Sachverhalt
1. Gemäss Anklage wird der Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe im November/Dezember 2021 über die Vermittlung von E._____ die als medizinische Praxisangestellte in der Arztpraxis "F._____" tätige D._____ ange- stiftet, ihr gegen Entgelt ein COVID 19-Impfzertifikat auszustellen, obschon sie nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen sei. Dabei habe sie zumindest billi- gend in Kauf genommen, dass sie sich mit dem inhaltlich unwahren Zertifikat den
- 7 - Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen ermöglichen würde, zu denen sie aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-Schutz- massnahmen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 28 S. 2 f.).
2. Die Beschuldigte hat sich im Verlauf des Strafverfahrens durchgehend auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und keinerlei Angaben zur Sache ge- macht (Urk. 3; Urk. 14/1 f.; Urk. 45; Prot. II S. 10 f.). Über ihre Verteidigung lässt sie den Anklagevorwurf jedoch grundsätzlich in Abrede stellen (vgl. Urk. 24/14; Urk. 46; Urk. 71).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte in erster Linie auf den Aussagen von D._____, welche im angefochtenen Entscheid inhaltlich umfassend und ausführlich wiedergegeben wurden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 11 ff.). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel – namentlich die im Zusammenhang mit der Ausstellung des inkriminierten Impfzer- tifikats erhobenen Dokumente (s. dazu hinten Erw. III. 4.3.) – vollständig aufgelis- tet (Urk. 55 S. 8). 4.1. Des Weiteren sind die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochte- nen Entscheid korrekt dargelegt (Urk. 55 S. 8 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz eine einlässliche und überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 55 S. 10 f., S. 17 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher in erster Linie als Rekapitula- tion und Verdeutlichung der Sachverhaltserstellung gemäss erstinstanzlichem Ur- teil. 4.2. D._____ hat – nach anfänglicher Bestreitung (vgl. Urk. 2/1/1 F21 f.) – über mehrere Einvernahmen hinweg konstant geschildert, wie E._____ ihr eine Vielzahl an Käufern von gefälschten Impfzertifikaten vermittelt hat (Urk. 15/1 F17 ff.; Urk. 15/3 F18, F25), wobei sie über die Vermittler und die getätigten Ge- schäfte in einer eigenhändig von ihr angefertigten Liste, der sog. Hüsliliste, Buch geführt habe (Urk. 15/3 F12 ff.; vgl. auch Urk. 15/1 F22). Mit E._____ habe sie je- weils ein Treffen abgemacht, bei dem er ihr ein Couvert mit den benötigten Unter-
- 8 - lagen der kaufwilligen Personen und dem für ihre Mitwirkung vereinbarten Preis in bar übergeben habe (vgl. Urk. 15/1 F35; Urk. 15/3 F21, F26). In der Folge sei dann die dazugehörige Impfdokumentation in der Arztpraxis "abgestempelt" wor- den, bevor sie selbst die Eintragungen im VacMe-Register vorgenommen habe, damit die Erwerber wie verlangt auch ohne Impfung an das Zertifikat gelangen (vgl. Urk. 2 [elektronische Beizugsakten] EV vom 22. Februar 2022 F97 ff., F166; EV vom 23. Februar 2022 F7 ff., F38; EV vom 4. März 2022 F31 f., F47 ff.). In Be- zug auf die Beschuldigte räumte D._____ zwar ein, dass sie sich nicht mehr ge- nau daran erinnere, wie es in ihrem Fall konkret abgelaufen sei (Urk. 15/3 F24). Anhand ihrer Hüsliliste könne sie aber bestätigen, dass die Beschuldigte zu den Leuten gehöre, die von E._____ vermittelt worden seien, um an ein falsches Impf- zertifikat zu kommen (Urk. 15/1 F32; Urk. 15/3 F19, F22, F29 ff.; vgl. auch Urk. 21/2 S. 2). D._____s Aussagen sind zwar stellenweise eher knapp ausgefal- len, wirken aber durchwegs plausibel. Angesichts der Vielzahl an Zertifikatsfäl- schungen, die sie eingestanden hat, erstaunt es sodann nicht, wenn sie sich rund 1 ¾ Jahre nach den anklagegegenständlichen Vorgängen – der betreffende Ein- vernahmetermin fand am 14. September 2023 statt – an die konkreten Details hinsichtlich der Ausstellung des Impfnachweises spezifisch für die Beschuldigte nicht mehr erinnert. Vielmehr spricht es für den Realitätsgehalt ihrer Schilderun- gen, dass sie klar angibt, wenn sie etwas nicht mehr weiss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sie sich mit ihren Aussagen nicht zuletzt selber belastet. Zwar könnte ihr dies im separaten Strafverfahren, welches gegen sie hängig ist (vgl. Urk. 66), als Kooperation ausgelegt werden, die ihr möglicherweise zugute- kommt und an der aus ihrer Sicht mithin ein gewisses Eigeninteresse bestehen dürfte. Allerdings wirken ihre Angaben keineswegs übertrieben, sodass auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie eine beliebige Person falsch belasten sollte. An- haltspunkte, welche an D._____s grundsätzlicher Glaubwürdigkeit zweifeln lies- sen, fehlen somit und ihre Aussagen erweisen sich auch in inhaltlicher Hinsicht als glaubhaft. 4.3. Kommt hinzu, dass die Belastung der Beschuldigten durch D._____ eine erhebliche Validierung erfährt, indem die inkriminierte Ausstellung des gefälschten Impfzertifikats durch die objektive Beweislage gestützt wird. So verweist D._____
- 9 - bei ihren Aussagen auf die bei den Akten liegende Hüsliliste, wo unter der Rubrik "E._____ Leute" neben dem Namen anderer Personen tatsächlich auch derjenige der Beschuldigten aufgeführt ist (Urk. 17 S. 2). Gewiss ist bei dieser Aufstellung anzumerken, dass sie von D._____ selbst angefertigt wurde und über mehrere Seiten hinweg eine grosse Zahl handgeschriebener Einträge enthält, sodass die Angaben darin teilweise unübersichtlich erscheinen. Auf der anderen Seite hat D._____ einleuchtend dargelegt, dass E._____ ihr bei den gemeinsamen Treffen jeweils die Barbeträge gleich der ganzen Gruppe der von ihm vermittelten Zertifi- katskäufer übergeben hat (Urk. 15/1 F35), weshalb es ohne weiteres Sinn ergibt, wenn sie ausführt, dass das grosse Kreuz, welches auf der Hüsliliste über dem Block mit der Namensgruppe angebracht ist, zu der auch die Beschuldigte gehört, nichts anderes bedeute, als dass er ihr das Geld für all diese Leute als Ganzes ausbezahlt habe (Urk. 15/3 F40 ff.). Ein individuelles Durchstreichen des Namens, wie dies von der Verteidigung als einzige Art von Beleg für eine erfolgte Zahlung insinuiert wird (Urk. 46 Rz 11; Urk. 71 Rz 9 ff.; Prot. II S. 13 f.), ist im Fall der Be- schuldigten daher nicht angebracht gewesen. Zudem stimmt es mit der roten Mar- kierung auf dem aktenkundigen Exemplar des auf die Beschuldigte lautenden "Impfnachweises COVID-19" überein (Urk. 4), welche D._____ eigenen Angaben zufolge angebracht hat, wenn sie sich sicher war, dass die betreffende Person nicht geimpft war (Urk. 15/3 F43 ff.). Mit der Vorinstanz ist sodann unerheblich, dass D._____ sich nicht auf eine bestimmte Summe festgelegt hat, sondern von Beträgen zwischen Fr. 200.– und Fr. 500.– gesprochen hat, die sie für die Aus- stellung des Impffalsifikats für die Beschuldigte verlangt hat, musste sie doch im Verlauf der Zeit den Preis für die Ausstellung der Zertifikate mit E._____ neu ver- handeln und blieb daher die Höhe des Betrags nicht stabil (Urk. 55 S. 18). Ebenso ist irrelevant, dass der Name der Beschuldigten in der Hüsliliste aufgeführt ist, während es in der ebenfalls aktenkundigen Liste namens Projekt "Pilot", die auf D._____s Mobiltelefon sichergestellt wurde (vgl. Urk. 2 [elektronische Beizugsak- ten] "Liste mit Namen 3"), nicht aufscheint, wurde dies doch von ihr nachvollzieh- bar damit erklärt, dass es sich bei der Letzteren um die anfängliche Version einer Aufstellung handelt, die von E._____ angefertigt wurde, die man aber im Zuge der späteren Tätigkeit wegen der immer grösseren Zahl an Zertifikatskäufern nicht
- 10 - mehr bearbeitet hat (vgl. Urk. 15/3 F20 f.). Entscheidend ist vielmehr, dass sich D._____s Sachdarstellung auch ins übrige objektive Beweisbild nahtlos einfügt. Denn bezeichnenderweise wurde in ihrer Privatwohnung eine Kopie sowohl der Aufenthaltsbewilligung wie auch der Krankenkassenkarte samt Kontaktangaben (E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer) der Beschuldigten sichergestellt (Urk. 8; vgl. auch Urk. 15/3 F49), was ein überaus starkes Indiz dafür ist, dass diese nicht als reguläre Patientin in die Praxis "F._____" aufgenommen wurde, sondern dass D._____ die betreffenden Unterlagen, welche für die Ausstellung ei- nes Impfzertifikats nötig waren, wie von ihr beschrieben über einen anderen Ka- nal, namentlich über ihren Vermittler E._____, erhalten hat. Darüber hinaus beste- hen neben dem schon zitierten "Impfnachweis COVID-19" sowohl ein auf die Be- schuldigte lautendes Formular "Einverständniserklärung zur Impfung" (Urk. 6) wie auch ein Auszug aus dem VacMe-Register (Urk. 7), aus dem hervorgeht, dass diese am 25. November 2021 die erste und am 21. Dezember 2021 die zweite Impfung erhalten haben soll. Nachdem das Zertifikat der Beschuldigten erst am
7. September 2022 auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörden gelöscht wor- den ist (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 3 F20), ist überdies nachgewiesen, dass ein solches – wie von D._____ ausgesagt – auch tatsächlich ausgestellt wurde. 4.4. Nicht zu hören sind demgegenüber die in tatsächlicher Hinsicht vorge- brachten Einwände der Beschuldigten. So mag es durchaus sein, dass diese – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 46 Rz 9) – einmal persönlich in den Räumlichkeiten der Praxis "F._____" zugegen war. Gemäss D._____ kam es denn auch durchaus vor, dass Personen, die ihr von E._____ vermittelt wurden, die Arztpraxis aufsuchten, um sich von ihr den Stempel im Impfausweis abzuho- len (Urk. 15/3 F24), während sie von anderen die Unterlagen über E._____ aus- gehändigt erhielt (Urk. 15/3 F21), weshalb es nicht verwundert, dass das Formu- lar "Einverständniserklärung zur Impfung" von der Beschuldigten selber ausgefüllt worden sein muss, trägt es nach den Angaben D._____s weder ihre Unterschrift noch diejenige einer anderen Praxismitarbeiterin (Urk. 15/3 F48). Wie die Vorin- stanz zu Recht hervorgehoben hat, korrespondiert das Datum der Einverständnis- erklärung (22. November 2021) indessen nicht mit demjenigen des Eintrags der Erstimpfung im "Impfnachweis COVID-19" und im VacMe-Register (jeweils
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25. November 2021), was aber zwingend der Fall gewesen wäre, wenn die Be- schuldigte sich am Tag des Ausfüllens der Einverständniserklärung in der Arztpra- xis geimpft haben will (vgl. Urk. 55 S. 19 f.). Ebenso ist zu bedenken, dass ge- mäss polizeilichen Erkenntnissen unter den Daten 25. November 2021 und
21. Dezember 2021 von der Praxis "F._____" nicht weniger als 245 resp. 244 Impfeinträge auf der VacMe-Plattform eingegeben wurden (Urk. 1 S. 3), was mit der angegebenen Dauer einer Impfung pro Patient von bis zu 15 min schlicht nicht vereinbar ist (Urk. 2 [elektronische Beizugsakten] EV vom 7. April 2022 F170). Auch dies belegt klar, dass aus der Arztpraxis an jenen Tagen zahlreiche tatsächlich nicht durchgeführte Impfungen gemeldet wurden. Unabhängig davon, ob die Beschuldigte je in der Praxis "F._____" war, ist demnach auszuschliessen, dass sie dort geimpft wurde, zumal D._____ klargestellt hat, dass die wenigen Personen, die auf der Hüsliliste erwähnt werden und sich letztlich tatsächlich imp- fen liessen, ihr persönlich bekannt sind (Urk. 15/3 F35, F46), und sie überdies be- stätigt hat, dass sie ständig in der Arztpraxis anwesend war sowie dass sie die Impfung selber vorgenommen hätte, falls einer ihrer Leute sich hätte impfen las- sen wollen (Urk. 15/3 F36). Wenn die Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu- dem ausführen lässt, D._____ habe anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 23. Fe- bruar 2022 von einem ungefähren 50:50-Verhältnis zwischen echten und unech- ten Zertifikaten gesprochen (Urk. 71 Rz 7), ist ihr entgegen zu halten, dass sich diese Aussage D._____s nicht auf die Hüsliliste, sondern auf die Abläufe in der Praxis "F._____" im früheren Zeitraum (ca. Mai 2021) und die Vorgehensweise von Dr. med. G._____ (der Praxisinhaberin) bezog (Urk. 2 [elektronische Beizugs- akten], EV vom 23. Februar 2022 F20), weshalb dies der Richtigkeit von D._____s Zuordnungen der auf der Hüsliliste aufgeführten Personen nicht entge- gensteht. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern D._____ einem Irrtum unterlegen sein sollte (so die Verteidigung: Urk. 46 Rz 8), schweigt doch die Be- schuldigte selbst beharrlich zur Sache, weshalb auch keine Behauptungen dar- über bestehen, auf welche Weise sie sonst in den Besitz eines von D._____ aus- gestellten Impfzertifikats gekommen ist. An der Sache vorbei geht schliesslich auch der Hinweis der Verteidigung auf Urteile in anderen Strafprozessen (vgl. Urk. 46 Rz 14 f.; Urk. 71 Rz 44, Rz 59 ff.). Denn ob sich ein Anklagesachverhalt
- 12 - erstellen lässt, kann ganz grundsätzlich einzig aufgrund der konkreten Beweislage und der Beurteilung im Einzelfall geprüft werden. Im Übrigen beziehen sich die edierten Entscheide entweder auf völlig andere Vorgänge, in die D._____ in kei- ner Weise involviert war (Urk. 47/5), oder sind ganz ohne Begründung ergangen, sodass die Gründe nicht ersichtlich sind, die zur betreffenden Beurteilung geführt haben (vgl. Urk. 47/3 f.; Urk. 72/1 f.), resp. enthalten sie derart wenig Informatio- nen, dass ein Vergleich mit der hier zu beurteilenden Sachlage von vornherein unmöglich ist (Urk. 47/1 f.; Urk. 72/3 ff.). 4.5. Anhand der vorstehend dargelegten Beweislage verbleiben demnach keine vernünftigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Beschuldigte durch Vermittlung von E._____ ein Impfzertifikat erhalten hat, ohne selber gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen zu sein, wobei einhergehend mit der Vorinstanz der genaue Betrag, den die Beschuldigte für das Zertifikat bezahlt hat, sowie der Ort, von dem aus sie die Bestellung bei D._____ aufgab, offen gelassen werden muss, was beides jedoch für die rechtliche Würdigung ohnehin nicht von Belang ist (Urk. 55 S. 20). In diesem Zusammenhang verkennt die Beschuldigte mithin, dass auch Indizien, welche für sich allein betrachtet möglicherweise nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin- deuten, in ihrer Gesamtheit doch ein Bild erzeugen können, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3). Entsprechend kann sie sich auch nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO berufen, der nicht schon auf die Frage Anwendung findet, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, sondern erst zum Tragen kommt, nachdem alle aus Sicht des ur- teilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, d.h. bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2).
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5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Anklagesachverhalt mit den ge- nannten Relativierungen hinsichtlich des bezahlten Betrags für das Impfzertifikat und dem Ort, von dem aus die Beschuldigte die dazugehörige Bestellung aufge- geben hat, rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte anklagegemäss der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 55 S. 21 ff.). Die Verteidigung bestreitet diese rechtliche Würdigung (Urk. 46 Rz 19 ff.; Urk. 71 Rz 72 ff.). 2.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Im angefochtenen Entscheid sind die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Urkun- denfälschung korrekt aufgeführt (Urk. 55 S. 22 f., S. 24 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt hat D._____ für die Beschuldigte ein Impfzertifikat ausgestellt, ohne dass sich diese gegen SARS-CoV-2 hat impfen lassen. Damit steht ausser Frage, dass die ankla- gegegenständliche Impfbescheinigung nicht der Wirklichkeit entspricht. 2.3. Umstritten ist, ob das gefälschte Zertifikat der Beschuldigten eine Urkun- de im strafrechtlichen Sinne darstellt (Urk. 46 Rz 22 ff.; Urk. 71 Rz 73 ff.). Im ank- lagerelevanten Zeitraum waren die Anforderungen an Form, Inhalt und Modalitä- ten für die Ausstellung von Impfzertifikaten in der Verordnung über die COVID-19- Zertifikate vom 4. Juni 2021 (SR 818.102.2) eingehend geregelt. Wer ein solches Zertifikat erhalten wollte, musste demnach bei einer zugelassenen Ausstellerin ei- nen Antrag stellen (Art. 2 der Verordnung). Ein Impfzertifikat durfte nur ausgestellt
- 14 - werden, wenn ordnungsgemäss nachgewiesen wurde, dass die antragsstellende Person mit einem zugelassenen Impfstoff geimpft ist (Art. 13 ff. der Verordnung). Unter den gegebenen Voraussetzungen wurde das Zertifikat nach Wahl der be- treffenden Person in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung konnte die Authen- tizität und Integrität der im Zertifikat enthaltenen Informationen zudem mittels ei- nes elektronischen Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) überprüft werden, welche Behörde auch als Ausstellerin der Zertifikate nach aussen hin in Erscheinung trat (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 lit. b zur Verordnung). Unabhängig davon, ob die Beschuldigte ihr Impfzertifikat in Papierform oder als PDF-Dokument erhal- ten hat, ist folglich festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt für die Ausstellung eines solchen präzise gesetzliche Bestimmungen bestanden, die im Sinne einer objekti- ven Garantie geeignet waren, die Wahrheit der darin beurkundeten Erklärungen gegenüber der Allgemeinheit zu gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_95/2024 vom
5. Februar 2025 E. 2.3.4; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Soweit es um den Nachweis der erfolgten Impfung gegen SARS-CoV-2 geht, was ange- sichts der damit verbundenen Vergrösserung der gesellschaftlichen Bewegungs- freiheit in der Pandemiezeit fraglos eine rechtlich erhebliche Tatsache darstellt, kommt dem auf die Beschuldigte lautenden Impfzertifikat demnach ohne weiteres Urkundenqualität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu. 2.4. In subjektiver Hinsicht kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass D._____ bewusst handelte, als sie auf Vermittlung von E._____ die Impfdoku- mentation für die Beschuldigte erstellt und die entsprechenden Daten im VacMe- Register eingetragen hat. Dabei nahm D._____ unweigerlich zumindest in Kauf, dass die Beschuldigte so an ein Impfzertifikat gelangte, ohne sich vorschriftsge- mäss gegen SARS-CoV-2 geimpft haben zu lassen. 2.5. Diffiziler ist die Beurteilung, ob neben dem Vorsatzerfordernis auch die in Art. 251 Ziff. 1 StGB statuierte Absicht, andere zu schädigen oder sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gegeben ist. Denn gemäss Anklagesachverhalt, an den das erkennende Gericht infolge des strafprozessua-
- 15 - len Immutabilitätsprinzips gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), steht hier die Ab- sicht im Vordergrund, der Beschuldigten dank dem Impfzertifikat den Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen zu ermöglichen, zu denen sie aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-19-Masshnamen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 28 S. 3). Damit drängt sich eine Ab- grenzung der eingeklagten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB zum privilegierten Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB auf, der zur Anwendung gelangt, wenn der Täter sich selbst oder einem anderen das Fortkommen erleichtern will. Angesichts dessen, dass die Unterscheidung von Art. 251 StGB und Art. 252 StGB zuweilen Schwierigkeiten bereiten kann (PK StGB-TRECHSEL/ERNI, Art. 252 N 7; BSK StGB II-BOOG, Art. 252 N 17; OFK StGB- WEDER, Art. 252 N 14; HK StGB-WOHLERS, Art. 252 N 4; DONATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2015, S. 170 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schwei- zerisches Strafrecht BT II, 7. Aufl. 2013, S. 180 f.), erstaunt es nicht, wenn die Verteidigung Entscheide anderer Strafbehörden zitieren kann, die nicht auf Urkun- denfälschung, sondern auf Fälschung von Ausweisen lauten (Urk. 46 Rz 19; Urk. 71 Rz 64 ff.; Urk. 72/3-5; Urk. 72/7). In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht allerdings nochmals bekräftigt, dass die Bestimmung von Art. 251 StGB eine he- terogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Interes- sen schützt, die keinesfalls vermögensrechtlicher Natur zu sein brauchen. Ausser- dem hält es die Vorteilsverschaffung bereits dann für unrechtmässig, wenn entwe- der das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als solcher unrechtmässig sein muss (Urteile des Bundesge- richtes 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 9.1.6; 6B_1406/2022 vom
14. März 2023 E. 2.5.2). Es liegt auf der Hand, dass das ausgestellte Zertifikat, wie in der Anklage umschrieben, dazu diente, der Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, durch Vorlegen desselben über ihren Impfstatus zu täuschen und sich so Zutritt zu einem ihr nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage ansonsten verschlossenen Lokal oder Anlass zu verschaffen. Dies reicht, um eine unrechtmässige Vorteilsabsicht zu begründen. Ob die Beschuldigte das ge- fälschte Impfzertifikat später tatsächlich zu Täuschungszwecken eingesetzt hat, ist hingegen irrelevant, gilt doch der Tatbestand von Art. 251 StGB unabhängig
- 16 - davon als vollendet, ob von der Urkunde bereits Gebrauch gemacht wurde oder nicht (BGE 137 IV 167 E. 2.4). 2.6. Beizufügen ist schliesslich, dass sich das Bundesgericht inzwischen ver- schiedentlich mit der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Mass- nahmen befasst und diese jeweils bejaht hat (vgl. etwa BGE 148 I 33; 148 I 19; 147 I 450; 147 I 393; Urteile des Bundesgerichtes 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022, 2C_429/2021 vom 16. Dezember 2021, 2C_228/2021 vom 23. November 2021; 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 6). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Zertifikatspflicht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_507/2022 vom
18. Februar 2023). Entsprechend ist die Verteidigung mit ihrer Rüge, die seiner- zeit vom Bundesrat angeordnete Ausweitung der Zertifikatspflicht entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei zudem widerrechtlich sowie unverhältnismässig gewesen (Urk. 46 Rz 26 ff.; Urk. 71 Rz 76 ff.), nicht zu hören. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich daher die tatbestandsmässige Subsumtion der inkrimi- nierten Zertifikatsfälschung unter Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht anzweifeln.
3. Des Weiteren ist der Vorinstanz vorbehaltslos zu folgen, wenn sie die Ein- flussnahme der Beschuldigten resp. des für sie handelnden Vermittlers E._____ auf den Tatentschluss von D._____ als Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB gewürdigt hat. Auf die in diesem Punkt korrekten und in jeder Hinsicht über- zeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann daher wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 55 S. 26 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass entgegen der Auf- fassung der Verteidigung weder das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung der Haupttäterschaft (hinsichtlich derer die Strafuntersuchung noch pendent ist [vgl. Urk. 66]) noch der Umstand, dass D._____ auch für andere Personen gefälschte Impfzertifikate ausgestellt hat, der Annahme einer Anstiftung im Wege steht (Urk. 55 S. 27 f.). Anzumerken ist, dass trotz der grundsätzlichen Bereitschaft auf Seiten von D._____, Impffalsifikate auszustellen, eine Einwirkung der Beschuldig- ten bzw. ihres Vermittlers (Bestellung inkl. Einreichen der entsprechenden Unter- lagen und Bezahlung resp. Inaussichtstellen des vereinbarten Entgelts) auf D._____ erforderlich war, damit diese zur konkreten Tat schritt und ein auf die Be-
- 17 - schuldigte lautendes Impfzertifikat erstellte. Ohne eine entsprechende Bestellung durch die Beschuldigte wäre es im Umkehrschluss also nicht zu den entsprechen- den Tathandlungen seitens D._____ gekommen, womit der Kausalzusammen- hang zwischen der Bestellung und dem Entschluss D._____s, die konkrete Aus- stellung eines (falschen) Impfzertifikats für die Beschuldigte zu veranlassen, ohne weiteres gegeben ist.
4. Demgemäss ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Beschul- digte auch in zweiter Instanz der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'440.– bestraft. Den Vollzug der Geldstrafe hat sie unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit aufgeschoben und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgelegt (Urk. 55 S. 29 ff.). Die Beschuldigtenseite, welche einen Freispruch beantragt, hat keine Ausführungen zum Strafpunkt gemacht.
2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 30 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.).
3. Ferner wurde im angefochtenen Entscheid der anwendbare Strafrahmen, der bei der Urkundenfälschung theoretisch von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Frei- heitsstrafe reicht (Art. 251 StGB), korrekt abgesteckt (Urk. 55 S. 31). Gleicher- massen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie von den alternativ zur Verfügung stehenden Strafarten nicht eine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe als Hauptsanktion gewählt hat (Urk. 55 S. 30).
- 18 - 4.1. Verschuldensmässig ist zu berücksichtigen, dass die Einführung des Impfzertifikats das Ziel verfolgte, die Auswirkungen von COVID einzudämmen und so letztlich auch das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahme hat die Beschuldigte mit der Bestellung eines wahrheitswidrigen Zer- tifikats bei D._____ untergraben. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass D._____ auch für eine grössere Zahl weiterer Personen gefälschte Zertifikate aus- gestellt hat. Es bedurfte somit keiner Überredungskünste oder besonderer An- strengungen seitens der Beschuldigten, um D._____ zur Tatbegehung zu bestim- men. Insofern kann somit nicht von einer hohen kriminellen Energie gesprochen werden. Zweifellos handelte die Beschuldigte sodann mit direktem Vorsatz. Aus- serdem lagen ihrer Bestellung des gefälschten Impfzertifikats egoistische Motive zugrunde, ging es ihr doch darum, sich die Möglichkeit zu verschaffen, Lokale oder Veranstaltungen zu besuchen, die ohne Impfung für sie verschlossen gewe- sen wären. Gleichzeitig erscheint es angesichts der weitgehenden Einschränkun- gen während der Pandemiezeit allerdings in gewissem Masse als nachvollzieh- bar, dass die Beschuldigte danach trachtete, weiterhin am sozialen Leben teilzu- haben. Einhergehend mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden deshalb inner- halb des weit gefassten Strafrahmens leicht (Urk. 55 S. 31 f.). Für die Tatkompo- nente ist die Einsatzstrafe daher auf 60 Tagessätze festzulegen. 4.2. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bestehen praktisch keine An- gaben zur Lebenssituation der 37-jährigen Beschuldigten, was darauf zurückzu- führen ist, dass diese im Strafverfahren die Aussagen zu ihrer Person konsequent verweigert hat (Urk. 14/1 F45 ff.; Urk. 14/2 F46 ff.; Urk. 45 S. 1 f.; Prot. II S. 9 f.). Aktenkundig ist lediglich, dass sie nicht vorbestraft ist (Urk. 68). Zudem muss hin- sichtlich ihres Nachtatverhaltens festgehalten werden, dass sie keine Einsicht oder Reue gezeigt hat. Weitere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen wirkt sich die Täterkomponente bei ihr mit der Vorin- stanz neutral aus (Urk. 55 S. 32). Entsprechend ist die Einsatzstrafe bei 60 Ta- gessätzen zu belassen. 4.3. Nicht zu beanstanden ist sodann die im angefochtenen Entscheid vorge- nommene Berechnung der Tagessatzhöhe (Urk. 55 S. 32 f.). Unter Berücksichti-
- 19 - gung dessen, dass die Beschuldigte zumindest im Jahr 2022 ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 65'200.– zu verzeichnen hatte (Urk. 10/3), erscheint es jedenfalls als angemessen, bei der erwerbstätigen und ledigen sowie soweit ersichtlich von familiären Unterhaltspflichten freien Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 120.– festzulegen. Insofern ist demzufolge das erstinstanzliche Strafmass von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 120.– zu bestätigen. 4.4. Ohne weiteres zu übernehmen ist schliesslich die Regelung des Vollzugs der Geldstrafe durch die Vorinstanz, welche der Beschuldigten unter Attestierung einer günstigen Legalprognose den bedingten Strafvollzug gewährt und die Pro- bezeit auf die gesetzliche Minimaldauer angesetzt hat (Urk. 55 S. 34 f.). Nachdem nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, würde sich aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots ohne- hin jede andere Vollzugsregelung verbieten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Anders als im angefochtenen Entscheid erwogen (Urk. 55 S. 33 f.), drängt sich die zusätzliche Ausfällung einer Busse für die Beschuldigte hingegen nicht auf. Denn die Möglichkeit, nach Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden, dient gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie dazu, im Bereich der leichten Massenkriminalität die Schnittstellenproblematik zwischen den Sanktionen für reine Übertretungen ei- nerseits und Vergehen andererseits zu entschärfen. Zudem trägt die Verbin- dungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der Geldstrafe zu erhöhen, indem dem Verurteilten ein Denkzettel verabreicht werden soll, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (zum Ganzen: BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.w.H.). Angesichts des zur Anwendung gelangenden Tatbe- stands der Urkundenfälschung besteht im Fall der Beschuldigten indessen keine Schnittstellenproblematik nach der vom Bundesgericht beschriebenen Art. Aus- serdem ist bei ihr als Ersttäterin auch keine Denkzettelwirkung angezeigt. Sowohl die Busse von Fr. 1'440.– wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung sind deshalb ersatzlos aufzuheben.
- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldig- ten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist die Kostenregelung ge- mäss dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs) zu bestätigen. 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'700.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei mitberücksichtigt wurde, dass die vorliegende Strafsache gleichzeitig mit den beiden Parallelverfahren betreffend die Beschuldigten C._____ und B._____ zu behandeln ist. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung, die auf Freispruch von Schuld und Strafe gerichtet ist, nicht durch. Sie erreicht lediglich, dass im Gegen- satz zum angefochtenen Entscheid von der Ausfällung einer zusätzlichen Verbin- dungsbusse abzusehen ist, was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend sind der Beschul- digten die Berufungskosten in vollem Umfang zu überbinden.
3. Ausgangsgemäss steht der Beschuldigten sodann weder für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren noch für den Berufungsprozess eine Entschädigung zu (Art. 429 ff. StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Ihrem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Urk. 46 Rz 33; Urk. 71 Rz 94 ff.; Prot. II S. 14) ist daher nicht stattzugeben.
- 21 - Es wird erkannt:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Einzelgerichtes in Straf- sachen am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. März 2024 (Urk. 55) erhob die Be- schuldigte noch vor Schranken Berufung (Prot. I S. 10; vgl. auch Urk. 50). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigtenseite am 24. Mai 2024 zugestellt wurde (Urk. 54/2), reichte die Verteidigung am 7. Juni 2024 (Da- tum Poststempel) sodann fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 57), die sie am 19. Juni 2024 auf Aufforderung des Gerichts innert Nachfrist präzisierte
- 4 - (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat auf Anschlussberufung ver- zichtet (Urk. 63).
E. 2 In strafprozessualer Hinsicht hat die Vorinstanz die von der Verteidigung erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes mit überzeugender Be- gründung verworfen. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen un- eingeschränkt verwiesen werden (Urk. 55 S. 5 ff.). Zudem sind die Unterlagen, welche die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingereicht hat, ordnungsgemäss zu den Akten genommen worden (vgl. Urk. 72/1 ff.). 3.1. Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung unter Berufung auf das Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 geltend, dass die Aussa- gen von D._____ vom 10. Januar 2022, 22. Februar 2022, 23. Februar 2022,
E. 2.1 Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'700.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei mitberücksichtigt wurde, dass die vorliegende Strafsache gleichzeitig mit den beiden Parallelverfahren betreffend die Beschuldigten C._____ und B._____ zu behandeln ist.
E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung, die auf Freispruch von Schuld und Strafe gerichtet ist, nicht durch. Sie erreicht lediglich, dass im Gegen- satz zum angefochtenen Entscheid von der Ausfällung einer zusätzlichen Verbin- dungsbusse abzusehen ist, was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend sind der Beschul- digten die Berufungskosten in vollem Umfang zu überbinden.
3. Ausgangsgemäss steht der Beschuldigten sodann weder für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren noch für den Berufungsprozess eine Entschädigung zu (Art. 429 ff. StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Ihrem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Urk. 46 Rz 33; Urk. 71 Rz 94 ff.; Prot. II S. 14) ist daher nicht stattzugeben.
- 21 - Es wird erkannt:
E. 2.3 Umstritten ist, ob das gefälschte Zertifikat der Beschuldigten eine Urkun- de im strafrechtlichen Sinne darstellt (Urk. 46 Rz 22 ff.; Urk. 71 Rz 73 ff.). Im ank- lagerelevanten Zeitraum waren die Anforderungen an Form, Inhalt und Modalitä- ten für die Ausstellung von Impfzertifikaten in der Verordnung über die COVID-19- Zertifikate vom 4. Juni 2021 (SR 818.102.2) eingehend geregelt. Wer ein solches Zertifikat erhalten wollte, musste demnach bei einer zugelassenen Ausstellerin ei- nen Antrag stellen (Art. 2 der Verordnung). Ein Impfzertifikat durfte nur ausgestellt
- 14 - werden, wenn ordnungsgemäss nachgewiesen wurde, dass die antragsstellende Person mit einem zugelassenen Impfstoff geimpft ist (Art. 13 ff. der Verordnung). Unter den gegebenen Voraussetzungen wurde das Zertifikat nach Wahl der be- treffenden Person in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung konnte die Authen- tizität und Integrität der im Zertifikat enthaltenen Informationen zudem mittels ei- nes elektronischen Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) überprüft werden, welche Behörde auch als Ausstellerin der Zertifikate nach aussen hin in Erscheinung trat (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 lit. b zur Verordnung). Unabhängig davon, ob die Beschuldigte ihr Impfzertifikat in Papierform oder als PDF-Dokument erhal- ten hat, ist folglich festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt für die Ausstellung eines solchen präzise gesetzliche Bestimmungen bestanden, die im Sinne einer objekti- ven Garantie geeignet waren, die Wahrheit der darin beurkundeten Erklärungen gegenüber der Allgemeinheit zu gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_95/2024 vom
5. Februar 2025 E. 2.3.4; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Soweit es um den Nachweis der erfolgten Impfung gegen SARS-CoV-2 geht, was ange- sichts der damit verbundenen Vergrösserung der gesellschaftlichen Bewegungs- freiheit in der Pandemiezeit fraglos eine rechtlich erhebliche Tatsache darstellt, kommt dem auf die Beschuldigte lautenden Impfzertifikat demnach ohne weiteres Urkundenqualität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu.
E. 2.4 In subjektiver Hinsicht kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass D._____ bewusst handelte, als sie auf Vermittlung von E._____ die Impfdoku- mentation für die Beschuldigte erstellt und die entsprechenden Daten im VacMe- Register eingetragen hat. Dabei nahm D._____ unweigerlich zumindest in Kauf, dass die Beschuldigte so an ein Impfzertifikat gelangte, ohne sich vorschriftsge- mäss gegen SARS-CoV-2 geimpft haben zu lassen.
E. 2.5 Diffiziler ist die Beurteilung, ob neben dem Vorsatzerfordernis auch die in Art. 251 Ziff. 1 StGB statuierte Absicht, andere zu schädigen oder sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gegeben ist. Denn gemäss Anklagesachverhalt, an den das erkennende Gericht infolge des strafprozessua-
- 15 - len Immutabilitätsprinzips gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), steht hier die Ab- sicht im Vordergrund, der Beschuldigten dank dem Impfzertifikat den Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen zu ermöglichen, zu denen sie aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-19-Masshnamen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 28 S. 3). Damit drängt sich eine Ab- grenzung der eingeklagten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB zum privilegierten Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB auf, der zur Anwendung gelangt, wenn der Täter sich selbst oder einem anderen das Fortkommen erleichtern will. Angesichts dessen, dass die Unterscheidung von Art. 251 StGB und Art. 252 StGB zuweilen Schwierigkeiten bereiten kann (PK StGB-TRECHSEL/ERNI, Art. 252 N 7; BSK StGB II-BOOG, Art. 252 N 17; OFK StGB- WEDER, Art. 252 N 14; HK StGB-WOHLERS, Art. 252 N 4; DONATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2015, S. 170 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schwei- zerisches Strafrecht BT II, 7. Aufl. 2013, S. 180 f.), erstaunt es nicht, wenn die Verteidigung Entscheide anderer Strafbehörden zitieren kann, die nicht auf Urkun- denfälschung, sondern auf Fälschung von Ausweisen lauten (Urk. 46 Rz 19; Urk. 71 Rz 64 ff.; Urk. 72/3-5; Urk. 72/7). In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht allerdings nochmals bekräftigt, dass die Bestimmung von Art. 251 StGB eine he- terogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Interes- sen schützt, die keinesfalls vermögensrechtlicher Natur zu sein brauchen. Ausser- dem hält es die Vorteilsverschaffung bereits dann für unrechtmässig, wenn entwe- der das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als solcher unrechtmässig sein muss (Urteile des Bundesge- richtes 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 9.1.6; 6B_1406/2022 vom
14. März 2023 E. 2.5.2). Es liegt auf der Hand, dass das ausgestellte Zertifikat, wie in der Anklage umschrieben, dazu diente, der Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, durch Vorlegen desselben über ihren Impfstatus zu täuschen und sich so Zutritt zu einem ihr nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage ansonsten verschlossenen Lokal oder Anlass zu verschaffen. Dies reicht, um eine unrechtmässige Vorteilsabsicht zu begründen. Ob die Beschuldigte das ge- fälschte Impfzertifikat später tatsächlich zu Täuschungszwecken eingesetzt hat, ist hingegen irrelevant, gilt doch der Tatbestand von Art. 251 StGB unabhängig
- 16 - davon als vollendet, ob von der Urkunde bereits Gebrauch gemacht wurde oder nicht (BGE 137 IV 167 E. 2.4).
E. 2.6 Beizufügen ist schliesslich, dass sich das Bundesgericht inzwischen ver- schiedentlich mit der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Mass- nahmen befasst und diese jeweils bejaht hat (vgl. etwa BGE 148 I 33; 148 I 19; 147 I 450; 147 I 393; Urteile des Bundesgerichtes 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022, 2C_429/2021 vom 16. Dezember 2021, 2C_228/2021 vom 23. November 2021; 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 6). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Zertifikatspflicht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_507/2022 vom
18. Februar 2023). Entsprechend ist die Verteidigung mit ihrer Rüge, die seiner- zeit vom Bundesrat angeordnete Ausweitung der Zertifikatspflicht entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei zudem widerrechtlich sowie unverhältnismässig gewesen (Urk. 46 Rz 26 ff.; Urk. 71 Rz 76 ff.), nicht zu hören. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich daher die tatbestandsmässige Subsumtion der inkrimi- nierten Zertifikatsfälschung unter Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht anzweifeln.
3. Des Weiteren ist der Vorinstanz vorbehaltslos zu folgen, wenn sie die Ein- flussnahme der Beschuldigten resp. des für sie handelnden Vermittlers E._____ auf den Tatentschluss von D._____ als Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB gewürdigt hat. Auf die in diesem Punkt korrekten und in jeder Hinsicht über- zeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann daher wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 55 S. 26 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass entgegen der Auf- fassung der Verteidigung weder das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung der Haupttäterschaft (hinsichtlich derer die Strafuntersuchung noch pendent ist [vgl. Urk. 66]) noch der Umstand, dass D._____ auch für andere Personen gefälschte Impfzertifikate ausgestellt hat, der Annahme einer Anstiftung im Wege steht (Urk. 55 S. 27 f.). Anzumerken ist, dass trotz der grundsätzlichen Bereitschaft auf Seiten von D._____, Impffalsifikate auszustellen, eine Einwirkung der Beschuldig- ten bzw. ihres Vermittlers (Bestellung inkl. Einreichen der entsprechenden Unter- lagen und Bezahlung resp. Inaussichtstellen des vereinbarten Entgelts) auf D._____ erforderlich war, damit diese zur konkreten Tat schritt und ein auf die Be-
- 17 - schuldigte lautendes Impfzertifikat erstellte. Ohne eine entsprechende Bestellung durch die Beschuldigte wäre es im Umkehrschluss also nicht zu den entsprechen- den Tathandlungen seitens D._____ gekommen, womit der Kausalzusammen- hang zwischen der Bestellung und dem Entschluss D._____s, die konkrete Aus- stellung eines (falschen) Impfzertifikats für die Beschuldigte zu veranlassen, ohne weiteres gegeben ist.
4. Demgemäss ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Beschul- digte auch in zweiter Instanz der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'440.– bestraft. Den Vollzug der Geldstrafe hat sie unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit aufgeschoben und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgelegt (Urk. 55 S. 29 ff.). Die Beschuldigtenseite, welche einen Freispruch beantragt, hat keine Ausführungen zum Strafpunkt gemacht.
2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 30 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.).
3. Ferner wurde im angefochtenen Entscheid der anwendbare Strafrahmen, der bei der Urkundenfälschung theoretisch von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Frei- heitsstrafe reicht (Art. 251 StGB), korrekt abgesteckt (Urk. 55 S. 31). Gleicher- massen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie von den alternativ zur Verfügung stehenden Strafarten nicht eine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe als Hauptsanktion gewählt hat (Urk. 55 S. 30).
- 18 -
E. 4 Davon abgesehen wurden im Appellationsprozess von keiner Seite Vor- fragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sa- che als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.2; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2). III. Sachverhalt
1. Gemäss Anklage wird der Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe im November/Dezember 2021 über die Vermittlung von E._____ die als medizinische Praxisangestellte in der Arztpraxis "F._____" tätige D._____ ange- stiftet, ihr gegen Entgelt ein COVID 19-Impfzertifikat auszustellen, obschon sie nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen sei. Dabei habe sie zumindest billi- gend in Kauf genommen, dass sie sich mit dem inhaltlich unwahren Zertifikat den
- 7 - Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen ermöglichen würde, zu denen sie aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-Schutz- massnahmen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 28 S. 2 f.).
2. Die Beschuldigte hat sich im Verlauf des Strafverfahrens durchgehend auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und keinerlei Angaben zur Sache ge- macht (Urk. 3; Urk. 14/1 f.; Urk. 45; Prot. II S. 10 f.). Über ihre Verteidigung lässt sie den Anklagevorwurf jedoch grundsätzlich in Abrede stellen (vgl. Urk. 24/14; Urk. 46; Urk. 71).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte in erster Linie auf den Aussagen von D._____, welche im angefochtenen Entscheid inhaltlich umfassend und ausführlich wiedergegeben wurden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 11 ff.). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel – namentlich die im Zusammenhang mit der Ausstellung des inkriminierten Impfzer- tifikats erhobenen Dokumente (s. dazu hinten Erw. III. 4.3.) – vollständig aufgelis- tet (Urk. 55 S. 8).
E. 4.1 Verschuldensmässig ist zu berücksichtigen, dass die Einführung des Impfzertifikats das Ziel verfolgte, die Auswirkungen von COVID einzudämmen und so letztlich auch das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahme hat die Beschuldigte mit der Bestellung eines wahrheitswidrigen Zer- tifikats bei D._____ untergraben. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass D._____ auch für eine grössere Zahl weiterer Personen gefälschte Zertifikate aus- gestellt hat. Es bedurfte somit keiner Überredungskünste oder besonderer An- strengungen seitens der Beschuldigten, um D._____ zur Tatbegehung zu bestim- men. Insofern kann somit nicht von einer hohen kriminellen Energie gesprochen werden. Zweifellos handelte die Beschuldigte sodann mit direktem Vorsatz. Aus- serdem lagen ihrer Bestellung des gefälschten Impfzertifikats egoistische Motive zugrunde, ging es ihr doch darum, sich die Möglichkeit zu verschaffen, Lokale oder Veranstaltungen zu besuchen, die ohne Impfung für sie verschlossen gewe- sen wären. Gleichzeitig erscheint es angesichts der weitgehenden Einschränkun- gen während der Pandemiezeit allerdings in gewissem Masse als nachvollzieh- bar, dass die Beschuldigte danach trachtete, weiterhin am sozialen Leben teilzu- haben. Einhergehend mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden deshalb inner- halb des weit gefassten Strafrahmens leicht (Urk. 55 S. 31 f.). Für die Tatkompo- nente ist die Einsatzstrafe daher auf 60 Tagessätze festzulegen.
E. 4.2 Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bestehen praktisch keine An- gaben zur Lebenssituation der 37-jährigen Beschuldigten, was darauf zurückzu- führen ist, dass diese im Strafverfahren die Aussagen zu ihrer Person konsequent verweigert hat (Urk. 14/1 F45 ff.; Urk. 14/2 F46 ff.; Urk. 45 S. 1 f.; Prot. II S. 9 f.). Aktenkundig ist lediglich, dass sie nicht vorbestraft ist (Urk. 68). Zudem muss hin- sichtlich ihres Nachtatverhaltens festgehalten werden, dass sie keine Einsicht oder Reue gezeigt hat. Weitere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen wirkt sich die Täterkomponente bei ihr mit der Vorin- stanz neutral aus (Urk. 55 S. 32). Entsprechend ist die Einsatzstrafe bei 60 Ta- gessätzen zu belassen.
E. 4.3 Nicht zu beanstanden ist sodann die im angefochtenen Entscheid vorge- nommene Berechnung der Tagessatzhöhe (Urk. 55 S. 32 f.). Unter Berücksichti-
- 19 - gung dessen, dass die Beschuldigte zumindest im Jahr 2022 ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 65'200.– zu verzeichnen hatte (Urk. 10/3), erscheint es jedenfalls als angemessen, bei der erwerbstätigen und ledigen sowie soweit ersichtlich von familiären Unterhaltspflichten freien Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 120.– festzulegen. Insofern ist demzufolge das erstinstanzliche Strafmass von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 120.– zu bestätigen.
E. 4.4 Ohne weiteres zu übernehmen ist schliesslich die Regelung des Vollzugs der Geldstrafe durch die Vorinstanz, welche der Beschuldigten unter Attestierung einer günstigen Legalprognose den bedingten Strafvollzug gewährt und die Pro- bezeit auf die gesetzliche Minimaldauer angesetzt hat (Urk. 55 S. 34 f.). Nachdem nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, würde sich aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots ohne- hin jede andere Vollzugsregelung verbieten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Anders als im angefochtenen Entscheid erwogen (Urk. 55 S. 33 f.), drängt sich die zusätzliche Ausfällung einer Busse für die Beschuldigte hingegen nicht auf. Denn die Möglichkeit, nach Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden, dient gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie dazu, im Bereich der leichten Massenkriminalität die Schnittstellenproblematik zwischen den Sanktionen für reine Übertretungen ei- nerseits und Vergehen andererseits zu entschärfen. Zudem trägt die Verbin- dungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der Geldstrafe zu erhöhen, indem dem Verurteilten ein Denkzettel verabreicht werden soll, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (zum Ganzen: BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.w.H.). Angesichts des zur Anwendung gelangenden Tatbe- stands der Urkundenfälschung besteht im Fall der Beschuldigten indessen keine Schnittstellenproblematik nach der vom Bundesgericht beschriebenen Art. Aus- serdem ist bei ihr als Ersttäterin auch keine Denkzettelwirkung angezeigt. Sowohl die Busse von Fr. 1'440.– wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung sind deshalb ersatzlos aufzuheben.
- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldig- ten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist die Kostenregelung ge- mäss dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs) zu bestätigen.
E. 4.5 Anhand der vorstehend dargelegten Beweislage verbleiben demnach keine vernünftigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Beschuldigte durch Vermittlung von E._____ ein Impfzertifikat erhalten hat, ohne selber gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen zu sein, wobei einhergehend mit der Vorinstanz der genaue Betrag, den die Beschuldigte für das Zertifikat bezahlt hat, sowie der Ort, von dem aus sie die Bestellung bei D._____ aufgab, offen gelassen werden muss, was beides jedoch für die rechtliche Würdigung ohnehin nicht von Belang ist (Urk. 55 S. 20). In diesem Zusammenhang verkennt die Beschuldigte mithin, dass auch Indizien, welche für sich allein betrachtet möglicherweise nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin- deuten, in ihrer Gesamtheit doch ein Bild erzeugen können, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3). Entsprechend kann sie sich auch nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO berufen, der nicht schon auf die Frage Anwendung findet, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, sondern erst zum Tragen kommt, nachdem alle aus Sicht des ur- teilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, d.h. bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2).
- 13 -
5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Anklagesachverhalt mit den ge- nannten Relativierungen hinsichtlich des bezahlten Betrags für das Impfzertifikat und dem Ort, von dem aus die Beschuldigte die dazugehörige Bestellung aufge- geben hat, rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte anklagegemäss der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 55 S. 21 ff.). Die Verteidigung bestreitet diese rechtliche Würdigung (Urk. 46 Rz 19 ff.; Urk. 71 Rz 72 ff.).
E. 7 September 2022 auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörden gelöscht wor- den ist (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 3 F20), ist überdies nachgewiesen, dass ein solches – wie von D._____ ausgesagt – auch tatsächlich ausgestellt wurde.
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 22 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg - 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240256-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 8. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Anstiftung zur Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 18. März 2024 (GG230037)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Oktober 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.– (total Fr. 7'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'440.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 50.– Zeugenentschädigung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung der Beschuldigten: (Berufungsklägerin) (Urk. 60; Urk. 71 S. 2) "1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon ZH, Ein- zelgericht Strafsachen, vom 18. März 2024 (GG230037-H) vollumfäng- lich aufzuheben;
2. Die Beschuldigte sei in Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der An- stiftung zur Urkundenfälschung vollständig von Schuld und Strafe frei- zusprechen sowie von jeder Kostentragungspflicht zu befreien;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse."
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Berufungsbeklagte) (Urk. 63) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Einzelgerichtes in Straf- sachen am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. März 2024 (Urk. 55) erhob die Be- schuldigte noch vor Schranken Berufung (Prot. I S. 10; vgl. auch Urk. 50). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigtenseite am 24. Mai 2024 zugestellt wurde (Urk. 54/2), reichte die Verteidigung am 7. Juni 2024 (Da- tum Poststempel) sodann fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 57), die sie am 19. Juni 2024 auf Aufforderung des Gerichts innert Nachfrist präzisierte
- 4 - (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat auf Anschlussberufung ver- zichtet (Urk. 63).
2. In der Folge wurde auf den 8. April 2025 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 65), die gleichzeitig mit derjenigen in den separat ge- führten Parallelverfahren betreffend die Beschuldigten B._____ (Gesch.-Nr. SB240254) und C._____ (Gesch.-Nr. SB240255) durchgeführt und für die der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde. Anlässlich derselben stellte die in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers erschienene Beschuldigte die ein- gangs aufgeführten Anträge und begründete diese (vgl. Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales
1. Mit ihrer Appellation fordert die Beschuldigte einen vollständigen Frei- spruch von Schuld und Strafe sowie eine Befreiung von der Kostenpflicht und die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 60; Urk. 71). Ihr Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil der Vorinstanz als Ganzes, weshalb im Berufungsverfahren der gesamte erstinstanzliche Entscheid zur Disposition steht.
2. In strafprozessualer Hinsicht hat die Vorinstanz die von der Verteidigung erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes mit überzeugender Be- gründung verworfen. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen un- eingeschränkt verwiesen werden (Urk. 55 S. 5 ff.). Zudem sind die Unterlagen, welche die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingereicht hat, ordnungsgemäss zu den Akten genommen worden (vgl. Urk. 72/1 ff.). 3.1. Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung unter Berufung auf das Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 geltend, dass die Aussa- gen von D._____ vom 10. Januar 2022, 22. Februar 2022, 23. Februar 2022,
4. März 2022, 7. April 2022 sowie vom 27. Mai 2022 (vgl. Urk. 2 [elektronische Beizugsakten]), an welchen Einvernahmen weder die Beschuldigte noch ihre Rechtsvertretung anwesend waren, infolge Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO unverwertbar seien (Urk. 71 Rz 29 f.). Dabei verkennt sie je- doch, dass ein Teilnahmerecht der beschuldigten Person erst ab Eröffnung der
- 5 - gegen sie geführten Strafuntersuchung gilt, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft sich mit der Strafsache gegen sie befasst bzw. hätte befassen müssen. Massgebend ist dabei folglich der materielle und nicht der formelle Eröff- nungsbegriff (BSK StPO I-RUCKSTUHL, Art. 131 N 3 m.w.H.). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sämtliche Beweiserhebungen, die vor Anhandnahme der Un- tersuchung gegen die Beschuldigte vorgenommen wurden, ohne Einschränkung verwertbar sind. 3.2. Ins Auge sticht zunächst der Umstand, dass der Polizeirapport vom
19. Januar 2023, in welchem die Beschuldigte von den Strafbehörden erstmals als solche qualifiziert wurde, am 6. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft einge- gangen ist, welche gleichentags ein entsprechendes Geschäft anlegte (Urk. 1). Demnach kann die Untersuchung gegen die Beschuldigte formell frühestens zu diesem Zeitpunkt anhand genommen worden sein. Weshalb zwischen dem Er- stellen des Polizeiberichtes und dessen Eingang bei der Staatsanwaltschaft derart viel Zeit verstrichen ist, erschliesst sich aus den Akten zwar nicht, zumal sämtli- che von der Verteidigung aufgeführten Einvernahmen D._____s viel früher – die letzte erfolgte am 27. Mai 2022 (Urk. 2 [elektronische Beizugsakten]) – stattfan- den. Von massgebender Bedeutung ist unter Berücksichtigung des materiellen Eröffnungsbegriffs jedoch ohnehin vielmehr, dass D._____ erst mit Schreiben vom 11. März 2022 von ihrer Schweigepflicht entbunden wurde (Urk. 19) und bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Angaben zu den anhand der Sicherstellungen eru- ierten Personen machen wollte bzw. konnte (vgl. Urk. 2 [elektronische Beizugsak- ten] EV vom 22. Februar 2022 F49 und EV vom 4. März 2022 F71, F81), weshalb sich das Thema der vorher erfolgten Einvernahmen auf die allgemeinen Abläufe hinsichtlich des Vorgehens beim Ausstellen von gefälschten Impfbescheinigungen beschränkte. Zur Beschuldigten konkret bzw. zu E._____ und den von ihm vermit- telten Personen äusserte sich D._____ erst anlässlich der Einvernahme vom
26. April 2022 (Urk. 15/1). Bis dahin lag folglich noch kein Tatverdacht gegen die Beschuldigte vor, der die Eröffnung einer Untersuchung gegen sie gerechtfertigt und damit ihr Teilnahmerecht begründet hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint somit lediglich noch die Verwertbarkeit der jüngsten in Abwesenheit der Beschul- digten durchgeführten Einvernahme von D._____ vom 29. April 2022 (Urk. 15/2)
- 6 - fraglich. Jedoch kann diese Frage offen gelassen werden, zumal – wie nachfol- gend zu zeigen sein wird – dieser Einvernahme für die Sachverhaltserstellung oh- nehin keine (eigenständige) Bedeutung zukommt und die entsprechenden Inhalte anlässlich der später prozessrechtskonform, d.h. unter Wahrung des Teilnahme- rechts der Beschuldigten erfolgten Einvernahme von D._____ als Auskunftsper- son wiederholt wurden (Urk. 15/3). 3.3. Ebenso verhält es sich mit den Aussagen von E._____ (Urk. 18/1-4), in Bezug auf welche von Seiten der Verteidigung geltend gemacht wird, dass sie mangels Konfrontation zulasten der Beschuldigten nicht verwertbar seien (Urk. 71 Rz 36 ff.). Auch diesbezüglich kann die Frage der Verwertbarkeit offen gelassen werden, zumal E._____s Depositionen ohnehin nicht zum Schuldnachweis hin- sichtlich der Beschuldigten herangezogen werden, wie sich ebenfalls nachfolgend zeigen wird.
4. Davon abgesehen wurden im Appellationsprozess von keiner Seite Vor- fragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sa- che als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.2; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2). III. Sachverhalt
1. Gemäss Anklage wird der Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe im November/Dezember 2021 über die Vermittlung von E._____ die als medizinische Praxisangestellte in der Arztpraxis "F._____" tätige D._____ ange- stiftet, ihr gegen Entgelt ein COVID 19-Impfzertifikat auszustellen, obschon sie nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen sei. Dabei habe sie zumindest billi- gend in Kauf genommen, dass sie sich mit dem inhaltlich unwahren Zertifikat den
- 7 - Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen ermöglichen würde, zu denen sie aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-Schutz- massnahmen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 28 S. 2 f.).
2. Die Beschuldigte hat sich im Verlauf des Strafverfahrens durchgehend auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und keinerlei Angaben zur Sache ge- macht (Urk. 3; Urk. 14/1 f.; Urk. 45; Prot. II S. 10 f.). Über ihre Verteidigung lässt sie den Anklagevorwurf jedoch grundsätzlich in Abrede stellen (vgl. Urk. 24/14; Urk. 46; Urk. 71).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte in erster Linie auf den Aussagen von D._____, welche im angefochtenen Entscheid inhaltlich umfassend und ausführlich wiedergegeben wurden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 11 ff.). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel – namentlich die im Zusammenhang mit der Ausstellung des inkriminierten Impfzer- tifikats erhobenen Dokumente (s. dazu hinten Erw. III. 4.3.) – vollständig aufgelis- tet (Urk. 55 S. 8). 4.1. Des Weiteren sind die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochte- nen Entscheid korrekt dargelegt (Urk. 55 S. 8 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz eine einlässliche und überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 55 S. 10 f., S. 17 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher in erster Linie als Rekapitula- tion und Verdeutlichung der Sachverhaltserstellung gemäss erstinstanzlichem Ur- teil. 4.2. D._____ hat – nach anfänglicher Bestreitung (vgl. Urk. 2/1/1 F21 f.) – über mehrere Einvernahmen hinweg konstant geschildert, wie E._____ ihr eine Vielzahl an Käufern von gefälschten Impfzertifikaten vermittelt hat (Urk. 15/1 F17 ff.; Urk. 15/3 F18, F25), wobei sie über die Vermittler und die getätigten Ge- schäfte in einer eigenhändig von ihr angefertigten Liste, der sog. Hüsliliste, Buch geführt habe (Urk. 15/3 F12 ff.; vgl. auch Urk. 15/1 F22). Mit E._____ habe sie je- weils ein Treffen abgemacht, bei dem er ihr ein Couvert mit den benötigten Unter-
- 8 - lagen der kaufwilligen Personen und dem für ihre Mitwirkung vereinbarten Preis in bar übergeben habe (vgl. Urk. 15/1 F35; Urk. 15/3 F21, F26). In der Folge sei dann die dazugehörige Impfdokumentation in der Arztpraxis "abgestempelt" wor- den, bevor sie selbst die Eintragungen im VacMe-Register vorgenommen habe, damit die Erwerber wie verlangt auch ohne Impfung an das Zertifikat gelangen (vgl. Urk. 2 [elektronische Beizugsakten] EV vom 22. Februar 2022 F97 ff., F166; EV vom 23. Februar 2022 F7 ff., F38; EV vom 4. März 2022 F31 f., F47 ff.). In Be- zug auf die Beschuldigte räumte D._____ zwar ein, dass sie sich nicht mehr ge- nau daran erinnere, wie es in ihrem Fall konkret abgelaufen sei (Urk. 15/3 F24). Anhand ihrer Hüsliliste könne sie aber bestätigen, dass die Beschuldigte zu den Leuten gehöre, die von E._____ vermittelt worden seien, um an ein falsches Impf- zertifikat zu kommen (Urk. 15/1 F32; Urk. 15/3 F19, F22, F29 ff.; vgl. auch Urk. 21/2 S. 2). D._____s Aussagen sind zwar stellenweise eher knapp ausgefal- len, wirken aber durchwegs plausibel. Angesichts der Vielzahl an Zertifikatsfäl- schungen, die sie eingestanden hat, erstaunt es sodann nicht, wenn sie sich rund 1 ¾ Jahre nach den anklagegegenständlichen Vorgängen – der betreffende Ein- vernahmetermin fand am 14. September 2023 statt – an die konkreten Details hinsichtlich der Ausstellung des Impfnachweises spezifisch für die Beschuldigte nicht mehr erinnert. Vielmehr spricht es für den Realitätsgehalt ihrer Schilderun- gen, dass sie klar angibt, wenn sie etwas nicht mehr weiss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sie sich mit ihren Aussagen nicht zuletzt selber belastet. Zwar könnte ihr dies im separaten Strafverfahren, welches gegen sie hängig ist (vgl. Urk. 66), als Kooperation ausgelegt werden, die ihr möglicherweise zugute- kommt und an der aus ihrer Sicht mithin ein gewisses Eigeninteresse bestehen dürfte. Allerdings wirken ihre Angaben keineswegs übertrieben, sodass auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie eine beliebige Person falsch belasten sollte. An- haltspunkte, welche an D._____s grundsätzlicher Glaubwürdigkeit zweifeln lies- sen, fehlen somit und ihre Aussagen erweisen sich auch in inhaltlicher Hinsicht als glaubhaft. 4.3. Kommt hinzu, dass die Belastung der Beschuldigten durch D._____ eine erhebliche Validierung erfährt, indem die inkriminierte Ausstellung des gefälschten Impfzertifikats durch die objektive Beweislage gestützt wird. So verweist D._____
- 9 - bei ihren Aussagen auf die bei den Akten liegende Hüsliliste, wo unter der Rubrik "E._____ Leute" neben dem Namen anderer Personen tatsächlich auch derjenige der Beschuldigten aufgeführt ist (Urk. 17 S. 2). Gewiss ist bei dieser Aufstellung anzumerken, dass sie von D._____ selbst angefertigt wurde und über mehrere Seiten hinweg eine grosse Zahl handgeschriebener Einträge enthält, sodass die Angaben darin teilweise unübersichtlich erscheinen. Auf der anderen Seite hat D._____ einleuchtend dargelegt, dass E._____ ihr bei den gemeinsamen Treffen jeweils die Barbeträge gleich der ganzen Gruppe der von ihm vermittelten Zertifi- katskäufer übergeben hat (Urk. 15/1 F35), weshalb es ohne weiteres Sinn ergibt, wenn sie ausführt, dass das grosse Kreuz, welches auf der Hüsliliste über dem Block mit der Namensgruppe angebracht ist, zu der auch die Beschuldigte gehört, nichts anderes bedeute, als dass er ihr das Geld für all diese Leute als Ganzes ausbezahlt habe (Urk. 15/3 F40 ff.). Ein individuelles Durchstreichen des Namens, wie dies von der Verteidigung als einzige Art von Beleg für eine erfolgte Zahlung insinuiert wird (Urk. 46 Rz 11; Urk. 71 Rz 9 ff.; Prot. II S. 13 f.), ist im Fall der Be- schuldigten daher nicht angebracht gewesen. Zudem stimmt es mit der roten Mar- kierung auf dem aktenkundigen Exemplar des auf die Beschuldigte lautenden "Impfnachweises COVID-19" überein (Urk. 4), welche D._____ eigenen Angaben zufolge angebracht hat, wenn sie sich sicher war, dass die betreffende Person nicht geimpft war (Urk. 15/3 F43 ff.). Mit der Vorinstanz ist sodann unerheblich, dass D._____ sich nicht auf eine bestimmte Summe festgelegt hat, sondern von Beträgen zwischen Fr. 200.– und Fr. 500.– gesprochen hat, die sie für die Aus- stellung des Impffalsifikats für die Beschuldigte verlangt hat, musste sie doch im Verlauf der Zeit den Preis für die Ausstellung der Zertifikate mit E._____ neu ver- handeln und blieb daher die Höhe des Betrags nicht stabil (Urk. 55 S. 18). Ebenso ist irrelevant, dass der Name der Beschuldigten in der Hüsliliste aufgeführt ist, während es in der ebenfalls aktenkundigen Liste namens Projekt "Pilot", die auf D._____s Mobiltelefon sichergestellt wurde (vgl. Urk. 2 [elektronische Beizugsak- ten] "Liste mit Namen 3"), nicht aufscheint, wurde dies doch von ihr nachvollzieh- bar damit erklärt, dass es sich bei der Letzteren um die anfängliche Version einer Aufstellung handelt, die von E._____ angefertigt wurde, die man aber im Zuge der späteren Tätigkeit wegen der immer grösseren Zahl an Zertifikatskäufern nicht
- 10 - mehr bearbeitet hat (vgl. Urk. 15/3 F20 f.). Entscheidend ist vielmehr, dass sich D._____s Sachdarstellung auch ins übrige objektive Beweisbild nahtlos einfügt. Denn bezeichnenderweise wurde in ihrer Privatwohnung eine Kopie sowohl der Aufenthaltsbewilligung wie auch der Krankenkassenkarte samt Kontaktangaben (E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer) der Beschuldigten sichergestellt (Urk. 8; vgl. auch Urk. 15/3 F49), was ein überaus starkes Indiz dafür ist, dass diese nicht als reguläre Patientin in die Praxis "F._____" aufgenommen wurde, sondern dass D._____ die betreffenden Unterlagen, welche für die Ausstellung ei- nes Impfzertifikats nötig waren, wie von ihr beschrieben über einen anderen Ka- nal, namentlich über ihren Vermittler E._____, erhalten hat. Darüber hinaus beste- hen neben dem schon zitierten "Impfnachweis COVID-19" sowohl ein auf die Be- schuldigte lautendes Formular "Einverständniserklärung zur Impfung" (Urk. 6) wie auch ein Auszug aus dem VacMe-Register (Urk. 7), aus dem hervorgeht, dass diese am 25. November 2021 die erste und am 21. Dezember 2021 die zweite Impfung erhalten haben soll. Nachdem das Zertifikat der Beschuldigten erst am
7. September 2022 auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörden gelöscht wor- den ist (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 3 F20), ist überdies nachgewiesen, dass ein solches – wie von D._____ ausgesagt – auch tatsächlich ausgestellt wurde. 4.4. Nicht zu hören sind demgegenüber die in tatsächlicher Hinsicht vorge- brachten Einwände der Beschuldigten. So mag es durchaus sein, dass diese – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 46 Rz 9) – einmal persönlich in den Räumlichkeiten der Praxis "F._____" zugegen war. Gemäss D._____ kam es denn auch durchaus vor, dass Personen, die ihr von E._____ vermittelt wurden, die Arztpraxis aufsuchten, um sich von ihr den Stempel im Impfausweis abzuho- len (Urk. 15/3 F24), während sie von anderen die Unterlagen über E._____ aus- gehändigt erhielt (Urk. 15/3 F21), weshalb es nicht verwundert, dass das Formu- lar "Einverständniserklärung zur Impfung" von der Beschuldigten selber ausgefüllt worden sein muss, trägt es nach den Angaben D._____s weder ihre Unterschrift noch diejenige einer anderen Praxismitarbeiterin (Urk. 15/3 F48). Wie die Vorin- stanz zu Recht hervorgehoben hat, korrespondiert das Datum der Einverständnis- erklärung (22. November 2021) indessen nicht mit demjenigen des Eintrags der Erstimpfung im "Impfnachweis COVID-19" und im VacMe-Register (jeweils
- 11 -
25. November 2021), was aber zwingend der Fall gewesen wäre, wenn die Be- schuldigte sich am Tag des Ausfüllens der Einverständniserklärung in der Arztpra- xis geimpft haben will (vgl. Urk. 55 S. 19 f.). Ebenso ist zu bedenken, dass ge- mäss polizeilichen Erkenntnissen unter den Daten 25. November 2021 und
21. Dezember 2021 von der Praxis "F._____" nicht weniger als 245 resp. 244 Impfeinträge auf der VacMe-Plattform eingegeben wurden (Urk. 1 S. 3), was mit der angegebenen Dauer einer Impfung pro Patient von bis zu 15 min schlicht nicht vereinbar ist (Urk. 2 [elektronische Beizugsakten] EV vom 7. April 2022 F170). Auch dies belegt klar, dass aus der Arztpraxis an jenen Tagen zahlreiche tatsächlich nicht durchgeführte Impfungen gemeldet wurden. Unabhängig davon, ob die Beschuldigte je in der Praxis "F._____" war, ist demnach auszuschliessen, dass sie dort geimpft wurde, zumal D._____ klargestellt hat, dass die wenigen Personen, die auf der Hüsliliste erwähnt werden und sich letztlich tatsächlich imp- fen liessen, ihr persönlich bekannt sind (Urk. 15/3 F35, F46), und sie überdies be- stätigt hat, dass sie ständig in der Arztpraxis anwesend war sowie dass sie die Impfung selber vorgenommen hätte, falls einer ihrer Leute sich hätte impfen las- sen wollen (Urk. 15/3 F36). Wenn die Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu- dem ausführen lässt, D._____ habe anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 23. Fe- bruar 2022 von einem ungefähren 50:50-Verhältnis zwischen echten und unech- ten Zertifikaten gesprochen (Urk. 71 Rz 7), ist ihr entgegen zu halten, dass sich diese Aussage D._____s nicht auf die Hüsliliste, sondern auf die Abläufe in der Praxis "F._____" im früheren Zeitraum (ca. Mai 2021) und die Vorgehensweise von Dr. med. G._____ (der Praxisinhaberin) bezog (Urk. 2 [elektronische Beizugs- akten], EV vom 23. Februar 2022 F20), weshalb dies der Richtigkeit von D._____s Zuordnungen der auf der Hüsliliste aufgeführten Personen nicht entge- gensteht. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern D._____ einem Irrtum unterlegen sein sollte (so die Verteidigung: Urk. 46 Rz 8), schweigt doch die Be- schuldigte selbst beharrlich zur Sache, weshalb auch keine Behauptungen dar- über bestehen, auf welche Weise sie sonst in den Besitz eines von D._____ aus- gestellten Impfzertifikats gekommen ist. An der Sache vorbei geht schliesslich auch der Hinweis der Verteidigung auf Urteile in anderen Strafprozessen (vgl. Urk. 46 Rz 14 f.; Urk. 71 Rz 44, Rz 59 ff.). Denn ob sich ein Anklagesachverhalt
- 12 - erstellen lässt, kann ganz grundsätzlich einzig aufgrund der konkreten Beweislage und der Beurteilung im Einzelfall geprüft werden. Im Übrigen beziehen sich die edierten Entscheide entweder auf völlig andere Vorgänge, in die D._____ in kei- ner Weise involviert war (Urk. 47/5), oder sind ganz ohne Begründung ergangen, sodass die Gründe nicht ersichtlich sind, die zur betreffenden Beurteilung geführt haben (vgl. Urk. 47/3 f.; Urk. 72/1 f.), resp. enthalten sie derart wenig Informatio- nen, dass ein Vergleich mit der hier zu beurteilenden Sachlage von vornherein unmöglich ist (Urk. 47/1 f.; Urk. 72/3 ff.). 4.5. Anhand der vorstehend dargelegten Beweislage verbleiben demnach keine vernünftigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Beschuldigte durch Vermittlung von E._____ ein Impfzertifikat erhalten hat, ohne selber gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen zu sein, wobei einhergehend mit der Vorinstanz der genaue Betrag, den die Beschuldigte für das Zertifikat bezahlt hat, sowie der Ort, von dem aus sie die Bestellung bei D._____ aufgab, offen gelassen werden muss, was beides jedoch für die rechtliche Würdigung ohnehin nicht von Belang ist (Urk. 55 S. 20). In diesem Zusammenhang verkennt die Beschuldigte mithin, dass auch Indizien, welche für sich allein betrachtet möglicherweise nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin- deuten, in ihrer Gesamtheit doch ein Bild erzeugen können, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3). Entsprechend kann sie sich auch nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO berufen, der nicht schon auf die Frage Anwendung findet, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, sondern erst zum Tragen kommt, nachdem alle aus Sicht des ur- teilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, d.h. bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2).
- 13 -
5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Anklagesachverhalt mit den ge- nannten Relativierungen hinsichtlich des bezahlten Betrags für das Impfzertifikat und dem Ort, von dem aus die Beschuldigte die dazugehörige Bestellung aufge- geben hat, rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte anklagegemäss der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 55 S. 21 ff.). Die Verteidigung bestreitet diese rechtliche Würdigung (Urk. 46 Rz 19 ff.; Urk. 71 Rz 72 ff.). 2.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Im angefochtenen Entscheid sind die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Urkun- denfälschung korrekt aufgeführt (Urk. 55 S. 22 f., S. 24 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt hat D._____ für die Beschuldigte ein Impfzertifikat ausgestellt, ohne dass sich diese gegen SARS-CoV-2 hat impfen lassen. Damit steht ausser Frage, dass die ankla- gegegenständliche Impfbescheinigung nicht der Wirklichkeit entspricht. 2.3. Umstritten ist, ob das gefälschte Zertifikat der Beschuldigten eine Urkun- de im strafrechtlichen Sinne darstellt (Urk. 46 Rz 22 ff.; Urk. 71 Rz 73 ff.). Im ank- lagerelevanten Zeitraum waren die Anforderungen an Form, Inhalt und Modalitä- ten für die Ausstellung von Impfzertifikaten in der Verordnung über die COVID-19- Zertifikate vom 4. Juni 2021 (SR 818.102.2) eingehend geregelt. Wer ein solches Zertifikat erhalten wollte, musste demnach bei einer zugelassenen Ausstellerin ei- nen Antrag stellen (Art. 2 der Verordnung). Ein Impfzertifikat durfte nur ausgestellt
- 14 - werden, wenn ordnungsgemäss nachgewiesen wurde, dass die antragsstellende Person mit einem zugelassenen Impfstoff geimpft ist (Art. 13 ff. der Verordnung). Unter den gegebenen Voraussetzungen wurde das Zertifikat nach Wahl der be- treffenden Person in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung konnte die Authen- tizität und Integrität der im Zertifikat enthaltenen Informationen zudem mittels ei- nes elektronischen Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) überprüft werden, welche Behörde auch als Ausstellerin der Zertifikate nach aussen hin in Erscheinung trat (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 lit. b zur Verordnung). Unabhängig davon, ob die Beschuldigte ihr Impfzertifikat in Papierform oder als PDF-Dokument erhal- ten hat, ist folglich festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt für die Ausstellung eines solchen präzise gesetzliche Bestimmungen bestanden, die im Sinne einer objekti- ven Garantie geeignet waren, die Wahrheit der darin beurkundeten Erklärungen gegenüber der Allgemeinheit zu gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_95/2024 vom
5. Februar 2025 E. 2.3.4; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Soweit es um den Nachweis der erfolgten Impfung gegen SARS-CoV-2 geht, was ange- sichts der damit verbundenen Vergrösserung der gesellschaftlichen Bewegungs- freiheit in der Pandemiezeit fraglos eine rechtlich erhebliche Tatsache darstellt, kommt dem auf die Beschuldigte lautenden Impfzertifikat demnach ohne weiteres Urkundenqualität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu. 2.4. In subjektiver Hinsicht kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass D._____ bewusst handelte, als sie auf Vermittlung von E._____ die Impfdoku- mentation für die Beschuldigte erstellt und die entsprechenden Daten im VacMe- Register eingetragen hat. Dabei nahm D._____ unweigerlich zumindest in Kauf, dass die Beschuldigte so an ein Impfzertifikat gelangte, ohne sich vorschriftsge- mäss gegen SARS-CoV-2 geimpft haben zu lassen. 2.5. Diffiziler ist die Beurteilung, ob neben dem Vorsatzerfordernis auch die in Art. 251 Ziff. 1 StGB statuierte Absicht, andere zu schädigen oder sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gegeben ist. Denn gemäss Anklagesachverhalt, an den das erkennende Gericht infolge des strafprozessua-
- 15 - len Immutabilitätsprinzips gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), steht hier die Ab- sicht im Vordergrund, der Beschuldigten dank dem Impfzertifikat den Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen zu ermöglichen, zu denen sie aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-19-Masshnamen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 28 S. 3). Damit drängt sich eine Ab- grenzung der eingeklagten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB zum privilegierten Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB auf, der zur Anwendung gelangt, wenn der Täter sich selbst oder einem anderen das Fortkommen erleichtern will. Angesichts dessen, dass die Unterscheidung von Art. 251 StGB und Art. 252 StGB zuweilen Schwierigkeiten bereiten kann (PK StGB-TRECHSEL/ERNI, Art. 252 N 7; BSK StGB II-BOOG, Art. 252 N 17; OFK StGB- WEDER, Art. 252 N 14; HK StGB-WOHLERS, Art. 252 N 4; DONATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2015, S. 170 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schwei- zerisches Strafrecht BT II, 7. Aufl. 2013, S. 180 f.), erstaunt es nicht, wenn die Verteidigung Entscheide anderer Strafbehörden zitieren kann, die nicht auf Urkun- denfälschung, sondern auf Fälschung von Ausweisen lauten (Urk. 46 Rz 19; Urk. 71 Rz 64 ff.; Urk. 72/3-5; Urk. 72/7). In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht allerdings nochmals bekräftigt, dass die Bestimmung von Art. 251 StGB eine he- terogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Interes- sen schützt, die keinesfalls vermögensrechtlicher Natur zu sein brauchen. Ausser- dem hält es die Vorteilsverschaffung bereits dann für unrechtmässig, wenn entwe- der das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als solcher unrechtmässig sein muss (Urteile des Bundesge- richtes 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 9.1.6; 6B_1406/2022 vom
14. März 2023 E. 2.5.2). Es liegt auf der Hand, dass das ausgestellte Zertifikat, wie in der Anklage umschrieben, dazu diente, der Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, durch Vorlegen desselben über ihren Impfstatus zu täuschen und sich so Zutritt zu einem ihr nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage ansonsten verschlossenen Lokal oder Anlass zu verschaffen. Dies reicht, um eine unrechtmässige Vorteilsabsicht zu begründen. Ob die Beschuldigte das ge- fälschte Impfzertifikat später tatsächlich zu Täuschungszwecken eingesetzt hat, ist hingegen irrelevant, gilt doch der Tatbestand von Art. 251 StGB unabhängig
- 16 - davon als vollendet, ob von der Urkunde bereits Gebrauch gemacht wurde oder nicht (BGE 137 IV 167 E. 2.4). 2.6. Beizufügen ist schliesslich, dass sich das Bundesgericht inzwischen ver- schiedentlich mit der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Mass- nahmen befasst und diese jeweils bejaht hat (vgl. etwa BGE 148 I 33; 148 I 19; 147 I 450; 147 I 393; Urteile des Bundesgerichtes 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022, 2C_429/2021 vom 16. Dezember 2021, 2C_228/2021 vom 23. November 2021; 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 6). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Zertifikatspflicht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_507/2022 vom
18. Februar 2023). Entsprechend ist die Verteidigung mit ihrer Rüge, die seiner- zeit vom Bundesrat angeordnete Ausweitung der Zertifikatspflicht entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei zudem widerrechtlich sowie unverhältnismässig gewesen (Urk. 46 Rz 26 ff.; Urk. 71 Rz 76 ff.), nicht zu hören. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich daher die tatbestandsmässige Subsumtion der inkrimi- nierten Zertifikatsfälschung unter Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht anzweifeln.
3. Des Weiteren ist der Vorinstanz vorbehaltslos zu folgen, wenn sie die Ein- flussnahme der Beschuldigten resp. des für sie handelnden Vermittlers E._____ auf den Tatentschluss von D._____ als Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB gewürdigt hat. Auf die in diesem Punkt korrekten und in jeder Hinsicht über- zeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann daher wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 55 S. 26 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass entgegen der Auf- fassung der Verteidigung weder das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung der Haupttäterschaft (hinsichtlich derer die Strafuntersuchung noch pendent ist [vgl. Urk. 66]) noch der Umstand, dass D._____ auch für andere Personen gefälschte Impfzertifikate ausgestellt hat, der Annahme einer Anstiftung im Wege steht (Urk. 55 S. 27 f.). Anzumerken ist, dass trotz der grundsätzlichen Bereitschaft auf Seiten von D._____, Impffalsifikate auszustellen, eine Einwirkung der Beschuldig- ten bzw. ihres Vermittlers (Bestellung inkl. Einreichen der entsprechenden Unter- lagen und Bezahlung resp. Inaussichtstellen des vereinbarten Entgelts) auf D._____ erforderlich war, damit diese zur konkreten Tat schritt und ein auf die Be-
- 17 - schuldigte lautendes Impfzertifikat erstellte. Ohne eine entsprechende Bestellung durch die Beschuldigte wäre es im Umkehrschluss also nicht zu den entsprechen- den Tathandlungen seitens D._____ gekommen, womit der Kausalzusammen- hang zwischen der Bestellung und dem Entschluss D._____s, die konkrete Aus- stellung eines (falschen) Impfzertifikats für die Beschuldigte zu veranlassen, ohne weiteres gegeben ist.
4. Demgemäss ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Beschul- digte auch in zweiter Instanz der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'440.– bestraft. Den Vollzug der Geldstrafe hat sie unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit aufgeschoben und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgelegt (Urk. 55 S. 29 ff.). Die Beschuldigtenseite, welche einen Freispruch beantragt, hat keine Ausführungen zum Strafpunkt gemacht.
2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 30 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.).
3. Ferner wurde im angefochtenen Entscheid der anwendbare Strafrahmen, der bei der Urkundenfälschung theoretisch von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Frei- heitsstrafe reicht (Art. 251 StGB), korrekt abgesteckt (Urk. 55 S. 31). Gleicher- massen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie von den alternativ zur Verfügung stehenden Strafarten nicht eine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe als Hauptsanktion gewählt hat (Urk. 55 S. 30).
- 18 - 4.1. Verschuldensmässig ist zu berücksichtigen, dass die Einführung des Impfzertifikats das Ziel verfolgte, die Auswirkungen von COVID einzudämmen und so letztlich auch das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahme hat die Beschuldigte mit der Bestellung eines wahrheitswidrigen Zer- tifikats bei D._____ untergraben. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass D._____ auch für eine grössere Zahl weiterer Personen gefälschte Zertifikate aus- gestellt hat. Es bedurfte somit keiner Überredungskünste oder besonderer An- strengungen seitens der Beschuldigten, um D._____ zur Tatbegehung zu bestim- men. Insofern kann somit nicht von einer hohen kriminellen Energie gesprochen werden. Zweifellos handelte die Beschuldigte sodann mit direktem Vorsatz. Aus- serdem lagen ihrer Bestellung des gefälschten Impfzertifikats egoistische Motive zugrunde, ging es ihr doch darum, sich die Möglichkeit zu verschaffen, Lokale oder Veranstaltungen zu besuchen, die ohne Impfung für sie verschlossen gewe- sen wären. Gleichzeitig erscheint es angesichts der weitgehenden Einschränkun- gen während der Pandemiezeit allerdings in gewissem Masse als nachvollzieh- bar, dass die Beschuldigte danach trachtete, weiterhin am sozialen Leben teilzu- haben. Einhergehend mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden deshalb inner- halb des weit gefassten Strafrahmens leicht (Urk. 55 S. 31 f.). Für die Tatkompo- nente ist die Einsatzstrafe daher auf 60 Tagessätze festzulegen. 4.2. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bestehen praktisch keine An- gaben zur Lebenssituation der 37-jährigen Beschuldigten, was darauf zurückzu- führen ist, dass diese im Strafverfahren die Aussagen zu ihrer Person konsequent verweigert hat (Urk. 14/1 F45 ff.; Urk. 14/2 F46 ff.; Urk. 45 S. 1 f.; Prot. II S. 9 f.). Aktenkundig ist lediglich, dass sie nicht vorbestraft ist (Urk. 68). Zudem muss hin- sichtlich ihres Nachtatverhaltens festgehalten werden, dass sie keine Einsicht oder Reue gezeigt hat. Weitere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen wirkt sich die Täterkomponente bei ihr mit der Vorin- stanz neutral aus (Urk. 55 S. 32). Entsprechend ist die Einsatzstrafe bei 60 Ta- gessätzen zu belassen. 4.3. Nicht zu beanstanden ist sodann die im angefochtenen Entscheid vorge- nommene Berechnung der Tagessatzhöhe (Urk. 55 S. 32 f.). Unter Berücksichti-
- 19 - gung dessen, dass die Beschuldigte zumindest im Jahr 2022 ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 65'200.– zu verzeichnen hatte (Urk. 10/3), erscheint es jedenfalls als angemessen, bei der erwerbstätigen und ledigen sowie soweit ersichtlich von familiären Unterhaltspflichten freien Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 120.– festzulegen. Insofern ist demzufolge das erstinstanzliche Strafmass von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 120.– zu bestätigen. 4.4. Ohne weiteres zu übernehmen ist schliesslich die Regelung des Vollzugs der Geldstrafe durch die Vorinstanz, welche der Beschuldigten unter Attestierung einer günstigen Legalprognose den bedingten Strafvollzug gewährt und die Pro- bezeit auf die gesetzliche Minimaldauer angesetzt hat (Urk. 55 S. 34 f.). Nachdem nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, würde sich aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots ohne- hin jede andere Vollzugsregelung verbieten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Anders als im angefochtenen Entscheid erwogen (Urk. 55 S. 33 f.), drängt sich die zusätzliche Ausfällung einer Busse für die Beschuldigte hingegen nicht auf. Denn die Möglichkeit, nach Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden, dient gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie dazu, im Bereich der leichten Massenkriminalität die Schnittstellenproblematik zwischen den Sanktionen für reine Übertretungen ei- nerseits und Vergehen andererseits zu entschärfen. Zudem trägt die Verbin- dungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der Geldstrafe zu erhöhen, indem dem Verurteilten ein Denkzettel verabreicht werden soll, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (zum Ganzen: BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.w.H.). Angesichts des zur Anwendung gelangenden Tatbe- stands der Urkundenfälschung besteht im Fall der Beschuldigten indessen keine Schnittstellenproblematik nach der vom Bundesgericht beschriebenen Art. Aus- serdem ist bei ihr als Ersttäterin auch keine Denkzettelwirkung angezeigt. Sowohl die Busse von Fr. 1'440.– wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung sind deshalb ersatzlos aufzuheben.
- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldig- ten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist die Kostenregelung ge- mäss dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs) zu bestätigen. 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'700.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei mitberücksichtigt wurde, dass die vorliegende Strafsache gleichzeitig mit den beiden Parallelverfahren betreffend die Beschuldigten C._____ und B._____ zu behandeln ist. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung, die auf Freispruch von Schuld und Strafe gerichtet ist, nicht durch. Sie erreicht lediglich, dass im Gegen- satz zum angefochtenen Entscheid von der Ausfällung einer zusätzlichen Verbin- dungsbusse abzusehen ist, was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend sind der Beschul- digten die Berufungskosten in vollem Umfang zu überbinden.
3. Ausgangsgemäss steht der Beschuldigten sodann weder für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren noch für den Berufungsprozess eine Entschädigung zu (Art. 429 ff. StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Ihrem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Urk. 46 Rz 33; Urk. 71 Rz 94 ff.; Prot. II S. 14) ist daher nicht stattzugeben.
- 21 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 22 -
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg
- 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.