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SB240331

Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung

Zürich OG · 2024-11-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

8. Parteistandpunkte 8.1. Staatsanwaltschaft Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, in den beiden Zeiträumen von Februar 2020 bis Juni 2020 und von Februar 2021 bis Juni 2021 von der Arbeitslosenkasse Gelder bezogen zu haben, obwohl er gleichzeitig zeitweise ein Einkommen und ein Krankentaggeld aus einem Arbeitsverhältnis erhalten habe. Dabei habe er auf- grund der monatlich auszufüllenden Formulare gewusst, dass er diese Einkünfte hätte deklarieren müssen. Insgesamt seien ihm rund Fr. 45'000.– ausbezahlt worden, wovon rund Fr. 25'000.– zu Unrecht. 8.2. Beschuldigter bzw. Verteidigung Der vormalige Verteidiger machte vor Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Be- schuldigten geltend, dieser habe sich von einer Person namens B._____ beraten lassen. B._____ habe ihm erklärt, dass er Anspruch auf Corona-Hilfe habe und die Formulare unterschreiben müsse. Der Beschuldigte habe mangels Kenntnis über die Sozialhilfe und wegen sprachlicher Schwierigkeiten einfach das gemacht, was man ihm gesagt habe (Urk. 21 Rz 5). Es fehle deshalb am subjektiven Tatbestand (Urk. 21 Rz 6). Der (aktuelle) Verteidiger wiederholte anlässlich der Berufungsver- handlung im Wesentlichen, dass B._____ dem Beschuldigten beim Ausfüllen der Formulare geholfen habe. In Wahrheit handle es sich bei B._____ aber um eine Frau namens B._____. Sie sei es gewesen, die dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er Arbeitslosengelder beziehen könne, auch wenn er arbeite. Im Übrigen machte die Verteidigung im Hauptstandpunkt das Vorliegen eines leichten Falls des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB geltend (Urk. 55 S. 1 f. und S. 4 f.). Auch der Be-

- 7 - schuldigte persönlich beschrieb in der Berufungsverhandlung nochmals, wie ihn "B._____" informiert habe und wie sie vorgegangen sei (Urk. 53 S. 12 ff.).

9. Objektiver (äusserer) Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt, die Formulare "Angaben der versicherten Person" un- terschrieben und eingereicht oder einreichen lassen zu haben (Januar 2020 - Mai 2020, Urk. 2/14 - 2/18 sowie Februar 2021 - Juni 2021, Urk. 2/19 - 2/23). Ebenso anerkennt er im Sinne des vorinstanzlichen Urteils, im Zeitraum zwischen Februar 2020 bis April 2020 Fr. 7'307.– sowie im Zeitraum zwischen Februar 2021 bis Juni 2021 Fr. 13'619.– unrechtmässig bezogen zu haben (Urk. 55 S. 2). Auf den Antragsformularen steht direkt über der Unterschrift folgender Hinweis (Urk. 2/18): "Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die sie während des Bezugs von Arbeits- losenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zentrale Ausgleichstelle (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit. Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leis- tungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden." Somit ist auch erstellt, dass genügend auf die Deklarationspflicht aufmerksam ge- macht wurde.

10. Subjektiver Sachverhalt 10.1. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte sinngemäss, gewusst zu haben, dass kein Anspruch auf die ausbezahlten Arbeitslosengelder bestand (act. 3/1, S. 2 ff.; act. 3/2, S. 2 ff.; act. 21, S. 2; Prot. I S. 8 ff.). Eine Person namens B._____ habe ihm gesagt, es sei eine Hilfe des Staates wegen Corona. Sie sei es gewesen, welche die Antragsformulare ausgefüllt habe, und er habe sie jeweils lediglich un- terzeichnet (Urk. 3/2 A 6; Urk. 53 S. 12 ff.). Er selbst habe den Inhalt der Formulare nicht verstanden (Urk. 3/1 A 34).

- 8 - 10.2. Diese Behauptung ist unglaubhaft. Der Beschuldigte stammt aus der Dominikanischen Republik, wo er die Schulen bis zur vierten Klasse des Gymnasi- ums besuchte (Urk. 3/2 A 32). Im Jahre 2011 wanderte er nach Italien aus und kam 2017 in die Schweiz, weil sein Vater hier lebt (Urk. 3/2 A 32, Prot. I S. 14; Urk. 53 S. 2 f.). Die Aufenthaltsbewilligung erlangte er durch Heirat im Jahre 2017. Seine spanische Ehefrau lebt seit 20 Jahren in der Schweiz und spricht einwandfrei deutsch (Urk. 3/1 A 35; vgl. Urk. 54). Der Beschuldigte verfügt somit über genügend Schulbildung und Kenntnis der hiesigen Verhältnisse, um zu wissen, dass der schweizerische Staat den hier lebenden Ausländern nicht voraussetzungslos gratis Hilfegelder von mehreren tausend Franken pro Monat verteilt. 10.3. Dieser Schluss drängt sich auch aufgrund seines weiteren (Aussage-) Ver- haltens auf. So gab der Beschuldigte etwa zu, dass er am 4. Februar 2020 einen Termin auf dem RAV hatte, einem Zeitpunkt, als er bei der C._____ AG bereits vollzeitlich arbeitete, was aus der Lohnabrechnung der C._____ AG zu schliessen ist (Urk. 16.35 ff.). Diesen widersprüchlichen Umstand versuchte er dann aber mit der unglaubhaften Erklärung aus der Welt zu schaffen: "ja, ich meldete mich für den Fall, dass es keine Arbeit mehr gebe" (Prot. I S. 9). Dass man sich prophylaktisch beim RAV meldet, ist lebensfremd. Am 10. März 2020 hätte der Beschuldigte wie- der einen Termin beim RAV gehabt, den er allerdings platzen liess mit der Erklä- rung, dass er Corona-Symptome habe. Gemäss den vorliegenden Unterlagen der C._____ AG – seiner damaligen Arbeitgeberin – war er am 10. März 2020 allerdings nicht krank gemeldet, sondern hat normal bei der D._____ AG im Stundenlohn ge- arbeitet (Urk. 16.37 ff.). Der Beschuldigte versuchte diesen Umstand anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung damit zu erklären, dass er bei der D._____ AG mit Maske habe arbeiten dürfen und ferner immer alleine gearbeitet habe. Beim RAV handle es sich hingegen um einen geschlossenen Ort (Urk. 53 S. 15). Auch dies überzeugt selbstredend nicht; der Beschuldigte hätte den Termin beim RAV pro- blemlos ebenfalls mit Maske wahrnehmen können. 10.4. Ferner gab der Beschuldigte vor Vorinstanz auf Vorhalt, weshalb er sich im Juni 2020 beim RAV abgemeldet habe, zur Antwort: "ich meldete mich ab, da ich arbeitete" (Prot. I S. 10). Das wirft selbstverständlich die Frage auf, weshalb er sich

- 9 - dann nicht bereits im März 2020, als er bereits einer Erwerbstätigkeit nachging, abgemeldet hatte. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er bei einem Antrag auf Arbeitslosengelder sämtliche Einkünfte hätte deklarieren müssen, gab der Beschuldigte – widersprüchlich und wenig überzeugend – an: "Ja, aber sie ["B._____"] sagte, das sei kein Problem. Ich wusste nicht, dass ich andere Einkünfte hätte angeben müssen" (Urk. 3/1 A 38). 10.5. Schliesslich springen bei den Aussagen des Beschuldigten auch seine häu- fig vagen Formulierungen ins Auge. So sagte er in der Untersuchung dauernd, er wisse es nicht, "man" habe ihm gesagt, er "denke" es sei B._____ gewesen, er wisse nicht, "ob es seine Frau gemacht habe", er "glaube", usw. (Urk. 3/1 und 3/2). Insgesamt zeigte der Beschuldigte ein typisches Aussageverhalten einer Person, die ängstlich darauf bedacht ist, stets unverbindlich zu bleiben, nur ja nie etwas auszusagen, das man später widerlegen könnte. Zudem betrifft sein Nichtwissen teilweise eigene Handlungen, weshalb die fehlende Erinnerung unnatürlich er- scheint. Auffällig ist zum Beispiel seine Antwort auf die Frage, ob er B._____ den Auftrag gegeben habe, die Antragsformulare auszufüllen (Urk. 3/1 A. 27). Der Be- schuldigte erwiderte: "ich weiss es nicht". Es ist lebensfremd, dass man bei einer solch bedeutenden Sache – es ging um den Erhalt von 48'000 Franken – nicht weiss, was man selbst gemacht hat. Im Übrigen zeigte er ein solch ausweichendes Aussageverhalten auch anlässlich seiner heutigen Befragung. So antwortete er auf die Frage, ob er sich keine Gedanken zur Berechtigung auf die Gelder gemacht habe, lapidar: "Ja. Sie sagte mir, es sei eine Hilfe und ich hatte diese Unsicherheit aufgrund von Corona. Aber, ich weiss nicht, ich habe es genommen." Und auf die Frage, ob er nach Juni 2021 (also nach dem Anklagezeitraum) wieder einmal Arbeitslosengelder bezogen habe, antwortete der Beschuldigte trotz wiederholtem Nachhaken, er wisse es nicht, er könne sich nicht daran erinnern. Er glaube nicht, dass er Geld von dort genommen habe (Urk. 53 S. 14 ff.). Auch das unterstreicht das offensichtliche Bemühen des Beschuldigten, sich in einem – völlig unglaubhaf- ten – Übermass als unwissend, ahnungslos und unbedarft darzustellen. 10.6. Hinsichtlich der unbekannten "B._____" führte die Ehefrau des Beschuldig- ten anlässlich der heutigen Befragung als Zeugin aus, dass diese in Wahrheit

- 10 - B._____ heisse und ein Büro an der E._____-strasse … in Zürich gehabt habe. Sie sei in einem anderen Fall als unbekannte Person von einem Notar namens F._____ wegen falschen Übersetzungen angezeigt worden (Urk. 54 S. 8). Die Verteidigung ergänzte, dass B._____ heute möglicherweise in G._____ lebe und sich gemäss Kenntnis des Beschuldigten wegen falschen Angaben vor Behörden verantworten müsse (Urk. 55 S. 2). 10.7. Wenngleich anhand dieser Aussagen bzw. Ausführungen dem Beschuldig- ten nicht widerlegt werden kann, dass er hinsichtlich des Ausfüllens der entspre- chenden Formulare für den Bezug von Arbeitslosengelder von einer B._____ bzw. B._____ Unterstützung in Anspruch genommen hat, bleibt deren Rolle weitgehend unklar. Der Beschuldigte konnte denn auch im gesamten Verfahren keine Argu- mente vorbringen, weshalb die Angaben von B._____ bzw. B._____ verlässlich er- scheinen durften. Er schilderte weder, dass sie ihm längere Erklärungen für die Geldleistungen gegeben habe, noch dass sie besondere Fachkenntnisse vorge- gaukelt habe oder etwas für ihre Dienstleistung verlangt habe. In der Berufungs- verhandlung sagte er dazu wörtlich: "Es ist nicht so, dass ich ihr vertraut hätte, aber sie wusste, wie man das ausfüllt. Ich weiss nicht." (Urk. 53 S. 14). Der Beschuldigte durfte sich somit nicht blind auf die Angaben dieser Person verlassen. Vor Vorin- stanz hatte er ferner ausgesagt, sie habe ihm gesagt, es sei eine "Hilfeleistung" (so auch in der Berufungsverhandlung Urk. 53 S. 15), dann habe sie ihm gesagt, es sei nicht nur Arbeitslosengeld, sondern auch Unterstützung wegen Corona (Prot. I S. 9). Somit wusste der Beschuldigte auch nach eigener Darstellung also, dass es sich zumindest teilweise um Arbeitslosengelder handelte. Dies gilt umso mehr, als auch auf jedem Formular im Kopf explizit aufgeführt war, dass es sich um die "Ar- beitslosenversicherung" handelt (vgl. Urk. 2/14-23) und völlig unglaubhaft wäre, wenn der Beschuldigte behaupten würde, er habe diesen Begriff nicht einmal sinn- gemäss einordnen können (vgl. dazu vorstehend Erw. 10.2).

11. Fazit Eine gesamthafte Würdigung führt zum zweifelsfreien Schluss, dass der Beschul- digte gewusst hat bzw. zumindest damit rechnete, dass er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen Zwischenverdienste aufgrund von Arbeit oder

- 11 - Krankentaggeld hätte angeben müssen, da diese Zahlungen Einfluss auf die Höhe der ausbezahlten Entschädigungen hatten. Und entsprechend nahm der Beschul- digte auch zumindest in Kauf, dass er in der von der Vorinstanz ermittelten (Urk. 34 S. 10) und von ihm anerkannten (Urk. 55 S. 2) Höhe von gesamthaft knapp Fr. 21'000.– unrechtmässig Arbeitslosengelder bezogen hat. IV. Rechtliche Würdigung

12. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 12.1. Gemäss Art. 148a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen. 12.2. Die Vorinstanz hat die Handlungen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als vorsätzlichen mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen im Sinne der zitierten Bestimmung qualifiziert. Dem ist bei- zupflichten. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 15 - 18, Erw. III.). 12.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auch das Vorliegen eines einfachen Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB geprüft und verneint (Urk. 34 S. 17 f. Erw. 6.). Die Verteidigung argumentiert dazu anlässlich der Berufungsverhandlung, der Be- schuldigte habe keine falschen Angaben gemacht, sondern er habe verschwiegen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. Krankentaggelder beziehe. Er habe die Formulare lediglich ausfüllen lassen, deren Inhalt er ohnehin nur ansatzweise verstanden habe. Ferner habe er sich in einer Notsituation und in Unkenntnis der erheblichen Strafbarkeit seines Tuns befunden (Urk. 55 S. 5).

- 12 - 12.4. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Gemäss Bundesgericht erfolgt die Bestimmung eines leichtes Falls über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, wobei es die Mindestgrenze auf Fr. 3'000.– festgesetzt hat, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall auszugehen sei (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.5. am Ende; Urteil des Bundes- gerichts vom 6. Sept. 2024, 7B_770/2023 E. 4.3.). Von diesem Betrag ist man ent- gegen der Verteidigung mit knapp Fr. 21'000.– vorliegend weit entfernt. Bezüglich der oberen Grenze, bei welcher noch von einem leichten Fall gesprochen werden könne, befand das Bundesgericht zu Recht, dass es verfehlt sei, starre betrags- mässige Grenzen festzulegen (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.3). Vielmehr seien ver- schuldensrelevante Faktoren miteinzubeziehen, jedenfalls dann, wenn der Delikts- betrag Fr. 36'000.– nicht erreiche, ab welchem a priori kein leichter Fall mehr vor- liegen könne (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.9). Zu Recht hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund geschlossen, dass in Anbetracht des Deliktsbetrags, der längeren Bezugsdauer und der mehrfachen aktiven Falschdeklaration des Beschuldigten nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausge- gangen werden kann (Urk. 34 S. 17 f. Erw. 6.). Der Beschuldigte hat namentlich entgegen der Verteidigung nicht einfach verschwiegen, einer Arbeitstätigkeit nach- zugehen, sondern er hat die Formulare jedes Mal wahrheitswidrig ausgefüllt unterschrieben. Es kann ihm auch – wie bereits erwogen – nicht blosse Nachlässig- keit unterstellt werden. Schliesslich kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er geltend macht, er habe im erwähnten Tatzeitraum nur eine befristete Stelle gehabt, zumal er nach wie vor einen Lohn bezog und sich damit nicht in einer Notsituation befand. Mit der Vorinstanz ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen. Um Wiederholungen zu vermeiden, erfolgen weitere Ausführungen dazu im Rahmen der Strafzumessung (vgl. unten, Erw. 15).

- 13 - V. Strafzumessung

13. Verschlechterungsverbot Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 34 S. 18 - 23, Erw. IV.). Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.

14. Festsetzung der Strafe innerhalb des Strafrahmens Der Strafrahmen von Art. 148a StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Höhe der konkreten Strafe ist anhand eines abstrakten Vergleichs von denkbaren leichteren und schwereren Handlungen innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens festzulegen. Nicht allein massgebend ist der Deliktsbetrag. Dem subjektiven Tat- verschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, Erw. 5.4).

15. Objektives und subjektives Tatverschulden 15.1. Vorliegend ist die Deliktssumme der unrechtmässig erhaltenen knapp Fr. 21'000.– zwar nicht sehr hoch, aber auch nicht gering. Es geht vorliegend, ent- gegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 55 S. 6) und wie bereits er- wähnt, nicht um eine blosse Nachlässigkeit, beispielsweise infolge verspäteter Mel- dung der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit oder weil man den Inhalt eines vor Jahren einmal ausgefüllten Dokuments nicht mehr in Erinnerung hat. Es geht viel- mehr um ein bewusstes, unrechtmässiges mehrfaches Erlangen von Leistungen, für welche mancher Arbeitnehmer mehrere Monate lang hart arbeiten muss. 15.2. Der Beschuldigte hat für zwei Perioden jeweils mehrere Falschdeklarationen unterschrieben und eingereicht. Es handelte sich mit anderen Worten zum grossen Teil um aktives, täuschendes Verhalten und nicht bloss um passives Verschweigen von Einkünften. Der Beschuldigte befand sich, auch wenn er in der massgeblichen Zeit nicht in einer Festanstellung war, sondern befristete Einsätze leistete, nicht in einer echten finanziellen Notlage, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht

- 14 - (Urk. 55 S. 2 f. und S. 6). So sagte der Beschuldigte in der Untersuchung selber aus, er habe keine Hilfe gebraucht (Urk. 3/2 A 18). Zu seinen Gunsten kann einzig vorgebracht werden, dass er im Zeitpunkt der Anmeldung für die zweite angeklagte Periode am 1. Februar 2021 tatsächlich noch arbeitslos war. 15.3. Die Vorinstanz hat das Verschulden als nicht mehr leicht beurteilt und blieb mit 120 Tagessätzen Geldstrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Dies ist keinesfalls zu streng und eine Unterschreitung dieser Strafe wäre nicht ange- messen.

16. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten (vgl. Urk. 34 S. 25 f.; vgl. auch unten Erw. 21.2.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Beim Nachtatverhalten fällt in Betracht, dass er zwar anerkennt, Arbeitslosengelder bezogen zu haben und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, die er der Arbeitslosenversicherung nicht gemeldet habe (Urk. 55 S. 2). Gleichzeitig macht er jedoch geltend, er habe dies nur gemacht, weil er falsche Informationen erhalten habe (Urk. 53 S. 12). Gemäss Ausführungen seiner Verteidigung ist der Beschuldigte daran, eine Abzahlungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu treffen, wobei eine diesbezügliche Antwort der Bundesbehörde noch ausstehe (Urk. 55 S. 4). Jedenfalls kommt eine Strafminderung wegen Schadenwiedergutmachung nicht in Betracht.

17. Tagessatz Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 53 S. 1 f.). Sie wurde von der Verteidigung eventualiter auch nicht gerügt bzw. im Eventualstandpunkt so beantragt (Urk. 55 S. 1).

18. Strafhöhe Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

- 15 -

19. Vollzug und Verbindungsbusse Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). Ebenso ist gemäss Vorinstanz auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. In Bezug auf diese beiden Punkte wäre eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund des Verschlechterungs- verbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO auch nicht möglich. VI. Landesverweisung

20. Katalogtat Unrechtmässiger Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB gehört zu den sogenannten Katalogtaten von Art. 66a StGB, die im Grundsatz eine obli- gatorische Anordnung der Landesverweisung verlangen (Art. 66a lit. e StGB). Das Gericht kann nur ausnahmsweise davon absehen, und zwar nur wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Ausnahmeklausel ist re- striktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 Erw. 3.3.1).

21. Schwerer persönlicher Härtefall 21.1. Die Vorinstanz hat einen schweren persönlichen Härtefall verneint (Urk. 34 S. 25 - 28 Erw. 4.). Es kann vollumfänglich auf deren zutreffende Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 34 S. 25 Erw. 4.). 21.2. Der Beschuldigte verbrachte den Grossteil seines Lebens in seinem Heimat- land in der Dominikanischen Republik (Urk. 34 S. 25; Urk. 3/2 S. 7). Er weilt erst seit 2017 in der Schweiz. Seine Ehefrau, Staatsangehörige von Spanien und der Dominikanischen Republik, heiratete er ebenfalls im Jahr 2017 in H._____ und lebt mit ihr zusammen (Urk. 53 S. 2 und S. 3 f.). Aus dieser Beziehung ging der sechs- jährige Sohn I._____ hervor, der allerdings bei der Schwiegermutter des Beschul- digten in der Dominikanischen Republik lebt. I._____ leide an Dyslexie sowie einer schweren Sprachstörung, weshalb der Beschuldigte und seine Frau im Jahr 2021 beschlossen hätten, ihn in die Dominikanische Republik zu schicken, damit er in

- 16 - den ersten paar Jahren seines Lebens nur eine Sprache lernen müsse (Urk. 53 S. 8; Urk. 55 S. 8). Aus einer früheren Beziehung hat der Beschuldigte einen wei- teren, elfjährigen Sohn, welcher in Italien (in J._____) lebt und welchen er ein bis zwei Mal im Monat sehe. Die nicht gemeinsame Tochter seiner Ehefrau ist 19 Jahre alt und arbeitet in der K._____. Sie ist aus dem Haushalt des Beschuldigten und seiner Ehefrau ausgezogen und wohnt mit ihrem Freund. Schliesslich lebt eine zweite, mittlerweile 17-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls in L._____ mit der Schwiegermutter und dem gemeinsamen Sohn (Urk. 53 S. 5 ff.). 21.3. Der Beschuldigte spricht nur wenig deutsch und war sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren auf einen Dolmetscher angewiesen (Prot. I S. 6; Prot. II S. 5). Beruflich arbeitet er nach wie vor bei der Cateringfirma seiner Schwä- gerin und erzielt ein unregelmässiges Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.–. Darüber hinaus sei er selbständig im Bereich Import von Früchten aus der Dominikanischen Republik tätig. Jedoch ist seine Firma Aybar Lorenzo Import im Moment nicht aktiv; er warte noch auf das Zertifikat GlobalGap für seine Produkte (Urk. 53 S. 1 f.). Wie bereits aus dem angeklagten Verhalten hervorgeht, war er, seit er in der Schweiz lebt, zeitweise arbeitslos und bezog Arbeitslosen- gelder. Auch heute ist nicht von einem namhaften Einkommen auszugehen, von welchem der Beschuldigte überdies noch monatlich Fr. 800.– bis Fr. 900.– an seine Familie sendet (Mutter, zwei Kinder, je im Ausland). In seinem Heimatland L._____ hat er schliesslich noch Schulden, wobei er monatlich ca. Fr. 200.– bis Fr. 300.– zurückzahlt. Ferner hat er die zu Unrecht bezogenen Leistungen noch nicht an die Arbeitslosenkasse zurückgezahlt. Seine Freizeit verbringt er in seinem Schreber- garten in M._____ (Urk. 53 S. 4 f., S. 9; S. 11). 21.4. Nach dem Gesagten kann entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 55 S. 10 f.) beim Beschuldigten nicht von einer gefestigten sozialen und beruflichen Integration gesprochen werden. 21.5. Die Verteidigung führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, es könne der Ehefrau des Beschuldigten nicht zugemutet werden, in die Domini- kanische Republik zurückzukehren, lebe sie doch bereits seit 1998 und damit seit ihrem 13. Lebensjahr in der Schweiz. Es handle sich vorliegend um einen Anwen-

- 17 - dungsfall der Reneja-Praxis. Die Landesverweisung würde ein intaktes und glückliches Eheleben, das seit bald acht Jahren bestehe, zerstören. Ferner mache sie auch den Plan zunichte, den gemeinsamen Sohn I._____ zu sich zu holen. Auch sei durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte ein enges Verhältnis zu seinem in Italien lebenden Sohn pflege und diesen auch finanziell unterstütze (Urk. 55 S. 10 und S. 13 ff.). Der Beschuldigte ist seit 2017 mit seiner Ehefrau verheiratet und lebt mit ihr zusammen in der Schweiz. Es ist von einem intakten und tatsächlich gelebten Familienverhältnis auszugehen. Die Reneja-Praxis wurde ursprünglich auf den in BGE 110 Ib 201 lagernden Sach- verhalt entwickelt. Das Bundesgericht entschied im erwähnten Urteil, dass der Ehefrau des Beschuldigten, einer Schweizerin, welche in Uri aufgewachsen war, nicht zugemutet werden könne, dass sie ihrem marokkanischen Ehemann nach Marokko folge. Dieser Fall wurde vom Bundesgericht verglichen mit zahlreichen anderen Fällen als aussergewöhnlich bezeichnet. In der Folge entwickelte die Rechtsprechung aus diesen Erwägungen den Grundsatz, dass einem Ausländer, welcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (BGE 139 I 145 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 110 Ib 201 und BGE 135 II 377). Der vorliegende Sachverhalt gestaltet sich jedoch anders. Die Ehefrau des Beschuldigten besitzt nicht die schweizerische, sondern die spanische und dominikanische Staatsangehörigkeit. Ferner lebte sie bis zu ihrem 13. Altersjahr in der Dominikanischen Republik und ihre Mutter, welche 30 Jahre lang in der Schweiz gelebt hat, ist wieder dorthin zurückgezogen. Zusammen mit ihr (d.h. der Schwiegermutter des Beschuldigten) leben auch der sechsjährige Sohn I._____ sowie die nicht gemeinsame, aus einer früheren Beziehung stammende 17-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten in der dominikanischen Republik. Der Beschuldigte und seine Ehefrau telefonieren täglich mit I._____ und verbringen die Sommer- und Winterferien entweder in der Schweiz, ab und zu auch in der Dominikanischen Republik (Urk. 53 S. 5 ff.; Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 55 S. 7 f.). Damit bestehen nach wie vor sehr enge Beziehungen der

- 18 - Ehefrau – und auch des Beschuldigten selbst – zur Dominikanischen Republik und kann nicht die Rede davon sein, dass der Ehefrau des Beschuldigten nicht zugemutet werden könne, zurück in die Dominikanische Republik zu gehen. 21.6. Dies ist jedoch vorliegend insofern nicht in entscheidendem Masse relevant, als der Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gezwungen ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Auf die Frage, wohin er gehen würde, wenn er des Landes verwiesen würde, antwortete der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung: "nach Spanien" (Urk. 53 S. 10). Dass der Ehefrau des Beschuldigten, welche selber spanische Staatsbürgerin ist, nicht zugemutet werden könne, mit dem Beschuldigten nach Spanien zu ziehen, macht auch die Verteidigung – zu Recht – nicht geltend. Gemäss Ausführungen der Verteidigung habe die Ehefrau des Beschuldigten zwischen 2010 und 2015 selber in Spanien gelebt (Urk. 55 S. 7 f.). Auch eine wirtschaftliche Integration der Ehefrau in Spanien in ihrem jetzigen Berufsfeld erscheint ohne weiteres möglich (vgl. Urk. 54 S. 1 f.). Ferner erklärten die Ehegatten, dass sie beabsichtigen würden, ihren gemein- samen Sohn I._____ sowie die Tochter der Ehefrau zusammen mit der Schwieger- mutter des Beschuldigten nach Madrid zu holen (Urk. 54 S. 4; Urk. 53 S. 6 f.). Die weitere 19-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten ist sodann bereits aus- gezogen und lebt mit ihrem Freund zusammen. Schliesslich lebt der zweite Sohn des Beschuldigten, welcher aus einer früheren Beziehung stammt, in J._____. Beide leiblichen Söhne des Beschuldigten lebten damit bis anhin im Ausland und nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm und seiner Frau. Der Beschuldigte war insbesondere damit einverstanden, fern von seinem in der Dominikanischen Republik bei der Grossmutter lebenden Sohn I._____ hier in der Schweiz zu woh- nen. Durch eine Landesverweisung würde sich die Beziehung zu diesen Kindern nicht wesentlich schwieriger gestalten. So wäre es für den Beschuldigten nach wie vor möglich, seinen Sohn in Italien einmal im Monat zu besuchen, wie er dies bis anhin getan hat (vgl. Urk. 53 S. 8). In Bezug auf I._____ wäre zudem ein gemein- sames Zusammenleben in Spanien möglich, falls dieser wie geplant mit der Schwiegermutter nach Madrid kommt.

- 19 - 21.7. Nach dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, welcher eine Ausnahme von der Anordnung einer Landesverweisung ermöglichen würde. Im Übrigen kann sich der Beschuldigte auch auf keine weiteren familiären Beziehungen in der Schweiz berufen, welche einen anderen Schluss zuliessen. Zwar leben der Vater sowie zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschuldigten in der Schweiz. Die Mutter des Beschuldigten lebt hingegen in der Dominikanischen Republik. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung machten geltend, dass ersterer zu seinen hier in der Schweiz lebenden Verwandten ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK habe (vgl. Urk. 53; Urk. 55 S. 10). 21.8. Wenn die Verteidigung geltend macht, das FZA sei im vorliegenden Fall auf den Beschuldigten anwendbar, da er aufgrund der Ehe mit seiner Ehefrau als spanische Staatsangehörige über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge (Urk. 55 S. 11), ist zunächst festzuhalten, dass das FZA in erster Linie den Staats- angehörigen der Vertragsparteien diverse Einreise-, Aufenthalts- und Verbleibe- rechte nach Massgabe des Anhanges I garantiert (vgl. auch Art. 1 lit. a FZA). Der Beschuldigte selbst ist nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, sondern hat sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz durch seine spanische Ehefrau erhalten. Entsprechend liegt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Sachlage vor, in welcher im konkreten Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Landes- verweisung im Sinne des FZA verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364, Regeste, letzter Absatz). Doch auch für den Fall, dass sich der Beschuldigte in der ge- gebenen Konstellation und im vorliegenden Zusammenhang auf das FZA berufen könnte, stünde dieses einer Landesverweisung nicht entgegen: Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Das Bundesgericht verfolgt eine ausserordentlich restriktive Interpretation beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landesverweisung nach FZA ist die Intensität der

- 20 - Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Eine solche schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann auch gegeben sein, wenn einem Täter der bedingte Strafvollzug mangels Vorliegen einer ungünstigen Prognose gewährt wird. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten wären oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 ff. und E. 4.4). 21.9. Art. 148a StGB wurde im Rahmen der Umsetzung der "Ausschaffungs- initiative" ins StGB eingeführt. Mit Annahme jener Volksinitiative wurde Art. 121 BV um die Absätze 3-6 ergänzt. Nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV verliert eine ausländische Person ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz unter anderem, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen hat. Diese Bestimmung setzt einen Schwerpunkt auf die Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs und wurde mit der Schaffung des Straftatbestandes des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) umgesetzt. Mit dessen Aufnahme als Katalogtat für eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Tat unterhalb der Betrugsschwelle die öffent- liche Sicherheit und Ordnung gefährden und eine Landesverweisung nach sich ziehen kann (vgl. JENNY HELENE BURCKHARDT / MARLEN SCHULTZE in: Stefan Trechsel/Mark Pieth, StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 148a StGB N 1). Auch wenn dem Beschuldigten als Ersttäter keine ungünstige Prognose nach Art. 42 StGB gestellt werden muss und der Vollzug der Strafe wie gesehen auf- zuschieben ist, schlösse dies die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht von vornherein aus. Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln eine soziale Institution, die Menschen in Not unterstützt, ausgenutzt, obwohl er sich selbst nie in einer eigentlichen Notsituation befunden hat. Es versteht sich von selbst, dass das Funktionieren der Sozialwerke als überaus wichtiger Pfeiler des Sozialstaates ein starkes öffentliches Interesse darstellt, das durch deren Miss- brauch gefährdet wird. Dies gilt wie erwähnt bereits bei missbräuchlichen Bezügen von Sozialleistungen unterhalb der Betrugsschwelle; auch nicht arglistig unrecht- mässig erhältlich gemachte Sozialleistungen gefährden die Errungenschaften der entsprechenden sozialen Einrichtungen und zeugen von einer grundlegenden

- 21 - Missachtung der hiesigen Werteordnung. Der durch den Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag der Arbeitslosengelder ist zudem keineswegs unerheblich, und der Beschuldigte hat über eine längere Deliktsdauer diverse Male wahrheitswidrig angegeben, keine Arbeitsstelle zu haben, zusätzliche Einkünfte nicht deklariert und damit ein aktives, täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt – wie erwogen – nicht mehr leicht und liegt damit im mittleren Bereich. Die öffentliche Ordnung der Schweiz wäre darum in der notwendigen Intensität gefährdet, weshalb das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen- stünde und diese entsprechend verhältnismässig ist.

22. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen. Eine längere Dauer ist aufgrund des prozessualen Verschlechterungs- verbots ohnehin nicht möglich.

23. Ausschreibung im SIS Die Vorinstanz verzichtete wegen des in Italien lebenden Sohns des Beschuldigten auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Urk. 34 S. 28 f. Erw. 5). Daran kann nur schon aufgrund des Verschlechterungs- verbots nichts geändert werden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

24. Erstinstanz Der Entscheid der Vorinstanz wird bestätigt und der Beschuldigte verurteilt. Somit ist auch deren Kostenfestsetzung und Auflage in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen (Ziff. 6 - 9).

- 22 -

25. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Somit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen hat er später nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger Dr. iur. HSG X1._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 7200.35 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 52). Dies erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund des Wechsels der amtlichen Verteidigung während des Berufungsver- fahrens und der notwendigen Einarbeitungszeit von Dr. iur. HSG X1._____ in den Fall als angemessen. Der Aufwand ist entsprechend in dieser Höhe zu entschädi- gen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird nicht angeordnet.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt.

- 23 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung RA lic. iur. Fr. 1'564.10 X2._____(bereits entschädigt) amtliche Verteidigung RA Dr. iur. HSG X1._____ Fr. 7'200.35 (inkl. 8,1% MWSt)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  den Privatkläger (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 24 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Berufungsanmeldung Mit eingangs zitiertem Urteil vom 24. April 2024 wurde der Beschuldigte des un- rechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 34). Zudem wurde er des Landes verwiesen. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21) hat sein vormaliger Verteidiger mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (Urk. 29, Datum Poststempel 6. Mai 2024) Berufung angemeldet. Diese Anmeldung erfolgte unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden rechtzeitig (Art. 399 Abs. 1 StPO; Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 4 StPO).

E. 2 Berufungserklärung Die begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 4. Juli 2024 zuge- stellt (Urk. 33/2). Die Berufungserklärung ging am 25. Juli 2024 hierorts ein. Sie wurde innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO rechtzeitig der Post übergeben (Urk. 36, Datum Poststempel 24. Juli 2024).

E. 3 Keine Anschlussberufungen Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger (Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse) verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 40 und 41).

E. 4 Verteidigerwechsel Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 erfolgte auf Begehren des Beschuldigten und im Einverständnis mit den Verteidigern ein Wechsel der amtlichen Verteidigung, wobei der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'564.10 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt wurde (Urk. 49).

- 5 -

E. 5 Berufungsverhandlung Die Berufungsverhandlung fand am 27. November 2024 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 5). Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei die Ehefrau des Beschuldigten, welche ebenfalls anwesend war, zum Thema der Landesver- weisung als Zeugin zu befragen (Prot. II S. 6 f.). Dieser Antrag wurde durch das Gericht gutgeheissen und die Zeugin im Anschluss an die Befragung des Beschul- digten – an welcher sie nicht teilnahm – ebenfalls befragt (Prot. II S. 7 f.; Urk. 54). Das Urteil wurde gleichentags beraten und im Einverständnis mit der Verteidigung und dem Beschuldigten diesen schriftlich zugestellt (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 57). II. Prozessuales

E. 6 Umfang der Berufung Mit Ausnahme der Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung (vorin- stanzliches Urteil Ziff. 6) sowie der Kostenfestsetzung (vorinstanzliches Urteil Ziff. 7) wurde das gesamte Urteil des Bezirksgerichts vom Beschuldigten angefoch- ten (Berufungserklärung Urk. 36, Ziff. II.1.; Urk. 55 S. 1; Prot. II S. 7).

E. 7 Umfang der Urteilsbegründung

E. 7.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO.

E. 7.2 Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz

- 6 - die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). III. Sachverhalt

E. 8 Parteistandpunkte

E. 8.1 Staatsanwaltschaft Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, in den beiden Zeiträumen von Februar 2020 bis Juni 2020 und von Februar 2021 bis Juni 2021 von der Arbeitslosenkasse Gelder bezogen zu haben, obwohl er gleichzeitig zeitweise ein Einkommen und ein Krankentaggeld aus einem Arbeitsverhältnis erhalten habe. Dabei habe er auf- grund der monatlich auszufüllenden Formulare gewusst, dass er diese Einkünfte hätte deklarieren müssen. Insgesamt seien ihm rund Fr. 45'000.– ausbezahlt worden, wovon rund Fr. 25'000.– zu Unrecht.

E. 8.2 Beschuldigter bzw. Verteidigung Der vormalige Verteidiger machte vor Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Be- schuldigten geltend, dieser habe sich von einer Person namens B._____ beraten lassen. B._____ habe ihm erklärt, dass er Anspruch auf Corona-Hilfe habe und die Formulare unterschreiben müsse. Der Beschuldigte habe mangels Kenntnis über die Sozialhilfe und wegen sprachlicher Schwierigkeiten einfach das gemacht, was man ihm gesagt habe (Urk. 21 Rz 5). Es fehle deshalb am subjektiven Tatbestand (Urk. 21 Rz 6). Der (aktuelle) Verteidiger wiederholte anlässlich der Berufungsver- handlung im Wesentlichen, dass B._____ dem Beschuldigten beim Ausfüllen der Formulare geholfen habe. In Wahrheit handle es sich bei B._____ aber um eine Frau namens B._____. Sie sei es gewesen, die dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er Arbeitslosengelder beziehen könne, auch wenn er arbeite. Im Übrigen machte die Verteidigung im Hauptstandpunkt das Vorliegen eines leichten Falls des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB geltend (Urk. 55 S. 1 f. und S. 4 f.). Auch der Be-

- 7 - schuldigte persönlich beschrieb in der Berufungsverhandlung nochmals, wie ihn "B._____" informiert habe und wie sie vorgegangen sei (Urk. 53 S. 12 ff.).

E. 9 Objektiver (äusserer) Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt, die Formulare "Angaben der versicherten Person" un- terschrieben und eingereicht oder einreichen lassen zu haben (Januar 2020 - Mai 2020, Urk. 2/14 - 2/18 sowie Februar 2021 - Juni 2021, Urk. 2/19 - 2/23). Ebenso anerkennt er im Sinne des vorinstanzlichen Urteils, im Zeitraum zwischen Februar 2020 bis April 2020 Fr. 7'307.– sowie im Zeitraum zwischen Februar 2021 bis Juni 2021 Fr. 13'619.– unrechtmässig bezogen zu haben (Urk. 55 S. 2). Auf den Antragsformularen steht direkt über der Unterschrift folgender Hinweis (Urk. 2/18): "Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die sie während des Bezugs von Arbeits- losenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zentrale Ausgleichstelle (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit. Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leis- tungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden." Somit ist auch erstellt, dass genügend auf die Deklarationspflicht aufmerksam ge- macht wurde.

E. 10 Subjektiver Sachverhalt

E. 10.1 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte sinngemäss, gewusst zu haben, dass kein Anspruch auf die ausbezahlten Arbeitslosengelder bestand (act. 3/1, S. 2 ff.; act. 3/2, S. 2 ff.; act. 21, S. 2; Prot. I S. 8 ff.). Eine Person namens B._____ habe ihm gesagt, es sei eine Hilfe des Staates wegen Corona. Sie sei es gewesen, welche die Antragsformulare ausgefüllt habe, und er habe sie jeweils lediglich un- terzeichnet (Urk. 3/2 A 6; Urk. 53 S. 12 ff.). Er selbst habe den Inhalt der Formulare nicht verstanden (Urk. 3/1 A 34).

- 8 -

E. 10.2 Diese Behauptung ist unglaubhaft. Der Beschuldigte stammt aus der Dominikanischen Republik, wo er die Schulen bis zur vierten Klasse des Gymnasi- ums besuchte (Urk. 3/2 A 32). Im Jahre 2011 wanderte er nach Italien aus und kam 2017 in die Schweiz, weil sein Vater hier lebt (Urk. 3/2 A 32, Prot. I S. 14; Urk. 53 S. 2 f.). Die Aufenthaltsbewilligung erlangte er durch Heirat im Jahre 2017. Seine spanische Ehefrau lebt seit 20 Jahren in der Schweiz und spricht einwandfrei deutsch (Urk. 3/1 A 35; vgl. Urk. 54). Der Beschuldigte verfügt somit über genügend Schulbildung und Kenntnis der hiesigen Verhältnisse, um zu wissen, dass der schweizerische Staat den hier lebenden Ausländern nicht voraussetzungslos gratis Hilfegelder von mehreren tausend Franken pro Monat verteilt.

E. 10.3 Dieser Schluss drängt sich auch aufgrund seines weiteren (Aussage-) Ver- haltens auf. So gab der Beschuldigte etwa zu, dass er am 4. Februar 2020 einen Termin auf dem RAV hatte, einem Zeitpunkt, als er bei der C._____ AG bereits vollzeitlich arbeitete, was aus der Lohnabrechnung der C._____ AG zu schliessen ist (Urk. 16.35 ff.). Diesen widersprüchlichen Umstand versuchte er dann aber mit der unglaubhaften Erklärung aus der Welt zu schaffen: "ja, ich meldete mich für den Fall, dass es keine Arbeit mehr gebe" (Prot. I S. 9). Dass man sich prophylaktisch beim RAV meldet, ist lebensfremd. Am 10. März 2020 hätte der Beschuldigte wie- der einen Termin beim RAV gehabt, den er allerdings platzen liess mit der Erklä- rung, dass er Corona-Symptome habe. Gemäss den vorliegenden Unterlagen der C._____ AG – seiner damaligen Arbeitgeberin – war er am 10. März 2020 allerdings nicht krank gemeldet, sondern hat normal bei der D._____ AG im Stundenlohn ge- arbeitet (Urk. 16.37 ff.). Der Beschuldigte versuchte diesen Umstand anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung damit zu erklären, dass er bei der D._____ AG mit Maske habe arbeiten dürfen und ferner immer alleine gearbeitet habe. Beim RAV handle es sich hingegen um einen geschlossenen Ort (Urk. 53 S. 15). Auch dies überzeugt selbstredend nicht; der Beschuldigte hätte den Termin beim RAV pro- blemlos ebenfalls mit Maske wahrnehmen können.

E. 10.4 Ferner gab der Beschuldigte vor Vorinstanz auf Vorhalt, weshalb er sich im Juni 2020 beim RAV abgemeldet habe, zur Antwort: "ich meldete mich ab, da ich arbeitete" (Prot. I S. 10). Das wirft selbstverständlich die Frage auf, weshalb er sich

- 9 - dann nicht bereits im März 2020, als er bereits einer Erwerbstätigkeit nachging, abgemeldet hatte. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er bei einem Antrag auf Arbeitslosengelder sämtliche Einkünfte hätte deklarieren müssen, gab der Beschuldigte – widersprüchlich und wenig überzeugend – an: "Ja, aber sie ["B._____"] sagte, das sei kein Problem. Ich wusste nicht, dass ich andere Einkünfte hätte angeben müssen" (Urk. 3/1 A 38).

E. 10.5 Schliesslich springen bei den Aussagen des Beschuldigten auch seine häu- fig vagen Formulierungen ins Auge. So sagte er in der Untersuchung dauernd, er wisse es nicht, "man" habe ihm gesagt, er "denke" es sei B._____ gewesen, er wisse nicht, "ob es seine Frau gemacht habe", er "glaube", usw. (Urk. 3/1 und 3/2). Insgesamt zeigte der Beschuldigte ein typisches Aussageverhalten einer Person, die ängstlich darauf bedacht ist, stets unverbindlich zu bleiben, nur ja nie etwas auszusagen, das man später widerlegen könnte. Zudem betrifft sein Nichtwissen teilweise eigene Handlungen, weshalb die fehlende Erinnerung unnatürlich er- scheint. Auffällig ist zum Beispiel seine Antwort auf die Frage, ob er B._____ den Auftrag gegeben habe, die Antragsformulare auszufüllen (Urk. 3/1 A. 27). Der Be- schuldigte erwiderte: "ich weiss es nicht". Es ist lebensfremd, dass man bei einer solch bedeutenden Sache – es ging um den Erhalt von 48'000 Franken – nicht weiss, was man selbst gemacht hat. Im Übrigen zeigte er ein solch ausweichendes Aussageverhalten auch anlässlich seiner heutigen Befragung. So antwortete er auf die Frage, ob er sich keine Gedanken zur Berechtigung auf die Gelder gemacht habe, lapidar: "Ja. Sie sagte mir, es sei eine Hilfe und ich hatte diese Unsicherheit aufgrund von Corona. Aber, ich weiss nicht, ich habe es genommen." Und auf die Frage, ob er nach Juni 2021 (also nach dem Anklagezeitraum) wieder einmal Arbeitslosengelder bezogen habe, antwortete der Beschuldigte trotz wiederholtem Nachhaken, er wisse es nicht, er könne sich nicht daran erinnern. Er glaube nicht, dass er Geld von dort genommen habe (Urk. 53 S. 14 ff.). Auch das unterstreicht das offensichtliche Bemühen des Beschuldigten, sich in einem – völlig unglaubhaf- ten – Übermass als unwissend, ahnungslos und unbedarft darzustellen.

E. 10.6 Hinsichtlich der unbekannten "B._____" führte die Ehefrau des Beschuldig- ten anlässlich der heutigen Befragung als Zeugin aus, dass diese in Wahrheit

- 10 - B._____ heisse und ein Büro an der E._____-strasse … in Zürich gehabt habe. Sie sei in einem anderen Fall als unbekannte Person von einem Notar namens F._____ wegen falschen Übersetzungen angezeigt worden (Urk. 54 S. 8). Die Verteidigung ergänzte, dass B._____ heute möglicherweise in G._____ lebe und sich gemäss Kenntnis des Beschuldigten wegen falschen Angaben vor Behörden verantworten müsse (Urk. 55 S. 2).

E. 10.7 Wenngleich anhand dieser Aussagen bzw. Ausführungen dem Beschuldig- ten nicht widerlegt werden kann, dass er hinsichtlich des Ausfüllens der entspre- chenden Formulare für den Bezug von Arbeitslosengelder von einer B._____ bzw. B._____ Unterstützung in Anspruch genommen hat, bleibt deren Rolle weitgehend unklar. Der Beschuldigte konnte denn auch im gesamten Verfahren keine Argu- mente vorbringen, weshalb die Angaben von B._____ bzw. B._____ verlässlich er- scheinen durften. Er schilderte weder, dass sie ihm längere Erklärungen für die Geldleistungen gegeben habe, noch dass sie besondere Fachkenntnisse vorge- gaukelt habe oder etwas für ihre Dienstleistung verlangt habe. In der Berufungs- verhandlung sagte er dazu wörtlich: "Es ist nicht so, dass ich ihr vertraut hätte, aber sie wusste, wie man das ausfüllt. Ich weiss nicht." (Urk. 53 S. 14). Der Beschuldigte durfte sich somit nicht blind auf die Angaben dieser Person verlassen. Vor Vorin- stanz hatte er ferner ausgesagt, sie habe ihm gesagt, es sei eine "Hilfeleistung" (so auch in der Berufungsverhandlung Urk. 53 S. 15), dann habe sie ihm gesagt, es sei nicht nur Arbeitslosengeld, sondern auch Unterstützung wegen Corona (Prot. I S. 9). Somit wusste der Beschuldigte auch nach eigener Darstellung also, dass es sich zumindest teilweise um Arbeitslosengelder handelte. Dies gilt umso mehr, als auch auf jedem Formular im Kopf explizit aufgeführt war, dass es sich um die "Ar- beitslosenversicherung" handelt (vgl. Urk. 2/14-23) und völlig unglaubhaft wäre, wenn der Beschuldigte behaupten würde, er habe diesen Begriff nicht einmal sinn- gemäss einordnen können (vgl. dazu vorstehend Erw. 10.2).

E. 11 Fazit Eine gesamthafte Würdigung führt zum zweifelsfreien Schluss, dass der Beschul- digte gewusst hat bzw. zumindest damit rechnete, dass er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen Zwischenverdienste aufgrund von Arbeit oder

- 11 - Krankentaggeld hätte angeben müssen, da diese Zahlungen Einfluss auf die Höhe der ausbezahlten Entschädigungen hatten. Und entsprechend nahm der Beschul- digte auch zumindest in Kauf, dass er in der von der Vorinstanz ermittelten (Urk. 34 S. 10) und von ihm anerkannten (Urk. 55 S. 2) Höhe von gesamthaft knapp Fr. 21'000.– unrechtmässig Arbeitslosengelder bezogen hat. IV. Rechtliche Würdigung

E. 12 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

E. 12.1 Gemäss Art. 148a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen.

E. 12.2 Die Vorinstanz hat die Handlungen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als vorsätzlichen mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen im Sinne der zitierten Bestimmung qualifiziert. Dem ist bei- zupflichten. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 15 - 18, Erw. III.).

E. 12.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auch das Vorliegen eines einfachen Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB geprüft und verneint (Urk. 34 S. 17 f. Erw. 6.). Die Verteidigung argumentiert dazu anlässlich der Berufungsverhandlung, der Be- schuldigte habe keine falschen Angaben gemacht, sondern er habe verschwiegen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. Krankentaggelder beziehe. Er habe die Formulare lediglich ausfüllen lassen, deren Inhalt er ohnehin nur ansatzweise verstanden habe. Ferner habe er sich in einer Notsituation und in Unkenntnis der erheblichen Strafbarkeit seines Tuns befunden (Urk. 55 S. 5).

- 12 -

E. 12.4 Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Gemäss Bundesgericht erfolgt die Bestimmung eines leichtes Falls über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, wobei es die Mindestgrenze auf Fr. 3'000.– festgesetzt hat, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall auszugehen sei (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.5. am Ende; Urteil des Bundes- gerichts vom 6. Sept. 2024, 7B_770/2023 E. 4.3.). Von diesem Betrag ist man ent- gegen der Verteidigung mit knapp Fr. 21'000.– vorliegend weit entfernt. Bezüglich der oberen Grenze, bei welcher noch von einem leichten Fall gesprochen werden könne, befand das Bundesgericht zu Recht, dass es verfehlt sei, starre betrags- mässige Grenzen festzulegen (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.3). Vielmehr seien ver- schuldensrelevante Faktoren miteinzubeziehen, jedenfalls dann, wenn der Delikts- betrag Fr. 36'000.– nicht erreiche, ab welchem a priori kein leichter Fall mehr vor- liegen könne (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.9). Zu Recht hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund geschlossen, dass in Anbetracht des Deliktsbetrags, der längeren Bezugsdauer und der mehrfachen aktiven Falschdeklaration des Beschuldigten nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausge- gangen werden kann (Urk. 34 S. 17 f. Erw. 6.). Der Beschuldigte hat namentlich entgegen der Verteidigung nicht einfach verschwiegen, einer Arbeitstätigkeit nach- zugehen, sondern er hat die Formulare jedes Mal wahrheitswidrig ausgefüllt unterschrieben. Es kann ihm auch – wie bereits erwogen – nicht blosse Nachlässig- keit unterstellt werden. Schliesslich kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er geltend macht, er habe im erwähnten Tatzeitraum nur eine befristete Stelle gehabt, zumal er nach wie vor einen Lohn bezog und sich damit nicht in einer Notsituation befand. Mit der Vorinstanz ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen. Um Wiederholungen zu vermeiden, erfolgen weitere Ausführungen dazu im Rahmen der Strafzumessung (vgl. unten, Erw. 15).

- 13 - V. Strafzumessung

E. 13 Verschlechterungsverbot Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 34 S. 18 - 23, Erw. IV.). Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.

E. 14 Festsetzung der Strafe innerhalb des Strafrahmens Der Strafrahmen von Art. 148a StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Höhe der konkreten Strafe ist anhand eines abstrakten Vergleichs von denkbaren leichteren und schwereren Handlungen innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens festzulegen. Nicht allein massgebend ist der Deliktsbetrag. Dem subjektiven Tat- verschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, Erw. 5.4).

E. 15 Objektives und subjektives Tatverschulden

E. 15.1 Vorliegend ist die Deliktssumme der unrechtmässig erhaltenen knapp Fr. 21'000.– zwar nicht sehr hoch, aber auch nicht gering. Es geht vorliegend, ent- gegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 55 S. 6) und wie bereits er- wähnt, nicht um eine blosse Nachlässigkeit, beispielsweise infolge verspäteter Mel- dung der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit oder weil man den Inhalt eines vor Jahren einmal ausgefüllten Dokuments nicht mehr in Erinnerung hat. Es geht viel- mehr um ein bewusstes, unrechtmässiges mehrfaches Erlangen von Leistungen, für welche mancher Arbeitnehmer mehrere Monate lang hart arbeiten muss.

E. 15.2 Der Beschuldigte hat für zwei Perioden jeweils mehrere Falschdeklarationen unterschrieben und eingereicht. Es handelte sich mit anderen Worten zum grossen Teil um aktives, täuschendes Verhalten und nicht bloss um passives Verschweigen von Einkünften. Der Beschuldigte befand sich, auch wenn er in der massgeblichen Zeit nicht in einer Festanstellung war, sondern befristete Einsätze leistete, nicht in einer echten finanziellen Notlage, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht

- 14 - (Urk. 55 S. 2 f. und S. 6). So sagte der Beschuldigte in der Untersuchung selber aus, er habe keine Hilfe gebraucht (Urk. 3/2 A 18). Zu seinen Gunsten kann einzig vorgebracht werden, dass er im Zeitpunkt der Anmeldung für die zweite angeklagte Periode am 1. Februar 2021 tatsächlich noch arbeitslos war.

E. 15.3 Die Vorinstanz hat das Verschulden als nicht mehr leicht beurteilt und blieb mit 120 Tagessätzen Geldstrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Dies ist keinesfalls zu streng und eine Unterschreitung dieser Strafe wäre nicht ange- messen.

E. 16 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten (vgl. Urk. 34 S. 25 f.; vgl. auch unten Erw. 21.2.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Beim Nachtatverhalten fällt in Betracht, dass er zwar anerkennt, Arbeitslosengelder bezogen zu haben und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, die er der Arbeitslosenversicherung nicht gemeldet habe (Urk. 55 S. 2). Gleichzeitig macht er jedoch geltend, er habe dies nur gemacht, weil er falsche Informationen erhalten habe (Urk. 53 S. 12). Gemäss Ausführungen seiner Verteidigung ist der Beschuldigte daran, eine Abzahlungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu treffen, wobei eine diesbezügliche Antwort der Bundesbehörde noch ausstehe (Urk. 55 S. 4). Jedenfalls kommt eine Strafminderung wegen Schadenwiedergutmachung nicht in Betracht.

E. 17 Tagessatz Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 53 S. 1 f.). Sie wurde von der Verteidigung eventualiter auch nicht gerügt bzw. im Eventualstandpunkt so beantragt (Urk. 55 S. 1).

E. 18 Strafhöhe Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

- 15 -

E. 19 Vollzug und Verbindungsbusse Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). Ebenso ist gemäss Vorinstanz auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. In Bezug auf diese beiden Punkte wäre eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund des Verschlechterungs- verbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO auch nicht möglich. VI. Landesverweisung

E. 20 Katalogtat Unrechtmässiger Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB gehört zu den sogenannten Katalogtaten von Art. 66a StGB, die im Grundsatz eine obli- gatorische Anordnung der Landesverweisung verlangen (Art. 66a lit. e StGB). Das Gericht kann nur ausnahmsweise davon absehen, und zwar nur wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Ausnahmeklausel ist re- striktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 Erw. 3.3.1).

E. 21 Schwerer persönlicher Härtefall

E. 21.1 Die Vorinstanz hat einen schweren persönlichen Härtefall verneint (Urk. 34 S. 25 - 28 Erw. 4.). Es kann vollumfänglich auf deren zutreffende Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 34 S. 25 Erw. 4.).

E. 21.2 Der Beschuldigte verbrachte den Grossteil seines Lebens in seinem Heimat- land in der Dominikanischen Republik (Urk. 34 S. 25; Urk. 3/2 S. 7). Er weilt erst seit 2017 in der Schweiz. Seine Ehefrau, Staatsangehörige von Spanien und der Dominikanischen Republik, heiratete er ebenfalls im Jahr 2017 in H._____ und lebt mit ihr zusammen (Urk. 53 S. 2 und S. 3 f.). Aus dieser Beziehung ging der sechs- jährige Sohn I._____ hervor, der allerdings bei der Schwiegermutter des Beschul- digten in der Dominikanischen Republik lebt. I._____ leide an Dyslexie sowie einer schweren Sprachstörung, weshalb der Beschuldigte und seine Frau im Jahr 2021 beschlossen hätten, ihn in die Dominikanische Republik zu schicken, damit er in

- 16 - den ersten paar Jahren seines Lebens nur eine Sprache lernen müsse (Urk. 53 S. 8; Urk. 55 S. 8). Aus einer früheren Beziehung hat der Beschuldigte einen wei- teren, elfjährigen Sohn, welcher in Italien (in J._____) lebt und welchen er ein bis zwei Mal im Monat sehe. Die nicht gemeinsame Tochter seiner Ehefrau ist 19 Jahre alt und arbeitet in der K._____. Sie ist aus dem Haushalt des Beschuldigten und seiner Ehefrau ausgezogen und wohnt mit ihrem Freund. Schliesslich lebt eine zweite, mittlerweile 17-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls in L._____ mit der Schwiegermutter und dem gemeinsamen Sohn (Urk. 53 S. 5 ff.).

E. 21.3 Der Beschuldigte spricht nur wenig deutsch und war sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren auf einen Dolmetscher angewiesen (Prot. I S. 6; Prot. II S. 5). Beruflich arbeitet er nach wie vor bei der Cateringfirma seiner Schwä- gerin und erzielt ein unregelmässiges Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.–. Darüber hinaus sei er selbständig im Bereich Import von Früchten aus der Dominikanischen Republik tätig. Jedoch ist seine Firma Aybar Lorenzo Import im Moment nicht aktiv; er warte noch auf das Zertifikat GlobalGap für seine Produkte (Urk. 53 S. 1 f.). Wie bereits aus dem angeklagten Verhalten hervorgeht, war er, seit er in der Schweiz lebt, zeitweise arbeitslos und bezog Arbeitslosen- gelder. Auch heute ist nicht von einem namhaften Einkommen auszugehen, von welchem der Beschuldigte überdies noch monatlich Fr. 800.– bis Fr. 900.– an seine Familie sendet (Mutter, zwei Kinder, je im Ausland). In seinem Heimatland L._____ hat er schliesslich noch Schulden, wobei er monatlich ca. Fr. 200.– bis Fr. 300.– zurückzahlt. Ferner hat er die zu Unrecht bezogenen Leistungen noch nicht an die Arbeitslosenkasse zurückgezahlt. Seine Freizeit verbringt er in seinem Schreber- garten in M._____ (Urk. 53 S. 4 f., S. 9; S. 11).

E. 21.4 Nach dem Gesagten kann entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 55 S. 10 f.) beim Beschuldigten nicht von einer gefestigten sozialen und beruflichen Integration gesprochen werden.

E. 21.5 Die Verteidigung führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, es könne der Ehefrau des Beschuldigten nicht zugemutet werden, in die Domini- kanische Republik zurückzukehren, lebe sie doch bereits seit 1998 und damit seit ihrem 13. Lebensjahr in der Schweiz. Es handle sich vorliegend um einen Anwen-

- 17 - dungsfall der Reneja-Praxis. Die Landesverweisung würde ein intaktes und glückliches Eheleben, das seit bald acht Jahren bestehe, zerstören. Ferner mache sie auch den Plan zunichte, den gemeinsamen Sohn I._____ zu sich zu holen. Auch sei durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte ein enges Verhältnis zu seinem in Italien lebenden Sohn pflege und diesen auch finanziell unterstütze (Urk. 55 S. 10 und S. 13 ff.). Der Beschuldigte ist seit 2017 mit seiner Ehefrau verheiratet und lebt mit ihr zusammen in der Schweiz. Es ist von einem intakten und tatsächlich gelebten Familienverhältnis auszugehen. Die Reneja-Praxis wurde ursprünglich auf den in BGE 110 Ib 201 lagernden Sach- verhalt entwickelt. Das Bundesgericht entschied im erwähnten Urteil, dass der Ehefrau des Beschuldigten, einer Schweizerin, welche in Uri aufgewachsen war, nicht zugemutet werden könne, dass sie ihrem marokkanischen Ehemann nach Marokko folge. Dieser Fall wurde vom Bundesgericht verglichen mit zahlreichen anderen Fällen als aussergewöhnlich bezeichnet. In der Folge entwickelte die Rechtsprechung aus diesen Erwägungen den Grundsatz, dass einem Ausländer, welcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (BGE 139 I 145 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 110 Ib 201 und BGE 135 II 377). Der vorliegende Sachverhalt gestaltet sich jedoch anders. Die Ehefrau des Beschuldigten besitzt nicht die schweizerische, sondern die spanische und dominikanische Staatsangehörigkeit. Ferner lebte sie bis zu ihrem 13. Altersjahr in der Dominikanischen Republik und ihre Mutter, welche 30 Jahre lang in der Schweiz gelebt hat, ist wieder dorthin zurückgezogen. Zusammen mit ihr (d.h. der Schwiegermutter des Beschuldigten) leben auch der sechsjährige Sohn I._____ sowie die nicht gemeinsame, aus einer früheren Beziehung stammende 17-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten in der dominikanischen Republik. Der Beschuldigte und seine Ehefrau telefonieren täglich mit I._____ und verbringen die Sommer- und Winterferien entweder in der Schweiz, ab und zu auch in der Dominikanischen Republik (Urk. 53 S. 5 ff.; Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 55 S. 7 f.). Damit bestehen nach wie vor sehr enge Beziehungen der

- 18 - Ehefrau – und auch des Beschuldigten selbst – zur Dominikanischen Republik und kann nicht die Rede davon sein, dass der Ehefrau des Beschuldigten nicht zugemutet werden könne, zurück in die Dominikanische Republik zu gehen.

E. 21.6 Dies ist jedoch vorliegend insofern nicht in entscheidendem Masse relevant, als der Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gezwungen ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Auf die Frage, wohin er gehen würde, wenn er des Landes verwiesen würde, antwortete der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung: "nach Spanien" (Urk. 53 S. 10). Dass der Ehefrau des Beschuldigten, welche selber spanische Staatsbürgerin ist, nicht zugemutet werden könne, mit dem Beschuldigten nach Spanien zu ziehen, macht auch die Verteidigung – zu Recht – nicht geltend. Gemäss Ausführungen der Verteidigung habe die Ehefrau des Beschuldigten zwischen 2010 und 2015 selber in Spanien gelebt (Urk. 55 S. 7 f.). Auch eine wirtschaftliche Integration der Ehefrau in Spanien in ihrem jetzigen Berufsfeld erscheint ohne weiteres möglich (vgl. Urk. 54 S. 1 f.). Ferner erklärten die Ehegatten, dass sie beabsichtigen würden, ihren gemein- samen Sohn I._____ sowie die Tochter der Ehefrau zusammen mit der Schwieger- mutter des Beschuldigten nach Madrid zu holen (Urk. 54 S. 4; Urk. 53 S. 6 f.). Die weitere 19-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten ist sodann bereits aus- gezogen und lebt mit ihrem Freund zusammen. Schliesslich lebt der zweite Sohn des Beschuldigten, welcher aus einer früheren Beziehung stammt, in J._____. Beide leiblichen Söhne des Beschuldigten lebten damit bis anhin im Ausland und nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm und seiner Frau. Der Beschuldigte war insbesondere damit einverstanden, fern von seinem in der Dominikanischen Republik bei der Grossmutter lebenden Sohn I._____ hier in der Schweiz zu woh- nen. Durch eine Landesverweisung würde sich die Beziehung zu diesen Kindern nicht wesentlich schwieriger gestalten. So wäre es für den Beschuldigten nach wie vor möglich, seinen Sohn in Italien einmal im Monat zu besuchen, wie er dies bis anhin getan hat (vgl. Urk. 53 S. 8). In Bezug auf I._____ wäre zudem ein gemein- sames Zusammenleben in Spanien möglich, falls dieser wie geplant mit der Schwiegermutter nach Madrid kommt.

- 19 -

E. 21.7 Nach dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, welcher eine Ausnahme von der Anordnung einer Landesverweisung ermöglichen würde. Im Übrigen kann sich der Beschuldigte auch auf keine weiteren familiären Beziehungen in der Schweiz berufen, welche einen anderen Schluss zuliessen. Zwar leben der Vater sowie zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschuldigten in der Schweiz. Die Mutter des Beschuldigten lebt hingegen in der Dominikanischen Republik. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung machten geltend, dass ersterer zu seinen hier in der Schweiz lebenden Verwandten ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK habe (vgl. Urk. 53; Urk. 55 S. 10).

E. 21.8 Wenn die Verteidigung geltend macht, das FZA sei im vorliegenden Fall auf den Beschuldigten anwendbar, da er aufgrund der Ehe mit seiner Ehefrau als spanische Staatsangehörige über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge (Urk. 55 S. 11), ist zunächst festzuhalten, dass das FZA in erster Linie den Staats- angehörigen der Vertragsparteien diverse Einreise-, Aufenthalts- und Verbleibe- rechte nach Massgabe des Anhanges I garantiert (vgl. auch Art. 1 lit. a FZA). Der Beschuldigte selbst ist nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, sondern hat sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz durch seine spanische Ehefrau erhalten. Entsprechend liegt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Sachlage vor, in welcher im konkreten Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Landes- verweisung im Sinne des FZA verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364, Regeste, letzter Absatz). Doch auch für den Fall, dass sich der Beschuldigte in der ge- gebenen Konstellation und im vorliegenden Zusammenhang auf das FZA berufen könnte, stünde dieses einer Landesverweisung nicht entgegen: Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Das Bundesgericht verfolgt eine ausserordentlich restriktive Interpretation beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landesverweisung nach FZA ist die Intensität der

- 20 - Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Eine solche schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann auch gegeben sein, wenn einem Täter der bedingte Strafvollzug mangels Vorliegen einer ungünstigen Prognose gewährt wird. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten wären oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 ff. und E. 4.4).

E. 21.9 Art. 148a StGB wurde im Rahmen der Umsetzung der "Ausschaffungs- initiative" ins StGB eingeführt. Mit Annahme jener Volksinitiative wurde Art. 121 BV um die Absätze 3-6 ergänzt. Nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV verliert eine ausländische Person ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz unter anderem, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen hat. Diese Bestimmung setzt einen Schwerpunkt auf die Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs und wurde mit der Schaffung des Straftatbestandes des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) umgesetzt. Mit dessen Aufnahme als Katalogtat für eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Tat unterhalb der Betrugsschwelle die öffent- liche Sicherheit und Ordnung gefährden und eine Landesverweisung nach sich ziehen kann (vgl. JENNY HELENE BURCKHARDT / MARLEN SCHULTZE in: Stefan Trechsel/Mark Pieth, StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 148a StGB N 1). Auch wenn dem Beschuldigten als Ersttäter keine ungünstige Prognose nach Art. 42 StGB gestellt werden muss und der Vollzug der Strafe wie gesehen auf- zuschieben ist, schlösse dies die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht von vornherein aus. Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln eine soziale Institution, die Menschen in Not unterstützt, ausgenutzt, obwohl er sich selbst nie in einer eigentlichen Notsituation befunden hat. Es versteht sich von selbst, dass das Funktionieren der Sozialwerke als überaus wichtiger Pfeiler des Sozialstaates ein starkes öffentliches Interesse darstellt, das durch deren Miss- brauch gefährdet wird. Dies gilt wie erwähnt bereits bei missbräuchlichen Bezügen von Sozialleistungen unterhalb der Betrugsschwelle; auch nicht arglistig unrecht- mässig erhältlich gemachte Sozialleistungen gefährden die Errungenschaften der entsprechenden sozialen Einrichtungen und zeugen von einer grundlegenden

- 21 - Missachtung der hiesigen Werteordnung. Der durch den Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag der Arbeitslosengelder ist zudem keineswegs unerheblich, und der Beschuldigte hat über eine längere Deliktsdauer diverse Male wahrheitswidrig angegeben, keine Arbeitsstelle zu haben, zusätzliche Einkünfte nicht deklariert und damit ein aktives, täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt – wie erwogen – nicht mehr leicht und liegt damit im mittleren Bereich. Die öffentliche Ordnung der Schweiz wäre darum in der notwendigen Intensität gefährdet, weshalb das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen- stünde und diese entsprechend verhältnismässig ist.

E. 22 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen. Eine längere Dauer ist aufgrund des prozessualen Verschlechterungs- verbots ohnehin nicht möglich.

E. 23 Ausschreibung im SIS Die Vorinstanz verzichtete wegen des in Italien lebenden Sohns des Beschuldigten auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Urk. 34 S. 28 f. Erw. 5). Daran kann nur schon aufgrund des Verschlechterungs- verbots nichts geändert werden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 24 Erstinstanz Der Entscheid der Vorinstanz wird bestätigt und der Beschuldigte verurteilt. Somit ist auch deren Kostenfestsetzung und Auflage in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen (Ziff. 6 - 9).

- 22 -

E. 25 Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Somit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen hat er später nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger Dr. iur. HSG X1._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 7200.35 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 52). Dies erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund des Wechsels der amtlichen Verteidigung während des Berufungsver- fahrens und der notwendigen Einarbeitungszeit von Dr. iur. HSG X1._____ in den Fall als angemessen. Der Aufwand ist entsprechend in dieser Höhe zu entschädi- gen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird nicht angeordnet.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt.

- 23 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung RA lic. iur. Fr. 1'564.10 X2._____(bereits entschädigt) amtliche Verteidigung RA Dr. iur. HSG X1._____ Fr. 7'200.35 (inkl. 8,1% MWSt)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  den Privatkläger (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 24 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.
  5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird nicht angeordnet.
  6. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'886.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'886.40 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1; Prot. II S. 7 f.)
  12. Es sei der Beschuldigte wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB angemes- sen zu büssen;
  13. Eventualiter sei er wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen, deren Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen sei;
  14. Es sei auf die Anordnung der Landesverweisung gegen den Berufungskläger zu verzichten;
  15. Es seien die Verfahrenskosten für die Untersuchung und für beide Gerichts- verfahren inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung ausgangsgemäss mehrheitlich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 41) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen I. Verfahrensgang
  16. Berufungsanmeldung Mit eingangs zitiertem Urteil vom 24. April 2024 wurde der Beschuldigte des un- rechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 34). Zudem wurde er des Landes verwiesen. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21) hat sein vormaliger Verteidiger mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (Urk. 29, Datum Poststempel 6. Mai 2024) Berufung angemeldet. Diese Anmeldung erfolgte unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden rechtzeitig (Art. 399 Abs. 1 StPO; Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 4 StPO).
  17. Berufungserklärung Die begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 4. Juli 2024 zuge- stellt (Urk. 33/2). Die Berufungserklärung ging am 25. Juli 2024 hierorts ein. Sie wurde innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO rechtzeitig der Post übergeben (Urk. 36, Datum Poststempel 24. Juli 2024).
  18. Keine Anschlussberufungen Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger (Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse) verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 40 und 41).
  19. Verteidigerwechsel Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 erfolgte auf Begehren des Beschuldigten und im Einverständnis mit den Verteidigern ein Wechsel der amtlichen Verteidigung, wobei der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'564.10 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt wurde (Urk. 49). - 5 -
  20. Berufungsverhandlung Die Berufungsverhandlung fand am 27. November 2024 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 5). Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei die Ehefrau des Beschuldigten, welche ebenfalls anwesend war, zum Thema der Landesver- weisung als Zeugin zu befragen (Prot. II S. 6 f.). Dieser Antrag wurde durch das Gericht gutgeheissen und die Zeugin im Anschluss an die Befragung des Beschul- digten – an welcher sie nicht teilnahm – ebenfalls befragt (Prot. II S. 7 f.; Urk. 54). Das Urteil wurde gleichentags beraten und im Einverständnis mit der Verteidigung und dem Beschuldigten diesen schriftlich zugestellt (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 57). II. Prozessuales
  21. Umfang der Berufung Mit Ausnahme der Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung (vorin- stanzliches Urteil Ziff. 6) sowie der Kostenfestsetzung (vorinstanzliches Urteil Ziff. 7) wurde das gesamte Urteil des Bezirksgerichts vom Beschuldigten angefoch- ten (Berufungserklärung Urk. 36, Ziff. II.1.; Urk. 55 S. 1; Prot. II S. 7).
  22. Umfang der Urteilsbegründung 7.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. 7.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz - 6 - die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). III. Sachverhalt
  23. Parteistandpunkte 8.1. Staatsanwaltschaft Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, in den beiden Zeiträumen von Februar 2020 bis Juni 2020 und von Februar 2021 bis Juni 2021 von der Arbeitslosenkasse Gelder bezogen zu haben, obwohl er gleichzeitig zeitweise ein Einkommen und ein Krankentaggeld aus einem Arbeitsverhältnis erhalten habe. Dabei habe er auf- grund der monatlich auszufüllenden Formulare gewusst, dass er diese Einkünfte hätte deklarieren müssen. Insgesamt seien ihm rund Fr. 45'000.– ausbezahlt worden, wovon rund Fr. 25'000.– zu Unrecht. 8.2. Beschuldigter bzw. Verteidigung Der vormalige Verteidiger machte vor Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Be- schuldigten geltend, dieser habe sich von einer Person namens B._____ beraten lassen. B._____ habe ihm erklärt, dass er Anspruch auf Corona-Hilfe habe und die Formulare unterschreiben müsse. Der Beschuldigte habe mangels Kenntnis über die Sozialhilfe und wegen sprachlicher Schwierigkeiten einfach das gemacht, was man ihm gesagt habe (Urk. 21 Rz 5). Es fehle deshalb am subjektiven Tatbestand (Urk. 21 Rz 6). Der (aktuelle) Verteidiger wiederholte anlässlich der Berufungsver- handlung im Wesentlichen, dass B._____ dem Beschuldigten beim Ausfüllen der Formulare geholfen habe. In Wahrheit handle es sich bei B._____ aber um eine Frau namens B._____. Sie sei es gewesen, die dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er Arbeitslosengelder beziehen könne, auch wenn er arbeite. Im Übrigen machte die Verteidigung im Hauptstandpunkt das Vorliegen eines leichten Falls des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB geltend (Urk. 55 S. 1 f. und S. 4 f.). Auch der Be- - 7 - schuldigte persönlich beschrieb in der Berufungsverhandlung nochmals, wie ihn "B._____" informiert habe und wie sie vorgegangen sei (Urk. 53 S. 12 ff.).
  24. Objektiver (äusserer) Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt, die Formulare "Angaben der versicherten Person" un- terschrieben und eingereicht oder einreichen lassen zu haben (Januar 2020 - Mai 2020, Urk. 2/14 - 2/18 sowie Februar 2021 - Juni 2021, Urk. 2/19 - 2/23). Ebenso anerkennt er im Sinne des vorinstanzlichen Urteils, im Zeitraum zwischen Februar 2020 bis April 2020 Fr. 7'307.– sowie im Zeitraum zwischen Februar 2021 bis Juni 2021 Fr. 13'619.– unrechtmässig bezogen zu haben (Urk. 55 S. 2). Auf den Antragsformularen steht direkt über der Unterschrift folgender Hinweis (Urk. 2/18): "Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die sie während des Bezugs von Arbeits- losenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zentrale Ausgleichstelle (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit. Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leis- tungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden." Somit ist auch erstellt, dass genügend auf die Deklarationspflicht aufmerksam ge- macht wurde.
  25. Subjektiver Sachverhalt 10.1. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte sinngemäss, gewusst zu haben, dass kein Anspruch auf die ausbezahlten Arbeitslosengelder bestand (act. 3/1, S. 2 ff.; act. 3/2, S. 2 ff.; act. 21, S. 2; Prot. I S. 8 ff.). Eine Person namens B._____ habe ihm gesagt, es sei eine Hilfe des Staates wegen Corona. Sie sei es gewesen, welche die Antragsformulare ausgefüllt habe, und er habe sie jeweils lediglich un- terzeichnet (Urk. 3/2 A 6; Urk. 53 S. 12 ff.). Er selbst habe den Inhalt der Formulare nicht verstanden (Urk. 3/1 A 34). - 8 - 10.2. Diese Behauptung ist unglaubhaft. Der Beschuldigte stammt aus der Dominikanischen Republik, wo er die Schulen bis zur vierten Klasse des Gymnasi- ums besuchte (Urk. 3/2 A 32). Im Jahre 2011 wanderte er nach Italien aus und kam 2017 in die Schweiz, weil sein Vater hier lebt (Urk. 3/2 A 32, Prot. I S. 14; Urk. 53 S. 2 f.). Die Aufenthaltsbewilligung erlangte er durch Heirat im Jahre 2017. Seine spanische Ehefrau lebt seit 20 Jahren in der Schweiz und spricht einwandfrei deutsch (Urk. 3/1 A 35; vgl. Urk. 54). Der Beschuldigte verfügt somit über genügend Schulbildung und Kenntnis der hiesigen Verhältnisse, um zu wissen, dass der schweizerische Staat den hier lebenden Ausländern nicht voraussetzungslos gratis Hilfegelder von mehreren tausend Franken pro Monat verteilt. 10.3. Dieser Schluss drängt sich auch aufgrund seines weiteren (Aussage-) Ver- haltens auf. So gab der Beschuldigte etwa zu, dass er am 4. Februar 2020 einen Termin auf dem RAV hatte, einem Zeitpunkt, als er bei der C._____ AG bereits vollzeitlich arbeitete, was aus der Lohnabrechnung der C._____ AG zu schliessen ist (Urk. 16.35 ff.). Diesen widersprüchlichen Umstand versuchte er dann aber mit der unglaubhaften Erklärung aus der Welt zu schaffen: "ja, ich meldete mich für den Fall, dass es keine Arbeit mehr gebe" (Prot. I S. 9). Dass man sich prophylaktisch beim RAV meldet, ist lebensfremd. Am 10. März 2020 hätte der Beschuldigte wie- der einen Termin beim RAV gehabt, den er allerdings platzen liess mit der Erklä- rung, dass er Corona-Symptome habe. Gemäss den vorliegenden Unterlagen der C._____ AG – seiner damaligen Arbeitgeberin – war er am 10. März 2020 allerdings nicht krank gemeldet, sondern hat normal bei der D._____ AG im Stundenlohn ge- arbeitet (Urk. 16.37 ff.). Der Beschuldigte versuchte diesen Umstand anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung damit zu erklären, dass er bei der D._____ AG mit Maske habe arbeiten dürfen und ferner immer alleine gearbeitet habe. Beim RAV handle es sich hingegen um einen geschlossenen Ort (Urk. 53 S. 15). Auch dies überzeugt selbstredend nicht; der Beschuldigte hätte den Termin beim RAV pro- blemlos ebenfalls mit Maske wahrnehmen können. 10.4. Ferner gab der Beschuldigte vor Vorinstanz auf Vorhalt, weshalb er sich im Juni 2020 beim RAV abgemeldet habe, zur Antwort: "ich meldete mich ab, da ich arbeitete" (Prot. I S. 10). Das wirft selbstverständlich die Frage auf, weshalb er sich - 9 - dann nicht bereits im März 2020, als er bereits einer Erwerbstätigkeit nachging, abgemeldet hatte. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er bei einem Antrag auf Arbeitslosengelder sämtliche Einkünfte hätte deklarieren müssen, gab der Beschuldigte – widersprüchlich und wenig überzeugend – an: "Ja, aber sie ["B._____"] sagte, das sei kein Problem. Ich wusste nicht, dass ich andere Einkünfte hätte angeben müssen" (Urk. 3/1 A 38). 10.5. Schliesslich springen bei den Aussagen des Beschuldigten auch seine häu- fig vagen Formulierungen ins Auge. So sagte er in der Untersuchung dauernd, er wisse es nicht, "man" habe ihm gesagt, er "denke" es sei B._____ gewesen, er wisse nicht, "ob es seine Frau gemacht habe", er "glaube", usw. (Urk. 3/1 und 3/2). Insgesamt zeigte der Beschuldigte ein typisches Aussageverhalten einer Person, die ängstlich darauf bedacht ist, stets unverbindlich zu bleiben, nur ja nie etwas auszusagen, das man später widerlegen könnte. Zudem betrifft sein Nichtwissen teilweise eigene Handlungen, weshalb die fehlende Erinnerung unnatürlich er- scheint. Auffällig ist zum Beispiel seine Antwort auf die Frage, ob er B._____ den Auftrag gegeben habe, die Antragsformulare auszufüllen (Urk. 3/1 A. 27). Der Be- schuldigte erwiderte: "ich weiss es nicht". Es ist lebensfremd, dass man bei einer solch bedeutenden Sache – es ging um den Erhalt von 48'000 Franken – nicht weiss, was man selbst gemacht hat. Im Übrigen zeigte er ein solch ausweichendes Aussageverhalten auch anlässlich seiner heutigen Befragung. So antwortete er auf die Frage, ob er sich keine Gedanken zur Berechtigung auf die Gelder gemacht habe, lapidar: "Ja. Sie sagte mir, es sei eine Hilfe und ich hatte diese Unsicherheit aufgrund von Corona. Aber, ich weiss nicht, ich habe es genommen." Und auf die Frage, ob er nach Juni 2021 (also nach dem Anklagezeitraum) wieder einmal Arbeitslosengelder bezogen habe, antwortete der Beschuldigte trotz wiederholtem Nachhaken, er wisse es nicht, er könne sich nicht daran erinnern. Er glaube nicht, dass er Geld von dort genommen habe (Urk. 53 S. 14 ff.). Auch das unterstreicht das offensichtliche Bemühen des Beschuldigten, sich in einem – völlig unglaubhaf- ten – Übermass als unwissend, ahnungslos und unbedarft darzustellen. 10.6. Hinsichtlich der unbekannten "B._____" führte die Ehefrau des Beschuldig- ten anlässlich der heutigen Befragung als Zeugin aus, dass diese in Wahrheit - 10 - B._____ heisse und ein Büro an der E._____-strasse … in Zürich gehabt habe. Sie sei in einem anderen Fall als unbekannte Person von einem Notar namens F._____ wegen falschen Übersetzungen angezeigt worden (Urk. 54 S. 8). Die Verteidigung ergänzte, dass B._____ heute möglicherweise in G._____ lebe und sich gemäss Kenntnis des Beschuldigten wegen falschen Angaben vor Behörden verantworten müsse (Urk. 55 S. 2). 10.7. Wenngleich anhand dieser Aussagen bzw. Ausführungen dem Beschuldig- ten nicht widerlegt werden kann, dass er hinsichtlich des Ausfüllens der entspre- chenden Formulare für den Bezug von Arbeitslosengelder von einer B._____ bzw. B._____ Unterstützung in Anspruch genommen hat, bleibt deren Rolle weitgehend unklar. Der Beschuldigte konnte denn auch im gesamten Verfahren keine Argu- mente vorbringen, weshalb die Angaben von B._____ bzw. B._____ verlässlich er- scheinen durften. Er schilderte weder, dass sie ihm längere Erklärungen für die Geldleistungen gegeben habe, noch dass sie besondere Fachkenntnisse vorge- gaukelt habe oder etwas für ihre Dienstleistung verlangt habe. In der Berufungs- verhandlung sagte er dazu wörtlich: "Es ist nicht so, dass ich ihr vertraut hätte, aber sie wusste, wie man das ausfüllt. Ich weiss nicht." (Urk. 53 S. 14). Der Beschuldigte durfte sich somit nicht blind auf die Angaben dieser Person verlassen. Vor Vorin- stanz hatte er ferner ausgesagt, sie habe ihm gesagt, es sei eine "Hilfeleistung" (so auch in der Berufungsverhandlung Urk. 53 S. 15), dann habe sie ihm gesagt, es sei nicht nur Arbeitslosengeld, sondern auch Unterstützung wegen Corona (Prot. I S. 9). Somit wusste der Beschuldigte auch nach eigener Darstellung also, dass es sich zumindest teilweise um Arbeitslosengelder handelte. Dies gilt umso mehr, als auch auf jedem Formular im Kopf explizit aufgeführt war, dass es sich um die "Ar- beitslosenversicherung" handelt (vgl. Urk. 2/14-23) und völlig unglaubhaft wäre, wenn der Beschuldigte behaupten würde, er habe diesen Begriff nicht einmal sinn- gemäss einordnen können (vgl. dazu vorstehend Erw. 10.2).
  26. Fazit Eine gesamthafte Würdigung führt zum zweifelsfreien Schluss, dass der Beschul- digte gewusst hat bzw. zumindest damit rechnete, dass er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen Zwischenverdienste aufgrund von Arbeit oder - 11 - Krankentaggeld hätte angeben müssen, da diese Zahlungen Einfluss auf die Höhe der ausbezahlten Entschädigungen hatten. Und entsprechend nahm der Beschul- digte auch zumindest in Kauf, dass er in der von der Vorinstanz ermittelten (Urk. 34 S. 10) und von ihm anerkannten (Urk. 55 S. 2) Höhe von gesamthaft knapp Fr. 21'000.– unrechtmässig Arbeitslosengelder bezogen hat. IV. Rechtliche Würdigung
  27. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 12.1. Gemäss Art. 148a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen. 12.2. Die Vorinstanz hat die Handlungen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als vorsätzlichen mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen im Sinne der zitierten Bestimmung qualifiziert. Dem ist bei- zupflichten. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 15 - 18, Erw. III.). 12.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auch das Vorliegen eines einfachen Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB geprüft und verneint (Urk. 34 S. 17 f. Erw. 6.). Die Verteidigung argumentiert dazu anlässlich der Berufungsverhandlung, der Be- schuldigte habe keine falschen Angaben gemacht, sondern er habe verschwiegen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. Krankentaggelder beziehe. Er habe die Formulare lediglich ausfüllen lassen, deren Inhalt er ohnehin nur ansatzweise verstanden habe. Ferner habe er sich in einer Notsituation und in Unkenntnis der erheblichen Strafbarkeit seines Tuns befunden (Urk. 55 S. 5). - 12 - 12.4. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Gemäss Bundesgericht erfolgt die Bestimmung eines leichtes Falls über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, wobei es die Mindestgrenze auf Fr. 3'000.– festgesetzt hat, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall auszugehen sei (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.5. am Ende; Urteil des Bundes- gerichts vom 6. Sept. 2024, 7B_770/2023 E. 4.3.). Von diesem Betrag ist man ent- gegen der Verteidigung mit knapp Fr. 21'000.– vorliegend weit entfernt. Bezüglich der oberen Grenze, bei welcher noch von einem leichten Fall gesprochen werden könne, befand das Bundesgericht zu Recht, dass es verfehlt sei, starre betrags- mässige Grenzen festzulegen (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.3). Vielmehr seien ver- schuldensrelevante Faktoren miteinzubeziehen, jedenfalls dann, wenn der Delikts- betrag Fr. 36'000.– nicht erreiche, ab welchem a priori kein leichter Fall mehr vor- liegen könne (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.9). Zu Recht hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund geschlossen, dass in Anbetracht des Deliktsbetrags, der längeren Bezugsdauer und der mehrfachen aktiven Falschdeklaration des Beschuldigten nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausge- gangen werden kann (Urk. 34 S. 17 f. Erw. 6.). Der Beschuldigte hat namentlich entgegen der Verteidigung nicht einfach verschwiegen, einer Arbeitstätigkeit nach- zugehen, sondern er hat die Formulare jedes Mal wahrheitswidrig ausgefüllt unterschrieben. Es kann ihm auch – wie bereits erwogen – nicht blosse Nachlässig- keit unterstellt werden. Schliesslich kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er geltend macht, er habe im erwähnten Tatzeitraum nur eine befristete Stelle gehabt, zumal er nach wie vor einen Lohn bezog und sich damit nicht in einer Notsituation befand. Mit der Vorinstanz ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen. Um Wiederholungen zu vermeiden, erfolgen weitere Ausführungen dazu im Rahmen der Strafzumessung (vgl. unten, Erw. 15). - 13 - V. Strafzumessung
  28. Verschlechterungsverbot Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 34 S. 18 - 23, Erw. IV.). Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.
  29. Festsetzung der Strafe innerhalb des Strafrahmens Der Strafrahmen von Art. 148a StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Höhe der konkreten Strafe ist anhand eines abstrakten Vergleichs von denkbaren leichteren und schwereren Handlungen innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens festzulegen. Nicht allein massgebend ist der Deliktsbetrag. Dem subjektiven Tat- verschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, Erw. 5.4).
  30. Objektives und subjektives Tatverschulden 15.1. Vorliegend ist die Deliktssumme der unrechtmässig erhaltenen knapp Fr. 21'000.– zwar nicht sehr hoch, aber auch nicht gering. Es geht vorliegend, ent- gegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 55 S. 6) und wie bereits er- wähnt, nicht um eine blosse Nachlässigkeit, beispielsweise infolge verspäteter Mel- dung der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit oder weil man den Inhalt eines vor Jahren einmal ausgefüllten Dokuments nicht mehr in Erinnerung hat. Es geht viel- mehr um ein bewusstes, unrechtmässiges mehrfaches Erlangen von Leistungen, für welche mancher Arbeitnehmer mehrere Monate lang hart arbeiten muss. 15.2. Der Beschuldigte hat für zwei Perioden jeweils mehrere Falschdeklarationen unterschrieben und eingereicht. Es handelte sich mit anderen Worten zum grossen Teil um aktives, täuschendes Verhalten und nicht bloss um passives Verschweigen von Einkünften. Der Beschuldigte befand sich, auch wenn er in der massgeblichen Zeit nicht in einer Festanstellung war, sondern befristete Einsätze leistete, nicht in einer echten finanziellen Notlage, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht - 14 - (Urk. 55 S. 2 f. und S. 6). So sagte der Beschuldigte in der Untersuchung selber aus, er habe keine Hilfe gebraucht (Urk. 3/2 A 18). Zu seinen Gunsten kann einzig vorgebracht werden, dass er im Zeitpunkt der Anmeldung für die zweite angeklagte Periode am 1. Februar 2021 tatsächlich noch arbeitslos war. 15.3. Die Vorinstanz hat das Verschulden als nicht mehr leicht beurteilt und blieb mit 120 Tagessätzen Geldstrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Dies ist keinesfalls zu streng und eine Unterschreitung dieser Strafe wäre nicht ange- messen.
  31. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten (vgl. Urk. 34 S. 25 f.; vgl. auch unten Erw. 21.2.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Beim Nachtatverhalten fällt in Betracht, dass er zwar anerkennt, Arbeitslosengelder bezogen zu haben und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, die er der Arbeitslosenversicherung nicht gemeldet habe (Urk. 55 S. 2). Gleichzeitig macht er jedoch geltend, er habe dies nur gemacht, weil er falsche Informationen erhalten habe (Urk. 53 S. 12). Gemäss Ausführungen seiner Verteidigung ist der Beschuldigte daran, eine Abzahlungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu treffen, wobei eine diesbezügliche Antwort der Bundesbehörde noch ausstehe (Urk. 55 S. 4). Jedenfalls kommt eine Strafminderung wegen Schadenwiedergutmachung nicht in Betracht.
  32. Tagessatz Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 53 S. 1 f.). Sie wurde von der Verteidigung eventualiter auch nicht gerügt bzw. im Eventualstandpunkt so beantragt (Urk. 55 S. 1).
  33. Strafhöhe Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. - 15 -
  34. Vollzug und Verbindungsbusse Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). Ebenso ist gemäss Vorinstanz auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. In Bezug auf diese beiden Punkte wäre eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund des Verschlechterungs- verbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO auch nicht möglich. VI. Landesverweisung
  35. Katalogtat Unrechtmässiger Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB gehört zu den sogenannten Katalogtaten von Art. 66a StGB, die im Grundsatz eine obli- gatorische Anordnung der Landesverweisung verlangen (Art. 66a lit. e StGB). Das Gericht kann nur ausnahmsweise davon absehen, und zwar nur wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Ausnahmeklausel ist re- striktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 Erw. 3.3.1).
  36. Schwerer persönlicher Härtefall 21.1. Die Vorinstanz hat einen schweren persönlichen Härtefall verneint (Urk. 34 S. 25 - 28 Erw. 4.). Es kann vollumfänglich auf deren zutreffende Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 34 S. 25 Erw. 4.). 21.2. Der Beschuldigte verbrachte den Grossteil seines Lebens in seinem Heimat- land in der Dominikanischen Republik (Urk. 34 S. 25; Urk. 3/2 S. 7). Er weilt erst seit 2017 in der Schweiz. Seine Ehefrau, Staatsangehörige von Spanien und der Dominikanischen Republik, heiratete er ebenfalls im Jahr 2017 in H._____ und lebt mit ihr zusammen (Urk. 53 S. 2 und S. 3 f.). Aus dieser Beziehung ging der sechs- jährige Sohn I._____ hervor, der allerdings bei der Schwiegermutter des Beschul- digten in der Dominikanischen Republik lebt. I._____ leide an Dyslexie sowie einer schweren Sprachstörung, weshalb der Beschuldigte und seine Frau im Jahr 2021 beschlossen hätten, ihn in die Dominikanische Republik zu schicken, damit er in - 16 - den ersten paar Jahren seines Lebens nur eine Sprache lernen müsse (Urk. 53 S. 8; Urk. 55 S. 8). Aus einer früheren Beziehung hat der Beschuldigte einen wei- teren, elfjährigen Sohn, welcher in Italien (in J._____) lebt und welchen er ein bis zwei Mal im Monat sehe. Die nicht gemeinsame Tochter seiner Ehefrau ist 19 Jahre alt und arbeitet in der K._____. Sie ist aus dem Haushalt des Beschuldigten und seiner Ehefrau ausgezogen und wohnt mit ihrem Freund. Schliesslich lebt eine zweite, mittlerweile 17-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls in L._____ mit der Schwiegermutter und dem gemeinsamen Sohn (Urk. 53 S. 5 ff.). 21.3. Der Beschuldigte spricht nur wenig deutsch und war sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren auf einen Dolmetscher angewiesen (Prot. I S. 6; Prot. II S. 5). Beruflich arbeitet er nach wie vor bei der Cateringfirma seiner Schwä- gerin und erzielt ein unregelmässiges Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.–. Darüber hinaus sei er selbständig im Bereich Import von Früchten aus der Dominikanischen Republik tätig. Jedoch ist seine Firma Aybar Lorenzo Import im Moment nicht aktiv; er warte noch auf das Zertifikat GlobalGap für seine Produkte (Urk. 53 S. 1 f.). Wie bereits aus dem angeklagten Verhalten hervorgeht, war er, seit er in der Schweiz lebt, zeitweise arbeitslos und bezog Arbeitslosen- gelder. Auch heute ist nicht von einem namhaften Einkommen auszugehen, von welchem der Beschuldigte überdies noch monatlich Fr. 800.– bis Fr. 900.– an seine Familie sendet (Mutter, zwei Kinder, je im Ausland). In seinem Heimatland L._____ hat er schliesslich noch Schulden, wobei er monatlich ca. Fr. 200.– bis Fr. 300.– zurückzahlt. Ferner hat er die zu Unrecht bezogenen Leistungen noch nicht an die Arbeitslosenkasse zurückgezahlt. Seine Freizeit verbringt er in seinem Schreber- garten in M._____ (Urk. 53 S. 4 f., S. 9; S. 11). 21.4. Nach dem Gesagten kann entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 55 S. 10 f.) beim Beschuldigten nicht von einer gefestigten sozialen und beruflichen Integration gesprochen werden. 21.5. Die Verteidigung führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, es könne der Ehefrau des Beschuldigten nicht zugemutet werden, in die Domini- kanische Republik zurückzukehren, lebe sie doch bereits seit 1998 und damit seit ihrem 13. Lebensjahr in der Schweiz. Es handle sich vorliegend um einen Anwen- - 17 - dungsfall der Reneja-Praxis. Die Landesverweisung würde ein intaktes und glückliches Eheleben, das seit bald acht Jahren bestehe, zerstören. Ferner mache sie auch den Plan zunichte, den gemeinsamen Sohn I._____ zu sich zu holen. Auch sei durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte ein enges Verhältnis zu seinem in Italien lebenden Sohn pflege und diesen auch finanziell unterstütze (Urk. 55 S. 10 und S. 13 ff.). Der Beschuldigte ist seit 2017 mit seiner Ehefrau verheiratet und lebt mit ihr zusammen in der Schweiz. Es ist von einem intakten und tatsächlich gelebten Familienverhältnis auszugehen. Die Reneja-Praxis wurde ursprünglich auf den in BGE 110 Ib 201 lagernden Sach- verhalt entwickelt. Das Bundesgericht entschied im erwähnten Urteil, dass der Ehefrau des Beschuldigten, einer Schweizerin, welche in Uri aufgewachsen war, nicht zugemutet werden könne, dass sie ihrem marokkanischen Ehemann nach Marokko folge. Dieser Fall wurde vom Bundesgericht verglichen mit zahlreichen anderen Fällen als aussergewöhnlich bezeichnet. In der Folge entwickelte die Rechtsprechung aus diesen Erwägungen den Grundsatz, dass einem Ausländer, welcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (BGE 139 I 145 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 110 Ib 201 und BGE 135 II 377). Der vorliegende Sachverhalt gestaltet sich jedoch anders. Die Ehefrau des Beschuldigten besitzt nicht die schweizerische, sondern die spanische und dominikanische Staatsangehörigkeit. Ferner lebte sie bis zu ihrem 13. Altersjahr in der Dominikanischen Republik und ihre Mutter, welche 30 Jahre lang in der Schweiz gelebt hat, ist wieder dorthin zurückgezogen. Zusammen mit ihr (d.h. der Schwiegermutter des Beschuldigten) leben auch der sechsjährige Sohn I._____ sowie die nicht gemeinsame, aus einer früheren Beziehung stammende 17-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten in der dominikanischen Republik. Der Beschuldigte und seine Ehefrau telefonieren täglich mit I._____ und verbringen die Sommer- und Winterferien entweder in der Schweiz, ab und zu auch in der Dominikanischen Republik (Urk. 53 S. 5 ff.; Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 55 S. 7 f.). Damit bestehen nach wie vor sehr enge Beziehungen der - 18 - Ehefrau – und auch des Beschuldigten selbst – zur Dominikanischen Republik und kann nicht die Rede davon sein, dass der Ehefrau des Beschuldigten nicht zugemutet werden könne, zurück in die Dominikanische Republik zu gehen. 21.6. Dies ist jedoch vorliegend insofern nicht in entscheidendem Masse relevant, als der Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gezwungen ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Auf die Frage, wohin er gehen würde, wenn er des Landes verwiesen würde, antwortete der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung: "nach Spanien" (Urk. 53 S. 10). Dass der Ehefrau des Beschuldigten, welche selber spanische Staatsbürgerin ist, nicht zugemutet werden könne, mit dem Beschuldigten nach Spanien zu ziehen, macht auch die Verteidigung – zu Recht – nicht geltend. Gemäss Ausführungen der Verteidigung habe die Ehefrau des Beschuldigten zwischen 2010 und 2015 selber in Spanien gelebt (Urk. 55 S. 7 f.). Auch eine wirtschaftliche Integration der Ehefrau in Spanien in ihrem jetzigen Berufsfeld erscheint ohne weiteres möglich (vgl. Urk. 54 S. 1 f.). Ferner erklärten die Ehegatten, dass sie beabsichtigen würden, ihren gemein- samen Sohn I._____ sowie die Tochter der Ehefrau zusammen mit der Schwieger- mutter des Beschuldigten nach Madrid zu holen (Urk. 54 S. 4; Urk. 53 S. 6 f.). Die weitere 19-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten ist sodann bereits aus- gezogen und lebt mit ihrem Freund zusammen. Schliesslich lebt der zweite Sohn des Beschuldigten, welcher aus einer früheren Beziehung stammt, in J._____. Beide leiblichen Söhne des Beschuldigten lebten damit bis anhin im Ausland und nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm und seiner Frau. Der Beschuldigte war insbesondere damit einverstanden, fern von seinem in der Dominikanischen Republik bei der Grossmutter lebenden Sohn I._____ hier in der Schweiz zu woh- nen. Durch eine Landesverweisung würde sich die Beziehung zu diesen Kindern nicht wesentlich schwieriger gestalten. So wäre es für den Beschuldigten nach wie vor möglich, seinen Sohn in Italien einmal im Monat zu besuchen, wie er dies bis anhin getan hat (vgl. Urk. 53 S. 8). In Bezug auf I._____ wäre zudem ein gemein- sames Zusammenleben in Spanien möglich, falls dieser wie geplant mit der Schwiegermutter nach Madrid kommt. - 19 - 21.7. Nach dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, welcher eine Ausnahme von der Anordnung einer Landesverweisung ermöglichen würde. Im Übrigen kann sich der Beschuldigte auch auf keine weiteren familiären Beziehungen in der Schweiz berufen, welche einen anderen Schluss zuliessen. Zwar leben der Vater sowie zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschuldigten in der Schweiz. Die Mutter des Beschuldigten lebt hingegen in der Dominikanischen Republik. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung machten geltend, dass ersterer zu seinen hier in der Schweiz lebenden Verwandten ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK habe (vgl. Urk. 53; Urk. 55 S. 10). 21.8. Wenn die Verteidigung geltend macht, das FZA sei im vorliegenden Fall auf den Beschuldigten anwendbar, da er aufgrund der Ehe mit seiner Ehefrau als spanische Staatsangehörige über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge (Urk. 55 S. 11), ist zunächst festzuhalten, dass das FZA in erster Linie den Staats- angehörigen der Vertragsparteien diverse Einreise-, Aufenthalts- und Verbleibe- rechte nach Massgabe des Anhanges I garantiert (vgl. auch Art. 1 lit. a FZA). Der Beschuldigte selbst ist nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, sondern hat sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz durch seine spanische Ehefrau erhalten. Entsprechend liegt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Sachlage vor, in welcher im konkreten Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Landes- verweisung im Sinne des FZA verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364, Regeste, letzter Absatz). Doch auch für den Fall, dass sich der Beschuldigte in der ge- gebenen Konstellation und im vorliegenden Zusammenhang auf das FZA berufen könnte, stünde dieses einer Landesverweisung nicht entgegen: Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Das Bundesgericht verfolgt eine ausserordentlich restriktive Interpretation beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landesverweisung nach FZA ist die Intensität der - 20 - Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Eine solche schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann auch gegeben sein, wenn einem Täter der bedingte Strafvollzug mangels Vorliegen einer ungünstigen Prognose gewährt wird. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten wären oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 ff. und E. 4.4). 21.9. Art. 148a StGB wurde im Rahmen der Umsetzung der "Ausschaffungs- initiative" ins StGB eingeführt. Mit Annahme jener Volksinitiative wurde Art. 121 BV um die Absätze 3-6 ergänzt. Nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV verliert eine ausländische Person ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz unter anderem, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen hat. Diese Bestimmung setzt einen Schwerpunkt auf die Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs und wurde mit der Schaffung des Straftatbestandes des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) umgesetzt. Mit dessen Aufnahme als Katalogtat für eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Tat unterhalb der Betrugsschwelle die öffent- liche Sicherheit und Ordnung gefährden und eine Landesverweisung nach sich ziehen kann (vgl. JENNY HELENE BURCKHARDT / MARLEN SCHULTZE in: Stefan Trechsel/Mark Pieth, StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 148a StGB N 1). Auch wenn dem Beschuldigten als Ersttäter keine ungünstige Prognose nach Art. 42 StGB gestellt werden muss und der Vollzug der Strafe wie gesehen auf- zuschieben ist, schlösse dies die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht von vornherein aus. Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln eine soziale Institution, die Menschen in Not unterstützt, ausgenutzt, obwohl er sich selbst nie in einer eigentlichen Notsituation befunden hat. Es versteht sich von selbst, dass das Funktionieren der Sozialwerke als überaus wichtiger Pfeiler des Sozialstaates ein starkes öffentliches Interesse darstellt, das durch deren Miss- brauch gefährdet wird. Dies gilt wie erwähnt bereits bei missbräuchlichen Bezügen von Sozialleistungen unterhalb der Betrugsschwelle; auch nicht arglistig unrecht- mässig erhältlich gemachte Sozialleistungen gefährden die Errungenschaften der entsprechenden sozialen Einrichtungen und zeugen von einer grundlegenden - 21 - Missachtung der hiesigen Werteordnung. Der durch den Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag der Arbeitslosengelder ist zudem keineswegs unerheblich, und der Beschuldigte hat über eine längere Deliktsdauer diverse Male wahrheitswidrig angegeben, keine Arbeitsstelle zu haben, zusätzliche Einkünfte nicht deklariert und damit ein aktives, täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt – wie erwogen – nicht mehr leicht und liegt damit im mittleren Bereich. Die öffentliche Ordnung der Schweiz wäre darum in der notwendigen Intensität gefährdet, weshalb das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen- stünde und diese entsprechend verhältnismässig ist.
  37. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen. Eine längere Dauer ist aufgrund des prozessualen Verschlechterungs- verbots ohnehin nicht möglich.
  38. Ausschreibung im SIS Die Vorinstanz verzichtete wegen des in Italien lebenden Sohns des Beschuldigten auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Urk. 34 S. 28 f. Erw. 5). Daran kann nur schon aufgrund des Verschlechterungs- verbots nichts geändert werden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  39. Erstinstanz Der Entscheid der Vorinstanz wird bestätigt und der Beschuldigte verurteilt. Somit ist auch deren Kostenfestsetzung und Auflage in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen (Ziff. 6 - 9). - 22 -
  40. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Somit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen hat er später nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger Dr. iur. HSG X1._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 7200.35 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 52). Dies erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund des Wechsels der amtlichen Verteidigung während des Berufungsver- fahrens und der notwendigen Einarbeitungszeit von Dr. iur. HSG X1._____ in den Fall als angemessen. Der Aufwand ist entsprechend in dieser Höhe zu entschädi- gen. Es wird erkannt:
  41. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  42. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  43. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  44. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  45. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird nicht angeordnet.
  46. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt. - 23 -
  47. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung RA lic. iur. Fr. 1'564.10 X2._____(bereits entschädigt) amtliche Verteidigung RA Dr. iur. HSG X1._____ Fr. 7'200.35 (inkl. 8,1% MWSt)
  48. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  49. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  den Privatkläger (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 24 -
  50. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240331-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Dubach sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 27. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. April 2024 (GG240043)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2024 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird nicht angeordnet.

6. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'886.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'886.40 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1; Prot. II S. 7 f.)

1. Es sei der Beschuldigte wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB angemes- sen zu büssen;

2. Eventualiter sei er wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen, deren Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen sei;

3. Es sei auf die Anordnung der Landesverweisung gegen den Berufungskläger zu verzichten;

4. Es seien die Verfahrenskosten für die Untersuchung und für beide Gerichts- verfahren inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung ausgangsgemäss mehrheitlich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 41) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen I. Verfahrensgang

1. Berufungsanmeldung Mit eingangs zitiertem Urteil vom 24. April 2024 wurde der Beschuldigte des un- rechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 34). Zudem wurde er des Landes verwiesen. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21) hat sein vormaliger Verteidiger mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (Urk. 29, Datum Poststempel 6. Mai 2024) Berufung angemeldet. Diese Anmeldung erfolgte unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden rechtzeitig (Art. 399 Abs. 1 StPO; Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 4 StPO).

2. Berufungserklärung Die begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 4. Juli 2024 zuge- stellt (Urk. 33/2). Die Berufungserklärung ging am 25. Juli 2024 hierorts ein. Sie wurde innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO rechtzeitig der Post übergeben (Urk. 36, Datum Poststempel 24. Juli 2024).

3. Keine Anschlussberufungen Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger (Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse) verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 40 und 41).

4. Verteidigerwechsel Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 erfolgte auf Begehren des Beschuldigten und im Einverständnis mit den Verteidigern ein Wechsel der amtlichen Verteidigung, wobei der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'564.10 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt wurde (Urk. 49).

- 5 -

5. Berufungsverhandlung Die Berufungsverhandlung fand am 27. November 2024 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 5). Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei die Ehefrau des Beschuldigten, welche ebenfalls anwesend war, zum Thema der Landesver- weisung als Zeugin zu befragen (Prot. II S. 6 f.). Dieser Antrag wurde durch das Gericht gutgeheissen und die Zeugin im Anschluss an die Befragung des Beschul- digten – an welcher sie nicht teilnahm – ebenfalls befragt (Prot. II S. 7 f.; Urk. 54). Das Urteil wurde gleichentags beraten und im Einverständnis mit der Verteidigung und dem Beschuldigten diesen schriftlich zugestellt (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 57). II. Prozessuales

6. Umfang der Berufung Mit Ausnahme der Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung (vorin- stanzliches Urteil Ziff. 6) sowie der Kostenfestsetzung (vorinstanzliches Urteil Ziff. 7) wurde das gesamte Urteil des Bezirksgerichts vom Beschuldigten angefoch- ten (Berufungserklärung Urk. 36, Ziff. II.1.; Urk. 55 S. 1; Prot. II S. 7).

7. Umfang der Urteilsbegründung 7.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. 7.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz

- 6 - die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). III. Sachverhalt

8. Parteistandpunkte 8.1. Staatsanwaltschaft Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, in den beiden Zeiträumen von Februar 2020 bis Juni 2020 und von Februar 2021 bis Juni 2021 von der Arbeitslosenkasse Gelder bezogen zu haben, obwohl er gleichzeitig zeitweise ein Einkommen und ein Krankentaggeld aus einem Arbeitsverhältnis erhalten habe. Dabei habe er auf- grund der monatlich auszufüllenden Formulare gewusst, dass er diese Einkünfte hätte deklarieren müssen. Insgesamt seien ihm rund Fr. 45'000.– ausbezahlt worden, wovon rund Fr. 25'000.– zu Unrecht. 8.2. Beschuldigter bzw. Verteidigung Der vormalige Verteidiger machte vor Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Be- schuldigten geltend, dieser habe sich von einer Person namens B._____ beraten lassen. B._____ habe ihm erklärt, dass er Anspruch auf Corona-Hilfe habe und die Formulare unterschreiben müsse. Der Beschuldigte habe mangels Kenntnis über die Sozialhilfe und wegen sprachlicher Schwierigkeiten einfach das gemacht, was man ihm gesagt habe (Urk. 21 Rz 5). Es fehle deshalb am subjektiven Tatbestand (Urk. 21 Rz 6). Der (aktuelle) Verteidiger wiederholte anlässlich der Berufungsver- handlung im Wesentlichen, dass B._____ dem Beschuldigten beim Ausfüllen der Formulare geholfen habe. In Wahrheit handle es sich bei B._____ aber um eine Frau namens B._____. Sie sei es gewesen, die dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er Arbeitslosengelder beziehen könne, auch wenn er arbeite. Im Übrigen machte die Verteidigung im Hauptstandpunkt das Vorliegen eines leichten Falls des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB geltend (Urk. 55 S. 1 f. und S. 4 f.). Auch der Be-

- 7 - schuldigte persönlich beschrieb in der Berufungsverhandlung nochmals, wie ihn "B._____" informiert habe und wie sie vorgegangen sei (Urk. 53 S. 12 ff.).

9. Objektiver (äusserer) Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt, die Formulare "Angaben der versicherten Person" un- terschrieben und eingereicht oder einreichen lassen zu haben (Januar 2020 - Mai 2020, Urk. 2/14 - 2/18 sowie Februar 2021 - Juni 2021, Urk. 2/19 - 2/23). Ebenso anerkennt er im Sinne des vorinstanzlichen Urteils, im Zeitraum zwischen Februar 2020 bis April 2020 Fr. 7'307.– sowie im Zeitraum zwischen Februar 2021 bis Juni 2021 Fr. 13'619.– unrechtmässig bezogen zu haben (Urk. 55 S. 2). Auf den Antragsformularen steht direkt über der Unterschrift folgender Hinweis (Urk. 2/18): "Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die sie während des Bezugs von Arbeits- losenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zentrale Ausgleichstelle (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit. Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leis- tungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden." Somit ist auch erstellt, dass genügend auf die Deklarationspflicht aufmerksam ge- macht wurde.

10. Subjektiver Sachverhalt 10.1. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte sinngemäss, gewusst zu haben, dass kein Anspruch auf die ausbezahlten Arbeitslosengelder bestand (act. 3/1, S. 2 ff.; act. 3/2, S. 2 ff.; act. 21, S. 2; Prot. I S. 8 ff.). Eine Person namens B._____ habe ihm gesagt, es sei eine Hilfe des Staates wegen Corona. Sie sei es gewesen, welche die Antragsformulare ausgefüllt habe, und er habe sie jeweils lediglich un- terzeichnet (Urk. 3/2 A 6; Urk. 53 S. 12 ff.). Er selbst habe den Inhalt der Formulare nicht verstanden (Urk. 3/1 A 34).

- 8 - 10.2. Diese Behauptung ist unglaubhaft. Der Beschuldigte stammt aus der Dominikanischen Republik, wo er die Schulen bis zur vierten Klasse des Gymnasi- ums besuchte (Urk. 3/2 A 32). Im Jahre 2011 wanderte er nach Italien aus und kam 2017 in die Schweiz, weil sein Vater hier lebt (Urk. 3/2 A 32, Prot. I S. 14; Urk. 53 S. 2 f.). Die Aufenthaltsbewilligung erlangte er durch Heirat im Jahre 2017. Seine spanische Ehefrau lebt seit 20 Jahren in der Schweiz und spricht einwandfrei deutsch (Urk. 3/1 A 35; vgl. Urk. 54). Der Beschuldigte verfügt somit über genügend Schulbildung und Kenntnis der hiesigen Verhältnisse, um zu wissen, dass der schweizerische Staat den hier lebenden Ausländern nicht voraussetzungslos gratis Hilfegelder von mehreren tausend Franken pro Monat verteilt. 10.3. Dieser Schluss drängt sich auch aufgrund seines weiteren (Aussage-) Ver- haltens auf. So gab der Beschuldigte etwa zu, dass er am 4. Februar 2020 einen Termin auf dem RAV hatte, einem Zeitpunkt, als er bei der C._____ AG bereits vollzeitlich arbeitete, was aus der Lohnabrechnung der C._____ AG zu schliessen ist (Urk. 16.35 ff.). Diesen widersprüchlichen Umstand versuchte er dann aber mit der unglaubhaften Erklärung aus der Welt zu schaffen: "ja, ich meldete mich für den Fall, dass es keine Arbeit mehr gebe" (Prot. I S. 9). Dass man sich prophylaktisch beim RAV meldet, ist lebensfremd. Am 10. März 2020 hätte der Beschuldigte wie- der einen Termin beim RAV gehabt, den er allerdings platzen liess mit der Erklä- rung, dass er Corona-Symptome habe. Gemäss den vorliegenden Unterlagen der C._____ AG – seiner damaligen Arbeitgeberin – war er am 10. März 2020 allerdings nicht krank gemeldet, sondern hat normal bei der D._____ AG im Stundenlohn ge- arbeitet (Urk. 16.37 ff.). Der Beschuldigte versuchte diesen Umstand anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung damit zu erklären, dass er bei der D._____ AG mit Maske habe arbeiten dürfen und ferner immer alleine gearbeitet habe. Beim RAV handle es sich hingegen um einen geschlossenen Ort (Urk. 53 S. 15). Auch dies überzeugt selbstredend nicht; der Beschuldigte hätte den Termin beim RAV pro- blemlos ebenfalls mit Maske wahrnehmen können. 10.4. Ferner gab der Beschuldigte vor Vorinstanz auf Vorhalt, weshalb er sich im Juni 2020 beim RAV abgemeldet habe, zur Antwort: "ich meldete mich ab, da ich arbeitete" (Prot. I S. 10). Das wirft selbstverständlich die Frage auf, weshalb er sich

- 9 - dann nicht bereits im März 2020, als er bereits einer Erwerbstätigkeit nachging, abgemeldet hatte. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er bei einem Antrag auf Arbeitslosengelder sämtliche Einkünfte hätte deklarieren müssen, gab der Beschuldigte – widersprüchlich und wenig überzeugend – an: "Ja, aber sie ["B._____"] sagte, das sei kein Problem. Ich wusste nicht, dass ich andere Einkünfte hätte angeben müssen" (Urk. 3/1 A 38). 10.5. Schliesslich springen bei den Aussagen des Beschuldigten auch seine häu- fig vagen Formulierungen ins Auge. So sagte er in der Untersuchung dauernd, er wisse es nicht, "man" habe ihm gesagt, er "denke" es sei B._____ gewesen, er wisse nicht, "ob es seine Frau gemacht habe", er "glaube", usw. (Urk. 3/1 und 3/2). Insgesamt zeigte der Beschuldigte ein typisches Aussageverhalten einer Person, die ängstlich darauf bedacht ist, stets unverbindlich zu bleiben, nur ja nie etwas auszusagen, das man später widerlegen könnte. Zudem betrifft sein Nichtwissen teilweise eigene Handlungen, weshalb die fehlende Erinnerung unnatürlich er- scheint. Auffällig ist zum Beispiel seine Antwort auf die Frage, ob er B._____ den Auftrag gegeben habe, die Antragsformulare auszufüllen (Urk. 3/1 A. 27). Der Be- schuldigte erwiderte: "ich weiss es nicht". Es ist lebensfremd, dass man bei einer solch bedeutenden Sache – es ging um den Erhalt von 48'000 Franken – nicht weiss, was man selbst gemacht hat. Im Übrigen zeigte er ein solch ausweichendes Aussageverhalten auch anlässlich seiner heutigen Befragung. So antwortete er auf die Frage, ob er sich keine Gedanken zur Berechtigung auf die Gelder gemacht habe, lapidar: "Ja. Sie sagte mir, es sei eine Hilfe und ich hatte diese Unsicherheit aufgrund von Corona. Aber, ich weiss nicht, ich habe es genommen." Und auf die Frage, ob er nach Juni 2021 (also nach dem Anklagezeitraum) wieder einmal Arbeitslosengelder bezogen habe, antwortete der Beschuldigte trotz wiederholtem Nachhaken, er wisse es nicht, er könne sich nicht daran erinnern. Er glaube nicht, dass er Geld von dort genommen habe (Urk. 53 S. 14 ff.). Auch das unterstreicht das offensichtliche Bemühen des Beschuldigten, sich in einem – völlig unglaubhaf- ten – Übermass als unwissend, ahnungslos und unbedarft darzustellen. 10.6. Hinsichtlich der unbekannten "B._____" führte die Ehefrau des Beschuldig- ten anlässlich der heutigen Befragung als Zeugin aus, dass diese in Wahrheit

- 10 - B._____ heisse und ein Büro an der E._____-strasse … in Zürich gehabt habe. Sie sei in einem anderen Fall als unbekannte Person von einem Notar namens F._____ wegen falschen Übersetzungen angezeigt worden (Urk. 54 S. 8). Die Verteidigung ergänzte, dass B._____ heute möglicherweise in G._____ lebe und sich gemäss Kenntnis des Beschuldigten wegen falschen Angaben vor Behörden verantworten müsse (Urk. 55 S. 2). 10.7. Wenngleich anhand dieser Aussagen bzw. Ausführungen dem Beschuldig- ten nicht widerlegt werden kann, dass er hinsichtlich des Ausfüllens der entspre- chenden Formulare für den Bezug von Arbeitslosengelder von einer B._____ bzw. B._____ Unterstützung in Anspruch genommen hat, bleibt deren Rolle weitgehend unklar. Der Beschuldigte konnte denn auch im gesamten Verfahren keine Argu- mente vorbringen, weshalb die Angaben von B._____ bzw. B._____ verlässlich er- scheinen durften. Er schilderte weder, dass sie ihm längere Erklärungen für die Geldleistungen gegeben habe, noch dass sie besondere Fachkenntnisse vorge- gaukelt habe oder etwas für ihre Dienstleistung verlangt habe. In der Berufungs- verhandlung sagte er dazu wörtlich: "Es ist nicht so, dass ich ihr vertraut hätte, aber sie wusste, wie man das ausfüllt. Ich weiss nicht." (Urk. 53 S. 14). Der Beschuldigte durfte sich somit nicht blind auf die Angaben dieser Person verlassen. Vor Vorin- stanz hatte er ferner ausgesagt, sie habe ihm gesagt, es sei eine "Hilfeleistung" (so auch in der Berufungsverhandlung Urk. 53 S. 15), dann habe sie ihm gesagt, es sei nicht nur Arbeitslosengeld, sondern auch Unterstützung wegen Corona (Prot. I S. 9). Somit wusste der Beschuldigte auch nach eigener Darstellung also, dass es sich zumindest teilweise um Arbeitslosengelder handelte. Dies gilt umso mehr, als auch auf jedem Formular im Kopf explizit aufgeführt war, dass es sich um die "Ar- beitslosenversicherung" handelt (vgl. Urk. 2/14-23) und völlig unglaubhaft wäre, wenn der Beschuldigte behaupten würde, er habe diesen Begriff nicht einmal sinn- gemäss einordnen können (vgl. dazu vorstehend Erw. 10.2).

11. Fazit Eine gesamthafte Würdigung führt zum zweifelsfreien Schluss, dass der Beschul- digte gewusst hat bzw. zumindest damit rechnete, dass er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen Zwischenverdienste aufgrund von Arbeit oder

- 11 - Krankentaggeld hätte angeben müssen, da diese Zahlungen Einfluss auf die Höhe der ausbezahlten Entschädigungen hatten. Und entsprechend nahm der Beschul- digte auch zumindest in Kauf, dass er in der von der Vorinstanz ermittelten (Urk. 34 S. 10) und von ihm anerkannten (Urk. 55 S. 2) Höhe von gesamthaft knapp Fr. 21'000.– unrechtmässig Arbeitslosengelder bezogen hat. IV. Rechtliche Würdigung

12. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 12.1. Gemäss Art. 148a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen. 12.2. Die Vorinstanz hat die Handlungen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als vorsätzlichen mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen im Sinne der zitierten Bestimmung qualifiziert. Dem ist bei- zupflichten. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 15 - 18, Erw. III.). 12.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auch das Vorliegen eines einfachen Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB geprüft und verneint (Urk. 34 S. 17 f. Erw. 6.). Die Verteidigung argumentiert dazu anlässlich der Berufungsverhandlung, der Be- schuldigte habe keine falschen Angaben gemacht, sondern er habe verschwiegen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. Krankentaggelder beziehe. Er habe die Formulare lediglich ausfüllen lassen, deren Inhalt er ohnehin nur ansatzweise verstanden habe. Ferner habe er sich in einer Notsituation und in Unkenntnis der erheblichen Strafbarkeit seines Tuns befunden (Urk. 55 S. 5).

- 12 - 12.4. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Gemäss Bundesgericht erfolgt die Bestimmung eines leichtes Falls über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, wobei es die Mindestgrenze auf Fr. 3'000.– festgesetzt hat, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall auszugehen sei (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.5. am Ende; Urteil des Bundes- gerichts vom 6. Sept. 2024, 7B_770/2023 E. 4.3.). Von diesem Betrag ist man ent- gegen der Verteidigung mit knapp Fr. 21'000.– vorliegend weit entfernt. Bezüglich der oberen Grenze, bei welcher noch von einem leichten Fall gesprochen werden könne, befand das Bundesgericht zu Recht, dass es verfehlt sei, starre betrags- mässige Grenzen festzulegen (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.3). Vielmehr seien ver- schuldensrelevante Faktoren miteinzubeziehen, jedenfalls dann, wenn der Delikts- betrag Fr. 36'000.– nicht erreiche, ab welchem a priori kein leichter Fall mehr vor- liegen könne (BGE 149 IV 273 Erw. 1.5.9). Zu Recht hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund geschlossen, dass in Anbetracht des Deliktsbetrags, der längeren Bezugsdauer und der mehrfachen aktiven Falschdeklaration des Beschuldigten nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausge- gangen werden kann (Urk. 34 S. 17 f. Erw. 6.). Der Beschuldigte hat namentlich entgegen der Verteidigung nicht einfach verschwiegen, einer Arbeitstätigkeit nach- zugehen, sondern er hat die Formulare jedes Mal wahrheitswidrig ausgefüllt unterschrieben. Es kann ihm auch – wie bereits erwogen – nicht blosse Nachlässig- keit unterstellt werden. Schliesslich kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er geltend macht, er habe im erwähnten Tatzeitraum nur eine befristete Stelle gehabt, zumal er nach wie vor einen Lohn bezog und sich damit nicht in einer Notsituation befand. Mit der Vorinstanz ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen. Um Wiederholungen zu vermeiden, erfolgen weitere Ausführungen dazu im Rahmen der Strafzumessung (vgl. unten, Erw. 15).

- 13 - V. Strafzumessung

13. Verschlechterungsverbot Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 34 S. 18 - 23, Erw. IV.). Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.

14. Festsetzung der Strafe innerhalb des Strafrahmens Der Strafrahmen von Art. 148a StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Höhe der konkreten Strafe ist anhand eines abstrakten Vergleichs von denkbaren leichteren und schwereren Handlungen innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens festzulegen. Nicht allein massgebend ist der Deliktsbetrag. Dem subjektiven Tat- verschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, Erw. 5.4).

15. Objektives und subjektives Tatverschulden 15.1. Vorliegend ist die Deliktssumme der unrechtmässig erhaltenen knapp Fr. 21'000.– zwar nicht sehr hoch, aber auch nicht gering. Es geht vorliegend, ent- gegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 55 S. 6) und wie bereits er- wähnt, nicht um eine blosse Nachlässigkeit, beispielsweise infolge verspäteter Mel- dung der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit oder weil man den Inhalt eines vor Jahren einmal ausgefüllten Dokuments nicht mehr in Erinnerung hat. Es geht viel- mehr um ein bewusstes, unrechtmässiges mehrfaches Erlangen von Leistungen, für welche mancher Arbeitnehmer mehrere Monate lang hart arbeiten muss. 15.2. Der Beschuldigte hat für zwei Perioden jeweils mehrere Falschdeklarationen unterschrieben und eingereicht. Es handelte sich mit anderen Worten zum grossen Teil um aktives, täuschendes Verhalten und nicht bloss um passives Verschweigen von Einkünften. Der Beschuldigte befand sich, auch wenn er in der massgeblichen Zeit nicht in einer Festanstellung war, sondern befristete Einsätze leistete, nicht in einer echten finanziellen Notlage, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht

- 14 - (Urk. 55 S. 2 f. und S. 6). So sagte der Beschuldigte in der Untersuchung selber aus, er habe keine Hilfe gebraucht (Urk. 3/2 A 18). Zu seinen Gunsten kann einzig vorgebracht werden, dass er im Zeitpunkt der Anmeldung für die zweite angeklagte Periode am 1. Februar 2021 tatsächlich noch arbeitslos war. 15.3. Die Vorinstanz hat das Verschulden als nicht mehr leicht beurteilt und blieb mit 120 Tagessätzen Geldstrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Dies ist keinesfalls zu streng und eine Unterschreitung dieser Strafe wäre nicht ange- messen.

16. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten (vgl. Urk. 34 S. 25 f.; vgl. auch unten Erw. 21.2.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Beim Nachtatverhalten fällt in Betracht, dass er zwar anerkennt, Arbeitslosengelder bezogen zu haben und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, die er der Arbeitslosenversicherung nicht gemeldet habe (Urk. 55 S. 2). Gleichzeitig macht er jedoch geltend, er habe dies nur gemacht, weil er falsche Informationen erhalten habe (Urk. 53 S. 12). Gemäss Ausführungen seiner Verteidigung ist der Beschuldigte daran, eine Abzahlungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu treffen, wobei eine diesbezügliche Antwort der Bundesbehörde noch ausstehe (Urk. 55 S. 4). Jedenfalls kommt eine Strafminderung wegen Schadenwiedergutmachung nicht in Betracht.

17. Tagessatz Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 53 S. 1 f.). Sie wurde von der Verteidigung eventualiter auch nicht gerügt bzw. im Eventualstandpunkt so beantragt (Urk. 55 S. 1).

18. Strafhöhe Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

- 15 -

19. Vollzug und Verbindungsbusse Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). Ebenso ist gemäss Vorinstanz auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. In Bezug auf diese beiden Punkte wäre eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund des Verschlechterungs- verbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO auch nicht möglich. VI. Landesverweisung

20. Katalogtat Unrechtmässiger Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB gehört zu den sogenannten Katalogtaten von Art. 66a StGB, die im Grundsatz eine obli- gatorische Anordnung der Landesverweisung verlangen (Art. 66a lit. e StGB). Das Gericht kann nur ausnahmsweise davon absehen, und zwar nur wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Ausnahmeklausel ist re- striktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 Erw. 3.3.1).

21. Schwerer persönlicher Härtefall 21.1. Die Vorinstanz hat einen schweren persönlichen Härtefall verneint (Urk. 34 S. 25 - 28 Erw. 4.). Es kann vollumfänglich auf deren zutreffende Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 34 S. 25 Erw. 4.). 21.2. Der Beschuldigte verbrachte den Grossteil seines Lebens in seinem Heimat- land in der Dominikanischen Republik (Urk. 34 S. 25; Urk. 3/2 S. 7). Er weilt erst seit 2017 in der Schweiz. Seine Ehefrau, Staatsangehörige von Spanien und der Dominikanischen Republik, heiratete er ebenfalls im Jahr 2017 in H._____ und lebt mit ihr zusammen (Urk. 53 S. 2 und S. 3 f.). Aus dieser Beziehung ging der sechs- jährige Sohn I._____ hervor, der allerdings bei der Schwiegermutter des Beschul- digten in der Dominikanischen Republik lebt. I._____ leide an Dyslexie sowie einer schweren Sprachstörung, weshalb der Beschuldigte und seine Frau im Jahr 2021 beschlossen hätten, ihn in die Dominikanische Republik zu schicken, damit er in

- 16 - den ersten paar Jahren seines Lebens nur eine Sprache lernen müsse (Urk. 53 S. 8; Urk. 55 S. 8). Aus einer früheren Beziehung hat der Beschuldigte einen wei- teren, elfjährigen Sohn, welcher in Italien (in J._____) lebt und welchen er ein bis zwei Mal im Monat sehe. Die nicht gemeinsame Tochter seiner Ehefrau ist 19 Jahre alt und arbeitet in der K._____. Sie ist aus dem Haushalt des Beschuldigten und seiner Ehefrau ausgezogen und wohnt mit ihrem Freund. Schliesslich lebt eine zweite, mittlerweile 17-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls in L._____ mit der Schwiegermutter und dem gemeinsamen Sohn (Urk. 53 S. 5 ff.). 21.3. Der Beschuldigte spricht nur wenig deutsch und war sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren auf einen Dolmetscher angewiesen (Prot. I S. 6; Prot. II S. 5). Beruflich arbeitet er nach wie vor bei der Cateringfirma seiner Schwä- gerin und erzielt ein unregelmässiges Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.–. Darüber hinaus sei er selbständig im Bereich Import von Früchten aus der Dominikanischen Republik tätig. Jedoch ist seine Firma Aybar Lorenzo Import im Moment nicht aktiv; er warte noch auf das Zertifikat GlobalGap für seine Produkte (Urk. 53 S. 1 f.). Wie bereits aus dem angeklagten Verhalten hervorgeht, war er, seit er in der Schweiz lebt, zeitweise arbeitslos und bezog Arbeitslosen- gelder. Auch heute ist nicht von einem namhaften Einkommen auszugehen, von welchem der Beschuldigte überdies noch monatlich Fr. 800.– bis Fr. 900.– an seine Familie sendet (Mutter, zwei Kinder, je im Ausland). In seinem Heimatland L._____ hat er schliesslich noch Schulden, wobei er monatlich ca. Fr. 200.– bis Fr. 300.– zurückzahlt. Ferner hat er die zu Unrecht bezogenen Leistungen noch nicht an die Arbeitslosenkasse zurückgezahlt. Seine Freizeit verbringt er in seinem Schreber- garten in M._____ (Urk. 53 S. 4 f., S. 9; S. 11). 21.4. Nach dem Gesagten kann entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 55 S. 10 f.) beim Beschuldigten nicht von einer gefestigten sozialen und beruflichen Integration gesprochen werden. 21.5. Die Verteidigung führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, es könne der Ehefrau des Beschuldigten nicht zugemutet werden, in die Domini- kanische Republik zurückzukehren, lebe sie doch bereits seit 1998 und damit seit ihrem 13. Lebensjahr in der Schweiz. Es handle sich vorliegend um einen Anwen-

- 17 - dungsfall der Reneja-Praxis. Die Landesverweisung würde ein intaktes und glückliches Eheleben, das seit bald acht Jahren bestehe, zerstören. Ferner mache sie auch den Plan zunichte, den gemeinsamen Sohn I._____ zu sich zu holen. Auch sei durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte ein enges Verhältnis zu seinem in Italien lebenden Sohn pflege und diesen auch finanziell unterstütze (Urk. 55 S. 10 und S. 13 ff.). Der Beschuldigte ist seit 2017 mit seiner Ehefrau verheiratet und lebt mit ihr zusammen in der Schweiz. Es ist von einem intakten und tatsächlich gelebten Familienverhältnis auszugehen. Die Reneja-Praxis wurde ursprünglich auf den in BGE 110 Ib 201 lagernden Sach- verhalt entwickelt. Das Bundesgericht entschied im erwähnten Urteil, dass der Ehefrau des Beschuldigten, einer Schweizerin, welche in Uri aufgewachsen war, nicht zugemutet werden könne, dass sie ihrem marokkanischen Ehemann nach Marokko folge. Dieser Fall wurde vom Bundesgericht verglichen mit zahlreichen anderen Fällen als aussergewöhnlich bezeichnet. In der Folge entwickelte die Rechtsprechung aus diesen Erwägungen den Grundsatz, dass einem Ausländer, welcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (BGE 139 I 145 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 110 Ib 201 und BGE 135 II 377). Der vorliegende Sachverhalt gestaltet sich jedoch anders. Die Ehefrau des Beschuldigten besitzt nicht die schweizerische, sondern die spanische und dominikanische Staatsangehörigkeit. Ferner lebte sie bis zu ihrem 13. Altersjahr in der Dominikanischen Republik und ihre Mutter, welche 30 Jahre lang in der Schweiz gelebt hat, ist wieder dorthin zurückgezogen. Zusammen mit ihr (d.h. der Schwiegermutter des Beschuldigten) leben auch der sechsjährige Sohn I._____ sowie die nicht gemeinsame, aus einer früheren Beziehung stammende 17-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten in der dominikanischen Republik. Der Beschuldigte und seine Ehefrau telefonieren täglich mit I._____ und verbringen die Sommer- und Winterferien entweder in der Schweiz, ab und zu auch in der Dominikanischen Republik (Urk. 53 S. 5 ff.; Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 55 S. 7 f.). Damit bestehen nach wie vor sehr enge Beziehungen der

- 18 - Ehefrau – und auch des Beschuldigten selbst – zur Dominikanischen Republik und kann nicht die Rede davon sein, dass der Ehefrau des Beschuldigten nicht zugemutet werden könne, zurück in die Dominikanische Republik zu gehen. 21.6. Dies ist jedoch vorliegend insofern nicht in entscheidendem Masse relevant, als der Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gezwungen ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Auf die Frage, wohin er gehen würde, wenn er des Landes verwiesen würde, antwortete der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung: "nach Spanien" (Urk. 53 S. 10). Dass der Ehefrau des Beschuldigten, welche selber spanische Staatsbürgerin ist, nicht zugemutet werden könne, mit dem Beschuldigten nach Spanien zu ziehen, macht auch die Verteidigung – zu Recht – nicht geltend. Gemäss Ausführungen der Verteidigung habe die Ehefrau des Beschuldigten zwischen 2010 und 2015 selber in Spanien gelebt (Urk. 55 S. 7 f.). Auch eine wirtschaftliche Integration der Ehefrau in Spanien in ihrem jetzigen Berufsfeld erscheint ohne weiteres möglich (vgl. Urk. 54 S. 1 f.). Ferner erklärten die Ehegatten, dass sie beabsichtigen würden, ihren gemein- samen Sohn I._____ sowie die Tochter der Ehefrau zusammen mit der Schwieger- mutter des Beschuldigten nach Madrid zu holen (Urk. 54 S. 4; Urk. 53 S. 6 f.). Die weitere 19-jährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten ist sodann bereits aus- gezogen und lebt mit ihrem Freund zusammen. Schliesslich lebt der zweite Sohn des Beschuldigten, welcher aus einer früheren Beziehung stammt, in J._____. Beide leiblichen Söhne des Beschuldigten lebten damit bis anhin im Ausland und nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm und seiner Frau. Der Beschuldigte war insbesondere damit einverstanden, fern von seinem in der Dominikanischen Republik bei der Grossmutter lebenden Sohn I._____ hier in der Schweiz zu woh- nen. Durch eine Landesverweisung würde sich die Beziehung zu diesen Kindern nicht wesentlich schwieriger gestalten. So wäre es für den Beschuldigten nach wie vor möglich, seinen Sohn in Italien einmal im Monat zu besuchen, wie er dies bis anhin getan hat (vgl. Urk. 53 S. 8). In Bezug auf I._____ wäre zudem ein gemein- sames Zusammenleben in Spanien möglich, falls dieser wie geplant mit der Schwiegermutter nach Madrid kommt.

- 19 - 21.7. Nach dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, welcher eine Ausnahme von der Anordnung einer Landesverweisung ermöglichen würde. Im Übrigen kann sich der Beschuldigte auch auf keine weiteren familiären Beziehungen in der Schweiz berufen, welche einen anderen Schluss zuliessen. Zwar leben der Vater sowie zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschuldigten in der Schweiz. Die Mutter des Beschuldigten lebt hingegen in der Dominikanischen Republik. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung machten geltend, dass ersterer zu seinen hier in der Schweiz lebenden Verwandten ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK habe (vgl. Urk. 53; Urk. 55 S. 10). 21.8. Wenn die Verteidigung geltend macht, das FZA sei im vorliegenden Fall auf den Beschuldigten anwendbar, da er aufgrund der Ehe mit seiner Ehefrau als spanische Staatsangehörige über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge (Urk. 55 S. 11), ist zunächst festzuhalten, dass das FZA in erster Linie den Staats- angehörigen der Vertragsparteien diverse Einreise-, Aufenthalts- und Verbleibe- rechte nach Massgabe des Anhanges I garantiert (vgl. auch Art. 1 lit. a FZA). Der Beschuldigte selbst ist nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, sondern hat sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz durch seine spanische Ehefrau erhalten. Entsprechend liegt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Sachlage vor, in welcher im konkreten Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Landes- verweisung im Sinne des FZA verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364, Regeste, letzter Absatz). Doch auch für den Fall, dass sich der Beschuldigte in der ge- gebenen Konstellation und im vorliegenden Zusammenhang auf das FZA berufen könnte, stünde dieses einer Landesverweisung nicht entgegen: Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Das Bundesgericht verfolgt eine ausserordentlich restriktive Interpretation beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landesverweisung nach FZA ist die Intensität der

- 20 - Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Eine solche schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann auch gegeben sein, wenn einem Täter der bedingte Strafvollzug mangels Vorliegen einer ungünstigen Prognose gewährt wird. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten wären oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 ff. und E. 4.4). 21.9. Art. 148a StGB wurde im Rahmen der Umsetzung der "Ausschaffungs- initiative" ins StGB eingeführt. Mit Annahme jener Volksinitiative wurde Art. 121 BV um die Absätze 3-6 ergänzt. Nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV verliert eine ausländische Person ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz unter anderem, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen hat. Diese Bestimmung setzt einen Schwerpunkt auf die Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs und wurde mit der Schaffung des Straftatbestandes des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) umgesetzt. Mit dessen Aufnahme als Katalogtat für eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Tat unterhalb der Betrugsschwelle die öffent- liche Sicherheit und Ordnung gefährden und eine Landesverweisung nach sich ziehen kann (vgl. JENNY HELENE BURCKHARDT / MARLEN SCHULTZE in: Stefan Trechsel/Mark Pieth, StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 148a StGB N 1). Auch wenn dem Beschuldigten als Ersttäter keine ungünstige Prognose nach Art. 42 StGB gestellt werden muss und der Vollzug der Strafe wie gesehen auf- zuschieben ist, schlösse dies die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht von vornherein aus. Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln eine soziale Institution, die Menschen in Not unterstützt, ausgenutzt, obwohl er sich selbst nie in einer eigentlichen Notsituation befunden hat. Es versteht sich von selbst, dass das Funktionieren der Sozialwerke als überaus wichtiger Pfeiler des Sozialstaates ein starkes öffentliches Interesse darstellt, das durch deren Miss- brauch gefährdet wird. Dies gilt wie erwähnt bereits bei missbräuchlichen Bezügen von Sozialleistungen unterhalb der Betrugsschwelle; auch nicht arglistig unrecht- mässig erhältlich gemachte Sozialleistungen gefährden die Errungenschaften der entsprechenden sozialen Einrichtungen und zeugen von einer grundlegenden

- 21 - Missachtung der hiesigen Werteordnung. Der durch den Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag der Arbeitslosengelder ist zudem keineswegs unerheblich, und der Beschuldigte hat über eine längere Deliktsdauer diverse Male wahrheitswidrig angegeben, keine Arbeitsstelle zu haben, zusätzliche Einkünfte nicht deklariert und damit ein aktives, täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt – wie erwogen – nicht mehr leicht und liegt damit im mittleren Bereich. Die öffentliche Ordnung der Schweiz wäre darum in der notwendigen Intensität gefährdet, weshalb das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen- stünde und diese entsprechend verhältnismässig ist.

22. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen. Eine längere Dauer ist aufgrund des prozessualen Verschlechterungs- verbots ohnehin nicht möglich.

23. Ausschreibung im SIS Die Vorinstanz verzichtete wegen des in Italien lebenden Sohns des Beschuldigten auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Urk. 34 S. 28 f. Erw. 5). Daran kann nur schon aufgrund des Verschlechterungs- verbots nichts geändert werden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

24. Erstinstanz Der Entscheid der Vorinstanz wird bestätigt und der Beschuldigte verurteilt. Somit ist auch deren Kostenfestsetzung und Auflage in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen (Ziff. 6 - 9).

- 22 -

25. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Somit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen hat er später nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger Dr. iur. HSG X1._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 7200.35 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 52). Dies erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund des Wechsels der amtlichen Verteidigung während des Berufungsver- fahrens und der notwendigen Einarbeitungszeit von Dr. iur. HSG X1._____ in den Fall als angemessen. Der Aufwand ist entsprechend in dieser Höhe zu entschädi- gen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird nicht angeordnet.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt.

- 23 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung RA lic. iur. Fr. 1'564.10 X2._____(bereits entschädigt) amtliche Verteidigung RA Dr. iur. HSG X1._____ Fr. 7'200.35 (inkl. 8,1% MWSt)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  den Privatkläger (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 24 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.