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SB240355

Versuchter Diebstahl etc.

Zürich OG · 2024-12-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Versuchter Diebstahl (Dossier 1) 1.1. Eingestandenermassen ist der Beschuldigte für mindestens fünf bis sieben Meter auf einem Fahrrad zum Tatzeitpunkt in die fragliche Tiefgarage gefahren (Urk. D1/7/7 F/A 16). Der Beschuldigte trug hierbei drei Schraubenzieher sowie einen Grillspiess bei sich (Urk. D1/1 S. 4 i.V.m. Urk. D1/5 S. 3, Urk. D1/11/2, Urk. D1/11/4, Prot. I S. 17 und Urk. 81 S. 4 f.). Ohne Schlüssel oder Fernbedienung ist die Tiefgarage gemäss Aussage des Geschädigten B._____ sodann nicht

- 9 - zugänglich (Urk. D1/8/1 F/A 22). Das Tor hatte sich zuvor jedoch geöffnet, weil der Geschädigte B._____ mit seinem Auto in die Tiefgarage gefahren war, wobei dieses gemäss dessen Angaben jeweils während ca. 2 bis 3 Minuten nach Durchfahrt geöffnet bleibt (Urk. D1/8/1 F/A 14 i.V.m. F/A 23). Dies wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Sodann ist es gerichtsnotorisch, dass sich Tiefgaragentore i.d.R. nicht ohne Schlüssel und/oder Fernbedienung öffnen lassen und elektronisch gesteuerte Garageneinfahrten relativ kurze Zeit nach Durchfahrt wieder schliessen. Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom

16. Januar 2023 eignen sich die vom Beschuldigten mitgeführten beiden kleinen Schraubenzieher sowie der lange Grillspiess sodann zum Überwinden einer Autotürverriegelung (Urk. D1/6/1 S. 3 f.). 1.2. Zum Grund für seine Anwesenheit in der Tiefgarage erklärte der Beschul- digte zusammengefasst, er habe sich auf einer Spazierfahrt mit dem Elektro- Fahrrad befunden. Aufgrund des niedrigen Akkustands habe er sich entschieden umzukehren. Den Weg nach C._____ habe er gekannt. Auf dem Grundstück, auf welchem sich die Tiefgarage befunden habe, habe er jedoch einen weiteren Weg vermutet und sei daher dort eingebogen. Er habe dann dort sofort gemerkt, dass die Passage zu einer Garage führe, habe sich aber trotzdem entschieden, runter zu fahren und erst vor dem Garagentor zu wenden. Als er das offene Garagentor gesehen habe, habe er beschlossen, hineinzufahren und dort zu wenden, da das Bremsen dort einfacher gewesen sei. Es wäre ihm jedoch auch möglich gewesen bereits oben abzusteigen und umzukehren (Urk. D1/7/7 F/A 16 i.V.m. Prot. I S. 24 und Urk. 81 S. 5). Die zwei Schraubenzieher habe er bei sich gehabt, um die Batterie des Velos zu entfernen. Von einem Kollegen in Lausanne habe er nämlich ein Ladegerät gehabt, wobei er nicht wisse, ob dieses für das Velo passe. Der Grillspiess habe sich schon seit einigen Monaten in seiner Tasche befunden (Prot. I S. 17 i.V.m. Urk. 81 S. 4 f.). 1.3. Bereits lebensfremd mutet an, dass der Beschuldigte auf einem Fahrrad mitten in einer Dezembernacht alleine eine Spazierfahrt unternommen haben will. Wenngleich es noch Sinn ergeben mag, bei niedrigem Akkustand umzukehren, so ist jedoch schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er in einer derartigen Situation

- 10 - anstelle eines ihm bekannten und naheliegenden Rückwegs einen ihm un- bekannten und nur vermuteten Rückweg ausprobieren sollte. Das fragliche Grundstück ist sodann klar von der Strasse abgegrenzt und lässt – auch nachts – keinesfalls einen Weg nach C._____ vermuten (Urk. D1/7/9 S. 4 i.V.m. Urk. 79), so dass es umso mehr unglaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte tatsächlich hiervon ausgegangen sein will. Er gab sodann auch an, sofort erkannt zu haben, dass es sich nicht um einen Weg sondern eine Garageneinfahrt gehandelt habe. Dennoch will er sich, obwohl er selbst erklärte, er hätte zu diesem Zeitpunkt einfach absteigen und umkehren können, trotz niedrigem Akkustand dazu entschieden haben, zur Tiefgarage runter zu fahren, um vor deren Tor zu wenden, was doch äusserst umständlich und nicht gerade akkusparend anmutet. Ein Wenden auf dem Vorplatz wäre viel einfacher und deutlich naheliegender gewesen. Seine Aussage, er habe erst hinter der Kurve gesehen, dass Licht gebrannt habe und das Tor offen gewesen sei und sich daher dazu entschlossen, reinzufahren, um erst dort umzu- kehren, ist ebenso unglaubhaft (Urk. 81 S. 5). Es war dunkel als der Beschuldigte die Parzelle befuhr, daher muss aufgrund des Lichts von weitem erkennbar ge- wesen sein, dass das Gargentor offen stand. Ebenso unglaubhaft ist seine Aussage, er habe die Schraubenzieher bei sich gehabt, um den Akku des Fahrrads, welches ihm nicht gehörte, und welches er sich auch nicht habe aneignen wollen, zu entfernen und zu Hause aufzuladen. Solche Akkus lassen sich in der Regel ohne Werkzeug entfernen. Die Tatsache, dass keine Gebrauchsspuren an den vom Beschuldigten mitgeführten Schraubenziehern gefunden wurden, wie es die Verteidigung geltend machte (Urk. 82 S. 5), vermag hieran nichts zu ändern. Auch dass jemand einen Grillspiess über mehrere Monate einfach so mit sich führt, erscheint eher unwahrscheinlich. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu sind damit äusserst unglaubhaft. Auch ein Blick in den Strafregisterauszug vermag diesen Eindruck nicht zu ändern, so ist er doch bereits wegen mehrfachen Dieb- stahls und Hausfriedensbruchs vorbestraft (vgl. Urk. 67). Wenngleich es stimmt, dass eine Differenzierung nach der Täterpersönlichkeit, wie es die Verteidigung geltend machte (Urk. 82 S. 5 f.), nicht zulässig ist, mit anderen Worten nicht gesagt werden kann: "Einmal ein Dieb, immer ein Dieb.", so entlastet ihn der Blick in seinen Strafregisterauszug immerhin nicht. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich so-

- 11 - dann, dass er auch im März 2021 bereits durch eine noch offene Tiefgaragentüre eingedrungen war und hierbei einen Diebstahl beging (Urk. D1/16/5 S. 2 i.V.m. Urk. D1/16/6). Auch hierbei trug er sodann bereits Schraubenzieher bei sich (Beizugsakten ST.2021.1916 Pagina 143). Dies stellt damit dennoch ein weiteres Indiz dar. 1.4. Es bestehen somit, entgegen der Verteidigung (Urk. 82 S. 5), keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Tiefgarage nur deshalb wendete, weil er vom Geschädigten B._____ entdeckt wurde und nicht etwa aus eigenem Antrieb. Schliesslich konnte dieser den Beschuldigten dabei beobachten, wie er in die Tief- garage hineinfuhr (Urk. D1/8/1 F/A 14). Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte den Geschädigten sofort sehen konnte und deshalb nach einigen Metern ein Wendemanöver ausführte und die Garage wieder verlassen wollte. 1.5. Damit ist ohne weiteres erstellt, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort befand. Hierbei trug er drei Schraubenzieher und einen Grillspiess auf sich, wobei mit Ausnahme des grossen Schraubenziehers die weiteren Werkzeuge dazu geeignet sind, Autotürverriegelungen zu überwinden. Ebenfalls erstellt, ist dass der Beschuldigte dem Geschädigten B._____ mehr oder weniger zeitnah in die Tiefgarage gefolgt sein muss, ansonsten das Tor verschlossen gewesen wäre. Diese äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit seiner Ausrüstung in die Tiefgarage gefahren ist, um dort Fahr- zeuge aufzubrechen und daraus Bargeld oder andere Vermögenswerte zu ent- wenden und die Garage nach anderem Deliktsgut zu durchsuchen. 1.6. Eine andere Erklärung für das Befahren der Garage erscheint schlicht lebensfremd. Wäre es tatsächlich so, dass der Beschuldigte aufgrund eines tiefen Akkustands umkehren wollte, wäre zu erwarten gewesen, dass er den ihm be- kannten Rückweg wählt, bei dem er den benötigten Akkuverbrauch abschätzen konnte und nicht versucht hätte, einen ihm unbekannten Weg zu befahren. Schliesslich wäre bei einem zufälligen Befahren der fraglichen Parzelle zu erwarten gewesen, dass er noch oben auf dem geräumigen Vorplatz direkt umkehrt, ist doch auch für nicht ortskundige Menschen eindeutig ersichtlich, dass es sich nicht um

- 12 - eine Durchgangsparzelle handelt, sondern um ein privates, mit Zaun umfriedetes Grundstück. 1.7. Dass sich eine Person in der Situation des Beschuldigten unauffälliger gezeigt hätte (und nicht mit Leuchtweste bekleidet und eingeschaltetem Licht Fahrrad fahrend sowie hierbei eine Zigarette rauchend), falls sie einen Diebstahl geplant hätte, wie es die Verteidigung geltend machte (Urk. 82 S. 5), stellt eine reine Spekulation dar. Schliesslich kann genauso gut argumentiert werden, dass das Aussehen eines gewöhnlichen Fahrradfahrers, welcher in einer Winternacht vorzugsweise mit Leuchtweste unterwegs ist, eine durchaus gute Tarnung darstellt. 1.8. Es stimmt sodann nicht, dass der Beschuldigte keinen Fluchtversuch unter- nommen hat, wie dies die Verteidigung geltend gemacht hat (Urk. 82 S. 5). Schliesslich führte der Geschädigte B._____ bei der Schilderung der Geschehnisse von sich aus und in nachvollziehbarer Weise aus, der Beschuldigte habe immer wieder wegfahren wollen aber er habe sich vor dessen Fahrrad gestellt (Urk. D1/8/1 F/A 14).

2. Hausfriedensbruch (Dossier 1) Wie die Vorinstanz korrekterweise festhielt, hat der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklage eingestanden (Urk. D1/7/7 F/A 16 i.V.m. Prot. I S. 16 f., Prot. I S. 23 f. und Urk. 81 S. 4). So erklärte er insbesondere, gemerkt zu haben, dass der Weg zu einer Garage führe und sich dennoch dafür entschieden zu haben, mit dem Velo nach unten zu fahren, um dort umzukehren und mit dem Velo wieder nach oben zu fahren, obwohl es ihm möglich gewesen wäre stattdessen oben abzustei- gen und mit dem Velo umzukehren. Als er unten angekommen sei und bemerkt habe, dass die Tiefgarage offen sei, sei er ca. fünf bis sieben Meter hineingefahren und habe dann gewendet (Urk. D1/7/7 F/A 16). Dieses Geständnis deckt sich mit dem weiteren Beweisergebnis (Urk. D1/8/1 F/A 14 i.V.m. F/A 21-23 und F/A 34 f.). So gab der Geschädigte B._____ insbesondere an, er habe gesehen, wie der Be- schuldigte einige Meter in die Tiefgarage hineingefahren sei (Urk. D1/8/1 F/A 14). Daher ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.

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3. Verweisungsbruch (Dossier 1) Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, hat der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklage eingestanden (Urk. D1/7/4 F/A 11 i.V.m. F/A 20, Urk. D1/7/5 F/A 7, Urk. D1/7/7 F/A 33 f., F/A 41-44, Prot. I S. 20, S. 22 und Urk. 81 S. 6 f.). Die- ses Geständnis deckt sich mit den weiteren Beweismitteln (Urk. D1/7/6 Beilage 6 S. 4 i.V.m. Urk. D1/7/11 S. 4 und Urk. D1/7/13), weshalb der Sachverhalt ohne weiteres anklagegemäss erstellt ist. B. Rechtliche Würdigung

1. Versuchter Diebstahl (Dossier 1) 1.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. III.B.2.-3. S. 16 f.). Diese sind korrekt und bedürfen keinerlei Ergänzungen. 1.2. Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des versuchten Diebstahls kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. III.B.4.-6. S. 17). Spätestens mit dem Betreten bzw. Befahren der Garage begann der Beschuldigte vorliegend mit der Tatausführung. Da er vom Geschädigten B._____ erblickt wurde, kam es in der Folge jedoch weder zum Aufbruch von Fahrzeugen noch zum Gewahrsamsbruch von allfälligem Deliktsgut, weshalb es bei einem Versuch blieb. Der Beschuldigte kehrte damit nicht aus eigenem Antrieb um. Er hat seinerseits alle notwendigen Vorkehrungen unternommen, um einen Diebstahl begehen zu können. Gewisse Autos hätte er wohl nicht einmal aufbrechen müssen, da es nicht unüblich ist, dass gewisse Auto- fahrer ihre Fahrzeuge bei sich zu Hause in der durch ein Tor gesicherten Tiefgarage nicht verschliessen und gewisse wertvolle Gegenstände ungesichert auf ihren Parkfeldern lagern. Die Schwelle zum Versuch wurde damit entgegen der Verteidi- gung (Urk. 82 S. 6-8) ohne weiteres überschritten. Der Beschuldigte überwand so- dann – entgegen der Verteidigung (Urk. 82 S. 7) – sehr wohl eine Zugangssperre. Die Tiefgarage war mit einem Tor versehen. Indem der Beschuldigte nach einem Bewohner, welcher das Tor der Tiefgarage öffnete, befuhr, verschaffte er sich

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– zwar nicht mit Gewalt allerdings mit List – Zugang und überwand damit eben diese Zugangssperre. Es handelt sich damit um einen typischen (versuchten) Einschleichdiebstahl. Die äusseren Umstände und unglaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zum Grund seines Aufenthalts in der Tiefgarage lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass er vor hatte, sich Sachen aus der Tiefgarage anzueignen und deren Eigentümern wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. 1.3. 1.3.1. Die Verteidigung machte weiter geltend, es sei nicht erstellt, dass der Be- schuldigte die Absicht gehabt habe, sich grösstmöglich bzw. mit einem Deliktsgut von über Fr. 300.– zu bereichern. Der Beschuldigte sei mit einem Fahrrad und Rucksack unterwegs gewesen, was der Mitnahme von Gegenständen physische Grenzen setze. Der auf einen geringfügigen Wert gerichtete Versuch eines Ver- mögensdelikts habe straflos zu bleiben (Urk. 82 S. 8 f.). 1.3.2. Für die Beurteilung der Frage, ob Art. 172ter StGB zur Anwendung gelangt, ist entscheidend, ob der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. Die Grenze für den geringen Ver- mögenswert beträgt hierbei Fr. 300.– (BGE 123 IV 197 E. 2a). Wer sich, wie der Beschuldigte, Zugang zu einer Tiefgarage verschafft, hat die Bereitschaft dazu, das zu nehmen, was ihm in die Hände fällt und wohl die Hoffnung auf möglichst grosse Beute. Der Vorsatz richtet sich damit nicht per se auf einen Vermögenswert unter Fr. 300.–. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte ein teures Mobil- telefon oder ein mehr als Fr. 300.– enthaltendes Portemonnaie mitgenommen hätte. Hiervon hätten sodann ohne weiteres mehrere in seinem Rucksack Platz gefunden und sich mit einem Fahrrad befördern lassen. Hinweise, wonach der Vorsatz des Beschuldigten auf einen spezifischen Gegenstand bzw. Gegenstände mit einem Wert von (insgesamt) unter Fr. 300.– gerichtet gewesen wäre, liegen nicht vor. Deshalb ist vom Normalfall auszugehen, nämlich davon, dass sein Vorsatz auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag gerichtet war. Damit kommt vorliegend Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung.

- 15 - 1.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Hausfriedensbruch (Dossier 1) 2.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. III.A.2. S. 15). Diese bedürfen keinerlei Korrekturen oder Ergänzungen. 2.2. Auch hinsichtlich der Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt und vorab auf deren Ausführungen hierzu verwiesen werden (Urk. 63 E. III.A.3.-4. S. 15 f.). Eine

– wie vorliegend – mit Garagentor versehene Tiefgarage ist ohne Weiteres vom Schutzbereich des Art. 186 StGB umfasst. Schliesslich sind diese nicht öffentlich zugänglich. Gemäss erstelltem und vom Beschuldigten unbestrittenen Sachverhalt hat dieser die fragliche Tiefgarage auf einem Fahrrad fahrend betreten bzw. befahren. Ihm war hierbei gemäss eigenen Angaben bewusst, dass es sich um eine private und ihm fremde Tiefgarage handelte, wobei er über kein Einverständnis einer berechtigten Person verfügte, diese betreten bzw. befahren zu dürfen. Dass der Zutritt nur für Berechtigte erlaubt ist, war aus den Umständen (mit Garagentor versehene Tiefgarage auf privatem Gelände) ohne weiteres auch für den Beschul- digten erkennbar. Dennoch entschied er sich dafür, die Tiefgarage zu befahren. Wie bereits ausgeführt, erklärte der Beschuldigte, – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 82 S. 10) – er habe sofort gemerkt, dass die Passage zu einer Garage führe, habe sich aber trotzdem entschieden, runter zu fahren und erst vor dem Garagentor zu wenden. Als er das offene Garagentor gesehen habe, habe er dann aber beschlossen, hineinzufahren und dort zu wenden. Es wäre ihm jedoch auch möglich gewesen bereits oben abzusteigen und umzukehren. Er hätte so nicht handeln müssen (Urk. D1/7/7 F/A 16 i.V.m. Prot. I S. 23 f. und Urk. 81 S. 5). Er entschied sich mit anderen Worten ohne Not dazu, unrechtmässig in die Garage zu fahren und das Hausrecht zu verletzten. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich.

- 16 - 2.3. Hieran ändert auch die Argumentation der Verteidigung (Urk. 82 S. 9) nichts, der Beschuldigte habe sich beim Geschädigten B._____ mehrfach entschuldigt. Hierbei handelt es sich um eine reine Behauptung. Der Geschädigte B._____ schilderte keine Entschuldigungen seitens des Beschuldigten sondern führte aus, dieser habe immer wieder wegfahren wollen und wiederholt betont, dass er diesem grossen Ärger machen werden, wenn die Polizei komme (Urk. D1/8/1 F/A 14). Es erscheint in Anbetracht der Situation glaubhaft, dass der Beschuldigte so reagierte, zumal er aufgrund seiner Erfahrung genau wusste, was auf ihn zukommen würde, wenn die Polizei ihn mit Werkzeug, welches sich zum Überwinden von Auto- türverriegelungen eignet, in einer fremden Tiefgarage antrifft. 2.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte erklärte diesbezüglich gar selbst, dass ihm eine Handlungsalternative zur Verfügung gestanden habe, nämlich das Fahrrad zu wenden und umzukehren. Er habe sich jedoch dagegen entschieden. Der Beschuldigte hat sich damit des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.

3. Verweisungsbruch (Dossier 1) 3.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tat- bestand des Verweisungsbruchs i.S.v. Art. 291 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. III.C.2. und E. III.C.3. S. 18). Diese sind korrekt und bedürfen keinerlei Ergänzung, zumal deren Richtigkeit vom Beschuldigten nicht bestritten wird. 3.2. Richtigerweise hielt die Vorinstanz fest, dass zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise des Beschuldigten in den Kosovo am 22. August 2022 (Urk. D1/7/13) eine Auskunft des Departement for Citizenship, Asylum and Migration des Innen- ministeriums der Republik Kosovo vom 23. Februar 2018 darüber vorlag, dass keine Einwände gegen die Rückkehr des Beschuldigten in den Kosovo vorlägen (Urk. D1/17/7 S. 3). Sodann hatte das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement am 1. April 2021 ein entsprechendes Laissez-Passer auf den Namen des Beschuldigten zwecks Rückreise in den Kosovo ausgestellt (Urk. D1/2/5). Damit wäre die Rückweise ohne weiteres rechtmässig möglich gewesen. Hieran

- 17 - ändert die E-Mail des Konsulats der Republik Kosovo vom 21. Juni 2023, aus welcher hervorgeht, dass es sich bei der positiven Antwort vom 23. Februar 2018 um einen technischen Fehler gehandelt habe, nichts (Urk. 23). 3.3. Der Beschuldigte machte hingegen mehrfach geltend und blieb auch anläss- lich der Berufungsverhandlung dabei, dass er einerseits aufgrund gesundheitlicher Probleme und andererseits aufgrund seiner Staatenlosigkeit nicht ausgeschafft werden könne (Urk. D1/7/4 F/A 11 i.V.m. F/A 21 f., Urk. D1/7/ F/A 38 f., Urk. D1/7/5 F/A 7, F/A 90, F/A 92, Urk. D1/7/7 F/A 38 f., Prot. I S. 20 und Urk. 81 S. 7). 3.4. 3.4.1. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Be- schuldigte habe sich in einer Notstandssituation befunden. Dieser werde im Kosovo weder als Bürger anerkannt, noch stehe ihm eine Niederlassungsbewilligung zu. Der Beschuldigte sei im kosovarischen System gemäss Auskunft des Konsulats vom 21. März 2018 nicht registriert und könne daher keine Identitätspapiere bean- tragen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt bestünden daher erhebliche Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten. Diese Auskunft sei am 21. Juni 2023 auch vom kosovarischen Konsulat bestätigt worden (Urk. 82 S. 11). Durch die Ausreise wäre der Beschuldigte gezwungen gewesen, die Gesetze eines anderen Landes zu verletzen (Urk. 82 S. 12). Derzeit sei auch ein Verfahren zur Anerken- nung seiner Staatenlosigkeit hängig (Urk. 82 S. 14). 3.4.2. Sodann sei bei einem Rückführungsversuch am 26. April 2018 seitens der Polizei massive Gewalt gegen ihn angewendet worden, was zu physischen Verlet- zungen und erheblichen psychischen Belastungen geführt habe, die den Beschul- digten bis heute prägten. Er leide seither unter grosser Angst und Unsicherheit, insbesondere in Bezug auf das Vorgehen der Behörden und die drohende Landes- verweisung (Urk. 82 S. 13). 3.4.3. Zusätzlich habe eine erhebliche gesundheitliche Problematik bestanden, welche sodann nach wie vor bestehe, die eine Ausschaffung in den Kosovo unmöglich mache. Der Beschuldigte leide an einer valvulären Herzkrankheit und

- 18 - persistierendem Vorhofflimmern, einer schwerwiegenden und chronischen Herz- rythmusstörung, bei der das Herz unregelmässig schlage und das Risiko für Schlaganfälle erheblich erhöht sei. Zur Stabilisierung seines Zustands trage er einen Herzschrittmacher und sei auf die Einnahme von Marcoumar, einem blutver- dünnenden Medikament, angewiesen. Die Medikamenteneinnahme erfordere eine engmaschige medizinische Überwachung. Es seien monatliche INR- und Quick- Tests notwendig, um die Blutgerinnungswerte zu kontrollieren. Ausserdem be- nötige er halbjährliche kardiologische Untersuchungen, um die Funktion des Herz- schrittmachers zu überprüfen und den Zustand seines Herzens zu überwachen. Eine solche medizinische Versorgung sei im Kosovo nicht gewährleistet. Es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschuldigte ohne angemessene Betreuung gesundheitlich erheblich leide oder gar lebensgefährdende Komplikationen erleide. Die Einschätzung, dass der Beschuldigte "fit to fly" sei, greife damit zu kurz (Urk. 82 S. 15). 3.5. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt gemäss Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch höher- wertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Voraussetzung dafür ist einerseits eine Notstandslage im Sinne einer unmittelbaren Gefahr für ein Indi- vidualrechtsgut und andererseits eine Notstandshandlung. Ob eine Gefahr besteht, ist aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beurteilen. Die Gefahr muss zudem unmittelbar sein. Das bedeutet, dass sie entweder gegenwärtig sein muss oder die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die Notstandshandlung hat dem Grundsatz der absoluten Subsidiarität zu folgen, das heisst, die Gefahr darf nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar sein. Es ist sodann dem Grundsatz der Proportionalität folgend eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diese Abwägung sind neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr sowie das Ausmass der befürchteten Rechtsgutverletzung einerseits und des Eingriffes in das fremde Rechtsgut andererseits miteinzubeziehen. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der notstandsbegründenden Sachlage handeln und mit dem Willen, das

- 19 - gefährdete Gut zu retten (vgl. zum Ganzen: BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 5 ff. m.w.H.). 3.6. Wie die Vorinstanz korrekterweise festhielt, wurde mit Abschlussbericht vom

5. Juli 2022 des Kantonsspitals Aarau bestätigt, dass der Beschuldigte flugfähig ("fit to fly") sei und lediglich eine kardiologische Kontrolle in zwölf Monaten empfohlen (Urk. D1/7/6 Beilage 7). Durch die Ausreise in den Kosovo bestand für den Be- schuldigten damit keine unmittelbare Gefahr, die er hätte abwenden müssen. Schliesslich war noch nicht einmal der Kontrolltermin notwendig. Auch die Vor- bringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen hieran nichts zu ändern. Die medizinische Versorgung in Pristina und den grösseren Ortschaften im Kosovo ist ohne weiteres gewährleistet. Auch Rückkehrende sind berechtigt, die kostenlosen Dienstleistungen im primären Gesundheitssektor in Anspruch zu nehmen. Schutzbedürftigen Personen werden gar von Zahlungen befreit (Informationszentrum Asyl und Migration des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Kosovo - Medizinische Versor- gung, Juni 2024, S. 1 f., abrufbar unter www.bamf.de Behörde Informations- zentrum Asyl und Migration Länderanalysen  Länderkurzinformationen, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025; Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Kosovo: Medizinische Grundversorgung, 9. März 2017, S. 30, abrufbar unter www.sem.admin.ch  Internationales & Rückkehr  Herkunftsländerinfor- mationen  Europa und GUS, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025). Damit ist eine medizinische Nachsorge des Beschuldigten ohne weiteres gewährleistet. Im Übrigen geht aus dem Patientenbericht von Dr. D._____ vom 12. November 2024 hervor, dass im Falle des Beschuldigten vierteljährliche INR/Quick Tests sowie eine jährliche kardiologische Untersuchung ausreichen (Urk. 83/7). Damit sind längst nicht so viele Termine notwendig wie von der Verteidigung geltend gemacht. Bezüglich der Versorgungsmöglichkeiten mit allenfalls auch einem anderen Blutverdünner im Kosovo bestehen sodann keine Zweifel. Bei Blutverdünnern handelt es sich um grundsätzlich weit verbreitete und eher kostengünstige Medikamente. Standardmedikamente sind im Kosovo sodann i.d.R. in jedem öffentlichen Gesundheitszentrum kostenlos. Selbst im Falle der Notwendigkeit des Erwerbs der Medikamente in einer Apotheke sind schutzbedürftige Menschen, von

- 20 - der diesbezüglichen Zahlungspflicht, wie bereits ausgeführt, jedoch befreit (Informationszentrum Asyl und Migration des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Kosovo - Medizinische Versor- gung, Juni 2024, S. 2; abrufbar unter www.bamf.de Behörde Informations- zentrum Asyl und Migration Länderanalysen  Länderkurzinformationen, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025). Eine unmittelbare Gefahr, die der Beschuldigte hätte abwenden müssen, bestand damit nicht. 3.7. Das erst 2024 gestellte Gesuch, die Staatenlosigkeit des Beschuldigten an- zuerkennen (Urk. 83/6), vermag sodann weder an der Sach- noch der Rechtslage etwas zu ändern. Schliesslich wird dem Beschuldigten ein Verweisungsbruch im Jahr 2022 vorgeworfen. Damit fehlt es am zeitlichen Zusammenhang. 3.8. Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe bei einem Rückführungs- versuch Gewalt durch die Polizei erlitten, vermag hieran nichts zu ändern. Diesbe- züglich war ebenfalls keine unmittelbare Gefahr gegeben, welche der Beschuldigte hätte abwenden müssen. Er selbst machte sodann auch nie geltend, er habe den Verweisungsbruch deswegen begangen. 3.9. Selbst bei Bestehen einer unmittelbaren Gefahr – sei es nun aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, befürchteter Gewalt durch die Polizei oder der Nichtvollziehbarkeit der Ausschaffung aufgrund der geltend ge- machten Staatenlosigkeit – war dem Beschuldigten der Rechtsweg gegen die drohende Ausschaffung sodann bestens bekannt, erwirkte er doch bereits ein entsprechendes Bundesgerichtsurteil (vgl. BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023). Damit bestand für den Beschuldigten eine Handlungsalternative. 3.10. In eben jenem Urteil hielt das Bundesgericht sodann fest, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Staatenlosigkeit der Vollziehbarkeit der Landes- verweisung gerade nicht entgegensteht, wobei es ebenso festhielt, dass als Staatenloser ohnehin nur gelte, wer ohne eigenes Zutun seiner Staats- angehörigkeit beraubt worden sei und keine Möglichkeit gehabt habe, diese wiederzuerlangen (BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 4.3.1. und E. 4.3.3.).

- 21 - 3.11. Damit liegt vorliegend kein rechtfertigender Notstand vor. Weitere Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit des Verweisungsbruchs i.S.v. Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafe

1. Theorie Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Gesamtstrafenbildung und den allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. IV.A.-B. S. 22-24).

2. Strafart und Gesamtstrafenbildung Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Beschuldigte verfügt über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen (Urk. 67), welche ihn nicht von der Be- gehung weiterer Straftaten abhielten. Auch eine Vorstrafe von 7 Monaten Freiheits- strafe beeindruckte ihn offenbar überhaupt nicht, delenquierte er doch vorliegend erneut einschlägig, sodass von einer Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber den ihm gegenüber bisher ausgesprochenen Strafen gesprochen werden kann. Damit erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Da der Beschuldigte über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und damit weder einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann noch Anspruch auf Sozialhilfe hat, ist sodann auch davon auszugehen, dass eine Geldstrafe vor- aussichtlich ohnehin nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), weswegen sich auch in dieser Hinsicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte rechtfertigt. Damit wird nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein.

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3. Strafzumessung 3.1. Versuchter Diebstahl 3.1.1. Der Vorinstanz folgend liegen vorliegend trotz Deliktsmehrheit und Versuch keine ausserordentlichen Gründe vor, die es rechtfertigen würden den ordentlichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu verlassen. Auf deren Ausführungen hierzu kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. IV.C.2.1. S. 25). 3.1.2. Der Beschuldigte fuhr vorliegend in eine bereits geöffnete Tiefgarage, was von keiner besonders hohen kriminellen Energie zeugt. Er führte jedoch Werkzeug zur Überwindung von Autotürverriegelungen mit sich, was ein gewisses Schadens- potential mit sich bringt. Leicht verschuldensmildernd ist zu berücksichtigen, dass es lediglich bei einem Versuch blieb, wobei dies wohl lediglich auf äussere Um- stände – das Entdecktwerden durch den Geschädigten B._____ – und nicht etwa einen Sinneswandel des Beschuldigten zurückzuführen ist. Das objektive Verschul- den ist als leicht zu qualifizieren. 3.1.3. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen, um sich selbst einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu relativieren. 3.1.4. Damit ist das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft als leicht zu quali- fizieren. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2. Hausfriedensbruch 3.2.1. Der Hausfriedensbruch steht in einem sehr engen Zusammenhang zum versuchten Diebstahl. Dieser war reines Mittel zum Zweck. Der Beschuldigte begab sich hierbei sodann lediglich in eine Tiefgarage und damit nicht in die innerste Privatsphäre der Geschädigten, wie etwa deren Wohnung. Er drang sodann nicht gewaltvoll ein, sondern nutzte die Gunst der Stunde als die Garage offen war. Die objektive Tatkomponente ist damit als sehr leicht zu qualifizieren.

- 23 - 3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. 3.2.3. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist damit als sehr leicht zu quali- fizieren. Damit rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe. In Anbetracht sämtlicher Umstände – insbesondere des sehr engen sachlichen Zu- sammenhangs zum versuchten Diebstahl – rechtfertigt sich eine Asperation um 15 Tage Freiheitsstrafe. 3.3. Verweisungsbruch 3.3.1. Der Beschuldigte tauchte unter und entzog sich so einer – aufgrund einer gegen ihn ausgesprochenen rechtskräftigen Landesverweisung – bereits vollstän- dig organisierten Ausreise. Die objektive Tatschwere ist daher im mittleren Bereich anzusiedeln. 3.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er befürchtete zwar, seine Ge- sundheit könnte durch die Ausreise Schaden nehmen und ging davon aus, kein Anrecht auf die kosovarische Staatsangehörigkeit zu haben, jedoch war ihm eine legale Handlungsalternative zum Untertauchen und dem damit einhergehenden Verweisungsbruch sehr wohl bekannt. Dies vermag das objektive Tatverschulden daher nur leicht zu relativieren. 3.3.3. Damit rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht sämtlicher Umstände rechtfertigt sich eine Asperation von 6 Monaten Freiheitsstrafe. 3.4. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch 3.4.1. Der Beschuldigte entwendete für lediglich wenige Tage ein Elektro-Fahrrad zum Gebrauch. Hierbei handelte er direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Das objektive Tatverschulden wiegt damit leicht. Die subjektive vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren.

- 24 - 3.4.2. Damit rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht sämtlicher Umstände rechtfertigt sich eine Asperation von 1 Monat Frei- heitsstrafe. 3.5. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Täterkomponente und den weiteren Straf- zumessungsgründen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 63 E. IV.C.4. S. 27 f.). Mit der Vorinstanz sind das Vorleben des Be- schuldigten sowie dessen Nachtatverhalten, so insbesondere das unter einer erd- rückenden Beweislage erfolgte teilweise Geständnis, strafzumessungsneutral zu werten. Die diversen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten weisen sich hingegen straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich hierfür ein Zuschlag von 4 Monaten Freiheitsstrafe. 3.6. Fazit Damit rechtfertigt sich in Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Fakto- ren eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten und 15 Tagen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei den vorinstanzlich ausgesproche- nen 15 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden.

4. Haftanrechnung Auf die Begründung der Vorinstanz zur Haftanrechnung kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 63 E.IV.D. S. 28 f.). Damit ist die vom Beschuldigten erstan- dene Haft im Umfang von 197 Tagen vollumfänglich an die Strafe anzurechnen.

5. Vollzug 5.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. V.1.-2. S. 29 f.). 5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (Urk. 67). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg

- 25 - vom 25. August 2021 wurde er sodann zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, weswegen es vorliegend besonders günstiger Umstände bedarf, um dem Beschuldigten den (teil-)bedingten Vollzug der Strafe gewähren zu können. Beim im Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 beurteilen Fall bedi- ente sich der Beschuldigte gemäss Anklage eines nahezu identischen modus ope- randi wie im vorliegenden Fall, indem er nämlich eine Tiefgarage betrat, nachdem ein Personenwagen diese verlassen hatte und dort Gegenstände entwendete (Urk. D1/16/5 S. 2). Auch in jenem Fall machte er sich sodann der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig. Eine besonders positive Veränderung in der Lebensführung des Beschuldigten ist nicht erkennbar. So widersetzt er sich weiterhin beharrlich der rechtskräftigen staatlichen Anordnung, die Schweiz zu ver- lassen. Sodann erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung zu seinen Zukunfts- plänen könne er nichts sagen (Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er hierzu sodann lediglich, er wolle, dass seine Staatenlosigkeit anerkannt werde und dann in den Kanton E._____ zurück gehen (Urk. 81 S. 3). Damit liegen keine besonders günstigen Umstände vor, die es ermöglichen würden, dem Be- schuldigten den bedingten oder teilbedingten Vollzug der Strafe zu ermöglichen. 5.3. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe zu be- strafen, wovon 197 Tage als durch Haft erstanden gelten. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. IV. Entschädigung der Überhaft / Genugtuung

1. Die Verteidigung beantragte eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 39'000.– (Urk. 64 S. 2 i.V.m. Urk. 82 S. 2). Hierzu führte sie aus, dass der Beschuldigte für die rund 200 Tage dauernde Haft angemessen zu entschädigen und ihm eine Genugtuung von Fr. 39'000.– auszusprechen sei, wobei von Fr. 200.– pro Tag ausgegangen werde (Urk. 48 Rz. 4 S. 9 i.Vm. Urk. 82 S. 18).

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2. Da die vom Beschuldigten erlittene Haft vollständig an die auszufällende Strafe angerechnet werden kann, hat er weder Anspruch auf eine Entschädigung noch eine Genugtuung i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO. Die entsprechenden Begehren sind deshalb abzuweisen. V. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung A. Landesverweisung

1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung kann verwiesen werden (Urk. 63 E. VI.A. S. 30-32). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es sodann nachfolgendes festzuhalten:

2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Begeht je- mand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung jedoch gemäss dem Gesetzeswortlaut zwingend auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1.; BGer 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 7.2.2.). Diese könnte gemäss Art. 66b Abs. 2 StGB gar auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist. Wie die Vorinstanz zu recht festhielt, ist eine lebenslange Freiheitsstrafe jedoch rechtswidrig (vgl. BSK StGB- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66b N. 6 mit Verweis auf die Rechtsprechung zum un- befristeten Einreiseverbot), weswegen eine solche vorliegend von vornherein nicht in Frage kommt.

3. Da der Beschuldigte vorliegend u.a. wegen eines versuchten Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch zu verurteilen ist, hat er eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen. Bereits mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 wurde er sodann für sieben Jahre des Landes

- 27 - verwiesen (act. 46). Damit steht vorliegend grundsätzlich eine 20-jährige Landes- verweisung im Raum.

4. Auch in Bezug auf die neue Anlasstat ist jedoch zunächst zu prüfen, ob ange- sichts (der möglicherweise geänderten) persönlichen Verhältnisse des Täters nicht gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen ist (OFK- StGB-HEIMGARTNER, Art. 66b N. 4). Von einer solchen kann jedoch nur "ausnahms- weise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landes- verweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein- schliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeits- prüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer

- 28 - 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch zum Ganzen: BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.2. ff.).

5. Die Verteidigung brachte zur Landesverweisung vor, aufgrund der Staaten- losigkeit des Beschuldigten sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Es sei nicht bekannt, ob die Niederlassung in einem anderen Land überhaupt möglich wäre. Der Beschuldigte werde im Kosovo nicht als Bürger anerkannt und habe keine Möglichkeit, Identitätsdokumente zu beantragen oder eine Niederlassungs- bewilligung zu erhalten. Das Non-Refoulement-Prinzip verbiete jedoch die Rück- führung einer Person in ein Land, in dem ihr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe (Urk. 82 S. 17 f.).

6. Der Beschuldigte wurde am tt. August 1965 in F._____, im ehemaligen Jugo- slawien, geboren (Urk. D1/7/5 F/A 8 i.V.m. F/A 34). Seine Eltern stammen ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien, dem heutigen Montenegro (Prot. I S. 12). Er besuchte die obligatorische Schule in G._____, H._____, F._____ und I._____. In F._____ hat er das Gymnasium besucht und mit der Fachrichtung Verwaltungsrecht abgeschlossen. In Sarajevo hat er sodann das Studium der Agrarwissenschaft begonnen, jedoch nicht abgeschlossen (Urk. D1/7/5 F/A 36 i.V.m. F/A 39 f.). Er ist gemäss eigenen Angaben Fachmann für juristisch- administrative Angelegenheiten. Eine weitere Ausbildung hat er nicht abgeschlossen (Prot. I S. 12). Im Juni 1987 verliess er Jugoslawien und reiste in die Schweiz, in der Absicht hier Arbeit zu finden und eine Bewilligung zu erhalten (Urk. D1/7/5 F/A 36 i.V.m. F/A 41). In der Schweiz zu arbeiten war ihm nie erlaubt, dennoch hat er hier gemäss eigenen Aussagen manchmal auf dem Bau und mit Antiquitäten gearbeitet. Er wurde sodann von Freunden unterstützt (Urk. D1/7/5 F/A 42 i.V.m. F/A 44 f.). Seit 1987 hat er gemäss seinen Angaben an der Hauptverhandlung mit kürzeren Unterbrechungen durchgehend in der Schweiz gelebt. 2010 war er jedoch in Frankreich und versuchte dort, Asyl zu erhalten, was jedoch misslang (Prot. I S. 9). Bei seiner polizeilichen Befragung vom 12. März 2021 in Zusammenhang mit seiner Vorstrafe erklärte er hingegen lediglich, schon mehrfach in der Schweiz gewesen zu sein (Beizugsakten ST.2021.1916 pol. EV vom 12. März 2021 F/A 31 Pagina 133). Gegenüber dem Grenzwachtkorps gab er

- 29 - sodann am 20. April 2011 zu Protokoll in verschiedenen Ländern illegal gelebt zu haben. 1997 habe er in J._____ einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Danach sei er nach Serbien zurückgekehrt. 1999 habe er in J._____ erneut einen Asylantrag gestellt, welcher ebenfalls abgelehnt worden sei. Danach sei er illegal nach Frankreich gereist, wo er gute 10 Jahre gelebt habe. Der Asylantrag, den er 2010 in Frankreich gestellt habe, sei ebenfalls abgelehnt worden. Aus einer Befragung bei der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2018 geht hervor, dass er damals nach wie vor oder zumindest wieder in Frankreich lebte (F/A 39-40). Aus den Migrationsakten erschliesst sich, dass der Beschuldigte sich in der Tat immer wieder in der Schweiz aufgehalten hat und mit diversen Einreisesperren und Ähnlichem belegt wurde, wobei er erstmals im Juni 1987 in die Schweiz einreiste (vgl. Migrationsakten). Aus diesen Akten ergibt sich auch, dass er beispielsweise bereits mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. November 1988 u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und der Verletzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig gesprochen wurde. Sodann wurde er etwa mit Entscheid der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 21. April 1997 bereits wegen Verweisungsbruchs verurteilt. Der Beschuldigte spricht Bosnisch, etwas Französisch und gebrochen Deutsch (Prot. I S. 10). Er hat keine Kinder, vier Schwestern und zwei Brüder (Prot. I S. 10), zu denen er keinen Kontakt pflegt, wobei er glaubt, diese lebten in Bosnien (Prot. I S. 11).

7. Der heute 59-jährige Beschuldigte kam damit vor ca. 37 Jahren als Flüchtling in die Schweiz, wobei sein Asylgesuch abgelehnt wurde. Er ist somit weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er befand sich sodann auch nicht die ganze Zeit hier, sondern war immer wieder im Ausland, unter anderem in Serbien und über viele Jahre in Frankreich. In seiner Heimat absolvierte er sodann die ganze Schulzeit sowie eine höhere Fachausbildung. Er spricht Bosnisch und etwas Französisch. Deutsch spricht er hingegen nur gebrochen. Der Beschuldigte verfügt über keinerlei familiäre Bindungen in der Schweiz und hat sich hier nie sozial integriert oder wirtschaftlich Fuss gefasst. Einer legalen Arbeitstätigkeit konnte er nämlich nie nachgehen, befand er sich jeweils ohne Aufenthaltstitel bzw. Arbeits- bewilligung in der Schweiz. Er wurde gleich mehrfach straffällig und machte sich

- 30 - u.a. auch wiederholt der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufent- halts sowie diverser Diebstähle und Hausfriedensbrüche schuldig (Urk. 67).

8. Aufgrund seiner wiederholten und teilweise allenfalls auch länger dauernden Aufenthalte in der Schweiz und der Tatsache, dass er keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie in der Heimat hat, stellt eine Landesverweisung für den Beschuldig- ten sicherlich eine gewisse Härte dar. Von einem Härtefall ist hingegen keineswegs auszugehen. Schliesslich konnte er sich in der Schweiz nie in irgendeiner Form wirklich integrieren. Mithin ist davon auszugehen, dass es ihm andernorts bei Vor- liegen einer Aufenthaltsgenehmigung deutlich leichter fallen dürfte, sich zu inte- grieren. Dies gilt insbesondere für Bosnien, da er bosnisch spricht. Sodann lebt dort seine Familie, wenngleich er derzeit keinen Kontakt mit ihr pflegt.

9. Wie bereits unter der rechtlichen Würdigung des Verweisungsbruchs abge- handelt, hat der Beschuldigte zwar gesundheitliche Probleme, dem Vollzug und damit auch der Anordnung einer erneuten Landesverweisung stehen diese jedoch nicht entgegen. Auch einen Härtefall vermögen diese nicht zu begründen, zumal eine jährliche kardiologische Kontrolle, vierteljährliche INR/Quick-Tests und die Einnahme eines Blutverdünners ausreichend sind, um die Nachsorge des Be- schuldigten zu gewährleisten. Dies wäre, wie bereits ausgeführt, im Kosovo ohne weiteres gewährleistet (siehe hierzu vorne E. II.B.3.6.). Gleiches gilt sodann für Bosnien und Serbien. In Bosnien gibt es sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen, wobei alle Bürger Anspruch auf eine solche haben. Die medizinische Versorgung ist zwar nicht vollständig kostenlos. Patienten müssen jedoch nur eine geringe Gebühr bezahlen. Personen, die krankenversichert sind, können aber den Grossteil der Medikamente kostenlos erhalten. Das gleiche Recht haben Rückkehrende (Informationszentrum Asyl und Migration des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Bosnien und Herzegowina - Medizinische Versorgung, Juni 2024, S. 1 f.; abrufbar unter www.bamf.de  Behörde  Informationszentrum Asyl und Migration  Länder- analysen  Länderkurzinformationen, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025). Auch in Serbien ist der weitaus grösste Teil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder verfügbar. Falls in europäischen Ländern abgegebene

- 31 - Medikamente nicht vorhanden sind, können diese i.d.R. durch Generika ersetzt werden. Die Medikamente auf den vier staatlichen Medikamentenlisten sind im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung gar kostenlos erhältlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland nicht nach den- selben Regeln behandelt werden. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten, auch von solchen der neusten Generation, können i.d.R. fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse sind vorhanden. Berufstätige werden sodann vom Arbeitgeber kranken- versichert. Bei Arbeitslosen wird die Versicherung hingegen aus der Staatskasse finanziert (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Serbien - Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 23 i.V.m. S. 27 f.; abrufbar unter: www.sem.admin.ch  Internationales & Rückkehr  Herkunfts- länderinformationen  Europa und GUS, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025).

10. Der Beschuldigte machte sodann geltend, er habe kein Anrecht auf die Staatsangehörigkeit eines der heutigen Staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Prot. I S. 14). Das UNO Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) definiert in Art. 1 Abs. 1 den Staatenlosen als "eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet" (amtliche Übersetzung aus dem französischen, spanischen und englischen Originaltext; gemäss dem französischen Originaltext steht der Begriff "apatride" für "une personne qu'aucun Etat ne considère comme son ressortissant par application de sa législation"). Nach dieser Definition fallen unter den Begriff des Staatenlosen ausschliesslich Perso- nen, die in formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzen (de iure Staaten- lose). Hingegen sind danach Personen, die den Schutz des Heimatstaates ablehnen (de facto Staatenlose), nicht als Staatenlose zu betrachten (BGer 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.6.4. mit Verweisen). Als staatenlose Person gilt nur, wer ohne eigenes Zutun seiner Staatsangehörigkeit beraubt wurde und keine Möglichkeit hatte, diese wiederzuerlangen (BGer 2C_523/2023 vom

17. Oktober 2023 E. 4.3.3. mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung).

- 32 -

11. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er würde die Staatsbürgerschaft eines Staates aus dem ehemaligen Jugoslawien nicht annehmen, sollte ihm diese angeboten werden. Eine solche wolle er nicht (Prot. I S. 25 f.). Damit handelt es sich beim Beschuldigten lediglich um einen de facto Staatenlosen. Ob der Beschuldigte in den Kosovo ausgeschafft werden kann oder ihm eine Staatsangehörigkeit von Montenegro, Serbien oder Bosnien zusteht, ist zum heutigen Zeitpunkt unklar, wobei – wie schon vom Bundesgericht im vorlie- genden Fall festgestellt – Hinweise hierfür bestehen. Das Bundesgericht hat daher im Falle des Beschuldigten entschieden, dass unter diesen Umständen die rechtli- che und tatsächliche Durchführbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung zu be- jahen sei (BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2. i.V.m. E. 3.3. und E. 4.3.1.). Die de facto Staatenlosigkeit des Beschuldigten steht einer Landesver- weisung damit vorliegend nicht im Weg. Sie stellt damit insbesondere auch keinen Verstoss gegen das Non Refoulement Prinzip dar. Dem Beschuldigte droht nicht die Rückführung in ein Land, in dem ihm unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung droht. Die Vollzugsbehörden werden vor deren Vollzug erneut abzuklären und zu prüfen haben, wohin der Beschuldigte auszuweisen sein wird.

12. Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung (BGer 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). Es sei jedoch angemerkt, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend deutlich überwiegen würde. Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich integriert, so hat er insbesondere keine Familie hier oder es – wenngleich mangels Arbeitsbewilligung bzw. Aufenthaltsgenehmigung – je geschafft, auf dem ersten Arbeitsmarkt beruflich Fuss zu fassen. Vielmehr trat der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er ver- brachte sodann auch in der Vergangenheit immer wieder etliche Jahre im Ausland, u.a. auch in Serbien und Frankreich. Es bestehen – insbesondere auch in Anbe- tracht der erneuten Delinquenz – gravierende Bedenken bezüglich der Legal- prognose. Sein diesbezügliches Verhalten in der Vergangenheit zeugt geradezu von einer Uneinsichtigkeit. Das persönliche – private – Interesse des Beschuldigten

- 33 - am Verbleib in der Schweiz ist hingegen verhältnismässig gering, zumal seine Integrationschancen in der Heimat gegenüber jenen in der Schweiz – aufgrund der Sprachkenntnisse und der wohl gegebenen Möglichkeit nebst einer Aufent- haltsgenehmigung bzw. Staatsbürgerschaft eine Arbeitsbewilligung zu erhalten – deutlich besser erscheinen.

13. Gegen den Beschuldigten wurde bereits eine Landesverweisung ausgespro- chen. Daher ist die Dauer auf 20 Jahre festzusetzen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht das Kumulations-, sondern das Absorptionsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1.), geht die weniger lange dauernde Landesverweisung von 7 Jahren in der heute auszuspre- chenden von 20 Jahren auf. Der Beschuldigte ist damit für 20 Jahre des Landes zu verweisen. B. SIS-Ausschreibung

1. Die Verteidigung führte an, eine SIS-Ausschreibung sei vorliegend weder sachgerecht noch verhältnismässig. Eine solche sei nur bei schweren Straftaten angezeigt. Die erforderliche Schwere, sei bei den vorliegend zu bewertenden Delikten nicht gegeben. Der Beschuldigte sei unfreiwillig staatenlos, was eine schwierige Situation darstelle (Urk. 82 S. 18).

2. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, steht derzeit im Raum, dass der Beschuldigte allenfalls nach Montenegro, Serbien, Bosnien oder in den Kosovo zurückgeführt werden kann (BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.3. i.V.m. E. 4.3.1.). Bei all diesen Staaten handelt es sich nicht um Mitglieder des Schengen-Raums. Die derzeit lediglich de facto bestehende Staatenlosigkeit des Beschuldigten steht sodann nicht nur einer Landesverweisung, sondern auch einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen.

3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem beim Vorliegen von Bagatelldelikten ausgeschlos- sen. Für die Ausschreibung genügt jedoch das Vorliegen einzelner oder mehrerer Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen

- 34 - Schwere sind. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung dar- stellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die Verneinung einer Rückfallgefahr im Rahmen der Legalprognose und der damit einhergehende be- dingte Strafvollzug steht der Ausschreibung nicht entgegen. Entscheidend ist auch nicht das ausgesprochene Strafmass, wobei der erfüllte Straftatbestand eine Frei- heitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen muss, damit eine Ausschreibung im SIS in Frage kommt. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8. mit Verweisen).

4. Der vom Beschuldigten begangene versuchte Diebstahl wird mit einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Damit ist das Erfor- dernis von einer abstrakten Strafandrohung im Höchstmass von mindestens einem Jahr ohne weiteres erfüllt. Angesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastung, insbe- sondere der wiederholt begangenen Diebstähle und Hausfriedensbrüche, ist beim Beschuldigten von einer schlechten Prognose auszugehen. Diese lassen den Schluss auf zukünftige Delinquenz zu, zumal der Beschuldigte in der Schweiz über keinerlei protektive Faktoren verfügt. Der Beschuldigte hält sich aber auch sonst nicht an die Schweizer Rechtsordnung. So hat er sich bereits mehrfach der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts schuldig gemacht. Daher ist vorliegend mit der Vorinstanz von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Zu bestätigen ist damit auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 13) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen hierzu zu bestätigen (Urk. 63 E. VIII. S. 34 f.).

- 35 -

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Anw- GebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstel- lung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwältin MLaw X1._____ gestellt (vgl. Urk. 80). 2.3. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vor- gesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4. Beim vorliegenden Fall handelt es sich sowohl hinsichtlich der tatsächlichen als auch rechtlichen Komponenten um einen eher einfachen. Besonders schwierige Fragen stellten sich nicht. Da über den Beschuldigten bereits eine rechtskräftige Landesverweisung verhängt wurde, ging es für ihn auch nicht mehr um ausser-

- 36 - ordentlich viel, wenngleich eine Freiheitsstrafe im Raum stand. Aufgrund des Ver- teidigerwechsels entstand dennoch ein gewisser zeitlicher Aufwand, da sich die jetzige amtliche Verteidigerin zunächst in die Akten einlesen musste, deren Umfang allerdings eher überschaubar ist. Die Verteidigung vermochte – gegenüber den- jenigen der ehemaligen Verteidigung – auch keine neuen Argumente vorzubringen. Damit rechtfertigt sich vorliegend Rechtsanwältin MLaw X1._____ pauschal mit Fr. 5'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit Fr. 5'472.80 (inkl. Barauslagen à Fr. 67.80 und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

16. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  […]  der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 18 lit. a Ziff. 2 VTS sowie  […]

2. Vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs wird der Beschul- digte freigesprochen (Dossier 2).

3. […]

4. […]

5. […]

6. […]

- 37 -

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

24. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. …), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Schraubenzieher, Griff rot, 8 mm (Asservat Nr. A016'907'189);  Schraubenzieher, Griff rot, 5 mm (Asservat Nr. A016'907'190);  Schraubenzieher, Griff blau, 5.5 mm (Asservat Nr. A016'907'203);  Metallspiess/Grillspiess, Metall (Asservat Nr. A016'907'214).

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

24. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. …), werden dem Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben:  LED-Lenser P7 Taschenlampe (Asservat Nr. A016'907'838);  Ladegerät, Bosch E-Bike Battery Charger (Asservat Nr. A016'963'169). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Mai 2023 beschlagnahmten Schlüssel EMKA und elektronischer Schlüssel (Asservat Nr. A016'908'024), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. …), werden den Berechtigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

11. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'290.05 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

- 38 -

12. Rechtsanwältin MLaw X3._____ wird für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'126.50 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

13. […]

14. Die Kosten der derzeitigen und vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt je eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. [Mitteilungen]

16. [Rechtsmittel]"

2. Es wird festgestellt, dass das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 23. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. III.B.2.-3. S. 16 f.). Diese sind korrekt und bedürfen keinerlei Ergänzungen.

E. 1.2 Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des versuchten Diebstahls kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. III.B.4.-6. S. 17). Spätestens mit dem Betreten bzw. Befahren der Garage begann der Beschuldigte vorliegend mit der Tatausführung. Da er vom Geschädigten B._____ erblickt wurde, kam es in der Folge jedoch weder zum Aufbruch von Fahrzeugen noch zum Gewahrsamsbruch von allfälligem Deliktsgut, weshalb es bei einem Versuch blieb. Der Beschuldigte kehrte damit nicht aus eigenem Antrieb um. Er hat seinerseits alle notwendigen Vorkehrungen unternommen, um einen Diebstahl begehen zu können. Gewisse Autos hätte er wohl nicht einmal aufbrechen müssen, da es nicht unüblich ist, dass gewisse Auto- fahrer ihre Fahrzeuge bei sich zu Hause in der durch ein Tor gesicherten Tiefgarage nicht verschliessen und gewisse wertvolle Gegenstände ungesichert auf ihren Parkfeldern lagern. Die Schwelle zum Versuch wurde damit entgegen der Verteidi- gung (Urk. 82 S. 6-8) ohne weiteres überschritten. Der Beschuldigte überwand so- dann – entgegen der Verteidigung (Urk. 82 S. 7) – sehr wohl eine Zugangssperre. Die Tiefgarage war mit einem Tor versehen. Indem der Beschuldigte nach einem Bewohner, welcher das Tor der Tiefgarage öffnete, befuhr, verschaffte er sich

- 14 -

– zwar nicht mit Gewalt allerdings mit List – Zugang und überwand damit eben diese Zugangssperre. Es handelt sich damit um einen typischen (versuchten) Einschleichdiebstahl. Die äusseren Umstände und unglaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zum Grund seines Aufenthalts in der Tiefgarage lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass er vor hatte, sich Sachen aus der Tiefgarage anzueignen und deren Eigentümern wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern.

E. 1.3 Bereits lebensfremd mutet an, dass der Beschuldigte auf einem Fahrrad mitten in einer Dezembernacht alleine eine Spazierfahrt unternommen haben will. Wenngleich es noch Sinn ergeben mag, bei niedrigem Akkustand umzukehren, so ist jedoch schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er in einer derartigen Situation

- 10 - anstelle eines ihm bekannten und naheliegenden Rückwegs einen ihm un- bekannten und nur vermuteten Rückweg ausprobieren sollte. Das fragliche Grundstück ist sodann klar von der Strasse abgegrenzt und lässt – auch nachts – keinesfalls einen Weg nach C._____ vermuten (Urk. D1/7/9 S. 4 i.V.m. Urk. 79), so dass es umso mehr unglaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte tatsächlich hiervon ausgegangen sein will. Er gab sodann auch an, sofort erkannt zu haben, dass es sich nicht um einen Weg sondern eine Garageneinfahrt gehandelt habe. Dennoch will er sich, obwohl er selbst erklärte, er hätte zu diesem Zeitpunkt einfach absteigen und umkehren können, trotz niedrigem Akkustand dazu entschieden haben, zur Tiefgarage runter zu fahren, um vor deren Tor zu wenden, was doch äusserst umständlich und nicht gerade akkusparend anmutet. Ein Wenden auf dem Vorplatz wäre viel einfacher und deutlich naheliegender gewesen. Seine Aussage, er habe erst hinter der Kurve gesehen, dass Licht gebrannt habe und das Tor offen gewesen sei und sich daher dazu entschlossen, reinzufahren, um erst dort umzu- kehren, ist ebenso unglaubhaft (Urk. 81 S. 5). Es war dunkel als der Beschuldigte die Parzelle befuhr, daher muss aufgrund des Lichts von weitem erkennbar ge- wesen sein, dass das Gargentor offen stand. Ebenso unglaubhaft ist seine Aussage, er habe die Schraubenzieher bei sich gehabt, um den Akku des Fahrrads, welches ihm nicht gehörte, und welches er sich auch nicht habe aneignen wollen, zu entfernen und zu Hause aufzuladen. Solche Akkus lassen sich in der Regel ohne Werkzeug entfernen. Die Tatsache, dass keine Gebrauchsspuren an den vom Beschuldigten mitgeführten Schraubenziehern gefunden wurden, wie es die Verteidigung geltend machte (Urk. 82 S. 5), vermag hieran nichts zu ändern. Auch dass jemand einen Grillspiess über mehrere Monate einfach so mit sich führt, erscheint eher unwahrscheinlich. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu sind damit äusserst unglaubhaft. Auch ein Blick in den Strafregisterauszug vermag diesen Eindruck nicht zu ändern, so ist er doch bereits wegen mehrfachen Dieb- stahls und Hausfriedensbruchs vorbestraft (vgl. Urk. 67). Wenngleich es stimmt, dass eine Differenzierung nach der Täterpersönlichkeit, wie es die Verteidigung geltend machte (Urk. 82 S. 5 f.), nicht zulässig ist, mit anderen Worten nicht gesagt werden kann: "Einmal ein Dieb, immer ein Dieb.", so entlastet ihn der Blick in seinen Strafregisterauszug immerhin nicht. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich so-

- 11 - dann, dass er auch im März 2021 bereits durch eine noch offene Tiefgaragentüre eingedrungen war und hierbei einen Diebstahl beging (Urk. D1/16/5 S. 2 i.V.m. Urk. D1/16/6). Auch hierbei trug er sodann bereits Schraubenzieher bei sich (Beizugsakten ST.2021.1916 Pagina 143). Dies stellt damit dennoch ein weiteres Indiz dar.

E. 1.3.1 Die Verteidigung machte weiter geltend, es sei nicht erstellt, dass der Be- schuldigte die Absicht gehabt habe, sich grösstmöglich bzw. mit einem Deliktsgut von über Fr. 300.– zu bereichern. Der Beschuldigte sei mit einem Fahrrad und Rucksack unterwegs gewesen, was der Mitnahme von Gegenständen physische Grenzen setze. Der auf einen geringfügigen Wert gerichtete Versuch eines Ver- mögensdelikts habe straflos zu bleiben (Urk. 82 S. 8 f.).

E. 1.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob Art. 172ter StGB zur Anwendung gelangt, ist entscheidend, ob der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. Die Grenze für den geringen Ver- mögenswert beträgt hierbei Fr. 300.– (BGE 123 IV 197 E. 2a). Wer sich, wie der Beschuldigte, Zugang zu einer Tiefgarage verschafft, hat die Bereitschaft dazu, das zu nehmen, was ihm in die Hände fällt und wohl die Hoffnung auf möglichst grosse Beute. Der Vorsatz richtet sich damit nicht per se auf einen Vermögenswert unter Fr. 300.–. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte ein teures Mobil- telefon oder ein mehr als Fr. 300.– enthaltendes Portemonnaie mitgenommen hätte. Hiervon hätten sodann ohne weiteres mehrere in seinem Rucksack Platz gefunden und sich mit einem Fahrrad befördern lassen. Hinweise, wonach der Vorsatz des Beschuldigten auf einen spezifischen Gegenstand bzw. Gegenstände mit einem Wert von (insgesamt) unter Fr. 300.– gerichtet gewesen wäre, liegen nicht vor. Deshalb ist vom Normalfall auszugehen, nämlich davon, dass sein Vorsatz auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag gerichtet war. Damit kommt vorliegend Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung.

- 15 -

E. 1.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Hausfriedensbruch (Dossier 1)

E. 1.5 Damit ist ohne weiteres erstellt, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort befand. Hierbei trug er drei Schraubenzieher und einen Grillspiess auf sich, wobei mit Ausnahme des grossen Schraubenziehers die weiteren Werkzeuge dazu geeignet sind, Autotürverriegelungen zu überwinden. Ebenfalls erstellt, ist dass der Beschuldigte dem Geschädigten B._____ mehr oder weniger zeitnah in die Tiefgarage gefolgt sein muss, ansonsten das Tor verschlossen gewesen wäre. Diese äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit seiner Ausrüstung in die Tiefgarage gefahren ist, um dort Fahr- zeuge aufzubrechen und daraus Bargeld oder andere Vermögenswerte zu ent- wenden und die Garage nach anderem Deliktsgut zu durchsuchen.

E. 1.6 Eine andere Erklärung für das Befahren der Garage erscheint schlicht lebensfremd. Wäre es tatsächlich so, dass der Beschuldigte aufgrund eines tiefen Akkustands umkehren wollte, wäre zu erwarten gewesen, dass er den ihm be- kannten Rückweg wählt, bei dem er den benötigten Akkuverbrauch abschätzen konnte und nicht versucht hätte, einen ihm unbekannten Weg zu befahren. Schliesslich wäre bei einem zufälligen Befahren der fraglichen Parzelle zu erwarten gewesen, dass er noch oben auf dem geräumigen Vorplatz direkt umkehrt, ist doch auch für nicht ortskundige Menschen eindeutig ersichtlich, dass es sich nicht um

- 12 - eine Durchgangsparzelle handelt, sondern um ein privates, mit Zaun umfriedetes Grundstück.

E. 1.7 Dass sich eine Person in der Situation des Beschuldigten unauffälliger gezeigt hätte (und nicht mit Leuchtweste bekleidet und eingeschaltetem Licht Fahrrad fahrend sowie hierbei eine Zigarette rauchend), falls sie einen Diebstahl geplant hätte, wie es die Verteidigung geltend machte (Urk. 82 S. 5), stellt eine reine Spekulation dar. Schliesslich kann genauso gut argumentiert werden, dass das Aussehen eines gewöhnlichen Fahrradfahrers, welcher in einer Winternacht vorzugsweise mit Leuchtweste unterwegs ist, eine durchaus gute Tarnung darstellt.

E. 1.8 Es stimmt sodann nicht, dass der Beschuldigte keinen Fluchtversuch unter- nommen hat, wie dies die Verteidigung geltend gemacht hat (Urk. 82 S. 5). Schliesslich führte der Geschädigte B._____ bei der Schilderung der Geschehnisse von sich aus und in nachvollziehbarer Weise aus, der Beschuldigte habe immer wieder wegfahren wollen aber er habe sich vor dessen Fahrrad gestellt (Urk. D1/8/1 F/A 14).

2. Hausfriedensbruch (Dossier 1) Wie die Vorinstanz korrekterweise festhielt, hat der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklage eingestanden (Urk. D1/7/7 F/A 16 i.V.m. Prot. I S. 16 f., Prot. I S. 23 f. und Urk. 81 S. 4). So erklärte er insbesondere, gemerkt zu haben, dass der Weg zu einer Garage führe und sich dennoch dafür entschieden zu haben, mit dem Velo nach unten zu fahren, um dort umzukehren und mit dem Velo wieder nach oben zu fahren, obwohl es ihm möglich gewesen wäre stattdessen oben abzustei- gen und mit dem Velo umzukehren. Als er unten angekommen sei und bemerkt habe, dass die Tiefgarage offen sei, sei er ca. fünf bis sieben Meter hineingefahren und habe dann gewendet (Urk. D1/7/7 F/A 16). Dieses Geständnis deckt sich mit dem weiteren Beweisergebnis (Urk. D1/8/1 F/A 14 i.V.m. F/A 21-23 und F/A 34 f.). So gab der Geschädigte B._____ insbesondere an, er habe gesehen, wie der Be- schuldigte einige Meter in die Tiefgarage hineingefahren sei (Urk. D1/8/1 F/A 14). Daher ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.

- 13 -

3. Verweisungsbruch (Dossier 1) Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, hat der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklage eingestanden (Urk. D1/7/4 F/A 11 i.V.m. F/A 20, Urk. D1/7/5 F/A 7, Urk. D1/7/7 F/A 33 f., F/A 41-44, Prot. I S. 20, S. 22 und Urk. 81 S. 6 f.). Die- ses Geständnis deckt sich mit den weiteren Beweismitteln (Urk. D1/7/6 Beilage 6 S. 4 i.V.m. Urk. D1/7/11 S. 4 und Urk. D1/7/13), weshalb der Sachverhalt ohne weiteres anklagegemäss erstellt ist. B. Rechtliche Würdigung

1. Versuchter Diebstahl (Dossier 1)

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Anw- GebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstel- lung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwältin MLaw X1._____ gestellt (vgl. Urk. 80).

E. 2.3 Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vor- gesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV).

E. 2.4 Beim vorliegenden Fall handelt es sich sowohl hinsichtlich der tatsächlichen als auch rechtlichen Komponenten um einen eher einfachen. Besonders schwierige Fragen stellten sich nicht. Da über den Beschuldigten bereits eine rechtskräftige Landesverweisung verhängt wurde, ging es für ihn auch nicht mehr um ausser-

- 36 - ordentlich viel, wenngleich eine Freiheitsstrafe im Raum stand. Aufgrund des Ver- teidigerwechsels entstand dennoch ein gewisser zeitlicher Aufwand, da sich die jetzige amtliche Verteidigerin zunächst in die Akten einlesen musste, deren Umfang allerdings eher überschaubar ist. Die Verteidigung vermochte – gegenüber den- jenigen der ehemaligen Verteidigung – auch keine neuen Argumente vorzubringen. Damit rechtfertigt sich vorliegend Rechtsanwältin MLaw X1._____ pauschal mit Fr. 5'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit Fr. 5'472.80 (inkl. Barauslagen à Fr. 67.80 und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

E. 3 Formelles

E. 3.1 Versuchter Diebstahl

E. 3.1.1 Der Vorinstanz folgend liegen vorliegend trotz Deliktsmehrheit und Versuch keine ausserordentlichen Gründe vor, die es rechtfertigen würden den ordentlichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu verlassen. Auf deren Ausführungen hierzu kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. IV.C.2.1. S. 25).

E. 3.1.2 Der Beschuldigte fuhr vorliegend in eine bereits geöffnete Tiefgarage, was von keiner besonders hohen kriminellen Energie zeugt. Er führte jedoch Werkzeug zur Überwindung von Autotürverriegelungen mit sich, was ein gewisses Schadens- potential mit sich bringt. Leicht verschuldensmildernd ist zu berücksichtigen, dass es lediglich bei einem Versuch blieb, wobei dies wohl lediglich auf äussere Um- stände – das Entdecktwerden durch den Geschädigten B._____ – und nicht etwa einen Sinneswandel des Beschuldigten zurückzuführen ist. Das objektive Verschul- den ist als leicht zu qualifizieren.

E. 3.1.3 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen, um sich selbst einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu relativieren.

E. 3.1.4 Damit ist das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft als leicht zu quali- fizieren. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.2 Hausfriedensbruch

E. 3.2.1 Der Hausfriedensbruch steht in einem sehr engen Zusammenhang zum versuchten Diebstahl. Dieser war reines Mittel zum Zweck. Der Beschuldigte begab sich hierbei sodann lediglich in eine Tiefgarage und damit nicht in die innerste Privatsphäre der Geschädigten, wie etwa deren Wohnung. Er drang sodann nicht gewaltvoll ein, sondern nutzte die Gunst der Stunde als die Garage offen war. Die objektive Tatkomponente ist damit als sehr leicht zu qualifizieren.

- 23 -

E. 3.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag.

E. 3.2.3 Das Tatverschulden des Beschuldigten ist damit als sehr leicht zu quali- fizieren. Damit rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe. In Anbetracht sämtlicher Umstände – insbesondere des sehr engen sachlichen Zu- sammenhangs zum versuchten Diebstahl – rechtfertigt sich eine Asperation um 15 Tage Freiheitsstrafe.

E. 3.3 Verweisungsbruch

E. 3.3.1 Der Beschuldigte tauchte unter und entzog sich so einer – aufgrund einer gegen ihn ausgesprochenen rechtskräftigen Landesverweisung – bereits vollstän- dig organisierten Ausreise. Die objektive Tatschwere ist daher im mittleren Bereich anzusiedeln.

E. 3.3.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er befürchtete zwar, seine Ge- sundheit könnte durch die Ausreise Schaden nehmen und ging davon aus, kein Anrecht auf die kosovarische Staatsangehörigkeit zu haben, jedoch war ihm eine legale Handlungsalternative zum Untertauchen und dem damit einhergehenden Verweisungsbruch sehr wohl bekannt. Dies vermag das objektive Tatverschulden daher nur leicht zu relativieren.

E. 3.3.3 Damit rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht sämtlicher Umstände rechtfertigt sich eine Asperation von 6 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.4 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

E. 3.4.1 Der Beschuldigte entwendete für lediglich wenige Tage ein Elektro-Fahrrad zum Gebrauch. Hierbei handelte er direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Das objektive Tatverschulden wiegt damit leicht. Die subjektive vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren.

- 24 -

E. 3.4.2 Damit rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht sämtlicher Umstände rechtfertigt sich eine Asperation von 1 Monat Frei- heitsstrafe.

E. 3.4.3 Zusätzlich habe eine erhebliche gesundheitliche Problematik bestanden, welche sodann nach wie vor bestehe, die eine Ausschaffung in den Kosovo unmöglich mache. Der Beschuldigte leide an einer valvulären Herzkrankheit und

- 18 - persistierendem Vorhofflimmern, einer schwerwiegenden und chronischen Herz- rythmusstörung, bei der das Herz unregelmässig schlage und das Risiko für Schlaganfälle erheblich erhöht sei. Zur Stabilisierung seines Zustands trage er einen Herzschrittmacher und sei auf die Einnahme von Marcoumar, einem blutver- dünnenden Medikament, angewiesen. Die Medikamenteneinnahme erfordere eine engmaschige medizinische Überwachung. Es seien monatliche INR- und Quick- Tests notwendig, um die Blutgerinnungswerte zu kontrollieren. Ausserdem be- nötige er halbjährliche kardiologische Untersuchungen, um die Funktion des Herz- schrittmachers zu überprüfen und den Zustand seines Herzens zu überwachen. Eine solche medizinische Versorgung sei im Kosovo nicht gewährleistet. Es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschuldigte ohne angemessene Betreuung gesundheitlich erheblich leide oder gar lebensgefährdende Komplikationen erleide. Die Einschätzung, dass der Beschuldigte "fit to fly" sei, greife damit zu kurz (Urk. 82 S. 15).

E. 3.5 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Täterkomponente und den weiteren Straf- zumessungsgründen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 63 E. IV.C.4. S. 27 f.). Mit der Vorinstanz sind das Vorleben des Be- schuldigten sowie dessen Nachtatverhalten, so insbesondere das unter einer erd- rückenden Beweislage erfolgte teilweise Geständnis, strafzumessungsneutral zu werten. Die diversen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten weisen sich hingegen straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich hierfür ein Zuschlag von 4 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.6 Fazit Damit rechtfertigt sich in Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Fakto- ren eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten und 15 Tagen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei den vorinstanzlich ausgesproche- nen 15 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden.

4. Haftanrechnung Auf die Begründung der Vorinstanz zur Haftanrechnung kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 63 E.IV.D. S. 28 f.). Damit ist die vom Beschuldigten erstan- dene Haft im Umfang von 197 Tagen vollumfänglich an die Strafe anzurechnen.

E. 3.7 Das erst 2024 gestellte Gesuch, die Staatenlosigkeit des Beschuldigten an- zuerkennen (Urk. 83/6), vermag sodann weder an der Sach- noch der Rechtslage etwas zu ändern. Schliesslich wird dem Beschuldigten ein Verweisungsbruch im Jahr 2022 vorgeworfen. Damit fehlt es am zeitlichen Zusammenhang.

E. 3.8 Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe bei einem Rückführungs- versuch Gewalt durch die Polizei erlitten, vermag hieran nichts zu ändern. Diesbe- züglich war ebenfalls keine unmittelbare Gefahr gegeben, welche der Beschuldigte hätte abwenden müssen. Er selbst machte sodann auch nie geltend, er habe den Verweisungsbruch deswegen begangen.

E. 3.9 Selbst bei Bestehen einer unmittelbaren Gefahr – sei es nun aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, befürchteter Gewalt durch die Polizei oder der Nichtvollziehbarkeit der Ausschaffung aufgrund der geltend ge- machten Staatenlosigkeit – war dem Beschuldigten der Rechtsweg gegen die drohende Ausschaffung sodann bestens bekannt, erwirkte er doch bereits ein entsprechendes Bundesgerichtsurteil (vgl. BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023). Damit bestand für den Beschuldigten eine Handlungsalternative.

E. 3.10 In eben jenem Urteil hielt das Bundesgericht sodann fest, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Staatenlosigkeit der Vollziehbarkeit der Landes- verweisung gerade nicht entgegensteht, wobei es ebenso festhielt, dass als Staatenloser ohnehin nur gelte, wer ohne eigenes Zutun seiner Staats- angehörigkeit beraubt worden sei und keine Möglichkeit gehabt habe, diese wiederzuerlangen (BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 4.3.1. und E. 4.3.3.).

- 21 -

E. 3.11 Damit liegt vorliegend kein rechtfertigender Notstand vor. Weitere Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit des Verweisungsbruchs i.S.v. Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafe

1. Theorie Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Gesamtstrafenbildung und den allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. IV.A.-B. S. 22-24).

2. Strafart und Gesamtstrafenbildung Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Beschuldigte verfügt über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen (Urk. 67), welche ihn nicht von der Be- gehung weiterer Straftaten abhielten. Auch eine Vorstrafe von 7 Monaten Freiheits- strafe beeindruckte ihn offenbar überhaupt nicht, delenquierte er doch vorliegend erneut einschlägig, sodass von einer Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber den ihm gegenüber bisher ausgesprochenen Strafen gesprochen werden kann. Damit erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Da der Beschuldigte über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und damit weder einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann noch Anspruch auf Sozialhilfe hat, ist sodann auch davon auszugehen, dass eine Geldstrafe vor- aussichtlich ohnehin nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), weswegen sich auch in dieser Hinsicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte rechtfertigt. Damit wird nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein.

- 22 -

3. Strafzumessung

E. 4 Anklagegrundsatz

E. 4.1 Die Verteidigung machte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch an- lässlich der Berufungsverhandlung geltend, mit Bezug auf den Verweisungsbruch sei das Anklageprinzip verletzt, da sich der angeklagte Sachverhalt nur auf die Aus- schaffung in den Kosovo beziehe. Dieses sei immer dann verletzt, wenn die be- schuldigte Person für Taten verurteilt werde bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genüge bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgehe (Urk. 48 Rz. 4 S. 7 i.V.m. Urk. 82 Rz. 43). Weiter erklärte sie hierzu, der Beschuldigte habe aktiv und wiederholt alle ihm bekannten legalen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich gegen die drohende Landesverweisung zu wehren. Daher sei es unzulässig, ihm ein feh- lendes Bemühen oder Versäumnis vorzuwerfen (Urk. 82 Rz. 44 f.).

- 8 -

E. 4.2 In Hinblick auf das Anklageprinzip ist entscheidend, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straf- tatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll (BGer 6B_638/209 vom

17. Oktober 2019 E. 1.4.1.). Sodann wird das Prozessthema in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert (BSK StPO-NIGGLI/ HEIMGARTNER, Art. 9 N. 40 mit Verweis).

E. 4.3 Die Vorinstanz ging mit ihrem Schuldspruch nicht über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinaus (vgl. Urk. 36 E. II.A.2. und E. II.A.3. S. 6 i.V.m. E. III.C. S. 18-21), weswegen diesbezüglich keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft sich in der Anklage auf die Ausschaffung in den Kosovo beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden. Schliess- lich umschreibt die Anklage einen genau umschriebenen Sachverhalt, der es dem Beschuldigten ohne weiteres ermöglichte und weiter ermöglicht sich dagegen zu verteidigen. Dies zeigt sich auch in seinen Aussagen hierzu. Er weiss ohne Weite- res was ihm darin vorgeworfen wird. Die Frage, ob ihm das darin umschriebene Verhalten strafrechtlich vorgeworfen werden kann und wie seine allfälligen Bemü- hungen zu werten sind, ist sodann keine Frage des Anklageprinzips, sondern – wie bereits die Vorinstanz richtigerweise festhielt – im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zu behandeln, sofern sich der eingeklagte Sachverhalt als solcher erstellen lässt. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt

1. Versuchter Diebstahl (Dossier 1)

E. 5 Vollzug

E. 5.1 Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. V.1.-2. S. 29 f.).

E. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (Urk. 67). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg

- 25 - vom 25. August 2021 wurde er sodann zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, weswegen es vorliegend besonders günstiger Umstände bedarf, um dem Beschuldigten den (teil-)bedingten Vollzug der Strafe gewähren zu können. Beim im Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 beurteilen Fall bedi- ente sich der Beschuldigte gemäss Anklage eines nahezu identischen modus ope- randi wie im vorliegenden Fall, indem er nämlich eine Tiefgarage betrat, nachdem ein Personenwagen diese verlassen hatte und dort Gegenstände entwendete (Urk. D1/16/5 S. 2). Auch in jenem Fall machte er sich sodann der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig. Eine besonders positive Veränderung in der Lebensführung des Beschuldigten ist nicht erkennbar. So widersetzt er sich weiterhin beharrlich der rechtskräftigen staatlichen Anordnung, die Schweiz zu ver- lassen. Sodann erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung zu seinen Zukunfts- plänen könne er nichts sagen (Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er hierzu sodann lediglich, er wolle, dass seine Staatenlosigkeit anerkannt werde und dann in den Kanton E._____ zurück gehen (Urk. 81 S. 3). Damit liegen keine besonders günstigen Umstände vor, die es ermöglichen würden, dem Be- schuldigten den bedingten oder teilbedingten Vollzug der Strafe zu ermöglichen.

E. 5.3 Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

E. 6 Der Beschuldigte wurde am tt. August 1965 in F._____, im ehemaligen Jugo- slawien, geboren (Urk. D1/7/5 F/A 8 i.V.m. F/A 34). Seine Eltern stammen ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien, dem heutigen Montenegro (Prot. I S. 12). Er besuchte die obligatorische Schule in G._____, H._____, F._____ und I._____. In F._____ hat er das Gymnasium besucht und mit der Fachrichtung Verwaltungsrecht abgeschlossen. In Sarajevo hat er sodann das Studium der Agrarwissenschaft begonnen, jedoch nicht abgeschlossen (Urk. D1/7/5 F/A 36 i.V.m. F/A 39 f.). Er ist gemäss eigenen Angaben Fachmann für juristisch- administrative Angelegenheiten. Eine weitere Ausbildung hat er nicht abgeschlossen (Prot. I S. 12). Im Juni 1987 verliess er Jugoslawien und reiste in die Schweiz, in der Absicht hier Arbeit zu finden und eine Bewilligung zu erhalten (Urk. D1/7/5 F/A 36 i.V.m. F/A 41). In der Schweiz zu arbeiten war ihm nie erlaubt, dennoch hat er hier gemäss eigenen Aussagen manchmal auf dem Bau und mit Antiquitäten gearbeitet. Er wurde sodann von Freunden unterstützt (Urk. D1/7/5 F/A 42 i.V.m. F/A 44 f.). Seit 1987 hat er gemäss seinen Angaben an der Hauptverhandlung mit kürzeren Unterbrechungen durchgehend in der Schweiz gelebt. 2010 war er jedoch in Frankreich und versuchte dort, Asyl zu erhalten, was jedoch misslang (Prot. I S. 9). Bei seiner polizeilichen Befragung vom 12. März 2021 in Zusammenhang mit seiner Vorstrafe erklärte er hingegen lediglich, schon mehrfach in der Schweiz gewesen zu sein (Beizugsakten ST.2021.1916 pol. EV vom 12. März 2021 F/A 31 Pagina 133). Gegenüber dem Grenzwachtkorps gab er

- 29 - sodann am 20. April 2011 zu Protokoll in verschiedenen Ländern illegal gelebt zu haben. 1997 habe er in J._____ einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Danach sei er nach Serbien zurückgekehrt. 1999 habe er in J._____ erneut einen Asylantrag gestellt, welcher ebenfalls abgelehnt worden sei. Danach sei er illegal nach Frankreich gereist, wo er gute 10 Jahre gelebt habe. Der Asylantrag, den er 2010 in Frankreich gestellt habe, sei ebenfalls abgelehnt worden. Aus einer Befragung bei der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2018 geht hervor, dass er damals nach wie vor oder zumindest wieder in Frankreich lebte (F/A 39-40). Aus den Migrationsakten erschliesst sich, dass der Beschuldigte sich in der Tat immer wieder in der Schweiz aufgehalten hat und mit diversen Einreisesperren und Ähnlichem belegt wurde, wobei er erstmals im Juni 1987 in die Schweiz einreiste (vgl. Migrationsakten). Aus diesen Akten ergibt sich auch, dass er beispielsweise bereits mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. November 1988 u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und der Verletzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig gesprochen wurde. Sodann wurde er etwa mit Entscheid der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 21. April 1997 bereits wegen Verweisungsbruchs verurteilt. Der Beschuldigte spricht Bosnisch, etwas Französisch und gebrochen Deutsch (Prot. I S. 10). Er hat keine Kinder, vier Schwestern und zwei Brüder (Prot. I S. 10), zu denen er keinen Kontakt pflegt, wobei er glaubt, diese lebten in Bosnien (Prot. I S. 11).

E. 7 Der heute 59-jährige Beschuldigte kam damit vor ca. 37 Jahren als Flüchtling in die Schweiz, wobei sein Asylgesuch abgelehnt wurde. Er ist somit weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er befand sich sodann auch nicht die ganze Zeit hier, sondern war immer wieder im Ausland, unter anderem in Serbien und über viele Jahre in Frankreich. In seiner Heimat absolvierte er sodann die ganze Schulzeit sowie eine höhere Fachausbildung. Er spricht Bosnisch und etwas Französisch. Deutsch spricht er hingegen nur gebrochen. Der Beschuldigte verfügt über keinerlei familiäre Bindungen in der Schweiz und hat sich hier nie sozial integriert oder wirtschaftlich Fuss gefasst. Einer legalen Arbeitstätigkeit konnte er nämlich nie nachgehen, befand er sich jeweils ohne Aufenthaltstitel bzw. Arbeits- bewilligung in der Schweiz. Er wurde gleich mehrfach straffällig und machte sich

- 30 - u.a. auch wiederholt der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufent- halts sowie diverser Diebstähle und Hausfriedensbrüche schuldig (Urk. 67).

E. 8 Aufgrund seiner wiederholten und teilweise allenfalls auch länger dauernden Aufenthalte in der Schweiz und der Tatsache, dass er keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie in der Heimat hat, stellt eine Landesverweisung für den Beschuldig- ten sicherlich eine gewisse Härte dar. Von einem Härtefall ist hingegen keineswegs auszugehen. Schliesslich konnte er sich in der Schweiz nie in irgendeiner Form wirklich integrieren. Mithin ist davon auszugehen, dass es ihm andernorts bei Vor- liegen einer Aufenthaltsgenehmigung deutlich leichter fallen dürfte, sich zu inte- grieren. Dies gilt insbesondere für Bosnien, da er bosnisch spricht. Sodann lebt dort seine Familie, wenngleich er derzeit keinen Kontakt mit ihr pflegt.

E. 9 Wie bereits unter der rechtlichen Würdigung des Verweisungsbruchs abge- handelt, hat der Beschuldigte zwar gesundheitliche Probleme, dem Vollzug und damit auch der Anordnung einer erneuten Landesverweisung stehen diese jedoch nicht entgegen. Auch einen Härtefall vermögen diese nicht zu begründen, zumal eine jährliche kardiologische Kontrolle, vierteljährliche INR/Quick-Tests und die Einnahme eines Blutverdünners ausreichend sind, um die Nachsorge des Be- schuldigten zu gewährleisten. Dies wäre, wie bereits ausgeführt, im Kosovo ohne weiteres gewährleistet (siehe hierzu vorne E. II.B.3.6.). Gleiches gilt sodann für Bosnien und Serbien. In Bosnien gibt es sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen, wobei alle Bürger Anspruch auf eine solche haben. Die medizinische Versorgung ist zwar nicht vollständig kostenlos. Patienten müssen jedoch nur eine geringe Gebühr bezahlen. Personen, die krankenversichert sind, können aber den Grossteil der Medikamente kostenlos erhalten. Das gleiche Recht haben Rückkehrende (Informationszentrum Asyl und Migration des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Bosnien und Herzegowina - Medizinische Versorgung, Juni 2024, S. 1 f.; abrufbar unter www.bamf.de  Behörde  Informationszentrum Asyl und Migration  Länder- analysen  Länderkurzinformationen, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025). Auch in Serbien ist der weitaus grösste Teil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder verfügbar. Falls in europäischen Ländern abgegebene

- 31 - Medikamente nicht vorhanden sind, können diese i.d.R. durch Generika ersetzt werden. Die Medikamente auf den vier staatlichen Medikamentenlisten sind im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung gar kostenlos erhältlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland nicht nach den- selben Regeln behandelt werden. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten, auch von solchen der neusten Generation, können i.d.R. fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse sind vorhanden. Berufstätige werden sodann vom Arbeitgeber kranken- versichert. Bei Arbeitslosen wird die Versicherung hingegen aus der Staatskasse finanziert (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Serbien - Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 23 i.V.m. S. 27 f.; abrufbar unter: www.sem.admin.ch  Internationales & Rückkehr  Herkunfts- länderinformationen  Europa und GUS, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025).

E. 10 Der Beschuldigte machte sodann geltend, er habe kein Anrecht auf die Staatsangehörigkeit eines der heutigen Staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Prot. I S. 14). Das UNO Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) definiert in Art. 1 Abs. 1 den Staatenlosen als "eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet" (amtliche Übersetzung aus dem französischen, spanischen und englischen Originaltext; gemäss dem französischen Originaltext steht der Begriff "apatride" für "une personne qu'aucun Etat ne considère comme son ressortissant par application de sa législation"). Nach dieser Definition fallen unter den Begriff des Staatenlosen ausschliesslich Perso- nen, die in formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzen (de iure Staaten- lose). Hingegen sind danach Personen, die den Schutz des Heimatstaates ablehnen (de facto Staatenlose), nicht als Staatenlose zu betrachten (BGer 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.6.4. mit Verweisen). Als staatenlose Person gilt nur, wer ohne eigenes Zutun seiner Staatsangehörigkeit beraubt wurde und keine Möglichkeit hatte, diese wiederzuerlangen (BGer 2C_523/2023 vom

17. Oktober 2023 E. 4.3.3. mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung).

- 32 -

E. 11 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er würde die Staatsbürgerschaft eines Staates aus dem ehemaligen Jugoslawien nicht annehmen, sollte ihm diese angeboten werden. Eine solche wolle er nicht (Prot. I S. 25 f.). Damit handelt es sich beim Beschuldigten lediglich um einen de facto Staatenlosen. Ob der Beschuldigte in den Kosovo ausgeschafft werden kann oder ihm eine Staatsangehörigkeit von Montenegro, Serbien oder Bosnien zusteht, ist zum heutigen Zeitpunkt unklar, wobei – wie schon vom Bundesgericht im vorlie- genden Fall festgestellt – Hinweise hierfür bestehen. Das Bundesgericht hat daher im Falle des Beschuldigten entschieden, dass unter diesen Umständen die rechtli- che und tatsächliche Durchführbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung zu be- jahen sei (BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2. i.V.m. E. 3.3. und E. 4.3.1.). Die de facto Staatenlosigkeit des Beschuldigten steht einer Landesver- weisung damit vorliegend nicht im Weg. Sie stellt damit insbesondere auch keinen Verstoss gegen das Non Refoulement Prinzip dar. Dem Beschuldigte droht nicht die Rückführung in ein Land, in dem ihm unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung droht. Die Vollzugsbehörden werden vor deren Vollzug erneut abzuklären und zu prüfen haben, wohin der Beschuldigte auszuweisen sein wird.

E. 12 Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung (BGer 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). Es sei jedoch angemerkt, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend deutlich überwiegen würde. Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich integriert, so hat er insbesondere keine Familie hier oder es – wenngleich mangels Arbeitsbewilligung bzw. Aufenthaltsgenehmigung – je geschafft, auf dem ersten Arbeitsmarkt beruflich Fuss zu fassen. Vielmehr trat der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er ver- brachte sodann auch in der Vergangenheit immer wieder etliche Jahre im Ausland, u.a. auch in Serbien und Frankreich. Es bestehen – insbesondere auch in Anbe- tracht der erneuten Delinquenz – gravierende Bedenken bezüglich der Legal- prognose. Sein diesbezügliches Verhalten in der Vergangenheit zeugt geradezu von einer Uneinsichtigkeit. Das persönliche – private – Interesse des Beschuldigten

- 33 - am Verbleib in der Schweiz ist hingegen verhältnismässig gering, zumal seine Integrationschancen in der Heimat gegenüber jenen in der Schweiz – aufgrund der Sprachkenntnisse und der wohl gegebenen Möglichkeit nebst einer Aufent- haltsgenehmigung bzw. Staatsbürgerschaft eine Arbeitsbewilligung zu erhalten – deutlich besser erscheinen.

E. 13 Gegen den Beschuldigten wurde bereits eine Landesverweisung ausgespro- chen. Daher ist die Dauer auf 20 Jahre festzusetzen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht das Kumulations-, sondern das Absorptionsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1.), geht die weniger lange dauernde Landesverweisung von 7 Jahren in der heute auszuspre- chenden von 20 Jahren auf. Der Beschuldigte ist damit für 20 Jahre des Landes zu verweisen. B. SIS-Ausschreibung

1. Die Verteidigung führte an, eine SIS-Ausschreibung sei vorliegend weder sachgerecht noch verhältnismässig. Eine solche sei nur bei schweren Straftaten angezeigt. Die erforderliche Schwere, sei bei den vorliegend zu bewertenden Delikten nicht gegeben. Der Beschuldigte sei unfreiwillig staatenlos, was eine schwierige Situation darstelle (Urk. 82 S. 18).

2. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, steht derzeit im Raum, dass der Beschuldigte allenfalls nach Montenegro, Serbien, Bosnien oder in den Kosovo zurückgeführt werden kann (BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.3. i.V.m. E. 4.3.1.). Bei all diesen Staaten handelt es sich nicht um Mitglieder des Schengen-Raums. Die derzeit lediglich de facto bestehende Staatenlosigkeit des Beschuldigten steht sodann nicht nur einer Landesverweisung, sondern auch einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen.

3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem beim Vorliegen von Bagatelldelikten ausgeschlos- sen. Für die Ausschreibung genügt jedoch das Vorliegen einzelner oder mehrerer Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen

- 34 - Schwere sind. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung dar- stellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die Verneinung einer Rückfallgefahr im Rahmen der Legalprognose und der damit einhergehende be- dingte Strafvollzug steht der Ausschreibung nicht entgegen. Entscheidend ist auch nicht das ausgesprochene Strafmass, wobei der erfüllte Straftatbestand eine Frei- heitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen muss, damit eine Ausschreibung im SIS in Frage kommt. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8. mit Verweisen).

4. Der vom Beschuldigten begangene versuchte Diebstahl wird mit einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Damit ist das Erfor- dernis von einer abstrakten Strafandrohung im Höchstmass von mindestens einem Jahr ohne weiteres erfüllt. Angesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastung, insbe- sondere der wiederholt begangenen Diebstähle und Hausfriedensbrüche, ist beim Beschuldigten von einer schlechten Prognose auszugehen. Diese lassen den Schluss auf zukünftige Delinquenz zu, zumal der Beschuldigte in der Schweiz über keinerlei protektive Faktoren verfügt. Der Beschuldigte hält sich aber auch sonst nicht an die Schweizer Rechtsordnung. So hat er sich bereits mehrfach der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts schuldig gemacht. Daher ist vorliegend mit der Vorinstanz von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Zu bestätigen ist damit auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 13) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen hierzu zu bestätigen (Urk. 63 E. VIII. S. 34 f.).

- 35 -

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 16 [Rechtsmittel]"

2. Es wird festgestellt, dass das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 23. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'963.25 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zusätzlich zu den bereits mit Urteil vom 16. November 2023 entschädigten Fr. 2'290.05 ent- schädigt.
  2. [Mitteilungen]
  3. [Rechtsmittel]"
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 39 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94  Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 18 lit. a Ziff. 2 VTS sowie des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB. 
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 197 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB i.V.m. Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.
  9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  10. Das Begehren des Beschuldigten um Entschädigung und Genugtuung i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO wird abgewiesen.
  11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13) wird be- stätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'472.80 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung,werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- - 40 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240355-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 2. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. November 2023 (DG230010)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Mai 2023 (Urk. 21) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 37 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 18 lit. a Ziff. 2 VTS sowie  des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 2).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 197 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB in Verbindung mit Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. …), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Schraubenzieher, Griff rot, 8 mm (Asservat Nr. A016'907'189);

- 3 -  Schraubenzieher, Griff rot, 5 mm (Asservat Nr. A016'907'190);  Schraubenzieher, Griff blau, 5.5 mm (Asservat Nr. A016'907'203);  Metallspiess/Grillspiess, Metall (Asservat Nr. A016'907'214).

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. …), werden dem Beschuldigten innert 3 Mo- naten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgege- ben:  LED-Lenser P7 Taschenlampe (Asservat Nr. A016'907'838);  Ladegerät, Bosch E-Bike Battery Charger (Asservat Nr. A016'963'169). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Mai 2023 be- schlagnahmten Schlüssel EMKA und elektronischer Schlüssel (Asservat Nr. A016'908'024), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis- Geschäfts-Nr. …), werden den Berechtigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

11. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Aufwendungen als derzeitige amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'290.05 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

12. Rechtsanwältin MLaw X3._____ wird für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'126.50 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der derzeitigen und vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 -

14. Die Kosten der derzeitigen und vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt je eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82 S. 2)

1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei einzig betreffend Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch für schuldig zu befinden. Darüber hinaus sei der Beschuldigte voll- umfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Dispositivziffern 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben. Der Beschuldigte sei betreffend Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch mit einer Busse maximal jedoch mit einer milden Geldstrafe zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei für die Überhaft angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 39'000.00 zuzusprechen.

4. Dispositivziffer 13 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfah- ren seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.).

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 18. November 2023 (Datum Poststempel) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. November 2023 an (Urk. 51), welches ihm am selben Tag mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 29 ff. i.V.m. Urk. 49). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 57 = Urk. 63) am 9. Juli 2024 (Urk. 61/2) reichte der Beschuldigte am 17. Juli 2024 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 64). Gegen das am 23. No- vember 2023 ergangene Nachtragsurteil zum Urteil vom 16. November 2023 (Urk. 52) wurde sodann keine Berufung erhoben. 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2024 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom

13. August 2024 fristgerecht die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und er- suchte um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung (Urk. 71). 1.3. Die Parteien wurden am 23. August 2024 zur Berufungsverhandlung auf den

2. Dezember 2024, 13.30 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 75). 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X1._____ (Prot. II S. 3). Es waren keine Vorfragen zu behandeln (Prot. II. S. 4). Im Rahmen des Beweisverfahrens reichte die Verteidigung sodann diverse Beilagen zu ihrem Plä- doyer ein, welche als Urk. 83/1-7 zu den Akten genommen wurden. Über weitere Beweisanträge war nicht zu entscheiden (Prot. II S. 5). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 i.V.m. Urk. 82 S. 2 und Urk. 71 S. 1). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 6 - 1.5. Das Urteil im Berufungsverfahren wurde am 2. Dezember 2024 im An- schluss an die Berufungsverhandlung gefällt. Es wurde dem an der Berufungsver- handlung erschienenen Beschuldigten sowie dessen Verteidigung mündlich eröff- net und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 5 ff.). Der Staatsanwaltschaft, der die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt worden war, sowie dem Migrationsamt wurde es schriftlich zugestellt (Urk. 85). Am Tag darauf wurde ein offensichtlicher Tippfehler berichtigt (Prot. II. S. 11 ff. i.V.m. Urk. 86 und Urk. 87). Den Parteien wurde das nachfolgend aufgeführte berichtigte Dispositiv sodann schriftlich zugestellt (Urk. 88).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- spruch (Dispositivziffer 1), die Strafe (Dispositivziffer 3), den Strafvollzug (Dispo- sitivziffer 4), die Landesverweisung (Dispositivziffer 5), die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 6) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 13). Er liess einen Schuldspruch wegen Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und ansonsten einen vollumfänglichen Frei- spruch von Schuld und Strafe beantragen. Er sei mit einer Busse, maximal jedoch mit einer Geldstrafe, milde zu bestrafen. Für die Überhaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO sei er angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 39'000.– zuzusprechen. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.; Urk. 64 S. 2). Bei diesen Anträgen blieb es auch im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 82 S. 2). 2.2. Nicht angefochten und in Rechtkraft erwachsen sind somit die Dispositiv- ziffern 1, Lemma 3 (Schuldspruch wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch betr. Dossier 2), 2 (Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und Haus- friedensbruchs betr. Dossier 2), 7-9 (Entscheid über beschlagnahmte Gegen- stände) sowie 10-12 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung), sowie 14 (Kosten- auflage [vormalige] amtliche Verteidigung), was vorab mittels Beschluss festzustel- len ist. Wie bereits ausgeführt, blieb sodann auch das Nachtragsurteil vom

- 7 -

23. November 2023 unangefochten (vgl. Prot. II. S. 4), weshalb auch dessen Rechtskraft vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils sodann unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4. Anklagegrundsatz 4.1. Die Verteidigung machte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch an- lässlich der Berufungsverhandlung geltend, mit Bezug auf den Verweisungsbruch sei das Anklageprinzip verletzt, da sich der angeklagte Sachverhalt nur auf die Aus- schaffung in den Kosovo beziehe. Dieses sei immer dann verletzt, wenn die be- schuldigte Person für Taten verurteilt werde bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genüge bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgehe (Urk. 48 Rz. 4 S. 7 i.V.m. Urk. 82 Rz. 43). Weiter erklärte sie hierzu, der Beschuldigte habe aktiv und wiederholt alle ihm bekannten legalen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich gegen die drohende Landesverweisung zu wehren. Daher sei es unzulässig, ihm ein feh- lendes Bemühen oder Versäumnis vorzuwerfen (Urk. 82 Rz. 44 f.).

- 8 - 4.2. In Hinblick auf das Anklageprinzip ist entscheidend, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straf- tatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll (BGer 6B_638/209 vom

17. Oktober 2019 E. 1.4.1.). Sodann wird das Prozessthema in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert (BSK StPO-NIGGLI/ HEIMGARTNER, Art. 9 N. 40 mit Verweis). 4.3. Die Vorinstanz ging mit ihrem Schuldspruch nicht über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinaus (vgl. Urk. 36 E. II.A.2. und E. II.A.3. S. 6 i.V.m. E. III.C. S. 18-21), weswegen diesbezüglich keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft sich in der Anklage auf die Ausschaffung in den Kosovo beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden. Schliess- lich umschreibt die Anklage einen genau umschriebenen Sachverhalt, der es dem Beschuldigten ohne weiteres ermöglichte und weiter ermöglicht sich dagegen zu verteidigen. Dies zeigt sich auch in seinen Aussagen hierzu. Er weiss ohne Weite- res was ihm darin vorgeworfen wird. Die Frage, ob ihm das darin umschriebene Verhalten strafrechtlich vorgeworfen werden kann und wie seine allfälligen Bemü- hungen zu werten sind, ist sodann keine Frage des Anklageprinzips, sondern – wie bereits die Vorinstanz richtigerweise festhielt – im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zu behandeln, sofern sich der eingeklagte Sachverhalt als solcher erstellen lässt. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt

1. Versuchter Diebstahl (Dossier 1) 1.1. Eingestandenermassen ist der Beschuldigte für mindestens fünf bis sieben Meter auf einem Fahrrad zum Tatzeitpunkt in die fragliche Tiefgarage gefahren (Urk. D1/7/7 F/A 16). Der Beschuldigte trug hierbei drei Schraubenzieher sowie einen Grillspiess bei sich (Urk. D1/1 S. 4 i.V.m. Urk. D1/5 S. 3, Urk. D1/11/2, Urk. D1/11/4, Prot. I S. 17 und Urk. 81 S. 4 f.). Ohne Schlüssel oder Fernbedienung ist die Tiefgarage gemäss Aussage des Geschädigten B._____ sodann nicht

- 9 - zugänglich (Urk. D1/8/1 F/A 22). Das Tor hatte sich zuvor jedoch geöffnet, weil der Geschädigte B._____ mit seinem Auto in die Tiefgarage gefahren war, wobei dieses gemäss dessen Angaben jeweils während ca. 2 bis 3 Minuten nach Durchfahrt geöffnet bleibt (Urk. D1/8/1 F/A 14 i.V.m. F/A 23). Dies wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Sodann ist es gerichtsnotorisch, dass sich Tiefgaragentore i.d.R. nicht ohne Schlüssel und/oder Fernbedienung öffnen lassen und elektronisch gesteuerte Garageneinfahrten relativ kurze Zeit nach Durchfahrt wieder schliessen. Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom

16. Januar 2023 eignen sich die vom Beschuldigten mitgeführten beiden kleinen Schraubenzieher sowie der lange Grillspiess sodann zum Überwinden einer Autotürverriegelung (Urk. D1/6/1 S. 3 f.). 1.2. Zum Grund für seine Anwesenheit in der Tiefgarage erklärte der Beschul- digte zusammengefasst, er habe sich auf einer Spazierfahrt mit dem Elektro- Fahrrad befunden. Aufgrund des niedrigen Akkustands habe er sich entschieden umzukehren. Den Weg nach C._____ habe er gekannt. Auf dem Grundstück, auf welchem sich die Tiefgarage befunden habe, habe er jedoch einen weiteren Weg vermutet und sei daher dort eingebogen. Er habe dann dort sofort gemerkt, dass die Passage zu einer Garage führe, habe sich aber trotzdem entschieden, runter zu fahren und erst vor dem Garagentor zu wenden. Als er das offene Garagentor gesehen habe, habe er beschlossen, hineinzufahren und dort zu wenden, da das Bremsen dort einfacher gewesen sei. Es wäre ihm jedoch auch möglich gewesen bereits oben abzusteigen und umzukehren (Urk. D1/7/7 F/A 16 i.V.m. Prot. I S. 24 und Urk. 81 S. 5). Die zwei Schraubenzieher habe er bei sich gehabt, um die Batterie des Velos zu entfernen. Von einem Kollegen in Lausanne habe er nämlich ein Ladegerät gehabt, wobei er nicht wisse, ob dieses für das Velo passe. Der Grillspiess habe sich schon seit einigen Monaten in seiner Tasche befunden (Prot. I S. 17 i.V.m. Urk. 81 S. 4 f.). 1.3. Bereits lebensfremd mutet an, dass der Beschuldigte auf einem Fahrrad mitten in einer Dezembernacht alleine eine Spazierfahrt unternommen haben will. Wenngleich es noch Sinn ergeben mag, bei niedrigem Akkustand umzukehren, so ist jedoch schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er in einer derartigen Situation

- 10 - anstelle eines ihm bekannten und naheliegenden Rückwegs einen ihm un- bekannten und nur vermuteten Rückweg ausprobieren sollte. Das fragliche Grundstück ist sodann klar von der Strasse abgegrenzt und lässt – auch nachts – keinesfalls einen Weg nach C._____ vermuten (Urk. D1/7/9 S. 4 i.V.m. Urk. 79), so dass es umso mehr unglaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte tatsächlich hiervon ausgegangen sein will. Er gab sodann auch an, sofort erkannt zu haben, dass es sich nicht um einen Weg sondern eine Garageneinfahrt gehandelt habe. Dennoch will er sich, obwohl er selbst erklärte, er hätte zu diesem Zeitpunkt einfach absteigen und umkehren können, trotz niedrigem Akkustand dazu entschieden haben, zur Tiefgarage runter zu fahren, um vor deren Tor zu wenden, was doch äusserst umständlich und nicht gerade akkusparend anmutet. Ein Wenden auf dem Vorplatz wäre viel einfacher und deutlich naheliegender gewesen. Seine Aussage, er habe erst hinter der Kurve gesehen, dass Licht gebrannt habe und das Tor offen gewesen sei und sich daher dazu entschlossen, reinzufahren, um erst dort umzu- kehren, ist ebenso unglaubhaft (Urk. 81 S. 5). Es war dunkel als der Beschuldigte die Parzelle befuhr, daher muss aufgrund des Lichts von weitem erkennbar ge- wesen sein, dass das Gargentor offen stand. Ebenso unglaubhaft ist seine Aussage, er habe die Schraubenzieher bei sich gehabt, um den Akku des Fahrrads, welches ihm nicht gehörte, und welches er sich auch nicht habe aneignen wollen, zu entfernen und zu Hause aufzuladen. Solche Akkus lassen sich in der Regel ohne Werkzeug entfernen. Die Tatsache, dass keine Gebrauchsspuren an den vom Beschuldigten mitgeführten Schraubenziehern gefunden wurden, wie es die Verteidigung geltend machte (Urk. 82 S. 5), vermag hieran nichts zu ändern. Auch dass jemand einen Grillspiess über mehrere Monate einfach so mit sich führt, erscheint eher unwahrscheinlich. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu sind damit äusserst unglaubhaft. Auch ein Blick in den Strafregisterauszug vermag diesen Eindruck nicht zu ändern, so ist er doch bereits wegen mehrfachen Dieb- stahls und Hausfriedensbruchs vorbestraft (vgl. Urk. 67). Wenngleich es stimmt, dass eine Differenzierung nach der Täterpersönlichkeit, wie es die Verteidigung geltend machte (Urk. 82 S. 5 f.), nicht zulässig ist, mit anderen Worten nicht gesagt werden kann: "Einmal ein Dieb, immer ein Dieb.", so entlastet ihn der Blick in seinen Strafregisterauszug immerhin nicht. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich so-

- 11 - dann, dass er auch im März 2021 bereits durch eine noch offene Tiefgaragentüre eingedrungen war und hierbei einen Diebstahl beging (Urk. D1/16/5 S. 2 i.V.m. Urk. D1/16/6). Auch hierbei trug er sodann bereits Schraubenzieher bei sich (Beizugsakten ST.2021.1916 Pagina 143). Dies stellt damit dennoch ein weiteres Indiz dar. 1.4. Es bestehen somit, entgegen der Verteidigung (Urk. 82 S. 5), keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Tiefgarage nur deshalb wendete, weil er vom Geschädigten B._____ entdeckt wurde und nicht etwa aus eigenem Antrieb. Schliesslich konnte dieser den Beschuldigten dabei beobachten, wie er in die Tief- garage hineinfuhr (Urk. D1/8/1 F/A 14). Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte den Geschädigten sofort sehen konnte und deshalb nach einigen Metern ein Wendemanöver ausführte und die Garage wieder verlassen wollte. 1.5. Damit ist ohne weiteres erstellt, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort befand. Hierbei trug er drei Schraubenzieher und einen Grillspiess auf sich, wobei mit Ausnahme des grossen Schraubenziehers die weiteren Werkzeuge dazu geeignet sind, Autotürverriegelungen zu überwinden. Ebenfalls erstellt, ist dass der Beschuldigte dem Geschädigten B._____ mehr oder weniger zeitnah in die Tiefgarage gefolgt sein muss, ansonsten das Tor verschlossen gewesen wäre. Diese äusseren Umstände lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit seiner Ausrüstung in die Tiefgarage gefahren ist, um dort Fahr- zeuge aufzubrechen und daraus Bargeld oder andere Vermögenswerte zu ent- wenden und die Garage nach anderem Deliktsgut zu durchsuchen. 1.6. Eine andere Erklärung für das Befahren der Garage erscheint schlicht lebensfremd. Wäre es tatsächlich so, dass der Beschuldigte aufgrund eines tiefen Akkustands umkehren wollte, wäre zu erwarten gewesen, dass er den ihm be- kannten Rückweg wählt, bei dem er den benötigten Akkuverbrauch abschätzen konnte und nicht versucht hätte, einen ihm unbekannten Weg zu befahren. Schliesslich wäre bei einem zufälligen Befahren der fraglichen Parzelle zu erwarten gewesen, dass er noch oben auf dem geräumigen Vorplatz direkt umkehrt, ist doch auch für nicht ortskundige Menschen eindeutig ersichtlich, dass es sich nicht um

- 12 - eine Durchgangsparzelle handelt, sondern um ein privates, mit Zaun umfriedetes Grundstück. 1.7. Dass sich eine Person in der Situation des Beschuldigten unauffälliger gezeigt hätte (und nicht mit Leuchtweste bekleidet und eingeschaltetem Licht Fahrrad fahrend sowie hierbei eine Zigarette rauchend), falls sie einen Diebstahl geplant hätte, wie es die Verteidigung geltend machte (Urk. 82 S. 5), stellt eine reine Spekulation dar. Schliesslich kann genauso gut argumentiert werden, dass das Aussehen eines gewöhnlichen Fahrradfahrers, welcher in einer Winternacht vorzugsweise mit Leuchtweste unterwegs ist, eine durchaus gute Tarnung darstellt. 1.8. Es stimmt sodann nicht, dass der Beschuldigte keinen Fluchtversuch unter- nommen hat, wie dies die Verteidigung geltend gemacht hat (Urk. 82 S. 5). Schliesslich führte der Geschädigte B._____ bei der Schilderung der Geschehnisse von sich aus und in nachvollziehbarer Weise aus, der Beschuldigte habe immer wieder wegfahren wollen aber er habe sich vor dessen Fahrrad gestellt (Urk. D1/8/1 F/A 14).

2. Hausfriedensbruch (Dossier 1) Wie die Vorinstanz korrekterweise festhielt, hat der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklage eingestanden (Urk. D1/7/7 F/A 16 i.V.m. Prot. I S. 16 f., Prot. I S. 23 f. und Urk. 81 S. 4). So erklärte er insbesondere, gemerkt zu haben, dass der Weg zu einer Garage führe und sich dennoch dafür entschieden zu haben, mit dem Velo nach unten zu fahren, um dort umzukehren und mit dem Velo wieder nach oben zu fahren, obwohl es ihm möglich gewesen wäre stattdessen oben abzustei- gen und mit dem Velo umzukehren. Als er unten angekommen sei und bemerkt habe, dass die Tiefgarage offen sei, sei er ca. fünf bis sieben Meter hineingefahren und habe dann gewendet (Urk. D1/7/7 F/A 16). Dieses Geständnis deckt sich mit dem weiteren Beweisergebnis (Urk. D1/8/1 F/A 14 i.V.m. F/A 21-23 und F/A 34 f.). So gab der Geschädigte B._____ insbesondere an, er habe gesehen, wie der Be- schuldigte einige Meter in die Tiefgarage hineingefahren sei (Urk. D1/8/1 F/A 14). Daher ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.

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3. Verweisungsbruch (Dossier 1) Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, hat der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklage eingestanden (Urk. D1/7/4 F/A 11 i.V.m. F/A 20, Urk. D1/7/5 F/A 7, Urk. D1/7/7 F/A 33 f., F/A 41-44, Prot. I S. 20, S. 22 und Urk. 81 S. 6 f.). Die- ses Geständnis deckt sich mit den weiteren Beweismitteln (Urk. D1/7/6 Beilage 6 S. 4 i.V.m. Urk. D1/7/11 S. 4 und Urk. D1/7/13), weshalb der Sachverhalt ohne weiteres anklagegemäss erstellt ist. B. Rechtliche Würdigung

1. Versuchter Diebstahl (Dossier 1) 1.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. III.B.2.-3. S. 16 f.). Diese sind korrekt und bedürfen keinerlei Ergänzungen. 1.2. Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des versuchten Diebstahls kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. III.B.4.-6. S. 17). Spätestens mit dem Betreten bzw. Befahren der Garage begann der Beschuldigte vorliegend mit der Tatausführung. Da er vom Geschädigten B._____ erblickt wurde, kam es in der Folge jedoch weder zum Aufbruch von Fahrzeugen noch zum Gewahrsamsbruch von allfälligem Deliktsgut, weshalb es bei einem Versuch blieb. Der Beschuldigte kehrte damit nicht aus eigenem Antrieb um. Er hat seinerseits alle notwendigen Vorkehrungen unternommen, um einen Diebstahl begehen zu können. Gewisse Autos hätte er wohl nicht einmal aufbrechen müssen, da es nicht unüblich ist, dass gewisse Auto- fahrer ihre Fahrzeuge bei sich zu Hause in der durch ein Tor gesicherten Tiefgarage nicht verschliessen und gewisse wertvolle Gegenstände ungesichert auf ihren Parkfeldern lagern. Die Schwelle zum Versuch wurde damit entgegen der Verteidi- gung (Urk. 82 S. 6-8) ohne weiteres überschritten. Der Beschuldigte überwand so- dann – entgegen der Verteidigung (Urk. 82 S. 7) – sehr wohl eine Zugangssperre. Die Tiefgarage war mit einem Tor versehen. Indem der Beschuldigte nach einem Bewohner, welcher das Tor der Tiefgarage öffnete, befuhr, verschaffte er sich

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– zwar nicht mit Gewalt allerdings mit List – Zugang und überwand damit eben diese Zugangssperre. Es handelt sich damit um einen typischen (versuchten) Einschleichdiebstahl. Die äusseren Umstände und unglaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zum Grund seines Aufenthalts in der Tiefgarage lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass er vor hatte, sich Sachen aus der Tiefgarage anzueignen und deren Eigentümern wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. 1.3. 1.3.1. Die Verteidigung machte weiter geltend, es sei nicht erstellt, dass der Be- schuldigte die Absicht gehabt habe, sich grösstmöglich bzw. mit einem Deliktsgut von über Fr. 300.– zu bereichern. Der Beschuldigte sei mit einem Fahrrad und Rucksack unterwegs gewesen, was der Mitnahme von Gegenständen physische Grenzen setze. Der auf einen geringfügigen Wert gerichtete Versuch eines Ver- mögensdelikts habe straflos zu bleiben (Urk. 82 S. 8 f.). 1.3.2. Für die Beurteilung der Frage, ob Art. 172ter StGB zur Anwendung gelangt, ist entscheidend, ob der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. Die Grenze für den geringen Ver- mögenswert beträgt hierbei Fr. 300.– (BGE 123 IV 197 E. 2a). Wer sich, wie der Beschuldigte, Zugang zu einer Tiefgarage verschafft, hat die Bereitschaft dazu, das zu nehmen, was ihm in die Hände fällt und wohl die Hoffnung auf möglichst grosse Beute. Der Vorsatz richtet sich damit nicht per se auf einen Vermögenswert unter Fr. 300.–. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte ein teures Mobil- telefon oder ein mehr als Fr. 300.– enthaltendes Portemonnaie mitgenommen hätte. Hiervon hätten sodann ohne weiteres mehrere in seinem Rucksack Platz gefunden und sich mit einem Fahrrad befördern lassen. Hinweise, wonach der Vorsatz des Beschuldigten auf einen spezifischen Gegenstand bzw. Gegenstände mit einem Wert von (insgesamt) unter Fr. 300.– gerichtet gewesen wäre, liegen nicht vor. Deshalb ist vom Normalfall auszugehen, nämlich davon, dass sein Vorsatz auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag gerichtet war. Damit kommt vorliegend Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung.

- 15 - 1.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Hausfriedensbruch (Dossier 1) 2.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. III.A.2. S. 15). Diese bedürfen keinerlei Korrekturen oder Ergänzungen. 2.2. Auch hinsichtlich der Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt und vorab auf deren Ausführungen hierzu verwiesen werden (Urk. 63 E. III.A.3.-4. S. 15 f.). Eine

– wie vorliegend – mit Garagentor versehene Tiefgarage ist ohne Weiteres vom Schutzbereich des Art. 186 StGB umfasst. Schliesslich sind diese nicht öffentlich zugänglich. Gemäss erstelltem und vom Beschuldigten unbestrittenen Sachverhalt hat dieser die fragliche Tiefgarage auf einem Fahrrad fahrend betreten bzw. befahren. Ihm war hierbei gemäss eigenen Angaben bewusst, dass es sich um eine private und ihm fremde Tiefgarage handelte, wobei er über kein Einverständnis einer berechtigten Person verfügte, diese betreten bzw. befahren zu dürfen. Dass der Zutritt nur für Berechtigte erlaubt ist, war aus den Umständen (mit Garagentor versehene Tiefgarage auf privatem Gelände) ohne weiteres auch für den Beschul- digten erkennbar. Dennoch entschied er sich dafür, die Tiefgarage zu befahren. Wie bereits ausgeführt, erklärte der Beschuldigte, – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 82 S. 10) – er habe sofort gemerkt, dass die Passage zu einer Garage führe, habe sich aber trotzdem entschieden, runter zu fahren und erst vor dem Garagentor zu wenden. Als er das offene Garagentor gesehen habe, habe er dann aber beschlossen, hineinzufahren und dort zu wenden. Es wäre ihm jedoch auch möglich gewesen bereits oben abzusteigen und umzukehren. Er hätte so nicht handeln müssen (Urk. D1/7/7 F/A 16 i.V.m. Prot. I S. 23 f. und Urk. 81 S. 5). Er entschied sich mit anderen Worten ohne Not dazu, unrechtmässig in die Garage zu fahren und das Hausrecht zu verletzten. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich.

- 16 - 2.3. Hieran ändert auch die Argumentation der Verteidigung (Urk. 82 S. 9) nichts, der Beschuldigte habe sich beim Geschädigten B._____ mehrfach entschuldigt. Hierbei handelt es sich um eine reine Behauptung. Der Geschädigte B._____ schilderte keine Entschuldigungen seitens des Beschuldigten sondern führte aus, dieser habe immer wieder wegfahren wollen und wiederholt betont, dass er diesem grossen Ärger machen werden, wenn die Polizei komme (Urk. D1/8/1 F/A 14). Es erscheint in Anbetracht der Situation glaubhaft, dass der Beschuldigte so reagierte, zumal er aufgrund seiner Erfahrung genau wusste, was auf ihn zukommen würde, wenn die Polizei ihn mit Werkzeug, welches sich zum Überwinden von Auto- türverriegelungen eignet, in einer fremden Tiefgarage antrifft. 2.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte erklärte diesbezüglich gar selbst, dass ihm eine Handlungsalternative zur Verfügung gestanden habe, nämlich das Fahrrad zu wenden und umzukehren. Er habe sich jedoch dagegen entschieden. Der Beschuldigte hat sich damit des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.

3. Verweisungsbruch (Dossier 1) 3.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tat- bestand des Verweisungsbruchs i.S.v. Art. 291 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. III.C.2. und E. III.C.3. S. 18). Diese sind korrekt und bedürfen keinerlei Ergänzung, zumal deren Richtigkeit vom Beschuldigten nicht bestritten wird. 3.2. Richtigerweise hielt die Vorinstanz fest, dass zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise des Beschuldigten in den Kosovo am 22. August 2022 (Urk. D1/7/13) eine Auskunft des Departement for Citizenship, Asylum and Migration des Innen- ministeriums der Republik Kosovo vom 23. Februar 2018 darüber vorlag, dass keine Einwände gegen die Rückkehr des Beschuldigten in den Kosovo vorlägen (Urk. D1/17/7 S. 3). Sodann hatte das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement am 1. April 2021 ein entsprechendes Laissez-Passer auf den Namen des Beschuldigten zwecks Rückreise in den Kosovo ausgestellt (Urk. D1/2/5). Damit wäre die Rückweise ohne weiteres rechtmässig möglich gewesen. Hieran

- 17 - ändert die E-Mail des Konsulats der Republik Kosovo vom 21. Juni 2023, aus welcher hervorgeht, dass es sich bei der positiven Antwort vom 23. Februar 2018 um einen technischen Fehler gehandelt habe, nichts (Urk. 23). 3.3. Der Beschuldigte machte hingegen mehrfach geltend und blieb auch anläss- lich der Berufungsverhandlung dabei, dass er einerseits aufgrund gesundheitlicher Probleme und andererseits aufgrund seiner Staatenlosigkeit nicht ausgeschafft werden könne (Urk. D1/7/4 F/A 11 i.V.m. F/A 21 f., Urk. D1/7/ F/A 38 f., Urk. D1/7/5 F/A 7, F/A 90, F/A 92, Urk. D1/7/7 F/A 38 f., Prot. I S. 20 und Urk. 81 S. 7). 3.4. 3.4.1. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Be- schuldigte habe sich in einer Notstandssituation befunden. Dieser werde im Kosovo weder als Bürger anerkannt, noch stehe ihm eine Niederlassungsbewilligung zu. Der Beschuldigte sei im kosovarischen System gemäss Auskunft des Konsulats vom 21. März 2018 nicht registriert und könne daher keine Identitätspapiere bean- tragen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt bestünden daher erhebliche Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten. Diese Auskunft sei am 21. Juni 2023 auch vom kosovarischen Konsulat bestätigt worden (Urk. 82 S. 11). Durch die Ausreise wäre der Beschuldigte gezwungen gewesen, die Gesetze eines anderen Landes zu verletzen (Urk. 82 S. 12). Derzeit sei auch ein Verfahren zur Anerken- nung seiner Staatenlosigkeit hängig (Urk. 82 S. 14). 3.4.2. Sodann sei bei einem Rückführungsversuch am 26. April 2018 seitens der Polizei massive Gewalt gegen ihn angewendet worden, was zu physischen Verlet- zungen und erheblichen psychischen Belastungen geführt habe, die den Beschul- digten bis heute prägten. Er leide seither unter grosser Angst und Unsicherheit, insbesondere in Bezug auf das Vorgehen der Behörden und die drohende Landes- verweisung (Urk. 82 S. 13). 3.4.3. Zusätzlich habe eine erhebliche gesundheitliche Problematik bestanden, welche sodann nach wie vor bestehe, die eine Ausschaffung in den Kosovo unmöglich mache. Der Beschuldigte leide an einer valvulären Herzkrankheit und

- 18 - persistierendem Vorhofflimmern, einer schwerwiegenden und chronischen Herz- rythmusstörung, bei der das Herz unregelmässig schlage und das Risiko für Schlaganfälle erheblich erhöht sei. Zur Stabilisierung seines Zustands trage er einen Herzschrittmacher und sei auf die Einnahme von Marcoumar, einem blutver- dünnenden Medikament, angewiesen. Die Medikamenteneinnahme erfordere eine engmaschige medizinische Überwachung. Es seien monatliche INR- und Quick- Tests notwendig, um die Blutgerinnungswerte zu kontrollieren. Ausserdem be- nötige er halbjährliche kardiologische Untersuchungen, um die Funktion des Herz- schrittmachers zu überprüfen und den Zustand seines Herzens zu überwachen. Eine solche medizinische Versorgung sei im Kosovo nicht gewährleistet. Es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschuldigte ohne angemessene Betreuung gesundheitlich erheblich leide oder gar lebensgefährdende Komplikationen erleide. Die Einschätzung, dass der Beschuldigte "fit to fly" sei, greife damit zu kurz (Urk. 82 S. 15). 3.5. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt gemäss Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch höher- wertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Voraussetzung dafür ist einerseits eine Notstandslage im Sinne einer unmittelbaren Gefahr für ein Indi- vidualrechtsgut und andererseits eine Notstandshandlung. Ob eine Gefahr besteht, ist aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beurteilen. Die Gefahr muss zudem unmittelbar sein. Das bedeutet, dass sie entweder gegenwärtig sein muss oder die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die Notstandshandlung hat dem Grundsatz der absoluten Subsidiarität zu folgen, das heisst, die Gefahr darf nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar sein. Es ist sodann dem Grundsatz der Proportionalität folgend eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diese Abwägung sind neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr sowie das Ausmass der befürchteten Rechtsgutverletzung einerseits und des Eingriffes in das fremde Rechtsgut andererseits miteinzubeziehen. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der notstandsbegründenden Sachlage handeln und mit dem Willen, das

- 19 - gefährdete Gut zu retten (vgl. zum Ganzen: BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 5 ff. m.w.H.). 3.6. Wie die Vorinstanz korrekterweise festhielt, wurde mit Abschlussbericht vom

5. Juli 2022 des Kantonsspitals Aarau bestätigt, dass der Beschuldigte flugfähig ("fit to fly") sei und lediglich eine kardiologische Kontrolle in zwölf Monaten empfohlen (Urk. D1/7/6 Beilage 7). Durch die Ausreise in den Kosovo bestand für den Be- schuldigten damit keine unmittelbare Gefahr, die er hätte abwenden müssen. Schliesslich war noch nicht einmal der Kontrolltermin notwendig. Auch die Vor- bringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen hieran nichts zu ändern. Die medizinische Versorgung in Pristina und den grösseren Ortschaften im Kosovo ist ohne weiteres gewährleistet. Auch Rückkehrende sind berechtigt, die kostenlosen Dienstleistungen im primären Gesundheitssektor in Anspruch zu nehmen. Schutzbedürftigen Personen werden gar von Zahlungen befreit (Informationszentrum Asyl und Migration des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Kosovo - Medizinische Versor- gung, Juni 2024, S. 1 f., abrufbar unter www.bamf.de Behörde Informations- zentrum Asyl und Migration Länderanalysen  Länderkurzinformationen, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025; Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Kosovo: Medizinische Grundversorgung, 9. März 2017, S. 30, abrufbar unter www.sem.admin.ch  Internationales & Rückkehr  Herkunftsländerinfor- mationen  Europa und GUS, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025). Damit ist eine medizinische Nachsorge des Beschuldigten ohne weiteres gewährleistet. Im Übrigen geht aus dem Patientenbericht von Dr. D._____ vom 12. November 2024 hervor, dass im Falle des Beschuldigten vierteljährliche INR/Quick Tests sowie eine jährliche kardiologische Untersuchung ausreichen (Urk. 83/7). Damit sind längst nicht so viele Termine notwendig wie von der Verteidigung geltend gemacht. Bezüglich der Versorgungsmöglichkeiten mit allenfalls auch einem anderen Blutverdünner im Kosovo bestehen sodann keine Zweifel. Bei Blutverdünnern handelt es sich um grundsätzlich weit verbreitete und eher kostengünstige Medikamente. Standardmedikamente sind im Kosovo sodann i.d.R. in jedem öffentlichen Gesundheitszentrum kostenlos. Selbst im Falle der Notwendigkeit des Erwerbs der Medikamente in einer Apotheke sind schutzbedürftige Menschen, von

- 20 - der diesbezüglichen Zahlungspflicht, wie bereits ausgeführt, jedoch befreit (Informationszentrum Asyl und Migration des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Kosovo - Medizinische Versor- gung, Juni 2024, S. 2; abrufbar unter www.bamf.de Behörde Informations- zentrum Asyl und Migration Länderanalysen  Länderkurzinformationen, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025). Eine unmittelbare Gefahr, die der Beschuldigte hätte abwenden müssen, bestand damit nicht. 3.7. Das erst 2024 gestellte Gesuch, die Staatenlosigkeit des Beschuldigten an- zuerkennen (Urk. 83/6), vermag sodann weder an der Sach- noch der Rechtslage etwas zu ändern. Schliesslich wird dem Beschuldigten ein Verweisungsbruch im Jahr 2022 vorgeworfen. Damit fehlt es am zeitlichen Zusammenhang. 3.8. Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe bei einem Rückführungs- versuch Gewalt durch die Polizei erlitten, vermag hieran nichts zu ändern. Diesbe- züglich war ebenfalls keine unmittelbare Gefahr gegeben, welche der Beschuldigte hätte abwenden müssen. Er selbst machte sodann auch nie geltend, er habe den Verweisungsbruch deswegen begangen. 3.9. Selbst bei Bestehen einer unmittelbaren Gefahr – sei es nun aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, befürchteter Gewalt durch die Polizei oder der Nichtvollziehbarkeit der Ausschaffung aufgrund der geltend ge- machten Staatenlosigkeit – war dem Beschuldigten der Rechtsweg gegen die drohende Ausschaffung sodann bestens bekannt, erwirkte er doch bereits ein entsprechendes Bundesgerichtsurteil (vgl. BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023). Damit bestand für den Beschuldigten eine Handlungsalternative. 3.10. In eben jenem Urteil hielt das Bundesgericht sodann fest, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Staatenlosigkeit der Vollziehbarkeit der Landes- verweisung gerade nicht entgegensteht, wobei es ebenso festhielt, dass als Staatenloser ohnehin nur gelte, wer ohne eigenes Zutun seiner Staats- angehörigkeit beraubt worden sei und keine Möglichkeit gehabt habe, diese wiederzuerlangen (BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 4.3.1. und E. 4.3.3.).

- 21 - 3.11. Damit liegt vorliegend kein rechtfertigender Notstand vor. Weitere Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit des Verweisungsbruchs i.S.v. Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafe

1. Theorie Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Gesamtstrafenbildung und den allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. IV.A.-B. S. 22-24).

2. Strafart und Gesamtstrafenbildung Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Beschuldigte verfügt über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen (Urk. 67), welche ihn nicht von der Be- gehung weiterer Straftaten abhielten. Auch eine Vorstrafe von 7 Monaten Freiheits- strafe beeindruckte ihn offenbar überhaupt nicht, delenquierte er doch vorliegend erneut einschlägig, sodass von einer Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber den ihm gegenüber bisher ausgesprochenen Strafen gesprochen werden kann. Damit erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Da der Beschuldigte über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und damit weder einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann noch Anspruch auf Sozialhilfe hat, ist sodann auch davon auszugehen, dass eine Geldstrafe vor- aussichtlich ohnehin nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), weswegen sich auch in dieser Hinsicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte rechtfertigt. Damit wird nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein.

- 22 -

3. Strafzumessung 3.1. Versuchter Diebstahl 3.1.1. Der Vorinstanz folgend liegen vorliegend trotz Deliktsmehrheit und Versuch keine ausserordentlichen Gründe vor, die es rechtfertigen würden den ordentlichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu verlassen. Auf deren Ausführungen hierzu kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. IV.C.2.1. S. 25). 3.1.2. Der Beschuldigte fuhr vorliegend in eine bereits geöffnete Tiefgarage, was von keiner besonders hohen kriminellen Energie zeugt. Er führte jedoch Werkzeug zur Überwindung von Autotürverriegelungen mit sich, was ein gewisses Schadens- potential mit sich bringt. Leicht verschuldensmildernd ist zu berücksichtigen, dass es lediglich bei einem Versuch blieb, wobei dies wohl lediglich auf äussere Um- stände – das Entdecktwerden durch den Geschädigten B._____ – und nicht etwa einen Sinneswandel des Beschuldigten zurückzuführen ist. Das objektive Verschul- den ist als leicht zu qualifizieren. 3.1.3. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen, um sich selbst einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Die sub- jektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu relativieren. 3.1.4. Damit ist das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft als leicht zu quali- fizieren. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2. Hausfriedensbruch 3.2.1. Der Hausfriedensbruch steht in einem sehr engen Zusammenhang zum versuchten Diebstahl. Dieser war reines Mittel zum Zweck. Der Beschuldigte begab sich hierbei sodann lediglich in eine Tiefgarage und damit nicht in die innerste Privatsphäre der Geschädigten, wie etwa deren Wohnung. Er drang sodann nicht gewaltvoll ein, sondern nutzte die Gunst der Stunde als die Garage offen war. Die objektive Tatkomponente ist damit als sehr leicht zu qualifizieren.

- 23 - 3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich, was die objektive Komponente nicht zu relativieren vermag. 3.2.3. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist damit als sehr leicht zu quali- fizieren. Damit rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe. In Anbetracht sämtlicher Umstände – insbesondere des sehr engen sachlichen Zu- sammenhangs zum versuchten Diebstahl – rechtfertigt sich eine Asperation um 15 Tage Freiheitsstrafe. 3.3. Verweisungsbruch 3.3.1. Der Beschuldigte tauchte unter und entzog sich so einer – aufgrund einer gegen ihn ausgesprochenen rechtskräftigen Landesverweisung – bereits vollstän- dig organisierten Ausreise. Die objektive Tatschwere ist daher im mittleren Bereich anzusiedeln. 3.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er befürchtete zwar, seine Ge- sundheit könnte durch die Ausreise Schaden nehmen und ging davon aus, kein Anrecht auf die kosovarische Staatsangehörigkeit zu haben, jedoch war ihm eine legale Handlungsalternative zum Untertauchen und dem damit einhergehenden Verweisungsbruch sehr wohl bekannt. Dies vermag das objektive Tatverschulden daher nur leicht zu relativieren. 3.3.3. Damit rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht sämtlicher Umstände rechtfertigt sich eine Asperation von 6 Monaten Freiheitsstrafe. 3.4. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch 3.4.1. Der Beschuldigte entwendete für lediglich wenige Tage ein Elektro-Fahrrad zum Gebrauch. Hierbei handelte er direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Das objektive Tatverschulden wiegt damit leicht. Die subjektive vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren.

- 24 - 3.4.2. Damit rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe. In Anbetracht sämtlicher Umstände rechtfertigt sich eine Asperation von 1 Monat Frei- heitsstrafe. 3.5. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Täterkomponente und den weiteren Straf- zumessungsgründen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 63 E. IV.C.4. S. 27 f.). Mit der Vorinstanz sind das Vorleben des Be- schuldigten sowie dessen Nachtatverhalten, so insbesondere das unter einer erd- rückenden Beweislage erfolgte teilweise Geständnis, strafzumessungsneutral zu werten. Die diversen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten weisen sich hingegen straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich hierfür ein Zuschlag von 4 Monaten Freiheitsstrafe. 3.6. Fazit Damit rechtfertigt sich in Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Fakto- ren eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten und 15 Tagen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei den vorinstanzlich ausgesproche- nen 15 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden.

4. Haftanrechnung Auf die Begründung der Vorinstanz zur Haftanrechnung kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 63 E.IV.D. S. 28 f.). Damit ist die vom Beschuldigten erstan- dene Haft im Umfang von 197 Tagen vollumfänglich an die Strafe anzurechnen.

5. Vollzug 5.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 E. V.1.-2. S. 29 f.). 5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (Urk. 67). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg

- 25 - vom 25. August 2021 wurde er sodann zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, weswegen es vorliegend besonders günstiger Umstände bedarf, um dem Beschuldigten den (teil-)bedingten Vollzug der Strafe gewähren zu können. Beim im Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 beurteilen Fall bedi- ente sich der Beschuldigte gemäss Anklage eines nahezu identischen modus ope- randi wie im vorliegenden Fall, indem er nämlich eine Tiefgarage betrat, nachdem ein Personenwagen diese verlassen hatte und dort Gegenstände entwendete (Urk. D1/16/5 S. 2). Auch in jenem Fall machte er sich sodann der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig. Eine besonders positive Veränderung in der Lebensführung des Beschuldigten ist nicht erkennbar. So widersetzt er sich weiterhin beharrlich der rechtskräftigen staatlichen Anordnung, die Schweiz zu ver- lassen. Sodann erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung zu seinen Zukunfts- plänen könne er nichts sagen (Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er hierzu sodann lediglich, er wolle, dass seine Staatenlosigkeit anerkannt werde und dann in den Kanton E._____ zurück gehen (Urk. 81 S. 3). Damit liegen keine besonders günstigen Umstände vor, die es ermöglichen würden, dem Be- schuldigten den bedingten oder teilbedingten Vollzug der Strafe zu ermöglichen. 5.3. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe zu be- strafen, wovon 197 Tage als durch Haft erstanden gelten. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. IV. Entschädigung der Überhaft / Genugtuung

1. Die Verteidigung beantragte eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 39'000.– (Urk. 64 S. 2 i.V.m. Urk. 82 S. 2). Hierzu führte sie aus, dass der Beschuldigte für die rund 200 Tage dauernde Haft angemessen zu entschädigen und ihm eine Genugtuung von Fr. 39'000.– auszusprechen sei, wobei von Fr. 200.– pro Tag ausgegangen werde (Urk. 48 Rz. 4 S. 9 i.Vm. Urk. 82 S. 18).

- 26 -

2. Da die vom Beschuldigten erlittene Haft vollständig an die auszufällende Strafe angerechnet werden kann, hat er weder Anspruch auf eine Entschädigung noch eine Genugtuung i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO. Die entsprechenden Begehren sind deshalb abzuweisen. V. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung A. Landesverweisung

1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung kann verwiesen werden (Urk. 63 E. VI.A. S. 30-32). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es sodann nachfolgendes festzuhalten:

2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Begeht je- mand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung jedoch gemäss dem Gesetzeswortlaut zwingend auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1.; BGer 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 7.2.2.). Diese könnte gemäss Art. 66b Abs. 2 StGB gar auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist. Wie die Vorinstanz zu recht festhielt, ist eine lebenslange Freiheitsstrafe jedoch rechtswidrig (vgl. BSK StGB- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66b N. 6 mit Verweis auf die Rechtsprechung zum un- befristeten Einreiseverbot), weswegen eine solche vorliegend von vornherein nicht in Frage kommt.

3. Da der Beschuldigte vorliegend u.a. wegen eines versuchten Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch zu verurteilen ist, hat er eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen. Bereits mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 wurde er sodann für sieben Jahre des Landes

- 27 - verwiesen (act. 46). Damit steht vorliegend grundsätzlich eine 20-jährige Landes- verweisung im Raum.

4. Auch in Bezug auf die neue Anlasstat ist jedoch zunächst zu prüfen, ob ange- sichts (der möglicherweise geänderten) persönlichen Verhältnisse des Täters nicht gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen ist (OFK- StGB-HEIMGARTNER, Art. 66b N. 4). Von einer solchen kann jedoch nur "ausnahms- weise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landes- verweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein- schliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeits- prüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer

- 28 - 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch zum Ganzen: BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.2. ff.).

5. Die Verteidigung brachte zur Landesverweisung vor, aufgrund der Staaten- losigkeit des Beschuldigten sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Es sei nicht bekannt, ob die Niederlassung in einem anderen Land überhaupt möglich wäre. Der Beschuldigte werde im Kosovo nicht als Bürger anerkannt und habe keine Möglichkeit, Identitätsdokumente zu beantragen oder eine Niederlassungs- bewilligung zu erhalten. Das Non-Refoulement-Prinzip verbiete jedoch die Rück- führung einer Person in ein Land, in dem ihr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe (Urk. 82 S. 17 f.).

6. Der Beschuldigte wurde am tt. August 1965 in F._____, im ehemaligen Jugo- slawien, geboren (Urk. D1/7/5 F/A 8 i.V.m. F/A 34). Seine Eltern stammen ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien, dem heutigen Montenegro (Prot. I S. 12). Er besuchte die obligatorische Schule in G._____, H._____, F._____ und I._____. In F._____ hat er das Gymnasium besucht und mit der Fachrichtung Verwaltungsrecht abgeschlossen. In Sarajevo hat er sodann das Studium der Agrarwissenschaft begonnen, jedoch nicht abgeschlossen (Urk. D1/7/5 F/A 36 i.V.m. F/A 39 f.). Er ist gemäss eigenen Angaben Fachmann für juristisch- administrative Angelegenheiten. Eine weitere Ausbildung hat er nicht abgeschlossen (Prot. I S. 12). Im Juni 1987 verliess er Jugoslawien und reiste in die Schweiz, in der Absicht hier Arbeit zu finden und eine Bewilligung zu erhalten (Urk. D1/7/5 F/A 36 i.V.m. F/A 41). In der Schweiz zu arbeiten war ihm nie erlaubt, dennoch hat er hier gemäss eigenen Aussagen manchmal auf dem Bau und mit Antiquitäten gearbeitet. Er wurde sodann von Freunden unterstützt (Urk. D1/7/5 F/A 42 i.V.m. F/A 44 f.). Seit 1987 hat er gemäss seinen Angaben an der Hauptverhandlung mit kürzeren Unterbrechungen durchgehend in der Schweiz gelebt. 2010 war er jedoch in Frankreich und versuchte dort, Asyl zu erhalten, was jedoch misslang (Prot. I S. 9). Bei seiner polizeilichen Befragung vom 12. März 2021 in Zusammenhang mit seiner Vorstrafe erklärte er hingegen lediglich, schon mehrfach in der Schweiz gewesen zu sein (Beizugsakten ST.2021.1916 pol. EV vom 12. März 2021 F/A 31 Pagina 133). Gegenüber dem Grenzwachtkorps gab er

- 29 - sodann am 20. April 2011 zu Protokoll in verschiedenen Ländern illegal gelebt zu haben. 1997 habe er in J._____ einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Danach sei er nach Serbien zurückgekehrt. 1999 habe er in J._____ erneut einen Asylantrag gestellt, welcher ebenfalls abgelehnt worden sei. Danach sei er illegal nach Frankreich gereist, wo er gute 10 Jahre gelebt habe. Der Asylantrag, den er 2010 in Frankreich gestellt habe, sei ebenfalls abgelehnt worden. Aus einer Befragung bei der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2018 geht hervor, dass er damals nach wie vor oder zumindest wieder in Frankreich lebte (F/A 39-40). Aus den Migrationsakten erschliesst sich, dass der Beschuldigte sich in der Tat immer wieder in der Schweiz aufgehalten hat und mit diversen Einreisesperren und Ähnlichem belegt wurde, wobei er erstmals im Juni 1987 in die Schweiz einreiste (vgl. Migrationsakten). Aus diesen Akten ergibt sich auch, dass er beispielsweise bereits mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. November 1988 u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und der Verletzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig gesprochen wurde. Sodann wurde er etwa mit Entscheid der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 21. April 1997 bereits wegen Verweisungsbruchs verurteilt. Der Beschuldigte spricht Bosnisch, etwas Französisch und gebrochen Deutsch (Prot. I S. 10). Er hat keine Kinder, vier Schwestern und zwei Brüder (Prot. I S. 10), zu denen er keinen Kontakt pflegt, wobei er glaubt, diese lebten in Bosnien (Prot. I S. 11).

7. Der heute 59-jährige Beschuldigte kam damit vor ca. 37 Jahren als Flüchtling in die Schweiz, wobei sein Asylgesuch abgelehnt wurde. Er ist somit weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er befand sich sodann auch nicht die ganze Zeit hier, sondern war immer wieder im Ausland, unter anderem in Serbien und über viele Jahre in Frankreich. In seiner Heimat absolvierte er sodann die ganze Schulzeit sowie eine höhere Fachausbildung. Er spricht Bosnisch und etwas Französisch. Deutsch spricht er hingegen nur gebrochen. Der Beschuldigte verfügt über keinerlei familiäre Bindungen in der Schweiz und hat sich hier nie sozial integriert oder wirtschaftlich Fuss gefasst. Einer legalen Arbeitstätigkeit konnte er nämlich nie nachgehen, befand er sich jeweils ohne Aufenthaltstitel bzw. Arbeits- bewilligung in der Schweiz. Er wurde gleich mehrfach straffällig und machte sich

- 30 - u.a. auch wiederholt der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufent- halts sowie diverser Diebstähle und Hausfriedensbrüche schuldig (Urk. 67).

8. Aufgrund seiner wiederholten und teilweise allenfalls auch länger dauernden Aufenthalte in der Schweiz und der Tatsache, dass er keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie in der Heimat hat, stellt eine Landesverweisung für den Beschuldig- ten sicherlich eine gewisse Härte dar. Von einem Härtefall ist hingegen keineswegs auszugehen. Schliesslich konnte er sich in der Schweiz nie in irgendeiner Form wirklich integrieren. Mithin ist davon auszugehen, dass es ihm andernorts bei Vor- liegen einer Aufenthaltsgenehmigung deutlich leichter fallen dürfte, sich zu inte- grieren. Dies gilt insbesondere für Bosnien, da er bosnisch spricht. Sodann lebt dort seine Familie, wenngleich er derzeit keinen Kontakt mit ihr pflegt.

9. Wie bereits unter der rechtlichen Würdigung des Verweisungsbruchs abge- handelt, hat der Beschuldigte zwar gesundheitliche Probleme, dem Vollzug und damit auch der Anordnung einer erneuten Landesverweisung stehen diese jedoch nicht entgegen. Auch einen Härtefall vermögen diese nicht zu begründen, zumal eine jährliche kardiologische Kontrolle, vierteljährliche INR/Quick-Tests und die Einnahme eines Blutverdünners ausreichend sind, um die Nachsorge des Be- schuldigten zu gewährleisten. Dies wäre, wie bereits ausgeführt, im Kosovo ohne weiteres gewährleistet (siehe hierzu vorne E. II.B.3.6.). Gleiches gilt sodann für Bosnien und Serbien. In Bosnien gibt es sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen, wobei alle Bürger Anspruch auf eine solche haben. Die medizinische Versorgung ist zwar nicht vollständig kostenlos. Patienten müssen jedoch nur eine geringe Gebühr bezahlen. Personen, die krankenversichert sind, können aber den Grossteil der Medikamente kostenlos erhalten. Das gleiche Recht haben Rückkehrende (Informationszentrum Asyl und Migration des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Bosnien und Herzegowina - Medizinische Versorgung, Juni 2024, S. 1 f.; abrufbar unter www.bamf.de  Behörde  Informationszentrum Asyl und Migration  Länder- analysen  Länderkurzinformationen, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025). Auch in Serbien ist der weitaus grösste Teil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder verfügbar. Falls in europäischen Ländern abgegebene

- 31 - Medikamente nicht vorhanden sind, können diese i.d.R. durch Generika ersetzt werden. Die Medikamente auf den vier staatlichen Medikamentenlisten sind im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung gar kostenlos erhältlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland nicht nach den- selben Regeln behandelt werden. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten, auch von solchen der neusten Generation, können i.d.R. fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse sind vorhanden. Berufstätige werden sodann vom Arbeitgeber kranken- versichert. Bei Arbeitslosen wird die Versicherung hingegen aus der Staatskasse finanziert (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Serbien - Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017, S. 23 i.V.m. S. 27 f.; abrufbar unter: www.sem.admin.ch  Internationales & Rückkehr  Herkunfts- länderinformationen  Europa und GUS, zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2025).

10. Der Beschuldigte machte sodann geltend, er habe kein Anrecht auf die Staatsangehörigkeit eines der heutigen Staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Prot. I S. 14). Das UNO Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) definiert in Art. 1 Abs. 1 den Staatenlosen als "eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet" (amtliche Übersetzung aus dem französischen, spanischen und englischen Originaltext; gemäss dem französischen Originaltext steht der Begriff "apatride" für "une personne qu'aucun Etat ne considère comme son ressortissant par application de sa législation"). Nach dieser Definition fallen unter den Begriff des Staatenlosen ausschliesslich Perso- nen, die in formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzen (de iure Staaten- lose). Hingegen sind danach Personen, die den Schutz des Heimatstaates ablehnen (de facto Staatenlose), nicht als Staatenlose zu betrachten (BGer 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.6.4. mit Verweisen). Als staatenlose Person gilt nur, wer ohne eigenes Zutun seiner Staatsangehörigkeit beraubt wurde und keine Möglichkeit hatte, diese wiederzuerlangen (BGer 2C_523/2023 vom

17. Oktober 2023 E. 4.3.3. mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung).

- 32 -

11. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er würde die Staatsbürgerschaft eines Staates aus dem ehemaligen Jugoslawien nicht annehmen, sollte ihm diese angeboten werden. Eine solche wolle er nicht (Prot. I S. 25 f.). Damit handelt es sich beim Beschuldigten lediglich um einen de facto Staatenlosen. Ob der Beschuldigte in den Kosovo ausgeschafft werden kann oder ihm eine Staatsangehörigkeit von Montenegro, Serbien oder Bosnien zusteht, ist zum heutigen Zeitpunkt unklar, wobei – wie schon vom Bundesgericht im vorlie- genden Fall festgestellt – Hinweise hierfür bestehen. Das Bundesgericht hat daher im Falle des Beschuldigten entschieden, dass unter diesen Umständen die rechtli- che und tatsächliche Durchführbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung zu be- jahen sei (BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2. i.V.m. E. 3.3. und E. 4.3.1.). Die de facto Staatenlosigkeit des Beschuldigten steht einer Landesver- weisung damit vorliegend nicht im Weg. Sie stellt damit insbesondere auch keinen Verstoss gegen das Non Refoulement Prinzip dar. Dem Beschuldigte droht nicht die Rückführung in ein Land, in dem ihm unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung droht. Die Vollzugsbehörden werden vor deren Vollzug erneut abzuklären und zu prüfen haben, wohin der Beschuldigte auszuweisen sein wird.

12. Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung (BGer 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). Es sei jedoch angemerkt, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend deutlich überwiegen würde. Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich integriert, so hat er insbesondere keine Familie hier oder es – wenngleich mangels Arbeitsbewilligung bzw. Aufenthaltsgenehmigung – je geschafft, auf dem ersten Arbeitsmarkt beruflich Fuss zu fassen. Vielmehr trat der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er ver- brachte sodann auch in der Vergangenheit immer wieder etliche Jahre im Ausland, u.a. auch in Serbien und Frankreich. Es bestehen – insbesondere auch in Anbe- tracht der erneuten Delinquenz – gravierende Bedenken bezüglich der Legal- prognose. Sein diesbezügliches Verhalten in der Vergangenheit zeugt geradezu von einer Uneinsichtigkeit. Das persönliche – private – Interesse des Beschuldigten

- 33 - am Verbleib in der Schweiz ist hingegen verhältnismässig gering, zumal seine Integrationschancen in der Heimat gegenüber jenen in der Schweiz – aufgrund der Sprachkenntnisse und der wohl gegebenen Möglichkeit nebst einer Aufent- haltsgenehmigung bzw. Staatsbürgerschaft eine Arbeitsbewilligung zu erhalten – deutlich besser erscheinen.

13. Gegen den Beschuldigten wurde bereits eine Landesverweisung ausgespro- chen. Daher ist die Dauer auf 20 Jahre festzusetzen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht das Kumulations-, sondern das Absorptionsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1.), geht die weniger lange dauernde Landesverweisung von 7 Jahren in der heute auszuspre- chenden von 20 Jahren auf. Der Beschuldigte ist damit für 20 Jahre des Landes zu verweisen. B. SIS-Ausschreibung

1. Die Verteidigung führte an, eine SIS-Ausschreibung sei vorliegend weder sachgerecht noch verhältnismässig. Eine solche sei nur bei schweren Straftaten angezeigt. Die erforderliche Schwere, sei bei den vorliegend zu bewertenden Delikten nicht gegeben. Der Beschuldigte sei unfreiwillig staatenlos, was eine schwierige Situation darstelle (Urk. 82 S. 18).

2. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, steht derzeit im Raum, dass der Beschuldigte allenfalls nach Montenegro, Serbien, Bosnien oder in den Kosovo zurückgeführt werden kann (BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.3. i.V.m. E. 4.3.1.). Bei all diesen Staaten handelt es sich nicht um Mitglieder des Schengen-Raums. Die derzeit lediglich de facto bestehende Staatenlosigkeit des Beschuldigten steht sodann nicht nur einer Landesverweisung, sondern auch einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen.

3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem beim Vorliegen von Bagatelldelikten ausgeschlos- sen. Für die Ausschreibung genügt jedoch das Vorliegen einzelner oder mehrerer Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen

- 34 - Schwere sind. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung dar- stellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die Verneinung einer Rückfallgefahr im Rahmen der Legalprognose und der damit einhergehende be- dingte Strafvollzug steht der Ausschreibung nicht entgegen. Entscheidend ist auch nicht das ausgesprochene Strafmass, wobei der erfüllte Straftatbestand eine Frei- heitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen muss, damit eine Ausschreibung im SIS in Frage kommt. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8. mit Verweisen).

4. Der vom Beschuldigten begangene versuchte Diebstahl wird mit einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Damit ist das Erfor- dernis von einer abstrakten Strafandrohung im Höchstmass von mindestens einem Jahr ohne weiteres erfüllt. Angesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastung, insbe- sondere der wiederholt begangenen Diebstähle und Hausfriedensbrüche, ist beim Beschuldigten von einer schlechten Prognose auszugehen. Diese lassen den Schluss auf zukünftige Delinquenz zu, zumal der Beschuldigte in der Schweiz über keinerlei protektive Faktoren verfügt. Der Beschuldigte hält sich aber auch sonst nicht an die Schweizer Rechtsordnung. So hat er sich bereits mehrfach der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts schuldig gemacht. Daher ist vorliegend mit der Vorinstanz von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Zu bestätigen ist damit auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 13) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen hierzu zu bestätigen (Urk. 63 E. VIII. S. 34 f.).

- 35 -

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Anw- GebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstel- lung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwältin MLaw X1._____ gestellt (vgl. Urk. 80). 2.3. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vor- gesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4. Beim vorliegenden Fall handelt es sich sowohl hinsichtlich der tatsächlichen als auch rechtlichen Komponenten um einen eher einfachen. Besonders schwierige Fragen stellten sich nicht. Da über den Beschuldigten bereits eine rechtskräftige Landesverweisung verhängt wurde, ging es für ihn auch nicht mehr um ausser-

- 36 - ordentlich viel, wenngleich eine Freiheitsstrafe im Raum stand. Aufgrund des Ver- teidigerwechsels entstand dennoch ein gewisser zeitlicher Aufwand, da sich die jetzige amtliche Verteidigerin zunächst in die Akten einlesen musste, deren Umfang allerdings eher überschaubar ist. Die Verteidigung vermochte – gegenüber den- jenigen der ehemaligen Verteidigung – auch keine neuen Argumente vorzubringen. Damit rechtfertigt sich vorliegend Rechtsanwältin MLaw X1._____ pauschal mit Fr. 5'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit Fr. 5'472.80 (inkl. Barauslagen à Fr. 67.80 und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

16. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  […]  der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 18 lit. a Ziff. 2 VTS sowie  […]

2. Vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs wird der Beschul- digte freigesprochen (Dossier 2).

3. […]

4. […]

5. […]

6. […]

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7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

24. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. …), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Schraubenzieher, Griff rot, 8 mm (Asservat Nr. A016'907'189);  Schraubenzieher, Griff rot, 5 mm (Asservat Nr. A016'907'190);  Schraubenzieher, Griff blau, 5.5 mm (Asservat Nr. A016'907'203);  Metallspiess/Grillspiess, Metall (Asservat Nr. A016'907'214).

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

24. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. …), werden dem Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben:  LED-Lenser P7 Taschenlampe (Asservat Nr. A016'907'838);  Ladegerät, Bosch E-Bike Battery Charger (Asservat Nr. A016'963'169). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Mai 2023 beschlagnahmten Schlüssel EMKA und elektronischer Schlüssel (Asservat Nr. A016'908'024), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. …), werden den Berechtigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

11. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'290.05 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

- 38 -

12. Rechtsanwältin MLaw X3._____ wird für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'126.50 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

13. […]

14. Die Kosten der derzeitigen und vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt je eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. [Mitteilungen]

16. [Rechtsmittel]"

2. Es wird festgestellt, dass das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 23. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'963.25 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zusätzlich zu den bereits mit Urteil vom 16. November 2023 entschädigten Fr. 2'290.05 ent- schädigt.

2. [Mitteilungen]

3. [Rechtsmittel]"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 39 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94  Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 18 lit. a Ziff. 2 VTS sowie des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 197 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB i.V.m. Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Das Begehren des Beschuldigten um Entschädigung und Genugtuung i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO wird abgewiesen.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13) wird be- stätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'472.80 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung,werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-

- 40 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser