Sachverhalt
1. Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt I Den angeklagten Vorwürfen gemäss Sachverhalt I liegt im Wesentlichen ein eska- lierter Streit in der Wohnung der Privatklägerin 2 (C._____) zugrunde. Zunächst sei es zwischen ihr und dem Beschuldigten (ihrem Ehemann) zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. In deren Verlauf habe der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 2 zwei Ohrfeigen gegeben, wodurch diese eine blutende Wunde an der Lippe erlitten habe. In der Folge sei der Privatkläger 1 (B._____) zum Be- schuldigten gegangen und habe ihm gesagt, dass er niemanden schlagen dürfe. Nach einem Wortwechsel sei der Beschuldigte in die Küche gegangen, habe ein Messer behändigt und sei damit auf den Privatkläger 1 losgegangen. Mit der ei- nen Hand habe er den Privatkläger 1 gegen die Wand gedrückt, während er mit der anderen Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, zweimal auf diesen eingestochen habe; einmal nahe des Halses und einmal links am Brustkorb. An- schliessend habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, weil die Privatklägerin 2 die Wohnungstüre verschlos- sen habe. Er habe sie aufgefordert, sie solle die Türe öffnen und ihn gehen las- sen, er würde ihr etwas antun. Dabei habe der Beschuldigte nach wie vor das Messer in der einen Hand gehalten (Urk. 30 S. 2 - 4).
2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Motivlagen Die Vorinstanz hat zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie zu den Motivlagen der aussagenden Personen (die nicht mit einer generellen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft zu verwech- seln ist) zutreffende Erwägungen gemacht. Diese müssen nicht wiederholt wer- den (Urk. 80A S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Konkrete Beweiswürdigung 3.1. Vorab kann auf die sehr ausführliche Wiedergabe der relevanten Aussagen der in das Tatgeschehen involvierten Personen im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (Urk. 80A S. 13 - 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch bezüglich der Würdi-
- 21 - gung dieser Aussagen ist den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu folgen (Urk. 80A S. 21 - 25). Die nachfolgenden Erwägungen dienen einer margi- nalen Ergänzung und der Bekräftigung: 3.2. Im vorliegenden Fall kann unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen eine detaillierte Analyse der Aussagen der einzelnen am Streit beteiligten Personen unterbleiben. Sowohl der Beschuldigte als auch die beiden Privatkläger und der Zeuge G._____ schilderten den Tathergang in den wesentlichen Punkten nämlich gleich. Der angeklagte Sachverhalt ist damit weitgehend gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und das damit übereinstimmende Beweisergebnis erstellt. Der Beschuldigte stellte lediglich in Abrede, dass er auf den Privatkläger 1 eingestochen habe. Sodann bestritt er, dass er der Privatklägerin 2 in Aussicht gestellt habe, er würde ihr etwas antun, wenn sie nicht die Wohnungstür öffne und ihn gehen lasse. 3.3. Erster Sachverhaltsabschnitt 3.3.1. Mit Bezug auf den ersten Abschnitt des Anklagesachverhalts I gestand der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz konstant ein, die Privatklägerin 2 zweimal geschlagen und ihre blutige Lippe verursacht zu haben. Hinsichtlich der Schläge unterschied er jeweils zwischen einer Ohrfeige, die er der Privatklägerin 2 im Verlauf ihrer verbalen Auseinandersetzung zugefügt habe, und einem Schlag mit dem Handrücken gegen die Lippe, den er ihr danach versetzt habe, als sie ihn vom Privatkläger 1 habe abbringen wollen (Urk. 3/6 F/A 10 S. 2 f. und F/A 26 S. 6; Prot. I S. 23). Auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Mai 2023 bestätigte der Beschuldigte sodann ausdrücklich den Anklagevorhalt, obwohl der darin beschriebene Ablauf nicht exakt der Schlagfolge entsprach, die er geschildert hatte (Urk. 3/6 F/A 57 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte in Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen, dass er lediglich einen Schlag mit dem Han- drücken ausgeteilt habe. Auf entsprechende Nachfrage räumte er jedoch weiter- hin ein, dass die Privatklägerin 2 hernach an der Lippe geblutet habe (Prot. II S. 20).
- 22 - 3.3.2. Es kann im Grunde offen bleiben, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 2 bloss einmal mit dem Handrücken gegen die Lippe schlug oder ob er ihr davor noch eine Ohrfeige verpasst hatte. Entscheidend ist lediglich, dass er konstant anerkannte, der Privatklägerin 2 durch seinen Schlag eine blutige Lippe zugefügt zu haben. Dieses Eingeständnis deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen ist. Die Verteidigung wendet ein, dass der eingestandene Sachverhalt nicht mit demjenigen gemäss Anklageschrift über- einstimme. In der Anklage werde lediglich beschrieben, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 im Verlauf ihrer verbalen Auseinandersetzung zwei Ohrfeigen verpasst. Ein späterer Schlag gegen ihre Lippe sei nicht angeklagt, obwohl ledig- lich dieser zu der angeklagten Verletzung habe führen können. Im entsprechen- den Sachverhaltsabschnitt nach der verbalen Auseinandersetzung sei davon keine Rede. Insofern könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden, er habe der Privatklägerin 2 mit dem Handrücken einen Schlag ins Gesicht versetzt, als sie ihn vom Privatkläger 1 habe abbringen wollen, was zu ihrer blutigen Lippe ge- führt habe. Eine entsprechende Beweiswürdigung würde den Anklagegrundsatz verletzen (Urk. 107 Rz. 22 - 31). Die rechtlichen Grundlagen zum Anklagegrundsatz wurden vorstehend bereits dargelegt (E. II.3.2.). In Ergänzung dazu ist an dieser Stelle auszuführen, dass Ungenauigkeiten in der Umschreibung der Sachverhaltselemente, welche für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände relevant sind, solange nicht von entscheidender Bedeutung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile des Bundesge- richts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3; 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklage- sachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die be- schuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlag- gebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom
- 23 -
27. November 2024 E. 3.1; 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hin- weisen). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe die Privatklä- gerin 2 zweimal ins Gesicht geschlagen, wodurch sie eine blutende Wunde an der Lippe erlitten habe. Ob es sich dabei um zwei Ohrfeigen oder um eine Ohrfeige und einen Schlag mit dem Handrücken handelte, ist für die rechtliche Würdigung nicht relevant. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte den Schlag, der zur Verletzung führte, im Rahmen seiner verbalen Auseinanderset- zung mit der Privatklägerin 2 ausführte oder unmittelbar danach, als er auf den Privatkläger 1 losging, woran die Privatklägerin 2 ihn zu hindern versuchte. Zu be- rücksichtigen ist sodann, dass die rechtliche Würdigung gestützt auf den vom Be- schuldigten eingestandenen Sachverhalt vorzunehmen sein wird. Vor diesem Hin- tergrund sind die von der Verteidigung kritisierten Ungenauigkeiten in der Um- schreibung des angeklagten Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung und kann nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ausgegangen wer- den. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass Schläge mit dem Handrü- cken ins Gesicht bzw. gegen die Lippe Verletzungen hervorrufen können, was der Beschuldigte wusste und bei seinem Handeln in Kauf nahm. Dies gilt insbeson- dere unter Berücksichtigung seiner Aussagen, wonach er die Privatklägerin 2 ge- schlagen habe, damit sie seinen Arm loslasse (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; vgl. auch Prot. I S. 23). 3.4. Zweiter Sachverhaltsabschnitt 3.4.1. Dem Beschuldigten wird zur Hauptsache vorgeworfen, er habe zweimal mit einem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen. Diesbezüglich ist der Be- schuldigte zwar nicht geständig. Er gab jedoch selber zu Protokoll, den Privatklä- ger 1 angegriffen zu haben. Vorgängig habe er in der Küche der Privatklägerin 1 ein Messer behändigt (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; Prot. I S. 23; Prot. II S. 21). Als sich herausgestellt habe, dass der Privatkläger 1 verletzt gewesen sei, habe er (der Beschuldigte) das Messer in der Hand gehalten. Auch als er die Wohnung der Pri-
- 24 - vatklägerin 1 habe verlassen wollen, sei das Messer noch in seiner Hand gewe- sen (Prot. I S. 30; Prot. II S. 22, 24). 3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass keine rechtserheblichen Zweifel daran be- stehen, dass es der Beschuldige war, der dem Privatkläger 1 mit einem Messer die dokumentierten Verletzungen zufügte, zumal eine andere (auch nur theoreti- sche) Täterschaft ausgeschlossen erscheint. So führten weder der Beschuldigte selbst noch die anderen in das Geschehen involvierten Personen aus, dass je- mand anderes als der Beschuldigte den Privatkläger 1 angegriffen und dabei ein Messer in der Hand gehalten habe (vgl. Urk. 3/6 F/A 55 S. 9; Prot. II S. 23). Eben- so geht aus den Schilderungen von sämtlichen Aussagepersonen hervor, dass der Privatkläger 1 vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten keine Stichverletzungen aufgewiesen habe und sich solche auch nicht später habe zu- ziehen können. Die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 müssen also zwingend dann entstanden sein, als der Beschuldigte nach einer zunächst noch verbalen Auseinandersetzung gewaltsam auf diesen losging. Da in dieser Situation – wie gesagt – nur der Beschuldigte ein Messer in der Hand hielt und den Privatkläger 1 damit konfrontierte (wobei der Beschuldigte selber nicht aus- führte, der Privatkläger 1 sei seinerseits gewalttätig gewesen), muss es ebenso zwingend der Beschuldigte gewesen sein, der dem Privatkläger 1 die Stichverlet- zungen zufügte. 3.4.3. Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, er habe nicht bewusst zuge- stochen und niemanden verletzen wollen (Urk. 3/6 F/A 38 S. 8 und F/A 50 S. 9; Prot. I S. 28; Prot. II S. 23). Dazu ist festzuhalten, dass keine der Aussageperso- nen (auch nicht der Beschuldigte selbst) ein Gerangel oder ein Handgemenge be- schrieben, in dessen Rahmen der Privatkläger 1 versehentlich hätte geschnitten oder gestochen werden können. Aus den übereinstimmenden Aussagen geht viel- mehr hervor, dass der Beschuldigte einseitig auf den Privatkläger 1 losging, die- sen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er in der ande- ren Hand das Messer hielt. Der Beschuldigte führte selbst aus, dass der Privatklä- ger 1 nichts anderes getan habe als zu schreien oder andauernd zu sagen, er habe nichts gemacht (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6 f.; Prot. I S. 23; Prot. II S. 20 f., 25).
- 25 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Messer zugestandenermassen unmittel- bar vor der Tat in der Küche der Privatklägerin 2 behändigt hatte. Dieser Vorgang musste ganz bewusst erfolgt sein, was einzig den Schluss zulässt, dass er in der Folge auch bewusst und willentlich auf den Privatkläger 1 einstach, zumal der Be- schuldigte nicht geltend machte, er habe seinem Kontrahenten nur damit gedroht. Dass die Stich- und Schnittverletzungen unabsichtlich entstanden, weil die Privat- klägerin 2 und der Zeuge G._____ unter Körpereinsatz versuchten, den Beschul- digten vom Privatkläger 1 abzubringen, erscheint sodann nicht plausibel (Urk. 107 Rz. 56 f.). Selbst wenn die Darstellung des Beschuldigten zutreffen sollte, wonach die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer geführt habe, nach hinten gezogen habe (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6 f.; Prot. I S. 23 f. und S. 32; Prot. II S. 22), so waren trotzdem nach vorne gegen den Privatkläger 1 gerichtete Stich- bzw. Schnittbewegungen des Beschuldigten nötig zur Verursachung der doku- mentierten Verletzungen. Der Beschuldigte musste m.a.W. die Einwirkung der Pri- vatklägerin 2 aktiv und unter Kraftaufwand überwinden, um den Privatkläger 1 verletzen zu können. Andernfalls liesse sich nicht erklären, wie der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 einstechen konnte, obwohl die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer führte, nach hinten zu ziehen versuchte. Dies lässt einzig auf ein bewusstes und willentliches Vorgehen des Beschuldigten schlies- sen. Auch das Verletzungsbild spricht gegen zufällige Messerstiche resp. -schnitte (Urk. 7/1 S. 3 Foto 4 und S. 4 Foto 5; Urk.13/5 S. 17 f. und S. 20). So erlitt der Pri- vatkläger 1 nicht bloss oberflächliche Verletzungen. Vielmehr bestand aufgrund der Tiefe des Schnitts am linken Oberkörper die Indikation zur operativen dia- gnostischen Laparoskopie zum Ausschluss von intraabdominellen Verletzungen (Urk. 9/4+5). An der linken Halsseite wurde zwar keine tiefer gehende Weichteil- verletzung festgestellt (Urk. 9/6). Dennoch deutet auch diese Wunde nicht auf ein blosses Streifen der Hautoberfläche (vgl. Urk. 107 Rz. 57), sondern auf ein ei- gentliches Zustechen hin. Mit der amtlichen Verteidigung ist allerdings festzuhal- ten, dass sich anhand des Verletzungsbildes nicht nachvollziehen lässt, dass der Beschuldigte mit der Klinge herumstocherte oder Drehbewegungen ausführte, als er damit auf den Hals und den Oberkörper des Privatklägers 1 einwirkte (Urk. 107
- 26 - Rz. 50 f., 63). Der angeklagte Sachverhalt lässt sich in diesem Punkt nicht erstel- len. Dass der Beschuldigte mit dem Messer ausgeholt und mit Wucht auf den Pri- vatkläger 1 eingestochen habe, wird ihm nicht vorgeworfen. Entsprechende Sach- verhaltselemente sind auch für die rechtliche Würdigung nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der amtlichen Verteidigung nicht näher einzu- gehen ist (Urk. 107 Rz. 43). Es ist lediglich festzuhalten, dass der Beschuldigte die gegen den Privatkläger 1 geführten Messerstiche in der damaligen, emotional aufgeladenen Situation bezüglich der Wucht und der Einstichtiefe kaum kontrollie- ren bzw. dosieren konnte, insbesondere dann nicht, wenn seiner Darstellung ge- folgt wird, wonach die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer geführt habe, nach hinten zu ziehen versucht habe. 3.4.4. In subjektiver Hinsicht kann mit der Vorinstanz weiter festgehalten werden, dass es zum Allgemeinwissen gehört und keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass Stich- und/oder Schnittverletzungen in Halsnähe zu Verlet- zungen an lebenswichtigen Organen und/oder grossen Blutgefässen führen und letztlich tödlich enden können (Urk. 80A S. 33 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Messerstiche und/oder -schnitte in den Oberkörper eines anderen Menschen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.4.2). Sodann ist nicht vorstellbar, dass die Verletzungen, welche beim Privatkläger 1 festgestellt wurden (Urk. 7/1 S. 3 Foto 4 und S. 4 Foto 5; Urk. 9/3-6; Urk.13/5 S. 17 f. und S. 20), nicht zumindest halbwegs gezielt zugefügt wurden. Das gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass kein Handgemenge und keine beidsei- tige Aggression gegeben war, sondern der Beschuldigte einseitig auf den Privat- kläger 1 losging, diesen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er mit der anderen Hand das Messer führte (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6: "Mit der linken Hand packte ich ihn am Kragen. […] Dann behändigte ich mit der rech- ten Hand ein Messer"; Prot. I S. 23: "Ich bin daraufhin auf ihn losgegangen und habe ihm eine Kopfnuss verpasst. […] Damit er schweigt, habe ich mich gedreht und habe das Messer aus der Ablage in die Hand genommen"; vgl. auch Prot. I S. 25). Dem Beschuldigten kann zwar nicht nachgewiesen werden, dass er den Privatkläger 1 tatsächlich lebensgefährlich verletzen oder dessen Tod herbeifüh-
- 27 - ren wollte. Er wird wohl den Tod des Privatklägers 1 auch nicht als eine notwen- dige Nebenfolge dessen angesehen haben, dass er ihn zum Schweigen bringen wollte (im Sinne eines direkten Vorsatzes zweiten Grades). Es kann aber auch nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe bloss die entfernte Möglichkeit einer tödlichen Verletzung in Kauf genommen. An dieser Stelle ist nochmals dar- auf hinzuweisen, dass er die gegen den Privatkläger 1 geführten Messerstiche in der damaligen, emotional aufgeladenen Situation bezüglich der Wucht und der Einstichtiefe kaum kontrollieren bzw. dosieren konnte. Vor diesem Hintergrund musste er vernünftigerweise direkt mit dem Tod des Privatklägers 1 rechnen. Die innere Einstellung des Beschuldigten ist zwar noch als Inkaufnahme dieses Er- folgs zu werten, jedoch als eine, die bereits nahe an einer direkten Absicht liegt. 3.5. Dritter Sachverhaltsabschnitt 3.5.1. Mit Bezug auf den Vorwurf gemäss dem dritten Sachverhaltsabschnitt ist der Beschuldigte insoweit geständig, als er aussagte, dass er habe gehen wollen. Da die Türe aber verschlossen gewesen sei, habe er die Privatklägerin 2 aufge- fordert, sie zu öffnen. Sie habe aber gesagt, sie werde nicht aufmachen, sondern die Polizei rufen (Urk. 3/6 F/A 26 S. 7; Prot. I S. 30 f.; Prot. II S. 24). Dieses Zuge- ständnis des Beschuldigten stimmt mit den Aussagen der weiteren in das Ge- schehen involvierten Personen überein. Der Beschuldigte bestätigte zwar, dass er in jenem Moment das Messer noch in der Hand gehabt habe. Er führte jedoch aus, dass die Privatklägerin 2 die verschlossene Wohnungstüre allein deshalb aufgemacht habe, weil der Privatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie dazu aufge- fordert hätten (Urk. 3/6 F/A 26 S. 7; Prot. I S. 30 f.; vgl. auch Urk. 107 Rz. 74 f.). Sodann stellte der Beschuldigte in Abrede, dass er der Privatklägerin 2 gesagt habe, dass er ihr etwas antun würde, wenn sie nicht die Türe öffne und ihn gehen lasse (Prot. II S. 24). 3.5.2. Diese Darstellung kann dem Beschuldigten unter gesamthafter Würdigung der Beweislage nicht widerlegt werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 sehr wohl wusste und möglicherweise auch sah, dass der Be- schuldigte das Messer, mit welchem er unmittelbar zuvor den Privatkläger 1 ver- letzt hatte, noch immer in der Hand hielt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass
- 28 - keine der Aussagepersonen (auch nicht die Privatklägerin 2; Urk. 5/2 F/A 97 - 100 S. 13 f.) ausführte, der Beschuldigte habe damit irgendeine Bewegung in Rich- tung der Privatklägerin 2 gemacht oder eine drohende Haltung eingenommen. So- dann ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, es lasse sich nicht rechts- genügend erstellen, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin 2 gesagt habe, sie solle die Türe öffnen und ihn gehen lassen, sonst würde er ihr etwas antun (Urk. 80A S. 26). Damit fehlt es an einer aktiv drohenden Handlung des Beschul- digten. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass die Privatklägerin 2 die Wohnungstüre deshalb öffnete, weil der Privatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie dazu aufforderten. So führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme selbst aus (Urk. 5/1 F/A 6 S. 2): "Ich schloss dann die Wohnungstüre von innen ab und wollte die Polizei anrufen. Dann sagte B._____ zu mir, lass ihn ge- hen, damit A._____ nicht uns alle ersticht. […] B._____ sagte lass ihn gehen. A._____ lief dann mit dem Messer aus der Wohnung raus." Vor Vorinstanz bestä- tigte sie die vorstehende Aussage folgendermassen (Prot. I S. 8): "Ich habe die Türe abgeschlossen und wollte die Polizei rufen und dafür sorgen, dass wenn die Polizei kommt ihn festnimmt. Aber er ist dort mit dem Messer gestanden. […] Ich habe nur gehört, wie G._____ und B._____ sagten: «Lass ihn gehen, lass ihn ge- hen!» Ich habe die Türe aufgeschlossen und er ist gegangen." Die Aufforderung an die Privatklägerin 2, den Beschuldigten gehen zu lassen, ergibt sich auch aus den Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen G._____. Es erscheint zwar gleichermassen plausibel, dass die Privatklägerin 2 den blossen Umstand, dass der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand vor ihr stand und ihr sagte, sie solle die Türe öffnen, als Drohung wahrnahm. Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 80A S. 26). In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist aber von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszu- gehen, wonach die Privatklägerin 2 die Türe allein deshalb öffnete, weil der Pri- vatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie aufforderten, den Beschuldigten gehen zu lassen. Der dritte Abschnitt des Anklagesachverhalts I lässt sich folglich nicht rechtsgenügend erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen.
- 29 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss dem ersten Abschnitt des Anklagesach- verhalts I (Verletzung der Privatklägerin 2 an der Lippe) steht in Frage, ob es sich noch um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB oder bereits um eine einfache Körperverletzung handelt (vgl. Urk. 107 Rz. 33). Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Praxis (teils sinngemäss) zutreffend, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 eine schmerzhafte und sogar blutende Wunde zugefügt habe, was nicht mehr als kurzzeitige, kaum Heilungszeit erfor- dernde Unpässlichkeit angesehen werden kann. Damit hat die Vorinstanz zu Recht auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB erkannt. Dem ist zu folgen (Urk. 80A S. 30 f.), auch wenn der rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen ist, dass der Beschuldigte einmal mit dem Handrücken gegen das Gesicht bzw. die Lippe der Privatklägerin schlug und es sich nicht um eine Ohrfeige handelte, welche die Verletzung hervorrief. Da sich die Körperverletzung nicht gegen den Privatkläger 1 richtete und trotz zeitlicher Nähe nicht direkt konnex ist mit dem nachstehend zu behandelnden Tö- tungsversuch, wird sie von diesem auch nicht konsumiert. Daraus resultiert, dass der Beschuldigte auch in zweiter Instanz der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen ist.
2. Auch betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss dem zweiten Abschnitt des Anklagesachverhalts I kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80A S. 31 - 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zweimal mit einem Messer auf den Privatkläger 1 einstach und ihn dabei an der linken Halsseite und am Übergang zwischen dem Brustkorb und dem Bauch links zwischen der 7. und
8. Rippe verletzte. Die zugefügten Verletzungen waren weder lebensgefährlich noch führten sie zu bleibenden Schäden, hätten aber bei etwas tieferem Einste- chen den Tod des Privatklägers 1 herbeiführen können (Urk. 9/8 S. 7; Urk. 30
- 30 - S. 3). Somit ist der Taterfolg – der Tod des Privatklägers 1 – nicht eingetreten und der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte Tatbegehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Tathandlung nicht bloss angefangen hatte, sondern diese auch zu Ende führte. Dass der tatbe- standsmässige Erfolg dennoch ausblieb, lag mithin nicht am Verhalten des Be- schuldigten, sondern an äusseren Umständen resp. dem blossen Zufall. Sodann wurde bereits bei der Erstellung des subjektiven Sachverhalts erläutert, dass das Einstechen mit einem Messer auf den Hals und den Rumpf eines Menschen zu unmittelbar lebensbedrohlichen, wenn nicht sogar zu tödlichen Verletzungen füh- ren kann. Eine Steuerung der Messerklinge, um die Gefahr der Tatbestandsver- wirklichung zu verringern, ist in der Regel nicht möglich, v.a. nicht im Bereich des Halses und des Rumpfes. Insbesondere in der vorliegend zu beurteilenden Situa- tion, in welcher der Beschuldigte in starker Aufregung handelte, kann eine gezielt ungefährliche Führung des Messers ausgeschlossen werden, zumal der Beschul- digte weder die Wucht noch die Eindringtiefe seiner Stiche resp. Schnitte kontrol- lieren konnte. Daran ändert nichts, dass er den Privatkläger 1 mit der anderen Hand festhielt und gegen die Wand drückte. Dass dem Beschuldigten bei seiner Tatausführung bewusst war bzw. er vernünftigerweise damit rechnen musste, dass er den Tod des Privatklägers 1 herbeiführen könnte, und dies auch in Kauf nahm, wurde bereits erwogen (vgl. E. III.3.4.4.). Damit handelte er in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig, woraus folgt, dass der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen / Allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen korrekt abgesteckt und bezüglich des Tötungsdelikts zu Recht festgehalten, dass der ordentliche Straf-
- 31 - rahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe trotz des Strafmilderungsgrun- des der versuchten Tatbegehung nicht zu unterschreiten ist (Urk. 80A S. 40). 1.2. Die allgemeinen Strafzumessungsregeln werden im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 80A S. 39 f.).
2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Vorbemerkung zur Tatschwere bei Tötungsdelikten Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schützt das Leben eines Menschen, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als sol- cher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch – anders als etwa bei einer Körper- verletzung – nicht abgestuft werden, so dass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abgeleitet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit zunächst anhand des äusseren Tathergangs und der Tatumstände, in- klusive der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen sowie des unmittelbaren Nachtatverhaltens. Eine Bewertung des objektiven Tatverschuldens rein anhand der äusseren, aus jeglichem Kontext gelösten Geschehnisse – gleichsam aus der Sicht eines unwissenden Beobachters – wäre indessen mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen gerade auch subjektive Elemente (eine ent- schuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung bzw. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten bzw. den qualifizierten Tatbe- stand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind deshalb implizit auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung der objektiven Tatschwere geht. Diese bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal – namentlich mit Blick auf eine mögliche Privilegierung (Art. 113 StGB) oder Qualifikation (Art. 112 StGB) – zuzuordnen sind. Solche bereits für die rechtliche Würdigung relevanten subjektiven Merkmale sind nach der Konzeption der Tötungstatbestände deshalb von Beginn weg – trotz ihrer an sich subjektiven Qualität – also ausnahmsweise bereits unter dem Titel
- 32 - der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2020, Geschäfts-Nr. SB190588, E. IV.4.1). Darin liegt im Übrigen kein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot. Umstände, wel- che bei einem Schuldspruch wegen Totschlags (Art. 113 StGB) oder Mordes (Art. 112 StGB) für die privilegierte bzw. qualifizierte Tatbestandsvariante und den damit einhergehenden veränderten Strafrahmen begründend waren, dürfen zwar nicht zusätzlich verschuldens- bzw. straferhöhend oder -mindernd veranschlagt werden. Innerhalb des durch den qualifizierten oder privilegierten Tatbestand ge- setzten Strafrahmens spiegelt sich das konkrete Ausmass der betreffenden Fak- toren aber in der – quantifizierenden – Strafzumessung wieder (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Solche Faktoren, die für oder gegen eine Privilegierung bzw. Qualifikation sprechen, können bei der Straf- zumessung sodann umso mehr berücksichtigt werden, wenn wie hier ein Schuld- spruch im Sinne des Grundtatbestands (Art. 111 StGB) ergeht, da sie nicht be- reits zu einer Veränderung des Strafrahmens geführt haben. 2.2. Konkrete Tatschwere 2.2.1. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in schneller Abfolge zweimal mit einem grösseren Küchenmesser auf den Privatkläger 1 ein- stach. Ein besonders brutales Vorgehen kann ihm nicht angelastet werden. So ist nicht erstellt, dass er z.B. mit dem Arm weit ausholte und die Messerstiche mit grosser Wucht ausführte. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu gewichten, dass der Beschuldigte zumindest halbwegs gezielt gegen den Hals und den Rumpf des Privatklägers 1 vorging. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es kein Handge- menge und keine beidseitige Aggression gab, sondern der Beschuldigte einseitig auf den Privatkläger 1 losging, diesen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er mit der anderen Hand die Messerstiche resp. -schnitte ausführte. Der Privatkläger 1 war im Moment des Messerangriffs unbewaffnet, was das Vorgehen des Beschuldigten zusätzlich verwerflich erscheinen lässt. Un- ter Berücksichtigung der grossen Bandbreite von Handlungen, die unter den Tat- bestand von Art. 111 StGB fallen können, sind allerdings auch deutlich brutalere
- 33 - und länger andauernde Tatbegehungen mit schwerwiegenderen Verletzungsfol- gen denkbar. 2.2.2. Der Vorinstanz ist hinsichtlich der niedrigen Motivation des Beschuldigten weitgehend zu folgen (Urk. 80A S. 42). So lässt sich seinen Aussagen entneh- men, dass er verärgert war über den Umstand, dass sich der Privatkläger 1 in seine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 und damit in eine private An- gelegenheit einmischte (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; Prot. I S. 26; Prot. II S. 20 f.). Ver- schuldensmindernd ist zu gewichten, dass keine Hinweise auf eine konkrete Pla- nung der Tat bestehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer spontan ergriff und aus einer emotionalen Aufwallung gegen den Pri- vatkläger 1 zum Einsatz brachte. Die Vorinstanz hält jedoch zutreffend fest, dass eine gewisse Hartnäckigkeit im Verfolgen seiner Handlung zu beobachten ist. So ist unstrittig, dass die Privatklägerin 2 und der Zeuge G._____ versuchten, den Beschuldigten von seiner Tat abzuhalten (Urk. 80A S. 42). Dass der Beschuldigte "bloss" eventualvorsätzlich handelte, vermag sich mit der Vorinstanz nicht merk- lich auf die Gewichtung der Tatschwere auszuwirken, da er unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit einer tödlichen Verletzung des Privatklägers 1 rechnen musste, sodass sein Handeln eher an der Grenze zum direkten Vorsatz erscheint (Urk. 80A S. 42; vgl. bereits vorstehend E. III.3.4.4.). Zugunsten des Be- schuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass er zur Tatzeit (noch) unter dem Einfluss seines kombinierten Konsums von Alkohol und Kokain stand (Urk. 3/6 F/A 13 - 18 S. 3, F/A 26 S. 4 f. und F/A 27 S. 7; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 18, 24), was leicht verschuldensmindernd zu gewichten ist. 2.2.3. Im Resultat ist das Verschulden (ausgehend von einer vollendeten vorsätz- lichen Tötung) als mittelschwer einzustufen. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 80A S. 42 f.) erscheint etwas zu hoch, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 107 Rz. 114 - 118). Die (hypothetische) Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt ist unter Würdigung der vorstehend dargelegten Tatumstände vielmehr auf 12 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.3. Versuch
- 34 - 2.3.1. Die versuchte Tatbegehung ist nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Das Ausmass der gesetzlich vorgesehenen Strafreduktion hängt von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsäch- lichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat mit anderen Worten umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwie- gender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Relevant ist auch, ob der Täter seine Tat zu Ende führte oder ob er aus eigenem Antrieb von der Ausführung seiner strafbaren Handlung zurücktrat. 2.3.2. Wie die Vorinstanz richtig erwog, ist vorliegend von einem vollendeten Ver- such auszugehen. Der Beschuldigte tat nämlich alles, was nach seiner Vorstel- lung nötig gewesen wäre, um den Tod des Privatklägers 1 herbeizuführen. Der Erfolgseintritt lag nahe, denn der Messerangriff erfolgte zumindest halbwegs ge- zielt auf unmittelbar und erkennbar lebenswichtige Strukturen des Privatklägers 1. Diese wurden zwar letztlich verfehlt und es entstanden durch die Messerstiche resp. -schnitte des Beschuldigten keine lebensbedrohlichen Verletzungen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweimal zustach, was die Er- folgschancen seines Vorgehens erheblich steigerte. Sodann blieb der Messeran- griff (auch physisch) nicht folgenlos. Der Privatkläger musste medizinisch versorgt werden, was vorstehend bereits erwähnt wurde (E. III.3.4.3.). Allerdings fielen die konkreten Verletzungsfolgen nicht allzu gravierend aus. 2.3.3. Unter Würdigung der vorstehenden Umstände erscheint es gerechtfertigt, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um ca. 20 % zu reduzieren, um der bloss versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen. Daraus resultiert eine (hypo- thetische) Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 10 Jahren Frei- heitsstrafe. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Veränderun- gen erwähnte (Prot. II S. 10 ff.; vgl. sodann auch hinten E. VII.2.1.-2.3.). Aus sei-
- 35 - nem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren (Urk. 80A S. 44 f.). Dass der Beschuldigte in der Schweiz bislang keine Vorstrafen erwirkt hat (Urk. 83), wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus. 2.4.2. Bei der Würdigung des Nachtatverhaltens ist der Vorinstanz dagegen nicht vollständig zu folgen. Es ist zwar zutreffend, dass sich der Beschuldigte erst spät und angesichts einer erdrückenden Beweislage geständig zeigte. Dennoch hat sein Geständnis das Strafverfahren, wenn auch nur in geringem Masse, erleich- tert. Auch bei einem relativ einfachen Sachverhalt mit objektiven Beweisen und schlüssigen Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen erleichtert ein fast vollständiges Geständnis der beschuldigten Person die Beweiswürdigung und macht eine detaillierte Beweis- und Aussagewürdigung weitgehend unnötig. Ferner kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden und wird von der Vorin- stanz auch nicht in Zweifel gezogen, dass er nach seiner Tat zum Privatkläger 1 sagte, er solle auf die Wunde drücken (Urk. 80A S. 45 f. mit Hinweisen). Das deu- tet darauf hin, dass er wenigstens im Ansatz den angerichteten Schaden begren- zen wollte und insofern eine gewisse Reue nicht nur zeigte, sondern auch betä- tigte. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt eine Strafreduktion im Umfang von ca. 20 %, was 2 Jahren Freiheitsstrafe entspricht. 2.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist der Beschuldigte für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privat- klägers 1 mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung von insgesamt 789 Tagen, die durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; Urk. 19/1 und Urk. 19/19-21).
3. Körperverletzung 3.1. Konkrete Tatschwere 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte einmal mit dem Handrücken ins Gesicht bzw. gegen die Lippe der Privatklä- gerin 2 schlug. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die verursachte Verlet-
- 36 - zung bloss geringfügig geblieben sei (Urk. 80A S. 46 f.). Tatsächlich liegt die Zu- fügung einer blutenden Lippe nahe an einer blossen Tätlichkeit. Insofern ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht spielen dieselben niedrigen Motive wie beim Tö- tungsversuch eine dominante Rolle. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz kann verwiesen werden (Urk. 80A S. 47; vgl. auch vorstehend E. V.2.2.2.). Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass er zur Tatzeit (noch) unter dem Einfluss seines kombinierten Konsums von Alkohol und Kokain stand (Urk. 3/6 F/A 13 - 18 S. 3, F/A 26 S. 4 f. und F/A 27 S. 7; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 18, 24), was leicht verschuldensmindernd zu gewichten ist. 3.1.3. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen gerade angesichts der sehr leichten Verletzung der Privat- klägerin 2 zu hoch. Für die einfache Körperverletzung ist die Einsatzstrafe viel- mehr auf 70 Tagessätze zu bemessen. 3.2. Täterkomponente Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist für das (späte) Geständnis des Beschul- digten und die damit verbundene Erleichterung des Verfahrens eine leichte Strafreduktion im Umfang von ca. 10 % vorzusehen, was bei der genannten Ein- satzstrafe aufgerundet 10 Tagessätzen entspricht. 3.3. Sanktionsart / Tagessatzhöhe 3.3.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 eine Geldstrafe auszusprechen ist (Urk. 80A S. 47). Die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe im Sinne von Art. 41 StGB sind nicht erfüllt. Insbesondere ist ange- sichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe für den begangenen Tötungsversuch, die der Beschuldigte zu verbüssen haben wird, nicht anzunehmen, es sei eine Erhö- hung notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
- 37 - 3.3.2. Dass die Vorinstanz die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten auf den gesetzlichen Minimalbetrag von Fr. 30.– festlegte, ist nicht zu beanstanden und daher zu übernehmen (Urk. 80A S. 50).
4. Fazit Für die verübten Delikte ist der Beschuldigte folglich zu bestrafen mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 789 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe. VI. Vollzug
1. Die Freiheitsstrafe ist – wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 80A S. 50)
– von Gesetzes wegen zu vollziehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).
2. Die Geldstrafe ist mangels Vorstrafen (Urk. 83) und aufgrund der wohl sehr grossen Warnwirkung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ebenfalls mit der Vor- instanz bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; vgl. zum Ganzen auch Urk. 80A S. 52).
- 38 - 1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Här- tefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Sie dient der Umset- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härte- falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienle- bens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme
- 39 - eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pfle- gen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen). 1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatori- sche Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicher- heit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3). Dabei kann auch bei bedingt zu vollziehenden Strafen eine Landesverweisung ausgefällt werden (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Je schwerer die begangene Tat ist, umso kleiner ist das Rückfallrisiko, dass noch in Kauf genommen werden darf, um noch keine Gefährdung der öffentlichen Ord- nung anzunehmen. Bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverwei- sung gelten andere, strengere Kriterien und Massstäbe, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.3.6; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_460/2021 vom
9. Juni 2021 E. 5.4).
2. Konkrete Beurteilung 2.1. Die Vorinstanz fasst die Position der Verteidigung zutreffend zusammen. Demnach sei relevant, dass der Beschuldigte seit 13 Jahren in der Schweiz lebe. Er habe hierzulande stets gearbeitet und sich erfolgreich selbständig gemacht.
- 40 - Weiter habe er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und nicht in der Türkei. Seine Tochter und sein Sohn seien in der Schweiz geboren worden und würden auch hier leben. Sein Vater sei bereits früh gestorben, als der Beschuldigte erst sieben Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter lebe in der Region H._____, welche vom Erdbeben anfangs 2023 sehr in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Das wirtschaftliche Leben stehe dort still. Eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Nähe seiner Familie wäre somit kaum möglich und damit wäre auch eine sozi- ale Wiedereingliederung erschwert (Urk. 64 Rz. 115 ff.; Prot. S. I 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung vollumfänglich auf die vorste- henden Ausführungen und machte keine Ergänzungen (Urk. 107 Rz. 129). 2.2. Der Beschuldigte verbrachte seine prägenden Jahre in der Türkei, wo er die Schule bis zum Abschluss des Gymnasiums und in der Folge eine Hoch- schule für Tourismus besuchte. Eine Ausbildung zum Stylisten und den Militär- dienst absolvierte der Beschuldigte ebenfalls in der Türkei (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Prot. II S. 11 f.). Seine Mutter und die beiden Brüder leben nach wie vor dort (Prot. I S. 16; Prot. II S. 12). Im Jahr 2010, d.h. im Alter von 24 Jahren migrierte der Beschuldigte in die Schweiz und heiratete im selben Jahr die Privatklägerin 2, welche bereits seit einiger Zeit hier lebte. Der Beschuldigte hält sich somit seit rund 14 Jahren hier auf. Während dieser Zeit arbeitete er bei einer Reinigungs- firma, danach bei I._____ und der J._____ AG. Später eröffnete er zusammen mit der Privatklägerin 2 ein eigenes Geschäft, welches Behandlungen für "K._____ [Kosmetik]" anbietet (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 13 f. und S. 16 f.). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht abgesprochen werden, dass er sich um eine wirtschaftliche Integration hierzulande bemühte. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit geraumer Zeit im vorzei- tigen Strafvollzug befindet und auch während rund drei Jahren weiterhin in Haft wird bleiben müssen, bis er bedingt entlassen werden könnte (Art. 86 Abs. 1 StGB). Das Geschäft für "K._____ [Kosmetik]" führt derzeit die Privatklägerin 2 al- leine weiter und es ist nicht davon auszugehen, dass es nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Haft zu einer weiteren geschäftlichen Zusammenarbeit kommen wird (vgl. Prot. I S. 13; Prot. II S. 14 und S. 16). Der Beschuldigte wird sich folglich um eine neue Erwerbstätigkeit bemühen müssen, was jedoch auf-
- 41 - grund des dannzumal sehr unvorteilhaften Strafregisterauszuges schwierig wer- den dürfte. 2.3. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass sich die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte im Dezember 2022 in der Türkei scheiden liessen. Sie hat das alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder (geboren 2012 und 2016). Nach den vorlie- gend zu beurteilenden Delikten kann wohl nicht mehr von einer intakten Familien- gemeinschaft gesprochen werden (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Urk. 80A S. 54). Schon daraus erhellt, dass es der Familie bzw. den Kindern offensichtlich nicht zugemu- tet werden kann, des Beschuldigten wegen die Schweiz zu verlassen. Gleichzeitig hat er aber einen Anspruch auf persönlichen Kontakt. Diesbezüglich ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte seine Kinder nach eigenen Angaben faktisch schon seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen hat (Urk. 3/6 F/A 24 S. 4; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 13 und S. 16). Hinzu kommt, dass sich an dieser Situa- tion nichts ändern dürfte, solange der Beschuldigte im Strafvollzug verbleibt, was
– wie erwähnt – noch einige Jahre der Fall sein wird. Die Kinder werden nach sei- ner Entlassung mithin in einem Alter sein, in welchem sie von ihren Eltern unab- hängig werden und der Beschuldigte ohnehin keinen derart engen Kontakt wie mit kleinen Kindern für sich reklamieren könnte. Zudem wird es den beiden Kindern dannzumal ohne Weiteres möglich sein – sollten sie es wünschen –, über mo- derne Kommunikationsmittel oder Besuche bzw. Ferienaufenthalte im Ausland den Kontakt zum Vater zu suchen. Andere Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz, welche unter die Garantien nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV fallen und durch die Anordnung einer Landesverweisung tangiert würden, liegen nicht vor. Damit ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB mit der Vorinstanz zu verneinen. 2.4. Doch selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen wäre, dann würde die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wegweisung und längerfristigen Fernhaltung des Beschuldigten ausfallen (so auch zu Recht die Vorinstanz; Urk. 80A S. 53). Wäre es möglich, für die versuchte Tötung eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, müsste dem
- 42 - Beschuldigten wohl eine gute Legalprognose gestellt werden. So hat er in der Schweiz bislang keine Vorstrafen erwirkt und es bestehen auch sonst keine Hin- weise darauf, dass er die hiesigen Regeln und Werte nicht respektiert. Das be- deutet jedoch nicht, dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Die Schwere der verübten Katalogtat – ein Verbrechen gegen das höchste Rechtsgut überhaupt – bewirkt bereits ein hohes Wegweisungs- und Fernhalteinteresse der Schweiz. Würde diesbezüglich noch die Frage nach einer Rückfallgefahr im Raum stehen, wären daran nur sehr geringe Anforderungen zu stellen. So er- scheint sein Umgang mit Problemen im häuslichen Bereich von einer erschre- ckend brutalen und wenig kontrollierten Gewaltbereitschaft geprägt zu sein, wovor die Gesellschaft geschützt werden muss. Es kann nämlich nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einer neuen Be- ziehung keine ähnlichen Verhaltensweisen zeigt, wenn er sich zurückgewiesen oder hintergangen fühlt. 2.5. Insgesamt ist zu schliessen, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu verweisen ist.
3. Dauer der Landesverweisung Bezüglich der Dauer der Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80A S. 54). Die von der Vor- instanz festgelegte Dauer von 10 Jahren ist nicht zu beanstanden und könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht angehoben werden.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ist auch in zweiter Instant wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verur- teilen. Angesichts der massiven Schwere der genannten Anlasstat ist mit der Vor- instanz gestützt auf deren zutreffende Erwägungen ohne Weiteres die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen (Urk. 80A S. 55 f.).
- 43 - VIII. Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils
1. Der Antrag des Beschuldigten, es sei von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen, versteht sich lediglich als logi- sche Folge seines Antrags im Schuldpunkt (Aufhebung der vorinstanzlichen Schuldsprüche und Verurteilung nur wegen Tätlichkeiten). Er lässt diesbezüglich denn auch keine spezifischen Ausführungen machen (Urk. 107 Rz. 130).
2. Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist jedoch mit der Vorinstanz zu folgern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme einer DNA- Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gegeben waren (Art. 257 aStPO; Urk. 80A S. 59). Das alte Recht kommt vorliegend noch zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO), weshalb das erstinstanz- liche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. Ob eine solche Anordnung auch nach aktuell geltendem Recht noch zu treffen wäre, kann damit offen blei- ben. IX. Zivilforderungen
1. Im Zivilpunkt ist das vorinstanzliche Urteil lediglich insoweit angefochten, als den beiden Privatklägern jeweils eine Genugtuung zugesprochen wurde. Der Ent- scheid über das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 blieb dagegen un- angefochten (vgl. dazu vorne E. II.2.2.). Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Zuspre- chung einer Genugtuung und die Bemessung der Höhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80A S. 64 f.).
2. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2023 zu. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtu- ungsbegehren ab (Urk. 80A S. 65 f.). Der Privatkläger 1 schien diesen Entscheid zu akzeptieren, nachdem er weder eine selbständige Berufung erhob noch An- schlussberufung erklärte. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er jedoch beantragen, ihm sei eine höhere Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2023 zuzusprechen (Urk. 110 S. 6 sinngemäss). Es kann of-
- 44 - fen bleiben, ob dieser Berufungsantrag (der nicht bloss auf Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils lautet) überhaupt zulässig ist oder ob es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Berufungsverfahrens handelt. Aus den folgenden Gründen ist dem Privatkläger 1 nämlich ohnehin keine Genugtu- ung zuzusprechen, die den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 10'000.– übersteigt. So ist mit der Vorinstanz ins Feld zu führen, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger 1 mit der vorliegend zu beurteilenden Tat – abgese- hen von zwei Narben – keine bleibenden körperlichen Schäden zufügte. Aller- dings musste der Privatkläger 1 eine erhebliche, auf sein Leben abzielende Atta- cke gewärtigen. Es steht daher ausser Frage, dass er in psychischer Hinsicht durch den Messerangriff des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt wurde. Zum Grad des Verschuldens des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägun- gen zur Strafzumessung verwiesen werden (E. V.2.2.). Die von der Vorinstanz be- messene Genugtuungshöhe von Fr. 10'000.– trägt den vorgenannten Faktoren angemessen Rechnung. Der Privatkläger 1 hat weder konkret dargelegt noch durch entsprechende Beweismittel belegt, dass bei ihm erschwerende Umstände vorliegen und er durch die zu beurteilende Tat noch immer in besonderem Aus- mass belastet ist, sodass die Zusprechung einer doppelt so hohen Genugtuung gerechtfertigt bzw. angezeigt ist (vgl. dazu auch Urk. 107 Rz. 132). Dem Privatklä- ger 1 ist daher unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen eine Genugtu- ung von Fr. 10'000.– nebst 5 % Zins ab dem eingeklagten Ereignis zuzusprechen (Urk. 80A S. 65 f.). Im Mehrbetrag ist seine Genugtuungsforderung abzuweisen.
3. Mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 machte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht geltend, die Privatklägerin 2 habe sich nicht gültig als Zivilklägerin konstituiert, weshalb auf de- ren Genugtuungsforderung nicht einzutreten sei (Urk. 107 Rz. 134 - 139). Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 80A S. 8) liess die Privatklägerin 2 im Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom
26. Januar 2023 die Frage, ob sie Zivilklage erhebe bzw. finanzielle Ansprüche gegen den Beschuldigten stelle, nicht offen. Vielmehr kreuzte sie das Kästchen mit "Nein" an (Urk. 18/3), womit sie ausdrücklich auf eine Konstituierung als Zivil- klägerin verzichtete. Der Verzicht ist gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig. Bis
- 45 - zum Abschluss des Vorverfahrens mit Erhebung der Anklage vom 25. Juli 2023 wurde durch die (nunmehr anwaltlich vertretene) Privatklägerin 2 keine Eingabe eingereicht, mit welcher sie einen Willensmangel o.Ä. geltend machte, um auf ih- ren Verzicht auf die adhäsionsweise Geltendmachung einer Zivilklage gegen den Beschuldigten vom 26. Januar 2023 zurückzukommen. Die Privatklägerin 2 hat somit vor Abschluss des Vorverfahrens verbindlich auf ihre Konstituierung als Zi- vilklägerin verzichtet, weshalb auf ihre Genugtuungsforderung nicht einzutreten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmäs- sige Aufteilung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist das Ver- fahren bezüglich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklagesachverhalt II einzu- stellen. Sodann ist der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagesachverhalts I vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Dagegen ergehen Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen einfacher Körperverletzung. Der ganz überwiegende Teil des Aufwands während der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens entfiel auf diese beiden Vorwürfe, während der Auf- wand hinsichtlich der einzustellenden bzw. freizusprechenden Anklagevorwürfe verhältnismässig gering blieb. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens er- scheint es gerechtfertigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, zu drei Vierteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der
- 46 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen weitgehend. Mit sei- nem Antrag im Schuldpunkt obsiegt er lediglich teilweise, soweit er die Aufhebung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 verlangte. Sodann erreicht der Beschuldigte eine etwas mil- dere Bestrafung, wobei es sich jedoch bloss um eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils handelt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Umstand, dass die Strafe in zweiter Instanz zu seinen Gunsten angepasst wurde, vermag angesichts des damit verbundenen Ermessensentscheides nichts an seinem grundsätzlichen Unterliegen zu ändern (vgl. GRIESSER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 12 zu Art. 428 StPO). Schliesslich ist dem Berufungsantrag des Beschuldigten entspre- chend auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 nicht einzutreten, was ebenfalls gesamthaft nur wenig ins Gewicht fällt. Nach dem Erwogenen erscheint es auch für das Berufungsverfahren angemessen, die entstandenen Kosten zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 47 - Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Leistungen und Bar- auslagen von insgesamt Fr. 12'297.55 geltend (Urk. 109). Der Aufwand ist ausge- wiesen und die geltend gemachte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Ver- teidigung des Beschuldigten grösstenteils angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Einzig der betrie- bene Aufwand für die Redaktion des Plädoyers (rund 26 Stunden) ist eher an der oberen Grenze dessen, was angesichts der gegebenen Umstände notwendig er- scheint. So sind nach dem vorinstanzlichen Urteil keine neuen Beweismittel oder Akten hinzugekommen, welche für das Berufungsverfahren relevant und einge- hend zu studieren gewesen wären. Nach Abzug von rund fünf Stunden für die kürzere Dauer der Berufungsverhandlung und den Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (vgl. Urk. 109 S. 4; Prot. II S. 6 und S. 31) ist die amtliche Vertei- digung für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 11'100.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 verlangt für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'469.80 (inkl. Mehrwert- steuer; Urk. 112). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemessungsgrund- lagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen, weshalb die unent- geltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 für ihre Leistungen und Barausla- gen im Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnote zu entschädigen ist.
4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 2 gestützt auf die eingereichte Honorar- note ihrer Rechtsvertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 7'363.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu (Urk. 80A S. 68 f.). Der geltend gemachte Aufwand für die an- waltliche Vertretung ist ausgewiesen und die geltend gemachte Entschädigung er-
- 48 - scheint auch angesichts des etwas höheren Stundenansatzes den einschlägigen Bemessungsgrundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss Anklagesachverhalt II einzu- stellen ist. Sodann ist der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagesachverhalts I vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Die Privatklägerin 2 obsiegt insofern nur hinsichtlich des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, ihr eine auf rund 40 % redu- zierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pflichten, die Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren mit gerundet Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
30. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositivziffer 7 (Absehen von der Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber der Privatklägerin 2) Dispositivziffern 9 bis 12 (Entscheide über beschlagnahmte Gegen- stände) Dispositivziffern 13 und 14 (Entscheid über Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1) Dispositivziffer 17 (Kostenfestsetzung) Dispositivziffer 18 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) Dispositivziffer 20 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1)
3. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklagesachverhalt II (Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2, begangen zwischen ca. Ende April 2022 bis 15. Januar 2023) eingestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 49 -
5. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklage- sachverhalt I schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist der Beschuldigte nicht schul- dig. Er wird diesbezüglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 789 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- 50 -
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei Zürich hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Be- schuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Januar 2023 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
10. Auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 (C._____) wird nicht ein- getreten.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'100.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Fr. 3'469.80 (inkl. 8.1 % MWST).
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden zu drei Vier- teln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
- 51 -
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) für das ge- samte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____) die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (C._____) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1 und 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an in- take.bvd@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____; sofern verlangt) die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (C._____; sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Forensische Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, gemäss Dispositivziffer 8
- 52 - die amtliche Verteidigung und den Beschuldigten persönlich, betreffend Fristenlauf gemäss Dispositivziffer 8 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Dietikon vom 30. November 2023 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
11. Dezember 2023 fristwahrend Berufung anmelden (Prot. I S. 45 - 52; Urk. 66; Urk. 69). Am 17. bzw. 21. Mai 2024 wurde den Parteien die begründete Urteils- ausfertigung zugestellt (Urk. 80), worauf der Beschuldigte mit Eingabe vom
24. Mai 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung erstatte (Urk. 81).
E. 1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; vgl. zum Ganzen auch Urk. 80A S. 52).
- 38 -
E. 1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Här- tefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Sie dient der Umset- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härte- falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienle- bens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme
- 39 - eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pfle- gen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatori- sche Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicher- heit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3). Dabei kann auch bei bedingt zu vollziehenden Strafen eine Landesverweisung ausgefällt werden (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Je schwerer die begangene Tat ist, umso kleiner ist das Rückfallrisiko, dass noch in Kauf genommen werden darf, um noch keine Gefährdung der öffentlichen Ord- nung anzunehmen. Bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverwei- sung gelten andere, strengere Kriterien und Massstäbe, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.3.6; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_460/2021 vom
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho- ben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten zu beantragen (Urk. 84). Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und auf das Stel- len prozessualer Anträge. Ausserdem beantragte sie die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils (Urk. 86). Auch die Privatkläger verzichteten jeweils auf die Er-
- 9 - hebung einer Anschlussberufung und stellten in der Sache keine Anträge (Urk. 87 und Urk. 88).
E. 2.1 Die Vorinstanz fasst die Position der Verteidigung zutreffend zusammen. Demnach sei relevant, dass der Beschuldigte seit 13 Jahren in der Schweiz lebe. Er habe hierzulande stets gearbeitet und sich erfolgreich selbständig gemacht.
- 40 - Weiter habe er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und nicht in der Türkei. Seine Tochter und sein Sohn seien in der Schweiz geboren worden und würden auch hier leben. Sein Vater sei bereits früh gestorben, als der Beschuldigte erst sieben Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter lebe in der Region H._____, welche vom Erdbeben anfangs 2023 sehr in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Das wirtschaftliche Leben stehe dort still. Eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Nähe seiner Familie wäre somit kaum möglich und damit wäre auch eine sozi- ale Wiedereingliederung erschwert (Urk. 64 Rz. 115 ff.; Prot. S. I 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung vollumfänglich auf die vorste- henden Ausführungen und machte keine Ergänzungen (Urk. 107 Rz. 129).
E. 2.2 Der Beschuldigte verbrachte seine prägenden Jahre in der Türkei, wo er die Schule bis zum Abschluss des Gymnasiums und in der Folge eine Hoch- schule für Tourismus besuchte. Eine Ausbildung zum Stylisten und den Militär- dienst absolvierte der Beschuldigte ebenfalls in der Türkei (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Prot. II S. 11 f.). Seine Mutter und die beiden Brüder leben nach wie vor dort (Prot. I S. 16; Prot. II S. 12). Im Jahr 2010, d.h. im Alter von 24 Jahren migrierte der Beschuldigte in die Schweiz und heiratete im selben Jahr die Privatklägerin 2, welche bereits seit einiger Zeit hier lebte. Der Beschuldigte hält sich somit seit rund 14 Jahren hier auf. Während dieser Zeit arbeitete er bei einer Reinigungs- firma, danach bei I._____ und der J._____ AG. Später eröffnete er zusammen mit der Privatklägerin 2 ein eigenes Geschäft, welches Behandlungen für "K._____ [Kosmetik]" anbietet (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 13 f. und S. 16 f.). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht abgesprochen werden, dass er sich um eine wirtschaftliche Integration hierzulande bemühte. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit geraumer Zeit im vorzei- tigen Strafvollzug befindet und auch während rund drei Jahren weiterhin in Haft wird bleiben müssen, bis er bedingt entlassen werden könnte (Art. 86 Abs. 1 StGB). Das Geschäft für "K._____ [Kosmetik]" führt derzeit die Privatklägerin 2 al- leine weiter und es ist nicht davon auszugehen, dass es nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Haft zu einer weiteren geschäftlichen Zusammenarbeit kommen wird (vgl. Prot. I S. 13; Prot. II S. 14 und S. 16). Der Beschuldigte wird sich folglich um eine neue Erwerbstätigkeit bemühen müssen, was jedoch auf-
- 41 - grund des dannzumal sehr unvorteilhaften Strafregisterauszuges schwierig wer- den dürfte.
E. 2.2.1 Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in schneller Abfolge zweimal mit einem grösseren Küchenmesser auf den Privatkläger 1 ein- stach. Ein besonders brutales Vorgehen kann ihm nicht angelastet werden. So ist nicht erstellt, dass er z.B. mit dem Arm weit ausholte und die Messerstiche mit grosser Wucht ausführte. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu gewichten, dass der Beschuldigte zumindest halbwegs gezielt gegen den Hals und den Rumpf des Privatklägers 1 vorging. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es kein Handge- menge und keine beidseitige Aggression gab, sondern der Beschuldigte einseitig auf den Privatkläger 1 losging, diesen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er mit der anderen Hand die Messerstiche resp. -schnitte ausführte. Der Privatkläger 1 war im Moment des Messerangriffs unbewaffnet, was das Vorgehen des Beschuldigten zusätzlich verwerflich erscheinen lässt. Un- ter Berücksichtigung der grossen Bandbreite von Handlungen, die unter den Tat- bestand von Art. 111 StGB fallen können, sind allerdings auch deutlich brutalere
- 33 - und länger andauernde Tatbegehungen mit schwerwiegenderen Verletzungsfol- gen denkbar.
E. 2.2.2 Der Vorinstanz ist hinsichtlich der niedrigen Motivation des Beschuldigten weitgehend zu folgen (Urk. 80A S. 42). So lässt sich seinen Aussagen entneh- men, dass er verärgert war über den Umstand, dass sich der Privatkläger 1 in seine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 und damit in eine private An- gelegenheit einmischte (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; Prot. I S. 26; Prot. II S. 20 f.). Ver- schuldensmindernd ist zu gewichten, dass keine Hinweise auf eine konkrete Pla- nung der Tat bestehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer spontan ergriff und aus einer emotionalen Aufwallung gegen den Pri- vatkläger 1 zum Einsatz brachte. Die Vorinstanz hält jedoch zutreffend fest, dass eine gewisse Hartnäckigkeit im Verfolgen seiner Handlung zu beobachten ist. So ist unstrittig, dass die Privatklägerin 2 und der Zeuge G._____ versuchten, den Beschuldigten von seiner Tat abzuhalten (Urk. 80A S. 42). Dass der Beschuldigte "bloss" eventualvorsätzlich handelte, vermag sich mit der Vorinstanz nicht merk- lich auf die Gewichtung der Tatschwere auszuwirken, da er unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit einer tödlichen Verletzung des Privatklägers 1 rechnen musste, sodass sein Handeln eher an der Grenze zum direkten Vorsatz erscheint (Urk. 80A S. 42; vgl. bereits vorstehend E. III.3.4.4.). Zugunsten des Be- schuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass er zur Tatzeit (noch) unter dem Einfluss seines kombinierten Konsums von Alkohol und Kokain stand (Urk. 3/6 F/A 13 - 18 S. 3, F/A 26 S. 4 f. und F/A 27 S. 7; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 18, 24), was leicht verschuldensmindernd zu gewichten ist.
E. 2.2.3 Im Resultat ist das Verschulden (ausgehend von einer vollendeten vorsätz- lichen Tötung) als mittelschwer einzustufen. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 80A S. 42 f.) erscheint etwas zu hoch, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 107 Rz. 114 - 118). Die (hypothetische) Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt ist unter Würdigung der vorstehend dargelegten Tatumstände vielmehr auf 12 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 2.3 Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass sich die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte im Dezember 2022 in der Türkei scheiden liessen. Sie hat das alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder (geboren 2012 und 2016). Nach den vorlie- gend zu beurteilenden Delikten kann wohl nicht mehr von einer intakten Familien- gemeinschaft gesprochen werden (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Urk. 80A S. 54). Schon daraus erhellt, dass es der Familie bzw. den Kindern offensichtlich nicht zugemu- tet werden kann, des Beschuldigten wegen die Schweiz zu verlassen. Gleichzeitig hat er aber einen Anspruch auf persönlichen Kontakt. Diesbezüglich ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte seine Kinder nach eigenen Angaben faktisch schon seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen hat (Urk. 3/6 F/A 24 S. 4; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 13 und S. 16). Hinzu kommt, dass sich an dieser Situa- tion nichts ändern dürfte, solange der Beschuldigte im Strafvollzug verbleibt, was
– wie erwähnt – noch einige Jahre der Fall sein wird. Die Kinder werden nach sei- ner Entlassung mithin in einem Alter sein, in welchem sie von ihren Eltern unab- hängig werden und der Beschuldigte ohnehin keinen derart engen Kontakt wie mit kleinen Kindern für sich reklamieren könnte. Zudem wird es den beiden Kindern dannzumal ohne Weiteres möglich sein – sollten sie es wünschen –, über mo- derne Kommunikationsmittel oder Besuche bzw. Ferienaufenthalte im Ausland den Kontakt zum Vater zu suchen. Andere Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz, welche unter die Garantien nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV fallen und durch die Anordnung einer Landesverweisung tangiert würden, liegen nicht vor. Damit ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB mit der Vorinstanz zu verneinen.
E. 2.3.1 Die versuchte Tatbegehung ist nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Das Ausmass der gesetzlich vorgesehenen Strafreduktion hängt von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsäch- lichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat mit anderen Worten umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwie- gender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Relevant ist auch, ob der Täter seine Tat zu Ende führte oder ob er aus eigenem Antrieb von der Ausführung seiner strafbaren Handlung zurücktrat.
E. 2.3.2 Wie die Vorinstanz richtig erwog, ist vorliegend von einem vollendeten Ver- such auszugehen. Der Beschuldigte tat nämlich alles, was nach seiner Vorstel- lung nötig gewesen wäre, um den Tod des Privatklägers 1 herbeizuführen. Der Erfolgseintritt lag nahe, denn der Messerangriff erfolgte zumindest halbwegs ge- zielt auf unmittelbar und erkennbar lebenswichtige Strukturen des Privatklägers 1. Diese wurden zwar letztlich verfehlt und es entstanden durch die Messerstiche resp. -schnitte des Beschuldigten keine lebensbedrohlichen Verletzungen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweimal zustach, was die Er- folgschancen seines Vorgehens erheblich steigerte. Sodann blieb der Messeran- griff (auch physisch) nicht folgenlos. Der Privatkläger musste medizinisch versorgt werden, was vorstehend bereits erwähnt wurde (E. III.3.4.3.). Allerdings fielen die konkreten Verletzungsfolgen nicht allzu gravierend aus.
E. 2.3.3 Unter Würdigung der vorstehenden Umstände erscheint es gerechtfertigt, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um ca. 20 % zu reduzieren, um der bloss versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen. Daraus resultiert eine (hypo- thetische) Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 10 Jahren Frei- heitsstrafe.
E. 2.4 Doch selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen wäre, dann würde die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wegweisung und längerfristigen Fernhaltung des Beschuldigten ausfallen (so auch zu Recht die Vorinstanz; Urk. 80A S. 53). Wäre es möglich, für die versuchte Tötung eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, müsste dem
- 42 - Beschuldigten wohl eine gute Legalprognose gestellt werden. So hat er in der Schweiz bislang keine Vorstrafen erwirkt und es bestehen auch sonst keine Hin- weise darauf, dass er die hiesigen Regeln und Werte nicht respektiert. Das be- deutet jedoch nicht, dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Die Schwere der verübten Katalogtat – ein Verbrechen gegen das höchste Rechtsgut überhaupt – bewirkt bereits ein hohes Wegweisungs- und Fernhalteinteresse der Schweiz. Würde diesbezüglich noch die Frage nach einer Rückfallgefahr im Raum stehen, wären daran nur sehr geringe Anforderungen zu stellen. So er- scheint sein Umgang mit Problemen im häuslichen Bereich von einer erschre- ckend brutalen und wenig kontrollierten Gewaltbereitschaft geprägt zu sein, wovor die Gesellschaft geschützt werden muss. Es kann nämlich nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einer neuen Be- ziehung keine ähnlichen Verhaltensweisen zeigt, wenn er sich zurückgewiesen oder hintergangen fühlt.
E. 2.4.1 Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Veränderun- gen erwähnte (Prot. II S. 10 ff.; vgl. sodann auch hinten E. VII.2.1.-2.3.). Aus sei-
- 35 - nem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren (Urk. 80A S. 44 f.). Dass der Beschuldigte in der Schweiz bislang keine Vorstrafen erwirkt hat (Urk. 83), wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus.
E. 2.4.2 Bei der Würdigung des Nachtatverhaltens ist der Vorinstanz dagegen nicht vollständig zu folgen. Es ist zwar zutreffend, dass sich der Beschuldigte erst spät und angesichts einer erdrückenden Beweislage geständig zeigte. Dennoch hat sein Geständnis das Strafverfahren, wenn auch nur in geringem Masse, erleich- tert. Auch bei einem relativ einfachen Sachverhalt mit objektiven Beweisen und schlüssigen Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen erleichtert ein fast vollständiges Geständnis der beschuldigten Person die Beweiswürdigung und macht eine detaillierte Beweis- und Aussagewürdigung weitgehend unnötig. Ferner kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden und wird von der Vorin- stanz auch nicht in Zweifel gezogen, dass er nach seiner Tat zum Privatkläger 1 sagte, er solle auf die Wunde drücken (Urk. 80A S. 45 f. mit Hinweisen). Das deu- tet darauf hin, dass er wenigstens im Ansatz den angerichteten Schaden begren- zen wollte und insofern eine gewisse Reue nicht nur zeigte, sondern auch betä- tigte. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt eine Strafreduktion im Umfang von ca. 20 %, was 2 Jahren Freiheitsstrafe entspricht.
E. 2.5 Insgesamt ist zu schliessen, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu verweisen ist.
3. Dauer der Landesverweisung Bezüglich der Dauer der Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80A S. 54). Die von der Vor- instanz festgelegte Dauer von 10 Jahren ist nicht zu beanstanden und könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht angehoben werden.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ist auch in zweiter Instant wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verur- teilen. Angesichts der massiven Schwere der genannten Anlasstat ist mit der Vor- instanz gestützt auf deren zutreffende Erwägungen ohne Weiteres die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen (Urk. 80A S. 55 f.).
- 43 - VIII. Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils
1. Der Antrag des Beschuldigten, es sei von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen, versteht sich lediglich als logi- sche Folge seines Antrags im Schuldpunkt (Aufhebung der vorinstanzlichen Schuldsprüche und Verurteilung nur wegen Tätlichkeiten). Er lässt diesbezüglich denn auch keine spezifischen Ausführungen machen (Urk. 107 Rz. 130).
2. Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist jedoch mit der Vorinstanz zu folgern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme einer DNA- Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gegeben waren (Art. 257 aStPO; Urk. 80A S. 59). Das alte Recht kommt vorliegend noch zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO), weshalb das erstinstanz- liche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. Ob eine solche Anordnung auch nach aktuell geltendem Recht noch zu treffen wäre, kann damit offen blei- ben. IX. Zivilforderungen
1. Im Zivilpunkt ist das vorinstanzliche Urteil lediglich insoweit angefochten, als den beiden Privatklägern jeweils eine Genugtuung zugesprochen wurde. Der Ent- scheid über das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 blieb dagegen un- angefochten (vgl. dazu vorne E. II.2.2.). Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Zuspre- chung einer Genugtuung und die Bemessung der Höhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80A S. 64 f.).
2. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2023 zu. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtu- ungsbegehren ab (Urk. 80A S. 65 f.). Der Privatkläger 1 schien diesen Entscheid zu akzeptieren, nachdem er weder eine selbständige Berufung erhob noch An- schlussberufung erklärte. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er jedoch beantragen, ihm sei eine höhere Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2023 zuzusprechen (Urk. 110 S. 6 sinngemäss). Es kann of-
- 44 - fen bleiben, ob dieser Berufungsantrag (der nicht bloss auf Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils lautet) überhaupt zulässig ist oder ob es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Berufungsverfahrens handelt. Aus den folgenden Gründen ist dem Privatkläger 1 nämlich ohnehin keine Genugtu- ung zuzusprechen, die den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 10'000.– übersteigt. So ist mit der Vorinstanz ins Feld zu führen, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger 1 mit der vorliegend zu beurteilenden Tat – abgese- hen von zwei Narben – keine bleibenden körperlichen Schäden zufügte. Aller- dings musste der Privatkläger 1 eine erhebliche, auf sein Leben abzielende Atta- cke gewärtigen. Es steht daher ausser Frage, dass er in psychischer Hinsicht durch den Messerangriff des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt wurde. Zum Grad des Verschuldens des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägun- gen zur Strafzumessung verwiesen werden (E. V.2.2.). Die von der Vorinstanz be- messene Genugtuungshöhe von Fr. 10'000.– trägt den vorgenannten Faktoren angemessen Rechnung. Der Privatkläger 1 hat weder konkret dargelegt noch durch entsprechende Beweismittel belegt, dass bei ihm erschwerende Umstände vorliegen und er durch die zu beurteilende Tat noch immer in besonderem Aus- mass belastet ist, sodass die Zusprechung einer doppelt so hohen Genugtuung gerechtfertigt bzw. angezeigt ist (vgl. dazu auch Urk. 107 Rz. 132). Dem Privatklä- ger 1 ist daher unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen eine Genugtu- ung von Fr. 10'000.– nebst 5 % Zins ab dem eingeklagten Ereignis zuzusprechen (Urk. 80A S. 65 f.). Im Mehrbetrag ist seine Genugtuungsforderung abzuweisen.
3. Mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 machte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht geltend, die Privatklägerin 2 habe sich nicht gültig als Zivilklägerin konstituiert, weshalb auf de- ren Genugtuungsforderung nicht einzutreten sei (Urk. 107 Rz. 134 - 139). Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 80A S. 8) liess die Privatklägerin 2 im Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom
26. Januar 2023 die Frage, ob sie Zivilklage erhebe bzw. finanzielle Ansprüche gegen den Beschuldigten stelle, nicht offen. Vielmehr kreuzte sie das Kästchen mit "Nein" an (Urk. 18/3), womit sie ausdrücklich auf eine Konstituierung als Zivil- klägerin verzichtete. Der Verzicht ist gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig. Bis
- 45 - zum Abschluss des Vorverfahrens mit Erhebung der Anklage vom 25. Juli 2023 wurde durch die (nunmehr anwaltlich vertretene) Privatklägerin 2 keine Eingabe eingereicht, mit welcher sie einen Willensmangel o.Ä. geltend machte, um auf ih- ren Verzicht auf die adhäsionsweise Geltendmachung einer Zivilklage gegen den Beschuldigten vom 26. Januar 2023 zurückzukommen. Die Privatklägerin 2 hat somit vor Abschluss des Vorverfahrens verbindlich auf ihre Konstituierung als Zi- vilklägerin verzichtet, weshalb auf ihre Genugtuungsforderung nicht einzutreten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmäs- sige Aufteilung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist das Ver- fahren bezüglich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklagesachverhalt II einzu- stellen. Sodann ist der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagesachverhalts I vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Dagegen ergehen Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen einfacher Körperverletzung. Der ganz überwiegende Teil des Aufwands während der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens entfiel auf diese beiden Vorwürfe, während der Auf- wand hinsichtlich der einzustellenden bzw. freizusprechenden Anklagevorwürfe verhältnismässig gering blieb. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens er- scheint es gerechtfertigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, zu drei Vierteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der
- 46 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen weitgehend. Mit sei- nem Antrag im Schuldpunkt obsiegt er lediglich teilweise, soweit er die Aufhebung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 verlangte. Sodann erreicht der Beschuldigte eine etwas mil- dere Bestrafung, wobei es sich jedoch bloss um eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils handelt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Umstand, dass die Strafe in zweiter Instanz zu seinen Gunsten angepasst wurde, vermag angesichts des damit verbundenen Ermessensentscheides nichts an seinem grundsätzlichen Unterliegen zu ändern (vgl. GRIESSER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 12 zu Art. 428 StPO). Schliesslich ist dem Berufungsantrag des Beschuldigten entspre- chend auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 nicht einzutreten, was ebenfalls gesamthaft nur wenig ins Gewicht fällt. Nach dem Erwogenen erscheint es auch für das Berufungsverfahren angemessen, die entstandenen Kosten zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 47 - Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Leistungen und Bar- auslagen von insgesamt Fr. 12'297.55 geltend (Urk. 109). Der Aufwand ist ausge- wiesen und die geltend gemachte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Ver- teidigung des Beschuldigten grösstenteils angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Einzig der betrie- bene Aufwand für die Redaktion des Plädoyers (rund 26 Stunden) ist eher an der oberen Grenze dessen, was angesichts der gegebenen Umstände notwendig er- scheint. So sind nach dem vorinstanzlichen Urteil keine neuen Beweismittel oder Akten hinzugekommen, welche für das Berufungsverfahren relevant und einge- hend zu studieren gewesen wären. Nach Abzug von rund fünf Stunden für die kürzere Dauer der Berufungsverhandlung und den Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (vgl. Urk. 109 S. 4; Prot. II S. 6 und S. 31) ist die amtliche Vertei- digung für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 11'100.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 verlangt für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'469.80 (inkl. Mehrwert- steuer; Urk. 112). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemessungsgrund- lagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen, weshalb die unent- geltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 für ihre Leistungen und Barausla- gen im Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnote zu entschädigen ist.
4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 2 gestützt auf die eingereichte Honorar- note ihrer Rechtsvertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 7'363.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu (Urk. 80A S. 68 f.). Der geltend gemachte Aufwand für die an- waltliche Vertretung ist ausgewiesen und die geltend gemachte Entschädigung er-
- 48 - scheint auch angesichts des etwas höheren Stundenansatzes den einschlägigen Bemessungsgrundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss Anklagesachverhalt II einzu- stellen ist. Sodann ist der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagesachverhalts I vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Die Privatklägerin 2 obsiegt insofern nur hinsichtlich des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, ihr eine auf rund 40 % redu- zierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pflichten, die Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren mit gerundet Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
30. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositivziffer 7 (Absehen von der Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber der Privatklägerin 2) Dispositivziffern 9 bis 12 (Entscheide über beschlagnahmte Gegen- stände) Dispositivziffern 13 und 14 (Entscheid über Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1) Dispositivziffer 17 (Kostenfestsetzung) Dispositivziffer 18 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) Dispositivziffer 20 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1)
3. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklagesachverhalt II (Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2, begangen zwischen ca. Ende April 2022 bis 15. Januar 2023) eingestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 49 -
5. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklage- sachverhalt I schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist der Beschuldigte nicht schul- dig. Er wird diesbezüglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 789 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- 50 -
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei Zürich hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Be- schuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
E. 3 Am 16. August 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
14. März 2025 vorgeladen (Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 wurde dem Privatkläger 1 auf sein entsprechendes Gesuch hin für das Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 96; Urk. 97/1-8; Urk. 98). Mit Eingabe vom 10. März 2025 teilten die Privatklägerin 2 und ihre Rechtsvertre- terin mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichten (Urk. 106).
E. 3.1 Konkrete Tatschwere
E. 3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte einmal mit dem Handrücken ins Gesicht bzw. gegen die Lippe der Privatklä- gerin 2 schlug. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die verursachte Verlet-
- 36 - zung bloss geringfügig geblieben sei (Urk. 80A S. 46 f.). Tatsächlich liegt die Zu- fügung einer blutenden Lippe nahe an einer blossen Tätlichkeit. Insofern ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen.
E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht spielen dieselben niedrigen Motive wie beim Tö- tungsversuch eine dominante Rolle. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz kann verwiesen werden (Urk. 80A S. 47; vgl. auch vorstehend E. V.2.2.2.). Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass er zur Tatzeit (noch) unter dem Einfluss seines kombinierten Konsums von Alkohol und Kokain stand (Urk. 3/6 F/A 13 - 18 S. 3, F/A 26 S. 4 f. und F/A 27 S. 7; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 18, 24), was leicht verschuldensmindernd zu gewichten ist.
E. 3.1.3 Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen gerade angesichts der sehr leichten Verletzung der Privat- klägerin 2 zu hoch. Für die einfache Körperverletzung ist die Einsatzstrafe viel- mehr auf 70 Tagessätze zu bemessen.
E. 3.2 Täterkomponente Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist für das (späte) Geständnis des Beschul- digten und die damit verbundene Erleichterung des Verfahrens eine leichte Strafreduktion im Umfang von ca. 10 % vorzusehen, was bei der genannten Ein- satzstrafe aufgerundet 10 Tagessätzen entspricht.
E. 3.3 Sanktionsart / Tagessatzhöhe
E. 3.3.1 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 eine Geldstrafe auszusprechen ist (Urk. 80A S. 47). Die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe im Sinne von Art. 41 StGB sind nicht erfüllt. Insbesondere ist ange- sichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe für den begangenen Tötungsversuch, die der Beschuldigte zu verbüssen haben wird, nicht anzunehmen, es sei eine Erhö- hung notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
- 37 -
E. 3.3.2 Dass die Vorinstanz die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten auf den gesetzlichen Minimalbetrag von Fr. 30.– festlegte, ist nicht zu beanstanden und daher zu übernehmen (Urk. 80A S. 50).
4. Fazit Für die verübten Delikte ist der Beschuldigte folglich zu bestrafen mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 789 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe. VI. Vollzug
1. Die Freiheitsstrafe ist – wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 80A S. 50)
– von Gesetzes wegen zu vollziehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).
2. Die Geldstrafe ist mangels Vorstrafen (Urk. 83) und aufgrund der wohl sehr grossen Warnwirkung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ebenfalls mit der Vor- instanz bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung
1. Rechtliche Grundlagen
E. 3.3.3 In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass Schläge mit dem Handrü- cken ins Gesicht bzw. gegen die Lippe Verletzungen hervorrufen können, was der Beschuldigte wusste und bei seinem Handeln in Kauf nahm. Dies gilt insbeson- dere unter Berücksichtigung seiner Aussagen, wonach er die Privatklägerin 2 ge- schlagen habe, damit sie seinen Arm loslasse (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; vgl. auch Prot. I S. 23).
E. 3.4 Zweiter Sachverhaltsabschnitt
E. 3.4.1 Dem Beschuldigten wird zur Hauptsache vorgeworfen, er habe zweimal mit einem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen. Diesbezüglich ist der Be- schuldigte zwar nicht geständig. Er gab jedoch selber zu Protokoll, den Privatklä- ger 1 angegriffen zu haben. Vorgängig habe er in der Küche der Privatklägerin 1 ein Messer behändigt (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; Prot. I S. 23; Prot. II S. 21). Als sich herausgestellt habe, dass der Privatkläger 1 verletzt gewesen sei, habe er (der Beschuldigte) das Messer in der Hand gehalten. Auch als er die Wohnung der Pri-
- 24 - vatklägerin 1 habe verlassen wollen, sei das Messer noch in seiner Hand gewe- sen (Prot. I S. 30; Prot. II S. 22, 24).
E. 3.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass keine rechtserheblichen Zweifel daran be- stehen, dass es der Beschuldige war, der dem Privatkläger 1 mit einem Messer die dokumentierten Verletzungen zufügte, zumal eine andere (auch nur theoreti- sche) Täterschaft ausgeschlossen erscheint. So führten weder der Beschuldigte selbst noch die anderen in das Geschehen involvierten Personen aus, dass je- mand anderes als der Beschuldigte den Privatkläger 1 angegriffen und dabei ein Messer in der Hand gehalten habe (vgl. Urk. 3/6 F/A 55 S. 9; Prot. II S. 23). Eben- so geht aus den Schilderungen von sämtlichen Aussagepersonen hervor, dass der Privatkläger 1 vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten keine Stichverletzungen aufgewiesen habe und sich solche auch nicht später habe zu- ziehen können. Die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 müssen also zwingend dann entstanden sein, als der Beschuldigte nach einer zunächst noch verbalen Auseinandersetzung gewaltsam auf diesen losging. Da in dieser Situation – wie gesagt – nur der Beschuldigte ein Messer in der Hand hielt und den Privatkläger 1 damit konfrontierte (wobei der Beschuldigte selber nicht aus- führte, der Privatkläger 1 sei seinerseits gewalttätig gewesen), muss es ebenso zwingend der Beschuldigte gewesen sein, der dem Privatkläger 1 die Stichverlet- zungen zufügte.
E. 3.4.3 Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, er habe nicht bewusst zuge- stochen und niemanden verletzen wollen (Urk. 3/6 F/A 38 S. 8 und F/A 50 S. 9; Prot. I S. 28; Prot. II S. 23). Dazu ist festzuhalten, dass keine der Aussageperso- nen (auch nicht der Beschuldigte selbst) ein Gerangel oder ein Handgemenge be- schrieben, in dessen Rahmen der Privatkläger 1 versehentlich hätte geschnitten oder gestochen werden können. Aus den übereinstimmenden Aussagen geht viel- mehr hervor, dass der Beschuldigte einseitig auf den Privatkläger 1 losging, die- sen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er in der ande- ren Hand das Messer hielt. Der Beschuldigte führte selbst aus, dass der Privatklä- ger 1 nichts anderes getan habe als zu schreien oder andauernd zu sagen, er habe nichts gemacht (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6 f.; Prot. I S. 23; Prot. II S. 20 f., 25).
- 25 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Messer zugestandenermassen unmittel- bar vor der Tat in der Küche der Privatklägerin 2 behändigt hatte. Dieser Vorgang musste ganz bewusst erfolgt sein, was einzig den Schluss zulässt, dass er in der Folge auch bewusst und willentlich auf den Privatkläger 1 einstach, zumal der Be- schuldigte nicht geltend machte, er habe seinem Kontrahenten nur damit gedroht. Dass die Stich- und Schnittverletzungen unabsichtlich entstanden, weil die Privat- klägerin 2 und der Zeuge G._____ unter Körpereinsatz versuchten, den Beschul- digten vom Privatkläger 1 abzubringen, erscheint sodann nicht plausibel (Urk. 107 Rz. 56 f.). Selbst wenn die Darstellung des Beschuldigten zutreffen sollte, wonach die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer geführt habe, nach hinten gezogen habe (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6 f.; Prot. I S. 23 f. und S. 32; Prot. II S. 22), so waren trotzdem nach vorne gegen den Privatkläger 1 gerichtete Stich- bzw. Schnittbewegungen des Beschuldigten nötig zur Verursachung der doku- mentierten Verletzungen. Der Beschuldigte musste m.a.W. die Einwirkung der Pri- vatklägerin 2 aktiv und unter Kraftaufwand überwinden, um den Privatkläger 1 verletzen zu können. Andernfalls liesse sich nicht erklären, wie der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 einstechen konnte, obwohl die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer führte, nach hinten zu ziehen versuchte. Dies lässt einzig auf ein bewusstes und willentliches Vorgehen des Beschuldigten schlies- sen. Auch das Verletzungsbild spricht gegen zufällige Messerstiche resp. -schnitte (Urk. 7/1 S. 3 Foto 4 und S. 4 Foto 5; Urk.13/5 S. 17 f. und S. 20). So erlitt der Pri- vatkläger 1 nicht bloss oberflächliche Verletzungen. Vielmehr bestand aufgrund der Tiefe des Schnitts am linken Oberkörper die Indikation zur operativen dia- gnostischen Laparoskopie zum Ausschluss von intraabdominellen Verletzungen (Urk. 9/4+5). An der linken Halsseite wurde zwar keine tiefer gehende Weichteil- verletzung festgestellt (Urk. 9/6). Dennoch deutet auch diese Wunde nicht auf ein blosses Streifen der Hautoberfläche (vgl. Urk. 107 Rz. 57), sondern auf ein ei- gentliches Zustechen hin. Mit der amtlichen Verteidigung ist allerdings festzuhal- ten, dass sich anhand des Verletzungsbildes nicht nachvollziehen lässt, dass der Beschuldigte mit der Klinge herumstocherte oder Drehbewegungen ausführte, als er damit auf den Hals und den Oberkörper des Privatklägers 1 einwirkte (Urk. 107
- 26 - Rz. 50 f., 63). Der angeklagte Sachverhalt lässt sich in diesem Punkt nicht erstel- len. Dass der Beschuldigte mit dem Messer ausgeholt und mit Wucht auf den Pri- vatkläger 1 eingestochen habe, wird ihm nicht vorgeworfen. Entsprechende Sach- verhaltselemente sind auch für die rechtliche Würdigung nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der amtlichen Verteidigung nicht näher einzu- gehen ist (Urk. 107 Rz. 43). Es ist lediglich festzuhalten, dass der Beschuldigte die gegen den Privatkläger 1 geführten Messerstiche in der damaligen, emotional aufgeladenen Situation bezüglich der Wucht und der Einstichtiefe kaum kontrollie- ren bzw. dosieren konnte, insbesondere dann nicht, wenn seiner Darstellung ge- folgt wird, wonach die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer geführt habe, nach hinten zu ziehen versucht habe.
E. 3.4.4 In subjektiver Hinsicht kann mit der Vorinstanz weiter festgehalten werden, dass es zum Allgemeinwissen gehört und keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass Stich- und/oder Schnittverletzungen in Halsnähe zu Verlet- zungen an lebenswichtigen Organen und/oder grossen Blutgefässen führen und letztlich tödlich enden können (Urk. 80A S. 33 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Messerstiche und/oder -schnitte in den Oberkörper eines anderen Menschen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.4.2). Sodann ist nicht vorstellbar, dass die Verletzungen, welche beim Privatkläger 1 festgestellt wurden (Urk. 7/1 S. 3 Foto 4 und S. 4 Foto 5; Urk. 9/3-6; Urk.13/5 S. 17 f. und S. 20), nicht zumindest halbwegs gezielt zugefügt wurden. Das gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass kein Handgemenge und keine beidsei- tige Aggression gegeben war, sondern der Beschuldigte einseitig auf den Privat- kläger 1 losging, diesen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er mit der anderen Hand das Messer führte (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6: "Mit der linken Hand packte ich ihn am Kragen. […] Dann behändigte ich mit der rech- ten Hand ein Messer"; Prot. I S. 23: "Ich bin daraufhin auf ihn losgegangen und habe ihm eine Kopfnuss verpasst. […] Damit er schweigt, habe ich mich gedreht und habe das Messer aus der Ablage in die Hand genommen"; vgl. auch Prot. I S. 25). Dem Beschuldigten kann zwar nicht nachgewiesen werden, dass er den Privatkläger 1 tatsächlich lebensgefährlich verletzen oder dessen Tod herbeifüh-
- 27 - ren wollte. Er wird wohl den Tod des Privatklägers 1 auch nicht als eine notwen- dige Nebenfolge dessen angesehen haben, dass er ihn zum Schweigen bringen wollte (im Sinne eines direkten Vorsatzes zweiten Grades). Es kann aber auch nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe bloss die entfernte Möglichkeit einer tödlichen Verletzung in Kauf genommen. An dieser Stelle ist nochmals dar- auf hinzuweisen, dass er die gegen den Privatkläger 1 geführten Messerstiche in der damaligen, emotional aufgeladenen Situation bezüglich der Wucht und der Einstichtiefe kaum kontrollieren bzw. dosieren konnte. Vor diesem Hintergrund musste er vernünftigerweise direkt mit dem Tod des Privatklägers 1 rechnen. Die innere Einstellung des Beschuldigten ist zwar noch als Inkaufnahme dieses Er- folgs zu werten, jedoch als eine, die bereits nahe an einer direkten Absicht liegt.
E. 3.5 Dritter Sachverhaltsabschnitt
E. 3.5.1 Mit Bezug auf den Vorwurf gemäss dem dritten Sachverhaltsabschnitt ist der Beschuldigte insoweit geständig, als er aussagte, dass er habe gehen wollen. Da die Türe aber verschlossen gewesen sei, habe er die Privatklägerin 2 aufge- fordert, sie zu öffnen. Sie habe aber gesagt, sie werde nicht aufmachen, sondern die Polizei rufen (Urk. 3/6 F/A 26 S. 7; Prot. I S. 30 f.; Prot. II S. 24). Dieses Zuge- ständnis des Beschuldigten stimmt mit den Aussagen der weiteren in das Ge- schehen involvierten Personen überein. Der Beschuldigte bestätigte zwar, dass er in jenem Moment das Messer noch in der Hand gehabt habe. Er führte jedoch aus, dass die Privatklägerin 2 die verschlossene Wohnungstüre allein deshalb aufgemacht habe, weil der Privatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie dazu aufge- fordert hätten (Urk. 3/6 F/A 26 S. 7; Prot. I S. 30 f.; vgl. auch Urk. 107 Rz. 74 f.). Sodann stellte der Beschuldigte in Abrede, dass er der Privatklägerin 2 gesagt habe, dass er ihr etwas antun würde, wenn sie nicht die Türe öffne und ihn gehen lasse (Prot. II S. 24).
E. 3.5.2 Diese Darstellung kann dem Beschuldigten unter gesamthafter Würdigung der Beweislage nicht widerlegt werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 sehr wohl wusste und möglicherweise auch sah, dass der Be- schuldigte das Messer, mit welchem er unmittelbar zuvor den Privatkläger 1 ver- letzt hatte, noch immer in der Hand hielt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass
- 28 - keine der Aussagepersonen (auch nicht die Privatklägerin 2; Urk. 5/2 F/A 97 - 100 S. 13 f.) ausführte, der Beschuldigte habe damit irgendeine Bewegung in Rich- tung der Privatklägerin 2 gemacht oder eine drohende Haltung eingenommen. So- dann ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, es lasse sich nicht rechts- genügend erstellen, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin 2 gesagt habe, sie solle die Türe öffnen und ihn gehen lassen, sonst würde er ihr etwas antun (Urk. 80A S. 26). Damit fehlt es an einer aktiv drohenden Handlung des Beschul- digten. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass die Privatklägerin 2 die Wohnungstüre deshalb öffnete, weil der Privatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie dazu aufforderten. So führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme selbst aus (Urk. 5/1 F/A 6 S. 2): "Ich schloss dann die Wohnungstüre von innen ab und wollte die Polizei anrufen. Dann sagte B._____ zu mir, lass ihn ge- hen, damit A._____ nicht uns alle ersticht. […] B._____ sagte lass ihn gehen. A._____ lief dann mit dem Messer aus der Wohnung raus." Vor Vorinstanz bestä- tigte sie die vorstehende Aussage folgendermassen (Prot. I S. 8): "Ich habe die Türe abgeschlossen und wollte die Polizei rufen und dafür sorgen, dass wenn die Polizei kommt ihn festnimmt. Aber er ist dort mit dem Messer gestanden. […] Ich habe nur gehört, wie G._____ und B._____ sagten: «Lass ihn gehen, lass ihn ge- hen!» Ich habe die Türe aufgeschlossen und er ist gegangen." Die Aufforderung an die Privatklägerin 2, den Beschuldigten gehen zu lassen, ergibt sich auch aus den Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen G._____. Es erscheint zwar gleichermassen plausibel, dass die Privatklägerin 2 den blossen Umstand, dass der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand vor ihr stand und ihr sagte, sie solle die Türe öffnen, als Drohung wahrnahm. Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 80A S. 26). In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist aber von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszu- gehen, wonach die Privatklägerin 2 die Türe allein deshalb öffnete, weil der Pri- vatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie aufforderten, den Beschuldigten gehen zu lassen. Der dritte Abschnitt des Anklagesachverhalts I lässt sich folglich nicht rechtsgenügend erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen.
