Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Wie soeben dargelegt wurde, bilden die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, wegen mehrfacher Sachbe- schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs noch Gegenstand des Beru- fungsverfahrens (vgl. vorstehend E. II.1.2.). Diese Schuldsprüche basieren auf den Anklagevorwürfen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14 der Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2024 (Urk. D1/33 S. 5 ff.). So- dann wird dem Beschuldigten unter Dossier 1 im Sinne einer Eventualanklage Hehlerei vorgeworfen. Im Rahmen der nachfolgenden Überprüfung des angefoch- tenen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die einzelnen Vor- würfe im Detail einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des jeweiligen Anklagesachverhalts der vorgenannten Dossiers ver- zichtet wird.
- 16 - 1.2. Die Anklagevorwürfe der Dossiers 6 und 10 bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich (vgl. Urk. D1/3/6 F/A 10 f.; Urk. D1/3/7 F/A 31; Prot. I S. 24 ff., 26 f.; vgl. auch Urk. 78 Rz. 42 ff.). Hinsichtlich der übrigen Einbruchdiebstähle, die ihm zur Last gelegt werden (Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14), räumt der Beschuldigte in objektiver Hinsicht lediglich ein, er habe bei drei Gelegenheiten "diese Leute" mit seinem Fahrzeug nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der ein- zelnen Tatorte gefahren und jeweils von dort wieder abgeholt (Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 5, 7, 11; Urk. D1/3/7 F/A 87, 94, 98; Prot. I S. 18, 22; Prot. II S. 16 ff.). Dabei konnte er allerdings nicht konkret angeben oder eingrenzen, bei welchen der angeklagten Einbruchdiebstähle er im zugestandenen Sinne beteiligt war (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 8 f.; Urk. D1/3/4 F/A 5; Urk. D1/3/7 F/A 95). Dass er seine Komplizen nicht nur bei den zugestandenen drei, sondern noch bei weiteren Gelegenheiten zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen chauffiert habe, stellte er konstant in Abrede. Zudem bestritt der Beschuldigte einen darüber hinausge- henden Tatbeitrag in Form einer aktiven Mitwirkung bei der Verübung der einzel- nen Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 direkt vor Ort, wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 5 ff.; Urk. D1/3/7 F/A 41 f., 48 f., 55 f., 66 f., 74 f., 87, 94, 98; Prot. I S. 18, 22; Prot. II S. 20 f.). Aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens zum subjektiven Sachverhalt, hat die Anklage schliesslich auch in diesem Punkt als bestritten zu gelten. Bei dieser Ausgangslage ist bezüglich sämtlicher Dossiers, auf welchen die vorinstanzlichen Schuldsprüche basieren (Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14), zu prüfen, ob sich der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht anklage- gemäss erstellen lässt. Mit Bezug auf den Vorwurf der Hehlerei gemäss Dossier 1 anerkennt der Be- schuldigte lediglich den objektiven Sachverhalt, nämlich dass er am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr im Motorenraum und im Reserverad des von ihm gelenkten Fahrzeugs diverses Deliktsgut aus den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossi- ers 3, 4, 5, 13 und 14 mitgeführt habe (Prot. I S. 16 f., 31; Urk. D1/7/13; vgl. auch Urk. 78 Rz. 73). Dieses Zugeständnis des Beschuldigten deckt sich ohne Weite- res mit dem Beweisergebnis, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. dazu insbes. E. III.2.5.1.2.). Der objektive Sachverhalt von Dossier 1 ist folglich ankla-
- 17 - gegemäss erstellt. In subjektiver Hinsicht hat der Sachverhalt von Dossier 1 dage- gen als bestritten zu gelten, nachdem sich der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Januar 2024 und vor Vorinstanz auf den Stand- punkt stellte, er habe nicht gewusst, dass die in seinem Fahrzeug versteckten und mitgeführten Elektronikgeräte allesamt gestohlen gewesen seien (Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21). 1.3. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die Anklagevorwürfe, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, im bestrittenen Umfang gestützt auf die erhobenen Beweise rechtsgenügend erstellen lassen. Davon ausgenommen ist – wie soeben dargelegt – lediglich der objektive Sachverhalt des Vorwurfs der Hehlerei gemäss Dossier 1.
2. Beweiswürdigung / Erstellung des bestrittenen Sachverhalts 2.1. Rechtliche Grundlagen Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung anzuwendenden Grund- sätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann einleitend verwiesen werden (Urk. 91 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber be- wiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsa- che geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täter- schaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 2.2. Vorgehen der Täterschaft 2.2.1. Hinsichtlich der Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 lässt sich das konkrete Vorge- hen der Täterschaft ohne Weiteres anhand der sichergestellten Aufnahmen der
- 18 - Überwachungskameras in den betroffenen Geschäftsliegenschaften, der Fotodo- kumentationen von den einzelnen Tatorten und anhand der rapportierten Feststel- lungen der jeweils ausgerückten Polizeipatrouillen bzw. der Spurensicherung an- klagegemäss erstellen (Dossier 3: Urk. D3/2 S. 9; Urk. D3/3 S. 1; Urk. D3/6+7; Dossier 4: Urk. D4/2 S. 1 und 4; Urk. D4/6/2; Urk. D4/7 S. 5 ff.; Dossier 5: Urk. D5/2 S. 1 f. und S. 4; Urk. D5/6; Urk. D5/7 S. 3 f.; Dossier 10: Urk. D10/1 S. 1 und S. 5 f.; D10/4; Dossier 13: Urk. D13/2 S. 1; Dossier 14: Urk. D14/1 S. 3; Urk. D14/3 S. 2 ff.). 2.2.2. Mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 6 wurde die Vorge- hensweise der Täterschaft zwar nicht durch Überwachungskameras im Inneren des betroffenen Geschäfts aufgezeichnet (vgl. Urk. D6/1 S. 3; Urk. D1/16/3; vgl. auch Urk. 114). Allerdings ergeben sich aus den erhobenen Beweismitteln, insbe- sondere der Fotodokumentation vom Tatort und den rapportierten Feststellungen der ausgerückten Polizeipatrouille bzw. der Spurensicherung, hinreichende Rück- schlüsse darauf, wie die Tat verübt wurde, sodass sich der angeklagte Sachver- halt in diesem Punkt rechtsgenügend erstellen lässt (Urk. D6/1 S. 1 und 3; Urk. D6/2; Urk. D6/4/3 S. 4; Urk. D6/5 S. 2). 2.3. Sachschaden 2.3.1. Der Sachschaden, welcher jeweils durch das gewaltsame Aufbrechen der Eingangstüren zu den betroffenen Geschäftsliegenschaften und durch die Weg- nahme von besonders gesicherten elektronischen Geräten ab den Auslageflä- chen entstand (Durchtrennung der Kabel für die elektronische Diebstahlssiche- rung), ist durch die Fotodokumentationen und die entsprechenden Angaben in den Polizeirapporten rechtsgenügend belegt (Dossier 3: Urk. D3/2 S. 8 f.; Urk. D3/7 S. 5; Dossier 4: Urk. D4/2 S. 1 und S. 4; Urk. D4/7 S. 5 ff.; Dossier 5: Urk. D5/2 S. 4; Urk. D5/7 S. 3 f.; Dossier 6: D6/1 S. 2; Urk. D6/2; Dossier 10: D10/1 S. 4 f.; D10/3 S. 6 f., 11, 15; Dossier 13: D13/2 S. 1 f.; Dossier 14: Urk. D14/1 S. 5). Die von den betroffenen Geschädigten geschätzten Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz der Schliesszylinder der aufgebrochenen Ein- gangstüren und der elektronischen Diebstahlssicherungen erscheinen jeweils nachvollziehbar und angemessen.
- 19 - 2.3.2. Mit Bezug auf die Tat gemäss Dossier 3 ist sodann rechtsgenügend doku- mentiert, dass die Täterschaft bei ihrem Vorgehen zur Entwendung des Diebes- guts ein Mobiltelefon im Wert von Fr. 1'080.– beschädigte (Urk. D3/2 S. 9). Hin- sichtlich des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 10 ist zudem ausreichend nach- gewiesen, dass eine Person aus der Täter-Gruppierung beim Verlassen des Tat- orts ein Schaufenster einschlug, die zersplitterte Glasscheibe anschliessend ge- gen aussen drückte und sich durch die entstehende Öffnung nach draussen zwängte. Die von der Geschädigten G._____ SA geltend gemachten Kosten für die Reparatur des beschädigten Schaufensters von Fr. 6'000.– erscheinen plausi- bel (Urk. D10/1 S. 4; Urk. D10/3 S. 3 f., 16). Damit ist auch die Höhe des entstan- denen Sachschadens hinsichtlich der Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14 anklage- gemäss erstellt. 2.4. Deliktsgut 2.4.1. Welches Deliktsgut die Täterschaft anlässlich der einzelnen Taten entwen- dete, ergibt sich aus den Angaben der Geschädigten gegenüber den ausgerück- ten Polizeibeamten resp. aus entsprechenden Übersichten, die sie zu den Akten reichten (Dossier 3: Urk. D3/1 S. 5 ff.; Urk. D3/2 S. 2 ff.; Dossier 4: Urk. D4/1 S. 5 ff.; Urk. D4/2 S. 2 ff.; Urk. D4/8; Dossier 5; Urk. D5/1 S. 5 ff.; Urk. D5/2 S. 3 f.; Dossier 6: Urk. D6/1 S. 5 ff.; Dossier 10: Urk. D10/1 S. 2 ff.; Dossier 13: D13/2 S. 5 ff.; Dossier 14: Urk. D14/1 S. 5 ff.; Urk. D14/2 S. 6 ff.). Es besteht kein An- lass, an diesen Angaben zur Anzahl und zum Wert der entwendeten Gegen- stände zu zweifeln. Die Verteidigung macht zwar geltend, dass die Täterschaft mehrheitlich Ausstellungsobjekte mitgenommen habe, die einen tieferen Wert hät- ten als ungebrauchte und noch verpackte Gegenstände (Urk. 78 Rz. 52). Soweit sie damit sinngemäss kritisiert, die in der Anklageschrift festgehaltenen Deliktsbe- träge seien zu hoch, ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass die Geschädigten ge- mäss den Dossiers 3, 4, 6, 10, 13 und 14 jeweils angaben, ob es sich bei den ent- wendeten elektronischen Geräten um Ausstellungsobjekte handelte (Vermerk "Demo" bzw. "DEMO" bei der Produktbeschreibung). Der Wert der entsprechend bezeichneten Geräte wurde jeweils tiefer als handelsüblich oder sogar mit Fr. 0.– beziffert (Urk. D3/2 S. 5 ff.; Urk. D4/2 S. 2 ff.; Urk. D4/8; Urk. D6/1 S. 5 ff.;
- 20 - Urk. D10/1 S. 2 ff.; Beilage zu Urk. D13/2; Urk. D14/1 S. 5 ff.). Diese Angaben der Geschädigten zum Deliktsbetrag wurden unverändert in die Anklageschrift über- nommen. Entsprechend ist der vorgenannten Kritik der Verteidigung mit Bezug auf die Dossiers 3, 4, 6, 10, 13 und 14 nicht zu folgen. 2.4.2. Hinsichtlich Dossier 5 ergibt sich aus den vorgenannten Beweismitteln zum Tatvorgehen der unbekannten Täterschaft (vgl. E. III.2.2.1.), dass zum ganz über- wiegenden Teil Ausstellungsobjekte ab den Auslageflächen entwendet wurden. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der Wert dieser zur Ansicht ausgestellten elektronischen Geräte reduziert war, da sie nicht mehr original verpackt waren und möglicherweise Gebrauchsspuren aufwiesen. Allerdings lässt sich nicht eru- ieren, welche der entwendeten Gegenstände ursprünglich Ausstellungsobjekte waren und in welchem Umfang ihr Wert gegenüber dem von der Geschädigten angegebenen Verkaufspreis reduziert war. Es ist daher festzuhalten, dass es sich bei dem in der Anklageschrift bezifferten Deliktsbetrag von Fr. 5'944.10 um einen Maximalbetrag handelt. 2.5. Täterschaft bzw. Tatbeitrag des Beschuldigten Es stellt sich die zentrale Frage, ob der Beschuldigte zur Täterschaft gehörte und in welchem Umfang er sich an der Tatausführung beteiligte. Diesbezüglich ist zwi- schen den Einbruchdiebstählen gemäss den einzelnen Dossiers, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, zu unterscheiden. 2.5.1. Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 2.5.1.1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er sei bei der Ausführung der Taten jeweils selber aktiv beteiligt gewesen. Konkret sei er am 8., 16., 17., 23. und am 24. Mai 2023 jeweils in den frühen Morgenstunden als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra zusammen mit einem oder mehre- ren Komplizen zu den einzelnen Tatorten gefahren und habe das Fahrzeug dort in der Nähe parkiert. In der Folge habe er sich jeweils zusammen mit mindestens ei- nem seiner Komplizen zum Tatobjekt begeben und sich durch Aufbrechen der Eingangstür gewaltsam Zugang zu den betroffenen Verkaufsgeschäften der
- 21 - G._____ SA, der D._____ AG resp. der P._____ AG verschafft. Von den Auslage- flächen im Innern der Verkaufsgeschäfte hätten er und/oder sein(e) Komplize(n) zahlreiche Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entwendet, indem er selber, sein(e) Komplize(n) oder sie gemeinsam diese wiederum gewaltsam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt, in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach durch die aufgebrochene Eingangstür geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 11 ff.). 2.5.1.2. Am 24. Mai 2023 wurde der Beschuldigte einer Personen- und Fahr- zeugkontrolle unterzogen, als er den Personenwagen Seat Alhambra (Kennzei- chen SO 2) durch Q._____ (ZH) lenkte. Im Verlauf der Fahrzeugkontrolle am Ort der Anhaltung fand die Polizeipatrouille unter der Motorhaube zahlreiche elektro- nische Geräte, von welchen sie vermutete, es handle sich um Deliktsgut. In der Folge wurde der Personenwagen sichergestellt und eingehend durchsucht. Dabei wurde festgestellt, dass im Motorraum und im Reserverad diverse elektronische Geräte versteckt waren. Diese waren nach einzelnen Kategorien (Mobiltelefone, Smartwatches etc.) sortiert und sorgfältig in schwarzen Sporttaschen verpackt oder mit Maler-Klebeband zu einzelnen Paketen zusammengewickelt (Urk. D1/1/1 S. 2 ff.; Urk. D1/1/4 S. 7; Urk. D1/2/4 S. 2 ff.; Urk. D1/5/1+2). Die gefundenen Ge- genstände konnten allesamt den Einbruchdiebstählen der im Titel genannten Dossiers zugeordnet werden (vgl. Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/1/5; Urk. D1/7/4). Es steht somit fest, dass sich im Fahrzeug, welches der Beschuldigte anlässlich sei- ner Verhaftung am 24. Mai 2023 lenkte, ein Grossteil des Deliktsguts befand, wel- ches im Zeitraum zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 aus verschiedenen Ver- kaufsgeschäften der G._____ AG, der D._____ AG und der P._____ AG entwen- det wurde. 2.5.1.3. Das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug Seat Alhambra gehörte ur- sprünglich R._____. Am 28. März 2023 wurde S._____ als Halter dieses Fahr- zeugs mit dem Kennzeichen SO 3 eingetragen. Die entsprechenden Kontrollschil- der wurden im Kofferraum des Seat Alhambra sichergestellt. Am 24. Mai 2023, d.h. am Tag der Verhaftung des Beschuldigten, wurde das genannte Fahrzeug neu auf T._____ eingelöst und zwar mit dem Kennzeichen SO 2 (Urk. D1/1/1
- 22 - S. 3 f., 7; Urk. D1/1/4 S. 9; Urk. D1/6). Der Beschuldigte erklärte zu Beginn der Untersuchung konstant, dass der Seat Alhambra ihm gehöre. Er habe das Fahr- zeug von R._____ entgeltlich erworben. Da er jedoch die Voraussetzungen nicht erfülle, um es in der Schweiz einzulösen, sei als Halter zunächst S._____ einge- tragen worden. Dieser habe ihn damals zu R._____ begleitet, als er das Kaufge- schäft abgewickelt habe. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Untersu- chungsergebnissen bestätigte der Beschuldigte sodann, dass bis am 24. Mai 2023 die Nummernschilder SO 3, welche auf S._____ registriert seien, am Seat Alhambra angebracht gewesen seien. Aktuell sei jedoch ein Freund von ihm na- mens T._____ als Halter des Fahrzeugs eingetragen (Urk. D1/3/1 F/A 13, 18; Urk. D1/3/3 F/A 18 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 18 ff.). Aus den vorstehenden Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folglich, dass das Fahrzeug, welches er anlässlich seiner Verhaftung lenkte, zwar auf jemand anderes eingelöst war, er es aber von R._____ abgekauft hatte und hauptsächlich benutzte. Dass auch andere Perso- nen den Seat Alhambra regelmässig in der Schweiz lenkten, brachte der Beschul- digte nicht glaubhaft und überzeugend vor (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 24). In seinen persönlichen Eingaben im Haftverfahren behauptete der Beschuldigte hingegen neu, dass der Seat Alhambra nicht ihm, sondern T._____ gehöre. Zur Begründung dieser Kehrtwende in seinem Standpunkt führte er aus, dass sein amtlicher Verteidiger ihn zu einer falschen Aussage angestiftet habe, die er nun richtigstellen wolle (Urk. D1/12/28 S. 5 f.; Urk. D1/12/64/15). Auch anlässlich sei- ner Schlusseinvernahme vom 17. Januar 2024 und vor Vorinstanz bestritt der Be- schuldigte, dass das Fahrzeug mit den Kennzeichen SO 2 ihm gehöre (Urk. D1/3/6 F/A 20; Prot. I S. 16; vgl. auch Urk. D1/7/13 S. 1 f.). Auf den Wider- spruch zu seinen früheren Angaben angesprochen, verweigerte er die Aussage (Urk. D1/3/7 F/A 3 ff.). Bei diesem Aussageverhalten erscheint das späte Vorbrin- gen des Beschuldigten, wonach der Personenwagen, den er bei seiner Personen- und Fahrzeugkontrolle vom 24. Mai 2023 lenkte, nicht ihm gehöre, ohne Weiteres als Schutzbehauptung (vgl. auch die ausführlichen Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, im Beschluss vom 26. März 2024, Ge- schäfts-Nr. UH240017; Beilage zu Urk. 68 S. 3 ff.). Abzustellen ist in diesem
- 23 - Punkt vielmehr auf seine früheren Aussagen, welche sich mit den Untersuchungs- ergebnissen der Strafverfolgungsbehörden decken. 2.5.1.4. Es ist als starkes Indiz für eine massgebliche Beteiligung des Beschul- digten an den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 zu werten, dass in dem hauptsächlich von ihm benutzten Seat Alhambra ein Gross- teil des entwendeten Deliktsguts sichergestellt wurde. 2.5.1.5. Anlässlich seiner Haft-Einvernahme vom 25. Mai 2023 räumte der Be- schuldigte zwar ein, dass er bei solchen Diebstählen dabei gewesen sei. Auf ent- sprechende Nachfrage verneinte er jedoch, dass er selber (aktiv) beteiligt gewe- sen sei. Er habe lediglich "die Leute" mit seinem Auto zu den einzelnen Tatorten gebracht und von dort wieder abgeholt. Es habe sich jeweils um G._____ und P._____ Shops gehandelt. Wegen mangelnder Ortskenntnis könne er aber nicht sagen, wo die betroffenen Shops genau gewesen seien (Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.). Auf die Frage, was das für "Leute" gewesen seien, erklärte der Beschuldigte, dass er diese lediglich vom Sehen her kenne, aber ihre Namen nicht wisse. Sie hätten ihn gefragt, ob er ein Auto habe und mitkommen würde (Urk. D1/3/3 F/A 11). In den folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 20. Juni 2023 und vom 17. Januar 2024 präzisierte der Beschuldigte, dass er bei keinem der ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstähle beteiligt gewesen sei, sondern nur drei Mal "diese Leute" nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der ein- zelnen Tatorte gefahren und jeweils wieder von dort abgeholt habe. Er sei in kei- nem der betroffenen Shops drin gewesen (Urk. D1/3/4 F/A 5, 7; Urk. D1/3/7 F/A 94, 98; vgl. auch Prot. I S. 18, 22 und Prot. II S. 16). Auf diese Zugeständ- nisse des Beschuldigten kann bei der gegebenen Beweislage abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass er vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhand- lung vorbrachte, er habe nicht gewusst, dass die Personen, welche seine Fahr- dienste in Anspruch genommen hätten, Einbruchdiebstähle verüben würden. Viel- mehr sei er davon ausgegangen, dass er sie jeweils zur Arbeit fahren und von dort wieder abholen würde (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19). Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich dabei um blosse Schutzbehauptun- gen (E. III.2.6.1.2.).
- 24 - Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschuldigte die unbekannte Täter- schaft nicht nur bei den zugestandenen drei, sondern auch bei weiteren Gelegen- heiten zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen chauffierte, zumal in seinem Fahrzeug Deliktsgut von insgesamt fünf solchen Taten sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. D1/7/4): Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 13): 7 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 16. Mai 2023 in ein Geschäft der D._____ AG (Dossier 4): 14 von insgesamt 27 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 17. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG (Dossier 5): 5 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 23. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 14): Gesamtes Deliktsgut; Einbruchdiebstahl vom 24. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG (Dossier 3): 70 von insgesamt 79 entwendeten Gegenständen. 2.5.1.6. Den Fund von Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruchdiebstählen er- klärte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2023 wie folgt: Irgendwann habe er gemerkt, dass ihn "diese Leute" hätten verarschen wollen, indem sie Mobiltelefone, welche sie zuvor gestohlen hatten, ihm gegenüber verheimlicht hätten, um sie nicht mit ihm teilen zu müssen. "Diese Leute" habe er an einer Tankstelle abgesetzt und sei zunächst weiterge- fahren. Später sei er zur Tankstelle zurückgekehrt und habe zufällig gesehen, wie eine dieser Personen unter einer Brücke hervorgekrochen gekommen sei. Am nächsten oder übernächsten Tag sei er an diesen Ort zurückgefahren und habe geschaut, was sich bei dieser Brücke befinde. Er habe dann diese Mobiltelefone gefunden und alles mitgenommen. Deshalb könne es sein, dass bei ihm auch De- liktsgut sichergestellt worden sei, das aus Einbruchdiebstählen stamme, mit de- nen er überhaupt nichts zu tun gehabt habe (Urk. D1/3/4 F/A 5, vgl. auch F/A 7 f. und Urk. D1/12/59 S. 6). Diese Erklärung des Beschuldigten erscheint äusserst konstruiert und den Ermittlungsergebnissen der Strafverfolgungsbehörden ange- passt, mit welchen er anlässlich dieser Einvernahme erstmals konfrontiert wurde.
- 25 - Im Rahmen seiner Hafteinvernahme rund einen Monat zuvor hatte er noch keinen solchen Einwand zur Herkunft des in seinem Fahrzeug sichergestellten Delikts- guts vorgebracht (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 7). Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach in dem von ihm gelenkten Seat Alhambra Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruchdiebstählen gefunden worden sei, benötigte der Beschuldigte jedoch eine Erklärung, welche sich mit seinem Zugeständnis, dass er zwei angeblich un- bekannte Personen bei drei Gelegenheiten in die Nähe der einzelnen Tatorte ge- fahren habe, vereinbaren liess. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hielt der Beschuldigte an seiner Erklärung be- treffend den Fund des Deliktsguts unter einer Brücke fest (Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21; Prot. II S. 16 f., 21). Gegen die Glaubhaftigkeit seiner entsprechen- den Aussagen spricht, dass er nicht näher präzisierte, wann er das in seinem Auto sichergestellte Deliktsgut gefunden und an sich genommen habe. Insbeson- dere gab er nicht an, dies sei am Tag seiner Verhaftung geschehen. Vielmehr las- sen seine Aussagen darauf schliessen, er sei einige Tage davor auf das Versteck seiner zwei Mitfahrer unter der Brücke gestossen (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 5, vgl. auch F/A 7 f.; Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21; Prot. II S. 16 f., 21). Der Beschul- digte wurde am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr verhaftet. Bei der nachfolgenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden diverse elektronische Geräte und an- dere Gegenstände sichergestellt, die u.a. dem Einbruchdiebstahl in einen P._____-Shop in C._____ (BE) zugeordnet werden konnten, welche Tat noch am Verhaftstag in den frühen Morgenstunden verübt worden war. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Fund des in seinem Auto sichergestellten Delikts- guts können aus zeitlichen Gründen folglich nur dann zutreffen, wenn er das Ver- steck seiner zwei Mitfahrer unter einer Brücke am Tag seiner Verhaftung entdeckt hätte. Gerade dies sagte der Beschuldigte jedoch nicht aus. Gegen die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass er sich im Verlauf des Verfahrens sehr widersprüchlich dazu äusserte, ob er Kenntnis von der deliktischen Herkunft der in seinem Fahrzeug versteckten Gegenstände gehabt habe oder nicht. Darauf wird nachfolgend unter E. III.2.6.1.3. näher einzugehen sein. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 21. März 2023 in einen P._____ Shop in U._____ (BL) eine aktive Mitwirkung
- 26 - nachgewiesen werden kann (Dossier 6; vgl. dazu nachfolgend E. III.2.5.3.). Das damalige Tatvorgehen weist diverse Ähnlichkeiten zum Vorgehen der unbekann- ten Täterschaft bei Verübung der Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 auf. Es wäre ein grosser und kaum realistischer Zufall, dass im Fahr- zeug des Beschuldigten diverses Deliktsgut aus den im Mai 2023 verübten Ein- bruchdiebstählen gefunden wurde, obwohl er weder direkt noch indirekt als Chauffeur auch in diese Taten involviert war. Davon ist folglich nicht auszugehen. 2.5.1.7. Im Ergebnis ist auf den Erklärungsversuch des Beschuldigten, weshalb in dem von ihm gelenkten Seat Alhambra Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruch- diebstählen versteckt war, nicht abzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit der unbekannten Täterschaft vereinbart hatte, dass er für seine Fahr- dienste zwecks Verübung der einzelnen Einbruchdiebstähle einen Anteil an der Beute erhält. Mit Bezug auf die Taten vom 8., 16. und 17. Mai 2023 wurde ledig- lich ein Teil des entwendeten Deliktsguts sichergestellt, weshalb der Schluss na- heliegt, dass die vereinbarte Aufteilung zwischen dem Beschuldigten und seinen Komplizen bereits erfolgt war. Hinsichtlich der Einbruchdiebstähle vom 23. und
24. Mai 2024 befand sich hingegen (beinahe) das gesamte Deliktsgut im Fahr- zeug des Beschuldigten. Dies lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass er bereits am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr und damit nur kurze Zeit nach Ver- übung der vorgenannten Taten in Q._____ (ZH) einer polizeilichen Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, in deren Rahmen die im Motorraum und im Ersatzrad versteckte Ware entdeckt wurde (vgl. vorstehend E. III.2.5.1.2.). Folg- lich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und seine Komplizen noch nicht dazu gekommen waren, die Beute untereinander aufzuteilen bzw. ihre jeweiligen Anteile daran auszusondern. Eine andere plausible Erklärung für den Fund des (beinahe) gesamten Deliktsguts gemäss den Dossiers 3 und 14 ist nicht ersicht- lich und wurde auch nicht vorgebracht. 2.5.1.8. Aus den erhobenen Beweismitteln, insbesondere der Auswertung der Daten seiner Mobiltelefone und der Smartwatch, ergibt sich sodann nichts, was seiner Entlastung dienen könnte. Insbesondere konnten keine Aktivitäten auf den ausgewerteten Elektronikgeräten festgestellt werden, welche mit den einzelnen
- 27 - Tatzeiten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 zusammenfallen. Zudem konn- ten keine Standortdaten erhoben werden, welche belegen würden, dass sich die Mobiltelefone bzw. die Apple Watch des Beschuldigten zur Tatzeit nicht in der Nähe der jeweiligen Tatorte der vorgenannten Dossiers befanden (vgl. Urk. D1/1/4 S. 11 ff.; Urk. D1/9/2; Urk. D1/16/2; Urk. 113). Es bestehen demnach keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Ein- bruchdiebstählen, von welchen Deliktsgut in dem von ihm gelenkten Fahrzeug Seat Alhambra versteckt war, massgeblich mitwirkte bzw. beteiligt war. 2.5.1.9. Wie bereits dargelegt, räumte der Beschuldigte konstant ein, er habe die unbekannte Täterschaft jeweils nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der einzelnen Tatorte gefahren und von dort wieder abgeholt (Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 5, 7; Urk. D1/3/7 F/A 94, 98). In diesem Umfang ist sein Tat- beitrag anklagegemäss erstellt. Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver- handlung behauptete der Beschuldigte, er sei jeweils wieder zu seiner Unterkunft in V._____ (SO) zurückgekehrt, nachdem er "diese Leute" abgesetzt habe, und sei hernach wieder an den vereinbarten Ort zurückgefahren, um sie abzuholen (Prot. I S. 18, 23; Prot. II S. 21 f.). Angesichts des Umstands, dass die Einbruch- diebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 innert weniger Minuten verübt wurden, ist dieses Vorbringen ohne Weiteres als Schutzbehauptung zu werten und darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte geltend machte, er habe nicht gewusst, dass "diese Leute" Einbruchdiebstähle verüben würden, sondern sei da- von ausgegangen, dass sie seine Fahrdienste benötigten, um ihrer (Nacht-) Arbeit nachgehen zu können (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19). Gegen die Dar- stellung des Beschuldigten spricht weiter, dass die Tatorte der Diebstahlsserie im Mai 2023 teilweise weit von der behaupteten Unterkunft des Beschuldigten in V._____ (SO) entfernt waren, weshalb eine Rückkehr dorthin zwischen dem Ab- setzen und Abholen seiner Komplizen wenig Sinn gemacht hätte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass dieses Vorbringen auch in Widerspruch steht mit seiner Be- hauptung, dass er nicht gewusst habe, an welche Orte er "diese Leute" jeweils gefahren habe (Urk. D1/3/3 F/A 8 f.; Urk. D1/3/4 F/A 5, 7). Wäre er tatsächlich in der Folge nach V._____ (SO) zurückgekehrt, hätte der Beschuldigte genau wis- sen müssen, wo er seine Komplizen zuvor abgesetzt hatte, um sie später wieder
- 28 - dort abholen zu können. Nach dem Erwogenen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Komplizen jeweils in die Nähe der einzelnen Tatorte fuhr, im Auto verblieb, während sie in die betroffenen Verkaufsgeschäfte einbrachen, und sich bereit hielt, um nach ihrer Rückkehr sofort wieder mit ihnen wegzufahren. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschuldigte nicht nur der Chauffeur war, sondern sich auch an der eigentlichen Tatausführung beteiligte, indem er die Eingangstüren zu den betroffenen Geschäften gewaltsam aufbrach, in die Ver- kaufsräumlichkeiten eindrang und diverse Gegenstände von dort entwendete. Dies stellte der Beschuldigte während der gesamten Untersuchung und vor Vor- instanz vehement in Abrede (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 5 ff.; Urk. D1/3/7 F/A 41 f., 48 f., 55 f., 66 f., 74 f., 87, 94, 98; Prot. I S. 18, 22; vgl. auch Prot. II S. 19, 21). 2.5.1.10. Den aktenkundigen Standbildern der Überwachungskameras in den be- troffenen Geschäftsliegenschaften ist zu entnehmen, dass die Täter jeweils schwarze Sturmhauben oder Mützen trugen und die Kapuzen ihrer Jacken über den Hinterkopf sowie den Mund- resp. Nasenbereich gezogen hatten, als sie die Delikte gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verübten (Urk. D3/6; Urk. D4/6/2; Urk. D5/6; Urk. D13/3; Urk. D14/6). Eine Identifikation des Beschuldigten als einer der Täter anhand des Gesichts fällt damit ausser Betracht. Auch hinsichtlich der Statur sind keine wesentlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Tätern er- kennbar, die eine sichere Identifikation des Beschuldigten zulassen würden. Bei der Tatbegehung trugen alle Täter jeweils Handschuhe, sodass sie im Inneren der Verkaufsräumlichkeiten keinerlei Spuren hinterliessen, die Rückschlüsse auf ihre Identität erlauben würden. Die Täter waren sodann jeweils vollständig schwarz gekleidet. Mit Bezug auf die Taten gemäss den Dossiers 3, 5 und 13 ergibt sich allerdings aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras, dass einer der Täter Turnschuhe der Marke Puma mit einem markanten grauen Streifen auf den nach aussen gerichteten Seiten trug (vgl. Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/2/5 S. 4, 7, 10; Urk. D1/11/1 S. 9 f., 12, 15, 17; Urk. D1/11/7). Ein solches Paar Turnschuhe befand sich am 24. Mai 2023 im Fahrzeug des Beschuldigten (Urk. D1/2/4 S. 15; Urk. D1/7/2 S. 21). Ab der Hinterkappe und der Zunge (innen) konnten DNA-Spu- ren sichergestellt werden, deren Auswertung ein komplexes Mischprofil ergab.
- 29 - Der Beschuldigte konnte als anteiliger Spurengeber zwar nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/10/4 S. 3). Daraus lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend ablei- ten, dass die Turnschuhe dem Beschuldigten gehörten und er sie bei der Ver- übung der Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 5 und 13 anhatte. Zu be- rücksichtigen ist weiter, dass die Turnschuhe der Marke Puma, welche im Auto des Beschuldigten gefunden wurden, die Schuhgrösse 41 aufwiesen (vgl. insbes. Urk. D1/11/8). Der Asservatenliste lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung ähnliche Turnschuhe der Marke Puma in derselben Grösse trug (Urk. D1/2/4 S. 2; vgl. auch Urk. D1/12/2 S. 1 f.). Es mag zutreffen, dass die Schuhgrösse 41 für erwachsene Männer eher untypisch ist. Dennoch lassen sich auch aus diesem Umstand keine verlässlichen Schlüsse auf die Eigentümerschaft des Beschuldigten hinsichtlich des interessierenden Schuhpaars ziehen. Weil die Komplizen des Beschuldigten nach wie vor unbekannt sind resp. nicht gefasst werden konnten, ist unklar und daher nicht auszuschliessen, dass (auch) jemand von ihnen die Schuhgrösse 41 trägt. Hinzu kommt, dass zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen ist, dass auch andere Personen Kleidungsstücke und weitere persönliche Gegenstände in seinem Auto liessen, zumal im Kofferraum des Seat Alhambra u.a. ein Reisekoffer mit Unterlagen lautend auf W._____ ge- funden wurde (Urk. D1/2/4 S. 2 f.). Entsprechend ist nicht ausgeschlossen, dass das interessierende Paar Turnschuhe der Marke Puma mit markanten grauen Streifen auf den jeweiligen Aussenseiten einem Komplizen des Beschuldigten ge- hörte, welcher es im Fahrzeug des Beschuldigten gelassen hatte. Aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras in den betroffenen Ge- schäftsliegenschaften ist ferner ersichtlich, dass einer der unbekannten Täter bei der Tatbegehung wiederholt eine schwarze Daunenjacke mit einem orange-roten Einsatz auf der Vorderseite anhatte (vgl. Urk. D1/2/5 S. 2, 4, 7 f., 10; Urk. D1/11/6 S. 18). Ein solches Kleidungsstück konnte allerdings im Fahrzeug des Beschul- digten ebenso wenig sichergestellt werden wie Sturmhauben, Mützen oder Hand- schuhe. Dagegen befanden sich im Kofferraum des Seat Alhambra mehrere schwarze bzw. dunkelblaue Sporttaschen der Marken Adidas und Nike (Urk. D1/2/4 S. 14 ff.; Urk. D1/7/2 S. 7, 16). Solche Sporttaschen wurden auch von der unbekannten Täterschaft verwendet, um das Deliktsgut von den einzel-
- 30 - nen Tatorten zu transportieren (vgl. insbes. Urk. D1/2/5 S. 5; Urk. D13/3 S. 1). In einer der beiden Adidas-Sporttaschen konnte zudem Werkzeug sichergestellt werden, welches sich dazu eignet, Türen aufzubrechen (Werkzeugschlüssel, Klappmesser, Winbag, Metallbohrer [verpackt und unbenutzt]) oder elektronische Diebstahlssicherungen bzw. Ladekabel zu durchtrennen (Universalschere; Urk. D1/2/4 S. 15 f.; Urk. D1/7/2 S. 16 f., 25 ff.). Ab dem Griffstück der Universal- schere wurde eine DNA-Spur sichergestellt, deren Auswertung ein komplexes Mischprofil ergab. Der Beschuldigte konnte als anteiliger Spurengeber zwar nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/10/4 S. 2). Daraus lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend ableiten, dass die Universalschere ihm gehörte und er dieses Werkzeug bei der Verübung eines oder mehrerer Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verwendete. Auch an dieser Stelle ist nochmals her- vorzuheben, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass auch an- dere Personen (aus der Gruppierung der Täterschaft) persönliche Gegenstände in seinem Fahrzeug liessen. Im Sinne eines Zwischenergebnisses erlauben die im Seat Alhambra sicherge- stellten Kleidungsstücke, Sporttaschen und Werkzeuge keine verlässlichen Rück- schlüsse auf eine direkte und aktive Mitwirkung des Beschuldigten an der Ver- übung der Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14. Die vorstehend behan- delten Sicherstellungen sind jedoch dazu geeignet, sein Näheverhältnis zur Täter- schaft zu dokumentieren und seine Behauptung zu widerlegen, dass er seine Komplizen nicht gekannt habe (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 11 f.). 2.5.1.11. Nach dem Erwogenen lässt sich nicht anklagegemäss erstellen, dass der Beschuldigte aktiv daran mitwirkte, die Eingangstüren zu den betroffenen Ge- schäftsliegenschaften gewaltsam aufzubrechen, dass er selber die Verkaufs- räume betrat und dort diverse ausgestellte Geräte von den elektronischen Dieb- stahlssicherungen bzw. den Ladekabeln abtrennte, um sie hernach in einer mitge- führten Sporttasche vom Tatort abzutransportieren. Erstellt ist lediglich, dass der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra seine(n) Kom- plize(n) zu den einzelnen Tatorten fuhr und dort in der Nähe parkierte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3,
- 31 - 4, 5, 13 und 14 verübten, verblieb er in seinem Fahrzeug und wartete darauf, dass sie zurückkehren würden und er mit ihnen umgehend wieder davonfahren könnte. 2.5.2. Dossier 10 2.5.2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 8. März 2023 um 03:26 Uhr zusammen mit zwei nicht näher bekannten Komplizen durch Aufbre- chen der Eingangstür gewaltsam Zugang zum Verkaufsgeschäft der G._____ SA an der AA._____-strasse 4 in E._____ (BE) verschafft und von den Auslageflä- chen im Innern des Geschäfts zahlreiche Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entwendet, indem er und seine beiden Komplizen diese wiederum gewalt- sam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt und in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 5 ff.). 2.5.2.2. Das einzige Indiz, welches für die Täterschaft bzw. eine aktive Beteili- gung des Beschuldigten am Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 10 spricht, sind die Turnschuhe der Marke Puma mit grauen Streifen auf den jeweils nach aussen gerichteten Seiten, welche einer der drei Täter bei der Tatbegehung trug. Dies er- gibt sich aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras, welche im betrof- fenen Verkaufsgeschäft der G._____ SA installiert waren (Urk. D10/4; Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/11/1 S. 6, 17; Urk. D1/11/7). Ein solches Paar Turnschuhe konnte zwar im Fahrzeug des Beschuldigten gefunden und sichergestellt werden. Vorste- hend wurde jedoch einlässlich dargelegt, dass dieser Fund keine rechtsgenü- gende Identifikation des Beschuldigten als einer der drei Täter erlaubt. Andere In- dizien, die auf seine Tatbeteiligung schliessen lassen, sind nicht vorhanden. Ins- besondere befand sich in dem von ihm gelenkten Fahrzeug kein Deliktsgut vom Einbruchdiebstahl in das Verkaufsgeschäft der G._____ SA in E._____ (BE). Zwar entspricht das Tatvorgehen der Täterschaft genau demjenigen, welches auch hinsichtlich der übrigen Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 nachgewiesen ist. Da jedoch die Täter-Gruppierung, welche die Taten der vorgenannten Dossiers verübte, immer in unterschiedlicher Zusammensetzung agierte (zwei bis vier Täter vor Ort), kann nicht mit hinreichender Sicherheit ge-
- 32 - sagt werden, dass der Beschuldigte daran gleichermassen beteiligt war, wie ihm mit Bezug auf die Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 rechtsgenügend nachgewiesen wer- den kann. Im Ergebnis bestehen rechtserhebliche Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte am 8. März 2023 im eingangs wiedergegebenen Umfang am Ein- bruchdiebstahl in das Verkaufsgeschäft der G._____ SA in E._____ (BE) betei- ligte, mithin einer der drei Täter war. Der Sachverhalt lässt sich somit in diesem Punkt nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10 freizusprechen ist. 2.5.3. Dossier 6 2.5.3.1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er sei bei der Ausführung der Tat unmittelbar beteiligt gewesen. Konkret habe er sich am
21. März 2023 um 04:03 Uhr zusammen mit mindestens einem weiteren Kompli- zen durch Aufbrechen der Eingangstür gewaltsam Zugang zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) verschafft und von den Auslageflächen im Innern des Verkaufsgeschäfts zahlreiche Mobiltelefone und andere elektroni- sche Geräte entwendet, indem er und/oder sein Komplize diese wiederum gewalt- sam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt, in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach durch die aufgebro- chene Eingangstür geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 8 ff.). 2.5.3.2. Im Rahmen der Spurensicherung konnte durch die Forensik der Kan- tonspolizei Basel-Landschaft an der aufgebrochenen Eingangstür (Glas aussen- seitig) ab Handschuhspuren auf der Höhe des Schliesszylinders eine DNA-Spur sichergestellt werden. Die Auswertung des Spurenmaterials ergab ein DNA- Mischprofil. Ein Abgleich des Hauptprofils mit den Daten der Eidgenössischen DNA-Datenbank lieferte einen Treffer und zwar konnte festgestellt werden, dass das DNA-Profil des Beschuldigten in den vergleichbaren Systemen mit dem Hauptprofil der sichergestellten Spur übereinstimmt (Urk. D6/4/2). 2.5.3.3. Dass die DNA des Beschuldigten an der Eingangstür zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) sichergestellt werden konnte, lässt zunächst nur darauf schliessen, dass er sich zu einem letztlich nicht näher
- 33 - bekannten Zeitpunkt dort aufhielt. Auffällig ist allerdings der genaue Fundort der DNA-Spur: Aussenseitig auf dem Türglas ab Handschuhspuren auf der Höhe des Schliesszylinders. Dieser Fundort legt den Schluss nahe, dass die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort auf seine Beteiligung am zu beurteilenden Einbruch- diebstahl, begangen am 21. März 2023, zurückzuführen ist. So ist dokumentiert, dass die Täterschaft beim gewaltsamen Aufbrechen der Eingangstür zum P._____ Shop den Schliesszylinder zerstörte. Der äussere Teil des Zylinders fehlte, während der innere Teil der Schliessvorrichtung im Eingangsbereich der Geschäftsräumlichkeiten auf dem Boden lag (Urk. D6/1 S. 2; Urk. D6/2 S. 4 und S. 6; Urk. D6/4/3 S. 4). Dass die DNA des Beschuldigten unmittelbar bei der Auf- bruchstelle bzw. beim zerstörten Schliesszylinder der Eingangstür sichergestellt wurde, deutet darauf hin, dass er selber aktiv dazu beitrug, sich selbst und/oder seinem Komplizen gewaltsam Zugang zu den Verkaufsräumlichkeiten zu ver- schaffen. 2.5.3.4. Weiter ist zu berücksichtigen, dass am Tatort eine zweite DNA-Spur mit einem Mischprofil sichergestellt werden konnte. Diese befand sich an einem Ast, welcher zwischen der aufgebrochenen Eingangstür und dem Türrahmen auf dem Boden lag und vermutlich verhindern sollte, dass die Tür einrastet, während sich die Täterschaft im Inneren der Geschäftsräumlichkeiten befand und das Delikts- gut von den Auslageflächen behändigte. Insofern erscheint auch der Fundort die- ser zweiten DNA-Spur äusserst auffällig und deutet auf eine unmittelbare Beteili- gung des Spurengebers an dem zu beurteilenden Einbruchdiebstahl vom
21. März 2023 hin. Ein Abgleich des Hauptprofils mit den Daten der Eidgenössi- schen DNA-Datenbank ergab eine Übereinstimmung in den vergleichbaren Syste- men mit dem DNA-Profil von S._____ (Urk. D6/4/1). Im Verlauf der Untersuchung konnte nachgewiesen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und S._____ eine nähere Verbindung besteht. Zunächst wurden Nummernschilder mit dem Kennzeichen SO 3 im Kofferraum des Fahrzeugs Seat Alhambra gefunden, wel- ches der Beschuldigte lenkte, als er am 24. Mai 2023 einer polizeilichen Perso- nen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. S._____ war im Zeitraum zwi- schen dem 28. März 2023 und dem 24. Mai 2023 als Halter dieses Personenwa- gens erfasst (Urk. D1/1/1 S. 5; Urk. D1/1/4 S. 9; Urk. D1/6). Ebenso auf S._____
- 34 - registriert war die Schweizer Telefonnummer des Mobiltelefons, welches der Be- schuldigte anlässlich seiner Verhaftung auf sich trug und angeblich ihm gehörte (Urk. D1/1/4 S. 11). Besonders hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschul- digte im Jahr 2018 zusammen mit S._____ wegen des Verdachts auf versuchten Ladendiebstahl in AC._____ (Österreich) verhaftet wurde (Urk. D1/19/2 S. 5) und sich aus den Rückmeldungen der polizeilichen Behörden aus anderen angefrag- ten Ländern weitere Hinweise auf gemeinsam verübte Vermögensdelikte ergeben (vgl. Urk. D1/19/2 S. 9, 13, 15). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Mai 2023 und vor Vorinstanz betonte der Beschuldigte, dass S._____ "in diese Sache" nicht involviert bzw. kein Komplize von ihm sei (Urk. D1/3/3 F/A 29; Prot. I S. 26). Es wäre allerdings ein grosser und kaum realistischer Zufall, dass sowohl er selber als auch der in verschiedener Hinsicht mit ihm in Verbindung stehende S._____ jeweils ihre DNA an äusserst verdächtigen Stellen bei einem P._____ Shop in U._____ (BL) hinterliessen, wel- ches Verkaufsgeschäft kurze Zeit später zum Tatort eines Einbruchdiebstahls wurde, in welche Tat sie jedoch beide nicht involviert waren. 2.5.3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Blockieren der aufgebro- chenen Eingangstür mit einem Ast oder einem anderen Stück Holz auch mit Be- zug auf die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3 und 14 dokumentiert ist (vgl. Urk. D3/7 S. 3 f.; Urk. D14/3 S. 2). Nachdem vorstehend rechtsgenügend er- stellt werden konnte, dass der Beschuldigte zusammen mit weiteren, nicht näher bekannten Personen an diesen späteren Taten am 23. und 24. Mai 2023 beteiligt war, spricht auch dieses Detail des Tatvorgehens dafür, dass er bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 mit einem dieser Komplizen zusam- menwirkte. 2.5.3.6. Der Beschuldigte erklärte sowohl in der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt, er habe mit dem Ein- bruchdiebstahl in einen P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL), begangen am 21. März 2023, nichts zu tun (Urk. D1/3/4 F/A 5; Urk. D1/3/6 F/A 11). Damit konfrontiert, dass seine DNA am Tatort sichergestellt worden sei, erwiderte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver-
- 35 - nahme vom 20. Juni 2023, er habe eine Erklärung für diese DNA-Spur. So habe ihn eine dieser Personen, welche er insgesamt drei Mal zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen chauffiert habe, gefragt, ob er Handschuhe habe, die er aus- leihen könne. Da er immer ein Paar im Auto habe, um die Reifen wechseln zu können, habe er diese Handschuhe der Person aus der Gruppierung der Täter gegeben (Urk. D1/3/4 F/A 10; vgl. auch Prot. II S. 28). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 17. Januar 2024 führte der Beschuldigte neu aus, dass er einmal bei einer Panne einen Reifen des Fahrzeugs von S._____ gewechselt habe. Dazu habe er die Handschuhe verwendet, welche sich in dessen Auto befunden hätten. Vermutlich habe S._____ oder ein anderer aus der Täter-Gruppierung diese Handschuhe später verwendet, um den Einbruchdiebstahl vom 21. März 2023 in einen P._____ Shop in U._____ (BL) zu verüben. Beim Auto von S._____ habe es sich um einen roten Ford mit rumänischen Kennzeichen gehandelt. Da S._____ ein Fahrverbot gehabt habe und in der Schweiz nicht habe fahren dür- fen, habe er (der Beschuldigte) dessen Auto gelenkt (Urk. D1/3/6 F/A 12 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Januar 2024 schil- derte der Beschuldigte sodann eine weitere Erklärung für den Fund seiner DNA am Tatort. Konkret führte er aus, dass er den P._____ Shop an der AB._____- strasse 5 in U._____ (BL) ca. eine Woche vor der anklagegegenständlichen Tat besucht habe, um die Preise für ein iPhone 13 Pro der Marke Apple zu verglei- chen, weil er ein solches Gerät seiner Tochter habe schenken wollen. Bei diesem Besuch müsse seine DNA an die Aussenseite der Eingangstür gelangt sein (Urk. D1/3/6 F/A 12). Letztere Erklärung wiederholte er anlässlich seiner Haftan- hörungen vor dem Zwangsmassnahmengericht, in der Schlusseinvernahme vom
22. Januar 2024 und vor Vorinstanz (Urk. D1/3/7 F/A 117; Urk. D1/12/40 S. 4 f.; Urk. D1/12/49 S. 3; Urk. D1/12/59 S. 5; Prot. I S. 24 f.; vgl. auch Urk. D1/7/13). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte, dass er nicht gezielt bzw. mit der Absicht nach U._____ (BL) gefahren sei, um dort den P._____ Shop zu besuchen und Preise zu vergleichen. Vielmehr habe er mit sei- nem Fahrzeug eine Frau nach U._____ gebracht, welche dort ein Paket habe ab- holen wollen und sei während der Zeit, als er auf ihre Rückkehr gewartet habe, in das Verkaufsgeschäft gegangen, weil sich dieses unmittelbar neben dem Park- platz befunden habe, wo er sein Fahrzeug abgestellt habe (Prot. II S. 27 f.).
- 36 - 2.5.3.7. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte nicht zu seiner eige- nen Entlastung beitragen muss. Insofern darf ihm nicht negativ ausgelegt werden, dass er mehrere Erklärungen dazu vorbrachte, wie seine DNA an den Tatort ge- langt sein könnte. Weiter ist festzuhalten, dass die einzelnen Theorien – jeweils für sich gesehen – nicht von vornherein unplausibel erscheinen. So lässt der Handschuhabdruck auf dem aussenseitigen Glas der Eingangstür zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) sowie das Fehlen von weiteren DNA-Spuren im Inneren der Verkaufsräumlichkeiten darauf schliessen, dass die Täterschaft bei der Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2023 Hand- schuhe trug. Sodann können DNA-Spuren durchaus über ein intermediäres Ob- jekt bzw. eine Person indirekt übertragen werden (sog. indirekte Spurenübertra- gung). In einem solchen Fall gelangt das Spurenmaterial nicht durch einen direk- ten Kontakt des Spurengebers auf die Spurennehmeroberfläche. Vor diesem Hin- tergrund ist nicht ausgeschlossen, dass die Theorie des Beschuldigten zutrifft, wonach seine DNA-Spur über ein Paar Handschuhe, welches er einmal getragen hatte und später von einer Person aus der Täter-Gruppierung zur Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2023 verwendet wurde, an den entsprechenden Tatort gelangte, mithin indirekt übertragen wurde. Dennoch bestehen massgebliche Zweifel an diesem Szenario, da die Aussagen des Beschuldigten dazu nicht konstant ausfielen. So äusserte er zunächst den Verdacht, dass die indirekte Spurenübertragung über Handschuhe aus seinem ei- genen Fahrzeug erfolgt sei. Eine der beiden Personen, die er bei drei Gelegenhei- ten herumgefahren habe, sei auf ihn zugekommen und habe ihn angefragt, ob sie ein Paar Handschuhe von ihm ausleihen dürfe, worauf er die von ihm benutzten Handschuhe herausgegeben habe (Urk. D1/3/4 F/A 10). In Widerspruch dazu sagte der Beschuldigte jedoch später aus, dass der intermediäre Träger für die Spurenübertragung Handschuhe aus dem Auto von S._____ gewesen sein müss- ten, welche er wegen eines Reifenwechsels einmal angehabt habe. Möglicher- weise habe S._____ oder eine andere unbekannte Drittperson die von ihm be- nutzten Handschuhe zur Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2021 verwendet, wodurch seine DNA-Spuren an den Tatort gelangt seien (Urk. D1/3/6 F/A 12 f.). Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck, als habe der Beschul-
- 37 - digte die Darstellung seiner ersten Theorie im Verlauf der Untersuchung dem Be- weisergebnis angepasst und versucht, eine unverfängliche und ihn entlastende Erklärung dafür zu finden, weshalb nicht nur seine, sondern auch die DNA von S._____ am Tatort des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 gefunden wurde. 2.5.3.8. Hinsichtlich seiner zweiten Theorie kann zwar ebenfalls nicht ausge- schlossen werden, dass sich der Beschuldigte im Verlauf der Woche vor dem hier interessierenden Einbruchdiebstahl zum P._____ Shop an der AB._____- strasse 5 in U._____ (BL) begab, um dort die Preise für ein iPhone 13 Pro der Marke Apple zu vergleichen, weil er ein solches Gerät seiner Tochter zum Ge- burtstag schenken wollte. Allerdings ist zunächst fraglich, ob nach dem Zeitablauf von mehreren Tagen zwischen dem behaupteten Besuch des Verkaufsgeschäfts und der Spurensicherung überhaupt noch DNA-Spuren von ihm hätten sicherge- stellt werden können. Zudem wäre Spurenmaterial des Beschuldigten eher auf dem senkrecht verlaufenden Stossgriff der Eingangstür zu erwarten gewesen und nicht auf der aussenseitigen Glasscheibe auf der Höhe des Schliesszylinders. Dies spricht nicht nur gegen die zweite Theorie des Beschuldigten, sondern auch gegen die alternative Hypothese, dass er den P._____ Shop in der Woche vor dem 21. März 2023 tatsächlich besuchte, allerdings zur Auskundschaftung der örtlichen Gegebenheiten für einen allfälligen Einbruchdiebstahl. Weiter ist festzu- halten, dass die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Präzisierung, wonach er lediglich deshalb in U._____ (BL) gewesen sei, weil er eine Frau dort- hin gefahren habe, welche ein Paket habe abholen wollen, nachgeschoben er- scheint und mit grosser Wahrscheinlichkeit einen unverfänglichen Grund dafür lie- fern sollte, weshalb er in einer Ortschaft, die von seinem damaligen Aufenthaltsort weit entfernt war, einen P._____ Shop besuchen sollte um Preise für Mobiltele- fone zu vergleichen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5.3.9. Der Beschuldigte brachte schliesslich wiederholt vor, dass die Auswer- tung der Standortdaten seines Mobiltelefons ergeben würde, dass er sich zur Tat- zeit nicht in der Nähe des P._____ Shops an der AD._____-strasse 6 in U._____
- 38 - (BL) aufgehalten habe (Urk. D1/12/28 S. 5; Urk. D1/12/34 S. 2 f.; Urk. D1/12/40 S. 5; Urk. D1/12/49 S. 2 f.; Urk. D1/12/59 S. 5; Urk. D1/3/6 F/A 4; Urk. D1/3/7 F/A 98, 113 ff.; Prot. II S. 29). Allerdings konnten durch die Kantonspolizei Zürich keine Standortdaten erhoben werden, welche diese Behauptung des Beschuldig- ten stützen würden. Zudem wurden keine Aktivitäten auf seinem Mobiltelefon fest- gestellt (z.B. Suchanfragen im Internet-Browser, Versand von Chatnachrichten oder Telefonanrufe), welche mit der Tatzeit gemäss Dossier 6 zusammenfallen (vgl. Urk. D1/1/4 S. 11 ff.; Urk. D1/9/2; Urk. D1/16/2; Urk. 113 Dokument "01 Ver- gleich Tatzeit - Einträge Webverlauf"). 2.5.3.10. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet, die gewichtigen Indizien zu entkräften, welche dafür sprechen, dass er am 21. März 2023 an der Verübung eines Einbruchdiebstahl in den P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) im angeklagten Umfang mitwirkte. Aus den erhobenen Beweismitteln ergibt sich ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des bestrittenen Sachverhalts mehr bestehen bleiben. Die Täterschaft des Beschul- digten bzw. sein konkreter Tatbeitrag ist mit Bezug auf Dossier 6 somit anklage- gemäss erstellt. 2.6. Subjektiver Sachverhalt 2.6.1. Dossiers 1, 3, 4, 5, 13 und 14 2.6.1.1. Da sich der Vorwurf der Hehlerei (Dossier 1) auf Deliktsgut aus den Ein- bruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 bezieht, erscheint es angezeigt, den subjektiven Sachverhalt dieser Anklagevorwürfe gemeinsam zu behandeln. 2.6.1.2. Der Beschuldigte räumte bereits zu Beginn der Untersuchung ein, dass er – zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt – gewusst habe, dass die Personen, welche er mit seinem Seat Alhambra an bestimmte Adressen chauffiert habe, Ein- bruchdiebstähle verübt hätten. Konkret führte er aus: "Ich wusste allerdings, dass sie stehlen und dass sie Sachen dabeihaben würden, wenn ich sie abholen musste. Sie kamen zurück mit einem Rucksack oder einer Tasche oder was auch
- 39 - immer sie dabeihatten. Und drinnen hatte es 10 oder 20 oder was weiss ich wie viele Mobiltelefone" (Urk. D1/3/4 F/A 7 S. 4; vgl. auch Urk. D1/12/22 S. 4; Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.). Auf dieses Zugeständnis des Beschuldigten ist ohne Weite- res abzustellen. Sein späteres Bestreiten vor Vorinstanz und anlässlich der Beru- fungsverhandlung ist als blosse Schutzbehauptung zu werten (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19), zumal sämtliche Einbruchdiebstähle gemäss den Dossi- ers 3, 4, 5, 13 und 14 in der Nacht verübt wurden (vgl. Urk. D1/33 S. 11 ff.). Dem Beschuldigten musste folglich ohne Weiteres bewusst sein, dass seine Komplizen keiner geregelten Arbeit nachgehen, sondern delinquieren würden, als er sie nach deren Angaben zu verschiedenen Adressen fuhr und von dort wieder mitnahm. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte geltend machte, die beiden hätten ihm gegenüber angegeben, dass sie für die AE._____ arbeiten würden, was er nicht hinterfragt habe, weil er mit den hiesigen Arbeitsbedingungen von …-arbeitern nicht vertraut sei (Prot. I S. 18 f., 21, 33, 35; Prot. II S. 18, 44). 2.6.1.3. Anknüpfend an sein vorstehendes Zugeständnis räumte der Beschul- digte zu Beginn der Untersuchung weiter ein, er habe gewusst, dass die in sei- nem Auto versteckten Gegenstände gestohlen gewesen seien (Urk. D1/3/3 F/A 7; Urk. D1/3/4 F/A 7 S. 4). Diesen Standpunkt bestätigte er auch anlässlich seiner Anhörungen vor dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. Urk. D1/12/22 S. 4; Urk. D1/12/40 S. 5). In Widerspruch zu diesen Aussagen führte er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Januar 2024 sowie vor Vorinstanz dagegen aus, er habe zumindest einen Teil dieser Gegenstände unter einer Brücke gefunden und nicht gewusst, dass diese gestohlen gewesen seien (Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21). Dieses Vorbringen hat ohne Weiteres als Schutzbehauptung zu gelten. So ist nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte einerseits aussagte, er habe gewusst, dass "diese Leute" Einbruchdiebstähle verübt hätten, er andererseits aber vor- brachte, dass die Wertgegenstände, welche seine Komplizen unter einer Brücke versteckt hätten und er von dort an sich genommen habe, nicht gestohlen gewe- sen seien. Das Versteck unter einer Brücke würde – wenn diese Darstellung des Beschuldigten denn überhaupt zutreffen sollte – erst recht für die deliktische Her- kunft der Gegenstände sprechen. Sonst hätten die Personen, welche er mehr- mals mitten in der Nacht zu bestimmten Adressen chauffiert hatte, die Elektronik-
- 40 - geräte samt Zubehör ohne Weiteres an ihrem damaligen Aufenthaltsort aufbe- wahren können. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die angeblich unter ei- ner Brücke gefundenen Wertgegenstände sorgfältig in schwarzen Sporttaschen verpackt oder mit Maler-Klebeband zu einzelnen Paketen zusammengewickelt hatte und hernach im Motorraum und im Reserverad seines Seat Alhambra ver- steckte, lässt ohne Weiteres auf sein Wissen schliessen, dass es sich um Delikts- gut handelte. Andernfalls hätte für ihn kein Grund bestanden, die Elektronikgeräte und weiteren Gegenstände derart in seinem Auto zu verstauen, sondern hätte er diese im Kofferraum oder auf den Autositzen transportieren können. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte nicht weiter an seiner Schutzbe- hauptung fest, sondern räumte ein, dass er um die deliktische Herkunft der bei ihm sichergestellten Mobiltelefone, Smartwatches, Tablets etc. gewusst habe (Prot. II S. 17). 2.6.1.4. Weiter musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass ihm eine nicht un- wesentliche Rolle bei der Tatausführung zukam. Vorstehend wurde erstellt, dass er zunächst seine(n) Komplizen mit dem Fahrzeug Seat Alhambra in die Nähe der jeweiligen Tatorte fuhr und dort absetzte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verübten, verblieb er im geparkten Fahrzeug, wartete auf deren Rückkehr und hielt sich be- reit, dass er unmittelbar danach zusammen mit ihnen wieder davonfahren könnte. Dem Beschuldigten war zugestandenermassen bekannt, dass sein(e) Kom- plize(n) nicht in private Liegenschaften oder (ungesicherte) Büroräumlichkeiten einbrachen, sondern in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG und der G._____ SA (Urk. D1/3/3 F/A 8). Da die aufgesuchten Shops über Alarmanlagen oder andere Systeme zum Schutz vor Straftaten verfügten, war es für das Gelingen der Ein- bruchdiebstähle von entscheidender Bedeutung, dass die/der Komplize(n) des Beschuldigten nach Verübung der einzelnen Taten sofort wieder von den jeweili- gen Tatorten flüchten konnten, um nicht von den alarmierten Sicherheitsdiensten resp. der Polizei gefasst zu werden. Wären die weiteren Tatbeteiligten nicht auf die Fahrdienste des Beschuldigten angewiesen gewesen, hätten sie ohne Weite- res auch zu Fuss abhauen können, zumal das Deliktsgut, d.h. die Elektronikge- räte und das entsprechende Zubehör, in ihre mitgeführten Sporttaschen passte
- 41 - und nicht schwer war. Auch dies musste sich dem Beschuldigten ohne Weiteres aufdrängen. Indem er im nahe der betroffenen Verkaufsgeschäfte geparkten Fahrzeug wartete und sich für die bevorstehende Fluchtfahrt bereit hielt, gewähr- leistete er, dass sein(e) Komplize(n) die Tatorte unerkannt verlassen und das er- beutete Deliktsgut sicher abtransportieren konnten. Unter diesen Umständen be- stehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte um die we- sentliche Bedeutung seines Tatbeitrags bzw. seine wichtige Rolle für den Erfolg des deliktischen Vorhabens wusste. 2.6.1.5. Hinsichtlich der Willenskomponente und der Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte offensichtlich von den im Zeitraum zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 verübten Diebstählen seines/sei- ner Komplizen insofern profitierte, als ihm ein Teil der Beute zugesprochen wurde oder er sich zumindest am erlangten Deliktsgut bedienen konnte. Zudem lässt der Umstand, dass im Fahrzeug des Beschuldigten ein Grossteil der Gegenstände si- chergestellt werden konnte, welche aus den betroffenen Verkaufsgeschäften der G._____ AG, der D._____ AG und der P._____ AG entwendet wurden, auf ein bewusstes Verstauen im eigenen Herrschafts- bzw. Zugriffsbereich und damit auf den Willen schliessen, seinen Teil am Deliktsgut für sich zu verwenden und sich dadurch finanziell besser zu stellen. Indem der Beschuldigte den Deliktserfolg, d.h. die erbeuteten Wertgegenstände und die wirtschaftliche Bereicherung wollte, mussten auch die vorhergehenden Sachbeschädigungen, Einbrüche und Dieb- stähle von seinem Willen mitumfasst sein. Immerhin musste er diese als notwen- dige Zwischenschritte auf dem Weg zur eigentlich beabsichtigten Bereicherung in Kauf nehmen. Nachdem vorstehend erstellt werden konnte, dass der Beschul- digte anlässlich der jeweiligen Tatbegehungen in unmittelbarer Nähe der betroffe- nen Verkaufsgeschäfte in seinem Fahrzeug verblieb und sich für die Fluchtfahrt sowie den sicheren Abtransport des Deliktsguts bereithielt, kann sodann als er- stellt erachtet werden, dass er zum erfolgreichen Gelingen des deliktischen Vor- habens beitragen wollte. Er machte sich somit den allenfalls zu Beginn nur bei seinem/seinen Komplizen zustande gekommenen Tatentschluss zu eigen.
- 42 - 2.6.1.6. Anklagegemäss erstellen lässt sich schliesslich, dass der Beschuldigte beabsichtigte, das in seinem Fahrzeug sichergestellte Deliktsgut ins Ausland zu schaffen und dort gewinnbringend zu verkaufen. Danach gefragt, was er mit den gestohlenen Elektronikgeräten und weiteren Gegenständen hätte machen wollen, antwortete der Beschuldigte wiederholt, dass er diese nach Rumänien gebracht und dort verkauft hätte (Urk. D1/3/3 F/A 13; vgl. auch Urk. D1/12/22 S. 4). Dafür spricht nicht nur die Art und Weise, wie das Deliktsgut aus den Einbruchdiebstäh- len gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 in dem von ihm gelenkten Seat Al- hambra versteckt war, sondern auch die zahlreichen Suchanfragen, welche er je- weils wenige Stunden nach Verübung der einzelnen Taten zwischen dem 8. und
24. Mai 2023 in den Internet-Browser seines Mobiltelefons eingab. Es fällt auf, dass er teilweise ganz gezielt nach den Preisen für bestimmte Modelle von Mobil- telefonen, Smartwatches, Tablets und Laptops suchte, die in seinem Fahrzeug si- chergestellt werden konnten (Urk. D1/9/2; Urk. D1/9/5-7). Dies lässt darauf schliessen, dass er sich vor dem geplanten Weiterverkauf über die Eigenschaften der einzelnen Elektronikgeräte und deren Preise informierte. 2.6.1.7. Nach dem Erwogenen lässt sich der subjektive Sachverhalt betreffend die im Titel genannten Dossiers anklagegemäss erstellen. 2.6.2. Dossier 6 Nachdem vorstehend erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte am 21. März 2023 an der Verübung eines Einbruchdiebstahls in den P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) aktiv mitwirkte, bestehen keine rechtserhebli- chen Zweifel daran, dass er in subjektiver Hinsicht so handelte, wie es in der An- klageschrift umschrieben ist. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklage- gemäss erstellt.
- 43 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des gewerbs- [recte:] und ban- denmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 aStGB, der mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig (Urk. 91 S. 39, vgl. auch S. 27). Diesem Schuldspruch liegt die Einschätzung zugrunde, der Beschuldigte habe als Mittäter an den verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstählen mitge- wirkt. So sei er zusammen mit mindestens einem oder gar mehreren Komplizen in wechselndem, jedoch gleichmassgeblichem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung der verübten Taten beteiligt gewesen, wobei er mit dem Vorge- hen seiner Mittäter (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei (Urk. 91 S. 22 ff.; vgl. auch Urk. D1/33 S. 2). 1.2. Die Verteidigung wendet dagegen ein, dass dem Beschuldigten – wenn überhaupt – lediglich in drei Fällen Gehilfenschaft zu den verfahrensgegenständli- chen Einbruchdiebstählen vorgeworfen werden könne. Da er diverses Deliktsgut im Motorenraum und im Reserverad des von ihm gelenkten Fahrzeug Seat Al- hambra versteckt mitgeführt habe, erweise sich zudem der Tatbestand der Hehle- rei als einschlägig. Dem Beschuldigten sei es jedoch nicht gelungen, die elektroni- schen Geräte und das entsprechende Zubehör wie beabsichtigt ins Ausland zu schaffen, weshalb lediglich ein Schuldspruch wegen versuchter Tatbegehung in Frage komme. Unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenz sei zu berücksichtigen, dass die Hehlerei die vorgelagerte Teilnahme an der Haupttat konsumiere. Folg- lich sei der Beschuldigte lediglich wegen versuchter Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 78 Rz. 73 ff. und Rz. 78 ff.; Urk. 94 S. 3 f.; Urk. 119 S. 1 und Rz. 66 ff.).
- 44 -
2. Mittäterschaft oder Gehilfenschaft des Beschuldigten 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlich nicht geregelten Mittäterschaft zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist folgen- des festzuhalten: Mittäter ist nicht nur, wer an der eigentlichen Tatausführung be- teiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungs- handlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäter- schaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Vielmehr genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbei- träge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10). 2.1.2. Als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB gilt, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehren oder psychische Hilfe erleichtert. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tatausführung beitragen und die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Bei- hilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Ur- teil des Bundesgerichts 7B 284/2022 vom 8. Februar 2024 E. 6.3.2; je mit Hinwei- sen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die
- 45 - wesentlichen Merkmale des vom Haupttäter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f.cc; Urteil des Bundesgerichts 7B 284/2022 vom 8. Fe- bruar 2024 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). 2.1.3. Das blosse "Schmierestehen" oder die Fluchthilfe bei einem Einbruchdieb- stahl werden in der Lehre überwiegend als Handlungen im Sinne der Gehilfen- schaft nach Art. 25 StGB qualifiziert. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob jemand Mittäter oder Gehilfe einer Tat ist, stets eine Gesamtwürdigung der konkreten Tat- umstände vorzunehmen. Auch wer Schmiere steht oder Fluchthilfe leistet, kann Mittäter sein, etwa wenn sich die Beteiligten bewusst sind, dass der entspre- chende Tatbeitrag derart wichtig ist, dass ohne ihn z.B. ein Raubüberfall nicht ver- übt werden könnte. Ebenso kann Mittäterschaft bei demjenigen vorliegen, der nicht nur Schmiere steht oder seinen Komplizen zur Flucht verhilft, sondern dar- über hinaus auch noch bei der Planung bzw. der Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch die Art der Aufteilung der Beute (bei Vermögensdelikten) oder die Bereitschaft unter den Beteiligten, ihre jeweiligen Rollen bei der Tatverübung zu tauschen, können ein Indiz für Tatherrschaft im Sinne der Mittäterschaft dar- stellen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage, Basel 2019, N 11 und 40 zu Vor Art. 24 StGB, N 21 zu Art. 25 StGB). 2.2. Würdigung 2.2.1. Mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 6 ist erstellt, dass der Beschuldigte zunächst aktiv dazu beitrug, die Eingangstür zum P._____ Shop aufzubrechen, um sich selbst und seinem Komplizen Zugang zu den Verkaufs- räumlichkeiten zu verschaffen. Weiter ist anklagegemäss erstellt, dass er in der Folge die Verkaufsräumlichkeiten betrat, wo er selber und/oder sein Komplize di- verse ausgestellte Geräte von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. den Ladekabeln abtrennte, sie hernach in einer mitgeführten Sporttasche ver- staute und vom Tatort wegbrachte. Dass diese aktive Beteiligung des Beschuldig- ten bei der eigentlichen Ausführung der Tat als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Daher sind ihm auch tatbestandsmässige
- 46 - Ausführungshandlungen anzurechnen, die nicht er selber, sondern sein Komplize vornahm. 2.2.2. Schwieriger gestaltet sich dagegen die Beurteilung seines Tatbeitrags hin- sichtlich der weiteren Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14. Diesbezüglich ist erstellt, dass der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra seine(n) Komplize(n) zu den einzelnen Tatorten fuhr und dort in der Nähe parkierte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge gewaltsam in die Tatobjekte eindrangen und ab den Auslageflächen diverse elektronische Geräte und entsprechendes Zubehör entwendeten, verblieb er in seinem Fahrzeug und wartete darauf, dass sie zurückkehren würden und er mit ihnen umgehend wieder davonfahren könnte. 2.2.3. Es ist zwar nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte als Lenker des Fluchtfahrzeugs nicht gleichermassen exponiert war wie seine Komplizen, welche die vorgenannten Einbruchdiebstähle verübten und insofern ein erhebli- ches Risiko eingingen, entweder bei der Tatausführung in flagranti erwischt oder später aufgrund von Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden zur Verantwor- tung gezogen zu werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Tatbeitrag des Beschuldigten unter den gegebenen Tatumständen durchaus eine entschei- dende Bedeutung für das Gelingen der Einbruchdiebstähle zukam. So handelte es sich bei den aufgesuchten Tatobjekten um Verkaufsgeschäfte der P._____ AG, der G._____ SA und der D._____ AG, in denen Alarmanlagen oder andere Systeme zum Schutz vor Straftaten installierten waren. Insofern waren der/die Komplize(n) des Beschuldigten darauf angewiesen, nach Verübung der einzelnen Taten sofort wieder von den jeweiligen Tatorten flüchten zu können, um nicht von den alarmierten Sicherheitsdiensten resp. der Polizei gefasst zu werden. Eine Flucht zu Fuss wäre vermutlich zu risikobehaftet gewesen, da sie bei einer Nah- bereichsfahndung einer polizeilichen Kontrolle hätten unterzogen werden können, bei welcher das in den mitgeführten Sporttaschen versteckte Deliktsgut mit Si- cherheit entdeckt worden wäre. Indem der Beschuldigte im nahe der betroffenen Verkaufsgeschäfte geparkten Fahrzeug wartete und sich für die bevorstehende Fluchtfahrt bereit hielt, gewährleistete er, dass sein(e) Komplize(n) die Tatorte un-
- 47 - erkannt verlassen und das erbeutete Deliktsgut sicher abtransportieren konnten. Obwohl er an der eigentlichen Tatausführung somit nicht unmittelbar beteiligt war, kam ihm unter den gegebenen Umständen dennoch eine wichtige Rolle unter sämtlichen Beteiligten zu und war sein Tatbeitrag für den Erfolg des deliktischen Vorhabens ganz entscheidend. 2.2.4. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass der Beschuldigte für seine Fahr- dienste einen massgeblichen Anteil an der Beute erhielt und nicht lediglich mit ei- nem bestimmten Geldbetrag oder einzelnen Gegenständen aus dem Deliktsgut entschädigt wurde. In diesem Sinne äusserte sich der Beschuldigte selbst (Urk. D1/3/4 F/A 5 S. 3, F/A 7 f. S. 4) und so sind auch die folgenden Sicherstel- lungen aus dem Motorenraum und dem Reserverad seines Fahrzeugs zu inter- pretieren (vgl. Urk. D1/7/4): Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 13): 7 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 16. Mai 2023 in ein Geschäft der D._____ AG (Dossier 4): 14 von insgesamt 27 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 17. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG (Dossier 5): 5 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen. Darüber hinaus befand sich (beinahe) das gesamte Deliktsgut der Einbruchdieb- stähle vom 23. und 24. Mai 2024 (Dossiers 3 und 14) im Fahrzeug des Beschul- digten. Dies lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass er bereits am
24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr und damit nur kurze Zeit nach Verübung der vor- genannten Taten in Q._____ (ZH) einer polizeilichen Personen- und Fahrzeug- kontrolle unterzogen wurde, in deren Rahmen die im Motorraum und im Ersatzrad versteckte Ware entdeckt wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte und seine Komplizen noch nicht dazu gekommen waren, die Beute un- tereinander aufzuteilen bzw. ihre jeweiligen Anteile daran auszusondern. An die- ser Stelle ist hervorzuheben, dass der Fund von (beinahe) sämtlichen Wertgegen- ständen, die bei den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3 und 14 entwen- det wurden, im Fahrzeug des Beschuldigten darauf hindeutet, dass ihm seine Komplizen vertrauten und ihm innerhalb der Gruppierung eine nicht bloss unter-
- 48 - geordnete Rolle zukam. Andernfalls hätten sie das entwendete Deliktsgut nicht ihm alleine überlassen, sondern hätten vielmehr unmittelbar nach Verübung der Taten vom 23. und 24. Mai 2023 auf die vereinbarte Aufteilung bestanden. Folg- lich sprechen der Umgang mit der Beute und die anteilsmässige Aufteilung unter den Beteiligten für ein mittäterschaftliches Zusammenwirken. 2.2.5. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in seinem Fahrzeug diverse Schuhe, Kleidungsstücke, Sporttaschen und Werkzeuge transportierte, von denen zumindest teilweise davon auszugehen ist, dass sie seinen Komplizen gehörten (vgl. dazu E. III.2.5.1.9.). Daraus ergibt sich zunächst, dass der Beschul- digte in einem gewissen Näheverhältnis zu den weiteren Tatbeteiligten stand. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt wurde, lässt sich bei einigen der vorgenann- ten Gegenstände ein Konnex zu den verfahrensgegenständlichen Einbruchdieb- stählen herstellen. So befanden sich im Kofferraum des Seat Alhambra mehrere schwarze bzw. dunkelblaue Sporttaschen der Marken Adidas und Nike (Urk. D1/2/4 S. 14 ff.; Urk. D1/7/2 S. 7, 16), welche die Komplizen des Beschul- digten verwendeten, um das Deliktsgut von den einzelnen Tatorten zu transportie- ren (vgl. insbes. Urk. D1/2/5 S. 5; Urk. D13/3 S. 1). In einer der beiden Adidas- Sporttaschen konnte zudem Werkzeug sichergestellt werden, welches sich dazu eignet, Türen aufzubrechen (Werkzeugschlüssel, Klappmesser, Winbag, Metall- bohrer [verpackt und unbenutzt]) oder elektronische Diebstahlssicherungen bzw. Ladekabel zu durchtrennen (Universalschere; Urk. D1/2/4 S. 15 f.; Urk. D1/7/2 S. 16 f., 25 ff.). Dass der Beschuldigte diese Utensilien, welche die weiteren Be- teiligten zur Verübung der geplanten Taten benötigten, in seinem Fahrzeug aufbe- wahrte und zu den einzelnen Tatorten transportierte, lässt sodann darauf schlies- sen, dass er das deliktische Vorhaben seiner Komplizen mittrug bzw. zu seinem eigenen machte. 2.2.6. Mit Bezug auf die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 war die Rollenverteilung von Anfang an klar: Der Beschuldigte verblieb in unmittelbarer Nähe der betroffenen Verkaufsgeschäfte in seinem geparkten Fahr- zeug und hielt sich für die Fluchtfahrt sowie den sicheren Abtransport des Delikts- guts bereit, während sein(e) Komplize(n) die Taten im Sinne des gefassten Ent-
- 49 - schlusses verübten. Unklar ist, wie der Beschuldigte und/oder sein(e) Komplizen den Entscheid fällten, wann, wo und wie die einzelnen Taten ausgeführt werden sollten. Es fällt jedoch auf, dass die Gruppierung jeweils Verkaufsgeschäfte der G._____ SA, der D._____ AG oder der P._____ AG aufsuchten und immer nach demselben, äusserst spezifischen Schema vorgingen (Aufbrechen der Eingangs- tür durch Zerstören des Schliesszylinders, Blockieren der Eingangstür durch ei- nen Ast oder Holzstücke, Eindringen in die Verkaufsräumlichkeiten, Abtrennen der ausgestellten Elektronikgeräte von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. den Ladekabeln, Mitnahme des Deliktsguts in umgehängten Sporttaschen, Flucht durch die aufgebrochene Eingangstür). An dieser Stelle ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte vor der Einbruchsserie zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 auch einmal selber an der ei- gentlichen Tatausführung teilgenommen hatte, indem er am 21. März 2023 ge- waltsam in einen P._____ Shop eingedrungen war und von dort Deliktsgut ent- wendet hatte, wobei er und sein(e) Komplize(n) ebenfalls dem vorgenannten Schema gefolgt waren (Dossier 6). Aus seiner aktiven Mitwirkung an jenem Tatort ist zu schliessen, dass ein anderer Tatbeteiligter das Fluchtfahrzeug lenkte. Inso- fern bestand unter dem Beschuldigten und seinem/seinen Komplize(n) die Bereit- schaft, ihre jeweiligen Rollen bei der Tatverübung zu tauschen. 2.2.7. Hinsichtlich der subjektiven Elemente wurde vorstehend bereits dargelegt, dass der Beschuldigte wusste, dass seine Komplizen Einbruchdiebstähle verüb- ten und ihm bei der Ausführung dieser Taten eine wichtige Rolle zukam. Aufgrund der konkreten Tatumstände steht sodann fest, dass er zum erfolgreichen Gelin- gen des deliktischen Vorhabens beitragen wollte. Er machte sich somit den allen- falls zu Beginn nur bei seinen Komplizen zustande gekommenen Tatentschluss zu eigen (vgl. E. III.2.6.1.4. f.). 2.2.8. Nach dem Erwogenen geht der Tatbeitrag des Beschuldigten auch mit Be- zug auf die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 über den- jenigen eines Gehilfen hinaus. Vielmehr agierte er als Mittäter, weshalb ihm die strafbaren Handlungen der übrigen Beteiligten wie seine eigenen anzurechnen sind.
- 50 -
3. Hehlerei (Dossier 1) Bei dieser Einschätzung des Tatbeitrags des Beschuldigten mit Bezug auf die Tatvorwürfe gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 kann ein Schuldspruch wegen Hehlerei von vornherein nicht erfolgen. Der Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB setzt nach dem Gesetzeswortlaut die Vortat eines anderen voraus. Der Tä- ter der Vortat kann somit nicht sein eigener Hehler sein. Hehlerei fällt sowohl beim Alleintäter als auch beim mittelbaren Täter und beim Mittäter ausser Betracht (BGE 111 IV 51 E. 1.b; WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 92 zu Art. 160 StGB mit Hinwei- sen). Da der Beschuldigte bei der Verübung der verfahrensgegenständlichen Ein- bruchdiebstähle im Sinne der Mittäterschaft mitwirkte, muss nicht näher geprüft werden, ob und in welcher Tatvariante das unter Dossier 1 angeklagte Verhalten den Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB erfüllt.
4. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14) 4.1. Ausgehend von einem mittäterschaftlichen Vorgehen des Beschuldigten und seiner Komplizen bei Verübung der angeklagten Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbs- [recte:] und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 aStGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht zu bean- standen (Urk. 91 S. 39, vgl. auch S. 27). 4.2. Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Bestimmung be- treffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen mit Wirkung per 1. Juli 2023 revidiert wurde (Urk. 91 S. 19). Konkret wurde die Mindeststrafe bei Gewerbsmässigkeit auf 6 Monate Freiheitsstrafe festgelegt (AS 2023 259; BBl 2021 2997 ff.; vgl. auch Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom
25. April 2018, BBl 2018 2827 ff. S. 2862). Der Beschuldigte hat die zu beurteilen-
- 51 - den Taten allesamt vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung von Art. 139 StGB, mithin unter der Geltung des alten Rechts begangen. Danach war die ge- werbsmässige Tatbegehung noch mit einer tieferen Mindeststrafe von 90 Tages- sätzen Geldstrafe bedroht (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Folglich erweist sich das neu in Kraft getretene, im Urteilszeitpunkt geltende Recht nicht als milder. Auf die zu be- urteilenden Einbruchdiebstähle ist daher die alte Fassung von Art. 139 StGB an- zuwenden. 4.3. Die Vorinstanz hat sodann ausführlich und überzeugend dargelegt, dass das mittäterschaftliche Vorgehen des Beschuldigten und seiner Komplizen bei Verübung der Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 nicht nur die Vor- aussetzungen des Grundtatbestands des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB erfüllt, sondern auch die qualifizierenden Merkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB). Auf ihre ent- sprechenden Erwägungen kann daher einleitend verwiesen werden (Urk. 91 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen dienen lediglich der Hervor- hebung bzw. Präzisierung gewisser Aspekte. 4.4. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die qualifizierenden Merkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit mit Bezug auf die zur Beurteilung stehenden Einbruchdiebstähle gesamthaft würdigte. Zwischen der einzelnen Tat vom 21. März 2023 (Dossier 6) und der ähnlich gelagerten Diebstahlsserie ge- mäss den übrigen Dossiers, die im Zeitraum zwischen dem 8. und dem 24. Mai 2023 verübt wurde, vergingen zwar knapp sieben Wochen. Allerdings ist offen- sichtlich, dass der Beschuldigte und seine Komplizen jeweils ähnliche Tatobjekte aufsuchten (Verkaufsgeschäfte der G._____ SA, der D._____ AG oder der P._____ AG) und dort immer nach demselben charakteristischen Schema vorgin- gen, welches vorstehend bereits erwähnt wurde (vgl. E. IV.2.2.6.). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte – zumindest im Kern – jeweils mit densel- ben Personen zusammenwirkte und insofern ein enger Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten besteht. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 119 Rz. 57-60; vgl. auch Urk. 78 Rz. 15-17). Dass die Vorgehensweise zum Aufbrechen der Eingangstüren zu den
- 52 - betroffenen Verkaufsgeschäften teilweise variierte, lässt sich ohne Weiteres dar- auf zurückführen, dass die Schliessfunktion der Türen jeweils unterschiedlich kon- zipiert war, weshalb der Beschuldigte und seine Komplizen ihr Vorgehen den spe- zifischen Gegebenheiten anpassten. Dies spricht vielmehr für ihre Erfahrung und Geschicklichkeit bei der Verübung von Einbruchdiebstählen und ist nicht geeignet, den evidenten Zusammenhang zwischen den vorliegend zu beurteilenden Taten in Frage zu stellen. Sodann lässt sich die längere Pause nach dem einzelnen Ein- bruchdiebstahl vom 21. März 2023 plausibel damit erklären, dass sich der Be- schuldigte im Ausland aufhielt, um seinen Anteil am erlangten Deliktsgut gewinn- bringend zu verkaufen, was er auch mit Bezug auf die entwendeten Gegenstände aus der darauf folgenden Diebstahlsserie im Mai 2023 beabsichtigte. 4.5. Zur Qualifikation im Sinne der Bandenmässigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 zwar durch unterschiedlich grosse Täter-Gruppierungen verübt wurden (mindestens zwei bis zu vier Personen vor Ort). Trotzdem ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte und seine Komplizen einer stabilen und eingespielten Bande angehör- ten und lediglich die Zusammensetzung variierte, in welcher sie zur Ausführung der einzelnen Taten an die jeweiligen Tatorte ausrückten. So ergibt sich aus den erstellten Anklagesachverhalten eine bewährte und äusserst effiziente Vorge- hensweise, die den einzelnen Mitgliedern der Gruppierung um den Beschuldigten bekannt war und auf eine gewisse Erfahrung und Professionalität bei der Ver- übung von Einbruchdiebstählen schliessen lässt. Die Rollenverteilung stand je- weils schon vor der Tatausführung fest. Andernfalls hätten die Einbruchdiebstähle nicht innert weniger Minuten vollendet werden können. Hauptsächlich verblieb der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe der betroffenen Verkaufsgeschäfte in seinem geparkten Fahrzeug und hielt sich für die Fluchtfahrt sowie den sicheren Abtrans- port des Deliktsguts bereit, während seine Komplizen die Taten im Sinne des ge- fassten Entschlusses verübten. Allerdings bestand unter den Beteiligten auch die Bereitschaft, ihre jeweiligen Rollen bei der Tatausführung zu tauschen, was vor- stehend bereits dargelegt wurde. Dies war wiederum nur möglich, weil die Grup- pierung um den Beschuldigten nach dem immer gleichen Schema vorging, wenn sie Einbruchdiebstähle verübte. Es bestehen keine Anzeichen, dass der Beschul-
- 53 - digte und seine Komplizen ihr bewährtes Vorgehen hätten aufgeben wollen. Viel- mehr lassen mehrere Umstände darauf schliessen, dass sie auch in Zukunft zu- sammen weitere Diebstähle hätten begehen wollen, welche im Einzelnen mögli- cherweise noch unbestimmt waren. So zeigen die Kadenz der bereits verübten Taten sowie die Lebensumstände des Beschuldigten, dass zumindest er seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie zu einem grossen Teil mit dem Deliktserlös bestritt. Darauf wird nachfolgend noch näher einzugehen sein (E. IV.4.6.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte und seine Komplizen zur er- folgreichen Verübung von Einbruchdiebstählen in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG etc. organisiert hatten. Insbesondere hatte der Beschuldigte ein Fahrzeug mit genügend Sitzplätzen und viel Stauraum erworben. Seine Komplizen und er hat- ten darin nicht nur dunkle Schuhe, Kleidungsstücke und Sporttaschen verstaut, sondern auch Werkzeuge, welche sie benötigten, um die Eingangstüren zu den Tatobjekten aufzubrechen und die elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. La- dekabel der ausgestellten Elektronikgeräte zu durchtrennen. Die Voraussetzun- gen für die Annahme einer bandenmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB sind damit erfüllt. 4.6. Mit Bezug auf das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist sodann festzuhal- ten, dass der Beschuldigte vor seiner Verhaftung gemäss eigenen Aussagen eine Transportfirma führte und mit seinem privaten Fahrzeug Personen gegen Entgelt von Rumänien nach Deutschland und in die umgekehrte Richtung fuhr, womit er die Fahrkosten decken konnte und ein bescheidenes Einkommen im Betrag von EUR 1'000.– bis EUR 1'500.– pro Monat erzielte (Prot. I S. 13; Prot. II S. 9 f.). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat vier Kinder (Urk. D1/3/1 F/A 9; Prot. I S. 12, 23 f.; Prot. II S. 8, 11). Er wies wiederholt darauf hin, dass er für den Lebensunter- halt seiner in Deutschland lebenden Familie aufzukommen hat. Davon ist ohne Weiteres auszugehen, auch wenn die Ehefrau des Beschuldigten einer Erwerbs- tätigkeit nachgeht (Urk. D1/3/1 F/A 75; Prot. II S. 10 f.). So dürfte ihr Einkommen alleine kaum genügen, um den Unterhalt der sechsköpfigen Familie zu decken. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte im Betrag von rund EUR 30'000.– verschuldet ist (Urk. D1/3/1 F/A 75; Prot. I S. 13; Prot. II S. 11). Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass er den Deliktserlös aus den verübten Ein-
- 54 - bruchdiebstählen verwendete, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie zu finanzieren. Der Wert der entwendeten Gegenstände beläuft sich auf insgesamt rund Fr. 104'987.–. Auch wenn der Beschuldigte lediglich einen Anteil an der Beute erhielt, handelte es sich dabei um bedeutsame Mehreinkünfte, mit denen er sein reguläres Erwerbseinkommen deutlich aufbessern konnte. Die Taten zielten jeweils auf elektronische Geräte und deren Zubehör, mithin auf besonders werthaltiges Deliktsgut. Dafür gingen der Beschuldigte und seine Kom- plizen auch erhebliche Risiken ein, indem sie in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG etc. einbrachen, die über Alarmanlagen oder andere Systeme zum Schutz vor Straftaten verfügten. Die erfolgreiche Ausführung der einzelnen Taten erforderte daher eine sorgfältige Vorbereitung. Dies umfasste nicht nur die Organisation ei- nes Fluchtfahrzeugs mit genügend Sitzplätzen für die jeweiligen Tatbeteiligten und viel Stauraum zur Beförderung des Deliktsguts, sondern auch die Beschaf- fung von Werkzeugen, Handschuhen, Sturmmasken und/oder Mützen. Um die Einbruchdiebstähle trotz unterschiedlicher Zusammensetzung der Gruppierung si- cher und effizient ausführen zu können, mussten sich die Beteiligten zudem unter- einander absprechen und zusammenarbeiten. Der Beschuldigte und seine Kom- plizen delinquierten regelmässig und in hoher Kadenz. Im Zeitraum von rund zwei Monaten zwischen dem 21. März 2023 und dem 24. Mai 2023 verübten sie insge- samt sechs Einbruchdiebstähle. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, ist zu berücksichtigen, dass der vorgenannte Deliktszeitraum eine längere Pause von rund sieben Wochen umfasst, welche sich plausibel damit erklären lässt, dass sich der Beschuldigte im Ausland aufhielt, um seinen Anteil am erlangten Delikts- gut aus dem Diebstahl vom 21. März 2023 (Dossier 6) gewinnbringend zu verkau- fen, was er auch mit Bezug auf die entwendeten Gegenstände aus der darauf fol- genden Diebstahlsserie im Mai 2023 beabsichtigte. Unter den vorstehenden Um- ständen ist auch das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB erfüllt. 4.7. Trifft die bandenmässige Tatbegehung gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB mit dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB zusammen, so ist von echter Idealkonkurrenz auszugehen
- 55 - (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB). 4.8. Mit Bezug auf die Tatbestände der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gibt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu keinen Bemerkungen Anlass (Urk. 91 S. 26 f.). 4.9. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz wie folgt schuldig zu sprechen: des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Frei- heitsstrafe von 47 Monaten, unter Anrechnung der bislang erstandenen Haft (Urk. 91 S. 39). Ausgehend von ihrem Antrag auf Schuldspruch lediglich wegen versuchter Hehlerei beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei mit einer be- dingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen (Urk. 94 S. 2; Urk. 119 S. 1; vgl. bereits Urk. 78 S. 15). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 97), ist bei der nach- folgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen.
- 56 -
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil grundsätz- lich zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 29 ff., 33). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass bei der Verschuldensbe- wertung mitzuberücksichtigen ist, in welchem gegenseitigen Verhältnis der Tatbei- trag des Beschuldigten zu denjenigen seiner Komplizen steht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu ver- antworten hat (BGE 135 IV 191 E. 3.2). 2.2. Die Vorinstanz hat sich auch mit dem methodischen Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprin- zips auseinandergesetzt (vgl. Urk. 91 S. 28 ff.). Allerdings hat sie die vom Bun- desgericht entwickelten Grundsätze und Regeln (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2) in der Folge nicht korrekt umgesetzt. Insbesondere hat sie es unterlassen, für die einzelnen verübten Straftaten in Anwendung der sog. kon- kreten Methode die Sanktionsart festzulegen. Es ist daher nochmals Folgendes hervorzuheben: 2.3. In einem ersten Schritt hat das Gericht (hypothetische) Einzelstrafen für die zu sanktionierenden Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Dabei hat es auch für jede Einzelstrafe die Art der Sanktion zu bestimmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafe, ihren Auswirkun- gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts
- 57 - 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Täters eingreift bzw. die ihn am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Um- stands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom
12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen. Bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe besteht m.a.W. eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht frei- heitsentziehender Sanktionen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Ge- richt kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 2.4. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Einzelstrafen der weiteren Delikte angemessen zu erhö- hen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zu-
- 58 - sammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungswei- sen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist da- bei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1 mit Hinweisen). 2.5. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, sofern sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet.
3. Strafrahmen 3.1. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der gewerbs- und banden- mässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB das schwerste Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumes- sung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Es ist darauf hinzuwei- sen, dass ein Zusammentreffen der beiden Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Strafrahmen hat. Vielmehr ist die Sanktionsandrohung der Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB in jener nach Ziff. 3 Abs. 1 aStGB mitenthalten, weshalb bei Vorliegen bei- der qualifizierender Merkmale die Rechtsfolge nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 aStGB eintritt (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Der ordentliche Strafrahmen für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl reicht folglich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. 3.2. Der Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. Die tatangemessenen Einzelstrafen für diese weiteren Delikte sind jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des einschlägigen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchs- ten Strafandrohung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Der ordentliche
- 59 - Strafrahmen für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch reicht von 3 Tages- sätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
4. Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 4.1.1.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass Umstände, die schon zur Anwendung eines qualifizierten Tatbestandes führen, für die kon- krete Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens nicht erneut straferhöhend berücksichtigt werden dürfen (Doppelverwertungsver- bot). Das Gericht ist aber nicht daran gehindert, zu gewichten, in welchem Aus- mass ein qualifizierendes Merkmal gegeben ist (BGE 118 IV 342 E. 2.b). Im Rah- men der nachfolgenden Strafzumessung ist somit die Berücksichtigung der dop- pelten Qualifikation im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB durchaus zulässig. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens dürfen somit die qualifizierenden Merkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit gewichtet bzw. bewertet werden (NIGGLI/ RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). 4.1.1.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des banden- und gewerbsmässi- gen Diebstahls ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die verübten Einbruch- diebstähle von den Tatobjekten und dem konkreten Tatvorgehen her kaum unter- scheiden. Der Beschuldigte und seine Komplizen suchten ganz gezielt Verkaufs- geschäfte der G._____ SA, der D._____ AG oder der P._____ AG auf, von wo sie Mobiltelefone, Tablets, Laptops, Smartwatches und weitere Gegenstände entwen- deten. Ihnen ist folglich zugute zu halten, dass sie es in erster Linie auf das Ver- mögen juristischer Personen abgesehen hatten. Bei der Ausführung ihrer Taten gingen der Beschuldigte und sein(e) Mittäter immer nach demselben, äusserst ef- fizienten Schema vor: Innert weniger Minuten trennten sie die auf den Auslageflä- chen ausgestellten Elektronikgeräte von den Diebstahlssicherungen bzw. den La- dekabeln und verstauten sie zusammen mit diversem Zubehör in ihren mitgeführ-
- 60 - ten Sporttaschen. Diese Vorgehensweise offenbart eine gewisse Erfahrung bzw. Professionalität, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Die einzelnen Ein- bruchdiebstähle wurden jeweils durch unterschiedlich grosse Gruppierungen ver- übt (mindestens zwei bis zu vier Personen vor Ort). Konkret rückten der Beschul- digte und die weiteren Mitglieder der Bande in jeweils variierender Zusammenset- zung an die einzelnen Tatorte aus. Das Gelingen des deliktischen Vorhabens er- forderte daher eine sorgfältige Vorbereitung und Absprache unter den jeweiligen Tatbeteiligten. Insbesondere musste bereits im Vornherein festgelegt werden, wer welche Rolle bei der Tatausführung übernimmt. Verschuldenserhöhend wirkt sich weiter aus, dass sich die Gruppierung um den Beschuldigten zur erfolgreichen Verübung von Einbruchdiebstählen in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG etc. be- sonders organisiert hatte. Insbesondere hatte der Beschuldigte ein Fahrzeug mit genügend Sitzplätzen und viel Stauraum erworben. Seine Komplizen und er hat- ten darin nicht nur dunkle Schuhe, Kleidungsstücke und Sporttaschen verstaut, sondern auch Werkzeuge, welche sie benötigten, um die Eingangstüren zu den Tatobjekten aufzubrechen und die elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. La- dekabel der ausgestellten Elektronikgeräte zu durchtrennen. Der Beschuldigte und seine Komplizen delinquierten regelmässig und in hoher Kadenz. Im kurzen Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem 21. März 2023 und dem 24. Mai 2024 verübten sie sechs Einbruchdiebstähle. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der genannte Deliktszeitraum eine längere Pause von rund sieben Wochen umfasst. Verschuldenserhöhend fällt weiter die grosse Menge an Deliktsgut ins Gewicht, welches zum überwiegenden Teil sehr werthaltig war. Der Beschuldigte und seine Komplizen erlangten durch die Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 elektronische Geräte sowie Zubehör im Wert von insgesamt rund Fr. 104'987.–. Bei der Deliktssumme kommt insbesondere der Beute aus dem Einbruchdiebstahl vom 24. Mai 2023 in ein Verkaufsgeschäft der P._____ AG Bedeutung zu (Dos- sier 3). Es bestehen keine Anzeichen, dass der Beschuldigte und seine Kompli- zen ihr bewährtes Vorgehen hätten aufgeben wollen. Vielmehr lassen äussere Umstände wie die getroffenen Absprachen untereinander hinsichtlich der Rollen- verteilung und der betriebene Organisationsaufwand darauf schliessen, dass sie
- 61 - auch in Zukunft zusammen weitere Diebstähle hätten begehen wollen, welche im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmt waren. 4.1.1.3. In Bezug auf den Tatbeitrag des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er einzig bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 aktiv mitwirkte, indem er zusammen mit einem Komplizen die Eingangstür zum betrof- fenen Verkaufsgeschäft aufbrach und nach der bewährten, charakteristischen Vorgehensweise diverse Elektronikgeräte sowie Zubehör aus dem Inneren ent- wendete. Als die weiteren Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 ausge- führt wurden, war er hingegen nicht unmittelbar vor Ort bzw. in den einzelnen Ta- tobjekten. Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, im nahe der jeweiligen Tatorte geparkten Fahrzeug zu verbleiben und sich für die Fluchtfahrt bereitzuhalten. Da- mit gewährleistete er, dass sein(e) Komplize(n) die Tatorte unerkannt verlassen und das erbeutete Deliktsgut sicher abtransportieren konnten. Der Beschuldigte war bei der Wegnahme des Deliktsguts zwar nicht selber beteiligt, lief dadurch aber auch weniger Gefahr, in flagranti gefasst zu werden. Insofern besteht hin- sichtlich seines Tatverschuldens kein wesentlicher Unterschied zu demjenigen seiner Mittäter. 4.1.1.4. Nach dem Erwogenen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu gewichten. 4.1.1.5. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem/seinen Komplizen arbeitsteilig gezielt und da- mit direktvorsätzlich handelte. Beweggrund für die Delinquenz dürfte gewesen sein, dass sich der Beschuldigte während des Deliktszeitraums in wirtschaftlicher Bedrängnis befand, da er nur ein äusserst bescheidenes Erwerbseinkommen von EUR 1'000.– bis EUR 1'500.– pro Monat erzielte, mit welchem er für seine sechs- köpfige Familie aufzukommen hatte. Aufgrund seiner Schulden im Betrag von ca. EUR 30'000.– hatte er in Deutschland zudem die Verwertung von Eigentum zu gewärtigen. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen wäre, entweder legale Arbeit zu suchen oder sich von staatlicher Seite unterstützen zu lassen. Vor diesem Hintergrund wird die objek-
- 62 - tive Tatschwere durch die subjektive Komponente der verübten Tat nicht merklich relativiert. 4.1.1.6. Im Ergebnis bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Ausge- hend von einem ordentlichen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Frei- heitsstrafe erscheint eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheits- strafe angemessen. 4.1.2. Mehrfache Sachbeschädigung 4.1.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass bei Verübung der einzelnen Einbruchdiebstähle jeweils kein grosser Vermögensscha- den entstand. Erstellt ist eine Bandbreite von Fr. 500.– (Dossier 14) bis Fr. 2'580.– (Dossier 3). Der Schaden wurde zum ganz überwiegenden Teil durch das gewaltsame Aufbrechen der Eingangstüren zu den einzelnen Verkaufsge- schäften sowie durch das Durchtrennen der elektronischen Diebstahlssicherun- gen bzw. der Ladekabel der auf den Auslageflächen ausgestellten Elektronikge- räte verursacht. Einzig mit Bezug auf die Tat gemäss Dossier 3 entstand ein zu- sätzlicher Sachschaden, da jemand aus der Gruppierung um den Beschuldigten bei seinem Vorgehen zur Entwendung des Diebesguts ein Mobiltelefon im Wert von Fr. 1'080.– beschädigte. Der Beschuldigte und sein(e) Komplize(n) gingen in- sofern gezielt und planmässig vor, als sie die Sachbeschädigungen jeweils unter Verwendung von Werkzeug (Werkzeugschlüssel, Klappmesser, Winbag, Univer- salschere) verübten. 4.1.2.2. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist wiederum festzuhalten, dass er einzig bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 durch sein ei- genes Verhalten unmittelbar einen Sachschaden verursachte. Die Sachbeschädi- gungen der übrigen Dossiers wurden dagegen durch einzelne seiner Komplizen begangen, wodurch das Verschulden des Beschuldigten allerdings nicht merklich relativiert wird. 4.1.2.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist zwar dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verursachung von Sachschäden lediglich Mittel
- 63 - zum Zweck und nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten und seiner Mittäter war. Dennoch nahmen sie solche nicht bloss in Kauf, sondern handelten mit direktem Vorsatz. M.a.W. war ihr Vorgehen beim gewaltsamen Aufbrechen der Eingangstüren zu den einzelnen Verkaufsgeschäften und beim Durchtrennen der elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. der Ladekabel von ihrem Willen getragen. Ohne die Verübung von Sachbeschädigungen hätten der Beschuldigte und sein(e) Komplize(n) nämlich nicht ins Innere der betroffenen Verkaufsge- schäfte eindringen und die ausgestellten Elektronikgeräte sowie diverses Zubehör von den Auslageflächen entwenden können. Bezüglich der Beweggründe kann auf das beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl Erwogene verwiesen wer- den (E. V.4.1.1.5.). Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nicht merklich zu relativieren. 4.1.2.4. Nach dem Erwogenen ist das Verschulden betreffend die verübten Sachbeschädigungen jeweils als leicht einzustufen, zumal sich die einzelnen Ta- ten hinsichtlich der Tatschwere nicht wesentlich unterscheiden. Für die Sachbe- schädigung gemäss Dossier 3, welche aufgrund des verursachten Schadens am schwersten ins Gewicht fällt, ist eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen bzw. 2 Mo- naten einzusetzen, welche für die weiteren, gleich gelagerten Taten gemäss den übrigen Dossiers um je 25 Tage zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die mehrfache Sachbeschädigung resultiert somit eine Sanktion von insgesamt rund 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe. 4.1.2.5. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat für die mehrfache Sachbeschädigung die härtere Sanktion der Freiheitsstrafe ausgefällt, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 91 S. 30, 32). Wie vorstehend dargelegt wurde, besteht grundsätzlich eine gesetzliche Prio- ritätsordnung zugunsten der Geldstrafe (E. V.2.3.). Allerdings ist vorliegend zu be- rücksichtigen, dass die verübten Sachbeschädigungen nicht nur untereinander in einem engen zeitlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, sondern insbesondere auch mit den Einzeltaten des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls unmittelbar verknüpft sind. Konkret erfolgten die Sachbeschädi-
- 64 - gungen ausschliesslich zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen und es wurden dieselben Rechtsgüter, nämlich das Vermögen Dritter, verletzt. Der Beschuldigte hat in der Schweiz zwar bislang keine Vorstrafen erwirkt. Im Ausland ist er hingegen wegen Diebstahls bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Darauf wird unter E. V.4.2.2. näher einzugehen sein. Für die in der Vergangenheit verüb- ten Diebstähle wurde der Beschuldigte – mit einer Ausnahme (Urteil des Amtsge- richts Günzburg [DE] vom 10. August 2021) – ausschliesslich mit Freiheitsstrafen sanktioniert. Es liegt daher auf der Hand, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzu- wirken und ihn von der Verübung weiterer Einbruchdiebstähle wirksam abzuhal- ten. Es rechtfertigt sich daher, die mehrfache Sachbeschädigung ebenfalls mit ei- ner Freiheitsstrafe zu sanktionieren. 4.1.2.6. Nach dem Erwogenen erscheint somit – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die mehrfache Sachbeschädigung verschulden- sangemessen. Dies führt dazu, dass die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl in Anwendung des Asperations- prinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen ist, wobei einerseits zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Strafe für die mehrfache Sachbeschädi- gung bereits um eine Gesamtstrafe handelt. Andererseits ist dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass der mehrfachen Sachbeschädigung im Verhältnis zum ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahl kaum ein eigenständiger Charakter zu- kommt, sondern eher als Nebenschauplatz erscheint. Vor diesem Hintergrund be- steht kein Anlass für eine besonders grosszügige Anwendung des Asperations- prinzips, sondern erweist sich eine Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe um 4 Monate als angemessen. 4.1.3. Mehrfacher Hausfriedensbruch 4.1.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte und seine Komplizen jeweils in Verkaufsgeschäfte der G._____ SA, der D._____ AG und der P._____ AG eindrangen. Dass es sich bei den Tatobjekten ausschliesslich um Geschäftsliegenschaften handelte, ist verschuldensmindernd zu gewichten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Taten allesamt in der
- 65 - Nacht verübt wurden, sodass es zu keinen Aufeinandertreffen mit Angestellten kam. Verschuldensmindernd kommt schliesslich hinzu, dass sich der Beschul- digte und/oder sein(e) Komplizen nur wenige Minuten in den einzelnen Verkaufs- geschäften aufhielten. 4.1.3.2. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er einzig bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 selbst in den betroffenen P._____ Shop eindrang. Die Hausfriedensbrüche der übrigen Dossiers wurden dagegen durch einzelne seiner Komplizen begangen, wodurch das Verschulden des Beschuldigten allerdings nicht merklich relativiert wird. 4.1.3.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung von fremdem Hausrecht lediglich Mittel zum Zweck und nicht das ei- gentliche Handlungsziel des Beschuldigten und seiner Mittäter war. Sie handelten jedoch direktvorsätzlich. Bezüglich der Beweggründe kann wiederum auf das beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl Erwogene verwiesen werden (E. V.4.1.1.5.). Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nicht merk- lich zu relativieren. 4.1.3.4. Nach dem Erwogenen ist das Verschulden betreffend die verübten Hausfriedensbrüche jeweils als leicht einzustufen, zumal sich die einzelnen Taten hinsichtlich der Tatschwere kaum unterscheiden. Für jeden der insgesamt sechs Hausfriedensbrüche erscheint – bei isolierter Betrachtung – eine hypothetische Einzelstrafe von 30 Tagessätzen bzw. 1 Monat angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe für den ersten Hausfriedensbruch gemäss Dossier 6 für die weiteren, gleich gelagerten Taten gemäss den übrigen Dossiers um je 20 Tage zu erhöhen. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch resultiert daraus eine Sanktion von insgesamt rund 120 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe. 4.1.3.5. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. V.4.1.2.5. analog), kommt aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Hausfrie- densbrüchen, ihrer unmittelbaren bzw. kausalen Verknüpfung mit den Einzeltaten
- 66 - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie aus spezialpräventiven Gründen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. 4.1.3.6. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch erscheint somit eine Freiheits- strafe von 4 Monaten verschuldensangemessen. Die vorstehend festgelegte Ein- satzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist daher in Anwen- dung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen gemäss V.4.1.2.6., welche gleichermassen auch hier gelten, um weitere 3 Monate zu erhöhen. 4.1.4. Zwischenfazit Nach Würdigung der Tatkomponente resultiert für die zu sanktionierenden Delikte eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 41-jährigen Beschuldigten kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktuali- sierte er, dass aktuell niemand seine Transportfirma in Rumänien weiterführe, da er der einzige Mitarbeiter sei. Nach seiner Entlassung aus der Haft beabsichtige er, in sein Heimatland zurückzukehren und dort die Tätigkeit in seiner Firma wie- der aufzunehmen, bis er eine andere, geeignete Arbeitsstelle habe finden können. Im Übrigen ist es nach den Angaben des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu keinen nennenswerten Veränderungen gekommen (Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2.2. Der Beschuldigte hat in der Schweiz bislang keine Vorstrafen erwirkt (Urk. 93). Im Ausland ergingen jedoch die folgenden Verurteilungen gegen ihn (Urk. D1/19/4-7): Urteil des Landgerichts für Strafsachen Graz (AU) vom 13. März 2020: Schuldspruch wegen gewerblichen Diebstahls und Diebstahls im Rah-
- 67 - men einer kriminellen Vereinigung, mehrfachen Diebstahls, teilweise durch Einbruch oder Waffen; Bestrafung mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten; Urteil des Gerichts in Sibiu (ROU) vom 30. Juli 2021: Schuldspruch we- gen schweren Diebstahls; Bestrafung mit einer bedingten Freiheits- strafe von 2 ½ Jahren (Dauer der Probezeit unbekannt); Urteil des Amtsgerichts Günzburg (DE) vom 10. August 2021: Schuld- spruch wegen Diebstahls; Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu EUR 15.–; Urteil des Amtsgerichts Memmingen (DE) vom 22. Juni 2022: Schuld- spruch wegen Diebstahls mit Waffen in Tatmehrheit mit Beleidigung; Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die in Spanien erwirkte Vorstrafe des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 91 S. 33) nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem sie im ein- geholten Auszug aus dem spanischen Strafregister nicht mehr aufgeführt wird (Urk. D1/19/3; vgl. dazu Prot. II S. 12 und S. 14 f.). Bezüglich der Tatbestände des Diebstahls, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs ist der Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei hervorzuheben ist, dass die entsprechenden Verur- teilungen innert kurzer Zeitabstände ergingen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstähle (Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14) nur ein ¾ Jahr nach seiner letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Memmingen (DE) in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit ei- nem oder mehreren Mittätern verübte. Die einschlägige strafrechtliche Vorbelas- tung des Beschuldigten wirkt sich deutlich straferhöhend aus. 4.2.3. Der Beschuldigte anerkannte zwar, dass er am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr im Motorenraum und im Reserverad des von ihm gelenkten Fahrzeugs diverses Deliktsgut aus den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 mitgeführt habe. Weiter räumte er ein, dass er bei drei Gelegenheiten
- 68 - "diese Leute" zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen mit seinem Fahrzeug nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der einzelnen Tatorte gefahren und jeweils von dort wieder abgeholt habe (vgl. vorstehend E. III.1.2.). Es ist je- doch davon auszugehen, dass diese Zugeständnisse unter dem Eindruck der erd- rückenden Beweislage erfolgten. Im Übrigen stellte der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe in Abrede. Ein umfassendes Geständnis und damit ein Ausdruck von Reue oder gar Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann ihm deshalb nicht zugutegehalten werden. 4.2.4. Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer Erhöhung der vorstehend festgesetzten Gesamtstrafe um 8 Monate. 4.3. Fazit Für die vom Beschuldigten in Mittäterschaft verübten Delikte erscheint eine Frei- heitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren verschuldensangemessen. An diese Strafe ist der bis und mit heute erstandene Freiheitsentzug (Haft und vorzeitiger Strafvollzug) von 598 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/12/1 und Urk. 57).
5. Vollzug In Anbetracht der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt der (teilweise) Aufschub des Strafvollzugs nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Landesverweisung
1. Urteil der Vorinstanz / Parteianträge 1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten gestützt auf [recte:] Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 10 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz (Urk. 91 S. 34 f., 39). Ausgehend von ihrem Antrag auf Schuldspruch lediglich wegen versuchter Hehlerei hielt die Verteidigung fest, dass keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB gegeben sei, weshalb eine obligatorische Landesverweisung nicht
- 69 - angeordnet werden könne. Für den Fall, dass der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen werden sollte, stellte die Verteidigung keine Anträge zur Landesverweisung (Urk. 94 S. 1 und 4; Urk. 119 Rz. 82; vgl. bereits Urk. 78 Rz. 93 und S. 15). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 97), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb eine Verlängerung der Verwei- sungsdauer durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen ist.
2. Landesverweisung 2.1. Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und hielt sich während des Deliktszeitraums als Tourist in der Schweiz auf. Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl bzw. die vom Beschuldigten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken verübten Diebstähle in Verbindung mit Hausfriedensbruch stellen Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB dar, die nach Inkrafttreten der Umsetzungs- gesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative begangen wurden. Der Beschuldigte ist daher grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. 2.2. Unter dem Aspekt der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist her- vorzuheben, dass er über keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen zur Schweiz verfügt. Seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder leben in Deutschland. Zudem pflegt der Beschuldigte diverse Kontakte zu Verwandten und Bekannten in Rumänien, wo er in der Vergangenheit auch regelmässig hinreiste. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er in seinem Heimatland gemäss eigenen An- gaben ein Transportunternehmen führt (Urk. D1/12/59 S. 7 f.; Prot. I S. 12 ff., 23 f., 31 f.; Prot. II S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte, dass er beabsichtige, nach seiner Entlassung aus der Haft nach Ru- mänien zurückzukehren zwecks Weiterführung seines Unternehmens (Prot. II S. 14). Die Anordnung einer Landesverweisung hat offenkundig keinen schweren
- 70 - persönlichen Härtefall für den Beschuldigten zur Folge, weshalb das vorinstanzli- che Urteil insofern zu bestätigen ist.
3. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 3.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügig- keitsabkommens (BGE 145 IV 364 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein weitgehendes und re- ziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, welches jedoch durch die Anord- nung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. 1.3. Der Beschuldigte verfügt über die rumänische Staatsbürgerschaft und kann sich somit als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügig- keitsabkommen berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das FZA allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Mass- gabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; 145 IV 55 E. 3.3). Nachfolgend ist im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Anordnung einer obligato- rischen Landesverweisung als mit dem FZA vereinbar erweist.
- 71 - 1.4. Die amtliche Verteidigung machte im Berufungsverfahren nicht geltend, dass der Beschuldigte in der Schweiz über eine Arbeitsstelle verfügt. Weiter wurde nicht überzeugend dargelegt, dass ihm aus einem anderen Grund ein Auf- enthaltsrecht in der Schweiz gemäss den spezifischen Vertragsvereinbarungen des FZA zukommt (selbständige Erwerbstätigkeit oder selbständige Dienstleis- tungserbringung, Arbeitssuche, Nichterwerbstätigkeit mit ausreichenden finanziel- len Mitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz, Familienange- hörigkeit zu aufenthaltsberechtigten Personen). Insbesondere lässt sich aus den ausgewerteten Sprachnachrichten vom Mobiltelefon des Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 119 Rz. 5 f.) nicht schliessen, dass der Be- schuldigte hierzulande ernsthaft nach einer legalen Arbeitsstelle suchte (Urk. 118). Zum Nachweis hierfür wären vielmehr Bewerbungsschreiben samt den zugehörigen Unterlagen einzureichen gewesen, die der Beschuldigte an potenti- elle Arbeitgeber geschickt hatte. Schliesslich ergibt sich aus dem zu ergehenden Schuldspruch, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht an die Konformitäts- bedingungen des FZA gehalten hat. Das Freizügigkeitsabkommen steht demzu- folge der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
4. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahren fest, was unter Berücksichtigung der Schwere der verübten Katalogtaten und der erhebli- chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche vom Beschuldig- ten ausgeht, nicht unangemessen erscheint. Da sodann nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigten ein persönliches Interesse an einer kürzeren Dauer der Lan- desverweisung hat, ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestäti- gen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
- 72 - nicht in Frage kommt, da der Beschuldigte Staatsangehöriger eines EU-Mitglieds- taats ist. VII. Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Urteil u.a. die Einziehung und Ver- nichtung folgender Gegenstände an, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2023 beschlagnahmt bzw. durch die Kantonspolizei Solothurn sicher- gestellt worden waren (Urk. 91 S. 44): div. Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'752); 1 Stofftasche Adidas samt Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'592); 1 deutsche Gesundheitskarte (abgelaufen), lautend auf J._____ (Position 2 gemäss Urk. D1/8/5); 1 Maestro Debitkarte (abgelaufen), lautend auf K._____ (Position 3 gemäss Urk. D1/8/5). Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Herausgabe dieser Gegenstände an ihn (Urk. 94 S. 1; Urk. 119 S. 1 f., vgl. auch Rz. 83).
2. Mit Bezug auf die obgenannten Karten ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchem Grund der Beschuldigte daran berechtigt sein sollte (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Karten lauten nicht auf ihn, sondern auf J._____ (Gesundheitskarte) resp. K._____ (Maestro Debitkarte). Hinzu kommt, dass diese Karten bei einer Hausdurchsuchung am Aufenthaltsort von T._____ im Landgasthof AF._____ in V._____ (SO) gefunden wurden (Urk. D1/1/2 S. 2; Urk. D1/8/3). Dass sich der Beschuldigte ebenfalls dort aufhielt, wurde lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. Nachdem sich bislang keine anderen Ansprecher gemeldet und die Herausgabe der Karten verlangt haben, sind diese in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu vernichten.
3. Mit Bezug auf die weiteren Gegenstände ist zu berücksichtigen, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verübung der anklagegegenständlichen Straftaten stehen. Das Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'752) stamm- te von den einzelnen Paketen, zu denen die entwendeten Elektronikgeräte teil-
- 73 - weise zusammengefügt und im Fahrzeug des Beschuldigten versteckt worden waren (vgl. Urk. 77/2 S. 2). Auch die Sporttasche der Marke Adidas (Asservat Nr. A017'422'592) war im Motorenraum des Seat Alhambra versteckt worden. Darin befanden sich 36 Mobiltelefone in Originalverpackungen, welche hernach den verübten Einbruchdiebstählen der Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 zugeordnet werden konnten (vgl. Urk. 77/2 S. 11). Vor diesem Hintergrund kommt eine Herausgabe an den Beschuldigten nicht in Betracht. Vielmehr sind auch die vorgenannten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Festsetzung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffer 11) wurde nicht angefochten und ist daher im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1.3.). Mit Bezug auf die Kostenauflage entschied die Vorinstanz, dass die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu 7/8 dem Beschul- digte aufzuerlegen und im Übrigen von der Gerichtskasse zu tragen seien. Davon ausgenommen seien die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Ge- richtskasse zu nehmen seien, wobei im Umfang von 7/8 die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibe (Urk. 91 S. 45). Die anteilsmässige Verlegung der Verfahrenskosten basierte auf dem Er- kenntnis der Vorinstanz, dass der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 9 freizusprechen sei (vgl. Urk. 91 S. 37). Dieses Vorgehen ent- spricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Pri- vatklägerschaft aufzuerlegen sind, wenn die beschuldigte Person bei einer Mehr- zahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen (Teil- freispruch) bzw. das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen ein- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz den Verteilschlüssel ausgehend von der Anzahl Einbruchdiebstähle definierte, die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift zur Last gelegt werden, ist nicht zu beanstanden.
- 74 - Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte zusätzlich von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10, d.h. von einem weiteren Einbruchdiebstahl, freizusprechen. Da sich dies auch auf die Verlegung der Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens auswirkt, ist darüber neu zu befinden (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). In Anwendung des von der Vorinstanz definierten Verteilschlüssels sind die entstandenen Verfahrenskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, nunmehr zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel durch die Gerichtskasse zu tragen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbe- halten bleibt.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt im Grunde mit sämtlichen Berufungsanträgen. Er erreicht lediglich einen Freispruch von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10 und eine mildere Bestrafung. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es gerecht- fertigt, ihm die entstandenen Kosten, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, ebenfalls zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vor- behalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Vorinstanz entschied, dass der beschlagnahmte Personenwagen Seat Alhambra und diverse Elektronikgeräte einzuziehen und zu verwerten seien. Den Verwertungserlös zog die Vorinstanz zur Deckung der Verfahrenskosten heran (Dispositivziffern 5 und 7). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und ist folg- lich nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1.3.). Es ist lediglich festzuhalten, dass ein allfäl- liger Überschuss, der nach Verwendung des Erlöses aus der Verwertung der vor- genannten beschlagnahmten Gegenstände zur Kostendeckung verbleibt, dem Beschuldigten herauszugeben ist.
4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 9'031.70 geltend (Urk. 121). Die verlangte
- 75 - Entschädigung erweist sich der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Be- schuldigten angemessen. Da die Berufungsverhandlung kürzer dauerte als von der amtlichen Verteidigung antizipiert (vgl. Urk. 121 S. 3; Prot. II S. 3 und S. 45), ist ihr eine Entschädigung von abgerundet Fr. 9'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (103 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Juli 2024 meldete der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 57; Urk. 85) und liess nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 13. August 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 89; Urk. 91; Urk. 94).
E. 1.1 Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten gestützt auf [recte:] Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 10 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz (Urk. 91 S. 34 f., 39). Ausgehend von ihrem Antrag auf Schuldspruch lediglich wegen versuchter Hehlerei hielt die Verteidigung fest, dass keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB gegeben sei, weshalb eine obligatorische Landesverweisung nicht
- 69 - angeordnet werden könne. Für den Fall, dass der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen werden sollte, stellte die Verteidigung keine Anträge zur Landesverweisung (Urk. 94 S. 1 und 4; Urk. 119 Rz. 82; vgl. bereits Urk. 78 Rz. 93 und S. 15).
E. 1.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 97), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb eine Verlängerung der Verwei- sungsdauer durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen ist.
2. Landesverweisung
E. 1.3 Der Beschuldigte verfügt über die rumänische Staatsbürgerschaft und kann sich somit als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügig- keitsabkommen berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das FZA allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Mass- gabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; 145 IV 55 E. 3.3). Nachfolgend ist im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Anordnung einer obligato- rischen Landesverweisung als mit dem FZA vereinbar erweist.
- 71 -
E. 1.4 Die amtliche Verteidigung machte im Berufungsverfahren nicht geltend, dass der Beschuldigte in der Schweiz über eine Arbeitsstelle verfügt. Weiter wurde nicht überzeugend dargelegt, dass ihm aus einem anderen Grund ein Auf- enthaltsrecht in der Schweiz gemäss den spezifischen Vertragsvereinbarungen des FZA zukommt (selbständige Erwerbstätigkeit oder selbständige Dienstleis- tungserbringung, Arbeitssuche, Nichterwerbstätigkeit mit ausreichenden finanziel- len Mitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz, Familienange- hörigkeit zu aufenthaltsberechtigten Personen). Insbesondere lässt sich aus den ausgewerteten Sprachnachrichten vom Mobiltelefon des Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 119 Rz. 5 f.) nicht schliessen, dass der Be- schuldigte hierzulande ernsthaft nach einer legalen Arbeitsstelle suchte (Urk. 118). Zum Nachweis hierfür wären vielmehr Bewerbungsschreiben samt den zugehörigen Unterlagen einzureichen gewesen, die der Beschuldigte an potenti- elle Arbeitgeber geschickt hatte. Schliesslich ergibt sich aus dem zu ergehenden Schuldspruch, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht an die Konformitäts- bedingungen des FZA gehalten hat. Das Freizügigkeitsabkommen steht demzu- folge der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
4. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahren fest, was unter Berücksichtigung der Schwere der verübten Katalogtaten und der erhebli- chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche vom Beschuldig- ten ausgeht, nicht unangemessen erscheint. Da sodann nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigten ein persönliches Interesse an einer kürzeren Dauer der Lan- desverweisung hat, ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestäti- gen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
- 72 - nicht in Frage kommt, da der Beschuldigte Staatsangehöriger eines EU-Mitglieds- taats ist. VII. Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Urteil u.a. die Einziehung und Ver- nichtung folgender Gegenstände an, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2023 beschlagnahmt bzw. durch die Kantonspolizei Solothurn sicher- gestellt worden waren (Urk. 91 S. 44): div. Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'752); 1 Stofftasche Adidas samt Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'592); 1 deutsche Gesundheitskarte (abgelaufen), lautend auf J._____ (Position 2 gemäss Urk. D1/8/5); 1 Maestro Debitkarte (abgelaufen), lautend auf K._____ (Position 3 gemäss Urk. D1/8/5). Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Herausgabe dieser Gegenstände an ihn (Urk. 94 S. 1; Urk. 119 S. 1 f., vgl. auch Rz. 83).
2. Mit Bezug auf die obgenannten Karten ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchem Grund der Beschuldigte daran berechtigt sein sollte (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Karten lauten nicht auf ihn, sondern auf J._____ (Gesundheitskarte) resp. K._____ (Maestro Debitkarte). Hinzu kommt, dass diese Karten bei einer Hausdurchsuchung am Aufenthaltsort von T._____ im Landgasthof AF._____ in V._____ (SO) gefunden wurden (Urk. D1/1/2 S. 2; Urk. D1/8/3). Dass sich der Beschuldigte ebenfalls dort aufhielt, wurde lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. Nachdem sich bislang keine anderen Ansprecher gemeldet und die Herausgabe der Karten verlangt haben, sind diese in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu vernichten.
3. Mit Bezug auf die weiteren Gegenstände ist zu berücksichtigen, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verübung der anklagegegenständlichen Straftaten stehen. Das Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'752) stamm- te von den einzelnen Paketen, zu denen die entwendeten Elektronikgeräte teil-
- 73 - weise zusammengefügt und im Fahrzeug des Beschuldigten versteckt worden waren (vgl. Urk. 77/2 S. 2). Auch die Sporttasche der Marke Adidas (Asservat Nr. A017'422'592) war im Motorenraum des Seat Alhambra versteckt worden. Darin befanden sich 36 Mobiltelefone in Originalverpackungen, welche hernach den verübten Einbruchdiebstählen der Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 zugeordnet werden konnten (vgl. Urk. 77/2 S. 11). Vor diesem Hintergrund kommt eine Herausgabe an den Beschuldigten nicht in Betracht. Vielmehr sind auch die vorgenannten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Festsetzung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffer 11) wurde nicht angefochten und ist daher im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1.3.). Mit Bezug auf die Kostenauflage entschied die Vorinstanz, dass die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu 7/8 dem Beschul- digte aufzuerlegen und im Übrigen von der Gerichtskasse zu tragen seien. Davon ausgenommen seien die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Ge- richtskasse zu nehmen seien, wobei im Umfang von 7/8 die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibe (Urk. 91 S. 45). Die anteilsmässige Verlegung der Verfahrenskosten basierte auf dem Er- kenntnis der Vorinstanz, dass der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 9 freizusprechen sei (vgl. Urk. 91 S. 37). Dieses Vorgehen ent- spricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Pri- vatklägerschaft aufzuerlegen sind, wenn die beschuldigte Person bei einer Mehr- zahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen (Teil- freispruch) bzw. das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen ein- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz den Verteilschlüssel ausgehend von der Anzahl Einbruchdiebstähle definierte, die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift zur Last gelegt werden, ist nicht zu beanstanden.
- 74 - Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte zusätzlich von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10, d.h. von einem weiteren Einbruchdiebstahl, freizusprechen. Da sich dies auch auf die Verlegung der Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens auswirkt, ist darüber neu zu befinden (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). In Anwendung des von der Vorinstanz definierten Verteilschlüssels sind die entstandenen Verfahrenskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, nunmehr zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel durch die Gerichtskasse zu tragen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbe- halten bleibt.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt im Grunde mit sämtlichen Berufungsanträgen. Er erreicht lediglich einen Freispruch von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10 und eine mildere Bestrafung. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es gerecht- fertigt, ihm die entstandenen Kosten, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, ebenfalls zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vor- behalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Vorinstanz entschied, dass der beschlagnahmte Personenwagen Seat Alhambra und diverse Elektronikgeräte einzuziehen und zu verwerten seien. Den Verwertungserlös zog die Vorinstanz zur Deckung der Verfahrenskosten heran (Dispositivziffern 5 und 7). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und ist folg- lich nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1.3.). Es ist lediglich festzuhalten, dass ein allfäl- liger Überschuss, der nach Verwendung des Erlöses aus der Verwertung der vor- genannten beschlagnahmten Gegenstände zur Kostendeckung verbleibt, dem Beschuldigten herauszugeben ist.
4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 9'031.70 geltend (Urk. 121). Die verlangte
- 75 - Entschädigung erweist sich der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Be- schuldigten angemessen. Da die Berufungsverhandlung kürzer dauerte als von der amtlichen Verteidigung antizipiert (vgl. Urk. 121 S. 3; Prot. II S. 3 und S. 45), ist ihr eine Entschädigung von abgerundet Fr. 9'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 95). Mit Eingabe vom 19. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberu- fung, was den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 97 f.). Die Pri- vatkläger liessen sich nicht vernehmen.
- 11 -
E. 2.1 Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und hielt sich während des Deliktszeitraums als Tourist in der Schweiz auf. Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl bzw. die vom Beschuldigten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken verübten Diebstähle in Verbindung mit Hausfriedensbruch stellen Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB dar, die nach Inkrafttreten der Umsetzungs- gesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative begangen wurden. Der Beschuldigte ist daher grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlich nicht geregelten Mittäterschaft zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist folgen- des festzuhalten: Mittäter ist nicht nur, wer an der eigentlichen Tatausführung be- teiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungs- handlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäter- schaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Vielmehr genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbei- träge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10).
E. 2.1.2 Als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB gilt, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehren oder psychische Hilfe erleichtert. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tatausführung beitragen und die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Bei- hilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Ur- teil des Bundesgerichts 7B 284/2022 vom 8. Februar 2024 E. 6.3.2; je mit Hinwei- sen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die
- 45 - wesentlichen Merkmale des vom Haupttäter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f.cc; Urteil des Bundesgerichts 7B 284/2022 vom 8. Fe- bruar 2024 E. 6.3.2; je mit Hinweisen).
E. 2.1.3 Das blosse "Schmierestehen" oder die Fluchthilfe bei einem Einbruchdieb- stahl werden in der Lehre überwiegend als Handlungen im Sinne der Gehilfen- schaft nach Art. 25 StGB qualifiziert. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob jemand Mittäter oder Gehilfe einer Tat ist, stets eine Gesamtwürdigung der konkreten Tat- umstände vorzunehmen. Auch wer Schmiere steht oder Fluchthilfe leistet, kann Mittäter sein, etwa wenn sich die Beteiligten bewusst sind, dass der entspre- chende Tatbeitrag derart wichtig ist, dass ohne ihn z.B. ein Raubüberfall nicht ver- übt werden könnte. Ebenso kann Mittäterschaft bei demjenigen vorliegen, der nicht nur Schmiere steht oder seinen Komplizen zur Flucht verhilft, sondern dar- über hinaus auch noch bei der Planung bzw. der Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch die Art der Aufteilung der Beute (bei Vermögensdelikten) oder die Bereitschaft unter den Beteiligten, ihre jeweiligen Rollen bei der Tatverübung zu tauschen, können ein Indiz für Tatherrschaft im Sinne der Mittäterschaft dar- stellen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,
E. 2.2 Unter dem Aspekt der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist her- vorzuheben, dass er über keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen zur Schweiz verfügt. Seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder leben in Deutschland. Zudem pflegt der Beschuldigte diverse Kontakte zu Verwandten und Bekannten in Rumänien, wo er in der Vergangenheit auch regelmässig hinreiste. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er in seinem Heimatland gemäss eigenen An- gaben ein Transportunternehmen führt (Urk. D1/12/59 S. 7 f.; Prot. I S. 12 ff., 23 f., 31 f.; Prot. II S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte, dass er beabsichtige, nach seiner Entlassung aus der Haft nach Ru- mänien zurückzukehren zwecks Weiterführung seines Unternehmens (Prot. II S. 14). Die Anordnung einer Landesverweisung hat offenkundig keinen schweren
- 70 - persönlichen Härtefall für den Beschuldigten zur Folge, weshalb das vorinstanzli- che Urteil insofern zu bestätigen ist.
3. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen
E. 2.2.1 Mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 6 ist erstellt, dass der Beschuldigte zunächst aktiv dazu beitrug, die Eingangstür zum P._____ Shop aufzubrechen, um sich selbst und seinem Komplizen Zugang zu den Verkaufs- räumlichkeiten zu verschaffen. Weiter ist anklagegemäss erstellt, dass er in der Folge die Verkaufsräumlichkeiten betrat, wo er selber und/oder sein Komplize di- verse ausgestellte Geräte von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. den Ladekabeln abtrennte, sie hernach in einer mitgeführten Sporttasche ver- staute und vom Tatort wegbrachte. Dass diese aktive Beteiligung des Beschuldig- ten bei der eigentlichen Ausführung der Tat als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Daher sind ihm auch tatbestandsmässige
- 46 - Ausführungshandlungen anzurechnen, die nicht er selber, sondern sein Komplize vornahm.
E. 2.2.2 Schwieriger gestaltet sich dagegen die Beurteilung seines Tatbeitrags hin- sichtlich der weiteren Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14. Diesbezüglich ist erstellt, dass der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra seine(n) Komplize(n) zu den einzelnen Tatorten fuhr und dort in der Nähe parkierte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge gewaltsam in die Tatobjekte eindrangen und ab den Auslageflächen diverse elektronische Geräte und entsprechendes Zubehör entwendeten, verblieb er in seinem Fahrzeug und wartete darauf, dass sie zurückkehren würden und er mit ihnen umgehend wieder davonfahren könnte.
E. 2.2.3 Es ist zwar nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte als Lenker des Fluchtfahrzeugs nicht gleichermassen exponiert war wie seine Komplizen, welche die vorgenannten Einbruchdiebstähle verübten und insofern ein erhebli- ches Risiko eingingen, entweder bei der Tatausführung in flagranti erwischt oder später aufgrund von Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden zur Verantwor- tung gezogen zu werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Tatbeitrag des Beschuldigten unter den gegebenen Tatumständen durchaus eine entschei- dende Bedeutung für das Gelingen der Einbruchdiebstähle zukam. So handelte es sich bei den aufgesuchten Tatobjekten um Verkaufsgeschäfte der P._____ AG, der G._____ SA und der D._____ AG, in denen Alarmanlagen oder andere Systeme zum Schutz vor Straftaten installierten waren. Insofern waren der/die Komplize(n) des Beschuldigten darauf angewiesen, nach Verübung der einzelnen Taten sofort wieder von den jeweiligen Tatorten flüchten zu können, um nicht von den alarmierten Sicherheitsdiensten resp. der Polizei gefasst zu werden. Eine Flucht zu Fuss wäre vermutlich zu risikobehaftet gewesen, da sie bei einer Nah- bereichsfahndung einer polizeilichen Kontrolle hätten unterzogen werden können, bei welcher das in den mitgeführten Sporttaschen versteckte Deliktsgut mit Si- cherheit entdeckt worden wäre. Indem der Beschuldigte im nahe der betroffenen Verkaufsgeschäfte geparkten Fahrzeug wartete und sich für die bevorstehende Fluchtfahrt bereit hielt, gewährleistete er, dass sein(e) Komplize(n) die Tatorte un-
- 47 - erkannt verlassen und das erbeutete Deliktsgut sicher abtransportieren konnten. Obwohl er an der eigentlichen Tatausführung somit nicht unmittelbar beteiligt war, kam ihm unter den gegebenen Umständen dennoch eine wichtige Rolle unter sämtlichen Beteiligten zu und war sein Tatbeitrag für den Erfolg des deliktischen Vorhabens ganz entscheidend.
E. 2.2.4 Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass der Beschuldigte für seine Fahr- dienste einen massgeblichen Anteil an der Beute erhielt und nicht lediglich mit ei- nem bestimmten Geldbetrag oder einzelnen Gegenständen aus dem Deliktsgut entschädigt wurde. In diesem Sinne äusserte sich der Beschuldigte selbst (Urk. D1/3/4 F/A 5 S. 3, F/A 7 f. S. 4) und so sind auch die folgenden Sicherstel- lungen aus dem Motorenraum und dem Reserverad seines Fahrzeugs zu inter- pretieren (vgl. Urk. D1/7/4): Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 13): 7 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 16. Mai 2023 in ein Geschäft der D._____ AG (Dossier 4): 14 von insgesamt 27 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 17. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG (Dossier 5): 5 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen. Darüber hinaus befand sich (beinahe) das gesamte Deliktsgut der Einbruchdieb- stähle vom 23. und 24. Mai 2024 (Dossiers 3 und 14) im Fahrzeug des Beschul- digten. Dies lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass er bereits am
24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr und damit nur kurze Zeit nach Verübung der vor- genannten Taten in Q._____ (ZH) einer polizeilichen Personen- und Fahrzeug- kontrolle unterzogen wurde, in deren Rahmen die im Motorraum und im Ersatzrad versteckte Ware entdeckt wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte und seine Komplizen noch nicht dazu gekommen waren, die Beute un- tereinander aufzuteilen bzw. ihre jeweiligen Anteile daran auszusondern. An die- ser Stelle ist hervorzuheben, dass der Fund von (beinahe) sämtlichen Wertgegen- ständen, die bei den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3 und 14 entwen- det wurden, im Fahrzeug des Beschuldigten darauf hindeutet, dass ihm seine Komplizen vertrauten und ihm innerhalb der Gruppierung eine nicht bloss unter-
- 48 - geordnete Rolle zukam. Andernfalls hätten sie das entwendete Deliktsgut nicht ihm alleine überlassen, sondern hätten vielmehr unmittelbar nach Verübung der Taten vom 23. und 24. Mai 2023 auf die vereinbarte Aufteilung bestanden. Folg- lich sprechen der Umgang mit der Beute und die anteilsmässige Aufteilung unter den Beteiligten für ein mittäterschaftliches Zusammenwirken.
E. 2.2.5 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in seinem Fahrzeug diverse Schuhe, Kleidungsstücke, Sporttaschen und Werkzeuge transportierte, von denen zumindest teilweise davon auszugehen ist, dass sie seinen Komplizen gehörten (vgl. dazu E. III.2.5.1.9.). Daraus ergibt sich zunächst, dass der Beschul- digte in einem gewissen Näheverhältnis zu den weiteren Tatbeteiligten stand. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt wurde, lässt sich bei einigen der vorgenann- ten Gegenstände ein Konnex zu den verfahrensgegenständlichen Einbruchdieb- stählen herstellen. So befanden sich im Kofferraum des Seat Alhambra mehrere schwarze bzw. dunkelblaue Sporttaschen der Marken Adidas und Nike (Urk. D1/2/4 S. 14 ff.; Urk. D1/7/2 S. 7, 16), welche die Komplizen des Beschul- digten verwendeten, um das Deliktsgut von den einzelnen Tatorten zu transportie- ren (vgl. insbes. Urk. D1/2/5 S. 5; Urk. D13/3 S. 1). In einer der beiden Adidas- Sporttaschen konnte zudem Werkzeug sichergestellt werden, welches sich dazu eignet, Türen aufzubrechen (Werkzeugschlüssel, Klappmesser, Winbag, Metall- bohrer [verpackt und unbenutzt]) oder elektronische Diebstahlssicherungen bzw. Ladekabel zu durchtrennen (Universalschere; Urk. D1/2/4 S. 15 f.; Urk. D1/7/2 S. 16 f., 25 ff.). Dass der Beschuldigte diese Utensilien, welche die weiteren Be- teiligten zur Verübung der geplanten Taten benötigten, in seinem Fahrzeug aufbe- wahrte und zu den einzelnen Tatorten transportierte, lässt sodann darauf schlies- sen, dass er das deliktische Vorhaben seiner Komplizen mittrug bzw. zu seinem eigenen machte.
E. 2.2.6 Mit Bezug auf die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 war die Rollenverteilung von Anfang an klar: Der Beschuldigte verblieb in unmittelbarer Nähe der betroffenen Verkaufsgeschäfte in seinem geparkten Fahr- zeug und hielt sich für die Fluchtfahrt sowie den sicheren Abtransport des Delikts- guts bereit, während sein(e) Komplize(n) die Taten im Sinne des gefassten Ent-
- 49 - schlusses verübten. Unklar ist, wie der Beschuldigte und/oder sein(e) Komplizen den Entscheid fällten, wann, wo und wie die einzelnen Taten ausgeführt werden sollten. Es fällt jedoch auf, dass die Gruppierung jeweils Verkaufsgeschäfte der G._____ SA, der D._____ AG oder der P._____ AG aufsuchten und immer nach demselben, äusserst spezifischen Schema vorgingen (Aufbrechen der Eingangs- tür durch Zerstören des Schliesszylinders, Blockieren der Eingangstür durch ei- nen Ast oder Holzstücke, Eindringen in die Verkaufsräumlichkeiten, Abtrennen der ausgestellten Elektronikgeräte von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. den Ladekabeln, Mitnahme des Deliktsguts in umgehängten Sporttaschen, Flucht durch die aufgebrochene Eingangstür). An dieser Stelle ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte vor der Einbruchsserie zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 auch einmal selber an der ei- gentlichen Tatausführung teilgenommen hatte, indem er am 21. März 2023 ge- waltsam in einen P._____ Shop eingedrungen war und von dort Deliktsgut ent- wendet hatte, wobei er und sein(e) Komplize(n) ebenfalls dem vorgenannten Schema gefolgt waren (Dossier 6). Aus seiner aktiven Mitwirkung an jenem Tatort ist zu schliessen, dass ein anderer Tatbeteiligter das Fluchtfahrzeug lenkte. Inso- fern bestand unter dem Beschuldigten und seinem/seinen Komplize(n) die Bereit- schaft, ihre jeweiligen Rollen bei der Tatverübung zu tauschen.
E. 2.2.7 Hinsichtlich der subjektiven Elemente wurde vorstehend bereits dargelegt, dass der Beschuldigte wusste, dass seine Komplizen Einbruchdiebstähle verüb- ten und ihm bei der Ausführung dieser Taten eine wichtige Rolle zukam. Aufgrund der konkreten Tatumstände steht sodann fest, dass er zum erfolgreichen Gelin- gen des deliktischen Vorhabens beitragen wollte. Er machte sich somit den allen- falls zu Beginn nur bei seinen Komplizen zustande gekommenen Tatentschluss zu eigen (vgl. E. III.2.6.1.4. f.).
E. 2.2.8 Nach dem Erwogenen geht der Tatbeitrag des Beschuldigten auch mit Be- zug auf die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 über den- jenigen eines Gehilfen hinaus. Vielmehr agierte er als Mittäter, weshalb ihm die strafbaren Handlungen der übrigen Beteiligten wie seine eigenen anzurechnen sind.
- 50 -
3. Hehlerei (Dossier 1) Bei dieser Einschätzung des Tatbeitrags des Beschuldigten mit Bezug auf die Tatvorwürfe gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 kann ein Schuldspruch wegen Hehlerei von vornherein nicht erfolgen. Der Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB setzt nach dem Gesetzeswortlaut die Vortat eines anderen voraus. Der Tä- ter der Vortat kann somit nicht sein eigener Hehler sein. Hehlerei fällt sowohl beim Alleintäter als auch beim mittelbaren Täter und beim Mittäter ausser Betracht (BGE 111 IV 51 E. 1.b; WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 92 zu Art. 160 StGB mit Hinwei- sen). Da der Beschuldigte bei der Verübung der verfahrensgegenständlichen Ein- bruchdiebstähle im Sinne der Mittäterschaft mitwirkte, muss nicht näher geprüft werden, ob und in welcher Tatvariante das unter Dossier 1 angeklagte Verhalten den Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB erfüllt.
E. 2.3 In einem ersten Schritt hat das Gericht (hypothetische) Einzelstrafen für die zu sanktionierenden Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Dabei hat es auch für jede Einzelstrafe die Art der Sanktion zu bestimmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafe, ihren Auswirkun- gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts
- 57 - 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Täters eingreift bzw. die ihn am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Um- stands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom
12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen. Bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe besteht m.a.W. eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht frei- heitsentziehender Sanktionen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Ge- richt kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
E. 2.3.1 Der Sachschaden, welcher jeweils durch das gewaltsame Aufbrechen der Eingangstüren zu den betroffenen Geschäftsliegenschaften und durch die Weg- nahme von besonders gesicherten elektronischen Geräten ab den Auslageflä- chen entstand (Durchtrennung der Kabel für die elektronische Diebstahlssiche- rung), ist durch die Fotodokumentationen und die entsprechenden Angaben in den Polizeirapporten rechtsgenügend belegt (Dossier 3: Urk. D3/2 S. 8 f.; Urk. D3/7 S. 5; Dossier 4: Urk. D4/2 S. 1 und S. 4; Urk. D4/7 S. 5 ff.; Dossier 5: Urk. D5/2 S. 4; Urk. D5/7 S. 3 f.; Dossier 6: D6/1 S. 2; Urk. D6/2; Dossier 10: D10/1 S. 4 f.; D10/3 S. 6 f., 11, 15; Dossier 13: D13/2 S. 1 f.; Dossier 14: Urk. D14/1 S. 5). Die von den betroffenen Geschädigten geschätzten Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz der Schliesszylinder der aufgebrochenen Ein- gangstüren und der elektronischen Diebstahlssicherungen erscheinen jeweils nachvollziehbar und angemessen.
- 19 -
E. 2.3.2 Mit Bezug auf die Tat gemäss Dossier 3 ist sodann rechtsgenügend doku- mentiert, dass die Täterschaft bei ihrem Vorgehen zur Entwendung des Diebes- guts ein Mobiltelefon im Wert von Fr. 1'080.– beschädigte (Urk. D3/2 S. 9). Hin- sichtlich des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 10 ist zudem ausreichend nach- gewiesen, dass eine Person aus der Täter-Gruppierung beim Verlassen des Tat- orts ein Schaufenster einschlug, die zersplitterte Glasscheibe anschliessend ge- gen aussen drückte und sich durch die entstehende Öffnung nach draussen zwängte. Die von der Geschädigten G._____ SA geltend gemachten Kosten für die Reparatur des beschädigten Schaufensters von Fr. 6'000.– erscheinen plausi- bel (Urk. D10/1 S. 4; Urk. D10/3 S. 3 f., 16). Damit ist auch die Höhe des entstan- denen Sachschadens hinsichtlich der Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14 anklage- gemäss erstellt.
E. 2.4 Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Einzelstrafen der weiteren Delikte angemessen zu erhö- hen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zu-
- 58 - sammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungswei- sen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist da- bei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1 mit Hinweisen).
E. 2.4.1 Welches Deliktsgut die Täterschaft anlässlich der einzelnen Taten entwen- dete, ergibt sich aus den Angaben der Geschädigten gegenüber den ausgerück- ten Polizeibeamten resp. aus entsprechenden Übersichten, die sie zu den Akten reichten (Dossier 3: Urk. D3/1 S. 5 ff.; Urk. D3/2 S. 2 ff.; Dossier 4: Urk. D4/1 S. 5 ff.; Urk. D4/2 S. 2 ff.; Urk. D4/8; Dossier 5; Urk. D5/1 S. 5 ff.; Urk. D5/2 S. 3 f.; Dossier 6: Urk. D6/1 S. 5 ff.; Dossier 10: Urk. D10/1 S. 2 ff.; Dossier 13: D13/2 S. 5 ff.; Dossier 14: Urk. D14/1 S. 5 ff.; Urk. D14/2 S. 6 ff.). Es besteht kein An- lass, an diesen Angaben zur Anzahl und zum Wert der entwendeten Gegen- stände zu zweifeln. Die Verteidigung macht zwar geltend, dass die Täterschaft mehrheitlich Ausstellungsobjekte mitgenommen habe, die einen tieferen Wert hät- ten als ungebrauchte und noch verpackte Gegenstände (Urk. 78 Rz. 52). Soweit sie damit sinngemäss kritisiert, die in der Anklageschrift festgehaltenen Deliktsbe- träge seien zu hoch, ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass die Geschädigten ge- mäss den Dossiers 3, 4, 6, 10, 13 und 14 jeweils angaben, ob es sich bei den ent- wendeten elektronischen Geräten um Ausstellungsobjekte handelte (Vermerk "Demo" bzw. "DEMO" bei der Produktbeschreibung). Der Wert der entsprechend bezeichneten Geräte wurde jeweils tiefer als handelsüblich oder sogar mit Fr. 0.– beziffert (Urk. D3/2 S. 5 ff.; Urk. D4/2 S. 2 ff.; Urk. D4/8; Urk. D6/1 S. 5 ff.;
- 20 - Urk. D10/1 S. 2 ff.; Beilage zu Urk. D13/2; Urk. D14/1 S. 5 ff.). Diese Angaben der Geschädigten zum Deliktsbetrag wurden unverändert in die Anklageschrift über- nommen. Entsprechend ist der vorgenannten Kritik der Verteidigung mit Bezug auf die Dossiers 3, 4, 6, 10, 13 und 14 nicht zu folgen.
E. 2.4.2 Hinsichtlich Dossier 5 ergibt sich aus den vorgenannten Beweismitteln zum Tatvorgehen der unbekannten Täterschaft (vgl. E. III.2.2.1.), dass zum ganz über- wiegenden Teil Ausstellungsobjekte ab den Auslageflächen entwendet wurden. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der Wert dieser zur Ansicht ausgestellten elektronischen Geräte reduziert war, da sie nicht mehr original verpackt waren und möglicherweise Gebrauchsspuren aufwiesen. Allerdings lässt sich nicht eru- ieren, welche der entwendeten Gegenstände ursprünglich Ausstellungsobjekte waren und in welchem Umfang ihr Wert gegenüber dem von der Geschädigten angegebenen Verkaufspreis reduziert war. Es ist daher festzuhalten, dass es sich bei dem in der Anklageschrift bezifferten Deliktsbetrag von Fr. 5'944.10 um einen Maximalbetrag handelt.
E. 2.5 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, sofern sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet.
3. Strafrahmen
E. 2.5.1 Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14
E. 2.5.1.1 Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er sei bei der Ausführung der Taten jeweils selber aktiv beteiligt gewesen. Konkret sei er am 8., 16., 17., 23. und am 24. Mai 2023 jeweils in den frühen Morgenstunden als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra zusammen mit einem oder mehre- ren Komplizen zu den einzelnen Tatorten gefahren und habe das Fahrzeug dort in der Nähe parkiert. In der Folge habe er sich jeweils zusammen mit mindestens ei- nem seiner Komplizen zum Tatobjekt begeben und sich durch Aufbrechen der Eingangstür gewaltsam Zugang zu den betroffenen Verkaufsgeschäften der
- 21 - G._____ SA, der D._____ AG resp. der P._____ AG verschafft. Von den Auslage- flächen im Innern der Verkaufsgeschäfte hätten er und/oder sein(e) Komplize(n) zahlreiche Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entwendet, indem er selber, sein(e) Komplize(n) oder sie gemeinsam diese wiederum gewaltsam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt, in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach durch die aufgebrochene Eingangstür geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 11 ff.).
E. 2.5.1.2 Am 24. Mai 2023 wurde der Beschuldigte einer Personen- und Fahr- zeugkontrolle unterzogen, als er den Personenwagen Seat Alhambra (Kennzei- chen SO 2) durch Q._____ (ZH) lenkte. Im Verlauf der Fahrzeugkontrolle am Ort der Anhaltung fand die Polizeipatrouille unter der Motorhaube zahlreiche elektro- nische Geräte, von welchen sie vermutete, es handle sich um Deliktsgut. In der Folge wurde der Personenwagen sichergestellt und eingehend durchsucht. Dabei wurde festgestellt, dass im Motorraum und im Reserverad diverse elektronische Geräte versteckt waren. Diese waren nach einzelnen Kategorien (Mobiltelefone, Smartwatches etc.) sortiert und sorgfältig in schwarzen Sporttaschen verpackt oder mit Maler-Klebeband zu einzelnen Paketen zusammengewickelt (Urk. D1/1/1 S. 2 ff.; Urk. D1/1/4 S. 7; Urk. D1/2/4 S. 2 ff.; Urk. D1/5/1+2). Die gefundenen Ge- genstände konnten allesamt den Einbruchdiebstählen der im Titel genannten Dossiers zugeordnet werden (vgl. Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/1/5; Urk. D1/7/4). Es steht somit fest, dass sich im Fahrzeug, welches der Beschuldigte anlässlich sei- ner Verhaftung am 24. Mai 2023 lenkte, ein Grossteil des Deliktsguts befand, wel- ches im Zeitraum zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 aus verschiedenen Ver- kaufsgeschäften der G._____ AG, der D._____ AG und der P._____ AG entwen- det wurde.
E. 2.5.1.3 Das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug Seat Alhambra gehörte ur- sprünglich R._____. Am 28. März 2023 wurde S._____ als Halter dieses Fahr- zeugs mit dem Kennzeichen SO 3 eingetragen. Die entsprechenden Kontrollschil- der wurden im Kofferraum des Seat Alhambra sichergestellt. Am 24. Mai 2023, d.h. am Tag der Verhaftung des Beschuldigten, wurde das genannte Fahrzeug neu auf T._____ eingelöst und zwar mit dem Kennzeichen SO 2 (Urk. D1/1/1
- 22 - S. 3 f., 7; Urk. D1/1/4 S. 9; Urk. D1/6). Der Beschuldigte erklärte zu Beginn der Untersuchung konstant, dass der Seat Alhambra ihm gehöre. Er habe das Fahr- zeug von R._____ entgeltlich erworben. Da er jedoch die Voraussetzungen nicht erfülle, um es in der Schweiz einzulösen, sei als Halter zunächst S._____ einge- tragen worden. Dieser habe ihn damals zu R._____ begleitet, als er das Kaufge- schäft abgewickelt habe. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Untersu- chungsergebnissen bestätigte der Beschuldigte sodann, dass bis am 24. Mai 2023 die Nummernschilder SO 3, welche auf S._____ registriert seien, am Seat Alhambra angebracht gewesen seien. Aktuell sei jedoch ein Freund von ihm na- mens T._____ als Halter des Fahrzeugs eingetragen (Urk. D1/3/1 F/A 13, 18; Urk. D1/3/3 F/A 18 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 18 ff.). Aus den vorstehenden Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folglich, dass das Fahrzeug, welches er anlässlich seiner Verhaftung lenkte, zwar auf jemand anderes eingelöst war, er es aber von R._____ abgekauft hatte und hauptsächlich benutzte. Dass auch andere Perso- nen den Seat Alhambra regelmässig in der Schweiz lenkten, brachte der Beschul- digte nicht glaubhaft und überzeugend vor (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 24). In seinen persönlichen Eingaben im Haftverfahren behauptete der Beschuldigte hingegen neu, dass der Seat Alhambra nicht ihm, sondern T._____ gehöre. Zur Begründung dieser Kehrtwende in seinem Standpunkt führte er aus, dass sein amtlicher Verteidiger ihn zu einer falschen Aussage angestiftet habe, die er nun richtigstellen wolle (Urk. D1/12/28 S. 5 f.; Urk. D1/12/64/15). Auch anlässlich sei- ner Schlusseinvernahme vom 17. Januar 2024 und vor Vorinstanz bestritt der Be- schuldigte, dass das Fahrzeug mit den Kennzeichen SO 2 ihm gehöre (Urk. D1/3/6 F/A 20; Prot. I S. 16; vgl. auch Urk. D1/7/13 S. 1 f.). Auf den Wider- spruch zu seinen früheren Angaben angesprochen, verweigerte er die Aussage (Urk. D1/3/7 F/A 3 ff.). Bei diesem Aussageverhalten erscheint das späte Vorbrin- gen des Beschuldigten, wonach der Personenwagen, den er bei seiner Personen- und Fahrzeugkontrolle vom 24. Mai 2023 lenkte, nicht ihm gehöre, ohne Weiteres als Schutzbehauptung (vgl. auch die ausführlichen Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, im Beschluss vom 26. März 2024, Ge- schäfts-Nr. UH240017; Beilage zu Urk. 68 S. 3 ff.). Abzustellen ist in diesem
- 23 - Punkt vielmehr auf seine früheren Aussagen, welche sich mit den Untersuchungs- ergebnissen der Strafverfolgungsbehörden decken.
E. 2.5.1.4 Es ist als starkes Indiz für eine massgebliche Beteiligung des Beschul- digten an den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 zu werten, dass in dem hauptsächlich von ihm benutzten Seat Alhambra ein Gross- teil des entwendeten Deliktsguts sichergestellt wurde.
E. 2.5.1.5 Anlässlich seiner Haft-Einvernahme vom 25. Mai 2023 räumte der Be- schuldigte zwar ein, dass er bei solchen Diebstählen dabei gewesen sei. Auf ent- sprechende Nachfrage verneinte er jedoch, dass er selber (aktiv) beteiligt gewe- sen sei. Er habe lediglich "die Leute" mit seinem Auto zu den einzelnen Tatorten gebracht und von dort wieder abgeholt. Es habe sich jeweils um G._____ und P._____ Shops gehandelt. Wegen mangelnder Ortskenntnis könne er aber nicht sagen, wo die betroffenen Shops genau gewesen seien (Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.). Auf die Frage, was das für "Leute" gewesen seien, erklärte der Beschuldigte, dass er diese lediglich vom Sehen her kenne, aber ihre Namen nicht wisse. Sie hätten ihn gefragt, ob er ein Auto habe und mitkommen würde (Urk. D1/3/3 F/A 11). In den folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 20. Juni 2023 und vom 17. Januar 2024 präzisierte der Beschuldigte, dass er bei keinem der ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstähle beteiligt gewesen sei, sondern nur drei Mal "diese Leute" nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der ein- zelnen Tatorte gefahren und jeweils wieder von dort abgeholt habe. Er sei in kei- nem der betroffenen Shops drin gewesen (Urk. D1/3/4 F/A 5, 7; Urk. D1/3/7 F/A 94, 98; vgl. auch Prot. I S. 18, 22 und Prot. II S. 16). Auf diese Zugeständ- nisse des Beschuldigten kann bei der gegebenen Beweislage abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass er vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhand- lung vorbrachte, er habe nicht gewusst, dass die Personen, welche seine Fahr- dienste in Anspruch genommen hätten, Einbruchdiebstähle verüben würden. Viel- mehr sei er davon ausgegangen, dass er sie jeweils zur Arbeit fahren und von dort wieder abholen würde (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19). Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich dabei um blosse Schutzbehauptun- gen (E. III.2.6.1.2.).
- 24 - Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschuldigte die unbekannte Täter- schaft nicht nur bei den zugestandenen drei, sondern auch bei weiteren Gelegen- heiten zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen chauffierte, zumal in seinem Fahrzeug Deliktsgut von insgesamt fünf solchen Taten sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. D1/7/4): Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 13): 7 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 16. Mai 2023 in ein Geschäft der D._____ AG (Dossier 4): 14 von insgesamt 27 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 17. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG (Dossier 5): 5 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 23. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 14): Gesamtes Deliktsgut; Einbruchdiebstahl vom 24. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG (Dossier 3): 70 von insgesamt 79 entwendeten Gegenständen.
E. 2.5.1.6 Den Fund von Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruchdiebstählen er- klärte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2023 wie folgt: Irgendwann habe er gemerkt, dass ihn "diese Leute" hätten verarschen wollen, indem sie Mobiltelefone, welche sie zuvor gestohlen hatten, ihm gegenüber verheimlicht hätten, um sie nicht mit ihm teilen zu müssen. "Diese Leute" habe er an einer Tankstelle abgesetzt und sei zunächst weiterge- fahren. Später sei er zur Tankstelle zurückgekehrt und habe zufällig gesehen, wie eine dieser Personen unter einer Brücke hervorgekrochen gekommen sei. Am nächsten oder übernächsten Tag sei er an diesen Ort zurückgefahren und habe geschaut, was sich bei dieser Brücke befinde. Er habe dann diese Mobiltelefone gefunden und alles mitgenommen. Deshalb könne es sein, dass bei ihm auch De- liktsgut sichergestellt worden sei, das aus Einbruchdiebstählen stamme, mit de- nen er überhaupt nichts zu tun gehabt habe (Urk. D1/3/4 F/A 5, vgl. auch F/A 7 f. und Urk. D1/12/59 S. 6). Diese Erklärung des Beschuldigten erscheint äusserst konstruiert und den Ermittlungsergebnissen der Strafverfolgungsbehörden ange- passt, mit welchen er anlässlich dieser Einvernahme erstmals konfrontiert wurde.
- 25 - Im Rahmen seiner Hafteinvernahme rund einen Monat zuvor hatte er noch keinen solchen Einwand zur Herkunft des in seinem Fahrzeug sichergestellten Delikts- guts vorgebracht (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 7). Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach in dem von ihm gelenkten Seat Alhambra Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruchdiebstählen gefunden worden sei, benötigte der Beschuldigte jedoch eine Erklärung, welche sich mit seinem Zugeständnis, dass er zwei angeblich un- bekannte Personen bei drei Gelegenheiten in die Nähe der einzelnen Tatorte ge- fahren habe, vereinbaren liess. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hielt der Beschuldigte an seiner Erklärung be- treffend den Fund des Deliktsguts unter einer Brücke fest (Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21; Prot. II S. 16 f., 21). Gegen die Glaubhaftigkeit seiner entsprechen- den Aussagen spricht, dass er nicht näher präzisierte, wann er das in seinem Auto sichergestellte Deliktsgut gefunden und an sich genommen habe. Insbeson- dere gab er nicht an, dies sei am Tag seiner Verhaftung geschehen. Vielmehr las- sen seine Aussagen darauf schliessen, er sei einige Tage davor auf das Versteck seiner zwei Mitfahrer unter der Brücke gestossen (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 5, vgl. auch F/A 7 f.; Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21; Prot. II S. 16 f., 21). Der Beschul- digte wurde am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr verhaftet. Bei der nachfolgenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden diverse elektronische Geräte und an- dere Gegenstände sichergestellt, die u.a. dem Einbruchdiebstahl in einen P._____-Shop in C._____ (BE) zugeordnet werden konnten, welche Tat noch am Verhaftstag in den frühen Morgenstunden verübt worden war. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Fund des in seinem Auto sichergestellten Delikts- guts können aus zeitlichen Gründen folglich nur dann zutreffen, wenn er das Ver- steck seiner zwei Mitfahrer unter einer Brücke am Tag seiner Verhaftung entdeckt hätte. Gerade dies sagte der Beschuldigte jedoch nicht aus. Gegen die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass er sich im Verlauf des Verfahrens sehr widersprüchlich dazu äusserte, ob er Kenntnis von der deliktischen Herkunft der in seinem Fahrzeug versteckten Gegenstände gehabt habe oder nicht. Darauf wird nachfolgend unter E. III.2.6.1.3. näher einzugehen sein. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 21. März 2023 in einen P._____ Shop in U._____ (BL) eine aktive Mitwirkung
- 26 - nachgewiesen werden kann (Dossier 6; vgl. dazu nachfolgend E. III.2.5.3.). Das damalige Tatvorgehen weist diverse Ähnlichkeiten zum Vorgehen der unbekann- ten Täterschaft bei Verübung der Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 auf. Es wäre ein grosser und kaum realistischer Zufall, dass im Fahr- zeug des Beschuldigten diverses Deliktsgut aus den im Mai 2023 verübten Ein- bruchdiebstählen gefunden wurde, obwohl er weder direkt noch indirekt als Chauffeur auch in diese Taten involviert war. Davon ist folglich nicht auszugehen.
E. 2.5.1.7 Im Ergebnis ist auf den Erklärungsversuch des Beschuldigten, weshalb in dem von ihm gelenkten Seat Alhambra Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruch- diebstählen versteckt war, nicht abzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit der unbekannten Täterschaft vereinbart hatte, dass er für seine Fahr- dienste zwecks Verübung der einzelnen Einbruchdiebstähle einen Anteil an der Beute erhält. Mit Bezug auf die Taten vom 8., 16. und 17. Mai 2023 wurde ledig- lich ein Teil des entwendeten Deliktsguts sichergestellt, weshalb der Schluss na- heliegt, dass die vereinbarte Aufteilung zwischen dem Beschuldigten und seinen Komplizen bereits erfolgt war. Hinsichtlich der Einbruchdiebstähle vom 23. und
24. Mai 2024 befand sich hingegen (beinahe) das gesamte Deliktsgut im Fahr- zeug des Beschuldigten. Dies lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass er bereits am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr und damit nur kurze Zeit nach Ver- übung der vorgenannten Taten in Q._____ (ZH) einer polizeilichen Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, in deren Rahmen die im Motorraum und im Ersatzrad versteckte Ware entdeckt wurde (vgl. vorstehend E. III.2.5.1.2.). Folg- lich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und seine Komplizen noch nicht dazu gekommen waren, die Beute untereinander aufzuteilen bzw. ihre jeweiligen Anteile daran auszusondern. Eine andere plausible Erklärung für den Fund des (beinahe) gesamten Deliktsguts gemäss den Dossiers 3 und 14 ist nicht ersicht- lich und wurde auch nicht vorgebracht.
E. 2.5.1.8 Aus den erhobenen Beweismitteln, insbesondere der Auswertung der Daten seiner Mobiltelefone und der Smartwatch, ergibt sich sodann nichts, was seiner Entlastung dienen könnte. Insbesondere konnten keine Aktivitäten auf den ausgewerteten Elektronikgeräten festgestellt werden, welche mit den einzelnen
- 27 - Tatzeiten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 zusammenfallen. Zudem konn- ten keine Standortdaten erhoben werden, welche belegen würden, dass sich die Mobiltelefone bzw. die Apple Watch des Beschuldigten zur Tatzeit nicht in der Nähe der jeweiligen Tatorte der vorgenannten Dossiers befanden (vgl. Urk. D1/1/4 S. 11 ff.; Urk. D1/9/2; Urk. D1/16/2; Urk. 113). Es bestehen demnach keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Ein- bruchdiebstählen, von welchen Deliktsgut in dem von ihm gelenkten Fahrzeug Seat Alhambra versteckt war, massgeblich mitwirkte bzw. beteiligt war.
E. 2.5.1.9 Wie bereits dargelegt, räumte der Beschuldigte konstant ein, er habe die unbekannte Täterschaft jeweils nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der einzelnen Tatorte gefahren und von dort wieder abgeholt (Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 5, 7; Urk. D1/3/7 F/A 94, 98). In diesem Umfang ist sein Tat- beitrag anklagegemäss erstellt. Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver- handlung behauptete der Beschuldigte, er sei jeweils wieder zu seiner Unterkunft in V._____ (SO) zurückgekehrt, nachdem er "diese Leute" abgesetzt habe, und sei hernach wieder an den vereinbarten Ort zurückgefahren, um sie abzuholen (Prot. I S. 18, 23; Prot. II S. 21 f.). Angesichts des Umstands, dass die Einbruch- diebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 innert weniger Minuten verübt wurden, ist dieses Vorbringen ohne Weiteres als Schutzbehauptung zu werten und darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte geltend machte, er habe nicht gewusst, dass "diese Leute" Einbruchdiebstähle verüben würden, sondern sei da- von ausgegangen, dass sie seine Fahrdienste benötigten, um ihrer (Nacht-) Arbeit nachgehen zu können (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19). Gegen die Dar- stellung des Beschuldigten spricht weiter, dass die Tatorte der Diebstahlsserie im Mai 2023 teilweise weit von der behaupteten Unterkunft des Beschuldigten in V._____ (SO) entfernt waren, weshalb eine Rückkehr dorthin zwischen dem Ab- setzen und Abholen seiner Komplizen wenig Sinn gemacht hätte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass dieses Vorbringen auch in Widerspruch steht mit seiner Be- hauptung, dass er nicht gewusst habe, an welche Orte er "diese Leute" jeweils gefahren habe (Urk. D1/3/3 F/A 8 f.; Urk. D1/3/4 F/A 5, 7). Wäre er tatsächlich in der Folge nach V._____ (SO) zurückgekehrt, hätte der Beschuldigte genau wis- sen müssen, wo er seine Komplizen zuvor abgesetzt hatte, um sie später wieder
- 28 - dort abholen zu können. Nach dem Erwogenen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Komplizen jeweils in die Nähe der einzelnen Tatorte fuhr, im Auto verblieb, während sie in die betroffenen Verkaufsgeschäfte einbrachen, und sich bereit hielt, um nach ihrer Rückkehr sofort wieder mit ihnen wegzufahren. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschuldigte nicht nur der Chauffeur war, sondern sich auch an der eigentlichen Tatausführung beteiligte, indem er die Eingangstüren zu den betroffenen Geschäften gewaltsam aufbrach, in die Ver- kaufsräumlichkeiten eindrang und diverse Gegenstände von dort entwendete. Dies stellte der Beschuldigte während der gesamten Untersuchung und vor Vor- instanz vehement in Abrede (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 5 ff.; Urk. D1/3/7 F/A 41 f., 48 f., 55 f., 66 f., 74 f., 87, 94, 98; Prot. I S. 18, 22; vgl. auch Prot. II S. 19, 21).
E. 2.5.1.10 Den aktenkundigen Standbildern der Überwachungskameras in den be- troffenen Geschäftsliegenschaften ist zu entnehmen, dass die Täter jeweils schwarze Sturmhauben oder Mützen trugen und die Kapuzen ihrer Jacken über den Hinterkopf sowie den Mund- resp. Nasenbereich gezogen hatten, als sie die Delikte gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verübten (Urk. D3/6; Urk. D4/6/2; Urk. D5/6; Urk. D13/3; Urk. D14/6). Eine Identifikation des Beschuldigten als einer der Täter anhand des Gesichts fällt damit ausser Betracht. Auch hinsichtlich der Statur sind keine wesentlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Tätern er- kennbar, die eine sichere Identifikation des Beschuldigten zulassen würden. Bei der Tatbegehung trugen alle Täter jeweils Handschuhe, sodass sie im Inneren der Verkaufsräumlichkeiten keinerlei Spuren hinterliessen, die Rückschlüsse auf ihre Identität erlauben würden. Die Täter waren sodann jeweils vollständig schwarz gekleidet. Mit Bezug auf die Taten gemäss den Dossiers 3, 5 und 13 ergibt sich allerdings aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras, dass einer der Täter Turnschuhe der Marke Puma mit einem markanten grauen Streifen auf den nach aussen gerichteten Seiten trug (vgl. Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/2/5 S. 4, 7, 10; Urk. D1/11/1 S. 9 f., 12, 15, 17; Urk. D1/11/7). Ein solches Paar Turnschuhe befand sich am 24. Mai 2023 im Fahrzeug des Beschuldigten (Urk. D1/2/4 S. 15; Urk. D1/7/2 S. 21). Ab der Hinterkappe und der Zunge (innen) konnten DNA-Spu- ren sichergestellt werden, deren Auswertung ein komplexes Mischprofil ergab.
- 29 - Der Beschuldigte konnte als anteiliger Spurengeber zwar nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/10/4 S. 3). Daraus lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend ablei- ten, dass die Turnschuhe dem Beschuldigten gehörten und er sie bei der Ver- übung der Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 5 und 13 anhatte. Zu be- rücksichtigen ist weiter, dass die Turnschuhe der Marke Puma, welche im Auto des Beschuldigten gefunden wurden, die Schuhgrösse 41 aufwiesen (vgl. insbes. Urk. D1/11/8). Der Asservatenliste lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung ähnliche Turnschuhe der Marke Puma in derselben Grösse trug (Urk. D1/2/4 S. 2; vgl. auch Urk. D1/12/2 S. 1 f.). Es mag zutreffen, dass die Schuhgrösse 41 für erwachsene Männer eher untypisch ist. Dennoch lassen sich auch aus diesem Umstand keine verlässlichen Schlüsse auf die Eigentümerschaft des Beschuldigten hinsichtlich des interessierenden Schuhpaars ziehen. Weil die Komplizen des Beschuldigten nach wie vor unbekannt sind resp. nicht gefasst werden konnten, ist unklar und daher nicht auszuschliessen, dass (auch) jemand von ihnen die Schuhgrösse 41 trägt. Hinzu kommt, dass zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen ist, dass auch andere Personen Kleidungsstücke und weitere persönliche Gegenstände in seinem Auto liessen, zumal im Kofferraum des Seat Alhambra u.a. ein Reisekoffer mit Unterlagen lautend auf W._____ ge- funden wurde (Urk. D1/2/4 S. 2 f.). Entsprechend ist nicht ausgeschlossen, dass das interessierende Paar Turnschuhe der Marke Puma mit markanten grauen Streifen auf den jeweiligen Aussenseiten einem Komplizen des Beschuldigten ge- hörte, welcher es im Fahrzeug des Beschuldigten gelassen hatte. Aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras in den betroffenen Ge- schäftsliegenschaften ist ferner ersichtlich, dass einer der unbekannten Täter bei der Tatbegehung wiederholt eine schwarze Daunenjacke mit einem orange-roten Einsatz auf der Vorderseite anhatte (vgl. Urk. D1/2/5 S. 2, 4, 7 f., 10; Urk. D1/11/6 S. 18). Ein solches Kleidungsstück konnte allerdings im Fahrzeug des Beschul- digten ebenso wenig sichergestellt werden wie Sturmhauben, Mützen oder Hand- schuhe. Dagegen befanden sich im Kofferraum des Seat Alhambra mehrere schwarze bzw. dunkelblaue Sporttaschen der Marken Adidas und Nike (Urk. D1/2/4 S. 14 ff.; Urk. D1/7/2 S. 7, 16). Solche Sporttaschen wurden auch von der unbekannten Täterschaft verwendet, um das Deliktsgut von den einzel-
- 30 - nen Tatorten zu transportieren (vgl. insbes. Urk. D1/2/5 S. 5; Urk. D13/3 S. 1). In einer der beiden Adidas-Sporttaschen konnte zudem Werkzeug sichergestellt werden, welches sich dazu eignet, Türen aufzubrechen (Werkzeugschlüssel, Klappmesser, Winbag, Metallbohrer [verpackt und unbenutzt]) oder elektronische Diebstahlssicherungen bzw. Ladekabel zu durchtrennen (Universalschere; Urk. D1/2/4 S. 15 f.; Urk. D1/7/2 S. 16 f., 25 ff.). Ab dem Griffstück der Universal- schere wurde eine DNA-Spur sichergestellt, deren Auswertung ein komplexes Mischprofil ergab. Der Beschuldigte konnte als anteiliger Spurengeber zwar nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/10/4 S. 2). Daraus lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend ableiten, dass die Universalschere ihm gehörte und er dieses Werkzeug bei der Verübung eines oder mehrerer Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verwendete. Auch an dieser Stelle ist nochmals her- vorzuheben, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass auch an- dere Personen (aus der Gruppierung der Täterschaft) persönliche Gegenstände in seinem Fahrzeug liessen. Im Sinne eines Zwischenergebnisses erlauben die im Seat Alhambra sicherge- stellten Kleidungsstücke, Sporttaschen und Werkzeuge keine verlässlichen Rück- schlüsse auf eine direkte und aktive Mitwirkung des Beschuldigten an der Ver- übung der Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14. Die vorstehend behan- delten Sicherstellungen sind jedoch dazu geeignet, sein Näheverhältnis zur Täter- schaft zu dokumentieren und seine Behauptung zu widerlegen, dass er seine Komplizen nicht gekannt habe (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 11 f.).
E. 2.5.1.11 Nach dem Erwogenen lässt sich nicht anklagegemäss erstellen, dass der Beschuldigte aktiv daran mitwirkte, die Eingangstüren zu den betroffenen Ge- schäftsliegenschaften gewaltsam aufzubrechen, dass er selber die Verkaufs- räume betrat und dort diverse ausgestellte Geräte von den elektronischen Dieb- stahlssicherungen bzw. den Ladekabeln abtrennte, um sie hernach in einer mitge- führten Sporttasche vom Tatort abzutransportieren. Erstellt ist lediglich, dass der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra seine(n) Kom- plize(n) zu den einzelnen Tatorten fuhr und dort in der Nähe parkierte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3,
- 31 - 4, 5, 13 und 14 verübten, verblieb er in seinem Fahrzeug und wartete darauf, dass sie zurückkehren würden und er mit ihnen umgehend wieder davonfahren könnte.
E. 2.5.2 Dossier 10
E. 2.5.2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 8. März 2023 um 03:26 Uhr zusammen mit zwei nicht näher bekannten Komplizen durch Aufbre- chen der Eingangstür gewaltsam Zugang zum Verkaufsgeschäft der G._____ SA an der AA._____-strasse 4 in E._____ (BE) verschafft und von den Auslageflä- chen im Innern des Geschäfts zahlreiche Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entwendet, indem er und seine beiden Komplizen diese wiederum gewalt- sam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt und in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 5 ff.).
E. 2.5.2.2 Das einzige Indiz, welches für die Täterschaft bzw. eine aktive Beteili- gung des Beschuldigten am Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 10 spricht, sind die Turnschuhe der Marke Puma mit grauen Streifen auf den jeweils nach aussen gerichteten Seiten, welche einer der drei Täter bei der Tatbegehung trug. Dies er- gibt sich aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras, welche im betrof- fenen Verkaufsgeschäft der G._____ SA installiert waren (Urk. D10/4; Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/11/1 S. 6, 17; Urk. D1/11/7). Ein solches Paar Turnschuhe konnte zwar im Fahrzeug des Beschuldigten gefunden und sichergestellt werden. Vorste- hend wurde jedoch einlässlich dargelegt, dass dieser Fund keine rechtsgenü- gende Identifikation des Beschuldigten als einer der drei Täter erlaubt. Andere In- dizien, die auf seine Tatbeteiligung schliessen lassen, sind nicht vorhanden. Ins- besondere befand sich in dem von ihm gelenkten Fahrzeug kein Deliktsgut vom Einbruchdiebstahl in das Verkaufsgeschäft der G._____ SA in E._____ (BE). Zwar entspricht das Tatvorgehen der Täterschaft genau demjenigen, welches auch hinsichtlich der übrigen Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 nachgewiesen ist. Da jedoch die Täter-Gruppierung, welche die Taten der vorgenannten Dossiers verübte, immer in unterschiedlicher Zusammensetzung agierte (zwei bis vier Täter vor Ort), kann nicht mit hinreichender Sicherheit ge-
- 32 - sagt werden, dass der Beschuldigte daran gleichermassen beteiligt war, wie ihm mit Bezug auf die Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 rechtsgenügend nachgewiesen wer- den kann. Im Ergebnis bestehen rechtserhebliche Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte am 8. März 2023 im eingangs wiedergegebenen Umfang am Ein- bruchdiebstahl in das Verkaufsgeschäft der G._____ SA in E._____ (BE) betei- ligte, mithin einer der drei Täter war. Der Sachverhalt lässt sich somit in diesem Punkt nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10 freizusprechen ist.
E. 2.5.3 Dossier 6
E. 2.5.3.1 Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er sei bei der Ausführung der Tat unmittelbar beteiligt gewesen. Konkret habe er sich am
21. März 2023 um 04:03 Uhr zusammen mit mindestens einem weiteren Kompli- zen durch Aufbrechen der Eingangstür gewaltsam Zugang zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) verschafft und von den Auslageflächen im Innern des Verkaufsgeschäfts zahlreiche Mobiltelefone und andere elektroni- sche Geräte entwendet, indem er und/oder sein Komplize diese wiederum gewalt- sam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt, in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach durch die aufgebro- chene Eingangstür geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 8 ff.).
E. 2.5.3.2 Im Rahmen der Spurensicherung konnte durch die Forensik der Kan- tonspolizei Basel-Landschaft an der aufgebrochenen Eingangstür (Glas aussen- seitig) ab Handschuhspuren auf der Höhe des Schliesszylinders eine DNA-Spur sichergestellt werden. Die Auswertung des Spurenmaterials ergab ein DNA- Mischprofil. Ein Abgleich des Hauptprofils mit den Daten der Eidgenössischen DNA-Datenbank lieferte einen Treffer und zwar konnte festgestellt werden, dass das DNA-Profil des Beschuldigten in den vergleichbaren Systemen mit dem Hauptprofil der sichergestellten Spur übereinstimmt (Urk. D6/4/2).
E. 2.5.3.3 Dass die DNA des Beschuldigten an der Eingangstür zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) sichergestellt werden konnte, lässt zunächst nur darauf schliessen, dass er sich zu einem letztlich nicht näher
- 33 - bekannten Zeitpunkt dort aufhielt. Auffällig ist allerdings der genaue Fundort der DNA-Spur: Aussenseitig auf dem Türglas ab Handschuhspuren auf der Höhe des Schliesszylinders. Dieser Fundort legt den Schluss nahe, dass die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort auf seine Beteiligung am zu beurteilenden Einbruch- diebstahl, begangen am 21. März 2023, zurückzuführen ist. So ist dokumentiert, dass die Täterschaft beim gewaltsamen Aufbrechen der Eingangstür zum P._____ Shop den Schliesszylinder zerstörte. Der äussere Teil des Zylinders fehlte, während der innere Teil der Schliessvorrichtung im Eingangsbereich der Geschäftsräumlichkeiten auf dem Boden lag (Urk. D6/1 S. 2; Urk. D6/2 S. 4 und S. 6; Urk. D6/4/3 S. 4). Dass die DNA des Beschuldigten unmittelbar bei der Auf- bruchstelle bzw. beim zerstörten Schliesszylinder der Eingangstür sichergestellt wurde, deutet darauf hin, dass er selber aktiv dazu beitrug, sich selbst und/oder seinem Komplizen gewaltsam Zugang zu den Verkaufsräumlichkeiten zu ver- schaffen.
E. 2.5.3.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass am Tatort eine zweite DNA-Spur mit einem Mischprofil sichergestellt werden konnte. Diese befand sich an einem Ast, welcher zwischen der aufgebrochenen Eingangstür und dem Türrahmen auf dem Boden lag und vermutlich verhindern sollte, dass die Tür einrastet, während sich die Täterschaft im Inneren der Geschäftsräumlichkeiten befand und das Delikts- gut von den Auslageflächen behändigte. Insofern erscheint auch der Fundort die- ser zweiten DNA-Spur äusserst auffällig und deutet auf eine unmittelbare Beteili- gung des Spurengebers an dem zu beurteilenden Einbruchdiebstahl vom
21. März 2023 hin. Ein Abgleich des Hauptprofils mit den Daten der Eidgenössi- schen DNA-Datenbank ergab eine Übereinstimmung in den vergleichbaren Syste- men mit dem DNA-Profil von S._____ (Urk. D6/4/1). Im Verlauf der Untersuchung konnte nachgewiesen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und S._____ eine nähere Verbindung besteht. Zunächst wurden Nummernschilder mit dem Kennzeichen SO 3 im Kofferraum des Fahrzeugs Seat Alhambra gefunden, wel- ches der Beschuldigte lenkte, als er am 24. Mai 2023 einer polizeilichen Perso- nen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. S._____ war im Zeitraum zwi- schen dem 28. März 2023 und dem 24. Mai 2023 als Halter dieses Personenwa- gens erfasst (Urk. D1/1/1 S. 5; Urk. D1/1/4 S. 9; Urk. D1/6). Ebenso auf S._____
- 34 - registriert war die Schweizer Telefonnummer des Mobiltelefons, welches der Be- schuldigte anlässlich seiner Verhaftung auf sich trug und angeblich ihm gehörte (Urk. D1/1/4 S. 11). Besonders hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschul- digte im Jahr 2018 zusammen mit S._____ wegen des Verdachts auf versuchten Ladendiebstahl in AC._____ (Österreich) verhaftet wurde (Urk. D1/19/2 S. 5) und sich aus den Rückmeldungen der polizeilichen Behörden aus anderen angefrag- ten Ländern weitere Hinweise auf gemeinsam verübte Vermögensdelikte ergeben (vgl. Urk. D1/19/2 S. 9, 13, 15). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Mai 2023 und vor Vorinstanz betonte der Beschuldigte, dass S._____ "in diese Sache" nicht involviert bzw. kein Komplize von ihm sei (Urk. D1/3/3 F/A 29; Prot. I S. 26). Es wäre allerdings ein grosser und kaum realistischer Zufall, dass sowohl er selber als auch der in verschiedener Hinsicht mit ihm in Verbindung stehende S._____ jeweils ihre DNA an äusserst verdächtigen Stellen bei einem P._____ Shop in U._____ (BL) hinterliessen, wel- ches Verkaufsgeschäft kurze Zeit später zum Tatort eines Einbruchdiebstahls wurde, in welche Tat sie jedoch beide nicht involviert waren.
E. 2.5.3.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Blockieren der aufgebro- chenen Eingangstür mit einem Ast oder einem anderen Stück Holz auch mit Be- zug auf die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3 und 14 dokumentiert ist (vgl. Urk. D3/7 S. 3 f.; Urk. D14/3 S. 2). Nachdem vorstehend rechtsgenügend er- stellt werden konnte, dass der Beschuldigte zusammen mit weiteren, nicht näher bekannten Personen an diesen späteren Taten am 23. und 24. Mai 2023 beteiligt war, spricht auch dieses Detail des Tatvorgehens dafür, dass er bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 mit einem dieser Komplizen zusam- menwirkte.
E. 2.5.3.6 Der Beschuldigte erklärte sowohl in der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt, er habe mit dem Ein- bruchdiebstahl in einen P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL), begangen am 21. März 2023, nichts zu tun (Urk. D1/3/4 F/A 5; Urk. D1/3/6 F/A 11). Damit konfrontiert, dass seine DNA am Tatort sichergestellt worden sei, erwiderte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver-
- 35 - nahme vom 20. Juni 2023, er habe eine Erklärung für diese DNA-Spur. So habe ihn eine dieser Personen, welche er insgesamt drei Mal zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen chauffiert habe, gefragt, ob er Handschuhe habe, die er aus- leihen könne. Da er immer ein Paar im Auto habe, um die Reifen wechseln zu können, habe er diese Handschuhe der Person aus der Gruppierung der Täter gegeben (Urk. D1/3/4 F/A 10; vgl. auch Prot. II S. 28). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 17. Januar 2024 führte der Beschuldigte neu aus, dass er einmal bei einer Panne einen Reifen des Fahrzeugs von S._____ gewechselt habe. Dazu habe er die Handschuhe verwendet, welche sich in dessen Auto befunden hätten. Vermutlich habe S._____ oder ein anderer aus der Täter-Gruppierung diese Handschuhe später verwendet, um den Einbruchdiebstahl vom 21. März 2023 in einen P._____ Shop in U._____ (BL) zu verüben. Beim Auto von S._____ habe es sich um einen roten Ford mit rumänischen Kennzeichen gehandelt. Da S._____ ein Fahrverbot gehabt habe und in der Schweiz nicht habe fahren dür- fen, habe er (der Beschuldigte) dessen Auto gelenkt (Urk. D1/3/6 F/A 12 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Januar 2024 schil- derte der Beschuldigte sodann eine weitere Erklärung für den Fund seiner DNA am Tatort. Konkret führte er aus, dass er den P._____ Shop an der AB._____- strasse 5 in U._____ (BL) ca. eine Woche vor der anklagegegenständlichen Tat besucht habe, um die Preise für ein iPhone 13 Pro der Marke Apple zu verglei- chen, weil er ein solches Gerät seiner Tochter habe schenken wollen. Bei diesem Besuch müsse seine DNA an die Aussenseite der Eingangstür gelangt sein (Urk. D1/3/6 F/A 12). Letztere Erklärung wiederholte er anlässlich seiner Haftan- hörungen vor dem Zwangsmassnahmengericht, in der Schlusseinvernahme vom
22. Januar 2024 und vor Vorinstanz (Urk. D1/3/7 F/A 117; Urk. D1/12/40 S. 4 f.; Urk. D1/12/49 S. 3; Urk. D1/12/59 S. 5; Prot. I S. 24 f.; vgl. auch Urk. D1/7/13). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte, dass er nicht gezielt bzw. mit der Absicht nach U._____ (BL) gefahren sei, um dort den P._____ Shop zu besuchen und Preise zu vergleichen. Vielmehr habe er mit sei- nem Fahrzeug eine Frau nach U._____ gebracht, welche dort ein Paket habe ab- holen wollen und sei während der Zeit, als er auf ihre Rückkehr gewartet habe, in das Verkaufsgeschäft gegangen, weil sich dieses unmittelbar neben dem Park- platz befunden habe, wo er sein Fahrzeug abgestellt habe (Prot. II S. 27 f.).
- 36 -
E. 2.5.3.7 Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte nicht zu seiner eige- nen Entlastung beitragen muss. Insofern darf ihm nicht negativ ausgelegt werden, dass er mehrere Erklärungen dazu vorbrachte, wie seine DNA an den Tatort ge- langt sein könnte. Weiter ist festzuhalten, dass die einzelnen Theorien – jeweils für sich gesehen – nicht von vornherein unplausibel erscheinen. So lässt der Handschuhabdruck auf dem aussenseitigen Glas der Eingangstür zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) sowie das Fehlen von weiteren DNA-Spuren im Inneren der Verkaufsräumlichkeiten darauf schliessen, dass die Täterschaft bei der Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2023 Hand- schuhe trug. Sodann können DNA-Spuren durchaus über ein intermediäres Ob- jekt bzw. eine Person indirekt übertragen werden (sog. indirekte Spurenübertra- gung). In einem solchen Fall gelangt das Spurenmaterial nicht durch einen direk- ten Kontakt des Spurengebers auf die Spurennehmeroberfläche. Vor diesem Hin- tergrund ist nicht ausgeschlossen, dass die Theorie des Beschuldigten zutrifft, wonach seine DNA-Spur über ein Paar Handschuhe, welches er einmal getragen hatte und später von einer Person aus der Täter-Gruppierung zur Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2023 verwendet wurde, an den entsprechenden Tatort gelangte, mithin indirekt übertragen wurde. Dennoch bestehen massgebliche Zweifel an diesem Szenario, da die Aussagen des Beschuldigten dazu nicht konstant ausfielen. So äusserte er zunächst den Verdacht, dass die indirekte Spurenübertragung über Handschuhe aus seinem ei- genen Fahrzeug erfolgt sei. Eine der beiden Personen, die er bei drei Gelegenhei- ten herumgefahren habe, sei auf ihn zugekommen und habe ihn angefragt, ob sie ein Paar Handschuhe von ihm ausleihen dürfe, worauf er die von ihm benutzten Handschuhe herausgegeben habe (Urk. D1/3/4 F/A 10). In Widerspruch dazu sagte der Beschuldigte jedoch später aus, dass der intermediäre Träger für die Spurenübertragung Handschuhe aus dem Auto von S._____ gewesen sein müss- ten, welche er wegen eines Reifenwechsels einmal angehabt habe. Möglicher- weise habe S._____ oder eine andere unbekannte Drittperson die von ihm be- nutzten Handschuhe zur Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2021 verwendet, wodurch seine DNA-Spuren an den Tatort gelangt seien (Urk. D1/3/6 F/A 12 f.). Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck, als habe der Beschul-
- 37 - digte die Darstellung seiner ersten Theorie im Verlauf der Untersuchung dem Be- weisergebnis angepasst und versucht, eine unverfängliche und ihn entlastende Erklärung dafür zu finden, weshalb nicht nur seine, sondern auch die DNA von S._____ am Tatort des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 gefunden wurde.
E. 2.5.3.8 Hinsichtlich seiner zweiten Theorie kann zwar ebenfalls nicht ausge- schlossen werden, dass sich der Beschuldigte im Verlauf der Woche vor dem hier interessierenden Einbruchdiebstahl zum P._____ Shop an der AB._____- strasse 5 in U._____ (BL) begab, um dort die Preise für ein iPhone 13 Pro der Marke Apple zu vergleichen, weil er ein solches Gerät seiner Tochter zum Ge- burtstag schenken wollte. Allerdings ist zunächst fraglich, ob nach dem Zeitablauf von mehreren Tagen zwischen dem behaupteten Besuch des Verkaufsgeschäfts und der Spurensicherung überhaupt noch DNA-Spuren von ihm hätten sicherge- stellt werden können. Zudem wäre Spurenmaterial des Beschuldigten eher auf dem senkrecht verlaufenden Stossgriff der Eingangstür zu erwarten gewesen und nicht auf der aussenseitigen Glasscheibe auf der Höhe des Schliesszylinders. Dies spricht nicht nur gegen die zweite Theorie des Beschuldigten, sondern auch gegen die alternative Hypothese, dass er den P._____ Shop in der Woche vor dem 21. März 2023 tatsächlich besuchte, allerdings zur Auskundschaftung der örtlichen Gegebenheiten für einen allfälligen Einbruchdiebstahl. Weiter ist festzu- halten, dass die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Präzisierung, wonach er lediglich deshalb in U._____ (BL) gewesen sei, weil er eine Frau dort- hin gefahren habe, welche ein Paket habe abholen wollen, nachgeschoben er- scheint und mit grosser Wahrscheinlichkeit einen unverfänglichen Grund dafür lie- fern sollte, weshalb er in einer Ortschaft, die von seinem damaligen Aufenthaltsort weit entfernt war, einen P._____ Shop besuchen sollte um Preise für Mobiltele- fone zu vergleichen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.5.3.9 Der Beschuldigte brachte schliesslich wiederholt vor, dass die Auswer- tung der Standortdaten seines Mobiltelefons ergeben würde, dass er sich zur Tat- zeit nicht in der Nähe des P._____ Shops an der AD._____-strasse 6 in U._____
- 38 - (BL) aufgehalten habe (Urk. D1/12/28 S. 5; Urk. D1/12/34 S. 2 f.; Urk. D1/12/40 S. 5; Urk. D1/12/49 S. 2 f.; Urk. D1/12/59 S. 5; Urk. D1/3/6 F/A 4; Urk. D1/3/7 F/A 98, 113 ff.; Prot. II S. 29). Allerdings konnten durch die Kantonspolizei Zürich keine Standortdaten erhoben werden, welche diese Behauptung des Beschuldig- ten stützen würden. Zudem wurden keine Aktivitäten auf seinem Mobiltelefon fest- gestellt (z.B. Suchanfragen im Internet-Browser, Versand von Chatnachrichten oder Telefonanrufe), welche mit der Tatzeit gemäss Dossier 6 zusammenfallen (vgl. Urk. D1/1/4 S. 11 ff.; Urk. D1/9/2; Urk. D1/16/2; Urk. 113 Dokument "01 Ver- gleich Tatzeit - Einträge Webverlauf").
E. 2.5.3.10 Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet, die gewichtigen Indizien zu entkräften, welche dafür sprechen, dass er am 21. März 2023 an der Verübung eines Einbruchdiebstahl in den P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) im angeklagten Umfang mitwirkte. Aus den erhobenen Beweismitteln ergibt sich ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des bestrittenen Sachverhalts mehr bestehen bleiben. Die Täterschaft des Beschul- digten bzw. sein konkreter Tatbeitrag ist mit Bezug auf Dossier 6 somit anklage- gemäss erstellt.
E. 2.6 Subjektiver Sachverhalt
E. 2.6.1 Dossiers 1, 3, 4, 5, 13 und 14
E. 2.6.1.1 Da sich der Vorwurf der Hehlerei (Dossier 1) auf Deliktsgut aus den Ein- bruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 bezieht, erscheint es angezeigt, den subjektiven Sachverhalt dieser Anklagevorwürfe gemeinsam zu behandeln.
E. 2.6.1.2 Der Beschuldigte räumte bereits zu Beginn der Untersuchung ein, dass er – zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt – gewusst habe, dass die Personen, welche er mit seinem Seat Alhambra an bestimmte Adressen chauffiert habe, Ein- bruchdiebstähle verübt hätten. Konkret führte er aus: "Ich wusste allerdings, dass sie stehlen und dass sie Sachen dabeihaben würden, wenn ich sie abholen musste. Sie kamen zurück mit einem Rucksack oder einer Tasche oder was auch
- 39 - immer sie dabeihatten. Und drinnen hatte es 10 oder 20 oder was weiss ich wie viele Mobiltelefone" (Urk. D1/3/4 F/A 7 S. 4; vgl. auch Urk. D1/12/22 S. 4; Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.). Auf dieses Zugeständnis des Beschuldigten ist ohne Weite- res abzustellen. Sein späteres Bestreiten vor Vorinstanz und anlässlich der Beru- fungsverhandlung ist als blosse Schutzbehauptung zu werten (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19), zumal sämtliche Einbruchdiebstähle gemäss den Dossi- ers 3, 4, 5, 13 und 14 in der Nacht verübt wurden (vgl. Urk. D1/33 S. 11 ff.). Dem Beschuldigten musste folglich ohne Weiteres bewusst sein, dass seine Komplizen keiner geregelten Arbeit nachgehen, sondern delinquieren würden, als er sie nach deren Angaben zu verschiedenen Adressen fuhr und von dort wieder mitnahm. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte geltend machte, die beiden hätten ihm gegenüber angegeben, dass sie für die AE._____ arbeiten würden, was er nicht hinterfragt habe, weil er mit den hiesigen Arbeitsbedingungen von …-arbeitern nicht vertraut sei (Prot. I S. 18 f., 21, 33, 35; Prot. II S. 18, 44).
E. 2.6.1.3 Anknüpfend an sein vorstehendes Zugeständnis räumte der Beschul- digte zu Beginn der Untersuchung weiter ein, er habe gewusst, dass die in sei- nem Auto versteckten Gegenstände gestohlen gewesen seien (Urk. D1/3/3 F/A 7; Urk. D1/3/4 F/A 7 S. 4). Diesen Standpunkt bestätigte er auch anlässlich seiner Anhörungen vor dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. Urk. D1/12/22 S. 4; Urk. D1/12/40 S. 5). In Widerspruch zu diesen Aussagen führte er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Januar 2024 sowie vor Vorinstanz dagegen aus, er habe zumindest einen Teil dieser Gegenstände unter einer Brücke gefunden und nicht gewusst, dass diese gestohlen gewesen seien (Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21). Dieses Vorbringen hat ohne Weiteres als Schutzbehauptung zu gelten. So ist nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte einerseits aussagte, er habe gewusst, dass "diese Leute" Einbruchdiebstähle verübt hätten, er andererseits aber vor- brachte, dass die Wertgegenstände, welche seine Komplizen unter einer Brücke versteckt hätten und er von dort an sich genommen habe, nicht gestohlen gewe- sen seien. Das Versteck unter einer Brücke würde – wenn diese Darstellung des Beschuldigten denn überhaupt zutreffen sollte – erst recht für die deliktische Her- kunft der Gegenstände sprechen. Sonst hätten die Personen, welche er mehr- mals mitten in der Nacht zu bestimmten Adressen chauffiert hatte, die Elektronik-
- 40 - geräte samt Zubehör ohne Weiteres an ihrem damaligen Aufenthaltsort aufbe- wahren können. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die angeblich unter ei- ner Brücke gefundenen Wertgegenstände sorgfältig in schwarzen Sporttaschen verpackt oder mit Maler-Klebeband zu einzelnen Paketen zusammengewickelt hatte und hernach im Motorraum und im Reserverad seines Seat Alhambra ver- steckte, lässt ohne Weiteres auf sein Wissen schliessen, dass es sich um Delikts- gut handelte. Andernfalls hätte für ihn kein Grund bestanden, die Elektronikgeräte und weiteren Gegenstände derart in seinem Auto zu verstauen, sondern hätte er diese im Kofferraum oder auf den Autositzen transportieren können. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte nicht weiter an seiner Schutzbe- hauptung fest, sondern räumte ein, dass er um die deliktische Herkunft der bei ihm sichergestellten Mobiltelefone, Smartwatches, Tablets etc. gewusst habe (Prot. II S. 17).
E. 2.6.1.4 Weiter musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass ihm eine nicht un- wesentliche Rolle bei der Tatausführung zukam. Vorstehend wurde erstellt, dass er zunächst seine(n) Komplizen mit dem Fahrzeug Seat Alhambra in die Nähe der jeweiligen Tatorte fuhr und dort absetzte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verübten, verblieb er im geparkten Fahrzeug, wartete auf deren Rückkehr und hielt sich be- reit, dass er unmittelbar danach zusammen mit ihnen wieder davonfahren könnte. Dem Beschuldigten war zugestandenermassen bekannt, dass sein(e) Kom- plize(n) nicht in private Liegenschaften oder (ungesicherte) Büroräumlichkeiten einbrachen, sondern in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG und der G._____ SA (Urk. D1/3/3 F/A 8). Da die aufgesuchten Shops über Alarmanlagen oder andere Systeme zum Schutz vor Straftaten verfügten, war es für das Gelingen der Ein- bruchdiebstähle von entscheidender Bedeutung, dass die/der Komplize(n) des Beschuldigten nach Verübung der einzelnen Taten sofort wieder von den jeweili- gen Tatorten flüchten konnten, um nicht von den alarmierten Sicherheitsdiensten resp. der Polizei gefasst zu werden. Wären die weiteren Tatbeteiligten nicht auf die Fahrdienste des Beschuldigten angewiesen gewesen, hätten sie ohne Weite- res auch zu Fuss abhauen können, zumal das Deliktsgut, d.h. die Elektronikge- räte und das entsprechende Zubehör, in ihre mitgeführten Sporttaschen passte
- 41 - und nicht schwer war. Auch dies musste sich dem Beschuldigten ohne Weiteres aufdrängen. Indem er im nahe der betroffenen Verkaufsgeschäfte geparkten Fahrzeug wartete und sich für die bevorstehende Fluchtfahrt bereit hielt, gewähr- leistete er, dass sein(e) Komplize(n) die Tatorte unerkannt verlassen und das er- beutete Deliktsgut sicher abtransportieren konnten. Unter diesen Umständen be- stehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte um die we- sentliche Bedeutung seines Tatbeitrags bzw. seine wichtige Rolle für den Erfolg des deliktischen Vorhabens wusste.
E. 2.6.1.5 Hinsichtlich der Willenskomponente und der Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte offensichtlich von den im Zeitraum zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 verübten Diebstählen seines/sei- ner Komplizen insofern profitierte, als ihm ein Teil der Beute zugesprochen wurde oder er sich zumindest am erlangten Deliktsgut bedienen konnte. Zudem lässt der Umstand, dass im Fahrzeug des Beschuldigten ein Grossteil der Gegenstände si- chergestellt werden konnte, welche aus den betroffenen Verkaufsgeschäften der G._____ AG, der D._____ AG und der P._____ AG entwendet wurden, auf ein bewusstes Verstauen im eigenen Herrschafts- bzw. Zugriffsbereich und damit auf den Willen schliessen, seinen Teil am Deliktsgut für sich zu verwenden und sich dadurch finanziell besser zu stellen. Indem der Beschuldigte den Deliktserfolg, d.h. die erbeuteten Wertgegenstände und die wirtschaftliche Bereicherung wollte, mussten auch die vorhergehenden Sachbeschädigungen, Einbrüche und Dieb- stähle von seinem Willen mitumfasst sein. Immerhin musste er diese als notwen- dige Zwischenschritte auf dem Weg zur eigentlich beabsichtigten Bereicherung in Kauf nehmen. Nachdem vorstehend erstellt werden konnte, dass der Beschul- digte anlässlich der jeweiligen Tatbegehungen in unmittelbarer Nähe der betroffe- nen Verkaufsgeschäfte in seinem Fahrzeug verblieb und sich für die Fluchtfahrt sowie den sicheren Abtransport des Deliktsguts bereithielt, kann sodann als er- stellt erachtet werden, dass er zum erfolgreichen Gelingen des deliktischen Vor- habens beitragen wollte. Er machte sich somit den allenfalls zu Beginn nur bei seinem/seinen Komplizen zustande gekommenen Tatentschluss zu eigen.
- 42 -
E. 2.6.1.6 Anklagegemäss erstellen lässt sich schliesslich, dass der Beschuldigte beabsichtigte, das in seinem Fahrzeug sichergestellte Deliktsgut ins Ausland zu schaffen und dort gewinnbringend zu verkaufen. Danach gefragt, was er mit den gestohlenen Elektronikgeräten und weiteren Gegenständen hätte machen wollen, antwortete der Beschuldigte wiederholt, dass er diese nach Rumänien gebracht und dort verkauft hätte (Urk. D1/3/3 F/A 13; vgl. auch Urk. D1/12/22 S. 4). Dafür spricht nicht nur die Art und Weise, wie das Deliktsgut aus den Einbruchdiebstäh- len gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 in dem von ihm gelenkten Seat Al- hambra versteckt war, sondern auch die zahlreichen Suchanfragen, welche er je- weils wenige Stunden nach Verübung der einzelnen Taten zwischen dem 8. und
24. Mai 2023 in den Internet-Browser seines Mobiltelefons eingab. Es fällt auf, dass er teilweise ganz gezielt nach den Preisen für bestimmte Modelle von Mobil- telefonen, Smartwatches, Tablets und Laptops suchte, die in seinem Fahrzeug si- chergestellt werden konnten (Urk. D1/9/2; Urk. D1/9/5-7). Dies lässt darauf schliessen, dass er sich vor dem geplanten Weiterverkauf über die Eigenschaften der einzelnen Elektronikgeräte und deren Preise informierte.
E. 2.6.1.7 Nach dem Erwogenen lässt sich der subjektive Sachverhalt betreffend die im Titel genannten Dossiers anklagegemäss erstellen.
E. 2.6.2 Dossier 6 Nachdem vorstehend erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte am 21. März 2023 an der Verübung eines Einbruchdiebstahls in den P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) aktiv mitwirkte, bestehen keine rechtserhebli- chen Zweifel daran, dass er in subjektiver Hinsicht so handelte, wie es in der An- klageschrift umschrieben ist. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklage- gemäss erstellt.
- 43 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
E. 3 Am 17. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 99 ff.). Im Hinblick auf den Verhandlungstermin wurde ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt, welcher der amtli- chen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 102 ff.).
E. 3.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügig- keitsabkommens (BGE 145 IV 364 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein weitgehendes und re- ziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, welches jedoch durch die Anord- nung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit zulässig.
E. 3.2 Der Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. Die tatangemessenen Einzelstrafen für diese weiteren Delikte sind jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des einschlägigen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchs- ten Strafandrohung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Der ordentliche
- 59 - Strafrahmen für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch reicht von 3 Tages- sätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
4. Strafzumessung
E. 3.3 Die amtliche Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar auf entsprechende Frage, keine weiteren Beweisanträge zu stellen (Prot. II S. 33). Im Rahmen ihres Plädoyers führte sie jedoch aus, dass die ergänzenden Beweiserhebungen des Gerichts in Reaktion auf die Beweisanträge in der Beru- fungserklärung unvollständig geblieben seien. Insbesondere seien nicht zu allen Fotos, welche auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert gewesen seien, die zugehörigen Metadaten wie z.B. der Aufnahmeort angefordert worden. Sodann seien die Standortdaten vom Mobiltelefon des Beschuldigten nicht erho- ben worden (Urk. 119 Rz.12 ff.; vgl. auch Prot. II S. 18, 22, 29). Soweit die Vertei- digung mit diesen Ausführungen an den bereits gestellten Beweisanträgen fest- hält bzw. diese erneuert, ist dazu Folgendes auszuführen: Sämtliche Beweismit- tel, welche für die Entscheidfindung relevant sein könnten, wurden im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen des Berufungsgerichts bei den zuständigen Stellen erhältlich gemacht. Selbst wenn den Beweisanträgen des Beschuldigten damit nicht vollständig entsprochen wurde, sind keine Weiterungen nötig. Zu- nächst ist fraglich, ob die Daten vom Mobiltelefon des Beschuldigten, welche nach Ansicht der Verteidigung noch fehlen bzw. nicht ausgewertet wurden, überhaupt erhältlich gemacht werden könnten. Standortdaten konnten durch die Kantonspo-
- 15 - lizei Zürich jedenfalls keine erhoben werden (Urk. D1/1/4 S. 11 f.; Urk. D1/16/2; vgl. auch Prot. II S. 40 f.). Weiter ist festzuhalten, dass sich am Ergebnis der Be- weiswürdigung nichts ändern würde, selbst wenn weitere Beweisergänzungen er- geben würden, dass die auf dem Mobiltelefon der Marke Xiaomi gespeicherten Daten, die eine örtliche Lokalisation zulassen, nicht mit den Tatorten der vorlie- gend zu beurteilenden Delikte übereinstimmen. Mit der Vorinstanz wäre eine feh- lende Übereinstimmung nämlich nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten, weil sich daraus auch der Schluss ziehen liesse, dass er sein Mobiltelefon nicht zur Verübung der angeklagten Taten mitnahm (Urk. 91 S. 13 f.; vgl. auch Urk. D1/16/4 S. 2). Dass zu den einzelnen Tatzeitpunkten keinerlei Aktivitäten (z.B. Suchanfragen im Internet-Browser, Versand von Chatnachrichten oder Tele- fonanrufe) auf dem Mobiltelefon der Marke Xiaomi erfolgten, ergibt sich bereits aus den ergänzend eingeholten Auswertungen der Kantonspolizei Zürich (Urk. 112 f.). Folglich ist auf weitere Beweiserhebungen im Sinne der Anträge des Beschuldigten zu verzichten, da diese nicht geeignet sind, die Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Beweiswürdigung umzustossen. III. Sachverhalt
1. Ausgangslage
E. 4 Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Der ordentliche Strafrahmen für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl reicht folglich von
E. 4.1 Tatkomponente
E. 4.1.1 Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
E. 4.1.1.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass Umstände, die schon zur Anwendung eines qualifizierten Tatbestandes führen, für die kon- krete Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens nicht erneut straferhöhend berücksichtigt werden dürfen (Doppelverwertungsver- bot). Das Gericht ist aber nicht daran gehindert, zu gewichten, in welchem Aus- mass ein qualifizierendes Merkmal gegeben ist (BGE 118 IV 342 E. 2.b). Im Rah- men der nachfolgenden Strafzumessung ist somit die Berücksichtigung der dop- pelten Qualifikation im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB durchaus zulässig. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens dürfen somit die qualifizierenden Merkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit gewichtet bzw. bewertet werden (NIGGLI/ RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen).
E. 4.1.1.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des banden- und gewerbsmässi- gen Diebstahls ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die verübten Einbruch- diebstähle von den Tatobjekten und dem konkreten Tatvorgehen her kaum unter- scheiden. Der Beschuldigte und seine Komplizen suchten ganz gezielt Verkaufs- geschäfte der G._____ SA, der D._____ AG oder der P._____ AG auf, von wo sie Mobiltelefone, Tablets, Laptops, Smartwatches und weitere Gegenstände entwen- deten. Ihnen ist folglich zugute zu halten, dass sie es in erster Linie auf das Ver- mögen juristischer Personen abgesehen hatten. Bei der Ausführung ihrer Taten gingen der Beschuldigte und sein(e) Mittäter immer nach demselben, äusserst ef- fizienten Schema vor: Innert weniger Minuten trennten sie die auf den Auslageflä- chen ausgestellten Elektronikgeräte von den Diebstahlssicherungen bzw. den La- dekabeln und verstauten sie zusammen mit diversem Zubehör in ihren mitgeführ-
- 60 - ten Sporttaschen. Diese Vorgehensweise offenbart eine gewisse Erfahrung bzw. Professionalität, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Die einzelnen Ein- bruchdiebstähle wurden jeweils durch unterschiedlich grosse Gruppierungen ver- übt (mindestens zwei bis zu vier Personen vor Ort). Konkret rückten der Beschul- digte und die weiteren Mitglieder der Bande in jeweils variierender Zusammenset- zung an die einzelnen Tatorte aus. Das Gelingen des deliktischen Vorhabens er- forderte daher eine sorgfältige Vorbereitung und Absprache unter den jeweiligen Tatbeteiligten. Insbesondere musste bereits im Vornherein festgelegt werden, wer welche Rolle bei der Tatausführung übernimmt. Verschuldenserhöhend wirkt sich weiter aus, dass sich die Gruppierung um den Beschuldigten zur erfolgreichen Verübung von Einbruchdiebstählen in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG etc. be- sonders organisiert hatte. Insbesondere hatte der Beschuldigte ein Fahrzeug mit genügend Sitzplätzen und viel Stauraum erworben. Seine Komplizen und er hat- ten darin nicht nur dunkle Schuhe, Kleidungsstücke und Sporttaschen verstaut, sondern auch Werkzeuge, welche sie benötigten, um die Eingangstüren zu den Tatobjekten aufzubrechen und die elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. La- dekabel der ausgestellten Elektronikgeräte zu durchtrennen. Der Beschuldigte und seine Komplizen delinquierten regelmässig und in hoher Kadenz. Im kurzen Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem 21. März 2023 und dem 24. Mai 2024 verübten sie sechs Einbruchdiebstähle. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der genannte Deliktszeitraum eine längere Pause von rund sieben Wochen umfasst. Verschuldenserhöhend fällt weiter die grosse Menge an Deliktsgut ins Gewicht, welches zum überwiegenden Teil sehr werthaltig war. Der Beschuldigte und seine Komplizen erlangten durch die Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 elektronische Geräte sowie Zubehör im Wert von insgesamt rund Fr. 104'987.–. Bei der Deliktssumme kommt insbesondere der Beute aus dem Einbruchdiebstahl vom 24. Mai 2023 in ein Verkaufsgeschäft der P._____ AG Bedeutung zu (Dos- sier 3). Es bestehen keine Anzeichen, dass der Beschuldigte und seine Kompli- zen ihr bewährtes Vorgehen hätten aufgeben wollen. Vielmehr lassen äussere Umstände wie die getroffenen Absprachen untereinander hinsichtlich der Rollen- verteilung und der betriebene Organisationsaufwand darauf schliessen, dass sie
- 61 - auch in Zukunft zusammen weitere Diebstähle hätten begehen wollen, welche im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmt waren.
E. 4.1.1.3 In Bezug auf den Tatbeitrag des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er einzig bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 aktiv mitwirkte, indem er zusammen mit einem Komplizen die Eingangstür zum betrof- fenen Verkaufsgeschäft aufbrach und nach der bewährten, charakteristischen Vorgehensweise diverse Elektronikgeräte sowie Zubehör aus dem Inneren ent- wendete. Als die weiteren Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 ausge- führt wurden, war er hingegen nicht unmittelbar vor Ort bzw. in den einzelnen Ta- tobjekten. Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, im nahe der jeweiligen Tatorte geparkten Fahrzeug zu verbleiben und sich für die Fluchtfahrt bereitzuhalten. Da- mit gewährleistete er, dass sein(e) Komplize(n) die Tatorte unerkannt verlassen und das erbeutete Deliktsgut sicher abtransportieren konnten. Der Beschuldigte war bei der Wegnahme des Deliktsguts zwar nicht selber beteiligt, lief dadurch aber auch weniger Gefahr, in flagranti gefasst zu werden. Insofern besteht hin- sichtlich seines Tatverschuldens kein wesentlicher Unterschied zu demjenigen seiner Mittäter.
E. 4.1.1.4 Nach dem Erwogenen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu gewichten.
E. 4.1.1.5 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem/seinen Komplizen arbeitsteilig gezielt und da- mit direktvorsätzlich handelte. Beweggrund für die Delinquenz dürfte gewesen sein, dass sich der Beschuldigte während des Deliktszeitraums in wirtschaftlicher Bedrängnis befand, da er nur ein äusserst bescheidenes Erwerbseinkommen von EUR 1'000.– bis EUR 1'500.– pro Monat erzielte, mit welchem er für seine sechs- köpfige Familie aufzukommen hatte. Aufgrund seiner Schulden im Betrag von ca. EUR 30'000.– hatte er in Deutschland zudem die Verwertung von Eigentum zu gewärtigen. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen wäre, entweder legale Arbeit zu suchen oder sich von staatlicher Seite unterstützen zu lassen. Vor diesem Hintergrund wird die objek-
- 62 - tive Tatschwere durch die subjektive Komponente der verübten Tat nicht merklich relativiert.
E. 4.1.1.6 Im Ergebnis bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Ausge- hend von einem ordentlichen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Frei- heitsstrafe erscheint eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheits- strafe angemessen.
E. 4.1.2 Mehrfache Sachbeschädigung
E. 4.1.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass bei Verübung der einzelnen Einbruchdiebstähle jeweils kein grosser Vermögensscha- den entstand. Erstellt ist eine Bandbreite von Fr. 500.– (Dossier 14) bis Fr. 2'580.– (Dossier 3). Der Schaden wurde zum ganz überwiegenden Teil durch das gewaltsame Aufbrechen der Eingangstüren zu den einzelnen Verkaufsge- schäften sowie durch das Durchtrennen der elektronischen Diebstahlssicherun- gen bzw. der Ladekabel der auf den Auslageflächen ausgestellten Elektronikge- räte verursacht. Einzig mit Bezug auf die Tat gemäss Dossier 3 entstand ein zu- sätzlicher Sachschaden, da jemand aus der Gruppierung um den Beschuldigten bei seinem Vorgehen zur Entwendung des Diebesguts ein Mobiltelefon im Wert von Fr. 1'080.– beschädigte. Der Beschuldigte und sein(e) Komplize(n) gingen in- sofern gezielt und planmässig vor, als sie die Sachbeschädigungen jeweils unter Verwendung von Werkzeug (Werkzeugschlüssel, Klappmesser, Winbag, Univer- salschere) verübten.
E. 4.1.2.2 Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist wiederum festzuhalten, dass er einzig bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 durch sein ei- genes Verhalten unmittelbar einen Sachschaden verursachte. Die Sachbeschädi- gungen der übrigen Dossiers wurden dagegen durch einzelne seiner Komplizen begangen, wodurch das Verschulden des Beschuldigten allerdings nicht merklich relativiert wird.
E. 4.1.2.3 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist zwar dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verursachung von Sachschäden lediglich Mittel
- 63 - zum Zweck und nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten und seiner Mittäter war. Dennoch nahmen sie solche nicht bloss in Kauf, sondern handelten mit direktem Vorsatz. M.a.W. war ihr Vorgehen beim gewaltsamen Aufbrechen der Eingangstüren zu den einzelnen Verkaufsgeschäften und beim Durchtrennen der elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. der Ladekabel von ihrem Willen getragen. Ohne die Verübung von Sachbeschädigungen hätten der Beschuldigte und sein(e) Komplize(n) nämlich nicht ins Innere der betroffenen Verkaufsge- schäfte eindringen und die ausgestellten Elektronikgeräte sowie diverses Zubehör von den Auslageflächen entwenden können. Bezüglich der Beweggründe kann auf das beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl Erwogene verwiesen wer- den (E. V.4.1.1.5.). Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nicht merklich zu relativieren.
E. 4.1.2.4 Nach dem Erwogenen ist das Verschulden betreffend die verübten Sachbeschädigungen jeweils als leicht einzustufen, zumal sich die einzelnen Ta- ten hinsichtlich der Tatschwere nicht wesentlich unterscheiden. Für die Sachbe- schädigung gemäss Dossier 3, welche aufgrund des verursachten Schadens am schwersten ins Gewicht fällt, ist eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen bzw. 2 Mo- naten einzusetzen, welche für die weiteren, gleich gelagerten Taten gemäss den übrigen Dossiers um je 25 Tage zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die mehrfache Sachbeschädigung resultiert somit eine Sanktion von insgesamt rund 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 4.1.2.5 Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat für die mehrfache Sachbeschädigung die härtere Sanktion der Freiheitsstrafe ausgefällt, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 91 S. 30, 32). Wie vorstehend dargelegt wurde, besteht grundsätzlich eine gesetzliche Prio- ritätsordnung zugunsten der Geldstrafe (E. V.2.3.). Allerdings ist vorliegend zu be- rücksichtigen, dass die verübten Sachbeschädigungen nicht nur untereinander in einem engen zeitlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, sondern insbesondere auch mit den Einzeltaten des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls unmittelbar verknüpft sind. Konkret erfolgten die Sachbeschädi-
- 64 - gungen ausschliesslich zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen und es wurden dieselben Rechtsgüter, nämlich das Vermögen Dritter, verletzt. Der Beschuldigte hat in der Schweiz zwar bislang keine Vorstrafen erwirkt. Im Ausland ist er hingegen wegen Diebstahls bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Darauf wird unter E. V.4.2.2. näher einzugehen sein. Für die in der Vergangenheit verüb- ten Diebstähle wurde der Beschuldigte – mit einer Ausnahme (Urteil des Amtsge- richts Günzburg [DE] vom 10. August 2021) – ausschliesslich mit Freiheitsstrafen sanktioniert. Es liegt daher auf der Hand, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzu- wirken und ihn von der Verübung weiterer Einbruchdiebstähle wirksam abzuhal- ten. Es rechtfertigt sich daher, die mehrfache Sachbeschädigung ebenfalls mit ei- ner Freiheitsstrafe zu sanktionieren.
E. 4.1.2.6 Nach dem Erwogenen erscheint somit – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die mehrfache Sachbeschädigung verschulden- sangemessen. Dies führt dazu, dass die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl in Anwendung des Asperations- prinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen ist, wobei einerseits zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Strafe für die mehrfache Sachbeschädi- gung bereits um eine Gesamtstrafe handelt. Andererseits ist dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass der mehrfachen Sachbeschädigung im Verhältnis zum ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahl kaum ein eigenständiger Charakter zu- kommt, sondern eher als Nebenschauplatz erscheint. Vor diesem Hintergrund be- steht kein Anlass für eine besonders grosszügige Anwendung des Asperations- prinzips, sondern erweist sich eine Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe um 4 Monate als angemessen.
E. 4.1.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch
E. 4.1.3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte und seine Komplizen jeweils in Verkaufsgeschäfte der G._____ SA, der D._____ AG und der P._____ AG eindrangen. Dass es sich bei den Tatobjekten ausschliesslich um Geschäftsliegenschaften handelte, ist verschuldensmindernd zu gewichten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Taten allesamt in der
- 65 - Nacht verübt wurden, sodass es zu keinen Aufeinandertreffen mit Angestellten kam. Verschuldensmindernd kommt schliesslich hinzu, dass sich der Beschul- digte und/oder sein(e) Komplizen nur wenige Minuten in den einzelnen Verkaufs- geschäften aufhielten.
E. 4.1.3.2 Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er einzig bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 selbst in den betroffenen P._____ Shop eindrang. Die Hausfriedensbrüche der übrigen Dossiers wurden dagegen durch einzelne seiner Komplizen begangen, wodurch das Verschulden des Beschuldigten allerdings nicht merklich relativiert wird.
E. 4.1.3.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung von fremdem Hausrecht lediglich Mittel zum Zweck und nicht das ei- gentliche Handlungsziel des Beschuldigten und seiner Mittäter war. Sie handelten jedoch direktvorsätzlich. Bezüglich der Beweggründe kann wiederum auf das beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl Erwogene verwiesen werden (E. V.4.1.1.5.). Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nicht merk- lich zu relativieren.
E. 4.1.3.4 Nach dem Erwogenen ist das Verschulden betreffend die verübten Hausfriedensbrüche jeweils als leicht einzustufen, zumal sich die einzelnen Taten hinsichtlich der Tatschwere kaum unterscheiden. Für jeden der insgesamt sechs Hausfriedensbrüche erscheint – bei isolierter Betrachtung – eine hypothetische Einzelstrafe von 30 Tagessätzen bzw. 1 Monat angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe für den ersten Hausfriedensbruch gemäss Dossier 6 für die weiteren, gleich gelagerten Taten gemäss den übrigen Dossiers um je 20 Tage zu erhöhen. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch resultiert daraus eine Sanktion von insgesamt rund 120 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 4.1.3.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. V.4.1.2.5. analog), kommt aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Hausfrie- densbrüchen, ihrer unmittelbaren bzw. kausalen Verknüpfung mit den Einzeltaten
- 66 - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie aus spezialpräventiven Gründen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.
E. 4.1.3.6 Für den mehrfachen Hausfriedensbruch erscheint somit eine Freiheits- strafe von 4 Monaten verschuldensangemessen. Die vorstehend festgelegte Ein- satzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist daher in Anwen- dung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen gemäss V.4.1.2.6., welche gleichermassen auch hier gelten, um weitere 3 Monate zu erhöhen.
E. 4.1.4 Zwischenfazit Nach Würdigung der Tatkomponente resultiert für die zu sanktionierenden Delikte eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 4.2 Täterkomponente
E. 4.2.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 41-jährigen Beschuldigten kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktuali- sierte er, dass aktuell niemand seine Transportfirma in Rumänien weiterführe, da er der einzige Mitarbeiter sei. Nach seiner Entlassung aus der Haft beabsichtige er, in sein Heimatland zurückzukehren und dort die Tätigkeit in seiner Firma wie- der aufzunehmen, bis er eine andere, geeignete Arbeitsstelle habe finden können. Im Übrigen ist es nach den Angaben des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu keinen nennenswerten Veränderungen gekommen (Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 4.2.2 Der Beschuldigte hat in der Schweiz bislang keine Vorstrafen erwirkt (Urk. 93). Im Ausland ergingen jedoch die folgenden Verurteilungen gegen ihn (Urk. D1/19/4-7): Urteil des Landgerichts für Strafsachen Graz (AU) vom 13. März 2020: Schuldspruch wegen gewerblichen Diebstahls und Diebstahls im Rah-
- 67 - men einer kriminellen Vereinigung, mehrfachen Diebstahls, teilweise durch Einbruch oder Waffen; Bestrafung mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten; Urteil des Gerichts in Sibiu (ROU) vom 30. Juli 2021: Schuldspruch we- gen schweren Diebstahls; Bestrafung mit einer bedingten Freiheits- strafe von 2 ½ Jahren (Dauer der Probezeit unbekannt); Urteil des Amtsgerichts Günzburg (DE) vom 10. August 2021: Schuld- spruch wegen Diebstahls; Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu EUR 15.–; Urteil des Amtsgerichts Memmingen (DE) vom 22. Juni 2022: Schuld- spruch wegen Diebstahls mit Waffen in Tatmehrheit mit Beleidigung; Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die in Spanien erwirkte Vorstrafe des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 91 S. 33) nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem sie im ein- geholten Auszug aus dem spanischen Strafregister nicht mehr aufgeführt wird (Urk. D1/19/3; vgl. dazu Prot. II S. 12 und S. 14 f.). Bezüglich der Tatbestände des Diebstahls, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs ist der Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei hervorzuheben ist, dass die entsprechenden Verur- teilungen innert kurzer Zeitabstände ergingen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstähle (Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14) nur ein ¾ Jahr nach seiner letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Memmingen (DE) in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit ei- nem oder mehreren Mittätern verübte. Die einschlägige strafrechtliche Vorbelas- tung des Beschuldigten wirkt sich deutlich straferhöhend aus.
E. 4.2.3 Der Beschuldigte anerkannte zwar, dass er am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr im Motorenraum und im Reserverad des von ihm gelenkten Fahrzeugs diverses Deliktsgut aus den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 mitgeführt habe. Weiter räumte er ein, dass er bei drei Gelegenheiten
- 68 - "diese Leute" zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen mit seinem Fahrzeug nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der einzelnen Tatorte gefahren und jeweils von dort wieder abgeholt habe (vgl. vorstehend E. III.1.2.). Es ist je- doch davon auszugehen, dass diese Zugeständnisse unter dem Eindruck der erd- rückenden Beweislage erfolgten. Im Übrigen stellte der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe in Abrede. Ein umfassendes Geständnis und damit ein Ausdruck von Reue oder gar Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann ihm deshalb nicht zugutegehalten werden.
E. 4.2.4 Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer Erhöhung der vorstehend festgesetzten Gesamtstrafe um 8 Monate.
E. 4.3 Fazit Für die vom Beschuldigten in Mittäterschaft verübten Delikte erscheint eine Frei- heitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren verschuldensangemessen. An diese Strafe ist der bis und mit heute erstandene Freiheitsentzug (Haft und vorzeitiger Strafvollzug) von 598 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/12/1 und Urk. 57).
5. Vollzug In Anbetracht der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt der (teilweise) Aufschub des Strafvollzugs nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Landesverweisung
1. Urteil der Vorinstanz / Parteianträge
E. 4.4 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die qualifizierenden Merkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit mit Bezug auf die zur Beurteilung stehenden Einbruchdiebstähle gesamthaft würdigte. Zwischen der einzelnen Tat vom 21. März 2023 (Dossier 6) und der ähnlich gelagerten Diebstahlsserie ge- mäss den übrigen Dossiers, die im Zeitraum zwischen dem 8. und dem 24. Mai 2023 verübt wurde, vergingen zwar knapp sieben Wochen. Allerdings ist offen- sichtlich, dass der Beschuldigte und seine Komplizen jeweils ähnliche Tatobjekte aufsuchten (Verkaufsgeschäfte der G._____ SA, der D._____ AG oder der P._____ AG) und dort immer nach demselben charakteristischen Schema vorgin- gen, welches vorstehend bereits erwähnt wurde (vgl. E. IV.2.2.6.). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte – zumindest im Kern – jeweils mit densel- ben Personen zusammenwirkte und insofern ein enger Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten besteht. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 119 Rz. 57-60; vgl. auch Urk. 78 Rz. 15-17). Dass die Vorgehensweise zum Aufbrechen der Eingangstüren zu den
- 52 - betroffenen Verkaufsgeschäften teilweise variierte, lässt sich ohne Weiteres dar- auf zurückführen, dass die Schliessfunktion der Türen jeweils unterschiedlich kon- zipiert war, weshalb der Beschuldigte und seine Komplizen ihr Vorgehen den spe- zifischen Gegebenheiten anpassten. Dies spricht vielmehr für ihre Erfahrung und Geschicklichkeit bei der Verübung von Einbruchdiebstählen und ist nicht geeignet, den evidenten Zusammenhang zwischen den vorliegend zu beurteilenden Taten in Frage zu stellen. Sodann lässt sich die längere Pause nach dem einzelnen Ein- bruchdiebstahl vom 21. März 2023 plausibel damit erklären, dass sich der Be- schuldigte im Ausland aufhielt, um seinen Anteil am erlangten Deliktsgut gewinn- bringend zu verkaufen, was er auch mit Bezug auf die entwendeten Gegenstände aus der darauf folgenden Diebstahlsserie im Mai 2023 beabsichtigte.
E. 4.5 Zur Qualifikation im Sinne der Bandenmässigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 zwar durch unterschiedlich grosse Täter-Gruppierungen verübt wurden (mindestens zwei bis zu vier Personen vor Ort). Trotzdem ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte und seine Komplizen einer stabilen und eingespielten Bande angehör- ten und lediglich die Zusammensetzung variierte, in welcher sie zur Ausführung der einzelnen Taten an die jeweiligen Tatorte ausrückten. So ergibt sich aus den erstellten Anklagesachverhalten eine bewährte und äusserst effiziente Vorge- hensweise, die den einzelnen Mitgliedern der Gruppierung um den Beschuldigten bekannt war und auf eine gewisse Erfahrung und Professionalität bei der Ver- übung von Einbruchdiebstählen schliessen lässt. Die Rollenverteilung stand je- weils schon vor der Tatausführung fest. Andernfalls hätten die Einbruchdiebstähle nicht innert weniger Minuten vollendet werden können. Hauptsächlich verblieb der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe der betroffenen Verkaufsgeschäfte in seinem geparkten Fahrzeug und hielt sich für die Fluchtfahrt sowie den sicheren Abtrans- port des Deliktsguts bereit, während seine Komplizen die Taten im Sinne des ge- fassten Entschlusses verübten. Allerdings bestand unter den Beteiligten auch die Bereitschaft, ihre jeweiligen Rollen bei der Tatausführung zu tauschen, was vor- stehend bereits dargelegt wurde. Dies war wiederum nur möglich, weil die Grup- pierung um den Beschuldigten nach dem immer gleichen Schema vorging, wenn sie Einbruchdiebstähle verübte. Es bestehen keine Anzeichen, dass der Beschul-
- 53 - digte und seine Komplizen ihr bewährtes Vorgehen hätten aufgeben wollen. Viel- mehr lassen mehrere Umstände darauf schliessen, dass sie auch in Zukunft zu- sammen weitere Diebstähle hätten begehen wollen, welche im Einzelnen mögli- cherweise noch unbestimmt waren. So zeigen die Kadenz der bereits verübten Taten sowie die Lebensumstände des Beschuldigten, dass zumindest er seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie zu einem grossen Teil mit dem Deliktserlös bestritt. Darauf wird nachfolgend noch näher einzugehen sein (E. IV.4.6.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte und seine Komplizen zur er- folgreichen Verübung von Einbruchdiebstählen in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG etc. organisiert hatten. Insbesondere hatte der Beschuldigte ein Fahrzeug mit genügend Sitzplätzen und viel Stauraum erworben. Seine Komplizen und er hat- ten darin nicht nur dunkle Schuhe, Kleidungsstücke und Sporttaschen verstaut, sondern auch Werkzeuge, welche sie benötigten, um die Eingangstüren zu den Tatobjekten aufzubrechen und die elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. La- dekabel der ausgestellten Elektronikgeräte zu durchtrennen. Die Voraussetzun- gen für die Annahme einer bandenmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB sind damit erfüllt.
E. 4.6 Mit Bezug auf das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist sodann festzuhal- ten, dass der Beschuldigte vor seiner Verhaftung gemäss eigenen Aussagen eine Transportfirma führte und mit seinem privaten Fahrzeug Personen gegen Entgelt von Rumänien nach Deutschland und in die umgekehrte Richtung fuhr, womit er die Fahrkosten decken konnte und ein bescheidenes Einkommen im Betrag von EUR 1'000.– bis EUR 1'500.– pro Monat erzielte (Prot. I S. 13; Prot. II S. 9 f.). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat vier Kinder (Urk. D1/3/1 F/A 9; Prot. I S. 12, 23 f.; Prot. II S. 8, 11). Er wies wiederholt darauf hin, dass er für den Lebensunter- halt seiner in Deutschland lebenden Familie aufzukommen hat. Davon ist ohne Weiteres auszugehen, auch wenn die Ehefrau des Beschuldigten einer Erwerbs- tätigkeit nachgeht (Urk. D1/3/1 F/A 75; Prot. II S. 10 f.). So dürfte ihr Einkommen alleine kaum genügen, um den Unterhalt der sechsköpfigen Familie zu decken. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte im Betrag von rund EUR 30'000.– verschuldet ist (Urk. D1/3/1 F/A 75; Prot. I S. 13; Prot. II S. 11). Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass er den Deliktserlös aus den verübten Ein-
- 54 - bruchdiebstählen verwendete, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie zu finanzieren. Der Wert der entwendeten Gegenstände beläuft sich auf insgesamt rund Fr. 104'987.–. Auch wenn der Beschuldigte lediglich einen Anteil an der Beute erhielt, handelte es sich dabei um bedeutsame Mehreinkünfte, mit denen er sein reguläres Erwerbseinkommen deutlich aufbessern konnte. Die Taten zielten jeweils auf elektronische Geräte und deren Zubehör, mithin auf besonders werthaltiges Deliktsgut. Dafür gingen der Beschuldigte und seine Kom- plizen auch erhebliche Risiken ein, indem sie in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG etc. einbrachen, die über Alarmanlagen oder andere Systeme zum Schutz vor Straftaten verfügten. Die erfolgreiche Ausführung der einzelnen Taten erforderte daher eine sorgfältige Vorbereitung. Dies umfasste nicht nur die Organisation ei- nes Fluchtfahrzeugs mit genügend Sitzplätzen für die jeweiligen Tatbeteiligten und viel Stauraum zur Beförderung des Deliktsguts, sondern auch die Beschaf- fung von Werkzeugen, Handschuhen, Sturmmasken und/oder Mützen. Um die Einbruchdiebstähle trotz unterschiedlicher Zusammensetzung der Gruppierung si- cher und effizient ausführen zu können, mussten sich die Beteiligten zudem unter- einander absprechen und zusammenarbeiten. Der Beschuldigte und seine Kom- plizen delinquierten regelmässig und in hoher Kadenz. Im Zeitraum von rund zwei Monaten zwischen dem 21. März 2023 und dem 24. Mai 2023 verübten sie insge- samt sechs Einbruchdiebstähle. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, ist zu berücksichtigen, dass der vorgenannte Deliktszeitraum eine längere Pause von rund sieben Wochen umfasst, welche sich plausibel damit erklären lässt, dass sich der Beschuldigte im Ausland aufhielt, um seinen Anteil am erlangten Delikts- gut aus dem Diebstahl vom 21. März 2023 (Dossier 6) gewinnbringend zu verkau- fen, was er auch mit Bezug auf die entwendeten Gegenstände aus der darauf fol- genden Diebstahlsserie im Mai 2023 beabsichtigte. Unter den vorstehenden Um- ständen ist auch das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB erfüllt.
E. 4.7 Trifft die bandenmässige Tatbegehung gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB mit dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB zusammen, so ist von echter Idealkonkurrenz auszugehen
- 55 - (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,
E. 4.8 Mit Bezug auf die Tatbestände der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gibt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu keinen Bemerkungen Anlass (Urk. 91 S. 26 f.).
E. 4.9 Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz wie folgt schuldig zu sprechen: des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage
E. 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Juli 2024 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch von den Tatvor- würfen gemäss Dossier 9), der Dispositivziffern 5, 6, 7 und 9 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände), 10 (Verweisung der Zivilansprüche der Privatkläger 1, 4, 6 und 9 auf den Zivilweg) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- Von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 598 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. - 76 -
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich la- gernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: diverses Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'752); 1 Stofftasche der Marke Adidas samt Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'592).
- Die folgenden, von der Kantonspolizei Solothurn sichergestellten und beim Bezirksgericht Bülach lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: 1 deutsche Gesundheitskarte (abgelaufen), lautend auf J._____ (Position 2 gemäss Urk. D1/8/5); 1 Maestro Debitkarte (abgelaufen), lautend auf K._____ (Position 3 gemäss Urk. D1/8/5). - 77 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbe- halten. Verbleibt nach Verwendung des Verwertungserlöses aus beschlagnahmten Gegenständen zur Kostendeckung ein Überschuss, so wird dieser dem Be- schuldigten herausgegeben.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per E-Mail an … [E-Mail-Adresse 1]) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorab per E-Mail an … [E-Mail-Adresse 2]) die Privatkläger 1-10 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an … [E-Mail-Adresse 3]) die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (vorab per E-Mail an … [E-Mail- Adresse 4]) das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an … [E-Mail- Adresse 5]) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 78 - die Privatkläger 1-10 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz, insbesondere unter Hinweis auf Dispositivziffer 7 die Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich, unter Hinweis auf Dis- positivziffer 6 das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 79 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240364-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 10. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
2. Juli 2024 (DG240008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Februar 2024 (Urk. D1/33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: gewerbs- und oder bandenmässiger Diebstahl im Sinne von aArt. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB (Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13, 14) mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13, 14) mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13, 14)
2. Der Beschuldigte wird in folgendem Punkt freigesprochen: Diebstahl im Sinne von aArt. 139 StGB (Dossier 9) Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Dossier 9) Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 9)
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 47 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 405 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmte Personenwagen Seat Alhambra, Stamm-Nr. 1 wird eingezogen, verwertet und der Erlös (Fr. 177.35) zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Ge- genstände werden wie folgt an die berechtigten Privatkläger zurückgegeben: B._____ C._____ GmbH, C._____ [Ortschaft 1] (Dossier 3): 1 Armbanduhr Apple Watch Ultra WR-100m (Asservat A017'417'946);
- 3 - 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Plus (Asservat A017'419'442); 1 Mobiltelefon Oppo Reno8 Pro (Asservat A017'419'475); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro (Asservat A017'419'759); 1 Mobiltelefon Oppo Find N2 Flip (Asservat A017'419'806); 1 Mobiltelefon CAT S62 Pro (Asservat A017'419'908); 1 Mobiltelefon Nokia X30 (Asservat A017'420'336); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A34 (Asservat A017'420'701); 1 Mobiltelefon Motorola Moto G82 (Asservat A017'420'767); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro Max (Asservat A017'420'789); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 13 (Asservat A017'420'814); 1 Mobiltelefon Apple iPhone SE (Asservat A017'420'870); 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat A017'421'088); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 Plus (Asservat A017'421'102); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 (Asservat A017'421'124); 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat A017'421'179); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy Z Fold 4 (Asservat A017'421'237); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy Z Flip 4 (Asservat A017'421'271); 1 Armbanduhr Garmin Sapphire (Asservat A017'421'362); 1 Armbanduhr Garmin Sapphire (Asservat A017'421'373); 1 Armbanduhr Samsung Galaxy Watch 4 (Asservat A017'421'419); 1 Mobiltelefon Nokia C21 Plus (Asservat A017'421'464); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 (Asservat A017'421'486); 1 Mobiltelefon Oppo Find X5 Pro (Asservat A017'421'500); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A54 (Asservat A017'421'511); 1 Mobiltelefon Oppo Reno8 (Asservat A017'421'577); 1 Mobiltelefon Motorola Edge 20 (Asservat A017'421'635);
- 4 - 1 Tabletcomputer Samsung Galaxy Tab S8 (Asservat A017'422'105). 1 Tabletcomputer Apple iPad (Asservate A017'422'161); 1 Tabletcomputer Apple iPad, (Asservat A017'422'229); 1 Tabletcomputer Samsung Galaxy Tab S7 (Asservat A017'422'241); 1 Tabletcomputer Apple iPad (Asservat A017'422'503); 1 Tabletcomputer Apple iPad (Asservat A017'422'536); 1 Tabletcomputer Apple iPad Air (Asservat A017'422'558); 1 Mobiltelefon Emporia Joy (Asservat A017'422'661); 1 Mobiltelefon Emporia Smart 4 (Asservat A017'422'672); 4 Mobiltelefone Apple iPhone 12 (Gruppenverpackung A; Asservat Nr. A017'435'380); 5 Mobiltelefone Samsung Galaxy A14, A33, A34, A53 und A54 (Gruppenverpackung B; Asservat Nr. A017'435'404); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A33 (Verpackung C; Asservat A017'435'686); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A14 (Verpackung D; Asservat A017'435'697); 2 Mobiltelefone Samsung Galaxy A34 und A54 (Gruppenverpackung E; Asservat Nr. A017'435'700); 9 Mobiltelefone Apple iPhone 12 (Gruppenverpackung G; Asservat Nr. A017'436'952); 9 Mobiltelefone Samsung Galaxy A14, A33, A34, A54 und G52 (Gruppenverpackung H; Asservat Nr. A017'437'137); 4 Mobiltelefone Apple iPhone 12 (Gruppenverpackung I; Asservat Nr. A017'437'239); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy G52 (Verpackung F; Asservat A017'437'240); D._____ GmbH, E._____ (Dossier 4): 1 Mobiltelefon Motorola Moto G82 (Asservat A017'419'395); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 Ultra (Asservat A017'419'500);
- 5 - 1 Mobiltelefon Motorola Edge 20 (Asservat A017'419'522); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S21 FE (Asservat A0117'419'668); 1 Mobiltelefon Apple iPhone SE (Asservat A017'419'862); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A14 (Asservat A017'419'884); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Plus (Asservat A017'420'687); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 (Asservat A017'420'698); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro Max (Asservat A017'420'723); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 (Asservat A017'420'825); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A54 (Asservat A017'420'916); 1 Mobiltelefon Nothing Phone 1 (Asservat A017'420'950); 1 Mobiltelefon Oppo Reno8 Pro (Asservat A017'420'994); 1 Tabletcomputer Samsung Galaxy Tab A8 (Asservat A017'421'964). B._____ F._____ GmbH, F._____ [Ortschaft 2] (Dossier 5): 1 Mobiltelefon Oppo Find N2 Flip (Asservat A017'419'602); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 Ultra (Asservat A017'421'204); 1 Tabletcomputer Samsung Galaxy Tab S7 FE (Asservat A017'422'332); 1 Tabletcomputer Lenovo Tab P11 (Asservat A017'422'401); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 (Asservat A017'422'649). G._____ AG, H._____ [Ortschaft 3] (Dossier 13): 1 Mobiltelefon vom Typ Apple iPhone 14 Pro Max (Asservat A017'420'187); 1 Mobiltelefon vom Typ Apple iPhone 14 Plus (Asservat A017'420'290); 1 Mobiltelefon vom Typ Apple iPhone 13 (Asservat A017'420'712); 1 Mobiltelefon vom Typ Oppo Find X5 Pro (Asservat A017'420'892) 1 Mobiltelefon vom Typ Samsung Galaxy A54 (Asservat A017'421'157);
- 6 - 1 Mobiltelefon vom Typ Xiaomi 13 Pro (Asservat A017'421'793); 1 Tabletcomputer vom Typ Lenovo M10 (Asservat A017'421'997). G._____ SA, I._____ (Dossier 14): 1 Mobiltelefon Xiaomi 13 Pro (Asservat A017'419'817); 1 Mobiltelefon Oppo Find X5 (Asservat A017'420'676); 1 Mobiltelefon Oppo Find N2 Flip (Asservat A017'420'734); 1 Mobiltelefon Oppo Reno8 Pro (Asservat A017'420'745); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro (Asservat A017'420'836); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 (Asservat A017'420'847); 1 Mobiltelefon Oppo Find X5 Pro (Asservat A017'420'858); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Plus (Asservat A017'420'869); 1 Mobiltelefon Samsung S/N RFCW10 (Asservat A017'421'066); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy Z Fold4 (Asservat A017'421'146); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A54 (Asservat A017'421'180); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 Ultra (Asservat A017'421'259); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 Ultra (Asservat A017'421'282); 1 Armbanduhr Apple Watch Series 8 (Asservat A017'421'340); 1 Armbanduhr Samsung Galaxy Watch 5 (Asservat A017'421'395); 1 Armbanduhr Huawei GT 3 (Asservat A017'421'442); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro Max (Asservat A017'421'475); 1 Mobiltelefon Apple iPhone 13 (Asservat A017'421'555); 1 Mobiltelefon Apple iPhone SE (Asservat A017'421'602); 1 Armbanduhr Oppo Watch (Asservat A017'421'668); 1 Armbanduhr TCL Movetime Family Watch (Asservat A017'421'726); 1 Mobiltelefon Xiaomi Miui 14 (Asservat A017'421'919); 1 Tabletcomputer Lenovo Tab M10 (Asservat A017'422'036).
- 7 -
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gela- gerten Gegenstände werden zur Verwertung ein- und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen: 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat A017'420'121); 1 Mobiltelefon Oppo (Asservat A017'420'927); 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat A017'422'650); 1 Armbanduhr Apple Watch Series 8 (Asservat A017'421'339); 1 Armbanduhr Apple Watch Series 8 (Asservat A017'421'328); 1 Armbanduhr Apple Watch SE (Asservat A017'421'704); 1 Laptopcomputer Lenovo Yoga 6 (Asservat A017'422'434);
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gela- gerten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: div. Verpackungsmaterial (Asservat A017'422'752); 1 Stofftasche Adidas samt Verpackungsmaterial (Asservat A017'422'592); 1 deutsche Gesundheitskarte (abgelaufen) lautend auf J._____ (beim BG Bülach) 1 Maestro Debitkarte (abgelaufen) lautend auf K._____ (beim BG Bülach)
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gela- gerten Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: 1 Mobiltelefon SwissOne (Asservat A017'422'683); 1 Mobiltelefon SwissOne (Asservat A017'422'694); 1 Mobiltelefon Xiaomi samt SIM-Karte (Asservat A017'417'957); 1 Aktenmappe mit div. Unterlagen (Asservat A017'422'707);
- 8 - 1 Schlüsselbund (Asservat A017'422'730); 1 Paar Turnschuhe Puma, Grösse 41 (Asservat A017'426'903); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy defekt (beim BG Bülach) 1 Notiz-/Adressbüchlein weiss mit goldenen Flamingos (beim BG Bülach) Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen herausverlangt, wird der Verzicht angenommen.
10. Die Zivilansprüche der nachfolgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen:
a) Privatkläger 1 (L._____ GmbH): Fr. 1'500.– (Schadenersatz) und Fr. 500.– (Genugtuung)
b) Privatkläger 4 (M._____ AG): unbeziffert
c) Privatkläger 6 (G._____ SA): unbeziffert
d) Privatkläger 9 (D._____ GmbH): Fr. 16'179.–
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'087.70 Auslagen Vorverfahren Beschwerdeverfahren (UB230171, UB230203, UB230213, Fr. 4'300.– UB240026, UB230045) Fr. 1'450.– Standkosten Seat Alhambra April 2024 Fr. 980.– Auslagen inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 37'000.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 7/8 auferlegt und zu 1/8 auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von 1/8 definitiv und im Umfang von 7/8 einstweilen unter dem
- 9 - Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94 S. 1; Urk. 119 S. 1 f.)
1. Die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (Strafmass), 4 (Landesver- weisung), 5 (Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen) sowie 11 und 12 (Kostenfestsetzung – mit Ausnahme der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung der amtlichen Verteidigung – und Vertei- lung der Kosten) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juli 2024 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei der versuchten Hehlerei schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
3. Dem Beschuldigten sei für die 6 Monate übersteigende Dauer der be- reits vollzogenen Haft eine Haftentschädigung zuzusprechen.
4. Dem Beschuldigten seien die folgenden, mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände zu überge- ben: div. Verpackungsmaterial (Asservat A017'422'592); 1 Stofftasche Adidas samt Verpackungsmaterial (Asservat A017'422'592); 1 deutsche Gesundheitskarte (abgelaufen), lautend auf [recte:] J._____ (beim BG Bülach); 1 Maestro Debitkarte (abgelaufen), lautend auf [recte:] K._____ (beim BG Bülach).
5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu
- 10 - verlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Prot. II S. 38; vgl. auch Urk. 97)
1. Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. In den übrigen Punkten sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. ____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Juli 2024 meldete der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 57; Urk. 85) und liess nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 13. August 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 89; Urk. 91; Urk. 94).
2. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 95). Mit Eingabe vom 19. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberu- fung, was den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 97 f.). Die Pri- vatkläger liessen sich nicht vernehmen.
- 11 -
3. Am 17. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 99 ff.). Im Hinblick auf den Verhandlungstermin wurde ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt, welcher der amtli- chen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 102 ff.).
4. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers und Staatsanwalt lic. iur. N._____ als Ver- treter der Anklagebehörde (Prot. II S. 3). Nach Durchführung der Verhandlung verzichteten die Erschienenen auf eine mündliche Urteilseröffnung und erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden (Prot. II S. 45). Direkt im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde die Urteilsbera- tung aufgenommen und das vorliegende Berufungsurteil gefällt (Prot. II S. 45 ff.), welches den Parteien bzw. ihren jeweiligen Rechtsvertretern hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Urk. 122; Urk. 128). II. Prozessuales
1. Umfang des Berufungsverfahrens 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht über- prüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung zunächst gegen die vor- instanzlichen Schuldsprüche (jeweils bezogen auf die Tatvorwürfe der Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14) wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 aStGB, wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dispositivziffer 1). Weiter ficht er das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich der Strafzumessung (Dispositivziffer 3) und der Anordnung einer Landes-
- 12 - verweisung an (Dispositivziffer 4). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich schliesslich gegen die Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen zur an- schliessenden Vernichtung (Dispositivziffer 8) und die vorinstanzliche Kostenauf- lage (Dispositivziffer 12; Urk. 94 S. 2; Urk. 119 S. 1 f.; Prot. II S. 34). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 19. August 2024 die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung (Urk. 97). Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte ihr Vertreter, Staatsanwalt lic. iur. N._____, neu die Aufhebung der Dis- positivziffer 12 (Kostenauflage). Im Übrigen hielt er am Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils fest (Prot. II S. 38). Damit dehnte er den Gegenstand des Berufungsverfahrens nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist zur Er- hebung einer Anschlussberufung auf einen seitens der Staatsanwaltschaft bisher nicht angefochtenen Punkt aus, was unzulässig ist. M.a.W. ist die Staatsanwalt- schaft nicht befugt, mit Bezug auf die Verlegung der Kosten (Dispositivziffer 12) eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Beschuldigten zu beantragen. Im Berufungsverfahren ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der vorgenannten Dispositivziffern 1, 3, 4, 8 und 12 zu überprüfen, wobei mit Be- zug auf alle angefochtenen Punkte das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen ist. 1.3. Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffer 2 (Freispruch von den Tatvorwürfen gemäss Dossier 9), die Dispositivziffern 5, 6, 7 und 9 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände), 10 (Verweis der Zivilansprüche der Privat- kläger 1, 4, 6 und 9 auf den Zivilweg) sowie 11 (Kostenfestsetzung). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Strafanträge Für die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Antragsdelikte der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB liegen gültige Strafanträge der jeweils Geschädigten vor,
- 13 - womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. D3/9; Urk. D4/9+10; Urk. D5/9+10; Urk. D6/6; Urk. D10/7; Urk. D13/5; Urk. D14/9).
3. Beweisanträge des Beschuldigten 3.1. Mit der Berufungserklärung vom 13. August 2024 liess der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge stellen. Kurz zusammengefasst verlangte er Folgen- des (vgl. Urk. 94 S. 4 f.): Beschaffung und Auswertung der angeblich unbrauchbaren Aufzeich- nungen der installierten Überwachungskameras der betroffenen Ge- schäftsliegenschaft gemäss Dossier 6; Ergänzung des Auswertungsberichts der Kantonspolizei Zürich vom
21. September 2023 betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke Xiaomi, insbesondere durch Beschaffung und Auswertung des gesamten Web-Verlaufs und der Audio-Nachrichten; Ermittlung der Daten zur SIM-Karte des Anbieters O._____ Rumänien im Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke Xiaomi; Einholung von Berichten betreffend die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten der Marke SwissOne [recte: Swisstone] und seiner Smartwach der Marke Apple bzw. Anordnung der Auswertung der ge- nannten elektronischen Geräte, sofern diese nicht bereits erfolgt ist; Ermittlung der Daten zur SIM-Karte im Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke SwissOne [recte: Swisstone]. Das Berufungsgericht ging den vorstehenden Beweisanträgen des Beschuldigten nach, indem es bei den zuständigen Stellen Auskünfte einholte und – soweit mög- lich bzw. vorhanden – ergänzende Beweismittel erhob (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 106 ff.). Die gesamte Dokumentation hinsichtlich der beantragten Beweiser- gänzungen wurde der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft in der Folge mittels WebTransfer zur Verfügung gestellt (Urk. 115 f.). 3.2. Vorgängig zur Berufungsverhandlung teilte die amtliche Verteidigung tele- fonisch mit, dass sie im Rahmen ihres Plädoyers auf die Audio-Nachrichten vom
- 14 - Mobiltelefon des Beschuldigten, welche im Rahmen der ergänzenden Beweiser- hebungen durch das Gericht hätten erhältlich gemacht werden können, Bezug nehmen werde. Sie ersuchte daher darum, dass die Audio-Nachrichten im Verlauf der Berufungsverhandlung abgespielt und von der bestellten Rumänisch-Dolmet- scherin auf Deutsch übersetzt werden (Urk. 117). Das Berufungsgericht traf dar- aufhin entsprechende Vorkehrungen und informierte insbesondere die Dolmet- scherin über das Gesuch der Verteidigung um mündliche Übersetzung von Audio- Nachrichten. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Rumänisch-Dol- metscherin eine schriftliche Übersetzung sämtlicher Audio-Nachrichten ein, wel- che sie zu ihrer eigenen Vorbereitung angefertigt hatte. Nachdem die amtliche Verteidigung, welche selbst Rumänisch spricht, die schriftliche Übersetzung für einwandfrei befunden hatte, wurde sie allen Anwesenden ausgehändigt und zu den Akten genommen (Prot. II S. 32 f.; Urk. 118). Auf das Abspielen der einzelnen Audio-Dateien wurde hernach im Einverständnis aller Anwesenden verzichtet. 3.3. Die amtliche Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar auf entsprechende Frage, keine weiteren Beweisanträge zu stellen (Prot. II S. 33). Im Rahmen ihres Plädoyers führte sie jedoch aus, dass die ergänzenden Beweiserhebungen des Gerichts in Reaktion auf die Beweisanträge in der Beru- fungserklärung unvollständig geblieben seien. Insbesondere seien nicht zu allen Fotos, welche auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert gewesen seien, die zugehörigen Metadaten wie z.B. der Aufnahmeort angefordert worden. Sodann seien die Standortdaten vom Mobiltelefon des Beschuldigten nicht erho- ben worden (Urk. 119 Rz.12 ff.; vgl. auch Prot. II S. 18, 22, 29). Soweit die Vertei- digung mit diesen Ausführungen an den bereits gestellten Beweisanträgen fest- hält bzw. diese erneuert, ist dazu Folgendes auszuführen: Sämtliche Beweismit- tel, welche für die Entscheidfindung relevant sein könnten, wurden im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen des Berufungsgerichts bei den zuständigen Stellen erhältlich gemacht. Selbst wenn den Beweisanträgen des Beschuldigten damit nicht vollständig entsprochen wurde, sind keine Weiterungen nötig. Zu- nächst ist fraglich, ob die Daten vom Mobiltelefon des Beschuldigten, welche nach Ansicht der Verteidigung noch fehlen bzw. nicht ausgewertet wurden, überhaupt erhältlich gemacht werden könnten. Standortdaten konnten durch die Kantonspo-
- 15 - lizei Zürich jedenfalls keine erhoben werden (Urk. D1/1/4 S. 11 f.; Urk. D1/16/2; vgl. auch Prot. II S. 40 f.). Weiter ist festzuhalten, dass sich am Ergebnis der Be- weiswürdigung nichts ändern würde, selbst wenn weitere Beweisergänzungen er- geben würden, dass die auf dem Mobiltelefon der Marke Xiaomi gespeicherten Daten, die eine örtliche Lokalisation zulassen, nicht mit den Tatorten der vorlie- gend zu beurteilenden Delikte übereinstimmen. Mit der Vorinstanz wäre eine feh- lende Übereinstimmung nämlich nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten, weil sich daraus auch der Schluss ziehen liesse, dass er sein Mobiltelefon nicht zur Verübung der angeklagten Taten mitnahm (Urk. 91 S. 13 f.; vgl. auch Urk. D1/16/4 S. 2). Dass zu den einzelnen Tatzeitpunkten keinerlei Aktivitäten (z.B. Suchanfragen im Internet-Browser, Versand von Chatnachrichten oder Tele- fonanrufe) auf dem Mobiltelefon der Marke Xiaomi erfolgten, ergibt sich bereits aus den ergänzend eingeholten Auswertungen der Kantonspolizei Zürich (Urk. 112 f.). Folglich ist auf weitere Beweiserhebungen im Sinne der Anträge des Beschuldigten zu verzichten, da diese nicht geeignet sind, die Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Beweiswürdigung umzustossen. III. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Wie soeben dargelegt wurde, bilden die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, wegen mehrfacher Sachbe- schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs noch Gegenstand des Beru- fungsverfahrens (vgl. vorstehend E. II.1.2.). Diese Schuldsprüche basieren auf den Anklagevorwürfen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14 der Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2024 (Urk. D1/33 S. 5 ff.). So- dann wird dem Beschuldigten unter Dossier 1 im Sinne einer Eventualanklage Hehlerei vorgeworfen. Im Rahmen der nachfolgenden Überprüfung des angefoch- tenen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die einzelnen Vor- würfe im Detail einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des jeweiligen Anklagesachverhalts der vorgenannten Dossiers ver- zichtet wird.
- 16 - 1.2. Die Anklagevorwürfe der Dossiers 6 und 10 bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich (vgl. Urk. D1/3/6 F/A 10 f.; Urk. D1/3/7 F/A 31; Prot. I S. 24 ff., 26 f.; vgl. auch Urk. 78 Rz. 42 ff.). Hinsichtlich der übrigen Einbruchdiebstähle, die ihm zur Last gelegt werden (Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14), räumt der Beschuldigte in objektiver Hinsicht lediglich ein, er habe bei drei Gelegenheiten "diese Leute" mit seinem Fahrzeug nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der ein- zelnen Tatorte gefahren und jeweils von dort wieder abgeholt (Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 5, 7, 11; Urk. D1/3/7 F/A 87, 94, 98; Prot. I S. 18, 22; Prot. II S. 16 ff.). Dabei konnte er allerdings nicht konkret angeben oder eingrenzen, bei welchen der angeklagten Einbruchdiebstähle er im zugestandenen Sinne beteiligt war (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 8 f.; Urk. D1/3/4 F/A 5; Urk. D1/3/7 F/A 95). Dass er seine Komplizen nicht nur bei den zugestandenen drei, sondern noch bei weiteren Gelegenheiten zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen chauffiert habe, stellte er konstant in Abrede. Zudem bestritt der Beschuldigte einen darüber hinausge- henden Tatbeitrag in Form einer aktiven Mitwirkung bei der Verübung der einzel- nen Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 direkt vor Ort, wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 5 ff.; Urk. D1/3/7 F/A 41 f., 48 f., 55 f., 66 f., 74 f., 87, 94, 98; Prot. I S. 18, 22; Prot. II S. 20 f.). Aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens zum subjektiven Sachverhalt, hat die Anklage schliesslich auch in diesem Punkt als bestritten zu gelten. Bei dieser Ausgangslage ist bezüglich sämtlicher Dossiers, auf welchen die vorinstanzlichen Schuldsprüche basieren (Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14), zu prüfen, ob sich der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht anklage- gemäss erstellen lässt. Mit Bezug auf den Vorwurf der Hehlerei gemäss Dossier 1 anerkennt der Be- schuldigte lediglich den objektiven Sachverhalt, nämlich dass er am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr im Motorenraum und im Reserverad des von ihm gelenkten Fahrzeugs diverses Deliktsgut aus den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossi- ers 3, 4, 5, 13 und 14 mitgeführt habe (Prot. I S. 16 f., 31; Urk. D1/7/13; vgl. auch Urk. 78 Rz. 73). Dieses Zugeständnis des Beschuldigten deckt sich ohne Weite- res mit dem Beweisergebnis, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. dazu insbes. E. III.2.5.1.2.). Der objektive Sachverhalt von Dossier 1 ist folglich ankla-
- 17 - gegemäss erstellt. In subjektiver Hinsicht hat der Sachverhalt von Dossier 1 dage- gen als bestritten zu gelten, nachdem sich der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Januar 2024 und vor Vorinstanz auf den Stand- punkt stellte, er habe nicht gewusst, dass die in seinem Fahrzeug versteckten und mitgeführten Elektronikgeräte allesamt gestohlen gewesen seien (Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21). 1.3. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die Anklagevorwürfe, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, im bestrittenen Umfang gestützt auf die erhobenen Beweise rechtsgenügend erstellen lassen. Davon ausgenommen ist – wie soeben dargelegt – lediglich der objektive Sachverhalt des Vorwurfs der Hehlerei gemäss Dossier 1.
2. Beweiswürdigung / Erstellung des bestrittenen Sachverhalts 2.1. Rechtliche Grundlagen Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung anzuwendenden Grund- sätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann einleitend verwiesen werden (Urk. 91 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber be- wiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsa- che geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täter- schaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 2.2. Vorgehen der Täterschaft 2.2.1. Hinsichtlich der Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 lässt sich das konkrete Vorge- hen der Täterschaft ohne Weiteres anhand der sichergestellten Aufnahmen der
- 18 - Überwachungskameras in den betroffenen Geschäftsliegenschaften, der Fotodo- kumentationen von den einzelnen Tatorten und anhand der rapportierten Feststel- lungen der jeweils ausgerückten Polizeipatrouillen bzw. der Spurensicherung an- klagegemäss erstellen (Dossier 3: Urk. D3/2 S. 9; Urk. D3/3 S. 1; Urk. D3/6+7; Dossier 4: Urk. D4/2 S. 1 und 4; Urk. D4/6/2; Urk. D4/7 S. 5 ff.; Dossier 5: Urk. D5/2 S. 1 f. und S. 4; Urk. D5/6; Urk. D5/7 S. 3 f.; Dossier 10: Urk. D10/1 S. 1 und S. 5 f.; D10/4; Dossier 13: Urk. D13/2 S. 1; Dossier 14: Urk. D14/1 S. 3; Urk. D14/3 S. 2 ff.). 2.2.2. Mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 6 wurde die Vorge- hensweise der Täterschaft zwar nicht durch Überwachungskameras im Inneren des betroffenen Geschäfts aufgezeichnet (vgl. Urk. D6/1 S. 3; Urk. D1/16/3; vgl. auch Urk. 114). Allerdings ergeben sich aus den erhobenen Beweismitteln, insbe- sondere der Fotodokumentation vom Tatort und den rapportierten Feststellungen der ausgerückten Polizeipatrouille bzw. der Spurensicherung, hinreichende Rück- schlüsse darauf, wie die Tat verübt wurde, sodass sich der angeklagte Sachver- halt in diesem Punkt rechtsgenügend erstellen lässt (Urk. D6/1 S. 1 und 3; Urk. D6/2; Urk. D6/4/3 S. 4; Urk. D6/5 S. 2). 2.3. Sachschaden 2.3.1. Der Sachschaden, welcher jeweils durch das gewaltsame Aufbrechen der Eingangstüren zu den betroffenen Geschäftsliegenschaften und durch die Weg- nahme von besonders gesicherten elektronischen Geräten ab den Auslageflä- chen entstand (Durchtrennung der Kabel für die elektronische Diebstahlssiche- rung), ist durch die Fotodokumentationen und die entsprechenden Angaben in den Polizeirapporten rechtsgenügend belegt (Dossier 3: Urk. D3/2 S. 8 f.; Urk. D3/7 S. 5; Dossier 4: Urk. D4/2 S. 1 und S. 4; Urk. D4/7 S. 5 ff.; Dossier 5: Urk. D5/2 S. 4; Urk. D5/7 S. 3 f.; Dossier 6: D6/1 S. 2; Urk. D6/2; Dossier 10: D10/1 S. 4 f.; D10/3 S. 6 f., 11, 15; Dossier 13: D13/2 S. 1 f.; Dossier 14: Urk. D14/1 S. 5). Die von den betroffenen Geschädigten geschätzten Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz der Schliesszylinder der aufgebrochenen Ein- gangstüren und der elektronischen Diebstahlssicherungen erscheinen jeweils nachvollziehbar und angemessen.
- 19 - 2.3.2. Mit Bezug auf die Tat gemäss Dossier 3 ist sodann rechtsgenügend doku- mentiert, dass die Täterschaft bei ihrem Vorgehen zur Entwendung des Diebes- guts ein Mobiltelefon im Wert von Fr. 1'080.– beschädigte (Urk. D3/2 S. 9). Hin- sichtlich des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 10 ist zudem ausreichend nach- gewiesen, dass eine Person aus der Täter-Gruppierung beim Verlassen des Tat- orts ein Schaufenster einschlug, die zersplitterte Glasscheibe anschliessend ge- gen aussen drückte und sich durch die entstehende Öffnung nach draussen zwängte. Die von der Geschädigten G._____ SA geltend gemachten Kosten für die Reparatur des beschädigten Schaufensters von Fr. 6'000.– erscheinen plausi- bel (Urk. D10/1 S. 4; Urk. D10/3 S. 3 f., 16). Damit ist auch die Höhe des entstan- denen Sachschadens hinsichtlich der Dossiers 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14 anklage- gemäss erstellt. 2.4. Deliktsgut 2.4.1. Welches Deliktsgut die Täterschaft anlässlich der einzelnen Taten entwen- dete, ergibt sich aus den Angaben der Geschädigten gegenüber den ausgerück- ten Polizeibeamten resp. aus entsprechenden Übersichten, die sie zu den Akten reichten (Dossier 3: Urk. D3/1 S. 5 ff.; Urk. D3/2 S. 2 ff.; Dossier 4: Urk. D4/1 S. 5 ff.; Urk. D4/2 S. 2 ff.; Urk. D4/8; Dossier 5; Urk. D5/1 S. 5 ff.; Urk. D5/2 S. 3 f.; Dossier 6: Urk. D6/1 S. 5 ff.; Dossier 10: Urk. D10/1 S. 2 ff.; Dossier 13: D13/2 S. 5 ff.; Dossier 14: Urk. D14/1 S. 5 ff.; Urk. D14/2 S. 6 ff.). Es besteht kein An- lass, an diesen Angaben zur Anzahl und zum Wert der entwendeten Gegen- stände zu zweifeln. Die Verteidigung macht zwar geltend, dass die Täterschaft mehrheitlich Ausstellungsobjekte mitgenommen habe, die einen tieferen Wert hät- ten als ungebrauchte und noch verpackte Gegenstände (Urk. 78 Rz. 52). Soweit sie damit sinngemäss kritisiert, die in der Anklageschrift festgehaltenen Deliktsbe- träge seien zu hoch, ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass die Geschädigten ge- mäss den Dossiers 3, 4, 6, 10, 13 und 14 jeweils angaben, ob es sich bei den ent- wendeten elektronischen Geräten um Ausstellungsobjekte handelte (Vermerk "Demo" bzw. "DEMO" bei der Produktbeschreibung). Der Wert der entsprechend bezeichneten Geräte wurde jeweils tiefer als handelsüblich oder sogar mit Fr. 0.– beziffert (Urk. D3/2 S. 5 ff.; Urk. D4/2 S. 2 ff.; Urk. D4/8; Urk. D6/1 S. 5 ff.;
- 20 - Urk. D10/1 S. 2 ff.; Beilage zu Urk. D13/2; Urk. D14/1 S. 5 ff.). Diese Angaben der Geschädigten zum Deliktsbetrag wurden unverändert in die Anklageschrift über- nommen. Entsprechend ist der vorgenannten Kritik der Verteidigung mit Bezug auf die Dossiers 3, 4, 6, 10, 13 und 14 nicht zu folgen. 2.4.2. Hinsichtlich Dossier 5 ergibt sich aus den vorgenannten Beweismitteln zum Tatvorgehen der unbekannten Täterschaft (vgl. E. III.2.2.1.), dass zum ganz über- wiegenden Teil Ausstellungsobjekte ab den Auslageflächen entwendet wurden. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der Wert dieser zur Ansicht ausgestellten elektronischen Geräte reduziert war, da sie nicht mehr original verpackt waren und möglicherweise Gebrauchsspuren aufwiesen. Allerdings lässt sich nicht eru- ieren, welche der entwendeten Gegenstände ursprünglich Ausstellungsobjekte waren und in welchem Umfang ihr Wert gegenüber dem von der Geschädigten angegebenen Verkaufspreis reduziert war. Es ist daher festzuhalten, dass es sich bei dem in der Anklageschrift bezifferten Deliktsbetrag von Fr. 5'944.10 um einen Maximalbetrag handelt. 2.5. Täterschaft bzw. Tatbeitrag des Beschuldigten Es stellt sich die zentrale Frage, ob der Beschuldigte zur Täterschaft gehörte und in welchem Umfang er sich an der Tatausführung beteiligte. Diesbezüglich ist zwi- schen den Einbruchdiebstählen gemäss den einzelnen Dossiers, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, zu unterscheiden. 2.5.1. Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 2.5.1.1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er sei bei der Ausführung der Taten jeweils selber aktiv beteiligt gewesen. Konkret sei er am 8., 16., 17., 23. und am 24. Mai 2023 jeweils in den frühen Morgenstunden als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra zusammen mit einem oder mehre- ren Komplizen zu den einzelnen Tatorten gefahren und habe das Fahrzeug dort in der Nähe parkiert. In der Folge habe er sich jeweils zusammen mit mindestens ei- nem seiner Komplizen zum Tatobjekt begeben und sich durch Aufbrechen der Eingangstür gewaltsam Zugang zu den betroffenen Verkaufsgeschäften der
- 21 - G._____ SA, der D._____ AG resp. der P._____ AG verschafft. Von den Auslage- flächen im Innern der Verkaufsgeschäfte hätten er und/oder sein(e) Komplize(n) zahlreiche Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entwendet, indem er selber, sein(e) Komplize(n) oder sie gemeinsam diese wiederum gewaltsam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt, in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach durch die aufgebrochene Eingangstür geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 11 ff.). 2.5.1.2. Am 24. Mai 2023 wurde der Beschuldigte einer Personen- und Fahr- zeugkontrolle unterzogen, als er den Personenwagen Seat Alhambra (Kennzei- chen SO 2) durch Q._____ (ZH) lenkte. Im Verlauf der Fahrzeugkontrolle am Ort der Anhaltung fand die Polizeipatrouille unter der Motorhaube zahlreiche elektro- nische Geräte, von welchen sie vermutete, es handle sich um Deliktsgut. In der Folge wurde der Personenwagen sichergestellt und eingehend durchsucht. Dabei wurde festgestellt, dass im Motorraum und im Reserverad diverse elektronische Geräte versteckt waren. Diese waren nach einzelnen Kategorien (Mobiltelefone, Smartwatches etc.) sortiert und sorgfältig in schwarzen Sporttaschen verpackt oder mit Maler-Klebeband zu einzelnen Paketen zusammengewickelt (Urk. D1/1/1 S. 2 ff.; Urk. D1/1/4 S. 7; Urk. D1/2/4 S. 2 ff.; Urk. D1/5/1+2). Die gefundenen Ge- genstände konnten allesamt den Einbruchdiebstählen der im Titel genannten Dossiers zugeordnet werden (vgl. Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/1/5; Urk. D1/7/4). Es steht somit fest, dass sich im Fahrzeug, welches der Beschuldigte anlässlich sei- ner Verhaftung am 24. Mai 2023 lenkte, ein Grossteil des Deliktsguts befand, wel- ches im Zeitraum zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 aus verschiedenen Ver- kaufsgeschäften der G._____ AG, der D._____ AG und der P._____ AG entwen- det wurde. 2.5.1.3. Das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug Seat Alhambra gehörte ur- sprünglich R._____. Am 28. März 2023 wurde S._____ als Halter dieses Fahr- zeugs mit dem Kennzeichen SO 3 eingetragen. Die entsprechenden Kontrollschil- der wurden im Kofferraum des Seat Alhambra sichergestellt. Am 24. Mai 2023, d.h. am Tag der Verhaftung des Beschuldigten, wurde das genannte Fahrzeug neu auf T._____ eingelöst und zwar mit dem Kennzeichen SO 2 (Urk. D1/1/1
- 22 - S. 3 f., 7; Urk. D1/1/4 S. 9; Urk. D1/6). Der Beschuldigte erklärte zu Beginn der Untersuchung konstant, dass der Seat Alhambra ihm gehöre. Er habe das Fahr- zeug von R._____ entgeltlich erworben. Da er jedoch die Voraussetzungen nicht erfülle, um es in der Schweiz einzulösen, sei als Halter zunächst S._____ einge- tragen worden. Dieser habe ihn damals zu R._____ begleitet, als er das Kaufge- schäft abgewickelt habe. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Untersu- chungsergebnissen bestätigte der Beschuldigte sodann, dass bis am 24. Mai 2023 die Nummernschilder SO 3, welche auf S._____ registriert seien, am Seat Alhambra angebracht gewesen seien. Aktuell sei jedoch ein Freund von ihm na- mens T._____ als Halter des Fahrzeugs eingetragen (Urk. D1/3/1 F/A 13, 18; Urk. D1/3/3 F/A 18 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 18 ff.). Aus den vorstehenden Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folglich, dass das Fahrzeug, welches er anlässlich seiner Verhaftung lenkte, zwar auf jemand anderes eingelöst war, er es aber von R._____ abgekauft hatte und hauptsächlich benutzte. Dass auch andere Perso- nen den Seat Alhambra regelmässig in der Schweiz lenkten, brachte der Beschul- digte nicht glaubhaft und überzeugend vor (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 24). In seinen persönlichen Eingaben im Haftverfahren behauptete der Beschuldigte hingegen neu, dass der Seat Alhambra nicht ihm, sondern T._____ gehöre. Zur Begründung dieser Kehrtwende in seinem Standpunkt führte er aus, dass sein amtlicher Verteidiger ihn zu einer falschen Aussage angestiftet habe, die er nun richtigstellen wolle (Urk. D1/12/28 S. 5 f.; Urk. D1/12/64/15). Auch anlässlich sei- ner Schlusseinvernahme vom 17. Januar 2024 und vor Vorinstanz bestritt der Be- schuldigte, dass das Fahrzeug mit den Kennzeichen SO 2 ihm gehöre (Urk. D1/3/6 F/A 20; Prot. I S. 16; vgl. auch Urk. D1/7/13 S. 1 f.). Auf den Wider- spruch zu seinen früheren Angaben angesprochen, verweigerte er die Aussage (Urk. D1/3/7 F/A 3 ff.). Bei diesem Aussageverhalten erscheint das späte Vorbrin- gen des Beschuldigten, wonach der Personenwagen, den er bei seiner Personen- und Fahrzeugkontrolle vom 24. Mai 2023 lenkte, nicht ihm gehöre, ohne Weiteres als Schutzbehauptung (vgl. auch die ausführlichen Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, im Beschluss vom 26. März 2024, Ge- schäfts-Nr. UH240017; Beilage zu Urk. 68 S. 3 ff.). Abzustellen ist in diesem
- 23 - Punkt vielmehr auf seine früheren Aussagen, welche sich mit den Untersuchungs- ergebnissen der Strafverfolgungsbehörden decken. 2.5.1.4. Es ist als starkes Indiz für eine massgebliche Beteiligung des Beschul- digten an den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 zu werten, dass in dem hauptsächlich von ihm benutzten Seat Alhambra ein Gross- teil des entwendeten Deliktsguts sichergestellt wurde. 2.5.1.5. Anlässlich seiner Haft-Einvernahme vom 25. Mai 2023 räumte der Be- schuldigte zwar ein, dass er bei solchen Diebstählen dabei gewesen sei. Auf ent- sprechende Nachfrage verneinte er jedoch, dass er selber (aktiv) beteiligt gewe- sen sei. Er habe lediglich "die Leute" mit seinem Auto zu den einzelnen Tatorten gebracht und von dort wieder abgeholt. Es habe sich jeweils um G._____ und P._____ Shops gehandelt. Wegen mangelnder Ortskenntnis könne er aber nicht sagen, wo die betroffenen Shops genau gewesen seien (Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.). Auf die Frage, was das für "Leute" gewesen seien, erklärte der Beschuldigte, dass er diese lediglich vom Sehen her kenne, aber ihre Namen nicht wisse. Sie hätten ihn gefragt, ob er ein Auto habe und mitkommen würde (Urk. D1/3/3 F/A 11). In den folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 20. Juni 2023 und vom 17. Januar 2024 präzisierte der Beschuldigte, dass er bei keinem der ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstähle beteiligt gewesen sei, sondern nur drei Mal "diese Leute" nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der ein- zelnen Tatorte gefahren und jeweils wieder von dort abgeholt habe. Er sei in kei- nem der betroffenen Shops drin gewesen (Urk. D1/3/4 F/A 5, 7; Urk. D1/3/7 F/A 94, 98; vgl. auch Prot. I S. 18, 22 und Prot. II S. 16). Auf diese Zugeständ- nisse des Beschuldigten kann bei der gegebenen Beweislage abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass er vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhand- lung vorbrachte, er habe nicht gewusst, dass die Personen, welche seine Fahr- dienste in Anspruch genommen hätten, Einbruchdiebstähle verüben würden. Viel- mehr sei er davon ausgegangen, dass er sie jeweils zur Arbeit fahren und von dort wieder abholen würde (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19). Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich dabei um blosse Schutzbehauptun- gen (E. III.2.6.1.2.).
- 24 - Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschuldigte die unbekannte Täter- schaft nicht nur bei den zugestandenen drei, sondern auch bei weiteren Gelegen- heiten zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen chauffierte, zumal in seinem Fahrzeug Deliktsgut von insgesamt fünf solchen Taten sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. D1/7/4): Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 13): 7 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 16. Mai 2023 in ein Geschäft der D._____ AG (Dossier 4): 14 von insgesamt 27 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 17. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG (Dossier 5): 5 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 23. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 14): Gesamtes Deliktsgut; Einbruchdiebstahl vom 24. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG (Dossier 3): 70 von insgesamt 79 entwendeten Gegenständen. 2.5.1.6. Den Fund von Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruchdiebstählen er- klärte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2023 wie folgt: Irgendwann habe er gemerkt, dass ihn "diese Leute" hätten verarschen wollen, indem sie Mobiltelefone, welche sie zuvor gestohlen hatten, ihm gegenüber verheimlicht hätten, um sie nicht mit ihm teilen zu müssen. "Diese Leute" habe er an einer Tankstelle abgesetzt und sei zunächst weiterge- fahren. Später sei er zur Tankstelle zurückgekehrt und habe zufällig gesehen, wie eine dieser Personen unter einer Brücke hervorgekrochen gekommen sei. Am nächsten oder übernächsten Tag sei er an diesen Ort zurückgefahren und habe geschaut, was sich bei dieser Brücke befinde. Er habe dann diese Mobiltelefone gefunden und alles mitgenommen. Deshalb könne es sein, dass bei ihm auch De- liktsgut sichergestellt worden sei, das aus Einbruchdiebstählen stamme, mit de- nen er überhaupt nichts zu tun gehabt habe (Urk. D1/3/4 F/A 5, vgl. auch F/A 7 f. und Urk. D1/12/59 S. 6). Diese Erklärung des Beschuldigten erscheint äusserst konstruiert und den Ermittlungsergebnissen der Strafverfolgungsbehörden ange- passt, mit welchen er anlässlich dieser Einvernahme erstmals konfrontiert wurde.
- 25 - Im Rahmen seiner Hafteinvernahme rund einen Monat zuvor hatte er noch keinen solchen Einwand zur Herkunft des in seinem Fahrzeug sichergestellten Delikts- guts vorgebracht (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 7). Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach in dem von ihm gelenkten Seat Alhambra Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruchdiebstählen gefunden worden sei, benötigte der Beschuldigte jedoch eine Erklärung, welche sich mit seinem Zugeständnis, dass er zwei angeblich un- bekannte Personen bei drei Gelegenheiten in die Nähe der einzelnen Tatorte ge- fahren habe, vereinbaren liess. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hielt der Beschuldigte an seiner Erklärung be- treffend den Fund des Deliktsguts unter einer Brücke fest (Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21; Prot. II S. 16 f., 21). Gegen die Glaubhaftigkeit seiner entsprechen- den Aussagen spricht, dass er nicht näher präzisierte, wann er das in seinem Auto sichergestellte Deliktsgut gefunden und an sich genommen habe. Insbeson- dere gab er nicht an, dies sei am Tag seiner Verhaftung geschehen. Vielmehr las- sen seine Aussagen darauf schliessen, er sei einige Tage davor auf das Versteck seiner zwei Mitfahrer unter der Brücke gestossen (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 5, vgl. auch F/A 7 f.; Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21; Prot. II S. 16 f., 21). Der Beschul- digte wurde am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr verhaftet. Bei der nachfolgenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden diverse elektronische Geräte und an- dere Gegenstände sichergestellt, die u.a. dem Einbruchdiebstahl in einen P._____-Shop in C._____ (BE) zugeordnet werden konnten, welche Tat noch am Verhaftstag in den frühen Morgenstunden verübt worden war. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Fund des in seinem Auto sichergestellten Delikts- guts können aus zeitlichen Gründen folglich nur dann zutreffen, wenn er das Ver- steck seiner zwei Mitfahrer unter einer Brücke am Tag seiner Verhaftung entdeckt hätte. Gerade dies sagte der Beschuldigte jedoch nicht aus. Gegen die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass er sich im Verlauf des Verfahrens sehr widersprüchlich dazu äusserte, ob er Kenntnis von der deliktischen Herkunft der in seinem Fahrzeug versteckten Gegenstände gehabt habe oder nicht. Darauf wird nachfolgend unter E. III.2.6.1.3. näher einzugehen sein. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 21. März 2023 in einen P._____ Shop in U._____ (BL) eine aktive Mitwirkung
- 26 - nachgewiesen werden kann (Dossier 6; vgl. dazu nachfolgend E. III.2.5.3.). Das damalige Tatvorgehen weist diverse Ähnlichkeiten zum Vorgehen der unbekann- ten Täterschaft bei Verübung der Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 auf. Es wäre ein grosser und kaum realistischer Zufall, dass im Fahr- zeug des Beschuldigten diverses Deliktsgut aus den im Mai 2023 verübten Ein- bruchdiebstählen gefunden wurde, obwohl er weder direkt noch indirekt als Chauffeur auch in diese Taten involviert war. Davon ist folglich nicht auszugehen. 2.5.1.7. Im Ergebnis ist auf den Erklärungsversuch des Beschuldigten, weshalb in dem von ihm gelenkten Seat Alhambra Deliktsgut aus insgesamt fünf Einbruch- diebstählen versteckt war, nicht abzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit der unbekannten Täterschaft vereinbart hatte, dass er für seine Fahr- dienste zwecks Verübung der einzelnen Einbruchdiebstähle einen Anteil an der Beute erhält. Mit Bezug auf die Taten vom 8., 16. und 17. Mai 2023 wurde ledig- lich ein Teil des entwendeten Deliktsguts sichergestellt, weshalb der Schluss na- heliegt, dass die vereinbarte Aufteilung zwischen dem Beschuldigten und seinen Komplizen bereits erfolgt war. Hinsichtlich der Einbruchdiebstähle vom 23. und
24. Mai 2024 befand sich hingegen (beinahe) das gesamte Deliktsgut im Fahr- zeug des Beschuldigten. Dies lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass er bereits am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr und damit nur kurze Zeit nach Ver- übung der vorgenannten Taten in Q._____ (ZH) einer polizeilichen Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, in deren Rahmen die im Motorraum und im Ersatzrad versteckte Ware entdeckt wurde (vgl. vorstehend E. III.2.5.1.2.). Folg- lich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und seine Komplizen noch nicht dazu gekommen waren, die Beute untereinander aufzuteilen bzw. ihre jeweiligen Anteile daran auszusondern. Eine andere plausible Erklärung für den Fund des (beinahe) gesamten Deliktsguts gemäss den Dossiers 3 und 14 ist nicht ersicht- lich und wurde auch nicht vorgebracht. 2.5.1.8. Aus den erhobenen Beweismitteln, insbesondere der Auswertung der Daten seiner Mobiltelefone und der Smartwatch, ergibt sich sodann nichts, was seiner Entlastung dienen könnte. Insbesondere konnten keine Aktivitäten auf den ausgewerteten Elektronikgeräten festgestellt werden, welche mit den einzelnen
- 27 - Tatzeiten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 zusammenfallen. Zudem konn- ten keine Standortdaten erhoben werden, welche belegen würden, dass sich die Mobiltelefone bzw. die Apple Watch des Beschuldigten zur Tatzeit nicht in der Nähe der jeweiligen Tatorte der vorgenannten Dossiers befanden (vgl. Urk. D1/1/4 S. 11 ff.; Urk. D1/9/2; Urk. D1/16/2; Urk. 113). Es bestehen demnach keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Ein- bruchdiebstählen, von welchen Deliktsgut in dem von ihm gelenkten Fahrzeug Seat Alhambra versteckt war, massgeblich mitwirkte bzw. beteiligt war. 2.5.1.9. Wie bereits dargelegt, räumte der Beschuldigte konstant ein, er habe die unbekannte Täterschaft jeweils nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der einzelnen Tatorte gefahren und von dort wieder abgeholt (Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 5, 7; Urk. D1/3/7 F/A 94, 98). In diesem Umfang ist sein Tat- beitrag anklagegemäss erstellt. Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver- handlung behauptete der Beschuldigte, er sei jeweils wieder zu seiner Unterkunft in V._____ (SO) zurückgekehrt, nachdem er "diese Leute" abgesetzt habe, und sei hernach wieder an den vereinbarten Ort zurückgefahren, um sie abzuholen (Prot. I S. 18, 23; Prot. II S. 21 f.). Angesichts des Umstands, dass die Einbruch- diebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 innert weniger Minuten verübt wurden, ist dieses Vorbringen ohne Weiteres als Schutzbehauptung zu werten und darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte geltend machte, er habe nicht gewusst, dass "diese Leute" Einbruchdiebstähle verüben würden, sondern sei da- von ausgegangen, dass sie seine Fahrdienste benötigten, um ihrer (Nacht-) Arbeit nachgehen zu können (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19). Gegen die Dar- stellung des Beschuldigten spricht weiter, dass die Tatorte der Diebstahlsserie im Mai 2023 teilweise weit von der behaupteten Unterkunft des Beschuldigten in V._____ (SO) entfernt waren, weshalb eine Rückkehr dorthin zwischen dem Ab- setzen und Abholen seiner Komplizen wenig Sinn gemacht hätte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass dieses Vorbringen auch in Widerspruch steht mit seiner Be- hauptung, dass er nicht gewusst habe, an welche Orte er "diese Leute" jeweils gefahren habe (Urk. D1/3/3 F/A 8 f.; Urk. D1/3/4 F/A 5, 7). Wäre er tatsächlich in der Folge nach V._____ (SO) zurückgekehrt, hätte der Beschuldigte genau wis- sen müssen, wo er seine Komplizen zuvor abgesetzt hatte, um sie später wieder
- 28 - dort abholen zu können. Nach dem Erwogenen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Komplizen jeweils in die Nähe der einzelnen Tatorte fuhr, im Auto verblieb, während sie in die betroffenen Verkaufsgeschäfte einbrachen, und sich bereit hielt, um nach ihrer Rückkehr sofort wieder mit ihnen wegzufahren. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschuldigte nicht nur der Chauffeur war, sondern sich auch an der eigentlichen Tatausführung beteiligte, indem er die Eingangstüren zu den betroffenen Geschäften gewaltsam aufbrach, in die Ver- kaufsräumlichkeiten eindrang und diverse Gegenstände von dort entwendete. Dies stellte der Beschuldigte während der gesamten Untersuchung und vor Vor- instanz vehement in Abrede (vgl. Urk. D1/3/4 F/A 5 ff.; Urk. D1/3/7 F/A 41 f., 48 f., 55 f., 66 f., 74 f., 87, 94, 98; Prot. I S. 18, 22; vgl. auch Prot. II S. 19, 21). 2.5.1.10. Den aktenkundigen Standbildern der Überwachungskameras in den be- troffenen Geschäftsliegenschaften ist zu entnehmen, dass die Täter jeweils schwarze Sturmhauben oder Mützen trugen und die Kapuzen ihrer Jacken über den Hinterkopf sowie den Mund- resp. Nasenbereich gezogen hatten, als sie die Delikte gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verübten (Urk. D3/6; Urk. D4/6/2; Urk. D5/6; Urk. D13/3; Urk. D14/6). Eine Identifikation des Beschuldigten als einer der Täter anhand des Gesichts fällt damit ausser Betracht. Auch hinsichtlich der Statur sind keine wesentlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Tätern er- kennbar, die eine sichere Identifikation des Beschuldigten zulassen würden. Bei der Tatbegehung trugen alle Täter jeweils Handschuhe, sodass sie im Inneren der Verkaufsräumlichkeiten keinerlei Spuren hinterliessen, die Rückschlüsse auf ihre Identität erlauben würden. Die Täter waren sodann jeweils vollständig schwarz gekleidet. Mit Bezug auf die Taten gemäss den Dossiers 3, 5 und 13 ergibt sich allerdings aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras, dass einer der Täter Turnschuhe der Marke Puma mit einem markanten grauen Streifen auf den nach aussen gerichteten Seiten trug (vgl. Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/2/5 S. 4, 7, 10; Urk. D1/11/1 S. 9 f., 12, 15, 17; Urk. D1/11/7). Ein solches Paar Turnschuhe befand sich am 24. Mai 2023 im Fahrzeug des Beschuldigten (Urk. D1/2/4 S. 15; Urk. D1/7/2 S. 21). Ab der Hinterkappe und der Zunge (innen) konnten DNA-Spu- ren sichergestellt werden, deren Auswertung ein komplexes Mischprofil ergab.
- 29 - Der Beschuldigte konnte als anteiliger Spurengeber zwar nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/10/4 S. 3). Daraus lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend ablei- ten, dass die Turnschuhe dem Beschuldigten gehörten und er sie bei der Ver- übung der Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 5 und 13 anhatte. Zu be- rücksichtigen ist weiter, dass die Turnschuhe der Marke Puma, welche im Auto des Beschuldigten gefunden wurden, die Schuhgrösse 41 aufwiesen (vgl. insbes. Urk. D1/11/8). Der Asservatenliste lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung ähnliche Turnschuhe der Marke Puma in derselben Grösse trug (Urk. D1/2/4 S. 2; vgl. auch Urk. D1/12/2 S. 1 f.). Es mag zutreffen, dass die Schuhgrösse 41 für erwachsene Männer eher untypisch ist. Dennoch lassen sich auch aus diesem Umstand keine verlässlichen Schlüsse auf die Eigentümerschaft des Beschuldigten hinsichtlich des interessierenden Schuhpaars ziehen. Weil die Komplizen des Beschuldigten nach wie vor unbekannt sind resp. nicht gefasst werden konnten, ist unklar und daher nicht auszuschliessen, dass (auch) jemand von ihnen die Schuhgrösse 41 trägt. Hinzu kommt, dass zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen ist, dass auch andere Personen Kleidungsstücke und weitere persönliche Gegenstände in seinem Auto liessen, zumal im Kofferraum des Seat Alhambra u.a. ein Reisekoffer mit Unterlagen lautend auf W._____ ge- funden wurde (Urk. D1/2/4 S. 2 f.). Entsprechend ist nicht ausgeschlossen, dass das interessierende Paar Turnschuhe der Marke Puma mit markanten grauen Streifen auf den jeweiligen Aussenseiten einem Komplizen des Beschuldigten ge- hörte, welcher es im Fahrzeug des Beschuldigten gelassen hatte. Aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras in den betroffenen Ge- schäftsliegenschaften ist ferner ersichtlich, dass einer der unbekannten Täter bei der Tatbegehung wiederholt eine schwarze Daunenjacke mit einem orange-roten Einsatz auf der Vorderseite anhatte (vgl. Urk. D1/2/5 S. 2, 4, 7 f., 10; Urk. D1/11/6 S. 18). Ein solches Kleidungsstück konnte allerdings im Fahrzeug des Beschul- digten ebenso wenig sichergestellt werden wie Sturmhauben, Mützen oder Hand- schuhe. Dagegen befanden sich im Kofferraum des Seat Alhambra mehrere schwarze bzw. dunkelblaue Sporttaschen der Marken Adidas und Nike (Urk. D1/2/4 S. 14 ff.; Urk. D1/7/2 S. 7, 16). Solche Sporttaschen wurden auch von der unbekannten Täterschaft verwendet, um das Deliktsgut von den einzel-
- 30 - nen Tatorten zu transportieren (vgl. insbes. Urk. D1/2/5 S. 5; Urk. D13/3 S. 1). In einer der beiden Adidas-Sporttaschen konnte zudem Werkzeug sichergestellt werden, welches sich dazu eignet, Türen aufzubrechen (Werkzeugschlüssel, Klappmesser, Winbag, Metallbohrer [verpackt und unbenutzt]) oder elektronische Diebstahlssicherungen bzw. Ladekabel zu durchtrennen (Universalschere; Urk. D1/2/4 S. 15 f.; Urk. D1/7/2 S. 16 f., 25 ff.). Ab dem Griffstück der Universal- schere wurde eine DNA-Spur sichergestellt, deren Auswertung ein komplexes Mischprofil ergab. Der Beschuldigte konnte als anteiliger Spurengeber zwar nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/10/4 S. 2). Daraus lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend ableiten, dass die Universalschere ihm gehörte und er dieses Werkzeug bei der Verübung eines oder mehrerer Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verwendete. Auch an dieser Stelle ist nochmals her- vorzuheben, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass auch an- dere Personen (aus der Gruppierung der Täterschaft) persönliche Gegenstände in seinem Fahrzeug liessen. Im Sinne eines Zwischenergebnisses erlauben die im Seat Alhambra sicherge- stellten Kleidungsstücke, Sporttaschen und Werkzeuge keine verlässlichen Rück- schlüsse auf eine direkte und aktive Mitwirkung des Beschuldigten an der Ver- übung der Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14. Die vorstehend behan- delten Sicherstellungen sind jedoch dazu geeignet, sein Näheverhältnis zur Täter- schaft zu dokumentieren und seine Behauptung zu widerlegen, dass er seine Komplizen nicht gekannt habe (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 11 f.). 2.5.1.11. Nach dem Erwogenen lässt sich nicht anklagegemäss erstellen, dass der Beschuldigte aktiv daran mitwirkte, die Eingangstüren zu den betroffenen Ge- schäftsliegenschaften gewaltsam aufzubrechen, dass er selber die Verkaufs- räume betrat und dort diverse ausgestellte Geräte von den elektronischen Dieb- stahlssicherungen bzw. den Ladekabeln abtrennte, um sie hernach in einer mitge- führten Sporttasche vom Tatort abzutransportieren. Erstellt ist lediglich, dass der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra seine(n) Kom- plize(n) zu den einzelnen Tatorten fuhr und dort in der Nähe parkierte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3,
- 31 - 4, 5, 13 und 14 verübten, verblieb er in seinem Fahrzeug und wartete darauf, dass sie zurückkehren würden und er mit ihnen umgehend wieder davonfahren könnte. 2.5.2. Dossier 10 2.5.2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 8. März 2023 um 03:26 Uhr zusammen mit zwei nicht näher bekannten Komplizen durch Aufbre- chen der Eingangstür gewaltsam Zugang zum Verkaufsgeschäft der G._____ SA an der AA._____-strasse 4 in E._____ (BE) verschafft und von den Auslageflä- chen im Innern des Geschäfts zahlreiche Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entwendet, indem er und seine beiden Komplizen diese wiederum gewalt- sam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt und in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 5 ff.). 2.5.2.2. Das einzige Indiz, welches für die Täterschaft bzw. eine aktive Beteili- gung des Beschuldigten am Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 10 spricht, sind die Turnschuhe der Marke Puma mit grauen Streifen auf den jeweils nach aussen gerichteten Seiten, welche einer der drei Täter bei der Tatbegehung trug. Dies er- gibt sich aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras, welche im betrof- fenen Verkaufsgeschäft der G._____ SA installiert waren (Urk. D10/4; Urk. D1/1/4 S. 15; Urk. D1/11/1 S. 6, 17; Urk. D1/11/7). Ein solches Paar Turnschuhe konnte zwar im Fahrzeug des Beschuldigten gefunden und sichergestellt werden. Vorste- hend wurde jedoch einlässlich dargelegt, dass dieser Fund keine rechtsgenü- gende Identifikation des Beschuldigten als einer der drei Täter erlaubt. Andere In- dizien, die auf seine Tatbeteiligung schliessen lassen, sind nicht vorhanden. Ins- besondere befand sich in dem von ihm gelenkten Fahrzeug kein Deliktsgut vom Einbruchdiebstahl in das Verkaufsgeschäft der G._____ SA in E._____ (BE). Zwar entspricht das Tatvorgehen der Täterschaft genau demjenigen, welches auch hinsichtlich der übrigen Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 nachgewiesen ist. Da jedoch die Täter-Gruppierung, welche die Taten der vorgenannten Dossiers verübte, immer in unterschiedlicher Zusammensetzung agierte (zwei bis vier Täter vor Ort), kann nicht mit hinreichender Sicherheit ge-
- 32 - sagt werden, dass der Beschuldigte daran gleichermassen beteiligt war, wie ihm mit Bezug auf die Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 rechtsgenügend nachgewiesen wer- den kann. Im Ergebnis bestehen rechtserhebliche Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte am 8. März 2023 im eingangs wiedergegebenen Umfang am Ein- bruchdiebstahl in das Verkaufsgeschäft der G._____ SA in E._____ (BE) betei- ligte, mithin einer der drei Täter war. Der Sachverhalt lässt sich somit in diesem Punkt nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10 freizusprechen ist. 2.5.3. Dossier 6 2.5.3.1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er sei bei der Ausführung der Tat unmittelbar beteiligt gewesen. Konkret habe er sich am
21. März 2023 um 04:03 Uhr zusammen mit mindestens einem weiteren Kompli- zen durch Aufbrechen der Eingangstür gewaltsam Zugang zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) verschafft und von den Auslageflächen im Innern des Verkaufsgeschäfts zahlreiche Mobiltelefone und andere elektroni- sche Geräte entwendet, indem er und/oder sein Komplize diese wiederum gewalt- sam von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. Ladegeräten getrennt, in ihren mitgeführten Sporttaschen verstaut hätten und hernach durch die aufgebro- chene Eingangstür geflüchtet seien (Urk. D1/33 S. 8 ff.). 2.5.3.2. Im Rahmen der Spurensicherung konnte durch die Forensik der Kan- tonspolizei Basel-Landschaft an der aufgebrochenen Eingangstür (Glas aussen- seitig) ab Handschuhspuren auf der Höhe des Schliesszylinders eine DNA-Spur sichergestellt werden. Die Auswertung des Spurenmaterials ergab ein DNA- Mischprofil. Ein Abgleich des Hauptprofils mit den Daten der Eidgenössischen DNA-Datenbank lieferte einen Treffer und zwar konnte festgestellt werden, dass das DNA-Profil des Beschuldigten in den vergleichbaren Systemen mit dem Hauptprofil der sichergestellten Spur übereinstimmt (Urk. D6/4/2). 2.5.3.3. Dass die DNA des Beschuldigten an der Eingangstür zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) sichergestellt werden konnte, lässt zunächst nur darauf schliessen, dass er sich zu einem letztlich nicht näher
- 33 - bekannten Zeitpunkt dort aufhielt. Auffällig ist allerdings der genaue Fundort der DNA-Spur: Aussenseitig auf dem Türglas ab Handschuhspuren auf der Höhe des Schliesszylinders. Dieser Fundort legt den Schluss nahe, dass die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort auf seine Beteiligung am zu beurteilenden Einbruch- diebstahl, begangen am 21. März 2023, zurückzuführen ist. So ist dokumentiert, dass die Täterschaft beim gewaltsamen Aufbrechen der Eingangstür zum P._____ Shop den Schliesszylinder zerstörte. Der äussere Teil des Zylinders fehlte, während der innere Teil der Schliessvorrichtung im Eingangsbereich der Geschäftsräumlichkeiten auf dem Boden lag (Urk. D6/1 S. 2; Urk. D6/2 S. 4 und S. 6; Urk. D6/4/3 S. 4). Dass die DNA des Beschuldigten unmittelbar bei der Auf- bruchstelle bzw. beim zerstörten Schliesszylinder der Eingangstür sichergestellt wurde, deutet darauf hin, dass er selber aktiv dazu beitrug, sich selbst und/oder seinem Komplizen gewaltsam Zugang zu den Verkaufsräumlichkeiten zu ver- schaffen. 2.5.3.4. Weiter ist zu berücksichtigen, dass am Tatort eine zweite DNA-Spur mit einem Mischprofil sichergestellt werden konnte. Diese befand sich an einem Ast, welcher zwischen der aufgebrochenen Eingangstür und dem Türrahmen auf dem Boden lag und vermutlich verhindern sollte, dass die Tür einrastet, während sich die Täterschaft im Inneren der Geschäftsräumlichkeiten befand und das Delikts- gut von den Auslageflächen behändigte. Insofern erscheint auch der Fundort die- ser zweiten DNA-Spur äusserst auffällig und deutet auf eine unmittelbare Beteili- gung des Spurengebers an dem zu beurteilenden Einbruchdiebstahl vom
21. März 2023 hin. Ein Abgleich des Hauptprofils mit den Daten der Eidgenössi- schen DNA-Datenbank ergab eine Übereinstimmung in den vergleichbaren Syste- men mit dem DNA-Profil von S._____ (Urk. D6/4/1). Im Verlauf der Untersuchung konnte nachgewiesen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und S._____ eine nähere Verbindung besteht. Zunächst wurden Nummernschilder mit dem Kennzeichen SO 3 im Kofferraum des Fahrzeugs Seat Alhambra gefunden, wel- ches der Beschuldigte lenkte, als er am 24. Mai 2023 einer polizeilichen Perso- nen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. S._____ war im Zeitraum zwi- schen dem 28. März 2023 und dem 24. Mai 2023 als Halter dieses Personenwa- gens erfasst (Urk. D1/1/1 S. 5; Urk. D1/1/4 S. 9; Urk. D1/6). Ebenso auf S._____
- 34 - registriert war die Schweizer Telefonnummer des Mobiltelefons, welches der Be- schuldigte anlässlich seiner Verhaftung auf sich trug und angeblich ihm gehörte (Urk. D1/1/4 S. 11). Besonders hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschul- digte im Jahr 2018 zusammen mit S._____ wegen des Verdachts auf versuchten Ladendiebstahl in AC._____ (Österreich) verhaftet wurde (Urk. D1/19/2 S. 5) und sich aus den Rückmeldungen der polizeilichen Behörden aus anderen angefrag- ten Ländern weitere Hinweise auf gemeinsam verübte Vermögensdelikte ergeben (vgl. Urk. D1/19/2 S. 9, 13, 15). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Mai 2023 und vor Vorinstanz betonte der Beschuldigte, dass S._____ "in diese Sache" nicht involviert bzw. kein Komplize von ihm sei (Urk. D1/3/3 F/A 29; Prot. I S. 26). Es wäre allerdings ein grosser und kaum realistischer Zufall, dass sowohl er selber als auch der in verschiedener Hinsicht mit ihm in Verbindung stehende S._____ jeweils ihre DNA an äusserst verdächtigen Stellen bei einem P._____ Shop in U._____ (BL) hinterliessen, wel- ches Verkaufsgeschäft kurze Zeit später zum Tatort eines Einbruchdiebstahls wurde, in welche Tat sie jedoch beide nicht involviert waren. 2.5.3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Blockieren der aufgebro- chenen Eingangstür mit einem Ast oder einem anderen Stück Holz auch mit Be- zug auf die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3 und 14 dokumentiert ist (vgl. Urk. D3/7 S. 3 f.; Urk. D14/3 S. 2). Nachdem vorstehend rechtsgenügend er- stellt werden konnte, dass der Beschuldigte zusammen mit weiteren, nicht näher bekannten Personen an diesen späteren Taten am 23. und 24. Mai 2023 beteiligt war, spricht auch dieses Detail des Tatvorgehens dafür, dass er bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 mit einem dieser Komplizen zusam- menwirkte. 2.5.3.6. Der Beschuldigte erklärte sowohl in der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt, er habe mit dem Ein- bruchdiebstahl in einen P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL), begangen am 21. März 2023, nichts zu tun (Urk. D1/3/4 F/A 5; Urk. D1/3/6 F/A 11). Damit konfrontiert, dass seine DNA am Tatort sichergestellt worden sei, erwiderte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver-
- 35 - nahme vom 20. Juni 2023, er habe eine Erklärung für diese DNA-Spur. So habe ihn eine dieser Personen, welche er insgesamt drei Mal zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen chauffiert habe, gefragt, ob er Handschuhe habe, die er aus- leihen könne. Da er immer ein Paar im Auto habe, um die Reifen wechseln zu können, habe er diese Handschuhe der Person aus der Gruppierung der Täter gegeben (Urk. D1/3/4 F/A 10; vgl. auch Prot. II S. 28). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 17. Januar 2024 führte der Beschuldigte neu aus, dass er einmal bei einer Panne einen Reifen des Fahrzeugs von S._____ gewechselt habe. Dazu habe er die Handschuhe verwendet, welche sich in dessen Auto befunden hätten. Vermutlich habe S._____ oder ein anderer aus der Täter-Gruppierung diese Handschuhe später verwendet, um den Einbruchdiebstahl vom 21. März 2023 in einen P._____ Shop in U._____ (BL) zu verüben. Beim Auto von S._____ habe es sich um einen roten Ford mit rumänischen Kennzeichen gehandelt. Da S._____ ein Fahrverbot gehabt habe und in der Schweiz nicht habe fahren dür- fen, habe er (der Beschuldigte) dessen Auto gelenkt (Urk. D1/3/6 F/A 12 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Januar 2024 schil- derte der Beschuldigte sodann eine weitere Erklärung für den Fund seiner DNA am Tatort. Konkret führte er aus, dass er den P._____ Shop an der AB._____- strasse 5 in U._____ (BL) ca. eine Woche vor der anklagegegenständlichen Tat besucht habe, um die Preise für ein iPhone 13 Pro der Marke Apple zu verglei- chen, weil er ein solches Gerät seiner Tochter habe schenken wollen. Bei diesem Besuch müsse seine DNA an die Aussenseite der Eingangstür gelangt sein (Urk. D1/3/6 F/A 12). Letztere Erklärung wiederholte er anlässlich seiner Haftan- hörungen vor dem Zwangsmassnahmengericht, in der Schlusseinvernahme vom
22. Januar 2024 und vor Vorinstanz (Urk. D1/3/7 F/A 117; Urk. D1/12/40 S. 4 f.; Urk. D1/12/49 S. 3; Urk. D1/12/59 S. 5; Prot. I S. 24 f.; vgl. auch Urk. D1/7/13). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte, dass er nicht gezielt bzw. mit der Absicht nach U._____ (BL) gefahren sei, um dort den P._____ Shop zu besuchen und Preise zu vergleichen. Vielmehr habe er mit sei- nem Fahrzeug eine Frau nach U._____ gebracht, welche dort ein Paket habe ab- holen wollen und sei während der Zeit, als er auf ihre Rückkehr gewartet habe, in das Verkaufsgeschäft gegangen, weil sich dieses unmittelbar neben dem Park- platz befunden habe, wo er sein Fahrzeug abgestellt habe (Prot. II S. 27 f.).
- 36 - 2.5.3.7. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte nicht zu seiner eige- nen Entlastung beitragen muss. Insofern darf ihm nicht negativ ausgelegt werden, dass er mehrere Erklärungen dazu vorbrachte, wie seine DNA an den Tatort ge- langt sein könnte. Weiter ist festzuhalten, dass die einzelnen Theorien – jeweils für sich gesehen – nicht von vornherein unplausibel erscheinen. So lässt der Handschuhabdruck auf dem aussenseitigen Glas der Eingangstür zum P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) sowie das Fehlen von weiteren DNA-Spuren im Inneren der Verkaufsräumlichkeiten darauf schliessen, dass die Täterschaft bei der Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2023 Hand- schuhe trug. Sodann können DNA-Spuren durchaus über ein intermediäres Ob- jekt bzw. eine Person indirekt übertragen werden (sog. indirekte Spurenübertra- gung). In einem solchen Fall gelangt das Spurenmaterial nicht durch einen direk- ten Kontakt des Spurengebers auf die Spurennehmeroberfläche. Vor diesem Hin- tergrund ist nicht ausgeschlossen, dass die Theorie des Beschuldigten zutrifft, wonach seine DNA-Spur über ein Paar Handschuhe, welches er einmal getragen hatte und später von einer Person aus der Täter-Gruppierung zur Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2023 verwendet wurde, an den entsprechenden Tatort gelangte, mithin indirekt übertragen wurde. Dennoch bestehen massgebliche Zweifel an diesem Szenario, da die Aussagen des Beschuldigten dazu nicht konstant ausfielen. So äusserte er zunächst den Verdacht, dass die indirekte Spurenübertragung über Handschuhe aus seinem ei- genen Fahrzeug erfolgt sei. Eine der beiden Personen, die er bei drei Gelegenhei- ten herumgefahren habe, sei auf ihn zugekommen und habe ihn angefragt, ob sie ein Paar Handschuhe von ihm ausleihen dürfe, worauf er die von ihm benutzten Handschuhe herausgegeben habe (Urk. D1/3/4 F/A 10). In Widerspruch dazu sagte der Beschuldigte jedoch später aus, dass der intermediäre Träger für die Spurenübertragung Handschuhe aus dem Auto von S._____ gewesen sein müss- ten, welche er wegen eines Reifenwechsels einmal angehabt habe. Möglicher- weise habe S._____ oder eine andere unbekannte Drittperson die von ihm be- nutzten Handschuhe zur Verübung des Einbruchdiebstahls vom 21. März 2021 verwendet, wodurch seine DNA-Spuren an den Tatort gelangt seien (Urk. D1/3/6 F/A 12 f.). Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck, als habe der Beschul-
- 37 - digte die Darstellung seiner ersten Theorie im Verlauf der Untersuchung dem Be- weisergebnis angepasst und versucht, eine unverfängliche und ihn entlastende Erklärung dafür zu finden, weshalb nicht nur seine, sondern auch die DNA von S._____ am Tatort des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 gefunden wurde. 2.5.3.8. Hinsichtlich seiner zweiten Theorie kann zwar ebenfalls nicht ausge- schlossen werden, dass sich der Beschuldigte im Verlauf der Woche vor dem hier interessierenden Einbruchdiebstahl zum P._____ Shop an der AB._____- strasse 5 in U._____ (BL) begab, um dort die Preise für ein iPhone 13 Pro der Marke Apple zu vergleichen, weil er ein solches Gerät seiner Tochter zum Ge- burtstag schenken wollte. Allerdings ist zunächst fraglich, ob nach dem Zeitablauf von mehreren Tagen zwischen dem behaupteten Besuch des Verkaufsgeschäfts und der Spurensicherung überhaupt noch DNA-Spuren von ihm hätten sicherge- stellt werden können. Zudem wäre Spurenmaterial des Beschuldigten eher auf dem senkrecht verlaufenden Stossgriff der Eingangstür zu erwarten gewesen und nicht auf der aussenseitigen Glasscheibe auf der Höhe des Schliesszylinders. Dies spricht nicht nur gegen die zweite Theorie des Beschuldigten, sondern auch gegen die alternative Hypothese, dass er den P._____ Shop in der Woche vor dem 21. März 2023 tatsächlich besuchte, allerdings zur Auskundschaftung der örtlichen Gegebenheiten für einen allfälligen Einbruchdiebstahl. Weiter ist festzu- halten, dass die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Präzisierung, wonach er lediglich deshalb in U._____ (BL) gewesen sei, weil er eine Frau dort- hin gefahren habe, welche ein Paket habe abholen wollen, nachgeschoben er- scheint und mit grosser Wahrscheinlichkeit einen unverfänglichen Grund dafür lie- fern sollte, weshalb er in einer Ortschaft, die von seinem damaligen Aufenthaltsort weit entfernt war, einen P._____ Shop besuchen sollte um Preise für Mobiltele- fone zu vergleichen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5.3.9. Der Beschuldigte brachte schliesslich wiederholt vor, dass die Auswer- tung der Standortdaten seines Mobiltelefons ergeben würde, dass er sich zur Tat- zeit nicht in der Nähe des P._____ Shops an der AD._____-strasse 6 in U._____
- 38 - (BL) aufgehalten habe (Urk. D1/12/28 S. 5; Urk. D1/12/34 S. 2 f.; Urk. D1/12/40 S. 5; Urk. D1/12/49 S. 2 f.; Urk. D1/12/59 S. 5; Urk. D1/3/6 F/A 4; Urk. D1/3/7 F/A 98, 113 ff.; Prot. II S. 29). Allerdings konnten durch die Kantonspolizei Zürich keine Standortdaten erhoben werden, welche diese Behauptung des Beschuldig- ten stützen würden. Zudem wurden keine Aktivitäten auf seinem Mobiltelefon fest- gestellt (z.B. Suchanfragen im Internet-Browser, Versand von Chatnachrichten oder Telefonanrufe), welche mit der Tatzeit gemäss Dossier 6 zusammenfallen (vgl. Urk. D1/1/4 S. 11 ff.; Urk. D1/9/2; Urk. D1/16/2; Urk. 113 Dokument "01 Ver- gleich Tatzeit - Einträge Webverlauf"). 2.5.3.10. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet, die gewichtigen Indizien zu entkräften, welche dafür sprechen, dass er am 21. März 2023 an der Verübung eines Einbruchdiebstahl in den P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) im angeklagten Umfang mitwirkte. Aus den erhobenen Beweismitteln ergibt sich ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des bestrittenen Sachverhalts mehr bestehen bleiben. Die Täterschaft des Beschul- digten bzw. sein konkreter Tatbeitrag ist mit Bezug auf Dossier 6 somit anklage- gemäss erstellt. 2.6. Subjektiver Sachverhalt 2.6.1. Dossiers 1, 3, 4, 5, 13 und 14 2.6.1.1. Da sich der Vorwurf der Hehlerei (Dossier 1) auf Deliktsgut aus den Ein- bruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 bezieht, erscheint es angezeigt, den subjektiven Sachverhalt dieser Anklagevorwürfe gemeinsam zu behandeln. 2.6.1.2. Der Beschuldigte räumte bereits zu Beginn der Untersuchung ein, dass er – zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt – gewusst habe, dass die Personen, welche er mit seinem Seat Alhambra an bestimmte Adressen chauffiert habe, Ein- bruchdiebstähle verübt hätten. Konkret führte er aus: "Ich wusste allerdings, dass sie stehlen und dass sie Sachen dabeihaben würden, wenn ich sie abholen musste. Sie kamen zurück mit einem Rucksack oder einer Tasche oder was auch
- 39 - immer sie dabeihatten. Und drinnen hatte es 10 oder 20 oder was weiss ich wie viele Mobiltelefone" (Urk. D1/3/4 F/A 7 S. 4; vgl. auch Urk. D1/12/22 S. 4; Urk. D1/3/3 F/A 7 ff.). Auf dieses Zugeständnis des Beschuldigten ist ohne Weite- res abzustellen. Sein späteres Bestreiten vor Vorinstanz und anlässlich der Beru- fungsverhandlung ist als blosse Schutzbehauptung zu werten (Prot. I S. 18 f., 21 f., 33 f.; Prot. II S. 19), zumal sämtliche Einbruchdiebstähle gemäss den Dossi- ers 3, 4, 5, 13 und 14 in der Nacht verübt wurden (vgl. Urk. D1/33 S. 11 ff.). Dem Beschuldigten musste folglich ohne Weiteres bewusst sein, dass seine Komplizen keiner geregelten Arbeit nachgehen, sondern delinquieren würden, als er sie nach deren Angaben zu verschiedenen Adressen fuhr und von dort wieder mitnahm. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte geltend machte, die beiden hätten ihm gegenüber angegeben, dass sie für die AE._____ arbeiten würden, was er nicht hinterfragt habe, weil er mit den hiesigen Arbeitsbedingungen von …-arbeitern nicht vertraut sei (Prot. I S. 18 f., 21, 33, 35; Prot. II S. 18, 44). 2.6.1.3. Anknüpfend an sein vorstehendes Zugeständnis räumte der Beschul- digte zu Beginn der Untersuchung weiter ein, er habe gewusst, dass die in sei- nem Auto versteckten Gegenstände gestohlen gewesen seien (Urk. D1/3/3 F/A 7; Urk. D1/3/4 F/A 7 S. 4). Diesen Standpunkt bestätigte er auch anlässlich seiner Anhörungen vor dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. Urk. D1/12/22 S. 4; Urk. D1/12/40 S. 5). In Widerspruch zu diesen Aussagen führte er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Januar 2024 sowie vor Vorinstanz dagegen aus, er habe zumindest einen Teil dieser Gegenstände unter einer Brücke gefunden und nicht gewusst, dass diese gestohlen gewesen seien (Urk. D1/3/7 F/A 101; Prot. I S. 21). Dieses Vorbringen hat ohne Weiteres als Schutzbehauptung zu gelten. So ist nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte einerseits aussagte, er habe gewusst, dass "diese Leute" Einbruchdiebstähle verübt hätten, er andererseits aber vor- brachte, dass die Wertgegenstände, welche seine Komplizen unter einer Brücke versteckt hätten und er von dort an sich genommen habe, nicht gestohlen gewe- sen seien. Das Versteck unter einer Brücke würde – wenn diese Darstellung des Beschuldigten denn überhaupt zutreffen sollte – erst recht für die deliktische Her- kunft der Gegenstände sprechen. Sonst hätten die Personen, welche er mehr- mals mitten in der Nacht zu bestimmten Adressen chauffiert hatte, die Elektronik-
- 40 - geräte samt Zubehör ohne Weiteres an ihrem damaligen Aufenthaltsort aufbe- wahren können. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die angeblich unter ei- ner Brücke gefundenen Wertgegenstände sorgfältig in schwarzen Sporttaschen verpackt oder mit Maler-Klebeband zu einzelnen Paketen zusammengewickelt hatte und hernach im Motorraum und im Reserverad seines Seat Alhambra ver- steckte, lässt ohne Weiteres auf sein Wissen schliessen, dass es sich um Delikts- gut handelte. Andernfalls hätte für ihn kein Grund bestanden, die Elektronikgeräte und weiteren Gegenstände derart in seinem Auto zu verstauen, sondern hätte er diese im Kofferraum oder auf den Autositzen transportieren können. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte nicht weiter an seiner Schutzbe- hauptung fest, sondern räumte ein, dass er um die deliktische Herkunft der bei ihm sichergestellten Mobiltelefone, Smartwatches, Tablets etc. gewusst habe (Prot. II S. 17). 2.6.1.4. Weiter musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass ihm eine nicht un- wesentliche Rolle bei der Tatausführung zukam. Vorstehend wurde erstellt, dass er zunächst seine(n) Komplizen mit dem Fahrzeug Seat Alhambra in die Nähe der jeweiligen Tatorte fuhr und dort absetzte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 verübten, verblieb er im geparkten Fahrzeug, wartete auf deren Rückkehr und hielt sich be- reit, dass er unmittelbar danach zusammen mit ihnen wieder davonfahren könnte. Dem Beschuldigten war zugestandenermassen bekannt, dass sein(e) Kom- plize(n) nicht in private Liegenschaften oder (ungesicherte) Büroräumlichkeiten einbrachen, sondern in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG und der G._____ SA (Urk. D1/3/3 F/A 8). Da die aufgesuchten Shops über Alarmanlagen oder andere Systeme zum Schutz vor Straftaten verfügten, war es für das Gelingen der Ein- bruchdiebstähle von entscheidender Bedeutung, dass die/der Komplize(n) des Beschuldigten nach Verübung der einzelnen Taten sofort wieder von den jeweili- gen Tatorten flüchten konnten, um nicht von den alarmierten Sicherheitsdiensten resp. der Polizei gefasst zu werden. Wären die weiteren Tatbeteiligten nicht auf die Fahrdienste des Beschuldigten angewiesen gewesen, hätten sie ohne Weite- res auch zu Fuss abhauen können, zumal das Deliktsgut, d.h. die Elektronikge- räte und das entsprechende Zubehör, in ihre mitgeführten Sporttaschen passte
- 41 - und nicht schwer war. Auch dies musste sich dem Beschuldigten ohne Weiteres aufdrängen. Indem er im nahe der betroffenen Verkaufsgeschäfte geparkten Fahrzeug wartete und sich für die bevorstehende Fluchtfahrt bereit hielt, gewähr- leistete er, dass sein(e) Komplize(n) die Tatorte unerkannt verlassen und das er- beutete Deliktsgut sicher abtransportieren konnten. Unter diesen Umständen be- stehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte um die we- sentliche Bedeutung seines Tatbeitrags bzw. seine wichtige Rolle für den Erfolg des deliktischen Vorhabens wusste. 2.6.1.5. Hinsichtlich der Willenskomponente und der Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte offensichtlich von den im Zeitraum zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 verübten Diebstählen seines/sei- ner Komplizen insofern profitierte, als ihm ein Teil der Beute zugesprochen wurde oder er sich zumindest am erlangten Deliktsgut bedienen konnte. Zudem lässt der Umstand, dass im Fahrzeug des Beschuldigten ein Grossteil der Gegenstände si- chergestellt werden konnte, welche aus den betroffenen Verkaufsgeschäften der G._____ AG, der D._____ AG und der P._____ AG entwendet wurden, auf ein bewusstes Verstauen im eigenen Herrschafts- bzw. Zugriffsbereich und damit auf den Willen schliessen, seinen Teil am Deliktsgut für sich zu verwenden und sich dadurch finanziell besser zu stellen. Indem der Beschuldigte den Deliktserfolg, d.h. die erbeuteten Wertgegenstände und die wirtschaftliche Bereicherung wollte, mussten auch die vorhergehenden Sachbeschädigungen, Einbrüche und Dieb- stähle von seinem Willen mitumfasst sein. Immerhin musste er diese als notwen- dige Zwischenschritte auf dem Weg zur eigentlich beabsichtigten Bereicherung in Kauf nehmen. Nachdem vorstehend erstellt werden konnte, dass der Beschul- digte anlässlich der jeweiligen Tatbegehungen in unmittelbarer Nähe der betroffe- nen Verkaufsgeschäfte in seinem Fahrzeug verblieb und sich für die Fluchtfahrt sowie den sicheren Abtransport des Deliktsguts bereithielt, kann sodann als er- stellt erachtet werden, dass er zum erfolgreichen Gelingen des deliktischen Vor- habens beitragen wollte. Er machte sich somit den allenfalls zu Beginn nur bei seinem/seinen Komplizen zustande gekommenen Tatentschluss zu eigen.
- 42 - 2.6.1.6. Anklagegemäss erstellen lässt sich schliesslich, dass der Beschuldigte beabsichtigte, das in seinem Fahrzeug sichergestellte Deliktsgut ins Ausland zu schaffen und dort gewinnbringend zu verkaufen. Danach gefragt, was er mit den gestohlenen Elektronikgeräten und weiteren Gegenständen hätte machen wollen, antwortete der Beschuldigte wiederholt, dass er diese nach Rumänien gebracht und dort verkauft hätte (Urk. D1/3/3 F/A 13; vgl. auch Urk. D1/12/22 S. 4). Dafür spricht nicht nur die Art und Weise, wie das Deliktsgut aus den Einbruchdiebstäh- len gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 in dem von ihm gelenkten Seat Al- hambra versteckt war, sondern auch die zahlreichen Suchanfragen, welche er je- weils wenige Stunden nach Verübung der einzelnen Taten zwischen dem 8. und
24. Mai 2023 in den Internet-Browser seines Mobiltelefons eingab. Es fällt auf, dass er teilweise ganz gezielt nach den Preisen für bestimmte Modelle von Mobil- telefonen, Smartwatches, Tablets und Laptops suchte, die in seinem Fahrzeug si- chergestellt werden konnten (Urk. D1/9/2; Urk. D1/9/5-7). Dies lässt darauf schliessen, dass er sich vor dem geplanten Weiterverkauf über die Eigenschaften der einzelnen Elektronikgeräte und deren Preise informierte. 2.6.1.7. Nach dem Erwogenen lässt sich der subjektive Sachverhalt betreffend die im Titel genannten Dossiers anklagegemäss erstellen. 2.6.2. Dossier 6 Nachdem vorstehend erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte am 21. März 2023 an der Verübung eines Einbruchdiebstahls in den P._____ Shop an der AB._____-strasse 5 in U._____ (BL) aktiv mitwirkte, bestehen keine rechtserhebli- chen Zweifel daran, dass er in subjektiver Hinsicht so handelte, wie es in der An- klageschrift umschrieben ist. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklage- gemäss erstellt.
- 43 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des gewerbs- [recte:] und ban- denmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 aStGB, der mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig (Urk. 91 S. 39, vgl. auch S. 27). Diesem Schuldspruch liegt die Einschätzung zugrunde, der Beschuldigte habe als Mittäter an den verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstählen mitge- wirkt. So sei er zusammen mit mindestens einem oder gar mehreren Komplizen in wechselndem, jedoch gleichmassgeblichem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung der verübten Taten beteiligt gewesen, wobei er mit dem Vorge- hen seiner Mittäter (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei (Urk. 91 S. 22 ff.; vgl. auch Urk. D1/33 S. 2). 1.2. Die Verteidigung wendet dagegen ein, dass dem Beschuldigten – wenn überhaupt – lediglich in drei Fällen Gehilfenschaft zu den verfahrensgegenständli- chen Einbruchdiebstählen vorgeworfen werden könne. Da er diverses Deliktsgut im Motorenraum und im Reserverad des von ihm gelenkten Fahrzeug Seat Al- hambra versteckt mitgeführt habe, erweise sich zudem der Tatbestand der Hehle- rei als einschlägig. Dem Beschuldigten sei es jedoch nicht gelungen, die elektroni- schen Geräte und das entsprechende Zubehör wie beabsichtigt ins Ausland zu schaffen, weshalb lediglich ein Schuldspruch wegen versuchter Tatbegehung in Frage komme. Unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenz sei zu berücksichtigen, dass die Hehlerei die vorgelagerte Teilnahme an der Haupttat konsumiere. Folg- lich sei der Beschuldigte lediglich wegen versuchter Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 78 Rz. 73 ff. und Rz. 78 ff.; Urk. 94 S. 3 f.; Urk. 119 S. 1 und Rz. 66 ff.).
- 44 -
2. Mittäterschaft oder Gehilfenschaft des Beschuldigten 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlich nicht geregelten Mittäterschaft zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist folgen- des festzuhalten: Mittäter ist nicht nur, wer an der eigentlichen Tatausführung be- teiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungs- handlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäter- schaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Vielmehr genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbei- träge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10). 2.1.2. Als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB gilt, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehren oder psychische Hilfe erleichtert. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tatausführung beitragen und die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Bei- hilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Ur- teil des Bundesgerichts 7B 284/2022 vom 8. Februar 2024 E. 6.3.2; je mit Hinwei- sen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die
- 45 - wesentlichen Merkmale des vom Haupttäter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f.cc; Urteil des Bundesgerichts 7B 284/2022 vom 8. Fe- bruar 2024 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). 2.1.3. Das blosse "Schmierestehen" oder die Fluchthilfe bei einem Einbruchdieb- stahl werden in der Lehre überwiegend als Handlungen im Sinne der Gehilfen- schaft nach Art. 25 StGB qualifiziert. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob jemand Mittäter oder Gehilfe einer Tat ist, stets eine Gesamtwürdigung der konkreten Tat- umstände vorzunehmen. Auch wer Schmiere steht oder Fluchthilfe leistet, kann Mittäter sein, etwa wenn sich die Beteiligten bewusst sind, dass der entspre- chende Tatbeitrag derart wichtig ist, dass ohne ihn z.B. ein Raubüberfall nicht ver- übt werden könnte. Ebenso kann Mittäterschaft bei demjenigen vorliegen, der nicht nur Schmiere steht oder seinen Komplizen zur Flucht verhilft, sondern dar- über hinaus auch noch bei der Planung bzw. der Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch die Art der Aufteilung der Beute (bei Vermögensdelikten) oder die Bereitschaft unter den Beteiligten, ihre jeweiligen Rollen bei der Tatverübung zu tauschen, können ein Indiz für Tatherrschaft im Sinne der Mittäterschaft dar- stellen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage, Basel 2019, N 11 und 40 zu Vor Art. 24 StGB, N 21 zu Art. 25 StGB). 2.2. Würdigung 2.2.1. Mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 6 ist erstellt, dass der Beschuldigte zunächst aktiv dazu beitrug, die Eingangstür zum P._____ Shop aufzubrechen, um sich selbst und seinem Komplizen Zugang zu den Verkaufs- räumlichkeiten zu verschaffen. Weiter ist anklagegemäss erstellt, dass er in der Folge die Verkaufsräumlichkeiten betrat, wo er selber und/oder sein Komplize di- verse ausgestellte Geräte von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. den Ladekabeln abtrennte, sie hernach in einer mitgeführten Sporttasche ver- staute und vom Tatort wegbrachte. Dass diese aktive Beteiligung des Beschuldig- ten bei der eigentlichen Ausführung der Tat als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Daher sind ihm auch tatbestandsmässige
- 46 - Ausführungshandlungen anzurechnen, die nicht er selber, sondern sein Komplize vornahm. 2.2.2. Schwieriger gestaltet sich dagegen die Beurteilung seines Tatbeitrags hin- sichtlich der weiteren Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14. Diesbezüglich ist erstellt, dass der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Seat Alhambra seine(n) Komplize(n) zu den einzelnen Tatorten fuhr und dort in der Nähe parkierte. Während sein(e) Komplize(n) in der Folge gewaltsam in die Tatobjekte eindrangen und ab den Auslageflächen diverse elektronische Geräte und entsprechendes Zubehör entwendeten, verblieb er in seinem Fahrzeug und wartete darauf, dass sie zurückkehren würden und er mit ihnen umgehend wieder davonfahren könnte. 2.2.3. Es ist zwar nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte als Lenker des Fluchtfahrzeugs nicht gleichermassen exponiert war wie seine Komplizen, welche die vorgenannten Einbruchdiebstähle verübten und insofern ein erhebli- ches Risiko eingingen, entweder bei der Tatausführung in flagranti erwischt oder später aufgrund von Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden zur Verantwor- tung gezogen zu werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Tatbeitrag des Beschuldigten unter den gegebenen Tatumständen durchaus eine entschei- dende Bedeutung für das Gelingen der Einbruchdiebstähle zukam. So handelte es sich bei den aufgesuchten Tatobjekten um Verkaufsgeschäfte der P._____ AG, der G._____ SA und der D._____ AG, in denen Alarmanlagen oder andere Systeme zum Schutz vor Straftaten installierten waren. Insofern waren der/die Komplize(n) des Beschuldigten darauf angewiesen, nach Verübung der einzelnen Taten sofort wieder von den jeweiligen Tatorten flüchten zu können, um nicht von den alarmierten Sicherheitsdiensten resp. der Polizei gefasst zu werden. Eine Flucht zu Fuss wäre vermutlich zu risikobehaftet gewesen, da sie bei einer Nah- bereichsfahndung einer polizeilichen Kontrolle hätten unterzogen werden können, bei welcher das in den mitgeführten Sporttaschen versteckte Deliktsgut mit Si- cherheit entdeckt worden wäre. Indem der Beschuldigte im nahe der betroffenen Verkaufsgeschäfte geparkten Fahrzeug wartete und sich für die bevorstehende Fluchtfahrt bereit hielt, gewährleistete er, dass sein(e) Komplize(n) die Tatorte un-
- 47 - erkannt verlassen und das erbeutete Deliktsgut sicher abtransportieren konnten. Obwohl er an der eigentlichen Tatausführung somit nicht unmittelbar beteiligt war, kam ihm unter den gegebenen Umständen dennoch eine wichtige Rolle unter sämtlichen Beteiligten zu und war sein Tatbeitrag für den Erfolg des deliktischen Vorhabens ganz entscheidend. 2.2.4. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass der Beschuldigte für seine Fahr- dienste einen massgeblichen Anteil an der Beute erhielt und nicht lediglich mit ei- nem bestimmten Geldbetrag oder einzelnen Gegenständen aus dem Deliktsgut entschädigt wurde. In diesem Sinne äusserte sich der Beschuldigte selbst (Urk. D1/3/4 F/A 5 S. 3, F/A 7 f. S. 4) und so sind auch die folgenden Sicherstel- lungen aus dem Motorenraum und dem Reserverad seines Fahrzeugs zu inter- pretieren (vgl. Urk. D1/7/4): Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2023 in ein Geschäft der G._____ SA (Dossier 13): 7 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 16. Mai 2023 in ein Geschäft der D._____ AG (Dossier 4): 14 von insgesamt 27 entwendeten Gegenständen; Einbruchdiebstahl vom 17. Mai 2023 in ein Geschäft der P._____ AG (Dossier 5): 5 von insgesamt 14 entwendeten Gegenständen. Darüber hinaus befand sich (beinahe) das gesamte Deliktsgut der Einbruchdieb- stähle vom 23. und 24. Mai 2024 (Dossiers 3 und 14) im Fahrzeug des Beschul- digten. Dies lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass er bereits am
24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr und damit nur kurze Zeit nach Verübung der vor- genannten Taten in Q._____ (ZH) einer polizeilichen Personen- und Fahrzeug- kontrolle unterzogen wurde, in deren Rahmen die im Motorraum und im Ersatzrad versteckte Ware entdeckt wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte und seine Komplizen noch nicht dazu gekommen waren, die Beute un- tereinander aufzuteilen bzw. ihre jeweiligen Anteile daran auszusondern. An die- ser Stelle ist hervorzuheben, dass der Fund von (beinahe) sämtlichen Wertgegen- ständen, die bei den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3 und 14 entwen- det wurden, im Fahrzeug des Beschuldigten darauf hindeutet, dass ihm seine Komplizen vertrauten und ihm innerhalb der Gruppierung eine nicht bloss unter-
- 48 - geordnete Rolle zukam. Andernfalls hätten sie das entwendete Deliktsgut nicht ihm alleine überlassen, sondern hätten vielmehr unmittelbar nach Verübung der Taten vom 23. und 24. Mai 2023 auf die vereinbarte Aufteilung bestanden. Folg- lich sprechen der Umgang mit der Beute und die anteilsmässige Aufteilung unter den Beteiligten für ein mittäterschaftliches Zusammenwirken. 2.2.5. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in seinem Fahrzeug diverse Schuhe, Kleidungsstücke, Sporttaschen und Werkzeuge transportierte, von denen zumindest teilweise davon auszugehen ist, dass sie seinen Komplizen gehörten (vgl. dazu E. III.2.5.1.9.). Daraus ergibt sich zunächst, dass der Beschul- digte in einem gewissen Näheverhältnis zu den weiteren Tatbeteiligten stand. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt wurde, lässt sich bei einigen der vorgenann- ten Gegenstände ein Konnex zu den verfahrensgegenständlichen Einbruchdieb- stählen herstellen. So befanden sich im Kofferraum des Seat Alhambra mehrere schwarze bzw. dunkelblaue Sporttaschen der Marken Adidas und Nike (Urk. D1/2/4 S. 14 ff.; Urk. D1/7/2 S. 7, 16), welche die Komplizen des Beschul- digten verwendeten, um das Deliktsgut von den einzelnen Tatorten zu transportie- ren (vgl. insbes. Urk. D1/2/5 S. 5; Urk. D13/3 S. 1). In einer der beiden Adidas- Sporttaschen konnte zudem Werkzeug sichergestellt werden, welches sich dazu eignet, Türen aufzubrechen (Werkzeugschlüssel, Klappmesser, Winbag, Metall- bohrer [verpackt und unbenutzt]) oder elektronische Diebstahlssicherungen bzw. Ladekabel zu durchtrennen (Universalschere; Urk. D1/2/4 S. 15 f.; Urk. D1/7/2 S. 16 f., 25 ff.). Dass der Beschuldigte diese Utensilien, welche die weiteren Be- teiligten zur Verübung der geplanten Taten benötigten, in seinem Fahrzeug aufbe- wahrte und zu den einzelnen Tatorten transportierte, lässt sodann darauf schlies- sen, dass er das deliktische Vorhaben seiner Komplizen mittrug bzw. zu seinem eigenen machte. 2.2.6. Mit Bezug auf die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 war die Rollenverteilung von Anfang an klar: Der Beschuldigte verblieb in unmittelbarer Nähe der betroffenen Verkaufsgeschäfte in seinem geparkten Fahr- zeug und hielt sich für die Fluchtfahrt sowie den sicheren Abtransport des Delikts- guts bereit, während sein(e) Komplize(n) die Taten im Sinne des gefassten Ent-
- 49 - schlusses verübten. Unklar ist, wie der Beschuldigte und/oder sein(e) Komplizen den Entscheid fällten, wann, wo und wie die einzelnen Taten ausgeführt werden sollten. Es fällt jedoch auf, dass die Gruppierung jeweils Verkaufsgeschäfte der G._____ SA, der D._____ AG oder der P._____ AG aufsuchten und immer nach demselben, äusserst spezifischen Schema vorgingen (Aufbrechen der Eingangs- tür durch Zerstören des Schliesszylinders, Blockieren der Eingangstür durch ei- nen Ast oder Holzstücke, Eindringen in die Verkaufsräumlichkeiten, Abtrennen der ausgestellten Elektronikgeräte von den elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. den Ladekabeln, Mitnahme des Deliktsguts in umgehängten Sporttaschen, Flucht durch die aufgebrochene Eingangstür). An dieser Stelle ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte vor der Einbruchsserie zwischen dem 8. und 24. Mai 2023 auch einmal selber an der ei- gentlichen Tatausführung teilgenommen hatte, indem er am 21. März 2023 ge- waltsam in einen P._____ Shop eingedrungen war und von dort Deliktsgut ent- wendet hatte, wobei er und sein(e) Komplize(n) ebenfalls dem vorgenannten Schema gefolgt waren (Dossier 6). Aus seiner aktiven Mitwirkung an jenem Tatort ist zu schliessen, dass ein anderer Tatbeteiligter das Fluchtfahrzeug lenkte. Inso- fern bestand unter dem Beschuldigten und seinem/seinen Komplize(n) die Bereit- schaft, ihre jeweiligen Rollen bei der Tatverübung zu tauschen. 2.2.7. Hinsichtlich der subjektiven Elemente wurde vorstehend bereits dargelegt, dass der Beschuldigte wusste, dass seine Komplizen Einbruchdiebstähle verüb- ten und ihm bei der Ausführung dieser Taten eine wichtige Rolle zukam. Aufgrund der konkreten Tatumstände steht sodann fest, dass er zum erfolgreichen Gelin- gen des deliktischen Vorhabens beitragen wollte. Er machte sich somit den allen- falls zu Beginn nur bei seinen Komplizen zustande gekommenen Tatentschluss zu eigen (vgl. E. III.2.6.1.4. f.). 2.2.8. Nach dem Erwogenen geht der Tatbeitrag des Beschuldigten auch mit Be- zug auf die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 über den- jenigen eines Gehilfen hinaus. Vielmehr agierte er als Mittäter, weshalb ihm die strafbaren Handlungen der übrigen Beteiligten wie seine eigenen anzurechnen sind.
- 50 -
3. Hehlerei (Dossier 1) Bei dieser Einschätzung des Tatbeitrags des Beschuldigten mit Bezug auf die Tatvorwürfe gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 kann ein Schuldspruch wegen Hehlerei von vornherein nicht erfolgen. Der Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB setzt nach dem Gesetzeswortlaut die Vortat eines anderen voraus. Der Tä- ter der Vortat kann somit nicht sein eigener Hehler sein. Hehlerei fällt sowohl beim Alleintäter als auch beim mittelbaren Täter und beim Mittäter ausser Betracht (BGE 111 IV 51 E. 1.b; WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 92 zu Art. 160 StGB mit Hinwei- sen). Da der Beschuldigte bei der Verübung der verfahrensgegenständlichen Ein- bruchdiebstähle im Sinne der Mittäterschaft mitwirkte, muss nicht näher geprüft werden, ob und in welcher Tatvariante das unter Dossier 1 angeklagte Verhalten den Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB erfüllt.
4. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14) 4.1. Ausgehend von einem mittäterschaftlichen Vorgehen des Beschuldigten und seiner Komplizen bei Verübung der angeklagten Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbs- [recte:] und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 aStGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht zu bean- standen (Urk. 91 S. 39, vgl. auch S. 27). 4.2. Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Bestimmung be- treffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen mit Wirkung per 1. Juli 2023 revidiert wurde (Urk. 91 S. 19). Konkret wurde die Mindeststrafe bei Gewerbsmässigkeit auf 6 Monate Freiheitsstrafe festgelegt (AS 2023 259; BBl 2021 2997 ff.; vgl. auch Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom
25. April 2018, BBl 2018 2827 ff. S. 2862). Der Beschuldigte hat die zu beurteilen-
- 51 - den Taten allesamt vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung von Art. 139 StGB, mithin unter der Geltung des alten Rechts begangen. Danach war die ge- werbsmässige Tatbegehung noch mit einer tieferen Mindeststrafe von 90 Tages- sätzen Geldstrafe bedroht (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Folglich erweist sich das neu in Kraft getretene, im Urteilszeitpunkt geltende Recht nicht als milder. Auf die zu be- urteilenden Einbruchdiebstähle ist daher die alte Fassung von Art. 139 StGB an- zuwenden. 4.3. Die Vorinstanz hat sodann ausführlich und überzeugend dargelegt, dass das mittäterschaftliche Vorgehen des Beschuldigten und seiner Komplizen bei Verübung der Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 nicht nur die Vor- aussetzungen des Grundtatbestands des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB erfüllt, sondern auch die qualifizierenden Merkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB). Auf ihre ent- sprechenden Erwägungen kann daher einleitend verwiesen werden (Urk. 91 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen dienen lediglich der Hervor- hebung bzw. Präzisierung gewisser Aspekte. 4.4. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die qualifizierenden Merkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit mit Bezug auf die zur Beurteilung stehenden Einbruchdiebstähle gesamthaft würdigte. Zwischen der einzelnen Tat vom 21. März 2023 (Dossier 6) und der ähnlich gelagerten Diebstahlsserie ge- mäss den übrigen Dossiers, die im Zeitraum zwischen dem 8. und dem 24. Mai 2023 verübt wurde, vergingen zwar knapp sieben Wochen. Allerdings ist offen- sichtlich, dass der Beschuldigte und seine Komplizen jeweils ähnliche Tatobjekte aufsuchten (Verkaufsgeschäfte der G._____ SA, der D._____ AG oder der P._____ AG) und dort immer nach demselben charakteristischen Schema vorgin- gen, welches vorstehend bereits erwähnt wurde (vgl. E. IV.2.2.6.). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte – zumindest im Kern – jeweils mit densel- ben Personen zusammenwirkte und insofern ein enger Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten besteht. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 119 Rz. 57-60; vgl. auch Urk. 78 Rz. 15-17). Dass die Vorgehensweise zum Aufbrechen der Eingangstüren zu den
- 52 - betroffenen Verkaufsgeschäften teilweise variierte, lässt sich ohne Weiteres dar- auf zurückführen, dass die Schliessfunktion der Türen jeweils unterschiedlich kon- zipiert war, weshalb der Beschuldigte und seine Komplizen ihr Vorgehen den spe- zifischen Gegebenheiten anpassten. Dies spricht vielmehr für ihre Erfahrung und Geschicklichkeit bei der Verübung von Einbruchdiebstählen und ist nicht geeignet, den evidenten Zusammenhang zwischen den vorliegend zu beurteilenden Taten in Frage zu stellen. Sodann lässt sich die längere Pause nach dem einzelnen Ein- bruchdiebstahl vom 21. März 2023 plausibel damit erklären, dass sich der Be- schuldigte im Ausland aufhielt, um seinen Anteil am erlangten Deliktsgut gewinn- bringend zu verkaufen, was er auch mit Bezug auf die entwendeten Gegenstände aus der darauf folgenden Diebstahlsserie im Mai 2023 beabsichtigte. 4.5. Zur Qualifikation im Sinne der Bandenmässigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 zwar durch unterschiedlich grosse Täter-Gruppierungen verübt wurden (mindestens zwei bis zu vier Personen vor Ort). Trotzdem ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte und seine Komplizen einer stabilen und eingespielten Bande angehör- ten und lediglich die Zusammensetzung variierte, in welcher sie zur Ausführung der einzelnen Taten an die jeweiligen Tatorte ausrückten. So ergibt sich aus den erstellten Anklagesachverhalten eine bewährte und äusserst effiziente Vorge- hensweise, die den einzelnen Mitgliedern der Gruppierung um den Beschuldigten bekannt war und auf eine gewisse Erfahrung und Professionalität bei der Ver- übung von Einbruchdiebstählen schliessen lässt. Die Rollenverteilung stand je- weils schon vor der Tatausführung fest. Andernfalls hätten die Einbruchdiebstähle nicht innert weniger Minuten vollendet werden können. Hauptsächlich verblieb der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe der betroffenen Verkaufsgeschäfte in seinem geparkten Fahrzeug und hielt sich für die Fluchtfahrt sowie den sicheren Abtrans- port des Deliktsguts bereit, während seine Komplizen die Taten im Sinne des ge- fassten Entschlusses verübten. Allerdings bestand unter den Beteiligten auch die Bereitschaft, ihre jeweiligen Rollen bei der Tatausführung zu tauschen, was vor- stehend bereits dargelegt wurde. Dies war wiederum nur möglich, weil die Grup- pierung um den Beschuldigten nach dem immer gleichen Schema vorging, wenn sie Einbruchdiebstähle verübte. Es bestehen keine Anzeichen, dass der Beschul-
- 53 - digte und seine Komplizen ihr bewährtes Vorgehen hätten aufgeben wollen. Viel- mehr lassen mehrere Umstände darauf schliessen, dass sie auch in Zukunft zu- sammen weitere Diebstähle hätten begehen wollen, welche im Einzelnen mögli- cherweise noch unbestimmt waren. So zeigen die Kadenz der bereits verübten Taten sowie die Lebensumstände des Beschuldigten, dass zumindest er seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie zu einem grossen Teil mit dem Deliktserlös bestritt. Darauf wird nachfolgend noch näher einzugehen sein (E. IV.4.6.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte und seine Komplizen zur er- folgreichen Verübung von Einbruchdiebstählen in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG etc. organisiert hatten. Insbesondere hatte der Beschuldigte ein Fahrzeug mit genügend Sitzplätzen und viel Stauraum erworben. Seine Komplizen und er hat- ten darin nicht nur dunkle Schuhe, Kleidungsstücke und Sporttaschen verstaut, sondern auch Werkzeuge, welche sie benötigten, um die Eingangstüren zu den Tatobjekten aufzubrechen und die elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. La- dekabel der ausgestellten Elektronikgeräte zu durchtrennen. Die Voraussetzun- gen für die Annahme einer bandenmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB sind damit erfüllt. 4.6. Mit Bezug auf das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist sodann festzuhal- ten, dass der Beschuldigte vor seiner Verhaftung gemäss eigenen Aussagen eine Transportfirma führte und mit seinem privaten Fahrzeug Personen gegen Entgelt von Rumänien nach Deutschland und in die umgekehrte Richtung fuhr, womit er die Fahrkosten decken konnte und ein bescheidenes Einkommen im Betrag von EUR 1'000.– bis EUR 1'500.– pro Monat erzielte (Prot. I S. 13; Prot. II S. 9 f.). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat vier Kinder (Urk. D1/3/1 F/A 9; Prot. I S. 12, 23 f.; Prot. II S. 8, 11). Er wies wiederholt darauf hin, dass er für den Lebensunter- halt seiner in Deutschland lebenden Familie aufzukommen hat. Davon ist ohne Weiteres auszugehen, auch wenn die Ehefrau des Beschuldigten einer Erwerbs- tätigkeit nachgeht (Urk. D1/3/1 F/A 75; Prot. II S. 10 f.). So dürfte ihr Einkommen alleine kaum genügen, um den Unterhalt der sechsköpfigen Familie zu decken. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte im Betrag von rund EUR 30'000.– verschuldet ist (Urk. D1/3/1 F/A 75; Prot. I S. 13; Prot. II S. 11). Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass er den Deliktserlös aus den verübten Ein-
- 54 - bruchdiebstählen verwendete, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie zu finanzieren. Der Wert der entwendeten Gegenstände beläuft sich auf insgesamt rund Fr. 104'987.–. Auch wenn der Beschuldigte lediglich einen Anteil an der Beute erhielt, handelte es sich dabei um bedeutsame Mehreinkünfte, mit denen er sein reguläres Erwerbseinkommen deutlich aufbessern konnte. Die Taten zielten jeweils auf elektronische Geräte und deren Zubehör, mithin auf besonders werthaltiges Deliktsgut. Dafür gingen der Beschuldigte und seine Kom- plizen auch erhebliche Risiken ein, indem sie in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG etc. einbrachen, die über Alarmanlagen oder andere Systeme zum Schutz vor Straftaten verfügten. Die erfolgreiche Ausführung der einzelnen Taten erforderte daher eine sorgfältige Vorbereitung. Dies umfasste nicht nur die Organisation ei- nes Fluchtfahrzeugs mit genügend Sitzplätzen für die jeweiligen Tatbeteiligten und viel Stauraum zur Beförderung des Deliktsguts, sondern auch die Beschaf- fung von Werkzeugen, Handschuhen, Sturmmasken und/oder Mützen. Um die Einbruchdiebstähle trotz unterschiedlicher Zusammensetzung der Gruppierung si- cher und effizient ausführen zu können, mussten sich die Beteiligten zudem unter- einander absprechen und zusammenarbeiten. Der Beschuldigte und seine Kom- plizen delinquierten regelmässig und in hoher Kadenz. Im Zeitraum von rund zwei Monaten zwischen dem 21. März 2023 und dem 24. Mai 2023 verübten sie insge- samt sechs Einbruchdiebstähle. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, ist zu berücksichtigen, dass der vorgenannte Deliktszeitraum eine längere Pause von rund sieben Wochen umfasst, welche sich plausibel damit erklären lässt, dass sich der Beschuldigte im Ausland aufhielt, um seinen Anteil am erlangten Delikts- gut aus dem Diebstahl vom 21. März 2023 (Dossier 6) gewinnbringend zu verkau- fen, was er auch mit Bezug auf die entwendeten Gegenstände aus der darauf fol- genden Diebstahlsserie im Mai 2023 beabsichtigte. Unter den vorstehenden Um- ständen ist auch das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB erfüllt. 4.7. Trifft die bandenmässige Tatbegehung gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB mit dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB zusammen, so ist von echter Idealkonkurrenz auszugehen
- 55 - (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB). 4.8. Mit Bezug auf die Tatbestände der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gibt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu keinen Bemerkungen Anlass (Urk. 91 S. 26 f.). 4.9. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz wie folgt schuldig zu sprechen: des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Frei- heitsstrafe von 47 Monaten, unter Anrechnung der bislang erstandenen Haft (Urk. 91 S. 39). Ausgehend von ihrem Antrag auf Schuldspruch lediglich wegen versuchter Hehlerei beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei mit einer be- dingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen (Urk. 94 S. 2; Urk. 119 S. 1; vgl. bereits Urk. 78 S. 15). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 97), ist bei der nach- folgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen.
- 56 -
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil grundsätz- lich zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 29 ff., 33). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass bei der Verschuldensbe- wertung mitzuberücksichtigen ist, in welchem gegenseitigen Verhältnis der Tatbei- trag des Beschuldigten zu denjenigen seiner Komplizen steht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu ver- antworten hat (BGE 135 IV 191 E. 3.2). 2.2. Die Vorinstanz hat sich auch mit dem methodischen Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprin- zips auseinandergesetzt (vgl. Urk. 91 S. 28 ff.). Allerdings hat sie die vom Bun- desgericht entwickelten Grundsätze und Regeln (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2) in der Folge nicht korrekt umgesetzt. Insbesondere hat sie es unterlassen, für die einzelnen verübten Straftaten in Anwendung der sog. kon- kreten Methode die Sanktionsart festzulegen. Es ist daher nochmals Folgendes hervorzuheben: 2.3. In einem ersten Schritt hat das Gericht (hypothetische) Einzelstrafen für die zu sanktionierenden Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Dabei hat es auch für jede Einzelstrafe die Art der Sanktion zu bestimmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafe, ihren Auswirkun- gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts
- 57 - 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Täters eingreift bzw. die ihn am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Um- stands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom
12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen. Bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe besteht m.a.W. eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht frei- heitsentziehender Sanktionen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Ge- richt kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 2.4. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Einzelstrafen der weiteren Delikte angemessen zu erhö- hen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zu-
- 58 - sammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungswei- sen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist da- bei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1 mit Hinweisen). 2.5. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, sofern sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet.
3. Strafrahmen 3.1. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der gewerbs- und banden- mässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB das schwerste Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumes- sung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Es ist darauf hinzuwei- sen, dass ein Zusammentreffen der beiden Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Strafrahmen hat. Vielmehr ist die Sanktionsandrohung der Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB in jener nach Ziff. 3 Abs. 1 aStGB mitenthalten, weshalb bei Vorliegen bei- der qualifizierender Merkmale die Rechtsfolge nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 aStGB eintritt (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Der ordentliche Strafrahmen für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl reicht folglich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. 3.2. Der Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. Die tatangemessenen Einzelstrafen für diese weiteren Delikte sind jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des einschlägigen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchs- ten Strafandrohung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Der ordentliche
- 59 - Strafrahmen für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch reicht von 3 Tages- sätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
4. Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 4.1.1.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass Umstände, die schon zur Anwendung eines qualifizierten Tatbestandes führen, für die kon- krete Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens nicht erneut straferhöhend berücksichtigt werden dürfen (Doppelverwertungsver- bot). Das Gericht ist aber nicht daran gehindert, zu gewichten, in welchem Aus- mass ein qualifizierendes Merkmal gegeben ist (BGE 118 IV 342 E. 2.b). Im Rah- men der nachfolgenden Strafzumessung ist somit die Berücksichtigung der dop- pelten Qualifikation im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB durchaus zulässig. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens dürfen somit die qualifizierenden Merkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit gewichtet bzw. bewertet werden (NIGGLI/ RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). 4.1.1.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des banden- und gewerbsmässi- gen Diebstahls ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die verübten Einbruch- diebstähle von den Tatobjekten und dem konkreten Tatvorgehen her kaum unter- scheiden. Der Beschuldigte und seine Komplizen suchten ganz gezielt Verkaufs- geschäfte der G._____ SA, der D._____ AG oder der P._____ AG auf, von wo sie Mobiltelefone, Tablets, Laptops, Smartwatches und weitere Gegenstände entwen- deten. Ihnen ist folglich zugute zu halten, dass sie es in erster Linie auf das Ver- mögen juristischer Personen abgesehen hatten. Bei der Ausführung ihrer Taten gingen der Beschuldigte und sein(e) Mittäter immer nach demselben, äusserst ef- fizienten Schema vor: Innert weniger Minuten trennten sie die auf den Auslageflä- chen ausgestellten Elektronikgeräte von den Diebstahlssicherungen bzw. den La- dekabeln und verstauten sie zusammen mit diversem Zubehör in ihren mitgeführ-
- 60 - ten Sporttaschen. Diese Vorgehensweise offenbart eine gewisse Erfahrung bzw. Professionalität, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Die einzelnen Ein- bruchdiebstähle wurden jeweils durch unterschiedlich grosse Gruppierungen ver- übt (mindestens zwei bis zu vier Personen vor Ort). Konkret rückten der Beschul- digte und die weiteren Mitglieder der Bande in jeweils variierender Zusammenset- zung an die einzelnen Tatorte aus. Das Gelingen des deliktischen Vorhabens er- forderte daher eine sorgfältige Vorbereitung und Absprache unter den jeweiligen Tatbeteiligten. Insbesondere musste bereits im Vornherein festgelegt werden, wer welche Rolle bei der Tatausführung übernimmt. Verschuldenserhöhend wirkt sich weiter aus, dass sich die Gruppierung um den Beschuldigten zur erfolgreichen Verübung von Einbruchdiebstählen in Verkaufsgeschäfte der P._____ AG etc. be- sonders organisiert hatte. Insbesondere hatte der Beschuldigte ein Fahrzeug mit genügend Sitzplätzen und viel Stauraum erworben. Seine Komplizen und er hat- ten darin nicht nur dunkle Schuhe, Kleidungsstücke und Sporttaschen verstaut, sondern auch Werkzeuge, welche sie benötigten, um die Eingangstüren zu den Tatobjekten aufzubrechen und die elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. La- dekabel der ausgestellten Elektronikgeräte zu durchtrennen. Der Beschuldigte und seine Komplizen delinquierten regelmässig und in hoher Kadenz. Im kurzen Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem 21. März 2023 und dem 24. Mai 2024 verübten sie sechs Einbruchdiebstähle. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der genannte Deliktszeitraum eine längere Pause von rund sieben Wochen umfasst. Verschuldenserhöhend fällt weiter die grosse Menge an Deliktsgut ins Gewicht, welches zum überwiegenden Teil sehr werthaltig war. Der Beschuldigte und seine Komplizen erlangten durch die Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 elektronische Geräte sowie Zubehör im Wert von insgesamt rund Fr. 104'987.–. Bei der Deliktssumme kommt insbesondere der Beute aus dem Einbruchdiebstahl vom 24. Mai 2023 in ein Verkaufsgeschäft der P._____ AG Bedeutung zu (Dos- sier 3). Es bestehen keine Anzeichen, dass der Beschuldigte und seine Kompli- zen ihr bewährtes Vorgehen hätten aufgeben wollen. Vielmehr lassen äussere Umstände wie die getroffenen Absprachen untereinander hinsichtlich der Rollen- verteilung und der betriebene Organisationsaufwand darauf schliessen, dass sie
- 61 - auch in Zukunft zusammen weitere Diebstähle hätten begehen wollen, welche im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmt waren. 4.1.1.3. In Bezug auf den Tatbeitrag des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er einzig bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 aktiv mitwirkte, indem er zusammen mit einem Komplizen die Eingangstür zum betrof- fenen Verkaufsgeschäft aufbrach und nach der bewährten, charakteristischen Vorgehensweise diverse Elektronikgeräte sowie Zubehör aus dem Inneren ent- wendete. Als die weiteren Taten gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 ausge- führt wurden, war er hingegen nicht unmittelbar vor Ort bzw. in den einzelnen Ta- tobjekten. Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, im nahe der jeweiligen Tatorte geparkten Fahrzeug zu verbleiben und sich für die Fluchtfahrt bereitzuhalten. Da- mit gewährleistete er, dass sein(e) Komplize(n) die Tatorte unerkannt verlassen und das erbeutete Deliktsgut sicher abtransportieren konnten. Der Beschuldigte war bei der Wegnahme des Deliktsguts zwar nicht selber beteiligt, lief dadurch aber auch weniger Gefahr, in flagranti gefasst zu werden. Insofern besteht hin- sichtlich seines Tatverschuldens kein wesentlicher Unterschied zu demjenigen seiner Mittäter. 4.1.1.4. Nach dem Erwogenen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu gewichten. 4.1.1.5. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem/seinen Komplizen arbeitsteilig gezielt und da- mit direktvorsätzlich handelte. Beweggrund für die Delinquenz dürfte gewesen sein, dass sich der Beschuldigte während des Deliktszeitraums in wirtschaftlicher Bedrängnis befand, da er nur ein äusserst bescheidenes Erwerbseinkommen von EUR 1'000.– bis EUR 1'500.– pro Monat erzielte, mit welchem er für seine sechs- köpfige Familie aufzukommen hatte. Aufgrund seiner Schulden im Betrag von ca. EUR 30'000.– hatte er in Deutschland zudem die Verwertung von Eigentum zu gewärtigen. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen wäre, entweder legale Arbeit zu suchen oder sich von staatlicher Seite unterstützen zu lassen. Vor diesem Hintergrund wird die objek-
- 62 - tive Tatschwere durch die subjektive Komponente der verübten Tat nicht merklich relativiert. 4.1.1.6. Im Ergebnis bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Ausge- hend von einem ordentlichen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Frei- heitsstrafe erscheint eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheits- strafe angemessen. 4.1.2. Mehrfache Sachbeschädigung 4.1.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass bei Verübung der einzelnen Einbruchdiebstähle jeweils kein grosser Vermögensscha- den entstand. Erstellt ist eine Bandbreite von Fr. 500.– (Dossier 14) bis Fr. 2'580.– (Dossier 3). Der Schaden wurde zum ganz überwiegenden Teil durch das gewaltsame Aufbrechen der Eingangstüren zu den einzelnen Verkaufsge- schäften sowie durch das Durchtrennen der elektronischen Diebstahlssicherun- gen bzw. der Ladekabel der auf den Auslageflächen ausgestellten Elektronikge- räte verursacht. Einzig mit Bezug auf die Tat gemäss Dossier 3 entstand ein zu- sätzlicher Sachschaden, da jemand aus der Gruppierung um den Beschuldigten bei seinem Vorgehen zur Entwendung des Diebesguts ein Mobiltelefon im Wert von Fr. 1'080.– beschädigte. Der Beschuldigte und sein(e) Komplize(n) gingen in- sofern gezielt und planmässig vor, als sie die Sachbeschädigungen jeweils unter Verwendung von Werkzeug (Werkzeugschlüssel, Klappmesser, Winbag, Univer- salschere) verübten. 4.1.2.2. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist wiederum festzuhalten, dass er einzig bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 durch sein ei- genes Verhalten unmittelbar einen Sachschaden verursachte. Die Sachbeschädi- gungen der übrigen Dossiers wurden dagegen durch einzelne seiner Komplizen begangen, wodurch das Verschulden des Beschuldigten allerdings nicht merklich relativiert wird. 4.1.2.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist zwar dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verursachung von Sachschäden lediglich Mittel
- 63 - zum Zweck und nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten und seiner Mittäter war. Dennoch nahmen sie solche nicht bloss in Kauf, sondern handelten mit direktem Vorsatz. M.a.W. war ihr Vorgehen beim gewaltsamen Aufbrechen der Eingangstüren zu den einzelnen Verkaufsgeschäften und beim Durchtrennen der elektronischen Diebstahlssicherungen bzw. der Ladekabel von ihrem Willen getragen. Ohne die Verübung von Sachbeschädigungen hätten der Beschuldigte und sein(e) Komplize(n) nämlich nicht ins Innere der betroffenen Verkaufsge- schäfte eindringen und die ausgestellten Elektronikgeräte sowie diverses Zubehör von den Auslageflächen entwenden können. Bezüglich der Beweggründe kann auf das beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl Erwogene verwiesen wer- den (E. V.4.1.1.5.). Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nicht merklich zu relativieren. 4.1.2.4. Nach dem Erwogenen ist das Verschulden betreffend die verübten Sachbeschädigungen jeweils als leicht einzustufen, zumal sich die einzelnen Ta- ten hinsichtlich der Tatschwere nicht wesentlich unterscheiden. Für die Sachbe- schädigung gemäss Dossier 3, welche aufgrund des verursachten Schadens am schwersten ins Gewicht fällt, ist eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen bzw. 2 Mo- naten einzusetzen, welche für die weiteren, gleich gelagerten Taten gemäss den übrigen Dossiers um je 25 Tage zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die mehrfache Sachbeschädigung resultiert somit eine Sanktion von insgesamt rund 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe. 4.1.2.5. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat für die mehrfache Sachbeschädigung die härtere Sanktion der Freiheitsstrafe ausgefällt, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 91 S. 30, 32). Wie vorstehend dargelegt wurde, besteht grundsätzlich eine gesetzliche Prio- ritätsordnung zugunsten der Geldstrafe (E. V.2.3.). Allerdings ist vorliegend zu be- rücksichtigen, dass die verübten Sachbeschädigungen nicht nur untereinander in einem engen zeitlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, sondern insbesondere auch mit den Einzeltaten des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls unmittelbar verknüpft sind. Konkret erfolgten die Sachbeschädi-
- 64 - gungen ausschliesslich zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen und es wurden dieselben Rechtsgüter, nämlich das Vermögen Dritter, verletzt. Der Beschuldigte hat in der Schweiz zwar bislang keine Vorstrafen erwirkt. Im Ausland ist er hingegen wegen Diebstahls bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Darauf wird unter E. V.4.2.2. näher einzugehen sein. Für die in der Vergangenheit verüb- ten Diebstähle wurde der Beschuldigte – mit einer Ausnahme (Urteil des Amtsge- richts Günzburg [DE] vom 10. August 2021) – ausschliesslich mit Freiheitsstrafen sanktioniert. Es liegt daher auf der Hand, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzu- wirken und ihn von der Verübung weiterer Einbruchdiebstähle wirksam abzuhal- ten. Es rechtfertigt sich daher, die mehrfache Sachbeschädigung ebenfalls mit ei- ner Freiheitsstrafe zu sanktionieren. 4.1.2.6. Nach dem Erwogenen erscheint somit – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die mehrfache Sachbeschädigung verschulden- sangemessen. Dies führt dazu, dass die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl in Anwendung des Asperations- prinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen ist, wobei einerseits zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Strafe für die mehrfache Sachbeschädi- gung bereits um eine Gesamtstrafe handelt. Andererseits ist dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass der mehrfachen Sachbeschädigung im Verhältnis zum ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahl kaum ein eigenständiger Charakter zu- kommt, sondern eher als Nebenschauplatz erscheint. Vor diesem Hintergrund be- steht kein Anlass für eine besonders grosszügige Anwendung des Asperations- prinzips, sondern erweist sich eine Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe um 4 Monate als angemessen. 4.1.3. Mehrfacher Hausfriedensbruch 4.1.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte und seine Komplizen jeweils in Verkaufsgeschäfte der G._____ SA, der D._____ AG und der P._____ AG eindrangen. Dass es sich bei den Tatobjekten ausschliesslich um Geschäftsliegenschaften handelte, ist verschuldensmindernd zu gewichten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Taten allesamt in der
- 65 - Nacht verübt wurden, sodass es zu keinen Aufeinandertreffen mit Angestellten kam. Verschuldensmindernd kommt schliesslich hinzu, dass sich der Beschul- digte und/oder sein(e) Komplizen nur wenige Minuten in den einzelnen Verkaufs- geschäften aufhielten. 4.1.3.2. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er einzig bei der Verübung des Einbruchdiebstahls gemäss Dossier 6 selbst in den betroffenen P._____ Shop eindrang. Die Hausfriedensbrüche der übrigen Dossiers wurden dagegen durch einzelne seiner Komplizen begangen, wodurch das Verschulden des Beschuldigten allerdings nicht merklich relativiert wird. 4.1.3.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung von fremdem Hausrecht lediglich Mittel zum Zweck und nicht das ei- gentliche Handlungsziel des Beschuldigten und seiner Mittäter war. Sie handelten jedoch direktvorsätzlich. Bezüglich der Beweggründe kann wiederum auf das beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl Erwogene verwiesen werden (E. V.4.1.1.5.). Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nicht merk- lich zu relativieren. 4.1.3.4. Nach dem Erwogenen ist das Verschulden betreffend die verübten Hausfriedensbrüche jeweils als leicht einzustufen, zumal sich die einzelnen Taten hinsichtlich der Tatschwere kaum unterscheiden. Für jeden der insgesamt sechs Hausfriedensbrüche erscheint – bei isolierter Betrachtung – eine hypothetische Einzelstrafe von 30 Tagessätzen bzw. 1 Monat angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe für den ersten Hausfriedensbruch gemäss Dossier 6 für die weiteren, gleich gelagerten Taten gemäss den übrigen Dossiers um je 20 Tage zu erhöhen. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch resultiert daraus eine Sanktion von insgesamt rund 120 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe. 4.1.3.5. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. V.4.1.2.5. analog), kommt aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Hausfrie- densbrüchen, ihrer unmittelbaren bzw. kausalen Verknüpfung mit den Einzeltaten
- 66 - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie aus spezialpräventiven Gründen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. 4.1.3.6. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch erscheint somit eine Freiheits- strafe von 4 Monaten verschuldensangemessen. Die vorstehend festgelegte Ein- satzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist daher in Anwen- dung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen gemäss V.4.1.2.6., welche gleichermassen auch hier gelten, um weitere 3 Monate zu erhöhen. 4.1.4. Zwischenfazit Nach Würdigung der Tatkomponente resultiert für die zu sanktionierenden Delikte eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 41-jährigen Beschuldigten kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktuali- sierte er, dass aktuell niemand seine Transportfirma in Rumänien weiterführe, da er der einzige Mitarbeiter sei. Nach seiner Entlassung aus der Haft beabsichtige er, in sein Heimatland zurückzukehren und dort die Tätigkeit in seiner Firma wie- der aufzunehmen, bis er eine andere, geeignete Arbeitsstelle habe finden können. Im Übrigen ist es nach den Angaben des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu keinen nennenswerten Veränderungen gekommen (Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2.2. Der Beschuldigte hat in der Schweiz bislang keine Vorstrafen erwirkt (Urk. 93). Im Ausland ergingen jedoch die folgenden Verurteilungen gegen ihn (Urk. D1/19/4-7): Urteil des Landgerichts für Strafsachen Graz (AU) vom 13. März 2020: Schuldspruch wegen gewerblichen Diebstahls und Diebstahls im Rah-
- 67 - men einer kriminellen Vereinigung, mehrfachen Diebstahls, teilweise durch Einbruch oder Waffen; Bestrafung mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten; Urteil des Gerichts in Sibiu (ROU) vom 30. Juli 2021: Schuldspruch we- gen schweren Diebstahls; Bestrafung mit einer bedingten Freiheits- strafe von 2 ½ Jahren (Dauer der Probezeit unbekannt); Urteil des Amtsgerichts Günzburg (DE) vom 10. August 2021: Schuld- spruch wegen Diebstahls; Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu EUR 15.–; Urteil des Amtsgerichts Memmingen (DE) vom 22. Juni 2022: Schuld- spruch wegen Diebstahls mit Waffen in Tatmehrheit mit Beleidigung; Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die in Spanien erwirkte Vorstrafe des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 91 S. 33) nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem sie im ein- geholten Auszug aus dem spanischen Strafregister nicht mehr aufgeführt wird (Urk. D1/19/3; vgl. dazu Prot. II S. 12 und S. 14 f.). Bezüglich der Tatbestände des Diebstahls, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs ist der Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei hervorzuheben ist, dass die entsprechenden Verur- teilungen innert kurzer Zeitabstände ergingen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstähle (Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14) nur ein ¾ Jahr nach seiner letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Memmingen (DE) in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit ei- nem oder mehreren Mittätern verübte. Die einschlägige strafrechtliche Vorbelas- tung des Beschuldigten wirkt sich deutlich straferhöhend aus. 4.2.3. Der Beschuldigte anerkannte zwar, dass er am 24. Mai 2023 gegen 20:00 Uhr im Motorenraum und im Reserverad des von ihm gelenkten Fahrzeugs diverses Deliktsgut aus den Einbruchdiebstählen gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 mitgeführt habe. Weiter räumte er ein, dass er bei drei Gelegenheiten
- 68 - "diese Leute" zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen mit seinem Fahrzeug nach deren Angaben an eine Adresse in der Nähe der einzelnen Tatorte gefahren und jeweils von dort wieder abgeholt habe (vgl. vorstehend E. III.1.2.). Es ist je- doch davon auszugehen, dass diese Zugeständnisse unter dem Eindruck der erd- rückenden Beweislage erfolgten. Im Übrigen stellte der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe in Abrede. Ein umfassendes Geständnis und damit ein Ausdruck von Reue oder gar Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann ihm deshalb nicht zugutegehalten werden. 4.2.4. Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer Erhöhung der vorstehend festgesetzten Gesamtstrafe um 8 Monate. 4.3. Fazit Für die vom Beschuldigten in Mittäterschaft verübten Delikte erscheint eine Frei- heitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren verschuldensangemessen. An diese Strafe ist der bis und mit heute erstandene Freiheitsentzug (Haft und vorzeitiger Strafvollzug) von 598 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/12/1 und Urk. 57).
5. Vollzug In Anbetracht der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt der (teilweise) Aufschub des Strafvollzugs nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Landesverweisung
1. Urteil der Vorinstanz / Parteianträge 1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten gestützt auf [recte:] Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 10 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz (Urk. 91 S. 34 f., 39). Ausgehend von ihrem Antrag auf Schuldspruch lediglich wegen versuchter Hehlerei hielt die Verteidigung fest, dass keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB gegeben sei, weshalb eine obligatorische Landesverweisung nicht
- 69 - angeordnet werden könne. Für den Fall, dass der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen werden sollte, stellte die Verteidigung keine Anträge zur Landesverweisung (Urk. 94 S. 1 und 4; Urk. 119 Rz. 82; vgl. bereits Urk. 78 Rz. 93 und S. 15). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 97), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb eine Verlängerung der Verwei- sungsdauer durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen ist.
2. Landesverweisung 2.1. Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und hielt sich während des Deliktszeitraums als Tourist in der Schweiz auf. Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl bzw. die vom Beschuldigten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken verübten Diebstähle in Verbindung mit Hausfriedensbruch stellen Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB dar, die nach Inkrafttreten der Umsetzungs- gesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative begangen wurden. Der Beschuldigte ist daher grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. 2.2. Unter dem Aspekt der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist her- vorzuheben, dass er über keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen zur Schweiz verfügt. Seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder leben in Deutschland. Zudem pflegt der Beschuldigte diverse Kontakte zu Verwandten und Bekannten in Rumänien, wo er in der Vergangenheit auch regelmässig hinreiste. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er in seinem Heimatland gemäss eigenen An- gaben ein Transportunternehmen führt (Urk. D1/12/59 S. 7 f.; Prot. I S. 12 ff., 23 f., 31 f.; Prot. II S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte, dass er beabsichtige, nach seiner Entlassung aus der Haft nach Ru- mänien zurückzukehren zwecks Weiterführung seines Unternehmens (Prot. II S. 14). Die Anordnung einer Landesverweisung hat offenkundig keinen schweren
- 70 - persönlichen Härtefall für den Beschuldigten zur Folge, weshalb das vorinstanzli- che Urteil insofern zu bestätigen ist.
3. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 3.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügig- keitsabkommens (BGE 145 IV 364 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein weitgehendes und re- ziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, welches jedoch durch die Anord- nung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. 1.3. Der Beschuldigte verfügt über die rumänische Staatsbürgerschaft und kann sich somit als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügig- keitsabkommen berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das FZA allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Mass- gabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; 145 IV 55 E. 3.3). Nachfolgend ist im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Anordnung einer obligato- rischen Landesverweisung als mit dem FZA vereinbar erweist.
- 71 - 1.4. Die amtliche Verteidigung machte im Berufungsverfahren nicht geltend, dass der Beschuldigte in der Schweiz über eine Arbeitsstelle verfügt. Weiter wurde nicht überzeugend dargelegt, dass ihm aus einem anderen Grund ein Auf- enthaltsrecht in der Schweiz gemäss den spezifischen Vertragsvereinbarungen des FZA zukommt (selbständige Erwerbstätigkeit oder selbständige Dienstleis- tungserbringung, Arbeitssuche, Nichterwerbstätigkeit mit ausreichenden finanziel- len Mitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz, Familienange- hörigkeit zu aufenthaltsberechtigten Personen). Insbesondere lässt sich aus den ausgewerteten Sprachnachrichten vom Mobiltelefon des Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 119 Rz. 5 f.) nicht schliessen, dass der Be- schuldigte hierzulande ernsthaft nach einer legalen Arbeitsstelle suchte (Urk. 118). Zum Nachweis hierfür wären vielmehr Bewerbungsschreiben samt den zugehörigen Unterlagen einzureichen gewesen, die der Beschuldigte an potenti- elle Arbeitgeber geschickt hatte. Schliesslich ergibt sich aus dem zu ergehenden Schuldspruch, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht an die Konformitäts- bedingungen des FZA gehalten hat. Das Freizügigkeitsabkommen steht demzu- folge der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
4. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahren fest, was unter Berücksichtigung der Schwere der verübten Katalogtaten und der erhebli- chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche vom Beschuldig- ten ausgeht, nicht unangemessen erscheint. Da sodann nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigten ein persönliches Interesse an einer kürzeren Dauer der Lan- desverweisung hat, ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestäti- gen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
- 72 - nicht in Frage kommt, da der Beschuldigte Staatsangehöriger eines EU-Mitglieds- taats ist. VII. Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Urteil u.a. die Einziehung und Ver- nichtung folgender Gegenstände an, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2023 beschlagnahmt bzw. durch die Kantonspolizei Solothurn sicher- gestellt worden waren (Urk. 91 S. 44): div. Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'752); 1 Stofftasche Adidas samt Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'592); 1 deutsche Gesundheitskarte (abgelaufen), lautend auf J._____ (Position 2 gemäss Urk. D1/8/5); 1 Maestro Debitkarte (abgelaufen), lautend auf K._____ (Position 3 gemäss Urk. D1/8/5). Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Herausgabe dieser Gegenstände an ihn (Urk. 94 S. 1; Urk. 119 S. 1 f., vgl. auch Rz. 83).
2. Mit Bezug auf die obgenannten Karten ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchem Grund der Beschuldigte daran berechtigt sein sollte (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Karten lauten nicht auf ihn, sondern auf J._____ (Gesundheitskarte) resp. K._____ (Maestro Debitkarte). Hinzu kommt, dass diese Karten bei einer Hausdurchsuchung am Aufenthaltsort von T._____ im Landgasthof AF._____ in V._____ (SO) gefunden wurden (Urk. D1/1/2 S. 2; Urk. D1/8/3). Dass sich der Beschuldigte ebenfalls dort aufhielt, wurde lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. Nachdem sich bislang keine anderen Ansprecher gemeldet und die Herausgabe der Karten verlangt haben, sind diese in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu vernichten.
3. Mit Bezug auf die weiteren Gegenstände ist zu berücksichtigen, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verübung der anklagegegenständlichen Straftaten stehen. Das Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'752) stamm- te von den einzelnen Paketen, zu denen die entwendeten Elektronikgeräte teil-
- 73 - weise zusammengefügt und im Fahrzeug des Beschuldigten versteckt worden waren (vgl. Urk. 77/2 S. 2). Auch die Sporttasche der Marke Adidas (Asservat Nr. A017'422'592) war im Motorenraum des Seat Alhambra versteckt worden. Darin befanden sich 36 Mobiltelefone in Originalverpackungen, welche hernach den verübten Einbruchdiebstählen der Dossiers 3, 4, 5, 13 und 14 zugeordnet werden konnten (vgl. Urk. 77/2 S. 11). Vor diesem Hintergrund kommt eine Herausgabe an den Beschuldigten nicht in Betracht. Vielmehr sind auch die vorgenannten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Festsetzung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffer 11) wurde nicht angefochten und ist daher im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1.3.). Mit Bezug auf die Kostenauflage entschied die Vorinstanz, dass die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu 7/8 dem Beschul- digte aufzuerlegen und im Übrigen von der Gerichtskasse zu tragen seien. Davon ausgenommen seien die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Ge- richtskasse zu nehmen seien, wobei im Umfang von 7/8 die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibe (Urk. 91 S. 45). Die anteilsmässige Verlegung der Verfahrenskosten basierte auf dem Er- kenntnis der Vorinstanz, dass der Beschuldigte von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 9 freizusprechen sei (vgl. Urk. 91 S. 37). Dieses Vorgehen ent- spricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Pri- vatklägerschaft aufzuerlegen sind, wenn die beschuldigte Person bei einer Mehr- zahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen (Teil- freispruch) bzw. das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen ein- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz den Verteilschlüssel ausgehend von der Anzahl Einbruchdiebstähle definierte, die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift zur Last gelegt werden, ist nicht zu beanstanden.
- 74 - Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte zusätzlich von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10, d.h. von einem weiteren Einbruchdiebstahl, freizusprechen. Da sich dies auch auf die Verlegung der Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens auswirkt, ist darüber neu zu befinden (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). In Anwendung des von der Vorinstanz definierten Verteilschlüssels sind die entstandenen Verfahrenskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, nunmehr zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel durch die Gerichtskasse zu tragen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbe- halten bleibt.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt im Grunde mit sämtlichen Berufungsanträgen. Er erreicht lediglich einen Freispruch von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10 und eine mildere Bestrafung. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es gerecht- fertigt, ihm die entstandenen Kosten, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, ebenfalls zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vor- behalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Vorinstanz entschied, dass der beschlagnahmte Personenwagen Seat Alhambra und diverse Elektronikgeräte einzuziehen und zu verwerten seien. Den Verwertungserlös zog die Vorinstanz zur Deckung der Verfahrenskosten heran (Dispositivziffern 5 und 7). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und ist folg- lich nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1.3.). Es ist lediglich festzuhalten, dass ein allfäl- liger Überschuss, der nach Verwendung des Erlöses aus der Verwertung der vor- genannten beschlagnahmten Gegenstände zur Kostendeckung verbleibt, dem Beschuldigten herauszugeben ist.
4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 9'031.70 geltend (Urk. 121). Die verlangte
- 75 - Entschädigung erweist sich der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Be- schuldigten angemessen. Da die Berufungsverhandlung kürzer dauerte als von der amtlichen Verteidigung antizipiert (vgl. Urk. 121 S. 3; Prot. II S. 3 und S. 45), ist ihr eine Entschädigung von abgerundet Fr. 9'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Juli 2024 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch von den Tatvor- würfen gemäss Dossier 9), der Dispositivziffern 5, 6, 7 und 9 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände), 10 (Verweisung der Zivilansprüche der Privatkläger 1, 4, 6 und 9 auf den Zivilweg) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 6, 13 und 14 schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Von den angeklagten Vorwürfen gemäss Dossier 10 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 598 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- 76 -
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich la- gernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: diverses Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'752); 1 Stofftasche der Marke Adidas samt Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A017'422'592).
7. Die folgenden, von der Kantonspolizei Solothurn sichergestellten und beim Bezirksgericht Bülach lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: 1 deutsche Gesundheitskarte (abgelaufen), lautend auf J._____ (Position 2 gemäss Urk. D1/8/5); 1 Maestro Debitkarte (abgelaufen), lautend auf K._____ (Position 3 gemäss Urk. D1/8/5).
- 77 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbe- halten. Verbleibt nach Verwendung des Verwertungserlöses aus beschlagnahmten Gegenständen zur Kostendeckung ein Überschuss, so wird dieser dem Be- schuldigten herausgegeben.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per E-Mail an … [E-Mail-Adresse 1]) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorab per E-Mail an … [E-Mail-Adresse 2]) die Privatkläger 1-10 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an … [E-Mail-Adresse 3]) die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (vorab per E-Mail an … [E-Mail- Adresse 4]) das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an … [E-Mail- Adresse 5]) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 78 - die Privatkläger 1-10 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz, insbesondere unter Hinweis auf Dispositivziffer 7 die Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich, unter Hinweis auf Dis- positivziffer 6 das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 79 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese