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SB240305

Gehilfenschaft zu grober Verletzung der Verkehrsregeln (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2025-04-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 wirft dem Be- schuldigten A._____ vor, vorsätzlich dazu Hilfe geleistet zu haben, dass jemand durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, indem der Mitbeschuldigte B._____ zu ei- nem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 25. Juli 2016 und dem

7. September 2016 auf der E._____-strasse in F._____ auf der Höhe kurz vor der Verzweigung mit der G._____-strasse als Lenker des BMW 328i neben dem Mit- beschuldigten C._____, der einen Porsche 911 Turbo lenkte, mit einer Geschwin- digkeit von 8.4 km/h hergefahren sei, wobei C._____ die Normalspur und B._____ die Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung … [Ort] befahren habe. Sie hätten konkludent den gemeinsamen Entschluss gefasst, gleichzeitig Gas zu geben. Auf der Höhe des dortigen ersten Fussgängerstreifens habe C._____ sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von durchschnittlich 6.4 m/s2 über eine Strecke von rund 75 Me- tern auf eine Endgeschwindigkeit von 63 km/h statt der dort erlaubten 50 km/h be- schleunigt. C._____ habe gleichzeitig sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von mindestens 6.6 m/s2 über dieselbe Strecke von rund 75 Metern auf der Gegenfahr- bahn auf eine Endgeschwindigkeit von 64 km/h beschleunigt, wobei C._____ schneller gewesen sei und sich nach rund 75 Metern vor B._____ abgesetzt habe. Dies hätten die Mitbeschuldigten trotz mehrerer Zufahrten links und rechts der E.____-strasse Höhe Liegenschaft Nr. 1, zweier Fussgängerstreifen und einer linksseitigen Bushaltestelle mit wartenden Fahrgästen getan. Die übrigen Verkehrs-

- 12 - teilnehmer, namentlich die vortrittsberechtigten Fussgänger, welche ihre Aufmerk- samkeit beim Betreten des Fussgängerstreifens zunächst dem von links nahenden Verkehr widmen, hätten nicht mit zwei mit 63 km/h resp. 64 km/h nebeneinander fahrenden Fahrzeugen auf der E._____-strasse rechnen müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass diese in Verkennung der erhöhten Geschwindigkeit der beiden Beschuldigten ihr Vortrittsrecht geltend machen würden. Angesichts der ge- nannten gefahrenen Geschwindigkeiten und des gegenüber einem korrekt mit 50 km/h fahrenden Fahrzeug um 10.6 Metern resp. 11.5 Metern verlängerten An- halteweges hätten die Mitbeschuldigten eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr ge- schaffen, die sie zumindest in Kauf genommen hätten. Der Beschuldigte A._____ sei während der gesamten Fahrt in einem BMW 530d hinter den Mitbeschuldigten her gefahren und habe die gesamte geschilderte Fahrt gefilmt, was Letztere auch gewollt und gewusst hätten und wodurch der Beschuldigte A._____ die Mitbeschul- digten in ihrem Tatentschluss bestärkt habe. Sinngemäss (durch Anfügen der ent- sprechenden Gesetzesbestimmung, Art. 25 StGB) wirft die Anklage dem Beschul- digten A._____ Gehilfenschaft zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 25 StGB vor (Urk. 33 S. 3 und 4).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, dass ein Beschleunigungsrennen stattgefunden habe und beteuert, die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ hätten nicht gewusst, dass er filmte und dadurch die Letztgenannten in ihrem Tatentschluss bestärkt habe (siehe E. III.3.4.2 und Urk. 54 S. 5 ff. und 7; Urk. 76 S. 3 ff.; Urk. 79 S. 34). Weiter macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, es habe sich vorliegend nicht um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gehandelt, da die Mitbeschul- digten B._____ und C._____ das erlaubte Geschwindigkeitslimit um 13 km/h bzw. 14 km/h überschritten hätten und eine grobe Verkehrsregelverletzung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, wenn innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten werde (Urk. 54 S. 8). Weder beim ersten noch beim zweiten Fussgängerstreifen hätten sich Fussgänger aufgehalten,

- 13 - weshalb keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 SVG vorliege (Urk. 54 S. 10). Das auf dem Video ersichtliche kurze Linksfahren sei notwendig gewesen, um auf die kor- rekte Fahrspur gelangen zu können, so dass auch eine Verletzung des Rechtsfahr- gebotes nicht erfüllt sei (Urk. 54 S. 10). Schliesslich macht der Beschuldigte gel- tend, die angeklagten Zuwiderhandlungen stellten einfache Verkehrsregelverlet- zungen dar, die bereits verjährt seien, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 54 S. 11). Für den Eventualfall, dass doch eine grobe Verkehrsregelverlet- zung anzunehmen sei, habe das Filmen der zur Diskussion stehenden Fahrt keinen Einfluss auf den (angeblichen) Tatentschluss von B._____ und C._____ gehabt, da diese nicht gewusst hätten, dass sie gefilmt werden (Urk. 54 S. 11). Bei diesen De- positionen blieb der Beschuldigte auch im ersten Berufungsverfahren (Urk. 76 S. 3 ff. ; Urk. 79 S. 29 ff.). Auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom

2. April 2025 wurde geltend gemacht, die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ hätten nichts von der Aufnahme gewusst, weshalb der Beschuldigte durch das Fil- men keinen Gehilfenschaftsbeitrag geleistet habe (Urk. 102 S. 5 ff.).

3. Sachverhaltswürdigung 3.1. 3.1.1. Aus der vom Beschuldigten C._____ mit seinem Handy erstellten Video- aufzeichnung (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR, kurz 10/6/CD) ergibt sich in Minuten der Aufnahme angegeben resp. gemäss den ebenfalls auf dieser CD gespeicherten Einzelframes, was folgt: Zu Beginn der Aufnahme sind über dem oberen Teil des Lenkrads das Cockpit und die Motorhaube im Vordergrund auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Leitlinie im Hintergrund (also vor dem Filmenden befind- lich) links (auf der Gegenfahrbahn) ein schwarzer BMW und rechts daneben ein schwarzer Porsche 911 zu sehen, die langsam, im Schritttempo auf einen Fuss- gängerstreifen zu rollen, dort fast zum Stillstand kommen (00:00-00:03) und bei Erreichen des Fussgängerstreifens praktisch gleichzeitig voll beschleunigen (00:04) und – leicht versetzt – nebeneinander her fahren bis der BMW die links an der Bushaltestelle zu sehenden Personen erreicht (00:08) und die Aufnahme ab- bricht (00:09). Aus der Aufnahme ergibt sich sodann im Detail, dass die Bremslich- ter des BMW bis zum Erreichen des ersten Fussgängerstreifens bis 00:01 aufleuch-

- 14 - ten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003-0008.060), dann nicht mehr und ab 00:02 bis 00:03 erneut aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061-0008.101), der Fahrer also die Bremse betätigt hat, und dann defi- nitiv ablöschen, als der Fahrer beschleunigt (siehe dazu auch Einzelframes ab IMG_0008.102). Ein ähnliches Verhalten ist auch beim Porsche festzustellen: Er rollt ohne Aufleuchten der beiden hinteren Bremslichter und des dritten (mittleren) Bremslichts (bis 00:01) an den Fussgängerstreifen heran (siehe dazu auch Einzel- frames IMG_0008.003-0008.060), betätigt entsprechend dem Aufleuchten der Bremslichter dann bis 00:02 die Bremse (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061- 0008.079), worauf er sie wieder los lässt und dann bei ca. 00:04 voll beschleunigt. Auf Höhe des Endes der Einmündung der G._____-strasse be- findet sich der Porsche bereits mit der Front seines Fahrzeuges vor dem BMW (00:05; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.193 -0008.200) und diese Posi- tion (rechts vor dem BMW) behält er bis zum Erreichen der an der Bushaltestelle wartenden Personen (ca. 00:07; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.249- 0008.259) und bis zum Abbruch der Filmaufnahme (00:09) mittels Absenken des Handys und Grossaufnahme des Tourenzählers (Einzelframe IMG_0008.272- 0008.276) bei. 3.1.2. Die Videoaufnahme hält – was sich anhand der kurzen 9 Sekunden dau- ernden Sequenz und den Einzelframes ergibt – ungefiltert und offensichtlich unbe- arbeitet fest, wie die beiden vor dem Aufnehmenden fahrenden Fahrzeuglenker beim ersten Fussgängerstreifen vor der Einmündung der G._____-strasse fast aus dem Stillstand dem Motorengeräusch und der zurückgelegten Wegstrecke entspre- chend voll beschleunigen und versetzt nebeneinander bis auf Höhe der an der Bus- haltestelle wartenden Personen auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Mittellinie fahren. Der Filmaufnahme kommt daher als Sachbeweismittel eine sehr hohe Beweiskraft zu. An der Authentizität bestehen keine Zweifel. 3.2. 3.2.1. Das Forensische Institut Zürich zeigt in seinem Gutachten vom 23. April 2019 über die Auswertung der Videoaufzeichnung (kurz: Gutachten FOR; Urk. 10/6) auf, wie die Fragestellung und der Auftrag der Staatsanwaltschaft laute-

- 15 - ten und welche Unterlagen für die Untersuchung zur Verfügung standen (S. 2 f.). Die angewendete Untersuchungsmethode der schrittweisen Betrachtung von Vi- deos in Einzelframes, der Zuordnung von Fahrzeugen zu ortsfesten Fixpunkten, die Messung der dazwischen zurückgelegten Wegstrecke in Luftaufnahmen aus geometrischen Informationssystemen oder vor Ort und die Berechnung der Durch- schnittsgeschwindigkeit zwischen den Fixpunkten sowie die Berechnung der Zeit- basis anhand der Videoaufzeichnungsfrequenz und der Zeitdauer pro Videoframe wird im Detail in einfacher und verständlicher Weise beschrieben (S. 3 f.). Sodann wird erklärt, dass für die Bestimmung der Durchschnittsgeschwindigkeit anhand ortsfester Fixpunkte die Videoframes resp. das Fahrzeug derart den ortsfesten Fix- punkten zugeordnet würden, dass der gewählte Fixpunkt am Beginn der Auswer- tesequenz vom Fahrzeug sicher noch nicht erreicht war und am Ende der Auswer- tesequenz vom Fahrzeug sicher passiert war. Damit werde zugunsten eines Be- schuldigten einer bestimmten Strecke eine maximale Anzahl Videoframes resp. eine maximale Zeitdauer zugeordnet, wobei die berechnete Geschwindigkeit auf ganze km/h abgerundet würde (S. 3). Derart eruierte Durchschnittsgeschwindigkei- ten zwischen zwei ortsfesten Fixpunkten seien unter Verweis auf Art. 7 VSKV- ASTRA, Gutachten zu amtlichen Geschwindigkeits-Messungen resp. den dazuge- hörigen Weisungen des ASTRA, als Mindestwert ohne weiteren Toleranzabzug zu verstehen. Das Gutachten hält fest, dass die auszuwertende Videosequenz 9.4 s resp. 282 Videoframes à 33.33 ms enthalte, die auf der CD ersichtlich seien. Die Zuordnungsmöglichkeiten der Fahrzeuge zu ortsfesten Fixpunkten hätten sich auf- grund der kurzen Videosequenz und der Videoqualität auf die Fussgängerstreifen Nr. 1 und Nr. 2 vor und nach der Einmündung der G._____-strasse in die E.____- strasse beschränkt. Das habe die Bestimmung der Ausgangsgeschwindigkeiten, die Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit und Beschleunigungen so- wie die Berechnung der Endgeschwindigkeiten beim zweiten Fussgängerstreifen für die beiden gefilmten Fahrzeuge ergeben (S. 4). Das Gutachten hält in der Folge detailliert und nachvollziehbar fest, dass der (sc. von B._____ gelenkte) BMW mit durchschnittlich 6.6 m/s2 beschleunigt und bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 8.4 km/h am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m (Distanz zwischen dem ersten und zweiten Fixpunkt, d.h. zwischen dem ersten und zweiten Fussgängerstreifen)

- 16 - in einer Zeitdauer von 2.333 s eine Geschwindigkeit von 64 km/h erreicht habe (Seite 5, 6 f. und 8). Der (sc. von C._____ gelenkte) Porsche habe wenige Zehn- telsekunden vor dem BMW mit durchschnittlich 6.4 m/s2 beschleunigt und bei glei- cher Ausgangsgeschwindigkeit wie der BMW am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m in einer Zeitdauer von 2.367 s eine Geschwindigkeit von 63 km/h erreicht (S. 6 f. und 8). Auf die Frage, wie die Geschwindigkeitsberechnung zu interpretie- ren sei, wenn der Porsche 911 mit 63 km/h langsamer als der BMW 328i mit 64 km/h unterwegs sei und dennoch am Ende der Fahrstrecke vorne liege (Urk. 10/7), erläuterte der für die Hauptsachbearbeitung zuständige Gutachter, dass die zur Verfügung stehenden Methoden nur die Berechnung von durchschnitt- lichen resp. während der Auswertedauer konstanten (Hervorhebung hinzugefügt) Beschleunigungen zulasse, die Beschleunigungen von Fahrzeugen jedoch nicht konstant seien und zudem die Gaspedalstellung in nicht rekonstruierbarer Weise variiere. So könne es sein, dass der Porsche zunächst stärker und dann schwächer als der BMW beschleunigt und so einen Teil des Vorsprungs herausgeholt habe. Wie bereits im Gutachten erwähnt, erklärten sich die Gutachter den in der Videoauf- nahme feststellbaren Vorsprung des Porsches am Ende der Auswertungsstrecke hauptsächlich mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung und mit der etwas früher einsetzenden Beschleunigung des Porsches (Urk. 10/8). 3.2.2. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutach- terlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutach- ten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fach- fragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen be- gründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürli- cher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).

- 17 - 3.2.3. Die Expertise des Forensischen Instituts Zürich wurde gestützt auf Art. 182 ff. StPO im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom Fachbereichsleiter Unfälle/Technik, dem Sachverständigen dipl. Automobil.-Ing. FH H._____, unter der Hauptsachbe- arbeitung von Unfallanalytiker und dipl. Automobil-Ing. FH/HTL I._____ sowie der Kontrolle durch die Leitende Wissenschaftlerin MSc Forens. Sci. J._____ erstellt und erläutert (Urk. 10/6 und 10/8). An der Fachkompetenz zu zweifeln, besteht kei- nerlei Anlass. Das Gutachten legt nachvollziehbar und schlüssig dar, welche Un- tersuchungen auf welcher Grundlage stattgefunden hatten und welche Kriterien wie gewichtet und berücksichtigt wurden. Dass die Berechnungen der Beschleunigung und der Geschwindigkeiten den Gesetzmässigkeiten aus der klassischen Physik folgen (Urk. 10/6 S. 5), erscheint sachlich und logisch. Die Darlegungen der Gut- achter überzeugen in jeder Hinsicht, zumal die Bestimmung der durchschnittlichen Geschwindigkeit der gefilmten Fahrzeuge anhand ortsfester Fixpunkte vorgenom- men werden konnte. Wenn die Gutachter aufgrund des Umstandes, dass der BMW winklig und im besseren Licht sichtbar war als der Porsche, die Zuordnung zu den ortsfesten Fixpunkten anhand des BMW vornahmen, weil er mit geringeren Tole- ranzen zugeordnet werden konnte als der Porsche (Urk. 10/8), ist dies nicht zu be- anstanden und auf die ermittelte Ausgangs- und Endgeschwindigkeit des BMW so- wie die Beschleunigung mit 6.6 m/s2 kann ohne weiteres abgestellt werden. Dass sich die Zuordnung des Porsches aufgrund der Kameraposition schwieriger gestal- tete und dort grössere Toleranzen zu berücksichtigen waren (Urk. 10/8), erscheint ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der Visionierung der Filmauf- nahme bestätigt sich die Feststellung im Gutachten, wonach der BMW und der Por- sche vor dem Beschleunigen praktisch gleich schnell (resp. langsam) fuhren, so dass die gutachterliche Feststellung, für den Porsche sei von derselben Ausgangs- geschwindigkeit auszugehen (Urk. 10/6 S. 6), plausibel und vertretbar erscheint und letztlich überzeugt. Die im Gutachten aufgezeigten Berechnungen der durch- schnittlichen Beschleunigung und der Endgeschwindigkeit des Porsches sind vor dem Hintergrund der physikalischen Gegebenheiten als logisch und mathematisch korrekt zu beurteilen. Dass für den Porsche eine minimal kleinere Endgeschwindig- keit als für den BMW (63 statt 64 km/h) resultiert, erklären die Gutachter ebenfalls schlüssig mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung des Porsches

- 18 - gegenüber dem BMW und der etwas früher einsetzenden Beschleunigung (Urk. 10/6 S. 6 und 10/8). Auf die vom FOR ermittelten Werte bezüglich Ausgangs- und Endgeschwindigkeit sowie Beschleunigung in Bezug auf die Auswertestrecke von 23.5 m zwischen den ortsfesten Fixpunkten kann somit zweifelsfrei abgestellt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die durchschnittliche Beschleunigung des vom Mitbeschuldigten B._____ gelenkten BMW von 6.6 m/s2 gemäss Gutachten im Bereich der maximal möglichen Beschleunigung im eruierten Geschwindigkeitsin- tervall lag (Urk. 10/6 S. 6) und auch die durchschnittliche Beschleunigung des Por- sches mit 6.4 m/s2 vom Gutachter als aussergewöhnlich hoch beurteilt wird, wobei diese aber noch klar unterhalb der maximal möglichen Beschleunigung des Por- sches lag (Urk. 10/6 S. 7). Auch an der Feststellung im Gutachten, wonach an der Stelle, wo ein aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bremsendes Fahrzeug zum Stillstand komme, ein mit denselben Parametern aus einer Ge- schwindigkeit von 64 km/h bremsendes Fahrzeug noch 11.5 m bis zum Stillstand zurücklegen resp. ein solches aus einer Geschwindigkeit von 63 km/h bremsendes Fahrzeug noch weitere 10.6 m zurücklegen würde, sind nachvollziehbar dargelegt (Urk. 10/6 S. 7). Auch auf diese Schlussfolgerungen der Gutachter kann somit ab- gestellt werden. 3.2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsge- ber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontroll- verordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindliche Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen regeln (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten verschiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge- führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wer- den können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über polizeili-

