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SB240293

Freiheitsberaubung etc.

Zürich OG · 2025-04-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (73 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft hat den ausländischen Beschuldigten unter anderem wegen Freiheitsberaubung angeklagt, mithin wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB, die grundsätzlich zu einer Landesverweisung führt, allerdings ohne einen entsprechenden Antrag vor Vorinstanz zu stellen. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Landesverweisung (und SIS-Ausschreibung) von sich aus zu prüfen (dazu bereits vorstehend).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt nun mit ihrer Anschlussberufung, den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Urk. 74).

E. 1.3 Seitens der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren gegen die Landes- verweisung vorgebracht, dass eine diesbezügliche Anordnung nicht zulässig sei, da sich der Beschuldigte im ganzen Verfahren nicht zu einer Landesverweisung habe äussern können bzw. ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Ferner seien auch keine Unterlagen vorhanden. Es müssten Erhebungen im Sinne von Art. 8 EMRK gemacht werden hinsichtlich seiner familiären Situation und hin- sichtlich Art. 5 FZA im Falle einer Staatsbürgerschaft der Europäischen Union des Beschuldigten. Mit Verweis auf ihre anwaltliche Sorgfaltspflicht ergänzte die Vertei- digung, dass eine Landesverweisung Art. 8 EMRK widersprechen würde, da der Beschuldigte in der Schweiz Kinder und Familie habe und diese auch regelmässig besucht habe (Prot. II S. 14 und S. 32).

2. Vorab: Keine Rückweisung erforderlich

E. 1.4 Wie zu zeigen sein wird, ist für beide Delikte eine Freiheitsstrafe, mithin konkret gleichartige Strafen auszufällen. Somit ist zunächst für die Freiheits- beraubung eine Einsatzstrafe zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täter- komponenten zu berücksichtigen sind. Für die einfache Körperverletzung ist eine (gedankliche) Einzelstrafe zu bestimmen, und die Einsatzstrafe ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen.

2. Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als Hauptdelikt

E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zum Antrag des

- 6 - Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 10. Juli 2024 fristgerecht Anschlussberufung mit den vorstehend wiedergegeben Anträgen (Urk. 74). Mit weiterer Eingabe vom selben Datum beantragte die Staatsanwaltschaft, der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sei abzuweisen. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

E. 1.6 Am 11. Februar 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. April 2024 vorgeladen und damit der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens abgelehnt (Urk. 77).

E. 1.7 Ein von der Verteidigung gestelltes Dispensationsgesuch für den Beschuldigten wurde verfahrensleitend behandelt und gutgeheissen (Prot. II S. 15).

E. 1.8 Zu Berufungsverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sowie der Staatsanwalt und die Privatklägerin B._____ (Prot. II S. 3).

E. 2 Strafanträge und Privatklägerkonstituierung Die Ausführungen der Vorinstanz zum erfüllten Strafantragserfordernis bezüglich der angeklagten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. Urk. D1/2/3) sowie zur gültigen Konstituierung der Geschädigten B._____ als Pri- vatklägerin (vgl. Urk. D1/13/4) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 67 E. II).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 44 -

E. 2.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte körperlich nicht selber auf die Privatklägerin eingewirkt hat. Allerdings birgt mittäterschaft- liches Zusammenwirken immer ein grösseres Gefährdungspotential für das Opfer. Der gesamte Vorgang war mit ca. fünf Minuten zwar eher kurz. Aber das konkrete Vorgehen mit der unvermittelt eingesetzten körperlichen Gewalt und der Sturmhau- benmaskierung zeugt von einiger Brutalität und Skrupellosigkeit und manifestiert die hohe kriminelle Energie des Beschuldigten. Das zeigt sich auch in den daraus für die Privatklägerin resultierten psychischen Folgen. Im Spektrum aller denkbaren Tatvarianten liegt in objektiver Hinsicht ein "nicht mehr leichtes" Verschulden vor. Die Einsatzstrafe für das objektive Tatverschulden ist auf 7 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 2.1.2 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit seinem Mittäter geplant und mit einiger krimineller Energie handelte. Der Freiheits- entzug der Privatklägerin erfolgte direktvorsätzlich, um eine Störung des eigentlich im Gange befindlichen Überfalls zu beseitigen. Das objektive Tatverschulden wird jedenfalls nicht relativiert. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Es bleibt insgesamt bei einem "nicht mehr leichten" Verschulden und einer Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe.

- 30 -

E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollum- fänglich. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Das marginale Abweichen bei der Dauer der Landesverweisung vom Antrag der Staatsanwaltschaft führt zu keiner anderen Kostenverteilung.

E. 2.2.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 67 E. V/4.2.1) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass der Beschuldigte rechtskräftig mi- grationsrechtlich aus der Schweiz weg- bzw. in die Dominikanische Republik aus- gewiesen und eine migrationsrechtliche Einreisesperre bis zum 27. April 2027 ver- hängt wurde (Prot. II S. 5 f.; Urk. 84). Aus der Biografie und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren ableiten.

E. 2.2.2 Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinwei- sen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte ist in Spanien bereits einschlägig vorbestraft. Er wurde wegen Raubüberfall mit Gewalt oder Einschüchterung, unrechtmässiger Festnahme und Besitz von Waffen ohne Lizenz oder Erlaubnis zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. D1/36/2). Wie bereits erwähnt, weist die Vorstrafe auch punkto modus operandi gewisse Parallelen zur vorliegenden Tat auf, womit der Beschul- digte mit der erneuten Delinquenz im gleichen Formenkreis eine Unbelehrbarkeit zum Ausdruck bringt. Wenngleich diese Tat vom 3. Dezember 2009 einige Jahre zurückliegt, so wirkt sich diese einschlägige Vorstrafe doch spürbar straferhöhend im Umfang von 2 Monaten aus.

E. 2.2.3 In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat durchwegs bestritt, weder teilgeständig ist, noch Einsicht und Reue an den Tag gelegt hat.

E. 2.2.4 Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.

- 31 -

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von Fr. 4'470.90.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 90), welcher Aufwand auch eine geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung von drei Stunden enthielt, was mit der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung übereinstimmt (Prot. II S. 3 und 37). Unter Berücksichtigung der Reise- und Nachbesprechungszeit von je einer weiteren Stunde ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

E. 2.4 Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

- 45 -

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  1 Kapuzenjacke, schwarz mit weissem Kordelzug (Asservat-Nr. A014'945'347),  1 Langarmshirt, dunkelblau/weiss quergestreift, «Maison Scotch» (Asservat-Nr. A014'945'381),  1 Jeanshose, dunkelblau, stretch, «LYNN/G-STAR» (Asservat-Nr. A014'945'405),  1 Socke, schwarz/grau quer gestreift (Asservat-Nr. A014'945'416). Werden die vorstehenden Gegenstände innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Ver- nichtung oder gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die übrigen, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden neu Bestandteil des separaten Unter- suchungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Nr. … und verbleiben ent- sprechend bei der Lagerbehörde.

E. 3 Eintreten auf die Berufung / Umfang der Berufung / Legitimation der Staats- anwaltschaft zur Anschlussberufung

E. 3.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).

E. 3.1.1 Die Vorinstanz sieht den Tatablauf und die Tatfolgen gemäss Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel im Wesentlichen als erstellt an: Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei erwiesen, dass die Privatklägerin am 18. April 2021, um ca. 14.10 Uhr bis 14.45 Uhr, aufgrund des Lärms in der Nachbarswohnung "G._____" ein Stockwerk unter ihr, an die Tür dieser Wohnung geklopft habe, in der Folge die Wohnungstür von einem der beiden Täter geöffnet und die Privatklägerin von diesem gegen ihren Willen und gewaltsam in die Wohnung gerissen worden sei. Der Täter habe die Privatklägerin anschlies- send durch den Flur am zweiten Täter vorbei in das Wohnzimmer gezogen und sie

- 14 - dort auf den Boden gedrückt. Dabei habe sich die Privatklägerin gewehrt, wobei der erste Täter die Abwehrversuche habe unterbinden wollen und sie festgehalten habe. Nachdem sich die Privatklägerin weiter zur Wehr gesetzt habe, habe der erste Täter von ihr abgelassen und zusammen mit dem zweiten Täter die Wohnung verlassen (Urk. 67 E. III/7.1.1). Die Vorinstanz setzte sich auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinander, wonach die Auseinandersetzung mit den Tätern höchstens ein bis zwei Minuten gedauert haben könne. Aufgrund der von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten Abläufe (Hineinreissen in die Wohnung, anschliessendes Ziehen durch den Gang ins Wohnzimmer, zu Boden Drücken und Festhalten der Privatklägern, mehrfache Abwehrversuche der Privatklägerin und dabei Fixierung durch einen Täter mit Ver- letzungsfolgen für die Privatklägerin) – so die Vorinstanz – sei davon auszugehen, dass diese Auseinandersetzung mindestens einige wenige Minuten gedauert haben müsse. Sie ging zugunsten des Beschuldigten aber davon aus, dass die Auseinandersetzung nicht fünf bis zehn Minuten, sondern knapp weniger als fünf Minuten gedauert habe (Urk. 67 E. III/7.1.2). Schliesslich sah es die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch als erstellt an, dass die Privatklägerin infolge der körperlichen Auseinandersetzung mit einem der Täter eine Rippenprellung erlitten hatte, die Schmerzen während ungefähr einer Woche verursachte. Auch die psychischen Beschwerden, die eine Krankschreibung von einer Woche nach sich zogen, hielt die Vorinstanz basierend auf den Aussagen der Geschädigten für erwiesen (Urk. 67 E. III/7.1.3).

E. 3.1.2 Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist insbesondere vor dem Hinter- grund der sorgfältig gewürdigten (siehe Urk. 67 E. III/6.2.3) und selbst nach Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 15; Prot. II S. 18 f.; Urk. 82 S. 2) glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in allen Teilen überzeugend und somit zu übernehmen. Die nach- folgenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen und präzisieren.

- 15 - So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme auch glaubhaft schilderte, wie der erste Täter die Wohnungstüre abgeschlossen hat, nachdem er sie am Arm in die Wohnung gezo- gen hatte (Urk. D1/24/3 F/A 17). Damit ist dieses Element des Anklagesachverhalts ebenfalls erstellt. Vor Vorinstanz rügte die Verteidigung, das in der Anklage umschriebene "zu Boden Drücken" sei eine Kreation des Staatsanwalts und habe keine Stütze in den Aus- sagen der Privatklägerin (Prot. I S. 16 f.). Dieser Einwand erweist sich mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin als überspitzt und wortklauberisch. Die Privat- klägerin schilderte glaubhaft, wie der erste Täter sie "dort auf den Boden [gewor- fen]" habe und dann dort "diese Person [versucht habe sie] festzuhalten" (Urk. D1/24/3 F/A 17). Auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung zur ungefähren Festhaltedauer mit einer Abweichung vom Anklagesachverhalt zugunsten des Beschuldigten ist über- zeugend begründet und zu übernehmen. Die genaue Sekunden-/Minutenzahl der Festhaltedauer ist innerhalb der vorinstanzlich erstellten Grössenordnung – wie noch zu zeigen sein wird – auch nicht von entscheidender Bedeutung. Erstellt ist, dass die Beschränkung der Privatklägerin klar über ein nur kurzes Festhalten hinausging. Auch die Verteidigung rügte diese vorinstanzliche Feststellung an der Berufungsverhandlung nicht (Prot. II S. 23). Die angeklagten körperlichen und psychischen Folgen der Tat sind mit der Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die Beschreibungen der Privatklägerin erstellt. Ergänzend zu erwähnen ist, dass das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin sechs Stunden nach dem Vorfall die Folgen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von frischen Blutergüssen und Hautabschürfungen belegt (Urk. D1/9/3), die zeitlich und vom Verletzungsbild her zum angeklagten Vorfall passen und die Darstellung der Privatklägerin stützen.

E. 3.1.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung ihre in der Untersuchung deponierten und oben zitierten Aussagen betreffend den Tatablauf bestätigte. So führte sie in freier Rede aus,

- 16 - dass sie an jenem Tag zwei Männer gesehen habe, die bei ihr in die Wohnung hätten hineingehen wollen. Sie habe sie im Treppenhaus gesehen, wobei sie unterhalb von ihr gestanden seien, weshalb sie zu ihnen auch keine genaue Grössenangabe habe machen können. Als die Täter die Treppen hinunterge- gangen seien, hätten beide eine Hygienemaske angehabt; eine Person habe sich umgedreht und "sorry" gesagt. Das zweite Mal habe sie zwei Männer in der Wohnung unten wahrgenommen. Derjenige, der die Tür aufgemacht habe, habe sie von vorhin wiedererkannt – das habe sie an seinem Ausdruck gemerkt – und sie anschliessend in die Wohnung hineingezogen und an einer weiteren Person mit einer Sturmmaske vorbeigezerrt (Urk. 85 S. 2 f.).

E. 3.1.4 Die Verteidigung zog den gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und die weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz erstellten äusseren Tatablauf an der Berufungsverhandlung nicht in Zweifel, sondern ging – wie erwähnt – explizit von den Aussagen der Privatklägerin zum Tatablauf aus (Prot. II S. 18 f.).

E. 3.1.5 Insgesamt verbleibt angesichts des Beweisergebnisses kein vernünftiger Zweifel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), dass der Sachverhalt punkto Ablauf und Folgen anklagegemäss erstellt ist, mit einer gewissen Relativierung zu Gunsten des Beschuldigten, was die Festhaltedauer anbelangt.

E. 3.2 Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. g (Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) verur- teilt. Die Landesverweisung ist demnach auszusprechen, es sei denn, es liege ein

- 37 - schwerer persönlicher Härtefall vor und das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würde das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz erachtet auch die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt, geht bezüglich Rollenverteilung der beiden Täter allerdings von der eventualiter angeklagten Variante aus, wonach der Beschuldigte der Täter mit Sturmmaske ist. Die Verteidigung argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Frage, ob es sich beim Beschuldigten um den Täter mit Sturmmaske handle, nicht relevant sei, da die Voraussetzungen einer Mittäterschaft nicht gegeben und betreffend den vorliegenden Fall in der Anklageschrift gar nicht umschrieben seien (Prot. II S. 19 ff., S. 24; S. 30 ff.; S. 35 ff.).

- 17 - Den Schluss betreffend die Täterschaft des Beschuldigten zog die Vorinstanz in erster Linie aus den DNA-Spuren, die sich an der Sturmmaske befanden, welche durch die ausgerückten Polizeibeamten unmittelbar nach der Tat am Tatort auf dem Boden des Badezimmers (Urk. D1/5/1 Foto Nr. 4; Urk. D1/5/2) sichergestellt wurde. Das DNA-Profil der Probe ab dem Mund- und Nasenbereich der Sturmmaske konnte dabei eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden, genauso wie das DNA-Hauptprofil des Mischprofils der Probe ab dem Stirnbereich (Urk. D1/8/5 S. 2 und S. 1 der Beilagen). Daraus ergebe sich – so die Vorinstanz – eindeutig, dass der Beschuldigte diese Sturmmaske getragen haben müsse (Urk. 67 E. III/7.2.1). Weiter erwog die Vorinstanz, dass auch die vom Mobiltelefon des Beschuldigten extrahierten Health-Daten für dessen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit sprechen würden. Am 18. April 2021, um 14.07 Uhr, sind in den Health-Daten vier gestiegene Stockwerke und kurz danach um 14.21 Uhr drei gestiegene Stockwerke aufge- zeichnet. Dies passe zum Vorgehen der Täter gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. So hätten die Täter zunächst die Wohnungstür der Privatklägerin im 4. Obergeschoss geöffnet, dann das Haus wieder verlassen, um kurz danach zurückzukehren und in die Wohnung im 3. Obergeschoss einzudringen. Die um 14.43 Uhr registrierte erhöhte Geschwindigkeit von 1.85 m/s (6.66 km/h) passe zum fluchtartigen Verlassen der Wohnung (Urk. 67 E. III/7.2.2). Auch die Vertei- digung zog die Health-Daten des sichergestellten Mobiltelefons nicht in Zweifel und erachtete sie mit den Aussagen der Privatklägerin als übereinstimmend (Prot. II S. 19). Die Täterschaft des Beschuldigten werde auch – so die Vorinstanz weiter – auf- grund der Beschreibung der Täter durch die Privatklägerin untermauert (Schwarz- afrikaner mit "Chrüseli", die ungefähr 20 bis 40 Jahre alt und ca. 1.75 m gross). Dieses Signalement erscheine bei einem Vergleich mit dem Bild des Beschuldigten auf dem Verhaftsrapport vom 19. April 2023 (Urk. D1/34/1) und des Reisepasses (Urk. D1/34/5) zutreffend bzw. nachvollziehbar (Urk. 67 E. III/7.2.3). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin sodann nachvollziehbar

– und auch die Verteidigung setzte diesen Aussagen nichts entgegen (vgl. Prot. II S. 19) –, dass sie mit der Beschreibung "Schwarzafrikaner" präzisieren wollte, dass

- 18 - es sich bei den beiden Tätern nicht um weisse Europäer gehandelt habe. Im Übrigen hätten – so die Privatklägerin – Personen in der Dominikanischen Republik mit schwarzer Hautfarbe oftmals Wurzeln in Schwarzafrika (Urk. 85 S. 2 f.). Die Verteidigung monierte allerdings die von der Privatklägerin in der Untersuchung gemachte Angabe zur Grösse der beiden Täter. So sei nämlich der Beschuldigte lediglich 1. 62 Meter gross und damit sogar kleiner als die Privatklägerin (Prot. II S. 19). Auch diesbezüglich konnte die Privatklägerin überzeugend darlegen, dass die beiden Täter im Treppenhaus unter ihr gestanden seien und sie deshalb keine genaue Grössenangabe habe abgeben können. Sie habe mit ihrer Angabe lediglich ausdrücken wollen, dass die Täter für sie nicht speziell gross gewesen seien (Urk. 85 S. 3). Die Tatsache, dass der Beschuldigte ca. 5 cm kleiner als die Privat- klägerin ist, ändert nichts an diesen überzeugenden Ausführungen der Privatkläge- rin. Wie gesehen ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich beim Beschuldigten nicht um denjenigen Täter handelt, der die Privatklägerin in die Wohnung zog und sie festhielt, sondern um den zweiten Täter, der mit der Sturmmaske vermummt dane- ben stand. Diesen Schluss zog die Vorinstanz daraus, dass gemäss Privatklägerin nur einer der beiden Täter mit Sturmmaske vermummt gewesen und die DNA des Beschuldigten auf der sichergestellten Sturmmaske festgestellt worden sei. Es habe auch keine DNA-Spuren des Beschuldigten auf dem Körper oder den Kleidern der Privatklägerin gefunden werden können, was gegen einen direkten Kontakt des Beschuldigten mit der Privatklägerin spreche und daher wiederum für die Rolle des zweiten Täters mit Sturmmaske (Urk. 67 E. III/7.2.5).

E. 3.2.2 Auch zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als überzeugend, worauf vollumfänglich zu verweisen ist mit nachfolgenden ergänzenden Erwägungen. Entlastende Behauptungen der beschuldigten Person vor dem Hintergrund einer belastenden Indizienlage dürfen nach der Rechtsprechung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung als Schutzbehauptung qualifiziert werden, wenn die beschul- digte Person die entlastenden Behauptungen nicht näher substanziiert oder unglaubhaft vorträgt, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis-

- 19 - elemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. Urteile 6B_1213/2020 vom

30. September 2021 E. 1.4.3 und 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4). Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldig- ten Person – abgestellt werden darf. Zurecht hat deshalb die Vorinstanz die Erklä- rung des Beschuldigten für die DNA-Spuren an der Sturmmaske, wonach er eine solche Sturmmaske quasi mal zufällig in einem Verkaufslokal berührt habe (Prot. I S. 11), als unglaubhaft taxiert (vgl. Urk. 67 E. III/7.2.1). Abgesehen davon, dass es an einen praktisch unmöglichen Zufall grenzte, wenn just jene Sturmmaske aus dem Verkaufslokal am Tatort landen würde, erklärt das Anfassen in einem Verkaufslokal die DNA-Spuren am Stirn- und Mundbereich nicht. Hierfür gibt es nur eine vernünftige Erklärung, nämlich dass sich der Beschuldigte mit dieser Sturm- maske bei der Tatbegehung vermummte, auch dies entgegen seiner unglaubhaften Deposition, dass er noch nie in seinem Leben eine solche Sturmmaske auf dem Kopf getragen habe (Prot. I S. 11 oben). Auch die Verteidigung monierte diesen Schluss der Vorinstanz nicht bzw. ging auf die diesbezüglichen Erwägungen hinsichtlich der DNA-Spuren nicht ein. Mit der Vorinstanz verfängt auch der im Hauptverfahren gemachte Einwand der Verteidigung zu den belastenden Health-Daten nicht (vgl. Prot. I S. 20). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass es sich beim sichergestellten und ausgewerteten Mobiltelefon um seines handelt (Prot. I S. 12). Dass eine Drittperson just zum Tat- zeitpunkt das Handy des Beschuldigten auf sich getragen haben soll, erscheint bei einem solch persönlichen Gegenstand nicht lebensnah und wurde vor allem vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung auch diesbezüglich nicht mehr substantiell, sondern erachtete die Health-Daten – wie bereits erwähnt – im Einklang mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (Prot. II S. 19).

E. 3.2.3 Insgesamt verbleibt angesichts des Beweisergebnisses auch kein vernünfti- ger Zweifel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) an der Täterschaft des Beschuldigten, kon- kret, dass der Beschuldigte die Rolle des mit Sturmmaske vermummten Täters hatte. Auf die weiteren Einwände der Verteidigung hinsichtlich der ihrer Ansicht

- 20 - nach fehlenden Voraussetzungen einer Mittäterschaft (Urk. 82 S. 2 ff.; Prot. II S. 19 ff., S. 24, S. 30 ff., S. 35 ff.) wird im Nachfolgenden einzugehen sein.

E. 3.3 In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Täterkomponenten (konkrekt die einschlägige Vorstrafe) wirken sich insgesamt auch hier straferhöhend aus.

E. 3.3.1 Im ersten Abschnitt des Anklagesachvehalts wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund gemeinsamer Planung und in gleich massgeblichem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter die Wohnung "G._____" im

3. Obergeschoss widerrechtlich betreten zu haben.

E. 3.3.2 Zu diesem Sachverhaltselement des gemeinschatlich widerrechtlichen Betretens der Wohnung äussert sich die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung nicht explizit. Wie zu zeigen sein wird, ist dieses Element von Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der angeklagten Mittäterschaft. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 82 S. 4; Prot. II S. 24) handelt es sich bei dem zitierten ersten Abschnitt in der Anklageschrift denn auch nicht ledigich um eine "Ouverture", sondern es werden darin die Elemente der Mittäterschaft, welche für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ebenfalls von Bedeutung sind, umschrieben und gehören somit zum Verfahrensgegenstand.

E. 3.3.3 Wenngleich – wie vorstehend erwähnt – das abgetrennte Parallelverfahren betreffend Raub noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und auch diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, so lässt sich – mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 28 und S. 35) – aufgrund der im vorliegenden Verfahren vorhandenen und verwertbaren Beweismittel erstellen, dass der Beschuldigte in koordiniertem Zusammenwirken mit dem zweiten Täter unrechtmässig die fragliche Wohnung betreten hat: So ergibt sich aus den (wie bereits erwähnt) glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin, dass sie sich aufgrund des Lärms zur unteren Wohnung begeben und dabei laute Schreie und Schläge wahrgenommen hat, die sie an "häusliche Gewalt oder so" haben denken lassen. Als sie vom einen Täter in die Wohnung gezogen worden sei, hätten sie am Beschuldigten vorbeigemusst, um ins vordere Zimmer zu kom-

- 21 - men, wo sie dann festgehalten worden sei. Der Beschuldigte sei mit Sturmmaske vermummt vor dieser Türe gestanden, habe beobachtet, was passiere. Er sei "nicht zufällig dort" gestanden. Die beiden Täter hätten gemeinsam gehandelt (Urk. D1/24/3 F/A 17; D1/3/1 F/A 4). Sie habe während des Übergriffs nur diese zwei Männer in der Wohnung wahrgenommen (Urk. D1/24/3 F/A 46). Nachdem die beiden Täter dann von ihr abgelassen und die Wohnung verlassen hätten, sei sie in die Küche und habe dort zwei aufgelöste Frauen vorgefunden, die beide mit Kabelbinder an den Händen gefesselt gewesen seien. Die Frauen seien wohl im Schlafzimmer gefesselt gewesen und hätten sich nach dem Verschwinden der Täter in die Küche begeben haben müssen (Urk. D1/24/3 F/A 58 ff.; vgl. auch D1/3/1 F/A 10 ff.). In der tatnahen polizeilichen Befragung beschrieb die Privatklä- gerin nachvollziehbar und damit glaubhaft zudem, wie eine der Frauen geknebelt war (D1/3/1 F/A 11 und 17). Die Schilderung der Privatklägerin passt auch zu der von der Polizei vorgefundenen Situation: Die ausgerückten Polizeipatrouillen trafen vor Ort die beiden Frauen an, welche beide noch Kabelbinder von einer vorgängigen Fesselung an den Handge- lenken trugen, sowie die Privatklägerin (Urk. D1/1/1 S. 5). Ferner konnte die Polizei Kabelbinder auf dem Bett liegend sicherstellen (vgl. D1/5/1 Foto 16). Warum, zu welchem genauen Zweck die beiden Täter diese Wohnung betreten und was sie dort gemacht haben, kann vorliegend zwar nicht in Einzelheiten erstellt werden. Aufgrund der glaubhaften Schilderung der Privatklägerin und der polizei- lich angetroffenen Situation kann aber ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte und der zweite Täter die Wohnung widerrechtlich betreten und dort zunächst die beiden Frauen gefesselt haben. Der die Privatklägerin betreffende Tatkomplex ist somit innerhalb dieses eigentlich im Gange befindlichen Überfalls durch die beiden Täter zu sehen, und nicht – wie die Verteidigung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vortrug – als einen Vorgang, der "nichts mit dem Grundsachverhalt zu tun" habe (Prot. I S. 19 f.; vgl. Prot. II S. 35 f.). Diese von der Verteidigung vorgenommene künstliche Sezierung des Lebenssachverhalts ist nicht überzeugend. Die Privatklägerin hat dieses widerrechtliche Vorhaben mit ihrem Erscheinen, der angedrohten Alarmie-

- 22 - rung der Polizei und ihrem Poltern an die Türe gestört resp. – aus Tätersicht – gefährdet. Somit war es aus Sicht der Täter – und mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 28 f.) – denn auch keineswegs "unvernünftig", dieses Störmoment zu beseitigen, um den übergeordneten Plan in Bezug auf das Parallelverfahren nicht zu gefährden. Dass beide Täter bei diesem Überfall samt Beseitigung dieser Störung durch die Privatklägerin auch offenkundig gemeinschaftlich und koordiniert vorgegangen sind, ergibt sich schon daraus, dass sie beide gemeinsam die fremde Wohnung betreten haben, dort die beiden Frauen gefesselt wurden und die Täter im Zeitpunkt, als die Privatklägerin intervenierte, noch beide dort waren. Wäre einer der beiden mit diesem Überfall nicht einverstanden gewesen, hätte er sich vom Tatort entfernen können. Das gleiche gilt für das Festhalten der Privatklägerin. Auch damit waren offensichtlich beide einverstanden. Bei diesem ganzen Überfall inklusive Beseitigung der Störung durch die Privatklägerin haben beide Täter massgebende Beiträge geleistet. Nochmals sei erwähnt, dass der Beschuldigte mit Sturmmaske vermummt in der Wohnung und damit zweifelsfrei ein gleichsam massgebender Teil dieses widerrechtlichen Überfalls war, die Arretierung der Privatklägerin vermummt beobachtete und während dessen sich vor dem Zimmer postierte, in welchem sich die gefesselten Frauen befanden. Damit hinderte er jedoch nicht nur diese beiden Frauen an einer Flucht, sondern auch – wie dies die Privatklägerin aufgrund der Gegebenheiten der Wohnung ausführte – die Privat- klägerin selbst (Prot. II S. 33). Diese führte überzeugend aus, dass die beiden Täter aus ihrer Sicht auch in Bezug auf den sie vorliegend betreffenden Vorfall zusam- mengearbeitet hätten, und nicht nur in Bezug auf denjenigen des Parallelverfah- rens. Das gesamte Vorgehen der beiden Täter bei diesem Überfall ist somit – auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – ein arbeitsteiliges Zusammenwirken, wobei beide Täter mit widerrechtlichen Festnahmen einverstan- den waren. Damit ist auch der von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand widerlegt, wonach der Beschul- digte überhaupt keinen kausalen Beitrag zur Tat geleistet habe bzw. nur dage- standen und zugesehen habe (Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 23; S. 31).

- 23 -

E. 3.3.4 Der Anklagesachverhalt ist somit auch hinsichtlich des gemeinschaftlich widerrechtlichen Betretens der Wohnung durch den Beschuldigten und den ande- ren Täter erstellt. Für das vorliegende Beweisergebnis spricht im Übrigen auch indiziell die Vorstrafe des Beschuldigten in Spanien, wo er wegen Raubüberfall mit Gewalt oder Ein- schüchterung, unrechtmässiger Festnahme und Besitz von Waffen ohne Lizenz oder Erlaubnis zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Urk. D1/36/2). Aus dem Europäischen Haftbefehl und Auslieferungsersuchen der Spanischen Behörden (Urk. D1/34/30) ergibt sich, dass der Beschuldigte zusammen mit weite- ren Mittätern gewaltsam in die Wohnung der dort Geschädigten eindrang, dort die Täter die Geschädigte niederschlugen, sie fesselten und knebelten und unter Vorhalt einer Schusswaffe sowie mit massiver Gewalt zur Herausgabe von Geld, Schmuck etc. zwangen. Wenngleich diese Tat vom 3. Dezember 2009 einige Jahre zurückliegt und deutlich gewalttätiger ablieft, weist der modus operandi jener Tat doch augenfällige Parallelen zum hier angeklagten Sachverhalt auf, wo ebenfalls Personen in der fremden Wohnung gemeinschaftlich überfallen, gefesselt und geknebelt wurden.

E. 3.3.5 Damit steht im Berufungsverfahren im Falle einer Bestätigung des Schuldspruchs grundsätzlich auch eine Landesverweisung und SIS-Ausschreibung zur Disposition. Ob derartige Sanktionen erstmals reformatorisch im Berufungsverfahren angeordnet werden können oder ob bei Bestätigung des Schuldspruchs eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu erfolgen hat, wird noch näher zu erörtern sein.

E. 3.4 Nur für sich betrachtet wäre für die einfache Körperverletzung eine Strafe von 3 Monaten resp. 90 Tagessätzen angemessen.

E. 3.5 Diese Strafhöhe befindet sich im überschneidenden Bereich von Geld- und Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe bestehen bereits Zweifel an der präventiven Effizienz einer Geldstrafe (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Überdies sind die Delikte der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung quasi als Mittel dazu unmittelbar miteinander verknüpft. Für den Beschuldigten sind daher mit der Vorinstanz für beide Taten Freiheitsstrafen angezeigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe aus- gesprochen werden kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mit- einander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom

27. Juni 2024 E. 4.3.3 m.z.H.).

E. 4 Härtefallprüfung

E. 4.1 Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Ver- hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspek- ten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 101 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 99). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesge- richts 6B_1077/2020 E. 1.2.3; 6B_568/2020 E. 5.3.4; 6B_1178/2019 E. 3.2.5, nicht publ. in BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staat-

- 38 - liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumut- bar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2020 E. 1.3.3). Andere familiäre Verhältnisse fallen nur in den Schutz- bereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammen- leben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verant- wortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer. 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.2). Bei der Prüfung möglicher Umstände, die einen solch schweren persönlichen Härtefall begründen würden, trifft den Beschuldigten trotz Geltung des Untersu- chungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4 m.z.H.).

E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat den erstellen Sachverhalt als objektiv und subjektiv tatbe- standsmässige, in Mittäterschaft begangene Freiheitsberaubung qualifiziert. Sie hat die rechtlichen Voraussetzungen der Freiheitsberaubung korrekt dargestellt und ihre ausführliche rechtliche Würdigung (Urk. 67 E. IV/1) ist weitestgehend

- 24 - zutreffend, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Präzisierend ist jedoch das Folgende zu erwähnen:

E. 4.1.2 Die Einwände der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach eine Freiheitsberau- bung schon aufgrund der zu kurzen Beschränkung ausser Betracht falle (Prot. I S. 16-18), sind schon weitestgehend aufgrund des Beweisergebnisses widerlegt (dazu vorstehend). Erstellt ist, dass die Privatklägerin knapp fünf Minuten in der Wohnung festgehalten wurde. Nach konstanter Rechtsprechung verlangt Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige (so Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.3 m.H.) bzw. wenige Minuten (so Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2010 vom 15. September 2010 E. 5.3.3 m.H.) genügen. Es liegt hier somit eine Freiheitsentziehung vor, die über eine bloss vorübergehende Hinderung an der freien Fortbewegung (z. B. durch kurzes Festhalten) hinausgeht. Im Berufungsverfahren wandte sich auch die Ver- teidigung nicht gegen die rechtliche Qualifikation der Tat als Freiheitsberaubung (Urk. 82 S. 2).

E. 4.1.3 Entscheidend ist nebst der Dauer auch die Intensität des Freiheitsentzugs (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 41). Auch hinsichtlich Intensität liegt hier ein Freiheitsentzug vor, der über eine (straflose) blosse Erschwerung der Fortbe- wegung hinausgeht: Die Privatklägerin wurde mit Körpergewalt in die Wohnung gezerrt, die Wohnungstüre sodann abgeschlossen, die Privatklägerin wiederum mit Körpergewalt zu Boden gebracht und dort während einigen Minuten in Anwesenheit der beiden Täter festgehalten.

E. 4.1.4 Insgesamt hat die Vorinstanz somit zurecht eine objektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Freiheitsberaubung angenommen.

E. 4.2 Geboren ist der Beschuldigte in H._____ in der Dominikanischen Republik (vgl. Urk. D1/11/4). In Bezug auf seine weiteren persönlichen Verhältnisse führte der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz aus, dass er in I._____ [Stadt in Spanien] lebe und circa alle zwei Monate für 15 bis 20 Tage in die Schweiz komme, um seine Kinder zu besuchen. Seine Ehefrau lebe mit ihnen in J._____ [Stadt in der Schweiz]. Dies mache er so schon seit eineinhalb Jahren. Beruflich sei er Gärtner, habe derzeit aber keine Festanstellung. Er wolle sich dann in I._____ [Stadt in Spanien] darum kümmern (Urk. D1/24/1 F/A 21 ff., 37 f.; act. D1/24/6 F/A 13; Prot. S. 6 ff.). Abgesehen davon, dass in J._____ [Stadt in der Schweiz] seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben würden, macht der Beschuldigte – zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 32) – keinen weiteren Bezug zur Schweiz gel- tend. Es ergibt sich aus den Akten, dass seine Ehefrau K._____, wie vom Beschul-

- 39 - digten geltend gemacht, in J._____ [Stadt in der Schweiz] lebt und Spanische Staatsangehörige ist (Urk. D1/34/33/1). Weiter ergeben sich aus den Akten die Na- men seiner beiden hier lebenden Kinder L._____ und M._____ (Urk. D1/34/33/4+7). Das Geburtsdatum der Kinder ist zwar nicht direkt aktenkundig. Der Beschuldigte gab in seiner Hafteinvernahme am 6. April 2022 an, dass die Kleinere 16 Jahre und der Ältere 19 Jahre alt sei (Urk. D1/24/1 F/A 27). Folglich sind heute (drei Jahre nach der Hafteinvernahme) beide Kinder volljährig. Dass der Beschul- digte sonst minderjährige Kinder in der Schweiz hätte, hat er nicht vorgebracht. Den Besuchsbewilligungen (Urk. D1/34/33) lässt sich entnehmen, dass der Beschul- digte von Ehefrau und Kindern im Gefängnis besucht wurde. Allerdings ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er in der letzten Zeit vor der Verhaftung keine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und den (mittlerweile ohnehin volljährigen und damit nicht mehr zur Kernfamilie gehöhren- den) Kindern pflegte. Vielmehr lebte und arbeitete der Beschuldigte in I._____ [Stadt in Spanien] und besuchte Ehefrau und Kinder in grösseren zeitlichen Ab- ständen. Es ist damit von einer eher loseren Bindung zu seinen hier wohnhaften Familienangehörigen auszugehen, sodass eine Landesverweisung nicht das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beeinträchtigt. Es ist möglich bzw. zumutbar, diese bis anhin eher losen Kontakte unter diesen allseits volljährigen Familienmitgliedern ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Auch sonst sind keine anderen familiären Bindungen des Beschuldigten zu Personen in der Schweiz ersichtlich, welche eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen würden.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen einer einfachen Körper- verletzung korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann.

E. 4.2.2 Mit der Vorinstanz (Urk. 67 E. IV/3.1.5) gehen die erstellten körperlichen Folgen des Übergriffs (div. Prellungen, insb. die Rippenprellung) über eine vorüber- gehende Störung des Wohlbefindens hinaus und sind als Beeinträchtigung der

- 25 - körperlichen Integrität mit Krankheitswert zu qualifizieren, mithin als eine einfache Körperverletzung. Das scheint im Übrigen auch die Verteidigung – zuletzt an der Berufungsverhandlung – nicht anders zu sehen (Prot. I S. 15; Urk. 82 S. 2).

E. 4.2.3 Gleiches gilt – entgegen der Vorinstanz – auch für die erstellten psychischen Folgen (insb. Panikattacken), die zu einer mind. einwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt haben (vgl. dazu BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 5 m.H.) und erstelltermassen Folgen dieses Übergriffs auf die Privatklägerin sind. Zwischen Freiheitsberaubung und Körperverletzungsdelikten besteht grundsätzlich echte Konkurrenz (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 75). Auch die psychischen Beschwerden sind somit als objektiv tatbestandsmässige einfache Körperverlet- zung zu qualifizieren.

E. 4.3 Es sind somit keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Es liegt kein schwerer Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. Eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz erübrigt sich damit und der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen.

- 40 -

E. 4.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten und dem zweiten Täter mittäterschaft- liches Handeln in Bezug auf die beiden vorgenannten Tatbestände vor. Es wurde bereits erörtert, dass die Elemente einer Mittäterschaft auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren in der Anklageschrift genügend umschrieben sind. Die Ver- teidigung wendet jedoch – wie bereits erwähnt – weiter ein, dass die Elemente einer Mittäterschaft in Bezug auf den Anklagepunkt der Freiheitsberaubung und Körper- verletzung gar nicht vorliegen würden. Die Vorinstanz hat die Mittäterschaft unter Hinweis auf die korrekt dargestellten rechtlichen Voraussetzungen dazu bejaht, wie auch einen entsprechenden Vorsatz des Beschuldigten auf beide Tatbestände (Urk. 67 E. IV/1.2, 1.3 und 3.2). Diese rechtliche Würdigung ist weitestgehend zutreffend, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Präzisierend und ergänzend ist noch folgendes zu erwägen:

E. 4.3.2 Für die Begründung der vorsätzlichen Mittäterschaft ist nicht ein gemeinsa- mer Beschluss im juristisch-technischen Sinne erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Aus- druck kommen kann. Es kommt darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesent-

- 26 - lich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen ver- mag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraus- setzung für das Vorliegen von Mittäterschaft. Diese ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2). Es genügt, dass ein Mittä- ter sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Konkludentes Handeln reicht aus. Der Mittäter kann damit dem Tatentschluss auch später konkludent beitreten (vgl. BGE 143 IV 361 E.4.10; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird.

E. 4.3.3 Ob nun, wie die Vorinstanz eher mutmassend erwägt (Urk. 67 E. IV/1.2.2), die beiden Täter sich kurz vor dem Öffnen der Türe über den Umgang mit der störenden Privatklägerin verständigten, kann offenbleiben. Aus der vorstehenden Sachverhaltserstellung ergibt sich, dass beide Täter aktiv, koordiniert und damit je massgebend am Überfall auf die Wohnung samt Fesselung der beiden geschädig- ten Frauen beteiligt waren. Dieser aufgrund ihres orchestrierten Vorgehens erkenn- bar gemeinsamer Entschluss zum Überfall hat offenkundig auch die gewaltsame Fesselung und Freiheitsberaubung von Personen in der Wohnung mitumfasst. Dass beide Täter während des gesamten Vorgangs bis zur Flucht zugegen waren, macht deutlich, dass sie mit den Handlungen des jeweils anderen einverstanden waren. Jede der beiden Täter hatte es somit in der Hand (bzw. hätte es in der Hand gehabt), die Ereignisse zu stoppen, was aber keiner der Beiden getan hatte. Beide hatten Tatherrschaft.

E. 4.3.4 Innerhalb dieses auf einem gemeinsamen Entschluss basierenden Überfalls mit je massgeblichen Beiträgen ist der Tatkomplex mit der Privatklägerin einzuord- nen. Dass dieser Überfallsplan auch zumindest konkludent für beide den Ent- schluss beinhaltete, allfällig dabei störende Drittpersonen gewaltsam festzuhalten, zeigt der Umgang beider mit der Privatklägerin. Wie ausgeführt, kann sich ein Täter den Tatentschluss seiner Mittäter auch später zu eigen machen bzw. sich diesem anschliessen. Dass der Beschuldigte den neuen Tatentschluss betreffend das Vor-

- 27 - gehen mit der Privatklägerin geteilt hat, hat er mit seinem Verhalten offenbart: Der mit Sturmmaske vermummte Beschuldigte beobachtete die direkt vor seinen Augen stattfindende Freiheitsberaubung, ohne den Vorgang zu stoppen. Damit offenbarte er nebst der bereits erfolgten und auf einem gemeinsamen Tatentschluss basieren- den Fesselung der beiden Frauen auch sein Einverständnis mit der Festhaltung der Privatklägerin, sodass – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Prot. II S. 23) – von einer Exzesstat keine Rede sein kann. Dass der Beschuldigte konkret bei der Privatklägerin selber "keine Hand anlegte", macht den Vorwurf nicht zu einem Unterlassungsvorwurf. Innerhalb des gesamten Überfalls, der die Beseiti- gung einer Störung durch Drittpersonen mitumfasste, haben beide Täter vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit dem anderen Beschuldigten zusammengewirkt, so dass jeder als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft ist damit zu bejahen und sämtliche Einzelhandlungen innerhalb dieses Überfalls werden dem jeweils ande- ren Täter zugerechnet.

E. 4.3.5 Aufgrund dieses mittäterschaftlichen Vorgehens ist auch erstellt, dass beide wissentlich und willentlich der Privatklägerin für einige Minuten gewaltsam die Frei- heit nahmen, um sie an der Alarmierung der Polizei und Störung ihres Überfalls zu hindern. Aufgrund des brutalen Vorgehens mit massivem Körpereinsatz mussten beide auch mit Verletzungen und psychischen Beeinträchtigungen der eingetrete- nen Art rechnen, nahmen dies mit ihrem Vorgehen zumindest in Kauf. Der Beschul- digte handelte somit in Bezug auf beide Tatbestände auch vorsätzlich.

E. 4.4 Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen einfa- cher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.

- 28 - III. Strafzumessung

1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung

E. 5 Dauer

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von einer Dauer von 7 Jahren. Die Verteidigung wendet gegen die eigentliche Dauer der beantragten Landesver- weisung nichts ein.

E. 5.2 Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013, 5975 ff., 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens der beschuldigten Person, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz zu bemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2018 vom

14. Dezember 2018 E. 4.1).

E. 5.3 Der Beschuldigte wird zu einer Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe verur- teilt. Im Spektrum denkbaren Verschuldens der Katalogtaten sind die Taten des Beschuldigten eher am unteren Bereich anzusiedeln. Es rechtfertigt sich daher und aufgrund vorhandener familiärer Beziehungen in der Schweiz, die Landesverwei- sung für ein Minimum von fünf Jahren anzuordnen.

E. 6 Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Landesverweisung im Schengener Inforationssystem auszuschreiben.

E. 6.2 Die Verteidigung äusserte sich nicht explizit gegen die beantragte SIS-Aus- schreibung. Allerdings beantragte sie wie erwähnt ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, da sich der Beschuldigte zur Frage einer Landesverweisung (und damit auch zur Frage der SIS-Ausschreibung) nicht habe äussern können, mithin das rechtliche Gehör nicht gewahrt sei, und ein Urteil zu diesem Punkt deshalb nicht in Frage komme (Urk. 82 S. 8).

- 41 -

E. 6.3 Die Ausschreibung des Beschuldigten im SIS beurteilt sich nach der auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung). Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Ange- messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs.1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Dritt- staatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver-

- 42 - weisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; zum Ganzen jüngst Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.5 m.H.). Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 SIS-II-Verordnung gelten auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. zum Ganzen jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.5.2 m.H.). Verfügt der zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige über einen von einem anderen Schengen-Staat erteilten gül- tigen Aufenthaltstitel, führt dies nicht zu einem Verzicht auf Anordnung der SIS- Ausschreibung durch das Strafgericht. Vielmehr ist von der zuständigen Vollzugs- behörde im Anschluss an die Anordnung durch das urteilende Strafgericht ein Kon- sultationsverfahren durchzuführen (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. i N-SIS-Verordnung; SR 362.0; Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985; SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000 S. 19). Dabei prüft der ertei- lende Mitgliedstaat, ob (ausreichende) Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt vorliegen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 SDÜ; Art. 28 Bst. c und d sowie Art. 29 Bst. c und d der Verordnung [EU] 2018/1861). Wird der Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt vom erteilenden Mitgliedstaat nicht eingezogen, so zieht die ausschrei- bende Vertragspartei die Ausschreibung zurück (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 SDÜ; Art. 29 Bst. f der Verordnung [EU] 2018/1861) bzw. gibt sie die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nicht im SIS ein (Art. 28 Bst. f der Verord- nung [EU] 2018/1861). Das Strafgericht hat demnach die SIS-Ausschreibung der Landesverweisung auch dann anzuordnen, wenn der beschuldigte Drittstaatange- hörige über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staats verfügt. Dieser Umstand wird von der Vollzugsbehörde näher zu prüfen sein (hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.4).

E. 6.4 Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt. Die Dominikanische Republik ist kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens, der Beschuldigte somit Drittstaatsangehöriger. Daran ändert nach dem Gesagten auch nichts, dass der Beschuldigte mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist. Der

- 43 - Beschuldigte wird zu einer Tat verurteilt, welche eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption ist zwar eine gute Legalprognose zu vermuten und dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Seine einschlägige Vorstrafe in Spanien und das brutale, rücksichtslose Vorgehen bei der vorliegenden Tat machen aber deutlich, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ausgeht, an deren Annahme ohnehin keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Sollte der Beschuldigte in Spanien über ein Aufenthaltsrecht verfügen, was sich nicht aus den Akten ergibt, wäre dieser Umstand von der zuständigen Vollzugsbehörde zu berücksichtigen, ändert aber nichts daran, dass das urteilende Strafgericht die SIS- Ausschreibung anzuordnen hat.

E. 6.5 Die Landesverweisung ist somit im Schengener Informationssystem auszuschreiben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 7-9) blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung

E. 7 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 15'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 22'586.95 Auslagen (Gutachten), Fr. 260.– Auslagen (Auswertung Mobiltelefon), Fr. 1'200.– Auslagen Gericht III. StrKr UB230057, Fr. 200.– Auslagen Gericht ZMG GT230056, Fr. 15'500.– amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 9 Über die Auferlegung der Kosten betreffend die Gutachten zur körperlichen Untersu- chung des Instituts für Rechtsmedizin der beiden im separaten Untersuchungsverfah-

- 46 - ren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Nr. … Geschädigten C._____ und D._____ von je Fr. 774.45 ist im vorgenannten Un- tersuchungsverfahren zu entscheiden.

E. 10 (…)

E. 11 (…)

E. 12 (Mitteilungen)

E. 13 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 328 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  5. Es wird eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Disp.-Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 47 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST)
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Privatklägerin (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a - 48 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240293-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter Dr. iur. F. Manfrin sowie die Gerichtsschreibe- rin MLaw A. Jacomet Urteil vom 17. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschluss- berufungsklägerin betreffend Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. März 2024 (GG240013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2024 (Urk. D1/40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon bis und mit heute 328 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  1 Kapuzenjacke, schwarz mit weissem Kordelzug (Asservat-Nr. A014'945'347),  1 Langarmshirt, dunkelblau/weiss quergestreift, «Maison Scotch» (Asservat-Nr. A014'945'381),  1 Jeanshose, dunkelblau, stretch, «LYNN/G-STAR» (Asservat-Nr. A014'945'405),  1 Socke, schwarz/grau quer gestreift (Asservat-Nr. A014'945'416). Werden die vorstehenden Gegenstände innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die übrigen, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden neu Bestandteil des separaten Untersuchungsver- fahrens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Nr. … und verbleiben entsprechend bei der Lagerbehörde.

- 3 -

6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

7. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 15'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 22'586.95 Auslagen (Gutachten), Fr. 260.– Auslagen (Auswertung Mobiltelefon), Fr. 1'200.– Auslagen Gericht III. StrKr UB230057, Fr. 200.– Auslagen Gericht ZMG GT230056, Fr. 15'500.– amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Über die Auferlegung der Kosten betreffend die Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der beiden im separaten Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Nr. … Geschädigten C._____ und D._____ von je Fr. 774.45 ist im vorgenannten Untersu- chungsverfahren zu entscheiden.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2)

1. Die Dispositiv-Ziffern 1., 2., 3. und 10. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 11. März 2024 (Geschäfts-Nr.: GG240013-L / U) seien auf- zuheben.

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen.

3. Es sei eine Genugtuung für die zu Unrecht ausgestandene Haft im Umfang von Fr. 200.–/Tag an den Beschuldigten auszurichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates.

5. Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen.

6. Es sei das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen.

2. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system sei anzuordnen.

3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

4. Entscheid über die Kostenauflage.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 23. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung etc. Im Einzelnen ergibt sich der Verfah- rensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 67 E. I). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 11. März 2024 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und den übrigen Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 53; Prot. I S. 22 ff.). Mit ebenfalls mündlich eröffnetem Entlassungsbefehl vom selben Tag wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und gemäss Rücklieferungsgesuch dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (Urk. 54; Prot. l S. 25). Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. März 2024 (Urk. 60) sowie der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. März 2024 (Urk. 61) je innert Frist Berufung an. 1.3. Das Migrationsamt veranlasste in der Folge, dass der Beschuldigte in Ausschaffungshaft genommen (Urk. 57) und schliesslich am 27. April 2024 (wohl auf migrationsrechtlicher Grundlage) in die Dominikanische Republik nach E._____ [Ortschaft] ausgeschafft wurde (Urk. 69). 1.4. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 64; Urk. 66/1-3) zog die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2024 ihre eigene Berufung – unter Vorbehalt einer späteren Anschlussberufung – zurück (Urk. 68). Der Beschuldigte liess am 28. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen einreichen (Urk. 71). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zum Antrag des

- 6 - Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 10. Juli 2024 fristgerecht Anschlussberufung mit den vorstehend wiedergegeben Anträgen (Urk. 74). Mit weiterer Eingabe vom selben Datum beantragte die Staatsanwaltschaft, der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sei abzuweisen. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.6. Am 11. Februar 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. April 2024 vorgeladen und damit der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens abgelehnt (Urk. 77). 1.7. Ein von der Verteidigung gestelltes Dispensationsgesuch für den Beschuldigten wurde verfahrensleitend behandelt und gutgeheissen (Prot. II S. 15). 1.8. Zu Berufungsverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sowie der Staatsanwalt und die Privatklägerin B._____ (Prot. II S. 3).

2. Strafanträge und Privatklägerkonstituierung Die Ausführungen der Vorinstanz zum erfüllten Strafantragserfordernis bezüglich der angeklagten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. Urk. D1/2/3) sowie zur gültigen Konstituierung der Geschädigten B._____ als Pri- vatklägerin (vgl. Urk. D1/13/4) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 67 E. II).

3. Eintreten auf die Berufung / Umfang der Berufung / Legitimation der Staats- anwaltschaft zur Anschlussberufung 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, dass das Fernbleiben des Beschuldigten als unentschuldigt zu betrachten und in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO ein Rückzug seiner Berufung anzunehmen sei (Prot. II S. 12). Gemäss der erwähnten Bestimmung gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.

- 7 - Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Einerseits kann im Nichter- scheinen seitens des Beschuldigten kein treuwidriges respektive missbräuchliches Verhalten erkannt werden. Vielmehr ergibt sich aus der seitens der Verteidigung eingereichten Honorarnote vom 16. April 2025 (Urk. 90 S. 2), dass diese auch nach Einreichen der Berufungserklärung mit dem Beschuldigten (oder zumindest mit dessen Familie) Kontakt hatte und daher von einem Anfechtungswillen seitens des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Ein unentschuldigtes Fernbleiben liegt nicht vor. Andererseits liess sich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung durch seine Verteidigung vertreten und diese ist hinsichtlich des Anklagepunktes der Freiheitsberaubung und der Sanktionsfolgen instruiert, weshalb die Anwesen- heit des Beschuldigten betreffend diese Punkte nicht notwendig ist. Nach dem Gesagten ist auf die Hauptberufung des Beschuldigten einzutreten. 3.2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 3.3. Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung auf den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Strafe (Dispositivziffer 2) und deren Vollzug (Dispositivziffer 3) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 10 und 11) beschränkt (Urk. 71 S. 2; Prot. II S. 15). Die Staatsanwaltschaft hat ihre zunächst angemeldete selbständige Berufung zurückgezogen und beantragt mit ihrer Anschlussberufung erstmals im Verfahren, es sei eine Landesverweisung auszusprechen und diese im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Dieser Antrag sei "(wohl) aus Versehen" vor Vorinstanz nicht gestellt worden (vgl. Urk. 74). Die Verteidigung stellte den Antrag, dass auf die Anschlussberufung mangels rechtlich geschützten Interesses und wegen widersprüchlichen Prozessverhaltens seitens der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten sei und berief sich unter anderem auf den BGE 147 IV 505 E. 4.4. Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung vor Vorinstanz nicht beantragt habe und

- 8 - dieser Antrag nicht im Rahmen einer Anschlussberufung möglich sei, da damit die reformatio in peius umgangen würde. Vielmehr dränge sich – so die Verteidigung – in der vorliegenden Konstellation eine Rückweisung an die Vorinstanz an (Urk. 82 S. 8; Prot. II S. 11). 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person einlegen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation setzt dabei keinen Nachweis einer Beschwer durch den angefochtenen Entscheid voraus. Sie ist auch nicht an ihre vor erster Instanz vertretenen Standpunkte oder Anträge gebunden (BSK StPO-BÄHLER, Art. 381 N 3 m.H.; vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 505 = Pra 111 (2022) Nr. 55 E. 4.4.1). 3.3.2. Grundsätzlich ist auch für eine Anschlussberufung (vgl. Art. 401 StPO) der Staatsanwaltschaft kein Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses erforderlich (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 505 = Pra 111 (2022) Nr. 55 E. 4.4.1). In gewissen Konstellationen einer staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung kann sich indes eine etwas differenzierte Betrachtung ihrer Legitimation aufdrängen, namentlich dann, wenn die Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufung allein bezweckt, das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) aufzuheben und den Beschuldigten indirekt dazu zu bewegen, die Berufung zurückzuziehen. Diesfalls ist ihr die Legitimation aufgrund treuwidrigen Verhaltens bzw. missbräuchlicher Druckausübung (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) abzusprechen. Von einer derartigen Konstellation ist bspw. dann auszugehen, wenn eine Anschlussberufung ohne nähere Begründung einzig zur Strafzumessung eingereicht wird, obwohl die erste Instanz dem bei ihr diesbezüglich gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gefolgt war (BGE 147 IV 505 = Pra 111 (2022) Nr. 55 E. 4.4.2 und 4.4.3; dazu auch BSK StPO- BÄHLER, Art. 381 N 4). 3.3.3. Eine derartige Konstellation gemäss zitiertem BGE 147 IV 505 ist hier, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft verlangte in ihrer Anklage unter anderem einen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat, die grundsätzlich zu einer obligatorischen

- 9 - Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB) und beim Beschuldigten als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS. Beides hat die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen für die Hauptverhandlung (Anklageschrift Ziff. 3.1 S. 4) nicht beantragt, "(wohl) aus Versehen", wie sie im Berufungsverfahren geltend macht (act. 74 S. 2). Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten wegen einer Katalogtat verurteilt hat, wäre sie aber auch unabhängig von Parteianträgen gehalten gewesen, die obligatorische Landesverweisung und SIS-Ausschreibung zu prüfen (iura novit curia, vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; spezifisch zur Prüfpflicht der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung auch ohne Parteiantrag: BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). 3.3.4. Wenngleich die Staatsanwaltschaft ihre selbständige Berufung zurückgezogen und damit allenfalls implizit zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie sich mit dem angefochtenen Urteil abgefunden hat, muss es ihr als Vertreterin der Gesellschaft, die mit der Wahrung der öffentlichen Interessen beauftragt ist (so BGE 147 IV 505 = Pra 111 (2022) Nr. 55 E. 4.4.1), erlaubt sein, eine fehlerhafte Rechtsanwendung mit Anschlussberufung zu rügen und im Falle eines Schuldspruchs wegen einer Katalogtag eine obligatorische Landesverweisung sowie SIS-Ausschreibung zu verlangen. Ein treuwidriges Verhalten bzw. eine missbräuchliche Druckausübung kann in ihrer Anschlussberufung jedenfalls nicht erblickt werden. 3.3.5. Damit steht im Berufungsverfahren im Falle einer Bestätigung des Schuldspruchs grundsätzlich auch eine Landesverweisung und SIS-Ausschreibung zur Disposition. Ob derartige Sanktionen erstmals reformatorisch im Berufungsverfahren angeordnet werden können oder ob bei Bestätigung des Schuldspruchs eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu erfolgen hat, wird noch näher zu erörtern sein. 3.4. Somit sind im Berufungsverfahren der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Strafe (Dispositivziffer 2) und deren Vollzug (Dispositivziffer 3), die Kostenauflage (Dispositivziffer 10 und damit zusammenhängend auch Dispositivziffer 11) sowie die Nichtbeurteilung der Fragen der Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS angefochten. Die anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils (Dispo-

- 10 - sitivziffern 4-9) blieben unangefochten (Prot. II S. 15). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 3.5. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid grundsätzlich zur Disposition, wobei in Bezug auf die vom Beschuldigten angefochtenen Dispositiv- ziffern 1-3 und 10 das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (an Stelle vieler: BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1). II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird – zusammengefasst und vereinfachend darge- stellt – zur Last gelegt, im Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter wider- rechtlich eine Wohnung in einem Wohnhaus an der Hohlstrasse betreten zu haben.

- 11 - Die Privatklägerin, Nachbarin der besagten Wohnung, soll sich aufgrund des Lärms zu dieser Wohnung begeben, geklopft und sich über den Lärm beschwert haben. Sie soll dann vom Beschuldigten in die Wohnung gezerrt, zu Boden gedrückt und so einige Minuten gegen ihren Willen festgehalten worden sein, während der mit einer Sturmhaube maskierte Mittäter unmittelbar daneben gestanden sein soll (Urk. D1/40). 1.2. Soweit der Beschuldigte überhaupt Aussagen gemacht hat, bestreitet er den Anklagevorwurf vollumfänglich und macht geltend, zur Tatzeit nie vor Ort gewesen zu sein und damit als Täterschaft nicht in Frage zu kommen. Auch im Berufungs- verfahren lässt er wiederum einen Freispruch beantragen (Urk. 71; Prot. II S. 3). 1.3. Die Vorinstanz hat im Sinne einer Vorbemerkung zu ihrer Sachverhaltser- stellung zum besseren Verständnis zu Recht darauf hingewiesen (Urk. 67 E. III/3), dass der vorliegende Anklagekomplex Teil einer grösseren Strafuntersuchung betreffend Raub etc. ist. Der Beschuldigte wird diesbezüglich zusammengefasst verdächtigt, gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter in die hier fragliche Wohnung eingedrungen zu sein und die dort wohnenden resp. sich aufhaltenden Geschädigten C._____, D._____ und F._____ überfallen zu haben. Im Rahmen dieses Überfalls sei es dann auch zur hier vorgeworfenen Freiheitsberaubung, eventualiter Nötigung, und einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklä- gerin B._____ gekommen. Die mutmasslichen Täter waren nach der Tat flüchtig. Aufgrund von DNA-Spuren am Tatort konnte der Beschuldigte als Spurenverursa- cher ermittelt und am 6. April 2022 im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben wer- den. Hernach blieb die Strafuntersuchung bis zur Verhaftung des Beschuldigten sistiert (Urk. D1/19 und Urk. D1/34/1). Nach der Weiterführung der Strafuntersu- chung hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Januar 2024 eine Verfah- renstrennung vorgenommen und nur die Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ zur Anklage gebracht, da die übrigen Geschä- digten noch nicht parteiöffentlich einvernommen werden konnten (Urk. D1/38/2). Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass das abgetrennte Verfahren betref- fend Raub etc. noch keinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat und somit auch

- 12 - bezüglich jener Vorwürfe an den Beschuldigten die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 67 E. III/5) zutreffend dar. Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt ist, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Fe- bruar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUM- MENACHER, Der Entscheid(find)ungsprozess des Strafrichters, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/4). 2.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen uneingeschränkt verwertbar (Urk. 67 E. III/4/). Einzig die polizei- lichen Einvernahmen der (im Verfahren betreffend Raub etc.) Geschädigten C._____, D._____ und F._____ sind mangels Gewährung des Konfrontations- und Teilnahmerechts im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme (Art. 147 Abs. 1 StPO) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.

- 13 - 2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Hafteinvernahme vom 20. April 2023  [Urk. D1/24/1], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. Juni 2023 [Urk. D1/24/5] und vom 13. Juli 2023 [Urk. D1/24/6] sowie Einvernahme an- lässlich Hauptverhandlung vom 11. März 2024 [Prot. I S. 9 ff.]), die Aussagen der Privatklägerin (polizeiliche Einvernahme vom 18. April 2021  [Urk. D1/3/1] und staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. Juni 2023 [Urk. D1/24/3]), die DNA-Spuren und deren Analyse (insb. Kurzbericht des FOR betreffend  Identifizierung/DNA-Spuren vom 26. Mai 2021 [Urk. D1/8/5]; Gutachten IRM betreffend Auswertung von DNA-Spuren vom 28. August 2023 [Urk. D1/29/32]), die Auswertung der Apple Health-Daten aus dem Mobiltelefon des Beschuldig-  ten (Urk. D1/27/6), genannt, deren Ergebnisse und den Inhalt umfassend und zutreffend wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 67 E. 6). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zudem die Privatklägerin B._____ auf Antrag der Verteidigung und in ihrem Einverständnis befragt, wobei sie ihre in der Untersuchung deponierten Aussagen in freier Rede bestätigte (Urk. 85 S. 2 f.). Auf diese Aussagen wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Einzelnen einzugehen sein (Erw. 3.).

3. Sachverhaltserstellung/Beweiswürdigung 3.1. Zum Tatablauf und den Tatfolgen 3.1.1. Die Vorinstanz sieht den Tatablauf und die Tatfolgen gemäss Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel im Wesentlichen als erstellt an: Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei erwiesen, dass die Privatklägerin am 18. April 2021, um ca. 14.10 Uhr bis 14.45 Uhr, aufgrund des Lärms in der Nachbarswohnung "G._____" ein Stockwerk unter ihr, an die Tür dieser Wohnung geklopft habe, in der Folge die Wohnungstür von einem der beiden Täter geöffnet und die Privatklägerin von diesem gegen ihren Willen und gewaltsam in die Wohnung gerissen worden sei. Der Täter habe die Privatklägerin anschlies- send durch den Flur am zweiten Täter vorbei in das Wohnzimmer gezogen und sie

- 14 - dort auf den Boden gedrückt. Dabei habe sich die Privatklägerin gewehrt, wobei der erste Täter die Abwehrversuche habe unterbinden wollen und sie festgehalten habe. Nachdem sich die Privatklägerin weiter zur Wehr gesetzt habe, habe der erste Täter von ihr abgelassen und zusammen mit dem zweiten Täter die Wohnung verlassen (Urk. 67 E. III/7.1.1). Die Vorinstanz setzte sich auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinander, wonach die Auseinandersetzung mit den Tätern höchstens ein bis zwei Minuten gedauert haben könne. Aufgrund der von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten Abläufe (Hineinreissen in die Wohnung, anschliessendes Ziehen durch den Gang ins Wohnzimmer, zu Boden Drücken und Festhalten der Privatklägern, mehrfache Abwehrversuche der Privatklägerin und dabei Fixierung durch einen Täter mit Ver- letzungsfolgen für die Privatklägerin) – so die Vorinstanz – sei davon auszugehen, dass diese Auseinandersetzung mindestens einige wenige Minuten gedauert haben müsse. Sie ging zugunsten des Beschuldigten aber davon aus, dass die Auseinandersetzung nicht fünf bis zehn Minuten, sondern knapp weniger als fünf Minuten gedauert habe (Urk. 67 E. III/7.1.2). Schliesslich sah es die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch als erstellt an, dass die Privatklägerin infolge der körperlichen Auseinandersetzung mit einem der Täter eine Rippenprellung erlitten hatte, die Schmerzen während ungefähr einer Woche verursachte. Auch die psychischen Beschwerden, die eine Krankschreibung von einer Woche nach sich zogen, hielt die Vorinstanz basierend auf den Aussagen der Geschädigten für erwiesen (Urk. 67 E. III/7.1.3). 3.1.2. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist insbesondere vor dem Hinter- grund der sorgfältig gewürdigten (siehe Urk. 67 E. III/6.2.3) und selbst nach Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 15; Prot. II S. 18 f.; Urk. 82 S. 2) glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in allen Teilen überzeugend und somit zu übernehmen. Die nach- folgenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen und präzisieren.

- 15 - So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme auch glaubhaft schilderte, wie der erste Täter die Wohnungstüre abgeschlossen hat, nachdem er sie am Arm in die Wohnung gezo- gen hatte (Urk. D1/24/3 F/A 17). Damit ist dieses Element des Anklagesachverhalts ebenfalls erstellt. Vor Vorinstanz rügte die Verteidigung, das in der Anklage umschriebene "zu Boden Drücken" sei eine Kreation des Staatsanwalts und habe keine Stütze in den Aus- sagen der Privatklägerin (Prot. I S. 16 f.). Dieser Einwand erweist sich mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin als überspitzt und wortklauberisch. Die Privat- klägerin schilderte glaubhaft, wie der erste Täter sie "dort auf den Boden [gewor- fen]" habe und dann dort "diese Person [versucht habe sie] festzuhalten" (Urk. D1/24/3 F/A 17). Auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung zur ungefähren Festhaltedauer mit einer Abweichung vom Anklagesachverhalt zugunsten des Beschuldigten ist über- zeugend begründet und zu übernehmen. Die genaue Sekunden-/Minutenzahl der Festhaltedauer ist innerhalb der vorinstanzlich erstellten Grössenordnung – wie noch zu zeigen sein wird – auch nicht von entscheidender Bedeutung. Erstellt ist, dass die Beschränkung der Privatklägerin klar über ein nur kurzes Festhalten hinausging. Auch die Verteidigung rügte diese vorinstanzliche Feststellung an der Berufungsverhandlung nicht (Prot. II S. 23). Die angeklagten körperlichen und psychischen Folgen der Tat sind mit der Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die Beschreibungen der Privatklägerin erstellt. Ergänzend zu erwähnen ist, dass das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin sechs Stunden nach dem Vorfall die Folgen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von frischen Blutergüssen und Hautabschürfungen belegt (Urk. D1/9/3), die zeitlich und vom Verletzungsbild her zum angeklagten Vorfall passen und die Darstellung der Privatklägerin stützen. 3.1.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung ihre in der Untersuchung deponierten und oben zitierten Aussagen betreffend den Tatablauf bestätigte. So führte sie in freier Rede aus,

- 16 - dass sie an jenem Tag zwei Männer gesehen habe, die bei ihr in die Wohnung hätten hineingehen wollen. Sie habe sie im Treppenhaus gesehen, wobei sie unterhalb von ihr gestanden seien, weshalb sie zu ihnen auch keine genaue Grössenangabe habe machen können. Als die Täter die Treppen hinunterge- gangen seien, hätten beide eine Hygienemaske angehabt; eine Person habe sich umgedreht und "sorry" gesagt. Das zweite Mal habe sie zwei Männer in der Wohnung unten wahrgenommen. Derjenige, der die Tür aufgemacht habe, habe sie von vorhin wiedererkannt – das habe sie an seinem Ausdruck gemerkt – und sie anschliessend in die Wohnung hineingezogen und an einer weiteren Person mit einer Sturmmaske vorbeigezerrt (Urk. 85 S. 2 f.). 3.1.4. Die Verteidigung zog den gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und die weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz erstellten äusseren Tatablauf an der Berufungsverhandlung nicht in Zweifel, sondern ging – wie erwähnt – explizit von den Aussagen der Privatklägerin zum Tatablauf aus (Prot. II S. 18 f.). 3.1.5. Insgesamt verbleibt angesichts des Beweisergebnisses kein vernünftiger Zweifel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), dass der Sachverhalt punkto Ablauf und Folgen anklagegemäss erstellt ist, mit einer gewissen Relativierung zu Gunsten des Beschuldigten, was die Festhaltedauer anbelangt. 3.2. Zur Täterschaft des Beschuldigten 3.2.1. Die Vorinstanz erachtet auch die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt, geht bezüglich Rollenverteilung der beiden Täter allerdings von der eventualiter angeklagten Variante aus, wonach der Beschuldigte der Täter mit Sturmmaske ist. Die Verteidigung argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Frage, ob es sich beim Beschuldigten um den Täter mit Sturmmaske handle, nicht relevant sei, da die Voraussetzungen einer Mittäterschaft nicht gegeben und betreffend den vorliegenden Fall in der Anklageschrift gar nicht umschrieben seien (Prot. II S. 19 ff., S. 24; S. 30 ff.; S. 35 ff.).

- 17 - Den Schluss betreffend die Täterschaft des Beschuldigten zog die Vorinstanz in erster Linie aus den DNA-Spuren, die sich an der Sturmmaske befanden, welche durch die ausgerückten Polizeibeamten unmittelbar nach der Tat am Tatort auf dem Boden des Badezimmers (Urk. D1/5/1 Foto Nr. 4; Urk. D1/5/2) sichergestellt wurde. Das DNA-Profil der Probe ab dem Mund- und Nasenbereich der Sturmmaske konnte dabei eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden, genauso wie das DNA-Hauptprofil des Mischprofils der Probe ab dem Stirnbereich (Urk. D1/8/5 S. 2 und S. 1 der Beilagen). Daraus ergebe sich – so die Vorinstanz – eindeutig, dass der Beschuldigte diese Sturmmaske getragen haben müsse (Urk. 67 E. III/7.2.1). Weiter erwog die Vorinstanz, dass auch die vom Mobiltelefon des Beschuldigten extrahierten Health-Daten für dessen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit sprechen würden. Am 18. April 2021, um 14.07 Uhr, sind in den Health-Daten vier gestiegene Stockwerke und kurz danach um 14.21 Uhr drei gestiegene Stockwerke aufge- zeichnet. Dies passe zum Vorgehen der Täter gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. So hätten die Täter zunächst die Wohnungstür der Privatklägerin im 4. Obergeschoss geöffnet, dann das Haus wieder verlassen, um kurz danach zurückzukehren und in die Wohnung im 3. Obergeschoss einzudringen. Die um 14.43 Uhr registrierte erhöhte Geschwindigkeit von 1.85 m/s (6.66 km/h) passe zum fluchtartigen Verlassen der Wohnung (Urk. 67 E. III/7.2.2). Auch die Vertei- digung zog die Health-Daten des sichergestellten Mobiltelefons nicht in Zweifel und erachtete sie mit den Aussagen der Privatklägerin als übereinstimmend (Prot. II S. 19). Die Täterschaft des Beschuldigten werde auch – so die Vorinstanz weiter – auf- grund der Beschreibung der Täter durch die Privatklägerin untermauert (Schwarz- afrikaner mit "Chrüseli", die ungefähr 20 bis 40 Jahre alt und ca. 1.75 m gross). Dieses Signalement erscheine bei einem Vergleich mit dem Bild des Beschuldigten auf dem Verhaftsrapport vom 19. April 2023 (Urk. D1/34/1) und des Reisepasses (Urk. D1/34/5) zutreffend bzw. nachvollziehbar (Urk. 67 E. III/7.2.3). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin sodann nachvollziehbar

– und auch die Verteidigung setzte diesen Aussagen nichts entgegen (vgl. Prot. II S. 19) –, dass sie mit der Beschreibung "Schwarzafrikaner" präzisieren wollte, dass

- 18 - es sich bei den beiden Tätern nicht um weisse Europäer gehandelt habe. Im Übrigen hätten – so die Privatklägerin – Personen in der Dominikanischen Republik mit schwarzer Hautfarbe oftmals Wurzeln in Schwarzafrika (Urk. 85 S. 2 f.). Die Verteidigung monierte allerdings die von der Privatklägerin in der Untersuchung gemachte Angabe zur Grösse der beiden Täter. So sei nämlich der Beschuldigte lediglich 1. 62 Meter gross und damit sogar kleiner als die Privatklägerin (Prot. II S. 19). Auch diesbezüglich konnte die Privatklägerin überzeugend darlegen, dass die beiden Täter im Treppenhaus unter ihr gestanden seien und sie deshalb keine genaue Grössenangabe habe abgeben können. Sie habe mit ihrer Angabe lediglich ausdrücken wollen, dass die Täter für sie nicht speziell gross gewesen seien (Urk. 85 S. 3). Die Tatsache, dass der Beschuldigte ca. 5 cm kleiner als die Privat- klägerin ist, ändert nichts an diesen überzeugenden Ausführungen der Privatkläge- rin. Wie gesehen ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich beim Beschuldigten nicht um denjenigen Täter handelt, der die Privatklägerin in die Wohnung zog und sie festhielt, sondern um den zweiten Täter, der mit der Sturmmaske vermummt dane- ben stand. Diesen Schluss zog die Vorinstanz daraus, dass gemäss Privatklägerin nur einer der beiden Täter mit Sturmmaske vermummt gewesen und die DNA des Beschuldigten auf der sichergestellten Sturmmaske festgestellt worden sei. Es habe auch keine DNA-Spuren des Beschuldigten auf dem Körper oder den Kleidern der Privatklägerin gefunden werden können, was gegen einen direkten Kontakt des Beschuldigten mit der Privatklägerin spreche und daher wiederum für die Rolle des zweiten Täters mit Sturmmaske (Urk. 67 E. III/7.2.5). 3.2.2. Auch zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als überzeugend, worauf vollumfänglich zu verweisen ist mit nachfolgenden ergänzenden Erwägungen. Entlastende Behauptungen der beschuldigten Person vor dem Hintergrund einer belastenden Indizienlage dürfen nach der Rechtsprechung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung als Schutzbehauptung qualifiziert werden, wenn die beschul- digte Person die entlastenden Behauptungen nicht näher substanziiert oder unglaubhaft vorträgt, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis-

- 19 - elemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. Urteile 6B_1213/2020 vom

30. September 2021 E. 1.4.3 und 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4). Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldig- ten Person – abgestellt werden darf. Zurecht hat deshalb die Vorinstanz die Erklä- rung des Beschuldigten für die DNA-Spuren an der Sturmmaske, wonach er eine solche Sturmmaske quasi mal zufällig in einem Verkaufslokal berührt habe (Prot. I S. 11), als unglaubhaft taxiert (vgl. Urk. 67 E. III/7.2.1). Abgesehen davon, dass es an einen praktisch unmöglichen Zufall grenzte, wenn just jene Sturmmaske aus dem Verkaufslokal am Tatort landen würde, erklärt das Anfassen in einem Verkaufslokal die DNA-Spuren am Stirn- und Mundbereich nicht. Hierfür gibt es nur eine vernünftige Erklärung, nämlich dass sich der Beschuldigte mit dieser Sturm- maske bei der Tatbegehung vermummte, auch dies entgegen seiner unglaubhaften Deposition, dass er noch nie in seinem Leben eine solche Sturmmaske auf dem Kopf getragen habe (Prot. I S. 11 oben). Auch die Verteidigung monierte diesen Schluss der Vorinstanz nicht bzw. ging auf die diesbezüglichen Erwägungen hinsichtlich der DNA-Spuren nicht ein. Mit der Vorinstanz verfängt auch der im Hauptverfahren gemachte Einwand der Verteidigung zu den belastenden Health-Daten nicht (vgl. Prot. I S. 20). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass es sich beim sichergestellten und ausgewerteten Mobiltelefon um seines handelt (Prot. I S. 12). Dass eine Drittperson just zum Tat- zeitpunkt das Handy des Beschuldigten auf sich getragen haben soll, erscheint bei einem solch persönlichen Gegenstand nicht lebensnah und wurde vor allem vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung auch diesbezüglich nicht mehr substantiell, sondern erachtete die Health-Daten – wie bereits erwähnt – im Einklang mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (Prot. II S. 19). 3.2.3. Insgesamt verbleibt angesichts des Beweisergebnisses auch kein vernünfti- ger Zweifel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) an der Täterschaft des Beschuldigten, kon- kret, dass der Beschuldigte die Rolle des mit Sturmmaske vermummten Täters hatte. Auf die weiteren Einwände der Verteidigung hinsichtlich der ihrer Ansicht

- 20 - nach fehlenden Voraussetzungen einer Mittäterschaft (Urk. 82 S. 2 ff.; Prot. II S. 19 ff., S. 24, S. 30 ff., S. 35 ff.) wird im Nachfolgenden einzugehen sein. 3.3. Zum gemeinschaftlichen Handeln der beiden Täter und widerrechtlichen Betreten der Wohnung 3.3.1. Im ersten Abschnitt des Anklagesachvehalts wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund gemeinsamer Planung und in gleich massgeblichem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter die Wohnung "G._____" im

3. Obergeschoss widerrechtlich betreten zu haben. 3.3.2. Zu diesem Sachverhaltselement des gemeinschatlich widerrechtlichen Betretens der Wohnung äussert sich die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung nicht explizit. Wie zu zeigen sein wird, ist dieses Element von Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der angeklagten Mittäterschaft. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 82 S. 4; Prot. II S. 24) handelt es sich bei dem zitierten ersten Abschnitt in der Anklageschrift denn auch nicht ledigich um eine "Ouverture", sondern es werden darin die Elemente der Mittäterschaft, welche für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ebenfalls von Bedeutung sind, umschrieben und gehören somit zum Verfahrensgegenstand. 3.3.3. Wenngleich – wie vorstehend erwähnt – das abgetrennte Parallelverfahren betreffend Raub noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und auch diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, so lässt sich – mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 28 und S. 35) – aufgrund der im vorliegenden Verfahren vorhandenen und verwertbaren Beweismittel erstellen, dass der Beschuldigte in koordiniertem Zusammenwirken mit dem zweiten Täter unrechtmässig die fragliche Wohnung betreten hat: So ergibt sich aus den (wie bereits erwähnt) glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin, dass sie sich aufgrund des Lärms zur unteren Wohnung begeben und dabei laute Schreie und Schläge wahrgenommen hat, die sie an "häusliche Gewalt oder so" haben denken lassen. Als sie vom einen Täter in die Wohnung gezogen worden sei, hätten sie am Beschuldigten vorbeigemusst, um ins vordere Zimmer zu kom-

- 21 - men, wo sie dann festgehalten worden sei. Der Beschuldigte sei mit Sturmmaske vermummt vor dieser Türe gestanden, habe beobachtet, was passiere. Er sei "nicht zufällig dort" gestanden. Die beiden Täter hätten gemeinsam gehandelt (Urk. D1/24/3 F/A 17; D1/3/1 F/A 4). Sie habe während des Übergriffs nur diese zwei Männer in der Wohnung wahrgenommen (Urk. D1/24/3 F/A 46). Nachdem die beiden Täter dann von ihr abgelassen und die Wohnung verlassen hätten, sei sie in die Küche und habe dort zwei aufgelöste Frauen vorgefunden, die beide mit Kabelbinder an den Händen gefesselt gewesen seien. Die Frauen seien wohl im Schlafzimmer gefesselt gewesen und hätten sich nach dem Verschwinden der Täter in die Küche begeben haben müssen (Urk. D1/24/3 F/A 58 ff.; vgl. auch D1/3/1 F/A 10 ff.). In der tatnahen polizeilichen Befragung beschrieb die Privatklä- gerin nachvollziehbar und damit glaubhaft zudem, wie eine der Frauen geknebelt war (D1/3/1 F/A 11 und 17). Die Schilderung der Privatklägerin passt auch zu der von der Polizei vorgefundenen Situation: Die ausgerückten Polizeipatrouillen trafen vor Ort die beiden Frauen an, welche beide noch Kabelbinder von einer vorgängigen Fesselung an den Handge- lenken trugen, sowie die Privatklägerin (Urk. D1/1/1 S. 5). Ferner konnte die Polizei Kabelbinder auf dem Bett liegend sicherstellen (vgl. D1/5/1 Foto 16). Warum, zu welchem genauen Zweck die beiden Täter diese Wohnung betreten und was sie dort gemacht haben, kann vorliegend zwar nicht in Einzelheiten erstellt werden. Aufgrund der glaubhaften Schilderung der Privatklägerin und der polizei- lich angetroffenen Situation kann aber ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte und der zweite Täter die Wohnung widerrechtlich betreten und dort zunächst die beiden Frauen gefesselt haben. Der die Privatklägerin betreffende Tatkomplex ist somit innerhalb dieses eigentlich im Gange befindlichen Überfalls durch die beiden Täter zu sehen, und nicht – wie die Verteidigung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vortrug – als einen Vorgang, der "nichts mit dem Grundsachverhalt zu tun" habe (Prot. I S. 19 f.; vgl. Prot. II S. 35 f.). Diese von der Verteidigung vorgenommene künstliche Sezierung des Lebenssachverhalts ist nicht überzeugend. Die Privatklägerin hat dieses widerrechtliche Vorhaben mit ihrem Erscheinen, der angedrohten Alarmie-

- 22 - rung der Polizei und ihrem Poltern an die Türe gestört resp. – aus Tätersicht – gefährdet. Somit war es aus Sicht der Täter – und mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 28 f.) – denn auch keineswegs "unvernünftig", dieses Störmoment zu beseitigen, um den übergeordneten Plan in Bezug auf das Parallelverfahren nicht zu gefährden. Dass beide Täter bei diesem Überfall samt Beseitigung dieser Störung durch die Privatklägerin auch offenkundig gemeinschaftlich und koordiniert vorgegangen sind, ergibt sich schon daraus, dass sie beide gemeinsam die fremde Wohnung betreten haben, dort die beiden Frauen gefesselt wurden und die Täter im Zeitpunkt, als die Privatklägerin intervenierte, noch beide dort waren. Wäre einer der beiden mit diesem Überfall nicht einverstanden gewesen, hätte er sich vom Tatort entfernen können. Das gleiche gilt für das Festhalten der Privatklägerin. Auch damit waren offensichtlich beide einverstanden. Bei diesem ganzen Überfall inklusive Beseitigung der Störung durch die Privatklägerin haben beide Täter massgebende Beiträge geleistet. Nochmals sei erwähnt, dass der Beschuldigte mit Sturmmaske vermummt in der Wohnung und damit zweifelsfrei ein gleichsam massgebender Teil dieses widerrechtlichen Überfalls war, die Arretierung der Privatklägerin vermummt beobachtete und während dessen sich vor dem Zimmer postierte, in welchem sich die gefesselten Frauen befanden. Damit hinderte er jedoch nicht nur diese beiden Frauen an einer Flucht, sondern auch – wie dies die Privatklägerin aufgrund der Gegebenheiten der Wohnung ausführte – die Privat- klägerin selbst (Prot. II S. 33). Diese führte überzeugend aus, dass die beiden Täter aus ihrer Sicht auch in Bezug auf den sie vorliegend betreffenden Vorfall zusam- mengearbeitet hätten, und nicht nur in Bezug auf denjenigen des Parallelverfah- rens. Das gesamte Vorgehen der beiden Täter bei diesem Überfall ist somit – auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – ein arbeitsteiliges Zusammenwirken, wobei beide Täter mit widerrechtlichen Festnahmen einverstan- den waren. Damit ist auch der von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand widerlegt, wonach der Beschul- digte überhaupt keinen kausalen Beitrag zur Tat geleistet habe bzw. nur dage- standen und zugesehen habe (Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 23; S. 31).

- 23 - 3.3.4. Der Anklagesachverhalt ist somit auch hinsichtlich des gemeinschaftlich widerrechtlichen Betretens der Wohnung durch den Beschuldigten und den ande- ren Täter erstellt. Für das vorliegende Beweisergebnis spricht im Übrigen auch indiziell die Vorstrafe des Beschuldigten in Spanien, wo er wegen Raubüberfall mit Gewalt oder Ein- schüchterung, unrechtmässiger Festnahme und Besitz von Waffen ohne Lizenz oder Erlaubnis zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Urk. D1/36/2). Aus dem Europäischen Haftbefehl und Auslieferungsersuchen der Spanischen Behörden (Urk. D1/34/30) ergibt sich, dass der Beschuldigte zusammen mit weite- ren Mittätern gewaltsam in die Wohnung der dort Geschädigten eindrang, dort die Täter die Geschädigte niederschlugen, sie fesselten und knebelten und unter Vorhalt einer Schusswaffe sowie mit massiver Gewalt zur Herausgabe von Geld, Schmuck etc. zwangen. Wenngleich diese Tat vom 3. Dezember 2009 einige Jahre zurückliegt und deutlich gewalttätiger ablieft, weist der modus operandi jener Tat doch augenfällige Parallelen zum hier angeklagten Sachverhalt auf, wo ebenfalls Personen in der fremden Wohnung gemeinschaftlich überfallen, gefesselt und geknebelt wurden. 3.4. Zusammenfassung und Fazit Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt mit den vorstehenden Differenzierungen bezüglich Festhaltedauer (knapp weniger als fünf Minuten) und Rollen der beiden Täter (der Beschuldige als Täter mit Sturm- maske) so ereignet hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Davon ist für die rechtliche Würdigung auszugehen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 4.1.1. Die Vorinstanz hat den erstellen Sachverhalt als objektiv und subjektiv tatbe- standsmässige, in Mittäterschaft begangene Freiheitsberaubung qualifiziert. Sie hat die rechtlichen Voraussetzungen der Freiheitsberaubung korrekt dargestellt und ihre ausführliche rechtliche Würdigung (Urk. 67 E. IV/1) ist weitestgehend

- 24 - zutreffend, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Präzisierend ist jedoch das Folgende zu erwähnen: 4.1.2. Die Einwände der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach eine Freiheitsberau- bung schon aufgrund der zu kurzen Beschränkung ausser Betracht falle (Prot. I S. 16-18), sind schon weitestgehend aufgrund des Beweisergebnisses widerlegt (dazu vorstehend). Erstellt ist, dass die Privatklägerin knapp fünf Minuten in der Wohnung festgehalten wurde. Nach konstanter Rechtsprechung verlangt Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige (so Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.3 m.H.) bzw. wenige Minuten (so Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2010 vom 15. September 2010 E. 5.3.3 m.H.) genügen. Es liegt hier somit eine Freiheitsentziehung vor, die über eine bloss vorübergehende Hinderung an der freien Fortbewegung (z. B. durch kurzes Festhalten) hinausgeht. Im Berufungsverfahren wandte sich auch die Ver- teidigung nicht gegen die rechtliche Qualifikation der Tat als Freiheitsberaubung (Urk. 82 S. 2). 4.1.3. Entscheidend ist nebst der Dauer auch die Intensität des Freiheitsentzugs (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 41). Auch hinsichtlich Intensität liegt hier ein Freiheitsentzug vor, der über eine (straflose) blosse Erschwerung der Fortbe- wegung hinausgeht: Die Privatklägerin wurde mit Körpergewalt in die Wohnung gezerrt, die Wohnungstüre sodann abgeschlossen, die Privatklägerin wiederum mit Körpergewalt zu Boden gebracht und dort während einigen Minuten in Anwesenheit der beiden Täter festgehalten. 4.1.4. Insgesamt hat die Vorinstanz somit zurecht eine objektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Freiheitsberaubung angenommen. 4.2. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) 4.2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen einer einfachen Körper- verletzung korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. 4.2.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 67 E. IV/3.1.5) gehen die erstellten körperlichen Folgen des Übergriffs (div. Prellungen, insb. die Rippenprellung) über eine vorüber- gehende Störung des Wohlbefindens hinaus und sind als Beeinträchtigung der

- 25 - körperlichen Integrität mit Krankheitswert zu qualifizieren, mithin als eine einfache Körperverletzung. Das scheint im Übrigen auch die Verteidigung – zuletzt an der Berufungsverhandlung – nicht anders zu sehen (Prot. I S. 15; Urk. 82 S. 2). 4.2.3. Gleiches gilt – entgegen der Vorinstanz – auch für die erstellten psychischen Folgen (insb. Panikattacken), die zu einer mind. einwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt haben (vgl. dazu BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 5 m.H.) und erstelltermassen Folgen dieses Übergriffs auf die Privatklägerin sind. Zwischen Freiheitsberaubung und Körperverletzungsdelikten besteht grundsätzlich echte Konkurrenz (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 75). Auch die psychischen Beschwerden sind somit als objektiv tatbestandsmässige einfache Körperverlet- zung zu qualifizieren. 4.3. Mittäterschaft / subjektiver Tatbestand der Freiheitsberaubung und Körper- verletzung 4.3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten und dem zweiten Täter mittäterschaft- liches Handeln in Bezug auf die beiden vorgenannten Tatbestände vor. Es wurde bereits erörtert, dass die Elemente einer Mittäterschaft auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren in der Anklageschrift genügend umschrieben sind. Die Ver- teidigung wendet jedoch – wie bereits erwähnt – weiter ein, dass die Elemente einer Mittäterschaft in Bezug auf den Anklagepunkt der Freiheitsberaubung und Körper- verletzung gar nicht vorliegen würden. Die Vorinstanz hat die Mittäterschaft unter Hinweis auf die korrekt dargestellten rechtlichen Voraussetzungen dazu bejaht, wie auch einen entsprechenden Vorsatz des Beschuldigten auf beide Tatbestände (Urk. 67 E. IV/1.2, 1.3 und 3.2). Diese rechtliche Würdigung ist weitestgehend zutreffend, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Präzisierend und ergänzend ist noch folgendes zu erwägen: 4.3.2. Für die Begründung der vorsätzlichen Mittäterschaft ist nicht ein gemeinsa- mer Beschluss im juristisch-technischen Sinne erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Aus- druck kommen kann. Es kommt darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesent-

- 26 - lich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen ver- mag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraus- setzung für das Vorliegen von Mittäterschaft. Diese ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2). Es genügt, dass ein Mittä- ter sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Konkludentes Handeln reicht aus. Der Mittäter kann damit dem Tatentschluss auch später konkludent beitreten (vgl. BGE 143 IV 361 E.4.10; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird. 4.3.3. Ob nun, wie die Vorinstanz eher mutmassend erwägt (Urk. 67 E. IV/1.2.2), die beiden Täter sich kurz vor dem Öffnen der Türe über den Umgang mit der störenden Privatklägerin verständigten, kann offenbleiben. Aus der vorstehenden Sachverhaltserstellung ergibt sich, dass beide Täter aktiv, koordiniert und damit je massgebend am Überfall auf die Wohnung samt Fesselung der beiden geschädig- ten Frauen beteiligt waren. Dieser aufgrund ihres orchestrierten Vorgehens erkenn- bar gemeinsamer Entschluss zum Überfall hat offenkundig auch die gewaltsame Fesselung und Freiheitsberaubung von Personen in der Wohnung mitumfasst. Dass beide Täter während des gesamten Vorgangs bis zur Flucht zugegen waren, macht deutlich, dass sie mit den Handlungen des jeweils anderen einverstanden waren. Jede der beiden Täter hatte es somit in der Hand (bzw. hätte es in der Hand gehabt), die Ereignisse zu stoppen, was aber keiner der Beiden getan hatte. Beide hatten Tatherrschaft. 4.3.4. Innerhalb dieses auf einem gemeinsamen Entschluss basierenden Überfalls mit je massgeblichen Beiträgen ist der Tatkomplex mit der Privatklägerin einzuord- nen. Dass dieser Überfallsplan auch zumindest konkludent für beide den Ent- schluss beinhaltete, allfällig dabei störende Drittpersonen gewaltsam festzuhalten, zeigt der Umgang beider mit der Privatklägerin. Wie ausgeführt, kann sich ein Täter den Tatentschluss seiner Mittäter auch später zu eigen machen bzw. sich diesem anschliessen. Dass der Beschuldigte den neuen Tatentschluss betreffend das Vor-

- 27 - gehen mit der Privatklägerin geteilt hat, hat er mit seinem Verhalten offenbart: Der mit Sturmmaske vermummte Beschuldigte beobachtete die direkt vor seinen Augen stattfindende Freiheitsberaubung, ohne den Vorgang zu stoppen. Damit offenbarte er nebst der bereits erfolgten und auf einem gemeinsamen Tatentschluss basieren- den Fesselung der beiden Frauen auch sein Einverständnis mit der Festhaltung der Privatklägerin, sodass – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Prot. II S. 23) – von einer Exzesstat keine Rede sein kann. Dass der Beschuldigte konkret bei der Privatklägerin selber "keine Hand anlegte", macht den Vorwurf nicht zu einem Unterlassungsvorwurf. Innerhalb des gesamten Überfalls, der die Beseiti- gung einer Störung durch Drittpersonen mitumfasste, haben beide Täter vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit dem anderen Beschuldigten zusammengewirkt, so dass jeder als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft ist damit zu bejahen und sämtliche Einzelhandlungen innerhalb dieses Überfalls werden dem jeweils ande- ren Täter zugerechnet. 4.3.5. Aufgrund dieses mittäterschaftlichen Vorgehens ist auch erstellt, dass beide wissentlich und willentlich der Privatklägerin für einige Minuten gewaltsam die Frei- heit nahmen, um sie an der Alarmierung der Polizei und Störung ihres Überfalls zu hindern. Aufgrund des brutalen Vorgehens mit massivem Körpereinsatz mussten beide auch mit Verletzungen und psychischen Beeinträchtigungen der eingetrete- nen Art rechnen, nahmen dies mit ihrem Vorgehen zumindest in Kauf. Der Beschul- digte handelte somit in Bezug auf beide Tatbestände auch vorsätzlich. 4.4. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen einfa- cher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.

- 28 - III. Strafzumessung

1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (bedingten) Freiheits- strafe von 11 Monaten, unter Anrechnung von 328 erstandenen Hafttagen (Urk. 67 S. 31). An der Berufungsverhandlung wendet die Verteidigung ein, dass die von der Vor- instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von elf Monaten zu hoch sei. Diesbezüglich verwies sie auf zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, wonach in diesen für ähnlich gelagerte Fälle eine tiefere Strafe als angemessen erachtet worden sei. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht zwischen den beiden Mittätern differenziert. Vielmehr hätte sie den asymmetrischen Beiträgen Rechnung tragen müssen (Prot. II S. 25 ff.). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen den Strafpunkt erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 67 E. V/2) brauchen nicht wiederholt zu werden. 1.3. Die Strafandrohung der vorliegend schwersten Tat – der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätzen. Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft.

- 29 - 1.4. Wie zu zeigen sein wird, ist für beide Delikte eine Freiheitsstrafe, mithin konkret gleichartige Strafen auszufällen. Somit ist zunächst für die Freiheits- beraubung eine Einsatzstrafe zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täter- komponenten zu berücksichtigen sind. Für die einfache Körperverletzung ist eine (gedankliche) Einzelstrafe zu bestimmen, und die Einsatzstrafe ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen.

2. Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als Hauptdelikt 2.1. Tatverschulden 2.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte körperlich nicht selber auf die Privatklägerin eingewirkt hat. Allerdings birgt mittäterschaft- liches Zusammenwirken immer ein grösseres Gefährdungspotential für das Opfer. Der gesamte Vorgang war mit ca. fünf Minuten zwar eher kurz. Aber das konkrete Vorgehen mit der unvermittelt eingesetzten körperlichen Gewalt und der Sturmhau- benmaskierung zeugt von einiger Brutalität und Skrupellosigkeit und manifestiert die hohe kriminelle Energie des Beschuldigten. Das zeigt sich auch in den daraus für die Privatklägerin resultierten psychischen Folgen. Im Spektrum aller denkbaren Tatvarianten liegt in objektiver Hinsicht ein "nicht mehr leichtes" Verschulden vor. Die Einsatzstrafe für das objektive Tatverschulden ist auf 7 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit seinem Mittäter geplant und mit einiger krimineller Energie handelte. Der Freiheits- entzug der Privatklägerin erfolgte direktvorsätzlich, um eine Störung des eigentlich im Gange befindlichen Überfalls zu beseitigen. Das objektive Tatverschulden wird jedenfalls nicht relativiert. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Es bleibt insgesamt bei einem "nicht mehr leichten" Verschulden und einer Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe.

- 30 - 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 67 E. V/4.2.1) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass der Beschuldigte rechtskräftig mi- grationsrechtlich aus der Schweiz weg- bzw. in die Dominikanische Republik aus- gewiesen und eine migrationsrechtliche Einreisesperre bis zum 27. April 2027 ver- hängt wurde (Prot. II S. 5 f.; Urk. 84). Aus der Biografie und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren ableiten. 2.2.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinwei- sen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte ist in Spanien bereits einschlägig vorbestraft. Er wurde wegen Raubüberfall mit Gewalt oder Einschüchterung, unrechtmässiger Festnahme und Besitz von Waffen ohne Lizenz oder Erlaubnis zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. D1/36/2). Wie bereits erwähnt, weist die Vorstrafe auch punkto modus operandi gewisse Parallelen zur vorliegenden Tat auf, womit der Beschul- digte mit der erneuten Delinquenz im gleichen Formenkreis eine Unbelehrbarkeit zum Ausdruck bringt. Wenngleich diese Tat vom 3. Dezember 2009 einige Jahre zurückliegt, so wirkt sich diese einschlägige Vorstrafe doch spürbar straferhöhend im Umfang von 2 Monaten aus. 2.2.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat durchwegs bestritt, weder teilgeständig ist, noch Einsicht und Reue an den Tag gelegt hat. 2.2.4. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.

- 31 - 2.3. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten für die Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Einsatzstrafe angemessen. In diesem Strafenbereich kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgenommene Strafmassvergleich zu parallelen Verfahren taugt – mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 30) – nicht. Einerseits erachtete die Vorinstanz für die vorliegende Freiheitsberaubung nicht eine Einsatzstrafe von elf, sondern von neun Monaten als angemessen (vgl. Urk. 67 S. 29). Ferner handelt es sich bei den von der Verteidi- gung zitierten Fällen nicht um vergleichbare Sachverhalte und sind mit der Staats- anwaltschaft auch die in die Strafzumessung letztlich fliessenden Elemente der Tat- und Täterkomponente nicht bekannt, wobei hier wie gesehen auch die hohe kriminelle Energie des Beschuldigten ins Gewicht fällt.

3. Nebendelikt: einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB 3.1. Durch das brutale Vorgehen bei der Freiheitsberaubung mit Körpergewalt und massiv einschüchterndem Vorgehen durch Vermummung hat der Beschuldigte mittäterschaftlich doch erhebliche Prellungen, insb. eine schmerzhafte Rippenprellung, sowie eine nicht unerhebliche psychische Beeinträchtigung in der Form von nachwirkenden Panikattacken bei der Privatklägerin verursacht. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht, wofür 2-3 Monate Freiheitsstrafe resp. 60-90 Tagessätze angemessen erscheinen. 3.2. Die körperliche und psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin war wohl nicht das eigentliche Ziel, aber doch notwendige Durchgangsstufe zur Erreichung der avisierten Freiheitsberaubung. Insofern ist hier – mit der Vorinstanz – zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Das subjekive Tatverschulden relativiert das objektive jedenfalls nicht.

- 32 - 3.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Täterkomponenten (konkrekt die einschlägige Vorstrafe) wirken sich insgesamt auch hier straferhöhend aus. 3.4. Nur für sich betrachtet wäre für die einfache Körperverletzung eine Strafe von 3 Monaten resp. 90 Tagessätzen angemessen. 3.5. Diese Strafhöhe befindet sich im überschneidenden Bereich von Geld- und Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe bestehen bereits Zweifel an der präventiven Effizienz einer Geldstrafe (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Überdies sind die Delikte der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung quasi als Mittel dazu unmittelbar miteinander verknüpft. Für den Beschuldigten sind daher mit der Vorinstanz für beide Taten Freiheitsstrafen angezeigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe aus- gesprochen werden kann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mit- einander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom

27. Juni 2024 E. 4.3.3 m.z.H.).

4. Gesamtfazit: Festsetzung der Gesamtstrafe, Anrechnung, Vollzug 4.1. Da für beide Taten gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen auszu- sprechen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe aus- zufällen. Es kommt den beiden Delikten verschuldensmässig zwar selbstständige Bedeutung zu; es ist aber von einem besonders engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang auszugehen. 4.2. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe von 9 Monaten für die Freiheitsberaubung um 2 Monate für die einfache Körperverletzung zu erhöhen. Es erscheint somit – mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten angemessen. Anzurechnen sind 328 erstan- dene Hafttage (Art. 51 StGB).

- 33 - 4.3. Da einzig der Beschuldigte den Strafpunkt angefochten hat, bleibt es beim bedingten Strafvollzug und der minimalen Probezeit von 2 Jahren. IV. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Ausgangslage / Standpunkt der Verteidigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat den ausländischen Beschuldigten unter anderem wegen Freiheitsberaubung angeklagt, mithin wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB, die grundsätzlich zu einer Landesverweisung führt, allerdings ohne einen entsprechenden Antrag vor Vorinstanz zu stellen. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Landesverweisung (und SIS-Ausschreibung) von sich aus zu prüfen (dazu bereits vorstehend). 1.2. Die Staatsanwaltschaft verlangt nun mit ihrer Anschlussberufung, den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Urk. 74). 1.3. Seitens der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren gegen die Landes- verweisung vorgebracht, dass eine diesbezügliche Anordnung nicht zulässig sei, da sich der Beschuldigte im ganzen Verfahren nicht zu einer Landesverweisung habe äussern können bzw. ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Ferner seien auch keine Unterlagen vorhanden. Es müssten Erhebungen im Sinne von Art. 8 EMRK gemacht werden hinsichtlich seiner familiären Situation und hin- sichtlich Art. 5 FZA im Falle einer Staatsbürgerschaft der Europäischen Union des Beschuldigten. Mit Verweis auf ihre anwaltliche Sorgfaltspflicht ergänzte die Vertei- digung, dass eine Landesverweisung Art. 8 EMRK widersprechen würde, da der Beschuldigte in der Schweiz Kinder und Familie habe und diese auch regelmässig besucht habe (Prot. II S. 14 und S. 32).

2. Vorab: Keine Rückweisung erforderlich 2.1. Da die Vorinstanz die Landesverweisung nicht geprüft hat, obwohl sie den Beschuldigten zu einer Katalogtat verurteilt hat, stellt sich die Frage, ob überhaupt im Berufungsverfahren erstmals über diesen Antrag befunden werden kann oder

- 34 - die Sache zur Prüfung der Landesverweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 2.2. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Aus- nahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unum- gänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ord- nungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also i.d.R. derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Ent- scheid ausgewirkt hat (Zum Ganzen: BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1 je m.z.H.). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör ist jedoch von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 144 IV 136 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 2.3. Richtig ist, dass mit der erstmaligen Prüfung der Landesverweisung im Berufungsverfahren ein Instanzenverlust eintritt. Allerdings ist eine Landesver- weisung bei Vorliegen einer Katalogtat grundsätzlich automatisch anzuordnen (vgl. Art. 66a 1 und 2). Nur wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am

- 35 - Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, kann ausnahmsweise von einer Landes- verweisung abgesehen werden. Bei der Prüfung möglicher Umstände, die einen solch schweren persönlichen Här- tefall begründen würden, trifft den Beschuldigten trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes eine Mitwirkungspflicht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4 m.z.H.). Wie zu zeigen sein wird, bringt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren überhaupt keine härtefallbe- gründenden Umstände vor und solche sind auch aus den übrigen Akten und seiner Befragung in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht ersichtlich. Dass anläss- lich der Berufungsverhandlung die Frage einer allfälligen Landesverweisung thematisiert würde, wusste der Beschuldigte mit Eingang der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und damit bereits seit Beginn des Berufungsverfahrens. Mit Ausnahme des pauschalen Hinweises der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung hinsichtlich der Familie des Beschuldigten in der Schweiz, ergingen keine substantiierten Einwände gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Wie bereits ausgeführt, bestand gemäss eingereichter Honorarnote vom 16. April 2025 (Urk. 90 S. 2) seitens der Verteidigung Kontakt mit der "Klientschaft". Unab- hängig davon, ob damit der Beschuldigte oder seine Familie hier in der Schweiz gemeint ist, wäre es daher möglich gewesen, die Verteidigung entsprechend zu instruieren und im Berufungsverfahren bzw. an der Berufungsverhandlung härte- fallbegründende Umstände – sofern solche vorhanden wären – vorzubringen. Der Beschuldigte unterliess es jedoch, seine Verteidigung diesbezüglich zu instruieren und erschien nicht an die Berufungsverhandlung. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er auf sein rechtliches Gehör verzichtet und er kam zumindest seiner Mitwir- kungspflicht nicht nach. Des Weiteren scheint auch das Migrationsamt im Zusam- menhang mit der migrationsrechtlichen Ausschaffung keinen Härtefall erkannt zu haben, zumindest keinen, der das Weg-/Ausweisungsinteresse überwiegen würde. Vielmehr ist den Akten (wie bereits erwähnt) zu entnehmen, dass der Beschuldigte rechtskräftig migrationsrechtlich ausgewiesen und mit einer Einreisesperre bis zum

27. April 2027 belegt wurde (Urk. 84). Zusammenfassend ist rechtsgenügend er- stellt, dass keine härtefallbegründenden Umstände ersichtlich sind und es insofern beim gesetzlich vorgesehenen Automatismus der Landesverweisung bleibt, sodass

- 36 - es zu einem formalistischen Leerlauf kommen würde, wenn das vorliegende Ver- fahren an die Vorinstanz zur Prüfung der Landesverweisung zurückgewiesen würde. Auch bei einer erstmaligen Anordnung der Landesverweisung sind nach dem Gesagten trotz Instanzenverlust keine Nachteile für den Beschuldigten erkennbar. Spezifisch zur Frage der SIS-Ausschreibung hat das Bundesgericht auch klarge- stellt, dass die SIS-Ausschreibung auch dann vom Berufungsgericht zu prüfen und ggf. anzuordnen ist, wenn das erstinstanzliche Urteil keine entsprechende Anord- nung enthielt und einzig der Beschuldigte Berufung erhob. Das Verschlechterungs- verbot stehe der rein vollzugs- bzw. polizeirechtlichen Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (BGE 146 IV 172 E. 3.3). 2.4. Es kann somit auch bezüglich Landesverweisung und SIS-Ausschreibung ein reformatorischer Entscheid ergehen.

3. Grundlagen/Katalogtat 3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 3.2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. g (Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) verur- teilt. Die Landesverweisung ist demnach auszusprechen, es sei denn, es liege ein

- 37 - schwerer persönlicher Härtefall vor und das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würde das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.

4. Härtefallprüfung 4.1. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Ver- hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspek- ten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 101 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 99). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesge- richts 6B_1077/2020 E. 1.2.3; 6B_568/2020 E. 5.3.4; 6B_1178/2019 E. 3.2.5, nicht publ. in BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staat-

- 38 - liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumut- bar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2020 E. 1.3.3). Andere familiäre Verhältnisse fallen nur in den Schutz- bereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammen- leben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verant- wortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer. 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.2). Bei der Prüfung möglicher Umstände, die einen solch schweren persönlichen Härtefall begründen würden, trifft den Beschuldigten trotz Geltung des Untersu- chungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4 m.z.H.). 4.2. Geboren ist der Beschuldigte in H._____ in der Dominikanischen Republik (vgl. Urk. D1/11/4). In Bezug auf seine weiteren persönlichen Verhältnisse führte der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz aus, dass er in I._____ [Stadt in Spanien] lebe und circa alle zwei Monate für 15 bis 20 Tage in die Schweiz komme, um seine Kinder zu besuchen. Seine Ehefrau lebe mit ihnen in J._____ [Stadt in der Schweiz]. Dies mache er so schon seit eineinhalb Jahren. Beruflich sei er Gärtner, habe derzeit aber keine Festanstellung. Er wolle sich dann in I._____ [Stadt in Spanien] darum kümmern (Urk. D1/24/1 F/A 21 ff., 37 f.; act. D1/24/6 F/A 13; Prot. S. 6 ff.). Abgesehen davon, dass in J._____ [Stadt in der Schweiz] seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben würden, macht der Beschuldigte – zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 32) – keinen weiteren Bezug zur Schweiz gel- tend. Es ergibt sich aus den Akten, dass seine Ehefrau K._____, wie vom Beschul-

- 39 - digten geltend gemacht, in J._____ [Stadt in der Schweiz] lebt und Spanische Staatsangehörige ist (Urk. D1/34/33/1). Weiter ergeben sich aus den Akten die Na- men seiner beiden hier lebenden Kinder L._____ und M._____ (Urk. D1/34/33/4+7). Das Geburtsdatum der Kinder ist zwar nicht direkt aktenkundig. Der Beschuldigte gab in seiner Hafteinvernahme am 6. April 2022 an, dass die Kleinere 16 Jahre und der Ältere 19 Jahre alt sei (Urk. D1/24/1 F/A 27). Folglich sind heute (drei Jahre nach der Hafteinvernahme) beide Kinder volljährig. Dass der Beschul- digte sonst minderjährige Kinder in der Schweiz hätte, hat er nicht vorgebracht. Den Besuchsbewilligungen (Urk. D1/34/33) lässt sich entnehmen, dass der Beschul- digte von Ehefrau und Kindern im Gefängnis besucht wurde. Allerdings ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er in der letzten Zeit vor der Verhaftung keine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und den (mittlerweile ohnehin volljährigen und damit nicht mehr zur Kernfamilie gehöhren- den) Kindern pflegte. Vielmehr lebte und arbeitete der Beschuldigte in I._____ [Stadt in Spanien] und besuchte Ehefrau und Kinder in grösseren zeitlichen Ab- ständen. Es ist damit von einer eher loseren Bindung zu seinen hier wohnhaften Familienangehörigen auszugehen, sodass eine Landesverweisung nicht das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beeinträchtigt. Es ist möglich bzw. zumutbar, diese bis anhin eher losen Kontakte unter diesen allseits volljährigen Familienmitgliedern ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Auch sonst sind keine anderen familiären Bindungen des Beschuldigten zu Personen in der Schweiz ersichtlich, welche eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen würden. 4.3. Es sind somit keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Es liegt kein schwerer Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. Eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz erübrigt sich damit und der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen.

- 40 -

5. Dauer 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von einer Dauer von 7 Jahren. Die Verteidigung wendet gegen die eigentliche Dauer der beantragten Landesver- weisung nichts ein. 5.2. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013, 5975 ff., 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens der beschuldigten Person, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz zu bemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2018 vom

14. Dezember 2018 E. 4.1). 5.3. Der Beschuldigte wird zu einer Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe verur- teilt. Im Spektrum denkbaren Verschuldens der Katalogtaten sind die Taten des Beschuldigten eher am unteren Bereich anzusiedeln. Es rechtfertigt sich daher und aufgrund vorhandener familiärer Beziehungen in der Schweiz, die Landesverwei- sung für ein Minimum von fünf Jahren anzuordnen.

6. SIS-Ausschreibung 6.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Landesverweisung im Schengener Inforationssystem auszuschreiben. 6.2. Die Verteidigung äusserte sich nicht explizit gegen die beantragte SIS-Aus- schreibung. Allerdings beantragte sie wie erwähnt ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, da sich der Beschuldigte zur Frage einer Landesverweisung (und damit auch zur Frage der SIS-Ausschreibung) nicht habe äussern können, mithin das rechtliche Gehör nicht gewahrt sei, und ein Urteil zu diesem Punkt deshalb nicht in Frage komme (Urk. 82 S. 8).

- 41 - 6.3. Die Ausschreibung des Beschuldigten im SIS beurteilt sich nach der auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung). Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Ange- messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs.1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Dritt- staatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver-

- 42 - weisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; zum Ganzen jüngst Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.5 m.H.). Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 SIS-II-Verordnung gelten auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. zum Ganzen jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.5.2 m.H.). Verfügt der zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige über einen von einem anderen Schengen-Staat erteilten gül- tigen Aufenthaltstitel, führt dies nicht zu einem Verzicht auf Anordnung der SIS- Ausschreibung durch das Strafgericht. Vielmehr ist von der zuständigen Vollzugs- behörde im Anschluss an die Anordnung durch das urteilende Strafgericht ein Kon- sultationsverfahren durchzuführen (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. i N-SIS-Verordnung; SR 362.0; Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985; SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000 S. 19). Dabei prüft der ertei- lende Mitgliedstaat, ob (ausreichende) Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt vorliegen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 SDÜ; Art. 28 Bst. c und d sowie Art. 29 Bst. c und d der Verordnung [EU] 2018/1861). Wird der Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt vom erteilenden Mitgliedstaat nicht eingezogen, so zieht die ausschrei- bende Vertragspartei die Ausschreibung zurück (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 SDÜ; Art. 29 Bst. f der Verordnung [EU] 2018/1861) bzw. gibt sie die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nicht im SIS ein (Art. 28 Bst. f der Verord- nung [EU] 2018/1861). Das Strafgericht hat demnach die SIS-Ausschreibung der Landesverweisung auch dann anzuordnen, wenn der beschuldigte Drittstaatange- hörige über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staats verfügt. Dieser Umstand wird von der Vollzugsbehörde näher zu prüfen sein (hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.4). 6.4. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt. Die Dominikanische Republik ist kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens, der Beschuldigte somit Drittstaatsangehöriger. Daran ändert nach dem Gesagten auch nichts, dass der Beschuldigte mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist. Der

- 43 - Beschuldigte wird zu einer Tat verurteilt, welche eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption ist zwar eine gute Legalprognose zu vermuten und dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Seine einschlägige Vorstrafe in Spanien und das brutale, rücksichtslose Vorgehen bei der vorliegenden Tat machen aber deutlich, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ausgeht, an deren Annahme ohnehin keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Sollte der Beschuldigte in Spanien über ein Aufenthaltsrecht verfügen, was sich nicht aus den Akten ergibt, wäre dieser Umstand von der zuständigen Vollzugsbehörde zu berücksichtigen, ändert aber nichts daran, dass das urteilende Strafgericht die SIS- Ausschreibung anzuordnen hat. 6.5. Die Landesverweisung ist somit im Schengener Informationssystem auszuschreiben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 7-9) blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 44 - 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollum- fänglich. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Das marginale Abweichen bei der Dauer der Landesverweisung vom Antrag der Staatsanwaltschaft führt zu keiner anderen Kostenverteilung. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von Fr. 4'470.90.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 90), welcher Aufwand auch eine geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung von drei Stunden enthielt, was mit der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung übereinstimmt (Prot. II S. 3 und 37). Unter Berücksichtigung der Reise- und Nachbesprechungszeit von je einer weiteren Stunde ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.4. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

- 45 -

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  1 Kapuzenjacke, schwarz mit weissem Kordelzug (Asservat-Nr. A014'945'347),  1 Langarmshirt, dunkelblau/weiss quergestreift, «Maison Scotch» (Asservat-Nr. A014'945'381),  1 Jeanshose, dunkelblau, stretch, «LYNN/G-STAR» (Asservat-Nr. A014'945'405),  1 Socke, schwarz/grau quer gestreift (Asservat-Nr. A014'945'416). Werden die vorstehenden Gegenstände innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Ver- nichtung oder gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die übrigen, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden neu Bestandteil des separaten Unter- suchungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Nr. … und verbleiben ent- sprechend bei der Lagerbehörde.

6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 15'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 22'586.95 Auslagen (Gutachten), Fr. 260.– Auslagen (Auswertung Mobiltelefon), Fr. 1'200.– Auslagen Gericht III. StrKr UB230057, Fr. 200.– Auslagen Gericht ZMG GT230056, Fr. 15'500.– amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Über die Auferlegung der Kosten betreffend die Gutachten zur körperlichen Untersu- chung des Instituts für Rechtsmedizin der beiden im separaten Untersuchungsverfah-

- 46 - ren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Nr. … Geschädigten C._____ und D._____ von je Fr. 774.45 ist im vorgenannten Un- tersuchungsverfahren zu entscheiden.

10. (…)

11. (…)

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 328 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Disp.-Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 47 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Privatklägerin (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 48 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.