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SB240308

Gewerbsmässiger Betrug

Zürich OG · 2025-06-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Betreffend den äusseren Sachverhalt wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten Folgendes vor: Sie habe an diversen, in der Anklageschrift genann- ten Daten zwischen dem 30. April 2019 und dem 22. Juni 2021 wahrheitswidrige Angaben über ihre Erwerbstätigkeit gegenüber der Arbeitslosenkasse gemacht, indem sie die in der Anklageschrift genannten Erwerbstätigkeiten bzw. Einnahmen nicht deklariert habe. Durch die wahrheitswidrigen Angaben der Beschuldigten, welche durch die zuständigen Mitarbeiter nicht mit zumutbarem Aufwand hätten entlarvt werden können, sei der Beschuldigten eine zu hohe Arbeitslosenentschä- digung im Umfang von Fr. 45'667.30 ausbezahlt worden, wohingegen sie lediglich

- 7 - einen Anspruch in der Höhe von ca. Fr. 13'680.10 gehabt habe, weshalb bei der Arbeitslosenkassen ein Schaden im Umfang von Fr. 31'987.20 eingetreten sei. 1.2. Die Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geständig, die in der Anklageschrift genannten Verdienste erzielt zu haben und diese bzw. die entsprechenden Arbeitgeber in den erwähnten Formularen nicht angegeben zu haben (Prot. I S. 6). Das Geständnis betreffend den äusseren Sachverhalt steht grundsätzlich im Einklang mit den aktenkundigen, von der Beschuldigten unterzeichneten Formularerklärungen und den Lohnabrechnungen der Arbeitgeber (Urk. 3/12-3/31). 1.3. Die Beschuldigte appelliert nicht gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen des (nur vorsätzlich begehbaren) mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung. Soweit die Beschuldigte den inneren Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren noch bestritt und behauptete, sie habe nicht gewusst, dass sie die fraglichen Anstellungen hätte melden müssen, kann unter Verweis auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt (Urk. 34 S. 5): Reka- pitulierend ist insbesondere hervorzuheben, dass die Beschuldigte ihre Arbeitstä- tigkeit bei der C._____ AG im dafür vorgesehenen Feld vermerkte, als sie gleich- zeitig bereits bei der D._____ SA arbeitstätig war, was sie indes unterschlug. Ihre Begründung, dass es sich bei der D._____ SA lediglich um einen Vertretungseinsatz gehandelt habe, vermag bereits mit Blick auf ihre ebenfalls unterschlagene spätere Tätigkeit bei der E._____ AG, bei der es sich nicht um ei- nen Vertretungseinsatz handelte, keinesfalls zu überzeugen. 1.4. Der Anklagesachverhalt ist gemäss Anklageschrift erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands im Sinne von Art. 146 StGB Abs. 1 StGB zutreffend dargestellt, darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 6 f.).

- 8 - 2.2. Rekapitulierend ist hinsichtlich des Merkmals der Arglist festzuhalten, dass bei Bestehen einer Pflicht zur vollständigen oder wahrheitsgetreuen Auskunftser- teilung und soweit die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, schon einfache falsche Angaben als arglistig gelten (Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.4.1. f.; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1.; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1.). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil 6B_932/2015 vom

18. November 2015 E. 3.4). Eine Behörde darf bei Massengeschäften auf die Wahrheit der gemachten Angaben vertrauen und hat keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu treffen, soweit es sich um einen Routinefall handelt (vgl. Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2.). Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die Behörde die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteil 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.3. m.w.H.). 2.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelte die Beschuldigte arglistig, als sie gegenüber der Arbeitslosenkasse falsche Angaben betreffend ihre Arbeitstätig- keit machte: 2.3.1. Die Vorinstanz geht implizit davon aus, dass die Arbeitslosenkasse eine Pflicht trifft, (routinemässig) Bankkontoauszüge der Anspruchsteller einzuholen und diese auf allfällige Arbeitseinnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 34 S. 9 ff.). Damit geht sie fehl. Ihre Ansicht scheint die Vorinstanz auf einer unzutreffenden Lesart der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzu- bauen (Urk. 34 S. 7 m.H.a. Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3.), wonach eine Sozialbehörde leichtfertig handelt, wenn sie es unterlässt, die antrags- tellende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise Steuererklärung, Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Damit verkennt die Vor- instanz grundlegende Unterschiede zwischen dem Verfahren zur Beantragung von

- 9 - Sozialhilfe und Arbeitslosenentschädigung. Anders als bei der Anmeldung für die Sozialhilfe werden bei der Anmeldung für Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich keine Informationen betreffend die Vermögensverhältnisse (bspw. Steuerer- klärung, Steuerveranlagung, Kontoauszüge, vgl. 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3.) eingefordert (vgl. auch Urk. 3/11). Dies ergibt sich zwangsläufig bereits aus dem Umstand, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Antragstellers besteht (Versicherungsprin- zip, vgl. Art. 8 AVIG), während dem Vermögen bei der Prüfung von Sozialhilfean- sprüchen entscheidendes Gewicht zukommt (Subsidiaritätsprinzip, vgl. § 14 SHG). Dass bei der Beantragung von Sozialhilfe – nicht aber bei Beantragung von Arbeits- losenentschädigung – die Vermögensverhältnisse offenzulegen sind, erschliesst sich auch aus den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wonach wer Versicherungsleistungen beansprucht, alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG). In dieser Hinsicht erweist sich die vorinstanzliche Interpretation der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Erwägung als falsch. Während die Rechtsprechung betreffend Betrug im Bereich der Sozial- hilfe auf Betrug im Sozialversicherungsrecht übertragbar ist, so gilt dies nur im Grundsatz (vgl. Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3. in fine) und nicht hinsichtlich der zu prüfenden Unterlagen, die sich zwischen den einzelnen Sozial- werken massgeblich unterscheiden. Arbeitslosenkassen sind – wie erwähnt – im Routinefall nicht gehalten, Kontoauszüge, Steuerunterlagen etc. der antragstellen- den Person einzuholen, und mangels Anhaltspunkten für eine nicht gemeldete Arbeitstätigkeit der Beschuldigten bestand kein Anlass für ausserordentliche Vor- kehrungen (vgl. Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5; 6B_587/2020 vom

12. Oktober 2020 E. 1.2.2.). Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammen- hang schliesslich die vorinstanzliche Feststellung, eine "vertiefte Abklärung […] wäre somit gar nicht erforderlich gewesen" (Urk. 34 S. 9), zumal auch die Einholung und Überprüfung von Kontoauszügen bei Antragstellern für Arbeitslosenentschädi- gung eine vertiefte Abklärung darstellt. Aus den für die ordentliche ALV-Anspruchs- abklärung notwendigen Unterlagen waren jedenfalls keine Hinweise auf nicht

- 10 - deklarierte Einkommen ersichtlich, weshalb kein leichtfertiges Handeln der Arbeits- losenkasse vorliegt. 2.3.2. Weiter ist unzutreffend, dass die Möglichkeit der Überprüfung der AHV- Kontoauszüge die Arglist entfallen liesse. Nicht nachvollziehbar erscheint die vorinstanzliche Erwägung, wonach die "Falschangaben der Beschuldigten schluss- endlich ja auch gerade dadurch festgestellt" worden seien, dass die Arbeitslosen- kasse die Angaben der Beschuldigten mit den Angaben der Zentralen Ausgleichs- stelle abgeglichen habe, und ein früherer Abgleich bereits zu einem früheren Zeit- punkt Hinweis auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gegeben hätte (vgl. Urk. 34 S. 9). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Arglist nicht bereits deshalb ausscheidet, weil Falschangaben mittels Abklärungen bei anderen Stellen überprüfbar und auf einem solchen Weg später allenfalls auch aufgedeckt worden sind. Der Arbeitslosenkasse kann nicht angelastet werden, sie habe nicht alles unternommen, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, wenn sie nicht grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet hat (vgl. Urteil 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5.). Behörden dürfen und müssen sich bei Massengeschäften darauf beschränken, die beim Antragsteller routinemässig einzuholenden Unterlagen zu überprüfen. Soweit daraus keine Hinweise auf Falschangaben hervorgehen, verhält sich die Behörde nicht leichtfertig, wenn sie auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vertraut. Im Rahmen der routi- nemässig und ordentlich durchgeführten Antragsprüfung der Beschuldigten ergab sich – wie erwähnt – nichts Auffälliges. Die Arbeitslosenkasse durfte deshalb ohne weiteres davon ausgehen, dass die Angaben der Beschuldigten der Wahrheit entsprachen. Es war kein Anlass ersichtlich, in einem "Routinefall" der Beantragung von Arbeitslosenentschädigung bei der Ausgleichskasse Nachforschungen zu tätigen. Dies erhellt bereits aus dem Umstand, dass in der Schweiz durchschnittlich rund 300'000 Personen (vgl. Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2024, S. 70) ALV-Taggelder beziehen; die Einführung flächendeckender Überprüfung von AHV-Kontoauszügen würde offensichtlich zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand führen. Schliesslich läuft die vorinstanzliche Begründung mit der Möglichkeit der Überprüfung der AHV-Kontoauszüge bereits deshalb ins Leere, weil AHV-Kontoauszüge die Einkommen, die im laufenden Jahr erzielt werden, erst

- 11 - im darauffolgenden Jahr ausweisen (vgl. Erläuterungen zum Auszug aus dem Indi- viduellen Konto, Stand am 1. Januar 2025, S. 2 <https://www.ahv-iv.ch/p/1.04.d>), weshalb eine nicht gemeldete Arbeitstätigkeit bzw. ungerechtfertigt bezahlte Entschädigungen ohnehin erst nachträglich festgestellt werden könnten (vgl. dazu die sehr ähnliche Sachlage im Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025, wo die Beschuldigte nur zwei von drei Arbeitgebern angegeben hatte). 2.3.3. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs (Irrtum, Vermögens- verfügung, Schaden, Bereicherung) sind ohne weiteres erfüllt, was von der Vertei- digung nicht in Frage gestellt wird. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 34 S. 11) mit direktem Vorsatz: Gemäss dem erstellten Sachverhalt wusste die Beschuldigte insbesondere, dass sie verpflichtet war, sämtliche Erwerbstätigkeiten gegenüber der Arbeitslosenkasse offenzulegen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, die Beschuldigte habe gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gehandelt (vgl. Urk. 35 S. 1 f.; Urk. 55 S. 1 und 5 f.). 2.4.1. Der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit liegt im berufs- mässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 116 IV 319 E. 4c; 119 IV 129 E. 3a). Einzelne unrechtmässige Leistungsbezüge, die auf einer einzigen Täuschung basieren, stellen auch bei namhaften Beträgen keine gewerbsmässige Tätigkeit dar (BGE 140 IV 11 E. 2.4.1.; Urteil 6B_932/2015 vom

18. November 2015 E. 4.3.).

- 12 - 2.4.2. Die Beschuldigte gab im Zeitraum vom 30. April 2019 bis 22. Juni 2021 nicht weniger als 20 Mal täuschende Formulare bei der Arbeitslosenkasse ein und erzielte dadurch eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 31'987.20 bzw. monatlich durchschnittlich rund Fr. 1'300.– (vgl. Urk. 7/6). Die Beschuldigte erzielte damit durch im Zeitraum von über zwei Jahren (von Ausnah- men abgesehen) monatlich eingegebene Formulare mit unwahren Inhalten einen wesentlichen Teil ihres regelmässigen Einkommens. Aus Anzahl, Frequenz und Dauer der deliktischen Betätigung sowie den erzielten Einkünften geht eine berufs- mässige Betätigung der Beschuldigten hervor, weshalb Gewerbsmässigkeit vor- liegt. 2.5. Die Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 aStGB (vgl. nachfolgend III.1.) schuldig zu sprechen. III. Strafe 1. Die Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021. Die neue Bestimmung sieht einen verschärften Strafrahmen von 6 Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB), während zum Tatzeitpunkt eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen möglich war (vgl. Art. 146 Abs. 2 aStGB, Stand bis 30. Juni 2023). Folglich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 2. 2.1. Im Rahmen eines gewerbsmässigen Betrugsdelikts handelt es sich bei den Fr. 31'987.20 um einen tiefen Deliktsbetrag. In Zusammenhang mit der Anzahl Tathandlungen und dem Tatzeitraum (20 Einzelhandlungen im Zeitraum von 25 Monaten) ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen, da die mehr- fache Tatbegehung über einen erheblichen Zeitraum der Gewerbsmässigkeit inne- wohnt. Schliesslich ist der Grad der Arglist gegenüber anderen Betrugsdelikten im

- 13 - untersten Bereich zu verorten, zumal einfache schriftliche Lügen vorliegen. Insge- samt erweist sich für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mithin rund einem Fünfzehntel der Maximalstrafe, als angemessen. 2.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Beschuldigte und ihr Mann verfügten zwar über ein tiefes Einkommen, eine finanzielle Notlage, welche die Delinquenz in einem günstigeren Licht erscheinen liesse, liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 9) – in subjektiver Hinsicht aber nicht vor. So ist und war die Beschuldigte grundsätzlich arbeitsfähig und verfügte gemäss Aus- kunft der Steuerbehörden im Deliktszeitraum über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 80'000.– (Urk. 9/6). Die Beschuldigte befand sich auch nicht in einer Situation, in der staatliche Hilfeleistungen nicht (bzw. nicht innert nützlicher Frist) erhältlich gewesen wären. Die Bereicherungsabsicht ist tatbestandsimmanent und neutral zu werten. Auch in Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. 2.3. Aus der Biografie der Beschuldigten sowie ihrem Nachtatverhalten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung. Auch das Nachtatverhalten erweist sich als strafzumessungsneutral: Die objektive Beweislage war von Beginn weg erdrückend, weshalb das teilweise Geständnis nicht strafmindernd zu berücksich- tigen ist. Den subjektiven Sachverhalt stellte die Beschuldigte bis zuletzt in Abrede. 2.4. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 16. Dezember 2021 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern verurteilt (Urk. 9/4). Infolge des Tatzeitpunkts der vorliegend zu beur- teilenden Tat, der sich bis 22. Juni 2021 erstreckt, fällt eine Berücksichtigung des Strafbefehls im Rahmen der Strafzumessung ausser Betracht. 2.5. Die Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. IV. Vollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

- 14 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2. Das Bestreiten einer Tat lässt – als legitime Verteidigungsstrategie – nicht zwingendermassen auf Uneinsichtigkeit schliessen. In diesem Sinne vermag (alleine) der Umstand, dass die Beschuldigte den subjektiven Sachverhalt bestritt, keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich ihrer Legalprognose aufzuwerfen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschuldigte in zeitlicher Nähe zum vorliegenden Strafverfahren wegen ausländerrechtlicher Delikte verurteilt wurde (vgl. Urk. 9/4). Die Delikte betreffen zwar ein anderes Rechtsgut, wurden jedoch auch im Zusam- menhang mit der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten begangen (vgl. Urk. 9/4). Rela- tivierend ist indes festzuhalten, dass die Beschuldigte vorliegend erstmals am

8. Dezember 2022 durch die Strafbehörden tangiert wurde. In dieser Hinsicht delinquierte die Beschuldigte zumindest nicht trotz Wissen um eine laufende Untersuchung. Angesichts der in kurzer Frist erwirkten Verurteilungen erscheint die Legalprognose indes nicht als gänzlich ungetrübt. Auch wenn dies nicht ins Gewicht fällt, ist sodann zu erwähnen, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung zugab, bei einem Arbeitsverhältnis, bei welchem sie aufgrund eines Diebstahlsvorwurfs die fristlose Kündigung erhalten hatte (Urk. 3/11 S. 2), etwas aus dem Abfallkorb mitgenommen zu haben, was sie nicht hätte tun dürfen (Urk. 54 S. 10). Die Probezeit ist deshalb auf 3 Jahre festzusetzen. V. Landesverweisung

1. Grundlagen 1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz vor. Sodann sieht Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ebenfalls die obligatorische Landesverweisung vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen-

- 15 - über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. 1.2. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familien- lebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeit- sprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022

- 16 - E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom

8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 1.4. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Bezie- hung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.5.2 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmit- glieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

2. Beurteilung 2.1. Die Beschuldigte ist nordmazedonische Staatsangehörige und wurde am tt. Mai 1973 in F._____ (Nordmazedonien) geboren. In der Heimat besuchte sie vier Jahre lang die Schule, danach absolvierte sie weder eine Ausbildung, noch war sie erwerbstätig. Indessen kümmerte sich um die drei inzwischen volljährigen Kinder und den Haushalt (vgl. Urk. 5/1 S. 16; Prot. I S. 9). Sie reiste am 29. Januar 2016

- 17 - via Familiennachzug in die Schweiz ein (Urk. 5/1 S. 16; Prot. I S. 12 f.) und verfügt heute über die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 9/2; Urk. 9/7). 2.2. Hinsichtlich der Integrationsleistung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie auch heute nach neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz kein Deutsch spricht. Mit Blick auf das Alter und die kaum vorhandene Bildung relativiert sich dieses Kriterium zwar, zumal ein höheres Alter und eine fehlende Grundbildung das Erler- nen fremder Sprachen deutlich erschweren dürfte. Indes gab die Beschuldigte auch nie an, ernsthaft versucht zu haben, Deutsch zu erlernen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschuldigten zwar positiv zu attestieren, dass sie ab ihrer Einreise im Jahr 2016 praktisch durchgehend arbeitstätig war und keine Sozialhilfe bezog: Indes handelt es sich um ein relativ niedriges Arbeitspensum, das die Beschuldigte, die keiner Erwerbseinschränkung unterliegt, leistete. Auch der Umstand, dass sie keine Sozialhilfe bezog, relativiert sich durch den Umstand, dass sie stattdessen während einer längeren Dauer widerrechtlich Sozialversicherungsgelder erhältlich machte. Weiter fällt in wirtschaftlicher Hinsicht negativ ins Gewicht, dass die Beschuldigte per 11. Juni 2024 in G._____ über 39 Verlustscheine im Gesamtum- fang von Fr. 68'400.20 und am neuen Wohnort in H._____ per 12. Juni 2024 bereits über neue Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'482.20 verfügte (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 638, S. 664). Der Schuldenberg dürfte aufgrund der Rückzahlungspflich- ten im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug der Sozialleistungen sowie dem Strafverfahren weiter erheblich anwachsen. Zusammenfassend muss der Integrationsgrad – selbst in Berücksichtigung der schwierigen Ausgangslage, welche sich der ohne relevante Schul- und Arbeitserfahrung eingereisten Beschul- digten präsentierte – als klar ungenügend eingestuft werden. Dieser Befund wird gestützt durch die formelle ausländerrechtliche Verwarnung, welche das Migrati- onsamt am 26. Juli 2024 gegen die Beschuldigte unter Hinweis auf ihre mutwillige Verschuldung, mangelhafte anderweitige Integration und wiederholte Straffälligkeit ausgesprochen hat (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 676). 2.3. Die hierzulande kaum integrierte Beschuldigte ist in ihrer Heimat noch stark verwurzelt: Sie pflegt regelmässig Kontakt mit ihren Freunden und den zahlreichen Familienmitgliedern, die in Nordmazedonien leben. Konkret reiste sie in der Ver-

- 18 - gangenheit jeweils vier bis fünf Mal pro Jahr für zwei bis drei Wochen in ihre Heimat, wo die Familie ihres Mannes ein Haus besitzt und wo zwei ihrer Brüder, ihre Schwester, ihre Mutter, ihre Schwiegereltern sowie ihre Freunde leben (Migra-Akt. Urk. 47 S. 344 f.). Seit auch der erwachsene Sohn der Beschuldigten – wie bereits die erwachsenen Töchter – in Deutschland lebt, geht die Beschuldigte nicht mehr so oft nach Nordmazedonien, dafür öfter nach Deutschland (Urk. 54 S. 7). In der Schweiz leben in familiärer Hinsicht alleine der Ehegatte der Beschuldigten sowie ein Cousin väterlicherseits (Urk. 5/1 S. 18). Da die Beschuldigte in Nordmazedo- nien geboren ist, sie bis zum 42. Lebensjahr dort lebte, mit Sprache und kulturellen Gepflogenheiten des Landes vertraut ist, und jedes Jahr eine erhebliche Zeit (4-5 Mal pro Jahr 2-3 Wochen, 21 bis 56 Tage pro Jahr in den Jahren 2020-2022, vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 330) in der Heimat verbringt bzw. verbrachte, dürfte die Eingliederung ein Leichtes sein. Dass sich die wirtschaftlichen Aussichten in der Heimat ungünstig präsentieren, begründet gemäss ständiger Praxis keinen Härte- fall (vgl. Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung macht denn auch nicht geltend, dass bei ihr ein Härtefall vorliege (Prot. II S. 7). 2.4. Bezüglich des Rechts auf Achtung des Familienlebens i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. vorne E. V.1.3.) fällt ins Gewicht, dass der Ehemann der Beschuldigten auch nordmazedonischer Staatsangehöriger ist und ebenfalls erst im Erwachse- nenalter aus der Heimat in die Schweiz reiste. Diesbezüglich sind ihm Sprache und kulturelle Gepflogenheiten der Heimat gleichermassen bestens vertraut. Dies ergibt sich auch daraus, dass er eine beträchtliche Zeit des Jahres jeweils in der Heimat verbringt (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 223; 5-6 Mal pro Jahr, in den letzten Jahren teilweise bis zu 61 Tage pro Jahr, vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 225) und einzig wegen der besseren medizinischen Versorgung sowie der IV-Rente nicht definitiv nach Nordmazedonien zurückkehrt (Migra-Akt. Urk. 47 S. 224). Eine Reintegration in der Heimat bzw. ein Begleiten der Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung erscheint problemlos möglich. Umstände, weshalb es dem Ehemann der Beschul- digten infolge seiner Teilinvalidität (IV-Viertelsrente aufgrund einer Beinverletzung, vgl. Urk. 5/1 S. 15; Prot. I S. 12; Migra-Akt. S. 620 f.) nicht möglich sein sollte, in Nordmazedonien zu leben, wurden weder geltend gemacht noch sind solche

- 19 - ersichtlich. Gemäss der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt ist der Ehemann der Beschuldigten seit November 2014 zu 70 % in angepasster Tätigkeit arbeits- fähig (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 620). Aktuell arbeitet er in einem 20 % Pensum als Restaurantmitarbeiter (Migra-Akt. Urk. 47 S. 243; Urk. 54 S. 2 f.), was ihm das Erlangen einer vergleichbaren Arbeitstätigkeit in der Heimat erleichtern sollte. Minderjährige gemeinsame Kinder haben die Beschuldigte und ihr Ehemann nicht. Zusammenfassend erscheint es dem Ehegatten der Beschuldigten ohne weiteres als zumutbar, mit in die gemeinsame Heimat zurückzureisen und das Familienle- ben dort aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.6.3.). Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist damit nicht tangiert und es liegt (auch) in dieser Hinsicht kein Härtefall vor. 2.5. Mit Blick auf die ungenügende Integration der Beschuldigten hierzulande, ihre sehr guten Chancen auf Wiedereingliederung im Heimatland sowie die Zumut- barkeit der Ausreise ihres Ehemannes liegt eindeutig kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Auf eine Interessenabwägung kann vorliegend verzichtet werden. 2.6. Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile 6B_249/2020 vom

27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Sie muss ver- hältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Das Verschulden der Beschuldigten bewegt sich – bei einem in abstrakter Hinsicht schwerwiegenden Vermögens- delikt – im untersten Bereich und sie lebt seit immerhin neun Jahren in der Schweiz. Eine Landesverweisung von 5 Jahren, wie sie die Staatsanwaltschaft beantragt, erweist sich deshalb als angemessen.

3. SIS-Ausschreibung 3.1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden

- 20 - Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheits- strafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen). Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand einen Strafrahmen von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 340 E. 4.6). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegen- wärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (oben E. 4.5 und 4.7.2). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. 3.2. Die Verteidigung beantragt einen Verzicht auf die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS (Urk. 23 S. 5 f.; Prot. II S. 7). 3.3. Die Beschuldigte ist Drittstaatsangehörige und wird heute wegen einer Straf- tat verurteilt, die einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-III-Verordnung ist damit erfüllt. Die

- 21 - von der Verteidigung erstinstanzlich referenzierte Rechtsprechung (vgl. Urk. 23 S. 5), wonach eine Mindeststrafe von einem Jahr erforderlich sei, ist gemäss den vorstehenden theoretischen Ausführungen überholt. Weiter wird die Beschuldigte heute wegen eines Vermögensdelikts zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Das gewerbsmässig begangene Delikt erstreckte sich über 20 Einzel- handlungen, einen Zeitraum von 25 Monaten und einen Betrag von über Fr. 30'000.–, weshalb auch die Voraussetzung eines Delikts von einer "gewissen Schwere" ohne weiteres erfüllt ist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die drei Kinder der Beschuldigten – sowie mittlerweile drei Enkelkinder im Alter von zweimal zwei Jahren und einmal vier Monaten – in Deutschland leben (Urk. 54 S. 6). Zwar handelt es sich bei den Kindern der Beschuldigten um erwachsene Personen, welchen es grundsätzlich zuzumuten ist, ihre Mutter während den nächsten fünf Jahren in ihrem Heimatland Nordmazedonien zu besuchen. Allerdings wären die Besuchskontakte zu den Kindern und zu den Enkelkindern im Klein(st)kindalter in Deutschland durch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erheblich eingeschränkt. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass sich das Delikt nicht gegen ein Mitglied der Gesellschaft, sondern gegen eine Schweizerische Sozialversiche- rung richtete, womit jedenfalls auch keine unmittelbare Gefahr für eine ausländi- sche Gesellschaft besteht, erscheint die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem nicht verhältnismässig. Damit ist von der Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS abzusehen.

4. Fazit Die Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist abzusehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 22 -

2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit vier von fünf Berufungsanträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'359.60 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 56). Der Aufwand ist grundsätzlich ausge- wiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung (rund zwei Stunden weniger) ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt) zu entschädigen. Die vorherige amtliche Verteidi- gerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, wurde für ihre ausgewiesenen Aufwendun- gen und Barauslagen im Berufungsverfahren bereits vorab mit Fr. 552.40 aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Urk. 49A).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von vier Fünfteln einst- weilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Beschuldigten wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird verfügt:

1. (…)

2. (Mitteilung) Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren.

6. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'370.80 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) entschädigt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 24 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 aStGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch RAin X2._____ (inkl. 8,1% Fr. 552.40 MWSt, bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung durch RA Dr. X1._____ (inkl. Fr. 2'000.– 8,1% MWSt)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 25 -

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenversicherung,  Rechtsdienst (SV-Nr. 1), Postfach, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz vor. Sodann sieht Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ebenfalls die obligatorische Landesverweisung vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen-

- 15 - über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

E. 1.2 Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

E. 1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familien- lebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeit- sprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022

- 16 - E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom

E. 1.4 Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Bezie- hung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.5.2 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmit- glieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

2. Beurteilung

E. 1.5 Am 18. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen die Leitende Staatsanwältin lic. iur. B._____ für die Anklagebehörde sowie die Be- schuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden.

- 5 -

E. 1.6 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Beschuldigte ist nordmazedonische Staatsangehörige und wurde am tt. Mai 1973 in F._____ (Nordmazedonien) geboren. In der Heimat besuchte sie vier Jahre lang die Schule, danach absolvierte sie weder eine Ausbildung, noch war sie erwerbstätig. Indessen kümmerte sich um die drei inzwischen volljährigen Kinder und den Haushalt (vgl. Urk. 5/1 S. 16; Prot. I S. 9). Sie reiste am 29. Januar 2016

- 17 - via Familiennachzug in die Schweiz ein (Urk. 5/1 S. 16; Prot. I S. 12 f.) und verfügt heute über die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 9/2; Urk. 9/7).

E. 2.2 Hinsichtlich der Integrationsleistung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie auch heute nach neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz kein Deutsch spricht. Mit Blick auf das Alter und die kaum vorhandene Bildung relativiert sich dieses Kriterium zwar, zumal ein höheres Alter und eine fehlende Grundbildung das Erler- nen fremder Sprachen deutlich erschweren dürfte. Indes gab die Beschuldigte auch nie an, ernsthaft versucht zu haben, Deutsch zu erlernen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschuldigten zwar positiv zu attestieren, dass sie ab ihrer Einreise im Jahr 2016 praktisch durchgehend arbeitstätig war und keine Sozialhilfe bezog: Indes handelt es sich um ein relativ niedriges Arbeitspensum, das die Beschuldigte, die keiner Erwerbseinschränkung unterliegt, leistete. Auch der Umstand, dass sie keine Sozialhilfe bezog, relativiert sich durch den Umstand, dass sie stattdessen während einer längeren Dauer widerrechtlich Sozialversicherungsgelder erhältlich machte. Weiter fällt in wirtschaftlicher Hinsicht negativ ins Gewicht, dass die Beschuldigte per 11. Juni 2024 in G._____ über 39 Verlustscheine im Gesamtum- fang von Fr. 68'400.20 und am neuen Wohnort in H._____ per 12. Juni 2024 bereits über neue Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'482.20 verfügte (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 638, S. 664). Der Schuldenberg dürfte aufgrund der Rückzahlungspflich- ten im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug der Sozialleistungen sowie dem Strafverfahren weiter erheblich anwachsen. Zusammenfassend muss der Integrationsgrad – selbst in Berücksichtigung der schwierigen Ausgangslage, welche sich der ohne relevante Schul- und Arbeitserfahrung eingereisten Beschul- digten präsentierte – als klar ungenügend eingestuft werden. Dieser Befund wird gestützt durch die formelle ausländerrechtliche Verwarnung, welche das Migrati- onsamt am 26. Juli 2024 gegen die Beschuldigte unter Hinweis auf ihre mutwillige Verschuldung, mangelhafte anderweitige Integration und wiederholte Straffälligkeit ausgesprochen hat (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 676).

E. 2.3 Die hierzulande kaum integrierte Beschuldigte ist in ihrer Heimat noch stark verwurzelt: Sie pflegt regelmässig Kontakt mit ihren Freunden und den zahlreichen Familienmitgliedern, die in Nordmazedonien leben. Konkret reiste sie in der Ver-

- 18 - gangenheit jeweils vier bis fünf Mal pro Jahr für zwei bis drei Wochen in ihre Heimat, wo die Familie ihres Mannes ein Haus besitzt und wo zwei ihrer Brüder, ihre Schwester, ihre Mutter, ihre Schwiegereltern sowie ihre Freunde leben (Migra-Akt. Urk. 47 S. 344 f.). Seit auch der erwachsene Sohn der Beschuldigten – wie bereits die erwachsenen Töchter – in Deutschland lebt, geht die Beschuldigte nicht mehr so oft nach Nordmazedonien, dafür öfter nach Deutschland (Urk. 54 S. 7). In der Schweiz leben in familiärer Hinsicht alleine der Ehegatte der Beschuldigten sowie ein Cousin väterlicherseits (Urk. 5/1 S. 18). Da die Beschuldigte in Nordmazedo- nien geboren ist, sie bis zum 42. Lebensjahr dort lebte, mit Sprache und kulturellen Gepflogenheiten des Landes vertraut ist, und jedes Jahr eine erhebliche Zeit (4-5 Mal pro Jahr 2-3 Wochen, 21 bis 56 Tage pro Jahr in den Jahren 2020-2022, vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 330) in der Heimat verbringt bzw. verbrachte, dürfte die Eingliederung ein Leichtes sein. Dass sich die wirtschaftlichen Aussichten in der Heimat ungünstig präsentieren, begründet gemäss ständiger Praxis keinen Härte- fall (vgl. Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung macht denn auch nicht geltend, dass bei ihr ein Härtefall vorliege (Prot. II S. 7).

E. 2.3.1 Die Vorinstanz geht implizit davon aus, dass die Arbeitslosenkasse eine Pflicht trifft, (routinemässig) Bankkontoauszüge der Anspruchsteller einzuholen und diese auf allfällige Arbeitseinnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 34 S. 9 ff.). Damit geht sie fehl. Ihre Ansicht scheint die Vorinstanz auf einer unzutreffenden Lesart der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzu- bauen (Urk. 34 S. 7 m.H.a. Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3.), wonach eine Sozialbehörde leichtfertig handelt, wenn sie es unterlässt, die antrags- tellende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise Steuererklärung, Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Damit verkennt die Vor- instanz grundlegende Unterschiede zwischen dem Verfahren zur Beantragung von

- 9 - Sozialhilfe und Arbeitslosenentschädigung. Anders als bei der Anmeldung für die Sozialhilfe werden bei der Anmeldung für Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich keine Informationen betreffend die Vermögensverhältnisse (bspw. Steuerer- klärung, Steuerveranlagung, Kontoauszüge, vgl. 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3.) eingefordert (vgl. auch Urk. 3/11). Dies ergibt sich zwangsläufig bereits aus dem Umstand, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Antragstellers besteht (Versicherungsprin- zip, vgl. Art. 8 AVIG), während dem Vermögen bei der Prüfung von Sozialhilfean- sprüchen entscheidendes Gewicht zukommt (Subsidiaritätsprinzip, vgl. § 14 SHG). Dass bei der Beantragung von Sozialhilfe – nicht aber bei Beantragung von Arbeits- losenentschädigung – die Vermögensverhältnisse offenzulegen sind, erschliesst sich auch aus den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wonach wer Versicherungsleistungen beansprucht, alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG). In dieser Hinsicht erweist sich die vorinstanzliche Interpretation der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Erwägung als falsch. Während die Rechtsprechung betreffend Betrug im Bereich der Sozial- hilfe auf Betrug im Sozialversicherungsrecht übertragbar ist, so gilt dies nur im Grundsatz (vgl. Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3. in fine) und nicht hinsichtlich der zu prüfenden Unterlagen, die sich zwischen den einzelnen Sozial- werken massgeblich unterscheiden. Arbeitslosenkassen sind – wie erwähnt – im Routinefall nicht gehalten, Kontoauszüge, Steuerunterlagen etc. der antragstellen- den Person einzuholen, und mangels Anhaltspunkten für eine nicht gemeldete Arbeitstätigkeit der Beschuldigten bestand kein Anlass für ausserordentliche Vor- kehrungen (vgl. Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5; 6B_587/2020 vom

12. Oktober 2020 E. 1.2.2.). Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammen- hang schliesslich die vorinstanzliche Feststellung, eine "vertiefte Abklärung […] wäre somit gar nicht erforderlich gewesen" (Urk. 34 S. 9), zumal auch die Einholung und Überprüfung von Kontoauszügen bei Antragstellern für Arbeitslosenentschädi- gung eine vertiefte Abklärung darstellt. Aus den für die ordentliche ALV-Anspruchs- abklärung notwendigen Unterlagen waren jedenfalls keine Hinweise auf nicht

- 10 - deklarierte Einkommen ersichtlich, weshalb kein leichtfertiges Handeln der Arbeits- losenkasse vorliegt.

E. 2.3.2 Weiter ist unzutreffend, dass die Möglichkeit der Überprüfung der AHV- Kontoauszüge die Arglist entfallen liesse. Nicht nachvollziehbar erscheint die vorinstanzliche Erwägung, wonach die "Falschangaben der Beschuldigten schluss- endlich ja auch gerade dadurch festgestellt" worden seien, dass die Arbeitslosen- kasse die Angaben der Beschuldigten mit den Angaben der Zentralen Ausgleichs- stelle abgeglichen habe, und ein früherer Abgleich bereits zu einem früheren Zeit- punkt Hinweis auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gegeben hätte (vgl. Urk. 34 S. 9). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Arglist nicht bereits deshalb ausscheidet, weil Falschangaben mittels Abklärungen bei anderen Stellen überprüfbar und auf einem solchen Weg später allenfalls auch aufgedeckt worden sind. Der Arbeitslosenkasse kann nicht angelastet werden, sie habe nicht alles unternommen, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, wenn sie nicht grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet hat (vgl. Urteil 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5.). Behörden dürfen und müssen sich bei Massengeschäften darauf beschränken, die beim Antragsteller routinemässig einzuholenden Unterlagen zu überprüfen. Soweit daraus keine Hinweise auf Falschangaben hervorgehen, verhält sich die Behörde nicht leichtfertig, wenn sie auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vertraut. Im Rahmen der routi- nemässig und ordentlich durchgeführten Antragsprüfung der Beschuldigten ergab sich – wie erwähnt – nichts Auffälliges. Die Arbeitslosenkasse durfte deshalb ohne weiteres davon ausgehen, dass die Angaben der Beschuldigten der Wahrheit entsprachen. Es war kein Anlass ersichtlich, in einem "Routinefall" der Beantragung von Arbeitslosenentschädigung bei der Ausgleichskasse Nachforschungen zu tätigen. Dies erhellt bereits aus dem Umstand, dass in der Schweiz durchschnittlich rund 300'000 Personen (vgl. Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2024, S. 70) ALV-Taggelder beziehen; die Einführung flächendeckender Überprüfung von AHV-Kontoauszügen würde offensichtlich zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand führen. Schliesslich läuft die vorinstanzliche Begründung mit der Möglichkeit der Überprüfung der AHV-Kontoauszüge bereits deshalb ins Leere, weil AHV-Kontoauszüge die Einkommen, die im laufenden Jahr erzielt werden, erst

- 11 - im darauffolgenden Jahr ausweisen (vgl. Erläuterungen zum Auszug aus dem Indi- viduellen Konto, Stand am 1. Januar 2025, S. 2 <https://www.ahv-iv.ch/p/1.04.d>), weshalb eine nicht gemeldete Arbeitstätigkeit bzw. ungerechtfertigt bezahlte Entschädigungen ohnehin erst nachträglich festgestellt werden könnten (vgl. dazu die sehr ähnliche Sachlage im Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025, wo die Beschuldigte nur zwei von drei Arbeitgebern angegeben hatte).

E. 2.3.3 Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs (Irrtum, Vermögens- verfügung, Schaden, Bereicherung) sind ohne weiteres erfüllt, was von der Vertei- digung nicht in Frage gestellt wird. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 34 S. 11) mit direktem Vorsatz: Gemäss dem erstellten Sachverhalt wusste die Beschuldigte insbesondere, dass sie verpflichtet war, sämtliche Erwerbstätigkeiten gegenüber der Arbeitslosenkasse offenzulegen.

E. 2.4 Bezüglich des Rechts auf Achtung des Familienlebens i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. vorne E. V.1.3.) fällt ins Gewicht, dass der Ehemann der Beschuldigten auch nordmazedonischer Staatsangehöriger ist und ebenfalls erst im Erwachse- nenalter aus der Heimat in die Schweiz reiste. Diesbezüglich sind ihm Sprache und kulturelle Gepflogenheiten der Heimat gleichermassen bestens vertraut. Dies ergibt sich auch daraus, dass er eine beträchtliche Zeit des Jahres jeweils in der Heimat verbringt (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 223; 5-6 Mal pro Jahr, in den letzten Jahren teilweise bis zu 61 Tage pro Jahr, vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 225) und einzig wegen der besseren medizinischen Versorgung sowie der IV-Rente nicht definitiv nach Nordmazedonien zurückkehrt (Migra-Akt. Urk. 47 S. 224). Eine Reintegration in der Heimat bzw. ein Begleiten der Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung erscheint problemlos möglich. Umstände, weshalb es dem Ehemann der Beschul- digten infolge seiner Teilinvalidität (IV-Viertelsrente aufgrund einer Beinverletzung, vgl. Urk. 5/1 S. 15; Prot. I S. 12; Migra-Akt. S. 620 f.) nicht möglich sein sollte, in Nordmazedonien zu leben, wurden weder geltend gemacht noch sind solche

- 19 - ersichtlich. Gemäss der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt ist der Ehemann der Beschuldigten seit November 2014 zu 70 % in angepasster Tätigkeit arbeits- fähig (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 620). Aktuell arbeitet er in einem 20 % Pensum als Restaurantmitarbeiter (Migra-Akt. Urk. 47 S. 243; Urk. 54 S. 2 f.), was ihm das Erlangen einer vergleichbaren Arbeitstätigkeit in der Heimat erleichtern sollte. Minderjährige gemeinsame Kinder haben die Beschuldigte und ihr Ehemann nicht. Zusammenfassend erscheint es dem Ehegatten der Beschuldigten ohne weiteres als zumutbar, mit in die gemeinsame Heimat zurückzureisen und das Familienle- ben dort aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.6.3.). Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist damit nicht tangiert und es liegt (auch) in dieser Hinsicht kein Härtefall vor.

E. 2.4.1 Der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit liegt im berufs- mässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 116 IV 319 E. 4c; 119 IV 129 E. 3a). Einzelne unrechtmässige Leistungsbezüge, die auf einer einzigen Täuschung basieren, stellen auch bei namhaften Beträgen keine gewerbsmässige Tätigkeit dar (BGE 140 IV 11 E. 2.4.1.; Urteil 6B_932/2015 vom

18. November 2015 E. 4.3.).

- 12 -

E. 2.4.2 Die Beschuldigte gab im Zeitraum vom 30. April 2019 bis 22. Juni 2021 nicht weniger als 20 Mal täuschende Formulare bei der Arbeitslosenkasse ein und erzielte dadurch eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 31'987.20 bzw. monatlich durchschnittlich rund Fr. 1'300.– (vgl. Urk. 7/6). Die Beschuldigte erzielte damit durch im Zeitraum von über zwei Jahren (von Ausnah- men abgesehen) monatlich eingegebene Formulare mit unwahren Inhalten einen wesentlichen Teil ihres regelmässigen Einkommens. Aus Anzahl, Frequenz und Dauer der deliktischen Betätigung sowie den erzielten Einkünften geht eine berufs- mässige Betätigung der Beschuldigten hervor, weshalb Gewerbsmässigkeit vor- liegt.

E. 2.5 Mit Blick auf die ungenügende Integration der Beschuldigten hierzulande, ihre sehr guten Chancen auf Wiedereingliederung im Heimatland sowie die Zumut- barkeit der Ausreise ihres Ehemannes liegt eindeutig kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Auf eine Interessenabwägung kann vorliegend verzichtet werden.

E. 2.6 Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile 6B_249/2020 vom

27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Sie muss ver- hältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Das Verschulden der Beschuldigten bewegt sich – bei einem in abstrakter Hinsicht schwerwiegenden Vermögens- delikt – im untersten Bereich und sie lebt seit immerhin neun Jahren in der Schweiz. Eine Landesverweisung von 5 Jahren, wie sie die Staatsanwaltschaft beantragt, erweist sich deshalb als angemessen.

3. SIS-Ausschreibung

E. 3 Privatklägerstellung der Unia Arbeitslosenkasse

E. 3.1 Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden

- 20 - Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheits- strafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen). Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand einen Strafrahmen von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 340 E. 4.6). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegen- wärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (oben E. 4.5 und 4.7.2). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person.

E. 3.2 Die Verteidigung beantragt einen Verzicht auf die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS (Urk. 23 S. 5 f.; Prot. II S. 7).

E. 3.3 Die Beschuldigte ist Drittstaatsangehörige und wird heute wegen einer Straf- tat verurteilt, die einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-III-Verordnung ist damit erfüllt. Die

- 21 - von der Verteidigung erstinstanzlich referenzierte Rechtsprechung (vgl. Urk. 23 S. 5), wonach eine Mindeststrafe von einem Jahr erforderlich sei, ist gemäss den vorstehenden theoretischen Ausführungen überholt. Weiter wird die Beschuldigte heute wegen eines Vermögensdelikts zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Das gewerbsmässig begangene Delikt erstreckte sich über 20 Einzel- handlungen, einen Zeitraum von 25 Monaten und einen Betrag von über Fr. 30'000.–, weshalb auch die Voraussetzung eines Delikts von einer "gewissen Schwere" ohne weiteres erfüllt ist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die drei Kinder der Beschuldigten – sowie mittlerweile drei Enkelkinder im Alter von zweimal zwei Jahren und einmal vier Monaten – in Deutschland leben (Urk. 54 S. 6). Zwar handelt es sich bei den Kindern der Beschuldigten um erwachsene Personen, welchen es grundsätzlich zuzumuten ist, ihre Mutter während den nächsten fünf Jahren in ihrem Heimatland Nordmazedonien zu besuchen. Allerdings wären die Besuchskontakte zu den Kindern und zu den Enkelkindern im Klein(st)kindalter in Deutschland durch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erheblich eingeschränkt. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass sich das Delikt nicht gegen ein Mitglied der Gesellschaft, sondern gegen eine Schweizerische Sozialversiche- rung richtete, womit jedenfalls auch keine unmittelbare Gefahr für eine ausländi- sche Gesellschaft besteht, erscheint die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem nicht verhältnismässig. Damit ist von der Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS abzusehen.

4. Fazit Die Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist abzusehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 22 -

2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit vier von fünf Berufungsanträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'359.60 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 56). Der Aufwand ist grundsätzlich ausge- wiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung (rund zwei Stunden weniger) ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt) zu entschädigen. Die vorherige amtliche Verteidi- gerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, wurde für ihre ausgewiesenen Aufwendun- gen und Barauslagen im Berufungsverfahren bereits vorab mit Fr. 552.40 aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Urk. 49A).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von vier Fünfteln einst- weilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Beschuldigten wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird verfügt:

1. (…)

2. (Mitteilung) Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren.

6. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'370.80 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) entschädigt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

E. 8 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 9 (Mitteilungen)

E. 10 (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 24 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 aStGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch RAin X2._____ (inkl. 8,1% Fr. 552.40 MWSt, bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung durch RA Dr. X1._____ (inkl. Fr. 2'000.– 8,1% MWSt)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 25 -

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenversicherung,  Rechtsdienst (SV-Nr. 1), Postfach, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird betreffend die Vorwürfe vor dem 29. November 2020 einge- stellt.
  2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.
  4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'000.00. Die Busse ist zu bezahlen.
  5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
  6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren.
  8. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidi- gerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'370.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. - 3 -
  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
  10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  11. (Mitteilungssatz)
  12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 35 S. 1 f.; Urk. 55 S. 1):
  13. Die Beschuldigte sei • des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB • eventualiter des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB • subeventualiter des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  14. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen.
  15. Es sei der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren zu gewäh- ren.
  16. Die Beschuldigte sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
  17. Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. b) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 37): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
  18. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 29. November 2023 wurde der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigerin mündlich am 29. November (Prot. I S. 16) und der Staatsanwaltschaft und Privatklägerin schriftlich am 30. November und 4. Dezember 2023 eröffnet (Urk. 26/1+2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte meldeten mit Eingabe vom 4. resp. 11. Dezember 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 25+27). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 32) reichte die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 20. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 35). Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 zog die Beschuldigte ihre Berufung zurück (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 38). Die Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 41). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 wurde Rechtsanwältin MLaw X2._____ zufolge vorübergehender Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit als amtliche Verteidigerin entlassen und Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als neuer amt- licher Verteidiger eingesetzt (Urk. 43.) 1.4. Am 8. April 2025 wurde auf den 18. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 50). 1.5. Am 18. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen die Leitende Staatsanwältin lic. iur. B._____ für die Anklagebehörde sowie die Be- schuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden. - 5 - 1.6. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).
  19. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellt im Berufungsverfahren folgende Abänderungs- anträge (Urk. 35 S. 1 f.; Urk. 55 S. 1): Die Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, subeventualiter des mehrfachen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen und es sei ihr der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. Ausserdem sei die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. 2.2. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 5, 6, 7 und 8 (Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzu- merken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition.
  20. Privatklägerstellung der Unia Arbeitslosenkasse 3.1. Die Vorinstanz führte die Unia Arbeitslosenkasse als Privatklägerin. Mangels diesbezüglicher Erwägungen erschliesst sich nicht, auf welcher Grundlage sie zu diesem Schluss kam; eine Konstituierungserklärung der Unia Arbeitslosenkasse ist nicht aktenkundig. 3.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der Arbeitslosenkasse von vorn- herein keine Privatklägerstellung zukommen. Gemäss ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung (Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.3., zur Pu- blikation vorgesehen; Urteile 1B_158/2018 [in: Pra 2018 1201106] E. 2.5.; 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2.) gelten Verwaltungsträger des Gemein- wesens nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. Der Verwaltungsträger - 6 - kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwort- lich ist. Die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurtei- lung der Beschuldigten werden im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Weitere Verwaltungseinheiten sind nur ausnahmsweise bei ent- sprechender gesetzlicher Grundlage zuzulassen (vgl. etwa der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 48 c SHG, mit dem im Kanton Zürich eine gesetzliche Grund- lage geschaffen wurde, um den Sozialbehörden in Verfahren wegen Verletzung von § 48 b SHG, Art. 146 StGB oder 148a StGB Parteistellung sui generis einzu- räumen). Im Fall der Arbeitslosenkasse kommt weiter hinzu, dass sie ihr Betriebs- kapital gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. g AVIG i.V.m. Art. 91 AVIG lediglich treuhände- risch verwaltet, weshalb sie bei unrechtmässigem Bezug von Leistungen von vorn- herein nicht nach Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in ihren eigenen Rechten ver- letzt wird (Urteil 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.4.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse Unia weder Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO ist, noch eine anderweitige gesetzliche Grundlage besteht, um ihr Privatklägerstellung sui generis einzuräumen. Damit verletzte die Vorinstanz Recht, indem sie die Unia Arbeitslosenkasse als Partei zugelassen hat. II. Schuldpunkt
  21. Sachverhalt 1.1. Betreffend den äusseren Sachverhalt wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten Folgendes vor: Sie habe an diversen, in der Anklageschrift genann- ten Daten zwischen dem 30. April 2019 und dem 22. Juni 2021 wahrheitswidrige Angaben über ihre Erwerbstätigkeit gegenüber der Arbeitslosenkasse gemacht, indem sie die in der Anklageschrift genannten Erwerbstätigkeiten bzw. Einnahmen nicht deklariert habe. Durch die wahrheitswidrigen Angaben der Beschuldigten, welche durch die zuständigen Mitarbeiter nicht mit zumutbarem Aufwand hätten entlarvt werden können, sei der Beschuldigten eine zu hohe Arbeitslosenentschä- digung im Umfang von Fr. 45'667.30 ausbezahlt worden, wohingegen sie lediglich - 7 - einen Anspruch in der Höhe von ca. Fr. 13'680.10 gehabt habe, weshalb bei der Arbeitslosenkassen ein Schaden im Umfang von Fr. 31'987.20 eingetreten sei. 1.2. Die Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geständig, die in der Anklageschrift genannten Verdienste erzielt zu haben und diese bzw. die entsprechenden Arbeitgeber in den erwähnten Formularen nicht angegeben zu haben (Prot. I S. 6). Das Geständnis betreffend den äusseren Sachverhalt steht grundsätzlich im Einklang mit den aktenkundigen, von der Beschuldigten unterzeichneten Formularerklärungen und den Lohnabrechnungen der Arbeitgeber (Urk. 3/12-3/31). 1.3. Die Beschuldigte appelliert nicht gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen des (nur vorsätzlich begehbaren) mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung. Soweit die Beschuldigte den inneren Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren noch bestritt und behauptete, sie habe nicht gewusst, dass sie die fraglichen Anstellungen hätte melden müssen, kann unter Verweis auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt (Urk. 34 S. 5): Reka- pitulierend ist insbesondere hervorzuheben, dass die Beschuldigte ihre Arbeitstä- tigkeit bei der C._____ AG im dafür vorgesehenen Feld vermerkte, als sie gleich- zeitig bereits bei der D._____ SA arbeitstätig war, was sie indes unterschlug. Ihre Begründung, dass es sich bei der D._____ SA lediglich um einen Vertretungseinsatz gehandelt habe, vermag bereits mit Blick auf ihre ebenfalls unterschlagene spätere Tätigkeit bei der E._____ AG, bei der es sich nicht um ei- nen Vertretungseinsatz handelte, keinesfalls zu überzeugen. 1.4. Der Anklagesachverhalt ist gemäss Anklageschrift erstellt.
  22. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands im Sinne von Art. 146 StGB Abs. 1 StGB zutreffend dargestellt, darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 6 f.). - 8 - 2.2. Rekapitulierend ist hinsichtlich des Merkmals der Arglist festzuhalten, dass bei Bestehen einer Pflicht zur vollständigen oder wahrheitsgetreuen Auskunftser- teilung und soweit die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, schon einfache falsche Angaben als arglistig gelten (Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.4.1. f.; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1.; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1.). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil 6B_932/2015 vom
  23. November 2015 E. 3.4). Eine Behörde darf bei Massengeschäften auf die Wahrheit der gemachten Angaben vertrauen und hat keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu treffen, soweit es sich um einen Routinefall handelt (vgl. Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2.). Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die Behörde die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteil 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.3. m.w.H.). 2.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelte die Beschuldigte arglistig, als sie gegenüber der Arbeitslosenkasse falsche Angaben betreffend ihre Arbeitstätig- keit machte: 2.3.1. Die Vorinstanz geht implizit davon aus, dass die Arbeitslosenkasse eine Pflicht trifft, (routinemässig) Bankkontoauszüge der Anspruchsteller einzuholen und diese auf allfällige Arbeitseinnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 34 S. 9 ff.). Damit geht sie fehl. Ihre Ansicht scheint die Vorinstanz auf einer unzutreffenden Lesart der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzu- bauen (Urk. 34 S. 7 m.H.a. Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3.), wonach eine Sozialbehörde leichtfertig handelt, wenn sie es unterlässt, die antrags- tellende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise Steuererklärung, Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Damit verkennt die Vor- instanz grundlegende Unterschiede zwischen dem Verfahren zur Beantragung von - 9 - Sozialhilfe und Arbeitslosenentschädigung. Anders als bei der Anmeldung für die Sozialhilfe werden bei der Anmeldung für Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich keine Informationen betreffend die Vermögensverhältnisse (bspw. Steuerer- klärung, Steuerveranlagung, Kontoauszüge, vgl. 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3.) eingefordert (vgl. auch Urk. 3/11). Dies ergibt sich zwangsläufig bereits aus dem Umstand, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Antragstellers besteht (Versicherungsprin- zip, vgl. Art. 8 AVIG), während dem Vermögen bei der Prüfung von Sozialhilfean- sprüchen entscheidendes Gewicht zukommt (Subsidiaritätsprinzip, vgl. § 14 SHG). Dass bei der Beantragung von Sozialhilfe – nicht aber bei Beantragung von Arbeits- losenentschädigung – die Vermögensverhältnisse offenzulegen sind, erschliesst sich auch aus den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wonach wer Versicherungsleistungen beansprucht, alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG). In dieser Hinsicht erweist sich die vorinstanzliche Interpretation der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Erwägung als falsch. Während die Rechtsprechung betreffend Betrug im Bereich der Sozial- hilfe auf Betrug im Sozialversicherungsrecht übertragbar ist, so gilt dies nur im Grundsatz (vgl. Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3. in fine) und nicht hinsichtlich der zu prüfenden Unterlagen, die sich zwischen den einzelnen Sozial- werken massgeblich unterscheiden. Arbeitslosenkassen sind – wie erwähnt – im Routinefall nicht gehalten, Kontoauszüge, Steuerunterlagen etc. der antragstellen- den Person einzuholen, und mangels Anhaltspunkten für eine nicht gemeldete Arbeitstätigkeit der Beschuldigten bestand kein Anlass für ausserordentliche Vor- kehrungen (vgl. Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5; 6B_587/2020 vom
  24. Oktober 2020 E. 1.2.2.). Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammen- hang schliesslich die vorinstanzliche Feststellung, eine "vertiefte Abklärung […] wäre somit gar nicht erforderlich gewesen" (Urk. 34 S. 9), zumal auch die Einholung und Überprüfung von Kontoauszügen bei Antragstellern für Arbeitslosenentschädi- gung eine vertiefte Abklärung darstellt. Aus den für die ordentliche ALV-Anspruchs- abklärung notwendigen Unterlagen waren jedenfalls keine Hinweise auf nicht - 10 - deklarierte Einkommen ersichtlich, weshalb kein leichtfertiges Handeln der Arbeits- losenkasse vorliegt. 2.3.2. Weiter ist unzutreffend, dass die Möglichkeit der Überprüfung der AHV- Kontoauszüge die Arglist entfallen liesse. Nicht nachvollziehbar erscheint die vorinstanzliche Erwägung, wonach die "Falschangaben der Beschuldigten schluss- endlich ja auch gerade dadurch festgestellt" worden seien, dass die Arbeitslosen- kasse die Angaben der Beschuldigten mit den Angaben der Zentralen Ausgleichs- stelle abgeglichen habe, und ein früherer Abgleich bereits zu einem früheren Zeit- punkt Hinweis auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gegeben hätte (vgl. Urk. 34 S. 9). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Arglist nicht bereits deshalb ausscheidet, weil Falschangaben mittels Abklärungen bei anderen Stellen überprüfbar und auf einem solchen Weg später allenfalls auch aufgedeckt worden sind. Der Arbeitslosenkasse kann nicht angelastet werden, sie habe nicht alles unternommen, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, wenn sie nicht grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet hat (vgl. Urteil 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5.). Behörden dürfen und müssen sich bei Massengeschäften darauf beschränken, die beim Antragsteller routinemässig einzuholenden Unterlagen zu überprüfen. Soweit daraus keine Hinweise auf Falschangaben hervorgehen, verhält sich die Behörde nicht leichtfertig, wenn sie auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vertraut. Im Rahmen der routi- nemässig und ordentlich durchgeführten Antragsprüfung der Beschuldigten ergab sich – wie erwähnt – nichts Auffälliges. Die Arbeitslosenkasse durfte deshalb ohne weiteres davon ausgehen, dass die Angaben der Beschuldigten der Wahrheit entsprachen. Es war kein Anlass ersichtlich, in einem "Routinefall" der Beantragung von Arbeitslosenentschädigung bei der Ausgleichskasse Nachforschungen zu tätigen. Dies erhellt bereits aus dem Umstand, dass in der Schweiz durchschnittlich rund 300'000 Personen (vgl. Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2024, S. 70) ALV-Taggelder beziehen; die Einführung flächendeckender Überprüfung von AHV-Kontoauszügen würde offensichtlich zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand führen. Schliesslich läuft die vorinstanzliche Begründung mit der Möglichkeit der Überprüfung der AHV-Kontoauszüge bereits deshalb ins Leere, weil AHV-Kontoauszüge die Einkommen, die im laufenden Jahr erzielt werden, erst - 11 - im darauffolgenden Jahr ausweisen (vgl. Erläuterungen zum Auszug aus dem Indi- viduellen Konto, Stand am 1. Januar 2025, S. 2 <https://www.ahv-iv.ch/p/1.04.d>), weshalb eine nicht gemeldete Arbeitstätigkeit bzw. ungerechtfertigt bezahlte Entschädigungen ohnehin erst nachträglich festgestellt werden könnten (vgl. dazu die sehr ähnliche Sachlage im Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025, wo die Beschuldigte nur zwei von drei Arbeitgebern angegeben hatte). 2.3.3. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs (Irrtum, Vermögens- verfügung, Schaden, Bereicherung) sind ohne weiteres erfüllt, was von der Vertei- digung nicht in Frage gestellt wird. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 34 S. 11) mit direktem Vorsatz: Gemäss dem erstellten Sachverhalt wusste die Beschuldigte insbesondere, dass sie verpflichtet war, sämtliche Erwerbstätigkeiten gegenüber der Arbeitslosenkasse offenzulegen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, die Beschuldigte habe gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gehandelt (vgl. Urk. 35 S. 1 f.; Urk. 55 S. 1 und 5 f.). 2.4.1. Der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit liegt im berufs- mässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 116 IV 319 E. 4c; 119 IV 129 E. 3a). Einzelne unrechtmässige Leistungsbezüge, die auf einer einzigen Täuschung basieren, stellen auch bei namhaften Beträgen keine gewerbsmässige Tätigkeit dar (BGE 140 IV 11 E. 2.4.1.; Urteil 6B_932/2015 vom
  25. November 2015 E. 4.3.). - 12 - 2.4.2. Die Beschuldigte gab im Zeitraum vom 30. April 2019 bis 22. Juni 2021 nicht weniger als 20 Mal täuschende Formulare bei der Arbeitslosenkasse ein und erzielte dadurch eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 31'987.20 bzw. monatlich durchschnittlich rund Fr. 1'300.– (vgl. Urk. 7/6). Die Beschuldigte erzielte damit durch im Zeitraum von über zwei Jahren (von Ausnah- men abgesehen) monatlich eingegebene Formulare mit unwahren Inhalten einen wesentlichen Teil ihres regelmässigen Einkommens. Aus Anzahl, Frequenz und Dauer der deliktischen Betätigung sowie den erzielten Einkünften geht eine berufs- mässige Betätigung der Beschuldigten hervor, weshalb Gewerbsmässigkeit vor- liegt. 2.5. Die Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 aStGB (vgl. nachfolgend III.1.) schuldig zu sprechen. III. Strafe
  26. Die Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021. Die neue Bestimmung sieht einen verschärften Strafrahmen von 6 Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB), während zum Tatzeitpunkt eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen möglich war (vgl. Art. 146 Abs. 2 aStGB, Stand bis 30. Juni 2023). Folglich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
  27. 2.1. Im Rahmen eines gewerbsmässigen Betrugsdelikts handelt es sich bei den Fr. 31'987.20 um einen tiefen Deliktsbetrag. In Zusammenhang mit der Anzahl Tathandlungen und dem Tatzeitraum (20 Einzelhandlungen im Zeitraum von 25 Monaten) ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen, da die mehr- fache Tatbegehung über einen erheblichen Zeitraum der Gewerbsmässigkeit inne- wohnt. Schliesslich ist der Grad der Arglist gegenüber anderen Betrugsdelikten im - 13 - untersten Bereich zu verorten, zumal einfache schriftliche Lügen vorliegen. Insge- samt erweist sich für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mithin rund einem Fünfzehntel der Maximalstrafe, als angemessen. 2.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Beschuldigte und ihr Mann verfügten zwar über ein tiefes Einkommen, eine finanzielle Notlage, welche die Delinquenz in einem günstigeren Licht erscheinen liesse, liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 9) – in subjektiver Hinsicht aber nicht vor. So ist und war die Beschuldigte grundsätzlich arbeitsfähig und verfügte gemäss Aus- kunft der Steuerbehörden im Deliktszeitraum über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 80'000.– (Urk. 9/6). Die Beschuldigte befand sich auch nicht in einer Situation, in der staatliche Hilfeleistungen nicht (bzw. nicht innert nützlicher Frist) erhältlich gewesen wären. Die Bereicherungsabsicht ist tatbestandsimmanent und neutral zu werten. Auch in Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. 2.3. Aus der Biografie der Beschuldigten sowie ihrem Nachtatverhalten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung. Auch das Nachtatverhalten erweist sich als strafzumessungsneutral: Die objektive Beweislage war von Beginn weg erdrückend, weshalb das teilweise Geständnis nicht strafmindernd zu berücksich- tigen ist. Den subjektiven Sachverhalt stellte die Beschuldigte bis zuletzt in Abrede. 2.4. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 16. Dezember 2021 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern verurteilt (Urk. 9/4). Infolge des Tatzeitpunkts der vorliegend zu beur- teilenden Tat, der sich bis 22. Juni 2021 erstreckt, fällt eine Berücksichtigung des Strafbefehls im Rahmen der Strafzumessung ausser Betracht. 2.5. Die Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. IV. Vollzug
  28. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine - 14 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
  29. Das Bestreiten einer Tat lässt – als legitime Verteidigungsstrategie – nicht zwingendermassen auf Uneinsichtigkeit schliessen. In diesem Sinne vermag (alleine) der Umstand, dass die Beschuldigte den subjektiven Sachverhalt bestritt, keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich ihrer Legalprognose aufzuwerfen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschuldigte in zeitlicher Nähe zum vorliegenden Strafverfahren wegen ausländerrechtlicher Delikte verurteilt wurde (vgl. Urk. 9/4). Die Delikte betreffen zwar ein anderes Rechtsgut, wurden jedoch auch im Zusam- menhang mit der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten begangen (vgl. Urk. 9/4). Rela- tivierend ist indes festzuhalten, dass die Beschuldigte vorliegend erstmals am
  30. Dezember 2022 durch die Strafbehörden tangiert wurde. In dieser Hinsicht delinquierte die Beschuldigte zumindest nicht trotz Wissen um eine laufende Untersuchung. Angesichts der in kurzer Frist erwirkten Verurteilungen erscheint die Legalprognose indes nicht als gänzlich ungetrübt. Auch wenn dies nicht ins Gewicht fällt, ist sodann zu erwähnen, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung zugab, bei einem Arbeitsverhältnis, bei welchem sie aufgrund eines Diebstahlsvorwurfs die fristlose Kündigung erhalten hatte (Urk. 3/11 S. 2), etwas aus dem Abfallkorb mitgenommen zu haben, was sie nicht hätte tun dürfen (Urk. 54 S. 10). Die Probezeit ist deshalb auf 3 Jahre festzusetzen. V. Landesverweisung
  31. Grundlagen 1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz vor. Sodann sieht Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ebenfalls die obligatorische Landesverweisung vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- - 15 - über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. 1.2. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familien- lebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeit- sprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 - 16 - E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom
  32. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 1.4. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Bezie- hung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.5.2 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmit- glieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
  33. Beurteilung 2.1. Die Beschuldigte ist nordmazedonische Staatsangehörige und wurde am tt. Mai 1973 in F._____ (Nordmazedonien) geboren. In der Heimat besuchte sie vier Jahre lang die Schule, danach absolvierte sie weder eine Ausbildung, noch war sie erwerbstätig. Indessen kümmerte sich um die drei inzwischen volljährigen Kinder und den Haushalt (vgl. Urk. 5/1 S. 16; Prot. I S. 9). Sie reiste am 29. Januar 2016 - 17 - via Familiennachzug in die Schweiz ein (Urk. 5/1 S. 16; Prot. I S. 12 f.) und verfügt heute über die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 9/2; Urk. 9/7). 2.2. Hinsichtlich der Integrationsleistung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie auch heute nach neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz kein Deutsch spricht. Mit Blick auf das Alter und die kaum vorhandene Bildung relativiert sich dieses Kriterium zwar, zumal ein höheres Alter und eine fehlende Grundbildung das Erler- nen fremder Sprachen deutlich erschweren dürfte. Indes gab die Beschuldigte auch nie an, ernsthaft versucht zu haben, Deutsch zu erlernen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschuldigten zwar positiv zu attestieren, dass sie ab ihrer Einreise im Jahr 2016 praktisch durchgehend arbeitstätig war und keine Sozialhilfe bezog: Indes handelt es sich um ein relativ niedriges Arbeitspensum, das die Beschuldigte, die keiner Erwerbseinschränkung unterliegt, leistete. Auch der Umstand, dass sie keine Sozialhilfe bezog, relativiert sich durch den Umstand, dass sie stattdessen während einer längeren Dauer widerrechtlich Sozialversicherungsgelder erhältlich machte. Weiter fällt in wirtschaftlicher Hinsicht negativ ins Gewicht, dass die Beschuldigte per 11. Juni 2024 in G._____ über 39 Verlustscheine im Gesamtum- fang von Fr. 68'400.20 und am neuen Wohnort in H._____ per 12. Juni 2024 bereits über neue Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'482.20 verfügte (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 638, S. 664). Der Schuldenberg dürfte aufgrund der Rückzahlungspflich- ten im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug der Sozialleistungen sowie dem Strafverfahren weiter erheblich anwachsen. Zusammenfassend muss der Integrationsgrad – selbst in Berücksichtigung der schwierigen Ausgangslage, welche sich der ohne relevante Schul- und Arbeitserfahrung eingereisten Beschul- digten präsentierte – als klar ungenügend eingestuft werden. Dieser Befund wird gestützt durch die formelle ausländerrechtliche Verwarnung, welche das Migrati- onsamt am 26. Juli 2024 gegen die Beschuldigte unter Hinweis auf ihre mutwillige Verschuldung, mangelhafte anderweitige Integration und wiederholte Straffälligkeit ausgesprochen hat (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 676). 2.3. Die hierzulande kaum integrierte Beschuldigte ist in ihrer Heimat noch stark verwurzelt: Sie pflegt regelmässig Kontakt mit ihren Freunden und den zahlreichen Familienmitgliedern, die in Nordmazedonien leben. Konkret reiste sie in der Ver- - 18 - gangenheit jeweils vier bis fünf Mal pro Jahr für zwei bis drei Wochen in ihre Heimat, wo die Familie ihres Mannes ein Haus besitzt und wo zwei ihrer Brüder, ihre Schwester, ihre Mutter, ihre Schwiegereltern sowie ihre Freunde leben (Migra-Akt. Urk. 47 S. 344 f.). Seit auch der erwachsene Sohn der Beschuldigten – wie bereits die erwachsenen Töchter – in Deutschland lebt, geht die Beschuldigte nicht mehr so oft nach Nordmazedonien, dafür öfter nach Deutschland (Urk. 54 S. 7). In der Schweiz leben in familiärer Hinsicht alleine der Ehegatte der Beschuldigten sowie ein Cousin väterlicherseits (Urk. 5/1 S. 18). Da die Beschuldigte in Nordmazedo- nien geboren ist, sie bis zum 42. Lebensjahr dort lebte, mit Sprache und kulturellen Gepflogenheiten des Landes vertraut ist, und jedes Jahr eine erhebliche Zeit (4-5 Mal pro Jahr 2-3 Wochen, 21 bis 56 Tage pro Jahr in den Jahren 2020-2022, vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 330) in der Heimat verbringt bzw. verbrachte, dürfte die Eingliederung ein Leichtes sein. Dass sich die wirtschaftlichen Aussichten in der Heimat ungünstig präsentieren, begründet gemäss ständiger Praxis keinen Härte- fall (vgl. Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung macht denn auch nicht geltend, dass bei ihr ein Härtefall vorliege (Prot. II S. 7). 2.4. Bezüglich des Rechts auf Achtung des Familienlebens i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. vorne E. V.1.3.) fällt ins Gewicht, dass der Ehemann der Beschuldigten auch nordmazedonischer Staatsangehöriger ist und ebenfalls erst im Erwachse- nenalter aus der Heimat in die Schweiz reiste. Diesbezüglich sind ihm Sprache und kulturelle Gepflogenheiten der Heimat gleichermassen bestens vertraut. Dies ergibt sich auch daraus, dass er eine beträchtliche Zeit des Jahres jeweils in der Heimat verbringt (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 223; 5-6 Mal pro Jahr, in den letzten Jahren teilweise bis zu 61 Tage pro Jahr, vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 225) und einzig wegen der besseren medizinischen Versorgung sowie der IV-Rente nicht definitiv nach Nordmazedonien zurückkehrt (Migra-Akt. Urk. 47 S. 224). Eine Reintegration in der Heimat bzw. ein Begleiten der Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung erscheint problemlos möglich. Umstände, weshalb es dem Ehemann der Beschul- digten infolge seiner Teilinvalidität (IV-Viertelsrente aufgrund einer Beinverletzung, vgl. Urk. 5/1 S. 15; Prot. I S. 12; Migra-Akt. S. 620 f.) nicht möglich sein sollte, in Nordmazedonien zu leben, wurden weder geltend gemacht noch sind solche - 19 - ersichtlich. Gemäss der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt ist der Ehemann der Beschuldigten seit November 2014 zu 70 % in angepasster Tätigkeit arbeits- fähig (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 620). Aktuell arbeitet er in einem 20 % Pensum als Restaurantmitarbeiter (Migra-Akt. Urk. 47 S. 243; Urk. 54 S. 2 f.), was ihm das Erlangen einer vergleichbaren Arbeitstätigkeit in der Heimat erleichtern sollte. Minderjährige gemeinsame Kinder haben die Beschuldigte und ihr Ehemann nicht. Zusammenfassend erscheint es dem Ehegatten der Beschuldigten ohne weiteres als zumutbar, mit in die gemeinsame Heimat zurückzureisen und das Familienle- ben dort aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.6.3.). Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist damit nicht tangiert und es liegt (auch) in dieser Hinsicht kein Härtefall vor. 2.5. Mit Blick auf die ungenügende Integration der Beschuldigten hierzulande, ihre sehr guten Chancen auf Wiedereingliederung im Heimatland sowie die Zumut- barkeit der Ausreise ihres Ehemannes liegt eindeutig kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Auf eine Interessenabwägung kann vorliegend verzichtet werden. 2.6. Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile 6B_249/2020 vom
  34. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Sie muss ver- hältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Das Verschulden der Beschuldigten bewegt sich – bei einem in abstrakter Hinsicht schwerwiegenden Vermögens- delikt – im untersten Bereich und sie lebt seit immerhin neun Jahren in der Schweiz. Eine Landesverweisung von 5 Jahren, wie sie die Staatsanwaltschaft beantragt, erweist sich deshalb als angemessen.
  35. SIS-Ausschreibung 3.1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden - 20 - Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheits- strafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen). Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand einen Strafrahmen von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 340 E. 4.6). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegen- wärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (oben E. 4.5 und 4.7.2). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. 3.2. Die Verteidigung beantragt einen Verzicht auf die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS (Urk. 23 S. 5 f.; Prot. II S. 7). 3.3. Die Beschuldigte ist Drittstaatsangehörige und wird heute wegen einer Straf- tat verurteilt, die einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-III-Verordnung ist damit erfüllt. Die - 21 - von der Verteidigung erstinstanzlich referenzierte Rechtsprechung (vgl. Urk. 23 S. 5), wonach eine Mindeststrafe von einem Jahr erforderlich sei, ist gemäss den vorstehenden theoretischen Ausführungen überholt. Weiter wird die Beschuldigte heute wegen eines Vermögensdelikts zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Das gewerbsmässig begangene Delikt erstreckte sich über 20 Einzel- handlungen, einen Zeitraum von 25 Monaten und einen Betrag von über Fr. 30'000.–, weshalb auch die Voraussetzung eines Delikts von einer "gewissen Schwere" ohne weiteres erfüllt ist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die drei Kinder der Beschuldigten – sowie mittlerweile drei Enkelkinder im Alter von zweimal zwei Jahren und einmal vier Monaten – in Deutschland leben (Urk. 54 S. 6). Zwar handelt es sich bei den Kindern der Beschuldigten um erwachsene Personen, welchen es grundsätzlich zuzumuten ist, ihre Mutter während den nächsten fünf Jahren in ihrem Heimatland Nordmazedonien zu besuchen. Allerdings wären die Besuchskontakte zu den Kindern und zu den Enkelkindern im Klein(st)kindalter in Deutschland durch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erheblich eingeschränkt. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass sich das Delikt nicht gegen ein Mitglied der Gesellschaft, sondern gegen eine Schweizerische Sozialversiche- rung richtete, womit jedenfalls auch keine unmittelbare Gefahr für eine ausländi- sche Gesellschaft besteht, erscheint die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem nicht verhältnismässig. Damit ist von der Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS abzusehen.
  36. Fazit Die Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist abzusehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  37. Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). - 22 -
  38. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit vier von fünf Berufungsanträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  39. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'359.60 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 56). Der Aufwand ist grundsätzlich ausge- wiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung (rund zwei Stunden weniger) ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt) zu entschädigen. Die vorherige amtliche Verteidi- gerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, wurde für ihre ausgewiesenen Aufwendun- gen und Barauslagen im Berufungsverfahren bereits vorab mit Fr. 552.40 aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Urk. 49A).
  40. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von vier Fünfteln einst- weilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. - 23 - Es wird beschlossen:
  41. Vom Rückzug der Berufung der Beschuldigten wird Vormerk genommen.
  42. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird verfügt:
  43. (…)
  44. (Mitteilung) Es wird erkannt:
  45. (…)
  46. (…)
  47. (…)
  48. (…)
  49. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren.
  50. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'370.80 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) entschädigt.
  51. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
  52. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  53. (Mitteilungen)
  54. (Rechtsmittel)"
  55. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 24 - Es wird erkannt:
  56. Die Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 aStGB.
  57. Die Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
  58. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  59. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  60. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
  61. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch RAin X2._____ (inkl. 8,1% Fr. 552.40 MWSt, bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung durch RA Dr. X1._____ (inkl. Fr. 2'000.– 8,1% MWSt)
  62. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 25 -
  63. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenversicherung,  Rechtsdienst (SV-Nr. 1), Postfach, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  64. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240308-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 18. Juni 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin (Rückzug) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ betreffend gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 29. November 2023 (GG230034)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2023 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 21 ff.) "Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird betreffend die Vorwürfe vor dem 29. November 2020 einge- stellt.

2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'000.00. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren.

6. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidi- gerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'370.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. (Mitteilungssatz)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 35 S. 1 f.; Urk. 55 S. 1):

1. Die Beschuldigte sei

• des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB

• eventualiter des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB

• subeventualiter des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen.

3. Es sei der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren zu gewäh- ren.

4. Die Beschuldigte sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.

5. Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 37): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 29. November 2023 wurde der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigerin mündlich am 29. November (Prot. I S. 16) und der Staatsanwaltschaft und Privatklägerin schriftlich am 30. November und 4. Dezember 2023 eröffnet (Urk. 26/1+2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte meldeten mit Eingabe vom 4. resp. 11. Dezember 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 25+27). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 32) reichte die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 20. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 35). Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 zog die Beschuldigte ihre Berufung zurück (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 38). Die Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 41). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 wurde Rechtsanwältin MLaw X2._____ zufolge vorübergehender Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit als amtliche Verteidigerin entlassen und Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als neuer amt- licher Verteidiger eingesetzt (Urk. 43.) 1.4. Am 8. April 2025 wurde auf den 18. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 50). 1.5. Am 18. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen die Leitende Staatsanwältin lic. iur. B._____ für die Anklagebehörde sowie die Be- schuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden.

- 5 - 1.6. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellt im Berufungsverfahren folgende Abänderungs- anträge (Urk. 35 S. 1 f.; Urk. 55 S. 1): Die Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, subeventualiter des mehrfachen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen und es sei ihr der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. Ausserdem sei die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. 2.2. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 5, 6, 7 und 8 (Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzu- merken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition.

3. Privatklägerstellung der Unia Arbeitslosenkasse 3.1. Die Vorinstanz führte die Unia Arbeitslosenkasse als Privatklägerin. Mangels diesbezüglicher Erwägungen erschliesst sich nicht, auf welcher Grundlage sie zu diesem Schluss kam; eine Konstituierungserklärung der Unia Arbeitslosenkasse ist nicht aktenkundig. 3.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der Arbeitslosenkasse von vorn- herein keine Privatklägerstellung zukommen. Gemäss ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung (Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.3., zur Pu- blikation vorgesehen; Urteile 1B_158/2018 [in: Pra 2018 1201106] E. 2.5.; 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2.) gelten Verwaltungsträger des Gemein- wesens nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. Der Verwaltungsträger

- 6 - kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwort- lich ist. Die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurtei- lung der Beschuldigten werden im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Weitere Verwaltungseinheiten sind nur ausnahmsweise bei ent- sprechender gesetzlicher Grundlage zuzulassen (vgl. etwa der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 48 c SHG, mit dem im Kanton Zürich eine gesetzliche Grund- lage geschaffen wurde, um den Sozialbehörden in Verfahren wegen Verletzung von § 48 b SHG, Art. 146 StGB oder 148a StGB Parteistellung sui generis einzu- räumen). Im Fall der Arbeitslosenkasse kommt weiter hinzu, dass sie ihr Betriebs- kapital gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. g AVIG i.V.m. Art. 91 AVIG lediglich treuhände- risch verwaltet, weshalb sie bei unrechtmässigem Bezug von Leistungen von vorn- herein nicht nach Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in ihren eigenen Rechten ver- letzt wird (Urteil 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.4.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse Unia weder Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO ist, noch eine anderweitige gesetzliche Grundlage besteht, um ihr Privatklägerstellung sui generis einzuräumen. Damit verletzte die Vorinstanz Recht, indem sie die Unia Arbeitslosenkasse als Partei zugelassen hat. II. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Betreffend den äusseren Sachverhalt wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten Folgendes vor: Sie habe an diversen, in der Anklageschrift genann- ten Daten zwischen dem 30. April 2019 und dem 22. Juni 2021 wahrheitswidrige Angaben über ihre Erwerbstätigkeit gegenüber der Arbeitslosenkasse gemacht, indem sie die in der Anklageschrift genannten Erwerbstätigkeiten bzw. Einnahmen nicht deklariert habe. Durch die wahrheitswidrigen Angaben der Beschuldigten, welche durch die zuständigen Mitarbeiter nicht mit zumutbarem Aufwand hätten entlarvt werden können, sei der Beschuldigten eine zu hohe Arbeitslosenentschä- digung im Umfang von Fr. 45'667.30 ausbezahlt worden, wohingegen sie lediglich

- 7 - einen Anspruch in der Höhe von ca. Fr. 13'680.10 gehabt habe, weshalb bei der Arbeitslosenkassen ein Schaden im Umfang von Fr. 31'987.20 eingetreten sei. 1.2. Die Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geständig, die in der Anklageschrift genannten Verdienste erzielt zu haben und diese bzw. die entsprechenden Arbeitgeber in den erwähnten Formularen nicht angegeben zu haben (Prot. I S. 6). Das Geständnis betreffend den äusseren Sachverhalt steht grundsätzlich im Einklang mit den aktenkundigen, von der Beschuldigten unterzeichneten Formularerklärungen und den Lohnabrechnungen der Arbeitgeber (Urk. 3/12-3/31). 1.3. Die Beschuldigte appelliert nicht gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen des (nur vorsätzlich begehbaren) mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung. Soweit die Beschuldigte den inneren Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren noch bestritt und behauptete, sie habe nicht gewusst, dass sie die fraglichen Anstellungen hätte melden müssen, kann unter Verweis auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt (Urk. 34 S. 5): Reka- pitulierend ist insbesondere hervorzuheben, dass die Beschuldigte ihre Arbeitstä- tigkeit bei der C._____ AG im dafür vorgesehenen Feld vermerkte, als sie gleich- zeitig bereits bei der D._____ SA arbeitstätig war, was sie indes unterschlug. Ihre Begründung, dass es sich bei der D._____ SA lediglich um einen Vertretungseinsatz gehandelt habe, vermag bereits mit Blick auf ihre ebenfalls unterschlagene spätere Tätigkeit bei der E._____ AG, bei der es sich nicht um ei- nen Vertretungseinsatz handelte, keinesfalls zu überzeugen. 1.4. Der Anklagesachverhalt ist gemäss Anklageschrift erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands im Sinne von Art. 146 StGB Abs. 1 StGB zutreffend dargestellt, darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 6 f.).

- 8 - 2.2. Rekapitulierend ist hinsichtlich des Merkmals der Arglist festzuhalten, dass bei Bestehen einer Pflicht zur vollständigen oder wahrheitsgetreuen Auskunftser- teilung und soweit die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, schon einfache falsche Angaben als arglistig gelten (Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.4.1. f.; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1.; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1.). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil 6B_932/2015 vom

18. November 2015 E. 3.4). Eine Behörde darf bei Massengeschäften auf die Wahrheit der gemachten Angaben vertrauen und hat keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu treffen, soweit es sich um einen Routinefall handelt (vgl. Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2.). Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die Behörde die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteil 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.3. m.w.H.). 2.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelte die Beschuldigte arglistig, als sie gegenüber der Arbeitslosenkasse falsche Angaben betreffend ihre Arbeitstätig- keit machte: 2.3.1. Die Vorinstanz geht implizit davon aus, dass die Arbeitslosenkasse eine Pflicht trifft, (routinemässig) Bankkontoauszüge der Anspruchsteller einzuholen und diese auf allfällige Arbeitseinnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 34 S. 9 ff.). Damit geht sie fehl. Ihre Ansicht scheint die Vorinstanz auf einer unzutreffenden Lesart der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzu- bauen (Urk. 34 S. 7 m.H.a. Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3.), wonach eine Sozialbehörde leichtfertig handelt, wenn sie es unterlässt, die antrags- tellende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise Steuererklärung, Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Damit verkennt die Vor- instanz grundlegende Unterschiede zwischen dem Verfahren zur Beantragung von

- 9 - Sozialhilfe und Arbeitslosenentschädigung. Anders als bei der Anmeldung für die Sozialhilfe werden bei der Anmeldung für Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich keine Informationen betreffend die Vermögensverhältnisse (bspw. Steuerer- klärung, Steuerveranlagung, Kontoauszüge, vgl. 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3.) eingefordert (vgl. auch Urk. 3/11). Dies ergibt sich zwangsläufig bereits aus dem Umstand, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Antragstellers besteht (Versicherungsprin- zip, vgl. Art. 8 AVIG), während dem Vermögen bei der Prüfung von Sozialhilfean- sprüchen entscheidendes Gewicht zukommt (Subsidiaritätsprinzip, vgl. § 14 SHG). Dass bei der Beantragung von Sozialhilfe – nicht aber bei Beantragung von Arbeits- losenentschädigung – die Vermögensverhältnisse offenzulegen sind, erschliesst sich auch aus den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wonach wer Versicherungsleistungen beansprucht, alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG). In dieser Hinsicht erweist sich die vorinstanzliche Interpretation der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Erwägung als falsch. Während die Rechtsprechung betreffend Betrug im Bereich der Sozial- hilfe auf Betrug im Sozialversicherungsrecht übertragbar ist, so gilt dies nur im Grundsatz (vgl. Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3. in fine) und nicht hinsichtlich der zu prüfenden Unterlagen, die sich zwischen den einzelnen Sozial- werken massgeblich unterscheiden. Arbeitslosenkassen sind – wie erwähnt – im Routinefall nicht gehalten, Kontoauszüge, Steuerunterlagen etc. der antragstellen- den Person einzuholen, und mangels Anhaltspunkten für eine nicht gemeldete Arbeitstätigkeit der Beschuldigten bestand kein Anlass für ausserordentliche Vor- kehrungen (vgl. Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5; 6B_587/2020 vom

12. Oktober 2020 E. 1.2.2.). Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammen- hang schliesslich die vorinstanzliche Feststellung, eine "vertiefte Abklärung […] wäre somit gar nicht erforderlich gewesen" (Urk. 34 S. 9), zumal auch die Einholung und Überprüfung von Kontoauszügen bei Antragstellern für Arbeitslosenentschädi- gung eine vertiefte Abklärung darstellt. Aus den für die ordentliche ALV-Anspruchs- abklärung notwendigen Unterlagen waren jedenfalls keine Hinweise auf nicht

- 10 - deklarierte Einkommen ersichtlich, weshalb kein leichtfertiges Handeln der Arbeits- losenkasse vorliegt. 2.3.2. Weiter ist unzutreffend, dass die Möglichkeit der Überprüfung der AHV- Kontoauszüge die Arglist entfallen liesse. Nicht nachvollziehbar erscheint die vorinstanzliche Erwägung, wonach die "Falschangaben der Beschuldigten schluss- endlich ja auch gerade dadurch festgestellt" worden seien, dass die Arbeitslosen- kasse die Angaben der Beschuldigten mit den Angaben der Zentralen Ausgleichs- stelle abgeglichen habe, und ein früherer Abgleich bereits zu einem früheren Zeit- punkt Hinweis auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gegeben hätte (vgl. Urk. 34 S. 9). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Arglist nicht bereits deshalb ausscheidet, weil Falschangaben mittels Abklärungen bei anderen Stellen überprüfbar und auf einem solchen Weg später allenfalls auch aufgedeckt worden sind. Der Arbeitslosenkasse kann nicht angelastet werden, sie habe nicht alles unternommen, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, wenn sie nicht grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet hat (vgl. Urteil 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5.). Behörden dürfen und müssen sich bei Massengeschäften darauf beschränken, die beim Antragsteller routinemässig einzuholenden Unterlagen zu überprüfen. Soweit daraus keine Hinweise auf Falschangaben hervorgehen, verhält sich die Behörde nicht leichtfertig, wenn sie auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vertraut. Im Rahmen der routi- nemässig und ordentlich durchgeführten Antragsprüfung der Beschuldigten ergab sich – wie erwähnt – nichts Auffälliges. Die Arbeitslosenkasse durfte deshalb ohne weiteres davon ausgehen, dass die Angaben der Beschuldigten der Wahrheit entsprachen. Es war kein Anlass ersichtlich, in einem "Routinefall" der Beantragung von Arbeitslosenentschädigung bei der Ausgleichskasse Nachforschungen zu tätigen. Dies erhellt bereits aus dem Umstand, dass in der Schweiz durchschnittlich rund 300'000 Personen (vgl. Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2024, S. 70) ALV-Taggelder beziehen; die Einführung flächendeckender Überprüfung von AHV-Kontoauszügen würde offensichtlich zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand führen. Schliesslich läuft die vorinstanzliche Begründung mit der Möglichkeit der Überprüfung der AHV-Kontoauszüge bereits deshalb ins Leere, weil AHV-Kontoauszüge die Einkommen, die im laufenden Jahr erzielt werden, erst

- 11 - im darauffolgenden Jahr ausweisen (vgl. Erläuterungen zum Auszug aus dem Indi- viduellen Konto, Stand am 1. Januar 2025, S. 2 ), weshalb eine nicht gemeldete Arbeitstätigkeit bzw. ungerechtfertigt bezahlte Entschädigungen ohnehin erst nachträglich festgestellt werden könnten (vgl. dazu die sehr ähnliche Sachlage im Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025, wo die Beschuldigte nur zwei von drei Arbeitgebern angegeben hatte). 2.3.3. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs (Irrtum, Vermögens- verfügung, Schaden, Bereicherung) sind ohne weiteres erfüllt, was von der Vertei- digung nicht in Frage gestellt wird. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 34 S. 11) mit direktem Vorsatz: Gemäss dem erstellten Sachverhalt wusste die Beschuldigte insbesondere, dass sie verpflichtet war, sämtliche Erwerbstätigkeiten gegenüber der Arbeitslosenkasse offenzulegen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, die Beschuldigte habe gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gehandelt (vgl. Urk. 35 S. 1 f.; Urk. 55 S. 1 und 5 f.). 2.4.1. Der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit liegt im berufs- mässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 116 IV 319 E. 4c; 119 IV 129 E. 3a). Einzelne unrechtmässige Leistungsbezüge, die auf einer einzigen Täuschung basieren, stellen auch bei namhaften Beträgen keine gewerbsmässige Tätigkeit dar (BGE 140 IV 11 E. 2.4.1.; Urteil 6B_932/2015 vom

18. November 2015 E. 4.3.).

- 12 - 2.4.2. Die Beschuldigte gab im Zeitraum vom 30. April 2019 bis 22. Juni 2021 nicht weniger als 20 Mal täuschende Formulare bei der Arbeitslosenkasse ein und erzielte dadurch eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 31'987.20 bzw. monatlich durchschnittlich rund Fr. 1'300.– (vgl. Urk. 7/6). Die Beschuldigte erzielte damit durch im Zeitraum von über zwei Jahren (von Ausnah- men abgesehen) monatlich eingegebene Formulare mit unwahren Inhalten einen wesentlichen Teil ihres regelmässigen Einkommens. Aus Anzahl, Frequenz und Dauer der deliktischen Betätigung sowie den erzielten Einkünften geht eine berufs- mässige Betätigung der Beschuldigten hervor, weshalb Gewerbsmässigkeit vor- liegt. 2.5. Die Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 aStGB (vgl. nachfolgend III.1.) schuldig zu sprechen. III. Strafe 1. Die Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021. Die neue Bestimmung sieht einen verschärften Strafrahmen von 6 Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB), während zum Tatzeitpunkt eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen möglich war (vgl. Art. 146 Abs. 2 aStGB, Stand bis 30. Juni 2023). Folglich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 2. 2.1. Im Rahmen eines gewerbsmässigen Betrugsdelikts handelt es sich bei den Fr. 31'987.20 um einen tiefen Deliktsbetrag. In Zusammenhang mit der Anzahl Tathandlungen und dem Tatzeitraum (20 Einzelhandlungen im Zeitraum von 25 Monaten) ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen, da die mehr- fache Tatbegehung über einen erheblichen Zeitraum der Gewerbsmässigkeit inne- wohnt. Schliesslich ist der Grad der Arglist gegenüber anderen Betrugsdelikten im

- 13 - untersten Bereich zu verorten, zumal einfache schriftliche Lügen vorliegen. Insge- samt erweist sich für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mithin rund einem Fünfzehntel der Maximalstrafe, als angemessen. 2.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Beschuldigte und ihr Mann verfügten zwar über ein tiefes Einkommen, eine finanzielle Notlage, welche die Delinquenz in einem günstigeren Licht erscheinen liesse, liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 9) – in subjektiver Hinsicht aber nicht vor. So ist und war die Beschuldigte grundsätzlich arbeitsfähig und verfügte gemäss Aus- kunft der Steuerbehörden im Deliktszeitraum über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 80'000.– (Urk. 9/6). Die Beschuldigte befand sich auch nicht in einer Situation, in der staatliche Hilfeleistungen nicht (bzw. nicht innert nützlicher Frist) erhältlich gewesen wären. Die Bereicherungsabsicht ist tatbestandsimmanent und neutral zu werten. Auch in Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. 2.3. Aus der Biografie der Beschuldigten sowie ihrem Nachtatverhalten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung. Auch das Nachtatverhalten erweist sich als strafzumessungsneutral: Die objektive Beweislage war von Beginn weg erdrückend, weshalb das teilweise Geständnis nicht strafmindernd zu berücksich- tigen ist. Den subjektiven Sachverhalt stellte die Beschuldigte bis zuletzt in Abrede. 2.4. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 16. Dezember 2021 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern verurteilt (Urk. 9/4). Infolge des Tatzeitpunkts der vorliegend zu beur- teilenden Tat, der sich bis 22. Juni 2021 erstreckt, fällt eine Berücksichtigung des Strafbefehls im Rahmen der Strafzumessung ausser Betracht. 2.5. Die Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. IV. Vollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

- 14 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2. Das Bestreiten einer Tat lässt – als legitime Verteidigungsstrategie – nicht zwingendermassen auf Uneinsichtigkeit schliessen. In diesem Sinne vermag (alleine) der Umstand, dass die Beschuldigte den subjektiven Sachverhalt bestritt, keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich ihrer Legalprognose aufzuwerfen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschuldigte in zeitlicher Nähe zum vorliegenden Strafverfahren wegen ausländerrechtlicher Delikte verurteilt wurde (vgl. Urk. 9/4). Die Delikte betreffen zwar ein anderes Rechtsgut, wurden jedoch auch im Zusam- menhang mit der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten begangen (vgl. Urk. 9/4). Rela- tivierend ist indes festzuhalten, dass die Beschuldigte vorliegend erstmals am

8. Dezember 2022 durch die Strafbehörden tangiert wurde. In dieser Hinsicht delinquierte die Beschuldigte zumindest nicht trotz Wissen um eine laufende Untersuchung. Angesichts der in kurzer Frist erwirkten Verurteilungen erscheint die Legalprognose indes nicht als gänzlich ungetrübt. Auch wenn dies nicht ins Gewicht fällt, ist sodann zu erwähnen, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung zugab, bei einem Arbeitsverhältnis, bei welchem sie aufgrund eines Diebstahlsvorwurfs die fristlose Kündigung erhalten hatte (Urk. 3/11 S. 2), etwas aus dem Abfallkorb mitgenommen zu haben, was sie nicht hätte tun dürfen (Urk. 54 S. 10). Die Probezeit ist deshalb auf 3 Jahre festzusetzen. V. Landesverweisung

1. Grundlagen 1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz vor. Sodann sieht Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ebenfalls die obligatorische Landesverweisung vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen-

- 15 - über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. 1.2. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familien- lebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeit- sprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022

- 16 - E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom

8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 1.4. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Bezie- hung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.5.2 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmit- glieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

2. Beurteilung 2.1. Die Beschuldigte ist nordmazedonische Staatsangehörige und wurde am tt. Mai 1973 in F._____ (Nordmazedonien) geboren. In der Heimat besuchte sie vier Jahre lang die Schule, danach absolvierte sie weder eine Ausbildung, noch war sie erwerbstätig. Indessen kümmerte sich um die drei inzwischen volljährigen Kinder und den Haushalt (vgl. Urk. 5/1 S. 16; Prot. I S. 9). Sie reiste am 29. Januar 2016

- 17 - via Familiennachzug in die Schweiz ein (Urk. 5/1 S. 16; Prot. I S. 12 f.) und verfügt heute über die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 9/2; Urk. 9/7). 2.2. Hinsichtlich der Integrationsleistung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie auch heute nach neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz kein Deutsch spricht. Mit Blick auf das Alter und die kaum vorhandene Bildung relativiert sich dieses Kriterium zwar, zumal ein höheres Alter und eine fehlende Grundbildung das Erler- nen fremder Sprachen deutlich erschweren dürfte. Indes gab die Beschuldigte auch nie an, ernsthaft versucht zu haben, Deutsch zu erlernen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschuldigten zwar positiv zu attestieren, dass sie ab ihrer Einreise im Jahr 2016 praktisch durchgehend arbeitstätig war und keine Sozialhilfe bezog: Indes handelt es sich um ein relativ niedriges Arbeitspensum, das die Beschuldigte, die keiner Erwerbseinschränkung unterliegt, leistete. Auch der Umstand, dass sie keine Sozialhilfe bezog, relativiert sich durch den Umstand, dass sie stattdessen während einer längeren Dauer widerrechtlich Sozialversicherungsgelder erhältlich machte. Weiter fällt in wirtschaftlicher Hinsicht negativ ins Gewicht, dass die Beschuldigte per 11. Juni 2024 in G._____ über 39 Verlustscheine im Gesamtum- fang von Fr. 68'400.20 und am neuen Wohnort in H._____ per 12. Juni 2024 bereits über neue Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'482.20 verfügte (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 638, S. 664). Der Schuldenberg dürfte aufgrund der Rückzahlungspflich- ten im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug der Sozialleistungen sowie dem Strafverfahren weiter erheblich anwachsen. Zusammenfassend muss der Integrationsgrad – selbst in Berücksichtigung der schwierigen Ausgangslage, welche sich der ohne relevante Schul- und Arbeitserfahrung eingereisten Beschul- digten präsentierte – als klar ungenügend eingestuft werden. Dieser Befund wird gestützt durch die formelle ausländerrechtliche Verwarnung, welche das Migrati- onsamt am 26. Juli 2024 gegen die Beschuldigte unter Hinweis auf ihre mutwillige Verschuldung, mangelhafte anderweitige Integration und wiederholte Straffälligkeit ausgesprochen hat (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 676). 2.3. Die hierzulande kaum integrierte Beschuldigte ist in ihrer Heimat noch stark verwurzelt: Sie pflegt regelmässig Kontakt mit ihren Freunden und den zahlreichen Familienmitgliedern, die in Nordmazedonien leben. Konkret reiste sie in der Ver-

- 18 - gangenheit jeweils vier bis fünf Mal pro Jahr für zwei bis drei Wochen in ihre Heimat, wo die Familie ihres Mannes ein Haus besitzt und wo zwei ihrer Brüder, ihre Schwester, ihre Mutter, ihre Schwiegereltern sowie ihre Freunde leben (Migra-Akt. Urk. 47 S. 344 f.). Seit auch der erwachsene Sohn der Beschuldigten – wie bereits die erwachsenen Töchter – in Deutschland lebt, geht die Beschuldigte nicht mehr so oft nach Nordmazedonien, dafür öfter nach Deutschland (Urk. 54 S. 7). In der Schweiz leben in familiärer Hinsicht alleine der Ehegatte der Beschuldigten sowie ein Cousin väterlicherseits (Urk. 5/1 S. 18). Da die Beschuldigte in Nordmazedo- nien geboren ist, sie bis zum 42. Lebensjahr dort lebte, mit Sprache und kulturellen Gepflogenheiten des Landes vertraut ist, und jedes Jahr eine erhebliche Zeit (4-5 Mal pro Jahr 2-3 Wochen, 21 bis 56 Tage pro Jahr in den Jahren 2020-2022, vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 330) in der Heimat verbringt bzw. verbrachte, dürfte die Eingliederung ein Leichtes sein. Dass sich die wirtschaftlichen Aussichten in der Heimat ungünstig präsentieren, begründet gemäss ständiger Praxis keinen Härte- fall (vgl. Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung macht denn auch nicht geltend, dass bei ihr ein Härtefall vorliege (Prot. II S. 7). 2.4. Bezüglich des Rechts auf Achtung des Familienlebens i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. vorne E. V.1.3.) fällt ins Gewicht, dass der Ehemann der Beschuldigten auch nordmazedonischer Staatsangehöriger ist und ebenfalls erst im Erwachse- nenalter aus der Heimat in die Schweiz reiste. Diesbezüglich sind ihm Sprache und kulturelle Gepflogenheiten der Heimat gleichermassen bestens vertraut. Dies ergibt sich auch daraus, dass er eine beträchtliche Zeit des Jahres jeweils in der Heimat verbringt (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 223; 5-6 Mal pro Jahr, in den letzten Jahren teilweise bis zu 61 Tage pro Jahr, vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 225) und einzig wegen der besseren medizinischen Versorgung sowie der IV-Rente nicht definitiv nach Nordmazedonien zurückkehrt (Migra-Akt. Urk. 47 S. 224). Eine Reintegration in der Heimat bzw. ein Begleiten der Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung erscheint problemlos möglich. Umstände, weshalb es dem Ehemann der Beschul- digten infolge seiner Teilinvalidität (IV-Viertelsrente aufgrund einer Beinverletzung, vgl. Urk. 5/1 S. 15; Prot. I S. 12; Migra-Akt. S. 620 f.) nicht möglich sein sollte, in Nordmazedonien zu leben, wurden weder geltend gemacht noch sind solche

- 19 - ersichtlich. Gemäss der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt ist der Ehemann der Beschuldigten seit November 2014 zu 70 % in angepasster Tätigkeit arbeits- fähig (vgl. Migra-Akt. Urk. 47 S. 620). Aktuell arbeitet er in einem 20 % Pensum als Restaurantmitarbeiter (Migra-Akt. Urk. 47 S. 243; Urk. 54 S. 2 f.), was ihm das Erlangen einer vergleichbaren Arbeitstätigkeit in der Heimat erleichtern sollte. Minderjährige gemeinsame Kinder haben die Beschuldigte und ihr Ehemann nicht. Zusammenfassend erscheint es dem Ehegatten der Beschuldigten ohne weiteres als zumutbar, mit in die gemeinsame Heimat zurückzureisen und das Familienle- ben dort aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.6.3.). Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist damit nicht tangiert und es liegt (auch) in dieser Hinsicht kein Härtefall vor. 2.5. Mit Blick auf die ungenügende Integration der Beschuldigten hierzulande, ihre sehr guten Chancen auf Wiedereingliederung im Heimatland sowie die Zumut- barkeit der Ausreise ihres Ehemannes liegt eindeutig kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Auf eine Interessenabwägung kann vorliegend verzichtet werden. 2.6. Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile 6B_249/2020 vom

27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Sie muss ver- hältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Das Verschulden der Beschuldigten bewegt sich – bei einem in abstrakter Hinsicht schwerwiegenden Vermögens- delikt – im untersten Bereich und sie lebt seit immerhin neun Jahren in der Schweiz. Eine Landesverweisung von 5 Jahren, wie sie die Staatsanwaltschaft beantragt, erweist sich deshalb als angemessen.

3. SIS-Ausschreibung 3.1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden

- 20 - Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheits- strafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen). Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand einen Strafrahmen von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 340 E. 4.6). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegen- wärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (oben E. 4.5 und 4.7.2). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. 3.2. Die Verteidigung beantragt einen Verzicht auf die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS (Urk. 23 S. 5 f.; Prot. II S. 7). 3.3. Die Beschuldigte ist Drittstaatsangehörige und wird heute wegen einer Straf- tat verurteilt, die einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-III-Verordnung ist damit erfüllt. Die

- 21 - von der Verteidigung erstinstanzlich referenzierte Rechtsprechung (vgl. Urk. 23 S. 5), wonach eine Mindeststrafe von einem Jahr erforderlich sei, ist gemäss den vorstehenden theoretischen Ausführungen überholt. Weiter wird die Beschuldigte heute wegen eines Vermögensdelikts zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Das gewerbsmässig begangene Delikt erstreckte sich über 20 Einzel- handlungen, einen Zeitraum von 25 Monaten und einen Betrag von über Fr. 30'000.–, weshalb auch die Voraussetzung eines Delikts von einer "gewissen Schwere" ohne weiteres erfüllt ist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die drei Kinder der Beschuldigten – sowie mittlerweile drei Enkelkinder im Alter von zweimal zwei Jahren und einmal vier Monaten – in Deutschland leben (Urk. 54 S. 6). Zwar handelt es sich bei den Kindern der Beschuldigten um erwachsene Personen, welchen es grundsätzlich zuzumuten ist, ihre Mutter während den nächsten fünf Jahren in ihrem Heimatland Nordmazedonien zu besuchen. Allerdings wären die Besuchskontakte zu den Kindern und zu den Enkelkindern im Klein(st)kindalter in Deutschland durch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erheblich eingeschränkt. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass sich das Delikt nicht gegen ein Mitglied der Gesellschaft, sondern gegen eine Schweizerische Sozialversiche- rung richtete, womit jedenfalls auch keine unmittelbare Gefahr für eine ausländi- sche Gesellschaft besteht, erscheint die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem nicht verhältnismässig. Damit ist von der Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS abzusehen.

4. Fazit Die Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist abzusehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 22 -

2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit vier von fünf Berufungsanträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'359.60 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 56). Der Aufwand ist grundsätzlich ausge- wiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung (rund zwei Stunden weniger) ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt) zu entschädigen. Die vorherige amtliche Verteidi- gerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, wurde für ihre ausgewiesenen Aufwendun- gen und Barauslagen im Berufungsverfahren bereits vorab mit Fr. 552.40 aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Urk. 49A).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von vier Fünfteln einst- weilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Beschuldigten wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird verfügt:

1. (…)

2. (Mitteilung) Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren.

6. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'370.80 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) entschädigt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 24 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 aStGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch RAin X2._____ (inkl. 8,1% Fr. 552.40 MWSt, bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung durch RA Dr. X1._____ (inkl. Fr. 2'000.– 8,1% MWSt)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 25 -

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenversicherung,  Rechtsdienst (SV-Nr. 1), Postfach, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.