- 29 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss dem ersten Abschnitt des Anklagesach- verhalts I (Verletzung der Privatklägerin 2 an der Lippe) steht in Frage, ob es sich noch um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB oder bereits um eine einfache Körperverletzung handelt (vgl. Urk. 107 Rz. 33). Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Praxis (teils sinngemäss) zutreffend, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 eine schmerzhafte und sogar blutende Wunde zugefügt habe, was nicht mehr als kurzzeitige, kaum Heilungszeit erfor- dernde Unpässlichkeit angesehen werden kann. Damit hat die Vorinstanz zu Recht auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB erkannt. Dem ist zu folgen (Urk. 80A S. 30 f.), auch wenn der rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen ist, dass der Beschuldigte einmal mit dem Handrücken gegen das Gesicht bzw. die Lippe der Privatklägerin schlug und es sich nicht um eine Ohrfeige handelte, welche die Verletzung hervorrief. Da sich die Körperverletzung nicht gegen den Privatkläger 1 richtete und trotz zeitlicher Nähe nicht direkt konnex ist mit dem nachstehend zu behandelnden Tö- tungsversuch, wird sie von diesem auch nicht konsumiert. Daraus resultiert, dass der Beschuldigte auch in zweiter Instanz der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen ist.
2. Auch betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss dem zweiten Abschnitt des Anklagesachverhalts I kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80A S. 31 - 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zweimal mit einem Messer auf den Privatkläger 1 einstach und ihn dabei an der linken Halsseite und am Übergang zwischen dem Brustkorb und dem Bauch links zwischen der 7. und
E. 4 Verwertbarkeit zweier Audioaufnahmen (Urk. 14)
E. 4.1 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die bei den Akten liegen- den Audioaufnahmen seien nicht verwertbar. Es handle sich um private Gesprä- che, die der Privatkläger 1 unbefugt aufgenommen habe, d.h. ohne Kenntnis der Anwesenden und ohne dass er sich auf einen Rechtfertigungsgrund hätte stützen können (Urk. 64 Rz. 2 - 8). Dies wiederholte sie anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 107 Rz. 8 - 21).
E. 4.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismit- tel richtet sich nach Art. 141 StPO. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Be- weise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Gesetzlich nicht geregelt ist der Umgang mit privat erhobenen Beweismitteln, die in Verletzung (straf-) rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden. Nach der Recht- sprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind demnach nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesge- richts 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Die Frage der Unverwertbarkeit stellt sich nach dem vorstehend Erwogenen nur dann, wenn Beweismittel rechtswidrig erlangt wurden.
- 15 - Von Privaten rechtmässig erlangte Beweise sind dagegen uneingeschränkt ver- wertbar.
E. 4.3 Die Aufzeichnung von privaten Gesprächen stellt eine Beschaffung bzw. Bearbeitung von Personendaten dar, weshalb sich die Zulässigkeit insbesondere nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Einschlägig ist vorliegend das bisherige Datenschutzgesetz (aDSG), welches in Art. 4 Abs. 4 aDSG be- stimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missach- tung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG). Die verdeckte Aufzeichnung von privaten Gesprächen ist somit nicht nur strafrechtlich relevant, sondern verletzt auch die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Personen. Eine Persönlichkeitsverletzung ist gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Beweis selbst bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten dann nicht als rechtswidrig erhoben gilt, wenn ein Rechtfertigungsgrund nach Datenschutzgesetz vorliegt. Kann sich die Privatperson auf einen der genannten Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 Abs. 1 aDSG stützen, ist der Beweis mithin bereits deshalb uneingeschränkt verwertbar, weil er rechtmässig erlangt wurde. Ein Rückgriff auf Art. 141 Abs. 2 StPO ist in ei- nem solchen Fall nicht notwendig (Urteile des Bundesgerichts 6B_137/2022 vom
E. 4.4 Bei der Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung (wie vorliegend durch eine verdeckt erstellte Audioaufnahme) im Sinne des Datenschutzgesetzes ge- rechtfertigt war, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, sofern keine Einwilli- gung des Verletzten oder ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Bei der Interessenabwägung können grundsätzlich alle schützenswerten Interessen an den bearbeiteten Daten berücksichtigt werden, d. h. alle "Interessen von allgemein anerkanntem Wert" (vgl. BGE 142 III 263 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ob die Privat- person ein schützenswertes Interesse verfolgte, hängt vom Zweck der Datenbear-
- 16 - beitung ab. Der Umgang mit Personendaten zur eigenen Sicherheit oder zur Ver- hinderung von Straftaten, zum Erhalt der Gesundheit, zum Schutz von Eigentum oder Rechten ist grundsätzlich schützenswert. Daher muss auch eine Audioauf- nahme, die zum Nachweis schwerster Kriminalität und zum Schutz allfälliger dar- aus fliessender Zivilansprüche erstellt wurde, einem schützenswerten Interesse entsprechen. Den schützenswerten Bearbeitungsinteressen stehen die Interessen der betroffe- nen Person am Schutz der eigenen Persönlichkeit und an der Verfügungsfreiheit über die bearbeiteten Daten gegenüber. Diese Interessen sind per se schützens- wert, doch hängt der Grad der Schutzwürdigkeit von verschiedenen Faktoren ab. Dabei stehen die Sensitivität der bearbeiteten Personendaten, das Verletzungs- potential der Datenbearbeitung und die Schwere der aus der Bearbeitung mögli- cherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung besonders im Vordergrund. Ob die angerufenen privaten Bearbeitungsinteressen das Datenschutzinteresse der betroffenen Person überwiegen, ergibt sich aus einer wertenden Abwägung der gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Überwiegende private Interessen sollten jedoch nicht vorschnell ange- nommen werden. So dürfen nur gewichtige Interessen an der Datenbearbeitung höher bewertet werden als die Datenschutzinteressen der betroffenen Person (vgl. z. B. BGE 97 II 97 E. 4b; 136 II 508; RAMPINI, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar DSG/BGÖ, 3. Auflage, Basel 2014, N 22-24 zu Art. 13 DSG).
E. 4.5 Wie erwähnt, hat das Opfer eines schweren Gewaltdeliktes ein schützens- wertes Interesse daran, den Täter zu überführen. Dieses Interesse wiegt sehr schwer und wird durch das allgemeine Interesse des mutmasslichen Täters an seiner Privatsphäre nicht aufgewogen. Nicht schützenswert ist das Interesse des Täters, der verübten Straftat nicht überführt zu werden. Insofern fällt die Interes- senabwägung vorliegend klar für die Verwertbarkeit der Audioaufnahmen aus.
E. 4.6 Als Rechtfertigungsgrund kommen jedoch auch überwiegende öffentliche Interessen in Betracht. Die Aufklärung schwerster Verbrechen liegt ohne Weiteres
- 17 - auch im Interesse der Allgemeinheit und wiegt unzweifelhaft schwerer als das In- teresse eines mutmasslichen Täters am Erhalt seiner Privatsphäre und erst recht als sein Interesse, strafrechtlich nicht verfolgt zu werden. So können überwie- gende öffentliche Interessen eine Rolle spielen, wenn es um die Verwertung von Beweisen in Strafverfahren geht, die unrechtmässig durch Private erhoben wur- den. So hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass Videoaufnahmen oder andere Beweismittel, die durch Private in Verletzung der Grundsätze des Daten- schutzgesetzes erhoben wurden, in einem Strafverfahren verwertbar sind, wenn das "öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln" überwiegt (RAMPINI, a.a.O., N 47 zu Art. 13 DSG; RAMPINI/HARAS- GAMA, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar DSG/BGÖ, 4. Auflage, Basel 2024, N 69-71 zu Art. 31 DSG mit Hinweisen).
E. 4.7 Die Audioaufnahmen sind nach dem Erwogenen schon deshalb verwert- bar, weil ihre Erstellung nach dem Datenschutzgesetz gerechtfertigt war. Es han- delt sich somit nicht um rechtswidrig erlangte Beweismittel im Sinne von Art. 141 StPO.
E. 4.8 Doch selbst wenn die Aufnahmen als widerrechtlich einzustufen wären, so wären sie gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO trotzdem verwertbar. Diesbezüglich kann uneingeschränkt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80A S. 8 f.). Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst hält sie fest, dass zwischen den einzelnen Vorwürfen gemäss Anklagesachverhalt I zu differenzieren sei, da lediglich mit Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen sei, während der ebenfalls zu beurteilende Vorwurf der einfachen Körperverletzung diesem Kriterium nicht entspreche. Eine Verwertbar- keit der Audioaufnahmen gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO könne sich folglich nur hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung ergeben (Urk. 107 Rz. 10). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweismittels davon abhängt, ob es zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Wenn dieses Kriterium erfüllt ist, das Beweis- mittel also als verwertbar zu gelten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht auch
- 18 - mit Bezug auf geringfügigere Delikte berücksichtigt werden darf, die ebenfalls zur Beurteilung stehen. Dies hat erst recht zu gelten, wenn die schwere Straftat und allfällige weitere Delikte von geringerer Schwere – wie vorliegend – auf demsel- ben Lebenssachverhalt basieren oder zumindest zeitlich, sachlich und örtlich in einem engen Zusammenhang stehen. In solchen Konstellationen wäre es künst- lich, wenn ein Beweismittel lediglich zur Aufklärung der schweren Straftat berück- sichtigt werden dürfte, nicht aber hinsichtlich der geringfügigeren Delikte, die da- mit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Audioaufnahmen sind aber vor- liegend – wenn überhaupt – nur für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts der versuchten vorsätzlichen Tötung relevant. Der Einwand der Verteidigung läuft damit ins Leere. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Strafbehörden die in Frage stehenden Audioaufnahmen auch selbst hät- ten erheben können (Urk. 107 Rz. 11 - 19). Die Verteidigung übersieht dabei, dass das Bundesgericht auch im Kontext von Beweiserhebungen durch Private entschieden hat, dass bei der Beurteilung der Frage nach der rechtmässigen Er- langbarkeit eines rechtswidrig erhobenen Beweismittels durch die Strafbehörden ein abstrakter Massstab anzuwenden ist. Es sind nur solche gesetzlichen Erfor- dernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Ge- setzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehe- nen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen (wie etwa einem Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Um- stände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beur- teilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.1 ff.). Dem Beschuldigten wird u.a. vorgeworfen, er habe sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO, womit die Strafbehörden gestützt auf Art. 280 f. StPO (insb. Art. 281 Abs. 2 StPO) auch die Überwachung
- 19 - der Wohnliegenschaft der Privatklägerin hätten anordnen und die fraglichen Au- dioaufnahmen selbst hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten bekannt gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E 1.4.1). Die von der Verteidigung vorgebrach- ten Einwände betreffen die konkreten Tatumstände und Verhältnismässigkeitsge- sichtspunkte, welche Kriterien nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung der Frage, ob die Strafbehörden das private Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, gerade nicht zu berücksichti- gen sind.
E. 4.9 Offenbleiben kann bei diesem Ausgang, ob die Vorinstanz zu Recht im Sinne einer Alternativbegründung einen rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB angenommen hat (Urk. 80A S. 9). Die Vorinstanz kann sich dabei auf die Praxis berufen, wonach Ton- und Filmaufnahmen, die beispielsweise bei der Äus- serung von Morddrohungen oder bei einem Banküberfall gemacht werden, ge- stützt auf die Annahme eines Notstands gerechtfertigt sind (RAMEL/VOGELSANG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, N 25 f. zu Art. 179bis StGB). Gegen diese Praxis wäre allenfalls in die Waagschale zu werfen, dass die Regelung des Notstands gemäss Art. 17 StGB einer unmittelbaren Gefahrenab- wehr und nicht der nachträglichen Beweissicherung dient. Eine Audioaufnahme kann naturgemäss eine Messerattacke nicht abwehren, weshalb sich die Frage stellt, ob diese tatsächlich gestützt auf Art. 17 StGB gerechtfertigt sein kann. Wie gesagt kann diese Frage jedoch offen bleiben, da die vom Privatkläger 1 erstell- ten Aufnahmen auch ohnedies verwertbar sind.
E. 4.10 Im Ergebnis ist der Vorinstanz zu folgen, dass die bei den Akten liegenden Audioaufnahmen bei der Beweiswürdigung uneingeschränkt berücksichtigt wer- den können.
- 20 - III. Sachverhalt
1. Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt I Den angeklagten Vorwürfen gemäss Sachverhalt I liegt im Wesentlichen ein eska- lierter Streit in der Wohnung der Privatklägerin 2 (C._____) zugrunde. Zunächst sei es zwischen ihr und dem Beschuldigten (ihrem Ehemann) zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. In deren Verlauf habe der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 2 zwei Ohrfeigen gegeben, wodurch diese eine blutende Wunde an der Lippe erlitten habe. In der Folge sei der Privatkläger 1 (B._____) zum Be- schuldigten gegangen und habe ihm gesagt, dass er niemanden schlagen dürfe. Nach einem Wortwechsel sei der Beschuldigte in die Küche gegangen, habe ein Messer behändigt und sei damit auf den Privatkläger 1 losgegangen. Mit der ei- nen Hand habe er den Privatkläger 1 gegen die Wand gedrückt, während er mit der anderen Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, zweimal auf diesen eingestochen habe; einmal nahe des Halses und einmal links am Brustkorb. An- schliessend habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, weil die Privatklägerin 2 die Wohnungstüre verschlos- sen habe. Er habe sie aufgefordert, sie solle die Türe öffnen und ihn gehen las- sen, er würde ihr etwas antun. Dabei habe der Beschuldigte nach wie vor das Messer in der einen Hand gehalten (Urk. 30 S. 2 - 4).
2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Motivlagen Die Vorinstanz hat zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie zu den Motivlagen der aussagenden Personen (die nicht mit einer generellen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft zu verwech- seln ist) zutreffende Erwägungen gemacht. Diese müssen nicht wiederholt wer- den (Urk. 80A S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Konkrete Beweiswürdigung
E. 5 Juni 2024 E. 1.3.2; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; je mit Hinwei- sen).
E. 8 Rippe verletzte. Die zugefügten Verletzungen waren weder lebensgefährlich noch führten sie zu bleibenden Schäden, hätten aber bei etwas tieferem Einste- chen den Tod des Privatklägers 1 herbeiführen können (Urk. 9/8 S. 7; Urk. 30
- 30 - S. 3). Somit ist der Taterfolg – der Tod des Privatklägers 1 – nicht eingetreten und der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte Tatbegehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Tathandlung nicht bloss angefangen hatte, sondern diese auch zu Ende führte. Dass der tatbe- standsmässige Erfolg dennoch ausblieb, lag mithin nicht am Verhalten des Be- schuldigten, sondern an äusseren Umständen resp. dem blossen Zufall. Sodann wurde bereits bei der Erstellung des subjektiven Sachverhalts erläutert, dass das Einstechen mit einem Messer auf den Hals und den Rumpf eines Menschen zu unmittelbar lebensbedrohlichen, wenn nicht sogar zu tödlichen Verletzungen füh- ren kann. Eine Steuerung der Messerklinge, um die Gefahr der Tatbestandsver- wirklichung zu verringern, ist in der Regel nicht möglich, v.a. nicht im Bereich des Halses und des Rumpfes. Insbesondere in der vorliegend zu beurteilenden Situa- tion, in welcher der Beschuldigte in starker Aufregung handelte, kann eine gezielt ungefährliche Führung des Messers ausgeschlossen werden, zumal der Beschul- digte weder die Wucht noch die Eindringtiefe seiner Stiche resp. Schnitte kontrol- lieren konnte. Daran ändert nichts, dass er den Privatkläger 1 mit der anderen Hand festhielt und gegen die Wand drückte. Dass dem Beschuldigten bei seiner Tatausführung bewusst war bzw. er vernünftigerweise damit rechnen musste, dass er den Tod des Privatklägers 1 herbeiführen könnte, und dies auch in Kauf nahm, wurde bereits erwogen (vgl. E. III.3.4.4.). Damit handelte er in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig, woraus folgt, dass der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen / Allgemeine Strafzumessungsregeln
E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Januar 2023 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
E. 10 Auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 (C._____) wird nicht ein- getreten.
E. 11 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'100.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Fr. 3'469.80 (inkl. 8.1 % MWST).
E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden zu drei Vier- teln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
- 51 -
E. 13 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) für das ge- samte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) zu bezahlen.
E. 14 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____) die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (C._____) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1 und 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an in- take.bvd@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____; sofern verlangt) die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (C._____; sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Forensische Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, gemäss Dispositivziffer 8
- 52 - die amtliche Verteidigung und den Beschuldigten persönlich, betreffend Fristenlauf gemäss Dispositivziffer 8 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240252-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 14. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin Z._____, betreffend versuchte Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. November 2023 (DG230011)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 319 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Von der Auferlegung eines Kontaktverbotes im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB gegenüber der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgesehen.
- 3 -
8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 27. Juni 2023 be- schlagnahmte Gegenstände, lagernd bei der Asservaten Triage (Polis-Ge- schäfts-Nr. 84472300), werden dem Beschuldigten oder einer von ihm be- vollmächtigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Zugangskarte zu E-Banking D._____, lautend auf A._____ (Asservat Nr. A016'968'222); 1 Zugangsgerät für E-Banking der D._____ (Asservat Nr. A016'968'233); 2 Zugangsgeräte für E-Banking E._____ (Asservat Nr. A016'968'244); T-Shirt weiss, mutmasslich mit Blutflecken (Asservat Nr. A016'968'255); 1 Sack mit diversen Kleidungsstücken (Asservat Nr. A016'972'466); 1 Paar Stiefeletten, Marke Magnanni Flex (Asservat Nr. A016'972'524). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 27. Juni 2023 be- schlagnahmte Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vaten Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 84472300), werden dem Privatkläger 1 oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 4 - 1 Paar Schuhe, Marke Adidas (Asservat Nr. A016'970'619); 1 Sportjacke, Marke Armour (Asservat Nr. A016'970'620); 1 Trägershirt, Schwarz (Asservat Nr. A016'970'686); 1 T-Shirt, Marke Primark (Asservat Nr. A016'970'697); 1 Jeanshose, Marke H&M (Asservat Nr. A016'970'722). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 27. Juni 2023 be- schlagnahmte Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vaten Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 84472300), werden der Privatklägerin 2 oder einer von ihr bevollmächtigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Zugangskarte zu E-Banking UBS, lautend auf C._____ (Asservat Nr. A016'968'211); 1 Pullover, Wolle, mit Blutflecken (Asservat Nr. A016'968'299); 1 Leggins, schwarz (Asservate Nr. A016'968'302); 1 Küchenmesser, Marke IKEA, Länge ca. 21.5 cm (Asservat Nr. A016'968'562); 1 Küchenmesser, Marke IKEA, Länge ca. 28.5 cm (Asservat Nr. A016'968'573); 1 Fixleintuch, beige, mit blutverdächtigem Fleck (Asservat Nr. A016'968'608); 1 Mikrofaser-Putztuch, mit blutverdächtigen Anhaftungen (Asservat Nr. A016'968'620); 1 Waschtuch, mit blutverdächtigen Anhaftungen (Asservat Nr. A016'968'631). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 27. Juni 2023 be- schlagnahmte Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 84472300), werden eingezogen und nach
- 5 - Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: 1 Minigrip mit weissen Pulverrückständen (Asservat Nr. A016'968'288); 1 Messerscheide aus Hartkunststoff (Asservat Nr. A016'968'506); 1 Haushaltpapiertuch weiss, mit blutverdächtigen Anhaftungen (Asser- vat Nr. A016'968'528).
13. Das Schadensersatzbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird im Betrag von Fr. 542.00 abgewiesen und im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
14. Von einer Feststellung, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist, wird abgesehen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2023 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 1'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2023 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'629.75 Auslagen (Gutachten), Fr. 483.40 Auslagen Fr. 2'666.00 Telefonkontrolle
18. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 25'004.40 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
- 6 -
19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
20. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter des Privatklägers 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'624.40 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen des unentgeltli- chen Rechtsvertreters des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsver- treters des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 7'363.40 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) für die anwaltlichen Aufwendung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 2 f.; Urk. 107 S. 2 f.)
1. Es seien die Ziffern 1-4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei dafür mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– zu bestrafen.
3. Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen.
- 7 -
4. Es seien die Ziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Even- tualiter sei die Landesverweisung auf 5 Jahre zu beschränken und von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.
5. Es sei die Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei von der DNA-Profilerstellung abzusehen resp. das DNA-Profil des Be- schuldigten sei zu löschen.
6. Es seien die Ziffern 15 und 16 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 sei abzuweisen, eventualiter sei es auf den Zivilweg zu verweisen. Auf das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin 2 sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieses abzuweisen; subeventualiter sei es auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen.
7. Es seien die Ziffern 19, 21 und 22 des vorinstanzlichen Urteils aufzuhe- ben und die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfah- rens seien ausgangsgemäss im Umfang von mindestens fünf Sechs- teln auf die Staatskasse zu nehmen und im Restumfang dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien im Umfang von mindestens fünf Sechsteln definitiv und im Umfang von höchstens einem Sechstel einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Es sei die Ziffer 23 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und das Begehren um Parteientschädigung der Privatklägerin 2 sei abzuwei- sen.
9. Es sei der Beschuldigte für die unrechtmässig erlittene Haft mit einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 200.– pro Tag zzgl. Zins zu 5 % seit dem 24. Juni 2023 zu entschädigen.
- 8 -
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 86; Prot. II S. 26) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertretung des Privatklägers 1 (B._____): (Urk. 110 S. 2 und S. 6 sinngemäss)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei grundsätzlich zu bestätigen.
2. Der Genugtuungsanspruch des Privatklägers 1 sei auf Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2023 festzusetzen. __________________________________ Erwägungen I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Dietikon vom 30. November 2023 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
11. Dezember 2023 fristwahrend Berufung anmelden (Prot. I S. 45 - 52; Urk. 66; Urk. 69). Am 17. bzw. 21. Mai 2024 wurde den Parteien die begründete Urteils- ausfertigung zugestellt (Urk. 80), worauf der Beschuldigte mit Eingabe vom
24. Mai 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung erstatte (Urk. 81).
2. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho- ben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten zu beantragen (Urk. 84). Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und auf das Stel- len prozessualer Anträge. Ausserdem beantragte sie die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils (Urk. 86). Auch die Privatkläger verzichteten jeweils auf die Er-
- 9 - hebung einer Anschlussberufung und stellten in der Sache keine Anträge (Urk. 87 und Urk. 88).
3. Am 16. August 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
14. März 2025 vorgeladen (Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 wurde dem Privatkläger 1 auf sein entsprechendes Gesuch hin für das Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 96; Urk. 97/1-8; Urk. 98). Mit Eingabe vom 10. März 2025 teilten die Privatklägerin 2 und ihre Rechtsvertre- terin mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichten (Urk. 106).
4. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Be- gleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____, Staatsan- wältin lic. iur. F._____ als Vertreterin der Anklagebehörde und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers 1 (Prot. II S. 6). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erklärten sich die erschienenen Parteien bzw. ihre jeweiligen Vertreter mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden (Prot. II S. 31). Direkt im Anschluss an die Verhandlung wurde die Urteilsberatung aufgenommen und das vorliegende Berufungsurteil gefällt, wel- ches den Parteien hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Prot. II S. 31 ff.; Urk. 113; Urk. 117). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 sind die infolge einer Teilrevision der Strafprozessordnung ge- änderten Bestimmungen in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unver- ändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Da der an- gefochtene Entscheid am 30. November 2023 und damit vor Inkrafttreten der Teil- revision erging, richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der bisheri- gen Strafprozessordnung.
- 10 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht über- prüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 2.2. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil wie folgt anfechten: Dispositivziffer 1 (Schuldspruch) Dispositivziffern 2 bis 4 (Strafe und Vollzug) Dispositivziffern 5 und 6 (Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem) Dispositivziffer 8 (Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils) Dispositivziffern 15 und 16 (Entscheide über Genugtuungsbegehren der Privatkläger) Dispositivziffern 19, 21 und 22 (Kostenauflage) Dispositivziffer 23 (Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 2) Im folgenden Umfang blieb das vorinstanzliche Urteil dagegen unangefochten und ist demzufolge in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist: Dispositivziffer 7 (Absehen von der Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber der Privatklägerin 2) Dispositivziffern 9 bis 12 (Entscheide über beschlagnahmte Gegen- stände) Dispositivziffern 13 und 14 (Entscheid über Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1) Dispositivziffer 17 (Kostenfestsetzung) Dispositivziffer 18 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung)
- 11 - Dispositivziffer 20 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1) 2.3. Da einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung er- klärt hat und von den weiteren Parteien keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist bei der nachfolgenden Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.
3. Anklagegrundsatz 3.1. Gemäss Anklagesachverhalt II (Drohung) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe der Privatklägerin 2 am gemeinsamen Wohnort "mindestens ein- mal" gesagt, er werde ihr etwas antun, sodass kein Mann ihr mehr ins Gesicht schauen würde. Der massgebliche Deliktszeitraum wird auf ca. 8 ½ Monate ein- gegrenzt (nämlich Ende April 2022 bis 15. Januar 2023; Urk. 30 S. 4). 3.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunk- tion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinwei- sen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informations- funktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entschei- dend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Ge- fahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfron- tiert zu werden. Sie soll in die Lage versetzt werden, sich – ohne Einsicht in die
- 12 - Untersuchungsakten – über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt Klarheit zu ver- schaffen. Daraus ergibt sich das Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.1; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; 7B_11/2021, 7B_204/2022 vom
15. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 1 zu Art. 325 StPO). Müsste sich der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf selber aus den Akten zusammensuchen, so würde damit die Anklage ihrer Informationsfunktion nicht gerecht werden. Aber auch die Umgrenzungsfunktion und damit das Immu- tabilitätsprinzip könnten unterlaufen werden. So könnte das Gericht die Akten al- lenfalls anders als die Staatsanwaltschaft interpretieren, einen anderen Sachver- halt als die Anklagebehörde für erstellt halten und hernach argumentieren, der neue Vorwurf sei durch die Anklage immer noch gedeckt, da er aus den Akten hätte rekonstruiert werden können. In zeitlicher Hinsicht genügt es nach der bundesgerichtlichen Praxis bei weit zu- rückliegenden Taten, wenn der Tatzeitraum auf die Jahreszeit eines bestimmten Jahres oder auf drei Monate eingegrenzt werden kann. Für ein einzelnes Delikt erscheint ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres zu unbe- stimmt. Bei Kollektivdelikten, wie gewerbsmässig begangenen Taten, reicht unter Umständen die Angabe des Deliktszeitraums aus. Bei übrigen mehrfachen Delik- ten (wie etwa häuslicher Gewalt) gegen denselben Rechtsgutträger sind die ein- zelnen Handlungen auch zeitlich zu spezifizieren. Bei gleichartigen Taten, die nicht in einem Kollektivdelikt aufgehen, sind ebenfalls die einzelnen Taten, Tat- orte, Tatzeiten und geschädigte Personen aufzulisten (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N 20 zu Art. 325 StPO mit Hinweisen). 3.3. Beim Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt II (Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2) handelt es sich weder um ein Kollektivdelikt noch um eine im Rahmen von häuslicher Gewalt nicht selten vorkommende Deliktsserie. Daran än- dert das im angeklagten Sachverhalt eingefügte Wort "mindestens" nichts. Es soll
- 13 - zwar mutmasslich eine Deliktsserie andeuten. Das Wort "mindestens" kann je- doch in Nachachtung sowohl des Anklageprinzips als auch der Unschuldsvermu- tung (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht dazu führen, dass eine beliebig höhere Anzahl an gleichartigen Vorfällen, als effektiv genannt wird, Grundlage einer Verurteilung bil- det. Vorliegend ist es gemäss Anklagesachverhalt II "mindestens" einmal zum umschriebenen Vorfall gekommen. Nach dem Erwogenen ist folglich von einer Einzeltat auszugehen. 3.4. Wie gesagt wäre bei einer lange zurückliegenden Einzeltat die Eingren- zung des massgeblichen Deliktszeitraums auf eine bestimmte Jahreszeit noch ak- zeptabel. Vorliegend kann indes nicht von einer Tat gesprochen werden, die be- reits lange zurückliegt. Der späteste angeklagte Tatzeitpunkt liegt knapp ein hal- bes Jahr vor Anklageerhebung; der früheste nur etwas mehr als ein Jahr davor. Dennoch umfasst der Zeitrahmen wie erwähnt rund 8 ½ Monate, wäre also selbst bei länger zurückliegenden Taten viel zu weit. Ein derart weit gefasster Delikts- zeitraum verunmöglicht dem Beschuldigten eine effektive Verteidigung, gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die angeklagte Tat nicht an einem speziellen Ort, sondern in der gemeinsamen Wohung mit der Privatklägerin 2 ereignet haben soll. Als Resultat verbleibt, dass das Anklageprinzip mit Bezug auf den Vorwurf ge- mäss Anklagesachverhalt II verletzt ist. 3.5. Ist das Anklageprinzip verletzt, stellt sich die Frage, ob die Anklage zur Verbesserung zurückzuweisen ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine teil- weise Rückweisung nicht möglich ist. Aus Letzterem folgt, dass der Entscheid über eine allfällige Rückweisung der Anklage in Nachachtung des verfassungs- mässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) zu treffen ist. Beim Vorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklagesachverhalt II) handelt es sich im Verhältnis zu den spruchreifen Vorwürfen gemäss Anklage- sachverhalt I um einen sehr untergeordneten Nebenpunkt, bei welchem zudem ein Schuldspruch zumindest fraglich erscheint. Es wäre somit unverhältnismässig, die Anklage zur Verbesserung zurückzuweisen; dies auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 5 StPO. Hinzu kommt, dass aufgrund der
- 14 - aktuellen Beweislage nicht zu erwarten ist, dass weitere Untersuchungshandlun- gen der Staatsanwaltschaft eine Präzisierung in zeitlicher Hinsicht bzw. eine Ein- grenzung des Deliktszeitraums betreffend den Vorwurf gemäss Anklagesachver- halt II ermöglichen würden. Das Verfahren ist in diesem Punkt daher einzustellen.
4. Verwertbarkeit zweier Audioaufnahmen (Urk. 14) 4.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die bei den Akten liegen- den Audioaufnahmen seien nicht verwertbar. Es handle sich um private Gesprä- che, die der Privatkläger 1 unbefugt aufgenommen habe, d.h. ohne Kenntnis der Anwesenden und ohne dass er sich auf einen Rechtfertigungsgrund hätte stützen können (Urk. 64 Rz. 2 - 8). Dies wiederholte sie anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 107 Rz. 8 - 21). 4.2. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismit- tel richtet sich nach Art. 141 StPO. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Be- weise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Gesetzlich nicht geregelt ist der Umgang mit privat erhobenen Beweismitteln, die in Verletzung (straf-) rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden. Nach der Recht- sprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind demnach nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesge- richts 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Die Frage der Unverwertbarkeit stellt sich nach dem vorstehend Erwogenen nur dann, wenn Beweismittel rechtswidrig erlangt wurden.
- 15 - Von Privaten rechtmässig erlangte Beweise sind dagegen uneingeschränkt ver- wertbar. 4.3. Die Aufzeichnung von privaten Gesprächen stellt eine Beschaffung bzw. Bearbeitung von Personendaten dar, weshalb sich die Zulässigkeit insbesondere nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Einschlägig ist vorliegend das bisherige Datenschutzgesetz (aDSG), welches in Art. 4 Abs. 4 aDSG be- stimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missach- tung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG). Die verdeckte Aufzeichnung von privaten Gesprächen ist somit nicht nur strafrechtlich relevant, sondern verletzt auch die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Personen. Eine Persönlichkeitsverletzung ist gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Beweis selbst bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten dann nicht als rechtswidrig erhoben gilt, wenn ein Rechtfertigungsgrund nach Datenschutzgesetz vorliegt. Kann sich die Privatperson auf einen der genannten Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 Abs. 1 aDSG stützen, ist der Beweis mithin bereits deshalb uneingeschränkt verwertbar, weil er rechtmässig erlangt wurde. Ein Rückgriff auf Art. 141 Abs. 2 StPO ist in ei- nem solchen Fall nicht notwendig (Urteile des Bundesgerichts 6B_137/2022 vom
5. Juni 2024 E. 1.3.2; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; je mit Hinwei- sen). 4.4. Bei der Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung (wie vorliegend durch eine verdeckt erstellte Audioaufnahme) im Sinne des Datenschutzgesetzes ge- rechtfertigt war, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, sofern keine Einwilli- gung des Verletzten oder ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Bei der Interessenabwägung können grundsätzlich alle schützenswerten Interessen an den bearbeiteten Daten berücksichtigt werden, d. h. alle "Interessen von allgemein anerkanntem Wert" (vgl. BGE 142 III 263 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ob die Privat- person ein schützenswertes Interesse verfolgte, hängt vom Zweck der Datenbear-
- 16 - beitung ab. Der Umgang mit Personendaten zur eigenen Sicherheit oder zur Ver- hinderung von Straftaten, zum Erhalt der Gesundheit, zum Schutz von Eigentum oder Rechten ist grundsätzlich schützenswert. Daher muss auch eine Audioauf- nahme, die zum Nachweis schwerster Kriminalität und zum Schutz allfälliger dar- aus fliessender Zivilansprüche erstellt wurde, einem schützenswerten Interesse entsprechen. Den schützenswerten Bearbeitungsinteressen stehen die Interessen der betroffe- nen Person am Schutz der eigenen Persönlichkeit und an der Verfügungsfreiheit über die bearbeiteten Daten gegenüber. Diese Interessen sind per se schützens- wert, doch hängt der Grad der Schutzwürdigkeit von verschiedenen Faktoren ab. Dabei stehen die Sensitivität der bearbeiteten Personendaten, das Verletzungs- potential der Datenbearbeitung und die Schwere der aus der Bearbeitung mögli- cherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung besonders im Vordergrund. Ob die angerufenen privaten Bearbeitungsinteressen das Datenschutzinteresse der betroffenen Person überwiegen, ergibt sich aus einer wertenden Abwägung der gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Überwiegende private Interessen sollten jedoch nicht vorschnell ange- nommen werden. So dürfen nur gewichtige Interessen an der Datenbearbeitung höher bewertet werden als die Datenschutzinteressen der betroffenen Person (vgl. z. B. BGE 97 II 97 E. 4b; 136 II 508; RAMPINI, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar DSG/BGÖ, 3. Auflage, Basel 2014, N 22-24 zu Art. 13 DSG). 4.5. Wie erwähnt, hat das Opfer eines schweren Gewaltdeliktes ein schützens- wertes Interesse daran, den Täter zu überführen. Dieses Interesse wiegt sehr schwer und wird durch das allgemeine Interesse des mutmasslichen Täters an seiner Privatsphäre nicht aufgewogen. Nicht schützenswert ist das Interesse des Täters, der verübten Straftat nicht überführt zu werden. Insofern fällt die Interes- senabwägung vorliegend klar für die Verwertbarkeit der Audioaufnahmen aus. 4.6. Als Rechtfertigungsgrund kommen jedoch auch überwiegende öffentliche Interessen in Betracht. Die Aufklärung schwerster Verbrechen liegt ohne Weiteres
- 17 - auch im Interesse der Allgemeinheit und wiegt unzweifelhaft schwerer als das In- teresse eines mutmasslichen Täters am Erhalt seiner Privatsphäre und erst recht als sein Interesse, strafrechtlich nicht verfolgt zu werden. So können überwie- gende öffentliche Interessen eine Rolle spielen, wenn es um die Verwertung von Beweisen in Strafverfahren geht, die unrechtmässig durch Private erhoben wur- den. So hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass Videoaufnahmen oder andere Beweismittel, die durch Private in Verletzung der Grundsätze des Daten- schutzgesetzes erhoben wurden, in einem Strafverfahren verwertbar sind, wenn das "öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln" überwiegt (RAMPINI, a.a.O., N 47 zu Art. 13 DSG; RAMPINI/HARAS- GAMA, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar DSG/BGÖ, 4. Auflage, Basel 2024, N 69-71 zu Art. 31 DSG mit Hinweisen). 4.7. Die Audioaufnahmen sind nach dem Erwogenen schon deshalb verwert- bar, weil ihre Erstellung nach dem Datenschutzgesetz gerechtfertigt war. Es han- delt sich somit nicht um rechtswidrig erlangte Beweismittel im Sinne von Art. 141 StPO. 4.8. Doch selbst wenn die Aufnahmen als widerrechtlich einzustufen wären, so wären sie gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO trotzdem verwertbar. Diesbezüglich kann uneingeschränkt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80A S. 8 f.). Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst hält sie fest, dass zwischen den einzelnen Vorwürfen gemäss Anklagesachverhalt I zu differenzieren sei, da lediglich mit Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen sei, während der ebenfalls zu beurteilende Vorwurf der einfachen Körperverletzung diesem Kriterium nicht entspreche. Eine Verwertbar- keit der Audioaufnahmen gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO könne sich folglich nur hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung ergeben (Urk. 107 Rz. 10). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweismittels davon abhängt, ob es zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Wenn dieses Kriterium erfüllt ist, das Beweis- mittel also als verwertbar zu gelten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht auch
- 18 - mit Bezug auf geringfügigere Delikte berücksichtigt werden darf, die ebenfalls zur Beurteilung stehen. Dies hat erst recht zu gelten, wenn die schwere Straftat und allfällige weitere Delikte von geringerer Schwere – wie vorliegend – auf demsel- ben Lebenssachverhalt basieren oder zumindest zeitlich, sachlich und örtlich in einem engen Zusammenhang stehen. In solchen Konstellationen wäre es künst- lich, wenn ein Beweismittel lediglich zur Aufklärung der schweren Straftat berück- sichtigt werden dürfte, nicht aber hinsichtlich der geringfügigeren Delikte, die da- mit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Audioaufnahmen sind aber vor- liegend – wenn überhaupt – nur für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts der versuchten vorsätzlichen Tötung relevant. Der Einwand der Verteidigung läuft damit ins Leere. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Strafbehörden die in Frage stehenden Audioaufnahmen auch selbst hät- ten erheben können (Urk. 107 Rz. 11 - 19). Die Verteidigung übersieht dabei, dass das Bundesgericht auch im Kontext von Beweiserhebungen durch Private entschieden hat, dass bei der Beurteilung der Frage nach der rechtmässigen Er- langbarkeit eines rechtswidrig erhobenen Beweismittels durch die Strafbehörden ein abstrakter Massstab anzuwenden ist. Es sind nur solche gesetzlichen Erfor- dernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Ge- setzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehe- nen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen (wie etwa einem Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Um- stände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beur- teilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.1 ff.). Dem Beschuldigten wird u.a. vorgeworfen, er habe sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO, womit die Strafbehörden gestützt auf Art. 280 f. StPO (insb. Art. 281 Abs. 2 StPO) auch die Überwachung
- 19 - der Wohnliegenschaft der Privatklägerin hätten anordnen und die fraglichen Au- dioaufnahmen selbst hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten bekannt gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E 1.4.1). Die von der Verteidigung vorgebrach- ten Einwände betreffen die konkreten Tatumstände und Verhältnismässigkeitsge- sichtspunkte, welche Kriterien nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung der Frage, ob die Strafbehörden das private Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, gerade nicht zu berücksichti- gen sind. 4.9. Offenbleiben kann bei diesem Ausgang, ob die Vorinstanz zu Recht im Sinne einer Alternativbegründung einen rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB angenommen hat (Urk. 80A S. 9). Die Vorinstanz kann sich dabei auf die Praxis berufen, wonach Ton- und Filmaufnahmen, die beispielsweise bei der Äus- serung von Morddrohungen oder bei einem Banküberfall gemacht werden, ge- stützt auf die Annahme eines Notstands gerechtfertigt sind (RAMEL/VOGELSANG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, N 25 f. zu Art. 179bis StGB). Gegen diese Praxis wäre allenfalls in die Waagschale zu werfen, dass die Regelung des Notstands gemäss Art. 17 StGB einer unmittelbaren Gefahrenab- wehr und nicht der nachträglichen Beweissicherung dient. Eine Audioaufnahme kann naturgemäss eine Messerattacke nicht abwehren, weshalb sich die Frage stellt, ob diese tatsächlich gestützt auf Art. 17 StGB gerechtfertigt sein kann. Wie gesagt kann diese Frage jedoch offen bleiben, da die vom Privatkläger 1 erstell- ten Aufnahmen auch ohnedies verwertbar sind. 4.10. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zu folgen, dass die bei den Akten liegenden Audioaufnahmen bei der Beweiswürdigung uneingeschränkt berücksichtigt wer- den können.
- 20 - III. Sachverhalt
1. Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt I Den angeklagten Vorwürfen gemäss Sachverhalt I liegt im Wesentlichen ein eska- lierter Streit in der Wohnung der Privatklägerin 2 (C._____) zugrunde. Zunächst sei es zwischen ihr und dem Beschuldigten (ihrem Ehemann) zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. In deren Verlauf habe der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 2 zwei Ohrfeigen gegeben, wodurch diese eine blutende Wunde an der Lippe erlitten habe. In der Folge sei der Privatkläger 1 (B._____) zum Be- schuldigten gegangen und habe ihm gesagt, dass er niemanden schlagen dürfe. Nach einem Wortwechsel sei der Beschuldigte in die Küche gegangen, habe ein Messer behändigt und sei damit auf den Privatkläger 1 losgegangen. Mit der ei- nen Hand habe er den Privatkläger 1 gegen die Wand gedrückt, während er mit der anderen Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, zweimal auf diesen eingestochen habe; einmal nahe des Halses und einmal links am Brustkorb. An- schliessend habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, weil die Privatklägerin 2 die Wohnungstüre verschlos- sen habe. Er habe sie aufgefordert, sie solle die Türe öffnen und ihn gehen las- sen, er würde ihr etwas antun. Dabei habe der Beschuldigte nach wie vor das Messer in der einen Hand gehalten (Urk. 30 S. 2 - 4).
2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Motivlagen Die Vorinstanz hat zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie zu den Motivlagen der aussagenden Personen (die nicht mit einer generellen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft zu verwech- seln ist) zutreffende Erwägungen gemacht. Diese müssen nicht wiederholt wer- den (Urk. 80A S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Konkrete Beweiswürdigung 3.1. Vorab kann auf die sehr ausführliche Wiedergabe der relevanten Aussagen der in das Tatgeschehen involvierten Personen im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (Urk. 80A S. 13 - 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch bezüglich der Würdi-
- 21 - gung dieser Aussagen ist den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu folgen (Urk. 80A S. 21 - 25). Die nachfolgenden Erwägungen dienen einer margi- nalen Ergänzung und der Bekräftigung: 3.2. Im vorliegenden Fall kann unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen eine detaillierte Analyse der Aussagen der einzelnen am Streit beteiligten Personen unterbleiben. Sowohl der Beschuldigte als auch die beiden Privatkläger und der Zeuge G._____ schilderten den Tathergang in den wesentlichen Punkten nämlich gleich. Der angeklagte Sachverhalt ist damit weitgehend gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und das damit übereinstimmende Beweisergebnis erstellt. Der Beschuldigte stellte lediglich in Abrede, dass er auf den Privatkläger 1 eingestochen habe. Sodann bestritt er, dass er der Privatklägerin 2 in Aussicht gestellt habe, er würde ihr etwas antun, wenn sie nicht die Wohnungstür öffne und ihn gehen lasse. 3.3. Erster Sachverhaltsabschnitt 3.3.1. Mit Bezug auf den ersten Abschnitt des Anklagesachverhalts I gestand der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz konstant ein, die Privatklägerin 2 zweimal geschlagen und ihre blutige Lippe verursacht zu haben. Hinsichtlich der Schläge unterschied er jeweils zwischen einer Ohrfeige, die er der Privatklägerin 2 im Verlauf ihrer verbalen Auseinandersetzung zugefügt habe, und einem Schlag mit dem Handrücken gegen die Lippe, den er ihr danach versetzt habe, als sie ihn vom Privatkläger 1 habe abbringen wollen (Urk. 3/6 F/A 10 S. 2 f. und F/A 26 S. 6; Prot. I S. 23). Auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Mai 2023 bestätigte der Beschuldigte sodann ausdrücklich den Anklagevorhalt, obwohl der darin beschriebene Ablauf nicht exakt der Schlagfolge entsprach, die er geschildert hatte (Urk. 3/6 F/A 57 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte in Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen, dass er lediglich einen Schlag mit dem Han- drücken ausgeteilt habe. Auf entsprechende Nachfrage räumte er jedoch weiter- hin ein, dass die Privatklägerin 2 hernach an der Lippe geblutet habe (Prot. II S. 20).
- 22 - 3.3.2. Es kann im Grunde offen bleiben, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 2 bloss einmal mit dem Handrücken gegen die Lippe schlug oder ob er ihr davor noch eine Ohrfeige verpasst hatte. Entscheidend ist lediglich, dass er konstant anerkannte, der Privatklägerin 2 durch seinen Schlag eine blutige Lippe zugefügt zu haben. Dieses Eingeständnis deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen ist. Die Verteidigung wendet ein, dass der eingestandene Sachverhalt nicht mit demjenigen gemäss Anklageschrift über- einstimme. In der Anklage werde lediglich beschrieben, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 im Verlauf ihrer verbalen Auseinandersetzung zwei Ohrfeigen verpasst. Ein späterer Schlag gegen ihre Lippe sei nicht angeklagt, obwohl ledig- lich dieser zu der angeklagten Verletzung habe führen können. Im entsprechen- den Sachverhaltsabschnitt nach der verbalen Auseinandersetzung sei davon keine Rede. Insofern könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden, er habe der Privatklägerin 2 mit dem Handrücken einen Schlag ins Gesicht versetzt, als sie ihn vom Privatkläger 1 habe abbringen wollen, was zu ihrer blutigen Lippe ge- führt habe. Eine entsprechende Beweiswürdigung würde den Anklagegrundsatz verletzen (Urk. 107 Rz. 22 - 31). Die rechtlichen Grundlagen zum Anklagegrundsatz wurden vorstehend bereits dargelegt (E. II.3.2.). In Ergänzung dazu ist an dieser Stelle auszuführen, dass Ungenauigkeiten in der Umschreibung der Sachverhaltselemente, welche für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände relevant sind, solange nicht von entscheidender Bedeutung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile des Bundesge- richts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3; 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklage- sachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die be- schuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlag- gebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom
- 23 -
27. November 2024 E. 3.1; 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hin- weisen). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe die Privatklä- gerin 2 zweimal ins Gesicht geschlagen, wodurch sie eine blutende Wunde an der Lippe erlitten habe. Ob es sich dabei um zwei Ohrfeigen oder um eine Ohrfeige und einen Schlag mit dem Handrücken handelte, ist für die rechtliche Würdigung nicht relevant. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte den Schlag, der zur Verletzung führte, im Rahmen seiner verbalen Auseinanderset- zung mit der Privatklägerin 2 ausführte oder unmittelbar danach, als er auf den Privatkläger 1 losging, woran die Privatklägerin 2 ihn zu hindern versuchte. Zu be- rücksichtigen ist sodann, dass die rechtliche Würdigung gestützt auf den vom Be- schuldigten eingestandenen Sachverhalt vorzunehmen sein wird. Vor diesem Hin- tergrund sind die von der Verteidigung kritisierten Ungenauigkeiten in der Um- schreibung des angeklagten Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung und kann nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ausgegangen wer- den. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass Schläge mit dem Handrü- cken ins Gesicht bzw. gegen die Lippe Verletzungen hervorrufen können, was der Beschuldigte wusste und bei seinem Handeln in Kauf nahm. Dies gilt insbeson- dere unter Berücksichtigung seiner Aussagen, wonach er die Privatklägerin 2 ge- schlagen habe, damit sie seinen Arm loslasse (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; vgl. auch Prot. I S. 23). 3.4. Zweiter Sachverhaltsabschnitt 3.4.1. Dem Beschuldigten wird zur Hauptsache vorgeworfen, er habe zweimal mit einem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen. Diesbezüglich ist der Be- schuldigte zwar nicht geständig. Er gab jedoch selber zu Protokoll, den Privatklä- ger 1 angegriffen zu haben. Vorgängig habe er in der Küche der Privatklägerin 1 ein Messer behändigt (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; Prot. I S. 23; Prot. II S. 21). Als sich herausgestellt habe, dass der Privatkläger 1 verletzt gewesen sei, habe er (der Beschuldigte) das Messer in der Hand gehalten. Auch als er die Wohnung der Pri-
- 24 - vatklägerin 1 habe verlassen wollen, sei das Messer noch in seiner Hand gewe- sen (Prot. I S. 30; Prot. II S. 22, 24). 3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass keine rechtserheblichen Zweifel daran be- stehen, dass es der Beschuldige war, der dem Privatkläger 1 mit einem Messer die dokumentierten Verletzungen zufügte, zumal eine andere (auch nur theoreti- sche) Täterschaft ausgeschlossen erscheint. So führten weder der Beschuldigte selbst noch die anderen in das Geschehen involvierten Personen aus, dass je- mand anderes als der Beschuldigte den Privatkläger 1 angegriffen und dabei ein Messer in der Hand gehalten habe (vgl. Urk. 3/6 F/A 55 S. 9; Prot. II S. 23). Eben- so geht aus den Schilderungen von sämtlichen Aussagepersonen hervor, dass der Privatkläger 1 vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten keine Stichverletzungen aufgewiesen habe und sich solche auch nicht später habe zu- ziehen können. Die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 müssen also zwingend dann entstanden sein, als der Beschuldigte nach einer zunächst noch verbalen Auseinandersetzung gewaltsam auf diesen losging. Da in dieser Situation – wie gesagt – nur der Beschuldigte ein Messer in der Hand hielt und den Privatkläger 1 damit konfrontierte (wobei der Beschuldigte selber nicht aus- führte, der Privatkläger 1 sei seinerseits gewalttätig gewesen), muss es ebenso zwingend der Beschuldigte gewesen sein, der dem Privatkläger 1 die Stichverlet- zungen zufügte. 3.4.3. Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, er habe nicht bewusst zuge- stochen und niemanden verletzen wollen (Urk. 3/6 F/A 38 S. 8 und F/A 50 S. 9; Prot. I S. 28; Prot. II S. 23). Dazu ist festzuhalten, dass keine der Aussageperso- nen (auch nicht der Beschuldigte selbst) ein Gerangel oder ein Handgemenge be- schrieben, in dessen Rahmen der Privatkläger 1 versehentlich hätte geschnitten oder gestochen werden können. Aus den übereinstimmenden Aussagen geht viel- mehr hervor, dass der Beschuldigte einseitig auf den Privatkläger 1 losging, die- sen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er in der ande- ren Hand das Messer hielt. Der Beschuldigte führte selbst aus, dass der Privatklä- ger 1 nichts anderes getan habe als zu schreien oder andauernd zu sagen, er habe nichts gemacht (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6 f.; Prot. I S. 23; Prot. II S. 20 f., 25).
- 25 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Messer zugestandenermassen unmittel- bar vor der Tat in der Küche der Privatklägerin 2 behändigt hatte. Dieser Vorgang musste ganz bewusst erfolgt sein, was einzig den Schluss zulässt, dass er in der Folge auch bewusst und willentlich auf den Privatkläger 1 einstach, zumal der Be- schuldigte nicht geltend machte, er habe seinem Kontrahenten nur damit gedroht. Dass die Stich- und Schnittverletzungen unabsichtlich entstanden, weil die Privat- klägerin 2 und der Zeuge G._____ unter Körpereinsatz versuchten, den Beschul- digten vom Privatkläger 1 abzubringen, erscheint sodann nicht plausibel (Urk. 107 Rz. 56 f.). Selbst wenn die Darstellung des Beschuldigten zutreffen sollte, wonach die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer geführt habe, nach hinten gezogen habe (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6 f.; Prot. I S. 23 f. und S. 32; Prot. II S. 22), so waren trotzdem nach vorne gegen den Privatkläger 1 gerichtete Stich- bzw. Schnittbewegungen des Beschuldigten nötig zur Verursachung der doku- mentierten Verletzungen. Der Beschuldigte musste m.a.W. die Einwirkung der Pri- vatklägerin 2 aktiv und unter Kraftaufwand überwinden, um den Privatkläger 1 verletzen zu können. Andernfalls liesse sich nicht erklären, wie der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 einstechen konnte, obwohl die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer führte, nach hinten zu ziehen versuchte. Dies lässt einzig auf ein bewusstes und willentliches Vorgehen des Beschuldigten schlies- sen. Auch das Verletzungsbild spricht gegen zufällige Messerstiche resp. -schnitte (Urk. 7/1 S. 3 Foto 4 und S. 4 Foto 5; Urk.13/5 S. 17 f. und S. 20). So erlitt der Pri- vatkläger 1 nicht bloss oberflächliche Verletzungen. Vielmehr bestand aufgrund der Tiefe des Schnitts am linken Oberkörper die Indikation zur operativen dia- gnostischen Laparoskopie zum Ausschluss von intraabdominellen Verletzungen (Urk. 9/4+5). An der linken Halsseite wurde zwar keine tiefer gehende Weichteil- verletzung festgestellt (Urk. 9/6). Dennoch deutet auch diese Wunde nicht auf ein blosses Streifen der Hautoberfläche (vgl. Urk. 107 Rz. 57), sondern auf ein ei- gentliches Zustechen hin. Mit der amtlichen Verteidigung ist allerdings festzuhal- ten, dass sich anhand des Verletzungsbildes nicht nachvollziehen lässt, dass der Beschuldigte mit der Klinge herumstocherte oder Drehbewegungen ausführte, als er damit auf den Hals und den Oberkörper des Privatklägers 1 einwirkte (Urk. 107
- 26 - Rz. 50 f., 63). Der angeklagte Sachverhalt lässt sich in diesem Punkt nicht erstel- len. Dass der Beschuldigte mit dem Messer ausgeholt und mit Wucht auf den Pri- vatkläger 1 eingestochen habe, wird ihm nicht vorgeworfen. Entsprechende Sach- verhaltselemente sind auch für die rechtliche Würdigung nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der amtlichen Verteidigung nicht näher einzu- gehen ist (Urk. 107 Rz. 43). Es ist lediglich festzuhalten, dass der Beschuldigte die gegen den Privatkläger 1 geführten Messerstiche in der damaligen, emotional aufgeladenen Situation bezüglich der Wucht und der Einstichtiefe kaum kontrollie- ren bzw. dosieren konnte, insbesondere dann nicht, wenn seiner Darstellung ge- folgt wird, wonach die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer geführt habe, nach hinten zu ziehen versucht habe. 3.4.4. In subjektiver Hinsicht kann mit der Vorinstanz weiter festgehalten werden, dass es zum Allgemeinwissen gehört und keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass Stich- und/oder Schnittverletzungen in Halsnähe zu Verlet- zungen an lebenswichtigen Organen und/oder grossen Blutgefässen führen und letztlich tödlich enden können (Urk. 80A S. 33 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Messerstiche und/oder -schnitte in den Oberkörper eines anderen Menschen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.4.2). Sodann ist nicht vorstellbar, dass die Verletzungen, welche beim Privatkläger 1 festgestellt wurden (Urk. 7/1 S. 3 Foto 4 und S. 4 Foto 5; Urk. 9/3-6; Urk.13/5 S. 17 f. und S. 20), nicht zumindest halbwegs gezielt zugefügt wurden. Das gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass kein Handgemenge und keine beidsei- tige Aggression gegeben war, sondern der Beschuldigte einseitig auf den Privat- kläger 1 losging, diesen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er mit der anderen Hand das Messer führte (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6: "Mit der linken Hand packte ich ihn am Kragen. […] Dann behändigte ich mit der rech- ten Hand ein Messer"; Prot. I S. 23: "Ich bin daraufhin auf ihn losgegangen und habe ihm eine Kopfnuss verpasst. […] Damit er schweigt, habe ich mich gedreht und habe das Messer aus der Ablage in die Hand genommen"; vgl. auch Prot. I S. 25). Dem Beschuldigten kann zwar nicht nachgewiesen werden, dass er den Privatkläger 1 tatsächlich lebensgefährlich verletzen oder dessen Tod herbeifüh-
- 27 - ren wollte. Er wird wohl den Tod des Privatklägers 1 auch nicht als eine notwen- dige Nebenfolge dessen angesehen haben, dass er ihn zum Schweigen bringen wollte (im Sinne eines direkten Vorsatzes zweiten Grades). Es kann aber auch nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe bloss die entfernte Möglichkeit einer tödlichen Verletzung in Kauf genommen. An dieser Stelle ist nochmals dar- auf hinzuweisen, dass er die gegen den Privatkläger 1 geführten Messerstiche in der damaligen, emotional aufgeladenen Situation bezüglich der Wucht und der Einstichtiefe kaum kontrollieren bzw. dosieren konnte. Vor diesem Hintergrund musste er vernünftigerweise direkt mit dem Tod des Privatklägers 1 rechnen. Die innere Einstellung des Beschuldigten ist zwar noch als Inkaufnahme dieses Er- folgs zu werten, jedoch als eine, die bereits nahe an einer direkten Absicht liegt. 3.5. Dritter Sachverhaltsabschnitt 3.5.1. Mit Bezug auf den Vorwurf gemäss dem dritten Sachverhaltsabschnitt ist der Beschuldigte insoweit geständig, als er aussagte, dass er habe gehen wollen. Da die Türe aber verschlossen gewesen sei, habe er die Privatklägerin 2 aufge- fordert, sie zu öffnen. Sie habe aber gesagt, sie werde nicht aufmachen, sondern die Polizei rufen (Urk. 3/6 F/A 26 S. 7; Prot. I S. 30 f.; Prot. II S. 24). Dieses Zuge- ständnis des Beschuldigten stimmt mit den Aussagen der weiteren in das Ge- schehen involvierten Personen überein. Der Beschuldigte bestätigte zwar, dass er in jenem Moment das Messer noch in der Hand gehabt habe. Er führte jedoch aus, dass die Privatklägerin 2 die verschlossene Wohnungstüre allein deshalb aufgemacht habe, weil der Privatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie dazu aufge- fordert hätten (Urk. 3/6 F/A 26 S. 7; Prot. I S. 30 f.; vgl. auch Urk. 107 Rz. 74 f.). Sodann stellte der Beschuldigte in Abrede, dass er der Privatklägerin 2 gesagt habe, dass er ihr etwas antun würde, wenn sie nicht die Türe öffne und ihn gehen lasse (Prot. II S. 24). 3.5.2. Diese Darstellung kann dem Beschuldigten unter gesamthafter Würdigung der Beweislage nicht widerlegt werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 sehr wohl wusste und möglicherweise auch sah, dass der Be- schuldigte das Messer, mit welchem er unmittelbar zuvor den Privatkläger 1 ver- letzt hatte, noch immer in der Hand hielt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass
- 28 - keine der Aussagepersonen (auch nicht die Privatklägerin 2; Urk. 5/2 F/A 97 - 100 S. 13 f.) ausführte, der Beschuldigte habe damit irgendeine Bewegung in Rich- tung der Privatklägerin 2 gemacht oder eine drohende Haltung eingenommen. So- dann ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, es lasse sich nicht rechts- genügend erstellen, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin 2 gesagt habe, sie solle die Türe öffnen und ihn gehen lassen, sonst würde er ihr etwas antun (Urk. 80A S. 26). Damit fehlt es an einer aktiv drohenden Handlung des Beschul- digten. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass die Privatklägerin 2 die Wohnungstüre deshalb öffnete, weil der Privatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie dazu aufforderten. So führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme selbst aus (Urk. 5/1 F/A 6 S. 2): "Ich schloss dann die Wohnungstüre von innen ab und wollte die Polizei anrufen. Dann sagte B._____ zu mir, lass ihn ge- hen, damit A._____ nicht uns alle ersticht. […] B._____ sagte lass ihn gehen. A._____ lief dann mit dem Messer aus der Wohnung raus." Vor Vorinstanz bestä- tigte sie die vorstehende Aussage folgendermassen (Prot. I S. 8): "Ich habe die Türe abgeschlossen und wollte die Polizei rufen und dafür sorgen, dass wenn die Polizei kommt ihn festnimmt. Aber er ist dort mit dem Messer gestanden. […] Ich habe nur gehört, wie G._____ und B._____ sagten: «Lass ihn gehen, lass ihn ge- hen!» Ich habe die Türe aufgeschlossen und er ist gegangen." Die Aufforderung an die Privatklägerin 2, den Beschuldigten gehen zu lassen, ergibt sich auch aus den Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen G._____. Es erscheint zwar gleichermassen plausibel, dass die Privatklägerin 2 den blossen Umstand, dass der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand vor ihr stand und ihr sagte, sie solle die Türe öffnen, als Drohung wahrnahm. Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 80A S. 26). In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist aber von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszu- gehen, wonach die Privatklägerin 2 die Türe allein deshalb öffnete, weil der Pri- vatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie aufforderten, den Beschuldigten gehen zu lassen. Der dritte Abschnitt des Anklagesachverhalts I lässt sich folglich nicht rechtsgenügend erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen.
- 29 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss dem ersten Abschnitt des Anklagesach- verhalts I (Verletzung der Privatklägerin 2 an der Lippe) steht in Frage, ob es sich noch um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB oder bereits um eine einfache Körperverletzung handelt (vgl. Urk. 107 Rz. 33). Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Praxis (teils sinngemäss) zutreffend, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 eine schmerzhafte und sogar blutende Wunde zugefügt habe, was nicht mehr als kurzzeitige, kaum Heilungszeit erfor- dernde Unpässlichkeit angesehen werden kann. Damit hat die Vorinstanz zu Recht auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB erkannt. Dem ist zu folgen (Urk. 80A S. 30 f.), auch wenn der rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen ist, dass der Beschuldigte einmal mit dem Handrücken gegen das Gesicht bzw. die Lippe der Privatklägerin schlug und es sich nicht um eine Ohrfeige handelte, welche die Verletzung hervorrief. Da sich die Körperverletzung nicht gegen den Privatkläger 1 richtete und trotz zeitlicher Nähe nicht direkt konnex ist mit dem nachstehend zu behandelnden Tö- tungsversuch, wird sie von diesem auch nicht konsumiert. Daraus resultiert, dass der Beschuldigte auch in zweiter Instanz der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen ist.
2. Auch betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss dem zweiten Abschnitt des Anklagesachverhalts I kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80A S. 31 - 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zweimal mit einem Messer auf den Privatkläger 1 einstach und ihn dabei an der linken Halsseite und am Übergang zwischen dem Brustkorb und dem Bauch links zwischen der 7. und
8. Rippe verletzte. Die zugefügten Verletzungen waren weder lebensgefährlich noch führten sie zu bleibenden Schäden, hätten aber bei etwas tieferem Einste- chen den Tod des Privatklägers 1 herbeiführen können (Urk. 9/8 S. 7; Urk. 30
- 30 - S. 3). Somit ist der Taterfolg – der Tod des Privatklägers 1 – nicht eingetreten und der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte Tatbegehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Tathandlung nicht bloss angefangen hatte, sondern diese auch zu Ende führte. Dass der tatbe- standsmässige Erfolg dennoch ausblieb, lag mithin nicht am Verhalten des Be- schuldigten, sondern an äusseren Umständen resp. dem blossen Zufall. Sodann wurde bereits bei der Erstellung des subjektiven Sachverhalts erläutert, dass das Einstechen mit einem Messer auf den Hals und den Rumpf eines Menschen zu unmittelbar lebensbedrohlichen, wenn nicht sogar zu tödlichen Verletzungen füh- ren kann. Eine Steuerung der Messerklinge, um die Gefahr der Tatbestandsver- wirklichung zu verringern, ist in der Regel nicht möglich, v.a. nicht im Bereich des Halses und des Rumpfes. Insbesondere in der vorliegend zu beurteilenden Situa- tion, in welcher der Beschuldigte in starker Aufregung handelte, kann eine gezielt ungefährliche Führung des Messers ausgeschlossen werden, zumal der Beschul- digte weder die Wucht noch die Eindringtiefe seiner Stiche resp. Schnitte kontrol- lieren konnte. Daran ändert nichts, dass er den Privatkläger 1 mit der anderen Hand festhielt und gegen die Wand drückte. Dass dem Beschuldigten bei seiner Tatausführung bewusst war bzw. er vernünftigerweise damit rechnen musste, dass er den Tod des Privatklägers 1 herbeiführen könnte, und dies auch in Kauf nahm, wurde bereits erwogen (vgl. E. III.3.4.4.). Damit handelte er in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig, woraus folgt, dass der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen / Allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen korrekt abgesteckt und bezüglich des Tötungsdelikts zu Recht festgehalten, dass der ordentliche Straf-
- 31 - rahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe trotz des Strafmilderungsgrun- des der versuchten Tatbegehung nicht zu unterschreiten ist (Urk. 80A S. 40). 1.2. Die allgemeinen Strafzumessungsregeln werden im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 80A S. 39 f.).
2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Vorbemerkung zur Tatschwere bei Tötungsdelikten Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schützt das Leben eines Menschen, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als sol- cher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch – anders als etwa bei einer Körper- verletzung – nicht abgestuft werden, so dass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abgeleitet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit zunächst anhand des äusseren Tathergangs und der Tatumstände, in- klusive der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen sowie des unmittelbaren Nachtatverhaltens. Eine Bewertung des objektiven Tatverschuldens rein anhand der äusseren, aus jeglichem Kontext gelösten Geschehnisse – gleichsam aus der Sicht eines unwissenden Beobachters – wäre indessen mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen gerade auch subjektive Elemente (eine ent- schuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung bzw. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten bzw. den qualifizierten Tatbe- stand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind deshalb implizit auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung der objektiven Tatschwere geht. Diese bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal – namentlich mit Blick auf eine mögliche Privilegierung (Art. 113 StGB) oder Qualifikation (Art. 112 StGB) – zuzuordnen sind. Solche bereits für die rechtliche Würdigung relevanten subjektiven Merkmale sind nach der Konzeption der Tötungstatbestände deshalb von Beginn weg – trotz ihrer an sich subjektiven Qualität – also ausnahmsweise bereits unter dem Titel
- 32 - der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2020, Geschäfts-Nr. SB190588, E. IV.4.1). Darin liegt im Übrigen kein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot. Umstände, wel- che bei einem Schuldspruch wegen Totschlags (Art. 113 StGB) oder Mordes (Art. 112 StGB) für die privilegierte bzw. qualifizierte Tatbestandsvariante und den damit einhergehenden veränderten Strafrahmen begründend waren, dürfen zwar nicht zusätzlich verschuldens- bzw. straferhöhend oder -mindernd veranschlagt werden. Innerhalb des durch den qualifizierten oder privilegierten Tatbestand ge- setzten Strafrahmens spiegelt sich das konkrete Ausmass der betreffenden Fak- toren aber in der – quantifizierenden – Strafzumessung wieder (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Solche Faktoren, die für oder gegen eine Privilegierung bzw. Qualifikation sprechen, können bei der Straf- zumessung sodann umso mehr berücksichtigt werden, wenn wie hier ein Schuld- spruch im Sinne des Grundtatbestands (Art. 111 StGB) ergeht, da sie nicht be- reits zu einer Veränderung des Strafrahmens geführt haben. 2.2. Konkrete Tatschwere 2.2.1. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in schneller Abfolge zweimal mit einem grösseren Küchenmesser auf den Privatkläger 1 ein- stach. Ein besonders brutales Vorgehen kann ihm nicht angelastet werden. So ist nicht erstellt, dass er z.B. mit dem Arm weit ausholte und die Messerstiche mit grosser Wucht ausführte. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu gewichten, dass der Beschuldigte zumindest halbwegs gezielt gegen den Hals und den Rumpf des Privatklägers 1 vorging. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es kein Handge- menge und keine beidseitige Aggression gab, sondern der Beschuldigte einseitig auf den Privatkläger 1 losging, diesen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er mit der anderen Hand die Messerstiche resp. -schnitte ausführte. Der Privatkläger 1 war im Moment des Messerangriffs unbewaffnet, was das Vorgehen des Beschuldigten zusätzlich verwerflich erscheinen lässt. Un- ter Berücksichtigung der grossen Bandbreite von Handlungen, die unter den Tat- bestand von Art. 111 StGB fallen können, sind allerdings auch deutlich brutalere
- 33 - und länger andauernde Tatbegehungen mit schwerwiegenderen Verletzungsfol- gen denkbar. 2.2.2. Der Vorinstanz ist hinsichtlich der niedrigen Motivation des Beschuldigten weitgehend zu folgen (Urk. 80A S. 42). So lässt sich seinen Aussagen entneh- men, dass er verärgert war über den Umstand, dass sich der Privatkläger 1 in seine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 und damit in eine private An- gelegenheit einmischte (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; Prot. I S. 26; Prot. II S. 20 f.). Ver- schuldensmindernd ist zu gewichten, dass keine Hinweise auf eine konkrete Pla- nung der Tat bestehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer spontan ergriff und aus einer emotionalen Aufwallung gegen den Pri- vatkläger 1 zum Einsatz brachte. Die Vorinstanz hält jedoch zutreffend fest, dass eine gewisse Hartnäckigkeit im Verfolgen seiner Handlung zu beobachten ist. So ist unstrittig, dass die Privatklägerin 2 und der Zeuge G._____ versuchten, den Beschuldigten von seiner Tat abzuhalten (Urk. 80A S. 42). Dass der Beschuldigte "bloss" eventualvorsätzlich handelte, vermag sich mit der Vorinstanz nicht merk- lich auf die Gewichtung der Tatschwere auszuwirken, da er unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit einer tödlichen Verletzung des Privatklägers 1 rechnen musste, sodass sein Handeln eher an der Grenze zum direkten Vorsatz erscheint (Urk. 80A S. 42; vgl. bereits vorstehend E. III.3.4.4.). Zugunsten des Be- schuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass er zur Tatzeit (noch) unter dem Einfluss seines kombinierten Konsums von Alkohol und Kokain stand (Urk. 3/6 F/A 13 - 18 S. 3, F/A 26 S. 4 f. und F/A 27 S. 7; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 18, 24), was leicht verschuldensmindernd zu gewichten ist. 2.2.3. Im Resultat ist das Verschulden (ausgehend von einer vollendeten vorsätz- lichen Tötung) als mittelschwer einzustufen. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 80A S. 42 f.) erscheint etwas zu hoch, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 107 Rz. 114 - 118). Die (hypothetische) Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt ist unter Würdigung der vorstehend dargelegten Tatumstände vielmehr auf 12 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.3. Versuch
- 34 - 2.3.1. Die versuchte Tatbegehung ist nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Das Ausmass der gesetzlich vorgesehenen Strafreduktion hängt von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsäch- lichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat mit anderen Worten umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwie- gender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Relevant ist auch, ob der Täter seine Tat zu Ende führte oder ob er aus eigenem Antrieb von der Ausführung seiner strafbaren Handlung zurücktrat. 2.3.2. Wie die Vorinstanz richtig erwog, ist vorliegend von einem vollendeten Ver- such auszugehen. Der Beschuldigte tat nämlich alles, was nach seiner Vorstel- lung nötig gewesen wäre, um den Tod des Privatklägers 1 herbeizuführen. Der Erfolgseintritt lag nahe, denn der Messerangriff erfolgte zumindest halbwegs ge- zielt auf unmittelbar und erkennbar lebenswichtige Strukturen des Privatklägers 1. Diese wurden zwar letztlich verfehlt und es entstanden durch die Messerstiche resp. -schnitte des Beschuldigten keine lebensbedrohlichen Verletzungen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweimal zustach, was die Er- folgschancen seines Vorgehens erheblich steigerte. Sodann blieb der Messeran- griff (auch physisch) nicht folgenlos. Der Privatkläger musste medizinisch versorgt werden, was vorstehend bereits erwähnt wurde (E. III.3.4.3.). Allerdings fielen die konkreten Verletzungsfolgen nicht allzu gravierend aus. 2.3.3. Unter Würdigung der vorstehenden Umstände erscheint es gerechtfertigt, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um ca. 20 % zu reduzieren, um der bloss versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen. Daraus resultiert eine (hypo- thetische) Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 10 Jahren Frei- heitsstrafe. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Veränderun- gen erwähnte (Prot. II S. 10 ff.; vgl. sodann auch hinten E. VII.2.1.-2.3.). Aus sei-
- 35 - nem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren (Urk. 80A S. 44 f.). Dass der Beschuldigte in der Schweiz bislang keine Vorstrafen erwirkt hat (Urk. 83), wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus. 2.4.2. Bei der Würdigung des Nachtatverhaltens ist der Vorinstanz dagegen nicht vollständig zu folgen. Es ist zwar zutreffend, dass sich der Beschuldigte erst spät und angesichts einer erdrückenden Beweislage geständig zeigte. Dennoch hat sein Geständnis das Strafverfahren, wenn auch nur in geringem Masse, erleich- tert. Auch bei einem relativ einfachen Sachverhalt mit objektiven Beweisen und schlüssigen Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen erleichtert ein fast vollständiges Geständnis der beschuldigten Person die Beweiswürdigung und macht eine detaillierte Beweis- und Aussagewürdigung weitgehend unnötig. Ferner kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden und wird von der Vorin- stanz auch nicht in Zweifel gezogen, dass er nach seiner Tat zum Privatkläger 1 sagte, er solle auf die Wunde drücken (Urk. 80A S. 45 f. mit Hinweisen). Das deu- tet darauf hin, dass er wenigstens im Ansatz den angerichteten Schaden begren- zen wollte und insofern eine gewisse Reue nicht nur zeigte, sondern auch betä- tigte. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt eine Strafreduktion im Umfang von ca. 20 %, was 2 Jahren Freiheitsstrafe entspricht. 2.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist der Beschuldigte für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privat- klägers 1 mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung von insgesamt 789 Tagen, die durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; Urk. 19/1 und Urk. 19/19-21).
3. Körperverletzung 3.1. Konkrete Tatschwere 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte einmal mit dem Handrücken ins Gesicht bzw. gegen die Lippe der Privatklä- gerin 2 schlug. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die verursachte Verlet-
- 36 - zung bloss geringfügig geblieben sei (Urk. 80A S. 46 f.). Tatsächlich liegt die Zu- fügung einer blutenden Lippe nahe an einer blossen Tätlichkeit. Insofern ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht spielen dieselben niedrigen Motive wie beim Tö- tungsversuch eine dominante Rolle. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz kann verwiesen werden (Urk. 80A S. 47; vgl. auch vorstehend E. V.2.2.2.). Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass er zur Tatzeit (noch) unter dem Einfluss seines kombinierten Konsums von Alkohol und Kokain stand (Urk. 3/6 F/A 13 - 18 S. 3, F/A 26 S. 4 f. und F/A 27 S. 7; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 18, 24), was leicht verschuldensmindernd zu gewichten ist. 3.1.3. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen gerade angesichts der sehr leichten Verletzung der Privat- klägerin 2 zu hoch. Für die einfache Körperverletzung ist die Einsatzstrafe viel- mehr auf 70 Tagessätze zu bemessen. 3.2. Täterkomponente Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist für das (späte) Geständnis des Beschul- digten und die damit verbundene Erleichterung des Verfahrens eine leichte Strafreduktion im Umfang von ca. 10 % vorzusehen, was bei der genannten Ein- satzstrafe aufgerundet 10 Tagessätzen entspricht. 3.3. Sanktionsart / Tagessatzhöhe 3.3.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 eine Geldstrafe auszusprechen ist (Urk. 80A S. 47). Die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe im Sinne von Art. 41 StGB sind nicht erfüllt. Insbesondere ist ange- sichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe für den begangenen Tötungsversuch, die der Beschuldigte zu verbüssen haben wird, nicht anzunehmen, es sei eine Erhö- hung notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
- 37 - 3.3.2. Dass die Vorinstanz die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten auf den gesetzlichen Minimalbetrag von Fr. 30.– festlegte, ist nicht zu beanstanden und daher zu übernehmen (Urk. 80A S. 50).
4. Fazit Für die verübten Delikte ist der Beschuldigte folglich zu bestrafen mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 789 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe. VI. Vollzug
1. Die Freiheitsstrafe ist – wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 80A S. 50)
– von Gesetzes wegen zu vollziehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).
2. Die Geldstrafe ist mangels Vorstrafen (Urk. 83) und aufgrund der wohl sehr grossen Warnwirkung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ebenfalls mit der Vor- instanz bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; vgl. zum Ganzen auch Urk. 80A S. 52).
- 38 - 1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Här- tefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Sie dient der Umset- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härte- falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienle- bens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme
- 39 - eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pfle- gen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen). 1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatori- sche Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicher- heit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3). Dabei kann auch bei bedingt zu vollziehenden Strafen eine Landesverweisung ausgefällt werden (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Je schwerer die begangene Tat ist, umso kleiner ist das Rückfallrisiko, dass noch in Kauf genommen werden darf, um noch keine Gefährdung der öffentlichen Ord- nung anzunehmen. Bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverwei- sung gelten andere, strengere Kriterien und Massstäbe, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.3.6; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_460/2021 vom
9. Juni 2021 E. 5.4).
2. Konkrete Beurteilung 2.1. Die Vorinstanz fasst die Position der Verteidigung zutreffend zusammen. Demnach sei relevant, dass der Beschuldigte seit 13 Jahren in der Schweiz lebe. Er habe hierzulande stets gearbeitet und sich erfolgreich selbständig gemacht.
- 40 - Weiter habe er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und nicht in der Türkei. Seine Tochter und sein Sohn seien in der Schweiz geboren worden und würden auch hier leben. Sein Vater sei bereits früh gestorben, als der Beschuldigte erst sieben Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter lebe in der Region H._____, welche vom Erdbeben anfangs 2023 sehr in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Das wirtschaftliche Leben stehe dort still. Eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Nähe seiner Familie wäre somit kaum möglich und damit wäre auch eine sozi- ale Wiedereingliederung erschwert (Urk. 64 Rz. 115 ff.; Prot. S. I 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung vollumfänglich auf die vorste- henden Ausführungen und machte keine Ergänzungen (Urk. 107 Rz. 129). 2.2. Der Beschuldigte verbrachte seine prägenden Jahre in der Türkei, wo er die Schule bis zum Abschluss des Gymnasiums und in der Folge eine Hoch- schule für Tourismus besuchte. Eine Ausbildung zum Stylisten und den Militär- dienst absolvierte der Beschuldigte ebenfalls in der Türkei (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Prot. II S. 11 f.). Seine Mutter und die beiden Brüder leben nach wie vor dort (Prot. I S. 16; Prot. II S. 12). Im Jahr 2010, d.h. im Alter von 24 Jahren migrierte der Beschuldigte in die Schweiz und heiratete im selben Jahr die Privatklägerin 2, welche bereits seit einiger Zeit hier lebte. Der Beschuldigte hält sich somit seit rund 14 Jahren hier auf. Während dieser Zeit arbeitete er bei einer Reinigungs- firma, danach bei I._____ und der J._____ AG. Später eröffnete er zusammen mit der Privatklägerin 2 ein eigenes Geschäft, welches Behandlungen für "K._____ [Kosmetik]" anbietet (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 13 f. und S. 16 f.). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht abgesprochen werden, dass er sich um eine wirtschaftliche Integration hierzulande bemühte. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit geraumer Zeit im vorzei- tigen Strafvollzug befindet und auch während rund drei Jahren weiterhin in Haft wird bleiben müssen, bis er bedingt entlassen werden könnte (Art. 86 Abs. 1 StGB). Das Geschäft für "K._____ [Kosmetik]" führt derzeit die Privatklägerin 2 al- leine weiter und es ist nicht davon auszugehen, dass es nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Haft zu einer weiteren geschäftlichen Zusammenarbeit kommen wird (vgl. Prot. I S. 13; Prot. II S. 14 und S. 16). Der Beschuldigte wird sich folglich um eine neue Erwerbstätigkeit bemühen müssen, was jedoch auf-
- 41 - grund des dannzumal sehr unvorteilhaften Strafregisterauszuges schwierig wer- den dürfte. 2.3. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass sich die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte im Dezember 2022 in der Türkei scheiden liessen. Sie hat das alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder (geboren 2012 und 2016). Nach den vorlie- gend zu beurteilenden Delikten kann wohl nicht mehr von einer intakten Familien- gemeinschaft gesprochen werden (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Urk. 80A S. 54). Schon daraus erhellt, dass es der Familie bzw. den Kindern offensichtlich nicht zugemu- tet werden kann, des Beschuldigten wegen die Schweiz zu verlassen. Gleichzeitig hat er aber einen Anspruch auf persönlichen Kontakt. Diesbezüglich ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte seine Kinder nach eigenen Angaben faktisch schon seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen hat (Urk. 3/6 F/A 24 S. 4; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 13 und S. 16). Hinzu kommt, dass sich an dieser Situa- tion nichts ändern dürfte, solange der Beschuldigte im Strafvollzug verbleibt, was
– wie erwähnt – noch einige Jahre der Fall sein wird. Die Kinder werden nach sei- ner Entlassung mithin in einem Alter sein, in welchem sie von ihren Eltern unab- hängig werden und der Beschuldigte ohnehin keinen derart engen Kontakt wie mit kleinen Kindern für sich reklamieren könnte. Zudem wird es den beiden Kindern dannzumal ohne Weiteres möglich sein – sollten sie es wünschen –, über mo- derne Kommunikationsmittel oder Besuche bzw. Ferienaufenthalte im Ausland den Kontakt zum Vater zu suchen. Andere Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz, welche unter die Garantien nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV fallen und durch die Anordnung einer Landesverweisung tangiert würden, liegen nicht vor. Damit ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB mit der Vorinstanz zu verneinen. 2.4. Doch selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen wäre, dann würde die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wegweisung und längerfristigen Fernhaltung des Beschuldigten ausfallen (so auch zu Recht die Vorinstanz; Urk. 80A S. 53). Wäre es möglich, für die versuchte Tötung eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, müsste dem
- 42 - Beschuldigten wohl eine gute Legalprognose gestellt werden. So hat er in der Schweiz bislang keine Vorstrafen erwirkt und es bestehen auch sonst keine Hin- weise darauf, dass er die hiesigen Regeln und Werte nicht respektiert. Das be- deutet jedoch nicht, dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Die Schwere der verübten Katalogtat – ein Verbrechen gegen das höchste Rechtsgut überhaupt – bewirkt bereits ein hohes Wegweisungs- und Fernhalteinteresse der Schweiz. Würde diesbezüglich noch die Frage nach einer Rückfallgefahr im Raum stehen, wären daran nur sehr geringe Anforderungen zu stellen. So er- scheint sein Umgang mit Problemen im häuslichen Bereich von einer erschre- ckend brutalen und wenig kontrollierten Gewaltbereitschaft geprägt zu sein, wovor die Gesellschaft geschützt werden muss. Es kann nämlich nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einer neuen Be- ziehung keine ähnlichen Verhaltensweisen zeigt, wenn er sich zurückgewiesen oder hintergangen fühlt. 2.5. Insgesamt ist zu schliessen, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu verweisen ist.
3. Dauer der Landesverweisung Bezüglich der Dauer der Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80A S. 54). Die von der Vor- instanz festgelegte Dauer von 10 Jahren ist nicht zu beanstanden und könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht angehoben werden.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ist auch in zweiter Instant wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verur- teilen. Angesichts der massiven Schwere der genannten Anlasstat ist mit der Vor- instanz gestützt auf deren zutreffende Erwägungen ohne Weiteres die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen (Urk. 80A S. 55 f.).
- 43 - VIII. Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils
1. Der Antrag des Beschuldigten, es sei von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen, versteht sich lediglich als logi- sche Folge seines Antrags im Schuldpunkt (Aufhebung der vorinstanzlichen Schuldsprüche und Verurteilung nur wegen Tätlichkeiten). Er lässt diesbezüglich denn auch keine spezifischen Ausführungen machen (Urk. 107 Rz. 130).
2. Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist jedoch mit der Vorinstanz zu folgern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme einer DNA- Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gegeben waren (Art. 257 aStPO; Urk. 80A S. 59). Das alte Recht kommt vorliegend noch zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO), weshalb das erstinstanz- liche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. Ob eine solche Anordnung auch nach aktuell geltendem Recht noch zu treffen wäre, kann damit offen blei- ben. IX. Zivilforderungen
1. Im Zivilpunkt ist das vorinstanzliche Urteil lediglich insoweit angefochten, als den beiden Privatklägern jeweils eine Genugtuung zugesprochen wurde. Der Ent- scheid über das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 blieb dagegen un- angefochten (vgl. dazu vorne E. II.2.2.). Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Zuspre- chung einer Genugtuung und die Bemessung der Höhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80A S. 64 f.).
2. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2023 zu. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtu- ungsbegehren ab (Urk. 80A S. 65 f.). Der Privatkläger 1 schien diesen Entscheid zu akzeptieren, nachdem er weder eine selbständige Berufung erhob noch An- schlussberufung erklärte. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er jedoch beantragen, ihm sei eine höhere Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2023 zuzusprechen (Urk. 110 S. 6 sinngemäss). Es kann of-
- 44 - fen bleiben, ob dieser Berufungsantrag (der nicht bloss auf Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils lautet) überhaupt zulässig ist oder ob es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Berufungsverfahrens handelt. Aus den folgenden Gründen ist dem Privatkläger 1 nämlich ohnehin keine Genugtu- ung zuzusprechen, die den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 10'000.– übersteigt. So ist mit der Vorinstanz ins Feld zu führen, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger 1 mit der vorliegend zu beurteilenden Tat – abgese- hen von zwei Narben – keine bleibenden körperlichen Schäden zufügte. Aller- dings musste der Privatkläger 1 eine erhebliche, auf sein Leben abzielende Atta- cke gewärtigen. Es steht daher ausser Frage, dass er in psychischer Hinsicht durch den Messerangriff des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt wurde. Zum Grad des Verschuldens des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägun- gen zur Strafzumessung verwiesen werden (E. V.2.2.). Die von der Vorinstanz be- messene Genugtuungshöhe von Fr. 10'000.– trägt den vorgenannten Faktoren angemessen Rechnung. Der Privatkläger 1 hat weder konkret dargelegt noch durch entsprechende Beweismittel belegt, dass bei ihm erschwerende Umstände vorliegen und er durch die zu beurteilende Tat noch immer in besonderem Aus- mass belastet ist, sodass die Zusprechung einer doppelt so hohen Genugtuung gerechtfertigt bzw. angezeigt ist (vgl. dazu auch Urk. 107 Rz. 132). Dem Privatklä- ger 1 ist daher unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen eine Genugtu- ung von Fr. 10'000.– nebst 5 % Zins ab dem eingeklagten Ereignis zuzusprechen (Urk. 80A S. 65 f.). Im Mehrbetrag ist seine Genugtuungsforderung abzuweisen.
3. Mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 machte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht geltend, die Privatklägerin 2 habe sich nicht gültig als Zivilklägerin konstituiert, weshalb auf de- ren Genugtuungsforderung nicht einzutreten sei (Urk. 107 Rz. 134 - 139). Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 80A S. 8) liess die Privatklägerin 2 im Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom
26. Januar 2023 die Frage, ob sie Zivilklage erhebe bzw. finanzielle Ansprüche gegen den Beschuldigten stelle, nicht offen. Vielmehr kreuzte sie das Kästchen mit "Nein" an (Urk. 18/3), womit sie ausdrücklich auf eine Konstituierung als Zivil- klägerin verzichtete. Der Verzicht ist gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig. Bis
- 45 - zum Abschluss des Vorverfahrens mit Erhebung der Anklage vom 25. Juli 2023 wurde durch die (nunmehr anwaltlich vertretene) Privatklägerin 2 keine Eingabe eingereicht, mit welcher sie einen Willensmangel o.Ä. geltend machte, um auf ih- ren Verzicht auf die adhäsionsweise Geltendmachung einer Zivilklage gegen den Beschuldigten vom 26. Januar 2023 zurückzukommen. Die Privatklägerin 2 hat somit vor Abschluss des Vorverfahrens verbindlich auf ihre Konstituierung als Zi- vilklägerin verzichtet, weshalb auf ihre Genugtuungsforderung nicht einzutreten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmäs- sige Aufteilung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist das Ver- fahren bezüglich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklagesachverhalt II einzu- stellen. Sodann ist der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagesachverhalts I vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Dagegen ergehen Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen einfacher Körperverletzung. Der ganz überwiegende Teil des Aufwands während der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens entfiel auf diese beiden Vorwürfe, während der Auf- wand hinsichtlich der einzustellenden bzw. freizusprechenden Anklagevorwürfe verhältnismässig gering blieb. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens er- scheint es gerechtfertigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, zu drei Vierteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der
- 46 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen weitgehend. Mit sei- nem Antrag im Schuldpunkt obsiegt er lediglich teilweise, soweit er die Aufhebung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 verlangte. Sodann erreicht der Beschuldigte eine etwas mil- dere Bestrafung, wobei es sich jedoch bloss um eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils handelt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Umstand, dass die Strafe in zweiter Instanz zu seinen Gunsten angepasst wurde, vermag angesichts des damit verbundenen Ermessensentscheides nichts an seinem grundsätzlichen Unterliegen zu ändern (vgl. GRIESSER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 12 zu Art. 428 StPO). Schliesslich ist dem Berufungsantrag des Beschuldigten entspre- chend auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 nicht einzutreten, was ebenfalls gesamthaft nur wenig ins Gewicht fällt. Nach dem Erwogenen erscheint es auch für das Berufungsverfahren angemessen, die entstandenen Kosten zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 47 - Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Leistungen und Bar- auslagen von insgesamt Fr. 12'297.55 geltend (Urk. 109). Der Aufwand ist ausge- wiesen und die geltend gemachte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Ver- teidigung des Beschuldigten grösstenteils angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Einzig der betrie- bene Aufwand für die Redaktion des Plädoyers (rund 26 Stunden) ist eher an der oberen Grenze dessen, was angesichts der gegebenen Umstände notwendig er- scheint. So sind nach dem vorinstanzlichen Urteil keine neuen Beweismittel oder Akten hinzugekommen, welche für das Berufungsverfahren relevant und einge- hend zu studieren gewesen wären. Nach Abzug von rund fünf Stunden für die kürzere Dauer der Berufungsverhandlung und den Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (vgl. Urk. 109 S. 4; Prot. II S. 6 und S. 31) ist die amtliche Vertei- digung für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 11'100.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 verlangt für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'469.80 (inkl. Mehrwert- steuer; Urk. 112). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemessungsgrund- lagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen, weshalb die unent- geltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 für ihre Leistungen und Barausla- gen im Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnote zu entschädigen ist.
4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 2 gestützt auf die eingereichte Honorar- note ihrer Rechtsvertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 7'363.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu (Urk. 80A S. 68 f.). Der geltend gemachte Aufwand für die an- waltliche Vertretung ist ausgewiesen und die geltend gemachte Entschädigung er-
- 48 - scheint auch angesichts des etwas höheren Stundenansatzes den einschlägigen Bemessungsgrundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss Anklagesachverhalt II einzu- stellen ist. Sodann ist der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagesachverhalts I vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Die Privatklägerin 2 obsiegt insofern nur hinsichtlich des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, ihr eine auf rund 40 % redu- zierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pflichten, die Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren mit gerundet Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
30. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositivziffer 7 (Absehen von der Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber der Privatklägerin 2) Dispositivziffern 9 bis 12 (Entscheide über beschlagnahmte Gegen- stände) Dispositivziffern 13 und 14 (Entscheid über Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1) Dispositivziffer 17 (Kostenfestsetzung) Dispositivziffer 18 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) Dispositivziffer 20 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1)
3. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklagesachverhalt II (Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2, begangen zwischen ca. Ende April 2022 bis 15. Januar 2023) eingestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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5. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklage- sachverhalt I schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist der Beschuldigte nicht schul- dig. Er wird diesbezüglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 789 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
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7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei Zürich hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Be- schuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Januar 2023 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
10. Auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 (C._____) wird nicht ein- getreten.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'100.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Fr. 3'469.80 (inkl. 8.1 % MWST).
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden zu drei Vier- teln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
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13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) für das ge- samte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____) die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (C._____) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1 und 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an in- take.bvd@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____; sofern verlangt) die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (C._____; sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Forensische Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, gemäss Dispositivziffer 8
- 52 - die amtliche Verteidigung und den Beschuldigten persönlich, betreffend Fristenlauf gemäss Dispositivziffer 8 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese