Sachverhalt
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 90 S. 7 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hin- weisen). Dies bedeutet, dass Auskunftspersonen und Zeugen nicht von vornherein glaubwürdiger sind als der mit den Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte. In diesem Sinne legt denn auch die Vorinstanz zu Recht den Fokus auf die Aussagenanalyse (Urk. 90 S. 8 ff.). 1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1. Laut Vorwurf der Staatsanwaltschaft habe sich der Beschuldigte am
23. August 2020 an der F._____-strasse in G._____ einer polizeilichen Personen- kontrolle entzogen. Der Privatkläger habe sich gegenüber dem Beschuldigten mit seinem Polizeiausweis als Polizist zu erkennen gegeben. Darauf sei der Beschul- digte davongerannt. Während der Verfolgung habe der Beschuldigte plötzlich gestoppt, sich in Richtung des ihm nacheilenden Privatklägers umgedreht und ver- sucht, ihm mit seiner rechten Hand einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen. Dem Privatkläger sei es jedoch knapp gelungen, dem Faustschlag auszuweichen (Urk. 21 S. 3).
- 7 - 2.2. Der Beschuldigte räumte vor Vorinstanz ein, er habe den Privatkläger, als dieser anfänglich an ihn herangetreten sei, als Polizisten erkannt. Er habe ihn in Notwehr treffen wollen, ihn aber nicht getroffen. Der Privatkläger komme immer und drohe ihm mit dem Kastenwagen (Prot. I S. 26 f.). 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er mit dem Privatkläger bereits vor dem Vorfall zu tun gehabt habe. Es sei immer der gleiche Polizist gewesen, der ihn holen gekommen sei. Ferner gab er an, den Privatkläger in Notwehr geschlagen zu haben, als er von diesem gepackt worden sei (Urk. 110 S. 8 f.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, das Vorgehen des Privatklägers sei nicht rechtmässig gewesen, da kein Grund für eine Verhaftung bestanden habe. Der Privatkläger hätte sich milderen Massnahmen bedienen sollen, wie die Schwester oder die Beistandschaft zu kontaktieren. Mit seinem Vorgehen habe der Privatkläger gegen das Polizeigesetz des Kantons Zürich sowie gegen das Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstossen (Urk. 111 S. 7 ff.). 2.4. Zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte vor Vorinstanz befragt (Prot. I S. 26 f.). Weiter wurde der Privatkläger einmal polizeilich (Urk. D3/3/4) und einmal staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. D1/4/7). H._____ wurde ebenfalls einmal polizeilich (Urk. D3/3/3) und einmal staatsanwalt- schaftlich einvernommen (Urk. D1/4/9). 2.5. Unangefochten blieb und erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag verpassen wollte, ihn aber verfehlte. 2.6. Die Vorinstanz setzt sich mit der Behauptung des Beschuldigten auseinan- der, in Notwehr gehandelt zu haben. Sie fasst die Aussagen des Beschuldigten wie auch die übrigen Personalbeweise zutreffend zusammen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 8 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der behaupteten Notwehrsituation qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugin H._____ lasse sich eine solche Notwehrsituation nicht erstellen.
- 8 - Damit sei der Sachverhalt, wie er im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 formuliert sei, dem Urteil zugrunde zu legen (Urk. 90 S. 11). 2.7. Die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann übernommen werden. Die folgenden Erwägungen (zur Erkennbarkeit des Privatklägers als Polizeibeamten, was der Beschuldigte vor Vorinstanz bestreiten liess) verstehen sich als Ergänzung zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung. 2.7.1. Der Privatkläger führte die Personenkontrolle zivil gekleidet aus (Urk. D3/3/1 S. 3; Urk. D3/3/4 F/A 8). Zur Frage, ob und wann er sich gegenüber dem Beschul- digten als Polizeibeamten auswies, gab der Privatkläger an, der Beschuldigte sei ihm beim Busbahnhof entgegengekommen. Er habe sich mit seinem Dienstaus- weis ausgewiesen und ihm gesagt, er sei von der Polizei (Urk. D3/3/4 F/A 8 und 12; Urk. D1/4/7 F/A 15). Nachdem er in der Folge nach einer kurzen Verfolgung einen Schlag habe abwehren können, habe er zum Beschuldigten geschrien, er sei Polizist. Dabei habe er seinen Dienstausweis erneut hervorgenommen (Urk. D3/3/4 F/A 8, 19 und 22; Urk. D1/4/7 F/A 15). Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte am Bahnhofplatz realisiert habe, dass ihm ein Funktionär der Polizei gegenüber gestanden habe (Urk. D1/4/7 F/A 20). H._____ konnte die Szene (erst) ab der Ver- folgung beobachten. Sie gab an, gesehen zu haben, wie der Polizist seinen Dienstausweis gezeigt habe (Urk. D3/3/3 F/A 4). Als er dem Beschuldigten nach- gerannt sei, habe er "Stopp Polizei" gerufen und den Dienstausweis hervorgeholt (Urk. D3/3/3 F/A 13 ff.). Den Dienstausweis habe der Privatkläger gezeigt, bevor der Beschuldigte den Schlag ausgeführt habe. Ob der Privatkläger "Stopp Polizei" vor oder nach dem Schlag gesagt habe, wisse sie nicht mehr (Urk. D3/3/3 F/A 16 ff.). Davon abweichend hielt H._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft fest, der Privatkläger habe seinen Dienstausweis hervorgenommen, nachdem er den Beschuldigten zu Boden geführt habe (Urk. D1/4/9 F/A 27). 2.7.2. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe den Privatkläger nicht von Anfang an als Polizisten erkannt, sondern erst nach der Ver- folgung. Deshalb liege ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vor (Urk. 66 S. 5 ff.). Diese Argumentation dringt nicht durch und es kann auf die konkreten und anschaulichen Aussagen des Privatklägers abgestellt werden.
- 9 - Danach zeigte er seinen Dienstausweis bereits beim Busbahnhof respektive Bahn- hofplatz und damit noch vor der Verfolgung und vor dem Faustschlag. Gleichzeitig teilte er dem Beschuldigten mit, dass er von der Polizei sei. Seine weiteren Anga- ben, sich nach der Verfolgung ein zweites Mal ausgewiesen zu haben, werden von H._____ im Grundsatz bestätigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, wann genau (vor oder nach dem Schlag) sich der Privatkläger ein zweites Mal als Polizeibeamte auswies. Dass der Privatkläger bereits in der ersten Phase als Polizist erkennbar war, räumte schliesslich auch der Beschuldigte vor Vorinstanz ein. Er habe den Privatkläger, als er anfänglich an ihn herangetreten sei, als Polizisten erkannt (Prot. I S. 27). Dies spiegelt sich auch in einer weiteren Aussage des Beschuldigten zur geltend gemachten Notwehrsituation wider, wonach der Privatkläger immer komme und ihm mit dem Kastenwagen drohe (Prot. I S. 26). Augenscheinlich meinte der Beschuldigte damit den Privatkläger als Polizisten und nicht als gewöhn- lichen Passanten. Auch der Privatkläger hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beschuldigte habe beim Busbahnhof gesagt, "dass wir schuld seien, dass er im Spital vergiftet werde und Medikamente nehmen müsse. Dabei geht er davon aus, weil wir (Polizei) schuld an seiner Situation sind, weil wir ihn immer wieder in die Klinik zurückführen" (Urk. D3/3/4 F/A 14). Auch aus diesen Schilderungen geht her- vor, dass der Beschuldigte, als der Privatkläger ihm gegenüberstand, von Anfang an auf die Polizei zu sprechen kam und damit den Privatkläger in einen entspre- chenden Kontext setzte. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu, den Privatkläger bereits vor dem Vorfall gekannt zu haben (Urk. 110 S. 8 f.). Die Vertei- digung führte ausserdem aus, dass sich der Beschuldigte beim Vorfall vom 23. Au- gust 2020 vor der Verhaftung gefürchtet und sich dieser aus diesem Grund wider- setzt habe (Urk. 111 S. 7). Der Beschuldigte wusste mithin ab der ersten Begeg- nung beim Bahnhof, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizisten handelte, worauf er flüchtete und einen Faustschlag in Richtung des Polizisten austeilte. Ent- gegen der Darstellung der Verteidigung bestanden rechtmässige Gründe für die Personenkontrolle und die anschliessende Verhaftung des Beschuldigten. Gemäss Polizeirapport war der Beschuldigte im Ripol aufgrund seines Entweichens zur Ver- haftung ausgeschrieben (vgl. Urk. D3/3/1 S. 2 und 5), was der Privatkläger – in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflichten – nachgeschaut habe (Urk. D3/3/4 F/A 8).
- 10 - Angesichts der Umstände, dass sich der zur Verhaftung ausgeschriebene Beschul- digte der Personenkontrolle widersetzte und dem Privatkläger einen Faustschlag zu versetzen versuchte, lagen – entgegen der Darstellung der Verteidigung – die Voraussetzungen für eine Verhaftung vor. Unter diesen Gesichtspunkten ist auch die geltend gemachte Diskriminierung eines Invaliden völlig haltlos (vgl. Urk. 111 S. 9). 2.7.3. Der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 ist in diesem Sinne erstellt.
3. Beschimpfung 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, anlässlich der Polizei- kontrolle vom 23. August 2020 den Privatkläger als "Scheiss-Schweizer" bezeich- net zu haben (Urk. 21 S. 3). 3.2. Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte geständig (Prot. I S. 27). Dabei blieb es auch im Berufungsverfahren (Urk. 110 S. 9). Auf dieses Geständnis, welches sich mit den weiteren Beweismitteln deckt (Urk. D3/3/4 F/A 8; Urk. D1/4/7 F/A 15), ist abzustellen. Damit ist der Sachverhalt entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8) gemäss dem Antrag der Staatsanwalt- schaft vom 20. Januar 2022 in diesem Sinne erstellt.
4. Raub 4.1. Laut Vorwurf der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte am 11. April 2021 in I._____ J._____ von hinten gepackt, dessen Hals mit seinem Arm in einer Art Würgegriff umfasst und mittelfest frontal gegen den Hals des Geschädigten ge- drückt. Gleichzeitig habe der Beschuldigte mit der freien Hand aus der rechten Ge- sässtasche des Geschädigten dessen Portemonnaie entnommen. Dies sei nur möglich gewesen, weil der Beschuldigte den Geschädigten wie umschrieben fest- gehalten habe. Kaum habe der Beschuldigte das Portemonnaie des Geschädigten nach wenigen Sekunden in seinen Besitz gebracht und noch bevor sich der über- rumpelte Geschädigte habe zur Wehr setzen können, habe er den Geschädigten wieder losgelassen und sich fluchtartig vom Tatort entfernt. Der Beschuldigte habe
- 11 - das Portemonnaie behändigt, um das darin befindliche Bargeld oder die Bankkar- ten für die Bezahlung eigener Konsumation einzusetzen (Urk. 21 S. 2 f.). 4.2. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, er erinnere sich nicht. Die Leute hätten ihn gepackt. Er habe niemanden gepackt. Er habe nichts gemacht (Prot. I S. 25 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den Vorwurf (Urk. 110 S. 7). Die Verteidigung führte aus, es müsse als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte das Portemonnaie des Geschädigten entwendet habe (Urk. 66 S. 2). Der kurze Griff des Beschuldigten an den Hals des Geschä- digten sei jedoch ein Ablenkungsmanöver und keine Gewaltanwendung gewesen, um den Widerstand des Opfers zu brechen (Urk. 66 S. 3 ff.; Urk. 111 S. 3 ff.). 4.3. Zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte einmal staats- anwaltschaftlich (Urk. D1/4/3 F/A 5 ff.) und vor Vorinstanz befragt (Prot. I S. 25 f.). J._____ wurde einmal polizeilich (Urk. D1/4/1) und einmal staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. D1/4/4), ebenso dessen beim Vorfall anwesende Ehefrau (Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/5). Weiter liegen die Protokolle der staatsanwaltschaftli- chen Befragungen von K._____ (Urk. D1/4/6) und L._____ im Recht (Urk. D1/4/8). 4.4. Die Vorinstanz fasst die Aussagen des Beschuldigten wie auch die übrigen Personalbeweise zutreffend zusammen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 8 ff.). Wie die Vorinstanz richtig erwägt, sind die Schilderungen von J._____ kon- stant, authentisch und lebensnah (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/4). Gleiches gilt betref- fend die Aussagen der Ehefrau M._____, die das Geschehen und damit das Pa- cken respektive Würgen des Geschädigten aus nächster Nähe miterlebte (Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/5). L._____, der dem Beschuldigten auf Aufforderung nach- eilte und ihn zusammen mit J._____ bis zum Eintreffen der Polizei festhielt, gab ebenfalls das Erlebte detailreich und nachvollziehbar wieder. Seine Aussagen wie auch die Depositionen von K._____ fügen sich ohne Weiteres in die Erzählungen des Geschädigten und dessen Ehefrau ein. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt und den Sachverhalt im Sinne des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 als erstellt betrachtet, so ist dem beizupflichten.
- 12 - Daran vermögen auch die weiteren vorgebrachten Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Diese stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, es sei nur zu einem kurzen und völlig überraschenden Körperkontakt gekommen, wobei es sich nicht um ein Würgen, sondern um eine Ablenkung gehandelt habe und der Geschädigte sich nicht gewehrt habe (Urk. 66 S. 3 ff.; Urk. 111 S. 3 ff.). Der Vertei- digung kann, soweit sie in tatsächlicher Hinsicht ein Würgen bestreitet und darin einzig ein harmloses Ablenkungsmanöver sieht, nicht gefolgt werden. Zwar ist rich- tig, dass der Geschädigte als Motiv ein Ablenkungsmanöver vermutete (Urk. D1/4/1 F/A 37). Gleichwohl hielt der Geschädigte fest, er sei von hinten am Hals gewürgt respektive umklammert worden (Urk. D1/4/1 F/A 5; Urk. D1/4/4 F/A 17 und 24). Der Beschuldigte habe mit dem rechten Arm um seinen Hals gegriffen und frontal gegen den Hals gedrückt, dies mit einer Stärke von fünf auf einer Skala von eins bis zehn (Urk. D1/4/1 F/A 13 und 15). Der Beschuldigte habe ihn etwa während drei Sekun- den festgehalten (Urk. D1/4/1 F/A 17). Diese Schilderungen lassen sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 111 S. 4) – auch mit den Erzählungen der Ehefrau gegenüber der Polizei (der Beschuldigte habe dem Geschädigten von hinten über die Schulter um die Partie zwischen Hals und Brust gegriffen, dies während zwei bis drei Sekunden, Urk. D1/4/2 F/A 13 und 29) und der Staatsanwalt- schaft (der Beschuldigte habe den Geschädigten mit dem Arm gewürgt, Urk. D1/4/5 F/A 14 und 20) in Einklang bringen. Mithin bestehen am Vorwurf der Staatsanwalt- schaft keine erheblichen Zweifel. Danach umfasste der Beschuldigte den Geschä- digten von hinten mit dem Arm und drückte den Arm frontal und mittelfest während mehreren Sekunden gegen den Hals. Gleichzeitig erfasste er aus der rechten Gesässtasche das Portemonnaie. Soweit die Verteidigung unterstreicht, der Geschädigte habe sich nicht gewehrt bzw. sei widerstandsfähig gewesen, ist darauf im Rahmen der rechtlichen Subsumption näher einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung
- 13 - hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 8.3; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Begriffe des tätlichen Angriffs gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB stimmen überein. Ein (vollendeter) tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt auch vor, wenn der Beamte ausweicht, wenn mithin lediglich ein Versuch einer Tätlichkeit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemacht und den Faustschlag respektive die versuchte Tätlichkeit zutreffend als tätlicher Angriff während einer Amtshandlung qualifiziert. Sie hält zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe durch den beabsichtigten Faustschlag eine unmittelbare, auf den Körper zielende Aggression manifestiert, welche die für einen tätlichen Angriff nötige Intensität aufweise. Dabei habe der Beschuldigte den objektiven Tatbestand erfüllt. Da der Beschuldigte den Privatkläger habe schlagen wollen im Wissen, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizisten in Ausübung seiner Funktion gehan- delt habe, sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (Urk. 90 S. 20 f.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Wie bereits aufgeführt, waren die Voraussetzun- gen für eine Verhaftung erfüllt und es lag keine Notwehrlage vor (vgl. voranstehend E. III.2.7.2.), weshalb auch kein rechtfertigender oder ein entschuldbarer Notwehr- grund angenommen werden kann (vgl. die Verteidigung in Urk. 111 S. 9). Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist bei der dritten Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht vorausgesetzt, dass sich der Vorsatz des Täters auch auf die Behinderung der Amtshandlung bezieht (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 und 12 zu Art. 251 StGB). Nicht geprüft werden muss hier, ob der Beschuldigte die erste Tatbestands- variante erfüllte, da der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 zumin-
- 14 - dest die dritte Tatbestandsvariante umschreibt, nämlich einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung. 1.3. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 aZiff. 1 StGB erfüllt. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wirkt sich auf den Beschuldigten nicht milder aus. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sah altrechtlich einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 285 aZiff. 1 StGB), während neurechtlich eine Geldstrafe in leichten Fällen möglich ist (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, ist keine Strafe festzusetzen. Deshalb gelangt hier das alte Recht zur Anwendung. 2. 2.1. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). Ob Wert- urteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (vgl. FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 148 IV 409 E. 2.3 S. 414; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Strafnorm der Beschimpfung ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpf-
- 15 - worte einzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4 mit Hinweis). 2.2. Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger, als dieser ihn ins Polizei- fahrzeug setzte, als "Scheiss-Schweizer". Mit dieser herabsetzenden Beleidigung drückte der Beschuldigte dem Privatkläger seine Missachtung aus, versagte ihm die ihm geschuldete Achtung und griff ihn in seiner Ehre an. 2.3. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt. 3. 3.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Unter dem Begriff der Gewalt von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist die unmittelbare physi- sche Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig macht. Den Tatbestand des Raubes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 S. 211). Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Massgeblich ist die Intensität der Gewalt. Die Einwirkung auf den Körper muss einen Schweregrad erreicht haben, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmög- lichen oder doch wesentlich zu erschweren (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 S. 211). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Wider-
- 16 - stand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3 S. 211 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 124). In BGE 133 IV 207 äusserte sich das Bundesgericht zur Abgrenzung des Raubes zum Entreissdiebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Typisches Merkmal des Entreissdieb- stahls ist das Ausnutzen eines Überraschungsmoments. Der Täter, der sein Opfer mit einem unerwarteten Handstreich verblüfft oder überrascht und damit versucht, einem Widerstand desselben zuvorzukommen und diesem den anvisierten Wert- gegenstand ohne Anwendung unmittelbarer physischer Einwirkung auf den Körper zu entreissen, begeht nach der Rechtsprechung mangels Gewalt gegen eine Person keinen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Anders verhält es sich, wenn sich der Täter über den erwarteten oder tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt, um diesem den anvisierten Gegenstand wegzu- nehmen. Den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Dass das Opfer Widerstand leistet, ist demnach keine zwin- gende Tatbestandsvoraussetzung. Der Tatbestand ist vielmehr auch erfüllt, wenn das Opfer wegen der Gewaltanwendung keinen Widerstand leisten kann oder will (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.5, nicht publ. in BGE 148 IV 124, unter Hinweis auf BGE 133 IV 207 E. 4.3.1, 4.4 und 5). 3.2. Der Beschuldigte packte den älteren, ihm körperlich unterlegenen Geschä- digten unvermittelt von hinten, umfasste dessen Hals mit seinem Arm und drückte während mehreren Sekunden mittelfest frontal gegen den Hals des Geschädigten. Gleichzeitig erfasste er mit der freien Hand aus der rechten Gesässtasche das Por- temonnaie. Noch bevor sich der überrumpelte und derart fixierte Geschädigte zur Wehr setzen konnte, liess der Beschuldigte von ihm ab und rannte mit seiner Beute davon. Indem der Beschuldigte den Geschädigten derart von hinten mit seinem Arm gegen den Hals umfasste und mittelfest zudrückte, wirkte er in Bezug auf Art und Stärke intensiv auf den Körper des Geschädigten ein und wendete er Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. Zwar hielt der Geschädigte fest, sich nicht gewehrt zu haben, weil "es überraschend kam und es zu schnell ging"
- 17 - (Urk. D1/4/1 F/A 22). Dies ändert aber nichts daran, dass eine derartige Einwirkung auf den Körper in aller Regel genügt, um dem Opfer eine Gegenwehr wesentlich zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Darauf war die Ausführung der Tat denn auch ausgelegt. Dass der Vorgang darauf ausgerichtet war, den Widerstand zu brechen, geht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 111 S. 4 f.) – auch aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft hervor. Darin wird umschrieben, dass die Entnahme des Portemonnaies nur möglich war, weil der Beschuldigten den Ge- schädigten wie umschrieben ("Würgegriff" und mittelfestes Drücken gegen den Hals) festhielt (Urk. 21 S. 3). Der Beschuldigte nahm dem Geschädigten gewaltsam und von Beginn an die Möglichkeit zur Gegenwehr, selbst wenn der Geschädigte den Angriff nicht erwartete und deshalb überrascht wurde. Das Moment der Gewalt steht hier im Vordergrund und ermöglichte die Wegnahme des Portemonnaies. Darin unterscheidet sich die Tat von einem Entreissdiebstahl, bei dem der Täter durch Überrumpelung versucht, einem Widerstand zuvorzukommen. Der Beschul- digte aber setzte sich über den erwarteten Widerstand gewaltsam hinweg. Daran lassen auch die Aussagen des Geschädigten und dessen Ehefrau keine Zweifel, wonach der Geschädigte keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu befreien (Urk. D1/4/4 F/A 48; Urk. D1/4/2 F/A 32). Wie es auch die Verteidigung explizit fest- hielt, handelte es sich beim Geschädigten um einen 74-jährigen, dem Beschuldig- ten gegenüber körperlich weit unterlegenen Mann (vgl. Urk. 111 S. 5). Entgegen der Verteidigung würde aber auch der Umstand, dass sich der Geschädigte angeb- lich noch hätte wehren können (Urk. 111 S. 4), die Tatbestandsmässigkeit nicht ausschliessen. Wie ausgeführt ist der Widerstand des Opfers keine zwingende Tat- bestandsvoraussetzung. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ging die vom Beschuldigten ausgeübte gewaltsame Nötigung eindeutig über das hinaus, was notwendig gewesen wäre, um einen Überraschungseffekt zu erzeugen (Urk. 90 S. 23 f.). Sie erschöpfte sich nicht etwa in ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln oder einen blossen Griff an die Gesässtasche. In subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigte durch den körperlichen Übergriff die Wegnahme des Portemonnaies erzwingen, weshalb er insoweit vorsätzlich handelte. Indem er das Portemonnaie behändigte, brach er den Gewahrsam des Geschädigten daran und begründete er (zumindest vorübergehend) eigenen
- 18 - Gewahrsam. Die Wegnahme beging der Beschuldigte in der Absicht, sich das Por- temonnaie anzueignen, selbst wenn er es wenig später auf der Flucht entsorgte. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Tat und nachträglich beschlossene oder unfreiwillige Dereliktion vermag an der Aneignung nichts zu ändern (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 137 StGB). Gestützt auf das Beweisergebnis warf der Beschuldigte das Portemonnaie auf der Flucht weg. Im Zeitpunkt der Wegnahme wollte er hingegen wie ein Eigentümer darüber verfügen. Mit der Aneignungsabsicht Hand in Hand ging die Absicht des Beschuldigten, sich unrechtmässig zu bereichern. Aneignungs- und Bereiche- rungsabsicht liegen deshalb vor. 3.3. Der Beschuldigte hat den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. V. Schuldfähigkeit 1. 1.1. Die Vorinstanz ging mit der Staatsanwaltschaft von Tatbegehungen im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit aus. Dies wird von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 66 S. 1; Urk. 111 S. 2). 1.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1 mit Hinweis). 1.3. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung des Täters durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln. 1.4. Das Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 diagnostiziert beim Beschuldigten eine Exazerbation (deutliche Verschlechterung) einer chronifi-
- 19 - zierten und komplexen psychischen Störung, eine Intelligenzminderung auf der Grundlage einer hirnorganischen Schädigung mit zusätzlichen Verhaltensauffällig- keiten sowie eine schizophrene Störung mit hebephrenen Merkmalen (Urk. D1/5/15 S. 63). Zur Frage der Schuldfähigkeit hält der Gutachter zusammengefasst fest, trotz seiner psychischen Störung sei der Beschuldigte mit grundlegenden Gesetzen oder Moralvorstellungen vertraut. Es stelle sich aber die Frage, ob der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten in der Lage gewesen wäre, gemäss der grundsätzlich vor- handenen Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln. Von grösster Bedeutung sei die deutlich eingeschränkte Impulskontrolle. Seine Handlungen würden unter dem Einfluss einer gestörten Realitätswahrnehmung und Beurteilung verlaufen. Der Beschuldigte sei nicht in der Lage, die Realität und seine eigene Stellung rea- litätsgerecht wahrzunehmen und zu interpretieren. Eine verminderte Frustrations- toleranz mit Gewaltbereitschaft und reduzierter Impulskontrolle würden ihm verun- möglichen, angemessene Handlungsalternativen oder zumindest Anpassungsleis- tungen zu erbringen. Aufgrund der krankheitsbedingt massiv eingeschränkten Steuerungsfähigkeit sei auch bei gegebener Einsichtsfähigkeit von einer gesamt- haften Schuldunfähigkeit auszugehen. Zusammenfassend könne für die Tatzeit- räume eine psychopathologisch bedingte massive Störung der Steuerungsfähigkeit festgestellt werden. Diese münde aus forensisch-psychiatrischer Sicht in eine ge- samthafte Schuldunfähigkeit (Urk. D1/5/15 S. 57 f. und 63). 1.5. Die gutachterliche Einschätzung einer gesamthaften Schuldunfähigkeit wird von keiner Seite kritisiert. Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinwei- sen), sind keine ersichtlich. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters ist von einer vollständigen Schuldunfähigkeit auszugehen. 2. Der Beschuldigte hat die Tatbestände des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 aZiff. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt. Eine Strafe entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).
- 20 - VI. Massnahme 1. 1.1. Die Vorinstanz ordnet eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an unter Vormerknahme, dass sich der Beschuldigte seit dem
17. Februar 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die vorinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme zu bestätigen (Urk. 98). 1.3. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte auf Hilfe angewiesen sei, aber nicht im Rahmen einer stationären Massnahme. Unter der Annahme, dass der Beschuldigte keinen Raub begangen habe und auch die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung nicht erfüllt seien, fehle es an einer Anlasstat und auch an einer Rückfallgefahr. Abgesehen davon ging die Verteidi- gung davon aus, dass kein substanzieller Therapieerfolg zu erwarten sei, zumal der Gutachter Dr. N._____ von einer Therapieresistenz des Beschuldigten spreche. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und unter Beachtung des Umstandes, dass eine im Jahr 2014 angeordnete stationäre Massnahme mangels Eignung wieder aufgehoben worden sei, sei die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auch nicht verhältnismässig (Urk. 66 S. 8 ff.). Vor dem Berufungsgericht verwies die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und hielt fest, dass der Beschuldigte keine stationäre Massnahme im Pflegezen- trum E._____, sondern auf eine offene Abteilung der Klinik O._____ verlegt werden möchte (Urk. 111 S. 10 f.; so auch der Beschuldigte in Urk. 110 S. 3 ff. und Prot. II S. 6). 2. 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
- 21 - Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 2.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c). Die stationäre Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Mass- nahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dies bedeutet, dass die betroffenen Inter- essen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck- Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspricht eine therapeutische Massnahme Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von
- 22 - fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.). 3. 3.1. Im Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 wird beim Be- schuldigten wie ausgeführt eine chronifizierte und komplexe psychische Störung, eine Intelligenzminderung auf der Grundlage einer hirnorganischen Schädigung mit zusätzlichen Verhaltensauffälligkeiten sowie eine schizophrene Störung mit hebe- phrenen Merkmalen diagnostiziert. Die Verteidigung stellt dies nicht in Abrede und hält fest, der Beschuldigte sei schwer krank und leide unter anderem an einer In- telligenzminderung sowie an einer schweren hebephrenen schizophrenen Störung (Urk. 66 S. 9). 3.2. Der Gutachter beurteilt, dass einzig durch die konsequente stationäre Behandlung im Untersuchungshaftstatus eine Stabilisierung auf sehr niedrigem Niveau bei weiter sehr deutlicher Psychopathologie habe erreicht werden können. Ohne eine solch eng strukturierende und kontrollierende Umgebung sei es keine Frage, ob es zu Rückfällen insbesondere im Bereich Eigentum und Gewalt komme, sondern vielmehr innerhalb welchen Zeitraumes. Dieses sehr ungünstige legalpro- gnostische Bild habe mit zwei Prognoseinstrumenten (Fotres [Forensische Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System] und HCR-20 [Historical, Clinical and Risk Management]) bestätigt werden können. Eine Rückfälligkeit sei klar wahrscheinlicher als eine langfristige Rückfallfreiheit. Beim Beschuldigten bestünde ein Hochrisikoprofil für neuerliche Delikte aus dem Bereich Eigentum und Gewalt (Urk. D1/5/15 S. 60 und 64). 3.3. Zur Indikation einer Massnahme geht aus dem Gutachten hervor, dass zum Tat- und Untersuchungszeitraum eine sehr komplexe und therapieresistente psychische Störung mit akuter Symptomatik bestanden hat. Der Gutachter hält fest, zwischen der komplexen psychischen Störung und den Tatvorwürfen bestehe ein Zusammenhang, was in der Vergangenheit schon mehrfach beschrieben und
- 23 - bestätigt worden sei. Die vorgeworfenen Straftaten stünden zweifelsfrei in direktem Zusammenhang mit dem psychiatrischen Krankheitsbild. Nur durch eng strukturie- rende und kontrollierende Therapien respektive Unterbringungen habe eine Stabi- lisierung auf niedrigem Niveau erreicht werden können. Der Beschuldigte bedürfe einer langfristigen stationären forensisch-psychiatrischen Behandlung bzw. Betreu- ung. Er sei zweifelsfrei massnahmebedürftig. Hinsichtlich der Massnahmenfähig- keit seien jedoch erhebliche Einschränkungen festzustellen. Eine Vielzahl thera- peutischer Optionen hätten zu keiner grundlegenden Verbesserung geführt. Dies könne (beim vorliegenden Krankheitsbild mit einer Kombination aus Intelligenzmin- derung, organisch bedingten Verhaltensauffälligkeiten und Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis) auch zukünftig nicht erwartet werden. Ziel der Behandlung müsse sein, die aktuell erzielte Stabilisierung auf niedrigem Funktions- niveau zu sichern, den Beschuldigten in einem forensisch kontrollierten Rahmen zu unterstützen und nach Möglichkeit eine Tagesstruktur zu etablieren. Ein weite- res Ziel sei die Vermeidung von Behandlungsunterbrüchen (Entweichen, Substanz- konsum etc.), welche in der Vergangenheit immer wieder zu schweren Krankheits- schüben und neuerlichen Delikten geführt hätten. Dazu sei einzig eine langfristige Betreuung und Behandlung in einem forensischen Wohnheim wie etwa dem Pflegezentrum E._____ geeignet. Im Rahmen der Begutachtung habe sich der Beschuldigte bereit erklärt, in eine forensisch-psychiatrische Klinik respektive ein entsprechendes Wohnheim überzutreten. Wohl sei der Beschuldigte aufgrund seines schweren Erkrankungsbildes mit allgemeiner Enthemmung und gestörter Impulskontrolle nicht zur vorausschauenden und realitätsgerechten Beurteilung seiner Situation oder der notwendigen Therapie in der Lage. Jedoch sei es grund- sätzlich möglich, die notwendige Behandlung auch gegen den Willen des Beschul- digten durchzuführen. Es sei zu erwarten, dass im Verlauf der Therapie die Motivation schrittweise gesteigert werden könne. Angesichts der Komplexität der Störung, der Chronifizierung der Erkrankung, der vielen gleichartigen Vordelikte und des Hochrisikoprofils für neuerliche Delikte sei lediglich eine stationäre Behandlung geeignet, um der Gefahr weiterer Straftaten erfolgreich entgegenzu- treten (Urk. D1/5/15 S. 61 f. und 64 ff.).
- 24 - 4. 4.1. Zur Frage einer therapeutischen Massnahme beleuchtet die Vorinstanz un- ter dem Titel "Vorgeschichte" diverse Eckpunkte des Krankheits- und Delinquenz- verlaufs. Zusammengefasst verweist sie auf ein bereits im Jahre 1997 erstelltes kinderpsychiatrisches Gutachten über den damals neunjährigen Beschuldigten (Urk. D1/6/27). Im Jahre 2009 sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Raubes, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Angriffs, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer zweijährigen Frei- heitsstrafe verurteilt worden. Im Rahmen dieses Strafverfahrens habe Dr. P._____ ein psychiatrisches Gutachten vom 7. Mai 2008 verfasst (Urk. D1/6/26). Eine vor- zeitig angetretene Massnahme habe nach nur zwei Monaten wieder aufgehoben werden müssen, weil der Beschuldigte die Zusammenarbeit beharrlich verweigert habe. Dr. P._____ sei zum Schluss gekommen, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB wohl weitere Straftaten verhindern könne, die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten aber erheblich beeinträchtigt gewesen sei. In der Folge thematisiert die Vorinstanz unter anderem einen Therapiebericht von Dr. med. Q._____ vom
16. November 2010 (Beizugsakten Verfahren DG140002, Bezirksgericht Dietikon, Urk. 12/10), eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. R._____ vom
15. Juni 2012 (Beizugsakten Verfahren DG140002, Bezirksgericht Dietikon, Urk. 12/30), ein Gutachten der PUK Zürich vom 31. August 2012 (Urk. D1/6/17) und einen Austrittsbericht der PUK Zürich (nach der 15. stationären Behandlung) vom 17. April 2013 (Beizugsakten Verfahren DG140002, Bezirksgericht Dietikon, Urk. 12/19). Im Zuge einer erneuten Strafuntersuchung wegen Raubes und Drohung (der Beschuldigte habe den ihm klar unterlegenen Geschädigten von hinten in den Schwitzkasten genommen, ihm in die Hosentasche gefasst und ein Portemonnaie gestohlen, sowie eine weitere Person mit dem Tode bedroht) habe Dr. med. S._____ ein psychiatrisches Gutachten vom 1. Dezember 2013 verfasst und dabei nur einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB intakte Erfolgsaus- sichten zur Besserung der Legalprognose zugerechnet (Urk. D1/6/16). Eine darauf angeordnete stationäre Massnahme sei schliesslich am 7. Januar 2016 aufgrund des fehlenden Behandlungserfolgs aufgehoben worden, worauf der Beschuldigte wegen einer widerrufenen Niederlassungsbewilligung nach Serbien ausgeschafft
- 25 - worden sei. Nachdem der Beschuldigte rechtswidrig wieder in die Schweiz einge- reist sei, sei ihm am 5. Februar 2020 wegen seines Gesundheitszustands erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Im Zuge einer fürsorgerischen Unter- bringung in die PUK Zürich habe Dr. med. T._____ am 3. Juli 2018 ein Gutachten erstellt. Danach sei der Beschuldigte hinsichtlich seiner Gesundheit nicht urteilsfä- hig und er habe keine Behandlungseinsicht (Urk. D1/6/14). Dr. med. U._____, die im Auftrag der KESB eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung geprüft habe, habe in ihrem Gutachten vom 14. Januar 2020 eine Weiterbehandlung in einem sehr engen und geschützten Rahmen empfohlen. Sobald der Beschuldigte in einer psychiatrischen Klinik habe stabilisiert werden können, könne er ins Pflegezentrum E._____ übertreten (Urk. D1/6/13). Dazu hält die Vorinstanz fest, zu einer Unter- bringung ins Pflegeheim E._____ sei es (soweit ersichtlich) bis anhin nie gekom- men. Weiter verweist die Vorinstanz auf eine Expertise von Dr. med. U._____ vom
10. Januar 2021. Für eine niederschwellige Betreuung, wahrscheinlich nach einer Anfangszeit in einer geschlossenen Station, kämen das Pflegezentrum E._____ und das Pflegeheim V._____ in Frage (Urk. D1/6/8). Gemäss Stellungnahme der PUK Zürich vom 12. Januar 2021 habe mit zwei Medikamenten in Depot-Form (Tre- victa und Zuclopenthixol) eine Verbesserung des Zustands beobachtet werden können. Eine weitere Besserung durch rein pharmakologische Mittel sei aber nicht zu erwarten (Urk. D1/6/7). Schliesslich verweist die Vorinstanz auf einen Entscheid der KESB vom 18. Februar 2021 (Urk. D1/6/4) sowie auf eine Aktennotiz der KESB vom 26. März 2021 nach der Durchführung eines runden Tisches zwischen ver- schiedenen Behörden und der Familie des Beschuldigten. Bei dieser Gelegenheit habe die Polizei erläutert, dass sie im Verlaufe des Jahres 2020 gesamthaft 63 Einsätze betreffend den Beschuldigten gemacht hätten. Die den Beschuldigten ver- haftenden Polizisten würden von einer Zunahme der Gewalt des Beschuldigten ih- nen gegenüber berichten, wobei sie den Beschuldigten auch schon zu sechst hät- ten festnehmen müssen (Urk. D1/6/2; Urk. 90 S. 28 ff.). 4.2. Unter Wiedergabe der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. N._____ bejaht die Vorinstanz eine schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwi- schen der psychischen Störung und der Anlasstat, eine massiv belastete Legalpro- gnose mit Hochrisikoprofil für neuerliche Eigentums- und Gewaltdelikte, die Eig-
- 26 - nung der Massnahme sowie deren Erforderlichkeit (Urk. 90 S. 39-45). Auf diese eingehenden Ausführungen kann verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 4.3. Das Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 bildet eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine in- haltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Dieses legt offen, auf welche Grundlagen es sich stützt, setzt sich mit einer Vielzahl von bereits vorliegenden Begutachtungen und Berichten auseinander, beschreibt Art und Weise der erfolgten psychiatrischen Untersuchungen und enthält gestützt auf zahl- reiche Fremdberichte eine detaillierte Anamnese. Der Gutachter hält fest, dass die Informationsgrundlage (da der Beschuldigte krankheitsbedingt nur zu undifferen- zierten Angaben über Lebensgeschichte, Krankheitsentwicklung und den hier interessierenden Delikten in der Lage sei) eingeschränkt, aber ausreichend sei. Die Expertise erklärt die Anwendung der Prognoseinstrumente Fotres und HCR-20 und enthält eine Befunderhebung, eine Beurteilung der Diagnose, der Schuldfähigkeit, der Legalprognose und der möglichen Massnahmen sowie die Beantwortung der Beweisfragen. Die Expertise spricht sich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten, zur Deliktskausalität der psychischen Störungen, zur Rückfall- gefahr, zur Therapierbarkeit und zu den Erfolgsaussichten einer stationären und ambulanten Behandlung aus (Urk. D1/5/15). Die Schlussfolgerungen sind kriterie- norientiert, sachlich und nachvollziehbar. Auch laut Therapiezwischenbericht der PUK vom 9. Januar 2025 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Diagnosen des Gutachtens von Dr. med. N._____ in Frage zu stellen (Urk. 109/3 S. 1). Soweit die Verteidigung beanstandet, das Gutachten würde die einschlägige Vorgeschichte des Beschuldigten nicht hinreichend berücksichtigen (Urk. 66 S. 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Darstellung der Vorgeschichte ist wesentlicher Bestandteil der Expertise und das Gutachten nimmt eine eingehende Würdigung vor. Meint die Ver- teidigung, für ein umfassendes und umsichtiges Gutachten wäre es notwendig ge- wesen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte "Hunger und kein Geld hatte, weshalb er etwa Salami mitgehen liess" (Urk. 66 S. 11), vermag sie keinen triftigen Grund anzurufen, der ein Abweichen vom Gutachten nötig machen würde.
- 27 - 4.4. Als Anlasstat wird nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Eine Anlasstat liegt hier vor, nachdem der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat (E. IV.3. vorstehend). Die Verteidigung erhebt die Rüge, bereits die Voraussetzung einer ausreichenden Anlasstat sei nicht gegeben, da der Beschul- digte keinen Raub begangen habe, deshalb ohne Grund (Urk. 66 S. 9; Urk. 111 S. 11). 4.5. Richtig ist, soweit die Vorinstanz betreffend die schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Anlasstat und die Legalprognose die Einschätzung von Dr. med. N._____ übernimmt (Urk. 90 S. 39 f.). Zur Legalprognose hält die Verteidigung fest, mit Ausnahme eines leichten Fal- les einer Körperverletzung im Jahre 2019 habe sich der Beschuldigte seit 2014 bewährt. Der Vorwurf des Raubes spiele für das Gutachten eine wesentliche Rolle, sei aber nicht erstellt. Gestützt auf eine falsche Grundlage könne keine korrekte Begutachtung ergehen. Das Gutachten leide an gravierenden Mängeln (Urk. 66 S. 10 f.). Diese Kritik geht mit Blick auf die Verurteilung wegen Raubes wie ausge- führt an der Sache vorbei. Ebenso kann von einer Bewährung seit 2014 keine Rede sein (Urk. 95). Im Übrigen sind die gutachterlichen Erwägungen nachvollziehbar und überzeugend. Zur Legalprognose unterstreicht Dr. med. N._____, diese sei in Vergangenheit bereits mehrfach thematisiert worden. Die frühe Einschätzung im kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten aus dem Jahre 1997 wie auch im Gutachten von Dr. P._____ aus dem Jahre 2008 habe sich eindrücklich bewahr- heitet und sei von anschliessenden Behandlern mehrfach bestätigt worden. In ei- nem im Jahre 2021 erstellten Gutachten sei auf mögliches fremdaggressives Ver- halten hingewiesen worden sowie auf eine Selbstgefährdung durch Verwahrlosung, falls keine Weiterbehandlung in einem geschützten Rahmen erfolge. In anderen Stellungnahmen sei auf die hohe Bedeutung an tagesstrukturierenden Massnahmen zusätzlich zur medikamentösen Therapie und Betreuung hinge- wiesen worden. Diese ungünstigen Prognosen hätten sich im weiteren Verlauf bestätigt, wobei deutlich geworden sei, dass auch eine stationäre Behandlung keinen substanziellen Therapieerfolg erbracht habe. Ohne eine eng strukturierende und kontrollierende Umgebung sei es keine Frage, ob es zu Rückfällen insbeson-
- 28 - dere im Bereich Eigentum und Gewalt komme, sondern vielmehr innerhalb welchen Zeitraumes. Der Gutachter hält weiter fest, dass dieses sehr ungünstige legalpro- gnostische Bild durch zwei Prognoseinstrumente (Fotres und HCR-20) bestätigt worden sei. Im HCR-20 zeige sich eine Vielzahl von ungünstigen Risikofaktoren sowohl im historischen und klinischen Bereich sowie im zukünftigen Risikomana- gement. In Beantwortung der Gutachterfragen hält Dr. med. N._____ fest, es be- stünde ein Hochrisikoprofil für neuerliche Delikte aus dem Bereich Eigentum und Gewalt (Urk. D1/5/15 S. 59 f. und 64). Gründe, auf diese schlüssige Expertise nicht abzustellen, sind weder aufgezeigt noch erkennbar. 4.6. Der Beschuldigte ist unzweifelhaft massnahmebedürftig, was auch die Verteidigung (wonach der Beschuldigte schwer krank und auf Hilfe angewiesen sei, dies jedoch nicht im Rahmen einer stationären Massnahme) nicht in Frage stellt (Urk. 66 S. 9). 4.7. Zur Massnahmefähigkeit äussert sich der Gutachter tendenziell zurück- haltend. Es sei mehrfach von den behandelnden Kliniken darauf hingewiesen worden, dass eine Vielzahl therapeutischer Optionen zu keiner grundlegenden Ver- besserung geführt hätten, was beim vorliegenden Krankheitsbild auch zukünftig nicht erwartet werden könne. Ziel der Behandlung müsse sein, die aktuell erzielte Stabilisierung auf niedrigem Funktionsniveau zu sichern, den Beschuldigten in einem forensisch kontrollierten Rahmen zu unterstützen und nach Möglichkeit eine Tagesstruktur zu etablieren. Ziel sei auch die Vermeidung von Behandlungsunter- brüchen, welche in der Vergangenheit immer wieder zu schweren Krankheits- schüben und neuerlichen Delikten geführt hätten (Urk. D1/5/15 S. 61 f. und 65). Am
13. Juni 2022 hielt die PUK Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, nach einem rund viermonatigen Aufenthalt des Beschuldigten zusammengefasst Folgendes fest. In den ersten Wochen hätten die krankheitsbedingten, wahnhaften Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen im Vordergrund der Symptomatik gestanden, die sich mit einer teils deutlichen Dynamik auf sein Verhalten ausge- wirkt hätten. Der Beschuldigte habe anfangs einen Teil der verordneten Medikation abgelehnt und habe nur mühsam in den regulären strukturierten Tagesablauf der Abteilung eingebunden werden können. Dem Behandlungsteam sei es dann gelun-
- 29 - gen, mit dem Beschuldigten die Einstellung auf ein potenziell hochwirksames Medikament (Clozapin) umzusetzen. Das Ausmass und die Intensität der Psycho- pathologie hätten sich im Vergleich zur Eintrittsphase zurückgebildet, jedoch bestehe weiterhin eine deutliche Symptombelastung. Der Beschuldigte nehme inzwischen sporadisch an einem Teil der angebotenen Spezialtherapien teil und zeige vergleichsweise häufiger prosoziale Verhaltensweisen. Die Verbesserung der klinischen Symptomatik würden die behandelnden Ärzte zu einem grossen Teil auf die etablierte Pharmakotherapie zurückführen. Eine komplette Remission (dau- erhaftes Nachlassen) der Symptomatik erscheine angesichts der langen Vorge- schichte hochgradig unwahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass ohne ein hochstrukturiertes Behandlungssetting die Behandlungsadhärenz rasch vermin- dern würde (Urk. 64). In der Folge berichtete die Klinik am 15. Juli 2022 ergänzend über einen am 5. Juli 2022 durchgeführten Schnuppertag im Pflegezentrum E._____. Der Schnuppertag und der Transport seien ohne Komplikationen verlau- fen. Der Beschuldigte habe sich kooperativ, psychomotorisch weitgehend ruhig und affektiv vergleichsweise ausgeglichen verhalten. Er habe ein Beispielzimmer auf der geschlossenen Massnahmenstation besichtigt und sich dabei über die Lebens- verhältnisse positiv überrascht und interessiert gezeigt. In Ergänzung zum Ver- laufsbericht vom 13. Juni 2022 sei zu bemerken, dass der Beschuldigte weitgehend auf stabilem Niveau geblieben sei. Im Nachgang zum Schnuppertag habe er sich häufiger ungeduldig und etwas frustriert gezeigt, da er einen negativen Bescheid befürchtet habe. Die Compliance betreffend die aktuelle Medikation habe lückenlos aufrechterhalten werden können. Im Verlauf der bisherigen Behandlung mit Clozapin fluktuiere die Symptombelastung auf stabilem Niveau und eine komplette Remission sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Der bisherige Verlauf werde als eine positive Entwicklung beurteilt (Urk. 73). Am 6. Juli 2022 stimmte das Pflegezentrum E._____ (unter der Voraussetzung eines weiterhin stabilen Ver- laufs) einer Aufnahme zu (Urk. 72). In der Folge wies das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung (JUWE), Bewährungs- und Vollzugsdienste, den Beschuldig- ten per 6. Dezember 2022 in das Pflegezentrum E._____ ein (Urk. 85B). Der von der PUK Zürich geschilderte positive Verlauf konnte offensichtlich aufrechterhalten werden, was sich in einem Entscheid des JUWE vom 17. Dezember 2024 wider-
- 30 - spiegelt. Dieses verfügte auf Antrag des Pflegezentrums E._____ für den Beschul- digten Vollzugslockerungen (gruppenbegleitete Ausgänge schweizweit und unbe- gleitete Ausgänge bis auf das Heimareal E._____). Zur Begründung verwies das JUWE auf den Antrag des Pflegezentrums E._____ vom 15. November 2024 und
3. Dezember 2024. Der Beschuldigte habe sich mehrheitlich als zuverlässig und absprachefähig erwiesen und sich in den bisher bewilligten Vollzugsöffnungen po- sitiv bewähren können. Er lasse sich auf die wöchentlichen Therapiegespräche ein und werde psychopathologisch als ausreichend stabil eingeschätzt. Der Beschul- digte zeige Interesse an einzelnen Aktivitäten, die über die umliegenden Ortschaf- ten hinausgehen würden. Flucht- und Rückfallgefahr würden im aktuell stützenden Setting und in Anbetracht des bisherigen positiven Verlaufs als gering eingeschätzt. Die Vollzugsöffnungen würden mit dem Beschuldigten in sehr kleinen Schritten er- arbeitet, was auch für den weiteren therapeutischen Beziehungsaufbau als signifi- kant erachtet werde (Urk. 104 und Urk. 105A). Wie ausgeführt verspricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine therapeutische Massnahme Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.). Mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung, wonach Ziel der Behandlung eine Stabilisierung auf niedrigem Funktionsniveau sowie die Vermeidung von Behandlungsunterbrüchen sei, muss festgestellt werden, dass sich die Erreichung dieses Zieles als realistisch erwiesen hat. Nach der Einstellung auf das Medikament Clozapin bildeten sich Ausmass und Intensität der Psychopathologie im Vergleich zur Eintrittsphase in die PUK zurück. Der Beschuldigte zeigte in der Folge prosoziale Verhaltensweisen und Interesse an Spezialtherapien und durch die Ärzte konnte eine Verbesserung der klinischen Symptomatik festgestellt werden. Mit einer Symptombelastung auf sta- bilem Niveau verlief die Entwicklung in der PUK positiv. Diese positive Entwicklung konnte im Pflegezentrum E._____ offensichtlich fortgeführt werden, indem sich der Beschuldigte mehrheitlich als zuverlässig und absprachefähig erwies und sich in den bisher bewilligten Vollzugsöffnungen positiv bewähren konnte. Zu unterstrei-
- 31 - chen gilt, dass auch Straftäter, bei welchen erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen ist, im Sinne des Gesetzes als therapierbar gelten (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9). Im Zeitpunkt der Anordnung einer therapeutischen Massnahme muss nicht hinreichend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 322). Insgesamt ist der Beschuldigte therapierbar respektive massnah- mefähig. Dies zeigt sich auch in einem aktuellen Verlaufsbericht des Pflegezen- trums E._____ vom 19. Dezember 2024. Die Beziehung zum Betreuungsteam scheine stabil zu sein. Der Beschuldigte habe sich gut eingelebt, zeige sich aber durchgehend in chronisch-wahnhaftem Zustandsbild. Die Medikamentencompli- ance sei sehr brüchig und müsse jeden Tag aufs Neue aufrecht erhalten werden (Urk. 109/1 S. 2 und 5 f.). Im Therapiezwischenbericht der PUK vom 9. Januar 2025 wird weiter bemerkt, dass sich der psychische Befund stabiler zeige und sich der Beschuldigte auf längere und teils auch geordnete Gespräche einlasse. Der Verlauf der Massnahme werde als zufriedenstellend angesehen. Psychopathologisch zeige sich eine weitere Stabilisierung im Alltag, was sich auf die Legalprognose (moderates Risiko für erneute Straffälligkeit) günstig auswirke (Urk. 109/3 S. 6 und 9). Der zufriedenstellende Massnahmenverlauf wurde im Übrigen auch von der Verteidigung registriert (Urk. 111 S. 10 f.). Ferner räumte auch der Beschuldigte
– trotz seiner ablehnenden Haltung gegenüber einer stationären Massnahme – an- lässlich der Berufungsverhandlung ein, dass er sich während seines Aufenthalts im Pflegezentrum in E._____ beruhigt habe und die "Tabletten" ihm helfen würden (Urk. 110 S. 10 f.). 4.8. Zur Therapiewilligkeit geht aus der Expertise hervor, der Beschuldigte sei aufgrund seines schweren Erkrankungsbildes nicht zur vorausschauenden und realitätsgerechten Beurteilung seiner Situation oder der notwendigen Therapie in der Lage. Gleichwohl hält der Gutachter fest, dass die notwendige Behandlung grundsätzlich auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden könne. Zu erwarten sei, dass im Verlaufe der Therapie die Motivation schrittweise gesteigert werden könne (Urk. D1/5/15 S. 65). Letzterer Einschätzung geben die
- 32 - jüngsten Entwicklungen Recht. Die Berichte der PUK Zürich sowie die Anträge des Pflegezentrums E._____ vom 15. November 2024 und 3. Dezember 2024 lassen auf eine gewisse Bereitschaft des Beschuldigten zu einer stationären Behandlung im Pflegezentrum E._____ schliessen. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die Bitte des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in das Pflegezentrum E._____ verlegt zu werden (Prot. I S. 27). Auch im aktuellen Ver- laufsbericht des Pflegezentrums E._____ vom 19. Dezember 2024 wird festgehal- ten, dass der Beschuldigte an den Therapiegesprächen aktiv teilnehme. Die Medi- kamente nehme er unter Aufsicht des Pflegepersonals ein (Urk. 109/1 S. 5). Laut Therapiezwischenbericht der PUK vom 9. Januar 2025 sei die Motivation zur Behandlung in erster Linie extrinsisch (von aussen) motiviert, werde aber ebenso wie die Einnahme der antipsychotischen Medikation nicht wesentlich in Frage gestellt (Urk. 109/3 S. 6). An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die für eine deliktorientierte Therapiearbeit hinsichtlich einer positiven Legalprognose wesent- liche, aber oftmals zunächst fehlende Einsicht und Motivierbarkeit kann zum typischen Krankheitsbild gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine solche Motivierbarkeit ist hier zu bejahen und genügt. Von der Anordnung der Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, nur weil der Beschuldigte sie im Berufungsverfahren ablehnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Der Kritik der Verteidigung (Therapieresistenz des Beschuldigten, kein substanzieller Erfolg einer stationären Therapie, fehlende gutachterliche Beantwortung der Frage der gegenwärtigen Eignung der Massnahme im Vergleich zu früheren Jahren, als eine stationäre Massnahme habe abgebrochen werden müssen) ist die Vorinstanz mit überzeugender Begründung nicht gefolgt (Urk. 90 S. 43 f.). 4.9. Aus der Expertise ergibt sich, dass einzig eine stationäre Behandlung geeignet ist, um der Gefahr weiterer Straftaten erfolgreich entgegenzutreten (Urk. D1/5/15 S. 66). Bei einer Vielzahl von Versuchen, den Beschuldigten in einem offenen stationären oder ambulanten Setting in allgemein-psychiatrischem Rahmen zu behandeln oder zu betreuen, sei es regelmässig zu Entweichungen,
- 33 - Abbrüchen von Massnahmen oder Unterbringungen sowie neuerlichen Delikten gekommen. Die Unterbringung bzw. Behandlung in allgemeinpsychiatrischen Kliniken, Wohnheimen oder Wohngemeinschaften böten nicht die notwendige Intensität und Kontrolle. Beim vorliegenden Störungs- und Risikoprofil seien rein ambulante Behandlungsansätze obsolet (Urk. D1/5/15 S. 61 f.). Die gutachterliche Einschätzung fällt mithin eindeutig aus. Auch die PUK Zürich findet klare Worte und unterstreicht am 13. Juni 2022 die Notwendigkeit eines hochstrukturierten Behand- lungssettings (Urk. 64). Die Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 vermag die Verteidigung nicht in Zweifel zu ziehen, indem sie auf ein Gutachten von Dr. U._____ vom 10. Januar 2021 und eine Stellungnahme der PUK vom 12. Januar 2021 verweist. Die Vorinstanz the- matisiert zu Recht die Raubtat vom 11. April 2021, als der Beschuldigte im W._____ (betreutes Wohnen) untergebracht war, sowie die neue Medikation (Clozapin) an- lässlich des Aufenthalts in der PUK im Jahre 2022 (Urk. 90 S. 45 f.). Gründe vom Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 (und die Einschätzung der PUK Zürich vom 13. Juni 2022) abzuweichen, liegen auch hier keine vor. 4.10. Der Beschuldigte beging unter anderem wiederholt Raubtaten. Die Anord- nung einer stationären Massnahme respektive der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist angesichts des sehr hohen Rückfall- risikos für Eigentumsdelikte wie auch für Gewaltdelikte gerechtfertigt. Der Sachver- ständige geht von einer sehr ungünstigen Prognose aus. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme ist demnach zu bejahen. 4.11. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gegeben. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Februar 2022 im vorzeitigen Massnahmen- vollzug, wovon Vormerk zu nehmen ist. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 282 Tagen (Urk. D1/10/13; Urk. D1/10/18; Urk. D1/10/23; Urk. D1/10/33; Urk. 24; Urk. 32) sowie die Dauer des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs von 1'100 Tagen sind an den Massnahmenvoll- zug anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3). Hingegen ist die Anrech- nung angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im
- 34 - Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 S. 72; 141 IV 236 E. 3.8 S. 242). Für den Beginn der (Fünfjahres-)Frist im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB ist auf das Datum des vorliegenden Entscheids abzustellen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 5, 6 und 7).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kos- tenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 22 ff. zu Art. 375 StPO und N. 46 zu Art. 426 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 375 und N. 13 zu Art. 426 StPO). Gemäss dieser Bestimmung können der schuldunfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerecht- fertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheint (DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 419 StPO). Angesichts der engen finan- ziellen Situation des Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Für das Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte eine Entschädi- gung von Fr. 9'193.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 112). Nachdem Rechts- anwalt Dr. iur. HSG X._____ den Beschuldigten bereits im Vor- und Hauptverfah- ren verteidigt hat und der Standpunkt des Beschuldigte im Berufungsverfahren
- 35 -
– abgesehen von einer neuen Argumentation im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – unverändert blieb, was sich auch aus dem einigermassen knappen Parteivortrag (von zehn Seiten) ergibt, erweist sich eine Entschädigung in dieser Höhe nicht als gerechtfertigt. Auch wenn die Auswirkungen des Falles schwerwiegend sind, handelt es sich vorliegend um keinen besonders komplexen Fall. Der Verteidigung ist indes zuzubilligen, dass ein erhöhter Aufwand aufgrund erschwerter Kommunikation mit dem Beschuldigten angefallen ist als bei einem Beschuldigten ohne psychische Auffälligkeiten. Mit Blick auf die Komplexität des Falls und die Verantwortung des Anwalts erweist sich im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) als angemessen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
- 36 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz ordnet eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an unter Vormerknahme, dass sich der Beschuldigte seit dem
17. Februar 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt, die vorinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme zu bestätigen (Urk. 98).
E. 1.3 Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte auf Hilfe angewiesen sei, aber nicht im Rahmen einer stationären Massnahme. Unter der Annahme, dass der Beschuldigte keinen Raub begangen habe und auch die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung nicht erfüllt seien, fehle es an einer Anlasstat und auch an einer Rückfallgefahr. Abgesehen davon ging die Verteidi- gung davon aus, dass kein substanzieller Therapieerfolg zu erwarten sei, zumal der Gutachter Dr. N._____ von einer Therapieresistenz des Beschuldigten spreche. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und unter Beachtung des Umstandes, dass eine im Jahr 2014 angeordnete stationäre Massnahme mangels Eignung wieder aufgehoben worden sei, sei die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auch nicht verhältnismässig (Urk. 66 S. 8 ff.). Vor dem Berufungsgericht verwies die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und hielt fest, dass der Beschuldigte keine stationäre Massnahme im Pflegezen- trum E._____, sondern auf eine offene Abteilung der Klinik O._____ verlegt werden möchte (Urk. 111 S. 10 f.; so auch der Beschuldigte in Urk. 110 S. 3 ff. und Prot. II S. 6). 2.
E. 1.4 Das Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 diagnostiziert beim Beschuldigten eine Exazerbation (deutliche Verschlechterung) einer chronifi-
- 19 - zierten und komplexen psychischen Störung, eine Intelligenzminderung auf der Grundlage einer hirnorganischen Schädigung mit zusätzlichen Verhaltensauffällig- keiten sowie eine schizophrene Störung mit hebephrenen Merkmalen (Urk. D1/5/15 S. 63). Zur Frage der Schuldfähigkeit hält der Gutachter zusammengefasst fest, trotz seiner psychischen Störung sei der Beschuldigte mit grundlegenden Gesetzen oder Moralvorstellungen vertraut. Es stelle sich aber die Frage, ob der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten in der Lage gewesen wäre, gemäss der grundsätzlich vor- handenen Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln. Von grösster Bedeutung sei die deutlich eingeschränkte Impulskontrolle. Seine Handlungen würden unter dem Einfluss einer gestörten Realitätswahrnehmung und Beurteilung verlaufen. Der Beschuldigte sei nicht in der Lage, die Realität und seine eigene Stellung rea- litätsgerecht wahrzunehmen und zu interpretieren. Eine verminderte Frustrations- toleranz mit Gewaltbereitschaft und reduzierter Impulskontrolle würden ihm verun- möglichen, angemessene Handlungsalternativen oder zumindest Anpassungsleis- tungen zu erbringen. Aufgrund der krankheitsbedingt massiv eingeschränkten Steuerungsfähigkeit sei auch bei gegebener Einsichtsfähigkeit von einer gesamt- haften Schuldunfähigkeit auszugehen. Zusammenfassend könne für die Tatzeit- räume eine psychopathologisch bedingte massive Störung der Steuerungsfähigkeit festgestellt werden. Diese münde aus forensisch-psychiatrischer Sicht in eine ge- samthafte Schuldunfähigkeit (Urk. D1/5/15 S. 57 f. und 63).
E. 1.5 Die gutachterliche Einschätzung einer gesamthaften Schuldunfähigkeit wird von keiner Seite kritisiert. Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinwei- sen), sind keine ersichtlich. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters ist von einer vollständigen Schuldunfähigkeit auszugehen. 2. Der Beschuldigte hat die Tatbestände des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 aZiff. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt. Eine Strafe entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).
- 20 - VI. Massnahme 1.
E. 2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kos- tenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 22 ff. zu Art. 375 StPO und N. 46 zu Art. 426 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 375 und N. 13 zu Art. 426 StPO). Gemäss dieser Bestimmung können der schuldunfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerecht- fertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheint (DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 419 StPO). Angesichts der engen finan- ziellen Situation des Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Für das Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte eine Entschädi- gung von Fr. 9'193.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 112). Nachdem Rechts- anwalt Dr. iur. HSG X._____ den Beschuldigten bereits im Vor- und Hauptverfah- ren verteidigt hat und der Standpunkt des Beschuldigte im Berufungsverfahren
- 35 -
– abgesehen von einer neuen Argumentation im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – unverändert blieb, was sich auch aus dem einigermassen knappen Parteivortrag (von zehn Seiten) ergibt, erweist sich eine Entschädigung in dieser Höhe nicht als gerechtfertigt. Auch wenn die Auswirkungen des Falles schwerwiegend sind, handelt es sich vorliegend um keinen besonders komplexen Fall. Der Verteidigung ist indes zuzubilligen, dass ein erhöhter Aufwand aufgrund erschwerter Kommunikation mit dem Beschuldigten angefallen ist als bei einem Beschuldigten ohne psychische Auffälligkeiten. Mit Blick auf die Komplexität des Falls und die Verantwortung des Anwalts erweist sich im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) als angemessen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
- 36 - Es wird beschlossen:
E. 2.3 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt. 3.
E. 2.4 Zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte vor Vorinstanz befragt (Prot. I S. 26 f.). Weiter wurde der Privatkläger einmal polizeilich (Urk. D3/3/4) und einmal staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. D1/4/7). H._____ wurde ebenfalls einmal polizeilich (Urk. D3/3/3) und einmal staatsanwalt- schaftlich einvernommen (Urk. D1/4/9).
E. 2.5 Unangefochten blieb und erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag verpassen wollte, ihn aber verfehlte.
E. 2.6 Die Vorinstanz setzt sich mit der Behauptung des Beschuldigten auseinan- der, in Notwehr gehandelt zu haben. Sie fasst die Aussagen des Beschuldigten wie auch die übrigen Personalbeweise zutreffend zusammen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 8 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der behaupteten Notwehrsituation qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugin H._____ lasse sich eine solche Notwehrsituation nicht erstellen.
- 8 - Damit sei der Sachverhalt, wie er im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 formuliert sei, dem Urteil zugrunde zu legen (Urk. 90 S. 11).
E. 2.7 Die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann übernommen werden. Die folgenden Erwägungen (zur Erkennbarkeit des Privatklägers als Polizeibeamten, was der Beschuldigte vor Vorinstanz bestreiten liess) verstehen sich als Ergänzung zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung.
E. 2.7.1 Der Privatkläger führte die Personenkontrolle zivil gekleidet aus (Urk. D3/3/1 S. 3; Urk. D3/3/4 F/A 8). Zur Frage, ob und wann er sich gegenüber dem Beschul- digten als Polizeibeamten auswies, gab der Privatkläger an, der Beschuldigte sei ihm beim Busbahnhof entgegengekommen. Er habe sich mit seinem Dienstaus- weis ausgewiesen und ihm gesagt, er sei von der Polizei (Urk. D3/3/4 F/A 8 und 12; Urk. D1/4/7 F/A 15). Nachdem er in der Folge nach einer kurzen Verfolgung einen Schlag habe abwehren können, habe er zum Beschuldigten geschrien, er sei Polizist. Dabei habe er seinen Dienstausweis erneut hervorgenommen (Urk. D3/3/4 F/A 8, 19 und 22; Urk. D1/4/7 F/A 15). Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte am Bahnhofplatz realisiert habe, dass ihm ein Funktionär der Polizei gegenüber gestanden habe (Urk. D1/4/7 F/A 20). H._____ konnte die Szene (erst) ab der Ver- folgung beobachten. Sie gab an, gesehen zu haben, wie der Polizist seinen Dienstausweis gezeigt habe (Urk. D3/3/3 F/A 4). Als er dem Beschuldigten nach- gerannt sei, habe er "Stopp Polizei" gerufen und den Dienstausweis hervorgeholt (Urk. D3/3/3 F/A 13 ff.). Den Dienstausweis habe der Privatkläger gezeigt, bevor der Beschuldigte den Schlag ausgeführt habe. Ob der Privatkläger "Stopp Polizei" vor oder nach dem Schlag gesagt habe, wisse sie nicht mehr (Urk. D3/3/3 F/A 16 ff.). Davon abweichend hielt H._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft fest, der Privatkläger habe seinen Dienstausweis hervorgenommen, nachdem er den Beschuldigten zu Boden geführt habe (Urk. D1/4/9 F/A 27).
E. 2.7.2 Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe den Privatkläger nicht von Anfang an als Polizisten erkannt, sondern erst nach der Ver- folgung. Deshalb liege ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vor (Urk. 66 S. 5 ff.). Diese Argumentation dringt nicht durch und es kann auf die konkreten und anschaulichen Aussagen des Privatklägers abgestellt werden.
- 9 - Danach zeigte er seinen Dienstausweis bereits beim Busbahnhof respektive Bahn- hofplatz und damit noch vor der Verfolgung und vor dem Faustschlag. Gleichzeitig teilte er dem Beschuldigten mit, dass er von der Polizei sei. Seine weiteren Anga- ben, sich nach der Verfolgung ein zweites Mal ausgewiesen zu haben, werden von H._____ im Grundsatz bestätigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, wann genau (vor oder nach dem Schlag) sich der Privatkläger ein zweites Mal als Polizeibeamte auswies. Dass der Privatkläger bereits in der ersten Phase als Polizist erkennbar war, räumte schliesslich auch der Beschuldigte vor Vorinstanz ein. Er habe den Privatkläger, als er anfänglich an ihn herangetreten sei, als Polizisten erkannt (Prot. I S. 27). Dies spiegelt sich auch in einer weiteren Aussage des Beschuldigten zur geltend gemachten Notwehrsituation wider, wonach der Privatkläger immer komme und ihm mit dem Kastenwagen drohe (Prot. I S. 26). Augenscheinlich meinte der Beschuldigte damit den Privatkläger als Polizisten und nicht als gewöhn- lichen Passanten. Auch der Privatkläger hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beschuldigte habe beim Busbahnhof gesagt, "dass wir schuld seien, dass er im Spital vergiftet werde und Medikamente nehmen müsse. Dabei geht er davon aus, weil wir (Polizei) schuld an seiner Situation sind, weil wir ihn immer wieder in die Klinik zurückführen" (Urk. D3/3/4 F/A 14). Auch aus diesen Schilderungen geht her- vor, dass der Beschuldigte, als der Privatkläger ihm gegenüberstand, von Anfang an auf die Polizei zu sprechen kam und damit den Privatkläger in einen entspre- chenden Kontext setzte. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu, den Privatkläger bereits vor dem Vorfall gekannt zu haben (Urk. 110 S. 8 f.). Die Vertei- digung führte ausserdem aus, dass sich der Beschuldigte beim Vorfall vom 23. Au- gust 2020 vor der Verhaftung gefürchtet und sich dieser aus diesem Grund wider- setzt habe (Urk. 111 S. 7). Der Beschuldigte wusste mithin ab der ersten Begeg- nung beim Bahnhof, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizisten handelte, worauf er flüchtete und einen Faustschlag in Richtung des Polizisten austeilte. Ent- gegen der Darstellung der Verteidigung bestanden rechtmässige Gründe für die Personenkontrolle und die anschliessende Verhaftung des Beschuldigten. Gemäss Polizeirapport war der Beschuldigte im Ripol aufgrund seines Entweichens zur Ver- haftung ausgeschrieben (vgl. Urk. D3/3/1 S. 2 und 5), was der Privatkläger – in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflichten – nachgeschaut habe (Urk. D3/3/4 F/A 8).
- 10 - Angesichts der Umstände, dass sich der zur Verhaftung ausgeschriebene Beschul- digte der Personenkontrolle widersetzte und dem Privatkläger einen Faustschlag zu versetzen versuchte, lagen – entgegen der Darstellung der Verteidigung – die Voraussetzungen für eine Verhaftung vor. Unter diesen Gesichtspunkten ist auch die geltend gemachte Diskriminierung eines Invaliden völlig haltlos (vgl. Urk. 111 S. 9).
E. 2.7.3 Der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 ist in diesem Sinne erstellt.
E. 3 Beschimpfung
E. 3.1 Im Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 wird beim Be- schuldigten wie ausgeführt eine chronifizierte und komplexe psychische Störung, eine Intelligenzminderung auf der Grundlage einer hirnorganischen Schädigung mit zusätzlichen Verhaltensauffälligkeiten sowie eine schizophrene Störung mit hebe- phrenen Merkmalen diagnostiziert. Die Verteidigung stellt dies nicht in Abrede und hält fest, der Beschuldigte sei schwer krank und leide unter anderem an einer In- telligenzminderung sowie an einer schweren hebephrenen schizophrenen Störung (Urk. 66 S. 9).
E. 3.2 Der Gutachter beurteilt, dass einzig durch die konsequente stationäre Behandlung im Untersuchungshaftstatus eine Stabilisierung auf sehr niedrigem Niveau bei weiter sehr deutlicher Psychopathologie habe erreicht werden können. Ohne eine solch eng strukturierende und kontrollierende Umgebung sei es keine Frage, ob es zu Rückfällen insbesondere im Bereich Eigentum und Gewalt komme, sondern vielmehr innerhalb welchen Zeitraumes. Dieses sehr ungünstige legalpro- gnostische Bild habe mit zwei Prognoseinstrumenten (Fotres [Forensische Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System] und HCR-20 [Historical, Clinical and Risk Management]) bestätigt werden können. Eine Rückfälligkeit sei klar wahrscheinlicher als eine langfristige Rückfallfreiheit. Beim Beschuldigten bestünde ein Hochrisikoprofil für neuerliche Delikte aus dem Bereich Eigentum und Gewalt (Urk. D1/5/15 S. 60 und 64).
E. 3.3 Zur Indikation einer Massnahme geht aus dem Gutachten hervor, dass zum Tat- und Untersuchungszeitraum eine sehr komplexe und therapieresistente psychische Störung mit akuter Symptomatik bestanden hat. Der Gutachter hält fest, zwischen der komplexen psychischen Störung und den Tatvorwürfen bestehe ein Zusammenhang, was in der Vergangenheit schon mehrfach beschrieben und
- 23 - bestätigt worden sei. Die vorgeworfenen Straftaten stünden zweifelsfrei in direktem Zusammenhang mit dem psychiatrischen Krankheitsbild. Nur durch eng strukturie- rende und kontrollierende Therapien respektive Unterbringungen habe eine Stabi- lisierung auf niedrigem Niveau erreicht werden können. Der Beschuldigte bedürfe einer langfristigen stationären forensisch-psychiatrischen Behandlung bzw. Betreu- ung. Er sei zweifelsfrei massnahmebedürftig. Hinsichtlich der Massnahmenfähig- keit seien jedoch erhebliche Einschränkungen festzustellen. Eine Vielzahl thera- peutischer Optionen hätten zu keiner grundlegenden Verbesserung geführt. Dies könne (beim vorliegenden Krankheitsbild mit einer Kombination aus Intelligenzmin- derung, organisch bedingten Verhaltensauffälligkeiten und Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis) auch zukünftig nicht erwartet werden. Ziel der Behandlung müsse sein, die aktuell erzielte Stabilisierung auf niedrigem Funktions- niveau zu sichern, den Beschuldigten in einem forensisch kontrollierten Rahmen zu unterstützen und nach Möglichkeit eine Tagesstruktur zu etablieren. Ein weite- res Ziel sei die Vermeidung von Behandlungsunterbrüchen (Entweichen, Substanz- konsum etc.), welche in der Vergangenheit immer wieder zu schweren Krankheits- schüben und neuerlichen Delikten geführt hätten. Dazu sei einzig eine langfristige Betreuung und Behandlung in einem forensischen Wohnheim wie etwa dem Pflegezentrum E._____ geeignet. Im Rahmen der Begutachtung habe sich der Beschuldigte bereit erklärt, in eine forensisch-psychiatrische Klinik respektive ein entsprechendes Wohnheim überzutreten. Wohl sei der Beschuldigte aufgrund seines schweren Erkrankungsbildes mit allgemeiner Enthemmung und gestörter Impulskontrolle nicht zur vorausschauenden und realitätsgerechten Beurteilung seiner Situation oder der notwendigen Therapie in der Lage. Jedoch sei es grund- sätzlich möglich, die notwendige Behandlung auch gegen den Willen des Beschul- digten durchzuführen. Es sei zu erwarten, dass im Verlauf der Therapie die Motivation schrittweise gesteigert werden könne. Angesichts der Komplexität der Störung, der Chronifizierung der Erkrankung, der vielen gleichartigen Vordelikte und des Hochrisikoprofils für neuerliche Delikte sei lediglich eine stationäre Behandlung geeignet, um der Gefahr weiterer Straftaten erfolgreich entgegenzu- treten (Urk. D1/5/15 S. 61 f. und 64 ff.).
- 24 -
E. 4 Raub
E. 4.1 Zur Frage einer therapeutischen Massnahme beleuchtet die Vorinstanz un- ter dem Titel "Vorgeschichte" diverse Eckpunkte des Krankheits- und Delinquenz- verlaufs. Zusammengefasst verweist sie auf ein bereits im Jahre 1997 erstelltes kinderpsychiatrisches Gutachten über den damals neunjährigen Beschuldigten (Urk. D1/6/27). Im Jahre 2009 sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Raubes, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Angriffs, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer zweijährigen Frei- heitsstrafe verurteilt worden. Im Rahmen dieses Strafverfahrens habe Dr. P._____ ein psychiatrisches Gutachten vom 7. Mai 2008 verfasst (Urk. D1/6/26). Eine vor- zeitig angetretene Massnahme habe nach nur zwei Monaten wieder aufgehoben werden müssen, weil der Beschuldigte die Zusammenarbeit beharrlich verweigert habe. Dr. P._____ sei zum Schluss gekommen, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB wohl weitere Straftaten verhindern könne, die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten aber erheblich beeinträchtigt gewesen sei. In der Folge thematisiert die Vorinstanz unter anderem einen Therapiebericht von Dr. med. Q._____ vom
16. November 2010 (Beizugsakten Verfahren DG140002, Bezirksgericht Dietikon, Urk. 12/10), eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. R._____ vom
15. Juni 2012 (Beizugsakten Verfahren DG140002, Bezirksgericht Dietikon, Urk. 12/30), ein Gutachten der PUK Zürich vom 31. August 2012 (Urk. D1/6/17) und einen Austrittsbericht der PUK Zürich (nach der 15. stationären Behandlung) vom 17. April 2013 (Beizugsakten Verfahren DG140002, Bezirksgericht Dietikon, Urk. 12/19). Im Zuge einer erneuten Strafuntersuchung wegen Raubes und Drohung (der Beschuldigte habe den ihm klar unterlegenen Geschädigten von hinten in den Schwitzkasten genommen, ihm in die Hosentasche gefasst und ein Portemonnaie gestohlen, sowie eine weitere Person mit dem Tode bedroht) habe Dr. med. S._____ ein psychiatrisches Gutachten vom 1. Dezember 2013 verfasst und dabei nur einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB intakte Erfolgsaus- sichten zur Besserung der Legalprognose zugerechnet (Urk. D1/6/16). Eine darauf angeordnete stationäre Massnahme sei schliesslich am 7. Januar 2016 aufgrund des fehlenden Behandlungserfolgs aufgehoben worden, worauf der Beschuldigte wegen einer widerrufenen Niederlassungsbewilligung nach Serbien ausgeschafft
- 25 - worden sei. Nachdem der Beschuldigte rechtswidrig wieder in die Schweiz einge- reist sei, sei ihm am 5. Februar 2020 wegen seines Gesundheitszustands erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Im Zuge einer fürsorgerischen Unter- bringung in die PUK Zürich habe Dr. med. T._____ am 3. Juli 2018 ein Gutachten erstellt. Danach sei der Beschuldigte hinsichtlich seiner Gesundheit nicht urteilsfä- hig und er habe keine Behandlungseinsicht (Urk. D1/6/14). Dr. med. U._____, die im Auftrag der KESB eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung geprüft habe, habe in ihrem Gutachten vom 14. Januar 2020 eine Weiterbehandlung in einem sehr engen und geschützten Rahmen empfohlen. Sobald der Beschuldigte in einer psychiatrischen Klinik habe stabilisiert werden können, könne er ins Pflegezentrum E._____ übertreten (Urk. D1/6/13). Dazu hält die Vorinstanz fest, zu einer Unter- bringung ins Pflegeheim E._____ sei es (soweit ersichtlich) bis anhin nie gekom- men. Weiter verweist die Vorinstanz auf eine Expertise von Dr. med. U._____ vom
10. Januar 2021. Für eine niederschwellige Betreuung, wahrscheinlich nach einer Anfangszeit in einer geschlossenen Station, kämen das Pflegezentrum E._____ und das Pflegeheim V._____ in Frage (Urk. D1/6/8). Gemäss Stellungnahme der PUK Zürich vom 12. Januar 2021 habe mit zwei Medikamenten in Depot-Form (Tre- victa und Zuclopenthixol) eine Verbesserung des Zustands beobachtet werden können. Eine weitere Besserung durch rein pharmakologische Mittel sei aber nicht zu erwarten (Urk. D1/6/7). Schliesslich verweist die Vorinstanz auf einen Entscheid der KESB vom 18. Februar 2021 (Urk. D1/6/4) sowie auf eine Aktennotiz der KESB vom 26. März 2021 nach der Durchführung eines runden Tisches zwischen ver- schiedenen Behörden und der Familie des Beschuldigten. Bei dieser Gelegenheit habe die Polizei erläutert, dass sie im Verlaufe des Jahres 2020 gesamthaft 63 Einsätze betreffend den Beschuldigten gemacht hätten. Die den Beschuldigten ver- haftenden Polizisten würden von einer Zunahme der Gewalt des Beschuldigten ih- nen gegenüber berichten, wobei sie den Beschuldigten auch schon zu sechst hät- ten festnehmen müssen (Urk. D1/6/2; Urk. 90 S. 28 ff.).
E. 4.2 Unter Wiedergabe der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. N._____ bejaht die Vorinstanz eine schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwi- schen der psychischen Störung und der Anlasstat, eine massiv belastete Legalpro- gnose mit Hochrisikoprofil für neuerliche Eigentums- und Gewaltdelikte, die Eig-
- 26 - nung der Massnahme sowie deren Erforderlichkeit (Urk. 90 S. 39-45). Auf diese eingehenden Ausführungen kann verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur.
E. 4.3 Das Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 bildet eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine in- haltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Dieses legt offen, auf welche Grundlagen es sich stützt, setzt sich mit einer Vielzahl von bereits vorliegenden Begutachtungen und Berichten auseinander, beschreibt Art und Weise der erfolgten psychiatrischen Untersuchungen und enthält gestützt auf zahl- reiche Fremdberichte eine detaillierte Anamnese. Der Gutachter hält fest, dass die Informationsgrundlage (da der Beschuldigte krankheitsbedingt nur zu undifferen- zierten Angaben über Lebensgeschichte, Krankheitsentwicklung und den hier interessierenden Delikten in der Lage sei) eingeschränkt, aber ausreichend sei. Die Expertise erklärt die Anwendung der Prognoseinstrumente Fotres und HCR-20 und enthält eine Befunderhebung, eine Beurteilung der Diagnose, der Schuldfähigkeit, der Legalprognose und der möglichen Massnahmen sowie die Beantwortung der Beweisfragen. Die Expertise spricht sich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten, zur Deliktskausalität der psychischen Störungen, zur Rückfall- gefahr, zur Therapierbarkeit und zu den Erfolgsaussichten einer stationären und ambulanten Behandlung aus (Urk. D1/5/15). Die Schlussfolgerungen sind kriterie- norientiert, sachlich und nachvollziehbar. Auch laut Therapiezwischenbericht der PUK vom 9. Januar 2025 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Diagnosen des Gutachtens von Dr. med. N._____ in Frage zu stellen (Urk. 109/3 S. 1). Soweit die Verteidigung beanstandet, das Gutachten würde die einschlägige Vorgeschichte des Beschuldigten nicht hinreichend berücksichtigen (Urk. 66 S. 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Darstellung der Vorgeschichte ist wesentlicher Bestandteil der Expertise und das Gutachten nimmt eine eingehende Würdigung vor. Meint die Ver- teidigung, für ein umfassendes und umsichtiges Gutachten wäre es notwendig ge- wesen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte "Hunger und kein Geld hatte, weshalb er etwa Salami mitgehen liess" (Urk. 66 S. 11), vermag sie keinen triftigen Grund anzurufen, der ein Abweichen vom Gutachten nötig machen würde.
- 27 -
E. 4.4 Als Anlasstat wird nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Eine Anlasstat liegt hier vor, nachdem der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat (E. IV.3. vorstehend). Die Verteidigung erhebt die Rüge, bereits die Voraussetzung einer ausreichenden Anlasstat sei nicht gegeben, da der Beschul- digte keinen Raub begangen habe, deshalb ohne Grund (Urk. 66 S. 9; Urk. 111 S. 11).
E. 4.5 Richtig ist, soweit die Vorinstanz betreffend die schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Anlasstat und die Legalprognose die Einschätzung von Dr. med. N._____ übernimmt (Urk. 90 S. 39 f.). Zur Legalprognose hält die Verteidigung fest, mit Ausnahme eines leichten Fal- les einer Körperverletzung im Jahre 2019 habe sich der Beschuldigte seit 2014 bewährt. Der Vorwurf des Raubes spiele für das Gutachten eine wesentliche Rolle, sei aber nicht erstellt. Gestützt auf eine falsche Grundlage könne keine korrekte Begutachtung ergehen. Das Gutachten leide an gravierenden Mängeln (Urk. 66 S. 10 f.). Diese Kritik geht mit Blick auf die Verurteilung wegen Raubes wie ausge- führt an der Sache vorbei. Ebenso kann von einer Bewährung seit 2014 keine Rede sein (Urk. 95). Im Übrigen sind die gutachterlichen Erwägungen nachvollziehbar und überzeugend. Zur Legalprognose unterstreicht Dr. med. N._____, diese sei in Vergangenheit bereits mehrfach thematisiert worden. Die frühe Einschätzung im kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten aus dem Jahre 1997 wie auch im Gutachten von Dr. P._____ aus dem Jahre 2008 habe sich eindrücklich bewahr- heitet und sei von anschliessenden Behandlern mehrfach bestätigt worden. In ei- nem im Jahre 2021 erstellten Gutachten sei auf mögliches fremdaggressives Ver- halten hingewiesen worden sowie auf eine Selbstgefährdung durch Verwahrlosung, falls keine Weiterbehandlung in einem geschützten Rahmen erfolge. In anderen Stellungnahmen sei auf die hohe Bedeutung an tagesstrukturierenden Massnahmen zusätzlich zur medikamentösen Therapie und Betreuung hinge- wiesen worden. Diese ungünstigen Prognosen hätten sich im weiteren Verlauf bestätigt, wobei deutlich geworden sei, dass auch eine stationäre Behandlung keinen substanziellen Therapieerfolg erbracht habe. Ohne eine eng strukturierende und kontrollierende Umgebung sei es keine Frage, ob es zu Rückfällen insbeson-
- 28 - dere im Bereich Eigentum und Gewalt komme, sondern vielmehr innerhalb welchen Zeitraumes. Der Gutachter hält weiter fest, dass dieses sehr ungünstige legalpro- gnostische Bild durch zwei Prognoseinstrumente (Fotres und HCR-20) bestätigt worden sei. Im HCR-20 zeige sich eine Vielzahl von ungünstigen Risikofaktoren sowohl im historischen und klinischen Bereich sowie im zukünftigen Risikomana- gement. In Beantwortung der Gutachterfragen hält Dr. med. N._____ fest, es be- stünde ein Hochrisikoprofil für neuerliche Delikte aus dem Bereich Eigentum und Gewalt (Urk. D1/5/15 S. 59 f. und 64). Gründe, auf diese schlüssige Expertise nicht abzustellen, sind weder aufgezeigt noch erkennbar.
E. 4.6 Der Beschuldigte ist unzweifelhaft massnahmebedürftig, was auch die Verteidigung (wonach der Beschuldigte schwer krank und auf Hilfe angewiesen sei, dies jedoch nicht im Rahmen einer stationären Massnahme) nicht in Frage stellt (Urk. 66 S. 9).
E. 4.7 Zur Massnahmefähigkeit äussert sich der Gutachter tendenziell zurück- haltend. Es sei mehrfach von den behandelnden Kliniken darauf hingewiesen worden, dass eine Vielzahl therapeutischer Optionen zu keiner grundlegenden Ver- besserung geführt hätten, was beim vorliegenden Krankheitsbild auch zukünftig nicht erwartet werden könne. Ziel der Behandlung müsse sein, die aktuell erzielte Stabilisierung auf niedrigem Funktionsniveau zu sichern, den Beschuldigten in einem forensisch kontrollierten Rahmen zu unterstützen und nach Möglichkeit eine Tagesstruktur zu etablieren. Ziel sei auch die Vermeidung von Behandlungsunter- brüchen, welche in der Vergangenheit immer wieder zu schweren Krankheits- schüben und neuerlichen Delikten geführt hätten (Urk. D1/5/15 S. 61 f. und 65). Am
13. Juni 2022 hielt die PUK Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, nach einem rund viermonatigen Aufenthalt des Beschuldigten zusammengefasst Folgendes fest. In den ersten Wochen hätten die krankheitsbedingten, wahnhaften Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen im Vordergrund der Symptomatik gestanden, die sich mit einer teils deutlichen Dynamik auf sein Verhalten ausge- wirkt hätten. Der Beschuldigte habe anfangs einen Teil der verordneten Medikation abgelehnt und habe nur mühsam in den regulären strukturierten Tagesablauf der Abteilung eingebunden werden können. Dem Behandlungsteam sei es dann gelun-
- 29 - gen, mit dem Beschuldigten die Einstellung auf ein potenziell hochwirksames Medikament (Clozapin) umzusetzen. Das Ausmass und die Intensität der Psycho- pathologie hätten sich im Vergleich zur Eintrittsphase zurückgebildet, jedoch bestehe weiterhin eine deutliche Symptombelastung. Der Beschuldigte nehme inzwischen sporadisch an einem Teil der angebotenen Spezialtherapien teil und zeige vergleichsweise häufiger prosoziale Verhaltensweisen. Die Verbesserung der klinischen Symptomatik würden die behandelnden Ärzte zu einem grossen Teil auf die etablierte Pharmakotherapie zurückführen. Eine komplette Remission (dau- erhaftes Nachlassen) der Symptomatik erscheine angesichts der langen Vorge- schichte hochgradig unwahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass ohne ein hochstrukturiertes Behandlungssetting die Behandlungsadhärenz rasch vermin- dern würde (Urk. 64). In der Folge berichtete die Klinik am 15. Juli 2022 ergänzend über einen am 5. Juli 2022 durchgeführten Schnuppertag im Pflegezentrum E._____. Der Schnuppertag und der Transport seien ohne Komplikationen verlau- fen. Der Beschuldigte habe sich kooperativ, psychomotorisch weitgehend ruhig und affektiv vergleichsweise ausgeglichen verhalten. Er habe ein Beispielzimmer auf der geschlossenen Massnahmenstation besichtigt und sich dabei über die Lebens- verhältnisse positiv überrascht und interessiert gezeigt. In Ergänzung zum Ver- laufsbericht vom 13. Juni 2022 sei zu bemerken, dass der Beschuldigte weitgehend auf stabilem Niveau geblieben sei. Im Nachgang zum Schnuppertag habe er sich häufiger ungeduldig und etwas frustriert gezeigt, da er einen negativen Bescheid befürchtet habe. Die Compliance betreffend die aktuelle Medikation habe lückenlos aufrechterhalten werden können. Im Verlauf der bisherigen Behandlung mit Clozapin fluktuiere die Symptombelastung auf stabilem Niveau und eine komplette Remission sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Der bisherige Verlauf werde als eine positive Entwicklung beurteilt (Urk. 73). Am 6. Juli 2022 stimmte das Pflegezentrum E._____ (unter der Voraussetzung eines weiterhin stabilen Ver- laufs) einer Aufnahme zu (Urk. 72). In der Folge wies das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung (JUWE), Bewährungs- und Vollzugsdienste, den Beschuldig- ten per 6. Dezember 2022 in das Pflegezentrum E._____ ein (Urk. 85B). Der von der PUK Zürich geschilderte positive Verlauf konnte offensichtlich aufrechterhalten werden, was sich in einem Entscheid des JUWE vom 17. Dezember 2024 wider-
- 30 - spiegelt. Dieses verfügte auf Antrag des Pflegezentrums E._____ für den Beschul- digten Vollzugslockerungen (gruppenbegleitete Ausgänge schweizweit und unbe- gleitete Ausgänge bis auf das Heimareal E._____). Zur Begründung verwies das JUWE auf den Antrag des Pflegezentrums E._____ vom 15. November 2024 und
3. Dezember 2024. Der Beschuldigte habe sich mehrheitlich als zuverlässig und absprachefähig erwiesen und sich in den bisher bewilligten Vollzugsöffnungen po- sitiv bewähren können. Er lasse sich auf die wöchentlichen Therapiegespräche ein und werde psychopathologisch als ausreichend stabil eingeschätzt. Der Beschul- digte zeige Interesse an einzelnen Aktivitäten, die über die umliegenden Ortschaf- ten hinausgehen würden. Flucht- und Rückfallgefahr würden im aktuell stützenden Setting und in Anbetracht des bisherigen positiven Verlaufs als gering eingeschätzt. Die Vollzugsöffnungen würden mit dem Beschuldigten in sehr kleinen Schritten er- arbeitet, was auch für den weiteren therapeutischen Beziehungsaufbau als signifi- kant erachtet werde (Urk. 104 und Urk. 105A). Wie ausgeführt verspricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine therapeutische Massnahme Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.). Mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung, wonach Ziel der Behandlung eine Stabilisierung auf niedrigem Funktionsniveau sowie die Vermeidung von Behandlungsunterbrüchen sei, muss festgestellt werden, dass sich die Erreichung dieses Zieles als realistisch erwiesen hat. Nach der Einstellung auf das Medikament Clozapin bildeten sich Ausmass und Intensität der Psychopathologie im Vergleich zur Eintrittsphase in die PUK zurück. Der Beschuldigte zeigte in der Folge prosoziale Verhaltensweisen und Interesse an Spezialtherapien und durch die Ärzte konnte eine Verbesserung der klinischen Symptomatik festgestellt werden. Mit einer Symptombelastung auf sta- bilem Niveau verlief die Entwicklung in der PUK positiv. Diese positive Entwicklung konnte im Pflegezentrum E._____ offensichtlich fortgeführt werden, indem sich der Beschuldigte mehrheitlich als zuverlässig und absprachefähig erwies und sich in den bisher bewilligten Vollzugsöffnungen positiv bewähren konnte. Zu unterstrei-
- 31 - chen gilt, dass auch Straftäter, bei welchen erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen ist, im Sinne des Gesetzes als therapierbar gelten (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9). Im Zeitpunkt der Anordnung einer therapeutischen Massnahme muss nicht hinreichend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 322). Insgesamt ist der Beschuldigte therapierbar respektive massnah- mefähig. Dies zeigt sich auch in einem aktuellen Verlaufsbericht des Pflegezen- trums E._____ vom 19. Dezember 2024. Die Beziehung zum Betreuungsteam scheine stabil zu sein. Der Beschuldigte habe sich gut eingelebt, zeige sich aber durchgehend in chronisch-wahnhaftem Zustandsbild. Die Medikamentencompli- ance sei sehr brüchig und müsse jeden Tag aufs Neue aufrecht erhalten werden (Urk. 109/1 S. 2 und 5 f.). Im Therapiezwischenbericht der PUK vom 9. Januar 2025 wird weiter bemerkt, dass sich der psychische Befund stabiler zeige und sich der Beschuldigte auf längere und teils auch geordnete Gespräche einlasse. Der Verlauf der Massnahme werde als zufriedenstellend angesehen. Psychopathologisch zeige sich eine weitere Stabilisierung im Alltag, was sich auf die Legalprognose (moderates Risiko für erneute Straffälligkeit) günstig auswirke (Urk. 109/3 S. 6 und 9). Der zufriedenstellende Massnahmenverlauf wurde im Übrigen auch von der Verteidigung registriert (Urk. 111 S. 10 f.). Ferner räumte auch der Beschuldigte
– trotz seiner ablehnenden Haltung gegenüber einer stationären Massnahme – an- lässlich der Berufungsverhandlung ein, dass er sich während seines Aufenthalts im Pflegezentrum in E._____ beruhigt habe und die "Tabletten" ihm helfen würden (Urk. 110 S. 10 f.).
E. 4.8 Zur Therapiewilligkeit geht aus der Expertise hervor, der Beschuldigte sei aufgrund seines schweren Erkrankungsbildes nicht zur vorausschauenden und realitätsgerechten Beurteilung seiner Situation oder der notwendigen Therapie in der Lage. Gleichwohl hält der Gutachter fest, dass die notwendige Behandlung grundsätzlich auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden könne. Zu erwarten sei, dass im Verlaufe der Therapie die Motivation schrittweise gesteigert werden könne (Urk. D1/5/15 S. 65). Letzterer Einschätzung geben die
- 32 - jüngsten Entwicklungen Recht. Die Berichte der PUK Zürich sowie die Anträge des Pflegezentrums E._____ vom 15. November 2024 und 3. Dezember 2024 lassen auf eine gewisse Bereitschaft des Beschuldigten zu einer stationären Behandlung im Pflegezentrum E._____ schliessen. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die Bitte des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in das Pflegezentrum E._____ verlegt zu werden (Prot. I S. 27). Auch im aktuellen Ver- laufsbericht des Pflegezentrums E._____ vom 19. Dezember 2024 wird festgehal- ten, dass der Beschuldigte an den Therapiegesprächen aktiv teilnehme. Die Medi- kamente nehme er unter Aufsicht des Pflegepersonals ein (Urk. 109/1 S. 5). Laut Therapiezwischenbericht der PUK vom 9. Januar 2025 sei die Motivation zur Behandlung in erster Linie extrinsisch (von aussen) motiviert, werde aber ebenso wie die Einnahme der antipsychotischen Medikation nicht wesentlich in Frage gestellt (Urk. 109/3 S. 6). An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die für eine deliktorientierte Therapiearbeit hinsichtlich einer positiven Legalprognose wesent- liche, aber oftmals zunächst fehlende Einsicht und Motivierbarkeit kann zum typischen Krankheitsbild gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine solche Motivierbarkeit ist hier zu bejahen und genügt. Von der Anordnung der Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, nur weil der Beschuldigte sie im Berufungsverfahren ablehnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Der Kritik der Verteidigung (Therapieresistenz des Beschuldigten, kein substanzieller Erfolg einer stationären Therapie, fehlende gutachterliche Beantwortung der Frage der gegenwärtigen Eignung der Massnahme im Vergleich zu früheren Jahren, als eine stationäre Massnahme habe abgebrochen werden müssen) ist die Vorinstanz mit überzeugender Begründung nicht gefolgt (Urk. 90 S. 43 f.).
E. 4.9 Aus der Expertise ergibt sich, dass einzig eine stationäre Behandlung geeignet ist, um der Gefahr weiterer Straftaten erfolgreich entgegenzutreten (Urk. D1/5/15 S. 66). Bei einer Vielzahl von Versuchen, den Beschuldigten in einem offenen stationären oder ambulanten Setting in allgemein-psychiatrischem Rahmen zu behandeln oder zu betreuen, sei es regelmässig zu Entweichungen,
- 33 - Abbrüchen von Massnahmen oder Unterbringungen sowie neuerlichen Delikten gekommen. Die Unterbringung bzw. Behandlung in allgemeinpsychiatrischen Kliniken, Wohnheimen oder Wohngemeinschaften böten nicht die notwendige Intensität und Kontrolle. Beim vorliegenden Störungs- und Risikoprofil seien rein ambulante Behandlungsansätze obsolet (Urk. D1/5/15 S. 61 f.). Die gutachterliche Einschätzung fällt mithin eindeutig aus. Auch die PUK Zürich findet klare Worte und unterstreicht am 13. Juni 2022 die Notwendigkeit eines hochstrukturierten Behand- lungssettings (Urk. 64). Die Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 vermag die Verteidigung nicht in Zweifel zu ziehen, indem sie auf ein Gutachten von Dr. U._____ vom 10. Januar 2021 und eine Stellungnahme der PUK vom 12. Januar 2021 verweist. Die Vorinstanz the- matisiert zu Recht die Raubtat vom 11. April 2021, als der Beschuldigte im W._____ (betreutes Wohnen) untergebracht war, sowie die neue Medikation (Clozapin) an- lässlich des Aufenthalts in der PUK im Jahre 2022 (Urk. 90 S. 45 f.). Gründe vom Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 (und die Einschätzung der PUK Zürich vom 13. Juni 2022) abzuweichen, liegen auch hier keine vor.
E. 4.10 Der Beschuldigte beging unter anderem wiederholt Raubtaten. Die Anord- nung einer stationären Massnahme respektive der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist angesichts des sehr hohen Rückfall- risikos für Eigentumsdelikte wie auch für Gewaltdelikte gerechtfertigt. Der Sachver- ständige geht von einer sehr ungünstigen Prognose aus. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme ist demnach zu bejahen.
E. 4.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gegeben. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Februar 2022 im vorzeitigen Massnahmen- vollzug, wovon Vormerk zu nehmen ist. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 282 Tagen (Urk. D1/10/13; Urk. D1/10/18; Urk. D1/10/23; Urk. D1/10/33; Urk. 24; Urk. 32) sowie die Dauer des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs von 1'100 Tagen sind an den Massnahmenvoll- zug anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3). Hingegen ist die Anrech- nung angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im
- 34 - Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 S. 72; 141 IV 236 E. 3.8 S. 242). Für den Beginn der (Fünfjahres-)Frist im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB ist auf das Datum des vorliegenden Entscheids abzustellen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 5, 6 und 7).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
- November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)
- Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 11'490.– Auslagen (Gutachten) CHF 840.– Auslagen Polizei CHF 171.70 Entschädigung Zeuge CHF 30'156.– Entschädigung amtlicher Verteidiger CHF 49'657.70 Kosten Total
- Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
- Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, D._____, wird für seine Bemühungen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 11. Mai 2021 bis 24. Januar 2022 (Vorverfahren) sowie für das erstinstanzliche Verfahren mit total CHF 30'156.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsan- walt Dr. iur. HSG X._____ auszuzahlen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 37 - Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die folgenden Tat- bestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 aZiff. 1 StGB Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- Eine Strafe entfällt.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre Massnahme werden 1'382 Tage Haft bzw. vorzeitiger Mass- nahmenvollzug angerechnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Beiständin B._____ (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 38 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Beiständin B._____ die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240277-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 20. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ vertreten durch Beiständin B._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. November 2022 (DG220002)
- 2 - Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person: (Urk. 21) Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. Januar 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 51 ff.) Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Eine Strafe entfällt.
3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet und vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte A._____ seit 17. Februar 2022 im vorzeitigen Mass- nahmevollzug befindet.
4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 11'490.– Auslagen (Gutachten) CHF 840.– Auslagen Polizei CHF 171.70 Entschädigung Zeuge CHF 30'156.– Entschädigung amtlicher Verteidiger CHF 49'657.70 Kosten Total
- 3 -
6. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
7. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, D._____, wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 11. Mai 2021 bis 24. Januar 2022 (Vorverfah- ren) sowie für das erstinstanzliche Verfahren mit total CHF 30'156.– (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ auszuzahlen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 1)
1. Es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen (Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB und Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB) zu entlasten bzw. freizusprechen;
2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB erfüllt hat;
3. Es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils die gegen den Berufungskläger angeordnete stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB aufzuheben;
4. Es sei der Berufungskläger für den erlittenen Freiheitsentzug angemes- sen zu entschädigen;
- 4 -
5. Es seien sämtliche Verfahrenskosten (Untersuchung und beide Gerichts- instanzen) inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staats- kasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 98) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 21. November 2022 wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Urk. 85; Prot. I S. 37 ff.; Urk. 85A). Der Beschuldigte meldete am 14. Dezember 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 87). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 88 und Urk. 89/2) reichte der Beschuldigte am 5. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 92; Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 96). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 98). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 20. November 2024 wurde auf den 20. Februar 2025 zur Berufungsver- handlung vorgeladen. Die Staatsanwaltschaft wurde von der Berufungsverhand- lung dispensiert (Urk. 98; Urk. 102). 1.4. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Februar 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Urk. 32). Am 17. Dezember 2024 genehmigten die Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste (BVD) für den Beschuldigten Vollzugslockerungen
- 5 - (gruppenbegleitete Ausgänge schweizweit und unbegleitete Ausgänge bis auf das Heimareal E._____; Urk. 105A). 1.5. Am 20. Februar 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 110) waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung und wurde mündlich eröffnet (Prot. II S. 6 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen die Feststellung, verschiedene Delikte (Raub, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung) im Zu- stand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt zu haben (Dispositiv- ziffer 1) sowie gegen die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 3). Als mitangefochten gilt Dispositivziffer 2. Unangefochten blieben die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklä- gers (Dispositivziffer 4), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5), die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse (Dispositivziffer 6) und die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung (Dispositivziffer 7). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend.
- 6 - III. Sachverhalt
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 90 S. 7 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hin- weisen). Dies bedeutet, dass Auskunftspersonen und Zeugen nicht von vornherein glaubwürdiger sind als der mit den Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte. In diesem Sinne legt denn auch die Vorinstanz zu Recht den Fokus auf die Aussagenanalyse (Urk. 90 S. 8 ff.). 1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1. Laut Vorwurf der Staatsanwaltschaft habe sich der Beschuldigte am
23. August 2020 an der F._____-strasse in G._____ einer polizeilichen Personen- kontrolle entzogen. Der Privatkläger habe sich gegenüber dem Beschuldigten mit seinem Polizeiausweis als Polizist zu erkennen gegeben. Darauf sei der Beschul- digte davongerannt. Während der Verfolgung habe der Beschuldigte plötzlich gestoppt, sich in Richtung des ihm nacheilenden Privatklägers umgedreht und ver- sucht, ihm mit seiner rechten Hand einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen. Dem Privatkläger sei es jedoch knapp gelungen, dem Faustschlag auszuweichen (Urk. 21 S. 3).
- 7 - 2.2. Der Beschuldigte räumte vor Vorinstanz ein, er habe den Privatkläger, als dieser anfänglich an ihn herangetreten sei, als Polizisten erkannt. Er habe ihn in Notwehr treffen wollen, ihn aber nicht getroffen. Der Privatkläger komme immer und drohe ihm mit dem Kastenwagen (Prot. I S. 26 f.). 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er mit dem Privatkläger bereits vor dem Vorfall zu tun gehabt habe. Es sei immer der gleiche Polizist gewesen, der ihn holen gekommen sei. Ferner gab er an, den Privatkläger in Notwehr geschlagen zu haben, als er von diesem gepackt worden sei (Urk. 110 S. 8 f.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, das Vorgehen des Privatklägers sei nicht rechtmässig gewesen, da kein Grund für eine Verhaftung bestanden habe. Der Privatkläger hätte sich milderen Massnahmen bedienen sollen, wie die Schwester oder die Beistandschaft zu kontaktieren. Mit seinem Vorgehen habe der Privatkläger gegen das Polizeigesetz des Kantons Zürich sowie gegen das Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstossen (Urk. 111 S. 7 ff.). 2.4. Zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte vor Vorinstanz befragt (Prot. I S. 26 f.). Weiter wurde der Privatkläger einmal polizeilich (Urk. D3/3/4) und einmal staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. D1/4/7). H._____ wurde ebenfalls einmal polizeilich (Urk. D3/3/3) und einmal staatsanwalt- schaftlich einvernommen (Urk. D1/4/9). 2.5. Unangefochten blieb und erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag verpassen wollte, ihn aber verfehlte. 2.6. Die Vorinstanz setzt sich mit der Behauptung des Beschuldigten auseinan- der, in Notwehr gehandelt zu haben. Sie fasst die Aussagen des Beschuldigten wie auch die übrigen Personalbeweise zutreffend zusammen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 8 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der behaupteten Notwehrsituation qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugin H._____ lasse sich eine solche Notwehrsituation nicht erstellen.
- 8 - Damit sei der Sachverhalt, wie er im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 formuliert sei, dem Urteil zugrunde zu legen (Urk. 90 S. 11). 2.7. Die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann übernommen werden. Die folgenden Erwägungen (zur Erkennbarkeit des Privatklägers als Polizeibeamten, was der Beschuldigte vor Vorinstanz bestreiten liess) verstehen sich als Ergänzung zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung. 2.7.1. Der Privatkläger führte die Personenkontrolle zivil gekleidet aus (Urk. D3/3/1 S. 3; Urk. D3/3/4 F/A 8). Zur Frage, ob und wann er sich gegenüber dem Beschul- digten als Polizeibeamten auswies, gab der Privatkläger an, der Beschuldigte sei ihm beim Busbahnhof entgegengekommen. Er habe sich mit seinem Dienstaus- weis ausgewiesen und ihm gesagt, er sei von der Polizei (Urk. D3/3/4 F/A 8 und 12; Urk. D1/4/7 F/A 15). Nachdem er in der Folge nach einer kurzen Verfolgung einen Schlag habe abwehren können, habe er zum Beschuldigten geschrien, er sei Polizist. Dabei habe er seinen Dienstausweis erneut hervorgenommen (Urk. D3/3/4 F/A 8, 19 und 22; Urk. D1/4/7 F/A 15). Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte am Bahnhofplatz realisiert habe, dass ihm ein Funktionär der Polizei gegenüber gestanden habe (Urk. D1/4/7 F/A 20). H._____ konnte die Szene (erst) ab der Ver- folgung beobachten. Sie gab an, gesehen zu haben, wie der Polizist seinen Dienstausweis gezeigt habe (Urk. D3/3/3 F/A 4). Als er dem Beschuldigten nach- gerannt sei, habe er "Stopp Polizei" gerufen und den Dienstausweis hervorgeholt (Urk. D3/3/3 F/A 13 ff.). Den Dienstausweis habe der Privatkläger gezeigt, bevor der Beschuldigte den Schlag ausgeführt habe. Ob der Privatkläger "Stopp Polizei" vor oder nach dem Schlag gesagt habe, wisse sie nicht mehr (Urk. D3/3/3 F/A 16 ff.). Davon abweichend hielt H._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft fest, der Privatkläger habe seinen Dienstausweis hervorgenommen, nachdem er den Beschuldigten zu Boden geführt habe (Urk. D1/4/9 F/A 27). 2.7.2. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe den Privatkläger nicht von Anfang an als Polizisten erkannt, sondern erst nach der Ver- folgung. Deshalb liege ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vor (Urk. 66 S. 5 ff.). Diese Argumentation dringt nicht durch und es kann auf die konkreten und anschaulichen Aussagen des Privatklägers abgestellt werden.
- 9 - Danach zeigte er seinen Dienstausweis bereits beim Busbahnhof respektive Bahn- hofplatz und damit noch vor der Verfolgung und vor dem Faustschlag. Gleichzeitig teilte er dem Beschuldigten mit, dass er von der Polizei sei. Seine weiteren Anga- ben, sich nach der Verfolgung ein zweites Mal ausgewiesen zu haben, werden von H._____ im Grundsatz bestätigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, wann genau (vor oder nach dem Schlag) sich der Privatkläger ein zweites Mal als Polizeibeamte auswies. Dass der Privatkläger bereits in der ersten Phase als Polizist erkennbar war, räumte schliesslich auch der Beschuldigte vor Vorinstanz ein. Er habe den Privatkläger, als er anfänglich an ihn herangetreten sei, als Polizisten erkannt (Prot. I S. 27). Dies spiegelt sich auch in einer weiteren Aussage des Beschuldigten zur geltend gemachten Notwehrsituation wider, wonach der Privatkläger immer komme und ihm mit dem Kastenwagen drohe (Prot. I S. 26). Augenscheinlich meinte der Beschuldigte damit den Privatkläger als Polizisten und nicht als gewöhn- lichen Passanten. Auch der Privatkläger hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beschuldigte habe beim Busbahnhof gesagt, "dass wir schuld seien, dass er im Spital vergiftet werde und Medikamente nehmen müsse. Dabei geht er davon aus, weil wir (Polizei) schuld an seiner Situation sind, weil wir ihn immer wieder in die Klinik zurückführen" (Urk. D3/3/4 F/A 14). Auch aus diesen Schilderungen geht her- vor, dass der Beschuldigte, als der Privatkläger ihm gegenüberstand, von Anfang an auf die Polizei zu sprechen kam und damit den Privatkläger in einen entspre- chenden Kontext setzte. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu, den Privatkläger bereits vor dem Vorfall gekannt zu haben (Urk. 110 S. 8 f.). Die Vertei- digung führte ausserdem aus, dass sich der Beschuldigte beim Vorfall vom 23. Au- gust 2020 vor der Verhaftung gefürchtet und sich dieser aus diesem Grund wider- setzt habe (Urk. 111 S. 7). Der Beschuldigte wusste mithin ab der ersten Begeg- nung beim Bahnhof, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizisten handelte, worauf er flüchtete und einen Faustschlag in Richtung des Polizisten austeilte. Ent- gegen der Darstellung der Verteidigung bestanden rechtmässige Gründe für die Personenkontrolle und die anschliessende Verhaftung des Beschuldigten. Gemäss Polizeirapport war der Beschuldigte im Ripol aufgrund seines Entweichens zur Ver- haftung ausgeschrieben (vgl. Urk. D3/3/1 S. 2 und 5), was der Privatkläger – in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflichten – nachgeschaut habe (Urk. D3/3/4 F/A 8).
- 10 - Angesichts der Umstände, dass sich der zur Verhaftung ausgeschriebene Beschul- digte der Personenkontrolle widersetzte und dem Privatkläger einen Faustschlag zu versetzen versuchte, lagen – entgegen der Darstellung der Verteidigung – die Voraussetzungen für eine Verhaftung vor. Unter diesen Gesichtspunkten ist auch die geltend gemachte Diskriminierung eines Invaliden völlig haltlos (vgl. Urk. 111 S. 9). 2.7.3. Der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 ist in diesem Sinne erstellt.
3. Beschimpfung 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, anlässlich der Polizei- kontrolle vom 23. August 2020 den Privatkläger als "Scheiss-Schweizer" bezeich- net zu haben (Urk. 21 S. 3). 3.2. Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte geständig (Prot. I S. 27). Dabei blieb es auch im Berufungsverfahren (Urk. 110 S. 9). Auf dieses Geständnis, welches sich mit den weiteren Beweismitteln deckt (Urk. D3/3/4 F/A 8; Urk. D1/4/7 F/A 15), ist abzustellen. Damit ist der Sachverhalt entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8) gemäss dem Antrag der Staatsanwalt- schaft vom 20. Januar 2022 in diesem Sinne erstellt.
4. Raub 4.1. Laut Vorwurf der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte am 11. April 2021 in I._____ J._____ von hinten gepackt, dessen Hals mit seinem Arm in einer Art Würgegriff umfasst und mittelfest frontal gegen den Hals des Geschädigten ge- drückt. Gleichzeitig habe der Beschuldigte mit der freien Hand aus der rechten Ge- sässtasche des Geschädigten dessen Portemonnaie entnommen. Dies sei nur möglich gewesen, weil der Beschuldigte den Geschädigten wie umschrieben fest- gehalten habe. Kaum habe der Beschuldigte das Portemonnaie des Geschädigten nach wenigen Sekunden in seinen Besitz gebracht und noch bevor sich der über- rumpelte Geschädigte habe zur Wehr setzen können, habe er den Geschädigten wieder losgelassen und sich fluchtartig vom Tatort entfernt. Der Beschuldigte habe
- 11 - das Portemonnaie behändigt, um das darin befindliche Bargeld oder die Bankkar- ten für die Bezahlung eigener Konsumation einzusetzen (Urk. 21 S. 2 f.). 4.2. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, er erinnere sich nicht. Die Leute hätten ihn gepackt. Er habe niemanden gepackt. Er habe nichts gemacht (Prot. I S. 25 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den Vorwurf (Urk. 110 S. 7). Die Verteidigung führte aus, es müsse als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte das Portemonnaie des Geschädigten entwendet habe (Urk. 66 S. 2). Der kurze Griff des Beschuldigten an den Hals des Geschä- digten sei jedoch ein Ablenkungsmanöver und keine Gewaltanwendung gewesen, um den Widerstand des Opfers zu brechen (Urk. 66 S. 3 ff.; Urk. 111 S. 3 ff.). 4.3. Zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte einmal staats- anwaltschaftlich (Urk. D1/4/3 F/A 5 ff.) und vor Vorinstanz befragt (Prot. I S. 25 f.). J._____ wurde einmal polizeilich (Urk. D1/4/1) und einmal staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. D1/4/4), ebenso dessen beim Vorfall anwesende Ehefrau (Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/5). Weiter liegen die Protokolle der staatsanwaltschaftli- chen Befragungen von K._____ (Urk. D1/4/6) und L._____ im Recht (Urk. D1/4/8). 4.4. Die Vorinstanz fasst die Aussagen des Beschuldigten wie auch die übrigen Personalbeweise zutreffend zusammen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 8 ff.). Wie die Vorinstanz richtig erwägt, sind die Schilderungen von J._____ kon- stant, authentisch und lebensnah (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/4). Gleiches gilt betref- fend die Aussagen der Ehefrau M._____, die das Geschehen und damit das Pa- cken respektive Würgen des Geschädigten aus nächster Nähe miterlebte (Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/5). L._____, der dem Beschuldigten auf Aufforderung nach- eilte und ihn zusammen mit J._____ bis zum Eintreffen der Polizei festhielt, gab ebenfalls das Erlebte detailreich und nachvollziehbar wieder. Seine Aussagen wie auch die Depositionen von K._____ fügen sich ohne Weiteres in die Erzählungen des Geschädigten und dessen Ehefrau ein. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt und den Sachverhalt im Sinne des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 als erstellt betrachtet, so ist dem beizupflichten.
- 12 - Daran vermögen auch die weiteren vorgebrachten Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Diese stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, es sei nur zu einem kurzen und völlig überraschenden Körperkontakt gekommen, wobei es sich nicht um ein Würgen, sondern um eine Ablenkung gehandelt habe und der Geschädigte sich nicht gewehrt habe (Urk. 66 S. 3 ff.; Urk. 111 S. 3 ff.). Der Vertei- digung kann, soweit sie in tatsächlicher Hinsicht ein Würgen bestreitet und darin einzig ein harmloses Ablenkungsmanöver sieht, nicht gefolgt werden. Zwar ist rich- tig, dass der Geschädigte als Motiv ein Ablenkungsmanöver vermutete (Urk. D1/4/1 F/A 37). Gleichwohl hielt der Geschädigte fest, er sei von hinten am Hals gewürgt respektive umklammert worden (Urk. D1/4/1 F/A 5; Urk. D1/4/4 F/A 17 und 24). Der Beschuldigte habe mit dem rechten Arm um seinen Hals gegriffen und frontal gegen den Hals gedrückt, dies mit einer Stärke von fünf auf einer Skala von eins bis zehn (Urk. D1/4/1 F/A 13 und 15). Der Beschuldigte habe ihn etwa während drei Sekun- den festgehalten (Urk. D1/4/1 F/A 17). Diese Schilderungen lassen sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 111 S. 4) – auch mit den Erzählungen der Ehefrau gegenüber der Polizei (der Beschuldigte habe dem Geschädigten von hinten über die Schulter um die Partie zwischen Hals und Brust gegriffen, dies während zwei bis drei Sekunden, Urk. D1/4/2 F/A 13 und 29) und der Staatsanwalt- schaft (der Beschuldigte habe den Geschädigten mit dem Arm gewürgt, Urk. D1/4/5 F/A 14 und 20) in Einklang bringen. Mithin bestehen am Vorwurf der Staatsanwalt- schaft keine erheblichen Zweifel. Danach umfasste der Beschuldigte den Geschä- digten von hinten mit dem Arm und drückte den Arm frontal und mittelfest während mehreren Sekunden gegen den Hals. Gleichzeitig erfasste er aus der rechten Gesässtasche das Portemonnaie. Soweit die Verteidigung unterstreicht, der Geschädigte habe sich nicht gewehrt bzw. sei widerstandsfähig gewesen, ist darauf im Rahmen der rechtlichen Subsumption näher einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung
- 13 - hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 8.3; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Begriffe des tätlichen Angriffs gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB stimmen überein. Ein (vollendeter) tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt auch vor, wenn der Beamte ausweicht, wenn mithin lediglich ein Versuch einer Tätlichkeit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemacht und den Faustschlag respektive die versuchte Tätlichkeit zutreffend als tätlicher Angriff während einer Amtshandlung qualifiziert. Sie hält zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe durch den beabsichtigten Faustschlag eine unmittelbare, auf den Körper zielende Aggression manifestiert, welche die für einen tätlichen Angriff nötige Intensität aufweise. Dabei habe der Beschuldigte den objektiven Tatbestand erfüllt. Da der Beschuldigte den Privatkläger habe schlagen wollen im Wissen, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizisten in Ausübung seiner Funktion gehan- delt habe, sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (Urk. 90 S. 20 f.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Wie bereits aufgeführt, waren die Voraussetzun- gen für eine Verhaftung erfüllt und es lag keine Notwehrlage vor (vgl. voranstehend E. III.2.7.2.), weshalb auch kein rechtfertigender oder ein entschuldbarer Notwehr- grund angenommen werden kann (vgl. die Verteidigung in Urk. 111 S. 9). Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist bei der dritten Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht vorausgesetzt, dass sich der Vorsatz des Täters auch auf die Behinderung der Amtshandlung bezieht (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 und 12 zu Art. 251 StGB). Nicht geprüft werden muss hier, ob der Beschuldigte die erste Tatbestands- variante erfüllte, da der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 zumin-
- 14 - dest die dritte Tatbestandsvariante umschreibt, nämlich einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung. 1.3. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 aZiff. 1 StGB erfüllt. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wirkt sich auf den Beschuldigten nicht milder aus. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sah altrechtlich einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 285 aZiff. 1 StGB), während neurechtlich eine Geldstrafe in leichten Fällen möglich ist (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, ist keine Strafe festzusetzen. Deshalb gelangt hier das alte Recht zur Anwendung. 2. 2.1. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). Ob Wert- urteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (vgl. FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 148 IV 409 E. 2.3 S. 414; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Strafnorm der Beschimpfung ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpf-
- 15 - worte einzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4 mit Hinweis). 2.2. Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger, als dieser ihn ins Polizei- fahrzeug setzte, als "Scheiss-Schweizer". Mit dieser herabsetzenden Beleidigung drückte der Beschuldigte dem Privatkläger seine Missachtung aus, versagte ihm die ihm geschuldete Achtung und griff ihn in seiner Ehre an. 2.3. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt. 3. 3.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Unter dem Begriff der Gewalt von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist die unmittelbare physi- sche Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig macht. Den Tatbestand des Raubes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 S. 211). Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Massgeblich ist die Intensität der Gewalt. Die Einwirkung auf den Körper muss einen Schweregrad erreicht haben, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmög- lichen oder doch wesentlich zu erschweren (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 S. 211). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Wider-
- 16 - stand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3 S. 211 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 124). In BGE 133 IV 207 äusserte sich das Bundesgericht zur Abgrenzung des Raubes zum Entreissdiebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Typisches Merkmal des Entreissdieb- stahls ist das Ausnutzen eines Überraschungsmoments. Der Täter, der sein Opfer mit einem unerwarteten Handstreich verblüfft oder überrascht und damit versucht, einem Widerstand desselben zuvorzukommen und diesem den anvisierten Wert- gegenstand ohne Anwendung unmittelbarer physischer Einwirkung auf den Körper zu entreissen, begeht nach der Rechtsprechung mangels Gewalt gegen eine Person keinen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Anders verhält es sich, wenn sich der Täter über den erwarteten oder tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt, um diesem den anvisierten Gegenstand wegzu- nehmen. Den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Dass das Opfer Widerstand leistet, ist demnach keine zwin- gende Tatbestandsvoraussetzung. Der Tatbestand ist vielmehr auch erfüllt, wenn das Opfer wegen der Gewaltanwendung keinen Widerstand leisten kann oder will (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.5, nicht publ. in BGE 148 IV 124, unter Hinweis auf BGE 133 IV 207 E. 4.3.1, 4.4 und 5). 3.2. Der Beschuldigte packte den älteren, ihm körperlich unterlegenen Geschä- digten unvermittelt von hinten, umfasste dessen Hals mit seinem Arm und drückte während mehreren Sekunden mittelfest frontal gegen den Hals des Geschädigten. Gleichzeitig erfasste er mit der freien Hand aus der rechten Gesässtasche das Por- temonnaie. Noch bevor sich der überrumpelte und derart fixierte Geschädigte zur Wehr setzen konnte, liess der Beschuldigte von ihm ab und rannte mit seiner Beute davon. Indem der Beschuldigte den Geschädigten derart von hinten mit seinem Arm gegen den Hals umfasste und mittelfest zudrückte, wirkte er in Bezug auf Art und Stärke intensiv auf den Körper des Geschädigten ein und wendete er Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. Zwar hielt der Geschädigte fest, sich nicht gewehrt zu haben, weil "es überraschend kam und es zu schnell ging"
- 17 - (Urk. D1/4/1 F/A 22). Dies ändert aber nichts daran, dass eine derartige Einwirkung auf den Körper in aller Regel genügt, um dem Opfer eine Gegenwehr wesentlich zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Darauf war die Ausführung der Tat denn auch ausgelegt. Dass der Vorgang darauf ausgerichtet war, den Widerstand zu brechen, geht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 111 S. 4 f.) – auch aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft hervor. Darin wird umschrieben, dass die Entnahme des Portemonnaies nur möglich war, weil der Beschuldigten den Ge- schädigten wie umschrieben ("Würgegriff" und mittelfestes Drücken gegen den Hals) festhielt (Urk. 21 S. 3). Der Beschuldigte nahm dem Geschädigten gewaltsam und von Beginn an die Möglichkeit zur Gegenwehr, selbst wenn der Geschädigte den Angriff nicht erwartete und deshalb überrascht wurde. Das Moment der Gewalt steht hier im Vordergrund und ermöglichte die Wegnahme des Portemonnaies. Darin unterscheidet sich die Tat von einem Entreissdiebstahl, bei dem der Täter durch Überrumpelung versucht, einem Widerstand zuvorzukommen. Der Beschul- digte aber setzte sich über den erwarteten Widerstand gewaltsam hinweg. Daran lassen auch die Aussagen des Geschädigten und dessen Ehefrau keine Zweifel, wonach der Geschädigte keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu befreien (Urk. D1/4/4 F/A 48; Urk. D1/4/2 F/A 32). Wie es auch die Verteidigung explizit fest- hielt, handelte es sich beim Geschädigten um einen 74-jährigen, dem Beschuldig- ten gegenüber körperlich weit unterlegenen Mann (vgl. Urk. 111 S. 5). Entgegen der Verteidigung würde aber auch der Umstand, dass sich der Geschädigte angeb- lich noch hätte wehren können (Urk. 111 S. 4), die Tatbestandsmässigkeit nicht ausschliessen. Wie ausgeführt ist der Widerstand des Opfers keine zwingende Tat- bestandsvoraussetzung. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ging die vom Beschuldigten ausgeübte gewaltsame Nötigung eindeutig über das hinaus, was notwendig gewesen wäre, um einen Überraschungseffekt zu erzeugen (Urk. 90 S. 23 f.). Sie erschöpfte sich nicht etwa in ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln oder einen blossen Griff an die Gesässtasche. In subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigte durch den körperlichen Übergriff die Wegnahme des Portemonnaies erzwingen, weshalb er insoweit vorsätzlich handelte. Indem er das Portemonnaie behändigte, brach er den Gewahrsam des Geschädigten daran und begründete er (zumindest vorübergehend) eigenen
- 18 - Gewahrsam. Die Wegnahme beging der Beschuldigte in der Absicht, sich das Por- temonnaie anzueignen, selbst wenn er es wenig später auf der Flucht entsorgte. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Tat und nachträglich beschlossene oder unfreiwillige Dereliktion vermag an der Aneignung nichts zu ändern (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 137 StGB). Gestützt auf das Beweisergebnis warf der Beschuldigte das Portemonnaie auf der Flucht weg. Im Zeitpunkt der Wegnahme wollte er hingegen wie ein Eigentümer darüber verfügen. Mit der Aneignungsabsicht Hand in Hand ging die Absicht des Beschuldigten, sich unrechtmässig zu bereichern. Aneignungs- und Bereiche- rungsabsicht liegen deshalb vor. 3.3. Der Beschuldigte hat den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. V. Schuldfähigkeit 1. 1.1. Die Vorinstanz ging mit der Staatsanwaltschaft von Tatbegehungen im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit aus. Dies wird von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 66 S. 1; Urk. 111 S. 2). 1.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1 mit Hinweis). 1.3. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung des Täters durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln. 1.4. Das Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 diagnostiziert beim Beschuldigten eine Exazerbation (deutliche Verschlechterung) einer chronifi-
- 19 - zierten und komplexen psychischen Störung, eine Intelligenzminderung auf der Grundlage einer hirnorganischen Schädigung mit zusätzlichen Verhaltensauffällig- keiten sowie eine schizophrene Störung mit hebephrenen Merkmalen (Urk. D1/5/15 S. 63). Zur Frage der Schuldfähigkeit hält der Gutachter zusammengefasst fest, trotz seiner psychischen Störung sei der Beschuldigte mit grundlegenden Gesetzen oder Moralvorstellungen vertraut. Es stelle sich aber die Frage, ob der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten in der Lage gewesen wäre, gemäss der grundsätzlich vor- handenen Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln. Von grösster Bedeutung sei die deutlich eingeschränkte Impulskontrolle. Seine Handlungen würden unter dem Einfluss einer gestörten Realitätswahrnehmung und Beurteilung verlaufen. Der Beschuldigte sei nicht in der Lage, die Realität und seine eigene Stellung rea- litätsgerecht wahrzunehmen und zu interpretieren. Eine verminderte Frustrations- toleranz mit Gewaltbereitschaft und reduzierter Impulskontrolle würden ihm verun- möglichen, angemessene Handlungsalternativen oder zumindest Anpassungsleis- tungen zu erbringen. Aufgrund der krankheitsbedingt massiv eingeschränkten Steuerungsfähigkeit sei auch bei gegebener Einsichtsfähigkeit von einer gesamt- haften Schuldunfähigkeit auszugehen. Zusammenfassend könne für die Tatzeit- räume eine psychopathologisch bedingte massive Störung der Steuerungsfähigkeit festgestellt werden. Diese münde aus forensisch-psychiatrischer Sicht in eine ge- samthafte Schuldunfähigkeit (Urk. D1/5/15 S. 57 f. und 63). 1.5. Die gutachterliche Einschätzung einer gesamthaften Schuldunfähigkeit wird von keiner Seite kritisiert. Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinwei- sen), sind keine ersichtlich. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters ist von einer vollständigen Schuldunfähigkeit auszugehen. 2. Der Beschuldigte hat die Tatbestände des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 aZiff. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt. Eine Strafe entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).
- 20 - VI. Massnahme 1. 1.1. Die Vorinstanz ordnet eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an unter Vormerknahme, dass sich der Beschuldigte seit dem
17. Februar 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die vorinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme zu bestätigen (Urk. 98). 1.3. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte auf Hilfe angewiesen sei, aber nicht im Rahmen einer stationären Massnahme. Unter der Annahme, dass der Beschuldigte keinen Raub begangen habe und auch die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung nicht erfüllt seien, fehle es an einer Anlasstat und auch an einer Rückfallgefahr. Abgesehen davon ging die Verteidi- gung davon aus, dass kein substanzieller Therapieerfolg zu erwarten sei, zumal der Gutachter Dr. N._____ von einer Therapieresistenz des Beschuldigten spreche. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und unter Beachtung des Umstandes, dass eine im Jahr 2014 angeordnete stationäre Massnahme mangels Eignung wieder aufgehoben worden sei, sei die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auch nicht verhältnismässig (Urk. 66 S. 8 ff.). Vor dem Berufungsgericht verwies die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und hielt fest, dass der Beschuldigte keine stationäre Massnahme im Pflegezen- trum E._____, sondern auf eine offene Abteilung der Klinik O._____ verlegt werden möchte (Urk. 111 S. 10 f.; so auch der Beschuldigte in Urk. 110 S. 3 ff. und Prot. II S. 6). 2. 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
- 21 - Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 2.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c). Die stationäre Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Mass- nahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dies bedeutet, dass die betroffenen Inter- essen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck- Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspricht eine therapeutische Massnahme Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von
- 22 - fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.). 3. 3.1. Im Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 wird beim Be- schuldigten wie ausgeführt eine chronifizierte und komplexe psychische Störung, eine Intelligenzminderung auf der Grundlage einer hirnorganischen Schädigung mit zusätzlichen Verhaltensauffälligkeiten sowie eine schizophrene Störung mit hebe- phrenen Merkmalen diagnostiziert. Die Verteidigung stellt dies nicht in Abrede und hält fest, der Beschuldigte sei schwer krank und leide unter anderem an einer In- telligenzminderung sowie an einer schweren hebephrenen schizophrenen Störung (Urk. 66 S. 9). 3.2. Der Gutachter beurteilt, dass einzig durch die konsequente stationäre Behandlung im Untersuchungshaftstatus eine Stabilisierung auf sehr niedrigem Niveau bei weiter sehr deutlicher Psychopathologie habe erreicht werden können. Ohne eine solch eng strukturierende und kontrollierende Umgebung sei es keine Frage, ob es zu Rückfällen insbesondere im Bereich Eigentum und Gewalt komme, sondern vielmehr innerhalb welchen Zeitraumes. Dieses sehr ungünstige legalpro- gnostische Bild habe mit zwei Prognoseinstrumenten (Fotres [Forensische Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System] und HCR-20 [Historical, Clinical and Risk Management]) bestätigt werden können. Eine Rückfälligkeit sei klar wahrscheinlicher als eine langfristige Rückfallfreiheit. Beim Beschuldigten bestünde ein Hochrisikoprofil für neuerliche Delikte aus dem Bereich Eigentum und Gewalt (Urk. D1/5/15 S. 60 und 64). 3.3. Zur Indikation einer Massnahme geht aus dem Gutachten hervor, dass zum Tat- und Untersuchungszeitraum eine sehr komplexe und therapieresistente psychische Störung mit akuter Symptomatik bestanden hat. Der Gutachter hält fest, zwischen der komplexen psychischen Störung und den Tatvorwürfen bestehe ein Zusammenhang, was in der Vergangenheit schon mehrfach beschrieben und
- 23 - bestätigt worden sei. Die vorgeworfenen Straftaten stünden zweifelsfrei in direktem Zusammenhang mit dem psychiatrischen Krankheitsbild. Nur durch eng strukturie- rende und kontrollierende Therapien respektive Unterbringungen habe eine Stabi- lisierung auf niedrigem Niveau erreicht werden können. Der Beschuldigte bedürfe einer langfristigen stationären forensisch-psychiatrischen Behandlung bzw. Betreu- ung. Er sei zweifelsfrei massnahmebedürftig. Hinsichtlich der Massnahmenfähig- keit seien jedoch erhebliche Einschränkungen festzustellen. Eine Vielzahl thera- peutischer Optionen hätten zu keiner grundlegenden Verbesserung geführt. Dies könne (beim vorliegenden Krankheitsbild mit einer Kombination aus Intelligenzmin- derung, organisch bedingten Verhaltensauffälligkeiten und Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis) auch zukünftig nicht erwartet werden. Ziel der Behandlung müsse sein, die aktuell erzielte Stabilisierung auf niedrigem Funktions- niveau zu sichern, den Beschuldigten in einem forensisch kontrollierten Rahmen zu unterstützen und nach Möglichkeit eine Tagesstruktur zu etablieren. Ein weite- res Ziel sei die Vermeidung von Behandlungsunterbrüchen (Entweichen, Substanz- konsum etc.), welche in der Vergangenheit immer wieder zu schweren Krankheits- schüben und neuerlichen Delikten geführt hätten. Dazu sei einzig eine langfristige Betreuung und Behandlung in einem forensischen Wohnheim wie etwa dem Pflegezentrum E._____ geeignet. Im Rahmen der Begutachtung habe sich der Beschuldigte bereit erklärt, in eine forensisch-psychiatrische Klinik respektive ein entsprechendes Wohnheim überzutreten. Wohl sei der Beschuldigte aufgrund seines schweren Erkrankungsbildes mit allgemeiner Enthemmung und gestörter Impulskontrolle nicht zur vorausschauenden und realitätsgerechten Beurteilung seiner Situation oder der notwendigen Therapie in der Lage. Jedoch sei es grund- sätzlich möglich, die notwendige Behandlung auch gegen den Willen des Beschul- digten durchzuführen. Es sei zu erwarten, dass im Verlauf der Therapie die Motivation schrittweise gesteigert werden könne. Angesichts der Komplexität der Störung, der Chronifizierung der Erkrankung, der vielen gleichartigen Vordelikte und des Hochrisikoprofils für neuerliche Delikte sei lediglich eine stationäre Behandlung geeignet, um der Gefahr weiterer Straftaten erfolgreich entgegenzu- treten (Urk. D1/5/15 S. 61 f. und 64 ff.).
- 24 - 4. 4.1. Zur Frage einer therapeutischen Massnahme beleuchtet die Vorinstanz un- ter dem Titel "Vorgeschichte" diverse Eckpunkte des Krankheits- und Delinquenz- verlaufs. Zusammengefasst verweist sie auf ein bereits im Jahre 1997 erstelltes kinderpsychiatrisches Gutachten über den damals neunjährigen Beschuldigten (Urk. D1/6/27). Im Jahre 2009 sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Raubes, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Angriffs, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer zweijährigen Frei- heitsstrafe verurteilt worden. Im Rahmen dieses Strafverfahrens habe Dr. P._____ ein psychiatrisches Gutachten vom 7. Mai 2008 verfasst (Urk. D1/6/26). Eine vor- zeitig angetretene Massnahme habe nach nur zwei Monaten wieder aufgehoben werden müssen, weil der Beschuldigte die Zusammenarbeit beharrlich verweigert habe. Dr. P._____ sei zum Schluss gekommen, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB wohl weitere Straftaten verhindern könne, die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten aber erheblich beeinträchtigt gewesen sei. In der Folge thematisiert die Vorinstanz unter anderem einen Therapiebericht von Dr. med. Q._____ vom
16. November 2010 (Beizugsakten Verfahren DG140002, Bezirksgericht Dietikon, Urk. 12/10), eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. R._____ vom
15. Juni 2012 (Beizugsakten Verfahren DG140002, Bezirksgericht Dietikon, Urk. 12/30), ein Gutachten der PUK Zürich vom 31. August 2012 (Urk. D1/6/17) und einen Austrittsbericht der PUK Zürich (nach der 15. stationären Behandlung) vom 17. April 2013 (Beizugsakten Verfahren DG140002, Bezirksgericht Dietikon, Urk. 12/19). Im Zuge einer erneuten Strafuntersuchung wegen Raubes und Drohung (der Beschuldigte habe den ihm klar unterlegenen Geschädigten von hinten in den Schwitzkasten genommen, ihm in die Hosentasche gefasst und ein Portemonnaie gestohlen, sowie eine weitere Person mit dem Tode bedroht) habe Dr. med. S._____ ein psychiatrisches Gutachten vom 1. Dezember 2013 verfasst und dabei nur einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB intakte Erfolgsaus- sichten zur Besserung der Legalprognose zugerechnet (Urk. D1/6/16). Eine darauf angeordnete stationäre Massnahme sei schliesslich am 7. Januar 2016 aufgrund des fehlenden Behandlungserfolgs aufgehoben worden, worauf der Beschuldigte wegen einer widerrufenen Niederlassungsbewilligung nach Serbien ausgeschafft
- 25 - worden sei. Nachdem der Beschuldigte rechtswidrig wieder in die Schweiz einge- reist sei, sei ihm am 5. Februar 2020 wegen seines Gesundheitszustands erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Im Zuge einer fürsorgerischen Unter- bringung in die PUK Zürich habe Dr. med. T._____ am 3. Juli 2018 ein Gutachten erstellt. Danach sei der Beschuldigte hinsichtlich seiner Gesundheit nicht urteilsfä- hig und er habe keine Behandlungseinsicht (Urk. D1/6/14). Dr. med. U._____, die im Auftrag der KESB eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung geprüft habe, habe in ihrem Gutachten vom 14. Januar 2020 eine Weiterbehandlung in einem sehr engen und geschützten Rahmen empfohlen. Sobald der Beschuldigte in einer psychiatrischen Klinik habe stabilisiert werden können, könne er ins Pflegezentrum E._____ übertreten (Urk. D1/6/13). Dazu hält die Vorinstanz fest, zu einer Unter- bringung ins Pflegeheim E._____ sei es (soweit ersichtlich) bis anhin nie gekom- men. Weiter verweist die Vorinstanz auf eine Expertise von Dr. med. U._____ vom
10. Januar 2021. Für eine niederschwellige Betreuung, wahrscheinlich nach einer Anfangszeit in einer geschlossenen Station, kämen das Pflegezentrum E._____ und das Pflegeheim V._____ in Frage (Urk. D1/6/8). Gemäss Stellungnahme der PUK Zürich vom 12. Januar 2021 habe mit zwei Medikamenten in Depot-Form (Tre- victa und Zuclopenthixol) eine Verbesserung des Zustands beobachtet werden können. Eine weitere Besserung durch rein pharmakologische Mittel sei aber nicht zu erwarten (Urk. D1/6/7). Schliesslich verweist die Vorinstanz auf einen Entscheid der KESB vom 18. Februar 2021 (Urk. D1/6/4) sowie auf eine Aktennotiz der KESB vom 26. März 2021 nach der Durchführung eines runden Tisches zwischen ver- schiedenen Behörden und der Familie des Beschuldigten. Bei dieser Gelegenheit habe die Polizei erläutert, dass sie im Verlaufe des Jahres 2020 gesamthaft 63 Einsätze betreffend den Beschuldigten gemacht hätten. Die den Beschuldigten ver- haftenden Polizisten würden von einer Zunahme der Gewalt des Beschuldigten ih- nen gegenüber berichten, wobei sie den Beschuldigten auch schon zu sechst hät- ten festnehmen müssen (Urk. D1/6/2; Urk. 90 S. 28 ff.). 4.2. Unter Wiedergabe der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. N._____ bejaht die Vorinstanz eine schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwi- schen der psychischen Störung und der Anlasstat, eine massiv belastete Legalpro- gnose mit Hochrisikoprofil für neuerliche Eigentums- und Gewaltdelikte, die Eig-
- 26 - nung der Massnahme sowie deren Erforderlichkeit (Urk. 90 S. 39-45). Auf diese eingehenden Ausführungen kann verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 4.3. Das Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 bildet eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine in- haltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Dieses legt offen, auf welche Grundlagen es sich stützt, setzt sich mit einer Vielzahl von bereits vorliegenden Begutachtungen und Berichten auseinander, beschreibt Art und Weise der erfolgten psychiatrischen Untersuchungen und enthält gestützt auf zahl- reiche Fremdberichte eine detaillierte Anamnese. Der Gutachter hält fest, dass die Informationsgrundlage (da der Beschuldigte krankheitsbedingt nur zu undifferen- zierten Angaben über Lebensgeschichte, Krankheitsentwicklung und den hier interessierenden Delikten in der Lage sei) eingeschränkt, aber ausreichend sei. Die Expertise erklärt die Anwendung der Prognoseinstrumente Fotres und HCR-20 und enthält eine Befunderhebung, eine Beurteilung der Diagnose, der Schuldfähigkeit, der Legalprognose und der möglichen Massnahmen sowie die Beantwortung der Beweisfragen. Die Expertise spricht sich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten, zur Deliktskausalität der psychischen Störungen, zur Rückfall- gefahr, zur Therapierbarkeit und zu den Erfolgsaussichten einer stationären und ambulanten Behandlung aus (Urk. D1/5/15). Die Schlussfolgerungen sind kriterie- norientiert, sachlich und nachvollziehbar. Auch laut Therapiezwischenbericht der PUK vom 9. Januar 2025 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Diagnosen des Gutachtens von Dr. med. N._____ in Frage zu stellen (Urk. 109/3 S. 1). Soweit die Verteidigung beanstandet, das Gutachten würde die einschlägige Vorgeschichte des Beschuldigten nicht hinreichend berücksichtigen (Urk. 66 S. 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Darstellung der Vorgeschichte ist wesentlicher Bestandteil der Expertise und das Gutachten nimmt eine eingehende Würdigung vor. Meint die Ver- teidigung, für ein umfassendes und umsichtiges Gutachten wäre es notwendig ge- wesen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte "Hunger und kein Geld hatte, weshalb er etwa Salami mitgehen liess" (Urk. 66 S. 11), vermag sie keinen triftigen Grund anzurufen, der ein Abweichen vom Gutachten nötig machen würde.
- 27 - 4.4. Als Anlasstat wird nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Eine Anlasstat liegt hier vor, nachdem der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat (E. IV.3. vorstehend). Die Verteidigung erhebt die Rüge, bereits die Voraussetzung einer ausreichenden Anlasstat sei nicht gegeben, da der Beschul- digte keinen Raub begangen habe, deshalb ohne Grund (Urk. 66 S. 9; Urk. 111 S. 11). 4.5. Richtig ist, soweit die Vorinstanz betreffend die schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Anlasstat und die Legalprognose die Einschätzung von Dr. med. N._____ übernimmt (Urk. 90 S. 39 f.). Zur Legalprognose hält die Verteidigung fest, mit Ausnahme eines leichten Fal- les einer Körperverletzung im Jahre 2019 habe sich der Beschuldigte seit 2014 bewährt. Der Vorwurf des Raubes spiele für das Gutachten eine wesentliche Rolle, sei aber nicht erstellt. Gestützt auf eine falsche Grundlage könne keine korrekte Begutachtung ergehen. Das Gutachten leide an gravierenden Mängeln (Urk. 66 S. 10 f.). Diese Kritik geht mit Blick auf die Verurteilung wegen Raubes wie ausge- führt an der Sache vorbei. Ebenso kann von einer Bewährung seit 2014 keine Rede sein (Urk. 95). Im Übrigen sind die gutachterlichen Erwägungen nachvollziehbar und überzeugend. Zur Legalprognose unterstreicht Dr. med. N._____, diese sei in Vergangenheit bereits mehrfach thematisiert worden. Die frühe Einschätzung im kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten aus dem Jahre 1997 wie auch im Gutachten von Dr. P._____ aus dem Jahre 2008 habe sich eindrücklich bewahr- heitet und sei von anschliessenden Behandlern mehrfach bestätigt worden. In ei- nem im Jahre 2021 erstellten Gutachten sei auf mögliches fremdaggressives Ver- halten hingewiesen worden sowie auf eine Selbstgefährdung durch Verwahrlosung, falls keine Weiterbehandlung in einem geschützten Rahmen erfolge. In anderen Stellungnahmen sei auf die hohe Bedeutung an tagesstrukturierenden Massnahmen zusätzlich zur medikamentösen Therapie und Betreuung hinge- wiesen worden. Diese ungünstigen Prognosen hätten sich im weiteren Verlauf bestätigt, wobei deutlich geworden sei, dass auch eine stationäre Behandlung keinen substanziellen Therapieerfolg erbracht habe. Ohne eine eng strukturierende und kontrollierende Umgebung sei es keine Frage, ob es zu Rückfällen insbeson-
- 28 - dere im Bereich Eigentum und Gewalt komme, sondern vielmehr innerhalb welchen Zeitraumes. Der Gutachter hält weiter fest, dass dieses sehr ungünstige legalpro- gnostische Bild durch zwei Prognoseinstrumente (Fotres und HCR-20) bestätigt worden sei. Im HCR-20 zeige sich eine Vielzahl von ungünstigen Risikofaktoren sowohl im historischen und klinischen Bereich sowie im zukünftigen Risikomana- gement. In Beantwortung der Gutachterfragen hält Dr. med. N._____ fest, es be- stünde ein Hochrisikoprofil für neuerliche Delikte aus dem Bereich Eigentum und Gewalt (Urk. D1/5/15 S. 59 f. und 64). Gründe, auf diese schlüssige Expertise nicht abzustellen, sind weder aufgezeigt noch erkennbar. 4.6. Der Beschuldigte ist unzweifelhaft massnahmebedürftig, was auch die Verteidigung (wonach der Beschuldigte schwer krank und auf Hilfe angewiesen sei, dies jedoch nicht im Rahmen einer stationären Massnahme) nicht in Frage stellt (Urk. 66 S. 9). 4.7. Zur Massnahmefähigkeit äussert sich der Gutachter tendenziell zurück- haltend. Es sei mehrfach von den behandelnden Kliniken darauf hingewiesen worden, dass eine Vielzahl therapeutischer Optionen zu keiner grundlegenden Ver- besserung geführt hätten, was beim vorliegenden Krankheitsbild auch zukünftig nicht erwartet werden könne. Ziel der Behandlung müsse sein, die aktuell erzielte Stabilisierung auf niedrigem Funktionsniveau zu sichern, den Beschuldigten in einem forensisch kontrollierten Rahmen zu unterstützen und nach Möglichkeit eine Tagesstruktur zu etablieren. Ziel sei auch die Vermeidung von Behandlungsunter- brüchen, welche in der Vergangenheit immer wieder zu schweren Krankheits- schüben und neuerlichen Delikten geführt hätten (Urk. D1/5/15 S. 61 f. und 65). Am
13. Juni 2022 hielt die PUK Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, nach einem rund viermonatigen Aufenthalt des Beschuldigten zusammengefasst Folgendes fest. In den ersten Wochen hätten die krankheitsbedingten, wahnhaften Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen im Vordergrund der Symptomatik gestanden, die sich mit einer teils deutlichen Dynamik auf sein Verhalten ausge- wirkt hätten. Der Beschuldigte habe anfangs einen Teil der verordneten Medikation abgelehnt und habe nur mühsam in den regulären strukturierten Tagesablauf der Abteilung eingebunden werden können. Dem Behandlungsteam sei es dann gelun-
- 29 - gen, mit dem Beschuldigten die Einstellung auf ein potenziell hochwirksames Medikament (Clozapin) umzusetzen. Das Ausmass und die Intensität der Psycho- pathologie hätten sich im Vergleich zur Eintrittsphase zurückgebildet, jedoch bestehe weiterhin eine deutliche Symptombelastung. Der Beschuldigte nehme inzwischen sporadisch an einem Teil der angebotenen Spezialtherapien teil und zeige vergleichsweise häufiger prosoziale Verhaltensweisen. Die Verbesserung der klinischen Symptomatik würden die behandelnden Ärzte zu einem grossen Teil auf die etablierte Pharmakotherapie zurückführen. Eine komplette Remission (dau- erhaftes Nachlassen) der Symptomatik erscheine angesichts der langen Vorge- schichte hochgradig unwahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass ohne ein hochstrukturiertes Behandlungssetting die Behandlungsadhärenz rasch vermin- dern würde (Urk. 64). In der Folge berichtete die Klinik am 15. Juli 2022 ergänzend über einen am 5. Juli 2022 durchgeführten Schnuppertag im Pflegezentrum E._____. Der Schnuppertag und der Transport seien ohne Komplikationen verlau- fen. Der Beschuldigte habe sich kooperativ, psychomotorisch weitgehend ruhig und affektiv vergleichsweise ausgeglichen verhalten. Er habe ein Beispielzimmer auf der geschlossenen Massnahmenstation besichtigt und sich dabei über die Lebens- verhältnisse positiv überrascht und interessiert gezeigt. In Ergänzung zum Ver- laufsbericht vom 13. Juni 2022 sei zu bemerken, dass der Beschuldigte weitgehend auf stabilem Niveau geblieben sei. Im Nachgang zum Schnuppertag habe er sich häufiger ungeduldig und etwas frustriert gezeigt, da er einen negativen Bescheid befürchtet habe. Die Compliance betreffend die aktuelle Medikation habe lückenlos aufrechterhalten werden können. Im Verlauf der bisherigen Behandlung mit Clozapin fluktuiere die Symptombelastung auf stabilem Niveau und eine komplette Remission sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Der bisherige Verlauf werde als eine positive Entwicklung beurteilt (Urk. 73). Am 6. Juli 2022 stimmte das Pflegezentrum E._____ (unter der Voraussetzung eines weiterhin stabilen Ver- laufs) einer Aufnahme zu (Urk. 72). In der Folge wies das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung (JUWE), Bewährungs- und Vollzugsdienste, den Beschuldig- ten per 6. Dezember 2022 in das Pflegezentrum E._____ ein (Urk. 85B). Der von der PUK Zürich geschilderte positive Verlauf konnte offensichtlich aufrechterhalten werden, was sich in einem Entscheid des JUWE vom 17. Dezember 2024 wider-
- 30 - spiegelt. Dieses verfügte auf Antrag des Pflegezentrums E._____ für den Beschul- digten Vollzugslockerungen (gruppenbegleitete Ausgänge schweizweit und unbe- gleitete Ausgänge bis auf das Heimareal E._____). Zur Begründung verwies das JUWE auf den Antrag des Pflegezentrums E._____ vom 15. November 2024 und
3. Dezember 2024. Der Beschuldigte habe sich mehrheitlich als zuverlässig und absprachefähig erwiesen und sich in den bisher bewilligten Vollzugsöffnungen po- sitiv bewähren können. Er lasse sich auf die wöchentlichen Therapiegespräche ein und werde psychopathologisch als ausreichend stabil eingeschätzt. Der Beschul- digte zeige Interesse an einzelnen Aktivitäten, die über die umliegenden Ortschaf- ten hinausgehen würden. Flucht- und Rückfallgefahr würden im aktuell stützenden Setting und in Anbetracht des bisherigen positiven Verlaufs als gering eingeschätzt. Die Vollzugsöffnungen würden mit dem Beschuldigten in sehr kleinen Schritten er- arbeitet, was auch für den weiteren therapeutischen Beziehungsaufbau als signifi- kant erachtet werde (Urk. 104 und Urk. 105A). Wie ausgeführt verspricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine therapeutische Massnahme Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.). Mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung, wonach Ziel der Behandlung eine Stabilisierung auf niedrigem Funktionsniveau sowie die Vermeidung von Behandlungsunterbrüchen sei, muss festgestellt werden, dass sich die Erreichung dieses Zieles als realistisch erwiesen hat. Nach der Einstellung auf das Medikament Clozapin bildeten sich Ausmass und Intensität der Psychopathologie im Vergleich zur Eintrittsphase in die PUK zurück. Der Beschuldigte zeigte in der Folge prosoziale Verhaltensweisen und Interesse an Spezialtherapien und durch die Ärzte konnte eine Verbesserung der klinischen Symptomatik festgestellt werden. Mit einer Symptombelastung auf sta- bilem Niveau verlief die Entwicklung in der PUK positiv. Diese positive Entwicklung konnte im Pflegezentrum E._____ offensichtlich fortgeführt werden, indem sich der Beschuldigte mehrheitlich als zuverlässig und absprachefähig erwies und sich in den bisher bewilligten Vollzugsöffnungen positiv bewähren konnte. Zu unterstrei-
- 31 - chen gilt, dass auch Straftäter, bei welchen erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen ist, im Sinne des Gesetzes als therapierbar gelten (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9). Im Zeitpunkt der Anordnung einer therapeutischen Massnahme muss nicht hinreichend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 322). Insgesamt ist der Beschuldigte therapierbar respektive massnah- mefähig. Dies zeigt sich auch in einem aktuellen Verlaufsbericht des Pflegezen- trums E._____ vom 19. Dezember 2024. Die Beziehung zum Betreuungsteam scheine stabil zu sein. Der Beschuldigte habe sich gut eingelebt, zeige sich aber durchgehend in chronisch-wahnhaftem Zustandsbild. Die Medikamentencompli- ance sei sehr brüchig und müsse jeden Tag aufs Neue aufrecht erhalten werden (Urk. 109/1 S. 2 und 5 f.). Im Therapiezwischenbericht der PUK vom 9. Januar 2025 wird weiter bemerkt, dass sich der psychische Befund stabiler zeige und sich der Beschuldigte auf längere und teils auch geordnete Gespräche einlasse. Der Verlauf der Massnahme werde als zufriedenstellend angesehen. Psychopathologisch zeige sich eine weitere Stabilisierung im Alltag, was sich auf die Legalprognose (moderates Risiko für erneute Straffälligkeit) günstig auswirke (Urk. 109/3 S. 6 und 9). Der zufriedenstellende Massnahmenverlauf wurde im Übrigen auch von der Verteidigung registriert (Urk. 111 S. 10 f.). Ferner räumte auch der Beschuldigte
– trotz seiner ablehnenden Haltung gegenüber einer stationären Massnahme – an- lässlich der Berufungsverhandlung ein, dass er sich während seines Aufenthalts im Pflegezentrum in E._____ beruhigt habe und die "Tabletten" ihm helfen würden (Urk. 110 S. 10 f.). 4.8. Zur Therapiewilligkeit geht aus der Expertise hervor, der Beschuldigte sei aufgrund seines schweren Erkrankungsbildes nicht zur vorausschauenden und realitätsgerechten Beurteilung seiner Situation oder der notwendigen Therapie in der Lage. Gleichwohl hält der Gutachter fest, dass die notwendige Behandlung grundsätzlich auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden könne. Zu erwarten sei, dass im Verlaufe der Therapie die Motivation schrittweise gesteigert werden könne (Urk. D1/5/15 S. 65). Letzterer Einschätzung geben die
- 32 - jüngsten Entwicklungen Recht. Die Berichte der PUK Zürich sowie die Anträge des Pflegezentrums E._____ vom 15. November 2024 und 3. Dezember 2024 lassen auf eine gewisse Bereitschaft des Beschuldigten zu einer stationären Behandlung im Pflegezentrum E._____ schliessen. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die Bitte des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in das Pflegezentrum E._____ verlegt zu werden (Prot. I S. 27). Auch im aktuellen Ver- laufsbericht des Pflegezentrums E._____ vom 19. Dezember 2024 wird festgehal- ten, dass der Beschuldigte an den Therapiegesprächen aktiv teilnehme. Die Medi- kamente nehme er unter Aufsicht des Pflegepersonals ein (Urk. 109/1 S. 5). Laut Therapiezwischenbericht der PUK vom 9. Januar 2025 sei die Motivation zur Behandlung in erster Linie extrinsisch (von aussen) motiviert, werde aber ebenso wie die Einnahme der antipsychotischen Medikation nicht wesentlich in Frage gestellt (Urk. 109/3 S. 6). An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die für eine deliktorientierte Therapiearbeit hinsichtlich einer positiven Legalprognose wesent- liche, aber oftmals zunächst fehlende Einsicht und Motivierbarkeit kann zum typischen Krankheitsbild gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine solche Motivierbarkeit ist hier zu bejahen und genügt. Von der Anordnung der Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, nur weil der Beschuldigte sie im Berufungsverfahren ablehnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Der Kritik der Verteidigung (Therapieresistenz des Beschuldigten, kein substanzieller Erfolg einer stationären Therapie, fehlende gutachterliche Beantwortung der Frage der gegenwärtigen Eignung der Massnahme im Vergleich zu früheren Jahren, als eine stationäre Massnahme habe abgebrochen werden müssen) ist die Vorinstanz mit überzeugender Begründung nicht gefolgt (Urk. 90 S. 43 f.). 4.9. Aus der Expertise ergibt sich, dass einzig eine stationäre Behandlung geeignet ist, um der Gefahr weiterer Straftaten erfolgreich entgegenzutreten (Urk. D1/5/15 S. 66). Bei einer Vielzahl von Versuchen, den Beschuldigten in einem offenen stationären oder ambulanten Setting in allgemein-psychiatrischem Rahmen zu behandeln oder zu betreuen, sei es regelmässig zu Entweichungen,
- 33 - Abbrüchen von Massnahmen oder Unterbringungen sowie neuerlichen Delikten gekommen. Die Unterbringung bzw. Behandlung in allgemeinpsychiatrischen Kliniken, Wohnheimen oder Wohngemeinschaften böten nicht die notwendige Intensität und Kontrolle. Beim vorliegenden Störungs- und Risikoprofil seien rein ambulante Behandlungsansätze obsolet (Urk. D1/5/15 S. 61 f.). Die gutachterliche Einschätzung fällt mithin eindeutig aus. Auch die PUK Zürich findet klare Worte und unterstreicht am 13. Juni 2022 die Notwendigkeit eines hochstrukturierten Behand- lungssettings (Urk. 64). Die Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 vermag die Verteidigung nicht in Zweifel zu ziehen, indem sie auf ein Gutachten von Dr. U._____ vom 10. Januar 2021 und eine Stellungnahme der PUK vom 12. Januar 2021 verweist. Die Vorinstanz the- matisiert zu Recht die Raubtat vom 11. April 2021, als der Beschuldigte im W._____ (betreutes Wohnen) untergebracht war, sowie die neue Medikation (Clozapin) an- lässlich des Aufenthalts in der PUK im Jahre 2022 (Urk. 90 S. 45 f.). Gründe vom Gutachten von Dr. med. N._____ vom 5. Oktober 2021 (und die Einschätzung der PUK Zürich vom 13. Juni 2022) abzuweichen, liegen auch hier keine vor. 4.10. Der Beschuldigte beging unter anderem wiederholt Raubtaten. Die Anord- nung einer stationären Massnahme respektive der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist angesichts des sehr hohen Rückfall- risikos für Eigentumsdelikte wie auch für Gewaltdelikte gerechtfertigt. Der Sachver- ständige geht von einer sehr ungünstigen Prognose aus. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme ist demnach zu bejahen. 4.11. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gegeben. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Februar 2022 im vorzeitigen Massnahmen- vollzug, wovon Vormerk zu nehmen ist. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 282 Tagen (Urk. D1/10/13; Urk. D1/10/18; Urk. D1/10/23; Urk. D1/10/33; Urk. 24; Urk. 32) sowie die Dauer des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs von 1'100 Tagen sind an den Massnahmenvoll- zug anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3). Hingegen ist die Anrech- nung angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im
- 34 - Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 S. 72; 141 IV 236 E. 3.8 S. 242). Für den Beginn der (Fünfjahres-)Frist im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB ist auf das Datum des vorliegenden Entscheids abzustellen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 5, 6 und 7).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kos- tenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 22 ff. zu Art. 375 StPO und N. 46 zu Art. 426 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 375 und N. 13 zu Art. 426 StPO). Gemäss dieser Bestimmung können der schuldunfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerecht- fertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheint (DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 419 StPO). Angesichts der engen finan- ziellen Situation des Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Für das Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte eine Entschädi- gung von Fr. 9'193.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 112). Nachdem Rechts- anwalt Dr. iur. HSG X._____ den Beschuldigten bereits im Vor- und Hauptverfah- ren verteidigt hat und der Standpunkt des Beschuldigte im Berufungsverfahren
- 35 -
– abgesehen von einer neuen Argumentation im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – unverändert blieb, was sich auch aus dem einigermassen knappen Parteivortrag (von zehn Seiten) ergibt, erweist sich eine Entschädigung in dieser Höhe nicht als gerechtfertigt. Auch wenn die Auswirkungen des Falles schwerwiegend sind, handelt es sich vorliegend um keinen besonders komplexen Fall. Der Verteidigung ist indes zuzubilligen, dass ein erhöhter Aufwand aufgrund erschwerter Kommunikation mit dem Beschuldigten angefallen ist als bei einem Beschuldigten ohne psychische Auffälligkeiten. Mit Blick auf die Komplexität des Falls und die Verantwortung des Anwalts erweist sich im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) als angemessen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
- 36 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
21. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 11'490.– Auslagen (Gutachten) CHF 840.– Auslagen Polizei CHF 171.70 Entschädigung Zeuge CHF 30'156.– Entschädigung amtlicher Verteidiger CHF 49'657.70 Kosten Total
6. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
7. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, D._____, wird für seine Bemühungen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 11. Mai 2021 bis 24. Januar 2022 (Vorverfahren) sowie für das erstinstanzliche Verfahren mit total CHF 30'156.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsan- walt Dr. iur. HSG X._____ auszuzahlen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 37 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die folgenden Tat- bestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 aZiff. 1 StGB Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Eine Strafe entfällt.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre Massnahme werden 1'382 Tage Haft bzw. vorzeitiger Mass- nahmenvollzug angerechnet.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen).
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Beiständin B._____ (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
- 38 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Beiständin B._____ die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 39 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber