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SB240349

Mehrfache versuchte räuberische Erpressung

Zürich OG · 2025-01-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt. Der Beschuldigte lässt einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Abweisung der privatklägerischen Genugtuungs- begehren und eine vollständige Kostenbefreiung samt Zusprechung einer Partei- entschädigung und einer Genugtuung beantragen (Urk. 74; Urk. 99). Mit Aus- nahme des bereits vor Vorinstanz ergangenen Teilfreispruchs hinsichtlich der An- klagevorwürfe der versuchten räuberischen Erpressung und der qualifizierten ein- fachen Körperverletzung in Dossier 2 (Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Ur- teils) sowie der Bemessung der Verfahrenskosten bzw. der Honorare der amtli- chen Mandatsträger durch die Vorinstanz (Dispositivziffern 7 bis 10 des erstin- stanzlichen Urteils) steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungs- verfahrens demnach gesamthaft zur Disposition. Nachdem einzig der Beschul- digte ein Rechtsmittel erhoben hat, kann das erstinstanzliche Urteil zudem nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Muss eine beschuldigte Per- son notwendigerweise anwaltlich verteidigt sein, besteht das Teilnahmerecht selbstredend auch für die Verteidigung. Sicherzustellen ist die notwendige Vertei- digung spätestens mit Eröffnung der Strafuntersuchung, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft sich mit der Strafsache befasst bzw. hätte tätig wer- den müssen. Es gilt also der materielle und nicht der formelle Eröffnungsbegriff (BSK StPO I-RUCKSTUHL, Art. 131 N 3 m.w.H.). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine

- 7 - Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Be- weiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 2.1.2. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteiöf- fentlichkeit, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt. Entsprechend sind die in einer solchen Polizeibefragung gemachten Aus- sagen beweismässig grundsätzlich verwertbar, sofern dem Konfrontationsrecht der beschuldigten Person im weiteren Verlauf des Strafverfahrens angemessen Rechnung getragen wird (BSK StPO I-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 12 f. m.w.H.). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten hin- gegen sämtliche Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Par- teien das Recht haben, bei solchen Einvernahmen anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2). 2.2. Vorliegend wurde der Privatkläger 1 (C._____) am 15. Dezember 2021 erstmals befragt (Urk. D1/11/1; Urk. D2/4). Entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung (Urk. 99 S. 3 f.) geht aus den Akten hervor, dass die Strafuntersuchung vor der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers 1 weder formell noch materi- ell eröffnet worden war. So befand sich das Verfahren zu jenem Zeitpunkt noch ganz am Anfang und es galt primär, den gegenüber der Polizei (erstmals) geäus- serten Hinweisen der Privatklägerin 2 (D._____), die am 19. Oktober 2021 (noch unter ihrem Ledigennamen D._____) einvernommen worden war (vgl. Urk. D1/11/3), nachzugehen. Gemäss damaligem Erkenntnisstand waren die Sachver- haltsangaben noch derart rudimentär, dass noch nicht einmal feststand, welche Personen konkret beschuldigt werden, weshalb auch noch keine notwendige Ver- teidigung hätte bestellt werden können. Bezeichnenderweise lässt sich dem (ers- ten) Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28. Oktober 2021 bzw. 22. November 2021, welcher nach der polizeilichen Befragung der Privatklägerin 2 verfasst wurde und in dem noch keine konkreten beschuldigten Personen aufgeführt sind,

- 8 - denn auch entnehmen, dass seitens der Polizei noch weitere polizeiliche Ermitt- lungshandlungen im Umfeld der JVA Pöschwies geplant waren (Urk. D1/1 S. 4; Urk. D1/2 S. 4). Sodann waren bis dahin seitens der Staatsanwaltschaft auch noch keine Zwangsmassnahmen angeordnet oder Delegationsverfügungen erlas- sen worden, welche auf eine Eröffnung der Untersuchung hindeuten würden. Demzufolge hat die Polizei die Erstbefragung des Privatklägers 1 vom 15. De- zember 2021 zu Recht im Rahmen eines selbstständigen Ermittlungsverfahrens durchgeführt und diesen – wie auch bereits die Privatklägerin 2 am 19. Oktober 2021 – korrekt als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO ein- vernommen. Entsprechend bestand zu diesem Zeitpunkt kein Teilnahmerecht der anderen Verfahrensparteien, weshalb es nicht schadet, dass die Erstbefragung des Privatklägers 1 (wie auch jene der Privatklägerin 2) ohne Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung stattfand. Dessen Konfronta-tionsanspruch wurde vielmehr mittels nachträglicher parteiöffentlicher Einvernahme des Privat- klägers 1 und der Privatklägerin 2 durch die untersuchungsführende Staatsanwäl- tin am 28. November 2023 gewahrt (vgl. Urk. D1/11/2; Urk. D1/11/4). Die von den Privatklägern 1 und 2 gemachten Aussagen sind daher beweismässig uneinge- schränkt verwertbar. 2.3. Klar unverwertbar sind hingegen die von E._____ und von F._____ in ih- rer jeweiligen polizeilichen Befragung vom 21. März 2023 deponierten Aussagen, da im Verlauf des Strafverfahrens nie eine Gegenüberstellung mit dem Beschul- digten stattgefunden hat (Urk. D1/12/1 f.). 2.4. Wie es sich hinsichtlich der Verwertbarkeit der Depositionen von B._____ und G._____ anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragungen vom 21. März 2023 resp. 4. April 2023 verhält, kann schliesslich offenbleiben, nachdem sich darin keine belastenden Aussagen für den Beschuldigten finden (vgl. Urk. D1/7/1; Urk. D1/9/1). Mit Sicherheit könnten die Depositionen der beiden Aussagepersonen bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2024 auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden. Im Ergebnis ist dies je- doch unerheblich, nachdem B._____ und G._____ in dieser Einvernahme keiner- lei Angaben zur Sache machten (Urk. D1/10).

- 9 -

E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren eingeklagten

- 25 - Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten in der Regel nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt zumindest, solange sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinander- halten lassen oder sich der beschuldigten Person mit Bezug auf jene Anklage- punkte, welche mit einem Freispruch enden, nachweisen lässt, dass sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO II- DOMEISEN Art. 426 N 6; SK StPO II-GRIESSER, Art. 426 N 3 m.w.H.).

E. 1.2 Bereits die Vorinstanz hat angesichts des Teilfreispruchs in Anklagedos- sier 2 dem Beschuldigten lediglich ¾ der Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Urk. 73 S. 47). Im Vergleich zum angefochtenen Entscheid hat im Berufungsurteil nicht nur hinsichtlich des untergeordneten Anklagedossiers 2, sondern zusätzlich auch betreffend den Hauptanklagepunkt unter Dossier 1 ein Teilfreispruch zu ergehen, soweit es um eingeklagte Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 (D._____) geht (s. dazu vorn Erw. III. 5.3.2.). Entsprechend drängt sich eine wei- tere Kostenausscheidung insofern auf, als dem Beschuldigten keine Kosten aufer- legt werden können, die mit dem Untersuchungskomplex betreffend die Privatklä- gerin 2 zusammenhängen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschuldigten im Umfang von 2/5 von der Kostentragungspflicht auszunehmen. Die verbleibenden 3/5 der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens angefallenen Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Vertretungen des Privatklägers 1 (C._____) und der Privatklägerin 2, sind bei ihm zu belassen. 1.3.1. Analog zur Verteilung der übrigen Verfahrenskosten ist sodann hinsicht- lich der Kosten der damaligen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von 3/5 anzubringen, so- fern es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Im Restbe- trag sind die Honorarkosten seines früheren Offizialverteidigers und des unent- geltlichen Privatklägervertreters definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 26 - 1.3.2. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf, welcher die Privatklägerin 2 be- trifft, freizusprechen ist, sind hingegen sämtliche Kosten ihres unentgeltlichen Ver- treters definitiv und ohne Rückzahlungspflicht des Beschuldigten auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Gebühr auf Fr. 3'000.– zu veranschla- gen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt ein- zig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Appellation teilweise. Zwar dringt er mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe nicht durch. Er erreicht aber nicht nur, dass es in Anklagedossier 1 zu einem zusätzli- chen Teilfreispruch sowie zum Verweis des Genugtuungsbegehrens der Privatklä- gerin 2 auf den Zivilweg kommt, sondern auch, dass hinsichtlich der Tathandlun- gen zum Nachteil des Privatklägers 1 eine mildere rechtliche Beurteilung erfolgt. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind demnach die Kosten des Appellationsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Privatklägervertretungen, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 beansprucht für den Berufungsprozess eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'880.51 (inkl. Bar- auslagen und MWST) (Urk. 100). Das von ihm geltend gemachte Honorar bewegt sich innerhalb der Bandbreite des nach der Anwaltsgebührenverordnung anwend- baren Gebührentarifs und erweist sich (nach Anpassung der provisorisch einge-

- 27 - setzten Dauer für die Berufungsverhandlung) als angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung für den Privatklägervertreter an dieser Stelle mit einem Betrag in Höhe von Fr. 1'800.– festzusetzen. Korrespondierend mit der Verteilung der üb- rigen Berufungskosten sind 1/3 davon definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, während hinsichtlich des verbleibenden 2/3 der zweitinstanzlichen Kosten der un- entgeltlichen Privatklägervertretung der Beschuldigte gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung zu verpflichten ist, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.3.2. Sodann fordert der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 1'688.50 (inkl. Barausla- gen und MWST) (Urk. 98). Wiederum erweist sich das geltend gemachte Honorar mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung als angemessen, wobei in sei- nem Fall zu berücksichtigen ist, dass der Aufwand und die Barauslagen anteils- mässig je zur Hälfte auf das vorliegende Verfahren und auf das Parallelverfahren betreffend B._____ aufzuteilen sind. Entsprechend ist der Privatklägervertreter in zweiter Instanz mit einem Betrag in Höhe von Fr. 844.25 zu entschädigen. Es ist daran zu erinnern, dass es im Berufungsverfahren zu einem Freispruch hinsicht- lich der Tatvorwürfe kommt, welche die Privatklägerin 2 betreffen (s. dazu vorn Erw. III. 5.3.2.). Wie in Bezug auf die Honorarkosten bis zum Abschluss des erst- instanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss daher auch die zweitinstanzli- chen Kosten ihrer unentgeltlichen Vertretung in vollem Umfang definitiv und ohne Nachforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3 Der Beschuldigte hat sich im Verlauf des Strafverfahrens durchgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und keinerlei Angaben zur Sache gemacht (Urk. D1/8/1 f.; Urk. D1/10). Über seine Verteidigung lässt er den Ankla- gevorwurf jedoch grundsätzlich in Abrede stellen (vgl. Urk. 63; Urk. 99). 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten in erster Linie auf den Aussagen des Privatklägers 1 und seiner Ehefrau (Privatklägerin 2). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Be-

- 12 - weismittel – namentlich die aus dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 gewonne- nen Daten – vollständig aufgelistet (Urk. 73 S. 10). Insbesondere wurden im an- gefochtenen Entscheid die Aussagen der beiden Privatkläger in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholun- gen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 12 ff., S. 23 ff.). Auf die pri- vatklägerischen Aussagen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. kon- kretisierend einzugehen. 4.2.1. Einleitend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die dem Grundsatze nach eine einlässliche und überzeugende Aussagewürdigung vorgenommen hat (Urk. 73 S. 12, S. 20 ff., S. 27 ff.), festzuhalten, dass den pauschalen Bestreitun- gen der Beschuldigtenseite die im Kerngehalt anschaulich vorgetragenen Schilde- rungen des Privatklägers 1 anlässlich der Befragung vom 15. Dezember 2021 ge- genüberstehen, wonach es zur ersten Drohäusserung ungefähr 1 Monat nach sei- ner Versetzung in die sog. Übergangsgruppe 1 der Strafvollzugsanstalt gekom- men sei, d.h. ca. Mitte September 2021, als B._____ ihm gesagt habe, er solle aufpassen, man verlange eine Geldzahlung von ihm (Urk. D1/11/1 F16 f.). Es sei klar gewesen, dass das Geld für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei, habe dieser ihm doch bei einer Gelegenheit einen Zettel gegeben, auf dem eine Mobil- telefonnummer und der Name seines Sohnes ("H._____") gestanden habe (Urk. D1/11/1 F22 f., F45, F60 f.). In der Folge sei er (der Privatkläger 1) wiederholt be- droht worden, sicher fünf- oder sechsmal (Urk. D1/11/1 F19), die Hälfte davon durch B._____ und die andere Hälfte durch den Beschuldigten (vgl. Urk. D1/11/1 F31). Die beiden hätten ihm jeweils angedroht, es passiere ihm etwas, wenn er nicht zahlen sollte (Urk. D1/11/1 F9 f.), oder dass es für seine Gesundheit besser sei, wenn er bezahle (Urk. D1/11/1 F32 f.). In einem Fall habe ihm B._____ sogar gesagt, dass er (der Privatkläger 1) nun wisse, dass sie die Telefonnummer der Privatklägerin 2 (die Ehefrau des Privatklägers 1) kennen würden und dass es für sie ein Leichtes wäre, herauszufinden, wo sich seine Familie aufhalte (Urk. D1/11/1 F38). Dabei ist nicht zu verkennen, dass die privatklägerischen Aussagen bei der nachfolgenden Einvernahme vom 28. November 2023 nicht mehr so de- tailliert ausgefallen sind. Der Umstand, dass der Privatkläger 1 beim zweiten Be-

- 13 - fragungstermin einige Fragen nicht mehr beantworten konnte, ist indes einherge- hend mit der Vorinstanz darauf zurückzuführen, dass seit den geschilderten Vor- fällen inzwischen mehr als 2 Jahre vergangen waren (Urk. 73 S. 21). Dies vermag die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen somit nicht einzuschränken, zumal in den später erfolgten Angaben auch keine nennenswerten Abweichungen oder Widersprüche gegenüber der früheren Sachdarstellung zu erkennen sind, die sich nicht anhand des Zeitablaufs erklären liessen. Im Gegenteil bekräftigte der Privatkläger 1 in der zweiten Einvernahme sogar ausdrücklich, dass er ausser vom Beschuldigten und B._____ von keiner anderen Person in der Strafvollzugs- anstalt bedroht worden sei, sondern dass Dritte erst involviert gewesen seien, nachdem er (der Privatkläger 1) am 22. November 2021 bei der Polizei Strafan- zeige (vgl. Urk. D2/1 S. 2) erstattet habe (Urk. D1/11/2 F41, F44 ff.). Überdies hat die Vorinstanz richtigerweise herausgestrichen, dass der Beschuldigte über beide Einvernahmen hinweg in der Lage war, seine Schilderungen in die eigene Ge- fühlslage einzubetten, was zusätzlich für den realbasierten Erfahrungshintergrund seiner Aussagen spricht (Urk. 83 S. 27 f.). 4.2.2. Auch wenn sich die Ausführungen des Privatklägers 1 zur Vorgeschichte, wieso es der Beschuldigte auf ihn abgesehen habe, aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht verifizieren lassen (seinen Angaben zufolge seien in Gefängnis- kreisen unwahre Gerüchte kursiert, wonach er Minderjährige finanziell ausgebeu- tet haben soll, deshalb habe man in ihm einen Pädokriminellen gesehen und Schutzgeld von ihm verlangt [Urk. D1/11/1 F7 f.; Urk. D1/11/2 F24, F31]), erfahren seine Aussagen ferner dadurch eine erhebliche Validierung, dass seine Ehefrau bestätigt, dass auch ihr gegenüber Geldforderungen erhoben wurden. Zwar konnte nicht eruiert werden, wer die Privatklägerin 2 telefonisch kontaktiert hat. Die aus ihrem Mobiltelefongerät erhobenen Daten, namentlich die Videoauf- nahme eines WhatsApp-Sprachanrufs zwischen der Privatklägerin 2 und einer un- bekannten Person samt Profilbild des Gesprächspartners (Urk. D1/13/2) sowie mehrere Screenshots mit der Abbildung der Anrufliste und des Verlaufs einer WhatsApp-Konversation zwischen der Privatklägerin 2 und einer wiederum unbe- kannt gebliebenen Person (Urk. D1/31/1), belegen aber zweifellos, dass ihr mitge- teilt wurde, "C._____" (gemeint ist der Privatkläger 1) schulde jemandem Geld,

- 14 - und dass von ihr nun eine Zahlung verlangt wurde. Die Tatsache, dass die Privat- klägerin 2 am 12. Oktober 2021 telefonisch angegangen wurde (zu diesem Da- tum: vgl. Urk. D1/13/1 Foto 2), fügt sich nahtlos in die konstant und lebensnah vorgetragenen Schilderungen des Privatklägers 1 ein, wonach er die Mitte Sep- tember 2021 einsetzenden Drohungen zunächst nicht ernst genommen habe, was sich allerdings geändert habe, nachdem er erfahren habe, dass seine Ehefrau ebenfalls hineingezogen worden sei (Urk. D1/11/1 F17, F24; F34; Urk. D1/11/2 F25, F48, F52 ff.). 4.2.3. Was die Höhe des verlangten Betrags anbelangt, ist wiederum auf die Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen, wonach zu Beginn eine Summe von Fr. 2'000.– oder Fr. 3'000.– genannt worden sei, die in der Folge jedoch auf Fr. 5'000.– und mehr erhöht worden sei (Urk. D1/11/1 F21). Nachdem der letztge- nannte Wert den Angaben der Privatklägerin 2 entspricht (vgl. Urk. D1/11/3 F15; Urk. D1/11/4 F18, F44 f., F62), kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die Fr. 5'000.– nur ihr gegenüber kommuniziert wurden, während der Privat- kläger 1 selbst innerhalb der Strafvollzugsanstalt einzig mit einer tieferen Forde- rung konfrontiert worden ist, wobei zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass direkt vom Privatkläger 1 jeweils nur ein Betrag von rund Fr. 2'000.– verlangt wurde. In Bezug auf die Grundlage für die Zahlungsaufforderungen hat der Privat- kläger 1 sodann ausgeführt, dass der Beschuldigte im Gefängnis das Gerücht ge- streut habe, der Privatkläger 1 habe Pokerschulden bei ihm. Dies habe der Be- schuldigte aber erst getan, als nach aussen hin bekannt geworden sei, dass er vom Privatkläger 1 Geld verlangt habe (Urk. D1/11/1 F49 ff., F62; Urk. D1/11/2 F52). Zudem wird auch von der Privatklägerin 2 bestätigt, dass sie sich sicher sei, dass ihr Ehemann keine Spielschulden habe (Urk. D1/11/4 F31). Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte ein eminentes Interesse daran hat, Pokerschulden vorzuschieben, falls er in der Strafvollzugsanstalt unberechtigte finanzielle Forde- rungen gegenüber einem Mitinsassen stellt. Insofern erscheint die Erklärung des Privatklägers 1 vollauf plausibel, zumal der Beschuldigte selbst zur Sache beharr- lich schweigt und entsprechend auch keine Behauptungen darüber bestehen, ob und inwiefern dieser gegenüber dem Privatkläger 1 einen Anspruch auf Geldzah- lung aus Spielschulden haben soll.

- 15 - 4.3. Gestützt auf das glaubhafte Aussageverhalten des Privatklägers 1 ergibt sich schlussfolgernd, dass beginnend ab Mitte September 2021 ihm mehrmals vom Beschuldigten oder vom Mitinsassen B._____ gesagt wurde, er solle Fr. 2'000.– an den Beschuldigten zahlen, wobei diese Aufforderungen jeweils mit Drohäusserungen verknüpft wurden, die sich zunächst nur gegen den Privatklä- ger 1 selbst richteten (in dem Sinne, dass ihm etwas zustossen werde, falls er nicht bezahle), später aber auch dessen Familie miteinbezogen (wonach leicht herauszufinden sei, wo sich die Ehefrau des Privatklägers 1 aufhalte). Demge- genüber ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie hinsichtlich des Aufeinandertref- fens von Anfang November 2021, bei dem der in der Nähe des Privatklägers 1 stehende B._____ gemäss Anklageschrift den Beschuldigten gefragt habe, ob er etwas unternehmen soll, worauf dieser ihm "noch nicht" geantwortet habe, einen Zusammenhang mit der inkriminierten Geldforderung verneint und diesen Vor- gang demzufolge als rechtlich unbeachtlich qualifiziert (Urk. 73 S. 22 f.). Schliess- lich darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Privatkläger 1 eigenen Angaben zu- folge am 8. November 2021 in eine andere Abteilung der Strafvollzugsanstalt ver- setzt wurde (Urk. D1/11/2 F86). Es ist somit davon auszugehen und ist im Übri- gen auch nicht konkret eingeklagt, dass nach diesem Zeitpunkt weitere Drohäus- serungen gegen den Privatkläger 1 fielen. 5.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich anklagege- mäss als mehrfach versuchte räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Diesbezüg- lich hat sie die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dem genannten Tatbestand korrekt aufgeführt (Urk. 73 S. 30 f.), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen werden kann. 5.2.1. Der Grundtatbestand der Erpressung sieht in Ziff. 1 von Art. 156 StGB zwei alternative Nötigungsmittel vor: die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa m.w.H.; vgl. auch Urteile

- 16 - des Bundesgerichtes 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2; 6B_386/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Im Weiteren muss die Nötigung den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Erpressung sodann Vor- satz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.1). 5.2.2. Indem dem Privatkläger 1 konkludent zu verstehen gegeben wurde, dass es zur physischen Gewaltanwendung kommen würde, falls er das geforderte Geld nicht an den Beschuldigten bezahlen sollte, wurde in eindeutig angsterzeugender Weise auf ihn eingewirkt. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass der Pri- vatkläger 1 eingeräumt hat, zu Beginn die gegen ihn selbst gerichteten Drohun- gen nicht ernst genommen zu haben (Urk. 63 S. 8 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass nach objektiven Massstäben angesichts dessen, dass sowohl der Be- schuldigte und B._____ auf der einen Seite wie auch der Privatkläger 1 auf der anderen Seite zu jenem Zeitpunkt noch in derselben Strafanstaltsabteilung unter- gebracht waren, darin nur schon aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse eine Androhung von ernstlichen Nachteilen zu erkennen ist, wobei die allenfalls ausbleibende Wirkung derselben auf die Willensbildung oder -betätigung des Pri- vatklägers 1 die Strafbarkeit nicht auszuschliessen vermag, sondern rechtlich als Versuch zu werten ist (BGE 106 IV 125 E. 2b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1). Kommt hinzu, dass sich der Privatkläger 1 später tatsächlich einge- schüchtert zeigte, als ihm gegenüber gesagt wurde, wie leicht es sei, herauszufin- den, wo seine Ehefrau lebe. Insgesamt betrachtet besteht demgemäss kein Zwei- fel, dass dem Privatkläger 1 durch den Beschuldigten und B._____ ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt wurden, wie sie vom objektiven Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfasst sind.

- 17 - 5.2.3. Der Beschuldigte handelte zudem zielgerichtet darauf hin, dass der Pri- vatkläger 1 eingeschüchtert wird, damit dieser seinen Zahlungsaufforderungen nachkommt. Ebenso verfolgte er die Absicht, sich auf Kosten des Privatklägers 1 unrechtmässig bereichern zu wollen (zur fehlenden Grundlage für die Zahlungs- aufforderungen s. vorn Erw. III. 4.2.3.), weshalb sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht als tatbestandsmässig zu werten ist. 5.3.1. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Anklage dem Beschuldig- ten ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit B._____ und G._____ zur Last legt (vgl. Urk. D1/35 S. 2 Ingress). 5.3.2. Wie bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung erwogen hat, kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte selbst als Anrufer oder als Chatpartner in direktem telefonischen Kontakt mit der Privatklägerin 2, der Ehefrau des Privatklägers 1, stand. Ebenso wenig lässt sich mit Bezug auf die Einschüchterung der Privatklägerin 2 eine spezifische Auftragserteilung des Be- schuldigten an G._____ (gegen den ebenfalls ein Strafverfahren geführt wurde, das mit einem Freispruch geendet hat [vgl. Urk. 93]) oder an eine andere Person ausserhalb der Gefängnismauern erstellen (Urk. 73 S. 28 f.). Obschon die Aussa- gen der Privatklägerin 2, wonach sie im Oktober 2021 wegen angeblicher Geld- schulden des Privatklägers 1 telefonisch angegangen wurde, grundsätzlich glaub- haft sind (s. dazu vorn Erw. III. 4.2.2.), scheidet eine Tatbeteiligung des Beschul- digten diesbezüglich somit entgegen der Darstellung in der Anklageschrift aus. Nachdem für diejenigen Vorgänge, welche nach Auffassung der Anklagebehörde Teil der mehrfachen Tatbegehung bilden, aber aufgrund der gerichtlichen Beurtei- lung nicht in einen Schuldspruch münden, ein formeller Teilfreispruch ergehen muss, der sich auch im Urteilsdispositiv niederzuschlagen hat (BGE 142 IV 378 E. 2.3), ist der Beschuldigte zusätzlich zum bereits ergangenen Freispruch der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 2 (vgl. Urk. 73 S. 29) daher auch mit Bezug auf Dossier 1 vom Vorwurf des mehrfachen Erpressungsversuchs explizit freizuspre- chen, soweit dieser sich auf eingeklagte Tathandlungen bezieht, die gegen die Privatklägerin 2 gerichtet sind.

- 18 - 5.3.3. Anders sieht es hingegen aus, soweit B._____ gegenüber dem Privatklä- ger 1 Drohungen geäussert hat, denn hier muss bereits aus den äusseren Tatum- ständen zwangsläufig geschlossen werden, dass zwischen diesem und dem Be- schuldigten innerhalb der JVA Pöschwies eine Mindestabsprache stattgefunden haben muss, ansonsten B._____ keine Veranlassung gehabt hätte, vom Privat- kläger 1 Geld für den Beschuldigten einzufordern. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte damit einen Tatbeitrag übernommen, der über die blosse Mitwir- kung am Zustandekommen des Tatentschlusses hinausgeht. Vielmehr hat er un- abhängig davon, ob er bei den Drohungen, die B._____ gegenüber dem Privatklä- ger 1 ausgesprochen hat, physisch anwesend war oder nicht, als Mittäter zu gel- ten, zumal auch derjenige Mittäter sein kann, der an der eigentlichen Tatausfüh- rung nicht beteiligt ist oder sie nicht zu beeinflussen vermag (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_452/2023 vom

20. Oktober 2023 E. 3.2). Entsprechend hat der Beschuldigte nach den Regeln der Mittäterschaft für sämtliche Tathandlungen einzustehen, die gegen den Privat- kläger 1 direkt gerichtet sind (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil des Bundesgerichtes 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2). 5.4. Schliesslich wird im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ungeachtet der ausgesprochenen Drohungen gegenüber dem Privatkläger 1 eine Zahlung an den Beschuldigten letztlich ausgeblieben ist, weshalb die Tat nicht über das Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) hinausgekommen ist (Urk. 73 S. 31 f.). Folglich ist darauf zu schliessen, dass ein mehrfach versuchter Verstoss gegen den Grundtatbestand der Erpressungsstrafnorm (Art. 156 Ziff. 1 StGB) vor- liegt. 5.5.1. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch dahingehend, als sie eine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB angenommen hat (Urk. 73 S. 30 f.). 5.5.2. Diese sog. räuberische Erpressung unterscheidet sich von der einfachen Erpressung nach Ziff. 1 durch das Erfordernis der qualifizierten Nötigungsmittel. Die Androhung ernstlicher Nachteile genügt beim qualifizierten Tatbestand daher nicht. Vielmehr muss die Drohung auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Le-

- 19 - ben gerichtet sein. Vorausgesetzt ist namentlich eine unmittelbare Gefahr, d.h. sie darf weder vergangen sein noch bevorstehen, sondern hat gegenwärtig und kon- kret zu sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. auch BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 156 N 45; PK StGB-TRECH- SEL/CRAMERI, Art. 156 N 15; HK StGB-SCHLEGEL, Art. 156 N 7). 5.5.3. Dass beim Privatkläger 1 eine gegenwärtige Gefahr für seine physische Integrität unmittelbar bevorstand, wie dies nach den soeben gemachten Erwägun- gen zwingend erforderlich gewesen wäre, geht weder aus dessen eigenen Aussa- gen noch aus den übrigen Akten hervor. Dagegen spricht nicht zuletzt denn auch der Umstand, dass vom Privatkläger 1 über einen Zeitraum von knapp 2 Monaten hinweg (von Mitte September 2021 bis 8. November 2021) wiederholt Geld ver- langt wurde, ohne dass er je eine Gewaltanwendung zu vergegenwärtigen hatte, die im nachweislichen Zusammenhang mit der ausgebliebenen Zahlung gestan- den wäre (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichtes 6B_1082/2013 vom

14. Juli 2014 E. 2.5, bei dem die Androhung einer unmittelbaren Gewaltanwen- dung bereits deshalb verneint wurde, weil dem Opfer eine Zahlungsfrist von rund 1 Monat eingeräumt worden war). Der angefochtene Entscheid ist mithin insofern aufzuheben, als eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB nicht ergehen kann. Da es sich dabei nur um eine unterschiedliche rechtliche Würdigung handelt, muss der Wegfall der qualifizierten Tatbestandsva- riante nicht formell ins Urteilsdispositiv aufgenommen werden.

E. 3.1 Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen, namentlich für die Wahlverteidigung (BGE 138 IV 205 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 7B_692/2023 vom 29. November 2024 E. 3.3 m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschuldigte ist seit Anhebung des Berufungsprozesses erbeten ver- teidigt (vgl. Urk. 77). Für seine Aufwendungen macht der Verteidiger eine ange-

- 28 - messene Entschädigung geltend (Urk. 99 S. 2), ohne diesen Anspruch näher zu beziffern. 3.3.1. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der einzelgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptver- handlung) in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG), was kraft des Verweises in § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätz- lich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Demnach besteht eine klare Rechts- grundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen aus- einanderzusetzen. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5). 3.3.2. Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten eine gewisse Bedeutung aufweist, ist unbestritten. Zudem fällt der Aktenumfang nicht unerheblich aus und erfordert gerade auch für einen Anwalt, der erst im Appellationsverfahren neu mandatiert wird, einen gewissen Aufwand bei der Bewältigung des Prozessstof- fes. Insgesamt betrachtet kann die hier zu beurteilende Strafsache demnach im Vergleich zu anderen Straffällen im einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereich durchaus als überdurchschnittlicher Fall eingestuft werden. Dafür erscheint mithin eine Pauschalgebühr von Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen und MWST) als ange- messen. 3.4.1. Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 ff. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richtes 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2). In dem Umfang, wie der Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfah-

- 29 - ren obsiegt, ist mithin sein erbetener Verteidiger aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. In Übereinstimmung mit der Verteilung der Berufungskosten (s. dazu vorn Erw. VI. 2.2.2.) ist die Entschädigung mithin auf 1/3 der Gebühr, d.h. auf Fr. 2'500.–, festzusetzen. Nach Massgabe von Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Entschädigungsanspruch – vorbehältlich der Abrechnung mit dem Beschuldigten

– ausschliesslich dem erbetenen Verteidiger zu. 3.4.2. Für die vom Beschuldigen gestellten weitergehenden Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen (Urk. 74 S. 2; Urk. 99 S. 2) bleibt schliesslich ange- sichts des Prozessausgangs kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Er- örterungen dazu. Es wird beschlossen:

E. 6 Zusammengefasst ist der Beschuldigte demgemäss in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil der mehrfach versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Zusätz- lich zum angefochtenen Entscheid ist er sodann nicht nur in Dossier 2 vom Ankla- gevorwurf der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sondern auch in Dossier 1 hin- sichtlich allfälliger Tathandlungen gegen die Privatklägerin 2 vom gleichlautenden Vorwurf freizusprechen.

- 20 - IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz fällte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus (Urk. 73 S. 32 ff.). Appellationsweise fordert der Beschuldigte einen Freispruch (Urk. 74 S. 2; Urk. 99 S. 2 ff.). Zur Sanktion äusserte er sich nicht. Nachdem im Berufungsverfahren mit Bezug auf den Schuldpunkt eine abweichende rechtliche Würdigung zu ergehen hat (s. dazu vorn Erw. III.), wird im Folgenden auch die Strafzumessung teilweise neu vorzunehmen sein.

2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 73 S. 32 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.).

3. Was die Wahl der Strafart anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschul- digte gemäss aktuellem Strafregisterauszug bereits zwei rechtskräftige strafrecht- liche Verurteilungen aufweist, bei denen er jeweils mit einer längeren Freiheits- strafe bestraft wurde (Urk. 94). Hinzu kommt, dass er die hier zu beurteilenden Delikte während laufendem Strafvollzug begangen hat. Sein Verhalten zeugt mit- hin davon, dass ihn die bisherigen strafrechtlichen Sanktionen unbeeindruckt ge- lassen haben. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich nunmehr von einer mil- deren Sanktion in Form einer Geldstrafe vor weiterer Delinquenz abschrecken lassen wird. Infolgedessen ist auch für das heute zu beurteilende Delikt einzig eine Freiheitsstrafe angezeigt. 4.1. Der Strafrahmen der mehrfach versuchten Erpressung beträgt Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlas- sen, liegen nicht vor. Entsprechend sind im Folgenden sowohl die Mehrfachbege- hung wie auch die versuchte Tatbegehung innerhalb der angegebenen Band- breite straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen.

- 21 - 4.2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt einerseits ins Gewicht, dass der Be- schuldigte im mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit B._____ über einen Zeit- raum von knapp 2 Monaten hinweg wiederholt versucht hat, vom Privatkläger 1 (C._____) Geld zu erpressen, wobei der verlangte Betrag mit Fr. 2'000.– nicht allzu hoch ausgefallen ist. Andererseits erfolgten die Einschüchterungsversuche des Beschuldigten innerhalb der Gefängnismauern der JVA Pöschwies, was dem Privatkläger 1 das Gefühl gegeben haben muss, kaum Ausweichmöglichkeiten zu haben. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht, wobei ihm aber im Vergleich zu B._____ der grössere Tatbeitrag zu- kam, sprach er selber doch mehrmals zusätzliche Drohungen aus, ohne dass die- ser daran beteiligt gewesen wäre, und wäre der erpresste Geldbetrag letztlich ihm selber zugekommen. Wäre die Tatbestandsverwirklichung nicht ausgeblieben, wäre die hypothetische Einsatzstrafe demgemäss im unteren Bereich des Straf- rahmens bei 15 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Sein Motiv lag hauptsächlich darin, von einem Mitinsassen Geld einzutreiben, obschon er keine Grundlage für seine Zahlungsforderungen hatte (s. dazu vorn Erw. III. 4.2.3.). Letztlich liegt der Schluss nahe, dass der Tatbegehung durch den Be- schuldigten mitunter auch einfach der Drang nach Machtausübung gegenüber dem Privatkläger 1 zugrunde lag. Beizupflichten ist der Vorinstanz schliesslich, als sich in den Akten keine Stütze findet, um beim Beschuldigten eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen (Urk. 73 S. 36). Insofern vermag die subjektive Tatschwere das ohnehin nicht schwere objektive Tatverschulden nicht noch wei- ter zu relativieren. 4.3. Zu berücksichtigen ist sodann, dass trotz des ausgeübten Drucks auf den Privatkläger 1 die geforderte Geldsumme nicht bezahlt wurde. Kommt hinzu, dass der Privatkläger 1 gemäss eigenen Aussagen die Einschüchterungsversuche zu- nächst nicht ernst nahm, sondern subjektiv erst dann Angst verspürte, als man ihm gegenüber sagte, es sei leicht herauszufinden, wo seine Ehefrau lebt. Inso- fern kann mit Bezug auf den Tatbeitrag des Beschuldigten nicht davon gespro- chen werden, dass die Tatbestandsverwirklichung in grosser und unmittelbarer

- 22 - Nähe lag. Der Umstand, dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, muss daher mit einer merklichen Strafreduktion um 1/3 bzw. 5 Monate Rechnung getragen werden. Daraus resultiert somit eine Einsatzstrafe von 10 Monaten. 4.4.1. Mit Bezug auf die Täterkomponente ist über die Lebensgeschichte des 40-jährigen Beschuldigten bekannt, dass er mit Schweizer Staatsbürgerschaft im Kosovo zur Welt gekommen und erst im Alter von 5 Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz gezogen ist. Er ist verheiratet und ist Vater eines kürzlich volljährig ge- wordenen Kindes (Jahrgang 2006) bzw. zweier minderjähriger Kinder (Jahrgang 2008 und 2014). Soweit ersichtlich, verfügt er über keine abgeschlossene Berufs- ausbildung, sondern lebte bis zu seiner Verhaftung im März 2015 von der Sozial- hilfe (zum Ganzen: vgl. Urk. D1/29/5 S. 72 ff.; Urk. 73 S. 37). Aus der Biografie und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Relevanz wären. Mit der Vorinstanz ist ihm auch keine besondere Strafempfindlichkeit zu attestieren (Urk. 73 S. 38). 4.4.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwei Verurteilungen aus den Jahren 2015 und 2021 wegen schwerer Delinquenz (u.a. eine vollendete vorsätzliche Tötung) aufweist (Urk. 94). Erschwerend tritt hinzu, dass er die heute zu beurteilenden Straftaten während laufendem Vollzug der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren began- gen hat. Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Un- belehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Die strafrechtliche Vorbelastung ist mit einer spürbaren Straferhöhung um 3 Monate zu berücksichtigen. 4.4.3. Im Weiteren hat bereits die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffen- der Begründung erwogen, weshalb sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der während des gesamten Strafverfahrens zu den Tatvorwürfen grundsätzlich geschwiegen hat, bei der Strafzumessung weder zu seinen Lasten noch zu sei- nen Gunsten auswirkt (Urk. 73 S. 37 f.). Darauf kann an dieser Stelle vollumfäng- lich verwiesen werden. 4.4.4. Unter dem Strich ist die Strafe unter dem Gesichtspunkt der Täterkom- ponente um 3 Monate anzuheben. Die aufgrund der objektiven und subjektiven

- 23 - Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung auf 13 Monate. 5.1. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe wäre demnach eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten ohne weiteres vertretbar gewesen. Nachdem einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat, scheitert jedoch jede Strafschärfung am strafprozessualen Verschlechterungsver- bot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es hat daher beim Strafmass der Vorinstanz von

E. 8 Monaten sein Bewenden. 5.2. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen, namentlich der Verurteilung zu ei- ner 16 ½-jährigen Freiheitsstrafe, die zum Tatzeitpunkt weniger als 5 Jahre zu- rücklag, und des Umstands, dass der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Delikte während laufendem Vollzug der soeben erwähnten Strafe begangen hat, fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs infolge schlechter Legalprognose klar ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Die heute auszufällende Frei- heitsstrafe ist daher zu vollziehen. V. Zivilbegehren

1. Im Zivilpunkt hat die Vorinstanz dem Privatkläger 1 (C._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 4'000.– nebst Zins seit dem 8. November 2021 und der Privat- klägerin 2 eine solche von Fr. 1'000.– nebst Zins seit dem 18. Oktober 2021, beide unter solidarischer Mithaftung des Beschuldigten mit B._____, zugespro- chen. Soweit ein Mehrbetrag gefordert wurde, hat sie die Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 73 S. 40 ff.). Während die Privatkläger diese Re- gelung unangefochten gelassen haben, stellt sich der Beschuldigte wie in erster Instanz auf den Standpunkt, dass auf die Genugtuungsforderungen nicht einzutre- ten sei (Urk. 74 S. 2; Urk. 99 S. 2).

2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen der anhängig gemachten Genugtuungsansprüche auseinanderge- setzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 73 S. 40 ff.).

- 24 -

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Straf- sachen, vom 17. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teilfreisprüche Anklagedossier 2) sowie 7 bis 9 (Honorare amtliche Verteidigung und unent- geltliche Vertretung Privatkläger 1 und Privatklägerin 2) und 10 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfach versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagedossier 1).
  4. Der Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf der versuchten räuberischen Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Anklagedossier 1 freigesprochen, soweit sich die eingeklag- ten Tathandlungen gegen die Privatklägerin 2 richten.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe. - 30 -
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Mithaftung mit B._____ (separates Verfahren) verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. November 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abge- wiesen.
  8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (D._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
  9. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der damaligen amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Privatklägervertretungen, werden zu 3/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der damaligen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 3/5 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 844.25 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unent- geltlichen Privatklägervertretungen, werden zu 2/3 dem Beschuldigten aufer- legt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 für das Beru- fungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- - 31 - lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 für das Beru- fungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 (C._____) im Doppel  für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 (D._____) im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 (C._____) im Doppel  für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 (D._____) im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 32 -
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Januar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240349-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 7. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 11. Juli 2024 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache versuchte räuberische Erpressung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom

17. Mai 2024 (GG240015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. März 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/35). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in  Verbindung mit Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2), einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel im Sinne von  Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Dossier 2).

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfach versuchten räuberi- schen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbin- dung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird als Solidarschuldner mit dem Beschuldigten B._____ (separates Verfahren mit der Geschäfts-Nr.: GG240008-D) verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit 8. November 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 1 mit seinem Zivilanspruch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird als Solidarschuldner mit dem Beschuldigten B._____ (separates Verfahren mit der Geschäfts-Nr.: GG240008-D) verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5% seit 18. Oktober 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 2 mit ihrem Zivilanspruch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 8'985.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 3'161.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

9. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 wird auf Fr. 1'965.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 3'161.75 (RA Y1._____) Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. 1'965.00 (RA Y2._____) Fr. 8'985.15 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 20'711.90 Total Verfahrenskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so er- mässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'000.–.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tungen der Privatkläger, werden dem Beschuldigten zu drei Viertel auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklä- ger werden einstweilen vollständig auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigungen im Um- fang von drei Vierteln zu ersetzen, wenn es seine Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger) (Urk. 74; Urk. 99 S. 2) "1. A._____ sei der mehrfach versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen frei zu sprechen.

2. Auf die Zivilansprüche der Privatkläger sei nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und A._____ sei aus der Kasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen."

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Berufungsbeklagte) (Urk. 81) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1: (Berufungsbeklagter) (Prot. II S. 8) "Die beiden Berufungen seien abzuweisen. Unter ausgangsgemässer Kos- ten- und Entschädigungsfolge."

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil vom 17. Mai 2024 sprach das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Dielsdorf den Beschuldigten der mehrfach versuchten räuberi- schen Erpressung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. In zwei weiteren Anklagepunkten erging ein Freispruch. Daneben wurde er in solidarischer Haftbarkeit mit B._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) und der Privatklägerin 2 (D._____) je eine Genugtuung zu bezahlen, und es wurden ihm ¾ der Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 73). 2.1. Gegen das mündlich (Prot. I S. 19 ff.) eröffnete Urteil der Vorinstanz liess der Beschuldigte mit elektronischer Eingabe vom 21. Mai 2024 rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 67). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigtenseite am 28. Juni 2024 zugestellt wurde (Urk. 71/4), reichte die neu mandatierte (vgl. Urk. 77) erbetene Verteidigung am 18. Juli 2024 (Datum Post- stempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 74). Eine Anschlussap- pellation wurde seitens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nicht erho- ben (Urk. 81). Ebenso verzichtete die Privatklägerin 2 ausdrücklich auf eine An- schlussberufung (Urk. 84). Der Privatkläger 1 liess sich hierzu nicht vernehmen. 2.2. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2024 wurde der frühere amtliche Ver- teidiger formell aus dem Mandat entlassen (Urk. 79). Ferner wurde am 6. Septem- ber 2024 den Privatklägern 1 und 2 auf deren Ersuchen hin (Urk. 82; Urk. 84) die Weiterführung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren bewilligt (Urk. 88). 2.3. In der Folge wurde – gleichzeitig wie im separat geführten Parallelverfah- ren betreffend den Beschuldigten B._____ (Gesch.-Nr. SB240350) – auf den

7. Januar 2025 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 90). Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 liess sich der Beschuldigte von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zum bevorstehenden Gerichtstermin vom

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7. Januar 2025 dispensieren (Urk. 95). An der Berufungsverhandlung nahmen entsprechend einzig der erbetene Verteidiger sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 teil, welche die eingangs aufgeführten Anträge stellten und begründeten (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt. Der Beschuldigte lässt einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Abweisung der privatklägerischen Genugtuungs- begehren und eine vollständige Kostenbefreiung samt Zusprechung einer Partei- entschädigung und einer Genugtuung beantragen (Urk. 74; Urk. 99). Mit Aus- nahme des bereits vor Vorinstanz ergangenen Teilfreispruchs hinsichtlich der An- klagevorwürfe der versuchten räuberischen Erpressung und der qualifizierten ein- fachen Körperverletzung in Dossier 2 (Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Ur- teils) sowie der Bemessung der Verfahrenskosten bzw. der Honorare der amtli- chen Mandatsträger durch die Vorinstanz (Dispositivziffern 7 bis 10 des erstin- stanzlichen Urteils) steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungs- verfahrens demnach gesamthaft zur Disposition. Nachdem einzig der Beschul- digte ein Rechtsmittel erhoben hat, kann das erstinstanzliche Urteil zudem nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Muss eine beschuldigte Per- son notwendigerweise anwaltlich verteidigt sein, besteht das Teilnahmerecht selbstredend auch für die Verteidigung. Sicherzustellen ist die notwendige Vertei- digung spätestens mit Eröffnung der Strafuntersuchung, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft sich mit der Strafsache befasst bzw. hätte tätig wer- den müssen. Es gilt also der materielle und nicht der formelle Eröffnungsbegriff (BSK StPO I-RUCKSTUHL, Art. 131 N 3 m.w.H.). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine

- 7 - Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Be- weiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 2.1.2. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteiöf- fentlichkeit, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt. Entsprechend sind die in einer solchen Polizeibefragung gemachten Aus- sagen beweismässig grundsätzlich verwertbar, sofern dem Konfrontationsrecht der beschuldigten Person im weiteren Verlauf des Strafverfahrens angemessen Rechnung getragen wird (BSK StPO I-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 12 f. m.w.H.). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten hin- gegen sämtliche Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Par- teien das Recht haben, bei solchen Einvernahmen anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2). 2.2. Vorliegend wurde der Privatkläger 1 (C._____) am 15. Dezember 2021 erstmals befragt (Urk. D1/11/1; Urk. D2/4). Entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung (Urk. 99 S. 3 f.) geht aus den Akten hervor, dass die Strafuntersuchung vor der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers 1 weder formell noch materi- ell eröffnet worden war. So befand sich das Verfahren zu jenem Zeitpunkt noch ganz am Anfang und es galt primär, den gegenüber der Polizei (erstmals) geäus- serten Hinweisen der Privatklägerin 2 (D._____), die am 19. Oktober 2021 (noch unter ihrem Ledigennamen D._____) einvernommen worden war (vgl. Urk. D1/11/3), nachzugehen. Gemäss damaligem Erkenntnisstand waren die Sachver- haltsangaben noch derart rudimentär, dass noch nicht einmal feststand, welche Personen konkret beschuldigt werden, weshalb auch noch keine notwendige Ver- teidigung hätte bestellt werden können. Bezeichnenderweise lässt sich dem (ers- ten) Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28. Oktober 2021 bzw. 22. November 2021, welcher nach der polizeilichen Befragung der Privatklägerin 2 verfasst wurde und in dem noch keine konkreten beschuldigten Personen aufgeführt sind,

- 8 - denn auch entnehmen, dass seitens der Polizei noch weitere polizeiliche Ermitt- lungshandlungen im Umfeld der JVA Pöschwies geplant waren (Urk. D1/1 S. 4; Urk. D1/2 S. 4). Sodann waren bis dahin seitens der Staatsanwaltschaft auch noch keine Zwangsmassnahmen angeordnet oder Delegationsverfügungen erlas- sen worden, welche auf eine Eröffnung der Untersuchung hindeuten würden. Demzufolge hat die Polizei die Erstbefragung des Privatklägers 1 vom 15. De- zember 2021 zu Recht im Rahmen eines selbstständigen Ermittlungsverfahrens durchgeführt und diesen – wie auch bereits die Privatklägerin 2 am 19. Oktober 2021 – korrekt als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO ein- vernommen. Entsprechend bestand zu diesem Zeitpunkt kein Teilnahmerecht der anderen Verfahrensparteien, weshalb es nicht schadet, dass die Erstbefragung des Privatklägers 1 (wie auch jene der Privatklägerin 2) ohne Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung stattfand. Dessen Konfronta-tionsanspruch wurde vielmehr mittels nachträglicher parteiöffentlicher Einvernahme des Privat- klägers 1 und der Privatklägerin 2 durch die untersuchungsführende Staatsanwäl- tin am 28. November 2023 gewahrt (vgl. Urk. D1/11/2; Urk. D1/11/4). Die von den Privatklägern 1 und 2 gemachten Aussagen sind daher beweismässig uneinge- schränkt verwertbar. 2.3. Klar unverwertbar sind hingegen die von E._____ und von F._____ in ih- rer jeweiligen polizeilichen Befragung vom 21. März 2023 deponierten Aussagen, da im Verlauf des Strafverfahrens nie eine Gegenüberstellung mit dem Beschul- digten stattgefunden hat (Urk. D1/12/1 f.). 2.4. Wie es sich hinsichtlich der Verwertbarkeit der Depositionen von B._____ und G._____ anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragungen vom 21. März 2023 resp. 4. April 2023 verhält, kann schliesslich offenbleiben, nachdem sich darin keine belastenden Aussagen für den Beschuldigten finden (vgl. Urk. D1/7/1; Urk. D1/9/1). Mit Sicherheit könnten die Depositionen der beiden Aussagepersonen bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2024 auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden. Im Ergebnis ist dies je- doch unerheblich, nachdem B._____ und G._____ in dieser Einvernahme keiner- lei Angaben zur Sache machten (Urk. D1/10).

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3. Soweit angezeigt, wird auf die weiteren von der Verteidigung erhobenen Einwände in formeller Hinsicht im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur materiellen Beurteilung des Falles einzugehen sein. Davon abgesehen wurden im Berufungsprozess von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisbegehren gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an die- ser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. Septem- ber 2023 E. 3.2.3 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochte- nen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 73 S. 7 ff.). Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfäng- lich darauf verwiesen werden. 2.1. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldig- ten grob zusammengefasst vorgeworfen, er habe während des Strafvollzugs in der JVA Pöschwies seinen Mitinsassen B._____ beauftragt, vom Privatkläger 1 (C._____), der dort ebenfalls eine Freiheitsstrafe verbüsst habe, Geld für ihn ein- zutreiben, unter der Androhung, dass ansonsten dem Privatkläger 1 selbst oder dessen Familie etwas zustossen werde. Anfang Oktober 2021 soll der Beschul- digte zudem mehreren Personen ausserhalb der Justizvollzugsanstalt, darunter G._____, den Auftrag erteilt haben, die Privatklägerin 2 (D._____, die mit dem Pri- vatkläger 1 verheiratet ist) dazu zu bringen, die Geldschulden ihres Ehemannes zu begleichen. Die Privatkläger 1 und 2 hätten befürchtet, dass die ausgesproche- nen Drohungen in die Tat umgesetzt werden und dass man ihnen und den ge- meinsamen Kindern physische Gewalt antue, sie seien aber letztlich den Zah- lungsaufforderungen nicht nachgekommen (Urk. D1/35 S. 2 f.).

- 10 - 2.2.1. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes moniert, da in der Anklageschrift dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, er selber habe den Privatkläger 1 bedroht oder Geldforderun- gen an ihn gestellt. Unabhängig davon, wer den Privatkläger 1 angegangen ha- ben soll, liessen sich dem Tatvorhalt zudem – so die Verteidigung weiter – keine ausreichenden Drohungen entnehmen (Urk. 63 S. 5 f.; vgl. auch Prot. II S. 7, wo- nach der aktuelle Verteidiger auf die entsprechenden Rügen seines Vorgängers verweist). 2.2.2. Der in Art. 9 StPO verankerte Anklagegrundsatz dient zwar nicht zuletzt dem Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem die beschuldigte Person aus der Anklageschrift möglichst genau er- kennen können muss, was ihr konkret vorgeworfen wird. Indessen verfolgt der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck, sondern soll gewährleisten, dass die be- schuldigte Person im Hinblick auf eine wirksame Verteidigung weiss, welcher Le- bensvorgang Gegenstand der Anklage bildet bzw. welcher Handlungen sie be- schuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und E. 2.3.1). Wie detailliert der Sachverhalt um- schrieben werden muss, hängt deshalb in erster Linie von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sind dabei selbst Ungenauigkeiten solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile des Bundesge- richtes 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3). 2.2.3. Der Verteidigung ist insofern zwar beizupflichten, als im Tatvorhalt mehr- mals B._____ genannt wird, wenn es darum geht, wer gegenüber dem Privatklä- ger 1 Drohungen ausgesprochen und von diesem Geld verlangt haben soll. Ebenso wird der Beschuldigte selber nirgends als eine der Personen erwähnt,

- 11 - welche die Privatklägerin 2 telefonisch kontaktiert habe. Indessen heisst es in der Anklageschrift ausdrücklich, dass B._____ nach dem ersten Vorfall von ca. Mitte September 2021 alleine oder auch zusammen mit dem Beschuldigten zum Privat- kläger 1 gesagt habe, er solle einen gewissen Geldbetrag an den Beschuldigten bezahlen, damit ihm (dem Privatkläger 1) sowie seiner Familie nichts passieren würde (Urk. D1/35 S. 2 f.). Ferner umschreibt die Anklage, wie der Beschuldigte persönlich dem Privatkläger 1 einen Zettel überreicht habe, mit Angaben darüber, wo er die Geldsumme bezahlen müsse (Urk. D1/35 S. 3). Daraus ergibt sich, dass nach Darstellung der Anklage der Beschuldigte durchaus einen Teil der inkrimi- nierten Tathandlungen selber ausgeführt hat oder dass er dabei zumindest phy- sisch anwesend war. Ebenso wird darin ausdrücklich angegeben, dass der Be- schuldigte an mehrere Personen ausserhalb der Gefängnismauern, u.a. auch an G._____, den Auftrag erteilt habe, mit der Privatklägerin 2 Kontakt aufzunehmen (Urk. D1/35 S. 3). Entsprechend enthält der Tatvorhalt entgegen der Auffassung der Verteidigung eine hinreichende Umschreibung der jeweiligen Tatbeteiligung des Beschuldigten. Darüber hinaus zitiert die Verteidigung selber den konkreten Wortlaut einzelner in der Anklageschrift aufgeführter Drohungen ("er solle aufpas- sen" oder "dass es besser für seine Gesundheit wäre, wenn er bezahlen würde") (Urk. 63 S. 7). Auch in diesem Zusammenhang kann demnach nicht ernsthaft be- hauptet werden, der Beschuldigte werde über die ihm zur Last gelegten Tatvor- würfe im Dunkeln gelassen. Ob sich die eingeklagten Äusserungen hingegen sachverhaltsmässig erstellen lassen und ob sie tatbestandsmässig sind, tangiert nicht den strafprozessualen Anklagegrundsatz, sondern ist eine Frage der Be- weiswürdigung bzw. der rechtlichen Würdigung.

3. Der Beschuldigte hat sich im Verlauf des Strafverfahrens durchgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und keinerlei Angaben zur Sache gemacht (Urk. D1/8/1 f.; Urk. D1/10). Über seine Verteidigung lässt er den Ankla- gevorwurf jedoch grundsätzlich in Abrede stellen (vgl. Urk. 63; Urk. 99). 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten in erster Linie auf den Aussagen des Privatklägers 1 und seiner Ehefrau (Privatklägerin 2). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Be-

- 12 - weismittel – namentlich die aus dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 gewonne- nen Daten – vollständig aufgelistet (Urk. 73 S. 10). Insbesondere wurden im an- gefochtenen Entscheid die Aussagen der beiden Privatkläger in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholun- gen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 12 ff., S. 23 ff.). Auf die pri- vatklägerischen Aussagen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. kon- kretisierend einzugehen. 4.2.1. Einleitend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die dem Grundsatze nach eine einlässliche und überzeugende Aussagewürdigung vorgenommen hat (Urk. 73 S. 12, S. 20 ff., S. 27 ff.), festzuhalten, dass den pauschalen Bestreitun- gen der Beschuldigtenseite die im Kerngehalt anschaulich vorgetragenen Schilde- rungen des Privatklägers 1 anlässlich der Befragung vom 15. Dezember 2021 ge- genüberstehen, wonach es zur ersten Drohäusserung ungefähr 1 Monat nach sei- ner Versetzung in die sog. Übergangsgruppe 1 der Strafvollzugsanstalt gekom- men sei, d.h. ca. Mitte September 2021, als B._____ ihm gesagt habe, er solle aufpassen, man verlange eine Geldzahlung von ihm (Urk. D1/11/1 F16 f.). Es sei klar gewesen, dass das Geld für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei, habe dieser ihm doch bei einer Gelegenheit einen Zettel gegeben, auf dem eine Mobil- telefonnummer und der Name seines Sohnes ("H._____") gestanden habe (Urk. D1/11/1 F22 f., F45, F60 f.). In der Folge sei er (der Privatkläger 1) wiederholt be- droht worden, sicher fünf- oder sechsmal (Urk. D1/11/1 F19), die Hälfte davon durch B._____ und die andere Hälfte durch den Beschuldigten (vgl. Urk. D1/11/1 F31). Die beiden hätten ihm jeweils angedroht, es passiere ihm etwas, wenn er nicht zahlen sollte (Urk. D1/11/1 F9 f.), oder dass es für seine Gesundheit besser sei, wenn er bezahle (Urk. D1/11/1 F32 f.). In einem Fall habe ihm B._____ sogar gesagt, dass er (der Privatkläger 1) nun wisse, dass sie die Telefonnummer der Privatklägerin 2 (die Ehefrau des Privatklägers 1) kennen würden und dass es für sie ein Leichtes wäre, herauszufinden, wo sich seine Familie aufhalte (Urk. D1/11/1 F38). Dabei ist nicht zu verkennen, dass die privatklägerischen Aussagen bei der nachfolgenden Einvernahme vom 28. November 2023 nicht mehr so de- tailliert ausgefallen sind. Der Umstand, dass der Privatkläger 1 beim zweiten Be-

- 13 - fragungstermin einige Fragen nicht mehr beantworten konnte, ist indes einherge- hend mit der Vorinstanz darauf zurückzuführen, dass seit den geschilderten Vor- fällen inzwischen mehr als 2 Jahre vergangen waren (Urk. 73 S. 21). Dies vermag die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen somit nicht einzuschränken, zumal in den später erfolgten Angaben auch keine nennenswerten Abweichungen oder Widersprüche gegenüber der früheren Sachdarstellung zu erkennen sind, die sich nicht anhand des Zeitablaufs erklären liessen. Im Gegenteil bekräftigte der Privatkläger 1 in der zweiten Einvernahme sogar ausdrücklich, dass er ausser vom Beschuldigten und B._____ von keiner anderen Person in der Strafvollzugs- anstalt bedroht worden sei, sondern dass Dritte erst involviert gewesen seien, nachdem er (der Privatkläger 1) am 22. November 2021 bei der Polizei Strafan- zeige (vgl. Urk. D2/1 S. 2) erstattet habe (Urk. D1/11/2 F41, F44 ff.). Überdies hat die Vorinstanz richtigerweise herausgestrichen, dass der Beschuldigte über beide Einvernahmen hinweg in der Lage war, seine Schilderungen in die eigene Ge- fühlslage einzubetten, was zusätzlich für den realbasierten Erfahrungshintergrund seiner Aussagen spricht (Urk. 83 S. 27 f.). 4.2.2. Auch wenn sich die Ausführungen des Privatklägers 1 zur Vorgeschichte, wieso es der Beschuldigte auf ihn abgesehen habe, aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht verifizieren lassen (seinen Angaben zufolge seien in Gefängnis- kreisen unwahre Gerüchte kursiert, wonach er Minderjährige finanziell ausgebeu- tet haben soll, deshalb habe man in ihm einen Pädokriminellen gesehen und Schutzgeld von ihm verlangt [Urk. D1/11/1 F7 f.; Urk. D1/11/2 F24, F31]), erfahren seine Aussagen ferner dadurch eine erhebliche Validierung, dass seine Ehefrau bestätigt, dass auch ihr gegenüber Geldforderungen erhoben wurden. Zwar konnte nicht eruiert werden, wer die Privatklägerin 2 telefonisch kontaktiert hat. Die aus ihrem Mobiltelefongerät erhobenen Daten, namentlich die Videoauf- nahme eines WhatsApp-Sprachanrufs zwischen der Privatklägerin 2 und einer un- bekannten Person samt Profilbild des Gesprächspartners (Urk. D1/13/2) sowie mehrere Screenshots mit der Abbildung der Anrufliste und des Verlaufs einer WhatsApp-Konversation zwischen der Privatklägerin 2 und einer wiederum unbe- kannt gebliebenen Person (Urk. D1/31/1), belegen aber zweifellos, dass ihr mitge- teilt wurde, "C._____" (gemeint ist der Privatkläger 1) schulde jemandem Geld,

- 14 - und dass von ihr nun eine Zahlung verlangt wurde. Die Tatsache, dass die Privat- klägerin 2 am 12. Oktober 2021 telefonisch angegangen wurde (zu diesem Da- tum: vgl. Urk. D1/13/1 Foto 2), fügt sich nahtlos in die konstant und lebensnah vorgetragenen Schilderungen des Privatklägers 1 ein, wonach er die Mitte Sep- tember 2021 einsetzenden Drohungen zunächst nicht ernst genommen habe, was sich allerdings geändert habe, nachdem er erfahren habe, dass seine Ehefrau ebenfalls hineingezogen worden sei (Urk. D1/11/1 F17, F24; F34; Urk. D1/11/2 F25, F48, F52 ff.). 4.2.3. Was die Höhe des verlangten Betrags anbelangt, ist wiederum auf die Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen, wonach zu Beginn eine Summe von Fr. 2'000.– oder Fr. 3'000.– genannt worden sei, die in der Folge jedoch auf Fr. 5'000.– und mehr erhöht worden sei (Urk. D1/11/1 F21). Nachdem der letztge- nannte Wert den Angaben der Privatklägerin 2 entspricht (vgl. Urk. D1/11/3 F15; Urk. D1/11/4 F18, F44 f., F62), kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die Fr. 5'000.– nur ihr gegenüber kommuniziert wurden, während der Privat- kläger 1 selbst innerhalb der Strafvollzugsanstalt einzig mit einer tieferen Forde- rung konfrontiert worden ist, wobei zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass direkt vom Privatkläger 1 jeweils nur ein Betrag von rund Fr. 2'000.– verlangt wurde. In Bezug auf die Grundlage für die Zahlungsaufforderungen hat der Privat- kläger 1 sodann ausgeführt, dass der Beschuldigte im Gefängnis das Gerücht ge- streut habe, der Privatkläger 1 habe Pokerschulden bei ihm. Dies habe der Be- schuldigte aber erst getan, als nach aussen hin bekannt geworden sei, dass er vom Privatkläger 1 Geld verlangt habe (Urk. D1/11/1 F49 ff., F62; Urk. D1/11/2 F52). Zudem wird auch von der Privatklägerin 2 bestätigt, dass sie sich sicher sei, dass ihr Ehemann keine Spielschulden habe (Urk. D1/11/4 F31). Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte ein eminentes Interesse daran hat, Pokerschulden vorzuschieben, falls er in der Strafvollzugsanstalt unberechtigte finanzielle Forde- rungen gegenüber einem Mitinsassen stellt. Insofern erscheint die Erklärung des Privatklägers 1 vollauf plausibel, zumal der Beschuldigte selbst zur Sache beharr- lich schweigt und entsprechend auch keine Behauptungen darüber bestehen, ob und inwiefern dieser gegenüber dem Privatkläger 1 einen Anspruch auf Geldzah- lung aus Spielschulden haben soll.

- 15 - 4.3. Gestützt auf das glaubhafte Aussageverhalten des Privatklägers 1 ergibt sich schlussfolgernd, dass beginnend ab Mitte September 2021 ihm mehrmals vom Beschuldigten oder vom Mitinsassen B._____ gesagt wurde, er solle Fr. 2'000.– an den Beschuldigten zahlen, wobei diese Aufforderungen jeweils mit Drohäusserungen verknüpft wurden, die sich zunächst nur gegen den Privatklä- ger 1 selbst richteten (in dem Sinne, dass ihm etwas zustossen werde, falls er nicht bezahle), später aber auch dessen Familie miteinbezogen (wonach leicht herauszufinden sei, wo sich die Ehefrau des Privatklägers 1 aufhalte). Demge- genüber ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie hinsichtlich des Aufeinandertref- fens von Anfang November 2021, bei dem der in der Nähe des Privatklägers 1 stehende B._____ gemäss Anklageschrift den Beschuldigten gefragt habe, ob er etwas unternehmen soll, worauf dieser ihm "noch nicht" geantwortet habe, einen Zusammenhang mit der inkriminierten Geldforderung verneint und diesen Vor- gang demzufolge als rechtlich unbeachtlich qualifiziert (Urk. 73 S. 22 f.). Schliess- lich darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Privatkläger 1 eigenen Angaben zu- folge am 8. November 2021 in eine andere Abteilung der Strafvollzugsanstalt ver- setzt wurde (Urk. D1/11/2 F86). Es ist somit davon auszugehen und ist im Übri- gen auch nicht konkret eingeklagt, dass nach diesem Zeitpunkt weitere Drohäus- serungen gegen den Privatkläger 1 fielen. 5.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich anklagege- mäss als mehrfach versuchte räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Diesbezüg- lich hat sie die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dem genannten Tatbestand korrekt aufgeführt (Urk. 73 S. 30 f.), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen werden kann. 5.2.1. Der Grundtatbestand der Erpressung sieht in Ziff. 1 von Art. 156 StGB zwei alternative Nötigungsmittel vor: die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa m.w.H.; vgl. auch Urteile

- 16 - des Bundesgerichtes 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2; 6B_386/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Im Weiteren muss die Nötigung den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Erpressung sodann Vor- satz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.1). 5.2.2. Indem dem Privatkläger 1 konkludent zu verstehen gegeben wurde, dass es zur physischen Gewaltanwendung kommen würde, falls er das geforderte Geld nicht an den Beschuldigten bezahlen sollte, wurde in eindeutig angsterzeugender Weise auf ihn eingewirkt. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass der Pri- vatkläger 1 eingeräumt hat, zu Beginn die gegen ihn selbst gerichteten Drohun- gen nicht ernst genommen zu haben (Urk. 63 S. 8 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass nach objektiven Massstäben angesichts dessen, dass sowohl der Be- schuldigte und B._____ auf der einen Seite wie auch der Privatkläger 1 auf der anderen Seite zu jenem Zeitpunkt noch in derselben Strafanstaltsabteilung unter- gebracht waren, darin nur schon aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse eine Androhung von ernstlichen Nachteilen zu erkennen ist, wobei die allenfalls ausbleibende Wirkung derselben auf die Willensbildung oder -betätigung des Pri- vatklägers 1 die Strafbarkeit nicht auszuschliessen vermag, sondern rechtlich als Versuch zu werten ist (BGE 106 IV 125 E. 2b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1). Kommt hinzu, dass sich der Privatkläger 1 später tatsächlich einge- schüchtert zeigte, als ihm gegenüber gesagt wurde, wie leicht es sei, herauszufin- den, wo seine Ehefrau lebe. Insgesamt betrachtet besteht demgemäss kein Zwei- fel, dass dem Privatkläger 1 durch den Beschuldigten und B._____ ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt wurden, wie sie vom objektiven Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfasst sind.

- 17 - 5.2.3. Der Beschuldigte handelte zudem zielgerichtet darauf hin, dass der Pri- vatkläger 1 eingeschüchtert wird, damit dieser seinen Zahlungsaufforderungen nachkommt. Ebenso verfolgte er die Absicht, sich auf Kosten des Privatklägers 1 unrechtmässig bereichern zu wollen (zur fehlenden Grundlage für die Zahlungs- aufforderungen s. vorn Erw. III. 4.2.3.), weshalb sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht als tatbestandsmässig zu werten ist. 5.3.1. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Anklage dem Beschuldig- ten ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit B._____ und G._____ zur Last legt (vgl. Urk. D1/35 S. 2 Ingress). 5.3.2. Wie bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung erwogen hat, kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte selbst als Anrufer oder als Chatpartner in direktem telefonischen Kontakt mit der Privatklägerin 2, der Ehefrau des Privatklägers 1, stand. Ebenso wenig lässt sich mit Bezug auf die Einschüchterung der Privatklägerin 2 eine spezifische Auftragserteilung des Be- schuldigten an G._____ (gegen den ebenfalls ein Strafverfahren geführt wurde, das mit einem Freispruch geendet hat [vgl. Urk. 93]) oder an eine andere Person ausserhalb der Gefängnismauern erstellen (Urk. 73 S. 28 f.). Obschon die Aussa- gen der Privatklägerin 2, wonach sie im Oktober 2021 wegen angeblicher Geld- schulden des Privatklägers 1 telefonisch angegangen wurde, grundsätzlich glaub- haft sind (s. dazu vorn Erw. III. 4.2.2.), scheidet eine Tatbeteiligung des Beschul- digten diesbezüglich somit entgegen der Darstellung in der Anklageschrift aus. Nachdem für diejenigen Vorgänge, welche nach Auffassung der Anklagebehörde Teil der mehrfachen Tatbegehung bilden, aber aufgrund der gerichtlichen Beurtei- lung nicht in einen Schuldspruch münden, ein formeller Teilfreispruch ergehen muss, der sich auch im Urteilsdispositiv niederzuschlagen hat (BGE 142 IV 378 E. 2.3), ist der Beschuldigte zusätzlich zum bereits ergangenen Freispruch der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 2 (vgl. Urk. 73 S. 29) daher auch mit Bezug auf Dossier 1 vom Vorwurf des mehrfachen Erpressungsversuchs explizit freizuspre- chen, soweit dieser sich auf eingeklagte Tathandlungen bezieht, die gegen die Privatklägerin 2 gerichtet sind.

- 18 - 5.3.3. Anders sieht es hingegen aus, soweit B._____ gegenüber dem Privatklä- ger 1 Drohungen geäussert hat, denn hier muss bereits aus den äusseren Tatum- ständen zwangsläufig geschlossen werden, dass zwischen diesem und dem Be- schuldigten innerhalb der JVA Pöschwies eine Mindestabsprache stattgefunden haben muss, ansonsten B._____ keine Veranlassung gehabt hätte, vom Privat- kläger 1 Geld für den Beschuldigten einzufordern. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte damit einen Tatbeitrag übernommen, der über die blosse Mitwir- kung am Zustandekommen des Tatentschlusses hinausgeht. Vielmehr hat er un- abhängig davon, ob er bei den Drohungen, die B._____ gegenüber dem Privatklä- ger 1 ausgesprochen hat, physisch anwesend war oder nicht, als Mittäter zu gel- ten, zumal auch derjenige Mittäter sein kann, der an der eigentlichen Tatausfüh- rung nicht beteiligt ist oder sie nicht zu beeinflussen vermag (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_452/2023 vom

20. Oktober 2023 E. 3.2). Entsprechend hat der Beschuldigte nach den Regeln der Mittäterschaft für sämtliche Tathandlungen einzustehen, die gegen den Privat- kläger 1 direkt gerichtet sind (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil des Bundesgerichtes 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2). 5.4. Schliesslich wird im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ungeachtet der ausgesprochenen Drohungen gegenüber dem Privatkläger 1 eine Zahlung an den Beschuldigten letztlich ausgeblieben ist, weshalb die Tat nicht über das Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) hinausgekommen ist (Urk. 73 S. 31 f.). Folglich ist darauf zu schliessen, dass ein mehrfach versuchter Verstoss gegen den Grundtatbestand der Erpressungsstrafnorm (Art. 156 Ziff. 1 StGB) vor- liegt. 5.5.1. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch dahingehend, als sie eine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB angenommen hat (Urk. 73 S. 30 f.). 5.5.2. Diese sog. räuberische Erpressung unterscheidet sich von der einfachen Erpressung nach Ziff. 1 durch das Erfordernis der qualifizierten Nötigungsmittel. Die Androhung ernstlicher Nachteile genügt beim qualifizierten Tatbestand daher nicht. Vielmehr muss die Drohung auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Le-

- 19 - ben gerichtet sein. Vorausgesetzt ist namentlich eine unmittelbare Gefahr, d.h. sie darf weder vergangen sein noch bevorstehen, sondern hat gegenwärtig und kon- kret zu sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. auch BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 156 N 45; PK StGB-TRECH- SEL/CRAMERI, Art. 156 N 15; HK StGB-SCHLEGEL, Art. 156 N 7). 5.5.3. Dass beim Privatkläger 1 eine gegenwärtige Gefahr für seine physische Integrität unmittelbar bevorstand, wie dies nach den soeben gemachten Erwägun- gen zwingend erforderlich gewesen wäre, geht weder aus dessen eigenen Aussa- gen noch aus den übrigen Akten hervor. Dagegen spricht nicht zuletzt denn auch der Umstand, dass vom Privatkläger 1 über einen Zeitraum von knapp 2 Monaten hinweg (von Mitte September 2021 bis 8. November 2021) wiederholt Geld ver- langt wurde, ohne dass er je eine Gewaltanwendung zu vergegenwärtigen hatte, die im nachweislichen Zusammenhang mit der ausgebliebenen Zahlung gestan- den wäre (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichtes 6B_1082/2013 vom

14. Juli 2014 E. 2.5, bei dem die Androhung einer unmittelbaren Gewaltanwen- dung bereits deshalb verneint wurde, weil dem Opfer eine Zahlungsfrist von rund 1 Monat eingeräumt worden war). Der angefochtene Entscheid ist mithin insofern aufzuheben, als eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB nicht ergehen kann. Da es sich dabei nur um eine unterschiedliche rechtliche Würdigung handelt, muss der Wegfall der qualifizierten Tatbestandsva- riante nicht formell ins Urteilsdispositiv aufgenommen werden.

6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte demgemäss in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil der mehrfach versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Zusätz- lich zum angefochtenen Entscheid ist er sodann nicht nur in Dossier 2 vom Ankla- gevorwurf der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sondern auch in Dossier 1 hin- sichtlich allfälliger Tathandlungen gegen die Privatklägerin 2 vom gleichlautenden Vorwurf freizusprechen.

- 20 - IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz fällte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus (Urk. 73 S. 32 ff.). Appellationsweise fordert der Beschuldigte einen Freispruch (Urk. 74 S. 2; Urk. 99 S. 2 ff.). Zur Sanktion äusserte er sich nicht. Nachdem im Berufungsverfahren mit Bezug auf den Schuldpunkt eine abweichende rechtliche Würdigung zu ergehen hat (s. dazu vorn Erw. III.), wird im Folgenden auch die Strafzumessung teilweise neu vorzunehmen sein.

2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 73 S. 32 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.).

3. Was die Wahl der Strafart anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschul- digte gemäss aktuellem Strafregisterauszug bereits zwei rechtskräftige strafrecht- liche Verurteilungen aufweist, bei denen er jeweils mit einer längeren Freiheits- strafe bestraft wurde (Urk. 94). Hinzu kommt, dass er die hier zu beurteilenden Delikte während laufendem Strafvollzug begangen hat. Sein Verhalten zeugt mit- hin davon, dass ihn die bisherigen strafrechtlichen Sanktionen unbeeindruckt ge- lassen haben. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich nunmehr von einer mil- deren Sanktion in Form einer Geldstrafe vor weiterer Delinquenz abschrecken lassen wird. Infolgedessen ist auch für das heute zu beurteilende Delikt einzig eine Freiheitsstrafe angezeigt. 4.1. Der Strafrahmen der mehrfach versuchten Erpressung beträgt Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlas- sen, liegen nicht vor. Entsprechend sind im Folgenden sowohl die Mehrfachbege- hung wie auch die versuchte Tatbegehung innerhalb der angegebenen Band- breite straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen.

- 21 - 4.2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt einerseits ins Gewicht, dass der Be- schuldigte im mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit B._____ über einen Zeit- raum von knapp 2 Monaten hinweg wiederholt versucht hat, vom Privatkläger 1 (C._____) Geld zu erpressen, wobei der verlangte Betrag mit Fr. 2'000.– nicht allzu hoch ausgefallen ist. Andererseits erfolgten die Einschüchterungsversuche des Beschuldigten innerhalb der Gefängnismauern der JVA Pöschwies, was dem Privatkläger 1 das Gefühl gegeben haben muss, kaum Ausweichmöglichkeiten zu haben. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht, wobei ihm aber im Vergleich zu B._____ der grössere Tatbeitrag zu- kam, sprach er selber doch mehrmals zusätzliche Drohungen aus, ohne dass die- ser daran beteiligt gewesen wäre, und wäre der erpresste Geldbetrag letztlich ihm selber zugekommen. Wäre die Tatbestandsverwirklichung nicht ausgeblieben, wäre die hypothetische Einsatzstrafe demgemäss im unteren Bereich des Straf- rahmens bei 15 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Sein Motiv lag hauptsächlich darin, von einem Mitinsassen Geld einzutreiben, obschon er keine Grundlage für seine Zahlungsforderungen hatte (s. dazu vorn Erw. III. 4.2.3.). Letztlich liegt der Schluss nahe, dass der Tatbegehung durch den Be- schuldigten mitunter auch einfach der Drang nach Machtausübung gegenüber dem Privatkläger 1 zugrunde lag. Beizupflichten ist der Vorinstanz schliesslich, als sich in den Akten keine Stütze findet, um beim Beschuldigten eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen (Urk. 73 S. 36). Insofern vermag die subjektive Tatschwere das ohnehin nicht schwere objektive Tatverschulden nicht noch wei- ter zu relativieren. 4.3. Zu berücksichtigen ist sodann, dass trotz des ausgeübten Drucks auf den Privatkläger 1 die geforderte Geldsumme nicht bezahlt wurde. Kommt hinzu, dass der Privatkläger 1 gemäss eigenen Aussagen die Einschüchterungsversuche zu- nächst nicht ernst nahm, sondern subjektiv erst dann Angst verspürte, als man ihm gegenüber sagte, es sei leicht herauszufinden, wo seine Ehefrau lebt. Inso- fern kann mit Bezug auf den Tatbeitrag des Beschuldigten nicht davon gespro- chen werden, dass die Tatbestandsverwirklichung in grosser und unmittelbarer

- 22 - Nähe lag. Der Umstand, dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, muss daher mit einer merklichen Strafreduktion um 1/3 bzw. 5 Monate Rechnung getragen werden. Daraus resultiert somit eine Einsatzstrafe von 10 Monaten. 4.4.1. Mit Bezug auf die Täterkomponente ist über die Lebensgeschichte des 40-jährigen Beschuldigten bekannt, dass er mit Schweizer Staatsbürgerschaft im Kosovo zur Welt gekommen und erst im Alter von 5 Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz gezogen ist. Er ist verheiratet und ist Vater eines kürzlich volljährig ge- wordenen Kindes (Jahrgang 2006) bzw. zweier minderjähriger Kinder (Jahrgang 2008 und 2014). Soweit ersichtlich, verfügt er über keine abgeschlossene Berufs- ausbildung, sondern lebte bis zu seiner Verhaftung im März 2015 von der Sozial- hilfe (zum Ganzen: vgl. Urk. D1/29/5 S. 72 ff.; Urk. 73 S. 37). Aus der Biografie und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Relevanz wären. Mit der Vorinstanz ist ihm auch keine besondere Strafempfindlichkeit zu attestieren (Urk. 73 S. 38). 4.4.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwei Verurteilungen aus den Jahren 2015 und 2021 wegen schwerer Delinquenz (u.a. eine vollendete vorsätzliche Tötung) aufweist (Urk. 94). Erschwerend tritt hinzu, dass er die heute zu beurteilenden Straftaten während laufendem Vollzug der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren began- gen hat. Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Un- belehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Die strafrechtliche Vorbelastung ist mit einer spürbaren Straferhöhung um 3 Monate zu berücksichtigen. 4.4.3. Im Weiteren hat bereits die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffen- der Begründung erwogen, weshalb sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der während des gesamten Strafverfahrens zu den Tatvorwürfen grundsätzlich geschwiegen hat, bei der Strafzumessung weder zu seinen Lasten noch zu sei- nen Gunsten auswirkt (Urk. 73 S. 37 f.). Darauf kann an dieser Stelle vollumfäng- lich verwiesen werden. 4.4.4. Unter dem Strich ist die Strafe unter dem Gesichtspunkt der Täterkom- ponente um 3 Monate anzuheben. Die aufgrund der objektiven und subjektiven

- 23 - Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung auf 13 Monate. 5.1. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe wäre demnach eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten ohne weiteres vertretbar gewesen. Nachdem einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat, scheitert jedoch jede Strafschärfung am strafprozessualen Verschlechterungsver- bot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es hat daher beim Strafmass der Vorinstanz von 8 Monaten sein Bewenden. 5.2. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen, namentlich der Verurteilung zu ei- ner 16 ½-jährigen Freiheitsstrafe, die zum Tatzeitpunkt weniger als 5 Jahre zu- rücklag, und des Umstands, dass der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Delikte während laufendem Vollzug der soeben erwähnten Strafe begangen hat, fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs infolge schlechter Legalprognose klar ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Die heute auszufällende Frei- heitsstrafe ist daher zu vollziehen. V. Zivilbegehren

1. Im Zivilpunkt hat die Vorinstanz dem Privatkläger 1 (C._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 4'000.– nebst Zins seit dem 8. November 2021 und der Privat- klägerin 2 eine solche von Fr. 1'000.– nebst Zins seit dem 18. Oktober 2021, beide unter solidarischer Mithaftung des Beschuldigten mit B._____, zugespro- chen. Soweit ein Mehrbetrag gefordert wurde, hat sie die Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 73 S. 40 ff.). Während die Privatkläger diese Re- gelung unangefochten gelassen haben, stellt sich der Beschuldigte wie in erster Instanz auf den Standpunkt, dass auf die Genugtuungsforderungen nicht einzutre- ten sei (Urk. 74 S. 2; Urk. 99 S. 2).

2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen der anhängig gemachten Genugtuungsansprüche auseinanderge- setzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 73 S. 40 ff.).

- 24 - 3.1. Hinsichtlich des Privatklägers 1 ist zu konstatieren, dass dessen persönli- che Freiheit durch die Erpressungsversuche des Beschuldigten erheblich beein- trächtigt wurde, zumal ihm für den Fall, dass die verlangte Geldzahlung ausblei- ben sollte, mit Gewaltanwendung gedroht wurde. Mit der Vorinstanz ist zusätzlich zur damit verbundenen seelischen Unbill sodann genugtuungserhöhend zu wer- ten, dass der Beschuldigte das Delikt wiederholt und im mittäterschaftlichen Zu- sammenwirken mit B._____ sowie innerhalb der beengten räumlichen Verhält- nisse in der JVA Pöschwies begangen hat (Urk. 73 S. 42 f.). Unter diesen Um- ständen erweist sich die für den Privatkläger 1 zugesprochene Genugtuungs- summe als angemessen, zumal sich auch die Verteidigung im Berufungsverfah- ren – wie bereits vor Vorinstanz – zur Höhe der Genugtuung mit keinem Wort ge- äussert hat. Ebenso ist die unbestritten gebliebene Zinsregelung wie auch die so- lidarische Mithaftung von B._____ zu übernehmen. Einzig mit Blick auf den Mehr- betrag – der Privatkläger 1 hat ursprünglich insgesamt Fr. 6'000.– eingeklagt (vgl. Urk. 53; Urk. 62 S. 8) – ist in leichter Abweichung vom angefochtenen Entscheid die Genugtuungsforderung materiell abzuweisen und nicht lediglich auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.2. In Bezug auf die Privatklägerin 2 hat im Berufungsverfahren demgegen- über ein Freispruch vom Anklagevorwurf der versuchten Erpressung zu ergehen, nachdem dem Beschuldigten keine strafbare Tatbeteiligung daran nachzuweisen ist (s. dazu vorn Erw. III. 5.3.2.). Entsprechend kann im Fall der Privatklägerin 2 an der Beurteilung der Zivilforderung gemäss dem angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 73 S. 43 f.) nicht festgehalten werden. Vielmehr ist deren Genugtuungsbe- gehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO infolge Freispruch auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kostenfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren eingeklagten

- 25 - Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten in der Regel nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt zumindest, solange sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinander- halten lassen oder sich der beschuldigten Person mit Bezug auf jene Anklage- punkte, welche mit einem Freispruch enden, nachweisen lässt, dass sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO II- DOMEISEN Art. 426 N 6; SK StPO II-GRIESSER, Art. 426 N 3 m.w.H.). 1.2. Bereits die Vorinstanz hat angesichts des Teilfreispruchs in Anklagedos- sier 2 dem Beschuldigten lediglich ¾ der Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Urk. 73 S. 47). Im Vergleich zum angefochtenen Entscheid hat im Berufungsurteil nicht nur hinsichtlich des untergeordneten Anklagedossiers 2, sondern zusätzlich auch betreffend den Hauptanklagepunkt unter Dossier 1 ein Teilfreispruch zu ergehen, soweit es um eingeklagte Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 (D._____) geht (s. dazu vorn Erw. III. 5.3.2.). Entsprechend drängt sich eine wei- tere Kostenausscheidung insofern auf, als dem Beschuldigten keine Kosten aufer- legt werden können, die mit dem Untersuchungskomplex betreffend die Privatklä- gerin 2 zusammenhängen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschuldigten im Umfang von 2/5 von der Kostentragungspflicht auszunehmen. Die verbleibenden 3/5 der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens angefallenen Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Vertretungen des Privatklägers 1 (C._____) und der Privatklägerin 2, sind bei ihm zu belassen. 1.3.1. Analog zur Verteilung der übrigen Verfahrenskosten ist sodann hinsicht- lich der Kosten der damaligen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von 3/5 anzubringen, so- fern es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Im Restbe- trag sind die Honorarkosten seines früheren Offizialverteidigers und des unent- geltlichen Privatklägervertreters definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 26 - 1.3.2. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf, welcher die Privatklägerin 2 be- trifft, freizusprechen ist, sind hingegen sämtliche Kosten ihres unentgeltlichen Ver- treters definitiv und ohne Rückzahlungspflicht des Beschuldigten auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Gebühr auf Fr. 3'000.– zu veranschla- gen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt ein- zig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Appellation teilweise. Zwar dringt er mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe nicht durch. Er erreicht aber nicht nur, dass es in Anklagedossier 1 zu einem zusätzli- chen Teilfreispruch sowie zum Verweis des Genugtuungsbegehrens der Privatklä- gerin 2 auf den Zivilweg kommt, sondern auch, dass hinsichtlich der Tathandlun- gen zum Nachteil des Privatklägers 1 eine mildere rechtliche Beurteilung erfolgt. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind demnach die Kosten des Appellationsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Privatklägervertretungen, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 beansprucht für den Berufungsprozess eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'880.51 (inkl. Bar- auslagen und MWST) (Urk. 100). Das von ihm geltend gemachte Honorar bewegt sich innerhalb der Bandbreite des nach der Anwaltsgebührenverordnung anwend- baren Gebührentarifs und erweist sich (nach Anpassung der provisorisch einge-

- 27 - setzten Dauer für die Berufungsverhandlung) als angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung für den Privatklägervertreter an dieser Stelle mit einem Betrag in Höhe von Fr. 1'800.– festzusetzen. Korrespondierend mit der Verteilung der üb- rigen Berufungskosten sind 1/3 davon definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, während hinsichtlich des verbleibenden 2/3 der zweitinstanzlichen Kosten der un- entgeltlichen Privatklägervertretung der Beschuldigte gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung zu verpflichten ist, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.3.2. Sodann fordert der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 1'688.50 (inkl. Barausla- gen und MWST) (Urk. 98). Wiederum erweist sich das geltend gemachte Honorar mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung als angemessen, wobei in sei- nem Fall zu berücksichtigen ist, dass der Aufwand und die Barauslagen anteils- mässig je zur Hälfte auf das vorliegende Verfahren und auf das Parallelverfahren betreffend B._____ aufzuteilen sind. Entsprechend ist der Privatklägervertreter in zweiter Instanz mit einem Betrag in Höhe von Fr. 844.25 zu entschädigen. Es ist daran zu erinnern, dass es im Berufungsverfahren zu einem Freispruch hinsicht- lich der Tatvorwürfe kommt, welche die Privatklägerin 2 betreffen (s. dazu vorn Erw. III. 5.3.2.). Wie in Bezug auf die Honorarkosten bis zum Abschluss des erst- instanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss daher auch die zweitinstanzli- chen Kosten ihrer unentgeltlichen Vertretung in vollem Umfang definitiv und ohne Nachforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen, namentlich für die Wahlverteidigung (BGE 138 IV 205 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 7B_692/2023 vom 29. November 2024 E. 3.3 m.w.H.). 3.2. Der Beschuldigte ist seit Anhebung des Berufungsprozesses erbeten ver- teidigt (vgl. Urk. 77). Für seine Aufwendungen macht der Verteidiger eine ange-

- 28 - messene Entschädigung geltend (Urk. 99 S. 2), ohne diesen Anspruch näher zu beziffern. 3.3.1. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der einzelgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptver- handlung) in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG), was kraft des Verweises in § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätz- lich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Demnach besteht eine klare Rechts- grundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen aus- einanderzusetzen. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5). 3.3.2. Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten eine gewisse Bedeutung aufweist, ist unbestritten. Zudem fällt der Aktenumfang nicht unerheblich aus und erfordert gerade auch für einen Anwalt, der erst im Appellationsverfahren neu mandatiert wird, einen gewissen Aufwand bei der Bewältigung des Prozessstof- fes. Insgesamt betrachtet kann die hier zu beurteilende Strafsache demnach im Vergleich zu anderen Straffällen im einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereich durchaus als überdurchschnittlicher Fall eingestuft werden. Dafür erscheint mithin eine Pauschalgebühr von Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen und MWST) als ange- messen. 3.4.1. Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 ff. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richtes 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2). In dem Umfang, wie der Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfah-

- 29 - ren obsiegt, ist mithin sein erbetener Verteidiger aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. In Übereinstimmung mit der Verteilung der Berufungskosten (s. dazu vorn Erw. VI. 2.2.2.) ist die Entschädigung mithin auf 1/3 der Gebühr, d.h. auf Fr. 2'500.–, festzusetzen. Nach Massgabe von Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Entschädigungsanspruch – vorbehältlich der Abrechnung mit dem Beschuldigten

– ausschliesslich dem erbetenen Verteidiger zu. 3.4.2. Für die vom Beschuldigen gestellten weitergehenden Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen (Urk. 74 S. 2; Urk. 99 S. 2) bleibt schliesslich ange- sichts des Prozessausgangs kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Er- örterungen dazu. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Straf- sachen, vom 17. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teilfreisprüche Anklagedossier 2) sowie 7 bis 9 (Honorare amtliche Verteidigung und unent- geltliche Vertretung Privatkläger 1 und Privatklägerin 2) und 10 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfach versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagedossier 1).

2. Der Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf der versuchten räuberischen Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Anklagedossier 1 freigesprochen, soweit sich die eingeklag- ten Tathandlungen gegen die Privatklägerin 2 richten.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

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4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Der Beschuldigte wird in solidarischer Mithaftung mit B._____ (separates Verfahren) verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. November 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abge- wiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (D._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der damaligen amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Privatklägervertretungen, werden zu 3/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der damaligen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 3/5 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 844.25 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unent- geltlichen Privatklägervertretungen, werden zu 2/3 dem Beschuldigten aufer- legt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 für das Beru- fungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah-

- 31 - lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 für das Beru- fungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 (C._____) im Doppel  für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 (D._____) im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 (C._____) im Doppel  für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 (D._____) im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

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12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Januar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg