Sachverhalt
1. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe im Dezember 2021 die als medizinische Praxisangestellte in der Arzt-pra- xis "E._____" tätige D._____ angestiftet, ihm gegen Entgelt ein COVID 19-Impf- zertifikat auszustellen, obschon er nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen sei. Dabei habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er sich mit dem in- haltlich unwahren Zertifikat den Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen ermöglichen würde, zu denen er aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-Schutzmassnahmen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 27 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte hat sich im Verlauf des Strafverfahrens durchgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und keinerlei Angaben zur Sache gemacht (Urk. 3; Urk. 17; Urk. 46; Prot. II S. 8 f.). Über seine Verteidigung lässt er den Anklagevorwurf jedoch grundsätzlich in Abrede stellen (Urk. 23/1; Urk. 47; Urk. 70).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten in erster Linie auf den Aussagen von D._____, welche im angefochtenen Entscheid inhaltlich umfassend und ausführlich wiedergegeben wurden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 13 ff.). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel – namentlich die im Zusammenhang mit der geplanten Ausstellung des inkriminier- ten Impfzertifikats erhobenen Dokumente (s. dazu hinten Erw. III. 4.3.) – vollstän- dig aufgelistet (Urk. 56 S. 10). 4.1. Des Weiteren sind die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochte- nen Entscheid korrekt dargelegt (Urk. 56 S. 11 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz eine einlässliche und überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 56 S. 21 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die
- 8 - nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher in erster Linie als Rekapitula- tion und Verdeutlichung der Sachverhaltserstellung gemäss erstinstanzlichem Ur- teil. 4.2. D._____ hat – nach anfänglicher Bestreitung (vgl. Urk. 4/1 F21 f.) – über mehrere Einvernahmen hinweg konstant geschildert, wie sie ab Mai 2021 mehr- heitlich von Vermittlern von kaufwilligen Personen, nachdem es sich herumge- sprochen habe, jedoch auch immer mehr von Dritten direkt angegangen worden sei, um gegen Bezahlung gefälschte Impfzertifikate auszustellen (Urk. 4/2 F31 ff., F154; Urk. 4/3 F38; Urk. 4/4 F12 ff.), wobei sie über die getätigten Geschäfte in einer eigenhändig von ihr angefertigten Liste, der sog. Hüsliliste, Buch geführt habe (Urk. 18 F16 ff.; vgl. auch Urk. 4/2 F57 ff. und Urk. 4/4 F73 ff.). Die Kommu- nikation mit den Vermittlern bzw. den Käufern selber sei über verschiedene Ka- näle (vor allem über E-Mail und Telegram) abgewickelt worden (Urk. 4/2 F37 ff.; Urk. 4/4 F16), die entsprechenden Gesprächsverläufe habe sie indessen sogleich wieder gelöscht und auch das Gegenüber habe sie angewiesen, die Daten zu ver- nichten (Urk. 4/5 F4 ff.). Im weiteren Verlauf seien ihr dann die für einen Impfein- trag benötigten Unterlagen manchmal direkt an ihren Arbeitsort in die Praxis ge- bracht worden, hauptsächlich habe sie diese jedoch per E-Mail erhalten oder sie seien ihr von einem der Vermittler übergeben worden (Urk. 4/2 F110, F161; Urk. 4/3 F38; Urk. 4/4 F27). Auch die Bezahlung sei unterschiedlich erfolgt. So hätten nicht nur die Preise, sondern auch die Modalitäten (etwa der Zeitpunkt der Zahlung) variiert (Urk. 4/2 F41, F44; Urk. 4/3 F21 f.; Urk. 4/4 F25). Abgesehen von wenigen Fällen, in denen sie das Geld via Twint überwiesen erhalten habe, sei es ihr immer in bar ausbezahlt worden (Urk. 4/2 F34; Urk. 4/4 F30). In der Folge sei dann die dazugehörige Impfdokumentation erstellt und die Eintragung im VacMe-Register vorgenommen worden (Urk. 4/2 F97 ff., F166; Urk. 4/3 F7 ff.; Urk. 4/4 F47 ff.), damit die Käufer wie verlangt auch ohne Impfung an ihr Zertifikat gelangen (Urk. 4/3 F38; Urk. 4/4 F31 f.). In Bezug auf den Beschuldigten räumte D._____ zwar ein, dass sie sich nicht mehr an ihn erinnern könne (Urk. 18 F20). Anhand ihrer Hüsliliste könne sie aber bestätigen, dass er ihr Fr. 500.– bezahlt habe, um an ein falsches Impfzertifikat zu kommen (Urk. 18 F17. F22, F27; vgl. auch Urk. 23/3 S. 2). Dabei habe sie nur einen Impfeintrag im Dezember 2021 im
- 9 - VacMe-Register vorgenommen, der zweite Eintrag, der für den Januar 2022 ge- plant gewesen sei, habe sie dem Beschuldigten hingegen nicht mehr besorgen können, weil es zuvor zur Hausdurchsuchung seitens der Strafverfolgungsbehör- den an ihrem Wohnort gekommen sei (Urk. 18 F45 f.). D._____s Aussagen sind zwar stellenweise eher knapp ausgefallen, wirken aber durchwegs plausibel. So ist es zwar zutreffend, dass sie bei der polizeilichen Befragung vom 7. April 2022 noch ausgesagt hatte, sie denke, dass die Personen, deren Namen in der auf der Hüsliliste pink umrandeten Gruppe angegeben seien, zu der auch der Beschul- digte gehöre, ohne Vermittler zu ihr gekommen seien (Urk. 4/5 F114), während sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2023 ein- schränkend ausgeführt hat, sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte den Kon- takt zu ihr direkt oder über einen Vermittler aufgenommen habe (Urk. 18 F18 ff.). Angesichts des Zeitablaufs zwischen der ersten und der zweiten Deposition sowie in Anbetracht der Vielzahl an Zertifikatsfälschungen, die D._____ eingestanden hat, erstaunt es aber nicht, wenn sie sich bei der späteren Einvernahme nicht mehr an sämtliche Details hinsichtlich der Bestellung eines Impfnachweises spe- zifisch seitens des Beschuldigten erinnert. Vielmehr spricht es für den Realitäts- gehalt ihrer Schilderungen, dass sie klar angibt, wenn sie etwas nicht mehr weiss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sie sich mit ihren Aussagen nicht zu- letzt selber belastet. Zwar könnte ihr dies im separaten Strafverfahren, welches gegen sie hängig ist (vgl. Urk. 65), als Kooperation ausgelegt werden, die ihr möglicherweise zugutekommt und an der aus ihrer Sicht mithin ein gewisses Ei- geninteresse bestehen dürfte. Allerdings wirken ihre Angaben keineswegs über- trieben, sodass auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie eine beliebige Person falsch belasten sollte. Anhaltspunkte, welche an D._____s grundsätzlicher Glaub- würdigkeit zweifeln liessen, fehlen somit und ihre Aussagen erweisen sich auch in inhaltlicher Hinsicht als glaubhaft. 4.3. Kommt hinzu, dass die Belastung des Beschuldigten durch D._____ eine erhebliche Validierung erfährt, indem die inkriminierte Bestellung eines gefälsch- ten Impfzertifikats durch die objektive Beweislage gestützt wird. So verweist D._____ bei ihren Aussagen auf die bei den Akten liegende Hüsliliste, wo der Name des Beschuldigten und daneben die Zahl "500.-" aufgeführt ist (Urk. 5/2
- 10 - S. 10). Gewiss ist bei dieser Aufstellung anzumerken, dass sie von D._____ selbst angefertigt wurde und über mehrere Seiten hinweg eine grosse Zahl hand- geschriebener Einträge enthält, sodass die Angaben darin teilweise unübersicht- lich erscheinen. Auf der anderen Seite hat D._____ einleuchtend dargelegt, dass hinter dem Eintrag des Namens des Beschuldigten und des zu bezahlenden Geldbetrags ein handgeschriebener Haken angebracht sei, was nichts anderes bedeute, als dass es erledigt sei (Urk. 18 F17). Ein Durchstreichen des Namens, wie dies von der Verteidigung als einzige Art von Beleg für eine erfolgte Zahlung insinuiert wird (Urk. 47 S. 7; Urk. 70 S. 5 ff.), ist im Fall des Beschuldigten daher nicht angebracht gewesen. Zudem stimmt es mit der roten Markierung auf dem aktenkundigen Exemplar des auf den Beschuldigten lautenden "Impfnachweises COVID-19" überein (Urk. 7), welche D._____ eigenen Angaben zufolge ange- bracht hat, wenn sie sich sicher war, dass die betreffende Person nicht geimpft war (Urk. 18 F35 ff.). Mit der Vorinstanz ist sodann unerheblich, dass D._____ von unterschiedlichen, zwischen Fr. 200.– und Fr. 1'000.– schwankenden Beträ- gen gesprochen hat, die sie für die Ausstellung von Impffalsifikaten eingenommen hat, unterlag doch die Preisbildung im Verlauf der Zeit durchaus gewissen Verän- derungen (vgl. Urk. 56 S. 23). Ebenso ist irrelevant, ob D._____ widersprüchliche Angaben zur Gesamtzahl der von ihr ausgestellten Zertifikate gemacht hat (so die Verteidigung: Urk. 47 S. 8; Urk. 70 S. 7), wurde dies doch von ihr nachvollziehbar damit erklärt, dass sie zunächst lediglich die Fälle im November/Dezember 2021 zugegeben hat, es seien aber mehr, wenn man auch die Vorgänge ab Mai 2021 dazuzähle (Urk. 4/4 F64). Entscheidend ist vielmehr, dass sich D._____s Sach- darstellung auch ins übrige objektive Beweisbild nahtlos einfügt. Denn bezeich- nenderweise wurde in ihrer Privatwohnung eine Kopie der Krankenkassenkarte des Beschuldigten sichergestellt (Urk. 11; vgl. auch Urk. 18 F43), was ein überaus starkes Indiz dafür ist, dass dieser nicht als regulärer Patient in die Praxis "E._____" aufgenommen wurde, sondern dass D._____ die betreffenden Unterla- gen, welche für die Ausstellung eines Impfzertifikats nötig waren, wie von ihr be- schrieben über einen anderen Kanal, nämlich über ihre private E-Mail-Adresse oder durch persönliche Übergabe, erhalten hat. Darüber hinaus bestehen neben dem schon zitierten "Impfnachweis COVID-19" sowohl ein auf den Beschuldigten
- 11 - lautendes Formular "Einverständniserklärung zur Impfung" (Urk. 9) wie auch der bereits erwähnte Eintrag im VacMe-Register (Urk. 10), aus dem hervorgeht, dass dieser am 17. Dezember 2021 die erste Impfung erhalten haben soll. Nachdem auf der VacMe-Plattform keine weiteren Impfungen eingetragen sind, liegt es überdies auf der Hand, dass die später geplante Eintragung der zweiten Impfung
– wie von D._____ ausgesagt – tatsächlich nicht mehr erfolgen konnte, weil der in der Praxis "E._____" betriebene Zertifikatsschwindel in der Zwischenzeit aufgeflo- gen war. 4.4. Nicht zu hören sind demgegenüber die in tatsächlicher Hinsicht vorge- brachten Einwände des Beschuldigten. So mag es durchaus sein, dass dieser – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 47 S. 6; vgl. auch Urk. 23/1 S. 2) – einmal persönlich in den Räumlichkeiten der Praxis "E._____" zugegen war. Ge- mäss D._____ kam es denn auch durchaus vor, dass Personen, die bei ihr ein Zertifikat bestellt hatten, die Arztpraxis aufsuchten, um ihr die Unterlagen abzuge- ben oder um zu bezahlen (Urk. 4/2 F34, F161; Urk. 4/4 F30), während sie von an- deren die Unterlagen über die Vermittler ausgehändigt erhielt (Urk. 4/4 F27 f.), weshalb es nicht verwundert, dass das Formular "Einverständniserklärung zur Impfung" vom Beschuldigten selber ausgefüllt worden sein dürfte (Urk. 18 F42). Wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat, korrespondiert das Datum der Einverständniserklärung (15. Dezember 2021) indessen nicht mit demjenigen des Eintrags der Erstimpfung im VacMe-Register (17. Dezember 2021), was aber zwingend der Fall gewesen wäre, wenn der Beschuldigte sich am Tag des Ausfül- lens der Einverständniserklärung in der Arztpraxis geimpft haben will (Urk. 56 S. 24 f.). Ebenso ist zu bedenken, dass gemäss polizeilichen Erkenntnissen unter dem Datum 17. Dezember 2021 von der Praxis "E._____" nicht weniger als 116 Impfeinträge auf der VacMe-Plattform eingegeben wurden (Urk. 1 S. 2), was mit der angegebenen Dauer einer Impfung pro Patient von bis zu 15 min schlicht nicht vereinbar ist (Urk. 4/2 F170). Auch dies belegt klar, dass aus der Arztpraxis an jenem Tag zahlreiche tatsächlich nicht durchgeführte Impfungen gemeldet wurden. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte je in der Praxis "E._____" war, ist demnach auszuschliessen, dass er dort geimpft wurde, zumal D._____ klarge- stellt hat, dass sie ständig in der Arztpraxis anwesend war sowie dass die Leute,
- 12 - die auf der Hüsliliste stehen, ausschliesslich mit ihr zu tun hatten (Urk. 18 F29). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zudem ausführen lässt, D._____ habe anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 23. Februar 2022 von einem ungefähren 50:50-Verhältnis zwischen echten und unechten Zertifikaten gespro- chen (Urk. 70 S. 5), ist ihm entgegen zu halten, dass sich diese Aussage D._____s nicht auf die Hüsliliste, sondern auf die Abläufe in der Praxis "E._____" im früheren Zeitraum (ca. Mai 2021) und die Vorgehensweise von Dr. med. F._____ (der Praxisinhaberin) bezog (Urk. 4/3 F20), weshalb dies der Richtigkeit von D._____s Zuordnungen der auf der Hüsliliste aufgeführten Personen nicht entgegensteht. Ebenso verhält es sich mit der von der Verteidigung völlig aus dem Kontext gerissenen Aussage D._____s, wonach sie davon überzeugt gewe- sen sei, dass der Beschuldigte zwei Impfeinträge und somit auch das Zertifikat er- halten habe (Urk. 70 S. 10). So erhellt, dass sie sich in der zitierten Aussage zu- nächst wiederum zu den allgemeinen Abläufen äusserte, dann aber im Verlauf der Einvernahme nach Vorhalt der konkreten Einträge und Sicherstellungen präzi- sierte, dass für diejenigen, die auf Seite 10 der Hüsliliste im "Lila Kasten" aufge- führt seien – darunter auch der Beschuldigte –, im Dezember (2021) die erste Impfung eingetragen worden sei und im Januar (2022) die zweite Eintragung hätte erfolgen sollen, was jedoch nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 18 F45 f.). Nachdem der Beschuldigte selbst beharrlich zur Sache schweigt, bestehen ferner auch keine Behauptungen darüber, auf welche Weise er sonst zu seinem Eintrag der Erstimpfung am 17. Dezember 2021 auf der VacMe-Plattform gekommen ist. An der Sache vorbei geht schliesslich auch der Hinweis der Verteidigung auf Ur- teile in anderen Strafprozessen (Urk. 43 S. 2 ff.; Urk. 70 S. 13, S. 17 ff.). Denn ob sich ein Anklagevorhalt erstellen lässt, kann ganz grundsätzlich einzig aufgrund der konkreten Beweislage und der Beurteilung im Einzelfall geprüft werden. Im Übrigen sind die edierten Entscheide entweder ganz ohne Begründung ergangen, sodass die Gründe nicht ersichtlich sind, die zur betreffenden Beurteilung geführt haben (vgl. Urk. 71/1 f.), oder sie enthalten derart wenig Informationen, dass ein Vergleich mit der hier zu beurteilenden Sachlage von vornherein unmöglich ist (Urk. 71/3 ff.).
- 13 - 4.5. Anhand der vorstehend dargelegten Beweislage verbleiben demnach keine vernünftigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Beschul- digte über D._____ eine Impfbescheinigung besorgen wollte, ohne selber gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen zu sein, wobei einhergehend mit der Vorinstanz zu seinen Gunsten anzunehmen ist, dass es letztlich nicht zur Ausstellung eines gefälschten Impfzertifikats gekommen ist (Urk. 56 S. 25). Ebenso können die ge- nauen Modalitäten, über welche die Zahlung für das Zertifikat abgewickelt wurde, sowie der Ort, von dem aus der Beschuldigte die Bestellung bei D._____ aufge- geben hat, offen gelassen werden, was beides jedoch für die rechtliche Würdi- gung ohnehin nicht von Belang ist (Urk. 56 S. 25 f.). In diesem Zusammenhang verkennt der Beschuldigte mithin, dass auch Indizien, welche für sich allein be- trachtet möglicherweise nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten, in ihrer Gesamtheit doch ein Bild erzeugen können, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_546/2023 vom 13. No- vember 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3). Entsprechend kann er sich auch nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO berufen, der nicht schon auf die Frage Anwendung findet, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, sondern erst zum Tragen kommt, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, d.h. bei der Beurteilung des Resultats der Beweis- auswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2).
5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Anklagesachverhalt mit Ausnahme der nicht erwiesenen Ausstellung eines Impfzertifikats rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Gegensatz zur Anklage nicht der Anstiftung zur vollendeten, sondern zur versuchten Urkundenfälschung im Sinne
- 14 - von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 26 ff.). Die Verteidi- gung bestreitet diese rechtliche Würdigung (Urk. 47 S. 12; Urk. 70 S. 22 ff.) und akzeptiert eventualiter lediglich eine Qualifikation als Anstiftung zur versuchten Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB (Urk. 58 S. 2; Urk. 70 S. 2). 2.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Im angefochtenen Entscheid sind die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Urkun- denfälschung korrekt aufgeführt (Urk. 56 S. 27 f., S. 29 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt hat der Beschuldigte bei D._____ ein Impfzertifikat bestellt, ohne sich gegen SARS-CoV- 2 impfen zu lassen. Damit steht ausser Frage, dass die angestrebte anklagege- genständliche Impfbescheinigung, wäre es zu deren Ausstellung gekommen, nicht der Wirklichkeit entsprochen hätte. 2.3. Umstritten ist, ob das für den Beschuldigten geplante Zertifikat als Ur- kunde im strafrechtlichen Sinne einzustufen ist (Urk. 47 S. 12 ; Urk. 70 S. 22 ff.). Im anklagerelevanten Zeitraum waren die Anforderungen an Form, Inhalt und Mo- dalitäten für die Ausstellung von Impfzertifikaten in der Verordnung über die CO- VID-19-Zertifikate vom 4. Juni 2021 (SR 818.102.2) eingehend geregelt. Wer ein solches Zertifikat erhalten wollte, musste demnach bei einer zugelassenen Aus- stellerin einen Antrag stellen (Art. 2 der Verordnung). Ein Impfzertifikat durfte nur ausgestellt werden, wenn ordnungsgemäss nachgewiesen wurde, dass die an- tragsstellende Person mit einem zugelassenen Impfstoff geimpft ist (Art. 13 ff. der Verordnung). Unter den gegebenen Voraussetzungen wurde das Zertifikat nach Wahl der betreffenden Person in Papierform oder in elektronischer Form ausge-
- 15 - stellt (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung konnte die Authentizität und Integrität der im Zertifikat enthaltenen Informationen zudem mittels eines elektronischen Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) überprüft werden, welche Behörde auch als Ausstellerin der Zertifikate nach aus- sen hin in Erscheinung trat (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 lit. b zur Verordnung). Unabhän- gig davon, ob der Beschuldigte sein Impfzertifikat in Papierform oder als PDF-Do- kument erhalten hätte, ist folglich festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt für die Aus- stellung eines solchen präzise gesetzliche Bestimmungen bestanden, die im Sinne einer objektiven Garantie geeignet waren, die Wahrheit der darin beurkun- deten Erklärungen gegenüber der Allgemeinheit zu gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_95/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.3.4; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Soweit es um den Nachweis der erfolgten Impfung gegen SARS-CoV-2 geht, was angesichts der damit verbundenen Vergrösserung der gesellschaftli- chen Bewegungsfreiheit in der Pandemiezeit fraglos eine rechtlich erhebliche Tat- sache darstellt, kommt dem Impfzertifikat, der auf den Beschuldigten hätte lauten sollen, demnach ohne weiteres Urkundenqualität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu. 2.4. Nicht zu bezweifeln ist, dass die Tatbestandsverwirklichung letztlich aus- geblieben ist, kann doch der Nachweis, dass dem Beschuldigten ein Impfzertifikat ausgestellt wurde, nicht erbracht werden (s. dazu vorn Erw. III. 4.5.). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, blieb es daher bei der versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB (Urk. 56 S. 28 f.). 2.5. In subjektiver Hinsicht kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass D._____ bewusst handelte, als sie die Bestellung eines gefälschten Impfzertifikats für den Beschuldigten entgegennahm und die Daten der Erstimpfung auf der VacMe-Plattform eingetragen hat. Dabei nahm D._____ unweigerlich zumindest in Kauf, dass der Beschuldigte nach dem Tatplan an ein Impfzertifikat gelangt wäre, ohne sich vorschriftsgemäss gegen SARS-CoV-2 geimpft haben zu lassen. 2.6. Diffiziler ist die Beurteilung, ob neben dem Vorsatzerfordernis auch die in Art. 251 Ziff. 1 StGB statuierte Absicht, andere zu schädigen oder sich oder einem
- 16 - Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gegeben ist. Denn gemäss Anklagesachverhalt, an den das erkennende Gericht infolge des strafprozessua- len Immutabilitätsprinzips gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), steht hier die Ab- sicht im Vordergrund, dem Beschuldigten dank dem geplanten Impfzertifikat den Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen zu ermöglichen, zu denen er aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-19-Masshnamen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 27 S. 2 f.). Damit drängt sich eine Abgrenzung der versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB zum privilegierten Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB auf, der zur Anwendung gelangt, wenn der Täter sich selbst oder einem an- deren das Fortkommen erleichtern will (so die Verteidigung: Urk. 70 S. 22 ff.). An- gesichts dessen, dass die Unterscheidung von Art. 251 StGB und Art. 252 StGB zuweilen Schwierigkeiten bereiten kann (PK StGB-TRECHSEL/ERNI, Art. 252 N 7; BSK StGB II-BOOG, Art. 252 N 17; OFK StGB-WEDER, Art. 252 N 14; HK StGB- WOHLERS, Art. 252 N 4; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2015, S. 170 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT II,
7. Aufl. 2013, S. 180 f.), erstaunt es nicht, wenn die Verteidigung Entscheide an- derer Strafbehörden zitieren kann, die nicht auf Urkundenfälschung, sondern auf Fälschung von Ausweisen lauten (Prot. I S. 11 f.; Urk. 70 S. 18 ff.; Urk. 71/3-5; Urk. 71/7). In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht allerdings nochmals bekräftigt, dass die Bestimmung von Art. 251 StGB eine heterogene Vielzahl von möglicher- weise betroffenen Rechtspositionen und Interessen schützt, die keinesfalls ver- mögensrechtlicher Natur zu sein brauchen. Ausserdem hält es die Vorteilsver- schaffung bereits dann für unrechtmässig, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als sol- cher unrechtmässig sein muss (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1292/2023 vom
20. November 2024 E. 9.1.6; 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.5.2). Es liegt auf der Hand, dass das angestrebte Zertifikat, wie in der Anklage umschrieben, dazu hätte dienen sollen, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, durch Vorlegen desselben über seinen Impfstatus zu täuschen und sich so Zutritt zu ei- nem ihm nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage ansonsten ver- schlossenen Lokal oder Anlass zu verschaffen. Dies reicht, um eine unrechtmäs-
- 17 - sige Vorteilsabsicht zu begründen. Ob der Beschuldigte das gefälschte Impfzertifi- kat später tatsächlich zu Täuschungszwecken eingesetzt hätte, ist im Übrigen ir- relevant, gilt doch der Tatbestand von Art. 251 StGB unabhängig davon als erfüllt, ob von der Urkunde Gebrauch gemacht wird oder nicht (BGE 137 IV 167 E. 2.4). 2.7. Beizufügen ist schliesslich, dass sich das Bundesgericht inzwischen ver- schiedentlich mit der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Mass- nahmen befasst und diese jeweils bejaht hat (vgl. etwa BGE 148 I 33; 148 I 19; 147 I 450; 147 I 393; Urteile des Bundesgerichtes 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022, 2C_429/2021 vom 16. Dezember 2021, 2C_228/2021 vom 23. November 2021; 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 6). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Zertifikatspflicht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_507/2022 vom
18. Februar 2023). Entsprechend ist die Verteidigung mit ihrer Rüge, die seiner- zeit vom Bundesrat angeordnete Ausweitung der Zertifikatspflicht entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei zudem widerrechtlich sowie unverhältnismässig gewesen (Urk. 70 S. 23 f.), nicht zu hören. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich daher die tatbestandsmässige Subsumtion der inkriminierten Zertifikatsfäl- schung unter Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht anzweifeln.
3. Des Weiteren ist der Vorinstanz vorbehaltslos zu folgen, wenn sie die Ein- flussnahme des Beschuldigten auf den Tatentschluss von D._____ als Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB gewürdigt hat. Auf die in diesem Punkt korrek- ten und in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid kann daher wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. StPO ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 56 S. 30 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflich- ten, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung weder das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung der Haupttäterschaft (hinsichtlich derer die Strafunter- suchung noch pendent ist [vgl. Urk. 65]) noch der Umstand, dass D._____ auch für andere Personen gefälschte Impfzertifikate ausgestellt hat, der Annahme einer Anstiftung im Wege steht (Urk. 56 S. 32). Anzumerken ist, dass trotz der grund- sätzlichen Bereitschaft auf Seiten von D._____, Impffalsifikate auszustellen, eine Einwirkung des Beschuldigten (Bestellung inkl. Einreichen der entsprechenden Unterlagen und Bezahlung resp. Inaussichtstellen des vereinbarten Entgelts) auf
- 18 - D._____ erforderlich war, damit diese zur konkreten Tat schritt und Anstalten traf, um ein auf den Beschuldigten lautendes Impfzertifikat zu erstellen. Ohne eine ent- sprechende Bestellung durch den Beschuldigten wäre es im Umkehrschluss also nicht zu den entsprechenden Tathandlungen seitens D._____ gekommen, womit der Kausalzusammenhang zwischen der Bestellung und dem Entschluss D._____s, die konkrete Ausstellung eines (falschen) Impfzertifikats für den Be- schuldigten zu veranlassen, ohne weiteres gegeben ist.
4. Demgemäss ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und der Beschul- digte auch in zweiter Instanz der Anstiftung zur versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Den Vollzug der Geldstrafe hat sie unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit aufgeschoben und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 12 Tagen festgelegt (Urk. 56 S. 33 ff.). Die Beschuldigtenseite hat keine Ausführungen zur Sanktion im Falle einer Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung gemacht (vgl. Urk. 47 S. 12). Bei einem Schuldspruch betref- fend Anstiftung zur versuchten Fälschung von Ausweisen, wie dies von der Ver- teidigung eventualiter akzeptiert wird, hält sie demgegenüber eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie eine Busse von maximal Fr. 500.– für angemessen (Urk. 58 S. 2; Urk. 70 S. 27; Prot. II S. 11 f.).
2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 34 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.).
- 19 -
3. Ferner wurde im angefochtenen Entscheid der anwendbare Strafrahmen, der bei der Urkundenfälschung theoretisch von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Frei- heitsstrafe reicht (Art. 251 StGB), korrekt abgesteckt (Urk. 56 S. 35). Gleicher- massen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie von den alternativ zur Verfügung stehenden Strafarten nicht eine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe als Hauptsanktion gewählt hat (Urk. 56 S. 34). 4.1. Verschuldensmässig ist zu berücksichtigen, dass die Einführung des Impfzertifikats das Ziel verfolgte, die Auswirkungen von COVID einzudämmen und so letztlich auch das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahme hat der Beschuldigte mit der Bestellung eines wahrheitswidrigen Zer- tifikats bei D._____ untergraben. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass D._____ auch für eine grössere Zahl weiterer Personen gefälschte Zertifikate aus- gestellt hat. Es bedurfte somit keiner Überredungskünste oder besonderer An- strengungen seitens des Beschuldigten, um D._____ zur Tatbegehung zu bestim- men. Insofern kann somit nicht von einer hohen kriminellen Energie gesprochen werden. Zweifellos handelte der Beschuldigte sodann mit direktem Vorsatz. Aus- serdem lagen seiner Bestellung des gefälschten Impfzertifikats egoistische Motive zugrunde, ging es ihm doch darum, sich die Möglichkeit zu verschaffen, Lokale oder Veranstaltungen zu besuchen, die ohne Impfung für ihn verschlossen gewe- sen wären. Gleichzeitig erscheint es angesichts der weitgehenden Einschränkun- gen während der Pandemiezeit allerdings in gewissem Masse als nachvollzieh- bar, dass der Beschuldigte danach trachtete, weiterhin am sozialen Leben teilzu- haben. Einhergehend mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden deshalb inner- halb des weit gefassten Strafrahmens leicht (Urk. 56 S. 35 f.). Ausgehend von ei- ner vollendeten Tatbegehung wäre für die Tatkomponente daher eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festzulegen gewesen. 4.2. Zu beachten ist weiter, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hin- aus gekommen ist, was jedoch letztlich nur dem Umstand geschuldet ist, dass D._____ von der Polizei vorübergehend arretiert worden ist, bevor der für Januar 2022 geplante Eintrag der Zweitimpfung im VacMe-Register vorgenommen wurde. Insofern lag die Ursache für die Nichtausstellung des Impfzertifikats völlig
- 20 - ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten. Entsprechend rechtfertigt sich dafür nur eine geringfügige Strafreduktion der Einsatzstrafe um 10 Strafein- heiten auf 50 Tagessätze. 4.3. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bestehen praktisch keine An- gaben zur Lebenssituation des 29-jährigen Beschuldigten, was darauf zurückzu- führen ist, dass dieser im Strafverfahren die Aussagen zu seiner Person weitge- hend verweigert hat (Urk. 17 F33 ff.; Urk. 47 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 f.). Aktenkundig ist lediglich, dass er nicht vorbestraft ist (Urk. 67). Zudem muss hinsichtlich seines Nachtatverhaltens festgehalten werden, dass er keine Einsicht oder Reue gezeigt hat. Weitere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Unter diesen Um- ständen wirkt sich die Täterkomponente bei ihm mit der Vorinstanz neutral aus (Urk. 56 S. 36 f.). Folglich ist die Einsatzstrafe bei 50 Tagessätzen zu belassen. 4.4. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte zumindest im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von Fr. 51'700.– zu verzeichnen hatte (Urk. 13/2), er- weist sich die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Berechnung der Ta- gessatzhöhe (Urk. 56 S. 37 f.), auch wenn es sich bei ihm soweit ersichtlich um eine ledige und von familiären Unterhaltspflichten freie Person handelt, etwas zu hoch angesetzt. Vielmehr erscheint es als angemessen, den Tagessatz auf Fr. 100.– festzulegen. Insofern ist demzufolge das erstinstanzliche Strafmass auf 50 Tagessätze zu Fr. 100.– zu reduzieren. 4.5. Ohne weiteres zu übernehmen ist schliesslich die Regelung des Vollzugs der Geldstrafe durch die Vorinstanz, welche dem Beschuldigten unter Attestierung einer günstigen Legalprognose den bedingten Strafvollzug gewährt und die Pro- bezeit auf die gesetzliche Minimaldauer angesetzt hat (Urk. 56 S. 38 f.). Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, würde sich aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots ohne- hin jede andere Vollzugsregelung verbieten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Anders als im angefochtenen Entscheid erwogen (Urk. 56 S. 38), drängt sich die zusätzliche Ausfällung einer Busse für den Beschuldigten hingegen nicht auf. Denn die Möglichkeit, nach Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Geldstrafe mit
- 21 - einer unbedingten Busse zu verbinden, dient gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie dazu, im Bereich der leichten Massenkriminalität die Schnittstellenproblematik zwischen den Sanktionen für reine Übertretungen ei- nerseits und Vergehen andererseits zu entschärfen. Zudem trägt die Verbin- dungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der Geldstrafe zu erhöhen, indem dem Verurteilten ein Denkzettel verabreicht werden soll, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (zum Ganzen: BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.w.H.). Angesichts des zur Anwendung gelangenden Tatbe- stands der Urkundenfälschung besteht im Fall des Beschuldigten indessen keine Schnittstellenproblematik nach der vom Bundesgericht beschriebenen Art. Aus- serdem ist bei ihm als Ersttäter auch keine Denkzettelwirkung angezeigt. Sowohl die Busse von Fr. 1'200.– wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung sind deshalb ersatzlos aufzuheben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldig- ten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist die Kostenregelung ge- mäss dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs) zu bestätigen. 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'700.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei mitberücksichtigt wurde, dass die vorliegende Strafsache gleichzeitig mit den beiden Parallelverfahren betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ zu behandeln ist. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
- 22 - (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seiner Berufung weder im Haupt- noch im Eventualstandpunkt durch. Er erreicht lediglich, dass im Gegensatz zum ange- fochtenen Entscheid ein etwas tieferer Tagessatz festzulegen und von der Ausfäl- lung einer zusätzlichen Verbindungsbusse abzusehen ist, was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entspre- chend sind dem Beschuldigten die Berufungskosten in vollem Umfang zu überbin- den.
3. Ausgangsgemäss steht dem Beschuldigten sodann weder für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren noch für den Berufungspro- zess eine Entschädigung zu (Art. 429 ff. StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Urk. 47 S. 12 f.; Urk. 70 S. 27 f.) ist daher nicht stattzugeben. Es wird erkannt:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Einzelgerichtes in Straf- sachen am Bezirksgericht Pfäffikon vom 15. März 2024 (Urk. 56) erhob der Be- schuldigte mit Eingabe vom 18. März 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beru- fung (Urk. 50). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschul- digtenseite am 24. Mai 2024 zugestellt wurde (Urk. 55/2), reichte die Verteidigung am 11. Juni 2024 (Datum Poststempel) sodann fristgerecht die Berufungserklä- rung nach (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat auf Anschlussberu- fung verzichtet (Urk. 62).
E. 2 In strafprozessualer Hinsicht hat die Vorinstanz die von der Verteidigung erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes mit überzeugender Be- gründung verworfen. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen un- eingeschränkt verwiesen werden (Urk. 56 S. 6 ff.). Ebenso hat bereits die Vorin-
- 5 - stanz entschieden, die Vertretung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren und von B._____ im Parallelverfahren durch dieselbe Verteidigerin zuzulassen (Urk. 56 S. 4 f.). Auch darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Zudem sind die Un- terlagen, welche der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reicht hat, ordnungsgemäss zu den Akten genommen worden (vgl. Urk. 71/1 ff.). 3.1. Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung unter Berufung auf das Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 geltend, dass die Aussa- gen von D._____ vom 10. Januar 2022 (Urk. 4/1), 22. Februar 2022 (Urk. 4/2),
23. Februar 2022 (Urk. 4/3), 4. März 2022 (Urk. 4/4), 7. April 2022 (Urk. 4/5) so- wie vom 27. Mai 2022 (Urk. 4/6), an welchen Einvernahmen weder der Beschul- digte noch seine Rechtsvertretung anwesend waren, infolge Verletzung des Teil- nahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO unverwertbar seien (vgl. Urk. 70 S. 11 ff.). Dabei verkennt sie jedoch, dass ein Teilnahmerecht der beschuldigten Person erst ab Eröffnung der gegen sie geführten Strafuntersuchung gilt, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft sich mit der Strafsache gegen sie befasst bzw. hätte befassen müssen. Massgebend ist dabei folglich der materielle und nicht der formelle Eröffnungsbegriff (vgl. BSK StPO I-RUCKSTUHL, Art. 131 N 3 m.w.H.). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sämtliche Beweiserhebun- gen, die vor Anhandnahme der Untersuchung gegen den Beschuldigten vorge- nommen wurden, ohne Einschränkung verwertbar sind. 3.2. Ins Auge sticht zunächst der Umstand, dass der Polizeirapport vom
18. Januar 2023, in welchem der Beschuldigte von den Strafbehörden erstmals als solchen qualifiziert wurde, am 28. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein- gegangen ist, welche gleichentags ein entsprechendes Geschäft anlegte (vgl. Urk. 1). Demnach kann die Untersuchung gegen den Beschuldigten formell frü- hestens zu diesem Zeitpunkt anhand genommen worden sein. Weshalb zwischen dem Erstellen des Polizeiberichtes und dessen Eingang bei der Staatsanwalt- schaft derart viel Zeit verstrichen ist, erschliesst sich aus den Akten zwar nicht, zumal sämtliche von der Verteidigung aufgeführten Einvernahmen D._____s viel früher – die letzte erfolgte im Mai 2022 (Urk. 4/6) – stattfanden. Von massgeben- der Bedeutung ist unter Berücksichtigung des materiellen Eröffnungsbegriffs je-
- 6 - doch ohnehin vielmehr, dass D._____ erst mit Schreiben vom 11. März 2022 von ihrer Schweigepflicht entbunden wurde (Urk. 19) und bis zu diesem Zeitpunkt kei- nerlei Angaben zu den anhand der Sicherstellungen eruierten Personen machen wollte bzw. konnte (vgl. Urk. 4/3 F48; Urk. 4/4 F71, F81), weshalb sich das Thema der vorher erfolgten Einvernahmen auf die allgemeinen Abläufe hinsichtlich des Vorgehens beim Ausstellen von gefälschten Impfbescheinigungen beschränkte. Zum Beschuldigten konkret äusserte sich D._____ erst anlässlich der Einver- nahme vom 7. April 2022 (Urk. 4/5 F114). Bis dahin lag folglich noch kein Tatver- dacht gegen den Beschuldigten vor, der die Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn gerechtfertigt und damit sein Teilnahmerecht begründet hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint somit lediglich noch die Verwertbarkeit der beiden jüngsten in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Einvernahmen von D._____ vom 27. Mai 2022 (Urk. 4/6) und vom 21. März 2023 (Urk. 4/7) fraglich. Jedoch kann diese Frage offen gelassen werden, zumal – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – diesen beiden Einvernahmen für die Sachverhaltserstellung ohnehin keine (eigenständige) Bedeutung zukommt und die entsprechenden Inhalte anlässlich der später prozessrechtskonform, d.h. unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten erfolgten Einvernahme von D._____ als Auskunftsperson wieder- holt wurden (Urk. 18).
E. 2.1 Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'700.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei mitberücksichtigt wurde, dass die vorliegende Strafsache gleichzeitig mit den beiden Parallelverfahren betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ zu behandeln ist.
E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
- 22 - (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seiner Berufung weder im Haupt- noch im Eventualstandpunkt durch. Er erreicht lediglich, dass im Gegensatz zum ange- fochtenen Entscheid ein etwas tieferer Tagessatz festzulegen und von der Ausfäl- lung einer zusätzlichen Verbindungsbusse abzusehen ist, was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entspre- chend sind dem Beschuldigten die Berufungskosten in vollem Umfang zu überbin- den.
3. Ausgangsgemäss steht dem Beschuldigten sodann weder für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren noch für den Berufungspro- zess eine Entschädigung zu (Art. 429 ff. StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Urk. 47 S. 12 f.; Urk. 70 S. 27 f.) ist daher nicht stattzugeben. Es wird erkannt:
E. 2.3 Umstritten ist, ob das für den Beschuldigten geplante Zertifikat als Ur- kunde im strafrechtlichen Sinne einzustufen ist (Urk. 47 S. 12 ; Urk. 70 S. 22 ff.). Im anklagerelevanten Zeitraum waren die Anforderungen an Form, Inhalt und Mo- dalitäten für die Ausstellung von Impfzertifikaten in der Verordnung über die CO- VID-19-Zertifikate vom 4. Juni 2021 (SR 818.102.2) eingehend geregelt. Wer ein solches Zertifikat erhalten wollte, musste demnach bei einer zugelassenen Aus- stellerin einen Antrag stellen (Art. 2 der Verordnung). Ein Impfzertifikat durfte nur ausgestellt werden, wenn ordnungsgemäss nachgewiesen wurde, dass die an- tragsstellende Person mit einem zugelassenen Impfstoff geimpft ist (Art. 13 ff. der Verordnung). Unter den gegebenen Voraussetzungen wurde das Zertifikat nach Wahl der betreffenden Person in Papierform oder in elektronischer Form ausge-
- 15 - stellt (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung konnte die Authentizität und Integrität der im Zertifikat enthaltenen Informationen zudem mittels eines elektronischen Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) überprüft werden, welche Behörde auch als Ausstellerin der Zertifikate nach aus- sen hin in Erscheinung trat (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 lit. b zur Verordnung). Unabhän- gig davon, ob der Beschuldigte sein Impfzertifikat in Papierform oder als PDF-Do- kument erhalten hätte, ist folglich festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt für die Aus- stellung eines solchen präzise gesetzliche Bestimmungen bestanden, die im Sinne einer objektiven Garantie geeignet waren, die Wahrheit der darin beurkun- deten Erklärungen gegenüber der Allgemeinheit zu gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_95/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.3.4; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Soweit es um den Nachweis der erfolgten Impfung gegen SARS-CoV-2 geht, was angesichts der damit verbundenen Vergrösserung der gesellschaftli- chen Bewegungsfreiheit in der Pandemiezeit fraglos eine rechtlich erhebliche Tat- sache darstellt, kommt dem Impfzertifikat, der auf den Beschuldigten hätte lauten sollen, demnach ohne weiteres Urkundenqualität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu.
E. 2.4 Nicht zu bezweifeln ist, dass die Tatbestandsverwirklichung letztlich aus- geblieben ist, kann doch der Nachweis, dass dem Beschuldigten ein Impfzertifikat ausgestellt wurde, nicht erbracht werden (s. dazu vorn Erw. III. 4.5.). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, blieb es daher bei der versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB (Urk. 56 S. 28 f.).
E. 2.5 In subjektiver Hinsicht kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass D._____ bewusst handelte, als sie die Bestellung eines gefälschten Impfzertifikats für den Beschuldigten entgegennahm und die Daten der Erstimpfung auf der VacMe-Plattform eingetragen hat. Dabei nahm D._____ unweigerlich zumindest in Kauf, dass der Beschuldigte nach dem Tatplan an ein Impfzertifikat gelangt wäre, ohne sich vorschriftsgemäss gegen SARS-CoV-2 geimpft haben zu lassen.
E. 2.6 Diffiziler ist die Beurteilung, ob neben dem Vorsatzerfordernis auch die in Art. 251 Ziff. 1 StGB statuierte Absicht, andere zu schädigen oder sich oder einem
- 16 - Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gegeben ist. Denn gemäss Anklagesachverhalt, an den das erkennende Gericht infolge des strafprozessua- len Immutabilitätsprinzips gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), steht hier die Ab- sicht im Vordergrund, dem Beschuldigten dank dem geplanten Impfzertifikat den Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen zu ermöglichen, zu denen er aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-19-Masshnamen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 27 S. 2 f.). Damit drängt sich eine Abgrenzung der versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB zum privilegierten Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB auf, der zur Anwendung gelangt, wenn der Täter sich selbst oder einem an- deren das Fortkommen erleichtern will (so die Verteidigung: Urk. 70 S. 22 ff.). An- gesichts dessen, dass die Unterscheidung von Art. 251 StGB und Art. 252 StGB zuweilen Schwierigkeiten bereiten kann (PK StGB-TRECHSEL/ERNI, Art. 252 N 7; BSK StGB II-BOOG, Art. 252 N 17; OFK StGB-WEDER, Art. 252 N 14; HK StGB- WOHLERS, Art. 252 N 4; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2015, S. 170 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT II,
E. 2.7 Beizufügen ist schliesslich, dass sich das Bundesgericht inzwischen ver- schiedentlich mit der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Mass- nahmen befasst und diese jeweils bejaht hat (vgl. etwa BGE 148 I 33; 148 I 19; 147 I 450; 147 I 393; Urteile des Bundesgerichtes 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022, 2C_429/2021 vom 16. Dezember 2021, 2C_228/2021 vom 23. November 2021; 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 6). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Zertifikatspflicht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_507/2022 vom
18. Februar 2023). Entsprechend ist die Verteidigung mit ihrer Rüge, die seiner- zeit vom Bundesrat angeordnete Ausweitung der Zertifikatspflicht entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei zudem widerrechtlich sowie unverhältnismässig gewesen (Urk. 70 S. 23 f.), nicht zu hören. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich daher die tatbestandsmässige Subsumtion der inkriminierten Zertifikatsfäl- schung unter Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht anzweifeln.
3. Des Weiteren ist der Vorinstanz vorbehaltslos zu folgen, wenn sie die Ein- flussnahme des Beschuldigten auf den Tatentschluss von D._____ als Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB gewürdigt hat. Auf die in diesem Punkt korrek- ten und in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid kann daher wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. StPO ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 56 S. 30 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflich- ten, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung weder das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung der Haupttäterschaft (hinsichtlich derer die Strafunter- suchung noch pendent ist [vgl. Urk. 65]) noch der Umstand, dass D._____ auch für andere Personen gefälschte Impfzertifikate ausgestellt hat, der Annahme einer Anstiftung im Wege steht (Urk. 56 S. 32). Anzumerken ist, dass trotz der grund- sätzlichen Bereitschaft auf Seiten von D._____, Impffalsifikate auszustellen, eine Einwirkung des Beschuldigten (Bestellung inkl. Einreichen der entsprechenden Unterlagen und Bezahlung resp. Inaussichtstellen des vereinbarten Entgelts) auf
- 18 - D._____ erforderlich war, damit diese zur konkreten Tat schritt und Anstalten traf, um ein auf den Beschuldigten lautendes Impfzertifikat zu erstellen. Ohne eine ent- sprechende Bestellung durch den Beschuldigten wäre es im Umkehrschluss also nicht zu den entsprechenden Tathandlungen seitens D._____ gekommen, womit der Kausalzusammenhang zwischen der Bestellung und dem Entschluss D._____s, die konkrete Ausstellung eines (falschen) Impfzertifikats für den Be- schuldigten zu veranlassen, ohne weiteres gegeben ist.
4. Demgemäss ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und der Beschul- digte auch in zweiter Instanz der Anstiftung zur versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Den Vollzug der Geldstrafe hat sie unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit aufgeschoben und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 12 Tagen festgelegt (Urk. 56 S. 33 ff.). Die Beschuldigtenseite hat keine Ausführungen zur Sanktion im Falle einer Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung gemacht (vgl. Urk. 47 S. 12). Bei einem Schuldspruch betref- fend Anstiftung zur versuchten Fälschung von Ausweisen, wie dies von der Ver- teidigung eventualiter akzeptiert wird, hält sie demgegenüber eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie eine Busse von maximal Fr. 500.– für angemessen (Urk. 58 S. 2; Urk. 70 S. 27; Prot. II S. 11 f.).
2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 34 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.).
- 19 -
3. Ferner wurde im angefochtenen Entscheid der anwendbare Strafrahmen, der bei der Urkundenfälschung theoretisch von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Frei- heitsstrafe reicht (Art. 251 StGB), korrekt abgesteckt (Urk. 56 S. 35). Gleicher- massen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie von den alternativ zur Verfügung stehenden Strafarten nicht eine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe als Hauptsanktion gewählt hat (Urk. 56 S. 34).
E. 4 Davon abgesehen wurden im Appellationsprozess von keiner Seite Vor- fragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sa- che als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141
- 7 - IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_882/2024 vom 20. Fe- bruar 2025 E. 2.3.2; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2). III. Sachverhalt
1. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe im Dezember 2021 die als medizinische Praxisangestellte in der Arzt-pra- xis "E._____" tätige D._____ angestiftet, ihm gegen Entgelt ein COVID 19-Impf- zertifikat auszustellen, obschon er nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen sei. Dabei habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er sich mit dem in- haltlich unwahren Zertifikat den Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen ermöglichen würde, zu denen er aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-Schutzmassnahmen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 27 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte hat sich im Verlauf des Strafverfahrens durchgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und keinerlei Angaben zur Sache gemacht (Urk. 3; Urk. 17; Urk. 46; Prot. II S. 8 f.). Über seine Verteidigung lässt er den Anklagevorwurf jedoch grundsätzlich in Abrede stellen (Urk. 23/1; Urk. 47; Urk. 70).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten in erster Linie auf den Aussagen von D._____, welche im angefochtenen Entscheid inhaltlich umfassend und ausführlich wiedergegeben wurden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 13 ff.). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel – namentlich die im Zusammenhang mit der geplanten Ausstellung des inkriminier- ten Impfzertifikats erhobenen Dokumente (s. dazu hinten Erw. III. 4.3.) – vollstän- dig aufgelistet (Urk. 56 S. 10).
E. 4.1 Verschuldensmässig ist zu berücksichtigen, dass die Einführung des Impfzertifikats das Ziel verfolgte, die Auswirkungen von COVID einzudämmen und so letztlich auch das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahme hat der Beschuldigte mit der Bestellung eines wahrheitswidrigen Zer- tifikats bei D._____ untergraben. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass D._____ auch für eine grössere Zahl weiterer Personen gefälschte Zertifikate aus- gestellt hat. Es bedurfte somit keiner Überredungskünste oder besonderer An- strengungen seitens des Beschuldigten, um D._____ zur Tatbegehung zu bestim- men. Insofern kann somit nicht von einer hohen kriminellen Energie gesprochen werden. Zweifellos handelte der Beschuldigte sodann mit direktem Vorsatz. Aus- serdem lagen seiner Bestellung des gefälschten Impfzertifikats egoistische Motive zugrunde, ging es ihm doch darum, sich die Möglichkeit zu verschaffen, Lokale oder Veranstaltungen zu besuchen, die ohne Impfung für ihn verschlossen gewe- sen wären. Gleichzeitig erscheint es angesichts der weitgehenden Einschränkun- gen während der Pandemiezeit allerdings in gewissem Masse als nachvollzieh- bar, dass der Beschuldigte danach trachtete, weiterhin am sozialen Leben teilzu- haben. Einhergehend mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden deshalb inner- halb des weit gefassten Strafrahmens leicht (Urk. 56 S. 35 f.). Ausgehend von ei- ner vollendeten Tatbegehung wäre für die Tatkomponente daher eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festzulegen gewesen.
E. 4.2 Zu beachten ist weiter, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hin- aus gekommen ist, was jedoch letztlich nur dem Umstand geschuldet ist, dass D._____ von der Polizei vorübergehend arretiert worden ist, bevor der für Januar 2022 geplante Eintrag der Zweitimpfung im VacMe-Register vorgenommen wurde. Insofern lag die Ursache für die Nichtausstellung des Impfzertifikats völlig
- 20 - ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten. Entsprechend rechtfertigt sich dafür nur eine geringfügige Strafreduktion der Einsatzstrafe um 10 Strafein- heiten auf 50 Tagessätze.
E. 4.3 Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bestehen praktisch keine An- gaben zur Lebenssituation des 29-jährigen Beschuldigten, was darauf zurückzu- führen ist, dass dieser im Strafverfahren die Aussagen zu seiner Person weitge- hend verweigert hat (Urk. 17 F33 ff.; Urk. 47 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 f.). Aktenkundig ist lediglich, dass er nicht vorbestraft ist (Urk. 67). Zudem muss hinsichtlich seines Nachtatverhaltens festgehalten werden, dass er keine Einsicht oder Reue gezeigt hat. Weitere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Unter diesen Um- ständen wirkt sich die Täterkomponente bei ihm mit der Vorinstanz neutral aus (Urk. 56 S. 36 f.). Folglich ist die Einsatzstrafe bei 50 Tagessätzen zu belassen.
E. 4.4 Angesichts dessen, dass der Beschuldigte zumindest im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von Fr. 51'700.– zu verzeichnen hatte (Urk. 13/2), er- weist sich die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Berechnung der Ta- gessatzhöhe (Urk. 56 S. 37 f.), auch wenn es sich bei ihm soweit ersichtlich um eine ledige und von familiären Unterhaltspflichten freie Person handelt, etwas zu hoch angesetzt. Vielmehr erscheint es als angemessen, den Tagessatz auf Fr. 100.– festzulegen. Insofern ist demzufolge das erstinstanzliche Strafmass auf 50 Tagessätze zu Fr. 100.– zu reduzieren.
E. 4.5 Ohne weiteres zu übernehmen ist schliesslich die Regelung des Vollzugs der Geldstrafe durch die Vorinstanz, welche dem Beschuldigten unter Attestierung einer günstigen Legalprognose den bedingten Strafvollzug gewährt und die Pro- bezeit auf die gesetzliche Minimaldauer angesetzt hat (Urk. 56 S. 38 f.). Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, würde sich aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots ohne- hin jede andere Vollzugsregelung verbieten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Anders als im angefochtenen Entscheid erwogen (Urk. 56 S. 38), drängt sich die zusätzliche Ausfällung einer Busse für den Beschuldigten hingegen nicht auf. Denn die Möglichkeit, nach Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Geldstrafe mit
- 21 - einer unbedingten Busse zu verbinden, dient gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie dazu, im Bereich der leichten Massenkriminalität die Schnittstellenproblematik zwischen den Sanktionen für reine Übertretungen ei- nerseits und Vergehen andererseits zu entschärfen. Zudem trägt die Verbin- dungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der Geldstrafe zu erhöhen, indem dem Verurteilten ein Denkzettel verabreicht werden soll, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (zum Ganzen: BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.w.H.). Angesichts des zur Anwendung gelangenden Tatbe- stands der Urkundenfälschung besteht im Fall des Beschuldigten indessen keine Schnittstellenproblematik nach der vom Bundesgericht beschriebenen Art. Aus- serdem ist bei ihm als Ersttäter auch keine Denkzettelwirkung angezeigt. Sowohl die Busse von Fr. 1'200.– wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung sind deshalb ersatzlos aufzuheben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldig- ten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist die Kostenregelung ge- mäss dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs) zu bestätigen.
E. 5 Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Anklagesachverhalt mit Ausnahme der nicht erwiesenen Ausstellung eines Impfzertifikats rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Gegensatz zur Anklage nicht der Anstiftung zur vollendeten, sondern zur versuchten Urkundenfälschung im Sinne
- 14 - von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 26 ff.). Die Verteidi- gung bestreitet diese rechtliche Würdigung (Urk. 47 S. 12; Urk. 70 S. 22 ff.) und akzeptiert eventualiter lediglich eine Qualifikation als Anstiftung zur versuchten Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB (Urk. 58 S. 2; Urk. 70 S. 2).
E. 7 Aufl. 2013, S. 180 f.), erstaunt es nicht, wenn die Verteidigung Entscheide an- derer Strafbehörden zitieren kann, die nicht auf Urkundenfälschung, sondern auf Fälschung von Ausweisen lauten (Prot. I S. 11 f.; Urk. 70 S. 18 ff.; Urk. 71/3-5; Urk. 71/7). In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht allerdings nochmals bekräftigt, dass die Bestimmung von Art. 251 StGB eine heterogene Vielzahl von möglicher- weise betroffenen Rechtspositionen und Interessen schützt, die keinesfalls ver- mögensrechtlicher Natur zu sein brauchen. Ausserdem hält es die Vorteilsver- schaffung bereits dann für unrechtmässig, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als sol- cher unrechtmässig sein muss (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1292/2023 vom
20. November 2024 E. 9.1.6; 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.5.2). Es liegt auf der Hand, dass das angestrebte Zertifikat, wie in der Anklage umschrieben, dazu hätte dienen sollen, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, durch Vorlegen desselben über seinen Impfstatus zu täuschen und sich so Zutritt zu ei- nem ihm nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage ansonsten ver- schlossenen Lokal oder Anlass zu verschaffen. Dies reicht, um eine unrechtmäs-
- 17 - sige Vorteilsabsicht zu begründen. Ob der Beschuldigte das gefälschte Impfzertifi- kat später tatsächlich zu Täuschungszwecken eingesetzt hätte, ist im Übrigen ir- relevant, gilt doch der Tatbestand von Art. 251 StGB unabhängig davon als erfüllt, ob von der Urkunde Gebrauch gemacht wird oder nicht (BGE 137 IV 167 E. 2.4).
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Anstiftung zur versuchten Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 23 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240255-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 8. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Anstiftung zur versuchten Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 15. März 2024 (GG230034)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zur versuchten Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.– (total Fr. 6'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 50.– Zeugenentschädigung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger) (Urk. 58, Urk. 70 S. 2) "1. Es sei das angefochtene Urteil GG230034-H der Vorinstanz vom
15. März 2024 (Eingangsdatum: 24. Mai 2024) vollumfänglich aufzuhe- ben;
2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung der Berufung vollständig von Schuld und Strafe freizusprechen sowie von jeder Kostentragungs- pflicht zu befreien;
3. Eventualiter sei:
a) Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuän- dern, dass der Beschuldigte wegen Anstiftung zur versuchten Fäl- schung von Ausweisen gemäss Art. 252 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (anstatt: Anstiftung zur versuchten Urkundenfäl- schung) bestraft wird;
b) Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuän- dern, dass eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen à max. Fr. 80.– und eine Busse von max. Fr. 500.– festgelegt wird;
c) Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuän- dern, dass die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Gebühr für das Vorverfahren, Zeugenentschädigung) dem Beschuldigten höchstens zur Hälfte auferlegt werden; überdies sei jene Dispositiv-Ziffer 6 da- hingehend abzuändern, dass die angefallenen Verteidigungskosten des Beschuldigten für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Hauptverfahren diesem zur Hälfte, mithin im Umfang von Fr. 3'333.05, aus der Staatskasse vergütet werden;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse."
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Berufungsbeklagte) (Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Einzelgerichtes in Straf- sachen am Bezirksgericht Pfäffikon vom 15. März 2024 (Urk. 56) erhob der Be- schuldigte mit Eingabe vom 18. März 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beru- fung (Urk. 50). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschul- digtenseite am 24. Mai 2024 zugestellt wurde (Urk. 55/2), reichte die Verteidigung am 11. Juni 2024 (Datum Poststempel) sodann fristgerecht die Berufungserklä- rung nach (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat auf Anschlussberu- fung verzichtet (Urk. 62).
2. In der Folge wurde auf den 8. April 2025 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 64), die gleichzeitig mit derjenigen in den separat ge- führten Parallelverfahren betreffend die Beschuldigten B._____ (Gesch.-Nr. SB240254) und C._____ (Gesch.-Nr. SB240256) durchgeführt und für die der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde. Anlässlich derselben stellte der in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin erschienene Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge und begründete diese (Prot. II S. 3 ff.). II. Prozessuales
1. Mit seiner Appellation fordert der Beschuldigte im Hauptstandpunkt einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Befreiung von der Kostenpflicht und die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 58; Urk. 70). Sein Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil der Vorinstanz als Ganzes, wes- halb im Berufungsverfahren der gesamte erstinstanzliche Entscheid zur Disposi- tion steht.
2. In strafprozessualer Hinsicht hat die Vorinstanz die von der Verteidigung erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes mit überzeugender Be- gründung verworfen. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen un- eingeschränkt verwiesen werden (Urk. 56 S. 6 ff.). Ebenso hat bereits die Vorin-
- 5 - stanz entschieden, die Vertretung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren und von B._____ im Parallelverfahren durch dieselbe Verteidigerin zuzulassen (Urk. 56 S. 4 f.). Auch darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Zudem sind die Un- terlagen, welche der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reicht hat, ordnungsgemäss zu den Akten genommen worden (vgl. Urk. 71/1 ff.). 3.1. Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung unter Berufung auf das Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 geltend, dass die Aussa- gen von D._____ vom 10. Januar 2022 (Urk. 4/1), 22. Februar 2022 (Urk. 4/2),
23. Februar 2022 (Urk. 4/3), 4. März 2022 (Urk. 4/4), 7. April 2022 (Urk. 4/5) so- wie vom 27. Mai 2022 (Urk. 4/6), an welchen Einvernahmen weder der Beschul- digte noch seine Rechtsvertretung anwesend waren, infolge Verletzung des Teil- nahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO unverwertbar seien (vgl. Urk. 70 S. 11 ff.). Dabei verkennt sie jedoch, dass ein Teilnahmerecht der beschuldigten Person erst ab Eröffnung der gegen sie geführten Strafuntersuchung gilt, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft sich mit der Strafsache gegen sie befasst bzw. hätte befassen müssen. Massgebend ist dabei folglich der materielle und nicht der formelle Eröffnungsbegriff (vgl. BSK StPO I-RUCKSTUHL, Art. 131 N 3 m.w.H.). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sämtliche Beweiserhebun- gen, die vor Anhandnahme der Untersuchung gegen den Beschuldigten vorge- nommen wurden, ohne Einschränkung verwertbar sind. 3.2. Ins Auge sticht zunächst der Umstand, dass der Polizeirapport vom
18. Januar 2023, in welchem der Beschuldigte von den Strafbehörden erstmals als solchen qualifiziert wurde, am 28. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein- gegangen ist, welche gleichentags ein entsprechendes Geschäft anlegte (vgl. Urk. 1). Demnach kann die Untersuchung gegen den Beschuldigten formell frü- hestens zu diesem Zeitpunkt anhand genommen worden sein. Weshalb zwischen dem Erstellen des Polizeiberichtes und dessen Eingang bei der Staatsanwalt- schaft derart viel Zeit verstrichen ist, erschliesst sich aus den Akten zwar nicht, zumal sämtliche von der Verteidigung aufgeführten Einvernahmen D._____s viel früher – die letzte erfolgte im Mai 2022 (Urk. 4/6) – stattfanden. Von massgeben- der Bedeutung ist unter Berücksichtigung des materiellen Eröffnungsbegriffs je-
- 6 - doch ohnehin vielmehr, dass D._____ erst mit Schreiben vom 11. März 2022 von ihrer Schweigepflicht entbunden wurde (Urk. 19) und bis zu diesem Zeitpunkt kei- nerlei Angaben zu den anhand der Sicherstellungen eruierten Personen machen wollte bzw. konnte (vgl. Urk. 4/3 F48; Urk. 4/4 F71, F81), weshalb sich das Thema der vorher erfolgten Einvernahmen auf die allgemeinen Abläufe hinsichtlich des Vorgehens beim Ausstellen von gefälschten Impfbescheinigungen beschränkte. Zum Beschuldigten konkret äusserte sich D._____ erst anlässlich der Einver- nahme vom 7. April 2022 (Urk. 4/5 F114). Bis dahin lag folglich noch kein Tatver- dacht gegen den Beschuldigten vor, der die Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn gerechtfertigt und damit sein Teilnahmerecht begründet hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint somit lediglich noch die Verwertbarkeit der beiden jüngsten in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Einvernahmen von D._____ vom 27. Mai 2022 (Urk. 4/6) und vom 21. März 2023 (Urk. 4/7) fraglich. Jedoch kann diese Frage offen gelassen werden, zumal – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – diesen beiden Einvernahmen für die Sachverhaltserstellung ohnehin keine (eigenständige) Bedeutung zukommt und die entsprechenden Inhalte anlässlich der später prozessrechtskonform, d.h. unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten erfolgten Einvernahme von D._____ als Auskunftsperson wieder- holt wurden (Urk. 18).
4. Davon abgesehen wurden im Appellationsprozess von keiner Seite Vor- fragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sa- che als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141
- 7 - IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_882/2024 vom 20. Fe- bruar 2025 E. 2.3.2; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2). III. Sachverhalt
1. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe im Dezember 2021 die als medizinische Praxisangestellte in der Arzt-pra- xis "E._____" tätige D._____ angestiftet, ihm gegen Entgelt ein COVID 19-Impf- zertifikat auszustellen, obschon er nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen sei. Dabei habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er sich mit dem in- haltlich unwahren Zertifikat den Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen ermöglichen würde, zu denen er aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-Schutzmassnahmen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 27 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte hat sich im Verlauf des Strafverfahrens durchgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und keinerlei Angaben zur Sache gemacht (Urk. 3; Urk. 17; Urk. 46; Prot. II S. 8 f.). Über seine Verteidigung lässt er den Anklagevorwurf jedoch grundsätzlich in Abrede stellen (Urk. 23/1; Urk. 47; Urk. 70).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten in erster Linie auf den Aussagen von D._____, welche im angefochtenen Entscheid inhaltlich umfassend und ausführlich wiedergegeben wurden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 13 ff.). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel – namentlich die im Zusammenhang mit der geplanten Ausstellung des inkriminier- ten Impfzertifikats erhobenen Dokumente (s. dazu hinten Erw. III. 4.3.) – vollstän- dig aufgelistet (Urk. 56 S. 10). 4.1. Des Weiteren sind die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochte- nen Entscheid korrekt dargelegt (Urk. 56 S. 11 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz eine einlässliche und überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 56 S. 21 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die
- 8 - nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher in erster Linie als Rekapitula- tion und Verdeutlichung der Sachverhaltserstellung gemäss erstinstanzlichem Ur- teil. 4.2. D._____ hat – nach anfänglicher Bestreitung (vgl. Urk. 4/1 F21 f.) – über mehrere Einvernahmen hinweg konstant geschildert, wie sie ab Mai 2021 mehr- heitlich von Vermittlern von kaufwilligen Personen, nachdem es sich herumge- sprochen habe, jedoch auch immer mehr von Dritten direkt angegangen worden sei, um gegen Bezahlung gefälschte Impfzertifikate auszustellen (Urk. 4/2 F31 ff., F154; Urk. 4/3 F38; Urk. 4/4 F12 ff.), wobei sie über die getätigten Geschäfte in einer eigenhändig von ihr angefertigten Liste, der sog. Hüsliliste, Buch geführt habe (Urk. 18 F16 ff.; vgl. auch Urk. 4/2 F57 ff. und Urk. 4/4 F73 ff.). Die Kommu- nikation mit den Vermittlern bzw. den Käufern selber sei über verschiedene Ka- näle (vor allem über E-Mail und Telegram) abgewickelt worden (Urk. 4/2 F37 ff.; Urk. 4/4 F16), die entsprechenden Gesprächsverläufe habe sie indessen sogleich wieder gelöscht und auch das Gegenüber habe sie angewiesen, die Daten zu ver- nichten (Urk. 4/5 F4 ff.). Im weiteren Verlauf seien ihr dann die für einen Impfein- trag benötigten Unterlagen manchmal direkt an ihren Arbeitsort in die Praxis ge- bracht worden, hauptsächlich habe sie diese jedoch per E-Mail erhalten oder sie seien ihr von einem der Vermittler übergeben worden (Urk. 4/2 F110, F161; Urk. 4/3 F38; Urk. 4/4 F27). Auch die Bezahlung sei unterschiedlich erfolgt. So hätten nicht nur die Preise, sondern auch die Modalitäten (etwa der Zeitpunkt der Zahlung) variiert (Urk. 4/2 F41, F44; Urk. 4/3 F21 f.; Urk. 4/4 F25). Abgesehen von wenigen Fällen, in denen sie das Geld via Twint überwiesen erhalten habe, sei es ihr immer in bar ausbezahlt worden (Urk. 4/2 F34; Urk. 4/4 F30). In der Folge sei dann die dazugehörige Impfdokumentation erstellt und die Eintragung im VacMe-Register vorgenommen worden (Urk. 4/2 F97 ff., F166; Urk. 4/3 F7 ff.; Urk. 4/4 F47 ff.), damit die Käufer wie verlangt auch ohne Impfung an ihr Zertifikat gelangen (Urk. 4/3 F38; Urk. 4/4 F31 f.). In Bezug auf den Beschuldigten räumte D._____ zwar ein, dass sie sich nicht mehr an ihn erinnern könne (Urk. 18 F20). Anhand ihrer Hüsliliste könne sie aber bestätigen, dass er ihr Fr. 500.– bezahlt habe, um an ein falsches Impfzertifikat zu kommen (Urk. 18 F17. F22, F27; vgl. auch Urk. 23/3 S. 2). Dabei habe sie nur einen Impfeintrag im Dezember 2021 im
- 9 - VacMe-Register vorgenommen, der zweite Eintrag, der für den Januar 2022 ge- plant gewesen sei, habe sie dem Beschuldigten hingegen nicht mehr besorgen können, weil es zuvor zur Hausdurchsuchung seitens der Strafverfolgungsbehör- den an ihrem Wohnort gekommen sei (Urk. 18 F45 f.). D._____s Aussagen sind zwar stellenweise eher knapp ausgefallen, wirken aber durchwegs plausibel. So ist es zwar zutreffend, dass sie bei der polizeilichen Befragung vom 7. April 2022 noch ausgesagt hatte, sie denke, dass die Personen, deren Namen in der auf der Hüsliliste pink umrandeten Gruppe angegeben seien, zu der auch der Beschul- digte gehöre, ohne Vermittler zu ihr gekommen seien (Urk. 4/5 F114), während sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2023 ein- schränkend ausgeführt hat, sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte den Kon- takt zu ihr direkt oder über einen Vermittler aufgenommen habe (Urk. 18 F18 ff.). Angesichts des Zeitablaufs zwischen der ersten und der zweiten Deposition sowie in Anbetracht der Vielzahl an Zertifikatsfälschungen, die D._____ eingestanden hat, erstaunt es aber nicht, wenn sie sich bei der späteren Einvernahme nicht mehr an sämtliche Details hinsichtlich der Bestellung eines Impfnachweises spe- zifisch seitens des Beschuldigten erinnert. Vielmehr spricht es für den Realitäts- gehalt ihrer Schilderungen, dass sie klar angibt, wenn sie etwas nicht mehr weiss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sie sich mit ihren Aussagen nicht zu- letzt selber belastet. Zwar könnte ihr dies im separaten Strafverfahren, welches gegen sie hängig ist (vgl. Urk. 65), als Kooperation ausgelegt werden, die ihr möglicherweise zugutekommt und an der aus ihrer Sicht mithin ein gewisses Ei- geninteresse bestehen dürfte. Allerdings wirken ihre Angaben keineswegs über- trieben, sodass auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie eine beliebige Person falsch belasten sollte. Anhaltspunkte, welche an D._____s grundsätzlicher Glaub- würdigkeit zweifeln liessen, fehlen somit und ihre Aussagen erweisen sich auch in inhaltlicher Hinsicht als glaubhaft. 4.3. Kommt hinzu, dass die Belastung des Beschuldigten durch D._____ eine erhebliche Validierung erfährt, indem die inkriminierte Bestellung eines gefälsch- ten Impfzertifikats durch die objektive Beweislage gestützt wird. So verweist D._____ bei ihren Aussagen auf die bei den Akten liegende Hüsliliste, wo der Name des Beschuldigten und daneben die Zahl "500.-" aufgeführt ist (Urk. 5/2
- 10 - S. 10). Gewiss ist bei dieser Aufstellung anzumerken, dass sie von D._____ selbst angefertigt wurde und über mehrere Seiten hinweg eine grosse Zahl hand- geschriebener Einträge enthält, sodass die Angaben darin teilweise unübersicht- lich erscheinen. Auf der anderen Seite hat D._____ einleuchtend dargelegt, dass hinter dem Eintrag des Namens des Beschuldigten und des zu bezahlenden Geldbetrags ein handgeschriebener Haken angebracht sei, was nichts anderes bedeute, als dass es erledigt sei (Urk. 18 F17). Ein Durchstreichen des Namens, wie dies von der Verteidigung als einzige Art von Beleg für eine erfolgte Zahlung insinuiert wird (Urk. 47 S. 7; Urk. 70 S. 5 ff.), ist im Fall des Beschuldigten daher nicht angebracht gewesen. Zudem stimmt es mit der roten Markierung auf dem aktenkundigen Exemplar des auf den Beschuldigten lautenden "Impfnachweises COVID-19" überein (Urk. 7), welche D._____ eigenen Angaben zufolge ange- bracht hat, wenn sie sich sicher war, dass die betreffende Person nicht geimpft war (Urk. 18 F35 ff.). Mit der Vorinstanz ist sodann unerheblich, dass D._____ von unterschiedlichen, zwischen Fr. 200.– und Fr. 1'000.– schwankenden Beträ- gen gesprochen hat, die sie für die Ausstellung von Impffalsifikaten eingenommen hat, unterlag doch die Preisbildung im Verlauf der Zeit durchaus gewissen Verän- derungen (vgl. Urk. 56 S. 23). Ebenso ist irrelevant, ob D._____ widersprüchliche Angaben zur Gesamtzahl der von ihr ausgestellten Zertifikate gemacht hat (so die Verteidigung: Urk. 47 S. 8; Urk. 70 S. 7), wurde dies doch von ihr nachvollziehbar damit erklärt, dass sie zunächst lediglich die Fälle im November/Dezember 2021 zugegeben hat, es seien aber mehr, wenn man auch die Vorgänge ab Mai 2021 dazuzähle (Urk. 4/4 F64). Entscheidend ist vielmehr, dass sich D._____s Sach- darstellung auch ins übrige objektive Beweisbild nahtlos einfügt. Denn bezeich- nenderweise wurde in ihrer Privatwohnung eine Kopie der Krankenkassenkarte des Beschuldigten sichergestellt (Urk. 11; vgl. auch Urk. 18 F43), was ein überaus starkes Indiz dafür ist, dass dieser nicht als regulärer Patient in die Praxis "E._____" aufgenommen wurde, sondern dass D._____ die betreffenden Unterla- gen, welche für die Ausstellung eines Impfzertifikats nötig waren, wie von ihr be- schrieben über einen anderen Kanal, nämlich über ihre private E-Mail-Adresse oder durch persönliche Übergabe, erhalten hat. Darüber hinaus bestehen neben dem schon zitierten "Impfnachweis COVID-19" sowohl ein auf den Beschuldigten
- 11 - lautendes Formular "Einverständniserklärung zur Impfung" (Urk. 9) wie auch der bereits erwähnte Eintrag im VacMe-Register (Urk. 10), aus dem hervorgeht, dass dieser am 17. Dezember 2021 die erste Impfung erhalten haben soll. Nachdem auf der VacMe-Plattform keine weiteren Impfungen eingetragen sind, liegt es überdies auf der Hand, dass die später geplante Eintragung der zweiten Impfung
– wie von D._____ ausgesagt – tatsächlich nicht mehr erfolgen konnte, weil der in der Praxis "E._____" betriebene Zertifikatsschwindel in der Zwischenzeit aufgeflo- gen war. 4.4. Nicht zu hören sind demgegenüber die in tatsächlicher Hinsicht vorge- brachten Einwände des Beschuldigten. So mag es durchaus sein, dass dieser – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 47 S. 6; vgl. auch Urk. 23/1 S. 2) – einmal persönlich in den Räumlichkeiten der Praxis "E._____" zugegen war. Ge- mäss D._____ kam es denn auch durchaus vor, dass Personen, die bei ihr ein Zertifikat bestellt hatten, die Arztpraxis aufsuchten, um ihr die Unterlagen abzuge- ben oder um zu bezahlen (Urk. 4/2 F34, F161; Urk. 4/4 F30), während sie von an- deren die Unterlagen über die Vermittler ausgehändigt erhielt (Urk. 4/4 F27 f.), weshalb es nicht verwundert, dass das Formular "Einverständniserklärung zur Impfung" vom Beschuldigten selber ausgefüllt worden sein dürfte (Urk. 18 F42). Wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat, korrespondiert das Datum der Einverständniserklärung (15. Dezember 2021) indessen nicht mit demjenigen des Eintrags der Erstimpfung im VacMe-Register (17. Dezember 2021), was aber zwingend der Fall gewesen wäre, wenn der Beschuldigte sich am Tag des Ausfül- lens der Einverständniserklärung in der Arztpraxis geimpft haben will (Urk. 56 S. 24 f.). Ebenso ist zu bedenken, dass gemäss polizeilichen Erkenntnissen unter dem Datum 17. Dezember 2021 von der Praxis "E._____" nicht weniger als 116 Impfeinträge auf der VacMe-Plattform eingegeben wurden (Urk. 1 S. 2), was mit der angegebenen Dauer einer Impfung pro Patient von bis zu 15 min schlicht nicht vereinbar ist (Urk. 4/2 F170). Auch dies belegt klar, dass aus der Arztpraxis an jenem Tag zahlreiche tatsächlich nicht durchgeführte Impfungen gemeldet wurden. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte je in der Praxis "E._____" war, ist demnach auszuschliessen, dass er dort geimpft wurde, zumal D._____ klarge- stellt hat, dass sie ständig in der Arztpraxis anwesend war sowie dass die Leute,
- 12 - die auf der Hüsliliste stehen, ausschliesslich mit ihr zu tun hatten (Urk. 18 F29). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zudem ausführen lässt, D._____ habe anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 23. Februar 2022 von einem ungefähren 50:50-Verhältnis zwischen echten und unechten Zertifikaten gespro- chen (Urk. 70 S. 5), ist ihm entgegen zu halten, dass sich diese Aussage D._____s nicht auf die Hüsliliste, sondern auf die Abläufe in der Praxis "E._____" im früheren Zeitraum (ca. Mai 2021) und die Vorgehensweise von Dr. med. F._____ (der Praxisinhaberin) bezog (Urk. 4/3 F20), weshalb dies der Richtigkeit von D._____s Zuordnungen der auf der Hüsliliste aufgeführten Personen nicht entgegensteht. Ebenso verhält es sich mit der von der Verteidigung völlig aus dem Kontext gerissenen Aussage D._____s, wonach sie davon überzeugt gewe- sen sei, dass der Beschuldigte zwei Impfeinträge und somit auch das Zertifikat er- halten habe (Urk. 70 S. 10). So erhellt, dass sie sich in der zitierten Aussage zu- nächst wiederum zu den allgemeinen Abläufen äusserte, dann aber im Verlauf der Einvernahme nach Vorhalt der konkreten Einträge und Sicherstellungen präzi- sierte, dass für diejenigen, die auf Seite 10 der Hüsliliste im "Lila Kasten" aufge- führt seien – darunter auch der Beschuldigte –, im Dezember (2021) die erste Impfung eingetragen worden sei und im Januar (2022) die zweite Eintragung hätte erfolgen sollen, was jedoch nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 18 F45 f.). Nachdem der Beschuldigte selbst beharrlich zur Sache schweigt, bestehen ferner auch keine Behauptungen darüber, auf welche Weise er sonst zu seinem Eintrag der Erstimpfung am 17. Dezember 2021 auf der VacMe-Plattform gekommen ist. An der Sache vorbei geht schliesslich auch der Hinweis der Verteidigung auf Ur- teile in anderen Strafprozessen (Urk. 43 S. 2 ff.; Urk. 70 S. 13, S. 17 ff.). Denn ob sich ein Anklagevorhalt erstellen lässt, kann ganz grundsätzlich einzig aufgrund der konkreten Beweislage und der Beurteilung im Einzelfall geprüft werden. Im Übrigen sind die edierten Entscheide entweder ganz ohne Begründung ergangen, sodass die Gründe nicht ersichtlich sind, die zur betreffenden Beurteilung geführt haben (vgl. Urk. 71/1 f.), oder sie enthalten derart wenig Informationen, dass ein Vergleich mit der hier zu beurteilenden Sachlage von vornherein unmöglich ist (Urk. 71/3 ff.).
- 13 - 4.5. Anhand der vorstehend dargelegten Beweislage verbleiben demnach keine vernünftigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Beschul- digte über D._____ eine Impfbescheinigung besorgen wollte, ohne selber gegen SARS-CoV-2 geimpft gewesen zu sein, wobei einhergehend mit der Vorinstanz zu seinen Gunsten anzunehmen ist, dass es letztlich nicht zur Ausstellung eines gefälschten Impfzertifikats gekommen ist (Urk. 56 S. 25). Ebenso können die ge- nauen Modalitäten, über welche die Zahlung für das Zertifikat abgewickelt wurde, sowie der Ort, von dem aus der Beschuldigte die Bestellung bei D._____ aufge- geben hat, offen gelassen werden, was beides jedoch für die rechtliche Würdi- gung ohnehin nicht von Belang ist (Urk. 56 S. 25 f.). In diesem Zusammenhang verkennt der Beschuldigte mithin, dass auch Indizien, welche für sich allein be- trachtet möglicherweise nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten, in ihrer Gesamtheit doch ein Bild erzeugen können, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_546/2023 vom 13. No- vember 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3). Entsprechend kann er sich auch nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO berufen, der nicht schon auf die Frage Anwendung findet, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, sondern erst zum Tragen kommt, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, d.h. bei der Beurteilung des Resultats der Beweis- auswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2).
5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Anklagesachverhalt mit Ausnahme der nicht erwiesenen Ausstellung eines Impfzertifikats rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Gegensatz zur Anklage nicht der Anstiftung zur vollendeten, sondern zur versuchten Urkundenfälschung im Sinne
- 14 - von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 26 ff.). Die Verteidi- gung bestreitet diese rechtliche Würdigung (Urk. 47 S. 12; Urk. 70 S. 22 ff.) und akzeptiert eventualiter lediglich eine Qualifikation als Anstiftung zur versuchten Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB (Urk. 58 S. 2; Urk. 70 S. 2). 2.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Im angefochtenen Entscheid sind die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Urkun- denfälschung korrekt aufgeführt (Urk. 56 S. 27 f., S. 29 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt hat der Beschuldigte bei D._____ ein Impfzertifikat bestellt, ohne sich gegen SARS-CoV- 2 impfen zu lassen. Damit steht ausser Frage, dass die angestrebte anklagege- genständliche Impfbescheinigung, wäre es zu deren Ausstellung gekommen, nicht der Wirklichkeit entsprochen hätte. 2.3. Umstritten ist, ob das für den Beschuldigten geplante Zertifikat als Ur- kunde im strafrechtlichen Sinne einzustufen ist (Urk. 47 S. 12 ; Urk. 70 S. 22 ff.). Im anklagerelevanten Zeitraum waren die Anforderungen an Form, Inhalt und Mo- dalitäten für die Ausstellung von Impfzertifikaten in der Verordnung über die CO- VID-19-Zertifikate vom 4. Juni 2021 (SR 818.102.2) eingehend geregelt. Wer ein solches Zertifikat erhalten wollte, musste demnach bei einer zugelassenen Aus- stellerin einen Antrag stellen (Art. 2 der Verordnung). Ein Impfzertifikat durfte nur ausgestellt werden, wenn ordnungsgemäss nachgewiesen wurde, dass die an- tragsstellende Person mit einem zugelassenen Impfstoff geimpft ist (Art. 13 ff. der Verordnung). Unter den gegebenen Voraussetzungen wurde das Zertifikat nach Wahl der betreffenden Person in Papierform oder in elektronischer Form ausge-
- 15 - stellt (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung konnte die Authentizität und Integrität der im Zertifikat enthaltenen Informationen zudem mittels eines elektronischen Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) überprüft werden, welche Behörde auch als Ausstellerin der Zertifikate nach aus- sen hin in Erscheinung trat (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 lit. b zur Verordnung). Unabhän- gig davon, ob der Beschuldigte sein Impfzertifikat in Papierform oder als PDF-Do- kument erhalten hätte, ist folglich festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt für die Aus- stellung eines solchen präzise gesetzliche Bestimmungen bestanden, die im Sinne einer objektiven Garantie geeignet waren, die Wahrheit der darin beurkun- deten Erklärungen gegenüber der Allgemeinheit zu gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_95/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.3.4; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Soweit es um den Nachweis der erfolgten Impfung gegen SARS-CoV-2 geht, was angesichts der damit verbundenen Vergrösserung der gesellschaftli- chen Bewegungsfreiheit in der Pandemiezeit fraglos eine rechtlich erhebliche Tat- sache darstellt, kommt dem Impfzertifikat, der auf den Beschuldigten hätte lauten sollen, demnach ohne weiteres Urkundenqualität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu. 2.4. Nicht zu bezweifeln ist, dass die Tatbestandsverwirklichung letztlich aus- geblieben ist, kann doch der Nachweis, dass dem Beschuldigten ein Impfzertifikat ausgestellt wurde, nicht erbracht werden (s. dazu vorn Erw. III. 4.5.). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, blieb es daher bei der versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB (Urk. 56 S. 28 f.). 2.5. In subjektiver Hinsicht kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass D._____ bewusst handelte, als sie die Bestellung eines gefälschten Impfzertifikats für den Beschuldigten entgegennahm und die Daten der Erstimpfung auf der VacMe-Plattform eingetragen hat. Dabei nahm D._____ unweigerlich zumindest in Kauf, dass der Beschuldigte nach dem Tatplan an ein Impfzertifikat gelangt wäre, ohne sich vorschriftsgemäss gegen SARS-CoV-2 geimpft haben zu lassen. 2.6. Diffiziler ist die Beurteilung, ob neben dem Vorsatzerfordernis auch die in Art. 251 Ziff. 1 StGB statuierte Absicht, andere zu schädigen oder sich oder einem
- 16 - Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gegeben ist. Denn gemäss Anklagesachverhalt, an den das erkennende Gericht infolge des strafprozessua- len Immutabilitätsprinzips gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), steht hier die Ab- sicht im Vordergrund, dem Beschuldigten dank dem geplanten Impfzertifikat den Aufenthalt bzw. den Zutritt zu Lokalitäten oder Veranstaltungen zu ermöglichen, zu denen er aufgrund der damals geltenden staatlichen COVID-19-Masshnamen ohne Impfung nicht berechtigt gewesen wäre (Urk. 27 S. 2 f.). Damit drängt sich eine Abgrenzung der versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB zum privilegierten Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB auf, der zur Anwendung gelangt, wenn der Täter sich selbst oder einem an- deren das Fortkommen erleichtern will (so die Verteidigung: Urk. 70 S. 22 ff.). An- gesichts dessen, dass die Unterscheidung von Art. 251 StGB und Art. 252 StGB zuweilen Schwierigkeiten bereiten kann (PK StGB-TRECHSEL/ERNI, Art. 252 N 7; BSK StGB II-BOOG, Art. 252 N 17; OFK StGB-WEDER, Art. 252 N 14; HK StGB- WOHLERS, Art. 252 N 4; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2015, S. 170 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT II,
7. Aufl. 2013, S. 180 f.), erstaunt es nicht, wenn die Verteidigung Entscheide an- derer Strafbehörden zitieren kann, die nicht auf Urkundenfälschung, sondern auf Fälschung von Ausweisen lauten (Prot. I S. 11 f.; Urk. 70 S. 18 ff.; Urk. 71/3-5; Urk. 71/7). In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht allerdings nochmals bekräftigt, dass die Bestimmung von Art. 251 StGB eine heterogene Vielzahl von möglicher- weise betroffenen Rechtspositionen und Interessen schützt, die keinesfalls ver- mögensrechtlicher Natur zu sein brauchen. Ausserdem hält es die Vorteilsver- schaffung bereits dann für unrechtmässig, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als sol- cher unrechtmässig sein muss (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1292/2023 vom
20. November 2024 E. 9.1.6; 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.5.2). Es liegt auf der Hand, dass das angestrebte Zertifikat, wie in der Anklage umschrieben, dazu hätte dienen sollen, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, durch Vorlegen desselben über seinen Impfstatus zu täuschen und sich so Zutritt zu ei- nem ihm nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage ansonsten ver- schlossenen Lokal oder Anlass zu verschaffen. Dies reicht, um eine unrechtmäs-
- 17 - sige Vorteilsabsicht zu begründen. Ob der Beschuldigte das gefälschte Impfzertifi- kat später tatsächlich zu Täuschungszwecken eingesetzt hätte, ist im Übrigen ir- relevant, gilt doch der Tatbestand von Art. 251 StGB unabhängig davon als erfüllt, ob von der Urkunde Gebrauch gemacht wird oder nicht (BGE 137 IV 167 E. 2.4). 2.7. Beizufügen ist schliesslich, dass sich das Bundesgericht inzwischen ver- schiedentlich mit der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Mass- nahmen befasst und diese jeweils bejaht hat (vgl. etwa BGE 148 I 33; 148 I 19; 147 I 450; 147 I 393; Urteile des Bundesgerichtes 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022, 2C_429/2021 vom 16. Dezember 2021, 2C_228/2021 vom 23. November 2021; 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 6). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Zertifikatspflicht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_507/2022 vom
18. Februar 2023). Entsprechend ist die Verteidigung mit ihrer Rüge, die seiner- zeit vom Bundesrat angeordnete Ausweitung der Zertifikatspflicht entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei zudem widerrechtlich sowie unverhältnismässig gewesen (Urk. 70 S. 23 f.), nicht zu hören. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich daher die tatbestandsmässige Subsumtion der inkriminierten Zertifikatsfäl- schung unter Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht anzweifeln.
3. Des Weiteren ist der Vorinstanz vorbehaltslos zu folgen, wenn sie die Ein- flussnahme des Beschuldigten auf den Tatentschluss von D._____ als Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB gewürdigt hat. Auf die in diesem Punkt korrek- ten und in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid kann daher wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. StPO ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 56 S. 30 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflich- ten, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung weder das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung der Haupttäterschaft (hinsichtlich derer die Strafunter- suchung noch pendent ist [vgl. Urk. 65]) noch der Umstand, dass D._____ auch für andere Personen gefälschte Impfzertifikate ausgestellt hat, der Annahme einer Anstiftung im Wege steht (Urk. 56 S. 32). Anzumerken ist, dass trotz der grund- sätzlichen Bereitschaft auf Seiten von D._____, Impffalsifikate auszustellen, eine Einwirkung des Beschuldigten (Bestellung inkl. Einreichen der entsprechenden Unterlagen und Bezahlung resp. Inaussichtstellen des vereinbarten Entgelts) auf
- 18 - D._____ erforderlich war, damit diese zur konkreten Tat schritt und Anstalten traf, um ein auf den Beschuldigten lautendes Impfzertifikat zu erstellen. Ohne eine ent- sprechende Bestellung durch den Beschuldigten wäre es im Umkehrschluss also nicht zu den entsprechenden Tathandlungen seitens D._____ gekommen, womit der Kausalzusammenhang zwischen der Bestellung und dem Entschluss D._____s, die konkrete Ausstellung eines (falschen) Impfzertifikats für den Be- schuldigten zu veranlassen, ohne weiteres gegeben ist.
4. Demgemäss ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und der Beschul- digte auch in zweiter Instanz der Anstiftung zur versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Den Vollzug der Geldstrafe hat sie unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit aufgeschoben und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 12 Tagen festgelegt (Urk. 56 S. 33 ff.). Die Beschuldigtenseite hat keine Ausführungen zur Sanktion im Falle einer Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung gemacht (vgl. Urk. 47 S. 12). Bei einem Schuldspruch betref- fend Anstiftung zur versuchten Fälschung von Ausweisen, wie dies von der Ver- teidigung eventualiter akzeptiert wird, hält sie demgegenüber eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie eine Busse von maximal Fr. 500.– für angemessen (Urk. 58 S. 2; Urk. 70 S. 27; Prot. II S. 11 f.).
2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 34 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.).
- 19 -
3. Ferner wurde im angefochtenen Entscheid der anwendbare Strafrahmen, der bei der Urkundenfälschung theoretisch von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Frei- heitsstrafe reicht (Art. 251 StGB), korrekt abgesteckt (Urk. 56 S. 35). Gleicher- massen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie von den alternativ zur Verfügung stehenden Strafarten nicht eine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe als Hauptsanktion gewählt hat (Urk. 56 S. 34). 4.1. Verschuldensmässig ist zu berücksichtigen, dass die Einführung des Impfzertifikats das Ziel verfolgte, die Auswirkungen von COVID einzudämmen und so letztlich auch das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahme hat der Beschuldigte mit der Bestellung eines wahrheitswidrigen Zer- tifikats bei D._____ untergraben. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass D._____ auch für eine grössere Zahl weiterer Personen gefälschte Zertifikate aus- gestellt hat. Es bedurfte somit keiner Überredungskünste oder besonderer An- strengungen seitens des Beschuldigten, um D._____ zur Tatbegehung zu bestim- men. Insofern kann somit nicht von einer hohen kriminellen Energie gesprochen werden. Zweifellos handelte der Beschuldigte sodann mit direktem Vorsatz. Aus- serdem lagen seiner Bestellung des gefälschten Impfzertifikats egoistische Motive zugrunde, ging es ihm doch darum, sich die Möglichkeit zu verschaffen, Lokale oder Veranstaltungen zu besuchen, die ohne Impfung für ihn verschlossen gewe- sen wären. Gleichzeitig erscheint es angesichts der weitgehenden Einschränkun- gen während der Pandemiezeit allerdings in gewissem Masse als nachvollzieh- bar, dass der Beschuldigte danach trachtete, weiterhin am sozialen Leben teilzu- haben. Einhergehend mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden deshalb inner- halb des weit gefassten Strafrahmens leicht (Urk. 56 S. 35 f.). Ausgehend von ei- ner vollendeten Tatbegehung wäre für die Tatkomponente daher eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festzulegen gewesen. 4.2. Zu beachten ist weiter, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hin- aus gekommen ist, was jedoch letztlich nur dem Umstand geschuldet ist, dass D._____ von der Polizei vorübergehend arretiert worden ist, bevor der für Januar 2022 geplante Eintrag der Zweitimpfung im VacMe-Register vorgenommen wurde. Insofern lag die Ursache für die Nichtausstellung des Impfzertifikats völlig
- 20 - ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten. Entsprechend rechtfertigt sich dafür nur eine geringfügige Strafreduktion der Einsatzstrafe um 10 Strafein- heiten auf 50 Tagessätze. 4.3. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bestehen praktisch keine An- gaben zur Lebenssituation des 29-jährigen Beschuldigten, was darauf zurückzu- führen ist, dass dieser im Strafverfahren die Aussagen zu seiner Person weitge- hend verweigert hat (Urk. 17 F33 ff.; Urk. 47 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 f.). Aktenkundig ist lediglich, dass er nicht vorbestraft ist (Urk. 67). Zudem muss hinsichtlich seines Nachtatverhaltens festgehalten werden, dass er keine Einsicht oder Reue gezeigt hat. Weitere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Unter diesen Um- ständen wirkt sich die Täterkomponente bei ihm mit der Vorinstanz neutral aus (Urk. 56 S. 36 f.). Folglich ist die Einsatzstrafe bei 50 Tagessätzen zu belassen. 4.4. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte zumindest im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von Fr. 51'700.– zu verzeichnen hatte (Urk. 13/2), er- weist sich die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Berechnung der Ta- gessatzhöhe (Urk. 56 S. 37 f.), auch wenn es sich bei ihm soweit ersichtlich um eine ledige und von familiären Unterhaltspflichten freie Person handelt, etwas zu hoch angesetzt. Vielmehr erscheint es als angemessen, den Tagessatz auf Fr. 100.– festzulegen. Insofern ist demzufolge das erstinstanzliche Strafmass auf 50 Tagessätze zu Fr. 100.– zu reduzieren. 4.5. Ohne weiteres zu übernehmen ist schliesslich die Regelung des Vollzugs der Geldstrafe durch die Vorinstanz, welche dem Beschuldigten unter Attestierung einer günstigen Legalprognose den bedingten Strafvollzug gewährt und die Pro- bezeit auf die gesetzliche Minimaldauer angesetzt hat (Urk. 56 S. 38 f.). Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, würde sich aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots ohne- hin jede andere Vollzugsregelung verbieten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Anders als im angefochtenen Entscheid erwogen (Urk. 56 S. 38), drängt sich die zusätzliche Ausfällung einer Busse für den Beschuldigten hingegen nicht auf. Denn die Möglichkeit, nach Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Geldstrafe mit
- 21 - einer unbedingten Busse zu verbinden, dient gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie dazu, im Bereich der leichten Massenkriminalität die Schnittstellenproblematik zwischen den Sanktionen für reine Übertretungen ei- nerseits und Vergehen andererseits zu entschärfen. Zudem trägt die Verbin- dungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der Geldstrafe zu erhöhen, indem dem Verurteilten ein Denkzettel verabreicht werden soll, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (zum Ganzen: BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.w.H.). Angesichts des zur Anwendung gelangenden Tatbe- stands der Urkundenfälschung besteht im Fall des Beschuldigten indessen keine Schnittstellenproblematik nach der vom Bundesgericht beschriebenen Art. Aus- serdem ist bei ihm als Ersttäter auch keine Denkzettelwirkung angezeigt. Sowohl die Busse von Fr. 1'200.– wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung sind deshalb ersatzlos aufzuheben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldig- ten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist die Kostenregelung ge- mäss dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs) zu bestätigen. 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'700.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei mitberücksichtigt wurde, dass die vorliegende Strafsache gleichzeitig mit den beiden Parallelverfahren betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ zu behandeln ist. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
- 22 - (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seiner Berufung weder im Haupt- noch im Eventualstandpunkt durch. Er erreicht lediglich, dass im Gegensatz zum ange- fochtenen Entscheid ein etwas tieferer Tagessatz festzulegen und von der Ausfäl- lung einer zusätzlichen Verbindungsbusse abzusehen ist, was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entspre- chend sind dem Beschuldigten die Berufungskosten in vollem Umfang zu überbin- den.
3. Ausgangsgemäss steht dem Beschuldigten sodann weder für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren noch für den Berufungspro- zess eine Entschädigung zu (Art. 429 ff. StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Urk. 47 S. 12 f.; Urk. 70 S. 27 f.) ist daher nicht stattzugeben. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Anstiftung zur versuchten Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 23 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.