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SB240231

Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2025-01-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

13. Dezember 2023 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig

- 6 - gesprochen. Innert gesetzlicher Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

18. Dezember 2023 Berufung anmelden (Urk. 52; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 7. Mai 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 63; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 68; Art. 400 Abs. 3 StPO). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).

E. 1.1 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die polizeilichen Ein- vernahmen vom 29. September 2021 seien in Abwesenheit und ohne Information der amtlichen Verteidigung durchgeführt worden, obschon bereits am 2. Dezember 2020 eine amtliche Verteidigung bestellt worden sei. Diese polizeilichen Einvernah- men seien daher nicht verwertbar. Die Vorinstanz habe in Bezug auf Dossiers 5 und 12 daher zu Unrecht auf diese abgestellt (Urk. 63 S. 3). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, gemäss Art. 159 StPO habe die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung bei Einvernahmen im polizeilichen Er- mittlungsverfahren anwesend sein und Fragen stellen kann. Die Teilnahme der Verteidigung sei aber nicht zwingend, sondern durch die beschuldigte Person aktiv

- 7 - einzufordern. Wenn die beschuldigte Person auf die Teilnahme ihrer Verteidigung verzichte, obwohl sie gemäss Art. 158 StPO auf ihre Rechte aufmerksam gemacht worden sei, sei die Einvernahme verwertbar (Urk. 62 S. 8 mit Verweis auf BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Auflage 2023, N 9 ff. zu Art. 159 StPO). Der Beschuldigte sei anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 5. Mai 2021 (Urk. D2/2), vom 29. September 2021, 15.41 Uhr (Urk. D6/6) sowie vom 29. September 2021, 18.54 Uhr (Urk. D5/2) auf sein Recht auf Verteidigung gemäss Art. 158 i.V.m. 159 Abs.1 StPO hingewiesen worden. In der Einvernahme vom 5. Mai 2021 habe der Beschuldigte explizit verzichtet (Urk. D2/2 Frage 2), in den beiden weiteren Einver- nahmen habe er erklärt, seine Rechte verstanden zu haben, habe daraufhin aber ebenfalls nicht verlangt, dass sein Verteidiger anwesend sein sollte. Sämtliche Einvernahmen seien dem Beschuldigten sodann zur Durchsicht gegeben und von diesem unterzeichnet worden. Der Beschuldigte habe somit rechtsgültig auf die Teilnahme seines Verteidigers an den genannten polizeilichen Einvernahmen ver- zichtet, weshalb diese gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO gültig und vollständig verwert- bar seien (Urk. 62 S. 8).

E. 1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist das Recht auf den Anwalt der ersten Stunde ein Recht der beschuldigten Person und keine Pflicht der Be- hörde, eine Verteidigung sicherzustellen (BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Auflage 2023, N 9 ff. zu Art. 159 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N1a zu Art. 159 StPO; Zürcher Kommentar GODENZI, 2. Auflage 2020, N 1 und N 13 zu Art. 159 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1193). Ein Anspruch darauf, dass in jedem neuen polizei- lichen Ermittlungsverfahren die in einer bereits eröffneten Untersuchung bestellte Verteidigung von Amtes wegen informiert wird, ergibt sich aus der Strafprozessord- nung nicht (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1194). Es würde auch nur wenig Sinn ergeben, wenn ein Beschuldigter, gegen den eine Untersuchung wegen eines schwerwiegenden Delikts geführt wird und der dort notwendig verteidigt werden muss, in jedem später wegen Bagatelldelikten eingeleiteten Verfahren zwingend verteidigt werden bzw. die im anderen Verfahren bestellte Verteidigung stets informiert werden müsste. Dies würde dazu führen, dass aufgrund einer laufenden Untersuchung wegen des

- 8 - schweren Delikts in der gesamten Schweiz ohne Verteidigung bzw. ohne aus- drücklichen Verzicht der im anderen Verfahren bestellten Verteidigung keine polizeiliche Einvernahme wegen eines Bagatelldelikts mehr durchgeführt werden dürfte. Das ist nicht sachgerecht und ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ob es dem einvernehmenden Polizeibeamten selbst bekannt war bzw. bekannt sein konnte, dass dem Beschuldigten bereits eine amtliche Verteidigung bestellt worden war, spielt – mit der zutreffenden Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 79 S. 4) – keine entscheidende Rolle. Die Polizei ist – wie ausgeführt – im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht verpflichtet, nach sämtlichen sonst noch hängigen Straf- verfahren zu suchen und abzuklären, ob dort bereits eine Verteidigung bestellt worden war. Sie hat einzig zu beachten, ob der Beschuldigte selbst im Sinne von Art. 159 Abs. 1 StPO eine Verteidigung fordert oder ob – gestützt auf den Gegen- stand des polizeilichen Ermittlungsverfahrens – ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a-e StPO gegeben ist, in welchen bei delegierten polizei- lichen Einvernahmen zwingend eine Verteidigung bestellt werden muss (vgl. Art. 131 Abs. 2 StPO). Der von der Verteidigung referenzierte Entscheid stützt diese Ansicht gerade, zumal er im Ergebnis festhält, dass die Polizei keine Pflicht trifft, in neu hinzukommenden Ermittlungsverfahren Einvernahmen nur in Anwesen- heit des – bereits wegen eines laufenden Verfahrens – bestellten notwendigen Ver- teidigers durchzuführen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH160330 vom 1. Februar 2017 E. 2.3.c). Die weiteren Ausführungen der Verteidigung zum Vorliegen eines Falls der notwen- digen Verteidigung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2021 (vgl. Urk. 79 S. 4) gehen fehl, da sich aus den Gesetzesmaterialien klar ergibt, dass Art. 131 Abs. 2 StPO kein Recht auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde – namentlich im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren – vorsieht (vgl. Urteil 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3. mit Verweis auf AB 2007 N 953 f.).

E. 1.3 Der Beschuldigte brachte an der Hauptverhandlung sodann vor, die Polizei habe ihm vor der Einvernahme mehrere Biere gegeben, damit er gesprächig werde.