- 19 - che Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom

22. Mai 2008 fest, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (z. B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den vorliegenden Weisun- gen unberührt bleiben (Abs. 3) und die in der Fachexpertise ermittelte Geschwin- digkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge abschliessend sind, d. h. dass die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV festge- legten Sicherheitswerte nicht zulässig ist (Abs. 4). Im Gutachten wird ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass und weshalb im vorliegenden Fall kein Sicher- heitsabzug von der festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen ist. Vor dem Hin- tergrund der aufgeführten Rechtslage erscheint dies zum einen korrekt und zum anderen aufgrund der angewandten Untersuchungsmethode auch überzeugend. Es besteht daher keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass der Gutachter gesetz- lich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätte, wenn solche an- wendbar gewesen wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter stets Annahmen zu Gunsten der Mitbeschuldigten respektive einer geringstmöglichen Geschwindigkeit getroffen und die berechnete Geschwindigkeit schliesslich noch abgerundet hat. Auf die Ergebnisse des Gutachtens FOR ist daher uneinge- schränkt für die Urteilsfindung abzustellen. 3.3. Bereits die einfache Betrachtung der Filmaufnahme ergibt ohne Zweifel, dass die beiden Lenker – ohne ersichtliche Absprache aber offensichtlich auf Ver- abredung hin – den ersten Fussgängerstreifen als Startpunkt für die gleichzeitige Beschleunigung ihrer Fahrzeuge abgemacht haben, da sie augenscheinlich be- müht sind, dort gleichzeitig und im Schritttempo anzukommen, was sich daraus ergibt, dass der BMW-Fahrer schon mit gebremstem Tempo darauf zuhält, aber auch der Porschefahrer beim Erreichen des Fussgängerstreifens noch bremst, be- vor sie dann beide – wiederum ohne erkennbares Zeichen – gleichzeitig entspre- chend den Motorengeräuschen und wie ersichtlich voll beschleunigen, wobei der BMW hinter dem Porsche zurückbleibt, da er – wie sich aus dem Video und noch genauer aus den Einzelframes ergibt – länger auf der Bremse geblieben ist als der Porschefahrer. Mit letzter Deutlichkeit belegen die Einzelframes wie oben darge- stellt, dass es weder Zufall war, dass beide gleichzeitig beim ersten Fussgänger-

- 20 - streifen bremsten und dann voll beschleunigten, noch dass es einfach darum ging, irgendetwas wegen eines nachfolgenden Essens abzumachen, denn dann wäre ein "Extrahalt" beim ersten Fussgängerstreifen nicht nötig gewesen. Ausserdem wäre in einem solchen Fall zu erwarten, dass sich der Lenker des schwarzen BMW, B._____, nach der Abmachung des Treffpunkts, hinter den sich bereits Ende der Einmündung klar vor ihm befindenden von C._____ gelenkten Porsche auf der rechten und korrekten Fahrspur eingereiht hätte. Dem war indessen nicht so, wie sich zweifelsfrei aus dem Video ergibt, und er behielt stattdessen seine Fahrt auf der Gegenfahrbahn noch mindestens bis zur Höhe der Bushaltestelle mit den war- tenden Personen bei. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ vor Vorinstanz, wonach er auch schnell beschleunigt habe, "nachdem" C._____ gegangen sei, und er nach Letzterem auch schnell beschleunigt habe, um einzuspuren, d.h. "um auf die rechte Spur zu gehen" und um "einfach weg von der linken Spur" zu kommen (Prot. I S. 16 f.), was er so anlässlich der ersten Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll gab (Urk. 79 S. 21 f.), schildern nicht das tatsächliche Geschehen. Weiter sagte der Mitbeschuldigte B._____ aus, er habe "nicht gleichzeitig" mit C._____ beschleunigt (Prot. I S. 16). Als sie gesagt hätten, dass sie sich dort treffen würden und C._____ dann losgefahren sei, sei er "nach ihm losgefahren" und auf die Frage, ob er die Fussgänger auf dem Trottoir auf der linken Seite gesehen habe, antwor- tete er "als ich rechts war schon, ja" (Prot. I S. 16). Auch diese Aussagen erweisen sich gestützt auf die Videoaufnahme schlicht als falsch, auch betreffend die Position des Mitbeschuldigten B._____ in Bezug auf die wartenden Personen, denn diese erreichte er noch auf der linken Seite und damit auf der Gegenfahrbahn. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als reine Bestreitungen ohne jeden Realitätsbezug zu qualifizieren. Auf sie kann nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kann auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden, der in klarem Widerspruch zur Videoauf- nahme – insbesondere dem Umstand, dass er unmittelbar vor dem Beschleunigen und auf gleicher Höhe mit dem BMW beim ersten Fussgängerstreifen noch bremste

– vor Vorinstanz angegeben hatte, er habe hundertprozentig nicht gleichzeitig mit dem Mitbeschuldigten B._____ beschleunigt (Prot. I S. 22), wenngleich er auch an- lässlich der ersten Berufungsverhandlung an dieser Darstellung festhielt (Urk. 79 S. 43). Durch das Aufstellen der Fahrzeuge von B._____ und C._____ nebenein-

- 21 - ander auf der gesamten Breite der Fahrbahn und der Positionierung von A._____ dahinter und in der Mitte der Fahrbahn wurde der Verkehr massiv behindert, da ein regelkonformes Passieren der Autos weder für nachfolgenden noch entgegenkom- menden Verkehr möglich war, und zwar auf der gesamten Länge, auf welcher beide Fahrzeuglenker ihre Autos beschleunigten. Aus der Videoaufnahme sowie aus dem Gutachten FOR ergibt sich ohne unüberwindbare Zweifel, dass die Mitbeschuldig- ten B._____ und C._____ als Lenker des BMW resp. des Porsches aus einer Ge- schwindigkeit im Schritttempo (8.4 km/h) beim ersten Fussgängerstreifen unmittel- bar vor der nicht vortrittsberechtigten Einmündung der G._____-strasse in die E._____-strasse einen Beschleunigungswettbewerb begonnen haben, der sich ge- stützt auf die Videoaufnahme mindestens über einen zweiten Fussgängerstreifen und an der Bushaltestelle mit wartenden Personen und dem dortigen (dritten) Fuss- gängerstreifen vorbei über eine Distanz in der Grössenordnung von etwa 80 Metern erstreckte (Urk. 10/6 S. 4 und Beilage [Orthofoto]). Aus der Aussage des Mitbe- schuldigten C._____ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ergibt sich indes- sen, dass sie bis zur Einmündung in die K._____-strasse noch so weiter gefahren sind (Urk. 79 S. 39). Auch vor Vorinstanz sagte er aus, wenn das Video noch ein oder zwei Sekunden länger gegangen wäre, dann würde man sehen, wie er und der Mitbeschuldigte B._____ abbremsen, weil sie ziemlich sicher dort rechts abge- bogen seien (Prot. I S. 24), was sich mit der Aussage des Mitbeschuldigten B._____ deckt, wonach sie sich nachher in der K._____-strasse treffen wollten (Prot. I S. 14; Urk. 79 S. 21 f., 25, 28), und wofür C._____ zum Beweis das entspre- chende Foto einreicht (Foto 2, Beilage zu Urk. 6/2). Daraus und gestützt auf die Videoaufnahme, auf welcher zu sehen ist, dass sowohl B._____ als auch C._____ zuletzt noch ihre Positionen versetzt nebeneinander eingenommen hatten und dort keine Bremslichter aufleuchteten (Urk. 10/6/CD Einzelframe IMG_0008.271) sowie dass der Tourenzähler des von A._____ gelenkten BMWs gemäss Einzelframes IMG_0008.272 bis IMG_0008.282 von ca. 3'400 Umdrehungen pro Minute auf ca. 3'600/3'700 Umdrehungen pro Minute steigt (Urk. 10/6/CD), lässt sich der Schluss ziehen, dass die beiden Fahrzeuglenker bei Absenken des Handys auf den Tou- renzähler des BMW 530d xDrive T des Beschuldigten A._____ nochmals bzw. wei- terhin beschleunigten und erst vor der Verzweigung K._____-strasse ihre Fahr-

- 22 - zeuge abbremsten. Damit ist die angeklagte Distanz von 75 Metern, über welche sich der Beschleunigungswettbewerb erstreckte, in jedem Fall erstellt. Dieser fand unbestritten an einem sonnigen Tag (Urk. 4/1 [Fotobogen]; Urk. 10/6/CD) statt, wo- bei zugunsten der Beschuldigten von einem Wochenende auszugehen ist, da sie werktags gearbeitet hätten (Urk. 63 S. 14) und es sich aufgrund ihrer diesbezüglich übereinstimmenden Angaben um einen Sonntagnachmittag gehandelt haben musste (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 7 [A._____]; Urk. 6/1 S. 7 [C._____]). Dieser Sonntag muss gestützt auf die übereinstimmenden Zeiträume, wann die involvier- ten Fahrzeuge eingelöst bzw. in Verkehr gesetzt waren, auf die Daten zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 eingegrenzt werden (Urk. 1 S. 4 und Urk. 3 S. 2). Der angeklagte Sachverhalt der Haupttat ist somit basierend auf der Videoaufnahme als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 3.4. 3.4.1. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts bleibt bei blosser Betrachtung der Videoaufnahme allerdings offen, weshalb die Beteiligten in der ersichtlichen Weise zusammengetroffen sind und ihre Fahrzeuge entspre- chend geführt haben, weshalb sich ohne die Aussagen der Beteiligten keine Rück- schlüsse hinsichtlich des Wissens der zwei Mitbeschuldigten betreffend das Erstel- len der Videoaufnahme ziehen lassen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich dieses Wissen ohne die von ihnen an den delegierten polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen gemachten Aussagen, mithin einzig mit den Aus- sagen des Beschuldigten und den teilnahmerechtskonform abgehaltenen Einver- nahmen der Mitbeschuldigten begründen lässt (vgl. Urk. 91 E. 2.3.2 und E. 3.1 S. 8 und 20). 3.4.2. Hinsichtlich der Frage des Wissens der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ sagte der Beschuldigte A._____ in der Erstbefragung nach Vorhalt des Videos auf die Frage, warum er das gemacht habe, sie hätten die Autos gewaschen und Fotos gemacht; sie hätten gelacht und geraucht, dann seien sie gefahren (Urk. 7/1 S. 3). Auf die konkrete Frage, weshalb gefilmt worden sei, gab er an: "Als Erinnerung, weil wir gewusst haben, dass es kein Rennen ist" (Urk. 7/1 S. 4 F/A 35). Sodann erklärte der Beschuldigte A._____, er habe das Video nachher an

- 23 - seinen Bruder geschickt, aber veröffentlicht habe er es nicht (Urk. 7/1 S. 4 F/A 37- 39). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, es habe sich um ein illegales Strassen- rennen gehandelt, sagte der Beschuldigte A._____, es sei kein illegales Rennen gewesen, es sei gar kein Rennen gewesen, darum hätten sie auch ein Video ge- macht als Erinnerung (Urk. 7/1 S. 6). Rund elf Monate später deponierte der Be- schuldigte A._____ dann von sich aus auf den Vorhalt, er habe die beiden anderen Lenker durch das Filmen in ihrem Tun bestärkt, dass diese nicht gewusst hätten, dass er filme. Er habe die Aufnahme seinem Bruder versendet, damit es diesem als Erinnerung bleibe (Urk. 7/2 S. 2 und 4). Er führte weiter aus, sein Bruder sei neben C._____ herangefahren und anstatt zu telefonieren, hätten sie über die her- untergelassenen Fenster gesprochen, weil sie zusammen hätten essen gehen wol- len (Urk. 7/2 S. 2 F/A 5). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte A._____ aus, C._____ habe damals den Porsche neu gekauft. Sie hätten dann das Auto gewaschen, und als Erinnerung für spätere Zeiten habe er ein Video gemacht. Das Video sei für ihn gewesen, und zu einem späteren Zeit- punkt habe er es dann seinem Bruder geschickt. Er habe einfach ein Video machen wollen, weil die Autos so schön geglänzt hätten. B._____ und C._____ hätten nicht gewusst, dass er sie gefilmt habe (Urk. 79 S. 29 ff.). Das Bundesgericht erwog be- treffend die Aussagen des Beschuldigten A._____, es sei nicht offensichtlich, in- wieweit aus diesen auf ein entsprechendes Wissen der Mitbeschuldigten betreffend das Erstellen der Videoaufnahme geschlossen werden könne. Der Miteinbezug der Aussagen der Mitbeschuldigten erweise sich demgemäss als zwingend (Urk. 91 E. 2.3.2 S. 8). Die teilnahmerechtskonform abgehaltenen gerichtlichen Einvernah- men der Mitbeschuldigten lassen jedoch ebenfalls nicht auf ein entsprechendes Wissen schliessen. So verneinte der Mitbeschuldigte B._____ vor Vorinstanz, von der Aufnahme mit dem Handy durch seinen Bruder gewusst zu haben und gab an, er habe nicht in den Rückspiegel auf das hintere Auto geschaut, weil er mit dem Mitbeschuldigten C._____ kommuniziert habe; was hinten gelaufen sei, habe er nicht beobachtet (Prot. I S. 14 f.). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung sagte B._____ erneut aus, er habe seinen Bruder nicht wahrgenommen und nicht gesehen, dass dieser gefilmt habe (Urk. 79 S. 22). Auf Vorhalt, dass er das hinter sich und dem Mitbeschuldigten C._____ in der Strassenmitte fahrende Auto seines

- 24 - Bruders kaum habe übersehen können, räumte er ein, das sei ihm schon klar ge- wesen, aber er habe keine Zeit gehabt, um wahrzunehmen, was Sache sei (Urk. 79 S. 22). Auch der Mitbeschuldigte C._____ gab vor Vorinstanz an, das Video zuvor nicht gesehen zu haben, auch nicht, als er nach diesem Vorfall auf der E._____- strasse zusammen mit dem Beschuldigten A._____ essen gegangen sei. Auch dort sei das Video nicht erwähnt worden (Prot. I S. 22). Anlässlich der ersten Berufungs- verhandlung führte er wiederum aus, er habe das Video bis zur Einvernahme nicht einmal gesehen. Er habe sich auch nicht auf das Auto hinter ihnen geachtet, son- dern auf die Kommunikation mit B._____ (Urk. 79 S. 36 ff.). Auf die Frage, ob er bemerkt habe, dass der Beschuldigte A._____ hinter ihnen gefahren sei, sagte er aus, das höre er nicht einmal im Auto (Urk. 79 S. 39). Folglich lässt sich ein Wissen der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ betreffend das Erstellen der Videoauf- nahme weder gestützt auf die Aufnahme selbst noch auf die Aussagen des Be- schuldigten A._____ und die teilnahmerechtskonformen Einvernahmen der Mitbe- schuldigten erstellen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtsgrundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 80 S. 34 ff.).

2. Subsumtion 2.1. 2.1.1. Vorliegend fand der Beschleunigungswettbewerb zwischen B._____ und C._____ innerorts auf einer nicht richtungsgetrennten, mit mehreren Fussgänger- streifen und auf beiden Seiten mit einem Radstreifen markierten Quartierstrasse statt, die zum einen auf beiden Seiten von Bäumen, einem Trottoir und Wohnhäu- sern gesäumt war und zum anderen nebst der G._____-strasse Einmündungen von Wegen und (in Fahrtrichtung K._____-strasse auf der rechten Seite) auch Park- plätze aufwies, die unmittelbar seitlich an die Fahrbahn grenzen (Urk. 4/1 S. 1, 7

- 25 - und 8; Urk. 10/6/CD). Unbestrittenermassen und wie mittels Video-aufnahme do- kumentiert, hielten sich an der in Fahrtrichtung linker Seite befindenden Bushalte- stelle zwei Personen stehend auf dem Trottoir und eine im Wartehäuschen sitzende Person auf (Urk. 10/6/CD und Einzelframes IMG_0008.267). In Anbetracht dieser konkreten Umstände lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Ver- letzung von Personen nahe, zumal angesichts des bebauten Wohngebietes und der Tageszeit jederzeit mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Verkehrsteil- nehmern zu rechnen war, die von den einmündenden Häusern und Wegen auf die E._____-strasse einbiegen oder diese auf den Fussgängerstreifen unvermittelt be- treten könnten. Wegen der auf den genannten Parkplätzen abgestellten Autos und der Bäume, welche die Sicht auf das angrenzende Trottoir und die einmündenden Wege teilweise verdeckten, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 S. 4 f.) – trotz geradliniger Strassenführung nicht von einer uneinge- schränkt übersichtlichen Situation auszugehen. Entsprechend mussten die Be- schuldigten B._____ und C._____ mit dem Auftreten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, nachdem sie weder Einsicht in den von der G._____-strasse herannahen- den Verkehr hatten noch voraussehen konnten, ob sich andere Verkehrsteilnehmer von dem angrenzenden Gebiet rund um den G._____ näherten. Diese Verkehrs- teilnehmer mussten jedoch ihrerseits nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit und auf der Gegenfahrbahn herannaht, bzw. dass die Fahrbahn von zwei nebeneinander herfahrenden Fahrzeugen praktisch blockiert ist. Damit bestand in Anbetracht der konkreten Strassensituation nicht nur eine the- oretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abs- trakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einerseits durch die Überschrei- tung der Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h resp. 13 km/h und andererseits durch das krass regelwidrige Verhalten seitens der Beschuldigten B._____ und C._____, die die gesamte Breite der Fahrbahn, inklusive Gegenfahrbahn, benützten, nur um die Beschleunigung ihrer Fahrzeuge miteinander zu vergleichen und die beiden Fahrzeuge nebeneinander her auf der E._____-strasse zu lenken. Dabei verletzten die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ mehrere grundlegende und wesentli- che zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer erlassene Verkehrsvorschriften: B._____ fuhr auf der Gegenfahrbahn, statt rechts auf seiner Fahrbahnhälfte zu fah-

- 26 - ren (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG), beide Fahrzeuglenker passten ihre Geschwindig- keit weder der Höchstgeschwindigkeit an (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) noch den sich unmittelbar vor ihnen befindenden Fussgängerstreifen, die sie besonders zu vor- sichtiger Fahrweise verpflichteten (Art. 33 Abs. 2 SVG), und sie richteten ihre Ge- schwindigkeit ebenso wenig nach den konkreten Sichtverhältnissen aus (Art. 32 Abs. 1 SVG). Es bleibt festzuhalten, dass das von C._____ und B._____ geschaf- fene Risiko der konkreten Gefährdung von sich im Zeitpunkt des Vorfalls im Bereich des Beschleunigungswettbewerbs aufhaltenden Verkehrsteilnehmern unabhängig von Schulferien als hoch zu beurteilen ist, da tagsüber immer auch mit Kindern zu rechnen ist, welche sich im Quartier bewegen. Das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist zu verneinen. Dass vor- liegend kein Kind auf die Strasse gerannt und kein Velofahrer oder Automobilist auf die E._____-strasse eingebogen ist, vermag die Mitbeschuldigten nicht zu entlas- ten, zumal der Tatbestand keine konkrete Gefahr verlangt. Diese Umstände stellen letztlich einzig eine glückliche Fügung dar. Die Mitbeschuldigten haben durch ihre Fahrweise zweifellos den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. 2.1.2. Die grobe Verkehrsregelverletzung der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ ist aber auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos zu werten. Aufgrund der erstellten, wenn auch eventuell spontan erfolgten, Absprache, ab dem ersten Fussgängerstreifen voll zu beschleunigen, ist zumindest von einer eventualvorsätz- lichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Bei den weiteren Verkehrsre- gelverletzungen durch das Beschleunigungsrennen ist gar Vorsatz anzunehmen, da sich der Beschuldigte B._____ von Anfang an auf der Gegenfahrbahn positio- nierte, um den Wettbewerb zu starten. Da alle Beteiligten den Ort des Geschehens bestens kannten, wussten sie um die Parkfelder sowie die einmündenden Wege und Strassen. Im konkreten Fall verneinen sie jedoch eine grosse Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. So führte C._____ aus, er habe keine Gefahr gesehen, er habe eigentlich auf die ganze Strecke von rund 200 Metern freie Sicht gehabt (Prot. I S. 23; Urk. 79 S. 40 ff.). Diese Angaben erhellen, dass sie rücksichtslos die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht hatten. Es wird ihnen denn auch kein direkter Gefährdungsvorsatz unterstellt, je- doch die Inkaufnahme der Erfüllung des Tatbestands. Besondere Umstände, die

- 27 - ihr Verhalten subjektiv ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Verkehrsregeln sind im Bereich ihrer Gültigkeit resp. Signali- sation einzuhalten. Diese waren den Mitbeschuldigten bekannt, jedoch haben sie sie nach eigenem Gutdünken für sich als nicht relevant erachtet. Damit haben sich die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ ohne Zweifel rücksichtslos gegenüber den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer verhalten, zu deren Schutz die ent- sprechenden Vorschriften erlassen wurden. Sie erfüllen mithin bezüglich der Haupttat den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. 2.2. Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte A._____ die vorgenannte Fahrt der Mitbeschuldigten ohne deren Wissen filmte, wurden diese in ihrem Ta- tentschluss durch die Videoaufnahme weder bestärkt noch zur Straftat motiviert. Mangels Wissens der Haupttäter hatte das Verhalten des Beschuldigten A._____ auf diese keinen unterstützenden, ermutigenden Effekt. Selbst wenn betreffend den Mitbeschuldigten B._____ aufgrund seiner in seinem Verfahren uneingeschränkt verwertbaren Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2019 (vgl. Urk. 5/3 F/A 14) von einer nachträglichen Genehmigung der Vi- deoaufnahme ausgegangen wird, liegt keine Gehilfenschaft des Beschuldigten A._____ vor, da diesbezüglich ein Wissen des Haupttäters um das Erstellen der Videoaufnahme im Zeitpunkt der Hilfeleistung, mithin während des Filmens und nicht erst im Nachgang, erforderlich ist. Dass der Beschuldigte A._____ die beiden Mitbeschuldigten durch seine Positionierung in der Mitte der Fahrbahn und das da- durch erfolgte Freihalten der Strasse von dem von hinten nahenden Verkehr in ihrer Fahrweise bestärkt hätte, wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgewor- fen, weshalb auch daraus keine Gehilfenschaft resultiert. 2.3. Der Beschuldigte A._____ ist daher mangels Hilfeleistung zu der von den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ begangenen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln vollumfänglich freizusprechen.

- 28 - V. Beschlagnahmte Gegenstände Hierzu kann auf die Erwägungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 80 S.50). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie der beschuldigten Person infolge Verurteilung nicht auferlegt werden können (Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die be- schuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Da der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, kann hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 12 ff.). Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3 bis

5) ist somit zu bestätigen.

3. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, sind auch die Kosten der beiden Berufungsverfahren (SB200395 und SB240305) in Anwen- dung von Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Weiter ist infolge des Freispruchs und des damit einhergehenden vollständi- gen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für beide Berufungsverfahren zu verzichten.

4. Zur Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren kann auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 80 S. 52). Für das zweite Beru- fungsverfahren ist der amtliche Verteidiger unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 3'800.– (Urk. 103, inkl. 1 Stunde Weg und

- 29 - MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Verteidigungskosten für beide Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Oktober 2021 (Urk. 80) erhob der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 5. Juni 2024 (6B_137/2022) teil- weise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, so- weit darauf einzutreten war (Urk. 90 = Urk. 91 S. 21). Mit Vorladung vom 26. Sep- tember 2024 wurden die Parteien auf den 2. April 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 96), wobei angesichts des engen Sachzusammenhangs gleich- zeitig zu den Berufungsverhandlungen der Mitbeschuldigten B._____ (SB240304) und C._____ (SB240306) vorgeladen wurde.

E. 1.1 Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids

E. 1.1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes-

- 6 - gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesge- richtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020; je m.H.). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3, 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zuläs- sig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). Das Bundesgericht hob das Urteil vom 26. Oktober 2021 im Schuldpunkt betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen gleichzeitig mit den Tatvorwürfen

- 7 - gegen die beiden Mitbeschuldigten, auf (Urk. 91 S. 7-19). Der Gegenstand des vor- liegenden Berufungsverfahrens umfasst mithin den Schuldpunkt, die Strafzumes- sung, den Vollzug, beschlagnahmte Gegenstände und die Kostenfolgen.

E. 1.1.2 Die Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ warf anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 2. April 2025 die Frage auf, inwiefern die vom Beschuldig- ten erstellte Videoaufnahme aufgrund der seit dem Urteil der hiesigen Kammer vom

26. Oktober 2021 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung verwertet werden dürfe. Die vom Bundesgericht im Urteil vom 5. Juni 2024 zitierten Entscheide be- treffend den Begriff "schwere Straftat" seien nicht nur lange nach der Tat, sondern auch nach dem angefochtenen Obergerichtsentscheid ergangen, weshalb sich die Frage nach der lex mitior stelle. Die hiesige Kammer habe in ihrem Entscheid vom

26. Oktober 2021 zutreffend ausgeführt, dass einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar- stellten. In der Folge habe es ziemlich lange gedauert, bis das Bundesgericht seine Entscheidung getroffen habe. In dieser Zeit habe sich die Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsfortbildung hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "schwere Straftat" geändert. Zwar betreffe Art. 141 Abs. 2 StPO die Strafprozess- ordnung und nicht das Strafgesetzbuch, jedoch handle es sich bei der Frage, ob eine Straftat schwer sei, faktisch um eine materiellrechtliche, also strafrechtliche, und nicht um eine verfahrensrechtliche Frage. Wäre die Frage nicht durch Richter- recht normiert, wäre sie im StGB zu regeln und nicht in der StPO. Es sei richterlich geschaffenes Strafrecht und als solches unterstehe es der lex mitior. Da das Rück- wirkungsverbot von Gesetzesänderungen auch von Art. 6 und Art. 7 EMRK ge- deckt sei, betreffe dieses sowohl formell im Zusammenhang mit prozessualen Vor- schriften geänderte Bestimmungen und Praxisänderungen als auch solche, die im materiellen Recht kodifiziert seien. Für den Betroffenen wirke sich die Frage der schweren Straftat in materieller und nicht nur in prozessualer Hinsicht aus. Die Rü- ckwirkung einer Änderung dieses Begriffs sei daher verboten, sofern die Änderung für den Betroffenen nachteilig sei (Urk. 99 S. 4 ff.). Nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch be- urteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat.

- 8 - Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Sowohl das Rückwirkungsver- bot als auch die Anwendung der lex mitior sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung auf Änderungen des materiellen Strafrechts beschränkt und finden auf Änderungen der Rechtsprechung keine Anwendung (BGE 117 IV 369 E. 15 = Pra 81 [1992] Nr. 220; 77 IV 7 E. 3 = Pra 40 Nr. 27; Urteil des Bundesgerichts vom

18. Januar 1983, veröffentlicht in Pra 72 [1983] Nr. 69 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.7 vom 28. Mai 2020 E. 1.1.4.6.2; POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 14 m.w.H.). Betreffend das materielle Recht ist festzuhalten, dass der vor- liegend relevante Art. 90 Abs. 2 SVG seit dem Tatvorwurf nicht geändert wurde. Das Strafprozessrecht enthält sodann eigene Übergangsbestimmungen, wobei Art. 453 Abs. 2 StPO vorsieht, dass neues Recht anwendbar ist, wenn ein Verfah- ren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Somit ist grundsätzlich das im Zeitpunkt des neuen Beru- fungsverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts geltende Prozessrecht anwendbar. Im Übrigen ist mit Verweis auf die vorstehend wiederge- gebene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. II.1.1.1) festzuhalten, dass die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz im Falle eines Rückweisungs- entscheids ihrer Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen hat, mit der die Rückweisung begründet wird (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2). Das Bundes- gericht hielt im Entscheid vom 5. Juni 2024 fest, es stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte, der die Videoaufnahme selbst erstellt hat, mit deren Anfertigung ein- verstanden gewesen sei, und somit jedenfalls von seiner Seite eine Einwilligung vorgelegen habe. Er könne sich demgemäss nicht auf die fehlende Einwilligung der im Film ebenfalls vorkommenden, in den inkriminierten Vorfall involvierten zwei Mit- beschuldigten berufen. Dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahme als Beweismit- tel in den gegen ihn und die zwei Mitbeschuldigten geführten Verfahren bei diesem Ergebnis gegebenenfalls unterschiedlich ausfallen könne, ändere hieran nichts und sei hinzunehmen. Die Videoaufnahme stelle daher ein gegen den Beschuldigten verwertbares Beweismittel dar (Urk. 91 E. 1.5 S. 6 f.).

- 9 - Angesichts dieser verbindlichen Weisung des Bundesgerichts im Rückweisungs- entscheid ist betreffend den Beschuldigten A._____ eine Prüfung des Vorliegens einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO anhand der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

E. 1.2 Teilrechtskraft Nachdem der Schuldpunkt vorliegend vollumfänglich neu zu prüfen ist, sind keiner- lei Teile des Urteils der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 26. Oktober 2021 formell in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich letztlich auch unter der Prämisse der verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts dieselben Erwägungen aufdrän- gen, kann indessen in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden.

E. 2 Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen).

E. 2.1.1 Vorliegend fand der Beschleunigungswettbewerb zwischen B._____ und C._____ innerorts auf einer nicht richtungsgetrennten, mit mehreren Fussgänger- streifen und auf beiden Seiten mit einem Radstreifen markierten Quartierstrasse statt, die zum einen auf beiden Seiten von Bäumen, einem Trottoir und Wohnhäu- sern gesäumt war und zum anderen nebst der G._____-strasse Einmündungen von Wegen und (in Fahrtrichtung K._____-strasse auf der rechten Seite) auch Park- plätze aufwies, die unmittelbar seitlich an die Fahrbahn grenzen (Urk. 4/1 S. 1, 7

- 25 - und 8; Urk. 10/6/CD). Unbestrittenermassen und wie mittels Video-aufnahme do- kumentiert, hielten sich an der in Fahrtrichtung linker Seite befindenden Bushalte- stelle zwei Personen stehend auf dem Trottoir und eine im Wartehäuschen sitzende Person auf (Urk. 10/6/CD und Einzelframes IMG_0008.267). In Anbetracht dieser konkreten Umstände lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Ver- letzung von Personen nahe, zumal angesichts des bebauten Wohngebietes und der Tageszeit jederzeit mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Verkehrsteil- nehmern zu rechnen war, die von den einmündenden Häusern und Wegen auf die E._____-strasse einbiegen oder diese auf den Fussgängerstreifen unvermittelt be- treten könnten. Wegen der auf den genannten Parkplätzen abgestellten Autos und der Bäume, welche die Sicht auf das angrenzende Trottoir und die einmündenden Wege teilweise verdeckten, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 S. 4 f.) – trotz geradliniger Strassenführung nicht von einer uneinge- schränkt übersichtlichen Situation auszugehen. Entsprechend mussten die Be- schuldigten B._____ und C._____ mit dem Auftreten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, nachdem sie weder Einsicht in den von der G._____-strasse herannahen- den Verkehr hatten noch voraussehen konnten, ob sich andere Verkehrsteilnehmer von dem angrenzenden Gebiet rund um den G._____ näherten. Diese Verkehrs- teilnehmer mussten jedoch ihrerseits nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit und auf der Gegenfahrbahn herannaht, bzw. dass die Fahrbahn von zwei nebeneinander herfahrenden Fahrzeugen praktisch blockiert ist. Damit bestand in Anbetracht der konkreten Strassensituation nicht nur eine the- oretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abs- trakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einerseits durch die Überschrei- tung der Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h resp. 13 km/h und andererseits durch das krass regelwidrige Verhalten seitens der Beschuldigten B._____ und C._____, die die gesamte Breite der Fahrbahn, inklusive Gegenfahrbahn, benützten, nur um die Beschleunigung ihrer Fahrzeuge miteinander zu vergleichen und die beiden Fahrzeuge nebeneinander her auf der E._____-strasse zu lenken. Dabei verletzten die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ mehrere grundlegende und wesentli- che zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer erlassene Verkehrsvorschriften: B._____ fuhr auf der Gegenfahrbahn, statt rechts auf seiner Fahrbahnhälfte zu fah-

- 26 - ren (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG), beide Fahrzeuglenker passten ihre Geschwindig- keit weder der Höchstgeschwindigkeit an (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) noch den sich unmittelbar vor ihnen befindenden Fussgängerstreifen, die sie besonders zu vor- sichtiger Fahrweise verpflichteten (Art. 33 Abs. 2 SVG), und sie richteten ihre Ge- schwindigkeit ebenso wenig nach den konkreten Sichtverhältnissen aus (Art. 32 Abs. 1 SVG). Es bleibt festzuhalten, dass das von C._____ und B._____ geschaf- fene Risiko der konkreten Gefährdung von sich im Zeitpunkt des Vorfalls im Bereich des Beschleunigungswettbewerbs aufhaltenden Verkehrsteilnehmern unabhängig von Schulferien als hoch zu beurteilen ist, da tagsüber immer auch mit Kindern zu rechnen ist, welche sich im Quartier bewegen. Das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist zu verneinen. Dass vor- liegend kein Kind auf die Strasse gerannt und kein Velofahrer oder Automobilist auf die E._____-strasse eingebogen ist, vermag die Mitbeschuldigten nicht zu entlas- ten, zumal der Tatbestand keine konkrete Gefahr verlangt. Diese Umstände stellen letztlich einzig eine glückliche Fügung dar. Die Mitbeschuldigten haben durch ihre Fahrweise zweifellos den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.

E. 2.1.2 Die grobe Verkehrsregelverletzung der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ ist aber auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos zu werten. Aufgrund der erstellten, wenn auch eventuell spontan erfolgten, Absprache, ab dem ersten Fussgängerstreifen voll zu beschleunigen, ist zumindest von einer eventualvorsätz- lichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Bei den weiteren Verkehrsre- gelverletzungen durch das Beschleunigungsrennen ist gar Vorsatz anzunehmen, da sich der Beschuldigte B._____ von Anfang an auf der Gegenfahrbahn positio- nierte, um den Wettbewerb zu starten. Da alle Beteiligten den Ort des Geschehens bestens kannten, wussten sie um die Parkfelder sowie die einmündenden Wege und Strassen. Im konkreten Fall verneinen sie jedoch eine grosse Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. So führte C._____ aus, er habe keine Gefahr gesehen, er habe eigentlich auf die ganze Strecke von rund 200 Metern freie Sicht gehabt (Prot. I S. 23; Urk. 79 S. 40 ff.). Diese Angaben erhellen, dass sie rücksichtslos die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht hatten. Es wird ihnen denn auch kein direkter Gefährdungsvorsatz unterstellt, je- doch die Inkaufnahme der Erfüllung des Tatbestands. Besondere Umstände, die

- 27 - ihr Verhalten subjektiv ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Verkehrsregeln sind im Bereich ihrer Gültigkeit resp. Signali- sation einzuhalten. Diese waren den Mitbeschuldigten bekannt, jedoch haben sie sie nach eigenem Gutdünken für sich als nicht relevant erachtet. Damit haben sich die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ ohne Zweifel rücksichtslos gegenüber den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer verhalten, zu deren Schutz die ent- sprechenden Vorschriften erlassen wurden. Sie erfüllen mithin bezüglich der Haupttat den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.

E. 2.2 Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte A._____ die vorgenannte Fahrt der Mitbeschuldigten ohne deren Wissen filmte, wurden diese in ihrem Ta- tentschluss durch die Videoaufnahme weder bestärkt noch zur Straftat motiviert. Mangels Wissens der Haupttäter hatte das Verhalten des Beschuldigten A._____ auf diese keinen unterstützenden, ermutigenden Effekt. Selbst wenn betreffend den Mitbeschuldigten B._____ aufgrund seiner in seinem Verfahren uneingeschränkt verwertbaren Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2019 (vgl. Urk. 5/3 F/A 14) von einer nachträglichen Genehmigung der Vi- deoaufnahme ausgegangen wird, liegt keine Gehilfenschaft des Beschuldigten A._____ vor, da diesbezüglich ein Wissen des Haupttäters um das Erstellen der Videoaufnahme im Zeitpunkt der Hilfeleistung, mithin während des Filmens und nicht erst im Nachgang, erforderlich ist. Dass der Beschuldigte A._____ die beiden Mitbeschuldigten durch seine Positionierung in der Mitte der Fahrbahn und das da- durch erfolgte Freihalten der Strasse von dem von hinten nahenden Verkehr in ihrer Fahrweise bestärkt hätte, wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgewor- fen, weshalb auch daraus keine Gehilfenschaft resultiert.

E. 2.3 Der Beschuldigte A._____ ist daher mangels Hilfeleistung zu der von den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ begangenen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln vollumfänglich freizusprechen.

- 28 - V. Beschlagnahmte Gegenstände Hierzu kann auf die Erwägungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 80 S.50). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie der beschuldigten Person infolge Verurteilung nicht auferlegt werden können (Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die be- schuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Da der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, kann hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 12 ff.). Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3 bis

5) ist somit zu bestätigen.

3. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, sind auch die Kosten der beiden Berufungsverfahren (SB200395 und SB240305) in Anwen- dung von Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Weiter ist infolge des Freispruchs und des damit einhergehenden vollständi- gen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für beide Berufungsverfahren zu verzichten.

4. Zur Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren kann auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 80 S. 52). Für das zweite Beru- fungsverfahren ist der amtliche Verteidiger unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 3'800.– (Urk. 103, inkl. 1 Stunde Weg und

- 29 - MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Verteidigungskosten für beide Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

E. 3 Verwertbarkeit der Beweismittel

E. 3.1 Zentrales Beweismittel für die dem Beschuldigten und den Mitbeschuldig- ten vorgeworfenen Tathandlungen stellt die vom Beschuldigten A._____ erstellte Videoaufnahme (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR) dar. Die einzigen weiteren Be- weismittel, die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Mitbeschuldigten, wur- den im Urteil vom 26. Oktober 2021 nur insofern herangezogen, als dass dargelegt wurde, weshalb diese Aussagen den aus der Videoaufnahme gezogenen Schluss auf ein Beschleunigungsrennen und ein dabei erfolgtes grob verkehrsregelwidriges Fahrverhalten nicht umzustossen vermochten (vgl. Urk. 80 S. 24 ff.; Urk. 91 E. 1.2 S. 3 f.). Die Verwertbarkeit der Videoaufnahme wurde im Rahmen einer vorfrage- weisen Beurteilung bejaht, in der das erkennende Gericht zum Ergebnis gelangte, es habe von Anfang an eine Einwilligung der Gefilmten in das Erstellen der Vi-

- 10 - deoaufnahme vorgelegen, woraus folge, dass die Videoaufnahme ein rechtmässig erlangtes privates Beweismittel darstelle. Es handle sich weder um eine heimliche noch um eine rechtswidrige Aufnahme, weshalb die Videoaufnahme rechtmässig entstanden und im Sinne der Rechtsprechung uneingeschränkt verwertbar sei (vgl. Urk. 80 S. 14-21; Urk. 91 E. 1.2. S. 4). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. II.1.1.2), gelangte das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der Rüge des Beschuldigten A._____ bezüglich der Annahme der Verwertbarkeit der Videoaufnahme zur Er- kenntnis, dass diese jedenfalls im Verfahren gegen ihn bereits deshalb verwertbar sei, weil er die Aufnahme selbst erstellt habe und damit mit deren Anfertigung ein- verstanden gewesen sei. Somit habe jedenfalls von seiner Seite her eine Einwilli- gung vorgelegen. Das Bundesgericht, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 91 E. 1.1-5, insb. E. 1.5 S. 4-7), wies die Beschwerde des Beschuldigten insoweit ab, soweit es darauf eintrat.

E. 3.1.1 Aus der vom Beschuldigten C._____ mit seinem Handy erstellten Video- aufzeichnung (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR, kurz 10/6/CD) ergibt sich in Minuten der Aufnahme angegeben resp. gemäss den ebenfalls auf dieser CD gespeicherten Einzelframes, was folgt: Zu Beginn der Aufnahme sind über dem oberen Teil des Lenkrads das Cockpit und die Motorhaube im Vordergrund auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Leitlinie im Hintergrund (also vor dem Filmenden befind- lich) links (auf der Gegenfahrbahn) ein schwarzer BMW und rechts daneben ein schwarzer Porsche 911 zu sehen, die langsam, im Schritttempo auf einen Fuss- gängerstreifen zu rollen, dort fast zum Stillstand kommen (00:00-00:03) und bei Erreichen des Fussgängerstreifens praktisch gleichzeitig voll beschleunigen (00:04) und – leicht versetzt – nebeneinander her fahren bis der BMW die links an der Bushaltestelle zu sehenden Personen erreicht (00:08) und die Aufnahme ab- bricht (00:09). Aus der Aufnahme ergibt sich sodann im Detail, dass die Bremslich- ter des BMW bis zum Erreichen des ersten Fussgängerstreifens bis 00:01 aufleuch-

- 14 - ten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003-0008.060), dann nicht mehr und ab 00:02 bis 00:03 erneut aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061-0008.101), der Fahrer also die Bremse betätigt hat, und dann defi- nitiv ablöschen, als der Fahrer beschleunigt (siehe dazu auch Einzelframes ab IMG_0008.102). Ein ähnliches Verhalten ist auch beim Porsche festzustellen: Er rollt ohne Aufleuchten der beiden hinteren Bremslichter und des dritten (mittleren) Bremslichts (bis 00:01) an den Fussgängerstreifen heran (siehe dazu auch Einzel- frames IMG_0008.003-0008.060), betätigt entsprechend dem Aufleuchten der Bremslichter dann bis 00:02 die Bremse (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061- 0008.079), worauf er sie wieder los lässt und dann bei ca. 00:04 voll beschleunigt. Auf Höhe des Endes der Einmündung der G._____-strasse be- findet sich der Porsche bereits mit der Front seines Fahrzeuges vor dem BMW (00:05; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.193 -0008.200) und diese Posi- tion (rechts vor dem BMW) behält er bis zum Erreichen der an der Bushaltestelle wartenden Personen (ca. 00:07; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.249- 0008.259) und bis zum Abbruch der Filmaufnahme (00:09) mittels Absenken des Handys und Grossaufnahme des Tourenzählers (Einzelframe IMG_0008.272- 0008.276) bei.

E. 3.1.2 Die Videoaufnahme hält – was sich anhand der kurzen 9 Sekunden dau- ernden Sequenz und den Einzelframes ergibt – ungefiltert und offensichtlich unbe- arbeitet fest, wie die beiden vor dem Aufnehmenden fahrenden Fahrzeuglenker beim ersten Fussgängerstreifen vor der Einmündung der G._____-strasse fast aus dem Stillstand dem Motorengeräusch und der zurückgelegten Wegstrecke entspre- chend voll beschleunigen und versetzt nebeneinander bis auf Höhe der an der Bus- haltestelle wartenden Personen auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Mittellinie fahren. Der Filmaufnahme kommt daher als Sachbeweismittel eine sehr hohe Beweiskraft zu. An der Authentizität bestehen keine Zweifel.

E. 3.2 Soweit der Beschuldigte dagegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Mit- beschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens rügte, hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, da jene Einvernahmen gemäss bundesgerichtlicher Erkenntnis unter Verletzung der Teilnahmerechte erfolgten. Auf die Erwägungen des Bundes- gerichts dazu (Urk. 91 E. 2 S. 7-19) ist wiederum zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen grundsätzlich zu verweisen.

E. 3.2.1 Das Forensische Institut Zürich zeigt in seinem Gutachten vom 23. April 2019 über die Auswertung der Videoaufzeichnung (kurz: Gutachten FOR; Urk. 10/6) auf, wie die Fragestellung und der Auftrag der Staatsanwaltschaft laute-

- 15 - ten und welche Unterlagen für die Untersuchung zur Verfügung standen (S. 2 f.). Die angewendete Untersuchungsmethode der schrittweisen Betrachtung von Vi- deos in Einzelframes, der Zuordnung von Fahrzeugen zu ortsfesten Fixpunkten, die Messung der dazwischen zurückgelegten Wegstrecke in Luftaufnahmen aus geometrischen Informationssystemen oder vor Ort und die Berechnung der Durch- schnittsgeschwindigkeit zwischen den Fixpunkten sowie die Berechnung der Zeit- basis anhand der Videoaufzeichnungsfrequenz und der Zeitdauer pro Videoframe wird im Detail in einfacher und verständlicher Weise beschrieben (S. 3 f.). Sodann wird erklärt, dass für die Bestimmung der Durchschnittsgeschwindigkeit anhand ortsfester Fixpunkte die Videoframes resp. das Fahrzeug derart den ortsfesten Fix- punkten zugeordnet würden, dass der gewählte Fixpunkt am Beginn der Auswer- tesequenz vom Fahrzeug sicher noch nicht erreicht war und am Ende der Auswer- tesequenz vom Fahrzeug sicher passiert war. Damit werde zugunsten eines Be- schuldigten einer bestimmten Strecke eine maximale Anzahl Videoframes resp. eine maximale Zeitdauer zugeordnet, wobei die berechnete Geschwindigkeit auf ganze km/h abgerundet würde (S. 3). Derart eruierte Durchschnittsgeschwindigkei- ten zwischen zwei ortsfesten Fixpunkten seien unter Verweis auf Art. 7 VSKV- ASTRA, Gutachten zu amtlichen Geschwindigkeits-Messungen resp. den dazuge- hörigen Weisungen des ASTRA, als Mindestwert ohne weiteren Toleranzabzug zu verstehen. Das Gutachten hält fest, dass die auszuwertende Videosequenz 9.4 s resp. 282 Videoframes à 33.33 ms enthalte, die auf der CD ersichtlich seien. Die Zuordnungsmöglichkeiten der Fahrzeuge zu ortsfesten Fixpunkten hätten sich auf- grund der kurzen Videosequenz und der Videoqualität auf die Fussgängerstreifen Nr. 1 und Nr. 2 vor und nach der Einmündung der G._____-strasse in die E.____- strasse beschränkt. Das habe die Bestimmung der Ausgangsgeschwindigkeiten, die Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit und Beschleunigungen so- wie die Berechnung der Endgeschwindigkeiten beim zweiten Fussgängerstreifen für die beiden gefilmten Fahrzeuge ergeben (S. 4). Das Gutachten hält in der Folge detailliert und nachvollziehbar fest, dass der (sc. von B._____ gelenkte) BMW mit durchschnittlich 6.6 m/s2 beschleunigt und bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 8.4 km/h am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m (Distanz zwischen dem ersten und zweiten Fixpunkt, d.h. zwischen dem ersten und zweiten Fussgängerstreifen)

- 16 - in einer Zeitdauer von 2.333 s eine Geschwindigkeit von 64 km/h erreicht habe (Seite 5, 6 f. und 8). Der (sc. von C._____ gelenkte) Porsche habe wenige Zehn- telsekunden vor dem BMW mit durchschnittlich 6.4 m/s2 beschleunigt und bei glei- cher Ausgangsgeschwindigkeit wie der BMW am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m in einer Zeitdauer von 2.367 s eine Geschwindigkeit von 63 km/h erreicht (S. 6 f. und 8). Auf die Frage, wie die Geschwindigkeitsberechnung zu interpretie- ren sei, wenn der Porsche 911 mit 63 km/h langsamer als der BMW 328i mit 64 km/h unterwegs sei und dennoch am Ende der Fahrstrecke vorne liege (Urk. 10/7), erläuterte der für die Hauptsachbearbeitung zuständige Gutachter, dass die zur Verfügung stehenden Methoden nur die Berechnung von durchschnitt- lichen resp. während der Auswertedauer konstanten (Hervorhebung hinzugefügt) Beschleunigungen zulasse, die Beschleunigungen von Fahrzeugen jedoch nicht konstant seien und zudem die Gaspedalstellung in nicht rekonstruierbarer Weise variiere. So könne es sein, dass der Porsche zunächst stärker und dann schwächer als der BMW beschleunigt und so einen Teil des Vorsprungs herausgeholt habe. Wie bereits im Gutachten erwähnt, erklärten sich die Gutachter den in der Videoauf- nahme feststellbaren Vorsprung des Porsches am Ende der Auswertungsstrecke hauptsächlich mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung und mit der etwas früher einsetzenden Beschleunigung des Porsches (Urk. 10/8).

E. 3.2.2 Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutach- terlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutach- ten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fach- fragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen be- gründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürli- cher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).

- 17 -

E. 3.2.3 Die Expertise des Forensischen Instituts Zürich wurde gestützt auf Art. 182 ff. StPO im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom Fachbereichsleiter Unfälle/Technik, dem Sachverständigen dipl. Automobil.-Ing. FH H._____, unter der Hauptsachbe- arbeitung von Unfallanalytiker und dipl. Automobil-Ing. FH/HTL I._____ sowie der Kontrolle durch die Leitende Wissenschaftlerin MSc Forens. Sci. J._____ erstellt und erläutert (Urk. 10/6 und 10/8). An der Fachkompetenz zu zweifeln, besteht kei- nerlei Anlass. Das Gutachten legt nachvollziehbar und schlüssig dar, welche Un- tersuchungen auf welcher Grundlage stattgefunden hatten und welche Kriterien wie gewichtet und berücksichtigt wurden. Dass die Berechnungen der Beschleunigung und der Geschwindigkeiten den Gesetzmässigkeiten aus der klassischen Physik folgen (Urk. 10/6 S. 5), erscheint sachlich und logisch. Die Darlegungen der Gut- achter überzeugen in jeder Hinsicht, zumal die Bestimmung der durchschnittlichen Geschwindigkeit der gefilmten Fahrzeuge anhand ortsfester Fixpunkte vorgenom- men werden konnte. Wenn die Gutachter aufgrund des Umstandes, dass der BMW winklig und im besseren Licht sichtbar war als der Porsche, die Zuordnung zu den ortsfesten Fixpunkten anhand des BMW vornahmen, weil er mit geringeren Tole- ranzen zugeordnet werden konnte als der Porsche (Urk. 10/8), ist dies nicht zu be- anstanden und auf die ermittelte Ausgangs- und Endgeschwindigkeit des BMW so- wie die Beschleunigung mit 6.6 m/s2 kann ohne weiteres abgestellt werden. Dass sich die Zuordnung des Porsches aufgrund der Kameraposition schwieriger gestal- tete und dort grössere Toleranzen zu berücksichtigen waren (Urk. 10/8), erscheint ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der Visionierung der Filmauf- nahme bestätigt sich die Feststellung im Gutachten, wonach der BMW und der Por- sche vor dem Beschleunigen praktisch gleich schnell (resp. langsam) fuhren, so dass die gutachterliche Feststellung, für den Porsche sei von derselben Ausgangs- geschwindigkeit auszugehen (Urk. 10/6 S. 6), plausibel und vertretbar erscheint und letztlich überzeugt. Die im Gutachten aufgezeigten Berechnungen der durch- schnittlichen Beschleunigung und der Endgeschwindigkeit des Porsches sind vor dem Hintergrund der physikalischen Gegebenheiten als logisch und mathematisch korrekt zu beurteilen. Dass für den Porsche eine minimal kleinere Endgeschwindig- keit als für den BMW (63 statt 64 km/h) resultiert, erklären die Gutachter ebenfalls schlüssig mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung des Porsches

- 18 - gegenüber dem BMW und der etwas früher einsetzenden Beschleunigung (Urk. 10/6 S. 6 und 10/8). Auf die vom FOR ermittelten Werte bezüglich Ausgangs- und Endgeschwindigkeit sowie Beschleunigung in Bezug auf die Auswertestrecke von 23.5 m zwischen den ortsfesten Fixpunkten kann somit zweifelsfrei abgestellt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die durchschnittliche Beschleunigung des vom Mitbeschuldigten B._____ gelenkten BMW von 6.6 m/s2 gemäss Gutachten im Bereich der maximal möglichen Beschleunigung im eruierten Geschwindigkeitsin- tervall lag (Urk. 10/6 S. 6) und auch die durchschnittliche Beschleunigung des Por- sches mit 6.4 m/s2 vom Gutachter als aussergewöhnlich hoch beurteilt wird, wobei diese aber noch klar unterhalb der maximal möglichen Beschleunigung des Por- sches lag (Urk. 10/6 S. 7). Auch an der Feststellung im Gutachten, wonach an der Stelle, wo ein aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bremsendes Fahrzeug zum Stillstand komme, ein mit denselben Parametern aus einer Ge- schwindigkeit von 64 km/h bremsendes Fahrzeug noch 11.5 m bis zum Stillstand zurücklegen resp. ein solches aus einer Geschwindigkeit von 63 km/h bremsendes Fahrzeug noch weitere 10.6 m zurücklegen würde, sind nachvollziehbar dargelegt (Urk. 10/6 S. 7). Auch auf diese Schlussfolgerungen der Gutachter kann somit ab- gestellt werden.

E. 3.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsge- ber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontroll- verordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindliche Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen regeln (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten verschiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge- führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wer- den können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über polizeili-

- 19 - che Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom

22. Mai 2008 fest, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (z. B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den vorliegenden Weisun- gen unberührt bleiben (Abs. 3) und die in der Fachexpertise ermittelte Geschwin- digkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge abschliessend sind, d. h. dass die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV festge- legten Sicherheitswerte nicht zulässig ist (Abs. 4). Im Gutachten wird ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass und weshalb im vorliegenden Fall kein Sicher- heitsabzug von der festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen ist. Vor dem Hin- tergrund der aufgeführten Rechtslage erscheint dies zum einen korrekt und zum anderen aufgrund der angewandten Untersuchungsmethode auch überzeugend. Es besteht daher keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass der Gutachter gesetz- lich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätte, wenn solche an- wendbar gewesen wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter stets Annahmen zu Gunsten der Mitbeschuldigten respektive einer geringstmöglichen Geschwindigkeit getroffen und die berechnete Geschwindigkeit schliesslich noch abgerundet hat. Auf die Ergebnisse des Gutachtens FOR ist daher uneinge- schränkt für die Urteilsfindung abzustellen.

E. 3.3 Bereits die einfache Betrachtung der Filmaufnahme ergibt ohne Zweifel, dass die beiden Lenker – ohne ersichtliche Absprache aber offensichtlich auf Ver- abredung hin – den ersten Fussgängerstreifen als Startpunkt für die gleichzeitige Beschleunigung ihrer Fahrzeuge abgemacht haben, da sie augenscheinlich be- müht sind, dort gleichzeitig und im Schritttempo anzukommen, was sich daraus ergibt, dass der BMW-Fahrer schon mit gebremstem Tempo darauf zuhält, aber auch der Porschefahrer beim Erreichen des Fussgängerstreifens noch bremst, be- vor sie dann beide – wiederum ohne erkennbares Zeichen – gleichzeitig entspre- chend den Motorengeräuschen und wie ersichtlich voll beschleunigen, wobei der BMW hinter dem Porsche zurückbleibt, da er – wie sich aus dem Video und noch genauer aus den Einzelframes ergibt – länger auf der Bremse geblieben ist als der Porschefahrer. Mit letzter Deutlichkeit belegen die Einzelframes wie oben darge- stellt, dass es weder Zufall war, dass beide gleichzeitig beim ersten Fussgänger-

- 20 - streifen bremsten und dann voll beschleunigten, noch dass es einfach darum ging, irgendetwas wegen eines nachfolgenden Essens abzumachen, denn dann wäre ein "Extrahalt" beim ersten Fussgängerstreifen nicht nötig gewesen. Ausserdem wäre in einem solchen Fall zu erwarten, dass sich der Lenker des schwarzen BMW, B._____, nach der Abmachung des Treffpunkts, hinter den sich bereits Ende der Einmündung klar vor ihm befindenden von C._____ gelenkten Porsche auf der rechten und korrekten Fahrspur eingereiht hätte. Dem war indessen nicht so, wie sich zweifelsfrei aus dem Video ergibt, und er behielt stattdessen seine Fahrt auf der Gegenfahrbahn noch mindestens bis zur Höhe der Bushaltestelle mit den war- tenden Personen bei. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ vor Vorinstanz, wonach er auch schnell beschleunigt habe, "nachdem" C._____ gegangen sei, und er nach Letzterem auch schnell beschleunigt habe, um einzuspuren, d.h. "um auf die rechte Spur zu gehen" und um "einfach weg von der linken Spur" zu kommen (Prot. I S. 16 f.), was er so anlässlich der ersten Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll gab (Urk. 79 S. 21 f.), schildern nicht das tatsächliche Geschehen. Weiter sagte der Mitbeschuldigte B._____ aus, er habe "nicht gleichzeitig" mit C._____ beschleunigt (Prot. I S. 16). Als sie gesagt hätten, dass sie sich dort treffen würden und C._____ dann losgefahren sei, sei er "nach ihm losgefahren" und auf die Frage, ob er die Fussgänger auf dem Trottoir auf der linken Seite gesehen habe, antwor- tete er "als ich rechts war schon, ja" (Prot. I S. 16). Auch diese Aussagen erweisen sich gestützt auf die Videoaufnahme schlicht als falsch, auch betreffend die Position des Mitbeschuldigten B._____ in Bezug auf die wartenden Personen, denn diese erreichte er noch auf der linken Seite und damit auf der Gegenfahrbahn. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als reine Bestreitungen ohne jeden Realitätsbezug zu qualifizieren. Auf sie kann nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kann auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden, der in klarem Widerspruch zur Videoauf- nahme – insbesondere dem Umstand, dass er unmittelbar vor dem Beschleunigen und auf gleicher Höhe mit dem BMW beim ersten Fussgängerstreifen noch bremste

– vor Vorinstanz angegeben hatte, er habe hundertprozentig nicht gleichzeitig mit dem Mitbeschuldigten B._____ beschleunigt (Prot. I S. 22), wenngleich er auch an- lässlich der ersten Berufungsverhandlung an dieser Darstellung festhielt (Urk. 79 S. 43). Durch das Aufstellen der Fahrzeuge von B._____ und C._____ nebenein-

- 21 - ander auf der gesamten Breite der Fahrbahn und der Positionierung von A._____ dahinter und in der Mitte der Fahrbahn wurde der Verkehr massiv behindert, da ein regelkonformes Passieren der Autos weder für nachfolgenden noch entgegenkom- menden Verkehr möglich war, und zwar auf der gesamten Länge, auf welcher beide Fahrzeuglenker ihre Autos beschleunigten. Aus der Videoaufnahme sowie aus dem Gutachten FOR ergibt sich ohne unüberwindbare Zweifel, dass die Mitbeschuldig- ten B._____ und C._____ als Lenker des BMW resp. des Porsches aus einer Ge- schwindigkeit im Schritttempo (8.4 km/h) beim ersten Fussgängerstreifen unmittel- bar vor der nicht vortrittsberechtigten Einmündung der G._____-strasse in die E._____-strasse einen Beschleunigungswettbewerb begonnen haben, der sich ge- stützt auf die Videoaufnahme mindestens über einen zweiten Fussgängerstreifen und an der Bushaltestelle mit wartenden Personen und dem dortigen (dritten) Fuss- gängerstreifen vorbei über eine Distanz in der Grössenordnung von etwa 80 Metern erstreckte (Urk. 10/6 S. 4 und Beilage [Orthofoto]). Aus der Aussage des Mitbe- schuldigten C._____ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ergibt sich indes- sen, dass sie bis zur Einmündung in die K._____-strasse noch so weiter gefahren sind (Urk. 79 S. 39). Auch vor Vorinstanz sagte er aus, wenn das Video noch ein oder zwei Sekunden länger gegangen wäre, dann würde man sehen, wie er und der Mitbeschuldigte B._____ abbremsen, weil sie ziemlich sicher dort rechts abge- bogen seien (Prot. I S. 24), was sich mit der Aussage des Mitbeschuldigten B._____ deckt, wonach sie sich nachher in der K._____-strasse treffen wollten (Prot. I S. 14; Urk. 79 S. 21 f., 25, 28), und wofür C._____ zum Beweis das entspre- chende Foto einreicht (Foto 2, Beilage zu Urk. 6/2). Daraus und gestützt auf die Videoaufnahme, auf welcher zu sehen ist, dass sowohl B._____ als auch C._____ zuletzt noch ihre Positionen versetzt nebeneinander eingenommen hatten und dort keine Bremslichter aufleuchteten (Urk. 10/6/CD Einzelframe IMG_0008.271) sowie dass der Tourenzähler des von A._____ gelenkten BMWs gemäss Einzelframes IMG_0008.272 bis IMG_0008.282 von ca. 3'400 Umdrehungen pro Minute auf ca. 3'600/3'700 Umdrehungen pro Minute steigt (Urk. 10/6/CD), lässt sich der Schluss ziehen, dass die beiden Fahrzeuglenker bei Absenken des Handys auf den Tou- renzähler des BMW 530d xDrive T des Beschuldigten A._____ nochmals bzw. wei- terhin beschleunigten und erst vor der Verzweigung K._____-strasse ihre Fahr-

- 22 - zeuge abbremsten. Damit ist die angeklagte Distanz von 75 Metern, über welche sich der Beschleunigungswettbewerb erstreckte, in jedem Fall erstellt. Dieser fand unbestritten an einem sonnigen Tag (Urk. 4/1 [Fotobogen]; Urk. 10/6/CD) statt, wo- bei zugunsten der Beschuldigten von einem Wochenende auszugehen ist, da sie werktags gearbeitet hätten (Urk. 63 S. 14) und es sich aufgrund ihrer diesbezüglich übereinstimmenden Angaben um einen Sonntagnachmittag gehandelt haben musste (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 7 [A._____]; Urk. 6/1 S. 7 [C._____]). Dieser Sonntag muss gestützt auf die übereinstimmenden Zeiträume, wann die involvier- ten Fahrzeuge eingelöst bzw. in Verkehr gesetzt waren, auf die Daten zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 eingegrenzt werden (Urk. 1 S. 4 und Urk. 3 S. 2). Der angeklagte Sachverhalt der Haupttat ist somit basierend auf der Videoaufnahme als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

E. 3.4 Der Würdigung des Anklagesachverhalts sind somit den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts folgend nebst der Videoaufnahme und den Aussagen des Beschuldigten A._____ ausschliesslich die Aussagen der Mitbe- schuldigten B._____ und C._____ anlässlich der gerichtlichen Einvernahmen zu

- 11 - Grunde zu legen. Die unter Verletzung der Teilnahmerechte erfolgten Aussagen der Mitbeschuldigten in den delegierten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sind lediglich unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sich darin für den Beschuldigten entlastende Momente finden lassen. Die Frage, ob ein Wissen der beiden Mitbeschuldigten bezüglich des Erstellens der Videoaufnahme durch den Beschuldigten A._____ gegeben war oder nicht, wird dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung der verwertbaren Beweismittel zu prüfen sein. III. Sachverhalt

1. Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 wirft dem Be- schuldigten A._____ vor, vorsätzlich dazu Hilfe geleistet zu haben, dass jemand durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, indem der Mitbeschuldigte B._____ zu ei- nem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 25. Juli 2016 und dem

E. 3.4.1 Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts bleibt bei blosser Betrachtung der Videoaufnahme allerdings offen, weshalb die Beteiligten in der ersichtlichen Weise zusammengetroffen sind und ihre Fahrzeuge entspre- chend geführt haben, weshalb sich ohne die Aussagen der Beteiligten keine Rück- schlüsse hinsichtlich des Wissens der zwei Mitbeschuldigten betreffend das Erstel- len der Videoaufnahme ziehen lassen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich dieses Wissen ohne die von ihnen an den delegierten polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen gemachten Aussagen, mithin einzig mit den Aus- sagen des Beschuldigten und den teilnahmerechtskonform abgehaltenen Einver- nahmen der Mitbeschuldigten begründen lässt (vgl. Urk. 91 E. 2.3.2 und E. 3.1 S. 8 und 20).

E. 3.4.2 Hinsichtlich der Frage des Wissens der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ sagte der Beschuldigte A._____ in der Erstbefragung nach Vorhalt des Videos auf die Frage, warum er das gemacht habe, sie hätten die Autos gewaschen und Fotos gemacht; sie hätten gelacht und geraucht, dann seien sie gefahren (Urk. 7/1 S. 3). Auf die konkrete Frage, weshalb gefilmt worden sei, gab er an: "Als Erinnerung, weil wir gewusst haben, dass es kein Rennen ist" (Urk. 7/1 S. 4 F/A 35). Sodann erklärte der Beschuldigte A._____, er habe das Video nachher an

- 23 - seinen Bruder geschickt, aber veröffentlicht habe er es nicht (Urk. 7/1 S. 4 F/A 37- 39). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, es habe sich um ein illegales Strassen- rennen gehandelt, sagte der Beschuldigte A._____, es sei kein illegales Rennen gewesen, es sei gar kein Rennen gewesen, darum hätten sie auch ein Video ge- macht als Erinnerung (Urk. 7/1 S. 6). Rund elf Monate später deponierte der Be- schuldigte A._____ dann von sich aus auf den Vorhalt, er habe die beiden anderen Lenker durch das Filmen in ihrem Tun bestärkt, dass diese nicht gewusst hätten, dass er filme. Er habe die Aufnahme seinem Bruder versendet, damit es diesem als Erinnerung bleibe (Urk. 7/2 S. 2 und 4). Er führte weiter aus, sein Bruder sei neben C._____ herangefahren und anstatt zu telefonieren, hätten sie über die her- untergelassenen Fenster gesprochen, weil sie zusammen hätten essen gehen wol- len (Urk. 7/2 S. 2 F/A 5). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte A._____ aus, C._____ habe damals den Porsche neu gekauft. Sie hätten dann das Auto gewaschen, und als Erinnerung für spätere Zeiten habe er ein Video gemacht. Das Video sei für ihn gewesen, und zu einem späteren Zeit- punkt habe er es dann seinem Bruder geschickt. Er habe einfach ein Video machen wollen, weil die Autos so schön geglänzt hätten. B._____ und C._____ hätten nicht gewusst, dass er sie gefilmt habe (Urk. 79 S. 29 ff.). Das Bundesgericht erwog be- treffend die Aussagen des Beschuldigten A._____, es sei nicht offensichtlich, in- wieweit aus diesen auf ein entsprechendes Wissen der Mitbeschuldigten betreffend das Erstellen der Videoaufnahme geschlossen werden könne. Der Miteinbezug der Aussagen der Mitbeschuldigten erweise sich demgemäss als zwingend (Urk. 91 E. 2.3.2 S. 8). Die teilnahmerechtskonform abgehaltenen gerichtlichen Einvernah- men der Mitbeschuldigten lassen jedoch ebenfalls nicht auf ein entsprechendes Wissen schliessen. So verneinte der Mitbeschuldigte B._____ vor Vorinstanz, von der Aufnahme mit dem Handy durch seinen Bruder gewusst zu haben und gab an, er habe nicht in den Rückspiegel auf das hintere Auto geschaut, weil er mit dem Mitbeschuldigten C._____ kommuniziert habe; was hinten gelaufen sei, habe er nicht beobachtet (Prot. I S. 14 f.). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung sagte B._____ erneut aus, er habe seinen Bruder nicht wahrgenommen und nicht gesehen, dass dieser gefilmt habe (Urk. 79 S. 22). Auf Vorhalt, dass er das hinter sich und dem Mitbeschuldigten C._____ in der Strassenmitte fahrende Auto seines

- 24 - Bruders kaum habe übersehen können, räumte er ein, das sei ihm schon klar ge- wesen, aber er habe keine Zeit gehabt, um wahrzunehmen, was Sache sei (Urk. 79 S. 22). Auch der Mitbeschuldigte C._____ gab vor Vorinstanz an, das Video zuvor nicht gesehen zu haben, auch nicht, als er nach diesem Vorfall auf der E._____- strasse zusammen mit dem Beschuldigten A._____ essen gegangen sei. Auch dort sei das Video nicht erwähnt worden (Prot. I S. 22). Anlässlich der ersten Berufungs- verhandlung führte er wiederum aus, er habe das Video bis zur Einvernahme nicht einmal gesehen. Er habe sich auch nicht auf das Auto hinter ihnen geachtet, son- dern auf die Kommunikation mit B._____ (Urk. 79 S. 36 ff.). Auf die Frage, ob er bemerkt habe, dass der Beschuldigte A._____ hinter ihnen gefahren sei, sagte er aus, das höre er nicht einmal im Auto (Urk. 79 S. 39). Folglich lässt sich ein Wissen der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ betreffend das Erstellen der Videoauf- nahme weder gestützt auf die Aufnahme selbst noch auf die Aussagen des Be- schuldigten A._____ und die teilnahmerechtskonformen Einvernahmen der Mitbe- schuldigten erstellen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtsgrundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 80 S. 34 ff.).

2. Subsumtion

E. 7 September 2016 auf der E._____-strasse in F._____ auf der Höhe kurz vor der Verzweigung mit der G._____-strasse als Lenker des BMW 328i neben dem Mit- beschuldigten C._____, der einen Porsche 911 Turbo lenkte, mit einer Geschwin- digkeit von 8.4 km/h hergefahren sei, wobei C._____ die Normalspur und B._____ die Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung … [Ort] befahren habe. Sie hätten konkludent den gemeinsamen Entschluss gefasst, gleichzeitig Gas zu geben. Auf der Höhe des dortigen ersten Fussgängerstreifens habe C._____ sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von durchschnittlich 6.4 m/s2 über eine Strecke von rund 75 Me- tern auf eine Endgeschwindigkeit von 63 km/h statt der dort erlaubten 50 km/h be- schleunigt. C._____ habe gleichzeitig sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von mindestens 6.6 m/s2 über dieselbe Strecke von rund 75 Metern auf der Gegenfahr- bahn auf eine Endgeschwindigkeit von 64 km/h beschleunigt, wobei C._____ schneller gewesen sei und sich nach rund 75 Metern vor B._____ abgesetzt habe. Dies hätten die Mitbeschuldigten trotz mehrerer Zufahrten links und rechts der E.____-strasse Höhe Liegenschaft Nr. 1, zweier Fussgängerstreifen und einer linksseitigen Bushaltestelle mit wartenden Fahrgästen getan. Die übrigen Verkehrs-

- 12 - teilnehmer, namentlich die vortrittsberechtigten Fussgänger, welche ihre Aufmerk- samkeit beim Betreten des Fussgängerstreifens zunächst dem von links nahenden Verkehr widmen, hätten nicht mit zwei mit 63 km/h resp. 64 km/h nebeneinander fahrenden Fahrzeugen auf der E._____-strasse rechnen müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass diese in Verkennung der erhöhten Geschwindigkeit der beiden Beschuldigten ihr Vortrittsrecht geltend machen würden. Angesichts der ge- nannten gefahrenen Geschwindigkeiten und des gegenüber einem korrekt mit 50 km/h fahrenden Fahrzeug um 10.6 Metern resp. 11.5 Metern verlängerten An- halteweges hätten die Mitbeschuldigten eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr ge- schaffen, die sie zumindest in Kauf genommen hätten. Der Beschuldigte A._____ sei während der gesamten Fahrt in einem BMW 530d hinter den Mitbeschuldigten her gefahren und habe die gesamte geschilderte Fahrt gefilmt, was Letztere auch gewollt und gewusst hätten und wodurch der Beschuldigte A._____ die Mitbeschul- digten in ihrem Tatentschluss bestärkt habe. Sinngemäss (durch Anfügen der ent- sprechenden Gesetzesbestimmung, Art. 25 StGB) wirft die Anklage dem Beschul- digten A._____ Gehilfenschaft zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 25 StGB vor (Urk. 33 S. 3 und 4).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, dass ein Beschleunigungsrennen stattgefunden habe und beteuert, die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ hätten nicht gewusst, dass er filmte und dadurch die Letztgenannten in ihrem Tatentschluss bestärkt habe (siehe E. III.3.4.2 und Urk. 54 S. 5 ff. und 7; Urk. 76 S. 3 ff.; Urk. 79 S. 34). Weiter macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, es habe sich vorliegend nicht um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gehandelt, da die Mitbeschul- digten B._____ und C._____ das erlaubte Geschwindigkeitslimit um 13 km/h bzw. 14 km/h überschritten hätten und eine grobe Verkehrsregelverletzung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, wenn innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten werde (Urk. 54 S. 8). Weder beim ersten noch beim zweiten Fussgängerstreifen hätten sich Fussgänger aufgehalten,

- 13 - weshalb keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 SVG vorliege (Urk. 54 S. 10). Das auf dem Video ersichtliche kurze Linksfahren sei notwendig gewesen, um auf die kor- rekte Fahrspur gelangen zu können, so dass auch eine Verletzung des Rechtsfahr- gebotes nicht erfüllt sei (Urk. 54 S. 10). Schliesslich macht der Beschuldigte gel- tend, die angeklagten Zuwiderhandlungen stellten einfache Verkehrsregelverlet- zungen dar, die bereits verjährt seien, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 54 S. 11). Für den Eventualfall, dass doch eine grobe Verkehrsregelverlet- zung anzunehmen sei, habe das Filmen der zur Diskussion stehenden Fahrt keinen Einfluss auf den (angeblichen) Tatentschluss von B._____ und C._____ gehabt, da diese nicht gewusst hätten, dass sie gefilmt werden (Urk. 54 S. 11). Bei diesen De- positionen blieb der Beschuldigte auch im ersten Berufungsverfahren (Urk. 76 S. 3 ff. ; Urk. 79 S. 29 ff.). Auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom

2. April 2025 wurde geltend gemacht, die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ hätten nichts von der Aufnahme gewusst, weshalb der Beschuldigte durch das Fil- men keinen Gehilfenschaftsbeitrag geleistet habe (Urk. 102 S. 5 ff.).

3. Sachverhaltswürdigung

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Ok- tober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 8 mit Ladekabel (Ass.- Nr. A011'956'131) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde (Bezirksgerichtskasse ….) zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
  3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3 bis 5) wird bestätigt.
  4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB200395 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für die amtli- che Verteidigung.
  5. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB240305 fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 3'800.– (inkl. MwSt.) für die amtliche Verteidigung.
  6. Die Kosten beider Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  - 30 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …) die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon betreffend Dispositivziffer 2 (im  Dispositiv) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 97.
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240305-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 2. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Gehilfenschaft zu grober Verletzung der Verkehrsregeln (Rückwei- sung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 31. August 2020 (GG190043); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Oktober 2021 (SB200395); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 5. Juni 2024 (6B_137/2022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Oktober 2019 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Ok- tober 2019beschlagnahmte Gegenstand iPhone 8, mit Ladekabel (A011'956'131) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgege- ben und ansonsten durch die Lagerbehörde (Lagerort: Bezirksgerichtkasse …) vernichtet.

3. Dem Beschuldigten werden als Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft Fr. 200.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger zusätzlich zur mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 28. Oktober 2019 bereits überwiesenen Akontozahlung von Fr. 3'500.45 mit Fr. 6'512.65 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 75 S. 3)

1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 25 StGB.

2. Die erstandene Haft sei anzurechnen.

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Mona- ten sowie einer Busse von Fr. 800.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.

5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse festzusetzen.

6. Es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden.

7. Es seien die Kosten für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 98 S. 3)

1. Der Beschuldigte A._____ sei erneut schuldig zu sprechen der Gehil- fenschaft zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten, wovon ein Tag Untersuchungshaft anzurechnen ist.

- 4 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.

4. Es seien die Kosten für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 76 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. August 2020 (GG190043) sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten des Staates. Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 102 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 31. August 2020 (GG190043) sei zu bestätigen.

2. A._____ sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur groben Verkehrsregel- verletzung freizusprechen.

3. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände von A._____ seien diesem umgehend auszuhändigen.

4. A._____ sei angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 200.– auszurichten.

5. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu neh- men. _____________________________________

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Oktober 2021 (Urk. 80) erhob der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 5. Juni 2024 (6B_137/2022) teil- weise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, so- weit darauf einzutreten war (Urk. 90 = Urk. 91 S. 21). Mit Vorladung vom 26. Sep- tember 2024 wurden die Parteien auf den 2. April 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 96), wobei angesichts des engen Sachzusammenhangs gleich- zeitig zu den Berufungsverhandlungen der Mitbeschuldigten B._____ (SB240304) und C._____ (SB240306) vorgeladen wurde.

2. Zur gemeinsamen Berufungsverhandlung in den drei genannten Fällen vom 2. April 2025 erschienen Sonderstaatsanwalt Dr. iur. D._____ namens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, der Mitbeschuldigte B._____ in Begleitung dessen amtlichen Ver- teidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, und der Mitbeschuldigte C._____ in Be- gleitung dessen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ (Prot. II S. 2). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 41 ff.). II. Prozessuales

1. Gegenstand des Verfahrens 1.1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes-

- 6 - gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesge- richtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020; je m.H.). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3, 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zuläs- sig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). Das Bundesgericht hob das Urteil vom 26. Oktober 2021 im Schuldpunkt betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen gleichzeitig mit den Tatvorwürfen

- 7 - gegen die beiden Mitbeschuldigten, auf (Urk. 91 S. 7-19). Der Gegenstand des vor- liegenden Berufungsverfahrens umfasst mithin den Schuldpunkt, die Strafzumes- sung, den Vollzug, beschlagnahmte Gegenstände und die Kostenfolgen. 1.1.2. Die Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ warf anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 2. April 2025 die Frage auf, inwiefern die vom Beschuldig- ten erstellte Videoaufnahme aufgrund der seit dem Urteil der hiesigen Kammer vom

26. Oktober 2021 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung verwertet werden dürfe. Die vom Bundesgericht im Urteil vom 5. Juni 2024 zitierten Entscheide be- treffend den Begriff "schwere Straftat" seien nicht nur lange nach der Tat, sondern auch nach dem angefochtenen Obergerichtsentscheid ergangen, weshalb sich die Frage nach der lex mitior stelle. Die hiesige Kammer habe in ihrem Entscheid vom

26. Oktober 2021 zutreffend ausgeführt, dass einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar- stellten. In der Folge habe es ziemlich lange gedauert, bis das Bundesgericht seine Entscheidung getroffen habe. In dieser Zeit habe sich die Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsfortbildung hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "schwere Straftat" geändert. Zwar betreffe Art. 141 Abs. 2 StPO die Strafprozess- ordnung und nicht das Strafgesetzbuch, jedoch handle es sich bei der Frage, ob eine Straftat schwer sei, faktisch um eine materiellrechtliche, also strafrechtliche, und nicht um eine verfahrensrechtliche Frage. Wäre die Frage nicht durch Richter- recht normiert, wäre sie im StGB zu regeln und nicht in der StPO. Es sei richterlich geschaffenes Strafrecht und als solches unterstehe es der lex mitior. Da das Rück- wirkungsverbot von Gesetzesänderungen auch von Art. 6 und Art. 7 EMRK ge- deckt sei, betreffe dieses sowohl formell im Zusammenhang mit prozessualen Vor- schriften geänderte Bestimmungen und Praxisänderungen als auch solche, die im materiellen Recht kodifiziert seien. Für den Betroffenen wirke sich die Frage der schweren Straftat in materieller und nicht nur in prozessualer Hinsicht aus. Die Rü- ckwirkung einer Änderung dieses Begriffs sei daher verboten, sofern die Änderung für den Betroffenen nachteilig sei (Urk. 99 S. 4 ff.). Nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch be- urteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat.

- 8 - Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Sowohl das Rückwirkungsver- bot als auch die Anwendung der lex mitior sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung auf Änderungen des materiellen Strafrechts beschränkt und finden auf Änderungen der Rechtsprechung keine Anwendung (BGE 117 IV 369 E. 15 = Pra 81 [1992] Nr. 220; 77 IV 7 E. 3 = Pra 40 Nr. 27; Urteil des Bundesgerichts vom

18. Januar 1983, veröffentlicht in Pra 72 [1983] Nr. 69 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.7 vom 28. Mai 2020 E. 1.1.4.6.2; POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 14 m.w.H.). Betreffend das materielle Recht ist festzuhalten, dass der vor- liegend relevante Art. 90 Abs. 2 SVG seit dem Tatvorwurf nicht geändert wurde. Das Strafprozessrecht enthält sodann eigene Übergangsbestimmungen, wobei Art. 453 Abs. 2 StPO vorsieht, dass neues Recht anwendbar ist, wenn ein Verfah- ren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Somit ist grundsätzlich das im Zeitpunkt des neuen Beru- fungsverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts geltende Prozessrecht anwendbar. Im Übrigen ist mit Verweis auf die vorstehend wiederge- gebene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. II.1.1.1) festzuhalten, dass die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz im Falle eines Rückweisungs- entscheids ihrer Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen hat, mit der die Rückweisung begründet wird (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2). Das Bundes- gericht hielt im Entscheid vom 5. Juni 2024 fest, es stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte, der die Videoaufnahme selbst erstellt hat, mit deren Anfertigung ein- verstanden gewesen sei, und somit jedenfalls von seiner Seite eine Einwilligung vorgelegen habe. Er könne sich demgemäss nicht auf die fehlende Einwilligung der im Film ebenfalls vorkommenden, in den inkriminierten Vorfall involvierten zwei Mit- beschuldigten berufen. Dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahme als Beweismit- tel in den gegen ihn und die zwei Mitbeschuldigten geführten Verfahren bei diesem Ergebnis gegebenenfalls unterschiedlich ausfallen könne, ändere hieran nichts und sei hinzunehmen. Die Videoaufnahme stelle daher ein gegen den Beschuldigten verwertbares Beweismittel dar (Urk. 91 E. 1.5 S. 6 f.).

- 9 - Angesichts dieser verbindlichen Weisung des Bundesgerichts im Rückweisungs- entscheid ist betreffend den Beschuldigten A._____ eine Prüfung des Vorliegens einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO anhand der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. 1.2. Teilrechtskraft Nachdem der Schuldpunkt vorliegend vollumfänglich neu zu prüfen ist, sind keiner- lei Teile des Urteils der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 26. Oktober 2021 formell in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich letztlich auch unter der Prämisse der verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts dieselben Erwägungen aufdrän- gen, kann indessen in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden.

2. Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen).

3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Zentrales Beweismittel für die dem Beschuldigten und den Mitbeschuldig- ten vorgeworfenen Tathandlungen stellt die vom Beschuldigten A._____ erstellte Videoaufnahme (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR) dar. Die einzigen weiteren Be- weismittel, die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Mitbeschuldigten, wur- den im Urteil vom 26. Oktober 2021 nur insofern herangezogen, als dass dargelegt wurde, weshalb diese Aussagen den aus der Videoaufnahme gezogenen Schluss auf ein Beschleunigungsrennen und ein dabei erfolgtes grob verkehrsregelwidriges Fahrverhalten nicht umzustossen vermochten (vgl. Urk. 80 S. 24 ff.; Urk. 91 E. 1.2 S. 3 f.). Die Verwertbarkeit der Videoaufnahme wurde im Rahmen einer vorfrage- weisen Beurteilung bejaht, in der das erkennende Gericht zum Ergebnis gelangte, es habe von Anfang an eine Einwilligung der Gefilmten in das Erstellen der Vi-

- 10 - deoaufnahme vorgelegen, woraus folge, dass die Videoaufnahme ein rechtmässig erlangtes privates Beweismittel darstelle. Es handle sich weder um eine heimliche noch um eine rechtswidrige Aufnahme, weshalb die Videoaufnahme rechtmässig entstanden und im Sinne der Rechtsprechung uneingeschränkt verwertbar sei (vgl. Urk. 80 S. 14-21; Urk. 91 E. 1.2. S. 4). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. II.1.1.2), gelangte das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der Rüge des Beschuldigten A._____ bezüglich der Annahme der Verwertbarkeit der Videoaufnahme zur Er- kenntnis, dass diese jedenfalls im Verfahren gegen ihn bereits deshalb verwertbar sei, weil er die Aufnahme selbst erstellt habe und damit mit deren Anfertigung ein- verstanden gewesen sei. Somit habe jedenfalls von seiner Seite her eine Einwilli- gung vorgelegen. Das Bundesgericht, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 91 E. 1.1-5, insb. E. 1.5 S. 4-7), wies die Beschwerde des Beschuldigten insoweit ab, soweit es darauf eintrat. 3.2. Soweit der Beschuldigte dagegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Mit- beschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens rügte, hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, da jene Einvernahmen gemäss bundesgerichtlicher Erkenntnis unter Verletzung der Teilnahmerechte erfolgten. Auf die Erwägungen des Bundes- gerichts dazu (Urk. 91 E. 2 S. 7-19) ist wiederum zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen grundsätzlich zu verweisen. 3.3. Abschliessend hielt das Bundesgericht fest, dass das erkennende Gericht im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen habe, ob sich ein Wissen der zwei Mit- beschuldigten betreffend das Erstellen der Videoaufnahme ohne die von ihnen an den delegierten polizeilichen und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ge- machten Aussagen begründen lasse. Nebst den Aussagen des Beschuldigten werde mithin (nur noch) auf die teilnahmerechtskonform abgehaltenen gerichtli- chen Einvernahmen der Mitbeschuldigten und allfällige korrekt durchgeführte neue Befragungen abgestellt werden können (Urk. 91 E. 3 S. 20). 3.4. Der Würdigung des Anklagesachverhalts sind somit den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts folgend nebst der Videoaufnahme und den Aussagen des Beschuldigten A._____ ausschliesslich die Aussagen der Mitbe- schuldigten B._____ und C._____ anlässlich der gerichtlichen Einvernahmen zu

- 11 - Grunde zu legen. Die unter Verletzung der Teilnahmerechte erfolgten Aussagen der Mitbeschuldigten in den delegierten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sind lediglich unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sich darin für den Beschuldigten entlastende Momente finden lassen. Die Frage, ob ein Wissen der beiden Mitbeschuldigten bezüglich des Erstellens der Videoaufnahme durch den Beschuldigten A._____ gegeben war oder nicht, wird dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung der verwertbaren Beweismittel zu prüfen sein. III. Sachverhalt

1. Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 wirft dem Be- schuldigten A._____ vor, vorsätzlich dazu Hilfe geleistet zu haben, dass jemand durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, indem der Mitbeschuldigte B._____ zu ei- nem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 25. Juli 2016 und dem

7. September 2016 auf der E._____-strasse in F._____ auf der Höhe kurz vor der Verzweigung mit der G._____-strasse als Lenker des BMW 328i neben dem Mit- beschuldigten C._____, der einen Porsche 911 Turbo lenkte, mit einer Geschwin- digkeit von 8.4 km/h hergefahren sei, wobei C._____ die Normalspur und B._____ die Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung … [Ort] befahren habe. Sie hätten konkludent den gemeinsamen Entschluss gefasst, gleichzeitig Gas zu geben. Auf der Höhe des dortigen ersten Fussgängerstreifens habe C._____ sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von durchschnittlich 6.4 m/s2 über eine Strecke von rund 75 Me- tern auf eine Endgeschwindigkeit von 63 km/h statt der dort erlaubten 50 km/h be- schleunigt. C._____ habe gleichzeitig sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von mindestens 6.6 m/s2 über dieselbe Strecke von rund 75 Metern auf der Gegenfahr- bahn auf eine Endgeschwindigkeit von 64 km/h beschleunigt, wobei C._____ schneller gewesen sei und sich nach rund 75 Metern vor B._____ abgesetzt habe. Dies hätten die Mitbeschuldigten trotz mehrerer Zufahrten links und rechts der E.____-strasse Höhe Liegenschaft Nr. 1, zweier Fussgängerstreifen und einer linksseitigen Bushaltestelle mit wartenden Fahrgästen getan. Die übrigen Verkehrs-

- 12 - teilnehmer, namentlich die vortrittsberechtigten Fussgänger, welche ihre Aufmerk- samkeit beim Betreten des Fussgängerstreifens zunächst dem von links nahenden Verkehr widmen, hätten nicht mit zwei mit 63 km/h resp. 64 km/h nebeneinander fahrenden Fahrzeugen auf der E._____-strasse rechnen müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass diese in Verkennung der erhöhten Geschwindigkeit der beiden Beschuldigten ihr Vortrittsrecht geltend machen würden. Angesichts der ge- nannten gefahrenen Geschwindigkeiten und des gegenüber einem korrekt mit 50 km/h fahrenden Fahrzeug um 10.6 Metern resp. 11.5 Metern verlängerten An- halteweges hätten die Mitbeschuldigten eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr ge- schaffen, die sie zumindest in Kauf genommen hätten. Der Beschuldigte A._____ sei während der gesamten Fahrt in einem BMW 530d hinter den Mitbeschuldigten her gefahren und habe die gesamte geschilderte Fahrt gefilmt, was Letztere auch gewollt und gewusst hätten und wodurch der Beschuldigte A._____ die Mitbeschul- digten in ihrem Tatentschluss bestärkt habe. Sinngemäss (durch Anfügen der ent- sprechenden Gesetzesbestimmung, Art. 25 StGB) wirft die Anklage dem Beschul- digten A._____ Gehilfenschaft zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 25 StGB vor (Urk. 33 S. 3 und 4).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, dass ein Beschleunigungsrennen stattgefunden habe und beteuert, die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ hätten nicht gewusst, dass er filmte und dadurch die Letztgenannten in ihrem Tatentschluss bestärkt habe (siehe E. III.3.4.2 und Urk. 54 S. 5 ff. und 7; Urk. 76 S. 3 ff.; Urk. 79 S. 34). Weiter macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, es habe sich vorliegend nicht um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gehandelt, da die Mitbeschul- digten B._____ und C._____ das erlaubte Geschwindigkeitslimit um 13 km/h bzw. 14 km/h überschritten hätten und eine grobe Verkehrsregelverletzung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, wenn innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten werde (Urk. 54 S. 8). Weder beim ersten noch beim zweiten Fussgängerstreifen hätten sich Fussgänger aufgehalten,

- 13 - weshalb keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 SVG vorliege (Urk. 54 S. 10). Das auf dem Video ersichtliche kurze Linksfahren sei notwendig gewesen, um auf die kor- rekte Fahrspur gelangen zu können, so dass auch eine Verletzung des Rechtsfahr- gebotes nicht erfüllt sei (Urk. 54 S. 10). Schliesslich macht der Beschuldigte gel- tend, die angeklagten Zuwiderhandlungen stellten einfache Verkehrsregelverlet- zungen dar, die bereits verjährt seien, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 54 S. 11). Für den Eventualfall, dass doch eine grobe Verkehrsregelverlet- zung anzunehmen sei, habe das Filmen der zur Diskussion stehenden Fahrt keinen Einfluss auf den (angeblichen) Tatentschluss von B._____ und C._____ gehabt, da diese nicht gewusst hätten, dass sie gefilmt werden (Urk. 54 S. 11). Bei diesen De- positionen blieb der Beschuldigte auch im ersten Berufungsverfahren (Urk. 76 S. 3 ff. ; Urk. 79 S. 29 ff.). Auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom

2. April 2025 wurde geltend gemacht, die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ hätten nichts von der Aufnahme gewusst, weshalb der Beschuldigte durch das Fil- men keinen Gehilfenschaftsbeitrag geleistet habe (Urk. 102 S. 5 ff.).

3. Sachverhaltswürdigung 3.1. 3.1.1. Aus der vom Beschuldigten C._____ mit seinem Handy erstellten Video- aufzeichnung (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR, kurz 10/6/CD) ergibt sich in Minuten der Aufnahme angegeben resp. gemäss den ebenfalls auf dieser CD gespeicherten Einzelframes, was folgt: Zu Beginn der Aufnahme sind über dem oberen Teil des Lenkrads das Cockpit und die Motorhaube im Vordergrund auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Leitlinie im Hintergrund (also vor dem Filmenden befind- lich) links (auf der Gegenfahrbahn) ein schwarzer BMW und rechts daneben ein schwarzer Porsche 911 zu sehen, die langsam, im Schritttempo auf einen Fuss- gängerstreifen zu rollen, dort fast zum Stillstand kommen (00:00-00:03) und bei Erreichen des Fussgängerstreifens praktisch gleichzeitig voll beschleunigen (00:04) und – leicht versetzt – nebeneinander her fahren bis der BMW die links an der Bushaltestelle zu sehenden Personen erreicht (00:08) und die Aufnahme ab- bricht (00:09). Aus der Aufnahme ergibt sich sodann im Detail, dass die Bremslich- ter des BMW bis zum Erreichen des ersten Fussgängerstreifens bis 00:01 aufleuch-

- 14 - ten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003-0008.060), dann nicht mehr und ab 00:02 bis 00:03 erneut aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061-0008.101), der Fahrer also die Bremse betätigt hat, und dann defi- nitiv ablöschen, als der Fahrer beschleunigt (siehe dazu auch Einzelframes ab IMG_0008.102). Ein ähnliches Verhalten ist auch beim Porsche festzustellen: Er rollt ohne Aufleuchten der beiden hinteren Bremslichter und des dritten (mittleren) Bremslichts (bis 00:01) an den Fussgängerstreifen heran (siehe dazu auch Einzel- frames IMG_0008.003-0008.060), betätigt entsprechend dem Aufleuchten der Bremslichter dann bis 00:02 die Bremse (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061- 0008.079), worauf er sie wieder los lässt und dann bei ca. 00:04 voll beschleunigt. Auf Höhe des Endes der Einmündung der G._____-strasse be- findet sich der Porsche bereits mit der Front seines Fahrzeuges vor dem BMW (00:05; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.193 -0008.200) und diese Posi- tion (rechts vor dem BMW) behält er bis zum Erreichen der an der Bushaltestelle wartenden Personen (ca. 00:07; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.249- 0008.259) und bis zum Abbruch der Filmaufnahme (00:09) mittels Absenken des Handys und Grossaufnahme des Tourenzählers (Einzelframe IMG_0008.272- 0008.276) bei. 3.1.2. Die Videoaufnahme hält – was sich anhand der kurzen 9 Sekunden dau- ernden Sequenz und den Einzelframes ergibt – ungefiltert und offensichtlich unbe- arbeitet fest, wie die beiden vor dem Aufnehmenden fahrenden Fahrzeuglenker beim ersten Fussgängerstreifen vor der Einmündung der G._____-strasse fast aus dem Stillstand dem Motorengeräusch und der zurückgelegten Wegstrecke entspre- chend voll beschleunigen und versetzt nebeneinander bis auf Höhe der an der Bus- haltestelle wartenden Personen auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Mittellinie fahren. Der Filmaufnahme kommt daher als Sachbeweismittel eine sehr hohe Beweiskraft zu. An der Authentizität bestehen keine Zweifel. 3.2. 3.2.1. Das Forensische Institut Zürich zeigt in seinem Gutachten vom 23. April 2019 über die Auswertung der Videoaufzeichnung (kurz: Gutachten FOR; Urk. 10/6) auf, wie die Fragestellung und der Auftrag der Staatsanwaltschaft laute-

- 15 - ten und welche Unterlagen für die Untersuchung zur Verfügung standen (S. 2 f.). Die angewendete Untersuchungsmethode der schrittweisen Betrachtung von Vi- deos in Einzelframes, der Zuordnung von Fahrzeugen zu ortsfesten Fixpunkten, die Messung der dazwischen zurückgelegten Wegstrecke in Luftaufnahmen aus geometrischen Informationssystemen oder vor Ort und die Berechnung der Durch- schnittsgeschwindigkeit zwischen den Fixpunkten sowie die Berechnung der Zeit- basis anhand der Videoaufzeichnungsfrequenz und der Zeitdauer pro Videoframe wird im Detail in einfacher und verständlicher Weise beschrieben (S. 3 f.). Sodann wird erklärt, dass für die Bestimmung der Durchschnittsgeschwindigkeit anhand ortsfester Fixpunkte die Videoframes resp. das Fahrzeug derart den ortsfesten Fix- punkten zugeordnet würden, dass der gewählte Fixpunkt am Beginn der Auswer- tesequenz vom Fahrzeug sicher noch nicht erreicht war und am Ende der Auswer- tesequenz vom Fahrzeug sicher passiert war. Damit werde zugunsten eines Be- schuldigten einer bestimmten Strecke eine maximale Anzahl Videoframes resp. eine maximale Zeitdauer zugeordnet, wobei die berechnete Geschwindigkeit auf ganze km/h abgerundet würde (S. 3). Derart eruierte Durchschnittsgeschwindigkei- ten zwischen zwei ortsfesten Fixpunkten seien unter Verweis auf Art. 7 VSKV- ASTRA, Gutachten zu amtlichen Geschwindigkeits-Messungen resp. den dazuge- hörigen Weisungen des ASTRA, als Mindestwert ohne weiteren Toleranzabzug zu verstehen. Das Gutachten hält fest, dass die auszuwertende Videosequenz 9.4 s resp. 282 Videoframes à 33.33 ms enthalte, die auf der CD ersichtlich seien. Die Zuordnungsmöglichkeiten der Fahrzeuge zu ortsfesten Fixpunkten hätten sich auf- grund der kurzen Videosequenz und der Videoqualität auf die Fussgängerstreifen Nr. 1 und Nr. 2 vor und nach der Einmündung der G._____-strasse in die E.____- strasse beschränkt. Das habe die Bestimmung der Ausgangsgeschwindigkeiten, die Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit und Beschleunigungen so- wie die Berechnung der Endgeschwindigkeiten beim zweiten Fussgängerstreifen für die beiden gefilmten Fahrzeuge ergeben (S. 4). Das Gutachten hält in der Folge detailliert und nachvollziehbar fest, dass der (sc. von B._____ gelenkte) BMW mit durchschnittlich 6.6 m/s2 beschleunigt und bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 8.4 km/h am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m (Distanz zwischen dem ersten und zweiten Fixpunkt, d.h. zwischen dem ersten und zweiten Fussgängerstreifen)

- 16 - in einer Zeitdauer von 2.333 s eine Geschwindigkeit von 64 km/h erreicht habe (Seite 5, 6 f. und 8). Der (sc. von C._____ gelenkte) Porsche habe wenige Zehn- telsekunden vor dem BMW mit durchschnittlich 6.4 m/s2 beschleunigt und bei glei- cher Ausgangsgeschwindigkeit wie der BMW am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m in einer Zeitdauer von 2.367 s eine Geschwindigkeit von 63 km/h erreicht (S. 6 f. und 8). Auf die Frage, wie die Geschwindigkeitsberechnung zu interpretie- ren sei, wenn der Porsche 911 mit 63 km/h langsamer als der BMW 328i mit 64 km/h unterwegs sei und dennoch am Ende der Fahrstrecke vorne liege (Urk. 10/7), erläuterte der für die Hauptsachbearbeitung zuständige Gutachter, dass die zur Verfügung stehenden Methoden nur die Berechnung von durchschnitt- lichen resp. während der Auswertedauer konstanten (Hervorhebung hinzugefügt) Beschleunigungen zulasse, die Beschleunigungen von Fahrzeugen jedoch nicht konstant seien und zudem die Gaspedalstellung in nicht rekonstruierbarer Weise variiere. So könne es sein, dass der Porsche zunächst stärker und dann schwächer als der BMW beschleunigt und so einen Teil des Vorsprungs herausgeholt habe. Wie bereits im Gutachten erwähnt, erklärten sich die Gutachter den in der Videoauf- nahme feststellbaren Vorsprung des Porsches am Ende der Auswertungsstrecke hauptsächlich mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung und mit der etwas früher einsetzenden Beschleunigung des Porsches (Urk. 10/8). 3.2.2. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutach- terlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutach- ten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fach- fragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen be- gründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürli- cher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).

- 17 - 3.2.3. Die Expertise des Forensischen Instituts Zürich wurde gestützt auf Art. 182 ff. StPO im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom Fachbereichsleiter Unfälle/Technik, dem Sachverständigen dipl. Automobil.-Ing. FH H._____, unter der Hauptsachbe- arbeitung von Unfallanalytiker und dipl. Automobil-Ing. FH/HTL I._____ sowie der Kontrolle durch die Leitende Wissenschaftlerin MSc Forens. Sci. J._____ erstellt und erläutert (Urk. 10/6 und 10/8). An der Fachkompetenz zu zweifeln, besteht kei- nerlei Anlass. Das Gutachten legt nachvollziehbar und schlüssig dar, welche Un- tersuchungen auf welcher Grundlage stattgefunden hatten und welche Kriterien wie gewichtet und berücksichtigt wurden. Dass die Berechnungen der Beschleunigung und der Geschwindigkeiten den Gesetzmässigkeiten aus der klassischen Physik folgen (Urk. 10/6 S. 5), erscheint sachlich und logisch. Die Darlegungen der Gut- achter überzeugen in jeder Hinsicht, zumal die Bestimmung der durchschnittlichen Geschwindigkeit der gefilmten Fahrzeuge anhand ortsfester Fixpunkte vorgenom- men werden konnte. Wenn die Gutachter aufgrund des Umstandes, dass der BMW winklig und im besseren Licht sichtbar war als der Porsche, die Zuordnung zu den ortsfesten Fixpunkten anhand des BMW vornahmen, weil er mit geringeren Tole- ranzen zugeordnet werden konnte als der Porsche (Urk. 10/8), ist dies nicht zu be- anstanden und auf die ermittelte Ausgangs- und Endgeschwindigkeit des BMW so- wie die Beschleunigung mit 6.6 m/s2 kann ohne weiteres abgestellt werden. Dass sich die Zuordnung des Porsches aufgrund der Kameraposition schwieriger gestal- tete und dort grössere Toleranzen zu berücksichtigen waren (Urk. 10/8), erscheint ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der Visionierung der Filmauf- nahme bestätigt sich die Feststellung im Gutachten, wonach der BMW und der Por- sche vor dem Beschleunigen praktisch gleich schnell (resp. langsam) fuhren, so dass die gutachterliche Feststellung, für den Porsche sei von derselben Ausgangs- geschwindigkeit auszugehen (Urk. 10/6 S. 6), plausibel und vertretbar erscheint und letztlich überzeugt. Die im Gutachten aufgezeigten Berechnungen der durch- schnittlichen Beschleunigung und der Endgeschwindigkeit des Porsches sind vor dem Hintergrund der physikalischen Gegebenheiten als logisch und mathematisch korrekt zu beurteilen. Dass für den Porsche eine minimal kleinere Endgeschwindig- keit als für den BMW (63 statt 64 km/h) resultiert, erklären die Gutachter ebenfalls schlüssig mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung des Porsches

- 18 - gegenüber dem BMW und der etwas früher einsetzenden Beschleunigung (Urk. 10/6 S. 6 und 10/8). Auf die vom FOR ermittelten Werte bezüglich Ausgangs- und Endgeschwindigkeit sowie Beschleunigung in Bezug auf die Auswertestrecke von 23.5 m zwischen den ortsfesten Fixpunkten kann somit zweifelsfrei abgestellt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die durchschnittliche Beschleunigung des vom Mitbeschuldigten B._____ gelenkten BMW von 6.6 m/s2 gemäss Gutachten im Bereich der maximal möglichen Beschleunigung im eruierten Geschwindigkeitsin- tervall lag (Urk. 10/6 S. 6) und auch die durchschnittliche Beschleunigung des Por- sches mit 6.4 m/s2 vom Gutachter als aussergewöhnlich hoch beurteilt wird, wobei diese aber noch klar unterhalb der maximal möglichen Beschleunigung des Por- sches lag (Urk. 10/6 S. 7). Auch an der Feststellung im Gutachten, wonach an der Stelle, wo ein aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bremsendes Fahrzeug zum Stillstand komme, ein mit denselben Parametern aus einer Ge- schwindigkeit von 64 km/h bremsendes Fahrzeug noch 11.5 m bis zum Stillstand zurücklegen resp. ein solches aus einer Geschwindigkeit von 63 km/h bremsendes Fahrzeug noch weitere 10.6 m zurücklegen würde, sind nachvollziehbar dargelegt (Urk. 10/6 S. 7). Auch auf diese Schlussfolgerungen der Gutachter kann somit ab- gestellt werden. 3.2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsge- ber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontroll- verordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindliche Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen regeln (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten verschiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge- führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wer- den können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über polizeili-

- 19 - che Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom

22. Mai 2008 fest, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (z. B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den vorliegenden Weisun- gen unberührt bleiben (Abs. 3) und die in der Fachexpertise ermittelte Geschwin- digkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge abschliessend sind, d. h. dass die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV festge- legten Sicherheitswerte nicht zulässig ist (Abs. 4). Im Gutachten wird ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass und weshalb im vorliegenden Fall kein Sicher- heitsabzug von der festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen ist. Vor dem Hin- tergrund der aufgeführten Rechtslage erscheint dies zum einen korrekt und zum anderen aufgrund der angewandten Untersuchungsmethode auch überzeugend. Es besteht daher keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass der Gutachter gesetz- lich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätte, wenn solche an- wendbar gewesen wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter stets Annahmen zu Gunsten der Mitbeschuldigten respektive einer geringstmöglichen Geschwindigkeit getroffen und die berechnete Geschwindigkeit schliesslich noch abgerundet hat. Auf die Ergebnisse des Gutachtens FOR ist daher uneinge- schränkt für die Urteilsfindung abzustellen. 3.3. Bereits die einfache Betrachtung der Filmaufnahme ergibt ohne Zweifel, dass die beiden Lenker – ohne ersichtliche Absprache aber offensichtlich auf Ver- abredung hin – den ersten Fussgängerstreifen als Startpunkt für die gleichzeitige Beschleunigung ihrer Fahrzeuge abgemacht haben, da sie augenscheinlich be- müht sind, dort gleichzeitig und im Schritttempo anzukommen, was sich daraus ergibt, dass der BMW-Fahrer schon mit gebremstem Tempo darauf zuhält, aber auch der Porschefahrer beim Erreichen des Fussgängerstreifens noch bremst, be- vor sie dann beide – wiederum ohne erkennbares Zeichen – gleichzeitig entspre- chend den Motorengeräuschen und wie ersichtlich voll beschleunigen, wobei der BMW hinter dem Porsche zurückbleibt, da er – wie sich aus dem Video und noch genauer aus den Einzelframes ergibt – länger auf der Bremse geblieben ist als der Porschefahrer. Mit letzter Deutlichkeit belegen die Einzelframes wie oben darge- stellt, dass es weder Zufall war, dass beide gleichzeitig beim ersten Fussgänger-

- 20 - streifen bremsten und dann voll beschleunigten, noch dass es einfach darum ging, irgendetwas wegen eines nachfolgenden Essens abzumachen, denn dann wäre ein "Extrahalt" beim ersten Fussgängerstreifen nicht nötig gewesen. Ausserdem wäre in einem solchen Fall zu erwarten, dass sich der Lenker des schwarzen BMW, B._____, nach der Abmachung des Treffpunkts, hinter den sich bereits Ende der Einmündung klar vor ihm befindenden von C._____ gelenkten Porsche auf der rechten und korrekten Fahrspur eingereiht hätte. Dem war indessen nicht so, wie sich zweifelsfrei aus dem Video ergibt, und er behielt stattdessen seine Fahrt auf der Gegenfahrbahn noch mindestens bis zur Höhe der Bushaltestelle mit den war- tenden Personen bei. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ vor Vorinstanz, wonach er auch schnell beschleunigt habe, "nachdem" C._____ gegangen sei, und er nach Letzterem auch schnell beschleunigt habe, um einzuspuren, d.h. "um auf die rechte Spur zu gehen" und um "einfach weg von der linken Spur" zu kommen (Prot. I S. 16 f.), was er so anlässlich der ersten Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll gab (Urk. 79 S. 21 f.), schildern nicht das tatsächliche Geschehen. Weiter sagte der Mitbeschuldigte B._____ aus, er habe "nicht gleichzeitig" mit C._____ beschleunigt (Prot. I S. 16). Als sie gesagt hätten, dass sie sich dort treffen würden und C._____ dann losgefahren sei, sei er "nach ihm losgefahren" und auf die Frage, ob er die Fussgänger auf dem Trottoir auf der linken Seite gesehen habe, antwor- tete er "als ich rechts war schon, ja" (Prot. I S. 16). Auch diese Aussagen erweisen sich gestützt auf die Videoaufnahme schlicht als falsch, auch betreffend die Position des Mitbeschuldigten B._____ in Bezug auf die wartenden Personen, denn diese erreichte er noch auf der linken Seite und damit auf der Gegenfahrbahn. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als reine Bestreitungen ohne jeden Realitätsbezug zu qualifizieren. Auf sie kann nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kann auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden, der in klarem Widerspruch zur Videoauf- nahme – insbesondere dem Umstand, dass er unmittelbar vor dem Beschleunigen und auf gleicher Höhe mit dem BMW beim ersten Fussgängerstreifen noch bremste

– vor Vorinstanz angegeben hatte, er habe hundertprozentig nicht gleichzeitig mit dem Mitbeschuldigten B._____ beschleunigt (Prot. I S. 22), wenngleich er auch an- lässlich der ersten Berufungsverhandlung an dieser Darstellung festhielt (Urk. 79 S. 43). Durch das Aufstellen der Fahrzeuge von B._____ und C._____ nebenein-

- 21 - ander auf der gesamten Breite der Fahrbahn und der Positionierung von A._____ dahinter und in der Mitte der Fahrbahn wurde der Verkehr massiv behindert, da ein regelkonformes Passieren der Autos weder für nachfolgenden noch entgegenkom- menden Verkehr möglich war, und zwar auf der gesamten Länge, auf welcher beide Fahrzeuglenker ihre Autos beschleunigten. Aus der Videoaufnahme sowie aus dem Gutachten FOR ergibt sich ohne unüberwindbare Zweifel, dass die Mitbeschuldig- ten B._____ und C._____ als Lenker des BMW resp. des Porsches aus einer Ge- schwindigkeit im Schritttempo (8.4 km/h) beim ersten Fussgängerstreifen unmittel- bar vor der nicht vortrittsberechtigten Einmündung der G._____-strasse in die E._____-strasse einen Beschleunigungswettbewerb begonnen haben, der sich ge- stützt auf die Videoaufnahme mindestens über einen zweiten Fussgängerstreifen und an der Bushaltestelle mit wartenden Personen und dem dortigen (dritten) Fuss- gängerstreifen vorbei über eine Distanz in der Grössenordnung von etwa 80 Metern erstreckte (Urk. 10/6 S. 4 und Beilage [Orthofoto]). Aus der Aussage des Mitbe- schuldigten C._____ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ergibt sich indes- sen, dass sie bis zur Einmündung in die K._____-strasse noch so weiter gefahren sind (Urk. 79 S. 39). Auch vor Vorinstanz sagte er aus, wenn das Video noch ein oder zwei Sekunden länger gegangen wäre, dann würde man sehen, wie er und der Mitbeschuldigte B._____ abbremsen, weil sie ziemlich sicher dort rechts abge- bogen seien (Prot. I S. 24), was sich mit der Aussage des Mitbeschuldigten B._____ deckt, wonach sie sich nachher in der K._____-strasse treffen wollten (Prot. I S. 14; Urk. 79 S. 21 f., 25, 28), und wofür C._____ zum Beweis das entspre- chende Foto einreicht (Foto 2, Beilage zu Urk. 6/2). Daraus und gestützt auf die Videoaufnahme, auf welcher zu sehen ist, dass sowohl B._____ als auch C._____ zuletzt noch ihre Positionen versetzt nebeneinander eingenommen hatten und dort keine Bremslichter aufleuchteten (Urk. 10/6/CD Einzelframe IMG_0008.271) sowie dass der Tourenzähler des von A._____ gelenkten BMWs gemäss Einzelframes IMG_0008.272 bis IMG_0008.282 von ca. 3'400 Umdrehungen pro Minute auf ca. 3'600/3'700 Umdrehungen pro Minute steigt (Urk. 10/6/CD), lässt sich der Schluss ziehen, dass die beiden Fahrzeuglenker bei Absenken des Handys auf den Tou- renzähler des BMW 530d xDrive T des Beschuldigten A._____ nochmals bzw. wei- terhin beschleunigten und erst vor der Verzweigung K._____-strasse ihre Fahr-

- 22 - zeuge abbremsten. Damit ist die angeklagte Distanz von 75 Metern, über welche sich der Beschleunigungswettbewerb erstreckte, in jedem Fall erstellt. Dieser fand unbestritten an einem sonnigen Tag (Urk. 4/1 [Fotobogen]; Urk. 10/6/CD) statt, wo- bei zugunsten der Beschuldigten von einem Wochenende auszugehen ist, da sie werktags gearbeitet hätten (Urk. 63 S. 14) und es sich aufgrund ihrer diesbezüglich übereinstimmenden Angaben um einen Sonntagnachmittag gehandelt haben musste (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 7 [A._____]; Urk. 6/1 S. 7 [C._____]). Dieser Sonntag muss gestützt auf die übereinstimmenden Zeiträume, wann die involvier- ten Fahrzeuge eingelöst bzw. in Verkehr gesetzt waren, auf die Daten zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 eingegrenzt werden (Urk. 1 S. 4 und Urk. 3 S. 2). Der angeklagte Sachverhalt der Haupttat ist somit basierend auf der Videoaufnahme als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 3.4. 3.4.1. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts bleibt bei blosser Betrachtung der Videoaufnahme allerdings offen, weshalb die Beteiligten in der ersichtlichen Weise zusammengetroffen sind und ihre Fahrzeuge entspre- chend geführt haben, weshalb sich ohne die Aussagen der Beteiligten keine Rück- schlüsse hinsichtlich des Wissens der zwei Mitbeschuldigten betreffend das Erstel- len der Videoaufnahme ziehen lassen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich dieses Wissen ohne die von ihnen an den delegierten polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen gemachten Aussagen, mithin einzig mit den Aus- sagen des Beschuldigten und den teilnahmerechtskonform abgehaltenen Einver- nahmen der Mitbeschuldigten begründen lässt (vgl. Urk. 91 E. 2.3.2 und E. 3.1 S. 8 und 20). 3.4.2. Hinsichtlich der Frage des Wissens der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ sagte der Beschuldigte A._____ in der Erstbefragung nach Vorhalt des Videos auf die Frage, warum er das gemacht habe, sie hätten die Autos gewaschen und Fotos gemacht; sie hätten gelacht und geraucht, dann seien sie gefahren (Urk. 7/1 S. 3). Auf die konkrete Frage, weshalb gefilmt worden sei, gab er an: "Als Erinnerung, weil wir gewusst haben, dass es kein Rennen ist" (Urk. 7/1 S. 4 F/A 35). Sodann erklärte der Beschuldigte A._____, er habe das Video nachher an

- 23 - seinen Bruder geschickt, aber veröffentlicht habe er es nicht (Urk. 7/1 S. 4 F/A 37- 39). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, es habe sich um ein illegales Strassen- rennen gehandelt, sagte der Beschuldigte A._____, es sei kein illegales Rennen gewesen, es sei gar kein Rennen gewesen, darum hätten sie auch ein Video ge- macht als Erinnerung (Urk. 7/1 S. 6). Rund elf Monate später deponierte der Be- schuldigte A._____ dann von sich aus auf den Vorhalt, er habe die beiden anderen Lenker durch das Filmen in ihrem Tun bestärkt, dass diese nicht gewusst hätten, dass er filme. Er habe die Aufnahme seinem Bruder versendet, damit es diesem als Erinnerung bleibe (Urk. 7/2 S. 2 und 4). Er führte weiter aus, sein Bruder sei neben C._____ herangefahren und anstatt zu telefonieren, hätten sie über die her- untergelassenen Fenster gesprochen, weil sie zusammen hätten essen gehen wol- len (Urk. 7/2 S. 2 F/A 5). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte A._____ aus, C._____ habe damals den Porsche neu gekauft. Sie hätten dann das Auto gewaschen, und als Erinnerung für spätere Zeiten habe er ein Video gemacht. Das Video sei für ihn gewesen, und zu einem späteren Zeit- punkt habe er es dann seinem Bruder geschickt. Er habe einfach ein Video machen wollen, weil die Autos so schön geglänzt hätten. B._____ und C._____ hätten nicht gewusst, dass er sie gefilmt habe (Urk. 79 S. 29 ff.). Das Bundesgericht erwog be- treffend die Aussagen des Beschuldigten A._____, es sei nicht offensichtlich, in- wieweit aus diesen auf ein entsprechendes Wissen der Mitbeschuldigten betreffend das Erstellen der Videoaufnahme geschlossen werden könne. Der Miteinbezug der Aussagen der Mitbeschuldigten erweise sich demgemäss als zwingend (Urk. 91 E. 2.3.2 S. 8). Die teilnahmerechtskonform abgehaltenen gerichtlichen Einvernah- men der Mitbeschuldigten lassen jedoch ebenfalls nicht auf ein entsprechendes Wissen schliessen. So verneinte der Mitbeschuldigte B._____ vor Vorinstanz, von der Aufnahme mit dem Handy durch seinen Bruder gewusst zu haben und gab an, er habe nicht in den Rückspiegel auf das hintere Auto geschaut, weil er mit dem Mitbeschuldigten C._____ kommuniziert habe; was hinten gelaufen sei, habe er nicht beobachtet (Prot. I S. 14 f.). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung sagte B._____ erneut aus, er habe seinen Bruder nicht wahrgenommen und nicht gesehen, dass dieser gefilmt habe (Urk. 79 S. 22). Auf Vorhalt, dass er das hinter sich und dem Mitbeschuldigten C._____ in der Strassenmitte fahrende Auto seines

- 24 - Bruders kaum habe übersehen können, räumte er ein, das sei ihm schon klar ge- wesen, aber er habe keine Zeit gehabt, um wahrzunehmen, was Sache sei (Urk. 79 S. 22). Auch der Mitbeschuldigte C._____ gab vor Vorinstanz an, das Video zuvor nicht gesehen zu haben, auch nicht, als er nach diesem Vorfall auf der E._____- strasse zusammen mit dem Beschuldigten A._____ essen gegangen sei. Auch dort sei das Video nicht erwähnt worden (Prot. I S. 22). Anlässlich der ersten Berufungs- verhandlung führte er wiederum aus, er habe das Video bis zur Einvernahme nicht einmal gesehen. Er habe sich auch nicht auf das Auto hinter ihnen geachtet, son- dern auf die Kommunikation mit B._____ (Urk. 79 S. 36 ff.). Auf die Frage, ob er bemerkt habe, dass der Beschuldigte A._____ hinter ihnen gefahren sei, sagte er aus, das höre er nicht einmal im Auto (Urk. 79 S. 39). Folglich lässt sich ein Wissen der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ betreffend das Erstellen der Videoauf- nahme weder gestützt auf die Aufnahme selbst noch auf die Aussagen des Be- schuldigten A._____ und die teilnahmerechtskonformen Einvernahmen der Mitbe- schuldigten erstellen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtsgrundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 80 S. 34 ff.).

2. Subsumtion 2.1. 2.1.1. Vorliegend fand der Beschleunigungswettbewerb zwischen B._____ und C._____ innerorts auf einer nicht richtungsgetrennten, mit mehreren Fussgänger- streifen und auf beiden Seiten mit einem Radstreifen markierten Quartierstrasse statt, die zum einen auf beiden Seiten von Bäumen, einem Trottoir und Wohnhäu- sern gesäumt war und zum anderen nebst der G._____-strasse Einmündungen von Wegen und (in Fahrtrichtung K._____-strasse auf der rechten Seite) auch Park- plätze aufwies, die unmittelbar seitlich an die Fahrbahn grenzen (Urk. 4/1 S. 1, 7

- 25 - und 8; Urk. 10/6/CD). Unbestrittenermassen und wie mittels Video-aufnahme do- kumentiert, hielten sich an der in Fahrtrichtung linker Seite befindenden Bushalte- stelle zwei Personen stehend auf dem Trottoir und eine im Wartehäuschen sitzende Person auf (Urk. 10/6/CD und Einzelframes IMG_0008.267). In Anbetracht dieser konkreten Umstände lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Ver- letzung von Personen nahe, zumal angesichts des bebauten Wohngebietes und der Tageszeit jederzeit mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Verkehrsteil- nehmern zu rechnen war, die von den einmündenden Häusern und Wegen auf die E._____-strasse einbiegen oder diese auf den Fussgängerstreifen unvermittelt be- treten könnten. Wegen der auf den genannten Parkplätzen abgestellten Autos und der Bäume, welche die Sicht auf das angrenzende Trottoir und die einmündenden Wege teilweise verdeckten, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 S. 4 f.) – trotz geradliniger Strassenführung nicht von einer uneinge- schränkt übersichtlichen Situation auszugehen. Entsprechend mussten die Be- schuldigten B._____ und C._____ mit dem Auftreten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, nachdem sie weder Einsicht in den von der G._____-strasse herannahen- den Verkehr hatten noch voraussehen konnten, ob sich andere Verkehrsteilnehmer von dem angrenzenden Gebiet rund um den G._____ näherten. Diese Verkehrs- teilnehmer mussten jedoch ihrerseits nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit und auf der Gegenfahrbahn herannaht, bzw. dass die Fahrbahn von zwei nebeneinander herfahrenden Fahrzeugen praktisch blockiert ist. Damit bestand in Anbetracht der konkreten Strassensituation nicht nur eine the- oretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abs- trakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einerseits durch die Überschrei- tung der Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h resp. 13 km/h und andererseits durch das krass regelwidrige Verhalten seitens der Beschuldigten B._____ und C._____, die die gesamte Breite der Fahrbahn, inklusive Gegenfahrbahn, benützten, nur um die Beschleunigung ihrer Fahrzeuge miteinander zu vergleichen und die beiden Fahrzeuge nebeneinander her auf der E._____-strasse zu lenken. Dabei verletzten die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ mehrere grundlegende und wesentli- che zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer erlassene Verkehrsvorschriften: B._____ fuhr auf der Gegenfahrbahn, statt rechts auf seiner Fahrbahnhälfte zu fah-

- 26 - ren (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG), beide Fahrzeuglenker passten ihre Geschwindig- keit weder der Höchstgeschwindigkeit an (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) noch den sich unmittelbar vor ihnen befindenden Fussgängerstreifen, die sie besonders zu vor- sichtiger Fahrweise verpflichteten (Art. 33 Abs. 2 SVG), und sie richteten ihre Ge- schwindigkeit ebenso wenig nach den konkreten Sichtverhältnissen aus (Art. 32 Abs. 1 SVG). Es bleibt festzuhalten, dass das von C._____ und B._____ geschaf- fene Risiko der konkreten Gefährdung von sich im Zeitpunkt des Vorfalls im Bereich des Beschleunigungswettbewerbs aufhaltenden Verkehrsteilnehmern unabhängig von Schulferien als hoch zu beurteilen ist, da tagsüber immer auch mit Kindern zu rechnen ist, welche sich im Quartier bewegen. Das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist zu verneinen. Dass vor- liegend kein Kind auf die Strasse gerannt und kein Velofahrer oder Automobilist auf die E._____-strasse eingebogen ist, vermag die Mitbeschuldigten nicht zu entlas- ten, zumal der Tatbestand keine konkrete Gefahr verlangt. Diese Umstände stellen letztlich einzig eine glückliche Fügung dar. Die Mitbeschuldigten haben durch ihre Fahrweise zweifellos den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. 2.1.2. Die grobe Verkehrsregelverletzung der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ ist aber auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos zu werten. Aufgrund der erstellten, wenn auch eventuell spontan erfolgten, Absprache, ab dem ersten Fussgängerstreifen voll zu beschleunigen, ist zumindest von einer eventualvorsätz- lichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Bei den weiteren Verkehrsre- gelverletzungen durch das Beschleunigungsrennen ist gar Vorsatz anzunehmen, da sich der Beschuldigte B._____ von Anfang an auf der Gegenfahrbahn positio- nierte, um den Wettbewerb zu starten. Da alle Beteiligten den Ort des Geschehens bestens kannten, wussten sie um die Parkfelder sowie die einmündenden Wege und Strassen. Im konkreten Fall verneinen sie jedoch eine grosse Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. So führte C._____ aus, er habe keine Gefahr gesehen, er habe eigentlich auf die ganze Strecke von rund 200 Metern freie Sicht gehabt (Prot. I S. 23; Urk. 79 S. 40 ff.). Diese Angaben erhellen, dass sie rücksichtslos die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht hatten. Es wird ihnen denn auch kein direkter Gefährdungsvorsatz unterstellt, je- doch die Inkaufnahme der Erfüllung des Tatbestands. Besondere Umstände, die

- 27 - ihr Verhalten subjektiv ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Verkehrsregeln sind im Bereich ihrer Gültigkeit resp. Signali- sation einzuhalten. Diese waren den Mitbeschuldigten bekannt, jedoch haben sie sie nach eigenem Gutdünken für sich als nicht relevant erachtet. Damit haben sich die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ ohne Zweifel rücksichtslos gegenüber den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer verhalten, zu deren Schutz die ent- sprechenden Vorschriften erlassen wurden. Sie erfüllen mithin bezüglich der Haupttat den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. 2.2. Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte A._____ die vorgenannte Fahrt der Mitbeschuldigten ohne deren Wissen filmte, wurden diese in ihrem Ta- tentschluss durch die Videoaufnahme weder bestärkt noch zur Straftat motiviert. Mangels Wissens der Haupttäter hatte das Verhalten des Beschuldigten A._____ auf diese keinen unterstützenden, ermutigenden Effekt. Selbst wenn betreffend den Mitbeschuldigten B._____ aufgrund seiner in seinem Verfahren uneingeschränkt verwertbaren Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2019 (vgl. Urk. 5/3 F/A 14) von einer nachträglichen Genehmigung der Vi- deoaufnahme ausgegangen wird, liegt keine Gehilfenschaft des Beschuldigten A._____ vor, da diesbezüglich ein Wissen des Haupttäters um das Erstellen der Videoaufnahme im Zeitpunkt der Hilfeleistung, mithin während des Filmens und nicht erst im Nachgang, erforderlich ist. Dass der Beschuldigte A._____ die beiden Mitbeschuldigten durch seine Positionierung in der Mitte der Fahrbahn und das da- durch erfolgte Freihalten der Strasse von dem von hinten nahenden Verkehr in ihrer Fahrweise bestärkt hätte, wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgewor- fen, weshalb auch daraus keine Gehilfenschaft resultiert. 2.3. Der Beschuldigte A._____ ist daher mangels Hilfeleistung zu der von den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ begangenen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln vollumfänglich freizusprechen.

- 28 - V. Beschlagnahmte Gegenstände Hierzu kann auf die Erwägungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 80 S.50). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie der beschuldigten Person infolge Verurteilung nicht auferlegt werden können (Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die be- schuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Da der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, kann hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 12 ff.). Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3 bis

5) ist somit zu bestätigen.

3. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, sind auch die Kosten der beiden Berufungsverfahren (SB200395 und SB240305) in Anwen- dung von Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Weiter ist infolge des Freispruchs und des damit einhergehenden vollständi- gen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für beide Berufungsverfahren zu verzichten.

4. Zur Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren kann auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 80 S. 52). Für das zweite Beru- fungsverfahren ist der amtliche Verteidiger unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 3'800.– (Urk. 103, inkl. 1 Stunde Weg und

- 29 - MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Verteidigungskosten für beide Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Ok- tober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 8 mit Ladekabel (Ass.- Nr. A011'956'131) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde (Bezirksgerichtskasse ….) zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3 bis 5) wird bestätigt.

4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB200395 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für die amtli- che Verteidigung.

5. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB240305 fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 3'800.– (inkl. MwSt.) für die amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten beider Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 

- 30 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …) die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon betreffend Dispositivziffer 2 (im  Dispositiv) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 97.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz