Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Zum Anklagevorwurf sei auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 4. Januar 2024 verwiesen (Urk. 1/18).
E. 1.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschuldigte als Lenkerin ihres Fahr- zeugs der Marke Mercedes-Benz, Modell A 180, Kontrollschilder SH 1, am 12. April 2023 um ca. 9.45 Uhr auf der A4, Kilometerstein 2, Fahrtrichtung C._____, einen Unfall verursacht hat (Urk. 1/1; Urk. 18 S. 9 f.). Unbestritten ist weiter, dass nach dem Unfall im Blut der Beschuldigten der Wirkstoff Zolpidem (enthalten in Schlaf- bzw. Einschlafmitteln) in einer Menge festgestellt wurde, welche zur Fahr- unfähigkeit der Beschuldigten führte.
E. 1.3 Die Beschuldigte bestreitet, das Zolpidem bzw. ein Schlafmittel eingenom- men zu haben. Sie bestreitet auch, sich vor dem Fahrtantritt oder während der Fahrt fahrunfähig gefühlt zu haben. Vielmehr habe sie aus dem Nichts einen Black-Out erlitten, welcher zum Unfall geführt habe.
E. 1.4 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte das Zolpidem nicht bewusst eingenommen und vor Fahrtantritt auch nicht gemerkt habe und nicht hätte mer- ken müssen, dass sie fahrunfähig gewesen sei oder werden würde. Die Beschul- digte hätte jedoch während der Fahrt merken müssen, dass sie fahrunfähig sei bzw. werde und hätte die Fahrt nach Eintreten erster Ermüdungserscheinungen abbrechen müssen (Urk. 31 S. 5 ff.).
E. 2 Beweisregeln
E. 2.1 Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln ver- pflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch
- 7 - feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht gestützt auf objektive und nachvoll- ziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267 E. 1.).
E. 2.2 Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4).
E. 2.3 Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grund- satz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche im- mer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sach- verhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nach- vollziehbar sein (BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 82 f.).
E. 2.4 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sa- che der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Be-
- 8 - gründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Der Staat trägt die Folgen der Beweislosigkeit.
E. 2.5 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (Häcker/ Schwarz/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl., München 2014, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III.E.3.2).
E. 3 Beweismittel
E. 3.1 Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2023 (Urk. 1/10), vor Vor- instanz (Urk. 18) und Berufungsinstanz (Prot. II S. 9 ff.), der Polizeirapport vom
20. April 2023 (Urk. 1/1), die Fotodokumentation (Urk. 1/3/1), die Beizugsakten des Untersuchungsamts D._____ (Urk. 1/9/1-6; Urk. 11), der Auszug Compen- dium zu Zolpidem (Urk. 1/11) sowie das pharmakologisch-toxikologische Gutach- ten des IRM vom 25. April 2023 (Urk. 1/2/5) vor.
- 9 -
E. 3.2 Gemäss Polizeirapport gab die Beschuldigte anlässlich der Tatbestandauf- nahme an, sich fahrfähig und in keiner Weise abgelenkt gefühlt zu haben und nicht zu wissen, wie es zum Unfall gekommen sei. Sie sei erst zu sich gekommen, als sie stillgestanden sei. Ausser ein Ibuprofen habe sie nichts konsumiert (Urk. 1/1 S. 2).
E. 3.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2023 führte die Beschuldigte aus, sie sei am besagten Tag ganz normal aufgestanden und sei topfit gewesen. Sie habe kurz vor 8.00 Uhr Haferflocken, Kaffee und Orangensaft gefrühstückt. Wie jeden Morgen habe sie noch zwei Omega 3-Kap- seln und Zink-Tabletten genommen. Danach habe sie sich bereit gemacht, um sich in E._____ SG bei der Gemeinde anzumelden. Sie sei um ca. 9.00 Uhr oder etwas später von F._____, wo sie bis April 2023 wohnhaft gewesen sei, Richtung C._____ gefahren. Sie selber habe das Zolpidem nicht eingenommen. Das Zolpi- dem könne nur durch ihren Ex-Freund in ihren Körper gelangt sein; sonst habe es niemanden in der Wohnung gegeben. Sie habe im Auto nicht gähnen müssen und sich auch überhaupt nicht müde gefühlt. Hätte sie ein Zeichen gehabt, hätte sie angehalten. Auf eine Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung angesprochen, gab sie zu Protokoll, es habe im Mai bzw. Anfang Juni eine gegeben im Zusammenhang mit Substanzen, die ihrem Ex-Freund gehören würden (Urk. 1/10 F/A 6 ff.). Die Beschuldigte berichtete weiter, eine Anzeige erstattet zu haben. Ihr Ex-Freund habe in ihrer Wohnung im Bade- und Schlafzimmer Kameras installiert. Bis am
E. 3.2.2 Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte zu Protokoll, nie ein Schlafmittel zu sich genommen zu haben. Sie habe noch nie geraucht, nie Medikamente genom- men, Drogen konsumiert oder Alkohol getrunken. Nach der Arbeit gehe sie ins Training, esse etwas zu Hause und gehe dann früh ins Bett. Sie habe sich an die- sem Morgen in E._____ SG für die gemeinsame Wohnung mit ihrem damaligen Freund – sie seien per Mai 2023 zusammengezogen – anmelden wollen und habe noch das Auto mit einigen Sachen für die neue Wohnung geladen. Nach der Anmeldung hätte sie die Sachen in den Keller der neuen Wohnung gebracht und wäre anschliessend zurückgefahren. Sie kenne die Strecke sehr gut. Wie im Poli- zeibericht angegeben, habe sie um ca. 9.00 Uhr auch Ibuprofen eingenommen, was sie regelmässig nehme, wenn sie vom Schultertraining Nackenschmerzen habe. Während zweier Monate vor dem Unfall habe ihr damaliger Freund bei ihr gewohnt und da sei es schon eskaliert und die Polizei sei gekommen. In der Nacht vor dem Unfall sei ihr damaliger Freund auch in der Wohnung gewesen. Er sei zur Arbeit gegangen, bevor sie aufgestanden sei. Es sei so, dass sie jeweils abends Haferflocken im Wasser einweiche und sie über Nacht im Kühlschrank lasse. Am Morgen füge sie Früchte dazu. So sei es auch am besagten Morgen gewesen. Sie habe ihrem Ex-Freund Fr. 20'000.– ausgeliehen. Eigentlich habe sie mit ihm nicht zusammenleben wollen, da es schon in ihrer alten Wohnung es- kaliert sei. Ihr Ex-Freund habe wegen Geldproblemen mit ihr zusammenziehen wollen. Er habe immer wieder Geld von ihr gewollt. Als sie ihn wegen verschiede- ner illegaler Sachen habe anzeigen wollen, habe er ihr gedroht, sie und ihre Fami- lie zu töten. Er sei unberechenbar und sie habe Angst. Als er ihr nach dem Unfall Kleider ins Spital gebracht habe, habe er gemeint, es sei schade, dass sie nicht ums Leben gekommen sei. Das habe er auch zu Hause gesagt. Nachdem sie aus dem Spital entlassen worden sei, habe sie mit ihm in der neu angemieteten Woh- nung wohnen müssen, da sie keine Alternative gehabt habe. Nach der Entlassung aus dem Spital habe sie kein Wort mit ihm gesprochen und so schnell wie möglich einen Nachmieter gesucht. Sie sei ihm aus dem Weg gegangen und habe Angst
- 11 - gehabt, was sie esse und trinke. Sie betonte weiter, sie würde nie jemanden ge- fährden oder sich selbst töten. Sie würde nie fahren, wenn sie merkte, dass ihr schwindelig oder schwarz werde oder sie gähne. Sie habe null Müdigkeit gehabt und nichts vom Unfall gemerkt (Urk. 18).
E. 3.2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte erneut zu Proto- koll, sie sei am 12. April 2023 ganz normal aufgestanden und habe wie immer ihr Birchermüsli, welches sie bereits am Abend zuvor vorbereitet und in den Kühl- schrank gestellt habe, mit einem Glas Orangensaft und Kaffee gefrühstückt. Sie habe auch zwei Omega-Kapseln genommen, welche sie am Morgen immer ein- nehme. Sie habe das Auto beladen und sich am neuen Wohnort in E._____ an- melden wollen. Sie sei bei Fahrtantritt topfit gewesen und habe keine Müdigkeit bemerkt. In diesem Zustand vom 12. April 2023 würde sie jederzeit wieder losfah- ren. Sie habe nicht erfasst, was geschehen sei, und wisse gar nichts mehr (Prot. II S. 10). Sie habe von der Medikamentenwirkung nichts bemerkt. Es sei plötzlich zum Unfall gekommen und sie könne sich nicht daran erinnern (Prot. II S. 11). Die Situation mit ihrem Ex-Freund sei bereits in F._____ eskaliert, bevor es zum vor- liegenden Vorfall gekommen sei. Er sei handgreiflich geworden und die … Polizei [der Stadt F._____] sei gekommen. Sie habe sich von ihm trennen wollen. Er habe ihr Fr. 20'000.– geschuldet, weil er Land im Kosovo gekauft habe. Er sei ei- gentlich nur wegen dem Geld mit ihr zusammen gewesen (Prot. II S. 9). Sie habe aufgrund des vorliegenden Unfalls bei der Verkehrsmedizin bereits dreimal Haar- proben abgeben müssen und diese seien immer negativ gewesen. Sie habe noch nie Drogen genommen, Zigaretten geraucht oder Schlafmittel genommen (Prot. II S. 11).
E. 3.2.4 Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 25. April 2023 hält fest, dass eine Einnahme von Zolpidem und Ibuprofen bewiesen sei. Die im Blut nachgewiesene Zolpidem-Konzentration liege ihres Erachtens im wirk- samen Bereich. Zudem seien entsprechende Auffall- und Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Somit sei die Beschuldigte aus forensisch-toxikologischer Sicht aufgrund der Wirkung der oben genannten Substanz im Ereigniszeitpunkt fahrunfähig gewesen (Urk. 1/2/5 S. 1). Zu den Auffall- und Ausfallerscheinungen
- 12 - zitiert das Gutachten den Polizeirapport und die Antworten der Beschuldigten wie folgt: "Kurzsachverhalt vor Ort: 1 fährt in fahrunfähigem Zustand in Richtung C._____ und verliert auf- grund eines unbekannten, evtl. medizinisches Problem, Blackout, oder ähnlichem die Herrschaft über das Fahrzeug, prallt mehrmals in die Mittelleitplanke und kommt schlussendlich auf der Fahr- bahn zum Stehen [...]; aus der schriftlichen Befragung zum Sachverhalt, Frage 30: Also können Sie sich nicht mehr ganz an den Unfall erinnern oder wissen Sie einfach nicht wie es dazu kam?, Antwort: 'Wenn ich wüsste wie es dazu kam. lch weiss nicht ob ich in diesem Moment ein Blackout hatte oder sonst etwas mit meinem Hirn nicht stimmt. lch habe auch den Anprall an der Mittelleit- planke nicht gehört', sowie Frage 31: Wie lange war schätzungsweise lhr Blackout?, Antwort: 'lch denke es waren bestimmt einige Sekunden', sowie Frage 34: Ab wann können Sie sich wieder er- innern?, Antwort: 'lch mag mich erst wieder erinnern, als das Auto stillstand. lch mag mich nicht er- innern wie es dazu kam'." und kommt zum Schluss, dass sich diese Feststellungen ihres Erachtens mit ei- nem durch Zolpidem ausgelösten Einschlafen erklären liessen (vgl. Urk. 1/2/5 S. 4).
4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Einnahme bzw. Verabreichung von Zolpidem Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte das den Wirkstoff Zolpidem enthaltende Schlafmittel am Morgen vor der Fahrt nicht selber einge- nommen hat. Sie hat von Anfang an – schon an der Unfallstelle – und konstant angegeben, ausser das Ibuprofen nichts eingenommen zu haben und nicht zu wissen, wie es zum Unfall gekommen sei. Sie trinke und rauche nicht, habe nie Drogen oder Sonstiges konsumiert und führe einen gesunden Lebensstil, indem sie nach der Arbeit ins Training und danach frühzeitig ins Bett gehe. Sie habe keine Schlafprobleme und noch nie Schlafmittel eingenommen. Diese Aussagen der Beschuldigten sind glaubhaft, nachvollziehbar und schlüssig. Dies, zumal als Möglichkeit der Verabreichung von Zolpidem – wie von der Beschuldigten in den Raum gestellt – eine solche durch ihren damaligen Freund G._____ nicht unplau- sibel erscheint. Infolge ihrer damaligen, von der Beschuldigten glaubhaft geschil- derten Lebensumstände und der Art der zwischenmenschlichen Beziehung bzw. der Haltung von G._____ ihr gegenüber – unter anderem verlangte dieser immer wieder Geld von der Beschuldigten und meinte nach dem Unfall, es sei schade, dass sie nicht ums Leben gekommen sei – erscheint es plausibel, dass das Zolpi- dem den von der Beschuldigten wie üblich abends für den nächsten Morgen ein-
- 13 - geweichten Haferflocken beigemischt worden sein könnte. Die beiden führten keine harmonische Beziehung und gingen im Streit auseinander. Die durch das Untersuchungsamt D._____ SG übermittelten Akten (Urk. 1/9/1-6; Urk. 11) bele- gen, dass es am 6. Juni 2023 eine polizeiliche Intervention im häuslichen Bereich in der Wohnung der Beschuldigten und G._____ gab (Urk. 11 Dossier S2). Dabei wurden – nach Hinweis der Beschuldigten – verschiedene Dopingmittel sicherge- stellt, was zu einem Untersuchungsverfahren gegen G._____ wegen Verkauf von Dopingmitteln führte (Urk. 11 Dossier S1). Eine weitere Intervention im häuslichen Bereich erfolgte, nachdem die Beschuldigte der Polizei am 19. August 2023 den Fund der Kamera in ihrer Wohnung gemeldet hatte (Urk. 11 Dossier S3). Zwar wurden, wie die Staatsanwaltschaft korrekt festhielt (Urk. 1/10 F/A 39), keine Schlafmittel, sondern Anabolika- und Dopingmittel sichergestellt, jedoch wäre es für ihren Ex-Freund angesichts seiner sich aus den Akten zeigenden und von der Beschuldigten glaubhaft geschilderten Abgebrühtheit ein Leichtes gewesen, an (rezeptpflichtige) Schlafmittel heranzukommen und sie der Beschuldigten – ange- sichts der ihr gegenüber an den Tag gelegten Geringschätzung – heimlich zu ver- abreichen (vgl. dazu auch Urk. 20 S. 5 ff., Urk. 43 S. 5 f.). Im Lichte des Ausge- führten ist von der Sachverhaltsvariante auszugehen, dass der Beschuldigten das Zolpidem verabreicht wurde und sie dieses nicht selber eingenommen hat. 4.2. Erkennen der Fahrunfähigkeit während der Fahrt 4.2.1. Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigten auch bei einer Verab- reichung von Zolpidem – wie bei einer selbständigen Einnahme – bekannt gewe- sen sei, dass so eine fahrtüchtigkeitsrelevante Schläfrigkeit ausgelöst werden könne, welche zu einem Sekundenschlaf während der Fahrt und damit einherge- hend zu einem Kontrollverlust über das Fahrzeug führe. Die Anklage geht weiter davon aus, dass die Beschuldigte die Wirkung von Zolpidem – Schläfrigkeit – ge- merkt hat. Daran knüpft sie das anschliessende – gemäss Anklage – pflichtwid- rige Verhalten der Beschuldigten, wonach sie bei Feststellung dieser ersten kör- perlichen Auswirkungen nicht angehalten habe (dazu nachfolgend E. 5). 4.2.2. Die Beschuldigte hat von Beginn an ausgesagt, dass sie vor dem Unfall
- 14 - keine Müdigkeit gespürt habe und der Black-Out plötzlich gekommen sei. Sie habe sich fahrfähig und in keiner Weise abgelenkt gefühlt. Sie habe im Auto nicht gähnen müssen und sich auch überhaupt nicht müde gefühlt. Ansonsten hätte sie angehalten. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht wisse, wie es zum Unfall gekommen sei, sie auch den Anprall an der Mittelleitplanke nicht gehört habe und sich erst erinnern könne, als das Auto stillgestanden habe, lassen sich gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des IRM vom 25. April 2023 mit einem durch Zolpidem ausgelösten Einschlafen erklären (Urk. 1/2/5 S. 4). 4.2.3. Die Vorinstanz zieht die Angabe im Compendium-Auszug zur "Absorption" heran – gemäss dieser erreicht Zolpidem einen Plasmaspitzenspiegel nach 0.5 bis 3 Stunden (vgl. Urk. 1/11 S. 5) – und erwägt, dass man in aller Regel zunächst gegen Ermüdungserscheinungen ankämpfe, bevor diese nach einer gewissen Zeit in einem Einschlafen resultierten (Urk. 31 S. 9). Die zitierte Angabe aus dem Compendium bezieht sich auf den zeitlichen Ablauf der Wirkung der Einnahme von Zolpidem. Wie dieser Ablauf im Falle der Beschuldigten von statten ging, lässt sich aus der allgemeinen Angabe im Compendium nicht ableiten. Zudem ist hinsichtlich der Wirkung der Einnahme von Zolpidem auf die Ausführungen des Verteidigers hinzuweisen (Urk. 20 Rz. 4.4-5.1; Urk. 43 Rz. 3.2-5.6), welcher auf die Angaben im Compendium verweist, wonach bei Einnahme von Zolpidem auch unerwünschte Nebenwirkungen auftreten können. Dazu zählt das im Compen- dium-Auszug als "Somnambulismus und damit verbundene Verhaltensweisen" Aufgeführte. Danach können nach Einnahme von Zolpidem komplexe schlafbezo- gene Verhaltensmuster, darunter Schlafwandeln und das Ausführen von Tätigkei- ten im nicht vollständig wachen Zustand auftreten. Während sie diese Verhaltens- muster ausführen, können die Patienten sich selber oder andere schwerwiegend verletzen, bisweilen mit Todesfolge. Auch ist vom Autofahren im Schlaf berichtet worden. Die Patienten können sich an die Vorfälle nicht mehr erinnern (vgl. Urk. 1/11 S. 2 Mitte). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Art und Weise der Wirkung der Einnahme von Zolpidem auf die Beschuldigte vor dem Eintritt des Black-Outs nicht erstellen. Es kann jedenfalls nicht erstellt werden, dass sich der Eintritt des Black-Outs durch vorangehende Symptome bemerkbar gemacht hat
- 15 - bzw. haben muss. 4.2.4. Sagt die Beschuldigte aus, keine Müdigkeitssymptome vor dem Black-Out gemerkt zu haben, lässt sich durch die (allgemeinen) Angaben im Compendium- Auszug zu Zolpidem nicht das Gegenteil beweisen und liegen auch sonst keine Beweismittel für das Vorhandensein vorangehender Müdigkeitssymptome vor, kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte vor dem Unfall Symptome im Zusammenhang mit der Verabreichung von Zolpidem hatte bzw. diese gemerkt hat.
E. 5 Fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand
E. 5.1 Objektiv erfüllt den Tatbestand, wer fahrunfähig – u.a. unter Einwirkung von Arzneimitteln – ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug fuhr und den streitgegenständlichen Unfall verursachte. Zudem wurde durch das phar- makologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 25. April 2023 (Urk. 1/2/5) im Blut der Beschuldigten der – den Schlaf fördernde – Wirkstoff Zolpidem in einer wirksamen Menge nachgewiesen, welche bei der Beschuldigten zur Fahrunfähig- keit führte.
E. 5.2 Subjektiv ist auch fahrlässiges Handeln strafbar (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrecht- lich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechts- stellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es gilt der Massstab der Adäquanz (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der
- 16 - Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen. Mitwirkendes Verschulden von Be- teiligten sowie andere Mitursachen bleiben grundsätzlich ausser Betracht. Die Ad- äquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktions- fehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmit- telbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hinter- grund drängen (BGer 6B_1122/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.1 m.w.H. nicht publ. in BGE 141 IV 249; BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.3 m.w.H.). Der Erfolg muss zudem vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kau- salverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
E. 5.2.1 Hinsichtlich der vorliegenden Sachverhaltsvariante, dass die Beschuldigte das Zolpidem nicht selber eingenommen hat, sondern es ihr verabreicht wurde, wirft die Anklage der Beschuldigten vor, es sei ihr bekannt gewesen, dass so eine fahrtüchtigkeitsrelevante Schläfrigkeit ausgelöst werden könne, welche zu einem Sekundenschlaf während der Fahrt und damit zu einem Kontrollverlust über das Fahrzeug führe, und hätte sie bei der Feststellung der ersten körperlichen Auswir- kungen angehalten, was ihr möglich und zumutbar gewesen wäre und wie sie dies als pflichtgemäss handelnde Fahrzeuglenkerin hätte tun müssen, wären die mangelnde Fahrtüchtigkeit, der Sekundenschlaf und der Kontrollverlust über das Fahrzeug ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dieser Ereignisablauf (Schlafmit- telverabreichung – Schläfrigkeit – mangelnde Fahrtüchtigkeit – Sekundenschlaf – Kontrollverlust über das Fahrzeug – Kollision mit der Leitplanke) sei für die Be- schuldigte zudem erkennbar gewesen (Urk. 1/18 S. 3).
E. 5.2.2 Die Vorinstanz erwog zur pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit, die Beschuldigte habe während der Fahrt aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht gemerkt, dass
- 17 - sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe und sei dennoch weiter gefahren, und stützte sich dabei auf die im Polizeirapport beschriebenen Beob- achtungen der Auskunftsperson B._____ (vgl. zum fehlenden Beweiswert dersel- ben oben E. II.1.) sowie den Auszug aus dem Compendium über die Wirkung von Zolpidem (Urk. 1/11), wonach der Plasmaspitzenspiegel nach 0.5 bis 3 Stunden erreicht werde. Die Beschuldigte hätte zudem mehrere Möglichkeiten gehabt, die Fahrt abzubrechen, bevor es zum Unfall gekommen sei. Zur Voraussetzung der Voraussehbarkeit der eingetretenen Ereignisse für die Beschuldigte äusserte sich die Vorinstanz nicht (Urk. 31 S. 9 f.).
E. 5.2.3 Zum Vorwurf pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gemäss Anklage – die Be- schuldigte hätte bei der Feststellung der ersten körperlichen Auswirkungen anhal- ten müssen – ist darauf hinzuweisen, dass – ist nicht erstellt, dass die Beschul- digte Müdigkeitserscheinungen hatte – ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie – diese erkennend – die Fahrt hätte abbrechen müssen.
E. 5.2.4 Unter dem Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit bzw. der Erkennbarkeit des Ereignisablaufs kann der Anklageschrift (Urk. 1/18 S. 3) ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist unter der Sachverhaltsvariante der Verabreichung von Zolpidem nicht ersichtlich, wie die Beschuldigte hätte voraussehen oder erkennen können, dass es zu einem Sekundenschlaf bzw. dem Kontrollverlust über das Auto und der Kollision mit der Leitplanke bzw. einem Unfall kommen würde. Die Beschul- digte hatte keine Kenntnis davon, dass sie unter Wirkung von Zolpidem Auto fuhr. Auch unter der Annahme, dass sie vor dem Unfall Müdigkeitserscheinungen hatte, konnte sie nicht davon ausgehen, dass diese als Vorboten eines durch Ver- abreichung eines Schlafmittels verursachten Black-Outs auftraten.
E. 6 Fazit Ein fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten liegt nicht vor. Demzufolge ist sie vom Vorwurf des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV)
- 18 - sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER, in: ZH StPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestä- tigt in BGer 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
3. Da die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten für das Berufungsverfahren fallen somit aus- ser Ansatz.
4. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist der beschuldigten Person eine Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird. Hat die beschuldigte Per- son eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 lit. a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die erbe-
- 19 - tene Verteidigung macht Aufwendungen für das gesamte Verfahren in Höhe von rund Fr. 24'000.– geltend (Urk. 22; Urk. 44). In Anwendung von § 17 f. AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der überschaubaren Untersuchungshandlungen und der Schwierigkeit des Falles erweisen sich die geltend gemachten Aufwen- dungen als überhöht und dem erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für das gesamte Verfahren (Untersuchungs- und Gerichtsverfahren beider Instanzen) eine Prozessentschädigung von Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das ge- samte Verfahren (Untersuchungs- und Gerichtsverfahren beider Instanzen) eine Prozessentschädigung von Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Ad- ministrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen (Akten- Nr. 3; Pin 4) das Strassenverkehrsamt Thurgau, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 40 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240273-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. März 2024 (GG240001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Januar 2024 (Urk. 1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 20)
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 SVG.
2. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu CHF 90.00 (entsprechend CHF 1'800.00) sowie einer (Verbindungs-) Busse von CHF 100.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 900.00 die weiteren Kosten betragen: CHF 1'400.00 Kosten des Vorverfahrens CHF 1'332.75 Auslagen (Gutachten Blut/Urinprobe) CHF 3'632.75 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 33 S. 2; Urk. 43 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 7. März 2024 sei in den Ziff. 1., 2., 3., 4., 5. und 6. aufzuheben und gemäss den nachfolgenden Anträgen abzuändern.
2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des fahrlässigen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b) SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie vom Vorwurf der fahr- lässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und 100 Abs. 1 SVG vollumfänglich freizu- sprechen.
3. Es sei der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für ihre private Verteidigung für das Berufungsverfahren, das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie das Untersuchungsverfahren zuzusprechen, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuern.
4. Die amtlichen Kosten des Verfahrens seien entsprechend dem Verfah- rensausgang vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 37, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 7. März 2024 sprach das Bezirksgericht Andelfingen, Einzel- gericht in Strafsachen, die Beschuldigte des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 100.–. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Für die Nichtbezahlung der Busse ordnete es eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag an (Urk. 31 S. 20 f.). 1.2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 23; Urk. 24/1-4) liess die Be- schuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Ihre schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 33; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt; der Vertreter der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung (Urk. 37). 1.3. Am 10. Dezember 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 40). Am 16. Dezember 2024 ging das von der Beschuldigten aufforderungs- gemäss ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 35; Urk. 41; Urk. 42/1-2). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 18. Dezember 2024 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers statt (Prot. II S. 3).
2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre-
- 5 - chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch und verlangt somit eine vollständige Auf- hebung des Urteils. Damit erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft, und der angefochtene Entscheid steht unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales
1. Verwertbarkeit der im Polizeirapport aufgeführten Aussage von B._____ 1.1. Die Vorinstanz stützt ihr Urteil auf eine sich im Polizeirapport befindende Aussage der Auskunftsperson B._____, welcher anlässlich der Tatbestandsauf- nahme gegenüber der Polizei über das von ihm beobachtete Fahrverhalten der Beschuldigten – er sei auf der Autobahn hinter ihr gefahren – Auskunft gab (Urk. 31 S. 6 f.; Urk. 1 S. 3). Weitere Einvernahmen von B._____ liegen nicht vor; ins- besondere ist keine Konfrontationseinvernahme nach Art. 147 Abs. 1 StPO er- folgt. Die Vorinstanz hielt der Beschuldigten die im Polizeirapport aufgeführten Aussagen der Auskunftsperson vor, wobei die Beschuldigte überwiegend keine Stellung dazu nahm (Urk. 18 S. 14 f.). 1.2. Die im Polizeirapport aufgeführte Aussage der Auskunftsperson ist von die- ser weder unterschrieben noch ist deren Inhalt durch eine protokollierte und unter- schriebene Einvernahme bestätigt worden. Damit besteht keine Gewähr für die in- haltliche Richtigkeit der rapportierten Aussage, womit ihr schon aus diesem Grund kein Beweiswert zukommt. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage der Verwertbarkeit von Aussagen bei unterbliebener Konfrontation vorliegend nicht (Art. 147 StPO, vgl. dazu statt vieler Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.).
- 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf und Standpunkte der Parteien 1.1. Zum Anklagevorwurf sei auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 4. Januar 2024 verwiesen (Urk. 1/18). 1.2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschuldigte als Lenkerin ihres Fahr- zeugs der Marke Mercedes-Benz, Modell A 180, Kontrollschilder SH 1, am 12. April 2023 um ca. 9.45 Uhr auf der A4, Kilometerstein 2, Fahrtrichtung C._____, einen Unfall verursacht hat (Urk. 1/1; Urk. 18 S. 9 f.). Unbestritten ist weiter, dass nach dem Unfall im Blut der Beschuldigten der Wirkstoff Zolpidem (enthalten in Schlaf- bzw. Einschlafmitteln) in einer Menge festgestellt wurde, welche zur Fahr- unfähigkeit der Beschuldigten führte. 1.3. Die Beschuldigte bestreitet, das Zolpidem bzw. ein Schlafmittel eingenom- men zu haben. Sie bestreitet auch, sich vor dem Fahrtantritt oder während der Fahrt fahrunfähig gefühlt zu haben. Vielmehr habe sie aus dem Nichts einen Black-Out erlitten, welcher zum Unfall geführt habe. 1.4. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte das Zolpidem nicht bewusst eingenommen und vor Fahrtantritt auch nicht gemerkt habe und nicht hätte mer- ken müssen, dass sie fahrunfähig gewesen sei oder werden würde. Die Beschul- digte hätte jedoch während der Fahrt merken müssen, dass sie fahrunfähig sei bzw. werde und hätte die Fahrt nach Eintreten erster Ermüdungserscheinungen abbrechen müssen (Urk. 31 S. 5 ff.).
2. Beweisregeln 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln ver- pflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch
- 7 - feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht gestützt auf objektive und nachvoll- ziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267 E. 1.). 2.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 2.3. Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grund- satz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche im- mer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sach- verhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nach- vollziehbar sein (BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 82 f.). 2.4. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sa- che der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Be-
- 8 - gründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Der Staat trägt die Folgen der Beweislosigkeit. 2.5. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (Häcker/ Schwarz/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl., München 2014, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III.E.3.2).
3. Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2023 (Urk. 1/10), vor Vor- instanz (Urk. 18) und Berufungsinstanz (Prot. II S. 9 ff.), der Polizeirapport vom
20. April 2023 (Urk. 1/1), die Fotodokumentation (Urk. 1/3/1), die Beizugsakten des Untersuchungsamts D._____ (Urk. 1/9/1-6; Urk. 11), der Auszug Compen- dium zu Zolpidem (Urk. 1/11) sowie das pharmakologisch-toxikologische Gutach- ten des IRM vom 25. April 2023 (Urk. 1/2/5) vor.
- 9 - 3.2. Gemäss Polizeirapport gab die Beschuldigte anlässlich der Tatbestandauf- nahme an, sich fahrfähig und in keiner Weise abgelenkt gefühlt zu haben und nicht zu wissen, wie es zum Unfall gekommen sei. Sie sei erst zu sich gekommen, als sie stillgestanden sei. Ausser ein Ibuprofen habe sie nichts konsumiert (Urk. 1/1 S. 2). 3.2.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2023 führte die Beschuldigte aus, sie sei am besagten Tag ganz normal aufgestanden und sei topfit gewesen. Sie habe kurz vor 8.00 Uhr Haferflocken, Kaffee und Orangensaft gefrühstückt. Wie jeden Morgen habe sie noch zwei Omega 3-Kap- seln und Zink-Tabletten genommen. Danach habe sie sich bereit gemacht, um sich in E._____ SG bei der Gemeinde anzumelden. Sie sei um ca. 9.00 Uhr oder etwas später von F._____, wo sie bis April 2023 wohnhaft gewesen sei, Richtung C._____ gefahren. Sie selber habe das Zolpidem nicht eingenommen. Das Zolpi- dem könne nur durch ihren Ex-Freund in ihren Körper gelangt sein; sonst habe es niemanden in der Wohnung gegeben. Sie habe im Auto nicht gähnen müssen und sich auch überhaupt nicht müde gefühlt. Hätte sie ein Zeichen gehabt, hätte sie angehalten. Auf eine Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung angesprochen, gab sie zu Protokoll, es habe im Mai bzw. Anfang Juni eine gegeben im Zusammenhang mit Substanzen, die ihrem Ex-Freund gehören würden (Urk. 1/10 F/A 6 ff.). Die Beschuldigte berichtete weiter, eine Anzeige erstattet zu haben. Ihr Ex-Freund habe in ihrer Wohnung im Bade- und Schlafzimmer Kameras installiert. Bis am
5. September 2023 habe er dort jederzeit ein- und ausgehen können, bevor die Polizei ihn abgeholt und ihm ein Rayonverbot erteilt habe. Wegen ihrem Ex- Freund habe sie Angst gehabt, etwas zu essen und zu trinken, er sei zu allem fä- hig. Auch habe sie mit geschlossenen Türen schlafen müssen. Die Küche sei of- fen gewesen und sie wisse nicht, was sie alles getrunken und gegessen habe. Die Beziehung habe im Streit geendet. Sie habe die Beziehung beendet. Danach habe er ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Letztmals beim Fitness habe er sie mit einem Auto verfolgt. Weiter seien der Brief- und Milchkasten geleert gewe- sen, obwohl er nicht mehr dort wohne. Schliesslich fügte sie an, unschuldig zu sein, sie habe noch nie im Leben etwas genommen. Sie lebe sehr gesund und
- 10 - habe es nicht nötig, Schlafmittel zu nehmen. Sie esse gesund, gehe früh ins Bett und schlafe dann durch (Urk. 1/10 F/A 42 ff., 53). 3.2.2. Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte zu Protokoll, nie ein Schlafmittel zu sich genommen zu haben. Sie habe noch nie geraucht, nie Medikamente genom- men, Drogen konsumiert oder Alkohol getrunken. Nach der Arbeit gehe sie ins Training, esse etwas zu Hause und gehe dann früh ins Bett. Sie habe sich an die- sem Morgen in E._____ SG für die gemeinsame Wohnung mit ihrem damaligen Freund – sie seien per Mai 2023 zusammengezogen – anmelden wollen und habe noch das Auto mit einigen Sachen für die neue Wohnung geladen. Nach der Anmeldung hätte sie die Sachen in den Keller der neuen Wohnung gebracht und wäre anschliessend zurückgefahren. Sie kenne die Strecke sehr gut. Wie im Poli- zeibericht angegeben, habe sie um ca. 9.00 Uhr auch Ibuprofen eingenommen, was sie regelmässig nehme, wenn sie vom Schultertraining Nackenschmerzen habe. Während zweier Monate vor dem Unfall habe ihr damaliger Freund bei ihr gewohnt und da sei es schon eskaliert und die Polizei sei gekommen. In der Nacht vor dem Unfall sei ihr damaliger Freund auch in der Wohnung gewesen. Er sei zur Arbeit gegangen, bevor sie aufgestanden sei. Es sei so, dass sie jeweils abends Haferflocken im Wasser einweiche und sie über Nacht im Kühlschrank lasse. Am Morgen füge sie Früchte dazu. So sei es auch am besagten Morgen gewesen. Sie habe ihrem Ex-Freund Fr. 20'000.– ausgeliehen. Eigentlich habe sie mit ihm nicht zusammenleben wollen, da es schon in ihrer alten Wohnung es- kaliert sei. Ihr Ex-Freund habe wegen Geldproblemen mit ihr zusammenziehen wollen. Er habe immer wieder Geld von ihr gewollt. Als sie ihn wegen verschiede- ner illegaler Sachen habe anzeigen wollen, habe er ihr gedroht, sie und ihre Fami- lie zu töten. Er sei unberechenbar und sie habe Angst. Als er ihr nach dem Unfall Kleider ins Spital gebracht habe, habe er gemeint, es sei schade, dass sie nicht ums Leben gekommen sei. Das habe er auch zu Hause gesagt. Nachdem sie aus dem Spital entlassen worden sei, habe sie mit ihm in der neu angemieteten Woh- nung wohnen müssen, da sie keine Alternative gehabt habe. Nach der Entlassung aus dem Spital habe sie kein Wort mit ihm gesprochen und so schnell wie möglich einen Nachmieter gesucht. Sie sei ihm aus dem Weg gegangen und habe Angst
- 11 - gehabt, was sie esse und trinke. Sie betonte weiter, sie würde nie jemanden ge- fährden oder sich selbst töten. Sie würde nie fahren, wenn sie merkte, dass ihr schwindelig oder schwarz werde oder sie gähne. Sie habe null Müdigkeit gehabt und nichts vom Unfall gemerkt (Urk. 18). 3.2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte erneut zu Proto- koll, sie sei am 12. April 2023 ganz normal aufgestanden und habe wie immer ihr Birchermüsli, welches sie bereits am Abend zuvor vorbereitet und in den Kühl- schrank gestellt habe, mit einem Glas Orangensaft und Kaffee gefrühstückt. Sie habe auch zwei Omega-Kapseln genommen, welche sie am Morgen immer ein- nehme. Sie habe das Auto beladen und sich am neuen Wohnort in E._____ an- melden wollen. Sie sei bei Fahrtantritt topfit gewesen und habe keine Müdigkeit bemerkt. In diesem Zustand vom 12. April 2023 würde sie jederzeit wieder losfah- ren. Sie habe nicht erfasst, was geschehen sei, und wisse gar nichts mehr (Prot. II S. 10). Sie habe von der Medikamentenwirkung nichts bemerkt. Es sei plötzlich zum Unfall gekommen und sie könne sich nicht daran erinnern (Prot. II S. 11). Die Situation mit ihrem Ex-Freund sei bereits in F._____ eskaliert, bevor es zum vor- liegenden Vorfall gekommen sei. Er sei handgreiflich geworden und die … Polizei [der Stadt F._____] sei gekommen. Sie habe sich von ihm trennen wollen. Er habe ihr Fr. 20'000.– geschuldet, weil er Land im Kosovo gekauft habe. Er sei ei- gentlich nur wegen dem Geld mit ihr zusammen gewesen (Prot. II S. 9). Sie habe aufgrund des vorliegenden Unfalls bei der Verkehrsmedizin bereits dreimal Haar- proben abgeben müssen und diese seien immer negativ gewesen. Sie habe noch nie Drogen genommen, Zigaretten geraucht oder Schlafmittel genommen (Prot. II S. 11). 3.2.4. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 25. April 2023 hält fest, dass eine Einnahme von Zolpidem und Ibuprofen bewiesen sei. Die im Blut nachgewiesene Zolpidem-Konzentration liege ihres Erachtens im wirk- samen Bereich. Zudem seien entsprechende Auffall- und Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Somit sei die Beschuldigte aus forensisch-toxikologischer Sicht aufgrund der Wirkung der oben genannten Substanz im Ereigniszeitpunkt fahrunfähig gewesen (Urk. 1/2/5 S. 1). Zu den Auffall- und Ausfallerscheinungen
- 12 - zitiert das Gutachten den Polizeirapport und die Antworten der Beschuldigten wie folgt: "Kurzsachverhalt vor Ort: 1 fährt in fahrunfähigem Zustand in Richtung C._____ und verliert auf- grund eines unbekannten, evtl. medizinisches Problem, Blackout, oder ähnlichem die Herrschaft über das Fahrzeug, prallt mehrmals in die Mittelleitplanke und kommt schlussendlich auf der Fahr- bahn zum Stehen [...]; aus der schriftlichen Befragung zum Sachverhalt, Frage 30: Also können Sie sich nicht mehr ganz an den Unfall erinnern oder wissen Sie einfach nicht wie es dazu kam?, Antwort: 'Wenn ich wüsste wie es dazu kam. lch weiss nicht ob ich in diesem Moment ein Blackout hatte oder sonst etwas mit meinem Hirn nicht stimmt. lch habe auch den Anprall an der Mittelleit- planke nicht gehört', sowie Frage 31: Wie lange war schätzungsweise lhr Blackout?, Antwort: 'lch denke es waren bestimmt einige Sekunden', sowie Frage 34: Ab wann können Sie sich wieder er- innern?, Antwort: 'lch mag mich erst wieder erinnern, als das Auto stillstand. lch mag mich nicht er- innern wie es dazu kam'." und kommt zum Schluss, dass sich diese Feststellungen ihres Erachtens mit ei- nem durch Zolpidem ausgelösten Einschlafen erklären liessen (vgl. Urk. 1/2/5 S. 4).
4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Einnahme bzw. Verabreichung von Zolpidem Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte das den Wirkstoff Zolpidem enthaltende Schlafmittel am Morgen vor der Fahrt nicht selber einge- nommen hat. Sie hat von Anfang an – schon an der Unfallstelle – und konstant angegeben, ausser das Ibuprofen nichts eingenommen zu haben und nicht zu wissen, wie es zum Unfall gekommen sei. Sie trinke und rauche nicht, habe nie Drogen oder Sonstiges konsumiert und führe einen gesunden Lebensstil, indem sie nach der Arbeit ins Training und danach frühzeitig ins Bett gehe. Sie habe keine Schlafprobleme und noch nie Schlafmittel eingenommen. Diese Aussagen der Beschuldigten sind glaubhaft, nachvollziehbar und schlüssig. Dies, zumal als Möglichkeit der Verabreichung von Zolpidem – wie von der Beschuldigten in den Raum gestellt – eine solche durch ihren damaligen Freund G._____ nicht unplau- sibel erscheint. Infolge ihrer damaligen, von der Beschuldigten glaubhaft geschil- derten Lebensumstände und der Art der zwischenmenschlichen Beziehung bzw. der Haltung von G._____ ihr gegenüber – unter anderem verlangte dieser immer wieder Geld von der Beschuldigten und meinte nach dem Unfall, es sei schade, dass sie nicht ums Leben gekommen sei – erscheint es plausibel, dass das Zolpi- dem den von der Beschuldigten wie üblich abends für den nächsten Morgen ein-
- 13 - geweichten Haferflocken beigemischt worden sein könnte. Die beiden führten keine harmonische Beziehung und gingen im Streit auseinander. Die durch das Untersuchungsamt D._____ SG übermittelten Akten (Urk. 1/9/1-6; Urk. 11) bele- gen, dass es am 6. Juni 2023 eine polizeiliche Intervention im häuslichen Bereich in der Wohnung der Beschuldigten und G._____ gab (Urk. 11 Dossier S2). Dabei wurden – nach Hinweis der Beschuldigten – verschiedene Dopingmittel sicherge- stellt, was zu einem Untersuchungsverfahren gegen G._____ wegen Verkauf von Dopingmitteln führte (Urk. 11 Dossier S1). Eine weitere Intervention im häuslichen Bereich erfolgte, nachdem die Beschuldigte der Polizei am 19. August 2023 den Fund der Kamera in ihrer Wohnung gemeldet hatte (Urk. 11 Dossier S3). Zwar wurden, wie die Staatsanwaltschaft korrekt festhielt (Urk. 1/10 F/A 39), keine Schlafmittel, sondern Anabolika- und Dopingmittel sichergestellt, jedoch wäre es für ihren Ex-Freund angesichts seiner sich aus den Akten zeigenden und von der Beschuldigten glaubhaft geschilderten Abgebrühtheit ein Leichtes gewesen, an (rezeptpflichtige) Schlafmittel heranzukommen und sie der Beschuldigten – ange- sichts der ihr gegenüber an den Tag gelegten Geringschätzung – heimlich zu ver- abreichen (vgl. dazu auch Urk. 20 S. 5 ff., Urk. 43 S. 5 f.). Im Lichte des Ausge- führten ist von der Sachverhaltsvariante auszugehen, dass der Beschuldigten das Zolpidem verabreicht wurde und sie dieses nicht selber eingenommen hat. 4.2. Erkennen der Fahrunfähigkeit während der Fahrt 4.2.1. Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigten auch bei einer Verab- reichung von Zolpidem – wie bei einer selbständigen Einnahme – bekannt gewe- sen sei, dass so eine fahrtüchtigkeitsrelevante Schläfrigkeit ausgelöst werden könne, welche zu einem Sekundenschlaf während der Fahrt und damit einherge- hend zu einem Kontrollverlust über das Fahrzeug führe. Die Anklage geht weiter davon aus, dass die Beschuldigte die Wirkung von Zolpidem – Schläfrigkeit – ge- merkt hat. Daran knüpft sie das anschliessende – gemäss Anklage – pflichtwid- rige Verhalten der Beschuldigten, wonach sie bei Feststellung dieser ersten kör- perlichen Auswirkungen nicht angehalten habe (dazu nachfolgend E. 5). 4.2.2. Die Beschuldigte hat von Beginn an ausgesagt, dass sie vor dem Unfall
- 14 - keine Müdigkeit gespürt habe und der Black-Out plötzlich gekommen sei. Sie habe sich fahrfähig und in keiner Weise abgelenkt gefühlt. Sie habe im Auto nicht gähnen müssen und sich auch überhaupt nicht müde gefühlt. Ansonsten hätte sie angehalten. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht wisse, wie es zum Unfall gekommen sei, sie auch den Anprall an der Mittelleitplanke nicht gehört habe und sich erst erinnern könne, als das Auto stillgestanden habe, lassen sich gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des IRM vom 25. April 2023 mit einem durch Zolpidem ausgelösten Einschlafen erklären (Urk. 1/2/5 S. 4). 4.2.3. Die Vorinstanz zieht die Angabe im Compendium-Auszug zur "Absorption" heran – gemäss dieser erreicht Zolpidem einen Plasmaspitzenspiegel nach 0.5 bis 3 Stunden (vgl. Urk. 1/11 S. 5) – und erwägt, dass man in aller Regel zunächst gegen Ermüdungserscheinungen ankämpfe, bevor diese nach einer gewissen Zeit in einem Einschlafen resultierten (Urk. 31 S. 9). Die zitierte Angabe aus dem Compendium bezieht sich auf den zeitlichen Ablauf der Wirkung der Einnahme von Zolpidem. Wie dieser Ablauf im Falle der Beschuldigten von statten ging, lässt sich aus der allgemeinen Angabe im Compendium nicht ableiten. Zudem ist hinsichtlich der Wirkung der Einnahme von Zolpidem auf die Ausführungen des Verteidigers hinzuweisen (Urk. 20 Rz. 4.4-5.1; Urk. 43 Rz. 3.2-5.6), welcher auf die Angaben im Compendium verweist, wonach bei Einnahme von Zolpidem auch unerwünschte Nebenwirkungen auftreten können. Dazu zählt das im Compen- dium-Auszug als "Somnambulismus und damit verbundene Verhaltensweisen" Aufgeführte. Danach können nach Einnahme von Zolpidem komplexe schlafbezo- gene Verhaltensmuster, darunter Schlafwandeln und das Ausführen von Tätigkei- ten im nicht vollständig wachen Zustand auftreten. Während sie diese Verhaltens- muster ausführen, können die Patienten sich selber oder andere schwerwiegend verletzen, bisweilen mit Todesfolge. Auch ist vom Autofahren im Schlaf berichtet worden. Die Patienten können sich an die Vorfälle nicht mehr erinnern (vgl. Urk. 1/11 S. 2 Mitte). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Art und Weise der Wirkung der Einnahme von Zolpidem auf die Beschuldigte vor dem Eintritt des Black-Outs nicht erstellen. Es kann jedenfalls nicht erstellt werden, dass sich der Eintritt des Black-Outs durch vorangehende Symptome bemerkbar gemacht hat
- 15 - bzw. haben muss. 4.2.4. Sagt die Beschuldigte aus, keine Müdigkeitssymptome vor dem Black-Out gemerkt zu haben, lässt sich durch die (allgemeinen) Angaben im Compendium- Auszug zu Zolpidem nicht das Gegenteil beweisen und liegen auch sonst keine Beweismittel für das Vorhandensein vorangehender Müdigkeitssymptome vor, kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte vor dem Unfall Symptome im Zusammenhang mit der Verabreichung von Zolpidem hatte bzw. diese gemerkt hat.
5. Fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand 5.1. Objektiv erfüllt den Tatbestand, wer fahrunfähig – u.a. unter Einwirkung von Arzneimitteln – ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug fuhr und den streitgegenständlichen Unfall verursachte. Zudem wurde durch das phar- makologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 25. April 2023 (Urk. 1/2/5) im Blut der Beschuldigten der – den Schlaf fördernde – Wirkstoff Zolpidem in einer wirksamen Menge nachgewiesen, welche bei der Beschuldigten zur Fahrunfähig- keit führte. 5.2. Subjektiv ist auch fahrlässiges Handeln strafbar (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrecht- lich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechts- stellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es gilt der Massstab der Adäquanz (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der
- 16 - Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen. Mitwirkendes Verschulden von Be- teiligten sowie andere Mitursachen bleiben grundsätzlich ausser Betracht. Die Ad- äquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktions- fehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmit- telbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hinter- grund drängen (BGer 6B_1122/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.1 m.w.H. nicht publ. in BGE 141 IV 249; BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.3 m.w.H.). Der Erfolg muss zudem vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kau- salverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1). 5.2.1. Hinsichtlich der vorliegenden Sachverhaltsvariante, dass die Beschuldigte das Zolpidem nicht selber eingenommen hat, sondern es ihr verabreicht wurde, wirft die Anklage der Beschuldigten vor, es sei ihr bekannt gewesen, dass so eine fahrtüchtigkeitsrelevante Schläfrigkeit ausgelöst werden könne, welche zu einem Sekundenschlaf während der Fahrt und damit zu einem Kontrollverlust über das Fahrzeug führe, und hätte sie bei der Feststellung der ersten körperlichen Auswir- kungen angehalten, was ihr möglich und zumutbar gewesen wäre und wie sie dies als pflichtgemäss handelnde Fahrzeuglenkerin hätte tun müssen, wären die mangelnde Fahrtüchtigkeit, der Sekundenschlaf und der Kontrollverlust über das Fahrzeug ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dieser Ereignisablauf (Schlafmit- telverabreichung – Schläfrigkeit – mangelnde Fahrtüchtigkeit – Sekundenschlaf – Kontrollverlust über das Fahrzeug – Kollision mit der Leitplanke) sei für die Be- schuldigte zudem erkennbar gewesen (Urk. 1/18 S. 3). 5.2.2. Die Vorinstanz erwog zur pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit, die Beschuldigte habe während der Fahrt aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht gemerkt, dass
- 17 - sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe und sei dennoch weiter gefahren, und stützte sich dabei auf die im Polizeirapport beschriebenen Beob- achtungen der Auskunftsperson B._____ (vgl. zum fehlenden Beweiswert dersel- ben oben E. II.1.) sowie den Auszug aus dem Compendium über die Wirkung von Zolpidem (Urk. 1/11), wonach der Plasmaspitzenspiegel nach 0.5 bis 3 Stunden erreicht werde. Die Beschuldigte hätte zudem mehrere Möglichkeiten gehabt, die Fahrt abzubrechen, bevor es zum Unfall gekommen sei. Zur Voraussetzung der Voraussehbarkeit der eingetretenen Ereignisse für die Beschuldigte äusserte sich die Vorinstanz nicht (Urk. 31 S. 9 f.). 5.2.3. Zum Vorwurf pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gemäss Anklage – die Be- schuldigte hätte bei der Feststellung der ersten körperlichen Auswirkungen anhal- ten müssen – ist darauf hinzuweisen, dass – ist nicht erstellt, dass die Beschul- digte Müdigkeitserscheinungen hatte – ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie – diese erkennend – die Fahrt hätte abbrechen müssen. 5.2.4. Unter dem Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit bzw. der Erkennbarkeit des Ereignisablaufs kann der Anklageschrift (Urk. 1/18 S. 3) ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist unter der Sachverhaltsvariante der Verabreichung von Zolpidem nicht ersichtlich, wie die Beschuldigte hätte voraussehen oder erkennen können, dass es zu einem Sekundenschlaf bzw. dem Kontrollverlust über das Auto und der Kollision mit der Leitplanke bzw. einem Unfall kommen würde. Die Beschul- digte hatte keine Kenntnis davon, dass sie unter Wirkung von Zolpidem Auto fuhr. Auch unter der Annahme, dass sie vor dem Unfall Müdigkeitserscheinungen hatte, konnte sie nicht davon ausgehen, dass diese als Vorboten eines durch Ver- abreichung eines Schlafmittels verursachten Black-Outs auftraten.
6. Fazit Ein fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten liegt nicht vor. Demzufolge ist sie vom Vorwurf des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV)
- 18 - sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER, in: ZH StPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestä- tigt in BGer 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
3. Da die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten für das Berufungsverfahren fallen somit aus- ser Ansatz.
4. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist der beschuldigten Person eine Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird. Hat die beschuldigte Per- son eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 lit. a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die erbe-
- 19 - tene Verteidigung macht Aufwendungen für das gesamte Verfahren in Höhe von rund Fr. 24'000.– geltend (Urk. 22; Urk. 44). In Anwendung von § 17 f. AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der überschaubaren Untersuchungshandlungen und der Schwierigkeit des Falles erweisen sich die geltend gemachten Aufwen- dungen als überhöht und dem erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für das gesamte Verfahren (Untersuchungs- und Gerichtsverfahren beider Instanzen) eine Prozessentschädigung von Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das ge- samte Verfahren (Untersuchungs- und Gerichtsverfahren beider Instanzen) eine Prozessentschädigung von Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Ad- ministrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen (Akten- Nr. 3; Pin 4) das Strassenverkehrsamt Thurgau, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 40 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz