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SB240288

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Zürich OG · 2025-04-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Gegenstand der Berufung 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich an einem Abend im Jahre 2019, als die damals rund 10-jährige Privatklägerin in seinem Bett gelegen habe, neben diese ins Bett gelegt, dieser mit einer Hand in die Pyjama-Hose ge- griffen und mit seinen Fingern äusserlich direkt auf der Haut an der Vulva der Pri- vatklägerin gerieben. Als die Privatklägerin sich habe wegdrehen wollen, habe der Beschuldigte zu dieser gesagt, es sei wichtig für sie, und weiter an ihrer Vulva ge- rieben (Urk. 12/6). In diesem Punkt hat die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig gesprochen (Urk. 43 S. 30) und hat dieser Berufung erhoben. 1.2. Die Anklage warf dem Beschuldigten zudem vor, er habe der Privatklägerin auch am folgenden Abend, als diese noch einmal bei ihm übernachtet habe, im gleichen Bett wieder mit der Hand in die Pyjama-Hose gegriffen und mit den Fin- gern an ihrer Vulva gerieben (Urk. 12/6). In diesem Punkt wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen (s. oben, E. II.1). Darauf ist nachfolgend nicht mehr einzugehen.

2. Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung und vorhandene Beweismittel 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltsfest- stellung – insbesondere jene zur Beweis- und Aussagenwürdigung – zutreffend dargestellt (Urk.43 S. [E. II.2]). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen verwiesen werden. 2.1.2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täter- schaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mit- wirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum all- gemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I

- 9 - 242 E. 1.2.1). Die beschuldigte Person hat das Recht, nicht zu ihrer eigenen Ver- urteilung beitragen zu müssen. Folglich schützt das Selbstbelastungsprivileg nicht nur die Freiheit, zu entscheiden, ob sie Aussagen machen will, sondern prinzipiell auch, was sie allenfalls aussagen will. Hat sich die beschuldigte Person entschie- den, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden die Vorwürfe zu bestreiten und da- mit womöglich zu lügen, darf diese Freiheit nicht umgangen werden (BGE 148 IV 205 E. 2.5). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Bei- spiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweige- rungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweige- rungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzu- lässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). 2.1.3. Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhal- ten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiie- ren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je m.w.H.). 2.1.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

- 10 - eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom

17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustel- len ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.). 2.2. Als Beweismittel liegen primär die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1; Urk. 2/2; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 59 ff.) und jene der Privatklägerin im Recht. Die Privatklägerin wurde – nebst einer ersten polizeilichen Befragung vom 3. No- vember 2022, die nur sinngemäss protokolliert wurde (Urk. 1/1 S. 3 f.) – zweimal formell einvernommen, nämlich (ohne Gewährung der Teilnahmerechte) am

8. Dezember 2022 (Urk. 3/1–4) sowie (parteiöffentlich) am 14. März 2023 (Urk. 3/5–7). Im Untersuchungsverfahren wurden zudem Frau G._____ (Schul- psychologin der Privatklägerin; Urk. 4/1) und Herr H._____ (Schulsozialarbeiter; Urk. 4/2) als Zeugen einvernommen. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der genannten Zeugen im Wesentli- chen zutreffend zusammengefasst (Urk. 43 S. 9 ff. [E. II.5.1–5.3]). Darauf kann hier verwiesen werden. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die im Rapport enthaltene Zusammenfassung der Aussagen der Privatklägerin kein eigentliches Beweismittel im Sinne einer protokollarischen Befragung darstellen,

- 11 - zumal sie weder den Protokollierungsvorschriften nach Art. 78 StPO genügt, noch unter den nötigen Belehrungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 und 3 StPO resp. Art. 181 erfolgt ist. Entsprechend sind diese Aussagen nur eingeschränkt, mithin nur zu Gunsten des Beschuldigten, verwertbar. 2.3. An der Berufungsverhandlung wurden neben dem Beschuldigten Frau D._____ (Tante der Privatklägerin und Tochter des Beschuldigten), Frau E._____ (Mutter der Privatklägerin und Tochter des Beschuldigten) sowie Frau F._____ (…-Leiterin der Privatklägerin) als Zeuginnen einvernommen (Prot. II S. 11 ff.).

3. Glaubwürdigkeit und familiärer Hintergrund 3.1. Was die Vorinstanz mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführt (Urk. 43 S. 13 f. [E. II.6.1]), ist grundsätzlich zutref- fend. Eine umfassende Würdigung der Aussagen der Beteiligten, insbesondere jener der Privatklägerin, bedingt vorliegend aber eine vertiefte Auseinanderset- zung mit dem familiären Hintergrund, zumal die Verteidigung unter anderem gel- tend macht, die seit Jahren bestehenden Spannungen und Streitereien innerhalb der Familie sowie die sich allenfalls daraus sowie aus der beginnenden Pubertät ergebenden Probleme in der Schule könnten durchaus ein Motiv für eine Falsch- aussage der Privatklägerin sein, die Privatklägerin könnte ihre Erzählungen über einen sexuellen Missbrauch erfunden haben, um bei ihren Eltern Mitleid zu erwe- cken und sich in den Mittelpunkt zu stellen, oder die Privatklägerin könnte Teile ih- rer Schilderungen aus Berichten von sexuellen Übergriffen übernommen haben, die ihrer Mutter widerfahren seien (Urk. 32 S. 12 f.; Urk. 72 S. 3 ff., insb. S. 3 und 12 f.; Prot. II S. 70 f.). Es ist daher vorab die konkrete Familiensituation zu be- leuchten, in der sich die Privatklägerin im Tatzeitraum bzw. im Zeitraum befunden hat, als sie die Vorwürfe erhob. 3.2. Der Beschuldigte hatte mit seiner verstorbenen Ehefrau vier Kinder, einen (ebenfalls verstorbenen) Sohn (I._____) und drei Töchter, nämlich E._____ (die Mutter der Privatklägerin), D._____ und J._____. Als Familie lebten der Beschul- digte und seine Ehefrau gemeinsam mit den vier Kindern in K._____ und L._____. Vor ungefähr anderthalb Jahrzehnten zog der Beschuldigte an die M._____-str. …

- 12 - in O._____. Im Zeitraum der angeklagten Tat lebte er dort zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn I._____, die beide Ende 2021 innerhalb von sieben Ta- gen verstarben. Anfangs des Jahres 2025 zog er schliesslich alleine nach P._____, wo er zuvor bereits seine Werkstatt hatte (vgl. Urk. 2/1 F/A 8 ff.; Urk. 2/2 F/A 35 f.; Urk. 3/2 F/A 153, 230 ff.; Prot. II S. 59 ff.). 3.3. Die Privatklägerin ist die Tochter von E._____ und Enkelin des Beschuldig- ten. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrer jüngeren Schwes- ter Q._____ an der R._____-str. … in S._____ (Urk. 3/2 F/A 13). Neben der Pri- vatklägerin und deren Schwester Q._____ hat der Beschuldigte drei weitere En- kelkinder, unter anderem T._____ (Sohn von D._____). Die Familien von D._____ und E._____ wohnen nebeneinander. 3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte stellt die Privatklägerin als sture Aussenseiterin dar, die auf ihren Rechten beharre und nur für sich selber schaue. Alle in der Familie hät- ten Probleme mit ihr. Bei ihm (dem Beschuldigten) sei dies am ausgeprägtesten, weil er jeweils direkt sage, was Sache sei. Er sei ein "Polderi" und gehe stur gera- deaus. Auch wenn er nicht mehr so hart sei wie früher, sei er bei der Erziehung strikt und es sei seine Aufgabe gewesen, die Grosskinder zu erziehen. Mit den anderen Grosskindern habe man geschimpft und dann sei das vorbei gewesen – nicht jedoch bei der Privatklägerin (vgl. Urk. 2/1 F/A 21 f.; Urk. 2/2 F/A 14; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 64 ff.). Der Beschuldigte schildert sodann verschiedene Streite- reien, die es zwischen ihm und der Privatklägerin – aber auch zwischen dieser und anderen Familienmitgliedern – gegeben habe. Beispielweise habe seine Schwester die Familie zum Essen eingeladen. Die Privatklägerin sei hingegangen und habe ihrer Tante gesagt, "Ich muss dir die Hand nicht geben". Das sei typisch für die Privatklägerin. Sie habe zwar das Recht dazu, aber solche Dinge würden ihn trotzdem vor den Kopf stossen. Man gehe doch nicht zu Besuch und sage dann so etwas (Prot. II S. 68). 3.4.2. Die Privatklägerin sei bereits zwei, drei Jahre vor Corona nicht mehr gerne zu ihm gekommen. Für ihn sei klar gewesen, dass er zwei, drei Male einfach zu

- 13 - streng gewesen sei und sie deshalb nicht mehr habe kommen wollen. Zudem sei er der Meinung, wenn man etwas mache, dann mache man es richtig oder gar nicht. Das sei bei ihr wahrscheinlich nicht so gut angekommen. Es habe nie ein eigentliches Zerwürfnis gegeben, sondern sie habe ihn einfach nicht mehr geliebt (Prot. II S. 65 f.). Als "Schlüsselerlebnisse" beschreibt er dabei einerseits eine Au- tofahrt, bei der er die Privatklägerin und deren Mutter zu einem Impftermin gefah- ren habe. Die Mutter der Privatklägerin habe in seinem Auto geraucht, was die Privatklägerin gestört und was sie beanstandet habe. Er habe die Privatklägerin daraufhin deutlich zurechtgewiesen. Es sei sein Auto und in seinem Auto sage er, wer was machen dürfe. Sie seien daraufhin aneinander geraten. Er dulde ein sol- ches Verhalten nicht. In solchen Situationen könne er ausflippen. Es hätten alle ihre Rechte, nicht nur die Privatklägerin. Das habe sie nicht eingesehen und sei dann weggelaufen (Urk. 2/1 F/A 11; Urk. 2/2 F/A 14; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 68). Andererseits schilderte er einen gemeinsamen mehrtägigen Ausflug mit allen Kin- dern zu einer Höhle und einer Burgruine. Zur dritten Übernachtung in der Burgru- ine habe die Privatklägerin plötzlich nicht mehr mitkommen wollen, da zwischen- zeitlich ihre Kollegin in ihre Nachbarschaft gezogen sei. Da bereits alles ganz klar abgemacht gewesen sei und er einen "sturen Grind" habe, sei der Ausflug jedoch wie geplant durchgezogen worden und es sei auch schön und "alles super" gewe- sen. Im Nachhinein habe die Privatklägerin dann aber gemeint, es sei "alles Seich" gewesen. Deshalb habe er sie vor ihren Eltern zur Rede gestellt und habe von ihr wissen wollen, was nicht gut gewesen sei. Daraufhin habe sie ein Zeichen gemacht, dass ihr Mund zugebunden sei und es dabei bleibe. In der Folge habe er von ihrer Mutter (seiner Tochter E._____) verlangt, dass die Privatklägerin of- fen Stellung beziehe, was aber nicht geschehen sei. Ab da sei es nicht mehr gleich gewesen wie zuvor und er habe seither zur Privatklägerin und auch zu sei- ner Tochter E._____ keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 66 f.). 3.4.3. Schliesslich habe seine andere Tochter D._____ im Jahre 2022 ein Ge- burtstagsfest für seine Tochter E._____ organisiert. Dort habe die Privatklägerin zwei Kinder dazu gebracht, mit ihr spazieren zu gehen, obschon eigentlich ihr Cousin T._____ mit diesen Kindern hätte spielen können. Es sei daraufhin zu ei- nem Zwist gekommen und die Privatklägerin habe geweint. Er habe sie zum Trost

- 14 - in den Arm nehmen können. Als D._____ gekommen sei, habe die Privatklägerin ihn jedoch weggeschupft und "Lass mich in Ruhe", gesagt. Seither habe er nie wieder einen Ton mit ihr geredet. Heute habe er keine Beziehung mehr zu ihr, wo- bei er nicht sagen könne, ob das von ihr oder von ihm aus komme. Wenn man sich sehe, schauten sie beide, die Privatklägerin und er, aneinander vorbei (Prot. II S. 65 ff.). Sie sei eine Liebe und Herzige, doch er und sie hätten ihre Dif- ferenzen und das könne er nicht wegdiskutieren. Es sei nichts so Gravierendes, aber ihr Denken gehe einfach ganz anders und er könne damit nicht umgehen (Prot. II S. 68). 3.4.4. Der Beschuldigte erwähnt bezüglich der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe den sexuellen Missbrauch, den die Mutter der Privatklägerin in ihrer Kindheit erlitt. Die Mutter der Privatklägerin und deren Bruder, I._____, hätten er- hebliche Sprachprobleme gehabt, weshalb sie in der Primarschulzeit ein Heim (Sprachheilschule) in U._____ besucht hätten. Dort seien beide Kinder sexuell missbraucht worden. In der Folge seien zwar beide Kinder psychiatrisch und psy- chologisch betreut worden, wirklich aufgearbeitet worden seien die Vorfälle aber nicht. Auch in der Familie sei nicht wirklich darüber gesprochen worden (Urk. 2/2 F/A 37 ff.; Prot. I S. 16 f.). Der Beschuldigte führte zunächst aus, er wisse nicht, ob die Privatklägerin Kenntnis vom Missbrauch ihrer Mutter habe (Urk. 2/2 F/A 14). Später machte er geltend, die Privatklägerin habe "ganz sicher" davon gewusst, auch wenn er nicht dabei gewesen sei, als dies mit ihr besprochen wor- den sei (Prot. I S. 19). 3.5. Die Privatklägerin berichtet, dass sie früher oft beim Beschuldigten und bei der Grossmutter übernachtet habe, auch zusammen mit ihrer Schwester Q._____ und ihrem Cousin T._____, der regelmässig – jedes zweite Wochenende – beim Beschuldigten gewesen sei (vgl. Urk. 3/2 F/A 141 ff., 159 ff., 181 ff.). Sie sei im- mer gerne zum Grossvater und der Grossmutter gegangen, habe sich darauf ge- freut (Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Dennoch sagt sie auch aus, mit dem Beschuldigten habe sie (die Privatklägerin) oft Streit gehabt (vgl. etwa Urk. 3/2 F/A 205 ff.). Als Beispiel nennt sie ein Erlebnis im Zusammenhang mit einer Übernachtung auf ei- ner Burgruine, die der Beschuldigte mit ihr, Q._____ und T._____ geplant habe.

- 15 - Sie (die Privatklägerin) habe dem zugestimmt, obwohl sie Angst gehabt habe, und ihre Mutter habe gewusst, dass sie nur mitgehe, um zu verhindern, dass der Be- schuldigte "hässig" werde. Ihre Mutter habe dies dann der Grossmutter und diese dem Beschuldigten erzählt. Dieser sei "hässig" geworden, habe sie beleidigt und nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Sie habe dies schlimm gefunden; es sei zu einem grossen Problem in der Familie geworden. Das Gotti (D._____) sei auch recht "hässig" auf sie gewesen, da diese eine sehr gute Beziehung zum Beschul- digten habe (Urk. 3/2 F/A 154 ff.; Urk. 3/6 F/A 162 ff.). Die Privatklägerin schildert weiter, dass sie auch mit ihren Eltern oft Streit habe und dass die Beziehung zu diesen nicht allzu gut sei. Es habe Zeiten gegeben, da habe sie nach der Schule nicht mehr nach Hause gehen wollen. Das sei jetzt besser. "Im Grund genom- men" habe sie ihre Eltern schon gerne. Das angespannte Verhältnis zu ihren El- tern sei auch der Grund gewesen, weshalb sie zu einer Psychologin – Zeugin G._____ – gegangen sei (Urk. 3/2 F/A 200 ff., 220 ff., 239). Auch mit ihrer Schwester Q._____ habe sie oft Streit (Urk. 3/2 F/A 19 ff.). Ohnehin sei sie dieje- nige, wegen der es immer Streit geben würde; das sagten zumindest alle anderen (Urk. 3/2 F/A 210). Die Privatklägerin führt schliesslich aus, sie sei heute wütend auf den Beschuldigten, habe ihn nicht mehr wirklich gerne und wolle ihn nicht un- bedingt wieder sehen (Urk. 3/2 F/A 169, 208 f.; Urk. 3/6 F/A 207 ff.). Sie habe Angst, dass Derartiges noch einmal passieren könne, vor allem bei ihrer jüngeren Schwester oder bei ihrer Cousine, gerade weil der Beschuldigte nun alleine wohne und die Grossmutter und I._____ nicht mehr hier seien (vgl. Urk. 3/2 F/A 169 ff., 208 ff., 227 ff.). Sie erwarte von der Polizei, dass sie dafür sorge, dass dies nicht noch einmal passieren könne, und dass sie herausfinde, weshalb es passiert sei. Sie wolle "eigentlich schon", dass der Beschuldigte bestraft werde (Urk. 3/2 F/A 234 f.). 3.6. Die Zeugin G._____ führt aus (Urk. 4/1 F/A 8 ff.), die Privatklägerin sei etwa während eines Jahres, ca. von Februar 2021 bis Februar 2022, wöchentlich bei ihr in psychologischer Therapie gewesen. Die Privatklägerin habe damals – ab Beginn der 5. Klasse – an Konzentrationsproblemen gelitten, emotionale Pro- bleme gehabt und sich in der Klasse nicht gut integrieren können. Die Mutter der Privatklägerin sei stationär in einer psychiatrischen Klinik gewesen, was für die

- 16 - Privatklägerin schwierig gewesen sei. G._____ beschreibt die Privatklägerin als wildes, naturnahes, kreatives Mädchen mit verschiedenen Facetten. Sie sei für ihr Alter emotional unreif gewesen, habe sich aber auch reife Gedanken darüber ge- macht, was Recht und Unrecht sei, was man dürfe und was nicht, vor allem die Eltern. Sie habe aufgrund der familiären Verhältnisse sehr belastet gewirkt (Urk. 4/1 F/A 16). In der Schule sei sie nicht gut angekommen. In der Familie sei die Beziehung zu ihrer Schwester Thema gewesen. Die Privatklägerin habe das Gefühl gehabt, die Schwester lüge, stehle ihr Dinge und sei frech. Die Privatklä- gerin habe sich nicht akzeptiert gefühlt in der Familie; sie habe sich anders gefühlt als die anderen. Sie habe gesagt, dass die Eltern zu wenig Zeit für sie gehabt hät- ten. Auch die Erziehungsmethode sei Thema gewesen; es sei viel geschimpft worden und der Vater habe teilweise auch Gewalt angewendet. Auch der Gross- vater sei thematisiert worden. Die Privatklägerin habe diesen als böse, gemein und hinterhältig beschrieben (Urk. 4/1 F/A 17). Weiter habe sie (Zeugin G._____) auch mit der Mutter der Privatklägerin gesprochen. Diese habe ihr unter anderem von einem sexuellen Missbrauch erzählt, den sie in ihrer Kindheit in einem Spra- chinternat erlebt habe. Sie habe zudem von einem Vorfall erzählt, der in der Fami- lie zu einem Kontaktabbruch geführt habe. Die Mutter habe offenbar mit ihren El- tern und ihren Geschwistern während sechs Monaten nicht mehr gesprochen (Urk. 4/1 F/A 18 ff.). Die Mutter der Privatklägerin habe den Beschuldigten eben- falls als stur, gemein und streng beschrieben. Die Beziehung zwischen der Gross- mutter und der Privatklägerin sowie deren Mutter sei deutlich besser gewesen (Urk. 4/1 F/A 21). Sie (Zeugin G._____) habe die Privatklägerin nie als bösartig erlebt (Urk. 4/1 F/A 23). Bei einer Situation habe sie gedacht, dass die Privatklä- gerin fabuliere. Es sei um Verletzungen am Arm gegangen, die sich die Privatklä- gerin offensichtlich selbst zugefügt habe. Da habe sie eine Geschichte erfunden, die nicht habe stimmen können. Die Privatklägerin habe sie da aber nicht angelo- gen, sondern dies aus Selbstschutz erzählt. Auf ihr Nachhaken habe sie dann aber zugegeben, dass sie sich die Abdrücke selbst zugefügt habe (Urk. 4/1 F/A 24 ff.). Die Privatklägerin habe ihr nie konkret von Übergriffen des Beschuldig- ten berichtet, sondern nur, dass etwas mit dem Grossvater gewesen sei, das mit

- 17 - "Distanz" zu tun habe. Das sei etwa im Herbst 2021 gewesen (Urk. 4/1 F/A 18, 28, 30). 3.7. 3.7.1. Die Zeugin F._____ gab vor Schranken an, vom Sommer 2023 bis im Som- mer 2024 die …-Stufenleiterin der Privatklägerin gewesen zu sein und diese be- reits seit ca. drei Jahren zuvor flüchtig aus dem … [Freizeitverein] gekannt zu ha- ben (Prot. II S. 13). Im Sommerlager 2022 habe sich die Privatklägerin an sie ge- wandt und immer wieder z.B. gesagt, dass sie es nicht gerne habe, wenn männli- che Leiter zu nah bei ihr stehen würden. Es sei indes schon vorher so gewesen, dass die Privatklägerin anders als andere Kinder gewesen sei. Nur schon das Da- nebenstehen sei eine Herausforderung für sie gewesen und sie habe Angst vor Berührungen gehabt (Prot. II S. 16). Diese Auffälligkeit und das Anders-Sein sei auch anderen …-Leitern aufgefallen. Q._____, die Schwester der Privatklägerin, sei damals ebenfalls im … [Freizeitverein] gewesen. Sie habe diese Auffälligkeit nicht gehabt (Prot. II S. 23). 3.7.2. Sie wisse, dass die Privatklägerin als Kind immer wieder einmal fürs Wo- chenende und die Ferien beim Grossvater gewesen sei und dort übernachtet habe. Im Sommer 2022 habe die Privatklägerin ihr dann erzählt, dass sie nicht mehr gerne zum Grossvater gehe, nicht mehr gerne dort schlafe, sich aber nicht getraue, es ihrer Mutter zu sagen, da sie Angst habe, dass die Eltern wütend auf sie werden könnten (Prot. II S. 20 f.). Die Privatklägerin habe ihr aber zunächst nichts Genaues gesagt; sie habe die Privatklägerin dann zur Polizei begleitet, weil sie nicht mit den Eltern habe hingehen wollen. Das erste Mal wirklich gehört, was passiert sei, habe sie (Zeugin F._____) erst, als sie die Privatklägerin auf deren Bitte hin am 3. November 2022 zur Polizei in V._____ begleitet habe (Prot. II S. 18). Auch dort habe die Privatklägerin es jedoch nicht genau erklärt, sondern bloss grob beschrieben, dass der Grosspapi sie berührt habe, wo sie es nicht ge- wollt habe, aber nicht genau, wo, wie was etc. (Prot. II S. 19). Genaueres habe sie erst anlässlich der Videobefragung im Dezember 2022 bei der Polizei in Zürich gesagt (Prot. II S. 26).

- 18 - 3.7.3. Nach der allgemeinen Beziehung der Privatklägerin zu ihren Eltern gefragt, führte die Zeugin F._____ aus, die Privatklägerin trage unglaublich viel alleine. Als sie z.B. hingefallen sei und sich das Knie aufgeschürft habe, habe sie sich nicht getraut, es ihrer Mutter zu sagen, da sie sie nicht habe belasten wollen. Stattdes- sen sei sie selber Pflaster und Crème kaufen gegangen und habe sich verarztet (Prot. II S. 21). 3.8. 3.8.1. Die Zeugin D._____ (Tochter des Beschuldigten) bestätigte vor Schranken Differenzen und Spannungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldig- ten. Die beiden seien sehr unterschiedlich und hätten "einfach den Draht zueinan- der" nicht mehr. Bis zur Corona-Zeit sei es zwischen den beiden eigentlich "nor- mal" gewesen. Seit der Übernachtungsgeschichte mit der Burg hätten sie aber nicht mehr die gleiche Einstellung und nicht mehr die gleiche Meinung. Sie selber verstehe jedoch nicht und es sei nicht erklärbar, wie die Privatklägerin dazu komme, solche (anklagegemässe) Vorwürfe zu erheben. Sie könne sich ganz klar nicht vorstellen, dass diese zutreffen würden. Sie selber habe als Kind stets Alb- träume gehabt und habe bis 18-jährig viel bei ihrem Vater (dem Beschuldigten) geschlafen – und es sei nie etwas gewesen (Prot. II S. 30, 37). Die Vorwürfe seien auch erst nach dem Tod ihrer Mutter (Grossmutter der Privatklägerin resp. Ehefrau des Beschuldigten) und ihres Bruders (Onkel der Privatklägerin resp. Sohn des Beschuldigten) herausgekommen. Sie beide hätten mit dem Beschul- digten zusammen gewohnt und hätten reagiert, insbesondere ihr Bruder (Prot. II S. 37 f.). Als ihr Vater (der Beschuldigte) verhaftet worden sei, habe ihr eine Nachbarin, W._____ "W'._____" einmal gesagt, die Privatklägerin habe ihr er- zählt, dass etwas mit dem Grossvater gewesen sei. Aber was genau habe die Pri- vatklägerin der Nachbarin nicht gesagt. Die Nachbarin habe das Gefühl gehabt, er (der Beschuldigte) habe sie (die Privatklägerin) vielleicht angelangt (Prot. II S. 31). 3.8.2. Die Zeugin D._____ erklärte, sie sei die Patentante der Privatklägerin. Frü- her hätten sie es gut gehabt und die Privatklägerin und deren Schwester Q._____ seien oftmals zum Essen zu ihr gekommen und um mit ihrem Sohn T._____ zu spielen. Doch mit der Zeit habe es zu kriseln begonnen, es sei zu immer mehr

- 19 - Reibereien gekommen und sie und die Privatklägerin seien immer mehr aneinan- der geraten. Angefangen habe dies mit der Corona-Zeit. Da habe die Privatkläge- rin begonnen, ihr zu sagen, was sie in ihrer eigenen Wohnung machen dürfe oder nicht. Dies habe sie sich nicht gefallen lassen. Auch habe sie die Privatklägerin teilweise beobachtet, wie diese T._____ draussen beim gemeinsamen Spiel habe sagen wollen, was er dürfe. So habe sie ihm beispielsweise gesagt, er müsse auf- räumen helfen, obschon sie ihn zuvor nicht habe mitspielen lassen und sie des- halb alleine hätte aufräumen müssen. Sie habe der Privatklägerin dann gesagt, dass das so nicht gehe (Prot. II S. 27). Daraufhin sei die Privatklägerin weinend zu ihrer Mutter E._____ gelaufen und habe ihr erzählt, sie (Zeugin D._____) sei gemein gewesen. Als sie rüber sei, um mit der Privatklägerin zu reden, habe diese vor ihrer Mutter E._____ behauptet, das mit T._____ stimme nicht. Sie habe ihn mitspielen lassen, aber er habe nicht gewollt. Als E._____ das Zimmer verlas- sen habe, habe die Privatklägerin ihr gestanden, sie habe nicht die Wahrheit sa- gen können, weil sonst ihre Freundin sauer auf sie sei. Wenn sie merke, dass sie im Nachteil sei, könne die Privatklägerin es also "schon umdrehen" (Prot. II S. 35 f.). Dies sei mehrmals vorgekommen. Als T._____ in der vierten Klasse ge- wesen sei und die Privatklägerin in der sechsten, sei T._____ immer verstörter geworden und habe Albträume gehabt. Sie habe beim Wäsche-Machen Zettel- chen in der Hose von T._____ gefunden, auf welchen der Sandmann oder "Body- man" ihn mit "Ich finde dich immer", "Ich weiss, wo du wohnst", "Ich sehe dich auf dem Nachhauseweg laufen", u.ä bedroht habe (Prot. II S. 36, 38). T._____ habe ihr gesagt, einen Zettel habe er unter seinem Tisch gefunden, die anderen habe alle B._____ gefunden (Prot. II S. 36). Sie (Zeugin D._____) aber habe die Hand- schrift der Privatklägerin zweifelsfrei erkannt und habe ihren Sohn beruhigt. Die Privatklägerin jedoch habe steif und fest behauptet, die Zettel nicht geschrieben zu haben, und sei davongelaufen. Das sei ihre Masche: Beleidigt-Sein und Da- vonlaufen (Prot. II S. 35 f., 38 f.). 3.8.3. Während die Privatklägerin und ihre Mutter E._____ es eigentlich gut mit- einander hätten, habe sie sich manchmal gefragt, wer von den beiden die Mutter sei. Die Privatklägerin habe ihr (der eigenen Mutter) teilweise gesagt, was diese dürfe und was nicht, beispielsweise beim Rauchen oder in den gemeinsamen Fe-

- 20 - rien beim Essen, sodass man letztlich dahin essen gegangen sei, wo die Privat- klägerin hingewollt habe. Das wiederum habe zu Knatsch zwischen ihr selber und ihrer Schwester E._____ geführt, da sie ihr gesagt habe, sie dürfe das nicht zulas- sen und müsse sich auch einmal durchsetzen (Prot. II S. 34 f.). 3.8.4. Anlässlich des von ihr für ihre Schwester E._____ veranstalteten Geburts- tagsfests im Oktober 2022 habe es dann einen Riesenknall zwischen ihr und der Privatklägerin gegeben. Denn ihr Sohn T._____ habe nicht mitgedurft, als die Pri- vatklägerin mit zwei anderen Kindern weggegangen sei. Als sie die Privatklägerin darauf angesprochen habe, habe diese sofort gesagt, sie sei gemein. Als sie ihr dann gesagt habe, das gehe nicht, habe die Privatklägerin erwidert, es sei das Fest ihrer Mutter E._____, woraufhin sie der Privatklägerin zurückgegeben habe, dass es aber noch immer bei ihr zu Hause und dies ihre Wohnung sei. Danach sei es zwischen ihnen nicht mehr gegangen. Sie habe es noch eine Weile lang versucht, aber die Privatklägerin habe abgeblockt. Schliesslich habe sie der Pri- vatklägerin gesagt, sie wolle vorläufig keinen Kontakt mehr. Seither hätten sie kei- nen Kontakt mehr (Prot. II S. 26 ff.). 3.8.5. Die Privatklägerin sei schulisch nicht gut unterwegs gewesen und habe teil- weise erzählt, dass sie in der Schule geneckt werde und nicht gerade die Belieb- teste sei. Sie sei manchmal zu ihr Mathe lernen gekommen, habe dann aber auf einmal auch nicht mehr kommen wollen (Prot. II S. 33 f.). 3.8.6. Die Zeugin D._____ gab an, sie und ihre Schwester E._____ hätten viel über den von E._____, dem gemeinsamen Bruder I._____ und auch ihr selber er- lebten sexuellen Missbrauch geredet. Während ihre Geschwister in der Sprach- heilschule missbraucht worden seien, habe sie selber sexuellen Missbrauch durch ihren Bruder erlebt. Sie wisse zwar nicht, ob E._____ auch mit den Kindern direkt darüber geredet habe, obschon sie sie wohl bereits früh, ca. im Alter von acht Jahren, aufgeklärt habe. Die Kinder hätten diese Gespräche aber teilweise schon mitbekommen. So hätten sie und E._____ bei einem der Gespräche an- fangs des Jahres 2022 gemeint, die Kinder seien im Zimmer. Aber es seien halt Kinder und man wisse nie und so sei sie selber danach von ihrem Sohn T._____ darauf angesprochen worden (Prot. II S. 36 f., 39 f.).

- 21 - 3.8.7. Bis zu der ganzen vorliegenden Geschichte hätten sie und ihre Schwester ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Als ihr Vater [der Beschuldigte] verhaftet worden sei, habe E._____ den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sie könne nicht sagen, wes- halb genau. Sie nehme an, E._____ wolle einfach nicht mehr mit ihr reden; sie schaue sie nicht einmal mehr an (Prot. II S. 31 f.). 3.9. 3.9.1. Die Zeugin E._____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, ihr Mann und sie hätten von den Vorwürfen das erste Mal am 16. Dezember 2022 gehört, als ihnen die KESB die Angelegenheit eröffnet habe (Prot. II S. 43). Zu ih- rem Mann (Vater der Privatklägerin) befragt, sagte sie aus, er könne stur sein und eine gewisse Strenge müsse man haben (Prot. II S. 57). Von den gemäss Akten durch die Privatklägerin geschilderten Ohrfeigen habe sie erst durch die KESB er- fahren. Sie selber sei nie dabei gewesen. Es habe vielleicht einmal einen "Füdli- klaps" gegeben. Aber sie und ihr Mann hätten eigentlich nie geschlagen und die von der Privatklägerin geschilderten Ohrfeigen habe es so nicht gegeben (Prot. II S. 54). Auch ihr eigener Vater, der Beschuldigte, sei stur und wenn er schlecht drauf sei, könne er wütend werden und ausrufen. Als sie Kind gewesen sei, habe er teilweise auch handgreiflich werden können, aber nicht ihr gegenüber. Sie glaube auch nicht, dass er ihren eigenen Kindern gegenüber handgreiflich gewor- den sei (Prot. II S. 46). Angesprochen auf die scheinbar von der Privatklägerin ge- tätigte Aussage, der Beschuldigte sei böse, gemein und hinterhältig, meinte sie, das sei das, was sie selber gesagt habe: Wenn er schlecht drauf gewesen sei, dann hätten die Kinder eigentlich nichts richtig machen können (Prot. II S. 56). Seit einem Gespräch bei der KESB habe sie keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr. Zuvor sei ihr Verhältnis eigentlich gut gewesen (Prot. II S. 46). 3.9.2. Auch zu ihrer Schwester D._____ (Zeugin D._____) habe sie eigentlich kei- nen Kontakt mehr. Den Kontakt zu den beiden (ihrem Vater und ihrer Schwester) habe sie nicht mehr, da sie zu ihrer Tochter stehe und es nicht mit sich vereinba- ren könne, gleichzeitig sagen zu müssen, diese lüge (Prot. II S. 45 ff.).

- 22 - 3.9.3. Ihr eigenes Verhältnis zur Privatklägerin sei in der Zwischenzeit wieder "ganz gut". Sie hätten es lange gut gehabt und die Privatklägerin sei offen gewe- sen. In der Oberstufe habe sie begonnen, sich zurückzuziehen und sei verschlos- sener geworden. Wieder gut hätten sie es, seit die Privatklägerin vom 12. Dezem- ber 2024 bis 12. März 2025 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, AA._____ [Station] in AB._____, gewesen sei und sie mit der Privatklägerin dar- über geredet habe, dass diese sich vor ihrer eigenen Familie zurückgezogen und sich nicht akzeptiert gefühlt habe (Prot. II S. 46 f., 53 ff.). 3.9.4. In der Schule sei die Privatklägerin bis zur vierten Klasse relativ offen ge- wesen. In der fünften Klasse habe sie Probleme entwickelt, da sie andere Interes- sen gehabt habe und nicht immer draussen gewesen sei. Sie habe ihre Kollegen verloren und sei in der Schule nicht mehr mitgekommen. Auch habe sie Mühe mit dem Lehrer bekommen und habe vieles nicht verstanden. Gemäss der Privatklä- gerin sei es einfach "der falsche Lehrer" gewesen. Sie habe individuelle Lernför- derung erhalten und im Rechnen separat ein bisschen etwas gemacht. Seitdem anfangs der Oberstufe, ca. im Jahre 2022, festgestellt worden sei, dass sie eine Aufmerksamkeitsstörung habe, nehme sie Ritalin (Prot. II S. 54 ff.). 3.9.5. Vorfälle, bei welchen die Privatklägerin eine Geschichte umgedreht oder nicht die Wahrheit gesagt habe, habe es keine gegeben. Der von der Zeugin D._____ erwähnte Vorfall mit den Zetteln sage ihr nichts (Prot. II S. 53 ff.). 3.9.6. Mit ihren Kindern habe sie nie über ihren eigenen Missbrauch geredet. Ih- res Wissens nach hätten die Kindern es nicht mitbekommen, wenn sie mit ihrer Schwester über ihren eigenen Missbrauch gesprochen habe. Sie habe die Privat- klägerin auch "nicht wirklich" über das Thema Sexualität aufgeklärt, bevor dies in der Schule thematisiert worden sei. Sie habe ihr jedoch bereits im Kindergartenal- ter beigebracht, dass ihr Körper ihr gehöre und niemand das Recht habe, sie ge- gen ihren Willen anzufassen (Prot. II S. 51 ff.). 3.9.7. Von den vorliegenden Vorwürfen habe sie am 16. Dezember 2022 zum ers- ten Mal gehört, als sie von der KESB erfahren habe, dass eine sexuelle Belästi- gung vorgefallen sei und ihre Tochter B._____ (die Privatklägerin) Strafanzeige

- 23 - erhoben habe (Prot. II S. 43 f.). Danach habe die Privatklägerin ihr bloss gesagt, sie hoffe, ihre Mutter sei nicht böse auf sie, weil es ihr Vater (der Grossvater der Privatklägerin) sei (Prot. II S. 45). Auf die Frage, ob ihr gar nichts (sc. an B._____) aufgefallen sei, antwortete die Zeugin, sie habe damals schon das Gefühl gehabt, irgendetwas stimme nicht. Auf einmal habe die Privatklägerin nicht mehr zum Grossvater gewollt. Davor sei sie eigentlich immer gerne zu ihm gegangen. Aber die Privatklägerin sei im Teenageralter gewesen und sie (Zeugin E._____) habe nicht gewusst, ob es einfach daran liege. Sie und ihr Mann hätten die Privatkläge- rin dann trotzdem jeweils zum Beschuldigten geschickt, auch zum Übernachten, worauf die Privatklägerin "eigentlich ganz normal" reagiert habe. Dann habe Co- rona begonnen und es habe "so oder so Lämpen" gegeben, wegen der Ge- schichte mit der Burgruine. Sie selber sei dann bis im Oktober 2020 in der Psych- iatrie gewesen (Prot. II S. 48 ff.). Ihre andere Tochter Q._____ habe weiterhin zum Grossvater gewollt und bis im Dezember 2022 auch bei ihm übernachtet. Ab da habe sie ihre Kinder nicht mehr zu ihm gehen lassen, da sie von den Vorwür- fen erfahren habe (Prot. II S. 49, 58). Genaueres hätten sie und ihr Mann jedoch erst Ende des Jahres 2024 durch die Privatklägerin persönlich bei einem gemein- samen Essen erfahren. Da habe diese unter Tränen erzählt, ihr Grossvater (der Beschuldigte) habe sie angefasst und weitergemacht, obschon sie Stopp gesagt habe. Er habe ihr sinngemäss gesagt, wenn sie erwachsen sei, werde sie froh darum sein, diese Erfahrung bereits gemacht zu haben (Prot. II S. 44). 3.10.Alle von der hiesigen Kammer befragten Zeuginnen sagten authentisch und glaubhaft aus. Sie erklärten nachvollziehbar, wie ihre Beziehung zu den Prozess- parteien im Tatzeitpunkt war und wie sie heute ist, resp. was zur Entwicklung in die heutige Situation führte. Die Aussagen erscheinen frei von unnötigen Belas- tungen. Insbesondere die Aussage der Zeugin F._____ verdeutlichte anschaulich und glaubhaft, wie es zum vorliegenden Strafverfahren kam und dass ganz am Anfang überhaupt kein konkreter Tatvorwurf vorlag. Zu diesem konnten sich auch die beiden anderen Zeuginnen insofern nicht aus eigener Wahrnehmung äussern, da sie die Vorwürfe erst nach der Verhaftung des Beschuldigten erfuhren.

- 24 - 3.11.Zusammenfassend kann aufgrund der diesbezüglich weitgehend überein- stimmenden Darstellung aller Beteiligten festgehalten werden, dass die familiären Verhältnisse, in denen die Privatklägerin aufwuchs, augenscheinlich sehr stark belastet waren. Zu ihren Eltern hatte sie offenbar eine konfliktreiche Beziehung, die nicht von Geborgenheit, Vertrauen und Stabilität geprägt war. Auch die Bezie- hung zum Beschuldigten und weiteren nächsten Familienangehörigen war nicht gut. Es gab stattdessen oft Streitereien, wobei die Privatklägerin innerhalb der ei- genen Familie offenbar als schwieriges Kind – und oft auch als Verursacherin der Streitigkeiten – wahrgenommen wurde. Die Privatklägerin spricht negativ über den Beschuldigten, empfindet ihm gegenüber Wut und möchte, dass er bestraft wird. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vor diesem Hinter- grund festzuhalten, dass darin durchaus ein Motiv liegen könnte, den Beschuldig- ten zu Unrecht zu belasten. Festzuhalten ist zwar auch, dass diese Streitigkeiten

– zumindest jene, welche von den Beteiligten aktenkundig geschildert wurden – für sich alleine genommen objektiv nicht gravierend waren und an sich, wie der Beschuldigte selbst konkludiert (Urk. 2/1 F/A 28), derart schwere Vorwürfe, wie sie die Privatklägerin gegen den Beschuldigten erhebt, vernünftigerweise nicht wirklich nachvollziehbar erklären können. Aus dem von der Zeugin D._____ glaubhaft geschilderten Vorfall mit den bei ihrem Sohn T._____ aufgefundenen, scheinbar von der Privatklägerin verfassten Droh-Zetteln geht jedoch weiter durchaus eine gewisse Boshaftigkeit der Privatklägerin hervor. Ihr an den Tag ge- legtes, gegen ihren eigenen Cousin gerichtetes Vorgehen ist als perfide zu be- zeichnen und zeigt auch eine gewisse Bereitschaft ihrerseits, zu lügen. Gemäss Aussage der Zeugin E._____ war sodann das von der Privatklägerin gegenüber der Schulpsychologin (Zeugin G._____) geschilderte Ausmass der zu Hause er- lebten Gewalt übertrieben. Weiter ergibt sich aus den Zeugenaussagen der Zeu- ginnen D._____ und E._____, dass der ausserfamiliär erlebte sexuelle Miss- brauch der Mutter, des Onkels und auch der Tante der Privatklägerin wiederholt Thema unter den Schwestern (Zeuginnen D._____ und E._____) war. Es ist durchaus plausibel, dass nicht nur T._____, sondern insbesondere auch die Pri- vatklägerin diese Gespräche zumindest teilweise mitbekommen haben. Mithin war das Thema Missbrauch umständehalber ein grosses und präsentes Thema in der

- 25 - Familie, in welcher wiederum die Privatklägerin aufgrund ihrer eigenen Art schein- bar oftmals, und insbesondere bei ihrem Grossvater, stark angeeckt ist. Die Zeu- gin E._____ hielt sodann fest, die Privatklägerin bereits im Kindergartenalter zu- mindest teilweise hinsichtlich sexueller Themen aufgeklärt zu haben, obschon die Privatklägerin selber ihre sexuelle Aufklärung erst deutlich später verortet hatte. Hinzu kommen die insbesondere von den Zeuginnen übereinstimmend geschil- derten damaligen Probleme der Privatklägerin in der Schule. So bekundete sie nicht nur Mühe mit dem eigentlichen Schulstoff, sondern auch darin, Freunde zu finden und selbige zu behalten, erlebte scheinbar zumindest ein gewisses Mass an Mobbing und war sozial nur wenig integriert. All diese Schwierigkeiten und der bei der Privatklägerin offensichtlich vorhandene, grosse Leidensdruck gerade im vulnerablen Übergangsprozess zwischen Kindheit und Jugend stellen Indizien da- für dar, dass sie anderweitig Aufmerksamkeit und Bestätigung gesucht hat. In An- betracht all dessen ist es nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin gegen- über unbeteiligten Drittpersonen ausserhalb der konfliktbelasteten Familie wahr- heitswidrig einen durch den Beschuldigten – mit welchem sie innerfamiliär schein- bar am stärksten in Konflikt stand – erlebten Übergriff angetönt hat. Dabei ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass es ihr aufgrund ihres kindlichen Alters wohl nicht möglich gewesen wäre, die aus ihren Erzählungen folgenden Konsequenzen genügend abschätzen und antizipieren zu können. Vielmehr erscheint es möglich, dass ihr die Folgen – falls überhaupt – erst zu spät klar wurden, wobei sie dies- falls kaum mehr in der Lage gewesen wäre, die Dinge zu korrigieren. 3.12.Auch bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist aber ohnehin, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festhält (Urk. 43 S. 14 [E. II.6.1.3]), jeden- falls nicht allein auf die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen abzustellen. Vielmehr kommt es alsdann insbesondere auch auf die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen an, d.h. auf deren materiellen Gehalt und inhaltliche Überzeugungskraft. Eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der aussagenden Person vermag nament- lich dann unüberwindbare Zweifel zu wecken, wenn die deponierten Aussagen als solche auch inhaltlich Fragen aufwerfen und die Glaubhaftigkeit kritisch erscheint.

- 26 -

4. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.1. Die Vorinstanz hält fest, dass sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf ein pauschales Bestreiten der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe be- schränke, was sich kaum würdigen lasse (Urk. 43 S. 14 [E. II.6.2], 19 [E. II.6.2.9]). Das ist im Kern zutreffend, bedarf allerdings einer Präzisierung: Wer sich auf den Standpunkt stellt, die erhobenen Vorwürfe seien erfunden und hätten schlicht nicht stattgefunden, dem bleibt naturgemäss nichts anderes übrig, als es bei ei- nem solchen "pauschalen Bestreiten" zu belassen und allenfalls zu spekulieren, warum falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben werden könnten. Eine detail- reiche Schilderung der Geschehnisse oder eine eigentliche "Gegenversion" des relevanten Sachverhalts kann dann nicht geliefert werden. Dass der Beschuldigte die erhobenen Vorwürfe also "nur" pauschal bestreitet, spricht keineswegs gegen seine Version, wonach es nie zu irgendwelchen Übergriffen gekommen sei. Um- gekehrt vermag ein solches Bestreiten aber die Aussagen der Privatklägerin als solche auch nicht von vornherein zu entkräften. 4.2. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorwürfe seien frei erfunden. Er argu- mentiert, es sei unlogisch, dass er es, wenn die Vorwürfe zuträfen, nur ein- bzw. zweimal und nicht viel öfters gemacht haben soll (Urk. 2/1 F/A 11) und dass die Privatklägerin, nachdem er sie angefasst haben soll, dann doch wieder zu ihm ins Bett gekommen sei (Urk. 2/1 F/A 25, 27; Prot. I S. 15). Zudem sieht er sich da- durch entlastet, dass er noch nie ein anderes Kind angefasst habe, obschon oft Kinder (eigene Kinder, Enkelkinder oder andere Kinder) bei ihm übernachtet hät- ten. Er wäre froh, er hätte eine Erklärung, wie es zu einem solchen Vorwurf ge- kommen ist. Doch er bleibe dabei, dass er das nicht gemacht habe (Urk. 2/2 F/A 5; Prot. I S. 15; Prot. II S. 66, 68 ff. und 74). 4.3. Dass bisher – abgesehen von den Anschuldigungen der Privatklägerin – of- fenbar noch nie entsprechende Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben wor- den waren und dass die Privatklägerin ihm "nur" einen (konkreten) Übergriff vor- wirft, entlastet den Beschuldigten nicht per se. Dass sexuelle Übergriffe nur ge- häuft in einer grösseren Vielzahl – quasi von Serientätern – vorkommen sollen, trifft nicht zu. Zudem ist notorisch, dass es eine grosse Dunkelziffer sexueller

- 27 - Übergriffe gibt. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin nach dem behaupteten Übergriff nochmals beim Beschuldigten – allenfalls auch in dessen Bett – über- nachtet hat, spricht nicht grundsätzlich gegen ihre Darstellung, zumal die Privat- klägerin dargelegt hat, dass sie damals die Tragweite und die Bedeutung der Handlungen des Beschuldigten nicht einordnen konnte. Wenn die Privatklägerin den anklagegemässen Berührungen des Beschuldigten damals keine allzu grosse Bedeutung zugemessen hätte, wäre mithin durchaus nachvollziehbar, dass sie sich nicht gegen weitere (Übernachtungs-)Besuche beim Beschuldigten gewehrt hätte. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz darin, dass sich die erwähnten "lo- gischen Herleitungen" des Beschuldigten, mit denen er die Vorwürfe der Privatklä- gerin zu entkräften versucht, als "verdächtige Ablenkungen" erweisen (Urk. 43 S. 19 [E. II.6.2.9]). Die erwähnten Argumente des Beschuldigten mögen zwar teil- weise an der Sache vorbeigehen. Inwiefern darin aber ein "verdächtiges" Verhal- ten des Beschuldigten gesehen werden könnte, das belastend wirkt, ist nicht er- sichtlich. Vielmehr scheint es naheliegend, selber nach einer Begründung zu su- chen, wenn man sich einen – gemäss eigenem Dafürhalten falschen – Vorwurf zu erklären versucht. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen erweisen sich die Aussagen des Be- schuldigten zur familiären Situation und zur Privatklägerin als Person durchaus als glaubhaft. Alleine aufgrund seiner Bestreitung des Tatvorwurfs seine Aussa- gen als unglaubhaft zu würdigen, erweist sich als verfehlt.

- 28 - 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz weist zur Würdigung der Privatklägerin zutreffend darauf hin, dass bei der Würdigung von Kinder-Aussagen stets das Alter, der Entwick- lungsstand und damit einhergehend die unter Umständen (sehr) eingeschränkte intellektuelle Leistungsfähigkeit des Kindes berücksichtigt werden muss (Urk. 43 S. 16 [E. II.2.4], 14 f. [E. II.6.2.1]). Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der behaup- teten Tat erst rund 10-jährig. Ihre Erinnerungen, die sie erst rund drei Jahre später ausgesprochen hat, basieren auf den Wahrnehmungen eines 10-jährigen Kindes, die sich von solchen, die eine erwachsene Person in derselben Situation machen würde, klar unterscheiden. Auch im Zeitpunkt der Einvernahmen war die Privat- klägerin erst 13-jährig. Das ist zweifellos bei der Würdigung ihrer Aussagen zu be- rücksichtigen. Die Privatklägerin schilderte als 13-jähriges Mädchen, dass sie im Tatzeitpunkt nicht realisiert habe, was der Beschuldigte gemacht habe. Es sei ihr zwar "komisch vorgekommen" und sie habe sich dabei "unwohl" gefühlt, aber sie habe nicht gewusst, was er tue. Sie habe nicht gewusst, wieso er das tue und was es für einen Sinn habe, und auch nicht, ob er das dürfe oder nicht. Erst als sie viel später in der Schule Sexualkunde gehabt habe und ihr gesagt worden sei, dass man einen anderen Menschen nicht berühren dürfe, wenn er es nicht wolle, sei ihr klargeworden, dass der Beschuldigte das damals nicht hätte machen dür- fen (Urk. 3/2 F/A 97 f., 184 ff.; Urk. 3/6 F/A 147 ff., 172 ff.). Damit schildert die Pri- vatklägerin einen als solchen nachvollziehbaren kognitiven Prozess einen kindli- chen Entwicklungsschritt, der das damals Erlebte für sie in ein völlig neues Licht rückte. Im Erlebniszeitpunkt verfügte die Privatklägerin noch nicht über diese Kenntnisse bzw. kognitiven Fähigkeiten. Es erstaunt daher nicht, dass ihr die Er- eignisse in der Situation zwar "komisch" vorkamen, dass sie diese damals aber als nicht allzu "schlimm" wahrgenommen hat. Entsprechend verwarf die Vor- instanz das Argument der Verteidigung zu Recht, dass "schlimme Erlebnisse" in der Regel detaillierter in Erinnerung bleiben und dass der fehlende Detailreichtum in den Schilderungen der Privatklägerin folglich dagegen sprechen müsse, dass es sich beim Geschilderten um real Erlebtes handle (Urk. 43 S. 15 f. [E. II.6.2.2]). Indes ist festzuhalten, dass wenn die Privatklägerin die Ereignisse gemessen an ihrem damaligen Erfahrungshorizont subjektiv als nicht allzu "schlimm" empfun-

- 29 - den haben sollte, es nicht per se verwunderlich wäre, dass sie sich im Einvernah- mezeitpunkt nicht mehr an alle Details des Tatabends erinnern konnte. Aus dem- selben Grund wäre es nachvollziehbar, wenn sich die Privatklägerin nach diesem

– wenn auch für sie "komischen" – Erlebnis nicht offen geweigert hätte, weiterhin beim Beschuldigten zu übernachten, zumal sie damals ohnehin darum besorgt war, den Beschuldigten und die weiteren Familienmitglieder nicht weiter zu verär- gern (vgl. Urk. 3/2 F/A 210, 237). Jedoch fällt bei den Aussagen der Privatklägerin dennoch der augenscheinliche und grundsätzliche Mangel an Detaillierung hin- sichtlich des anklagerelevanten Geschehens auf. Die kindliche Wahrnehmung der Privatklägerin zeigt sich zwar in folgendem Detail, auf das die Vorinstanz zu Recht hinweist (Urk. 43 S. 16 [E. II.6.2.4]). Zum Tatabend befragt, schilderte die Privatklägerin in beiden protokollierten Einver- nahmen detailliert ihre Erinnerung an ihre damalige Angst vor einer Tanne, die vor dem Fenster des Kinderzimmers gestanden habe und die mit ihren "komischen Ästen" ausgesehen habe, als hätte sie Augen und würde die Privatklägerin anse- hen. Das sei der Grund gewesen, weshalb sie im Zimmer des Beschuldigten und nicht im Kinderzimmer geschlafen habe (vgl. Urk. 3/2 F/A 50 f.; Urk. 3/6 F/A 31). Dass der Privatklägerin dieses Detail in Erinnerung geblieben ist, während sie an- dere Details rund um das behauptete Tatgeschehen nicht schildern konnte, spricht zwar nicht gegen die These, dass es sich bei ihren Schilderungen um real Erlebtes handelte, sondern kann grundsätzlich auf das kindliche Alter der Privat- klägerin und den Umstand zurückgeführt werden, dass sie der angeblichen Tat- handlung damals keine allzu grosse Bedeutung zugemessen hat. 4.4.2. Es fällt jedoch auf, dass in den Schilderungen der Privatklägerin zum Tat- geschehen Details fehlen und dass sie wiederholt Unsicherheiten in ihren Erinne- rungen ausweist, während sie ihre Erinnerung hinsichtlich der ihr Angst einflös- senden Tanne detailliert schildert. Auch wenn die geschilderten Ereignisse im Ein- vernahmezeitpunkt bereits rund drei Jahre zurücklagen und nach einer längeren Dauer gerade bei Kindern gewisse Erinnerungslücken durchaus zu erwarten sind, fällt auf, dass die Privatklägerin unsicher war, ob der Beschuldigte ihr bzw. sie ihm etwas gesagt habe, als er ins Zimmer kam (Urk. 3/6 F/A 95 f.), ob das Licht einge-

- 30 - schaltet war (Urk. 3/6 F/A 87 f.), ob sie ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle (Urk. 3/2 F/A 102; Urk. 3/6 F/A 44), ob sie Schmerzen gehabt habe (Urk. 3/2 F/A 99; vgl. aber Urk. 3/6 F/A 136 f.) und ob sie sich gewehrt habe (Urk. 3/6 F/A 127 f.), und dass sie sich nicht daran erinnern konnte, ob der Beschuldigte sie bei der Tat gehalten habe (Urk. 3/2 F/A 107), und dass sie keine Angaben zur Dauer bzw. zum Ende der Berührungen machen konnte (Urk. 3/2 F/A 100 f.; Urk. 3/6 F/A 129 f., 143). Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin wird insbesondere dadurch in Frage gestellt, dass sich die Privatklägerin hinsicht- lich der Anzahl möglicher Übergriffe durchaus vage äusserte bzw. sogar wider- sprüchliche Angaben machte (vgl. Urk. 1/1 S. 4 [nur sinngemäss protokollierter Polizeirapport]; Urk. 3/2 F/A 50, 65, 138 ff.; Urk. 3/6 F/A 76 ff., 159 ff., 214 ff.). Die Privatklägerin hatte zwar angegeben, sich konkret nur an einen – nämlich den hier zu beurteilenden – Vorfall erinnern zu können, gab jedoch gleichzeitig an, dass sie "glaube" bzw. es möglich sei, dass Solches auch noch weitere Male vor- gekommen sei. Selbst unter Berücksichtigung des kindlichen Alters der Privatklä- gerin scheint zumindest fraglich, ob die Erinnerungen an allfällige weitere Vorfälle tatsächlich derart verblasst wären, dass sie solche weitere Vorfälle für möglich hält, sich aber nicht konkret daran erinnern kann. Zwar kann es gerade bei ähn- lich gelagerten Vorfällen nach einer gewissen Zeit schwierig sein, diese auseinan- derzuhalten. Jedoch wäre zumindest zu erwarten, dass mit Klarheit die Erinne- rung daran vorläge, ob es sich um einen einzigen, isolierten Vorfall gehandelt hat oder aber ob es zu mehreren Vorfällen gekommen ist. Das Aussageverhalten der Privatklägerin lässt entsprechend Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Schilderun- gen aufkommen. 4.4.3. Die Verteidigung wendet ein, die Privatklägerin sei mit Bezug auf das ei- gentliche Tatgeschehen ausgesprochen wortkarg gewesen und habe nur minima- listisch geantwortet (Urk. 32 S. 5). Zwar mag es der Privatklägerin – im Einver- nahmezeitpunkt ein 13-jähriges Mädchen – unangenehm und peinlich gewesen sein, über sexuelle Themen zu sprechen. Es erstaunt daher nicht, dass sie nur zögerlich und nur auf Nachfragen hin Auskunft gab. In der Einvernahme vom

8. Dezember 2022 gab sie – auf eine offene Frage hin – an, der Beschuldigte habe sie "angefasst", und zwar "unten" (Urk. 3/2 F/A 49 ff.). In der Folge hatte die

- 31 - Privatklägerin Mühe, die Körperstelle – ihre Vagina – zu benennen, an der sie der Beschuldigte angefasst habe. Sie umschrieb es wie folgt: "Beim Po", "vorne", dort, wo "Bisi und Blut" herauskommt (Urk. 3/2 F/A 56 ff.; vgl. auch Urk. 3/6 F/A 35 ff.). Wie die Vorinstanz richtig hervorhebt, zeigt sich darin eine kindliche Scham und sexuelle Unerfahrenheit der Privatklägerin (Urk. 43 S. 14 f. [E. II.6.2.1]). Die Privatklägerin hat in ihrer Schilderung augenscheinlich ihre ei- gene kindliche Ausdrucksweise – ihre eigene Wortwahl – verwendet. Dies vermag jedoch die Hypothese der Verteidigung, die Privatklägerin habe eine Geschichte erfunden, die sie aus Erzählungen ihrer Mutter zum von dieser erlebten Übergriff in der Sprachheilschule in U._____ übernommen habe, nicht zu widerlegen. Denn auch wenn die Darstellung der Privatklägerin auf fremden Erlebnissen und Erzäh- lungen ihrer Mutter basieren sollte, die sie als eigene übernommen hätte, wäre nicht unbedingt eine andere, erwachsenere Ausdrucksweise zu erwarten gewe- sen. 4.4.4. Die Privatklägerin hat in sämtlichen Einvernahmen konstant ausgesagt, sie habe sich, nachdem der Beschuldigte sie an ihrer Vagina angefasst habe, weg- drehen wollen, woraufhin der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, das sei "wichtig für [sie]", und weitergemacht habe. Was der Beschuldigte mit diesen Worten gemeint habe, wisse sie nicht. Es sei für sie "bis heute ein Rätsel" (Urk. 3/2 F/A 93, 103 f.; Urk. 3/6 F/A 45, 121; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3). Bei dieser Schilderung handelt es sich nicht um ein klares Realitätskriterium. Es scheint jedenfalls nicht ausge- schlossen, dass die Privatklägerin auch im Falle einer erfundenen Geschichte im Stande wäre, eine solche angebliche Aussage des Beschuldigten in ihre Erzäh- lung einzubetten, zumal (wie bereits gesagt) jedenfalls nicht auszuschliessen ist, dass die Privatklägerin Gespräche über den innerfamiliär thematisierten sexuellen Missbrauch mitbekommen hat und ihre Schilderungen somit allenfalls einen rea- len, wenn auch nicht selbst erlebten Erlebnishintergrund aufweisen. 4.4.5. Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass die von der Privatklägerin gel- tend gemachten Erinnerungslücken im vorliegenden Kontext für ihre Glaubhaftig- keit sprechen. Dem kann so nicht zugestimmt werden. Ein Kind, das den geschil- derten Tathergang erfunden hätte, wäre nicht zwingend bemüht, eine möglichst

- 32 - lückenlose Geschichte zu präsentieren, nachdem gerade bei einem Kind nicht zu erwarten ist, dass es – aus Erwachsenensicht auffällige – Lücken erkennen würde und zu füllen versuchte. Zwar belastet die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig, sondern verneint an zahlreichen Stellen auf entsprechende Nachfra- gen hin weitere belastende Momente. Die Privatklägerin stellt klar, dass abgese- hen vom äusserlichen Reiben an ihrer Vagina keine anderen oder schlimmeren Handlungen stattgefunden haben. Der Beschuldigte sei mit seinen Fingern nicht in ihre Scheide eingedrungen (Urk. 3/2 F/A 96; Urk. 3/6 F/A 119 f.). Sie habe (wohl) keine Schmerzen verspürt (Urk. 3/2 F/A 99). Der Beschuldigte habe seinen Penis nicht ausgepackt, sie habe diesen beim betreffenden Vorfall nicht gesehen und auch nicht gespürt (Urk. 3/2 F/A 113 ff.; Urk. 3/6 F/A 153, 156; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3). Diese fehlenden Aggravierungstendenzen sprechen zwar nicht – negativ – gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin, deuten aber auch nicht – positiv – auf einen realen Erlebnishintergrund hin, der zur Wi- derlegung der sog. Nullhypothese herangezogen werden könnte. Sie können auch darauf zurückzuführen sein, dass die Vorwürfe an den Beschuldigten auf keiner selbst erlebten Grundlage beruhen, weshalb es gerade für ein Kind schwie- rig sein dürfte, die Erzählung spontan mit weiteren Details zu füllen. 4.4.6. Schliesslich hat die Vorinstanz auf die Entstehungsgeschichte der von der Privatklägerin erhobenen Belastungen hingewiesen (Urk. 43 S. 17 [E. II.6.2.5]). Die Privatklägerin hat dargelegt, dass ihr überhaupt erst mit dem Sexualkundeun- terricht in der Schule bewusst geworden sei, dass das Verhalten des Beschuldig- ten unrecht war, und dass sie sich letztlich aus Angst, ihrer Schwester oder Cou- sine könnte Ähnliches widerfahren, dazu entschieden habe, den Schulsozialarbei- ter, Herrn H._____, zu informieren. Sie habe grosse Angst davor gehabt, dass ihre Eltern von den Anschuldigungen erfahren könnten, und habe dies solange wie möglich verhindern wollen. Zur Einvernahme vom 8. Dezember 2022 – also rund anderthalb Monate nach der Anzeigeerstattung – erschien die Privatklägerin, ohne dass sie ihre Eltern informiert hätte (vgl. Urk. 3/2 F/A 193 ff., 236 ff.). Ge- mäss der Vorinstanz spricht dies klar gegen die These der Verteidigung, die Pri- vatklägerin wolle sich mit ihren Anschuldigungen in den Mittelpunkt stellen und bei ihren Eltern Mitleid oder Aufmerksamkeit erheischen. Dem ist entgegenzuhalten,

- 33 - dass insbesondere aus den Aussagen der Zeuginnen F._____ und D._____, aber auch aus den Aussagen der Zeugin E._____ hervorgeht, dass das Verhältnis der Privatklägerin zu ihren Eltern bereits früh stark belastet war. So scheint sie nicht nur unter der eingeschränkten gesundheitlichen Verfassung ihrer eigenen Mutter gelitten zu haben, sondern auch wiederholt bei verschiedenen Familienmitglie- dern stark angeeckt zu sein und sich ihren Eltern zunehmend weniger anvertraut zu haben. Angesichts dessen scheint nicht verwunderlich und durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin stattdessen an Drittpersonen (Psychologin, …-Leiterin, Kolleginnen etc.) wandte. Aus den Zeugenbefragungen geht weiter hervor, dass es die Privatklägerin mutmasslich wiederholt mit der Wahrheit nicht ganz genau nahm, dies auch bei harmlosen, gerade im Kindesalter als normal zu bezeichnenden Vorkommnissen wie der Weigerung, ein anderes Kind mitspielen zu lassen. Weiter scheint kaum erklärlich, weshalb die Privatklä- gerin sich nicht genau daran erinnern will, wem sie vom vorliegenden Vorwurf er- zählt haben will und weshalb sie sich dann gemäss Zeugenaussage zwar einer Nachbarin anvertraut haben soll, nicht jedoch ihren scheinbar nächsten Vertrau- enspersonen (Psychologin, Zeugin F._____ als …-Leiterin). Gerade wenn es sich um ein sehr schambehaftetes Thema handelt, wäre vielmehr zu erwarten, dass die Erinnerung daran, wer davon erfahren hat, deutlich ist, und dass die Privatklä- gerin sich nicht einer beliebigen Nachbarin, sondern einer ihr tatsächlich naheste- henden Person anvertraut hätte. Am Wahrheitsgehalt der anfangs äusserst vage ausgesprochenen und auch später nie detailliert und konstant erklärten Hand- lungsvorwürfen gegenüber dem Beschuldigten ergeben sich weiterhin erhebliche Zweifel, selbst wenn da Gericht das junge Alter der Privatklägerin berücksichtigt. Die Indizien, die für eine mögliche Falschbelastung sprechen, verstärken diese Zweifel zusätzlich. 4.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin, wenn auch nicht per se und gesamthaft als unglaubhaft bezeichenbar, so doch zumin- dest nicht glaubhafter sind als jene des Beschuldigten. Es kann nicht ohne ver- nünftige Zweifel angenommen werden, dass die anklagegemässen Schilderungen der Privatklägerin auf ihren eigenen realen Erlebnissen basieren. Auch wenn die tatsächliche (allenfalls kombinierte) Motivlage der Privatklägerin offengelassen

- 34 - werden muss und letztlich unbekannt bleibt, verbleiben im Ergebnis – auch auf- grund der eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Privatklägerin – nicht überwind- bare Zweifel an den von der Privatklägerin getätigten, den Beschuldigten belas- tenden Aussagen. Der Anklagesachverhalt – soweit er Gegenstand der Berufung ist – lässt sich nicht erstellen. Der Beschuldigte ist – gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo – vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin hat im Verfahren adhäsionsweise Zivilforderungen (Scha- denersatz und Genugtuung) gestellt (insb. Urk. 31) und beantragt im Berufungs- verfahren die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73 S. 1). In selbigem wurde die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten festgestellt, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 31. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 43 S. 30).

2. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltend- machung von zivilrechtlichen Ansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 25 f.). Ergänzend dazu ist festzuhal- ten, dass das Gericht materiell über eine anhängig gemacht Zivilklage entschei- det, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Diesfalls müssen die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen An- spruchsgrundlagen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilan- spruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1, m.w.H.). Erfolgt ein Freispruch, ohne dass der Sachverhalt spruchreif ist, wird die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

- 35 -

3. Die Privatklägerin stützt ihre Zivilforderungen auf den Rechtstitel der uner- laubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen – ob absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt. Die Privatklägerin macht (zumindest sinngemäss) geltend, die entsprechenden Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs ergäben sich aus dem anklagegemässen Sach- verhalt (Urk. 31 S. 3 i.V.m. Urk. 73). Nachdem sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen lässt und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, entfällt die Anspruchsgrundlage nach Art. 41 OR. Der Sachverhalt erweist sich damit auch mit Bezug auf den Zivilpunkt als spruchreif und die Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) der Privatklägerin sind abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Da im vorliegenden Verfahren ein neuer Entscheid zu fällen ist, hat das Be- rufungsgericht auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenverlegung richtet sich allgemein nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer diese verursacht hat (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3, m.w.H.). So können auch bei einem Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Weiter können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge im Zivilpunkt verur- sacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Regelung ist indes dispositi- ver Natur, sodass davon abgewichen werden kann, wenn es die Sachlage recht- fertigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_870/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2.2, m.w.H.). Nachdem der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder nachweis- lich rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, sowie insbesondere angesichts des noch sehr jungen Alters der Privatklägerin rechtfertigt es sich vorliegend, gänzlich von einer Kostenauflage abzusehen. In-

- 36 - folge des vollumfänglichen Freispruchs hat die Gerichtsgebühr für das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen ist die erstin- stanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) zu bestätigen. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1, m.w.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- gerin unterliegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils- spruchs hinsichtlich ihrer Zivilforderungen, hat jedoch selber kein Rechtsmittel er- griffen. Ihre Anträge haben mithin zu keinem relevanten Mehraufwand geführt. Weiter ist auch im Berufungsverfahren ihr noch sehr junges Alter und ihre damit verbundene Mittellosigkeit zu beachten. Entsprechend hat auch die zweitinstanzli- che Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen und die Kosten (namentlich Zeugen- entschädigung Zeugin E._____ von Fr. 31.20 [Urk. 71 i.V.m. Prot. II S. 58]), ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 73 S. 1) ist mangels Kostenauferlegung als gegenstandslos zu erachten. 1.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren insgesamt ei- nen Aufwand von Fr. 4'478.45 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MwSt.) geltend (Urk. 69/2). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Er- gänzung sind für die Berufungsverhandlung weitere 6.25 Stunden (4.25 Stunden Verhandlungsdauer [Prot. II S. 8 i.V.m. S. 74], 1 Stunde Hin- und Rückweg, 1 Stunde Nachbesprechung) zu vergüten. Mithin ist die amtliche Verteidigung ge-

- 37 - samthaft mit einem Betrag von Fr. 6'000.– (inkl. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2. 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Begriff des Freiheitsentzugs muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden, wobei gemäss letzter Bestimmung als Untersuchungs- haft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft gilt (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, m.w.H.). Jeder nicht gering- fügige Freiheitsentzug im Strafverfahren führt zu einem Entschädigungsanspruch. Dabei stellt eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die gesamthaft mehr als drei Stunden dauert, einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Die Dauer einer formellen Befragung im Verlaufe dieser Stun- den ist nicht zu berücksichtigen. Bei einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kur- zer Dauer erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2, m.w.H.). Weiter sind bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Aus- wirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2, m.w.H.). Die zum Schaden gehörende Verzinsung gemäss Art. 73 OR von 5 % vom Zeitpunkt des schädigen- den Ereignisses an, ist zu beantragen, ansonsten von einem impliziten Verzicht auf Verzinsung auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_34/2018 vom

13. Mai 2024 E. 2.3.3, m.w.H.). 2.2. Der Beschuldigte verlangt für die erlittene Inhaftierung eine Genugtuung von Fr. 200.– (Urk. 72 S. 2, S. 13 f.). Die am 20. Dezember 2022 erfolgte Haft dauerte dabei von 09.50–12.59 Uhr (Urk. 5/2 i.V.m. Urk. 5/10), die während dieser Zeit durchgeführte staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme von 11.10–11.57 Uhr (Urk. 2/1 S. 1 i.V.m. S. 7). Die tatsächlich zu berücksichtigende Haftdauer beträgt

- 38 - somit weniger als drei Stunden. In Anbetracht des innerfamiliären Kontextes des Anklagevorwurfs sowie dessen Schwere und der damit einhergehenden besonde- ren psychischen Belastung und Stigmatisierung erweist sich die beantragte Ge- nugtuung indes ungeachtet der Haftdauer ohne weiteres als angemessen. Hin- sichtlich der Verzinsung ist mangels Antrags von einem Verzicht auszugehen. Der Beschuldigte ist mithin antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Januar 2024 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Februar 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 36). Nach am 14. Mai 2024 ergangenem Erhalt des begründeten Urteils (vgl. Urk. 43 [= Urk. 40] und Urk. 41 S. 1) reichte der Beschul- digte mit Eingabe vom 31. Mai 2024 innert der gesetzlichen Frist seine Berufungs- erklärung ein und beantragte die Einvernahme von D._____ als Zeugin (Urk. 44). Sowohl die Privatklägerin (Urk. 52) als auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 51) ha- ben auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet. Die Privatklägerin be- antragte, dass dem Spruchkörper eine Person weiblichen Geschlechts angehören soll und dass sie nicht nochmals einvernommen werde (Urk. 52).

- 5 -

E. 1.1 Da im vorliegenden Verfahren ein neuer Entscheid zu fällen ist, hat das Be- rufungsgericht auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenverlegung richtet sich allgemein nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer diese verursacht hat (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3, m.w.H.). So können auch bei einem Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Weiter können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge im Zivilpunkt verur- sacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Regelung ist indes dispositi- ver Natur, sodass davon abgewichen werden kann, wenn es die Sachlage recht- fertigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_870/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2.2, m.w.H.). Nachdem der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder nachweis- lich rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, sowie insbesondere angesichts des noch sehr jungen Alters der Privatklägerin rechtfertigt es sich vorliegend, gänzlich von einer Kostenauflage abzusehen. In-

- 36 - folge des vollumfänglichen Freispruchs hat die Gerichtsgebühr für das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen ist die erstin- stanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) zu bestätigen. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1, m.w.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- gerin unterliegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils- spruchs hinsichtlich ihrer Zivilforderungen, hat jedoch selber kein Rechtsmittel er- griffen. Ihre Anträge haben mithin zu keinem relevanten Mehraufwand geführt. Weiter ist auch im Berufungsverfahren ihr noch sehr junges Alter und ihre damit verbundene Mittellosigkeit zu beachten. Entsprechend hat auch die zweitinstanzli- che Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen und die Kosten (namentlich Zeugen- entschädigung Zeugin E._____ von Fr. 31.20 [Urk. 71 i.V.m. Prot. II S. 58]), ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 73 S. 1) ist mangels Kostenauferlegung als gegenstandslos zu erachten.

E. 1.3 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren insgesamt ei- nen Aufwand von Fr. 4'478.45 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MwSt.) geltend (Urk. 69/2). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Er- gänzung sind für die Berufungsverhandlung weitere 6.25 Stunden (4.25 Stunden Verhandlungsdauer [Prot. II S. 8 i.V.m. S. 74], 1 Stunde Hin- und Rückweg, 1 Stunde Nachbesprechung) zu vergüten. Mithin ist die amtliche Verteidigung ge-

- 37 - samthaft mit einem Betrag von Fr. 6'000.– (inkl. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.

E. 2 Vorfragen wurden keine aufgeworfen (vgl. insb. Prot. II S. 11). Es ist an die- ser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbrin- gen der Parteien ausdrücklich widerlegen muss (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 IV 81 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Begriff des Freiheitsentzugs muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden, wobei gemäss letzter Bestimmung als Untersuchungs- haft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft gilt (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, m.w.H.). Jeder nicht gering- fügige Freiheitsentzug im Strafverfahren führt zu einem Entschädigungsanspruch. Dabei stellt eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die gesamthaft mehr als drei Stunden dauert, einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Die Dauer einer formellen Befragung im Verlaufe dieser Stun- den ist nicht zu berücksichtigen. Bei einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kur- zer Dauer erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2, m.w.H.). Weiter sind bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Aus- wirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2, m.w.H.). Die zum Schaden gehörende Verzinsung gemäss Art. 73 OR von 5 % vom Zeitpunkt des schädigen- den Ereignisses an, ist zu beantragen, ansonsten von einem impliziten Verzicht auf Verzinsung auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_34/2018 vom

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltsfest- stellung – insbesondere jene zur Beweis- und Aussagenwürdigung – zutreffend dargestellt (Urk.43 S. [E. II.2]). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen verwiesen werden.

E. 2.1.2 Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täter- schaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mit- wirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum all- gemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I

- 9 - 242 E. 1.2.1). Die beschuldigte Person hat das Recht, nicht zu ihrer eigenen Ver- urteilung beitragen zu müssen. Folglich schützt das Selbstbelastungsprivileg nicht nur die Freiheit, zu entscheiden, ob sie Aussagen machen will, sondern prinzipiell auch, was sie allenfalls aussagen will. Hat sich die beschuldigte Person entschie- den, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden die Vorwürfe zu bestreiten und da- mit womöglich zu lügen, darf diese Freiheit nicht umgangen werden (BGE 148 IV 205 E. 2.5). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Bei- spiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweige- rungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweige- rungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzu- lässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1).

E. 2.1.3 Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhal- ten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiie- ren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je m.w.H.).

E. 2.1.4 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

- 10 - eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom

17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustel- len ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.).

E. 2.2 Der Beschuldigte verlangt für die erlittene Inhaftierung eine Genugtuung von Fr. 200.– (Urk. 72 S. 2, S. 13 f.). Die am 20. Dezember 2022 erfolgte Haft dauerte dabei von 09.50–12.59 Uhr (Urk. 5/2 i.V.m. Urk. 5/10), die während dieser Zeit durchgeführte staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme von 11.10–11.57 Uhr (Urk. 2/1 S. 1 i.V.m. S. 7). Die tatsächlich zu berücksichtigende Haftdauer beträgt

- 38 - somit weniger als drei Stunden. In Anbetracht des innerfamiliären Kontextes des Anklagevorwurfs sowie dessen Schwere und der damit einhergehenden besonde- ren psychischen Belastung und Stigmatisierung erweist sich die beantragte Ge- nugtuung indes ungeachtet der Haftdauer ohne weiteres als angemessen. Hin- sichtlich der Verzinsung ist mangels Antrags von einem Verzicht auszugehen. Der Beschuldigte ist mithin antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 2.3 An der Berufungsverhandlung wurden neben dem Beschuldigten Frau D._____ (Tante der Privatklägerin und Tochter des Beschuldigten), Frau E._____ (Mutter der Privatklägerin und Tochter des Beschuldigten) sowie Frau F._____ (…-Leiterin der Privatklägerin) als Zeuginnen einvernommen (Prot. II S. 11 ff.).

3. Glaubwürdigkeit und familiärer Hintergrund

E. 3 Sofern die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsge- mäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abwei- chen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom

22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme des Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn deren Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage-gegen-Aussage-Kon- stellation") darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt),

- 7 - lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3; 6B_992/2022 vom 17. Fe- bruar 2023 E. 2.3.3; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genü- gen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der einvernomme- nen Person resp. von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 2.3; je m.w.H.). Die Privatklägerin wurde am 8. Dezember 2022 (Urk. 3/1 i.V.m. Urk. 3/2) po- lizeilich und am 14. März 2023 (Urk. 3/5 i.V.m. Urk. 3/6) parteiöffentlich mittels Vi- deobefragung einvernommen. Die zweite Einvernahme fand in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten statt (Urk. 3/6 S. 1). Im Rahmen dieser zweiten Einvernahme erhielten die Erschienenen auch die Möglichkeit zur Stel- lung von Ergänzungsfragen (Urk. 3/6 S. 21 f.). Die beiden Videoeinvernahmen sind einer gerichtlichen Einvernahme der Privatklägerin gleichwertig, da sich die erkennende Kammer aufgrund der Videoaufnahmen einen eigenen Eindruck vom Aussageverhalten der Privatklägerin verschaffen kann. Wie nachfolgend im Rah- men der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, hängt das vorliegende Urteil zudem nicht in allein entscheidender Weise vom Aussageverhalten der Privatklä- gerin, sondern vom Inhalt ihrer Aussagen ab, sowie insbesondere auch von den Aussagen der Zeuginnen und den eigenen Aussagen des Beschuldigten. Eine un- mittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht ist daher nicht erforder- lich, weshalb auf eine Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren ver- zichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1, m.w.H.). Die Sache erweist sich damit als spruchreif.

- 8 - III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Gegenstand der Berufung

E. 3.1 Was die Vorinstanz mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführt (Urk. 43 S. 13 f. [E. II.6.1]), ist grundsätzlich zutref- fend. Eine umfassende Würdigung der Aussagen der Beteiligten, insbesondere jener der Privatklägerin, bedingt vorliegend aber eine vertiefte Auseinanderset- zung mit dem familiären Hintergrund, zumal die Verteidigung unter anderem gel- tend macht, die seit Jahren bestehenden Spannungen und Streitereien innerhalb der Familie sowie die sich allenfalls daraus sowie aus der beginnenden Pubertät ergebenden Probleme in der Schule könnten durchaus ein Motiv für eine Falsch- aussage der Privatklägerin sein, die Privatklägerin könnte ihre Erzählungen über einen sexuellen Missbrauch erfunden haben, um bei ihren Eltern Mitleid zu erwe- cken und sich in den Mittelpunkt zu stellen, oder die Privatklägerin könnte Teile ih- rer Schilderungen aus Berichten von sexuellen Übergriffen übernommen haben, die ihrer Mutter widerfahren seien (Urk. 32 S. 12 f.; Urk. 72 S. 3 ff., insb. S. 3 und

E. 3.2 Der Beschuldigte hatte mit seiner verstorbenen Ehefrau vier Kinder, einen (ebenfalls verstorbenen) Sohn (I._____) und drei Töchter, nämlich E._____ (die Mutter der Privatklägerin), D._____ und J._____. Als Familie lebten der Beschul- digte und seine Ehefrau gemeinsam mit den vier Kindern in K._____ und L._____. Vor ungefähr anderthalb Jahrzehnten zog der Beschuldigte an die M._____-str. …

- 12 - in O._____. Im Zeitraum der angeklagten Tat lebte er dort zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn I._____, die beide Ende 2021 innerhalb von sieben Ta- gen verstarben. Anfangs des Jahres 2025 zog er schliesslich alleine nach P._____, wo er zuvor bereits seine Werkstatt hatte (vgl. Urk. 2/1 F/A 8 ff.; Urk. 2/2 F/A 35 f.; Urk. 3/2 F/A 153, 230 ff.; Prot. II S. 59 ff.).

E. 3.3 Die Privatklägerin ist die Tochter von E._____ und Enkelin des Beschuldig- ten. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrer jüngeren Schwes- ter Q._____ an der R._____-str. … in S._____ (Urk. 3/2 F/A 13). Neben der Pri- vatklägerin und deren Schwester Q._____ hat der Beschuldigte drei weitere En- kelkinder, unter anderem T._____ (Sohn von D._____). Die Familien von D._____ und E._____ wohnen nebeneinander.

E. 3.4.1 Der Beschuldigte stellt die Privatklägerin als sture Aussenseiterin dar, die auf ihren Rechten beharre und nur für sich selber schaue. Alle in der Familie hät- ten Probleme mit ihr. Bei ihm (dem Beschuldigten) sei dies am ausgeprägtesten, weil er jeweils direkt sage, was Sache sei. Er sei ein "Polderi" und gehe stur gera- deaus. Auch wenn er nicht mehr so hart sei wie früher, sei er bei der Erziehung strikt und es sei seine Aufgabe gewesen, die Grosskinder zu erziehen. Mit den anderen Grosskindern habe man geschimpft und dann sei das vorbei gewesen – nicht jedoch bei der Privatklägerin (vgl. Urk. 2/1 F/A 21 f.; Urk. 2/2 F/A 14; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 64 ff.). Der Beschuldigte schildert sodann verschiedene Streite- reien, die es zwischen ihm und der Privatklägerin – aber auch zwischen dieser und anderen Familienmitgliedern – gegeben habe. Beispielweise habe seine Schwester die Familie zum Essen eingeladen. Die Privatklägerin sei hingegangen und habe ihrer Tante gesagt, "Ich muss dir die Hand nicht geben". Das sei typisch für die Privatklägerin. Sie habe zwar das Recht dazu, aber solche Dinge würden ihn trotzdem vor den Kopf stossen. Man gehe doch nicht zu Besuch und sage dann so etwas (Prot. II S. 68).

E. 3.4.2 Die Privatklägerin sei bereits zwei, drei Jahre vor Corona nicht mehr gerne zu ihm gekommen. Für ihn sei klar gewesen, dass er zwei, drei Male einfach zu

- 13 - streng gewesen sei und sie deshalb nicht mehr habe kommen wollen. Zudem sei er der Meinung, wenn man etwas mache, dann mache man es richtig oder gar nicht. Das sei bei ihr wahrscheinlich nicht so gut angekommen. Es habe nie ein eigentliches Zerwürfnis gegeben, sondern sie habe ihn einfach nicht mehr geliebt (Prot. II S. 65 f.). Als "Schlüsselerlebnisse" beschreibt er dabei einerseits eine Au- tofahrt, bei der er die Privatklägerin und deren Mutter zu einem Impftermin gefah- ren habe. Die Mutter der Privatklägerin habe in seinem Auto geraucht, was die Privatklägerin gestört und was sie beanstandet habe. Er habe die Privatklägerin daraufhin deutlich zurechtgewiesen. Es sei sein Auto und in seinem Auto sage er, wer was machen dürfe. Sie seien daraufhin aneinander geraten. Er dulde ein sol- ches Verhalten nicht. In solchen Situationen könne er ausflippen. Es hätten alle ihre Rechte, nicht nur die Privatklägerin. Das habe sie nicht eingesehen und sei dann weggelaufen (Urk. 2/1 F/A 11; Urk. 2/2 F/A 14; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 68). Andererseits schilderte er einen gemeinsamen mehrtägigen Ausflug mit allen Kin- dern zu einer Höhle und einer Burgruine. Zur dritten Übernachtung in der Burgru- ine habe die Privatklägerin plötzlich nicht mehr mitkommen wollen, da zwischen- zeitlich ihre Kollegin in ihre Nachbarschaft gezogen sei. Da bereits alles ganz klar abgemacht gewesen sei und er einen "sturen Grind" habe, sei der Ausflug jedoch wie geplant durchgezogen worden und es sei auch schön und "alles super" gewe- sen. Im Nachhinein habe die Privatklägerin dann aber gemeint, es sei "alles Seich" gewesen. Deshalb habe er sie vor ihren Eltern zur Rede gestellt und habe von ihr wissen wollen, was nicht gut gewesen sei. Daraufhin habe sie ein Zeichen gemacht, dass ihr Mund zugebunden sei und es dabei bleibe. In der Folge habe er von ihrer Mutter (seiner Tochter E._____) verlangt, dass die Privatklägerin of- fen Stellung beziehe, was aber nicht geschehen sei. Ab da sei es nicht mehr gleich gewesen wie zuvor und er habe seither zur Privatklägerin und auch zu sei- ner Tochter E._____ keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 66 f.).

E. 3.4.3 Schliesslich habe seine andere Tochter D._____ im Jahre 2022 ein Ge- burtstagsfest für seine Tochter E._____ organisiert. Dort habe die Privatklägerin zwei Kinder dazu gebracht, mit ihr spazieren zu gehen, obschon eigentlich ihr Cousin T._____ mit diesen Kindern hätte spielen können. Es sei daraufhin zu ei- nem Zwist gekommen und die Privatklägerin habe geweint. Er habe sie zum Trost

- 14 - in den Arm nehmen können. Als D._____ gekommen sei, habe die Privatklägerin ihn jedoch weggeschupft und "Lass mich in Ruhe", gesagt. Seither habe er nie wieder einen Ton mit ihr geredet. Heute habe er keine Beziehung mehr zu ihr, wo- bei er nicht sagen könne, ob das von ihr oder von ihm aus komme. Wenn man sich sehe, schauten sie beide, die Privatklägerin und er, aneinander vorbei (Prot. II S. 65 ff.). Sie sei eine Liebe und Herzige, doch er und sie hätten ihre Dif- ferenzen und das könne er nicht wegdiskutieren. Es sei nichts so Gravierendes, aber ihr Denken gehe einfach ganz anders und er könne damit nicht umgehen (Prot. II S. 68).

E. 3.4.4 Der Beschuldigte erwähnt bezüglich der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe den sexuellen Missbrauch, den die Mutter der Privatklägerin in ihrer Kindheit erlitt. Die Mutter der Privatklägerin und deren Bruder, I._____, hätten er- hebliche Sprachprobleme gehabt, weshalb sie in der Primarschulzeit ein Heim (Sprachheilschule) in U._____ besucht hätten. Dort seien beide Kinder sexuell missbraucht worden. In der Folge seien zwar beide Kinder psychiatrisch und psy- chologisch betreut worden, wirklich aufgearbeitet worden seien die Vorfälle aber nicht. Auch in der Familie sei nicht wirklich darüber gesprochen worden (Urk. 2/2 F/A 37 ff.; Prot. I S. 16 f.). Der Beschuldigte führte zunächst aus, er wisse nicht, ob die Privatklägerin Kenntnis vom Missbrauch ihrer Mutter habe (Urk. 2/2 F/A 14). Später machte er geltend, die Privatklägerin habe "ganz sicher" davon gewusst, auch wenn er nicht dabei gewesen sei, als dies mit ihr besprochen wor- den sei (Prot. I S. 19).

E. 3.5 Die Privatklägerin berichtet, dass sie früher oft beim Beschuldigten und bei der Grossmutter übernachtet habe, auch zusammen mit ihrer Schwester Q._____ und ihrem Cousin T._____, der regelmässig – jedes zweite Wochenende – beim Beschuldigten gewesen sei (vgl. Urk. 3/2 F/A 141 ff., 159 ff., 181 ff.). Sie sei im- mer gerne zum Grossvater und der Grossmutter gegangen, habe sich darauf ge- freut (Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Dennoch sagt sie auch aus, mit dem Beschuldigten habe sie (die Privatklägerin) oft Streit gehabt (vgl. etwa Urk. 3/2 F/A 205 ff.). Als Beispiel nennt sie ein Erlebnis im Zusammenhang mit einer Übernachtung auf ei- ner Burgruine, die der Beschuldigte mit ihr, Q._____ und T._____ geplant habe.

- 15 - Sie (die Privatklägerin) habe dem zugestimmt, obwohl sie Angst gehabt habe, und ihre Mutter habe gewusst, dass sie nur mitgehe, um zu verhindern, dass der Be- schuldigte "hässig" werde. Ihre Mutter habe dies dann der Grossmutter und diese dem Beschuldigten erzählt. Dieser sei "hässig" geworden, habe sie beleidigt und nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Sie habe dies schlimm gefunden; es sei zu einem grossen Problem in der Familie geworden. Das Gotti (D._____) sei auch recht "hässig" auf sie gewesen, da diese eine sehr gute Beziehung zum Beschul- digten habe (Urk. 3/2 F/A 154 ff.; Urk. 3/6 F/A 162 ff.). Die Privatklägerin schildert weiter, dass sie auch mit ihren Eltern oft Streit habe und dass die Beziehung zu diesen nicht allzu gut sei. Es habe Zeiten gegeben, da habe sie nach der Schule nicht mehr nach Hause gehen wollen. Das sei jetzt besser. "Im Grund genom- men" habe sie ihre Eltern schon gerne. Das angespannte Verhältnis zu ihren El- tern sei auch der Grund gewesen, weshalb sie zu einer Psychologin – Zeugin G._____ – gegangen sei (Urk. 3/2 F/A 200 ff., 220 ff., 239). Auch mit ihrer Schwester Q._____ habe sie oft Streit (Urk. 3/2 F/A 19 ff.). Ohnehin sei sie dieje- nige, wegen der es immer Streit geben würde; das sagten zumindest alle anderen (Urk. 3/2 F/A 210). Die Privatklägerin führt schliesslich aus, sie sei heute wütend auf den Beschuldigten, habe ihn nicht mehr wirklich gerne und wolle ihn nicht un- bedingt wieder sehen (Urk. 3/2 F/A 169, 208 f.; Urk. 3/6 F/A 207 ff.). Sie habe Angst, dass Derartiges noch einmal passieren könne, vor allem bei ihrer jüngeren Schwester oder bei ihrer Cousine, gerade weil der Beschuldigte nun alleine wohne und die Grossmutter und I._____ nicht mehr hier seien (vgl. Urk. 3/2 F/A 169 ff., 208 ff., 227 ff.). Sie erwarte von der Polizei, dass sie dafür sorge, dass dies nicht noch einmal passieren könne, und dass sie herausfinde, weshalb es passiert sei. Sie wolle "eigentlich schon", dass der Beschuldigte bestraft werde (Urk. 3/2 F/A 234 f.).

E. 3.6 Die Zeugin G._____ führt aus (Urk. 4/1 F/A 8 ff.), die Privatklägerin sei etwa während eines Jahres, ca. von Februar 2021 bis Februar 2022, wöchentlich bei ihr in psychologischer Therapie gewesen. Die Privatklägerin habe damals – ab Beginn der 5. Klasse – an Konzentrationsproblemen gelitten, emotionale Pro- bleme gehabt und sich in der Klasse nicht gut integrieren können. Die Mutter der Privatklägerin sei stationär in einer psychiatrischen Klinik gewesen, was für die

- 16 - Privatklägerin schwierig gewesen sei. G._____ beschreibt die Privatklägerin als wildes, naturnahes, kreatives Mädchen mit verschiedenen Facetten. Sie sei für ihr Alter emotional unreif gewesen, habe sich aber auch reife Gedanken darüber ge- macht, was Recht und Unrecht sei, was man dürfe und was nicht, vor allem die Eltern. Sie habe aufgrund der familiären Verhältnisse sehr belastet gewirkt (Urk. 4/1 F/A 16). In der Schule sei sie nicht gut angekommen. In der Familie sei die Beziehung zu ihrer Schwester Thema gewesen. Die Privatklägerin habe das Gefühl gehabt, die Schwester lüge, stehle ihr Dinge und sei frech. Die Privatklä- gerin habe sich nicht akzeptiert gefühlt in der Familie; sie habe sich anders gefühlt als die anderen. Sie habe gesagt, dass die Eltern zu wenig Zeit für sie gehabt hät- ten. Auch die Erziehungsmethode sei Thema gewesen; es sei viel geschimpft worden und der Vater habe teilweise auch Gewalt angewendet. Auch der Gross- vater sei thematisiert worden. Die Privatklägerin habe diesen als böse, gemein und hinterhältig beschrieben (Urk. 4/1 F/A 17). Weiter habe sie (Zeugin G._____) auch mit der Mutter der Privatklägerin gesprochen. Diese habe ihr unter anderem von einem sexuellen Missbrauch erzählt, den sie in ihrer Kindheit in einem Spra- chinternat erlebt habe. Sie habe zudem von einem Vorfall erzählt, der in der Fami- lie zu einem Kontaktabbruch geführt habe. Die Mutter habe offenbar mit ihren El- tern und ihren Geschwistern während sechs Monaten nicht mehr gesprochen (Urk. 4/1 F/A 18 ff.). Die Mutter der Privatklägerin habe den Beschuldigten eben- falls als stur, gemein und streng beschrieben. Die Beziehung zwischen der Gross- mutter und der Privatklägerin sowie deren Mutter sei deutlich besser gewesen (Urk. 4/1 F/A 21). Sie (Zeugin G._____) habe die Privatklägerin nie als bösartig erlebt (Urk. 4/1 F/A 23). Bei einer Situation habe sie gedacht, dass die Privatklä- gerin fabuliere. Es sei um Verletzungen am Arm gegangen, die sich die Privatklä- gerin offensichtlich selbst zugefügt habe. Da habe sie eine Geschichte erfunden, die nicht habe stimmen können. Die Privatklägerin habe sie da aber nicht angelo- gen, sondern dies aus Selbstschutz erzählt. Auf ihr Nachhaken habe sie dann aber zugegeben, dass sie sich die Abdrücke selbst zugefügt habe (Urk. 4/1 F/A 24 ff.). Die Privatklägerin habe ihr nie konkret von Übergriffen des Beschuldig- ten berichtet, sondern nur, dass etwas mit dem Grossvater gewesen sei, das mit

- 17 - "Distanz" zu tun habe. Das sei etwa im Herbst 2021 gewesen (Urk. 4/1 F/A 18, 28, 30).

E. 3.7.1 Die Zeugin F._____ gab vor Schranken an, vom Sommer 2023 bis im Som- mer 2024 die …-Stufenleiterin der Privatklägerin gewesen zu sein und diese be- reits seit ca. drei Jahren zuvor flüchtig aus dem … [Freizeitverein] gekannt zu ha- ben (Prot. II S. 13). Im Sommerlager 2022 habe sich die Privatklägerin an sie ge- wandt und immer wieder z.B. gesagt, dass sie es nicht gerne habe, wenn männli- che Leiter zu nah bei ihr stehen würden. Es sei indes schon vorher so gewesen, dass die Privatklägerin anders als andere Kinder gewesen sei. Nur schon das Da- nebenstehen sei eine Herausforderung für sie gewesen und sie habe Angst vor Berührungen gehabt (Prot. II S. 16). Diese Auffälligkeit und das Anders-Sein sei auch anderen …-Leitern aufgefallen. Q._____, die Schwester der Privatklägerin, sei damals ebenfalls im … [Freizeitverein] gewesen. Sie habe diese Auffälligkeit nicht gehabt (Prot. II S. 23).

E. 3.7.2 Sie wisse, dass die Privatklägerin als Kind immer wieder einmal fürs Wo- chenende und die Ferien beim Grossvater gewesen sei und dort übernachtet habe. Im Sommer 2022 habe die Privatklägerin ihr dann erzählt, dass sie nicht mehr gerne zum Grossvater gehe, nicht mehr gerne dort schlafe, sich aber nicht getraue, es ihrer Mutter zu sagen, da sie Angst habe, dass die Eltern wütend auf sie werden könnten (Prot. II S. 20 f.). Die Privatklägerin habe ihr aber zunächst nichts Genaues gesagt; sie habe die Privatklägerin dann zur Polizei begleitet, weil sie nicht mit den Eltern habe hingehen wollen. Das erste Mal wirklich gehört, was passiert sei, habe sie (Zeugin F._____) erst, als sie die Privatklägerin auf deren Bitte hin am 3. November 2022 zur Polizei in V._____ begleitet habe (Prot. II S. 18). Auch dort habe die Privatklägerin es jedoch nicht genau erklärt, sondern bloss grob beschrieben, dass der Grosspapi sie berührt habe, wo sie es nicht ge- wollt habe, aber nicht genau, wo, wie was etc. (Prot. II S. 19). Genaueres habe sie erst anlässlich der Videobefragung im Dezember 2022 bei der Polizei in Zürich gesagt (Prot. II S. 26).

- 18 -

E. 3.7.3 Nach der allgemeinen Beziehung der Privatklägerin zu ihren Eltern gefragt, führte die Zeugin F._____ aus, die Privatklägerin trage unglaublich viel alleine. Als sie z.B. hingefallen sei und sich das Knie aufgeschürft habe, habe sie sich nicht getraut, es ihrer Mutter zu sagen, da sie sie nicht habe belasten wollen. Stattdes- sen sei sie selber Pflaster und Crème kaufen gegangen und habe sich verarztet (Prot. II S. 21).

E. 3.8.1 Die Zeugin D._____ (Tochter des Beschuldigten) bestätigte vor Schranken Differenzen und Spannungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldig- ten. Die beiden seien sehr unterschiedlich und hätten "einfach den Draht zueinan- der" nicht mehr. Bis zur Corona-Zeit sei es zwischen den beiden eigentlich "nor- mal" gewesen. Seit der Übernachtungsgeschichte mit der Burg hätten sie aber nicht mehr die gleiche Einstellung und nicht mehr die gleiche Meinung. Sie selber verstehe jedoch nicht und es sei nicht erklärbar, wie die Privatklägerin dazu komme, solche (anklagegemässe) Vorwürfe zu erheben. Sie könne sich ganz klar nicht vorstellen, dass diese zutreffen würden. Sie selber habe als Kind stets Alb- träume gehabt und habe bis 18-jährig viel bei ihrem Vater (dem Beschuldigten) geschlafen – und es sei nie etwas gewesen (Prot. II S. 30, 37). Die Vorwürfe seien auch erst nach dem Tod ihrer Mutter (Grossmutter der Privatklägerin resp. Ehefrau des Beschuldigten) und ihres Bruders (Onkel der Privatklägerin resp. Sohn des Beschuldigten) herausgekommen. Sie beide hätten mit dem Beschul- digten zusammen gewohnt und hätten reagiert, insbesondere ihr Bruder (Prot. II S. 37 f.). Als ihr Vater (der Beschuldigte) verhaftet worden sei, habe ihr eine Nachbarin, W._____ "W'._____" einmal gesagt, die Privatklägerin habe ihr er- zählt, dass etwas mit dem Grossvater gewesen sei. Aber was genau habe die Pri- vatklägerin der Nachbarin nicht gesagt. Die Nachbarin habe das Gefühl gehabt, er (der Beschuldigte) habe sie (die Privatklägerin) vielleicht angelangt (Prot. II S. 31).

E. 3.8.2 Die Zeugin D._____ erklärte, sie sei die Patentante der Privatklägerin. Frü- her hätten sie es gut gehabt und die Privatklägerin und deren Schwester Q._____ seien oftmals zum Essen zu ihr gekommen und um mit ihrem Sohn T._____ zu spielen. Doch mit der Zeit habe es zu kriseln begonnen, es sei zu immer mehr

- 19 - Reibereien gekommen und sie und die Privatklägerin seien immer mehr aneinan- der geraten. Angefangen habe dies mit der Corona-Zeit. Da habe die Privatkläge- rin begonnen, ihr zu sagen, was sie in ihrer eigenen Wohnung machen dürfe oder nicht. Dies habe sie sich nicht gefallen lassen. Auch habe sie die Privatklägerin teilweise beobachtet, wie diese T._____ draussen beim gemeinsamen Spiel habe sagen wollen, was er dürfe. So habe sie ihm beispielsweise gesagt, er müsse auf- räumen helfen, obschon sie ihn zuvor nicht habe mitspielen lassen und sie des- halb alleine hätte aufräumen müssen. Sie habe der Privatklägerin dann gesagt, dass das so nicht gehe (Prot. II S. 27). Daraufhin sei die Privatklägerin weinend zu ihrer Mutter E._____ gelaufen und habe ihr erzählt, sie (Zeugin D._____) sei gemein gewesen. Als sie rüber sei, um mit der Privatklägerin zu reden, habe diese vor ihrer Mutter E._____ behauptet, das mit T._____ stimme nicht. Sie habe ihn mitspielen lassen, aber er habe nicht gewollt. Als E._____ das Zimmer verlas- sen habe, habe die Privatklägerin ihr gestanden, sie habe nicht die Wahrheit sa- gen können, weil sonst ihre Freundin sauer auf sie sei. Wenn sie merke, dass sie im Nachteil sei, könne die Privatklägerin es also "schon umdrehen" (Prot. II S. 35 f.). Dies sei mehrmals vorgekommen. Als T._____ in der vierten Klasse ge- wesen sei und die Privatklägerin in der sechsten, sei T._____ immer verstörter geworden und habe Albträume gehabt. Sie habe beim Wäsche-Machen Zettel- chen in der Hose von T._____ gefunden, auf welchen der Sandmann oder "Body- man" ihn mit "Ich finde dich immer", "Ich weiss, wo du wohnst", "Ich sehe dich auf dem Nachhauseweg laufen", u.ä bedroht habe (Prot. II S. 36, 38). T._____ habe ihr gesagt, einen Zettel habe er unter seinem Tisch gefunden, die anderen habe alle B._____ gefunden (Prot. II S. 36). Sie (Zeugin D._____) aber habe die Hand- schrift der Privatklägerin zweifelsfrei erkannt und habe ihren Sohn beruhigt. Die Privatklägerin jedoch habe steif und fest behauptet, die Zettel nicht geschrieben zu haben, und sei davongelaufen. Das sei ihre Masche: Beleidigt-Sein und Da- vonlaufen (Prot. II S. 35 f., 38 f.).

E. 3.8.3 Während die Privatklägerin und ihre Mutter E._____ es eigentlich gut mit- einander hätten, habe sie sich manchmal gefragt, wer von den beiden die Mutter sei. Die Privatklägerin habe ihr (der eigenen Mutter) teilweise gesagt, was diese dürfe und was nicht, beispielsweise beim Rauchen oder in den gemeinsamen Fe-

- 20 - rien beim Essen, sodass man letztlich dahin essen gegangen sei, wo die Privat- klägerin hingewollt habe. Das wiederum habe zu Knatsch zwischen ihr selber und ihrer Schwester E._____ geführt, da sie ihr gesagt habe, sie dürfe das nicht zulas- sen und müsse sich auch einmal durchsetzen (Prot. II S. 34 f.).

E. 3.8.4 Anlässlich des von ihr für ihre Schwester E._____ veranstalteten Geburts- tagsfests im Oktober 2022 habe es dann einen Riesenknall zwischen ihr und der Privatklägerin gegeben. Denn ihr Sohn T._____ habe nicht mitgedurft, als die Pri- vatklägerin mit zwei anderen Kindern weggegangen sei. Als sie die Privatklägerin darauf angesprochen habe, habe diese sofort gesagt, sie sei gemein. Als sie ihr dann gesagt habe, das gehe nicht, habe die Privatklägerin erwidert, es sei das Fest ihrer Mutter E._____, woraufhin sie der Privatklägerin zurückgegeben habe, dass es aber noch immer bei ihr zu Hause und dies ihre Wohnung sei. Danach sei es zwischen ihnen nicht mehr gegangen. Sie habe es noch eine Weile lang versucht, aber die Privatklägerin habe abgeblockt. Schliesslich habe sie der Pri- vatklägerin gesagt, sie wolle vorläufig keinen Kontakt mehr. Seither hätten sie kei- nen Kontakt mehr (Prot. II S. 26 ff.).

E. 3.8.5 Die Privatklägerin sei schulisch nicht gut unterwegs gewesen und habe teil- weise erzählt, dass sie in der Schule geneckt werde und nicht gerade die Belieb- teste sei. Sie sei manchmal zu ihr Mathe lernen gekommen, habe dann aber auf einmal auch nicht mehr kommen wollen (Prot. II S. 33 f.).

E. 3.8.6 Die Zeugin D._____ gab an, sie und ihre Schwester E._____ hätten viel über den von E._____, dem gemeinsamen Bruder I._____ und auch ihr selber er- lebten sexuellen Missbrauch geredet. Während ihre Geschwister in der Sprach- heilschule missbraucht worden seien, habe sie selber sexuellen Missbrauch durch ihren Bruder erlebt. Sie wisse zwar nicht, ob E._____ auch mit den Kindern direkt darüber geredet habe, obschon sie sie wohl bereits früh, ca. im Alter von acht Jahren, aufgeklärt habe. Die Kinder hätten diese Gespräche aber teilweise schon mitbekommen. So hätten sie und E._____ bei einem der Gespräche an- fangs des Jahres 2022 gemeint, die Kinder seien im Zimmer. Aber es seien halt Kinder und man wisse nie und so sei sie selber danach von ihrem Sohn T._____ darauf angesprochen worden (Prot. II S. 36 f., 39 f.).

- 21 -

E. 3.8.7 Bis zu der ganzen vorliegenden Geschichte hätten sie und ihre Schwester ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Als ihr Vater [der Beschuldigte] verhaftet worden sei, habe E._____ den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sie könne nicht sagen, wes- halb genau. Sie nehme an, E._____ wolle einfach nicht mehr mit ihr reden; sie schaue sie nicht einmal mehr an (Prot. II S. 31 f.).

E. 3.9.1 Die Zeugin E._____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, ihr Mann und sie hätten von den Vorwürfen das erste Mal am 16. Dezember 2022 gehört, als ihnen die KESB die Angelegenheit eröffnet habe (Prot. II S. 43). Zu ih- rem Mann (Vater der Privatklägerin) befragt, sagte sie aus, er könne stur sein und eine gewisse Strenge müsse man haben (Prot. II S. 57). Von den gemäss Akten durch die Privatklägerin geschilderten Ohrfeigen habe sie erst durch die KESB er- fahren. Sie selber sei nie dabei gewesen. Es habe vielleicht einmal einen "Füdli- klaps" gegeben. Aber sie und ihr Mann hätten eigentlich nie geschlagen und die von der Privatklägerin geschilderten Ohrfeigen habe es so nicht gegeben (Prot. II S. 54). Auch ihr eigener Vater, der Beschuldigte, sei stur und wenn er schlecht drauf sei, könne er wütend werden und ausrufen. Als sie Kind gewesen sei, habe er teilweise auch handgreiflich werden können, aber nicht ihr gegenüber. Sie glaube auch nicht, dass er ihren eigenen Kindern gegenüber handgreiflich gewor- den sei (Prot. II S. 46). Angesprochen auf die scheinbar von der Privatklägerin ge- tätigte Aussage, der Beschuldigte sei böse, gemein und hinterhältig, meinte sie, das sei das, was sie selber gesagt habe: Wenn er schlecht drauf gewesen sei, dann hätten die Kinder eigentlich nichts richtig machen können (Prot. II S. 56). Seit einem Gespräch bei der KESB habe sie keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr. Zuvor sei ihr Verhältnis eigentlich gut gewesen (Prot. II S. 46).

E. 3.9.2 Auch zu ihrer Schwester D._____ (Zeugin D._____) habe sie eigentlich kei- nen Kontakt mehr. Den Kontakt zu den beiden (ihrem Vater und ihrer Schwester) habe sie nicht mehr, da sie zu ihrer Tochter stehe und es nicht mit sich vereinba- ren könne, gleichzeitig sagen zu müssen, diese lüge (Prot. II S. 45 ff.).

- 22 -

E. 3.9.3 Ihr eigenes Verhältnis zur Privatklägerin sei in der Zwischenzeit wieder "ganz gut". Sie hätten es lange gut gehabt und die Privatklägerin sei offen gewe- sen. In der Oberstufe habe sie begonnen, sich zurückzuziehen und sei verschlos- sener geworden. Wieder gut hätten sie es, seit die Privatklägerin vom 12. Dezem- ber 2024 bis 12. März 2025 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, AA._____ [Station] in AB._____, gewesen sei und sie mit der Privatklägerin dar- über geredet habe, dass diese sich vor ihrer eigenen Familie zurückgezogen und sich nicht akzeptiert gefühlt habe (Prot. II S. 46 f., 53 ff.).

E. 3.9.4 In der Schule sei die Privatklägerin bis zur vierten Klasse relativ offen ge- wesen. In der fünften Klasse habe sie Probleme entwickelt, da sie andere Interes- sen gehabt habe und nicht immer draussen gewesen sei. Sie habe ihre Kollegen verloren und sei in der Schule nicht mehr mitgekommen. Auch habe sie Mühe mit dem Lehrer bekommen und habe vieles nicht verstanden. Gemäss der Privatklä- gerin sei es einfach "der falsche Lehrer" gewesen. Sie habe individuelle Lernför- derung erhalten und im Rechnen separat ein bisschen etwas gemacht. Seitdem anfangs der Oberstufe, ca. im Jahre 2022, festgestellt worden sei, dass sie eine Aufmerksamkeitsstörung habe, nehme sie Ritalin (Prot. II S. 54 ff.).

E. 3.9.5 Vorfälle, bei welchen die Privatklägerin eine Geschichte umgedreht oder nicht die Wahrheit gesagt habe, habe es keine gegeben. Der von der Zeugin D._____ erwähnte Vorfall mit den Zetteln sage ihr nichts (Prot. II S. 53 ff.).

E. 3.9.6 Mit ihren Kindern habe sie nie über ihren eigenen Missbrauch geredet. Ih- res Wissens nach hätten die Kindern es nicht mitbekommen, wenn sie mit ihrer Schwester über ihren eigenen Missbrauch gesprochen habe. Sie habe die Privat- klägerin auch "nicht wirklich" über das Thema Sexualität aufgeklärt, bevor dies in der Schule thematisiert worden sei. Sie habe ihr jedoch bereits im Kindergartenal- ter beigebracht, dass ihr Körper ihr gehöre und niemand das Recht habe, sie ge- gen ihren Willen anzufassen (Prot. II S. 51 ff.).

E. 3.9.7 Von den vorliegenden Vorwürfen habe sie am 16. Dezember 2022 zum ers- ten Mal gehört, als sie von der KESB erfahren habe, dass eine sexuelle Belästi- gung vorgefallen sei und ihre Tochter B._____ (die Privatklägerin) Strafanzeige

- 23 - erhoben habe (Prot. II S. 43 f.). Danach habe die Privatklägerin ihr bloss gesagt, sie hoffe, ihre Mutter sei nicht böse auf sie, weil es ihr Vater (der Grossvater der Privatklägerin) sei (Prot. II S. 45). Auf die Frage, ob ihr gar nichts (sc. an B._____) aufgefallen sei, antwortete die Zeugin, sie habe damals schon das Gefühl gehabt, irgendetwas stimme nicht. Auf einmal habe die Privatklägerin nicht mehr zum Grossvater gewollt. Davor sei sie eigentlich immer gerne zu ihm gegangen. Aber die Privatklägerin sei im Teenageralter gewesen und sie (Zeugin E._____) habe nicht gewusst, ob es einfach daran liege. Sie und ihr Mann hätten die Privatkläge- rin dann trotzdem jeweils zum Beschuldigten geschickt, auch zum Übernachten, worauf die Privatklägerin "eigentlich ganz normal" reagiert habe. Dann habe Co- rona begonnen und es habe "so oder so Lämpen" gegeben, wegen der Ge- schichte mit der Burgruine. Sie selber sei dann bis im Oktober 2020 in der Psych- iatrie gewesen (Prot. II S. 48 ff.). Ihre andere Tochter Q._____ habe weiterhin zum Grossvater gewollt und bis im Dezember 2022 auch bei ihm übernachtet. Ab da habe sie ihre Kinder nicht mehr zu ihm gehen lassen, da sie von den Vorwür- fen erfahren habe (Prot. II S. 49, 58). Genaueres hätten sie und ihr Mann jedoch erst Ende des Jahres 2024 durch die Privatklägerin persönlich bei einem gemein- samen Essen erfahren. Da habe diese unter Tränen erzählt, ihr Grossvater (der Beschuldigte) habe sie angefasst und weitergemacht, obschon sie Stopp gesagt habe. Er habe ihr sinngemäss gesagt, wenn sie erwachsen sei, werde sie froh darum sein, diese Erfahrung bereits gemacht zu haben (Prot. II S. 44). 3.10.Alle von der hiesigen Kammer befragten Zeuginnen sagten authentisch und glaubhaft aus. Sie erklärten nachvollziehbar, wie ihre Beziehung zu den Prozess- parteien im Tatzeitpunkt war und wie sie heute ist, resp. was zur Entwicklung in die heutige Situation führte. Die Aussagen erscheinen frei von unnötigen Belas- tungen. Insbesondere die Aussage der Zeugin F._____ verdeutlichte anschaulich und glaubhaft, wie es zum vorliegenden Strafverfahren kam und dass ganz am Anfang überhaupt kein konkreter Tatvorwurf vorlag. Zu diesem konnten sich auch die beiden anderen Zeuginnen insofern nicht aus eigener Wahrnehmung äussern, da sie die Vorwürfe erst nach der Verhaftung des Beschuldigten erfuhren.

- 24 - 3.11.Zusammenfassend kann aufgrund der diesbezüglich weitgehend überein- stimmenden Darstellung aller Beteiligten festgehalten werden, dass die familiären Verhältnisse, in denen die Privatklägerin aufwuchs, augenscheinlich sehr stark belastet waren. Zu ihren Eltern hatte sie offenbar eine konfliktreiche Beziehung, die nicht von Geborgenheit, Vertrauen und Stabilität geprägt war. Auch die Bezie- hung zum Beschuldigten und weiteren nächsten Familienangehörigen war nicht gut. Es gab stattdessen oft Streitereien, wobei die Privatklägerin innerhalb der ei- genen Familie offenbar als schwieriges Kind – und oft auch als Verursacherin der Streitigkeiten – wahrgenommen wurde. Die Privatklägerin spricht negativ über den Beschuldigten, empfindet ihm gegenüber Wut und möchte, dass er bestraft wird. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vor diesem Hinter- grund festzuhalten, dass darin durchaus ein Motiv liegen könnte, den Beschuldig- ten zu Unrecht zu belasten. Festzuhalten ist zwar auch, dass diese Streitigkeiten

– zumindest jene, welche von den Beteiligten aktenkundig geschildert wurden – für sich alleine genommen objektiv nicht gravierend waren und an sich, wie der Beschuldigte selbst konkludiert (Urk. 2/1 F/A 28), derart schwere Vorwürfe, wie sie die Privatklägerin gegen den Beschuldigten erhebt, vernünftigerweise nicht wirklich nachvollziehbar erklären können. Aus dem von der Zeugin D._____ glaubhaft geschilderten Vorfall mit den bei ihrem Sohn T._____ aufgefundenen, scheinbar von der Privatklägerin verfassten Droh-Zetteln geht jedoch weiter durchaus eine gewisse Boshaftigkeit der Privatklägerin hervor. Ihr an den Tag ge- legtes, gegen ihren eigenen Cousin gerichtetes Vorgehen ist als perfide zu be- zeichnen und zeigt auch eine gewisse Bereitschaft ihrerseits, zu lügen. Gemäss Aussage der Zeugin E._____ war sodann das von der Privatklägerin gegenüber der Schulpsychologin (Zeugin G._____) geschilderte Ausmass der zu Hause er- lebten Gewalt übertrieben. Weiter ergibt sich aus den Zeugenaussagen der Zeu- ginnen D._____ und E._____, dass der ausserfamiliär erlebte sexuelle Miss- brauch der Mutter, des Onkels und auch der Tante der Privatklägerin wiederholt Thema unter den Schwestern (Zeuginnen D._____ und E._____) war. Es ist durchaus plausibel, dass nicht nur T._____, sondern insbesondere auch die Pri- vatklägerin diese Gespräche zumindest teilweise mitbekommen haben. Mithin war das Thema Missbrauch umständehalber ein grosses und präsentes Thema in der

- 25 - Familie, in welcher wiederum die Privatklägerin aufgrund ihrer eigenen Art schein- bar oftmals, und insbesondere bei ihrem Grossvater, stark angeeckt ist. Die Zeu- gin E._____ hielt sodann fest, die Privatklägerin bereits im Kindergartenalter zu- mindest teilweise hinsichtlich sexueller Themen aufgeklärt zu haben, obschon die Privatklägerin selber ihre sexuelle Aufklärung erst deutlich später verortet hatte. Hinzu kommen die insbesondere von den Zeuginnen übereinstimmend geschil- derten damaligen Probleme der Privatklägerin in der Schule. So bekundete sie nicht nur Mühe mit dem eigentlichen Schulstoff, sondern auch darin, Freunde zu finden und selbige zu behalten, erlebte scheinbar zumindest ein gewisses Mass an Mobbing und war sozial nur wenig integriert. All diese Schwierigkeiten und der bei der Privatklägerin offensichtlich vorhandene, grosse Leidensdruck gerade im vulnerablen Übergangsprozess zwischen Kindheit und Jugend stellen Indizien da- für dar, dass sie anderweitig Aufmerksamkeit und Bestätigung gesucht hat. In An- betracht all dessen ist es nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin gegen- über unbeteiligten Drittpersonen ausserhalb der konfliktbelasteten Familie wahr- heitswidrig einen durch den Beschuldigten – mit welchem sie innerfamiliär schein- bar am stärksten in Konflikt stand – erlebten Übergriff angetönt hat. Dabei ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass es ihr aufgrund ihres kindlichen Alters wohl nicht möglich gewesen wäre, die aus ihren Erzählungen folgenden Konsequenzen genügend abschätzen und antizipieren zu können. Vielmehr erscheint es möglich, dass ihr die Folgen – falls überhaupt – erst zu spät klar wurden, wobei sie dies- falls kaum mehr in der Lage gewesen wäre, die Dinge zu korrigieren. 3.12.Auch bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist aber ohnehin, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festhält (Urk. 43 S. 14 [E. II.6.1.3]), jeden- falls nicht allein auf die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen abzustellen. Vielmehr kommt es alsdann insbesondere auch auf die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen an, d.h. auf deren materiellen Gehalt und inhaltliche Überzeugungskraft. Eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der aussagenden Person vermag nament- lich dann unüberwindbare Zweifel zu wecken, wenn die deponierten Aussagen als solche auch inhaltlich Fragen aufwerfen und die Glaubhaftigkeit kritisch erscheint.

- 26 -

4. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.1. Die Vorinstanz hält fest, dass sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf ein pauschales Bestreiten der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe be- schränke, was sich kaum würdigen lasse (Urk. 43 S. 14 [E. II.6.2], 19 [E. II.6.2.9]). Das ist im Kern zutreffend, bedarf allerdings einer Präzisierung: Wer sich auf den Standpunkt stellt, die erhobenen Vorwürfe seien erfunden und hätten schlicht nicht stattgefunden, dem bleibt naturgemäss nichts anderes übrig, als es bei ei- nem solchen "pauschalen Bestreiten" zu belassen und allenfalls zu spekulieren, warum falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben werden könnten. Eine detail- reiche Schilderung der Geschehnisse oder eine eigentliche "Gegenversion" des relevanten Sachverhalts kann dann nicht geliefert werden. Dass der Beschuldigte die erhobenen Vorwürfe also "nur" pauschal bestreitet, spricht keineswegs gegen seine Version, wonach es nie zu irgendwelchen Übergriffen gekommen sei. Um- gekehrt vermag ein solches Bestreiten aber die Aussagen der Privatklägerin als solche auch nicht von vornherein zu entkräften. 4.2. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorwürfe seien frei erfunden. Er argu- mentiert, es sei unlogisch, dass er es, wenn die Vorwürfe zuträfen, nur ein- bzw. zweimal und nicht viel öfters gemacht haben soll (Urk. 2/1 F/A 11) und dass die Privatklägerin, nachdem er sie angefasst haben soll, dann doch wieder zu ihm ins Bett gekommen sei (Urk. 2/1 F/A 25, 27; Prot. I S. 15). Zudem sieht er sich da- durch entlastet, dass er noch nie ein anderes Kind angefasst habe, obschon oft Kinder (eigene Kinder, Enkelkinder oder andere Kinder) bei ihm übernachtet hät- ten. Er wäre froh, er hätte eine Erklärung, wie es zu einem solchen Vorwurf ge- kommen ist. Doch er bleibe dabei, dass er das nicht gemacht habe (Urk. 2/2 F/A 5; Prot. I S. 15; Prot. II S. 66, 68 ff. und 74). 4.3. Dass bisher – abgesehen von den Anschuldigungen der Privatklägerin – of- fenbar noch nie entsprechende Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben wor- den waren und dass die Privatklägerin ihm "nur" einen (konkreten) Übergriff vor- wirft, entlastet den Beschuldigten nicht per se. Dass sexuelle Übergriffe nur ge- häuft in einer grösseren Vielzahl – quasi von Serientätern – vorkommen sollen, trifft nicht zu. Zudem ist notorisch, dass es eine grosse Dunkelziffer sexueller

- 27 - Übergriffe gibt. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin nach dem behaupteten Übergriff nochmals beim Beschuldigten – allenfalls auch in dessen Bett – über- nachtet hat, spricht nicht grundsätzlich gegen ihre Darstellung, zumal die Privat- klägerin dargelegt hat, dass sie damals die Tragweite und die Bedeutung der Handlungen des Beschuldigten nicht einordnen konnte. Wenn die Privatklägerin den anklagegemässen Berührungen des Beschuldigten damals keine allzu grosse Bedeutung zugemessen hätte, wäre mithin durchaus nachvollziehbar, dass sie sich nicht gegen weitere (Übernachtungs-)Besuche beim Beschuldigten gewehrt hätte. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz darin, dass sich die erwähnten "lo- gischen Herleitungen" des Beschuldigten, mit denen er die Vorwürfe der Privatklä- gerin zu entkräften versucht, als "verdächtige Ablenkungen" erweisen (Urk. 43 S. 19 [E. II.6.2.9]). Die erwähnten Argumente des Beschuldigten mögen zwar teil- weise an der Sache vorbeigehen. Inwiefern darin aber ein "verdächtiges" Verhal- ten des Beschuldigten gesehen werden könnte, das belastend wirkt, ist nicht er- sichtlich. Vielmehr scheint es naheliegend, selber nach einer Begründung zu su- chen, wenn man sich einen – gemäss eigenem Dafürhalten falschen – Vorwurf zu erklären versucht. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen erweisen sich die Aussagen des Be- schuldigten zur familiären Situation und zur Privatklägerin als Person durchaus als glaubhaft. Alleine aufgrund seiner Bestreitung des Tatvorwurfs seine Aussa- gen als unglaubhaft zu würdigen, erweist sich als verfehlt.

- 28 - 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz weist zur Würdigung der Privatklägerin zutreffend darauf hin, dass bei der Würdigung von Kinder-Aussagen stets das Alter, der Entwick- lungsstand und damit einhergehend die unter Umständen (sehr) eingeschränkte intellektuelle Leistungsfähigkeit des Kindes berücksichtigt werden muss (Urk. 43 S. 16 [E. II.2.4], 14 f. [E. II.6.2.1]). Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der behaup- teten Tat erst rund 10-jährig. Ihre Erinnerungen, die sie erst rund drei Jahre später ausgesprochen hat, basieren auf den Wahrnehmungen eines 10-jährigen Kindes, die sich von solchen, die eine erwachsene Person in derselben Situation machen würde, klar unterscheiden. Auch im Zeitpunkt der Einvernahmen war die Privat- klägerin erst 13-jährig. Das ist zweifellos bei der Würdigung ihrer Aussagen zu be- rücksichtigen. Die Privatklägerin schilderte als 13-jähriges Mädchen, dass sie im Tatzeitpunkt nicht realisiert habe, was der Beschuldigte gemacht habe. Es sei ihr zwar "komisch vorgekommen" und sie habe sich dabei "unwohl" gefühlt, aber sie habe nicht gewusst, was er tue. Sie habe nicht gewusst, wieso er das tue und was es für einen Sinn habe, und auch nicht, ob er das dürfe oder nicht. Erst als sie viel später in der Schule Sexualkunde gehabt habe und ihr gesagt worden sei, dass man einen anderen Menschen nicht berühren dürfe, wenn er es nicht wolle, sei ihr klargeworden, dass der Beschuldigte das damals nicht hätte machen dür- fen (Urk. 3/2 F/A 97 f., 184 ff.; Urk. 3/6 F/A 147 ff., 172 ff.). Damit schildert die Pri- vatklägerin einen als solchen nachvollziehbaren kognitiven Prozess einen kindli- chen Entwicklungsschritt, der das damals Erlebte für sie in ein völlig neues Licht rückte. Im Erlebniszeitpunkt verfügte die Privatklägerin noch nicht über diese Kenntnisse bzw. kognitiven Fähigkeiten. Es erstaunt daher nicht, dass ihr die Er- eignisse in der Situation zwar "komisch" vorkamen, dass sie diese damals aber als nicht allzu "schlimm" wahrgenommen hat. Entsprechend verwarf die Vor- instanz das Argument der Verteidigung zu Recht, dass "schlimme Erlebnisse" in der Regel detaillierter in Erinnerung bleiben und dass der fehlende Detailreichtum in den Schilderungen der Privatklägerin folglich dagegen sprechen müsse, dass es sich beim Geschilderten um real Erlebtes handle (Urk. 43 S. 15 f. [E. II.6.2.2]). Indes ist festzuhalten, dass wenn die Privatklägerin die Ereignisse gemessen an ihrem damaligen Erfahrungshorizont subjektiv als nicht allzu "schlimm" empfun-

- 29 - den haben sollte, es nicht per se verwunderlich wäre, dass sie sich im Einvernah- mezeitpunkt nicht mehr an alle Details des Tatabends erinnern konnte. Aus dem- selben Grund wäre es nachvollziehbar, wenn sich die Privatklägerin nach diesem

– wenn auch für sie "komischen" – Erlebnis nicht offen geweigert hätte, weiterhin beim Beschuldigten zu übernachten, zumal sie damals ohnehin darum besorgt war, den Beschuldigten und die weiteren Familienmitglieder nicht weiter zu verär- gern (vgl. Urk. 3/2 F/A 210, 237). Jedoch fällt bei den Aussagen der Privatklägerin dennoch der augenscheinliche und grundsätzliche Mangel an Detaillierung hin- sichtlich des anklagerelevanten Geschehens auf. Die kindliche Wahrnehmung der Privatklägerin zeigt sich zwar in folgendem Detail, auf das die Vorinstanz zu Recht hinweist (Urk. 43 S. 16 [E. II.6.2.4]). Zum Tatabend befragt, schilderte die Privatklägerin in beiden protokollierten Einver- nahmen detailliert ihre Erinnerung an ihre damalige Angst vor einer Tanne, die vor dem Fenster des Kinderzimmers gestanden habe und die mit ihren "komischen Ästen" ausgesehen habe, als hätte sie Augen und würde die Privatklägerin anse- hen. Das sei der Grund gewesen, weshalb sie im Zimmer des Beschuldigten und nicht im Kinderzimmer geschlafen habe (vgl. Urk. 3/2 F/A 50 f.; Urk. 3/6 F/A 31). Dass der Privatklägerin dieses Detail in Erinnerung geblieben ist, während sie an- dere Details rund um das behauptete Tatgeschehen nicht schildern konnte, spricht zwar nicht gegen die These, dass es sich bei ihren Schilderungen um real Erlebtes handelte, sondern kann grundsätzlich auf das kindliche Alter der Privat- klägerin und den Umstand zurückgeführt werden, dass sie der angeblichen Tat- handlung damals keine allzu grosse Bedeutung zugemessen hat. 4.4.2. Es fällt jedoch auf, dass in den Schilderungen der Privatklägerin zum Tat- geschehen Details fehlen und dass sie wiederholt Unsicherheiten in ihren Erinne- rungen ausweist, während sie ihre Erinnerung hinsichtlich der ihr Angst einflös- senden Tanne detailliert schildert. Auch wenn die geschilderten Ereignisse im Ein- vernahmezeitpunkt bereits rund drei Jahre zurücklagen und nach einer längeren Dauer gerade bei Kindern gewisse Erinnerungslücken durchaus zu erwarten sind, fällt auf, dass die Privatklägerin unsicher war, ob der Beschuldigte ihr bzw. sie ihm etwas gesagt habe, als er ins Zimmer kam (Urk. 3/6 F/A 95 f.), ob das Licht einge-

- 30 - schaltet war (Urk. 3/6 F/A 87 f.), ob sie ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle (Urk. 3/2 F/A 102; Urk. 3/6 F/A 44), ob sie Schmerzen gehabt habe (Urk. 3/2 F/A 99; vgl. aber Urk. 3/6 F/A 136 f.) und ob sie sich gewehrt habe (Urk. 3/6 F/A 127 f.), und dass sie sich nicht daran erinnern konnte, ob der Beschuldigte sie bei der Tat gehalten habe (Urk. 3/2 F/A 107), und dass sie keine Angaben zur Dauer bzw. zum Ende der Berührungen machen konnte (Urk. 3/2 F/A 100 f.; Urk. 3/6 F/A 129 f., 143). Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin wird insbesondere dadurch in Frage gestellt, dass sich die Privatklägerin hinsicht- lich der Anzahl möglicher Übergriffe durchaus vage äusserte bzw. sogar wider- sprüchliche Angaben machte (vgl. Urk. 1/1 S. 4 [nur sinngemäss protokollierter Polizeirapport]; Urk. 3/2 F/A 50, 65, 138 ff.; Urk. 3/6 F/A 76 ff., 159 ff., 214 ff.). Die Privatklägerin hatte zwar angegeben, sich konkret nur an einen – nämlich den hier zu beurteilenden – Vorfall erinnern zu können, gab jedoch gleichzeitig an, dass sie "glaube" bzw. es möglich sei, dass Solches auch noch weitere Male vor- gekommen sei. Selbst unter Berücksichtigung des kindlichen Alters der Privatklä- gerin scheint zumindest fraglich, ob die Erinnerungen an allfällige weitere Vorfälle tatsächlich derart verblasst wären, dass sie solche weitere Vorfälle für möglich hält, sich aber nicht konkret daran erinnern kann. Zwar kann es gerade bei ähn- lich gelagerten Vorfällen nach einer gewissen Zeit schwierig sein, diese auseinan- derzuhalten. Jedoch wäre zumindest zu erwarten, dass mit Klarheit die Erinne- rung daran vorläge, ob es sich um einen einzigen, isolierten Vorfall gehandelt hat oder aber ob es zu mehreren Vorfällen gekommen ist. Das Aussageverhalten der Privatklägerin lässt entsprechend Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Schilderun- gen aufkommen. 4.4.3. Die Verteidigung wendet ein, die Privatklägerin sei mit Bezug auf das ei- gentliche Tatgeschehen ausgesprochen wortkarg gewesen und habe nur minima- listisch geantwortet (Urk. 32 S. 5). Zwar mag es der Privatklägerin – im Einver- nahmezeitpunkt ein 13-jähriges Mädchen – unangenehm und peinlich gewesen sein, über sexuelle Themen zu sprechen. Es erstaunt daher nicht, dass sie nur zögerlich und nur auf Nachfragen hin Auskunft gab. In der Einvernahme vom

8. Dezember 2022 gab sie – auf eine offene Frage hin – an, der Beschuldigte habe sie "angefasst", und zwar "unten" (Urk. 3/2 F/A 49 ff.). In der Folge hatte die

- 31 - Privatklägerin Mühe, die Körperstelle – ihre Vagina – zu benennen, an der sie der Beschuldigte angefasst habe. Sie umschrieb es wie folgt: "Beim Po", "vorne", dort, wo "Bisi und Blut" herauskommt (Urk. 3/2 F/A 56 ff.; vgl. auch Urk. 3/6 F/A 35 ff.). Wie die Vorinstanz richtig hervorhebt, zeigt sich darin eine kindliche Scham und sexuelle Unerfahrenheit der Privatklägerin (Urk. 43 S. 14 f. [E. II.6.2.1]). Die Privatklägerin hat in ihrer Schilderung augenscheinlich ihre ei- gene kindliche Ausdrucksweise – ihre eigene Wortwahl – verwendet. Dies vermag jedoch die Hypothese der Verteidigung, die Privatklägerin habe eine Geschichte erfunden, die sie aus Erzählungen ihrer Mutter zum von dieser erlebten Übergriff in der Sprachheilschule in U._____ übernommen habe, nicht zu widerlegen. Denn auch wenn die Darstellung der Privatklägerin auf fremden Erlebnissen und Erzäh- lungen ihrer Mutter basieren sollte, die sie als eigene übernommen hätte, wäre nicht unbedingt eine andere, erwachsenere Ausdrucksweise zu erwarten gewe- sen. 4.4.4. Die Privatklägerin hat in sämtlichen Einvernahmen konstant ausgesagt, sie habe sich, nachdem der Beschuldigte sie an ihrer Vagina angefasst habe, weg- drehen wollen, woraufhin der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, das sei "wichtig für [sie]", und weitergemacht habe. Was der Beschuldigte mit diesen Worten gemeint habe, wisse sie nicht. Es sei für sie "bis heute ein Rätsel" (Urk. 3/2 F/A 93, 103 f.; Urk. 3/6 F/A 45, 121; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3). Bei dieser Schilderung handelt es sich nicht um ein klares Realitätskriterium. Es scheint jedenfalls nicht ausge- schlossen, dass die Privatklägerin auch im Falle einer erfundenen Geschichte im Stande wäre, eine solche angebliche Aussage des Beschuldigten in ihre Erzäh- lung einzubetten, zumal (wie bereits gesagt) jedenfalls nicht auszuschliessen ist, dass die Privatklägerin Gespräche über den innerfamiliär thematisierten sexuellen Missbrauch mitbekommen hat und ihre Schilderungen somit allenfalls einen rea- len, wenn auch nicht selbst erlebten Erlebnishintergrund aufweisen. 4.4.5. Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass die von der Privatklägerin gel- tend gemachten Erinnerungslücken im vorliegenden Kontext für ihre Glaubhaftig- keit sprechen. Dem kann so nicht zugestimmt werden. Ein Kind, das den geschil- derten Tathergang erfunden hätte, wäre nicht zwingend bemüht, eine möglichst

- 32 - lückenlose Geschichte zu präsentieren, nachdem gerade bei einem Kind nicht zu erwarten ist, dass es – aus Erwachsenensicht auffällige – Lücken erkennen würde und zu füllen versuchte. Zwar belastet die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig, sondern verneint an zahlreichen Stellen auf entsprechende Nachfra- gen hin weitere belastende Momente. Die Privatklägerin stellt klar, dass abgese- hen vom äusserlichen Reiben an ihrer Vagina keine anderen oder schlimmeren Handlungen stattgefunden haben. Der Beschuldigte sei mit seinen Fingern nicht in ihre Scheide eingedrungen (Urk. 3/2 F/A 96; Urk. 3/6 F/A 119 f.). Sie habe (wohl) keine Schmerzen verspürt (Urk. 3/2 F/A 99). Der Beschuldigte habe seinen Penis nicht ausgepackt, sie habe diesen beim betreffenden Vorfall nicht gesehen und auch nicht gespürt (Urk. 3/2 F/A 113 ff.; Urk. 3/6 F/A 153, 156; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3). Diese fehlenden Aggravierungstendenzen sprechen zwar nicht – negativ – gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin, deuten aber auch nicht – positiv – auf einen realen Erlebnishintergrund hin, der zur Wi- derlegung der sog. Nullhypothese herangezogen werden könnte. Sie können auch darauf zurückzuführen sein, dass die Vorwürfe an den Beschuldigten auf keiner selbst erlebten Grundlage beruhen, weshalb es gerade für ein Kind schwie- rig sein dürfte, die Erzählung spontan mit weiteren Details zu füllen. 4.4.6. Schliesslich hat die Vorinstanz auf die Entstehungsgeschichte der von der Privatklägerin erhobenen Belastungen hingewiesen (Urk. 43 S. 17 [E. II.6.2.5]). Die Privatklägerin hat dargelegt, dass ihr überhaupt erst mit dem Sexualkundeun- terricht in der Schule bewusst geworden sei, dass das Verhalten des Beschuldig- ten unrecht war, und dass sie sich letztlich aus Angst, ihrer Schwester oder Cou- sine könnte Ähnliches widerfahren, dazu entschieden habe, den Schulsozialarbei- ter, Herrn H._____, zu informieren. Sie habe grosse Angst davor gehabt, dass ihre Eltern von den Anschuldigungen erfahren könnten, und habe dies solange wie möglich verhindern wollen. Zur Einvernahme vom 8. Dezember 2022 – also rund anderthalb Monate nach der Anzeigeerstattung – erschien die Privatklägerin, ohne dass sie ihre Eltern informiert hätte (vgl. Urk. 3/2 F/A 193 ff., 236 ff.). Ge- mäss der Vorinstanz spricht dies klar gegen die These der Verteidigung, die Pri- vatklägerin wolle sich mit ihren Anschuldigungen in den Mittelpunkt stellen und bei ihren Eltern Mitleid oder Aufmerksamkeit erheischen. Dem ist entgegenzuhalten,

- 33 - dass insbesondere aus den Aussagen der Zeuginnen F._____ und D._____, aber auch aus den Aussagen der Zeugin E._____ hervorgeht, dass das Verhältnis der Privatklägerin zu ihren Eltern bereits früh stark belastet war. So scheint sie nicht nur unter der eingeschränkten gesundheitlichen Verfassung ihrer eigenen Mutter gelitten zu haben, sondern auch wiederholt bei verschiedenen Familienmitglie- dern stark angeeckt zu sein und sich ihren Eltern zunehmend weniger anvertraut zu haben. Angesichts dessen scheint nicht verwunderlich und durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin stattdessen an Drittpersonen (Psychologin, …-Leiterin, Kolleginnen etc.) wandte. Aus den Zeugenbefragungen geht weiter hervor, dass es die Privatklägerin mutmasslich wiederholt mit der Wahrheit nicht ganz genau nahm, dies auch bei harmlosen, gerade im Kindesalter als normal zu bezeichnenden Vorkommnissen wie der Weigerung, ein anderes Kind mitspielen zu lassen. Weiter scheint kaum erklärlich, weshalb die Privatklä- gerin sich nicht genau daran erinnern will, wem sie vom vorliegenden Vorwurf er- zählt haben will und weshalb sie sich dann gemäss Zeugenaussage zwar einer Nachbarin anvertraut haben soll, nicht jedoch ihren scheinbar nächsten Vertrau- enspersonen (Psychologin, Zeugin F._____ als …-Leiterin). Gerade wenn es sich um ein sehr schambehaftetes Thema handelt, wäre vielmehr zu erwarten, dass die Erinnerung daran, wer davon erfahren hat, deutlich ist, und dass die Privatklä- gerin sich nicht einer beliebigen Nachbarin, sondern einer ihr tatsächlich naheste- henden Person anvertraut hätte. Am Wahrheitsgehalt der anfangs äusserst vage ausgesprochenen und auch später nie detailliert und konstant erklärten Hand- lungsvorwürfen gegenüber dem Beschuldigten ergeben sich weiterhin erhebliche Zweifel, selbst wenn da Gericht das junge Alter der Privatklägerin berücksichtigt. Die Indizien, die für eine mögliche Falschbelastung sprechen, verstärken diese Zweifel zusätzlich. 4.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin, wenn auch nicht per se und gesamthaft als unglaubhaft bezeichenbar, so doch zumin- dest nicht glaubhafter sind als jene des Beschuldigten. Es kann nicht ohne ver- nünftige Zweifel angenommen werden, dass die anklagegemässen Schilderungen der Privatklägerin auf ihren eigenen realen Erlebnissen basieren. Auch wenn die tatsächliche (allenfalls kombinierte) Motivlage der Privatklägerin offengelassen

- 34 - werden muss und letztlich unbekannt bleibt, verbleiben im Ergebnis – auch auf- grund der eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Privatklägerin – nicht überwind- bare Zweifel an den von der Privatklägerin getätigten, den Beschuldigten belas- tenden Aussagen. Der Anklagesachverhalt – soweit er Gegenstand der Berufung ist – lässt sich nicht erstellen. Der Beschuldigte ist – gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo – vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin hat im Verfahren adhäsionsweise Zivilforderungen (Scha- denersatz und Genugtuung) gestellt (insb. Urk. 31) und beantragt im Berufungs- verfahren die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73 S. 1). In selbigem wurde die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten festgestellt, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 31. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 43 S. 30).

2. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltend- machung von zivilrechtlichen Ansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 25 f.). Ergänzend dazu ist festzuhal- ten, dass das Gericht materiell über eine anhängig gemacht Zivilklage entschei- det, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Diesfalls müssen die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen An- spruchsgrundlagen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilan- spruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1, m.w.H.). Erfolgt ein Freispruch, ohne dass der Sachverhalt spruchreif ist, wird die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

- 35 -

3. Die Privatklägerin stützt ihre Zivilforderungen auf den Rechtstitel der uner- laubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen – ob absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt. Die Privatklägerin macht (zumindest sinngemäss) geltend, die entsprechenden Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs ergäben sich aus dem anklagegemässen Sach- verhalt (Urk. 31 S. 3 i.V.m. Urk. 73). Nachdem sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen lässt und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, entfällt die Anspruchsgrundlage nach Art. 41 OR. Der Sachverhalt erweist sich damit auch mit Bezug auf den Zivilpunkt als spruchreif und die Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) der Privatklägerin sind abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.

E. 8 Dezember 2022 (Urk. 3/1–4) sowie (parteiöffentlich) am 14. März 2023 (Urk. 3/5–7). Im Untersuchungsverfahren wurden zudem Frau G._____ (Schul- psychologin der Privatklägerin; Urk. 4/1) und Herr H._____ (Schulsozialarbeiter; Urk. 4/2) als Zeugen einvernommen. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der genannten Zeugen im Wesentli- chen zutreffend zusammengefasst (Urk. 43 S. 9 ff. [E. II.5.1–5.3]). Darauf kann hier verwiesen werden. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die im Rapport enthaltene Zusammenfassung der Aussagen der Privatklägerin kein eigentliches Beweismittel im Sinne einer protokollarischen Befragung darstellen,

- 11 - zumal sie weder den Protokollierungsvorschriften nach Art. 78 StPO genügt, noch unter den nötigen Belehrungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 und 3 StPO resp. Art. 181 erfolgt ist. Entsprechend sind diese Aussagen nur eingeschränkt, mithin nur zu Gunsten des Beschuldigten, verwertbar.

E. 12 f.; Prot. II S. 70 f.). Es ist daher vorab die konkrete Familiensituation zu be- leuchten, in der sich die Privatklägerin im Tatzeitraum bzw. im Zeitraum befunden hat, als sie die Vorwürfe erhob.

E. 13 Mai 2024 E. 2.3.3, m.w.H.).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Ja- nuar 2024 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vollumfänglich freigesprochen.
  4. Die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatklägerin werden abgewiesen.
  5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.); Fr. 31.20 Zeugenentschädigung.
  7. Die Kosten des Untersuchungs- und beider gerichtlicher Verfahren, einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  8. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. - 39 -
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben  (§ 54 a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 70 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 40 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Tresch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240288-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Ersatzoberrichter PD Dr. iur. Zogg sowie Gerichtsschrei- berin MLaw Tresch Urteil vom 30. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Beiständin MLaw C._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Januar 2024 (DG230016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. August 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12/6). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 30 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf einer weiteren sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorfahren

- 3 - Fr. 671.00 Auslagen Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 13'600.00 MwSt)

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Vertei- digung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 2) "1) Dispositivziff. 1, Dispositivziff. 3 bis und mit Dispositivziff. 7 sowie Dis- positivziff. 9 des Urteils vom 30. Januar 2024 des Bezirksgerichts Hin- wil (DG230016) seien aufzuheben;

2) Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

3) Es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 für die Dauer der Haft von einem Tag zu entrichten;

4) Die Zivilforderungen der Privatklägerin (Genugtuungs- und Schadener- satzbegehren) seien abzuweisen;

5) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. des Berufungsverfahrens) seien durch die Staatskasse zu tragen;

6) Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen;

7) Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen."

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 51, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Beiständin der Privatklägerin: (Urk. 73 S. 1) "1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Januar 2024 vollumfänglich zu bestäti- gen.

2. Eventualiter sei das Verfahren betreffend die Zivilforderungen (Scha- denersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Der Privatklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten." __________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Januar 2024 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Februar 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 36). Nach am 14. Mai 2024 ergangenem Erhalt des begründeten Urteils (vgl. Urk. 43 [= Urk. 40] und Urk. 41 S. 1) reichte der Beschul- digte mit Eingabe vom 31. Mai 2024 innert der gesetzlichen Frist seine Berufungs- erklärung ein und beantragte die Einvernahme von D._____ als Zeugin (Urk. 44). Sowohl die Privatklägerin (Urk. 52) als auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 51) ha- ben auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet. Die Privatklägerin be- antragte, dass dem Spruchkörper eine Person weiblichen Geschlechts angehören soll und dass sie nicht nochmals einvernommen werde (Urk. 52).

- 5 -

2. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Urk. 60) wurde auf Antrag der Pri- vatklägerin (Urk. 55) die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, während akkreditierte Gerichtsberichterstatter/innen unter Aufla- gen zugelassen wurden. Zudem wurde in Gutheissung des Beweisantrags des Beschuldigten die Zeugeneinvernahme von D._____ (Tante der Privatklägerin und Tochter des Beschuldigten) und von Amtes wegen zusätzlich die Zeugenein- vernahmen von E._____ (Mutter der Privatklägerin und Tochter des Beschuldig- ten) sowie F._____ (… [Freizeitverein]-Leiterin der Privatklägerin) angeordnet. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-)rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). Mit der Berufungserklärung ist dabei verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls be- schränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sa- che selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszule- gen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2; je m.w.H.). Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen in der Berufungserklä- rung vom 31. Mai 2024 (Urk. 44) gegen die Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), die Dispositivziffern 3–7 (Strafe, Vollzug, Tätigkeitsverbot und Zivilansprüche) sowie die Dispositivziffer 9 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils. Nicht angefoch- ten wurden die Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf einer weiteren sexuel-

- 6 - len Handlung mit Kindern). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Ebenfalls nicht explizit angefochten wurde die Dispositivziffer 8 (Kostenfest- setzung). Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch gel- ten für den Fall der Gutheissung indes automatisch auch damit zusammenhän- gende Nebenpunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3, m.w.H.), weshalb im vorlie- genden Berufungsverfahren auch über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu befinden sein wird.

2. Vorfragen wurden keine aufgeworfen (vgl. insb. Prot. II S. 11). Es ist an die- ser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbrin- gen der Parteien ausdrücklich widerlegen muss (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 IV 81 E. 2.2; je m.w.H.).

3. Sofern die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsge- mäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abwei- chen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom

22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme des Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn deren Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage-gegen-Aussage-Kon- stellation") darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt),

- 7 - lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3; 6B_992/2022 vom 17. Fe- bruar 2023 E. 2.3.3; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genü- gen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der einvernomme- nen Person resp. von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 2.3; je m.w.H.). Die Privatklägerin wurde am 8. Dezember 2022 (Urk. 3/1 i.V.m. Urk. 3/2) po- lizeilich und am 14. März 2023 (Urk. 3/5 i.V.m. Urk. 3/6) parteiöffentlich mittels Vi- deobefragung einvernommen. Die zweite Einvernahme fand in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten statt (Urk. 3/6 S. 1). Im Rahmen dieser zweiten Einvernahme erhielten die Erschienenen auch die Möglichkeit zur Stel- lung von Ergänzungsfragen (Urk. 3/6 S. 21 f.). Die beiden Videoeinvernahmen sind einer gerichtlichen Einvernahme der Privatklägerin gleichwertig, da sich die erkennende Kammer aufgrund der Videoaufnahmen einen eigenen Eindruck vom Aussageverhalten der Privatklägerin verschaffen kann. Wie nachfolgend im Rah- men der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, hängt das vorliegende Urteil zudem nicht in allein entscheidender Weise vom Aussageverhalten der Privatklä- gerin, sondern vom Inhalt ihrer Aussagen ab, sowie insbesondere auch von den Aussagen der Zeuginnen und den eigenen Aussagen des Beschuldigten. Eine un- mittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht ist daher nicht erforder- lich, weshalb auf eine Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren ver- zichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1, m.w.H.). Die Sache erweist sich damit als spruchreif.

- 8 - III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Gegenstand der Berufung 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich an einem Abend im Jahre 2019, als die damals rund 10-jährige Privatklägerin in seinem Bett gelegen habe, neben diese ins Bett gelegt, dieser mit einer Hand in die Pyjama-Hose ge- griffen und mit seinen Fingern äusserlich direkt auf der Haut an der Vulva der Pri- vatklägerin gerieben. Als die Privatklägerin sich habe wegdrehen wollen, habe der Beschuldigte zu dieser gesagt, es sei wichtig für sie, und weiter an ihrer Vulva ge- rieben (Urk. 12/6). In diesem Punkt hat die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig gesprochen (Urk. 43 S. 30) und hat dieser Berufung erhoben. 1.2. Die Anklage warf dem Beschuldigten zudem vor, er habe der Privatklägerin auch am folgenden Abend, als diese noch einmal bei ihm übernachtet habe, im gleichen Bett wieder mit der Hand in die Pyjama-Hose gegriffen und mit den Fin- gern an ihrer Vulva gerieben (Urk. 12/6). In diesem Punkt wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen (s. oben, E. II.1). Darauf ist nachfolgend nicht mehr einzugehen.

2. Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung und vorhandene Beweismittel 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltsfest- stellung – insbesondere jene zur Beweis- und Aussagenwürdigung – zutreffend dargestellt (Urk.43 S. [E. II.2]). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen verwiesen werden. 2.1.2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täter- schaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mit- wirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum all- gemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I

- 9 - 242 E. 1.2.1). Die beschuldigte Person hat das Recht, nicht zu ihrer eigenen Ver- urteilung beitragen zu müssen. Folglich schützt das Selbstbelastungsprivileg nicht nur die Freiheit, zu entscheiden, ob sie Aussagen machen will, sondern prinzipiell auch, was sie allenfalls aussagen will. Hat sich die beschuldigte Person entschie- den, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden die Vorwürfe zu bestreiten und da- mit womöglich zu lügen, darf diese Freiheit nicht umgangen werden (BGE 148 IV 205 E. 2.5). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Bei- spiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweige- rungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweige- rungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzu- lässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). 2.1.3. Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhal- ten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiie- ren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je m.w.H.). 2.1.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

- 10 - eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom

17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustel- len ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.). 2.2. Als Beweismittel liegen primär die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1; Urk. 2/2; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 59 ff.) und jene der Privatklägerin im Recht. Die Privatklägerin wurde – nebst einer ersten polizeilichen Befragung vom 3. No- vember 2022, die nur sinngemäss protokolliert wurde (Urk. 1/1 S. 3 f.) – zweimal formell einvernommen, nämlich (ohne Gewährung der Teilnahmerechte) am

8. Dezember 2022 (Urk. 3/1–4) sowie (parteiöffentlich) am 14. März 2023 (Urk. 3/5–7). Im Untersuchungsverfahren wurden zudem Frau G._____ (Schul- psychologin der Privatklägerin; Urk. 4/1) und Herr H._____ (Schulsozialarbeiter; Urk. 4/2) als Zeugen einvernommen. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der genannten Zeugen im Wesentli- chen zutreffend zusammengefasst (Urk. 43 S. 9 ff. [E. II.5.1–5.3]). Darauf kann hier verwiesen werden. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die im Rapport enthaltene Zusammenfassung der Aussagen der Privatklägerin kein eigentliches Beweismittel im Sinne einer protokollarischen Befragung darstellen,

- 11 - zumal sie weder den Protokollierungsvorschriften nach Art. 78 StPO genügt, noch unter den nötigen Belehrungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 und 3 StPO resp. Art. 181 erfolgt ist. Entsprechend sind diese Aussagen nur eingeschränkt, mithin nur zu Gunsten des Beschuldigten, verwertbar. 2.3. An der Berufungsverhandlung wurden neben dem Beschuldigten Frau D._____ (Tante der Privatklägerin und Tochter des Beschuldigten), Frau E._____ (Mutter der Privatklägerin und Tochter des Beschuldigten) sowie Frau F._____ (…-Leiterin der Privatklägerin) als Zeuginnen einvernommen (Prot. II S. 11 ff.).

3. Glaubwürdigkeit und familiärer Hintergrund 3.1. Was die Vorinstanz mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführt (Urk. 43 S. 13 f. [E. II.6.1]), ist grundsätzlich zutref- fend. Eine umfassende Würdigung der Aussagen der Beteiligten, insbesondere jener der Privatklägerin, bedingt vorliegend aber eine vertiefte Auseinanderset- zung mit dem familiären Hintergrund, zumal die Verteidigung unter anderem gel- tend macht, die seit Jahren bestehenden Spannungen und Streitereien innerhalb der Familie sowie die sich allenfalls daraus sowie aus der beginnenden Pubertät ergebenden Probleme in der Schule könnten durchaus ein Motiv für eine Falsch- aussage der Privatklägerin sein, die Privatklägerin könnte ihre Erzählungen über einen sexuellen Missbrauch erfunden haben, um bei ihren Eltern Mitleid zu erwe- cken und sich in den Mittelpunkt zu stellen, oder die Privatklägerin könnte Teile ih- rer Schilderungen aus Berichten von sexuellen Übergriffen übernommen haben, die ihrer Mutter widerfahren seien (Urk. 32 S. 12 f.; Urk. 72 S. 3 ff., insb. S. 3 und 12 f.; Prot. II S. 70 f.). Es ist daher vorab die konkrete Familiensituation zu be- leuchten, in der sich die Privatklägerin im Tatzeitraum bzw. im Zeitraum befunden hat, als sie die Vorwürfe erhob. 3.2. Der Beschuldigte hatte mit seiner verstorbenen Ehefrau vier Kinder, einen (ebenfalls verstorbenen) Sohn (I._____) und drei Töchter, nämlich E._____ (die Mutter der Privatklägerin), D._____ und J._____. Als Familie lebten der Beschul- digte und seine Ehefrau gemeinsam mit den vier Kindern in K._____ und L._____. Vor ungefähr anderthalb Jahrzehnten zog der Beschuldigte an die M._____-str. …

- 12 - in O._____. Im Zeitraum der angeklagten Tat lebte er dort zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn I._____, die beide Ende 2021 innerhalb von sieben Ta- gen verstarben. Anfangs des Jahres 2025 zog er schliesslich alleine nach P._____, wo er zuvor bereits seine Werkstatt hatte (vgl. Urk. 2/1 F/A 8 ff.; Urk. 2/2 F/A 35 f.; Urk. 3/2 F/A 153, 230 ff.; Prot. II S. 59 ff.). 3.3. Die Privatklägerin ist die Tochter von E._____ und Enkelin des Beschuldig- ten. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrer jüngeren Schwes- ter Q._____ an der R._____-str. … in S._____ (Urk. 3/2 F/A 13). Neben der Pri- vatklägerin und deren Schwester Q._____ hat der Beschuldigte drei weitere En- kelkinder, unter anderem T._____ (Sohn von D._____). Die Familien von D._____ und E._____ wohnen nebeneinander. 3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte stellt die Privatklägerin als sture Aussenseiterin dar, die auf ihren Rechten beharre und nur für sich selber schaue. Alle in der Familie hät- ten Probleme mit ihr. Bei ihm (dem Beschuldigten) sei dies am ausgeprägtesten, weil er jeweils direkt sage, was Sache sei. Er sei ein "Polderi" und gehe stur gera- deaus. Auch wenn er nicht mehr so hart sei wie früher, sei er bei der Erziehung strikt und es sei seine Aufgabe gewesen, die Grosskinder zu erziehen. Mit den anderen Grosskindern habe man geschimpft und dann sei das vorbei gewesen – nicht jedoch bei der Privatklägerin (vgl. Urk. 2/1 F/A 21 f.; Urk. 2/2 F/A 14; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 64 ff.). Der Beschuldigte schildert sodann verschiedene Streite- reien, die es zwischen ihm und der Privatklägerin – aber auch zwischen dieser und anderen Familienmitgliedern – gegeben habe. Beispielweise habe seine Schwester die Familie zum Essen eingeladen. Die Privatklägerin sei hingegangen und habe ihrer Tante gesagt, "Ich muss dir die Hand nicht geben". Das sei typisch für die Privatklägerin. Sie habe zwar das Recht dazu, aber solche Dinge würden ihn trotzdem vor den Kopf stossen. Man gehe doch nicht zu Besuch und sage dann so etwas (Prot. II S. 68). 3.4.2. Die Privatklägerin sei bereits zwei, drei Jahre vor Corona nicht mehr gerne zu ihm gekommen. Für ihn sei klar gewesen, dass er zwei, drei Male einfach zu

- 13 - streng gewesen sei und sie deshalb nicht mehr habe kommen wollen. Zudem sei er der Meinung, wenn man etwas mache, dann mache man es richtig oder gar nicht. Das sei bei ihr wahrscheinlich nicht so gut angekommen. Es habe nie ein eigentliches Zerwürfnis gegeben, sondern sie habe ihn einfach nicht mehr geliebt (Prot. II S. 65 f.). Als "Schlüsselerlebnisse" beschreibt er dabei einerseits eine Au- tofahrt, bei der er die Privatklägerin und deren Mutter zu einem Impftermin gefah- ren habe. Die Mutter der Privatklägerin habe in seinem Auto geraucht, was die Privatklägerin gestört und was sie beanstandet habe. Er habe die Privatklägerin daraufhin deutlich zurechtgewiesen. Es sei sein Auto und in seinem Auto sage er, wer was machen dürfe. Sie seien daraufhin aneinander geraten. Er dulde ein sol- ches Verhalten nicht. In solchen Situationen könne er ausflippen. Es hätten alle ihre Rechte, nicht nur die Privatklägerin. Das habe sie nicht eingesehen und sei dann weggelaufen (Urk. 2/1 F/A 11; Urk. 2/2 F/A 14; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 68). Andererseits schilderte er einen gemeinsamen mehrtägigen Ausflug mit allen Kin- dern zu einer Höhle und einer Burgruine. Zur dritten Übernachtung in der Burgru- ine habe die Privatklägerin plötzlich nicht mehr mitkommen wollen, da zwischen- zeitlich ihre Kollegin in ihre Nachbarschaft gezogen sei. Da bereits alles ganz klar abgemacht gewesen sei und er einen "sturen Grind" habe, sei der Ausflug jedoch wie geplant durchgezogen worden und es sei auch schön und "alles super" gewe- sen. Im Nachhinein habe die Privatklägerin dann aber gemeint, es sei "alles Seich" gewesen. Deshalb habe er sie vor ihren Eltern zur Rede gestellt und habe von ihr wissen wollen, was nicht gut gewesen sei. Daraufhin habe sie ein Zeichen gemacht, dass ihr Mund zugebunden sei und es dabei bleibe. In der Folge habe er von ihrer Mutter (seiner Tochter E._____) verlangt, dass die Privatklägerin of- fen Stellung beziehe, was aber nicht geschehen sei. Ab da sei es nicht mehr gleich gewesen wie zuvor und er habe seither zur Privatklägerin und auch zu sei- ner Tochter E._____ keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 66 f.). 3.4.3. Schliesslich habe seine andere Tochter D._____ im Jahre 2022 ein Ge- burtstagsfest für seine Tochter E._____ organisiert. Dort habe die Privatklägerin zwei Kinder dazu gebracht, mit ihr spazieren zu gehen, obschon eigentlich ihr Cousin T._____ mit diesen Kindern hätte spielen können. Es sei daraufhin zu ei- nem Zwist gekommen und die Privatklägerin habe geweint. Er habe sie zum Trost

- 14 - in den Arm nehmen können. Als D._____ gekommen sei, habe die Privatklägerin ihn jedoch weggeschupft und "Lass mich in Ruhe", gesagt. Seither habe er nie wieder einen Ton mit ihr geredet. Heute habe er keine Beziehung mehr zu ihr, wo- bei er nicht sagen könne, ob das von ihr oder von ihm aus komme. Wenn man sich sehe, schauten sie beide, die Privatklägerin und er, aneinander vorbei (Prot. II S. 65 ff.). Sie sei eine Liebe und Herzige, doch er und sie hätten ihre Dif- ferenzen und das könne er nicht wegdiskutieren. Es sei nichts so Gravierendes, aber ihr Denken gehe einfach ganz anders und er könne damit nicht umgehen (Prot. II S. 68). 3.4.4. Der Beschuldigte erwähnt bezüglich der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe den sexuellen Missbrauch, den die Mutter der Privatklägerin in ihrer Kindheit erlitt. Die Mutter der Privatklägerin und deren Bruder, I._____, hätten er- hebliche Sprachprobleme gehabt, weshalb sie in der Primarschulzeit ein Heim (Sprachheilschule) in U._____ besucht hätten. Dort seien beide Kinder sexuell missbraucht worden. In der Folge seien zwar beide Kinder psychiatrisch und psy- chologisch betreut worden, wirklich aufgearbeitet worden seien die Vorfälle aber nicht. Auch in der Familie sei nicht wirklich darüber gesprochen worden (Urk. 2/2 F/A 37 ff.; Prot. I S. 16 f.). Der Beschuldigte führte zunächst aus, er wisse nicht, ob die Privatklägerin Kenntnis vom Missbrauch ihrer Mutter habe (Urk. 2/2 F/A 14). Später machte er geltend, die Privatklägerin habe "ganz sicher" davon gewusst, auch wenn er nicht dabei gewesen sei, als dies mit ihr besprochen wor- den sei (Prot. I S. 19). 3.5. Die Privatklägerin berichtet, dass sie früher oft beim Beschuldigten und bei der Grossmutter übernachtet habe, auch zusammen mit ihrer Schwester Q._____ und ihrem Cousin T._____, der regelmässig – jedes zweite Wochenende – beim Beschuldigten gewesen sei (vgl. Urk. 3/2 F/A 141 ff., 159 ff., 181 ff.). Sie sei im- mer gerne zum Grossvater und der Grossmutter gegangen, habe sich darauf ge- freut (Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Dennoch sagt sie auch aus, mit dem Beschuldigten habe sie (die Privatklägerin) oft Streit gehabt (vgl. etwa Urk. 3/2 F/A 205 ff.). Als Beispiel nennt sie ein Erlebnis im Zusammenhang mit einer Übernachtung auf ei- ner Burgruine, die der Beschuldigte mit ihr, Q._____ und T._____ geplant habe.

- 15 - Sie (die Privatklägerin) habe dem zugestimmt, obwohl sie Angst gehabt habe, und ihre Mutter habe gewusst, dass sie nur mitgehe, um zu verhindern, dass der Be- schuldigte "hässig" werde. Ihre Mutter habe dies dann der Grossmutter und diese dem Beschuldigten erzählt. Dieser sei "hässig" geworden, habe sie beleidigt und nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Sie habe dies schlimm gefunden; es sei zu einem grossen Problem in der Familie geworden. Das Gotti (D._____) sei auch recht "hässig" auf sie gewesen, da diese eine sehr gute Beziehung zum Beschul- digten habe (Urk. 3/2 F/A 154 ff.; Urk. 3/6 F/A 162 ff.). Die Privatklägerin schildert weiter, dass sie auch mit ihren Eltern oft Streit habe und dass die Beziehung zu diesen nicht allzu gut sei. Es habe Zeiten gegeben, da habe sie nach der Schule nicht mehr nach Hause gehen wollen. Das sei jetzt besser. "Im Grund genom- men" habe sie ihre Eltern schon gerne. Das angespannte Verhältnis zu ihren El- tern sei auch der Grund gewesen, weshalb sie zu einer Psychologin – Zeugin G._____ – gegangen sei (Urk. 3/2 F/A 200 ff., 220 ff., 239). Auch mit ihrer Schwester Q._____ habe sie oft Streit (Urk. 3/2 F/A 19 ff.). Ohnehin sei sie dieje- nige, wegen der es immer Streit geben würde; das sagten zumindest alle anderen (Urk. 3/2 F/A 210). Die Privatklägerin führt schliesslich aus, sie sei heute wütend auf den Beschuldigten, habe ihn nicht mehr wirklich gerne und wolle ihn nicht un- bedingt wieder sehen (Urk. 3/2 F/A 169, 208 f.; Urk. 3/6 F/A 207 ff.). Sie habe Angst, dass Derartiges noch einmal passieren könne, vor allem bei ihrer jüngeren Schwester oder bei ihrer Cousine, gerade weil der Beschuldigte nun alleine wohne und die Grossmutter und I._____ nicht mehr hier seien (vgl. Urk. 3/2 F/A 169 ff., 208 ff., 227 ff.). Sie erwarte von der Polizei, dass sie dafür sorge, dass dies nicht noch einmal passieren könne, und dass sie herausfinde, weshalb es passiert sei. Sie wolle "eigentlich schon", dass der Beschuldigte bestraft werde (Urk. 3/2 F/A 234 f.). 3.6. Die Zeugin G._____ führt aus (Urk. 4/1 F/A 8 ff.), die Privatklägerin sei etwa während eines Jahres, ca. von Februar 2021 bis Februar 2022, wöchentlich bei ihr in psychologischer Therapie gewesen. Die Privatklägerin habe damals – ab Beginn der 5. Klasse – an Konzentrationsproblemen gelitten, emotionale Pro- bleme gehabt und sich in der Klasse nicht gut integrieren können. Die Mutter der Privatklägerin sei stationär in einer psychiatrischen Klinik gewesen, was für die

- 16 - Privatklägerin schwierig gewesen sei. G._____ beschreibt die Privatklägerin als wildes, naturnahes, kreatives Mädchen mit verschiedenen Facetten. Sie sei für ihr Alter emotional unreif gewesen, habe sich aber auch reife Gedanken darüber ge- macht, was Recht und Unrecht sei, was man dürfe und was nicht, vor allem die Eltern. Sie habe aufgrund der familiären Verhältnisse sehr belastet gewirkt (Urk. 4/1 F/A 16). In der Schule sei sie nicht gut angekommen. In der Familie sei die Beziehung zu ihrer Schwester Thema gewesen. Die Privatklägerin habe das Gefühl gehabt, die Schwester lüge, stehle ihr Dinge und sei frech. Die Privatklä- gerin habe sich nicht akzeptiert gefühlt in der Familie; sie habe sich anders gefühlt als die anderen. Sie habe gesagt, dass die Eltern zu wenig Zeit für sie gehabt hät- ten. Auch die Erziehungsmethode sei Thema gewesen; es sei viel geschimpft worden und der Vater habe teilweise auch Gewalt angewendet. Auch der Gross- vater sei thematisiert worden. Die Privatklägerin habe diesen als böse, gemein und hinterhältig beschrieben (Urk. 4/1 F/A 17). Weiter habe sie (Zeugin G._____) auch mit der Mutter der Privatklägerin gesprochen. Diese habe ihr unter anderem von einem sexuellen Missbrauch erzählt, den sie in ihrer Kindheit in einem Spra- chinternat erlebt habe. Sie habe zudem von einem Vorfall erzählt, der in der Fami- lie zu einem Kontaktabbruch geführt habe. Die Mutter habe offenbar mit ihren El- tern und ihren Geschwistern während sechs Monaten nicht mehr gesprochen (Urk. 4/1 F/A 18 ff.). Die Mutter der Privatklägerin habe den Beschuldigten eben- falls als stur, gemein und streng beschrieben. Die Beziehung zwischen der Gross- mutter und der Privatklägerin sowie deren Mutter sei deutlich besser gewesen (Urk. 4/1 F/A 21). Sie (Zeugin G._____) habe die Privatklägerin nie als bösartig erlebt (Urk. 4/1 F/A 23). Bei einer Situation habe sie gedacht, dass die Privatklä- gerin fabuliere. Es sei um Verletzungen am Arm gegangen, die sich die Privatklä- gerin offensichtlich selbst zugefügt habe. Da habe sie eine Geschichte erfunden, die nicht habe stimmen können. Die Privatklägerin habe sie da aber nicht angelo- gen, sondern dies aus Selbstschutz erzählt. Auf ihr Nachhaken habe sie dann aber zugegeben, dass sie sich die Abdrücke selbst zugefügt habe (Urk. 4/1 F/A 24 ff.). Die Privatklägerin habe ihr nie konkret von Übergriffen des Beschuldig- ten berichtet, sondern nur, dass etwas mit dem Grossvater gewesen sei, das mit

- 17 - "Distanz" zu tun habe. Das sei etwa im Herbst 2021 gewesen (Urk. 4/1 F/A 18, 28, 30). 3.7. 3.7.1. Die Zeugin F._____ gab vor Schranken an, vom Sommer 2023 bis im Som- mer 2024 die …-Stufenleiterin der Privatklägerin gewesen zu sein und diese be- reits seit ca. drei Jahren zuvor flüchtig aus dem … [Freizeitverein] gekannt zu ha- ben (Prot. II S. 13). Im Sommerlager 2022 habe sich die Privatklägerin an sie ge- wandt und immer wieder z.B. gesagt, dass sie es nicht gerne habe, wenn männli- che Leiter zu nah bei ihr stehen würden. Es sei indes schon vorher so gewesen, dass die Privatklägerin anders als andere Kinder gewesen sei. Nur schon das Da- nebenstehen sei eine Herausforderung für sie gewesen und sie habe Angst vor Berührungen gehabt (Prot. II S. 16). Diese Auffälligkeit und das Anders-Sein sei auch anderen …-Leitern aufgefallen. Q._____, die Schwester der Privatklägerin, sei damals ebenfalls im … [Freizeitverein] gewesen. Sie habe diese Auffälligkeit nicht gehabt (Prot. II S. 23). 3.7.2. Sie wisse, dass die Privatklägerin als Kind immer wieder einmal fürs Wo- chenende und die Ferien beim Grossvater gewesen sei und dort übernachtet habe. Im Sommer 2022 habe die Privatklägerin ihr dann erzählt, dass sie nicht mehr gerne zum Grossvater gehe, nicht mehr gerne dort schlafe, sich aber nicht getraue, es ihrer Mutter zu sagen, da sie Angst habe, dass die Eltern wütend auf sie werden könnten (Prot. II S. 20 f.). Die Privatklägerin habe ihr aber zunächst nichts Genaues gesagt; sie habe die Privatklägerin dann zur Polizei begleitet, weil sie nicht mit den Eltern habe hingehen wollen. Das erste Mal wirklich gehört, was passiert sei, habe sie (Zeugin F._____) erst, als sie die Privatklägerin auf deren Bitte hin am 3. November 2022 zur Polizei in V._____ begleitet habe (Prot. II S. 18). Auch dort habe die Privatklägerin es jedoch nicht genau erklärt, sondern bloss grob beschrieben, dass der Grosspapi sie berührt habe, wo sie es nicht ge- wollt habe, aber nicht genau, wo, wie was etc. (Prot. II S. 19). Genaueres habe sie erst anlässlich der Videobefragung im Dezember 2022 bei der Polizei in Zürich gesagt (Prot. II S. 26).

- 18 - 3.7.3. Nach der allgemeinen Beziehung der Privatklägerin zu ihren Eltern gefragt, führte die Zeugin F._____ aus, die Privatklägerin trage unglaublich viel alleine. Als sie z.B. hingefallen sei und sich das Knie aufgeschürft habe, habe sie sich nicht getraut, es ihrer Mutter zu sagen, da sie sie nicht habe belasten wollen. Stattdes- sen sei sie selber Pflaster und Crème kaufen gegangen und habe sich verarztet (Prot. II S. 21). 3.8. 3.8.1. Die Zeugin D._____ (Tochter des Beschuldigten) bestätigte vor Schranken Differenzen und Spannungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldig- ten. Die beiden seien sehr unterschiedlich und hätten "einfach den Draht zueinan- der" nicht mehr. Bis zur Corona-Zeit sei es zwischen den beiden eigentlich "nor- mal" gewesen. Seit der Übernachtungsgeschichte mit der Burg hätten sie aber nicht mehr die gleiche Einstellung und nicht mehr die gleiche Meinung. Sie selber verstehe jedoch nicht und es sei nicht erklärbar, wie die Privatklägerin dazu komme, solche (anklagegemässe) Vorwürfe zu erheben. Sie könne sich ganz klar nicht vorstellen, dass diese zutreffen würden. Sie selber habe als Kind stets Alb- träume gehabt und habe bis 18-jährig viel bei ihrem Vater (dem Beschuldigten) geschlafen – und es sei nie etwas gewesen (Prot. II S. 30, 37). Die Vorwürfe seien auch erst nach dem Tod ihrer Mutter (Grossmutter der Privatklägerin resp. Ehefrau des Beschuldigten) und ihres Bruders (Onkel der Privatklägerin resp. Sohn des Beschuldigten) herausgekommen. Sie beide hätten mit dem Beschul- digten zusammen gewohnt und hätten reagiert, insbesondere ihr Bruder (Prot. II S. 37 f.). Als ihr Vater (der Beschuldigte) verhaftet worden sei, habe ihr eine Nachbarin, W._____ "W'._____" einmal gesagt, die Privatklägerin habe ihr er- zählt, dass etwas mit dem Grossvater gewesen sei. Aber was genau habe die Pri- vatklägerin der Nachbarin nicht gesagt. Die Nachbarin habe das Gefühl gehabt, er (der Beschuldigte) habe sie (die Privatklägerin) vielleicht angelangt (Prot. II S. 31). 3.8.2. Die Zeugin D._____ erklärte, sie sei die Patentante der Privatklägerin. Frü- her hätten sie es gut gehabt und die Privatklägerin und deren Schwester Q._____ seien oftmals zum Essen zu ihr gekommen und um mit ihrem Sohn T._____ zu spielen. Doch mit der Zeit habe es zu kriseln begonnen, es sei zu immer mehr

- 19 - Reibereien gekommen und sie und die Privatklägerin seien immer mehr aneinan- der geraten. Angefangen habe dies mit der Corona-Zeit. Da habe die Privatkläge- rin begonnen, ihr zu sagen, was sie in ihrer eigenen Wohnung machen dürfe oder nicht. Dies habe sie sich nicht gefallen lassen. Auch habe sie die Privatklägerin teilweise beobachtet, wie diese T._____ draussen beim gemeinsamen Spiel habe sagen wollen, was er dürfe. So habe sie ihm beispielsweise gesagt, er müsse auf- räumen helfen, obschon sie ihn zuvor nicht habe mitspielen lassen und sie des- halb alleine hätte aufräumen müssen. Sie habe der Privatklägerin dann gesagt, dass das so nicht gehe (Prot. II S. 27). Daraufhin sei die Privatklägerin weinend zu ihrer Mutter E._____ gelaufen und habe ihr erzählt, sie (Zeugin D._____) sei gemein gewesen. Als sie rüber sei, um mit der Privatklägerin zu reden, habe diese vor ihrer Mutter E._____ behauptet, das mit T._____ stimme nicht. Sie habe ihn mitspielen lassen, aber er habe nicht gewollt. Als E._____ das Zimmer verlas- sen habe, habe die Privatklägerin ihr gestanden, sie habe nicht die Wahrheit sa- gen können, weil sonst ihre Freundin sauer auf sie sei. Wenn sie merke, dass sie im Nachteil sei, könne die Privatklägerin es also "schon umdrehen" (Prot. II S. 35 f.). Dies sei mehrmals vorgekommen. Als T._____ in der vierten Klasse ge- wesen sei und die Privatklägerin in der sechsten, sei T._____ immer verstörter geworden und habe Albträume gehabt. Sie habe beim Wäsche-Machen Zettel- chen in der Hose von T._____ gefunden, auf welchen der Sandmann oder "Body- man" ihn mit "Ich finde dich immer", "Ich weiss, wo du wohnst", "Ich sehe dich auf dem Nachhauseweg laufen", u.ä bedroht habe (Prot. II S. 36, 38). T._____ habe ihr gesagt, einen Zettel habe er unter seinem Tisch gefunden, die anderen habe alle B._____ gefunden (Prot. II S. 36). Sie (Zeugin D._____) aber habe die Hand- schrift der Privatklägerin zweifelsfrei erkannt und habe ihren Sohn beruhigt. Die Privatklägerin jedoch habe steif und fest behauptet, die Zettel nicht geschrieben zu haben, und sei davongelaufen. Das sei ihre Masche: Beleidigt-Sein und Da- vonlaufen (Prot. II S. 35 f., 38 f.). 3.8.3. Während die Privatklägerin und ihre Mutter E._____ es eigentlich gut mit- einander hätten, habe sie sich manchmal gefragt, wer von den beiden die Mutter sei. Die Privatklägerin habe ihr (der eigenen Mutter) teilweise gesagt, was diese dürfe und was nicht, beispielsweise beim Rauchen oder in den gemeinsamen Fe-

- 20 - rien beim Essen, sodass man letztlich dahin essen gegangen sei, wo die Privat- klägerin hingewollt habe. Das wiederum habe zu Knatsch zwischen ihr selber und ihrer Schwester E._____ geführt, da sie ihr gesagt habe, sie dürfe das nicht zulas- sen und müsse sich auch einmal durchsetzen (Prot. II S. 34 f.). 3.8.4. Anlässlich des von ihr für ihre Schwester E._____ veranstalteten Geburts- tagsfests im Oktober 2022 habe es dann einen Riesenknall zwischen ihr und der Privatklägerin gegeben. Denn ihr Sohn T._____ habe nicht mitgedurft, als die Pri- vatklägerin mit zwei anderen Kindern weggegangen sei. Als sie die Privatklägerin darauf angesprochen habe, habe diese sofort gesagt, sie sei gemein. Als sie ihr dann gesagt habe, das gehe nicht, habe die Privatklägerin erwidert, es sei das Fest ihrer Mutter E._____, woraufhin sie der Privatklägerin zurückgegeben habe, dass es aber noch immer bei ihr zu Hause und dies ihre Wohnung sei. Danach sei es zwischen ihnen nicht mehr gegangen. Sie habe es noch eine Weile lang versucht, aber die Privatklägerin habe abgeblockt. Schliesslich habe sie der Pri- vatklägerin gesagt, sie wolle vorläufig keinen Kontakt mehr. Seither hätten sie kei- nen Kontakt mehr (Prot. II S. 26 ff.). 3.8.5. Die Privatklägerin sei schulisch nicht gut unterwegs gewesen und habe teil- weise erzählt, dass sie in der Schule geneckt werde und nicht gerade die Belieb- teste sei. Sie sei manchmal zu ihr Mathe lernen gekommen, habe dann aber auf einmal auch nicht mehr kommen wollen (Prot. II S. 33 f.). 3.8.6. Die Zeugin D._____ gab an, sie und ihre Schwester E._____ hätten viel über den von E._____, dem gemeinsamen Bruder I._____ und auch ihr selber er- lebten sexuellen Missbrauch geredet. Während ihre Geschwister in der Sprach- heilschule missbraucht worden seien, habe sie selber sexuellen Missbrauch durch ihren Bruder erlebt. Sie wisse zwar nicht, ob E._____ auch mit den Kindern direkt darüber geredet habe, obschon sie sie wohl bereits früh, ca. im Alter von acht Jahren, aufgeklärt habe. Die Kinder hätten diese Gespräche aber teilweise schon mitbekommen. So hätten sie und E._____ bei einem der Gespräche an- fangs des Jahres 2022 gemeint, die Kinder seien im Zimmer. Aber es seien halt Kinder und man wisse nie und so sei sie selber danach von ihrem Sohn T._____ darauf angesprochen worden (Prot. II S. 36 f., 39 f.).

- 21 - 3.8.7. Bis zu der ganzen vorliegenden Geschichte hätten sie und ihre Schwester ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Als ihr Vater [der Beschuldigte] verhaftet worden sei, habe E._____ den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sie könne nicht sagen, wes- halb genau. Sie nehme an, E._____ wolle einfach nicht mehr mit ihr reden; sie schaue sie nicht einmal mehr an (Prot. II S. 31 f.). 3.9. 3.9.1. Die Zeugin E._____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, ihr Mann und sie hätten von den Vorwürfen das erste Mal am 16. Dezember 2022 gehört, als ihnen die KESB die Angelegenheit eröffnet habe (Prot. II S. 43). Zu ih- rem Mann (Vater der Privatklägerin) befragt, sagte sie aus, er könne stur sein und eine gewisse Strenge müsse man haben (Prot. II S. 57). Von den gemäss Akten durch die Privatklägerin geschilderten Ohrfeigen habe sie erst durch die KESB er- fahren. Sie selber sei nie dabei gewesen. Es habe vielleicht einmal einen "Füdli- klaps" gegeben. Aber sie und ihr Mann hätten eigentlich nie geschlagen und die von der Privatklägerin geschilderten Ohrfeigen habe es so nicht gegeben (Prot. II S. 54). Auch ihr eigener Vater, der Beschuldigte, sei stur und wenn er schlecht drauf sei, könne er wütend werden und ausrufen. Als sie Kind gewesen sei, habe er teilweise auch handgreiflich werden können, aber nicht ihr gegenüber. Sie glaube auch nicht, dass er ihren eigenen Kindern gegenüber handgreiflich gewor- den sei (Prot. II S. 46). Angesprochen auf die scheinbar von der Privatklägerin ge- tätigte Aussage, der Beschuldigte sei böse, gemein und hinterhältig, meinte sie, das sei das, was sie selber gesagt habe: Wenn er schlecht drauf gewesen sei, dann hätten die Kinder eigentlich nichts richtig machen können (Prot. II S. 56). Seit einem Gespräch bei der KESB habe sie keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr. Zuvor sei ihr Verhältnis eigentlich gut gewesen (Prot. II S. 46). 3.9.2. Auch zu ihrer Schwester D._____ (Zeugin D._____) habe sie eigentlich kei- nen Kontakt mehr. Den Kontakt zu den beiden (ihrem Vater und ihrer Schwester) habe sie nicht mehr, da sie zu ihrer Tochter stehe und es nicht mit sich vereinba- ren könne, gleichzeitig sagen zu müssen, diese lüge (Prot. II S. 45 ff.).

- 22 - 3.9.3. Ihr eigenes Verhältnis zur Privatklägerin sei in der Zwischenzeit wieder "ganz gut". Sie hätten es lange gut gehabt und die Privatklägerin sei offen gewe- sen. In der Oberstufe habe sie begonnen, sich zurückzuziehen und sei verschlos- sener geworden. Wieder gut hätten sie es, seit die Privatklägerin vom 12. Dezem- ber 2024 bis 12. März 2025 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, AA._____ [Station] in AB._____, gewesen sei und sie mit der Privatklägerin dar- über geredet habe, dass diese sich vor ihrer eigenen Familie zurückgezogen und sich nicht akzeptiert gefühlt habe (Prot. II S. 46 f., 53 ff.). 3.9.4. In der Schule sei die Privatklägerin bis zur vierten Klasse relativ offen ge- wesen. In der fünften Klasse habe sie Probleme entwickelt, da sie andere Interes- sen gehabt habe und nicht immer draussen gewesen sei. Sie habe ihre Kollegen verloren und sei in der Schule nicht mehr mitgekommen. Auch habe sie Mühe mit dem Lehrer bekommen und habe vieles nicht verstanden. Gemäss der Privatklä- gerin sei es einfach "der falsche Lehrer" gewesen. Sie habe individuelle Lernför- derung erhalten und im Rechnen separat ein bisschen etwas gemacht. Seitdem anfangs der Oberstufe, ca. im Jahre 2022, festgestellt worden sei, dass sie eine Aufmerksamkeitsstörung habe, nehme sie Ritalin (Prot. II S. 54 ff.). 3.9.5. Vorfälle, bei welchen die Privatklägerin eine Geschichte umgedreht oder nicht die Wahrheit gesagt habe, habe es keine gegeben. Der von der Zeugin D._____ erwähnte Vorfall mit den Zetteln sage ihr nichts (Prot. II S. 53 ff.). 3.9.6. Mit ihren Kindern habe sie nie über ihren eigenen Missbrauch geredet. Ih- res Wissens nach hätten die Kindern es nicht mitbekommen, wenn sie mit ihrer Schwester über ihren eigenen Missbrauch gesprochen habe. Sie habe die Privat- klägerin auch "nicht wirklich" über das Thema Sexualität aufgeklärt, bevor dies in der Schule thematisiert worden sei. Sie habe ihr jedoch bereits im Kindergartenal- ter beigebracht, dass ihr Körper ihr gehöre und niemand das Recht habe, sie ge- gen ihren Willen anzufassen (Prot. II S. 51 ff.). 3.9.7. Von den vorliegenden Vorwürfen habe sie am 16. Dezember 2022 zum ers- ten Mal gehört, als sie von der KESB erfahren habe, dass eine sexuelle Belästi- gung vorgefallen sei und ihre Tochter B._____ (die Privatklägerin) Strafanzeige

- 23 - erhoben habe (Prot. II S. 43 f.). Danach habe die Privatklägerin ihr bloss gesagt, sie hoffe, ihre Mutter sei nicht böse auf sie, weil es ihr Vater (der Grossvater der Privatklägerin) sei (Prot. II S. 45). Auf die Frage, ob ihr gar nichts (sc. an B._____) aufgefallen sei, antwortete die Zeugin, sie habe damals schon das Gefühl gehabt, irgendetwas stimme nicht. Auf einmal habe die Privatklägerin nicht mehr zum Grossvater gewollt. Davor sei sie eigentlich immer gerne zu ihm gegangen. Aber die Privatklägerin sei im Teenageralter gewesen und sie (Zeugin E._____) habe nicht gewusst, ob es einfach daran liege. Sie und ihr Mann hätten die Privatkläge- rin dann trotzdem jeweils zum Beschuldigten geschickt, auch zum Übernachten, worauf die Privatklägerin "eigentlich ganz normal" reagiert habe. Dann habe Co- rona begonnen und es habe "so oder so Lämpen" gegeben, wegen der Ge- schichte mit der Burgruine. Sie selber sei dann bis im Oktober 2020 in der Psych- iatrie gewesen (Prot. II S. 48 ff.). Ihre andere Tochter Q._____ habe weiterhin zum Grossvater gewollt und bis im Dezember 2022 auch bei ihm übernachtet. Ab da habe sie ihre Kinder nicht mehr zu ihm gehen lassen, da sie von den Vorwür- fen erfahren habe (Prot. II S. 49, 58). Genaueres hätten sie und ihr Mann jedoch erst Ende des Jahres 2024 durch die Privatklägerin persönlich bei einem gemein- samen Essen erfahren. Da habe diese unter Tränen erzählt, ihr Grossvater (der Beschuldigte) habe sie angefasst und weitergemacht, obschon sie Stopp gesagt habe. Er habe ihr sinngemäss gesagt, wenn sie erwachsen sei, werde sie froh darum sein, diese Erfahrung bereits gemacht zu haben (Prot. II S. 44). 3.10.Alle von der hiesigen Kammer befragten Zeuginnen sagten authentisch und glaubhaft aus. Sie erklärten nachvollziehbar, wie ihre Beziehung zu den Prozess- parteien im Tatzeitpunkt war und wie sie heute ist, resp. was zur Entwicklung in die heutige Situation führte. Die Aussagen erscheinen frei von unnötigen Belas- tungen. Insbesondere die Aussage der Zeugin F._____ verdeutlichte anschaulich und glaubhaft, wie es zum vorliegenden Strafverfahren kam und dass ganz am Anfang überhaupt kein konkreter Tatvorwurf vorlag. Zu diesem konnten sich auch die beiden anderen Zeuginnen insofern nicht aus eigener Wahrnehmung äussern, da sie die Vorwürfe erst nach der Verhaftung des Beschuldigten erfuhren.

- 24 - 3.11.Zusammenfassend kann aufgrund der diesbezüglich weitgehend überein- stimmenden Darstellung aller Beteiligten festgehalten werden, dass die familiären Verhältnisse, in denen die Privatklägerin aufwuchs, augenscheinlich sehr stark belastet waren. Zu ihren Eltern hatte sie offenbar eine konfliktreiche Beziehung, die nicht von Geborgenheit, Vertrauen und Stabilität geprägt war. Auch die Bezie- hung zum Beschuldigten und weiteren nächsten Familienangehörigen war nicht gut. Es gab stattdessen oft Streitereien, wobei die Privatklägerin innerhalb der ei- genen Familie offenbar als schwieriges Kind – und oft auch als Verursacherin der Streitigkeiten – wahrgenommen wurde. Die Privatklägerin spricht negativ über den Beschuldigten, empfindet ihm gegenüber Wut und möchte, dass er bestraft wird. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vor diesem Hinter- grund festzuhalten, dass darin durchaus ein Motiv liegen könnte, den Beschuldig- ten zu Unrecht zu belasten. Festzuhalten ist zwar auch, dass diese Streitigkeiten

– zumindest jene, welche von den Beteiligten aktenkundig geschildert wurden – für sich alleine genommen objektiv nicht gravierend waren und an sich, wie der Beschuldigte selbst konkludiert (Urk. 2/1 F/A 28), derart schwere Vorwürfe, wie sie die Privatklägerin gegen den Beschuldigten erhebt, vernünftigerweise nicht wirklich nachvollziehbar erklären können. Aus dem von der Zeugin D._____ glaubhaft geschilderten Vorfall mit den bei ihrem Sohn T._____ aufgefundenen, scheinbar von der Privatklägerin verfassten Droh-Zetteln geht jedoch weiter durchaus eine gewisse Boshaftigkeit der Privatklägerin hervor. Ihr an den Tag ge- legtes, gegen ihren eigenen Cousin gerichtetes Vorgehen ist als perfide zu be- zeichnen und zeigt auch eine gewisse Bereitschaft ihrerseits, zu lügen. Gemäss Aussage der Zeugin E._____ war sodann das von der Privatklägerin gegenüber der Schulpsychologin (Zeugin G._____) geschilderte Ausmass der zu Hause er- lebten Gewalt übertrieben. Weiter ergibt sich aus den Zeugenaussagen der Zeu- ginnen D._____ und E._____, dass der ausserfamiliär erlebte sexuelle Miss- brauch der Mutter, des Onkels und auch der Tante der Privatklägerin wiederholt Thema unter den Schwestern (Zeuginnen D._____ und E._____) war. Es ist durchaus plausibel, dass nicht nur T._____, sondern insbesondere auch die Pri- vatklägerin diese Gespräche zumindest teilweise mitbekommen haben. Mithin war das Thema Missbrauch umständehalber ein grosses und präsentes Thema in der

- 25 - Familie, in welcher wiederum die Privatklägerin aufgrund ihrer eigenen Art schein- bar oftmals, und insbesondere bei ihrem Grossvater, stark angeeckt ist. Die Zeu- gin E._____ hielt sodann fest, die Privatklägerin bereits im Kindergartenalter zu- mindest teilweise hinsichtlich sexueller Themen aufgeklärt zu haben, obschon die Privatklägerin selber ihre sexuelle Aufklärung erst deutlich später verortet hatte. Hinzu kommen die insbesondere von den Zeuginnen übereinstimmend geschil- derten damaligen Probleme der Privatklägerin in der Schule. So bekundete sie nicht nur Mühe mit dem eigentlichen Schulstoff, sondern auch darin, Freunde zu finden und selbige zu behalten, erlebte scheinbar zumindest ein gewisses Mass an Mobbing und war sozial nur wenig integriert. All diese Schwierigkeiten und der bei der Privatklägerin offensichtlich vorhandene, grosse Leidensdruck gerade im vulnerablen Übergangsprozess zwischen Kindheit und Jugend stellen Indizien da- für dar, dass sie anderweitig Aufmerksamkeit und Bestätigung gesucht hat. In An- betracht all dessen ist es nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin gegen- über unbeteiligten Drittpersonen ausserhalb der konfliktbelasteten Familie wahr- heitswidrig einen durch den Beschuldigten – mit welchem sie innerfamiliär schein- bar am stärksten in Konflikt stand – erlebten Übergriff angetönt hat. Dabei ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass es ihr aufgrund ihres kindlichen Alters wohl nicht möglich gewesen wäre, die aus ihren Erzählungen folgenden Konsequenzen genügend abschätzen und antizipieren zu können. Vielmehr erscheint es möglich, dass ihr die Folgen – falls überhaupt – erst zu spät klar wurden, wobei sie dies- falls kaum mehr in der Lage gewesen wäre, die Dinge zu korrigieren. 3.12.Auch bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist aber ohnehin, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festhält (Urk. 43 S. 14 [E. II.6.1.3]), jeden- falls nicht allein auf die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen abzustellen. Vielmehr kommt es alsdann insbesondere auch auf die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen an, d.h. auf deren materiellen Gehalt und inhaltliche Überzeugungskraft. Eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der aussagenden Person vermag nament- lich dann unüberwindbare Zweifel zu wecken, wenn die deponierten Aussagen als solche auch inhaltlich Fragen aufwerfen und die Glaubhaftigkeit kritisch erscheint.

- 26 -

4. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.1. Die Vorinstanz hält fest, dass sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf ein pauschales Bestreiten der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe be- schränke, was sich kaum würdigen lasse (Urk. 43 S. 14 [E. II.6.2], 19 [E. II.6.2.9]). Das ist im Kern zutreffend, bedarf allerdings einer Präzisierung: Wer sich auf den Standpunkt stellt, die erhobenen Vorwürfe seien erfunden und hätten schlicht nicht stattgefunden, dem bleibt naturgemäss nichts anderes übrig, als es bei ei- nem solchen "pauschalen Bestreiten" zu belassen und allenfalls zu spekulieren, warum falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben werden könnten. Eine detail- reiche Schilderung der Geschehnisse oder eine eigentliche "Gegenversion" des relevanten Sachverhalts kann dann nicht geliefert werden. Dass der Beschuldigte die erhobenen Vorwürfe also "nur" pauschal bestreitet, spricht keineswegs gegen seine Version, wonach es nie zu irgendwelchen Übergriffen gekommen sei. Um- gekehrt vermag ein solches Bestreiten aber die Aussagen der Privatklägerin als solche auch nicht von vornherein zu entkräften. 4.2. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorwürfe seien frei erfunden. Er argu- mentiert, es sei unlogisch, dass er es, wenn die Vorwürfe zuträfen, nur ein- bzw. zweimal und nicht viel öfters gemacht haben soll (Urk. 2/1 F/A 11) und dass die Privatklägerin, nachdem er sie angefasst haben soll, dann doch wieder zu ihm ins Bett gekommen sei (Urk. 2/1 F/A 25, 27; Prot. I S. 15). Zudem sieht er sich da- durch entlastet, dass er noch nie ein anderes Kind angefasst habe, obschon oft Kinder (eigene Kinder, Enkelkinder oder andere Kinder) bei ihm übernachtet hät- ten. Er wäre froh, er hätte eine Erklärung, wie es zu einem solchen Vorwurf ge- kommen ist. Doch er bleibe dabei, dass er das nicht gemacht habe (Urk. 2/2 F/A 5; Prot. I S. 15; Prot. II S. 66, 68 ff. und 74). 4.3. Dass bisher – abgesehen von den Anschuldigungen der Privatklägerin – of- fenbar noch nie entsprechende Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben wor- den waren und dass die Privatklägerin ihm "nur" einen (konkreten) Übergriff vor- wirft, entlastet den Beschuldigten nicht per se. Dass sexuelle Übergriffe nur ge- häuft in einer grösseren Vielzahl – quasi von Serientätern – vorkommen sollen, trifft nicht zu. Zudem ist notorisch, dass es eine grosse Dunkelziffer sexueller

- 27 - Übergriffe gibt. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin nach dem behaupteten Übergriff nochmals beim Beschuldigten – allenfalls auch in dessen Bett – über- nachtet hat, spricht nicht grundsätzlich gegen ihre Darstellung, zumal die Privat- klägerin dargelegt hat, dass sie damals die Tragweite und die Bedeutung der Handlungen des Beschuldigten nicht einordnen konnte. Wenn die Privatklägerin den anklagegemässen Berührungen des Beschuldigten damals keine allzu grosse Bedeutung zugemessen hätte, wäre mithin durchaus nachvollziehbar, dass sie sich nicht gegen weitere (Übernachtungs-)Besuche beim Beschuldigten gewehrt hätte. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz darin, dass sich die erwähnten "lo- gischen Herleitungen" des Beschuldigten, mit denen er die Vorwürfe der Privatklä- gerin zu entkräften versucht, als "verdächtige Ablenkungen" erweisen (Urk. 43 S. 19 [E. II.6.2.9]). Die erwähnten Argumente des Beschuldigten mögen zwar teil- weise an der Sache vorbeigehen. Inwiefern darin aber ein "verdächtiges" Verhal- ten des Beschuldigten gesehen werden könnte, das belastend wirkt, ist nicht er- sichtlich. Vielmehr scheint es naheliegend, selber nach einer Begründung zu su- chen, wenn man sich einen – gemäss eigenem Dafürhalten falschen – Vorwurf zu erklären versucht. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen erweisen sich die Aussagen des Be- schuldigten zur familiären Situation und zur Privatklägerin als Person durchaus als glaubhaft. Alleine aufgrund seiner Bestreitung des Tatvorwurfs seine Aussa- gen als unglaubhaft zu würdigen, erweist sich als verfehlt.

- 28 - 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz weist zur Würdigung der Privatklägerin zutreffend darauf hin, dass bei der Würdigung von Kinder-Aussagen stets das Alter, der Entwick- lungsstand und damit einhergehend die unter Umständen (sehr) eingeschränkte intellektuelle Leistungsfähigkeit des Kindes berücksichtigt werden muss (Urk. 43 S. 16 [E. II.2.4], 14 f. [E. II.6.2.1]). Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der behaup- teten Tat erst rund 10-jährig. Ihre Erinnerungen, die sie erst rund drei Jahre später ausgesprochen hat, basieren auf den Wahrnehmungen eines 10-jährigen Kindes, die sich von solchen, die eine erwachsene Person in derselben Situation machen würde, klar unterscheiden. Auch im Zeitpunkt der Einvernahmen war die Privat- klägerin erst 13-jährig. Das ist zweifellos bei der Würdigung ihrer Aussagen zu be- rücksichtigen. Die Privatklägerin schilderte als 13-jähriges Mädchen, dass sie im Tatzeitpunkt nicht realisiert habe, was der Beschuldigte gemacht habe. Es sei ihr zwar "komisch vorgekommen" und sie habe sich dabei "unwohl" gefühlt, aber sie habe nicht gewusst, was er tue. Sie habe nicht gewusst, wieso er das tue und was es für einen Sinn habe, und auch nicht, ob er das dürfe oder nicht. Erst als sie viel später in der Schule Sexualkunde gehabt habe und ihr gesagt worden sei, dass man einen anderen Menschen nicht berühren dürfe, wenn er es nicht wolle, sei ihr klargeworden, dass der Beschuldigte das damals nicht hätte machen dür- fen (Urk. 3/2 F/A 97 f., 184 ff.; Urk. 3/6 F/A 147 ff., 172 ff.). Damit schildert die Pri- vatklägerin einen als solchen nachvollziehbaren kognitiven Prozess einen kindli- chen Entwicklungsschritt, der das damals Erlebte für sie in ein völlig neues Licht rückte. Im Erlebniszeitpunkt verfügte die Privatklägerin noch nicht über diese Kenntnisse bzw. kognitiven Fähigkeiten. Es erstaunt daher nicht, dass ihr die Er- eignisse in der Situation zwar "komisch" vorkamen, dass sie diese damals aber als nicht allzu "schlimm" wahrgenommen hat. Entsprechend verwarf die Vor- instanz das Argument der Verteidigung zu Recht, dass "schlimme Erlebnisse" in der Regel detaillierter in Erinnerung bleiben und dass der fehlende Detailreichtum in den Schilderungen der Privatklägerin folglich dagegen sprechen müsse, dass es sich beim Geschilderten um real Erlebtes handle (Urk. 43 S. 15 f. [E. II.6.2.2]). Indes ist festzuhalten, dass wenn die Privatklägerin die Ereignisse gemessen an ihrem damaligen Erfahrungshorizont subjektiv als nicht allzu "schlimm" empfun-

- 29 - den haben sollte, es nicht per se verwunderlich wäre, dass sie sich im Einvernah- mezeitpunkt nicht mehr an alle Details des Tatabends erinnern konnte. Aus dem- selben Grund wäre es nachvollziehbar, wenn sich die Privatklägerin nach diesem

– wenn auch für sie "komischen" – Erlebnis nicht offen geweigert hätte, weiterhin beim Beschuldigten zu übernachten, zumal sie damals ohnehin darum besorgt war, den Beschuldigten und die weiteren Familienmitglieder nicht weiter zu verär- gern (vgl. Urk. 3/2 F/A 210, 237). Jedoch fällt bei den Aussagen der Privatklägerin dennoch der augenscheinliche und grundsätzliche Mangel an Detaillierung hin- sichtlich des anklagerelevanten Geschehens auf. Die kindliche Wahrnehmung der Privatklägerin zeigt sich zwar in folgendem Detail, auf das die Vorinstanz zu Recht hinweist (Urk. 43 S. 16 [E. II.6.2.4]). Zum Tatabend befragt, schilderte die Privatklägerin in beiden protokollierten Einver- nahmen detailliert ihre Erinnerung an ihre damalige Angst vor einer Tanne, die vor dem Fenster des Kinderzimmers gestanden habe und die mit ihren "komischen Ästen" ausgesehen habe, als hätte sie Augen und würde die Privatklägerin anse- hen. Das sei der Grund gewesen, weshalb sie im Zimmer des Beschuldigten und nicht im Kinderzimmer geschlafen habe (vgl. Urk. 3/2 F/A 50 f.; Urk. 3/6 F/A 31). Dass der Privatklägerin dieses Detail in Erinnerung geblieben ist, während sie an- dere Details rund um das behauptete Tatgeschehen nicht schildern konnte, spricht zwar nicht gegen die These, dass es sich bei ihren Schilderungen um real Erlebtes handelte, sondern kann grundsätzlich auf das kindliche Alter der Privat- klägerin und den Umstand zurückgeführt werden, dass sie der angeblichen Tat- handlung damals keine allzu grosse Bedeutung zugemessen hat. 4.4.2. Es fällt jedoch auf, dass in den Schilderungen der Privatklägerin zum Tat- geschehen Details fehlen und dass sie wiederholt Unsicherheiten in ihren Erinne- rungen ausweist, während sie ihre Erinnerung hinsichtlich der ihr Angst einflös- senden Tanne detailliert schildert. Auch wenn die geschilderten Ereignisse im Ein- vernahmezeitpunkt bereits rund drei Jahre zurücklagen und nach einer längeren Dauer gerade bei Kindern gewisse Erinnerungslücken durchaus zu erwarten sind, fällt auf, dass die Privatklägerin unsicher war, ob der Beschuldigte ihr bzw. sie ihm etwas gesagt habe, als er ins Zimmer kam (Urk. 3/6 F/A 95 f.), ob das Licht einge-

- 30 - schaltet war (Urk. 3/6 F/A 87 f.), ob sie ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle (Urk. 3/2 F/A 102; Urk. 3/6 F/A 44), ob sie Schmerzen gehabt habe (Urk. 3/2 F/A 99; vgl. aber Urk. 3/6 F/A 136 f.) und ob sie sich gewehrt habe (Urk. 3/6 F/A 127 f.), und dass sie sich nicht daran erinnern konnte, ob der Beschuldigte sie bei der Tat gehalten habe (Urk. 3/2 F/A 107), und dass sie keine Angaben zur Dauer bzw. zum Ende der Berührungen machen konnte (Urk. 3/2 F/A 100 f.; Urk. 3/6 F/A 129 f., 143). Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin wird insbesondere dadurch in Frage gestellt, dass sich die Privatklägerin hinsicht- lich der Anzahl möglicher Übergriffe durchaus vage äusserte bzw. sogar wider- sprüchliche Angaben machte (vgl. Urk. 1/1 S. 4 [nur sinngemäss protokollierter Polizeirapport]; Urk. 3/2 F/A 50, 65, 138 ff.; Urk. 3/6 F/A 76 ff., 159 ff., 214 ff.). Die Privatklägerin hatte zwar angegeben, sich konkret nur an einen – nämlich den hier zu beurteilenden – Vorfall erinnern zu können, gab jedoch gleichzeitig an, dass sie "glaube" bzw. es möglich sei, dass Solches auch noch weitere Male vor- gekommen sei. Selbst unter Berücksichtigung des kindlichen Alters der Privatklä- gerin scheint zumindest fraglich, ob die Erinnerungen an allfällige weitere Vorfälle tatsächlich derart verblasst wären, dass sie solche weitere Vorfälle für möglich hält, sich aber nicht konkret daran erinnern kann. Zwar kann es gerade bei ähn- lich gelagerten Vorfällen nach einer gewissen Zeit schwierig sein, diese auseinan- derzuhalten. Jedoch wäre zumindest zu erwarten, dass mit Klarheit die Erinne- rung daran vorläge, ob es sich um einen einzigen, isolierten Vorfall gehandelt hat oder aber ob es zu mehreren Vorfällen gekommen ist. Das Aussageverhalten der Privatklägerin lässt entsprechend Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Schilderun- gen aufkommen. 4.4.3. Die Verteidigung wendet ein, die Privatklägerin sei mit Bezug auf das ei- gentliche Tatgeschehen ausgesprochen wortkarg gewesen und habe nur minima- listisch geantwortet (Urk. 32 S. 5). Zwar mag es der Privatklägerin – im Einver- nahmezeitpunkt ein 13-jähriges Mädchen – unangenehm und peinlich gewesen sein, über sexuelle Themen zu sprechen. Es erstaunt daher nicht, dass sie nur zögerlich und nur auf Nachfragen hin Auskunft gab. In der Einvernahme vom

8. Dezember 2022 gab sie – auf eine offene Frage hin – an, der Beschuldigte habe sie "angefasst", und zwar "unten" (Urk. 3/2 F/A 49 ff.). In der Folge hatte die

- 31 - Privatklägerin Mühe, die Körperstelle – ihre Vagina – zu benennen, an der sie der Beschuldigte angefasst habe. Sie umschrieb es wie folgt: "Beim Po", "vorne", dort, wo "Bisi und Blut" herauskommt (Urk. 3/2 F/A 56 ff.; vgl. auch Urk. 3/6 F/A 35 ff.). Wie die Vorinstanz richtig hervorhebt, zeigt sich darin eine kindliche Scham und sexuelle Unerfahrenheit der Privatklägerin (Urk. 43 S. 14 f. [E. II.6.2.1]). Die Privatklägerin hat in ihrer Schilderung augenscheinlich ihre ei- gene kindliche Ausdrucksweise – ihre eigene Wortwahl – verwendet. Dies vermag jedoch die Hypothese der Verteidigung, die Privatklägerin habe eine Geschichte erfunden, die sie aus Erzählungen ihrer Mutter zum von dieser erlebten Übergriff in der Sprachheilschule in U._____ übernommen habe, nicht zu widerlegen. Denn auch wenn die Darstellung der Privatklägerin auf fremden Erlebnissen und Erzäh- lungen ihrer Mutter basieren sollte, die sie als eigene übernommen hätte, wäre nicht unbedingt eine andere, erwachsenere Ausdrucksweise zu erwarten gewe- sen. 4.4.4. Die Privatklägerin hat in sämtlichen Einvernahmen konstant ausgesagt, sie habe sich, nachdem der Beschuldigte sie an ihrer Vagina angefasst habe, weg- drehen wollen, woraufhin der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, das sei "wichtig für [sie]", und weitergemacht habe. Was der Beschuldigte mit diesen Worten gemeint habe, wisse sie nicht. Es sei für sie "bis heute ein Rätsel" (Urk. 3/2 F/A 93, 103 f.; Urk. 3/6 F/A 45, 121; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3). Bei dieser Schilderung handelt es sich nicht um ein klares Realitätskriterium. Es scheint jedenfalls nicht ausge- schlossen, dass die Privatklägerin auch im Falle einer erfundenen Geschichte im Stande wäre, eine solche angebliche Aussage des Beschuldigten in ihre Erzäh- lung einzubetten, zumal (wie bereits gesagt) jedenfalls nicht auszuschliessen ist, dass die Privatklägerin Gespräche über den innerfamiliär thematisierten sexuellen Missbrauch mitbekommen hat und ihre Schilderungen somit allenfalls einen rea- len, wenn auch nicht selbst erlebten Erlebnishintergrund aufweisen. 4.4.5. Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass die von der Privatklägerin gel- tend gemachten Erinnerungslücken im vorliegenden Kontext für ihre Glaubhaftig- keit sprechen. Dem kann so nicht zugestimmt werden. Ein Kind, das den geschil- derten Tathergang erfunden hätte, wäre nicht zwingend bemüht, eine möglichst

- 32 - lückenlose Geschichte zu präsentieren, nachdem gerade bei einem Kind nicht zu erwarten ist, dass es – aus Erwachsenensicht auffällige – Lücken erkennen würde und zu füllen versuchte. Zwar belastet die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig, sondern verneint an zahlreichen Stellen auf entsprechende Nachfra- gen hin weitere belastende Momente. Die Privatklägerin stellt klar, dass abgese- hen vom äusserlichen Reiben an ihrer Vagina keine anderen oder schlimmeren Handlungen stattgefunden haben. Der Beschuldigte sei mit seinen Fingern nicht in ihre Scheide eingedrungen (Urk. 3/2 F/A 96; Urk. 3/6 F/A 119 f.). Sie habe (wohl) keine Schmerzen verspürt (Urk. 3/2 F/A 99). Der Beschuldigte habe seinen Penis nicht ausgepackt, sie habe diesen beim betreffenden Vorfall nicht gesehen und auch nicht gespürt (Urk. 3/2 F/A 113 ff.; Urk. 3/6 F/A 153, 156; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3). Diese fehlenden Aggravierungstendenzen sprechen zwar nicht – negativ – gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin, deuten aber auch nicht – positiv – auf einen realen Erlebnishintergrund hin, der zur Wi- derlegung der sog. Nullhypothese herangezogen werden könnte. Sie können auch darauf zurückzuführen sein, dass die Vorwürfe an den Beschuldigten auf keiner selbst erlebten Grundlage beruhen, weshalb es gerade für ein Kind schwie- rig sein dürfte, die Erzählung spontan mit weiteren Details zu füllen. 4.4.6. Schliesslich hat die Vorinstanz auf die Entstehungsgeschichte der von der Privatklägerin erhobenen Belastungen hingewiesen (Urk. 43 S. 17 [E. II.6.2.5]). Die Privatklägerin hat dargelegt, dass ihr überhaupt erst mit dem Sexualkundeun- terricht in der Schule bewusst geworden sei, dass das Verhalten des Beschuldig- ten unrecht war, und dass sie sich letztlich aus Angst, ihrer Schwester oder Cou- sine könnte Ähnliches widerfahren, dazu entschieden habe, den Schulsozialarbei- ter, Herrn H._____, zu informieren. Sie habe grosse Angst davor gehabt, dass ihre Eltern von den Anschuldigungen erfahren könnten, und habe dies solange wie möglich verhindern wollen. Zur Einvernahme vom 8. Dezember 2022 – also rund anderthalb Monate nach der Anzeigeerstattung – erschien die Privatklägerin, ohne dass sie ihre Eltern informiert hätte (vgl. Urk. 3/2 F/A 193 ff., 236 ff.). Ge- mäss der Vorinstanz spricht dies klar gegen die These der Verteidigung, die Pri- vatklägerin wolle sich mit ihren Anschuldigungen in den Mittelpunkt stellen und bei ihren Eltern Mitleid oder Aufmerksamkeit erheischen. Dem ist entgegenzuhalten,

- 33 - dass insbesondere aus den Aussagen der Zeuginnen F._____ und D._____, aber auch aus den Aussagen der Zeugin E._____ hervorgeht, dass das Verhältnis der Privatklägerin zu ihren Eltern bereits früh stark belastet war. So scheint sie nicht nur unter der eingeschränkten gesundheitlichen Verfassung ihrer eigenen Mutter gelitten zu haben, sondern auch wiederholt bei verschiedenen Familienmitglie- dern stark angeeckt zu sein und sich ihren Eltern zunehmend weniger anvertraut zu haben. Angesichts dessen scheint nicht verwunderlich und durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin stattdessen an Drittpersonen (Psychologin, …-Leiterin, Kolleginnen etc.) wandte. Aus den Zeugenbefragungen geht weiter hervor, dass es die Privatklägerin mutmasslich wiederholt mit der Wahrheit nicht ganz genau nahm, dies auch bei harmlosen, gerade im Kindesalter als normal zu bezeichnenden Vorkommnissen wie der Weigerung, ein anderes Kind mitspielen zu lassen. Weiter scheint kaum erklärlich, weshalb die Privatklä- gerin sich nicht genau daran erinnern will, wem sie vom vorliegenden Vorwurf er- zählt haben will und weshalb sie sich dann gemäss Zeugenaussage zwar einer Nachbarin anvertraut haben soll, nicht jedoch ihren scheinbar nächsten Vertrau- enspersonen (Psychologin, Zeugin F._____ als …-Leiterin). Gerade wenn es sich um ein sehr schambehaftetes Thema handelt, wäre vielmehr zu erwarten, dass die Erinnerung daran, wer davon erfahren hat, deutlich ist, und dass die Privatklä- gerin sich nicht einer beliebigen Nachbarin, sondern einer ihr tatsächlich naheste- henden Person anvertraut hätte. Am Wahrheitsgehalt der anfangs äusserst vage ausgesprochenen und auch später nie detailliert und konstant erklärten Hand- lungsvorwürfen gegenüber dem Beschuldigten ergeben sich weiterhin erhebliche Zweifel, selbst wenn da Gericht das junge Alter der Privatklägerin berücksichtigt. Die Indizien, die für eine mögliche Falschbelastung sprechen, verstärken diese Zweifel zusätzlich. 4.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin, wenn auch nicht per se und gesamthaft als unglaubhaft bezeichenbar, so doch zumin- dest nicht glaubhafter sind als jene des Beschuldigten. Es kann nicht ohne ver- nünftige Zweifel angenommen werden, dass die anklagegemässen Schilderungen der Privatklägerin auf ihren eigenen realen Erlebnissen basieren. Auch wenn die tatsächliche (allenfalls kombinierte) Motivlage der Privatklägerin offengelassen

- 34 - werden muss und letztlich unbekannt bleibt, verbleiben im Ergebnis – auch auf- grund der eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Privatklägerin – nicht überwind- bare Zweifel an den von der Privatklägerin getätigten, den Beschuldigten belas- tenden Aussagen. Der Anklagesachverhalt – soweit er Gegenstand der Berufung ist – lässt sich nicht erstellen. Der Beschuldigte ist – gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo – vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin hat im Verfahren adhäsionsweise Zivilforderungen (Scha- denersatz und Genugtuung) gestellt (insb. Urk. 31) und beantragt im Berufungs- verfahren die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73 S. 1). In selbigem wurde die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten festgestellt, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 31. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 43 S. 30).

2. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltend- machung von zivilrechtlichen Ansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 25 f.). Ergänzend dazu ist festzuhal- ten, dass das Gericht materiell über eine anhängig gemacht Zivilklage entschei- det, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Diesfalls müssen die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen An- spruchsgrundlagen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilan- spruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1, m.w.H.). Erfolgt ein Freispruch, ohne dass der Sachverhalt spruchreif ist, wird die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

- 35 -

3. Die Privatklägerin stützt ihre Zivilforderungen auf den Rechtstitel der uner- laubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen – ob absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt. Die Privatklägerin macht (zumindest sinngemäss) geltend, die entsprechenden Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs ergäben sich aus dem anklagegemässen Sach- verhalt (Urk. 31 S. 3 i.V.m. Urk. 73). Nachdem sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen lässt und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, entfällt die Anspruchsgrundlage nach Art. 41 OR. Der Sachverhalt erweist sich damit auch mit Bezug auf den Zivilpunkt als spruchreif und die Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) der Privatklägerin sind abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Da im vorliegenden Verfahren ein neuer Entscheid zu fällen ist, hat das Be- rufungsgericht auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenverlegung richtet sich allgemein nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer diese verursacht hat (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3, m.w.H.). So können auch bei einem Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Weiter können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge im Zivilpunkt verur- sacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Regelung ist indes dispositi- ver Natur, sodass davon abgewichen werden kann, wenn es die Sachlage recht- fertigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_870/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2.2, m.w.H.). Nachdem der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder nachweis- lich rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, sowie insbesondere angesichts des noch sehr jungen Alters der Privatklägerin rechtfertigt es sich vorliegend, gänzlich von einer Kostenauflage abzusehen. In-

- 36 - folge des vollumfänglichen Freispruchs hat die Gerichtsgebühr für das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen ist die erstin- stanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) zu bestätigen. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1, m.w.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- gerin unterliegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils- spruchs hinsichtlich ihrer Zivilforderungen, hat jedoch selber kein Rechtsmittel er- griffen. Ihre Anträge haben mithin zu keinem relevanten Mehraufwand geführt. Weiter ist auch im Berufungsverfahren ihr noch sehr junges Alter und ihre damit verbundene Mittellosigkeit zu beachten. Entsprechend hat auch die zweitinstanzli- che Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen und die Kosten (namentlich Zeugen- entschädigung Zeugin E._____ von Fr. 31.20 [Urk. 71 i.V.m. Prot. II S. 58]), ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 73 S. 1) ist mangels Kostenauferlegung als gegenstandslos zu erachten. 1.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren insgesamt ei- nen Aufwand von Fr. 4'478.45 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MwSt.) geltend (Urk. 69/2). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Er- gänzung sind für die Berufungsverhandlung weitere 6.25 Stunden (4.25 Stunden Verhandlungsdauer [Prot. II S. 8 i.V.m. S. 74], 1 Stunde Hin- und Rückweg, 1 Stunde Nachbesprechung) zu vergüten. Mithin ist die amtliche Verteidigung ge-

- 37 - samthaft mit einem Betrag von Fr. 6'000.– (inkl. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2. 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Begriff des Freiheitsentzugs muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden, wobei gemäss letzter Bestimmung als Untersuchungs- haft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft gilt (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, m.w.H.). Jeder nicht gering- fügige Freiheitsentzug im Strafverfahren führt zu einem Entschädigungsanspruch. Dabei stellt eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die gesamthaft mehr als drei Stunden dauert, einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Die Dauer einer formellen Befragung im Verlaufe dieser Stun- den ist nicht zu berücksichtigen. Bei einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kur- zer Dauer erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2, m.w.H.). Weiter sind bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Aus- wirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2, m.w.H.). Die zum Schaden gehörende Verzinsung gemäss Art. 73 OR von 5 % vom Zeitpunkt des schädigen- den Ereignisses an, ist zu beantragen, ansonsten von einem impliziten Verzicht auf Verzinsung auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_34/2018 vom

13. Mai 2024 E. 2.3.3, m.w.H.). 2.2. Der Beschuldigte verlangt für die erlittene Inhaftierung eine Genugtuung von Fr. 200.– (Urk. 72 S. 2, S. 13 f.). Die am 20. Dezember 2022 erfolgte Haft dauerte dabei von 09.50–12.59 Uhr (Urk. 5/2 i.V.m. Urk. 5/10), die während dieser Zeit durchgeführte staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme von 11.10–11.57 Uhr (Urk. 2/1 S. 1 i.V.m. S. 7). Die tatsächlich zu berücksichtigende Haftdauer beträgt

- 38 - somit weniger als drei Stunden. In Anbetracht des innerfamiliären Kontextes des Anklagevorwurfs sowie dessen Schwere und der damit einhergehenden besonde- ren psychischen Belastung und Stigmatisierung erweist sich die beantragte Ge- nugtuung indes ungeachtet der Haftdauer ohne weiteres als angemessen. Hin- sichtlich der Verzinsung ist mangels Antrags von einem Verzicht auszugehen. Der Beschuldigte ist mithin antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Ja- nuar 2024 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatklägerin werden abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.); Fr. 31.20 Zeugenentschädigung.

5. Die Kosten des Untersuchungs- und beider gerichtlicher Verfahren, einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.

6. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

- 39 -

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben  (§ 54 a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 70 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 40 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Tresch