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SB240363

Versuchter Betrug etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-11-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe 1.1. Betrug 1.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom

30. Mai 2022 bis 26. September 2022 von seinem E-Mail-Account mehrfach E- Mails verfasst und an die Geschädigte bzw. deren Vertreter versandt zu haben. In diesen E-Mails habe der Beschuldigte wiederholt wissentlich und willentlich wahr- heitswidrig in Aussicht gestellt, dass Zahlungen für die Wohn- und Behandlungs- kosten seiner Eltern und seiner Tante an die Geschädigte unmittelbar bevorstehen würden oder bereits ausgelöst worden seien. Damit habe der Beschuldigte der Ge- schädigten vorgespielt, dass er bzw. seine vorgenannten Angehörigen, für welche er die Zahlungen in Aussicht gestellt habe, zahlungsfähig und zahlungswillig gewe- sen seien, um damit eine befürchtete und in der Folge durch die Geschädigte auch explizit angedrohte Kündigung der Pflegezimmer und der damit einhergehenden Pflegeleistungen für seine Angehörigen über Monate hinauszuzögern und dadurch im genannten Zeitraum für die vorgenannten Personen Wohn- und Pflegeleistun- gen zu erlangen, ohne in der Lage oder willens zu sein, diese Leistungen jemals zu bezahlen. So habe der Beschuldigte der Geschädigten per E-Mail mitunter wie- derholte Beteuerungen hinsichtlich angeblich unmittelbar bevorstehender Zahlun- gen geschrieben. 1.1.2. Der Beschuldigte habe seine unwahren Behauptungen untermauert, indem er seiner E-Mail vom 9. September 2022 drei Zahlungsbestätigungen von angebli- chen Firmen aus C._____ [Stadt in Asien] für eine bzw. mehrere Zahlungen über Fr. 67'730.10 angehängt und an die Geschädigte übersandt habe. 1.1.3. Dadurch habe der Beschuldigte die Geschädigte in einen Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen versetzt bzw. dies zumindest ver- sucht und damit erreicht, dass diese sich zumindest hinhalten liess und seinen An- gehörigen ohne Kostendeckung Leistungen erbrachte, die sie in Kenntnis der wah- ren finanziellen Situation des Beschuldigten sicherlich nicht erbracht hätte.

- 7 - 1.1.4. Die Geschädigte habe dadurch einen finanziellen Schaden in der Höhe der ungedeckten Kosten – insgesamt Fr. 92'991.10 – erlitten, welchen sie nach buch- halterischen Grundsätzen habe abschreiben müssen und welcher ohne das täu- schende Verhalten des Beschuldigten gar nicht oder zumindest wesentlich geringer ausgefallen wäre. Damit habe der Beschuldigte sich bzw. seinen vorgenannten An- gehörigen einen finanziellen Vorteil verschafft, auf den diese keinen Anspruch ge- habt hätten und der Geschädigten im entsprechenden Betrag einen finanziellen Schaden zugefügt, was der Beschuldigte gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. 1.2. Urkundenfälschung Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, im genannten Zeitraum mit Hilfe sei- nes Computers die drei folgenden Schreiben erstellt zu haben:  Schreiben mit dem Titel: "Statement" vom 4. September 2022 Aussteller: "D._____" (D._____)  Schreiben mit dem Titel: "Subject: Confirmation of Transfers – Confidential

– no distribution without approval" vom 5. September 2022 Aussteller: "E._____"  Schreiben mit dem Titel: "Letter of confirmation" vom 13. September 2022 Aussteller: "F._____" Diese Schreiben hätten angebliche Zahlungsbestätigungen von Firmen aus C._____ bezüglich einer bzw. mehrerer Zahlungen über Fr. 69'730.10 enthalten. Der Beschuldigte habe diese erfundenen Schreiben erstellt und an die Geschädigte versandt in der Absicht, diese dazu zu bringen, ohne vorherige Kostendeckung Leistungen, namentlich Unterbringung und Pflege für seinen Vater, seine Mutter und seine Tante, zu erbringen, ohne je willens gewesen zu sein oder über die fi- nanzielle Leistungsfähigkeit verfügt zu haben, diese Kosten zu bezahlen.

2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die E-Mails, welche im Zeitraum vom

7. Juni 2022 bis 25. September 2022 an Vertreter der Geschädigten versendet wur- den und den auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellten E-Mails zum

- 8 - Schluss, dass es sich beim Verfasser der E-Mails, welche vom Account G._____ versendet wurden, um den Beschuldigten handle (Urk. 35 S. 15 f.). Ausserdem lie- gen gemäss Vorinstanz klare Belastungsmomente dafür vor, dass der Beschuldigte der Urheber der drei von ihm per E-Mail an die Geschädigte zugestellten Schreiben ist. Weiter gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, der Beschuldigte habe diese Schreiben dazu genutzt, seine unwahren Behauptungen gegenüber der Geschä- digten zu untermauern. Die Qualität der drei Schreiben sei jedoch derart plump, dass sie nicht echt sein können. Es sei daher erstellt, dass es sich dabei um Fäl- schungen handle und von den Vertretern der Geschädigten auch als solche erkannt worden seien (Urk. 35 S. 17 f.). Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson H._____, welche mit den E-Mails der Geschädigten korrespondieren würden, sei klar, dass die Vertreter der Geschädigten bereits früh Zweifel an der Zahlungswil- ligkeit und -fähigkeit des Beschuldigten gehegt hätten (Urk. 35 S. 14 f.). Da sich die Geschädigte nicht habe täuschen lassen, habe sie keine von einem Irrtum beein- flusste, kausale Vermögensdisposition verfügt. Die Geschädigte habe sich jedoch von den Behauptungen des Beschuldigten hinhalten lassen, wodurch die Ausstände auf Fr. 92'991.10 angewachsen seien. Da in diesem Betrag auch Ausstände vor dem eingeklagten Zeitraum enthalten seien – per 30. Mai 2022 hät- ten bereits Ausstände in der Höhe von Fr. 45'272.50 bestanden –, sei lediglich von einem (kausalen) Ausstand von Fr. 47'718.60 auszugehen (Urk. 35 S. 19). Weiter könne aufgrund der Auszüge aus dem Steuer- und Betreibungsregister geschlos- sen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum nicht zahlungsfähig gewesen sei. Die Vorinstanz gelangte schliesslich zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei mit der Präzisierung erstellt, dass der Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Be- trugs lediglich versucht habe, die Geschädigte in einen Irrtum über seine Zahlungs- fähigkeit und seinen Zahlungswillen zu versetzen (Urk. 35 S. 20). 2.2. Die Verteidigung wendete vor Vorinstanz ein, es finde sich kein Vertrag der I._____AG bei den Akten, weshalb unklar sei, weshalb der Beschuldigte für Rech- nungen von Drittpersonen aufkommen müsse (Urk. 25 Rz. 2). Ausserdem habe sich niemand hinhalten lassen und die Betreibung sei rasch eingeleitet worden. So gehe aus der E-Mail vom 30. Mai 2022 hervor, dass es bezüglich der Zahlung der offenen Rechnung Verzögerungen gebe. J._____ habe dann bereits am 7. Juni

- 9 - 2022 die E-Mails des Beschuldigten an K._____, den Geschäftsführer der I._____AG, weitergeleitet. J._____ habe also bereits Ende Mai 2022 offensichtlich Zweifel an den Ausführungen des Beschuldigten gehegt. In den E-Mails ab dem

30. Juni 2022 sei es denn auch bereits um Mahnungen für die angeblich offenen Wohn- und Pflegekosten gegangen und J._____ habe bereits zu diesem Zeitpunkt die Betreibung angedroht. Am 25. August 2022 habe sodann K._____ die Kündi- gung der Wohn- und Pflegeverträge angedroht. Hätte sich die I._____AG hinhalten lassen, hätte sie nicht bereits am 28. Juli 2022 die Betreibung gegen L._____ den Vater des Beschuldigten, über Fr. 46'081.10 eingeleitet (Urk. 25 Rz. 5-7). Auch nach Einleitung der Betreibung habe sich niemand täuschen lassen (Urk. 25 Rz. 8 f.). Im Übrigen lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die fraglichen Schreiben hergestellt und versendet habe. Aus dem E-Mailverlauf sei nicht ersicht- lich, an welcher E-Mail die Schreiben angehängt gewesen sein sollten (Urk. 25 Rz. 11 f.). Die I._____AG bzw. deren Mitarbeiter seien nicht auf die E-Mails des Beschuldigten und schon gar nicht auf die angeblich zugesandten Dokumente rein- gefallen (Urk. 25 Rz. 13).

3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst und sich zutreffend zu deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 35 S. 10 ff.). Darauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. 3.2. Betreffend die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Auskunfts- person H._____ ist ergänzend festzuhalten, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Partei- öffentlichkeit, Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwir- kungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) einge- schränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwer- tet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397

- 10 - E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Ja- nuar 2022 E. 4.2.1; 6B_441/2020 vom 9. Februar 2021 E. 6.2; 6B_1385/2019 vom

27. Februar 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrens- rechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Ein- vernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom

10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom

12. Januar 2022 E. 4.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend ver- zichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seiner Verteidigung ausgehen kann (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3; 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es un- terlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom

23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

- 11 - 3.3. H._____ erstattete am 19. Oktober 2022 bei der Kantonspolizei Zürich, Po- lizeistation M._____, telefonisch Anzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 1 S. 2) und wurde am 26. Oktober 2022 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 6). Mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. November 2022 wurden die Akten an die Staatsanwaltschaft See/Oberland übermittelt mit dem Ersuchen, diese in Be- zug auf die Rechtslage zu prüfen und über eine allfällige Strafbarkeit seitens des Beschuldigten zu befinden (Urk. 1 S. 4). Im Zeitpunkt der Einvernahme der Aus- kunftsperson H._____ war die Untersuchung gegen den Beschuldigten somit noch nicht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet. Folglich handelte es sich bei der Einvernahme der Auskunftsperson H._____ vom 26. Oktober 2022 um selbstän- dige Ermittlungen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, weshalb dem Beschuldigten gemäss der vorstehend zi- tierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf Teilnahme an der genannten Befragung zustand (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario). Nachdem die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung keinen Antrag auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme stellte, ist von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen, weshalb insofern kein Verwertungshindernis besteht.

4. Beweiswürdigung 4.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 8 ff., 18 f.) und die einschlägige Recht- sprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung

- 12 - und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen). 4.2. Gestützt auf den von der Auskunftsperson H._____ eingereichten E-Mailver- kehr lassen sich die in der Anklageschrift zusammengefassten E-Mailnachrichten zwischen dem Account G._____ und diversen Mitarbeitern der N._____, I._____AG, M._____, im Zeitraum vom 30. Mai 2022 bis 25. September 2022 (vgl. Urk. 17 S. 3-6) erstellen (Urk. 2/5; Urk. 5; vgl. Urk. 6 F/A 21). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass die in der Anklageschrift aufgeführte E-Mail vom 26. September 2022 – wie die amtliche Verteidigung zutreffend vorbringt (Urk. 25 Rz. 14) – nicht vom E-Mail-Account G._____, sondern von J._____, Mitarbeiterin der I._____AG, gesendet wurde (Urk. 2/5). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 35 S. 15 f.), liegen diverse Indizien vor, wonach es sich beim E-Mail-Account G._____ um den- jenigen des Beschuldigten handelt und er die im Zeitraum vom 30. Mai 2022 bis

25. September 2022 von diesem Account versandten E-Mails verfasste. So trägt einerseits die E-Mailadresse seinen Namen und andererseits nannte sich der Ver- fasser der E-Mails A._____ und bezeichnete darin L._____ als seinen Vater (Urk. 2/5). Ausserdem konnte das E-Mailkonto mit dem Benutzernamen O._____ auf der beim Beschuldigten sichergestellten Hardware gesichert werden (Urk. 9/5; Urk. 9/6). Da im Haushalt des Beschuldigten lediglich seine gesundheitlich ange- schlagene Mutter lebte und der E-Mail-Account mit einem zweifachen Passwort ge- schützt war (Urk. 3 S. 4), kann davon ausgegangen werden, dass lediglich der Be- schuldigte Zugriff auf das ….mail-Konto hatte und er die E-Mails an die I._____AG verfasste und versandte. Schliesslich spricht auch die Verteidigung konstant von den "E-Mails meines Klienten" und bestätigt, dass dem Beschuldigten bezüglich der angeblich ausstehenden Beträge für Wohn- und Pflegekosten seiner Angehö- rigen E-Mails geschrieben worden seien (Urk. 25 Rz. 2, 5, 7, 10, 13). Die Urheber- schaft des Beschuldigten betreffend die gemäss Anklageschrift im Zeitraum vom

30. Mai 2022 bis 25. September 2022 vom E-Mail-Account G._____ versandten E- Mails ist somit erstellt. 4.3. Weiter ist diesen E-Mails zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Mitar- beitern der I._____AG im genannten Zeitraum mehrfach in Aussicht stellte, dass

- 13 - die Zahlungen für die Wohn- und Behandlungskosten für seinen Vater L._____ seine Mutter P._____ und seine Tante Q._____ unmittelbar bevorstehen würden oder bereits ausgelöst seien (vgl. Urk. 2/5, bspw. E-Mail vom 7. Juni 2022, 18.49 Uhr: "Die Zahlungen klappen, mein Dad erhält morgen oder übermorgen 850'000 vor mir, das sollte dann reichen. Dann folgt auch das 10 Mio Konto in der kommen- den Woche."). Der Beschuldigte gab somit gegenüber den Mitarbeitern der I._____AG vor, er bzw. sein Vater sei finanziell dazu in der Lage und willens, die ausstehenden Rechnungen zu begleichen (vgl. Urk. 2/5). Mit E-Mail vom 30. Juni 2022 wies J._____ den Beschuldigten darauf hin, dass die Buchhaltung nun den nächsten Mahnungslauf starten müsse. Sie hoffe wirklich sehr, dass die Zahlungen bis nächste Woche eintreffen. Ansonsten werde die Buchhaltung ohne weitere Rü- ckmeldung automatisch die Betreibung einleiten. Anschliessend folgten weitere E- Mails des Beschuldigten an die Mitarbeiter der I._____AG, in welchen er angab, die Gelder in R._____ [Stadt in Asien] seien auf dem Weg, die Transfers sollten klappen bzw. die Zahlung treffe am 13. oder 14. Juli 2022 ein bzw. die Zahlung der offenen Gesamtbeträge in der Höhe von Fr. 69'730.10 sei erledigt (Urk. 2/5, E- Mails vom 4. Juli 2022, 17.37 Uhr und 19.21 Uhr, vom 6. Juli 2022, 17.14 Uhr, vom

12. Juli 2022, 18.23 Uhr). Am 28. Juli 2022 wurde seitens der I._____AG die Be- treibung gegen L._____ betreffend eine Forderung von Fr. 46'081.10 eingeleitet (Urk. 8/2; Urk. 8/4 [Pfändungsprotokoll]). Nach weiteren E-Mails des Beschuldigten im August 2022, in welchen er eine Zahlung von knapp Fr. 70'000.– bzw. eine Zah- lung von Fr. 69'730.10 vom Konto der D._____ in Aussicht stellte, wies K._____ den Beschuldigten mit E-Mail vom 25. August 2022 darauf hin, dass er sich bis morgen Abend gedulden werde in der Hoffnung, dass die Überweisung passiere. Sollte das Geld nicht auf dem Konto sein, werde er sich gezwungen sehen, die bestehenden Verträge (ein Pflege- und zwei Wohnverträge) zu kündigen (Urk. 2/5). Der Beschuldigte antwortete darauf mit E-Mail vom 25. August 2022, 21.30 Uhr, er gehe davon aus, dass es nicht so weit komme. Jedoch sei klar zu vermerken, dass diese allfälligen Kündigungen nicht einfach so hingenommen würden. Die Zahlung sei gemacht und nachweisbar. Falls es K._____ in seiner Argumentation helfe, zahle er mit seinem Vater die letzte gestellte Pflegerechnung am Wochenende (Urk. 2/5). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war der Beschuldigte zu dieser Zeit

- 14 - zahlungsunfähig, verfügte er doch seit dem Jahr 2019 über kein steuerbares Ein- kommen oder Vermögen und über Verlustscheine in der Höhe von Fr. 546'775.12 (vgl. Urk. 35 S. 20; Urk. 10/3; Urk. 10/9). Der Beschuldigte spiegelte in seinen E- Mails somit seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen vor, um die von den Mitarbeitern der I._____AG in Aussicht gestellten Kündigungen hinauszuzögern, damit seine Angehörigen weiterhin die Wohn- und Pflegeleistungen der I._____AG beziehen konnten. 4.4. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, seine unwahren Behauptun- gen untermauert zu haben, indem er seiner E-Mail vom 9. September 2022 drei Zahlungsbestätigungen von angeblichen Firmen aus C._____ für eine respektive mehrere Zahlungen über Fr. 69'730.10 angehängt und an die Geschädigte über- sandt habe. Die Verteidigung wandte vor Vorinstanz diesbezüglich ein, es liege kein Beweis für die Herstellung oder Verwendung dieser Schreiben durch den Be- schuldigten vor. Auch gehe aus dem E-Mailverlauf nicht hervor, an welcher E-Mail die Schreiben angehängt gewesen seien (Urk. 25 Rz. 11 f.). Dem von der Auskunftsperson H._____ eingereichten E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und der I._____AG liegen die vier folgenden Schreiben bei:  "Letter of Appointment", datiert vom 22. März 2022, welcher den Briefkopf der F._____ trägt und sich an S._____ richtet. Dieser wird darüber informiert, als Direktor der F._____ ernannt worden zu sein (Urk. 2/1; Urk. 2/5).  "Statement", datiert vom 4. September 2022, in welchem im Namen von T._____, [Staatsoberhaupt], mit Briefkopf der D._____ festgehalten wird, die Zahlung über Fr. 69'730.10 sei im Namen von L._____ aufgrund langfristi- ger, früherer Geschäftsbeziehungen erfolgt. Er schulde L._____ persönlich Gelder aus der Schweiz. Die Überweisung sei mehrmals auf ein Konto bei der U._____ getätigt worden (Urk. 2/2; Urk. 2/5).  "Subject: Confirmation of Transfers – CONFIDENTAL – NO DISTRIBUTION WITHOUT APPROVAL", datiert vom 5. September 2022, in welchem im Na- men von V._____, dem Kundenberater der royalen Familie, mit Briefkopf der

- 15 - E._____. zusammengefasst bestätigt wird, dass am 15. Juli 2022, 8. August 2022 und 22. August 2022 Überweisungen in der Höhe von je Fr. 69'730.10 auf ein Konto der I._____AG bei der U._____ getätigt worden seien. Alle drei Überweisungen seien von der U._____ grundlos retourniert worden. Die Überweisungen seien im Namen der D._____ von einem Konto bei der E._____ erfolgt. Alle Überweisungen seien von His Royal Highness, His Ex- cellency T._____ gemacht worden, der L._____ seit mehr als zwei Jahr- zehnten Geld schulde (Urk. 2/3; Urk. 2/5).  "LETTER OF CONFIRMATION", datiert vom 13. September 2022, in wel- chem sich S._____, Director, namens der F._____ an den Beschuldigten wendet und bestätigt, eine Überweisung in der Höhe von Fr. 69'730.10 auf ein Konto der I._____AG bei der U._____ und eine Überweisung in der Höhe von Fr. 350'000.–+ auf ein Konto von L._____ bei der U._____ mit Ausfüh- rungsdatum 13. September 2022 vorgenommen zu haben (Urk. 2/4; Urk. 2/5). Die Auskunftsperson H._____ führte diesbezüglich in ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 26. Oktober 2022 aus, der Beschuldigte versichere seit ca. März/April 2022, dass er die ausstehenden Rechnungen in der Höhe von ca. Fr. 100'000.– für seinen Vater begleichen werde, tue dies aber nicht. Der Beschul- digte halte sie immer wieder hin und sende E-Mails mit Dokumenten aus C._____, wonach er im Besitz von Geld sei und die jeweilige Firma das Geld überweisen werde (Urk. 6 F/A 6). Es sei mehrfach täglich überprüft worden, ob die einbezahlten Beträge retourniert worden seien. Es habe aber nie Einzahlungen gegeben (Urk. 6 F/A 13 f.). Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (vgl. Urk. 25 Rz. 12), konnten diese Schreiben anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten weder in papier- noch in elektronischer Form sichergestellt werden und es ist nicht ersichtlich, an welcher E-Mail sie angehängt wurden. Die Aussagen der Auskunftsperson H._____ stimmen jedoch mit dem von ihr eingereichten E-Mailverkehr (Urk. 2/5) und den diesem angehängten Schreiben (Urk. 2/2-4; Urk. 2/5) überein. Sodann wurden beim Beschuldigten im Rahmen der Hausdurchsuchung auf seinem Laptop unter

- 16 - anderem zwei E-Mails gefunden. In derjenigen vom 27. September 2022, welche vom Account W._____ versandt wurde, stellt sich der Verfasser der E-Mail – A._____ – vor und bezeichnet S._____ – welcher im "Letter of Appointment" Er- wähnung findet (Urk. 2/1) und als Unterzeichner des "Letter of confirmation" her- vorgeht (Urk. 2/4) – als einen sehr guten Freund (Urk. 4/1). In der E-Mail vom

10. August 2022, welche vom Account AA._____ an G._____ versandt wurde, ist von einem Sendekonto der D._____ bei der E._____ in C._____ – deren Briefkopf die "Confirmation of transfers" trägt (Urk. 2/3) – die Rede (Urk. 4/2). Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson H._____, welche mit dem von ihr eingereichten E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und der I._____AG korrespondieren, die diesen E-Mails angehängten Schreiben sowie die beim Beschuldigten anläss- lich der Hausdurchsuchung auf seinem Laptop vorgefundenen E-Mails (Urk. 4/1-2) lässt sich somit erstellen, dass der Beschuldigte die vorgenannten vier Schreiben (Urk. 2/1-4) im September 2022 per E-Mail an die Mitarbeiter der I._____AG sandte, um seine Behauptungen, wonach die Bezahlung der ausstehenden Rech- nungen unmittelbar bevorstehe bzw. bereits ausgelöst worden sei, zu stützen. 4.5. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich konnte betreffend die vorge- nannten Schreiben nicht geklärt werden, wer diese erstellt bzw. hergestellt hat und ob diese echt sind. Einerseits könnten Kopien nicht geprüft werden und anderer- seits sei kein geeignetes Vergleichsmaterial zur Prüfung vorhanden. Beim Schrei- ben der F._____ vom 22. März 2022 sei auffällig, dass auf dem Internetauftritt der F._____ S._____ nicht als Direktor aufgeführt sei. Eine OSINT-Suche nach S._____ habe ergeben, dass dieser ein Manager aus London sei und mutmasslich keine Verbindungen zu C._____ habe. Am genannten Schreiben falle ausserdem auf, dass T._____ mit HRH betitelt sei. Dies sei gemäss Online-Recherche falsch. Die korrekte Anrede sei H.H. (His Highness). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass dem Beschuldigten betreffend den "Letter of Appointment" vom 22. März 2022 (Urk. 2/1) keine Urkundenfälschung vorgeworfen wird (vgl. Urk. 17 S. 8). Weiter wird im Polizeirapport festgehalten, dass auch beim Schreiben der D._____ vom

4. September 2022 auffalle, dass der T._____ als HRH HE betitelt werde. Eine OSINT-Suche habe ergeben, dass der genannte T._____ Vizepräsident der D._____ und ebenfalls mit H.H. zu betiteln sei (Urk. 1 S. 3 f.).

- 17 - Die Ermittlungen der Polizei betreffend das Schreiben vom 22. März 2022, wonach S._____ nicht als Direktor bei der F._____ aufgeführt und stattdessen Manager in London ist, sprechen dafür, dass der "Letter of Confirmation" der F._____ vom

13. September 2022 (Urk. 2/4) nicht wie darin angegeben von S._____ ausgestellt wurde. Die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 4. September 2022 (Urk. 2/2) weisen sodann darauf hin, dass auch dieses aufgrund des fehler- haften Titels des vermeintlich unterzeichnenden T._____ nicht von diesem erstellt wurde. Auch hinsichtlich des Schreibens der E._____ vom 5. September 2022 (Urk. 2/3) wäre davon auszugehen, dass der Kundenberater der royalen Familie den Titel des T._____ korrekt aufgeführt hätte. Es liegen somit eindeutige Anhalts- punkte dafür vor, dass das "Statement" der D._____ vom 4. September 2022 (Urk. 2/2), die "Confirmation of Transfers" vom 5. September 2022 und der "Letter of Confirmation" vom 13. September 2022 nicht von den darin angegebenen Un- terzeichnern ausgestellt wurden. Betreffend den Inhalt dieser Schreiben ist stark zu bezweifeln, dass der Beschuldigte derart enge Kontakte zur royalen Familie und insbesondere zum T._____ der AB._____ [Staat in Asien] pflegte und dieser bzw. die E._____ für ihn bzw. in seinem Auftrag Zahlungen an die I._____AG tätigten oder gar ein Flugzeug in die Schweiz fliegen liessen, um ihm den Betrag von EUR 100'000.– auszuhändigen (vgl. Urk. 2/5). So haben weder der Beschuldigte, der mehrfach behauptete, die Zahlungen würden unmittelbar bevorstehen bzw. seien bereits ausgelöst worden, noch die die Zahlungen bestätigenden Personen auch nur einmal mittels eines Belegs nachgewiesen, dass diese Zahlungen tat- sächlich zugunsten der I._____AG in Auftrag gegeben bzw. getätigt wurden. Statt- dessen enthalten die genannten Schreiben im Grundsatz dieselben unbelegten Be- hauptungen, welche der Beschuldigte bereits in seinen E-Mails an die I._____AG aufstellte. So schrieb beispielsweise der Beschuldigte in der E-Mail vom 25. August 2022, 20.16 Uhr, die Zahlung über Fr. 69'730.10 komme vom Konto ... (Urk. 2/5), was in den Schreiben vom 4. und 5. September 2022 bestätigt wurde (vgl. Urk. 2/2- 3). Ausserdem erweckt die Tatsache, dass der Inhalt des "Letter of Appointment" vom 22. März 2022, wonach S._____ zum Direktor der F._____ ernannt wurde, nicht der Wahrheit entspricht, den Verdacht, dass die weiteren vom Beschuldigten an die I._____AG gesandten Schreiben ebenfalls über einen unwahren Inhalt ver-

- 18 - fügen. Angesichts des Inhalts dieser Schreiben, der sich mit demjenigen der E- Mails an die Mitarbeiter der I._____AG deckt, ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte diese in der Absicht erstellte und versandte, seine Behauptungen, wo- nach die Bezahlung der ausstehenden Rechnungen unmittelbar bevorstehe bzw. bereits ausgelöst worden sei, zu stützen, damit die I._____AG weiterhin Leistungen für seine Angehörigen erbrachte. 4.6. Die Auskunftsperson H._____ führte in ihrer polizeilichen Einvernahme wei- ter aus, sie seien der Meinung gewesen, diese Dokumente seien gefälscht. Es seien bereits mehrere dieser Dokumente per E-Mail gekommen. Der Beschuldigte habe sogar einmal gemeint, dass er mit einem Geldkoffer vorbeikommen und ihr das Geld in bar übergeben würde. In dieser E-Mail habe er ein Bild eines Geldkof- fers mit Inhalt und diversen Geldbündeln in Dollar versendet. Sie sei auf diese E- Mail sicher nicht reingefallen. Sie habe erst im September von dieser Sache erfah- ren, aber zuvor hätten sich ihre Mitarbeiter natürlich davon hinhalten lassen (Urk. 6 F/A 6 f.). Auf ihren Druck hin habe der Beschuldigte die Wohnungen schliesslich selbst gekündigt. Sein Vater sei aber danach noch in der Wohnung geblieben. Das Pflegezimmer sei nicht einmal ausgeräumt worden, deswegen müsse er noch be- zahlen. Der Vater des Beschuldigten sei deswegen betrieben worden, er habe aber dagegen Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 6 F/A 15 f.). Der buchhalterische Austritt von L._____ aus dem N._____ M._____ sei per 31. Oktober 2022 erfolgt (Urk. 6 F/A 9). Diese Angaben der Auskunftsperson H._____, wonach sie sich von den Behauptungen des Beschuldigten nicht habe in die Irre führen lassen, stimmen mit ihrer E-Mail vom 14. September 2022, 21.11 Uhr, an den Beschuldigten überein, in welcher sie diesem mitteilte, dass sie seit Jahren sehr engen Kontakt in die AB._____ pflegen und wissen würden, welche Firmen es dort gebe und welche nicht, wie die Titel der Sheikhs seien und wie sein Briefpapier sicher nicht aussehe etc. Auch in ihrer E-Mail vom 16. September 2022, 02.05 Uhr, äusserte sie starke Zweifel an der "Korrespondenz der letzten Tage", insbesondere mute es seltsam an, dass nun HH T._____ sogar persönlich in die Schweiz fliegen und das Geld cash übergeben wolle (vgl. Urk. 2/5). Bereits am 7. Juni 2022, 18.52 Uhr, leitete J._____ die E-Mail des Beschuldigten vom 7. Juni 2022, 18.49 Uhr, an K._____ weiter mit dem Kommentar: "Einfach so zur Info… Solche Emails erhalte ich von

- 19 - A._____…" (vgl. Urk. 2/5). Seit der ersten E-Mail des Beschuldigten vom 30. Mai 2022 warteten die Mitarbeiter der I._____AG knapp zwei Monate zu, bis sie am

28. Juli 2022 nach vorgängiger Androhung gegen den Vater des Beschuldigten be- treffend die ausstehenden Rechnungen die Betreibung einleiteten (vgl. Urk. 8/2; Urk. 2/5, E-Mail von J._____ vom 30. Juni 2022). Ca. einen Monat später wies K._____ den Beschuldigten darauf hin, dass die bestehenden Mietverträge (ein Pflegevertrag und zwei Wohnverträge) gekündigt würden, sollte das Geld nicht am nächsten Tag auf dem Konto sein (vgl. Urk. 2/5, E-Mail vom 25. August 2022, 20.28 Uhr). Rund einen weiteren Monat später wurde seitens der I._____AG das Fortset- zungsbegehren gegen den Vater des Beschuldigten gestellt (vgl. Urk. 2/5, E-Mail des Beschuldigten vom 1. September 2022, 21.40 Uhr). Rund weitere zwei Monate später, per 31. Oktober 2022 und mithin ca. fünf Monate nach der ersten E-Mail des Beschuldigten, trat der Vater des Beschuldigten auf Druck der I._____AG aus dem N._____ M._____ aus. Die Mitarbeiter der I._____AG liessen sich zwar trotz der seit 30. Mai 2022 vom Beschuldigten eingegangen E-Mails nicht über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit in die Irre führen, die I._____AG er- brachte aber während weiterer fünf Monate Leistungen für die Angehörigen des Beschuldigten, nachdem bereits die Leistungen von März bis und mit Mai 2022 nicht bezahlt wurden (vgl. Urk. 2/5, E-Mail von J._____ an den Beschuldigten vom

30. Mai 2022, 18.37 Uhr). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist zwischen dem

30. Mai 2022 und 31. Oktober 2022 von einem Anstieg des Ausstands in der Höhe von Fr. 47'718.60 auszugehen (vgl. Urk. 35 S. 19). Dass der Beschuldigte die ausstehenden Beträge im Tatzeitraum nicht beglich, ergibt sich auch aus der E- Mail der amtlichen Verteidigung an die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023, worin erstere festhält, dass der Beschuldigte bestrebt sei, der I._____ AG den Be- trag von rund Fr. 55'000.– zu bezahlen (vgl. Urk. 11/6). Allerdings ist fraglich, ob dieser Anstieg (einzig) auf die vom Beschuldigten seit Mai 2022 versandten E-Mails zurückzuführen ist. So gab die Auskunftsperson H._____ an, bis März/April 2022 sei noch alles bezahlt worden und danach sei nichts mehr gekommen. Im April 2022 habe es lediglich eine Teilzahlung gegeben. Im Juni 2022 seien dann diese E-Mails gekommen. Davor sei alles mündlich bzw. persönlich gelaufen (vgl. Urk. 6 F/A 16 f.). Somit haben die Mitarbeiter der I._____AG den Beschuldigten bereits

- 20 - vor dem angeklagten Tatzeitraum mündlich über die seit März 2022 bestehenden Ausstände informiert, anschliessend die Betreibung gegen den Vater des Beschul- digten eingeleitet, daraufhin die Kündigung der bestehenden Verträge angedroht und den Vater des Beschuldigten schliesslich zur Kündigung bewogen. Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um Pflege- und Wohnverträge für Senioren handelt, welche trotz ausstehender Zahlungen nicht ohne weiteres innert kurzer Frist gekündigt werden können, kann nicht von einem "Hinhalten" aufgrund des vom Beschuldigten geltend gemachten Zahlungswillens und der angeblichen Zah- lungsfähigkeit gesprochen werden. Vielmehr haben die Mitarbeiter der I._____AG nach dem Ausbleiben der Zahlungen im März 2022 die erforderlichen Schritte im Rahmen ihrer Möglichkeiten zeitnah eingeleitet. 4.7. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit gestützt auf die vorhandenen Be- weismittel mit den vorgenannten Einschränkungen erstellen. V. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschuldigte habe sich des ver- suchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB schuldig gemacht (Urk. 35 S. 21 ff., 32 f.). 1.2. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf den angeklagten Betrug, J._____ habe sich nicht in die Irre führen lassen. Sie habe die E-Mails skeptisch an ihren Vorgesetzten, K._____, weitergeleitet. Auch danach sei nie jemand von der I._____AG einem Irrtum erlegen (Urk. 25 Rz. 19). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich jemand geirrt hätte, läge immer noch kein Betrug vor. Das angeklagte Verhalten zeichne sich nicht durch eine besondere Durchtriebenheit oder Raffinesse aus. Wie selbst die Staatsanwaltschaft festge- stellt habe, würden die Erklärungen zu den angeblichen Zahlungsverzögerungen und Problemen mit den internationalen Zahlungen in den E-Mails an die I._____AG abenteuerlich anmuten und es habe sich dadurch auch niemand hinhalten lassen.

- 21 - Die I._____AG habe gemahnt, betrieben und die Vertragskündigung angedroht (Urk. 25 Rz. 20 f.). Auch auf die ab September 2022 eingereichten falschen Doku- mente sei niemand hereingefallen. Die I._____AG sei davon ausgegangen, dass die Dokumente falsch gewesen seien. Somit hätte jedes vernünftige Opfer mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit einen Irrtum vermeiden können. Eine Arglist scheide also auch ab September 2022 aufgrund der Opfermitverantwortung aus (Urk. 25 Rz. 22). Mangels arglistiger Täuschung und vor allem mangels Irrtum, der jemanden zu einer Vermögensdisposition motiviert hätte, liege somit von vornher- ein kein Betrug nach Art. 146 StGB vor (Urk. 25 Rz. 23). In Bezug auf die Urkun- denfälschung bringt die Verteidigung vor, die Dokumente würden in den Worten der Staatsanwaltschaft "Anzeichen einer sehr einfachen Fälschung" aufweisen. Solche Schriftstücke seien auf keinen Fall geeignet, auf die Überzeugung des Adressaten einzuwirken. Die Dokumente seien somit nicht beweisgeeignet, weshalb es sich nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handle, die Objekt einer Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sein könnte (Urk. 25 Rz. 25). Im Berufungsverfahren ergänzte sie in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil zusam- mengefasst, dieses beschreibe die Qualität der drei Schreiben als "derart plump, dass sie nicht echt sein können", weshalb keinerlei Gefahr der Irreführung im Sinne einer Täuschung des I._____ AG bzw. dessen Vertreterin, Frau H._____, bestan- den habe, womit den drei Schreiben keine Urkundenqualität zukomme (Urk. 56 Rz. 3 ff.). In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs führte die Verteidigung aus, das Einholen eines Betreibungsregisterauszugs über den Beschuldigten wäre dem N._____ ohne weiteres zumutbar und auch angezeigt gewesen. Daraus hätte sich eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte hoch verschuldet und folglich offensicht- lich nicht zahlungsfähig gewesen sei. Nachforschungen seien wohl deshalb unter- lassen worden, weil das N._____ nicht darauf vertraut habe, dass der Beschuldigte zahlen würde. Das plumpe Vorgaukeln von Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswillig- keit sei (objektiv) leicht erkennbar gewesen bzw. wurde als solches erkannt. Daraus folge, dass auch ein strafbarer Betrugsversuch ausscheide (Urk. 56 Rz. 11 ff.).

- 22 -

2. Urkundenfälschung 2.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä- digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täu- schung gebraucht. 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, schützen die Tatbestände des Urkun- denstrafrechts das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (Urk. 35 S. 24). Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 4 StGB). Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklä- rungen), welche an Dritte gerichtet sind, in Betracht. Massgebend für den Urkun- dencharakter einer Aufzeichnung ist indessen nicht, wie sie hergestellt worden ist, sondern lediglich, ob sie einem bestimmten Urheber als Ergebnis einer Gedanken- äusserung zugerechnet werden kann. Als Tatsachen von rechtlicher Bedeutung gelten auch blosse Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zu- lassen, sowie Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweislast eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a). Es genügt somit, dass der Inhalt des Schriftstücks in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam wer- den könnte. Es ist mithin nicht erforderlich, dass die Erklärung in einem bestimmten Verwendungszusammenhang selber unmittelbar den zu beweisenden rechtser- heblichen Sachverhalt betrifft. Vielmehr genügt, dass das Schriftstück mittelbar in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Erhebliches beweist (BOOG, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 110 Abs. 4 N 24 m.w.H.). Für die Beweiseignung genügt nach der Rechtsprechung, dass das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt und objektiv generell tauglich ist, Beweis zu erbringen, d.h. dass es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2022 vom 14. März

- 23 - 2023 E. 2.2.1). Damit einem Dokument Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zukommt, muss diesem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommen, die den Adressaten veranlasst, dem Schriftstück ein besonderes Ver- trauen entgegenzubringen. Die vom Beschuldigten versandten Schreiben enthalten Bestätigungen des T._____ der AB.__________, der E._____ sowie der F._____ betreffend getätigte Zahlungen an die I._____AG bzw. an den Vater des Beschuldigten (vgl. Urk. 2/2- 4). Mit diesen vermeintlichen Bank-Schreiben sollte der wahrheitswidrige Eindruck hervorgerufen werden, dass Zahlungen an die I._____AG bzw. den Vater des Be- schuldigten getätigt worden seien, was eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung darstellt. Damit liegt die Beweisbestimmung der fraglichen Schreiben auf der Hand. Die Schreiben enthalten Briefköpfe der D._____, der E._____ und der F._____ – mithin tatsächlich existierender Unternehmen – sowie die Unterschriften der (an- geblichen) Aussteller und sind entsprechend grundsätzlich zur Beweiserbringung geeignet sowie dazu, beim Adressaten besonderes Vertrauen in die Glaubwürdig- keit hervorzurufen. Bei den vorliegenden Schreiben handelt es sich somit um Ur- kunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Dem Vorbringen der Verteidigung, wo- nach die Schreiben als sehr einfache Fälschungen zu qualifizieren seien, da die Unterschrift verpixelt, zu klein und kaum lesbar sei und die Kopfzeile mit dem Logo eine viel schlechtere Qualität aufweise als der Text, weshalb solche Schriftstücke keinesfalls geeignet seien, auf die Überzeugung des Adressaten einzuwirken und somit nicht beweisgeeignet seien (vgl. Urk. 25 Rz. 25), ist entgegenzuhalten, dass die Urkundenqualität nicht von der Qualität der Fälschung abhängig zu machen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.3.1), sondern in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob den anklagegegenständlichen Schreiben Urkundenqualität zukommt und erst danach eine Beurteilung hinsichtlich der Fälschung vorzunehmen ist. Dementsprechend wird der Tatbestand der Urkun- denfälschung – wie der von der Verteidigung zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu entnehmen ist (vgl. Urk. 56 Rz. 3 mit Verweis auf Urteil des Bundes- gerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.3.1) – auch durch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt, es sei denn, die Fälschung vermag wegen ihrer Einfältigkeit gar nicht den Anschein einer echten Urkunde zu erwecken.

- 24 - Eine derartige Einfältigkeit ist vorliegend nicht gegeben, stammen die drei Schrei- ben doch nicht von fiktiven, sondern von tatsächlich existierenden Personen bzw. Firmen. Ausserdem konnte die wahre Identität von S._____ erst mittels einer OSINT-Suche ermittelt werden. 2.3. Der Tatbestand der Urkundenfälschung erfasst die Fälschung im engeren Sinn und die Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Ur- kunde. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung ei- ner echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (vgl. BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). 2.4. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beschuldigte mit Vorsatz, zumindest mit Eventualvorsatz, gehandelt hat. Darüber hinaus muss bei ihm die besondere Absicht bestanden haben, durch den (späteren) Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr (Täuschungsabsicht) entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem ande- ren einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), wobei je Even-

- 25 - tualabsicht genügt. Bei der Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie ver- mögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der angestrebte Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken. Ebenso wenig muss der Täter genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt. Die Unrechtmässigkeit des Vorteils ver- langt weder Schädigungsabsicht noch eine selbstständige Strafbarkeit der Vorteil- serlangung. Der angestrebte Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB muss nicht schon als solcher unrechtmässig sein. So kann ein unrechtmässiger Vorteil darin liegen, dass durch die Vorlage der gefälschten Urkunde eine ungerechtfertigte Verbesse- rung der Beweislage in einem Zivilprozess erwirkt werden kann (BGE 129 IV 53 E. 3.3 und 3.5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3.; BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 251 N 181 ff., N 193 ff. und N 210). 2.5. Gewöhnliche Briefe sind zwar insofern Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als sie die darin niedergelegten Erklärungen festhalten. Sie sind je- doch im Allgemeinen nicht, wie der Tatbestand der Falschbeurkundung voraus- setzt, dazu geeignet, gerade die Wahrheit der darin behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu beweisen (BGE 102 IV 191 E. 2 m.w.H.). Die vom Beschuldigten an die I._____AG gesandten Schreiben stellen somit keine Falschbeurkundung dar. 2.6. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. IV.4.5.), stimmen die in den Schreiben vom 4., 5. und 13. September 2022 ersichtlichen Aussteller nicht mit deren wirkli- chen Aussteller überein, sodass diesbezüglich eine Urkundenfälschung im engeren Sinne vorliegt. Der Beschuldigte erstellte diese unwahren Schreiben und sandte sie per E-Mail an die I._____AG in der Absicht, deren Mitarbeiter über seine Zahlungs- fähigkeit und Zahlungswilligkeit bzw. diejenige seiner Angehörigen zu täuschen, damit diese ohne vorherige Kostendeckung Leistungen für seine Angehörigen er- brachten. Der Beschuldigte gebrauchte somit die gefälschten Urkunden auch zur Täuschung. Da der Beschuldigte die Schreiben selbst wahrheitswidrig erstellte, wusste er um die Tatsache, dass die Schreiben nicht von den darin angegebenen Unterzeichnern ausgestellt wurden. 2.7. Da der Beschuldigte die von ihm selbst gefälschten Urkunden zur Täu- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gebrauchte, ist die Verwendung zur Täuschung mitbestrafte Nachtat und daher nicht selbständig strafbar (vgl. BGE

- 26 - 120 IV 122 E. 5c/cc; 95 IV 68 E. 3b). Der Beschuldigte ist folglich der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

3. Betrug 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Betrugs kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 21 f.). 3.1.2. Ergänzend ist betreffend das Tatbestandselement der Arglist darauf hinzu- weisen, dass eine solche unter anderem vorliegt, wenn sich der Täter besonderer bzw. täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Hand- lungen oder Belege stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen, beispiels- weise indem er rechtswidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt. Urkunden wird gerade aufgrund ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegenge- bracht. Machenschaften kennzeichnen sich durch intensive, planmässige und sys- tematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsäch- liche oder intellektuelle Komplexität. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; 133 IV 256 E. 4.4.3; 122 IV 197 E. 3d; 117 IV 153 E. 4b; 116 IV 23 E. 2c.; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1). Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht not- wendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbe- zug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durch-

- 27 - schaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2 mit Hinwei- sen). 3.1.3. Der Beschuldigte stellte in seinen E-Mails an die Mitarbeiter der I._____AG wahrheitswidrig in Aussicht, dass Zahlungen für die Wohn- und Behandlungskosten seiner Angehörigen unmittelbar bevorstehen würden bzw. bereits ausgelöst wor- den seien und gab somit vor, er bzw. sein Vater seien zahlungsfähig und zahlungs- willig. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dabei nicht von Belang, dass der Beschuldigte gegenüber der I._____AG nicht zahlungspflichtig war, ist doch auch die unrechtmässige Bereicherung eines anderen strafbar (vgl. Urk. 35 S. 15). In- dem der Beschuldigte zur Untermauerung seiner unwahren Behauptungen drei ge- fälschte Zahlungsbestätigungen von tatsächlich existierenden Unternehmen aus C._____ einreichte, um die tatbestandsmässige Täuschung und die schädigende Vermögensdisposition zu erreichen, bediente er sich täuschender Machenschaf- ten. So stimmte er die Urkunden inhaltlich exakt auf seine E-Mails ab, indem er seine Behauptungen, wonach die Zahlung über Fr. 69'730.10 vom Konto … [Kon- tonummer] erfolge (vgl. Urk. 2/5, E-Mail vom 25. August 2022, 22.53 Uhr), in den Schreiben vom 4. und 5. September 2022, welche Zahlungen in der Höhe von Fr. 69'730.10 von ebendiesem Konto ... an die I._____AG bestätigen (vgl. Urk. 2/2- 3), untermauerte. Dabei trugen sämtliche Schreiben den Briefkopf von tatsächlich existierenden Unternehmen, wobei ohne besondere Kenntnisse nicht erkennbar war, dass der Titel des T._____ der AB.__________ nicht korrekt und S._____ nicht Direktor der F._____ war. So konnte Letzteres von der Polizei erst durch eine OSINT-Suche in Erfahrung gebracht werden. Die vom Beschuldigten eingereichten Schreiben waren somit raffiniert auf seine in den E-Mails aufgestellten Behauptun- gen abgestimmt bzw. wurden Letztere durch das Zusenden der Schreiben gestützt und konnten von den Mitarbeitern der I._____AG nicht leichthin auf ihre Richtigkeit geprüft werden bzw. konnte von diesen nicht erwartet werden, bei den in den Schreiben genannten Unternehmen zu prüfen, ob der Unterzeichner tatsächlich dort tätig war. Auch hätte die Einholung eines Betreibungsregisterauszugs betref- fend den Beschuldigten durch die I._____AG nichts zu ändern vermocht, hätte die- ser doch nichts über die vom Beschuldigten behaupteten noch ausstehenden For-

- 28 - derungen seines Vaters gegenüber dem T._____ der AB._____ und somit die vor- gespiegelte Zahlungsfähigkeit des Vaters ausgesagt. 3.1.4. Dieses irreführende Verhalten des Beschuldigten versetzte die Mitarbeiter der I._____AG allerdings nicht in einen Irrtum, der zu einer Vermögensverfügung führte, da sie sich bereits vor Erhalt der Schreiben von den E-Mails des Beschul- digten nicht hinhalten liessen und mit der Einleitung der Betreibung gegen den Va- ter des Beschuldigten und der Androhung der Kündigung der Wohn- und Pflege- verträge im Rahmen ihrer Möglichkeiten zeitnah handelten. Auch das zusätzliche Untermauern seiner Behauptungen durch das Zusenden der Schreiben führte bei den Mitarbeitern der I._____AG nicht zu einem Irrtum über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen des Beschuldigten bzw. seines Vaters, da die Auskunfts- person H._____ die Dokumente aufgrund des jahrelangen Kontakts in die AB.__________ sogleich als Fälschungen einschätzte (vgl. Urk. 2/5, E-Mail vom

14. September 2022, 21.11 Uhr; Urk. 6 F/A 6; Urk. 1 S. 4). Die Auskunftsperson H._____ konnte die Täuschung somit nur aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse betreffend die AB.__________ erkennen, mithin wäre die Täuschung ohne spezifi- sche Kenntnisse nur schwer durchschaubar gewesen (vgl. auch vorstehend E. 3.1.3.). Die über einen Zeitraum von fünf Monaten an die I._____AG versandten zahlreichen E-Mails, die durch die gefälschten Urkunden untermauert wurden, wa- ren im Sinne einer Gesamttäuschung jedoch geeignet, bei den Mitarbeitern der I._____AG einen Irrtum zu bewirken. So erfuhr denn auch die Auskunftsperson H._____ erst im September 2022 von der Vorgehensweise des Beschuldigten, während zuvor Mitarbeitende ohne spezifische Kenntnisse betreffend die AB.__________ mit dem Beschuldigten kommunizierten. Folglich ist das Vorgehen des Beschuldigten trotz Ausbleiben des Irrtums und der Vermögensdisposition als arglistig zu qualifizieren. 3.2. Versuch 3.2.1. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit ma- nifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind

- 29 - (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 3.2.2. Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements des Irrtums und der damit kausalen Vermögensverfügung, macht sich der Täter – sofern alle übrigen (objektiven und subjektiven) Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind – des Versuchs schuldig (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ist somit zu prüfen, ob (auch) der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt ist. 3.3. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte stellte der I._____AG in seinen E-Mails wiederholt wissentlich und willentlich in Aussicht, dass die Zahlungen für die Wohn- und Pflegekosten seiner Angehörigen unmittelbar bevorstehen würden bzw. bereits ausgelöst wor- den seien, obschon er wusste, dass die behaupteten ausstehenden Forderungen seines Vaters gegenüber dem T._____ der AB.______ nicht existierten und er dem- entsprechend nicht zur Zahlung der ausstehenden Beträge in der Lage war. Mittels der Schreiben der D._____, der E._____ und der F._____ versuchte er schliesslich seine Behauptungen zu untermauern und die Mitarbeiter der I._____AG über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen bzw. diejenige seiner Angehörigen zu täuschen, damit sich diese hinhalten liessen und weiterhin Leistungen zugunsten seiner Angehörigen erbrachten, welche in Kenntnis der wahren finanziellen Situa- tion des Beschuldigten bzw. seiner Angehörigen nicht erbracht worden wären. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsab- sicht. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt. 3.4. Der Beschuldigte ist folglich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 30 - VI. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 8 Monaten (Urk. 35 S. 33). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). 1.2. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Einen Even- tualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Vertei- digung nicht gestellt (Urk. 36; Urk. 56). 1.3. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom

23. Oktober 2019 E. 1.5; 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, so dass das Verschlechterungsver- bot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt.

2. Grundsätze 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, so dass hier nur das Wesentlichste nochmals dargestellt wird. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verur- teilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemes- sen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 31 - 2.3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Stra- fen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnis- mässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf auf- grund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom

- 32 -

27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheits- strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom

23. Juni 2021 E. 1.3.2; m.w.H.).

3. Strafrahmen 3.1. Der versuchte Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden je mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die zu bildende Gesamtstrafe ist innerhalb dieses Strafrahmens festzulegen, wobei die Deliktsmehrheit straferhöhend zu berücksichtigen ist. Strafmilderungsgründe sind bei den jeweiligen Tatvorwürfen strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf des ver- suchten Betrugs als dem schwersten Delikt zu würdigen. Im Anschluss ist das Ver- schulden für die Urkundenfälschung zu prüfen. Daraufhin werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorge- nommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Be- weisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Straf- zumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage 2019, N 53 ff.).

- 33 -

4. Tatkomponenten 4.1. Betrug 4.1.1. Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz im Hinblick auf die objektive Tatschwere zutreffend erwog, wa- ren die deliktischen Tätigkeiten zahlreich und erstreckten sich über einen Zeitraum von rund vier Monaten (30. Mai 2022 bis 25. September 2022). Der Beschuldigte betrieb mit den drei gefälschten Zahlungsbestätigungen, welche den Anschein er- weckten, von tatsächlich existierenden Unternehmen ausgestellt worden zu sein, und inhaltlich mit den an die Mitarbeiter der I._____AG versandten E-Mails über- einstimmten, einen nicht unerheblichen Aufwand, um die zuständigen Mitarbeiter zu täuschen, damit weiterhin Leistungen an seine Angehörigen erbracht wurden. Das Handeln des Beschuldigten erforderte somit ein gewisses Mass an Planung und Sorgfalt, was insgesamt von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie zeugt. Angesichts des weiten Strafrahmens rechtfertigt sich aufgrund des manipu- lativen, aber dennoch nicht überaus raffinierten Vorgehens eine Verschuldensbe- wertung im unteren Bereich. 4.1.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die Mitarbeiter der I._____AG über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen zu täuschen, um damit eine befürchtete und in der Folge auch ex- plizit angedrohte Kündigung der Wohn- und Pflegeverträge seiner Angehörigen über Monate hinauszuzögern und dadurch für diese Wohn- und Pflegeleistungen zu erlangen, welche in Kenntnis seiner wahren finanziellen Situation nicht erbracht worden wären. Das Motiv bestand folglich in der Erlangung finanzieller Vorteile, wobei der Beschuldigte diese jedoch nicht sich selbst, sondern seinen Angehörigen verschaffen wollte. Die objektive Tatschwere vermag die subjektive nicht zu relati- vieren. 4.1.3. Versuch Strafmindernd ist verschuldensunabhängig zu berücksichtigen, dass der Taterfolg ausblieb, indem der Beschuldigte die Mitarbeiter der I._____ AG trotz zahlreicher

- 34 - E-Mails, in welchen er beteuerte, die Zahlungen für die Wohn- und Behandlungs- kosten seiner Angehörigen würden unmittelbar bevorstehen bzw. seien bereits aus- gelöst worden, und trotz der diese Behauptungen stützenden (gefälschten) Zah- lungsbestätigungen nicht von der Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zu überzeugen vermochte. Dies lag allerdings nicht in der Macht des Beschuldigten, sondern war lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Auskunftsperson H._____ aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse betreffend die AB.__________ die Schreiben vom 4.,

5. und 13. September 2022 sogleich als Fälschungen erkannte. 4.1.4. Strafart Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 15. April 2013 wegen Urkundenfälschung in einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 1'600.– verurteilt, wobei eine Pro- bezeit von zwei Jahren festgesetzt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. März 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und geringfügigen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von 71 Tagen erstandener Haft) und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt, wobei die Pro- bezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde. Mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 erfolgte sodann eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse zu Fr. 600.– wegen Missbrauchs und Ver- schleuderung von Material im Sinne des Militärgesetzes (Urk. 55). Hiervon liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht im geringsten beeindrucken und von der Begehung neuerlicher Taten abhalten, liegt doch die Verurteilung durch das Mili- tärgericht 2 im vorliegend relevanten Tatzeitraum und beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte lediglich rund ein Jahr nach Ablauf der vierjäh- rigen Probezeit betreffend die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dass der Beschuldigte sich von der Aussprechung einer (weiteren) Gelds-

- 35 - trafe für einzelne Tatvorwürfe von der Begehung neuerlicher Straftaten abschre- cken liesse, ist daher nicht zu erwarten. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist daher für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.1.5. Zwischenfazit Ausgehend von einem leichten Verschulden erschiene für das vollendete Delikt eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Aufgrund des Versuchs ist die Strafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe zu mindern. 4.2. Urkundenfälschung 4.2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte drei Schreiben mit un- wahrem Inhalt erstellte und dabei auch über die Identität des Ausstellers täuschte. Die Schreiben enthielten angebliche Zahlungsbestätigungen von Firmen aus C._____ bezüglich einer bzw. mehrerer Zahlungen in der Höhe von Fr. 69'730.10 an die I._____AG bzw. den Vater des Beschuldigten. Sodann gebrauchte er diese gefälschten Urkunden, indem er sie per E-Mail an die Auskunftsperson H._____ sandte, um seinen per E-Mail bekundeten Zahlungswillen und die Zahlungsfähig- keit zu untermauern. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stehen die Urkundenfäl- schungen daher in engem Zusammenhang mit dem Betrugsversuch (Urk. 35 S. 28). Allerdings wurden die Schreiben von der Adressatin, der Auskunftsperson H._____, aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse betreffend die AB._____ sogleich als Fälschung erkannt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden daher als leicht zu qualifizieren. 4.2.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die Mitarbeiter der I._____AG über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen zu täuschen, damit sich diese hinhalten liessen und ohne vorherige Kostendeckung weiterhin Leistungen für seine Angehörigen erbrachten. Als Tat- motiv kommt somit einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte diese Vorteile nicht sich selbst, sondern

- 36 - seinen Eltern und seiner Tante verschaffen wollte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert. 4.2.3. Strafart Wie vorstehend dargelegt (E. VI.4.1.4.), ist nicht zu erwarten, dass der Beschul- digte sich von der Aussprechung einer (weiteren) Geldstrafe für einzelne Tatvor- würfe von der Begehung neuerlicher Straftaten abschrecken liesse, nachdem auch eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und erstandene Untersuchungshaft ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten. Zudem steht die Urkun- denfälschung in engstem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem ver- suchten Betrug. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist daher für den Vor- wurf der Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszuspre- chen. 4.2.4. Zwischenfazit Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Wie dargelegt, stehen der versuchte Betrug und die Urkundenfälschung in sehr engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist 1 Monat Freiheitsstrafe straferhö- hend zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert somit eine angemessene Gesamt- freiheitsstrafe von 5 Monaten.

5. Täterkomponenten 5.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nichts be- kannt, da er während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machte (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/2 F/A 118 ff.; Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 5). 5.2. Der Beschuldigte weist die vorgenannten drei Vorstrafen auf (vgl. E. VI.4.1.4.). Die Delikte gemäss Vorstrafen sind gegenüber den heute zu beurtei- lenden Vorwürfen teilweise einschlägig. So beging der Beschuldigte in den Jahren 2014 bis 2016 mehrfach Urkundenfälschungen, indem er – wie vorliegend – un- wahre Zahlungsbestätigungen im Namen anderer sowie falsche Überweisungsbe-

- 37 - stätigungen und Kontoauszüge erstellte, um die Gläubiger betreffend bestehender Zahlungsrückstände zu beschwichtigen (vgl. Urk. 10/5). Diese Vorstrafen liegen zwar über rund zwölf bzw. acht Jahre zurück, jedoch beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits rund ein Jahr nach Ablauf der vierjähri- gen Probezeit, die im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten festgesetzt wurde. Zudem delinquierte der Beschuldigte trotz Verurteilung durch das Militärgericht 2 und damit unmittelbar nach festgesetz- ter bzw. während laufender Probezeit nahtlos weiter, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass das Verfahren der Militärjustiz rund fünfeinhalb Jahre dauerte und auch diese Straftat bereits über zehn Jahre zurückliegt (vgl. Urk. 10/7). Angesichts der Tatsache, dass die den Vorstrafen zugrunde liegenden Delikte bereits mehrere Jahre zurückliegen, wirken sich diese lediglich leicht straferhöhend aus. 5.3. Die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Mona- ten ist daher um einen Monat auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6. Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz ordnete für die Freiheitsstrafe aufgrund der teilweise ein- schlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit den Vollzug an (Urk. 35 S. 29).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah-

- 38 - ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3). Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung rele- vant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGART- NER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage 2022, Art. 42 N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wi- prächtiger, a.a.O., Art. 42 N 46).

3. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs ist vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte weist jedoch drei Vorstrafen auf. Zudem delin- quierte er trotz Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und erstandener Haft erneut einschlägig und beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit. Ausserdem fuhr der Beschuldigte unmittelbar nach der Verurteilung durch das Militärgericht 2 nahtlos mit seiner deliktischen Tä- tigkeit fort. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der bedingte Vollzug der mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe zu widerrufen (vgl. E. VIII). Zudem liegen – wie bereits vorstehend erwogen – die den Vorstrafen zugrunde liegenden Delikte bereits mehrere Jahre zurück, was die getrübten Be- währungsaussichten relativiert. Der bedingte Vollzug kann daher gerade noch ge- währt werden, wobei den verbleibenden Bedenken mit einer maximal möglichen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen ist. VIII. Widerruf

Erwägungen (4 Absätze)

E. 11 März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 42). Mit Eingabe vom

10. Februar 2025 ersuchte die Verteidigung um Verschiebung der Berufungsver- handlung und führte zur Begründung aus, der Beschuldigte habe im vergangenen Sommer einen Schlaganfall erlitten, weshalb ein Termin in der Kardiologie des B._____ nötig sei, welcher auf den 11. März 2025 um 15.30 Uhr angesetzt worden sei (Urk. 44; Urk. 45/1-2). Nachdem der Beschuldigte vom B._____ einen neuen Termin erhalten hatte, zog er sein Verschiebungsgesuch vom 10. Februar 2025 zurück (Urk. 46). Mit Eingabe vom 8. März 2025 ersuchte die Verteidigung unter Beilage eines Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses erneut um Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 49; Urk. 50/1-2). Nach erfolgter Begründung der Ver- handlungsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt und da sich der Beschuldigte

- 5 - gegen eine Dispensation von der Berufungsverhandlung ausgesprochen hatte, wurde die Ladung für die Berufungsverhandlung vom 11. März 2025 abgenommen (Urk. 51/1-2; Urk. 52). In der Folge wurde auf den 7. November 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 53), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin erschien (Prot. II S. 3). II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen).

2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 36 S. 2; Urk. 56 S. 1). Nicht angefochten sind die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Dis- positivziffer 5) und die Löschung der Datensicherungen (Dispositivziffer 6). Inso- weit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III. Prozessuales Nachdem die Verteidigung ihre Vorbringen betreffend Verletzung des Anklageprin- zips (vgl. Urk. 25 Rz. 4) im Berufungsverfahren nicht erneuerte, erübrigen sich wei- tere Ausführungen diesbezüglich.

- 6 - IV. Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe 1.1. Betrug 1.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom

30. Mai 2022 bis 26. September 2022 von seinem E-Mail-Account mehrfach E- Mails verfasst und an die Geschädigte bzw. deren Vertreter versandt zu haben. In diesen E-Mails habe der Beschuldigte wiederholt wissentlich und willentlich wahr- heitswidrig in Aussicht gestellt, dass Zahlungen für die Wohn- und Behandlungs- kosten seiner Eltern und seiner Tante an die Geschädigte unmittelbar bevorstehen würden oder bereits ausgelöst worden seien. Damit habe der Beschuldigte der Ge- schädigten vorgespielt, dass er bzw. seine vorgenannten Angehörigen, für welche er die Zahlungen in Aussicht gestellt habe, zahlungsfähig und zahlungswillig gewe- sen seien, um damit eine befürchtete und in der Folge durch die Geschädigte auch explizit angedrohte Kündigung der Pflegezimmer und der damit einhergehenden Pflegeleistungen für seine Angehörigen über Monate hinauszuzögern und dadurch im genannten Zeitraum für die vorgenannten Personen Wohn- und Pflegeleistun- gen zu erlangen, ohne in der Lage oder willens zu sein, diese Leistungen jemals zu bezahlen. So habe der Beschuldigte der Geschädigten per E-Mail mitunter wie- derholte Beteuerungen hinsichtlich angeblich unmittelbar bevorstehender Zahlun- gen geschrieben. 1.1.2. Der Beschuldigte habe seine unwahren Behauptungen untermauert, indem er seiner E-Mail vom 9. September 2022 drei Zahlungsbestätigungen von angebli- chen Firmen aus C._____ [Stadt in Asien] für eine bzw. mehrere Zahlungen über Fr. 67'730.10 angehängt und an die Geschädigte übersandt habe. 1.1.3. Dadurch habe der Beschuldigte die Geschädigte in einen Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen versetzt bzw. dies zumindest ver- sucht und damit erreicht, dass diese sich zumindest hinhalten liess und seinen An- gehörigen ohne Kostendeckung Leistungen erbrachte, die sie in Kenntnis der wah- ren finanziellen Situation des Beschuldigten sicherlich nicht erbracht hätte.

- 7 - 1.1.4. Die Geschädigte habe dadurch einen finanziellen Schaden in der Höhe der ungedeckten Kosten – insgesamt Fr. 92'991.10 – erlitten, welchen sie nach buch- halterischen Grundsätzen habe abschreiben müssen und welcher ohne das täu- schende Verhalten des Beschuldigten gar nicht oder zumindest wesentlich geringer ausgefallen wäre. Damit habe der Beschuldigte sich bzw. seinen vorgenannten An- gehörigen einen finanziellen Vorteil verschafft, auf den diese keinen Anspruch ge- habt hätten und der Geschädigten im entsprechenden Betrag einen finanziellen Schaden zugefügt, was der Beschuldigte gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. 1.2. Urkundenfälschung Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, im genannten Zeitraum mit Hilfe sei- nes Computers die drei folgenden Schreiben erstellt zu haben:  Schreiben mit dem Titel: "Statement" vom 4. September 2022 Aussteller: "D._____" (D._____)  Schreiben mit dem Titel: "Subject: Confirmation of Transfers – Confidential

– no distribution without approval" vom 5. September 2022 Aussteller: "E._____"  Schreiben mit dem Titel: "Letter of confirmation" vom 13. September 2022 Aussteller: "F._____" Diese Schreiben hätten angebliche Zahlungsbestätigungen von Firmen aus C._____ bezüglich einer bzw. mehrerer Zahlungen über Fr. 69'730.10 enthalten. Der Beschuldigte habe diese erfundenen Schreiben erstellt und an die Geschädigte versandt in der Absicht, diese dazu zu bringen, ohne vorherige Kostendeckung Leistungen, namentlich Unterbringung und Pflege für seinen Vater, seine Mutter und seine Tante, zu erbringen, ohne je willens gewesen zu sein oder über die fi- nanzielle Leistungsfähigkeit verfügt zu haben, diese Kosten zu bezahlen.

2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die E-Mails, welche im Zeitraum vom

7. Juni 2022 bis 25. September 2022 an Vertreter der Geschädigten versendet wur- den und den auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellten E-Mails zum

- 8 - Schluss, dass es sich beim Verfasser der E-Mails, welche vom Account G._____ versendet wurden, um den Beschuldigten handle (Urk. 35 S. 15 f.). Ausserdem lie- gen gemäss Vorinstanz klare Belastungsmomente dafür vor, dass der Beschuldigte der Urheber der drei von ihm per E-Mail an die Geschädigte zugestellten Schreiben ist. Weiter gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, der Beschuldigte habe diese Schreiben dazu genutzt, seine unwahren Behauptungen gegenüber der Geschä- digten zu untermauern. Die Qualität der drei Schreiben sei jedoch derart plump, dass sie nicht echt sein können. Es sei daher erstellt, dass es sich dabei um Fäl- schungen handle und von den Vertretern der Geschädigten auch als solche erkannt worden seien (Urk. 35 S. 17 f.). Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson H._____, welche mit den E-Mails der Geschädigten korrespondieren würden, sei klar, dass die Vertreter der Geschädigten bereits früh Zweifel an der Zahlungswil- ligkeit und -fähigkeit des Beschuldigten gehegt hätten (Urk. 35 S. 14 f.). Da sich die Geschädigte nicht habe täuschen lassen, habe sie keine von einem Irrtum beein- flusste, kausale Vermögensdisposition verfügt. Die Geschädigte habe sich jedoch von den Behauptungen des Beschuldigten hinhalten lassen, wodurch die Ausstände auf Fr. 92'991.10 angewachsen seien. Da in diesem Betrag auch Ausstände vor dem eingeklagten Zeitraum enthalten seien – per 30. Mai 2022 hät- ten bereits Ausstände in der Höhe von Fr. 45'272.50 bestanden –, sei lediglich von einem (kausalen) Ausstand von Fr. 47'718.60 auszugehen (Urk. 35 S. 19). Weiter könne aufgrund der Auszüge aus dem Steuer- und Betreibungsregister geschlos- sen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum nicht zahlungsfähig gewesen sei. Die Vorinstanz gelangte schliesslich zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei mit der Präzisierung erstellt, dass der Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Be- trugs lediglich versucht habe, die Geschädigte in einen Irrtum über seine Zahlungs- fähigkeit und seinen Zahlungswillen zu versetzen (Urk. 35 S. 20). 2.2. Die Verteidigung wendete vor Vorinstanz ein, es finde sich kein Vertrag der I._____AG bei den Akten, weshalb unklar sei, weshalb der Beschuldigte für Rech- nungen von Drittpersonen aufkommen müsse (Urk. 25 Rz. 2). Ausserdem habe sich niemand hinhalten lassen und die Betreibung sei rasch eingeleitet worden. So gehe aus der E-Mail vom 30. Mai 2022 hervor, dass es bezüglich der Zahlung der offenen Rechnung Verzögerungen gebe. J._____ habe dann bereits am 7. Juni

- 9 - 2022 die E-Mails des Beschuldigten an K._____, den Geschäftsführer der I._____AG, weitergeleitet. J._____ habe also bereits Ende Mai 2022 offensichtlich Zweifel an den Ausführungen des Beschuldigten gehegt. In den E-Mails ab dem

30. Juni 2022 sei es denn auch bereits um Mahnungen für die angeblich offenen Wohn- und Pflegekosten gegangen und J._____ habe bereits zu diesem Zeitpunkt die Betreibung angedroht. Am 25. August 2022 habe sodann K._____ die Kündi- gung der Wohn- und Pflegeverträge angedroht. Hätte sich die I._____AG hinhalten lassen, hätte sie nicht bereits am 28. Juli 2022 die Betreibung gegen L._____ den Vater des Beschuldigten, über Fr. 46'081.10 eingeleitet (Urk. 25 Rz. 5-7). Auch nach Einleitung der Betreibung habe sich niemand täuschen lassen (Urk. 25 Rz. 8 f.). Im Übrigen lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die fraglichen Schreiben hergestellt und versendet habe. Aus dem E-Mailverlauf sei nicht ersicht- lich, an welcher E-Mail die Schreiben angehängt gewesen sein sollten (Urk. 25 Rz. 11 f.). Die I._____AG bzw. deren Mitarbeiter seien nicht auf die E-Mails des Beschuldigten und schon gar nicht auf die angeblich zugesandten Dokumente rein- gefallen (Urk. 25 Rz. 13).

3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst und sich zutreffend zu deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 35 S. 10 ff.). Darauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. 3.2. Betreffend die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Auskunfts- person H._____ ist ergänzend festzuhalten, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Partei- öffentlichkeit, Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwir- kungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) einge- schränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwer- tet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397

- 10 - E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Ja- nuar 2022 E. 4.2.1; 6B_441/2020 vom 9. Februar 2021 E. 6.2; 6B_1385/2019 vom

27. Februar 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrens- rechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Ein- vernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom

10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom

E. 12 Juli 2022, 18.23 Uhr). Am 28. Juli 2022 wurde seitens der I._____AG die Be- treibung gegen L._____ betreffend eine Forderung von Fr. 46'081.10 eingeleitet (Urk. 8/2; Urk. 8/4 [Pfändungsprotokoll]). Nach weiteren E-Mails des Beschuldigten im August 2022, in welchen er eine Zahlung von knapp Fr. 70'000.– bzw. eine Zah- lung von Fr. 69'730.10 vom Konto der D._____ in Aussicht stellte, wies K._____ den Beschuldigten mit E-Mail vom 25. August 2022 darauf hin, dass er sich bis morgen Abend gedulden werde in der Hoffnung, dass die Überweisung passiere. Sollte das Geld nicht auf dem Konto sein, werde er sich gezwungen sehen, die bestehenden Verträge (ein Pflege- und zwei Wohnverträge) zu kündigen (Urk. 2/5). Der Beschuldigte antwortete darauf mit E-Mail vom 25. August 2022, 21.30 Uhr, er gehe davon aus, dass es nicht so weit komme. Jedoch sei klar zu vermerken, dass diese allfälligen Kündigungen nicht einfach so hingenommen würden. Die Zahlung sei gemacht und nachweisbar. Falls es K._____ in seiner Argumentation helfe, zahle er mit seinem Vater die letzte gestellte Pflegerechnung am Wochenende (Urk. 2/5). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war der Beschuldigte zu dieser Zeit

- 14 - zahlungsunfähig, verfügte er doch seit dem Jahr 2019 über kein steuerbares Ein- kommen oder Vermögen und über Verlustscheine in der Höhe von Fr. 546'775.12 (vgl. Urk. 35 S. 20; Urk. 10/3; Urk. 10/9). Der Beschuldigte spiegelte in seinen E- Mails somit seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen vor, um die von den Mitarbeitern der I._____AG in Aussicht gestellten Kündigungen hinauszuzögern, damit seine Angehörigen weiterhin die Wohn- und Pflegeleistungen der I._____AG beziehen konnten. 4.4. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, seine unwahren Behauptun- gen untermauert zu haben, indem er seiner E-Mail vom 9. September 2022 drei Zahlungsbestätigungen von angeblichen Firmen aus C._____ für eine respektive mehrere Zahlungen über Fr. 69'730.10 angehängt und an die Geschädigte über- sandt habe. Die Verteidigung wandte vor Vorinstanz diesbezüglich ein, es liege kein Beweis für die Herstellung oder Verwendung dieser Schreiben durch den Be- schuldigten vor. Auch gehe aus dem E-Mailverlauf nicht hervor, an welcher E-Mail die Schreiben angehängt gewesen seien (Urk. 25 Rz. 11 f.). Dem von der Auskunftsperson H._____ eingereichten E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und der I._____AG liegen die vier folgenden Schreiben bei:  "Letter of Appointment", datiert vom 22. März 2022, welcher den Briefkopf der F._____ trägt und sich an S._____ richtet. Dieser wird darüber informiert, als Direktor der F._____ ernannt worden zu sein (Urk. 2/1; Urk. 2/5).  "Statement", datiert vom 4. September 2022, in welchem im Namen von T._____, [Staatsoberhaupt], mit Briefkopf der D._____ festgehalten wird, die Zahlung über Fr. 69'730.10 sei im Namen von L._____ aufgrund langfristi- ger, früherer Geschäftsbeziehungen erfolgt. Er schulde L._____ persönlich Gelder aus der Schweiz. Die Überweisung sei mehrmals auf ein Konto bei der U._____ getätigt worden (Urk. 2/2; Urk. 2/5).  "Subject: Confirmation of Transfers – CONFIDENTAL – NO DISTRIBUTION WITHOUT APPROVAL", datiert vom 5. September 2022, in welchem im Na- men von V._____, dem Kundenberater der royalen Familie, mit Briefkopf der

- 15 - E._____. zusammengefasst bestätigt wird, dass am 15. Juli 2022, 8. August 2022 und 22. August 2022 Überweisungen in der Höhe von je Fr. 69'730.10 auf ein Konto der I._____AG bei der U._____ getätigt worden seien. Alle drei Überweisungen seien von der U._____ grundlos retourniert worden. Die Überweisungen seien im Namen der D._____ von einem Konto bei der E._____ erfolgt. Alle Überweisungen seien von His Royal Highness, His Ex- cellency T._____ gemacht worden, der L._____ seit mehr als zwei Jahr- zehnten Geld schulde (Urk. 2/3; Urk. 2/5).  "LETTER OF CONFIRMATION", datiert vom 13. September 2022, in wel- chem sich S._____, Director, namens der F._____ an den Beschuldigten wendet und bestätigt, eine Überweisung in der Höhe von Fr. 69'730.10 auf ein Konto der I._____AG bei der U._____ und eine Überweisung in der Höhe von Fr. 350'000.–+ auf ein Konto von L._____ bei der U._____ mit Ausfüh- rungsdatum 13. September 2022 vorgenommen zu haben (Urk. 2/4; Urk. 2/5). Die Auskunftsperson H._____ führte diesbezüglich in ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 26. Oktober 2022 aus, der Beschuldigte versichere seit ca. März/April 2022, dass er die ausstehenden Rechnungen in der Höhe von ca. Fr. 100'000.– für seinen Vater begleichen werde, tue dies aber nicht. Der Beschul- digte halte sie immer wieder hin und sende E-Mails mit Dokumenten aus C._____, wonach er im Besitz von Geld sei und die jeweilige Firma das Geld überweisen werde (Urk. 6 F/A 6). Es sei mehrfach täglich überprüft worden, ob die einbezahlten Beträge retourniert worden seien. Es habe aber nie Einzahlungen gegeben (Urk. 6 F/A 13 f.). Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (vgl. Urk. 25 Rz. 12), konnten diese Schreiben anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten weder in papier- noch in elektronischer Form sichergestellt werden und es ist nicht ersichtlich, an welcher E-Mail sie angehängt wurden. Die Aussagen der Auskunftsperson H._____ stimmen jedoch mit dem von ihr eingereichten E-Mailverkehr (Urk. 2/5) und den diesem angehängten Schreiben (Urk. 2/2-4; Urk. 2/5) überein. Sodann wurden beim Beschuldigten im Rahmen der Hausdurchsuchung auf seinem Laptop unter

- 16 - anderem zwei E-Mails gefunden. In derjenigen vom 27. September 2022, welche vom Account W._____ versandt wurde, stellt sich der Verfasser der E-Mail – A._____ – vor und bezeichnet S._____ – welcher im "Letter of Appointment" Er- wähnung findet (Urk. 2/1) und als Unterzeichner des "Letter of confirmation" her- vorgeht (Urk. 2/4) – als einen sehr guten Freund (Urk. 4/1). In der E-Mail vom

10. August 2022, welche vom Account AA._____ an G._____ versandt wurde, ist von einem Sendekonto der D._____ bei der E._____ in C._____ – deren Briefkopf die "Confirmation of transfers" trägt (Urk. 2/3) – die Rede (Urk. 4/2). Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson H._____, welche mit dem von ihr eingereichten E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und der I._____AG korrespondieren, die diesen E-Mails angehängten Schreiben sowie die beim Beschuldigten anläss- lich der Hausdurchsuchung auf seinem Laptop vorgefundenen E-Mails (Urk. 4/1-2) lässt sich somit erstellen, dass der Beschuldigte die vorgenannten vier Schreiben (Urk. 2/1-4) im September 2022 per E-Mail an die Mitarbeiter der I._____AG sandte, um seine Behauptungen, wonach die Bezahlung der ausstehenden Rech- nungen unmittelbar bevorstehe bzw. bereits ausgelöst worden sei, zu stützen. 4.5. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich konnte betreffend die vorge- nannten Schreiben nicht geklärt werden, wer diese erstellt bzw. hergestellt hat und ob diese echt sind. Einerseits könnten Kopien nicht geprüft werden und anderer- seits sei kein geeignetes Vergleichsmaterial zur Prüfung vorhanden. Beim Schrei- ben der F._____ vom 22. März 2022 sei auffällig, dass auf dem Internetauftritt der F._____ S._____ nicht als Direktor aufgeführt sei. Eine OSINT-Suche nach S._____ habe ergeben, dass dieser ein Manager aus London sei und mutmasslich keine Verbindungen zu C._____ habe. Am genannten Schreiben falle ausserdem auf, dass T._____ mit HRH betitelt sei. Dies sei gemäss Online-Recherche falsch. Die korrekte Anrede sei H.H. (His Highness). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass dem Beschuldigten betreffend den "Letter of Appointment" vom 22. März 2022 (Urk. 2/1) keine Urkundenfälschung vorgeworfen wird (vgl. Urk. 17 S. 8). Weiter wird im Polizeirapport festgehalten, dass auch beim Schreiben der D._____ vom

4. September 2022 auffalle, dass der T._____ als HRH HE betitelt werde. Eine OSINT-Suche habe ergeben, dass der genannte T._____ Vizepräsident der D._____ und ebenfalls mit H.H. zu betiteln sei (Urk. 1 S. 3 f.).

- 17 - Die Ermittlungen der Polizei betreffend das Schreiben vom 22. März 2022, wonach S._____ nicht als Direktor bei der F._____ aufgeführt und stattdessen Manager in London ist, sprechen dafür, dass der "Letter of Confirmation" der F._____ vom

E. 13 September 2022 (Urk. 2/4) nicht wie darin angegeben von S._____ ausgestellt wurde. Die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 4. September 2022 (Urk. 2/2) weisen sodann darauf hin, dass auch dieses aufgrund des fehler- haften Titels des vermeintlich unterzeichnenden T._____ nicht von diesem erstellt wurde. Auch hinsichtlich des Schreibens der E._____ vom 5. September 2022 (Urk. 2/3) wäre davon auszugehen, dass der Kundenberater der royalen Familie den Titel des T._____ korrekt aufgeführt hätte. Es liegen somit eindeutige Anhalts- punkte dafür vor, dass das "Statement" der D._____ vom 4. September 2022 (Urk. 2/2), die "Confirmation of Transfers" vom 5. September 2022 und der "Letter of Confirmation" vom 13. September 2022 nicht von den darin angegebenen Un- terzeichnern ausgestellt wurden. Betreffend den Inhalt dieser Schreiben ist stark zu bezweifeln, dass der Beschuldigte derart enge Kontakte zur royalen Familie und insbesondere zum T._____ der AB._____ [Staat in Asien] pflegte und dieser bzw. die E._____ für ihn bzw. in seinem Auftrag Zahlungen an die I._____AG tätigten oder gar ein Flugzeug in die Schweiz fliegen liessen, um ihm den Betrag von EUR 100'000.– auszuhändigen (vgl. Urk. 2/5). So haben weder der Beschuldigte, der mehrfach behauptete, die Zahlungen würden unmittelbar bevorstehen bzw. seien bereits ausgelöst worden, noch die die Zahlungen bestätigenden Personen auch nur einmal mittels eines Belegs nachgewiesen, dass diese Zahlungen tat- sächlich zugunsten der I._____AG in Auftrag gegeben bzw. getätigt wurden. Statt- dessen enthalten die genannten Schreiben im Grundsatz dieselben unbelegten Be- hauptungen, welche der Beschuldigte bereits in seinen E-Mails an die I._____AG aufstellte. So schrieb beispielsweise der Beschuldigte in der E-Mail vom 25. August 2022, 20.16 Uhr, die Zahlung über Fr. 69'730.10 komme vom Konto ... (Urk. 2/5), was in den Schreiben vom 4. und 5. September 2022 bestätigt wurde (vgl. Urk. 2/2- 3). Ausserdem erweckt die Tatsache, dass der Inhalt des "Letter of Appointment" vom 22. März 2022, wonach S._____ zum Direktor der F._____ ernannt wurde, nicht der Wahrheit entspricht, den Verdacht, dass die weiteren vom Beschuldigten an die I._____AG gesandten Schreiben ebenfalls über einen unwahren Inhalt ver-

- 18 - fügen. Angesichts des Inhalts dieser Schreiben, der sich mit demjenigen der E- Mails an die Mitarbeiter der I._____AG deckt, ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte diese in der Absicht erstellte und versandte, seine Behauptungen, wo- nach die Bezahlung der ausstehenden Rechnungen unmittelbar bevorstehe bzw. bereits ausgelöst worden sei, zu stützen, damit die I._____AG weiterhin Leistungen für seine Angehörigen erbrachte. 4.6. Die Auskunftsperson H._____ führte in ihrer polizeilichen Einvernahme wei- ter aus, sie seien der Meinung gewesen, diese Dokumente seien gefälscht. Es seien bereits mehrere dieser Dokumente per E-Mail gekommen. Der Beschuldigte habe sogar einmal gemeint, dass er mit einem Geldkoffer vorbeikommen und ihr das Geld in bar übergeben würde. In dieser E-Mail habe er ein Bild eines Geldkof- fers mit Inhalt und diversen Geldbündeln in Dollar versendet. Sie sei auf diese E- Mail sicher nicht reingefallen. Sie habe erst im September von dieser Sache erfah- ren, aber zuvor hätten sich ihre Mitarbeiter natürlich davon hinhalten lassen (Urk. 6 F/A 6 f.). Auf ihren Druck hin habe der Beschuldigte die Wohnungen schliesslich selbst gekündigt. Sein Vater sei aber danach noch in der Wohnung geblieben. Das Pflegezimmer sei nicht einmal ausgeräumt worden, deswegen müsse er noch be- zahlen. Der Vater des Beschuldigten sei deswegen betrieben worden, er habe aber dagegen Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 6 F/A 15 f.). Der buchhalterische Austritt von L._____ aus dem N._____ M._____ sei per 31. Oktober 2022 erfolgt (Urk. 6 F/A 9). Diese Angaben der Auskunftsperson H._____, wonach sie sich von den Behauptungen des Beschuldigten nicht habe in die Irre führen lassen, stimmen mit ihrer E-Mail vom 14. September 2022, 21.11 Uhr, an den Beschuldigten überein, in welcher sie diesem mitteilte, dass sie seit Jahren sehr engen Kontakt in die AB._____ pflegen und wissen würden, welche Firmen es dort gebe und welche nicht, wie die Titel der Sheikhs seien und wie sein Briefpapier sicher nicht aussehe etc. Auch in ihrer E-Mail vom 16. September 2022, 02.05 Uhr, äusserte sie starke Zweifel an der "Korrespondenz der letzten Tage", insbesondere mute es seltsam an, dass nun HH T._____ sogar persönlich in die Schweiz fliegen und das Geld cash übergeben wolle (vgl. Urk. 2/5). Bereits am 7. Juni 2022, 18.52 Uhr, leitete J._____ die E-Mail des Beschuldigten vom 7. Juni 2022, 18.49 Uhr, an K._____ weiter mit dem Kommentar: "Einfach so zur Info… Solche Emails erhalte ich von

- 19 - A._____…" (vgl. Urk. 2/5). Seit der ersten E-Mail des Beschuldigten vom 30. Mai 2022 warteten die Mitarbeiter der I._____AG knapp zwei Monate zu, bis sie am

28. Juli 2022 nach vorgängiger Androhung gegen den Vater des Beschuldigten be- treffend die ausstehenden Rechnungen die Betreibung einleiteten (vgl. Urk. 8/2; Urk. 2/5, E-Mail von J._____ vom 30. Juni 2022). Ca. einen Monat später wies K._____ den Beschuldigten darauf hin, dass die bestehenden Mietverträge (ein Pflegevertrag und zwei Wohnverträge) gekündigt würden, sollte das Geld nicht am nächsten Tag auf dem Konto sein (vgl. Urk. 2/5, E-Mail vom 25. August 2022, 20.28 Uhr). Rund einen weiteren Monat später wurde seitens der I._____AG das Fortset- zungsbegehren gegen den Vater des Beschuldigten gestellt (vgl. Urk. 2/5, E-Mail des Beschuldigten vom 1. September 2022, 21.40 Uhr). Rund weitere zwei Monate später, per 31. Oktober 2022 und mithin ca. fünf Monate nach der ersten E-Mail des Beschuldigten, trat der Vater des Beschuldigten auf Druck der I._____AG aus dem N._____ M._____ aus. Die Mitarbeiter der I._____AG liessen sich zwar trotz der seit 30. Mai 2022 vom Beschuldigten eingegangen E-Mails nicht über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit in die Irre führen, die I._____AG er- brachte aber während weiterer fünf Monate Leistungen für die Angehörigen des Beschuldigten, nachdem bereits die Leistungen von März bis und mit Mai 2022 nicht bezahlt wurden (vgl. Urk. 2/5, E-Mail von J._____ an den Beschuldigten vom

30. Mai 2022, 18.37 Uhr). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist zwischen dem

30. Mai 2022 und 31. Oktober 2022 von einem Anstieg des Ausstands in der Höhe von Fr. 47'718.60 auszugehen (vgl. Urk. 35 S. 19). Dass der Beschuldigte die ausstehenden Beträge im Tatzeitraum nicht beglich, ergibt sich auch aus der E- Mail der amtlichen Verteidigung an die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023, worin erstere festhält, dass der Beschuldigte bestrebt sei, der I._____ AG den Be- trag von rund Fr. 55'000.– zu bezahlen (vgl. Urk. 11/6). Allerdings ist fraglich, ob dieser Anstieg (einzig) auf die vom Beschuldigten seit Mai 2022 versandten E-Mails zurückzuführen ist. So gab die Auskunftsperson H._____ an, bis März/April 2022 sei noch alles bezahlt worden und danach sei nichts mehr gekommen. Im April 2022 habe es lediglich eine Teilzahlung gegeben. Im Juni 2022 seien dann diese E-Mails gekommen. Davor sei alles mündlich bzw. persönlich gelaufen (vgl. Urk. 6 F/A 16 f.). Somit haben die Mitarbeiter der I._____AG den Beschuldigten bereits

- 20 - vor dem angeklagten Tatzeitraum mündlich über die seit März 2022 bestehenden Ausstände informiert, anschliessend die Betreibung gegen den Vater des Beschul- digten eingeleitet, daraufhin die Kündigung der bestehenden Verträge angedroht und den Vater des Beschuldigten schliesslich zur Kündigung bewogen. Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um Pflege- und Wohnverträge für Senioren handelt, welche trotz ausstehender Zahlungen nicht ohne weiteres innert kurzer Frist gekündigt werden können, kann nicht von einem "Hinhalten" aufgrund des vom Beschuldigten geltend gemachten Zahlungswillens und der angeblichen Zah- lungsfähigkeit gesprochen werden. Vielmehr haben die Mitarbeiter der I._____AG nach dem Ausbleiben der Zahlungen im März 2022 die erforderlichen Schritte im Rahmen ihrer Möglichkeiten zeitnah eingeleitet. 4.7. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit gestützt auf die vorhandenen Be- weismittel mit den vorgenannten Einschränkungen erstellen. V. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschuldigte habe sich des ver- suchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB schuldig gemacht (Urk. 35 S. 21 ff., 32 f.). 1.2. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf den angeklagten Betrug, J._____ habe sich nicht in die Irre führen lassen. Sie habe die E-Mails skeptisch an ihren Vorgesetzten, K._____, weitergeleitet. Auch danach sei nie jemand von der I._____AG einem Irrtum erlegen (Urk. 25 Rz. 19). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich jemand geirrt hätte, läge immer noch kein Betrug vor. Das angeklagte Verhalten zeichne sich nicht durch eine besondere Durchtriebenheit oder Raffinesse aus. Wie selbst die Staatsanwaltschaft festge- stellt habe, würden die Erklärungen zu den angeblichen Zahlungsverzögerungen und Problemen mit den internationalen Zahlungen in den E-Mails an die I._____AG abenteuerlich anmuten und es habe sich dadurch auch niemand hinhalten lassen.

- 21 - Die I._____AG habe gemahnt, betrieben und die Vertragskündigung angedroht (Urk. 25 Rz. 20 f.). Auch auf die ab September 2022 eingereichten falschen Doku- mente sei niemand hereingefallen. Die I._____AG sei davon ausgegangen, dass die Dokumente falsch gewesen seien. Somit hätte jedes vernünftige Opfer mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit einen Irrtum vermeiden können. Eine Arglist scheide also auch ab September 2022 aufgrund der Opfermitverantwortung aus (Urk. 25 Rz. 22). Mangels arglistiger Täuschung und vor allem mangels Irrtum, der jemanden zu einer Vermögensdisposition motiviert hätte, liege somit von vornher- ein kein Betrug nach Art. 146 StGB vor (Urk. 25 Rz. 23). In Bezug auf die Urkun- denfälschung bringt die Verteidigung vor, die Dokumente würden in den Worten der Staatsanwaltschaft "Anzeichen einer sehr einfachen Fälschung" aufweisen. Solche Schriftstücke seien auf keinen Fall geeignet, auf die Überzeugung des Adressaten einzuwirken. Die Dokumente seien somit nicht beweisgeeignet, weshalb es sich nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handle, die Objekt einer Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sein könnte (Urk. 25 Rz. 25). Im Berufungsverfahren ergänzte sie in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil zusam- mengefasst, dieses beschreibe die Qualität der drei Schreiben als "derart plump, dass sie nicht echt sein können", weshalb keinerlei Gefahr der Irreführung im Sinne einer Täuschung des I._____ AG bzw. dessen Vertreterin, Frau H._____, bestan- den habe, womit den drei Schreiben keine Urkundenqualität zukomme (Urk. 56 Rz. 3 ff.). In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs führte die Verteidigung aus, das Einholen eines Betreibungsregisterauszugs über den Beschuldigten wäre dem N._____ ohne weiteres zumutbar und auch angezeigt gewesen. Daraus hätte sich eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte hoch verschuldet und folglich offensicht- lich nicht zahlungsfähig gewesen sei. Nachforschungen seien wohl deshalb unter- lassen worden, weil das N._____ nicht darauf vertraut habe, dass der Beschuldigte zahlen würde. Das plumpe Vorgaukeln von Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswillig- keit sei (objektiv) leicht erkennbar gewesen bzw. wurde als solches erkannt. Daraus folge, dass auch ein strafbarer Betrugsversuch ausscheide (Urk. 56 Rz. 11 ff.).

- 22 -

2. Urkundenfälschung 2.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä- digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täu- schung gebraucht. 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, schützen die Tatbestände des Urkun- denstrafrechts das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (Urk. 35 S. 24). Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 4 StGB). Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklä- rungen), welche an Dritte gerichtet sind, in Betracht. Massgebend für den Urkun- dencharakter einer Aufzeichnung ist indessen nicht, wie sie hergestellt worden ist, sondern lediglich, ob sie einem bestimmten Urheber als Ergebnis einer Gedanken- äusserung zugerechnet werden kann. Als Tatsachen von rechtlicher Bedeutung gelten auch blosse Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zu- lassen, sowie Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweislast eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a). Es genügt somit, dass der Inhalt des Schriftstücks in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam wer- den könnte. Es ist mithin nicht erforderlich, dass die Erklärung in einem bestimmten Verwendungszusammenhang selber unmittelbar den zu beweisenden rechtser- heblichen Sachverhalt betrifft. Vielmehr genügt, dass das Schriftstück mittelbar in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Erhebliches beweist (BOOG, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 110 Abs. 4 N 24 m.w.H.). Für die Beweiseignung genügt nach der Rechtsprechung, dass das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt und objektiv generell tauglich ist, Beweis zu erbringen, d.h. dass es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2022 vom 14. März

- 23 - 2023 E. 2.2.1). Damit einem Dokument Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zukommt, muss diesem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommen, die den Adressaten veranlasst, dem Schriftstück ein besonderes Ver- trauen entgegenzubringen. Die vom Beschuldigten versandten Schreiben enthalten Bestätigungen des T._____ der AB.__________, der E._____ sowie der F._____ betreffend getätigte Zahlungen an die I._____AG bzw. an den Vater des Beschuldigten (vgl. Urk. 2/2- 4). Mit diesen vermeintlichen Bank-Schreiben sollte der wahrheitswidrige Eindruck hervorgerufen werden, dass Zahlungen an die I._____AG bzw. den Vater des Be- schuldigten getätigt worden seien, was eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung darstellt. Damit liegt die Beweisbestimmung der fraglichen Schreiben auf der Hand. Die Schreiben enthalten Briefköpfe der D._____, der E._____ und der F._____ – mithin tatsächlich existierender Unternehmen – sowie die Unterschriften der (an- geblichen) Aussteller und sind entsprechend grundsätzlich zur Beweiserbringung geeignet sowie dazu, beim Adressaten besonderes Vertrauen in die Glaubwürdig- keit hervorzurufen. Bei den vorliegenden Schreiben handelt es sich somit um Ur- kunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Dem Vorbringen der Verteidigung, wo- nach die Schreiben als sehr einfache Fälschungen zu qualifizieren seien, da die Unterschrift verpixelt, zu klein und kaum lesbar sei und die Kopfzeile mit dem Logo eine viel schlechtere Qualität aufweise als der Text, weshalb solche Schriftstücke keinesfalls geeignet seien, auf die Überzeugung des Adressaten einzuwirken und somit nicht beweisgeeignet seien (vgl. Urk. 25 Rz. 25), ist entgegenzuhalten, dass die Urkundenqualität nicht von der Qualität der Fälschung abhängig zu machen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.3.1), sondern in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob den anklagegegenständlichen Schreiben Urkundenqualität zukommt und erst danach eine Beurteilung hinsichtlich der Fälschung vorzunehmen ist. Dementsprechend wird der Tatbestand der Urkun- denfälschung – wie der von der Verteidigung zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu entnehmen ist (vgl. Urk. 56 Rz. 3 mit Verweis auf Urteil des Bundes- gerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.3.1) – auch durch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt, es sei denn, die Fälschung vermag wegen ihrer Einfältigkeit gar nicht den Anschein einer echten Urkunde zu erwecken.

- 24 - Eine derartige Einfältigkeit ist vorliegend nicht gegeben, stammen die drei Schrei- ben doch nicht von fiktiven, sondern von tatsächlich existierenden Personen bzw. Firmen. Ausserdem konnte die wahre Identität von S._____ erst mittels einer OSINT-Suche ermittelt werden. 2.3. Der Tatbestand der Urkundenfälschung erfasst die Fälschung im engeren Sinn und die Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Ur- kunde. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung ei- ner echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (vgl. BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). 2.4. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beschuldigte mit Vorsatz, zumindest mit Eventualvorsatz, gehandelt hat. Darüber hinaus muss bei ihm die besondere Absicht bestanden haben, durch den (späteren) Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr (Täuschungsabsicht) entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem ande- ren einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), wobei je Even-

- 25 - tualabsicht genügt. Bei der Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie ver- mögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der angestrebte Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken. Ebenso wenig muss der Täter genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt. Die Unrechtmässigkeit des Vorteils ver- langt weder Schädigungsabsicht noch eine selbstständige Strafbarkeit der Vorteil- serlangung. Der angestrebte Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB muss nicht schon als solcher unrechtmässig sein. So kann ein unrechtmässiger Vorteil darin liegen, dass durch die Vorlage der gefälschten Urkunde eine ungerechtfertigte Verbesse- rung der Beweislage in einem Zivilprozess erwirkt werden kann (BGE 129 IV 53 E. 3.3 und 3.5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3.; BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 251 N 181 ff., N 193 ff. und N 210). 2.5. Gewöhnliche Briefe sind zwar insofern Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als sie die darin niedergelegten Erklärungen festhalten. Sie sind je- doch im Allgemeinen nicht, wie der Tatbestand der Falschbeurkundung voraus- setzt, dazu geeignet, gerade die Wahrheit der darin behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu beweisen (BGE 102 IV 191 E. 2 m.w.H.). Die vom Beschuldigten an die I._____AG gesandten Schreiben stellen somit keine Falschbeurkundung dar. 2.6. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. IV.4.5.), stimmen die in den Schreiben vom 4., 5. und 13. September 2022 ersichtlichen Aussteller nicht mit deren wirkli- chen Aussteller überein, sodass diesbezüglich eine Urkundenfälschung im engeren Sinne vorliegt. Der Beschuldigte erstellte diese unwahren Schreiben und sandte sie per E-Mail an die I._____AG in der Absicht, deren Mitarbeiter über seine Zahlungs- fähigkeit und Zahlungswilligkeit bzw. diejenige seiner Angehörigen zu täuschen, damit diese ohne vorherige Kostendeckung Leistungen für seine Angehörigen er- brachten. Der Beschuldigte gebrauchte somit die gefälschten Urkunden auch zur Täuschung. Da der Beschuldigte die Schreiben selbst wahrheitswidrig erstellte, wusste er um die Tatsache, dass die Schreiben nicht von den darin angegebenen Unterzeichnern ausgestellt wurden. 2.7. Da der Beschuldigte die von ihm selbst gefälschten Urkunden zur Täu- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gebrauchte, ist die Verwendung zur Täuschung mitbestrafte Nachtat und daher nicht selbständig strafbar (vgl. BGE

- 26 - 120 IV 122 E. 5c/cc; 95 IV 68 E. 3b). Der Beschuldigte ist folglich der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

3. Betrug 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Betrugs kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 21 f.). 3.1.2. Ergänzend ist betreffend das Tatbestandselement der Arglist darauf hinzu- weisen, dass eine solche unter anderem vorliegt, wenn sich der Täter besonderer bzw. täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Hand- lungen oder Belege stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen, beispiels- weise indem er rechtswidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt. Urkunden wird gerade aufgrund ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegenge- bracht. Machenschaften kennzeichnen sich durch intensive, planmässige und sys- tematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsäch- liche oder intellektuelle Komplexität. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; 133 IV 256 E. 4.4.3; 122 IV 197 E. 3d; 117 IV 153 E. 4b; 116 IV 23 E. 2c.; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1). Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht not- wendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbe- zug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durch-

- 27 - schaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2 mit Hinwei- sen). 3.1.3. Der Beschuldigte stellte in seinen E-Mails an die Mitarbeiter der I._____AG wahrheitswidrig in Aussicht, dass Zahlungen für die Wohn- und Behandlungskosten seiner Angehörigen unmittelbar bevorstehen würden bzw. bereits ausgelöst wor- den seien und gab somit vor, er bzw. sein Vater seien zahlungsfähig und zahlungs- willig. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dabei nicht von Belang, dass der Beschuldigte gegenüber der I._____AG nicht zahlungspflichtig war, ist doch auch die unrechtmässige Bereicherung eines anderen strafbar (vgl. Urk. 35 S. 15). In- dem der Beschuldigte zur Untermauerung seiner unwahren Behauptungen drei ge- fälschte Zahlungsbestätigungen von tatsächlich existierenden Unternehmen aus C._____ einreichte, um die tatbestandsmässige Täuschung und die schädigende Vermögensdisposition zu erreichen, bediente er sich täuschender Machenschaf- ten. So stimmte er die Urkunden inhaltlich exakt auf seine E-Mails ab, indem er seine Behauptungen, wonach die Zahlung über Fr. 69'730.10 vom Konto … [Kon- tonummer] erfolge (vgl. Urk. 2/5, E-Mail vom 25. August 2022, 22.53 Uhr), in den Schreiben vom 4. und 5. September 2022, welche Zahlungen in der Höhe von Fr. 69'730.10 von ebendiesem Konto ... an die I._____AG bestätigen (vgl. Urk. 2/2- 3), untermauerte. Dabei trugen sämtliche Schreiben den Briefkopf von tatsächlich existierenden Unternehmen, wobei ohne besondere Kenntnisse nicht erkennbar war, dass der Titel des T._____ der AB.__________ nicht korrekt und S._____ nicht Direktor der F._____ war. So konnte Letzteres von der Polizei erst durch eine OSINT-Suche in Erfahrung gebracht werden. Die vom Beschuldigten eingereichten Schreiben waren somit raffiniert auf seine in den E-Mails aufgestellten Behauptun- gen abgestimmt bzw. wurden Letztere durch das Zusenden der Schreiben gestützt und konnten von den Mitarbeitern der I._____AG nicht leichthin auf ihre Richtigkeit geprüft werden bzw. konnte von diesen nicht erwartet werden, bei den in den Schreiben genannten Unternehmen zu prüfen, ob der Unterzeichner tatsächlich dort tätig war. Auch hätte die Einholung eines Betreibungsregisterauszugs betref- fend den Beschuldigten durch die I._____AG nichts zu ändern vermocht, hätte die- ser doch nichts über die vom Beschuldigten behaupteten noch ausstehenden For-

- 28 - derungen seines Vaters gegenüber dem T._____ der AB._____ und somit die vor- gespiegelte Zahlungsfähigkeit des Vaters ausgesagt. 3.1.4. Dieses irreführende Verhalten des Beschuldigten versetzte die Mitarbeiter der I._____AG allerdings nicht in einen Irrtum, der zu einer Vermögensverfügung führte, da sie sich bereits vor Erhalt der Schreiben von den E-Mails des Beschul- digten nicht hinhalten liessen und mit der Einleitung der Betreibung gegen den Va- ter des Beschuldigten und der Androhung der Kündigung der Wohn- und Pflege- verträge im Rahmen ihrer Möglichkeiten zeitnah handelten. Auch das zusätzliche Untermauern seiner Behauptungen durch das Zusenden der Schreiben führte bei den Mitarbeitern der I._____AG nicht zu einem Irrtum über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen des Beschuldigten bzw. seines Vaters, da die Auskunfts- person H._____ die Dokumente aufgrund des jahrelangen Kontakts in die AB.__________ sogleich als Fälschungen einschätzte (vgl. Urk. 2/5, E-Mail vom

E. 14 September 2022, 21.11 Uhr; Urk. 6 F/A 6; Urk. 1 S. 4). Die Auskunftsperson H._____ konnte die Täuschung somit nur aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse betreffend die AB.__________ erkennen, mithin wäre die Täuschung ohne spezifi- sche Kenntnisse nur schwer durchschaubar gewesen (vgl. auch vorstehend E. 3.1.3.). Die über einen Zeitraum von fünf Monaten an die I._____AG versandten zahlreichen E-Mails, die durch die gefälschten Urkunden untermauert wurden, wa- ren im Sinne einer Gesamttäuschung jedoch geeignet, bei den Mitarbeitern der I._____AG einen Irrtum zu bewirken. So erfuhr denn auch die Auskunftsperson H._____ erst im September 2022 von der Vorgehensweise des Beschuldigten, während zuvor Mitarbeitende ohne spezifische Kenntnisse betreffend die AB.__________ mit dem Beschuldigten kommunizierten. Folglich ist das Vorgehen des Beschuldigten trotz Ausbleiben des Irrtums und der Vermögensdisposition als arglistig zu qualifizieren. 3.2. Versuch 3.2.1. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit ma- nifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind

- 29 - (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 3.2.2. Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements des Irrtums und der damit kausalen Vermögensverfügung, macht sich der Täter – sofern alle übrigen (objektiven und subjektiven) Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind – des Versuchs schuldig (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ist somit zu prüfen, ob (auch) der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt ist. 3.3. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte stellte der I._____AG in seinen E-Mails wiederholt wissentlich und willentlich in Aussicht, dass die Zahlungen für die Wohn- und Pflegekosten seiner Angehörigen unmittelbar bevorstehen würden bzw. bereits ausgelöst wor- den seien, obschon er wusste, dass die behaupteten ausstehenden Forderungen seines Vaters gegenüber dem T._____ der AB.______ nicht existierten und er dem- entsprechend nicht zur Zahlung der ausstehenden Beträge in der Lage war. Mittels der Schreiben der D._____, der E._____ und der F._____ versuchte er schliesslich seine Behauptungen zu untermauern und die Mitarbeiter der I._____AG über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen bzw. diejenige seiner Angehörigen zu täuschen, damit sich diese hinhalten liessen und weiterhin Leistungen zugunsten seiner Angehörigen erbrachten, welche in Kenntnis der wahren finanziellen Situa- tion des Beschuldigten bzw. seiner Angehörigen nicht erbracht worden wären. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsab- sicht. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt. 3.4. Der Beschuldigte ist folglich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 30 - VI. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 8 Monaten (Urk. 35 S. 33). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). 1.2. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Einen Even- tualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Vertei- digung nicht gestellt (Urk. 36; Urk. 56). 1.3. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom

23. Oktober 2019 E. 1.5; 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, so dass das Verschlechterungsver- bot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt.

2. Grundsätze 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, so dass hier nur das Wesentlichste nochmals dargestellt wird. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verur- teilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemes- sen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 31 - 2.3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Stra- fen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnis- mässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf auf- grund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom

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27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheits- strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom

23. Juni 2021 E. 1.3.2; m.w.H.).

3. Strafrahmen 3.1. Der versuchte Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden je mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die zu bildende Gesamtstrafe ist innerhalb dieses Strafrahmens festzulegen, wobei die Deliktsmehrheit straferhöhend zu berücksichtigen ist. Strafmilderungsgründe sind bei den jeweiligen Tatvorwürfen strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf des ver- suchten Betrugs als dem schwersten Delikt zu würdigen. Im Anschluss ist das Ver- schulden für die Urkundenfälschung zu prüfen. Daraufhin werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorge- nommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Be- weisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Straf- zumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage 2019, N 53 ff.).

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4. Tatkomponenten 4.1. Betrug 4.1.1. Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz im Hinblick auf die objektive Tatschwere zutreffend erwog, wa- ren die deliktischen Tätigkeiten zahlreich und erstreckten sich über einen Zeitraum von rund vier Monaten (30. Mai 2022 bis 25. September 2022). Der Beschuldigte betrieb mit den drei gefälschten Zahlungsbestätigungen, welche den Anschein er- weckten, von tatsächlich existierenden Unternehmen ausgestellt worden zu sein, und inhaltlich mit den an die Mitarbeiter der I._____AG versandten E-Mails über- einstimmten, einen nicht unerheblichen Aufwand, um die zuständigen Mitarbeiter zu täuschen, damit weiterhin Leistungen an seine Angehörigen erbracht wurden. Das Handeln des Beschuldigten erforderte somit ein gewisses Mass an Planung und Sorgfalt, was insgesamt von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie zeugt. Angesichts des weiten Strafrahmens rechtfertigt sich aufgrund des manipu- lativen, aber dennoch nicht überaus raffinierten Vorgehens eine Verschuldensbe- wertung im unteren Bereich. 4.1.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die Mitarbeiter der I._____AG über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen zu täuschen, um damit eine befürchtete und in der Folge auch ex- plizit angedrohte Kündigung der Wohn- und Pflegeverträge seiner Angehörigen über Monate hinauszuzögern und dadurch für diese Wohn- und Pflegeleistungen zu erlangen, welche in Kenntnis seiner wahren finanziellen Situation nicht erbracht worden wären. Das Motiv bestand folglich in der Erlangung finanzieller Vorteile, wobei der Beschuldigte diese jedoch nicht sich selbst, sondern seinen Angehörigen verschaffen wollte. Die objektive Tatschwere vermag die subjektive nicht zu relati- vieren. 4.1.3. Versuch Strafmindernd ist verschuldensunabhängig zu berücksichtigen, dass der Taterfolg ausblieb, indem der Beschuldigte die Mitarbeiter der I._____ AG trotz zahlreicher

- 34 - E-Mails, in welchen er beteuerte, die Zahlungen für die Wohn- und Behandlungs- kosten seiner Angehörigen würden unmittelbar bevorstehen bzw. seien bereits aus- gelöst worden, und trotz der diese Behauptungen stützenden (gefälschten) Zah- lungsbestätigungen nicht von der Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zu überzeugen vermochte. Dies lag allerdings nicht in der Macht des Beschuldigten, sondern war lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Auskunftsperson H._____ aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse betreffend die AB.__________ die Schreiben vom 4.,

5. und 13. September 2022 sogleich als Fälschungen erkannte. 4.1.4. Strafart Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 15. April 2013 wegen Urkundenfälschung in einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 1'600.– verurteilt, wobei eine Pro- bezeit von zwei Jahren festgesetzt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. März 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und geringfügigen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von 71 Tagen erstandener Haft) und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt, wobei die Pro- bezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde. Mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 erfolgte sodann eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse zu Fr. 600.– wegen Missbrauchs und Ver- schleuderung von Material im Sinne des Militärgesetzes (Urk. 55). Hiervon liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht im geringsten beeindrucken und von der Begehung neuerlicher Taten abhalten, liegt doch die Verurteilung durch das Mili- tärgericht 2 im vorliegend relevanten Tatzeitraum und beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte lediglich rund ein Jahr nach Ablauf der vierjäh- rigen Probezeit betreffend die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dass der Beschuldigte sich von der Aussprechung einer (weiteren) Gelds-

- 35 - trafe für einzelne Tatvorwürfe von der Begehung neuerlicher Straftaten abschre- cken liesse, ist daher nicht zu erwarten. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist daher für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.1.5. Zwischenfazit Ausgehend von einem leichten Verschulden erschiene für das vollendete Delikt eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Aufgrund des Versuchs ist die Strafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe zu mindern. 4.2. Urkundenfälschung 4.2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte drei Schreiben mit un- wahrem Inhalt erstellte und dabei auch über die Identität des Ausstellers täuschte. Die Schreiben enthielten angebliche Zahlungsbestätigungen von Firmen aus C._____ bezüglich einer bzw. mehrerer Zahlungen in der Höhe von Fr. 69'730.10 an die I._____AG bzw. den Vater des Beschuldigten. Sodann gebrauchte er diese gefälschten Urkunden, indem er sie per E-Mail an die Auskunftsperson H._____ sandte, um seinen per E-Mail bekundeten Zahlungswillen und die Zahlungsfähig- keit zu untermauern. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stehen die Urkundenfäl- schungen daher in engem Zusammenhang mit dem Betrugsversuch (Urk. 35 S. 28). Allerdings wurden die Schreiben von der Adressatin, der Auskunftsperson H._____, aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse betreffend die AB._____ sogleich als Fälschung erkannt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden daher als leicht zu qualifizieren. 4.2.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die Mitarbeiter der I._____AG über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen zu täuschen, damit sich diese hinhalten liessen und ohne vorherige Kostendeckung weiterhin Leistungen für seine Angehörigen erbrachten. Als Tat- motiv kommt somit einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte diese Vorteile nicht sich selbst, sondern

- 36 - seinen Eltern und seiner Tante verschaffen wollte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert. 4.2.3. Strafart Wie vorstehend dargelegt (E. VI.4.1.4.), ist nicht zu erwarten, dass der Beschul- digte sich von der Aussprechung einer (weiteren) Geldstrafe für einzelne Tatvor- würfe von der Begehung neuerlicher Straftaten abschrecken liesse, nachdem auch eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und erstandene Untersuchungshaft ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten. Zudem steht die Urkun- denfälschung in engstem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem ver- suchten Betrug. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist daher für den Vor- wurf der Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszuspre- chen. 4.2.4. Zwischenfazit Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Wie dargelegt, stehen der versuchte Betrug und die Urkundenfälschung in sehr engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist 1 Monat Freiheitsstrafe straferhö- hend zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert somit eine angemessene Gesamt- freiheitsstrafe von 5 Monaten.

5. Täterkomponenten 5.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nichts be- kannt, da er während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machte (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/2 F/A 118 ff.; Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 5). 5.2. Der Beschuldigte weist die vorgenannten drei Vorstrafen auf (vgl. E. VI.4.1.4.). Die Delikte gemäss Vorstrafen sind gegenüber den heute zu beurtei- lenden Vorwürfen teilweise einschlägig. So beging der Beschuldigte in den Jahren 2014 bis 2016 mehrfach Urkundenfälschungen, indem er – wie vorliegend – un- wahre Zahlungsbestätigungen im Namen anderer sowie falsche Überweisungsbe-

- 37 - stätigungen und Kontoauszüge erstellte, um die Gläubiger betreffend bestehender Zahlungsrückstände zu beschwichtigen (vgl. Urk. 10/5). Diese Vorstrafen liegen zwar über rund zwölf bzw. acht Jahre zurück, jedoch beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits rund ein Jahr nach Ablauf der vierjähri- gen Probezeit, die im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten festgesetzt wurde. Zudem delinquierte der Beschuldigte trotz Verurteilung durch das Militärgericht 2 und damit unmittelbar nach festgesetz- ter bzw. während laufender Probezeit nahtlos weiter, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass das Verfahren der Militärjustiz rund fünfeinhalb Jahre dauerte und auch diese Straftat bereits über zehn Jahre zurückliegt (vgl. Urk. 10/7). Angesichts der Tatsache, dass die den Vorstrafen zugrunde liegenden Delikte bereits mehrere Jahre zurückliegen, wirken sich diese lediglich leicht straferhöhend aus. 5.3. Die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Mona- ten ist daher um einen Monat auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6. Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz ordnete für die Freiheitsstrafe aufgrund der teilweise ein- schlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit den Vollzug an (Urk. 35 S. 29).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah-

- 38 - ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3). Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung rele- vant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGART- NER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage 2022, Art. 42 N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wi- prächtiger, a.a.O., Art. 42 N 46).

3. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs ist vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte weist jedoch drei Vorstrafen auf. Zudem delin- quierte er trotz Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und erstandener Haft erneut einschlägig und beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit. Ausserdem fuhr der Beschuldigte unmittelbar nach der Verurteilung durch das Militärgericht 2 nahtlos mit seiner deliktischen Tä- tigkeit fort. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der bedingte Vollzug der mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe zu widerrufen (vgl. E. VIII). Zudem liegen – wie bereits vorstehend erwogen – die den Vorstrafen zugrunde liegenden Delikte bereits mehrere Jahre zurück, was die getrübten Be- währungsaussichten relativiert. Der bedingte Vollzug kann daher gerade noch ge- währt werden, wobei den verbleibenden Bedenken mit einer maximal möglichen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen ist. VIII. Widerruf

Dispositiv
  1. Mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 wurde der Beschuldigte we- gen Missbrauchs und Verschleuderung von Material im Sinne des Militärstrafgeset- - 39 - zes zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 55; Urk. 10/7).
  2. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs zu- treffend dargelegt (Urk. 35 S. 30). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der bedingte Vollzug ohne Rücksicht darauf zu widerrufen ist, ob das während der Probezeit begangene Delikt ein bürgerliches oder militärisches ist bzw. der Militär- oder der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterliegt (HAURI, Militär- strafgesetz [MStG], Kommentar, Bern 1983, Art. 32 N38).
  3. Bei den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten handelt es sich um Rückfalltaten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, die während der mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 angesetzten Probezeit begangen wurden. Neben dem Entscheid des Militärgerichts 2 liegen zwei rechtskräftige Urteile betreffend di- verse weitere, teilweise einschlägige Straftaten vor (Urk. 55), wobei sich der Be- schuldigte weder von einer bedingten Geldstrafe noch von einer bedingten Frei- heitsstrafe oder erstandener Haft beeindrucken liess, sondern trotz Verurteilung durch das Militärgericht 2 und der von diesem festgesetzten Probezeit weiter delin- quierte. Die Vorinstanz hat daher im Hinblick auf sein künftiges Wohlverhalten auf- grund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen zu Recht eine ungünstige Prognose gestellt (vgl. Urk. 35 S. 30). Dies führt zur Anordnung des Vollzugs der mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 bedingt ausgefällten Geldstrafe. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  4. Vorinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dis- positivziffern 7 bis 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO). Soweit die Verteidigung beantragt, es seien die dem Beschuldigten auferlegten Kosten im Sinne von Art. 425 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben (Urk. 36 S. 2; Urk. 56 S. 1), ist dem nicht zu folgen. Der von der Verteidigung angerufene Art. 425 StPO verlangt nicht, dass – gleichsam zwingend - 40 - – schon im Urteil darüber befunden wird, ob ein möglicherweise minderbemittelter Beschuldigter von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu be- freien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe –, dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann bzw. soll. Bereits im Urteil die dem Beschuldigten auferlegten Kosten definitiv abzuschreiben, kommt daher nur in aus- gesprochenen Ausnahmefällen in Frage. Von einem derartigen Ausnahmefall kann vorliegend keine Rede sein, zumal der Beschuldigte keine Angaben zu seinen wirt- schaftlichen Verhältnissen machte und solche entsprechend nicht glaubhaft ge- macht wurden. Ein Kostenerlass gestützt auf Art. 425 StPO fällt somit ausser Be- tracht.
  5. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 2.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Berufungs- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung auf Freispruch vollumfäng- lich. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 36 S. 2; Urk. 56 S. 1), besteht – wie vor- stehend erwogen – kein Anlass (vgl. E. IX.1.). Vielmehr können allfällige knappe finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden. 2.3. Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnoten (Urk. 48; Urk. 54; Urk. 57) sowie der konkreten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung er- scheint es in Anwendung der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung angemes- - 41 - sen, der amtlichen Verteidigung eine pauschale Vergütung von Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Diese Kosten sind unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
  6. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 19. April 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Her- ausgabe der Beschlagnahmungen) und 6 (Löschung der Datensicherungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe.
  10. Die Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festge- setzt.
  11. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
  12. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 bis 9) wird bestä- tigt.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 42 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kanzlei Militärjustiz, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, bezüglich MJ 6  17.000277 (im Dispositiv) betreffend Dispositivziffer 4, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240363-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 7. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.______ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 19. April 2024 (GG240004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Januar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22  Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3  StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. Januar 2024 beschlagnahmten Ge- genstände (Asservat-Nr. A016'976'640 und A016'976'662) dem Beschuldig- ten freigegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, wer- den sie der für die Lagerung zuständigen Stelle, Asservate Triage, zur Ver- nichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbe-

- 3 - hörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

6. Die polizeilich erstellten Datensicherungen (Asservat Nr. A016'976'639, Nr. A016'976'651, Nr. A016'976'673, Nr. A016'976'684, Nr. A016'976'695 und Nr. A016'976'708) werden mit Eintritt der Rechtskraft gelöscht.

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 220.– Auslagen; Datensicherung KAPO ZH, Kosten des amtlichen Verteidigers (inkl. Baraus- Fr. 8'818.70 lagen und Mehrwertsteuer). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36 S. 2; Urk. 56 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Militärge- richts 2 vom 5. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe sei zu verzichten.

- 4 -

3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv abzuschreiben.

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und im Dispositiv mit- geteilte Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. April 2024 (Urk. 35) meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 28). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärung vom 29. Juli 2024 (Datum Poststempel: 30. Juli 2024; Urk. 34/2; Urk. 36) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft; Urk. 38) erklärte diese ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). In der Folge wurde auf den

11. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 42). Mit Eingabe vom

10. Februar 2025 ersuchte die Verteidigung um Verschiebung der Berufungsver- handlung und führte zur Begründung aus, der Beschuldigte habe im vergangenen Sommer einen Schlaganfall erlitten, weshalb ein Termin in der Kardiologie des B._____ nötig sei, welcher auf den 11. März 2025 um 15.30 Uhr angesetzt worden sei (Urk. 44; Urk. 45/1-2). Nachdem der Beschuldigte vom B._____ einen neuen Termin erhalten hatte, zog er sein Verschiebungsgesuch vom 10. Februar 2025 zurück (Urk. 46). Mit Eingabe vom 8. März 2025 ersuchte die Verteidigung unter Beilage eines Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses erneut um Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 49; Urk. 50/1-2). Nach erfolgter Begründung der Ver- handlungsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt und da sich der Beschuldigte

- 5 - gegen eine Dispensation von der Berufungsverhandlung ausgesprochen hatte, wurde die Ladung für die Berufungsverhandlung vom 11. März 2025 abgenommen (Urk. 51/1-2; Urk. 52). In der Folge wurde auf den 7. November 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 53), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin erschien (Prot. II S. 3). II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen).

2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 36 S. 2; Urk. 56 S. 1). Nicht angefochten sind die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Dis- positivziffer 5) und die Löschung der Datensicherungen (Dispositivziffer 6). Inso- weit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III. Prozessuales Nachdem die Verteidigung ihre Vorbringen betreffend Verletzung des Anklageprin- zips (vgl. Urk. 25 Rz. 4) im Berufungsverfahren nicht erneuerte, erübrigen sich wei- tere Ausführungen diesbezüglich.

- 6 - IV. Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe 1.1. Betrug 1.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom

30. Mai 2022 bis 26. September 2022 von seinem E-Mail-Account mehrfach E- Mails verfasst und an die Geschädigte bzw. deren Vertreter versandt zu haben. In diesen E-Mails habe der Beschuldigte wiederholt wissentlich und willentlich wahr- heitswidrig in Aussicht gestellt, dass Zahlungen für die Wohn- und Behandlungs- kosten seiner Eltern und seiner Tante an die Geschädigte unmittelbar bevorstehen würden oder bereits ausgelöst worden seien. Damit habe der Beschuldigte der Ge- schädigten vorgespielt, dass er bzw. seine vorgenannten Angehörigen, für welche er die Zahlungen in Aussicht gestellt habe, zahlungsfähig und zahlungswillig gewe- sen seien, um damit eine befürchtete und in der Folge durch die Geschädigte auch explizit angedrohte Kündigung der Pflegezimmer und der damit einhergehenden Pflegeleistungen für seine Angehörigen über Monate hinauszuzögern und dadurch im genannten Zeitraum für die vorgenannten Personen Wohn- und Pflegeleistun- gen zu erlangen, ohne in der Lage oder willens zu sein, diese Leistungen jemals zu bezahlen. So habe der Beschuldigte der Geschädigten per E-Mail mitunter wie- derholte Beteuerungen hinsichtlich angeblich unmittelbar bevorstehender Zahlun- gen geschrieben. 1.1.2. Der Beschuldigte habe seine unwahren Behauptungen untermauert, indem er seiner E-Mail vom 9. September 2022 drei Zahlungsbestätigungen von angebli- chen Firmen aus C._____ [Stadt in Asien] für eine bzw. mehrere Zahlungen über Fr. 67'730.10 angehängt und an die Geschädigte übersandt habe. 1.1.3. Dadurch habe der Beschuldigte die Geschädigte in einen Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen versetzt bzw. dies zumindest ver- sucht und damit erreicht, dass diese sich zumindest hinhalten liess und seinen An- gehörigen ohne Kostendeckung Leistungen erbrachte, die sie in Kenntnis der wah- ren finanziellen Situation des Beschuldigten sicherlich nicht erbracht hätte.

- 7 - 1.1.4. Die Geschädigte habe dadurch einen finanziellen Schaden in der Höhe der ungedeckten Kosten – insgesamt Fr. 92'991.10 – erlitten, welchen sie nach buch- halterischen Grundsätzen habe abschreiben müssen und welcher ohne das täu- schende Verhalten des Beschuldigten gar nicht oder zumindest wesentlich geringer ausgefallen wäre. Damit habe der Beschuldigte sich bzw. seinen vorgenannten An- gehörigen einen finanziellen Vorteil verschafft, auf den diese keinen Anspruch ge- habt hätten und der Geschädigten im entsprechenden Betrag einen finanziellen Schaden zugefügt, was der Beschuldigte gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. 1.2. Urkundenfälschung Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, im genannten Zeitraum mit Hilfe sei- nes Computers die drei folgenden Schreiben erstellt zu haben:  Schreiben mit dem Titel: "Statement" vom 4. September 2022 Aussteller: "D._____" (D._____)  Schreiben mit dem Titel: "Subject: Confirmation of Transfers – Confidential

– no distribution without approval" vom 5. September 2022 Aussteller: "E._____"  Schreiben mit dem Titel: "Letter of confirmation" vom 13. September 2022 Aussteller: "F._____" Diese Schreiben hätten angebliche Zahlungsbestätigungen von Firmen aus C._____ bezüglich einer bzw. mehrerer Zahlungen über Fr. 69'730.10 enthalten. Der Beschuldigte habe diese erfundenen Schreiben erstellt und an die Geschädigte versandt in der Absicht, diese dazu zu bringen, ohne vorherige Kostendeckung Leistungen, namentlich Unterbringung und Pflege für seinen Vater, seine Mutter und seine Tante, zu erbringen, ohne je willens gewesen zu sein oder über die fi- nanzielle Leistungsfähigkeit verfügt zu haben, diese Kosten zu bezahlen.

2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die E-Mails, welche im Zeitraum vom

7. Juni 2022 bis 25. September 2022 an Vertreter der Geschädigten versendet wur- den und den auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellten E-Mails zum

- 8 - Schluss, dass es sich beim Verfasser der E-Mails, welche vom Account G._____ versendet wurden, um den Beschuldigten handle (Urk. 35 S. 15 f.). Ausserdem lie- gen gemäss Vorinstanz klare Belastungsmomente dafür vor, dass der Beschuldigte der Urheber der drei von ihm per E-Mail an die Geschädigte zugestellten Schreiben ist. Weiter gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, der Beschuldigte habe diese Schreiben dazu genutzt, seine unwahren Behauptungen gegenüber der Geschä- digten zu untermauern. Die Qualität der drei Schreiben sei jedoch derart plump, dass sie nicht echt sein können. Es sei daher erstellt, dass es sich dabei um Fäl- schungen handle und von den Vertretern der Geschädigten auch als solche erkannt worden seien (Urk. 35 S. 17 f.). Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson H._____, welche mit den E-Mails der Geschädigten korrespondieren würden, sei klar, dass die Vertreter der Geschädigten bereits früh Zweifel an der Zahlungswil- ligkeit und -fähigkeit des Beschuldigten gehegt hätten (Urk. 35 S. 14 f.). Da sich die Geschädigte nicht habe täuschen lassen, habe sie keine von einem Irrtum beein- flusste, kausale Vermögensdisposition verfügt. Die Geschädigte habe sich jedoch von den Behauptungen des Beschuldigten hinhalten lassen, wodurch die Ausstände auf Fr. 92'991.10 angewachsen seien. Da in diesem Betrag auch Ausstände vor dem eingeklagten Zeitraum enthalten seien – per 30. Mai 2022 hät- ten bereits Ausstände in der Höhe von Fr. 45'272.50 bestanden –, sei lediglich von einem (kausalen) Ausstand von Fr. 47'718.60 auszugehen (Urk. 35 S. 19). Weiter könne aufgrund der Auszüge aus dem Steuer- und Betreibungsregister geschlos- sen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum nicht zahlungsfähig gewesen sei. Die Vorinstanz gelangte schliesslich zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei mit der Präzisierung erstellt, dass der Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Be- trugs lediglich versucht habe, die Geschädigte in einen Irrtum über seine Zahlungs- fähigkeit und seinen Zahlungswillen zu versetzen (Urk. 35 S. 20). 2.2. Die Verteidigung wendete vor Vorinstanz ein, es finde sich kein Vertrag der I._____AG bei den Akten, weshalb unklar sei, weshalb der Beschuldigte für Rech- nungen von Drittpersonen aufkommen müsse (Urk. 25 Rz. 2). Ausserdem habe sich niemand hinhalten lassen und die Betreibung sei rasch eingeleitet worden. So gehe aus der E-Mail vom 30. Mai 2022 hervor, dass es bezüglich der Zahlung der offenen Rechnung Verzögerungen gebe. J._____ habe dann bereits am 7. Juni

- 9 - 2022 die E-Mails des Beschuldigten an K._____, den Geschäftsführer der I._____AG, weitergeleitet. J._____ habe also bereits Ende Mai 2022 offensichtlich Zweifel an den Ausführungen des Beschuldigten gehegt. In den E-Mails ab dem

30. Juni 2022 sei es denn auch bereits um Mahnungen für die angeblich offenen Wohn- und Pflegekosten gegangen und J._____ habe bereits zu diesem Zeitpunkt die Betreibung angedroht. Am 25. August 2022 habe sodann K._____ die Kündi- gung der Wohn- und Pflegeverträge angedroht. Hätte sich die I._____AG hinhalten lassen, hätte sie nicht bereits am 28. Juli 2022 die Betreibung gegen L._____ den Vater des Beschuldigten, über Fr. 46'081.10 eingeleitet (Urk. 25 Rz. 5-7). Auch nach Einleitung der Betreibung habe sich niemand täuschen lassen (Urk. 25 Rz. 8 f.). Im Übrigen lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die fraglichen Schreiben hergestellt und versendet habe. Aus dem E-Mailverlauf sei nicht ersicht- lich, an welcher E-Mail die Schreiben angehängt gewesen sein sollten (Urk. 25 Rz. 11 f.). Die I._____AG bzw. deren Mitarbeiter seien nicht auf die E-Mails des Beschuldigten und schon gar nicht auf die angeblich zugesandten Dokumente rein- gefallen (Urk. 25 Rz. 13).

3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst und sich zutreffend zu deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 35 S. 10 ff.). Darauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. 3.2. Betreffend die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Auskunfts- person H._____ ist ergänzend festzuhalten, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Partei- öffentlichkeit, Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwir- kungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) einge- schränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwer- tet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397

- 10 - E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Ja- nuar 2022 E. 4.2.1; 6B_441/2020 vom 9. Februar 2021 E. 6.2; 6B_1385/2019 vom

27. Februar 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrens- rechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Ein- vernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom

10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom

12. Januar 2022 E. 4.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend ver- zichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seiner Verteidigung ausgehen kann (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3; 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es un- terlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom

23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

- 11 - 3.3. H._____ erstattete am 19. Oktober 2022 bei der Kantonspolizei Zürich, Po- lizeistation M._____, telefonisch Anzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 1 S. 2) und wurde am 26. Oktober 2022 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 6). Mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. November 2022 wurden die Akten an die Staatsanwaltschaft See/Oberland übermittelt mit dem Ersuchen, diese in Be- zug auf die Rechtslage zu prüfen und über eine allfällige Strafbarkeit seitens des Beschuldigten zu befinden (Urk. 1 S. 4). Im Zeitpunkt der Einvernahme der Aus- kunftsperson H._____ war die Untersuchung gegen den Beschuldigten somit noch nicht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet. Folglich handelte es sich bei der Einvernahme der Auskunftsperson H._____ vom 26. Oktober 2022 um selbstän- dige Ermittlungen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, weshalb dem Beschuldigten gemäss der vorstehend zi- tierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf Teilnahme an der genannten Befragung zustand (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario). Nachdem die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung keinen Antrag auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme stellte, ist von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen, weshalb insofern kein Verwertungshindernis besteht.

4. Beweiswürdigung 4.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 8 ff., 18 f.) und die einschlägige Recht- sprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung

- 12 - und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen). 4.2. Gestützt auf den von der Auskunftsperson H._____ eingereichten E-Mailver- kehr lassen sich die in der Anklageschrift zusammengefassten E-Mailnachrichten zwischen dem Account G._____ und diversen Mitarbeitern der N._____, I._____AG, M._____, im Zeitraum vom 30. Mai 2022 bis 25. September 2022 (vgl. Urk. 17 S. 3-6) erstellen (Urk. 2/5; Urk. 5; vgl. Urk. 6 F/A 21). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass die in der Anklageschrift aufgeführte E-Mail vom 26. September 2022 – wie die amtliche Verteidigung zutreffend vorbringt (Urk. 25 Rz. 14) – nicht vom E-Mail-Account G._____, sondern von J._____, Mitarbeiterin der I._____AG, gesendet wurde (Urk. 2/5). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 35 S. 15 f.), liegen diverse Indizien vor, wonach es sich beim E-Mail-Account G._____ um den- jenigen des Beschuldigten handelt und er die im Zeitraum vom 30. Mai 2022 bis

25. September 2022 von diesem Account versandten E-Mails verfasste. So trägt einerseits die E-Mailadresse seinen Namen und andererseits nannte sich der Ver- fasser der E-Mails A._____ und bezeichnete darin L._____ als seinen Vater (Urk. 2/5). Ausserdem konnte das E-Mailkonto mit dem Benutzernamen O._____ auf der beim Beschuldigten sichergestellten Hardware gesichert werden (Urk. 9/5; Urk. 9/6). Da im Haushalt des Beschuldigten lediglich seine gesundheitlich ange- schlagene Mutter lebte und der E-Mail-Account mit einem zweifachen Passwort ge- schützt war (Urk. 3 S. 4), kann davon ausgegangen werden, dass lediglich der Be- schuldigte Zugriff auf das ….mail-Konto hatte und er die E-Mails an die I._____AG verfasste und versandte. Schliesslich spricht auch die Verteidigung konstant von den "E-Mails meines Klienten" und bestätigt, dass dem Beschuldigten bezüglich der angeblich ausstehenden Beträge für Wohn- und Pflegekosten seiner Angehö- rigen E-Mails geschrieben worden seien (Urk. 25 Rz. 2, 5, 7, 10, 13). Die Urheber- schaft des Beschuldigten betreffend die gemäss Anklageschrift im Zeitraum vom

30. Mai 2022 bis 25. September 2022 vom E-Mail-Account G._____ versandten E- Mails ist somit erstellt. 4.3. Weiter ist diesen E-Mails zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Mitar- beitern der I._____AG im genannten Zeitraum mehrfach in Aussicht stellte, dass

- 13 - die Zahlungen für die Wohn- und Behandlungskosten für seinen Vater L._____ seine Mutter P._____ und seine Tante Q._____ unmittelbar bevorstehen würden oder bereits ausgelöst seien (vgl. Urk. 2/5, bspw. E-Mail vom 7. Juni 2022, 18.49 Uhr: "Die Zahlungen klappen, mein Dad erhält morgen oder übermorgen 850'000 vor mir, das sollte dann reichen. Dann folgt auch das 10 Mio Konto in der kommen- den Woche."). Der Beschuldigte gab somit gegenüber den Mitarbeitern der I._____AG vor, er bzw. sein Vater sei finanziell dazu in der Lage und willens, die ausstehenden Rechnungen zu begleichen (vgl. Urk. 2/5). Mit E-Mail vom 30. Juni 2022 wies J._____ den Beschuldigten darauf hin, dass die Buchhaltung nun den nächsten Mahnungslauf starten müsse. Sie hoffe wirklich sehr, dass die Zahlungen bis nächste Woche eintreffen. Ansonsten werde die Buchhaltung ohne weitere Rü- ckmeldung automatisch die Betreibung einleiten. Anschliessend folgten weitere E- Mails des Beschuldigten an die Mitarbeiter der I._____AG, in welchen er angab, die Gelder in R._____ [Stadt in Asien] seien auf dem Weg, die Transfers sollten klappen bzw. die Zahlung treffe am 13. oder 14. Juli 2022 ein bzw. die Zahlung der offenen Gesamtbeträge in der Höhe von Fr. 69'730.10 sei erledigt (Urk. 2/5, E- Mails vom 4. Juli 2022, 17.37 Uhr und 19.21 Uhr, vom 6. Juli 2022, 17.14 Uhr, vom

12. Juli 2022, 18.23 Uhr). Am 28. Juli 2022 wurde seitens der I._____AG die Be- treibung gegen L._____ betreffend eine Forderung von Fr. 46'081.10 eingeleitet (Urk. 8/2; Urk. 8/4 [Pfändungsprotokoll]). Nach weiteren E-Mails des Beschuldigten im August 2022, in welchen er eine Zahlung von knapp Fr. 70'000.– bzw. eine Zah- lung von Fr. 69'730.10 vom Konto der D._____ in Aussicht stellte, wies K._____ den Beschuldigten mit E-Mail vom 25. August 2022 darauf hin, dass er sich bis morgen Abend gedulden werde in der Hoffnung, dass die Überweisung passiere. Sollte das Geld nicht auf dem Konto sein, werde er sich gezwungen sehen, die bestehenden Verträge (ein Pflege- und zwei Wohnverträge) zu kündigen (Urk. 2/5). Der Beschuldigte antwortete darauf mit E-Mail vom 25. August 2022, 21.30 Uhr, er gehe davon aus, dass es nicht so weit komme. Jedoch sei klar zu vermerken, dass diese allfälligen Kündigungen nicht einfach so hingenommen würden. Die Zahlung sei gemacht und nachweisbar. Falls es K._____ in seiner Argumentation helfe, zahle er mit seinem Vater die letzte gestellte Pflegerechnung am Wochenende (Urk. 2/5). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war der Beschuldigte zu dieser Zeit

- 14 - zahlungsunfähig, verfügte er doch seit dem Jahr 2019 über kein steuerbares Ein- kommen oder Vermögen und über Verlustscheine in der Höhe von Fr. 546'775.12 (vgl. Urk. 35 S. 20; Urk. 10/3; Urk. 10/9). Der Beschuldigte spiegelte in seinen E- Mails somit seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen vor, um die von den Mitarbeitern der I._____AG in Aussicht gestellten Kündigungen hinauszuzögern, damit seine Angehörigen weiterhin die Wohn- und Pflegeleistungen der I._____AG beziehen konnten. 4.4. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, seine unwahren Behauptun- gen untermauert zu haben, indem er seiner E-Mail vom 9. September 2022 drei Zahlungsbestätigungen von angeblichen Firmen aus C._____ für eine respektive mehrere Zahlungen über Fr. 69'730.10 angehängt und an die Geschädigte über- sandt habe. Die Verteidigung wandte vor Vorinstanz diesbezüglich ein, es liege kein Beweis für die Herstellung oder Verwendung dieser Schreiben durch den Be- schuldigten vor. Auch gehe aus dem E-Mailverlauf nicht hervor, an welcher E-Mail die Schreiben angehängt gewesen seien (Urk. 25 Rz. 11 f.). Dem von der Auskunftsperson H._____ eingereichten E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und der I._____AG liegen die vier folgenden Schreiben bei:  "Letter of Appointment", datiert vom 22. März 2022, welcher den Briefkopf der F._____ trägt und sich an S._____ richtet. Dieser wird darüber informiert, als Direktor der F._____ ernannt worden zu sein (Urk. 2/1; Urk. 2/5).  "Statement", datiert vom 4. September 2022, in welchem im Namen von T._____, [Staatsoberhaupt], mit Briefkopf der D._____ festgehalten wird, die Zahlung über Fr. 69'730.10 sei im Namen von L._____ aufgrund langfristi- ger, früherer Geschäftsbeziehungen erfolgt. Er schulde L._____ persönlich Gelder aus der Schweiz. Die Überweisung sei mehrmals auf ein Konto bei der U._____ getätigt worden (Urk. 2/2; Urk. 2/5).  "Subject: Confirmation of Transfers – CONFIDENTAL – NO DISTRIBUTION WITHOUT APPROVAL", datiert vom 5. September 2022, in welchem im Na- men von V._____, dem Kundenberater der royalen Familie, mit Briefkopf der

- 15 - E._____. zusammengefasst bestätigt wird, dass am 15. Juli 2022, 8. August 2022 und 22. August 2022 Überweisungen in der Höhe von je Fr. 69'730.10 auf ein Konto der I._____AG bei der U._____ getätigt worden seien. Alle drei Überweisungen seien von der U._____ grundlos retourniert worden. Die Überweisungen seien im Namen der D._____ von einem Konto bei der E._____ erfolgt. Alle Überweisungen seien von His Royal Highness, His Ex- cellency T._____ gemacht worden, der L._____ seit mehr als zwei Jahr- zehnten Geld schulde (Urk. 2/3; Urk. 2/5).  "LETTER OF CONFIRMATION", datiert vom 13. September 2022, in wel- chem sich S._____, Director, namens der F._____ an den Beschuldigten wendet und bestätigt, eine Überweisung in der Höhe von Fr. 69'730.10 auf ein Konto der I._____AG bei der U._____ und eine Überweisung in der Höhe von Fr. 350'000.–+ auf ein Konto von L._____ bei der U._____ mit Ausfüh- rungsdatum 13. September 2022 vorgenommen zu haben (Urk. 2/4; Urk. 2/5). Die Auskunftsperson H._____ führte diesbezüglich in ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 26. Oktober 2022 aus, der Beschuldigte versichere seit ca. März/April 2022, dass er die ausstehenden Rechnungen in der Höhe von ca. Fr. 100'000.– für seinen Vater begleichen werde, tue dies aber nicht. Der Beschul- digte halte sie immer wieder hin und sende E-Mails mit Dokumenten aus C._____, wonach er im Besitz von Geld sei und die jeweilige Firma das Geld überweisen werde (Urk. 6 F/A 6). Es sei mehrfach täglich überprüft worden, ob die einbezahlten Beträge retourniert worden seien. Es habe aber nie Einzahlungen gegeben (Urk. 6 F/A 13 f.). Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (vgl. Urk. 25 Rz. 12), konnten diese Schreiben anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten weder in papier- noch in elektronischer Form sichergestellt werden und es ist nicht ersichtlich, an welcher E-Mail sie angehängt wurden. Die Aussagen der Auskunftsperson H._____ stimmen jedoch mit dem von ihr eingereichten E-Mailverkehr (Urk. 2/5) und den diesem angehängten Schreiben (Urk. 2/2-4; Urk. 2/5) überein. Sodann wurden beim Beschuldigten im Rahmen der Hausdurchsuchung auf seinem Laptop unter

- 16 - anderem zwei E-Mails gefunden. In derjenigen vom 27. September 2022, welche vom Account W._____ versandt wurde, stellt sich der Verfasser der E-Mail – A._____ – vor und bezeichnet S._____ – welcher im "Letter of Appointment" Er- wähnung findet (Urk. 2/1) und als Unterzeichner des "Letter of confirmation" her- vorgeht (Urk. 2/4) – als einen sehr guten Freund (Urk. 4/1). In der E-Mail vom

10. August 2022, welche vom Account AA._____ an G._____ versandt wurde, ist von einem Sendekonto der D._____ bei der E._____ in C._____ – deren Briefkopf die "Confirmation of transfers" trägt (Urk. 2/3) – die Rede (Urk. 4/2). Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson H._____, welche mit dem von ihr eingereichten E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und der I._____AG korrespondieren, die diesen E-Mails angehängten Schreiben sowie die beim Beschuldigten anläss- lich der Hausdurchsuchung auf seinem Laptop vorgefundenen E-Mails (Urk. 4/1-2) lässt sich somit erstellen, dass der Beschuldigte die vorgenannten vier Schreiben (Urk. 2/1-4) im September 2022 per E-Mail an die Mitarbeiter der I._____AG sandte, um seine Behauptungen, wonach die Bezahlung der ausstehenden Rech- nungen unmittelbar bevorstehe bzw. bereits ausgelöst worden sei, zu stützen. 4.5. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich konnte betreffend die vorge- nannten Schreiben nicht geklärt werden, wer diese erstellt bzw. hergestellt hat und ob diese echt sind. Einerseits könnten Kopien nicht geprüft werden und anderer- seits sei kein geeignetes Vergleichsmaterial zur Prüfung vorhanden. Beim Schrei- ben der F._____ vom 22. März 2022 sei auffällig, dass auf dem Internetauftritt der F._____ S._____ nicht als Direktor aufgeführt sei. Eine OSINT-Suche nach S._____ habe ergeben, dass dieser ein Manager aus London sei und mutmasslich keine Verbindungen zu C._____ habe. Am genannten Schreiben falle ausserdem auf, dass T._____ mit HRH betitelt sei. Dies sei gemäss Online-Recherche falsch. Die korrekte Anrede sei H.H. (His Highness). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass dem Beschuldigten betreffend den "Letter of Appointment" vom 22. März 2022 (Urk. 2/1) keine Urkundenfälschung vorgeworfen wird (vgl. Urk. 17 S. 8). Weiter wird im Polizeirapport festgehalten, dass auch beim Schreiben der D._____ vom

4. September 2022 auffalle, dass der T._____ als HRH HE betitelt werde. Eine OSINT-Suche habe ergeben, dass der genannte T._____ Vizepräsident der D._____ und ebenfalls mit H.H. zu betiteln sei (Urk. 1 S. 3 f.).

- 17 - Die Ermittlungen der Polizei betreffend das Schreiben vom 22. März 2022, wonach S._____ nicht als Direktor bei der F._____ aufgeführt und stattdessen Manager in London ist, sprechen dafür, dass der "Letter of Confirmation" der F._____ vom

13. September 2022 (Urk. 2/4) nicht wie darin angegeben von S._____ ausgestellt wurde. Die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 4. September 2022 (Urk. 2/2) weisen sodann darauf hin, dass auch dieses aufgrund des fehler- haften Titels des vermeintlich unterzeichnenden T._____ nicht von diesem erstellt wurde. Auch hinsichtlich des Schreibens der E._____ vom 5. September 2022 (Urk. 2/3) wäre davon auszugehen, dass der Kundenberater der royalen Familie den Titel des T._____ korrekt aufgeführt hätte. Es liegen somit eindeutige Anhalts- punkte dafür vor, dass das "Statement" der D._____ vom 4. September 2022 (Urk. 2/2), die "Confirmation of Transfers" vom 5. September 2022 und der "Letter of Confirmation" vom 13. September 2022 nicht von den darin angegebenen Un- terzeichnern ausgestellt wurden. Betreffend den Inhalt dieser Schreiben ist stark zu bezweifeln, dass der Beschuldigte derart enge Kontakte zur royalen Familie und insbesondere zum T._____ der AB._____ [Staat in Asien] pflegte und dieser bzw. die E._____ für ihn bzw. in seinem Auftrag Zahlungen an die I._____AG tätigten oder gar ein Flugzeug in die Schweiz fliegen liessen, um ihm den Betrag von EUR 100'000.– auszuhändigen (vgl. Urk. 2/5). So haben weder der Beschuldigte, der mehrfach behauptete, die Zahlungen würden unmittelbar bevorstehen bzw. seien bereits ausgelöst worden, noch die die Zahlungen bestätigenden Personen auch nur einmal mittels eines Belegs nachgewiesen, dass diese Zahlungen tat- sächlich zugunsten der I._____AG in Auftrag gegeben bzw. getätigt wurden. Statt- dessen enthalten die genannten Schreiben im Grundsatz dieselben unbelegten Be- hauptungen, welche der Beschuldigte bereits in seinen E-Mails an die I._____AG aufstellte. So schrieb beispielsweise der Beschuldigte in der E-Mail vom 25. August 2022, 20.16 Uhr, die Zahlung über Fr. 69'730.10 komme vom Konto ... (Urk. 2/5), was in den Schreiben vom 4. und 5. September 2022 bestätigt wurde (vgl. Urk. 2/2- 3). Ausserdem erweckt die Tatsache, dass der Inhalt des "Letter of Appointment" vom 22. März 2022, wonach S._____ zum Direktor der F._____ ernannt wurde, nicht der Wahrheit entspricht, den Verdacht, dass die weiteren vom Beschuldigten an die I._____AG gesandten Schreiben ebenfalls über einen unwahren Inhalt ver-

- 18 - fügen. Angesichts des Inhalts dieser Schreiben, der sich mit demjenigen der E- Mails an die Mitarbeiter der I._____AG deckt, ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte diese in der Absicht erstellte und versandte, seine Behauptungen, wo- nach die Bezahlung der ausstehenden Rechnungen unmittelbar bevorstehe bzw. bereits ausgelöst worden sei, zu stützen, damit die I._____AG weiterhin Leistungen für seine Angehörigen erbrachte. 4.6. Die Auskunftsperson H._____ führte in ihrer polizeilichen Einvernahme wei- ter aus, sie seien der Meinung gewesen, diese Dokumente seien gefälscht. Es seien bereits mehrere dieser Dokumente per E-Mail gekommen. Der Beschuldigte habe sogar einmal gemeint, dass er mit einem Geldkoffer vorbeikommen und ihr das Geld in bar übergeben würde. In dieser E-Mail habe er ein Bild eines Geldkof- fers mit Inhalt und diversen Geldbündeln in Dollar versendet. Sie sei auf diese E- Mail sicher nicht reingefallen. Sie habe erst im September von dieser Sache erfah- ren, aber zuvor hätten sich ihre Mitarbeiter natürlich davon hinhalten lassen (Urk. 6 F/A 6 f.). Auf ihren Druck hin habe der Beschuldigte die Wohnungen schliesslich selbst gekündigt. Sein Vater sei aber danach noch in der Wohnung geblieben. Das Pflegezimmer sei nicht einmal ausgeräumt worden, deswegen müsse er noch be- zahlen. Der Vater des Beschuldigten sei deswegen betrieben worden, er habe aber dagegen Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 6 F/A 15 f.). Der buchhalterische Austritt von L._____ aus dem N._____ M._____ sei per 31. Oktober 2022 erfolgt (Urk. 6 F/A 9). Diese Angaben der Auskunftsperson H._____, wonach sie sich von den Behauptungen des Beschuldigten nicht habe in die Irre führen lassen, stimmen mit ihrer E-Mail vom 14. September 2022, 21.11 Uhr, an den Beschuldigten überein, in welcher sie diesem mitteilte, dass sie seit Jahren sehr engen Kontakt in die AB._____ pflegen und wissen würden, welche Firmen es dort gebe und welche nicht, wie die Titel der Sheikhs seien und wie sein Briefpapier sicher nicht aussehe etc. Auch in ihrer E-Mail vom 16. September 2022, 02.05 Uhr, äusserte sie starke Zweifel an der "Korrespondenz der letzten Tage", insbesondere mute es seltsam an, dass nun HH T._____ sogar persönlich in die Schweiz fliegen und das Geld cash übergeben wolle (vgl. Urk. 2/5). Bereits am 7. Juni 2022, 18.52 Uhr, leitete J._____ die E-Mail des Beschuldigten vom 7. Juni 2022, 18.49 Uhr, an K._____ weiter mit dem Kommentar: "Einfach so zur Info… Solche Emails erhalte ich von

- 19 - A._____…" (vgl. Urk. 2/5). Seit der ersten E-Mail des Beschuldigten vom 30. Mai 2022 warteten die Mitarbeiter der I._____AG knapp zwei Monate zu, bis sie am

28. Juli 2022 nach vorgängiger Androhung gegen den Vater des Beschuldigten be- treffend die ausstehenden Rechnungen die Betreibung einleiteten (vgl. Urk. 8/2; Urk. 2/5, E-Mail von J._____ vom 30. Juni 2022). Ca. einen Monat später wies K._____ den Beschuldigten darauf hin, dass die bestehenden Mietverträge (ein Pflegevertrag und zwei Wohnverträge) gekündigt würden, sollte das Geld nicht am nächsten Tag auf dem Konto sein (vgl. Urk. 2/5, E-Mail vom 25. August 2022, 20.28 Uhr). Rund einen weiteren Monat später wurde seitens der I._____AG das Fortset- zungsbegehren gegen den Vater des Beschuldigten gestellt (vgl. Urk. 2/5, E-Mail des Beschuldigten vom 1. September 2022, 21.40 Uhr). Rund weitere zwei Monate später, per 31. Oktober 2022 und mithin ca. fünf Monate nach der ersten E-Mail des Beschuldigten, trat der Vater des Beschuldigten auf Druck der I._____AG aus dem N._____ M._____ aus. Die Mitarbeiter der I._____AG liessen sich zwar trotz der seit 30. Mai 2022 vom Beschuldigten eingegangen E-Mails nicht über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit in die Irre führen, die I._____AG er- brachte aber während weiterer fünf Monate Leistungen für die Angehörigen des Beschuldigten, nachdem bereits die Leistungen von März bis und mit Mai 2022 nicht bezahlt wurden (vgl. Urk. 2/5, E-Mail von J._____ an den Beschuldigten vom

30. Mai 2022, 18.37 Uhr). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist zwischen dem

30. Mai 2022 und 31. Oktober 2022 von einem Anstieg des Ausstands in der Höhe von Fr. 47'718.60 auszugehen (vgl. Urk. 35 S. 19). Dass der Beschuldigte die ausstehenden Beträge im Tatzeitraum nicht beglich, ergibt sich auch aus der E- Mail der amtlichen Verteidigung an die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023, worin erstere festhält, dass der Beschuldigte bestrebt sei, der I._____ AG den Be- trag von rund Fr. 55'000.– zu bezahlen (vgl. Urk. 11/6). Allerdings ist fraglich, ob dieser Anstieg (einzig) auf die vom Beschuldigten seit Mai 2022 versandten E-Mails zurückzuführen ist. So gab die Auskunftsperson H._____ an, bis März/April 2022 sei noch alles bezahlt worden und danach sei nichts mehr gekommen. Im April 2022 habe es lediglich eine Teilzahlung gegeben. Im Juni 2022 seien dann diese E-Mails gekommen. Davor sei alles mündlich bzw. persönlich gelaufen (vgl. Urk. 6 F/A 16 f.). Somit haben die Mitarbeiter der I._____AG den Beschuldigten bereits

- 20 - vor dem angeklagten Tatzeitraum mündlich über die seit März 2022 bestehenden Ausstände informiert, anschliessend die Betreibung gegen den Vater des Beschul- digten eingeleitet, daraufhin die Kündigung der bestehenden Verträge angedroht und den Vater des Beschuldigten schliesslich zur Kündigung bewogen. Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um Pflege- und Wohnverträge für Senioren handelt, welche trotz ausstehender Zahlungen nicht ohne weiteres innert kurzer Frist gekündigt werden können, kann nicht von einem "Hinhalten" aufgrund des vom Beschuldigten geltend gemachten Zahlungswillens und der angeblichen Zah- lungsfähigkeit gesprochen werden. Vielmehr haben die Mitarbeiter der I._____AG nach dem Ausbleiben der Zahlungen im März 2022 die erforderlichen Schritte im Rahmen ihrer Möglichkeiten zeitnah eingeleitet. 4.7. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit gestützt auf die vorhandenen Be- weismittel mit den vorgenannten Einschränkungen erstellen. V. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschuldigte habe sich des ver- suchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB schuldig gemacht (Urk. 35 S. 21 ff., 32 f.). 1.2. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf den angeklagten Betrug, J._____ habe sich nicht in die Irre führen lassen. Sie habe die E-Mails skeptisch an ihren Vorgesetzten, K._____, weitergeleitet. Auch danach sei nie jemand von der I._____AG einem Irrtum erlegen (Urk. 25 Rz. 19). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich jemand geirrt hätte, läge immer noch kein Betrug vor. Das angeklagte Verhalten zeichne sich nicht durch eine besondere Durchtriebenheit oder Raffinesse aus. Wie selbst die Staatsanwaltschaft festge- stellt habe, würden die Erklärungen zu den angeblichen Zahlungsverzögerungen und Problemen mit den internationalen Zahlungen in den E-Mails an die I._____AG abenteuerlich anmuten und es habe sich dadurch auch niemand hinhalten lassen.

- 21 - Die I._____AG habe gemahnt, betrieben und die Vertragskündigung angedroht (Urk. 25 Rz. 20 f.). Auch auf die ab September 2022 eingereichten falschen Doku- mente sei niemand hereingefallen. Die I._____AG sei davon ausgegangen, dass die Dokumente falsch gewesen seien. Somit hätte jedes vernünftige Opfer mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit einen Irrtum vermeiden können. Eine Arglist scheide also auch ab September 2022 aufgrund der Opfermitverantwortung aus (Urk. 25 Rz. 22). Mangels arglistiger Täuschung und vor allem mangels Irrtum, der jemanden zu einer Vermögensdisposition motiviert hätte, liege somit von vornher- ein kein Betrug nach Art. 146 StGB vor (Urk. 25 Rz. 23). In Bezug auf die Urkun- denfälschung bringt die Verteidigung vor, die Dokumente würden in den Worten der Staatsanwaltschaft "Anzeichen einer sehr einfachen Fälschung" aufweisen. Solche Schriftstücke seien auf keinen Fall geeignet, auf die Überzeugung des Adressaten einzuwirken. Die Dokumente seien somit nicht beweisgeeignet, weshalb es sich nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handle, die Objekt einer Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sein könnte (Urk. 25 Rz. 25). Im Berufungsverfahren ergänzte sie in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil zusam- mengefasst, dieses beschreibe die Qualität der drei Schreiben als "derart plump, dass sie nicht echt sein können", weshalb keinerlei Gefahr der Irreführung im Sinne einer Täuschung des I._____ AG bzw. dessen Vertreterin, Frau H._____, bestan- den habe, womit den drei Schreiben keine Urkundenqualität zukomme (Urk. 56 Rz. 3 ff.). In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs führte die Verteidigung aus, das Einholen eines Betreibungsregisterauszugs über den Beschuldigten wäre dem N._____ ohne weiteres zumutbar und auch angezeigt gewesen. Daraus hätte sich eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte hoch verschuldet und folglich offensicht- lich nicht zahlungsfähig gewesen sei. Nachforschungen seien wohl deshalb unter- lassen worden, weil das N._____ nicht darauf vertraut habe, dass der Beschuldigte zahlen würde. Das plumpe Vorgaukeln von Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswillig- keit sei (objektiv) leicht erkennbar gewesen bzw. wurde als solches erkannt. Daraus folge, dass auch ein strafbarer Betrugsversuch ausscheide (Urk. 56 Rz. 11 ff.).

- 22 -

2. Urkundenfälschung 2.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä- digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täu- schung gebraucht. 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, schützen die Tatbestände des Urkun- denstrafrechts das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (Urk. 35 S. 24). Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 4 StGB). Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklä- rungen), welche an Dritte gerichtet sind, in Betracht. Massgebend für den Urkun- dencharakter einer Aufzeichnung ist indessen nicht, wie sie hergestellt worden ist, sondern lediglich, ob sie einem bestimmten Urheber als Ergebnis einer Gedanken- äusserung zugerechnet werden kann. Als Tatsachen von rechtlicher Bedeutung gelten auch blosse Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zu- lassen, sowie Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweislast eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a). Es genügt somit, dass der Inhalt des Schriftstücks in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam wer- den könnte. Es ist mithin nicht erforderlich, dass die Erklärung in einem bestimmten Verwendungszusammenhang selber unmittelbar den zu beweisenden rechtser- heblichen Sachverhalt betrifft. Vielmehr genügt, dass das Schriftstück mittelbar in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Erhebliches beweist (BOOG, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 110 Abs. 4 N 24 m.w.H.). Für die Beweiseignung genügt nach der Rechtsprechung, dass das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt und objektiv generell tauglich ist, Beweis zu erbringen, d.h. dass es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2022 vom 14. März

- 23 - 2023 E. 2.2.1). Damit einem Dokument Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zukommt, muss diesem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommen, die den Adressaten veranlasst, dem Schriftstück ein besonderes Ver- trauen entgegenzubringen. Die vom Beschuldigten versandten Schreiben enthalten Bestätigungen des T._____ der AB.__________, der E._____ sowie der F._____ betreffend getätigte Zahlungen an die I._____AG bzw. an den Vater des Beschuldigten (vgl. Urk. 2/2- 4). Mit diesen vermeintlichen Bank-Schreiben sollte der wahrheitswidrige Eindruck hervorgerufen werden, dass Zahlungen an die I._____AG bzw. den Vater des Be- schuldigten getätigt worden seien, was eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung darstellt. Damit liegt die Beweisbestimmung der fraglichen Schreiben auf der Hand. Die Schreiben enthalten Briefköpfe der D._____, der E._____ und der F._____ – mithin tatsächlich existierender Unternehmen – sowie die Unterschriften der (an- geblichen) Aussteller und sind entsprechend grundsätzlich zur Beweiserbringung geeignet sowie dazu, beim Adressaten besonderes Vertrauen in die Glaubwürdig- keit hervorzurufen. Bei den vorliegenden Schreiben handelt es sich somit um Ur- kunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Dem Vorbringen der Verteidigung, wo- nach die Schreiben als sehr einfache Fälschungen zu qualifizieren seien, da die Unterschrift verpixelt, zu klein und kaum lesbar sei und die Kopfzeile mit dem Logo eine viel schlechtere Qualität aufweise als der Text, weshalb solche Schriftstücke keinesfalls geeignet seien, auf die Überzeugung des Adressaten einzuwirken und somit nicht beweisgeeignet seien (vgl. Urk. 25 Rz. 25), ist entgegenzuhalten, dass die Urkundenqualität nicht von der Qualität der Fälschung abhängig zu machen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.3.1), sondern in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob den anklagegegenständlichen Schreiben Urkundenqualität zukommt und erst danach eine Beurteilung hinsichtlich der Fälschung vorzunehmen ist. Dementsprechend wird der Tatbestand der Urkun- denfälschung – wie der von der Verteidigung zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu entnehmen ist (vgl. Urk. 56 Rz. 3 mit Verweis auf Urteil des Bundes- gerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.3.1) – auch durch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt, es sei denn, die Fälschung vermag wegen ihrer Einfältigkeit gar nicht den Anschein einer echten Urkunde zu erwecken.

- 24 - Eine derartige Einfältigkeit ist vorliegend nicht gegeben, stammen die drei Schrei- ben doch nicht von fiktiven, sondern von tatsächlich existierenden Personen bzw. Firmen. Ausserdem konnte die wahre Identität von S._____ erst mittels einer OSINT-Suche ermittelt werden. 2.3. Der Tatbestand der Urkundenfälschung erfasst die Fälschung im engeren Sinn und die Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Ur- kunde. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung ei- ner echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (vgl. BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). 2.4. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beschuldigte mit Vorsatz, zumindest mit Eventualvorsatz, gehandelt hat. Darüber hinaus muss bei ihm die besondere Absicht bestanden haben, durch den (späteren) Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr (Täuschungsabsicht) entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem ande- ren einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), wobei je Even-

- 25 - tualabsicht genügt. Bei der Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie ver- mögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der angestrebte Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken. Ebenso wenig muss der Täter genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt. Die Unrechtmässigkeit des Vorteils ver- langt weder Schädigungsabsicht noch eine selbstständige Strafbarkeit der Vorteil- serlangung. Der angestrebte Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB muss nicht schon als solcher unrechtmässig sein. So kann ein unrechtmässiger Vorteil darin liegen, dass durch die Vorlage der gefälschten Urkunde eine ungerechtfertigte Verbesse- rung der Beweislage in einem Zivilprozess erwirkt werden kann (BGE 129 IV 53 E. 3.3 und 3.5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3.; BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 251 N 181 ff., N 193 ff. und N 210). 2.5. Gewöhnliche Briefe sind zwar insofern Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als sie die darin niedergelegten Erklärungen festhalten. Sie sind je- doch im Allgemeinen nicht, wie der Tatbestand der Falschbeurkundung voraus- setzt, dazu geeignet, gerade die Wahrheit der darin behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu beweisen (BGE 102 IV 191 E. 2 m.w.H.). Die vom Beschuldigten an die I._____AG gesandten Schreiben stellen somit keine Falschbeurkundung dar. 2.6. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. IV.4.5.), stimmen die in den Schreiben vom 4., 5. und 13. September 2022 ersichtlichen Aussteller nicht mit deren wirkli- chen Aussteller überein, sodass diesbezüglich eine Urkundenfälschung im engeren Sinne vorliegt. Der Beschuldigte erstellte diese unwahren Schreiben und sandte sie per E-Mail an die I._____AG in der Absicht, deren Mitarbeiter über seine Zahlungs- fähigkeit und Zahlungswilligkeit bzw. diejenige seiner Angehörigen zu täuschen, damit diese ohne vorherige Kostendeckung Leistungen für seine Angehörigen er- brachten. Der Beschuldigte gebrauchte somit die gefälschten Urkunden auch zur Täuschung. Da der Beschuldigte die Schreiben selbst wahrheitswidrig erstellte, wusste er um die Tatsache, dass die Schreiben nicht von den darin angegebenen Unterzeichnern ausgestellt wurden. 2.7. Da der Beschuldigte die von ihm selbst gefälschten Urkunden zur Täu- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gebrauchte, ist die Verwendung zur Täuschung mitbestrafte Nachtat und daher nicht selbständig strafbar (vgl. BGE

- 26 - 120 IV 122 E. 5c/cc; 95 IV 68 E. 3b). Der Beschuldigte ist folglich der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

3. Betrug 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Betrugs kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 21 f.). 3.1.2. Ergänzend ist betreffend das Tatbestandselement der Arglist darauf hinzu- weisen, dass eine solche unter anderem vorliegt, wenn sich der Täter besonderer bzw. täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Hand- lungen oder Belege stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen, beispiels- weise indem er rechtswidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt. Urkunden wird gerade aufgrund ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegenge- bracht. Machenschaften kennzeichnen sich durch intensive, planmässige und sys- tematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsäch- liche oder intellektuelle Komplexität. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; 133 IV 256 E. 4.4.3; 122 IV 197 E. 3d; 117 IV 153 E. 4b; 116 IV 23 E. 2c.; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1). Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht not- wendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbe- zug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durch-

- 27 - schaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2 mit Hinwei- sen). 3.1.3. Der Beschuldigte stellte in seinen E-Mails an die Mitarbeiter der I._____AG wahrheitswidrig in Aussicht, dass Zahlungen für die Wohn- und Behandlungskosten seiner Angehörigen unmittelbar bevorstehen würden bzw. bereits ausgelöst wor- den seien und gab somit vor, er bzw. sein Vater seien zahlungsfähig und zahlungs- willig. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dabei nicht von Belang, dass der Beschuldigte gegenüber der I._____AG nicht zahlungspflichtig war, ist doch auch die unrechtmässige Bereicherung eines anderen strafbar (vgl. Urk. 35 S. 15). In- dem der Beschuldigte zur Untermauerung seiner unwahren Behauptungen drei ge- fälschte Zahlungsbestätigungen von tatsächlich existierenden Unternehmen aus C._____ einreichte, um die tatbestandsmässige Täuschung und die schädigende Vermögensdisposition zu erreichen, bediente er sich täuschender Machenschaf- ten. So stimmte er die Urkunden inhaltlich exakt auf seine E-Mails ab, indem er seine Behauptungen, wonach die Zahlung über Fr. 69'730.10 vom Konto … [Kon- tonummer] erfolge (vgl. Urk. 2/5, E-Mail vom 25. August 2022, 22.53 Uhr), in den Schreiben vom 4. und 5. September 2022, welche Zahlungen in der Höhe von Fr. 69'730.10 von ebendiesem Konto ... an die I._____AG bestätigen (vgl. Urk. 2/2- 3), untermauerte. Dabei trugen sämtliche Schreiben den Briefkopf von tatsächlich existierenden Unternehmen, wobei ohne besondere Kenntnisse nicht erkennbar war, dass der Titel des T._____ der AB.__________ nicht korrekt und S._____ nicht Direktor der F._____ war. So konnte Letzteres von der Polizei erst durch eine OSINT-Suche in Erfahrung gebracht werden. Die vom Beschuldigten eingereichten Schreiben waren somit raffiniert auf seine in den E-Mails aufgestellten Behauptun- gen abgestimmt bzw. wurden Letztere durch das Zusenden der Schreiben gestützt und konnten von den Mitarbeitern der I._____AG nicht leichthin auf ihre Richtigkeit geprüft werden bzw. konnte von diesen nicht erwartet werden, bei den in den Schreiben genannten Unternehmen zu prüfen, ob der Unterzeichner tatsächlich dort tätig war. Auch hätte die Einholung eines Betreibungsregisterauszugs betref- fend den Beschuldigten durch die I._____AG nichts zu ändern vermocht, hätte die- ser doch nichts über die vom Beschuldigten behaupteten noch ausstehenden For-

- 28 - derungen seines Vaters gegenüber dem T._____ der AB._____ und somit die vor- gespiegelte Zahlungsfähigkeit des Vaters ausgesagt. 3.1.4. Dieses irreführende Verhalten des Beschuldigten versetzte die Mitarbeiter der I._____AG allerdings nicht in einen Irrtum, der zu einer Vermögensverfügung führte, da sie sich bereits vor Erhalt der Schreiben von den E-Mails des Beschul- digten nicht hinhalten liessen und mit der Einleitung der Betreibung gegen den Va- ter des Beschuldigten und der Androhung der Kündigung der Wohn- und Pflege- verträge im Rahmen ihrer Möglichkeiten zeitnah handelten. Auch das zusätzliche Untermauern seiner Behauptungen durch das Zusenden der Schreiben führte bei den Mitarbeitern der I._____AG nicht zu einem Irrtum über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen des Beschuldigten bzw. seines Vaters, da die Auskunfts- person H._____ die Dokumente aufgrund des jahrelangen Kontakts in die AB.__________ sogleich als Fälschungen einschätzte (vgl. Urk. 2/5, E-Mail vom

14. September 2022, 21.11 Uhr; Urk. 6 F/A 6; Urk. 1 S. 4). Die Auskunftsperson H._____ konnte die Täuschung somit nur aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse betreffend die AB.__________ erkennen, mithin wäre die Täuschung ohne spezifi- sche Kenntnisse nur schwer durchschaubar gewesen (vgl. auch vorstehend E. 3.1.3.). Die über einen Zeitraum von fünf Monaten an die I._____AG versandten zahlreichen E-Mails, die durch die gefälschten Urkunden untermauert wurden, wa- ren im Sinne einer Gesamttäuschung jedoch geeignet, bei den Mitarbeitern der I._____AG einen Irrtum zu bewirken. So erfuhr denn auch die Auskunftsperson H._____ erst im September 2022 von der Vorgehensweise des Beschuldigten, während zuvor Mitarbeitende ohne spezifische Kenntnisse betreffend die AB.__________ mit dem Beschuldigten kommunizierten. Folglich ist das Vorgehen des Beschuldigten trotz Ausbleiben des Irrtums und der Vermögensdisposition als arglistig zu qualifizieren. 3.2. Versuch 3.2.1. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit ma- nifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind

- 29 - (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 3.2.2. Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements des Irrtums und der damit kausalen Vermögensverfügung, macht sich der Täter – sofern alle übrigen (objektiven und subjektiven) Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind – des Versuchs schuldig (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ist somit zu prüfen, ob (auch) der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt ist. 3.3. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte stellte der I._____AG in seinen E-Mails wiederholt wissentlich und willentlich in Aussicht, dass die Zahlungen für die Wohn- und Pflegekosten seiner Angehörigen unmittelbar bevorstehen würden bzw. bereits ausgelöst wor- den seien, obschon er wusste, dass die behaupteten ausstehenden Forderungen seines Vaters gegenüber dem T._____ der AB.______ nicht existierten und er dem- entsprechend nicht zur Zahlung der ausstehenden Beträge in der Lage war. Mittels der Schreiben der D._____, der E._____ und der F._____ versuchte er schliesslich seine Behauptungen zu untermauern und die Mitarbeiter der I._____AG über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen bzw. diejenige seiner Angehörigen zu täuschen, damit sich diese hinhalten liessen und weiterhin Leistungen zugunsten seiner Angehörigen erbrachten, welche in Kenntnis der wahren finanziellen Situa- tion des Beschuldigten bzw. seiner Angehörigen nicht erbracht worden wären. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsab- sicht. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt. 3.4. Der Beschuldigte ist folglich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 30 - VI. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 8 Monaten (Urk. 35 S. 33). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). 1.2. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Einen Even- tualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Vertei- digung nicht gestellt (Urk. 36; Urk. 56). 1.3. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom

23. Oktober 2019 E. 1.5; 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, so dass das Verschlechterungsver- bot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt.

2. Grundsätze 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, so dass hier nur das Wesentlichste nochmals dargestellt wird. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verur- teilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemes- sen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 31 - 2.3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Stra- fen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnis- mässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf auf- grund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom

- 32 -

27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheits- strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom

23. Juni 2021 E. 1.3.2; m.w.H.).

3. Strafrahmen 3.1. Der versuchte Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden je mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die zu bildende Gesamtstrafe ist innerhalb dieses Strafrahmens festzulegen, wobei die Deliktsmehrheit straferhöhend zu berücksichtigen ist. Strafmilderungsgründe sind bei den jeweiligen Tatvorwürfen strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf des ver- suchten Betrugs als dem schwersten Delikt zu würdigen. Im Anschluss ist das Ver- schulden für die Urkundenfälschung zu prüfen. Daraufhin werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorge- nommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Be- weisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Straf- zumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage 2019, N 53 ff.).

- 33 -

4. Tatkomponenten 4.1. Betrug 4.1.1. Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz im Hinblick auf die objektive Tatschwere zutreffend erwog, wa- ren die deliktischen Tätigkeiten zahlreich und erstreckten sich über einen Zeitraum von rund vier Monaten (30. Mai 2022 bis 25. September 2022). Der Beschuldigte betrieb mit den drei gefälschten Zahlungsbestätigungen, welche den Anschein er- weckten, von tatsächlich existierenden Unternehmen ausgestellt worden zu sein, und inhaltlich mit den an die Mitarbeiter der I._____AG versandten E-Mails über- einstimmten, einen nicht unerheblichen Aufwand, um die zuständigen Mitarbeiter zu täuschen, damit weiterhin Leistungen an seine Angehörigen erbracht wurden. Das Handeln des Beschuldigten erforderte somit ein gewisses Mass an Planung und Sorgfalt, was insgesamt von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie zeugt. Angesichts des weiten Strafrahmens rechtfertigt sich aufgrund des manipu- lativen, aber dennoch nicht überaus raffinierten Vorgehens eine Verschuldensbe- wertung im unteren Bereich. 4.1.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die Mitarbeiter der I._____AG über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen zu täuschen, um damit eine befürchtete und in der Folge auch ex- plizit angedrohte Kündigung der Wohn- und Pflegeverträge seiner Angehörigen über Monate hinauszuzögern und dadurch für diese Wohn- und Pflegeleistungen zu erlangen, welche in Kenntnis seiner wahren finanziellen Situation nicht erbracht worden wären. Das Motiv bestand folglich in der Erlangung finanzieller Vorteile, wobei der Beschuldigte diese jedoch nicht sich selbst, sondern seinen Angehörigen verschaffen wollte. Die objektive Tatschwere vermag die subjektive nicht zu relati- vieren. 4.1.3. Versuch Strafmindernd ist verschuldensunabhängig zu berücksichtigen, dass der Taterfolg ausblieb, indem der Beschuldigte die Mitarbeiter der I._____ AG trotz zahlreicher

- 34 - E-Mails, in welchen er beteuerte, die Zahlungen für die Wohn- und Behandlungs- kosten seiner Angehörigen würden unmittelbar bevorstehen bzw. seien bereits aus- gelöst worden, und trotz der diese Behauptungen stützenden (gefälschten) Zah- lungsbestätigungen nicht von der Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zu überzeugen vermochte. Dies lag allerdings nicht in der Macht des Beschuldigten, sondern war lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Auskunftsperson H._____ aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse betreffend die AB.__________ die Schreiben vom 4.,

5. und 13. September 2022 sogleich als Fälschungen erkannte. 4.1.4. Strafart Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 15. April 2013 wegen Urkundenfälschung in einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 1'600.– verurteilt, wobei eine Pro- bezeit von zwei Jahren festgesetzt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. März 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und geringfügigen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von 71 Tagen erstandener Haft) und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt, wobei die Pro- bezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde. Mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 erfolgte sodann eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse zu Fr. 600.– wegen Missbrauchs und Ver- schleuderung von Material im Sinne des Militärgesetzes (Urk. 55). Hiervon liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht im geringsten beeindrucken und von der Begehung neuerlicher Taten abhalten, liegt doch die Verurteilung durch das Mili- tärgericht 2 im vorliegend relevanten Tatzeitraum und beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte lediglich rund ein Jahr nach Ablauf der vierjäh- rigen Probezeit betreffend die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dass der Beschuldigte sich von der Aussprechung einer (weiteren) Gelds-

- 35 - trafe für einzelne Tatvorwürfe von der Begehung neuerlicher Straftaten abschre- cken liesse, ist daher nicht zu erwarten. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist daher für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.1.5. Zwischenfazit Ausgehend von einem leichten Verschulden erschiene für das vollendete Delikt eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Aufgrund des Versuchs ist die Strafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe zu mindern. 4.2. Urkundenfälschung 4.2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte drei Schreiben mit un- wahrem Inhalt erstellte und dabei auch über die Identität des Ausstellers täuschte. Die Schreiben enthielten angebliche Zahlungsbestätigungen von Firmen aus C._____ bezüglich einer bzw. mehrerer Zahlungen in der Höhe von Fr. 69'730.10 an die I._____AG bzw. den Vater des Beschuldigten. Sodann gebrauchte er diese gefälschten Urkunden, indem er sie per E-Mail an die Auskunftsperson H._____ sandte, um seinen per E-Mail bekundeten Zahlungswillen und die Zahlungsfähig- keit zu untermauern. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stehen die Urkundenfäl- schungen daher in engem Zusammenhang mit dem Betrugsversuch (Urk. 35 S. 28). Allerdings wurden die Schreiben von der Adressatin, der Auskunftsperson H._____, aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse betreffend die AB._____ sogleich als Fälschung erkannt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden daher als leicht zu qualifizieren. 4.2.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die Mitarbeiter der I._____AG über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen zu täuschen, damit sich diese hinhalten liessen und ohne vorherige Kostendeckung weiterhin Leistungen für seine Angehörigen erbrachten. Als Tat- motiv kommt somit einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte diese Vorteile nicht sich selbst, sondern

- 36 - seinen Eltern und seiner Tante verschaffen wollte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert. 4.2.3. Strafart Wie vorstehend dargelegt (E. VI.4.1.4.), ist nicht zu erwarten, dass der Beschul- digte sich von der Aussprechung einer (weiteren) Geldstrafe für einzelne Tatvor- würfe von der Begehung neuerlicher Straftaten abschrecken liesse, nachdem auch eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und erstandene Untersuchungshaft ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten. Zudem steht die Urkun- denfälschung in engstem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem ver- suchten Betrug. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist daher für den Vor- wurf der Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszuspre- chen. 4.2.4. Zwischenfazit Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Wie dargelegt, stehen der versuchte Betrug und die Urkundenfälschung in sehr engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist 1 Monat Freiheitsstrafe straferhö- hend zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert somit eine angemessene Gesamt- freiheitsstrafe von 5 Monaten.

5. Täterkomponenten 5.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nichts be- kannt, da er während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machte (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/2 F/A 118 ff.; Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 5). 5.2. Der Beschuldigte weist die vorgenannten drei Vorstrafen auf (vgl. E. VI.4.1.4.). Die Delikte gemäss Vorstrafen sind gegenüber den heute zu beurtei- lenden Vorwürfen teilweise einschlägig. So beging der Beschuldigte in den Jahren 2014 bis 2016 mehrfach Urkundenfälschungen, indem er – wie vorliegend – un- wahre Zahlungsbestätigungen im Namen anderer sowie falsche Überweisungsbe-

- 37 - stätigungen und Kontoauszüge erstellte, um die Gläubiger betreffend bestehender Zahlungsrückstände zu beschwichtigen (vgl. Urk. 10/5). Diese Vorstrafen liegen zwar über rund zwölf bzw. acht Jahre zurück, jedoch beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits rund ein Jahr nach Ablauf der vierjähri- gen Probezeit, die im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten festgesetzt wurde. Zudem delinquierte der Beschuldigte trotz Verurteilung durch das Militärgericht 2 und damit unmittelbar nach festgesetz- ter bzw. während laufender Probezeit nahtlos weiter, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass das Verfahren der Militärjustiz rund fünfeinhalb Jahre dauerte und auch diese Straftat bereits über zehn Jahre zurückliegt (vgl. Urk. 10/7). Angesichts der Tatsache, dass die den Vorstrafen zugrunde liegenden Delikte bereits mehrere Jahre zurückliegen, wirken sich diese lediglich leicht straferhöhend aus. 5.3. Die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Mona- ten ist daher um einen Monat auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6. Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz ordnete für die Freiheitsstrafe aufgrund der teilweise ein- schlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit den Vollzug an (Urk. 35 S. 29).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah-

- 38 - ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3). Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung rele- vant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGART- NER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage 2022, Art. 42 N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wi- prächtiger, a.a.O., Art. 42 N 46).

3. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs ist vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte weist jedoch drei Vorstrafen auf. Zudem delin- quierte er trotz Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und erstandener Haft erneut einschlägig und beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit. Ausserdem fuhr der Beschuldigte unmittelbar nach der Verurteilung durch das Militärgericht 2 nahtlos mit seiner deliktischen Tä- tigkeit fort. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der bedingte Vollzug der mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe zu widerrufen (vgl. E. VIII). Zudem liegen – wie bereits vorstehend erwogen – die den Vorstrafen zugrunde liegenden Delikte bereits mehrere Jahre zurück, was die getrübten Be- währungsaussichten relativiert. Der bedingte Vollzug kann daher gerade noch ge- währt werden, wobei den verbleibenden Bedenken mit einer maximal möglichen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen ist. VIII. Widerruf

1. Mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 wurde der Beschuldigte we- gen Missbrauchs und Verschleuderung von Material im Sinne des Militärstrafgeset-

- 39 - zes zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 55; Urk. 10/7).

2. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs zu- treffend dargelegt (Urk. 35 S. 30). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der bedingte Vollzug ohne Rücksicht darauf zu widerrufen ist, ob das während der Probezeit begangene Delikt ein bürgerliches oder militärisches ist bzw. der Militär- oder der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterliegt (HAURI, Militär- strafgesetz [MStG], Kommentar, Bern 1983, Art. 32 N38).

3. Bei den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten handelt es sich um Rückfalltaten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, die während der mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 angesetzten Probezeit begangen wurden. Neben dem Entscheid des Militärgerichts 2 liegen zwei rechtskräftige Urteile betreffend di- verse weitere, teilweise einschlägige Straftaten vor (Urk. 55), wobei sich der Be- schuldigte weder von einer bedingten Geldstrafe noch von einer bedingten Frei- heitsstrafe oder erstandener Haft beeindrucken liess, sondern trotz Verurteilung durch das Militärgericht 2 und der von diesem festgesetzten Probezeit weiter delin- quierte. Die Vorinstanz hat daher im Hinblick auf sein künftiges Wohlverhalten auf- grund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen zu Recht eine ungünstige Prognose gestellt (vgl. Urk. 35 S. 30). Dies führt zur Anordnung des Vollzugs der mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 bedingt ausgefällten Geldstrafe. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dis- positivziffern 7 bis 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO). Soweit die Verteidigung beantragt, es seien die dem Beschuldigten auferlegten Kosten im Sinne von Art. 425 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben (Urk. 36 S. 2; Urk. 56 S. 1), ist dem nicht zu folgen. Der von der Verteidigung angerufene Art. 425 StPO verlangt nicht, dass – gleichsam zwingend

- 40 -

– schon im Urteil darüber befunden wird, ob ein möglicherweise minderbemittelter Beschuldigter von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu be- freien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe –, dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann bzw. soll. Bereits im Urteil die dem Beschuldigten auferlegten Kosten definitiv abzuschreiben, kommt daher nur in aus- gesprochenen Ausnahmefällen in Frage. Von einem derartigen Ausnahmefall kann vorliegend keine Rede sein, zumal der Beschuldigte keine Angaben zu seinen wirt- schaftlichen Verhältnissen machte und solche entsprechend nicht glaubhaft ge- macht wurden. Ein Kostenerlass gestützt auf Art. 425 StPO fällt somit ausser Be- tracht.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 2.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Berufungs- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung auf Freispruch vollumfäng- lich. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 36 S. 2; Urk. 56 S. 1), besteht – wie vor- stehend erwogen – kein Anlass (vgl. E. IX.1.). Vielmehr können allfällige knappe finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden. 2.3. Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnoten (Urk. 48; Urk. 54; Urk. 57) sowie der konkreten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung er- scheint es in Anwendung der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung angemes-

- 41 - sen, der amtlichen Verteidigung eine pauschale Vergütung von Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Diese Kosten sind unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 19. April 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Her- ausgabe der Beschlagnahmungen) und 6 (Löschung der Datensicherungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Die Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festge- setzt.

4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Militärgerichts 2 vom 5. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 bis 9) wird bestä- tigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 42 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kanzlei Militärjustiz, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, bezüglich MJ 6  17.000277 (im Dispositiv) betreffend Dispositivziffer 4, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz