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SB240341

Betrug

Zürich OG · 2025-01-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 18. April 2011 bei der Stadt D._____ /ZH ein Gesuch um Zusatzleistungen AHV/IV beantragt zu ha- ben, wobei er unter Beilage eines Mietvertrags angegeben habe, in der Gemeinde wohnhaft zu sein. Dabei habe er unterschriftlich bestätigt, wahrheitsgemässe An- gaben gemacht zu haben und seine Pflicht zur unverzüglichen Meldung veränder- ter Verhältnisse zur Kenntnis genommen zu haben. In der Folge habe er vom

1. April 2011 bis zum 28. Februar 2019 insgesamt ca. Fr. 140'685.– an Zusatzleis- tungen zur AHV/IV bezogen. Am 18. April 2011 und am 8. Juli 2011 habe der Be- schuldigte zudem schriftlich bestätigt, weiterhin in der Gemeinde ansässig zu sein, ebenso am 10. Juni 2013 und ca. am 20./26. November 2013. Auch am 7. März 2018 habe er erneut angegeben, in D._____ zu leben. Spätestens ab Januar 2015 habe er dies jedoch nur noch vorgetäuscht, indem er weiterhin eine Wohnung ge- mietet habe und regelmässig bei der Stadtverwaltung erschienen sei. In Wirklich- keit habe er sich im Jahre 2015 insgesamt 211 Tage, im Jahr 2016 insgesamt 238 Tage, im Jahr 2017 insgesamt 223 Tage und im Jahr 2018 insgesamt 299 Tage in E._____ (Serbien) aufgehalten. In dieser Zeit habe er insgesamt Fr. 70'324.– als Zusatzleistungen bezogen, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte (Urk. 14 S. 2 ff.). 1.2. Anklagegrundsatz 1.2.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Per- son und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Per-

- 8 - son muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, da- mit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zu- reichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschrei- bung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person ge- nau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63, E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024, E. 3.2; 6B_594/2022 vom 9. August 2023, E. 4.2.2; 6B_1416/2020 vom

30. Juni 2021, E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklage- schrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit sei- nem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407, E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023, E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023, E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.2.2. Wie die Verteidigung zu Recht ins Feld führt (Urk. 55 S. 2; Urk. 86 S. 3), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vor, sich im Jahr 2019 im Aus- land aufgehalten zu haben. Die Auflistung der Auslandaufenthalte auf Seite 4 der Anklageschrift endet am 31. Dezember 2018. Da die Anklage dem Beschuldigten nicht vorhält, sich im Jahr 2019 zu oft im Ausland aufgehalten zu haben, kann er auch nicht dafür verurteilt werden, im Jahr 2019 zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen zu haben (vgl. Urk. 14 S. 4; Urk. 55 S. 2; Urk. 86 S. 3). Damit ist der Sach- verhalt hinsichtlich der Tathandlungen im Januar und Februar 2019 in der Anklage- schrift zu wenig genau umschrieben, weswegen der Beschuldigte zufolge Verlet- zung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) im entspre- chenden Umfang freizusprechen ist. 1.3. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte anerkannte, Ergänzungsleistungen beantragt und dabei bestätigt zu haben, dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Weiter anerkannte er, in der Folge Zusatzleistungen AHV/IV und Beihilfen in der Höhe von insgesamt Fr. 140'685.– erhalten zu haben (Urk. 14 S. 2). Er bestritt so-

- 9 - dann nicht, gegenüber den zuständigen Mitarbeitern der Stadt D._____ wiederholt unterschriftlich bestätigt zu haben, sich nach wie vor in der Gemeinde D._____ auf- zuhalten (Urk. 14 S. 2 f.). Dass er die Formulare nicht verstanden hätte, machte der Beschuldigte dabei nicht geltend. Schliesslich bestritt er auch nicht, wiederholt mit seiner Unterschrift bestätigt zu haben, dass er davon Kenntnis genommen habe, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sofort melden zu müssen und dass er das Merkblatt über die Meldepflicht, wonach u.a. Adressände- rungen, Wohnsitzwechsel und Auslandaufenthalte zu melden seien, erhalten habe (Urk. 14 S. 2 f.). Dagegen bestritt der Beschuldigte bzw. liess z.T. durch seine Ver- teidigung bestreiten, während der Jahre 2015 bis 2018 in den in der Anklage ge- nannten Zeiträumen in Serbien gewesen zu sein (Urk. 55 S. 2 und Urk. 14 S. 3 f.; Urk. 86 S. 2 f.). Er sei, so liess er durch seine Verteidigung ausführen, pro Jahr lediglich rund sieben Wochen in Serbien in den Ferien oder zur Kur gewesen. Min- destens einmal pro Monat habe er einen Arzttermin wahrnehmen müssen, weshalb er nicht derart lange habe in Serbien gewesen sein können, wie ihm dies in der Anklage vorgeworfen werde (Urk. 55 S. 2; Urk. 86 S. 2). Die von den serbischen Grenzbehörden erstellte Liste mit Grenzübertritten des Beschuldigten sei nicht als Beweis für dessen Aufenthalt in Serbien geeignet, zumal er beispielsweise am

11. Mai 2017, an welchem Datum er sich gemäss der Liste mit Grenzübertritten in Serbien aufgehalten haben soll, einen Arzttermin in der Praxis F._____ wahrge- nommen habe (Urk. 55 S. 2 und Urk. 6/75 S. 5; Urk. 86 S. 2). Seitens der Verteidi- gung wird daher im Hauptantrag ein vollumfänglicher Freispruch beantragt (Urk. 55 S. 1; Urk. 70 S. 2; Urk. 86 S. 1). 1.4. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt (Urk. 68 S. 18).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 10-15). Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig

- 10 - ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimm- ten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

3. Konkrete Würdigung 3.1. Vorbemerkung Die Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz erscheint im Wesentlichen über- zeugend, weswegen grundsätzlich auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 15-18). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur. 3.2. Bericht der serbischen Grenzpolizeiverwaltung Aus dem Bericht der serbischen Grenzpolizeiverwaltung, Abteilung zur Bekämp- fung grenzüberstreitender Kriminalität, vom 19. Juni 2020 betreffend die Grenz- übertritte des Beschuldigten im Zeitraum vom 31. Juli 2014 bis zum 18. Juni 2020 ergibt sich, dass der Beschuldigte sich in den Jahren 2015 bis 2018 während min- destens 200 Tagen pro Jahr in Serbien aufhielt, konkret im Jahre 2015 mindestens 211 Tage, im Jahre 2016 mindestens 238 Tage, im Jahre 2017 mindestens 223 Tage und im Jahr 2018 mindestens 299 Tage (Urk. 2/6-7). Die Daten, an denen der Beschuldigte sich demgegenüber gesichert zumindest kurz in der Schweiz aufhielt, ergeben sich aus dem Schreiben von dipl. med. G._____, F._____ Arztpraxis H._____ [Ortschaft], samt Auszug aus der Agenda, aus den weiteren Kurzbriefen der F._____ Arztpraxis H._____ [Ortschaft] sowie aus den handschriftlichen Quit- tungen von Dr. med. I._____. Daraus geht hervor, an welchen Daten der Beschul-

- 11 - digte entweder für Arztkonsultationen oder um Medikamente abzuholen in den je- weiligen Praxen in der Schweiz gewesen sein soll (Urk. 5/3, 6/75, 6/80, 6/83, 6/89 und 6/91). Gleicht man die Daten der Grenzpassagen einerseits und der Besuche der Arztpraxen andererseits gegeneinander ab, so ist festzustellen, dass sie mit Ausnahme eines einzigen Termins am 11. Mai 2017, als der Beschuldigte einen Arzttermin in der Praxis F._____ gehabt habe, korrespondieren. Wenn die Vertei- digung geltend macht, diese eine Inkongruenz sei geeignet, den Bericht der serbi- schen Behörden zu widerlegen (Urk. 55 S. 2), ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 68 S. 15 f.), dass diese Argumentation ins Leere zielt. So ist grundsätzlich festzustellen, dass ein Muster erkennbar ist, wonach der Beschuldigte wenige Tage vor einem Arzttermin in der Schweiz aus Serbien in die Schweiz einreiste und we- nige Tage nach einem solchen Termin oder einer Reihe nahe beieinander liegender Termine wieder nach Serbien ausreiste. Was Auslöser für den einen Widerspruch am 11. Mai 2017 war – ob in der Arztpraxis ein falsches Datum festgehalten wurde oder ob eine Ein- und Ausreise aus Serbien fälschlicherweise nicht erfasst wurde

– kann und muss offengelassen werden. Wäre der Bericht der serbischen Grenz- polizeiverwaltung aber grundsätzlich falsch, so wäre zu erwarten, dass angesichts der doch einigermassen hohen Zahl an Besuchen in der Arztpraxis weit häufigere Abweichungen festzustellen wären und insbesondere kein Muster zwischen Aus- und Einreisen in Serbien und dazwischen liegenden Besuchen der Arztpraxis in der Schweiz bestünde. 3.3. Reisepass Auf den Fotokopien der Ausweise des Beschuldigten sind mehrere Ein- und Aus- reisestempel ersichtlich (Urk. 1/13-14). Zum Reisepass, der am 14. März 2018 aus- gestellt wurde, ist festzuhalten, dass er beschädigt ist, wobei der Beschuldigte dazu ausführte, der Pass sei versehentlich gewaschen worden. So sind gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. August 2020 einerseits nicht mehr alle Datums- stempel eindeutig identifizierbar und andererseits fehlen die ersten zwei Seiten des Passes, auf denen Ein- und Ausreisen jeweils mit einem Stempel quittiert werden. Ausserdem fehlt gemäss dem Rapport die plastifizierte Informationsseite mit den Personendaten des Inhabers des Reisepasses resp. liegt eine plastifizierte Infor-

- 12 - mationsseite mit Personendaten des Beschuldigten lediglich lose im Reisepass, wobei in diese im Gegensatz zum Reisepass selber drei Löcher eingestanzt wurden (Urk. 1/13 und Urk. 2/1 S. 8). Wenn der Beschuldigte geltend macht, der Reisepass ergebe, dass er sich nicht so lange in Serbien aufgehalten habe, wie ihm gestützt auf die Liste mit Grenzübertritten vorgeworfen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Reisepass angesichts der geschilderten Beschädigungen gar nicht voll- ständig sein kann bezüglich Dokumentation der Aus- und Einreisen des Beschul- digten von und nach Serbien. Vergleicht man demgegenüber die noch erkennbaren Datumsstempel des Reisepasses mit der Liste der Grenzübertritte, lässt sich fest- stellen, dass die Daten miteinander übereinstimmen (Urk. 2/5 S. 5). Die aus dem Reisepass ersichtlichen Daten untermauern mithin die Daten gemäss Bericht der serbischen Grenzpolizeiverwaltung und belegen deren Richtigkeit zusätzlich. 3.4. Stromverbrauchsdaten der Wohnung des Beschuldigten in D._____ gemäss EKZ Gemäss den Verbrauchsdaten der EKZ zum Stromverbrauch des Beschuldigten im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 28. Februar 2019 wurde für dessen Wohnung in der Liegenschaft J._____ [Strasse] …, D._____, folgender Stromverbrauch registriert (Urk. 6/21):

- 04.04.2011 – 31.12.2011: 2'881 KWH

- 01.01.2012 – 31.12.2012: 3'531 KWH

- 01.01.2013 – 31.12.2013: 2'712 KWH

- 01.01.2014 – 31.12.2014: 1'976 KWH

- 01.01.2015 – 31.12.2015: 851 KWH

- 01.01.2016 – 31.12.2016: 523 KWH

- 01.01.2017 – 31.12.2017: 500 KWH

- 01.01.2018 – 31.12.2018: 606 KWH

- 01.01.2019 – 28.02.2019: 150 KWH. Daraus ergibt sich, dass der Stromverbrauch für die Wohnung gegenüber den Jah- ren 2011 – 2013 im Jahr 2014 um etwa 30%, im Jahr 2015 um etwa 70% und in den Jahren 2016 bis 2018 um etwa 80% tiefer war (Urk. 6/21). Ein Vergleich der Verbrauchsdaten des Beschuldigten mit Vergleichsdaten der EKZ ergab, dass der Stromverbrauch des Beschuldigten bisweilen unter den Tiefstwert (600 KWH) eines 1-Personen-Haushaltes fiel (Urk. 2/2 S. 9), obwohl der Beschuldigte in der dele- gierten polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2020 ausführte, dass er den ganzen

- 13 - Tag durch fernsehe, dass er Radio höre, sich Essen koche und seine Wäsche sel- ber waschen würde (Urk. 3/4 F/A 22, F/A 27, F/A 30 und F/A 31), wodurch jeden- falls ein sehr tiefer Verbrauch bei konstanter Anwesenheit in der Wohnung gar nicht möglich wäre. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16) ist damit festzuhalten, dass der tiefe Stromverbrauch des Beschuldigten ein starkes Indiz dafür darstellt, dass er sich im relevanten Zeitraum mehrheitlich in Serbien und lediglich sporadisch in der Wohnung am J._____ [Strasse] …, D._____, aufhielt (Urk. 3/4 F/A 22, Urk. 6/21 und Urk. 2/2 S. 3). Wenn die Tochter des Beschuldigten, B._____, in ihrer auf den

28. August 2024 datierten und dem Gericht via Staatsanwaltschaft eingereichten Erklärung zur Frage des Stromverbrauchs geltend machte, bis 31. Mai 2014 und erneut ab 2019 habe sie sich zusammen mit ihrem Vater in der Wohnung aufge- halten (Urk. 80 S. 2), so ist dazu zu bemerken, dass die Reduktion des Stromver- brauchs wie dargelegt ab dem relevanten Zeitraum ab 2015 gegenüber den Jahren 2011 bis 2013 weit tiefer lag, als es nur durch eine Reduktion des Haushalts von zwei Personen auf eine Person erklärbar wäre. Die Reduktion des Stromver- brauchs über die Jahre hinweg korrespondiert daher mit dem Eindruck, dass von 2011 bis 2013 noch ein Zweipersonenhaushalt vorlag, nach rund einem Drittel des Jahres 2014 eine Person wegzog, und dann ab 2015 bis Ende 2018 nur noch in jeweils kurzen Zeiträumen eine Person den Haushalt bewohnte und dabei Strom verbrauchte. Auch davon ausgehend, dass B._____ noch bis 31. Mai 2014 in der fraglichen Wohnung lebte, stellt der tiefe Stromverbrauch des Beschuldigten in den Jahren 2015 bis Ende 2018 somit ein starkes Indiz dafür dar, dass er grossmehr- heitlich nicht mehr in der Wohnung am J._____ [Strasse] …, D._____, lebte. 3.5. Durch B._____ eingereichte Urkunden 3.5.1. In der besagten, auf den 28. August 2024 datierten und dem Gericht via Staatsanwaltschaft eingereichten Erklärung machte B._____ geltend, ihr Vater habe trotz ihrer damaligen Empfehlung darauf bestanden, 2015 mehrheitlich in der Schweiz zu bleiben, wobei er sich jeweils nur kurz in Serbien aufgehalten habe (Urk. 80 S. 1). Angesichts der Tatsache, dass B._____ offensichtlich für den Be- schuldigten als ihren Vater Partei ergreift, vermögen ihre Angaben die dargelegten objektiven Beweismittel indessen nicht widerlegen. So reichte sie zwar Fotokopien

- 14 - ihres eigenen Reisepasses ein, die mutmasslich gewisse Ein- und Ausreisen in den Jahren 2011 bis 2022 in Serbien belegen (Urk. 81/7). Selbstredend kann aber aus Aus- und Einreisen von B._____ aus und nach Serbien nichts zur Reisetätigkeit des Beschuldigten abgeleitet werden, konnten solche Reisen doch unabhängig voneinander erfolgt sein. Die Erklärung von B._____ ist mithin letztlich von keinem Beweiswert, wobei auch eine Bestätigung ihrer Ausführungen im Rahmen einer Zeugenaussage an dieser Einschätzung nichts ändern könnte. 3.5.2. B._____ reichte weiter zwei auf Deutsch übersetzte Erklärungen von zwei Personen ein, einem K._____ und einem L._____, die darin angeben, Polizis- ten der Polizeistation E._____ zu sein (Urk. 81/1-2). Darin führten die beiden mut- masslichen Polizisten praktisch wörtlich übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe sie 2014 bzw. 2015 gebeten, während ihrer Streife durch die Stadt und die Strassen eine besondere Aufmerksamkeit auf sein Haus zu richten, da seine Toch- ter dort alleine lebe und er um ihre Sicherheit fürchte, während er weiterhin in der Schweiz lebe und jeweils nur kurz dort sei. Sie wüssten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Herzkrankheit mehr Zeit in der Schweiz verbringe (Urk. 81/1-2). Zu diesen offensichtlich auf Diktat erfolgten oder abgeschriebenen Erklärungen ist zu- nächst zu bemerken, dass es eher wenig plausibel erscheint, dass zwei Polizisten im Rahmen ihrer normalen Polizeiarbeit einzig gestützt auf die Bitte eines ihnen Bekannten ein spezielles Augenmerk auf eine beliebige Liegenschaft werfen könn- ten und würden, ohne jegliche konkrete Hinweise auf eine besondere Gefährdungs- lage zu haben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich zur Frage der tatsächlichen An- oder Abwesenheit des Beschuldigten vor Ort äussern könnten, ohne die Liegenschaft konkret zu observieren. Zudem widersprechen die Erklärungen der mutmasslichen Polizisten auch den Aussagen des Beschuldigten selbst in dessen polizeilicher Einvernahme vom 29. Mai 2020. Dort führte er aus, bei der Liegenschaft in E._____ handle es sich um ein Doppeleinfamilienhaus mit insgesamt sechs Schlafzimmern. Im einen Teil lebe sein Bruder, während sein Teil drei Schlafzimmer habe. Darin lebe er mit seiner Tochter – gemeint B._____ – und deren Mann bzw. Verlobtem. Sie sei schon seit fünf bis sechs Jahren – mithin un- gefähr seit ihrer Rückkehr aus der Schweiz – mit ihrem Partner zusammen, wobei der Mann der Tochter vorwiegend bei ihr lebe und sie zusammen arbeiteten (Urk.

- 15 - 3/4 S. 5 f. F/A 41-45). Unabhängig von der An- oder Abwesenheit des Beschuldig- ten in der betreffenden Liegenschaft befand sich B._____ somit kaum je alleine dort, weswegen auch keine Notwendigkeit für eine spezielle polizeiliche Überwa- chung derselben bestanden hätte. Die beiden mutmasslich von Polizisten stam- menden Erklärungen werden damit als reine Gefälligkeitsschreiben entlarvt und sind letztlich ohne relevanten Beweiswert. 3.5.3. Die von B._____ weiter eingereichten Aufzeichnungen über Aus- und Einreisen des Beschuldigten von und nach Serbien (Urk. 81/3-4) beziehen sich auf den Zeitraum 20. Juli 2019 bis 1. April 2021 und sind damit für den interessierenden Zeitraum 2015 bis 2018 irrelevant. Dasselbe gilt für die weiteren eingereichten Do- kumente, die offenbar mit dem vorliegend interessierenden Tatzeitraum nichts zu tun haben (vgl. Urk. 81/5 und 81/6-13). 3.6. Weitere Vorbringen der Verteidigung 3.6.1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe mehrere Zeugen offeriert, die belegen könnten, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2015 bis 2018 höchstens sieben bis acht Wochen in Serbien aufgehalten habe (Urk. 55 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass weitere dem Beschuldigten nahestehende Personen hinsichtlich des bereits mindestens sechs Jahre zurückliegenden relevanten Zeitraums die Erkenntnisse der objektiven Beweismittel widerlegen könnten. Die Verteidigung vermochte denn auch hinsichtlich keiner der ihrerseits genannten Personen darzulegen, weswegen deren Aussagen von besonderer Aussagekraft sein sollten, sondern stützte sich einzig auf die unbestimmten Angaben des Beschuldigten in der Untersuchung. 3.6.2. Mit der Verteidigung (Urk. 55 S. 2; vgl. Urk. 86 S. 3) und der Vorinstanz (Urk. 68 S. 17) ist es als unerheblich zu bezeichnen, wenn im Bericht über Grenz- übertritte des Beschuldigten auch Aus- und Einreisen aus und nach Serbien im Jahr 2019 erwähnt werden, zumal die Anklageschrift diesen Zeitraum nicht mitumfasst (vgl. vorstehend E. II.1.2.).

- 16 -

4. Fazit Sachverhaltswürdigung Basierend auf den eingangs geschilderten Anerkennungen des Beschuldigten wie auch den gewürdigten objektiven Beweismitteln, wonach der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 überwiegend in seiner serbischen Heimat wohnte und sich nur sporadisch in der Wohnung in der Liegen- schaft J._____ [Strasse] …, D._____, aufhielt, ist der Anklagesachverhalt zusam- menfassend als erstellt zu bezeichnen. Hinsichtlich der Tathandlungen im Januar und Februar 2019 hat wie vorstehend dargelegt zufolge verletztem Anklagegrund- satz ein Freispruch zu erfolgen. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Staatsanwaltschaft Die Anklagebehörde subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Urk. 14 S. 5). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Die Verteidigung vertritt die Ansicht, auch wenn vom Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen sei, handle es sich nicht um einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, weswegen eventualiter nur von unrechtmässigem Bezug von Leistungen ei- ner Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a StGB auszugehen sei, soweit die Tathandlungen nicht verjährt seien (Urk. 55 S. 1; Urk. 70 S. 2; Urk. 86 S. 4 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 68 S. 24).

2. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB 2.1. Theoretische Grundlagen

- 17 - Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 18 ff.). Präzisierend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verwei- sen, wonach Betrug durch Unterlassen nur unter den Voraussetzungen eines un- echten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter mög- lich ist, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Han- deln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3 mit Hinweisen). Ge- setzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, be- gründen jedoch keine Garantenpflicht. Daher liegt kein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor, wenn der Leistungsbezüger eine sozialversicherungs- rechtliche Meldepflicht verletzt. Äussert sich der Leistungsbezüger hingegen auf Nachfragen des Versicherers nicht wahrheitsgemäss und legt er dann seine per- sönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen, täuscht er aktiv (vgl. BGE 130 IV 83 E. 2.1.3; BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 mit Hinweisen). 2.2. Subsumtion 2.2.1. In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte im einge- klagten Zeitraum von 2015 bis 2018 Zusatzleistungen zur AHV/IV von rund Fr. 67'000.– bezog (Urk. 14 S. 5; vgl. Urk. 68 S. 9). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf Nachfrage des Amts für Zusatzleistungen der AHV/IV der Ge- meinde D._____ mittels Formular "Periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV" – vom Beschuldigten am 7. März 2018 unterzeichnet – angab, am J._____ [Strasse] … in D._____ zu wohnen (Urk. 1/2/9 S. 1). Ferner machte er zur Frage 5 des Formulars, ob er im Verlauf der letzten zwei Jahre mehr als drei Mo- nate im Ausland verbracht habe, keine Angaben (Urk. 1/2/9 S. 2). Sodann ist er- stellt, dass der Beschuldigte bereits seit dem Jahr 2015 überwiegend, mindestens 211 Tage im Jahr, in Serbien lebte (vgl. vorstehend E. II.4.1.; Urk. 14 S. 3 f.). Indem der Beschuldigte auf Nachfrage des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV mittels vorgenannten Formulars nicht offenlegte, bereits seit rund drei Jahren überwiegend in Serbien zu wohnen und damit seinen Lebensmittelpunkt verlegt zu haben,

- 18 - täuschte er das Amt und damit auch den Versicherer ab dem 7. März 2018 aktiv. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 20 ff.) erweist sich sein Vorgehen als arglistig, weil der Beschuldigte das über Jahre ent- standene Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Sozialbehörden ausnutzte. Er legte trotz konkreten Nachfragens seine Auslandaufenthalte nicht offen, um wei- terhin die Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen zu erlangen, ohne dies- bezüglich einen Anspruch zu haben. Eine massgebliche Opfermitverantwortung seitens der zuständigen Sozialbehörden ist nicht ersichtlich. Den Sozialbehörden war es zum Beispiel nicht zuzumuten, im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Leistungsanspruchs ohne jegliche Hinweise auf die Auslandaufenthalte des Be- schuldigten die Vorlage seines Reisepasses zur Überprüfung zu verlangen. Ge- stützt auf die Angaben des Beschuldigten im Formular vom 7. März 2018 wurden ihm weiterhin Zusatzleistungen ausbezahlt, womit kausal Vermögensdispositionen erfolgten. Dadurch trat bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich im Zeitraum vom

7. März bis 31. Dezember 2018 ein Schaden von gerundet Fr. 12'876.– (Urk. 14 S. 5) ein. Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit ab dem

7. März 2018 erfüllt. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 23 f.) – mit direktem Vorsatz. Er ging wissentlich und willent- lich sowie mit der direkten Absicht vor, das Amt für Zusatzleistungen AHV/IV re- spektive die Sozialversicherungsanstalt Zürich zu täuschen und ihr in Form des unrechtmässigen Bezugs von Zusatzleistungen eine finanzielle Einbusse zuzufü- gen bzw. sich selbst dadurch unrechtmässig zu bereichern. 2.3. Fazit Der Beschuldigte ist für den Zeitraum vom 7. März bis zum 31. Dezember 2018 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB 3.1. Theoretische Grundlagen

- 19 - 3.1.1. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug nach Art. 146 StGB konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch un- wahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimm- ter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tat- sachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts vor- aus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Irrtum muss im Gegensatz zum Betrug nach Art. 146 StGB nicht arglistig herbeigeführt oder verstärkt worden sein. Die Opfermitverantwortung als Aspekt der Arglist spielt bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB keine Rolle. Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 2.3 und mit Hinwei- sen). 3.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Deliktsbe- trag unter Fr. 3'000.– stets von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Bei einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Aus- mass des Verschuldens vorzunehmen. Bei einem Deliktsbetrag ab Fr. 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die

- 20 - eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273 Regeste und E. 1.5). 3.2. Subsumtion 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 11. Februar 2015 bis 6. März 2018 Zusatzleistungen zur AHV/IV bezog. In die- ser Zeit lebte der Beschuldigte überwiegend in Serbien, was er gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen AHV/IV der Gemeinde D._____ respektive der Sozialver- sicherungsanstalt Zürich verschwieg. Der Deliktserfolg trat ein, weil dem Beschul- digten aufgrund des Irrtums der Sozialbehörden über seine Wohnverhältnisse Zu- satzleistungen ausbezahlt wurden, die ihm bei ordnungsgemässer Meldung seiner Auslandaufenthalte nicht zugestanden hätten. Dadurch entstand der Sozialversi- cherungsanstalt Zürich ein Vermögensschaden von rund Fr. 51'000.– (Urk. 14 S. 5). Wie die Verteidigung zu Recht einbringt (Urk. 55 S. 3; Urk. 86 S. 10), gilt es jedoch zu beachten, dass die Strafverfolgung für Taten nach Art. 148a StGB innert sieben Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Das vorinstanzliche Urteil erging am 31. Oktober 2023 (Urk. 68), weswegen die Strafverfolgung für die Taten vom

11. Februar 2015 bis zum 31. Oktober 2016 verjährt ist. Dies wirkt sich auf den Deliktsbetrag aus, der bezogen auf den Zeitraum vom 1. November 2016 bis

6. März 2018 gerundet nunmehr noch Fr. 25'972.– ausmacht. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist dennoch zu verneinen, weil einerseits der Be- trag im oberen Bereich der vom Bundesgericht definierten Grenze einzuordnen ist und der Beschuldigte andererseits seine Auslandaufenthalte respektive die Verla- gerung seines Lebensmittelpunkts nach Serbien über mehrere Jahre hinweg ver- schwieg. Während dieser erheblichen Dauer bezog er im Wissen um seine Melde- pflicht (vgl. hierzu nachstehend E. III.3.2.2.) unrechtmässig Sozialversicherungs- leistungen in beträchtlicher Höhe, weshalb die vom Beschuldigten aufgewendete kriminelle Energie als verhältnismässig hoch einzustufen ist. Somit ist im Zeitraum vom 1. November 2016 bis 6. März 2018 der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er täuschte die Sozialbehörden wissentlich und willentlich, um sich in Form des

- 21 - unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen selbst unrechtmässig zu bereichern. Zufolge zugesandten Merkblatts über die Meldepflicht, dessen Er- halt er unterschrieb (Urk. 1/2/8 S 4) sowie mehrmaligen Hinweisens in Leistungs- verfügungen (vgl. bspw. Urk. 1/2/9 S. 4; Urk. 1/3 S. 3), wusste er auch um seine Pflicht, namentlich veränderte Wohnverhältnisse und Auslandaufenthalte unver- züglich zu melden. Darüber setzte er sich jedoch hinweg im Wissen, keinen An- spruch auf die Zusatzleistungen mehr zu haben. 3.3. Fazit Die Strafverfolgung für die Taten vom 11. Februar 2015 bis zum 31. Oktober 2016 ist verjährt, weshalb das Verfahren entsprechend einzustellen ist. Für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 6. März 2018 ist der Beschuldigte hingegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 14 S. 6). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie anschlussberufungshalber ebenfalls eine Bestrafung mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 74 S. 2; Urk. 89 S. 1 und 3). 1.2. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz eventualiter die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen im Falle eines Schuld- spruchs wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Urk. 55 S. 1; Urk. 70 S. 1). Im Berufungsverfahren beantragt sie erneut eventuali- ter einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung, hingegen eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von nur noch 150 Tagessätzen (Urk. 86 S. 1). Ein Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt.

- 22 - 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 68 S. 30).

2. Strafzumessungsgrundsätze 2.1. Verschulden/Asperationsprinzip/Gesamtstrafenbildung 2.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Ver- schuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verlet- zung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.1.3. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszu- gehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt

- 23 - hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschau- lich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Ein- zelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatum- stände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straf- tatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung fest- zusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). 2.1.4. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestim- men. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). 2.2. Wahl der Strafart Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Gelds- trafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Um- stands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV

- 24 - 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 2.3. Massgeblicher Strafrahmen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als vorliegend schwerste Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Unrechtmässiger Be- zug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe wird mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). 2.4. Strafzumessung im engeren Sinn/Vorgehen Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponenten). Vorweg ist das Verschulden beim Betrug zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zu prüfen. Hernach ist unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Darauf werden weitere As- pekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponenten), und schliesslich wird eine Gesamtwürdi- gung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend darge- legte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung,

2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.).

3. Tatkomponenten 3.1. Betrug 3.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht spiegelte der Beschuldigte der Sozialbehörde über mehrere Jahre hinweg vor, seinen Wohnsitz weiterhin in D._____ zu haben, wodurch er er- wirkte, dass ihm Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt wurden, obwohl ihm

- 25 - diese nicht zustanden. Sodann verschwieg der Beschuldigte seine veränderten Wohnverhältnisse auch nicht lediglich pflichtwidrig, sondern er nahm auf konkretes Nachfragen der Sozialbehörde mittels Einreichens wahrheitswidriger Erklärungen im Formular vom 7. März 2018, wonach sein Wohnsitz weiterhin in D._____ sei, sowie wegen fehlender Offenlegung seiner Auslandaufenthalte aktive Täuschungs- handlungen vor, wodurch er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie manifes- tierte. Innerhalb weniger Monate betrog der Beschuldigte die Sozialversicherung um Fr. 13'130.–. Geschädigte war zwar nicht eine einzelne Person, der durch die Delinquenz ein im Verhältnis zu deren Gesamtbudget hoher Schaden anfiel. Das schädigende Handeln betraf jedoch das auf Menschen in finanzieller Not ausge- richtete Sozialversicherungswesen, das nur dann gut funktionieren kann, wenn beide Seiten – sowohl die Bezüger wie auch die Angestellten der Sozialbehörde – einander ein gewisses Vertrauen entgegenbringen. Der Beschuldigte missbrauchte dieses Vertrauen in unentschuldbarer Weise. Die objektive Tatschwere ist mithin als nicht mehr leicht einzustufen. 3.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und mit der Ab- sicht, sich zu bereichern. Er handelte einzig aus finanziellem Interesse. Zwar lebte er als IV-Rentner in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, doch kann von einer eigentlichen Notsituation keine Rede sein, war doch sein Bedarf sowohl in der Schweiz lebend – mit diesfalls zu Recht zu beziehenden Zusatzleistungen – als auch ohne Zusatzleistungen in Serbien lebend so oder so ohne weiteres gedeckt. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe somit nicht relativiert. 3.1.3. Strafart Die Schwere des Verschuldens ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In diesem Rahmen ist über das Verhängen einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe zu entschei- den. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das ihm entgegenge- brachte Vertrauen in einem besonders sensiblen Bereich des Sozialversicherungs- wesens missbrauchte. Dem Beschuldigten ist jedoch gleichwohl zugutezuhalten,

- 26 - dass er sich bisher strafrechtlich unauffällig verhielt. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit ist deshalb davon auszugehen, dass die Aussprechung einer Frei- heitsstrafe nicht zwingend erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung wei- terer Delikte abzuhalten. Für den Vorwurf des Betrugs ist damit eine Geldstrafe auszusprechen. 3.1.4. Zwischenfazit In Würdigung sowohl der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere ist das Verschulden nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist daher auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen. 3.2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung 3.2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht setzte der Beschuldigte die Sozialbehörde über mehrere Jahre hinweg nicht über den Umstand in Kenntnis, dass er sich überwiegend in Serbien aufhielt und er damit seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien verlagerte. Dadurch erwirkte er, dass ihm im Zeitraum vom 1. November 2016 bis 6. März 2018 Sozialversicherungsleistungen von rund Fr. 26'000.– ausbezahlt wurden, obwohl ihm diese nicht zustanden. Der Deliktszeitraum ist als lange sowie der Deliktsbetrag als durchaus erheblich zu bezeichnen. Sein strafbares Verhalten mündete sodann nahtlos in einen Betrug, weil er auf konkretes Nachfragen der Sozialbehörde seine veränderten Wohnverhältnisse nicht offenlegte. Der Beschuldigte legte über meh- rere Jahre ein schädigendes Verhalten an den Tag und missbrauchte das ihm von den Sozialbehörden entgegen gebrachte Vertrauen, um seine Lebensumstände zu verbessern. Die objektive Tatschwere ist mithin als nicht mehr leicht einzustufen. 3.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und einzig aus finanziellem Interesse. In Serbien lebend standen ihm keine Zusatz- respektive Er- gänzungsleistungen zu. Weiter sind keine Gründe ersichtlich, welche ihm zugute

- 27 - gehalten werden könnten. Damit wird die objektive Tatschwere durch das subjek- tive Verschulden nicht relativiert. 3.2.3. Strafart Unter Berücksichtigung des Verschuldens und aus denselben Gründen wie beim Betrug (siehe vorstehend E. III.3.1.3.) rechtfertigt sich für den unrechtmässigen Be- zug von Sozialversicherungsleistungen ebenfalls eine Geldstrafe. 3.2.4. Zwischenfazit In Würdigung sowohl der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen. Die Einzelstrafe ist daher auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzen. 3.3. Fazit bezüglich Tatkomponenten/Asperation Die Einsatzstrafe umfasst eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen für den Betrug. Zwischen dem Betrug und dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer So- zialversicherung liegt ein unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang vor, da sie sich in casu nur darin unterscheiden, dass der Beschuldigte auf konkre- tes Nachfragen der Sozialbehörde erst mit Formular vom 7. März 2018 seinen tat- sächlichen Wohnsitz in Serbien nicht offenlegte. Vom unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung führte die Tathandlung damit nahtlos in einen Betrug. Unter Anwendung des Asperationsprinzips sind von den 90 Tagessätzen Geldstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung 60 Tagessätze Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt resul- tiert somit - einstweilen rein rechnerisch - eine Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen.

4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben 4.1.1. Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben. Der Beschuldigte führte aus, er sei am tt. Mai 1958 in E._____ (Serbien) geboren und bei seiner

- 28 - Mutter aufgewachsen. Er habe einen älteren Bruder, der in der anderen Hälfte des Doppeleinfamilienhauses lebe, zu dem er aber keinen Kontakt pflege. Er habe in Serbien seine obligatorische Schulzeit von der 1. bis zur 8. Klasse und sodann eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert. Zunächst habe er in Serbien gear- beitet und sei im Jahre 1990 in die Schweiz gezogen, wo er, bis er aufgrund eines Arbeitsunfalls dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei, gearbeitet habe. Der Be- schuldigte hat gemäss eigenen Angaben zwei seit längerer Zeit volljährige Töchter aus geschiedener Ehe, gegenüber denen er keine finanziellen Verpflichtungen habe (Urk. 3/2 S. 1 ff.). Gesundheitlich sei der Beschuldigte von mehreren schwer- wiegenden Krankheiten betroffen, darunter bösartige Tumore der Prostata, der Bronchien und der Lunge (Urk. 42/1). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde zudem seitens der Verteidigung ausgeführt, dass sich der Gesundheitszu- stand des Beschuldigten weiter verschlechtert habe. Er habe sich einem kleinen Eingriff am Auge unterziehen müssen. Sodann könnten die Lungen und die Prosta- takarzinome nicht mehr operiert werden, weil sein Herz mittlerweile so instabil sei, dass die Gefahr bestehe, eine schwere Operation nicht zu überleben. Es sei nicht absehbar, wie lange der Beschuldigte noch lebe (Urk. 86 S. 12). 4.1.2. Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten aufgrund seiner gesundheitli- chen Probleme eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu (Urk. 68 S. 28). Dem ist zu wi- dersprechen. Zwar sind die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten zweifel- los als erheblich zu bezeichnen und dürfte seine Lebenserwartung damit tiefer sein als diejenige eines gesunden 66-jährigen Mannes. Als früherer IV-Rentner und an- gesichts seines Alters wohl nunmehr AHV-Rentner wird der Beschuldigte von einer Verurteilung wegen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zu einer – wie sich nachfolgend zeigen wird (E. V.3.) – beding- ten Geldstrafe verhältnismässig wenig betroffen sein. Eine im Vergleich zu anderen Tätern in relevantem Masse erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten daher nicht zu konstatieren. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben damit insgesamt zumessungsneutral.

- 29 - 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 69), was zumessungsneutral bleibt. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte ist gänzlich ungeständig und weder Reue noch Einsicht sind bei ihm in irgendwelcher Weise vorhanden. Unter diesem Titel ist ihm daher nichts strafmindernd zugute zu halten. 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten Die Täterkomponenten bleiben damit gesamthaft zumessungsneutral.

5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Seit der Deliktsbegehung sind rund sieben Jahre vergangen. Der Beschuldigte hat sich seither wohlverhalten (Urk. 69). Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf Art. 48 lit. e StGB eine Reduktion der Strafe im Umfang von 30 Tagessätzen vorzunehmen.

6. Höhe des Tagessatzes Unter Berücksichtigung der finanziell eingeschränkten Möglichkeiten des Beschul- digten als AHV-Rentner ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen.

7. Gesamtwürdigung Angemessen erscheint somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. V. Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Urk. 68 S. 35).

- 30 - 1.2. Seitens der Verteidigung wurde kein expliziter Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs gestellt, jedoch implizit ein Aufschub beantragt (vgl. Urk. 55 S. 1; Urk. 70 S. 2; Urk. 86 S. 13). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte hinsichtlich des Vollzugs der Strafe sowohl in ihrer Anklageschrift (Urk. 14 S. 6) als auch im Berufungsverfahren den Aufschub der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 74 S. 2; Urk. 89 S. 1).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.). Da- bei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB,

21. Auflage, 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 46).

- 31 - 2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Subsumtion Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 69), weswegen das Vorliegen einer guten Prognose zu vermuten ist. Anhaltspunkte, weswegen die Probezeit über das gesetzliche Minimum hinaus anzusetzen wäre, bestehen keine. Der Voll- zug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landesver- weisung für die Dauer von 7 Jahren aus (Urk. 68 S. 32). 1.2. Die Verteidigung stellte keinen Eventualantrag für den Falle eines anklagege- mässen Schuldspruchs wegen Betrugs (Urk. 55 S. 1; Urk. 70 S. 2; Urk. 86 S. 1).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der we- gen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zulasten einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und des unrechtmäs-

- 32 - sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB zweier Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger Serbiens ist er ein Ausländer, wo- mit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwe- rer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt.

3. Härtefallprüfung 3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalles. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich famili- äre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter De- linquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4;

- 33 - 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Auf- enthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund ei- nes Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härte- falls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der be- troffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prä- gend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz we- niger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom

21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom

21. Juni 2023 E. 2.1.3).

- 34 - 3.2. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie dessen fehlenden Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung (Erw. IV.4.1. und 4.2.) zu verweisen. 3.3. Der Beschuldigte lebte zwar während rund 25 Jahren von 1990 bis 2014 in der Schweiz und war, so lange dies seine Gesundheit zuliess, hier auch berufstätig. Seine gesamte Jugend und die Zeit als junger Erwachsener verbrachte er aber in seiner Heimat. Während des Deliktzeitraums verbrachte er nur sporadisch Zeit in der Schweiz und im Frühling 2021 verlegte er seinen Wohnsitz nach Angaben der Verteidigung (Urk. 55 S. 4; Urk. 86 S. 12) bereits freiwillig – auch offiziell – nach Serbien. Bereits hierdurch manifestierte er das Fehlen stärkerer persönlicher Bin- dungen. In der Schweiz lebt noch eine der beiden erwachsenen Töchter des Be- schuldigten, zu der er aber offenbar nur noch wenig Kontakt hat, da diese im De- liktzeitraum bei der Ex-Frau des Beschuldigten lebte. Eine von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Kernfamilie weist der Beschuldigte in der Schweiz jedenfalls nicht auf. 3.4. In wirtschaftlicher Hinsicht ist nicht bekannt, wie stark der Beschuldigte mit der Schweiz verwurzelt war, bevor er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig war. Von einer starken wirtschaftlichen Verwurzelung im aktuellen Zeit- punkt kann aber keine Rede sein, auch wenn der Beschuldigte mit seiner Rente samt Zusatzleistungen hier immerhin seinen Bedarf decken konnte, als er noch in der Schweiz lebte. 3.5. Gesundheitlich ist der Beschuldigte wie erwähnt stark angeschlagen, weswe- gen er im Tatzeitraum trotz bereits erfolgten Verlegens des faktischen Wohnsitzes nach Serbien wiederholt in die Schweiz reiste, um hier Arzttermine wahrzunehmen. Ohne Zweifel ist aber auch eine medizinische Behandlung des Beschuldigten in Serbien möglich, so dass er hierfür nicht auf die Schweiz und deren Gesundheits- wesen angewiesen ist. 3.6. Was die Verwurzelung mit der hiesigen Rechtsordnung betrifft, so war diese bis vor dem Tatzeitraum des heute zu beurteilenden Vorwurfs noch gut, was durch das Fehlen von Vorstrafen aufgezeigt wird (Urk. 69), doch darf dies grundsätzlich

- 35 - auch erwartet werden. Das vorliegend zu würdigende Betrugsdelikt zulasten des schweizerischen Sozialstaats über einen längeren Zeitraum manifestiert indessen doch eine nicht unerhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung, so dass im heutigen Zeitpunkt nicht von einer starken Verwurzelung mit der schwei- zerischen Rechtsordnung ausgegangen werden kann. 3.7. Dass dem Beschuldigten eine Übersiedlung nach Serbien möglich ist, hat er wie bereits dargelegt selbst manifestiert, befindet sich doch bereits seit rund zehn Jahren sein Lebensmittelpunkt in seiner serbischen Heimat. 3.8. In Würdigung aller Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB klar zu verneinen.

4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicher- heit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).

- 36 - 4.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unerheblich ist dabei, ob die Konfor- mität der Landesverweisung mit den Garantien der EMRK in derselben oder in einer separaten Erwägung geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_728/2023 vom

30. Januar 2024 E. 4.2). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und ver- hältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). Das Bundesgericht hat so- dann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwe- senheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Viel- mehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende pri-

- 37 - vate Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.). 4.3. Deutlich ins Gewicht fällt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Straftaten nicht etwa als noch etwas unreifer junger Erwachsener, sondern vielmehr zwischen seinem 57. und 60. Altersjahr und in vollem Bewusstsein beging. Auch wenn ihm unter dem Titel von Art. 42 StGB wie vorstehend gezeigt in jenem Sinne eine gute Prognose zu stellen ist, überwiegt doch das Fernhalteinteresse der Schweiz das Interesse des Beschuldigten auf eine allfällige Rückkehr in den nächsten Jahren deutlich, zumal eine von Art. 8 EMRK geschützte eigene Kernfamilie hier nicht ge- geben ist. Mit der Kultur und Sprache seines Heimatstaats ist der Beschuldigte weit besser vertraut als mit derjenigen der Schweiz, auch seine wirtschaftliche Existenz ist dort in Form seiner schweizerischen AHV-Rente gesichert und es bestehen keine Anhaltspunkte, weswegen seine medizinische Behandlung nicht auch in Ser- bien in angemessenem Masse erfolgen könnte. Nachdem der Beschuldigte bereits seit nunmehr bald zehn Jahren freiwillig in Serbien lebt, stellt die Aussprechung einer Landesverweisung für ihn keinen allzu schweren Eingriff dar. Im Rahmen ei- ner Gesamtwürdigung ist damit festzustellen, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der von ihm begangenen Delikte das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Lan- desverweises nicht überwiegen und diese auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist bzw. jener Schutzzweck nicht tangiert wird. Die Güterabwägung fällt somit ebenfalls deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist auf- grund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestim- men. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den

- 38 - persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom

8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festle- gung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bun- desgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). 5.2. Der Beschuldigte wird wegen durchaus schwerer Delikte verurteilt, wobei sein Verschulden auch innerhalb des Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist und letztlich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszusprechen ist. Der Be- schuldigte delinquierte über eine Zeitspanne von mehreren Jahren. Sein Vorgehen zeugt dabei von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Es besteht mithin aus Sicht der Schweiz ein durchaus starkes öffentliches Entfernungs- und Fernhalt- einteresse. 5.3. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatelldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Das Ver- schulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtaten ist mithin bei dieser Be- trachtung im unteren Bereich anzusiedeln. Insofern erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB auf 5 Jahre anzusetzen.

6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 6.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des

- 39 - Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen ge- meint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbeson- dere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO), und wenn die betroffene Person über kein Aufent- haltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 24. September 2015, C-4656/2012 E. 4.4 mit weiterem Hinweis; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190507 vom

17. August 2020, E. IV.). 6.2. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, da Serbien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesverweisung auf einer Verurteilung namentlich wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von 5 Jahren aufweist. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ist daher anzuord- nen. VII. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Nachdem gegen die erstinstanzliche Kostenaufstellung keine Einwände vorge- bracht wurden, ist jene (Dispositivziffern 6 und 8) zu bestätigen. Über die Auferle- gung der erstinstanzlichen Kosten ist mit derjenigen des Berufungsverfahrens zu entscheiden (vgl. nachstehend).

- 40 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich seiner Vorbringen des verletzten Anklagegrundsatzes, der Verjährung und der Schuldigsprechung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, weshalb ihm die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die andere Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbe- zügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorzubehalten. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'750.– (Urk. 88, inklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nach- besprechung und Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 41 - Es wird erkannt:

1. Hinsichtlich der eingeklagten Tathandlungen bis zum 31. Oktober 2016 wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Zeitraum vom 7. März bis zum 31. Dezember 2018) sowie

- des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 6. März 2018).

3. Hinsichtlich der eingeklagten Tathandlungen im Januar und Februar 2019 ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

8. Das erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'750.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

10. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

- 42 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Blumer

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landesver- weisung für die Dauer von 7 Jahren aus (Urk. 68 S. 32).

E. 1.2 Die Verteidigung stellte keinen Eventualantrag für den Falle eines anklagege- mässen Schuldspruchs wegen Betrugs (Urk. 55 S. 1; Urk. 70 S. 2; Urk. 86 S. 1).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung

E. 1.2.1 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Per- son und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Per-

- 8 - son muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, da- mit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zu- reichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschrei- bung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person ge- nau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63, E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024, E. 3.2; 6B_594/2022 vom 9. August 2023, E. 4.2.2; 6B_1416/2020 vom

30. Juni 2021, E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklage- schrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit sei- nem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407, E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023, E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023, E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Wie die Verteidigung zu Recht ins Feld führt (Urk. 55 S. 2; Urk. 86 S. 3), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vor, sich im Jahr 2019 im Aus- land aufgehalten zu haben. Die Auflistung der Auslandaufenthalte auf Seite 4 der Anklageschrift endet am 31. Dezember 2018. Da die Anklage dem Beschuldigten nicht vorhält, sich im Jahr 2019 zu oft im Ausland aufgehalten zu haben, kann er auch nicht dafür verurteilt werden, im Jahr 2019 zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen zu haben (vgl. Urk. 14 S. 4; Urk. 55 S. 2; Urk. 86 S. 3). Damit ist der Sach- verhalt hinsichtlich der Tathandlungen im Januar und Februar 2019 in der Anklage- schrift zu wenig genau umschrieben, weswegen der Beschuldigte zufolge Verlet- zung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) im entspre- chenden Umfang freizusprechen ist.

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte hinsichtlich des Vollzugs der Strafe sowohl in ihrer Anklageschrift (Urk. 14 S. 6) als auch im Berufungsverfahren den Aufschub der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 74 S. 2; Urk. 89 S. 1).

2. Rechtliche Grundlagen

E. 1.4 Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt (Urk. 68 S. 18).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 10-15). Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig

- 10 - ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimm- ten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

E. 2.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Ver- schuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verlet- zung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 2.1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszu- gehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt

- 23 - hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschau- lich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Ein- zelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatum- stände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straf- tatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung fest- zusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

E. 2.1.4 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestim- men. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).

E. 2.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich seiner Vorbringen des verletzten Anklagegrundsatzes, der Verjährung und der Schuldigsprechung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, weshalb ihm die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die andere Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbe- zügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorzubehalten.

E. 2.2.1 In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte im einge- klagten Zeitraum von 2015 bis 2018 Zusatzleistungen zur AHV/IV von rund Fr. 67'000.– bezog (Urk. 14 S. 5; vgl. Urk. 68 S. 9). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf Nachfrage des Amts für Zusatzleistungen der AHV/IV der Ge- meinde D._____ mittels Formular "Periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV" – vom Beschuldigten am 7. März 2018 unterzeichnet – angab, am J._____ [Strasse] … in D._____ zu wohnen (Urk. 1/2/9 S. 1). Ferner machte er zur Frage 5 des Formulars, ob er im Verlauf der letzten zwei Jahre mehr als drei Mo- nate im Ausland verbracht habe, keine Angaben (Urk. 1/2/9 S. 2). Sodann ist er- stellt, dass der Beschuldigte bereits seit dem Jahr 2015 überwiegend, mindestens 211 Tage im Jahr, in Serbien lebte (vgl. vorstehend E. II.4.1.; Urk. 14 S. 3 f.). Indem der Beschuldigte auf Nachfrage des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV mittels vorgenannten Formulars nicht offenlegte, bereits seit rund drei Jahren überwiegend in Serbien zu wohnen und damit seinen Lebensmittelpunkt verlegt zu haben,

- 18 - täuschte er das Amt und damit auch den Versicherer ab dem 7. März 2018 aktiv. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 20 ff.) erweist sich sein Vorgehen als arglistig, weil der Beschuldigte das über Jahre ent- standene Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Sozialbehörden ausnutzte. Er legte trotz konkreten Nachfragens seine Auslandaufenthalte nicht offen, um wei- terhin die Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen zu erlangen, ohne dies- bezüglich einen Anspruch zu haben. Eine massgebliche Opfermitverantwortung seitens der zuständigen Sozialbehörden ist nicht ersichtlich. Den Sozialbehörden war es zum Beispiel nicht zuzumuten, im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Leistungsanspruchs ohne jegliche Hinweise auf die Auslandaufenthalte des Be- schuldigten die Vorlage seines Reisepasses zur Überprüfung zu verlangen. Ge- stützt auf die Angaben des Beschuldigten im Formular vom 7. März 2018 wurden ihm weiterhin Zusatzleistungen ausbezahlt, womit kausal Vermögensdispositionen erfolgten. Dadurch trat bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich im Zeitraum vom

E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 23 f.) – mit direktem Vorsatz. Er ging wissentlich und willent- lich sowie mit der direkten Absicht vor, das Amt für Zusatzleistungen AHV/IV re- spektive die Sozialversicherungsanstalt Zürich zu täuschen und ihr in Form des unrechtmässigen Bezugs von Zusatzleistungen eine finanzielle Einbusse zuzufü- gen bzw. sich selbst dadurch unrechtmässig zu bereichern.

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'750.– (Urk. 88, inklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nach- besprechung und Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 41 - Es wird erkannt:

1. Hinsichtlich der eingeklagten Tathandlungen bis zum 31. Oktober 2016 wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Zeitraum vom 7. März bis zum 31. Dezember 2018) sowie

- des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 6. März 2018).

3. Hinsichtlich der eingeklagten Tathandlungen im Januar und Februar 2019 ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

8. Das erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'750.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

10. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

- 42 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Blumer

E. 2.4 Strafzumessung im engeren Sinn/Vorgehen Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponenten). Vorweg ist das Verschulden beim Betrug zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zu prüfen. Hernach ist unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Darauf werden weitere As- pekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponenten), und schliesslich wird eine Gesamtwürdi- gung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend darge- legte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung,

2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.).

3. Tatkomponenten

E. 3 Konkrete Würdigung

E. 3.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalles. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich famili- äre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter De- linquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4;

- 33 - 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Auf- enthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund ei- nes Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härte- falls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der be- troffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prä- gend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz we- niger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom

21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom

21. Juni 2023 E. 2.1.3).

- 34 -

E. 3.1.1 Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht spiegelte der Beschuldigte der Sozialbehörde über mehrere Jahre hinweg vor, seinen Wohnsitz weiterhin in D._____ zu haben, wodurch er er- wirkte, dass ihm Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt wurden, obwohl ihm

- 25 - diese nicht zustanden. Sodann verschwieg der Beschuldigte seine veränderten Wohnverhältnisse auch nicht lediglich pflichtwidrig, sondern er nahm auf konkretes Nachfragen der Sozialbehörde mittels Einreichens wahrheitswidriger Erklärungen im Formular vom 7. März 2018, wonach sein Wohnsitz weiterhin in D._____ sei, sowie wegen fehlender Offenlegung seiner Auslandaufenthalte aktive Täuschungs- handlungen vor, wodurch er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie manifes- tierte. Innerhalb weniger Monate betrog der Beschuldigte die Sozialversicherung um Fr. 13'130.–. Geschädigte war zwar nicht eine einzelne Person, der durch die Delinquenz ein im Verhältnis zu deren Gesamtbudget hoher Schaden anfiel. Das schädigende Handeln betraf jedoch das auf Menschen in finanzieller Not ausge- richtete Sozialversicherungswesen, das nur dann gut funktionieren kann, wenn beide Seiten – sowohl die Bezüger wie auch die Angestellten der Sozialbehörde – einander ein gewisses Vertrauen entgegenbringen. Der Beschuldigte missbrauchte dieses Vertrauen in unentschuldbarer Weise. Die objektive Tatschwere ist mithin als nicht mehr leicht einzustufen.

E. 3.1.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und mit der Ab- sicht, sich zu bereichern. Er handelte einzig aus finanziellem Interesse. Zwar lebte er als IV-Rentner in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, doch kann von einer eigentlichen Notsituation keine Rede sein, war doch sein Bedarf sowohl in der Schweiz lebend – mit diesfalls zu Recht zu beziehenden Zusatzleistungen – als auch ohne Zusatzleistungen in Serbien lebend so oder so ohne weiteres gedeckt. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe somit nicht relativiert.

E. 3.1.3 Strafart Die Schwere des Verschuldens ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In diesem Rahmen ist über das Verhängen einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe zu entschei- den. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das ihm entgegenge- brachte Vertrauen in einem besonders sensiblen Bereich des Sozialversicherungs- wesens missbrauchte. Dem Beschuldigten ist jedoch gleichwohl zugutezuhalten,

- 26 - dass er sich bisher strafrechtlich unauffällig verhielt. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit ist deshalb davon auszugehen, dass die Aussprechung einer Frei- heitsstrafe nicht zwingend erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung wei- terer Delikte abzuhalten. Für den Vorwurf des Betrugs ist damit eine Geldstrafe auszusprechen.

E. 3.1.4 Zwischenfazit In Würdigung sowohl der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere ist das Verschulden nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist daher auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen.

E. 3.2 Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie dessen fehlenden Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung (Erw. IV.4.1. und 4.2.) zu verweisen.

E. 3.2.1 Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht setzte der Beschuldigte die Sozialbehörde über mehrere Jahre hinweg nicht über den Umstand in Kenntnis, dass er sich überwiegend in Serbien aufhielt und er damit seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien verlagerte. Dadurch erwirkte er, dass ihm im Zeitraum vom 1. November 2016 bis 6. März 2018 Sozialversicherungsleistungen von rund Fr. 26'000.– ausbezahlt wurden, obwohl ihm diese nicht zustanden. Der Deliktszeitraum ist als lange sowie der Deliktsbetrag als durchaus erheblich zu bezeichnen. Sein strafbares Verhalten mündete sodann nahtlos in einen Betrug, weil er auf konkretes Nachfragen der Sozialbehörde seine veränderten Wohnverhältnisse nicht offenlegte. Der Beschuldigte legte über meh- rere Jahre ein schädigendes Verhalten an den Tag und missbrauchte das ihm von den Sozialbehörden entgegen gebrachte Vertrauen, um seine Lebensumstände zu verbessern. Die objektive Tatschwere ist mithin als nicht mehr leicht einzustufen.

E. 3.2.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und einzig aus finanziellem Interesse. In Serbien lebend standen ihm keine Zusatz- respektive Er- gänzungsleistungen zu. Weiter sind keine Gründe ersichtlich, welche ihm zugute

- 27 - gehalten werden könnten. Damit wird die objektive Tatschwere durch das subjek- tive Verschulden nicht relativiert.

E. 3.2.3 Strafart Unter Berücksichtigung des Verschuldens und aus denselben Gründen wie beim Betrug (siehe vorstehend E. III.3.1.3.) rechtfertigt sich für den unrechtmässigen Be- zug von Sozialversicherungsleistungen ebenfalls eine Geldstrafe.

E. 3.2.4 Zwischenfazit In Würdigung sowohl der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen. Die Einzelstrafe ist daher auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzen.

E. 3.3 Der Beschuldigte lebte zwar während rund 25 Jahren von 1990 bis 2014 in der Schweiz und war, so lange dies seine Gesundheit zuliess, hier auch berufstätig. Seine gesamte Jugend und die Zeit als junger Erwachsener verbrachte er aber in seiner Heimat. Während des Deliktzeitraums verbrachte er nur sporadisch Zeit in der Schweiz und im Frühling 2021 verlegte er seinen Wohnsitz nach Angaben der Verteidigung (Urk. 55 S. 4; Urk. 86 S. 12) bereits freiwillig – auch offiziell – nach Serbien. Bereits hierdurch manifestierte er das Fehlen stärkerer persönlicher Bin- dungen. In der Schweiz lebt noch eine der beiden erwachsenen Töchter des Be- schuldigten, zu der er aber offenbar nur noch wenig Kontakt hat, da diese im De- liktzeitraum bei der Ex-Frau des Beschuldigten lebte. Eine von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Kernfamilie weist der Beschuldigte in der Schweiz jedenfalls nicht auf.

E. 3.4 In wirtschaftlicher Hinsicht ist nicht bekannt, wie stark der Beschuldigte mit der Schweiz verwurzelt war, bevor er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig war. Von einer starken wirtschaftlichen Verwurzelung im aktuellen Zeit- punkt kann aber keine Rede sein, auch wenn der Beschuldigte mit seiner Rente samt Zusatzleistungen hier immerhin seinen Bedarf decken konnte, als er noch in der Schweiz lebte.

E. 3.5 Gesundheitlich ist der Beschuldigte wie erwähnt stark angeschlagen, weswe- gen er im Tatzeitraum trotz bereits erfolgten Verlegens des faktischen Wohnsitzes nach Serbien wiederholt in die Schweiz reiste, um hier Arzttermine wahrzunehmen. Ohne Zweifel ist aber auch eine medizinische Behandlung des Beschuldigten in Serbien möglich, so dass er hierfür nicht auf die Schweiz und deren Gesundheits- wesen angewiesen ist.

E. 3.5.1 In der besagten, auf den 28. August 2024 datierten und dem Gericht via Staatsanwaltschaft eingereichten Erklärung machte B._____ geltend, ihr Vater habe trotz ihrer damaligen Empfehlung darauf bestanden, 2015 mehrheitlich in der Schweiz zu bleiben, wobei er sich jeweils nur kurz in Serbien aufgehalten habe (Urk. 80 S. 1). Angesichts der Tatsache, dass B._____ offensichtlich für den Be- schuldigten als ihren Vater Partei ergreift, vermögen ihre Angaben die dargelegten objektiven Beweismittel indessen nicht widerlegen. So reichte sie zwar Fotokopien

- 14 - ihres eigenen Reisepasses ein, die mutmasslich gewisse Ein- und Ausreisen in den Jahren 2011 bis 2022 in Serbien belegen (Urk. 81/7). Selbstredend kann aber aus Aus- und Einreisen von B._____ aus und nach Serbien nichts zur Reisetätigkeit des Beschuldigten abgeleitet werden, konnten solche Reisen doch unabhängig voneinander erfolgt sein. Die Erklärung von B._____ ist mithin letztlich von keinem Beweiswert, wobei auch eine Bestätigung ihrer Ausführungen im Rahmen einer Zeugenaussage an dieser Einschätzung nichts ändern könnte.

E. 3.5.2 B._____ reichte weiter zwei auf Deutsch übersetzte Erklärungen von zwei Personen ein, einem K._____ und einem L._____, die darin angeben, Polizis- ten der Polizeistation E._____ zu sein (Urk. 81/1-2). Darin führten die beiden mut- masslichen Polizisten praktisch wörtlich übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe sie 2014 bzw. 2015 gebeten, während ihrer Streife durch die Stadt und die Strassen eine besondere Aufmerksamkeit auf sein Haus zu richten, da seine Toch- ter dort alleine lebe und er um ihre Sicherheit fürchte, während er weiterhin in der Schweiz lebe und jeweils nur kurz dort sei. Sie wüssten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Herzkrankheit mehr Zeit in der Schweiz verbringe (Urk. 81/1-2). Zu diesen offensichtlich auf Diktat erfolgten oder abgeschriebenen Erklärungen ist zu- nächst zu bemerken, dass es eher wenig plausibel erscheint, dass zwei Polizisten im Rahmen ihrer normalen Polizeiarbeit einzig gestützt auf die Bitte eines ihnen Bekannten ein spezielles Augenmerk auf eine beliebige Liegenschaft werfen könn- ten und würden, ohne jegliche konkrete Hinweise auf eine besondere Gefährdungs- lage zu haben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich zur Frage der tatsächlichen An- oder Abwesenheit des Beschuldigten vor Ort äussern könnten, ohne die Liegenschaft konkret zu observieren. Zudem widersprechen die Erklärungen der mutmasslichen Polizisten auch den Aussagen des Beschuldigten selbst in dessen polizeilicher Einvernahme vom 29. Mai 2020. Dort führte er aus, bei der Liegenschaft in E._____ handle es sich um ein Doppeleinfamilienhaus mit insgesamt sechs Schlafzimmern. Im einen Teil lebe sein Bruder, während sein Teil drei Schlafzimmer habe. Darin lebe er mit seiner Tochter – gemeint B._____ – und deren Mann bzw. Verlobtem. Sie sei schon seit fünf bis sechs Jahren – mithin un- gefähr seit ihrer Rückkehr aus der Schweiz – mit ihrem Partner zusammen, wobei der Mann der Tochter vorwiegend bei ihr lebe und sie zusammen arbeiteten (Urk.

- 15 - 3/4 S. 5 f. F/A 41-45). Unabhängig von der An- oder Abwesenheit des Beschuldig- ten in der betreffenden Liegenschaft befand sich B._____ somit kaum je alleine dort, weswegen auch keine Notwendigkeit für eine spezielle polizeiliche Überwa- chung derselben bestanden hätte. Die beiden mutmasslich von Polizisten stam- menden Erklärungen werden damit als reine Gefälligkeitsschreiben entlarvt und sind letztlich ohne relevanten Beweiswert.

E. 3.5.3 Die von B._____ weiter eingereichten Aufzeichnungen über Aus- und Einreisen des Beschuldigten von und nach Serbien (Urk. 81/3-4) beziehen sich auf den Zeitraum 20. Juli 2019 bis 1. April 2021 und sind damit für den interessierenden Zeitraum 2015 bis 2018 irrelevant. Dasselbe gilt für die weiteren eingereichten Do- kumente, die offenbar mit dem vorliegend interessierenden Tatzeitraum nichts zu tun haben (vgl. Urk. 81/5 und 81/6-13).

E. 3.6 Was die Verwurzelung mit der hiesigen Rechtsordnung betrifft, so war diese bis vor dem Tatzeitraum des heute zu beurteilenden Vorwurfs noch gut, was durch das Fehlen von Vorstrafen aufgezeigt wird (Urk. 69), doch darf dies grundsätzlich

- 35 - auch erwartet werden. Das vorliegend zu würdigende Betrugsdelikt zulasten des schweizerischen Sozialstaats über einen längeren Zeitraum manifestiert indessen doch eine nicht unerhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung, so dass im heutigen Zeitpunkt nicht von einer starken Verwurzelung mit der schwei- zerischen Rechtsordnung ausgegangen werden kann.

E. 3.6.1 Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe mehrere Zeugen offeriert, die belegen könnten, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2015 bis 2018 höchstens sieben bis acht Wochen in Serbien aufgehalten habe (Urk. 55 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass weitere dem Beschuldigten nahestehende Personen hinsichtlich des bereits mindestens sechs Jahre zurückliegenden relevanten Zeitraums die Erkenntnisse der objektiven Beweismittel widerlegen könnten. Die Verteidigung vermochte denn auch hinsichtlich keiner der ihrerseits genannten Personen darzulegen, weswegen deren Aussagen von besonderer Aussagekraft sein sollten, sondern stützte sich einzig auf die unbestimmten Angaben des Beschuldigten in der Untersuchung.

E. 3.6.2 Mit der Verteidigung (Urk. 55 S. 2; vgl. Urk. 86 S. 3) und der Vorinstanz (Urk. 68 S. 17) ist es als unerheblich zu bezeichnen, wenn im Bericht über Grenz- übertritte des Beschuldigten auch Aus- und Einreisen aus und nach Serbien im Jahr 2019 erwähnt werden, zumal die Anklageschrift diesen Zeitraum nicht mitumfasst (vgl. vorstehend E. II.1.2.).

- 16 -

E. 3.7 Dass dem Beschuldigten eine Übersiedlung nach Serbien möglich ist, hat er wie bereits dargelegt selbst manifestiert, befindet sich doch bereits seit rund zehn Jahren sein Lebensmittelpunkt in seiner serbischen Heimat.

E. 3.8 In Würdigung aller Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB klar zu verneinen.

4. Güterabwägung

E. 4 Fazit Sachverhaltswürdigung Basierend auf den eingangs geschilderten Anerkennungen des Beschuldigten wie auch den gewürdigten objektiven Beweismitteln, wonach der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 überwiegend in seiner serbischen Heimat wohnte und sich nur sporadisch in der Wohnung in der Liegen- schaft J._____ [Strasse] …, D._____, aufhielt, ist der Anklagesachverhalt zusam- menfassend als erstellt zu bezeichnen. Hinsichtlich der Tathandlungen im Januar und Februar 2019 hat wie vorstehend dargelegt zufolge verletztem Anklagegrund- satz ein Freispruch zu erfolgen. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

E. 4.1 Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicher- heit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).

- 36 -

E. 4.1.1 Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben. Der Beschuldigte führte aus, er sei am tt. Mai 1958 in E._____ (Serbien) geboren und bei seiner

- 28 - Mutter aufgewachsen. Er habe einen älteren Bruder, der in der anderen Hälfte des Doppeleinfamilienhauses lebe, zu dem er aber keinen Kontakt pflege. Er habe in Serbien seine obligatorische Schulzeit von der 1. bis zur 8. Klasse und sodann eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert. Zunächst habe er in Serbien gear- beitet und sei im Jahre 1990 in die Schweiz gezogen, wo er, bis er aufgrund eines Arbeitsunfalls dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei, gearbeitet habe. Der Be- schuldigte hat gemäss eigenen Angaben zwei seit längerer Zeit volljährige Töchter aus geschiedener Ehe, gegenüber denen er keine finanziellen Verpflichtungen habe (Urk. 3/2 S. 1 ff.). Gesundheitlich sei der Beschuldigte von mehreren schwer- wiegenden Krankheiten betroffen, darunter bösartige Tumore der Prostata, der Bronchien und der Lunge (Urk. 42/1). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde zudem seitens der Verteidigung ausgeführt, dass sich der Gesundheitszu- stand des Beschuldigten weiter verschlechtert habe. Er habe sich einem kleinen Eingriff am Auge unterziehen müssen. Sodann könnten die Lungen und die Prosta- takarzinome nicht mehr operiert werden, weil sein Herz mittlerweile so instabil sei, dass die Gefahr bestehe, eine schwere Operation nicht zu überleben. Es sei nicht absehbar, wie lange der Beschuldigte noch lebe (Urk. 86 S. 12).

E. 4.1.2 Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten aufgrund seiner gesundheitli- chen Probleme eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu (Urk. 68 S. 28). Dem ist zu wi- dersprechen. Zwar sind die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten zweifel- los als erheblich zu bezeichnen und dürfte seine Lebenserwartung damit tiefer sein als diejenige eines gesunden 66-jährigen Mannes. Als früherer IV-Rentner und an- gesichts seines Alters wohl nunmehr AHV-Rentner wird der Beschuldigte von einer Verurteilung wegen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zu einer – wie sich nachfolgend zeigen wird (E. V.3.) – beding- ten Geldstrafe verhältnismässig wenig betroffen sein. Eine im Vergleich zu anderen Tätern in relevantem Masse erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten daher nicht zu konstatieren. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben damit insgesamt zumessungsneutral.

- 29 -

E. 4.2 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unerheblich ist dabei, ob die Konfor- mität der Landesverweisung mit den Garantien der EMRK in derselben oder in einer separaten Erwägung geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_728/2023 vom

30. Januar 2024 E. 4.2). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und ver- hältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). Das Bundesgericht hat so- dann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwe- senheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Viel- mehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende pri-

- 37 - vate Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.).

E. 4.3 Deutlich ins Gewicht fällt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Straftaten nicht etwa als noch etwas unreifer junger Erwachsener, sondern vielmehr zwischen seinem 57. und 60. Altersjahr und in vollem Bewusstsein beging. Auch wenn ihm unter dem Titel von Art. 42 StGB wie vorstehend gezeigt in jenem Sinne eine gute Prognose zu stellen ist, überwiegt doch das Fernhalteinteresse der Schweiz das Interesse des Beschuldigten auf eine allfällige Rückkehr in den nächsten Jahren deutlich, zumal eine von Art. 8 EMRK geschützte eigene Kernfamilie hier nicht ge- geben ist. Mit der Kultur und Sprache seines Heimatstaats ist der Beschuldigte weit besser vertraut als mit derjenigen der Schweiz, auch seine wirtschaftliche Existenz ist dort in Form seiner schweizerischen AHV-Rente gesichert und es bestehen keine Anhaltspunkte, weswegen seine medizinische Behandlung nicht auch in Ser- bien in angemessenem Masse erfolgen könnte. Nachdem der Beschuldigte bereits seit nunmehr bald zehn Jahren freiwillig in Serbien lebt, stellt die Aussprechung einer Landesverweisung für ihn keinen allzu schweren Eingriff dar. Im Rahmen ei- ner Gesamtwürdigung ist damit festzustellen, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der von ihm begangenen Delikte das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Lan- desverweises nicht überwiegen und diese auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist bzw. jener Schutzzweck nicht tangiert wird. Die Güterabwägung fällt somit ebenfalls deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist auf- grund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestim- men. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den

- 38 - persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom

8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festle- gung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bun- desgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). 5.2. Der Beschuldigte wird wegen durchaus schwerer Delikte verurteilt, wobei sein Verschulden auch innerhalb des Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist und letztlich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszusprechen ist. Der Be- schuldigte delinquierte über eine Zeitspanne von mehreren Jahren. Sein Vorgehen zeugt dabei von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Es besteht mithin aus Sicht der Schweiz ein durchaus starkes öffentliches Entfernungs- und Fernhalt- einteresse. 5.3. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatelldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Das Ver- schulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtaten ist mithin bei dieser Be- trachtung im unteren Bereich anzusiedeln. Insofern erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB auf 5 Jahre anzusetzen.

6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 6.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des

- 39 - Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen ge- meint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbeson- dere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO), und wenn die betroffene Person über kein Aufent- haltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 24. September 2015, C-4656/2012 E. 4.4 mit weiterem Hinweis; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190507 vom

E. 4.4 Fazit bezüglich Täterkomponenten Die Täterkomponenten bleiben damit gesamthaft zumessungsneutral.

5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Seit der Deliktsbegehung sind rund sieben Jahre vergangen. Der Beschuldigte hat sich seither wohlverhalten (Urk. 69). Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf Art. 48 lit. e StGB eine Reduktion der Strafe im Umfang von 30 Tagessätzen vorzunehmen.

6. Höhe des Tagessatzes Unter Berücksichtigung der finanziell eingeschränkten Möglichkeiten des Beschul- digten als AHV-Rentner ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen.

7. Gesamtwürdigung Angemessen erscheint somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. V. Vollzug

1. Ausgangslage

E. 7 März 2018 erfüllt.

E. 11 Februar 2015 bis zum 31. Oktober 2016 verjährt ist. Dies wirkt sich auf den Deliktsbetrag aus, der bezogen auf den Zeitraum vom 1. November 2016 bis

6. März 2018 gerundet nunmehr noch Fr. 25'972.– ausmacht. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist dennoch zu verneinen, weil einerseits der Be- trag im oberen Bereich der vom Bundesgericht definierten Grenze einzuordnen ist und der Beschuldigte andererseits seine Auslandaufenthalte respektive die Verla- gerung seines Lebensmittelpunkts nach Serbien über mehrere Jahre hinweg ver- schwieg. Während dieser erheblichen Dauer bezog er im Wissen um seine Melde- pflicht (vgl. hierzu nachstehend E. III.3.2.2.) unrechtmässig Sozialversicherungs- leistungen in beträchtlicher Höhe, weshalb die vom Beschuldigten aufgewendete kriminelle Energie als verhältnismässig hoch einzustufen ist. Somit ist im Zeitraum vom 1. November 2016 bis 6. März 2018 der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt.

E. 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB).

E. 17 August 2020, E. IV.). 6.2. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, da Serbien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesverweisung auf einer Verurteilung namentlich wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von 5 Jahren aufweist. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ist daher anzuord- nen. VII. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Nachdem gegen die erstinstanzliche Kostenaufstellung keine Einwände vorge- bracht wurden, ist jene (Dispositivziffern 6 und 8) zu bestätigen. Über die Auferle- gung der erstinstanzlichen Kosten ist mit derjenigen des Berufungsverfahrens zu entscheiden (vgl. nachstehend).

- 40 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240341-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Blu- mer Urteil vom 17. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 31. Oktober 2023 (DG230001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar 2023 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'280.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 180.00 Übersetzung Arztberichte vom 4.9. und 5.9.2023 Fr. 13'179.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

7. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 6, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt.

- 3 -

8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'179.– (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss vorstehender Ziffer 8 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86 S. 1; sinngemäss)

1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen.

3. In diesem Fall sei er mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

5. Die Anschlussberufung sei abzuweisen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men; ebenso die Kosten des erstinstanzlichen und des Untersuchungs- verfahrens.

7. Eventualiter seien die Kosten dem Beschuldigten zu einem Drittel auf- zuerlegen.

- 4 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 89 S. 1; sinngemäss)

1. Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom

31. Oktober 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.

2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 31. Oktober 2023 (Urk. 56) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 60). Das begründete Urteil (Urk. 65 = 68) wurde den Parteien am 8. Juli 2024 zugestellt (Urk. 66 f.). Mit Schrei- ben vom 18. Juli 2024 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung na- mens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wur- den (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2024 wurde der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 9. Au- gust 2024 Anschlussberufung (Urk. 74). Der Beschuldigte liess am 24. August 2024 durch seinen Verteidiger ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhand-

- 5 - lung stellen, das am 26. August 2025 bewilligt wurde (Urk. 77). Ebenfalls mit Datum vom 26. August 2024 wurden die Parteien auf den 17. Januar 2025 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 78). Am 4. September 2024 übermittelte die Staats- anwaltschaft dem Gericht diverse Akten, die ihr offenbar von B._____, der in Ser- bien wohnhaften Tochter des Beschuldigten, eingereicht worden waren (Urk. 79, 80 und 81/1-13). Die eingereichten Akten wurden der Verteidigung in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 82). Die Staatsanwaltschaft stellte am 27. Septem- ber 2024 den Beweisantrag, die zuständigen Behörden von Slowenien und Ungarn rechtshilfeweise zu ersuchen, Informationen über Grenzübertritte (Ein-/ Ausreise) des Beschuldigten im Tatzeitraum Januar 2015 bis Februar 2019 heraus- zugeben (Urk. 83). Der Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Okto- ber 2024 einstweilen abgewiesen (Urk. 84). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2025 erschienen der amtliche Ver- teidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, und Staatsanwalt MLaw C._____ (Prot. II S. 5). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzu- geben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenen- falls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1;Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147

- 6 - V 369, E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 2.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung vollumfäng- lich an, indem im Hauptantrag ein Freispruch beantragt wird (Urk. 70 S. 2; Urk. 86 S. 1). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Anschlussberufung demgegenüber nur Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils an, indem eine höhere Strafe gefor- dert wird (Urk. 74; Urk. 89 S. 1). 2.3. Mithin sind keine Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

3. Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. Sep- tember 2023, E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; 6B_931/2021 vom

15. August 2022, E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1).

- 7 - II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 18. April 2011 bei der Stadt D._____ /ZH ein Gesuch um Zusatzleistungen AHV/IV beantragt zu ha- ben, wobei er unter Beilage eines Mietvertrags angegeben habe, in der Gemeinde wohnhaft zu sein. Dabei habe er unterschriftlich bestätigt, wahrheitsgemässe An- gaben gemacht zu haben und seine Pflicht zur unverzüglichen Meldung veränder- ter Verhältnisse zur Kenntnis genommen zu haben. In der Folge habe er vom

1. April 2011 bis zum 28. Februar 2019 insgesamt ca. Fr. 140'685.– an Zusatzleis- tungen zur AHV/IV bezogen. Am 18. April 2011 und am 8. Juli 2011 habe der Be- schuldigte zudem schriftlich bestätigt, weiterhin in der Gemeinde ansässig zu sein, ebenso am 10. Juni 2013 und ca. am 20./26. November 2013. Auch am 7. März 2018 habe er erneut angegeben, in D._____ zu leben. Spätestens ab Januar 2015 habe er dies jedoch nur noch vorgetäuscht, indem er weiterhin eine Wohnung ge- mietet habe und regelmässig bei der Stadtverwaltung erschienen sei. In Wirklich- keit habe er sich im Jahre 2015 insgesamt 211 Tage, im Jahr 2016 insgesamt 238 Tage, im Jahr 2017 insgesamt 223 Tage und im Jahr 2018 insgesamt 299 Tage in E._____ (Serbien) aufgehalten. In dieser Zeit habe er insgesamt Fr. 70'324.– als Zusatzleistungen bezogen, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte (Urk. 14 S. 2 ff.). 1.2. Anklagegrundsatz 1.2.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Per- son und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Per-

- 8 - son muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, da- mit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zu- reichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschrei- bung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person ge- nau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63, E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024, E. 3.2; 6B_594/2022 vom 9. August 2023, E. 4.2.2; 6B_1416/2020 vom

30. Juni 2021, E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklage- schrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit sei- nem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407, E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023, E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023, E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.2.2. Wie die Verteidigung zu Recht ins Feld führt (Urk. 55 S. 2; Urk. 86 S. 3), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vor, sich im Jahr 2019 im Aus- land aufgehalten zu haben. Die Auflistung der Auslandaufenthalte auf Seite 4 der Anklageschrift endet am 31. Dezember 2018. Da die Anklage dem Beschuldigten nicht vorhält, sich im Jahr 2019 zu oft im Ausland aufgehalten zu haben, kann er auch nicht dafür verurteilt werden, im Jahr 2019 zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen zu haben (vgl. Urk. 14 S. 4; Urk. 55 S. 2; Urk. 86 S. 3). Damit ist der Sach- verhalt hinsichtlich der Tathandlungen im Januar und Februar 2019 in der Anklage- schrift zu wenig genau umschrieben, weswegen der Beschuldigte zufolge Verlet- zung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) im entspre- chenden Umfang freizusprechen ist. 1.3. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte anerkannte, Ergänzungsleistungen beantragt und dabei bestätigt zu haben, dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Weiter anerkannte er, in der Folge Zusatzleistungen AHV/IV und Beihilfen in der Höhe von insgesamt Fr. 140'685.– erhalten zu haben (Urk. 14 S. 2). Er bestritt so-

- 9 - dann nicht, gegenüber den zuständigen Mitarbeitern der Stadt D._____ wiederholt unterschriftlich bestätigt zu haben, sich nach wie vor in der Gemeinde D._____ auf- zuhalten (Urk. 14 S. 2 f.). Dass er die Formulare nicht verstanden hätte, machte der Beschuldigte dabei nicht geltend. Schliesslich bestritt er auch nicht, wiederholt mit seiner Unterschrift bestätigt zu haben, dass er davon Kenntnis genommen habe, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sofort melden zu müssen und dass er das Merkblatt über die Meldepflicht, wonach u.a. Adressände- rungen, Wohnsitzwechsel und Auslandaufenthalte zu melden seien, erhalten habe (Urk. 14 S. 2 f.). Dagegen bestritt der Beschuldigte bzw. liess z.T. durch seine Ver- teidigung bestreiten, während der Jahre 2015 bis 2018 in den in der Anklage ge- nannten Zeiträumen in Serbien gewesen zu sein (Urk. 55 S. 2 und Urk. 14 S. 3 f.; Urk. 86 S. 2 f.). Er sei, so liess er durch seine Verteidigung ausführen, pro Jahr lediglich rund sieben Wochen in Serbien in den Ferien oder zur Kur gewesen. Min- destens einmal pro Monat habe er einen Arzttermin wahrnehmen müssen, weshalb er nicht derart lange habe in Serbien gewesen sein können, wie ihm dies in der Anklage vorgeworfen werde (Urk. 55 S. 2; Urk. 86 S. 2). Die von den serbischen Grenzbehörden erstellte Liste mit Grenzübertritten des Beschuldigten sei nicht als Beweis für dessen Aufenthalt in Serbien geeignet, zumal er beispielsweise am

11. Mai 2017, an welchem Datum er sich gemäss der Liste mit Grenzübertritten in Serbien aufgehalten haben soll, einen Arzttermin in der Praxis F._____ wahrge- nommen habe (Urk. 55 S. 2 und Urk. 6/75 S. 5; Urk. 86 S. 2). Seitens der Verteidi- gung wird daher im Hauptantrag ein vollumfänglicher Freispruch beantragt (Urk. 55 S. 1; Urk. 70 S. 2; Urk. 86 S. 1). 1.4. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt (Urk. 68 S. 18).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 10-15). Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig

- 10 - ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimm- ten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

3. Konkrete Würdigung 3.1. Vorbemerkung Die Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz erscheint im Wesentlichen über- zeugend, weswegen grundsätzlich auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 15-18). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur. 3.2. Bericht der serbischen Grenzpolizeiverwaltung Aus dem Bericht der serbischen Grenzpolizeiverwaltung, Abteilung zur Bekämp- fung grenzüberstreitender Kriminalität, vom 19. Juni 2020 betreffend die Grenz- übertritte des Beschuldigten im Zeitraum vom 31. Juli 2014 bis zum 18. Juni 2020 ergibt sich, dass der Beschuldigte sich in den Jahren 2015 bis 2018 während min- destens 200 Tagen pro Jahr in Serbien aufhielt, konkret im Jahre 2015 mindestens 211 Tage, im Jahre 2016 mindestens 238 Tage, im Jahre 2017 mindestens 223 Tage und im Jahr 2018 mindestens 299 Tage (Urk. 2/6-7). Die Daten, an denen der Beschuldigte sich demgegenüber gesichert zumindest kurz in der Schweiz aufhielt, ergeben sich aus dem Schreiben von dipl. med. G._____, F._____ Arztpraxis H._____ [Ortschaft], samt Auszug aus der Agenda, aus den weiteren Kurzbriefen der F._____ Arztpraxis H._____ [Ortschaft] sowie aus den handschriftlichen Quit- tungen von Dr. med. I._____. Daraus geht hervor, an welchen Daten der Beschul-

- 11 - digte entweder für Arztkonsultationen oder um Medikamente abzuholen in den je- weiligen Praxen in der Schweiz gewesen sein soll (Urk. 5/3, 6/75, 6/80, 6/83, 6/89 und 6/91). Gleicht man die Daten der Grenzpassagen einerseits und der Besuche der Arztpraxen andererseits gegeneinander ab, so ist festzustellen, dass sie mit Ausnahme eines einzigen Termins am 11. Mai 2017, als der Beschuldigte einen Arzttermin in der Praxis F._____ gehabt habe, korrespondieren. Wenn die Vertei- digung geltend macht, diese eine Inkongruenz sei geeignet, den Bericht der serbi- schen Behörden zu widerlegen (Urk. 55 S. 2), ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 68 S. 15 f.), dass diese Argumentation ins Leere zielt. So ist grundsätzlich festzustellen, dass ein Muster erkennbar ist, wonach der Beschuldigte wenige Tage vor einem Arzttermin in der Schweiz aus Serbien in die Schweiz einreiste und we- nige Tage nach einem solchen Termin oder einer Reihe nahe beieinander liegender Termine wieder nach Serbien ausreiste. Was Auslöser für den einen Widerspruch am 11. Mai 2017 war – ob in der Arztpraxis ein falsches Datum festgehalten wurde oder ob eine Ein- und Ausreise aus Serbien fälschlicherweise nicht erfasst wurde

– kann und muss offengelassen werden. Wäre der Bericht der serbischen Grenz- polizeiverwaltung aber grundsätzlich falsch, so wäre zu erwarten, dass angesichts der doch einigermassen hohen Zahl an Besuchen in der Arztpraxis weit häufigere Abweichungen festzustellen wären und insbesondere kein Muster zwischen Aus- und Einreisen in Serbien und dazwischen liegenden Besuchen der Arztpraxis in der Schweiz bestünde. 3.3. Reisepass Auf den Fotokopien der Ausweise des Beschuldigten sind mehrere Ein- und Aus- reisestempel ersichtlich (Urk. 1/13-14). Zum Reisepass, der am 14. März 2018 aus- gestellt wurde, ist festzuhalten, dass er beschädigt ist, wobei der Beschuldigte dazu ausführte, der Pass sei versehentlich gewaschen worden. So sind gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. August 2020 einerseits nicht mehr alle Datums- stempel eindeutig identifizierbar und andererseits fehlen die ersten zwei Seiten des Passes, auf denen Ein- und Ausreisen jeweils mit einem Stempel quittiert werden. Ausserdem fehlt gemäss dem Rapport die plastifizierte Informationsseite mit den Personendaten des Inhabers des Reisepasses resp. liegt eine plastifizierte Infor-

- 12 - mationsseite mit Personendaten des Beschuldigten lediglich lose im Reisepass, wobei in diese im Gegensatz zum Reisepass selber drei Löcher eingestanzt wurden (Urk. 1/13 und Urk. 2/1 S. 8). Wenn der Beschuldigte geltend macht, der Reisepass ergebe, dass er sich nicht so lange in Serbien aufgehalten habe, wie ihm gestützt auf die Liste mit Grenzübertritten vorgeworfen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Reisepass angesichts der geschilderten Beschädigungen gar nicht voll- ständig sein kann bezüglich Dokumentation der Aus- und Einreisen des Beschul- digten von und nach Serbien. Vergleicht man demgegenüber die noch erkennbaren Datumsstempel des Reisepasses mit der Liste der Grenzübertritte, lässt sich fest- stellen, dass die Daten miteinander übereinstimmen (Urk. 2/5 S. 5). Die aus dem Reisepass ersichtlichen Daten untermauern mithin die Daten gemäss Bericht der serbischen Grenzpolizeiverwaltung und belegen deren Richtigkeit zusätzlich. 3.4. Stromverbrauchsdaten der Wohnung des Beschuldigten in D._____ gemäss EKZ Gemäss den Verbrauchsdaten der EKZ zum Stromverbrauch des Beschuldigten im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 28. Februar 2019 wurde für dessen Wohnung in der Liegenschaft J._____ [Strasse] …, D._____, folgender Stromverbrauch registriert (Urk. 6/21):

- 04.04.2011 – 31.12.2011: 2'881 KWH

- 01.01.2012 – 31.12.2012: 3'531 KWH

- 01.01.2013 – 31.12.2013: 2'712 KWH

- 01.01.2014 – 31.12.2014: 1'976 KWH

- 01.01.2015 – 31.12.2015: 851 KWH

- 01.01.2016 – 31.12.2016: 523 KWH

- 01.01.2017 – 31.12.2017: 500 KWH

- 01.01.2018 – 31.12.2018: 606 KWH

- 01.01.2019 – 28.02.2019: 150 KWH. Daraus ergibt sich, dass der Stromverbrauch für die Wohnung gegenüber den Jah- ren 2011 – 2013 im Jahr 2014 um etwa 30%, im Jahr 2015 um etwa 70% und in den Jahren 2016 bis 2018 um etwa 80% tiefer war (Urk. 6/21). Ein Vergleich der Verbrauchsdaten des Beschuldigten mit Vergleichsdaten der EKZ ergab, dass der Stromverbrauch des Beschuldigten bisweilen unter den Tiefstwert (600 KWH) eines 1-Personen-Haushaltes fiel (Urk. 2/2 S. 9), obwohl der Beschuldigte in der dele- gierten polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2020 ausführte, dass er den ganzen

- 13 - Tag durch fernsehe, dass er Radio höre, sich Essen koche und seine Wäsche sel- ber waschen würde (Urk. 3/4 F/A 22, F/A 27, F/A 30 und F/A 31), wodurch jeden- falls ein sehr tiefer Verbrauch bei konstanter Anwesenheit in der Wohnung gar nicht möglich wäre. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16) ist damit festzuhalten, dass der tiefe Stromverbrauch des Beschuldigten ein starkes Indiz dafür darstellt, dass er sich im relevanten Zeitraum mehrheitlich in Serbien und lediglich sporadisch in der Wohnung am J._____ [Strasse] …, D._____, aufhielt (Urk. 3/4 F/A 22, Urk. 6/21 und Urk. 2/2 S. 3). Wenn die Tochter des Beschuldigten, B._____, in ihrer auf den

28. August 2024 datierten und dem Gericht via Staatsanwaltschaft eingereichten Erklärung zur Frage des Stromverbrauchs geltend machte, bis 31. Mai 2014 und erneut ab 2019 habe sie sich zusammen mit ihrem Vater in der Wohnung aufge- halten (Urk. 80 S. 2), so ist dazu zu bemerken, dass die Reduktion des Stromver- brauchs wie dargelegt ab dem relevanten Zeitraum ab 2015 gegenüber den Jahren 2011 bis 2013 weit tiefer lag, als es nur durch eine Reduktion des Haushalts von zwei Personen auf eine Person erklärbar wäre. Die Reduktion des Stromver- brauchs über die Jahre hinweg korrespondiert daher mit dem Eindruck, dass von 2011 bis 2013 noch ein Zweipersonenhaushalt vorlag, nach rund einem Drittel des Jahres 2014 eine Person wegzog, und dann ab 2015 bis Ende 2018 nur noch in jeweils kurzen Zeiträumen eine Person den Haushalt bewohnte und dabei Strom verbrauchte. Auch davon ausgehend, dass B._____ noch bis 31. Mai 2014 in der fraglichen Wohnung lebte, stellt der tiefe Stromverbrauch des Beschuldigten in den Jahren 2015 bis Ende 2018 somit ein starkes Indiz dafür dar, dass er grossmehr- heitlich nicht mehr in der Wohnung am J._____ [Strasse] …, D._____, lebte. 3.5. Durch B._____ eingereichte Urkunden 3.5.1. In der besagten, auf den 28. August 2024 datierten und dem Gericht via Staatsanwaltschaft eingereichten Erklärung machte B._____ geltend, ihr Vater habe trotz ihrer damaligen Empfehlung darauf bestanden, 2015 mehrheitlich in der Schweiz zu bleiben, wobei er sich jeweils nur kurz in Serbien aufgehalten habe (Urk. 80 S. 1). Angesichts der Tatsache, dass B._____ offensichtlich für den Be- schuldigten als ihren Vater Partei ergreift, vermögen ihre Angaben die dargelegten objektiven Beweismittel indessen nicht widerlegen. So reichte sie zwar Fotokopien

- 14 - ihres eigenen Reisepasses ein, die mutmasslich gewisse Ein- und Ausreisen in den Jahren 2011 bis 2022 in Serbien belegen (Urk. 81/7). Selbstredend kann aber aus Aus- und Einreisen von B._____ aus und nach Serbien nichts zur Reisetätigkeit des Beschuldigten abgeleitet werden, konnten solche Reisen doch unabhängig voneinander erfolgt sein. Die Erklärung von B._____ ist mithin letztlich von keinem Beweiswert, wobei auch eine Bestätigung ihrer Ausführungen im Rahmen einer Zeugenaussage an dieser Einschätzung nichts ändern könnte. 3.5.2. B._____ reichte weiter zwei auf Deutsch übersetzte Erklärungen von zwei Personen ein, einem K._____ und einem L._____, die darin angeben, Polizis- ten der Polizeistation E._____ zu sein (Urk. 81/1-2). Darin führten die beiden mut- masslichen Polizisten praktisch wörtlich übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe sie 2014 bzw. 2015 gebeten, während ihrer Streife durch die Stadt und die Strassen eine besondere Aufmerksamkeit auf sein Haus zu richten, da seine Toch- ter dort alleine lebe und er um ihre Sicherheit fürchte, während er weiterhin in der Schweiz lebe und jeweils nur kurz dort sei. Sie wüssten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Herzkrankheit mehr Zeit in der Schweiz verbringe (Urk. 81/1-2). Zu diesen offensichtlich auf Diktat erfolgten oder abgeschriebenen Erklärungen ist zu- nächst zu bemerken, dass es eher wenig plausibel erscheint, dass zwei Polizisten im Rahmen ihrer normalen Polizeiarbeit einzig gestützt auf die Bitte eines ihnen Bekannten ein spezielles Augenmerk auf eine beliebige Liegenschaft werfen könn- ten und würden, ohne jegliche konkrete Hinweise auf eine besondere Gefährdungs- lage zu haben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich zur Frage der tatsächlichen An- oder Abwesenheit des Beschuldigten vor Ort äussern könnten, ohne die Liegenschaft konkret zu observieren. Zudem widersprechen die Erklärungen der mutmasslichen Polizisten auch den Aussagen des Beschuldigten selbst in dessen polizeilicher Einvernahme vom 29. Mai 2020. Dort führte er aus, bei der Liegenschaft in E._____ handle es sich um ein Doppeleinfamilienhaus mit insgesamt sechs Schlafzimmern. Im einen Teil lebe sein Bruder, während sein Teil drei Schlafzimmer habe. Darin lebe er mit seiner Tochter – gemeint B._____ – und deren Mann bzw. Verlobtem. Sie sei schon seit fünf bis sechs Jahren – mithin un- gefähr seit ihrer Rückkehr aus der Schweiz – mit ihrem Partner zusammen, wobei der Mann der Tochter vorwiegend bei ihr lebe und sie zusammen arbeiteten (Urk.

- 15 - 3/4 S. 5 f. F/A 41-45). Unabhängig von der An- oder Abwesenheit des Beschuldig- ten in der betreffenden Liegenschaft befand sich B._____ somit kaum je alleine dort, weswegen auch keine Notwendigkeit für eine spezielle polizeiliche Überwa- chung derselben bestanden hätte. Die beiden mutmasslich von Polizisten stam- menden Erklärungen werden damit als reine Gefälligkeitsschreiben entlarvt und sind letztlich ohne relevanten Beweiswert. 3.5.3. Die von B._____ weiter eingereichten Aufzeichnungen über Aus- und Einreisen des Beschuldigten von und nach Serbien (Urk. 81/3-4) beziehen sich auf den Zeitraum 20. Juli 2019 bis 1. April 2021 und sind damit für den interessierenden Zeitraum 2015 bis 2018 irrelevant. Dasselbe gilt für die weiteren eingereichten Do- kumente, die offenbar mit dem vorliegend interessierenden Tatzeitraum nichts zu tun haben (vgl. Urk. 81/5 und 81/6-13). 3.6. Weitere Vorbringen der Verteidigung 3.6.1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe mehrere Zeugen offeriert, die belegen könnten, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2015 bis 2018 höchstens sieben bis acht Wochen in Serbien aufgehalten habe (Urk. 55 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass weitere dem Beschuldigten nahestehende Personen hinsichtlich des bereits mindestens sechs Jahre zurückliegenden relevanten Zeitraums die Erkenntnisse der objektiven Beweismittel widerlegen könnten. Die Verteidigung vermochte denn auch hinsichtlich keiner der ihrerseits genannten Personen darzulegen, weswegen deren Aussagen von besonderer Aussagekraft sein sollten, sondern stützte sich einzig auf die unbestimmten Angaben des Beschuldigten in der Untersuchung. 3.6.2. Mit der Verteidigung (Urk. 55 S. 2; vgl. Urk. 86 S. 3) und der Vorinstanz (Urk. 68 S. 17) ist es als unerheblich zu bezeichnen, wenn im Bericht über Grenz- übertritte des Beschuldigten auch Aus- und Einreisen aus und nach Serbien im Jahr 2019 erwähnt werden, zumal die Anklageschrift diesen Zeitraum nicht mitumfasst (vgl. vorstehend E. II.1.2.).

- 16 -

4. Fazit Sachverhaltswürdigung Basierend auf den eingangs geschilderten Anerkennungen des Beschuldigten wie auch den gewürdigten objektiven Beweismitteln, wonach der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 überwiegend in seiner serbischen Heimat wohnte und sich nur sporadisch in der Wohnung in der Liegen- schaft J._____ [Strasse] …, D._____, aufhielt, ist der Anklagesachverhalt zusam- menfassend als erstellt zu bezeichnen. Hinsichtlich der Tathandlungen im Januar und Februar 2019 hat wie vorstehend dargelegt zufolge verletztem Anklagegrund- satz ein Freispruch zu erfolgen. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Staatsanwaltschaft Die Anklagebehörde subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Urk. 14 S. 5). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Die Verteidigung vertritt die Ansicht, auch wenn vom Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen sei, handle es sich nicht um einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, weswegen eventualiter nur von unrechtmässigem Bezug von Leistungen ei- ner Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a StGB auszugehen sei, soweit die Tathandlungen nicht verjährt seien (Urk. 55 S. 1; Urk. 70 S. 2; Urk. 86 S. 4 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 68 S. 24).

2. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB 2.1. Theoretische Grundlagen

- 17 - Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 18 ff.). Präzisierend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verwei- sen, wonach Betrug durch Unterlassen nur unter den Voraussetzungen eines un- echten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter mög- lich ist, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Han- deln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3 mit Hinweisen). Ge- setzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, be- gründen jedoch keine Garantenpflicht. Daher liegt kein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor, wenn der Leistungsbezüger eine sozialversicherungs- rechtliche Meldepflicht verletzt. Äussert sich der Leistungsbezüger hingegen auf Nachfragen des Versicherers nicht wahrheitsgemäss und legt er dann seine per- sönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen, täuscht er aktiv (vgl. BGE 130 IV 83 E. 2.1.3; BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 mit Hinweisen). 2.2. Subsumtion 2.2.1. In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte im einge- klagten Zeitraum von 2015 bis 2018 Zusatzleistungen zur AHV/IV von rund Fr. 67'000.– bezog (Urk. 14 S. 5; vgl. Urk. 68 S. 9). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf Nachfrage des Amts für Zusatzleistungen der AHV/IV der Ge- meinde D._____ mittels Formular "Periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV" – vom Beschuldigten am 7. März 2018 unterzeichnet – angab, am J._____ [Strasse] … in D._____ zu wohnen (Urk. 1/2/9 S. 1). Ferner machte er zur Frage 5 des Formulars, ob er im Verlauf der letzten zwei Jahre mehr als drei Mo- nate im Ausland verbracht habe, keine Angaben (Urk. 1/2/9 S. 2). Sodann ist er- stellt, dass der Beschuldigte bereits seit dem Jahr 2015 überwiegend, mindestens 211 Tage im Jahr, in Serbien lebte (vgl. vorstehend E. II.4.1.; Urk. 14 S. 3 f.). Indem der Beschuldigte auf Nachfrage des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV mittels vorgenannten Formulars nicht offenlegte, bereits seit rund drei Jahren überwiegend in Serbien zu wohnen und damit seinen Lebensmittelpunkt verlegt zu haben,

- 18 - täuschte er das Amt und damit auch den Versicherer ab dem 7. März 2018 aktiv. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 20 ff.) erweist sich sein Vorgehen als arglistig, weil der Beschuldigte das über Jahre ent- standene Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Sozialbehörden ausnutzte. Er legte trotz konkreten Nachfragens seine Auslandaufenthalte nicht offen, um wei- terhin die Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen zu erlangen, ohne dies- bezüglich einen Anspruch zu haben. Eine massgebliche Opfermitverantwortung seitens der zuständigen Sozialbehörden ist nicht ersichtlich. Den Sozialbehörden war es zum Beispiel nicht zuzumuten, im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Leistungsanspruchs ohne jegliche Hinweise auf die Auslandaufenthalte des Be- schuldigten die Vorlage seines Reisepasses zur Überprüfung zu verlangen. Ge- stützt auf die Angaben des Beschuldigten im Formular vom 7. März 2018 wurden ihm weiterhin Zusatzleistungen ausbezahlt, womit kausal Vermögensdispositionen erfolgten. Dadurch trat bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich im Zeitraum vom

7. März bis 31. Dezember 2018 ein Schaden von gerundet Fr. 12'876.– (Urk. 14 S. 5) ein. Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit ab dem

7. März 2018 erfüllt. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 23 f.) – mit direktem Vorsatz. Er ging wissentlich und willent- lich sowie mit der direkten Absicht vor, das Amt für Zusatzleistungen AHV/IV re- spektive die Sozialversicherungsanstalt Zürich zu täuschen und ihr in Form des unrechtmässigen Bezugs von Zusatzleistungen eine finanzielle Einbusse zuzufü- gen bzw. sich selbst dadurch unrechtmässig zu bereichern. 2.3. Fazit Der Beschuldigte ist für den Zeitraum vom 7. März bis zum 31. Dezember 2018 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB 3.1. Theoretische Grundlagen

- 19 - 3.1.1. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug nach Art. 146 StGB konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch un- wahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimm- ter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tat- sachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts vor- aus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Irrtum muss im Gegensatz zum Betrug nach Art. 146 StGB nicht arglistig herbeigeführt oder verstärkt worden sein. Die Opfermitverantwortung als Aspekt der Arglist spielt bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB keine Rolle. Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 2.3 und mit Hinwei- sen). 3.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Deliktsbe- trag unter Fr. 3'000.– stets von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Bei einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Aus- mass des Verschuldens vorzunehmen. Bei einem Deliktsbetrag ab Fr. 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die

- 20 - eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273 Regeste und E. 1.5). 3.2. Subsumtion 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 11. Februar 2015 bis 6. März 2018 Zusatzleistungen zur AHV/IV bezog. In die- ser Zeit lebte der Beschuldigte überwiegend in Serbien, was er gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen AHV/IV der Gemeinde D._____ respektive der Sozialver- sicherungsanstalt Zürich verschwieg. Der Deliktserfolg trat ein, weil dem Beschul- digten aufgrund des Irrtums der Sozialbehörden über seine Wohnverhältnisse Zu- satzleistungen ausbezahlt wurden, die ihm bei ordnungsgemässer Meldung seiner Auslandaufenthalte nicht zugestanden hätten. Dadurch entstand der Sozialversi- cherungsanstalt Zürich ein Vermögensschaden von rund Fr. 51'000.– (Urk. 14 S. 5). Wie die Verteidigung zu Recht einbringt (Urk. 55 S. 3; Urk. 86 S. 10), gilt es jedoch zu beachten, dass die Strafverfolgung für Taten nach Art. 148a StGB innert sieben Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Das vorinstanzliche Urteil erging am 31. Oktober 2023 (Urk. 68), weswegen die Strafverfolgung für die Taten vom

11. Februar 2015 bis zum 31. Oktober 2016 verjährt ist. Dies wirkt sich auf den Deliktsbetrag aus, der bezogen auf den Zeitraum vom 1. November 2016 bis

6. März 2018 gerundet nunmehr noch Fr. 25'972.– ausmacht. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist dennoch zu verneinen, weil einerseits der Be- trag im oberen Bereich der vom Bundesgericht definierten Grenze einzuordnen ist und der Beschuldigte andererseits seine Auslandaufenthalte respektive die Verla- gerung seines Lebensmittelpunkts nach Serbien über mehrere Jahre hinweg ver- schwieg. Während dieser erheblichen Dauer bezog er im Wissen um seine Melde- pflicht (vgl. hierzu nachstehend E. III.3.2.2.) unrechtmässig Sozialversicherungs- leistungen in beträchtlicher Höhe, weshalb die vom Beschuldigten aufgewendete kriminelle Energie als verhältnismässig hoch einzustufen ist. Somit ist im Zeitraum vom 1. November 2016 bis 6. März 2018 der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er täuschte die Sozialbehörden wissentlich und willentlich, um sich in Form des

- 21 - unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen selbst unrechtmässig zu bereichern. Zufolge zugesandten Merkblatts über die Meldepflicht, dessen Er- halt er unterschrieb (Urk. 1/2/8 S 4) sowie mehrmaligen Hinweisens in Leistungs- verfügungen (vgl. bspw. Urk. 1/2/9 S. 4; Urk. 1/3 S. 3), wusste er auch um seine Pflicht, namentlich veränderte Wohnverhältnisse und Auslandaufenthalte unver- züglich zu melden. Darüber setzte er sich jedoch hinweg im Wissen, keinen An- spruch auf die Zusatzleistungen mehr zu haben. 3.3. Fazit Die Strafverfolgung für die Taten vom 11. Februar 2015 bis zum 31. Oktober 2016 ist verjährt, weshalb das Verfahren entsprechend einzustellen ist. Für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 6. März 2018 ist der Beschuldigte hingegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 14 S. 6). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie anschlussberufungshalber ebenfalls eine Bestrafung mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 74 S. 2; Urk. 89 S. 1 und 3). 1.2. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz eventualiter die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen im Falle eines Schuld- spruchs wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Urk. 55 S. 1; Urk. 70 S. 1). Im Berufungsverfahren beantragt sie erneut eventuali- ter einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung, hingegen eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von nur noch 150 Tagessätzen (Urk. 86 S. 1). Ein Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt.

- 22 - 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 68 S. 30).

2. Strafzumessungsgrundsätze 2.1. Verschulden/Asperationsprinzip/Gesamtstrafenbildung 2.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Ver- schuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verlet- zung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.1.3. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszu- gehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt

- 23 - hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschau- lich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Ein- zelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatum- stände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straf- tatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung fest- zusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). 2.1.4. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestim- men. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). 2.2. Wahl der Strafart Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Gelds- trafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Um- stands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV

- 24 - 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 2.3. Massgeblicher Strafrahmen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als vorliegend schwerste Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Unrechtmässiger Be- zug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe wird mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). 2.4. Strafzumessung im engeren Sinn/Vorgehen Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponenten). Vorweg ist das Verschulden beim Betrug zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zu prüfen. Hernach ist unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Darauf werden weitere As- pekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponenten), und schliesslich wird eine Gesamtwürdi- gung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend darge- legte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung,

2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.).

3. Tatkomponenten 3.1. Betrug 3.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht spiegelte der Beschuldigte der Sozialbehörde über mehrere Jahre hinweg vor, seinen Wohnsitz weiterhin in D._____ zu haben, wodurch er er- wirkte, dass ihm Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt wurden, obwohl ihm

- 25 - diese nicht zustanden. Sodann verschwieg der Beschuldigte seine veränderten Wohnverhältnisse auch nicht lediglich pflichtwidrig, sondern er nahm auf konkretes Nachfragen der Sozialbehörde mittels Einreichens wahrheitswidriger Erklärungen im Formular vom 7. März 2018, wonach sein Wohnsitz weiterhin in D._____ sei, sowie wegen fehlender Offenlegung seiner Auslandaufenthalte aktive Täuschungs- handlungen vor, wodurch er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie manifes- tierte. Innerhalb weniger Monate betrog der Beschuldigte die Sozialversicherung um Fr. 13'130.–. Geschädigte war zwar nicht eine einzelne Person, der durch die Delinquenz ein im Verhältnis zu deren Gesamtbudget hoher Schaden anfiel. Das schädigende Handeln betraf jedoch das auf Menschen in finanzieller Not ausge- richtete Sozialversicherungswesen, das nur dann gut funktionieren kann, wenn beide Seiten – sowohl die Bezüger wie auch die Angestellten der Sozialbehörde – einander ein gewisses Vertrauen entgegenbringen. Der Beschuldigte missbrauchte dieses Vertrauen in unentschuldbarer Weise. Die objektive Tatschwere ist mithin als nicht mehr leicht einzustufen. 3.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und mit der Ab- sicht, sich zu bereichern. Er handelte einzig aus finanziellem Interesse. Zwar lebte er als IV-Rentner in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, doch kann von einer eigentlichen Notsituation keine Rede sein, war doch sein Bedarf sowohl in der Schweiz lebend – mit diesfalls zu Recht zu beziehenden Zusatzleistungen – als auch ohne Zusatzleistungen in Serbien lebend so oder so ohne weiteres gedeckt. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe somit nicht relativiert. 3.1.3. Strafart Die Schwere des Verschuldens ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In diesem Rahmen ist über das Verhängen einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe zu entschei- den. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das ihm entgegenge- brachte Vertrauen in einem besonders sensiblen Bereich des Sozialversicherungs- wesens missbrauchte. Dem Beschuldigten ist jedoch gleichwohl zugutezuhalten,

- 26 - dass er sich bisher strafrechtlich unauffällig verhielt. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit ist deshalb davon auszugehen, dass die Aussprechung einer Frei- heitsstrafe nicht zwingend erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung wei- terer Delikte abzuhalten. Für den Vorwurf des Betrugs ist damit eine Geldstrafe auszusprechen. 3.1.4. Zwischenfazit In Würdigung sowohl der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere ist das Verschulden nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist daher auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen. 3.2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung 3.2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht setzte der Beschuldigte die Sozialbehörde über mehrere Jahre hinweg nicht über den Umstand in Kenntnis, dass er sich überwiegend in Serbien aufhielt und er damit seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien verlagerte. Dadurch erwirkte er, dass ihm im Zeitraum vom 1. November 2016 bis 6. März 2018 Sozialversicherungsleistungen von rund Fr. 26'000.– ausbezahlt wurden, obwohl ihm diese nicht zustanden. Der Deliktszeitraum ist als lange sowie der Deliktsbetrag als durchaus erheblich zu bezeichnen. Sein strafbares Verhalten mündete sodann nahtlos in einen Betrug, weil er auf konkretes Nachfragen der Sozialbehörde seine veränderten Wohnverhältnisse nicht offenlegte. Der Beschuldigte legte über meh- rere Jahre ein schädigendes Verhalten an den Tag und missbrauchte das ihm von den Sozialbehörden entgegen gebrachte Vertrauen, um seine Lebensumstände zu verbessern. Die objektive Tatschwere ist mithin als nicht mehr leicht einzustufen. 3.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und einzig aus finanziellem Interesse. In Serbien lebend standen ihm keine Zusatz- respektive Er- gänzungsleistungen zu. Weiter sind keine Gründe ersichtlich, welche ihm zugute

- 27 - gehalten werden könnten. Damit wird die objektive Tatschwere durch das subjek- tive Verschulden nicht relativiert. 3.2.3. Strafart Unter Berücksichtigung des Verschuldens und aus denselben Gründen wie beim Betrug (siehe vorstehend E. III.3.1.3.) rechtfertigt sich für den unrechtmässigen Be- zug von Sozialversicherungsleistungen ebenfalls eine Geldstrafe. 3.2.4. Zwischenfazit In Würdigung sowohl der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen. Die Einzelstrafe ist daher auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzen. 3.3. Fazit bezüglich Tatkomponenten/Asperation Die Einsatzstrafe umfasst eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen für den Betrug. Zwischen dem Betrug und dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer So- zialversicherung liegt ein unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang vor, da sie sich in casu nur darin unterscheiden, dass der Beschuldigte auf konkre- tes Nachfragen der Sozialbehörde erst mit Formular vom 7. März 2018 seinen tat- sächlichen Wohnsitz in Serbien nicht offenlegte. Vom unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung führte die Tathandlung damit nahtlos in einen Betrug. Unter Anwendung des Asperationsprinzips sind von den 90 Tagessätzen Geldstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung 60 Tagessätze Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt resul- tiert somit - einstweilen rein rechnerisch - eine Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen.

4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben 4.1.1. Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben. Der Beschuldigte führte aus, er sei am tt. Mai 1958 in E._____ (Serbien) geboren und bei seiner

- 28 - Mutter aufgewachsen. Er habe einen älteren Bruder, der in der anderen Hälfte des Doppeleinfamilienhauses lebe, zu dem er aber keinen Kontakt pflege. Er habe in Serbien seine obligatorische Schulzeit von der 1. bis zur 8. Klasse und sodann eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert. Zunächst habe er in Serbien gear- beitet und sei im Jahre 1990 in die Schweiz gezogen, wo er, bis er aufgrund eines Arbeitsunfalls dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei, gearbeitet habe. Der Be- schuldigte hat gemäss eigenen Angaben zwei seit längerer Zeit volljährige Töchter aus geschiedener Ehe, gegenüber denen er keine finanziellen Verpflichtungen habe (Urk. 3/2 S. 1 ff.). Gesundheitlich sei der Beschuldigte von mehreren schwer- wiegenden Krankheiten betroffen, darunter bösartige Tumore der Prostata, der Bronchien und der Lunge (Urk. 42/1). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde zudem seitens der Verteidigung ausgeführt, dass sich der Gesundheitszu- stand des Beschuldigten weiter verschlechtert habe. Er habe sich einem kleinen Eingriff am Auge unterziehen müssen. Sodann könnten die Lungen und die Prosta- takarzinome nicht mehr operiert werden, weil sein Herz mittlerweile so instabil sei, dass die Gefahr bestehe, eine schwere Operation nicht zu überleben. Es sei nicht absehbar, wie lange der Beschuldigte noch lebe (Urk. 86 S. 12). 4.1.2. Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten aufgrund seiner gesundheitli- chen Probleme eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu (Urk. 68 S. 28). Dem ist zu wi- dersprechen. Zwar sind die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten zweifel- los als erheblich zu bezeichnen und dürfte seine Lebenserwartung damit tiefer sein als diejenige eines gesunden 66-jährigen Mannes. Als früherer IV-Rentner und an- gesichts seines Alters wohl nunmehr AHV-Rentner wird der Beschuldigte von einer Verurteilung wegen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zu einer – wie sich nachfolgend zeigen wird (E. V.3.) – beding- ten Geldstrafe verhältnismässig wenig betroffen sein. Eine im Vergleich zu anderen Tätern in relevantem Masse erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten daher nicht zu konstatieren. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben damit insgesamt zumessungsneutral.

- 29 - 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 69), was zumessungsneutral bleibt. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte ist gänzlich ungeständig und weder Reue noch Einsicht sind bei ihm in irgendwelcher Weise vorhanden. Unter diesem Titel ist ihm daher nichts strafmindernd zugute zu halten. 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten Die Täterkomponenten bleiben damit gesamthaft zumessungsneutral.

5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Seit der Deliktsbegehung sind rund sieben Jahre vergangen. Der Beschuldigte hat sich seither wohlverhalten (Urk. 69). Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf Art. 48 lit. e StGB eine Reduktion der Strafe im Umfang von 30 Tagessätzen vorzunehmen.

6. Höhe des Tagessatzes Unter Berücksichtigung der finanziell eingeschränkten Möglichkeiten des Beschul- digten als AHV-Rentner ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen.

7. Gesamtwürdigung Angemessen erscheint somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. V. Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Urk. 68 S. 35).

- 30 - 1.2. Seitens der Verteidigung wurde kein expliziter Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs gestellt, jedoch implizit ein Aufschub beantragt (vgl. Urk. 55 S. 1; Urk. 70 S. 2; Urk. 86 S. 13). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte hinsichtlich des Vollzugs der Strafe sowohl in ihrer Anklageschrift (Urk. 14 S. 6) als auch im Berufungsverfahren den Aufschub der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 74 S. 2; Urk. 89 S. 1).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.). Da- bei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB,

21. Auflage, 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 46).

- 31 - 2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Subsumtion Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 69), weswegen das Vorliegen einer guten Prognose zu vermuten ist. Anhaltspunkte, weswegen die Probezeit über das gesetzliche Minimum hinaus anzusetzen wäre, bestehen keine. Der Voll- zug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landesver- weisung für die Dauer von 7 Jahren aus (Urk. 68 S. 32). 1.2. Die Verteidigung stellte keinen Eventualantrag für den Falle eines anklagege- mässen Schuldspruchs wegen Betrugs (Urk. 55 S. 1; Urk. 70 S. 2; Urk. 86 S. 1).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der we- gen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zulasten einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und des unrechtmäs-

- 32 - sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB zweier Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger Serbiens ist er ein Ausländer, wo- mit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwe- rer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt.

3. Härtefallprüfung 3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalles. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich famili- äre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter De- linquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4;

- 33 - 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Auf- enthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund ei- nes Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härte- falls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der be- troffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prä- gend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz we- niger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom

21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom

21. Juni 2023 E. 2.1.3).

- 34 - 3.2. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie dessen fehlenden Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung (Erw. IV.4.1. und 4.2.) zu verweisen. 3.3. Der Beschuldigte lebte zwar während rund 25 Jahren von 1990 bis 2014 in der Schweiz und war, so lange dies seine Gesundheit zuliess, hier auch berufstätig. Seine gesamte Jugend und die Zeit als junger Erwachsener verbrachte er aber in seiner Heimat. Während des Deliktzeitraums verbrachte er nur sporadisch Zeit in der Schweiz und im Frühling 2021 verlegte er seinen Wohnsitz nach Angaben der Verteidigung (Urk. 55 S. 4; Urk. 86 S. 12) bereits freiwillig – auch offiziell – nach Serbien. Bereits hierdurch manifestierte er das Fehlen stärkerer persönlicher Bin- dungen. In der Schweiz lebt noch eine der beiden erwachsenen Töchter des Be- schuldigten, zu der er aber offenbar nur noch wenig Kontakt hat, da diese im De- liktzeitraum bei der Ex-Frau des Beschuldigten lebte. Eine von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Kernfamilie weist der Beschuldigte in der Schweiz jedenfalls nicht auf. 3.4. In wirtschaftlicher Hinsicht ist nicht bekannt, wie stark der Beschuldigte mit der Schweiz verwurzelt war, bevor er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig war. Von einer starken wirtschaftlichen Verwurzelung im aktuellen Zeit- punkt kann aber keine Rede sein, auch wenn der Beschuldigte mit seiner Rente samt Zusatzleistungen hier immerhin seinen Bedarf decken konnte, als er noch in der Schweiz lebte. 3.5. Gesundheitlich ist der Beschuldigte wie erwähnt stark angeschlagen, weswe- gen er im Tatzeitraum trotz bereits erfolgten Verlegens des faktischen Wohnsitzes nach Serbien wiederholt in die Schweiz reiste, um hier Arzttermine wahrzunehmen. Ohne Zweifel ist aber auch eine medizinische Behandlung des Beschuldigten in Serbien möglich, so dass er hierfür nicht auf die Schweiz und deren Gesundheits- wesen angewiesen ist. 3.6. Was die Verwurzelung mit der hiesigen Rechtsordnung betrifft, so war diese bis vor dem Tatzeitraum des heute zu beurteilenden Vorwurfs noch gut, was durch das Fehlen von Vorstrafen aufgezeigt wird (Urk. 69), doch darf dies grundsätzlich

- 35 - auch erwartet werden. Das vorliegend zu würdigende Betrugsdelikt zulasten des schweizerischen Sozialstaats über einen längeren Zeitraum manifestiert indessen doch eine nicht unerhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung, so dass im heutigen Zeitpunkt nicht von einer starken Verwurzelung mit der schwei- zerischen Rechtsordnung ausgegangen werden kann. 3.7. Dass dem Beschuldigten eine Übersiedlung nach Serbien möglich ist, hat er wie bereits dargelegt selbst manifestiert, befindet sich doch bereits seit rund zehn Jahren sein Lebensmittelpunkt in seiner serbischen Heimat. 3.8. In Würdigung aller Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB klar zu verneinen.

4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicher- heit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).

- 36 - 4.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unerheblich ist dabei, ob die Konfor- mität der Landesverweisung mit den Garantien der EMRK in derselben oder in einer separaten Erwägung geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_728/2023 vom

30. Januar 2024 E. 4.2). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und ver- hältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). Das Bundesgericht hat so- dann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwe- senheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Viel- mehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende pri-

- 37 - vate Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.). 4.3. Deutlich ins Gewicht fällt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Straftaten nicht etwa als noch etwas unreifer junger Erwachsener, sondern vielmehr zwischen seinem 57. und 60. Altersjahr und in vollem Bewusstsein beging. Auch wenn ihm unter dem Titel von Art. 42 StGB wie vorstehend gezeigt in jenem Sinne eine gute Prognose zu stellen ist, überwiegt doch das Fernhalteinteresse der Schweiz das Interesse des Beschuldigten auf eine allfällige Rückkehr in den nächsten Jahren deutlich, zumal eine von Art. 8 EMRK geschützte eigene Kernfamilie hier nicht ge- geben ist. Mit der Kultur und Sprache seines Heimatstaats ist der Beschuldigte weit besser vertraut als mit derjenigen der Schweiz, auch seine wirtschaftliche Existenz ist dort in Form seiner schweizerischen AHV-Rente gesichert und es bestehen keine Anhaltspunkte, weswegen seine medizinische Behandlung nicht auch in Ser- bien in angemessenem Masse erfolgen könnte. Nachdem der Beschuldigte bereits seit nunmehr bald zehn Jahren freiwillig in Serbien lebt, stellt die Aussprechung einer Landesverweisung für ihn keinen allzu schweren Eingriff dar. Im Rahmen ei- ner Gesamtwürdigung ist damit festzustellen, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der von ihm begangenen Delikte das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Lan- desverweises nicht überwiegen und diese auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist bzw. jener Schutzzweck nicht tangiert wird. Die Güterabwägung fällt somit ebenfalls deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist auf- grund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestim- men. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den

- 38 - persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom

8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festle- gung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bun- desgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). 5.2. Der Beschuldigte wird wegen durchaus schwerer Delikte verurteilt, wobei sein Verschulden auch innerhalb des Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist und letztlich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszusprechen ist. Der Be- schuldigte delinquierte über eine Zeitspanne von mehreren Jahren. Sein Vorgehen zeugt dabei von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Es besteht mithin aus Sicht der Schweiz ein durchaus starkes öffentliches Entfernungs- und Fernhalt- einteresse. 5.3. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatelldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Das Ver- schulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtaten ist mithin bei dieser Be- trachtung im unteren Bereich anzusiedeln. Insofern erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB auf 5 Jahre anzusetzen.

6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 6.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des

- 39 - Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen ge- meint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbeson- dere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO), und wenn die betroffene Person über kein Aufent- haltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 24. September 2015, C-4656/2012 E. 4.4 mit weiterem Hinweis; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190507 vom

17. August 2020, E. IV.). 6.2. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, da Serbien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesverweisung auf einer Verurteilung namentlich wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von 5 Jahren aufweist. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ist daher anzuord- nen. VII. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Nachdem gegen die erstinstanzliche Kostenaufstellung keine Einwände vorge- bracht wurden, ist jene (Dispositivziffern 6 und 8) zu bestätigen. Über die Auferle- gung der erstinstanzlichen Kosten ist mit derjenigen des Berufungsverfahrens zu entscheiden (vgl. nachstehend).

- 40 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich seiner Vorbringen des verletzten Anklagegrundsatzes, der Verjährung und der Schuldigsprechung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, weshalb ihm die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die andere Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbe- zügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorzubehalten. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'750.– (Urk. 88, inklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nach- besprechung und Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 41 - Es wird erkannt:

1. Hinsichtlich der eingeklagten Tathandlungen bis zum 31. Oktober 2016 wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Zeitraum vom 7. März bis zum 31. Dezember 2018) sowie

- des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 6. März 2018).

3. Hinsichtlich der eingeklagten Tathandlungen im Januar und Februar 2019 ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

8. Das erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'750.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

10. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

- 42 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Blumer