Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Nachdem das Verfahren in Bezug auf den Anklagesachverhalt in Dossier 4 (Hausfriedensbruch zum Nachteil von E._____) einzustellen ist, wäre die erst- instanzliche Kostenauflage insofern abzuändern, als dass die auf jenen Teil der
- 23 - Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens entfallenden Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Da die Vorinstanz jedoch die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zwar auferlegt, sie dann aber abgeschrieben hat, soweit sie nicht durch die Einziehung der bereits genannten Barschaft in der Höhe von Fr. 22.60 gedeckt sind (Urk. 69 S. 67; Dispositiv-Ziffer 10, Urk. 69 S. 70), kann darauf verzichtet werden, an der vorin- stanzlichen Kostenauflage Änderungen vorzunehmen. Die Kostenauflage ist zu bestätigen.
E. 1.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung hat die Vorinstanz zwar auf die Ge- richtskasse genommen, dies aber unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 aStPO. Nachdem bezüglich des Anklagedossiers 4 eine Einstellung erfolgt, rechtfertigt es sich, den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz insofern abzuändern, als in Be- zug auf 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten bleibt. Zu 1/4 sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Erstes Berufungsverfahren
E. 1.3 Das Bundesgericht hielt betreffend die angeordnete Landesverweisung zu- sammengefasst fest, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der öffentlichen Interessen nicht auf die Anlasstaten, insbesondere die Art und Schwere des Ver- schuldens einzugehen scheine. Neben der wiederholten Straffälligkeit und der Rückfallgefahr des Beschuldigten würden auch weitere Kriterien, wie beispiels- weise die Schwere des Verschuldens, eine Rolle spielen. Der Beschuldigte sei wegen mehrfach versuchten Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
E. 2 Umfang der Berufung Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Vernichtung der sichergestellten Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 7) sowie der Kostenfestsetzung und der Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 8 und 9) (Urk. 76 S. 2; Urk. 85 S. 3; Urk. 186 S. 2 und Urk. 203 S. 1). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das Urteil vom 2. Juni 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen wie dargelegt zwar teilweise (Schuldspruch und Sanktion). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten und angesichts der Tatsache, dass realistischerweise nicht zu erwarten ist, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, ein Einkommen zu erzielen, welches höher ist als die Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt, rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten des Berufungs-
- 24 - verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
E. 2.3 Die Beschwerde gegen die im Urteil vom 14. Februar 2023 für das erste Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigerin in der Höhe von pauschal Fr. 8'500.– wurde vom Bundesstrafgericht abgewiesen (Urk. 227), weshalb es dabei sein Bewenden hat. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung für das erste Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Zweites Berufungsverfahren
E. 3 Rückweisung / Gegenstand des Verfahrens
E. 3.1 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgeho- ben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entspre- chend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
E. 3.2 Auch für das zweite Berufungsverfahren ist die amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 9'244.60 geltend (Urk. 269).
E. 3.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 424 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AnwGebV (LS 215.3) setzt sich die Vergütung für amtliche Verteidigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die Gebühr im Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksich- tigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Entschädigungspflichtig sind dabei nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124
- 25 - E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zudem zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
E. 3.4 Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren ging es nur noch um die Frage der Anordnung einer Landesverweisung. Das Verfahren wurde schriftlich geführt, wobei nur ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Die von der amtlichen Vertei- digung geltend gemachte Entschädigung erscheint daher insgesamt zu hoch. Die amtliche Verteidigung macht mehrere Stunden für das Studium des Gutachtens C._____ als Aufwand geltend. Das Gutachten C._____ lag bereits im ersten Beru- fungsverfahren vor. Es ist davon auszugehen, dass die Verteidigung bestens Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens hatte. Wurde doch dessen Inhalt im bundes- gerichtlichen Verfahren ausgiebig gerügt. Entsprechend erhellt nicht, weshalb sich die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren erneut zum ausgiebigen Studium des Gutachtens C._____ veranlasst sah und dafür mehrere Stunden aufwendete. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde die amtliche Verteidigung zudem be- reits mit Fr. 2'000.– entschädigt, weshalb der Aufwand für das Studium des bun- desgerichtlichen Urteils nicht nochmals im vorliegenden Verfahren geltend ge- macht werden kann. Die Berufungsantwort der Verteidigung umfasst ferner materiell rund 15 Seiten (Urk. 263). Die Verteidigung macht dafür einen Aufwand von mindestens 1 Stunde pro Seite geltend, was unverhältnismässig erscheint und auf rund die Hälfte zu kürzen ist.
E. 3.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im zweiten Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. (…)
- 26 -
7. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich DNA-Spur-Wattetupfer ab Halbhartkäse-Verpackung (A013'050'572), Gasflasche, 1 Dose mit Gas zum Nachfüllen "Tycoon", 250 ml (A013'038'147), DNA-Spur, Fahrzeuggriff aussen, Beifahrerseite aus Audi ZH 1 (A013'255'851), DNA-Spur, Beifahrersitz aus Audi ZH 1 (A013'255'873), DNA-Spur, ab Mittelkonsole und Handschuhfach aus Audi ZH 1 (A013'255'884), DNA-Spur, Mikrospuren-Klebebandasservat aus Audi ZH 1 (A013'255'895), Tatort-Fotografie, Übersichts-und Detailaufnahme aus VW Touran ZH 2 (A013'255'942), DNA-Spur, Fahrzeuggriff aussen, Fahrerseite ab VW Touran ZH 2 (A013'255'953), DNA-Spur, Wattetupfer, Mittelkonsole, Sonnenbrillenfach aus VW Touran ZH 2 (A013'255'964), DNA-Spur, Mikrospuren-Klebebandasservat ab VW Touran ZH 2 (A013'255'975), Betriebsgeld, VW Touran 2 (A013'256'105) lagernd beim Forensischen Institut Zürich, Referenz-Nr. K190923-043 / 76384640, Re- ferenz-Nr. K191125010 / 76830790 sowie Referenz-Nr. K191123032 / 76830803 sind nach Rechtskraft des Entscheides zu vernichten.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 1'200.– Gebühr Beschwerdeverfahren (G.-Nr. UB200036-O)
- 27 - Fr. 6'990.– Auslagen (Gutachten) Fr. 70.– Entschädigung Zeuge Fr. 6'638.85.– ehemalige amtliche Verteidigung (RAin B._____) Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung.
9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 16'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
10. (…)
11. (…)
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil von E._____ (Anklagedossier 4) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfach versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehlen vom 2. April 2020 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2021 ausge- fällten Strafen. Davon sind 195 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.
- 28 -
6. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 22.60 (A013'251'031; G.Nr. 76830803 / K191123-032) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben, soweit sie nicht durch die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 22.60 gedeckt sind. Die vorinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt in Bezug auf 3/4 der Aufwendungen der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO. Zu 1/4 sind die vorinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB200420) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA MLaw G._____ (inkl. Fr. 4'649.95 Barauslagen und MwSt.; bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X._____ (inkl. Fr. 8'500.– Barauslagen und MwSt.). Fr. 17'603.40 Gutachten.
10. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB240360) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.
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12. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB240360) werden auf die Gerichtskasse genommen.
13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abt. Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten Kantonspolizei Zürich KDM-ZD mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Disp.-Ziff. 1 (KaPo-Nr. 76384640) die II. Strafkammer betr. Geschäfts-Nr. SB210077 das Bezirksgericht Pfäffikon betr. Geschäfts-Nr. DG200011, DG210004, DG210007, DG210012, DG210014 und DG220001.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet
E. 3.6 Im Ergebnis zeigt sich, dass die öffentlichen Interessen an der Anordnung einer Landesverweisung erheblich sind und schwerer wiegen als die privaten Inter- essen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb es verhältnis- mässig ist, eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB anzuordnen.
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E. 3.7 Sofern die Verteidigung abermals vorbringt, der Beschuldigte sei in seinem Heimatland aufgrund seiner dortigen Vergangenheit Haft oder Folter ausgesetzt, weshalb ein Vollzugshindernis bestehe (Urk. 263 Rz. 37 ff.), so sei auf die höchst- richterlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid verwiesen, wonach der Be- schuldigte die Umstände, welche eine individuelle-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft zu machen hat (Urk. 239, E.4.3.4.). Es mag sein, dass der Beschuldigte vor über 30 Jahren Sympathisant (nicht Mitglied) der LTTE war, jedoch sind keine konkreten Umstände auszumachen, weshalb der Beschuldigte auch heute noch einer Verfolgung und Folter ausgesetzt wäre bzw. er mit solchem ernsthaft rechnen müsste. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide des Bundes- verwaltungsgerichts und des SEM in Bezug auf die Gefahr einer Art. 3 EMRK-Ver- letzung sind bereits mehr als 16 bzw. mehr als 9 Jahre alt und können mithin nicht als aktuell bezeichnet werden (Urk. 263 Rz. 37 und 39). Die Ausführungen der Ver- teidigung sind weitestgehend allgemeiner Natur und vermögen die Gefährdung nicht rechtsgenüglich glaubhaft zu machen. Das Non-Refoulement-Gebot oder eine andere zwingende Norm steht der Landesverweisung nicht entgegen.
E. 3.8 Eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB kann für eine Dauer von 3 bis 15 Jahre ausgesprochen werden. Angesichts des sehr leichten Verschuldens erscheint eine Dauer von 3 Jahren als angemessen.
E. 3.9 Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 14. Fe- bruar 2023 (Urk. 216 E. X.4.2.) sowie in Beachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu verzichten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
E. 4 Beweisantrag im zweiten Berufungsverfahren
E. 4.1 Die Verteidigung führt in der Berufungsantwort aus, dass an den Ausführun- gen in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2024 festgehalten und darauf verwiesen werde. Die vom Bundesgericht verlangte vertiefte Abklärung des Sachverhaltes be- züglich der privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz setze voraus, dass abgeklärt werde, welche weitere gesundheitlichen Be- einträchtigungen/Störungen beim Beschuldigten vorliegen würden. Es bedürfe einer umfassenden Abklärung seines Gesundheitszustandes. Solange unklar bleibe, an welchen weiteren Störungen der Beschuldigte leide, könne keine Inter- essenabwägung stattfinden, jedenfalls keine, welche zulasten des Beschuldigten gehe (Urk. 263 Rz. 6).
E. 4.2 Im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens wurde mit Entscheid vom
11. Mai 2021 ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschul- digten eingeholt. Dieses Gutachten wurde am 2. März 2022 von der Gutachterin Dr. med. C._____ erstattet (Urk. 183) und ist – so auch das Bundesgericht im Urteil vom 10. Juli 2024 (Urk. 239) – uneingeschränkt verwertbar. Sämtliche diesbe- züglichen Rügen des Beschuldigten zielten ins Leere. Es ist in diesem Zusammen- hang auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht ausdrücklich festhielt, dass die Kritik des Beschuldigten an der Anordnung einer Landesverweisung unbegründet sei, sofern er diese auf die fehlende Verwertbarkeit bzw. Mangel- haftigkeit des Gutachtens C._____ stütze (E. 4.4.2). Es besteht demnach entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Veranlassung, den Beschuldigten erneut einer Begutachtung zur "umfassenden" Abklärung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ist für die Beurteilung
- 12 - der sich im vorliegenden Berufungsverfahren noch stellenden Sach- und Rechts- fragen hinreichend abgeklärt worden. Entsprechend ist der erneut gestellte Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Anordnung einer stationären Begut- achtung abzuweisen. II. Landesverweisung
1. Ausgangslage
E. 8 Monaten bestraft worden, wobei das Verschulden als sehr leicht bezeichnet worden sei. Es sei – so das Bundesgericht weiter – festzuhalten, dass es sich bei
- 13 - den Anlasstaten offenkundig um Bagatelldelikte handle, wobei es zu keinerlei Be- einträchtigung von fremden Eigentum oder gar der Sicherheit von Personen ge- kommen sei (E. 4.5.1). Das Berufungsgericht trage zu Recht den zahlreichen Vor- strafen des Beschuldigten Rechnung. Allerdings bliebe mangels genauer Differen- zierung unklar, ob es sich dabei um Bagatelldelikte handle oder ob bzw. inwiefern dies lediglich teilweise der Fall sei. Im Übrigen würden zehn seit dem Jahr 2013 ergangene Verurteilungen ganz allgemein nicht für eine speziell hohe Deliktsfre- quenz sprechen (E. 4.5.2). Das Berufungsgericht habe sich bezüglich der Rückfall- gefahr zudem undifferenziert geäussert, weshalb der Entscheid auch betreffend die Einschätzung der Rückfallgefahr zur eindeutigeren Begründung zurückzuweisen sei (E. 4.5.3). Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Schlussfolgerung des Berufungs- gerichts, dass der Beschuldigte in der Schweiz weder in sozialer noch in wirtschaft- licher Hinsicht integriert sei, im Lichte der gesamten Umstände, insbesondere seiner fehlenden Beziehungen beruflicher, familiärer oder gesellschaftlicher Natur, nicht zu beanstanden sei (E. 4.7.1). Schliesslich erwog das Bundesgericht, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschuldigten nach Sri Lanka nicht vollständig seien und teilweise lediglich auf Mutmassungen beruhen. Ohne Klärung, wie das Gesundheits- oder Sozial- versicherungswesen in Sri Lanka sei, u.a. ob IV-Renten auch nach Sri Lanka aus- bezahlt würden, ob und wie allenfalls Versicherungsleistungen bei Invalidität nach sri lankischem Recht erbracht würden sowie in welchen Verhältnissen der Beschul- digte dort tatsächlich leben müsste, seien die Folgen einer Landesverweisung nicht derart erstellt, dass eine faire Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorge- nommen werden könne. Im Hinblick auf die Intelligenzminderung des Beschuldig- ten dürfte dies – anders als in anderen Fällen, wo es den Betroffenen zumutbar sei, die Sprache ihrer Heimat erst noch zu erlernen oder zu vertiefen – beim Beschul- digten kaum möglich sein. Angesichts der bisher festgestellten Umstände er- schliesse sich nicht auf Anhieb, dass sich die Situation des Beschuldigten in Sri Lanka im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz nicht gross ändern würde. Das Berufungsgericht habe daher den Sachverhalt bezüglich der privaten Interessen
- 14 - des Beschuldigten an einem Verbleib im Land vertiefter abzuklären und deren Würdigung und Interessenabwägung neu zu begründen (E. 4.8).
2. Parteivorbringen
E. 10 Dezember 2019 zugrunde liegende Strafuntersuchung sehr lange gedauert habe und der Beschuldigte im Rahmen dieses Strafverfahrens allein 36 Mal ver- haftet worden sei. Einziger Grund, dass der Beschuldigte nicht weit über mehr ein- zelne Vorstrafen verfüge, sei die lange Verfahrensdauer und der Umstand, dass er stets während laufendem Strafverfahren delinquiert habe. Diese erhebliche Delin- quenz und offensichtliche Uneinsichtigkeit führe zu einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung und einer hohen Rückfallge- fahr, welche Umstände sich somit eben nicht allein aus der Anzahl an Vorstrafen ergeben würden, sondern auch aus den unzähligen Verhaftungen, als er auf frischer Tat ertappt worden sei. Dieses öffentliche Interesse überwiege demnach eindeutig den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, weshalb eine nicht obligatorische Landesverweisung von mindestens 3 Jahren aus- zusprechen sei. Im Übrigen verwies die Staatsanwaltschaft auf ihr Plädoyer vor erster und zweiter Instanz (zum Ganzen Urk. 253).
E. 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Verge- hens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berück- sichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
- 16 - abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Ver- hältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstri- chene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; vgl. Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_1115/2022 vom
22. November 2023 E. 5.1.3; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile des Bundesgerichts 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2). Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3: "dans les cas d'infractions répétées de peu de gravité"). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_479/2024 vom
11. September 2024 E. 2.2.2; 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2.; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungs- möglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein kann (Urk. 239 bzw. Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3).
E. 20 Tagen bis 7 Monaten Freiheitsstrafe und damit im unteren Bereich des ordentli- chen Strafrahmens von den begangenen Delikten (namentlich in drei Fällen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (teilweise mehrfach), in zehn Fällen (teilweise versuchter) einfacher Diebstahl, drei Hausfriedensbrüche und eine mehr- fache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), was jeweils insgesamt auf ein eher leichtes Verschuldensprädikat schliessen lässt. Weiter zu berücksichtigen ist die Beurteilung der Legalprognose des Beschuldigten im Gutachten C._____. Dar- aus lässt sich sachdienlich entnehmen, dass der Beschuldigte aus eigener Kraft und in der bisherigen Lebenssituation nicht in der Lage sei, seine Verhaltensstö- rung zu reflektieren bzw. zu ändern. Es bestehe bei ihm diesbezüglich kein Pro- blembewusstsein und daher keine Verhaltensänderungsbereitschaft, weshalb bei ihm aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit für zukünftige Straftaten auszugehen sei. Erwartet werden könnten Delikte, wie sie bereits in der Vergangenheit gezeigt worden seien, d.h. relativ typische Delikte ei- nes leicht intelligenzgeminderten Menschen (Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigung, Betäubungsmitteldelikte, aber auch impulsiv-aggressive Ge- walttätigkeiten) mit einem Schwerpunkt auf sogenannt kleinkriminelle Delikte (Urk. 183 S. 81 oben). Die Gutachterin präzisiert betreffend impulsiv-gewalttätige Handlungen (Schlagen, Treten, Spucken, Bewerfen mit heissem Wasser etc.), dass solche in den letzten Jahren insbesondere im institutionellen Rahmen wie in der Haft oder in der Klinik aufgefallen seien. Es handle sich dabei um relativ typi- sches, spontanes Ausagieren von aversiven Gefühlen im Rahmen einer leichten geistigen Behinderung. Instrumentelle, sorgfältige geplante Gewalthandlungen zur Durchsetzung seiner Interessen seien hingegen eher nicht zu erwarten (Urk. 183 S. 75). Insgesamt lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass ein sehr hohes Risiko für die Verübung weiterer Diebstähle besteht. Ausserdem kann situativ auch eine impulsiv-gewalttätige Reaktion des Beschuldigten erfolgen, wobei sich dies in der Vergangenheit auf Haft bzw. Klinikaufenthalte beschränkte.
- 18 -
E. 25 Jahren das letzte Mal war, zurechtfinden zu müssen. Er wird sicherlich mit ge- wissen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein. Jedoch ist anzumerken, dass der Beschuldigte jene Sprache beherrscht – zumal er im Strafverfahren einen Tami- lisch-Dolmetscher beanspruchte und sich mit diesem ohne Weiteres verständigen konnte – während er sich hier weder sprachlich noch sonst integriert hat und nicht in der Lage ist, die hiesige Werte- und Rechtsordnung zu respektieren und ein deliktsfreies Leben zu führen. Soziale Angebote, wie etwa ein betreutes Wohnen oder eine Therapie, um seiner Delinquenz zu begegnen, nimmt der Beschuldigte nicht an, sondern schlägt sich mehrheitlich selber durch, indem er beispielsweise in Notschlafstellen übernachtet (vgl. Urk. 183 S. 76). Der Beschuldigte gestaltet sein Leben in der Schweiz weitestgehend selbstbestimmt und als Einzelgänger, ohne engmaschige Betreuung und tägliche Unterstützung. Er vermag für seine Grundbedürfnisse selbst zu sorgen und nimmt nur niederschwellige Angebote in Anspruch (z.B. Notschlafstelle, Vertretungs- und Vermögensbeistandschaft). Ferner stimmt es zwar, dass für den Beschuldigten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet wurde, jedoch ist er nicht umfassend verbei- ständet (Urk. 183 S. 12 f.). Zudem hinterlässt er nicht den Eindruck eines vollstän- dig verwahrlosten Menschen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte in Sri Lanka nicht durchs Leben bringen sollte, nachdem auch in je- nem Land Renten- und andere Geld- und Sachleistungen vorgesehen sind. Dass der Beschuldigte, trotz anderen Möglichkeiten, ohne festen Wohnsitz lebt und offensichtlich leben möchte, vermag zwar nicht unseren hiesigen Vorstellungen eines geregelten Lebens entsprechen. Jedoch scheint es die Lebensform zu sein, welche der Beschuldigte führen möchte. Es ist deutlich, dass er sich nicht helfen lassen will und dass er soziale Angebote offenbar nicht in diesem Umfang braucht, wie es nach den hiesigen Gepflogenheiten als angemessen erachtet wird. Das ist zu respektieren. Inwiefern er bei seinem Lebensstil und seiner Lebensart in Sri Lanka völlig hilflos und nicht überlebensfähig sein soll, ist nicht erkennbar. Dass er (zumindest anfänglich) in Sri Lanka nicht integriert sein wird, ist nicht weiter von
- 21 - Bedeutung, zumal der Beschuldigte auch in der Schweiz in keiner Form integriert ist. Insofern würde sich für ihn nicht wesentlich etwas ändern. Die leichte geistige Beeinträchtigung des Beschuldigten und der schädliche Gebrauch von Opioiden und Sedative ist sodann nicht derart gravierend, dass durch seine Ausweisung Art. 3 EMRK verletzt wäre. Es handelt sich nicht um lebensbedrohende Krank- heiten und es ist auch keine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszu- standes des Beschuldigten zu erwarten, wenn er sein Leben in Sri Lanka fortzuset- zen hat. Dies gilt umso mehr, als gemäss dem Bericht Focus Sri Lanka des SEM vom 14. April 2023 (abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/inter- national-rueckkehr/herkunftslaender.html => Gesundheit: psychiatrische Versor- gung; besucht am 1. Oktober 2025) der Zugang zu stationären und ambulanten psychiatrischen Gesundheitseinrichtungen sowie zu Psychiatern landesweit ge- währleistet ist. Das staatliche Gesundheitswesen in Sri Lanka funktioniert trotz der seit 2022 andauernden Wirtschaftskrise normal (S. 5 f.). Die Rückschiebung nach Sri Lanka setzt den Beschuldigten – dem Massstab der Rechtsprechung folgend (vgl. BGer 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3.) – keiner ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus, die ein in- tensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht. Dafür bestehen keinerlei Anzeichen. Es liegen keine humanitären Gründe im Sinne der Rechtsprechung vor, die einer Landesverweisung entgegen- stehen würden. Und der Umstand, dass das Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Dem Beschul- digten ist bei dieser Ausgangslage eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar, auch wenn es für ihn eine gewisse Härte darstellt und er aufgrund der langen Auf- enthaltsdauer von rund 27 Jahren und der sozialstaatlichen Rahmenbedingungen ein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240360-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 1. Oktober 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Nichteintreten) sowie Anschlussberufungs- kläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend mehrfacher versuchter Diebstahl etc. (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Juni 2020 (DG200031) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2023 (SB200420) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts
- 2 - vom 10. Juli 2024 (6B_919/2023)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Februar 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 68 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfach versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Straf- befehl vom 2. April 2020 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgefällten Strafe.
3. Die bis und mit heute erstandene Haft von 194 Tage wird an die Freiheitsstrafen gemäss diesem Urteil und gemäss dem Strafbefehl vom 2. April 2020 der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl angerechnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 22.60 (A013'251'031; G.Nr. 76830803 / K191123-032) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich DNA-Spur-Wattetupfer ab Halbhartkäse-Verpackung (A013'050'572), Gasflasche, 1 Dose mit Gas zum Nachfüllen "Tycoon", 250 ml (A013'038'147), DNA-Spur, Fahrzeuggriff aussen, Beifahrerseite aus Audi ZH 1 (A013'255'851), DNA-Spur, Beifahrersitz aus Audi ZH 1 (A013'255'873), DNA-Spur, ab Mittelkonsole und Handschuhfach aus Audi ZH 1 (A013'255'884), DNA-Spur, Mikrospuren-Klebebandasservat aus Audi ZH 1 (A013'255'895),
- 4 - Tatort-Fotografie, Übersichts-und Detailaufnahme aus VW Touran ZH 2 (A013'255'942), DNA-Spur, Fahrzeuggriff aussen, Fahrerseite ab VW Touran ZH 2 (A013'255'953), DNA-Spur, Wattetupfer, Mittelkonsole, Sonnenbrillenfach aus VW Touran ZH 2 (A013'255'964), DNA-Spur, Mikrospuren-Klebebandasservat ab VW Touran ZH 2 (A013'255'975), Betriebsgeld, VW Touran ZH 2 (A013'256'105) lagernd beim Forensischen Institut Zürich, Referenz-Nr. K190923-043 / 76384640, Referenz- Nr. K191125010 / 76830790 sowie Referenz-Nr. K191123032 / 76830803 sind nach Rechts- kraft des Entscheides zu vernichten.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 1'200.– Gebühr Beschwerdeverfahren (G.-Nr. UB200036-O) Fr. 6'990.– Auslagen (Gutachten) Fr. 70.– Entschädigung Zeuge Fr. 6'638.85.– ehemalige amtliche Verteidigung (RAin B._____) Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung.
9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 16'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben, soweit nicht durch die Einziehung gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Dem Beschuldigten werden Fr. 2'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Mai 2020 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 25 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 76 S. 2; Urk. 186 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
3. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren anzuordnen.
4. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem anzuordnen.
5. Beim Beschuldigten sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
6. Dem Beschuldigten sei keine Genugtuung zuzusprechen.
7. Im Übrigen wird die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Anschlussberufung; Urk. 85 S. 3 sowie Urk. 203 S. 1)
1. In Bezug auf das Dossier 4 (Vorwurf des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB) sei auf die Anklage nicht einzutreten, eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.
2. In Bezug auf Dossier 1 bis 3 (Vorwurf des mehrfachen versuchten Dieb- stahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB) sei der Be- schuldigte vollumfänglich freizusprechen.
3. Eventualiter zu Antrag Ziffer 1 und 2 sei festzustellen, dass der Beschul- digte die angeklagten Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschul- deten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- 6 -
4. Auf einen Landesverweis sei in Bestätigung von Urteilsdispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils zu verzichten, ebenfalls auf eine Ausschrei- bung im SIS.
5. Auf den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht einzutreten.
6. Die beschlagnahmte Barschaft sei dem Beschuldigten herauszugeben.
7. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine ange- messene Genugtuung, mindestens aber Fr. 200.– pro zu Unrecht er- standenem Hafttag (inkl. Verzugszinsen von 5 % ab mittlerem Verfall), auszurichten.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: (Prot. III S. 7)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 253)
1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 8 Monaten.
2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
3. Es sei eine Landesverweisung von mindestens 3 Jahren anzuordnen.
4. Es sei dem Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen.
5. Im Übrigen wird die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
- 7 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 263)
1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen, insbesondere sei auf die Anordnung einer Landesverweisung und auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2023 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juli 2024 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 216 S. 6 f. und Urk. 239 S. 2 f.). 1.2. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 243 und Urk. 248), wurde dieses mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 so angeordnet und der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 250). Innert erstreckter Frist reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbe- gründung ein (Urk. 253). Mit Verfügung vom 29. November 2024 wurde dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsantwort zu erstatten (Urk. 254). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Anordnung einer stationären Begutachtung abgewiesen. Die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort wurde antragsgemäss bis zum 23. Januar 2025 erstreckt (Urk. 258). Innert letztmals erstreckter Frist liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 10. Februar 2025 die Berufungsantwort einreichen (Urk. 263).
- 8 -
2. Umfang der Berufung Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Vernichtung der sichergestellten Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 7) sowie der Kostenfestsetzung und der Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 8 und 9) (Urk. 76 S. 2; Urk. 85 S. 3; Urk. 186 S. 2 und Urk. 203 S. 1). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das Urteil vom 2. Juni 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Rückweisung / Gegenstand des Verfahrens 3.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Über- prüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entschei- dend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B_540/2015 vom 26. August 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Die zitierte Rechtspre- chung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht ange- fochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet ab- gewiesen und daher definitiv entschieden wurden oder wenn auf Rügen betreffend
- 9 - die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen nicht genügten (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222). 3.2. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 10. Juli 2024 zusammengefasst fest, dass die Anordnung eines (neuen) Gutachtens im Rahmen des Berufungsverfah- rens eine Beweiserhebung nach Art. 389 Abs. 3 StPO darstelle. Das Berufungs- gericht habe kein Bundesrecht verletzt, indem es einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO verneint habe, der zwingend zur Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte führen müssen (E. 2.3). Die gegen das Gut- achten von Dr. med. C._____ vom 2. März 2022 und dessen Würdigung gerichte- ten Vorbringen des Beschuldigten seien unbegründet (E. 3.4). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten handle es sich beim Gutachten C._____ nicht um ein Aktengutachten; auch wenn die Explorationsdauer knapp gewesen sei (E. 3.7.3). Die Sachverständige habe auch nachvollziehbar begründet, weshalb auf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten verzichtet worden sei. Die unter- lassene körperliche Untersuchung des Beschuldigten stelle keinen Mangel im Gutachten dar (E. 3.8). Der Beizug von D._____ für die testpsychologische Unter- suchung des Beschuldigten sei ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 3.9). Die Erwä- gungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit bzw. schlüs- sigen Begründung der gutachterlichen Diagnosen seien nicht zu beanstanden (E. 3.12.1). Die Ausführungen zur (verminderten) Schuldfähigkeit des Beschul- digten seien ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 3.12.2). Dem Berufungsgericht sei
– mit Ausnahme der Erwägungen zur Landesverweisung – keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen (E. 3.15). Betreffend die angeordnete fakultative Landesverweisung hielt das Bundesgericht im Ergebnis fest, dass das Berufungs- gericht den Sachverhalt bezüglich der privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib im Land vertiefter abzuklären habe. Die vorzunehmende Inter- essenabwägung sei ebenfalls neu zu begründen (E. 4.8). 3.3. Die vom Beschuldigten erhobenen Rügen blieben nach dem Gesagten mit Ausnahme der Anordnung einer Landesverweisung ohne Erfolg. Das Bundesge- richt hob das erste Berufungsurteil dennoch formell ganz auf. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann hinsichtlich
- 10 - der unangefochten gebliebenen respektive nicht beanstandeten Punkte in sinn- gemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil zum Prozessualen/Vorfragen, zum Schuldpunkt, zur Sanktion/Voll- zug, zur stationären Massnahme und zur Beschlagnahme/Einziehung (Urk. 216, E. Ziff. II bis IX) verwiesen werden. Aktualisierend ist festzuhalten, dass die Ver- wertbarkeit des Gutachtens von Dr. med. C._____ vom 2. März 2022 zwischenzeit- lich durch das Bundesgericht im Urteil vom 10. Juli 2024 geklärt und bestätigt wurde (Urk. 239). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unverändert ge- blieben. Der Beschuldigte weist nach wie vor insgesamt 10 Vorstrafen bzw. Ver- urteilungen auf, welche er in den zehn Jahren erwirkt hat (vgl. Urk. 214, 235, 240 und 267; Urk. 270). 3.4. Im Ergebnis lässt sich demnach betreffend die unangefochtenen bzw. durch das Bundesgericht bestätigten Punkte Folgendes festhalten:
- Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfach versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil von E._____ (Anklagedossier 4) ist einzu- stellen.
- Der Beschuldigte ist mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehlen vom 2. April 2020 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2021 ausgefällten Strafen zu bestrafen. Davon sind 195 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstan- den.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht aufzuschieben. 3.5. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück-
- 11 - lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).
4. Beweisantrag im zweiten Berufungsverfahren 4.1. Die Verteidigung führt in der Berufungsantwort aus, dass an den Ausführun- gen in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2024 festgehalten und darauf verwiesen werde. Die vom Bundesgericht verlangte vertiefte Abklärung des Sachverhaltes be- züglich der privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz setze voraus, dass abgeklärt werde, welche weitere gesundheitlichen Be- einträchtigungen/Störungen beim Beschuldigten vorliegen würden. Es bedürfe einer umfassenden Abklärung seines Gesundheitszustandes. Solange unklar bleibe, an welchen weiteren Störungen der Beschuldigte leide, könne keine Inter- essenabwägung stattfinden, jedenfalls keine, welche zulasten des Beschuldigten gehe (Urk. 263 Rz. 6). 4.2. Im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens wurde mit Entscheid vom
11. Mai 2021 ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschul- digten eingeholt. Dieses Gutachten wurde am 2. März 2022 von der Gutachterin Dr. med. C._____ erstattet (Urk. 183) und ist – so auch das Bundesgericht im Urteil vom 10. Juli 2024 (Urk. 239) – uneingeschränkt verwertbar. Sämtliche diesbe- züglichen Rügen des Beschuldigten zielten ins Leere. Es ist in diesem Zusammen- hang auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht ausdrücklich festhielt, dass die Kritik des Beschuldigten an der Anordnung einer Landesverweisung unbegründet sei, sofern er diese auf die fehlende Verwertbarkeit bzw. Mangel- haftigkeit des Gutachtens C._____ stütze (E. 4.4.2). Es besteht demnach entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Veranlassung, den Beschuldigten erneut einer Begutachtung zur "umfassenden" Abklärung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ist für die Beurteilung
- 12 - der sich im vorliegenden Berufungsverfahren noch stellenden Sach- und Rechts- fragen hinreichend abgeklärt worden. Entsprechend ist der erneut gestellte Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Anordnung einer stationären Begut- achtung abzuweisen. II. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB verübt. Deshalb kann nur eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB angeordnet werden. Die Vorinstanz sah von der Anordnung einer Landesver- weisung gemäss Art. 66abis StGB ab. Zur Begründung führte sie aus, die öffentli- chen Interessen an der Anordnung einer Landesverweisung würden die privaten Interessen des Beschuldigten nicht überwiegen. Der Beschuldigte habe insgesamt im Bagatellbereich delinquiert und er hätte in seinem Heimatland geringe soziale Wiedereingliederungschancen und gar Folter zu gewärtigen. Bei ihm handle es sich sodann nicht um einen sogenannten Kriminaltouristen, sondern der Beschuldigte lebe seit 24 Jahren in der Schweiz und verfüge über eine F-Bewilligung (Urk. 69 S. 65 f.). 1.2. Im ersten Berufungsverfahren wurde eine fakultative Landesverweisung für drei Jahre angeordnet, wogegen sich der Beschuldigte wie erwähnt beim Bundes- gericht erfolgreich zur Wehr setzte. 1.3. Das Bundesgericht hielt betreffend die angeordnete Landesverweisung zu- sammengefasst fest, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der öffentlichen Interessen nicht auf die Anlasstaten, insbesondere die Art und Schwere des Ver- schuldens einzugehen scheine. Neben der wiederholten Straffälligkeit und der Rückfallgefahr des Beschuldigten würden auch weitere Kriterien, wie beispiels- weise die Schwere des Verschuldens, eine Rolle spielen. Der Beschuldigte sei wegen mehrfach versuchten Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft worden, wobei das Verschulden als sehr leicht bezeichnet worden sei. Es sei – so das Bundesgericht weiter – festzuhalten, dass es sich bei
- 13 - den Anlasstaten offenkundig um Bagatelldelikte handle, wobei es zu keinerlei Be- einträchtigung von fremden Eigentum oder gar der Sicherheit von Personen ge- kommen sei (E. 4.5.1). Das Berufungsgericht trage zu Recht den zahlreichen Vor- strafen des Beschuldigten Rechnung. Allerdings bliebe mangels genauer Differen- zierung unklar, ob es sich dabei um Bagatelldelikte handle oder ob bzw. inwiefern dies lediglich teilweise der Fall sei. Im Übrigen würden zehn seit dem Jahr 2013 ergangene Verurteilungen ganz allgemein nicht für eine speziell hohe Deliktsfre- quenz sprechen (E. 4.5.2). Das Berufungsgericht habe sich bezüglich der Rückfall- gefahr zudem undifferenziert geäussert, weshalb der Entscheid auch betreffend die Einschätzung der Rückfallgefahr zur eindeutigeren Begründung zurückzuweisen sei (E. 4.5.3). Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Schlussfolgerung des Berufungs- gerichts, dass der Beschuldigte in der Schweiz weder in sozialer noch in wirtschaft- licher Hinsicht integriert sei, im Lichte der gesamten Umstände, insbesondere seiner fehlenden Beziehungen beruflicher, familiärer oder gesellschaftlicher Natur, nicht zu beanstanden sei (E. 4.7.1). Schliesslich erwog das Bundesgericht, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschuldigten nach Sri Lanka nicht vollständig seien und teilweise lediglich auf Mutmassungen beruhen. Ohne Klärung, wie das Gesundheits- oder Sozial- versicherungswesen in Sri Lanka sei, u.a. ob IV-Renten auch nach Sri Lanka aus- bezahlt würden, ob und wie allenfalls Versicherungsleistungen bei Invalidität nach sri lankischem Recht erbracht würden sowie in welchen Verhältnissen der Beschul- digte dort tatsächlich leben müsste, seien die Folgen einer Landesverweisung nicht derart erstellt, dass eine faire Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorge- nommen werden könne. Im Hinblick auf die Intelligenzminderung des Beschuldig- ten dürfte dies – anders als in anderen Fällen, wo es den Betroffenen zumutbar sei, die Sprache ihrer Heimat erst noch zu erlernen oder zu vertiefen – beim Beschul- digten kaum möglich sein. Angesichts der bisher festgestellten Umstände er- schliesse sich nicht auf Anhieb, dass sich die Situation des Beschuldigten in Sri Lanka im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz nicht gross ändern würde. Das Berufungsgericht habe daher den Sachverhalt bezüglich der privaten Interessen
- 14 - des Beschuldigten an einem Verbleib im Land vertiefter abzuklären und deren Würdigung und Interessenabwägung neu zu begründen (E. 4.8).
2. Parteivorbringen 2.1. Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass hinsichtlich des öffentlichen Interes- ses zu berücksichtigen sei, dass die dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
10. Dezember 2019 zugrunde liegende Strafuntersuchung sehr lange gedauert habe und der Beschuldigte im Rahmen dieses Strafverfahrens allein 36 Mal ver- haftet worden sei. Einziger Grund, dass der Beschuldigte nicht weit über mehr ein- zelne Vorstrafen verfüge, sei die lange Verfahrensdauer und der Umstand, dass er stets während laufendem Strafverfahren delinquiert habe. Diese erhebliche Delin- quenz und offensichtliche Uneinsichtigkeit führe zu einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung und einer hohen Rückfallge- fahr, welche Umstände sich somit eben nicht allein aus der Anzahl an Vorstrafen ergeben würden, sondern auch aus den unzähligen Verhaftungen, als er auf frischer Tat ertappt worden sei. Dieses öffentliche Interesse überwiege demnach eindeutig den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, weshalb eine nicht obligatorische Landesverweisung von mindestens 3 Jahren aus- zusprechen sei. Im Übrigen verwies die Staatsanwaltschaft auf ihr Plädoyer vor erster und zweiter Instanz (zum Ganzen Urk. 253). 2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte aufgrund seines Gesundheitszustandes bzw. seiner psychischen bzw. deutlich kognitiven Ein- schränkungen in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und in verschiedener Hinsicht auf Unterstützung angewiesen sei. An diversen Stellen im Gutachten C._____ werde betont, dass der Beschuldigte eine dauerhafte, professionelle und lebenspraktische Unterstützung brauche. Eine solche Unterstützung erhalte er in seinem Heimatland Sri Lanka nicht. Der Beschuldigte sei seit seiner Einreise in die Schweiz am 6. Januar 1998 nie mehr in seinem Heimatland gewesen. Er habe keinerlei Kontakte in Sri Lanka und kenne niemanden dort. Er habe überhaupt kein soziales Netzwerk und damit keinen Empfangsraum in Sri Lanka. Für seine exis- tenziellen Grundbedürfnisse wäre in keiner Weise gesorgt. Nebst fehlender privater Unterstützung gebe es in Sri Lanka für den Beschuldigten auch keine staatliche
- 15 - (oder sonstige) Unterstützung. Er hätte namentlich keine Beistandschaft, keine IV-Rente und auch sonst keine Unterstützung durch Behörden, wie er sie in der Schweiz habe, ganz zu schweigen von der fehlenden, zureichenden Gesundheits- versorgung. 2.3. Der Beschuldigte wäre in Sri Lanka völlig hilflos, wie ein maximal 6-jähriges Kind, welches man einfach aussetze. Er spreche die Sprache nicht richtig, kenne die Kultur nicht und würde von niemanden in Empfang genommen werden. Der Beschuldigte befinde sich nunmehr seit fast 30 Jahren unterbrochen in der Schweiz bzw. im Raum Zürich/F._____, wo auch seine Mutter und Geschwister wohnen wür- den. Er sei nicht mehr in einem anderen Land gewesen. Aufgrund dieser langen Anwesenheitsdauer sowie aufgrund der Hilfe seiner Familie bzw. seines unter- dessen verstorbenen Vaters und den Behörden finde er sich trotz seiner Einschrän- kungen hier zurecht. Die Abschiebung des psychisch schwer beeinträchtigten Be- schuldigten würde daher einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK gleichkommen. Zudem drohe dem Beschuldigten in seinem Heimatland aufgrund seiner dortigen Vergangenheit gar Haft oder Folter. Konkret würden das SEM und das Migrationsamt davon ausgehen, dass beim Beschuldigten "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung zu rechnen sei". Die vorliegenden Anlasstaten seien Bagatelldelikte. Dasselbe gelte für die Vorstrafen. Der Beschuldigte habe nie Gewalt angewandt, weder gegenüber Personen noch Sachen. Die Interessenabwägung habe demnach klar zugunsten des Beschuldigten auszufallen (zum Ganzen Urk. 263).
3. Würdigung 3.1. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Verge- hens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berück- sichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
- 16 - abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Ver- hältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstri- chene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; vgl. Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_1115/2022 vom
22. November 2023 E. 5.1.3; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile des Bundesgerichts 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2). Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3: "dans les cas d'infractions répétées de peu de gravité"). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_479/2024 vom
11. September 2024 E. 2.2.2; 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2.; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungs- möglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein kann (Urk. 239 bzw. Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3). 3.2. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren wegen mehrfach versuch- tem Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen und dafür (als Zusatzstrafe) mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 8 Monaten zu bestrafen. Dabei ging es darum, dass der Beschuldigte versuchte, mindestens 15 Autos zu öffnen, um daraus Vermögenswerte zu entwen-
- 17 - den. Drei weitere Autos hat er geöffnet und versucht, daraus Vermögenswerte zu entwenden. Das Verschulden wurde insgesamt als sehr leicht taxiert. Ferner weist der Beschuldigte zehn Vorstrafen auf (Urk. 270). Sie stammen aus den Jahren 2013 bis 2021. Die ausgesprochenen Strafen bewegen sich in der Bandbereite von 20 Tagen bis 7 Monaten Freiheitsstrafe und damit im unteren Bereich des ordentli- chen Strafrahmens von den begangenen Delikten (namentlich in drei Fällen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (teilweise mehrfach), in zehn Fällen (teilweise versuchter) einfacher Diebstahl, drei Hausfriedensbrüche und eine mehr- fache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), was jeweils insgesamt auf ein eher leichtes Verschuldensprädikat schliessen lässt. Weiter zu berücksichtigen ist die Beurteilung der Legalprognose des Beschuldigten im Gutachten C._____. Dar- aus lässt sich sachdienlich entnehmen, dass der Beschuldigte aus eigener Kraft und in der bisherigen Lebenssituation nicht in der Lage sei, seine Verhaltensstö- rung zu reflektieren bzw. zu ändern. Es bestehe bei ihm diesbezüglich kein Pro- blembewusstsein und daher keine Verhaltensänderungsbereitschaft, weshalb bei ihm aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit für zukünftige Straftaten auszugehen sei. Erwartet werden könnten Delikte, wie sie bereits in der Vergangenheit gezeigt worden seien, d.h. relativ typische Delikte ei- nes leicht intelligenzgeminderten Menschen (Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigung, Betäubungsmitteldelikte, aber auch impulsiv-aggressive Ge- walttätigkeiten) mit einem Schwerpunkt auf sogenannt kleinkriminelle Delikte (Urk. 183 S. 81 oben). Die Gutachterin präzisiert betreffend impulsiv-gewalttätige Handlungen (Schlagen, Treten, Spucken, Bewerfen mit heissem Wasser etc.), dass solche in den letzten Jahren insbesondere im institutionellen Rahmen wie in der Haft oder in der Klinik aufgefallen seien. Es handle sich dabei um relativ typi- sches, spontanes Ausagieren von aversiven Gefühlen im Rahmen einer leichten geistigen Behinderung. Instrumentelle, sorgfältige geplante Gewalthandlungen zur Durchsetzung seiner Interessen seien hingegen eher nicht zu erwarten (Urk. 183 S. 75). Insgesamt lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass ein sehr hohes Risiko für die Verübung weiterer Diebstähle besteht. Ausserdem kann situativ auch eine impulsiv-gewalttätige Reaktion des Beschuldigten erfolgen, wobei sich dies in der Vergangenheit auf Haft bzw. Klinikaufenthalte beschränkte.
- 18 - 3.3. Der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme widersetzte sich der Beschuldigte in diesem Verfahren. Seit dem ersten Entscheid dieser Instanz am
14. Februar 2023 (SB200420), der vom Bundesgericht zurückgewiesen wurde, wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Bülach am 16. April 2024 wegen rund hundert weiterer, meist Eigentumsdelikten zu 72 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (SB240358, Urk. 94). In diesem Zeitraum wurde er rund zwei dutzend Male verhaf- tet und wieder auf freien Fuss gesetzt (SB240358, Urk. 94). Dieser Entscheid wurde mit Entscheid der hiesigen Instanz vom 1. Oktober 2025 im Berufungsverfahren bestätigt, ist aber nicht rechtskräftig. Entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft darf diese Verurteilung deshalb im Rahmen der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht mit- berücksichtigt werden (Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2). 3.4. Nach dem Gesagten besteht aufgrund des renitenten bzw. unbelehrbaren Verhaltens des Beschuldigten, insbesondere Diebstähle, aber auch Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte zu verüben, ein nicht unerhebliches In- teresse an einer Wegweisung des Beschuldigten, obschon dieses Risiko zumindest teilweise seiner Intelligenzminderung geschuldet ist und es sich im Grundsatz bis- her "nur" um eine Vielzahl von Bagatelldelikten gehandelt hat. Es ist in diesem Zu- sammenhang entgegen den Ausführungen der Verteidigung jedoch in Erinnerung zu rufen, dass auch das Eigentum ein geschütztes Rechtsgut darstellt und es nicht angehen kann, dass wiederholt in strafrechtlich relevanter Weise in die Eigentums- rechte Dritter eingegriffen wird, ohne dass dies je einen fakultativen Landesverweis für den Täter zur Folge haben könnte. Dass der Beschuldigte dabei keine Gewalt angewandt hat, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass er in diversen Fällen die Eigentumsrechte Dritter missachtete und dies mit Hartnäckigkeit. Der Beschuldigte delinquiert seit Jahren regelrecht habituell und in einer hohen, unaufhörlichen Frequenz, ohne dass eine Verhaltensänderung erkennbar und absehbar wäre. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass das deliktische Handeln Teil seiner Lebens- führung geworden ist. Davor ist die hiesige Gesellschaft zu schützen. Diesem nicht unerheblichen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung sind nun die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen.
- 19 - 3.5. Zunächst gilt es aufgrund des ergangenen höchstrichterlichen Urteils ver- bindlich festzuhalten, dass der Beschuldigte weder in sozialer noch in wirtschaftli- cher Hinsicht in der Schweiz integriert ist. An dieser Einschätzung hat sich überdies zwischenzeitlich auch nichts geändert. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in der Schweiz stark verwurzelt sei, zielen daher ins Leere. Der Beschuldigte stammt aus Sri Lanka und hat seit seiner Flucht keinen Bezug mehr zu seinem Heimatland. Mithin verfügt er dort über kein familiäres oder soziales Auf- fangnetz. Bei einer Rückkehr wäre er sozial auf sich allein gestellt. Er hat zudem unbestrittenermassen gesundheitliche Probleme, indem er erhebliche kognitive Be- einträchtigungen hat (leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörun- gen im Sinne einer leichten geistigen Behinderung). Der Beschuldigte verfügt auf- grund seiner leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69, konkret IQ von 61 vgl. Urk. 183 S. 53) über ein Intelligenzalter eines Kindes von etwa 9 bis 12 Jahren (so auch die Verteidigung in Urk. 193 S. 18). Er lebt in der Schweiz von der IV und hat eine Vertretungsbeistandschaft, zumal er gemäss Gutachten C._____ in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Schweiz verfügt mit Sri Lanka über kein Abkommen über die Soziale Sicherheit (vgl. Urk. 265/1). Der Beschuldigte würde bei einer Wegweisung aus der Schweiz deshalb seinen An- spruch auf eine IV-Rente verlieren. Jedoch wird er auch in Sri Lanka auf soziale Unterstützung zurückgreifen können. Gemäss Abklärungen und Auskünften der Schweizer Botschaft in Colombo/Sri Lanka besteht in Sri Lanka in Form des Pro- gramms des "National Secretariat for Persons with Disability" eine Invalidenversi- cherung, welche eine Rente erbringt, Auszahlungen in Form von Geld- und Sach- leistungen macht, Zuschüsse für Wohnraum leistet sowie für medizinische Versor- gung und Arbeitsmarktintegrationsmassnahmen sorgt. Zudem existieren etliche Nichtregierungsorganisationen (NGO) und karitative Vereine, die dort soziale Unterstützung bieten, wo der Staat nicht zur Verfügung steht (Urk. 271). Wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte wäre in Sri Lanka völlig hilflos, weil er aufgrund seiner psychischen Einschränkung in verschiedener Hinsicht auf Unter- stützung angewiesen sei, er aber kein soziales Netzwerk habe und es in Sri Lanka für ihn auch keine staatliche oder sonstige Unterstützung gebe, so sind diese Vor- bringen nicht nur sehr pauschal, sondern es kann ihnen auch in der Sache nicht
- 20 - gefolgt werden. Auch nicht darin, dass der Beschuldigte völlig hilflos wäre wie ein Kind, das man aussetze (vgl. vorstehend Ziff. 2.2). Es stellt selbstredend für den Beschuldigten eine gewisse Härte dar, sich in einem Land, in welchem er vor über 25 Jahren das letzte Mal war, zurechtfinden zu müssen. Er wird sicherlich mit ge- wissen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein. Jedoch ist anzumerken, dass der Beschuldigte jene Sprache beherrscht – zumal er im Strafverfahren einen Tami- lisch-Dolmetscher beanspruchte und sich mit diesem ohne Weiteres verständigen konnte – während er sich hier weder sprachlich noch sonst integriert hat und nicht in der Lage ist, die hiesige Werte- und Rechtsordnung zu respektieren und ein deliktsfreies Leben zu führen. Soziale Angebote, wie etwa ein betreutes Wohnen oder eine Therapie, um seiner Delinquenz zu begegnen, nimmt der Beschuldigte nicht an, sondern schlägt sich mehrheitlich selber durch, indem er beispielsweise in Notschlafstellen übernachtet (vgl. Urk. 183 S. 76). Der Beschuldigte gestaltet sein Leben in der Schweiz weitestgehend selbstbestimmt und als Einzelgänger, ohne engmaschige Betreuung und tägliche Unterstützung. Er vermag für seine Grundbedürfnisse selbst zu sorgen und nimmt nur niederschwellige Angebote in Anspruch (z.B. Notschlafstelle, Vertretungs- und Vermögensbeistandschaft). Ferner stimmt es zwar, dass für den Beschuldigten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet wurde, jedoch ist er nicht umfassend verbei- ständet (Urk. 183 S. 12 f.). Zudem hinterlässt er nicht den Eindruck eines vollstän- dig verwahrlosten Menschen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte in Sri Lanka nicht durchs Leben bringen sollte, nachdem auch in je- nem Land Renten- und andere Geld- und Sachleistungen vorgesehen sind. Dass der Beschuldigte, trotz anderen Möglichkeiten, ohne festen Wohnsitz lebt und offensichtlich leben möchte, vermag zwar nicht unseren hiesigen Vorstellungen eines geregelten Lebens entsprechen. Jedoch scheint es die Lebensform zu sein, welche der Beschuldigte führen möchte. Es ist deutlich, dass er sich nicht helfen lassen will und dass er soziale Angebote offenbar nicht in diesem Umfang braucht, wie es nach den hiesigen Gepflogenheiten als angemessen erachtet wird. Das ist zu respektieren. Inwiefern er bei seinem Lebensstil und seiner Lebensart in Sri Lanka völlig hilflos und nicht überlebensfähig sein soll, ist nicht erkennbar. Dass er (zumindest anfänglich) in Sri Lanka nicht integriert sein wird, ist nicht weiter von
- 21 - Bedeutung, zumal der Beschuldigte auch in der Schweiz in keiner Form integriert ist. Insofern würde sich für ihn nicht wesentlich etwas ändern. Die leichte geistige Beeinträchtigung des Beschuldigten und der schädliche Gebrauch von Opioiden und Sedative ist sodann nicht derart gravierend, dass durch seine Ausweisung Art. 3 EMRK verletzt wäre. Es handelt sich nicht um lebensbedrohende Krank- heiten und es ist auch keine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszu- standes des Beschuldigten zu erwarten, wenn er sein Leben in Sri Lanka fortzuset- zen hat. Dies gilt umso mehr, als gemäss dem Bericht Focus Sri Lanka des SEM vom 14. April 2023 (abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/inter- national-rueckkehr/herkunftslaender.html => Gesundheit: psychiatrische Versor- gung; besucht am 1. Oktober 2025) der Zugang zu stationären und ambulanten psychiatrischen Gesundheitseinrichtungen sowie zu Psychiatern landesweit ge- währleistet ist. Das staatliche Gesundheitswesen in Sri Lanka funktioniert trotz der seit 2022 andauernden Wirtschaftskrise normal (S. 5 f.). Die Rückschiebung nach Sri Lanka setzt den Beschuldigten – dem Massstab der Rechtsprechung folgend (vgl. BGer 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3.) – keiner ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus, die ein in- tensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht. Dafür bestehen keinerlei Anzeichen. Es liegen keine humanitären Gründe im Sinne der Rechtsprechung vor, die einer Landesverweisung entgegen- stehen würden. Und der Umstand, dass das Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Dem Beschul- digten ist bei dieser Ausgangslage eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar, auch wenn es für ihn eine gewisse Härte darstellt und er aufgrund der langen Auf- enthaltsdauer von rund 27 Jahren und der sozialstaatlichen Rahmenbedingungen ein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. 3.6. Im Ergebnis zeigt sich, dass die öffentlichen Interessen an der Anordnung einer Landesverweisung erheblich sind und schwerer wiegen als die privaten Inter- essen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb es verhältnis- mässig ist, eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB anzuordnen.
- 22 - 3.7. Sofern die Verteidigung abermals vorbringt, der Beschuldigte sei in seinem Heimatland aufgrund seiner dortigen Vergangenheit Haft oder Folter ausgesetzt, weshalb ein Vollzugshindernis bestehe (Urk. 263 Rz. 37 ff.), so sei auf die höchst- richterlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid verwiesen, wonach der Be- schuldigte die Umstände, welche eine individuelle-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft zu machen hat (Urk. 239, E.4.3.4.). Es mag sein, dass der Beschuldigte vor über 30 Jahren Sympathisant (nicht Mitglied) der LTTE war, jedoch sind keine konkreten Umstände auszumachen, weshalb der Beschuldigte auch heute noch einer Verfolgung und Folter ausgesetzt wäre bzw. er mit solchem ernsthaft rechnen müsste. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide des Bundes- verwaltungsgerichts und des SEM in Bezug auf die Gefahr einer Art. 3 EMRK-Ver- letzung sind bereits mehr als 16 bzw. mehr als 9 Jahre alt und können mithin nicht als aktuell bezeichnet werden (Urk. 263 Rz. 37 und 39). Die Ausführungen der Ver- teidigung sind weitestgehend allgemeiner Natur und vermögen die Gefährdung nicht rechtsgenüglich glaubhaft zu machen. Das Non-Refoulement-Gebot oder eine andere zwingende Norm steht der Landesverweisung nicht entgegen. 3.8. Eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB kann für eine Dauer von 3 bis 15 Jahre ausgesprochen werden. Angesichts des sehr leichten Verschuldens erscheint eine Dauer von 3 Jahren als angemessen. 3.9. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 14. Fe- bruar 2023 (Urk. 216 E. X.4.2.) sowie in Beachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu verzichten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Nachdem das Verfahren in Bezug auf den Anklagesachverhalt in Dossier 4 (Hausfriedensbruch zum Nachteil von E._____) einzustellen ist, wäre die erst- instanzliche Kostenauflage insofern abzuändern, als dass die auf jenen Teil der
- 23 - Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens entfallenden Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Da die Vorinstanz jedoch die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zwar auferlegt, sie dann aber abgeschrieben hat, soweit sie nicht durch die Einziehung der bereits genannten Barschaft in der Höhe von Fr. 22.60 gedeckt sind (Urk. 69 S. 67; Dispositiv-Ziffer 10, Urk. 69 S. 70), kann darauf verzichtet werden, an der vorin- stanzlichen Kostenauflage Änderungen vorzunehmen. Die Kostenauflage ist zu bestätigen. 1.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung hat die Vorinstanz zwar auf die Ge- richtskasse genommen, dies aber unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 aStPO. Nachdem bezüglich des Anklagedossiers 4 eine Einstellung erfolgt, rechtfertigt es sich, den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz insofern abzuändern, als in Be- zug auf 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO vorbehalten bleibt. Zu 1/4 sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Erstes Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen wie dargelegt zwar teilweise (Schuldspruch und Sanktion). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten und angesichts der Tatsache, dass realistischerweise nicht zu erwarten ist, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, ein Einkommen zu erzielen, welches höher ist als die Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt, rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten des Berufungs-
- 24 - verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.3. Die Beschwerde gegen die im Urteil vom 14. Februar 2023 für das erste Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigerin in der Höhe von pauschal Fr. 8'500.– wurde vom Bundesstrafgericht abgewiesen (Urk. 227), weshalb es dabei sein Bewenden hat. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung für das erste Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Zweites Berufungsverfahren 3.1. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgeho- ben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entspre- chend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 3.2. Auch für das zweite Berufungsverfahren ist die amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 9'244.60 geltend (Urk. 269). 3.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 424 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AnwGebV (LS 215.3) setzt sich die Vergütung für amtliche Verteidigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die Gebühr im Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksich- tigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Entschädigungspflichtig sind dabei nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124
- 25 - E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zudem zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). 3.4. Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren ging es nur noch um die Frage der Anordnung einer Landesverweisung. Das Verfahren wurde schriftlich geführt, wobei nur ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Die von der amtlichen Vertei- digung geltend gemachte Entschädigung erscheint daher insgesamt zu hoch. Die amtliche Verteidigung macht mehrere Stunden für das Studium des Gutachtens C._____ als Aufwand geltend. Das Gutachten C._____ lag bereits im ersten Beru- fungsverfahren vor. Es ist davon auszugehen, dass die Verteidigung bestens Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens hatte. Wurde doch dessen Inhalt im bundes- gerichtlichen Verfahren ausgiebig gerügt. Entsprechend erhellt nicht, weshalb sich die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren erneut zum ausgiebigen Studium des Gutachtens C._____ veranlasst sah und dafür mehrere Stunden aufwendete. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde die amtliche Verteidigung zudem be- reits mit Fr. 2'000.– entschädigt, weshalb der Aufwand für das Studium des bun- desgerichtlichen Urteils nicht nochmals im vorliegenden Verfahren geltend ge- macht werden kann. Die Berufungsantwort der Verteidigung umfasst ferner materiell rund 15 Seiten (Urk. 263). Die Verteidigung macht dafür einen Aufwand von mindestens 1 Stunde pro Seite geltend, was unverhältnismässig erscheint und auf rund die Hälfte zu kürzen ist. 3.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im zweiten Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. (…)
- 26 -
7. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich DNA-Spur-Wattetupfer ab Halbhartkäse-Verpackung (A013'050'572), Gasflasche, 1 Dose mit Gas zum Nachfüllen "Tycoon", 250 ml (A013'038'147), DNA-Spur, Fahrzeuggriff aussen, Beifahrerseite aus Audi ZH 1 (A013'255'851), DNA-Spur, Beifahrersitz aus Audi ZH 1 (A013'255'873), DNA-Spur, ab Mittelkonsole und Handschuhfach aus Audi ZH 1 (A013'255'884), DNA-Spur, Mikrospuren-Klebebandasservat aus Audi ZH 1 (A013'255'895), Tatort-Fotografie, Übersichts-und Detailaufnahme aus VW Touran ZH 2 (A013'255'942), DNA-Spur, Fahrzeuggriff aussen, Fahrerseite ab VW Touran ZH 2 (A013'255'953), DNA-Spur, Wattetupfer, Mittelkonsole, Sonnenbrillenfach aus VW Touran ZH 2 (A013'255'964), DNA-Spur, Mikrospuren-Klebebandasservat ab VW Touran ZH 2 (A013'255'975), Betriebsgeld, VW Touran 2 (A013'256'105) lagernd beim Forensischen Institut Zürich, Referenz-Nr. K190923-043 / 76384640, Re- ferenz-Nr. K191125010 / 76830790 sowie Referenz-Nr. K191123032 / 76830803 sind nach Rechtskraft des Entscheides zu vernichten.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 1'200.– Gebühr Beschwerdeverfahren (G.-Nr. UB200036-O)
- 27 - Fr. 6'990.– Auslagen (Gutachten) Fr. 70.– Entschädigung Zeuge Fr. 6'638.85.– ehemalige amtliche Verteidigung (RAin B._____) Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung.
9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 16'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
10. (…)
11. (…)
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil von E._____ (Anklagedossier 4) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfach versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehlen vom 2. April 2020 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2021 ausge- fällten Strafen. Davon sind 195 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.
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6. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 22.60 (A013'251'031; G.Nr. 76830803 / K191123-032) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben, soweit sie nicht durch die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 22.60 gedeckt sind. Die vorinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt in Bezug auf 3/4 der Aufwendungen der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO. Zu 1/4 sind die vorinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB200420) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA MLaw G._____ (inkl. Fr. 4'649.95 Barauslagen und MwSt.; bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X._____ (inkl. Fr. 8'500.– Barauslagen und MwSt.). Fr. 17'603.40 Gutachten.
10. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB240360) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.
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12. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB240360) werden auf die Gerichtskasse genommen.
13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abt. Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten Kantonspolizei Zürich KDM-ZD mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Disp.-Ziff. 1 (KaPo-Nr. 76384640) die II. Strafkammer betr. Geschäfts-Nr. SB210077 das Bezirksgericht Pfäffikon betr. Geschäfts-Nr. DG200011, DG210004, DG210007, DG210012, DG210014 und DG220001.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet