Sachverhalt
1. Anklagevorwurf / Beweismittel 1.1. Den beiden Beschuldigten wird der gleiche Anklagevorwurf gemacht, nämlich dass sie der jeweils anderen Beschuldigten eine WhatsApp-Nachricht geschrieben hätten, in welcher sie die Privatklägerin einen "Parasiten" nannten, wodurch diese in ihrer Ehre angegriffen worden sei, was die Beschuldigten durch ihr Tun zumin- dest billigend in Kauf genommen hätten (Urk. 7 und 8). 1.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend festgehalten, worauf verwiesen wird (Urk. 91 S. 8). Es sind dies im Wesentlichen der Chat-Ver- lauf vom 12. Mai 2021 zwischen den beiden Beschuldigten sowie deren Aussagen (Urk. 2/3, Urk. 53, Urk. 59/1). 1.3. Gemäss dem Chat-Verlauf vom 12. Mai 2021 schrieb die Beschuldigte 1 ("A._____") der Beschuldigten 2 ("B._____") um 19:28:14 Uhr: "Mir tun all die redlichen und ehrlichen Ausländer leid, die durch solche Parasiten in Verruf geraten." Um 19:42:52 Uhr und nachdem zuvor weitere Nachrichten zwischen den beiden ausgetauscht worden waren, antwortete die Beschuldigte 2: "Sie ist definitiv ein Parasit!". 1.4. Die Beschuldigten 1 und 2 anerkannten in der Untersuchung bzw. an der Hauptverhandlung und zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung diesen äusseren Sachverhalt und insbesondere auch, dass sie mit dem Ausdruck "Parasit"
- 7 - die Privatklägerin gemeint haben (Urk. 3 S. 2; Urk. 18 S. 2; Prot. I S. 14 und S. 21; Urk. 109 S. 3 f.; Urk. 110 S. 6). Bestritten wird von beiden Beschuldigten zum inne- ren Sachverhalt, dass die jeweilige Äusserung als Beleidigung gemeint gewesen sei und dass sie hätten damit rechnen müssen, dass die Äusserung an die Öffent- lichkeit gelangen würde (Urk. 77 S. 1; Prot. I S. 21; Urk. 114 S. 5). Diesbezüglich wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.
2. Fazit Der äussere Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage / Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz qualifizieren den Anklagesach- verhalt betreffend die Beschuldigten 1 und 2 je als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Urk. 7; Urk. 8; Urk. 91 S. 24). Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede (Art. 173 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Umfasst sind primär Fälle, in denen die inkriminierte Äusserung bzw. Handlung direkt dem Ver- letzten gegenüber erfolgt (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL 2021, Art. 177 N 2). 1.2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 91 S. 11), handelt es sich bei den in Frage stehenden WhatsApp-Nachrichten je um eine (gemäss Anklage ehrver- letzende) Äusserung in schriftlicher Form bzw. in Textform gegenüber einer Dritt- person (und nicht gegenüber der verletzten Person selbst). 1.3. Die Vorinstanz hat weiter zum objektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB und dort in Bezug auf die Qualifikation des Ausdrucks "Parasit" ein gemisch- tes Werturteil angenommen (Urk. 91 S. 11 f.). 1.3.1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner
- 8 - Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit einer Äusserung ist nicht das Verständnis des Ver- letzten massgebend, sondern vielmehr der Sinn, den der unbefangene Durch- schnittsadressat dieser unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachen- behauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Ein reines Werturteil (Formal- oder Verbalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Wer- turteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Dabei ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1. und 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4). 1.3.2. Der in Frage stehende WhatsApp-Chatverlauf vom 12. Mai 2021 (Urk. 2/3, Urk. 2/5) beginnt damit, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 darüber infor- miert, dass die Privatklägerin dem Sohn der Beschuldigten 2 mitgeteilt habe, dass sie ihn am Vortag angezeigt habe. Im Verlauf der Unterhaltung tauschen sich die Beschuldigten 1 und 2 über die Privatklägerin aus, wobei in diesem Zusammen- hang der von der Beschuldigten 1 oben zitierte Satz fällt und die Beschuldigte 2 ihr etwas später beipflichtet. Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Verteidigung argu- mentierten anlässlich der Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren, dass diese Äusserung lediglich eine Beschreibung der damaligen Situation rund um das Verhalten der Privatklägerin darstelle, worüber sie in mehreren anderen Strafver- fahren mittels des Chatverlaufs Beweis geführt hätten. Der Ausdruck Parasit sei nicht als Beleidigung gemeint gewesen. Die Beschuldigte 2 habe sich von der Privatklägerin ausgenutzt gefühlt, indem diese ihre Gutmütigkeit und schwache Durchsetzungskraft sowie die Gastfreundschaft ausgenutzt, sich bei ihr eingenistet sowie auf ihre Kosten profitiert habe (Urk. 74 S. 10; Prot. I S. 14 ff. und S. 21 f.; Urk. 77 S. 1; Urk. 114 S. 6 ff.; vgl. Urk. 111 S. 1 und S. 8 f.).
- 9 - 1.3.3. Wird eine Person als Parasit bezeichnet, so ist diese nach allgemeiner Anschauung kein charakterlich anständiger und auch kein ehrbarer Mensch, da ihr damit ein verwerfliches Verhalten gegenüber ihren Mitmenschen vorgeworfen wird, mithin, dass sie von ihnen profitiert, ohne etwas zurückzugeben. Bei einem Text ist nicht allein auf den verwendeten Ausdruck abzustellen, sondern eine Gesamt- würdigung vorzunehmen. Gestützt auf die in den Akten liegenden Chat-Verläufe, die bisher insbesondere zwischen der Familie der Beschuldigten 2 und der Privat- klägerin gegenseitig eingereichten Strafanzeigen sowie die Aussagen der Beteilig- ten muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Situation zwischen der Beschuldigten 2, ihrem Sohn und der Privatklägerin seit längerem äusserst angespannt war. Dies wurde auch von keiner Seite bestritten. Unter Berücksichtigung dieser Informationen sowie des gesamten Chatverlaufs – worin unter anderem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 zu Beginn darüber informiert, dass die Privatklägerin dem Sohn der Beschuldigten 2 gesagt habe, dass sie ihn angezeigt habe und nie von ihnen (der Beschuldigten 2 und ihrem Sohn) gelebt habe – ist in der vorliegenden Konstellation bei der Äusserung "Parasit" mit der Vorinstanz von einem gemischten Werturteil auszugehen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt – ihren Unmut und Ärger über die Privatklägerin durchaus mit anderen Worten ausdrücken können, entschieden sich jedoch für eine Bezeichnung, welche auch von Dritten zweifellos als abwertend und beleidigend aufgenommen wird (vgl. Urk. 91 S. 12). 1.4. Die Beschuldigte 2 macht weiter geltend, dass der Tatbestand der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB nur dann erfüllt wäre, wenn die Bezeichnung Parasit – da ein gemischtes Werturteil – direkt gegenüber der Verletzten selbst geäussert worden wäre, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 argumentiert sodann, dass der Chat zwischen den Beschuldigten 1 und 2 ein privates Gespräch zwischen zwei Vertrau- enspersonen betroffen habe und keine der Beschuldigten je die Absicht gehabt habe, dass davon etwas nach Aussen dringe, noch sei damit zu rechnen gewesen (Urk. 74 S. 3 f.; Urk. 77 S. 1; Prot. I S. 14 und S. 21; Urk. 114 S. 4 ff.; Urk. 111 S. 4 ff.).
- 10 -
2. Standpunkt Vorinstanz Die Vorinstanz erwog mit Blick auf das durch die Art. 173 ff. StGB geschützte Rechtsgut der Ehre, dass die von der Verteidigung angeführte Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, wonach Ehrverletzungen nicht strafbar seien, wenn sie zwischen zwei Drittpersonen, die in einem besonderen Nähever- hältnis zueinander stünden, geäussert worden seien, nicht auf das Schweizer Recht übernommen werden könne. Auch gestützt auf den Gesetzestext von Art. 177 StGB und der dazugehörigen Literatur könne nicht davon ausgegangen werden, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein soll, Ehrverletzungen unter sich nahestehenden Personen von der Strafbarkeit komplett auszunehmen. Damit könne es für die Strafbarkeit nach Art. 177 StGB nicht darauf ankommen, ob eine Beschimpfung im privaten Rahmen zwischen Freunden und unter Ausschluss der betroffenen Person geäussert worden sei oder nicht. Auch hätten die Beschul- digten vorliegend nicht darauf vertrauen können, dass die Aussage nie nach aus- sen dringen würde, zumal auf die Geheimhaltung einer schriftlichen Äusserung nicht vertraut werden könne und sie auch keine Geheimhaltungsabmachung getroffen hätten (Urk. 91 S. 12 f.).
3. Würdigung 3.1. Die Art. 173 und 174 StGB regeln den Fall einer Tatsachenbehauptung oder eines gemischten Werturteils gegenüber Dritten, wobei die Unterscheidung getrof- fen wird, ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat (Verleumdung, Art. 174 StGB) oder nicht (üble Nachrede, Art. 173 StGB). Die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ist hingegen als Auffangtatbestand konzipiert und damit subsidiär zu den Art. 173 und Art. 174 StGB: Eine Beschimpfung liegt im Sinne des Gesetzes nur bei Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen gegenüber dem Ver- letzten selbst sowie bei reinen Werturteilen gegenüber Dritten oder dem Verletzten vor (BSK StGB-RIKLIN, Vor Art. 173 N 47; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht - Besonderer Teil I. Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., S. 248; OFK StGB Kommentar-DONATSCH, Art. 177 N 2 ff.; ABO YOUSSEF, in: Da- mian K. Graf, [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 177 N 1 und N 11). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Dritter jede Person, welche
- 11 - nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist, so auch der eigene Anwalt oder das Kind im Verhältnis zu Vater und Mutter (BGE 145 IV 462, 468 E. 4.3.3.). 3.2. Vorliegend äusserten weder die Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2 das gemischte Werturteil "Parasit" gegenüber der Privatklägerin und damit der Verletz- ten selbst, sondern gegenüber der jeweils anderen Beschuldigten, welche eine Drittperson im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt. Die Privatklägerin erfuhr denn auch erst über ein Jahr später im Rahmen eines anderen Verfahrens von der Äusserung bzw. dem entsprechenden Chat. Damit kann, wie soeben dargelegt, kein Fall einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vorliegen. Die vorliegende Konstellation (gemischtes Werturteil gegenüber Dritten) wäre entge- gen der Vorinstanz und der Anklagebehörde allenfalls unter dem Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB zu prüfen gewesen. Indes würde eine diesbezügliche Verurteilung im nunmehrigen Berufungsverfahren bereits aufgrund des hier geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fallen, da die Bejahung einer Tatbestandsmässigkeit der üblen Nachrede aufgrund der höheren Strafandrohung gegenüber dem Tatbestand der Beschimpfung eine – unzulässige – härtere rechtliche Qualifikation darstellen würde (BGE 139 IV 282 E. 2.5.; BGE 146 IV 172 E.3.3.3.). 3.3. Wenn die Vorinstanz ausführt, es könne mit Blick auf das durch die Ehrver- letzungstatbestände geschützte Rechtsgut der Ehre nicht sein, dass ehrverlet- zende Äusserungen zwischen zwei sich nahestehenden Personen unter Aus- schluss der Betroffenen von der Strafbarkeit komplett ausgenommen sein sollen, ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Solche Konstellationen werden jedoch – wie dargelegt – von den Tatbeständen der Art. 173 und Art. 174 StGB erfasst. Diese umfassen unter anderem die Äusserung von gemischten Werturteilen gegenüber einem Dritten (auch unter Ausschluss des Betroffenen selbst) wobei das Bundes- gericht wie erwähnt – und im Unterschied zu einem grossen Teil der Lehre – von einem weiten Begriff der "Drittperson" ausgeht (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 231 f.; ABO YOUSSEF, Art. 173 N 4; BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 6). Der Tatbe- stand der Beschimpfung kann hingegen nur Anwendung finden, wenn die Äus-
- 12 - serung in Form eines gemischten Werturteils direkt gegenüber dem Betroffenen selbst erfolgt. 3.4. Nach dem Gesagten ist in der vorliegenden Konstellation der erfolgten Äus- serung der objektive Tatbestand von Art. 177 StGB nicht erfüllt und sind die Beschuldigten damit freizusprechen. 3.5.1. Selbst wenn der vorliegende Sachverhalt den objektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllen würde, wären die Beschuldigten 1 und 2 jedoch auch aus den folgenden Gründen freizusprechen: 3.5.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfordert Vorsatz, d.h. Kenntnis der Ehrenrührigkeit der Äusserung und Kundgabewillen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 250; YOUSSEF, a.a.O., S. 1069). Es wäre deshalb zu prüfen, ob die Beschuldigten 1 und 2 im Zeitpunkt des Verfassens ihrer jeweiligen Nachricht den Vorsatz hatten, diese der Privatklägerin zugänglich zu machen bzw. zumindest damit rechnen mussten, dass die Privatklägerin von der ehrverletzenden Äusserung Kenntnis erlangen könnte. 3.5.3. Zunächst muss mit der Vorinstanz bejaht werden, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit der Bezeichnung der Privatklägerin als "Parasit" zumindest in Kauf nahmen, diese in ihrer Ehre herabzusetzen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich im vorliegenden Kontext der Äusserung um ein gemischtes Werturteil, welches geeignet ist, eine Person in ihrem Ehrgefühl zu verletzen. Wenn die Beschuldigten argumentieren, sie hätten die Privatklägerin damit nicht beleidigen wollen, über- zeugt dies nicht. 3.5.4. Allerdings erfolgte die Äusserung – wie nun schon mehrmals erwähnt – nicht gegenüber der Privatklägerin selbst. Die Vorinstanz verwarf in diesem Zusammen- hang die Argumentation der Beschuldigten, wonach sie nicht damit hätten rechnen müssen, dass die Aussage jemals nach aussen dringe, dahingehend, dass auf die Geheimhaltung einer schriftlich festgehaltenen Äusserung grundsätzlich nicht ver- traut werden könne und vorliegend auch keine Geheimhaltungsabmachung geltend gemacht worden sei (Urk. 91 S. 13). Es trifft zwar zu, dass bei Äusserungen mittels
- 13 - eines schriftlichen Mediums die Gefahr einer Verbreitung grösser ist als bei rein mündlichen Äusserungen, da die schriftliche Äusserung – ausser im Falle einer Vernichtung des Schriftstücks oder der Löschung einer elektronischen Datei – physisch vorhanden bleibt. Den Beschuldigten 1 und 2 ist allerdings zu glauben, dass die Nachrichten in einem vertraulichen Umfeld nur zwischen ihnen ausge- tauscht worden sind. Es handelt sich des Weiteren um Nachrichten in einem Whats- App Chat, auf den nicht einfach von aussen zugegriffen werden könnte. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 über einen sehr langen Zeitraum über die Privatklägerin bzw. über die Situation zwischen dem Sohn der Beschuldigten 2 und der Privatklägerin im privaten Rahmen ausgetauscht haben, ohne dass die Privatklägerin je davon Kenntnis erlangte (Urk. 2/5; Prot. I S. 13 und 21). Die Privatklägerin nahm von den inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 vom 12. Mai 2021 denn auch erst Kenntnis, nachdem der Sohn der Beschul- digten 2 Strafanzeige gegen die Privatklägerin eingereicht sowie dieser Anzeige den fraglichen, privaten Chatverlauf der Beschuldigten 1 und 2 beigelegt hatte und dies der Rechtsvertretung der Privatklägerin am 22. August 2022 zugänglich gemacht worden war (vgl. Urk. 2/1; Urk. 65; Urk. 66/1-2). Die Beschuldigten 1 und 2 nahmen deshalb im Mai 2021 im Zeitpunkt, als sie die fraglichen Äusserungen machten, nicht in Kauf, dass ihr privater Chat-Austausch deutlich über ein Jahr später durch den Sohn der Beschuldigten 2 in Form einer Beilage einer Strafanzeige gegen die Privatklägerin dieser kenntlich gemacht würde. Sie machten die Äusserungen somit nicht mit einem (Eventual-)Vorsatz, der Privatklägerin diese kundzutun. Für die Beschuldigte 1 ist dies ohne Weiteres und sofort evident, da es ja nicht sie war, die dem Sohn der Beschuldigten 2 den alten Chat-Verlauf als Beilage für seine Strafanzeige zur Verfügung stellte. Ihre Behauptung, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass dies an die Öffentlichkeit oder vor Gericht komme (Prot. I S. 21), überzeugt.
- 14 - Aufgrund des grossen zeitlichen Abstands zwischen dem Verschicken der Äus- serung im vertrauten Rahmen und dem Überlassen des Chat-Protokolls an den Sohn, um diesen bei seiner Anzeige zu unterstützen, ist jedoch auch für die Beschuldigte 2 auszuschliessen, dass sie bei ihrer Chat-Konversation im privaten und geschlossenen Rahmen eine – deutlich – spätere Kundgabe an die Privat- klägerin persönlich in Kauf nahm. Vielmehr handelte es sich letztlich um ein unge- schicktes Versehen der Beschuldigten 2 und ihres Sohnes bei der Dokumentation der Strafanzeige des Letzteren. Ein Versehen im Sinne einer Fahrlässigkeit betref- fend die Kundgabe ist subjektiv nicht tatbeständlich. Im Übrigen wäre das Über- lassen des Chat-Verlaufs an den Sohn der Beschuldigten 2 auch nicht von der Anklage umfasst. 3.5.5. Nur ergänzend ist zu erwägen, dass sich auch den Strafbefehlen vom 1. bzw.
3. März 2023 nichts zu einem Vorsatz bzw. einer Inkaufnahme der Beschuldigten 1 und 2 hinsichtlich eines – noch dazu zeitlich stark verzögerten – Zugänglich- machens der Äusserung an die Privatklägerin entnehmen lässt (Urk. 7 und 8).
4. Fazit Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB objektiv nicht erfüllt, da die ehrverletzende Bemerkung (gemischtes Werturteil) nicht gegenüber der Verletzten selbst, sondern gegenüber einer Dritt- person unter Ausschluss der Betroffenen geäussert wurde. Sodann erfüllten die Beschuldigten 1 und 2 auch den subjektiven Tatbestand nicht, da sie zum Zeitpunkt der Abgabe der inkriminierten Äusserungen nicht in Kauf nahmen, dass diese der Privatklägerin je kenntlich gemacht würden. Damit sind die Beschuldigten 1 und 2 vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freizusprechen. IV. Genugtuung
1. Die Beschuldigte 2 macht eine Genugtuung im Umfang von Fr. 1'000.– geltend (Urk. 95 S. 2; Urk. 114 S. 1).
- 15 -
2. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich bei Freiheitsentzug. Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen allein führen noch zu keinem Genugtuungsanspruch (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 27 und N 27b).
3. Auch wenn das Verfahren für die Beschuldigte 2 allenfalls eine gewisse emotionale Belastung dargestellt haben dürfte, erreicht diese vorliegend die von Gesetz und Rechtsprechung geforderte Intensität nicht. Das Genugtuungsbe- gehren ist abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens sowie die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten 1 und 2 obsiegen mit ihren Berufungsanträgen hinsichtlich eines Freispruchs vollum- fänglich. Die Privatklägerin hat ihrerseits keinen Antrag gestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Abwei- sung des Genugtuungsbegehrens der Beschuldigten 2 führt noch nicht zu einer anderen Kostenverteilung.
3. Die Beschuldigte 1 beantragt eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 2'200.– für das Berufungsverfahren (Urk. 111 S. 1; Urk. 113). Die Beschuldigte 2 stellte keinen diesbezüglichen Antrag.
4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Gerichtskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- 16 - sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b).
5. Der von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen und ist in dieser Höhe zu entschädigen. Damit ist der Be- schuldigten 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 6'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 22. Februar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 1 A._____ Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 2 B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. (…)
9. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird ab- gewiesen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden vom Vorwurf der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten B._____ wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Beschuldigten A._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozes- sentschädigung von total Fr. 6'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ (übergeben) die Beschuldigte B._____ (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ die Beschuldigte B._____ die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 18 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 92 und Urk. 93
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Jacomet
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 22. Fe- bruar 2024 wurden die Beschuldigten A._____ (Beschuldigte 1) und B._____ (Be- schuldigte 2) anklagegemäss der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schul- dig gesprochen und je mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei ihnen der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 91 S. 24). Gegen die- sen Entscheid meldeten sowohl die Beschuldigte 1 durch ihre Verteidigung als auch die Beschuldigte 2 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 85/1-2 und Urk. 86). Die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 gin- gen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 94; Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12. August 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 98; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 13. August 2024 die Anordnung einer Adresssperre (Urk. 100/1), welchem Antrag mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 nachgekommen wurde (Urk. 101). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die beiden Be- schuldigten sowie der Verteidiger der Beschuldigten 1; der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden (Prot. II S. 5 ff.).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz qualifizieren den Anklagesach- verhalt betreffend die Beschuldigten 1 und 2 je als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Urk. 7; Urk. 8; Urk. 91 S. 24). Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede (Art. 173 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Umfasst sind primär Fälle, in denen die inkriminierte Äusserung bzw. Handlung direkt dem Ver- letzten gegenüber erfolgt (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL 2021, Art. 177 N 2).
E. 1.2 Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 91 S. 11), handelt es sich bei den in Frage stehenden WhatsApp-Nachrichten je um eine (gemäss Anklage ehrver- letzende) Äusserung in schriftlicher Form bzw. in Textform gegenüber einer Dritt- person (und nicht gegenüber der verletzten Person selbst).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat weiter zum objektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB und dort in Bezug auf die Qualifikation des Ausdrucks "Parasit" ein gemisch- tes Werturteil angenommen (Urk. 91 S. 11 f.).
E. 1.3.1 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner
- 8 - Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit einer Äusserung ist nicht das Verständnis des Ver- letzten massgebend, sondern vielmehr der Sinn, den der unbefangene Durch- schnittsadressat dieser unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachen- behauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Ein reines Werturteil (Formal- oder Verbalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Wer- turteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Dabei ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1. und 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4).
E. 1.3.2 Der in Frage stehende WhatsApp-Chatverlauf vom 12. Mai 2021 (Urk. 2/3, Urk. 2/5) beginnt damit, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 darüber infor- miert, dass die Privatklägerin dem Sohn der Beschuldigten 2 mitgeteilt habe, dass sie ihn am Vortag angezeigt habe. Im Verlauf der Unterhaltung tauschen sich die Beschuldigten 1 und 2 über die Privatklägerin aus, wobei in diesem Zusammen- hang der von der Beschuldigten 1 oben zitierte Satz fällt und die Beschuldigte 2 ihr etwas später beipflichtet. Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Verteidigung argu- mentierten anlässlich der Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren, dass diese Äusserung lediglich eine Beschreibung der damaligen Situation rund um das Verhalten der Privatklägerin darstelle, worüber sie in mehreren anderen Strafver- fahren mittels des Chatverlaufs Beweis geführt hätten. Der Ausdruck Parasit sei nicht als Beleidigung gemeint gewesen. Die Beschuldigte 2 habe sich von der Privatklägerin ausgenutzt gefühlt, indem diese ihre Gutmütigkeit und schwache Durchsetzungskraft sowie die Gastfreundschaft ausgenutzt, sich bei ihr eingenistet sowie auf ihre Kosten profitiert habe (Urk. 74 S. 10; Prot. I S. 14 ff. und S. 21 f.; Urk. 77 S. 1; Urk. 114 S. 6 ff.; vgl. Urk. 111 S. 1 und S. 8 f.).
- 9 -
E. 1.3.3 Wird eine Person als Parasit bezeichnet, so ist diese nach allgemeiner Anschauung kein charakterlich anständiger und auch kein ehrbarer Mensch, da ihr damit ein verwerfliches Verhalten gegenüber ihren Mitmenschen vorgeworfen wird, mithin, dass sie von ihnen profitiert, ohne etwas zurückzugeben. Bei einem Text ist nicht allein auf den verwendeten Ausdruck abzustellen, sondern eine Gesamt- würdigung vorzunehmen. Gestützt auf die in den Akten liegenden Chat-Verläufe, die bisher insbesondere zwischen der Familie der Beschuldigten 2 und der Privat- klägerin gegenseitig eingereichten Strafanzeigen sowie die Aussagen der Beteilig- ten muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Situation zwischen der Beschuldigten 2, ihrem Sohn und der Privatklägerin seit längerem äusserst angespannt war. Dies wurde auch von keiner Seite bestritten. Unter Berücksichtigung dieser Informationen sowie des gesamten Chatverlaufs – worin unter anderem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 zu Beginn darüber informiert, dass die Privatklägerin dem Sohn der Beschuldigten 2 gesagt habe, dass sie ihn angezeigt habe und nie von ihnen (der Beschuldigten 2 und ihrem Sohn) gelebt habe – ist in der vorliegenden Konstellation bei der Äusserung "Parasit" mit der Vorinstanz von einem gemischten Werturteil auszugehen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt – ihren Unmut und Ärger über die Privatklägerin durchaus mit anderen Worten ausdrücken können, entschieden sich jedoch für eine Bezeichnung, welche auch von Dritten zweifellos als abwertend und beleidigend aufgenommen wird (vgl. Urk. 91 S. 12).
E. 1.4 Die Beschuldigte 2 macht weiter geltend, dass der Tatbestand der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB nur dann erfüllt wäre, wenn die Bezeichnung Parasit – da ein gemischtes Werturteil – direkt gegenüber der Verletzten selbst geäussert worden wäre, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 argumentiert sodann, dass der Chat zwischen den Beschuldigten 1 und 2 ein privates Gespräch zwischen zwei Vertrau- enspersonen betroffen habe und keine der Beschuldigten je die Absicht gehabt habe, dass davon etwas nach Aussen dringe, noch sei damit zu rechnen gewesen (Urk. 74 S. 3 f.; Urk. 77 S. 1; Prot. I S. 14 und S. 21; Urk. 114 S. 4 ff.; Urk. 111 S. 4 ff.).
- 10 -
2. Standpunkt Vorinstanz Die Vorinstanz erwog mit Blick auf das durch die Art. 173 ff. StGB geschützte Rechtsgut der Ehre, dass die von der Verteidigung angeführte Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, wonach Ehrverletzungen nicht strafbar seien, wenn sie zwischen zwei Drittpersonen, die in einem besonderen Nähever- hältnis zueinander stünden, geäussert worden seien, nicht auf das Schweizer Recht übernommen werden könne. Auch gestützt auf den Gesetzestext von Art. 177 StGB und der dazugehörigen Literatur könne nicht davon ausgegangen werden, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein soll, Ehrverletzungen unter sich nahestehenden Personen von der Strafbarkeit komplett auszunehmen. Damit könne es für die Strafbarkeit nach Art. 177 StGB nicht darauf ankommen, ob eine Beschimpfung im privaten Rahmen zwischen Freunden und unter Ausschluss der betroffenen Person geäussert worden sei oder nicht. Auch hätten die Beschul- digten vorliegend nicht darauf vertrauen können, dass die Aussage nie nach aus- sen dringen würde, zumal auf die Geheimhaltung einer schriftlichen Äusserung nicht vertraut werden könne und sie auch keine Geheimhaltungsabmachung getroffen hätten (Urk. 91 S. 12 f.).
3. Würdigung
E. 2 Berufungsumfang
- 5 -
E. 2.1 Gemäss den Anträgen der Beschuldigten 1 und 2 bzw. deren Präzisierungen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ist das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Abweisung des Antrags der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung) unangefochten geblieben und in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
E. 3 Formelles
E. 3.1 Die Art. 173 und 174 StGB regeln den Fall einer Tatsachenbehauptung oder eines gemischten Werturteils gegenüber Dritten, wobei die Unterscheidung getrof- fen wird, ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat (Verleumdung, Art. 174 StGB) oder nicht (üble Nachrede, Art. 173 StGB). Die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ist hingegen als Auffangtatbestand konzipiert und damit subsidiär zu den Art. 173 und Art. 174 StGB: Eine Beschimpfung liegt im Sinne des Gesetzes nur bei Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen gegenüber dem Ver- letzten selbst sowie bei reinen Werturteilen gegenüber Dritten oder dem Verletzten vor (BSK StGB-RIKLIN, Vor Art. 173 N 47; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht - Besonderer Teil I. Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., S. 248; OFK StGB Kommentar-DONATSCH, Art. 177 N 2 ff.; ABO YOUSSEF, in: Da- mian K. Graf, [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 177 N 1 und N 11). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Dritter jede Person, welche
- 11 - nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist, so auch der eigene Anwalt oder das Kind im Verhältnis zu Vater und Mutter (BGE 145 IV 462, 468 E. 4.3.3.).
E. 3.2 Vorliegend äusserten weder die Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2 das gemischte Werturteil "Parasit" gegenüber der Privatklägerin und damit der Verletz- ten selbst, sondern gegenüber der jeweils anderen Beschuldigten, welche eine Drittperson im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt. Die Privatklägerin erfuhr denn auch erst über ein Jahr später im Rahmen eines anderen Verfahrens von der Äusserung bzw. dem entsprechenden Chat. Damit kann, wie soeben dargelegt, kein Fall einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vorliegen. Die vorliegende Konstellation (gemischtes Werturteil gegenüber Dritten) wäre entge- gen der Vorinstanz und der Anklagebehörde allenfalls unter dem Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB zu prüfen gewesen. Indes würde eine diesbezügliche Verurteilung im nunmehrigen Berufungsverfahren bereits aufgrund des hier geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fallen, da die Bejahung einer Tatbestandsmässigkeit der üblen Nachrede aufgrund der höheren Strafandrohung gegenüber dem Tatbestand der Beschimpfung eine – unzulässige – härtere rechtliche Qualifikation darstellen würde (BGE 139 IV 282 E. 2.5.; BGE 146 IV 172 E.3.3.3.).
E. 3.3 Wenn die Vorinstanz ausführt, es könne mit Blick auf das durch die Ehrver- letzungstatbestände geschützte Rechtsgut der Ehre nicht sein, dass ehrverlet- zende Äusserungen zwischen zwei sich nahestehenden Personen unter Aus- schluss der Betroffenen von der Strafbarkeit komplett ausgenommen sein sollen, ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Solche Konstellationen werden jedoch – wie dargelegt – von den Tatbeständen der Art. 173 und Art. 174 StGB erfasst. Diese umfassen unter anderem die Äusserung von gemischten Werturteilen gegenüber einem Dritten (auch unter Ausschluss des Betroffenen selbst) wobei das Bundes- gericht wie erwähnt – und im Unterschied zu einem grossen Teil der Lehre – von einem weiten Begriff der "Drittperson" ausgeht (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 231 f.; ABO YOUSSEF, Art. 173 N 4; BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 6). Der Tatbe- stand der Beschimpfung kann hingegen nur Anwendung finden, wenn die Äus-
- 12 - serung in Form eines gemischten Werturteils direkt gegenüber dem Betroffenen selbst erfolgt.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist in der vorliegenden Konstellation der erfolgten Äus- serung der objektive Tatbestand von Art. 177 StGB nicht erfüllt und sind die Beschuldigten damit freizusprechen. 3.5.1. Selbst wenn der vorliegende Sachverhalt den objektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllen würde, wären die Beschuldigten 1 und 2 jedoch auch aus den folgenden Gründen freizusprechen: 3.5.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfordert Vorsatz, d.h. Kenntnis der Ehrenrührigkeit der Äusserung und Kundgabewillen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 250; YOUSSEF, a.a.O., S. 1069). Es wäre deshalb zu prüfen, ob die Beschuldigten 1 und 2 im Zeitpunkt des Verfassens ihrer jeweiligen Nachricht den Vorsatz hatten, diese der Privatklägerin zugänglich zu machen bzw. zumindest damit rechnen mussten, dass die Privatklägerin von der ehrverletzenden Äusserung Kenntnis erlangen könnte. 3.5.3. Zunächst muss mit der Vorinstanz bejaht werden, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit der Bezeichnung der Privatklägerin als "Parasit" zumindest in Kauf nahmen, diese in ihrer Ehre herabzusetzen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich im vorliegenden Kontext der Äusserung um ein gemischtes Werturteil, welches geeignet ist, eine Person in ihrem Ehrgefühl zu verletzen. Wenn die Beschuldigten argumentieren, sie hätten die Privatklägerin damit nicht beleidigen wollen, über- zeugt dies nicht. 3.5.4. Allerdings erfolgte die Äusserung – wie nun schon mehrmals erwähnt – nicht gegenüber der Privatklägerin selbst. Die Vorinstanz verwarf in diesem Zusammen- hang die Argumentation der Beschuldigten, wonach sie nicht damit hätten rechnen müssen, dass die Aussage jemals nach aussen dringe, dahingehend, dass auf die Geheimhaltung einer schriftlich festgehaltenen Äusserung grundsätzlich nicht ver- traut werden könne und vorliegend auch keine Geheimhaltungsabmachung geltend gemacht worden sei (Urk. 91 S. 13). Es trifft zwar zu, dass bei Äusserungen mittels
- 13 - eines schriftlichen Mediums die Gefahr einer Verbreitung grösser ist als bei rein mündlichen Äusserungen, da die schriftliche Äusserung – ausser im Falle einer Vernichtung des Schriftstücks oder der Löschung einer elektronischen Datei – physisch vorhanden bleibt. Den Beschuldigten 1 und 2 ist allerdings zu glauben, dass die Nachrichten in einem vertraulichen Umfeld nur zwischen ihnen ausge- tauscht worden sind. Es handelt sich des Weiteren um Nachrichten in einem Whats- App Chat, auf den nicht einfach von aussen zugegriffen werden könnte. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 über einen sehr langen Zeitraum über die Privatklägerin bzw. über die Situation zwischen dem Sohn der Beschuldigten 2 und der Privatklägerin im privaten Rahmen ausgetauscht haben, ohne dass die Privatklägerin je davon Kenntnis erlangte (Urk. 2/5; Prot. I S. 13 und 21). Die Privatklägerin nahm von den inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 vom 12. Mai 2021 denn auch erst Kenntnis, nachdem der Sohn der Beschul- digten 2 Strafanzeige gegen die Privatklägerin eingereicht sowie dieser Anzeige den fraglichen, privaten Chatverlauf der Beschuldigten 1 und 2 beigelegt hatte und dies der Rechtsvertretung der Privatklägerin am 22. August 2022 zugänglich gemacht worden war (vgl. Urk. 2/1; Urk. 65; Urk. 66/1-2). Die Beschuldigten 1 und 2 nahmen deshalb im Mai 2021 im Zeitpunkt, als sie die fraglichen Äusserungen machten, nicht in Kauf, dass ihr privater Chat-Austausch deutlich über ein Jahr später durch den Sohn der Beschuldigten 2 in Form einer Beilage einer Strafanzeige gegen die Privatklägerin dieser kenntlich gemacht würde. Sie machten die Äusserungen somit nicht mit einem (Eventual-)Vorsatz, der Privatklägerin diese kundzutun. Für die Beschuldigte 1 ist dies ohne Weiteres und sofort evident, da es ja nicht sie war, die dem Sohn der Beschuldigten 2 den alten Chat-Verlauf als Beilage für seine Strafanzeige zur Verfügung stellte. Ihre Behauptung, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass dies an die Öffentlichkeit oder vor Gericht komme (Prot. I S. 21), überzeugt.
- 14 - Aufgrund des grossen zeitlichen Abstands zwischen dem Verschicken der Äus- serung im vertrauten Rahmen und dem Überlassen des Chat-Protokolls an den Sohn, um diesen bei seiner Anzeige zu unterstützen, ist jedoch auch für die Beschuldigte 2 auszuschliessen, dass sie bei ihrer Chat-Konversation im privaten und geschlossenen Rahmen eine – deutlich – spätere Kundgabe an die Privat- klägerin persönlich in Kauf nahm. Vielmehr handelte es sich letztlich um ein unge- schicktes Versehen der Beschuldigten 2 und ihres Sohnes bei der Dokumentation der Strafanzeige des Letzteren. Ein Versehen im Sinne einer Fahrlässigkeit betref- fend die Kundgabe ist subjektiv nicht tatbeständlich. Im Übrigen wäre das Über- lassen des Chat-Verlaufs an den Sohn der Beschuldigten 2 auch nicht von der Anklage umfasst. 3.5.5. Nur ergänzend ist zu erwägen, dass sich auch den Strafbefehlen vom 1. bzw.
3. März 2023 nichts zu einem Vorsatz bzw. einer Inkaufnahme der Beschuldigten 1 und 2 hinsichtlich eines – noch dazu zeitlich stark verzögerten – Zugänglich- machens der Äusserung an die Privatklägerin entnehmen lässt (Urk. 7 und 8).
E. 4 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Gerichtskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- 16 - sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b).
E. 4.1 Die Verteidigung der Beschuldigten 1 machte im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass offen und bestritten bleibe, ob die Strafanzeige der Privatklägerin rechtzeitig erfolgt sei, ansonsten das Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung von Amtes wegen einzustellen sei (Urk. 94 S. 2). Auch die Beschuldigte 2 beantragt wegen fehlender Prozessvoraussetzung die Einstellung des Verfahrens (Urk. 95; Urk. 114 S. 4).
E. 4.2 Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Straf- antragserfordernis gemäss Art. 31 StGB verwiesen werden (Urk. 91 S. 6 f.). Wie die Vorinstanz korrekt anführt, ist der Strafantrag der Privatklägerin vorliegend
- 6 - rechtzeitig erfolgt. Ihre Rechtsvertreterin erhielt mit Aktensicht vom 22. August 2022 in einem anderen Strafverfahren (Urk. 2/1) Kenntnis vom vorliegend in Frage stehenden Chat-Verlauf bzw. der jeweiligen inkriminierten Äusserung der Beschul- digten 1 und 2 und leitete die Unterlagen an die Privatklägerin weiter (vgl. Urk. 65). Der Strafantrag der Privatklägerin ging gemäss Eingangsstempel der Staatsanwalt- schaft am 21. November 2022 bei dieser ein (Urk. 1). Damit wurde die dreimonatige Frist für die Stellung eines Strafantrages gewahrt und die Geschädigte hat sich gültig als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf / Beweismittel
E. 5 Der von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen und ist in dieser Höhe zu entschädigen. Damit ist der Be- schuldigten 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 6'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 22. Februar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. (…)
E. 7 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 1 A._____ Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 2 B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 8 (…)
E. 9 Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird ab- gewiesen.
E. 10 (Mitteilungen)
E. 11 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden vom Vorwurf der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten B._____ wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Beschuldigten A._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozes- sentschädigung von total Fr. 6'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ (übergeben) die Beschuldigte B._____ (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ die Beschuldigte B._____ die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 18 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 92 und Urk. 93
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Jacomet
Dispositiv
- Die Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- Die Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- Die Beschuldigte 1 A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Die Beschuldigte 2 B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 1 A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 1 A._____ Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 2 B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.
- Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird abge- wiesen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (Urk. 111 S. 1)
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschuldigte 1 freizuspre- chen.
- Die Kosten der beiden Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen, die Beschuldigte 1 sei mit Fr. 4'000.– für das Verfahren vor Bezirksgericht und mit Fr. 2'200.– für das Berufungsverfahren zu entschädigen.
- Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Abnahme des Entlastungsbe- weises oder des Wahrheitsbeweises nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zurückzu- weisen.
- Subeventuell sei von Bestrafung nach Art. 52 StGB abzusehen.
- Falls das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, seien die Kosten des Vorver- fahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und eine hälftige Prozes- sentschädigung zuzusprechen. b) Der Beschuldigten B._____: (Urk. 114 S. 1)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2024 (GB230075-L/U) sei aufzuheben.
- Die Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen.
- Eventualiter sei von einer Strafe abzusehen.
- Der Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzusprechen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Privatklägerin aufzuerlegen. - 4 - c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 98) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Verfahrensgang Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 22. Fe- bruar 2024 wurden die Beschuldigten A._____ (Beschuldigte 1) und B._____ (Be- schuldigte 2) anklagegemäss der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schul- dig gesprochen und je mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei ihnen der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 91 S. 24). Gegen die- sen Entscheid meldeten sowohl die Beschuldigte 1 durch ihre Verteidigung als auch die Beschuldigte 2 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 85/1-2 und Urk. 86). Die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 gin- gen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 94; Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12. August 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 98; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 13. August 2024 die Anordnung einer Adresssperre (Urk. 100/1), welchem Antrag mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 nachgekommen wurde (Urk. 101). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die beiden Be- schuldigten sowie der Verteidiger der Beschuldigten 1; der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden (Prot. II S. 5 ff.).
- Berufungsumfang - 5 - 2.1. Gemäss den Anträgen der Beschuldigten 1 und 2 bzw. deren Präzisierungen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ist das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Abweisung des Antrags der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung) unangefochten geblieben und in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- Formelles 3.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.3. Die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils steht ferner unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Prozessuales 4.1. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 machte im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass offen und bestritten bleibe, ob die Strafanzeige der Privatklägerin rechtzeitig erfolgt sei, ansonsten das Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung von Amtes wegen einzustellen sei (Urk. 94 S. 2). Auch die Beschuldigte 2 beantragt wegen fehlender Prozessvoraussetzung die Einstellung des Verfahrens (Urk. 95; Urk. 114 S. 4). 4.2. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Straf- antragserfordernis gemäss Art. 31 StGB verwiesen werden (Urk. 91 S. 6 f.). Wie die Vorinstanz korrekt anführt, ist der Strafantrag der Privatklägerin vorliegend - 6 - rechtzeitig erfolgt. Ihre Rechtsvertreterin erhielt mit Aktensicht vom 22. August 2022 in einem anderen Strafverfahren (Urk. 2/1) Kenntnis vom vorliegend in Frage stehenden Chat-Verlauf bzw. der jeweiligen inkriminierten Äusserung der Beschul- digten 1 und 2 und leitete die Unterlagen an die Privatklägerin weiter (vgl. Urk. 65). Der Strafantrag der Privatklägerin ging gemäss Eingangsstempel der Staatsanwalt- schaft am 21. November 2022 bei dieser ein (Urk. 1). Damit wurde die dreimonatige Frist für die Stellung eines Strafantrages gewahrt und die Geschädigte hat sich gültig als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). II. Sachverhalt
- Anklagevorwurf / Beweismittel 1.1. Den beiden Beschuldigten wird der gleiche Anklagevorwurf gemacht, nämlich dass sie der jeweils anderen Beschuldigten eine WhatsApp-Nachricht geschrieben hätten, in welcher sie die Privatklägerin einen "Parasiten" nannten, wodurch diese in ihrer Ehre angegriffen worden sei, was die Beschuldigten durch ihr Tun zumin- dest billigend in Kauf genommen hätten (Urk. 7 und 8). 1.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend festgehalten, worauf verwiesen wird (Urk. 91 S. 8). Es sind dies im Wesentlichen der Chat-Ver- lauf vom 12. Mai 2021 zwischen den beiden Beschuldigten sowie deren Aussagen (Urk. 2/3, Urk. 53, Urk. 59/1). 1.3. Gemäss dem Chat-Verlauf vom 12. Mai 2021 schrieb die Beschuldigte 1 ("A._____") der Beschuldigten 2 ("B._____") um 19:28:14 Uhr: "Mir tun all die redlichen und ehrlichen Ausländer leid, die durch solche Parasiten in Verruf geraten." Um 19:42:52 Uhr und nachdem zuvor weitere Nachrichten zwischen den beiden ausgetauscht worden waren, antwortete die Beschuldigte 2: "Sie ist definitiv ein Parasit!". 1.4. Die Beschuldigten 1 und 2 anerkannten in der Untersuchung bzw. an der Hauptverhandlung und zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung diesen äusseren Sachverhalt und insbesondere auch, dass sie mit dem Ausdruck "Parasit" - 7 - die Privatklägerin gemeint haben (Urk. 3 S. 2; Urk. 18 S. 2; Prot. I S. 14 und S. 21; Urk. 109 S. 3 f.; Urk. 110 S. 6). Bestritten wird von beiden Beschuldigten zum inne- ren Sachverhalt, dass die jeweilige Äusserung als Beleidigung gemeint gewesen sei und dass sie hätten damit rechnen müssen, dass die Äusserung an die Öffent- lichkeit gelangen würde (Urk. 77 S. 1; Prot. I S. 21; Urk. 114 S. 5). Diesbezüglich wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.
- Fazit Der äussere Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
- Ausgangslage / Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz qualifizieren den Anklagesach- verhalt betreffend die Beschuldigten 1 und 2 je als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Urk. 7; Urk. 8; Urk. 91 S. 24). Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede (Art. 173 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Umfasst sind primär Fälle, in denen die inkriminierte Äusserung bzw. Handlung direkt dem Ver- letzten gegenüber erfolgt (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL 2021, Art. 177 N 2). 1.2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 91 S. 11), handelt es sich bei den in Frage stehenden WhatsApp-Nachrichten je um eine (gemäss Anklage ehrver- letzende) Äusserung in schriftlicher Form bzw. in Textform gegenüber einer Dritt- person (und nicht gegenüber der verletzten Person selbst). 1.3. Die Vorinstanz hat weiter zum objektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB und dort in Bezug auf die Qualifikation des Ausdrucks "Parasit" ein gemisch- tes Werturteil angenommen (Urk. 91 S. 11 f.). 1.3.1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner - 8 - Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit einer Äusserung ist nicht das Verständnis des Ver- letzten massgebend, sondern vielmehr der Sinn, den der unbefangene Durch- schnittsadressat dieser unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachen- behauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Ein reines Werturteil (Formal- oder Verbalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Wer- turteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Dabei ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1. und 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4). 1.3.2. Der in Frage stehende WhatsApp-Chatverlauf vom 12. Mai 2021 (Urk. 2/3, Urk. 2/5) beginnt damit, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 darüber infor- miert, dass die Privatklägerin dem Sohn der Beschuldigten 2 mitgeteilt habe, dass sie ihn am Vortag angezeigt habe. Im Verlauf der Unterhaltung tauschen sich die Beschuldigten 1 und 2 über die Privatklägerin aus, wobei in diesem Zusammen- hang der von der Beschuldigten 1 oben zitierte Satz fällt und die Beschuldigte 2 ihr etwas später beipflichtet. Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Verteidigung argu- mentierten anlässlich der Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren, dass diese Äusserung lediglich eine Beschreibung der damaligen Situation rund um das Verhalten der Privatklägerin darstelle, worüber sie in mehreren anderen Strafver- fahren mittels des Chatverlaufs Beweis geführt hätten. Der Ausdruck Parasit sei nicht als Beleidigung gemeint gewesen. Die Beschuldigte 2 habe sich von der Privatklägerin ausgenutzt gefühlt, indem diese ihre Gutmütigkeit und schwache Durchsetzungskraft sowie die Gastfreundschaft ausgenutzt, sich bei ihr eingenistet sowie auf ihre Kosten profitiert habe (Urk. 74 S. 10; Prot. I S. 14 ff. und S. 21 f.; Urk. 77 S. 1; Urk. 114 S. 6 ff.; vgl. Urk. 111 S. 1 und S. 8 f.). - 9 - 1.3.3. Wird eine Person als Parasit bezeichnet, so ist diese nach allgemeiner Anschauung kein charakterlich anständiger und auch kein ehrbarer Mensch, da ihr damit ein verwerfliches Verhalten gegenüber ihren Mitmenschen vorgeworfen wird, mithin, dass sie von ihnen profitiert, ohne etwas zurückzugeben. Bei einem Text ist nicht allein auf den verwendeten Ausdruck abzustellen, sondern eine Gesamt- würdigung vorzunehmen. Gestützt auf die in den Akten liegenden Chat-Verläufe, die bisher insbesondere zwischen der Familie der Beschuldigten 2 und der Privat- klägerin gegenseitig eingereichten Strafanzeigen sowie die Aussagen der Beteilig- ten muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Situation zwischen der Beschuldigten 2, ihrem Sohn und der Privatklägerin seit längerem äusserst angespannt war. Dies wurde auch von keiner Seite bestritten. Unter Berücksichtigung dieser Informationen sowie des gesamten Chatverlaufs – worin unter anderem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 zu Beginn darüber informiert, dass die Privatklägerin dem Sohn der Beschuldigten 2 gesagt habe, dass sie ihn angezeigt habe und nie von ihnen (der Beschuldigten 2 und ihrem Sohn) gelebt habe – ist in der vorliegenden Konstellation bei der Äusserung "Parasit" mit der Vorinstanz von einem gemischten Werturteil auszugehen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt – ihren Unmut und Ärger über die Privatklägerin durchaus mit anderen Worten ausdrücken können, entschieden sich jedoch für eine Bezeichnung, welche auch von Dritten zweifellos als abwertend und beleidigend aufgenommen wird (vgl. Urk. 91 S. 12). 1.4. Die Beschuldigte 2 macht weiter geltend, dass der Tatbestand der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB nur dann erfüllt wäre, wenn die Bezeichnung Parasit – da ein gemischtes Werturteil – direkt gegenüber der Verletzten selbst geäussert worden wäre, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 argumentiert sodann, dass der Chat zwischen den Beschuldigten 1 und 2 ein privates Gespräch zwischen zwei Vertrau- enspersonen betroffen habe und keine der Beschuldigten je die Absicht gehabt habe, dass davon etwas nach Aussen dringe, noch sei damit zu rechnen gewesen (Urk. 74 S. 3 f.; Urk. 77 S. 1; Prot. I S. 14 und S. 21; Urk. 114 S. 4 ff.; Urk. 111 S. 4 ff.). - 10 -
- Standpunkt Vorinstanz Die Vorinstanz erwog mit Blick auf das durch die Art. 173 ff. StGB geschützte Rechtsgut der Ehre, dass die von der Verteidigung angeführte Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, wonach Ehrverletzungen nicht strafbar seien, wenn sie zwischen zwei Drittpersonen, die in einem besonderen Nähever- hältnis zueinander stünden, geäussert worden seien, nicht auf das Schweizer Recht übernommen werden könne. Auch gestützt auf den Gesetzestext von Art. 177 StGB und der dazugehörigen Literatur könne nicht davon ausgegangen werden, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein soll, Ehrverletzungen unter sich nahestehenden Personen von der Strafbarkeit komplett auszunehmen. Damit könne es für die Strafbarkeit nach Art. 177 StGB nicht darauf ankommen, ob eine Beschimpfung im privaten Rahmen zwischen Freunden und unter Ausschluss der betroffenen Person geäussert worden sei oder nicht. Auch hätten die Beschul- digten vorliegend nicht darauf vertrauen können, dass die Aussage nie nach aus- sen dringen würde, zumal auf die Geheimhaltung einer schriftlichen Äusserung nicht vertraut werden könne und sie auch keine Geheimhaltungsabmachung getroffen hätten (Urk. 91 S. 12 f.).
- Würdigung 3.1. Die Art. 173 und 174 StGB regeln den Fall einer Tatsachenbehauptung oder eines gemischten Werturteils gegenüber Dritten, wobei die Unterscheidung getrof- fen wird, ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat (Verleumdung, Art. 174 StGB) oder nicht (üble Nachrede, Art. 173 StGB). Die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ist hingegen als Auffangtatbestand konzipiert und damit subsidiär zu den Art. 173 und Art. 174 StGB: Eine Beschimpfung liegt im Sinne des Gesetzes nur bei Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen gegenüber dem Ver- letzten selbst sowie bei reinen Werturteilen gegenüber Dritten oder dem Verletzten vor (BSK StGB-RIKLIN, Vor Art. 173 N 47; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht - Besonderer Teil I. Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., S. 248; OFK StGB Kommentar-DONATSCH, Art. 177 N 2 ff.; ABO YOUSSEF, in: Da- mian K. Graf, [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 177 N 1 und N 11). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Dritter jede Person, welche - 11 - nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist, so auch der eigene Anwalt oder das Kind im Verhältnis zu Vater und Mutter (BGE 145 IV 462, 468 E. 4.3.3.). 3.2. Vorliegend äusserten weder die Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2 das gemischte Werturteil "Parasit" gegenüber der Privatklägerin und damit der Verletz- ten selbst, sondern gegenüber der jeweils anderen Beschuldigten, welche eine Drittperson im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt. Die Privatklägerin erfuhr denn auch erst über ein Jahr später im Rahmen eines anderen Verfahrens von der Äusserung bzw. dem entsprechenden Chat. Damit kann, wie soeben dargelegt, kein Fall einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vorliegen. Die vorliegende Konstellation (gemischtes Werturteil gegenüber Dritten) wäre entge- gen der Vorinstanz und der Anklagebehörde allenfalls unter dem Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB zu prüfen gewesen. Indes würde eine diesbezügliche Verurteilung im nunmehrigen Berufungsverfahren bereits aufgrund des hier geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fallen, da die Bejahung einer Tatbestandsmässigkeit der üblen Nachrede aufgrund der höheren Strafandrohung gegenüber dem Tatbestand der Beschimpfung eine – unzulässige – härtere rechtliche Qualifikation darstellen würde (BGE 139 IV 282 E. 2.5.; BGE 146 IV 172 E.3.3.3.). 3.3. Wenn die Vorinstanz ausführt, es könne mit Blick auf das durch die Ehrver- letzungstatbestände geschützte Rechtsgut der Ehre nicht sein, dass ehrverlet- zende Äusserungen zwischen zwei sich nahestehenden Personen unter Aus- schluss der Betroffenen von der Strafbarkeit komplett ausgenommen sein sollen, ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Solche Konstellationen werden jedoch – wie dargelegt – von den Tatbeständen der Art. 173 und Art. 174 StGB erfasst. Diese umfassen unter anderem die Äusserung von gemischten Werturteilen gegenüber einem Dritten (auch unter Ausschluss des Betroffenen selbst) wobei das Bundes- gericht wie erwähnt – und im Unterschied zu einem grossen Teil der Lehre – von einem weiten Begriff der "Drittperson" ausgeht (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 231 f.; ABO YOUSSEF, Art. 173 N 4; BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 6). Der Tatbe- stand der Beschimpfung kann hingegen nur Anwendung finden, wenn die Äus- - 12 - serung in Form eines gemischten Werturteils direkt gegenüber dem Betroffenen selbst erfolgt. 3.4. Nach dem Gesagten ist in der vorliegenden Konstellation der erfolgten Äus- serung der objektive Tatbestand von Art. 177 StGB nicht erfüllt und sind die Beschuldigten damit freizusprechen. 3.5.1. Selbst wenn der vorliegende Sachverhalt den objektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllen würde, wären die Beschuldigten 1 und 2 jedoch auch aus den folgenden Gründen freizusprechen: 3.5.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfordert Vorsatz, d.h. Kenntnis der Ehrenrührigkeit der Äusserung und Kundgabewillen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 250; YOUSSEF, a.a.O., S. 1069). Es wäre deshalb zu prüfen, ob die Beschuldigten 1 und 2 im Zeitpunkt des Verfassens ihrer jeweiligen Nachricht den Vorsatz hatten, diese der Privatklägerin zugänglich zu machen bzw. zumindest damit rechnen mussten, dass die Privatklägerin von der ehrverletzenden Äusserung Kenntnis erlangen könnte. 3.5.3. Zunächst muss mit der Vorinstanz bejaht werden, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit der Bezeichnung der Privatklägerin als "Parasit" zumindest in Kauf nahmen, diese in ihrer Ehre herabzusetzen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich im vorliegenden Kontext der Äusserung um ein gemischtes Werturteil, welches geeignet ist, eine Person in ihrem Ehrgefühl zu verletzen. Wenn die Beschuldigten argumentieren, sie hätten die Privatklägerin damit nicht beleidigen wollen, über- zeugt dies nicht. 3.5.4. Allerdings erfolgte die Äusserung – wie nun schon mehrmals erwähnt – nicht gegenüber der Privatklägerin selbst. Die Vorinstanz verwarf in diesem Zusammen- hang die Argumentation der Beschuldigten, wonach sie nicht damit hätten rechnen müssen, dass die Aussage jemals nach aussen dringe, dahingehend, dass auf die Geheimhaltung einer schriftlich festgehaltenen Äusserung grundsätzlich nicht ver- traut werden könne und vorliegend auch keine Geheimhaltungsabmachung geltend gemacht worden sei (Urk. 91 S. 13). Es trifft zwar zu, dass bei Äusserungen mittels - 13 - eines schriftlichen Mediums die Gefahr einer Verbreitung grösser ist als bei rein mündlichen Äusserungen, da die schriftliche Äusserung – ausser im Falle einer Vernichtung des Schriftstücks oder der Löschung einer elektronischen Datei – physisch vorhanden bleibt. Den Beschuldigten 1 und 2 ist allerdings zu glauben, dass die Nachrichten in einem vertraulichen Umfeld nur zwischen ihnen ausge- tauscht worden sind. Es handelt sich des Weiteren um Nachrichten in einem Whats- App Chat, auf den nicht einfach von aussen zugegriffen werden könnte. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 über einen sehr langen Zeitraum über die Privatklägerin bzw. über die Situation zwischen dem Sohn der Beschuldigten 2 und der Privatklägerin im privaten Rahmen ausgetauscht haben, ohne dass die Privatklägerin je davon Kenntnis erlangte (Urk. 2/5; Prot. I S. 13 und 21). Die Privatklägerin nahm von den inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 vom 12. Mai 2021 denn auch erst Kenntnis, nachdem der Sohn der Beschul- digten 2 Strafanzeige gegen die Privatklägerin eingereicht sowie dieser Anzeige den fraglichen, privaten Chatverlauf der Beschuldigten 1 und 2 beigelegt hatte und dies der Rechtsvertretung der Privatklägerin am 22. August 2022 zugänglich gemacht worden war (vgl. Urk. 2/1; Urk. 65; Urk. 66/1-2). Die Beschuldigten 1 und 2 nahmen deshalb im Mai 2021 im Zeitpunkt, als sie die fraglichen Äusserungen machten, nicht in Kauf, dass ihr privater Chat-Austausch deutlich über ein Jahr später durch den Sohn der Beschuldigten 2 in Form einer Beilage einer Strafanzeige gegen die Privatklägerin dieser kenntlich gemacht würde. Sie machten die Äusserungen somit nicht mit einem (Eventual-)Vorsatz, der Privatklägerin diese kundzutun. Für die Beschuldigte 1 ist dies ohne Weiteres und sofort evident, da es ja nicht sie war, die dem Sohn der Beschuldigten 2 den alten Chat-Verlauf als Beilage für seine Strafanzeige zur Verfügung stellte. Ihre Behauptung, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass dies an die Öffentlichkeit oder vor Gericht komme (Prot. I S. 21), überzeugt. - 14 - Aufgrund des grossen zeitlichen Abstands zwischen dem Verschicken der Äus- serung im vertrauten Rahmen und dem Überlassen des Chat-Protokolls an den Sohn, um diesen bei seiner Anzeige zu unterstützen, ist jedoch auch für die Beschuldigte 2 auszuschliessen, dass sie bei ihrer Chat-Konversation im privaten und geschlossenen Rahmen eine – deutlich – spätere Kundgabe an die Privat- klägerin persönlich in Kauf nahm. Vielmehr handelte es sich letztlich um ein unge- schicktes Versehen der Beschuldigten 2 und ihres Sohnes bei der Dokumentation der Strafanzeige des Letzteren. Ein Versehen im Sinne einer Fahrlässigkeit betref- fend die Kundgabe ist subjektiv nicht tatbeständlich. Im Übrigen wäre das Über- lassen des Chat-Verlaufs an den Sohn der Beschuldigten 2 auch nicht von der Anklage umfasst. 3.5.5. Nur ergänzend ist zu erwägen, dass sich auch den Strafbefehlen vom 1. bzw.
- März 2023 nichts zu einem Vorsatz bzw. einer Inkaufnahme der Beschuldigten 1 und 2 hinsichtlich eines – noch dazu zeitlich stark verzögerten – Zugänglich- machens der Äusserung an die Privatklägerin entnehmen lässt (Urk. 7 und 8).
- Fazit Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB objektiv nicht erfüllt, da die ehrverletzende Bemerkung (gemischtes Werturteil) nicht gegenüber der Verletzten selbst, sondern gegenüber einer Dritt- person unter Ausschluss der Betroffenen geäussert wurde. Sodann erfüllten die Beschuldigten 1 und 2 auch den subjektiven Tatbestand nicht, da sie zum Zeitpunkt der Abgabe der inkriminierten Äusserungen nicht in Kauf nahmen, dass diese der Privatklägerin je kenntlich gemacht würden. Damit sind die Beschuldigten 1 und 2 vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freizusprechen. IV. Genugtuung
- Die Beschuldigte 2 macht eine Genugtuung im Umfang von Fr. 1'000.– geltend (Urk. 95 S. 2; Urk. 114 S. 1). - 15 -
- Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich bei Freiheitsentzug. Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen allein führen noch zu keinem Genugtuungsanspruch (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 27 und N 27b).
- Auch wenn das Verfahren für die Beschuldigte 2 allenfalls eine gewisse emotionale Belastung dargestellt haben dürfte, erreicht diese vorliegend die von Gesetz und Rechtsprechung geforderte Intensität nicht. Das Genugtuungsbe- gehren ist abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens sowie die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten 1 und 2 obsiegen mit ihren Berufungsanträgen hinsichtlich eines Freispruchs vollum- fänglich. Die Privatklägerin hat ihrerseits keinen Antrag gestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Abwei- sung des Genugtuungsbegehrens der Beschuldigten 2 führt noch nicht zu einer anderen Kostenverteilung.
- Die Beschuldigte 1 beantragt eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 2'200.– für das Berufungsverfahren (Urk. 111 S. 1; Urk. 113). Die Beschuldigte 2 stellte keinen diesbezüglichen Antrag.
- Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Gerichtskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) - 16 - sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b).
- Der von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen und ist in dieser Höhe zu entschädigen. Damit ist der Be- schuldigten 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 6'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Februar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 1 A._____ Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 2 B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird ab- gewiesen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 17 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden vom Vorwurf der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freigesprochen.
- Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten B._____ wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten A._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozes- sentschädigung von total Fr. 6'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ (übergeben) die Beschuldigte B._____ (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ die Beschuldigte B._____ die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz - 18 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 92 und Urk. 93
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240353-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichts- schreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 19. Dezember 2024 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Berufungsklägerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Februar 2024 (GB230075)
- 2 - Strafbefehl / Anklage Die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. bzw. 3. März sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 7 und Urk. 8). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 24 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Die Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
3. Die Beschuldigte 1 A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Die Beschuldigte 2 B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
5. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 1 A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 1 A._____ Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 2 B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.
9. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird abge- wiesen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (Urk. 111 S. 1)
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschuldigte 1 freizuspre- chen.
2. Die Kosten der beiden Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen, die Beschuldigte 1 sei mit Fr. 4'000.– für das Verfahren vor Bezirksgericht und mit Fr. 2'200.– für das Berufungsverfahren zu entschädigen.
3. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Abnahme des Entlastungsbe- weises oder des Wahrheitsbeweises nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zurückzu- weisen.
4. Subeventuell sei von Bestrafung nach Art. 52 StGB abzusehen.
5. Falls das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, seien die Kosten des Vorver- fahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und eine hälftige Prozes- sentschädigung zuzusprechen.
b) Der Beschuldigten B._____: (Urk. 114 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2024 (GB230075-L/U) sei aufzuheben.
2. Die Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen.
3. Eventualiter sei von einer Strafe abzusehen.
4. Der Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzusprechen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Privatklägerin aufzuerlegen.
- 4 -
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 98) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 22. Fe- bruar 2024 wurden die Beschuldigten A._____ (Beschuldigte 1) und B._____ (Be- schuldigte 2) anklagegemäss der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schul- dig gesprochen und je mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei ihnen der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 91 S. 24). Gegen die- sen Entscheid meldeten sowohl die Beschuldigte 1 durch ihre Verteidigung als auch die Beschuldigte 2 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 85/1-2 und Urk. 86). Die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 gin- gen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 94; Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12. August 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 98; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 13. August 2024 die Anordnung einer Adresssperre (Urk. 100/1), welchem Antrag mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 nachgekommen wurde (Urk. 101). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die beiden Be- schuldigten sowie der Verteidiger der Beschuldigten 1; der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden (Prot. II S. 5 ff.).
2. Berufungsumfang
- 5 - 2.1. Gemäss den Anträgen der Beschuldigten 1 und 2 bzw. deren Präzisierungen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ist das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Abweisung des Antrags der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung) unangefochten geblieben und in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
3. Formelles 3.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.3. Die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils steht ferner unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
4. Prozessuales 4.1. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 machte im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass offen und bestritten bleibe, ob die Strafanzeige der Privatklägerin rechtzeitig erfolgt sei, ansonsten das Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung von Amtes wegen einzustellen sei (Urk. 94 S. 2). Auch die Beschuldigte 2 beantragt wegen fehlender Prozessvoraussetzung die Einstellung des Verfahrens (Urk. 95; Urk. 114 S. 4). 4.2. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Straf- antragserfordernis gemäss Art. 31 StGB verwiesen werden (Urk. 91 S. 6 f.). Wie die Vorinstanz korrekt anführt, ist der Strafantrag der Privatklägerin vorliegend
- 6 - rechtzeitig erfolgt. Ihre Rechtsvertreterin erhielt mit Aktensicht vom 22. August 2022 in einem anderen Strafverfahren (Urk. 2/1) Kenntnis vom vorliegend in Frage stehenden Chat-Verlauf bzw. der jeweiligen inkriminierten Äusserung der Beschul- digten 1 und 2 und leitete die Unterlagen an die Privatklägerin weiter (vgl. Urk. 65). Der Strafantrag der Privatklägerin ging gemäss Eingangsstempel der Staatsanwalt- schaft am 21. November 2022 bei dieser ein (Urk. 1). Damit wurde die dreimonatige Frist für die Stellung eines Strafantrages gewahrt und die Geschädigte hat sich gültig als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf / Beweismittel 1.1. Den beiden Beschuldigten wird der gleiche Anklagevorwurf gemacht, nämlich dass sie der jeweils anderen Beschuldigten eine WhatsApp-Nachricht geschrieben hätten, in welcher sie die Privatklägerin einen "Parasiten" nannten, wodurch diese in ihrer Ehre angegriffen worden sei, was die Beschuldigten durch ihr Tun zumin- dest billigend in Kauf genommen hätten (Urk. 7 und 8). 1.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend festgehalten, worauf verwiesen wird (Urk. 91 S. 8). Es sind dies im Wesentlichen der Chat-Ver- lauf vom 12. Mai 2021 zwischen den beiden Beschuldigten sowie deren Aussagen (Urk. 2/3, Urk. 53, Urk. 59/1). 1.3. Gemäss dem Chat-Verlauf vom 12. Mai 2021 schrieb die Beschuldigte 1 ("A._____") der Beschuldigten 2 ("B._____") um 19:28:14 Uhr: "Mir tun all die redlichen und ehrlichen Ausländer leid, die durch solche Parasiten in Verruf geraten." Um 19:42:52 Uhr und nachdem zuvor weitere Nachrichten zwischen den beiden ausgetauscht worden waren, antwortete die Beschuldigte 2: "Sie ist definitiv ein Parasit!". 1.4. Die Beschuldigten 1 und 2 anerkannten in der Untersuchung bzw. an der Hauptverhandlung und zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung diesen äusseren Sachverhalt und insbesondere auch, dass sie mit dem Ausdruck "Parasit"
- 7 - die Privatklägerin gemeint haben (Urk. 3 S. 2; Urk. 18 S. 2; Prot. I S. 14 und S. 21; Urk. 109 S. 3 f.; Urk. 110 S. 6). Bestritten wird von beiden Beschuldigten zum inne- ren Sachverhalt, dass die jeweilige Äusserung als Beleidigung gemeint gewesen sei und dass sie hätten damit rechnen müssen, dass die Äusserung an die Öffent- lichkeit gelangen würde (Urk. 77 S. 1; Prot. I S. 21; Urk. 114 S. 5). Diesbezüglich wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.
2. Fazit Der äussere Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage / Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz qualifizieren den Anklagesach- verhalt betreffend die Beschuldigten 1 und 2 je als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Urk. 7; Urk. 8; Urk. 91 S. 24). Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede (Art. 173 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Umfasst sind primär Fälle, in denen die inkriminierte Äusserung bzw. Handlung direkt dem Ver- letzten gegenüber erfolgt (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL 2021, Art. 177 N 2). 1.2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 91 S. 11), handelt es sich bei den in Frage stehenden WhatsApp-Nachrichten je um eine (gemäss Anklage ehrver- letzende) Äusserung in schriftlicher Form bzw. in Textform gegenüber einer Dritt- person (und nicht gegenüber der verletzten Person selbst). 1.3. Die Vorinstanz hat weiter zum objektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB und dort in Bezug auf die Qualifikation des Ausdrucks "Parasit" ein gemisch- tes Werturteil angenommen (Urk. 91 S. 11 f.). 1.3.1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner
- 8 - Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit einer Äusserung ist nicht das Verständnis des Ver- letzten massgebend, sondern vielmehr der Sinn, den der unbefangene Durch- schnittsadressat dieser unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachen- behauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Ein reines Werturteil (Formal- oder Verbalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Wer- turteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Dabei ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1. und 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4). 1.3.2. Der in Frage stehende WhatsApp-Chatverlauf vom 12. Mai 2021 (Urk. 2/3, Urk. 2/5) beginnt damit, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 darüber infor- miert, dass die Privatklägerin dem Sohn der Beschuldigten 2 mitgeteilt habe, dass sie ihn am Vortag angezeigt habe. Im Verlauf der Unterhaltung tauschen sich die Beschuldigten 1 und 2 über die Privatklägerin aus, wobei in diesem Zusammen- hang der von der Beschuldigten 1 oben zitierte Satz fällt und die Beschuldigte 2 ihr etwas später beipflichtet. Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Verteidigung argu- mentierten anlässlich der Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren, dass diese Äusserung lediglich eine Beschreibung der damaligen Situation rund um das Verhalten der Privatklägerin darstelle, worüber sie in mehreren anderen Strafver- fahren mittels des Chatverlaufs Beweis geführt hätten. Der Ausdruck Parasit sei nicht als Beleidigung gemeint gewesen. Die Beschuldigte 2 habe sich von der Privatklägerin ausgenutzt gefühlt, indem diese ihre Gutmütigkeit und schwache Durchsetzungskraft sowie die Gastfreundschaft ausgenutzt, sich bei ihr eingenistet sowie auf ihre Kosten profitiert habe (Urk. 74 S. 10; Prot. I S. 14 ff. und S. 21 f.; Urk. 77 S. 1; Urk. 114 S. 6 ff.; vgl. Urk. 111 S. 1 und S. 8 f.).
- 9 - 1.3.3. Wird eine Person als Parasit bezeichnet, so ist diese nach allgemeiner Anschauung kein charakterlich anständiger und auch kein ehrbarer Mensch, da ihr damit ein verwerfliches Verhalten gegenüber ihren Mitmenschen vorgeworfen wird, mithin, dass sie von ihnen profitiert, ohne etwas zurückzugeben. Bei einem Text ist nicht allein auf den verwendeten Ausdruck abzustellen, sondern eine Gesamt- würdigung vorzunehmen. Gestützt auf die in den Akten liegenden Chat-Verläufe, die bisher insbesondere zwischen der Familie der Beschuldigten 2 und der Privat- klägerin gegenseitig eingereichten Strafanzeigen sowie die Aussagen der Beteilig- ten muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Situation zwischen der Beschuldigten 2, ihrem Sohn und der Privatklägerin seit längerem äusserst angespannt war. Dies wurde auch von keiner Seite bestritten. Unter Berücksichtigung dieser Informationen sowie des gesamten Chatverlaufs – worin unter anderem die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 zu Beginn darüber informiert, dass die Privatklägerin dem Sohn der Beschuldigten 2 gesagt habe, dass sie ihn angezeigt habe und nie von ihnen (der Beschuldigten 2 und ihrem Sohn) gelebt habe – ist in der vorliegenden Konstellation bei der Äusserung "Parasit" mit der Vorinstanz von einem gemischten Werturteil auszugehen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt – ihren Unmut und Ärger über die Privatklägerin durchaus mit anderen Worten ausdrücken können, entschieden sich jedoch für eine Bezeichnung, welche auch von Dritten zweifellos als abwertend und beleidigend aufgenommen wird (vgl. Urk. 91 S. 12). 1.4. Die Beschuldigte 2 macht weiter geltend, dass der Tatbestand der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB nur dann erfüllt wäre, wenn die Bezeichnung Parasit – da ein gemischtes Werturteil – direkt gegenüber der Verletzten selbst geäussert worden wäre, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 argumentiert sodann, dass der Chat zwischen den Beschuldigten 1 und 2 ein privates Gespräch zwischen zwei Vertrau- enspersonen betroffen habe und keine der Beschuldigten je die Absicht gehabt habe, dass davon etwas nach Aussen dringe, noch sei damit zu rechnen gewesen (Urk. 74 S. 3 f.; Urk. 77 S. 1; Prot. I S. 14 und S. 21; Urk. 114 S. 4 ff.; Urk. 111 S. 4 ff.).
- 10 -
2. Standpunkt Vorinstanz Die Vorinstanz erwog mit Blick auf das durch die Art. 173 ff. StGB geschützte Rechtsgut der Ehre, dass die von der Verteidigung angeführte Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, wonach Ehrverletzungen nicht strafbar seien, wenn sie zwischen zwei Drittpersonen, die in einem besonderen Nähever- hältnis zueinander stünden, geäussert worden seien, nicht auf das Schweizer Recht übernommen werden könne. Auch gestützt auf den Gesetzestext von Art. 177 StGB und der dazugehörigen Literatur könne nicht davon ausgegangen werden, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein soll, Ehrverletzungen unter sich nahestehenden Personen von der Strafbarkeit komplett auszunehmen. Damit könne es für die Strafbarkeit nach Art. 177 StGB nicht darauf ankommen, ob eine Beschimpfung im privaten Rahmen zwischen Freunden und unter Ausschluss der betroffenen Person geäussert worden sei oder nicht. Auch hätten die Beschul- digten vorliegend nicht darauf vertrauen können, dass die Aussage nie nach aus- sen dringen würde, zumal auf die Geheimhaltung einer schriftlichen Äusserung nicht vertraut werden könne und sie auch keine Geheimhaltungsabmachung getroffen hätten (Urk. 91 S. 12 f.).
3. Würdigung 3.1. Die Art. 173 und 174 StGB regeln den Fall einer Tatsachenbehauptung oder eines gemischten Werturteils gegenüber Dritten, wobei die Unterscheidung getrof- fen wird, ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat (Verleumdung, Art. 174 StGB) oder nicht (üble Nachrede, Art. 173 StGB). Die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ist hingegen als Auffangtatbestand konzipiert und damit subsidiär zu den Art. 173 und Art. 174 StGB: Eine Beschimpfung liegt im Sinne des Gesetzes nur bei Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen gegenüber dem Ver- letzten selbst sowie bei reinen Werturteilen gegenüber Dritten oder dem Verletzten vor (BSK StGB-RIKLIN, Vor Art. 173 N 47; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht - Besonderer Teil I. Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., S. 248; OFK StGB Kommentar-DONATSCH, Art. 177 N 2 ff.; ABO YOUSSEF, in: Da- mian K. Graf, [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 177 N 1 und N 11). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Dritter jede Person, welche
- 11 - nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist, so auch der eigene Anwalt oder das Kind im Verhältnis zu Vater und Mutter (BGE 145 IV 462, 468 E. 4.3.3.). 3.2. Vorliegend äusserten weder die Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2 das gemischte Werturteil "Parasit" gegenüber der Privatklägerin und damit der Verletz- ten selbst, sondern gegenüber der jeweils anderen Beschuldigten, welche eine Drittperson im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt. Die Privatklägerin erfuhr denn auch erst über ein Jahr später im Rahmen eines anderen Verfahrens von der Äusserung bzw. dem entsprechenden Chat. Damit kann, wie soeben dargelegt, kein Fall einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vorliegen. Die vorliegende Konstellation (gemischtes Werturteil gegenüber Dritten) wäre entge- gen der Vorinstanz und der Anklagebehörde allenfalls unter dem Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB zu prüfen gewesen. Indes würde eine diesbezügliche Verurteilung im nunmehrigen Berufungsverfahren bereits aufgrund des hier geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fallen, da die Bejahung einer Tatbestandsmässigkeit der üblen Nachrede aufgrund der höheren Strafandrohung gegenüber dem Tatbestand der Beschimpfung eine – unzulässige – härtere rechtliche Qualifikation darstellen würde (BGE 139 IV 282 E. 2.5.; BGE 146 IV 172 E.3.3.3.). 3.3. Wenn die Vorinstanz ausführt, es könne mit Blick auf das durch die Ehrver- letzungstatbestände geschützte Rechtsgut der Ehre nicht sein, dass ehrverlet- zende Äusserungen zwischen zwei sich nahestehenden Personen unter Aus- schluss der Betroffenen von der Strafbarkeit komplett ausgenommen sein sollen, ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Solche Konstellationen werden jedoch – wie dargelegt – von den Tatbeständen der Art. 173 und Art. 174 StGB erfasst. Diese umfassen unter anderem die Äusserung von gemischten Werturteilen gegenüber einem Dritten (auch unter Ausschluss des Betroffenen selbst) wobei das Bundes- gericht wie erwähnt – und im Unterschied zu einem grossen Teil der Lehre – von einem weiten Begriff der "Drittperson" ausgeht (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 231 f.; ABO YOUSSEF, Art. 173 N 4; BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 6). Der Tatbe- stand der Beschimpfung kann hingegen nur Anwendung finden, wenn die Äus-
- 12 - serung in Form eines gemischten Werturteils direkt gegenüber dem Betroffenen selbst erfolgt. 3.4. Nach dem Gesagten ist in der vorliegenden Konstellation der erfolgten Äus- serung der objektive Tatbestand von Art. 177 StGB nicht erfüllt und sind die Beschuldigten damit freizusprechen. 3.5.1. Selbst wenn der vorliegende Sachverhalt den objektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllen würde, wären die Beschuldigten 1 und 2 jedoch auch aus den folgenden Gründen freizusprechen: 3.5.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfordert Vorsatz, d.h. Kenntnis der Ehrenrührigkeit der Äusserung und Kundgabewillen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 250; YOUSSEF, a.a.O., S. 1069). Es wäre deshalb zu prüfen, ob die Beschuldigten 1 und 2 im Zeitpunkt des Verfassens ihrer jeweiligen Nachricht den Vorsatz hatten, diese der Privatklägerin zugänglich zu machen bzw. zumindest damit rechnen mussten, dass die Privatklägerin von der ehrverletzenden Äusserung Kenntnis erlangen könnte. 3.5.3. Zunächst muss mit der Vorinstanz bejaht werden, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit der Bezeichnung der Privatklägerin als "Parasit" zumindest in Kauf nahmen, diese in ihrer Ehre herabzusetzen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich im vorliegenden Kontext der Äusserung um ein gemischtes Werturteil, welches geeignet ist, eine Person in ihrem Ehrgefühl zu verletzen. Wenn die Beschuldigten argumentieren, sie hätten die Privatklägerin damit nicht beleidigen wollen, über- zeugt dies nicht. 3.5.4. Allerdings erfolgte die Äusserung – wie nun schon mehrmals erwähnt – nicht gegenüber der Privatklägerin selbst. Die Vorinstanz verwarf in diesem Zusammen- hang die Argumentation der Beschuldigten, wonach sie nicht damit hätten rechnen müssen, dass die Aussage jemals nach aussen dringe, dahingehend, dass auf die Geheimhaltung einer schriftlich festgehaltenen Äusserung grundsätzlich nicht ver- traut werden könne und vorliegend auch keine Geheimhaltungsabmachung geltend gemacht worden sei (Urk. 91 S. 13). Es trifft zwar zu, dass bei Äusserungen mittels
- 13 - eines schriftlichen Mediums die Gefahr einer Verbreitung grösser ist als bei rein mündlichen Äusserungen, da die schriftliche Äusserung – ausser im Falle einer Vernichtung des Schriftstücks oder der Löschung einer elektronischen Datei – physisch vorhanden bleibt. Den Beschuldigten 1 und 2 ist allerdings zu glauben, dass die Nachrichten in einem vertraulichen Umfeld nur zwischen ihnen ausge- tauscht worden sind. Es handelt sich des Weiteren um Nachrichten in einem Whats- App Chat, auf den nicht einfach von aussen zugegriffen werden könnte. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 über einen sehr langen Zeitraum über die Privatklägerin bzw. über die Situation zwischen dem Sohn der Beschuldigten 2 und der Privatklägerin im privaten Rahmen ausgetauscht haben, ohne dass die Privatklägerin je davon Kenntnis erlangte (Urk. 2/5; Prot. I S. 13 und 21). Die Privatklägerin nahm von den inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 vom 12. Mai 2021 denn auch erst Kenntnis, nachdem der Sohn der Beschul- digten 2 Strafanzeige gegen die Privatklägerin eingereicht sowie dieser Anzeige den fraglichen, privaten Chatverlauf der Beschuldigten 1 und 2 beigelegt hatte und dies der Rechtsvertretung der Privatklägerin am 22. August 2022 zugänglich gemacht worden war (vgl. Urk. 2/1; Urk. 65; Urk. 66/1-2). Die Beschuldigten 1 und 2 nahmen deshalb im Mai 2021 im Zeitpunkt, als sie die fraglichen Äusserungen machten, nicht in Kauf, dass ihr privater Chat-Austausch deutlich über ein Jahr später durch den Sohn der Beschuldigten 2 in Form einer Beilage einer Strafanzeige gegen die Privatklägerin dieser kenntlich gemacht würde. Sie machten die Äusserungen somit nicht mit einem (Eventual-)Vorsatz, der Privatklägerin diese kundzutun. Für die Beschuldigte 1 ist dies ohne Weiteres und sofort evident, da es ja nicht sie war, die dem Sohn der Beschuldigten 2 den alten Chat-Verlauf als Beilage für seine Strafanzeige zur Verfügung stellte. Ihre Behauptung, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass dies an die Öffentlichkeit oder vor Gericht komme (Prot. I S. 21), überzeugt.
- 14 - Aufgrund des grossen zeitlichen Abstands zwischen dem Verschicken der Äus- serung im vertrauten Rahmen und dem Überlassen des Chat-Protokolls an den Sohn, um diesen bei seiner Anzeige zu unterstützen, ist jedoch auch für die Beschuldigte 2 auszuschliessen, dass sie bei ihrer Chat-Konversation im privaten und geschlossenen Rahmen eine – deutlich – spätere Kundgabe an die Privat- klägerin persönlich in Kauf nahm. Vielmehr handelte es sich letztlich um ein unge- schicktes Versehen der Beschuldigten 2 und ihres Sohnes bei der Dokumentation der Strafanzeige des Letzteren. Ein Versehen im Sinne einer Fahrlässigkeit betref- fend die Kundgabe ist subjektiv nicht tatbeständlich. Im Übrigen wäre das Über- lassen des Chat-Verlaufs an den Sohn der Beschuldigten 2 auch nicht von der Anklage umfasst. 3.5.5. Nur ergänzend ist zu erwägen, dass sich auch den Strafbefehlen vom 1. bzw.
3. März 2023 nichts zu einem Vorsatz bzw. einer Inkaufnahme der Beschuldigten 1 und 2 hinsichtlich eines – noch dazu zeitlich stark verzögerten – Zugänglich- machens der Äusserung an die Privatklägerin entnehmen lässt (Urk. 7 und 8).
4. Fazit Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB objektiv nicht erfüllt, da die ehrverletzende Bemerkung (gemischtes Werturteil) nicht gegenüber der Verletzten selbst, sondern gegenüber einer Dritt- person unter Ausschluss der Betroffenen geäussert wurde. Sodann erfüllten die Beschuldigten 1 und 2 auch den subjektiven Tatbestand nicht, da sie zum Zeitpunkt der Abgabe der inkriminierten Äusserungen nicht in Kauf nahmen, dass diese der Privatklägerin je kenntlich gemacht würden. Damit sind die Beschuldigten 1 und 2 vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freizusprechen. IV. Genugtuung
1. Die Beschuldigte 2 macht eine Genugtuung im Umfang von Fr. 1'000.– geltend (Urk. 95 S. 2; Urk. 114 S. 1).
- 15 -
2. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich bei Freiheitsentzug. Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen allein führen noch zu keinem Genugtuungsanspruch (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 27 und N 27b).
3. Auch wenn das Verfahren für die Beschuldigte 2 allenfalls eine gewisse emotionale Belastung dargestellt haben dürfte, erreicht diese vorliegend die von Gesetz und Rechtsprechung geforderte Intensität nicht. Das Genugtuungsbe- gehren ist abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens sowie die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten 1 und 2 obsiegen mit ihren Berufungsanträgen hinsichtlich eines Freispruchs vollum- fänglich. Die Privatklägerin hat ihrerseits keinen Antrag gestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Abwei- sung des Genugtuungsbegehrens der Beschuldigten 2 führt noch nicht zu einer anderen Kostenverteilung.
3. Die Beschuldigte 1 beantragt eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 2'200.– für das Berufungsverfahren (Urk. 111 S. 1; Urk. 113). Die Beschuldigte 2 stellte keinen diesbezüglichen Antrag.
4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Gerichtskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- 16 - sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b).
5. Der von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen und ist in dieser Höhe zu entschädigen. Damit ist der Be- schuldigten 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 6'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 22. Februar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 1 A._____ Fr. 1'100.– Kosten für das Vorverfahren Beschuldigte 2 B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. (…)
9. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird ab- gewiesen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden vom Vorwurf der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten B._____ wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Beschuldigten A._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozes- sentschädigung von total Fr. 6'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ (übergeben) die Beschuldigte B._____ (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ die Beschuldigte B._____ die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 18 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 92 und Urk. 93
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Jacomet