opencaselaw.ch

SB240333

Versuchte einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2025-06-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 7 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

13. Juni 2024 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gespro- chen. Innert gesetzlicher Frist meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

23. Juni 2023 Berufung an (Urk. 93; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begrün- dete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte die Staatsanwaltschaft wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 4. Juli 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 98; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte erhob seinerseits mit Eingabe vom 2. August 2024 innert Frist eine Anschlussberufung (Urk. 102; Art. 400 Abs. 3 StPO).

E. 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 97 S. 69 ff.).

E. 1.2 Zur Wahl der Strafart ist daran zu erinnern, dass sich diese nach der Zweck- mässigkeit bzw. Angemessenheit der Sanktion und der Präventionswirkung auf den Täter (namentlich unter Berücksichtigung von Rückfall, Delinquenz während der Probezeit oder Vorstrafen) richtet. Zu berücksichtigen sind weiter die Auswirkungen auf die soziale Situation des Täters. Daneben spielt untergeordnet auch das Verschulden eine Rolle (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweis). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht fallen. Die Wahl der strengeren Sanktionsart der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2 mit Hinweis). Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten sind insgesamt 8 Vorstrafen verzeichnet. Konkret wurde er von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am

21. Mai 2014 der Übertretung des Ausländergesetzes, der Übertretung des Betäu-

- 14 - bungsmittelgesetzes sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 30. Juli 2014 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis des einfachen Diebstahls sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen. Am 19. Oktober 2015 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat der Miss- achtung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Am 25. Januar 2016 sprach ihn die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und ver- urteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Am 7. Oktober 2016 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen einer Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Am 1. Dezember 2016 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des einfachen Diebstahls sowie der Miss- achtung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits- strafe von 3 Monaten. Am 31. Dezember 2016 wurde er durch die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis erneut wegen einer Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt. Schliesslich wurde er am 30. Dezember 2017 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen einfachen Diebstahls sowie der Missach- tung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt (Urk. 99). An diesen zahlreichen Vorstrafen aus den Jahren 2014 bis 2017 ist – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 110 S. 15 f.) – erkennbar, dass sich der Beschuldigte auch durch mehrere unbedingte Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die weniger eingriffsintensiven Geldstrafen keine ausreichende spezialpräventive Wirkung entfalten würden. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte und auch damit unter Beweis stellte, dass er sich von Strafverfahren und den daraus resultierenden Sanktionen nicht beeindrucken lässt. Es ist daher bei denjenigen Delikten, bei welchen das Gesetz sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe vorsieht, aus spezialpräventiven Gründen letztere zu wählen (Art. 41

- 15 - Abs. 1 lit. a StGB). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als abgewiesener Asylbewerber mit Sozialhilfestopp, welcher eigenen Angaben zufolge auch über kein Vermögen verfügt (vgl. Urk. 14/4 Frage 17; Prot. I. S. 16 f. und Urk. 27/1), eine Geldstrafe wohl nur mit Schwierigkeiten bezahlen könnte. Der Vollzug einer Geldstrafe erscheint daher ernsthaft gefährdet. Auch aus diesem Grund ist vorliegend – sofern gesetzlich möglich – die Strafart der Freiheitsstrafe vorzuziehen (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

2. Die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sieht demgegenüber bloss eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen als mögliche Sanktion vor. Die weiter zu beurteilenden sexuellen Belästigungen und die Tätlich- keit stellen sodann Übertretungen dar, welche mit Busse zu sanktionieren sind. Es ist demnach zunächst für die Drohungen eine Gesamtfreiheitsstrafe festzulegen. Für die Beschimpfung ist sodann eine separate Geldstrafe auszufällen. Weiter ist für die Übertretungen eine Gesamtbusse festzusetzen. Als schwerste Drohung gilt vorliegend jene zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Dossier 2, Sachverhalts- abschnitt 4, da es sich um eine Vergewaltigungsdrohung handelte, welche nach einem eigentlichen Nachstellen und Verfolgen ausgesprochen wurde. Es ist für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe somit von dieser auszugehen.

3. Gesamtfreiheitsstrafe für mehrfache Drohung

E. 2 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (C._____; Dossier 2)

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 25. August 2021 zur Privatklägerin 3, C._____, gesagt zu haben, "ich verwütsch dich schon no" und "ihr scheiss Frauen, ihr habt es verdient, vergewaltigt zu werden". Durch diese Aussa- gen und das gleichzeitig aggressive Verhalten des Beschuldigten sei die Privatklägerin 3 stark verängstigt worden und habe befürchtet, der Beschuldigte werde ihr etwas antun, was vom Beschuldigten durch sein Verhalten bezweckt oder zumindest in Kauf genommen worden sei (Urk. 32 S. 5).

E. 2.2 Die Privatklägerin 3 führte sowohl in der polizeilichen als auch der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme detailliert aus, wie sie zunächst vom Beschuldigten im Bus angesprochen und sodann ausgestiegen, aber vom Beschuldigten verfolgt worden sei. Nachdem sie in einen anderen Bus eingestiegen sei, habe der Beschul- digte sie auch dorthin verfolgt. Sie sei daher wieder ausgestiegen. Während sie mit ihrem Freund am Telefon gewesen sei, habe der Beschuldigte sie angesprochen und zu ihr gesagt "wie viel Geld möchtisch du Schlampe?". Er habe gesagt, er wohne gegenüber und habe auf einen Block gezeigt. Zudem habe er zu ihr gesagt "ich verwütsch dich scho no". Sie sei dann zur Bushaltestelle an der gegenüber- liegenden Strassenseite gegangen, wobei der Beschuldigte ihr gefolgt sei. Er habe sie währenddessen angeschrien, sie sei eine Schlampe, er hole seine Cousins und seine Brüder und wisse jetzt, wo sie wohne. Zudem habe er zu ihr gesagt "ihr scheiss Frauen, ihr habt es verdient, vergewaltigt zu werden". Er habe sie sodann

- 7 - weiterhin beschimpft. Sie sei in der Folge die Strasse entlang gerannt, wobei er ihr gefolgt sei. Als sie ihm dann gesagt habe, dass ihr Freund bald da sei und sie die Polizei rufen werde, habe sich die Situation geändert. Im Nachgang zu diesem Vorfall sei sie sehr verängstigt gewesen und habe infolge einer Panikattacke auch hospitalisiert werden müssen (Urk. 17/1 Frage 6 ff.; Urk. 17/2 Frage 20 und Prot. I S. 8 ff.). Der Privatkläger 4 bestätigte diese Angaben insofern, als er ausführte, er habe mit der Privatklägerin 3 telefoniert und dabei die Beleidigungen des Beschul- digten ("Schlampe", "Nutte") gehört. Seine Partnerin, die Privatklägerin 3, habe dabei immer wieder "geh weg" und "lass mich in Ruhe" gesagt (Urk. 18/2 Frage 23).

E. 2.3 Der Beschuldigte stellt den Vorwurf seinerseits generell in Abrede und machte gegenüber der Polizei grösstenteils ausweichende Ausführungen (Urk. 14/1 Frage 8 ff.). Weiter führte er ohne weitere Erläuterungen aus, die Frau (gemeint ist die Privatklägerin 3) ist krank und suchte Probleme (Urk. 14/1 Frage 81). Er habe zu ihr gesagt, dass sie weggehen solle. Er habe zudem bloss zu ihr gesagt, dass sie eine Maske tragen solle (Urk. 14/1 Frage 96). Auch in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die Privatklägerin 3 bloss angesprochen, weil sie keine Maske getragen habe. Als sie ausgestiegen sei, habe er zu ihr gesagt, dass sie besser eine Maske tragen solle. Sie sei ihm daraufhin hinterher gelaufen und habe ihn verfolgt (Urk. 14/2 Frage 37). Er habe in einem Geschäft in E._____ einkaufen wollen, die Privatklä- gerin 3 habe ihn aber verfolgt und das nicht zugelassen. Er habe zudem eine wei- tere Runde mit einem Bus gedreht, da ihm die Landschaft und Natur gut gefalle (Urk. 14/2 Frage 42 ff.). Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung stellte er den Vorfall ebenfalls wiederum in Abrede und erklärte, er habe der Privat- klägerin 3 lediglich gesagt, sie solle eine Maske tragen. Sie habe im Bus den Platz gewechselt und sei neben ihn gesessen. Sie habe keine Angst vor ihm gehabt. Sie habe dann den Privatkläger 4 angerufen, welcher gekommen sei. Weil er (der Beschuldigte) Angst gehabt habe, habe er um Hilfe gerufen und jemand habe dann die Polizei angerufen (Urk. 108 S. 12 ff.).

E. 2.4 Die Aussagen der Privatklägerin wirken äusserst lebensnah und erlebt. Detailliert schilderte sie den Ablauf von Beginn weg und erklärte jeweils, wie sie

- 8 - sich dabei gefühlt habe. Auch die Interaktion mit dem Privatkläger 4 und die Alarmierung der Polizei fügt sich in ein überzeugendes Gesamtbild ein. Der Privat- kläger 4 bestätigte im Übrigen ihre Aussagen dahingehend, dass die Privatkläge- rin 3 grosse Angst gehabt habe, ihm geschrieben habe und er danach am Telefon mit ihr die Beschimpfungen des Beschuldigten mitbekommen habe. Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung, weshalb die Privatklägerin 3 und der Privat- kläger 4 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, ist nicht ersichtlich. Viel- mehr belasteten sie sich mit ihren Aussagen auch selbst, indem z.B. der Privat- kläger 4 erklärte, dass er den Beschuldigten geschlagen habe (vgl. auch nach- folgend Erw. 3). Weiter schilderte die Privatklägerin 3, dass sie aufgrund einer Panikattacke hospitalisiert werden musste, was weiter dafür spricht, dass sie wegen der Aussagen und des Verhaltens des Beschuldigten tatsächlich verängstigt war. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber in keiner Weise überzeugend und entgegen der Verteidigung auch nicht als "ebenso plausibel" wie diejenigen der beiden Privatkläger (vgl. Urk. 110 S. 4). Entgegen den Schilderun- gen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 108 S. 14 f.) lässt sich dem Polizeirapport vom 10. November 2021 entnehmen, dass der Beschuldigte sehr unhöflich und offensichtlich betrunken gewesen sei (Urk. D2/1 S. 5). Im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 110 S. 6) stellte der Beschuldigte sodann gänzlich in Abrede, im Verlauf des Konflikts unanständige Worte benutzt zu haben (Urk. 108 S. 12). Nach dem oben Gesagten ist dies jedoch nicht glaubhaft. Dass die Privatklägerin 3 den betrunkenen Beschuldigten alleine verfolgt haben soll, überzeugt sodann in keiner Weise und stünde auch im Wider- spruch zu ihren nachweislich an den Privatkläger 4 versandten WhatsApp-Nach- richten (vgl. D2 Urk. 2/1). Auch die Darstellung des Beschuldigten, dass er einzig aufgrund der schönen Natur eine weitere Runde mit dem Bus gedreht habe und dies zufällig jener gewesen sein soll, den auch die Privatklägerin 3 genommen hatte, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Es ist daher von den Aussagen der Privatklägerin auszugehen, womit der Sachver- halt diesbezüglich erstellt ist.

- 9 -

E. 2.5 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten den erstellten Sachver- halt als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 97 S. 64 ff.). Die Vertei- digung hat diesbezüglich an der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass die Privatklägerin 3 nicht stark verängstigt gewesen sei, zumal sie dem Beschuldigten nachgelaufen sei, und wies ferner auf eine mutmasslich emotional instabile Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin 3 hin (Urk. 110 S. 7). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu diesem Tatbestand zutreffend aufgeführt (Urk. 97 S. 64 f.). Die Äusserungen des Beschuldigten "ich verwütsch dich scho no" und "ihr scheiss Frauen, ihr habt es verdient vergewaltigt zu werden" sind insbesondere in der vorliegenden Konstellation eindeutig als Drohung zu qualifizieren. Der Beschul- digte stellte der Privatklägerin 3, welche im Tatzeitpunkt alleine war, nach und verfolgte sie während einiger Zeit. Doch auch unabhängig davon, wären die beiden Äusserungen zumindest in Kombination als Androhung einer Vergewaltigung zu verstehen. Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nachgelaufen sei, ändert daran nichts, zumal sie in jenem Zeitpunkt gemäss ihren Aussagen lediglich verhindern wollte, dass der Beschuldigte flüchtet und der Privatkläger 4 bereits auf dem Weg zu ihr war. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, da er die Privatklägerin 3 ein- schüchtern und in Angst versetzen wollte. Ein anderer Grund für die fraglichen Äus- serungen ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zulasten der Privatklägerin 3 schuldig zu sprechen.

E. 3 Tätlichkeiten zum Nachteil von D._____ (Dossier 2)

E. 3.1 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Dossier 2, Sachverhaltsab- schnitt 4) Der Beschuldigte sagte zur Privatklägerin "ich verwütsch dich scho no" und "ihr scheiss Frauen, ihr habt es verdient, vergewaltigt zu werden". Die Androhung einer Vergewaltigung ist eine äusserst schwere Drohung und dürfte für die Privatklägerin extrem beunruhigend gewesen sein. Dies insbesondere in der vorliegenden Konstellation. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 3 während längerer Zeit im Bus belästigt und ist ihr sodann sogar in einen anderen Bus gefolgt. Ebenfalls ist er ihr auf der Strasse nachgelaufen. Die Privatklägerin, welche im Tatzeitpunkt alleine unterwegs war, musste vor diesem Hintergrund die Drohung durchaus ernst

- 16 - nehmen und wurde entsprechend verängstigt, was sich auch anhand ihrer in der Folge erlittenen Panikattacke deutlich zeigt. Insgesamt wäre bei isolierter Betrach- tung dieser Drohung eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen angezeigt.

E. 3.2 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 und des Privatklägers 4 (Dossier 2, Sachverhaltsabschnitt 7) Der Beschuldigte sagte zum Privatkläger 4 "ich bringe dich um", "ich töte dich" und "du wirst schon sehen". Zudem sagte er zum Privatkläger 4 und zur Privatklägerin 3 "ich bringe euch um". Er hat damit Todesdrohungen ausgesprochen, auch wenn diese noch nicht weiter konkretisiert wurden. In Kombination mit seinem aggressi- ven Auftreten und dem Umstand, dass er den Privatkläger 4 zuvor auch tätlich angegangen war und der Privatklägerin 3 nachgestellt hatte, mussten die Drohun- gen ernst genommen werden. Bei isolierter Betrachtung würde sich hierfür eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen rechtfertigen

E. 3.3 Asperation Die Einsatzstrafe von 120 Tagen für die Vergewaltigungsandrohung gegen die Privatklägerin 3 ist aufgrund der weiteren (Todes-)Drohungen gegen den Privat- kläger 4 und teilweise gegen die Privatklägerin 3 zu erhöhen. Der örtliche und zeitliche Zusammenhang der beiden Delikte ist sehr eng. Beide Drohungen wurden im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung mündlich geäussert. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um 40 Tage auf insgesamt 160 Tage zu erhöhen.

E. 3.4 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten den erstellten Sachver- halt als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 97 S. 66 f.). Die Ver- teidigung hat die rechtliche Würdigung nicht beanstandet bzw. sich diesbezüglich nicht geäussert (Urk. 110). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu diesem Tatbestand zutreffend aufgeführt und ist in der Folge zum richtigen Schluss gelangt, dass der Griff an den Hals als Tätlichkeit einzustufen ist. Auf ihre Erwä- gungen kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4 Geldstrafe für Beschimpfung Der Beschuldigte sagte zur Privatklägerin 3, sie sei eine "Scheiss Schlampe" und "Hure". Die mündliche geäusserte Beschimpfung verletzte die Privatklägerin 3 in ihrer Ehre. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen auszu- fällen.

- 17 -

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei dem Privatkläger 4 nachgerannt und habe gesagt "ich bringe dich um", "ich töte dich, "du wirst schon sehen". Zudem habe der Beschuldigte zur Privatklägerin 3 und zum Privatkläger 4 gesagt, "ich bringe euch um". Durch diese Aussagen und das gleichzeitig aggres- sive Verhalten des Beschuldigten seien die Privatklägerin 3 und der Privatkläger 4 stark verängstigt worden und hätten befürchtet, der Beschuldigte werde ihnen etwas antun, was vom Beschuldigten durch sein Verhalten bezweckt oder zumin- dest in Kauf genommen worden sei (Urk. 32 S. 6).

E. 4.2 Der Privatkläger 4 führte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe im Rahmen der zuvor geschilderten Begegnung, nachdem er den Beschuldigten aufgrund der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 angesprochen habe, zu ihm gesagt "ich bringe dich um", "ich töte dich" und zudem "Du und deine Frau, ich bringe euch um" (Urk. 18/1 Frage 8; Urk. 18/2 Frage 23; Prot. I S. 13). Er habe dabei gebrochen Deutsch gesprochen (Urk. 18/1 Frage 9). Dies habe Angst und Panik bei ihm ausgelöst. Er, der Privatkläger 4, habe sich bedroht und geängstigt gefühlt, da "so unberechenbare Menschen" gefährlich seien (Urk. 18/1 Frage 25; vgl. auch Urk. 18/2 Frage 36). Er habe deswegen Herzrasen und Übelkeit verspürt. Zudem habe er Schweissausbrüche gehabt. Die Drohungen habe er ernst genom-

- 12 - men und auch damit gerechnet, dass der Beschuldigte dies zu einem späteren Zeit- punkt umsetzen könnte (Urk. 18/1 Frage 27 ff.). Die Privatklägerin 3 bestätigte die Schilderung des Privatklägers 4 und gab eben- falls zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Drohungen betreffend umbringen etc. gesagt, als ihr Freund, der Privatkläger 4, mit dem Beschuldigten gesprochen und sich gegen diesen gewehrt habe (Urk. 17/1 Frage 11). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe zu ihnen, als sie letztlich in ihr Fahrzeug eingestiegen seien, erneut gesagt "ich bringe dich um" und "ich bringe euch um" (Urk. 17/2 Frage 20 S. 8). Der Beschuldigte stellt seinerseits jegliche Drohungen gegen den Privatkläger 4 in Abrede (Prot. I S. 27; Urk. 108 S. 14). Die Verteidigung verwies anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere auf den Polizeirapport vom 10. November 2021 (Urk. 110 S. 11 f.), wobei sich diesem nichts Entlastendes zugunsten des Beschuldigten entnehmen lässt. Der Sachverhalt lässt sich indessen gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 4 und die Bestätigungen durch die Privatklägerin 3 ohne Weiteres erstellen. Dass die Privatklägerin 3 – so die Vertei- digung (vgl. Urk. 110 S. 12) – die Drohungen des Beschuldigten gar nicht selbst mitbekommen und dies nur durch den Privatkläger 4 erfahren habe, ändert daran nichts. Mit der Vorinstanz macht zudem der Umstand, dass die Polizisten im Polizeirapport festgehalten hätten, dass keine Drohungen in ihrer Anwesenheit ausgesprochen worden seien, die Aussagen der beiden Privatkläger nicht unglaub- haft (vgl. Urk. 97 S. 60). Es ist daher vom Ablauf auszugehen, wie ihn die Staats- anwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben hat.

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten den erstellten Sachver- halt als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 97 S. 67 f.). Die Verteidi- gung hat die rechtliche Würdigung nicht beanstandet bzw. sich diesbezüglich nicht geäussert (Urk. 110). Diese rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist zutreffend. Die Ausdrücke "ich bringe dich um", "ich töte dich" und zudem "Du und deine Frau, ich bringe euch um" sind zweifellos als Todesdrohungen zu verstehen und mussten insbesondere in der fraglichen Konstellation, in welcher der Beschuldigte die Privatklägerin 3 zuvor verfolgt und den Privatkläger 4 tätlich angegangen war, auch

- 13 - ernst genommen werden. Der Beschuldigte ist demnach auch betreffend diesen Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der angefochtene vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Drohung ist daher zu bestätigen. III. Sanktion und Vollzug

1. Vorbemerkungen und Wahl der Strafart

E. 5 Busse

E. 5.1 Sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 Der Beschuldigte hat zu den beiden 15 bzw. 16-jährigen Privatklägerinnen, welche sich am Bahnhof in B._____ aufgehalten hatten, gesagt: "du bist eine schöne Frau", "du hast einen schönen Arsch", "du hast einen geilen Arsch und schöne Kurven" und "du bist sicher keine Jungfrau mehr". Zudem hat der Beschuldigte die Privat- klägerinnen 1 und 2 gefragt, ob sie schon "gefickt" hätten, ob sie einen Porno sehen wollten, wie jemand seinen "Schwanz lutsche" und ob sie seinen "Schwanz" sehen wollten. Weiter sagte er zu den Privatklägerinnen 1 und 2, dass er andere Frauen "viel in den Arsch ficke". Diese groben verbalen sexuellen Belästigungen dürften für die beiden jungen Frauen äusserst unangenehm und beunruhigend gewesen sein. Weiter fällt ins Gewicht, dass es der Beschuldigte nicht bloss bei einem Spruch beliess, sondern die beiden jungen Frauen mit einer ganzen Reihe an unangemessenen Sprüchen und Aussagen eindeckte. Weiter erfolgten die verba- len Äusserungen des Beschuldigten gänzlich einseitig, ohne dass die Privatkläge- rinnen dem Beschuldigten in irgend einer Art und Weise zu verstehen gegeben hätten, dass sie mit ihm interagieren wollten. Sodann öffnete der Beschuldigte während des gleichen Vorfalls seinen Gurt und griff sich in die Hose und berührte seinen Penis. Bei isolierter Betrachtung würde sich für die sexuelle Belästigung eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.– rechtfertigen.

E. 5.2 Sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 3 Der Beschuldigte sagte zur Privatklägerin 3, als diese aus dem Bus ausstieg, um nachhause zu gehen, "wie viel Geld möchtisch du Schlampe?" und packte sie dabei an der Schulter. Bei isolierter Betrachtung würde sich für diese verbale Äusserung eine Busse in Höhe von Fr. 100.– angemessen erweisen.

E. 5.3 Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers 4 Der Beschuldigte packte den Privatkläger 4, welcher der Privatklägerin 3 zur Hilfe geeilt war, am Hals. Wäre dieses Delikt isoliert zu betrachten, erschiene eine Busse in Höhe von Fr. 200.– angemessen.

- 18 -

E. 5.4 Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) Die für die sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 festge- setzte Busse von Fr. 1'000.– ist aufgrund der sexuellen Belästigung der Privat- klägerin 3, welche isoliert mit Fr. 100.– zu bestrafen wäre, in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB) um Fr. 50.– zu erhöhen. Für die Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers 4, welche isoliert betrachtet mit Fr. 200.– zu bestrafen wäre, ist eine Erhöhung um Fr. 100.– vorzu- nehmen. Gesamthaft resultiert damit eine Busse in Höhe von Fr. 1'150.–.

E. 6 Täterkomponente und Tagessatzhöhe

E. 6.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er in Libyen geboren wurde und mit 5 Jahren mit der Familie nach Tunesien ging. Er ging einige Jahre dort zur Grundschule und flüchtete sodann mit 13 Jahren nach Frankreich. Dort hat er seinen Angaben zufolge auf der Strasse Französisch, Italienisch und Deutsch gelernt. Seine Muttersprache ist aber Arabisch. Als er in die Schweiz gekommen war, wurde er wegen illegaler Einreise in Haft genommen. Einen Pass besitzt er nicht. In der Schweiz hat der Beschuldigte nicht wirklich gearbeitet. Zurzeit lebt er in einer Wohnung in F._____, welche vom Sozialamt zur Verfügung gestellt wird. Seit dem heute zu beurteilenden Ereignis leidet er seinen Schilderungen zufolge an Depressionen und Diabetes. Hierfür nimmt er regel- mässig Medikamente ein. Bereits seit einigen Jahren ist er zudem in psychologi- scher und psychiatrischer Behandlung in Arud. Er hat weder Vermögen noch Schul- den. Er erhält monatlich ca. Fr. 400.– vom Sozialamt zum Leben (Urk. 14/4 Frage 17; Prot. I S. 16 f.; Urk. 108 S. 2-10). Der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten wird als "Asylsuchender mit Sozialhilfestopp" geführt (Urk. 27/1). Aus seinem Lebens- weg und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren.

E. 6.2 Der Beschuldigte stritt im vorliegenden Verfahren die ihm gemachten Vorwürfe grösstenteils ab. Reue und Einsicht sind folglich nicht zu erkennen. Dem Beschuldigten kann unter diesem Titel daher keine Strafreduktion gewährt werden.

- 19 -

E. 6.3 Wie eingangs ausgeführt wurde, sind im aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten derzeit noch 8 Verurteilungen eingetragen (Urk. 99). Es handelt sich dabei zwar teilweise bzw. zum grössten Teil um ausländerrechtliche Delikte, welche in Bezug auf die heute zu beurteilenden Delikte nicht direkt einschlägig sind. Auch diese stellen indessen Vorstrafen dar und sind straferhöhend zu werten. Weiter wurde der Beschuldigte auch bereits wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, was mit Blick auf die heute zu beurteilenden Delikte zumindest teilweise einschlägig ist. Weiter sind auch Verurteilungen wegen Diebstahl im Strafregisterauszug des Beschuldigten eingetragen. Die Vorstrafen sind daher klar straferhöhend zu werten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Delikte gemäss Dossier 2 während laufender Strafuntersuchung und nach Entlas- sung aus der Haft aufgrund der Vorwürfe gemäss Dossier 1 beging. Auch dies ist straferhöhend zu werten, da daraus eine gewisse Unbelehrbarkeit abzuleiten ist.

E. 6.4 Zu Recht machte die Verteidigung indes eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots geltend, da zwischen der Berufungsanmeldung der Staatsanwalt- schaft und der Zustellung des begründeten Urteils durch die Vorinstanz mehr als ein Jahr verging (Urk. 110 S. 13). Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der Strafe im Umfang von 20 Tagen.

E. 6.5 Die aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten vorzunehmende Erhöhung der Freiheitsstrafe und die infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots vor- zunehmende Reduktion halten sich die Waage, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen bleibt. Die Geldstrafe von 15 Tagessätzen ist in Berücksichtigung der Täterkomponente um 5 Tagessätze auf 20 Tagessätze zu erhöhen. Schliess- lich ist der Beschuldigte mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'150.– zu bestrafen.

E. 6.6 Der Tagessatz ist angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden hat und lediglich Nothilfe bezieht, auf Fr. 10.– festzu- setzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

- 20 -

E. 7 Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwie- sen.

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen.

E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.

E. 10 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 20'791.90 (Betrag enthält Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 11 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin lic. iur. Y._____ der Privatklägerin 1 wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'437.15 (Betrag enthält Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 23 -

E. 12 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin lic. iur. Z._____ der Privatklägerin 2 wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 4'613.75 (Betrag enthält Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 20'791.90 amtliche Verteidigung; Fr. 3'437.15 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1; Fr. 4'613.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 14 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Im Restbetrag von 1/3 werden diese auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 15 (Mitteilungen)

E. 16 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig: - der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 160 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 1'150.–. - 24 -
  3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt.)
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin G._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin H._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger D._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  - 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240333-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 2. Juni 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____, betreffend versuchte einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. Juni 2023 (GG220031)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2022 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 89 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB  der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 1 StGB  der mehrfachen sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB  der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB  der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung in B._____ am 13. März 2021 wird das Verfahren eingestellt.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, und einer Busse von Fr. 600.00.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 6 Tagen.

6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

7. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.

- 3 -

10. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 20'791.90 (Betrag enthält Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

11. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin lic. iur. Y._____ der Privatklägerin 1 wird für ihre Bemü- hungen und Auslagen mit Fr. 3'437.15 (Betrag enthält Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

12. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin lic. iur. Z._____ der Privatklägerin 2 wird für ihre Bemü- hungen und Auslagen mit Fr. 4'613.75 (Betrag enthält Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 20'791.90 amtliche Verteidigung; Fr. 3'437.15 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1; Fr. 4'613.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Im Restbetrag von 1/3 werden diese auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 2/3 der Kosten der amtlichen Vertei- digung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 1)

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 13. Juni 2023 sei betreffend Ziff. 1 hinsichtlich des Schuldspruchs der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB und betreffend Ziff. 4 aufzu- heben.

2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Drohung und vom Vor- wurf der Tätlichkeit freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.

4. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. Kosten der amtlichen Verteidi- gung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 109 S. 1; Urk. 98 S. 1 f.)

1. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.–.

2. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.

3. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 7 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

13. Juni 2024 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gespro- chen. Innert gesetzlicher Frist meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

23. Juni 2023 Berufung an (Urk. 93; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begrün- dete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte die Staatsanwaltschaft wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 4. Juli 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 98; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte erhob seinerseits mit Eingabe vom 2. August 2024 innert Frist eine Anschlussberufung (Urk. 102; Art. 400 Abs. 3 StPO).

2. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Dispositivziffern 3 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 98). Gleichzeitig erklärte die Staatsanwalt- schaft, dass sie ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe und den bedingten Vollzug beschränke (Urk. 98 S. 1 f.). Dies wird indes in den vorinstanzlichen Dispo- sitivziffern 4 bis 6 geregelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Staatsanwaltschaft, dass sie sich auf diese Ziffern beziehe und sie demgegenüber Dispositivziffer 3 betreffend Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Drohung in B._____ vom 13. März 2021 nicht anfechten wollte (vgl. Prot. II S. 5). Der Beschuldigte ficht mit seiner Anschlussberufung die Dispositivziffer 1 be- treffend die Schuldsprüche der mehrfachen Drohung und der Tätlichkeit sowie Dis- positivziffer 4 betreffend das Strafmass an (Urk. 102 S. 1 f.; Urk. 110 S. 1; Prot. II S. 4 f.). In Rechtskraft erwachsen ist demnach Dispositivziffer 1 betreffend die Schuldsprü- che der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB sowie der Beschimpfung. Weiter nicht angefochten werden die Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 3 (Verfah- renseinstellung), 7 (Zivilforderungen Privatklägerinnen 1 und 2), 8 (Genugtuung

- 6 - Privatklägerin 3), 9 (Prozessentschädigung Privatklägerin 3), 10 (Entschädigung RA X._____), 11 (Entschädigung RAin Y._____), 12 (Entschädigung RAin Z._____), 13 (Kostenfestsetzung) sowie 14 (Kostenauflage). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Anschlussberufung die Schuldsprüche wegen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (C._____; Dossier 2) sowie des Privatklägers 4 (D._____; Dossier 2) an. Weiter ficht er die Verurteilung wegen Tät- lichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 4 an (D._____; Dossier 2).

2. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (C._____; Dossier 2) 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 25. August 2021 zur Privatklägerin 3, C._____, gesagt zu haben, "ich verwütsch dich schon no" und "ihr scheiss Frauen, ihr habt es verdient, vergewaltigt zu werden". Durch diese Aussa- gen und das gleichzeitig aggressive Verhalten des Beschuldigten sei die Privatklägerin 3 stark verängstigt worden und habe befürchtet, der Beschuldigte werde ihr etwas antun, was vom Beschuldigten durch sein Verhalten bezweckt oder zumindest in Kauf genommen worden sei (Urk. 32 S. 5). 2.2 Die Privatklägerin 3 führte sowohl in der polizeilichen als auch der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme detailliert aus, wie sie zunächst vom Beschuldigten im Bus angesprochen und sodann ausgestiegen, aber vom Beschuldigten verfolgt worden sei. Nachdem sie in einen anderen Bus eingestiegen sei, habe der Beschul- digte sie auch dorthin verfolgt. Sie sei daher wieder ausgestiegen. Während sie mit ihrem Freund am Telefon gewesen sei, habe der Beschuldigte sie angesprochen und zu ihr gesagt "wie viel Geld möchtisch du Schlampe?". Er habe gesagt, er wohne gegenüber und habe auf einen Block gezeigt. Zudem habe er zu ihr gesagt "ich verwütsch dich scho no". Sie sei dann zur Bushaltestelle an der gegenüber- liegenden Strassenseite gegangen, wobei der Beschuldigte ihr gefolgt sei. Er habe sie währenddessen angeschrien, sie sei eine Schlampe, er hole seine Cousins und seine Brüder und wisse jetzt, wo sie wohne. Zudem habe er zu ihr gesagt "ihr scheiss Frauen, ihr habt es verdient, vergewaltigt zu werden". Er habe sie sodann

- 7 - weiterhin beschimpft. Sie sei in der Folge die Strasse entlang gerannt, wobei er ihr gefolgt sei. Als sie ihm dann gesagt habe, dass ihr Freund bald da sei und sie die Polizei rufen werde, habe sich die Situation geändert. Im Nachgang zu diesem Vorfall sei sie sehr verängstigt gewesen und habe infolge einer Panikattacke auch hospitalisiert werden müssen (Urk. 17/1 Frage 6 ff.; Urk. 17/2 Frage 20 und Prot. I S. 8 ff.). Der Privatkläger 4 bestätigte diese Angaben insofern, als er ausführte, er habe mit der Privatklägerin 3 telefoniert und dabei die Beleidigungen des Beschul- digten ("Schlampe", "Nutte") gehört. Seine Partnerin, die Privatklägerin 3, habe dabei immer wieder "geh weg" und "lass mich in Ruhe" gesagt (Urk. 18/2 Frage 23). 2.3 Der Beschuldigte stellt den Vorwurf seinerseits generell in Abrede und machte gegenüber der Polizei grösstenteils ausweichende Ausführungen (Urk. 14/1 Frage 8 ff.). Weiter führte er ohne weitere Erläuterungen aus, die Frau (gemeint ist die Privatklägerin 3) ist krank und suchte Probleme (Urk. 14/1 Frage 81). Er habe zu ihr gesagt, dass sie weggehen solle. Er habe zudem bloss zu ihr gesagt, dass sie eine Maske tragen solle (Urk. 14/1 Frage 96). Auch in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die Privatklägerin 3 bloss angesprochen, weil sie keine Maske getragen habe. Als sie ausgestiegen sei, habe er zu ihr gesagt, dass sie besser eine Maske tragen solle. Sie sei ihm daraufhin hinterher gelaufen und habe ihn verfolgt (Urk. 14/2 Frage 37). Er habe in einem Geschäft in E._____ einkaufen wollen, die Privatklä- gerin 3 habe ihn aber verfolgt und das nicht zugelassen. Er habe zudem eine wei- tere Runde mit einem Bus gedreht, da ihm die Landschaft und Natur gut gefalle (Urk. 14/2 Frage 42 ff.). Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung stellte er den Vorfall ebenfalls wiederum in Abrede und erklärte, er habe der Privat- klägerin 3 lediglich gesagt, sie solle eine Maske tragen. Sie habe im Bus den Platz gewechselt und sei neben ihn gesessen. Sie habe keine Angst vor ihm gehabt. Sie habe dann den Privatkläger 4 angerufen, welcher gekommen sei. Weil er (der Beschuldigte) Angst gehabt habe, habe er um Hilfe gerufen und jemand habe dann die Polizei angerufen (Urk. 108 S. 12 ff.). 2.4 Die Aussagen der Privatklägerin wirken äusserst lebensnah und erlebt. Detailliert schilderte sie den Ablauf von Beginn weg und erklärte jeweils, wie sie

- 8 - sich dabei gefühlt habe. Auch die Interaktion mit dem Privatkläger 4 und die Alarmierung der Polizei fügt sich in ein überzeugendes Gesamtbild ein. Der Privat- kläger 4 bestätigte im Übrigen ihre Aussagen dahingehend, dass die Privatkläge- rin 3 grosse Angst gehabt habe, ihm geschrieben habe und er danach am Telefon mit ihr die Beschimpfungen des Beschuldigten mitbekommen habe. Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung, weshalb die Privatklägerin 3 und der Privat- kläger 4 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, ist nicht ersichtlich. Viel- mehr belasteten sie sich mit ihren Aussagen auch selbst, indem z.B. der Privat- kläger 4 erklärte, dass er den Beschuldigten geschlagen habe (vgl. auch nach- folgend Erw. 3). Weiter schilderte die Privatklägerin 3, dass sie aufgrund einer Panikattacke hospitalisiert werden musste, was weiter dafür spricht, dass sie wegen der Aussagen und des Verhaltens des Beschuldigten tatsächlich verängstigt war. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber in keiner Weise überzeugend und entgegen der Verteidigung auch nicht als "ebenso plausibel" wie diejenigen der beiden Privatkläger (vgl. Urk. 110 S. 4). Entgegen den Schilderun- gen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 108 S. 14 f.) lässt sich dem Polizeirapport vom 10. November 2021 entnehmen, dass der Beschuldigte sehr unhöflich und offensichtlich betrunken gewesen sei (Urk. D2/1 S. 5). Im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 110 S. 6) stellte der Beschuldigte sodann gänzlich in Abrede, im Verlauf des Konflikts unanständige Worte benutzt zu haben (Urk. 108 S. 12). Nach dem oben Gesagten ist dies jedoch nicht glaubhaft. Dass die Privatklägerin 3 den betrunkenen Beschuldigten alleine verfolgt haben soll, überzeugt sodann in keiner Weise und stünde auch im Wider- spruch zu ihren nachweislich an den Privatkläger 4 versandten WhatsApp-Nach- richten (vgl. D2 Urk. 2/1). Auch die Darstellung des Beschuldigten, dass er einzig aufgrund der schönen Natur eine weitere Runde mit dem Bus gedreht habe und dies zufällig jener gewesen sein soll, den auch die Privatklägerin 3 genommen hatte, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Es ist daher von den Aussagen der Privatklägerin auszugehen, womit der Sachver- halt diesbezüglich erstellt ist.

- 9 - 2.5 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten den erstellten Sachver- halt als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 97 S. 64 ff.). Die Vertei- digung hat diesbezüglich an der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass die Privatklägerin 3 nicht stark verängstigt gewesen sei, zumal sie dem Beschuldigten nachgelaufen sei, und wies ferner auf eine mutmasslich emotional instabile Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin 3 hin (Urk. 110 S. 7). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu diesem Tatbestand zutreffend aufgeführt (Urk. 97 S. 64 f.). Die Äusserungen des Beschuldigten "ich verwütsch dich scho no" und "ihr scheiss Frauen, ihr habt es verdient vergewaltigt zu werden" sind insbesondere in der vorliegenden Konstellation eindeutig als Drohung zu qualifizieren. Der Beschul- digte stellte der Privatklägerin 3, welche im Tatzeitpunkt alleine war, nach und verfolgte sie während einiger Zeit. Doch auch unabhängig davon, wären die beiden Äusserungen zumindest in Kombination als Androhung einer Vergewaltigung zu verstehen. Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nachgelaufen sei, ändert daran nichts, zumal sie in jenem Zeitpunkt gemäss ihren Aussagen lediglich verhindern wollte, dass der Beschuldigte flüchtet und der Privatkläger 4 bereits auf dem Weg zu ihr war. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, da er die Privatklägerin 3 ein- schüchtern und in Angst versetzen wollte. Ein anderer Grund für die fraglichen Äus- serungen ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zulasten der Privatklägerin 3 schuldig zu sprechen.

3. Tätlichkeiten zum Nachteil von D._____ (Dossier 2) 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, anlässlich einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger 4, D._____, wel- cher der Privatklägerin 3 zu Hilfe gekommen sei, jenen am Hals gepackt und damit in einer Art und Weise körperlich beeinträchtigt zu haben, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgegangen sei. Dies habe er ge- wusst und gewollt (Urk. 32 S. 6). 3.2.1Der Privatkläger 4 führte diesbezüglich aus, der Beschuldigte sei, nachdem er ihn wegen der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 angesprochen habe und seine Hände deeskalierend in die Luft gehalten habe, auf ihn losgekommen.

- 10 - Der Beschuldigte habe ihn direkt am Hals gepackt. Zudem habe er gesehen, dass der Beschuldigte etwas in der Hand halte. Der Beschuldigte habe ihn schlagen wollen, aber er habe ausweichen können. Vermutlich habe er ihn leicht gestossen, woraufhin er wieder auf ihn losgekommen sei. Er habe dem Beschuldigten sodann eine Faust auf den Kiefer verpasst. Nachdem er ihn geschlagen habe, habe der Beschuldigte kurz den Kopf geschüttelt (Urk. 17/1 Frage 8 und 13; Urk. 17/2 Frage 23). Die Privatklägerin 3 gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte nach Eintreffen des Privatklägers 4 diesen mit einem spitzen Gegenstand angegriffen habe. Der Privatkläger 4 sei aber ausgewichen. Sodann habe der Beschuldigte mit der anderen Hand versucht, den Privatkläger 4 zu schlagen (Urk. 17/2 Frage 23). 3.2.2Der Beschuldigte stellt sich seinerseits auf den Standpunkt, der Privatkläger 4 sei unvermittelt auf ihn losgekommen und habe ihn schlagen wollen (Urk. 14/1 Frage 14 und 102; Urk. 108 S. 13 f.). 3.3 Auch diesbezüglich erscheinen die Schilderungen des Privatklägers 4 deutlich überzeugender als jene des Beschuldigten. Der Beschuldigte behauptet pauschal, dass der Privatkläger 4 ihn direkt geschlagen habe, ohne dass ein in irgend einer Art nachvollziehbarer Geschehensablauf erkennbar wäre. Demgegen- über berichtete der Privatkläger 4 detailliert, wie sich das Geschehen aus seiner Sicht abgespielt habe. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Privatkläger 4 zum Kerngeschehen nicht glaubhaft ausgesagt habe bzw. dass er nicht genau habe sagen können, wie er am Hals gepackt worden sei (Urk. 110 S. 9), erweist sich mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers 4 als überspitzt und wortklaube- risch. Geringe Unterschiede im Wortlaut sind im Übrigen aufgrund des dynami- schen Geschehens nichts Ungewöhnliches. Ebenfalls räumte der Privatkläger 4 auch ein, dass er den Beschuldigten gestossen und danach sogar geschlagen habe. Seine Aussagen sind insbesondere angesichts der Selbstbelastungen als glaubhaft anzusehen. Zusammenfassend ist daher von der Schilderung des Privat- klägers 4 auszugehen, womit der Anklagesachverhalt erstellt ist. Dass gemäss Ausführungen der Verteidigung (Urk. 110 S. 3 und S. 11) das Verfahren gegen den Privatkläger 4 betreffend einen Faustschlag gegen den Kopf des Beschuldigten im Rahmen der vorliegenden Auseinandersetzung eingestellt worden sei, ist letztlich

- 11 - den in jenem Verfahren zuständigen Behörden überlassen und ändert nichts am vorliegenden Tatbeitrag des Beschuldigten. 3.4 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten den erstellten Sachver- halt als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 97 S. 66 f.). Die Ver- teidigung hat die rechtliche Würdigung nicht beanstandet bzw. sich diesbezüglich nicht geäussert (Urk. 110). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu diesem Tatbestand zutreffend aufgeführt und ist in der Folge zum richtigen Schluss gelangt, dass der Griff an den Hals als Tätlichkeit einzustufen ist. Auf ihre Erwä- gungen kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Drohung zum Nachteil des Privatklägers 4 (D._____; Dossier 2) 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei dem Privatkläger 4 nachgerannt und habe gesagt "ich bringe dich um", "ich töte dich, "du wirst schon sehen". Zudem habe der Beschuldigte zur Privatklägerin 3 und zum Privatkläger 4 gesagt, "ich bringe euch um". Durch diese Aussagen und das gleichzeitig aggres- sive Verhalten des Beschuldigten seien die Privatklägerin 3 und der Privatkläger 4 stark verängstigt worden und hätten befürchtet, der Beschuldigte werde ihnen etwas antun, was vom Beschuldigten durch sein Verhalten bezweckt oder zumin- dest in Kauf genommen worden sei (Urk. 32 S. 6). 4.2 Der Privatkläger 4 führte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe im Rahmen der zuvor geschilderten Begegnung, nachdem er den Beschuldigten aufgrund der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 angesprochen habe, zu ihm gesagt "ich bringe dich um", "ich töte dich" und zudem "Du und deine Frau, ich bringe euch um" (Urk. 18/1 Frage 8; Urk. 18/2 Frage 23; Prot. I S. 13). Er habe dabei gebrochen Deutsch gesprochen (Urk. 18/1 Frage 9). Dies habe Angst und Panik bei ihm ausgelöst. Er, der Privatkläger 4, habe sich bedroht und geängstigt gefühlt, da "so unberechenbare Menschen" gefährlich seien (Urk. 18/1 Frage 25; vgl. auch Urk. 18/2 Frage 36). Er habe deswegen Herzrasen und Übelkeit verspürt. Zudem habe er Schweissausbrüche gehabt. Die Drohungen habe er ernst genom-

- 12 - men und auch damit gerechnet, dass der Beschuldigte dies zu einem späteren Zeit- punkt umsetzen könnte (Urk. 18/1 Frage 27 ff.). Die Privatklägerin 3 bestätigte die Schilderung des Privatklägers 4 und gab eben- falls zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Drohungen betreffend umbringen etc. gesagt, als ihr Freund, der Privatkläger 4, mit dem Beschuldigten gesprochen und sich gegen diesen gewehrt habe (Urk. 17/1 Frage 11). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe zu ihnen, als sie letztlich in ihr Fahrzeug eingestiegen seien, erneut gesagt "ich bringe dich um" und "ich bringe euch um" (Urk. 17/2 Frage 20 S. 8). Der Beschuldigte stellt seinerseits jegliche Drohungen gegen den Privatkläger 4 in Abrede (Prot. I S. 27; Urk. 108 S. 14). Die Verteidigung verwies anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere auf den Polizeirapport vom 10. November 2021 (Urk. 110 S. 11 f.), wobei sich diesem nichts Entlastendes zugunsten des Beschuldigten entnehmen lässt. Der Sachverhalt lässt sich indessen gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 4 und die Bestätigungen durch die Privatklägerin 3 ohne Weiteres erstellen. Dass die Privatklägerin 3 – so die Vertei- digung (vgl. Urk. 110 S. 12) – die Drohungen des Beschuldigten gar nicht selbst mitbekommen und dies nur durch den Privatkläger 4 erfahren habe, ändert daran nichts. Mit der Vorinstanz macht zudem der Umstand, dass die Polizisten im Polizeirapport festgehalten hätten, dass keine Drohungen in ihrer Anwesenheit ausgesprochen worden seien, die Aussagen der beiden Privatkläger nicht unglaub- haft (vgl. Urk. 97 S. 60). Es ist daher vom Ablauf auszugehen, wie ihn die Staats- anwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben hat. 4.3 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten den erstellten Sachver- halt als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 97 S. 67 f.). Die Verteidi- gung hat die rechtliche Würdigung nicht beanstandet bzw. sich diesbezüglich nicht geäussert (Urk. 110). Diese rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist zutreffend. Die Ausdrücke "ich bringe dich um", "ich töte dich" und zudem "Du und deine Frau, ich bringe euch um" sind zweifellos als Todesdrohungen zu verstehen und mussten insbesondere in der fraglichen Konstellation, in welcher der Beschuldigte die Privatklägerin 3 zuvor verfolgt und den Privatkläger 4 tätlich angegangen war, auch

- 13 - ernst genommen werden. Der Beschuldigte ist demnach auch betreffend diesen Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der angefochtene vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Drohung ist daher zu bestätigen. III. Sanktion und Vollzug

1. Vorbemerkungen und Wahl der Strafart 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 97 S. 69 ff.). 1.2 Zur Wahl der Strafart ist daran zu erinnern, dass sich diese nach der Zweck- mässigkeit bzw. Angemessenheit der Sanktion und der Präventionswirkung auf den Täter (namentlich unter Berücksichtigung von Rückfall, Delinquenz während der Probezeit oder Vorstrafen) richtet. Zu berücksichtigen sind weiter die Auswirkungen auf die soziale Situation des Täters. Daneben spielt untergeordnet auch das Verschulden eine Rolle (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweis). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht fallen. Die Wahl der strengeren Sanktionsart der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2 mit Hinweis). Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten sind insgesamt 8 Vorstrafen verzeichnet. Konkret wurde er von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am

21. Mai 2014 der Übertretung des Ausländergesetzes, der Übertretung des Betäu-

- 14 - bungsmittelgesetzes sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 30. Juli 2014 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis des einfachen Diebstahls sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen. Am 19. Oktober 2015 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat der Miss- achtung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Am 25. Januar 2016 sprach ihn die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und ver- urteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Am 7. Oktober 2016 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen einer Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Am 1. Dezember 2016 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des einfachen Diebstahls sowie der Miss- achtung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits- strafe von 3 Monaten. Am 31. Dezember 2016 wurde er durch die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis erneut wegen einer Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt. Schliesslich wurde er am 30. Dezember 2017 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen einfachen Diebstahls sowie der Missach- tung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt (Urk. 99). An diesen zahlreichen Vorstrafen aus den Jahren 2014 bis 2017 ist – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 110 S. 15 f.) – erkennbar, dass sich der Beschuldigte auch durch mehrere unbedingte Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die weniger eingriffsintensiven Geldstrafen keine ausreichende spezialpräventive Wirkung entfalten würden. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte und auch damit unter Beweis stellte, dass er sich von Strafverfahren und den daraus resultierenden Sanktionen nicht beeindrucken lässt. Es ist daher bei denjenigen Delikten, bei welchen das Gesetz sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe vorsieht, aus spezialpräventiven Gründen letztere zu wählen (Art. 41

- 15 - Abs. 1 lit. a StGB). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als abgewiesener Asylbewerber mit Sozialhilfestopp, welcher eigenen Angaben zufolge auch über kein Vermögen verfügt (vgl. Urk. 14/4 Frage 17; Prot. I. S. 16 f. und Urk. 27/1), eine Geldstrafe wohl nur mit Schwierigkeiten bezahlen könnte. Der Vollzug einer Geldstrafe erscheint daher ernsthaft gefährdet. Auch aus diesem Grund ist vorliegend – sofern gesetzlich möglich – die Strafart der Freiheitsstrafe vorzuziehen (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

2. Die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sieht demgegenüber bloss eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen als mögliche Sanktion vor. Die weiter zu beurteilenden sexuellen Belästigungen und die Tätlich- keit stellen sodann Übertretungen dar, welche mit Busse zu sanktionieren sind. Es ist demnach zunächst für die Drohungen eine Gesamtfreiheitsstrafe festzulegen. Für die Beschimpfung ist sodann eine separate Geldstrafe auszufällen. Weiter ist für die Übertretungen eine Gesamtbusse festzusetzen. Als schwerste Drohung gilt vorliegend jene zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Dossier 2, Sachverhalts- abschnitt 4, da es sich um eine Vergewaltigungsdrohung handelte, welche nach einem eigentlichen Nachstellen und Verfolgen ausgesprochen wurde. Es ist für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe somit von dieser auszugehen.

3. Gesamtfreiheitsstrafe für mehrfache Drohung 3.1 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Dossier 2, Sachverhaltsab- schnitt 4) Der Beschuldigte sagte zur Privatklägerin "ich verwütsch dich scho no" und "ihr scheiss Frauen, ihr habt es verdient, vergewaltigt zu werden". Die Androhung einer Vergewaltigung ist eine äusserst schwere Drohung und dürfte für die Privatklägerin extrem beunruhigend gewesen sein. Dies insbesondere in der vorliegenden Konstellation. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 3 während längerer Zeit im Bus belästigt und ist ihr sodann sogar in einen anderen Bus gefolgt. Ebenfalls ist er ihr auf der Strasse nachgelaufen. Die Privatklägerin, welche im Tatzeitpunkt alleine unterwegs war, musste vor diesem Hintergrund die Drohung durchaus ernst

- 16 - nehmen und wurde entsprechend verängstigt, was sich auch anhand ihrer in der Folge erlittenen Panikattacke deutlich zeigt. Insgesamt wäre bei isolierter Betrach- tung dieser Drohung eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen angezeigt. 3.2 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 und des Privatklägers 4 (Dossier 2, Sachverhaltsabschnitt 7) Der Beschuldigte sagte zum Privatkläger 4 "ich bringe dich um", "ich töte dich" und "du wirst schon sehen". Zudem sagte er zum Privatkläger 4 und zur Privatklägerin 3 "ich bringe euch um". Er hat damit Todesdrohungen ausgesprochen, auch wenn diese noch nicht weiter konkretisiert wurden. In Kombination mit seinem aggressi- ven Auftreten und dem Umstand, dass er den Privatkläger 4 zuvor auch tätlich angegangen war und der Privatklägerin 3 nachgestellt hatte, mussten die Drohun- gen ernst genommen werden. Bei isolierter Betrachtung würde sich hierfür eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen rechtfertigen 3.3 Asperation Die Einsatzstrafe von 120 Tagen für die Vergewaltigungsandrohung gegen die Privatklägerin 3 ist aufgrund der weiteren (Todes-)Drohungen gegen den Privat- kläger 4 und teilweise gegen die Privatklägerin 3 zu erhöhen. Der örtliche und zeitliche Zusammenhang der beiden Delikte ist sehr eng. Beide Drohungen wurden im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung mündlich geäussert. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um 40 Tage auf insgesamt 160 Tage zu erhöhen.

4. Geldstrafe für Beschimpfung Der Beschuldigte sagte zur Privatklägerin 3, sie sei eine "Scheiss Schlampe" und "Hure". Die mündliche geäusserte Beschimpfung verletzte die Privatklägerin 3 in ihrer Ehre. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen auszu- fällen.

- 17 -

5. Busse 5.1 Sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 Der Beschuldigte hat zu den beiden 15 bzw. 16-jährigen Privatklägerinnen, welche sich am Bahnhof in B._____ aufgehalten hatten, gesagt: "du bist eine schöne Frau", "du hast einen schönen Arsch", "du hast einen geilen Arsch und schöne Kurven" und "du bist sicher keine Jungfrau mehr". Zudem hat der Beschuldigte die Privat- klägerinnen 1 und 2 gefragt, ob sie schon "gefickt" hätten, ob sie einen Porno sehen wollten, wie jemand seinen "Schwanz lutsche" und ob sie seinen "Schwanz" sehen wollten. Weiter sagte er zu den Privatklägerinnen 1 und 2, dass er andere Frauen "viel in den Arsch ficke". Diese groben verbalen sexuellen Belästigungen dürften für die beiden jungen Frauen äusserst unangenehm und beunruhigend gewesen sein. Weiter fällt ins Gewicht, dass es der Beschuldigte nicht bloss bei einem Spruch beliess, sondern die beiden jungen Frauen mit einer ganzen Reihe an unangemessenen Sprüchen und Aussagen eindeckte. Weiter erfolgten die verba- len Äusserungen des Beschuldigten gänzlich einseitig, ohne dass die Privatkläge- rinnen dem Beschuldigten in irgend einer Art und Weise zu verstehen gegeben hätten, dass sie mit ihm interagieren wollten. Sodann öffnete der Beschuldigte während des gleichen Vorfalls seinen Gurt und griff sich in die Hose und berührte seinen Penis. Bei isolierter Betrachtung würde sich für die sexuelle Belästigung eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.– rechtfertigen. 5.2 Sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 3 Der Beschuldigte sagte zur Privatklägerin 3, als diese aus dem Bus ausstieg, um nachhause zu gehen, "wie viel Geld möchtisch du Schlampe?" und packte sie dabei an der Schulter. Bei isolierter Betrachtung würde sich für diese verbale Äusserung eine Busse in Höhe von Fr. 100.– angemessen erweisen. 5.3 Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers 4 Der Beschuldigte packte den Privatkläger 4, welcher der Privatklägerin 3 zur Hilfe geeilt war, am Hals. Wäre dieses Delikt isoliert zu betrachten, erschiene eine Busse in Höhe von Fr. 200.– angemessen.

- 18 - 5.4 Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) Die für die sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 festge- setzte Busse von Fr. 1'000.– ist aufgrund der sexuellen Belästigung der Privat- klägerin 3, welche isoliert mit Fr. 100.– zu bestrafen wäre, in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB) um Fr. 50.– zu erhöhen. Für die Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers 4, welche isoliert betrachtet mit Fr. 200.– zu bestrafen wäre, ist eine Erhöhung um Fr. 100.– vorzu- nehmen. Gesamthaft resultiert damit eine Busse in Höhe von Fr. 1'150.–.

6. Täterkomponente und Tagessatzhöhe 6.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er in Libyen geboren wurde und mit 5 Jahren mit der Familie nach Tunesien ging. Er ging einige Jahre dort zur Grundschule und flüchtete sodann mit 13 Jahren nach Frankreich. Dort hat er seinen Angaben zufolge auf der Strasse Französisch, Italienisch und Deutsch gelernt. Seine Muttersprache ist aber Arabisch. Als er in die Schweiz gekommen war, wurde er wegen illegaler Einreise in Haft genommen. Einen Pass besitzt er nicht. In der Schweiz hat der Beschuldigte nicht wirklich gearbeitet. Zurzeit lebt er in einer Wohnung in F._____, welche vom Sozialamt zur Verfügung gestellt wird. Seit dem heute zu beurteilenden Ereignis leidet er seinen Schilderungen zufolge an Depressionen und Diabetes. Hierfür nimmt er regel- mässig Medikamente ein. Bereits seit einigen Jahren ist er zudem in psychologi- scher und psychiatrischer Behandlung in Arud. Er hat weder Vermögen noch Schul- den. Er erhält monatlich ca. Fr. 400.– vom Sozialamt zum Leben (Urk. 14/4 Frage 17; Prot. I S. 16 f.; Urk. 108 S. 2-10). Der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten wird als "Asylsuchender mit Sozialhilfestopp" geführt (Urk. 27/1). Aus seinem Lebens- weg und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren. 6.2 Der Beschuldigte stritt im vorliegenden Verfahren die ihm gemachten Vorwürfe grösstenteils ab. Reue und Einsicht sind folglich nicht zu erkennen. Dem Beschuldigten kann unter diesem Titel daher keine Strafreduktion gewährt werden.

- 19 - 6.3 Wie eingangs ausgeführt wurde, sind im aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten derzeit noch 8 Verurteilungen eingetragen (Urk. 99). Es handelt sich dabei zwar teilweise bzw. zum grössten Teil um ausländerrechtliche Delikte, welche in Bezug auf die heute zu beurteilenden Delikte nicht direkt einschlägig sind. Auch diese stellen indessen Vorstrafen dar und sind straferhöhend zu werten. Weiter wurde der Beschuldigte auch bereits wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, was mit Blick auf die heute zu beurteilenden Delikte zumindest teilweise einschlägig ist. Weiter sind auch Verurteilungen wegen Diebstahl im Strafregisterauszug des Beschuldigten eingetragen. Die Vorstrafen sind daher klar straferhöhend zu werten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Delikte gemäss Dossier 2 während laufender Strafuntersuchung und nach Entlas- sung aus der Haft aufgrund der Vorwürfe gemäss Dossier 1 beging. Auch dies ist straferhöhend zu werten, da daraus eine gewisse Unbelehrbarkeit abzuleiten ist. 6.4 Zu Recht machte die Verteidigung indes eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots geltend, da zwischen der Berufungsanmeldung der Staatsanwalt- schaft und der Zustellung des begründeten Urteils durch die Vorinstanz mehr als ein Jahr verging (Urk. 110 S. 13). Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der Strafe im Umfang von 20 Tagen. 6.5 Die aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten vorzunehmende Erhöhung der Freiheitsstrafe und die infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots vor- zunehmende Reduktion halten sich die Waage, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen bleibt. Die Geldstrafe von 15 Tagessätzen ist in Berücksichtigung der Täterkomponente um 5 Tagessätze auf 20 Tagessätze zu erhöhen. Schliess- lich ist der Beschuldigte mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'150.– zu bestrafen. 6.6 Der Tagessatz ist angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden hat und lediglich Nothilfe bezieht, auf Fr. 10.– festzu- setzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

- 20 -

7. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte demnach zu einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.– und einer Busse in Höhe von Fr. 1'150.– zu verurteilen. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, ausser wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB).

2. Sowohl die Geld- als auch die Freiheitsstrafe liegen vorliegend noch im Bereich, in welchem sie vollständig bedingt ausgesprochen werden könnten. Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten sind indessen 8 Verurteilungen aufgeführt. Diese sind zwar grösstenteils nicht einschlägig. Insbesondere wurde er aber auch bereits wegen Gewalt- und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, was mit Blick auf die heutigen Schuldsprüche wegen Drohung und Tät- lichkeiten zumindest nicht gänzlich anders gelagert ist. Im Übrigen spricht allein schon die Anzahl an Vorstrafen dafür, dass der Beschuldigte sich von Verurteil- ungen nicht relevant beeindrucken lässt. Weiter hat der Beschuldigte vorliegend während laufender Strafuntersuchung und nach Entlassung aus der Haft weiter delinquiert, was auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Stabilisierende Umstände, welche den Beschuldigten künftig von der Begehung weiterer Delikte abhalten könnten, sind weiterhin nicht ersichtlich. Insbesondere hat er weiterhin keine feste Arbeitsstelle, welche ihm eine Tagesstruktur geben könnte. Dem Beschuldigten muss daher – entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 110 S. 16) – eine schlechte Prognose gestellt werden. Sowohl die Geld- als auch die Freiheitsstrafe sind daher zu vollziehen.

- 21 -

3. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Berufungsanträgen grösstenteils durch. Der Umstand, dass die vorliegend auszusprechende Geldstrafe und die Busse noch unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegen, ist auf einen Ermessensentscheid des Gerichts zurückzuführen, welcher vorliegend keine Auswirkungen auf die Kostenfolgen hat. Im Übrigen liegt die heute auszu- sprechende Freiheitsstrafe leicht über dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Mit seinen Anschlussberufungsanträgen unterliegt der Beschuldigte schliesslich vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.

2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwend- ungen in der Höhe von Fr. 5'763.– (inkl. MwSt. und Barauslagen sowie einer Schätzung für die Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 107). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine komplizierten Fragestellungen zu beantworten waren und der Fall auch nicht von grosser Tragweite für den Beschuldigten war, rechtfertigt es sich, die Entschädigung der Verteidigung auf pauschal Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung beim Beschul- digten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 1 StGB  der mehrfachen sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB  (…)  der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung in B._____ am 13. März 2021 wird das Ver- fahren eingestellt.

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwie- sen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.

10. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 20'791.90 (Betrag enthält Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin lic. iur. Y._____ der Privatklägerin 1 wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'437.15 (Betrag enthält Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 23 -

12. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin lic. iur. Z._____ der Privatklägerin 2 wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 4'613.75 (Betrag enthält Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 20'791.90 amtliche Verteidigung; Fr. 3'437.15 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1; Fr. 4'613.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Im Restbetrag von 1/3 werden diese auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig:

- der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie

- der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 160 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 1'150.–.

- 24 -

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt.)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin G._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin H._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger D._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 

- 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet