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SB240310

Qualifizierte Widerhandlung gegen das AIG etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-11-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 75 S. 6 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 18. Januar 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen, bestraft und des Landes verwiesen (a.a.O., S. 97 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 57 und 75; vgl. auch Urk. 72). Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwalt- schaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 81). Am 6. November 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte sowie seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ erschienen sind (Prot. II S. 3).

- 7 -

E. 2 Mit der Berufung werden nur die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS angefochten, mithin die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils. Im übrigen Umfang erwuchs dieses in Rechtskraft, was mit Beschluss fest- zuhalten ist. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 3 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend dargestellt und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte mit der [mehrfachen] vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 3 AIG einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung anzuordnen ist, wovon nur abgesehen werden kann, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 75 S. 79-82 E. VII.1.-2.1.), auf diese Ausführungen ist zu verweisen. 4.1. Der Vollständigkeit halber ist in Ergänzung zu den theoretischen Ausführun- gen der Vorinstanz noch auf die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung zum durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Familien- lebens im Zusammenhang mit Landesverweisungen hinzuweisen (exemplarisch auf BGE 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 6.3.): 4.2.1. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des

- 9 - Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3; 6B_1088/2022 vom

16. Januar 2023 E. 8.1.3.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 S. 271; 145 I 227 E. 5.3 S. 233; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 6.3.3.). 4.2.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufent- halts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18,

- 10 - §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 f.; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung ge- geneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 6.3.4.). 4.2.3. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN- Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung

- 11 - betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Um- ständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenom- men werden kann (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindes- wohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemein- schaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Urteile des EGMR Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 49; Me- hemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45), welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenab- wägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen ("sufficiently sound and weighty considerations") erfolgen darf (vgl. Urteile des EGMR Haddad gegen Spanien vom 18. Juni 2019, Nr. 16572/17, § 54; Achim gegen Rumänien vom 24. Oktober 2017, Nr. 45959/11, § 89; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf

- 12 - Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom

22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff.; Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5). Entscheidend hierfür sind die gesamten Umstände, namentlich die Art und Schwere der Straftaten, das vom Betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, dessen Bezug zum Ausweisungsstaat sowie die Interessen allfälliger Kinder (Urteil 6B_552/2021 vom

9. November 2022 E. 2.7.1; vgl. oben E. 6.3.4; vgl. zum Ganzen BGE 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 6.3.5.).

E. 5 Die Frage, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, wurde von der Vorinstanz unter sorgfältiger Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 75 S. 82-85 E. VII.2.1. f.), auch diese Aus- führungen können übernommen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend setzen wir hinzu, was folgt:

E. 6 Der Beschuldigte kam erst im Jahre 2002 mit knapp zwanzig Jahren in die Schweiz (Migra-Urk. 9; Urk. 85 S. 2). Auch wenn er seither hier lebt, so hat er doch fast die Hälfte seines Lebens – darunter die prägende Kindheit und Adoleszenz – in seiner Heimat verbracht. Eine befriedigende Integration hierzulande ist ihm ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 86 S. 12) nicht gelungen: Zwar spricht er unterdessen Deutsch, ist – unter anderem als Fussballtrainer – sozial eingebunden und hat geheiratet und eine Familie gegründet (vgl. dazu sogleich unter E. II.7.). Wirtschaftlich und beruflich tat und tut er sich jedoch schwer, was nicht zuletzt der Umstand, dass ihm 2010 das Aufenthaltsrecht infolge andauern- den Sozialhilfebezugs entzogen wurde und auch heute ein weiter angewachsener, stattlicher Schuldenberg von rund Fr. 180'000.– belegt (Urk. 85 S. 4). Aufgrund der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Ratenzahlung von Fr. 200.– bis Fr. 300.– pro Monat, vgl. Urk. 85 S. 4) werden die Schulden in abseh- barer Zeit und in Berücksichtigung der Zinsbelastung nicht abnehmen. Auch der Antritt einer neuen Arbeitsstelle wenige Tage vor der heutigen Berufungsverhand-

- 13 - lung (Urk. 85 S. 3), nachdem die vorherige Arbeitsstelle 9 Monate zuvor beendet wurde, zeugt nicht von stabilen beruflichen Verhältnissen (Urk. 85 S. 2). Er weist zwei eingetragene und teilweise einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2019 auf (Urk. 78), des Weiteren sind mit Blick auf das lange Zeit andauernde negative Sozialverhalten des Beschuldigten (vgl. Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Fe- bruar 2020 E. 2.6.) auch dessen weitere, frühere Verurteilungen zu berücksichtigen (u.a. eine Verurteilung zu 150 Tagessätzen Geldstrafe wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung vom 14. Mai 2009), die sich aus den Akten des Migrationsamtes ergeben (Migra-Urk. 82; Migra-Urk. 132). Zudem wurde der Beschuldigten mit dem vorliegenden Urteil der Vorinstanz wegen mehrfacher Förderung der rechtswidri- gen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereiche- rungsabsicht, der Geldwäscherei sowie des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe sanktioniert, wobei sich sein deliktisches Tun über die Jahre 2015-2020 erstreckte und er damit auch während laufender Probezeit delinquierte. Offensichtlich kümmert ihn die hiesige Rechtsord- nung wenig. Der Beschuldigte pflegt nach wie vor enge Kontakte zu seinem Hei- matland Nordmazedonien, wo ein Bruder und zwei seiner Schwestern leben und wo er regelmässig Ferien macht, wobei er mit einer elterlichen Wohnung, die heute den Familienmitgliedern als Ferienwohnung dient, über eine mehr oder wenig stän- dige Unterkunft verfügt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschul- digten nicht möglich und zumutbar sein sollte, wieder in Nordmazedonien zu leben. Er verbrachte fast die Hälfte seines Lebens dort, spricht die Landessprache, verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz und sogar über eine Wohngelegenheit, wes- halb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er keine allzu grossen Schwierigkeiten haben dürfte, sich in seiner Heimat zurechtzufinden und es ihm möglich sein sollte, sich dort beruflich und sozial zu integrieren.

E. 7 Zu berücksichtigen ist freilich, dass der Beschuldigte in der Schweiz mit sei- ner Frau und seinen beiden Kindern zusammenlebt, mithin ein tatsächlich gelebtes (Kern-)familienleben vorliegt, das unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Der Beschuldigte heiratete im Jahr 2010 seine zweite Ehefrau. Gemeinsam mit ihr

- 14 - hat er eine 2011 geborene Tochter und einen 2017 geborenen Sohn. Ein älterer Sohn aus erster Ehe ist erwachsen. Die Ehefrau des Beschuldigten stammt eben- falls aus Nordmazedonien und lebt seit 1998 in der Schweiz (vgl. dazu Urk. 75 S. 72 f. E. V.3.5.2. f. und S. 82 ff. E. VII.2., unter Hinweis auf die Akten). Würden bei einer Landesverweisung des Beschuldigten seine Frau und seine Kinder in der Schweiz bleiben, könnte das Familienleben nicht wie bis anhin fortgesetzt werden, was selbstredend für die ganze Familie hart wäre. Zurecht wies allerdings bereits die Vorinstanz darauf hin, dass den Beschuldigten offenbar weder die Heirat mit seiner zweiten Frau noch die Geburt seiner beiden jüngsten Kinder davon abhielt, wiederholt straffällig zu werden und er dadurch den Fortbestand der Familienge- meinschaft in ihrer bisher gelebten Form bewusst aufs Spiel setzte. Zudem ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten jedenfalls bei der Zeugung des zweiten Kindes um die Straffälligkeit ihres Mannes wusste. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Familie auch von Nordmazedonien aus aufrechterhalten kann. Persönliche Kontakte in der Ferienzeit sind weiterhin möglich und über solche persönlichen Kontaktmöglichkeiten hinaus ist mithilfe moderner Kommunikationsmittel – namentlich Video- und Audiotele- fonie – auch die Möglichkeit regelmässiger Kontakte ausserhalb der Ferienzeiten gegeben, selbst wenn letztere selbstredend nicht mit persönlichen Kontakten gleichgesetzt werden können (vgl. Urk. 86 S. 11), was der Landesverweisung aber nicht entgegensteht. Die örtliche Distanz stellt für die Beziehungspflege zwischen dem Beschuldigten, seiner Ehefrau und seinen Kindern zwar ein bedeutendes, jedoch kein unüberwindbares Hindernis dar. Des Weiteren sind die Kinder auf die Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz nicht zwingend angewiesen, zumal sie nach wie vor ihre Mutter als Hauptbetreuungsperson haben. Im Übrigen ist da- von auszugehen, dass die beiden noch minderjährigen Kinder (vgl. Urk. 18/3 S. 3) mit zunehmendem Alter selbständiger und damit unabhängiger werden, was bereits jetzt für die immerhin schon 13 Jahre alte Tochter gilt. Dass der jüngere Sohn aufgrund des Umstands, dass er an einer Hand über keine Finger verfügt, auf die Anwesenheit des Beschuldigten angewiesen wäre, wurde nicht behauptet und dafür sind auch keine Gründe ersichtlich. Schliesslich wäre denkbar, dass die Ehefrau des Beschuldigten, die ebenfalls in Nordmazedonien aufwuchs und erst

- 15 - kurz vor dem Erwachsenenalter hierher immigrierte (vgl. Urk. 52 S. 21; Migra- Urk. 102), ihrem Ehemann mit den Kindern wieder dorthin zurück folgt. Selbst wenn dies für sie und die Kinder – wohl am meisten für die ältere Tochter – mit einer einschneidenden Lebensumstellung verbunden wäre, erscheint es insbesondere in Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts der Ehegatten in Nordmazedonien, der eine Re-Integration deutlich vereinfachen dürfte, doch nicht völlig unzumutbar. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass der – nach Abzug der erstandenen Haft – verbleibende Vollzug von über 10 Monaten Freiheitsstrafe selbst bei Berücksichti- gung von Besuchsmöglichkeiten bzw. Vollzugslockerungen zu einer Erschwerung des Kontakts zur Familie führen wird. Eine Landesverweisung würde den Beschul- digten und seine Familie zweifellos empfindlich treffen. Die Konsequenzen einer Landesverweisung für Frau und Kinder des Beschuldigten sind jedoch für die Beurteilung der Frage, ob ein schwerer Härtefall vorliegt, für sich allein nicht aus- schlaggebend. Vor dem Hintergrund der angestellten Erwägungen ist vorliegend deshalb mit der Vorinstanz im Ergebnis festzuhalten, dass kein schwerer Härtefall vorliegt, auch wenn eine Landesverweisung den Beschuldigten und seine Familie hart trifft. Dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten hart ist, ist sodann durchaus im Sinne des Gesetzes. Eine schwere Härte ist jedoch unter den gege- benen Umständen insgesamt nicht anzunehmen, wobei noch einmal zu betonen ist, dass die Härtefallklausel gemäss konstanter bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine restriktiv anzuwendende Ausnahmeklausel ist.

E. 8 Die Vorinstanz hat mit ebenfalls zutreffender Begründung dargelegt, dass das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt und seine Landesverweisung auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (Urk. 75 S. 86 f. E. VII.2.3. f.). Diese Ausführungen gelten ebenfalls und zwar unabhängig davon, ob das Vorliegen eines schweren Härtefalls bejaht wird oder nicht. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist dazu festzuhal- ten, dass ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten wie die vom Beschuldigten begangenen zu verhindern. Der mehrfach und teilweise einschlägig vorbestrafte Beschuldigte offenbarte mit seinen Taten eine beträchtliche kriminelle Energie und zeigte sich über die Jahre nicht wirklich gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, wobei Letzteres für ein gewisses Rückfallrisiko spricht.

- 16 - Das konkrete Tatverschulden der jüngst abgeurteilten Haupttaten bewegt sich in einem Bereich von erheblich bis mittelschwer bzw. im mittleren Bereich (a.a.O., S. 68 E. V.3.1.3. bzw. S. 69 E. V.3.2.3.), was sich nicht zuletzt in der ausgefällten Strafe niederschlug, die eine beträchtliche Höhe aufweist. Dabei ist auf die dem Ausländerrecht entstammende "Zweijahresregel" hinzuweisen, gemäss welcher es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt (vgl. Urteil 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.6.). Hinsichtlich des öffent- lichen Interesses fällt weiter ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits zwei Mal ausländerrechtlich wegen andauernden Sozialhilfebezugs sowie wiederholter Straffälligkeit formell durch das Migrationsamt verwarnt wurde. Er wurde dabei jeweils auf die Möglichkeit des Verlusts des Aufenthaltsrechts bzw. der Nieder- lassungsbewilligung hingewiesen, sollte sein Verhalten erneut Anlass zu Beanstan- dungen geben (Migra-Urk. 104; Migra-Urk. 178). Das letzte Mal wurde der Beschul- digte am 18. Oktober 2016 – und somit kurz vor dem im vorliegenden Verfahren relevanten Tatzeitraum – unter Hinweis auf seine wiederholte Straffälligkeit aus- länderrechtlich verwarnt (Migra-Urk. 178). Dass er sich kurz nach der Verwarnung erneut in beträchtlichem Ausmass deliktisch betätigte, zeugt von eigentlicher Unbelehrbarkeit und spricht für ein hohes Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten. Insgesamt überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Landes- verweisung lässt sich unter den gegebenen Umständen auch mit Art. 8 EMRK ver- einbaren, diesbezüglich kann auf das soeben unter E. II.7. Erwogene verwiesen werden. Namentlich bildet der Umstand, dass der mehrfach straffällig gewordene Beschuldigte in der Schweiz mit seiner Ehefrau und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, nach ständiger Rechtsprechung kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung, auch wenn eine solche einschneidende Auswirkungen auf seine Frau und die beiden Kinder hat. Entsprechend ist der Be- schuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB des Landes zu verweisen.

E. 9 Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren ist vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgesehenen Minimaldauer

- 17 - von fünf Jahren angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Erwä- gungen (Urk. 75 S. 87 f. E. VII.3.) kann ebenfalls verwiesen werden.

E. 10 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS zutreffend dargestellt (Urk. 75 S. 88 f. E. VII.4.1.), darauf kann verwiesen werden. Sodann erwog sie, die Voraussetzungen für eine Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS seien vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte sei Staatsangehöriger von Nordmazedonien und damit Drittstaatenangehöriger. Soweit ersichtlich, verfüge er in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthalts- recht. Die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten liege deutlich über einem Jahr. Die Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechts- widrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht sowie die Förderung der Erwerbs- tätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht sähen eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, womit klarerweise keine blossen Bagatelldelikte vorlägen. Die Schwere des Verschuldens sowie die beiden Vorstrafen sprächen für eine deutliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weshalb eine Ausschreibung auch verhältnismässig sei. Dementsprechend sei die Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (a.a.O., S. 89 E. VII.). Diese Begründung trifft zu und ist ergänzungslos zu übernehmen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gebühr für das Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Rechtsmittelverfahren im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträ- gen. Daher sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte an der Berufungsver- handlung ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen

- 18 - im Berufungsverfahren ein (Urk. 88). Die Aufwendungen (bspw. 14 h Aktenstudium und 6 h Besprechungen) erweisen sich mit Blick auf den eng umgrenzten Anfech- tungsgegenstand und die niedrige rechtliche und tatsächliche Komplexität im vor- liegenden Berufungsverfahren, welches sich auf die Frage der Landesverweisung beschränkte, als unangemessen. In weiterer Berücksichtigung der kürzeren als in der Honorarnote antizipierten Dauer der Verhandlung ist Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechts- widrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG,  der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Berei- cherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG,  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 WV.

2. Die mit Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom

E. 15 April 2019 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 1'680.–) wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrech- nung der bis heute erstandenen Haft von 164 Tagen sowie mit einer Gelds-

- 19 - trafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4'050.–) als Ge- samtstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von

E. 16 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sowie die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. UH200332-O) werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 17 (Mitteilungen)

E. 18 (Rechtsmittel)

- 23 -

E. 19 (Rechtsmittel)."

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versendet) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versendet)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  - 24 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich. 
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240310-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 6. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das AIG etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Januar 2023 (DG220010)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Februar 2022 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 75 S. 97 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbin- dung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG,  der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungs- absicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG,  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 WV.

2. Die mit Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 15. April 2019 aus- gefällte bedingte Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 1'680.–) wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft von 164 Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4'050.–) als Gesamtstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 16 Monaten, abzüglich der bis heute erstandenen Haft von 164 Tagen, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für 7 Jahre des Landes ver- wiesen.

- 3 -

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeord- net.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

- Armbanduhr Rolex Oyster Deepsea (Fälschung), Asservat-Nr. A013'976'675;

- Armbanduhr Hublot (Fälschung), Asservat-Nr. A013'976'620;

- Schlagstock, Asservat-Nr. A013'983'943;

- Kunststoff-Jeton, Asservat-Nr. A013'984'753;

- Pistole Walther PP inkl. zwei Magazine, Asservat-Nr. A013'984'764.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abteilung ..., Koordinationsstelle für Vermögenseinziehung und Verwertung, zur Verwertung überlassen. Der Nettoerlös wird zur zunächst zur Deckung der Verfahrens- kosten, alsdann zur Deckung der Ersatzforderung und schliesslich zur Deckung der Gelds- trafe verwendet:

- Armbanduhr TIMEX, Asservat-Nr. A013'976'642;

- Armbanduhr Longines, Asservat-Nr. A013'976'722;

- Armbanduhr Clemont, Asservat-Nr. A013'976'766;

- Armbanduhr Louis XVI, Asservat-Nr. A013'976'846;

- Armbanduhr Armani, Asservat-Nr. A013'976'868;

- Armbanduhr Diesel, Asservat-Nr. A013'976'880;

- Armbanduhr Curren, Asservat-Nr. A013'976'915;

- Armbanduhr Boss, Asservat-Nr. A013'976'926;

- Armbanduhr Fossil, Asservat-Nr. A013'976'959;

- Armbanduhr Fossil, Asservat-Nr. A013'976'960;

- Armbanduhr Cadence, Asservat-Nr. A013'976'993;

- Armbanduhr Curren, Asservat-Nr. A013'977'021;

- Uhrenaufbewahrung, Asservat-Nr. A013'977'032.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Verfahrens und des Verfahrens DG220011-E auf erstes Verlangen herausgege- ben:

- Ordner schwarz, div. Personalunterlagen und Abrechnungen, Asservat-Nr. A013'983'487;

- Ordner rot, div. Quittungen 2015, Asservat-Nr. A013'983'501;

- 4 -

- Ordner rot, div. Quittungen und Bankbelege 2015, Asservat-Nr. A013'983'545;

- Div. Abrechnungen Personal 5 Star, Asservat-Nr. A013'983'670;

- B._____, Leasingunterlagen, Asservat-Nr. A013'983'705;

- Mandatsvertrag C._____, 2016, Asservat-Nr. A013'983'829;

- Unterlagen Postfinance, Asservat-Nr. A013'983'830;

- Versicherungsunterlagen D._____, Asservat-Nr. A013'983'896;

- USB Stick ADATA, Asservat-Nr. A013'985'563;

- Postfinance Karte, Asservat-Nr. A013'983'874;

- Bankunterlagen Halbank, Asservat-Nr. A013'976'200;

- Vorsorgeausweis E._____, Asservat-Nr. A013'976'222;

- SUVA, IV-Meldung, Asservat-Nr. A013'976'244;

- Div. Mietverträge, Asservat-Nr. A013'976'266;

- Ordner, Buchhaltung 5 Star A._____, Asservat-Nr. A013'976'288;

- Teleskopschlagstock, Asservat-Nr. A013'975'047;

- Herrentasche mit div. Ausweisen, Asservat-Nr. A013'976'153;

- Schlüsselbund zwei Schlüssel, Asservat-Nr. A013'976'324;

- Mietvertrag F._____-strasse ... G._____, Asservat-Nr. A013'984'402;

- Div. Notizzettel, handschriftlich, Asservat-Nr. A013'984'413;

- Weisses Couvert mit Quittungen Posteinzahlung, Asservat-Nr. A013'984'446;

- Beleg BVG 5 Star A._____, Asservat-Nr. A013'984'468;

- Mietvertrag/Bankunterlagen 5 Star A._____, Asservat-Nr. A013'984'491;

- Personaldokumente Star H._____, Asservat-Nr. A013'984'504;

- Quellensteuerabrechnungen Star H._____, Asservat-Nr. A013'984'515;

- Unterlagen Gastrosocial, Asservat-Nr. A013'984'537;

- Quittungen / Abrechnungen Star H._____, Asservat-Nr. A013'984'559;

- Schwarzer Ordner, div. Unterlagen / Notizen Club, Asservat-Nr. A013'984'695;

- Schwarzer Ordner, div. Unterlagen I._____, Getränke, Asservat-Nr. A013'984'731;

- USB Stick ALPHERA, Asservat-Nr. A013'984'786;

- USB Stick Migros Clubschule, Asservat-Nr. A013'985'085;

- USB Stick 3-PLAN, Asservat-Nr. A013'985'096. Werden die beschlagnahmten Gegenstände hiervor nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des zweiten Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 8'888.20 (3 Rollen Münzgeld, nicht abgezählt, total Fr. 250.–, Asservat-Nr. A01'984'673; Münzen in Couvert, total Fr. 138.20, Asservat-Nr. A013'984'684; Bargeld Fr. 3'250.– Asservat-Nr. A013'975'945; Bargeld Fr. 1'180.– Asservat-Nr.

- 5 - A013'976'164; Bargeld Fr. 4'070.– Asservat-Nr. A013'976'379) wird eingezogen und zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten, alsdann zur Deckung der Ersatzforderung und schliess- lich zur Deckung der Geldstrafe verwendet.

12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2020 beschlagnahmte Brutto-Erlös von Fr. 46'459.35 (Verkauf Lamborghini) wird eingezogen und zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten, alsdann zur Deckung der Ersatzforderung und schliesslich zur Deckung der Geldstrafe verwendet.

13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2020 beschlagnahmte Netto-Erlös von Fr. 12'439.60 (Verkauf zweier Rolex-Uhren) wird eingezo- gen und zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten, alsdann zur Deckung der Ersatzforde- rung und schliesslich zur Deckung der Geldstrafe verwendet.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 200'000.– zu bezahlen.

15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV Fr. 4'380.– Auslagen (Gutachten) Fr. 2'324.– Telefonkontrolle Auslagen (Rückzahlungen VE Kapo von Fr. 1'620.– und von Fr. 3'095.– Fr. 66.– bereits abgezogen) Fr. 630.– Entschädigung Dolmetscher Gebühr Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UH200332-O) Fr. 1'000.– Kosten amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 1'241.42 MwSt); bereits vollständig ausbezahlt durch die Kasse der StA II Kosten amtliche Verteidigung RA X3._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 6'393.95 MwSt); bereits vollständig ausbezahlt durch die Kasse der StA II Kosten amtliche Verteidigung RA X4._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 29'058.75 MwSt); davon Fr. 16'308.15 bereits ausbezahlt durch die Kasse der StA II

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. UH200332-O) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 6 -

17. (Mitteilungen)

18. (Rechsmittel)

19. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung (Urk. 76; Urk. 86):

1. Ziff. 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. Eventualiter sei von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 81): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 75 S. 6 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 18. Januar 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen, bestraft und des Landes verwiesen (a.a.O., S. 97 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 57 und 75; vgl. auch Urk. 72). Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwalt- schaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 81). Am 6. November 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte sowie seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ erschienen sind (Prot. II S. 3).

- 7 -

2. Mit der Berufung werden nur die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS angefochten, mithin die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils. Im übrigen Umfang erwuchs dieses in Rechtskraft, was mit Beschluss fest- zuhalten ist. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Landesverweisung

1. Der vom Beschuldigen vor Vorinstanz vertretene Standpunkt wurde von dieser zutreffend zusammengefasst (Urk. 75 S. 82 f. E. VII.2.1.), darauf kann verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ausführen (vgl. Urk. 86 S. 13), dass die Familie durch die Landesverweisung getrennt würde, zumal die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten in der Schweiz bleiben würden. Beide Kinder hätten eine sehr starke Bindung zu ihrem Vater. Die Integra- tion des Beschuldigten sei inzwischen restlos geglückt und der Freundeskreis des Beschuldigten bunt durchmischt. Es sei von einem schweren persönlichen Härtefall und einem verschwindend kleinen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung

- 8 - auszugehen. Eventualiter sei von der Ausschreibung im SIS abzusehen, damit der Beschuldigte seine Familie im nahen Ausland besuchen könne.

2. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann ebenfalls auf die umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 75 S. 72 ff. E. V.3.5.2. ff. und S. 88 ff. E. VII.2.) verwiesen werden. Aufgrund seiner an der Berufungsver- handlung gemachten Angaben (vgl. Urk. 85 S. 2 ff.) ist ergänzend festzuhalten, dass er wenige Tage vor der Berufungsverhandlung eine neue Arbeitsstelle als Eisenleger angetreten hat, nachdem er zuvor mehrere Monate arbeitslos war bzw. im Restaurant seiner Ehegattin half, welche Tätigkeit aber infolge Erfolgslosigkeit aufgegeben wurde. In finanzieller Hinsicht erhöhten sich seine Schulden, die er in Raten von Fr. 200.– bis Fr. 300.– pro Monat zurückzahlt, auf über Fr. 180'000.–. Der Beschuldigte geht einmal pro Jahr bis einmal alle zwei Jahre nach Mazedonien, wo er weiterhin über eine Wohnung verfügt.

3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend dargestellt und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte mit der [mehrfachen] vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 3 AIG einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung anzuordnen ist, wovon nur abgesehen werden kann, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 75 S. 79-82 E. VII.1.-2.1.), auf diese Ausführungen ist zu verweisen. 4.1. Der Vollständigkeit halber ist in Ergänzung zu den theoretischen Ausführun- gen der Vorinstanz noch auf die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung zum durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Familien- lebens im Zusammenhang mit Landesverweisungen hinzuweisen (exemplarisch auf BGE 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 6.3.): 4.2.1. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des

- 9 - Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3; 6B_1088/2022 vom

16. Januar 2023 E. 8.1.3.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 S. 271; 145 I 227 E. 5.3 S. 233; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 6.3.3.). 4.2.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufent- halts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18,

- 10 - §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 f.; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung ge- geneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 6.3.4.). 4.2.3. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN- Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung

- 11 - betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Um- ständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenom- men werden kann (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindes- wohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemein- schaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Urteile des EGMR Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 49; Me- hemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45), welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenab- wägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen ("sufficiently sound and weighty considerations") erfolgen darf (vgl. Urteile des EGMR Haddad gegen Spanien vom 18. Juni 2019, Nr. 16572/17, § 54; Achim gegen Rumänien vom 24. Oktober 2017, Nr. 45959/11, § 89; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf

- 12 - Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom

22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff.; Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5). Entscheidend hierfür sind die gesamten Umstände, namentlich die Art und Schwere der Straftaten, das vom Betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, dessen Bezug zum Ausweisungsstaat sowie die Interessen allfälliger Kinder (Urteil 6B_552/2021 vom

9. November 2022 E. 2.7.1; vgl. oben E. 6.3.4; vgl. zum Ganzen BGE 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 6.3.5.).

5. Die Frage, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, wurde von der Vorinstanz unter sorgfältiger Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 75 S. 82-85 E. VII.2.1. f.), auch diese Aus- führungen können übernommen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend setzen wir hinzu, was folgt:

6. Der Beschuldigte kam erst im Jahre 2002 mit knapp zwanzig Jahren in die Schweiz (Migra-Urk. 9; Urk. 85 S. 2). Auch wenn er seither hier lebt, so hat er doch fast die Hälfte seines Lebens – darunter die prägende Kindheit und Adoleszenz – in seiner Heimat verbracht. Eine befriedigende Integration hierzulande ist ihm ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 86 S. 12) nicht gelungen: Zwar spricht er unterdessen Deutsch, ist – unter anderem als Fussballtrainer – sozial eingebunden und hat geheiratet und eine Familie gegründet (vgl. dazu sogleich unter E. II.7.). Wirtschaftlich und beruflich tat und tut er sich jedoch schwer, was nicht zuletzt der Umstand, dass ihm 2010 das Aufenthaltsrecht infolge andauern- den Sozialhilfebezugs entzogen wurde und auch heute ein weiter angewachsener, stattlicher Schuldenberg von rund Fr. 180'000.– belegt (Urk. 85 S. 4). Aufgrund der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Ratenzahlung von Fr. 200.– bis Fr. 300.– pro Monat, vgl. Urk. 85 S. 4) werden die Schulden in abseh- barer Zeit und in Berücksichtigung der Zinsbelastung nicht abnehmen. Auch der Antritt einer neuen Arbeitsstelle wenige Tage vor der heutigen Berufungsverhand-

- 13 - lung (Urk. 85 S. 3), nachdem die vorherige Arbeitsstelle 9 Monate zuvor beendet wurde, zeugt nicht von stabilen beruflichen Verhältnissen (Urk. 85 S. 2). Er weist zwei eingetragene und teilweise einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2019 auf (Urk. 78), des Weiteren sind mit Blick auf das lange Zeit andauernde negative Sozialverhalten des Beschuldigten (vgl. Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Fe- bruar 2020 E. 2.6.) auch dessen weitere, frühere Verurteilungen zu berücksichtigen (u.a. eine Verurteilung zu 150 Tagessätzen Geldstrafe wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung vom 14. Mai 2009), die sich aus den Akten des Migrationsamtes ergeben (Migra-Urk. 82; Migra-Urk. 132). Zudem wurde der Beschuldigten mit dem vorliegenden Urteil der Vorinstanz wegen mehrfacher Förderung der rechtswidri- gen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereiche- rungsabsicht, der Geldwäscherei sowie des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe sanktioniert, wobei sich sein deliktisches Tun über die Jahre 2015-2020 erstreckte und er damit auch während laufender Probezeit delinquierte. Offensichtlich kümmert ihn die hiesige Rechtsord- nung wenig. Der Beschuldigte pflegt nach wie vor enge Kontakte zu seinem Hei- matland Nordmazedonien, wo ein Bruder und zwei seiner Schwestern leben und wo er regelmässig Ferien macht, wobei er mit einer elterlichen Wohnung, die heute den Familienmitgliedern als Ferienwohnung dient, über eine mehr oder wenig stän- dige Unterkunft verfügt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschul- digten nicht möglich und zumutbar sein sollte, wieder in Nordmazedonien zu leben. Er verbrachte fast die Hälfte seines Lebens dort, spricht die Landessprache, verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz und sogar über eine Wohngelegenheit, wes- halb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er keine allzu grossen Schwierigkeiten haben dürfte, sich in seiner Heimat zurechtzufinden und es ihm möglich sein sollte, sich dort beruflich und sozial zu integrieren.

7. Zu berücksichtigen ist freilich, dass der Beschuldigte in der Schweiz mit sei- ner Frau und seinen beiden Kindern zusammenlebt, mithin ein tatsächlich gelebtes (Kern-)familienleben vorliegt, das unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Der Beschuldigte heiratete im Jahr 2010 seine zweite Ehefrau. Gemeinsam mit ihr

- 14 - hat er eine 2011 geborene Tochter und einen 2017 geborenen Sohn. Ein älterer Sohn aus erster Ehe ist erwachsen. Die Ehefrau des Beschuldigten stammt eben- falls aus Nordmazedonien und lebt seit 1998 in der Schweiz (vgl. dazu Urk. 75 S. 72 f. E. V.3.5.2. f. und S. 82 ff. E. VII.2., unter Hinweis auf die Akten). Würden bei einer Landesverweisung des Beschuldigten seine Frau und seine Kinder in der Schweiz bleiben, könnte das Familienleben nicht wie bis anhin fortgesetzt werden, was selbstredend für die ganze Familie hart wäre. Zurecht wies allerdings bereits die Vorinstanz darauf hin, dass den Beschuldigten offenbar weder die Heirat mit seiner zweiten Frau noch die Geburt seiner beiden jüngsten Kinder davon abhielt, wiederholt straffällig zu werden und er dadurch den Fortbestand der Familienge- meinschaft in ihrer bisher gelebten Form bewusst aufs Spiel setzte. Zudem ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten jedenfalls bei der Zeugung des zweiten Kindes um die Straffälligkeit ihres Mannes wusste. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Familie auch von Nordmazedonien aus aufrechterhalten kann. Persönliche Kontakte in der Ferienzeit sind weiterhin möglich und über solche persönlichen Kontaktmöglichkeiten hinaus ist mithilfe moderner Kommunikationsmittel – namentlich Video- und Audiotele- fonie – auch die Möglichkeit regelmässiger Kontakte ausserhalb der Ferienzeiten gegeben, selbst wenn letztere selbstredend nicht mit persönlichen Kontakten gleichgesetzt werden können (vgl. Urk. 86 S. 11), was der Landesverweisung aber nicht entgegensteht. Die örtliche Distanz stellt für die Beziehungspflege zwischen dem Beschuldigten, seiner Ehefrau und seinen Kindern zwar ein bedeutendes, jedoch kein unüberwindbares Hindernis dar. Des Weiteren sind die Kinder auf die Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz nicht zwingend angewiesen, zumal sie nach wie vor ihre Mutter als Hauptbetreuungsperson haben. Im Übrigen ist da- von auszugehen, dass die beiden noch minderjährigen Kinder (vgl. Urk. 18/3 S. 3) mit zunehmendem Alter selbständiger und damit unabhängiger werden, was bereits jetzt für die immerhin schon 13 Jahre alte Tochter gilt. Dass der jüngere Sohn aufgrund des Umstands, dass er an einer Hand über keine Finger verfügt, auf die Anwesenheit des Beschuldigten angewiesen wäre, wurde nicht behauptet und dafür sind auch keine Gründe ersichtlich. Schliesslich wäre denkbar, dass die Ehefrau des Beschuldigten, die ebenfalls in Nordmazedonien aufwuchs und erst

- 15 - kurz vor dem Erwachsenenalter hierher immigrierte (vgl. Urk. 52 S. 21; Migra- Urk. 102), ihrem Ehemann mit den Kindern wieder dorthin zurück folgt. Selbst wenn dies für sie und die Kinder – wohl am meisten für die ältere Tochter – mit einer einschneidenden Lebensumstellung verbunden wäre, erscheint es insbesondere in Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts der Ehegatten in Nordmazedonien, der eine Re-Integration deutlich vereinfachen dürfte, doch nicht völlig unzumutbar. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass der – nach Abzug der erstandenen Haft – verbleibende Vollzug von über 10 Monaten Freiheitsstrafe selbst bei Berücksichti- gung von Besuchsmöglichkeiten bzw. Vollzugslockerungen zu einer Erschwerung des Kontakts zur Familie führen wird. Eine Landesverweisung würde den Beschul- digten und seine Familie zweifellos empfindlich treffen. Die Konsequenzen einer Landesverweisung für Frau und Kinder des Beschuldigten sind jedoch für die Beurteilung der Frage, ob ein schwerer Härtefall vorliegt, für sich allein nicht aus- schlaggebend. Vor dem Hintergrund der angestellten Erwägungen ist vorliegend deshalb mit der Vorinstanz im Ergebnis festzuhalten, dass kein schwerer Härtefall vorliegt, auch wenn eine Landesverweisung den Beschuldigten und seine Familie hart trifft. Dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten hart ist, ist sodann durchaus im Sinne des Gesetzes. Eine schwere Härte ist jedoch unter den gege- benen Umständen insgesamt nicht anzunehmen, wobei noch einmal zu betonen ist, dass die Härtefallklausel gemäss konstanter bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine restriktiv anzuwendende Ausnahmeklausel ist.

8. Die Vorinstanz hat mit ebenfalls zutreffender Begründung dargelegt, dass das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt und seine Landesverweisung auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (Urk. 75 S. 86 f. E. VII.2.3. f.). Diese Ausführungen gelten ebenfalls und zwar unabhängig davon, ob das Vorliegen eines schweren Härtefalls bejaht wird oder nicht. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist dazu festzuhal- ten, dass ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten wie die vom Beschuldigten begangenen zu verhindern. Der mehrfach und teilweise einschlägig vorbestrafte Beschuldigte offenbarte mit seinen Taten eine beträchtliche kriminelle Energie und zeigte sich über die Jahre nicht wirklich gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, wobei Letzteres für ein gewisses Rückfallrisiko spricht.

- 16 - Das konkrete Tatverschulden der jüngst abgeurteilten Haupttaten bewegt sich in einem Bereich von erheblich bis mittelschwer bzw. im mittleren Bereich (a.a.O., S. 68 E. V.3.1.3. bzw. S. 69 E. V.3.2.3.), was sich nicht zuletzt in der ausgefällten Strafe niederschlug, die eine beträchtliche Höhe aufweist. Dabei ist auf die dem Ausländerrecht entstammende "Zweijahresregel" hinzuweisen, gemäss welcher es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt (vgl. Urteil 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.6.). Hinsichtlich des öffent- lichen Interesses fällt weiter ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits zwei Mal ausländerrechtlich wegen andauernden Sozialhilfebezugs sowie wiederholter Straffälligkeit formell durch das Migrationsamt verwarnt wurde. Er wurde dabei jeweils auf die Möglichkeit des Verlusts des Aufenthaltsrechts bzw. der Nieder- lassungsbewilligung hingewiesen, sollte sein Verhalten erneut Anlass zu Beanstan- dungen geben (Migra-Urk. 104; Migra-Urk. 178). Das letzte Mal wurde der Beschul- digte am 18. Oktober 2016 – und somit kurz vor dem im vorliegenden Verfahren relevanten Tatzeitraum – unter Hinweis auf seine wiederholte Straffälligkeit aus- länderrechtlich verwarnt (Migra-Urk. 178). Dass er sich kurz nach der Verwarnung erneut in beträchtlichem Ausmass deliktisch betätigte, zeugt von eigentlicher Unbelehrbarkeit und spricht für ein hohes Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten. Insgesamt überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Landes- verweisung lässt sich unter den gegebenen Umständen auch mit Art. 8 EMRK ver- einbaren, diesbezüglich kann auf das soeben unter E. II.7. Erwogene verwiesen werden. Namentlich bildet der Umstand, dass der mehrfach straffällig gewordene Beschuldigte in der Schweiz mit seiner Ehefrau und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, nach ständiger Rechtsprechung kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung, auch wenn eine solche einschneidende Auswirkungen auf seine Frau und die beiden Kinder hat. Entsprechend ist der Be- schuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB des Landes zu verweisen.

9. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren ist vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgesehenen Minimaldauer

- 17 - von fünf Jahren angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Erwä- gungen (Urk. 75 S. 87 f. E. VII.3.) kann ebenfalls verwiesen werden.

10. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS zutreffend dargestellt (Urk. 75 S. 88 f. E. VII.4.1.), darauf kann verwiesen werden. Sodann erwog sie, die Voraussetzungen für eine Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS seien vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte sei Staatsangehöriger von Nordmazedonien und damit Drittstaatenangehöriger. Soweit ersichtlich, verfüge er in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthalts- recht. Die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten liege deutlich über einem Jahr. Die Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechts- widrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht sowie die Förderung der Erwerbs- tätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht sähen eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, womit klarerweise keine blossen Bagatelldelikte vorlägen. Die Schwere des Verschuldens sowie die beiden Vorstrafen sprächen für eine deutliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weshalb eine Ausschreibung auch verhältnismässig sei. Dementsprechend sei die Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (a.a.O., S. 89 E. VII.). Diese Begründung trifft zu und ist ergänzungslos zu übernehmen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gebühr für das Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Rechtsmittelverfahren im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträ- gen. Daher sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte an der Berufungsver- handlung ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen

- 18 - im Berufungsverfahren ein (Urk. 88). Die Aufwendungen (bspw. 14 h Aktenstudium und 6 h Besprechungen) erweisen sich mit Blick auf den eng umgrenzten Anfech- tungsgegenstand und die niedrige rechtliche und tatsächliche Komplexität im vor- liegenden Berufungsverfahren, welches sich auf die Frage der Landesverweisung beschränkte, als unangemessen. In weiterer Berücksichtigung der kürzeren als in der Honorarnote antizipierten Dauer der Verhandlung ist Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechts- widrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG,  der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Berei- cherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG,  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 WV.

2. Die mit Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom

15. April 2019 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 1'680.–) wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrech- nung der bis heute erstandenen Haft von 164 Tagen sowie mit einer Gelds-

- 19 - trafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4'050.–) als Ge- samtstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 16 Monaten, abzüglich der bis heute erstandenen Haft von 164 Tagen, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. (…)

7. (…)

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

- Armbanduhr Rolex Oyster Deepsea (Fälschung), Asservat-Nr. A013'976'675;

- Armbanduhr Hublot (Fälschung), Asservat-Nr. A013'976'620;

- Schlagstock, Asservat-Nr. A013'983'943;

- Kunststoff-Jeton, Asservat-Nr. A013'984'753;

- Pistole Walther PP inkl. zwei Magazine, Asservat-Nr. A013'984'764.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abteilung ..., Koordinati- onsstelle für Vermögenseinziehung und Verwertung, zur Verwertung überlas- sen. Der Nettoerlös wird zur zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten, alsdann zur Deckung der Ersatzforderung und schliesslich zur Deckung der Geldstrafe verwendet:

- Armbanduhr TIMEX, Asservat-Nr. A013'976'642;

- Armbanduhr Longines, Asservat-Nr. A013'976'722;

- Armbanduhr Clemont, Asservat-Nr. A013'976'766;

- Armbanduhr Louis XVI, Asservat-Nr. A013'976'846;

- Armbanduhr Armani, Asservat-Nr. A013'976'868;

- Armbanduhr Diesel, Asservat-Nr. A013'976'880;

- Armbanduhr Curren, Asservat-Nr. A013'976'915;

- 20 -

- Armbanduhr Boss, Asservat-Nr. A013'976'926;

- Armbanduhr Fossil, Asservat-Nr. A013'976'959;

- Armbanduhr Fossil, Asservat-Nr. A013'976'960;

- Armbanduhr Cadence, Asservat-Nr. A013'976'993;

- Armbanduhr Curren, Asservat-Nr. A013'977'021;

- Uhrenaufbewahrung, Asservat-Nr. A013'977'032.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Verfahrens und des Verfahrens DG220011-E auf erstes Verlangen herausgegeben:

- Ordner schwarz, div. Personalunterlagen und Abrechnungen, Asservat- Nr. A013'983'487;

- Ordner rot, div. Quittungen 2015, Asservat-Nr. A013'983'501;

- Ordner rot, div. Quittungen und Bankbelege 2015, Asservat-Nr. A013'983'545;

- Div. Abrechnungen Personal 5 Star, Asservat-Nr. A013'983'670;

- B._____, Leasingunterlagen, Asservat-Nr. A013'983'705;

- Mandatsvertrag C._____, 2016, Asservat-Nr. A013'983'829;

- Unterlagen Postfinance, Asservat-Nr. A013'983'830;

- Versicherungsunterlagen D._____, Asservat-Nr. A013'983'896;

- USB Stick ADATA, Asservat-Nr. A013'985'563;

- Postfinance Karte, Asservat-Nr. A013'983'874;

- Bankunterlagen Halbank, Asservat-Nr. A013'976'200;

- Vorsorgeausweis E._____, Asservat-Nr. A013'976'222;

- SUVA, IV-Meldung, Asservat-Nr. A013'976'244;

- Div. Mietverträge, Asservat-Nr. A013'976'266;

- Ordner, Buchhaltung 5 Star A._____, Asservat-Nr. A013'976'288;

- Teleskopschlagstock, Asservat-Nr. A013'975'047;

- Herrentasche mit div. Ausweisen, Asservat-Nr. A013'976'153;

- Schlüsselbund zwei Schlüssel, Asservat-Nr. A013'976'324;

- Mietvertrag F._____-strasse ... G._____, Asservat-Nr. A013'984'402;

- Div. Notizzettel, handschriftlich, Asservat-Nr. A013'984'413;

- Weisses Couvert mit Quittungen Posteinzahlung, Asservat-Nr. A013'984'446;

- Beleg BVG 5 Star A._____, Asservat-Nr. A013'984'468;

- 21 -

- Mietvertrag/Bankunterlagen 5 Star A._____, Asservat-Nr. A013'984'491;

- Personaldokumente Star H._____, Asservat-Nr. A013'984'504;

- Quellensteuerabrechnungen Star H._____, Asservat-Nr. A013'984'515;

- Unterlagen Gastrosocial, Asservat-Nr. A013'984'537;

- Quittungen / Abrechnungen Star H._____, Asservat-Nr. A013'984'559;

- Schwarzer Ordner, div. Unterlagen / Notizen Club, Asservat-Nr. A013'984'695;

- Schwarzer Ordner, div. Unterlagen AWA, Getränke, Asservat-Nr. A013'984'731;

- USB Stick ALPHERA, Asservat-Nr. A013'984'786;

- USB Stick Migros Clubschule, Asservat-Nr. A013'985'085;

- USB Stick 3-PLAN, Asservat-Nr. A013'985'096. Werden die beschlagnahmten Gegenstände hiervor nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des zweiten Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate-Triage, beansprucht, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Okto- ber 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 8'888.20 (3 Rollen Münzgeld, nicht abgezählt, total Fr. 250.–, Asservat-Nr. A01'984'673; Münzen in Couvert, total Fr. 138.20, Asservat-Nr. A013'984'684; Bargeld Fr. 3'250.– Asservat-Nr. A013'975'945; Bargeld Fr. 1'180.– Asservat-Nr. A013'976'164; Bargeld Fr. 4'070.– Asservat-Nr. A013'976'379) wird eingezogen und zu- nächst zur Deckung der Verfahrenskosten, alsdann zur Deckung der Ersatz- forderung und schliesslich zur Deckung der Geldstrafe verwendet.

12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. De- zember 2020 beschlagnahmte Brutto-Erlös von Fr. 46'459.35 (Verkauf Lamborghini) wird eingezogen und zunächst zur Deckung der Verfahrens- kosten, alsdann zur Deckung der Ersatzforderung und schliesslich zur De- ckung der Geldstrafe verwendet.

13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. De- zember 2020 beschlagnahmte Netto-Erlös von Fr. 12'439.60 (Verkauf zweier Rolex-Uhren) wird eingezogen und zunächst zur Deckung der Verfahrenskos-

- 22 - ten, alsdann zur Deckung der Ersatzforderung und schliesslich zur Deckung der Geldstrafe verwendet.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 200'000.– zu bezahlen.

15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV Fr. 4'380.– Auslagen (Gutachten) Fr. 2'324.– Telefonkontrolle Auslagen (Rückzahlungen VE Kapo von Fr. 1'620.– Fr. 3'095.– und von Fr. 66.– bereits abgezogen) Fr. 630.– Entschädigung Dolmetscher Gebühr Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. Fr. 1'000.– UH200332-O) Kosten amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Bar- Fr. 1'241.42 auslagen und MwSt); bereits vollständig ausbezahlt durch die Kasse der StA II Kosten amtliche Verteidigung RA X3._____ (inkl. Bar- Fr. 6'393.95 auslagen und MwSt); bereits vollständig ausbezahlt durch die Kasse der StA II Kosten amtliche Verteidigung RA X4._____ (inkl. Bar- Fr. 29'058.75 auslagen und MwSt); davon Fr. 16'308.15 bereits aus- bezahlt durch die Kasse der StA II

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sowie die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. UH200332-O) werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. (Mitteilungen)

18. (Rechtsmittel)

- 23 -

19. (Rechtsmittel)."

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versendet) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versendet)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 24 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. November 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw W. Dharshing