Sachverhalt
1. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte eine Verkaufsabsicht hinsichtlich des in seiner Wohnung sichergestellten Kokains. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass bei rund 25 Gramm Reinsubstanz nicht mehr von einer geringen Menge gesprochen werden könne. Dies spreche tendenziell dafür, dass wenigstens ein Teil des Kokains zum Verkauf bestimmt gewesen sei. Aufgrund des hohen Kokainkonsums des Beschuldigten könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass er das gesamte Kokain innert nützlicher Frist selber hätte konsumie- ren können. Aus der Sicherstellung beim Beschuldigten allein könne somit nicht zweifelsfrei auf dessen Verkaufsabsicht geschlossen werden. Die Vorinstanz be- rücksichtigte weiter, dass der Beschuldigte dem eingesetzten verdeckten Fahnder tatsächlich 1,22 Gramm reines Kokain verkauft hatte. Die Bereitschaft, jedenfalls eine entsprechende Menge Kokain zu verkaufen, lasse darauf schliessen, dass er dies ohne Weiteres auch für eine andere Person in diesem Umfang getan hätte. Zugunsten des Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass das restliche Kokain für den Eigenkonsum bestimmt war (Urk. 52 E. 3.5.6). Die Verteidigung ar- gumentiert wiederum mit der vermeintlich übermässigen Einwirkung und bestreitet eine generelle Verkaufsbereitschaft (vgl. Urk. 65 Rz. 95). Dem kann – wie dargelegt
– nicht gefolgt werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte das bei ihm sichergestellte Kokain zumindest im Umfang von (weiteren) 1,22 Gramm (Reinsubstanz) nicht zum Eigenkonsum besass, sondern zu verkau- fen beabsichtigte, ist nicht zu beanstanden.
2. Soweit sich der Beschuldigte gegen die tatsächlichen Feststellungen zum Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung vom 6. Dezember 2022 richtet (vgl. Urk. 65 Rz. 100 f.), kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat die Aussagen des Polizeibeamten I._____ und des Beschuldigten – so- weit dieser sich überhaupt zum Vorfall äusserte – zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. Die Auffassung der Verteidigung, der Beschuldigte habe wegen der auf
- 22 - ihm liegenden Polizisten seine Hände gar nicht nach hinten nehmen können, ver- warf sie. Zum einen – so die Vorinstanz – hätten die Polizeifunktionäre den Be- schuldigten erst gar nicht zu Boden geführt, wenn er sich nicht bereits in stehender Position gegen die Verhaftung bzw. das Anlegen der Handfesseln gewehrt hätte, zum anderen habe der Zeuge I._____ plausibel geschildert, dass der Beschuldigte seine Hände am Boden seitlich hinten und nicht unter dem Körper eingeklemmt gehabt habe (Urk. 52 E. 3.5.5). Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts hinzu- zufügen. Damit ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung vom 6. Dezember 2022 erstellt.
3. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 52 E. 3.3, 3.4 und 3.5.4). IV. Rechtliche Würdigung
1. In rechtlicher Hinsicht wendet die Verteidigung ein, dass es sich bei den am
9. August 2022 mitgeführten Betäubungsmitteln um straflosen Besitz im Sinne von Art. 19b BetmG gehandelt habe (Urk. 65 Rz. 4). Der Beschuldigte liess damals drei Druckverschlussbeutel mit einer geringen Menge Kokain in den B._____ fallen. Weiter wurden neben 2,1 Gramm Marihuana, was unstreitbar als geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 2 BetmG qualifizierte, drei Pillen MDMA bei ihm sichergestellt. Eine Verkaufsabsicht konnte dem Beschuldigten nicht nachgewie- sen werden. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er die genannten Be- täubungsmittel zum Eigenkonsum besass. Die Vorinstanz würdigte den Besitz des Kokains und der Ecstasy-Pillen als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Urk. 52 E. 4.2.2).
2. a) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Wer nur eine geringfü-
- 23 - gige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nach Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht straf- bar. Gemeint sind damit jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Gebrauch dienen, insbesondere der Erwerb und der Besitz mit dem Ziel, das Betäubungsmittel zu konsumieren (BGE 149 IV 307 E. 2.2; 145 IV 320 E. 1.4.1).
b) Im vorliegenden Fall wurden beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaf- tung drei Druckverschlussbeutel mit einer geringen Menge Kokain und drei Ec- stasy-Pillen konfisziert, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Substanzen zu einem unbestimmten Zeitpunkt selbst konsumieren wollte bzw. hätte konsumieren wollen, wenn er sie nicht in den B._____ geworfen hätte. Eine solche Menge (soweit sie hier überhaupt ermitteln werden konnte) wird von der Praxis grundsätzlich als geringfügig angesehen. Im Kanton St. Gallen wurde die geringfügige Menge für Heroin und Kokain durch Weisung der Staatsanwaltschaft per 1. März 2019 auf zwei Gramm festgelegt; der Kanton Basel-Stadt zieht die ent- sprechende Grenze bei fünf Gramm Heroin, zwei Gramm Kokain, zwei Gramm Am- phetamin und drei Tabletten Ecstasy (vgl. SHK-Albrecht, Art. 19b N 13); im Kanton Zürich hingegen bestehen diesbezüglich (noch) keine Richtlinien. Diese Mengen entsprechen in etwa einer Tagesdosis, weshalb auch ein Abstellen auf die Tages- oder Wochenration eines Konsumenten, wie es in der Lehre propagiert wird, zu keinem anderen Ergebnis bezüglich der Frage der Geringfügigkeit führt (vgl. OGer ZH SB190576-O vom 30. April 2020 E. III/2.2.3). Vorliegend handelt es sich um den klassischen Fall des Besitzes einer geringfügigen Menge Betäubungsmittel im Hinblick auf einen allfälligen späteren Eigenkonsum. In einer solchen Konstellation bleibt der Beschuldigte gemäss Art. 19b Abs. 1 BetmG insoweit straflos und ist somit freizusprechen.
3. Die rechtliche Würdigung der Vorgänge anlässlich der Verhaftung vom
6. Dezember 2022 als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 E. 4.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Recht-
- 24 - sprechung des Bundesgerichts Widerstand gegen das Anlegen von Handschellen eine Hinderungshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB darstellt (BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Argumentation der Verteidigung, es handle sich um das (nicht angeklagte) Nichtbefolgen einer po- lizeilichen Anordnung (vgl. 65 Rz. 100), verfängt nicht.
4. Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung zu keinen Bemerkungen Anlass. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 E. 4.1–4.4). Zusammenfassend ist der Beschuldigte des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Konsum sowie Besitz zum Eigenkonsum vom 6. Dezember 2022) schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz zum Eigenkonsum vom 9. August 2022) in An- wendung von Art. 19b Abs. 1 BetmG freizusprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt (Urk. 52 E. 5.7–5.9). Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzli- che Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ins- besondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.
2. Die Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 52 E. 5.1). Weiter hat die Vorinstanz den anwendbaren Strafrahmen zutreffend bemessen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
3. a) Hinsichtlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt in Betracht, dass der Beschuldigte 1,22 Gramm reines Kokain an einen verdeckten
- 25 - Fahnder verkaufte und von dem bei ihm sichergestellten Kokain nochmals die glei- che Menge zum Verkauf bestimmt war. Insgesamt hat sich der Beschuldigte somit im Rahmen des Vergehenstatbestands für 2,44 Gramm reines Kokain zu verant- worten. Der Beschuldigte handelte zur Finanzierung seines Eigenkonsums. Mit der Vorinstanz kann sodann zugunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, dass im Rahmen der verdeckten Fahndung verhältnismässig stark auf ihn eingewirkt wurde (vgl. E. II/5g vorstehend).
b) Bezüglich der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung kann zur Ver- meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 52 E. 5.5–5.6).
c) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich (soweit sich diese ermitteln liessen) aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 52 E. 5.4.5). Im Rahmen der Täterkomponente fällt die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht (Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Dezember 2013 wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Vergehens gegen das sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie Busse von Fr. 100.–, Urk. 39).
4. Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden hinsichtlich des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz als leicht und setzte eine Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe fest. Für die mehrfache Hinderung einer Amtshand- lung rechnete die Vorinstanz mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Tages- sätzen Geldstrafe in Bezug auf den Vorfall vom 9. August 2022. Für den Vorfall vom 6. Dezember 2022 veranschlagte die Vorinstanz weitere 12 Tagessätze Geldstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips kam die Vorinstanz auf eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe und blieb damit im untersten Bereich des Strafrahmens. Dies ist keinesfalls zu streng und eine Unterschreitung dieser Strafe wäre nicht angemessen.
5. Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Sie wurde von der Verteidigung im Übrigen auch nicht kritisiert.
- 26 -
6. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 StGB aufzuschie- ben. Letzten Bedenken im Zusammenhang mit der Vorstrafe des Beschuldigten ist gemäss der Vorinstanz mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren Rech- nung zu tragen (Urk. 52 E. 6.2).
7. a) Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum sowie Besitz zum Eigenkonsum vom 6. Dezember 2022) sowie die Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Uster (Urinieren in der Öffentlichkeit) ist eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz erachtete für die mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes angesichts der beträchtlichen Betäubungsmittelmenge einerseits und der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten andererseits eine Busse im Bereich von Fr. 850.– als angemessen und erhöhte diese für das Urinieren in der Öffentlichkeit auf Fr. 900.–. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 52 E. 5.9). Die (teilweise) Straflosigkeit des Besitzes zum Eigenkonsum führt zu einer leichten Reduktion der Busse auf Fr. 800.–.
b) Die Vorinstanz will für diese Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen ausfällen, wobei sie sich für deren Berechnung am für die Geldstrafe festgesetzten Tagessatz von Fr. 30.– orientiert (Urk. 52 E. 5.10). Linear die Bussenobergrenze von Fr. 10'000.– ins Verhältnis zur höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten (d.h. 90 Tagen) gesetzt, ist bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem gerundeten "Durchschnittsumwandlungssatz" von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Übertretungsbussen werden aus Praktikabilitätsgründen zumeist recht schematisch in Anwendung bestimmter "Kataloge" bemessen. Ganz schwer- gewichtiges Zurechnungskriterium ist das Verschulden. Die finanziellen Verhält- nisse treten demgegenüber – anders als bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe nach dem Tagessatzsystem – als Zumessungskriterium in den Hintergrund bzw. wirken als Korrektiv. Für die Umrechnung einer (nach dem Summensystem festge- legten) Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe darf deshalb nicht unbesehen auf das Prinzip des Tagessatzsystems zurückgegriffen werden. Dies führte zu nicht mehr schuldangemessenen Ersatzfreiheitsstrafen, und zwar je ausgeprägter, desto wei- ter der konkret ermittelte Tagessatz vom in Art. 106 Abs. 1 und 2 StGB gesetzlich
- 27 - implizierten linearen Umrechnungssatz von Fr. 111.– entfernt zu liegen kommt. Bei einer konsequenten Anwendung des Geldstrafentagessatzes zur Umrechnung der Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe würden arme Täter gegenüber reichen über- durchschnittlich benachteiligt. Da die Busse die Hauptstrafe ist (und die Ersatzfrei- heitsstrafe nur bei Nichtbezahlung zur Anwendung kommt), stehen die Bemes- sungsgrundsätze der Busse als Hauptstrafe im Vordergrund. Entsprechend er- scheint es als sachgerecht, bei finanziell schlechter gestellten Beschuldigten unab- hängig von allfällig gleichzeitig festgesetzten Geldstrafentagessätzen von weniger als Fr. 100.– für die Ersatzfreiheitsstrafe gleichwohl einen Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.– Busse anzuwenden (ZR 2016 Nr. 14). Die Ersatzfreiheitstrafe ist vorliegend auf 8 Tage festzusetzen. VI. Löschung DNA-Profil
1. Der Beschuldigte verlangt die Löschung des erstellten DNA-Profils. Mit Ver- fügung vom 7. Dezember 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils aus dem vorhandenen Wangenschleimhautabstrich des Beschuldigten an (Urk. 13/14). Der Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde, welche die III. Straf- kammer mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 abwies (Urk. 27). Die Vorinstanz trat auf den Antrag des Beschuldigten um Löschung des erstellten DNA-Profils nicht ein, da sie keinen Raum für eine (erneute) Überprüfung durch das Sachgericht sah (Urk. 52 E. 8.2).
2. a) Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils ist von der Frage der Löschung des erstellten DNA-Profils zu unterscheiden. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt werden. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2022, der Beschuldigte werde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Zur Klärung der Anlasstat, insbesondere zur Identifizierung der Täterschaft sei es er- forderlich, ein DNA-Profil zu erstellen, weil der Beschuldigte dringend verdächtigt werde, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Es sei davon auszugehen, dass DNA- haltige Spuren hinsichtlich der Anlasstat vorlägen (DNA-Spuren an sichergestellten
- 28 - Betäubungsmitteln), welche sich zur Aufklärung der Anlasstat eigneten (Urk. 13/14). Die Kritik des Beschuldigten an der DNA-Profilierung bezieht sich auf den angeblich fehlenden Tatverdacht (vgl. Urk. 65 Rz. 106). Es kann dazu auf das zur Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. II/4c vorstehend). Hinzu kamen zum Zeitpunkt der Anordnung der DNA-Profilie- rung die Erkenntnisse der verdeckten Fahndung und der Hausdurchsuchung, wel- che den Verdacht auf Drogenhandel erhärteten. Die Erstellung des DNA-Profils ist mithin nicht zu beanstanden.
b) Die Bestimmungen über die Löschung von DNA-Profilen sind nicht in der StPO enthalten, sondern im DNA-Profil-Gesetz (vgl. Art. 259 StPO). Gemäss Art. 16 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz werden DNA-Profile u.a. gelöscht, sobald die be- troffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann (a.) oder sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig ab- geschlossen worden ist (c.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Im Verurteilungs- falle richten sich die Löschungsfristen nach Art. 16 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz. Ent- gegen der Verteidigung (vgl. Urk. 65 Rz. 107) ist für die Aufnahme in das Informa- tionssystem nicht zwingend erforderlich, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte zukünftig Vergehen oder Verbrechen be- geht. Die DNA-Erfassung erfolgte vorliegend nicht zu rein präventiven Zwecken. Der Löschungsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. a) Der Beschuldigte beantragt eine Reduktion der erstinstanzlichen Kos- tenauflage. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, dürfen ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich bloss anteilsmässig auferlegt werden. Die Kosten dürfen der beschuldigten Person nur insoweit überbunden wer- den, als sie durch die Untersuchung und Beurteilung der Straftaten verursacht wur- den, bezüglich welcher ein Schuldspruch erging (Art. 426 Abs. 1 StPO), oder wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens trotz Freispruchs oder Ein-
- 29 - stellung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind daher zu reduzieren, wenn durch Vorwürfe, welche in einem Freispruch mündeten, zusätzliche Kosten ent- standen sind, welche nicht auf ein Verhalten der beschuldigten Person im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zurückzuführen sind. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Zulässig ist es, der beschuldigten Person trotz eines Teilfreispruchs die gesamten Verfahrenskos- ten aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1; 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.2 und 4.3.1). Für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massge- bend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).
b) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten anteil- mässig. Sie hielt fest, dass der Beschuldigte mehrheitlich schuldig gesprochen werde, berücksichtigte aber den Teilfreispruch bezüglich des Vorwurfs der Abgabe von Marihuana im Sommer 2021. Bezüglich des Vorfalls vom 9. August 2022 er- folge ein Schuldspruch, wobei der Sachverhalt aufgrund der nicht erstellbaren Ver- kaufsabsicht als blosse Übertretung zu würdigen sei. Diesbezüglich seien letztlich sämtliche Untersuchungshandlungen vom Schuldspruch gedeckt. Damit rechtfer- tige es sich insgesamt, die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die weiteren Kosten (Gutachten, Zeugenentschädigung), welche nichts mit dem Vorwurf vom Sommer 2021 zu tun hätten, seien hingegen vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 52 E. 9.2). Was daran falsch sein soll, zeigt der Beschuldigte nicht auf. Soweit er moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, die durch die "rechtswidrige Missachtung resp. Umgehung der Sie- gelung" kausal verursachten Kosten auszusondern (Urk. 65 Rz. 117 ff.), verkennt er, dass die Vorinstanz – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar darlegte, dass sich
- 30 - Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angesichts des Verdachts auf Drogenhandel aufdrängten und die fraglichen Editionen deshalb auch unabhängig von der Grobsichtung des später versiegelten Schreibens hätten erfolgen können (vgl. Urk. 52 E. 3.6.4). Die entsprechenden Untersuchungshand- lungen standen in einem engen und direkten Zusammenhang mit den zur Verurtei- lung führenden Handlungen, namentlich dem Scheinkauf und dem Drogenbesitz. Was die unverwertbare Einvernahme der Auskunftsperson H._____ anbelangt, so nahm die Vorinstanz eine entsprechende Kostenausscheidung vor. Der zusätzliche Teilfreispruch vom Drogenbesitz zum Eigenkonsum vom 9. August 2022 betrifft ei- nen Nebenpunkt und fällt kaum ins Gewicht. Eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigt sich deshalb nicht.
c) Der Beschuldigte hält die angeordneten Kostenfolgen überdies für unver- hältnismässig und mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar (Urk. 65 Rz. 125). Die dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegte Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'400.– halten sich in einem für Verfahren der zu beurteilenden Art üblichen Rahmen. Der Beschuldigte übersieht, dass sich die Gebühren in Strafsachen gemäss § 2 Abs. 1 GebV StrV und § 2 Abs. 1 GebV OG nicht nur nach der Bedeutung des Falls, sondern auch nach dem Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde bzw. des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls richten. Auslagen, namentlich die Kosten für Gutachten und die amtliche Verteidigung, bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 StPO). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- bzw. Äquivalenzprinzips ist ent- gegen der Kritik des Beschuldigten nicht ersichtlich, auch wenn sich die dem Be- schuldigten auferlegten Verfahrenskosten auf rund das Doppelte der ausgespro- chenen Geldstrafe von Fr. 2'700.– und der Busse von Fr. 800.– belaufen. Auch der (teilweise) Rückforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist ausgangsgemäss sowie angesichts des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands hinzunehmen. Ein unzulässiger pönaler Charakter kommt der Kostenauflage damit nicht zu. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist zu bestätigen.
2. Die amtliche Verteidigung stellt des Weiteren den Antrag, die Kosten der Beschwerdeverfahren UH220420-O und UH220421-O seien auf die Staatskasse
- 31 - zu nehmen und hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung in den genann- ten Beschwerdeverfahren sei von einem Nachforderungsvorbehalt abzusehen (Urk. 65 S. 2 und S. 35). Wie vorstehend erwogen waren sowohl die Erstellung eines DNA-Profils als auch die verdeckten Fahndung rechtmässig (vgl. E. II/4c ff., E. II/5 und E. VI), weshalb die Kostenentscheide der Beschwerdekammer zu be- stätigen bzw. die diesbezüglichen Anträge der Verteidigung abzuweisen sind.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung einen Teilfreispruch vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelsgesetzes und damit einherge- hend eine leichte Reduktion der Busse. Insgesamt unterliegt er aber doch gröss- tenteils. Somit hat er die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln zu tragen; zu einem Zehntel sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind (vorab) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit der Honorarnote ausgewiesene Aufwand im Betrag von Fr. 11'178.50 erscheint der Bedeutung des Falles gerade noch angemessen (Urk. 71; § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b Anw- GebV). Allerdings ist die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung etwas nach unten zu korrigieren, weshalb sich eine pauschale Entschädigung im Betrag von Fr. 11'000.– inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer und Barauslagen rechtfertigt. Der Be- schuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von neun Zehnteln später nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung bzw. Genugtuung für unge- rechtfertigte Haft sowie rechtswidrige Zwangsmassnahmen (Urk. 65 Rz. 108 ff.). Das Strafmass der Vorinstanz wird bestätigt und die ausgestandene Untersu- chungshaft von 66 Tagen kann vollumfänglich an die Geldstrafe von 90 Tagessät- zen angerechnet werden. Es liegt somit keine Überhaft vor. Die vom Beschuldigten beanstandeten Zwangsmassnahmen (verdeckte Fahndung, Hausdurchsuchung, Editionen und DNA-Profilierung) erweisen sich allesamt als rechtmässig. Der Um-
- 32 - stand, dass die aus einer grundsätzlich zulässigen Grobsichtung anlässlich der Hausdurchsuchung stammenden Erkenntnisse in den Polizeirapport bzw. die wei- tere Untersuchung einflossen, führte zur Unverwertbarkeit eines Beweismittels. Eine Entschädigung rechtfertigt sich dafür nicht. Der entsprechende Antrag des Be- schuldigten ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
22. Februar 2024 wurde der Beschuldigte u.a. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen (vgl. das eingangs wiedergegebene Urteilsdispositiv). Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 16). Mit Eingabe vom 1. März 2024 (Urk. 48) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50 = Urk. 52) erfolgte am 13. Mai 2024 die rechtzei- tige Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 53). Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft See/Oberland Verzicht auf Anschlussberu- fung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 57).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um darzulegen, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung noch vorliegen (Urk. 58). Nach Einsicht in die Stellungnahme vom 15. Juli 2024 (Urk. 61) wurde der Verteidigung mit Schreiben vom 6. August 2024 mitgeteilt, dass die amtliche Verteidigung nicht widerrufen werde (Urk. 63).
E. 3 Am 17. September 2024 wurden die Parteien auf den 7. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 64). Am 6. Januar 2025 ging unaufgefor- dert eine begründete Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 65). Mit Ein- gabe vom 1. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 66), welcher Antrag mit Präsidialverfügung vom
E. 6 Das Gleiche gilt für die Ergebnisse der Hausdurchsuchung. Die Verteidi- gung rügt diesbezüglich einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht und macht Un- verhältnismässigkeit geltend (vgl. Urk. 65 Rz. 10 ff.). Die III. Strafkammer hielt im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Erstellung eines DNA-Profils unter Verweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4 fest, dass die Durchführung einer Hausdurchsuchung als Zwangsmassnahme nicht ausge- schlossen sei, wenn sich der hinreichende Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich auf eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB richte. Selbst wenn der Verdacht des Drogenhandels vor der Hausdurchsuchung zu verneinen gewe- sen wäre und einzig der Verdacht auf Übertretungen vorgelegen hätte, wäre die Hausdurchsuchung deshalb – so die Beschwerdeinstanz – nicht ausgeschlossen gewesen. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Dezember 2022 entdeck- ten Hinweise, die auf Drogenhandel hindeuten würden, namentlich 35 Gramm Ko- kain, wären als Zufallsfunde verwertbar (vgl. Art. 243 StPO, Urk. 27 E. II/4.2). Die Vorinstanz übernahm diese Ausführungen, hielt aber gleichzeitig fest, dass auf- grund des Vorfalles in F._____ ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe, der Beschuldigte könnte dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgehen (Urk. 52 E. 3.5.3). Wenn die Verteidigung nun insistiert, die Hausdurchsuchung sei im kon- kreten Fall des Besitzes zum Eigenkonsum unverhältnismässig gewesen, so blen- det sie offensichtlich aus, dass am 9. August 2022 sehr wohl Anhaltspunkte für einen möglichen Drogenhandel des Beschuldigten und damit für ein Vergehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG) bestanden. Zum Tatverdacht kann vollumfänglich auf das zur verdeckten Fahndung Gesagte verwiesen werden (vgl. E. II/4c vorstehend). Die Hausdurchsuchung erweist sich ohne Weiteres als verhältnismässig.
- 19 -
E. 7 a) Die von der Verteidigung geltend gemachte "Missachtung der Siegelung" geht darauf zurück, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Dezember 2022 beim Beschuldigten ein Schreiben des Sozialzentrums G._____ sichergestellt wurde (Urk. 12/7). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wurde diesbezüglich unter Angabe von Siegelungsgründen rechtzeitig ein Siegelungsgesuch gestellt. Dieses wurde jedenfalls gemäss den schriftlich vorhandenen Akten nie zurückgezogen und die Staatsanwaltschaft stellte auch kein Entsiegelungsgesuch. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass das genannte Schreiben versiegelt blieb. Es wurde dem Beschuldigten denn auch herausgegeben. Trotz Siegelung wurde aber bereits im Polizeirapport vom 7. Dezember 2022 festgehalten, dass ein Schreiben des Sozialzentrums G._____ sichergestellt worden sei, aus dem diverse verdäch- tige Zahlungseingänge via Twint hervorgingen. Es könne angenommen werden, dass der Beschuldigte seine Abnehmer die Betäubungsmittel mittels Twint bezah- len lasse (Urk. 2 S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätten die wohl aus einer Art Grobtriage der Polizei stammenden Erkenntnisse so nicht in den Polizei- rapport bzw. die weitere Untersuchung einfliessen dürfen. Zwar hätten die Editio- nen bei Twint bzw. der Postfinance auch unabhängig von der Grobsichtung des später versiegelten Schreibens des Sozialzentrums erfolgen können; denn es ist mit der Vorinstanz durchaus wahrscheinlich, dass die finanziellen Verhältnisse ei- nes des Handels mit Drogen Verdächtigen genauer durchleuchtet werden, und die Zahlungsapp Twint ist mittlerweile so weit verbreitet, dass sich diesbezügliche Ab- klärungen aufdrängen. Hingegen verneinte die Vorinstanz die Frage, ob die Aus- kunftsperson H._____, deren Name sich offenbar aus der Grobsichtung des später versiegelten Schreiben ergab, auch ohne die Verwertung des Inhalts des Schrei- bens des Sozialzentrums mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit einvernommen worden wäre. Im Ergebnis sah sie die Einvernahme von H._____ aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots als unverwertbar an und sprach den Beschuldigten in diesem Punkt mangels verwertbarer Beweise frei (vgl. Urk. 52 E. 3.6.4), was unangefochten blieb. Der guten Ordnung halber ist die Einvernahme der Auskunftsperson H._____ aufgrund der festgestellten Unverwertbarkeit aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens un-
- 20 - ter separatem Verschluss zu halten und hernach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO).
b) Was die Verteidigung unter dem Titel "weitere Rechtverletzungen" (Urk. 65 Rz. 80 ff.) vorbringt, verfängt nicht. Anhaltspunkte für einen Siegelbruch liegen nicht vor. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist davon auszugehen, dass die fraglichen Erkenntnisse aus einer Grobsichtung anlässlich der Hausdurchsuchung stammen. Eine solche Grobsichtung ist grundsätzlich zulässig (BGer 1B_200/2007 vom
15. Januar 2008 E. 2.6). Die Einvernahme der Auskunftsperson H._____ führte auch nicht zu einer Verlängerung der Untersuchungshaft, zumal noch weitere Un- tersuchungshandlungen im Raum standen. Auch das In-Aussicht-Stellen eines be- stimmten Strafmasses für den Fall eines Geständnisses (vgl. Urk. 14/24) führt nicht zur Annahme einer Beugehaft – nur schon deshalb nicht, weil der Beschuldigte tags darauf trotz fehlender Einlassung (vgl. Urk. 4/5) aus der Untersuchungshaft entlas- sen wurde (Urk. 13/38).
E. 8 Hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung vom 6. De- zember 2022 rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. 65 Rz. 99). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Umgren- zungs- und Informationsfunktion der Anklage kann verwiesen werden (Urk. 52 E. 3.5.5). Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe ver- sucht, sich der Verhaftung zu entziehen, als ihm diese mündlich eröffnet worden sei. Er sei daraufhin von zwei Polizeifunktionären an den Armen festgehalten und in der Folge kontrolliert zu Boden geführt worden. Hiergegen sowie gegen das An- legen der Handfesseln habe sich der Beschuldigte gesperrt und trotz mehrfacher Aufforderung der Polizeifunktionäre seine Hände nicht auf den Rücken gelegt, um das Anlegen der Handfesseln zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Erst durch die Unterstützung zweier weiterer Polizeifunktionäre sei es gelungen, den Beschuldigten zu arretieren bzw. ihm Handfesseln anzulegen (Urk. 19 S. 4). Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung brauchte nicht näher umschrieben zu wer- den, wie sich der Beschuldigte konkret gegen das Zubodenführen und das Anlegen der Handfesseln gesperrt haben soll. Mit der Vorinstanz kann der Anklageschrift
- 21 - hinreichend klar entnommen werden, was dem Beschuldigten im Rahmen des dy- namischen Geschehens vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. III. Sachverhalt
1. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte eine Verkaufsabsicht hinsichtlich des in seiner Wohnung sichergestellten Kokains. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass bei rund 25 Gramm Reinsubstanz nicht mehr von einer geringen Menge gesprochen werden könne. Dies spreche tendenziell dafür, dass wenigstens ein Teil des Kokains zum Verkauf bestimmt gewesen sei. Aufgrund des hohen Kokainkonsums des Beschuldigten könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass er das gesamte Kokain innert nützlicher Frist selber hätte konsumie- ren können. Aus der Sicherstellung beim Beschuldigten allein könne somit nicht zweifelsfrei auf dessen Verkaufsabsicht geschlossen werden. Die Vorinstanz be- rücksichtigte weiter, dass der Beschuldigte dem eingesetzten verdeckten Fahnder tatsächlich 1,22 Gramm reines Kokain verkauft hatte. Die Bereitschaft, jedenfalls eine entsprechende Menge Kokain zu verkaufen, lasse darauf schliessen, dass er dies ohne Weiteres auch für eine andere Person in diesem Umfang getan hätte. Zugunsten des Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass das restliche Kokain für den Eigenkonsum bestimmt war (Urk. 52 E. 3.5.6). Die Verteidigung ar- gumentiert wiederum mit der vermeintlich übermässigen Einwirkung und bestreitet eine generelle Verkaufsbereitschaft (vgl. Urk. 65 Rz. 95). Dem kann – wie dargelegt
– nicht gefolgt werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte das bei ihm sichergestellte Kokain zumindest im Umfang von (weiteren) 1,22 Gramm (Reinsubstanz) nicht zum Eigenkonsum besass, sondern zu verkau- fen beabsichtigte, ist nicht zu beanstanden.
2. Soweit sich der Beschuldigte gegen die tatsächlichen Feststellungen zum Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung vom 6. Dezember 2022 richtet (vgl. Urk. 65 Rz. 100 f.), kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat die Aussagen des Polizeibeamten I._____ und des Beschuldigten – so- weit dieser sich überhaupt zum Vorfall äusserte – zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. Die Auffassung der Verteidigung, der Beschuldigte habe wegen der auf
- 22 - ihm liegenden Polizisten seine Hände gar nicht nach hinten nehmen können, ver- warf sie. Zum einen – so die Vorinstanz – hätten die Polizeifunktionäre den Be- schuldigten erst gar nicht zu Boden geführt, wenn er sich nicht bereits in stehender Position gegen die Verhaftung bzw. das Anlegen der Handfesseln gewehrt hätte, zum anderen habe der Zeuge I._____ plausibel geschildert, dass der Beschuldigte seine Hände am Boden seitlich hinten und nicht unter dem Körper eingeklemmt gehabt habe (Urk. 52 E. 3.5.5). Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts hinzu- zufügen. Damit ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung vom 6. Dezember 2022 erstellt.
3. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 52 E. 3.3, 3.4 und 3.5.4). IV. Rechtliche Würdigung
1. In rechtlicher Hinsicht wendet die Verteidigung ein, dass es sich bei den am
E. 9 August 2022 mitgeführten Betäubungsmitteln um straflosen Besitz im Sinne von Art. 19b BetmG gehandelt habe (Urk. 65 Rz. 4). Der Beschuldigte liess damals drei Druckverschlussbeutel mit einer geringen Menge Kokain in den B._____ fallen. Weiter wurden neben 2,1 Gramm Marihuana, was unstreitbar als geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 2 BetmG qualifizierte, drei Pillen MDMA bei ihm sichergestellt. Eine Verkaufsabsicht konnte dem Beschuldigten nicht nachgewie- sen werden. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er die genannten Be- täubungsmittel zum Eigenkonsum besass. Die Vorinstanz würdigte den Besitz des Kokains und der Ecstasy-Pillen als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Urk. 52 E. 4.2.2).
2. a) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Wer nur eine geringfü-
- 23 - gige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nach Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht straf- bar. Gemeint sind damit jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Gebrauch dienen, insbesondere der Erwerb und der Besitz mit dem Ziel, das Betäubungsmittel zu konsumieren (BGE 149 IV 307 E. 2.2; 145 IV 320 E. 1.4.1).
b) Im vorliegenden Fall wurden beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaf- tung drei Druckverschlussbeutel mit einer geringen Menge Kokain und drei Ec- stasy-Pillen konfisziert, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Substanzen zu einem unbestimmten Zeitpunkt selbst konsumieren wollte bzw. hätte konsumieren wollen, wenn er sie nicht in den B._____ geworfen hätte. Eine solche Menge (soweit sie hier überhaupt ermitteln werden konnte) wird von der Praxis grundsätzlich als geringfügig angesehen. Im Kanton St. Gallen wurde die geringfügige Menge für Heroin und Kokain durch Weisung der Staatsanwaltschaft per 1. März 2019 auf zwei Gramm festgelegt; der Kanton Basel-Stadt zieht die ent- sprechende Grenze bei fünf Gramm Heroin, zwei Gramm Kokain, zwei Gramm Am- phetamin und drei Tabletten Ecstasy (vgl. SHK-Albrecht, Art. 19b N 13); im Kanton Zürich hingegen bestehen diesbezüglich (noch) keine Richtlinien. Diese Mengen entsprechen in etwa einer Tagesdosis, weshalb auch ein Abstellen auf die Tages- oder Wochenration eines Konsumenten, wie es in der Lehre propagiert wird, zu keinem anderen Ergebnis bezüglich der Frage der Geringfügigkeit führt (vgl. OGer ZH SB190576-O vom 30. April 2020 E. III/2.2.3). Vorliegend handelt es sich um den klassischen Fall des Besitzes einer geringfügigen Menge Betäubungsmittel im Hinblick auf einen allfälligen späteren Eigenkonsum. In einer solchen Konstellation bleibt der Beschuldigte gemäss Art. 19b Abs. 1 BetmG insoweit straflos und ist somit freizusprechen.
3. Die rechtliche Würdigung der Vorgänge anlässlich der Verhaftung vom
6. Dezember 2022 als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 E. 4.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Recht-
- 24 - sprechung des Bundesgerichts Widerstand gegen das Anlegen von Handschellen eine Hinderungshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB darstellt (BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Argumentation der Verteidigung, es handle sich um das (nicht angeklagte) Nichtbefolgen einer po- lizeilichen Anordnung (vgl. 65 Rz. 100), verfängt nicht.
4. Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung zu keinen Bemerkungen Anlass. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 E. 4.1–4.4). Zusammenfassend ist der Beschuldigte des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Konsum sowie Besitz zum Eigenkonsum vom 6. Dezember 2022) schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz zum Eigenkonsum vom 9. August 2022) in An- wendung von Art. 19b Abs. 1 BetmG freizusprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt (Urk. 52 E. 5.7–5.9). Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzli- che Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ins- besondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.
2. Die Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 52 E. 5.1). Weiter hat die Vorinstanz den anwendbaren Strafrahmen zutreffend bemessen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
3. a) Hinsichtlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt in Betracht, dass der Beschuldigte 1,22 Gramm reines Kokain an einen verdeckten
- 25 - Fahnder verkaufte und von dem bei ihm sichergestellten Kokain nochmals die glei- che Menge zum Verkauf bestimmt war. Insgesamt hat sich der Beschuldigte somit im Rahmen des Vergehenstatbestands für 2,44 Gramm reines Kokain zu verant- worten. Der Beschuldigte handelte zur Finanzierung seines Eigenkonsums. Mit der Vorinstanz kann sodann zugunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, dass im Rahmen der verdeckten Fahndung verhältnismässig stark auf ihn eingewirkt wurde (vgl. E. II/5g vorstehend).
b) Bezüglich der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung kann zur Ver- meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 52 E. 5.5–5.6).
c) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich (soweit sich diese ermitteln liessen) aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 52 E. 5.4.5). Im Rahmen der Täterkomponente fällt die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht (Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Dezember 2013 wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Vergehens gegen das sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie Busse von Fr. 100.–, Urk. 39).
4. Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden hinsichtlich des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz als leicht und setzte eine Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe fest. Für die mehrfache Hinderung einer Amtshand- lung rechnete die Vorinstanz mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Tages- sätzen Geldstrafe in Bezug auf den Vorfall vom 9. August 2022. Für den Vorfall vom 6. Dezember 2022 veranschlagte die Vorinstanz weitere 12 Tagessätze Geldstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips kam die Vorinstanz auf eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe und blieb damit im untersten Bereich des Strafrahmens. Dies ist keinesfalls zu streng und eine Unterschreitung dieser Strafe wäre nicht angemessen.
5. Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Sie wurde von der Verteidigung im Übrigen auch nicht kritisiert.
- 26 -
6. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 StGB aufzuschie- ben. Letzten Bedenken im Zusammenhang mit der Vorstrafe des Beschuldigten ist gemäss der Vorinstanz mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren Rech- nung zu tragen (Urk. 52 E. 6.2).
7. a) Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum sowie Besitz zum Eigenkonsum vom 6. Dezember 2022) sowie die Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Uster (Urinieren in der Öffentlichkeit) ist eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz erachtete für die mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes angesichts der beträchtlichen Betäubungsmittelmenge einerseits und der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten andererseits eine Busse im Bereich von Fr. 850.– als angemessen und erhöhte diese für das Urinieren in der Öffentlichkeit auf Fr. 900.–. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 52 E. 5.9). Die (teilweise) Straflosigkeit des Besitzes zum Eigenkonsum führt zu einer leichten Reduktion der Busse auf Fr. 800.–.
b) Die Vorinstanz will für diese Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen ausfällen, wobei sie sich für deren Berechnung am für die Geldstrafe festgesetzten Tagessatz von Fr. 30.– orientiert (Urk. 52 E. 5.10). Linear die Bussenobergrenze von Fr. 10'000.– ins Verhältnis zur höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten (d.h. 90 Tagen) gesetzt, ist bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem gerundeten "Durchschnittsumwandlungssatz" von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Übertretungsbussen werden aus Praktikabilitätsgründen zumeist recht schematisch in Anwendung bestimmter "Kataloge" bemessen. Ganz schwer- gewichtiges Zurechnungskriterium ist das Verschulden. Die finanziellen Verhält- nisse treten demgegenüber – anders als bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe nach dem Tagessatzsystem – als Zumessungskriterium in den Hintergrund bzw. wirken als Korrektiv. Für die Umrechnung einer (nach dem Summensystem festge- legten) Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe darf deshalb nicht unbesehen auf das Prinzip des Tagessatzsystems zurückgegriffen werden. Dies führte zu nicht mehr schuldangemessenen Ersatzfreiheitsstrafen, und zwar je ausgeprägter, desto wei- ter der konkret ermittelte Tagessatz vom in Art. 106 Abs. 1 und 2 StGB gesetzlich
- 27 - implizierten linearen Umrechnungssatz von Fr. 111.– entfernt zu liegen kommt. Bei einer konsequenten Anwendung des Geldstrafentagessatzes zur Umrechnung der Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe würden arme Täter gegenüber reichen über- durchschnittlich benachteiligt. Da die Busse die Hauptstrafe ist (und die Ersatzfrei- heitsstrafe nur bei Nichtbezahlung zur Anwendung kommt), stehen die Bemes- sungsgrundsätze der Busse als Hauptstrafe im Vordergrund. Entsprechend er- scheint es als sachgerecht, bei finanziell schlechter gestellten Beschuldigten unab- hängig von allfällig gleichzeitig festgesetzten Geldstrafentagessätzen von weniger als Fr. 100.– für die Ersatzfreiheitsstrafe gleichwohl einen Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.– Busse anzuwenden (ZR 2016 Nr. 14). Die Ersatzfreiheitstrafe ist vorliegend auf 8 Tage festzusetzen. VI. Löschung DNA-Profil
1. Der Beschuldigte verlangt die Löschung des erstellten DNA-Profils. Mit Ver- fügung vom 7. Dezember 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils aus dem vorhandenen Wangenschleimhautabstrich des Beschuldigten an (Urk. 13/14). Der Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde, welche die III. Straf- kammer mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 abwies (Urk. 27). Die Vorinstanz trat auf den Antrag des Beschuldigten um Löschung des erstellten DNA-Profils nicht ein, da sie keinen Raum für eine (erneute) Überprüfung durch das Sachgericht sah (Urk. 52 E. 8.2).
2. a) Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils ist von der Frage der Löschung des erstellten DNA-Profils zu unterscheiden. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt werden. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2022, der Beschuldigte werde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Zur Klärung der Anlasstat, insbesondere zur Identifizierung der Täterschaft sei es er- forderlich, ein DNA-Profil zu erstellen, weil der Beschuldigte dringend verdächtigt werde, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Es sei davon auszugehen, dass DNA- haltige Spuren hinsichtlich der Anlasstat vorlägen (DNA-Spuren an sichergestellten
- 28 - Betäubungsmitteln), welche sich zur Aufklärung der Anlasstat eigneten (Urk. 13/14). Die Kritik des Beschuldigten an der DNA-Profilierung bezieht sich auf den angeblich fehlenden Tatverdacht (vgl. Urk. 65 Rz. 106). Es kann dazu auf das zur Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. II/4c vorstehend). Hinzu kamen zum Zeitpunkt der Anordnung der DNA-Profilie- rung die Erkenntnisse der verdeckten Fahndung und der Hausdurchsuchung, wel- che den Verdacht auf Drogenhandel erhärteten. Die Erstellung des DNA-Profils ist mithin nicht zu beanstanden.
b) Die Bestimmungen über die Löschung von DNA-Profilen sind nicht in der StPO enthalten, sondern im DNA-Profil-Gesetz (vgl. Art. 259 StPO). Gemäss Art. 16 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz werden DNA-Profile u.a. gelöscht, sobald die be- troffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann (a.) oder sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig ab- geschlossen worden ist (c.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Im Verurteilungs- falle richten sich die Löschungsfristen nach Art. 16 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz. Ent- gegen der Verteidigung (vgl. Urk. 65 Rz. 107) ist für die Aufnahme in das Informa- tionssystem nicht zwingend erforderlich, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte zukünftig Vergehen oder Verbrechen be- geht. Die DNA-Erfassung erfolgte vorliegend nicht zu rein präventiven Zwecken. Der Löschungsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. a) Der Beschuldigte beantragt eine Reduktion der erstinstanzlichen Kos- tenauflage. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, dürfen ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich bloss anteilsmässig auferlegt werden. Die Kosten dürfen der beschuldigten Person nur insoweit überbunden wer- den, als sie durch die Untersuchung und Beurteilung der Straftaten verursacht wur- den, bezüglich welcher ein Schuldspruch erging (Art. 426 Abs. 1 StPO), oder wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens trotz Freispruchs oder Ein-
- 29 - stellung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind daher zu reduzieren, wenn durch Vorwürfe, welche in einem Freispruch mündeten, zusätzliche Kosten ent- standen sind, welche nicht auf ein Verhalten der beschuldigten Person im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zurückzuführen sind. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Zulässig ist es, der beschuldigten Person trotz eines Teilfreispruchs die gesamten Verfahrenskos- ten aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1; 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.2 und 4.3.1). Für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massge- bend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).
b) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten anteil- mässig. Sie hielt fest, dass der Beschuldigte mehrheitlich schuldig gesprochen werde, berücksichtigte aber den Teilfreispruch bezüglich des Vorwurfs der Abgabe von Marihuana im Sommer 2021. Bezüglich des Vorfalls vom 9. August 2022 er- folge ein Schuldspruch, wobei der Sachverhalt aufgrund der nicht erstellbaren Ver- kaufsabsicht als blosse Übertretung zu würdigen sei. Diesbezüglich seien letztlich sämtliche Untersuchungshandlungen vom Schuldspruch gedeckt. Damit rechtfer- tige es sich insgesamt, die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die weiteren Kosten (Gutachten, Zeugenentschädigung), welche nichts mit dem Vorwurf vom Sommer 2021 zu tun hätten, seien hingegen vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 52 E. 9.2). Was daran falsch sein soll, zeigt der Beschuldigte nicht auf. Soweit er moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, die durch die "rechtswidrige Missachtung resp. Umgehung der Sie- gelung" kausal verursachten Kosten auszusondern (Urk. 65 Rz. 117 ff.), verkennt er, dass die Vorinstanz – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar darlegte, dass sich
- 30 - Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angesichts des Verdachts auf Drogenhandel aufdrängten und die fraglichen Editionen deshalb auch unabhängig von der Grobsichtung des später versiegelten Schreibens hätten erfolgen können (vgl. Urk. 52 E. 3.6.4). Die entsprechenden Untersuchungshand- lungen standen in einem engen und direkten Zusammenhang mit den zur Verurtei- lung führenden Handlungen, namentlich dem Scheinkauf und dem Drogenbesitz. Was die unverwertbare Einvernahme der Auskunftsperson H._____ anbelangt, so nahm die Vorinstanz eine entsprechende Kostenausscheidung vor. Der zusätzliche Teilfreispruch vom Drogenbesitz zum Eigenkonsum vom 9. August 2022 betrifft ei- nen Nebenpunkt und fällt kaum ins Gewicht. Eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigt sich deshalb nicht.
c) Der Beschuldigte hält die angeordneten Kostenfolgen überdies für unver- hältnismässig und mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar (Urk. 65 Rz. 125). Die dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegte Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'400.– halten sich in einem für Verfahren der zu beurteilenden Art üblichen Rahmen. Der Beschuldigte übersieht, dass sich die Gebühren in Strafsachen gemäss § 2 Abs. 1 GebV StrV und § 2 Abs. 1 GebV OG nicht nur nach der Bedeutung des Falls, sondern auch nach dem Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde bzw. des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls richten. Auslagen, namentlich die Kosten für Gutachten und die amtliche Verteidigung, bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 StPO). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- bzw. Äquivalenzprinzips ist ent- gegen der Kritik des Beschuldigten nicht ersichtlich, auch wenn sich die dem Be- schuldigten auferlegten Verfahrenskosten auf rund das Doppelte der ausgespro- chenen Geldstrafe von Fr. 2'700.– und der Busse von Fr. 800.– belaufen. Auch der (teilweise) Rückforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist ausgangsgemäss sowie angesichts des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands hinzunehmen. Ein unzulässiger pönaler Charakter kommt der Kostenauflage damit nicht zu. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist zu bestätigen.
2. Die amtliche Verteidigung stellt des Weiteren den Antrag, die Kosten der Beschwerdeverfahren UH220420-O und UH220421-O seien auf die Staatskasse
- 31 - zu nehmen und hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung in den genann- ten Beschwerdeverfahren sei von einem Nachforderungsvorbehalt abzusehen (Urk. 65 S. 2 und S. 35). Wie vorstehend erwogen waren sowohl die Erstellung eines DNA-Profils als auch die verdeckten Fahndung rechtmässig (vgl. E. II/4c ff., E. II/5 und E. VI), weshalb die Kostenentscheide der Beschwerdekammer zu be- stätigen bzw. die diesbezüglichen Anträge der Verteidigung abzuweisen sind.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung einen Teilfreispruch vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelsgesetzes und damit einherge- hend eine leichte Reduktion der Busse. Insgesamt unterliegt er aber doch gröss- tenteils. Somit hat er die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln zu tragen; zu einem Zehntel sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind (vorab) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit der Honorarnote ausgewiesene Aufwand im Betrag von Fr. 11'178.50 erscheint der Bedeutung des Falles gerade noch angemessen (Urk. 71; § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b Anw- GebV). Allerdings ist die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung etwas nach unten zu korrigieren, weshalb sich eine pauschale Entschädigung im Betrag von Fr. 11'000.– inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer und Barauslagen rechtfertigt. Der Be- schuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von neun Zehnteln später nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung bzw. Genugtuung für unge- rechtfertigte Haft sowie rechtswidrige Zwangsmassnahmen (Urk. 65 Rz. 108 ff.). Das Strafmass der Vorinstanz wird bestätigt und die ausgestandene Untersu- chungshaft von 66 Tagen kann vollumfänglich an die Geldstrafe von 90 Tagessät- zen angerechnet werden. Es liegt somit keine Überhaft vor. Die vom Beschuldigten beanstandeten Zwangsmassnahmen (verdeckte Fahndung, Hausdurchsuchung, Editionen und DNA-Profilierung) erweisen sich allesamt als rechtmässig. Der Um-
- 32 - stand, dass die aus einer grundsätzlich zulässigen Grobsichtung anlässlich der Hausdurchsuchung stammenden Erkenntnisse in den Polizeirapport bzw. die wei- tere Untersuchung einflossen, führte zur Unverwertbarkeit eines Beweismittels. Eine Entschädigung rechtfertigt sich dafür nicht. Der entsprechende Antrag des Be- schuldigten ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Einvernahme der Auskunftsperson H._____ vom 7. Februar 2023 (Urk. 5/3) wird aus den Akten entfernt und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 Lemma 4 (Schuldspruch wegen Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Uster), 2 (Freisprüche), 6 bis 8 (Entscheide über die Beschlagnahmungen), 9 und 10 (Kostenfestsetzung) sowie 12 Abs. 1 (Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 33 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG betreffend die Tatvorwürfe vom 6. Dezember 2022; der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Konsum sowie Besitz zum Eigenkonsum vom 6. Dezem- ber 2022).
- Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz zum Eigenkonsum vom 9. Au- gust 2022).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 66 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten, sowie mit Fr. 800.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Der Antrag auf Löschung des erstellten DNA-Profils wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12 Abs. 2) wird bestätigt.
- Der Antrag der Verteidigung, die Kosten der Beschwerdeverfahren UH220420-O und UH220421-O seien auf die Staatskasse zu nehmen und - 34 - von einem Nachforderungsvorbehalt in den Beschwerdeverfahren sei abzu- sehen, wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (im Doppel in die Akten UH220420 und UH220421) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 35 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240226-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichter lic. iur. Dubach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 7. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 22. Februar 2024 (GG230019)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG betreffend die Tatvorwürfe vom 6. Dezember 2022; der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; der Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Uster im Sinne von Art. 34 Abs. 1 PVO Stadt Uster in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 PVO Stadt Uster.
2. Von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG betreffend die Tatvorwürfe vom
9. August 2022 und vom ca. 1. Juni 2021 bis ca. 31. August 2021 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 66 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 900.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
- 3 -
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 9. Februar 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich (Asservatentriage) lagernde Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A016'847'544) wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2023 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Polis- Geschäfts-Nr. 83363604 und Polis-Geschäfts-Nr. 84212839) werden einge- zogen und der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservatetriage), zur Ver- nichtung überlassen: 3 Minigrip mit weissem Inhalt (Asservat-Nr. A016'458'847) 3 Pillen (Asservat-Nr. A016'458'858) Marihuana (Asservat-Nr. A016'458'916) Feinwaage und Portionierungslöffel (Asservat-Nr. A016'847'691) Latexhandschuh (Asservat-Nr. A016'847'737) Feinwaage (Asservat-Nr. A016'847'828) Kokain (Asservat-Nr. A016'845'764) Ecstasy (Asservat-Nr. A016'847'599) Minigrips mit Kokain (Asservat-Nr. A016'847'624) Hanfsamen (Asservat-Nr. A016'847'668) Ecstasy (Asservat-Nr. A016'847'760) Kokain (Asservat-Nr. A016'847'793)
- 4 -
8. Die weiteren unter der Polis-Geschäfts-Nr. 83363604 und Polis-Geschäfts- Nr. 84212839 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Spuren sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'099.15.– Auslagen (Gutachten) Fr. 36.40.– Entschädigung Zeuge
11. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren werden dem Be- schuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die weiteren Kosten (Gutachten, Zeugenentschädigung) werden dem Be- schuldigten vollumfänglich auferlegt.
12. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 21'381.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 der Kosten.
13. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugespro- chen.
14. Auf den Antrag um Löschung des erstellten DNA-Profils wird nicht eingetre- ten.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2 f.)
1. In teilweiser Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 1 sei der Beschuldigte der einfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehr- fachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und des Verstosses gegen die Polizeiverordnung Uster schuldig und in sämtlichen weiteren Punkten von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
2. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 3 sei der Beschul- digte mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 zu bestrafen.
3. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 4 und 5 sei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Geldstrafe und die Busse bereits vollumfänglich ver- büsst hat.
4. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 11 seien dem Be- schuldigten die Kosten des Untersuchungsverfahrens (inkl. Auslagen und Zeugenentschädigung) in der Höhe von Fr. 800.00 und die vor- instanzliche Entscheidgebühr zu 1/20 aufzuerlegen. Im Übrigen seien sämtliche Kosten inkl. der Kosten der Beschwerdeverfahren UH220420-O und UH220421-O auf die Staatskasse zu nehmen.
5. In teilweiser Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 12 sei hin- sichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsver- fahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang von 1/20 der Kosten vorzubehalten und hin- sichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung in den Beschwerdever- fahren UH220420-O und UH220421-O von einem Nachforderungsvor- behalt abzusehen.
- 6 -
6. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 13 sei dem Beschul- digten für die erstandene Haft unter Anrechnung der Geldstrafe sowie der Busse (66 Hafttage - 15 Tagessätze - 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe = 47 Tage) eine Entschädigung von Fr. 9'400.00 (= 47 Tage x Fr. 200.00) zzgl. Zins von 5% ab dem mittleren Verfall und für die un- rechtmässig vollzogenen Zwangsmassnahmen eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 zzgl. Zins von 5% ab dem mittleren Verfall zuzuspre- chen.
7. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 14 sei das erstellte DNA-Profil zu löschen und die DNA-Proben seien zu vernichten.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men.
9. Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren vollumfänglich (zzgl. 8.1% MWST) und ohne Rückerstattungspflicht des Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
22. Februar 2024 wurde der Beschuldigte u.a. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen (vgl. das eingangs wiedergegebene Urteilsdispositiv). Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 16). Mit Eingabe vom 1. März 2024 (Urk. 48) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50 = Urk. 52) erfolgte am 13. Mai 2024 die rechtzei- tige Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 53). Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft See/Oberland Verzicht auf Anschlussberu- fung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 57).
2. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um darzulegen, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung noch vorliegen (Urk. 58). Nach Einsicht in die Stellungnahme vom 15. Juli 2024 (Urk. 61) wurde der Verteidigung mit Schreiben vom 6. August 2024 mitgeteilt, dass die amtliche Verteidigung nicht widerrufen werde (Urk. 63).
3. Am 17. September 2024 wurden die Parteien auf den 7. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 64). Am 6. Januar 2025 ging unaufgefor- dert eine begründete Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 65). Mit Ein- gabe vom 1. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 66), welcher Antrag mit Präsidialverfügung vom
6. Februar 2025 abgewiesen wurde (Urk. 68).
4. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 5). Das Verfahren ist spruchreif.
- 8 - II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte verlangt die Aufhebung des Schuldspruchs wegen mehr- fachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Weiter richtet er sich gegen die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung, was den Vorfall vom 6. De- zember 2022 betrifft, und akzeptiert lediglich eine Verurteilung wegen des Vorfalls vom 9. August 2022. Hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes anerkennt der Beschuldigte, sich des Konsums strafbar gemacht zu haben, macht jedoch geltend, der Besitz (zum Eigenkonsum) müsse straflos bleiben. Ferner ver- langt er eine mildere Bestrafung, eine kürzere Probezeit, die Löschung des DNA- Profils, eine Entschädigung bzw. Genugtuung sowie eine Reduktion der Kosten- auflage. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch betreffend Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Uster gemäss Dispositiv- ziffer 1 Lemma 4, die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 2, die Entscheide über die Beschlagnahmungen gemäss Dispositivziffern 6 bis 8, die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffern 9 und 10 sowie die Festsetzung des Honorars des amtli- chen Verteidigers gemäss Dispositivziffer 12 Abs. 1. Dies ist vorab mittels Be- schluss festzustellen.
2. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung fin- det. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen).
3. a) Der Beschuldigte beantragt in prozessualer Hinsicht, es seien die Er- kenntnisse sowie die Folgebeweise aus der verdeckten Fahndung "resp. der ver- deckten Ermittlung" wie auch sämtliche Erkenntnisse und Folgebeweise aus der
- 9 - Hausdurchsuchung sowie der "Missachtung der Siegelung" infolge Unverwertbar- keit aus den Akten zu entfernen und zu vernichten (Urk. 65 S. 3).
b) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten an (Urk. 12/2). Am
31. Oktober 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft zudem eine verdeckte Fahndung an (Urk. 8/2). Die verdeckte Fahndung dauerte bis zur Verhaftung des Beschuldig- ten am 6. Dezember 2022 (vgl. Urk. 8/6). Die Hausdurchsuchung erfolgte im An- schluss an die Verhaftung (Urk. 12/6). Die Verfügung betreffend verdeckte Fahn- dung wurde dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 20. Dezem- ber 2022 eröffnet (Urk. 8/5 und 8/10). Dagegen erhob der Beschuldigte Be- schwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 ab (Urk. 26). Es stellt sich vorab die Frage der Kognition des Sachgerichts.
c) Es liegt in der Natur der Sache, dass Zwangsmassnahmen – hier eine ver- deckte Fahndung – stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können. Demgegenüber steht dem Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet worden ist. Die beschuldigte Person kann Beschwerde führen (Art. 298d Abs. 4 in Verbin- dung mit Art. 298 Abs. 1 und 3 StPO). Die Beschwerde richtet sich gegen die Recht- mässigkeit der Anordnung. Wie das Bundesgericht in BGE 148 IV 82 E. 5.3.3 und E. 5.4 ausführlich dargelegt hat, mangelt es bei der verdeckten Fahndung gemäss Art. 298a ff. StPO, wie auch bei der Observation gemäss Art. 282 ff. StPO, an einer spezifischen Regelung im Gesetz, welche aufzeigt, was mit Beweisen geschieht, die im Rahmen einer unzulässigen verdeckten Fahndung erlangt wurden (anders z.B. bei der verdeckten Ermittlung, vgl. Art. 289 Abs. 6 StPO). Bei der verdeckten Fahndung kommen mithin die allgemeinen Bestimmungen über die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise, insbesondere Art. 141 Abs. 2 StPO, zur Anwen- dung. Aus diesem Grund kann die beschuldigte Person auch noch später – bis zu Beginn der Hauptverhandlung, Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO – beim Sachgericht gel- tend machen, die gewonnen Erkenntnisse seien rechtswidrig – durch eine unrecht-
- 10 - mässige verdeckte Fahndung – erlangt worden und dürften nicht verwertet werden (BGer 7B_165/2022 vom 20. Juli 2023 E. 1.2; 1B_336/2016 vom 11. November 2016 E. 1.2; 1B_431/2015 vom 15. Februar 2016 E. 1). Die Einwände des Beschul- digten sind mithin einer (erneuten) Prüfung zu unterziehen.
4. a) Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbe- sondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäu- schen (Art. 298a Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfah- ren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn: (a.) der Ver- dacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und (b.) die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 StPO). Die verdeckte Fahndung setzt einen vagen Tat- verdacht voraus. Die Straftat muss nicht abgeschlossen sein (vgl. BGer 1B_404/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2).
b) Die Stadtpolizei Uster beobachtete den Beschuldigten am 9. August 2022, wie er aus einem Verkaufsgeschäft kam und etwas in seiner Unterhose versteckte. Gemäss dem Polizeirapport vom 23. Oktober 2022 riss sich der Beschuldigte bei der anschliessenden Kontrolle los, sprang in den B._____ [Bach] und entledigte sich eines Plastiksäckleins, in welchem sich mehrere weisse Minigrip-Beutel befan- den, indem er es ausschüttelte und wegwarf. Im Nachgang habe im B._____ ein kleines Plastiksäcklein mit drei Minigrip-Beuteln weissem Pulver sichergestellt wer- den können (Urk. 1 S. 2). Gemäss Kurzbericht betreffend Betäubungsmittel-Vorun- tersuchung vom 5. Oktober 2022 des Forensischen Instituts Zürich (FOR) enthiel- ten die drei sichergestellten Druckverschlussbeutel weisse Rückstände mit trans- parenter Flüssigkeit kontaminiert. Die Untersuchung ergab, dass es sich dabei um Kokain handelte, wobei kein Nettogewicht angegeben wurde (Urk. 7/2). Die Be- schwerdeinstanz ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass beim Beschuldigten drei Druckverschlussbeutel mit drei Gramm Kokain (brutto) sichergestellt wurden. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass sich aufgrund der polizeilichen Si-
- 11 - cherstellungen sowie der Auswertung des FOR lediglich erstellen lässt, dass der Beschuldigte drei Druckverschlussbeutel mit einer geringen Menge Kokain in den B._____ fallen liess. Weiter wurden beim Beschuldigten am 9. August 2022 2,1 Gramm Marihuana und drei Pillen MDMA sichergestellt (Urk. 12/1). Zu seinem Drogenkonsum befragt, gab der Beschuldigte an, Kokain und Cannabis zu konsu- mieren (Urk. 11/3/1 S. 1 und 9). Sein Verteidiger machte später geltend, auch MDMA zähle zu den "Präferenzdrogen" des Beschuldigten (Urk. 65 Rz. 4 und 14).
c) Die Vorinstanz folgte den Ausführungen der III. Strafkammer zur Recht- mässigkeit der verdeckten Fahndung und sah keinen Anlass, von deren Einschät- zung abzuweichen. Demnach deuteten die vom Beschuldigten am 9. August 2022 mitgeführten und teilweise separat verpackten Drogen auf einen möglichen Handel mit Betäubungsmitteln hin. Der Beschuldigte sei – so die Beschwerdeinstanz weiter
– IV-Rentner und habe Schulden. Damit stelle sich die Frage, wie er namentlich seinen Kokainkonsum finanziere (Urk. 26 E. 3.4). Ergänzend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch die Flucht vor den Polizeibeamten inklusive Versuch des Verschwindenlassens von Kokain verdächtig erscheint (Urk. 52 E. 3.5.2.1). Dass die Verteidigung alternative Erklärungen dazu vorbringt und die affektive Reaktion des Beschuldigten mit sexuellen Übergriffen aus der Vergangenheit in Zusammen- hang bringt (Urk. 65 Rz. 12), führt nicht dazu, dass der Tatverdacht entfällt. Für die Annahme eines solchen ist nicht erforderlich, dass die Umstände zwingend auf eine Dealertätigkeit hindeuten. Ohnehin wenig überzeugend ist die weitere Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte mit seiner Flucht lediglich habe verhin- dern wollen, dass er die Substanzen neu erwerben müsse, und sich überdies die Unannehmlichkeiten eines Strafverfahrens habe ersparen wollen (Urk. 65 Rz. 12). Drogenkonsumenten wissen regelmässig, dass der Besitz zum Eigenkonsum le- diglich eine Übertretung darstellt und daher mit Busse geahndet wird oder bei ge- ringfügigen Mengen gar straffrei bleibt (vgl. Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 19b Abs. 1 BetmG). Insgesamt lagen am 9. August 2022 genügend Anhaltspunkte für einen möglichen Drogenhandel des Beschuldigten und damit für ein Vergehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG) vor. Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung der Vorin- stanz, dass dieser Tatverdacht durch die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten verstärkt wurde (vgl. BGer 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 4.3.3). Die Voraus-
- 12 - setzung von Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO war damit erfüllt. Daran ändert nichts, dass sich eine Verkaufsabsicht hinsichtlich der am 9. August 2022 mitgeführten Betäu- bungsmittel nach durchgeführter Untersuchung nicht zweifelsfrei belegen liess und die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten davon ausging, dass er diese einzig für seinen Eigenkonsum besass (Urk. 52 E. 3.4.4). Für die Anordnung der verdeck- ten Fahndung genügte bereits ein vager Tatverdacht.
d) In Bezug auf die Subsidiarität erinnerte die Beschwerdeinstanz daran, dass der Beschuldigte selbst angegeben habe, Drogenkonsument zu sein. Es sei daher nicht zu erwarten gewesen, dass bei einer Hausdurchsuchung grosse Mengen an Drogen gefunden würden. Insofern sei eine gewisse Aussichtslosigkeit der Ermitt- lungen gegeben gewesen. An die Voraussetzung der Subsidiarität seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, zumal die beschuldigte Person nach einer Haus- durchsuchung wisse, dass gegen sie wegen Drogenhandels eine Untersuchung laufe, sodass weitere Ermittlungen regelmässig erschwert würden. Das sei insbe- sondere dann der Fall, wenn die beschuldigte Person nicht im grossen Stil Drogen verkaufen würde, weil ihr Einkommen nicht wesentlich vom Verkauf der Drogen abhänge, sodass sie ihre Verkaufstätigkeit einstellen oder minimieren könne. Von einer derartigen Konstellation sei im Zeitpunkt der Anordnung der verdeckten Fahn- dung auszugehen gewesen. Die Voraussetzung von Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO sei erfüllt (Urk. 26 E. 3.4 und 4.3). Diesen Ausführungen, auf welche auch die Vorin- stanz abstützte, ist beizupflichten. Es ist nicht so, wie die Verteidigung meint, dass die Staatsanwaltschaft zwingend die Ergebnisse der Hausdurchsuchung hätte ab- warten müssen bzw. dass eine verdeckte Fahndung mit anschliessender Haus- durchsuchung per se das Subsidiaritätsprinzip verletzen würde (vgl. Urk. 65 Rz. 34). Die verdeckte Fahndung ist nicht nur dann zulässig, wenn konventionelle Ermittlungsarbeit nicht zum Erfolg geführt hat oder überhaupt kein anderer Ermitt- lungsansatz erkennbar ist. Es reicht aus, dass die Ermittlungen sonst übermässig erschwert würden (vgl. Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeinstanz hat nachvollziehbar dargetan, dass die alleinige Durchführung einer Hausdurchsu- chung in der vorliegenden Konstellation die Ermittlungen hinsichtlich des Betäu- bungsmittelhandels unverhältnismässig erschwert hätte. Auch kann der Verteidi- gung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, eine Observation wäre vorlie-
- 13 - gend zielführend gewesen (vgl. Urk. 65 Rz. 38). Mit der verdeckten Fahndung sol- len Geschäfte aufgedeckt werden, die mit konventionellen Mitteln nur geklärt wer- den könnten, wenn beide Geschäftspartner observiert und nach Abschluss des Ge- schäftes festgenommen und überprüft werden könnten. Weil bei solchem Vorgehen insbesondere das Risiko bestünde, dass die Abwicklung des verbotenen Geschäf- tes gar nicht erkannt würde oder dass nach harmlosen Kontakten Festnahmen er- folgten, werden verdeckte Fahnder eingesetzt, die den Interventionseinheiten si- gnalisieren können, wenn das illegale Geschäft wirklich abgewickelt wurde, sodass die Festnahme der Zielperson praktisch in flagranti möglich ist. Ein solches Vorge- hen ist nicht nur verhältnismässig, sondern stellt sogar eher sicher, dass Rechte Unbeteiligter nicht verletzt werden (SK-Hansjakob/Pajarola, Art. 298b StPO N 8).
e) Die Verteidigung rügt weiter, dass der Vollzug der verdeckten Fahndung ohne Kenntnis der Anordnung erfolgt sei. Diese sei der Polizei ausweislich der Ak- ten erst am 2. November 2022 eröffnet worden. Der verdeckte Fahnder habe den Beschuldigten jedoch bereits am 1. November 2022 kontaktiert (Urk. 65 Rz. 26). Auch wenn Art. 298b StPO keine Formvorschriften enthält, muss die Anordnung in Anwendung der allgemeinen Regel von Art. 76 StPO schriftlich verfügt werden. Die Anordnung hat zu umschreiben, welcher Verdacht Ausgangspunkt der Ermittlun- gen ist und worauf der Verdacht beruht, welcher Sachverhalt und welche mutmass- lichen Straftatbestände durch die verdeckte Fahndung aufgeklärt werden sollen. Im Weiteren ist zu bestimmen, wer als verdeckter Fahnder eingesetzt werden soll, und es ist sicherzustellen, dass die eingesetzten Personen über die Rahmenbedingun- gen des Einsatzes und das Mass der zulässigen Einwirkungen schon vor dem Start der Aktion belehrt werden. Mündliche Anordnungen sind nicht ausgeschlossen, diese sind aber zu dokumentieren. Nur mit einer schriftlichen Dokumentation kann die Zulässigkeit der Anordnung im Nachhinein auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (SK-Hansjakob/Pajarola, Art. 298b StPO N 10; Jositsch/Schmid, Praxis- kommentar, Art. 298b StPO N 2). Eine schriftliche Anordnung der Staatsanwalt- schaft liegt vor. Sie datiert vom 31. Oktober 2022 und ist inhaltlich nicht zu bean- standen (Urk. 8/2). Aus den Akten ergibt sich, dass seitens der Kantonspolizei Zü- rich auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin zunächst abgeklärt werden musste, ob überhaupt Kapazitäten für eine verdeckte Fahndung betreffend den Beschuldigten
- 14 - bestehen (vgl. Urk. 8/15 S. 3). Am 31. Oktober 2022 meldete sich Polizeiwacht- meister C._____ telefonisch bei der fallführenden Staatsanwältin und teilte mit, dass er im vorliegenden Fall gerne eine verdeckte Fahndung durchführen wolle, da auch er den Verdacht habe, dass der Beschuldigte in grösserem Umfang mit Be- täubungsmitteln handle (Urk. 8/1). Noch am selben Tag wurde die verdeckte Fahn- dung schriftlich angeordnet und C._____ wurde als Führungsperson eingesetzt (Urk. 8/2). Diese Verfügung wurde der Führungsperson und dem verdeckten Fahn- der zwar erst am 2. November 2022 schriftlich eröffnet (Urk. 8/3). Der Verteidigung ist auch darin zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall keine zeitliche Dringlichkeit bestand. Angesichts des dokumentierten Austauschs zwischen der Führungsper- son und der Staatsanwältin sowie der klaren schriftlichen Anordnung ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass mit der verdeckten Fahndung bereits am 1. November 2022 und damit einen Tag vor der schriftlichen Eröffnung der staatsanwaltschaftli- chen Anordnung begonnen wurde. Die initiale Kontaktaufnahme erweist sich da- durch nicht als rechtswidrig, zumal an sich jeder Polizeibeamte zur Anordnung der verdeckter Fahndung befugt gewesen wäre und mündliche Anordnungen nicht aus- geschlossen sind.
5. a) Die Verteidigung macht ferner geltend, es habe im Rahmen der verdeck- ten Fahndung eine übermässige Einwirkung auf den Beschuldigten stattgefunden bzw. es liege materiell eine verdeckte Ermittlung vor.
b) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der verdeckten Fahndung und der verdeckten Ermittlung sowie deren Grenzen gestützt auf Art. 293 Abs. 4 StPO einlässlich und zutreffend dargelegt, so dass vorab vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 52 E. 3.5.2.2). Zu unterstreichen ist, dass die Legende- nausstattung ein zentrales Abgrenzungselement zwischen der verdeckten Fahn- dung und der verdeckten Ermittlung bildet. Die Ausstattung verdeckter Ermittler mit einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) erfordert eine qualifizierte Form der Täuschung. Konkret geht es darum, eine Scheinidentität mit fingierten Urkunden zu untermauern, bzw. den verdeckten Ermittler mit einer fikti- ven Biographie auszustatten. Demgegenüber legen verdeckte Fahnder zwar ihre wahre Identität oder Funktion nicht offen, sie bedienen sich aber grundsätzlich
- 15 - bloss einfacher Lügen, indem sie etwa über ihr Geschlecht, ihr Alter und ihren Wohnort unwahre Angaben machen oder in Chat-Räumen beispielsweise ein Pseudonym verwenden. Dabei muss der verdeckte Fahnder auch milieuangepasst oder szenetypisch auftreten können. Er darf sich dabei einer untergeordneten Le- gendierung bedienen, die durchaus auch raffiniert sein kann, solange sie nicht ur- kundengestützt ist. Soweit Polizeiangehörige somit zwar ihre wahre Funktion nicht offenlegen, sich dabei aber nicht falscher Urkunden bedienen, kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbauen, die Massnahme nicht auf längere Dauer angelegt ist und der Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen dient, sind grundsätzlich nicht die Regeln über die verdeckte Ermittlung, sondern jene über die verdeckte Fahndung massgebend (BGE 143 IV 27 E. 2.4. und 4.1.2–3).
c) Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der nicht offen ermittelnde Polizei- beamte D._____ vorliegend gerade keine auf fiktive Urkunden gestützte Legende verwendete. Das einzige Dokument, welches er dem Beschuldigten in Bezug auf seine Identität je vorlegte, war seine echte und eigene ägyptische Identitätskarte. Allein durch die Vorlage seiner echten Identitätskarte sowie das Vorbringen einer völlig unbelegten Geschichte mit einem fiktiven gemeinsamen Bekannten namens E._____ liegt keine eigentliche Legendierung und damit auch materiell keine ver- deckte Ermittlung vor (Urk. 52 E. 3.5.2.2). An dieser Beurteilung ändern auch die auf dem Mobiltelefon kurz vorgezeigten Fotos von sich und seinen Geschwistern aus der Kindheit sowie verschiedener Ferienfotos nichts. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde damit keine Scheinbiographie untermauert. Der Fahnder verhielt sich lediglich rollenkonform und gab vor, ein Foto von E._____ zu suchen (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Der Polizeibeamte versuchte auch nicht, in ein kriminelles Um- feld einzudringen, sondern schloss lediglich einen für die verdeckte Fahndung typi- schen Scheinkauf ab. An dieser Einschätzung vermag mit der Vorinstanz auch die tatsächlich relativ lange Dauer des Kontakts zwischen dem Fahnder und dem Be- schuldigten nichts zu ändern. Eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmen- gericht war daher vorliegend nicht erforderlich.
d) Das Mass der zulässigen Einwirkung auf die beeinflusste Person wird in Art. 293 StPO umschrieben. Deren Überschreitung ist bei der Bestrafung der be-
- 16 - einflussten Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist ganz von Strafe ab- zusehen (Art. 293 Abs. 4 StPO). Nicht offen ermittelnde Angehörige der Polizei müssen beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Vielmehr wird ihnen er- laubt, auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses hinzuwir- ken: Es muss ihnen gestattet sein, gegenüber Personen, gegen die der begründete Verdacht des Drogenhandels besteht, ihr Kaufinteresse und auch ihre Bereitschaft zur Bezahlung eines marktgerechten Preises darzutun. Unbestritten ist, dass ver- deckte Fahnder nicht motivierend auf die Zielperson einwirken dürfen. Darin liegt der Unterschied zum Lockspitzel oder agent provocateur, der einen anderen vor- sätzlich zu einer Straftat veranlasst, um ihn bei der Tatausführung überführen zu können. Eine solche Handlungsweise ist widerrechtlich und verboten (BGE 124 IV 34 E. 3c/bb).
e) Zunächst kann mit der Vorinstanz darauf verwiesen werden, dass ein hin- reichender Tatverdacht dafür bestand, dass der Beschuldigte jedenfalls in gewis- sem Umfang Handel mit Kokain betreibt. Die allgemeine Tatbereitschaft des Be- schuldigten für entsprechende Betäubungsmitteldelikte konnte daher bejaht wer- den. Der verdeckte Fahnder durfte den Beschuldigten am Telefon nach "Wissem" fragen und sein Kaufinteresse bekunden (Urk. 52 E. 3.5.2.3). Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme signalisierte der Beschuldigte seine grundsätzliche Bereitschaft, ein Betäubungsmittelgeschäft zumindest zu vermitteln (er könne ihn an jemanden weiterleiten). Zunächst wollte er jedoch wissen, woher der vermeintliche Kaufinter- essent seine Nummer habe. Da er dessen Erklärung nicht nachvollziehen konnte, lehnte er zunächst ab (Urk. 8/4 S. 1). Wie er später erklärte, suche er sich seine Kunden aus und bediene keine Süchtigen. Ausserdem habe er Angst, dass jemand gegen ihn aussagen könnte. Auch habe er aktuell "Paranoia wegen den Bullen" (Urk. 8/4 S. 3 ff.). Bei der zweiten Kontaktaufnahme zeigte sich der Beschuldigte weiterhin zurückhaltend. Es sei "eher nogo", da er die Person, die angeblich seine Nummer weitergegeben habe, nicht kenne. Er zeigte sich jedoch offen für ein Tref- fen. Es folgten einige weitere Kontaktaufnahmen durch den verdeckten Fahnder. Dabei wurde über Alltägliches und Belangloses gesprochen bzw. geschrieben (Urk. 8/4 S. 2). Entgegen der Verteidigung kann nicht vom Aufbau eines eigentli- chen Vertrauensverhältnisses oder einer Legendierung gesprochen werden. Auch
- 17 - fand keine unzulässige Tatprovokation statt. Es war der Beschuldigte, der bei der dritten Kontaktaufnahme auf den Vorschlag eines Treffens zurückkam (Urk. 8/4 S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der verdeckte Fahnder dem Beschuldigten am 6. Dezember 2022 per Whatsapp schrieb, ob er nachher kurz "für 1 odr 2" da sei (Urk. 8/4 S. 3). Der verdeckte Fahnder durfte sich rollenadäquat verhalten und eine realistische (geringe) Menge nennen. Es wurde damit keineswegs eine vorhandene Tatbereit- schaft auf eine schwerere Widerhandlung geleitet, weder hinsichtlich der Art noch der Menge der zu verkaufenden Drogen, denn als der Fahnder anlässlich des Tref- fens auf die Frage nach der konkreten Menge erneut eins oder zwei zum Probieren nannte, schlug der Beschuldigte von sich aus vor, er solle gleich zwei (gemeint: Gramm) nehmen, er habe das extra mitgebracht (Urk. 8/4 S. 4). Es war auch nicht so, dass der Beschuldigte den Verkauf von ein bis zwei Gramm Kokain vor dem Treffen ausdrücklich abgelehnt hätte. Vielmehr ging er auf das Angebot, sich für ein oder zwei Gramm zu treffen, mit den Worten "Yo triffe mer ois schusch rasch" ein (Urk. 8/12 S. 11). Das "Nei broski" des Beschuldigten bezog sich entgegen der Verteidigung auf eine spätere Nachricht des Fahnders. Möglicherweise verstand der Beschuldigte die Mitteilung "Bin am shwäme" zunächst als Frage, ob er dort sei. Kurz darauf antwortete er auf dieselbe Nachricht erneut: "Muss zersch zrugg cho immer na unterwegs" (Urk. 8/12 S. 12). Anhaltspunkte dafür, dass er den Ver- kauf von Kokain hätte ablehnen wollen, sind nicht ersichtlich.
g) Den Umstand, dass im Rahmen der verdeckten Fahndung verhältnismäs- sig stark auf den Beschuldigten eingewirkt wurde, seinen Tatentschluss zu konkre- tisieren, berücksichtigte die Vorinstanz bei der Strafzumessung (Urk. 52 E. 5.4.3), was an sich nicht zu beanstanden ist. Es ist aber festzuhalten, dass insgesamt keine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 293 StPO vorlag. Die Grenzen der verdeckten Fahndung wurden eingehalten.
h) Das Vorgehen des verdeckten Fahnders stellte auch keinen Verstoss ge- gen Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Richtig ist zwar, dass der EGMR in Bezug auf das zulässige Mass der Einwirkung auf die Zielperson eine strenge Praxis verfolgt. Der Verteidigung gelingt es aber auch mit ihren wortreichen Ausführungen zu den
- 18 - Grundsätzen des EGMR nicht, eine Verletzung des Fairnessgebots im vorliegen- den Einzelfall aufzuzeigen, zumal sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Urk. 65 Rz. 66 ff.). Es lag, wie gesehen, durchaus ein Verdacht auf Drogenhandel vor und der verdeckte Fahnder setzte sich – entgegen der Verteidi- gung – auch nicht mehrfach über Absagen des Beschuldigten hinweg. Die Erkennt- nisse der verdeckten Fahndung dürfen somit verwertet werden.
6. Das Gleiche gilt für die Ergebnisse der Hausdurchsuchung. Die Verteidi- gung rügt diesbezüglich einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht und macht Un- verhältnismässigkeit geltend (vgl. Urk. 65 Rz. 10 ff.). Die III. Strafkammer hielt im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Erstellung eines DNA-Profils unter Verweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4 fest, dass die Durchführung einer Hausdurchsuchung als Zwangsmassnahme nicht ausge- schlossen sei, wenn sich der hinreichende Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich auf eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB richte. Selbst wenn der Verdacht des Drogenhandels vor der Hausdurchsuchung zu verneinen gewe- sen wäre und einzig der Verdacht auf Übertretungen vorgelegen hätte, wäre die Hausdurchsuchung deshalb – so die Beschwerdeinstanz – nicht ausgeschlossen gewesen. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Dezember 2022 entdeck- ten Hinweise, die auf Drogenhandel hindeuten würden, namentlich 35 Gramm Ko- kain, wären als Zufallsfunde verwertbar (vgl. Art. 243 StPO, Urk. 27 E. II/4.2). Die Vorinstanz übernahm diese Ausführungen, hielt aber gleichzeitig fest, dass auf- grund des Vorfalles in F._____ ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe, der Beschuldigte könnte dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgehen (Urk. 52 E. 3.5.3). Wenn die Verteidigung nun insistiert, die Hausdurchsuchung sei im kon- kreten Fall des Besitzes zum Eigenkonsum unverhältnismässig gewesen, so blen- det sie offensichtlich aus, dass am 9. August 2022 sehr wohl Anhaltspunkte für einen möglichen Drogenhandel des Beschuldigten und damit für ein Vergehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG) bestanden. Zum Tatverdacht kann vollumfänglich auf das zur verdeckten Fahndung Gesagte verwiesen werden (vgl. E. II/4c vorstehend). Die Hausdurchsuchung erweist sich ohne Weiteres als verhältnismässig.
- 19 -
7. a) Die von der Verteidigung geltend gemachte "Missachtung der Siegelung" geht darauf zurück, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Dezember 2022 beim Beschuldigten ein Schreiben des Sozialzentrums G._____ sichergestellt wurde (Urk. 12/7). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wurde diesbezüglich unter Angabe von Siegelungsgründen rechtzeitig ein Siegelungsgesuch gestellt. Dieses wurde jedenfalls gemäss den schriftlich vorhandenen Akten nie zurückgezogen und die Staatsanwaltschaft stellte auch kein Entsiegelungsgesuch. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass das genannte Schreiben versiegelt blieb. Es wurde dem Beschuldigten denn auch herausgegeben. Trotz Siegelung wurde aber bereits im Polizeirapport vom 7. Dezember 2022 festgehalten, dass ein Schreiben des Sozialzentrums G._____ sichergestellt worden sei, aus dem diverse verdäch- tige Zahlungseingänge via Twint hervorgingen. Es könne angenommen werden, dass der Beschuldigte seine Abnehmer die Betäubungsmittel mittels Twint bezah- len lasse (Urk. 2 S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätten die wohl aus einer Art Grobtriage der Polizei stammenden Erkenntnisse so nicht in den Polizei- rapport bzw. die weitere Untersuchung einfliessen dürfen. Zwar hätten die Editio- nen bei Twint bzw. der Postfinance auch unabhängig von der Grobsichtung des später versiegelten Schreibens des Sozialzentrums erfolgen können; denn es ist mit der Vorinstanz durchaus wahrscheinlich, dass die finanziellen Verhältnisse ei- nes des Handels mit Drogen Verdächtigen genauer durchleuchtet werden, und die Zahlungsapp Twint ist mittlerweile so weit verbreitet, dass sich diesbezügliche Ab- klärungen aufdrängen. Hingegen verneinte die Vorinstanz die Frage, ob die Aus- kunftsperson H._____, deren Name sich offenbar aus der Grobsichtung des später versiegelten Schreiben ergab, auch ohne die Verwertung des Inhalts des Schrei- bens des Sozialzentrums mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit einvernommen worden wäre. Im Ergebnis sah sie die Einvernahme von H._____ aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots als unverwertbar an und sprach den Beschuldigten in diesem Punkt mangels verwertbarer Beweise frei (vgl. Urk. 52 E. 3.6.4), was unangefochten blieb. Der guten Ordnung halber ist die Einvernahme der Auskunftsperson H._____ aufgrund der festgestellten Unverwertbarkeit aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens un-
- 20 - ter separatem Verschluss zu halten und hernach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO).
b) Was die Verteidigung unter dem Titel "weitere Rechtverletzungen" (Urk. 65 Rz. 80 ff.) vorbringt, verfängt nicht. Anhaltspunkte für einen Siegelbruch liegen nicht vor. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist davon auszugehen, dass die fraglichen Erkenntnisse aus einer Grobsichtung anlässlich der Hausdurchsuchung stammen. Eine solche Grobsichtung ist grundsätzlich zulässig (BGer 1B_200/2007 vom
15. Januar 2008 E. 2.6). Die Einvernahme der Auskunftsperson H._____ führte auch nicht zu einer Verlängerung der Untersuchungshaft, zumal noch weitere Un- tersuchungshandlungen im Raum standen. Auch das In-Aussicht-Stellen eines be- stimmten Strafmasses für den Fall eines Geständnisses (vgl. Urk. 14/24) führt nicht zur Annahme einer Beugehaft – nur schon deshalb nicht, weil der Beschuldigte tags darauf trotz fehlender Einlassung (vgl. Urk. 4/5) aus der Untersuchungshaft entlas- sen wurde (Urk. 13/38).
8. Hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung vom 6. De- zember 2022 rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. 65 Rz. 99). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Umgren- zungs- und Informationsfunktion der Anklage kann verwiesen werden (Urk. 52 E. 3.5.5). Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe ver- sucht, sich der Verhaftung zu entziehen, als ihm diese mündlich eröffnet worden sei. Er sei daraufhin von zwei Polizeifunktionären an den Armen festgehalten und in der Folge kontrolliert zu Boden geführt worden. Hiergegen sowie gegen das An- legen der Handfesseln habe sich der Beschuldigte gesperrt und trotz mehrfacher Aufforderung der Polizeifunktionäre seine Hände nicht auf den Rücken gelegt, um das Anlegen der Handfesseln zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Erst durch die Unterstützung zweier weiterer Polizeifunktionäre sei es gelungen, den Beschuldigten zu arretieren bzw. ihm Handfesseln anzulegen (Urk. 19 S. 4). Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung brauchte nicht näher umschrieben zu wer- den, wie sich der Beschuldigte konkret gegen das Zubodenführen und das Anlegen der Handfesseln gesperrt haben soll. Mit der Vorinstanz kann der Anklageschrift
- 21 - hinreichend klar entnommen werden, was dem Beschuldigten im Rahmen des dy- namischen Geschehens vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. III. Sachverhalt
1. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte eine Verkaufsabsicht hinsichtlich des in seiner Wohnung sichergestellten Kokains. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass bei rund 25 Gramm Reinsubstanz nicht mehr von einer geringen Menge gesprochen werden könne. Dies spreche tendenziell dafür, dass wenigstens ein Teil des Kokains zum Verkauf bestimmt gewesen sei. Aufgrund des hohen Kokainkonsums des Beschuldigten könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass er das gesamte Kokain innert nützlicher Frist selber hätte konsumie- ren können. Aus der Sicherstellung beim Beschuldigten allein könne somit nicht zweifelsfrei auf dessen Verkaufsabsicht geschlossen werden. Die Vorinstanz be- rücksichtigte weiter, dass der Beschuldigte dem eingesetzten verdeckten Fahnder tatsächlich 1,22 Gramm reines Kokain verkauft hatte. Die Bereitschaft, jedenfalls eine entsprechende Menge Kokain zu verkaufen, lasse darauf schliessen, dass er dies ohne Weiteres auch für eine andere Person in diesem Umfang getan hätte. Zugunsten des Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass das restliche Kokain für den Eigenkonsum bestimmt war (Urk. 52 E. 3.5.6). Die Verteidigung ar- gumentiert wiederum mit der vermeintlich übermässigen Einwirkung und bestreitet eine generelle Verkaufsbereitschaft (vgl. Urk. 65 Rz. 95). Dem kann – wie dargelegt
– nicht gefolgt werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte das bei ihm sichergestellte Kokain zumindest im Umfang von (weiteren) 1,22 Gramm (Reinsubstanz) nicht zum Eigenkonsum besass, sondern zu verkau- fen beabsichtigte, ist nicht zu beanstanden.
2. Soweit sich der Beschuldigte gegen die tatsächlichen Feststellungen zum Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung vom 6. Dezember 2022 richtet (vgl. Urk. 65 Rz. 100 f.), kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat die Aussagen des Polizeibeamten I._____ und des Beschuldigten – so- weit dieser sich überhaupt zum Vorfall äusserte – zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. Die Auffassung der Verteidigung, der Beschuldigte habe wegen der auf
- 22 - ihm liegenden Polizisten seine Hände gar nicht nach hinten nehmen können, ver- warf sie. Zum einen – so die Vorinstanz – hätten die Polizeifunktionäre den Be- schuldigten erst gar nicht zu Boden geführt, wenn er sich nicht bereits in stehender Position gegen die Verhaftung bzw. das Anlegen der Handfesseln gewehrt hätte, zum anderen habe der Zeuge I._____ plausibel geschildert, dass der Beschuldigte seine Hände am Boden seitlich hinten und nicht unter dem Körper eingeklemmt gehabt habe (Urk. 52 E. 3.5.5). Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts hinzu- zufügen. Damit ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung vom 6. Dezember 2022 erstellt.
3. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 52 E. 3.3, 3.4 und 3.5.4). IV. Rechtliche Würdigung
1. In rechtlicher Hinsicht wendet die Verteidigung ein, dass es sich bei den am
9. August 2022 mitgeführten Betäubungsmitteln um straflosen Besitz im Sinne von Art. 19b BetmG gehandelt habe (Urk. 65 Rz. 4). Der Beschuldigte liess damals drei Druckverschlussbeutel mit einer geringen Menge Kokain in den B._____ fallen. Weiter wurden neben 2,1 Gramm Marihuana, was unstreitbar als geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 2 BetmG qualifizierte, drei Pillen MDMA bei ihm sichergestellt. Eine Verkaufsabsicht konnte dem Beschuldigten nicht nachgewie- sen werden. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er die genannten Be- täubungsmittel zum Eigenkonsum besass. Die Vorinstanz würdigte den Besitz des Kokains und der Ecstasy-Pillen als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Urk. 52 E. 4.2.2).
2. a) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Wer nur eine geringfü-
- 23 - gige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nach Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht straf- bar. Gemeint sind damit jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Gebrauch dienen, insbesondere der Erwerb und der Besitz mit dem Ziel, das Betäubungsmittel zu konsumieren (BGE 149 IV 307 E. 2.2; 145 IV 320 E. 1.4.1).
b) Im vorliegenden Fall wurden beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaf- tung drei Druckverschlussbeutel mit einer geringen Menge Kokain und drei Ec- stasy-Pillen konfisziert, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Substanzen zu einem unbestimmten Zeitpunkt selbst konsumieren wollte bzw. hätte konsumieren wollen, wenn er sie nicht in den B._____ geworfen hätte. Eine solche Menge (soweit sie hier überhaupt ermitteln werden konnte) wird von der Praxis grundsätzlich als geringfügig angesehen. Im Kanton St. Gallen wurde die geringfügige Menge für Heroin und Kokain durch Weisung der Staatsanwaltschaft per 1. März 2019 auf zwei Gramm festgelegt; der Kanton Basel-Stadt zieht die ent- sprechende Grenze bei fünf Gramm Heroin, zwei Gramm Kokain, zwei Gramm Am- phetamin und drei Tabletten Ecstasy (vgl. SHK-Albrecht, Art. 19b N 13); im Kanton Zürich hingegen bestehen diesbezüglich (noch) keine Richtlinien. Diese Mengen entsprechen in etwa einer Tagesdosis, weshalb auch ein Abstellen auf die Tages- oder Wochenration eines Konsumenten, wie es in der Lehre propagiert wird, zu keinem anderen Ergebnis bezüglich der Frage der Geringfügigkeit führt (vgl. OGer ZH SB190576-O vom 30. April 2020 E. III/2.2.3). Vorliegend handelt es sich um den klassischen Fall des Besitzes einer geringfügigen Menge Betäubungsmittel im Hinblick auf einen allfälligen späteren Eigenkonsum. In einer solchen Konstellation bleibt der Beschuldigte gemäss Art. 19b Abs. 1 BetmG insoweit straflos und ist somit freizusprechen.
3. Die rechtliche Würdigung der Vorgänge anlässlich der Verhaftung vom
6. Dezember 2022 als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 E. 4.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Recht-
- 24 - sprechung des Bundesgerichts Widerstand gegen das Anlegen von Handschellen eine Hinderungshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB darstellt (BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Argumentation der Verteidigung, es handle sich um das (nicht angeklagte) Nichtbefolgen einer po- lizeilichen Anordnung (vgl. 65 Rz. 100), verfängt nicht.
4. Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung zu keinen Bemerkungen Anlass. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 E. 4.1–4.4). Zusammenfassend ist der Beschuldigte des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Konsum sowie Besitz zum Eigenkonsum vom 6. Dezember 2022) schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz zum Eigenkonsum vom 9. August 2022) in An- wendung von Art. 19b Abs. 1 BetmG freizusprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt (Urk. 52 E. 5.7–5.9). Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzli- che Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ins- besondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.
2. Die Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 52 E. 5.1). Weiter hat die Vorinstanz den anwendbaren Strafrahmen zutreffend bemessen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
3. a) Hinsichtlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt in Betracht, dass der Beschuldigte 1,22 Gramm reines Kokain an einen verdeckten
- 25 - Fahnder verkaufte und von dem bei ihm sichergestellten Kokain nochmals die glei- che Menge zum Verkauf bestimmt war. Insgesamt hat sich der Beschuldigte somit im Rahmen des Vergehenstatbestands für 2,44 Gramm reines Kokain zu verant- worten. Der Beschuldigte handelte zur Finanzierung seines Eigenkonsums. Mit der Vorinstanz kann sodann zugunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, dass im Rahmen der verdeckten Fahndung verhältnismässig stark auf ihn eingewirkt wurde (vgl. E. II/5g vorstehend).
b) Bezüglich der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung kann zur Ver- meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 52 E. 5.5–5.6).
c) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich (soweit sich diese ermitteln liessen) aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 52 E. 5.4.5). Im Rahmen der Täterkomponente fällt die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht (Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Dezember 2013 wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Vergehens gegen das sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie Busse von Fr. 100.–, Urk. 39).
4. Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden hinsichtlich des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz als leicht und setzte eine Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe fest. Für die mehrfache Hinderung einer Amtshand- lung rechnete die Vorinstanz mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Tages- sätzen Geldstrafe in Bezug auf den Vorfall vom 9. August 2022. Für den Vorfall vom 6. Dezember 2022 veranschlagte die Vorinstanz weitere 12 Tagessätze Geldstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips kam die Vorinstanz auf eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe und blieb damit im untersten Bereich des Strafrahmens. Dies ist keinesfalls zu streng und eine Unterschreitung dieser Strafe wäre nicht angemessen.
5. Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Sie wurde von der Verteidigung im Übrigen auch nicht kritisiert.
- 26 -
6. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 StGB aufzuschie- ben. Letzten Bedenken im Zusammenhang mit der Vorstrafe des Beschuldigten ist gemäss der Vorinstanz mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren Rech- nung zu tragen (Urk. 52 E. 6.2).
7. a) Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum sowie Besitz zum Eigenkonsum vom 6. Dezember 2022) sowie die Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Uster (Urinieren in der Öffentlichkeit) ist eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz erachtete für die mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes angesichts der beträchtlichen Betäubungsmittelmenge einerseits und der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten andererseits eine Busse im Bereich von Fr. 850.– als angemessen und erhöhte diese für das Urinieren in der Öffentlichkeit auf Fr. 900.–. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 52 E. 5.9). Die (teilweise) Straflosigkeit des Besitzes zum Eigenkonsum führt zu einer leichten Reduktion der Busse auf Fr. 800.–.
b) Die Vorinstanz will für diese Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen ausfällen, wobei sie sich für deren Berechnung am für die Geldstrafe festgesetzten Tagessatz von Fr. 30.– orientiert (Urk. 52 E. 5.10). Linear die Bussenobergrenze von Fr. 10'000.– ins Verhältnis zur höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten (d.h. 90 Tagen) gesetzt, ist bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem gerundeten "Durchschnittsumwandlungssatz" von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Übertretungsbussen werden aus Praktikabilitätsgründen zumeist recht schematisch in Anwendung bestimmter "Kataloge" bemessen. Ganz schwer- gewichtiges Zurechnungskriterium ist das Verschulden. Die finanziellen Verhält- nisse treten demgegenüber – anders als bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe nach dem Tagessatzsystem – als Zumessungskriterium in den Hintergrund bzw. wirken als Korrektiv. Für die Umrechnung einer (nach dem Summensystem festge- legten) Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe darf deshalb nicht unbesehen auf das Prinzip des Tagessatzsystems zurückgegriffen werden. Dies führte zu nicht mehr schuldangemessenen Ersatzfreiheitsstrafen, und zwar je ausgeprägter, desto wei- ter der konkret ermittelte Tagessatz vom in Art. 106 Abs. 1 und 2 StGB gesetzlich
- 27 - implizierten linearen Umrechnungssatz von Fr. 111.– entfernt zu liegen kommt. Bei einer konsequenten Anwendung des Geldstrafentagessatzes zur Umrechnung der Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe würden arme Täter gegenüber reichen über- durchschnittlich benachteiligt. Da die Busse die Hauptstrafe ist (und die Ersatzfrei- heitsstrafe nur bei Nichtbezahlung zur Anwendung kommt), stehen die Bemes- sungsgrundsätze der Busse als Hauptstrafe im Vordergrund. Entsprechend er- scheint es als sachgerecht, bei finanziell schlechter gestellten Beschuldigten unab- hängig von allfällig gleichzeitig festgesetzten Geldstrafentagessätzen von weniger als Fr. 100.– für die Ersatzfreiheitsstrafe gleichwohl einen Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.– Busse anzuwenden (ZR 2016 Nr. 14). Die Ersatzfreiheitstrafe ist vorliegend auf 8 Tage festzusetzen. VI. Löschung DNA-Profil
1. Der Beschuldigte verlangt die Löschung des erstellten DNA-Profils. Mit Ver- fügung vom 7. Dezember 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils aus dem vorhandenen Wangenschleimhautabstrich des Beschuldigten an (Urk. 13/14). Der Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde, welche die III. Straf- kammer mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 abwies (Urk. 27). Die Vorinstanz trat auf den Antrag des Beschuldigten um Löschung des erstellten DNA-Profils nicht ein, da sie keinen Raum für eine (erneute) Überprüfung durch das Sachgericht sah (Urk. 52 E. 8.2).
2. a) Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils ist von der Frage der Löschung des erstellten DNA-Profils zu unterscheiden. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt werden. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2022, der Beschuldigte werde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Zur Klärung der Anlasstat, insbesondere zur Identifizierung der Täterschaft sei es er- forderlich, ein DNA-Profil zu erstellen, weil der Beschuldigte dringend verdächtigt werde, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Es sei davon auszugehen, dass DNA- haltige Spuren hinsichtlich der Anlasstat vorlägen (DNA-Spuren an sichergestellten
- 28 - Betäubungsmitteln), welche sich zur Aufklärung der Anlasstat eigneten (Urk. 13/14). Die Kritik des Beschuldigten an der DNA-Profilierung bezieht sich auf den angeblich fehlenden Tatverdacht (vgl. Urk. 65 Rz. 106). Es kann dazu auf das zur Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. II/4c vorstehend). Hinzu kamen zum Zeitpunkt der Anordnung der DNA-Profilie- rung die Erkenntnisse der verdeckten Fahndung und der Hausdurchsuchung, wel- che den Verdacht auf Drogenhandel erhärteten. Die Erstellung des DNA-Profils ist mithin nicht zu beanstanden.
b) Die Bestimmungen über die Löschung von DNA-Profilen sind nicht in der StPO enthalten, sondern im DNA-Profil-Gesetz (vgl. Art. 259 StPO). Gemäss Art. 16 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz werden DNA-Profile u.a. gelöscht, sobald die be- troffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann (a.) oder sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig ab- geschlossen worden ist (c.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Im Verurteilungs- falle richten sich die Löschungsfristen nach Art. 16 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz. Ent- gegen der Verteidigung (vgl. Urk. 65 Rz. 107) ist für die Aufnahme in das Informa- tionssystem nicht zwingend erforderlich, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte zukünftig Vergehen oder Verbrechen be- geht. Die DNA-Erfassung erfolgte vorliegend nicht zu rein präventiven Zwecken. Der Löschungsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. a) Der Beschuldigte beantragt eine Reduktion der erstinstanzlichen Kos- tenauflage. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, dürfen ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich bloss anteilsmässig auferlegt werden. Die Kosten dürfen der beschuldigten Person nur insoweit überbunden wer- den, als sie durch die Untersuchung und Beurteilung der Straftaten verursacht wur- den, bezüglich welcher ein Schuldspruch erging (Art. 426 Abs. 1 StPO), oder wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens trotz Freispruchs oder Ein-
- 29 - stellung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind daher zu reduzieren, wenn durch Vorwürfe, welche in einem Freispruch mündeten, zusätzliche Kosten ent- standen sind, welche nicht auf ein Verhalten der beschuldigten Person im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zurückzuführen sind. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Zulässig ist es, der beschuldigten Person trotz eines Teilfreispruchs die gesamten Verfahrenskos- ten aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1; 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.2 und 4.3.1). Für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massge- bend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).
b) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten anteil- mässig. Sie hielt fest, dass der Beschuldigte mehrheitlich schuldig gesprochen werde, berücksichtigte aber den Teilfreispruch bezüglich des Vorwurfs der Abgabe von Marihuana im Sommer 2021. Bezüglich des Vorfalls vom 9. August 2022 er- folge ein Schuldspruch, wobei der Sachverhalt aufgrund der nicht erstellbaren Ver- kaufsabsicht als blosse Übertretung zu würdigen sei. Diesbezüglich seien letztlich sämtliche Untersuchungshandlungen vom Schuldspruch gedeckt. Damit rechtfer- tige es sich insgesamt, die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die weiteren Kosten (Gutachten, Zeugenentschädigung), welche nichts mit dem Vorwurf vom Sommer 2021 zu tun hätten, seien hingegen vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 52 E. 9.2). Was daran falsch sein soll, zeigt der Beschuldigte nicht auf. Soweit er moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, die durch die "rechtswidrige Missachtung resp. Umgehung der Sie- gelung" kausal verursachten Kosten auszusondern (Urk. 65 Rz. 117 ff.), verkennt er, dass die Vorinstanz – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar darlegte, dass sich
- 30 - Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angesichts des Verdachts auf Drogenhandel aufdrängten und die fraglichen Editionen deshalb auch unabhängig von der Grobsichtung des später versiegelten Schreibens hätten erfolgen können (vgl. Urk. 52 E. 3.6.4). Die entsprechenden Untersuchungshand- lungen standen in einem engen und direkten Zusammenhang mit den zur Verurtei- lung führenden Handlungen, namentlich dem Scheinkauf und dem Drogenbesitz. Was die unverwertbare Einvernahme der Auskunftsperson H._____ anbelangt, so nahm die Vorinstanz eine entsprechende Kostenausscheidung vor. Der zusätzliche Teilfreispruch vom Drogenbesitz zum Eigenkonsum vom 9. August 2022 betrifft ei- nen Nebenpunkt und fällt kaum ins Gewicht. Eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigt sich deshalb nicht.
c) Der Beschuldigte hält die angeordneten Kostenfolgen überdies für unver- hältnismässig und mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar (Urk. 65 Rz. 125). Die dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegte Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'400.– halten sich in einem für Verfahren der zu beurteilenden Art üblichen Rahmen. Der Beschuldigte übersieht, dass sich die Gebühren in Strafsachen gemäss § 2 Abs. 1 GebV StrV und § 2 Abs. 1 GebV OG nicht nur nach der Bedeutung des Falls, sondern auch nach dem Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde bzw. des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls richten. Auslagen, namentlich die Kosten für Gutachten und die amtliche Verteidigung, bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 StPO). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- bzw. Äquivalenzprinzips ist ent- gegen der Kritik des Beschuldigten nicht ersichtlich, auch wenn sich die dem Be- schuldigten auferlegten Verfahrenskosten auf rund das Doppelte der ausgespro- chenen Geldstrafe von Fr. 2'700.– und der Busse von Fr. 800.– belaufen. Auch der (teilweise) Rückforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist ausgangsgemäss sowie angesichts des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands hinzunehmen. Ein unzulässiger pönaler Charakter kommt der Kostenauflage damit nicht zu. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist zu bestätigen.
2. Die amtliche Verteidigung stellt des Weiteren den Antrag, die Kosten der Beschwerdeverfahren UH220420-O und UH220421-O seien auf die Staatskasse
- 31 - zu nehmen und hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung in den genann- ten Beschwerdeverfahren sei von einem Nachforderungsvorbehalt abzusehen (Urk. 65 S. 2 und S. 35). Wie vorstehend erwogen waren sowohl die Erstellung eines DNA-Profils als auch die verdeckten Fahndung rechtmässig (vgl. E. II/4c ff., E. II/5 und E. VI), weshalb die Kostenentscheide der Beschwerdekammer zu be- stätigen bzw. die diesbezüglichen Anträge der Verteidigung abzuweisen sind.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung einen Teilfreispruch vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelsgesetzes und damit einherge- hend eine leichte Reduktion der Busse. Insgesamt unterliegt er aber doch gröss- tenteils. Somit hat er die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln zu tragen; zu einem Zehntel sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind (vorab) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit der Honorarnote ausgewiesene Aufwand im Betrag von Fr. 11'178.50 erscheint der Bedeutung des Falles gerade noch angemessen (Urk. 71; § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b Anw- GebV). Allerdings ist die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung etwas nach unten zu korrigieren, weshalb sich eine pauschale Entschädigung im Betrag von Fr. 11'000.– inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer und Barauslagen rechtfertigt. Der Be- schuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von neun Zehnteln später nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung bzw. Genugtuung für unge- rechtfertigte Haft sowie rechtswidrige Zwangsmassnahmen (Urk. 65 Rz. 108 ff.). Das Strafmass der Vorinstanz wird bestätigt und die ausgestandene Untersu- chungshaft von 66 Tagen kann vollumfänglich an die Geldstrafe von 90 Tagessät- zen angerechnet werden. Es liegt somit keine Überhaft vor. Die vom Beschuldigten beanstandeten Zwangsmassnahmen (verdeckte Fahndung, Hausdurchsuchung, Editionen und DNA-Profilierung) erweisen sich allesamt als rechtmässig. Der Um-
- 32 - stand, dass die aus einer grundsätzlich zulässigen Grobsichtung anlässlich der Hausdurchsuchung stammenden Erkenntnisse in den Polizeirapport bzw. die wei- tere Untersuchung einflossen, führte zur Unverwertbarkeit eines Beweismittels. Eine Entschädigung rechtfertigt sich dafür nicht. Der entsprechende Antrag des Be- schuldigten ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Die Einvernahme der Auskunftsperson H._____ vom 7. Februar 2023 (Urk. 5/3) wird aus den Akten entfernt und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 Lemma 4 (Schuldspruch wegen Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Uster), 2 (Freisprüche), 6 bis 8 (Entscheide über die Beschlagnahmungen), 9 und 10 (Kostenfestsetzung) sowie 12 Abs. 1 (Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 33 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG betreffend die Tatvorwürfe vom 6. Dezember 2022; der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Konsum sowie Besitz zum Eigenkonsum vom 6. Dezem- ber 2022).
2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz zum Eigenkonsum vom 9. Au- gust 2022).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 66 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten, sowie mit Fr. 800.– Busse.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
6. Der Antrag auf Löschung des erstellten DNA-Profils wird abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12 Abs. 2) wird bestätigt.
8. Der Antrag der Verteidigung, die Kosten der Beschwerdeverfahren UH220420-O und UH220421-O seien auf die Staatskasse zu nehmen und
- 34 - von einem Nachforderungsvorbehalt in den Beschwerdeverfahren sei abzu- sehen, wird abgewiesen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten.
11. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugespro- chen.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (im Doppel in die Akten UH220420 und UH220421) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 35 -
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard