Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 26. März 2024 er- gibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 48 S. 4 f.).
E. 1.2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil meldeten sowohl die Privatklä- gerin als auch der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 40 und 41). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 10. Juli 2024 (Urk. 50/1-3) erfolgten rechtzeitig die jeweiligen Berufungserklärungen (Urk. 53 und 54). Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde die Privatklägerin darauf aufmerksam ge- macht, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO im Rechtmittelverfahren nicht fortbestehe und für den Rechtsvertreter eine Vollmacht einzureichen sei. Schliesslich wurden die von der Vorinstanz angeordneten Schutz- massnahmen bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 55). In der Folge liess die Privatklägerin eine Vollmacht für Rechtsanwalt X._____ einrei- chen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht neu beantragt (Urk. 57 und 58). Keine der Parteien erhob Anschlussberufung; die Staatsanwaltschaft ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 57, 59 und 60). Der Beschul- digte äusserte sich zur Zulässigkeit der Berufung der Privatklägerin, ohne explizit einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 60). Am 25. März 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 63).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 zog der Beschuldigte seine Berufung zurück (Urk. 67). Das Verfahren ist daher hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
- 5 -
E. 1.4 Das Berufungsverfahren mit Bezug auf die Berufung der Privatklägerin, welche sich auf Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils beschränkt, wurde in der Folge schriftlich durchgeführt (Urk. 69). Am 6. August 2025 erstattete die Privatklägerin innert zweimal erstreckter Frist ihre schriftliche Berufungsbegrün- dung (Urk. 78). Der Beschuldigte reichte die schriftliche Berufungsantwort am
15. Oktober 2025 innert erstreckter Frist ein (Urk. 83). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 406 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 390 Abs. 3 StPO). Mit Datum vom 30. Oktober 2025 reichte die Privatklägerin eine Stellungnahme zur Be- rufungsantwort ein (Urk. 84). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung der Privatklägerin richtet sich, wie erwähnt, ausschliesslich gegen Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54). Aufgrund des Rückzugs der Berufung des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil folglich im übrigen Umfang in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und verweist zunächst auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz. Ergänzend führt er aus, dass es sich bei dem von der Privatklägerin geltend gemachten Aufwand nicht um eine Entschädi- gung gemäss Art. 433 StPO, sondern um eine Schadensposition handle, welche gemäss Haftungsgesetz des Kantons Zürich auf dem Weg der Staatshaftung gel- tend zu machen sei. Sodann könne eine anwaltliche vertretene Privatklägerschaft für sich selbst keine Entschädigungsansprüche gestützt auf Art. 433 StPO geltend machen. Im Weiteren sei es der anwaltlich vertretenen Privatklägerin frei gestan- den, an sämtlichen Einvernahmen teilzunehmen, jedoch habe dafür keine Notwen- digkeit bestanden, weshalb auch aus diesem Grunde eine Entschädigung nicht in Betracht komme (Urk. 83 Rz. 3 ff.).
E. 3.1 Allgemein Das Gericht hat sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinander- zusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Privatklägerschaft Zunächst hatten sich sowohl A._____ als auch Rechtsanwalt X._____ im vorliegen- den Verfahren als Privatkläger konstituiert (Urk. D1/1/1 S. 3 und Urk. D2/1/1 S. 2). Nachdem Rechtsanwalt X._____ seinen Rückzug als Privatkläger erklärt hatte (Urk. D2/1/4), verbleibt einzig A._____ als Privatklägerin.
- 6 - II. Entschädigungsforderung der Privatklägerin
1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ist in Dispositivziffer 10 auf das Entschädigungsbegehren der Privat- klägerin, soweit es nicht die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be- traf, nicht eingetreten (Urk. 48 S. 50). Dies mit folgender Begründung: Gemäss § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich (HG/ZH) hafte der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufüge. Gemäss § 6 Abs. 4 HG/ZH stehe dem Geschädigten kein Anspruch gegen den Angestellten zu. Da der Beschuldigte als damaliger Staats- anwalt die vorliegenden Straftaten in Ausübung amtlicher Verrichtung begangen habe, habe die Privatklägerin ihr Entschädigungsbegehren in einem Staats- haftungsverfahren geltend zu machen (Urk. 48 S. 47).
2. Vorbringen der Privatklägerin Die Rechtsvertretung der Privatklägerin macht geltend, der Privatklägerin stehe zwar aufgrund des Haftungsgesetzes kein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beschuldigten zu. Sie habe aber dennoch Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen (mit Verweis auf Art. 433 Abs. 1 StPO). Dazu gehörten nebst den Kosten für die Rechtsvertretung auch der Erwerbsausfall, wel- cher infolge der Teilnahme am Strafverfahren entstanden sei. Die Privatklägerin sei Inhaberin der Einzelfirma C._____ und führe Reinigungs- und Haushaltsarbeiten aus. Sie verrechne einen Stundenansatz von CHF 48.– bis CHF 50.–. Für die Be- zifferung des Erwerbsausfalls werde ein Stundenansatz von CHF 49.– verwendet. Im Strafverfahren sei der Privatklägerin ein Zeitaufwand von 41 Stunden und 20 Mi- nuten entstanden und für die Anfahrt 16 Stunden. Zusammen mit der Entschädi- gung für den Fahrweg von ca. 25 km pro Termin, insgesamt 400 km, sei der Privat- klägerin ein Schaden von CHF 3'089.17 entstanden (Urk. 32 Rz. 102 f.; Urk. 78 Rz. 15).
- 7 -
E. 4 Beurteilung
E. 4.1 Die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz mit Verweis auf das Haftungsgesetz des Kantons Zürich wären korrekt, sofern die Privatklägerin Schadenersatz oder Genugtuung vom Beschuldigten (als ehemaligen Staatsan- walt) beanspruchen würde, denn dabei würde es sich um öffentlich-rechtliche An- sprüche nach dem kantonalen Haftungsgesetz handeln, welche nicht adhäsions- weise im Strafverfahren geltend gemacht werden können (dazu statt vieler Urteil BGer 6B_879/2022 vom 23. August 2022 E. 2). Die Privatklägerin verlangt indes gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Strafverfahren. Die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung be- zweckt nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern die Rückerstattung ihrer (notwendigen) Aufwendungen im Verfahren (BGE 143 IV 495). Das Erheben und Zusprechen einer solchen Entschädigung hat allein im Rahmen des Strafverfahrens und durch die Strafbehörden zu erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Vor Art. 416-436 N 3; BGE 139 IV 102 E. 4.1; so auch Urteil BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 2.2).
- 8 -
E. 4.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person kostenpflichtig ist (lit. b). Dabei gilt als obsiegend der Strafkläger, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 N 6).
E. 4.3 Die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO umfasst in erster Linie die der Privatklägerschaft entstandenen Anwaltskosten, sofern diese durch die Be- teiligung am Strafverfahren selbst verursacht worden sind und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Neben den Anwaltskosten können auch allfällige wirtschaftliche Einbussen, wie Erwerbs- oder Lohneinbussen, die aufgrund des Verfahrens, z.B. infolge Teilnahme an der Hauptverhandlung, entstanden sind, geltend gemacht werden (STEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 317). Die Entschädigungsforderung hat die Privatkläger- schaft bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Belegen muss die Privatklägerschaft namentlich den entstandenen Schaden (im vorerwähnten Sinne) und dessen Umfang sowie den Kausal- zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem Strafverfahren (Urteil BGer 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 N 3). Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nicht (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4).
E. 4.4 Die Privatklägerin hat sich sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Partei konstituiert (Urk. D1/1/1 S. 3). Zivilforderungen hat sie zwar nicht gestellt, der Be- schuldigte wurde aber verurteilt. Damit hat die Privatklägerin im Strafpunkt obsiegt. Entsprechend ist sie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO grundsätzlich anspruchsberech- tigt. Zudem hat sie ihre Entschädigungsforderung im vorinstanzlichen Hauptver- fahren beantragt und beziffert (Urk. 32 S. 2 i.V.m. Rz. 95 ff.). Es bleibt zu prüfen, ob das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin auch belegt ist und es sich da- bei um notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO handelt.
- 9 -
E. 4.5 Die Privatklägerin hat als Belege für ihre wirtschaftlichen Einbussen auf- grund des Strafverfahrens eine Auflistung mit ihren Terminen im Strafverfahren (Urk. 33/4) sowie zwei Rechnungen ihres Einzelunternehmens C._____ (Urk. 33/5) eingereicht. Im vorliegenden Strafverfahren hatte die Privatklägerin gemäss ihrer eigenen Auflistung Termine für Einvernahmen, Besprechungen (mit ihrem Rechts- vertreter) und Verhandlungen im März 2020, Juni 2020, August 2020, März 2021, Juli 2021, Juli 2022, November 2022, Januar 2023, März 2023, Mai 2023, Juni 2023, September 2023, November 2023 und März 2024 wahrzunehmen (vgl. Urk. 33/4). Die von der Privatklägerin eingereichten Rechnungen zeigen Arbeits- einsätze der Privatklägerin als selbständige Unterhaltsreinigerin am 14. und 28. Fe- bruar 2024 bei der Kundin D._____ von 2.5 bzw. 4 Stunden (Urk. 33/5 S. 1) und am 6., 13. sowie 22. Februar 2024 bei den Kunden E._____ & F._____ von je 1.75 Stunden (Urk. 33/5 S. 2).
E. 4.6 Mit den eingereichten Rechnungen hat die Privatklägerin lediglich belegt, dass sie im Februar 2024 an fünf Tagen Arbeitseinsätze von wenigen Stunden hatte. Welche Arbeitseinsätze die Privatklägerin ansonsten hatte bzw. ob sie über- haupt weitere Arbeitseinsätze hatte, kann mit den eingereichten Rechnungen nicht eruiert werden. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Privatklägerin wochentags einen Termin im Strafverfahren wahrzunehmen hatte, kann angesichts der selbst- ständigen Erwerbstätigkeit und der offensichtlich unregelmässigen Arbeitseinsät- zen der Privatklägerin nicht auf eine tatsächliche Erwerbseinbusse geschlossen werden. Damit eine tatsächliche Erwerbseinbusse belegt wäre, hätte die Privat- klägerin darlegen müssen, dass sie wegen eines Termins im Strafverfahren einen konkreten Arbeitseinsatz hätte absagen müssen bzw. ein konkretes Arbeitsangebot nicht hätte annehmen können. Mit den zwei eingereichten Rechnungen hat die Privatklägerin für keinen einzigen Termin im Strafverfahren eine wirtschaftliche Ein- busse im Sinne eines Erwerbsausfalls belegt. Im Übrigen könnte die Privatklägerin von Vornherein keine Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO verlangen, so- weit es den Verfahrensteil betrifft, welcher mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2021 eingestellt worden war (Ehrverletzungsdelikte). Für diesen hatte sie vergleichsweise auf jegliche Entschädigung ("unter straf- und zivilrechtli- chen Titeln") verzichtet (vgl. Urk. D1/10/29 Ziff. 2.d; Urk. D1/10/30 Dispo-Ziff. 4).
- 10 -
E. 4.7 Für sämtliche in der Auflistung (Urk. 33/4) aufgeführten "notwendigen Auf- wendungen" inkl. Anfahrtszeit kann die Privatklägerin daher keine Entschädigung für Erwerbsausfall verlangen (57.33 x Fr. 49/Std.). Damit verbleibt lediglich die geltend gemachte Kilometerentschädigung für die Anfahrt zu 16 Terminen in der Höhe von insgesamt Fr. 280.– (16 x 25 km x Fr. 0.70). Zum Vornherein ausser Betracht fällt eine Entschädigung für acht Besprechungen mit ihrem Rechts- vertreter. Sofern solche Besprechungen tatsächlich vor Ort und nicht telefonisch stattgefunden haben, mangelt es hierfür, jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in welchem die Privatklägerin nicht als beschuldigte Person geführt wurde, an der Notwendigkeit dieser Auslagen. Sie sind daher nicht zu entschädigen. Zu beurteilen bleibt die Kilometerentschädigung für die Teilnahme an der staatsanwaltschaft- lichen Vergleichsverhandlung mit dem Beschuldigten, sechs Einvernahmen und der Hauptverhandlung, mithin von insgesamt Fr. 140.– (8 x 25 km x Fr. 0.70). Keine Kilometerentschädigung kann die Privatklägerin für die Vergleichsverhandlung vom
12. März 2021 verlangen. In diesem Zusammenhang hat sie, wie erwähnt, auf jegliche Entschädigungen verzichtet. Am 14. November 2022 fand sodann – ent- gegen ihrer Auflistung – keine Einvernahme statt, da die Privatklägerin erkrankt war (Urk. D1/7/29 f.). An den übrigen fünf Einvernahmen und an der Hauptver- handlung war die Privatklägerin anwesend, wurde befragt oder nahm ihr Teil- nahmerecht wahr, weshalb die Aufwendungen als im Zusammenhang mit dem Strafverfahren notwendig bezeichnet werden können. Entgegen der Meinung der Verteidigung kann auch die blosse Wahrnehmung des Teilnahmerechts ohne eigene Befragung als notwendige Aufwendung im Sinne von Art. 433 StPO bezeichnet werden, zumal es sich dabei um ein gesetzlich vorgesehenes Parteirecht handelt und die Privatklägerin vorliegend besonders betroffen war. Im vorliegenden – besonderen – Fall gilt dies selbst dann, wenn der eigene Rechts- vertreter ebenfalls anwesend war. Die Anzahl der Kilometer für Hin- und Rückfahrt (12.5 km x 2) ist angesichts des Wohnorts der Privatklägerin belegt. Die Höhe der Kilometerentschädigung (Fr. 0.70/km) ist gerichtsüblich. Die Privatklägerin hat daher Anspruch auf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 105.– (6 x 25 km x Fr. 0.70).
- 11 -
E. 5 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
E. 6 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin wird mit Fr. 28'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 7 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren,
- 14 - Fr. 1'170.10 Entschädigung Zeugen, Fr. 28'000.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 8 Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 9 Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
E. 10 (…)
E. 11 (Mitteilungen)
E. 12 (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren von Fr. 105.– zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird das Entschädigungsbegehren der Privatkläge- rin abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln und der Privatklägerin zu einem Drittel auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 15 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten, mit dem Ersuchen um Vornahme der erforderlichen Mitteilungen an die Behörden [Formular A an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA]).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2025 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Fuchs MLaw F. Herren
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
- Vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 4 Tagen.
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin wird mit Fr. 28'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'170.10 Entschädigung Zeugen, Fr. 28'000.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
- Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Auf das über die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hinausgehende Entschädi- gungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin (Urk. 54 S. 2; Urk. 78 S. 2):
- Ziff. 10 des vorinstanzlichen Entscheids vom 26. März 2024 sei aufzuheben.
- Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für wirtschaftli- che Einbussen, welche infolge der Teilnahme am Strafverfahren entstanden sind, eine Entschädigung von CHF 3'089.17 auszurichten.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschuldigten und II. Berufungsbeklagten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 83 S. 2):
- Die Berufung der Privat- und Berufungsklägerin sei abzuweisen und Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 2024 (GG230183) zu bestätigen.
- Das Begehren der Privat- und Berufungsklägerin auf Ausrichtung einer Ent- schädigung im Zusammenhang mit dem Rückzug der Berufung durch den Be- schuldigten sei abzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Privat- und Berufungsklägerin. - 4 - c) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 59): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang und Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 26. März 2024 er- gibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 48 S. 4 f.). 1.2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil meldeten sowohl die Privatklä- gerin als auch der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 40 und 41). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 10. Juli 2024 (Urk. 50/1-3) erfolgten rechtzeitig die jeweiligen Berufungserklärungen (Urk. 53 und 54). Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde die Privatklägerin darauf aufmerksam ge- macht, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO im Rechtmittelverfahren nicht fortbestehe und für den Rechtsvertreter eine Vollmacht einzureichen sei. Schliesslich wurden die von der Vorinstanz angeordneten Schutz- massnahmen bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 55). In der Folge liess die Privatklägerin eine Vollmacht für Rechtsanwalt X._____ einrei- chen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht neu beantragt (Urk. 57 und 58). Keine der Parteien erhob Anschlussberufung; die Staatsanwaltschaft ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 57, 59 und 60). Der Beschul- digte äusserte sich zur Zulässigkeit der Berufung der Privatklägerin, ohne explizit einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 60). Am 25. März 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 63). 1.3. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 zog der Beschuldigte seine Berufung zurück (Urk. 67). Das Verfahren ist daher hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. - 5 - 1.4. Das Berufungsverfahren mit Bezug auf die Berufung der Privatklägerin, welche sich auf Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils beschränkt, wurde in der Folge schriftlich durchgeführt (Urk. 69). Am 6. August 2025 erstattete die Privatklägerin innert zweimal erstreckter Frist ihre schriftliche Berufungsbegrün- dung (Urk. 78). Der Beschuldigte reichte die schriftliche Berufungsantwort am
- Oktober 2025 innert erstreckter Frist ein (Urk. 83). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 406 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 390 Abs. 3 StPO). Mit Datum vom 30. Oktober 2025 reichte die Privatklägerin eine Stellungnahme zur Be- rufungsantwort ein (Urk. 84). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
- Umfang der Berufung Die Berufung der Privatklägerin richtet sich, wie erwähnt, ausschliesslich gegen Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54). Aufgrund des Rückzugs der Berufung des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil folglich im übrigen Umfang in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
- Prozessuales 3.1. Allgemein Das Gericht hat sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinander- zusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). 3.2. Privatklägerschaft Zunächst hatten sich sowohl A._____ als auch Rechtsanwalt X._____ im vorliegen- den Verfahren als Privatkläger konstituiert (Urk. D1/1/1 S. 3 und Urk. D2/1/1 S. 2). Nachdem Rechtsanwalt X._____ seinen Rückzug als Privatkläger erklärt hatte (Urk. D2/1/4), verbleibt einzig A._____ als Privatklägerin. - 6 - II. Entschädigungsforderung der Privatklägerin
- Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ist in Dispositivziffer 10 auf das Entschädigungsbegehren der Privat- klägerin, soweit es nicht die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be- traf, nicht eingetreten (Urk. 48 S. 50). Dies mit folgender Begründung: Gemäss § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich (HG/ZH) hafte der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufüge. Gemäss § 6 Abs. 4 HG/ZH stehe dem Geschädigten kein Anspruch gegen den Angestellten zu. Da der Beschuldigte als damaliger Staats- anwalt die vorliegenden Straftaten in Ausübung amtlicher Verrichtung begangen habe, habe die Privatklägerin ihr Entschädigungsbegehren in einem Staats- haftungsverfahren geltend zu machen (Urk. 48 S. 47).
- Vorbringen der Privatklägerin Die Rechtsvertretung der Privatklägerin macht geltend, der Privatklägerin stehe zwar aufgrund des Haftungsgesetzes kein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beschuldigten zu. Sie habe aber dennoch Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen (mit Verweis auf Art. 433 Abs. 1 StPO). Dazu gehörten nebst den Kosten für die Rechtsvertretung auch der Erwerbsausfall, wel- cher infolge der Teilnahme am Strafverfahren entstanden sei. Die Privatklägerin sei Inhaberin der Einzelfirma C._____ und führe Reinigungs- und Haushaltsarbeiten aus. Sie verrechne einen Stundenansatz von CHF 48.– bis CHF 50.–. Für die Be- zifferung des Erwerbsausfalls werde ein Stundenansatz von CHF 49.– verwendet. Im Strafverfahren sei der Privatklägerin ein Zeitaufwand von 41 Stunden und 20 Mi- nuten entstanden und für die Anfahrt 16 Stunden. Zusammen mit der Entschädi- gung für den Fahrweg von ca. 25 km pro Termin, insgesamt 400 km, sei der Privat- klägerin ein Schaden von CHF 3'089.17 entstanden (Urk. 32 Rz. 102 f.; Urk. 78 Rz. 15). - 7 -
- Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und verweist zunächst auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz. Ergänzend führt er aus, dass es sich bei dem von der Privatklägerin geltend gemachten Aufwand nicht um eine Entschädi- gung gemäss Art. 433 StPO, sondern um eine Schadensposition handle, welche gemäss Haftungsgesetz des Kantons Zürich auf dem Weg der Staatshaftung gel- tend zu machen sei. Sodann könne eine anwaltliche vertretene Privatklägerschaft für sich selbst keine Entschädigungsansprüche gestützt auf Art. 433 StPO geltend machen. Im Weiteren sei es der anwaltlich vertretenen Privatklägerin frei gestan- den, an sämtlichen Einvernahmen teilzunehmen, jedoch habe dafür keine Notwen- digkeit bestanden, weshalb auch aus diesem Grunde eine Entschädigung nicht in Betracht komme (Urk. 83 Rz. 3 ff.).
- Beurteilung 4.1. Die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz mit Verweis auf das Haftungsgesetz des Kantons Zürich wären korrekt, sofern die Privatklägerin Schadenersatz oder Genugtuung vom Beschuldigten (als ehemaligen Staatsan- walt) beanspruchen würde, denn dabei würde es sich um öffentlich-rechtliche An- sprüche nach dem kantonalen Haftungsgesetz handeln, welche nicht adhäsions- weise im Strafverfahren geltend gemacht werden können (dazu statt vieler Urteil BGer 6B_879/2022 vom 23. August 2022 E. 2). Die Privatklägerin verlangt indes gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Strafverfahren. Die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung be- zweckt nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern die Rückerstattung ihrer (notwendigen) Aufwendungen im Verfahren (BGE 143 IV 495). Das Erheben und Zusprechen einer solchen Entschädigung hat allein im Rahmen des Strafverfahrens und durch die Strafbehörden zu erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Vor Art. 416-436 N 3; BGE 139 IV 102 E. 4.1; so auch Urteil BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 2.2). - 8 - 4.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person kostenpflichtig ist (lit. b). Dabei gilt als obsiegend der Strafkläger, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 N 6). 4.3. Die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO umfasst in erster Linie die der Privatklägerschaft entstandenen Anwaltskosten, sofern diese durch die Be- teiligung am Strafverfahren selbst verursacht worden sind und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Neben den Anwaltskosten können auch allfällige wirtschaftliche Einbussen, wie Erwerbs- oder Lohneinbussen, die aufgrund des Verfahrens, z.B. infolge Teilnahme an der Hauptverhandlung, entstanden sind, geltend gemacht werden (STEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 317). Die Entschädigungsforderung hat die Privatkläger- schaft bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Belegen muss die Privatklägerschaft namentlich den entstandenen Schaden (im vorerwähnten Sinne) und dessen Umfang sowie den Kausal- zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem Strafverfahren (Urteil BGer 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 N 3). Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nicht (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4). 4.4. Die Privatklägerin hat sich sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Partei konstituiert (Urk. D1/1/1 S. 3). Zivilforderungen hat sie zwar nicht gestellt, der Be- schuldigte wurde aber verurteilt. Damit hat die Privatklägerin im Strafpunkt obsiegt. Entsprechend ist sie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO grundsätzlich anspruchsberech- tigt. Zudem hat sie ihre Entschädigungsforderung im vorinstanzlichen Hauptver- fahren beantragt und beziffert (Urk. 32 S. 2 i.V.m. Rz. 95 ff.). Es bleibt zu prüfen, ob das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin auch belegt ist und es sich da- bei um notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO handelt. - 9 - 4.5. Die Privatklägerin hat als Belege für ihre wirtschaftlichen Einbussen auf- grund des Strafverfahrens eine Auflistung mit ihren Terminen im Strafverfahren (Urk. 33/4) sowie zwei Rechnungen ihres Einzelunternehmens C._____ (Urk. 33/5) eingereicht. Im vorliegenden Strafverfahren hatte die Privatklägerin gemäss ihrer eigenen Auflistung Termine für Einvernahmen, Besprechungen (mit ihrem Rechts- vertreter) und Verhandlungen im März 2020, Juni 2020, August 2020, März 2021, Juli 2021, Juli 2022, November 2022, Januar 2023, März 2023, Mai 2023, Juni 2023, September 2023, November 2023 und März 2024 wahrzunehmen (vgl. Urk. 33/4). Die von der Privatklägerin eingereichten Rechnungen zeigen Arbeits- einsätze der Privatklägerin als selbständige Unterhaltsreinigerin am 14. und 28. Fe- bruar 2024 bei der Kundin D._____ von 2.5 bzw. 4 Stunden (Urk. 33/5 S. 1) und am 6., 13. sowie 22. Februar 2024 bei den Kunden E._____ & F._____ von je 1.75 Stunden (Urk. 33/5 S. 2). 4.6. Mit den eingereichten Rechnungen hat die Privatklägerin lediglich belegt, dass sie im Februar 2024 an fünf Tagen Arbeitseinsätze von wenigen Stunden hatte. Welche Arbeitseinsätze die Privatklägerin ansonsten hatte bzw. ob sie über- haupt weitere Arbeitseinsätze hatte, kann mit den eingereichten Rechnungen nicht eruiert werden. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Privatklägerin wochentags einen Termin im Strafverfahren wahrzunehmen hatte, kann angesichts der selbst- ständigen Erwerbstätigkeit und der offensichtlich unregelmässigen Arbeitseinsät- zen der Privatklägerin nicht auf eine tatsächliche Erwerbseinbusse geschlossen werden. Damit eine tatsächliche Erwerbseinbusse belegt wäre, hätte die Privat- klägerin darlegen müssen, dass sie wegen eines Termins im Strafverfahren einen konkreten Arbeitseinsatz hätte absagen müssen bzw. ein konkretes Arbeitsangebot nicht hätte annehmen können. Mit den zwei eingereichten Rechnungen hat die Privatklägerin für keinen einzigen Termin im Strafverfahren eine wirtschaftliche Ein- busse im Sinne eines Erwerbsausfalls belegt. Im Übrigen könnte die Privatklägerin von Vornherein keine Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO verlangen, so- weit es den Verfahrensteil betrifft, welcher mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2021 eingestellt worden war (Ehrverletzungsdelikte). Für diesen hatte sie vergleichsweise auf jegliche Entschädigung ("unter straf- und zivilrechtli- chen Titeln") verzichtet (vgl. Urk. D1/10/29 Ziff. 2.d; Urk. D1/10/30 Dispo-Ziff. 4). - 10 - 4.7. Für sämtliche in der Auflistung (Urk. 33/4) aufgeführten "notwendigen Auf- wendungen" inkl. Anfahrtszeit kann die Privatklägerin daher keine Entschädigung für Erwerbsausfall verlangen (57.33 x Fr. 49/Std.). Damit verbleibt lediglich die geltend gemachte Kilometerentschädigung für die Anfahrt zu 16 Terminen in der Höhe von insgesamt Fr. 280.– (16 x 25 km x Fr. 0.70). Zum Vornherein ausser Betracht fällt eine Entschädigung für acht Besprechungen mit ihrem Rechts- vertreter. Sofern solche Besprechungen tatsächlich vor Ort und nicht telefonisch stattgefunden haben, mangelt es hierfür, jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in welchem die Privatklägerin nicht als beschuldigte Person geführt wurde, an der Notwendigkeit dieser Auslagen. Sie sind daher nicht zu entschädigen. Zu beurteilen bleibt die Kilometerentschädigung für die Teilnahme an der staatsanwaltschaft- lichen Vergleichsverhandlung mit dem Beschuldigten, sechs Einvernahmen und der Hauptverhandlung, mithin von insgesamt Fr. 140.– (8 x 25 km x Fr. 0.70). Keine Kilometerentschädigung kann die Privatklägerin für die Vergleichsverhandlung vom
- März 2021 verlangen. In diesem Zusammenhang hat sie, wie erwähnt, auf jegliche Entschädigungen verzichtet. Am 14. November 2022 fand sodann – ent- gegen ihrer Auflistung – keine Einvernahme statt, da die Privatklägerin erkrankt war (Urk. D1/7/29 f.). An den übrigen fünf Einvernahmen und an der Hauptver- handlung war die Privatklägerin anwesend, wurde befragt oder nahm ihr Teil- nahmerecht wahr, weshalb die Aufwendungen als im Zusammenhang mit dem Strafverfahren notwendig bezeichnet werden können. Entgegen der Meinung der Verteidigung kann auch die blosse Wahrnehmung des Teilnahmerechts ohne eigene Befragung als notwendige Aufwendung im Sinne von Art. 433 StPO bezeichnet werden, zumal es sich dabei um ein gesetzlich vorgesehenes Parteirecht handelt und die Privatklägerin vorliegend besonders betroffen war. Im vorliegenden – besonderen – Fall gilt dies selbst dann, wenn der eigene Rechts- vertreter ebenfalls anwesend war. Die Anzahl der Kilometer für Hin- und Rückfahrt (12.5 km x 2) ist angesichts des Wohnorts der Privatklägerin belegt. Die Höhe der Kilometerentschädigung (Fr. 0.70/km) ist gerichtsüblich. Die Privatklägerin hat daher Anspruch auf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 105.– (6 x 25 km x Fr. 0.70). - 11 -
- Fazit Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren von Fr. 105.– zu bezahlen. Im darüber hinausge- henden Betrag ist das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei die Partei, welche ihr Rechtsmittel zurück- zieht, ebenfalls als unterliegend gilt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Zufolge Rückzugs der Berufung des Beschuldigten noch vor der Berufungs- verhandlung und anschliessendem schriftlichen Entscheid lediglich über die vor- instanzliche Dispositivziffer 10 ist die Gerichtsgebühr zu reduzieren und auf Fr. 2'400.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil fast vollumfäng- lich an und die Vorbereitungen für die Berufungsverhandlung waren bereits weit fortgeschritten, bevor der Beschuldigte seine Berufung zurück zog. Die Gerichts- kosten sind daher zu zwei Dritteln, mithin zu Fr. 1'600.–, dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Privatklägerin focht Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils an. Nach dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten hatte sich das Gericht im vor- liegenden Erkenntnis einzig mit ihrer Berufung materiell auseinanderzusetzen, was ebenfalls einen nicht unwesentlichen Teil des Bearbeitungsaufwands dieses Beru- fungsverfahrens ausmachte. Ein Drittel der Gerichtskosten, mithin Fr. 800.–, ist daher für die Berufung der Privatklägerin zu veranschlagen. Die Privatklägerin ob- siegt lediglich marginal bzw. unterliegt praktisch vollumfänglich mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 3'089.17. Die auf ihre Berufung ent- fallenden Gerichtskosten sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
- Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung und die Privatklägerin grösstenteils mit ihrer Berufung – sind den Parteien keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Auch eine Prozessentschädigung - 12 - mit Blick auf die jeweils andere Berufung ist nicht angezeigt. Gegenüber der Privatklägerin hätte der Beschuldigte gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO nur Anspruch auf eine Entschädigung für die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen, wofür vorliegend – mangels Anträgen zum Zivil- punkt – die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Da der Beschuldigte betreffend die Berufung der Privatklägerin explizit nur eine Entschädigung zu Lasten der Privat- und Berufungsklägerin beantragt (Urk. 83 S. 2), fällt auch eine Prozess- entschädigung zulasten der Gerichtskasse gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO ausser Betracht. Die Privatklägerin wiederum hätte ihren Anspruch auf eine Prozess- entschädigung für das Berufungsverfahren gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO beziffern und belegen müssen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO) (vgl. Urk. 78). Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Privatklägerin Frist ange- setzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 69). Dies tat die Privatklägerin mit Eingabe vom 6. August 2025, wobei sie ihren Antrag auf Prozessentschädigung nicht bezifferte (vgl. Urk. 78 S. 2 Antrag Ziffer 3). Der Beschuldigte reichte am 15. Oktober 2025 innert der ihm angesetzten (und er- streckten) Frist seine Berufungsantwort ein, welche der Privatklägerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ohne Fristansetzung zugestellt wurde (Urk. 83). Ein zweiter Schriftenwechsel im Sinne von Art. 390 Abs. 3 StPO wurde nicht angeordnet. Die Privatklägerin nahm ihr Replikrecht wahr und reichte am 30. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein, worin sie ihren Antrag auf Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren erstmals bezifferte (Urk. 84 S. 2). Die Privatklägerin hätte indes spätestens mit Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung ihre An- träge für das Berufungsverfahren abschliessend stellen müssen. Die freigestellte Replik kann lediglich dazu dienen, Stellung zur Berufungsantwort zu nehmen, nicht aber veränderte Anträge zu stellen. Dies würde der Konzeption der StPO widersprechen, welche im schriftlichen Berufungsverfahren grundsätzlich lediglich einen Schriftenwechsel vorsieht (Art. 406 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 390 Abs. 3 StPO). Massgebend sind daher die in der Eingabe vom 6. August 2025 gestellten Anträge. Da die Privatklägerin ihren Antrag auf Prozessentschädigung für das Be- rufungsverfahren dabei nicht beziffert (und auch nicht belegt) hat, kann ihr keine - 13 - Prozessentschädigung zugesprochen werden. Für das Berufungsverfahren sind daher keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. März 2024 demzufolge wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
- Vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin wird mit Fr. 28'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, - 14 - Fr. 1'170.10 Entschädigung Zeugen, Fr. 28'000.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren von Fr. 105.– zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird das Entschädigungsbegehren der Privatkläge- rin abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln und der Privatklägerin zu einem Drittel auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 15 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten, mit dem Ersuchen um Vornahme der erforderlichen Mitteilungen an die Behörden [Formular A an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA]).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240337-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, Dr. iur. E. Borla und lic. iur. V. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 8. Dezember 2025 in Sachen A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Amtsmissbrauch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. März 2024 (GG230183)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Septem- ber 2023 (Urk. D1/10/104) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 49 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 4 Tagen.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin wird mit Fr. 28'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'170.10 Entschädigung Zeugen, Fr. 28'000.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
8. Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
10. Auf das über die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hinausgehende Entschädi- gungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Privatklägerin (Urk. 54 S. 2; Urk. 78 S. 2):
1. Ziff. 10 des vorinstanzlichen Entscheids vom 26. März 2024 sei aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für wirtschaftli- che Einbussen, welche infolge der Teilnahme am Strafverfahren entstanden sind, eine Entschädigung von CHF 3'089.17 auszurichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschuldigten und II. Berufungsbeklagten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 83 S. 2):
1. Die Berufung der Privat- und Berufungsklägerin sei abzuweisen und Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 2024 (GG230183) zu bestätigen.
2. Das Begehren der Privat- und Berufungsklägerin auf Ausrichtung einer Ent- schädigung im Zusammenhang mit dem Rückzug der Berufung durch den Be- schuldigten sei abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Privat- und Berufungsklägerin.
- 4 -
c) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 59): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 26. März 2024 er- gibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 48 S. 4 f.). 1.2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil meldeten sowohl die Privatklä- gerin als auch der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 40 und 41). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 10. Juli 2024 (Urk. 50/1-3) erfolgten rechtzeitig die jeweiligen Berufungserklärungen (Urk. 53 und 54). Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde die Privatklägerin darauf aufmerksam ge- macht, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO im Rechtmittelverfahren nicht fortbestehe und für den Rechtsvertreter eine Vollmacht einzureichen sei. Schliesslich wurden die von der Vorinstanz angeordneten Schutz- massnahmen bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 55). In der Folge liess die Privatklägerin eine Vollmacht für Rechtsanwalt X._____ einrei- chen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht neu beantragt (Urk. 57 und 58). Keine der Parteien erhob Anschlussberufung; die Staatsanwaltschaft ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 57, 59 und 60). Der Beschul- digte äusserte sich zur Zulässigkeit der Berufung der Privatklägerin, ohne explizit einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 60). Am 25. März 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 63). 1.3. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 zog der Beschuldigte seine Berufung zurück (Urk. 67). Das Verfahren ist daher hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
- 5 - 1.4. Das Berufungsverfahren mit Bezug auf die Berufung der Privatklägerin, welche sich auf Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils beschränkt, wurde in der Folge schriftlich durchgeführt (Urk. 69). Am 6. August 2025 erstattete die Privatklägerin innert zweimal erstreckter Frist ihre schriftliche Berufungsbegrün- dung (Urk. 78). Der Beschuldigte reichte die schriftliche Berufungsantwort am
15. Oktober 2025 innert erstreckter Frist ein (Urk. 83). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 406 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 390 Abs. 3 StPO). Mit Datum vom 30. Oktober 2025 reichte die Privatklägerin eine Stellungnahme zur Be- rufungsantwort ein (Urk. 84). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung Die Berufung der Privatklägerin richtet sich, wie erwähnt, ausschliesslich gegen Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54). Aufgrund des Rückzugs der Berufung des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil folglich im übrigen Umfang in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Prozessuales 3.1. Allgemein Das Gericht hat sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinander- zusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). 3.2. Privatklägerschaft Zunächst hatten sich sowohl A._____ als auch Rechtsanwalt X._____ im vorliegen- den Verfahren als Privatkläger konstituiert (Urk. D1/1/1 S. 3 und Urk. D2/1/1 S. 2). Nachdem Rechtsanwalt X._____ seinen Rückzug als Privatkläger erklärt hatte (Urk. D2/1/4), verbleibt einzig A._____ als Privatklägerin.
- 6 - II. Entschädigungsforderung der Privatklägerin
1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ist in Dispositivziffer 10 auf das Entschädigungsbegehren der Privat- klägerin, soweit es nicht die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be- traf, nicht eingetreten (Urk. 48 S. 50). Dies mit folgender Begründung: Gemäss § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich (HG/ZH) hafte der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufüge. Gemäss § 6 Abs. 4 HG/ZH stehe dem Geschädigten kein Anspruch gegen den Angestellten zu. Da der Beschuldigte als damaliger Staats- anwalt die vorliegenden Straftaten in Ausübung amtlicher Verrichtung begangen habe, habe die Privatklägerin ihr Entschädigungsbegehren in einem Staats- haftungsverfahren geltend zu machen (Urk. 48 S. 47).
2. Vorbringen der Privatklägerin Die Rechtsvertretung der Privatklägerin macht geltend, der Privatklägerin stehe zwar aufgrund des Haftungsgesetzes kein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beschuldigten zu. Sie habe aber dennoch Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen (mit Verweis auf Art. 433 Abs. 1 StPO). Dazu gehörten nebst den Kosten für die Rechtsvertretung auch der Erwerbsausfall, wel- cher infolge der Teilnahme am Strafverfahren entstanden sei. Die Privatklägerin sei Inhaberin der Einzelfirma C._____ und führe Reinigungs- und Haushaltsarbeiten aus. Sie verrechne einen Stundenansatz von CHF 48.– bis CHF 50.–. Für die Be- zifferung des Erwerbsausfalls werde ein Stundenansatz von CHF 49.– verwendet. Im Strafverfahren sei der Privatklägerin ein Zeitaufwand von 41 Stunden und 20 Mi- nuten entstanden und für die Anfahrt 16 Stunden. Zusammen mit der Entschädi- gung für den Fahrweg von ca. 25 km pro Termin, insgesamt 400 km, sei der Privat- klägerin ein Schaden von CHF 3'089.17 entstanden (Urk. 32 Rz. 102 f.; Urk. 78 Rz. 15).
- 7 -
3. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und verweist zunächst auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz. Ergänzend führt er aus, dass es sich bei dem von der Privatklägerin geltend gemachten Aufwand nicht um eine Entschädi- gung gemäss Art. 433 StPO, sondern um eine Schadensposition handle, welche gemäss Haftungsgesetz des Kantons Zürich auf dem Weg der Staatshaftung gel- tend zu machen sei. Sodann könne eine anwaltliche vertretene Privatklägerschaft für sich selbst keine Entschädigungsansprüche gestützt auf Art. 433 StPO geltend machen. Im Weiteren sei es der anwaltlich vertretenen Privatklägerin frei gestan- den, an sämtlichen Einvernahmen teilzunehmen, jedoch habe dafür keine Notwen- digkeit bestanden, weshalb auch aus diesem Grunde eine Entschädigung nicht in Betracht komme (Urk. 83 Rz. 3 ff.).
4. Beurteilung 4.1. Die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz mit Verweis auf das Haftungsgesetz des Kantons Zürich wären korrekt, sofern die Privatklägerin Schadenersatz oder Genugtuung vom Beschuldigten (als ehemaligen Staatsan- walt) beanspruchen würde, denn dabei würde es sich um öffentlich-rechtliche An- sprüche nach dem kantonalen Haftungsgesetz handeln, welche nicht adhäsions- weise im Strafverfahren geltend gemacht werden können (dazu statt vieler Urteil BGer 6B_879/2022 vom 23. August 2022 E. 2). Die Privatklägerin verlangt indes gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Strafverfahren. Die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung be- zweckt nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern die Rückerstattung ihrer (notwendigen) Aufwendungen im Verfahren (BGE 143 IV 495). Das Erheben und Zusprechen einer solchen Entschädigung hat allein im Rahmen des Strafverfahrens und durch die Strafbehörden zu erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Vor Art. 416-436 N 3; BGE 139 IV 102 E. 4.1; so auch Urteil BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 2.2).
- 8 - 4.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person kostenpflichtig ist (lit. b). Dabei gilt als obsiegend der Strafkläger, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 N 6). 4.3. Die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO umfasst in erster Linie die der Privatklägerschaft entstandenen Anwaltskosten, sofern diese durch die Be- teiligung am Strafverfahren selbst verursacht worden sind und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Neben den Anwaltskosten können auch allfällige wirtschaftliche Einbussen, wie Erwerbs- oder Lohneinbussen, die aufgrund des Verfahrens, z.B. infolge Teilnahme an der Hauptverhandlung, entstanden sind, geltend gemacht werden (STEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 317). Die Entschädigungsforderung hat die Privatkläger- schaft bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Belegen muss die Privatklägerschaft namentlich den entstandenen Schaden (im vorerwähnten Sinne) und dessen Umfang sowie den Kausal- zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem Strafverfahren (Urteil BGer 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 N 3). Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nicht (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4). 4.4. Die Privatklägerin hat sich sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Partei konstituiert (Urk. D1/1/1 S. 3). Zivilforderungen hat sie zwar nicht gestellt, der Be- schuldigte wurde aber verurteilt. Damit hat die Privatklägerin im Strafpunkt obsiegt. Entsprechend ist sie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO grundsätzlich anspruchsberech- tigt. Zudem hat sie ihre Entschädigungsforderung im vorinstanzlichen Hauptver- fahren beantragt und beziffert (Urk. 32 S. 2 i.V.m. Rz. 95 ff.). Es bleibt zu prüfen, ob das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin auch belegt ist und es sich da- bei um notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO handelt.
- 9 - 4.5. Die Privatklägerin hat als Belege für ihre wirtschaftlichen Einbussen auf- grund des Strafverfahrens eine Auflistung mit ihren Terminen im Strafverfahren (Urk. 33/4) sowie zwei Rechnungen ihres Einzelunternehmens C._____ (Urk. 33/5) eingereicht. Im vorliegenden Strafverfahren hatte die Privatklägerin gemäss ihrer eigenen Auflistung Termine für Einvernahmen, Besprechungen (mit ihrem Rechts- vertreter) und Verhandlungen im März 2020, Juni 2020, August 2020, März 2021, Juli 2021, Juli 2022, November 2022, Januar 2023, März 2023, Mai 2023, Juni 2023, September 2023, November 2023 und März 2024 wahrzunehmen (vgl. Urk. 33/4). Die von der Privatklägerin eingereichten Rechnungen zeigen Arbeits- einsätze der Privatklägerin als selbständige Unterhaltsreinigerin am 14. und 28. Fe- bruar 2024 bei der Kundin D._____ von 2.5 bzw. 4 Stunden (Urk. 33/5 S. 1) und am 6., 13. sowie 22. Februar 2024 bei den Kunden E._____ & F._____ von je 1.75 Stunden (Urk. 33/5 S. 2). 4.6. Mit den eingereichten Rechnungen hat die Privatklägerin lediglich belegt, dass sie im Februar 2024 an fünf Tagen Arbeitseinsätze von wenigen Stunden hatte. Welche Arbeitseinsätze die Privatklägerin ansonsten hatte bzw. ob sie über- haupt weitere Arbeitseinsätze hatte, kann mit den eingereichten Rechnungen nicht eruiert werden. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Privatklägerin wochentags einen Termin im Strafverfahren wahrzunehmen hatte, kann angesichts der selbst- ständigen Erwerbstätigkeit und der offensichtlich unregelmässigen Arbeitseinsät- zen der Privatklägerin nicht auf eine tatsächliche Erwerbseinbusse geschlossen werden. Damit eine tatsächliche Erwerbseinbusse belegt wäre, hätte die Privat- klägerin darlegen müssen, dass sie wegen eines Termins im Strafverfahren einen konkreten Arbeitseinsatz hätte absagen müssen bzw. ein konkretes Arbeitsangebot nicht hätte annehmen können. Mit den zwei eingereichten Rechnungen hat die Privatklägerin für keinen einzigen Termin im Strafverfahren eine wirtschaftliche Ein- busse im Sinne eines Erwerbsausfalls belegt. Im Übrigen könnte die Privatklägerin von Vornherein keine Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO verlangen, so- weit es den Verfahrensteil betrifft, welcher mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2021 eingestellt worden war (Ehrverletzungsdelikte). Für diesen hatte sie vergleichsweise auf jegliche Entschädigung ("unter straf- und zivilrechtli- chen Titeln") verzichtet (vgl. Urk. D1/10/29 Ziff. 2.d; Urk. D1/10/30 Dispo-Ziff. 4).
- 10 - 4.7. Für sämtliche in der Auflistung (Urk. 33/4) aufgeführten "notwendigen Auf- wendungen" inkl. Anfahrtszeit kann die Privatklägerin daher keine Entschädigung für Erwerbsausfall verlangen (57.33 x Fr. 49/Std.). Damit verbleibt lediglich die geltend gemachte Kilometerentschädigung für die Anfahrt zu 16 Terminen in der Höhe von insgesamt Fr. 280.– (16 x 25 km x Fr. 0.70). Zum Vornherein ausser Betracht fällt eine Entschädigung für acht Besprechungen mit ihrem Rechts- vertreter. Sofern solche Besprechungen tatsächlich vor Ort und nicht telefonisch stattgefunden haben, mangelt es hierfür, jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in welchem die Privatklägerin nicht als beschuldigte Person geführt wurde, an der Notwendigkeit dieser Auslagen. Sie sind daher nicht zu entschädigen. Zu beurteilen bleibt die Kilometerentschädigung für die Teilnahme an der staatsanwaltschaft- lichen Vergleichsverhandlung mit dem Beschuldigten, sechs Einvernahmen und der Hauptverhandlung, mithin von insgesamt Fr. 140.– (8 x 25 km x Fr. 0.70). Keine Kilometerentschädigung kann die Privatklägerin für die Vergleichsverhandlung vom
12. März 2021 verlangen. In diesem Zusammenhang hat sie, wie erwähnt, auf jegliche Entschädigungen verzichtet. Am 14. November 2022 fand sodann – ent- gegen ihrer Auflistung – keine Einvernahme statt, da die Privatklägerin erkrankt war (Urk. D1/7/29 f.). An den übrigen fünf Einvernahmen und an der Hauptver- handlung war die Privatklägerin anwesend, wurde befragt oder nahm ihr Teil- nahmerecht wahr, weshalb die Aufwendungen als im Zusammenhang mit dem Strafverfahren notwendig bezeichnet werden können. Entgegen der Meinung der Verteidigung kann auch die blosse Wahrnehmung des Teilnahmerechts ohne eigene Befragung als notwendige Aufwendung im Sinne von Art. 433 StPO bezeichnet werden, zumal es sich dabei um ein gesetzlich vorgesehenes Parteirecht handelt und die Privatklägerin vorliegend besonders betroffen war. Im vorliegenden – besonderen – Fall gilt dies selbst dann, wenn der eigene Rechts- vertreter ebenfalls anwesend war. Die Anzahl der Kilometer für Hin- und Rückfahrt (12.5 km x 2) ist angesichts des Wohnorts der Privatklägerin belegt. Die Höhe der Kilometerentschädigung (Fr. 0.70/km) ist gerichtsüblich. Die Privatklägerin hat daher Anspruch auf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 105.– (6 x 25 km x Fr. 0.70).
- 11 -
5. Fazit Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren von Fr. 105.– zu bezahlen. Im darüber hinausge- henden Betrag ist das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei die Partei, welche ihr Rechtsmittel zurück- zieht, ebenfalls als unterliegend gilt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Zufolge Rückzugs der Berufung des Beschuldigten noch vor der Berufungs- verhandlung und anschliessendem schriftlichen Entscheid lediglich über die vor- instanzliche Dispositivziffer 10 ist die Gerichtsgebühr zu reduzieren und auf Fr. 2'400.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil fast vollumfäng- lich an und die Vorbereitungen für die Berufungsverhandlung waren bereits weit fortgeschritten, bevor der Beschuldigte seine Berufung zurück zog. Die Gerichts- kosten sind daher zu zwei Dritteln, mithin zu Fr. 1'600.–, dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Privatklägerin focht Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils an. Nach dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten hatte sich das Gericht im vor- liegenden Erkenntnis einzig mit ihrer Berufung materiell auseinanderzusetzen, was ebenfalls einen nicht unwesentlichen Teil des Bearbeitungsaufwands dieses Beru- fungsverfahrens ausmachte. Ein Drittel der Gerichtskosten, mithin Fr. 800.–, ist daher für die Berufung der Privatklägerin zu veranschlagen. Die Privatklägerin ob- siegt lediglich marginal bzw. unterliegt praktisch vollumfänglich mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 3'089.17. Die auf ihre Berufung ent- fallenden Gerichtskosten sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
3. Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung und die Privatklägerin grösstenteils mit ihrer Berufung – sind den Parteien keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Auch eine Prozessentschädigung
- 12 - mit Blick auf die jeweils andere Berufung ist nicht angezeigt. Gegenüber der Privatklägerin hätte der Beschuldigte gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO nur Anspruch auf eine Entschädigung für die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen, wofür vorliegend – mangels Anträgen zum Zivil- punkt – die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Da der Beschuldigte betreffend die Berufung der Privatklägerin explizit nur eine Entschädigung zu Lasten der Privat- und Berufungsklägerin beantragt (Urk. 83 S. 2), fällt auch eine Prozess- entschädigung zulasten der Gerichtskasse gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO ausser Betracht. Die Privatklägerin wiederum hätte ihren Anspruch auf eine Prozess- entschädigung für das Berufungsverfahren gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO beziffern und belegen müssen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO) (vgl. Urk. 78). Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Privatklägerin Frist ange- setzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 69). Dies tat die Privatklägerin mit Eingabe vom 6. August 2025, wobei sie ihren Antrag auf Prozessentschädigung nicht bezifferte (vgl. Urk. 78 S. 2 Antrag Ziffer 3). Der Beschuldigte reichte am 15. Oktober 2025 innert der ihm angesetzten (und er- streckten) Frist seine Berufungsantwort ein, welche der Privatklägerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ohne Fristansetzung zugestellt wurde (Urk. 83). Ein zweiter Schriftenwechsel im Sinne von Art. 390 Abs. 3 StPO wurde nicht angeordnet. Die Privatklägerin nahm ihr Replikrecht wahr und reichte am 30. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein, worin sie ihren Antrag auf Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren erstmals bezifferte (Urk. 84 S. 2). Die Privatklägerin hätte indes spätestens mit Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung ihre An- träge für das Berufungsverfahren abschliessend stellen müssen. Die freigestellte Replik kann lediglich dazu dienen, Stellung zur Berufungsantwort zu nehmen, nicht aber veränderte Anträge zu stellen. Dies würde der Konzeption der StPO widersprechen, welche im schriftlichen Berufungsverfahren grundsätzlich lediglich einen Schriftenwechsel vorsieht (Art. 406 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 390 Abs. 3 StPO). Massgebend sind daher die in der Eingabe vom 6. August 2025 gestellten Anträge. Da die Privatklägerin ihren Antrag auf Prozessentschädigung für das Be- rufungsverfahren dabei nicht beziffert (und auch nicht belegt) hat, kann ihr keine
- 13 - Prozessentschädigung zugesprochen werden. Für das Berufungsverfahren sind daher keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 26. März 2024 demzufolge wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin wird mit Fr. 28'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren,
- 14 - Fr. 1'170.10 Entschädigung Zeugen, Fr. 28'000.– unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren von Fr. 105.– zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird das Entschädigungsbegehren der Privatkläge- rin abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln und der Privatklägerin zu einem Drittel auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 15 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten, mit dem Ersuchen um Vornahme der erforderlichen Mitteilungen an die Behörden [Formular A an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA]).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2025 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Fuchs MLaw F. Herren