- 9 - Man habe ihm dabei gar nicht gesagt, dass es sich um eine Einvernahme handle. Vielmehr sei es für ihn einfach ein Gespräch gewesen, wobei der Polizeibeamte an seinem PC gesessen sei und auch nicht immer alles aufgeschrieben habe. Er sei schliesslich auch nicht auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden, obwohl das so im Protokoll stehe. Er habe dieses zwar unterzeichnet, aber nicht richtig ange- schaut (Prot. I S. 41 f.). Gemäss dem aktenkundigen Einvernahmeprotokollen wur- den die notwendigen Vorhalte und Rechtsbelehrungen korrekt gemacht (Urk. D5/2 Frage 1 und Urk. D6/6=D12/2 Frage 1). Wie der Beschuldigte selbst einräumt, hat er alle Einvernahmeprotokolle selbst unterzeichnet und damit deren Richtigkeit be- stätigt. Da keine geistige Einschränkung des Beschuldigten bekannt ist, darf davon ausgegangen werden, dass er die Protokolle lesen und verstehen konnte. Ein for- melles Protokollberichtigungsbegehren wurde – soweit ersichtlich – nicht gestellt. Es ist daher vom Ablauf auszugehen, wie er in den aktenkundigen Protokollen fest- gehalten wurde. Auch die Behauptung des Beschuldigten, man habe ihn durch das Angebot von Bier zu Aussagen verleiten wollen, ist nicht evident. Es ist ausserdem kein Hinweis ersichtlich, dass er nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Auch dies- bezüglich ergibt sich daher kein Grund, weshalb die polizeilichen Einvernahmen nicht verwertbar sein sollten.

E. 1.4 Mit der Vorinstanz sind die polizeilichen Einvernahmen vom 5. Mai 2021 sowie vom 29. September 2021 demnach als verwertbar anzusehen. Des Weiteren wurde der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 29. September 2021 auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, weshalb sich das Erfragen des Zu- gangscodes zum Mobiltelefon als unproblematisch erweist (vgl. Urteil 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.5.1., zur Publikation vorgesehen).

E. 2 Dossier 5

E. 2.1 Dem Beschuldigten wird in Dossier 5 zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2021 bis am 29. September 2021 im Raum F._____ sowie an der E._____-strasse 1 in F._____ insgesamt 35 Gramm Heroin- gemisch (17.6% Reinheitsgrad) an diverse Endkonsumenten sowie G._____ ver- kauft, sowie im gleichen Zeitraum, vorwiegend an seinem Wohnort an der E._____- strasse 1 in F._____, eine nicht näher bekannte Menge an Heroin konsumiert.

- 10 -

E. 2.2 Der Beschuldigte hat die ihm betreffend Dossier 5 gemachten Vorwürfe in der Einvernahme vom 29. September 2021 zugegeben (Urk. D5/2 Frage 10 ff.). Er habe das Heroin jeweils selbst besorgt und G._____ habe es an die Endkonsu- menten verkauft (Urk. D5/2 Frage 11). Teilweise habe er es auch selbst portionen- weise à 0.2 Gramm zu Fr. 20.– an die Konsumenten verkauft (Urk. D5/2 Frage 15). Das Heroin habe er jeweils von albanischen Kontakten bezogen. Diese seien nach seiner Haftentlassung via Facebook auf ihn zugekommen. Vieles habe er auch als Willkommensgeschenk erhalten (Urk. D5/2 Frage 19). Zudem konsumiere er gele- gentlich, konkret ca. 1 Gramm pro Woche, Heroin (Urk. D5/2 Frage 25). Auf Vorhalt der Zusammenfassung des ihm gemachten Vorwurfs gestand er diesen sodann rundweg ein (Urk. D5/2 Frage 27 unten). Weiter liegen Fotos von Chatverläufen ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten bei den Akten (Urk. D5/4). Diesen lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Beschuldigte einem Kontakt namens "G'._____", bei welchem es sich anerkanntermassen um G._____ handelt (vgl. Urk. D5/2 Frage 8), unter anderem schrieb "Ha no gnuge gfunde aso cha der sa süs mache 100.-"; "Mach eifach 2 + 5" "Ha au wieder 1 Kg vo dem verdünner hüt obig" (Urk. D5/4 Foto 8). Dieser schrieb an einem anderen Tag die Nachricht "i versta dini verchaufspolitick. Du seisch bruchsch gäld, dafür muesch schafe nöd schlafe" (Urk. D5/4 Foto 8). Weiter schrieb der Beschuldigte dem Kontakt "G'._____" "Gib nöd eifach so für 100 halb" "2 plus 0.5 wöt i mache zerst" (Urk. D5/4 Foto 9). Weiter wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten eine gemäss Meta- daten am 24. September 2021 in F._____ erstellte Fotografie von drei Minigrip- Säckchen mit einem braunen Pulver gefunden (Urk. D5/4 Foto 11). Diese Nach- richten und sowie das Foto auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten deuten klar auf eine Handelstätigkeit mit Heroin hin und lassen sich mit seinem Eingeständnis, wo- nach er regelmässig von albanischen Kontakten Heroin bezogen und dieses so- dann an G._____ sowie diverse Endkonsumenten verkauft habe, bestens verein- baren. Demgegenüber erscheinen die Ausflüchte des Beschuldigten in der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung keineswegs überzeugend. Er wollte sich einerseits generell nicht mehr erinnern können, über was er mit G._____ geschrieben habe. Zudem handle es sich beim auf dem Foto ersichtlichen brauen Pulver bloss um Gewürze, wobei man mit diesem Foto jemanden habe "verarschen" wollen (Prot. I

- 11 - S. 16 ff.). Sein nach der Festnahme am 29. September 2021 in der polizeilichen Einvernahme abgelegtes Geständnis kommentierte er bloss dahingehend, dass er damals nicht so spezifisch gefragt worden sei und diese Einvernahmen ohnehin ein Thema für sich seien (Prot. I S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung behaup- tete der Beschuldigte, die Befragung sei "eine Sache für sich" gewesen und im Chat gehe es nur um eine Qualitätsbeurteilung von Heroin, er habe nicht "gedealt" (Urk. 78 S. 6). Diese Aussagen sind ausweichend und lassen an den detaillierten Eingeständnissen vom 29. September 2021, welche sich auch mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren lassen, keine Zweifel aufkommen. Mit der Vorinstanz ist der Sachverhalt betreffend Dossier 5 damit erstellt.

E. 2.3 Die Vorinstanz erwog, der erstellte Sachverhalt gemäss Dossier 5 sei sowohl betreffend den Konsum als auch den Handel als Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu würdigen (Urk. 62 S. 17). Im Dispositiv erwähnt sie indessen in Ziffer 2, 3. Lemma – neben Dossier 1 – auch Dossier 5 unter dem Schuldspruch der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Dies ist auch zutreffend, zumal es sich beim Handel mit 6.16 Gramm reinem Kokain nicht mehr um eine Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt. Da die Vorinstanz dies korrekt so im Dispositiv aufgeführt hat und auch im Rahmen der Strafzumessung vom korrekten Schuldspruch wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG ausging (Urk. 62 S. 44), ist anzu- nehmen, dass die Erwähnung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Be- täubungsmittelhandel auf Seite 17 des vorinstanzlichen Urteils ein blosser Schreib- fehler ist. Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend Dossier 5 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g schuldig zu sprechen.

E. 3 Dossier 12

E. 3.1 Dem Beschuldigten wird in Dossier 12 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 18. August 2021 ca. um 15:52 Uhr das zuvor gestohlene Motorrad Piaggio ET4 (vgl. Dossier 6) auf der H._____-strasse in F._____ stadtauswärts gelenkt und dabei die maximal erlaubte Geschwindigkeit von 60 km/h um netto 3 km/h über- schritten. Für die Fahrt habe der Beschuldigte das zuvor entwendete Kontrollschild

- 12 - ZH 2 (vgl. Dossier 11) am Motorrad montiert, obschon er gewusst habe, dass die- ses Kontrollschild nicht auf das Motorrad zugelassen sei. Die genannte Fahrt habe der Beschuldigte unternommen, ohne über den dafür nötigen Führerausweis zu verfügen.

E. 3.2 Die Untersuchung stützt sich im Wesentlichen auf ein Radarfoto, welches das Motorrad inkl. des fraglichen Kontrollschilds zeigt (Urk. D11/4). Der Beschuldigte bestreitet indessen, der Lenker des Motorades gewesen zu sein (Urk. D1/19/3 Frage 52 ff.; Prot. I S. 26). Mit der Vorinstanz ist die auf dem Radarfoto ersichtliche Person eindeutig als der Beschuldigte zu identifizieren (vgl. Urk. D11/4 und D1/7/1). Er selbst räumte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2021 auf Vorhalt des fraglichen Radarfotos ein: "Ja, das bin ich. Es ist mein T-Shirt und alles" (Urk. D12/2 Frage 96). Seine später vorgebrachte Bestreitung, es handle sich beim auf dem Radarfoto ersichtlichen Lenker des Motorrades nicht um ihn, überzeugt demgegen- über nicht. Sein Vorbringen, es wachse ihm kein Schnauz (Prot. I S. 26), ist ange- sichts des Fotos des Verhaftsrapports vom 2. Dezember 2022 eindeutig widerlegt (Urk. D1/7/1). Mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 33) ist der Sachverhalt damit erstellt.

E. 3.3 Die Vorinstanz würdigt den erstellten Sachverhalt als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Geschwindigkeitsüber- schreitung gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG, als missbräuchliche Verwendung von Aus- weisen oder Kontrollschildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie als Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Urk. 62 S. 33 f.). Dies erweist sich als zutreffend und wird seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht auch nicht beanstandet, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen ist.

E. 4 Zusammengefasst sind die Schuldsprüche betreffend Dossiers 5 und 12 zu bestätigen. Die in den gleichen Lemmas des vorinstanzlichen Dispositivs aufge- führten Schuldsprüche hinsichtlich anderer Dossiers gelten zwar als mitangefoch- ten, sind indessen ebenfalls zu bestätigen, da sie im Berufungsverfahren nicht mehr beanstandet wurden.

