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SB240264

Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-06-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

anlässlich ihrer – dem Beschuldigten unmittelbar in einen separaten Raum übertra- genen – staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Juni 2022 (Urk. 3/14) auf offenge- haltene Fragen seitens der Anklagebehörde in den wesentlichen Punkten in freier Rede detailliert geschildert, ohne sich pauschal auf ihre vorgängigen in Deutsch- land getroffenen Aussagen zu berufen. Dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidi- gung wurde im Anschluss sodann die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 3/14 S. 24 f.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde damit vollumfänglich und rechtsgenügend erfüllt. Diese bei der Staatsanwalt- schaft getroffenen Aussagen der Privatklägerin sind demnach – im Gegensatz zu denjenigen ihrer vorgängigen, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Befra- gung in Deutschland (Urk. 3/11) – auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwert- bar.

- 20 - 2.3. Die Mutter der Privatklägerin wurde nach ihrer Befragung vom 17. März 2022 in Deutschland (Urk. 3/12) nicht nochmals und in Gegenwart des Beschuldigten einvernommen. So oder anders sind diese Aussagen mangels Gewährung seines Konfrontationsrechts demnach nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar. 3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrund- satz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Per- son und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldi- gungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.1; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise An- klage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Es ist Sa- che des Gerichtes, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3; 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1; mit Hinweisen).

- 21 - 3.2. Die Verteidigung bringt auch im Rahmen des Berufungsverfahrens vor, der Anklagegrundsatz sei betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung verletzt. So weise die Anklageschrift keine rechtsgenügende Umschreibung der vom Beschul- digten eingesetzten Nötigungsmittel und Darlegung der kausalen Verknüpfung zwi- schen Nötigungsmittel und abgenötigtem Verhalten auf (Urk. 43 S. 19; Urk. 84 S. 36 f.). 3.3. Die Ausführungen in der Anklageschrift umschreiben – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 50 E. IV.5.2.3.) – das objektive Nö- tigungsmittel der psychischen Nötigung in genügender Art und Weise, indem dar- gelegt wird, dass der Beschuldigte gewusst habe, "dass [sich] die damals 14-jäh- rige Geschädigte sich mit ihm alleine in einer ihr fremden Wohnung[en] fürchtete bzw. massiv bedrängt fühlte, sie ihm körperlich völlig unterlegen war" (vgl. Urk. 18 S. 10), wobei die Anwendung dieser Nötigungsmittel durch den Beschuldigten bei der Geschädigten dazu geführt hätten, dass sie "lediglich deshalb" seinen Anwei- sungen Folge leistete bzw. ihn gewähren liess und der Beschuldigte diese Um- stände gezielt ausnutzte, um seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen (vgl. Urk. 18 S. 10). Die in sachlicher Hinsicht geforderte ausreichende Umgrenzungs- und In- formationsfunktion ist mit vorliegender Anklageschrift klarerweise gegeben und die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte wurden ausreichend beschrieben und konkretisiert. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung war deshalb ohne Weiteres in der Lage, sich gehörig zu verteidigen. Die seitens der Verteidigung monierte Ver- letzung des Anklagegrundsatzes ist demnach nicht festzustellen. 3.4. Abgesehen davon erwog die Vorinstanz zutreffend (vgl. Urk. 55 E. IV.3.1.- 3.3.), dass es sich auch im Lichte des Anklagegrundsatzes als unproblematisch erweist, dass die als Eventualanklage formulierten Delikte der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern angesichts ihrer unterschiedlichen ge- schützten Rechtsgüter rechtlich unabhängig voneinander gewürdigt würden. Damit könnten grundsätzlich für beide Delikte Schuldsprüche ergehen. Wie sich nachfol- gend zeigen wird, ist das Verfahren betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlun- gen mit einem Kind indes einzustellen.

- 22 - 4.1. Der Beschuldigte wendet weiter ein, dass vorliegend die Schweizer Strafbe- hörden für die Strafverfolgung des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht zuständig seien. Es liege weder eine Auslandstat im Sinne von Art. 6 und Art. 7 StGB vor noch komme das Universalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB zum Tragen (Urk. 84 S. 35). Weiter seien auch die Voraussetzungen ge- mäss Art. 85 IRSG und Art. 86 IRSG bezüglich der stellvertretenden Strafverfol- gung nicht erfüllt, weshalb die Übernahmeverfügungen der schweizerischen Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2022 und 22. April 2022 nicht beachtlich seien (Urk. 84 S. 31 ff.). 4.2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die internationale Zuständigkeit, dass die Anklagebehörde gestützt auf Art. 31 ff. StPO und Art. 6 StGB mit Verfügung vom

21. Februar 2022 das vorliegende Verfahren übernommen habe. Damit sei verbind- lich über die Zuständigkeit der schweizerischen Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 85 IRSG entschieden worden. Dieser Übernahmeentscheid sei unangefochten geblieben (Urk. 55 S. 39 f.). 4.3.1. Der räumliche Geltungsbereich des StGB erstreckt sich auf gewisse im Aus- land verübte Sexualverbrechen an Minderjährigen, darunter sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 5 Abs. 1 lit. a bis i.V.m. Art. 188 StGB) oder sexuelle Hand- lungen mit Kindern (Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 187 StGB). Eine verfolgbare Aus- landtat nach Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) setzt allerdings vor- aus, dass das Opfer weniger als 14 Jahre alt war (Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB). Nach Art. 6 Abs. 1 ist dem StGB unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt und (b.) der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB diesem Gesetz unterworfen, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; (b.) der Täter sich in der Schweiz befindet oder er wegen dieser Tat ausgeliefert wird und (c.) nach schweizerischem Recht die Tat die Aus-

- 23 - lieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Art. 7 StGB ergänzt die Art. 3-6 StGB hinsichtlich der dort nicht erfassten Auslandstaten. Die Norm begrün- det eine subsidiär-abschliessende schweizerische Zuständigkeit für extraterritoriale Handlungen. 4.3.2. Weiter kann die Schweiz wegen einer im Ausland begangenen Tat im Rah- men der stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85 Abs. 1 IRSG bei entspre- chendem Ersuchen an Stelle des Tatortstaates die Strafgewalt ausüben, wenn (a.) die Auslieferung nicht zulässig ist, (b.) der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer Taten zu verantworten hat und (c.) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz we- gen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt. Nach Art. 85 Abs. 3 IRSG gelten diese Bestimmungen nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schwei- zerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. 4.3.3. Die Untersuchungsbehörde, die eine Strafuntersuchung eröffnet, prüft zu- nächst selber von Amtes wegen, ob die schweizerische Strafrechtshoheit gegeben ist und ob kantonale Gerichtsbarkeit oder Bundesgerichtsbarkeit besteht bzw. wel- cher Gerichtsstand in Frage kommt (vgl. Art. 3-8 StGB; Art. 22-28, Art. 32-34 und Art. 39 Abs. 1 StPO). Im Streitfall sind Fragen der Strafrechtshoheit grundsätzlich von der Strafbehörde zu prüfen, welche den Endentscheid fällt (Urteil des Bundes- gerichtes 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.3). 4.4.1. Unbestrittenermassen hatte die Privatklägerin (geb. tt.mm.2002) im ankla- gegegenständlichen Zeitpunkt das 14. Altersjahr bereits überschritten, sodass eine Strafverfolgungshoheit der hiesigen Strafbehörden gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind ausser Be- tracht fällt. Ebenso wenig wird in Anwendung von Art. 6 oder Art. 7 StGB eine Zu- ständigkeit der Schweizer Strafbehörden begründet. 4.4.2. In den Akten findet sich ein an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gerichtetes Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Deutschland) vom

5. Oktober 2021 bezüglich Übernahme der Strafverfolgung betreffend das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderporno-

- 24 - graphischer Schriften im Sinne von § 184b Abs. 3 D-StGB (Urk. 1). Weiter liegt ein Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Traunstein (Deutschland) vom

5. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vor, mit welchem be- treffend den – nun mehr anklagegegenständlichen – Vorwurf im Zusammenhang mit der Intimmassage um Übernahme eines deswegen in Deutschland eröffneten Strafverfahrens wegen Vergewaltigung im Sinne von § 177 D-StGB ersucht wurde (Urk. 4/21). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Verweis auf das Ersuchen der Generalstaatsanwalt- schaft Bamberg vom 21. Oktober 2021 die Strafuntersuchung betreffend Pornogra- fie (Urk. 15/8). Am 25. April 2022 erging seitens der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland unter Bezugnahme auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Traun- stein vom 5. April 2022 eine Verfügung (Urk. 15/14), mit welcher sie die Strafunter- suchung im Zusammenhang mit den Geschehnissen in C._____ [Stadt in Deutsch- land] im Jahr 2016 übernahm. Hierzu gilt zu bemerken, dass einerseits keine Über- nahme der stellvertretenden Strafverfolgung im Sinne von Art. 85 ff. IRSG erfolgt ist, sondern sich die Übernahmeverfügungen lediglich auf Art. 31 ff. StPO stützen. Andererseits sind die Voraussetzungen für eine stellvertretende Strafverfolgung nach Art. 85 IRSG offensichtlich nicht erfüllt, da sich der Beschuldigte insbesondere nicht wegen anderer schwerer wiegender Taten in der Schweiz zu verantworten hatte (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b IRSG). In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Zusammenhang mit dem Einsatz des Mini-Vibrators liegt nach dem Gesagten auch kein Übernahmeersuchen der deutschen Strafverfol- gungsbehörden vor, weshalb die schweizerischen Strafbehörden für die Strafver- folgung des diesbezüglichen Vorwurfs mangels Ersuchens ohnehin nicht (stellver- tretend) zuständig sind. Mithin besteht auch keine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden im Sinne der stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85 ff. IRSG. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Schweizer Strafbehörden hinsicht- lich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern weder in Anwendung von Art. 3 ff. StGB noch von Art. 85 ff. IRSG zuständig sind. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Zuständigkeit der Schweizer Behörden betreffend den Vorwurf der sexuelle Nötigung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a StGB ergibt.

- 25 - 4.5. Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verwei- sungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern die- ses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshinder- nisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (Urteile des Bundesgerichtes 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1 und 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Gestützt auf das zuvor Ausgeführte liegt mit der vorliegenden fehlenden Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern ein dauerndes Prozesshindernis vor, weshalb das Verfah- ren gegen den Beschuldigten betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern in An- wendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO definitiv einzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwürfe Hinsichtlich des noch berufungsgegenständlichen Tatvorwurfs der sexuellen Nöti- gung ist auf die Anklageschrift vom 29. März 2023 (Urk. 18 insb. S. 9 ff.) zu verwei- sen. B. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdi-

- 26 - gungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandes- mässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezem- ber 2004 E. 2.2). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu be- trachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aus- sageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweis- last (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft er- scheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall ge- bracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Bewei- sergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel

- 27 - an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Ur- teil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entsprin- gen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).

3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_105/2024 vom 9. Ja- nuar 2025 E. 2.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen).

- 28 - C. Würdigung 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt betreffend sexuelle Nötigung in Bezug auf die Privatklägerin (Urk. 18 S. 2 u. 9 ff.)

– auch heute – im Wesentlichen bestritten. 1.2. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens wird vom Beschuldigten aner- kannt, dass sich die Privatklägerin anlässlich eines von ihm organisierten Foto- shootings auszog, aufreizende Kleidung anzog und sich mit einem Dildo bzw. Mini- Vibrator sexuell stimulierte, während er davon Aufnahmen erstellte (Urk. 3/10 S. 3 F/A 10 f.; Prot. II S. 24 f. u. 27). Ebenso anerkennt er, dass er der Privatklägerin anlässlich desselben Treffens eine Massage angeboten habe, wofür sie sich vollständig entkleidet habe (Urk. 3/10 S. 3

u. 6 ff. F/A 12 u. 31 ff.; Prot. II S. 25 u. 29), und in deren Verlauf er der Privatklägerin die Klitoris massiert habe (Urk. 3/10 S. 3 f. F/A 12; Prot. I S. 24 f.; Prot. II S. 25

u. 29 f.). 1.3. Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, dass die Privatklägerin die anklagegegenständlichen Handlungen nicht gewollt und er sie dazu gedrängt habe (Urk. 3/10 S. 3 ff. F/A 10 ff.; Urk. 3/13 S. 2 F/A 6 ff.; Urk. 3/15 S. 22 f. F/A 59; Prot. I S. 19 ff.; Prot. II S. 24, 30 f. u. 34). Ferner verneinte er, der Privatklägerin im Rahmen der Massage bewusst und ge- wollt seinen Finger in die Scheide eingeführt und selbigen hin und her bewegt zu haben (Urk. 3/10 S. 3 f. u. 6 f. F/A 12 f. u. 34 f.; Urk. 3/15 S. 22 f. F/A 59; Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 30), und schloss auch aus, dass dies versehentlich geschehen sei, weil er dies "sicher gespürt" hätte (Prot. I S. 41).

2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 3/2; 3/5; 3/9; 3/10; 3/13; 3/15; Prot. I S. 17 ff.; Prot. II S. 11 ff.) und die (rechtshilfeweise durchgeführte) polizeiliche Einvernahme der Pri- vatklägerin (Urk. 3/11) – welche lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar ist – sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 3/14)

- 29 - und – die lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbare – rechtshilfeweise durchgeführte polizeiliche Einvernahme der Mutter der Privatklägerin (Urk. 3/12). Sodann finden sich massgebliche verwertbare Beweismittel in den Bildern des an- klagegegenständlichen Fotoshootings mit der Privatklägerin (Urk. 7/2 S. 14-16); in der Einverständniserklärung der Privatklägerin bzw. ihrer Mutter hinsichtlich des Fotoshootings (Urk. 5/2 S. 6 Fotos 11 und 12 bzw. Anhänge zu Urk. 3/9), im psych- iatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 22. Dezember 2022 (Urk. 11/11) sowie in den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Rahmen des Berufungsverfahrens seitens der Parteien eingereichten Belege (Bestätigung von Dr. med. E._____ betreffend Therapie vom 30. Oktober 2023: Urk. 39; Bericht von Dr. med. E._____ über den Verlauf der Therapie vom 24. April 2025: Urk. 73). 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interes- siert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.2. Hinsichtlich der Privatklägerin ist bei der Würdigung ihrer Glaubwürdigkeit

– einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.5.4.) – zu beachten, dass es sich bei ihr im mutmasslichen Tatzeitpunkt um ein 14-jähriges Mädchen handelte und bei Kindern Besonderheiten beim Erinne- rungsvermögen und dem Grad der intellektuellen Fähigkeiten in besonderem Mass Rechnung zu tragen sind. Der Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin. Das vorliegende Strafverfahren geht aber nicht auf eine Anzeige durch die Privatklägerin gegen den Beschuldigten zurück. Vielmehr wurde zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten seitens der Ge- neralstaatsanwaltschaft Bamberg wegen Bezugs und Besitzes kinderpornografi- schen Materials aus dem Darknet eingeleitet, in welchem Verlauf es zur Sicherstel- lung vom Beschuldigten selbst hergestellten pornografischen Bildmaterials kam (vgl. insb. Urk. 1 bzw. 2/1). Das Strafverfahren wurde demgemäss nicht auf Initia- tive der Privatklägerin oder ihrer Familie angestossen. Ausserdem hat sich der an- klagegegenständliche Vorfall bereits mehrere Jahre davor abgespielt, weshalb

- 30 - auch aus diesem Grund kein Interesse der Privatklägerin erkennbar ist, den Be- schuldigten zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen. Zum Zeitpunkt der zwei Ein- vernahmen (am 16. März 2022 [Urk. 3/11] und am 1. Juli 2022 [Urk. 3/14]) war die Privatklägerin denn auch bereits 20 Jahre alt. Bemerkenswert erscheint, dass die Privatklägerin im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall auf psychologi- sche Betreuung angewiesen war und sich zeitweise in der geschlossenen Psych- iatrie befand, wobei sie diesbezüglich nebst dem in Frage stehenden Vorfall auch weitere Faktoren wie familiäre Probleme als ursächlich bezeichnete (vgl. Urk. 3/14 S. 22 ff. F/A 146 ff.). Die erörterten Gesamtumstände lassen jedenfalls die Glaub- würdigkeit der Privatklägerin – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.5.4.) – nicht als massgeblich herabgesetzt erscheinen. Daran vermag auch ihr finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens nichts Entscheidendes zu ändern. Schliesslich ist zu vermerken, dass die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson unter Hinweis auf die strafrechtli- chen Folgen gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. So oder an- ders steht indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum.

4. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (diejenigen des Beschuldigten: Urk. 55 E. III.B.6.1., 6.4., 6.5., 7.1.1.-7.1.6., 8.1.1., 8.1.3. bzw. diejenigen der Privatklägerin: Urk. 55 E. III.B.6.2., 6.5., 7.2.1.-7.2.6., 8.2.1.-8.2.3.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. An- lässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass mit der Privatklägerin und ihrer Mutter hinsichtlich der Art der Bilder, die in C._____ gemacht werden sollten, vereinbart worden sei, dass Fotos in normaler Kleidung, in Bikini und in Dessous sowie wahrscheinlich auch Teilakt (Oben-ohne-Fotogra- fien) gemacht werden. Er denke nicht, dass Aktbilder oder Aufnahmen mit Vibrator vereinbart worden seien (Prot. II S. 25 u. 32). Der handschriftliche Notizzettel be- treffend Wet-T-Shirt-Fotos stamme nicht von ihm, sondern könnten von der Privat- klägerin oder ihrer Mutter erstellt worden sein. Die Mutter der Privatklägerin sei nur beim ersten Fotoshooting im August anwesend gewesen (Prot. II S. 25 f.). Ein "Or- gasmusshooting" sei vielleicht Thema, aber mit der Privatklägerin nicht vereinbart gewesen (Prot. II S. 26 f.). An den genauen Ablauf, wie es dazu gekommen sei,

- 31 - dass die Privatklägerin den Mini-Vibrator benutzt bzw. damit posiert habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Dessen Einsatz sei jedoch nicht geplant gewesen (Prot. II S. 27 f.). Er habe den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin während der Aufnahmen mit dem Mini-Vibrator Spass gehabt habe und auch neugierig ge- wesen sei (Prot. II S. 28). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte an, bei diesen Fotoshootings, die er fünf bis sechsmal pro Jahr gemacht habe, sei der Vi- brator bei zwei weiteren Shootings zum Einsatz gekommen und dies sei vorgängig vereinbart worden (Prot. II S. 32 f.). In Bezug auf die am Abend zuvor erfolgte Mas- sage, gab der Beschuldigte an, sich nicht daran zu erinnern, wie es genau dazu gekommen sei. Er wisse nur noch, dass die Privatklägerin geduscht habe und nach- her die Massage in seinem Schlafzimmer auf dem Bett stattgefunden habe (Prot. II S. 28 f.). Die Privatklägerin habe zu Beginn einen Bikini bzw. Unterwäsche getra- gen. Zuerst habe er die auf dem Bauch liegende Privatklägerin gefragt, ob er den BH ausziehen dürfe, was sie bejaht habe. Im weiteren Verlauf sei dann auch die Unterhose ausgezogen gewesen (Prot. II S. 29). Er habe die Privatklägerin gefragt, ob er ihr den Schulterrücken, über die Beine und sie am Po massieren soll. Dann habe er sie gefragt, ob sie sich umkehren möchte und er ihre Vorderseite, Brüste und Bauch, massieren dürfe. Betreffend die Intimzone habe er ihr seine Hand auf den Bauch gelegt und gesagt, sie solle die Hand so weit runterschieben, wie sie massiert oder berührt werden wolle (Prot. II S. 29 f.). Gegen Ende der Massage habe er sie gefragt, ob sie Jungfrau sei, was sie bejaht habe, weshalb er nicht mit den Fingern in sie eingedrungen sei (Prot. II S. 30). Er habe sie bei jedem Zwi- schenschritt gefragt und hätte sie nein gesagt, dann hätte er aufgehört (Prot. II S. 30). Während der Massage der Klitoris habe die Privatklägerin eine relativ unbe- teiligte Reaktion gezeigt und er habe nicht das Gefühl gehabt, es gefalle ihr. Als sie seine Frage, ob es ihr gefalle, verneint habe, habe er aufgehört. Er habe aber auch nicht den Eindruck gehabt, dass sie Angst gehabt habe oder es ihr gar nicht gefal- len hätte (Prot. II S. 30 f.). Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Privatklä- gerin Angst gehabt und sich unter Druck gesetzt gefühlt haben soll (Prot. II S. 31).

5. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist zu beachten, dass traumatische Erlebnisse gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet werden als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erin-

- 32 - nerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen (FISCHER/RIEDESSER, Lehrbuch der Psychotrau- matologie, 5. Aufl. 2020, S. 177; STANG/SACHSSE, Trauma und Justiz, 2. Auflage, 2014, S. 90 ff.). Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften respektive wird dieses praktisch vollständig erinnert (SCHWANDER, Das Opfer im Strafrecht, 3. Auf- lage, 2019, S. 134; GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage, 2017, S. 701; STANG/SACHSSE, a.a.O., S. 90 ff.; EGLOFF et al., Traumatization and chronic pain: a further model of interaction, Journal of Pain Research 2013/6 S. 767; JAN- SEN, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Auflage, 2012, S. 218). Detailreichtum, insbesondere wenn er Nebenschauplätze betrifft, stellt denn auch ein gängiges, bei der Aussageanalyse zu beachtendes Realitätskennzeichen dar (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 6.3.2; 6B_253/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.3.2; GEIPEL, a.a.O., S. 794 ff.; JANSEN, a.a.O., S. 313; je mit Hinweisen).

6. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.6.3., 6.6., 7.1.6., 7.2.6., 7.4., 8.1.3., 8.3.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzli- chen Erwägungen zu verstehen.

7. Hinsichtlich der Umstände, die zum Kennenlernen und zur Bekanntschaft zwi- schen den Beteiligten geführt haben, kann – um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden – vorab auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 E. III.B.6.1.-6.6.). Auffällig erscheint, dass die Privatklägerin sich nicht mehr genau an das Datum des anklagegegen- ständlichen Vorfalls zu erinnern vermochte, was indes angesichts der Umstände, dass mehrere Fotoshootings mit dem Beschuldigten – was auch der Beschuldigte bestätigte (Prot. I S. 17) – stattfanden und insbesondere deshalb, dass das ankla- gegegenständliche Fotoshooting im Zeitpunkt ihrer Befragung bereits mehrere Jahre zurücklag, ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. So räumte die Privat-

- 33 - klägerin denn auch unumwunden ein, dass es ihr nach ein paar Jahren schwer falle, sich an die genauen Daten des Vorfalls zu erinnern (Urk. 3/14 S. 11 F/A 35). Der Vorinstanz ist darin zu folgen (Urk. 55 E. III.B.6.6.), dass in Abweichung zur Anklageschrift davon auszugehen ist, dass das anklagegegenständliche Fotoshoo- ting in C._____ zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht im August 2016, sondern im Oktober 2016 stattfand und auch bezüglich des übrigen zeitlichen Ereignisablaufs auf die präzisierten kohärenten Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 3/13 S. 2 F/A 5; Prot. I S. 17 f., 20 u. 25) abzustellen ist, womit die anklagege- genständliche Massage ein Tag vor dem anklagegegenständlichen Nackt-shooting stattgefunden hat. 8.1. Zum vereinbarten Inhalt bzw. Ablauf des Fotoshootings bzw. der Initiative zur Herstellung pornografischer Bilder äusserten sich die beiden an den Fotoaufnah- men Beteiligten unterschiedlich. 8.2. Der Beschuldigte gab an, die Nacktaufnahmen hätten sich einfach so ergeben bzw. habe es ihn zu jenem Zeitpunkt gereizt (Urk. 3/9 S. 4 F/A 23 u. S. 6 F/A 42). Auf Vorhalt des entsprechenden Schriftstücks (vgl. Urk. 5/2 S. 6 Fotos 11 und 12 bzw. Anhänge zu Urk. 3/9) bestätigte der Beschuldigte, dass vorgängig zum ersten

– nicht anklagegegenständlichen – Fotoshooting eine Vereinbarung getroffen wor- den sei, wonach Fotos "bis zum Bereich 'Wet-Schotting' (nasses Shirt ets.) [sic!]" gemacht und "die Bilder bis zum Bereich Bikini" veröffentlicht werden dürften (Urk. 3/9 S. 5 f. F/A 29 ff.). In Bezug auf das anklagegegenständliche Fotoshooting sei laut dem Beschuldigten im Vorfeld abgemacht worden, was für Fotografien ent- stehen sollten, ohne dass er die Umstände und den Inhalt der Abmachung konkre- tisiert habe (Urk. 3/10 S. 7 F/A 38). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung präzisierte der Beschuldigte, dass er glaube, die Fotos in Dessous hätten sie vereinbart, aber der Rest sei nicht geplant gewesen, wobei er die vorgängige Ver- einbarung von "Oben-ohne-Fotos" nicht ausschloss, demgegenüber Fotos mit Sex- spielzeug (Prot. I S. 19 f. u. 23), was er vor Berufungsinstanz wiederholte (Prot. II S. 25 u. 32). Weiter führte er aus, die handschriftliche Notiz betreffend Inhalt des Fotoshootings und Verwendung des Bildmaterials würde von der Mutter der Privat- klägerin bzw. von der Privatklägerin selbst stammen (Prot. II S. 26). Die Modalitäten

- 34 - des Fotoshootings seien mit der Mutter der Privatklägerin vereinbart worden, wobei diese beim fraglichen Fotoshooting nicht anwesend gewesen sei (Prot. II S. 26). Somit ergibt sich bereits aus den Aussagen des Beschuldigten, dass weder Auf- nahmen des entblössten Geschlechtsteils der Privatklägerin noch der Einsatz eines Vibrators vorgängig vereinbart wurde. Unumwunden räumte der Beschuldigte im Weiteren ein, dass es zu pornografischen Bildern ("Voll nackt, mit gespreizten Schamlippen und Dildo, also Minivibrator") gekommen sei (vgl. das aktenkundige Bildmaterial: Urk. 7/2 S. 14-16), wobei er die Privatklägerin angewiesen habe, was zu tun sei (Urk. 3/9 S. 6 f. F/A 45, 50 u. 52), und sie damit einverstanden gewesen sei (Urk. 3/9 S. 7 F/A 51). Auffällig erscheint, dass er kurz später in derselben Ein- vernahme seine alleinige Initiative zur Herstellung der erwähnten expliziten Aufnah- men zu relativieren versucht, indem er zusätzlich und neu vorbringt, die Privatklä- gerin habe sich den Minivibrator "auch auf eigene Initiative" an die Schamlippen gehalten (Urk. 3/9 S. 7 F/A 55). In einer späteren Einvernahme gab er weiter rela- tivierend an, dass alles freiwillig erfolgt sei, er aber nicht mehr sicher sei, ob er die Privatklägerin dazu aufgefordert habe, oder ob es auf eigene Initiative erfolgt sei, dass sie mit einem Minivibrator posiert habe (Urk. 3/10 S. 3 F/A 10). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Beschuldigte auch im Rahmen seiner Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 20 u. 23), indem er angab, nicht mehr zu wissen, ob er sie gefragt habe, ob sie Fotos damit wolle, oder ob sie das von sich aus habe probieren wollen. Auch vor Schranken des Berufungsgerichtes vermochte sich der Beschul- digte nicht mehr daran zu erinnern, wie es zum Einsatz des Vibrators während des Fotoshootings gekommen ist, was unglaubhaft erscheint, zumal ein Vibrator bei den vom Beschuldigten durchgeführten Fotoshootings nicht regelmässig zum Ein- satz kam und er zum eigentlichen Kerngeschehen konkrete Aussagen treffen konnte (vgl. Prot. II S. 27 u. 32 f.). Auffällig erscheint sodann, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang betonte, dass die Privatklägerin den Vibrator am Folge- tag für sich allein habe nutzen wollen (Prot. I S. 20; Prot. II S. 31), was letztlich we- nig zur Sache tut und offensichtlich darauf hinweist, dass der Beschuldigte seine Verantwortung zu relativieren versucht. Hinsichtlich des Zustandekommens der an- klagegegenständlichen expliziten Fotoaufnahmen erweist sich das Aussageverhal- ten des Beschuldigten demzufolge als uneinheitlich, was auffällig ist. Er erscheint

- 35 - ferner bestrebt, die eigene Initiative bzw. Verantwortung hinsichtlich der expliziten Fotoaufnahmen zu relativieren, indem er der Privatklägerin teilweise die Initiative hierfür zuspricht. Auch dieser Umstand erweist sich als auffällig. Sodann ist – ein- hergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.7.2.6.) – zu bemerken, dass sich aus dem Umstand, dass sie das vom Be- schuldigten mitgebrachte Sexspielzeug auch ohne dessen Anwesenheit einmal ausprobieren wollte (was von der Privatklägerin nicht explizit in Abrede gestellt wird: Urk. 3/14 S. 25 F/A 167), nicht ableiten lässt, dass sie diesen auch beim Fotoshoo- ting mit dem Beschuldigten benutzen wollte. Eine Gesamtwürdigung seiner inkon- sistenten Aussagen führt zum Schluss, dass seine im Laufe der Einvernahmen vor- genommenen Relativierungen seiner Rolle und der wahrgenommenen Handlungen anlässlich des Fotoshootings unglaubhaft erscheinen. Der Beschuldigte hat sich deshalb auf seine zu Beginn gemachten Zugeständnisse, wonach er die Privatklä- gerin angewiesen habe, was zu tun sei, behaften zu lassen. Die aufreizende Un- terwäsche und die Sexspielzeuge hat sodann er zum Fotoshooting gebracht. An- gesichts dieser Zugeständnisse und Umstände ist erstellt, dass er die Privatkläge- rin anlässlich der anklagegegenständlichen Fotoaufnahmen angewiesen hat, sich auszuziehen und aufreizende Kleidung anzuziehen sowie sich mit einem Dildo bzw. Mini-Vibrator sexuell zu stimulieren, wobei letztere Handlung – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.7.4.) und entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7 f. u. 13 f.; Urk. 84 S. 17 f.) und den Aus- führungen des Beschuldigten, welcher – seine Verantwortung offensichtlich herab- mindernd – lediglich von einem Halten an die Schamlippen sprach und ein Einfüh- ren ausschloss (Urk. 3/9 S. 7 F/A 53 ff.) – durch das Einführen des Vibrators an- hand des aktenkundigen Bildmaterials bestätigt wird (vgl. Urk. 7/2 S. 14 u. 16). Der konkrete Ablauf, wie es zum Einsatz des Vibrators während des Fotoshootings kam, muss indes gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklä- gerin offenbleiben, was letztlich aber auch nicht ausschlaggebend ist. 8.3. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass seitens des Beschuldigten im Vor- feld der Fotoaufnahmen der Wunsch geäussert wurde, freizügigere Bilder zu ma- chen und dass sie ihre Eltern fragen solle, worauf sie ihm gesagt habe, dass sie mit ihren Eltern nicht so darüber rede. Unklar bleibt gestützt auf ihre Angaben, ob

- 36 - sie daraufhin trotzdem mit ihren Eltern darüber gesprochen hat oder ob dies der Beschuldigte getan hat bzw. dies unterblieb (Urk. 3/14 S. 9 F/A 23), was sich letzt- lich nicht als entscheidend erweist. Der Beschuldigte habe laut der Privatklägerin unbedingt immer mit kurzen T-Shirts fotografieren wollen, womit sie kein Problem gehabt habe. Sie habe sich aber auch nicht getraut, etwas gegen seine Vorschläge zu sagen (Urk. 3/14 S. 6 F/A 14, S. 10 F/A 30 u. S. 19 F/A 109). Dieser Eindruck wird auch durch ihr übriges Aussageverhalten bestätigt, wonach sie zwar angab, mit den Vorschlägen des Beschuldigten für das Fotoshooting nicht einverstanden gewesen zu sein, was sie ihm aber auch nicht klar kommuniziert habe (Urk. 3/14 S. 11 f. F/A 28 ff.). So gab die Privatklägerin beispielsweise an, dass sie versucht habe, zu zeigen, dass sie dies nicht unbedingt möchte, wobei der Beschuldigte immer versucht habe, sie dazu zu überreden, wobei sie sich gleichzeitig nicht in der Lage zeigte, zu benennen, zu was er sie habe überreden wollen (Urk. 3/14 S. 11 F/A 28 f.). Von einem klar verbal kommunizierten Widerspruch bezüglich der sei- tens des Beschuldigten gewünschten Posen anlässlich der Fotoaufnahmen ist des- halb gestützt auf ihr Aussageverhalten nicht auszugehen. Die Privatklägerin gab weiter zu Protokoll, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie aufreizender po- siere. Auch habe er ein paar Bilder unter der Dusche machen wollen. Schliesslich habe er gewollt, dass sie sich in seinem Bett selbst befriedige. Dies sei seine An- forderung gewesen, um Geld dafür zu geben, wobei in diesem Zusammenhang im Vorfeld der Begriff "Orgasmusshooting" gefallen sei (Urk. 3/14 S. 11 f. F/A 37 ff.). Sie habe dem im Vorfeld zugestimmt, weil sie nicht genau gewusst habe, was es heisse, und sie das Geld gewollt habe. Als ihr klar geworden sei, was der Beschul- digte von ihr gewollt habe, habe sie sich nicht mehr getraut, etwas dagegen zu sagen, weil sie generell schüchtern gewesen sei und Angst vor seiner Reaktion gehabt habe (Urk. 3/14 S. 12 F/A 43 f. u. S. 19 F/A 110 f.). So habe der Beschul- digte ihr erklärt, was sie mit den von ihm mitgebrachten Spielsachen – darunter ein Vibrator – zu machen hatte (Urk. 3/14 S. 12 F/A 45 ff. u. S. 13 F/A 57 f.). Sie habe dann gemacht, was er von ihr verlangt habe. Es sei ihr nichts anderes übrig geblie- ben, weil sie sich aus Angst nicht getraut habe, etwas dagegen zu sagen (Urk. 3/14 S. 12 f. F/A 48 ff. u. S. 19 F/A 109 ff.). Sie habe befürchtet, dass der Beschuldigte seine Vorstellungen mit Gewalt durchsetze. Da sie den Beschuldigten noch nicht

- 37 - so lange gekannt habe und sie nicht gewusst habe, wozu er in der Lage sei und dies auch nicht habe herausfinden wollen, habe sie es einfach gelassen (Urk. 3/14 S. 13 F/A 51 u. S. 109 F/A 111). Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Ergreifens der Initiative des Beschuldigten zur Vornahme der an- klagegegenständlichen expliziten Aufnahmen und ihrer unterbliebenen verbalen wie auch sonst gearteten Gegenwehr erweisen sich als kohärent, lebensnah und damit glaubhaft. Nicht erstellt ist indes – einhergehend mit der zutreffenden Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 43 S. 9; Urk. 84 S. 41) – der Teil des Anklagesachver- halts, wonach die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten im Rahmen der an- klagegegenständlichen Fotoaufnahmen ausdrücklich geäussert haben soll, "dass sie das nicht will" (Urk. 18 S. 10 2. Absatz). 9.1. Zur Gemüts- und Motivlage der Privatklägerin anlässlich des Fotoshootings äusserten sich die beiden daran unmittelbar beteiligten Personen ebenfalls unter- schiedlich. 9.2. Dass die Privatklägerin beim Shooting (oder der Massage) Angst gehabt habe, konnte der Beschuldigte gemäss seinen entsprechenden Angaben nicht nachvollziehen, weil sie ihm diesbezüglich keinerlei Anzeichen gegeben habe (Urk. 3/13 S. 2 F/A 6 f.; Prot. II S. 31). Er sie immer wieder gefragt habe, ob es für sie in Ordnung sei und sie das wolle (Prot. I S. 20 f.; Prot. II S. 29 f.), und er bestä- tigte, dass sie Spass gehabt habe (Prot. I S. 21; Prot. II S. 28), auch wenn er im Vorverfahren angab, sich im Allgemeinen vorstellen zu können, dass es für eine 13- bis 14-Jährige alleine mit einem erwachsenen Mann etwas einschüchternd wirke (Urk. 3/13 S. 2 F/A 8). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten irritiert und wirkt nicht besonders überzeugend, da sich der vom Beschuldigten angespro- chene Spass der Privatklägerin anlässlich des Shootings und die von ihm erwähnte Einschüchterungsmöglichkeit durch seine Präsenz als Erwachsener nur schwer in Übereinstimmung bringen lassen. Unter Mitberücksichtigung seines übrigen Aus- sageverhaltens erscheint naheliegend, dass der Beschuldigte erneut bestrebt war, seine gegenüber der Privatklägerin bestehende Autorität im Rahmen des Shoo- tings durch entsprechende Aussagen zu relativieren.

- 38 - 9.3. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass sie sich damals nicht zu wehren ver- mochte, da sie klein und zierlich bzw. schüchtern gewesen sei und vor dem Be- schuldigten Angst gehabt habe (Urk. 3/14 S. 6 F/A 14 bzw. S. 18 f. F/A 102

u. 109 ff.; übereinstimmend: Urk. 3/11 S. 2 ff. u. 10). Sie gab in diesem Zusammen- hang an, auch befürchtet gehabt zu haben, den Fotografen für ihre normalen Bilder zu verlieren, da sie auf jeden Fall auch die nicht pornografischen Fotos haben wollte (Urk. 3/14 S. 19 F/A 111; übereinstimmend: Urk. 3/11 S. 9), bzw. dass er ihr einzi- ger Fotograf und es die einzige Chance auf ein paar schöne Bilder, die man auf Facebook und so posten könne, gewesen sei (Urk. 3/14 S. 11 F/A 32), welche Mo- tivlage aus Sicht des damals offensichtlich bereits angesichts seines Alters und seiner übrigen glaubhaften Aussagen mit sehr wenig – allgemeiner und sexueller (vgl. Urk. 3/14 S. 14 F/A 65) – Lebenserfahrung ausgestatteten und sich eine Mo- delkarriere ausmalenden (vgl. Urk. 3/14 S. 10 F/A 26) Teenagers ohne Weiteres nachvollziehbar und deshalb sehr plausibel erscheint. Als weiteren Grund, bei den expliziten anklagegegenständlichen Aufnahmen mitzuwirken, gab die Privatkläge- rin das in Aussicht gestellte Geld des Beschuldigten an. Der Beschuldigte habe gewusst, dass ihre Familie nicht viel Geld hatte und sie jeden Cent gebrauchen konnten. In seiner Annonce habe er geschrieben, dass er bis zu € 300.– für ein Fotoshooting bezahle. Sie habe den Beschuldigten dann gefragt, was sie für dieses Geld tun müsse, und er habe es ihr dann anlässlich des Shootings gezeigt (Urk. 3/14 S. 4 ff. F/A 14). Der Beschuldigte habe von einem Orgasmusshooting gesprochen, worunter die Privatklägerin Bilder verstand, worin sie sich selber zu befriedigen habe. In dem Alter habe sie aber noch nicht ganz verstanden, was der Beschuldigte damit meinte (Urk. 3/14 S. 12 F/A 40 f.). So habe sie sich anlässlich des Fotoshootings mit dem Beschuldigten dann selbst befriedigt, da es die zuvor festgelegte Anforderung des Beschuldigten war, damit er ihr das Geld geben würde (Urk. 3/14 S. 11 F/A 38). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorin- stanz (Urk. 55 E. III.B.7.2.6.) erweist sich die seitens der Privatklägerin dargestellte Gemüts- und Motivlage als ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Zusammenwirken dieser von ihr sehr glaubhaft dargelegten mehreren Beweggründe, die dazu führ- ten, die anklagegegenständlichen Grenzüberschreitungen zu tolerieren und nicht ausdrücklich dagegen zu opponieren, erscheint gerade auch vor dem Hintergrund

- 39 - ihres kindlichen Alters als sehr plausibel. Nach dem Gesagten bestehen keine massgeblichen Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin. Ihre Aussagen zu ihrer Motiv- und Gemütslage lassen ihre unterbliebene, ausdrückliche Gegen- wehr als ohne Weiteres erklärbar erscheinen. Daran vermögen die Einwendungen der Verteidigung, wonach sie keinen spezifischen modus operandi des Beschuldig- ten hinsichtlich Druckausübung und Angsterzeugung beschrieben habe (Urk. 43 S. 11) wie auch die von ihr vorgebrachten Umstände, dass der Beschuldigte nicht stämmig, sondern übergewichtig gewesen sei (Urk. 43 S. 10; Urk. 84 S. 22), bzw. die Privatklägerin ihre Angst anlässlich eines Telefonats mit ihrer Mutter nicht the- matisiert habe bzw. diese nicht kontaktiert habe (Urk. 43 S. 9 f.; Urk. 84 S. 20 u. 40 f.) oder dass der Beschuldigte ihr als blosser Hobbyfotograf keine professionelle Modellkarriere hätte ermöglichen können (Prot. I S. 47), nichts zu ändern. Auch ihr Verhalten nach dem anklagegegenständlichen Vorfall lässt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43 S. 12; Urk. 84 S. 40 ff.) – nicht darauf schliessen, dass sie im massgebenden Zeitpunkt keine Angst hatte, da entsprechende Bewälti- gungsstrategien individuell ausfallen können und keine typischen Verhaltungsmus- ter bestehen. Eine Nichtthematisierung und umfassende Verdrängung des Gesche- henen erscheint jedenfalls nicht als auffällig, sondern erweist sich vielmehr als weit verbreitet. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.7.4.) erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin be- züglich der von ihr wahrgenommenen Zwangssituation insgesamt als klar, kon- stant, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Sie belegen – entgegen der anderslau- tenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 11; Urk. 84 S. 19 u. 40 ff.) – in rechtsgenügender Weise, dass von einer besonderen Drucksituation auszugehen ist, welche der Beschuldigte in massgeblicher Art und Weise mitgeschaffen hat, was für ihn denn auch – entgegen seinen anderslautenden, wenig glaubhaften Aus- sagen – ohne Weiteres ersichtlich war. Denn für den Beschuldigten war aufgrund der Gesamtumstände erkennbar, dass er nicht auf die vorgängige Zustimmung der Privatklägerin zum Orgasmusshooting abstellen konnte und durfte. So musste er bereits angesichts ihres Alters davon ausgehen, dass die jugendliche Privatklägerin die Bedeutung und Tragweite eines Orgasmusshootings nicht abschätzen konnte. Daran vermag der Umstand, dass der Privatklägerin die Marke "Durex" ein Begriff

- 40 - war (vgl. Urk. 3/14 S. 6), nichts zu ändern, zumal dies – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 10 u. 15) – auch keinen Schluss auf eine angebliche sexuelle Erfah- renheit der Privatklägerin zulässt. Der Beschuldigte holte denn auch bereits für die Aufnahmen im Bikini die Einwilligung der Mutter der Privatklägerin ein, was darauf schliessen lässt, dass er davon ausging, dass ihre Zustimmung für diese Art von Fotografie notwendig ist, was dann erst recht für die Nacktaufnahmen zu gelten hat. Mithin ging der Beschuldigte davon aus, dass die Einwilligung der Privatkläge- rin allein nicht genügt. Dass der Beschuldigte sodann jeweils gefragt haben will, ob die Handlung für sie in Ordnung sei (vgl. Urk. 84 S. 43; vgl. auch Prot. II S. 31), lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. 3/14) nicht erstel- len. Überdies befand sich die damals 14-jährige Privatklägerin alleine mit einem 48 Jahre alten Mann, der ihr kräftemässig überlegen war, in einer fremden Wohnung, womit sich auch das Machtgefälle zwischen den beiden offenbart. Mithin hat der Beschuldigte in C._____ ein Setting geschaffen, von dem er wusste und wollte, dass die Privatklägerin unter Druck gerät, sich gegen ihren Willen auf sexuelle Handlungen einzulassen. 9.4. Der von der Verteidigung thematisierte allfällige Rechtfertigungsdruck der Pri- vatklägerin, die Vorkommnisse – sich selbst aber auch ihrem Ehemann gegen- über – zu erklären (Urk. 43 S. 12 f.; Urk. 84 S. 6 u. 11), erweist sich gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung als unplausibel. 9.5. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 8.3.) ist indes nicht erstellt, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten ausdrücklich geäussert haben soll, "dass sie das nicht will" (Urk. 18 S. 10 2. Absatz). 10.1. Auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen Massage fallen die Aussa- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin in massgeblichen Teilen unterschied- lich aus. 10.2. Die Angaben des Beschuldigten, wie es zur Massage der Privatklägerin ge- kommen sei, fielen teilweise sehr vage aus, indem er angab, dies nicht mehr genau zu wissen (Prot. I S. 25; Prot. II S. 29). Er bestritt, dass die Privatklägerin die Mas- sage einschliesslich Intimmassage nicht gewollt und ihm dazu keine Einwilligung

- 41 - gegeben habe (Prot. I S. 27; Prot. II S. 29 f.) sowie dass er die ihm körperlich un- terlegene Privatklägerin gezielt ausgenutzt habe, um seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen (Prot. I S. 28), obschon er anlässlich derselben Befragung – dazu im Widerspruch stehend und durchaus selbstkritisch – ohne Weiteres einräumte, dass es "zum Übergriff bzw. dieser Massage" gekommen sei (Prot. I S. 18). Dieses Aus- sageverhalten belegt sein Unrechtsbewusstsein. Trotzdem stellte der Beschuldigte in Abrede, dass er zu einem Zeitpunkt das Gefühl gehabt habe, dass sich die Pri- vatklägerin nicht wohl fühlen würde (Prot. I S. 29), und legte dar, dass die Massage vielmehr mit ausdrücklicher Einwilligung der Privatklägerin stattgefunden habe, was sich nicht mit dem zugestandenen eigenen übergriffigen Verhalten in Übereinstim- mung bringen lässt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.1.3.) muss es dem Beschuldigten demnach sehr wohl bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Vorgehen die Grenzen überschritt, welche für die Privatklägerin in Ordnung gewesen wären. Zu seiner Handlungsweise sagte er indes konstant und ungleich detaillierter aus: Er habe die Privatklägerin aufgefor- dert, sie solle seine Hand mit ihrer Hand soweit nach unten führen, wie sie massiert werden möchte, bzw. habe er sie diesbezüglich bei "jeder Stufe" gefragt, ob er wei- termachen solle. Er habe schliesslich die Klitoris massiert, seinen Finger aber nicht in die Vagina eingeführt (Urk. 3/10 S. 3 F/A 12 u. u. S. 5 f. F/A 34 f.; Prot. I S. 24 ff.). Gleichbleibend gab der Beschuldigte an, sie gefragt zu haben, ob sie noch Jungfrau sei und als sie dies bejaht habe, ihr gesagt zu haben, dass er den Finger nicht einführen würde (Urk. 3/10 S. 7 F/A 35; Prot. I S. 24 f.). Schliesslich habe er sie gefragt, ob sie einen Orgasmus bekommen habe, was die Privatklägerin verneint habe, woraufhin er gefragt habe, ob er aufhören solle, was sie bejaht habe (Prot. I S. 27; vgl. auch Prot. II S. 30). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich mehrheitlich als konsistent und glaubhaft, werden aber durch diejenigen der Privat- klägerin widerlegt. 10.3. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass im Vorhinein mit dem Beschuldig- ten abgesprochen gewesen sei, dass er ihr – als Belohnung für den harten Shoo- ting-Tag (Urk. 3/14 S. 25 F/A 168 bzw. auch S. 6 F/A 15 u. S. 15 F/A 71) – eine Rückenmassage gebe. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 43 S. 8; vgl, auch Urk. 84 S. 9) sind keine massgeblichen Widersprüche dazu feststellbar,

- 42 - wie sich die Massage angebahnt hat, zumal auch ihre Aussagen vor Polizei (Urk. 3/11 S. 2) nicht ausschliessen, dass die Möglichkeit einer Rückenmassage nicht bereits zuvor thematisiert wurde. Der Beschuldigte sei dann aber laut der Pri- vatklägerin bei der Massage auch ohne zu fragen weitergegangen und habe sie eigentlich überall angefasst, bis er zum Schluss mindestens einen Finger eingeführt habe (Urk. 3/14 S. 6 f. F/A 15 u. S. 15 ff. F/A 77, 89 f. u. 93), bzw. habe er sie im Laufe der Massage aufgefordert gehabt, dass sie sich umdrehe, damit er sie von vorne massieren könne, was vorgängig nicht abgesprochen worden sei (Urk. 3/14 S. 15 f. F/A 74 u. 84 f.). Es könne gemäss der Privatklägerin sein, dass der Be- schuldigte sie nach ihrer Jungfräulichkeit gefragt habe, demgegenüber sie aus- schloss, dass er sie gefragt habe, ob er ihr den Finger einführen dürfe (Urk. 3/14 S. 21 F/A 132). Auch die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als mehrheit- lich konsistent und glaubhaft, wobei in einem wesentlichen Punkt ein Widerspruch auffällt. Die Privatklägerin sprach in ihrer zweiten Einvernahme von ein bis zwei (Urk. 3/14 S. 17 F/A 90) bzw. mehreren (Urk. 3/14 S. 15 f. F/A 77 u. 88) Fingern, welche der Beschuldigte eingeführt habe, demgegenüber sie davor im Rahmen ih- rer polizeilichen Befragung und unmittelbar hernach in derselben staatsanwaltli- chen Einvernahme von lediglich einem eingeführten Finger sprach (Urk. 3/11 S. 3

u. 5 bzw. Urk. 3/14 S. 21 F/A 132), was – einhergehend mit der zutreffenden Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 8) – inkonsistent ist. Dieses uneinheitliche Aussageverhalten erweist sich aber letztlich als erklärbar, da nicht zwingend er- scheint, dass die zum damaligen Zeitpunkt gemäss ihren glaubhaften Aussagen auch sexuell unerfahrene Privatklägerin (vgl. Urk. 3/14 S. 14 F/A 60 ff.) gesehen oder gespürt haben soll, wie viele Finger in ihre Vagina eingeführt worden sein sollen. Sodann wäre es naheliegender, dass die Privatklägerin bei einem reinen Erfinden dieser Handlung des Beschuldigten hinsichtlich der Anzahl der eingeführ- ten Finger einheitliche Aussagen getroffen hätte. Schliesslich räumte die Privatklä- gerin ihre entsprechende Unsicherheit – wie aufgezeigt – ohne Weiteres ein, indem sie auch angab, von einem bis zwei Fingern auszugehen. Der Widerspruch hin- sichtlich der protokollierten Anzahl der vom Beschuldigten in ihre Vagina eingeführ- ten Finger führt deshalb nicht dazu, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen zu zweifeln. Übertreibungstendenzen

- 43 - sind sodann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.3.) – nicht feststellbar. In Bezug auf das strittige Einführen eines Fingers durch den Beschuldigten und dessen Hin- und Herbewegen in ihrer Scheide sagte die Privatklägerin konstant aus, sich verbal nicht dagegen gewehrt zu haben (Urk. 3/11 S. 3; Urk. 3/14 S. 6 f. F/A 15 u. S. 16 F/A 82 u. 87). Auch die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Vorgehens seitens des Beschuldigten und der – im Gegensatz zu den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten – in weiten Teilen unterbliebenen verbalen Kommunikation erweisen sich im Übrigen als kohärent und glaubhaft. Dass er sie nicht gefragt habe, ob er ihr den Finger einführen dürfe, lässt sich durch den Einwand der Verteidigung, dass es unlogisch sei, wenn er sie nach ihrer Jungfräulichkeit frage und trotz bejahter Frage den Fin- ger einführte (Urk. 43 S. 14), im Weiteren nicht entkräften. Aufgrund der bereits erörterten Gesamtumstände und entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.3.) lässt sich angesichts der auch diesbezüglich überzeugenden und damit glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch das anklagegegenständliche Ein- führen eines Fingers in ihre Scheide bzw. das dortige Hin- und Herbewegen des Fingers und nicht lediglich das seitens des Beschuldigten eingestandene Massie- ren ihrer Klitoris erstellen und der rechtlichen Würdigung zugrunde legen. Aufgrund der gemachten Erwägungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Be- schuldigte zumindest damit rechnete, dass die Privatklägerin mit seiner Vornahme der anklagegegenständlichen Handlungen nicht einverstanden war, wobei der Be- schuldigte auch in diesem Zusammenhang aufgrund des von ihm geschaffenen Settings (Alters- und Kräfteunterschied sowie Isolierung in der Wohnung) die Pri- vatklägerin gezielt unter Druck gesetzt hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2024 das neue Sexualstraf- recht in Kraft getreten ist (vgl. Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023 1521). Hinsichtlich der sexuellen Nö- tigung ergeben sich im neuen Sexualstrafrecht gewisse Umformulierungen. Für die vorliegende Beurteilung hat das neue Sexualstrafrecht indes betreffend des vor Be- rufungsinstanz angefochtenen Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung keine re-

- 44 - levanten Auswirkungen. Das neue Sexualstrafrecht erweist sich gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB nicht als milder, weshalb das bisherige Recht zur Anwendung gelangt. 2.1. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. aArt. 189 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhän- gigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der sexuelle Nötigungstatbe- stand von aArt. 189 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nöti- gungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzuneh- men (vgl. dazu auch BSK StGB II-MAIER, aArt. 189 StGB N 45 m.w.H.). Die Tatbe- stände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vor- haben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dem- entsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2021 E. 3.3.2 vom

21. September 2021; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nö- tigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3). Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Um- ständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbe- ständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach ei-

- 45 - ner umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Kognitive Un- terlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen – einen ausserordentlichen Druck erzeugen, der es ih- nen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Eine Tatbestands- mässigkeit setzt aber in jedem Fall voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes oder Jugendlichen verständlich erscheint. Das Ausnüt- zen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse genügt für sich ge- nommen in der Regel nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und cc; 131 IV 107 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Weiter konkretisiert wurden die Anforderungen an die für die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" erfor- derliche "tatsituative Zwangssituation" bei sexuellen Übergriffen im sozialen Nahraum auf Kinder, deren Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betref- fend Sexualität aber erst beginnend im Gange ist, seitens des Bundesgerichtes im Entscheid 6B_1265/2019 vom 9. April 2020: Eine solche "tatsituative Zwangssitua- tion" kann beim betroffenen Kind dadurch entstehen, dass der Täter zum Erreichen seines Ziels auf die Willensbildung und das Bewusstsein des Kindes einwirkt, ohne dass dabei diese Einwirkung mit aktiver Zwangsausübung oder dem expliziten An- drohen von Nachteilen verbunden sein muss. Die Einwirkungsmöglichkeit auf den Kindeswillen kommt dem Täter aufgrund seiner Bezugspersoneneigenschaft, sei- ner kognitiven Überlegenheit, dem Vertrauen, das ihm das Kind entgegenbringt und seiner daraus resultierenden Machtposition zu. Psychischer Druck entsteht für ein Kind nicht nur dann, wenn ihm der Täter ausdrücklich einen Nachteil androht. Viel- mehr kann das Verhalten einer Bezugsperson im Kind eine ausweglose Zwangssi- tuation bewirken, auch wenn es in oberflächlicher, kontextloser Betrachtungsweise nicht als direkt bösartig oder objektiv schwerwiegend erscheint. Der Täter, der dem Kind vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, bewirkt einen erhebli- chen psychischen Druck für das Kind, das die Frage der Normalität allein nicht ab- schliessend beurteilen kann und sich nicht abnormal verhalten möchte. Der Täter, der sich vom Kind einen nur kleinen, normalen Gefallen erbittet, oder der Täter, der dem Kind weismacht, es handle sich um eine schöne Sache, die man zusammen erleben könnte, erzeugt einen enormen psychischen Druck für das Kind, das ihm

- 46 - einen solchen Gefallen nicht abschlagen möchte, und das nicht daran schuld sein möchte, wenn der Täter diese angeblich schöne Sache nicht erleben darf. Der Tä- ter, der die Willensbildung des Kindes in dieser Art steuert und manipuliert, schafft eine für das Kind dermassen ausweglose Situation, wie sie von den sexuellen Nö- tigungstatbeständen erfasst ist. Je näher die Bezugsperson dem Kind und je grös- ser das Vertrauen des Kindes in diese Bezugsperson ist, desto grösser ist die psy- chische Zwangssituation für das betroffene Kind und desto auswegloser dessen Situation. Dem Kind ist ein Widersetzen gegen die sexuellen Handlungen unter die- sen Umständen nicht zuzumuten. Es handelt sich nicht um ein reines Ausnutzen einer Machtposition, sondern um instrumentalisierte, strukturelle Gewalt. Ein Kind, dessen Persönlichkeits- und Bewusstseinsentwicklung betreffend Sexualität noch längst nicht abgeschlossen ist, ist dem Täter aufgrund dessen kognitiver und kör- perlicher Überlegenheit und seinem Einfluss auf die Willensbildung des Opfers bei dieser Tat vollkommen ausgeliefert. Der Einfluss auf die Willensbildung des Opfers ist dabei umso grösser, je jünger das Opfer ist und je näher der Täter dem Opfer steht. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob vom Opfer erwartet werden kann, dass es sich dem Täter widersetzt, d.h. ob ihm ein Widersetzen unter solchen Umständen zuzumuten ist (E. 3.5.5.). Je älter das Kind ist, desto weniger gross ist die Einflussmöglichkeit des Täters, auch eines Täters aus dem Nahbereich mit Er- ziehungsfunktion, auf seine Willensbildung. Das Kind erfährt immer mehr auch aus anderen Quellen, namentlich in der Schule, welcher Umgang mit seinem Körper in seinem Alter angebracht wäre. Davon ist etwa auszugehen, wenn das Kind in der Pubertät insbesondere in der Schule mit Themen und Fragen zur eigenen Sexuali- tät konfrontiert wird. Es sind weniger hohe Anforderungen an den zu brechenden Widerstand des Kindes zu setzen, je näher der Täter dem Kind steht und desto grösser somit sein Einfluss auf die Willensbildung des Kindes ist (E. 3.5.7.). 2.2. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfordert Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2021 E. 3.3.5 vom 21. September 2021; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.5; je mit Hinweisen).

- 47 - 3.1. Vorliegend können alle sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte an der Privatklägerin vornahm, sowie auch die auf Anweisung des Beschuldigten durch die Privatklägerin an sich selbst vorgenommene Stimulation unter das Tatbe- standsmerkmal der abgenötigten Verhaltensweise subsumiert werden. Eingehen- der zu prüfen ist das Vorliegen einer durch den vom Beschuldigten ausgehenden psychischen Druck verursachten "tatsituativen Zwangssituation" auf Seiten der Pri- vatklägerin, zumal sie den Beschuldigten bei seinen tatbestandsmässigen ihr ab- genötigten Handlungen gewähren liess und auf Widerstand verzichtete. Zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 55 E. IV.5.3.2.), dass die Privatklägerin wieder- holt und glaubhaft schilderte, dass sie sich sowohl anlässlich des pornografischen Foto-shootings als auch bei der übergriffigen Massage in einer für sie ausweglosen Situation gefangen fühlte und es klar erscheint, dass der im Tatzeitpunkt rund 48-jährige Beschuldigte der damals 14-jährigen Privatklägerin bereits durch seinen Alters- und Wissensvorsprung weit voraus war und ihr auch körperlich überlegen war. Wie vorstehend in Würdigung ihrer Motiv- und Gemütslage einlässlich darge- legt (E. III.9.1.-9.4.), erweist sich die von der Privatklägerin geäusserte Angst vor dem Beschuldigten bzw. allfälligen Repressalien bei Nichtbefolgung seiner Anwei- sungen bzw. bei Abwehren seiner Handlungen als glaubhaft, auch wenn diese nicht nur physische Gewalt, sondern auch die Nichtaushändigung der übrigen von ihr erstellten Bilder oder die Nichtzahlung des in Aussicht gestellten Geldbetrages für das Fotoshooting betreffen. Ihre Aussagen belegen – entgegen der anderslauten- den Auffassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 11 u. 17; Urk. 84 S. 40 ff.) – in rechts- genügender Weise, dass von einer besonderen Drucksituation auszugehen ist, was für den Beschuldigten denn auch ohne Weiteres erkennbar war, zumal er sie durch das von ihm herbeigeführte Setting geschaffen hat (vgl. vorne E. III.9.3). Einherge- hend mit der Vorinstanz (Urk. 55 E. IV.5.3.2.) ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine tatsituative Zwangssituation erschuf, ohne dass er da- bei eine aktive Zwangsausübung vornehmen oder der Privatklägerin explizite Nachteile androhen musste. Damit ist die tatbestandsmässige Nötigungshandlung ebenfalls gegeben, welche zudem kausal zur abgenötigten Vornahme bzw. Dul- dung der tatbestandsmässigen sexuellen Handlungen steht.

- 48 - 3.2. Vorliegend rechnete der Beschuldigte zumindest möglicherweise damit, dass die Privatklägerin mit der abgenötigten Vornahme bzw. Duldung der tatbe- standsmässigen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Daran vermag

– einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 55 E. IV.5.4.2.) – der Umstand, dass er konstant geltend machte, er habe sie stets gefragt, was für sie in Ordnung gewesen sei und ob sie die Handlungen auch wolle, nichts Entscheidendes zu ändern. Dem Beschuldigten war in diesem Moment sehr wohl bewusst, dass er der Privatklägerin überlegen war und er die Zwangssituation direktvorsätzlich herbeigeführt bzw. sie direktvorsätzlich psychisch unter Druck ge- setzt hat. Selbst wenn er sich bei der Privatklägerin nach ihrem Befinden erkundigt haben sollte, vermag dieser Umstand sein tatbestandsmässiges Verhalten nicht zu rechtfertigen. Indem der Beschuldigte aber trotzdem die sexuellen Handlungen an ihr vornahm bzw. sie zur Vornahme solcher drängte, nahm er die sexuelle Nötigung zumindest eventualvorsätzlich vor. Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.

4. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend demnach der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB schuldig. V. Strafzumessung A. Grundlagen der Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen die Frage des anwendbaren Rechts sowie die allgemeinen Regeln betreffend Strafrahmen und Strafzumessung aus- führlich und zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 55 E. VI.1.1.-1.2., 2.1.-2.2., 3.1.- 3.3.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1349/2022, 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.3.2; 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

- 49 -

2. Ebenso wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorlie- gend die sexuelle Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB das schwerste zu beur- teilende Delikt darstellt, der Strafrahmen bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt so- wie vorliegend keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 55 E. VI.A.2.3.). Bereits angesichts der anzusetzenden Sanktionshöhe kommt vorliegend lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. B. Strafzumessung – Sexuelle Nötigung

1. In objektiver Hinsicht fällt vorab verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte keine physische Gewalt ausübte oder in Aussicht stellte. Der von ihm angewandte psychische Druck, welcher für die Privatklägerin eine ausweglose Zwangssituation bewirkte, war perfide, zumal er der damals erst 14 -jährigen und sexuell unerfahrenen Privatklägerin körperlich und kognitiv deutlich überlegen war. Seine kriminelle Energie ist aufgrund seiner Vorgehensweise – auch weil er sich vorgängig das Vertrauen der Eltern der Privatklägerin erschlichen hatte – als nicht unerheblich zu bezeichnen. Zu seinen Ungunsten wirkt sich sodann der Umstand aus, dass er die psychische Zwangssituation für die Privatklägerin über zwei Tage aufrechterhielt. Die der Privatklägerin abgenötigte sexuelle Handlung an sich selbst

– die sexuelle Selbststimulierung – erweist sich vor dem Hintergrund aller denkba- ren tatbestandsmässigen Handlungen als eher leicht, demgegenüber die an ihr ak- tiv vorgenommene sexuelle Handlung – das Einführen seines Fingers und das ent- sprechende Hin- und Herbewegen in ihrer Scheide – nicht mehr leicht wiegt, weil ihr Recht auf sexuelle Integrität und Ehre sowie die Freiheit ihrer Willensbildung damit nicht unerheblich verletzt wurden. Es ist zu bemerken, dass die zu beurtei- lenden sexuellen Handlungen jeweils nicht über eine längere Zeit andauerten, so- dass diesbezüglich nicht auf eine erhöhte kriminelle Energie geschlossen werden kann. In objektiver Hinsicht rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Frei- heitsstrafe.

2. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte in erster Linie egoistisch vorging, indem es ihm bei seinen Handlungen um die Erfüllung eigener sexueller Lust ging, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er auch der Privatklägerin ein schönes Gefühl verschaffen wollte. Sein Motiv wirkt sich des-

- 50 - halb insgesamt strafzumessungsneutral aus. Eine Beeinträchtigung der Steue- rungs- bzw. Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt wurde dem Beschuldigten sodann gut- achterlich nicht attestiert (Urk. 11/11 S. 64 f.). Verschuldensmindernd ist demge- genüber seine lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Da- mit relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht unerheblich. Es erweist sich deshalb als angemessen, die Einsatzstrafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 55 E. VI.4.3.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung freiwillige Dienste als Deutschlehrer eines Asylbewerbers und auf der …-station im Kantonsspital geleistet. Im März 2025 habe er eine Teilzeitstelle auf Stundenbasis bei Stadtbus F._____ als Testfahrer begonnen. Mitte Juni 2025 trete er eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % bei einer Berufsbeistandschaft als Sachbearbeiter an. Voraussichtlich werde er Fr. 7'030.– brutto (inkl. 13. Monatslohn) verdienen. Er wohne alleine und bezahle Fr. 1'357.– Miete. Er habe kein Vermögen, aber Schulden von ca. Fr. 22'000.– in Form eines Kleinkredits und eines von seinem Cousin gewährten Darlehens. Für den Kleinkredit zahle er monatlich eine Rate von Fr. 443.– und seinem Cousin zahle er dann etwas zurück, wenn er könne. Er sei sodann nicht mehr als Hobby- fotograf tätig (Prot. II S. 15 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

4. Der Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe (vgl. Urk. 83). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 wurde der Beschuldigte wegen Erlangung und Verbreitung von harter Pornografie schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen (davon 75 vollziehbar) zu Fr. 100.– bestraft. Zudem wurde für die Dauer der vier- jährigen Probezeit die Weisung erteilt, eine Therapie bei Dr. med. G._____ zu ab- solvieren (Prot. I S. 32 ff.). Diese Vorstrafe wirkt sich aufgrund ihrer Einschlägigkeit immer noch merklich straferhöhend aus, auch wenn sie bereits mehr als zehn Jahre

- 51 - zurückliegt und keine Hands-on-Delikte vorlagen. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist denn auch zu berücksichtigen, dass er vorliegend während laufender Probezeit der Vorstrafe delinquierte. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund eine Strafer- höhung auf 26 Monate Freiheitsstrafe. 5.1. Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichtes zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichtes 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Ein- sicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die ge- ständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminde- rung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1135/2023 vom 19. Fe- bruar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]). 5.2. Auch wenn der Beschuldigte gewisse Umstände des Anklagesachverhalts einräumte, blieb er in den entscheidenden Anklagepunkten ungeständig. Seine ver- einzelten Eingeständnisse vermögen sich deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht wesentlich zu seinen Gunsten auszuwirken. Gemäss dem Bericht von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73) habe er sich im Jahr 2023 freiwillig zur Behandlung seiner problematischen Sexualität bei ihm gemeldet und ihm als Basis für die Behandlung das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 22. Dezember 2022 wie auch die Therapieberichte des früheren ambulant behandeln- den forensischen Psychiaters, Dr. med. G._____, zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2023 sei eine medikamentöse Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten Hebephilie in Angriff genommen worden, im Rahmen welcher auch triebdämpfende Medikation zum Einsatz gekommen sei. Im Übrigen sei gezielt an verschiedenen Lebensbereichen des Beschuldigten gearbeitet worden. Der Aufforderung seitens

- 52 - der Mediziner, sich eine Tagesstruktur zu suchen, sei der Beschuldigte nachge- kommen, auch wenn es ihm nicht gelungen sei, wieder in den beruflichen Alltag einzusteigen. Der Beschuldigte habe sich gemäss Dr. med. E._____ durchgehend motiviert gezeigt, sich mit seiner Hebephilie auseinanderzusetzen und sei an einer medikamentösen Triebdämpfung konsistent interessiert gewesen, womit ein daue- rhaft reduzierter Sexualtrieb habe erreicht werden können (Urk. 73). Die Feststel- lungen von Dr. med. E._____ belegen zumindest, dass der Beschuldigte sich aktiv um die Behandlung seiner bei ihm diagnostizierten Hebephilie bemüht, um einen Rückfall in alte Verhaltensmuster zu vermeiden. Bezüglich seiner Motivation zur Therapie brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zum Aus- druck, dass er nicht mehr inhaftiert werden wolle bzw. letztlich die Konsequenzen scheue, weshalb er von seinen Trieben bzw. Zwängen loskommen wolle, um nicht mehr in solch eine Situation zu geraten (Prot. II S. 13 u. 21 f.). Eine echte Einsicht und Reue ins Unrecht seiner Taten ist damit nicht erkennbar, wobei die auf freiwil- liger Basis begonnene Therapie bei Dr. med. E._____ durchaus als Commitment zu seinen Gunsten zu werten ist. Eine Strafminderung auf 24 Monate Freiheits- strafe erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. 6.1. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemes- sener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der re- levante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrens- dauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Be- schuldigte ausgesetzt war (BSK StPO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I. 4).

- 53 - Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berech- nung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). 6.2. Vorliegend erhielt der Beschuldigte am 13. Januar 2022 vom Strafverfahren Kenntnis (vgl. Urk. 2/1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots steht sowohl deshalb wie aufgrund der übrigen massgebenden Umstände – so wurden sowohl Straf- wie auch Gerichtsverfahren genügend beförderlich behandelt – nicht in Frage. Ähnliches ist mit Bezug auf sein Wohlverhalten zu konstatieren. Auch wenn das Delikt betreffend sexuelle Nötigung bereits beinahe 9 Jahre zurückliegen, ist diesbezüglich letztlich massgebend, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Straftatbestands der Pornografie noch bis zum Verhaftungszeitpunkt im Ja- nuar 2022 strafbar verhielt. Ein strafzumessungsrelevantes Wohlverhalten des Be- schuldigten ist demnach nicht festzustellen, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt. C. Strafzumessung – Mehrfache Pornografie

1. Dem Argument der Verteidigung, wonach die verurteilte Person bei Auslands- delikten nicht schwerer zu sanktionieren ist, als es das Recht am Begehungsort

- 54 - vorsieht (vgl. Urk. 84 S. 49 ff.; Prot. II S. 39), ist grundsätzlich zu folgen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StGB bzw. Art. 7 Abs. 2 StGB). Das deutsche Strafrecht differenziert zwi- schen kinder- und jugendpornografischen Inhalten, wobei auf die Altersgrenze von 14 Jahren abgestellt wird. Es sieht für den Besitz kinderpornographischer Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 3 D-StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Hinsichtlich des Tatbestandes des Besitzes jugendpornographi- scher Inhalte im Sinne von § 184c Abs. 3 D-StGB wird ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen (vgl. auch Urk. 84 S. 46 f.). Der Strafrahmen von Art. 197 Abs. 5 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, sofern das Material sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, bzw. bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen.

2. Vorbemerkend ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB, mithin die Sachverhaltserstellung und deren rechtliche Würdigung, nicht angefochten hat und dieser Punkt entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend E. II.1.4. f.). Dementsprechend ist auf die vorinstanzliche Feststellung abzustellen, wonach der Beschuldigte insgesamt 8'059 Filme und 333'444 Bilder mit strafbarem kinder- pornografischem Inhalt, die reale sexuelle Handlungen mit bzw. durch Minderjäh- rige zeigen, besass. Davon wurden in der Schweiz ca. 2'500 Bilder und 15 Filme auf seinen Datenträgern sichergestellt (vgl. Urk. 55 E. III.A.3.3. f.).

3. Hinsichtlich der in der Schweiz begangenen mehrfachen Pornografie ergibt sich folgende Strafzumessung: 3.1. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere hinsichtlich Pornografie fällt ins- besondere die, wie erwähnt, sehr hohe Menge der beim Beschuldigten sicherge- stellten Dateien deutlich verschuldenserschwerend ins Gewicht. Durch seine Hand- lungsweise hat der Beschuldigte – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. VI. 6.1.) – offensichtlich die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte geweckt und den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten

– namentlich dem Missbrauch von Kindern – geschaffen. Ferner spricht für eine

- 55 - erhebliche kriminelle Energie, dass der Beschuldigte zur Umgehung der schweize- rischen Strafverfolgungsbehörden die illegalen Dateien absichtlich aus dem Dark- net in Deutschland bezog. Nicht nachgewiesen ist indes eine Weitergabe der Da- teien durch den Beschuldigten. Sein objektives Tatverschulden erweist sich vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen als mittelschwer. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erscheint diesem Verschulden als an- gemessen. 3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Eine Be- einträchtigung der Steuerungs- bzw. Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt wurde dem Beschuldigten gutachterlich nicht attestiert (Urk. 11/11 S. 64 f.). Sein subjektives Tatverschulden vermag deshalb das objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der festgesetzten Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bliebe.

4. In Bezug auf die in Deutschland begangene mehrfache Pornografie, welche über 330'000 Bilder und ca. 8'000 Filme umfasst, ist die absurd hohe Anzahl an pornografischem Material hervorzuheben, welche sich klar verschuldenserschwe- rend erweist. Im Übrigen kann hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatver- schuldens auf vorstehende Ausführungen (s. vorne E. 3.1.-3.2.) verwiesen werden, sodass sich unter Einbezug der in der Schweiz begangenen strafbaren Pornografie eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtfertigt. Nach dem Gesagten ergibt sich denn auch, dass die nach deutschem Recht festzusetzende Strafe keinesfalls mil- der wäre, sodass sich – angesichts der absurd hohen Menge an beim Beschuldig- ten sichergestellten Dateien – diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

5. Hinsichtlich der Würdigung der Täterkomponente, des Nachtatverhaltens bzw. der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Würdigung des Wohlver- haltens kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zuvor im Rah- men der Beurteilung der sexuellen Nötigung gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. B.3.-6.2.), wobei zu diesem Zeitpunkt die Probezeit gemäss Straf- befehl vom 13. Januar 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bereits abgelaufen war. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafe, des beim Be- schuldigten festzustellenden Commitments zur Behandlung der bei ihm diagnosti- zierten hebephilen Störung und des Umstands, dass der Beschuldigte bezüglich

- 56 - dieses Straftatbestands im Wesentlichen geständig war und die Untersuchungs- handlungen erleichterte, rechtfertigt sich – bei isolierter Betrachtung – eine Frei- heitsstrafe von 15 Monaten.

6. Angesichts der nicht unerheblichen sachlichen Konnexität mit dem weiteren berufungsgegenständlichen Straftatbestand der sexuellen Nötigung rechtfertigt es sich, vorliegend hinsichtlich der Pornografie eine Asperation auf 12 Monate vorzu- nehmen. Insgesamt erweist sich für die beiden noch berufungsgegenständlichen Delikte unter Berücksichtigung der Asperation eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen. D. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte demnach insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Daran sind 170 Tage Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 8/2 u. 79 f.) anzu- rechnen. VI. Vollzug

1. Die teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Der Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Auch die teilbedingte Strafe setzt – wie Art. 42 StGB hinsicht- lich des (voll-)bedingten Strafvollzugs – eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Voll- zug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Anderer- seits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschieben- den und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hin- reichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vor- werfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil

- 57 - sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 m.w.H.).

2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. In diesem Zusammenhang fällt das ins- gesamt nicht unerhebliche Verschulden des Beschuldigten bei seinen – sich teil- weise (mehrfache Pornografie) über einen sehr langen Zeitraum erstreckenden – multiplen Delikten ins Gewicht, was seine kriminelle Energie als beträchtlich er- scheinen lässt. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte keine echte Einsicht und Reue zeigte, auch wenn seine Bemühungen, seiner bei ihm diagnostizierten Hebephilie Herr zu werden, durchaus als Commitment zu seinen Gunsten zu wer- ten sind (vgl. Urk. 73; s. dazu auch vorstehend unter E. V.B.5.2.). Nicht unbesehen bleiben kann sodann, dass dem Beschuldigten mit Gutachten vom 22. Dezember 2022 ein eindeutig erhöhtes Rückfallrisiko für ein sexuell motiviertes Delikt bzw. Kindsmissbrauch attestiert wurde. So geht der Gutachter Dr. med. D._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie … [Position] und … [Position] der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, ohne Behandlung mittel- bis langfristig von einem deutlich erhöhten Risiko erneuter Straftaten im Bereich tatsächlicher Kinderpornografie aus. Mit geringerer, aber auch gegenüber der Normalbevölke- rung erhöhter Wahrscheinlichkeit sind dem Gutachter zufolge die Begehung von Hands-on-Delikten (Berührungen, digitale Penetration) zu erwarten (Urk. 11/11 S. 62 f. u. 65; vgl. auch nachstehend E. VII.C.1). Aus dem Bericht von Dr. med. E._____, Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 24. April 2025 (Urk. 73) ergibt sich denn auch keine (massgebliche) Veränderung des von Dr. med. D._____ fest- gestellten Rückfallrisikos. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen, sodass ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe klar ausser Betracht fällt.

- 58 - VII. Massnahme / Weisung A. Theoretische Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme bzw. einer Wei- sung Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB sowie zur Frage des Vollzugs einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 55 E. VIII.1. u. 4.1.) kann verwiesen werden. B. Ausgangslage

1. Seitens der Vorinstanz wurde eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) während des Strafvollzuges angeordnet.

2. Die Verteidigung, welche das Absehen von der Anordnung jeglicher Mass- nahme beantragt, rügt im Wesentlichen, dass eine sichernde Massnahme den gut- achterlichen Empfehlungen zuwiderlaufen würde und der Erfolg der bereits laufen- den Behandlung von Dr. med. E._____, welcher durchaus strenge Massstäbe an- lege, durch die Anordnung einer ambulanten Massnahme unterlaufen werden würde. Eine Therapie während des Strafvollzugs würde zudem unter ungünstigeren Bedingungen stattfinden, da der Beschuldigte gerade versuche, seine Lebensum- stände zu strukturieren und zu stabilisieren (Urk. 43 S. 33 f.; Prot. I S. 50; Urk. 84 S. 53 ff.). C. Würdigung

1. Die Ausführungen im erwähnten Gutachten vom 22. Dezember 2022 (Urk. 11/11) erweisen sich als detailliert, nachvollziehbar und schlüssig. Der Gut- achter diagnostizierte beim Beschuldigten zur Zeit der Taten eine paraphile Stö- rung, genauer eine hebephile Störung im Sinne von ICD F65.8 (Urk. 11/11 S. 57 u. 64). Der Gutachter legte dar, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr be- stehe, dass der Beschuldigte – wenn unbehandelt – in Zukunft wieder illegale Por- nografie konsumieren und mit etwas geringerer, gegenüber der Normalbevölkerung

- 59 - aber ebenfalls erhöhten, Wahrscheinlichkeit auch wieder Hands-on-Delikte (Berüh- rungen, digitale Penetration) begehen werde. Diese attestierten Risiken seien auf die paraphile Neigung des Beschuldigten zurückzuführen (Urk. 11/11 S. 65). Auch für die Zukunft bestünde die paraphile Störung weiter und stehe im Symptomzu- sammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Urk. 11/11 S. 67). Dr. med. D._____ führte sodann aus, dass ein strukturierter Tagesablauf helfe, der beim Beschuldigten diagnostizierten Störung entgegenzuwirken (Urk. 11/11 S. 60 f.). Der Gutachter wies ferner darauf hin, dass eine ambulante Behandlung des Beschuldigten wahrscheinlich eine noch entscheidendere Wirkung entfalten könne, wenn sie nicht nur als Weisung, sondern als Massnahme verhängt würde, ohne indes diese Ansicht näher zu konkretisieren (Urk. 11/11 S. 63). Die Therapiewillig- keit des Beschuldigten bejaht der Gutachter. Im Rahmen einer Therapie würde er einen Umgang mit seiner paraphilen Störung finden und ihm würden Strategien vermittelt, wie wirksam eine Handlungsschwelle aufgebaut werden könne, um wei- tere Opfer zu vermeiden (Urk. 11/11 S. 63). Der Gutachter äusserte sich sodann klar dahingehend, dass die Behandlung des Beschuldigten inkl. medikamentöser Therapie auch bei gleichzeitigem oder nach vorherigem Strafvollzug durchgeführt werden könne (Urk. 11/11 S. 67).

2. Auf den seitens der Verteidigung eingereichten Bericht von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73), bei welchem sich der Beschuldigte freiwillig psychia- trisch behandeln lasse, wurde bereits eingegangen (s. vorstehend unter E. V.B.5.2.). So habe der Beschuldigte im Jahr 2023 eine medikamentöse Behand- lung der bei ihm diagnostizierten Hebephilie in Angriff genommen, im Rahmen wel- cher auch triebdämpfende Medikation zum Einsatz gekommen sei. Sodann sei ge- zielt an verschiedenen Lebensbereichen des Beschuldigten gearbeitet worden. Nicht näher erläutert wird von Seiten von Dr. med. E._____, worin die aktuelle Ta- gesstruktur des Beschuldigten genau besteht, zumal es ihm nicht gelungen sei, beruflich wieder Tritt zu fassen (Urk. 73 S. 1 f.). Anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich an, dass er seit der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung freiwilligen Dienst als Deutschlehrer und auf der …-station im Kantonsspital geleistet und auf Stundenbasis als Testfahrer im Teilzeitpensum gearbeitet habe sowie Mitte Juni 2025 eine Arbeitsstelle als Sachbearbeiter im Voll-

- 60 - zeitpensum antreten werde (Prot. II S. 15 f.; vgl. vorstehend E. V.B.3.). Gemäss Dr. med. E._____ würden seit Anfang 2025 nur noch alle zwei Monate Termine mit dem Beschuldigten stattfinden (Urk. 73 S. 2). Aufgrund der medikamentösen Trieb- dämpfung habe gemäss Dr. med. E._____ ein dauerhaft reduzierter Sexualtrieb beim Beschuldigten erreicht werden können (Urk. 73 S. 2).

3. Die Vorinstanz kam nach sehr sorgfältiger thematischer Auseinandersetzung zutreffend zum Schluss, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, hinsichtlich welcher die Voraussetzungen grund- sätzlich vorliegen würden, in Anbetracht der Kooperationsfähigkeit und der ausrei- chenden sozialen Integration des Beschuldigten letztlich nicht verhältnismässig sei (Urk. 55 E. VIII.2.1.-2.3.). Diese Folgerung erweist sich als überzeugend. Ein stati- onäres Massnahmensetting kommt deshalb vorliegend nicht in Frage.

4. Sodann sind vorliegend die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulan- ten Massnahme – unverändert – erfüllt. Der Beschuldigte ist weiterhin therapiewillig (Prot. II S. 14 f.). Sodann sind die Massnahmenerforderlichkeit und -eignung auch unter Einbezug des seitens der Verteidigung eingereichten Berichts von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73) unverändert als gegeben zu erachten. Auch Dr. med. E._____ spricht sich nicht für die Beendigung seiner zurzeit – auf freiwilli- ger Basis – laufenden Therapie des Beschuldigten aus (vgl. Urk. 73), weshalb ge- stützt auf seinen Bericht vom 24. April 2025 weiterhin von der Erforderlichkeit einer Therapierung des Beschuldigten auszugehen ist. Nicht ausser Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang denn auch der bereits von der Vorinstanz erörterte Um- stand (Urk. 55 E. VIII.4.3.), dass bereits im Zuge eines früheren Strafverfahrens mittels einer Therapie bei Dr. med. G._____ versucht wurde, mit dem Beschuldig- ten den Umgang mit der aus der sexuellen Deviation resultierenden Konsequenzen zu erarbeiten, was offensichtlich – in Anbetracht der berufungsgegenständlichen Delikte und auch gemäss den Anerkennungen des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 37 f.) – gescheitert ist. So hat sich der Beschuldigte sogar ins Ausland begeben, um einschlägig zu delinquieren und hatte sich so erhofft, dass man ihm deshalb "nicht auf die Schliche" komme (Prot. I S. 37). Insbesondere unter Berücksichtigung der früheren Misserfolge in der Therapierung des Beschuldigten und dem vorlie-

- 61 - gend unter anderem zu beurteilenden Hands-on-Delikt erweist sich eine blosse Weisung den Umständen des Einzelfalls als nicht angemessen. Nachdem die Vor- aussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) gegeben sind, ist diese anzuordnen.

5. In Bezug auf die Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zu Gunsten der am- bulanten Massnahme ist – in Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 55 E. VIII.4.3) – vor- liegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte inzwischen eine stabile Lebens- situation aufweist, zumal er Mitte Juni 2025 eine Arbeitsstelle im Vollzeitpensum antreten wird, was ihm die von Dr. med. E._____ erwähnte, nötige Tagesstruktur bieten und ihn sozial integrieren dürfte. Diese positiven Entwicklungen würden durch einen sofortigen Vollzug der Strafe erheblich gefährdet werden. Hinzu kommt, dass die Arretierung und Untersuchungshaft den Beschuldigten genügend beeindruckt haben dürften, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Prot. II S. 13 u. 21 f.). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich gerade noch, den Vollzug der Freiheitsstrafe ausnahmsweise zu Gunsten der ambulanten Massnahme auf- zuschieben. VIII. Tätigkeitsverbot A. Theoretische Grundlagen und Ausgangslage Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen zum Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 55 E. IX.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorinstanz ordnete ein lebenslängliches Tä- tigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB an (Urk. 55 E. IX.3.). B. Standpunkt des Beschuldigten Seitens der Verteidigung wird im Wesentlichen – unverändert – geltend gemacht, dass in Bezug auf die allfälligen zum Nachteil der Privatklägerin eingeklagten De- likte kein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden könne, da die aktuelle Fassung von Art. 67 StGB zum Tatzeitpunkt noch gar nicht in Kraft war. Im

- 62 - Weiteren wird vorgebracht, dass die Taten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der mehrfachen Pornografie in Deutschland kein Tätigkeitsverbot zur Folge ha- ben können, weil das deutsche Recht dies für den vorliegenden Fall nicht kenne (Urk. 43 S. 30 f.; Urk. 84 S. 52). C. Würdigung

1. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. IX.3.) stellen sich vorliegend keine intertemporalen Fragen, nachdem der Be- schuldigte nicht nur aufgrund der Delikte im Zusammenhang mit der Privatklägerin (sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB), welche im Jahre 2016 erfolgten, sondern auch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von [a]Art. 197 Abs. 5 StGB, unter anderem in der Schweiz begangen, zu verurteilen ist. Die Vor- aussetzungen für ein lebenslanges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB sind jedenfalls erfüllt, was von der Verteidigung letztlich auch nicht in Frage gestellt wird (Urk. 84 S. 52). Es liegt denn auch offensichtlich kein "besonders leichter Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor.

2. Dem Beschuldigten ist somit gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB zwingend le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu ver- bieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. IX. Zivilforderungen 1.1. Seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerin wird unter Verweis auf Art. 186 IRSG sowie Art. 124 StGB [recte: wohl gemeint Art. 86 IRSG und Art. 124 StPO] beantragt, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflich- ten, ihr Schadenersatz für den mit ihr im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis entstandenen Schaden zu bezahlen. Zur genauen Festsetzung des Quan- titatives der Schadenersatzansprüche sei die Privatklägerin indes auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 42 S. 1 u. 3; Prot. I S. 57). Sodann beantragte die Privatklägerin

- 63 -

– vor Vorinstanz – die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 16. August 2016 (Urk. 42 S. 1). 1.2. Der Beschuldigte beantragt unverändert, die Zivilansprüche der Privatkläge- rin seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen, sofern auf sie ein- zutreten sei (Urk. 43 S. 3; Urk. 58 S. 2; Urk. 84 S. 57). Vor Vorinstanz warf die Ver- teidigung die Frage nach der Zuständigkeit sowie dem anwendbaren Recht auf (Prot. I S. 50). Im Berufungsverfahren präzisierte die Verteidigung, dass vorliegend aufgrund des internationalen Sachverhalts die deliktischen Ansprüche nach dem Recht des Erfolgsorts, mithin Deutschland, zu bestimmen seien. Die Privatklägerin habe jedoch ihre Ansprüche nicht nach deutschem Recht behauptet, weshalb ihre Zivilforderung abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 85 S. 57 f.). 1.3. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Einwand der Verteidigung nicht näher auseinander, erklärte den Beschuldigten in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR ge- genüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig, verwies die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches auf den Weg des Zivilprozesses und sprach ihr nach Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2016 zu (Urk. 55 E. X.2.1.-3.5.) 2.1. Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Adhäsionsklage, mit welcher ein zivilrechtlicher Anspruch aus unerlaubter Hand- lung geltend gemacht wird, wird in internationaler Hinsicht durch Art. 2 Abs. 1 LugÜ begründet. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus Art. 8c IPRG, da für die Zivilklage ein schweizerischer Gerichtsstand gemäss Art. 129 Abs. 1 IPRG be- steht (vgl. DROESE, BSK Internationales Privatrecht, 4. Auflage, 2021, N 4 zu Art. 8c IPRG). 2.2. Die Zulässigkeit und die Ausgestaltung des Adhäsionsprozesses bestimmen sich nach Art. 122 ff. StPO (DROESE, a.a.O., N 8 zu Art. 8c IPRG). 2.3. Die geschädigte Person hat die Möglichkeit, mit einer Zivilklage adhäsions- weise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ablei- tet. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter

- 64 - Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entspre- chenden Begründungen gebunden. Das mit der Strafsache befasste Gericht beur- teilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklä- gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 2.4. Die Frage des anwendbaren Rechts bestimmt sich vorliegend mangels Rechtswahl (Art. 132 IPRG) nach dem Kaskadensystem von Art. 133 IPRG. Nach- dem der Beschuldigte und die Privatklägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im selben Staat haben (vgl. Art. 133 Abs. 1 IPRG) und auch keine akzessorische Anknüpfung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 IPRG besteht, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (vgl. Art. 133 Abs. 2 IPRG). Vorliegend wurde die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklä- gerin in C._____, Deutschland, begangen. Damit ist vorliegend auf die seitens der Privatklägerin geltend gemachte Forderung aus unerlaubter Handlung deutsches Recht, namentlich das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), anwendbar. 2.5. Die Privatklägerin begründete ihre Zivilforderung, bestehend aus Schaden- ersatz und Genugtuung, einzig mit dem vorliegend nicht anwendbaren schweizeri- schen Obligationenrecht, ohne dass sie die entsprechende, anwendbare Rechts- grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches dargetan hat. Mithin ist die Privatkläge- rin mit ihren Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

- 65 - X. Beschlagnahmungen / Einziehungen A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend Beschlag- nahme und Einziehungen gemäss Art. 263 StGB, Art. 69 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 55 E. XI.1.1. bzw. 2.1.-2.2.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. B. Standpunkt des Beschuldigten Seitens des Beschuldigten wird im Wesentlichen – unverändert – geltend gemacht, dass ihm gewisse sichergestellte Gegenstände wie insbesondere das Apple Air Book, sich auf mehreren Speichermedien befindliche Film- und Seriensammlungen sowie Fotoapparate herauszugeben seien (Urk. 43 S. 34 ff.; Urk. 85 S. 2 f. u. 59). C. Würdigung

1. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. XI.2.3.) sind sämtliche Gegenstände, die dem Beschuldigten entweder zur Be- gehung einer Straftat gedient haben, die durch eine Straftat durch ihn hervorge- bracht worden sind oder bei denen es sich um pornografische Erzeugnisse handelt, gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen (vgl. E. A. vorstehend) einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung (vgl. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils) zu überlassen.

2. Die vom Beschuldigten beantragte Herausgabe mehrerer Speichermedien sowie des Apple Air Book rechtfertigt sich angesichts des damit für die Behörden entstehenden Aufwandes – einhergehend mit der zutreffenden Würdigung der in- volvierten Interessen durch die Vorinstanz (Urk. 55 E. XI.2.4.-2.5.) – nicht. Diese Gegenstände sind deshalb unverändert einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen (vgl. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils).

3. Auch im Übrigen erweisen sich die Anordnungen der Vorinstanz als zutreffend und sind zu bestätigen (vgl. Urk. 55 E. XI.4.1.-4.2. u. 5; Dispositivziffern 11 und 12).

- 66 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

3. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vor- verfahrens wie des vorinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich der in Dispositivzif- fer 14 des vorinstanzlichen Urteils erwähnten Auslagen und Zeugenentschädigung)

– mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und (mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse) der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin (unter entsprechendem Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO) – aufzuerlegen und die vorinstanzliche Regelung gemäss Dispositivziffer 15 ihres Urteils somit zu bestätigen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Wird der Ent- scheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten

- 67 - nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte vermag im Berufungsverfahren insoweit zu obsiegen, als das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern eingestellt, eine ent- sprechend leicht mildere Strafe ausgefällt und die Zivilforderungen der Privatkläge- rin auf den Zivilweg verwiesen werden. Im Hauptpunkt der sexuellen Nötigung bleibt es indes beim vorinstanzlichen Schuldspruch, sodass es sich nach dem Ge- sagten rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin, dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen und im Um- fang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

3. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ihre Honorarnote ein (Urk. 77). Sie machte im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 480.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und entspricht den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, machte mit Honorar- noten vom 30. Mai 2025 (Urk. 82/1-2; Urk. 86) Aufwendungen von gesamthaft Fr. 29'192.375 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Nachdem der amt- liche Verteidiger den Beschuldigten bereits vor Vorinstanz vertreten hat und der Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, erscheint es daher unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Falles angemessen, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (§ 23 i.V.m. §§ 17 f. und 2 AnwGebV).

- 68 -

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Nachforderungsvorbe- halt des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu neh- men. Nachdem die Privatklägerin im Zivilpunkt unterliegt, sind die Kosten ihrer un- entgeltlichen Rechtsvertretung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. De- zember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 6.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung oder Genug- tuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Winterthur entschied mit Urteil vom 9. November 2023 im Verfahren DG230019 (Urk. 55). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Vertei- digung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 47 und 58). Mit Präsidi- alverfügung vom 24. Juni 2024 (Urk. 59) wurde der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklage- behörde) sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung jeweils Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. Stellung ei- nes Antrags auf Nichteintreten angesetzt. Mit (weiterer) Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 (Urk. 61) wurde ein seitens der Verteidigung gestellter Beweisantrag einstweilen abgewiesen und gleichentags präsidialiter ferner das vorinstanzliche Protokoll zur Berichtigung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 63), welche in der Folge die fragliche Protokollberichtigung vornahm (Urk. 65/1a-b; Zustellung an die Parteien: Urk. 69/1-3). Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Urk. 66) liess die Staatan- waltschaft und mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Urk. 67) liess die Privatklägerin je- weils Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung bzw. Stellung eines Antrags auf Nichteintreten erklären. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 (Urk. 68) wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab

10. Juli 2024 gewährt. Am 21. Oktober 2024 ergingen die Vorladungen an die Par- teien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Juni 2025 (Urk. 70).

E. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Wird der Ent- scheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten

- 67 - nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.).

E. 1.2 Der Beschuldigte vermag im Berufungsverfahren insoweit zu obsiegen, als das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern eingestellt, eine ent- sprechend leicht mildere Strafe ausgefällt und die Zivilforderungen der Privatkläge- rin auf den Zivilweg verwiesen werden. Im Hauptpunkt der sexuellen Nötigung bleibt es indes beim vorinstanzlichen Schuldspruch, sodass es sich nach dem Ge- sagten rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin, dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen und im Um- fang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

3. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ihre Honorarnote ein (Urk. 77). Sie machte im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 480.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und entspricht den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, machte mit Honorar- noten vom 30. Mai 2025 (Urk. 82/1-2; Urk. 86) Aufwendungen von gesamthaft Fr. 29'192.375 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Nachdem der amt- liche Verteidiger den Beschuldigten bereits vor Vorinstanz vertreten hat und der Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, erscheint es daher unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Falles angemessen, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (§ 23 i.V.m. §§ 17 f. und 2 AnwGebV).

- 68 -

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Nachforderungsvorbe- halt des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu neh- men. Nachdem die Privatklägerin im Zivilpunkt unterliegt, sind die Kosten ihrer un- entgeltlichen Rechtsvertretung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. De- zember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 6.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung oder Genug- tuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 1.3 Die Vorinstanz setzte sich mit dem Einwand der Verteidigung nicht näher auseinander, erklärte den Beschuldigten in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR ge- genüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig, verwies die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches auf den Weg des Zivilprozesses und sprach ihr nach Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2016 zu (Urk. 55 E. X.2.1.-3.5.)

E. 1.4 Vorliegend hat sich die Vorinstanz ausführlich mit der Anklage auseinander- gesetzt, wobei sie schliesslich unter anderem auf einen Schuldspruch wegen mehr- facher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erkannte und den Beschul- digten vom Vorwurf der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorwurf Anklageschrift S. 11) freisprach (vgl. Urk. 55 E. III. u. IV.). Es sind mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung keine

- 16 - Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfah- rens und Urteils sprechen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz recht- fertigen würden. Dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung lag sodann das be- gründete erstinstanzliche Urteil vor (vgl. nachstehend E. III.7.). Mithin war dem Be- schuldigten und seiner Verteidigung die Begründung des Gerichts, d.h. auch die tatsächliche und rechtliche Würdigung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens, bekannt. Dementsprechend wäre es am Beschuldigten gewesen, (auch) den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie mittels Berufung anzu- fechten, soweit seinerseits eine andere (rechtliche) Auffassung vertreten wird, was indes unterblieben ist.

E. 1.5 Nachdem der Beschuldigte den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB ausdrücklich nicht angefochten hat (vgl. Prot. II S. 38 ff.), bleibt es betreffend den Schuldpunkt bei der von ihm erklärten Beschrän- kung seiner Berufung auf die Dispositivziffern 1 alineae 1 und 2. Auf die im Zusam- menhang mit der Sachverhaltserstellung bzw. rechtlichen Würdigung vorgetrage- nen Rügen der Verteidigung bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Por- nografie ist daher nicht einzugehen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen sind die Einwendungen der Verteidigung bezüglich der Strafzumessung und des anwend- baren Rechts an entsprechender Stelle zu berücksichtigen (vgl. hinten E. V.C.). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch mit Bezug auf die mehrfache Pornographie), 2 (Freispruch),

E. 2 An der Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 7). II. Prozessuales

E. 2.1 Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Adhäsionsklage, mit welcher ein zivilrechtlicher Anspruch aus unerlaubter Hand- lung geltend gemacht wird, wird in internationaler Hinsicht durch Art. 2 Abs. 1 LugÜ begründet. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus Art. 8c IPRG, da für die Zivilklage ein schweizerischer Gerichtsstand gemäss Art. 129 Abs. 1 IPRG be- steht (vgl. DROESE, BSK Internationales Privatrecht, 4. Auflage, 2021, N 4 zu Art. 8c IPRG).

E. 2.2 Die Zulässigkeit und die Ausgestaltung des Adhäsionsprozesses bestimmen sich nach Art. 122 ff. StPO (DROESE, a.a.O., N 8 zu Art. 8c IPRG).

E. 2.3 Die geschädigte Person hat die Möglichkeit, mit einer Zivilklage adhäsions- weise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ablei- tet. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter

- 64 - Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entspre- chenden Begründungen gebunden. Das mit der Strafsache befasste Gericht beur- teilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklä- gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).

E. 2.4 Die Frage des anwendbaren Rechts bestimmt sich vorliegend mangels Rechtswahl (Art. 132 IPRG) nach dem Kaskadensystem von Art. 133 IPRG. Nach- dem der Beschuldigte und die Privatklägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im selben Staat haben (vgl. Art. 133 Abs. 1 IPRG) und auch keine akzessorische Anknüpfung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 IPRG besteht, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (vgl. Art. 133 Abs. 2 IPRG). Vorliegend wurde die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklä- gerin in C._____, Deutschland, begangen. Damit ist vorliegend auf die seitens der Privatklägerin geltend gemachte Forderung aus unerlaubter Handlung deutsches Recht, namentlich das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), anwendbar.

E. 2.5 Die Privatklägerin begründete ihre Zivilforderung, bestehend aus Schaden- ersatz und Genugtuung, einzig mit dem vorliegend nicht anwendbaren schweizeri- schen Obligationenrecht, ohne dass sie die entsprechende, anwendbare Rechts- grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches dargetan hat. Mithin ist die Privatkläge- rin mit ihren Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

- 65 - X. Beschlagnahmungen / Einziehungen A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend Beschlag- nahme und Einziehungen gemäss Art. 263 StGB, Art. 69 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 55 E. XI.1.1. bzw. 2.1.-2.2.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. B. Standpunkt des Beschuldigten Seitens des Beschuldigten wird im Wesentlichen – unverändert – geltend gemacht, dass ihm gewisse sichergestellte Gegenstände wie insbesondere das Apple Air Book, sich auf mehreren Speichermedien befindliche Film- und Seriensammlungen sowie Fotoapparate herauszugeben seien (Urk. 43 S. 34 ff.; Urk. 85 S. 2 f. u. 59). C. Würdigung

1. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. XI.2.3.) sind sämtliche Gegenstände, die dem Beschuldigten entweder zur Be- gehung einer Straftat gedient haben, die durch eine Straftat durch ihn hervorge- bracht worden sind oder bei denen es sich um pornografische Erzeugnisse handelt, gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen (vgl. E. A. vorstehend) einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung (vgl. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils) zu überlassen.

2. Die vom Beschuldigten beantragte Herausgabe mehrerer Speichermedien sowie des Apple Air Book rechtfertigt sich angesichts des damit für die Behörden entstehenden Aufwandes – einhergehend mit der zutreffenden Würdigung der in- volvierten Interessen durch die Vorinstanz (Urk. 55 E. XI.2.4.-2.5.) – nicht. Diese Gegenstände sind deshalb unverändert einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen (vgl. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils).

3. Auch im Übrigen erweisen sich die Anordnungen der Vorinstanz als zutreffend und sind zu bestätigen (vgl. Urk. 55 E. XI.4.1.-4.2. u. 5; Dispositivziffern 11 und 12).

- 66 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

3. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vor- verfahrens wie des vorinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich der in Dispositivzif- fer 14 des vorinstanzlichen Urteils erwähnten Auslagen und Zeugenentschädigung)

– mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und (mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse) der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin (unter entsprechendem Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO) – aufzuerlegen und die vorinstanzliche Regelung gemäss Dispositivziffer 15 ihres Urteils somit zu bestätigen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 (Nichteintreten auf den Widerrufsantrag), 9 teilweise (Beschlagnahme gemäss alineae 1-5, 16 sowie 20-33), 10 (Beschlagnahmungen), 11 teilweise (Beschlag- nahme gemäss alinea 1), 12 teilweise (Beschlagnahmungen gemäss alineae 1-3, 5-14, 16, 18-30 sowie 32-56), 13 (Löschung Datensicherungen) sowie 14 (Kosten- festsetzung) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II- BÄHLER, 3. Auflage, 2023, N 2 zu Art. 402 StPO). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

- 17 -

E. 4.1 Der Beschuldigte wendet weiter ein, dass vorliegend die Schweizer Strafbe- hörden für die Strafverfolgung des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht zuständig seien. Es liege weder eine Auslandstat im Sinne von Art. 6 und Art. 7 StGB vor noch komme das Universalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB zum Tragen (Urk. 84 S. 35). Weiter seien auch die Voraussetzungen ge- mäss Art. 85 IRSG und Art. 86 IRSG bezüglich der stellvertretenden Strafverfol- gung nicht erfüllt, weshalb die Übernahmeverfügungen der schweizerischen Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2022 und 22. April 2022 nicht beachtlich seien (Urk. 84 S. 31 ff.).

E. 4.2 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die internationale Zuständigkeit, dass die Anklagebehörde gestützt auf Art. 31 ff. StPO und Art. 6 StGB mit Verfügung vom

21. Februar 2022 das vorliegende Verfahren übernommen habe. Damit sei verbind- lich über die Zuständigkeit der schweizerischen Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 85 IRSG entschieden worden. Dieser Übernahmeentscheid sei unangefochten geblieben (Urk. 55 S. 39 f.). 4.3.1. Der räumliche Geltungsbereich des StGB erstreckt sich auf gewisse im Aus- land verübte Sexualverbrechen an Minderjährigen, darunter sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 5 Abs. 1 lit. a bis i.V.m. Art. 188 StGB) oder sexuelle Hand- lungen mit Kindern (Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 187 StGB). Eine verfolgbare Aus- landtat nach Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) setzt allerdings vor- aus, dass das Opfer weniger als 14 Jahre alt war (Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB). Nach Art. 6 Abs. 1 ist dem StGB unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt und (b.) der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB diesem Gesetz unterworfen, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; (b.) der Täter sich in der Schweiz befindet oder er wegen dieser Tat ausgeliefert wird und (c.) nach schweizerischem Recht die Tat die Aus-

- 23 - lieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Art. 7 StGB ergänzt die Art. 3-6 StGB hinsichtlich der dort nicht erfassten Auslandstaten. Die Norm begrün- det eine subsidiär-abschliessende schweizerische Zuständigkeit für extraterritoriale Handlungen. 4.3.2. Weiter kann die Schweiz wegen einer im Ausland begangenen Tat im Rah- men der stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85 Abs. 1 IRSG bei entspre- chendem Ersuchen an Stelle des Tatortstaates die Strafgewalt ausüben, wenn (a.) die Auslieferung nicht zulässig ist, (b.) der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer Taten zu verantworten hat und (c.) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz we- gen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt. Nach Art. 85 Abs. 3 IRSG gelten diese Bestimmungen nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schwei- zerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. 4.3.3. Die Untersuchungsbehörde, die eine Strafuntersuchung eröffnet, prüft zu- nächst selber von Amtes wegen, ob die schweizerische Strafrechtshoheit gegeben ist und ob kantonale Gerichtsbarkeit oder Bundesgerichtsbarkeit besteht bzw. wel- cher Gerichtsstand in Frage kommt (vgl. Art. 3-8 StGB; Art. 22-28, Art. 32-34 und Art. 39 Abs. 1 StPO). Im Streitfall sind Fragen der Strafrechtshoheit grundsätzlich von der Strafbehörde zu prüfen, welche den Endentscheid fällt (Urteil des Bundes- gerichtes 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.3). 4.4.1. Unbestrittenermassen hatte die Privatklägerin (geb. tt.mm.2002) im ankla- gegegenständlichen Zeitpunkt das 14. Altersjahr bereits überschritten, sodass eine Strafverfolgungshoheit der hiesigen Strafbehörden gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind ausser Be- tracht fällt. Ebenso wenig wird in Anwendung von Art. 6 oder Art. 7 StGB eine Zu- ständigkeit der Schweizer Strafbehörden begründet. 4.4.2. In den Akten findet sich ein an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gerichtetes Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Deutschland) vom

5. Oktober 2021 bezüglich Übernahme der Strafverfolgung betreffend das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderporno-

- 24 - graphischer Schriften im Sinne von § 184b Abs. 3 D-StGB (Urk. 1). Weiter liegt ein Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Traunstein (Deutschland) vom

5. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vor, mit welchem be- treffend den – nun mehr anklagegegenständlichen – Vorwurf im Zusammenhang mit der Intimmassage um Übernahme eines deswegen in Deutschland eröffneten Strafverfahrens wegen Vergewaltigung im Sinne von § 177 D-StGB ersucht wurde (Urk. 4/21). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Verweis auf das Ersuchen der Generalstaatsanwalt- schaft Bamberg vom 21. Oktober 2021 die Strafuntersuchung betreffend Pornogra- fie (Urk. 15/8). Am 25. April 2022 erging seitens der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland unter Bezugnahme auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Traun- stein vom 5. April 2022 eine Verfügung (Urk. 15/14), mit welcher sie die Strafunter- suchung im Zusammenhang mit den Geschehnissen in C._____ [Stadt in Deutsch- land] im Jahr 2016 übernahm. Hierzu gilt zu bemerken, dass einerseits keine Über- nahme der stellvertretenden Strafverfolgung im Sinne von Art. 85 ff. IRSG erfolgt ist, sondern sich die Übernahmeverfügungen lediglich auf Art. 31 ff. StPO stützen. Andererseits sind die Voraussetzungen für eine stellvertretende Strafverfolgung nach Art. 85 IRSG offensichtlich nicht erfüllt, da sich der Beschuldigte insbesondere nicht wegen anderer schwerer wiegender Taten in der Schweiz zu verantworten hatte (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b IRSG). In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Zusammenhang mit dem Einsatz des Mini-Vibrators liegt nach dem Gesagten auch kein Übernahmeersuchen der deutschen Strafverfol- gungsbehörden vor, weshalb die schweizerischen Strafbehörden für die Strafver- folgung des diesbezüglichen Vorwurfs mangels Ersuchens ohnehin nicht (stellver- tretend) zuständig sind. Mithin besteht auch keine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden im Sinne der stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85 ff. IRSG. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Schweizer Strafbehörden hinsicht- lich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern weder in Anwendung von Art. 3 ff. StGB noch von Art. 85 ff. IRSG zuständig sind. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Zuständigkeit der Schweizer Behörden betreffend den Vorwurf der sexuelle Nötigung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a StGB ergibt.

- 25 -

E. 4.5 Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verwei- sungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern die- ses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshinder- nisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (Urteile des Bundesgerichtes 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1 und 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Gestützt auf das zuvor Ausgeführte liegt mit der vorliegenden fehlenden Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern ein dauerndes Prozesshindernis vor, weshalb das Verfah- ren gegen den Beschuldigten betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern in An- wendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO definitiv einzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwürfe Hinsichtlich des noch berufungsgegenständlichen Tatvorwurfs der sexuellen Nöti- gung ist auf die Anklageschrift vom 29. März 2023 (Urk. 18 insb. S. 9 ff.) zu verwei- sen. B. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdi-

- 26 - gungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandes- mässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezem- ber 2004 E. 2.2). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu be- trachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aus- sageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweis- last (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft er- scheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall ge- bracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Bewei- sergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel

- 27 - an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Ur- teil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entsprin- gen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).

3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_105/2024 vom 9. Ja- nuar 2025 E. 2.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen).

- 28 - C. Würdigung

E. 5 Juni 2024 E. 2.3.3.1; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeu- genaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens ein- mal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte ge-

- 18 - wahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom

E. 5.1 Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichtes zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichtes 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Ein- sicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die ge- ständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminde- rung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1135/2023 vom 19. Fe- bruar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]).

E. 5.2 Auch wenn der Beschuldigte gewisse Umstände des Anklagesachverhalts einräumte, blieb er in den entscheidenden Anklagepunkten ungeständig. Seine ver- einzelten Eingeständnisse vermögen sich deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht wesentlich zu seinen Gunsten auszuwirken. Gemäss dem Bericht von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73) habe er sich im Jahr 2023 freiwillig zur Behandlung seiner problematischen Sexualität bei ihm gemeldet und ihm als Basis für die Behandlung das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 22. Dezember 2022 wie auch die Therapieberichte des früheren ambulant behandeln- den forensischen Psychiaters, Dr. med. G._____, zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2023 sei eine medikamentöse Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten Hebephilie in Angriff genommen worden, im Rahmen welcher auch triebdämpfende Medikation zum Einsatz gekommen sei. Im Übrigen sei gezielt an verschiedenen Lebensbereichen des Beschuldigten gearbeitet worden. Der Aufforderung seitens

- 52 - der Mediziner, sich eine Tagesstruktur zu suchen, sei der Beschuldigte nachge- kommen, auch wenn es ihm nicht gelungen sei, wieder in den beruflichen Alltag einzusteigen. Der Beschuldigte habe sich gemäss Dr. med. E._____ durchgehend motiviert gezeigt, sich mit seiner Hebephilie auseinanderzusetzen und sei an einer medikamentösen Triebdämpfung konsistent interessiert gewesen, womit ein daue- rhaft reduzierter Sexualtrieb habe erreicht werden können (Urk. 73). Die Feststel- lungen von Dr. med. E._____ belegen zumindest, dass der Beschuldigte sich aktiv um die Behandlung seiner bei ihm diagnostizierten Hebephilie bemüht, um einen Rückfall in alte Verhaltensmuster zu vermeiden. Bezüglich seiner Motivation zur Therapie brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zum Aus- druck, dass er nicht mehr inhaftiert werden wolle bzw. letztlich die Konsequenzen scheue, weshalb er von seinen Trieben bzw. Zwängen loskommen wolle, um nicht mehr in solch eine Situation zu geraten (Prot. II S. 13 u. 21 f.). Eine echte Einsicht und Reue ins Unrecht seiner Taten ist damit nicht erkennbar, wobei die auf freiwil- liger Basis begonnene Therapie bei Dr. med. E._____ durchaus als Commitment zu seinen Gunsten zu werten ist. Eine Strafminderung auf 24 Monate Freiheits- strafe erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. 6.1. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemes- sener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der re- levante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrens- dauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Be- schuldigte ausgesetzt war (BSK StPO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I. 4).

- 53 - Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berech- nung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). 6.2. Vorliegend erhielt der Beschuldigte am 13. Januar 2022 vom Strafverfahren Kenntnis (vgl. Urk. 2/1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots steht sowohl deshalb wie aufgrund der übrigen massgebenden Umstände – so wurden sowohl Straf- wie auch Gerichtsverfahren genügend beförderlich behandelt – nicht in Frage. Ähnliches ist mit Bezug auf sein Wohlverhalten zu konstatieren. Auch wenn das Delikt betreffend sexuelle Nötigung bereits beinahe 9 Jahre zurückliegen, ist diesbezüglich letztlich massgebend, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Straftatbestands der Pornografie noch bis zum Verhaftungszeitpunkt im Ja- nuar 2022 strafbar verhielt. Ein strafzumessungsrelevantes Wohlverhalten des Be- schuldigten ist demnach nicht festzustellen, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt. C. Strafzumessung – Mehrfache Pornografie

1. Dem Argument der Verteidigung, wonach die verurteilte Person bei Auslands- delikten nicht schwerer zu sanktionieren ist, als es das Recht am Begehungsort

- 54 - vorsieht (vgl. Urk. 84 S. 49 ff.; Prot. II S. 39), ist grundsätzlich zu folgen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StGB bzw. Art. 7 Abs. 2 StGB). Das deutsche Strafrecht differenziert zwi- schen kinder- und jugendpornografischen Inhalten, wobei auf die Altersgrenze von

E. 9 Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aus- sagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirk- sam wahrzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom

28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1; 6B_542/2016 vom

5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom

28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zu- rückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.4; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3). Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_622/2023 vom 20. Sep- tember 2023 E. 1.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Von einer Konfrontation kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streiti- gen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft

- 19 - werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belas- tenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4). Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss kürzlich angepasster bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt indes, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der be- schuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewähr- leistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahme- rechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.7.4).

E. 9.1 Zur Gemüts- und Motivlage der Privatklägerin anlässlich des Fotoshootings äusserten sich die beiden daran unmittelbar beteiligten Personen ebenfalls unter- schiedlich.

E. 9.2 Dass die Privatklägerin beim Shooting (oder der Massage) Angst gehabt habe, konnte der Beschuldigte gemäss seinen entsprechenden Angaben nicht nachvollziehen, weil sie ihm diesbezüglich keinerlei Anzeichen gegeben habe (Urk. 3/13 S. 2 F/A 6 f.; Prot. II S. 31). Er sie immer wieder gefragt habe, ob es für sie in Ordnung sei und sie das wolle (Prot. I S. 20 f.; Prot. II S. 29 f.), und er bestä- tigte, dass sie Spass gehabt habe (Prot. I S. 21; Prot. II S. 28), auch wenn er im Vorverfahren angab, sich im Allgemeinen vorstellen zu können, dass es für eine

E. 9.3 Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass sie sich damals nicht zu wehren ver- mochte, da sie klein und zierlich bzw. schüchtern gewesen sei und vor dem Be- schuldigten Angst gehabt habe (Urk. 3/14 S. 6 F/A 14 bzw. S. 18 f. F/A 102

u. 109 ff.; übereinstimmend: Urk. 3/11 S. 2 ff. u. 10). Sie gab in diesem Zusammen- hang an, auch befürchtet gehabt zu haben, den Fotografen für ihre normalen Bilder zu verlieren, da sie auf jeden Fall auch die nicht pornografischen Fotos haben wollte (Urk. 3/14 S. 19 F/A 111; übereinstimmend: Urk. 3/11 S. 9), bzw. dass er ihr einzi- ger Fotograf und es die einzige Chance auf ein paar schöne Bilder, die man auf Facebook und so posten könne, gewesen sei (Urk. 3/14 S. 11 F/A 32), welche Mo- tivlage aus Sicht des damals offensichtlich bereits angesichts seines Alters und seiner übrigen glaubhaften Aussagen mit sehr wenig – allgemeiner und sexueller (vgl. Urk. 3/14 S. 14 F/A 65) – Lebenserfahrung ausgestatteten und sich eine Mo- delkarriere ausmalenden (vgl. Urk. 3/14 S. 10 F/A 26) Teenagers ohne Weiteres nachvollziehbar und deshalb sehr plausibel erscheint. Als weiteren Grund, bei den expliziten anklagegegenständlichen Aufnahmen mitzuwirken, gab die Privatkläge- rin das in Aussicht gestellte Geld des Beschuldigten an. Der Beschuldigte habe gewusst, dass ihre Familie nicht viel Geld hatte und sie jeden Cent gebrauchen konnten. In seiner Annonce habe er geschrieben, dass er bis zu € 300.– für ein Fotoshooting bezahle. Sie habe den Beschuldigten dann gefragt, was sie für dieses Geld tun müsse, und er habe es ihr dann anlässlich des Shootings gezeigt (Urk. 3/14 S. 4 ff. F/A 14). Der Beschuldigte habe von einem Orgasmusshooting gesprochen, worunter die Privatklägerin Bilder verstand, worin sie sich selber zu befriedigen habe. In dem Alter habe sie aber noch nicht ganz verstanden, was der Beschuldigte damit meinte (Urk. 3/14 S. 12 F/A 40 f.). So habe sie sich anlässlich des Fotoshootings mit dem Beschuldigten dann selbst befriedigt, da es die zuvor festgelegte Anforderung des Beschuldigten war, damit er ihr das Geld geben würde (Urk. 3/14 S. 11 F/A 38). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorin- stanz (Urk. 55 E. III.B.7.2.6.) erweist sich die seitens der Privatklägerin dargestellte Gemüts- und Motivlage als ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Zusammenwirken dieser von ihr sehr glaubhaft dargelegten mehreren Beweggründe, die dazu führ- ten, die anklagegegenständlichen Grenzüberschreitungen zu tolerieren und nicht ausdrücklich dagegen zu opponieren, erscheint gerade auch vor dem Hintergrund

- 39 - ihres kindlichen Alters als sehr plausibel. Nach dem Gesagten bestehen keine massgeblichen Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin. Ihre Aussagen zu ihrer Motiv- und Gemütslage lassen ihre unterbliebene, ausdrückliche Gegen- wehr als ohne Weiteres erklärbar erscheinen. Daran vermögen die Einwendungen der Verteidigung, wonach sie keinen spezifischen modus operandi des Beschuldig- ten hinsichtlich Druckausübung und Angsterzeugung beschrieben habe (Urk. 43 S. 11) wie auch die von ihr vorgebrachten Umstände, dass der Beschuldigte nicht stämmig, sondern übergewichtig gewesen sei (Urk. 43 S. 10; Urk. 84 S. 22), bzw. die Privatklägerin ihre Angst anlässlich eines Telefonats mit ihrer Mutter nicht the- matisiert habe bzw. diese nicht kontaktiert habe (Urk. 43 S. 9 f.; Urk. 84 S. 20 u. 40 f.) oder dass der Beschuldigte ihr als blosser Hobbyfotograf keine professionelle Modellkarriere hätte ermöglichen können (Prot. I S. 47), nichts zu ändern. Auch ihr Verhalten nach dem anklagegegenständlichen Vorfall lässt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43 S. 12; Urk. 84 S. 40 ff.) – nicht darauf schliessen, dass sie im massgebenden Zeitpunkt keine Angst hatte, da entsprechende Bewälti- gungsstrategien individuell ausfallen können und keine typischen Verhaltungsmus- ter bestehen. Eine Nichtthematisierung und umfassende Verdrängung des Gesche- henen erscheint jedenfalls nicht als auffällig, sondern erweist sich vielmehr als weit verbreitet. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.7.4.) erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin be- züglich der von ihr wahrgenommenen Zwangssituation insgesamt als klar, kon- stant, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Sie belegen – entgegen der anderslau- tenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 11; Urk. 84 S. 19 u. 40 ff.) – in rechtsgenügender Weise, dass von einer besonderen Drucksituation auszugehen ist, welche der Beschuldigte in massgeblicher Art und Weise mitgeschaffen hat, was für ihn denn auch – entgegen seinen anderslautenden, wenig glaubhaften Aus- sagen – ohne Weiteres ersichtlich war. Denn für den Beschuldigten war aufgrund der Gesamtumstände erkennbar, dass er nicht auf die vorgängige Zustimmung der Privatklägerin zum Orgasmusshooting abstellen konnte und durfte. So musste er bereits angesichts ihres Alters davon ausgehen, dass die jugendliche Privatklägerin die Bedeutung und Tragweite eines Orgasmusshootings nicht abschätzen konnte. Daran vermag der Umstand, dass der Privatklägerin die Marke "Durex" ein Begriff

- 40 - war (vgl. Urk. 3/14 S. 6), nichts zu ändern, zumal dies – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 10 u. 15) – auch keinen Schluss auf eine angebliche sexuelle Erfah- renheit der Privatklägerin zulässt. Der Beschuldigte holte denn auch bereits für die Aufnahmen im Bikini die Einwilligung der Mutter der Privatklägerin ein, was darauf schliessen lässt, dass er davon ausging, dass ihre Zustimmung für diese Art von Fotografie notwendig ist, was dann erst recht für die Nacktaufnahmen zu gelten hat. Mithin ging der Beschuldigte davon aus, dass die Einwilligung der Privatkläge- rin allein nicht genügt. Dass der Beschuldigte sodann jeweils gefragt haben will, ob die Handlung für sie in Ordnung sei (vgl. Urk. 84 S. 43; vgl. auch Prot. II S. 31), lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. 3/14) nicht erstel- len. Überdies befand sich die damals 14-jährige Privatklägerin alleine mit einem 48 Jahre alten Mann, der ihr kräftemässig überlegen war, in einer fremden Wohnung, womit sich auch das Machtgefälle zwischen den beiden offenbart. Mithin hat der Beschuldigte in C._____ ein Setting geschaffen, von dem er wusste und wollte, dass die Privatklägerin unter Druck gerät, sich gegen ihren Willen auf sexuelle Handlungen einzulassen.

E. 9.4 Der von der Verteidigung thematisierte allfällige Rechtfertigungsdruck der Pri- vatklägerin, die Vorkommnisse – sich selbst aber auch ihrem Ehemann gegen- über – zu erklären (Urk. 43 S. 12 f.; Urk. 84 S. 6 u. 11), erweist sich gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung als unplausibel.

E. 9.5 Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 8.3.) ist indes nicht erstellt, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten ausdrücklich geäussert haben soll, "dass sie das nicht will" (Urk. 18 S. 10 2. Absatz). 10.1. Auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen Massage fallen die Aussa- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin in massgeblichen Teilen unterschied- lich aus. 10.2. Die Angaben des Beschuldigten, wie es zur Massage der Privatklägerin ge- kommen sei, fielen teilweise sehr vage aus, indem er angab, dies nicht mehr genau zu wissen (Prot. I S. 25; Prot. II S. 29). Er bestritt, dass die Privatklägerin die Mas- sage einschliesslich Intimmassage nicht gewollt und ihm dazu keine Einwilligung

- 41 - gegeben habe (Prot. I S. 27; Prot. II S. 29 f.) sowie dass er die ihm körperlich un- terlegene Privatklägerin gezielt ausgenutzt habe, um seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen (Prot. I S. 28), obschon er anlässlich derselben Befragung – dazu im Widerspruch stehend und durchaus selbstkritisch – ohne Weiteres einräumte, dass es "zum Übergriff bzw. dieser Massage" gekommen sei (Prot. I S. 18). Dieses Aus- sageverhalten belegt sein Unrechtsbewusstsein. Trotzdem stellte der Beschuldigte in Abrede, dass er zu einem Zeitpunkt das Gefühl gehabt habe, dass sich die Pri- vatklägerin nicht wohl fühlen würde (Prot. I S. 29), und legte dar, dass die Massage vielmehr mit ausdrücklicher Einwilligung der Privatklägerin stattgefunden habe, was sich nicht mit dem zugestandenen eigenen übergriffigen Verhalten in Übereinstim- mung bringen lässt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.1.3.) muss es dem Beschuldigten demnach sehr wohl bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Vorgehen die Grenzen überschritt, welche für die Privatklägerin in Ordnung gewesen wären. Zu seiner Handlungsweise sagte er indes konstant und ungleich detaillierter aus: Er habe die Privatklägerin aufgefor- dert, sie solle seine Hand mit ihrer Hand soweit nach unten führen, wie sie massiert werden möchte, bzw. habe er sie diesbezüglich bei "jeder Stufe" gefragt, ob er wei- termachen solle. Er habe schliesslich die Klitoris massiert, seinen Finger aber nicht in die Vagina eingeführt (Urk. 3/10 S. 3 F/A 12 u. u. S. 5 f. F/A 34 f.; Prot. I S. 24 ff.). Gleichbleibend gab der Beschuldigte an, sie gefragt zu haben, ob sie noch Jungfrau sei und als sie dies bejaht habe, ihr gesagt zu haben, dass er den Finger nicht einführen würde (Urk. 3/10 S. 7 F/A 35; Prot. I S. 24 f.). Schliesslich habe er sie gefragt, ob sie einen Orgasmus bekommen habe, was die Privatklägerin verneint habe, woraufhin er gefragt habe, ob er aufhören solle, was sie bejaht habe (Prot. I S. 27; vgl. auch Prot. II S. 30). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich mehrheitlich als konsistent und glaubhaft, werden aber durch diejenigen der Privat- klägerin widerlegt. 10.3. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass im Vorhinein mit dem Beschuldig- ten abgesprochen gewesen sei, dass er ihr – als Belohnung für den harten Shoo- ting-Tag (Urk. 3/14 S. 25 F/A 168 bzw. auch S. 6 F/A 15 u. S. 15 F/A 71) – eine Rückenmassage gebe. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 43 S. 8; vgl, auch Urk. 84 S. 9) sind keine massgeblichen Widersprüche dazu feststellbar,

- 42 - wie sich die Massage angebahnt hat, zumal auch ihre Aussagen vor Polizei (Urk. 3/11 S. 2) nicht ausschliessen, dass die Möglichkeit einer Rückenmassage nicht bereits zuvor thematisiert wurde. Der Beschuldigte sei dann aber laut der Pri- vatklägerin bei der Massage auch ohne zu fragen weitergegangen und habe sie eigentlich überall angefasst, bis er zum Schluss mindestens einen Finger eingeführt habe (Urk. 3/14 S. 6 f. F/A 15 u. S. 15 ff. F/A 77, 89 f. u. 93), bzw. habe er sie im Laufe der Massage aufgefordert gehabt, dass sie sich umdrehe, damit er sie von vorne massieren könne, was vorgängig nicht abgesprochen worden sei (Urk. 3/14 S. 15 f. F/A 74 u. 84 f.). Es könne gemäss der Privatklägerin sein, dass der Be- schuldigte sie nach ihrer Jungfräulichkeit gefragt habe, demgegenüber sie aus- schloss, dass er sie gefragt habe, ob er ihr den Finger einführen dürfe (Urk. 3/14 S. 21 F/A 132). Auch die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als mehrheit- lich konsistent und glaubhaft, wobei in einem wesentlichen Punkt ein Widerspruch auffällt. Die Privatklägerin sprach in ihrer zweiten Einvernahme von ein bis zwei (Urk. 3/14 S. 17 F/A 90) bzw. mehreren (Urk. 3/14 S. 15 f. F/A 77 u. 88) Fingern, welche der Beschuldigte eingeführt habe, demgegenüber sie davor im Rahmen ih- rer polizeilichen Befragung und unmittelbar hernach in derselben staatsanwaltli- chen Einvernahme von lediglich einem eingeführten Finger sprach (Urk. 3/11 S. 3

u. 5 bzw. Urk. 3/14 S. 21 F/A 132), was – einhergehend mit der zutreffenden Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 8) – inkonsistent ist. Dieses uneinheitliche Aussageverhalten erweist sich aber letztlich als erklärbar, da nicht zwingend er- scheint, dass die zum damaligen Zeitpunkt gemäss ihren glaubhaften Aussagen auch sexuell unerfahrene Privatklägerin (vgl. Urk. 3/14 S. 14 F/A 60 ff.) gesehen oder gespürt haben soll, wie viele Finger in ihre Vagina eingeführt worden sein sollen. Sodann wäre es naheliegender, dass die Privatklägerin bei einem reinen Erfinden dieser Handlung des Beschuldigten hinsichtlich der Anzahl der eingeführ- ten Finger einheitliche Aussagen getroffen hätte. Schliesslich räumte die Privatklä- gerin ihre entsprechende Unsicherheit – wie aufgezeigt – ohne Weiteres ein, indem sie auch angab, von einem bis zwei Fingern auszugehen. Der Widerspruch hin- sichtlich der protokollierten Anzahl der vom Beschuldigten in ihre Vagina eingeführ- ten Finger führt deshalb nicht dazu, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen zu zweifeln. Übertreibungstendenzen

- 43 - sind sodann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.3.) – nicht feststellbar. In Bezug auf das strittige Einführen eines Fingers durch den Beschuldigten und dessen Hin- und Herbewegen in ihrer Scheide sagte die Privatklägerin konstant aus, sich verbal nicht dagegen gewehrt zu haben (Urk. 3/11 S. 3; Urk. 3/14 S. 6 f. F/A 15 u. S. 16 F/A 82 u. 87). Auch die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Vorgehens seitens des Beschuldigten und der – im Gegensatz zu den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten – in weiten Teilen unterbliebenen verbalen Kommunikation erweisen sich im Übrigen als kohärent und glaubhaft. Dass er sie nicht gefragt habe, ob er ihr den Finger einführen dürfe, lässt sich durch den Einwand der Verteidigung, dass es unlogisch sei, wenn er sie nach ihrer Jungfräulichkeit frage und trotz bejahter Frage den Fin- ger einführte (Urk. 43 S. 14), im Weiteren nicht entkräften. Aufgrund der bereits erörterten Gesamtumstände und entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.3.) lässt sich angesichts der auch diesbezüglich überzeugenden und damit glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch das anklagegegenständliche Ein- führen eines Fingers in ihre Scheide bzw. das dortige Hin- und Herbewegen des Fingers und nicht lediglich das seitens des Beschuldigten eingestandene Massie- ren ihrer Klitoris erstellen und der rechtlichen Würdigung zugrunde legen. Aufgrund der gemachten Erwägungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Be- schuldigte zumindest damit rechnete, dass die Privatklägerin mit seiner Vornahme der anklagegegenständlichen Handlungen nicht einverstanden war, wobei der Be- schuldigte auch in diesem Zusammenhang aufgrund des von ihm geschaffenen Settings (Alters- und Kräfteunterschied sowie Isolierung in der Wohnung) die Pri- vatklägerin gezielt unter Druck gesetzt hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2024 das neue Sexualstraf- recht in Kraft getreten ist (vgl. Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023 1521). Hinsichtlich der sexuellen Nö- tigung ergeben sich im neuen Sexualstrafrecht gewisse Umformulierungen. Für die vorliegende Beurteilung hat das neue Sexualstrafrecht indes betreffend des vor Be- rufungsinstanz angefochtenen Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung keine re-

- 44 - levanten Auswirkungen. Das neue Sexualstrafrecht erweist sich gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB nicht als milder, weshalb das bisherige Recht zur Anwendung gelangt.

E. 13 bis 14-Jährige alleine mit einem erwachsenen Mann etwas einschüchternd wirke (Urk. 3/13 S. 2 F/A 8). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten irritiert und wirkt nicht besonders überzeugend, da sich der vom Beschuldigten angespro- chene Spass der Privatklägerin anlässlich des Shootings und die von ihm erwähnte Einschüchterungsmöglichkeit durch seine Präsenz als Erwachsener nur schwer in Übereinstimmung bringen lassen. Unter Mitberücksichtigung seines übrigen Aus- sageverhaltens erscheint naheliegend, dass der Beschuldigte erneut bestrebt war, seine gegenüber der Privatklägerin bestehende Autorität im Rahmen des Shoo- tings durch entsprechende Aussagen zu relativieren.

- 38 -

E. 14 Jahren abgestellt wird. Es sieht für den Besitz kinderpornographischer Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 3 D-StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Hinsichtlich des Tatbestandes des Besitzes jugendpornographi- scher Inhalte im Sinne von § 184c Abs. 3 D-StGB wird ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen (vgl. auch Urk. 84 S. 46 f.). Der Strafrahmen von Art. 197 Abs. 5 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, sofern das Material sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, bzw. bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen.

2. Vorbemerkend ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB, mithin die Sachverhaltserstellung und deren rechtliche Würdigung, nicht angefochten hat und dieser Punkt entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend E. II.1.4. f.). Dementsprechend ist auf die vorinstanzliche Feststellung abzustellen, wonach der Beschuldigte insgesamt 8'059 Filme und 333'444 Bilder mit strafbarem kinder- pornografischem Inhalt, die reale sexuelle Handlungen mit bzw. durch Minderjäh- rige zeigen, besass. Davon wurden in der Schweiz ca. 2'500 Bilder und 15 Filme auf seinen Datenträgern sichergestellt (vgl. Urk. 55 E. III.A.3.3. f.).

3. Hinsichtlich der in der Schweiz begangenen mehrfachen Pornografie ergibt sich folgende Strafzumessung: 3.1. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere hinsichtlich Pornografie fällt ins- besondere die, wie erwähnt, sehr hohe Menge der beim Beschuldigten sicherge- stellten Dateien deutlich verschuldenserschwerend ins Gewicht. Durch seine Hand- lungsweise hat der Beschuldigte – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. VI. 6.1.) – offensichtlich die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte geweckt und den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten

– namentlich dem Missbrauch von Kindern – geschaffen. Ferner spricht für eine

- 55 - erhebliche kriminelle Energie, dass der Beschuldigte zur Umgehung der schweize- rischen Strafverfolgungsbehörden die illegalen Dateien absichtlich aus dem Dark- net in Deutschland bezog. Nicht nachgewiesen ist indes eine Weitergabe der Da- teien durch den Beschuldigten. Sein objektives Tatverschulden erweist sich vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen als mittelschwer. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erscheint diesem Verschulden als an- gemessen. 3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Eine Be- einträchtigung der Steuerungs- bzw. Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt wurde dem Beschuldigten gutachterlich nicht attestiert (Urk. 11/11 S. 64 f.). Sein subjektives Tatverschulden vermag deshalb das objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der festgesetzten Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bliebe.

4. In Bezug auf die in Deutschland begangene mehrfache Pornografie, welche über 330'000 Bilder und ca. 8'000 Filme umfasst, ist die absurd hohe Anzahl an pornografischem Material hervorzuheben, welche sich klar verschuldenserschwe- rend erweist. Im Übrigen kann hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatver- schuldens auf vorstehende Ausführungen (s. vorne E. 3.1.-3.2.) verwiesen werden, sodass sich unter Einbezug der in der Schweiz begangenen strafbaren Pornografie eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtfertigt. Nach dem Gesagten ergibt sich denn auch, dass die nach deutschem Recht festzusetzende Strafe keinesfalls mil- der wäre, sodass sich – angesichts der absurd hohen Menge an beim Beschuldig- ten sichergestellten Dateien – diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

5. Hinsichtlich der Würdigung der Täterkomponente, des Nachtatverhaltens bzw. der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Würdigung des Wohlver- haltens kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zuvor im Rah- men der Beurteilung der sexuellen Nötigung gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. B.3.-6.2.), wobei zu diesem Zeitpunkt die Probezeit gemäss Straf- befehl vom 13. Januar 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bereits abgelaufen war. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafe, des beim Be- schuldigten festzustellenden Commitments zur Behandlung der bei ihm diagnosti- zierten hebephilen Störung und des Umstands, dass der Beschuldigte bezüglich

- 56 - dieses Straftatbestands im Wesentlichen geständig war und die Untersuchungs- handlungen erleichterte, rechtfertigt sich – bei isolierter Betrachtung – eine Frei- heitsstrafe von 15 Monaten.

6. Angesichts der nicht unerheblichen sachlichen Konnexität mit dem weiteren berufungsgegenständlichen Straftatbestand der sexuellen Nötigung rechtfertigt es sich, vorliegend hinsichtlich der Pornografie eine Asperation auf 12 Monate vorzu- nehmen. Insgesamt erweist sich für die beiden noch berufungsgegenständlichen Delikte unter Berücksichtigung der Asperation eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen. D. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte demnach insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Daran sind 170 Tage Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 8/2 u. 79 f.) anzu- rechnen. VI. Vollzug

1. Die teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Der Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Auch die teilbedingte Strafe setzt – wie Art. 42 StGB hinsicht- lich des (voll-)bedingten Strafvollzugs – eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Voll- zug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Anderer- seits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschieben- den und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hin- reichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vor- werfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil

- 57 - sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 m.w.H.).

2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. In diesem Zusammenhang fällt das ins- gesamt nicht unerhebliche Verschulden des Beschuldigten bei seinen – sich teil- weise (mehrfache Pornografie) über einen sehr langen Zeitraum erstreckenden – multiplen Delikten ins Gewicht, was seine kriminelle Energie als beträchtlich er- scheinen lässt. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte keine echte Einsicht und Reue zeigte, auch wenn seine Bemühungen, seiner bei ihm diagnostizierten Hebephilie Herr zu werden, durchaus als Commitment zu seinen Gunsten zu wer- ten sind (vgl. Urk. 73; s. dazu auch vorstehend unter E. V.B.5.2.). Nicht unbesehen bleiben kann sodann, dass dem Beschuldigten mit Gutachten vom 22. Dezember 2022 ein eindeutig erhöhtes Rückfallrisiko für ein sexuell motiviertes Delikt bzw. Kindsmissbrauch attestiert wurde. So geht der Gutachter Dr. med. D._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie … [Position] und … [Position] der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, ohne Behandlung mittel- bis langfristig von einem deutlich erhöhten Risiko erneuter Straftaten im Bereich tatsächlicher Kinderpornografie aus. Mit geringerer, aber auch gegenüber der Normalbevölke- rung erhöhter Wahrscheinlichkeit sind dem Gutachter zufolge die Begehung von Hands-on-Delikten (Berührungen, digitale Penetration) zu erwarten (Urk. 11/11 S. 62 f. u. 65; vgl. auch nachstehend E. VII.C.1). Aus dem Bericht von Dr. med. E._____, Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 24. April 2025 (Urk. 73) ergibt sich denn auch keine (massgebliche) Veränderung des von Dr. med. D._____ fest- gestellten Rückfallrisikos. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen, sodass ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe klar ausser Betracht fällt.

- 58 - VII. Massnahme / Weisung A. Theoretische Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme bzw. einer Wei- sung Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB sowie zur Frage des Vollzugs einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 55 E. VIII.1. u. 4.1.) kann verwiesen werden. B. Ausgangslage

1. Seitens der Vorinstanz wurde eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) während des Strafvollzuges angeordnet.

2. Die Verteidigung, welche das Absehen von der Anordnung jeglicher Mass- nahme beantragt, rügt im Wesentlichen, dass eine sichernde Massnahme den gut- achterlichen Empfehlungen zuwiderlaufen würde und der Erfolg der bereits laufen- den Behandlung von Dr. med. E._____, welcher durchaus strenge Massstäbe an- lege, durch die Anordnung einer ambulanten Massnahme unterlaufen werden würde. Eine Therapie während des Strafvollzugs würde zudem unter ungünstigeren Bedingungen stattfinden, da der Beschuldigte gerade versuche, seine Lebensum- stände zu strukturieren und zu stabilisieren (Urk. 43 S. 33 f.; Prot. I S. 50; Urk. 84 S. 53 ff.). C. Würdigung

1. Die Ausführungen im erwähnten Gutachten vom 22. Dezember 2022 (Urk. 11/11) erweisen sich als detailliert, nachvollziehbar und schlüssig. Der Gut- achter diagnostizierte beim Beschuldigten zur Zeit der Taten eine paraphile Stö- rung, genauer eine hebephile Störung im Sinne von ICD F65.8 (Urk. 11/11 S. 57 u. 64). Der Gutachter legte dar, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr be- stehe, dass der Beschuldigte – wenn unbehandelt – in Zukunft wieder illegale Por- nografie konsumieren und mit etwas geringerer, gegenüber der Normalbevölkerung

- 59 - aber ebenfalls erhöhten, Wahrscheinlichkeit auch wieder Hands-on-Delikte (Berüh- rungen, digitale Penetration) begehen werde. Diese attestierten Risiken seien auf die paraphile Neigung des Beschuldigten zurückzuführen (Urk. 11/11 S. 65). Auch für die Zukunft bestünde die paraphile Störung weiter und stehe im Symptomzu- sammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Urk. 11/11 S. 67). Dr. med. D._____ führte sodann aus, dass ein strukturierter Tagesablauf helfe, der beim Beschuldigten diagnostizierten Störung entgegenzuwirken (Urk. 11/11 S. 60 f.). Der Gutachter wies ferner darauf hin, dass eine ambulante Behandlung des Beschuldigten wahrscheinlich eine noch entscheidendere Wirkung entfalten könne, wenn sie nicht nur als Weisung, sondern als Massnahme verhängt würde, ohne indes diese Ansicht näher zu konkretisieren (Urk. 11/11 S. 63). Die Therapiewillig- keit des Beschuldigten bejaht der Gutachter. Im Rahmen einer Therapie würde er einen Umgang mit seiner paraphilen Störung finden und ihm würden Strategien vermittelt, wie wirksam eine Handlungsschwelle aufgebaut werden könne, um wei- tere Opfer zu vermeiden (Urk. 11/11 S. 63). Der Gutachter äusserte sich sodann klar dahingehend, dass die Behandlung des Beschuldigten inkl. medikamentöser Therapie auch bei gleichzeitigem oder nach vorherigem Strafvollzug durchgeführt werden könne (Urk. 11/11 S. 67).

2. Auf den seitens der Verteidigung eingereichten Bericht von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73), bei welchem sich der Beschuldigte freiwillig psychia- trisch behandeln lasse, wurde bereits eingegangen (s. vorstehend unter E. V.B.5.2.). So habe der Beschuldigte im Jahr 2023 eine medikamentöse Behand- lung der bei ihm diagnostizierten Hebephilie in Angriff genommen, im Rahmen wel- cher auch triebdämpfende Medikation zum Einsatz gekommen sei. Sodann sei ge- zielt an verschiedenen Lebensbereichen des Beschuldigten gearbeitet worden. Nicht näher erläutert wird von Seiten von Dr. med. E._____, worin die aktuelle Ta- gesstruktur des Beschuldigten genau besteht, zumal es ihm nicht gelungen sei, beruflich wieder Tritt zu fassen (Urk. 73 S. 1 f.). Anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich an, dass er seit der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung freiwilligen Dienst als Deutschlehrer und auf der …-station im Kantonsspital geleistet und auf Stundenbasis als Testfahrer im Teilzeitpensum gearbeitet habe sowie Mitte Juni 2025 eine Arbeitsstelle als Sachbearbeiter im Voll-

- 60 - zeitpensum antreten werde (Prot. II S. 15 f.; vgl. vorstehend E. V.B.3.). Gemäss Dr. med. E._____ würden seit Anfang 2025 nur noch alle zwei Monate Termine mit dem Beschuldigten stattfinden (Urk. 73 S. 2). Aufgrund der medikamentösen Trieb- dämpfung habe gemäss Dr. med. E._____ ein dauerhaft reduzierter Sexualtrieb beim Beschuldigten erreicht werden können (Urk. 73 S. 2).

3. Die Vorinstanz kam nach sehr sorgfältiger thematischer Auseinandersetzung zutreffend zum Schluss, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, hinsichtlich welcher die Voraussetzungen grund- sätzlich vorliegen würden, in Anbetracht der Kooperationsfähigkeit und der ausrei- chenden sozialen Integration des Beschuldigten letztlich nicht verhältnismässig sei (Urk. 55 E. VIII.2.1.-2.3.). Diese Folgerung erweist sich als überzeugend. Ein stati- onäres Massnahmensetting kommt deshalb vorliegend nicht in Frage.

4. Sodann sind vorliegend die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulan- ten Massnahme – unverändert – erfüllt. Der Beschuldigte ist weiterhin therapiewillig (Prot. II S. 14 f.). Sodann sind die Massnahmenerforderlichkeit und -eignung auch unter Einbezug des seitens der Verteidigung eingereichten Berichts von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73) unverändert als gegeben zu erachten. Auch Dr. med. E._____ spricht sich nicht für die Beendigung seiner zurzeit – auf freiwilli- ger Basis – laufenden Therapie des Beschuldigten aus (vgl. Urk. 73), weshalb ge- stützt auf seinen Bericht vom 24. April 2025 weiterhin von der Erforderlichkeit einer Therapierung des Beschuldigten auszugehen ist. Nicht ausser Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang denn auch der bereits von der Vorinstanz erörterte Um- stand (Urk. 55 E. VIII.4.3.), dass bereits im Zuge eines früheren Strafverfahrens mittels einer Therapie bei Dr. med. G._____ versucht wurde, mit dem Beschuldig- ten den Umgang mit der aus der sexuellen Deviation resultierenden Konsequenzen zu erarbeiten, was offensichtlich – in Anbetracht der berufungsgegenständlichen Delikte und auch gemäss den Anerkennungen des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 37 f.) – gescheitert ist. So hat sich der Beschuldigte sogar ins Ausland begeben, um einschlägig zu delinquieren und hatte sich so erhofft, dass man ihm deshalb "nicht auf die Schliche" komme (Prot. I S. 37). Insbesondere unter Berücksichtigung der früheren Misserfolge in der Therapierung des Beschuldigten und dem vorlie-

- 61 - gend unter anderem zu beurteilenden Hands-on-Delikt erweist sich eine blosse Weisung den Umständen des Einzelfalls als nicht angemessen. Nachdem die Vor- aussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) gegeben sind, ist diese anzuordnen.

5. In Bezug auf die Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zu Gunsten der am- bulanten Massnahme ist – in Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 55 E. VIII.4.3) – vor- liegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte inzwischen eine stabile Lebens- situation aufweist, zumal er Mitte Juni 2025 eine Arbeitsstelle im Vollzeitpensum antreten wird, was ihm die von Dr. med. E._____ erwähnte, nötige Tagesstruktur bieten und ihn sozial integrieren dürfte. Diese positiven Entwicklungen würden durch einen sofortigen Vollzug der Strafe erheblich gefährdet werden. Hinzu kommt, dass die Arretierung und Untersuchungshaft den Beschuldigten genügend beeindruckt haben dürften, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Prot. II S. 13 u. 21 f.). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich gerade noch, den Vollzug der Freiheitsstrafe ausnahmsweise zu Gunsten der ambulanten Massnahme auf- zuschieben. VIII. Tätigkeitsverbot A. Theoretische Grundlagen und Ausgangslage Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen zum Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 55 E. IX.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorinstanz ordnete ein lebenslängliches Tä- tigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB an (Urk. 55 E. IX.3.). B. Standpunkt des Beschuldigten Seitens der Verteidigung wird im Wesentlichen – unverändert – geltend gemacht, dass in Bezug auf die allfälligen zum Nachteil der Privatklägerin eingeklagten De- likte kein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden könne, da die aktuelle Fassung von Art. 67 StGB zum Tatzeitpunkt noch gar nicht in Kraft war. Im

- 62 - Weiteren wird vorgebracht, dass die Taten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der mehrfachen Pornografie in Deutschland kein Tätigkeitsverbot zur Folge ha- ben können, weil das deutsche Recht dies für den vorliegenden Fall nicht kenne (Urk. 43 S. 30 f.; Urk. 84 S. 52). C. Würdigung

1. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. IX.3.) stellen sich vorliegend keine intertemporalen Fragen, nachdem der Be- schuldigte nicht nur aufgrund der Delikte im Zusammenhang mit der Privatklägerin (sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB), welche im Jahre 2016 erfolgten, sondern auch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von [a]Art. 197 Abs. 5 StGB, unter anderem in der Schweiz begangen, zu verurteilen ist. Die Vor- aussetzungen für ein lebenslanges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB sind jedenfalls erfüllt, was von der Verteidigung letztlich auch nicht in Frage gestellt wird (Urk. 84 S. 52). Es liegt denn auch offensichtlich kein "besonders leichter Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor.

2. Dem Beschuldigten ist somit gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB zwingend le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu ver- bieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. IX. Zivilforderungen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  2. November 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch mit Bezug auf die mehrfache Pornographie), 2 (Freispruch), 4 (Nicht- eintreten auf den Widerrufsantrag), 9 teilweise (Beschlagnahme gemäss ali- neae 1-5, 16 sowie 20-33), 10 (Beschlagnahmungen), 11 teilweise (Be- schlagnahme gemäss alinea 1), 12 teilweise (Beschlagnahmungen gemäss alineae 1-3, 5-14, 16, 18-30 sowie 32-56), 13 (Löschung Datensicherungen) sowie 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird betreffend sexuelle Handlun- gen mit Kindern definitiv eingestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  5. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 69 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 170 Tage durch Haft erstanden sind.
  8. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgescho- ben.
  9. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.
  10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (D1/15/38) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ferner eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: 1 Apple Laptop MacBook Air, silber, Seriennummer: C02F1 OXJQ6LR,  Asservaten-Nr.: A015'762'115 1 Solid-State Drive (SSD), Asservaten-Nr.: A015'909'805  1 Speichermedium, Externe Festplatte, Verbatim, Asservaten-Nr.:  A015'762'126 (A015'909'838) 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'849  - 70 - 1 Speichermedium, Externe Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'762'148  1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'861  1 Speichermedium, Externe Festplatte, silber, Asservaten-Nr.:  A015'762'137 (A015'909'883) 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'894  1 Externe Festplatte, Western Digital, schwarz, Asservaten -Nr.:  A015'762'160 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'929  1 Externe Festplatte, Seagate, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'762'320  1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'910'095  1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'331. 
  12. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (Urk. D1/15/38) beschlagnahmte und bei der Kantonspo- lizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Gegenstand ist ferner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde neu zu formatieren und wird nach abgeschlossener Neuformatierung dem Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person unter Vorlage dieses Urteils und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'273.  Ist eine Neuformatierung nicht möglich, wird der Gegenstand eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Ver- nichtung überlassen. Wird der Gegenstand innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils bei der Lagerbehörde nicht abgeholt, wird er der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen. Die Lagerbehörde hat diese Anordnung innert 30 Ta- gen zu vollziehen und zu dokumentieren.
  13. Die folgenden beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich lagernden Gegenstände werden ferner dem Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach - 71 - telefonischer Voranmeldung, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'295  1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'319  1 iPhone 3 GS, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'342  1 Mobiltelefon, Samsung, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'762'499.  Werden die Gegenstände innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Lagerbehörde nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde hat diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
  14. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.
  15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 480.40 (inkl. 8,1 % MWST).
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt und im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen, diejenigen der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
  17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin - 72 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Postfach, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage (hinsichtlich  Disp.-Ziff. 6 bis 8, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Regelung in Disp.-Ziff. 7 betreffend Neuformatierung) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in die Akten Nr.  … [Büronummer] (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 73 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juni 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240264-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wen- ker und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 3. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Novem- ber 2023 (DG230019)

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- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,  sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. 

2. Der Beschuldigte ist der versuchten Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorwurf Anklageschrift S. 11) nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, wovon 170 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Auf den Antrag betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 bedingt ausgefällten Strafteils der Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird nicht einge- treten.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Strafvollzuges an- geordnet.

6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen re- gelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (lebenslängliches Tätigkeitsverbot).

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7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (D1/15/38) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gut- scheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: Diverse Damenhosen, Asservaten-Nr.: A015'761'941  Diverse Damenoberteile, Asservaten-Nr.: A015'761'952  Diverse Damenunterwäsche, Asservaten-Nr.: A015'761'996  Diverse Badkleider / Bikinis, Asservaten-Nr.: A015'762'024  1 iPad Apple, silber, inkl. Netzkabel/Ladegerät, Seriennummer:  DMPS8LN1G5VW, Asservaten-Nr.: A015'762'091 1 Apple Laptop MacBook Air, silber, Seriennummer: C02F1 OXJQ6LR,  Asservaten-Nr.: A015'762'115 1 Solid-State Drive (SSD), Asservaten-Nr.: A015'909'805  1 Speichermedium, Externe Festplatte, Verbatim, Asservaten-Nr.:  A015'762'126 (A015'909'838) 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'849  1 Speichermedium, Externe Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'762'148  1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'861  1 Speichermedium, Externe Festplatte, silber, Asservaten-Nr.:  A015'762'137 (A015'909'883) 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'894  1 Externe Festplatte, Western Digital, schwarz, Asservaten -Nr.:  A015'762'160 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'929 

- 5 - Diverse Damenkleider, Oberteile, Asservaten-Nr.: A015'762'217  1 Externe Festplatte, Seagate, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'762'320  1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'910'095  1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'331  1 Notebook, Acer Aspire, Asservaten-Nr.: A015'854'316  1 Solid-State Drive (SSD), Asservaten-Nr.: A015'910'313  1 Notebook, Acer Swift, Asservaten-Nr.: A015'854'327  1 Solid-State Drive (SSD), Asservaten-Nr.: A015'910'335  1 Externe Festplatte, Seagate, Asservaten-Nr.: A015'854'350  1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'910'391  1 Externe Festplatte, Toshiba, Asservaten-Nr.: A015'854'361  1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'910'415  1 USB Memory Stick, Emtec, Asservaten-Nr.: A015'854'463  Diverse Damenkleider, Asservaten-Nr.: A015'855'604  Diverse Sexspielzeuge, Asservaten-Nr.: A015'855'648  Diverse Damenoberbekleidung und Damenunterwäsche mit Notiz «S  WET», Asservaten-Nr.: A015'762'228 Diverse Damenoberbekleidung, Asservate-Nr. : A015'762'239  Diverse Damenunterwäsche, Asservaten-Nr.: A015'762'546 

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (D1/15/38) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil zu den Akten genommen: Diverse Fotografien einer jungen Frau in Badekleidung, Asservaten-  Nr.: A015'762'400 1 Einverständniserklärung Fotoshooting, Asservaten-Nr.: A015'762'433  Diverse Visitenkarten und Broschüren, Asservaten-Nr.: A015'762'524  Papiere, Rechnung «…» und Buchungsjournal, Asservaten-Nr.:  A015'855'513 Diverse Visitenkarten, Flyer für Modeljob, Asservaten-Nr.:  A015'855'524 Onlinedaten, Google, … , Asservaten-Nr.: A015'901'403 

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11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (D1/15/38) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil durch die Lagerbehörde neu zu formatieren und werden nach abgeschlossener Neuformatierung dem Beschuldigten oder ei- ner durch ihn bevollmächtigten Person unter Vorlage dieses Urteils und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: 1 iPad Apple, dunkelgrau, Seriennummer: GG7DLGS9Q16X, Asserva-  ten-Nr.: A015'762'104 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'273  Ist eine Neuformatierung nicht möglich, werden die Gegenstände eingezo- gen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. Werden die Gegenstände innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Lagerbehörde nicht abgeholt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde hat diese An- ordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

12. Die folgenden beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefoni- scher Voranmeldung, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen hin herausgegeben: 1 Apple AirBook silber, Seriennummer: C1MT85SXH3QF, inkl. Netzteil,  Asservaten-Nr.: A015'762'079 1 Solid-State Drive (SSD), Apple, aus dem obigen Gerät, Asservaten-  Nr.: A015'909'758 Diverse VHS Kassetten, Asservaten-Nr. : A015'762'182 und  A015'762'193 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'295  Diverse unbeschriftete CD/DVD, Asservaten-Nr.: A015'762'513 

- 7 - 1 USB Memory Stick und Hub, Datenträger, Asservaten-Nr.:  A015'762'159 1 SD Karte SanDisk Extreme, mit Hub, Asservaten-Nr.: A015'762'171  Diverse Videokassetten, Asservaten-Nr.: A015'909'952  Digitalkamera, Minolta Dimage E323, Asservaten-Nr.: A015'762'240  1 Optischer Datenträger, DVD in Hülle, Asservaten-Nr.: A015'762'251  1 SIM Karte, Asservaten-Nr.: A015'909'996  1 Laptop Lenovo inkl. Netzteil, Seriennummer: YE00H7Q0, Asserva-  ten-Nr.: A015'762'284 1 Solid-State Drive (SSD), Asservaten-Nr.: A015'910'017  1 SIM Karte, Asservaten-Nr.: A015'910'040  1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'319  1 SIM Karte, Asservaten-Nr.: A015'910'073  1 iPhone 3 GS, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'342  1 SIM Karte, Asservaten-Nr.: A015'910'142  1 Adapter, Asservaten-Nr.: A015'762'375  1 Laptop Lenovo blau, inkl. Ladekabel, Asservaten-Nr.: A015'762'386  1 Digitalkamera Nikon 03100, Asservaten-Nr.: A015'762'397  1 Optischer Datenträger (CD/DVD), Asservaten-Nr.: A015'762'411  1 Tablet Samsung, Galaxy Note, Asservaten-Nr.: A015'762'444  1 Speicherkarte, Asservaten-Nr.: A015'910'164  1 Handycam Sony, Asservaten-Nr.: A015'762'455  1 Optischer Datenträger, (CD/DVD), Asservaten-Nr.: A015'910186  1 Kamera, Lumix, Asservaten-Nr.: A015'762'466  1 Speichermodul, Asservaten-Nr.: A015'910'200  1 Digitalkamera, Olympus, silber, inkl. Kabel, Asservaten-Nr.:  A015'762'477 1 Digitalkamera, Konica Minolta, Asservaten-Nr.: A015'762'488  1 Mobiltelefon, Samsung, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'762'499  1 SIM Karte, Asservaten-Nr.: A015'910'222  Diverse Datenträger, Asservaten-Nr.: A015'910'244  1 USB Memory Stick, Asservaten-Nr.: A015'775'878  1 Modem, Huawei, Asservaten-Nr.: A015'775'889  1 USB Memory Stick, Asservaten-Nr.: A015'775'890  1 USB Memory Stick, Asservaten-Nr.: A015'775'903 

- 8 - 1 SO Karte, SanDisk Ultra, Asservaten-Nr.: A015'775'914  1 Speicherkarte Emtec, SO Card, Asservaten-Nr.: A015'775'925  1 Digitalkamera, Nikon D5100, mit Blitz und Objektiv, Asservaten-Nr.:  A015'854'338 1 Speicherkarte, San Disk Extreme Pro, Asservaten-Nr.: A015'910'357  4 VHS Kassetten, Asservaten-Nr.: A015'762'502  1 Digitalkamera, Panasonic, Asservaten-Nr.: A015'854'349  1 Speicherkarte, Sony, Asservaten-Nr.: A015'910'379  1 Speicherkarte, SanDisk Ultra 11, Asservaten-Nr.: A015'854'372  1 Speicherkarte, SanDisk Ultra, Asservaten-Nr.: A015'854'383  1 Speicherkarte, SanDisk, Asservaten-Nr.: A015'854'394  1 Speicherkarte, SanDisk Ultra, Asservaten-Nr.: A015'854'407  1 Speicherkarte, Hama, Asservaten-Nr.: A015'854'418  1 Speicherkarte, SanDisk Extreme, Asservaten-Nr.: A015'854'429  1 USB Memory Stick, disk2go.com, Asservaten-Nr.: A015'854'452  1 USB Memory Stick, lntenso, Asservaten-Nr.: A015'854'485  Diverse Batterien, Ladegeräte, 2 USB Sticks (verpackt), Asservaten-  Nr.: A015'855'535 1 Umhängetasche, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'855'580  1 Schlüssel, Asservaten-Nr.: A015'855'626  1 Koffer, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'855'660  Werden die Gegenstände innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Lagerbehörde nicht abgeholt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde hat diese An- ordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

13. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden sämtliche in der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (D1/15/38) erwähnten und unter der Polis-Geschäfts-Nr. 81570129 vorge- nommenen Datensicherungen gelöscht.

- 9 -

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'410.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'800.00 Auslagen (Gericht III. StrK) Fr. 7'470.00 Auslagen Polizei Fr. 800.00 Entschädigung Zeuge Fr. 46'593.30 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin, RAin lic. Fr. 10'397.05 iur. Y._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 93'970.35 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 14 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und jene der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58, Urk. 84 S. 1 ff.)

1. Ziffer 1 des Dispositivs der Vorinstanz sei wie folgt zu ändern: Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

2. Ziffer 3 des Dispositivs der Vorinstanz sei wie folgt zu ändern: Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Mona-

- 10 - ten zu bestrafen, wovon 170 Tage durch Haft erstanden sind. Der Voll- zug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzu- setzen. Es sei dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Wei- sung zu erteilen, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterzie- hen. Eventuell sei auf einen unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu erkennen.

3. Ziffer 5 des Dispositivs der Vorinstanz sei wie folgt zu ändern: Es sei von einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB abzusehen. Eventuell sei rückwirkend auf den 24. Juli 2023 eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Behand- lung aufzuschieben.

4. Entgegen der Ziffer 6 des Dispositivs der Vorinstanz sei von der Anord- nung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB abzusehen.

5. Die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Vorinstanz seien aufzuheben und die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Ziffer 9 des Dispositivs der Vorinstanz sei wie folgt zu ändern:

a) Die folgenden fünf externen Festplatten seien einzuziehen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen, nachdem die Rechte des Beschuldigten gemäss lit. c gewahrt worden sind:

- Verbatim Speicher schwarz, Asservaten-Nr. A015'762'126 und/oder A015'909'838 samt dazugehörige Festplatte mit der Asservaten-Nr. A015'909'849; Ref. Nr. 0054.22.05;

- 11 -

- Verbatim Speicher silber, Asservaten-Nr. A015'762'137 und/oder A015'762'148 samt dazugehörige Festplatte mit der Asservaten-Nr. A015'909'861; Ref. Nr. 0054.22.06;

- Seagate Speicher silber, Asservaten-Nr. A015'909'883 samt dazugehörige Festplatte mit der Asservaten-Nr. A015'909'894; Ref. Nr. 0054.22.07;

- WD Elements Speicher schwarz, Asservaten-Nr. A015'762'160 samt dazugehörige Festplatte mit der Asser- vaten-Nr. A015'909'929; Ref. Nr. 0054.22.09;

- Seagate Speicher schwarz, Asservaten-Nr. A015'762'320 samt dazugehörige Festplatte mit der Asservaten-Nr. A015'910'095, Ref. Nr. 0054.22.18.

b) Das Apple MacBook Air, Asservaten-Nr. A015'762'115 samt der dazugehörigen SSD mit der Asservaten-Nr. A015'909'805 sei dem Beschuldigten herauszugeben, nachdem die Rechte des Be- schuldigten gemäss lit. c gewahrt worden sind und nachdem da- nach die Festplatte neu formatiert worden ist.

c) Der Beschuldigte soll nach telefonischer Voranmeldung innert ei- ner Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güter- strasse 33, Postfach, 8010 Zürich verlangen können, die Gerät- schaften nach lit. a und b zu sichten, von darin enthaltenen Da- ten, welche nicht Teil des vorliegenden Verfahrens gewesen sind, elektronische Kopien auf einem oder mehreren anderen Datenträ- gern zu erstellen und den oder die entsprechenden Datenträger ausgehändigt zu erhalten.

- 12 -

d) Es sei das iPhone Apple, Asservaten-Nr. A015'762'331 erst zu vernichten, nachdem die gemäss nachfolgendem Beweisantrag ersuchte Auswertung erfolgt ist.

7. In Abänderung von Ziffer 11 des Dispositivs der Vorinstanz sei das iPhone Apple, Asservaten-Nr. A015'762'273 erst zu formatieren und herauszugeben, nachdem die gemäss Beweisantrag vom

20. Juni 2024 ersuchte Auswertung erfolgt ist.

8. In Abänderung von Ziffer 12 des Dispositivs der Vorinstanz seien das iPhone Apple, Asservaten-Nr. A015'762'295, das iPhone Apple Asservaten-Nr. A015'762'319, das iPhone 3 GS Apple, Asservaten- Nr. A015'762'342 und das Mobiltelefon Samsung, Asservaten- Nr. A015'762'499 erst herauszugeben, nachdem die gemäss Bewei- santrag vom 20. Juni 2024 ersuchte Auswertung erfolgt ist.

9. Ziffer 15 des Dispositivs der Vorinstanz sei insoweit zu ändern, als die Kosten gemäss Ziffer 14 des Dispositivs der Vorinstanz dem Beschul- digten ausgangsgemäss nur anteilsmässig aufzuerlegen seien.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 66) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 13 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Winterthur entschied mit Urteil vom 9. November 2023 im Verfahren DG230019 (Urk. 55). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Vertei- digung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 47 und 58). Mit Präsidi- alverfügung vom 24. Juni 2024 (Urk. 59) wurde der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklage- behörde) sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung jeweils Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. Stellung ei- nes Antrags auf Nichteintreten angesetzt. Mit (weiterer) Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 (Urk. 61) wurde ein seitens der Verteidigung gestellter Beweisantrag einstweilen abgewiesen und gleichentags präsidialiter ferner das vorinstanzliche Protokoll zur Berichtigung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 63), welche in der Folge die fragliche Protokollberichtigung vornahm (Urk. 65/1a-b; Zustellung an die Parteien: Urk. 69/1-3). Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Urk. 66) liess die Staatan- waltschaft und mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Urk. 67) liess die Privatklägerin je- weils Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung bzw. Stellung eines Antrags auf Nichteintreten erklären. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 (Urk. 68) wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab

10. Juli 2024 gewährt. Am 21. Oktober 2024 ergingen die Vorladungen an die Par- teien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Juni 2025 (Urk. 70).

2. An der Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 7). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins-

- 14 - gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind. 1.2. Der Beschuldigte liess die Berufung gemäss seiner Berufungserklärung vom

20. Juni 2024 auf die Schuldsprüche bezüglich sexueller Nötigung und sexueller Handlung[en] mit Kindern (Dispositivziffer 1 alineae 1 und 2), die Strafzumessung bzw. den Strafvollzug (Dispositivziffer 3), die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme (Dispositivziffer 5), das lebenslängliche Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 6), den Schadenersatz (Dispositivziffer 7), die Genugtuung (Dispositivziffer 8), teil- weise auf die Beschlagnahmungen (Dispositivziffer 9 teilweise [alineae 6-15 sowie 17-19]; Dispositivziffer 11 teilweise [alinea 2]; Dispositivziffer 12 teilweise [ali- neae 4, 15, 17 und 31]) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 15) beschränken (Urk. 58), woran er anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich festhielt (vgl. Prot. II S. 7; Urk. 84 S. 1 ff.). Die amtliche Verteidigung machte indes anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen ihres Plädoyers kurz zusammengefasst einerseits Ausführungen zum An- klagesachverhalt betreffend den Vorwurf der Pornografie und der Strafbarkeit der einzelnen Handlungen des Beschuldigten, insbesondere derjenigen mit Tatbege- hung in der Schweiz, womit sie letztlich den vorinstanzlichen Schuldpunkt wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Frage stellte (Urk. 84 S. 25 ff., 47 f. u. 50; Prot. II S. 38 ff.). Andererseits monierte sie, dass das vorin- stanzliche Urteil an einem wesentlichen, wohl nicht heilbaren Mangel leide, weil die Vorinstanz das internationale Recht falsch angewandt habe bzw. deutsches Recht im Rahmen der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit hätte berücksichtigen müssen, was indes nicht gesche- hen sei. Aus diesem Grund sei eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zu prüfen (Urk. 84 S. 45 f.; Prot. II S. 39 f.). In ande- ren Worten stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Ergebnis anerkannt werde, was vor dem Hinter- grund des internationalen Sachverhalts und des damit anzuwendenden Rechts aber nicht für die rechtliche Herleitung gelte. Dies wiederum beschlage auch die Strafzumessung, was letztlich einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, der

- 15 - die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben könnte (vgl. Prot. II S. 39 f.). 1.3. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Ur- teil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstin- stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist auf- grund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstin- stanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehö- riger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollstän- diger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (statt vieler BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Ent- scheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Män- gel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entschei- denden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (Zum Ganzen: BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; vgl. auch BGE 147 III 226 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_734/2023 vom 21. Fe- bruar 2024 E. 4.2). 1.4. Vorliegend hat sich die Vorinstanz ausführlich mit der Anklage auseinander- gesetzt, wobei sie schliesslich unter anderem auf einen Schuldspruch wegen mehr- facher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erkannte und den Beschul- digten vom Vorwurf der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorwurf Anklageschrift S. 11) freisprach (vgl. Urk. 55 E. III. u. IV.). Es sind mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung keine

- 16 - Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfah- rens und Urteils sprechen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz recht- fertigen würden. Dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung lag sodann das be- gründete erstinstanzliche Urteil vor (vgl. nachstehend E. III.7.). Mithin war dem Be- schuldigten und seiner Verteidigung die Begründung des Gerichts, d.h. auch die tatsächliche und rechtliche Würdigung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens, bekannt. Dementsprechend wäre es am Beschuldigten gewesen, (auch) den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie mittels Berufung anzu- fechten, soweit seinerseits eine andere (rechtliche) Auffassung vertreten wird, was indes unterblieben ist. 1.5. Nachdem der Beschuldigte den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB ausdrücklich nicht angefochten hat (vgl. Prot. II S. 38 ff.), bleibt es betreffend den Schuldpunkt bei der von ihm erklärten Beschrän- kung seiner Berufung auf die Dispositivziffern 1 alineae 1 und 2. Auf die im Zusam- menhang mit der Sachverhaltserstellung bzw. rechtlichen Würdigung vorgetrage- nen Rügen der Verteidigung bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Por- nografie ist daher nicht einzugehen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen sind die Einwendungen der Verteidigung bezüglich der Strafzumessung und des anwend- baren Rechts an entsprechender Stelle zu berücksichtigen (vgl. hinten E. V.C.). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch mit Bezug auf die mehrfache Pornographie), 2 (Freispruch), 4 (Nichteintreten auf den Widerrufsantrag), 9 teilweise (Beschlagnahme gemäss alineae 1-5, 16 sowie 20-33), 10 (Beschlagnahmungen), 11 teilweise (Beschlag- nahme gemäss alinea 1), 12 teilweise (Beschlagnahmungen gemäss alineae 1-3, 5-14, 16, 18-30 sowie 32-56), 13 (Löschung Datensicherungen) sowie 14 (Kosten- festsetzung) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II- BÄHLER, 3. Auflage, 2023, N 2 zu Art. 402 StPO). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

- 17 - 2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt wer- den (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 u. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_137/2022 vom

5. Juni 2024 E. 2.3.3.1; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeu- genaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens ein- mal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte ge-

- 18 - wahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom

9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aus- sagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirk- sam wahrzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom

28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1; 6B_542/2016 vom

5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom

28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zu- rückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.4; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3). Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_622/2023 vom 20. Sep- tember 2023 E. 1.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Von einer Konfrontation kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streiti- gen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft

- 19 - werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belas- tenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4). Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss kürzlich angepasster bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt indes, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der be- schuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewähr- leistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahme- rechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.7.4). 2.2. Vorliegend hat die Privatklägerin den anklagegegenständlichen Sachverhalt anlässlich ihrer – dem Beschuldigten unmittelbar in einen separaten Raum übertra- genen – staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Juni 2022 (Urk. 3/14) auf offenge- haltene Fragen seitens der Anklagebehörde in den wesentlichen Punkten in freier Rede detailliert geschildert, ohne sich pauschal auf ihre vorgängigen in Deutsch- land getroffenen Aussagen zu berufen. Dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidi- gung wurde im Anschluss sodann die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 3/14 S. 24 f.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde damit vollumfänglich und rechtsgenügend erfüllt. Diese bei der Staatsanwalt- schaft getroffenen Aussagen der Privatklägerin sind demnach – im Gegensatz zu denjenigen ihrer vorgängigen, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Befra- gung in Deutschland (Urk. 3/11) – auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwert- bar.

- 20 - 2.3. Die Mutter der Privatklägerin wurde nach ihrer Befragung vom 17. März 2022 in Deutschland (Urk. 3/12) nicht nochmals und in Gegenwart des Beschuldigten einvernommen. So oder anders sind diese Aussagen mangels Gewährung seines Konfrontationsrechts demnach nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar. 3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrund- satz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Per- son und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldi- gungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.1; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise An- klage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Es ist Sa- che des Gerichtes, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3; 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1; mit Hinweisen).

- 21 - 3.2. Die Verteidigung bringt auch im Rahmen des Berufungsverfahrens vor, der Anklagegrundsatz sei betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung verletzt. So weise die Anklageschrift keine rechtsgenügende Umschreibung der vom Beschul- digten eingesetzten Nötigungsmittel und Darlegung der kausalen Verknüpfung zwi- schen Nötigungsmittel und abgenötigtem Verhalten auf (Urk. 43 S. 19; Urk. 84 S. 36 f.). 3.3. Die Ausführungen in der Anklageschrift umschreiben – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 50 E. IV.5.2.3.) – das objektive Nö- tigungsmittel der psychischen Nötigung in genügender Art und Weise, indem dar- gelegt wird, dass der Beschuldigte gewusst habe, "dass [sich] die damals 14-jäh- rige Geschädigte sich mit ihm alleine in einer ihr fremden Wohnung[en] fürchtete bzw. massiv bedrängt fühlte, sie ihm körperlich völlig unterlegen war" (vgl. Urk. 18 S. 10), wobei die Anwendung dieser Nötigungsmittel durch den Beschuldigten bei der Geschädigten dazu geführt hätten, dass sie "lediglich deshalb" seinen Anwei- sungen Folge leistete bzw. ihn gewähren liess und der Beschuldigte diese Um- stände gezielt ausnutzte, um seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen (vgl. Urk. 18 S. 10). Die in sachlicher Hinsicht geforderte ausreichende Umgrenzungs- und In- formationsfunktion ist mit vorliegender Anklageschrift klarerweise gegeben und die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte wurden ausreichend beschrieben und konkretisiert. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung war deshalb ohne Weiteres in der Lage, sich gehörig zu verteidigen. Die seitens der Verteidigung monierte Ver- letzung des Anklagegrundsatzes ist demnach nicht festzustellen. 3.4. Abgesehen davon erwog die Vorinstanz zutreffend (vgl. Urk. 55 E. IV.3.1.- 3.3.), dass es sich auch im Lichte des Anklagegrundsatzes als unproblematisch erweist, dass die als Eventualanklage formulierten Delikte der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern angesichts ihrer unterschiedlichen ge- schützten Rechtsgüter rechtlich unabhängig voneinander gewürdigt würden. Damit könnten grundsätzlich für beide Delikte Schuldsprüche ergehen. Wie sich nachfol- gend zeigen wird, ist das Verfahren betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlun- gen mit einem Kind indes einzustellen.

- 22 - 4.1. Der Beschuldigte wendet weiter ein, dass vorliegend die Schweizer Strafbe- hörden für die Strafverfolgung des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht zuständig seien. Es liege weder eine Auslandstat im Sinne von Art. 6 und Art. 7 StGB vor noch komme das Universalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB zum Tragen (Urk. 84 S. 35). Weiter seien auch die Voraussetzungen ge- mäss Art. 85 IRSG und Art. 86 IRSG bezüglich der stellvertretenden Strafverfol- gung nicht erfüllt, weshalb die Übernahmeverfügungen der schweizerischen Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2022 und 22. April 2022 nicht beachtlich seien (Urk. 84 S. 31 ff.). 4.2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die internationale Zuständigkeit, dass die Anklagebehörde gestützt auf Art. 31 ff. StPO und Art. 6 StGB mit Verfügung vom

21. Februar 2022 das vorliegende Verfahren übernommen habe. Damit sei verbind- lich über die Zuständigkeit der schweizerischen Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 85 IRSG entschieden worden. Dieser Übernahmeentscheid sei unangefochten geblieben (Urk. 55 S. 39 f.). 4.3.1. Der räumliche Geltungsbereich des StGB erstreckt sich auf gewisse im Aus- land verübte Sexualverbrechen an Minderjährigen, darunter sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 5 Abs. 1 lit. a bis i.V.m. Art. 188 StGB) oder sexuelle Hand- lungen mit Kindern (Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 187 StGB). Eine verfolgbare Aus- landtat nach Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) setzt allerdings vor- aus, dass das Opfer weniger als 14 Jahre alt war (Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB). Nach Art. 6 Abs. 1 ist dem StGB unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt und (b.) der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB diesem Gesetz unterworfen, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; (b.) der Täter sich in der Schweiz befindet oder er wegen dieser Tat ausgeliefert wird und (c.) nach schweizerischem Recht die Tat die Aus-

- 23 - lieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Art. 7 StGB ergänzt die Art. 3-6 StGB hinsichtlich der dort nicht erfassten Auslandstaten. Die Norm begrün- det eine subsidiär-abschliessende schweizerische Zuständigkeit für extraterritoriale Handlungen. 4.3.2. Weiter kann die Schweiz wegen einer im Ausland begangenen Tat im Rah- men der stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85 Abs. 1 IRSG bei entspre- chendem Ersuchen an Stelle des Tatortstaates die Strafgewalt ausüben, wenn (a.) die Auslieferung nicht zulässig ist, (b.) der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer Taten zu verantworten hat und (c.) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz we- gen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt. Nach Art. 85 Abs. 3 IRSG gelten diese Bestimmungen nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schwei- zerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. 4.3.3. Die Untersuchungsbehörde, die eine Strafuntersuchung eröffnet, prüft zu- nächst selber von Amtes wegen, ob die schweizerische Strafrechtshoheit gegeben ist und ob kantonale Gerichtsbarkeit oder Bundesgerichtsbarkeit besteht bzw. wel- cher Gerichtsstand in Frage kommt (vgl. Art. 3-8 StGB; Art. 22-28, Art. 32-34 und Art. 39 Abs. 1 StPO). Im Streitfall sind Fragen der Strafrechtshoheit grundsätzlich von der Strafbehörde zu prüfen, welche den Endentscheid fällt (Urteil des Bundes- gerichtes 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.3). 4.4.1. Unbestrittenermassen hatte die Privatklägerin (geb. tt.mm.2002) im ankla- gegegenständlichen Zeitpunkt das 14. Altersjahr bereits überschritten, sodass eine Strafverfolgungshoheit der hiesigen Strafbehörden gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind ausser Be- tracht fällt. Ebenso wenig wird in Anwendung von Art. 6 oder Art. 7 StGB eine Zu- ständigkeit der Schweizer Strafbehörden begründet. 4.4.2. In den Akten findet sich ein an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gerichtetes Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Deutschland) vom

5. Oktober 2021 bezüglich Übernahme der Strafverfolgung betreffend das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderporno-

- 24 - graphischer Schriften im Sinne von § 184b Abs. 3 D-StGB (Urk. 1). Weiter liegt ein Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Traunstein (Deutschland) vom

5. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vor, mit welchem be- treffend den – nun mehr anklagegegenständlichen – Vorwurf im Zusammenhang mit der Intimmassage um Übernahme eines deswegen in Deutschland eröffneten Strafverfahrens wegen Vergewaltigung im Sinne von § 177 D-StGB ersucht wurde (Urk. 4/21). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Verweis auf das Ersuchen der Generalstaatsanwalt- schaft Bamberg vom 21. Oktober 2021 die Strafuntersuchung betreffend Pornogra- fie (Urk. 15/8). Am 25. April 2022 erging seitens der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland unter Bezugnahme auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Traun- stein vom 5. April 2022 eine Verfügung (Urk. 15/14), mit welcher sie die Strafunter- suchung im Zusammenhang mit den Geschehnissen in C._____ [Stadt in Deutsch- land] im Jahr 2016 übernahm. Hierzu gilt zu bemerken, dass einerseits keine Über- nahme der stellvertretenden Strafverfolgung im Sinne von Art. 85 ff. IRSG erfolgt ist, sondern sich die Übernahmeverfügungen lediglich auf Art. 31 ff. StPO stützen. Andererseits sind die Voraussetzungen für eine stellvertretende Strafverfolgung nach Art. 85 IRSG offensichtlich nicht erfüllt, da sich der Beschuldigte insbesondere nicht wegen anderer schwerer wiegender Taten in der Schweiz zu verantworten hatte (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b IRSG). In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Zusammenhang mit dem Einsatz des Mini-Vibrators liegt nach dem Gesagten auch kein Übernahmeersuchen der deutschen Strafverfol- gungsbehörden vor, weshalb die schweizerischen Strafbehörden für die Strafver- folgung des diesbezüglichen Vorwurfs mangels Ersuchens ohnehin nicht (stellver- tretend) zuständig sind. Mithin besteht auch keine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden im Sinne der stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85 ff. IRSG. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Schweizer Strafbehörden hinsicht- lich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern weder in Anwendung von Art. 3 ff. StGB noch von Art. 85 ff. IRSG zuständig sind. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Zuständigkeit der Schweizer Behörden betreffend den Vorwurf der sexuelle Nötigung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a StGB ergibt.

- 25 - 4.5. Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verwei- sungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern die- ses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshinder- nisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (Urteile des Bundesgerichtes 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1 und 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Gestützt auf das zuvor Ausgeführte liegt mit der vorliegenden fehlenden Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern ein dauerndes Prozesshindernis vor, weshalb das Verfah- ren gegen den Beschuldigten betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern in An- wendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO definitiv einzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwürfe Hinsichtlich des noch berufungsgegenständlichen Tatvorwurfs der sexuellen Nöti- gung ist auf die Anklageschrift vom 29. März 2023 (Urk. 18 insb. S. 9 ff.) zu verwei- sen. B. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdi-

- 26 - gungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandes- mässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezem- ber 2004 E. 2.2). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu be- trachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aus- sageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweis- last (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft er- scheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall ge- bracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Bewei- sergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel

- 27 - an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Ur- teil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entsprin- gen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).

3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_105/2024 vom 9. Ja- nuar 2025 E. 2.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen).

- 28 - C. Würdigung 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt betreffend sexuelle Nötigung in Bezug auf die Privatklägerin (Urk. 18 S. 2 u. 9 ff.)

– auch heute – im Wesentlichen bestritten. 1.2. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens wird vom Beschuldigten aner- kannt, dass sich die Privatklägerin anlässlich eines von ihm organisierten Foto- shootings auszog, aufreizende Kleidung anzog und sich mit einem Dildo bzw. Mini- Vibrator sexuell stimulierte, während er davon Aufnahmen erstellte (Urk. 3/10 S. 3 F/A 10 f.; Prot. II S. 24 f. u. 27). Ebenso anerkennt er, dass er der Privatklägerin anlässlich desselben Treffens eine Massage angeboten habe, wofür sie sich vollständig entkleidet habe (Urk. 3/10 S. 3

u. 6 ff. F/A 12 u. 31 ff.; Prot. II S. 25 u. 29), und in deren Verlauf er der Privatklägerin die Klitoris massiert habe (Urk. 3/10 S. 3 f. F/A 12; Prot. I S. 24 f.; Prot. II S. 25

u. 29 f.). 1.3. Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, dass die Privatklägerin die anklagegegenständlichen Handlungen nicht gewollt und er sie dazu gedrängt habe (Urk. 3/10 S. 3 ff. F/A 10 ff.; Urk. 3/13 S. 2 F/A 6 ff.; Urk. 3/15 S. 22 f. F/A 59; Prot. I S. 19 ff.; Prot. II S. 24, 30 f. u. 34). Ferner verneinte er, der Privatklägerin im Rahmen der Massage bewusst und ge- wollt seinen Finger in die Scheide eingeführt und selbigen hin und her bewegt zu haben (Urk. 3/10 S. 3 f. u. 6 f. F/A 12 f. u. 34 f.; Urk. 3/15 S. 22 f. F/A 59; Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 30), und schloss auch aus, dass dies versehentlich geschehen sei, weil er dies "sicher gespürt" hätte (Prot. I S. 41).

2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 3/2; 3/5; 3/9; 3/10; 3/13; 3/15; Prot. I S. 17 ff.; Prot. II S. 11 ff.) und die (rechtshilfeweise durchgeführte) polizeiliche Einvernahme der Pri- vatklägerin (Urk. 3/11) – welche lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar ist – sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 3/14)

- 29 - und – die lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbare – rechtshilfeweise durchgeführte polizeiliche Einvernahme der Mutter der Privatklägerin (Urk. 3/12). Sodann finden sich massgebliche verwertbare Beweismittel in den Bildern des an- klagegegenständlichen Fotoshootings mit der Privatklägerin (Urk. 7/2 S. 14-16); in der Einverständniserklärung der Privatklägerin bzw. ihrer Mutter hinsichtlich des Fotoshootings (Urk. 5/2 S. 6 Fotos 11 und 12 bzw. Anhänge zu Urk. 3/9), im psych- iatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 22. Dezember 2022 (Urk. 11/11) sowie in den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Rahmen des Berufungsverfahrens seitens der Parteien eingereichten Belege (Bestätigung von Dr. med. E._____ betreffend Therapie vom 30. Oktober 2023: Urk. 39; Bericht von Dr. med. E._____ über den Verlauf der Therapie vom 24. April 2025: Urk. 73). 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interes- siert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.2. Hinsichtlich der Privatklägerin ist bei der Würdigung ihrer Glaubwürdigkeit

– einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.5.4.) – zu beachten, dass es sich bei ihr im mutmasslichen Tatzeitpunkt um ein 14-jähriges Mädchen handelte und bei Kindern Besonderheiten beim Erinne- rungsvermögen und dem Grad der intellektuellen Fähigkeiten in besonderem Mass Rechnung zu tragen sind. Der Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin. Das vorliegende Strafverfahren geht aber nicht auf eine Anzeige durch die Privatklägerin gegen den Beschuldigten zurück. Vielmehr wurde zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten seitens der Ge- neralstaatsanwaltschaft Bamberg wegen Bezugs und Besitzes kinderpornografi- schen Materials aus dem Darknet eingeleitet, in welchem Verlauf es zur Sicherstel- lung vom Beschuldigten selbst hergestellten pornografischen Bildmaterials kam (vgl. insb. Urk. 1 bzw. 2/1). Das Strafverfahren wurde demgemäss nicht auf Initia- tive der Privatklägerin oder ihrer Familie angestossen. Ausserdem hat sich der an- klagegegenständliche Vorfall bereits mehrere Jahre davor abgespielt, weshalb

- 30 - auch aus diesem Grund kein Interesse der Privatklägerin erkennbar ist, den Be- schuldigten zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen. Zum Zeitpunkt der zwei Ein- vernahmen (am 16. März 2022 [Urk. 3/11] und am 1. Juli 2022 [Urk. 3/14]) war die Privatklägerin denn auch bereits 20 Jahre alt. Bemerkenswert erscheint, dass die Privatklägerin im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall auf psychologi- sche Betreuung angewiesen war und sich zeitweise in der geschlossenen Psych- iatrie befand, wobei sie diesbezüglich nebst dem in Frage stehenden Vorfall auch weitere Faktoren wie familiäre Probleme als ursächlich bezeichnete (vgl. Urk. 3/14 S. 22 ff. F/A 146 ff.). Die erörterten Gesamtumstände lassen jedenfalls die Glaub- würdigkeit der Privatklägerin – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.5.4.) – nicht als massgeblich herabgesetzt erscheinen. Daran vermag auch ihr finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens nichts Entscheidendes zu ändern. Schliesslich ist zu vermerken, dass die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson unter Hinweis auf die strafrechtli- chen Folgen gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. So oder an- ders steht indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum.

4. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (diejenigen des Beschuldigten: Urk. 55 E. III.B.6.1., 6.4., 6.5., 7.1.1.-7.1.6., 8.1.1., 8.1.3. bzw. diejenigen der Privatklägerin: Urk. 55 E. III.B.6.2., 6.5., 7.2.1.-7.2.6., 8.2.1.-8.2.3.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. An- lässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass mit der Privatklägerin und ihrer Mutter hinsichtlich der Art der Bilder, die in C._____ gemacht werden sollten, vereinbart worden sei, dass Fotos in normaler Kleidung, in Bikini und in Dessous sowie wahrscheinlich auch Teilakt (Oben-ohne-Fotogra- fien) gemacht werden. Er denke nicht, dass Aktbilder oder Aufnahmen mit Vibrator vereinbart worden seien (Prot. II S. 25 u. 32). Der handschriftliche Notizzettel be- treffend Wet-T-Shirt-Fotos stamme nicht von ihm, sondern könnten von der Privat- klägerin oder ihrer Mutter erstellt worden sein. Die Mutter der Privatklägerin sei nur beim ersten Fotoshooting im August anwesend gewesen (Prot. II S. 25 f.). Ein "Or- gasmusshooting" sei vielleicht Thema, aber mit der Privatklägerin nicht vereinbart gewesen (Prot. II S. 26 f.). An den genauen Ablauf, wie es dazu gekommen sei,

- 31 - dass die Privatklägerin den Mini-Vibrator benutzt bzw. damit posiert habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Dessen Einsatz sei jedoch nicht geplant gewesen (Prot. II S. 27 f.). Er habe den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin während der Aufnahmen mit dem Mini-Vibrator Spass gehabt habe und auch neugierig ge- wesen sei (Prot. II S. 28). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte an, bei diesen Fotoshootings, die er fünf bis sechsmal pro Jahr gemacht habe, sei der Vi- brator bei zwei weiteren Shootings zum Einsatz gekommen und dies sei vorgängig vereinbart worden (Prot. II S. 32 f.). In Bezug auf die am Abend zuvor erfolgte Mas- sage, gab der Beschuldigte an, sich nicht daran zu erinnern, wie es genau dazu gekommen sei. Er wisse nur noch, dass die Privatklägerin geduscht habe und nach- her die Massage in seinem Schlafzimmer auf dem Bett stattgefunden habe (Prot. II S. 28 f.). Die Privatklägerin habe zu Beginn einen Bikini bzw. Unterwäsche getra- gen. Zuerst habe er die auf dem Bauch liegende Privatklägerin gefragt, ob er den BH ausziehen dürfe, was sie bejaht habe. Im weiteren Verlauf sei dann auch die Unterhose ausgezogen gewesen (Prot. II S. 29). Er habe die Privatklägerin gefragt, ob er ihr den Schulterrücken, über die Beine und sie am Po massieren soll. Dann habe er sie gefragt, ob sie sich umkehren möchte und er ihre Vorderseite, Brüste und Bauch, massieren dürfe. Betreffend die Intimzone habe er ihr seine Hand auf den Bauch gelegt und gesagt, sie solle die Hand so weit runterschieben, wie sie massiert oder berührt werden wolle (Prot. II S. 29 f.). Gegen Ende der Massage habe er sie gefragt, ob sie Jungfrau sei, was sie bejaht habe, weshalb er nicht mit den Fingern in sie eingedrungen sei (Prot. II S. 30). Er habe sie bei jedem Zwi- schenschritt gefragt und hätte sie nein gesagt, dann hätte er aufgehört (Prot. II S. 30). Während der Massage der Klitoris habe die Privatklägerin eine relativ unbe- teiligte Reaktion gezeigt und er habe nicht das Gefühl gehabt, es gefalle ihr. Als sie seine Frage, ob es ihr gefalle, verneint habe, habe er aufgehört. Er habe aber auch nicht den Eindruck gehabt, dass sie Angst gehabt habe oder es ihr gar nicht gefal- len hätte (Prot. II S. 30 f.). Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Privatklä- gerin Angst gehabt und sich unter Druck gesetzt gefühlt haben soll (Prot. II S. 31).

5. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist zu beachten, dass traumatische Erlebnisse gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet werden als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erin-

- 32 - nerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen (FISCHER/RIEDESSER, Lehrbuch der Psychotrau- matologie, 5. Aufl. 2020, S. 177; STANG/SACHSSE, Trauma und Justiz, 2. Auflage, 2014, S. 90 ff.). Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften respektive wird dieses praktisch vollständig erinnert (SCHWANDER, Das Opfer im Strafrecht, 3. Auf- lage, 2019, S. 134; GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage, 2017, S. 701; STANG/SACHSSE, a.a.O., S. 90 ff.; EGLOFF et al., Traumatization and chronic pain: a further model of interaction, Journal of Pain Research 2013/6 S. 767; JAN- SEN, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Auflage, 2012, S. 218). Detailreichtum, insbesondere wenn er Nebenschauplätze betrifft, stellt denn auch ein gängiges, bei der Aussageanalyse zu beachtendes Realitätskennzeichen dar (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 6.3.2; 6B_253/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.3.2; GEIPEL, a.a.O., S. 794 ff.; JANSEN, a.a.O., S. 313; je mit Hinweisen).

6. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.6.3., 6.6., 7.1.6., 7.2.6., 7.4., 8.1.3., 8.3.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzli- chen Erwägungen zu verstehen.

7. Hinsichtlich der Umstände, die zum Kennenlernen und zur Bekanntschaft zwi- schen den Beteiligten geführt haben, kann – um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden – vorab auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 E. III.B.6.1.-6.6.). Auffällig erscheint, dass die Privatklägerin sich nicht mehr genau an das Datum des anklagegegen- ständlichen Vorfalls zu erinnern vermochte, was indes angesichts der Umstände, dass mehrere Fotoshootings mit dem Beschuldigten – was auch der Beschuldigte bestätigte (Prot. I S. 17) – stattfanden und insbesondere deshalb, dass das ankla- gegegenständliche Fotoshooting im Zeitpunkt ihrer Befragung bereits mehrere Jahre zurücklag, ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. So räumte die Privat-

- 33 - klägerin denn auch unumwunden ein, dass es ihr nach ein paar Jahren schwer falle, sich an die genauen Daten des Vorfalls zu erinnern (Urk. 3/14 S. 11 F/A 35). Der Vorinstanz ist darin zu folgen (Urk. 55 E. III.B.6.6.), dass in Abweichung zur Anklageschrift davon auszugehen ist, dass das anklagegegenständliche Fotoshoo- ting in C._____ zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht im August 2016, sondern im Oktober 2016 stattfand und auch bezüglich des übrigen zeitlichen Ereignisablaufs auf die präzisierten kohärenten Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 3/13 S. 2 F/A 5; Prot. I S. 17 f., 20 u. 25) abzustellen ist, womit die anklagege- genständliche Massage ein Tag vor dem anklagegegenständlichen Nackt-shooting stattgefunden hat. 8.1. Zum vereinbarten Inhalt bzw. Ablauf des Fotoshootings bzw. der Initiative zur Herstellung pornografischer Bilder äusserten sich die beiden an den Fotoaufnah- men Beteiligten unterschiedlich. 8.2. Der Beschuldigte gab an, die Nacktaufnahmen hätten sich einfach so ergeben bzw. habe es ihn zu jenem Zeitpunkt gereizt (Urk. 3/9 S. 4 F/A 23 u. S. 6 F/A 42). Auf Vorhalt des entsprechenden Schriftstücks (vgl. Urk. 5/2 S. 6 Fotos 11 und 12 bzw. Anhänge zu Urk. 3/9) bestätigte der Beschuldigte, dass vorgängig zum ersten

– nicht anklagegegenständlichen – Fotoshooting eine Vereinbarung getroffen wor- den sei, wonach Fotos "bis zum Bereich 'Wet-Schotting' (nasses Shirt ets.) [sic!]" gemacht und "die Bilder bis zum Bereich Bikini" veröffentlicht werden dürften (Urk. 3/9 S. 5 f. F/A 29 ff.). In Bezug auf das anklagegegenständliche Fotoshooting sei laut dem Beschuldigten im Vorfeld abgemacht worden, was für Fotografien ent- stehen sollten, ohne dass er die Umstände und den Inhalt der Abmachung konkre- tisiert habe (Urk. 3/10 S. 7 F/A 38). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung präzisierte der Beschuldigte, dass er glaube, die Fotos in Dessous hätten sie vereinbart, aber der Rest sei nicht geplant gewesen, wobei er die vorgängige Ver- einbarung von "Oben-ohne-Fotos" nicht ausschloss, demgegenüber Fotos mit Sex- spielzeug (Prot. I S. 19 f. u. 23), was er vor Berufungsinstanz wiederholte (Prot. II S. 25 u. 32). Weiter führte er aus, die handschriftliche Notiz betreffend Inhalt des Fotoshootings und Verwendung des Bildmaterials würde von der Mutter der Privat- klägerin bzw. von der Privatklägerin selbst stammen (Prot. II S. 26). Die Modalitäten

- 34 - des Fotoshootings seien mit der Mutter der Privatklägerin vereinbart worden, wobei diese beim fraglichen Fotoshooting nicht anwesend gewesen sei (Prot. II S. 26). Somit ergibt sich bereits aus den Aussagen des Beschuldigten, dass weder Auf- nahmen des entblössten Geschlechtsteils der Privatklägerin noch der Einsatz eines Vibrators vorgängig vereinbart wurde. Unumwunden räumte der Beschuldigte im Weiteren ein, dass es zu pornografischen Bildern ("Voll nackt, mit gespreizten Schamlippen und Dildo, also Minivibrator") gekommen sei (vgl. das aktenkundige Bildmaterial: Urk. 7/2 S. 14-16), wobei er die Privatklägerin angewiesen habe, was zu tun sei (Urk. 3/9 S. 6 f. F/A 45, 50 u. 52), und sie damit einverstanden gewesen sei (Urk. 3/9 S. 7 F/A 51). Auffällig erscheint, dass er kurz später in derselben Ein- vernahme seine alleinige Initiative zur Herstellung der erwähnten expliziten Aufnah- men zu relativieren versucht, indem er zusätzlich und neu vorbringt, die Privatklä- gerin habe sich den Minivibrator "auch auf eigene Initiative" an die Schamlippen gehalten (Urk. 3/9 S. 7 F/A 55). In einer späteren Einvernahme gab er weiter rela- tivierend an, dass alles freiwillig erfolgt sei, er aber nicht mehr sicher sei, ob er die Privatklägerin dazu aufgefordert habe, oder ob es auf eigene Initiative erfolgt sei, dass sie mit einem Minivibrator posiert habe (Urk. 3/10 S. 3 F/A 10). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Beschuldigte auch im Rahmen seiner Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 20 u. 23), indem er angab, nicht mehr zu wissen, ob er sie gefragt habe, ob sie Fotos damit wolle, oder ob sie das von sich aus habe probieren wollen. Auch vor Schranken des Berufungsgerichtes vermochte sich der Beschul- digte nicht mehr daran zu erinnern, wie es zum Einsatz des Vibrators während des Fotoshootings gekommen ist, was unglaubhaft erscheint, zumal ein Vibrator bei den vom Beschuldigten durchgeführten Fotoshootings nicht regelmässig zum Ein- satz kam und er zum eigentlichen Kerngeschehen konkrete Aussagen treffen konnte (vgl. Prot. II S. 27 u. 32 f.). Auffällig erscheint sodann, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang betonte, dass die Privatklägerin den Vibrator am Folge- tag für sich allein habe nutzen wollen (Prot. I S. 20; Prot. II S. 31), was letztlich we- nig zur Sache tut und offensichtlich darauf hinweist, dass der Beschuldigte seine Verantwortung zu relativieren versucht. Hinsichtlich des Zustandekommens der an- klagegegenständlichen expliziten Fotoaufnahmen erweist sich das Aussageverhal- ten des Beschuldigten demzufolge als uneinheitlich, was auffällig ist. Er erscheint

- 35 - ferner bestrebt, die eigene Initiative bzw. Verantwortung hinsichtlich der expliziten Fotoaufnahmen zu relativieren, indem er der Privatklägerin teilweise die Initiative hierfür zuspricht. Auch dieser Umstand erweist sich als auffällig. Sodann ist – ein- hergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.7.2.6.) – zu bemerken, dass sich aus dem Umstand, dass sie das vom Be- schuldigten mitgebrachte Sexspielzeug auch ohne dessen Anwesenheit einmal ausprobieren wollte (was von der Privatklägerin nicht explizit in Abrede gestellt wird: Urk. 3/14 S. 25 F/A 167), nicht ableiten lässt, dass sie diesen auch beim Fotoshoo- ting mit dem Beschuldigten benutzen wollte. Eine Gesamtwürdigung seiner inkon- sistenten Aussagen führt zum Schluss, dass seine im Laufe der Einvernahmen vor- genommenen Relativierungen seiner Rolle und der wahrgenommenen Handlungen anlässlich des Fotoshootings unglaubhaft erscheinen. Der Beschuldigte hat sich deshalb auf seine zu Beginn gemachten Zugeständnisse, wonach er die Privatklä- gerin angewiesen habe, was zu tun sei, behaften zu lassen. Die aufreizende Un- terwäsche und die Sexspielzeuge hat sodann er zum Fotoshooting gebracht. An- gesichts dieser Zugeständnisse und Umstände ist erstellt, dass er die Privatkläge- rin anlässlich der anklagegegenständlichen Fotoaufnahmen angewiesen hat, sich auszuziehen und aufreizende Kleidung anzuziehen sowie sich mit einem Dildo bzw. Mini-Vibrator sexuell zu stimulieren, wobei letztere Handlung – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.7.4.) und entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 43 S. 7 f. u. 13 f.; Urk. 84 S. 17 f.) und den Aus- führungen des Beschuldigten, welcher – seine Verantwortung offensichtlich herab- mindernd – lediglich von einem Halten an die Schamlippen sprach und ein Einfüh- ren ausschloss (Urk. 3/9 S. 7 F/A 53 ff.) – durch das Einführen des Vibrators an- hand des aktenkundigen Bildmaterials bestätigt wird (vgl. Urk. 7/2 S. 14 u. 16). Der konkrete Ablauf, wie es zum Einsatz des Vibrators während des Fotoshootings kam, muss indes gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklä- gerin offenbleiben, was letztlich aber auch nicht ausschlaggebend ist. 8.3. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass seitens des Beschuldigten im Vor- feld der Fotoaufnahmen der Wunsch geäussert wurde, freizügigere Bilder zu ma- chen und dass sie ihre Eltern fragen solle, worauf sie ihm gesagt habe, dass sie mit ihren Eltern nicht so darüber rede. Unklar bleibt gestützt auf ihre Angaben, ob

- 36 - sie daraufhin trotzdem mit ihren Eltern darüber gesprochen hat oder ob dies der Beschuldigte getan hat bzw. dies unterblieb (Urk. 3/14 S. 9 F/A 23), was sich letzt- lich nicht als entscheidend erweist. Der Beschuldigte habe laut der Privatklägerin unbedingt immer mit kurzen T-Shirts fotografieren wollen, womit sie kein Problem gehabt habe. Sie habe sich aber auch nicht getraut, etwas gegen seine Vorschläge zu sagen (Urk. 3/14 S. 6 F/A 14, S. 10 F/A 30 u. S. 19 F/A 109). Dieser Eindruck wird auch durch ihr übriges Aussageverhalten bestätigt, wonach sie zwar angab, mit den Vorschlägen des Beschuldigten für das Fotoshooting nicht einverstanden gewesen zu sein, was sie ihm aber auch nicht klar kommuniziert habe (Urk. 3/14 S. 11 f. F/A 28 ff.). So gab die Privatklägerin beispielsweise an, dass sie versucht habe, zu zeigen, dass sie dies nicht unbedingt möchte, wobei der Beschuldigte immer versucht habe, sie dazu zu überreden, wobei sie sich gleichzeitig nicht in der Lage zeigte, zu benennen, zu was er sie habe überreden wollen (Urk. 3/14 S. 11 F/A 28 f.). Von einem klar verbal kommunizierten Widerspruch bezüglich der sei- tens des Beschuldigten gewünschten Posen anlässlich der Fotoaufnahmen ist des- halb gestützt auf ihr Aussageverhalten nicht auszugehen. Die Privatklägerin gab weiter zu Protokoll, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie aufreizender po- siere. Auch habe er ein paar Bilder unter der Dusche machen wollen. Schliesslich habe er gewollt, dass sie sich in seinem Bett selbst befriedige. Dies sei seine An- forderung gewesen, um Geld dafür zu geben, wobei in diesem Zusammenhang im Vorfeld der Begriff "Orgasmusshooting" gefallen sei (Urk. 3/14 S. 11 f. F/A 37 ff.). Sie habe dem im Vorfeld zugestimmt, weil sie nicht genau gewusst habe, was es heisse, und sie das Geld gewollt habe. Als ihr klar geworden sei, was der Beschul- digte von ihr gewollt habe, habe sie sich nicht mehr getraut, etwas dagegen zu sagen, weil sie generell schüchtern gewesen sei und Angst vor seiner Reaktion gehabt habe (Urk. 3/14 S. 12 F/A 43 f. u. S. 19 F/A 110 f.). So habe der Beschul- digte ihr erklärt, was sie mit den von ihm mitgebrachten Spielsachen – darunter ein Vibrator – zu machen hatte (Urk. 3/14 S. 12 F/A 45 ff. u. S. 13 F/A 57 f.). Sie habe dann gemacht, was er von ihr verlangt habe. Es sei ihr nichts anderes übrig geblie- ben, weil sie sich aus Angst nicht getraut habe, etwas dagegen zu sagen (Urk. 3/14 S. 12 f. F/A 48 ff. u. S. 19 F/A 109 ff.). Sie habe befürchtet, dass der Beschuldigte seine Vorstellungen mit Gewalt durchsetze. Da sie den Beschuldigten noch nicht

- 37 - so lange gekannt habe und sie nicht gewusst habe, wozu er in der Lage sei und dies auch nicht habe herausfinden wollen, habe sie es einfach gelassen (Urk. 3/14 S. 13 F/A 51 u. S. 109 F/A 111). Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Ergreifens der Initiative des Beschuldigten zur Vornahme der an- klagegegenständlichen expliziten Aufnahmen und ihrer unterbliebenen verbalen wie auch sonst gearteten Gegenwehr erweisen sich als kohärent, lebensnah und damit glaubhaft. Nicht erstellt ist indes – einhergehend mit der zutreffenden Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 43 S. 9; Urk. 84 S. 41) – der Teil des Anklagesachver- halts, wonach die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten im Rahmen der an- klagegegenständlichen Fotoaufnahmen ausdrücklich geäussert haben soll, "dass sie das nicht will" (Urk. 18 S. 10 2. Absatz). 9.1. Zur Gemüts- und Motivlage der Privatklägerin anlässlich des Fotoshootings äusserten sich die beiden daran unmittelbar beteiligten Personen ebenfalls unter- schiedlich. 9.2. Dass die Privatklägerin beim Shooting (oder der Massage) Angst gehabt habe, konnte der Beschuldigte gemäss seinen entsprechenden Angaben nicht nachvollziehen, weil sie ihm diesbezüglich keinerlei Anzeichen gegeben habe (Urk. 3/13 S. 2 F/A 6 f.; Prot. II S. 31). Er sie immer wieder gefragt habe, ob es für sie in Ordnung sei und sie das wolle (Prot. I S. 20 f.; Prot. II S. 29 f.), und er bestä- tigte, dass sie Spass gehabt habe (Prot. I S. 21; Prot. II S. 28), auch wenn er im Vorverfahren angab, sich im Allgemeinen vorstellen zu können, dass es für eine 13- bis 14-Jährige alleine mit einem erwachsenen Mann etwas einschüchternd wirke (Urk. 3/13 S. 2 F/A 8). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten irritiert und wirkt nicht besonders überzeugend, da sich der vom Beschuldigten angespro- chene Spass der Privatklägerin anlässlich des Shootings und die von ihm erwähnte Einschüchterungsmöglichkeit durch seine Präsenz als Erwachsener nur schwer in Übereinstimmung bringen lassen. Unter Mitberücksichtigung seines übrigen Aus- sageverhaltens erscheint naheliegend, dass der Beschuldigte erneut bestrebt war, seine gegenüber der Privatklägerin bestehende Autorität im Rahmen des Shoo- tings durch entsprechende Aussagen zu relativieren.

- 38 - 9.3. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass sie sich damals nicht zu wehren ver- mochte, da sie klein und zierlich bzw. schüchtern gewesen sei und vor dem Be- schuldigten Angst gehabt habe (Urk. 3/14 S. 6 F/A 14 bzw. S. 18 f. F/A 102

u. 109 ff.; übereinstimmend: Urk. 3/11 S. 2 ff. u. 10). Sie gab in diesem Zusammen- hang an, auch befürchtet gehabt zu haben, den Fotografen für ihre normalen Bilder zu verlieren, da sie auf jeden Fall auch die nicht pornografischen Fotos haben wollte (Urk. 3/14 S. 19 F/A 111; übereinstimmend: Urk. 3/11 S. 9), bzw. dass er ihr einzi- ger Fotograf und es die einzige Chance auf ein paar schöne Bilder, die man auf Facebook und so posten könne, gewesen sei (Urk. 3/14 S. 11 F/A 32), welche Mo- tivlage aus Sicht des damals offensichtlich bereits angesichts seines Alters und seiner übrigen glaubhaften Aussagen mit sehr wenig – allgemeiner und sexueller (vgl. Urk. 3/14 S. 14 F/A 65) – Lebenserfahrung ausgestatteten und sich eine Mo- delkarriere ausmalenden (vgl. Urk. 3/14 S. 10 F/A 26) Teenagers ohne Weiteres nachvollziehbar und deshalb sehr plausibel erscheint. Als weiteren Grund, bei den expliziten anklagegegenständlichen Aufnahmen mitzuwirken, gab die Privatkläge- rin das in Aussicht gestellte Geld des Beschuldigten an. Der Beschuldigte habe gewusst, dass ihre Familie nicht viel Geld hatte und sie jeden Cent gebrauchen konnten. In seiner Annonce habe er geschrieben, dass er bis zu € 300.– für ein Fotoshooting bezahle. Sie habe den Beschuldigten dann gefragt, was sie für dieses Geld tun müsse, und er habe es ihr dann anlässlich des Shootings gezeigt (Urk. 3/14 S. 4 ff. F/A 14). Der Beschuldigte habe von einem Orgasmusshooting gesprochen, worunter die Privatklägerin Bilder verstand, worin sie sich selber zu befriedigen habe. In dem Alter habe sie aber noch nicht ganz verstanden, was der Beschuldigte damit meinte (Urk. 3/14 S. 12 F/A 40 f.). So habe sie sich anlässlich des Fotoshootings mit dem Beschuldigten dann selbst befriedigt, da es die zuvor festgelegte Anforderung des Beschuldigten war, damit er ihr das Geld geben würde (Urk. 3/14 S. 11 F/A 38). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorin- stanz (Urk. 55 E. III.B.7.2.6.) erweist sich die seitens der Privatklägerin dargestellte Gemüts- und Motivlage als ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Zusammenwirken dieser von ihr sehr glaubhaft dargelegten mehreren Beweggründe, die dazu führ- ten, die anklagegegenständlichen Grenzüberschreitungen zu tolerieren und nicht ausdrücklich dagegen zu opponieren, erscheint gerade auch vor dem Hintergrund

- 39 - ihres kindlichen Alters als sehr plausibel. Nach dem Gesagten bestehen keine massgeblichen Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin. Ihre Aussagen zu ihrer Motiv- und Gemütslage lassen ihre unterbliebene, ausdrückliche Gegen- wehr als ohne Weiteres erklärbar erscheinen. Daran vermögen die Einwendungen der Verteidigung, wonach sie keinen spezifischen modus operandi des Beschuldig- ten hinsichtlich Druckausübung und Angsterzeugung beschrieben habe (Urk. 43 S. 11) wie auch die von ihr vorgebrachten Umstände, dass der Beschuldigte nicht stämmig, sondern übergewichtig gewesen sei (Urk. 43 S. 10; Urk. 84 S. 22), bzw. die Privatklägerin ihre Angst anlässlich eines Telefonats mit ihrer Mutter nicht the- matisiert habe bzw. diese nicht kontaktiert habe (Urk. 43 S. 9 f.; Urk. 84 S. 20 u. 40 f.) oder dass der Beschuldigte ihr als blosser Hobbyfotograf keine professionelle Modellkarriere hätte ermöglichen können (Prot. I S. 47), nichts zu ändern. Auch ihr Verhalten nach dem anklagegegenständlichen Vorfall lässt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43 S. 12; Urk. 84 S. 40 ff.) – nicht darauf schliessen, dass sie im massgebenden Zeitpunkt keine Angst hatte, da entsprechende Bewälti- gungsstrategien individuell ausfallen können und keine typischen Verhaltungsmus- ter bestehen. Eine Nichtthematisierung und umfassende Verdrängung des Gesche- henen erscheint jedenfalls nicht als auffällig, sondern erweist sich vielmehr als weit verbreitet. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.7.4.) erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin be- züglich der von ihr wahrgenommenen Zwangssituation insgesamt als klar, kon- stant, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Sie belegen – entgegen der anderslau- tenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 11; Urk. 84 S. 19 u. 40 ff.) – in rechtsgenügender Weise, dass von einer besonderen Drucksituation auszugehen ist, welche der Beschuldigte in massgeblicher Art und Weise mitgeschaffen hat, was für ihn denn auch – entgegen seinen anderslautenden, wenig glaubhaften Aus- sagen – ohne Weiteres ersichtlich war. Denn für den Beschuldigten war aufgrund der Gesamtumstände erkennbar, dass er nicht auf die vorgängige Zustimmung der Privatklägerin zum Orgasmusshooting abstellen konnte und durfte. So musste er bereits angesichts ihres Alters davon ausgehen, dass die jugendliche Privatklägerin die Bedeutung und Tragweite eines Orgasmusshootings nicht abschätzen konnte. Daran vermag der Umstand, dass der Privatklägerin die Marke "Durex" ein Begriff

- 40 - war (vgl. Urk. 3/14 S. 6), nichts zu ändern, zumal dies – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 10 u. 15) – auch keinen Schluss auf eine angebliche sexuelle Erfah- renheit der Privatklägerin zulässt. Der Beschuldigte holte denn auch bereits für die Aufnahmen im Bikini die Einwilligung der Mutter der Privatklägerin ein, was darauf schliessen lässt, dass er davon ausging, dass ihre Zustimmung für diese Art von Fotografie notwendig ist, was dann erst recht für die Nacktaufnahmen zu gelten hat. Mithin ging der Beschuldigte davon aus, dass die Einwilligung der Privatkläge- rin allein nicht genügt. Dass der Beschuldigte sodann jeweils gefragt haben will, ob die Handlung für sie in Ordnung sei (vgl. Urk. 84 S. 43; vgl. auch Prot. II S. 31), lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. 3/14) nicht erstel- len. Überdies befand sich die damals 14-jährige Privatklägerin alleine mit einem 48 Jahre alten Mann, der ihr kräftemässig überlegen war, in einer fremden Wohnung, womit sich auch das Machtgefälle zwischen den beiden offenbart. Mithin hat der Beschuldigte in C._____ ein Setting geschaffen, von dem er wusste und wollte, dass die Privatklägerin unter Druck gerät, sich gegen ihren Willen auf sexuelle Handlungen einzulassen. 9.4. Der von der Verteidigung thematisierte allfällige Rechtfertigungsdruck der Pri- vatklägerin, die Vorkommnisse – sich selbst aber auch ihrem Ehemann gegen- über – zu erklären (Urk. 43 S. 12 f.; Urk. 84 S. 6 u. 11), erweist sich gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung als unplausibel. 9.5. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 8.3.) ist indes nicht erstellt, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten ausdrücklich geäussert haben soll, "dass sie das nicht will" (Urk. 18 S. 10 2. Absatz). 10.1. Auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen Massage fallen die Aussa- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin in massgeblichen Teilen unterschied- lich aus. 10.2. Die Angaben des Beschuldigten, wie es zur Massage der Privatklägerin ge- kommen sei, fielen teilweise sehr vage aus, indem er angab, dies nicht mehr genau zu wissen (Prot. I S. 25; Prot. II S. 29). Er bestritt, dass die Privatklägerin die Mas- sage einschliesslich Intimmassage nicht gewollt und ihm dazu keine Einwilligung

- 41 - gegeben habe (Prot. I S. 27; Prot. II S. 29 f.) sowie dass er die ihm körperlich un- terlegene Privatklägerin gezielt ausgenutzt habe, um seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen (Prot. I S. 28), obschon er anlässlich derselben Befragung – dazu im Widerspruch stehend und durchaus selbstkritisch – ohne Weiteres einräumte, dass es "zum Übergriff bzw. dieser Massage" gekommen sei (Prot. I S. 18). Dieses Aus- sageverhalten belegt sein Unrechtsbewusstsein. Trotzdem stellte der Beschuldigte in Abrede, dass er zu einem Zeitpunkt das Gefühl gehabt habe, dass sich die Pri- vatklägerin nicht wohl fühlen würde (Prot. I S. 29), und legte dar, dass die Massage vielmehr mit ausdrücklicher Einwilligung der Privatklägerin stattgefunden habe, was sich nicht mit dem zugestandenen eigenen übergriffigen Verhalten in Übereinstim- mung bringen lässt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.1.3.) muss es dem Beschuldigten demnach sehr wohl bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Vorgehen die Grenzen überschritt, welche für die Privatklägerin in Ordnung gewesen wären. Zu seiner Handlungsweise sagte er indes konstant und ungleich detaillierter aus: Er habe die Privatklägerin aufgefor- dert, sie solle seine Hand mit ihrer Hand soweit nach unten führen, wie sie massiert werden möchte, bzw. habe er sie diesbezüglich bei "jeder Stufe" gefragt, ob er wei- termachen solle. Er habe schliesslich die Klitoris massiert, seinen Finger aber nicht in die Vagina eingeführt (Urk. 3/10 S. 3 F/A 12 u. u. S. 5 f. F/A 34 f.; Prot. I S. 24 ff.). Gleichbleibend gab der Beschuldigte an, sie gefragt zu haben, ob sie noch Jungfrau sei und als sie dies bejaht habe, ihr gesagt zu haben, dass er den Finger nicht einführen würde (Urk. 3/10 S. 7 F/A 35; Prot. I S. 24 f.). Schliesslich habe er sie gefragt, ob sie einen Orgasmus bekommen habe, was die Privatklägerin verneint habe, woraufhin er gefragt habe, ob er aufhören solle, was sie bejaht habe (Prot. I S. 27; vgl. auch Prot. II S. 30). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich mehrheitlich als konsistent und glaubhaft, werden aber durch diejenigen der Privat- klägerin widerlegt. 10.3. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass im Vorhinein mit dem Beschuldig- ten abgesprochen gewesen sei, dass er ihr – als Belohnung für den harten Shoo- ting-Tag (Urk. 3/14 S. 25 F/A 168 bzw. auch S. 6 F/A 15 u. S. 15 F/A 71) – eine Rückenmassage gebe. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 43 S. 8; vgl, auch Urk. 84 S. 9) sind keine massgeblichen Widersprüche dazu feststellbar,

- 42 - wie sich die Massage angebahnt hat, zumal auch ihre Aussagen vor Polizei (Urk. 3/11 S. 2) nicht ausschliessen, dass die Möglichkeit einer Rückenmassage nicht bereits zuvor thematisiert wurde. Der Beschuldigte sei dann aber laut der Pri- vatklägerin bei der Massage auch ohne zu fragen weitergegangen und habe sie eigentlich überall angefasst, bis er zum Schluss mindestens einen Finger eingeführt habe (Urk. 3/14 S. 6 f. F/A 15 u. S. 15 ff. F/A 77, 89 f. u. 93), bzw. habe er sie im Laufe der Massage aufgefordert gehabt, dass sie sich umdrehe, damit er sie von vorne massieren könne, was vorgängig nicht abgesprochen worden sei (Urk. 3/14 S. 15 f. F/A 74 u. 84 f.). Es könne gemäss der Privatklägerin sein, dass der Be- schuldigte sie nach ihrer Jungfräulichkeit gefragt habe, demgegenüber sie aus- schloss, dass er sie gefragt habe, ob er ihr den Finger einführen dürfe (Urk. 3/14 S. 21 F/A 132). Auch die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als mehrheit- lich konsistent und glaubhaft, wobei in einem wesentlichen Punkt ein Widerspruch auffällt. Die Privatklägerin sprach in ihrer zweiten Einvernahme von ein bis zwei (Urk. 3/14 S. 17 F/A 90) bzw. mehreren (Urk. 3/14 S. 15 f. F/A 77 u. 88) Fingern, welche der Beschuldigte eingeführt habe, demgegenüber sie davor im Rahmen ih- rer polizeilichen Befragung und unmittelbar hernach in derselben staatsanwaltli- chen Einvernahme von lediglich einem eingeführten Finger sprach (Urk. 3/11 S. 3

u. 5 bzw. Urk. 3/14 S. 21 F/A 132), was – einhergehend mit der zutreffenden Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 8) – inkonsistent ist. Dieses uneinheitliche Aussageverhalten erweist sich aber letztlich als erklärbar, da nicht zwingend er- scheint, dass die zum damaligen Zeitpunkt gemäss ihren glaubhaften Aussagen auch sexuell unerfahrene Privatklägerin (vgl. Urk. 3/14 S. 14 F/A 60 ff.) gesehen oder gespürt haben soll, wie viele Finger in ihre Vagina eingeführt worden sein sollen. Sodann wäre es naheliegender, dass die Privatklägerin bei einem reinen Erfinden dieser Handlung des Beschuldigten hinsichtlich der Anzahl der eingeführ- ten Finger einheitliche Aussagen getroffen hätte. Schliesslich räumte die Privatklä- gerin ihre entsprechende Unsicherheit – wie aufgezeigt – ohne Weiteres ein, indem sie auch angab, von einem bis zwei Fingern auszugehen. Der Widerspruch hin- sichtlich der protokollierten Anzahl der vom Beschuldigten in ihre Vagina eingeführ- ten Finger führt deshalb nicht dazu, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen zu zweifeln. Übertreibungstendenzen

- 43 - sind sodann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.3.) – nicht feststellbar. In Bezug auf das strittige Einführen eines Fingers durch den Beschuldigten und dessen Hin- und Herbewegen in ihrer Scheide sagte die Privatklägerin konstant aus, sich verbal nicht dagegen gewehrt zu haben (Urk. 3/11 S. 3; Urk. 3/14 S. 6 f. F/A 15 u. S. 16 F/A 82 u. 87). Auch die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Vorgehens seitens des Beschuldigten und der – im Gegensatz zu den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten – in weiten Teilen unterbliebenen verbalen Kommunikation erweisen sich im Übrigen als kohärent und glaubhaft. Dass er sie nicht gefragt habe, ob er ihr den Finger einführen dürfe, lässt sich durch den Einwand der Verteidigung, dass es unlogisch sei, wenn er sie nach ihrer Jungfräulichkeit frage und trotz bejahter Frage den Fin- ger einführte (Urk. 43 S. 14), im Weiteren nicht entkräften. Aufgrund der bereits erörterten Gesamtumstände und entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 55 E. III.B.8.3.) lässt sich angesichts der auch diesbezüglich überzeugenden und damit glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch das anklagegegenständliche Ein- führen eines Fingers in ihre Scheide bzw. das dortige Hin- und Herbewegen des Fingers und nicht lediglich das seitens des Beschuldigten eingestandene Massie- ren ihrer Klitoris erstellen und der rechtlichen Würdigung zugrunde legen. Aufgrund der gemachten Erwägungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Be- schuldigte zumindest damit rechnete, dass die Privatklägerin mit seiner Vornahme der anklagegegenständlichen Handlungen nicht einverstanden war, wobei der Be- schuldigte auch in diesem Zusammenhang aufgrund des von ihm geschaffenen Settings (Alters- und Kräfteunterschied sowie Isolierung in der Wohnung) die Pri- vatklägerin gezielt unter Druck gesetzt hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2024 das neue Sexualstraf- recht in Kraft getreten ist (vgl. Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023 1521). Hinsichtlich der sexuellen Nö- tigung ergeben sich im neuen Sexualstrafrecht gewisse Umformulierungen. Für die vorliegende Beurteilung hat das neue Sexualstrafrecht indes betreffend des vor Be- rufungsinstanz angefochtenen Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung keine re-

- 44 - levanten Auswirkungen. Das neue Sexualstrafrecht erweist sich gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB nicht als milder, weshalb das bisherige Recht zur Anwendung gelangt. 2.1. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. aArt. 189 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhän- gigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der sexuelle Nötigungstatbe- stand von aArt. 189 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nöti- gungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzuneh- men (vgl. dazu auch BSK StGB II-MAIER, aArt. 189 StGB N 45 m.w.H.). Die Tatbe- stände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vor- haben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dem- entsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2021 E. 3.3.2 vom

21. September 2021; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nö- tigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3). Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Um- ständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbe- ständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach ei-

- 45 - ner umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Kognitive Un- terlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen – einen ausserordentlichen Druck erzeugen, der es ih- nen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Eine Tatbestands- mässigkeit setzt aber in jedem Fall voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes oder Jugendlichen verständlich erscheint. Das Ausnüt- zen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse genügt für sich ge- nommen in der Regel nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und cc; 131 IV 107 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Weiter konkretisiert wurden die Anforderungen an die für die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" erfor- derliche "tatsituative Zwangssituation" bei sexuellen Übergriffen im sozialen Nahraum auf Kinder, deren Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betref- fend Sexualität aber erst beginnend im Gange ist, seitens des Bundesgerichtes im Entscheid 6B_1265/2019 vom 9. April 2020: Eine solche "tatsituative Zwangssitua- tion" kann beim betroffenen Kind dadurch entstehen, dass der Täter zum Erreichen seines Ziels auf die Willensbildung und das Bewusstsein des Kindes einwirkt, ohne dass dabei diese Einwirkung mit aktiver Zwangsausübung oder dem expliziten An- drohen von Nachteilen verbunden sein muss. Die Einwirkungsmöglichkeit auf den Kindeswillen kommt dem Täter aufgrund seiner Bezugspersoneneigenschaft, sei- ner kognitiven Überlegenheit, dem Vertrauen, das ihm das Kind entgegenbringt und seiner daraus resultierenden Machtposition zu. Psychischer Druck entsteht für ein Kind nicht nur dann, wenn ihm der Täter ausdrücklich einen Nachteil androht. Viel- mehr kann das Verhalten einer Bezugsperson im Kind eine ausweglose Zwangssi- tuation bewirken, auch wenn es in oberflächlicher, kontextloser Betrachtungsweise nicht als direkt bösartig oder objektiv schwerwiegend erscheint. Der Täter, der dem Kind vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, bewirkt einen erhebli- chen psychischen Druck für das Kind, das die Frage der Normalität allein nicht ab- schliessend beurteilen kann und sich nicht abnormal verhalten möchte. Der Täter, der sich vom Kind einen nur kleinen, normalen Gefallen erbittet, oder der Täter, der dem Kind weismacht, es handle sich um eine schöne Sache, die man zusammen erleben könnte, erzeugt einen enormen psychischen Druck für das Kind, das ihm

- 46 - einen solchen Gefallen nicht abschlagen möchte, und das nicht daran schuld sein möchte, wenn der Täter diese angeblich schöne Sache nicht erleben darf. Der Tä- ter, der die Willensbildung des Kindes in dieser Art steuert und manipuliert, schafft eine für das Kind dermassen ausweglose Situation, wie sie von den sexuellen Nö- tigungstatbeständen erfasst ist. Je näher die Bezugsperson dem Kind und je grös- ser das Vertrauen des Kindes in diese Bezugsperson ist, desto grösser ist die psy- chische Zwangssituation für das betroffene Kind und desto auswegloser dessen Situation. Dem Kind ist ein Widersetzen gegen die sexuellen Handlungen unter die- sen Umständen nicht zuzumuten. Es handelt sich nicht um ein reines Ausnutzen einer Machtposition, sondern um instrumentalisierte, strukturelle Gewalt. Ein Kind, dessen Persönlichkeits- und Bewusstseinsentwicklung betreffend Sexualität noch längst nicht abgeschlossen ist, ist dem Täter aufgrund dessen kognitiver und kör- perlicher Überlegenheit und seinem Einfluss auf die Willensbildung des Opfers bei dieser Tat vollkommen ausgeliefert. Der Einfluss auf die Willensbildung des Opfers ist dabei umso grösser, je jünger das Opfer ist und je näher der Täter dem Opfer steht. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob vom Opfer erwartet werden kann, dass es sich dem Täter widersetzt, d.h. ob ihm ein Widersetzen unter solchen Umständen zuzumuten ist (E. 3.5.5.). Je älter das Kind ist, desto weniger gross ist die Einflussmöglichkeit des Täters, auch eines Täters aus dem Nahbereich mit Er- ziehungsfunktion, auf seine Willensbildung. Das Kind erfährt immer mehr auch aus anderen Quellen, namentlich in der Schule, welcher Umgang mit seinem Körper in seinem Alter angebracht wäre. Davon ist etwa auszugehen, wenn das Kind in der Pubertät insbesondere in der Schule mit Themen und Fragen zur eigenen Sexuali- tät konfrontiert wird. Es sind weniger hohe Anforderungen an den zu brechenden Widerstand des Kindes zu setzen, je näher der Täter dem Kind steht und desto grösser somit sein Einfluss auf die Willensbildung des Kindes ist (E. 3.5.7.). 2.2. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfordert Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2021 E. 3.3.5 vom 21. September 2021; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.5; je mit Hinweisen).

- 47 - 3.1. Vorliegend können alle sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte an der Privatklägerin vornahm, sowie auch die auf Anweisung des Beschuldigten durch die Privatklägerin an sich selbst vorgenommene Stimulation unter das Tatbe- standsmerkmal der abgenötigten Verhaltensweise subsumiert werden. Eingehen- der zu prüfen ist das Vorliegen einer durch den vom Beschuldigten ausgehenden psychischen Druck verursachten "tatsituativen Zwangssituation" auf Seiten der Pri- vatklägerin, zumal sie den Beschuldigten bei seinen tatbestandsmässigen ihr ab- genötigten Handlungen gewähren liess und auf Widerstand verzichtete. Zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 55 E. IV.5.3.2.), dass die Privatklägerin wieder- holt und glaubhaft schilderte, dass sie sich sowohl anlässlich des pornografischen Foto-shootings als auch bei der übergriffigen Massage in einer für sie ausweglosen Situation gefangen fühlte und es klar erscheint, dass der im Tatzeitpunkt rund 48-jährige Beschuldigte der damals 14-jährigen Privatklägerin bereits durch seinen Alters- und Wissensvorsprung weit voraus war und ihr auch körperlich überlegen war. Wie vorstehend in Würdigung ihrer Motiv- und Gemütslage einlässlich darge- legt (E. III.9.1.-9.4.), erweist sich die von der Privatklägerin geäusserte Angst vor dem Beschuldigten bzw. allfälligen Repressalien bei Nichtbefolgung seiner Anwei- sungen bzw. bei Abwehren seiner Handlungen als glaubhaft, auch wenn diese nicht nur physische Gewalt, sondern auch die Nichtaushändigung der übrigen von ihr erstellten Bilder oder die Nichtzahlung des in Aussicht gestellten Geldbetrages für das Fotoshooting betreffen. Ihre Aussagen belegen – entgegen der anderslauten- den Auffassung der Verteidigung (Urk. 43 S. 11 u. 17; Urk. 84 S. 40 ff.) – in rechts- genügender Weise, dass von einer besonderen Drucksituation auszugehen ist, was für den Beschuldigten denn auch ohne Weiteres erkennbar war, zumal er sie durch das von ihm herbeigeführte Setting geschaffen hat (vgl. vorne E. III.9.3). Einherge- hend mit der Vorinstanz (Urk. 55 E. IV.5.3.2.) ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine tatsituative Zwangssituation erschuf, ohne dass er da- bei eine aktive Zwangsausübung vornehmen oder der Privatklägerin explizite Nachteile androhen musste. Damit ist die tatbestandsmässige Nötigungshandlung ebenfalls gegeben, welche zudem kausal zur abgenötigten Vornahme bzw. Dul- dung der tatbestandsmässigen sexuellen Handlungen steht.

- 48 - 3.2. Vorliegend rechnete der Beschuldigte zumindest möglicherweise damit, dass die Privatklägerin mit der abgenötigten Vornahme bzw. Duldung der tatbe- standsmässigen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Daran vermag

– einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 55 E. IV.5.4.2.) – der Umstand, dass er konstant geltend machte, er habe sie stets gefragt, was für sie in Ordnung gewesen sei und ob sie die Handlungen auch wolle, nichts Entscheidendes zu ändern. Dem Beschuldigten war in diesem Moment sehr wohl bewusst, dass er der Privatklägerin überlegen war und er die Zwangssituation direktvorsätzlich herbeigeführt bzw. sie direktvorsätzlich psychisch unter Druck ge- setzt hat. Selbst wenn er sich bei der Privatklägerin nach ihrem Befinden erkundigt haben sollte, vermag dieser Umstand sein tatbestandsmässiges Verhalten nicht zu rechtfertigen. Indem der Beschuldigte aber trotzdem die sexuellen Handlungen an ihr vornahm bzw. sie zur Vornahme solcher drängte, nahm er die sexuelle Nötigung zumindest eventualvorsätzlich vor. Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.

4. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend demnach der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB schuldig. V. Strafzumessung A. Grundlagen der Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen die Frage des anwendbaren Rechts sowie die allgemeinen Regeln betreffend Strafrahmen und Strafzumessung aus- führlich und zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 55 E. VI.1.1.-1.2., 2.1.-2.2., 3.1.- 3.3.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1349/2022, 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.3.2; 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

- 49 -

2. Ebenso wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorlie- gend die sexuelle Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB das schwerste zu beur- teilende Delikt darstellt, der Strafrahmen bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt so- wie vorliegend keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 55 E. VI.A.2.3.). Bereits angesichts der anzusetzenden Sanktionshöhe kommt vorliegend lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. B. Strafzumessung – Sexuelle Nötigung

1. In objektiver Hinsicht fällt vorab verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte keine physische Gewalt ausübte oder in Aussicht stellte. Der von ihm angewandte psychische Druck, welcher für die Privatklägerin eine ausweglose Zwangssituation bewirkte, war perfide, zumal er der damals erst 14 -jährigen und sexuell unerfahrenen Privatklägerin körperlich und kognitiv deutlich überlegen war. Seine kriminelle Energie ist aufgrund seiner Vorgehensweise – auch weil er sich vorgängig das Vertrauen der Eltern der Privatklägerin erschlichen hatte – als nicht unerheblich zu bezeichnen. Zu seinen Ungunsten wirkt sich sodann der Umstand aus, dass er die psychische Zwangssituation für die Privatklägerin über zwei Tage aufrechterhielt. Die der Privatklägerin abgenötigte sexuelle Handlung an sich selbst

– die sexuelle Selbststimulierung – erweist sich vor dem Hintergrund aller denkba- ren tatbestandsmässigen Handlungen als eher leicht, demgegenüber die an ihr ak- tiv vorgenommene sexuelle Handlung – das Einführen seines Fingers und das ent- sprechende Hin- und Herbewegen in ihrer Scheide – nicht mehr leicht wiegt, weil ihr Recht auf sexuelle Integrität und Ehre sowie die Freiheit ihrer Willensbildung damit nicht unerheblich verletzt wurden. Es ist zu bemerken, dass die zu beurtei- lenden sexuellen Handlungen jeweils nicht über eine längere Zeit andauerten, so- dass diesbezüglich nicht auf eine erhöhte kriminelle Energie geschlossen werden kann. In objektiver Hinsicht rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Frei- heitsstrafe.

2. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte in erster Linie egoistisch vorging, indem es ihm bei seinen Handlungen um die Erfüllung eigener sexueller Lust ging, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er auch der Privatklägerin ein schönes Gefühl verschaffen wollte. Sein Motiv wirkt sich des-

- 50 - halb insgesamt strafzumessungsneutral aus. Eine Beeinträchtigung der Steue- rungs- bzw. Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt wurde dem Beschuldigten sodann gut- achterlich nicht attestiert (Urk. 11/11 S. 64 f.). Verschuldensmindernd ist demge- genüber seine lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Da- mit relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht unerheblich. Es erweist sich deshalb als angemessen, die Einsatzstrafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 55 E. VI.4.3.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung freiwillige Dienste als Deutschlehrer eines Asylbewerbers und auf der …-station im Kantonsspital geleistet. Im März 2025 habe er eine Teilzeitstelle auf Stundenbasis bei Stadtbus F._____ als Testfahrer begonnen. Mitte Juni 2025 trete er eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % bei einer Berufsbeistandschaft als Sachbearbeiter an. Voraussichtlich werde er Fr. 7'030.– brutto (inkl. 13. Monatslohn) verdienen. Er wohne alleine und bezahle Fr. 1'357.– Miete. Er habe kein Vermögen, aber Schulden von ca. Fr. 22'000.– in Form eines Kleinkredits und eines von seinem Cousin gewährten Darlehens. Für den Kleinkredit zahle er monatlich eine Rate von Fr. 443.– und seinem Cousin zahle er dann etwas zurück, wenn er könne. Er sei sodann nicht mehr als Hobby- fotograf tätig (Prot. II S. 15 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

4. Der Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe (vgl. Urk. 83). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 wurde der Beschuldigte wegen Erlangung und Verbreitung von harter Pornografie schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen (davon 75 vollziehbar) zu Fr. 100.– bestraft. Zudem wurde für die Dauer der vier- jährigen Probezeit die Weisung erteilt, eine Therapie bei Dr. med. G._____ zu ab- solvieren (Prot. I S. 32 ff.). Diese Vorstrafe wirkt sich aufgrund ihrer Einschlägigkeit immer noch merklich straferhöhend aus, auch wenn sie bereits mehr als zehn Jahre

- 51 - zurückliegt und keine Hands-on-Delikte vorlagen. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist denn auch zu berücksichtigen, dass er vorliegend während laufender Probezeit der Vorstrafe delinquierte. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund eine Strafer- höhung auf 26 Monate Freiheitsstrafe. 5.1. Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichtes zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichtes 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Ein- sicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die ge- ständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminde- rung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1135/2023 vom 19. Fe- bruar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]). 5.2. Auch wenn der Beschuldigte gewisse Umstände des Anklagesachverhalts einräumte, blieb er in den entscheidenden Anklagepunkten ungeständig. Seine ver- einzelten Eingeständnisse vermögen sich deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht wesentlich zu seinen Gunsten auszuwirken. Gemäss dem Bericht von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73) habe er sich im Jahr 2023 freiwillig zur Behandlung seiner problematischen Sexualität bei ihm gemeldet und ihm als Basis für die Behandlung das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 22. Dezember 2022 wie auch die Therapieberichte des früheren ambulant behandeln- den forensischen Psychiaters, Dr. med. G._____, zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2023 sei eine medikamentöse Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten Hebephilie in Angriff genommen worden, im Rahmen welcher auch triebdämpfende Medikation zum Einsatz gekommen sei. Im Übrigen sei gezielt an verschiedenen Lebensbereichen des Beschuldigten gearbeitet worden. Der Aufforderung seitens

- 52 - der Mediziner, sich eine Tagesstruktur zu suchen, sei der Beschuldigte nachge- kommen, auch wenn es ihm nicht gelungen sei, wieder in den beruflichen Alltag einzusteigen. Der Beschuldigte habe sich gemäss Dr. med. E._____ durchgehend motiviert gezeigt, sich mit seiner Hebephilie auseinanderzusetzen und sei an einer medikamentösen Triebdämpfung konsistent interessiert gewesen, womit ein daue- rhaft reduzierter Sexualtrieb habe erreicht werden können (Urk. 73). Die Feststel- lungen von Dr. med. E._____ belegen zumindest, dass der Beschuldigte sich aktiv um die Behandlung seiner bei ihm diagnostizierten Hebephilie bemüht, um einen Rückfall in alte Verhaltensmuster zu vermeiden. Bezüglich seiner Motivation zur Therapie brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zum Aus- druck, dass er nicht mehr inhaftiert werden wolle bzw. letztlich die Konsequenzen scheue, weshalb er von seinen Trieben bzw. Zwängen loskommen wolle, um nicht mehr in solch eine Situation zu geraten (Prot. II S. 13 u. 21 f.). Eine echte Einsicht und Reue ins Unrecht seiner Taten ist damit nicht erkennbar, wobei die auf freiwil- liger Basis begonnene Therapie bei Dr. med. E._____ durchaus als Commitment zu seinen Gunsten zu werten ist. Eine Strafminderung auf 24 Monate Freiheits- strafe erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. 6.1. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemes- sener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der re- levante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrens- dauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Be- schuldigte ausgesetzt war (BSK StPO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I. 4).

- 53 - Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berech- nung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). 6.2. Vorliegend erhielt der Beschuldigte am 13. Januar 2022 vom Strafverfahren Kenntnis (vgl. Urk. 2/1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots steht sowohl deshalb wie aufgrund der übrigen massgebenden Umstände – so wurden sowohl Straf- wie auch Gerichtsverfahren genügend beförderlich behandelt – nicht in Frage. Ähnliches ist mit Bezug auf sein Wohlverhalten zu konstatieren. Auch wenn das Delikt betreffend sexuelle Nötigung bereits beinahe 9 Jahre zurückliegen, ist diesbezüglich letztlich massgebend, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Straftatbestands der Pornografie noch bis zum Verhaftungszeitpunkt im Ja- nuar 2022 strafbar verhielt. Ein strafzumessungsrelevantes Wohlverhalten des Be- schuldigten ist demnach nicht festzustellen, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt. C. Strafzumessung – Mehrfache Pornografie

1. Dem Argument der Verteidigung, wonach die verurteilte Person bei Auslands- delikten nicht schwerer zu sanktionieren ist, als es das Recht am Begehungsort

- 54 - vorsieht (vgl. Urk. 84 S. 49 ff.; Prot. II S. 39), ist grundsätzlich zu folgen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StGB bzw. Art. 7 Abs. 2 StGB). Das deutsche Strafrecht differenziert zwi- schen kinder- und jugendpornografischen Inhalten, wobei auf die Altersgrenze von 14 Jahren abgestellt wird. Es sieht für den Besitz kinderpornographischer Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 3 D-StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Hinsichtlich des Tatbestandes des Besitzes jugendpornographi- scher Inhalte im Sinne von § 184c Abs. 3 D-StGB wird ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen (vgl. auch Urk. 84 S. 46 f.). Der Strafrahmen von Art. 197 Abs. 5 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, sofern das Material sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, bzw. bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen.

2. Vorbemerkend ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB, mithin die Sachverhaltserstellung und deren rechtliche Würdigung, nicht angefochten hat und dieser Punkt entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend E. II.1.4. f.). Dementsprechend ist auf die vorinstanzliche Feststellung abzustellen, wonach der Beschuldigte insgesamt 8'059 Filme und 333'444 Bilder mit strafbarem kinder- pornografischem Inhalt, die reale sexuelle Handlungen mit bzw. durch Minderjäh- rige zeigen, besass. Davon wurden in der Schweiz ca. 2'500 Bilder und 15 Filme auf seinen Datenträgern sichergestellt (vgl. Urk. 55 E. III.A.3.3. f.).

3. Hinsichtlich der in der Schweiz begangenen mehrfachen Pornografie ergibt sich folgende Strafzumessung: 3.1. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere hinsichtlich Pornografie fällt ins- besondere die, wie erwähnt, sehr hohe Menge der beim Beschuldigten sicherge- stellten Dateien deutlich verschuldenserschwerend ins Gewicht. Durch seine Hand- lungsweise hat der Beschuldigte – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. VI. 6.1.) – offensichtlich die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte geweckt und den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten

– namentlich dem Missbrauch von Kindern – geschaffen. Ferner spricht für eine

- 55 - erhebliche kriminelle Energie, dass der Beschuldigte zur Umgehung der schweize- rischen Strafverfolgungsbehörden die illegalen Dateien absichtlich aus dem Dark- net in Deutschland bezog. Nicht nachgewiesen ist indes eine Weitergabe der Da- teien durch den Beschuldigten. Sein objektives Tatverschulden erweist sich vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen als mittelschwer. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erscheint diesem Verschulden als an- gemessen. 3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Eine Be- einträchtigung der Steuerungs- bzw. Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt wurde dem Beschuldigten gutachterlich nicht attestiert (Urk. 11/11 S. 64 f.). Sein subjektives Tatverschulden vermag deshalb das objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der festgesetzten Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bliebe.

4. In Bezug auf die in Deutschland begangene mehrfache Pornografie, welche über 330'000 Bilder und ca. 8'000 Filme umfasst, ist die absurd hohe Anzahl an pornografischem Material hervorzuheben, welche sich klar verschuldenserschwe- rend erweist. Im Übrigen kann hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatver- schuldens auf vorstehende Ausführungen (s. vorne E. 3.1.-3.2.) verwiesen werden, sodass sich unter Einbezug der in der Schweiz begangenen strafbaren Pornografie eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtfertigt. Nach dem Gesagten ergibt sich denn auch, dass die nach deutschem Recht festzusetzende Strafe keinesfalls mil- der wäre, sodass sich – angesichts der absurd hohen Menge an beim Beschuldig- ten sichergestellten Dateien – diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

5. Hinsichtlich der Würdigung der Täterkomponente, des Nachtatverhaltens bzw. der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Würdigung des Wohlver- haltens kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zuvor im Rah- men der Beurteilung der sexuellen Nötigung gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. B.3.-6.2.), wobei zu diesem Zeitpunkt die Probezeit gemäss Straf- befehl vom 13. Januar 2015 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bereits abgelaufen war. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafe, des beim Be- schuldigten festzustellenden Commitments zur Behandlung der bei ihm diagnosti- zierten hebephilen Störung und des Umstands, dass der Beschuldigte bezüglich

- 56 - dieses Straftatbestands im Wesentlichen geständig war und die Untersuchungs- handlungen erleichterte, rechtfertigt sich – bei isolierter Betrachtung – eine Frei- heitsstrafe von 15 Monaten.

6. Angesichts der nicht unerheblichen sachlichen Konnexität mit dem weiteren berufungsgegenständlichen Straftatbestand der sexuellen Nötigung rechtfertigt es sich, vorliegend hinsichtlich der Pornografie eine Asperation auf 12 Monate vorzu- nehmen. Insgesamt erweist sich für die beiden noch berufungsgegenständlichen Delikte unter Berücksichtigung der Asperation eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen. D. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte demnach insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Daran sind 170 Tage Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 8/2 u. 79 f.) anzu- rechnen. VI. Vollzug

1. Die teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Der Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Auch die teilbedingte Strafe setzt – wie Art. 42 StGB hinsicht- lich des (voll-)bedingten Strafvollzugs – eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Voll- zug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Anderer- seits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschieben- den und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hin- reichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vor- werfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil

- 57 - sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 m.w.H.).

2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. In diesem Zusammenhang fällt das ins- gesamt nicht unerhebliche Verschulden des Beschuldigten bei seinen – sich teil- weise (mehrfache Pornografie) über einen sehr langen Zeitraum erstreckenden – multiplen Delikten ins Gewicht, was seine kriminelle Energie als beträchtlich er- scheinen lässt. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte keine echte Einsicht und Reue zeigte, auch wenn seine Bemühungen, seiner bei ihm diagnostizierten Hebephilie Herr zu werden, durchaus als Commitment zu seinen Gunsten zu wer- ten sind (vgl. Urk. 73; s. dazu auch vorstehend unter E. V.B.5.2.). Nicht unbesehen bleiben kann sodann, dass dem Beschuldigten mit Gutachten vom 22. Dezember 2022 ein eindeutig erhöhtes Rückfallrisiko für ein sexuell motiviertes Delikt bzw. Kindsmissbrauch attestiert wurde. So geht der Gutachter Dr. med. D._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie … [Position] und … [Position] der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, ohne Behandlung mittel- bis langfristig von einem deutlich erhöhten Risiko erneuter Straftaten im Bereich tatsächlicher Kinderpornografie aus. Mit geringerer, aber auch gegenüber der Normalbevölke- rung erhöhter Wahrscheinlichkeit sind dem Gutachter zufolge die Begehung von Hands-on-Delikten (Berührungen, digitale Penetration) zu erwarten (Urk. 11/11 S. 62 f. u. 65; vgl. auch nachstehend E. VII.C.1). Aus dem Bericht von Dr. med. E._____, Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 24. April 2025 (Urk. 73) ergibt sich denn auch keine (massgebliche) Veränderung des von Dr. med. D._____ fest- gestellten Rückfallrisikos. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen, sodass ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe klar ausser Betracht fällt.

- 58 - VII. Massnahme / Weisung A. Theoretische Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme bzw. einer Wei- sung Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB sowie zur Frage des Vollzugs einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 55 E. VIII.1. u. 4.1.) kann verwiesen werden. B. Ausgangslage

1. Seitens der Vorinstanz wurde eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) während des Strafvollzuges angeordnet.

2. Die Verteidigung, welche das Absehen von der Anordnung jeglicher Mass- nahme beantragt, rügt im Wesentlichen, dass eine sichernde Massnahme den gut- achterlichen Empfehlungen zuwiderlaufen würde und der Erfolg der bereits laufen- den Behandlung von Dr. med. E._____, welcher durchaus strenge Massstäbe an- lege, durch die Anordnung einer ambulanten Massnahme unterlaufen werden würde. Eine Therapie während des Strafvollzugs würde zudem unter ungünstigeren Bedingungen stattfinden, da der Beschuldigte gerade versuche, seine Lebensum- stände zu strukturieren und zu stabilisieren (Urk. 43 S. 33 f.; Prot. I S. 50; Urk. 84 S. 53 ff.). C. Würdigung

1. Die Ausführungen im erwähnten Gutachten vom 22. Dezember 2022 (Urk. 11/11) erweisen sich als detailliert, nachvollziehbar und schlüssig. Der Gut- achter diagnostizierte beim Beschuldigten zur Zeit der Taten eine paraphile Stö- rung, genauer eine hebephile Störung im Sinne von ICD F65.8 (Urk. 11/11 S. 57 u. 64). Der Gutachter legte dar, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr be- stehe, dass der Beschuldigte – wenn unbehandelt – in Zukunft wieder illegale Por- nografie konsumieren und mit etwas geringerer, gegenüber der Normalbevölkerung

- 59 - aber ebenfalls erhöhten, Wahrscheinlichkeit auch wieder Hands-on-Delikte (Berüh- rungen, digitale Penetration) begehen werde. Diese attestierten Risiken seien auf die paraphile Neigung des Beschuldigten zurückzuführen (Urk. 11/11 S. 65). Auch für die Zukunft bestünde die paraphile Störung weiter und stehe im Symptomzu- sammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Urk. 11/11 S. 67). Dr. med. D._____ führte sodann aus, dass ein strukturierter Tagesablauf helfe, der beim Beschuldigten diagnostizierten Störung entgegenzuwirken (Urk. 11/11 S. 60 f.). Der Gutachter wies ferner darauf hin, dass eine ambulante Behandlung des Beschuldigten wahrscheinlich eine noch entscheidendere Wirkung entfalten könne, wenn sie nicht nur als Weisung, sondern als Massnahme verhängt würde, ohne indes diese Ansicht näher zu konkretisieren (Urk. 11/11 S. 63). Die Therapiewillig- keit des Beschuldigten bejaht der Gutachter. Im Rahmen einer Therapie würde er einen Umgang mit seiner paraphilen Störung finden und ihm würden Strategien vermittelt, wie wirksam eine Handlungsschwelle aufgebaut werden könne, um wei- tere Opfer zu vermeiden (Urk. 11/11 S. 63). Der Gutachter äusserte sich sodann klar dahingehend, dass die Behandlung des Beschuldigten inkl. medikamentöser Therapie auch bei gleichzeitigem oder nach vorherigem Strafvollzug durchgeführt werden könne (Urk. 11/11 S. 67).

2. Auf den seitens der Verteidigung eingereichten Bericht von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73), bei welchem sich der Beschuldigte freiwillig psychia- trisch behandeln lasse, wurde bereits eingegangen (s. vorstehend unter E. V.B.5.2.). So habe der Beschuldigte im Jahr 2023 eine medikamentöse Behand- lung der bei ihm diagnostizierten Hebephilie in Angriff genommen, im Rahmen wel- cher auch triebdämpfende Medikation zum Einsatz gekommen sei. Sodann sei ge- zielt an verschiedenen Lebensbereichen des Beschuldigten gearbeitet worden. Nicht näher erläutert wird von Seiten von Dr. med. E._____, worin die aktuelle Ta- gesstruktur des Beschuldigten genau besteht, zumal es ihm nicht gelungen sei, beruflich wieder Tritt zu fassen (Urk. 73 S. 1 f.). Anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich an, dass er seit der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung freiwilligen Dienst als Deutschlehrer und auf der …-station im Kantonsspital geleistet und auf Stundenbasis als Testfahrer im Teilzeitpensum gearbeitet habe sowie Mitte Juni 2025 eine Arbeitsstelle als Sachbearbeiter im Voll-

- 60 - zeitpensum antreten werde (Prot. II S. 15 f.; vgl. vorstehend E. V.B.3.). Gemäss Dr. med. E._____ würden seit Anfang 2025 nur noch alle zwei Monate Termine mit dem Beschuldigten stattfinden (Urk. 73 S. 2). Aufgrund der medikamentösen Trieb- dämpfung habe gemäss Dr. med. E._____ ein dauerhaft reduzierter Sexualtrieb beim Beschuldigten erreicht werden können (Urk. 73 S. 2).

3. Die Vorinstanz kam nach sehr sorgfältiger thematischer Auseinandersetzung zutreffend zum Schluss, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, hinsichtlich welcher die Voraussetzungen grund- sätzlich vorliegen würden, in Anbetracht der Kooperationsfähigkeit und der ausrei- chenden sozialen Integration des Beschuldigten letztlich nicht verhältnismässig sei (Urk. 55 E. VIII.2.1.-2.3.). Diese Folgerung erweist sich als überzeugend. Ein stati- onäres Massnahmensetting kommt deshalb vorliegend nicht in Frage.

4. Sodann sind vorliegend die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulan- ten Massnahme – unverändert – erfüllt. Der Beschuldigte ist weiterhin therapiewillig (Prot. II S. 14 f.). Sodann sind die Massnahmenerforderlichkeit und -eignung auch unter Einbezug des seitens der Verteidigung eingereichten Berichts von Dr. med. E._____ vom 24. April 2025 (Urk. 73) unverändert als gegeben zu erachten. Auch Dr. med. E._____ spricht sich nicht für die Beendigung seiner zurzeit – auf freiwilli- ger Basis – laufenden Therapie des Beschuldigten aus (vgl. Urk. 73), weshalb ge- stützt auf seinen Bericht vom 24. April 2025 weiterhin von der Erforderlichkeit einer Therapierung des Beschuldigten auszugehen ist. Nicht ausser Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang denn auch der bereits von der Vorinstanz erörterte Um- stand (Urk. 55 E. VIII.4.3.), dass bereits im Zuge eines früheren Strafverfahrens mittels einer Therapie bei Dr. med. G._____ versucht wurde, mit dem Beschuldig- ten den Umgang mit der aus der sexuellen Deviation resultierenden Konsequenzen zu erarbeiten, was offensichtlich – in Anbetracht der berufungsgegenständlichen Delikte und auch gemäss den Anerkennungen des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 37 f.) – gescheitert ist. So hat sich der Beschuldigte sogar ins Ausland begeben, um einschlägig zu delinquieren und hatte sich so erhofft, dass man ihm deshalb "nicht auf die Schliche" komme (Prot. I S. 37). Insbesondere unter Berücksichtigung der früheren Misserfolge in der Therapierung des Beschuldigten und dem vorlie-

- 61 - gend unter anderem zu beurteilenden Hands-on-Delikt erweist sich eine blosse Weisung den Umständen des Einzelfalls als nicht angemessen. Nachdem die Vor- aussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) gegeben sind, ist diese anzuordnen.

5. In Bezug auf die Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zu Gunsten der am- bulanten Massnahme ist – in Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 55 E. VIII.4.3) – vor- liegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte inzwischen eine stabile Lebens- situation aufweist, zumal er Mitte Juni 2025 eine Arbeitsstelle im Vollzeitpensum antreten wird, was ihm die von Dr. med. E._____ erwähnte, nötige Tagesstruktur bieten und ihn sozial integrieren dürfte. Diese positiven Entwicklungen würden durch einen sofortigen Vollzug der Strafe erheblich gefährdet werden. Hinzu kommt, dass die Arretierung und Untersuchungshaft den Beschuldigten genügend beeindruckt haben dürften, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Prot. II S. 13 u. 21 f.). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich gerade noch, den Vollzug der Freiheitsstrafe ausnahmsweise zu Gunsten der ambulanten Massnahme auf- zuschieben. VIII. Tätigkeitsverbot A. Theoretische Grundlagen und Ausgangslage Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen zum Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 55 E. IX.1.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorinstanz ordnete ein lebenslängliches Tä- tigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB an (Urk. 55 E. IX.3.). B. Standpunkt des Beschuldigten Seitens der Verteidigung wird im Wesentlichen – unverändert – geltend gemacht, dass in Bezug auf die allfälligen zum Nachteil der Privatklägerin eingeklagten De- likte kein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden könne, da die aktuelle Fassung von Art. 67 StGB zum Tatzeitpunkt noch gar nicht in Kraft war. Im

- 62 - Weiteren wird vorgebracht, dass die Taten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der mehrfachen Pornografie in Deutschland kein Tätigkeitsverbot zur Folge ha- ben können, weil das deutsche Recht dies für den vorliegenden Fall nicht kenne (Urk. 43 S. 30 f.; Urk. 84 S. 52). C. Würdigung

1. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. IX.3.) stellen sich vorliegend keine intertemporalen Fragen, nachdem der Be- schuldigte nicht nur aufgrund der Delikte im Zusammenhang mit der Privatklägerin (sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB), welche im Jahre 2016 erfolgten, sondern auch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von [a]Art. 197 Abs. 5 StGB, unter anderem in der Schweiz begangen, zu verurteilen ist. Die Vor- aussetzungen für ein lebenslanges Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB sind jedenfalls erfüllt, was von der Verteidigung letztlich auch nicht in Frage gestellt wird (Urk. 84 S. 52). Es liegt denn auch offensichtlich kein "besonders leichter Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor.

2. Dem Beschuldigten ist somit gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB zwingend le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu ver- bieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. IX. Zivilforderungen 1.1. Seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerin wird unter Verweis auf Art. 186 IRSG sowie Art. 124 StGB [recte: wohl gemeint Art. 86 IRSG und Art. 124 StPO] beantragt, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflich- ten, ihr Schadenersatz für den mit ihr im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis entstandenen Schaden zu bezahlen. Zur genauen Festsetzung des Quan- titatives der Schadenersatzansprüche sei die Privatklägerin indes auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 42 S. 1 u. 3; Prot. I S. 57). Sodann beantragte die Privatklägerin

- 63 -

– vor Vorinstanz – die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 16. August 2016 (Urk. 42 S. 1). 1.2. Der Beschuldigte beantragt unverändert, die Zivilansprüche der Privatkläge- rin seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen, sofern auf sie ein- zutreten sei (Urk. 43 S. 3; Urk. 58 S. 2; Urk. 84 S. 57). Vor Vorinstanz warf die Ver- teidigung die Frage nach der Zuständigkeit sowie dem anwendbaren Recht auf (Prot. I S. 50). Im Berufungsverfahren präzisierte die Verteidigung, dass vorliegend aufgrund des internationalen Sachverhalts die deliktischen Ansprüche nach dem Recht des Erfolgsorts, mithin Deutschland, zu bestimmen seien. Die Privatklägerin habe jedoch ihre Ansprüche nicht nach deutschem Recht behauptet, weshalb ihre Zivilforderung abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 85 S. 57 f.). 1.3. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Einwand der Verteidigung nicht näher auseinander, erklärte den Beschuldigten in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR ge- genüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig, verwies die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches auf den Weg des Zivilprozesses und sprach ihr nach Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2016 zu (Urk. 55 E. X.2.1.-3.5.) 2.1. Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Adhäsionsklage, mit welcher ein zivilrechtlicher Anspruch aus unerlaubter Hand- lung geltend gemacht wird, wird in internationaler Hinsicht durch Art. 2 Abs. 1 LugÜ begründet. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus Art. 8c IPRG, da für die Zivilklage ein schweizerischer Gerichtsstand gemäss Art. 129 Abs. 1 IPRG be- steht (vgl. DROESE, BSK Internationales Privatrecht, 4. Auflage, 2021, N 4 zu Art. 8c IPRG). 2.2. Die Zulässigkeit und die Ausgestaltung des Adhäsionsprozesses bestimmen sich nach Art. 122 ff. StPO (DROESE, a.a.O., N 8 zu Art. 8c IPRG). 2.3. Die geschädigte Person hat die Möglichkeit, mit einer Zivilklage adhäsions- weise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ablei- tet. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter

- 64 - Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entspre- chenden Begründungen gebunden. Das mit der Strafsache befasste Gericht beur- teilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklä- gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 2.4. Die Frage des anwendbaren Rechts bestimmt sich vorliegend mangels Rechtswahl (Art. 132 IPRG) nach dem Kaskadensystem von Art. 133 IPRG. Nach- dem der Beschuldigte und die Privatklägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im selben Staat haben (vgl. Art. 133 Abs. 1 IPRG) und auch keine akzessorische Anknüpfung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 IPRG besteht, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (vgl. Art. 133 Abs. 2 IPRG). Vorliegend wurde die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklä- gerin in C._____, Deutschland, begangen. Damit ist vorliegend auf die seitens der Privatklägerin geltend gemachte Forderung aus unerlaubter Handlung deutsches Recht, namentlich das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), anwendbar. 2.5. Die Privatklägerin begründete ihre Zivilforderung, bestehend aus Schaden- ersatz und Genugtuung, einzig mit dem vorliegend nicht anwendbaren schweizeri- schen Obligationenrecht, ohne dass sie die entsprechende, anwendbare Rechts- grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches dargetan hat. Mithin ist die Privatkläge- rin mit ihren Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

- 65 - X. Beschlagnahmungen / Einziehungen A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend Beschlag- nahme und Einziehungen gemäss Art. 263 StGB, Art. 69 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 55 E. XI.1.1. bzw. 2.1.-2.2.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. B. Standpunkt des Beschuldigten Seitens des Beschuldigten wird im Wesentlichen – unverändert – geltend gemacht, dass ihm gewisse sichergestellte Gegenstände wie insbesondere das Apple Air Book, sich auf mehreren Speichermedien befindliche Film- und Seriensammlungen sowie Fotoapparate herauszugeben seien (Urk. 43 S. 34 ff.; Urk. 85 S. 2 f. u. 59). C. Würdigung

1. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 E. XI.2.3.) sind sämtliche Gegenstände, die dem Beschuldigten entweder zur Be- gehung einer Straftat gedient haben, die durch eine Straftat durch ihn hervorge- bracht worden sind oder bei denen es sich um pornografische Erzeugnisse handelt, gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen (vgl. E. A. vorstehend) einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung (vgl. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils) zu überlassen.

2. Die vom Beschuldigten beantragte Herausgabe mehrerer Speichermedien sowie des Apple Air Book rechtfertigt sich angesichts des damit für die Behörden entstehenden Aufwandes – einhergehend mit der zutreffenden Würdigung der in- volvierten Interessen durch die Vorinstanz (Urk. 55 E. XI.2.4.-2.5.) – nicht. Diese Gegenstände sind deshalb unverändert einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen (vgl. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils).

3. Auch im Übrigen erweisen sich die Anordnungen der Vorinstanz als zutreffend und sind zu bestätigen (vgl. Urk. 55 E. XI.4.1.-4.2. u. 5; Dispositivziffern 11 und 12).

- 66 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

3. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vor- verfahrens wie des vorinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich der in Dispositivzif- fer 14 des vorinstanzlichen Urteils erwähnten Auslagen und Zeugenentschädigung)

– mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und (mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse) der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin (unter entsprechendem Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO) – aufzuerlegen und die vorinstanzliche Regelung gemäss Dispositivziffer 15 ihres Urteils somit zu bestätigen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Wird der Ent- scheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten

- 67 - nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte vermag im Berufungsverfahren insoweit zu obsiegen, als das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern eingestellt, eine ent- sprechend leicht mildere Strafe ausgefällt und die Zivilforderungen der Privatkläge- rin auf den Zivilweg verwiesen werden. Im Hauptpunkt der sexuellen Nötigung bleibt es indes beim vorinstanzlichen Schuldspruch, sodass es sich nach dem Ge- sagten rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin, dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen und im Um- fang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

3. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ihre Honorarnote ein (Urk. 77). Sie machte im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 480.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und entspricht den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, machte mit Honorar- noten vom 30. Mai 2025 (Urk. 82/1-2; Urk. 86) Aufwendungen von gesamthaft Fr. 29'192.375 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Nachdem der amt- liche Verteidiger den Beschuldigten bereits vor Vorinstanz vertreten hat und der Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, erscheint es daher unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Falles angemessen, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (§ 23 i.V.m. §§ 17 f. und 2 AnwGebV).

- 68 -

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Nachforderungsvorbe- halt des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu neh- men. Nachdem die Privatklägerin im Zivilpunkt unterliegt, sind die Kosten ihrer un- entgeltlichen Rechtsvertretung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. De- zember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 6.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung oder Genug- tuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

9. November 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch mit Bezug auf die mehrfache Pornographie), 2 (Freispruch), 4 (Nicht- eintreten auf den Widerrufsantrag), 9 teilweise (Beschlagnahme gemäss ali- neae 1-5, 16 sowie 20-33), 10 (Beschlagnahmungen), 11 teilweise (Be- schlagnahme gemäss alinea 1), 12 teilweise (Beschlagnahmungen gemäss alineae 1-3, 5-14, 16, 18-30 sowie 32-56), 13 (Löschung Datensicherungen) sowie 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird betreffend sexuelle Handlun- gen mit Kindern definitiv eingestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 69 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 170 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgescho- ben.

4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (D1/15/38) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ferner eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: 1 Apple Laptop MacBook Air, silber, Seriennummer: C02F1 OXJQ6LR,  Asservaten-Nr.: A015'762'115 1 Solid-State Drive (SSD), Asservaten-Nr.: A015'909'805  1 Speichermedium, Externe Festplatte, Verbatim, Asservaten-Nr.:  A015'762'126 (A015'909'838) 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'849 

- 70 - 1 Speichermedium, Externe Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'762'148  1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'861  1 Speichermedium, Externe Festplatte, silber, Asservaten-Nr.:  A015'762'137 (A015'909'883) 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'894  1 Externe Festplatte, Western Digital, schwarz, Asservaten -Nr.:  A015'762'160 1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'909'929  1 Externe Festplatte, Seagate, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'762'320  1 Festplatte, Asservaten-Nr.: A015'910'095  1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'331. 

7. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (Urk. D1/15/38) beschlagnahmte und bei der Kantonspo- lizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Gegenstand ist ferner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde neu zu formatieren und wird nach abgeschlossener Neuformatierung dem Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person unter Vorlage dieses Urteils und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'273.  Ist eine Neuformatierung nicht möglich, wird der Gegenstand eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Ver- nichtung überlassen. Wird der Gegenstand innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils bei der Lagerbehörde nicht abgeholt, wird er der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen. Die Lagerbehörde hat diese Anordnung innert 30 Ta- gen zu vollziehen und zu dokumentieren.

8. Die folgenden beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich lagernden Gegenstände werden ferner dem Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach

- 71 - telefonischer Voranmeldung, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: 1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'295  1 iPhone, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'319  1 iPhone 3 GS, Apple, Asservaten-Nr.: A015'762'342  1 Mobiltelefon, Samsung, schwarz, Asservaten-Nr.: A015'762'499.  Werden die Gegenstände innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Lagerbehörde nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde hat diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 480.40 (inkl. 8,1 % MWST).

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt und im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen, diejenigen der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin

- 72 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Postfach, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage (hinsichtlich  Disp.-Ziff. 6 bis 8, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Regelung in Disp.-Ziff. 7 betreffend Neuformatierung) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in die Akten Nr.  … [Büronummer] (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 73 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juni 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger