Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. März 2024 wurde der Beschuldigte der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Be- schimpfung sowie der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer (bedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen (Urk. 71 S. 60). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom
8. März 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 62). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 64; Urk. 69/1-3) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Juli 2024 innert Frist Berufung erklären (Urk. 72).
E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde gleich- zeitig aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" sowie Unterlagen zu seinen wirt- schaftlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 77). Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 82). Der Beschuldigte reichte sodann das ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" (Urk. 85) und seine amtliche Verteidigung mit Schreiben vom 30. August 2024 weitere Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 86 und Urk. 87/1-4). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
E. 1.3 Am 13. Juni 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. August 2025 vorgeladen (Urk. 90).
E. 1.4 Mit Schreiben vom 8. August 2025 zog die Privatklägerin B._____ sämtliche Strafanträge gegen den Beschuldigten definitiv zurück und erklärte ihr Desinter- esse an der Strafverfolgung des Beschuldigten (Urk. 94).
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E. 1.5 In der Folge wurden mit Präsidialverfügung vom 11. August 2025 die Ladun- gen für die Berufungsverhandlung abgenommen und es wurde den Parteien Frist angesetzt, zu einer möglichen Verfahrenseinstellung (gestützt auf Art. 319 Abs. 4 StPO) sowie deren Folgen Stellung zu nehmen (Urk. 96).
E. 1.6 Die Staatsanwaltschaft nahm mit Vernehmlassung vom 14. August 2025 (Urk. 99), die Privatklägervertretung mit Eingabe vom 21. August 2025 (Urk. 100) und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 22. August 2025 (Urk. 101 und Urk. 102/1-5) hierzu Stellung. Diese Eingaben wurden den Parteien gegenseitig zu- gestellt (Urk. 104/1-3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Parteistandpunkte
E. 2.1 Mit Vernehmlassung vom 14. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft zur Frage der Verfahrenseinstellung und deren Folgen Stellung: Der Rückzug des Strafantrags sei zur Unzeit und wider Treu und Glauben, indes bedingungslos und formgerecht innert zeitlicher Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB erfolgt. Da im vorlie- genden Berufungsverfahren lediglich noch Antragsdelikte zur Beurteilung verblei- ben würden und das Verbot der "reformatio in peius" zu beachten sei, könne nach Wegfall der unabdingbaren Prozessvoraussetzung rechtsgültiger Strafanträge kein Urteil mehr ergehen. Allerdings sei beim klar erstellen Sachverhalt eine Kostenauf- lage nach Art. 426 Abs. 2 StPO an den Beschuldigten gerechtfertigt. Er habe durch die psychische wie auch physische Misshandlung der Geschädigten deren Rechte erheblich verletzt, was in keiner Weise gerechtfertigt werden könne und ihm unein- geschränkt vorzuwerfen sei. Die allfällige Einstellung des Strafverfahrens ergehe einzig aus formellen Gründen, welche erst im Rechtsmittelverfahren eingetreten seien, sodass sich eine Kostenauflage an den Beschuldigten auch nach Art. 428 Abs. 2 StPO rechtfertige. Aus den gleichen Gründen sei dem Beschuldigten auch eine Entschädigung oder Genugtuung zu verwehren (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO). Angesichts der guten finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten seien ihm auch die Kosten der amtlich be- stellten Parteivertreter aufzuerlegen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Für eine Kostenauflage an die Geschädigte erkenne die Staatsanwaltschaft hin- gegen keine gesetzliche Möglichkeit (Urk. 99).
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E. 2.2 Die Rechtsvertretung der Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 21. August 2025 zur allfälligen Einstellung und deren Folgen Stellung. Sie führte aus, die Ge- schädigte habe im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich nicht als Privatklägerin teil- genommen, sei auch nicht als Partei im Rechtsmittelverfahren aufgetreten und habe dem Staat dadurch keine Kosten verursacht. Da die Geschädigte mithin nicht Partei im Berufungsverfahren sei, könnten ihr auch keine Kosten dieses Verfahrens auferlegt werden. Sie berufe sich auf die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. Überdies ergehe aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung kein materielles Urteil. Gestützt auf den Rückzug der Strafanträge könne auch nicht pau- schal auf ein Verlieren des Prozesses geschlossen werden; dazu hätte ein materi- eller Entscheid erfolgen müssen. Der Beschuldigte müsse die Kosten des Verfah- rens nicht tragen, weil er unterliege, sondern weil er die Folgen seiner Tat inklusive Kostenfolgen zu tragen habe. Mit dem Rückzug des Strafantrags habe die Geschä- digte einzig ihr Recht ausgeübt und zudem dazu beigetragen, dass die staatsan- waltschaftlichen Kosten in einem verhältnismässigen Rahmen gehalten worden seien und kein materielles zweitinstanzliches Verfahren bzw. ein Verfahren vor Bundesgericht notwendig geworden sei. Überdies sei die Geschädigte nach wie vor mittellos und verfüge weder über ein Einkommen noch Vermögen, wozu – falls nötig – entsprechende Belege eingereicht werden könnten. Weiter wies die Privat- klägervertretung darauf hin, für die Geschädigte sei das Strafverfahren und die da- mit verbundene Unsicherheit psychisch sehr belastend gewesen. Auch mit Blick auf Art. 138 Abs. 1bis StPO sei das Opfer nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführe, habe der Beschuldigte die Geschädigte psychisch und physisch miss- handelt; dies sei gemäss der Staatsanwaltschaft klar erstellt. Es liege mithin auch keine mutwillige oder grobfahrlässige Verfahrenseinleitung der Geschädigten vor. Des Weiteren sei zu beachten, dass das Hauptverfahren ursprünglich als Offizial- delikt eingeleitet worden sei. Eine Kostenauflage gemäss Art. 427 StPO sei daher ausgeschlossen. Gemäss Basler Kommentar zu Art. 427 StPO N 7 sei bei der Kostenauflage an die Privatklägerschaften, die Opfer seien, zudem Zurückhaltung angebracht. Es bestehe damit keine gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage an die Geschädigte (Urk. 100).
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E. 2.3 Mit Eingabe vom 22. August 2025 nahm die amtliche Verteidigung Stellung und stellte ihre Anträge (vgl. Urk. 101). Sie führte zunächst aus, der (rechtsgültige) Rückzug sämtlicher Strafanträge durch die Privatklägerin führe zwingend zur Ein- stellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.
E. 2.3.1 Als Folge der Einstellung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits vor Vorinstanz ein teilweiser Freispruch erfolgt sei, sei sodann gestützt auf Art. 16 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz das DNA-Profil umgehend zu vernichten und der Eintrag im Informationssystem zu löschen.
E. 2.3.2 Die Zivilforderung (Genugtuungsforderung) der Privatklägerin sei, soweit nicht ohnehin ein rechtskräftiger Abweisungsentscheid vorliege, analog Art. 241 Abs. 3 ZPO zufolge Klagerückzugs abzuschreiben. Gemäss Art. 122 Abs. 4 StPO könne ein Privatkläger seine Zivilklage ohne res iudicata-Wirkung nur bis vor Ab- schluss der Hauptverhandlung vor erster Instanz zurückziehen. E contrario müsse einem Rückzug vor zweiter Instanz res iudicata-Wirkung zukommen.
E. 2.3.3 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO gelte sodann der Grundsatz, dass wenn das Ver- fahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder sie freigesprochen werde, sie von der Kostentragungspflicht befreit sei. Lediglich ausnahmsweise (und mit grösster Zurückhaltung) dürften einer nicht verurteilten beschuldigten Person ge- stützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten auferlegt oder gar eine Entschädigung verweigert werden (vgl. Art. 430 StPO), wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Wenn die Staatsanwaltschaft nun eine entsprechende Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten beantrage mit der Begründung, dass der notabene eben gerade nicht zu verurteilende Beschuldigte die Rechte der Privatklägerin "durch eine [Anmerkung: nicht näher umschriebene] psychische wie auch physische Misshand- lung" erheblich verletzt habe, verletze sie damit die Unschuldsvermutung (mithin Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Einer beschuldigten, nicht verurteilten Person dürften die Verfahrenskosten nicht mit der direkten oder indirekten Begrün- dung auferlegt werden, dass sich diese strafbar gemacht habe bzw. sie ein straf- rechtliches Verschulden treffen soll. Entsprechend sei der Antrag der Staatsanwalt- schaft abzuweisen. Eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit liege ebenfalls nicht vor; der
- 9 - Sachverhalt habe nicht erstellt werden können und sei nicht liquide; der Beschul- digte habe (zu Recht) die an ihn gerichteten Vorwürfe stets vollumfänglich bestrit- ten. Soweit er die Aussage verweigert habe, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil ge- reichen. Entsprechend seien die Kosten des Verfahrens, wie beantragt und von Art. 426 Abs. 1 StPO vorgesehen, auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien die Kosten im Zivilpunkt gestützt auf Ar. 427 lit. a und c StPO der Privat- klägerin aufzuerlegen, da ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispositivziffer 10 des Urteils der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Für das zweitinstanzliche Verfahren seien – nachdem der Beschuldigte ein Rechts- mittel eingelegt habe und in allen von ihm angefochtenen Teilen obsiege – die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien die Kosten der Privat- klägerin zufolge ihres Unterliegens aufzuerlegen. Für eine Kostenauflage nach Art. 428 Abs. 2 StPO bestehe entgegen der Staatsanwaltschaft kein Raum. Zwar sei es richtig, dass vom Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens im Rahmen dieser Bestimmung abgewichen werden könne, u.a. wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden seien. Die Staats- anwaltschaft verkenne jedoch Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Für die Kosten- auflage nach Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO sei zusätzlich vorausgesetzt, dass dem Beschuldigten ein rein prozesstaktisches, vorwerfbares Verhalten nachgewiesen werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine entsprechende Kostenauf- lage zu Lasten des Beschuldigten sei ausgeschlossen.
E. 2.3.4 Zu den Entschädigungsfolgen verwies die Verteidigung auf ihre Ausführun- gen vor Vorinstanz und führte aus, die Entschädigung betreffend wirtschaftliche Einbussen sowie die Genugtuung zufolge Haft seien dem Beschuldigten in jedem Fall zuzusprechen, da die Haft stets als rechtswidrig, weil unverhältnismässig, zu beurteilen sei. Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe gestützt auf Art. 430 StPO bestünden nicht.
E. 3 Gegenstand des Berufungsverfahrens Nachdem der Beschuldigte seine Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuld- spruch), 3-5 (Strafe und Vollzug), 9 (DNA-Profil), 11 (Genugtuungsbegehren der
- 10 - Privatklägerin), 12 und 13 (Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Be- schuldigten) sowie 17 und 18 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils be- schränkt hat (Urk. 72 S. 2 ff.), blieben somit die Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche),
E. 6 Zivilforderung
E. 6.1 Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde rechtskräftig abge- wiesen (vgl. E. 3 und Dispositiv-Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Januar 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag hat sie das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 71 S. 53 ff., 61). Der Beschuldigte beantragt, die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei, soweit nicht ohnehin ein rechtskräftiger Abweisungsentscheid vorliege, analog Art. 241 Abs. 3 ZPO zufolge Klagerückzugs abzuschreiben. Die amtliche Verteidi- gung führt hierzu aus, gemäss Art. 122 Abs. 4 StPO könne ein Privatkläger seine Zivilklage ohne res iudicata-Wirkung nur bis vor Abschluss der Hauptverhandlung vor erster Instanz zurückziehen. E contrario müsse einem Rückzug vor zweiter Instanz res iudicata-Wirkung zukommen (Urk. 101 S. 2, 4). Die Privatklägerver- tretung hat keine Anträge gestellt (Urk. 100).
E. 6.3 Mit dem Rückzug der Strafanträge gegen den Beschuldigten und der Desin- teressenerklärung an der Strafverfolgung des Beschuldigen hat die Privatklägerin
- 13 - gleichzeitig auch ihre Zivilforderungen (insbesondere ihre Genugtuungsforderung) unwiderruflich zurückgezogen (Urk. 94).
E. 6.4 Eine im Strafverfahren adhäsionsweise anhängig gemachte und zurück- gezogene Zivilklage kann die Privatklägerschaft, wenn der Klagerückzug vor Ab- schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt, auf dem Zivilweg erneut geltend machen (Art. 122 Abs. 4 StPO; vgl. zur wesentlich früher eintretenden Fort- führungslast im ordentlichen Zivilprozess Art. 65 ZPO). Erfolgt der Rückzug indes- sen – wie vorliegend – zu einem späteren Zeitpunkt, ist die Wiedereinbringung auf dem Zivilweg ausgeschlossen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 122 N 11). Ein nach Abschluss der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erfolgter Rückzug der Zivilklage hat demzufolge materielle Rechtskraftwirkung (vgl. analog Art. 242 Abs. 2 ZPO).
E. 6.5 Entsprechend ist die Bestimmung von Art. 126 Abs. 2 lit. a ZPO nicht an- wendbar und das (noch nicht rechtskräftig beurteilte) Genugtuungsbegehren der Privatklägerin nicht auf den Zivilweg zu verweisen. Vielmehr ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin ihr Genugtuungsbegehren nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung endgültig zurückgezogen hat (vgl. DOLGE, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 5, 70).
E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 13. Oktober 2023 beschlag- nahmten Gegenstände, namentlich ein T-Shirt (Asservat-Nr. A016'945'827), eine Freizeithose/Damenhose (Asservat-Nr. A016'945'838) und ein Fixlein- tuch (Asservat-Nr. A016'945'849), werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt sie diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden diese der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
E. 7.1 Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 7.1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vor- stehend E. 3 und Dispositiv-Ziff. 14-16 des vorinstanzlichen Urteils).
E. 7.1.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens trägt sie die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht und es stehen ihr grundsätzlich die Ansprü- che auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art 429 Abs. 1 StPO zu. Indes können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
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– durch klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltens- norm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann – in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, was nicht gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verstösst (BGE 116 Ia 162 E. 2; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3; BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 ff.; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1326; Domeisen, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 34 und 37; Gries- ser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 9). Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstel- lung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung pro- zessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die da- durch entstandenen Kosten dar (vgl. BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021, E. 1.3 und 1.4; BGer 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; BGE 116 Ia 162 E. 2). Mit dem das Verfahren abschliessenden, nichtverurteilenden Entscheid verbun- dene Kostenauflagen sind demnach unzulässig, wenn sich aus dem Text des Ent- scheids eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Kostenauflage zum Aus- druck kommt, wobei für den Entscheid darüber, ob ein Kostenauflageentscheid eine von Art. 6 Ziff. 2 EMRK verpönte strafrechtliche Missbilligung enthält, auf den Eindruck abzustellen ist, wie ihn das Publikum verstehen darf und muss. Art. 6 Ziff. 2 EMRK verbietet nicht generell, Nichtverurteilte kostenmässig zu belasten, sondern schliesst lediglich eine bestimmte, besondere Art der Kostenauflage aus. Es ist folglich zulässig, den Verursacher kostenpflichtig zu erklären, und zwar selbst dann, wenn die Kostenpflicht ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt, solange die- ser Vorwurf eben eine andere Grundlage als eine strafrechtliche Missbilligung hat (BGE 114 Ia 299 E. 2 m.w.H.; BGE 145 IV 42 E. 4.7; WOHLERS, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 20 m.w.H.).
- 15 - Die Umschreibung einer Verdachtslage bleibt jedoch zulässig (BGE 145 IV 42 E. 4.7; TOPHINKE, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 36). Es geht – wie bereits erwähnt – um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein feh- lerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einlei- tung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162 E. 2, DOMEISEN, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 29; Griesser, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 10).
E. 7.1.3 Der Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe stets vollumfänglich bestritten und machte grossenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 2/1- 3; Prot. I S. 25 f.; Urk. 101 S. 5). Eine allfällige Verletzung von Art. 28 ZGB, welche mit Blick auf die Anklagevorwürfe vorliegen könnte, kann sich entsprechend in casu
– nachdem auch keine objektiven direkten Beweismittel vorliegen – nicht auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (vgl. Domeisen, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 34; BGE 120 Ia 147 E. 3b; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3; BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3). Von einem "klar erstellten Sachverhalt", wie ihn die Staatsanwaltschaft behauptet, kann keine Rede sein. Die Voraussetzungen für eine Auflage der Untersuchungs- kosten und der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO sind damit nicht erfüllt.
E. 7.1.4 Der Privatklägerschaft können die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ledig- lich unter den Voraussetzungen von Art. 427 StPO (bzw. Art. 417 StPO) auferlegt werden.
E. 7.1.4.1 Art. 427 Abs. 1 StPO hält fest, dass der Privatklägerin – bei Freispruch des Beschuldigten oder Verfahrenseinstellung (lit. a) – die Verfahrenskosten, welche durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden kön- nen. Dabei sollen Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden (DOMEISEN, in BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 427 N 2, 4; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1327). Vorliegend sind – abgesehen von den Aufwen- dungen für die Redaktion des erstinstanzlichen Entscheids betreffend die Zivil-
- 16 - forderung – keine Verfahrenshandlungen, welche alleine oder zumindest überwie- gend mit der Zivilklage im Zusammenhang stehen, ersichtlich. Da es sich dabei um geringe und überdies nicht ohne Weiteres ausscheidbare Kosten handelt, erscheint in Ausübung des richterlichen Ermessens (vgl. GRIESSER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 427 N 5) eine Kostenauflage an die Privatklägerin im konkreten Fall gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO nicht angezeigt.
E. 7.1.4.2 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch von Antragsdelikten des Weiteren die Verfahrenskosten der antrags- stellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privat- klägerschaft auferlegt werden, soweit nicht die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 2 lit. a und lit. b mit Verweisung auf Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss Bundesgericht besteht zwischen dem Antragsteller, der ausdrück- lich auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet und deshalb nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig wird, und dem sich am Verfahren nicht aktiv beteiligenden Privatkläger im Grunde kein Unterschied, weshalb diesem die Kosten nur in besonderen Fällen auferlegt werden können (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.w.H.; vgl. auch GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 427 N 7 ff.). Die Privat- klägerin hat einen (behaupteten) Vorfall zur Anzeige gebracht, der sowohl Offizial- als auch Antragsdelikte umfasste, und hat entsprechend auch Strafantrag betref- fend die Antragsdelikte gestellt. Abgesehen von einem Beweisantrag betreffend einen eingereichten Chatverlauf im Untersuchungsverfahren (Urk. 13/8) und der adhäsionsweisen Geltendmachung ihrer Zivilansprüche hat die Privatklägerin im Verfahren keine aktive Rolle eingenommen. Die Interessenlage der Privatklägerin präsentierte sich damit ähnlich wie diejenige einer Person, die lediglich ein Offizial- delikt zur Anzeige bringt und die deshalb nur unter den restriktiven Voraus- setzungen von Art. 427 Abs. 1 bzw. Art. 417 StPO zur Übernahme der Verfahrens- kosten verpflichtet werden kann. Angesichts des Umstands, dass die erste Instanz den Beschuldigten zumindest teilweise schuldig gesprochen hat, lässt sich
- 17 - jedenfalls nicht sagen, dass das Verfahren ohne Anlass und ohne hinreichende Grundlage eingeleitet und/oder dessen Durchführung erschwert worden wäre. Entsprechend rechtfertigt es sich auch gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO nicht, der Privatklägerin Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 7.1.5 Damit sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfah- rens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Privatklägervertretung (gemäss den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 14-16 des vorinstanzlichen Urteils), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 7.1.6 Aus denselben Gründen rechtfertigt es sich in casu nicht, die Privatklägerin zu einer Entschädigung zu verpflichten (Art. 432 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2), zumal auch die Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der adhäsionswei- sen Geltendmachung der Zivilklage angefallen sind, nicht separat ausgewiesen wurden (vgl. Urk. 54) und auch hier gilt, dass das Verfahren von der Privatklägerin weder mutwillig noch grob fahrlässig eingeleitet worden ist..
E. 7.2 Kosten im Berufungsverfahren
E. 7.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2).
E. 7.2.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren prak- tisch vollumfänglich. Die Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt, und ihr können demzufolge im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch keine Kosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Nachdem
– entgegen der Staatsanwaltschaft – kein Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO vorliegt (DOMEISEN, in BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 20; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 10 f.), sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten für
- 18 - die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 7.2.3 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von 33.75 Stunden geltend und ersucht um ein Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 8'053.55 (Urk. 102/5). Die Grund- lage für die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bilden im Strafprozess bzw. im Berufungsverfahren die Bedeutung des Falls, die Verantwor- tung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist namentlich auch Art und Zeitpunkt der Verfahrenserledigung zu beachten. Entsprechend rechtfertigt sich in casu eine pauschale Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf Fr. 5'000.00 (einschliesslich Auslagen und MwSt.). Die Privatklägerin ist im Berufungsverfahren nicht unentgeltlich vertreten und ver- langt auch keine Entschädigung respektive stellt keinen entsprechenden Antrag (Urk. 100). Der Privatklägerin ist demgemäss keine Prozessentschädigung auszu- richten.
E. 7.3 Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten
E. 7.3.1 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen
E. 7.3.1.1 Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 7.3.1.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudi- ziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu-
- 19 - richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 N 9; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 f.). Entschädigungsansprüche im Rechtsmit- telverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). 7.3.1.1.2. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, im Sinne des Untersuchungs- grundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Der Sachver- halt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zumindest glaubhaft zu machen. Damit obliegt die Beweislast der beschuldigten Person, welche eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Belegs und der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige, der Schadenersatz behauptet, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; WEHRENBERG/FRANK, in: BSK StPO,
3. Aufl. 2023, Art. 429 N 24, 31a; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Unterlässt es die be- schuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (WEHRENBERG/FRANK, in: BSK StPO,
3. Aufl. 2023, Art. 429 N 31a; BGE 146 IV 332 E. 1.3. und E. 1.4.). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögens- stand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensver- minderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Grund-
- 20 - sätzlich werden sämtliche wirtschaftliche Einbussen aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit entschädigt, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer. Auch zu entschädigen sind ein allfälliger Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen sowie Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens (WEHRENBERG/FRANK, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 23).
E. 7.3.1.2 Entschädigungsanträge des Beschuldigten Der Beschuldigte macht unter dem Titel wirtschaftlicher Einbussen, welche ihm im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sein sollen, folgende Positio- nen geltend (Urk. 58 S. 2, 27 ff.; Urk. 101 S. 2 und 6 mit Verweis auf Urk. 58):
- Position 1: Fr. 1'200.00 [Gerichtskosten für Beschluss des Obergerichts] zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juni 2023,
- Position 2: Fr. 5'225.00 [zusätzliche Semestergebühren] zzgl. Zins zu 5% seit
2. [recte: 12.] Februar 2024,
- Position 3: Fr. 1'598.00 [zusätzliche Mietkosten für Wohnung auf dem Campus] zzgl. Zins zu 5% seit 11. September 2023,
- Position 4: Fr. 2'078.70 [Lohnausfall Januar 2023 aufgrund Haft] zzgl. Zins zu 5% seit 31. Januar 2023,
- Position 5a: Fr. 1'174.75 [Lohnausfall Februar 2023 aufgrund Haft] zzgl. Zins zu 5% seit 28. Februar 2023,
- Position 5b: Fr. 718.30 [weiterer Lohnausfall Februar 2023 aufgrund sofortiger Freistellung zufolge der laufenden Strafuntersuchung (Fr. 1'353.95) abzüglich tatsächlich verdiente Nettoeinkommen (Fr. 635.65)] zzgl. Zins zu 5% seit 28. Fe- bruar 2023,
- Position 6: Fr. 1'901.75 [Lohnausfall März 2023 aufgrund Freistellung zufolge laufender Strafuntersuchung (Fr. 2'800.05) abzüglich tatsächlich verdiente Nettoeinkommen (Fr. 898.30)] zzgl. Zins zu 5% seit 31. März 2023.
- 21 -
E. 7.3.1.3 Würdigung 7.3.1.3.1. Nachdem dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 7.1.3) und entsprechend – entgegen der Staatsanwaltschaft – die Voraus- setzungen zur Verweigerung bzw. Herabsetzung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 430 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind, hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 7.3.1.3.2. Die unter der Position 1 geltend gemachten Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren betreffend Erstellung eines DNA-Profils betreffen von vorn- herein keine wirtschaftlichen Einbussen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Ein Ent- schädigungsanspruch aus Art. 431 Abs. 1 StPO scheidet schon deshalb aus, weil die Anordnung der Erstellung des DNA-Profils nicht – wie von der Verteidigung behauptet – rechtswidrig erfolgt ist (vgl. E. 5.1). Ohnehin wurden dem Beschuldig- ten die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss der III. Straf- kammer vom 1. Juni 2023 definitiv auferlegt. Diese Kostenauflage ist rechtskräftig und erfolgte abschliessend, ohne Vorbehalt, dass das Sachgericht darüber zu ent- scheiden hätte. Der Kostenentscheid kann daher nicht über einen Entschädigungs- anspruch konterkariert werden. Die geltend gemachte Schadensposition 1 (Fr. 1'200.00 für Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren) ist folglich nicht zu entschädigen. 7.3.1.3.3. Die Position 2 (Fr. 5'225.00 für zusätzliche Semestergebühren) ist be- gründet und belegt (Urk. 59/9-10) und entsprechend – antragsgemäss mit Zins von 5% seit 12. Februar 2024 – zu entschädigen. 7.3.1.3.4. Ebenfalls begründet und belegt ist die Position 3 (Fr. 1'598.00 für zusätz- liche Mietkosten für die Wohnung auf dem Campus; Urk. 59/11). Dieser Betrag ist antragsgemäss mit Zins von 5% seit 11. September 2023 zu entschädigen. 7.3.1.3.5. Zu den Positionen 4 und 5a (Fr. 2'078.70 und Fr. 1'174.75 für Lohnausfall aufgrund der Haft) ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung, gestützt auf die Lohnabrechnungen "Januar 2023/1" und "Februar 2023/2" (Urk. 59/12 S. 2 f.), die
- 22 - sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 8. Januar 2023 (mithin bis zur Verhaftung) beziehen, eine durchschnittliche Arbeitszeit von rund 2.743 Ar- beitsstunden pro Kalendertag errechnete (Urk. 58 S. 28 f.). Dabei wurde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Lohnabrechnung "Dezember 2022/1" (Urk. 59/12 S. 1), welche den Monat November 2022 betrifft, nicht bei der Ermitt- lung des durchschnittlichen Einkommens berücksichtigt werden soll. Weder wurde erläutert noch belegt, weshalb es im November 2022 zu weniger Einsätzen als "nor- malerweise" gekommen sein soll. Es liegen sodann weder ein Arbeitsvertrag noch andere Dokumente oder Hinweise vor, aus welchen die Modalitäten der Anstellung auf Stundenbasis bei der C._____ AG dokumentiert wären. Aufgrund der vorhan- denen Lohnabrechnungen ist davon auszugehen, dass es in Bezug auf die Ein- sätze zu grösseren Schwankungen kam und der Beschäftigungsgrad wohl stark vom Bedarf der Arbeitgeberin abhing. Im Monat November 2022 arbeitete der Be- schuldigte 6.42 Stunden, im Dezember 2022 83.84 Stunden und im Januar 2023 für den Zeitraum vom 1.-8. Januar 2023 23.15 Stunden (Urk. 59/12). Das entspricht 113.41 Arbeitsstunden während 69 Kalendertagen. Durchschnittlich ergibt dies rund 1.644 Arbeitsstunden pro Kalendertag. Bei einem Netto-Stundenlohn von Fr. 35.44 im Januar 2023 (Fr. 820.35 [Fr. 858.35 abzgl. Spesen von Fr. 38.–] /23.15h) ergibt das für die 23 Tage Haft im Januar 2023 einen Lohnausfall von netto Fr. 1'340.05 (23 Tage x 1.644 h/Tag x Fr. 35.44/h). Für die 13 Tage Haft im Februar 2023 ergibt dies einen Lohnausfall von netto Fr. 757.40 (13 Tage x 1.644 h/Tag x Fr. 35.44/h). In diesem Umfang ist ein Verdienstausfall plausibel gemacht worden. Hinzu kommt der geltend gemachte Zins von 5% auf diesen Beträgen seit 31. Ja- nuar 2023 bzw. seit 28. Februar 2023. 7.3.1.3.6. Zu den Positionen 5b und 6 (Fr. 718.30 und Fr. 1'901.75 für Lohnausfall vom 14. Februar 2023 bis 31. März 2023 aufgrund der Freistellung durch das C._____ zufolge laufender Strafuntersuchung abzüglich tatsächlich verdienter Net- toeinkünfte) macht der Beschuldigte geltend, er habe aufgrund der Straf- untersuchung seine Einsätze bei der C._____ AG verloren (Urk. 58 S. 31) und be- legt dies mit einer E-Mail von F&B Director D._____, worin festgehalten wurde, so- lange das Strafverfahren laufe, könnten dem Beschuldigten keine Ein-sätze im C._____ gewährt werden (Urk. 59/2). Weiter wird vorgebracht, der Beschuldigte
- 23 - habe sich daher nach der Verhaftung mit verschiedenen Stundenlohn-Jobs über Wasser gehalten, wobei er weitaus weniger verdient habe, als wenn er weiterhin Einsätze im C._____ hätte leisten können (Urk. 58 S. 31). Dabei wird weder sub- stantiiert vorgebracht noch belegt, dass der Beschuldigte die nötigen Suchbemü- hungen getätigt hat und es ihm nicht möglich war, mehr zu verdienen. Insbesondere fällt auch auf, dass der Beschuldigte offenbar bereits in der Woche, in welcher er aus der Haft entlassen wurde, einen Arbeitseinsatz aufgleisen konnte (vgl. Urk. 59/13), hingegen in der ersten Hälfte des Monats März 2023 keinen einzigen Arbeitseinsatz leistete (Urk. 59/14). Ausführungen zu dieser Lücke fehlen. Ebenso wenig führt der Beschuldigte aus, weshalb er im Rahmen dieser Beschäftigungen im Februar und März 2023 (vermittelt über "Adia" und "Coople" [Urk. 59/13-14]) stundenmässig nicht mehr hätte arbeiten können. Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte, da er ja den Beginn seines Studiums an der E._____ verschieben musste, grundsätzlich 100% Arbeitskapazität hätte aufwenden kön- nen. Insgesamt sind damit die geltend gemachten Schadenspositionen 5b und 6 nicht hinreichend substantiiert und entsprechend (auch mit Blick auf die Schadens- minderungsobliegenheit) nicht zu entschädigen. 7.3.1.3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, wie folgt zu entschädigen:
- Fr. 5'225.00 zzgl. Zins von 5% seit 12. Februar 2024,
- Fr. 1'598.00 zzgl. Zins von 5% seit 11. September 2023,
- Fr. 1'340.05 zzgl. Zins von 5% seit 31. Januar 2023 sowie
- Fr. 757.40 zzgl. Zins von 5% seit 28. Februar 2023. Im Restbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
- 24 -
E. 7.3.2 Haftentschädigung Der Beschuldigte befand sich vom 9. Januar 2023, 00:25 Uhr (Urk. 14/1), bis am
13. Februar 2023, 15:45 Uhr (Urk. 14/20), insgesamt mithin während 36 Tagen, in Haft. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise frei- gesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Im Fall einer unge- rechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (vgl. Urteil 6B_676/2024 vom
13. Januar 2025 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richter- lichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen). Vorliegend ist dem Beschuldigte antragsgemäss für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 7'200.00 auszurichten. Es wird vorab beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 3.-5. (…)
6. Es wird keine Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms der Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste Zürich mit dem Inhalt "Partnerschaft ohne Gewalt" erteilt.
- 25 -
E. 8 Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet: IRM-Fotografie/Verletzungsaufnahmen (Asservat-Nr. A016'945'769), Fingernagelschmutzasservat Hand rechts (Asservat-Nr. A016'945'770), Fingernagelschmutzasservat Hand links (Asservat-Nr. A016'945'781), DNA-Spur-Wattetupfer ab Halsbereich vorne (Asservate- Nr. A016'945'805), DNA-Spur-Wattetupfer ab Gesicht (Asservate-Nr. A016'945'816), Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A016'945'792).
E. 9 (…)
E. 10 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 11.-13. (…)
E. 14 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 32'711.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 15 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Rechtsbeistand- schaft der Privatklägerin mit Fr. 10'311.80 (ohne Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- 26 -
E. 16 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'305.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 780.– Auslagen Untersuchung Fr. 32'711.80 amtliche Verteidigung Fr. 10'311.80 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 17.-18. (…)
E. 19 (Mitteilungen)
E. 20 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird weiter beschlossen:
1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich der Vorwürfe der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs i.S.v. Art. 186 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.
2. Das aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. März 2023 erstellte DNA-Profil des Beschuldigten sowie sämtliche allenfalls noch vorhandenen DNA-Proben des Beschuldigten werden ge- löscht bzw. vernichtet.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihr Genug- tuungsbegehren nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung endgültig zurückgezogen hat.
- 27 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt).
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten werden
- Fr. 5'225.00 zzgl. Zins von 5% seit 12. Februar 2024,
- Fr. 1'598.00 zzgl. Zins von 5% seit 11. September 2023,
- Fr. 1'340.05 zzgl. Zins von 5% seit 31. Januar 2023 sowie
- Fr. 757.40 zzgl. Zins von 5% seit 28. Februar 2023 als Schadenersatz und Fr. 7'200.00 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatzforderungen werden abgewiesen.
7. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 76 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 28 -
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Donatsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240311-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler und Ersatzoberrichter Prof. Dr. iur. S. Zogg sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Beschluss vom 5. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. März 2024 (DG230178)
- 2 - Anträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 101 S. 2 f.)
1. Es seien die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2024 (DG230178-L, 4. Abteilung) aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, mehrfachen Hausfrie- densbruchs, Beschimpfung und Tätlichkeiten sei einzustellen.
2. Es sei die Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2024 (DG230178-L, 4. Abteilung) aufzuheben und es sei sämtliches DNA- Material des Beschuldigten (inkl. Wangenschleimhautabstrich) sowie das er- stellte DNA-Profil des Beschuldigten umgehend zu vernichten und es sei der Eintrag des DNA-Profils des Beschuldigten im DNA-Profil-Informationssystem umgehend zu löschen.
3. Es sei die Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
7. März 2024 (DG230178-L, 4. Abteilung) aufzuheben und das Verfahren sei in Bezug auf die Zivilforderungen zufolge Klagerückzugs abzuschreiben, soweit diese nicht rechtskräftig abgewiesen wurden.
4. Es seien die Dispositivziffern 12 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2024 (DG230178-L, 4. Abteilung) aufzuheben und das Verfahren sei in Bezug auf die Zivilforderungen zufolge Klagerückzugs abzuschreiben und es sei der Beschuldigte wie folgt zu entschädigen:
a) Fr. 13'895.50 zzgl. Zins zu 5% seit
- 1. Juni 2023 auf einen Betrag von Fr. 1'200.00;
- 2. [recte: 12.] Februar 2024 auf einen Betrag von Fr. 5'225.00;
- 11. September 2023 auf einen Betrag von Fr. 1'598.00;
- 31. Januar 2023 auf einen Betrag von Fr. 2'078.70;
- 28. Februar 2023 auf einen Betrag von Fr. 1'893.05;
- 3 -
- 31. März 2023 auf einen Betrag von Fr. 1'901.75 (für wirtschaftliche Einbusse)
b) Fr. 7'200.00 Genugtuung (Haft)
5. Es seien die Dispositivziffern 17 und 18 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2024 (DG230178-L, 4. Abteilung) aufzuheben und die Ver- fahrenskosten, inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsbeistandschaft, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter von der Privatklägerin zu tragen.
6. Eventualiter (zu Ziffer 5 hiervor) seien die Dispositivziffern 17 und 18 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2024 (DG230178-L, 4. Abteilung) aufzuheben und die Verfahrenskosten im Umfang von 10% dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und im Übrigen definitiv auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter von der Privatklägerin zu tragen. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten sowie die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft seien aus der Staatskasse zu entschädigen.
7. Der Antrag des Berufungsbeklagten, die Kosten für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin) seien dem Beschul- digten aufzuerlegen, sei abzuweisen.
8. Der Antrag der Berufungsbeklagten, das Begehren des Beschuldigten um Entschädigung und Genugtuung sei abzuweisen, sei abzuweisen.
9. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten sei für ihre Bemühungen vor zweiter Instanz mit Fr. 8'053.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) definitiv aus der Staatskasse zu entschädigen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten der Staatskasse, eventualiter der Privatklägerin.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 99 S. 2 sinngemäss) Einstellung des Verfahrens unter Kostenauflage (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) und Verwehrung einer Entschädigung oder Genugtuung an den Beschuldigten
c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 100 sinngemäss) Verzicht auf Anträge
- 5 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. März 2024 wurde der Beschuldigte der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Be- schimpfung sowie der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer (bedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen (Urk. 71 S. 60). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom
8. März 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 62). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 64; Urk. 69/1-3) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Juli 2024 innert Frist Berufung erklären (Urk. 72). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde gleich- zeitig aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" sowie Unterlagen zu seinen wirt- schaftlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 77). Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 82). Der Beschuldigte reichte sodann das ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" (Urk. 85) und seine amtliche Verteidigung mit Schreiben vom 30. August 2024 weitere Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 86 und Urk. 87/1-4). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 13. Juni 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. August 2025 vorgeladen (Urk. 90). 1.4. Mit Schreiben vom 8. August 2025 zog die Privatklägerin B._____ sämtliche Strafanträge gegen den Beschuldigten definitiv zurück und erklärte ihr Desinter- esse an der Strafverfolgung des Beschuldigten (Urk. 94).
- 6 - 1.5. In der Folge wurden mit Präsidialverfügung vom 11. August 2025 die Ladun- gen für die Berufungsverhandlung abgenommen und es wurde den Parteien Frist angesetzt, zu einer möglichen Verfahrenseinstellung (gestützt auf Art. 319 Abs. 4 StPO) sowie deren Folgen Stellung zu nehmen (Urk. 96). 1.6. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Vernehmlassung vom 14. August 2025 (Urk. 99), die Privatklägervertretung mit Eingabe vom 21. August 2025 (Urk. 100) und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 22. August 2025 (Urk. 101 und Urk. 102/1-5) hierzu Stellung. Diese Eingaben wurden den Parteien gegenseitig zu- gestellt (Urk. 104/1-3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Parteistandpunkte 2.1. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft zur Frage der Verfahrenseinstellung und deren Folgen Stellung: Der Rückzug des Strafantrags sei zur Unzeit und wider Treu und Glauben, indes bedingungslos und formgerecht innert zeitlicher Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB erfolgt. Da im vorlie- genden Berufungsverfahren lediglich noch Antragsdelikte zur Beurteilung verblei- ben würden und das Verbot der "reformatio in peius" zu beachten sei, könne nach Wegfall der unabdingbaren Prozessvoraussetzung rechtsgültiger Strafanträge kein Urteil mehr ergehen. Allerdings sei beim klar erstellen Sachverhalt eine Kostenauf- lage nach Art. 426 Abs. 2 StPO an den Beschuldigten gerechtfertigt. Er habe durch die psychische wie auch physische Misshandlung der Geschädigten deren Rechte erheblich verletzt, was in keiner Weise gerechtfertigt werden könne und ihm unein- geschränkt vorzuwerfen sei. Die allfällige Einstellung des Strafverfahrens ergehe einzig aus formellen Gründen, welche erst im Rechtsmittelverfahren eingetreten seien, sodass sich eine Kostenauflage an den Beschuldigten auch nach Art. 428 Abs. 2 StPO rechtfertige. Aus den gleichen Gründen sei dem Beschuldigten auch eine Entschädigung oder Genugtuung zu verwehren (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO). Angesichts der guten finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten seien ihm auch die Kosten der amtlich be- stellten Parteivertreter aufzuerlegen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Für eine Kostenauflage an die Geschädigte erkenne die Staatsanwaltschaft hin- gegen keine gesetzliche Möglichkeit (Urk. 99).
- 7 - 2.2. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 21. August 2025 zur allfälligen Einstellung und deren Folgen Stellung. Sie führte aus, die Ge- schädigte habe im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich nicht als Privatklägerin teil- genommen, sei auch nicht als Partei im Rechtsmittelverfahren aufgetreten und habe dem Staat dadurch keine Kosten verursacht. Da die Geschädigte mithin nicht Partei im Berufungsverfahren sei, könnten ihr auch keine Kosten dieses Verfahrens auferlegt werden. Sie berufe sich auf die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. Überdies ergehe aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung kein materielles Urteil. Gestützt auf den Rückzug der Strafanträge könne auch nicht pau- schal auf ein Verlieren des Prozesses geschlossen werden; dazu hätte ein materi- eller Entscheid erfolgen müssen. Der Beschuldigte müsse die Kosten des Verfah- rens nicht tragen, weil er unterliege, sondern weil er die Folgen seiner Tat inklusive Kostenfolgen zu tragen habe. Mit dem Rückzug des Strafantrags habe die Geschä- digte einzig ihr Recht ausgeübt und zudem dazu beigetragen, dass die staatsan- waltschaftlichen Kosten in einem verhältnismässigen Rahmen gehalten worden seien und kein materielles zweitinstanzliches Verfahren bzw. ein Verfahren vor Bundesgericht notwendig geworden sei. Überdies sei die Geschädigte nach wie vor mittellos und verfüge weder über ein Einkommen noch Vermögen, wozu – falls nötig – entsprechende Belege eingereicht werden könnten. Weiter wies die Privat- klägervertretung darauf hin, für die Geschädigte sei das Strafverfahren und die da- mit verbundene Unsicherheit psychisch sehr belastend gewesen. Auch mit Blick auf Art. 138 Abs. 1bis StPO sei das Opfer nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführe, habe der Beschuldigte die Geschädigte psychisch und physisch miss- handelt; dies sei gemäss der Staatsanwaltschaft klar erstellt. Es liege mithin auch keine mutwillige oder grobfahrlässige Verfahrenseinleitung der Geschädigten vor. Des Weiteren sei zu beachten, dass das Hauptverfahren ursprünglich als Offizial- delikt eingeleitet worden sei. Eine Kostenauflage gemäss Art. 427 StPO sei daher ausgeschlossen. Gemäss Basler Kommentar zu Art. 427 StPO N 7 sei bei der Kostenauflage an die Privatklägerschaften, die Opfer seien, zudem Zurückhaltung angebracht. Es bestehe damit keine gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage an die Geschädigte (Urk. 100).
- 8 - 2.3. Mit Eingabe vom 22. August 2025 nahm die amtliche Verteidigung Stellung und stellte ihre Anträge (vgl. Urk. 101). Sie führte zunächst aus, der (rechtsgültige) Rückzug sämtlicher Strafanträge durch die Privatklägerin führe zwingend zur Ein- stellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. 2.3.1. Als Folge der Einstellung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits vor Vorinstanz ein teilweiser Freispruch erfolgt sei, sei sodann gestützt auf Art. 16 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz das DNA-Profil umgehend zu vernichten und der Eintrag im Informationssystem zu löschen. 2.3.2. Die Zivilforderung (Genugtuungsforderung) der Privatklägerin sei, soweit nicht ohnehin ein rechtskräftiger Abweisungsentscheid vorliege, analog Art. 241 Abs. 3 ZPO zufolge Klagerückzugs abzuschreiben. Gemäss Art. 122 Abs. 4 StPO könne ein Privatkläger seine Zivilklage ohne res iudicata-Wirkung nur bis vor Ab- schluss der Hauptverhandlung vor erster Instanz zurückziehen. E contrario müsse einem Rückzug vor zweiter Instanz res iudicata-Wirkung zukommen. 2.3.3. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO gelte sodann der Grundsatz, dass wenn das Ver- fahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder sie freigesprochen werde, sie von der Kostentragungspflicht befreit sei. Lediglich ausnahmsweise (und mit grösster Zurückhaltung) dürften einer nicht verurteilten beschuldigten Person ge- stützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten auferlegt oder gar eine Entschädigung verweigert werden (vgl. Art. 430 StPO), wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Wenn die Staatsanwaltschaft nun eine entsprechende Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten beantrage mit der Begründung, dass der notabene eben gerade nicht zu verurteilende Beschuldigte die Rechte der Privatklägerin "durch eine [Anmerkung: nicht näher umschriebene] psychische wie auch physische Misshand- lung" erheblich verletzt habe, verletze sie damit die Unschuldsvermutung (mithin Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Einer beschuldigten, nicht verurteilten Person dürften die Verfahrenskosten nicht mit der direkten oder indirekten Begrün- dung auferlegt werden, dass sich diese strafbar gemacht habe bzw. sie ein straf- rechtliches Verschulden treffen soll. Entsprechend sei der Antrag der Staatsanwalt- schaft abzuweisen. Eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit liege ebenfalls nicht vor; der
- 9 - Sachverhalt habe nicht erstellt werden können und sei nicht liquide; der Beschul- digte habe (zu Recht) die an ihn gerichteten Vorwürfe stets vollumfänglich bestrit- ten. Soweit er die Aussage verweigert habe, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil ge- reichen. Entsprechend seien die Kosten des Verfahrens, wie beantragt und von Art. 426 Abs. 1 StPO vorgesehen, auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien die Kosten im Zivilpunkt gestützt auf Ar. 427 lit. a und c StPO der Privat- klägerin aufzuerlegen, da ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispositivziffer 10 des Urteils der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Für das zweitinstanzliche Verfahren seien – nachdem der Beschuldigte ein Rechts- mittel eingelegt habe und in allen von ihm angefochtenen Teilen obsiege – die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien die Kosten der Privat- klägerin zufolge ihres Unterliegens aufzuerlegen. Für eine Kostenauflage nach Art. 428 Abs. 2 StPO bestehe entgegen der Staatsanwaltschaft kein Raum. Zwar sei es richtig, dass vom Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens im Rahmen dieser Bestimmung abgewichen werden könne, u.a. wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden seien. Die Staats- anwaltschaft verkenne jedoch Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Für die Kosten- auflage nach Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO sei zusätzlich vorausgesetzt, dass dem Beschuldigten ein rein prozesstaktisches, vorwerfbares Verhalten nachgewiesen werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine entsprechende Kostenauf- lage zu Lasten des Beschuldigten sei ausgeschlossen. 2.3.4. Zu den Entschädigungsfolgen verwies die Verteidigung auf ihre Ausführun- gen vor Vorinstanz und führte aus, die Entschädigung betreffend wirtschaftliche Einbussen sowie die Genugtuung zufolge Haft seien dem Beschuldigten in jedem Fall zuzusprechen, da die Haft stets als rechtswidrig, weil unverhältnismässig, zu beurteilen sei. Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe gestützt auf Art. 430 StPO bestünden nicht.
3. Gegenstand des Berufungsverfahrens Nachdem der Beschuldigte seine Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuld- spruch), 3-5 (Strafe und Vollzug), 9 (DNA-Profil), 11 (Genugtuungsbegehren der
- 10 - Privatklägerin), 12 und 13 (Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Be- schuldigten) sowie 17 und 18 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils be- schränkt hat (Urk. 72 S. 2 ff.), blieben somit die Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 6 (Weisung), 7 und 8 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Spuren- träger), 10 (Schadenersatzbegehren der Privatklägerin), 14 und 15 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung) sowie 16 (Kostenfestsetzung) unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen, was vorab im Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
4. Einstellung des Verfahrens 4.1. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Ver- fahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Diese Bestimmung gilt analog – und in Ver- bindung mit Art. 329 Abs. 4 StPO sowie Art. 379 StPO – auch dann, wenn das Fehlen von Prozessvoraussetzungen im Raum steht, die nicht ein Nichteintreten auf die Berufung als solche, sondern eine Verfahrenseinstellung zur Folge hätten (vgl. unten, E. 4.3). Das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO; Art. 329 Abs. 4 StPO). Diesem Erfordernis wurde mit oben dargestellter Fristansetzung vom 11. August 2025 an die Parteien (vgl. E. 1.5 f.) Genüge getan. 4.2. Wie bereits erwähnt, hat die Privatklägerin B._____ sämtliche Strafanträge mit ihrer Eingabe vom 8. August 2025 zurückgezogen (Urk. 94). Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der (rechtsgültige) Rückzug des Strafanträge endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es hinsichtlich der verbleibenden, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Vorwürfen, bei welchen es sich samt und sonders um Antragsdelikte handelt, definitiv an einer Prozessvoraussetzung. 4.3. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 Abs. 3 StPO einen Nichteintretensent- scheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen
- 11 - (Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO; KELLER, in: BSK StPO,
3. Aufl. 2023, Art. 403 N 6, 8, und ACHERMANN in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 329 N 71 ff.; ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 403 N 10, 13), was im Übrigen auch die Parteien übereinstim- mend beantragen. Entsprechend ist das Verfahren gegen den Beschuldigten be- züglich der Vorwürfe der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB einzustellen. Dieser Ent- scheid erfolgt in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO).
5. DNA-Entscheid 5.1. Anlasstat für die Erstellung des DNA-Profils (im Sinne von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO) war vorliegend der Vorwurf der Gefährdung des Lebens etc. (vgl. Urk. 11/1-4). Mit Verweis auf den überzeugend begründeten Beschluss des Ober- gerichts Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juni 2023 ist diese Erstellung des DNA- Profils – entgegen der Vorbringen der Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 11/5/1; Urk. 58 S. 3) – rechtmässig erfolgt (vgl. Urk. 11/5/11). 5.2. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen (vgl. E. 3). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 50) hat der (nun rechtskräftige) Freispruch in Bezug auf die Anlasstat der Gefährdung des Lebens (vgl. Urk. 11/15/11 S. 5) und der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in casu sehr wohl zur Folge, dass Art. 16 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Straf- verfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) zur Anwendung gelangt. Mit Bezug auf die Vorwürfe, bezüglich welcher das Verfahren nunmehr einzustellen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz), wäre entweder die Erstellung eines DNA-Profils für die Tatauf- klärung von vornherein nicht geeignet gewesen (Drohung, Hausfriedensbruch, Be- schimpfung) oder es geht nicht um ein Verbrechen oder Vergehen (Tätlichkeiten). Folglich ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
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15. März 2023 erstellte DNA-Profil des Beschuldigten (Urk. 11/4) umgehend (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz) und nicht erst ein Jahr nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz) zu löschen. 5.3. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 8 (nunmehr rechtskräftig) die Vernich- tung diverser Spurenträger angeordnet. Dass keine weiteren DNA-Proben des Be- schuldigten vorhanden sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Es sind daher, wie von der Verteidigung beantragt, auch allenfalls noch vorhandene DNA-Proben des Beschuldigten zu vernichten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Eine von der Verteidigung ebenfalls beantragte, separate Anordnung einer Löschung des DNA-Profils des Beschuldigen im DNA-Profil-Informationssystem erübrigt sich da- gegen, da dies mit der angeordneten Löschung des DNA-Profils automatisch ein- hergeht (vgl. Art. 13 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung, SR 363.1).
6. Zivilforderung 6.1. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde rechtskräftig abge- wiesen (vgl. E. 3 und Dispositiv-Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils). 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Januar 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag hat sie das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 71 S. 53 ff., 61). Der Beschuldigte beantragt, die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei, soweit nicht ohnehin ein rechtskräftiger Abweisungsentscheid vorliege, analog Art. 241 Abs. 3 ZPO zufolge Klagerückzugs abzuschreiben. Die amtliche Verteidi- gung führt hierzu aus, gemäss Art. 122 Abs. 4 StPO könne ein Privatkläger seine Zivilklage ohne res iudicata-Wirkung nur bis vor Abschluss der Hauptverhandlung vor erster Instanz zurückziehen. E contrario müsse einem Rückzug vor zweiter Instanz res iudicata-Wirkung zukommen (Urk. 101 S. 2, 4). Die Privatklägerver- tretung hat keine Anträge gestellt (Urk. 100). 6.3. Mit dem Rückzug der Strafanträge gegen den Beschuldigten und der Desin- teressenerklärung an der Strafverfolgung des Beschuldigen hat die Privatklägerin
- 13 - gleichzeitig auch ihre Zivilforderungen (insbesondere ihre Genugtuungsforderung) unwiderruflich zurückgezogen (Urk. 94). 6.4. Eine im Strafverfahren adhäsionsweise anhängig gemachte und zurück- gezogene Zivilklage kann die Privatklägerschaft, wenn der Klagerückzug vor Ab- schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt, auf dem Zivilweg erneut geltend machen (Art. 122 Abs. 4 StPO; vgl. zur wesentlich früher eintretenden Fort- führungslast im ordentlichen Zivilprozess Art. 65 ZPO). Erfolgt der Rückzug indes- sen – wie vorliegend – zu einem späteren Zeitpunkt, ist die Wiedereinbringung auf dem Zivilweg ausgeschlossen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 122 N 11). Ein nach Abschluss der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erfolgter Rückzug der Zivilklage hat demzufolge materielle Rechtskraftwirkung (vgl. analog Art. 242 Abs. 2 ZPO). 6.5. Entsprechend ist die Bestimmung von Art. 126 Abs. 2 lit. a ZPO nicht an- wendbar und das (noch nicht rechtskräftig beurteilte) Genugtuungsbegehren der Privatklägerin nicht auf den Zivilweg zu verweisen. Vielmehr ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin ihr Genugtuungsbegehren nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung endgültig zurückgezogen hat (vgl. DOLGE, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 5, 70).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 7.1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vor- stehend E. 3 und Dispositiv-Ziff. 14-16 des vorinstanzlichen Urteils). 7.1.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens trägt sie die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht und es stehen ihr grundsätzlich die Ansprü- che auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art 429 Abs. 1 StPO zu. Indes können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
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– durch klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltens- norm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann – in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, was nicht gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verstösst (BGE 116 Ia 162 E. 2; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3; BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 ff.; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1326; Domeisen, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 34 und 37; Gries- ser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 9). Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstel- lung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung pro- zessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die da- durch entstandenen Kosten dar (vgl. BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021, E. 1.3 und 1.4; BGer 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; BGE 116 Ia 162 E. 2). Mit dem das Verfahren abschliessenden, nichtverurteilenden Entscheid verbun- dene Kostenauflagen sind demnach unzulässig, wenn sich aus dem Text des Ent- scheids eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Kostenauflage zum Aus- druck kommt, wobei für den Entscheid darüber, ob ein Kostenauflageentscheid eine von Art. 6 Ziff. 2 EMRK verpönte strafrechtliche Missbilligung enthält, auf den Eindruck abzustellen ist, wie ihn das Publikum verstehen darf und muss. Art. 6 Ziff. 2 EMRK verbietet nicht generell, Nichtverurteilte kostenmässig zu belasten, sondern schliesst lediglich eine bestimmte, besondere Art der Kostenauflage aus. Es ist folglich zulässig, den Verursacher kostenpflichtig zu erklären, und zwar selbst dann, wenn die Kostenpflicht ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt, solange die- ser Vorwurf eben eine andere Grundlage als eine strafrechtliche Missbilligung hat (BGE 114 Ia 299 E. 2 m.w.H.; BGE 145 IV 42 E. 4.7; WOHLERS, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 20 m.w.H.).
- 15 - Die Umschreibung einer Verdachtslage bleibt jedoch zulässig (BGE 145 IV 42 E. 4.7; TOPHINKE, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 36). Es geht – wie bereits erwähnt – um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein feh- lerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einlei- tung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162 E. 2, DOMEISEN, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 29; Griesser, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 10). 7.1.3. Der Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe stets vollumfänglich bestritten und machte grossenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 2/1- 3; Prot. I S. 25 f.; Urk. 101 S. 5). Eine allfällige Verletzung von Art. 28 ZGB, welche mit Blick auf die Anklagevorwürfe vorliegen könnte, kann sich entsprechend in casu
– nachdem auch keine objektiven direkten Beweismittel vorliegen – nicht auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (vgl. Domeisen, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 34; BGE 120 Ia 147 E. 3b; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3; BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3). Von einem "klar erstellten Sachverhalt", wie ihn die Staatsanwaltschaft behauptet, kann keine Rede sein. Die Voraussetzungen für eine Auflage der Untersuchungs- kosten und der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO sind damit nicht erfüllt. 7.1.4. Der Privatklägerschaft können die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ledig- lich unter den Voraussetzungen von Art. 427 StPO (bzw. Art. 417 StPO) auferlegt werden. 7.1.4.1. Art. 427 Abs. 1 StPO hält fest, dass der Privatklägerin – bei Freispruch des Beschuldigten oder Verfahrenseinstellung (lit. a) – die Verfahrenskosten, welche durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden kön- nen. Dabei sollen Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden (DOMEISEN, in BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 427 N 2, 4; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1327). Vorliegend sind – abgesehen von den Aufwen- dungen für die Redaktion des erstinstanzlichen Entscheids betreffend die Zivil-
- 16 - forderung – keine Verfahrenshandlungen, welche alleine oder zumindest überwie- gend mit der Zivilklage im Zusammenhang stehen, ersichtlich. Da es sich dabei um geringe und überdies nicht ohne Weiteres ausscheidbare Kosten handelt, erscheint in Ausübung des richterlichen Ermessens (vgl. GRIESSER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 427 N 5) eine Kostenauflage an die Privatklägerin im konkreten Fall gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO nicht angezeigt. 7.1.4.2. Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch von Antragsdelikten des Weiteren die Verfahrenskosten der antrags- stellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privat- klägerschaft auferlegt werden, soweit nicht die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 2 lit. a und lit. b mit Verweisung auf Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss Bundesgericht besteht zwischen dem Antragsteller, der ausdrück- lich auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet und deshalb nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig wird, und dem sich am Verfahren nicht aktiv beteiligenden Privatkläger im Grunde kein Unterschied, weshalb diesem die Kosten nur in besonderen Fällen auferlegt werden können (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.w.H.; vgl. auch GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 427 N 7 ff.). Die Privat- klägerin hat einen (behaupteten) Vorfall zur Anzeige gebracht, der sowohl Offizial- als auch Antragsdelikte umfasste, und hat entsprechend auch Strafantrag betref- fend die Antragsdelikte gestellt. Abgesehen von einem Beweisantrag betreffend einen eingereichten Chatverlauf im Untersuchungsverfahren (Urk. 13/8) und der adhäsionsweisen Geltendmachung ihrer Zivilansprüche hat die Privatklägerin im Verfahren keine aktive Rolle eingenommen. Die Interessenlage der Privatklägerin präsentierte sich damit ähnlich wie diejenige einer Person, die lediglich ein Offizial- delikt zur Anzeige bringt und die deshalb nur unter den restriktiven Voraus- setzungen von Art. 427 Abs. 1 bzw. Art. 417 StPO zur Übernahme der Verfahrens- kosten verpflichtet werden kann. Angesichts des Umstands, dass die erste Instanz den Beschuldigten zumindest teilweise schuldig gesprochen hat, lässt sich
- 17 - jedenfalls nicht sagen, dass das Verfahren ohne Anlass und ohne hinreichende Grundlage eingeleitet und/oder dessen Durchführung erschwert worden wäre. Entsprechend rechtfertigt es sich auch gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO nicht, der Privatklägerin Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.1.5. Damit sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfah- rens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Privatklägervertretung (gemäss den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 14-16 des vorinstanzlichen Urteils), auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.1.6. Aus denselben Gründen rechtfertigt es sich in casu nicht, die Privatklägerin zu einer Entschädigung zu verpflichten (Art. 432 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2), zumal auch die Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der adhäsionswei- sen Geltendmachung der Zivilklage angefallen sind, nicht separat ausgewiesen wurden (vgl. Urk. 54) und auch hier gilt, dass das Verfahren von der Privatklägerin weder mutwillig noch grob fahrlässig eingeleitet worden ist.. 7.2. Kosten im Berufungsverfahren 7.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). 7.2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren prak- tisch vollumfänglich. Die Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt, und ihr können demzufolge im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch keine Kosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Nachdem
– entgegen der Staatsanwaltschaft – kein Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO vorliegt (DOMEISEN, in BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 20; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 10 f.), sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten für
- 18 - die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2.3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von 33.75 Stunden geltend und ersucht um ein Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 8'053.55 (Urk. 102/5). Die Grund- lage für die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bilden im Strafprozess bzw. im Berufungsverfahren die Bedeutung des Falls, die Verantwor- tung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist namentlich auch Art und Zeitpunkt der Verfahrenserledigung zu beachten. Entsprechend rechtfertigt sich in casu eine pauschale Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf Fr. 5'000.00 (einschliesslich Auslagen und MwSt.). Die Privatklägerin ist im Berufungsverfahren nicht unentgeltlich vertreten und ver- langt auch keine Entschädigung respektive stellt keinen entsprechenden Antrag (Urk. 100). Der Privatklägerin ist demgemäss keine Prozessentschädigung auszu- richten. 7.3. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten 7.3.1. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 7.3.1.1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 7.3.1.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudi- ziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu-
- 19 - richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 N 9; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 f.). Entschädigungsansprüche im Rechtsmit- telverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). 7.3.1.1.2. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, im Sinne des Untersuchungs- grundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Der Sachver- halt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zumindest glaubhaft zu machen. Damit obliegt die Beweislast der beschuldigten Person, welche eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Belegs und der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige, der Schadenersatz behauptet, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; WEHRENBERG/FRANK, in: BSK StPO,
3. Aufl. 2023, Art. 429 N 24, 31a; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Unterlässt es die be- schuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (WEHRENBERG/FRANK, in: BSK StPO,
3. Aufl. 2023, Art. 429 N 31a; BGE 146 IV 332 E. 1.3. und E. 1.4.). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögens- stand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensver- minderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Grund-
- 20 - sätzlich werden sämtliche wirtschaftliche Einbussen aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit entschädigt, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer. Auch zu entschädigen sind ein allfälliger Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen sowie Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens (WEHRENBERG/FRANK, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 23). 7.3.1.2. Entschädigungsanträge des Beschuldigten Der Beschuldigte macht unter dem Titel wirtschaftlicher Einbussen, welche ihm im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sein sollen, folgende Positio- nen geltend (Urk. 58 S. 2, 27 ff.; Urk. 101 S. 2 und 6 mit Verweis auf Urk. 58):
- Position 1: Fr. 1'200.00 [Gerichtskosten für Beschluss des Obergerichts] zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juni 2023,
- Position 2: Fr. 5'225.00 [zusätzliche Semestergebühren] zzgl. Zins zu 5% seit
2. [recte: 12.] Februar 2024,
- Position 3: Fr. 1'598.00 [zusätzliche Mietkosten für Wohnung auf dem Campus] zzgl. Zins zu 5% seit 11. September 2023,
- Position 4: Fr. 2'078.70 [Lohnausfall Januar 2023 aufgrund Haft] zzgl. Zins zu 5% seit 31. Januar 2023,
- Position 5a: Fr. 1'174.75 [Lohnausfall Februar 2023 aufgrund Haft] zzgl. Zins zu 5% seit 28. Februar 2023,
- Position 5b: Fr. 718.30 [weiterer Lohnausfall Februar 2023 aufgrund sofortiger Freistellung zufolge der laufenden Strafuntersuchung (Fr. 1'353.95) abzüglich tatsächlich verdiente Nettoeinkommen (Fr. 635.65)] zzgl. Zins zu 5% seit 28. Fe- bruar 2023,
- Position 6: Fr. 1'901.75 [Lohnausfall März 2023 aufgrund Freistellung zufolge laufender Strafuntersuchung (Fr. 2'800.05) abzüglich tatsächlich verdiente Nettoeinkommen (Fr. 898.30)] zzgl. Zins zu 5% seit 31. März 2023.
- 21 - 7.3.1.3. Würdigung 7.3.1.3.1. Nachdem dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 7.1.3) und entsprechend – entgegen der Staatsanwaltschaft – die Voraus- setzungen zur Verweigerung bzw. Herabsetzung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 430 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind, hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 7.3.1.3.2. Die unter der Position 1 geltend gemachten Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren betreffend Erstellung eines DNA-Profils betreffen von vorn- herein keine wirtschaftlichen Einbussen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Ein Ent- schädigungsanspruch aus Art. 431 Abs. 1 StPO scheidet schon deshalb aus, weil die Anordnung der Erstellung des DNA-Profils nicht – wie von der Verteidigung behauptet – rechtswidrig erfolgt ist (vgl. E. 5.1). Ohnehin wurden dem Beschuldig- ten die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss der III. Straf- kammer vom 1. Juni 2023 definitiv auferlegt. Diese Kostenauflage ist rechtskräftig und erfolgte abschliessend, ohne Vorbehalt, dass das Sachgericht darüber zu ent- scheiden hätte. Der Kostenentscheid kann daher nicht über einen Entschädigungs- anspruch konterkariert werden. Die geltend gemachte Schadensposition 1 (Fr. 1'200.00 für Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren) ist folglich nicht zu entschädigen. 7.3.1.3.3. Die Position 2 (Fr. 5'225.00 für zusätzliche Semestergebühren) ist be- gründet und belegt (Urk. 59/9-10) und entsprechend – antragsgemäss mit Zins von 5% seit 12. Februar 2024 – zu entschädigen. 7.3.1.3.4. Ebenfalls begründet und belegt ist die Position 3 (Fr. 1'598.00 für zusätz- liche Mietkosten für die Wohnung auf dem Campus; Urk. 59/11). Dieser Betrag ist antragsgemäss mit Zins von 5% seit 11. September 2023 zu entschädigen. 7.3.1.3.5. Zu den Positionen 4 und 5a (Fr. 2'078.70 und Fr. 1'174.75 für Lohnausfall aufgrund der Haft) ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung, gestützt auf die Lohnabrechnungen "Januar 2023/1" und "Februar 2023/2" (Urk. 59/12 S. 2 f.), die
- 22 - sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 8. Januar 2023 (mithin bis zur Verhaftung) beziehen, eine durchschnittliche Arbeitszeit von rund 2.743 Ar- beitsstunden pro Kalendertag errechnete (Urk. 58 S. 28 f.). Dabei wurde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Lohnabrechnung "Dezember 2022/1" (Urk. 59/12 S. 1), welche den Monat November 2022 betrifft, nicht bei der Ermitt- lung des durchschnittlichen Einkommens berücksichtigt werden soll. Weder wurde erläutert noch belegt, weshalb es im November 2022 zu weniger Einsätzen als "nor- malerweise" gekommen sein soll. Es liegen sodann weder ein Arbeitsvertrag noch andere Dokumente oder Hinweise vor, aus welchen die Modalitäten der Anstellung auf Stundenbasis bei der C._____ AG dokumentiert wären. Aufgrund der vorhan- denen Lohnabrechnungen ist davon auszugehen, dass es in Bezug auf die Ein- sätze zu grösseren Schwankungen kam und der Beschäftigungsgrad wohl stark vom Bedarf der Arbeitgeberin abhing. Im Monat November 2022 arbeitete der Be- schuldigte 6.42 Stunden, im Dezember 2022 83.84 Stunden und im Januar 2023 für den Zeitraum vom 1.-8. Januar 2023 23.15 Stunden (Urk. 59/12). Das entspricht 113.41 Arbeitsstunden während 69 Kalendertagen. Durchschnittlich ergibt dies rund 1.644 Arbeitsstunden pro Kalendertag. Bei einem Netto-Stundenlohn von Fr. 35.44 im Januar 2023 (Fr. 820.35 [Fr. 858.35 abzgl. Spesen von Fr. 38.–] /23.15h) ergibt das für die 23 Tage Haft im Januar 2023 einen Lohnausfall von netto Fr. 1'340.05 (23 Tage x 1.644 h/Tag x Fr. 35.44/h). Für die 13 Tage Haft im Februar 2023 ergibt dies einen Lohnausfall von netto Fr. 757.40 (13 Tage x 1.644 h/Tag x Fr. 35.44/h). In diesem Umfang ist ein Verdienstausfall plausibel gemacht worden. Hinzu kommt der geltend gemachte Zins von 5% auf diesen Beträgen seit 31. Ja- nuar 2023 bzw. seit 28. Februar 2023. 7.3.1.3.6. Zu den Positionen 5b und 6 (Fr. 718.30 und Fr. 1'901.75 für Lohnausfall vom 14. Februar 2023 bis 31. März 2023 aufgrund der Freistellung durch das C._____ zufolge laufender Strafuntersuchung abzüglich tatsächlich verdienter Net- toeinkünfte) macht der Beschuldigte geltend, er habe aufgrund der Straf- untersuchung seine Einsätze bei der C._____ AG verloren (Urk. 58 S. 31) und be- legt dies mit einer E-Mail von F&B Director D._____, worin festgehalten wurde, so- lange das Strafverfahren laufe, könnten dem Beschuldigten keine Ein-sätze im C._____ gewährt werden (Urk. 59/2). Weiter wird vorgebracht, der Beschuldigte
- 23 - habe sich daher nach der Verhaftung mit verschiedenen Stundenlohn-Jobs über Wasser gehalten, wobei er weitaus weniger verdient habe, als wenn er weiterhin Einsätze im C._____ hätte leisten können (Urk. 58 S. 31). Dabei wird weder sub- stantiiert vorgebracht noch belegt, dass der Beschuldigte die nötigen Suchbemü- hungen getätigt hat und es ihm nicht möglich war, mehr zu verdienen. Insbesondere fällt auch auf, dass der Beschuldigte offenbar bereits in der Woche, in welcher er aus der Haft entlassen wurde, einen Arbeitseinsatz aufgleisen konnte (vgl. Urk. 59/13), hingegen in der ersten Hälfte des Monats März 2023 keinen einzigen Arbeitseinsatz leistete (Urk. 59/14). Ausführungen zu dieser Lücke fehlen. Ebenso wenig führt der Beschuldigte aus, weshalb er im Rahmen dieser Beschäftigungen im Februar und März 2023 (vermittelt über "Adia" und "Coople" [Urk. 59/13-14]) stundenmässig nicht mehr hätte arbeiten können. Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte, da er ja den Beginn seines Studiums an der E._____ verschieben musste, grundsätzlich 100% Arbeitskapazität hätte aufwenden kön- nen. Insgesamt sind damit die geltend gemachten Schadenspositionen 5b und 6 nicht hinreichend substantiiert und entsprechend (auch mit Blick auf die Schadens- minderungsobliegenheit) nicht zu entschädigen. 7.3.1.3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, wie folgt zu entschädigen:
- Fr. 5'225.00 zzgl. Zins von 5% seit 12. Februar 2024,
- Fr. 1'598.00 zzgl. Zins von 5% seit 11. September 2023,
- Fr. 1'340.05 zzgl. Zins von 5% seit 31. Januar 2023 sowie
- Fr. 757.40 zzgl. Zins von 5% seit 28. Februar 2023. Im Restbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
- 24 - 7.3.2. Haftentschädigung Der Beschuldigte befand sich vom 9. Januar 2023, 00:25 Uhr (Urk. 14/1), bis am
13. Februar 2023, 15:45 Uhr (Urk. 14/20), insgesamt mithin während 36 Tagen, in Haft. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise frei- gesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Im Fall einer unge- rechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (vgl. Urteil 6B_676/2024 vom
13. Januar 2025 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richter- lichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen). Vorliegend ist dem Beschuldigte antragsgemäss für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 7'200.00 auszurichten. Es wird vorab beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 3.-5. (…)
6. Es wird keine Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms der Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste Zürich mit dem Inhalt "Partnerschaft ohne Gewalt" erteilt.
- 25 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 13. Oktober 2023 beschlag- nahmten Gegenstände, namentlich ein T-Shirt (Asservat-Nr. A016'945'827), eine Freizeithose/Damenhose (Asservat-Nr. A016'945'838) und ein Fixlein- tuch (Asservat-Nr. A016'945'849), werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt sie diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden diese der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet: IRM-Fotografie/Verletzungsaufnahmen (Asservat-Nr. A016'945'769), Fingernagelschmutzasservat Hand rechts (Asservat-Nr. A016'945'770), Fingernagelschmutzasservat Hand links (Asservat-Nr. A016'945'781), DNA-Spur-Wattetupfer ab Halsbereich vorne (Asservate- Nr. A016'945'805), DNA-Spur-Wattetupfer ab Gesicht (Asservate-Nr. A016'945'816), Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A016'945'792).
9. (…)
10. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 11.-13. (…)
14. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 32'711.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Rechtsbeistand- schaft der Privatklägerin mit Fr. 10'311.80 (ohne Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- 26 -
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'305.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 780.– Auslagen Untersuchung Fr. 32'711.80 amtliche Verteidigung Fr. 10'311.80 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 17.-18. (…)
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird weiter beschlossen:
1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich der Vorwürfe der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs i.S.v. Art. 186 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.
2. Das aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. März 2023 erstellte DNA-Profil des Beschuldigten sowie sämtliche allenfalls noch vorhandenen DNA-Proben des Beschuldigten werden ge- löscht bzw. vernichtet.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihr Genug- tuungsbegehren nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung endgültig zurückgezogen hat.
- 27 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt).
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten werden
- Fr. 5'225.00 zzgl. Zins von 5% seit 12. Februar 2024,
- Fr. 1'598.00 zzgl. Zins von 5% seit 11. September 2023,
- Fr. 1'340.05 zzgl. Zins von 5% seit 31. Januar 2023 sowie
- Fr. 757.40 zzgl. Zins von 5% seit 28. Februar 2023 als Schadenersatz und Fr. 7'200.00 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatzforderungen werden abgewiesen.
7. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 76 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 28 -
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Donatsch