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SB240343

Mehrfacher Raub etc.

Zürich OG · 2025-05-23 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Jugendgerichtes des Be- zirkes Horgen vom 7. Dezember 2023 (Urk. 124) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 84). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigten- seite am 4. Juli 2024 zugestellt worden ist (Urk. 110/1), reichte die Verteidigung am 24. Juli 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 126). Ferner erhob die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich mit Ein- gabe vom 19. August 2024 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 136).
  2. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2024 wurde der Verteidigung Frist angesetzt, um dem Gericht darzulegen, ob sie mit dem gemäss Angaben der Strafverfolgungsbehörden untergetauchten Beschuldigten in Kontakt stehe (vgl. Urk. 139). Am 30. September 2024 bestätigte die Verteidigung, dass sie re- gelmässigen Kontakt mit ihm habe und dass er an der Berufung festhalte (Urk. 142). Im Nachgang dazu erging die Mitteilung, dass der Beschuldigte im Rahmen einer neuen Strafuntersuchung, die gegen ihn geführt wird, in Haft ge- nommen wurde (Urk. 143).
  3. In der Folge wurde auf den 23. Mai 2025 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 145). Auf Antrag der Oberjugendanwaltschaft (vgl. Urk. 149) wurde der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23. Juli 2024, den der Beschuldigte inzwischen erwirkt hatte, beige- zogen (Urk. 153). Zur Berufungsverhandlung, die aus gesetzlichen Gründen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wurde (Art. 14 Abs. 1 JStPO), erschie- nen der aus der Haft (in anderer Sache) zugeführte Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie der Vertreter der Oberjugendanwaltschaft, welche ihre Berufungsbegehren stellten und begründeten (Prot. II S. 5 ff.). - 11 - II. Prozessuales
  4. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind Tatvorwürfe zu beurteilen, die der Beschuldigte gemäss Anklageschrift teils vor und teils nach Vollendung sei- nes 18. Altersjahrs begangen hat, weshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 2 JStG grund- sätzlich die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes und der Jugendstrafprozess- ordnung zur Geltung kommen, während hinsichtlich der Strafe nur das Strafge- setzbuch (StGB) anwendbar ist (Urk. 124 S. 7 ff.).
  5. Der Privatkläger 1 (B._____) hat seine ursprünglich angemeldete Zweit- berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz (Urk. 86) nach Eingang der begrün- deten Urteilsausfertigung mit schriftlicher Eingabe vom 12. Juli 2024 zurückgezo- gen (Urk. 123). Davon ist in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 386 StPO Vormerk zu nehmen. 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Soweit gegen einen Teil des vorinstanzlichen Entscheids keine Be- rufung erhoben resp. eine solche nicht aufrecht erhalten wurde, erwächst dieser in Rechtskraft (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). 3.2. Nach Massgabe seiner Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte einen Freispruch von den Anklagevorwürfen des Raubes in Anklageziffer 3 und der versuchten schweren Körperverletzung in Anklageziffer 9. Ebenso wendet er sich gegen die Strafzumessung (inkl. Anzahl erstandener Hafttage) sowie die An- ordnung einer Massnahme für junge Erwachsene und verlangt die Gutheissung seiner Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (Urk. 126). Demgegenüber fordert die Oberjugendanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung eine höhere Strafe sowie die Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten (Urk. 136; Urk. 157; Urk. 160). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Dispositivzif- fern 1 (Verfahrenseinstellung), 2 teilweise (soweit es um die Schuldsprüche we- gen mehrfachen Raubes in den Anklageziffern 1, 2 und 5 bis 7 sowie wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und des Betäu- bungsmittelgesetzes in den Anklageziffern 14 und 15 geht), 3 (Freisprüche in den - 12 - Anklageziffern 4 und 8 sowie 10 bis 12), 10 bis 15 (Entscheid über Beschlagnah- mungen und Sicherstellungen), 16 bis 19 (Regelung der Zivilansprüche der Pri- vatklägerschaft) sowie 20 bis 24 (Bemessung des Honorars der amtlichen Vertei- digung bzw. der unentgeltlichen Privatklägervertretung) und 25 bis 26 (Kostenre- gelung) des erstinstanzlichen Urteils allseits unangefochten geblieben sind. Die daraus resultierende Teilrechtskraft ist mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). In allen übrigen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid im Appellationsprozess hingegen zur Disposition.
  6. Soweit angezeigt, wird auf die vom Beschuldigten erhobenen Einwände in formeller Hinsicht im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. Davon abgesehen wurden im Berufungsverfahren von keiner Seite Vorfragen auf- geworfen oder Beweisanträge gestellt, über die nicht bereits im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung befunden worden wäre. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  7. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung, welche bei der Sachverhaltsermittlung im Strafprozess zur Anwendung gelangen, im angefochte- nen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 124 S. 11 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich darauf verwiesen werden. 2.1. Betreffend Anklageziffer 3 stellt der Beschuldigte in Abrede, am 10. De- zember 2021 die M._____-Filiale in L._____ überfallen zu haben (Prot. I S. 22; Prot. II S. 22). Für den Schuldnachweis stützt sich die Oberjugendanwaltschaft in - 13 - erster Linie auf die Ähnlichkeit mit anderen Raubstraftaten, die der Beschuldigte verübt hat, die Auswertung der Mobiltelefondaten, wonach sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in der Nähe der M._____-Filiale aufhielt, und die Tatsache, dass die Körperproportionen des Beschuldigten und diejenigen des Täters, wie sie auf den Überwachungsbildern des ausgeraubten Verkaufsgeschäfts zu sehen sind, eine hohe visuelle Übereinstimmung haben (Urk. 77 S. 3; Urk. 164 S. 1 f.; Prot. II S. 34). 2.2.1. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung legt die Vorinstanz zwar schlüssig dar, dass sich der Beschuldigte am Tag des anklagegegenständlichen Raubüber- falls (10. Dezember 2021) in L._____ aufgehalten hat und dass er sich damals gerade auf Kurve befand, weshalb er Geld benötigt haben dürfte (Urk. 124 S. 19). Ebenso wird der Beschuldigte dadurch belastet, dass sein Mobiltelefongerät just im Zeitraum zwischen 17.14 Uhr und 17.41 Uhr, als sich der Überfall ereignet hat, abgestellt war (Urk. 33/1 S. 2). Dies allein genügt jedoch nicht, um den Beschul- digten der Tat zu überführen, zumal er nicht abstreitet, dass er jenen Tag in L._____ verbracht haben könnte, wobei er geltend macht, dass er damals ohne festen Wohnsitz und deshalb viel unterwegs gewesen zu sei, um Bekannte wie den dort wohnhaften N._____ zu kontaktieren (vgl. Urk. 78 S. 8 f.), was sich inso- fern mit der Aktenlage vereinbaren lässt, als das Mobiltelefongerät des Beschul- digten bereits ab der Mittagszeit des 9. Dezember 2021 im Bereich von N._____ Wohnort eingeloggt war (Urk. 33/1 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 18/14 F64). 2.2.2. Wenig Aussagekraft hat sodann die im Polizeirapport vom 1. Juni 2022 getroffene Feststellung, dass der Ablauf des Raubes vom 10. Dezember 2021 auf die M._____-Filiale in L._____ mit jenem bei den Überfällen vom 15. Dezember 2021 auf die C._____-Filiale in O._____ und vom 23. Dezember 2021 auf die P._____-Tankstelle in Zürich-Q._____ vergleichbar sei (Urk. 3/3 S. 4). Es trifft zwar zu, dass die Täterschaft in all diesen Fällen mit vermummtem Gesicht auftrat und mittels Vorhalten eines Messers die anwesenden Verkaufsangestellten auf- forderte, ihr das Bargeld aus der Kasse herauszugeben. Diese Vorgehensweise hebt die genannten Überfälle freilich kaum von anderen Raubstraftaten auf Ver- kaufsgeschäfte ab, wie sie von den Gerichten immer wieder zu beurteilen sind. - 14 - Gestützt darauf kann mithin keine Eingrenzung der genannten Einzeltaten auf ei- nen einzigen Täter vorgenommen werden. Bezeichnenderweise ist denn auch be- reits die Vorinstanz hinsichtlich des Raubüberfalls vom 15. Dezember 2021 auf die C._____-Filiale in O._____ zum Schluss gekommen, dass sich eine Täter- schaft des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellen lässt (Urk. 124 S. 20 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Begehung oder Nichtbegehung der anderen Taten beweismässig keine Rückschlüsse auf die Verübung des hier zu beurteilenden Raubüberfalls vom 10. Dezember 2021 erlaubt. 2.2.3. Beizupflichten ist der Oberjugendanwaltschaft ferner, als in Bezug auf die Körperhöhe und die Körperproportionen laut dem Untersuchungsbericht des Fachbereichs Biometrie des Forensischen Instituts Zürich zur Täterhöhenrekon- struktion eine grosse visuelle Übereinstimmung zwischen dem Beschuldigten und der Person besteht, die gemäss den Aufnahmen der am Tatort postierten Über- wachungskameras den Überfall auf die M._____-Filiale in L._____ verübt hat (Urk. 32/3 S. 21). Gleichzeitig wird im Bericht aber offengelegt, dass sich die bio- metrischen Untersuchungsergebnisse auch unter Annahme der sog. Nichtidenti- tätshypothese, wonach es sich beim Täter gerade nicht um den Beschuldigten, sondern um eine unbekannte Person handelt, erklären lassen, weshalb die Be- funde höchstens "mässig stark" für eine Täterschaft des Beschuldigten sprächen (Urk. 32/3 S. 22). Dies zeigt, dass selbst der forensische Spezialdienst dem Er- gebnis der Täterhöhenrekonstruktion lediglich einen beschränkten Beweiswert zu- misst. 2.2.4. Andere Beweismittel, die mit Bezug auf das inkriminierte Geschehen auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen, gehen aus den Akten nicht hervor. 2.3. Zusammengefasst lassen die vorhandenen Indizien weder für sich allein betrachtet noch in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Identifikation des Beschul- digten als derjenige, der am 10. Dezember 2021 die M._____-Filiale in L._____ überfallen hat, zu. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses bestehen somit er- hebliche und nicht überwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Täter ist. Demzufolge ist er hinsichtlich von Anklageziffer 3 vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. - 15 - 3.1. Mit Bezug auf Anklageziffer 9 weist die Vorinstanz einleitend korrekt dar- auf hin, dass der Anklagegrundsatz eingehalten ist, geht doch aus dem Gesamt- zusammenhang der Anklageschrift hinreichend hervor, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 22. auf den 23. April 2022 mit seinen Fusstritten gegen sein letzt- lich unbekannt gebliebenes Opfer die Zufügung von lebensgefährlichen Verlet- zungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung) in Kauf genommen hat (vgl. Urk. 124 S. 32 f.). Im Übrigen zeugen die Ausführungen der Verteidigung, namentlich auch ihre zahlreichen Vorbringen ge- gen die Annahme von Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverlet- zung, davon, dass die Beschuldigtenseite weiss, gegen welchen Anklagevorwurf sie sich zu wehren hat. 3.2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zugibt, auf den Geschädigten – nachdem dieser ihn im Streit verbal provoziert habe und anschliessend gestolpert sei, sodass er auf die Strasse gefallen sei – zweimal eingetreten zu haben (Prot. I S. 30 f.; Prot. II S. 23). Aufgrund der Auf- nahmen der umliegenden Überwachungskameras ist darüber hinaus einwandfrei erwiesen, dass der Beschuldigte die Tritte jeweils in Richtung des Kopfbereichs des Geschädigten ausführte, wobei zumindest der erste dessen Kopf auch tat- sächlich getroffen hat (vgl. Urk. 9/5 bzw. Urk. 9/3 S. 8 f., S. 12). Ebenso ist auf den Aufnahmen ohne weiteres erkennbar, wie der Beschuldigte vor dem Kicken jeweils mit dem Fuss ausholt und sein Bein dann streckt, womit der Einwand der Verteidigung, es seien keine heftigen Fusstritte gewesen (Urk. 78 S. 20; Urk. 161 S. 7 f.), widerlegt ist. Im Übrigen musste selbst der Beschuldigte einräumen, dass seine Fusstritte auf den Aufnahmen sehr heftig aussehen, wobei er lediglich auf- grund des Umstands, dass der Geschädigte unmittelbar danach wieder aufstehen konnte, darauf schliesst, dass sie tatsächlich nicht heftig gewesen sein konnten (Prot. II S. 23). Weil das Blickfeld der Kamera durch den vorbeifahrenden Nachtli- nienbus verdeckt wird, ist hingegen nicht zu sehen, ob und wie der Beschuldigte konkret nochmals gegen den Geschädigten nachgetreten hat, nachdem umste- hende Personen diesem zu Hilfe gekommen waren. Mit dieser Relativierung, die für die rechtliche Würdigung nicht ausschlaggebend ist, ist der äussere Sachver- haltsablauf anklagegemäss erstellt. - 16 - 3.3.1. Was die rechtliche Würdigung anbelangt, hat die Vorinstanz richtig er- kannt, dass das mehrfache Treten gegen den Kopfbereich des bereits am Boden liegenden Geschädigten eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB darstellt (Urk. 124 S. 31 f.). Hierauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich zu verweisen. So hat sich das Bundesgericht in seiner jünge- ren Rechtsprechung bereits verschiedentlich mit Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung der einfachen zur versuchten schwe- ren Körperverletzung, teils aber sogar die Abgrenzung der Körperverletzungsde- likte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur Beurteilung stand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.1 m.w.H.). Vorliegend bedarf es keiner weiteren Erklärung, dass der Beschuldigte beim Zu- treten weder das Ziel seiner Fusstritte hinreichend genau steuern konnte, um ei- nen Kopftreffer, der denn auch nachweislich eintrat, zu vermeiden, noch in der Lage war, das ihm bekannte Risiko schwerer Kopfverletzungen zu kalkulieren, wobei auch aus der Tatsache, dass der am Boden liegende Geschädigte nicht schwerwiegender verletzt worden zu sein scheint, selbstredend nicht geschlossen werden kann, dass die Tritte von vornherein ungeeignet gewesen wären, eine schwere Körperverletzung zu verursachen, wie es von der Beschuldigtenseite im Zusammenhang mit der Frage der Heftigkeit seiner Tritte geltend gemacht wurde (Prot. II S. 23; Urk. 161 S. 7 f.). Nicht zu hören ist die Verteidigung sodann, wenn sie geltend macht, dass eine ärztliche Begutachtung oder auch nur eine genaue Dokumentation der vom Widersacher des Beschuldigten erlittenen Läsionen fehlt (Urk. 161 S. 8), steht doch einzig eine versuchte Tatbegehung im Raume, wes- halb für die rechtliche Würdigung letztlich irrelevant ist, ob und welche Verletzun- gen der Geschädigte konkret davongetragen hat. 3.3.2. Im Übrigen schliesst entgegen der Auffassung der Verteidigung weder der geltend gemachte Umstand, dass der Beschuldigte aus einer Kurzschlussreaktion gehandelt haben soll, weil er vom Geschädigten provoziert worden war, noch der vorgebrachte vorgängige Alkohol- und Drogenkonsum aus, dass er mit seinen Fusstritten eine lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten in Kauf genom- men hat (vgl. Urk. 78 S. 20 f.; Urk. 161 S. 8). Denn zum einen ist den Überwa- - 17 - chungsbildern klar zu entnehmen, dass den Fusstritten ein Wortgefecht voraus- ging und dass der Geschädigte noch versuchte, vor dem Beschuldigten wegzu- laufen, was jenem aber misslang, weil er zu Boden stürzte, und diesem so ermög- lichte, an ihn heranzukommen (Urk. 9/5 bzw. Urk. 9/3 S. 6 ff.). Es blieb dem Be- schuldigten also genügend Zeit, um über sein Handeln bewusst zu entscheiden, wobei es zur Begründung von Eventualvorsatz ohnehin keiner grossen Überle- gungen bedarf, sondern genügt, dass dem Täter die wesentlichen Umstände des Tatablaufs im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (BGE 125 IV 242 E. 3d; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4). Und zum anderen wirkt sich ein allfälliger Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten ohnehin nicht auf den Eventualvorsatz aus, sondern beschlägt wenn überhaupt die Frage der Schuldfähigkeit, welche von jener des tatbestands- mässigen Vorsatzes grundsätzlich unabhängig zu beurteilen ist (BGE 115 IV 222 E. 1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1; 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4.2). Dass beim Beschuldig- ten keine Gründe für einen vollständigen Schuldausschluss vorliegen, wurde aber schon von der Vorinstanz unter zutreffendem Hinweis darauf, dass der Beschul- digte im Verlauf der Auseinandersetzung mit seinem Widersacher zu keinem Zeit- punkt ernsthafte Koordinationsschwierigkeiten gezeigt hat, überzeugend darge- legt (Urk. 124 S. 33). 3.4. Folgerichtig ist in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid der Schuldspruch betreffend Anklageziffer 9 zu bestätigen.
  8. Zusammengefasst ist das Urteil der Vorinstanz insofern zu bestätigen, als der Beschuldigte zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fern 1, 2, 5, 6 und 7) sowie wegen mehrfacher Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 14) und mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 15) auch zweitinstanzlich der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9) schuldig zu sprechen ist. Ferner ist der Beschuldigte neben den rechtskräftigen Freisprüchen berufungsweise zusätzlich auch vom Vorwurf des - 18 - Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Anklageziffer 3 freizuspre- chen. IV. Sanktion A. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Sodann hat sie beide Sanktionen für vollziehbar erklärt, gleichzeitig aber festgestellt, dass sie durch Haft, vorsorgliche Unterbringung und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden sind (Urk. 124 S. 41 ff.). Mit seiner Hauptberufung möchte der Beschuldigte neben der Bestäti- gung der Busse eine Herabsetzung des Strafmasses auf 18 Monate Freiheits- strafe erreichen, unter Anrechnung von 809 Tagen Haft, vorsorglicher Unterbrin- gung und vorzeitigem Strafvollzug. Die Oberjugendanwaltschaft hält eine Erhö- hung der Freiheitsstrafe auf 30 Monate und der Busse auf Fr. 300.– für angezeigt. Zudem beantragt sie ebenfalls – wenn auch in geringerem Umfang – die Anrech- nung der erstandenen Haft, der vorsorglichen Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (Urk. 160 S. 1 f.; Urk. 164 S. 4 ff.). B. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 124 S. 42 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht die allgemeinen Strafzumessungs- prinzipien und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt darge- legt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bil- dung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). C. Strafart
  9. Der Beschuldigte hat die versuchte schwere Körperverletzung zum Nach- teil des letztlich unbekannt gebliebenen Opfers in Anklageziffer 9 (23. April 2022) - 19 - sowie den Raubüberfall auf die C._____-Filiale in E._____ BL in Anklageziffer 7 (20. Mai 2022) begangen, nachdem er sein 18. Altersjahr vollendet hat. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich für diese beiden Einzeltaten, die der Beschul- digte als Erwachsener begangen hat, aufgrund der verschuldensmässigen Beur- teilung jeweils ein Strafmass als angemessen, welches einzig eine Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lässt (s. dazu hinten Erw. IV.E.). Die Ausfällung einer Geldstrafe (Art. 34 StGB) scheidet demnach von vornherein aus.
  10. Was die Taten anbelangt, die in die Zeit vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschuldigten fallen – es handelt sich dabei um die Raubüberfälle gemäss den Anklageziffern 1, 2, 5 und 6 (16. August 2020 bis 6. Januar 2022) –, ist zu be- rücksichtigen, dass das bisherige Strafverfahren keine erkennbare positive Wir- kung auf sein Verhalten gezeigt hat, zumal der Beschuldigte wiederholt aus der damals laufenden vorsorglichen stationären Unterbringung entwichen ist und trotz bereits eingeleiteter Strafuntersuchung mehrfach straffällig wurde. Kommt hinzu, dass auch das im Vorverfahren eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten bekräftigt, dass vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für erneute Straffäl- ligkeit im gesamten bisherigen Delinquenzspektrum ausgeht (Urk. 21/9 S. 30 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Geldstrafe aus erzieherischen Gründen das Legalverhalten von Jugendlichen regelmässig nicht zu beeinflussen vermag. In Anbetracht dieser Umstände erscheint beim Beschuldigten demnach auch für die vor Vollendung seines 18. Altersjahrs begangenen Delikte eine freiheitsentzie- hende Sanktion geboten, wobei nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 JStG auf die Strafe zwar die Regeln des Erwachsenenstrafrechts zur Anwendung gelangen (s. dazu vorn Erw. II.1.), die Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB inhaltlich aber ohnehin dem jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug nach Art. 25 JStG entspricht.
  11. Schliesslich ist für die mehrfache Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes zwingend eine separate Übertre- tungsbusse (Art. 106 StGB) auszusprechen (s. dazu hinten Erw. IV.H.). - 20 - D. Strafrahmen Im Einklang mit der Vorinstanz bildet der Raubüberfall gemäss Anklageziffer 7, der von ihm als Erwachsener begangen wurde, den Ausgangspunkt bei der Straf- zumessung (Urk. 124 S. 45). Der Raubtatbestand sieht einen abstrakten Strafrah- men von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. E. Tatkomponente Delikte nach Vollendung des 18. Altersjahrs
  12. Hinsichtlich der Verschuldensbewertung für den Raubüberfall in Anklage- ziffer 7 kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 124 S. 45 f.). Demnach ist mit Bezug auf die objektive Tatkomponente die nicht unerhebliche kriminelle Energie zu gewichten, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, indem er zum Tatzeitpunkt am 20. Mai 2022 kaum zufällig die C._____-Filiale in E._____ BL aufgesucht hat und eine Eisen- stange, Handschuhe sowie zusätzliche Kleidung mit sich trug. Ferner geht der er- beutete Deliktsbetrag von Fr. 7'500.– weit über das hinaus, was nötig wäre, um elementare Grundbedürfnisse zu decken oder einen mässigen Drogenkonsum zu finanzieren. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, handelt es sich bei der Tat also keineswegs um blosse Beschaffungskriminalität (Urk. 78 S. 32 f.). Auf der anderen Seite war die nötigende Einwirkung auf die Verkaufsangestellte der C._____-Filiale nicht besonders intensiv. Hinsichtlich der subjektiven Tatkom- ponente fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich han- delte. Ausserdem wies er gemäss berechtigter Einschätzung der forensisch- psychiatrischen Sachverständigen keine Einschränkung der Schuldfähigkeit auf, geschah doch die Tat nicht etwa aus einer zufälligen Situation heraus, sondern wurde durch den Beschuldigten aktiv herbeigeführt und sind auch sonst keine si- tuativen Faktoren ersichtlich, die ihn in seiner Steuerungsfähigkeit eingeengt ha- ben könnten (Urk. 21/12 S. 4 f.). Wenn die Vorinstanz resümiert, es sei bezüglich des Raubes in Anklageziffer 7 von einem leichten Tatverschulden auszugehen, - 21 - weshalb die Einsatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzulegen sei, kann ihr darin folglich beigepflichtet werden. 2.1. Im Hinblick auf die Tatschwere der versuchten schweren Körperverlet- zung in Anklageziffer 9 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einer am Boden liegenden Person zweimal gegen den Kopfbereich getreten hat, wobei zumindest der erste Schlag das Opfer tatsächlich am Kopf getroffen hat. Sein Widersacher war in diesem Moment längst unterlegen, zumal er beim vorausgegangenen Fluchtversuch gestolpert und auf die Strasse gefallen war. Im Verhalten des Be- schuldigten manifestiert sich eine grobe Brutalität und massive Rücksichtslosig- keit. Immerhin ist anzufügen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sich die Auseinandersetzung, die letztlich zu den Fusstritten führte, inner- halb von kurzer Zeit abspielte. Für tiefgreifende Überlegungen über die Folgen seines Tuns hatte der Beschuldigte also keine Zeit. Bei dieser Sachlage ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. In klarer Abweichung von der Vorinstanz (Urk. 124 S. 46 f.) wäre für das vollendete Delikt daher eine deutlich höhere hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten anzusetzen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schwere Verletzungen bei seinem Opfer nicht direkt beabsich- tigte, sondern eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Zum anderen kann ihm gemäss Angaben der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen in Bezug auf diese Tat infolge des unmittelbar vorausgegangenen Alkohol- und Drogenkonsums sowie des akuten affektiven Erregungszustands, der im Zuge der Auseinandersetzung mit seinem Widersacher entstanden ist, eine situative Einschränkung der Steue- rungsfähigkeit attestiert werden (Urk. 21/12 S. 5). Vor diesem Hintergrund recht- fertigt sich eine Herabsetzung des Strafmasses um rund einen Drittel. Demzu- folge ist ein Strafabzug von 12 Monaten vorzunehmen. 2.3. Dass es vorliegend bei einem Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich al- lein dem Zufall zu verdanken, können doch Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen ohne weiteres zu äusserst schweren und sogar le- bensgefährlichen Verletzungen führen. Der Versuch kann deshalb nur leicht - 22 - strafreduzierend berücksichtigt werden und es ist dafür eine weitere Strafreduk- tion um 6 Monate angebracht. 2.4. Isoliert betrachtet ergibt sich für die Tatkomponente bei der versuchten schweren Körperverletzung in Anklageziffer 9 demnach eine Einsatzstrafe von 18 Monaten (entsprechend 36 Monaten abzgl. 12 Monaten abzgl. 6 Monaten). Nachdem die Tritte gegen den unbekannt gebliebenen Geschädigten in keinerlei Zusammenhang mit dem Überfall auf die C._____-Filiale in E._____ BL stehen, ist sodann eine merkliche Asperation vorzunehmen. Infolgedessen ist die Einsatz- strafe für den Raub aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung um 12 Monate auf 24 Monate zu erhöhen. F. Tatkomponente Delikte vor Vollendung des 18. Altersjahres
  13. Hinsichtlich der Delikte, die der Beschuldigte vor Eintritt seiner Volljährig- keit begangen hat, ist in Erinnerung zu rufen, dass einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (s. dazu vorn Erw. IV.C.2.). Angesichts der Besonderheiten bei Übergangstätern ist allerdings zu berücksichtigen, dass Taten, welche vor Vollen- dung des 18. Altersjahrs begangen wurden, bei der Gesamtstrafenbildung nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wä- ren (Art. 49 Abs. 3 StGB).
  14. Wenn die Vorinstanz hinsichtlich der an sich unter das Jugendstrafrecht fallenden Delikte, bei denen es sich allesamt um Raubstraftaten handelt, die zwi- schen dem 16. August 2020 und dem 6. Januar 2022 stattfanden, auf eine geson- derte Bemessung der Einzeltaten verzichtet hat und stattdessen eine gesamthafte Strafbemessung vorgenommen hat (Urk. 124 S. 47 f.), ist dies unter dem Blick- winkel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher als Ausnahme von der konkreten Methode eine einheitliche Strafe für eine grössere Zahl von De- likten zusammen ausgesprochen werden kann, wenn die Einzeltaten untereinan- der zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind (Urteile des Bundesge- richtes 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2), nicht zu beanstanden. - 23 -
  15. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, fällt verschuldensmässig ins Gewicht, dass der Beschuldigte zweimal ein Verkaufsgeschäft, namentlich die P._____ Tankstelle in Zürich-Q._____ im Dezember 2021 (Anklageziffer 5) und den R._____-Shop in S._____ im Januar 2022 (Anklageziffer 6), ausgeraubt hat, wobei er vom Tatablauf her im gleichen Stil wie beim bereits abgehandelten Raubüberfall auf die C._____-Filiale in E._____ BL (s. dazu vorn Erw. IV.E.1.) vorgegangen ist. Die anderen beiden Überfälle beging er im August 2020 auf den Privatkläger 1 (B._____) in Zürich-T._____ (Anklageziffer 1) und im Juni 2021 auf den Segelclub U._____ (Anklageziffer 2). Dabei trat er allerdings nicht als Allein- täter, sondern zusammen mit mehreren Mittätern auf. Gerade in diesem Zusam- menhang zeigt sich, dass eine Gruppendynamik stets geeignet ist, die Gefahr für die Opfer zu erhöhen, wurde doch der Privatkläger 1 bei seinem Fluchtversuch zu Boden gebracht (vgl. Urk. 20/21 S. 3) und hat einer der Mittäter die Beteiligten im Segelclub zusätzlich damit eingeschüchtert, dass er sie zusammen mit seinen Jungs bei ihnen zuhause aufsuchen und verprügeln werde, falls sie seinen finan- ziellen Forderungen nicht nachkommen (vgl. Urk. 20/18 S. 5). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 78 S. 37 f.) lässt sich die Beteiligung des Beschul- digten daran auch nicht einfach mit Gruppendruck erklären. Vielmehr beging er diese Taten offenkundig aus eigenem Antrieb und handelte mit direktem Vorsatz. In Anbetracht dessen, dass nach Jugendstrafrecht bei Raub eine Sanktion von maximal 1 Jahr Freiheitsentzug droht (Art. 25 Abs. 2 lit. a JStG), die auch bei Mehrfachbegehung nicht überschritten werden darf (Art. 34 Abs. 2 JStG), erweist sich für die 4 Raubüberfälle bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von ins- gesamt 9 Monaten als angemessen.
  16. Im Rahmen der Asperation ist im Weiteren zu bedenken, dass die Raub- überfälle gemäss den Anklageziffern 1, 2, 5 und 6 zwar dasselbe Rechtsgut wie die bereits abgehandelte Raubstraftat in Anklageziffer 7 betreffen. Dennoch liefen die Überfälle im vorliegenden Zusammenhang teilweise völlig anders ab und rich- teten sich zudem gegen jeweils andere Opfer. Erst recht stehen sie sodann in kei- nerlei Konnex zur vorstehend beurteilten versuchten schweren Körperverletzung in Anklageziffer 9. Infolgedessen ist wiederum eine merkliche Asperation vorzu- nehmen und es ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Raubtaten, die der - 24 - Beschuldigte vor Erreichen seines 18. Altersjahrs verübt hat, um 6 Monate auf 30 Monate zu erhöhen. G. Täterkomponente
  17. Mit Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz hinsichtlich der Le- bensgeschichte des 21-jährigen Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, dass er als siebtes von 10 Kindern einer Mutter, die mit ihren ältesten 3 Kindern aus Somalia in die Schweiz geflüchtet ist, und eines irakischen Vaters, der eben- falls als Flüchtling in der Schweiz lebt, jedoch nie eine echte Beziehung zu sei- nem Kind aufgebaut hat, zur Welt gekommen ist. Die Situation seiner alleinerzie- henden Mutter ist nicht nur von erzieherischer Überforderung, sondern auch von Armut, unsicherem Aufenthaltsstatus sowie fehlender Sprachkenntnisse und man- gelnder Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen geprägt. Der Beschuldigte selbst verfügt über einen Sek C-Schulabschluss, aber keine berufliche Ausbildung und es besteht bei ihm offenkundig eine gewisse Suchtmittelproblematik. Seit sei- nem 15. Altersjahr ist er vorwiegend in Heimen fremdplatziert oder in Strafanstal- ten untergebracht (zum Ganzen: Urk. 124 S. 48 f.; Prot. II S. 8 ff.). Aufgrund der schweren Kindheit, der damit verbundenen schwierigen Startbedingungen und der nach wie vor misslichen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten drängt sich eine erhebliche Strafminderung auf, der mit einer Reduktion des Strafmasses von 15 % Rechnung zu tragen ist.
  18. Bedeutsam ist auf der anderen Seite, dass der Beschuldigte gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. März 2020 eine teilweise einschlägige jugendstrafrechtliche Verurteilung wegen Raubes und weiterer De- likte aufweist (Urk. 150). Zudem setzte der Beschuldigte seine Delinquenz wäh- rend laufender Strafuntersuchung und ungeachtet seiner zwischenzeitlichen In- haftierung und vorsorglichen Unterbringung, die teilweise im geschlossen Rah- men und mit zwischenzeitlicher Einweisung in einer Strafanstalt vollzogen wurde (vgl. zu den Vollzugsdaten: Urk. 43 S. 1), fort. Seine strafrechtliche Vorbelastung und die andauernde Straffälligkeit ist mit einer Straferhöhung von 15 % zu veran- schlagen. - 25 -
  19. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der Raubüberfälle im Wesentlichen geständig gezeigt, wobei ihm aufgrund der eindeutigen Beweislage letztlich nichts anderes übrig blieb und er sein Geständnis erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht hat (Prot. I S. 18 ff., S. 23 f., S. 27 f.). Wie erörtert anerkannte er zudem zwar den äusseren Sachverhaltsablauf hinsichtlich des zweimaligen Tretens gegen eine Person, mit der er im Nachtleben einen verbalen Disput austrug, bestritt aber durchwegs, dabei schwere Körperverletzungen sei- nes Widersachers in Kauf genommen zu haben (s. dazu vorn Erw. III. 3.1. ff.). Aufgrund des Nachtatverhaltens drängt sich somit höchstens eine leichte Strafre- duktion von 10 % auf. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. Insbe- sondere hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint (Urk. 124 S. 9 ff.).
  20. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich im Ergebnis, unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente eine Her- absetzung der Sanktion im Umfang von 10 % vorzunehmen, was konkret einer Reduktion der Einsatzstrafe um rund 3 Monate entspricht. Insgesamt betrachtet erweist sich daher eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. H. Busse Betreffend die separate Busse für die mehrfache Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG und von Art. 19a Ziff. 1 BetmG hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 124 S. 47). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Oberjugendanwaltschaft (Urk. 77 S. 15; Urk. 160 S. 2) besteht keine Veranlassung, den Bussenbetrag im Vergleich zur Vorinstanz auf Fr. 300.– zu erhöhen. Die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 200.– ist daher zu bestätigen. Anders als von der Oberjugendanwaltschaft gel- tend gemacht (Urk. 164 S. 6), muss sodann in diesem Zusammenhang keine Zu- satzbusse zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juli 2024 ausgefällt werden, beging der Beschuldigte die Übertretungen, welche zur - 26 - besagten Verurteilung geführt haben, doch erst nach Ergehen des vorinstanzli- chen Urteils im hiesigen Verfahren, weshalb kein Anwendungsfall von retrospekti- ver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). I. Anrechnung
  21. Was die nach Art. 51 StGB anzurechnende Haft anbelangt, ist die Be- rechnung durch die Vorinstanz insofern unbestritten, als dem Beschuldigten zu- sammengezählt 693 Tage anzurechnen sind. Diese setzen sich zum einen daraus zusammen, dass er sich zwischen dem 20. Oktober 2020 und dem 19. Dezember 2022 insgesamt sechsmal in Haft befand, was 228 Tage ergibt. Zum anderen wurde der Beschuldigte im Rahmen seiner vorsorglichen Unterbringung zwischen dem 20. Februar 2021 und dem 10. März 2022 viermal ins Gefängnis Limmattal eingewiesen, woraus weitere 48 Tage resultieren, und war er zwischendurch vom
  22. September 2021 bis zum 8. Dezember 2021 während insgesamt 85 Tagen im Jugendheim V._____ geschlossen untergebracht. Praxisgemäss müssen ferner auch die 332 Tage, die er ab dem 19. Dezember 2022 bis zum vorzeitigen Mass- nahmenantritt vom 16. November 2023 (nicht 13. November 2023, wie es in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids steht [vgl. Urk. 71]), im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat, berücksichtigt werden (zum Ganzen: Urk. 124 S. 52).
  23. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist darüber hinaus jedoch auch die übrige Dauer der vorsorglichen Unterbringung des Beschuldigten dem Grund- satz nach anrechenbar. So hat die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis die be- treffende Schutzmassnahme mit Verfügung vom 9. März 2022 aufgehoben, weil diese infolge der Weigerungshaltung des Beschuldigten und mangels hinreichen- der Fortschritte in der Deliktsprävention und im Sozialverhalten als gescheitert er- achtet wurde (Urk. 34/64). In der Folge wurde der Beschuldigte erst wieder am
  24. Juni 2022 wegen des Verdachts neuer Straftaten festgenommen und in Unter- suchungshaft gesetzt (Urk. 28/6). Später erfolgte dessen Versetzung in den vor- zeitigen Strafvollzug (Urk. 28/38), bevor ihm dann von der Verfahrensleitung der Vorinstanz am 8. November 2023 unter Berufung auf das inzwischen ergangene psychiatrisch-psychologische Ergänzungsgutachten vom 6. Dezember 2022 der - 27 - vorzeitige Massnahmeantritt im Massnahmezentrum W._____ bewilligt wurde (vgl. Urk. 71). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die ur- sprünglich durchgeführte vorsorgliche Schutzmassnahme ununterbrochen fortge- setzt worden wäre, sondern ist zu konstatieren, dass die damalige Unterbringung als definitiv abgeschlossen zu gelten hat und es sich beim nachfolgenden vorzeiti- gen Massnahmevollzug um eine neue und eigenständig angeordnete Massnahme handelt. In dieser Konstellation ist aber nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung bereits im Sachurteil des Strafgerichtes über die Anrechnung der Mass- nahme zu befinden (eingehend dazu BGE 137 IV 7 E. 1.6.2). Aus den Akten er- gibt sich, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. September 2020 und dem
  25. September 2021 im Jugendheim AA._____ sowie in der …-Jugendstätte AB._____ vorsorglich untergebracht war, womit er sich – unter Aussparung der Zeit, in der er entwichen war und sich auf Kurve befand – während insgesamt 235 Tage in der offenen Unterbringung befand (zu diesen Zeitangaben: Urk. 78 S. 40 f.). Dabei erachtet das Bundesgericht eine Anrechnung einer gescheiterten Unterbringung in einer offenen Einrichtung, die mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbar ist, zu 40 % – und nicht wie von der Verteidigung gefordert zur Hälfte (Urk. 78 S. 42; Urk. 161 S. 9 f.) – als ausreichend (BGE 142 IV 359 E. 359 E. 2.5). Demgemäss sind zusätzlich weitere 94 Tage (entsprechend 40 % von 235 Tagen) anrechenbar.
  26. Des Weiteren ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte am 29. Dezember 2023 aus dem Massnahmenzentrum W._____ entwichen ist und am 6. März 2024 wiederum verhaftet sowie zwecks Massnahmenüberprüfung in Sicherheitshaft nach Art. 22a StJVG versetzt wurde (Urk. 88; Urk. 90). Schliesslich wurde der vor- zeitige Massnahmevollzug mit Beschluss der Vorinstanz vom 15. April 2024 auf- gehoben und der Beschuldigte mit Entlassungsbefehl vom 16. April 2024 mit so- fortiger Wirkung aus der Haft entlassen (Urk. 99; Urk. 103). Infolgedessen fallen für den zwischenzeitlich durchgeführten vorzeitigen Massnahmevollzug (43 Tage) und für die Sicherheitshaft (42 Tage) insgesamt weitere 85 Tage an, die als er- standen zu gelten haben. Zusammen mit den genannten 693 bzw. 94 Tagen be- läuft sich die Gesamtdauer, die in Anwendung von Art. 51 StGB an die heute aus- zusprechende Sanktionen anzurechnen ist, mithin auf 872 Tage. - 28 - J. Vollzug
  27. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Busse geregelt, obschon die beiden Sanktionen durch die erstandene Dauer von Untersuchungshaft, vorsorglicher Unterbringung, vorzeitigem Straf- und Massnahmevollzug sowie Sicherheitshaft zwecks Massnahmenüberprüfung vollständig erstanden ist (PK StGB-TRECHSEL/PIETH, Art. 42 StGB N 4 m.w.H.).
  28. Wie noch zu zeigen sind wird, ist von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen (s. dazu hinten Erw. V.). Vor diesem Hintergrund erweist es sich im Ergebnis richtig, dass sich die Vorinstanz auch zum Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe äusserte. Hinsicht- lich der allgemeinen Voraussetzungen für den bedingten Vollzug kann in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StGB auf die entsprechenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 124 S. 50 f.). Angesichts der einschlägigen Vor- strafe sowie des Umstands, dass sich der Beschuldigte nicht einmal vom vorin- stanzlichen Urteil beeindrucken liess, sondern im August 2024 einen weiteren Raubüberfall auf die C._____-Filiale in AC._____ beging, für die er gemäss Anga- ben der Verteidigung eine neuerliche Verurteilung zu vergegenwärtigen haben wird (vgl. Urk. 161 S. 3 f.), kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr ausgestellt werden, weshalb die auszufällende Freiheitsstrafe für vollziehbar zu erklären ist, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass diese infolge Anrech- nung nach Art. 51 StGB vollständig erstanden ist.
  29. Was die Übertretungsbusse von Fr. 200.– anbelangt, die zusätzlich aus- zufällen ist, wäre diese von Gesetzes wegen an sich ebenfalls unbedingt auszu- sprechen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist sie für vollziehbar zu erklä- ren, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisgemäss eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen anzusetzen wäre. Allerdings ist dabei wiederum davon Vormerk zu nehmen, dass die Busse infolge der Anrechnung nach Art. 51 StGB vollständig getilgt ist. - 29 - V. Massnahme für junge Erwachsene
  30. Berufungsweise ficht der Beschuldigte die erstinstanzlich angeordnete Einweisung in eine Massnahme für junge Erwachsene an (vgl. Urk. 126 S. 3 f.; Urk. 161 S. 2, 11 ff.), wobei nunmehr auch die Oberjugendanwaltschaft auf ihren ursprünglichen Antrag auf Anordnung einer solchen verzichtet hat (Urk. 160). 2.1. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung der Massnahme nach Art. 61 StGB massgeblich von der entsprechenden sachverständigen Empfehlung im er- gänzenden psychiatrisch-psychologische Begutachtung von Dr. med. AD._____ vom 6. Dezember 2022 leiten lassen (Urk. 124 S. 54 ff. unter Verweis auf Urk. 21/9). Zudem konnte die Vorinstanz ihren Entscheid auf die Aussagen des Beschuldigten abstützen, der bei ihr vor Schranken noch explizit geäussert hatte, dass er ein normales Leben führen wolle und an seinen Problemen arbeiten möchte sowie dass er gewillt sei, die Massnahme durchzuziehen (Prot. I S. 16). 2.2. Zwar machte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nach wie vor geltend, sein Leben in geordnete Bahnen bringen und insbesondere an seiner Suchtproblematik arbeiten zu wollen, jedoch lehnte er eine Massnahme für junge Erwachsene nunmehr kategorisch ab, indem er angab, diese nicht zu akzeptieren und als kein geeignetes Instrument für sich und seine Ziele zu erachten. Stattdes- sen sei er optimistisch, seine Probleme in Freiheit mit der Unterstützung seines Beistands, seiner Familie und seiner Anwältin in den Griff zu bekommen (Prot. II S. 11 ff., S. 19 ff., S. 25 f., S. 31 ff.). Seine ablehnende Haltung hatte der Beschul- digte zudem in aller Deutlichkeit manifestiert, als er gerade einmal 43 Tage nach dem ihm bewilligten vorzeitigen Massnahmeantritt aus dem Massnahmezentrum W._____ entwich, weil man in seinem Zimmer Cannabis gefunden und ihm eine Disziplinarstrafe in Form eines kurzzeitigen Aufenthalts "im Bunker" gedroht hatte. In der Folge wurde der vorzeitige Massnahmevollzug ganz aufgehoben (Urk. 99) und der Beschuldigte befindet sich inzwischen wegen anderweitiger Straffälligkeit bereits wieder im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 151). Entsprechend mangelt es dem Beschuldigen zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich an dem von der Recht- sprechung des Bundesgerichtes für die Anordnung einer Massnahme im Sinne - 30 - von Art. 61 StGB vorausgesetzten Mindestmass an Motivation (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; 123 IV 113 E. 4.c.dd), welche Auffassung auch von Seiten der Ober- jugendanwaltschaft geteilt wird (Urk. 164 S. 3 f.).
  31. Schlussfolgernd erscheint die Einweisung des Beschuldigten in eine Ein- richtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB unter Berücksichtigung seiner grundsätzlichen Massnahmenbedürftigkeit zwar als durchaus geboten, ist jedoch angesichts seines hartnäckig unkooperativen Verhaltens und seiner vehe- menten, offenkundigen Massnahmenunwilligkeit als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb in Abweichung vom vorinstanzlichen Erkenntnis von der Anordnung einer solchen abzusehen ist. VI. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung
  32. Die Vorinstanz, welche die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung für Straftäter mit ausländischer Staatsangehörigkeit zutreffend wiedergegeben hat, hat richtig erkannt, dass der Beschuldigte mit der versuchten schweren Kör- perverletzung vom 23. April 2022 in Zürich und dem Raubüberfall vom 20. Mai 2022 auf die C._____-Filiale in E._____ BL zwei Katalogtaten verübt hat, die nach Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB zu einer grundsätzlich obligatorischen Wegwei- sung führen. Sie nimmt aber beim Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall an und gewichtet seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz höher als die öffentlichen Interessen an dessen Fernhaltung. Entsprechend kommt sie zum Schluss, dass weder eine Landesverweisung noch die ebenfalls beantragte Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen sei (Urk. 124 S. 58 ff.). Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.
  33. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel re- striktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Aufgrund der Regelung von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewach- sen sind, ist in solchen Fällen zwar grundsätzlich von einem bedeutenden Inter- esse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Eine lange Anwesenheit und die - 31 - damit verbundene normale Integration für sich allein genügen jedoch nicht, um ei- nen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzuneh- men (BGE 144 IV 455 E. 7.2.1 m.w.H.). Erforderlich sind vielmehr besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom
  34. August 2024 E. 3.3; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Im Rahmen der ebenfalls gebotenen Interessen- abwägung ist sodann in erster Linie zu prüfen, ob die vom Täter verübten Kata- logtaten einen Schweregrad erreichen, der die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheinen lässt (vgl. Urteile des Bundesge- richtes 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1). Im Falle eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob resp. wie stark die öffentliche Sicher- heit weiterhin gefährdet ist, zudem insbesondere berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlos- sen war (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3; 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.1; 6B_914/2020 vom 26. April 2021 E. 1.6.3). 3.1. Zwar ist der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen, wo er auch sein gesamtes Leben einschliesslich seiner Kindheit und seiner Schulzeit verbracht hat. Ebenso befindet sich hier sein gesamtes soziales Umfeld, wohinge- gen in Somalia kaum Integrationschancen für ihn vorhanden sind, beherrscht er doch im Gegensatz zum Schweizerdeutsch, das er fliessend spricht, die dortige Sprache nicht, kennt er sich mit der somalischen Kultur nicht aus und verfügt er in seinem Herkunftsstaat über keinerlei persönliche Kontakte oder reelle Aussichten, beruflich nachhaltig Fuss zu fassen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar eigenen Angaben zufolge über einen Sek C-Schulab- schluss verfügt, jedoch keine Berufsausbildung vorzuweisen hat. Soweit ersicht- lich kennt er keine geregelte Tagesstruktur und ging bisher, obschon er keine kör- perliche Einschränkungen aufweist und arbeitsfähig ist, auch nie einer legalen Er- werbstätigkeit nach. Selbst dann, wenn die Beziehung zu seiner Mutter und sei- - 32 - nen Geschwistern intakt sein sollte und er an sich berechtigt wäre, von seinen El- tern finanzielle Unterstützung zu erhalten, ist sodann eine besondere Intensität der familiären Bindung des volljährigen Beschuldigten zu seinen Familienangehö- rigen, namentlich in Form einer Übernahme von Verantwortung für eine andere Person infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlicher resp. geistiger Behinderung oder schwerwiegender Krankheit (vgl. Urteile des Bundes- gerichtes 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.2; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.2.2), nicht erkennbar. Ob bei dieser Ausgangslage, wonach letztlich nur die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die umgekehrt fehlenden Beziehungen zu Somalia für den Beschul- digten sprechen, einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermögen, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da – wie sogleich aufzuzeigen sein wird (s. dazu hinten Erw. VI.3.2.) – die öffentlichen Interessen an dessen Wegweisung derart bedeutsam sind, dass die Landesverweisung auch bei Beja- hung eines Härtefalles anzuordnen ist. 3.2. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt namentlich ins Gewicht, dass der Versuch einer schweren Körperverletzung und die Begehung eines Raub- überfalls unter Mitführung einer Eisenstange schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, zumal dabei besonders hoch- wertige Rechtsgüter der Opfer tangiert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2). Zu beachten ist überdies, dass im Falle des Beschuldigten dafür ein Strafmass von 27 Monaten Freiheitsstrafe auszufäl- len ist. Nur schon aus der Strafhöhe ergibt sich mit Blick auf die 2-Jahres-Regel, wonach es bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit die Interessen des Täters am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fernhalteinteressen über- wiegen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5), ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Be- schuldigten. Erschwerend kommt hinzu, dass dieser bereits mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. März 2020 wegen zahlreicher Delikte, u.a. - 33 - Raub, zu einer jugendstrafrechtlichen ambulanten Massnahme und zu einer per- sönlichen Leistung von 7 Tagen verurteilt ist (Urk. 150). Damit war sein Leumund bereits getrübt, als er die hier zu beurteilenden Anlasstaten beging, woran nichts ändert, dass die teils einschlägige und als Minderjähriger erwirkte Verurteilung nicht gleich schwer wiegt, wie wenn sie ihm als Erwachsener auferlegt worden wäre (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.1 m.w.H.; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.3). Als zusätzlich belastend wirkt sich zudem aus, dass der Beschuldigte auch nach Einleitung der vorliegenden Strafuntersuchung seine Delinquenz mehrfach fortgesetzt hat. Dabei ist er im Ver- lauf des bisherigen Strafverfahrens vor allem dadurch aufgefallen, dass er sich gegenüber den Institutionen, in denen er untergebracht war, unkooperativ verhal- ten und aggressiv gezeigt hat sowie dass er die Arbeit verweigert hat und mehr- mals entwichen ist (vgl. dazu die illustrativen Ausführungen der Jugendanwalt- schaft in Urk. 28/8 S. 3 f.). Darüber hinaus hat er sich gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juli 2024 auch nach Begehung der versuchten schweren Körperverletzung im April 2022 und des Raubes im Mai 2022 erneut schuldig gemacht, indem er in der Öffentlichkeit eine verbotene Schreckschusspistole mit sich führte (Urk. 153). Und selbst nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vom 7. Dezember 2023 und somit in Kenntnis dessen, dass eine Landesverweisung konkret im Raum steht, hat er im August 2024 ein- gestandenermassen einen weiteren Raubüberfall auf die C._____-Filiale in AC._____ verübt, weshalb nunmehr ein neues Strafverfahren gegen ihn hängig ist, bei dem mit einer abermaligen Verurteilung, diesmal im abgekürzten Verfah- ren, zu rechnen ist (Prot. II S. 16, S. 21; Urk. 161 S. 3 f.). Bei dieser Sachlage ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte erneut mit den genannten Anlass- taten vergleichbare Delikte begeht, als erheblich zu qualifizieren. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass sich der Vorfall in Zürich, der zum körperlichen Übergriff auf das letztlich unbekannt gebliebene Opfer geführt hat, und der Raubüberfall auf die C._____-Filiale in E._____ BL ereignet haben, kurz nachdem der Beschuldigte die Volljährigkeit erreicht hat. Dies allein genügt jedoch nicht, um seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen zu lassen. Stattdessen wäre dafür massgebend, ob es sich bei seiner Delinquenz um ein bloss episoden- - 34 - haftes Verhalten handelt und ob er altersbedingt noch nicht fähig war, sein Un- recht einzusehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.6; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_1077/2020 vom
  35. Juni 2021 E. 1.3 ff.). Anhaltspunkte, die auf ein bloss episodenhaftes Verhalten oder auf die Unfähigkeit, das Unrecht der Anlasstaten zu erkennen, schliessen liessen, sind indessen aus den Akten nicht ersichtlich, zumal er, wie soeben er- wähnt, im Jahr 2024 einen Raubüberfall verübte, womit er sein Rückfallrisiko be- züglich der künftigen Begehung einer Katalogtat deutlich manifestiert hat. In Wür- digung aller aufgeführten Gründe vermögen die privaten Interessen des Beschul- digten die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung deshalb nicht aufzuwie- gen. 3.3. Schliesslich wurden auch keine Behauptungen aufgestellt, wonach der Beschuldigte bei einer Rückführung nach Somalia einer konkreten Verfolgungssi- tuation oder als Einzelperson einer aktuell drohenden Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Entsprechend bestehen keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB, an denen eine Ausweisung im jetzigen Zeitpunkt definitiv zu schei- tern droht. Demgemäss ist in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils eine Lan- desverweisung anzuordnen. 4.1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer ange- sichts des jugendlichen Alters des Beschuldigten auf 5 Jahre festzulegen ist. 4.2. Im Weiteren hat das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Aus- schreibung im SIS wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Sowohl der Tatbestand der schweren Körperverletzung wie auch derjenige des Raubes sehen im Höchst- mass eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren vor. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zudem offenkundig, dass vom Beschuldigten eine ernst- zunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (s. dazu vorn Erw. VI.3.2.). Damit sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung erfüllt. - 35 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  36. Nachdem die Regelung der Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens in Rechtskraft erwachsen ist (s. dazu vorn Erw. II.3.2.), sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bemessen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte einen Teil der Taten vor Vollendung des 18. Al- tersjahrs begangen hat, ist für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entscheid- gebühr von Fr. 1'800.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. Au- gust 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der ver- fahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 3). 2.2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Appellation lediglich insofern durch, als er einen Freispruch vom Vorwurf des Raubes in Anklageziffer 3 sowie ein Abse- hen von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene erwirkt. In allen anderen Punkten unterliegt er. Demgegenüber obsiegt die Oberjugendanwalt- schaft in Bezug auf die Landesverweisung und zumindest teilweise auch hinsicht- lich der Erhöhung des Strafmasses. Ausgangsgemäss sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie im verbleibenden Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat im Übrigen der Privat- kläger 1 (B._____), nachdem der Rückzug seiner ursprünglich angemeldeten Be- rufung so früh erfolgt ist, dass praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen ist (ZR 2011 Nr. 37). 2.3. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Fr. 11'833.20 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend - 36 - (Urk. 162). Das geforderte Honorar steht nach Anpassung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und Ergänzung um den Aufwand für die Nach- besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mit- hin ist die amtliche Verteidigerin mit einem Betrag von Fr. 11'850.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Um den Besonderheiten bei Übergangstätern, die einen Teil der Delikte vor Erreichen der Volljährigkeit begangen haben, Rechnung zu tragen, namentlich um dem noch sehr jungen Beschuldigten das wirtschaft- liche Fortkommen nicht übermäss zu erschweren, erscheint es als geboten, die Kosten der Offizialverteidigung für das Rechtsmittelverfahren – analog zur Rege- lung in erster Instanz – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Der Beschuldigte verlangt für die von ihm erstandene Überhaft eine Ge- nugtuung von Fr. 150.– pro Tag und beziffert seinen Anspruch mit einem Gesamt- betrag von Fr. 21'300.– nebst Zins ab dem jeweiligen Hafttag (Urk. 161 S. 9 ff.; Urk. 78 S. 51). 3.2.1. Wie erörtert, befand sich der Beschuldigte im Verlauf des vorliegenden Verfahrens während insgesamt 228 Tagen in Untersuchungshaft. Hinzu kommen 332 Tage vorzeitiger Strafvollzug sowie insgesamt 85 Tage für den während 42 Tagen andauernden vorzeitigen Massnahmevollzug, der ebenfalls genugtu- ungsrelevant ist (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB240357 vom
  37. Februar 2025), und die anschliessende 43-tägige Sicherheitshaft (s. dazu vorn Erw. IV.I.1. ff.). Das ergibt zusammengerechnet 645 Tage, die bei der Be- rechnung, ob eine Überhaftsituation besteht, unzweifelhaft mitzuzählen sind. 3.2.2. Demgegenüber muss bei der Ermittlung, ob Überhaft besteht, die Dauer der vom Beschuldigten nach Jugendstrafrecht erstandenen vorsorglichen Unter- bringung ausgeklammert werden, da diese gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch dann keine Genugtuungsansprüche auslöst, wenn die Schutz- massnahme wie im hier zu beurteilenden Fall in der Folge abgebrochen oder auf- gehoben wird (BGE 148 IV 419 E. 1.6). So unterscheidet sich die vorsorgliche Un- terbringung klar von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft insofern, als jene ausschliesslich jugendstrafrechtlich relevante Zwecke verfolgt, indem sie insbe- - 37 - sondere der Krisenintervention zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen dient. Angesichts der wiederholten Straffäl- ligkeit und des dauerhaft unkooperativen Verhaltens bestand beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Anordnung fraglos eine erzieherische Gefährdungslage, sodass einzig eine sofortige Intervention in Form einer vorsorglichen Unterbringung gebo- ten war, um dem dringlichen Schutzbedürfnis des damals noch jugendlichen Be- schuldigten Rechnung zu tragen. In Anbetracht des ausserordentlich schwierigen Verlaufs der Unterbringung, der von mehreren Entweichungen und häufigen Dis- ziplinarverstössen geprägt war (vgl. dazu den Abschlussbericht der Jugendan- waltschaft Limmattal / Albis vom 28. März 2022 in Urk. 91/1), erweist sich aber auch die zeitweise geschlossene Unterbringung des Beschuldigten im Jugend- heim V._____ sowie dessen mehrfache Einweisung ins Gefängnis Limmattal als verhältnismässig. Die Anrechnung der Unterbringung an die strafrechtliche Sank- tion verhindert mithin zwar, dass eine eigentliche Doppelbestrafung der betroffe- nen Person stattfindet, ändert aber nichts daran, dass die jugendstrafrechtliche Massnahme im Wesentlichen durch deren erzieherischen Zweck gerechtfertigt ist. Selbst wenn die Dauer der vorsorglichen Unterbringung des Beschuldigten die bei ihm zu verhängende Sanktion übersteigen sollte, vermag dies daher von vornher- ein keine Überhaft zu begründen. 3.3. Nach dem Gesagten liegt die genugtuungsrelevante Haftdauer von insge- samt 645 Tagen unter derjenigen der auszufällenden Strafe von umgerechnet 812 Tagen (27 Monate Freiheitsstrafe zzgl. der Busse von Fr. 200.– [entspre- chend 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe]), weshalb das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
  38. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1 (B._____) wird Vormerk ge- nommen.
  39. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichtes des Bezirkes Hor- gen vom 7. Dezember 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrensein- - 38 - stellungen), 2 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes in den Anklageziffern 1, 2, 5, 6 und 7 sowie wegen mehrfacher Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG in Anklageziffer 14 und mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklageziffer 15), 3 (Teilfreisprüche betreffend An- klageziffern 4, 8, 10, 11 und 12), 10 bis 15 (Beschlagnahmungen und Si- cherstellungen), 16 bis 19 (Zivilansprüche der Privatklägerschaft), 20 bis 24 (Entschädigungen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Vertretung Privatkläger 6 [K._____]) sowie 25 und 26 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  40. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  41. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  42. Der Beschuldigte A._____ ist ferner der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9) schuldig.
  43. Der Beschuldigte wird ferner hinsichtlich Anklageziffer 3 vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  44. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit Fr. 200.– Busse. Im Sinne der Erwägungen werden daran 228 Tage Unter- - 39 - suchungshaft, 94 Tage offene Unterbringung, 85 Tage geschlossene Unter- bringung, 48 Tage Einweisung ins Gefängnis im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung, 332 Tage vorzeitiger Strafvollzug sowie 85 Tage vorzeitiger Massnahmevollzug inkl. Sicherheitshaft, total 872 Tage, angerechnet.
  45. Die Freiheitsstrafe und die Busse werden für vollziehbar erklärt, wobei da- von Vormerk genommen wird, dass beide Sanktionen aufgrund der gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 anrechenbaren Tage bereits vollständig er- standen sind.
  46. Von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB wird abgesehen.
  47. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  48. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
  49. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'850.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST).
  50. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  51. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung für Überhaft zugesprochen.
  52. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  - 40 - die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 1 die Vertretung des Privatklägers 6 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 6 die Privatkläger 2 bis 5, 7 und 8  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 1 (sofern innert 10 Tagen ab Zustellung des Disposi- tivs verlangt sowie auszugsweise, soweit seine Anträge behandelt wer- den [Art. 37 Abs. 3 lit. c JStPO]) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  53. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240343-O/U/sm-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 23. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen

1. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

2. - 8. … Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - sowie Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfachen Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes des Bezirkes Horgen vom

7. Dezember 2023 (DJ230002)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 43). Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren wird betreffend die folgenden Vorwürfe eingestellt:

– Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 aStGB (Anklageziffer 11),

– Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum von Ende Februar 2022 bis 16. April 2022 (Anklagezif- fer 15).

2. Der Beschuldigte ist schuldig

– des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7),

– der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9),

– der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 14),

– der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 17. April 2022 bis 23. Juni 2022 (Anklageziffer 15).

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen:

– des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 4 und 8),

– der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 8),

– des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 10 und 11),

– der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 PBG (Anklagezif- fern 10 und 11),

- 4 -

– des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 11),

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 12).

4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

5. Die Freiheitsstrafe und die Busse werden vollzogen. Es wird festgestellt, dass sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Busse durch die Haft, vorsorgliche Unterbringung und vorzeiti- gen Strafvollzug bereits erstanden sind.

6. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung oder Entschädigung im Sinne von Art. 431 StPO zugesprochen.

7. Es wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet.

8. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 16. November 2023 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.

9. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB wird abgesehen.

10. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Dezember 2022 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände (Geschäfts- Nr. 81876542 und 83188130) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen:

– Silberfarbenes Klappmesser, Asservat Nr. A015'756'680

– Schwarze Handschuhe, Asservat Nr. A015'756'715

– Brecheisen, blau, Asservat Nr. A017'366'368

– Handschuhe, Asservat Nr. A017'366'404.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Dezember 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B00064-2022) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

– Vier Ampullen Kokain, vier Ecstasytablettten, Asservat Nr. A015'756'919

– Drei Minigrip Cannabis, Asservat Nr. A015'756'920.

12. Sämtliche Spuren und Spurenträger werden ebenfalls vernichtet.

13. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Dezember 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (Geschäfts-Nr. 83188130) werden dem Beschuldigten herausgegeben:

- 5 -

– Sportjacke (A017'366'244)

– Sporthose (A017'366'324)

– E-Zigarette (A017'366'539)

– Feuerzeug (A017'366'540)

– Münze (A017'366'517). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevoll- mächtigte) Person unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung beim Zentralen Asservatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nichts bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

14. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Dezember 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (Geschäfts-Nr. 83188130) werden der C1._____ AG, D._____-strasse 1, E._____, innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

– Einkaufstasche (A017'366'313)

– Shirt (A017'366'335)

– Geldsack (A017'366'426)

– Geldsack (A017'366'459)

– Geldsack (A017'366'460)

– Geldsack (A017'366'471)

– Geldsack (A017'366'493)

– Geldsack (A017'366'459)

– Geldsack (A017'366'506)

– Couvert mit Beschriftung 14.05.22 (A017'366'595)

– Couvert mit Beschriftung 13.05.22 (A017'366'551)

– Couvert mit Beschriftung 16.05.22 (A017'366'562)

– Couvert mit Beschriftung C2._____ AG (A017'366'573)

– Couvert mit Beschriftung C2._____ AG (A017'366'608)

– Couvert mit Beschriftung C2._____ AG (A017'366'619)

– Zettel (A017'366'528).

15. Die folgenden mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Dezember 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (Geschäfts-Nr. 82750810) werden der F._____ GmbH, G._____-strasse 2, … Zürich, innert 3 Monaten nach Eintritt

- 6 - der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

– 93 Zigarettenpackungen (A016'396'193)

– 5 Feuerzeuge (A016'396'206)

– 43 Packungen Filterpapier (A016'396'228)

– 3 verschweisste CBD Packungen (A016'396'239)

– 14 E-Zigaretten (A016'396'240).

16. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1, B._____, im Umfang von Fr. 250.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen des Privatklägers H._____ abgewiesen.

17. Die Privatklägerin 3, I._____ GmbH, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ihr Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

18. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 7, J._____ AG, wird abgewiesen.

19. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 6, K._____, werden ab- gewiesen.

20. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 41'535.85 (inklusive 7.7 % MwSt.) entschädigt, wobei vorgemerkt wird, dass die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis mit Verfügung vom 18. Januar 2023 bereits eine Akontozahlung im Umfang von Fr. 14'000.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) ausbezahlt hat. Dementsprechend wird Rechtsan- wältin MLaw X1._____ mit den verbliebenen Fr. 27'535.85 entschädigt.

21. Es wird vorgemerkt, das der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsan- walt lic. iur. X2.______, für seine Bemühungen und Auslagen von der Oberjugendanwalt- schaft mit Verfügung vom 10. Mai 2022 mit Fr. 717.10 (inkl. 7.7 % MWSt.) entschädigt wurde.

22. Es wird vorgemerkt, das die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsan- wältin lic. iur. X3._____, für ihre Bemühungen und Auslagen von der Oberjugendanwalt- schaft mit Verfügung vom 16. August 2022 mit Fr. 22'686.70 (inkl. 7.7 % MWSt.) entschä- digt wurde.

23. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 6 (K._____), Rechtsanwältin MLaw Y1._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 1'812.85 (inkl. 7.7 % MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 7 -

24. Es wird vorgemerkt, das die vormalige unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 6 (K._____), Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, für ihre Bemühungen und Auslagen von der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis mit Verfügung vom 11. Januar 2023 mit Fr. 1'540.20 (inkl. 7.7 % MWSt.) entschädigt wurde.

25. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 64'939.65 Entschädigung amtliche Verteidiger Fr. 3'353.05 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger K._____ Fr. 13.00 Zeugenentschädigung Fr. 41'555.65 Auslagen (Gutachten) Fr. 113'861.35 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

26. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers K._____, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, jedoch sogleich definitiv ab- geschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers K._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 8 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) (Urk. 161) "1. Es sei das Urteil des Jugendgerichts Horgen vom 7. Dezember 2023 (DJ230002-F) wie folgt aufzuheben und abzuändern:

a) In Abänderung von Dispositivziffer 2, alinea 1 und 2, sei A._____ vom Vorwurf

– des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 3; Raub in L._____ ZH) und

– der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9) freizusprechen.

b) In Abänderung von Dispositivziffer 5 sei A._____ mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis zum Urteilszeitpunkt 809 Tage durch Haft, vorzeitigen Strafvollzug und vorsorgliche Unterbringung erstanden sind) sowie einer ebenfalls bereits erstandenen Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.

c) In Abänderung von Dispositivziffer 6 sei A._____ eine Genug- tuung für Überhaft von mindestens Fr. 21'300.– zzgl. 5 % Zins ab je- weiligem Hafttag zuzusprechen.

d) In Abänderung von Dispositivziffer 7 sei von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB abzu- sehen.

e) In Bestätigung von Dispositivziffer 9 sei von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB abzusehen.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens mitsamt den Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen."

- 9 -

b) Der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin) (Urk. 160) "1. Das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 7. Dezember 2023 sei in den folgenden Punkten zu bestätigen:

– Urteilsdispositiv Ziff. 2 al. 1: Schuldspruch betreffend Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3),

– Urteilsdispositiv Ziff. 2 al. 2: Schuldspruch betreffend versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9).

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie ei- ner Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

3. Die erstandene Haft, die vorsorglichen Massnahmen, der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug seien anzurechnen.

4. Von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB sei abzusehen.

5. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB anzuordnen.

6. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszu- schreiben.

7. Im Übrigen sei das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom

7. Dezember 2023 zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten vom 24. Juli 2024 vollumfänglich abzuweisen.

8. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten, zumindest anteilsmäs- sig, aufzuerlegen, wobei seine finanzielle Situation angemessen zu be- rücksichtigen sei." ________________________________________

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Jugendgerichtes des Be- zirkes Horgen vom 7. Dezember 2023 (Urk. 124) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 84). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigten- seite am 4. Juli 2024 zugestellt worden ist (Urk. 110/1), reichte die Verteidigung am 24. Juli 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 126). Ferner erhob die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich mit Ein- gabe vom 19. August 2024 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 136).

2. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2024 wurde der Verteidigung Frist angesetzt, um dem Gericht darzulegen, ob sie mit dem gemäss Angaben der Strafverfolgungsbehörden untergetauchten Beschuldigten in Kontakt stehe (vgl. Urk. 139). Am 30. September 2024 bestätigte die Verteidigung, dass sie re- gelmässigen Kontakt mit ihm habe und dass er an der Berufung festhalte (Urk. 142). Im Nachgang dazu erging die Mitteilung, dass der Beschuldigte im Rahmen einer neuen Strafuntersuchung, die gegen ihn geführt wird, in Haft ge- nommen wurde (Urk. 143).

3. In der Folge wurde auf den 23. Mai 2025 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 145). Auf Antrag der Oberjugendanwaltschaft (vgl. Urk. 149) wurde der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23. Juli 2024, den der Beschuldigte inzwischen erwirkt hatte, beige- zogen (Urk. 153). Zur Berufungsverhandlung, die aus gesetzlichen Gründen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wurde (Art. 14 Abs. 1 JStPO), erschie- nen der aus der Haft (in anderer Sache) zugeführte Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie der Vertreter der Oberjugendanwaltschaft, welche ihre Berufungsbegehren stellten und begründeten (Prot. II S. 5 ff.).

- 11 - II. Prozessuales

1. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind Tatvorwürfe zu beurteilen, die der Beschuldigte gemäss Anklageschrift teils vor und teils nach Vollendung sei- nes 18. Altersjahrs begangen hat, weshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 2 JStG grund- sätzlich die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes und der Jugendstrafprozess- ordnung zur Geltung kommen, während hinsichtlich der Strafe nur das Strafge- setzbuch (StGB) anwendbar ist (Urk. 124 S. 7 ff.).

2. Der Privatkläger 1 (B._____) hat seine ursprünglich angemeldete Zweit- berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz (Urk. 86) nach Eingang der begrün- deten Urteilsausfertigung mit schriftlicher Eingabe vom 12. Juli 2024 zurückgezo- gen (Urk. 123). Davon ist in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 386 StPO Vormerk zu nehmen. 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Soweit gegen einen Teil des vorinstanzlichen Entscheids keine Be- rufung erhoben resp. eine solche nicht aufrecht erhalten wurde, erwächst dieser in Rechtskraft (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). 3.2. Nach Massgabe seiner Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte einen Freispruch von den Anklagevorwürfen des Raubes in Anklageziffer 3 und der versuchten schweren Körperverletzung in Anklageziffer 9. Ebenso wendet er sich gegen die Strafzumessung (inkl. Anzahl erstandener Hafttage) sowie die An- ordnung einer Massnahme für junge Erwachsene und verlangt die Gutheissung seiner Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (Urk. 126). Demgegenüber fordert die Oberjugendanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung eine höhere Strafe sowie die Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten (Urk. 136; Urk. 157; Urk. 160). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Dispositivzif- fern 1 (Verfahrenseinstellung), 2 teilweise (soweit es um die Schuldsprüche we- gen mehrfachen Raubes in den Anklageziffern 1, 2 und 5 bis 7 sowie wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und des Betäu- bungsmittelgesetzes in den Anklageziffern 14 und 15 geht), 3 (Freisprüche in den

- 12 - Anklageziffern 4 und 8 sowie 10 bis 12), 10 bis 15 (Entscheid über Beschlagnah- mungen und Sicherstellungen), 16 bis 19 (Regelung der Zivilansprüche der Pri- vatklägerschaft) sowie 20 bis 24 (Bemessung des Honorars der amtlichen Vertei- digung bzw. der unentgeltlichen Privatklägervertretung) und 25 bis 26 (Kostenre- gelung) des erstinstanzlichen Urteils allseits unangefochten geblieben sind. Die daraus resultierende Teilrechtskraft ist mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). In allen übrigen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid im Appellationsprozess hingegen zur Disposition.

4. Soweit angezeigt, wird auf die vom Beschuldigten erhobenen Einwände in formeller Hinsicht im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. Davon abgesehen wurden im Berufungsverfahren von keiner Seite Vorfragen auf- geworfen oder Beweisanträge gestellt, über die nicht bereits im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung befunden worden wäre. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung, welche bei der Sachverhaltsermittlung im Strafprozess zur Anwendung gelangen, im angefochte- nen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 124 S. 11 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich darauf verwiesen werden. 2.1. Betreffend Anklageziffer 3 stellt der Beschuldigte in Abrede, am 10. De- zember 2021 die M._____-Filiale in L._____ überfallen zu haben (Prot. I S. 22; Prot. II S. 22). Für den Schuldnachweis stützt sich die Oberjugendanwaltschaft in

- 13 - erster Linie auf die Ähnlichkeit mit anderen Raubstraftaten, die der Beschuldigte verübt hat, die Auswertung der Mobiltelefondaten, wonach sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in der Nähe der M._____-Filiale aufhielt, und die Tatsache, dass die Körperproportionen des Beschuldigten und diejenigen des Täters, wie sie auf den Überwachungsbildern des ausgeraubten Verkaufsgeschäfts zu sehen sind, eine hohe visuelle Übereinstimmung haben (Urk. 77 S. 3; Urk. 164 S. 1 f.; Prot. II S. 34). 2.2.1. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung legt die Vorinstanz zwar schlüssig dar, dass sich der Beschuldigte am Tag des anklagegegenständlichen Raubüber- falls (10. Dezember 2021) in L._____ aufgehalten hat und dass er sich damals gerade auf Kurve befand, weshalb er Geld benötigt haben dürfte (Urk. 124 S. 19). Ebenso wird der Beschuldigte dadurch belastet, dass sein Mobiltelefongerät just im Zeitraum zwischen 17.14 Uhr und 17.41 Uhr, als sich der Überfall ereignet hat, abgestellt war (Urk. 33/1 S. 2). Dies allein genügt jedoch nicht, um den Beschul- digten der Tat zu überführen, zumal er nicht abstreitet, dass er jenen Tag in L._____ verbracht haben könnte, wobei er geltend macht, dass er damals ohne festen Wohnsitz und deshalb viel unterwegs gewesen zu sei, um Bekannte wie den dort wohnhaften N._____ zu kontaktieren (vgl. Urk. 78 S. 8 f.), was sich inso- fern mit der Aktenlage vereinbaren lässt, als das Mobiltelefongerät des Beschul- digten bereits ab der Mittagszeit des 9. Dezember 2021 im Bereich von N._____ Wohnort eingeloggt war (Urk. 33/1 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 18/14 F64). 2.2.2. Wenig Aussagekraft hat sodann die im Polizeirapport vom 1. Juni 2022 getroffene Feststellung, dass der Ablauf des Raubes vom 10. Dezember 2021 auf die M._____-Filiale in L._____ mit jenem bei den Überfällen vom 15. Dezember 2021 auf die C._____-Filiale in O._____ und vom 23. Dezember 2021 auf die P._____-Tankstelle in Zürich-Q._____ vergleichbar sei (Urk. 3/3 S. 4). Es trifft zwar zu, dass die Täterschaft in all diesen Fällen mit vermummtem Gesicht auftrat und mittels Vorhalten eines Messers die anwesenden Verkaufsangestellten auf- forderte, ihr das Bargeld aus der Kasse herauszugeben. Diese Vorgehensweise hebt die genannten Überfälle freilich kaum von anderen Raubstraftaten auf Ver- kaufsgeschäfte ab, wie sie von den Gerichten immer wieder zu beurteilen sind.

- 14 - Gestützt darauf kann mithin keine Eingrenzung der genannten Einzeltaten auf ei- nen einzigen Täter vorgenommen werden. Bezeichnenderweise ist denn auch be- reits die Vorinstanz hinsichtlich des Raubüberfalls vom 15. Dezember 2021 auf die C._____-Filiale in O._____ zum Schluss gekommen, dass sich eine Täter- schaft des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellen lässt (Urk. 124 S. 20 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Begehung oder Nichtbegehung der anderen Taten beweismässig keine Rückschlüsse auf die Verübung des hier zu beurteilenden Raubüberfalls vom 10. Dezember 2021 erlaubt. 2.2.3. Beizupflichten ist der Oberjugendanwaltschaft ferner, als in Bezug auf die Körperhöhe und die Körperproportionen laut dem Untersuchungsbericht des Fachbereichs Biometrie des Forensischen Instituts Zürich zur Täterhöhenrekon- struktion eine grosse visuelle Übereinstimmung zwischen dem Beschuldigten und der Person besteht, die gemäss den Aufnahmen der am Tatort postierten Über- wachungskameras den Überfall auf die M._____-Filiale in L._____ verübt hat (Urk. 32/3 S. 21). Gleichzeitig wird im Bericht aber offengelegt, dass sich die bio- metrischen Untersuchungsergebnisse auch unter Annahme der sog. Nichtidenti- tätshypothese, wonach es sich beim Täter gerade nicht um den Beschuldigten, sondern um eine unbekannte Person handelt, erklären lassen, weshalb die Be- funde höchstens "mässig stark" für eine Täterschaft des Beschuldigten sprächen (Urk. 32/3 S. 22). Dies zeigt, dass selbst der forensische Spezialdienst dem Er- gebnis der Täterhöhenrekonstruktion lediglich einen beschränkten Beweiswert zu- misst. 2.2.4. Andere Beweismittel, die mit Bezug auf das inkriminierte Geschehen auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen, gehen aus den Akten nicht hervor. 2.3. Zusammengefasst lassen die vorhandenen Indizien weder für sich allein betrachtet noch in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Identifikation des Beschul- digten als derjenige, der am 10. Dezember 2021 die M._____-Filiale in L._____ überfallen hat, zu. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses bestehen somit er- hebliche und nicht überwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Täter ist. Demzufolge ist er hinsichtlich von Anklageziffer 3 vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 15 - 3.1. Mit Bezug auf Anklageziffer 9 weist die Vorinstanz einleitend korrekt dar- auf hin, dass der Anklagegrundsatz eingehalten ist, geht doch aus dem Gesamt- zusammenhang der Anklageschrift hinreichend hervor, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 22. auf den 23. April 2022 mit seinen Fusstritten gegen sein letzt- lich unbekannt gebliebenes Opfer die Zufügung von lebensgefährlichen Verlet- zungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung) in Kauf genommen hat (vgl. Urk. 124 S. 32 f.). Im Übrigen zeugen die Ausführungen der Verteidigung, namentlich auch ihre zahlreichen Vorbringen ge- gen die Annahme von Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverlet- zung, davon, dass die Beschuldigtenseite weiss, gegen welchen Anklagevorwurf sie sich zu wehren hat. 3.2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zugibt, auf den Geschädigten – nachdem dieser ihn im Streit verbal provoziert habe und anschliessend gestolpert sei, sodass er auf die Strasse gefallen sei – zweimal eingetreten zu haben (Prot. I S. 30 f.; Prot. II S. 23). Aufgrund der Auf- nahmen der umliegenden Überwachungskameras ist darüber hinaus einwandfrei erwiesen, dass der Beschuldigte die Tritte jeweils in Richtung des Kopfbereichs des Geschädigten ausführte, wobei zumindest der erste dessen Kopf auch tat- sächlich getroffen hat (vgl. Urk. 9/5 bzw. Urk. 9/3 S. 8 f., S. 12). Ebenso ist auf den Aufnahmen ohne weiteres erkennbar, wie der Beschuldigte vor dem Kicken jeweils mit dem Fuss ausholt und sein Bein dann streckt, womit der Einwand der Verteidigung, es seien keine heftigen Fusstritte gewesen (Urk. 78 S. 20; Urk. 161 S. 7 f.), widerlegt ist. Im Übrigen musste selbst der Beschuldigte einräumen, dass seine Fusstritte auf den Aufnahmen sehr heftig aussehen, wobei er lediglich auf- grund des Umstands, dass der Geschädigte unmittelbar danach wieder aufstehen konnte, darauf schliesst, dass sie tatsächlich nicht heftig gewesen sein konnten (Prot. II S. 23). Weil das Blickfeld der Kamera durch den vorbeifahrenden Nachtli- nienbus verdeckt wird, ist hingegen nicht zu sehen, ob und wie der Beschuldigte konkret nochmals gegen den Geschädigten nachgetreten hat, nachdem umste- hende Personen diesem zu Hilfe gekommen waren. Mit dieser Relativierung, die für die rechtliche Würdigung nicht ausschlaggebend ist, ist der äussere Sachver- haltsablauf anklagegemäss erstellt.

- 16 - 3.3.1. Was die rechtliche Würdigung anbelangt, hat die Vorinstanz richtig er- kannt, dass das mehrfache Treten gegen den Kopfbereich des bereits am Boden liegenden Geschädigten eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB darstellt (Urk. 124 S. 31 f.). Hierauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich zu verweisen. So hat sich das Bundesgericht in seiner jünge- ren Rechtsprechung bereits verschiedentlich mit Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung der einfachen zur versuchten schwe- ren Körperverletzung, teils aber sogar die Abgrenzung der Körperverletzungsde- likte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur Beurteilung stand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.1 m.w.H.). Vorliegend bedarf es keiner weiteren Erklärung, dass der Beschuldigte beim Zu- treten weder das Ziel seiner Fusstritte hinreichend genau steuern konnte, um ei- nen Kopftreffer, der denn auch nachweislich eintrat, zu vermeiden, noch in der Lage war, das ihm bekannte Risiko schwerer Kopfverletzungen zu kalkulieren, wobei auch aus der Tatsache, dass der am Boden liegende Geschädigte nicht schwerwiegender verletzt worden zu sein scheint, selbstredend nicht geschlossen werden kann, dass die Tritte von vornherein ungeeignet gewesen wären, eine schwere Körperverletzung zu verursachen, wie es von der Beschuldigtenseite im Zusammenhang mit der Frage der Heftigkeit seiner Tritte geltend gemacht wurde (Prot. II S. 23; Urk. 161 S. 7 f.). Nicht zu hören ist die Verteidigung sodann, wenn sie geltend macht, dass eine ärztliche Begutachtung oder auch nur eine genaue Dokumentation der vom Widersacher des Beschuldigten erlittenen Läsionen fehlt (Urk. 161 S. 8), steht doch einzig eine versuchte Tatbegehung im Raume, wes- halb für die rechtliche Würdigung letztlich irrelevant ist, ob und welche Verletzun- gen der Geschädigte konkret davongetragen hat. 3.3.2. Im Übrigen schliesst entgegen der Auffassung der Verteidigung weder der geltend gemachte Umstand, dass der Beschuldigte aus einer Kurzschlussreaktion gehandelt haben soll, weil er vom Geschädigten provoziert worden war, noch der vorgebrachte vorgängige Alkohol- und Drogenkonsum aus, dass er mit seinen Fusstritten eine lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten in Kauf genom- men hat (vgl. Urk. 78 S. 20 f.; Urk. 161 S. 8). Denn zum einen ist den Überwa-

- 17 - chungsbildern klar zu entnehmen, dass den Fusstritten ein Wortgefecht voraus- ging und dass der Geschädigte noch versuchte, vor dem Beschuldigten wegzu- laufen, was jenem aber misslang, weil er zu Boden stürzte, und diesem so ermög- lichte, an ihn heranzukommen (Urk. 9/5 bzw. Urk. 9/3 S. 6 ff.). Es blieb dem Be- schuldigten also genügend Zeit, um über sein Handeln bewusst zu entscheiden, wobei es zur Begründung von Eventualvorsatz ohnehin keiner grossen Überle- gungen bedarf, sondern genügt, dass dem Täter die wesentlichen Umstände des Tatablaufs im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (BGE 125 IV 242 E. 3d; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4). Und zum anderen wirkt sich ein allfälliger Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten ohnehin nicht auf den Eventualvorsatz aus, sondern beschlägt wenn überhaupt die Frage der Schuldfähigkeit, welche von jener des tatbestands- mässigen Vorsatzes grundsätzlich unabhängig zu beurteilen ist (BGE 115 IV 222 E. 1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1; 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4.2). Dass beim Beschuldig- ten keine Gründe für einen vollständigen Schuldausschluss vorliegen, wurde aber schon von der Vorinstanz unter zutreffendem Hinweis darauf, dass der Beschul- digte im Verlauf der Auseinandersetzung mit seinem Widersacher zu keinem Zeit- punkt ernsthafte Koordinationsschwierigkeiten gezeigt hat, überzeugend darge- legt (Urk. 124 S. 33). 3.4. Folgerichtig ist in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid der Schuldspruch betreffend Anklageziffer 9 zu bestätigen.

4. Zusammengefasst ist das Urteil der Vorinstanz insofern zu bestätigen, als der Beschuldigte zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fern 1, 2, 5, 6 und 7) sowie wegen mehrfacher Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 14) und mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 15) auch zweitinstanzlich der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9) schuldig zu sprechen ist. Ferner ist der Beschuldigte neben den rechtskräftigen Freisprüchen berufungsweise zusätzlich auch vom Vorwurf des

- 18 - Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Anklageziffer 3 freizuspre- chen. IV. Sanktion A. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Sodann hat sie beide Sanktionen für vollziehbar erklärt, gleichzeitig aber festgestellt, dass sie durch Haft, vorsorgliche Unterbringung und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden sind (Urk. 124 S. 41 ff.). Mit seiner Hauptberufung möchte der Beschuldigte neben der Bestäti- gung der Busse eine Herabsetzung des Strafmasses auf 18 Monate Freiheits- strafe erreichen, unter Anrechnung von 809 Tagen Haft, vorsorglicher Unterbrin- gung und vorzeitigem Strafvollzug. Die Oberjugendanwaltschaft hält eine Erhö- hung der Freiheitsstrafe auf 30 Monate und der Busse auf Fr. 300.– für angezeigt. Zudem beantragt sie ebenfalls – wenn auch in geringerem Umfang – die Anrech- nung der erstandenen Haft, der vorsorglichen Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (Urk. 160 S. 1 f.; Urk. 164 S. 4 ff.). B. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 124 S. 42 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht die allgemeinen Strafzumessungs- prinzipien und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt darge- legt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bil- dung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). C. Strafart

1. Der Beschuldigte hat die versuchte schwere Körperverletzung zum Nach- teil des letztlich unbekannt gebliebenen Opfers in Anklageziffer 9 (23. April 2022)

- 19 - sowie den Raubüberfall auf die C._____-Filiale in E._____ BL in Anklageziffer 7 (20. Mai 2022) begangen, nachdem er sein 18. Altersjahr vollendet hat. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich für diese beiden Einzeltaten, die der Beschul- digte als Erwachsener begangen hat, aufgrund der verschuldensmässigen Beur- teilung jeweils ein Strafmass als angemessen, welches einzig eine Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lässt (s. dazu hinten Erw. IV.E.). Die Ausfällung einer Geldstrafe (Art. 34 StGB) scheidet demnach von vornherein aus.

2. Was die Taten anbelangt, die in die Zeit vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschuldigten fallen – es handelt sich dabei um die Raubüberfälle gemäss den Anklageziffern 1, 2, 5 und 6 (16. August 2020 bis 6. Januar 2022) –, ist zu be- rücksichtigen, dass das bisherige Strafverfahren keine erkennbare positive Wir- kung auf sein Verhalten gezeigt hat, zumal der Beschuldigte wiederholt aus der damals laufenden vorsorglichen stationären Unterbringung entwichen ist und trotz bereits eingeleiteter Strafuntersuchung mehrfach straffällig wurde. Kommt hinzu, dass auch das im Vorverfahren eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten bekräftigt, dass vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für erneute Straffäl- ligkeit im gesamten bisherigen Delinquenzspektrum ausgeht (Urk. 21/9 S. 30 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Geldstrafe aus erzieherischen Gründen das Legalverhalten von Jugendlichen regelmässig nicht zu beeinflussen vermag. In Anbetracht dieser Umstände erscheint beim Beschuldigten demnach auch für die vor Vollendung seines 18. Altersjahrs begangenen Delikte eine freiheitsentzie- hende Sanktion geboten, wobei nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 JStG auf die Strafe zwar die Regeln des Erwachsenenstrafrechts zur Anwendung gelangen (s. dazu vorn Erw. II.1.), die Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB inhaltlich aber ohnehin dem jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug nach Art. 25 JStG entspricht.

3. Schliesslich ist für die mehrfache Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes zwingend eine separate Übertre- tungsbusse (Art. 106 StGB) auszusprechen (s. dazu hinten Erw. IV.H.).

- 20 - D. Strafrahmen Im Einklang mit der Vorinstanz bildet der Raubüberfall gemäss Anklageziffer 7, der von ihm als Erwachsener begangen wurde, den Ausgangspunkt bei der Straf- zumessung (Urk. 124 S. 45). Der Raubtatbestand sieht einen abstrakten Strafrah- men von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. E. Tatkomponente Delikte nach Vollendung des 18. Altersjahrs

1. Hinsichtlich der Verschuldensbewertung für den Raubüberfall in Anklage- ziffer 7 kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 124 S. 45 f.). Demnach ist mit Bezug auf die objektive Tatkomponente die nicht unerhebliche kriminelle Energie zu gewichten, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, indem er zum Tatzeitpunkt am 20. Mai 2022 kaum zufällig die C._____-Filiale in E._____ BL aufgesucht hat und eine Eisen- stange, Handschuhe sowie zusätzliche Kleidung mit sich trug. Ferner geht der er- beutete Deliktsbetrag von Fr. 7'500.– weit über das hinaus, was nötig wäre, um elementare Grundbedürfnisse zu decken oder einen mässigen Drogenkonsum zu finanzieren. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, handelt es sich bei der Tat also keineswegs um blosse Beschaffungskriminalität (Urk. 78 S. 32 f.). Auf der anderen Seite war die nötigende Einwirkung auf die Verkaufsangestellte der C._____-Filiale nicht besonders intensiv. Hinsichtlich der subjektiven Tatkom- ponente fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich han- delte. Ausserdem wies er gemäss berechtigter Einschätzung der forensisch- psychiatrischen Sachverständigen keine Einschränkung der Schuldfähigkeit auf, geschah doch die Tat nicht etwa aus einer zufälligen Situation heraus, sondern wurde durch den Beschuldigten aktiv herbeigeführt und sind auch sonst keine si- tuativen Faktoren ersichtlich, die ihn in seiner Steuerungsfähigkeit eingeengt ha- ben könnten (Urk. 21/12 S. 4 f.). Wenn die Vorinstanz resümiert, es sei bezüglich des Raubes in Anklageziffer 7 von einem leichten Tatverschulden auszugehen,

- 21 - weshalb die Einsatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzulegen sei, kann ihr darin folglich beigepflichtet werden. 2.1. Im Hinblick auf die Tatschwere der versuchten schweren Körperverlet- zung in Anklageziffer 9 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einer am Boden liegenden Person zweimal gegen den Kopfbereich getreten hat, wobei zumindest der erste Schlag das Opfer tatsächlich am Kopf getroffen hat. Sein Widersacher war in diesem Moment längst unterlegen, zumal er beim vorausgegangenen Fluchtversuch gestolpert und auf die Strasse gefallen war. Im Verhalten des Be- schuldigten manifestiert sich eine grobe Brutalität und massive Rücksichtslosig- keit. Immerhin ist anzufügen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sich die Auseinandersetzung, die letztlich zu den Fusstritten führte, inner- halb von kurzer Zeit abspielte. Für tiefgreifende Überlegungen über die Folgen seines Tuns hatte der Beschuldigte also keine Zeit. Bei dieser Sachlage ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. In klarer Abweichung von der Vorinstanz (Urk. 124 S. 46 f.) wäre für das vollendete Delikt daher eine deutlich höhere hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten anzusetzen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schwere Verletzungen bei seinem Opfer nicht direkt beabsich- tigte, sondern eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Zum anderen kann ihm gemäss Angaben der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen in Bezug auf diese Tat infolge des unmittelbar vorausgegangenen Alkohol- und Drogenkonsums sowie des akuten affektiven Erregungszustands, der im Zuge der Auseinandersetzung mit seinem Widersacher entstanden ist, eine situative Einschränkung der Steue- rungsfähigkeit attestiert werden (Urk. 21/12 S. 5). Vor diesem Hintergrund recht- fertigt sich eine Herabsetzung des Strafmasses um rund einen Drittel. Demzu- folge ist ein Strafabzug von 12 Monaten vorzunehmen. 2.3. Dass es vorliegend bei einem Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich al- lein dem Zufall zu verdanken, können doch Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen ohne weiteres zu äusserst schweren und sogar le- bensgefährlichen Verletzungen führen. Der Versuch kann deshalb nur leicht

- 22 - strafreduzierend berücksichtigt werden und es ist dafür eine weitere Strafreduk- tion um 6 Monate angebracht. 2.4. Isoliert betrachtet ergibt sich für die Tatkomponente bei der versuchten schweren Körperverletzung in Anklageziffer 9 demnach eine Einsatzstrafe von 18 Monaten (entsprechend 36 Monaten abzgl. 12 Monaten abzgl. 6 Monaten). Nachdem die Tritte gegen den unbekannt gebliebenen Geschädigten in keinerlei Zusammenhang mit dem Überfall auf die C._____-Filiale in E._____ BL stehen, ist sodann eine merkliche Asperation vorzunehmen. Infolgedessen ist die Einsatz- strafe für den Raub aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung um 12 Monate auf 24 Monate zu erhöhen. F. Tatkomponente Delikte vor Vollendung des 18. Altersjahres

1. Hinsichtlich der Delikte, die der Beschuldigte vor Eintritt seiner Volljährig- keit begangen hat, ist in Erinnerung zu rufen, dass einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (s. dazu vorn Erw. IV.C.2.). Angesichts der Besonderheiten bei Übergangstätern ist allerdings zu berücksichtigen, dass Taten, welche vor Vollen- dung des 18. Altersjahrs begangen wurden, bei der Gesamtstrafenbildung nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wä- ren (Art. 49 Abs. 3 StGB).

2. Wenn die Vorinstanz hinsichtlich der an sich unter das Jugendstrafrecht fallenden Delikte, bei denen es sich allesamt um Raubstraftaten handelt, die zwi- schen dem 16. August 2020 und dem 6. Januar 2022 stattfanden, auf eine geson- derte Bemessung der Einzeltaten verzichtet hat und stattdessen eine gesamthafte Strafbemessung vorgenommen hat (Urk. 124 S. 47 f.), ist dies unter dem Blick- winkel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher als Ausnahme von der konkreten Methode eine einheitliche Strafe für eine grössere Zahl von De- likten zusammen ausgesprochen werden kann, wenn die Einzeltaten untereinan- der zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind (Urteile des Bundesge- richtes 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2), nicht zu beanstanden.

- 23 -

3. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, fällt verschuldensmässig ins Gewicht, dass der Beschuldigte zweimal ein Verkaufsgeschäft, namentlich die P._____ Tankstelle in Zürich-Q._____ im Dezember 2021 (Anklageziffer 5) und den R._____-Shop in S._____ im Januar 2022 (Anklageziffer 6), ausgeraubt hat, wobei er vom Tatablauf her im gleichen Stil wie beim bereits abgehandelten Raubüberfall auf die C._____-Filiale in E._____ BL (s. dazu vorn Erw. IV.E.1.) vorgegangen ist. Die anderen beiden Überfälle beging er im August 2020 auf den Privatkläger 1 (B._____) in Zürich-T._____ (Anklageziffer 1) und im Juni 2021 auf den Segelclub U._____ (Anklageziffer 2). Dabei trat er allerdings nicht als Allein- täter, sondern zusammen mit mehreren Mittätern auf. Gerade in diesem Zusam- menhang zeigt sich, dass eine Gruppendynamik stets geeignet ist, die Gefahr für die Opfer zu erhöhen, wurde doch der Privatkläger 1 bei seinem Fluchtversuch zu Boden gebracht (vgl. Urk. 20/21 S. 3) und hat einer der Mittäter die Beteiligten im Segelclub zusätzlich damit eingeschüchtert, dass er sie zusammen mit seinen Jungs bei ihnen zuhause aufsuchen und verprügeln werde, falls sie seinen finan- ziellen Forderungen nicht nachkommen (vgl. Urk. 20/18 S. 5). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 78 S. 37 f.) lässt sich die Beteiligung des Beschul- digten daran auch nicht einfach mit Gruppendruck erklären. Vielmehr beging er diese Taten offenkundig aus eigenem Antrieb und handelte mit direktem Vorsatz. In Anbetracht dessen, dass nach Jugendstrafrecht bei Raub eine Sanktion von maximal 1 Jahr Freiheitsentzug droht (Art. 25 Abs. 2 lit. a JStG), die auch bei Mehrfachbegehung nicht überschritten werden darf (Art. 34 Abs. 2 JStG), erweist sich für die 4 Raubüberfälle bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von ins- gesamt 9 Monaten als angemessen.

4. Im Rahmen der Asperation ist im Weiteren zu bedenken, dass die Raub- überfälle gemäss den Anklageziffern 1, 2, 5 und 6 zwar dasselbe Rechtsgut wie die bereits abgehandelte Raubstraftat in Anklageziffer 7 betreffen. Dennoch liefen die Überfälle im vorliegenden Zusammenhang teilweise völlig anders ab und rich- teten sich zudem gegen jeweils andere Opfer. Erst recht stehen sie sodann in kei- nerlei Konnex zur vorstehend beurteilten versuchten schweren Körperverletzung in Anklageziffer 9. Infolgedessen ist wiederum eine merkliche Asperation vorzu- nehmen und es ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Raubtaten, die der

- 24 - Beschuldigte vor Erreichen seines 18. Altersjahrs verübt hat, um 6 Monate auf 30 Monate zu erhöhen. G. Täterkomponente

1. Mit Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz hinsichtlich der Le- bensgeschichte des 21-jährigen Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, dass er als siebtes von 10 Kindern einer Mutter, die mit ihren ältesten 3 Kindern aus Somalia in die Schweiz geflüchtet ist, und eines irakischen Vaters, der eben- falls als Flüchtling in der Schweiz lebt, jedoch nie eine echte Beziehung zu sei- nem Kind aufgebaut hat, zur Welt gekommen ist. Die Situation seiner alleinerzie- henden Mutter ist nicht nur von erzieherischer Überforderung, sondern auch von Armut, unsicherem Aufenthaltsstatus sowie fehlender Sprachkenntnisse und man- gelnder Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen geprägt. Der Beschuldigte selbst verfügt über einen Sek C-Schulabschluss, aber keine berufliche Ausbildung und es besteht bei ihm offenkundig eine gewisse Suchtmittelproblematik. Seit sei- nem 15. Altersjahr ist er vorwiegend in Heimen fremdplatziert oder in Strafanstal- ten untergebracht (zum Ganzen: Urk. 124 S. 48 f.; Prot. II S. 8 ff.). Aufgrund der schweren Kindheit, der damit verbundenen schwierigen Startbedingungen und der nach wie vor misslichen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten drängt sich eine erhebliche Strafminderung auf, der mit einer Reduktion des Strafmasses von 15 % Rechnung zu tragen ist.

2. Bedeutsam ist auf der anderen Seite, dass der Beschuldigte gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. März 2020 eine teilweise einschlägige jugendstrafrechtliche Verurteilung wegen Raubes und weiterer De- likte aufweist (Urk. 150). Zudem setzte der Beschuldigte seine Delinquenz wäh- rend laufender Strafuntersuchung und ungeachtet seiner zwischenzeitlichen In- haftierung und vorsorglichen Unterbringung, die teilweise im geschlossen Rah- men und mit zwischenzeitlicher Einweisung in einer Strafanstalt vollzogen wurde (vgl. zu den Vollzugsdaten: Urk. 43 S. 1), fort. Seine strafrechtliche Vorbelastung und die andauernde Straffälligkeit ist mit einer Straferhöhung von 15 % zu veran- schlagen.

- 25 -

3. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der Raubüberfälle im Wesentlichen geständig gezeigt, wobei ihm aufgrund der eindeutigen Beweislage letztlich nichts anderes übrig blieb und er sein Geständnis erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht hat (Prot. I S. 18 ff., S. 23 f., S. 27 f.). Wie erörtert anerkannte er zudem zwar den äusseren Sachverhaltsablauf hinsichtlich des zweimaligen Tretens gegen eine Person, mit der er im Nachtleben einen verbalen Disput austrug, bestritt aber durchwegs, dabei schwere Körperverletzungen sei- nes Widersachers in Kauf genommen zu haben (s. dazu vorn Erw. III. 3.1. ff.). Aufgrund des Nachtatverhaltens drängt sich somit höchstens eine leichte Strafre- duktion von 10 % auf. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. Insbe- sondere hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint (Urk. 124 S. 9 ff.).

4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich im Ergebnis, unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente eine Her- absetzung der Sanktion im Umfang von 10 % vorzunehmen, was konkret einer Reduktion der Einsatzstrafe um rund 3 Monate entspricht. Insgesamt betrachtet erweist sich daher eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. H. Busse Betreffend die separate Busse für die mehrfache Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG und von Art. 19a Ziff. 1 BetmG hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 124 S. 47). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Oberjugendanwaltschaft (Urk. 77 S. 15; Urk. 160 S. 2) besteht keine Veranlassung, den Bussenbetrag im Vergleich zur Vorinstanz auf Fr. 300.– zu erhöhen. Die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 200.– ist daher zu bestätigen. Anders als von der Oberjugendanwaltschaft gel- tend gemacht (Urk. 164 S. 6), muss sodann in diesem Zusammenhang keine Zu- satzbusse zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juli 2024 ausgefällt werden, beging der Beschuldigte die Übertretungen, welche zur

- 26 - besagten Verurteilung geführt haben, doch erst nach Ergehen des vorinstanzli- chen Urteils im hiesigen Verfahren, weshalb kein Anwendungsfall von retrospekti- ver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). I. Anrechnung

1. Was die nach Art. 51 StGB anzurechnende Haft anbelangt, ist die Be- rechnung durch die Vorinstanz insofern unbestritten, als dem Beschuldigten zu- sammengezählt 693 Tage anzurechnen sind. Diese setzen sich zum einen daraus zusammen, dass er sich zwischen dem 20. Oktober 2020 und dem 19. Dezember 2022 insgesamt sechsmal in Haft befand, was 228 Tage ergibt. Zum anderen wurde der Beschuldigte im Rahmen seiner vorsorglichen Unterbringung zwischen dem 20. Februar 2021 und dem 10. März 2022 viermal ins Gefängnis Limmattal eingewiesen, woraus weitere 48 Tage resultieren, und war er zwischendurch vom

15. September 2021 bis zum 8. Dezember 2021 während insgesamt 85 Tagen im Jugendheim V._____ geschlossen untergebracht. Praxisgemäss müssen ferner auch die 332 Tage, die er ab dem 19. Dezember 2022 bis zum vorzeitigen Mass- nahmenantritt vom 16. November 2023 (nicht 13. November 2023, wie es in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids steht [vgl. Urk. 71]), im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat, berücksichtigt werden (zum Ganzen: Urk. 124 S. 52).

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist darüber hinaus jedoch auch die übrige Dauer der vorsorglichen Unterbringung des Beschuldigten dem Grund- satz nach anrechenbar. So hat die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis die be- treffende Schutzmassnahme mit Verfügung vom 9. März 2022 aufgehoben, weil diese infolge der Weigerungshaltung des Beschuldigten und mangels hinreichen- der Fortschritte in der Deliktsprävention und im Sozialverhalten als gescheitert er- achtet wurde (Urk. 34/64). In der Folge wurde der Beschuldigte erst wieder am

23. Juni 2022 wegen des Verdachts neuer Straftaten festgenommen und in Unter- suchungshaft gesetzt (Urk. 28/6). Später erfolgte dessen Versetzung in den vor- zeitigen Strafvollzug (Urk. 28/38), bevor ihm dann von der Verfahrensleitung der Vorinstanz am 8. November 2023 unter Berufung auf das inzwischen ergangene psychiatrisch-psychologische Ergänzungsgutachten vom 6. Dezember 2022 der

- 27 - vorzeitige Massnahmeantritt im Massnahmezentrum W._____ bewilligt wurde (vgl. Urk. 71). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die ur- sprünglich durchgeführte vorsorgliche Schutzmassnahme ununterbrochen fortge- setzt worden wäre, sondern ist zu konstatieren, dass die damalige Unterbringung als definitiv abgeschlossen zu gelten hat und es sich beim nachfolgenden vorzeiti- gen Massnahmevollzug um eine neue und eigenständig angeordnete Massnahme handelt. In dieser Konstellation ist aber nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung bereits im Sachurteil des Strafgerichtes über die Anrechnung der Mass- nahme zu befinden (eingehend dazu BGE 137 IV 7 E. 1.6.2). Aus den Akten er- gibt sich, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. September 2020 und dem

5. September 2021 im Jugendheim AA._____ sowie in der …-Jugendstätte AB._____ vorsorglich untergebracht war, womit er sich – unter Aussparung der Zeit, in der er entwichen war und sich auf Kurve befand – während insgesamt 235 Tage in der offenen Unterbringung befand (zu diesen Zeitangaben: Urk. 78 S. 40 f.). Dabei erachtet das Bundesgericht eine Anrechnung einer gescheiterten Unterbringung in einer offenen Einrichtung, die mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbar ist, zu 40 % – und nicht wie von der Verteidigung gefordert zur Hälfte (Urk. 78 S. 42; Urk. 161 S. 9 f.) – als ausreichend (BGE 142 IV 359 E. 359 E. 2.5). Demgemäss sind zusätzlich weitere 94 Tage (entsprechend 40 % von 235 Tagen) anrechenbar.

3. Des Weiteren ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte am 29. Dezember 2023 aus dem Massnahmenzentrum W._____ entwichen ist und am 6. März 2024 wiederum verhaftet sowie zwecks Massnahmenüberprüfung in Sicherheitshaft nach Art. 22a StJVG versetzt wurde (Urk. 88; Urk. 90). Schliesslich wurde der vor- zeitige Massnahmevollzug mit Beschluss der Vorinstanz vom 15. April 2024 auf- gehoben und der Beschuldigte mit Entlassungsbefehl vom 16. April 2024 mit so- fortiger Wirkung aus der Haft entlassen (Urk. 99; Urk. 103). Infolgedessen fallen für den zwischenzeitlich durchgeführten vorzeitigen Massnahmevollzug (43 Tage) und für die Sicherheitshaft (42 Tage) insgesamt weitere 85 Tage an, die als er- standen zu gelten haben. Zusammen mit den genannten 693 bzw. 94 Tagen be- läuft sich die Gesamtdauer, die in Anwendung von Art. 51 StGB an die heute aus- zusprechende Sanktionen anzurechnen ist, mithin auf 872 Tage.

- 28 - J. Vollzug

1. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Busse geregelt, obschon die beiden Sanktionen durch die erstandene Dauer von Untersuchungshaft, vorsorglicher Unterbringung, vorzeitigem Straf- und Massnahmevollzug sowie Sicherheitshaft zwecks Massnahmenüberprüfung vollständig erstanden ist (PK StGB-TRECHSEL/PIETH, Art. 42 StGB N 4 m.w.H.).

2. Wie noch zu zeigen sind wird, ist von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen (s. dazu hinten Erw. V.). Vor diesem Hintergrund erweist es sich im Ergebnis richtig, dass sich die Vorinstanz auch zum Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe äusserte. Hinsicht- lich der allgemeinen Voraussetzungen für den bedingten Vollzug kann in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StGB auf die entsprechenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 124 S. 50 f.). Angesichts der einschlägigen Vor- strafe sowie des Umstands, dass sich der Beschuldigte nicht einmal vom vorin- stanzlichen Urteil beeindrucken liess, sondern im August 2024 einen weiteren Raubüberfall auf die C._____-Filiale in AC._____ beging, für die er gemäss Anga- ben der Verteidigung eine neuerliche Verurteilung zu vergegenwärtigen haben wird (vgl. Urk. 161 S. 3 f.), kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr ausgestellt werden, weshalb die auszufällende Freiheitsstrafe für vollziehbar zu erklären ist, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass diese infolge Anrech- nung nach Art. 51 StGB vollständig erstanden ist.

3. Was die Übertretungsbusse von Fr. 200.– anbelangt, die zusätzlich aus- zufällen ist, wäre diese von Gesetzes wegen an sich ebenfalls unbedingt auszu- sprechen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist sie für vollziehbar zu erklä- ren, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisgemäss eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen anzusetzen wäre. Allerdings ist dabei wiederum davon Vormerk zu nehmen, dass die Busse infolge der Anrechnung nach Art. 51 StGB vollständig getilgt ist.

- 29 - V. Massnahme für junge Erwachsene

1. Berufungsweise ficht der Beschuldigte die erstinstanzlich angeordnete Einweisung in eine Massnahme für junge Erwachsene an (vgl. Urk. 126 S. 3 f.; Urk. 161 S. 2, 11 ff.), wobei nunmehr auch die Oberjugendanwaltschaft auf ihren ursprünglichen Antrag auf Anordnung einer solchen verzichtet hat (Urk. 160). 2.1. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung der Massnahme nach Art. 61 StGB massgeblich von der entsprechenden sachverständigen Empfehlung im er- gänzenden psychiatrisch-psychologische Begutachtung von Dr. med. AD._____ vom 6. Dezember 2022 leiten lassen (Urk. 124 S. 54 ff. unter Verweis auf Urk. 21/9). Zudem konnte die Vorinstanz ihren Entscheid auf die Aussagen des Beschuldigten abstützen, der bei ihr vor Schranken noch explizit geäussert hatte, dass er ein normales Leben führen wolle und an seinen Problemen arbeiten möchte sowie dass er gewillt sei, die Massnahme durchzuziehen (Prot. I S. 16). 2.2. Zwar machte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nach wie vor geltend, sein Leben in geordnete Bahnen bringen und insbesondere an seiner Suchtproblematik arbeiten zu wollen, jedoch lehnte er eine Massnahme für junge Erwachsene nunmehr kategorisch ab, indem er angab, diese nicht zu akzeptieren und als kein geeignetes Instrument für sich und seine Ziele zu erachten. Stattdes- sen sei er optimistisch, seine Probleme in Freiheit mit der Unterstützung seines Beistands, seiner Familie und seiner Anwältin in den Griff zu bekommen (Prot. II S. 11 ff., S. 19 ff., S. 25 f., S. 31 ff.). Seine ablehnende Haltung hatte der Beschul- digte zudem in aller Deutlichkeit manifestiert, als er gerade einmal 43 Tage nach dem ihm bewilligten vorzeitigen Massnahmeantritt aus dem Massnahmezentrum W._____ entwich, weil man in seinem Zimmer Cannabis gefunden und ihm eine Disziplinarstrafe in Form eines kurzzeitigen Aufenthalts "im Bunker" gedroht hatte. In der Folge wurde der vorzeitige Massnahmevollzug ganz aufgehoben (Urk. 99) und der Beschuldigte befindet sich inzwischen wegen anderweitiger Straffälligkeit bereits wieder im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 151). Entsprechend mangelt es dem Beschuldigen zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich an dem von der Recht- sprechung des Bundesgerichtes für die Anordnung einer Massnahme im Sinne

- 30 - von Art. 61 StGB vorausgesetzten Mindestmass an Motivation (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; 123 IV 113 E. 4.c.dd), welche Auffassung auch von Seiten der Ober- jugendanwaltschaft geteilt wird (Urk. 164 S. 3 f.).

3. Schlussfolgernd erscheint die Einweisung des Beschuldigten in eine Ein- richtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB unter Berücksichtigung seiner grundsätzlichen Massnahmenbedürftigkeit zwar als durchaus geboten, ist jedoch angesichts seines hartnäckig unkooperativen Verhaltens und seiner vehe- menten, offenkundigen Massnahmenunwilligkeit als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb in Abweichung vom vorinstanzlichen Erkenntnis von der Anordnung einer solchen abzusehen ist. VI. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Die Vorinstanz, welche die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung für Straftäter mit ausländischer Staatsangehörigkeit zutreffend wiedergegeben hat, hat richtig erkannt, dass der Beschuldigte mit der versuchten schweren Kör- perverletzung vom 23. April 2022 in Zürich und dem Raubüberfall vom 20. Mai 2022 auf die C._____-Filiale in E._____ BL zwei Katalogtaten verübt hat, die nach Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB zu einer grundsätzlich obligatorischen Wegwei- sung führen. Sie nimmt aber beim Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall an und gewichtet seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz höher als die öffentlichen Interessen an dessen Fernhaltung. Entsprechend kommt sie zum Schluss, dass weder eine Landesverweisung noch die ebenfalls beantragte Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen sei (Urk. 124 S. 58 ff.). Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.

2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel re- striktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Aufgrund der Regelung von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewach- sen sind, ist in solchen Fällen zwar grundsätzlich von einem bedeutenden Inter- esse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Eine lange Anwesenheit und die

- 31 - damit verbundene normale Integration für sich allein genügen jedoch nicht, um ei- nen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzuneh- men (BGE 144 IV 455 E. 7.2.1 m.w.H.). Erforderlich sind vielmehr besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom

5. August 2024 E. 3.3; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Im Rahmen der ebenfalls gebotenen Interessen- abwägung ist sodann in erster Linie zu prüfen, ob die vom Täter verübten Kata- logtaten einen Schweregrad erreichen, der die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheinen lässt (vgl. Urteile des Bundesge- richtes 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1). Im Falle eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob resp. wie stark die öffentliche Sicher- heit weiterhin gefährdet ist, zudem insbesondere berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlos- sen war (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3; 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.1; 6B_914/2020 vom 26. April 2021 E. 1.6.3). 3.1. Zwar ist der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen, wo er auch sein gesamtes Leben einschliesslich seiner Kindheit und seiner Schulzeit verbracht hat. Ebenso befindet sich hier sein gesamtes soziales Umfeld, wohinge- gen in Somalia kaum Integrationschancen für ihn vorhanden sind, beherrscht er doch im Gegensatz zum Schweizerdeutsch, das er fliessend spricht, die dortige Sprache nicht, kennt er sich mit der somalischen Kultur nicht aus und verfügt er in seinem Herkunftsstaat über keinerlei persönliche Kontakte oder reelle Aussichten, beruflich nachhaltig Fuss zu fassen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar eigenen Angaben zufolge über einen Sek C-Schulab- schluss verfügt, jedoch keine Berufsausbildung vorzuweisen hat. Soweit ersicht- lich kennt er keine geregelte Tagesstruktur und ging bisher, obschon er keine kör- perliche Einschränkungen aufweist und arbeitsfähig ist, auch nie einer legalen Er- werbstätigkeit nach. Selbst dann, wenn die Beziehung zu seiner Mutter und sei-

- 32 - nen Geschwistern intakt sein sollte und er an sich berechtigt wäre, von seinen El- tern finanzielle Unterstützung zu erhalten, ist sodann eine besondere Intensität der familiären Bindung des volljährigen Beschuldigten zu seinen Familienangehö- rigen, namentlich in Form einer Übernahme von Verantwortung für eine andere Person infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlicher resp. geistiger Behinderung oder schwerwiegender Krankheit (vgl. Urteile des Bundes- gerichtes 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.2; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.2.2), nicht erkennbar. Ob bei dieser Ausgangslage, wonach letztlich nur die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die umgekehrt fehlenden Beziehungen zu Somalia für den Beschul- digten sprechen, einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermögen, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da – wie sogleich aufzuzeigen sein wird (s. dazu hinten Erw. VI.3.2.) – die öffentlichen Interessen an dessen Wegweisung derart bedeutsam sind, dass die Landesverweisung auch bei Beja- hung eines Härtefalles anzuordnen ist. 3.2. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt namentlich ins Gewicht, dass der Versuch einer schweren Körperverletzung und die Begehung eines Raub- überfalls unter Mitführung einer Eisenstange schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, zumal dabei besonders hoch- wertige Rechtsgüter der Opfer tangiert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2). Zu beachten ist überdies, dass im Falle des Beschuldigten dafür ein Strafmass von 27 Monaten Freiheitsstrafe auszufäl- len ist. Nur schon aus der Strafhöhe ergibt sich mit Blick auf die 2-Jahres-Regel, wonach es bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit die Interessen des Täters am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fernhalteinteressen über- wiegen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5), ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Be- schuldigten. Erschwerend kommt hinzu, dass dieser bereits mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. März 2020 wegen zahlreicher Delikte, u.a.

- 33 - Raub, zu einer jugendstrafrechtlichen ambulanten Massnahme und zu einer per- sönlichen Leistung von 7 Tagen verurteilt ist (Urk. 150). Damit war sein Leumund bereits getrübt, als er die hier zu beurteilenden Anlasstaten beging, woran nichts ändert, dass die teils einschlägige und als Minderjähriger erwirkte Verurteilung nicht gleich schwer wiegt, wie wenn sie ihm als Erwachsener auferlegt worden wäre (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.1 m.w.H.; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.3). Als zusätzlich belastend wirkt sich zudem aus, dass der Beschuldigte auch nach Einleitung der vorliegenden Strafuntersuchung seine Delinquenz mehrfach fortgesetzt hat. Dabei ist er im Ver- lauf des bisherigen Strafverfahrens vor allem dadurch aufgefallen, dass er sich gegenüber den Institutionen, in denen er untergebracht war, unkooperativ verhal- ten und aggressiv gezeigt hat sowie dass er die Arbeit verweigert hat und mehr- mals entwichen ist (vgl. dazu die illustrativen Ausführungen der Jugendanwalt- schaft in Urk. 28/8 S. 3 f.). Darüber hinaus hat er sich gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juli 2024 auch nach Begehung der versuchten schweren Körperverletzung im April 2022 und des Raubes im Mai 2022 erneut schuldig gemacht, indem er in der Öffentlichkeit eine verbotene Schreckschusspistole mit sich führte (Urk. 153). Und selbst nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vom 7. Dezember 2023 und somit in Kenntnis dessen, dass eine Landesverweisung konkret im Raum steht, hat er im August 2024 ein- gestandenermassen einen weiteren Raubüberfall auf die C._____-Filiale in AC._____ verübt, weshalb nunmehr ein neues Strafverfahren gegen ihn hängig ist, bei dem mit einer abermaligen Verurteilung, diesmal im abgekürzten Verfah- ren, zu rechnen ist (Prot. II S. 16, S. 21; Urk. 161 S. 3 f.). Bei dieser Sachlage ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte erneut mit den genannten Anlass- taten vergleichbare Delikte begeht, als erheblich zu qualifizieren. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass sich der Vorfall in Zürich, der zum körperlichen Übergriff auf das letztlich unbekannt gebliebene Opfer geführt hat, und der Raubüberfall auf die C._____-Filiale in E._____ BL ereignet haben, kurz nachdem der Beschuldigte die Volljährigkeit erreicht hat. Dies allein genügt jedoch nicht, um seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen zu lassen. Stattdessen wäre dafür massgebend, ob es sich bei seiner Delinquenz um ein bloss episoden-

- 34 - haftes Verhalten handelt und ob er altersbedingt noch nicht fähig war, sein Un- recht einzusehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.6; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_1077/2020 vom

2. Juni 2021 E. 1.3 ff.). Anhaltspunkte, die auf ein bloss episodenhaftes Verhalten oder auf die Unfähigkeit, das Unrecht der Anlasstaten zu erkennen, schliessen liessen, sind indessen aus den Akten nicht ersichtlich, zumal er, wie soeben er- wähnt, im Jahr 2024 einen Raubüberfall verübte, womit er sein Rückfallrisiko be- züglich der künftigen Begehung einer Katalogtat deutlich manifestiert hat. In Wür- digung aller aufgeführten Gründe vermögen die privaten Interessen des Beschul- digten die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung deshalb nicht aufzuwie- gen. 3.3. Schliesslich wurden auch keine Behauptungen aufgestellt, wonach der Beschuldigte bei einer Rückführung nach Somalia einer konkreten Verfolgungssi- tuation oder als Einzelperson einer aktuell drohenden Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Entsprechend bestehen keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB, an denen eine Ausweisung im jetzigen Zeitpunkt definitiv zu schei- tern droht. Demgemäss ist in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils eine Lan- desverweisung anzuordnen. 4.1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer ange- sichts des jugendlichen Alters des Beschuldigten auf 5 Jahre festzulegen ist. 4.2. Im Weiteren hat das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Aus- schreibung im SIS wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Sowohl der Tatbestand der schweren Körperverletzung wie auch derjenige des Raubes sehen im Höchst- mass eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren vor. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zudem offenkundig, dass vom Beschuldigten eine ernst- zunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (s. dazu vorn Erw. VI.3.2.). Damit sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung erfüllt.

- 35 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem die Regelung der Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens in Rechtskraft erwachsen ist (s. dazu vorn Erw. II.3.2.), sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bemessen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte einen Teil der Taten vor Vollendung des 18. Al- tersjahrs begangen hat, ist für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entscheid- gebühr von Fr. 1'800.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. Au- gust 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der ver- fahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 3). 2.2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Appellation lediglich insofern durch, als er einen Freispruch vom Vorwurf des Raubes in Anklageziffer 3 sowie ein Abse- hen von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene erwirkt. In allen anderen Punkten unterliegt er. Demgegenüber obsiegt die Oberjugendanwalt- schaft in Bezug auf die Landesverweisung und zumindest teilweise auch hinsicht- lich der Erhöhung des Strafmasses. Ausgangsgemäss sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie im verbleibenden Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat im Übrigen der Privat- kläger 1 (B._____), nachdem der Rückzug seiner ursprünglich angemeldeten Be- rufung so früh erfolgt ist, dass praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen ist (ZR 2011 Nr. 37). 2.3. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Fr. 11'833.20 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend

- 36 - (Urk. 162). Das geforderte Honorar steht nach Anpassung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und Ergänzung um den Aufwand für die Nach- besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mit- hin ist die amtliche Verteidigerin mit einem Betrag von Fr. 11'850.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Um den Besonderheiten bei Übergangstätern, die einen Teil der Delikte vor Erreichen der Volljährigkeit begangen haben, Rechnung zu tragen, namentlich um dem noch sehr jungen Beschuldigten das wirtschaft- liche Fortkommen nicht übermäss zu erschweren, erscheint es als geboten, die Kosten der Offizialverteidigung für das Rechtsmittelverfahren – analog zur Rege- lung in erster Instanz – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Der Beschuldigte verlangt für die von ihm erstandene Überhaft eine Ge- nugtuung von Fr. 150.– pro Tag und beziffert seinen Anspruch mit einem Gesamt- betrag von Fr. 21'300.– nebst Zins ab dem jeweiligen Hafttag (Urk. 161 S. 9 ff.; Urk. 78 S. 51). 3.2.1. Wie erörtert, befand sich der Beschuldigte im Verlauf des vorliegenden Verfahrens während insgesamt 228 Tagen in Untersuchungshaft. Hinzu kommen 332 Tage vorzeitiger Strafvollzug sowie insgesamt 85 Tage für den während 42 Tagen andauernden vorzeitigen Massnahmevollzug, der ebenfalls genugtu- ungsrelevant ist (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB240357 vom

19. Februar 2025), und die anschliessende 43-tägige Sicherheitshaft (s. dazu vorn Erw. IV.I.1. ff.). Das ergibt zusammengerechnet 645 Tage, die bei der Be- rechnung, ob eine Überhaftsituation besteht, unzweifelhaft mitzuzählen sind. 3.2.2. Demgegenüber muss bei der Ermittlung, ob Überhaft besteht, die Dauer der vom Beschuldigten nach Jugendstrafrecht erstandenen vorsorglichen Unter- bringung ausgeklammert werden, da diese gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch dann keine Genugtuungsansprüche auslöst, wenn die Schutz- massnahme wie im hier zu beurteilenden Fall in der Folge abgebrochen oder auf- gehoben wird (BGE 148 IV 419 E. 1.6). So unterscheidet sich die vorsorgliche Un- terbringung klar von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft insofern, als jene ausschliesslich jugendstrafrechtlich relevante Zwecke verfolgt, indem sie insbe-

- 37 - sondere der Krisenintervention zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen dient. Angesichts der wiederholten Straffäl- ligkeit und des dauerhaft unkooperativen Verhaltens bestand beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Anordnung fraglos eine erzieherische Gefährdungslage, sodass einzig eine sofortige Intervention in Form einer vorsorglichen Unterbringung gebo- ten war, um dem dringlichen Schutzbedürfnis des damals noch jugendlichen Be- schuldigten Rechnung zu tragen. In Anbetracht des ausserordentlich schwierigen Verlaufs der Unterbringung, der von mehreren Entweichungen und häufigen Dis- ziplinarverstössen geprägt war (vgl. dazu den Abschlussbericht der Jugendan- waltschaft Limmattal / Albis vom 28. März 2022 in Urk. 91/1), erweist sich aber auch die zeitweise geschlossene Unterbringung des Beschuldigten im Jugend- heim V._____ sowie dessen mehrfache Einweisung ins Gefängnis Limmattal als verhältnismässig. Die Anrechnung der Unterbringung an die strafrechtliche Sank- tion verhindert mithin zwar, dass eine eigentliche Doppelbestrafung der betroffe- nen Person stattfindet, ändert aber nichts daran, dass die jugendstrafrechtliche Massnahme im Wesentlichen durch deren erzieherischen Zweck gerechtfertigt ist. Selbst wenn die Dauer der vorsorglichen Unterbringung des Beschuldigten die bei ihm zu verhängende Sanktion übersteigen sollte, vermag dies daher von vornher- ein keine Überhaft zu begründen. 3.3. Nach dem Gesagten liegt die genugtuungsrelevante Haftdauer von insge- samt 645 Tagen unter derjenigen der auszufällenden Strafe von umgerechnet 812 Tagen (27 Monate Freiheitsstrafe zzgl. der Busse von Fr. 200.– [entspre- chend 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe]), weshalb das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1 (B._____) wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichtes des Bezirkes Hor- gen vom 7. Dezember 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrensein-

- 38 - stellungen), 2 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes in den Anklageziffern 1, 2, 5, 6 und 7 sowie wegen mehrfacher Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG in Anklageziffer 14 und mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklageziffer 15), 3 (Teilfreisprüche betreffend An- klageziffern 4, 8, 10, 11 und 12), 10 bis 15 (Beschlagnahmungen und Si- cherstellungen), 16 bis 19 (Zivilansprüche der Privatklägerschaft), 20 bis 24 (Entschädigungen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Vertretung Privatkläger 6 [K._____]) sowie 25 und 26 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9) schuldig.

2. Der Beschuldigte wird ferner hinsichtlich Anklageziffer 3 vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit Fr. 200.– Busse. Im Sinne der Erwägungen werden daran 228 Tage Unter-

- 39 - suchungshaft, 94 Tage offene Unterbringung, 85 Tage geschlossene Unter- bringung, 48 Tage Einweisung ins Gefängnis im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung, 332 Tage vorzeitiger Strafvollzug sowie 85 Tage vorzeitiger Massnahmevollzug inkl. Sicherheitshaft, total 872 Tage, angerechnet.

4. Die Freiheitsstrafe und die Busse werden für vollziehbar erklärt, wobei da- von Vormerk genommen wird, dass beide Sanktionen aufgrund der gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 anrechenbaren Tage bereits vollständig er- standen sind.

5. Von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB wird abgesehen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'850.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung für Überhaft zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 40 - die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 1 die Vertretung des Privatklägers 6 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 6 die Privatkläger 2 bis 5, 7 und 8  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 1 (sofern innert 10 Tagen ab Zustellung des Disposi- tivs verlangt sowie auszugsweise, soweit seine Anträge behandelt wer- den [Art. 37 Abs. 3 lit. c JStPO]) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Zogg