- 13 - III. Strafzumessung

Dispositiv
  1. Vorbemerkungen Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 62 S. 40 ff.).
  2. Die Strafzumessung wird seitens des Beschuldigten einzig unter Hinweis auf seinen Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen gemäss Dossiers 5 und 12 bean- standet (Urk. 63 und Urk. 79 S. 7 f.).
  3. Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als angemessen und korrekt begründet. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hielt die Vorin- stanz unter Verweis auf die aktenkundigen Angaben des Beschuldigten fest, dass er in I._____ im Kanton St. Gallen aufgewachsen sei. Er habe eine gute Kindheit erlebt, obwohl er sich manchmal als Aussenseiter gefühlt habe und durch andere Kinder gemobbt worden sei. Nach seiner Schulzeit habe er eine Lehre als Polyme- chaniker absolviert, welche er mit dem sehr guten Notenschnitt einer 5.3 abge- schlossen habe. Nach seiner Lehre sei er stets arbeitstätig gewesen, bis er 2020 seine Arbeitsstelle verloren habe. Seine Eltern hätten sich während seine Lehre getrennt. Seine Mutter lebe in J._____ im K._____. Der Vater sei vor ungefähr 20 Jahren in Mallorca an einer Leberzirrhose verstorben. Er habe zwei Schwestern, eine ältere und eine jüngere, wobei er lediglich mit der jüngeren regelmässigen Kontakt habe. Bis 2020 sei er in einer langjährigen Beziehung gewesen, aus wel- cher ein Sohn hervorgegangen sei, der 2018 geboren sei. Es sei bei ihm (dem Beschuldigten) bereits schon im Kindesalter die Verhaltensstörung ADHS diagnostiziert worden. Die ersten Drogen habe er mit 16 Jahren konsumiert, wobei es sich damals um Kokain, Speed, Ecstasy und MDMA gehandelt habe. Der erste Heroinkonsum sei sodann mit 23 oder 24 Jahren erfolgt. Er habe stets Betäubungs- - 14 - mittel konsumiert; auch während der Zeit, als er angestellt gewesen sei. Nach der Trennung von seiner langjährigen Partnerin und dem Verlust der Arbeitsstelle im 2020 habe er wieder mit starkem Drogenkonsum begonnen. Heute sei er in Sucht- behandlung bei einem Psychotherapeuten. Um seinen Lebensunterhalt zu bestrei- ten, beziehe er Sozialhilfe (Urk. 62 S. 46 f.). An der Berufungsverhandlung bestä- tige der Beschuldigte im Wesentlichen seine persönlichen Verhältnisse und gab an, dass er beim L._____ Diaphin und Ritalin beziehe und einmal wöchentlich eine Gesprächstherapie bei Dr. med. univ. M._____ besuche, die gut verlaufe (Urk. 78 S.2; Urk. 80). Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschul- digte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 1. November 2024 wegen diverser Strassenverkehrsdelikte, begangen am 13. Juli 2024, zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde (Urk. 77 S. 2). Mit Blick auf die Strafzumessung scheidet eine straferhöhende Berücksichtigung der später ergangenen Verurteilung aus. Die persönlichen Verhältnisse sind weiterhin strafzumessungsneutral zu werten. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 42 ff.) ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  4. November 2024 zu bestrafen. Auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 88 Tage Haft (Art. 51 StGB).
  5. Die Vorinstanz hat eine ambulante Massnahme angeordnet und den Vollzug der – an sich unbedingten – Freiheitsstrafe zu diesem Zweck unter Anordnung einer Bewährungshilfe aufgeschoben (Urk. 62 S. 51 ff.). Dies beanstandet der – wie er- wähnt zwischenzeitlich erneut mit Strafbefehl verurteilte – Beschuldigte im Beru- fungsverfahren nicht. Da sich der Entscheid der Vorinstanz als nachvollziehbar und rechtlich korrekt erweist, ist er unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Es ist demnach eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufzuschieben ist. Für die Dauer der ambulanten Massnahme ist eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB anzu- ordnen. - 15 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  6. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 15) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  7. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
  8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind daher ihm aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Rückforde- rung beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
  9. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. - 16 - Es wird beschlossen:
  10. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  11. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  12. Hinsichtlich des Vorwurfs der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zwischen ca. Mitte 2020 bis 2. Dezember 2020 (Dossier 1) wird das Verfahren infolge Verjährung eingestellt.
  13. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossiers 2, 6, 7 und 13);  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 13);  […];  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Dossier 8, Geschwindigkeitsüberschreitung);  […];  […];  […];  […];  des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG (Dossier 9).
  14. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen:  der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 1);  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 4);  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 6 und 7);  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 9, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs);  der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dossiers 10 und 11) sowie  der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 10).
  15. […]
  16. […] - 17 -
  17. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
  18. Für die Dauer der Behandlung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB angeordnet.
  19. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  20. Februar 2023 (act. D1/6/12) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 79227637 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  1 Minigrip mit 3 Gramm Heroin (Asservat.-Nr.: A014'454'649, BM-Lager Num- mer …);  1 Feinwaage (Asservat.-Nr.: A014'454'661, BM Lager Nummer …);  1 Hiebwaffe / Stichwaffe (Asservat.-Nr.: A014'454'683).
  21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Februar 2021 (act. D1/6/12) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, unter der Geschäftsnummer 79227637 lagernden Gegenstände (Mobiltelefon Modell Redmi 8 [Asservat.-Nr.: A014'454'718] sowie D-Link-Kamera mit Verpackung [Asservat.-Nr.: A014'454'752]) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach te- lefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben. Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Lagerbehörde abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, diese Ge- genstände ohne Weiteres zu entsorgen.
  22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Februar 2021 (act. D1/6/11) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 360.– wird zur teilweisen Deckung der Busse verwendet.
  23. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen.
  24. Die Privatklägerin 1 (C._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  25. Auf das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten. - 18 -
  26. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'920.00 Auslagen (Gutachten D._____ + Gutachten FOR) Fr. 50.00 Auslagen (Kapo Datensicherung/Auswertung Festplatten) Fr. 2'400.00 Auslagen Polizei (DNA-Untersuchungen IRM) Entschädigung amtl. Verteidigung MLaw Y._____ Fr. 6'763.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Entschädigung amtl. Verteidigung lic. iur. X._____ Fr. 17'407.70 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 43'141.60 Total Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
  27. […]
  28. (Mitteilungen)
  29. (Rechtsmittel)"
  30. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  31. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG (Dossiers 1 und 5); des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95  Abs. 1 lit. a SVG (Dossiers 8, 9 und 12); - 19 - der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern im Sinne von  Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 12); der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a  Ziff. 1 BetmG (Dossier 5); der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 9, Nichttragen des Schutzhelmes, Dossier 12, Geschwindigkeitsübertretung).
  32. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 88 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. November 2024.
  33. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  34. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.
  35. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
  36. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  37. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versendet)  die Privatklägerin C._____ (versendet)  - 20 - die Privatklägerin B._____ (versendet)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  38. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240231-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 20. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Dezember 2023 (DG230044)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2023 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 58 ff.) "Es wird erkannt:

1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zwischen ca. Mitte 2020 bis 2. Dezember 2020 (Dossier 1) wird das Verfahren infolge Verjährung eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossiers 2, 6, 7 und 13);  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 13);  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG (Dossiers 1 und 5);  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Dossier 8, Geschwindigkeitsüberschreitung);  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Dossiers 8, 9 und 12);  der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 12);  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 5);  der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 9, Nichttragen des Schutzhelmes, Dossier 12, Geschwindigkeitsüber- tretung) sowie  des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG (Dossier 9).

- 3 -

3. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen:  der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 1);  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 4);  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 6 und 7);  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 9, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs);  der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dossiers 10 und 11) sowie  der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 10).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 88 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Sucht- behandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufge- schoben.

7. Für die Dauer der Behandlung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB angeordnet.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Februar 2023 (act. D1/6/12) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, unter der Geschäftsnummer 79227637 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  1 Minigrip mit 3 Gramm Heroin (Asservat.-Nr.: A014'454'649, BM-Lager Nummer …);  1 Feinwaage (Asservat.-Nr.: A014'454'661, BM Lager Nummer …);  1 Hiebwaffe / Stichwaffe (Asservat.-Nr.: A014'454'683).

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Februar 2021 (act. D1/6/12) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, un-

- 4 - ter der Geschäftsnummer 79227637 lagernden Gegenstände (Mobiltelefon Modell Redmi 8 [Asservat.-Nr.: A014'454'718] sowie D-Link-Kamera mit Verpackung [Asservat.-Nr.: A014'454'752]) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils bei der Lagerbehörde abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, diese Gegenstände ohne Weiteres zu entsorgen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Februar 2021 (act. D1/6/11) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 360.– wird zur teilweisen Deckung der Busse verwendet.

11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen.

12. Die Privatklägerin 1 (C._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

13. Auf das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'920.00 Auslagen (Gutachten D._____ + Gutachten FOR) Fr. 50.00 Auslagen (Kapo Datensicherung/Auswertung Festplatten) Fr. 2'400.00 Auslagen Polizei (DNA-Untersuchungen IRM) Entschädigung amtl. Verteidigung MLaw Y._____ Fr. 6'763.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Entschädigung amtl. Verteidigung lic. iur. X._____ Fr. 17'407.70 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 43'141.60 Total Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidge- bühr auf zwei Drittel.

15. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 14 werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Drittel auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die auf ihn entfal-

- 5 - lenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung (Urk. 63 S. 2; Urk. 79 S. 2):

1. Der Beschuldigte sei von dem im Dossier 5 erhobenen Vorwurf der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG) freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei von den in Dossier 12 erhobenen Vorwürfen des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) und vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) freizu- sprechen.

3. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 4 mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Anrechnung von 88 Tagen Untersuchungshaft und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 68): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

13. Dezember 2023 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig

- 6 - gesprochen. Innert gesetzlicher Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

18. Dezember 2023 Berufung anmelden (Urk. 52; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 7. Mai 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 63; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 68; Art. 400 Abs. 3 StPO). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).

2. Der Beschuldigte ficht den vorinstanzlichen Schuldspruch (Dispositivziffer 1) hinsichtlich der Verurteilungen betreffend Dossiers 5 und 12 an. Weiter beantragt er in Abänderung von Dispositivziffer 4 eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 63 S. 2; Urk. 79 S. 2). Infolge der Anfechtung der Sanktion als mitangefochten gilt Dispositivziffer 5 betreffend den Vollzug der Busse. Infolge des beantragten erweiterten Freispruchs muss im Übrigen auch die Kosten- auflage gemäss Dispositivziffer 15 als angefochten gelten. Im Übrigen ist das vor- instanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die polizeilichen Ein- vernahmen vom 29. September 2021 seien in Abwesenheit und ohne Information der amtlichen Verteidigung durchgeführt worden, obschon bereits am 2. Dezember 2020 eine amtliche Verteidigung bestellt worden sei. Diese polizeilichen Einvernah- men seien daher nicht verwertbar. Die Vorinstanz habe in Bezug auf Dossiers 5 und 12 daher zu Unrecht auf diese abgestellt (Urk. 63 S. 3). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, gemäss Art. 159 StPO habe die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung bei Einvernahmen im polizeilichen Er- mittlungsverfahren anwesend sein und Fragen stellen kann. Die Teilnahme der Verteidigung sei aber nicht zwingend, sondern durch die beschuldigte Person aktiv

- 7 - einzufordern. Wenn die beschuldigte Person auf die Teilnahme ihrer Verteidigung verzichte, obwohl sie gemäss Art. 158 StPO auf ihre Rechte aufmerksam gemacht worden sei, sei die Einvernahme verwertbar (Urk. 62 S. 8 mit Verweis auf BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Auflage 2023, N 9 ff. zu Art. 159 StPO). Der Beschuldigte sei anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 5. Mai 2021 (Urk. D2/2), vom 29. September 2021, 15.41 Uhr (Urk. D6/6) sowie vom 29. September 2021, 18.54 Uhr (Urk. D5/2) auf sein Recht auf Verteidigung gemäss Art. 158 i.V.m. 159 Abs.1 StPO hingewiesen worden. In der Einvernahme vom 5. Mai 2021 habe der Beschuldigte explizit verzichtet (Urk. D2/2 Frage 2), in den beiden weiteren Einver- nahmen habe er erklärt, seine Rechte verstanden zu haben, habe daraufhin aber ebenfalls nicht verlangt, dass sein Verteidiger anwesend sein sollte. Sämtliche Einvernahmen seien dem Beschuldigten sodann zur Durchsicht gegeben und von diesem unterzeichnet worden. Der Beschuldigte habe somit rechtsgültig auf die Teilnahme seines Verteidigers an den genannten polizeilichen Einvernahmen ver- zichtet, weshalb diese gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO gültig und vollständig verwert- bar seien (Urk. 62 S. 8). 1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist das Recht auf den Anwalt der ersten Stunde ein Recht der beschuldigten Person und keine Pflicht der Be- hörde, eine Verteidigung sicherzustellen (BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Auflage 2023, N 9 ff. zu Art. 159 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N1a zu Art. 159 StPO; Zürcher Kommentar GODENZI, 2. Auflage 2020, N 1 und N 13 zu Art. 159 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1193). Ein Anspruch darauf, dass in jedem neuen polizei- lichen Ermittlungsverfahren die in einer bereits eröffneten Untersuchung bestellte Verteidigung von Amtes wegen informiert wird, ergibt sich aus der Strafprozessord- nung nicht (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1194). Es würde auch nur wenig Sinn ergeben, wenn ein Beschuldigter, gegen den eine Untersuchung wegen eines schwerwiegenden Delikts geführt wird und der dort notwendig verteidigt werden muss, in jedem später wegen Bagatelldelikten eingeleiteten Verfahren zwingend verteidigt werden bzw. die im anderen Verfahren bestellte Verteidigung stets informiert werden müsste. Dies würde dazu führen, dass aufgrund einer laufenden Untersuchung wegen des

- 8 - schweren Delikts in der gesamten Schweiz ohne Verteidigung bzw. ohne aus- drücklichen Verzicht der im anderen Verfahren bestellten Verteidigung keine polizeiliche Einvernahme wegen eines Bagatelldelikts mehr durchgeführt werden dürfte. Das ist nicht sachgerecht und ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ob es dem einvernehmenden Polizeibeamten selbst bekannt war bzw. bekannt sein konnte, dass dem Beschuldigten bereits eine amtliche Verteidigung bestellt worden war, spielt – mit der zutreffenden Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 79 S. 4) – keine entscheidende Rolle. Die Polizei ist – wie ausgeführt – im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht verpflichtet, nach sämtlichen sonst noch hängigen Straf- verfahren zu suchen und abzuklären, ob dort bereits eine Verteidigung bestellt worden war. Sie hat einzig zu beachten, ob der Beschuldigte selbst im Sinne von Art. 159 Abs. 1 StPO eine Verteidigung fordert oder ob – gestützt auf den Gegen- stand des polizeilichen Ermittlungsverfahrens – ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a-e StPO gegeben ist, in welchen bei delegierten polizei- lichen Einvernahmen zwingend eine Verteidigung bestellt werden muss (vgl. Art. 131 Abs. 2 StPO). Der von der Verteidigung referenzierte Entscheid stützt diese Ansicht gerade, zumal er im Ergebnis festhält, dass die Polizei keine Pflicht trifft, in neu hinzukommenden Ermittlungsverfahren Einvernahmen nur in Anwesen- heit des – bereits wegen eines laufenden Verfahrens – bestellten notwendigen Ver- teidigers durchzuführen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH160330 vom 1. Februar 2017 E. 2.3.c). Die weiteren Ausführungen der Verteidigung zum Vorliegen eines Falls der notwen- digen Verteidigung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2021 (vgl. Urk. 79 S. 4) gehen fehl, da sich aus den Gesetzesmaterialien klar ergibt, dass Art. 131 Abs. 2 StPO kein Recht auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde – namentlich im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren – vorsieht (vgl. Urteil 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3. mit Verweis auf AB 2007 N 953 f.). 1.3 Der Beschuldigte brachte an der Hauptverhandlung sodann vor, die Polizei habe ihm vor der Einvernahme mehrere Biere gegeben, damit er gesprächig werde.

- 9 - Man habe ihm dabei gar nicht gesagt, dass es sich um eine Einvernahme handle. Vielmehr sei es für ihn einfach ein Gespräch gewesen, wobei der Polizeibeamte an seinem PC gesessen sei und auch nicht immer alles aufgeschrieben habe. Er sei schliesslich auch nicht auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden, obwohl das so im Protokoll stehe. Er habe dieses zwar unterzeichnet, aber nicht richtig ange- schaut (Prot. I S. 41 f.). Gemäss dem aktenkundigen Einvernahmeprotokollen wur- den die notwendigen Vorhalte und Rechtsbelehrungen korrekt gemacht (Urk. D5/2 Frage 1 und Urk. D6/6=D12/2 Frage 1). Wie der Beschuldigte selbst einräumt, hat er alle Einvernahmeprotokolle selbst unterzeichnet und damit deren Richtigkeit be- stätigt. Da keine geistige Einschränkung des Beschuldigten bekannt ist, darf davon ausgegangen werden, dass er die Protokolle lesen und verstehen konnte. Ein for- melles Protokollberichtigungsbegehren wurde – soweit ersichtlich – nicht gestellt. Es ist daher vom Ablauf auszugehen, wie er in den aktenkundigen Protokollen fest- gehalten wurde. Auch die Behauptung des Beschuldigten, man habe ihn durch das Angebot von Bier zu Aussagen verleiten wollen, ist nicht evident. Es ist ausserdem kein Hinweis ersichtlich, dass er nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Auch dies- bezüglich ergibt sich daher kein Grund, weshalb die polizeilichen Einvernahmen nicht verwertbar sein sollten. 1.4 Mit der Vorinstanz sind die polizeilichen Einvernahmen vom 5. Mai 2021 sowie vom 29. September 2021 demnach als verwertbar anzusehen. Des Weiteren wurde der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 29. September 2021 auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, weshalb sich das Erfragen des Zu- gangscodes zum Mobiltelefon als unproblematisch erweist (vgl. Urteil 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.5.1., zur Publikation vorgesehen).

2. Dossier 5 2.1 Dem Beschuldigten wird in Dossier 5 zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2021 bis am 29. September 2021 im Raum F._____ sowie an der E._____-strasse 1 in F._____ insgesamt 35 Gramm Heroin- gemisch (17.6% Reinheitsgrad) an diverse Endkonsumenten sowie G._____ ver- kauft, sowie im gleichen Zeitraum, vorwiegend an seinem Wohnort an der E._____- strasse 1 in F._____, eine nicht näher bekannte Menge an Heroin konsumiert.

- 10 - 2.2 Der Beschuldigte hat die ihm betreffend Dossier 5 gemachten Vorwürfe in der Einvernahme vom 29. September 2021 zugegeben (Urk. D5/2 Frage 10 ff.). Er habe das Heroin jeweils selbst besorgt und G._____ habe es an die Endkonsu- menten verkauft (Urk. D5/2 Frage 11). Teilweise habe er es auch selbst portionen- weise à 0.2 Gramm zu Fr. 20.– an die Konsumenten verkauft (Urk. D5/2 Frage 15). Das Heroin habe er jeweils von albanischen Kontakten bezogen. Diese seien nach seiner Haftentlassung via Facebook auf ihn zugekommen. Vieles habe er auch als Willkommensgeschenk erhalten (Urk. D5/2 Frage 19). Zudem konsumiere er gele- gentlich, konkret ca. 1 Gramm pro Woche, Heroin (Urk. D5/2 Frage 25). Auf Vorhalt der Zusammenfassung des ihm gemachten Vorwurfs gestand er diesen sodann rundweg ein (Urk. D5/2 Frage 27 unten). Weiter liegen Fotos von Chatverläufen ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten bei den Akten (Urk. D5/4). Diesen lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Beschuldigte einem Kontakt namens "G'._____", bei welchem es sich anerkanntermassen um G._____ handelt (vgl. Urk. D5/2 Frage 8), unter anderem schrieb "Ha no gnuge gfunde aso cha der sa süs mache 100.-"; "Mach eifach 2 + 5" "Ha au wieder 1 Kg vo dem verdünner hüt obig" (Urk. D5/4 Foto 8). Dieser schrieb an einem anderen Tag die Nachricht "i versta dini verchaufspolitick. Du seisch bruchsch gäld, dafür muesch schafe nöd schlafe" (Urk. D5/4 Foto 8). Weiter schrieb der Beschuldigte dem Kontakt "G'._____" "Gib nöd eifach so für 100 halb" "2 plus 0.5 wöt i mache zerst" (Urk. D5/4 Foto 9). Weiter wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten eine gemäss Meta- daten am 24. September 2021 in F._____ erstellte Fotografie von drei Minigrip- Säckchen mit einem braunen Pulver gefunden (Urk. D5/4 Foto 11). Diese Nach- richten und sowie das Foto auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten deuten klar auf eine Handelstätigkeit mit Heroin hin und lassen sich mit seinem Eingeständnis, wo- nach er regelmässig von albanischen Kontakten Heroin bezogen und dieses so- dann an G._____ sowie diverse Endkonsumenten verkauft habe, bestens verein- baren. Demgegenüber erscheinen die Ausflüchte des Beschuldigten in der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung keineswegs überzeugend. Er wollte sich einerseits generell nicht mehr erinnern können, über was er mit G._____ geschrieben habe. Zudem handle es sich beim auf dem Foto ersichtlichen brauen Pulver bloss um Gewürze, wobei man mit diesem Foto jemanden habe "verarschen" wollen (Prot. I

- 11 - S. 16 ff.). Sein nach der Festnahme am 29. September 2021 in der polizeilichen Einvernahme abgelegtes Geständnis kommentierte er bloss dahingehend, dass er damals nicht so spezifisch gefragt worden sei und diese Einvernahmen ohnehin ein Thema für sich seien (Prot. I S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung behaup- tete der Beschuldigte, die Befragung sei "eine Sache für sich" gewesen und im Chat gehe es nur um eine Qualitätsbeurteilung von Heroin, er habe nicht "gedealt" (Urk. 78 S. 6). Diese Aussagen sind ausweichend und lassen an den detaillierten Eingeständnissen vom 29. September 2021, welche sich auch mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren lassen, keine Zweifel aufkommen. Mit der Vorinstanz ist der Sachverhalt betreffend Dossier 5 damit erstellt. 2.3 Die Vorinstanz erwog, der erstellte Sachverhalt gemäss Dossier 5 sei sowohl betreffend den Konsum als auch den Handel als Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu würdigen (Urk. 62 S. 17). Im Dispositiv erwähnt sie indessen in Ziffer 2, 3. Lemma – neben Dossier 1 – auch Dossier 5 unter dem Schuldspruch der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Dies ist auch zutreffend, zumal es sich beim Handel mit 6.16 Gramm reinem Kokain nicht mehr um eine Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt. Da die Vorinstanz dies korrekt so im Dispositiv aufgeführt hat und auch im Rahmen der Strafzumessung vom korrekten Schuldspruch wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG ausging (Urk. 62 S. 44), ist anzu- nehmen, dass die Erwähnung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Be- täubungsmittelhandel auf Seite 17 des vorinstanzlichen Urteils ein blosser Schreib- fehler ist. Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend Dossier 5 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g schuldig zu sprechen.

3. Dossier 12 3.1 Dem Beschuldigten wird in Dossier 12 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 18. August 2021 ca. um 15:52 Uhr das zuvor gestohlene Motorrad Piaggio ET4 (vgl. Dossier 6) auf der H._____-strasse in F._____ stadtauswärts gelenkt und dabei die maximal erlaubte Geschwindigkeit von 60 km/h um netto 3 km/h über- schritten. Für die Fahrt habe der Beschuldigte das zuvor entwendete Kontrollschild

- 12 - ZH 2 (vgl. Dossier 11) am Motorrad montiert, obschon er gewusst habe, dass die- ses Kontrollschild nicht auf das Motorrad zugelassen sei. Die genannte Fahrt habe der Beschuldigte unternommen, ohne über den dafür nötigen Führerausweis zu verfügen. 3.2 Die Untersuchung stützt sich im Wesentlichen auf ein Radarfoto, welches das Motorrad inkl. des fraglichen Kontrollschilds zeigt (Urk. D11/4). Der Beschuldigte bestreitet indessen, der Lenker des Motorades gewesen zu sein (Urk. D1/19/3 Frage 52 ff.; Prot. I S. 26). Mit der Vorinstanz ist die auf dem Radarfoto ersichtliche Person eindeutig als der Beschuldigte zu identifizieren (vgl. Urk. D11/4 und D1/7/1). Er selbst räumte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2021 auf Vorhalt des fraglichen Radarfotos ein: "Ja, das bin ich. Es ist mein T-Shirt und alles" (Urk. D12/2 Frage 96). Seine später vorgebrachte Bestreitung, es handle sich beim auf dem Radarfoto ersichtlichen Lenker des Motorrades nicht um ihn, überzeugt demgegen- über nicht. Sein Vorbringen, es wachse ihm kein Schnauz (Prot. I S. 26), ist ange- sichts des Fotos des Verhaftsrapports vom 2. Dezember 2022 eindeutig widerlegt (Urk. D1/7/1). Mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 33) ist der Sachverhalt damit erstellt. 3.3 Die Vorinstanz würdigt den erstellten Sachverhalt als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Geschwindigkeitsüber- schreitung gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG, als missbräuchliche Verwendung von Aus- weisen oder Kontrollschildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie als Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Urk. 62 S. 33 f.). Dies erweist sich als zutreffend und wird seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht auch nicht beanstandet, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen ist.

4. Zusammengefasst sind die Schuldsprüche betreffend Dossiers 5 und 12 zu bestätigen. Die in den gleichen Lemmas des vorinstanzlichen Dispositivs aufge- führten Schuldsprüche hinsichtlich anderer Dossiers gelten zwar als mitangefoch- ten, sind indessen ebenfalls zu bestätigen, da sie im Berufungsverfahren nicht mehr beanstandet wurden.

- 13 - III. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 62 S. 40 ff.).

2. Die Strafzumessung wird seitens des Beschuldigten einzig unter Hinweis auf seinen Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen gemäss Dossiers 5 und 12 bean- standet (Urk. 63 und Urk. 79 S. 7 f.).

3. Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als angemessen und korrekt begründet. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hielt die Vorin- stanz unter Verweis auf die aktenkundigen Angaben des Beschuldigten fest, dass er in I._____ im Kanton St. Gallen aufgewachsen sei. Er habe eine gute Kindheit erlebt, obwohl er sich manchmal als Aussenseiter gefühlt habe und durch andere Kinder gemobbt worden sei. Nach seiner Schulzeit habe er eine Lehre als Polyme- chaniker absolviert, welche er mit dem sehr guten Notenschnitt einer 5.3 abge- schlossen habe. Nach seiner Lehre sei er stets arbeitstätig gewesen, bis er 2020 seine Arbeitsstelle verloren habe. Seine Eltern hätten sich während seine Lehre getrennt. Seine Mutter lebe in J._____ im K._____. Der Vater sei vor ungefähr 20 Jahren in Mallorca an einer Leberzirrhose verstorben. Er habe zwei Schwestern, eine ältere und eine jüngere, wobei er lediglich mit der jüngeren regelmässigen Kontakt habe. Bis 2020 sei er in einer langjährigen Beziehung gewesen, aus wel- cher ein Sohn hervorgegangen sei, der 2018 geboren sei. Es sei bei ihm (dem Beschuldigten) bereits schon im Kindesalter die Verhaltensstörung ADHS diagnostiziert worden. Die ersten Drogen habe er mit 16 Jahren konsumiert, wobei es sich damals um Kokain, Speed, Ecstasy und MDMA gehandelt habe. Der erste Heroinkonsum sei sodann mit 23 oder 24 Jahren erfolgt. Er habe stets Betäubungs-

- 14 - mittel konsumiert; auch während der Zeit, als er angestellt gewesen sei. Nach der Trennung von seiner langjährigen Partnerin und dem Verlust der Arbeitsstelle im 2020 habe er wieder mit starkem Drogenkonsum begonnen. Heute sei er in Sucht- behandlung bei einem Psychotherapeuten. Um seinen Lebensunterhalt zu bestrei- ten, beziehe er Sozialhilfe (Urk. 62 S. 46 f.). An der Berufungsverhandlung bestä- tige der Beschuldigte im Wesentlichen seine persönlichen Verhältnisse und gab an, dass er beim L._____ Diaphin und Ritalin beziehe und einmal wöchentlich eine Gesprächstherapie bei Dr. med. univ. M._____ besuche, die gut verlaufe (Urk. 78 S.2; Urk. 80). Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschul- digte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 1. November 2024 wegen diverser Strassenverkehrsdelikte, begangen am 13. Juli 2024, zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde (Urk. 77 S. 2). Mit Blick auf die Strafzumessung scheidet eine straferhöhende Berücksichtigung der später ergangenen Verurteilung aus. Die persönlichen Verhältnisse sind weiterhin strafzumessungsneutral zu werten. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 42 ff.) ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

1. November 2024 zu bestrafen. Auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 88 Tage Haft (Art. 51 StGB).

4. Die Vorinstanz hat eine ambulante Massnahme angeordnet und den Vollzug der – an sich unbedingten – Freiheitsstrafe zu diesem Zweck unter Anordnung einer Bewährungshilfe aufgeschoben (Urk. 62 S. 51 ff.). Dies beanstandet der – wie er- wähnt zwischenzeitlich erneut mit Strafbefehl verurteilte – Beschuldigte im Beru- fungsverfahren nicht. Da sich der Entscheid der Vorinstanz als nachvollziehbar und rechtlich korrekt erweist, ist er unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Es ist demnach eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufzuschieben ist. Für die Dauer der ambulanten Massnahme ist eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB anzu- ordnen.

- 15 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 15) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind daher ihm aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Rückforde- rung beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

13. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zwischen ca. Mitte 2020 bis 2. Dezember 2020 (Dossier 1) wird das Verfahren infolge Verjährung eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossiers 2, 6, 7 und 13);  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 13);  […];  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Dossier 8, Geschwindigkeitsüberschreitung);  […];  […];  […];  […];  des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG (Dossier 9).

3. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen:  der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 1);  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 4);  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 6 und 7);  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 9, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs);  der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dossiers 10 und 11) sowie  der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 10).

4. […]

5. […]

- 17 -

6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

7. Für die Dauer der Behandlung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB angeordnet.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

25. Februar 2023 (act. D1/6/12) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 79227637 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  1 Minigrip mit 3 Gramm Heroin (Asservat.-Nr.: A014'454'649, BM-Lager Num- mer …);  1 Feinwaage (Asservat.-Nr.: A014'454'661, BM Lager Nummer …);  1 Hiebwaffe / Stichwaffe (Asservat.-Nr.: A014'454'683).

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Februar 2021 (act. D1/6/12) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, unter der Geschäftsnummer 79227637 lagernden Gegenstände (Mobiltelefon Modell Redmi 8 [Asservat.-Nr.: A014'454'718] sowie D-Link-Kamera mit Verpackung [Asservat.-Nr.: A014'454'752]) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach te- lefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben. Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Lagerbehörde abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, diese Ge- genstände ohne Weiteres zu entsorgen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Februar 2021 (act. D1/6/11) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 360.– wird zur teilweisen Deckung der Busse verwendet.

11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen.

12. Die Privatklägerin 1 (C._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Auf das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

- 18 -

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'920.00 Auslagen (Gutachten D._____ + Gutachten FOR) Fr. 50.00 Auslagen (Kapo Datensicherung/Auswertung Festplatten) Fr. 2'400.00 Auslagen Polizei (DNA-Untersuchungen IRM) Entschädigung amtl. Verteidigung MLaw Y._____ Fr. 6'763.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Entschädigung amtl. Verteidigung lic. iur. X._____ Fr. 17'407.70 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 43'141.60 Total Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.

15. […]

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG (Dossiers 1 und 5); des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95  Abs. 1 lit. a SVG (Dossiers 8, 9 und 12);

- 19 - der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern im Sinne von  Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 12); der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a  Ziff. 1 BetmG (Dossier 5); der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 1 SVG (Dossier 9, Nichttragen des Schutzhelmes, Dossier 12, Geschwindigkeitsübertretung).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 88 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. November 2024.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versendet)  die Privatklägerin C._____ (versendet) 

- 20 - die Privatklägerin B._____ (versendet)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing