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SB240258

Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug etc.

Zürich OG · 2025-04-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Dass die Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 vom Beschuldigten wie in der Anklage ausgeführt ausgefüllt wurde, wobei der Umsatz der D._____ GmbH mit einem Betrag von CHF 5 Mio. falsch, da viel zu hoch, angeben wurde und in Tat und Wahrheit 2019 bei rund CHF 123'000.– gelegen hatte, ist, wie vorstehend ausgeführt, nicht bestritten und ergibt sich aus den Akten (Urk. D1/4/21+22, Urk. D1/8/6), weshalb der Sachverhalt insoweit als rechtsgenügend erstellt zu qua- lifizieren ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 10). 3.2. Darüber hinaus räumte der Beschuldigte in Einklang mit der Aktenlage ein, dass das Geld bzw. die Kreditlinie zumindest teilweise auch für Finanzanlagen und Investitionen der C._____ GmbH sowie für Anwaltskosten in Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung verwendet wurde (Urk. D1/3/1 S. 8, D1/3/1 S. 9, Urk. 63 S. 6 f.). Es kann hierbei ebenfalls den zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz, wonach zumindest ein Teil der Gelder gegen die Kreditvereinbarung verstossend verwendet wurde und dies dem Beschuldigten nicht zuletzt angesichts der Höhe des Kredits bereits bei der Antragstellung bewusst gewesen sein müsse, ohne Wei- teres gefolgt werden (Urk. 77 S. 11 f.). 3.3. Mit der amtlichen Verteidigung ergibt sich indessen hinsichtlich der vorge- worfenen absehbaren und effektiv unterbliebenen Überprüfung, dass nach Eingang der vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditvereinbarung ein sogenannter "Quick- check COVID-19-Kredit" durch die PostFinance durchgeführt worden war. Hierbei war einerseits die Vollständigkeit der Angaben überprüft worden, andererseits wurde aber der Antrag des Beschuldigten auch inhaltlich auf Auffälligkeiten unter- sucht. Dies mit dem Ergebnis, dass die Diskrepanz des angegebenen Umsatzes mit dem effektiv bei der Bank ersichtlichen Umsatz aufschien, weshalb die Kredit- vergabe am 1. April 2020 abgelehnt wurde (Urk. D1/4/19). Dieser Ablehnungsent- scheid wurde der D._____ GmbH denn auch mit Schreiben vom 2. April 2020 mit- geteilt (Urk. D1/4/20: "Ablehnung Ihres Antrags für einen COVID-19-Überbrü- ckungskredit").

- 11 - 3.4. Weshalb sodann von Seiten der Bank am 3. April 2020 in Widerspruch dazu dennoch gestützt auf die vom Beschuldigten ausgefüllte Kreditvereinbarung vom

26. März 2020 eine Kreditlinie in Höhe von CHF 500'000.– eingeräumt wurde, er- hellt aus der Aktenlage nicht. 3.5. Somit lässt sich der äussere Sachverhalt nur in Hinsicht auf das falsche Aus- füllen des Formulars, die letztlich doch noch eingeräumte Kreditlinie durch die Bank sowie die anschliessende Verwendung des Kredites im Sinne der Anklage erstel- len. Hinsichtlich der vorgeworfenen tatsächlichen Unterlassung einer Überprüfung durch die PostFinance bzw. des Umstandes, dass sich diese auf die Richtigkeit der Angaben verlassen habe, und entsprechend in einen Irrtum versetzt worden sei, ist der äussere Anklagesachverhalt demgegenüber – entgegen der Vorinstanz – nicht erstellt bzw. durch die Aktenlage widerlegt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Betrug 4.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das dar- auf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstel- lung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich

- 12 - durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine er- höhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander ab- gestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber not- wendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Über- prüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un- terlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfor- dert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrläs- sigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüf- bar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungs- willen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn

- 13 - das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Ver- mögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 129 IV 124 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögens- schadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). 4.1.2. Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertra- ges über seine Rückzahlungsfähigkeit, das heisst seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, respektive über seinen Rückzahlungswillen. Der Ver- mögensschaden ist gegeben und der Betrug vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung der- massen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom

15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_1241/2017 vom 19. März 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). 4.1.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht. 4.1.4. In casu ist zunächst aufgrund des Umstandes, dass die PostFinance im Rahmen des durchgeführten Quickchecks am 1. April 2020 bemerkte, dass der an- gegebene Umsatz der Firma mit dem realen Umsatz nicht übereinstimmte (bzw. sich die Bank die im ersten Quickcheck erlangten Erkenntnisse grundsätzlich zu- rechnen lassen muss) ein durch den Beschuldigten verursachter Irrtum hinsichtlich der Kreditwürdigkeit bzw. der finanziellen Potenz und damit auch bezüglich der Kreditrückzahlungsfähigkeit der D._____ GmbH zu verneinen. So handelte denn die Bank auch zunächst gemäss ihrer (korrekten und zutreffenden) Erkenntnisse aus der Überprüfung folgerichtig mit einer Ablehnung des Kreditantrages. Eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs fällt damit ausser Betracht.

- 14 - 4.1.5. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Wie soeben erwogen, liegt man- gels Irrtums der Bank kein vollendeter Betrug vor. Es sind nicht alle objektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt. Es fehlt nicht nur am Irrtum, sondern auch am Schaden bzw. Taterfolg. Zwar gewährte die Bank letztlich die Kreditlimite. Dies geschah je- doch nicht wegen des Handelns des Beschuldigten und einem betrugsbedingten Irrtum, sondern aus – unbekannten und sich nicht aus den edierten Bankunterlagen ergebenden – anderen Gründen. Eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung liegt nicht vor. 4.1.6. Hinsichtlich der Arglist ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrages aufgrund der Pandemielage und der Kommunikation des Bundesrates ohne weiteres bekannt war, dass eine Überprüfung weder vorge- sehen noch flächendeckend möglich war. Vor diesem Hintergrund ist evident, dass der Beschuldigte bei seinem Antrag davon ausging, dass selbiger nicht überprüft werden würde (Urk. 77 S. 16). Er rechnete nicht damit, dass sein Antrag einer Über- prüfung, auch nicht in Form eines Quickchecks, unterzogen wird. Der Beschuldigte handelte daher arglistig. Im Zeitpunkt des Absendens des Kreditantrages benötigte es aus Sicht des Beschuldigten keine weiteren Handlungen, den beantragten Kredit zu erhalten. Er hat alles getan, was seiner Meinung nach zum Erreichen des tat- bestandsmässigen Erfolges nötig war. Was nachher geschah, nämlich die Auszah- lung des Kredits bzw. Einräumung der Kreditlimite, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 7) – irrelevant respektive hebt die Arglist nicht auf. Mit der Ablehnung des Kreditantrags trat eine Zäsur ein und das Delikt konnte – mangels irrtumsbedingter Vermögensverfügung – nicht mehr erfolgreich beendet werden. Die für einen versuchten Betrug erforderlichen objektiven Tatbestandsmerkmale waren in jenem Zeitpunkt – Ablehnung des Kreditantrages – gegeben.

- 15 - 4.1.7. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwischen der vom Beschuldigten gemachten Angabe eines Umsatzes von CHF 5 Mio. und dem effektiv gemäss Steuererklärung erwirtschafteten Umsatz von CHF 123'000.– ein dermassen eklatanter Unterschied existiert, dass kein vernünf- tiger Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Kreditantrages keinesfalls von einem Umsatz von CHF 5 Mio. ausgehen konnte (vgl. Urk. 77 S. 10). Ebenso räumte der Beschuldigte selbst ein, die D._____ GmbH habe der C._____ GmbH am 20. Mai 2020 und am 15. Juni 2020 CHF 25'000.– für den Kauf von Maschinen überwiesen. Weiter ergibt sich aus der provisorischen Buchhaltung 2020 der F._____ GmbH, dass diverse Zahlungen an die C._____ GmbH als Finanzanlage der D._____ GmbH gebucht wurden, mithin entgegen den Aussagen des Beschuldigten nicht als Ertrag aus Lieferungen und Leistungen (vgl. Urk. D1/3/1 S. 8 f., Urk. D1/12/4). Schliesslich lassen sich aus der Buchhaltung auch diverse Belastungen des PostFinance-Kontos, auf welchem die Kreditlinie eingeräumt worden war, ersehen, die privater Natur waren. So nahm z.B. die Schuld des Beschuldigten gegenüber seiner Unternehmung im Jahr 2020 von CHF 69.85 auf CHF 40'935.67 zu (Urk. D1/12/4). Ebenso räumte der Beschuldigte ein, am 10. Juni 2020 CHF 4'000.– zur Begleichung privater Anwaltskosten verwendet zu haben (Urk. D1/3/1 S. 9). Mit der Vorinstanz erhellt aus diesen Kontoüberweisungen, dass der Beschuldigte die gewährte Kreditlinie nach seinem Gutdünken in Anspruch nahm und entgegen seiner Deklaration nicht ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ GmbH verwendete. Schliesslich schloss die Vorinstanz auch zu Recht, dass aus der Höhe der Kreditlinie von CHF 500'000.– im Vergleich zum Gesamtaufwand der D._____ GmbH von effektiv CHF 96'439.20 im Jahr 2019 (Erfolgsrechnung in Urk. D1/12/3) erhellt, dass der Kredit, welcher bereits Ende 2020 im Betrag von CHF 498'686.10, mithin praktisch maximal, ausgeschöpft war, von Anfang an nicht nur für die Liqui- ditätsbedürfnisse der D._____ GmbH verwenden werden sollte und der Beschul- digte entsprechend auch diesbezüglich wissen- und willentlich falsche Angaben machte, um die PostFinance zu täuschen (Urk. 77 S. 12). 4.1.8. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des vorliegend vorgeworfenen Sachverhal- tes des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit

- 16 - Art. 22 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Verteidigung in prozessualer Hinsicht an der Berufungsverhandlung auf die Möglichkeit dieser abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO hingewiesen wurde (Prot. II S. 4) und sie sich dazu äusserte (Prot. II S. 7). 4.2. Urkundenfälschung 4.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV gewährte eine Bürgschaftsorga- nisation formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu CHF 500'000.–, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirt- schaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Rege- lungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d). 4.2.2. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aCovid-19-SBüV sah für die Bemessung der Höhe der Solidarbürgschaft vor, dass der insgesamt verbürgte Betrag gemäss Art. 3 aCovid- 19-SBüV höchstens 10 % des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuch- stellerin im Jahr 2019 beträgt. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so war die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlte, der Umsatzerlös des Jahres 2018 (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aCovid-19-SBüV). 4.2.3. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).

- 17 - 4.2.4. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die be- stimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter ei- nes Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkunden- qualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittel- bar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). 4.2.5. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Die Falschbeurkun- dung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirk- liche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegen- über Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 138 IV 130 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1 und 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). 4.2.6. Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Be- stimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garan- tenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass das Schrift-

- 18 - stück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die aner- kannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1). 4.2.7. Das Bundesgericht hat sich in seinen neuesten Urteilen 6B_262/2024 vom

27. November 2024 sowie 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 ausführlich mit der Frage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditan- tragsformular befasst. Gemäss den erwähnten Entscheiden drängt sich bei der Frage, ob dem Covid-19-Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwür- digkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zu- kommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom

27. November 2024 E. 1.9.4, zur Publikation vorgesehen). Bezüglich der Zusiche- rungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditäts- bedürfnisse verwenden, geniesst das Schriftstück keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung. 4.2.8. Mit der Frage, ob die Angabe eines überhöht deklarierten Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditantragsformular als Falschbeurkundung zu qualifizieren ist, be- fasste sich das Bundesgericht im Urteil 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3 (siehe auch Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2), und ebenso im Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2, wobei es die Frage bejahte. Nebst des Verweises auf die den Angaben zugrundeliegende Buchführungspflicht wurde ins- besondere auch darauf abgestellt, dass die Covid-19-Kredite als rasche und ein- fach zugängliche Soforthilfe gedacht waren. Bei der Vergabe von Covid-19-Kredi- ten bis zu CHF 500'000.– gelangte daher ein vereinfachtes Verfahren zur Anwen-

- 19 - dung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Banken beinhaltete, die sich auf die Prüfung beschränkte, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind (siehe dazu: BGE 150 IV 169 E. 3.2.4). Die Banken waren verpflichtet, offensichtlich missbräuchliche Gesuche abzulehnen (vgl. Staatssekre- tariat für Wirtschaft [SECO], Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept COVID-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, vom 23. Juni 2020, S. 6 und S. 14). Auch war eine Überprüfung der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular trotz des Selbst- deklarationsverfahrens nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 12 aCovid-19- SBüV). Eine systematische Überprüfung des deklarierten Umsatzerlöses anhand der Geschäftsbuchhaltung war jedoch nicht vorgesehen, weshalb die Banken auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular zum Umsatzerlös vertrauen durften. Wenn die Verteidigung mit Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichtes 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9 ableiten möchte, dass dem deklarierten Umsatzerlös keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Urk. 97 S. 8), kann ihr daher und vor allem angesichts des später ergangenen Urteils 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 nicht gefolgt werden, zumal diese Frage in jenem von der Verteidigung angeführten Entscheid ausdrücklich offen gelassen wurde (was notabene auch die Verteidigung einräumt). 4.2.9. Der Beschuldigte machte in seinem Kreditantrag vom 26. März 2020, wel- cher gemäss den vorstehenden Ausführungen zumindest hinsichtlich der Umsatz- angabe zweifelsohne als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB zu qualifizieren ist, zum 2019 erwirtschafteten Umsatz der Firma falsche Angaben. Er wusste, dass diese Angaben falsch waren, lag doch zwischen dem effektiven Umsatz und dem im Kreditantrag angegebenen eine dermassen augenfällige Diskrepanz, dass vernünftigerweise kein anderer Schluss gezogen werden kann und die Aussagen des Beschuldigten, wonach er "geschätzt habe" bzw. alle Firmenumsätze zusammengerechnet habe (Urk. D1/3/1 S. 4 ff., Urk. 63 S. 6), als reine Schutzbehauptungen zu werten sind. Er beabsichtigte damit, einen überhöh- ten Kredit, auf welchen er keinen Anspruch hatte, eingeräumt zu erhalten, was ihm auch gelang.

- 20 - 4.2.10. Damit hat er den Tatbestand der Urkundenfälschung mit der Vorinstanz im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.2.11. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. B. Dossier 1, Urkundenfälschung (Kreditantrag vom 1. Juli 2020)

1. Verbleibend zu prüfender Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Anklagesachverhalt (Urk. 24 S. 8 ff.) in rechtlicher Hinsicht betreffend Betrugsversuch als auch betreffend Falschbe- urkundung (hinsichtlich Umsatz/Verwendungszweck) verworfen (Urk. 77 S. 20 ff.), was – nicht zuletzt in Nachachtung des Verbotes der reformatio in peius – zu über- nehmen ist. Verbleibend ist daher zu überprüfen, ob der Anklagevorwurf betreffend die Verwendung der Unterschrift E._____s (Urkundenfälschung im engeren Sinn) erstellt und gegebenenfalls rechtlich zu würdigen ist. 1.2. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten dabei vor, am 1. Juli 2020 für die D._____ GmbH einen Kreditantrag bei der PostFinance in Höhe von CHF 500'000.– eingereicht zu haben, wobei er die elektronische Unterschrift von E._____, auf deren Namen die Firma und das Konto der D._____ gelautet hätten, verwendet habe und damit fälschlicherweise vorgegeben habe, dass diese den An- trag stelle. Dabei habe er gewusst, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen habe (Urk. 24 S. 8 ff, S. 11).

2. Stellungnahme des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte räumte, wie bereits die Vorinstanz zu Recht darlegte, ein, im Kreditformular die elektronische Unterschrift E._____s verwendet zu haben (Urk. 77 S. 25). Dies ist auch aus dem Kreditantrag ohne Weiteres ersichtlich (Urk. D1/4/24). 2.2. Der Sachverhalt ist in diesem Umfang erstellt.

- 21 -

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Urkundenfälschung im enge- ren Sinn gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als erfüllt. Diesem Schluss kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.2. Mit der Vorinstanz ist zwar zunächst darauf zu verweisen, dass die Zu- lässigkeit der Verwendung eines fremden Namens u.a. voraussetzt, dass sich der Namensträger vertreten lassen will bzw. eine Ermächtigung vorliegt und die Vertre- tung rechtlich zulässig ist (Urk. 77 S. 25). Ebenso ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der Beschuldigte an keiner Stelle geltend macht, E._____ habe ihn konkret in diesem Fall ermächtigt, ihren Namen zu verwenden (Urk. 77 S. 26). In- dessen erklärte er stets, er habe eine Vollmacht von E._____ gehabt, damit er alles habe machen können (Urk. 63 S. 7, S. 11). Auch E._____ selbst bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2021, sie habe nie selbst etwas für die Firma gemacht und sei nie für diese aufgetreten. Sie habe dem Be- schuldigten eine Vollmacht gegeben, er habe ihre Unterschriftsberechtigung ge- habt, damit habe er alles gemacht, da sie nicht in der Lage gewesen sei, irgend- welche Sachen allein zu erledigen (Urk. D1/3/3 S. 4). Dass der Beschuldigte ihre Unterschrift gehabt habe und für sie habe tätig werden können, bestätigte sie so- dann erneut in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme (Urk. 3/4/7 S. 17). 3.3. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach bei dieser Aus- gangslage keine klar bestimmte Ermächtigung vorliege, erhellt aus den Aussagen E._____s durchaus deutlich, dass sie den Beschuldigten sehenden Auges in ihrem Namen für sämtliche Belange der D._____ GmbH handeln liess und sich selbst – im Wissen darum, dass der Beschuldigte in ihrem Namen handelte – nicht um die Angelegenheiten der Firma kümmerte. Damit ist aber zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er – als faktisches Organ der Gesellschaft – über ihre Generalvollmacht bzw. ihr generelle Einwilligung verfügte, für die Firma in ihrem Namen zu handeln bzw. ihre elektronische Unterschrift, welche sie ihm gegeben hatte, zu verwenden. Dafür, dass der Beschuldigte ihre elektronische Unterschrift deliktisch erlangt hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

- 22 - 3.4. Dass sie sich im Nachhinein darauf berief, sie hätte selbst keinen Kreditan- trag gestellt bzw. nicht gewusst, dass ein Kreditantrag gestellt worden sei (vgl. Urk. D1/3/3 S. 5), vermag daran nichts zu ändern, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass sie – als ebenfalls im Strafverfahren Beschuldigte – sich mit einer gegenteiligen Aussage selbst belastet hätte. Es ändert sodann auch nichts am Um- stand, dass sie darüber Bescheid wusste, dass der Beschuldigte sämtliche Belange der Firma regelte und sie ihn diesbezüglich stets gewähren liess. Es ist damit zu- mindest von einer konkludenten Einwilligung ihrerseits auszugehen. 3.5. Selbst wenn denn aber eine solche zu verneinen wäre, könnte dem Beschul- digten vor dem geschilderten Hintergrund nicht nachgewiesen werden, dass er sich in diesem konkreten Fall wissen- und willentlich ohne Vertretungsbefugnis E._____s Unterschrift bediente. 3.6. Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn als nicht erfüllt zu erachten und der Beschuldigte betreffend den Vorgang vom 1. Juli 2020 (auch) vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. C. Dossier 1, Betrugsversuch und Urkundenfälschung (Kreditantrag vom

15. Juli 2020)

1. Anklagevorwurf 1.1. Hierzu wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Gesellschafter der Kreditnehmerin C._____ GmbH in Zürich einen Kreditantrag an die PostFinance in der Höhe von CHF 250'000.– gestellt, wobei er wiederum davon ausgegangen sei, dass dieser Antrag nicht überprüft werde. Dabei habe er deklariert, dass die C._____ GmbH 2019 einen Umsatzerlös von CHF 2.5 Mio erwirtschaftet habe, was, wie er gewusst habe, falsch gewesen sei, da die Gesellschaft im Jahr 2019 noch gar keine Geschäftstätigkeit gehabt habe. Der Beschuldigte habe vielmehr erst im April bzw. Mai 2020 den Firmenmantel "einfach luxuriös" übernommen und umfirmiert und damit frühestens ab diesem Zeitpunkt eine umsatzrelevante Geschäftstätigkeit für die C._____ GmbH entwickelt. Damit

- 23 - sei überdies auch seine Angabe, wonach die C._____ GmbH vor 1. März 2020 gegründet worden sei, falsch gewesen und wider besseres Wissen erfolgt. Weiter habe der Beschuldigte deklariert, dass der beantragte Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet würde, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt habe, den Kredit privat bzw. zumindest nicht ausschliesslich zur Sicherung der Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft zu verwenden. Folglich habe der Beschuldigte auch fälschlicherweise und wider besseres Wissen bestätigt, dass seine Angaben im Kreditantrag der Wahrheit entsprechen würden. Weiter habe er gewusst, dass die von ihm deklarierten Erklärungen im Kreditantrag bestimmt und geeignet gewesen seien, die für die Gewährung des Kredites (und die damit einhergehende Solidarbürgschaft) wesentlichen Tatsachen zu beweisen, mithin durch seine Angaben eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit derselben entstehen würde. Er habe die vorstehenden Tathandlungen begangen, um einen zinsfreien, fünfjährigen Kredit mit Bundesdeckung zu erlangen, wobei er gewusst habe, dass er bzw. seine Gesellschaft die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt hätten und es sich dementsprechend um einen unrechtmässigen Vermögensvorteil gehandelt hätte. 1.2. Der Beschuldigte sei dabei davon ausgegangen, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation keine Überprüfung vornehmen würden bzw. eine solche gar nicht möglich gewesen sei. Er habe insbesondere gewusst, dass die "Covid-Kredite" formlos gewährt würden. 1.3. Das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation habe sich zwar aufgrund des Konzepts und der COVID-19-Verordnung auf die Angaben des Be- schuldigten verlassen können, welche somit geeignet gewesen wären, einen Irrtum hervorzurufen. Entsprechend habe der Beschuldigte alles getan, um an den gewünschten Kredit zu gelangen. 1.4. Indessen hätten die mit der Prüfung des Kreditgesuches befassten Vertreter der Vertragspartner bemerkt, dass die C._____ GmbH erst im März 2020 eine Kun- denbeziehung eröffnet habe und hätten zudem weitere Überprüfungen vorgenom- men, namentlich Betreibungsauskünfte eingeholt. Damit habe der Beschuldigte in-

- 24 - dessen nicht rechnen müssen, sondern habe vielmehr davon ausgehen können, dass sein Kreditgesuch ungeprüft bewilligt werden würde. 1.5. Dass es tatsächlich nicht zu einer Auszahlung des Kredites gekommen sei, was zu einem Schaden der Bank und der Bürgschaftsorganisation geführt hätte, habe entsprechend nicht im Ermessen und Einflussbereich des Beschuldigten ge- legen (Urk. 24 S. 11 ff.).

2. Stellungnahme des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte stellt auch hierbei den vorgeworfenen äusseren Sachver- halt nicht grundsätzlich in Abrede (Urk. 63 S. 12 f.). Er erklärte zunächst aber, die Vorgängerfirma habe im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von CHF 250'000.– erwirt- schaftet und es sei irrtümlich eine "0" zu viel in den Kreditantrag hineingeraten (Urk. D1/3/1 S. 10), später dann, er habe den Umsatz gestützt auf die Ölherstellung in Bulgarien geschätzt (Urk. 63 S. 13). Weiter gestand der Beschuldigte ein, dass die C._____ GmbH erst im Mai oder Juni 2020 gegründet worden war (Urk. D1/3/4 S. 21, Urk. 63 S. 13). Den Kredit habe er dazu verwenden wollen, die Firma zu vergrössern, eine Laborhalle einzurichten und Maschinen anzuschaffen (Urk. 63 S. 14). Im Berufungsverfahren machte er keine Angaben zur Sache mehr (Prot. II S. 6). 2.2. Bestritten ist von Seiten des Beschuldigten vor diesem Hintergrund primär, dass er willen- und wissentlich falsche Angaben gemacht habe.

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Der äussere Sachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich Erwerbszeitpunkt der Vorgängerfirma sowie dem Umfirmierungszeitpunkt, ebenso aufgrund des aktenkundigen Kreditantrages und des Quickchecks der PostFinance (Urk. 4/27, Urk. D1/3/8) ohne Weiteres erstellt. 3.2. Der innere Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestands zu erstellen.

- 25 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Betrug 4.1.1. Zum Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB kann vollumfäng- lich auf die Ausführungen unter lit. A Ziff. 4.1.1 ff. vorstehend verwiesen werden. 4.1.2. Die PostFinance lehnte den Kreditantrag des Beschuldigten aufgrund der von ihr bemerkten Unstimmigkeiten, namentlich in Bezug auf den angegebenen Umsatz und das Datum der eröffneten Kundenbeziehung, ab. Damit fällt ein voll- endetes Delikt ausser Betracht. Zu prüfen ist, ob ein Versuch vorliegt. 4.1.3. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte falsche An- gaben sowohl hinsichtlich des effektiv erzielten Umsatzes als auch hinsichtlich des Gründungsdatums der C._____ GmbH und schliesslich auch bezüglich des dekla- rierten Verwendungszweckes des Kredites machte. Letzteres ergibt sich ohne Wei- teres aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Kredit zu Anschaffung von Maschinen und zur Vergrösserung der Firma habe verwenden wollen (vgl. Urk. 63 S. 12, Urk. 77 S. 29). 4.1.4. Diese falschen Angaben waren grundsätzlich geeignet, die PostFinance in einen Irrtum zu versetzen, war doch diese gemäss der geltenden Rechtslage hin- sichtlich der Corona-Kredite nicht gehalten, die Kreditanfragen inhaltlich vertieft zu prüfen und konnte sie sich entsprechend auf die im Antrag gemachten Angaben verlassen. 4.1.5. Dass der Beschuldigte genau dies wollte, ist ebenfalls mit der Vorinstanz zu bejahen. So sind seine Angaben, er habe versehentlich eine "0" zu viel im Antrag angebracht (Urk. D1/3/1 S. 10) bzw. er habe den Umsatzerlös aufgrund von Pro- jekten geschätzt (Urk. 63 S. 13) nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch als gesucht und äusserst lebensfremd zu beurteilen, weshalb sie als offensichtliche Schutzbehauptungen zu werten sind. Dies insbesondere, da auch der Beschuldigte eingesteht, dass die Vorgängergesellschaft nichts mit der C._____ zu tun hatte und er nur einen "Mantel" gekauft habe, bei welchem er den vorangehenden Unterneh- menszweck nicht gekannt habe (Urk. 63 S. 13 f.). Vor diesem Hintergrund konnte

- 26 - er auch nicht auf allfällige Umsatzzahlen der Vorgängergesellschaft abstützen bzw. kannte selbige – wenn es sie denn überhaupt gab – wohl gar nicht. Jedenfalls hätte auch ein allfälliger Umsatz der Vorgängerfirma keinerlei Bezug zu seiner neuen Firma aufgewiesen. Ein Irrtum ist darüber hinaus aber auch angesichts des Um- standes, dass der im Formular beantragte Kredit genau 10 % des angegebenen Umsatzes entsprach, wobei gänzlich unglaubhaft ist, dass der Beschuldigte gleich zweimal versehentlich falsche Angaben tätigte, ausgeschlossen. Dass er diesen Umsatz real nicht erzielte, wusste der Beschuldigte, gab er doch selbst zu, dass er selbigen schätzte und die Firma erst kurz zuvor gegründet worden war. Entspre- chend wusste er auch, dass es sich nicht um eine Firma handelte, die vor dem

1. März 2020 gegründet worden war. Schliesslich war dem Beschuldigten mit der Vorinstanz auch aufgrund der Natur der Covid-19-Kredite bewusst, dass selbige formlos und ohne weitreichende Überprüfung als Notkredite gewährt wurden. Die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite war allgemein bekannt. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte angeben sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre (Urteil des Bundesgerichts 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.5.1 f.; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3; OGer ZH SB220599-O vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.4). Daran ändert sich auch durch den – tatsächlich erfolgten – Quickcheck im Rahmen des ersten Kreditantrags vom

26. März 2020 nichts. Nachdem er den beantragten Kredit letztlich bereits am

3. April 2020 – sehr zeitnah zur Antragstellung – erhielt (Urk. D1/4/21), war er darin bestärkt, dass seine "Masche" funktioniert. Das Wissen um den Quickcheck steht der Arglist in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Kreditantrag daher nicht entgegen, zumal dieser keine Inhaltskontrolle vorsah, sondern vielmehr einzig der Überprüfung der Vollständigkeit der Angaben diente. Dass im Rahmen der ersten Antragstellung die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Umsatzangaben aufgefallen sind, ist mehr der Motivation und Akribie des konkreten Bankmitarbeitenden als der eigentlichen Pflicht der Bank zuzurechnen. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraute und mithin nicht nur hoffte, dass eine Über-

- 27 - prüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. 4.1.6. Es ist der Vorinstanz vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf ihre zutref- fenden Erwägungen dahingehend zu folgen, dass der Beschuldigte sämtliche not- wendigen Schritte unternommen hatte, um die PostFinance arglistig zu täuschen und damit einhergehend eine schädigende Vermögensverfügung zu veranlassen, welche im Weiteren auch die Bürgschaftsorganisation aufgrund der Vermögensge- fährdung geschädigt hätte. Vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand des Betrugs in subjektiver Hinsicht als vollumfänglich erfüllt zu erachten. 4.1.7. Damit ist ein vollendet versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben. 4.2. Urkundenfälschung Wie bereits vorstehend unter lit. A Ziff. 4.2 eingehend dargetan, ist dem Kredit- antrag in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der falschen Umsatzangaben Urkundenqualität zu attestieren. Mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 31) und wie vorstehend im Rahmen der Prüfung des Betrugs bereits erwogen, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wissen- und willentlich falsche Angaben machte, mithin vorsätzlich handelte und damit einen Kredit erhältlich machen wollte, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Damit hat sich der Beschul- digte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 4.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch er- sichtlich. D. Dossier 3: Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung

1. Tatvorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten hierbei vor, er habe in der Zeit vom

29. März 2019 bis September 2020 ohne Berechtigung in einer Vielzahl von Fällen

- 28 - regelmässig das Fahrzeug Smart pulse, Kontrollschild BL 5, eingelöst auf E._____, auf nicht näher bekannten Strecken in der Schweiz gelenkt (Urk. 24 S. 24).

2. Stellungnahme des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte räumte zunächst ein, nebst der Fahrt vom 19. Januar 2020 von G._____ BL nach H._____ SO auch weitere Fahrten unternommen zu haben, wobei er aber nicht jeden Tag gefahren sei (Urk. D1/4/2 S. 6 und D3/2 S. 2) Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2022 und anlässlich der persönlichen Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, mehrere Fahrten ausgeführt zu haben bzw. regel- mässig von zuhause zur Arbeit gefahren zu sein (Urk. D1/3/4 S. 37, Urk. 63 S. 24). Im Berufungsverfahren machte er keine Angaben zur Sache mehr (Prot. II S. 6). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet darüber hinaus auch nicht, dass er dabei über keinen gültigen Schweizerischen Führerschein verfügte. Er macht hingegen geltend, er habe einen türkischen Führerausweis, welcher sich an seiner ehemali- gen Wohnadresse in I._____ in der Türkei befinde (Urk. D3/4/2 S. 3, Urk. 63 S. 21).

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Die mehrfachen Fahrten sind aufgrund der glaubhaften Eingeständnisse, welche mit dem Untersuchungsergebnis korrelieren, als rechtgenügend erstellt zu erachten. Die Vorinstanz erwog im Weiteren zur Frage, ob der Beschuldigte über einen türkischen Führerschein verfügt habe, dass sowohl die rechtshilfeweise ein- geholte Auskunft der Interpol Ankara vom 31. Januar 2020 und 4. Februar 2020 als auch die rechtshilfeweise eingeholte Auskunft des Direktors der Verkehrs-Regis- trierungen des Gouverneursamtes von Ankara vom 18. November 2021 ergeben hätten, dass der Beschuldigte im vorgeworfenen Zeitraum über keinen türkischen Führerschein verfügt habe (Urk. D3/3/1; Urk. 3/3, Urk. D3/6/6, Urk. 77 S. 50 f.). Der Beschuldigte habe selbst nichts vorbringen können, was diese Auskünfte in Zweifel zu ziehen vermöchte, insbesondere würden seine Aussagen, wonach er bei seinem Kollegen in der Türkei zwar eine postalische Zustellung einer Kopie seines Aus- weises verlangt, aber nicht danach gefragt habe, dass er ihm den Ausweis selbst

- 29 - schicke, wenig überzeugend erscheinen (Urk. 77 S. 50). Diesen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Auch das Argument der Verteidigung, wonach an- gesichts der politischen Lage davon auszugehen sei, dass die türkischen Behörden Unwahrheiten verbreiten würden (vgl. Urk. 65 S. 10), verfängt nicht. Es liegen ent- gegen dem Insinuieren der Verteidigung keinerlei konkreten Anhaltspunkte vor, die den Schluss einer Falschangabe gleich zweier, voneinander unabhängiger Behör- den nahelegen würden und die Verteidigung hat solche denn auch weder im erst- instanzlichen noch im Berufungsverfahren konkret aufzeigen können. 3.2. Der eingeklagte Sachverhalt ist dementsprechend als erfüllt zu erachten.

4. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt, was als zutreffend zu bestätigen ist (Urk. 77 S. 54).

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Solche sind weder dargetan noch ersichtlich. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen zur Strafzumessung und Strafart 1.1. Der Strafrahmen der vorliegend zu beurteilenden schwersten Delikte, namentlich des (mehrfachen) versuchten Betrugs und der Urkundenfälschungen, beträgt je Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe von 3 bis zu 180 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

- 30 - 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen zudem wiederholt dar- gelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hin- weisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 77 S. 55 f.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 1.3. Wie nachfolgend gezeigt werden wird, kommt hinsichtlich des mehrfachen versuchten Betrugs sowie der mehrfach begangenen Urkundenfälschung eine Geldstrafe nicht in Frage, da hierfür vom Verschuldensmass her Strafen von jeweils über 6 Monaten auszusprechen sein werden bzw. sich die Ausfällung einer Gelds- trafe hinsichtlich des engen Konnexes der Urkundenfälschungen vom 26. März 2020 und 15. Juli 2020 zu den versuchten Betrugstaten ohnehin nicht rechtfertigen liesse. 1.4. Demgegenüber wird für das Strassenverkehrsdelikt (zwingend schon unter Beachtung des Verschlechterungsgebotes) eine Geldstrafe auszufällen sein. 1.5. Daher ist mit der Vorinstanz sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe auszufällen. 1.6. Soweit Freiheitsstrafen auszufällen sind, ist angesichts der höheren Delikts- summe vom versuchten Betrug vom 26. März 2020 auszugehen und diese Einsatz- strafe sodann hinsichtlich des versuchten Betrugs vom 15. Juli 2020 und der Urkundenfälschungen angemessen zu erhöhen.

- 31 -

2. Strafzumessung mehrfacher versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfäl- schung 2.1. Einsatzstrafe versuchter Betrug (Handlung vom 26. März 2020) 2.1.1. Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist der versuchte Betrug gemäss Dossier 1 (Kreditantrag vom 26. März 2020) als Ausgangspunkt der Strafzumessung zugrunde zu legen. 2.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Namen der Kreditnehmerin auf dem Kreditantrag vom 26. März 2020 einen geschätzten Umsatz von CHF 5 Mio. angab. Der damit bei vollendetem Delikt erhaltene Kredit von CHF 500'000.– ist als hoher Delikts- bzw. Schadensbetrag zu werten. 2.1.3. Der Beschuldigte nützte die vorhandene wirtschaftliche Notlage sehr geplant und zielgerichtet aus, zumal er angesichts des Umsatzes nicht weniger als den Maximalbetrag als Kredit beantragte. In der eigentlichen Tatausführung ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der sehr spezifischen Situation der Kreditgewäh- rungen im Rahmen der Covid Wirtschaftshilfe kein raffiniertes oder ausgeklügeltes Vorgehen von Nöten war. Im Wesentlichen tätigte der Beschuldigte mittels einer Urkunde falsche Angaben. Aufgrund der vereinfachten Modalitäten der Kreditver- gabe musste der Beschuldigte daher mit der Vorinstanz keine grossen Hürden überwinden und sich keiner komplexen Täuschungsmachenschaften bedienen. Der Beschuldigte verwendete zudem lediglich ein einziges Tatmittel, nämlich das Kreditformular. 2.1.4. Insgesamt ist nach dem Erwogenen in objektiver Hinsicht von einer nicht mehr leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 2.1.5. Betreffend der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte die Notlage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie skrupel- und schamlos ausnutzte. Er handelte vorsätzlich und aus rein finanziellen und egoisti- schen Motiven, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass er den Kredit durchaus

- 32 - auch für wirtschaftlich firmenbezogene Investitionen und nicht ausschliesslich für private Zwecke zu verwenden gedachte. 2.1.6. Insgesamt vermag die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu rela- tivieren. 2.1.7. Bei einem vollendeten Delikt erschiene nach dem vorstehend Erwogenen eine Strafe in der Höhe von rund 24 Monaten als angemessen. 2.1.8. Dass das Handeln des Beschuldigten schliesslich nicht zur Täuschung und damit auch nicht zur Gewährung des Kredites durch die Bank führte, ist im Rahmen der Strafmilderung wegen Versuchs deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der bereits erwähnten, relativ simplen Vorgehensweise des Beschuldigten keine weitreichende Überprü- fung notwendig war, um die Falschangaben zu bemerken. Dass die Bank letztlich den Kredit doch gewährte, ist nicht auf das anklagegegenständliche Handeln des Beschuldigten zurückzuführen und bei der Verschuldensbewertung nicht zu be- rücksichtigen. 2.1.9. Es erscheint aufgrund der gesamten Umstände daher angemessen, für den versuchten Betrug vom 26. März 2020 eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Frei- heitsstrafe festzusetzen. 2.2. Straferhöhung aufgrund des versuchten Betrugs vom 15. Juli 2020 2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Namen der Kreditnehmerin auf dem Kreditantrag vom 15. Juli 2020 einen ge- schätzten Umsatz von CHF 2.5 Mio. angab, obschon die Kreditnehmerin noch gar keinen Umsatz erwirtschaftet hatte, mithin eklatante Falschangaben tätigte. Der da- mit bei vollendetem Delikt erhaltene Kredit von CHF 250'000.– ist als beträchtlicher Delikts- bzw. Schadensbetrag zu werten. 2.2.2. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Erwägungen zum versuchten Betrug vom 26. März 2020 verwiesen werden, die auch für den versuchten Betrug vom

15. Juli 2020 Geltung haben.

- 33 - 2.2.3. Bei einem vollendeten Delikt erschiene nach dem vorstehend Erwogenen eine Strafe in der Höhe von rund 18 Monaten als angemessen. Dass das Delikt bloss versucht wurde, führt zu einer Reduktion auf eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, welches sich nicht so stark auswirkt, da der Kreditantrag für ein anderes Unternehmen ausgefüllt wurde, ist die Einsatzstrafe schliesslich um 10 Monate zu erhöhen. 2.3. Straferhöhung aufgrund der Urkundenfälschung vom 26. März 2020 2.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichti- gen, dass auch hinsichtlich der Urkundenfälschung vom 26. März 2020 keine kom- plexen oder raffinierten Tathandlungen vorlagen. Der Beschuldigte dokumentierte und deklarierte indessen in der Urkunde einen massiv überhöhten Umsatzerlös und bestätigte dessen Wahrheitsgehalt. Er erhielt gestützt darauf die betragsmässig gewichtige – maximale – Kreditlinie in Höhe von CHF 500'000.–. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht zu beurteilen. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit dem Ziel, finanzielle Mittel zu erhalten, somit aus egoistischen Gründen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.3.3. Insgesamt erschiene bei separater Beurteilung eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, welches sich zufolge Konnexität zum damit einhergehenden versuchten Betrug deutlich auswirkt, ist die Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen. 2.4. Straferhöhung aufgrund der Urkundenfälschung vom 15. Juli 2020 2.4.1. Der Beschuldigte fälschte mit dem Kreditantragsformular eine Urkunde, die punkto Umsatz massive Falschangaben enthielt. Das Kreditantragsformular ver- wendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Geschäfts- bzw. Vertrags- partner, nämlich der kreditgebenden Bank, um den erheblichen Betrag von CHF 250'000.– erhältlich zu machen. Ein besonders raffiniertes Vorgehen lag indessen nicht vor.

- 34 - 2.4.2. Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht. 2.4.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigt vorsätzlich und mit dem Ziel, finanzielle Mittel zu erhalten, somit aus rein egoistischen Gründen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.4.4. Insgesamt erschiene bei separater Beurteilung eine Freiheitsstrafe von 8 Mo- naten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und insbesondere des engen Konnexes zum damit einhergehenden versuchten Betrug erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate angemessen. 2.5. Täterkomponente In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 77 S. 61). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, zufolge einer Herzoperation an der Aorta sei er arbeitsunfähig. Das IV- Verfahren laufe, zurzeit erhalte er Sozialhilfe. Er habe kein Vermögen und Schulden von ca. CHF 130'000.– bis CHF 140'000.–. Hinsichtlich der hängigen Strafunter- suchungen habe die Schlusseinvernahme stattgefunden, es sei jedoch noch keine Anklage erhoben worden. Er fühle sich diesbezüglich unschuldig (Urk. 96). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich ins- gesamt neutral auf die Strafzumessung aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge des Gesundheitszustands des Beschuldigten ist nicht zu berücksichtigen. Die Verteidigung weist zwar auf die gesundheitliche Situation des Beschuldigten hin, leitet daraus aber nichts ab (Urk. 97 S. 14). Ferner wurden auch keine entsprechenden Belege eingereicht. 2.5.1. Zu Recht hat die Vorinstanz die lange zurückliegende Vorstrafe des Beschul- digten aus dem Jahre 2013 (mehrfacher Diebstahl, Urk. 92), nur sehr leicht strafer- höhend berücksichtigt. Die getroffene Abzahlungsvereinbarung des Beschuldigten mit der Privatklägerschaft sowie die bereits getätigten teilweisen Rückzahlungen betreffend den Sachverhaltskomplex vom 26. März 2020 wirken – entgegen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 61) – strafzumessungsneutral. Darlehen sind bereits aus

- 35 - zivilrechtlichen Gründen zurückzuzahlen und es ist letztlich unerheblich, ob diese deliktisch erlangt wurden oder nicht. 2.5.2. Insgesamt würde sich aufgrund der Täterkomponente eine sehr leichte Er- höhung der Freiheitsstrafe von – bis hierhin 35 Monaten – rechtfertigen. Nachdem eine höhere Sanktion als die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 27 Monaten aufgrund des Verschlechterungsverbots aber ohnehin ausser Betracht fällt, hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Sanktion sein Bewenden. Der Be- schuldigte ist somit – in Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheits- strafe – mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen.

3. Strafzumessung Fahren ohne Berechtigung 3.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte regelmässig mit dem Fahrzeug von zuhause zur Arbeit ge- fahren ist, es sich somit um eine hohe Anzahl einzelner Tathandlungen handelt. Indessen liegen keine Hinweise vor, dass längere Strecken gefahren worden wären. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.2. Wie bereits vorstehend erörtert, wirkt sich ist die Täterkomponente sehr leicht straferhöhend aus. Merklich strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eingestand, in einer Vielzahl von Fällen Auto gefahren zu sein, was ihm – ohne sein Geständnis – nicht hätte nachgewiesen werden können. 3.3. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz hierfür vorgenom- mene Sanktionierung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen als zu hoch. Zufolge des zusätzlich zu berücksichtigenden Geständnisses erscheint eine Gelds- trafe von 120 Tagessätzen als angezeigt. Der Tagessatz ist angesichts der aktuel- len finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – er wird momentan von der Sozialhilfe unterstützt – auf CHF 30.– festzulegen.

- 36 -

4. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– zu bestrafen. V. Vollzug Die Vollzugsregelungen der Vorinstanz hinsichtlich der Freiheits- und der Gelds- trafe sind zu übernehmen, da diese aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden dürfen. Dem Beschuldigten ist daher der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. Im Übrigen (sechs Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. In Bezug auf die Geldstrafe ist der vollbedingte Strafvollzug zu bewilligen und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilbegehren

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die adhäsionsweise Zusprechung von Zivilforderungen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 72 f.).

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ist ausgewiesen. Dazu kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 73). Dass der Beschuldigte nunmehr hinsichtlich des Kreditantrages vom

26. März 2020 bloss des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 434'595.85 zuzüglich Zins zu bezahlen. Er bewirkte mit der Urkundenfälschung, welche in subjektiver Hinsicht eine Bereiche- rungs- oder Vermögensschädigungsabsicht beinhaltet, die Auszahlung des Kredi- tes. Den im Kreditantragsformular angegebenen Umsatzzahlen, auf deren Höhe der Kreditbetrag basiert, kommt ferner Urkundenqualität zu. Schliesslich hat der

- 37 - Beschuldigte seit dem vorinstanzlichen Urteil keine weiteren Abzahlungen geleistet (Urk. 96 S. 3 f.). VII. Einziehung / Verwendung zur Kostendeckung

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verwendung von Vermögenswerten zur Kostendeckung kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 77 S. 70).

2. In Bezug auf die noch vorhandenen Vermögenswerte des Beschuldigten auf den vormals gesperrten Konto IBAN CH1, lautend auf die C._____ GmbH, in Höhe von EUR 4'593.56 (Urk. 58), steht einer Verwendung zur Kostendeckung nichts entgegen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 69 ff.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Bezug auf die erstinstanzliche Kostenverlegung erfolgt im Berufungsver- fahren betreffend den Kreditantrag vom 26. März 2020 bloss eine andere rechtliche Würdigung, was keine andere Kostenverteilung rechtfertigt. Hinsichtlich Dossier Nr. 1 kommt es in Bezug auf eine Urkundenfälschung im Gegensatz zum an- gefochtenen Urteil sodann zu einem (zusätzlichen) Freispruch. Diese Urkunden- fälschung führte indes zu keinem erheblichen Untersuchungsaufwand, so dass dieser Freispruch ebenfalls zu keiner anderen Kostenverteilung führt. Die erst- instanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 11 des angefochtenen Ent- scheids kann daher nach wie vor bestätigt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Analog dazu sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung nach wie vor im Umfang von 1/2 einstweilen sowie im Umfang von 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten. Die von der Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegte Parteientschädigung der Privatklägerschaft ist zu bestätigen (Dispositivziffer 13).

- 38 -

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung teilweise (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung vom 1. Juli 2020; versuchter statt vollendeter Betrug vom 26. März 2020) obsiegt, im Übrigen aber unterliegt und insbesondere die vorinstanzliche Sanktion bestätigt wird, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen.

4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren CHF 6'311.15 geltend (Urk. 95). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Lediglich die Dauer der Berufungs- verhandlung schätzte die amtliche Verteidigung mit 6 Stunden zu hoch (Urk. 95). Der amtliche Verteidiger ist daher mit einem Honorar von pauschal CHF 5'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im Umfang von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsprozess ist eine Rückforderung vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 39 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 S. 4 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

8. Abteilung, vom 26. Februar 2024 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdis- positiv schuldig gesprochen. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 5. März 2024 (gleichentags eingegangen) liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 70). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war (Urk. 76/1-2), reichte der Beschuldigte wiederum innert Frist mit Eingabe vom

18. Juni 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 81; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staa- tanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. Juli 2024 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86; Art. 400 Abs. 3 StPO). Ebenso erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 25. Juni 2024, keine Anschlussberufung zu erheben bzw. sich nicht aktiv am Berufungsverfahren beteiligen zu wollen, und beantragte ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 85).

E. 1.1 Der Strafrahmen der vorliegend zu beurteilenden schwersten Delikte, namentlich des (mehrfachen) versuchten Betrugs und der Urkundenfälschungen, beträgt je Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe von 3 bis zu 180 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

- 30 -

E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen zudem wiederholt dar- gelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hin- weisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 77 S. 55 f.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wie nachfolgend gezeigt werden wird, kommt hinsichtlich des mehrfachen versuchten Betrugs sowie der mehrfach begangenen Urkundenfälschung eine Geldstrafe nicht in Frage, da hierfür vom Verschuldensmass her Strafen von jeweils über 6 Monaten auszusprechen sein werden bzw. sich die Ausfällung einer Gelds- trafe hinsichtlich des engen Konnexes der Urkundenfälschungen vom 26. März 2020 und 15. Juli 2020 zu den versuchten Betrugstaten ohnehin nicht rechtfertigen liesse.

E. 1.4 Demgegenüber wird für das Strassenverkehrsdelikt (zwingend schon unter Beachtung des Verschlechterungsgebotes) eine Geldstrafe auszufällen sein.

E. 1.5 Daher ist mit der Vorinstanz sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe auszufällen.

E. 1.6 Soweit Freiheitsstrafen auszufällen sind, ist angesichts der höheren Delikts- summe vom versuchten Betrug vom 26. März 2020 auszugehen und diese Einsatz- strafe sodann hinsichtlich des versuchten Betrugs vom 15. Juli 2020 und der Urkundenfälschungen angemessen zu erhöhen.

- 31 -

2. Strafzumessung mehrfacher versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfäl- schung

E. 2 Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten mit, dass dieser im Berufungsverfahren von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch mache und entsprechend auch kein ausgefülltes Datenerfassungs- blatt oder weitere Unterlagen, wie in der Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 einverlangt, eingereicht werde (Urk. 87).

E. 2.1 Einsatzstrafe versuchter Betrug (Handlung vom 26. März 2020)

E. 2.1.1 Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist der versuchte Betrug gemäss Dossier 1 (Kreditantrag vom 26. März 2020) als Ausgangspunkt der Strafzumessung zugrunde zu legen.

E. 2.1.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Namen der Kreditnehmerin auf dem Kreditantrag vom 26. März 2020 einen geschätzten Umsatz von CHF 5 Mio. angab. Der damit bei vollendetem Delikt erhaltene Kredit von CHF 500'000.– ist als hoher Delikts- bzw. Schadensbetrag zu werten.

E. 2.1.3 Der Beschuldigte nützte die vorhandene wirtschaftliche Notlage sehr geplant und zielgerichtet aus, zumal er angesichts des Umsatzes nicht weniger als den Maximalbetrag als Kredit beantragte. In der eigentlichen Tatausführung ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der sehr spezifischen Situation der Kreditgewäh- rungen im Rahmen der Covid Wirtschaftshilfe kein raffiniertes oder ausgeklügeltes Vorgehen von Nöten war. Im Wesentlichen tätigte der Beschuldigte mittels einer Urkunde falsche Angaben. Aufgrund der vereinfachten Modalitäten der Kreditver- gabe musste der Beschuldigte daher mit der Vorinstanz keine grossen Hürden überwinden und sich keiner komplexen Täuschungsmachenschaften bedienen. Der Beschuldigte verwendete zudem lediglich ein einziges Tatmittel, nämlich das Kreditformular.

E. 2.1.4 Insgesamt ist nach dem Erwogenen in objektiver Hinsicht von einer nicht mehr leichten objektiven Tatschwere auszugehen.

E. 2.1.5 Betreffend der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte die Notlage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie skrupel- und schamlos ausnutzte. Er handelte vorsätzlich und aus rein finanziellen und egoisti- schen Motiven, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass er den Kredit durchaus

- 32 - auch für wirtschaftlich firmenbezogene Investitionen und nicht ausschliesslich für private Zwecke zu verwenden gedachte.

E. 2.1.6 Insgesamt vermag die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu rela- tivieren.

E. 2.1.7 Bei einem vollendeten Delikt erschiene nach dem vorstehend Erwogenen eine Strafe in der Höhe von rund 24 Monaten als angemessen.

E. 2.1.8 Dass das Handeln des Beschuldigten schliesslich nicht zur Täuschung und damit auch nicht zur Gewährung des Kredites durch die Bank führte, ist im Rahmen der Strafmilderung wegen Versuchs deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der bereits erwähnten, relativ simplen Vorgehensweise des Beschuldigten keine weitreichende Überprü- fung notwendig war, um die Falschangaben zu bemerken. Dass die Bank letztlich den Kredit doch gewährte, ist nicht auf das anklagegegenständliche Handeln des Beschuldigten zurückzuführen und bei der Verschuldensbewertung nicht zu be- rücksichtigen.

E. 2.1.9 Es erscheint aufgrund der gesamten Umstände daher angemessen, für den versuchten Betrug vom 26. März 2020 eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Frei- heitsstrafe festzusetzen.

E. 2.2 Straferhöhung aufgrund des versuchten Betrugs vom 15. Juli 2020

E. 2.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Namen der Kreditnehmerin auf dem Kreditantrag vom 15. Juli 2020 einen ge- schätzten Umsatz von CHF 2.5 Mio. angab, obschon die Kreditnehmerin noch gar keinen Umsatz erwirtschaftet hatte, mithin eklatante Falschangaben tätigte. Der da- mit bei vollendetem Delikt erhaltene Kredit von CHF 250'000.– ist als beträchtlicher Delikts- bzw. Schadensbetrag zu werten.

E. 2.2.2 Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Erwägungen zum versuchten Betrug vom 26. März 2020 verwiesen werden, die auch für den versuchten Betrug vom

15. Juli 2020 Geltung haben.

- 33 -

E. 2.2.3 Bei einem vollendeten Delikt erschiene nach dem vorstehend Erwogenen eine Strafe in der Höhe von rund 18 Monaten als angemessen. Dass das Delikt bloss versucht wurde, führt zu einer Reduktion auf eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, welches sich nicht so stark auswirkt, da der Kreditantrag für ein anderes Unternehmen ausgefüllt wurde, ist die Einsatzstrafe schliesslich um 10 Monate zu erhöhen.

E. 2.3 Straferhöhung aufgrund der Urkundenfälschung vom 26. März 2020

E. 2.3.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichti- gen, dass auch hinsichtlich der Urkundenfälschung vom 26. März 2020 keine kom- plexen oder raffinierten Tathandlungen vorlagen. Der Beschuldigte dokumentierte und deklarierte indessen in der Urkunde einen massiv überhöhten Umsatzerlös und bestätigte dessen Wahrheitsgehalt. Er erhielt gestützt darauf die betragsmässig gewichtige – maximale – Kreditlinie in Höhe von CHF 500'000.–. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht zu beurteilen.

E. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit dem Ziel, finanzielle Mittel zu erhalten, somit aus egoistischen Gründen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 2.3.3 Insgesamt erschiene bei separater Beurteilung eine Freiheitsstrafe von

E. 2.4 Straferhöhung aufgrund der Urkundenfälschung vom 15. Juli 2020

E. 2.4.1 Der Beschuldigte fälschte mit dem Kreditantragsformular eine Urkunde, die punkto Umsatz massive Falschangaben enthielt. Das Kreditantragsformular ver- wendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Geschäfts- bzw. Vertrags- partner, nämlich der kreditgebenden Bank, um den erheblichen Betrag von CHF 250'000.– erhältlich zu machen. Ein besonders raffiniertes Vorgehen lag indessen nicht vor.

- 34 -

E. 2.4.2 Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht.

E. 2.4.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigt vorsätzlich und mit dem Ziel, finanzielle Mittel zu erhalten, somit aus rein egoistischen Gründen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 2.4.4 Insgesamt erschiene bei separater Beurteilung eine Freiheitsstrafe von 8 Mo- naten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und insbesondere des engen Konnexes zum damit einhergehenden versuchten Betrug erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate angemessen.

E. 2.5 Täterkomponente In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 77 S. 61). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, zufolge einer Herzoperation an der Aorta sei er arbeitsunfähig. Das IV- Verfahren laufe, zurzeit erhalte er Sozialhilfe. Er habe kein Vermögen und Schulden von ca. CHF 130'000.– bis CHF 140'000.–. Hinsichtlich der hängigen Strafunter- suchungen habe die Schlusseinvernahme stattgefunden, es sei jedoch noch keine Anklage erhoben worden. Er fühle sich diesbezüglich unschuldig (Urk. 96). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich ins- gesamt neutral auf die Strafzumessung aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge des Gesundheitszustands des Beschuldigten ist nicht zu berücksichtigen. Die Verteidigung weist zwar auf die gesundheitliche Situation des Beschuldigten hin, leitet daraus aber nichts ab (Urk. 97 S. 14). Ferner wurden auch keine entsprechenden Belege eingereicht.

E. 2.5.1 Zu Recht hat die Vorinstanz die lange zurückliegende Vorstrafe des Beschul- digten aus dem Jahre 2013 (mehrfacher Diebstahl, Urk. 92), nur sehr leicht strafer- höhend berücksichtigt. Die getroffene Abzahlungsvereinbarung des Beschuldigten mit der Privatklägerschaft sowie die bereits getätigten teilweisen Rückzahlungen betreffend den Sachverhaltskomplex vom 26. März 2020 wirken – entgegen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 61) – strafzumessungsneutral. Darlehen sind bereits aus

- 35 - zivilrechtlichen Gründen zurückzuzahlen und es ist letztlich unerheblich, ob diese deliktisch erlangt wurden oder nicht.

E. 2.5.2 Insgesamt würde sich aufgrund der Täterkomponente eine sehr leichte Er- höhung der Freiheitsstrafe von – bis hierhin 35 Monaten – rechtfertigen. Nachdem eine höhere Sanktion als die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 27 Monaten aufgrund des Verschlechterungsverbots aber ohnehin ausser Betracht fällt, hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Sanktion sein Bewenden. Der Be- schuldigte ist somit – in Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheits- strafe – mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen.

3. Strafzumessung Fahren ohne Berechtigung

E. 3 Am 7. Februar 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. April 2025 vorgeladen (Urk. 88). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und den Parteien hernach schriftlich im Dispo- sitiv eröffnet (Prot. II S. 8 ff.).

- 6 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

E. 3.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte regelmässig mit dem Fahrzeug von zuhause zur Arbeit ge- fahren ist, es sich somit um eine hohe Anzahl einzelner Tathandlungen handelt. Indessen liegen keine Hinweise vor, dass längere Strecken gefahren worden wären. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

E. 3.2 Wie bereits vorstehend erörtert, wirkt sich ist die Täterkomponente sehr leicht straferhöhend aus. Merklich strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eingestand, in einer Vielzahl von Fällen Auto gefahren zu sein, was ihm – ohne sein Geständnis – nicht hätte nachgewiesen werden können.

E. 3.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz hierfür vorgenom- mene Sanktionierung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen als zu hoch. Zufolge des zusätzlich zu berücksichtigenden Geständnisses erscheint eine Gelds- trafe von 120 Tagessätzen als angezeigt. Der Tagessatz ist angesichts der aktuel- len finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – er wird momentan von der Sozialhilfe unterstützt – auf CHF 30.– festzulegen.

- 36 -

4. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– zu bestrafen. V. Vollzug Die Vollzugsregelungen der Vorinstanz hinsichtlich der Freiheits- und der Gelds- trafe sind zu übernehmen, da diese aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden dürfen. Dem Beschuldigten ist daher der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. Im Übrigen (sechs Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. In Bezug auf die Geldstrafe ist der vollbedingte Strafvollzug zu bewilligen und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilbegehren

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die adhäsionsweise Zusprechung von Zivilforderungen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 72 f.).

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ist ausgewiesen. Dazu kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 73). Dass der Beschuldigte nunmehr hinsichtlich des Kreditantrages vom

26. März 2020 bloss des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 434'595.85 zuzüglich Zins zu bezahlen. Er bewirkte mit der Urkundenfälschung, welche in subjektiver Hinsicht eine Bereiche- rungs- oder Vermögensschädigungsabsicht beinhaltet, die Auszahlung des Kredi- tes. Den im Kreditantragsformular angegebenen Umsatzzahlen, auf deren Höhe der Kreditbetrag basiert, kommt ferner Urkundenqualität zu. Schliesslich hat der

- 37 - Beschuldigte seit dem vorinstanzlichen Urteil keine weiteren Abzahlungen geleistet (Urk. 96 S. 3 f.). VII. Einziehung / Verwendung zur Kostendeckung

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verwendung von Vermögenswerten zur Kostendeckung kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 77 S. 70).

2. In Bezug auf die noch vorhandenen Vermögenswerte des Beschuldigten auf den vormals gesperrten Konto IBAN CH1, lautend auf die C._____ GmbH, in Höhe von EUR 4'593.56 (Urk. 58), steht einer Verwendung zur Kostendeckung nichts entgegen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 69 ff.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Bezug auf die erstinstanzliche Kostenverlegung erfolgt im Berufungsver- fahren betreffend den Kreditantrag vom 26. März 2020 bloss eine andere rechtliche Würdigung, was keine andere Kostenverteilung rechtfertigt. Hinsichtlich Dossier Nr. 1 kommt es in Bezug auf eine Urkundenfälschung im Gegensatz zum an- gefochtenen Urteil sodann zu einem (zusätzlichen) Freispruch. Diese Urkunden- fälschung führte indes zu keinem erheblichen Untersuchungsaufwand, so dass dieser Freispruch ebenfalls zu keiner anderen Kostenverteilung führt. Die erst- instanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 11 des angefochtenen Ent- scheids kann daher nach wie vor bestätigt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Analog dazu sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung nach wie vor im Umfang von 1/2 einstweilen sowie im Umfang von 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten. Die von der Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegte Parteientschädigung der Privatklägerschaft ist zu bestätigen (Dispositivziffer 13).

- 38 -

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung teilweise (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung vom 1. Juli 2020; versuchter statt vollendeter Betrug vom 26. März 2020) obsiegt, im Übrigen aber unterliegt und insbesondere die vorinstanzliche Sanktion bestätigt wird, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen.

4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren CHF 6'311.15 geltend (Urk. 95). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Lediglich die Dauer der Berufungs- verhandlung schätzte die amtliche Verteidigung mit 6 Stunden zu hoch (Urk. 95). Der amtliche Verteidiger ist daher mit einem Honorar von pauschal CHF 5'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im Umfang von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsprozess ist eine Rückforderung vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 39 - Es wird beschlossen:

E. 3.4 Dass sie sich im Nachhinein darauf berief, sie hätte selbst keinen Kreditan- trag gestellt bzw. nicht gewusst, dass ein Kreditantrag gestellt worden sei (vgl. Urk. D1/3/3 S. 5), vermag daran nichts zu ändern, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass sie – als ebenfalls im Strafverfahren Beschuldigte – sich mit einer gegenteiligen Aussage selbst belastet hätte. Es ändert sodann auch nichts am Um- stand, dass sie darüber Bescheid wusste, dass der Beschuldigte sämtliche Belange der Firma regelte und sie ihn diesbezüglich stets gewähren liess. Es ist damit zu- mindest von einer konkludenten Einwilligung ihrerseits auszugehen.

E. 3.5 Selbst wenn denn aber eine solche zu verneinen wäre, könnte dem Beschul- digten vor dem geschilderten Hintergrund nicht nachgewiesen werden, dass er sich in diesem konkreten Fall wissen- und willentlich ohne Vertretungsbefugnis E._____s Unterschrift bediente.

E. 3.6 Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn als nicht erfüllt zu erachten und der Beschuldigte betreffend den Vorgang vom 1. Juli 2020 (auch) vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. C. Dossier 1, Betrugsversuch und Urkundenfälschung (Kreditantrag vom

15. Juli 2020)

1. Anklagevorwurf

E. 5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Solche sind weder dargetan noch ersichtlich. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen zur Strafzumessung und Strafart

E. 5.1 Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle dar- auf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

- 8 - widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 5.2 Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H. sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Dossier 1, Betrug / Urkundenfälschung (je vollendet, Kreditvereinbarung vom 26. März 2020)

1. Anklagevorwurf

E. 10 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, welches sich zufolge Konnexität zum damit einhergehenden versuchten Betrug deutlich auswirkt, ist die Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Februar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
  2. Vom Vorwurf  des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 1),  des Unterlassens der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Dossier 1),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2),  der mehrfachen, teilweise versuchten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 2),  sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. (….)
  4. (….).
  5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  6. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgewiesen.
  7. (….)
  8. (….)
  9. Folgende Kontosperren bei der PostFinance AG werden aufgehoben:  Konto CH2, lautend auf D._____ GmbH,  Konto CH3, lautend auf D._____ GmbH,  Konto CH4, lautend auf C._____ GmbH. - 40 -
  10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  11. (…)
  12. (…)
  13. (…)
  14. (Mitteilungen)
  15. (Rechtsmittel)"
  16. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  17. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1  StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 1, Handlungen vom
  18. März 2020 und 15. Juli 2020), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB  (Dossier 1, Handlungen vom 26. März 2020 und 15. Juli 2020) sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95  Abs. 1 lit. a SVG.
  19. Der Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Handlung vom 1. Juli 2020).
  20. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–. - 41 -
  21. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadenersatz von CHF 434'595.85 zuzüglich 5 % Zins seit 20. Dezember 2022zu bezahlen.
  23. Das auf dem auf die C._____ GmbH lautende EUR-Konto IBAN CH1 bei der PostFinance AG befindliche Guthaben wird zur Deckung der dem Beschul- digten aufzuerlegenden Verfahrenskosten verwendet.
  24. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Disposi- tivziffern 11-13 wird bestätigt.
  25. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'700.– amtliche Verteidigung.
  26. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vorbehalten.
  27. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 42 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Staatssekretariat für Migration  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die PostFinance AG, Legal, Mingerstrasse 20, 3030 Bern,  im Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 6 und gemäss Rechtskraft- beschluss in Bezug auf vorinstanzliche Dispositivziffer 9 die Sicherheitsdirektion Basel Landschaft, Amt für Migration und  Bürgerrecht, betr. … das Bundesamt für Polizei, MROS, betr. Case …. 
  28. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240258-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 10. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher, teilweise versuchter Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Februar 2024 (DG230071)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2023 (Urk. 24) sowie das Privatklägerverzeichnis vom selben Datum (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 76 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teil- weise in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 1),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1),  sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 3).

2. Vom Vorwurf  des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 1),  des Unterlassens der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Dossier 1),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2),  der mehrfachen, teilweise versuchten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 2),  sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

- 3 -

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft B._____ [Bürgschaftsorganisation] Schadenersatz von Fr. 434'595.85 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Dezember 2022 zu bezahlen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2020 beschlag- nahmte Kontoguthaben auf dem auf die C._____ GmbH lautenden EUR-Konto bei der Post- Finance AG IBAN CH1 wird eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet. Die PostFinance AG wird entsprechend angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft zu saldieren und den Saldo an die Gerichtskasse zu überweisen.

9. Folgende Kontosperren bei der PostFinance AG werden aufgehoben:  Konto CH2, lautend auf D._____ GmbH,  Konto CH3, lautend auf D._____ GmbH,  Konto CH4, lautend auf C._____ GmbH.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft B._____ eine Parteientschädigung von Fr. 1'927.40 (inkl. MwSt) zu bezahlen.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97 S. 15)

1. Die Ziffern 1, 3, 4, 7, 8, 10, 11 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

8. Abteilung, vom 26. Februar 2024 seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend dem Freispruch in allen Punk- ten seien die Kosten neu zu verlegen. Eventualiter sei im Falle von Schuld- sprüchen eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 5 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.

3. Es sei die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen.

4. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unter- zeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 86) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 85) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 S. 4 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

8. Abteilung, vom 26. Februar 2024 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdis- positiv schuldig gesprochen. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 5. März 2024 (gleichentags eingegangen) liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 70). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war (Urk. 76/1-2), reichte der Beschuldigte wiederum innert Frist mit Eingabe vom

18. Juni 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 81; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staa- tanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. Juli 2024 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86; Art. 400 Abs. 3 StPO). Ebenso erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 25. Juni 2024, keine Anschlussberufung zu erheben bzw. sich nicht aktiv am Berufungsverfahren beteiligen zu wollen, und beantragte ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 85).

2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten mit, dass dieser im Berufungsverfahren von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch mache und entsprechend auch kein ausgefülltes Datenerfassungs- blatt oder weitere Unterlagen, wie in der Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 einverlangt, eingereicht werde (Urk. 87).

3. Am 7. Februar 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. April 2025 vorgeladen (Urk. 88). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und den Parteien hernach schriftlich im Dispo- sitiv eröffnet (Prot. II S. 8 ff.).

- 6 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten zielt auf einen vollumfänglichen Freispruch vom Anklagevorwurf und richtet sich damit – mit Ausnahme der Frei- sprüche gemäss Dispositivziffer 2, dem Absehen von der Anordnung einer Landes- verweisung gemäss Dispositivziffer 5, dem Absehen von einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Dispositivziffer 6 sowie der Aufhebung der Kontosperren gemäss Dispositivziffer 9 – gegen das gesamte vor- instanzliche Urteil (Urk. 81 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung er- klärte die Verteidigung ferner, auch die Dispositivziffer 10 (Kostenfestsetzung) sei nicht angefochten (Prot. II S. 6 und S. 8). Die Dispositivziffer 12 (Nachforderungs- vorbehalt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung) ist konnex zur – ange- fochtenen – Kostenverlegung (Dispositivziffer 11) und hat, selbst wenn seitens der Verteidigung angegeben wurde, diese Dispositivziffer werde nicht angefochten (Prot. II S. 8), als angefochten zu gelten. 1.2. Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung(en) gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die an- gefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.3. Vorliegend bleiben nach dem Gesagten die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 (Absehen von einer Anordnung einer Landesverweisung), 6 (Absehen von einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils), 9 (Aufhebung der Kontosperren) und 10 (Kostenfestsetzung) unangefochten. Es ist daher vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des strafprozessualen Ver- schlechterungsverbots zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Anklageprinzip Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog (vgl. Urk. 77 S. 5 ff.), nachdem die Vertei- digung dies im Hauptverfahren noch gerügt hatte (Urk. 65 S. 5), stellt das Nichter-

- 7 - wähnen des Schriftstücks der PostFinance vom 2. April 2020 (Quickcheck, Urk. D1/4/20) keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Das Dokument ist aktenkundig und es ist im Rahmen der Sachverhaltsanalyse bzw. der rechtlichen Würdigung zu eruieren, ob es der Erstellung und/oder Subsumierung des Anklage- sachverhaltes entgegen steht. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 5 ff.).

3. Ne bis in idem 3.1. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, aufgrund der Aussage des Beschuldigten, er habe in Solothurn eine Busse in Höhe von ca. CHF 300.– oder CHF 600.– bezahlen müssen und die Staatsanwältin habe ihm den Lernfahrausweis weggenommen, sei davon auszugehen, dass der Sachverhalts- komplex "Fahren ohne Führerausweis" bereits abgeurteilt sei und daher der Grund- satz ne bis in idem einer neuerlichen Verurteilung entgegenstehe (Urk. 63 S. 22). 3.2. Dazu ist mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 7 f.) festzuhalten, dass der Beschul- digte von einer Busse sprach, Fahren ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG indessen als Vergehen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu ahnden ist, wobei eine Verurteilung im Straf- register zu verzeichnen wäre. Da ein entsprechender Eintrag der Staatsanwalt- schaft Solothurn nicht existiert, ist folglich ausgeschlossen, dass der in vorliegen- dem Verfahren eingeklagte Sachverhalt bereits abgeurteilt sein könnte. 3.3. Entsprechend ist eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem zu ver- neinen.

4. Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge (Prot. II S. 6; Urk. 85 und Urk. 86).

5. Formelles 5.1. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle dar- auf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

- 8 - widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 5.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H. sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Dossier 1, Betrug / Urkundenfälschung (je vollendet, Kreditvereinbarung vom 26. März 2020)

1. Anklagevorwurf 1.1. Der im Berufungsverfahren noch zu überprüfende Anklagesachverhalt unter dem Titel "Dossier 1 Betrug / Urkundenfälschung (beide Tatbestände vollendet)" umfasst kurz zusammengefasst zum einen den Vorwurf, der Beschuldigte habe am

26. März 2020 als faktisches Organ und bevollmächtigter Geschäftsführer der D._____ GmbH einen Kreditantrag in Höhe von CHF 500'000.– an die PostFinance gestellt. Er habe dabei einen Umsatzerlös von CHF 5 Mio. angegeben, welcher zu dieser Kreditlimite geführt habe, obwohl er gewusst habe, dass der Umsatzerlös im Jahr 2019 nur ca. CHF 120'000.– betragen habe und damit zu einem Kreditan- spruch in Höhe von nur CHF 12'000.– geführt hätte. Darüber hinaus habe er ange- geben, dass die Firma den Kredit ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden würde, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt ge- plant habe, den zu gewährenden Kredit auch anderweitig zu verwenden. Er habe erklärt, dass seine Angaben wahrheitsgemäss erfolgt seien, was, wie er gewusst habe, gerade nicht der Wahrheit entsprochen habe. Ebenso habe er gewusst, dass die PostFinance eine Überprüfung unterlassen würde bzw. die Angaben gar nicht würde überprüfen können. Die PostFinance habe denn den Kredit auch ohne Über- prüfung gewährt. Durch die nicht überprüften bzw. nicht überprüfbaren falschen An-

- 9 - gaben habe der Beschuldigte die PostFinance in einen Irrtum versetzt. Aufgrund dieses Irrtums habe sie sodann eine Kreditlinie im Umfang von CHF 500'000.– ge- währt, welche der Beschuldigte zweckwidrig verwendet habe. Der Bank sei infolge- dessen aufgrund der akuten Vermögensgefährdung, welche ihre wirtschaftliche Wertverminderung bewirkt habe, geschädigt worden (Urk. 24 S. 8 ff.). 1.2. Zum anderen habe sich der Beschuldigte durch das hinsichtlich des Um- satzes und des Verwendungszweckes bewusst falsche Ausfüllen der Kreditverein- barung sowie der Verwendung der digitalen Unterschrift E._____, welche fälschli- cherweise impliziert habe, diese stelle den Kreditantrag und nicht der Beschuldigte, einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft, wobei er auch gewusst habe, dass seinen falschen Erklärungen in der Kreditvereinbarung objektive Garantien für deren Wahrheit innegewohnt hätten (Urk. 24 S. 7 f.).

2. Stellungnahme des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte stellt den äusseren Sachverhalt grundsätzlich nicht in Ab- rede (Prot. I S. 5 ff.), bestreitet indes den inneren Sachverhalt, namentlich, bewusst falsche Angaben gemacht und darauf vertraut zu haben, dass keine Überprüfung stattfinden werde. Ebenso bestreitet der Beschuldigte, den Kredit bewusst zweck- widrig verwendet zu haben und die Unterschrift von E._____ ohne deren Wissen verwendet zu haben (Urk. D1/3/1 S. 4 ff., Prot. I S. 7 f.). Im Berufungsverfahren machte er keine Angaben zur Sache mehr (Prot. II S. 6). 2.2. Zusätzlich macht die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten hin- sichtlich des äusseren Sachverhaltes geltend, dass die Bank entgegen der Anklage durchaus eine Überprüfung – einen Quickcheck – vorgenommen habe und diese Überprüfung bzw. dieser Quickcheck zunächst am 1. April 2020 auch zur Abwei- sung der Kreditvereinbarung des Beschuldigten vom 26. März 2020 geführt habe. Weshalb am 3. April 2020 selbige dann doch noch bewilligt worden sei, bleibe ungeklärt (Urk. 97 S. 3 f.).

- 10 -

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Dass die Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 vom Beschuldigten wie in der Anklage ausgeführt ausgefüllt wurde, wobei der Umsatz der D._____ GmbH mit einem Betrag von CHF 5 Mio. falsch, da viel zu hoch, angeben wurde und in Tat und Wahrheit 2019 bei rund CHF 123'000.– gelegen hatte, ist, wie vorstehend ausgeführt, nicht bestritten und ergibt sich aus den Akten (Urk. D1/4/21+22, Urk. D1/8/6), weshalb der Sachverhalt insoweit als rechtsgenügend erstellt zu qua- lifizieren ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 10). 3.2. Darüber hinaus räumte der Beschuldigte in Einklang mit der Aktenlage ein, dass das Geld bzw. die Kreditlinie zumindest teilweise auch für Finanzanlagen und Investitionen der C._____ GmbH sowie für Anwaltskosten in Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung verwendet wurde (Urk. D1/3/1 S. 8, D1/3/1 S. 9, Urk. 63 S. 6 f.). Es kann hierbei ebenfalls den zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz, wonach zumindest ein Teil der Gelder gegen die Kreditvereinbarung verstossend verwendet wurde und dies dem Beschuldigten nicht zuletzt angesichts der Höhe des Kredits bereits bei der Antragstellung bewusst gewesen sein müsse, ohne Wei- teres gefolgt werden (Urk. 77 S. 11 f.). 3.3. Mit der amtlichen Verteidigung ergibt sich indessen hinsichtlich der vorge- worfenen absehbaren und effektiv unterbliebenen Überprüfung, dass nach Eingang der vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditvereinbarung ein sogenannter "Quick- check COVID-19-Kredit" durch die PostFinance durchgeführt worden war. Hierbei war einerseits die Vollständigkeit der Angaben überprüft worden, andererseits wurde aber der Antrag des Beschuldigten auch inhaltlich auf Auffälligkeiten unter- sucht. Dies mit dem Ergebnis, dass die Diskrepanz des angegebenen Umsatzes mit dem effektiv bei der Bank ersichtlichen Umsatz aufschien, weshalb die Kredit- vergabe am 1. April 2020 abgelehnt wurde (Urk. D1/4/19). Dieser Ablehnungsent- scheid wurde der D._____ GmbH denn auch mit Schreiben vom 2. April 2020 mit- geteilt (Urk. D1/4/20: "Ablehnung Ihres Antrags für einen COVID-19-Überbrü- ckungskredit").

- 11 - 3.4. Weshalb sodann von Seiten der Bank am 3. April 2020 in Widerspruch dazu dennoch gestützt auf die vom Beschuldigten ausgefüllte Kreditvereinbarung vom

26. März 2020 eine Kreditlinie in Höhe von CHF 500'000.– eingeräumt wurde, er- hellt aus der Aktenlage nicht. 3.5. Somit lässt sich der äussere Sachverhalt nur in Hinsicht auf das falsche Aus- füllen des Formulars, die letztlich doch noch eingeräumte Kreditlinie durch die Bank sowie die anschliessende Verwendung des Kredites im Sinne der Anklage erstel- len. Hinsichtlich der vorgeworfenen tatsächlichen Unterlassung einer Überprüfung durch die PostFinance bzw. des Umstandes, dass sich diese auf die Richtigkeit der Angaben verlassen habe, und entsprechend in einen Irrtum versetzt worden sei, ist der äussere Anklagesachverhalt demgegenüber – entgegen der Vorinstanz – nicht erstellt bzw. durch die Aktenlage widerlegt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Betrug 4.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das dar- auf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstel- lung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich

- 12 - durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine er- höhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander ab- gestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber not- wendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Über- prüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un- terlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfor- dert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrläs- sigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüf- bar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungs- willen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn

- 13 - das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Ver- mögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 129 IV 124 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögens- schadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). 4.1.2. Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertra- ges über seine Rückzahlungsfähigkeit, das heisst seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, respektive über seinen Rückzahlungswillen. Der Ver- mögensschaden ist gegeben und der Betrug vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung der- massen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom

15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_1241/2017 vom 19. März 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). 4.1.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht. 4.1.4. In casu ist zunächst aufgrund des Umstandes, dass die PostFinance im Rahmen des durchgeführten Quickchecks am 1. April 2020 bemerkte, dass der an- gegebene Umsatz der Firma mit dem realen Umsatz nicht übereinstimmte (bzw. sich die Bank die im ersten Quickcheck erlangten Erkenntnisse grundsätzlich zu- rechnen lassen muss) ein durch den Beschuldigten verursachter Irrtum hinsichtlich der Kreditwürdigkeit bzw. der finanziellen Potenz und damit auch bezüglich der Kreditrückzahlungsfähigkeit der D._____ GmbH zu verneinen. So handelte denn die Bank auch zunächst gemäss ihrer (korrekten und zutreffenden) Erkenntnisse aus der Überprüfung folgerichtig mit einer Ablehnung des Kreditantrages. Eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs fällt damit ausser Betracht.

- 14 - 4.1.5. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Wie soeben erwogen, liegt man- gels Irrtums der Bank kein vollendeter Betrug vor. Es sind nicht alle objektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt. Es fehlt nicht nur am Irrtum, sondern auch am Schaden bzw. Taterfolg. Zwar gewährte die Bank letztlich die Kreditlimite. Dies geschah je- doch nicht wegen des Handelns des Beschuldigten und einem betrugsbedingten Irrtum, sondern aus – unbekannten und sich nicht aus den edierten Bankunterlagen ergebenden – anderen Gründen. Eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung liegt nicht vor. 4.1.6. Hinsichtlich der Arglist ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrages aufgrund der Pandemielage und der Kommunikation des Bundesrates ohne weiteres bekannt war, dass eine Überprüfung weder vorge- sehen noch flächendeckend möglich war. Vor diesem Hintergrund ist evident, dass der Beschuldigte bei seinem Antrag davon ausging, dass selbiger nicht überprüft werden würde (Urk. 77 S. 16). Er rechnete nicht damit, dass sein Antrag einer Über- prüfung, auch nicht in Form eines Quickchecks, unterzogen wird. Der Beschuldigte handelte daher arglistig. Im Zeitpunkt des Absendens des Kreditantrages benötigte es aus Sicht des Beschuldigten keine weiteren Handlungen, den beantragten Kredit zu erhalten. Er hat alles getan, was seiner Meinung nach zum Erreichen des tat- bestandsmässigen Erfolges nötig war. Was nachher geschah, nämlich die Auszah- lung des Kredits bzw. Einräumung der Kreditlimite, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 7) – irrelevant respektive hebt die Arglist nicht auf. Mit der Ablehnung des Kreditantrags trat eine Zäsur ein und das Delikt konnte – mangels irrtumsbedingter Vermögensverfügung – nicht mehr erfolgreich beendet werden. Die für einen versuchten Betrug erforderlichen objektiven Tatbestandsmerkmale waren in jenem Zeitpunkt – Ablehnung des Kreditantrages – gegeben.

- 15 - 4.1.7. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwischen der vom Beschuldigten gemachten Angabe eines Umsatzes von CHF 5 Mio. und dem effektiv gemäss Steuererklärung erwirtschafteten Umsatz von CHF 123'000.– ein dermassen eklatanter Unterschied existiert, dass kein vernünf- tiger Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Kreditantrages keinesfalls von einem Umsatz von CHF 5 Mio. ausgehen konnte (vgl. Urk. 77 S. 10). Ebenso räumte der Beschuldigte selbst ein, die D._____ GmbH habe der C._____ GmbH am 20. Mai 2020 und am 15. Juni 2020 CHF 25'000.– für den Kauf von Maschinen überwiesen. Weiter ergibt sich aus der provisorischen Buchhaltung 2020 der F._____ GmbH, dass diverse Zahlungen an die C._____ GmbH als Finanzanlage der D._____ GmbH gebucht wurden, mithin entgegen den Aussagen des Beschuldigten nicht als Ertrag aus Lieferungen und Leistungen (vgl. Urk. D1/3/1 S. 8 f., Urk. D1/12/4). Schliesslich lassen sich aus der Buchhaltung auch diverse Belastungen des PostFinance-Kontos, auf welchem die Kreditlinie eingeräumt worden war, ersehen, die privater Natur waren. So nahm z.B. die Schuld des Beschuldigten gegenüber seiner Unternehmung im Jahr 2020 von CHF 69.85 auf CHF 40'935.67 zu (Urk. D1/12/4). Ebenso räumte der Beschuldigte ein, am 10. Juni 2020 CHF 4'000.– zur Begleichung privater Anwaltskosten verwendet zu haben (Urk. D1/3/1 S. 9). Mit der Vorinstanz erhellt aus diesen Kontoüberweisungen, dass der Beschuldigte die gewährte Kreditlinie nach seinem Gutdünken in Anspruch nahm und entgegen seiner Deklaration nicht ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ GmbH verwendete. Schliesslich schloss die Vorinstanz auch zu Recht, dass aus der Höhe der Kreditlinie von CHF 500'000.– im Vergleich zum Gesamtaufwand der D._____ GmbH von effektiv CHF 96'439.20 im Jahr 2019 (Erfolgsrechnung in Urk. D1/12/3) erhellt, dass der Kredit, welcher bereits Ende 2020 im Betrag von CHF 498'686.10, mithin praktisch maximal, ausgeschöpft war, von Anfang an nicht nur für die Liqui- ditätsbedürfnisse der D._____ GmbH verwenden werden sollte und der Beschul- digte entsprechend auch diesbezüglich wissen- und willentlich falsche Angaben machte, um die PostFinance zu täuschen (Urk. 77 S. 12). 4.1.8. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des vorliegend vorgeworfenen Sachverhal- tes des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit

- 16 - Art. 22 StGB schuldig zu sprechen, wobei die Verteidigung in prozessualer Hinsicht an der Berufungsverhandlung auf die Möglichkeit dieser abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO hingewiesen wurde (Prot. II S. 4) und sie sich dazu äusserte (Prot. II S. 7). 4.2. Urkundenfälschung 4.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV gewährte eine Bürgschaftsorga- nisation formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu CHF 500'000.–, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirt- schaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Rege- lungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d). 4.2.2. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aCovid-19-SBüV sah für die Bemessung der Höhe der Solidarbürgschaft vor, dass der insgesamt verbürgte Betrag gemäss Art. 3 aCovid- 19-SBüV höchstens 10 % des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuch- stellerin im Jahr 2019 beträgt. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so war die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlte, der Umsatzerlös des Jahres 2018 (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aCovid-19-SBüV). 4.2.3. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).

- 17 - 4.2.4. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die be- stimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter ei- nes Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkunden- qualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittel- bar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). 4.2.5. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Die Falschbeurkun- dung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirk- liche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegen- über Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 138 IV 130 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1 und 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). 4.2.6. Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Be- stimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garan- tenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass das Schrift-

- 18 - stück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die aner- kannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1). 4.2.7. Das Bundesgericht hat sich in seinen neuesten Urteilen 6B_262/2024 vom

27. November 2024 sowie 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 ausführlich mit der Frage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditan- tragsformular befasst. Gemäss den erwähnten Entscheiden drängt sich bei der Frage, ob dem Covid-19-Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwür- digkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zu- kommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom

27. November 2024 E. 1.9.4, zur Publikation vorgesehen). Bezüglich der Zusiche- rungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditäts- bedürfnisse verwenden, geniesst das Schriftstück keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung. 4.2.8. Mit der Frage, ob die Angabe eines überhöht deklarierten Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditantragsformular als Falschbeurkundung zu qualifizieren ist, be- fasste sich das Bundesgericht im Urteil 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3 (siehe auch Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2), und ebenso im Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2, wobei es die Frage bejahte. Nebst des Verweises auf die den Angaben zugrundeliegende Buchführungspflicht wurde ins- besondere auch darauf abgestellt, dass die Covid-19-Kredite als rasche und ein- fach zugängliche Soforthilfe gedacht waren. Bei der Vergabe von Covid-19-Kredi- ten bis zu CHF 500'000.– gelangte daher ein vereinfachtes Verfahren zur Anwen-

- 19 - dung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Banken beinhaltete, die sich auf die Prüfung beschränkte, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind (siehe dazu: BGE 150 IV 169 E. 3.2.4). Die Banken waren verpflichtet, offensichtlich missbräuchliche Gesuche abzulehnen (vgl. Staatssekre- tariat für Wirtschaft [SECO], Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept COVID-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, vom 23. Juni 2020, S. 6 und S. 14). Auch war eine Überprüfung der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular trotz des Selbst- deklarationsverfahrens nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 12 aCovid-19- SBüV). Eine systematische Überprüfung des deklarierten Umsatzerlöses anhand der Geschäftsbuchhaltung war jedoch nicht vorgesehen, weshalb die Banken auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular zum Umsatzerlös vertrauen durften. Wenn die Verteidigung mit Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichtes 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9 ableiten möchte, dass dem deklarierten Umsatzerlös keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Urk. 97 S. 8), kann ihr daher und vor allem angesichts des später ergangenen Urteils 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 nicht gefolgt werden, zumal diese Frage in jenem von der Verteidigung angeführten Entscheid ausdrücklich offen gelassen wurde (was notabene auch die Verteidigung einräumt). 4.2.9. Der Beschuldigte machte in seinem Kreditantrag vom 26. März 2020, wel- cher gemäss den vorstehenden Ausführungen zumindest hinsichtlich der Umsatz- angabe zweifelsohne als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB zu qualifizieren ist, zum 2019 erwirtschafteten Umsatz der Firma falsche Angaben. Er wusste, dass diese Angaben falsch waren, lag doch zwischen dem effektiven Umsatz und dem im Kreditantrag angegebenen eine dermassen augenfällige Diskrepanz, dass vernünftigerweise kein anderer Schluss gezogen werden kann und die Aussagen des Beschuldigten, wonach er "geschätzt habe" bzw. alle Firmenumsätze zusammengerechnet habe (Urk. D1/3/1 S. 4 ff., Urk. 63 S. 6), als reine Schutzbehauptungen zu werten sind. Er beabsichtigte damit, einen überhöh- ten Kredit, auf welchen er keinen Anspruch hatte, eingeräumt zu erhalten, was ihm auch gelang.

- 20 - 4.2.10. Damit hat er den Tatbestand der Urkundenfälschung mit der Vorinstanz im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.2.11. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. B. Dossier 1, Urkundenfälschung (Kreditantrag vom 1. Juli 2020)

1. Verbleibend zu prüfender Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Anklagesachverhalt (Urk. 24 S. 8 ff.) in rechtlicher Hinsicht betreffend Betrugsversuch als auch betreffend Falschbe- urkundung (hinsichtlich Umsatz/Verwendungszweck) verworfen (Urk. 77 S. 20 ff.), was – nicht zuletzt in Nachachtung des Verbotes der reformatio in peius – zu über- nehmen ist. Verbleibend ist daher zu überprüfen, ob der Anklagevorwurf betreffend die Verwendung der Unterschrift E._____s (Urkundenfälschung im engeren Sinn) erstellt und gegebenenfalls rechtlich zu würdigen ist. 1.2. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten dabei vor, am 1. Juli 2020 für die D._____ GmbH einen Kreditantrag bei der PostFinance in Höhe von CHF 500'000.– eingereicht zu haben, wobei er die elektronische Unterschrift von E._____, auf deren Namen die Firma und das Konto der D._____ gelautet hätten, verwendet habe und damit fälschlicherweise vorgegeben habe, dass diese den An- trag stelle. Dabei habe er gewusst, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen habe (Urk. 24 S. 8 ff, S. 11).

2. Stellungnahme des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte räumte, wie bereits die Vorinstanz zu Recht darlegte, ein, im Kreditformular die elektronische Unterschrift E._____s verwendet zu haben (Urk. 77 S. 25). Dies ist auch aus dem Kreditantrag ohne Weiteres ersichtlich (Urk. D1/4/24). 2.2. Der Sachverhalt ist in diesem Umfang erstellt.

- 21 -

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Urkundenfälschung im enge- ren Sinn gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als erfüllt. Diesem Schluss kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.2. Mit der Vorinstanz ist zwar zunächst darauf zu verweisen, dass die Zu- lässigkeit der Verwendung eines fremden Namens u.a. voraussetzt, dass sich der Namensträger vertreten lassen will bzw. eine Ermächtigung vorliegt und die Vertre- tung rechtlich zulässig ist (Urk. 77 S. 25). Ebenso ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der Beschuldigte an keiner Stelle geltend macht, E._____ habe ihn konkret in diesem Fall ermächtigt, ihren Namen zu verwenden (Urk. 77 S. 26). In- dessen erklärte er stets, er habe eine Vollmacht von E._____ gehabt, damit er alles habe machen können (Urk. 63 S. 7, S. 11). Auch E._____ selbst bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2021, sie habe nie selbst etwas für die Firma gemacht und sei nie für diese aufgetreten. Sie habe dem Be- schuldigten eine Vollmacht gegeben, er habe ihre Unterschriftsberechtigung ge- habt, damit habe er alles gemacht, da sie nicht in der Lage gewesen sei, irgend- welche Sachen allein zu erledigen (Urk. D1/3/3 S. 4). Dass der Beschuldigte ihre Unterschrift gehabt habe und für sie habe tätig werden können, bestätigte sie so- dann erneut in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme (Urk. 3/4/7 S. 17). 3.3. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach bei dieser Aus- gangslage keine klar bestimmte Ermächtigung vorliege, erhellt aus den Aussagen E._____s durchaus deutlich, dass sie den Beschuldigten sehenden Auges in ihrem Namen für sämtliche Belange der D._____ GmbH handeln liess und sich selbst – im Wissen darum, dass der Beschuldigte in ihrem Namen handelte – nicht um die Angelegenheiten der Firma kümmerte. Damit ist aber zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er – als faktisches Organ der Gesellschaft – über ihre Generalvollmacht bzw. ihr generelle Einwilligung verfügte, für die Firma in ihrem Namen zu handeln bzw. ihre elektronische Unterschrift, welche sie ihm gegeben hatte, zu verwenden. Dafür, dass der Beschuldigte ihre elektronische Unterschrift deliktisch erlangt hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

- 22 - 3.4. Dass sie sich im Nachhinein darauf berief, sie hätte selbst keinen Kreditan- trag gestellt bzw. nicht gewusst, dass ein Kreditantrag gestellt worden sei (vgl. Urk. D1/3/3 S. 5), vermag daran nichts zu ändern, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass sie – als ebenfalls im Strafverfahren Beschuldigte – sich mit einer gegenteiligen Aussage selbst belastet hätte. Es ändert sodann auch nichts am Um- stand, dass sie darüber Bescheid wusste, dass der Beschuldigte sämtliche Belange der Firma regelte und sie ihn diesbezüglich stets gewähren liess. Es ist damit zu- mindest von einer konkludenten Einwilligung ihrerseits auszugehen. 3.5. Selbst wenn denn aber eine solche zu verneinen wäre, könnte dem Beschul- digten vor dem geschilderten Hintergrund nicht nachgewiesen werden, dass er sich in diesem konkreten Fall wissen- und willentlich ohne Vertretungsbefugnis E._____s Unterschrift bediente. 3.6. Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn als nicht erfüllt zu erachten und der Beschuldigte betreffend den Vorgang vom 1. Juli 2020 (auch) vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. C. Dossier 1, Betrugsversuch und Urkundenfälschung (Kreditantrag vom

15. Juli 2020)

1. Anklagevorwurf 1.1. Hierzu wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Gesellschafter der Kreditnehmerin C._____ GmbH in Zürich einen Kreditantrag an die PostFinance in der Höhe von CHF 250'000.– gestellt, wobei er wiederum davon ausgegangen sei, dass dieser Antrag nicht überprüft werde. Dabei habe er deklariert, dass die C._____ GmbH 2019 einen Umsatzerlös von CHF 2.5 Mio erwirtschaftet habe, was, wie er gewusst habe, falsch gewesen sei, da die Gesellschaft im Jahr 2019 noch gar keine Geschäftstätigkeit gehabt habe. Der Beschuldigte habe vielmehr erst im April bzw. Mai 2020 den Firmenmantel "einfach luxuriös" übernommen und umfirmiert und damit frühestens ab diesem Zeitpunkt eine umsatzrelevante Geschäftstätigkeit für die C._____ GmbH entwickelt. Damit

- 23 - sei überdies auch seine Angabe, wonach die C._____ GmbH vor 1. März 2020 gegründet worden sei, falsch gewesen und wider besseres Wissen erfolgt. Weiter habe der Beschuldigte deklariert, dass der beantragte Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet würde, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt habe, den Kredit privat bzw. zumindest nicht ausschliesslich zur Sicherung der Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft zu verwenden. Folglich habe der Beschuldigte auch fälschlicherweise und wider besseres Wissen bestätigt, dass seine Angaben im Kreditantrag der Wahrheit entsprechen würden. Weiter habe er gewusst, dass die von ihm deklarierten Erklärungen im Kreditantrag bestimmt und geeignet gewesen seien, die für die Gewährung des Kredites (und die damit einhergehende Solidarbürgschaft) wesentlichen Tatsachen zu beweisen, mithin durch seine Angaben eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit derselben entstehen würde. Er habe die vorstehenden Tathandlungen begangen, um einen zinsfreien, fünfjährigen Kredit mit Bundesdeckung zu erlangen, wobei er gewusst habe, dass er bzw. seine Gesellschaft die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt hätten und es sich dementsprechend um einen unrechtmässigen Vermögensvorteil gehandelt hätte. 1.2. Der Beschuldigte sei dabei davon ausgegangen, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation keine Überprüfung vornehmen würden bzw. eine solche gar nicht möglich gewesen sei. Er habe insbesondere gewusst, dass die "Covid-Kredite" formlos gewährt würden. 1.3. Das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation habe sich zwar aufgrund des Konzepts und der COVID-19-Verordnung auf die Angaben des Be- schuldigten verlassen können, welche somit geeignet gewesen wären, einen Irrtum hervorzurufen. Entsprechend habe der Beschuldigte alles getan, um an den gewünschten Kredit zu gelangen. 1.4. Indessen hätten die mit der Prüfung des Kreditgesuches befassten Vertreter der Vertragspartner bemerkt, dass die C._____ GmbH erst im März 2020 eine Kun- denbeziehung eröffnet habe und hätten zudem weitere Überprüfungen vorgenom- men, namentlich Betreibungsauskünfte eingeholt. Damit habe der Beschuldigte in-

- 24 - dessen nicht rechnen müssen, sondern habe vielmehr davon ausgehen können, dass sein Kreditgesuch ungeprüft bewilligt werden würde. 1.5. Dass es tatsächlich nicht zu einer Auszahlung des Kredites gekommen sei, was zu einem Schaden der Bank und der Bürgschaftsorganisation geführt hätte, habe entsprechend nicht im Ermessen und Einflussbereich des Beschuldigten ge- legen (Urk. 24 S. 11 ff.).

2. Stellungnahme des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte stellt auch hierbei den vorgeworfenen äusseren Sachver- halt nicht grundsätzlich in Abrede (Urk. 63 S. 12 f.). Er erklärte zunächst aber, die Vorgängerfirma habe im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von CHF 250'000.– erwirt- schaftet und es sei irrtümlich eine "0" zu viel in den Kreditantrag hineingeraten (Urk. D1/3/1 S. 10), später dann, er habe den Umsatz gestützt auf die Ölherstellung in Bulgarien geschätzt (Urk. 63 S. 13). Weiter gestand der Beschuldigte ein, dass die C._____ GmbH erst im Mai oder Juni 2020 gegründet worden war (Urk. D1/3/4 S. 21, Urk. 63 S. 13). Den Kredit habe er dazu verwenden wollen, die Firma zu vergrössern, eine Laborhalle einzurichten und Maschinen anzuschaffen (Urk. 63 S. 14). Im Berufungsverfahren machte er keine Angaben zur Sache mehr (Prot. II S. 6). 2.2. Bestritten ist von Seiten des Beschuldigten vor diesem Hintergrund primär, dass er willen- und wissentlich falsche Angaben gemacht habe.

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Der äussere Sachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich Erwerbszeitpunkt der Vorgängerfirma sowie dem Umfirmierungszeitpunkt, ebenso aufgrund des aktenkundigen Kreditantrages und des Quickchecks der PostFinance (Urk. 4/27, Urk. D1/3/8) ohne Weiteres erstellt. 3.2. Der innere Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestands zu erstellen.

- 25 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Betrug 4.1.1. Zum Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB kann vollumfäng- lich auf die Ausführungen unter lit. A Ziff. 4.1.1 ff. vorstehend verwiesen werden. 4.1.2. Die PostFinance lehnte den Kreditantrag des Beschuldigten aufgrund der von ihr bemerkten Unstimmigkeiten, namentlich in Bezug auf den angegebenen Umsatz und das Datum der eröffneten Kundenbeziehung, ab. Damit fällt ein voll- endetes Delikt ausser Betracht. Zu prüfen ist, ob ein Versuch vorliegt. 4.1.3. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte falsche An- gaben sowohl hinsichtlich des effektiv erzielten Umsatzes als auch hinsichtlich des Gründungsdatums der C._____ GmbH und schliesslich auch bezüglich des dekla- rierten Verwendungszweckes des Kredites machte. Letzteres ergibt sich ohne Wei- teres aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Kredit zu Anschaffung von Maschinen und zur Vergrösserung der Firma habe verwenden wollen (vgl. Urk. 63 S. 12, Urk. 77 S. 29). 4.1.4. Diese falschen Angaben waren grundsätzlich geeignet, die PostFinance in einen Irrtum zu versetzen, war doch diese gemäss der geltenden Rechtslage hin- sichtlich der Corona-Kredite nicht gehalten, die Kreditanfragen inhaltlich vertieft zu prüfen und konnte sie sich entsprechend auf die im Antrag gemachten Angaben verlassen. 4.1.5. Dass der Beschuldigte genau dies wollte, ist ebenfalls mit der Vorinstanz zu bejahen. So sind seine Angaben, er habe versehentlich eine "0" zu viel im Antrag angebracht (Urk. D1/3/1 S. 10) bzw. er habe den Umsatzerlös aufgrund von Pro- jekten geschätzt (Urk. 63 S. 13) nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch als gesucht und äusserst lebensfremd zu beurteilen, weshalb sie als offensichtliche Schutzbehauptungen zu werten sind. Dies insbesondere, da auch der Beschuldigte eingesteht, dass die Vorgängergesellschaft nichts mit der C._____ zu tun hatte und er nur einen "Mantel" gekauft habe, bei welchem er den vorangehenden Unterneh- menszweck nicht gekannt habe (Urk. 63 S. 13 f.). Vor diesem Hintergrund konnte

- 26 - er auch nicht auf allfällige Umsatzzahlen der Vorgängergesellschaft abstützen bzw. kannte selbige – wenn es sie denn überhaupt gab – wohl gar nicht. Jedenfalls hätte auch ein allfälliger Umsatz der Vorgängerfirma keinerlei Bezug zu seiner neuen Firma aufgewiesen. Ein Irrtum ist darüber hinaus aber auch angesichts des Um- standes, dass der im Formular beantragte Kredit genau 10 % des angegebenen Umsatzes entsprach, wobei gänzlich unglaubhaft ist, dass der Beschuldigte gleich zweimal versehentlich falsche Angaben tätigte, ausgeschlossen. Dass er diesen Umsatz real nicht erzielte, wusste der Beschuldigte, gab er doch selbst zu, dass er selbigen schätzte und die Firma erst kurz zuvor gegründet worden war. Entspre- chend wusste er auch, dass es sich nicht um eine Firma handelte, die vor dem

1. März 2020 gegründet worden war. Schliesslich war dem Beschuldigten mit der Vorinstanz auch aufgrund der Natur der Covid-19-Kredite bewusst, dass selbige formlos und ohne weitreichende Überprüfung als Notkredite gewährt wurden. Die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite war allgemein bekannt. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte angeben sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre (Urteil des Bundesgerichts 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.5.1 f.; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3; OGer ZH SB220599-O vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.4). Daran ändert sich auch durch den – tatsächlich erfolgten – Quickcheck im Rahmen des ersten Kreditantrags vom

26. März 2020 nichts. Nachdem er den beantragten Kredit letztlich bereits am

3. April 2020 – sehr zeitnah zur Antragstellung – erhielt (Urk. D1/4/21), war er darin bestärkt, dass seine "Masche" funktioniert. Das Wissen um den Quickcheck steht der Arglist in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Kreditantrag daher nicht entgegen, zumal dieser keine Inhaltskontrolle vorsah, sondern vielmehr einzig der Überprüfung der Vollständigkeit der Angaben diente. Dass im Rahmen der ersten Antragstellung die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Umsatzangaben aufgefallen sind, ist mehr der Motivation und Akribie des konkreten Bankmitarbeitenden als der eigentlichen Pflicht der Bank zuzurechnen. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraute und mithin nicht nur hoffte, dass eine Über-

- 27 - prüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. 4.1.6. Es ist der Vorinstanz vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf ihre zutref- fenden Erwägungen dahingehend zu folgen, dass der Beschuldigte sämtliche not- wendigen Schritte unternommen hatte, um die PostFinance arglistig zu täuschen und damit einhergehend eine schädigende Vermögensverfügung zu veranlassen, welche im Weiteren auch die Bürgschaftsorganisation aufgrund der Vermögensge- fährdung geschädigt hätte. Vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand des Betrugs in subjektiver Hinsicht als vollumfänglich erfüllt zu erachten. 4.1.7. Damit ist ein vollendet versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben. 4.2. Urkundenfälschung Wie bereits vorstehend unter lit. A Ziff. 4.2 eingehend dargetan, ist dem Kredit- antrag in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der falschen Umsatzangaben Urkundenqualität zu attestieren. Mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 31) und wie vorstehend im Rahmen der Prüfung des Betrugs bereits erwogen, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wissen- und willentlich falsche Angaben machte, mithin vorsätzlich handelte und damit einen Kredit erhältlich machen wollte, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Damit hat sich der Beschul- digte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 4.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch er- sichtlich. D. Dossier 3: Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung

1. Tatvorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten hierbei vor, er habe in der Zeit vom

29. März 2019 bis September 2020 ohne Berechtigung in einer Vielzahl von Fällen

- 28 - regelmässig das Fahrzeug Smart pulse, Kontrollschild BL 5, eingelöst auf E._____, auf nicht näher bekannten Strecken in der Schweiz gelenkt (Urk. 24 S. 24).

2. Stellungnahme des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte räumte zunächst ein, nebst der Fahrt vom 19. Januar 2020 von G._____ BL nach H._____ SO auch weitere Fahrten unternommen zu haben, wobei er aber nicht jeden Tag gefahren sei (Urk. D1/4/2 S. 6 und D3/2 S. 2) Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2022 und anlässlich der persönlichen Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, mehrere Fahrten ausgeführt zu haben bzw. regel- mässig von zuhause zur Arbeit gefahren zu sein (Urk. D1/3/4 S. 37, Urk. 63 S. 24). Im Berufungsverfahren machte er keine Angaben zur Sache mehr (Prot. II S. 6). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet darüber hinaus auch nicht, dass er dabei über keinen gültigen Schweizerischen Führerschein verfügte. Er macht hingegen geltend, er habe einen türkischen Führerausweis, welcher sich an seiner ehemali- gen Wohnadresse in I._____ in der Türkei befinde (Urk. D3/4/2 S. 3, Urk. 63 S. 21).

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Die mehrfachen Fahrten sind aufgrund der glaubhaften Eingeständnisse, welche mit dem Untersuchungsergebnis korrelieren, als rechtgenügend erstellt zu erachten. Die Vorinstanz erwog im Weiteren zur Frage, ob der Beschuldigte über einen türkischen Führerschein verfügt habe, dass sowohl die rechtshilfeweise ein- geholte Auskunft der Interpol Ankara vom 31. Januar 2020 und 4. Februar 2020 als auch die rechtshilfeweise eingeholte Auskunft des Direktors der Verkehrs-Regis- trierungen des Gouverneursamtes von Ankara vom 18. November 2021 ergeben hätten, dass der Beschuldigte im vorgeworfenen Zeitraum über keinen türkischen Führerschein verfügt habe (Urk. D3/3/1; Urk. 3/3, Urk. D3/6/6, Urk. 77 S. 50 f.). Der Beschuldigte habe selbst nichts vorbringen können, was diese Auskünfte in Zweifel zu ziehen vermöchte, insbesondere würden seine Aussagen, wonach er bei seinem Kollegen in der Türkei zwar eine postalische Zustellung einer Kopie seines Aus- weises verlangt, aber nicht danach gefragt habe, dass er ihm den Ausweis selbst

- 29 - schicke, wenig überzeugend erscheinen (Urk. 77 S. 50). Diesen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Auch das Argument der Verteidigung, wonach an- gesichts der politischen Lage davon auszugehen sei, dass die türkischen Behörden Unwahrheiten verbreiten würden (vgl. Urk. 65 S. 10), verfängt nicht. Es liegen ent- gegen dem Insinuieren der Verteidigung keinerlei konkreten Anhaltspunkte vor, die den Schluss einer Falschangabe gleich zweier, voneinander unabhängiger Behör- den nahelegen würden und die Verteidigung hat solche denn auch weder im erst- instanzlichen noch im Berufungsverfahren konkret aufzeigen können. 3.2. Der eingeklagte Sachverhalt ist dementsprechend als erfüllt zu erachten.

4. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt, was als zutreffend zu bestätigen ist (Urk. 77 S. 54).

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Solche sind weder dargetan noch ersichtlich. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen zur Strafzumessung und Strafart 1.1. Der Strafrahmen der vorliegend zu beurteilenden schwersten Delikte, namentlich des (mehrfachen) versuchten Betrugs und der Urkundenfälschungen, beträgt je Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe von 3 bis zu 180 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

- 30 - 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen zudem wiederholt dar- gelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hin- weisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 77 S. 55 f.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 1.3. Wie nachfolgend gezeigt werden wird, kommt hinsichtlich des mehrfachen versuchten Betrugs sowie der mehrfach begangenen Urkundenfälschung eine Geldstrafe nicht in Frage, da hierfür vom Verschuldensmass her Strafen von jeweils über 6 Monaten auszusprechen sein werden bzw. sich die Ausfällung einer Gelds- trafe hinsichtlich des engen Konnexes der Urkundenfälschungen vom 26. März 2020 und 15. Juli 2020 zu den versuchten Betrugstaten ohnehin nicht rechtfertigen liesse. 1.4. Demgegenüber wird für das Strassenverkehrsdelikt (zwingend schon unter Beachtung des Verschlechterungsgebotes) eine Geldstrafe auszufällen sein. 1.5. Daher ist mit der Vorinstanz sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe auszufällen. 1.6. Soweit Freiheitsstrafen auszufällen sind, ist angesichts der höheren Delikts- summe vom versuchten Betrug vom 26. März 2020 auszugehen und diese Einsatz- strafe sodann hinsichtlich des versuchten Betrugs vom 15. Juli 2020 und der Urkundenfälschungen angemessen zu erhöhen.

- 31 -

2. Strafzumessung mehrfacher versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfäl- schung 2.1. Einsatzstrafe versuchter Betrug (Handlung vom 26. März 2020) 2.1.1. Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist der versuchte Betrug gemäss Dossier 1 (Kreditantrag vom 26. März 2020) als Ausgangspunkt der Strafzumessung zugrunde zu legen. 2.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Namen der Kreditnehmerin auf dem Kreditantrag vom 26. März 2020 einen geschätzten Umsatz von CHF 5 Mio. angab. Der damit bei vollendetem Delikt erhaltene Kredit von CHF 500'000.– ist als hoher Delikts- bzw. Schadensbetrag zu werten. 2.1.3. Der Beschuldigte nützte die vorhandene wirtschaftliche Notlage sehr geplant und zielgerichtet aus, zumal er angesichts des Umsatzes nicht weniger als den Maximalbetrag als Kredit beantragte. In der eigentlichen Tatausführung ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der sehr spezifischen Situation der Kreditgewäh- rungen im Rahmen der Covid Wirtschaftshilfe kein raffiniertes oder ausgeklügeltes Vorgehen von Nöten war. Im Wesentlichen tätigte der Beschuldigte mittels einer Urkunde falsche Angaben. Aufgrund der vereinfachten Modalitäten der Kreditver- gabe musste der Beschuldigte daher mit der Vorinstanz keine grossen Hürden überwinden und sich keiner komplexen Täuschungsmachenschaften bedienen. Der Beschuldigte verwendete zudem lediglich ein einziges Tatmittel, nämlich das Kreditformular. 2.1.4. Insgesamt ist nach dem Erwogenen in objektiver Hinsicht von einer nicht mehr leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 2.1.5. Betreffend der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte die Notlage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie skrupel- und schamlos ausnutzte. Er handelte vorsätzlich und aus rein finanziellen und egoisti- schen Motiven, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass er den Kredit durchaus

- 32 - auch für wirtschaftlich firmenbezogene Investitionen und nicht ausschliesslich für private Zwecke zu verwenden gedachte. 2.1.6. Insgesamt vermag die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu rela- tivieren. 2.1.7. Bei einem vollendeten Delikt erschiene nach dem vorstehend Erwogenen eine Strafe in der Höhe von rund 24 Monaten als angemessen. 2.1.8. Dass das Handeln des Beschuldigten schliesslich nicht zur Täuschung und damit auch nicht zur Gewährung des Kredites durch die Bank führte, ist im Rahmen der Strafmilderung wegen Versuchs deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der bereits erwähnten, relativ simplen Vorgehensweise des Beschuldigten keine weitreichende Überprü- fung notwendig war, um die Falschangaben zu bemerken. Dass die Bank letztlich den Kredit doch gewährte, ist nicht auf das anklagegegenständliche Handeln des Beschuldigten zurückzuführen und bei der Verschuldensbewertung nicht zu be- rücksichtigen. 2.1.9. Es erscheint aufgrund der gesamten Umstände daher angemessen, für den versuchten Betrug vom 26. März 2020 eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Frei- heitsstrafe festzusetzen. 2.2. Straferhöhung aufgrund des versuchten Betrugs vom 15. Juli 2020 2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Namen der Kreditnehmerin auf dem Kreditantrag vom 15. Juli 2020 einen ge- schätzten Umsatz von CHF 2.5 Mio. angab, obschon die Kreditnehmerin noch gar keinen Umsatz erwirtschaftet hatte, mithin eklatante Falschangaben tätigte. Der da- mit bei vollendetem Delikt erhaltene Kredit von CHF 250'000.– ist als beträchtlicher Delikts- bzw. Schadensbetrag zu werten. 2.2.2. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Erwägungen zum versuchten Betrug vom 26. März 2020 verwiesen werden, die auch für den versuchten Betrug vom

15. Juli 2020 Geltung haben.

- 33 - 2.2.3. Bei einem vollendeten Delikt erschiene nach dem vorstehend Erwogenen eine Strafe in der Höhe von rund 18 Monaten als angemessen. Dass das Delikt bloss versucht wurde, führt zu einer Reduktion auf eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, welches sich nicht so stark auswirkt, da der Kreditantrag für ein anderes Unternehmen ausgefüllt wurde, ist die Einsatzstrafe schliesslich um 10 Monate zu erhöhen. 2.3. Straferhöhung aufgrund der Urkundenfälschung vom 26. März 2020 2.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichti- gen, dass auch hinsichtlich der Urkundenfälschung vom 26. März 2020 keine kom- plexen oder raffinierten Tathandlungen vorlagen. Der Beschuldigte dokumentierte und deklarierte indessen in der Urkunde einen massiv überhöhten Umsatzerlös und bestätigte dessen Wahrheitsgehalt. Er erhielt gestützt darauf die betragsmässig gewichtige – maximale – Kreditlinie in Höhe von CHF 500'000.–. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht zu beurteilen. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit dem Ziel, finanzielle Mittel zu erhalten, somit aus egoistischen Gründen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.3.3. Insgesamt erschiene bei separater Beurteilung eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, welches sich zufolge Konnexität zum damit einhergehenden versuchten Betrug deutlich auswirkt, ist die Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen. 2.4. Straferhöhung aufgrund der Urkundenfälschung vom 15. Juli 2020 2.4.1. Der Beschuldigte fälschte mit dem Kreditantragsformular eine Urkunde, die punkto Umsatz massive Falschangaben enthielt. Das Kreditantragsformular ver- wendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Geschäfts- bzw. Vertrags- partner, nämlich der kreditgebenden Bank, um den erheblichen Betrag von CHF 250'000.– erhältlich zu machen. Ein besonders raffiniertes Vorgehen lag indessen nicht vor.

- 34 - 2.4.2. Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht. 2.4.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigt vorsätzlich und mit dem Ziel, finanzielle Mittel zu erhalten, somit aus rein egoistischen Gründen. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.4.4. Insgesamt erschiene bei separater Beurteilung eine Freiheitsstrafe von 8 Mo- naten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und insbesondere des engen Konnexes zum damit einhergehenden versuchten Betrug erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate angemessen. 2.5. Täterkomponente In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 77 S. 61). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, zufolge einer Herzoperation an der Aorta sei er arbeitsunfähig. Das IV- Verfahren laufe, zurzeit erhalte er Sozialhilfe. Er habe kein Vermögen und Schulden von ca. CHF 130'000.– bis CHF 140'000.–. Hinsichtlich der hängigen Strafunter- suchungen habe die Schlusseinvernahme stattgefunden, es sei jedoch noch keine Anklage erhoben worden. Er fühle sich diesbezüglich unschuldig (Urk. 96). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich ins- gesamt neutral auf die Strafzumessung aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge des Gesundheitszustands des Beschuldigten ist nicht zu berücksichtigen. Die Verteidigung weist zwar auf die gesundheitliche Situation des Beschuldigten hin, leitet daraus aber nichts ab (Urk. 97 S. 14). Ferner wurden auch keine entsprechenden Belege eingereicht. 2.5.1. Zu Recht hat die Vorinstanz die lange zurückliegende Vorstrafe des Beschul- digten aus dem Jahre 2013 (mehrfacher Diebstahl, Urk. 92), nur sehr leicht strafer- höhend berücksichtigt. Die getroffene Abzahlungsvereinbarung des Beschuldigten mit der Privatklägerschaft sowie die bereits getätigten teilweisen Rückzahlungen betreffend den Sachverhaltskomplex vom 26. März 2020 wirken – entgegen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 61) – strafzumessungsneutral. Darlehen sind bereits aus

- 35 - zivilrechtlichen Gründen zurückzuzahlen und es ist letztlich unerheblich, ob diese deliktisch erlangt wurden oder nicht. 2.5.2. Insgesamt würde sich aufgrund der Täterkomponente eine sehr leichte Er- höhung der Freiheitsstrafe von – bis hierhin 35 Monaten – rechtfertigen. Nachdem eine höhere Sanktion als die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 27 Monaten aufgrund des Verschlechterungsverbots aber ohnehin ausser Betracht fällt, hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Sanktion sein Bewenden. Der Be- schuldigte ist somit – in Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheits- strafe – mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen.

3. Strafzumessung Fahren ohne Berechtigung 3.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte regelmässig mit dem Fahrzeug von zuhause zur Arbeit ge- fahren ist, es sich somit um eine hohe Anzahl einzelner Tathandlungen handelt. Indessen liegen keine Hinweise vor, dass längere Strecken gefahren worden wären. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.2. Wie bereits vorstehend erörtert, wirkt sich ist die Täterkomponente sehr leicht straferhöhend aus. Merklich strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eingestand, in einer Vielzahl von Fällen Auto gefahren zu sein, was ihm – ohne sein Geständnis – nicht hätte nachgewiesen werden können. 3.3. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz hierfür vorgenom- mene Sanktionierung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen als zu hoch. Zufolge des zusätzlich zu berücksichtigenden Geständnisses erscheint eine Gelds- trafe von 120 Tagessätzen als angezeigt. Der Tagessatz ist angesichts der aktuel- len finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – er wird momentan von der Sozialhilfe unterstützt – auf CHF 30.– festzulegen.

- 36 -

4. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– zu bestrafen. V. Vollzug Die Vollzugsregelungen der Vorinstanz hinsichtlich der Freiheits- und der Gelds- trafe sind zu übernehmen, da diese aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden dürfen. Dem Beschuldigten ist daher der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. Im Übrigen (sechs Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. In Bezug auf die Geldstrafe ist der vollbedingte Strafvollzug zu bewilligen und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilbegehren

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die adhäsionsweise Zusprechung von Zivilforderungen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 72 f.).

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ist ausgewiesen. Dazu kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 73). Dass der Beschuldigte nunmehr hinsichtlich des Kreditantrages vom

26. März 2020 bloss des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 434'595.85 zuzüglich Zins zu bezahlen. Er bewirkte mit der Urkundenfälschung, welche in subjektiver Hinsicht eine Bereiche- rungs- oder Vermögensschädigungsabsicht beinhaltet, die Auszahlung des Kredi- tes. Den im Kreditantragsformular angegebenen Umsatzzahlen, auf deren Höhe der Kreditbetrag basiert, kommt ferner Urkundenqualität zu. Schliesslich hat der

- 37 - Beschuldigte seit dem vorinstanzlichen Urteil keine weiteren Abzahlungen geleistet (Urk. 96 S. 3 f.). VII. Einziehung / Verwendung zur Kostendeckung

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verwendung von Vermögenswerten zur Kostendeckung kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 77 S. 70).

2. In Bezug auf die noch vorhandenen Vermögenswerte des Beschuldigten auf den vormals gesperrten Konto IBAN CH1, lautend auf die C._____ GmbH, in Höhe von EUR 4'593.56 (Urk. 58), steht einer Verwendung zur Kostendeckung nichts entgegen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 69 ff.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Bezug auf die erstinstanzliche Kostenverlegung erfolgt im Berufungsver- fahren betreffend den Kreditantrag vom 26. März 2020 bloss eine andere rechtliche Würdigung, was keine andere Kostenverteilung rechtfertigt. Hinsichtlich Dossier Nr. 1 kommt es in Bezug auf eine Urkundenfälschung im Gegensatz zum an- gefochtenen Urteil sodann zu einem (zusätzlichen) Freispruch. Diese Urkunden- fälschung führte indes zu keinem erheblichen Untersuchungsaufwand, so dass dieser Freispruch ebenfalls zu keiner anderen Kostenverteilung führt. Die erst- instanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 11 des angefochtenen Ent- scheids kann daher nach wie vor bestätigt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Analog dazu sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung nach wie vor im Umfang von 1/2 einstweilen sowie im Umfang von 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten. Die von der Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegte Parteientschädigung der Privatklägerschaft ist zu bestätigen (Dispositivziffer 13).

- 38 -

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung teilweise (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung vom 1. Juli 2020; versuchter statt vollendeter Betrug vom 26. März 2020) obsiegt, im Übrigen aber unterliegt und insbesondere die vorinstanzliche Sanktion bestätigt wird, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen.

4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren CHF 6'311.15 geltend (Urk. 95). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Lediglich die Dauer der Berufungs- verhandlung schätzte die amtliche Verteidigung mit 6 Stunden zu hoch (Urk. 95). Der amtliche Verteidiger ist daher mit einem Honorar von pauschal CHF 5'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im Umfang von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsprozess ist eine Rückforderung vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 39 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Februar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. Vom Vorwurf  des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 1),  des Unterlassens der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Dossier 1),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2),  der mehrfachen, teilweise versuchten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 2),  sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. (….)

4. (….).

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgewiesen.

7. (….)

8. (….)

9. Folgende Kontosperren bei der PostFinance AG werden aufgehoben:  Konto CH2, lautend auf D._____ GmbH,  Konto CH3, lautend auf D._____ GmbH,  Konto CH4, lautend auf C._____ GmbH.

- 40 -

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. (…)

12. (…)

13. (…)

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1  StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 1, Handlungen vom

26. März 2020 und 15. Juli 2020), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB  (Dossier 1, Handlungen vom 26. März 2020 und 15. Juli 2020) sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95  Abs. 1 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, Handlung vom 1. Juli 2020).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–.

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4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadenersatz von CHF 434'595.85 zuzüglich 5 % Zins seit 20. Dezember 2022zu bezahlen.

6. Das auf dem auf die C._____ GmbH lautende EUR-Konto IBAN CH1 bei der PostFinance AG befindliche Guthaben wird zur Deckung der dem Beschul- digten aufzuerlegenden Verfahrenskosten verwendet.

7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Disposi- tivziffern 11-13 wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'700.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 42 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Staatssekretariat für Migration  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die PostFinance AG, Legal, Mingerstrasse 20, 3030 Bern,  im Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 6 und gemäss Rechtskraft- beschluss in Bezug auf vorinstanzliche Dispositivziffer 9 die Sicherheitsdirektion Basel Landschaft, Amt für Migration und  Bürgerrecht, betr. … das Bundesamt für Polizei, MROS, betr. Case …. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.