Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 8. Februar 2021, ca. 16:15 Uhr, ihren Personenwagen BMW auf der B._____-strasse von C._____ herkommend in Richtung D._____-strasse in C._____ gelenkt. Dort habe sie an der Kreuzung bei der Haltelinie des Stopp-Signals angehalten und beim er- neuten Anfahren den von links herkommenden, von der Privatklägerin gelenkten, vortrittsberechtigten Personenwagen Opel übersehen. In der Folge sei sie mit der linken Front ihres Personenwagens mit der rechten Seite des Personenwagens der Privatklägerin kollidiert. Durch diese Kollision habe die Privatklägerin die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren und einen Betonpfosten überfahren, worauf sie in der Hauswand des Restaurants "E._____" zum Stillstand gekommen sei. Dabei sei Sachschaden an beiden Fahrzeugen sowie an der Liegenschaft des Restaurants entstanden. Zudem habe die Privatklägerin ein Schleudertrauma erlitten. Gemäss den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft hätte die Beschuldigte die Verursachung dieser Kollision vorhersehen sowie durch sorgfaltspflichtiges Verhalten vermeiden können (Urk. 22).
2. Die Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren stets, dass es zur besagten Kollision gekommen sei. Sie bestreitet indessen, dass die Kollision für sie vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Vielmehr habe sie an der Haltelinie angehalten und geschaut, ob ein Fahrzeug komme. Da sie auf der Strasse und auch im Spiegel keines gesehen habe, sei sie losgefahren, woraufhin ihr die Privatklägerin schräg in die Seite gefahren sei (Prot. I S. 10; Urk. 4/1 Frage 3 ff. und Frage 14 ff.; Urk. 4/2 Frage 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei ihrem Standpunkt. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie bereits zwölf bis 15 Meter von der "Stopp-Strasse" entfernt – gemeint ist die B._____-strasse – auf der D._____-strasse gefahren sei, als die
- 6 - Privatklägerin sie mit überhöhter Geschwindigkeit habe überholen wollen und in den linken Flügel ihres Fahrzeuges hineingeschossen sei. Infolge der Kollision sei die Privatklägerin rückwärts auf die Nebenfahrbahn gespickt, sei aber, weil sie stets Gas gegeben habe, direkt wieder zurückgekommen, worauf es zu einer zweiten Kollision gekommen sei. Dabei sei die Privatklägerin erneut am gleichen Ort über die ganze Front des stehenden Fahrzeugs der Beschuldigten und sodann über einen Steinpflock und in die Hauswand des Restaurants gefahren. Ausserdem bestritt die Beschuldigte, dass die Flüssigkeitsspur auf der D._____-strasse von ihrem Fahrzeug stamme und die Privatklägerin infolge der Kollision(en) ein Schleudertrauma erlitten habe (Urk. 58 S. 5 ff.). Die Verteidigung kritisierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die beiden Guachten in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen würden, insbesondere auch darüber, wie die beiden Fahrzeuge ineinander gefahren seien. Das FOR-Gutachten lasse die Fahrphysik ausser Acht, wenn behauptet werde, die Beschuldigte sei mit ihrem linken Kotflügel in den rechten vorderen Kotflügel der Privatklägerin gefahren. Ferner monierte die Verteidigung, dass die eruierte Geschwindigkeiten des FOR-Gutachtens nicht stimmen würden und dieses – sowie auch das AGU-Gutachten – nur die Kollisionsgeschwindigkeit, nicht aber die Annährungsgeschwindigkeit berücksichtige. Gemäss der Ansicht der Verteidigung seien nur zwei Varianten denkbar; entweder sei die Privatklägerin mit weit übersetzter Geschwindigkeit gefahren und habe gebremst ("Variante A") oder sie sei mit 60 km/h gefahren und habe nicht gebremst ("Variante B"). Bei beiden Varianten habe sich die Privatklägerin pflichtwidrig verhalten, was nicht der Beschuldigten anzulasten sei (Prot. II S. 8 ff.).
3. Als relevante Beweismittel liegen insbesondere das Gutachten des FOR Zürich vom 11. November 2022 (Urk. 9/17), jenes der Arbeitsgruppe für Unfall- mechanik (AGU) vom 30. März 2023 (Urk. 10/1), die Fotodokumentation (Urk. 3 und Urk. 6) sowie die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten (Urk. 4/1-3, Urk. 4/5, Urk. 5/1-2, Prot. I S. 7 ff. und Urk. 58) vor.
4. Die Vorinstanz hat die Schlussfolgerungen der beiden Gutachten in ihrem Urteil korrekt zusammengefasst und gewürdigt, weshalb vorab auf diese Er-
- 7 - wägungen verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 8 ff.). Mit der Vorinstanz ist hierbei zu konstatieren, dass die beiden Gutachten sich – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 43 S. 3; Prot. II S. 8 ff.) – keineswegs diametral widersprechen (Urk. 40 S. 12). Im Gegenteil stimmen sie in den wesentlichen Punkten überein. Die von der Verteidigung angeführten Unterschiede (etwa betreffend die exakte Stelle am Fahrzeug der Privatklägerin, an welcher es durch das Fahrzeug der Beschuldigten getroffen wurde) sind letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Auch der Umstand, dass die von der Privatklägerin gefahrene Geschwindigkeit in den beiden Gutachten leicht unterschiedlich eingeschätzt wird, hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. sogleich). Im Wesentlichen wird in beiden Gutachten festgehalten, dass die Kollision – ent- gegen den Ausführungen der Beschuldigten – unmittelbar nach der Haltelinie des Stopps stattgefunden habe. Im FOR-Gutachten wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug der Privatklägerin im vorderen Teil der rechten Flanke getroffen worden sei, im AGU-Gutachten wird der hintere Teil der rechten Flanke als Erstkontaktstelle definiert (Urk. 9/17 S. 7 f. und Urk. 10/1 S. 3, 7 f., 19 ff.). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass das FOR-Gutachten – wie die Verteidigung vorbrachte – die Fahr- physik ausser Acht gelassen hätte. Vielmehr schilderte das FOR-Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Fahrzeug der Privatklägerin nach der Kollision im vorderen Teil der rechten Flanke nach rechts gefahren sei (vgl. Urk. 9/17 S. 8). Mit den schlüssigen gutachterlichen Erwägungen setzte sich die Verteidigung aber nicht auseinander, sondern legte anstatt dessen ihre eigene Erklärung dar, dass es – ohne Fahrphysiker zu sein – klar sei, dass ein "Impact" des Fahrzeugs der Beschuldigten mit dem rechten vorderen Teil des Fahrzeugs der Privatklägerin zu einem Drehimpuls in den Gegenuhrzeigersinn (nach links) führe. Der exakte Punkt des Kontakts ist vorliegend aber ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Klar ist indessen gemäss übereinstimmender Feststellung der Experten, dass die Beschuldigte aus der Seitenstrasse mit dem Stopp-Streifen zu fahren kam, es direkt nach der Haltelinie zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam und die Privatklägerin in der Folge nach rechts in Richtung eines Betonpfostens abgelenkt
- 8 - wurde, wobei sie letztlich in der Hauswand des Restaurants E._____ zum Still- stand kam. Die Kollisionsanalysen in beiden Gutachten kommen zum eindeutigen Schluss, dass das Fahrzeug der Beschuldigten rund zwei Meter über die Stopp- Haltelinie hinausragte, als es zur Kollision kam. Die entsprechenden gutachter- lichen Skizzen (Urk. 10/1 S. 10, 11, 12, 16, Anhang S. 7; Urk. 9/17 Bildanhang Abb. 1 und 2) zeigen dies nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 40 S. 12) deutlich auf. Der Winkel der Fahrzeuge betrug gemäss den gut- achterlichen Feststellungen zwischen 65° und 42° (Urk. 9/17 S. 6 und Urk. 10/1 S. 3). Das Fahrzeug der Beschuldigten wies gegenüber dem Verlauf der B._____- strasse einen Winkel von rund 25° im Uhrzeigersinn auf (Urk. 9/17 S. 6). Es ist demnach erstellt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt in mehr oder weniger spitzem Winkel zur D._____-strasse befand. Auch ist erstellt, dass ihr Fahrzeug erst teilweise mit der Vorderpartie – also noch nicht annähernd vollständig – auf der D._____-strasse stand und auch nicht (entgegen der Behauptung der Beschuldigten, im Zeitpunkt der Kollision gerade auf der D._____- strasse gestanden zu haben) in Fahrtrichtung derselben. Damit ist mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 13) auch erstellt, dass es kein (versuchtes) Überholmanöver der Privatklägerin gab, welches aufgrund eines zu frühen Wiedereinbiegens zur Kollision mit der Front bzw. dem Kühler des BMW der Beschuldigten geführt hätte, wie dies die Beschuldigte in der Untersuchung zu Protokoll gegeben hatte (vgl. Urk. 4/1 Frage 3 und 7; Urk. 4/2 Frage 9). Ferner spricht auch die gutachterlich festgehaltene Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beschuldigten, welche auf einen Bereich von 10 bis 20 km/h (Urk. 9/17 S. 7) bzw. von 5 bis maximal 10 km/h (Urk. 10/1 S. 19) eingegrenzt wurde, dafür, dass die Beschuldigte im Kollisions- zeitpunkt erst gerade angefahren war. Auch daran ist erkennbar, dass die Beschul- digte noch nicht vollständig von der vortrittsbelasteten auf die vortrittsberechtigte Strasse eingebogen war, als es zur Kollision kam. Die von der Privatklägerin gefahrene Geschwindigkeit betrug gemäss FOR-Gut- achten im Kollisionszeitpunkt 50 bis 55 km/h (Urk. 9/17 S. 7). Die Experten der AGU führten aus, die Kollisionsgeschwindigkeit des Opels habe wahrscheinlich bei 55 km/h bis maximal 60 km/h gelegen (Urk. 10/1 S. 18). Dass keines der Gutachten die Annährungsgeschwindigkeit berücksichtigt hätte (so die Verteidigung), stimmt
- 9 - sodann nicht. Das AGU-Gutachten hielt fest, dass die berechnete Kollisionsge- schwindigkeit der nachweisbaren Annährungsgeschwindigkeit entspreche, da der Opel vor dem Kollisionsbereich keine Bremsspuren gezeichnet habe (vgl. Urk. 10/1 S. 14). Damit geht die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin könnte mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h gefahren sein und vor der Kollision eine Vollbremsung gemacht haben (vgl. Prot. II. S. 11 ff., "Variante A"), an der Sache vorbei. Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Expertise des FOR nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind damit nicht aufgezeigt und auch keine ersichtlich. Gleichwohl kann für die recht- liche Würdigung zugunsten der Beschuldigten von einer Geschwindigkeit der Privatklägerin von 60 km/h ausgegangen werden. Wie gesagt, handelt es sich dabei auch laut Experten der AGU mangels Bremsspuren um die Annäherungs- geschwindigkeit (Urk. 10/1 S. 14). Zusammenfassend kommen die beiden Gutachten in den wesentlichen Punkten demnach zu übereinstimmenden Schlüssen. Es kam somit – entgegen der Schil- derung der Beschuldigten – bloss zu einem einzigen Zusammenprall der Fahr- zeuge, wobei sich der Kollisionspunkt ungefähr mittig vor der Stopp-Haltelinie befand. Die Geschwindigkeit der Privatklägerin befand sich im Bereich von 50 bis 60 km/h, wobei zu Gunsten der Beschuldigten von 60 km/h ausgegangen werden kann. Diese Schlussfolgerungen stützen im Übrigen auch die Wahrnehmungen der Privatklägerin (Urk. 5/1-2). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind schliesslich keine Anhalts- punkte ersichtlich, wonach die Beschuldigte entgegen ihren Aussagen das Fahr- zeug der Privatklägerin im Zeitpunkt des Losfahrens tatsächlich gesehen, aber bloss dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hätte. Vielmehr ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Fahrzeug der Privat- klägerin nicht wahrgenommen hat (Urk. 40 S. 14). Ob die Beschuldigte das Fahr- zeug der Privatklägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte wahrnehmen können und entsprechend an der Haltelinie noch länger hätte warten müssen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Auch auf das Argument der Beschuldigten, wonach es ihr aufgrund der Geschwindigkeit der
- 10 - Privatklägerin gar nicht möglich gewesen sei, diese rechtzeitig zu sehen und so den Unfall zu verhindern (Urk. 30 S. 10), wird im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen sein.
5. Weiter ist durch den bei den Akten liegenden ärztlichen Dokumentations- bogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom
9. Februar 2021, den ärztlichen Befund vom 10. August 2021 sowie die Arbeits- unfähigkeitszeugnisse belegt, dass die Privatklägerin infolge des Unfalles ein Be- schleunigungstrauma Grad II (Kopf- und Nackenschmerzen zwei Stunden nach Un- fall; Schlafstörungen sechs Stunden nach Unfall, Druckschmerzen an Wirbelsäule sowie leichte Einschränkung Kopfbeweglichkeit) erlitten hatte und hieraus eine Arbeitsunfähigkeit von elf Tagen resultierte (Urk. 8/2-4 und Urk. 8/6).
6. Der Unfallhergang ist damit im Sinne der Anklage erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestand Die Vorinstanz qualifizierte den erstellten Sachverhalt als fahrlässige Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der einfachen fahrlässigen Körper- verletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverlet- zung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 14 ff. zu Art. 12 StGB, N 1 ff. zu Art. 123 StGB).
2. Körperverletzung Mit der Vorinstanz stellt das bei der Privatklägerin eingetretene Schleuder-/Be- schleunigungstrauma Grad II (vgl. hierzu voranstehende Erw. II.5.) eine Schädi- gung des Körpers im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB dar (vgl. Urk. 40 S. 15). Die Verletzung erforderte eine gewisse Behandlungs- und Heilungszeit – die Privat-
- 11 - klägerin war elf Tage arbeitsunfähig –, womit die Qualität der Verletzung über der- jenigen von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB liegt, jedoch unterhalb derje- nigen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB.
3. Natürliche Kausalität / unvorsätzliches Bewirken des Erfolgseintritts Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Verletzungen der Privatklägerin vorliegend durch die Kollision verursacht wurden und der tatbestandsmässige Er- folg zudem unvorsätzlich bewirkt wurde (Urk. 40 S. 15 f.). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
4. Sorgfaltspflichtverletzung 4.1 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Ver- ordnungen. Bei Überfahren des Stopp-Signals bestimmt sich die zu beachtende Sorgfalt konkret nach Art. 36 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 SSV. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Dazu konkretisiert Art. 14 Abs. 1 VRV: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Daraus ergibt sich, dass es für die Ausübung des Vortritts durch den Be- rechtigten bzw. die Wartepflicht des Belasteten nicht darauf ankommt, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht. Grundsätzlich ist im Gegenteil entscheidend, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berech- tigten befahren kann, ohne diesen zu behindern. Dem Fahrer des vortrittsberech- tigten Fahrzeugs muss es grundsätzlich möglich sein, seine Fahrt im Einmün- dungsgebiet gleichmässig und ungestört fortsetzen zu können, ohne mit dem ein- schwenkenden Fahrzeug zusammenzustossen oder es oder sich zu gefährden (BGE 102 IV 259 E. 2; 85 IV 84 E. 1; Urk. 40 S. 18 f.). Ist die Sicht für einen War- tepflichtigen bei einer Einmündung so beschränkt, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche gelangt, bevor
- 12 - er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält, ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätz- lich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentref- fenden Fahrbahnen entspricht, zu (BGE 115 IV 139 E. 2a; 143 IV 500 E. 1.2.2; 127 IV 34 E. 3c/bb; 122 IV 133 E. 2a). 4.2 Dass sich die Beschuldigte aufgrund verdeckter Sicht vorsichtig in die vortrittsberechtigte Strasse vorgetastet hätte, macht sie nicht geltend. Auch die gutachterlichen Feststellungen, wonach die Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 20 km/h (Urk. 9/17 S. 7) bzw. von 5 bis maximal 10 km/h (Urk. 10/1 S. 19) dabei war, gerade anzufahren, sprechen gegen ein blosses Vortasten. Nachdem an der fraglichen Stelle zwecks besserer Übersicht ein Spiegel angebracht war (vgl. Urk. 6), wäre zudem ohnehin nicht plausibel, inwiefern die Sicht für die Beschuldigte hätte verdeckt sein können. Die Be- schuldigte bestätigte im Gegenteil, dass sie in den Spiegel geschaut habe, aber auch dort kein Fahrzeug wahrgenommen habe (Urk. 4/3 Frage 13 ff.). Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei verdeckter Sicht ein vorsichtiges Vortasten in die vortrittsberechtigte Strasse zulässig sein kann, ist vorliegend demnach nicht einschlägig. Die Geschwindigkeit der Privatklägerin, welche gemäss den Gutachten auf den Bereich von 50 km/h bis maximal 60 km/h eingegrenzt wird, liegt bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Urk. 1 S. 1) zudem nicht ausserhalb des Bereichs, in welchem Verkehrsteilnehmer auf vortrittsbelasteten Strassen noch mit dem herannahenden Verkehr zu rechnen haben. Wenn die Beschuldigte daher vorbringt, die Privatklägerin hätte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h allenfalls noch bremsen und so den Unfall verhindern können (Urk. 30 S. 9; vgl. auch Prot. II S. 13 ff.), verkennt sie, dass die Privatklägerin auf der vortrittsberechtigten Strasse unterwegs war. Entsprechend wäre sie nicht verpflichtet gewesen, bei Erkennen des Fahrzeugs der Privatklägerin an der Haltelinie eine Notbremsung einzuleiten
- 13 - (was die Verteidigung mit "Variante B" sinngemäss vorbrachte, vgl. Prot. II S. 13 ff.). Ausserdem gibt es keine Schuldkompensation; ein allfälliges Fehlver- halten der Privatklägerin im Strassenverkehr entschuldigt das regelwidrige Ver- halten der Beschuldigten nicht. Diese ist für ihr eigenes Verhalten verantwortlich. Wenn die Beschuldigte ihrerseits von einer vortrittsbelasteten Strasse in die vortrittsberechtigte Strasse einbiegt, obschon sich die Privatklägerin dort mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 km/h nähert und – wie die Kollision letztlich gezeigt hat – nicht ohne Behinderung weiterfahren kann, ist der Beschuldigten eine Missachtung des Vortritts und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Nicht zweifelhaft ist, dass die Privatklägerin selbst bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h für die Beschuldigte aus der Anfahrposition erkennbar war, dies beim direkten Blick nach links oder beim Blick in den Spiegel auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Dies hält im Übrigen auch das von der Beschuldigten in Auftrag gegebene AGU-Gutachten so fest (sowohl für eine minimale Entfernung bei einer Geschwindigkeit der Privatklägerin von 55 km/h als auch für eine maximale Entfernung bei einer Geschwindigkeit der Privatklägerin von 60 km/h, Urk. 10/1 S. 15 ff.). Eine eingeschränkte oder verdeckte Sicht auf die Strasse oder den Spiegel machte die Beschuldigte nicht geltend (vgl. Urk. 4/2 Frage 13 ff.). Im Übrigen kann sich die Beschuldigte im vorliegenden Fall auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen, da sie die auf der vortrittsberechtigten Strasse fahrende Privatklägerin sorgfaltswidrig übersehen hat.
5. Voraussehbarkeit / Vermeidbarkeit 5.1 Zur Bejahung der Vermeidbarkeit muss das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den ein- getretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ur- sache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mit- ursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel-
- 14 - barste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hinter- grund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Der Erfolg wäre vermeidbar, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten der Beschuldig- ten ausgeblieben wäre (Urteil 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1), beziehungsweise wenn die Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch ihr Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 379). 5.2 Hätte die Beschuldigte die vorgeschriebene Sorgfalt walten lassen und den Spiegel sowie die Strasse aufmerksam beobachtet, hätte sie die Privatklägerin rechtzeitig wahrgenommen und wäre entsprechend nicht in die vortrittsberechtigte Strasse eingebogen. Dass durch das Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse ohne ausreichende Sicherstellung, dass sich kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug nähert, eine Kollision verursacht werden kann, ist ohne Weiteres voraussehbar. Ferner gilt es zu erwähnen, dass es sich um keine komplizierte Verkehrssituation handelte. Bei der Haltelinie musste die Beschuldigte einzig nach links schauen, den Spiegel beachten und die von links kommenden Verkehrsteilnehmer abwarten, andere Gefahren wie zum Beispiel einen Fussgängerstreifen rechts nach der Ein- mündung gab es nicht. Ausserdem herrschte gemäss Aussage der Beschuldigten wenig Verkehr. Ein grobes Fehlverhalten der Privatklägerin, welches die Sorgfalts- pflichtverletzung der Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, ist – selbst wenn man von einer Geschwindigkeit von 60 km/h ausgeht – wie dargelegt nicht ersichtlich. Vielmehr war die Kollision für die Beschuldigte voraussehbar und auch vermeidbar.
6. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. Die Beschuldigte ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
- 15 - IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen sowie die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 25).
2. Die Privatklägerin erlitt durch den Verkehrsunfall ein Schleudertrauma und war während elf Tagen arbeitsunfähig. Der Verkehrsunfall ereignete sich an einer etwas unübersichtlichen Kreuzung, welche aus diesem Grund mit einem Spiegel versehen wurde. Der Verkehrsunfall ist auf eine Unachtsamkeit der Beschuldigten zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit kann ihr nicht angelastet werden. Eine allge- meine Leichtfertigkeit oder ein gleichgültiges Verhalten im Strassenverkehr lag ebenfalls nicht vor. Die Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bewerten. Als Strafart steht einzig eine Geldstrafe zur Diskussion. Die von der Vorinstanz fest- gesetzte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe ist (bei strafzumessungsneutraler Täterkomponente, vgl. nachfolgend) bereits aufgrund des Verschlechterungsver- bots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen und wurde im Übrigen von der Verteidigung auch nicht beanstandet (vgl. Prot. II S. 17).
3. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend aufgeführt und kam richtigerweise zum Schluss, dass diese allesamt strafzu- messungsneutral zu werten seien (Urk. 40 S. 27 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sich in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Verfahren nichts geändert habe (Urk. 58 S. 2).
4. Es ist demnach eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszufällen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– festgelegt (Urk. 40 S. 29 f.). 5.2 Zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes gilt Folgendes. Die Beschuldigte bezieht eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'408.– (Urk. 52/1). Eine Pensions- kassenrente hat sie nicht (Urk. 4/1 Frage 29). Sie lebt von der Rente und den Er-
- 16 - sparnissen (Prot. I S. 8), wohnt seit 60 Jahren zusammen mit ihrem Ehemann in einem Eigenheim in F._____ (Urk. 4/5 Frage 13) und beziffert die Hypothekarbe- lastung für das gemeinsame Wohnen auf monatlich Fr. 3'000.– (Urk. 52/1). Die Krankenkassenprämien betragen (für die Beschuldigte und ihren Ehemann zusam- men) Fr. 1'100.– pro Monat (Urk. 52/1; Prot. I S. 8) und damit für die Beschuldigte persönlich mutmasslich Fr. 550.– pro Monat. Die Beschuldigte weist ein Barvermögen von Fr. 110'000.– auf (Urk. 52/1; Urk. 52/4). Zusammen mit ihrem Ehemann versteuert sie drei Liegenschaften in F._____, G._____ und H._____ zu einem Verkehrswert von insgesamt Fr. 2'375'0000.–. Dem stehen Schulden von Fr. 700'000.– gegenüber. Den Liegen- schaften in H._____ und G._____ wird laut Steuerunterlagen ein Nettomietertrag von Fr. 28'800.– und Fr. 50'560.– zugerechnet (Urk. 52/5). Da die Beschuldigte be- hauptet, teilweise von den Ersparnissen zu leben, ihr flüssiges Vermögen aber am
18. Juli 2024 mit Fr. 110'000.– (Urk. 52/1) und am 30. November 2023 vor Vor- instanz mit rund 100'000.– beziffert (Prot. I S. 8) sowie in der Steuererklärung 2022 mit Fr. 106'715.– deklariert wurde (Urk. 52/5), liegt diesbezüglich offensichtlich keine Vermögensminderung vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die "Erspar- nisse" zum Leben aus den Erträgen der genannten Liegenschaften in H._____ und G._____ stammen. Damit wäre bei der Bemessung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen, dass die Beschuldigte ein frei verfügbares Vermögen von Fr. 110'000.– besitzt. Das schlägt sich grundsätzlich tagessatzerhöhend nieder (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N 66 zu Art. 34 StGB). Unberücksichtigt bleiben im vorliegenden Fall die Liegenschaften in F._____, G._____ und H._____ (vgl. DOLGE, a.a.O., N 65 zu Art. 34 StGB). Mithin wäre die Beschuldigte unter Mitberücksichtigung des Vermögens von Fr. 110'000.– mit einem höheren Tagessatz als dem vorinstanzlich festgesetzten gesetzlichen Minimalwert von Fr. 30.– zu bestrafen. Zwar kann die Rechtmittelin- stanz aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten präsentierten sich aber
- 17 - bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens wie oben dargelegt und haben sich nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil verbessert. Eine Erhöhung der Tagessatzhöhe fällt deshalb in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht. 5.3 Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
6. Nachdem die Vorinstanz der Beschuldigten unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren den bedingten Strafvollzug gewährt hat (Urk. 40 S. 30), ist dies infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weite- res zu bestätigen. 7.1 Die Vorinstanz fällt zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungs- busse in Höhe von Fr. 300.– aus (Urk. 40 S. 30 ff.). 7.2 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Frei- heit- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeord- nete Bedeutung zukommt. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 S. 323 mit Hinweisen). Dabei darf die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldange- messenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 S. 324 mit Hinweisen). In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass bei einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– die maximale Verbindungs- busse Fr. 150.– beträgt (25 X Fr. 30.– X 0.2).
- 18 - 7.3 Ausgehend von einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– könnte eine Verbindungsbusse von höchstens Fr. 120.– festgesetzt werden (20 X Fr. 30.– X 0.2). Setzt die Vorinstanz die Verbindungsbusse auf Fr. 300.– und damit auf die Hälfte der Geldstrafe fest, verletzt dies Art. 42 Abs. 4 StGB. Da die bedingte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, hätte die Vorinstanz zudem eine Reduktion der Anzahl Tagessätze vornehmen müssen. Einer Verbindungsbusse von Fr. 120.– (wie auch einer leicht darüberliegenden Busse) kommt lediglich symbolische Bedeutung zu. Es ist nicht erkennbar, dass und inwiefern sie hier spezialpräventiven Zwecken dienen könnte. Damit ist davon abzusehen, zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszu- fällen. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerin gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 40 S. 32 f.). Dies wird im Berufungs- verfahren nicht substantiiert beanstandet. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1 Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 6, 7 und 8).
2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, wobei das Absehen von einer Verbindungsbusse daran nichts ändert. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind demnach der Beschuldigten aufzuerlegen. Dies betrifft entgegen ihrem Antrag (Urk. 43 S. 2) auch die Kosten für das Gutachten des FOR (Art. 422
- 19 - Abs. 2 lit. c StPO; Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO e contrario). Anspruch auf eine Entschädigung für ihre erbetene Verteidigung hat die Beschuldigte bei diesem Ver- fahrensausgang nicht. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7 und 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerin
- 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, PIN-Nr. 1.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Agostino
- 21 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Novem- ber 2023 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Direkt im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung liess die Beschuldigte noch im Gerichtssaal Berufung anmelden (Prot. I S. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, liess die Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 9. Juli 2024 die Berufungserklärung einreichen und einen Beweisantrag stellen (Urk. 43; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin und der Staatsan- waltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Bewei- santrag der Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beschul- digte aufgefordert, Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft nahm zum Beweisantrag mit Eingabe vom
19. Juli 2024 Stellung und beantragte dessen Abweisung. Anschlussberufung er- hob sie – wie auch die Privatklägerin – keine (Urk. 50; Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte reichte am 30. Juli 2024 Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnis- sen ein (Urk. 51 und Urk. 52). Der Beweisantrag der Beschuldigten wurde mit Prä- sidialverfügung vom 20. August 2024 abgewiesen (Urk. 53).
E. 2 Am 12. Februar 2025 wurde auf den 17. April 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 56).
E. 3 Am 17. April 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 58) – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7).
E. 4 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 f.).
- 5 -
E. 4.1 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Ver- ordnungen. Bei Überfahren des Stopp-Signals bestimmt sich die zu beachtende Sorgfalt konkret nach Art. 36 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 SSV. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Dazu konkretisiert Art. 14 Abs. 1 VRV: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Daraus ergibt sich, dass es für die Ausübung des Vortritts durch den Be- rechtigten bzw. die Wartepflicht des Belasteten nicht darauf ankommt, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht. Grundsätzlich ist im Gegenteil entscheidend, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berech- tigten befahren kann, ohne diesen zu behindern. Dem Fahrer des vortrittsberech- tigten Fahrzeugs muss es grundsätzlich möglich sein, seine Fahrt im Einmün- dungsgebiet gleichmässig und ungestört fortsetzen zu können, ohne mit dem ein- schwenkenden Fahrzeug zusammenzustossen oder es oder sich zu gefährden (BGE 102 IV 259 E. 2; 85 IV 84 E. 1; Urk. 40 S. 18 f.). Ist die Sicht für einen War- tepflichtigen bei einer Einmündung so beschränkt, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche gelangt, bevor
- 12 - er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält, ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätz- lich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentref- fenden Fahrbahnen entspricht, zu (BGE 115 IV 139 E. 2a; 143 IV 500 E. 1.2.2; 127 IV 34 E. 3c/bb; 122 IV 133 E. 2a).
E. 4.2 Dass sich die Beschuldigte aufgrund verdeckter Sicht vorsichtig in die vortrittsberechtigte Strasse vorgetastet hätte, macht sie nicht geltend. Auch die gutachterlichen Feststellungen, wonach die Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 20 km/h (Urk. 9/17 S. 7) bzw. von 5 bis maximal
E. 5 Weiter ist durch den bei den Akten liegenden ärztlichen Dokumentations- bogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– festgelegt (Urk. 40 S. 29 f.).
E. 5.2 Zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes gilt Folgendes. Die Beschuldigte bezieht eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'408.– (Urk. 52/1). Eine Pensions- kassenrente hat sie nicht (Urk. 4/1 Frage 29). Sie lebt von der Rente und den Er-
- 16 - sparnissen (Prot. I S. 8), wohnt seit 60 Jahren zusammen mit ihrem Ehemann in einem Eigenheim in F._____ (Urk. 4/5 Frage 13) und beziffert die Hypothekarbe- lastung für das gemeinsame Wohnen auf monatlich Fr. 3'000.– (Urk. 52/1). Die Krankenkassenprämien betragen (für die Beschuldigte und ihren Ehemann zusam- men) Fr. 1'100.– pro Monat (Urk. 52/1; Prot. I S. 8) und damit für die Beschuldigte persönlich mutmasslich Fr. 550.– pro Monat. Die Beschuldigte weist ein Barvermögen von Fr. 110'000.– auf (Urk. 52/1; Urk. 52/4). Zusammen mit ihrem Ehemann versteuert sie drei Liegenschaften in F._____, G._____ und H._____ zu einem Verkehrswert von insgesamt Fr. 2'375'0000.–. Dem stehen Schulden von Fr. 700'000.– gegenüber. Den Liegen- schaften in H._____ und G._____ wird laut Steuerunterlagen ein Nettomietertrag von Fr. 28'800.– und Fr. 50'560.– zugerechnet (Urk. 52/5). Da die Beschuldigte be- hauptet, teilweise von den Ersparnissen zu leben, ihr flüssiges Vermögen aber am
18. Juli 2024 mit Fr. 110'000.– (Urk. 52/1) und am 30. November 2023 vor Vor- instanz mit rund 100'000.– beziffert (Prot. I S. 8) sowie in der Steuererklärung 2022 mit Fr. 106'715.– deklariert wurde (Urk. 52/5), liegt diesbezüglich offensichtlich keine Vermögensminderung vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die "Erspar- nisse" zum Leben aus den Erträgen der genannten Liegenschaften in H._____ und G._____ stammen. Damit wäre bei der Bemessung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen, dass die Beschuldigte ein frei verfügbares Vermögen von Fr. 110'000.– besitzt. Das schlägt sich grundsätzlich tagessatzerhöhend nieder (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N 66 zu Art. 34 StGB). Unberücksichtigt bleiben im vorliegenden Fall die Liegenschaften in F._____, G._____ und H._____ (vgl. DOLGE, a.a.O., N 65 zu Art. 34 StGB). Mithin wäre die Beschuldigte unter Mitberücksichtigung des Vermögens von Fr. 110'000.– mit einem höheren Tagessatz als dem vorinstanzlich festgesetzten gesetzlichen Minimalwert von Fr. 30.– zu bestrafen. Zwar kann die Rechtmittelin- stanz aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten präsentierten sich aber
- 17 - bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens wie oben dargelegt und haben sich nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil verbessert. Eine Erhöhung der Tagessatzhöhe fällt deshalb in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht.
E. 5.3 Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
6. Nachdem die Vorinstanz der Beschuldigten unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren den bedingten Strafvollzug gewährt hat (Urk. 40 S. 30), ist dies infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weite- res zu bestätigen. 7.1 Die Vorinstanz fällt zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungs- busse in Höhe von Fr. 300.– aus (Urk. 40 S. 30 ff.). 7.2 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Frei- heit- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeord- nete Bedeutung zukommt. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 S. 323 mit Hinweisen). Dabei darf die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldange- messenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 S. 324 mit Hinweisen). In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass bei einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– die maximale Verbindungs- busse Fr. 150.– beträgt (25 X Fr. 30.– X 0.2).
- 18 - 7.3 Ausgehend von einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– könnte eine Verbindungsbusse von höchstens Fr. 120.– festgesetzt werden (20 X Fr. 30.– X 0.2). Setzt die Vorinstanz die Verbindungsbusse auf Fr. 300.– und damit auf die Hälfte der Geldstrafe fest, verletzt dies Art. 42 Abs. 4 StGB. Da die bedingte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, hätte die Vorinstanz zudem eine Reduktion der Anzahl Tagessätze vornehmen müssen. Einer Verbindungsbusse von Fr. 120.– (wie auch einer leicht darüberliegenden Busse) kommt lediglich symbolische Bedeutung zu. Es ist nicht erkennbar, dass und inwiefern sie hier spezialpräventiven Zwecken dienen könnte. Damit ist davon abzusehen, zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszu- fällen. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerin gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 40 S. 32 f.). Dies wird im Berufungs- verfahren nicht substantiiert beanstandet. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1 Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 6, 7 und 8).
2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, wobei das Absehen von einer Verbindungsbusse daran nichts ändert. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind demnach der Beschuldigten aufzuerlegen. Dies betrifft entgegen ihrem Antrag (Urk. 43 S. 2) auch die Kosten für das Gutachten des FOR (Art. 422
- 19 - Abs. 2 lit. c StPO; Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO e contrario). Anspruch auf eine Entschädigung für ihre erbetene Verteidigung hat die Beschuldigte bei diesem Ver- fahrensausgang nicht. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7 und 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerin
- 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, PIN-Nr. 1.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Agostino
- 21 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 9 Februar 2021, den ärztlichen Befund vom 10. August 2021 sowie die Arbeits- unfähigkeitszeugnisse belegt, dass die Privatklägerin infolge des Unfalles ein Be- schleunigungstrauma Grad II (Kopf- und Nackenschmerzen zwei Stunden nach Un- fall; Schlafstörungen sechs Stunden nach Unfall, Druckschmerzen an Wirbelsäule sowie leichte Einschränkung Kopfbeweglichkeit) erlitten hatte und hieraus eine Arbeitsunfähigkeit von elf Tagen resultierte (Urk. 8/2-4 und Urk. 8/6).
6. Der Unfallhergang ist damit im Sinne der Anklage erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestand Die Vorinstanz qualifizierte den erstellten Sachverhalt als fahrlässige Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der einfachen fahrlässigen Körper- verletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverlet- zung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 14 ff. zu Art. 12 StGB, N 1 ff. zu Art. 123 StGB).
2. Körperverletzung Mit der Vorinstanz stellt das bei der Privatklägerin eingetretene Schleuder-/Be- schleunigungstrauma Grad II (vgl. hierzu voranstehende Erw. II.5.) eine Schädi- gung des Körpers im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB dar (vgl. Urk. 40 S. 15). Die Verletzung erforderte eine gewisse Behandlungs- und Heilungszeit – die Privat-
- 11 - klägerin war elf Tage arbeitsunfähig –, womit die Qualität der Verletzung über der- jenigen von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB liegt, jedoch unterhalb derje- nigen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB.
3. Natürliche Kausalität / unvorsätzliches Bewirken des Erfolgseintritts Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Verletzungen der Privatklägerin vorliegend durch die Kollision verursacht wurden und der tatbestandsmässige Er- folg zudem unvorsätzlich bewirkt wurde (Urk. 40 S. 15 f.). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
4. Sorgfaltspflichtverletzung
E. 10 km/h (Urk. 10/1 S. 19) dabei war, gerade anzufahren, sprechen gegen ein blosses Vortasten. Nachdem an der fraglichen Stelle zwecks besserer Übersicht ein Spiegel angebracht war (vgl. Urk. 6), wäre zudem ohnehin nicht plausibel, inwiefern die Sicht für die Beschuldigte hätte verdeckt sein können. Die Be- schuldigte bestätigte im Gegenteil, dass sie in den Spiegel geschaut habe, aber auch dort kein Fahrzeug wahrgenommen habe (Urk. 4/3 Frage 13 ff.). Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei verdeckter Sicht ein vorsichtiges Vortasten in die vortrittsberechtigte Strasse zulässig sein kann, ist vorliegend demnach nicht einschlägig. Die Geschwindigkeit der Privatklägerin, welche gemäss den Gutachten auf den Bereich von 50 km/h bis maximal 60 km/h eingegrenzt wird, liegt bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Urk. 1 S. 1) zudem nicht ausserhalb des Bereichs, in welchem Verkehrsteilnehmer auf vortrittsbelasteten Strassen noch mit dem herannahenden Verkehr zu rechnen haben. Wenn die Beschuldigte daher vorbringt, die Privatklägerin hätte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h allenfalls noch bremsen und so den Unfall verhindern können (Urk. 30 S. 9; vgl. auch Prot. II S. 13 ff.), verkennt sie, dass die Privatklägerin auf der vortrittsberechtigten Strasse unterwegs war. Entsprechend wäre sie nicht verpflichtet gewesen, bei Erkennen des Fahrzeugs der Privatklägerin an der Haltelinie eine Notbremsung einzuleiten
- 13 - (was die Verteidigung mit "Variante B" sinngemäss vorbrachte, vgl. Prot. II S. 13 ff.). Ausserdem gibt es keine Schuldkompensation; ein allfälliges Fehlver- halten der Privatklägerin im Strassenverkehr entschuldigt das regelwidrige Ver- halten der Beschuldigten nicht. Diese ist für ihr eigenes Verhalten verantwortlich. Wenn die Beschuldigte ihrerseits von einer vortrittsbelasteten Strasse in die vortrittsberechtigte Strasse einbiegt, obschon sich die Privatklägerin dort mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 km/h nähert und – wie die Kollision letztlich gezeigt hat – nicht ohne Behinderung weiterfahren kann, ist der Beschuldigten eine Missachtung des Vortritts und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Nicht zweifelhaft ist, dass die Privatklägerin selbst bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h für die Beschuldigte aus der Anfahrposition erkennbar war, dies beim direkten Blick nach links oder beim Blick in den Spiegel auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Dies hält im Übrigen auch das von der Beschuldigten in Auftrag gegebene AGU-Gutachten so fest (sowohl für eine minimale Entfernung bei einer Geschwindigkeit der Privatklägerin von 55 km/h als auch für eine maximale Entfernung bei einer Geschwindigkeit der Privatklägerin von 60 km/h, Urk. 10/1 S. 15 ff.). Eine eingeschränkte oder verdeckte Sicht auf die Strasse oder den Spiegel machte die Beschuldigte nicht geltend (vgl. Urk. 4/2 Frage 13 ff.). Im Übrigen kann sich die Beschuldigte im vorliegenden Fall auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen, da sie die auf der vortrittsberechtigten Strasse fahrende Privatklägerin sorgfaltswidrig übersehen hat.
5. Voraussehbarkeit / Vermeidbarkeit
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinn von Art. 125 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 600.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'565.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten FOR ZH) Fr. 1'700.– Auslagen Polizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Entschädigungsanträge der Beschuldigten abgewiesen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. November 2023 (Ge- schäfts-Nr. GG230057) sei vollumfänglich aufzuheben.
- Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Insbesondere seien die Kosten für das Gutachten FOR Zürich in der Höhe von CHF 6'565 auf die Gerichts- kasse zu nehmen selbst im Fall einer Verurteilung der Beschuldigten.
- Der Beschuldigten seien die aufgrund der Strafuntersuchung entstande- nen Anwaltskosten von CHF 12'165.45 (inkl. MwSt) zu ersetzen.
- Der Beschuldigten seien die Kosten für die Auslagen im Zusammenhang mit der technischen Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU Zürich) mit CHF 4'914.35 (inkl. MwSt) zu ersetzen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46, Urk. 47 und Urk. 50, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin: (Urk. 46 und Urk. 47, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Prozessuales
- Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Novem- ber 2023 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Direkt im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung liess die Beschuldigte noch im Gerichtssaal Berufung anmelden (Prot. I S. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, liess die Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 9. Juli 2024 die Berufungserklärung einreichen und einen Beweisantrag stellen (Urk. 43; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin und der Staatsan- waltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Bewei- santrag der Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beschul- digte aufgefordert, Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft nahm zum Beweisantrag mit Eingabe vom
- Juli 2024 Stellung und beantragte dessen Abweisung. Anschlussberufung er- hob sie – wie auch die Privatklägerin – keine (Urk. 50; Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte reichte am 30. Juli 2024 Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnis- sen ein (Urk. 51 und Urk. 52). Der Beweisantrag der Beschuldigten wurde mit Prä- sidialverfügung vom 20. August 2024 abgewiesen (Urk. 53).
- Am 12. Februar 2025 wurde auf den 17. April 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 56).
- Am 17. April 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 58) – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7).
- Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 f.). - 5 -
- Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 43 S. 2). Es ist entsprechend in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und steht – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – zur Disposition. II. Sachverhalt
- Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 8. Februar 2021, ca. 16:15 Uhr, ihren Personenwagen BMW auf der B._____-strasse von C._____ herkommend in Richtung D._____-strasse in C._____ gelenkt. Dort habe sie an der Kreuzung bei der Haltelinie des Stopp-Signals angehalten und beim er- neuten Anfahren den von links herkommenden, von der Privatklägerin gelenkten, vortrittsberechtigten Personenwagen Opel übersehen. In der Folge sei sie mit der linken Front ihres Personenwagens mit der rechten Seite des Personenwagens der Privatklägerin kollidiert. Durch diese Kollision habe die Privatklägerin die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren und einen Betonpfosten überfahren, worauf sie in der Hauswand des Restaurants "E._____" zum Stillstand gekommen sei. Dabei sei Sachschaden an beiden Fahrzeugen sowie an der Liegenschaft des Restaurants entstanden. Zudem habe die Privatklägerin ein Schleudertrauma erlitten. Gemäss den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft hätte die Beschuldigte die Verursachung dieser Kollision vorhersehen sowie durch sorgfaltspflichtiges Verhalten vermeiden können (Urk. 22).
- Die Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren stets, dass es zur besagten Kollision gekommen sei. Sie bestreitet indessen, dass die Kollision für sie vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Vielmehr habe sie an der Haltelinie angehalten und geschaut, ob ein Fahrzeug komme. Da sie auf der Strasse und auch im Spiegel keines gesehen habe, sei sie losgefahren, woraufhin ihr die Privatklägerin schräg in die Seite gefahren sei (Prot. I S. 10; Urk. 4/1 Frage 3 ff. und Frage 14 ff.; Urk. 4/2 Frage 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei ihrem Standpunkt. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie bereits zwölf bis 15 Meter von der "Stopp-Strasse" entfernt – gemeint ist die B._____-strasse – auf der D._____-strasse gefahren sei, als die - 6 - Privatklägerin sie mit überhöhter Geschwindigkeit habe überholen wollen und in den linken Flügel ihres Fahrzeuges hineingeschossen sei. Infolge der Kollision sei die Privatklägerin rückwärts auf die Nebenfahrbahn gespickt, sei aber, weil sie stets Gas gegeben habe, direkt wieder zurückgekommen, worauf es zu einer zweiten Kollision gekommen sei. Dabei sei die Privatklägerin erneut am gleichen Ort über die ganze Front des stehenden Fahrzeugs der Beschuldigten und sodann über einen Steinpflock und in die Hauswand des Restaurants gefahren. Ausserdem bestritt die Beschuldigte, dass die Flüssigkeitsspur auf der D._____-strasse von ihrem Fahrzeug stamme und die Privatklägerin infolge der Kollision(en) ein Schleudertrauma erlitten habe (Urk. 58 S. 5 ff.). Die Verteidigung kritisierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die beiden Guachten in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen würden, insbesondere auch darüber, wie die beiden Fahrzeuge ineinander gefahren seien. Das FOR-Gutachten lasse die Fahrphysik ausser Acht, wenn behauptet werde, die Beschuldigte sei mit ihrem linken Kotflügel in den rechten vorderen Kotflügel der Privatklägerin gefahren. Ferner monierte die Verteidigung, dass die eruierte Geschwindigkeiten des FOR-Gutachtens nicht stimmen würden und dieses – sowie auch das AGU-Gutachten – nur die Kollisionsgeschwindigkeit, nicht aber die Annährungsgeschwindigkeit berücksichtige. Gemäss der Ansicht der Verteidigung seien nur zwei Varianten denkbar; entweder sei die Privatklägerin mit weit übersetzter Geschwindigkeit gefahren und habe gebremst ("Variante A") oder sie sei mit 60 km/h gefahren und habe nicht gebremst ("Variante B"). Bei beiden Varianten habe sich die Privatklägerin pflichtwidrig verhalten, was nicht der Beschuldigten anzulasten sei (Prot. II S. 8 ff.).
- Als relevante Beweismittel liegen insbesondere das Gutachten des FOR Zürich vom 11. November 2022 (Urk. 9/17), jenes der Arbeitsgruppe für Unfall- mechanik (AGU) vom 30. März 2023 (Urk. 10/1), die Fotodokumentation (Urk. 3 und Urk. 6) sowie die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten (Urk. 4/1-3, Urk. 4/5, Urk. 5/1-2, Prot. I S. 7 ff. und Urk. 58) vor.
- Die Vorinstanz hat die Schlussfolgerungen der beiden Gutachten in ihrem Urteil korrekt zusammengefasst und gewürdigt, weshalb vorab auf diese Er- - 7 - wägungen verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 8 ff.). Mit der Vorinstanz ist hierbei zu konstatieren, dass die beiden Gutachten sich – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 43 S. 3; Prot. II S. 8 ff.) – keineswegs diametral widersprechen (Urk. 40 S. 12). Im Gegenteil stimmen sie in den wesentlichen Punkten überein. Die von der Verteidigung angeführten Unterschiede (etwa betreffend die exakte Stelle am Fahrzeug der Privatklägerin, an welcher es durch das Fahrzeug der Beschuldigten getroffen wurde) sind letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Auch der Umstand, dass die von der Privatklägerin gefahrene Geschwindigkeit in den beiden Gutachten leicht unterschiedlich eingeschätzt wird, hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. sogleich). Im Wesentlichen wird in beiden Gutachten festgehalten, dass die Kollision – ent- gegen den Ausführungen der Beschuldigten – unmittelbar nach der Haltelinie des Stopps stattgefunden habe. Im FOR-Gutachten wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug der Privatklägerin im vorderen Teil der rechten Flanke getroffen worden sei, im AGU-Gutachten wird der hintere Teil der rechten Flanke als Erstkontaktstelle definiert (Urk. 9/17 S. 7 f. und Urk. 10/1 S. 3, 7 f., 19 ff.). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass das FOR-Gutachten – wie die Verteidigung vorbrachte – die Fahr- physik ausser Acht gelassen hätte. Vielmehr schilderte das FOR-Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Fahrzeug der Privatklägerin nach der Kollision im vorderen Teil der rechten Flanke nach rechts gefahren sei (vgl. Urk. 9/17 S. 8). Mit den schlüssigen gutachterlichen Erwägungen setzte sich die Verteidigung aber nicht auseinander, sondern legte anstatt dessen ihre eigene Erklärung dar, dass es – ohne Fahrphysiker zu sein – klar sei, dass ein "Impact" des Fahrzeugs der Beschuldigten mit dem rechten vorderen Teil des Fahrzeugs der Privatklägerin zu einem Drehimpuls in den Gegenuhrzeigersinn (nach links) führe. Der exakte Punkt des Kontakts ist vorliegend aber ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Klar ist indessen gemäss übereinstimmender Feststellung der Experten, dass die Beschuldigte aus der Seitenstrasse mit dem Stopp-Streifen zu fahren kam, es direkt nach der Haltelinie zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam und die Privatklägerin in der Folge nach rechts in Richtung eines Betonpfostens abgelenkt - 8 - wurde, wobei sie letztlich in der Hauswand des Restaurants E._____ zum Still- stand kam. Die Kollisionsanalysen in beiden Gutachten kommen zum eindeutigen Schluss, dass das Fahrzeug der Beschuldigten rund zwei Meter über die Stopp- Haltelinie hinausragte, als es zur Kollision kam. Die entsprechenden gutachter- lichen Skizzen (Urk. 10/1 S. 10, 11, 12, 16, Anhang S. 7; Urk. 9/17 Bildanhang Abb. 1 und 2) zeigen dies nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 40 S. 12) deutlich auf. Der Winkel der Fahrzeuge betrug gemäss den gut- achterlichen Feststellungen zwischen 65° und 42° (Urk. 9/17 S. 6 und Urk. 10/1 S. 3). Das Fahrzeug der Beschuldigten wies gegenüber dem Verlauf der B._____- strasse einen Winkel von rund 25° im Uhrzeigersinn auf (Urk. 9/17 S. 6). Es ist demnach erstellt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt in mehr oder weniger spitzem Winkel zur D._____-strasse befand. Auch ist erstellt, dass ihr Fahrzeug erst teilweise mit der Vorderpartie – also noch nicht annähernd vollständig – auf der D._____-strasse stand und auch nicht (entgegen der Behauptung der Beschuldigten, im Zeitpunkt der Kollision gerade auf der D._____- strasse gestanden zu haben) in Fahrtrichtung derselben. Damit ist mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 13) auch erstellt, dass es kein (versuchtes) Überholmanöver der Privatklägerin gab, welches aufgrund eines zu frühen Wiedereinbiegens zur Kollision mit der Front bzw. dem Kühler des BMW der Beschuldigten geführt hätte, wie dies die Beschuldigte in der Untersuchung zu Protokoll gegeben hatte (vgl. Urk. 4/1 Frage 3 und 7; Urk. 4/2 Frage 9). Ferner spricht auch die gutachterlich festgehaltene Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beschuldigten, welche auf einen Bereich von 10 bis 20 km/h (Urk. 9/17 S. 7) bzw. von 5 bis maximal 10 km/h (Urk. 10/1 S. 19) eingegrenzt wurde, dafür, dass die Beschuldigte im Kollisions- zeitpunkt erst gerade angefahren war. Auch daran ist erkennbar, dass die Beschul- digte noch nicht vollständig von der vortrittsbelasteten auf die vortrittsberechtigte Strasse eingebogen war, als es zur Kollision kam. Die von der Privatklägerin gefahrene Geschwindigkeit betrug gemäss FOR-Gut- achten im Kollisionszeitpunkt 50 bis 55 km/h (Urk. 9/17 S. 7). Die Experten der AGU führten aus, die Kollisionsgeschwindigkeit des Opels habe wahrscheinlich bei 55 km/h bis maximal 60 km/h gelegen (Urk. 10/1 S. 18). Dass keines der Gutachten die Annährungsgeschwindigkeit berücksichtigt hätte (so die Verteidigung), stimmt - 9 - sodann nicht. Das AGU-Gutachten hielt fest, dass die berechnete Kollisionsge- schwindigkeit der nachweisbaren Annährungsgeschwindigkeit entspreche, da der Opel vor dem Kollisionsbereich keine Bremsspuren gezeichnet habe (vgl. Urk. 10/1 S. 14). Damit geht die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin könnte mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h gefahren sein und vor der Kollision eine Vollbremsung gemacht haben (vgl. Prot. II. S. 11 ff., "Variante A"), an der Sache vorbei. Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Expertise des FOR nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind damit nicht aufgezeigt und auch keine ersichtlich. Gleichwohl kann für die recht- liche Würdigung zugunsten der Beschuldigten von einer Geschwindigkeit der Privatklägerin von 60 km/h ausgegangen werden. Wie gesagt, handelt es sich dabei auch laut Experten der AGU mangels Bremsspuren um die Annäherungs- geschwindigkeit (Urk. 10/1 S. 14). Zusammenfassend kommen die beiden Gutachten in den wesentlichen Punkten demnach zu übereinstimmenden Schlüssen. Es kam somit – entgegen der Schil- derung der Beschuldigten – bloss zu einem einzigen Zusammenprall der Fahr- zeuge, wobei sich der Kollisionspunkt ungefähr mittig vor der Stopp-Haltelinie befand. Die Geschwindigkeit der Privatklägerin befand sich im Bereich von 50 bis 60 km/h, wobei zu Gunsten der Beschuldigten von 60 km/h ausgegangen werden kann. Diese Schlussfolgerungen stützen im Übrigen auch die Wahrnehmungen der Privatklägerin (Urk. 5/1-2). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind schliesslich keine Anhalts- punkte ersichtlich, wonach die Beschuldigte entgegen ihren Aussagen das Fahr- zeug der Privatklägerin im Zeitpunkt des Losfahrens tatsächlich gesehen, aber bloss dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hätte. Vielmehr ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Fahrzeug der Privat- klägerin nicht wahrgenommen hat (Urk. 40 S. 14). Ob die Beschuldigte das Fahr- zeug der Privatklägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte wahrnehmen können und entsprechend an der Haltelinie noch länger hätte warten müssen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Auch auf das Argument der Beschuldigten, wonach es ihr aufgrund der Geschwindigkeit der - 10 - Privatklägerin gar nicht möglich gewesen sei, diese rechtzeitig zu sehen und so den Unfall zu verhindern (Urk. 30 S. 10), wird im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen sein.
- Weiter ist durch den bei den Akten liegenden ärztlichen Dokumentations- bogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom
- Februar 2021, den ärztlichen Befund vom 10. August 2021 sowie die Arbeits- unfähigkeitszeugnisse belegt, dass die Privatklägerin infolge des Unfalles ein Be- schleunigungstrauma Grad II (Kopf- und Nackenschmerzen zwei Stunden nach Un- fall; Schlafstörungen sechs Stunden nach Unfall, Druckschmerzen an Wirbelsäule sowie leichte Einschränkung Kopfbeweglichkeit) erlitten hatte und hieraus eine Arbeitsunfähigkeit von elf Tagen resultierte (Urk. 8/2-4 und Urk. 8/6).
- Der Unfallhergang ist damit im Sinne der Anklage erstellt. III. Rechtliche Würdigung
- Tatbestand Die Vorinstanz qualifizierte den erstellten Sachverhalt als fahrlässige Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der einfachen fahrlässigen Körper- verletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverlet- zung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 14 ff. zu Art. 12 StGB, N 1 ff. zu Art. 123 StGB).
- Körperverletzung Mit der Vorinstanz stellt das bei der Privatklägerin eingetretene Schleuder-/Be- schleunigungstrauma Grad II (vgl. hierzu voranstehende Erw. II.5.) eine Schädi- gung des Körpers im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB dar (vgl. Urk. 40 S. 15). Die Verletzung erforderte eine gewisse Behandlungs- und Heilungszeit – die Privat- - 11 - klägerin war elf Tage arbeitsunfähig –, womit die Qualität der Verletzung über der- jenigen von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB liegt, jedoch unterhalb derje- nigen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB.
- Natürliche Kausalität / unvorsätzliches Bewirken des Erfolgseintritts Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Verletzungen der Privatklägerin vorliegend durch die Kollision verursacht wurden und der tatbestandsmässige Er- folg zudem unvorsätzlich bewirkt wurde (Urk. 40 S. 15 f.). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
- Sorgfaltspflichtverletzung 4.1 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Ver- ordnungen. Bei Überfahren des Stopp-Signals bestimmt sich die zu beachtende Sorgfalt konkret nach Art. 36 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 SSV. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Dazu konkretisiert Art. 14 Abs. 1 VRV: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Daraus ergibt sich, dass es für die Ausübung des Vortritts durch den Be- rechtigten bzw. die Wartepflicht des Belasteten nicht darauf ankommt, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht. Grundsätzlich ist im Gegenteil entscheidend, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berech- tigten befahren kann, ohne diesen zu behindern. Dem Fahrer des vortrittsberech- tigten Fahrzeugs muss es grundsätzlich möglich sein, seine Fahrt im Einmün- dungsgebiet gleichmässig und ungestört fortsetzen zu können, ohne mit dem ein- schwenkenden Fahrzeug zusammenzustossen oder es oder sich zu gefährden (BGE 102 IV 259 E. 2; 85 IV 84 E. 1; Urk. 40 S. 18 f.). Ist die Sicht für einen War- tepflichtigen bei einer Einmündung so beschränkt, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche gelangt, bevor - 12 - er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält, ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätz- lich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentref- fenden Fahrbahnen entspricht, zu (BGE 115 IV 139 E. 2a; 143 IV 500 E. 1.2.2; 127 IV 34 E. 3c/bb; 122 IV 133 E. 2a). 4.2 Dass sich die Beschuldigte aufgrund verdeckter Sicht vorsichtig in die vortrittsberechtigte Strasse vorgetastet hätte, macht sie nicht geltend. Auch die gutachterlichen Feststellungen, wonach die Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 20 km/h (Urk. 9/17 S. 7) bzw. von 5 bis maximal 10 km/h (Urk. 10/1 S. 19) dabei war, gerade anzufahren, sprechen gegen ein blosses Vortasten. Nachdem an der fraglichen Stelle zwecks besserer Übersicht ein Spiegel angebracht war (vgl. Urk. 6), wäre zudem ohnehin nicht plausibel, inwiefern die Sicht für die Beschuldigte hätte verdeckt sein können. Die Be- schuldigte bestätigte im Gegenteil, dass sie in den Spiegel geschaut habe, aber auch dort kein Fahrzeug wahrgenommen habe (Urk. 4/3 Frage 13 ff.). Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei verdeckter Sicht ein vorsichtiges Vortasten in die vortrittsberechtigte Strasse zulässig sein kann, ist vorliegend demnach nicht einschlägig. Die Geschwindigkeit der Privatklägerin, welche gemäss den Gutachten auf den Bereich von 50 km/h bis maximal 60 km/h eingegrenzt wird, liegt bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Urk. 1 S. 1) zudem nicht ausserhalb des Bereichs, in welchem Verkehrsteilnehmer auf vortrittsbelasteten Strassen noch mit dem herannahenden Verkehr zu rechnen haben. Wenn die Beschuldigte daher vorbringt, die Privatklägerin hätte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h allenfalls noch bremsen und so den Unfall verhindern können (Urk. 30 S. 9; vgl. auch Prot. II S. 13 ff.), verkennt sie, dass die Privatklägerin auf der vortrittsberechtigten Strasse unterwegs war. Entsprechend wäre sie nicht verpflichtet gewesen, bei Erkennen des Fahrzeugs der Privatklägerin an der Haltelinie eine Notbremsung einzuleiten - 13 - (was die Verteidigung mit "Variante B" sinngemäss vorbrachte, vgl. Prot. II S. 13 ff.). Ausserdem gibt es keine Schuldkompensation; ein allfälliges Fehlver- halten der Privatklägerin im Strassenverkehr entschuldigt das regelwidrige Ver- halten der Beschuldigten nicht. Diese ist für ihr eigenes Verhalten verantwortlich. Wenn die Beschuldigte ihrerseits von einer vortrittsbelasteten Strasse in die vortrittsberechtigte Strasse einbiegt, obschon sich die Privatklägerin dort mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 km/h nähert und – wie die Kollision letztlich gezeigt hat – nicht ohne Behinderung weiterfahren kann, ist der Beschuldigten eine Missachtung des Vortritts und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Nicht zweifelhaft ist, dass die Privatklägerin selbst bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h für die Beschuldigte aus der Anfahrposition erkennbar war, dies beim direkten Blick nach links oder beim Blick in den Spiegel auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Dies hält im Übrigen auch das von der Beschuldigten in Auftrag gegebene AGU-Gutachten so fest (sowohl für eine minimale Entfernung bei einer Geschwindigkeit der Privatklägerin von 55 km/h als auch für eine maximale Entfernung bei einer Geschwindigkeit der Privatklägerin von 60 km/h, Urk. 10/1 S. 15 ff.). Eine eingeschränkte oder verdeckte Sicht auf die Strasse oder den Spiegel machte die Beschuldigte nicht geltend (vgl. Urk. 4/2 Frage 13 ff.). Im Übrigen kann sich die Beschuldigte im vorliegenden Fall auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen, da sie die auf der vortrittsberechtigten Strasse fahrende Privatklägerin sorgfaltswidrig übersehen hat.
- Voraussehbarkeit / Vermeidbarkeit 5.1 Zur Bejahung der Vermeidbarkeit muss das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den ein- getretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ur- sache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mit- ursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- - 14 - barste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hinter- grund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Der Erfolg wäre vermeidbar, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten der Beschuldig- ten ausgeblieben wäre (Urteil 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1), beziehungsweise wenn die Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch ihr Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 379). 5.2 Hätte die Beschuldigte die vorgeschriebene Sorgfalt walten lassen und den Spiegel sowie die Strasse aufmerksam beobachtet, hätte sie die Privatklägerin rechtzeitig wahrgenommen und wäre entsprechend nicht in die vortrittsberechtigte Strasse eingebogen. Dass durch das Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse ohne ausreichende Sicherstellung, dass sich kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug nähert, eine Kollision verursacht werden kann, ist ohne Weiteres voraussehbar. Ferner gilt es zu erwähnen, dass es sich um keine komplizierte Verkehrssituation handelte. Bei der Haltelinie musste die Beschuldigte einzig nach links schauen, den Spiegel beachten und die von links kommenden Verkehrsteilnehmer abwarten, andere Gefahren wie zum Beispiel einen Fussgängerstreifen rechts nach der Ein- mündung gab es nicht. Ausserdem herrschte gemäss Aussage der Beschuldigten wenig Verkehr. Ein grobes Fehlverhalten der Privatklägerin, welches die Sorgfalts- pflichtverletzung der Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, ist – selbst wenn man von einer Geschwindigkeit von 60 km/h ausgeht – wie dargelegt nicht ersichtlich. Vielmehr war die Kollision für die Beschuldigte voraussehbar und auch vermeidbar.
- Die Tatbestandsvoraussetzungen einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. Die Beschuldigte ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen. - 15 - IV. Sanktion
- Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen sowie die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 25).
- Die Privatklägerin erlitt durch den Verkehrsunfall ein Schleudertrauma und war während elf Tagen arbeitsunfähig. Der Verkehrsunfall ereignete sich an einer etwas unübersichtlichen Kreuzung, welche aus diesem Grund mit einem Spiegel versehen wurde. Der Verkehrsunfall ist auf eine Unachtsamkeit der Beschuldigten zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit kann ihr nicht angelastet werden. Eine allge- meine Leichtfertigkeit oder ein gleichgültiges Verhalten im Strassenverkehr lag ebenfalls nicht vor. Die Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bewerten. Als Strafart steht einzig eine Geldstrafe zur Diskussion. Die von der Vorinstanz fest- gesetzte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe ist (bei strafzumessungsneutraler Täterkomponente, vgl. nachfolgend) bereits aufgrund des Verschlechterungsver- bots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen und wurde im Übrigen von der Verteidigung auch nicht beanstandet (vgl. Prot. II S. 17).
- Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend aufgeführt und kam richtigerweise zum Schluss, dass diese allesamt strafzu- messungsneutral zu werten seien (Urk. 40 S. 27 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sich in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Verfahren nichts geändert habe (Urk. 58 S. 2).
- Es ist demnach eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszufällen.
- 5.1 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– festgelegt (Urk. 40 S. 29 f.). 5.2 Zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes gilt Folgendes. Die Beschuldigte bezieht eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'408.– (Urk. 52/1). Eine Pensions- kassenrente hat sie nicht (Urk. 4/1 Frage 29). Sie lebt von der Rente und den Er- - 16 - sparnissen (Prot. I S. 8), wohnt seit 60 Jahren zusammen mit ihrem Ehemann in einem Eigenheim in F._____ (Urk. 4/5 Frage 13) und beziffert die Hypothekarbe- lastung für das gemeinsame Wohnen auf monatlich Fr. 3'000.– (Urk. 52/1). Die Krankenkassenprämien betragen (für die Beschuldigte und ihren Ehemann zusam- men) Fr. 1'100.– pro Monat (Urk. 52/1; Prot. I S. 8) und damit für die Beschuldigte persönlich mutmasslich Fr. 550.– pro Monat. Die Beschuldigte weist ein Barvermögen von Fr. 110'000.– auf (Urk. 52/1; Urk. 52/4). Zusammen mit ihrem Ehemann versteuert sie drei Liegenschaften in F._____, G._____ und H._____ zu einem Verkehrswert von insgesamt Fr. 2'375'0000.–. Dem stehen Schulden von Fr. 700'000.– gegenüber. Den Liegen- schaften in H._____ und G._____ wird laut Steuerunterlagen ein Nettomietertrag von Fr. 28'800.– und Fr. 50'560.– zugerechnet (Urk. 52/5). Da die Beschuldigte be- hauptet, teilweise von den Ersparnissen zu leben, ihr flüssiges Vermögen aber am
- Juli 2024 mit Fr. 110'000.– (Urk. 52/1) und am 30. November 2023 vor Vor- instanz mit rund 100'000.– beziffert (Prot. I S. 8) sowie in der Steuererklärung 2022 mit Fr. 106'715.– deklariert wurde (Urk. 52/5), liegt diesbezüglich offensichtlich keine Vermögensminderung vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die "Erspar- nisse" zum Leben aus den Erträgen der genannten Liegenschaften in H._____ und G._____ stammen. Damit wäre bei der Bemessung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen, dass die Beschuldigte ein frei verfügbares Vermögen von Fr. 110'000.– besitzt. Das schlägt sich grundsätzlich tagessatzerhöhend nieder (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N 66 zu Art. 34 StGB). Unberücksichtigt bleiben im vorliegenden Fall die Liegenschaften in F._____, G._____ und H._____ (vgl. DOLGE, a.a.O., N 65 zu Art. 34 StGB). Mithin wäre die Beschuldigte unter Mitberücksichtigung des Vermögens von Fr. 110'000.– mit einem höheren Tagessatz als dem vorinstanzlich festgesetzten gesetzlichen Minimalwert von Fr. 30.– zu bestrafen. Zwar kann die Rechtmittelin- stanz aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten präsentierten sich aber - 17 - bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens wie oben dargelegt und haben sich nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil verbessert. Eine Erhöhung der Tagessatzhöhe fällt deshalb in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht. 5.3 Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
- Nachdem die Vorinstanz der Beschuldigten unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren den bedingten Strafvollzug gewährt hat (Urk. 40 S. 30), ist dies infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weite- res zu bestätigen. 7.1 Die Vorinstanz fällt zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungs- busse in Höhe von Fr. 300.– aus (Urk. 40 S. 30 ff.). 7.2 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Frei- heit- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeord- nete Bedeutung zukommt. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 S. 323 mit Hinweisen). Dabei darf die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldange- messenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 S. 324 mit Hinweisen). In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass bei einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– die maximale Verbindungs- busse Fr. 150.– beträgt (25 X Fr. 30.– X 0.2). - 18 - 7.3 Ausgehend von einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– könnte eine Verbindungsbusse von höchstens Fr. 120.– festgesetzt werden (20 X Fr. 30.– X 0.2). Setzt die Vorinstanz die Verbindungsbusse auf Fr. 300.– und damit auf die Hälfte der Geldstrafe fest, verletzt dies Art. 42 Abs. 4 StGB. Da die bedingte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, hätte die Vorinstanz zudem eine Reduktion der Anzahl Tagessätze vornehmen müssen. Einer Verbindungsbusse von Fr. 120.– (wie auch einer leicht darüberliegenden Busse) kommt lediglich symbolische Bedeutung zu. Es ist nicht erkennbar, dass und inwiefern sie hier spezialpräventiven Zwecken dienen könnte. Damit ist davon abzusehen, zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszu- fällen. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerin gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 40 S. 32 f.). Dies wird im Berufungs- verfahren nicht substantiiert beanstandet. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1 Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 6, 7 und 8).
- Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, wobei das Absehen von einer Verbindungsbusse daran nichts ändert. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind demnach der Beschuldigten aufzuerlegen. Dies betrifft entgegen ihrem Antrag (Urk. 43 S. 2) auch die Kosten für das Gutachten des FOR (Art. 422 - 19 - Abs. 2 lit. c StPO; Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO e contrario). Anspruch auf eine Entschädigung für ihre erbetene Verteidigung hat die Beschuldigte bei diesem Ver- fahrensausgang nicht. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerin - 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, PIN-Nr. 1.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240313-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Agostino Urteil vom 17. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 30. November 2023 (GG230057)
- 2 - Anklage: (Urk. 22) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Juli 2023 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinn von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 600.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'565.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten FOR ZH) Fr. 1'700.– Auslagen Polizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Die Entschädigungsanträge der Beschuldigten abgewiesen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. November 2023 (Ge- schäfts-Nr. GG230057) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Insbesondere seien die Kosten für das Gutachten FOR Zürich in der Höhe von CHF 6'565 auf die Gerichts- kasse zu nehmen selbst im Fall einer Verurteilung der Beschuldigten.
5. Der Beschuldigten seien die aufgrund der Strafuntersuchung entstande- nen Anwaltskosten von CHF 12'165.45 (inkl. MwSt) zu ersetzen.
6. Der Beschuldigten seien die Kosten für die Auslagen im Zusammenhang mit der technischen Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU Zürich) mit CHF 4'914.35 (inkl. MwSt) zu ersetzen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46, Urk. 47 und Urk. 50, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerin: (Urk. 46 und Urk. 47, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Prozessuales
1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Novem- ber 2023 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Direkt im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung liess die Beschuldigte noch im Gerichtssaal Berufung anmelden (Prot. I S. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, liess die Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 9. Juli 2024 die Berufungserklärung einreichen und einen Beweisantrag stellen (Urk. 43; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin und der Staatsan- waltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Bewei- santrag der Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beschul- digte aufgefordert, Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft nahm zum Beweisantrag mit Eingabe vom
19. Juli 2024 Stellung und beantragte dessen Abweisung. Anschlussberufung er- hob sie – wie auch die Privatklägerin – keine (Urk. 50; Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte reichte am 30. Juli 2024 Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnis- sen ein (Urk. 51 und Urk. 52). Der Beweisantrag der Beschuldigten wurde mit Prä- sidialverfügung vom 20. August 2024 abgewiesen (Urk. 53).
2. Am 12. Februar 2025 wurde auf den 17. April 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 56).
3. Am 17. April 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 58) – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7).
4. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 f.).
- 5 -
5. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 43 S. 2). Es ist entsprechend in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und steht
– unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – zur Disposition. II. Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 8. Februar 2021, ca. 16:15 Uhr, ihren Personenwagen BMW auf der B._____-strasse von C._____ herkommend in Richtung D._____-strasse in C._____ gelenkt. Dort habe sie an der Kreuzung bei der Haltelinie des Stopp-Signals angehalten und beim er- neuten Anfahren den von links herkommenden, von der Privatklägerin gelenkten, vortrittsberechtigten Personenwagen Opel übersehen. In der Folge sei sie mit der linken Front ihres Personenwagens mit der rechten Seite des Personenwagens der Privatklägerin kollidiert. Durch diese Kollision habe die Privatklägerin die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren und einen Betonpfosten überfahren, worauf sie in der Hauswand des Restaurants "E._____" zum Stillstand gekommen sei. Dabei sei Sachschaden an beiden Fahrzeugen sowie an der Liegenschaft des Restaurants entstanden. Zudem habe die Privatklägerin ein Schleudertrauma erlitten. Gemäss den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft hätte die Beschuldigte die Verursachung dieser Kollision vorhersehen sowie durch sorgfaltspflichtiges Verhalten vermeiden können (Urk. 22).
2. Die Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren stets, dass es zur besagten Kollision gekommen sei. Sie bestreitet indessen, dass die Kollision für sie vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Vielmehr habe sie an der Haltelinie angehalten und geschaut, ob ein Fahrzeug komme. Da sie auf der Strasse und auch im Spiegel keines gesehen habe, sei sie losgefahren, woraufhin ihr die Privatklägerin schräg in die Seite gefahren sei (Prot. I S. 10; Urk. 4/1 Frage 3 ff. und Frage 14 ff.; Urk. 4/2 Frage 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei ihrem Standpunkt. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie bereits zwölf bis 15 Meter von der "Stopp-Strasse" entfernt – gemeint ist die B._____-strasse – auf der D._____-strasse gefahren sei, als die
- 6 - Privatklägerin sie mit überhöhter Geschwindigkeit habe überholen wollen und in den linken Flügel ihres Fahrzeuges hineingeschossen sei. Infolge der Kollision sei die Privatklägerin rückwärts auf die Nebenfahrbahn gespickt, sei aber, weil sie stets Gas gegeben habe, direkt wieder zurückgekommen, worauf es zu einer zweiten Kollision gekommen sei. Dabei sei die Privatklägerin erneut am gleichen Ort über die ganze Front des stehenden Fahrzeugs der Beschuldigten und sodann über einen Steinpflock und in die Hauswand des Restaurants gefahren. Ausserdem bestritt die Beschuldigte, dass die Flüssigkeitsspur auf der D._____-strasse von ihrem Fahrzeug stamme und die Privatklägerin infolge der Kollision(en) ein Schleudertrauma erlitten habe (Urk. 58 S. 5 ff.). Die Verteidigung kritisierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die beiden Guachten in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen würden, insbesondere auch darüber, wie die beiden Fahrzeuge ineinander gefahren seien. Das FOR-Gutachten lasse die Fahrphysik ausser Acht, wenn behauptet werde, die Beschuldigte sei mit ihrem linken Kotflügel in den rechten vorderen Kotflügel der Privatklägerin gefahren. Ferner monierte die Verteidigung, dass die eruierte Geschwindigkeiten des FOR-Gutachtens nicht stimmen würden und dieses – sowie auch das AGU-Gutachten – nur die Kollisionsgeschwindigkeit, nicht aber die Annährungsgeschwindigkeit berücksichtige. Gemäss der Ansicht der Verteidigung seien nur zwei Varianten denkbar; entweder sei die Privatklägerin mit weit übersetzter Geschwindigkeit gefahren und habe gebremst ("Variante A") oder sie sei mit 60 km/h gefahren und habe nicht gebremst ("Variante B"). Bei beiden Varianten habe sich die Privatklägerin pflichtwidrig verhalten, was nicht der Beschuldigten anzulasten sei (Prot. II S. 8 ff.).
3. Als relevante Beweismittel liegen insbesondere das Gutachten des FOR Zürich vom 11. November 2022 (Urk. 9/17), jenes der Arbeitsgruppe für Unfall- mechanik (AGU) vom 30. März 2023 (Urk. 10/1), die Fotodokumentation (Urk. 3 und Urk. 6) sowie die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten (Urk. 4/1-3, Urk. 4/5, Urk. 5/1-2, Prot. I S. 7 ff. und Urk. 58) vor.
4. Die Vorinstanz hat die Schlussfolgerungen der beiden Gutachten in ihrem Urteil korrekt zusammengefasst und gewürdigt, weshalb vorab auf diese Er-
- 7 - wägungen verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 8 ff.). Mit der Vorinstanz ist hierbei zu konstatieren, dass die beiden Gutachten sich – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 43 S. 3; Prot. II S. 8 ff.) – keineswegs diametral widersprechen (Urk. 40 S. 12). Im Gegenteil stimmen sie in den wesentlichen Punkten überein. Die von der Verteidigung angeführten Unterschiede (etwa betreffend die exakte Stelle am Fahrzeug der Privatklägerin, an welcher es durch das Fahrzeug der Beschuldigten getroffen wurde) sind letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Auch der Umstand, dass die von der Privatklägerin gefahrene Geschwindigkeit in den beiden Gutachten leicht unterschiedlich eingeschätzt wird, hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. sogleich). Im Wesentlichen wird in beiden Gutachten festgehalten, dass die Kollision – ent- gegen den Ausführungen der Beschuldigten – unmittelbar nach der Haltelinie des Stopps stattgefunden habe. Im FOR-Gutachten wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug der Privatklägerin im vorderen Teil der rechten Flanke getroffen worden sei, im AGU-Gutachten wird der hintere Teil der rechten Flanke als Erstkontaktstelle definiert (Urk. 9/17 S. 7 f. und Urk. 10/1 S. 3, 7 f., 19 ff.). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass das FOR-Gutachten – wie die Verteidigung vorbrachte – die Fahr- physik ausser Acht gelassen hätte. Vielmehr schilderte das FOR-Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Fahrzeug der Privatklägerin nach der Kollision im vorderen Teil der rechten Flanke nach rechts gefahren sei (vgl. Urk. 9/17 S. 8). Mit den schlüssigen gutachterlichen Erwägungen setzte sich die Verteidigung aber nicht auseinander, sondern legte anstatt dessen ihre eigene Erklärung dar, dass es – ohne Fahrphysiker zu sein – klar sei, dass ein "Impact" des Fahrzeugs der Beschuldigten mit dem rechten vorderen Teil des Fahrzeugs der Privatklägerin zu einem Drehimpuls in den Gegenuhrzeigersinn (nach links) führe. Der exakte Punkt des Kontakts ist vorliegend aber ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Klar ist indessen gemäss übereinstimmender Feststellung der Experten, dass die Beschuldigte aus der Seitenstrasse mit dem Stopp-Streifen zu fahren kam, es direkt nach der Haltelinie zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam und die Privatklägerin in der Folge nach rechts in Richtung eines Betonpfostens abgelenkt
- 8 - wurde, wobei sie letztlich in der Hauswand des Restaurants E._____ zum Still- stand kam. Die Kollisionsanalysen in beiden Gutachten kommen zum eindeutigen Schluss, dass das Fahrzeug der Beschuldigten rund zwei Meter über die Stopp- Haltelinie hinausragte, als es zur Kollision kam. Die entsprechenden gutachter- lichen Skizzen (Urk. 10/1 S. 10, 11, 12, 16, Anhang S. 7; Urk. 9/17 Bildanhang Abb. 1 und 2) zeigen dies nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 40 S. 12) deutlich auf. Der Winkel der Fahrzeuge betrug gemäss den gut- achterlichen Feststellungen zwischen 65° und 42° (Urk. 9/17 S. 6 und Urk. 10/1 S. 3). Das Fahrzeug der Beschuldigten wies gegenüber dem Verlauf der B._____- strasse einen Winkel von rund 25° im Uhrzeigersinn auf (Urk. 9/17 S. 6). Es ist demnach erstellt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt in mehr oder weniger spitzem Winkel zur D._____-strasse befand. Auch ist erstellt, dass ihr Fahrzeug erst teilweise mit der Vorderpartie – also noch nicht annähernd vollständig – auf der D._____-strasse stand und auch nicht (entgegen der Behauptung der Beschuldigten, im Zeitpunkt der Kollision gerade auf der D._____- strasse gestanden zu haben) in Fahrtrichtung derselben. Damit ist mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 13) auch erstellt, dass es kein (versuchtes) Überholmanöver der Privatklägerin gab, welches aufgrund eines zu frühen Wiedereinbiegens zur Kollision mit der Front bzw. dem Kühler des BMW der Beschuldigten geführt hätte, wie dies die Beschuldigte in der Untersuchung zu Protokoll gegeben hatte (vgl. Urk. 4/1 Frage 3 und 7; Urk. 4/2 Frage 9). Ferner spricht auch die gutachterlich festgehaltene Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beschuldigten, welche auf einen Bereich von 10 bis 20 km/h (Urk. 9/17 S. 7) bzw. von 5 bis maximal 10 km/h (Urk. 10/1 S. 19) eingegrenzt wurde, dafür, dass die Beschuldigte im Kollisions- zeitpunkt erst gerade angefahren war. Auch daran ist erkennbar, dass die Beschul- digte noch nicht vollständig von der vortrittsbelasteten auf die vortrittsberechtigte Strasse eingebogen war, als es zur Kollision kam. Die von der Privatklägerin gefahrene Geschwindigkeit betrug gemäss FOR-Gut- achten im Kollisionszeitpunkt 50 bis 55 km/h (Urk. 9/17 S. 7). Die Experten der AGU führten aus, die Kollisionsgeschwindigkeit des Opels habe wahrscheinlich bei 55 km/h bis maximal 60 km/h gelegen (Urk. 10/1 S. 18). Dass keines der Gutachten die Annährungsgeschwindigkeit berücksichtigt hätte (so die Verteidigung), stimmt
- 9 - sodann nicht. Das AGU-Gutachten hielt fest, dass die berechnete Kollisionsge- schwindigkeit der nachweisbaren Annährungsgeschwindigkeit entspreche, da der Opel vor dem Kollisionsbereich keine Bremsspuren gezeichnet habe (vgl. Urk. 10/1 S. 14). Damit geht die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin könnte mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h gefahren sein und vor der Kollision eine Vollbremsung gemacht haben (vgl. Prot. II. S. 11 ff., "Variante A"), an der Sache vorbei. Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Expertise des FOR nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind damit nicht aufgezeigt und auch keine ersichtlich. Gleichwohl kann für die recht- liche Würdigung zugunsten der Beschuldigten von einer Geschwindigkeit der Privatklägerin von 60 km/h ausgegangen werden. Wie gesagt, handelt es sich dabei auch laut Experten der AGU mangels Bremsspuren um die Annäherungs- geschwindigkeit (Urk. 10/1 S. 14). Zusammenfassend kommen die beiden Gutachten in den wesentlichen Punkten demnach zu übereinstimmenden Schlüssen. Es kam somit – entgegen der Schil- derung der Beschuldigten – bloss zu einem einzigen Zusammenprall der Fahr- zeuge, wobei sich der Kollisionspunkt ungefähr mittig vor der Stopp-Haltelinie befand. Die Geschwindigkeit der Privatklägerin befand sich im Bereich von 50 bis 60 km/h, wobei zu Gunsten der Beschuldigten von 60 km/h ausgegangen werden kann. Diese Schlussfolgerungen stützen im Übrigen auch die Wahrnehmungen der Privatklägerin (Urk. 5/1-2). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind schliesslich keine Anhalts- punkte ersichtlich, wonach die Beschuldigte entgegen ihren Aussagen das Fahr- zeug der Privatklägerin im Zeitpunkt des Losfahrens tatsächlich gesehen, aber bloss dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hätte. Vielmehr ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Fahrzeug der Privat- klägerin nicht wahrgenommen hat (Urk. 40 S. 14). Ob die Beschuldigte das Fahr- zeug der Privatklägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte wahrnehmen können und entsprechend an der Haltelinie noch länger hätte warten müssen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Auch auf das Argument der Beschuldigten, wonach es ihr aufgrund der Geschwindigkeit der
- 10 - Privatklägerin gar nicht möglich gewesen sei, diese rechtzeitig zu sehen und so den Unfall zu verhindern (Urk. 30 S. 10), wird im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen sein.
5. Weiter ist durch den bei den Akten liegenden ärztlichen Dokumentations- bogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom
9. Februar 2021, den ärztlichen Befund vom 10. August 2021 sowie die Arbeits- unfähigkeitszeugnisse belegt, dass die Privatklägerin infolge des Unfalles ein Be- schleunigungstrauma Grad II (Kopf- und Nackenschmerzen zwei Stunden nach Un- fall; Schlafstörungen sechs Stunden nach Unfall, Druckschmerzen an Wirbelsäule sowie leichte Einschränkung Kopfbeweglichkeit) erlitten hatte und hieraus eine Arbeitsunfähigkeit von elf Tagen resultierte (Urk. 8/2-4 und Urk. 8/6).
6. Der Unfallhergang ist damit im Sinne der Anklage erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestand Die Vorinstanz qualifizierte den erstellten Sachverhalt als fahrlässige Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der einfachen fahrlässigen Körper- verletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverlet- zung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 14 ff. zu Art. 12 StGB, N 1 ff. zu Art. 123 StGB).
2. Körperverletzung Mit der Vorinstanz stellt das bei der Privatklägerin eingetretene Schleuder-/Be- schleunigungstrauma Grad II (vgl. hierzu voranstehende Erw. II.5.) eine Schädi- gung des Körpers im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB dar (vgl. Urk. 40 S. 15). Die Verletzung erforderte eine gewisse Behandlungs- und Heilungszeit – die Privat-
- 11 - klägerin war elf Tage arbeitsunfähig –, womit die Qualität der Verletzung über der- jenigen von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB liegt, jedoch unterhalb derje- nigen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB.
3. Natürliche Kausalität / unvorsätzliches Bewirken des Erfolgseintritts Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Verletzungen der Privatklägerin vorliegend durch die Kollision verursacht wurden und der tatbestandsmässige Er- folg zudem unvorsätzlich bewirkt wurde (Urk. 40 S. 15 f.). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
4. Sorgfaltspflichtverletzung 4.1 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Ver- ordnungen. Bei Überfahren des Stopp-Signals bestimmt sich die zu beachtende Sorgfalt konkret nach Art. 36 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 SSV. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Dazu konkretisiert Art. 14 Abs. 1 VRV: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Daraus ergibt sich, dass es für die Ausübung des Vortritts durch den Be- rechtigten bzw. die Wartepflicht des Belasteten nicht darauf ankommt, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht. Grundsätzlich ist im Gegenteil entscheidend, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berech- tigten befahren kann, ohne diesen zu behindern. Dem Fahrer des vortrittsberech- tigten Fahrzeugs muss es grundsätzlich möglich sein, seine Fahrt im Einmün- dungsgebiet gleichmässig und ungestört fortsetzen zu können, ohne mit dem ein- schwenkenden Fahrzeug zusammenzustossen oder es oder sich zu gefährden (BGE 102 IV 259 E. 2; 85 IV 84 E. 1; Urk. 40 S. 18 f.). Ist die Sicht für einen War- tepflichtigen bei einer Einmündung so beschränkt, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche gelangt, bevor
- 12 - er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält, ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätz- lich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentref- fenden Fahrbahnen entspricht, zu (BGE 115 IV 139 E. 2a; 143 IV 500 E. 1.2.2; 127 IV 34 E. 3c/bb; 122 IV 133 E. 2a). 4.2 Dass sich die Beschuldigte aufgrund verdeckter Sicht vorsichtig in die vortrittsberechtigte Strasse vorgetastet hätte, macht sie nicht geltend. Auch die gutachterlichen Feststellungen, wonach die Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 20 km/h (Urk. 9/17 S. 7) bzw. von 5 bis maximal 10 km/h (Urk. 10/1 S. 19) dabei war, gerade anzufahren, sprechen gegen ein blosses Vortasten. Nachdem an der fraglichen Stelle zwecks besserer Übersicht ein Spiegel angebracht war (vgl. Urk. 6), wäre zudem ohnehin nicht plausibel, inwiefern die Sicht für die Beschuldigte hätte verdeckt sein können. Die Be- schuldigte bestätigte im Gegenteil, dass sie in den Spiegel geschaut habe, aber auch dort kein Fahrzeug wahrgenommen habe (Urk. 4/3 Frage 13 ff.). Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei verdeckter Sicht ein vorsichtiges Vortasten in die vortrittsberechtigte Strasse zulässig sein kann, ist vorliegend demnach nicht einschlägig. Die Geschwindigkeit der Privatklägerin, welche gemäss den Gutachten auf den Bereich von 50 km/h bis maximal 60 km/h eingegrenzt wird, liegt bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Urk. 1 S. 1) zudem nicht ausserhalb des Bereichs, in welchem Verkehrsteilnehmer auf vortrittsbelasteten Strassen noch mit dem herannahenden Verkehr zu rechnen haben. Wenn die Beschuldigte daher vorbringt, die Privatklägerin hätte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h allenfalls noch bremsen und so den Unfall verhindern können (Urk. 30 S. 9; vgl. auch Prot. II S. 13 ff.), verkennt sie, dass die Privatklägerin auf der vortrittsberechtigten Strasse unterwegs war. Entsprechend wäre sie nicht verpflichtet gewesen, bei Erkennen des Fahrzeugs der Privatklägerin an der Haltelinie eine Notbremsung einzuleiten
- 13 - (was die Verteidigung mit "Variante B" sinngemäss vorbrachte, vgl. Prot. II S. 13 ff.). Ausserdem gibt es keine Schuldkompensation; ein allfälliges Fehlver- halten der Privatklägerin im Strassenverkehr entschuldigt das regelwidrige Ver- halten der Beschuldigten nicht. Diese ist für ihr eigenes Verhalten verantwortlich. Wenn die Beschuldigte ihrerseits von einer vortrittsbelasteten Strasse in die vortrittsberechtigte Strasse einbiegt, obschon sich die Privatklägerin dort mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 km/h nähert und – wie die Kollision letztlich gezeigt hat – nicht ohne Behinderung weiterfahren kann, ist der Beschuldigten eine Missachtung des Vortritts und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Nicht zweifelhaft ist, dass die Privatklägerin selbst bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h für die Beschuldigte aus der Anfahrposition erkennbar war, dies beim direkten Blick nach links oder beim Blick in den Spiegel auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Dies hält im Übrigen auch das von der Beschuldigten in Auftrag gegebene AGU-Gutachten so fest (sowohl für eine minimale Entfernung bei einer Geschwindigkeit der Privatklägerin von 55 km/h als auch für eine maximale Entfernung bei einer Geschwindigkeit der Privatklägerin von 60 km/h, Urk. 10/1 S. 15 ff.). Eine eingeschränkte oder verdeckte Sicht auf die Strasse oder den Spiegel machte die Beschuldigte nicht geltend (vgl. Urk. 4/2 Frage 13 ff.). Im Übrigen kann sich die Beschuldigte im vorliegenden Fall auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen, da sie die auf der vortrittsberechtigten Strasse fahrende Privatklägerin sorgfaltswidrig übersehen hat.
5. Voraussehbarkeit / Vermeidbarkeit 5.1 Zur Bejahung der Vermeidbarkeit muss das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den ein- getretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ur- sache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mit- ursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel-
- 14 - barste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hinter- grund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Der Erfolg wäre vermeidbar, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten der Beschuldig- ten ausgeblieben wäre (Urteil 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1), beziehungsweise wenn die Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch ihr Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 379). 5.2 Hätte die Beschuldigte die vorgeschriebene Sorgfalt walten lassen und den Spiegel sowie die Strasse aufmerksam beobachtet, hätte sie die Privatklägerin rechtzeitig wahrgenommen und wäre entsprechend nicht in die vortrittsberechtigte Strasse eingebogen. Dass durch das Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse ohne ausreichende Sicherstellung, dass sich kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug nähert, eine Kollision verursacht werden kann, ist ohne Weiteres voraussehbar. Ferner gilt es zu erwähnen, dass es sich um keine komplizierte Verkehrssituation handelte. Bei der Haltelinie musste die Beschuldigte einzig nach links schauen, den Spiegel beachten und die von links kommenden Verkehrsteilnehmer abwarten, andere Gefahren wie zum Beispiel einen Fussgängerstreifen rechts nach der Ein- mündung gab es nicht. Ausserdem herrschte gemäss Aussage der Beschuldigten wenig Verkehr. Ein grobes Fehlverhalten der Privatklägerin, welches die Sorgfalts- pflichtverletzung der Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, ist – selbst wenn man von einer Geschwindigkeit von 60 km/h ausgeht – wie dargelegt nicht ersichtlich. Vielmehr war die Kollision für die Beschuldigte voraussehbar und auch vermeidbar.
6. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. Die Beschuldigte ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
- 15 - IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen sowie die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 25).
2. Die Privatklägerin erlitt durch den Verkehrsunfall ein Schleudertrauma und war während elf Tagen arbeitsunfähig. Der Verkehrsunfall ereignete sich an einer etwas unübersichtlichen Kreuzung, welche aus diesem Grund mit einem Spiegel versehen wurde. Der Verkehrsunfall ist auf eine Unachtsamkeit der Beschuldigten zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit kann ihr nicht angelastet werden. Eine allge- meine Leichtfertigkeit oder ein gleichgültiges Verhalten im Strassenverkehr lag ebenfalls nicht vor. Die Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bewerten. Als Strafart steht einzig eine Geldstrafe zur Diskussion. Die von der Vorinstanz fest- gesetzte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe ist (bei strafzumessungsneutraler Täterkomponente, vgl. nachfolgend) bereits aufgrund des Verschlechterungsver- bots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen und wurde im Übrigen von der Verteidigung auch nicht beanstandet (vgl. Prot. II S. 17).
3. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend aufgeführt und kam richtigerweise zum Schluss, dass diese allesamt strafzu- messungsneutral zu werten seien (Urk. 40 S. 27 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sich in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Verfahren nichts geändert habe (Urk. 58 S. 2).
4. Es ist demnach eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszufällen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– festgelegt (Urk. 40 S. 29 f.). 5.2 Zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes gilt Folgendes. Die Beschuldigte bezieht eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'408.– (Urk. 52/1). Eine Pensions- kassenrente hat sie nicht (Urk. 4/1 Frage 29). Sie lebt von der Rente und den Er-
- 16 - sparnissen (Prot. I S. 8), wohnt seit 60 Jahren zusammen mit ihrem Ehemann in einem Eigenheim in F._____ (Urk. 4/5 Frage 13) und beziffert die Hypothekarbe- lastung für das gemeinsame Wohnen auf monatlich Fr. 3'000.– (Urk. 52/1). Die Krankenkassenprämien betragen (für die Beschuldigte und ihren Ehemann zusam- men) Fr. 1'100.– pro Monat (Urk. 52/1; Prot. I S. 8) und damit für die Beschuldigte persönlich mutmasslich Fr. 550.– pro Monat. Die Beschuldigte weist ein Barvermögen von Fr. 110'000.– auf (Urk. 52/1; Urk. 52/4). Zusammen mit ihrem Ehemann versteuert sie drei Liegenschaften in F._____, G._____ und H._____ zu einem Verkehrswert von insgesamt Fr. 2'375'0000.–. Dem stehen Schulden von Fr. 700'000.– gegenüber. Den Liegen- schaften in H._____ und G._____ wird laut Steuerunterlagen ein Nettomietertrag von Fr. 28'800.– und Fr. 50'560.– zugerechnet (Urk. 52/5). Da die Beschuldigte be- hauptet, teilweise von den Ersparnissen zu leben, ihr flüssiges Vermögen aber am
18. Juli 2024 mit Fr. 110'000.– (Urk. 52/1) und am 30. November 2023 vor Vor- instanz mit rund 100'000.– beziffert (Prot. I S. 8) sowie in der Steuererklärung 2022 mit Fr. 106'715.– deklariert wurde (Urk. 52/5), liegt diesbezüglich offensichtlich keine Vermögensminderung vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die "Erspar- nisse" zum Leben aus den Erträgen der genannten Liegenschaften in H._____ und G._____ stammen. Damit wäre bei der Bemessung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen, dass die Beschuldigte ein frei verfügbares Vermögen von Fr. 110'000.– besitzt. Das schlägt sich grundsätzlich tagessatzerhöhend nieder (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N 66 zu Art. 34 StGB). Unberücksichtigt bleiben im vorliegenden Fall die Liegenschaften in F._____, G._____ und H._____ (vgl. DOLGE, a.a.O., N 65 zu Art. 34 StGB). Mithin wäre die Beschuldigte unter Mitberücksichtigung des Vermögens von Fr. 110'000.– mit einem höheren Tagessatz als dem vorinstanzlich festgesetzten gesetzlichen Minimalwert von Fr. 30.– zu bestrafen. Zwar kann die Rechtmittelin- stanz aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten präsentierten sich aber
- 17 - bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens wie oben dargelegt und haben sich nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil verbessert. Eine Erhöhung der Tagessatzhöhe fällt deshalb in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht. 5.3 Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
6. Nachdem die Vorinstanz der Beschuldigten unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren den bedingten Strafvollzug gewährt hat (Urk. 40 S. 30), ist dies infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weite- res zu bestätigen. 7.1 Die Vorinstanz fällt zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungs- busse in Höhe von Fr. 300.– aus (Urk. 40 S. 30 ff.). 7.2 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Frei- heit- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeord- nete Bedeutung zukommt. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 S. 323 mit Hinweisen). Dabei darf die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldange- messenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 S. 324 mit Hinweisen). In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass bei einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– die maximale Verbindungs- busse Fr. 150.– beträgt (25 X Fr. 30.– X 0.2).
- 18 - 7.3 Ausgehend von einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– könnte eine Verbindungsbusse von höchstens Fr. 120.– festgesetzt werden (20 X Fr. 30.– X 0.2). Setzt die Vorinstanz die Verbindungsbusse auf Fr. 300.– und damit auf die Hälfte der Geldstrafe fest, verletzt dies Art. 42 Abs. 4 StGB. Da die bedingte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, hätte die Vorinstanz zudem eine Reduktion der Anzahl Tagessätze vornehmen müssen. Einer Verbindungsbusse von Fr. 120.– (wie auch einer leicht darüberliegenden Busse) kommt lediglich symbolische Bedeutung zu. Es ist nicht erkennbar, dass und inwiefern sie hier spezialpräventiven Zwecken dienen könnte. Damit ist davon abzusehen, zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszu- fällen. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerin gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 40 S. 32 f.). Dies wird im Berufungs- verfahren nicht substantiiert beanstandet. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1 Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 6, 7 und 8).
2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, wobei das Absehen von einer Verbindungsbusse daran nichts ändert. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind demnach der Beschuldigten aufzuerlegen. Dies betrifft entgegen ihrem Antrag (Urk. 43 S. 2) auch die Kosten für das Gutachten des FOR (Art. 422
- 19 - Abs. 2 lit. c StPO; Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO e contrario). Anspruch auf eine Entschädigung für ihre erbetene Verteidigung hat die Beschuldigte bei diesem Ver- fahrensausgang nicht. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7 und 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerin
- 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, PIN-Nr. 1.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Agostino
- 21 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.