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SB240222

Mehrfache Freiheitsberaubung etc.

Zürich OG · 2025-09-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten – soweit noch relevant – diverse Übergriffe zum Nachteil seiner (damaligen) Ehefrau und heutigen Privat- klägerin 1 vor. Die eingeklagten Handlungen sollen sich allesamt im ungefähren Zeitraum vom 1. Juni bis 6. Oktober 2022 im gemeinsam bewohnten Einfamilien- haus in H._____ zugetragen haben (Urk. 24). 1.2. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 1 wiederholt im Dachzimmer des Hauses eingeschlossen und ihr dabei jeweils gedroht, er würde sie schlagen oder umbringen, falls sie versuchen würde, ohne seine Erlaubnis das Dachzimmer zu verlassen. Um jeweils ca. 9 oder 10 Uhr morgens habe er ihr erlaubt, das Dachzimmer zu verlassen und sich ins untere Stockwerk zu begeben, um ca. 16 oder 17 Uhr habe sie jeweils wieder ins Dachzimmer gehen müssen (Anklageziffer 1.1., Vorwurf der mehrfachen Freiheits- beraubung). 1.3. Zudem soll der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zweimal durch Würgen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht haben (Anklageziffer 1.2., Vorwurf der mehr- fachen Gefährdung des Lebens).

- 18 - 1.4. Weiter soll der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mindestens vier Mal damit gedroht haben, sie umzubringen, indem er ihr gesagt habe, er würde ihr die Finger abschneiden und sie im Kamin vernichten. Er würde nach fünf oder sechs Jahren jemanden zu ihr schicken oder alleine zu ihr gehen, um sie zu töten, falls sie zur Polizei gehen würde. Zudem habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Keller des gemeinsam bewohn- ten Einfamilienhauses geführt und ihr dort ihre Füsse und Hände zusammenge- bunden und ihr gesagt, er würde sie jetzt umbringen (Anklageziffer 1.3., Vorwurf der mehrfachen Drohung). 1.5. Schliesslich soll der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach auf diverse Arten geschlagen haben (mehrmals den Kopf gepackt und an die Wand geschla- gen, mehrmals mit der offenen Hand und mit der Faust gegen den Kopf geschla- gen, gegen den Bauch und die Beine getreten) und ihr eine Paketschnur um die Hände und um den Hals gelegt haben, so dass sie leichte Schürfungen am Hals davongetragen habe (Anklageziffer. 1.4, Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzungen und der mehrfachen [bzw. wiederholten] Tätlichkeiten). 1.6. Für Einzelheiten des eingeklagten Sachverhalts ist auf die Anklageschrift vom

19. Juni 2023 zu verweisen (Urk. 24).

2. Die Vorinstanz hat den noch relevanten Sachverhalt mit der bereits erwähnten Ausnahme, wonach es sich beim Vorfall im Keller gemäss Anklageziffer 1.3. um denselben handle, wie in Anklageziffer 1.4 beschrieben werde, und sich eine gleich- zeitige verbale Todesdrohung nicht nachweisen lasse (Urk. 100 S. 28), als erstellt erachtet (Urk. 100 S. 30 ff.). B Beweiswürdigung

1. Grundsätze 1.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab verwiesen werden (Urk. 100 S. 14 f.).

- 19 - 1.2. Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2.; BGE 138 V 74 E. 7.; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

2. Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen und übrigen Beweismittel korrekt zusam- mengefasst. Darauf ist zu Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 100 S. 18 ff.). Hinzu gekommen und zu berücksichtigen sind die anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Privatklägerin 1 eingereichten Unterlagen (Urk. 154/1-2). 2.2. Hauptbeweismittel stellen die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschul- digten dar. An weiteren Personalbeweisen liegen die Schilderungen des Privatklä- gers 2 und der Privatklägerin 3, d.h. der gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, vor. Schliesslich sind diverse Sachbeweise vorhanden (Fotoaufnahmen, medizinische Berichte und Gutachten, Spurenberichte und Rapporte) und ein vom Beschuldigten selber eingereichtes Video (inkl. Über- setzung) von einer Interaktion zwischen ihm und der Privatklägerin 1 (vgl. Auflistung der Beweismittel gemäss Urk. 100 S. 15).

3. Glaubwürdigkeit der Aussagenden 3.1. Bei der Glaubwürdigkeit der Aussagenden handelt es sich um ein untergeord- netes Kriterium – im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bzw. deren Überzeugungskraft im Lichte der weiteren Beweismittel. Allerdings kommt bei Vier-Augen-Delikten der Glaubwürdigkeit der Beteiligten wiederum mehr Relevanz zu. Vorliegend stehen die direkt belastenden Aussagen der Privat-

- 20 - klägerin 1 den Vorbringen des Beschuldigten, der strafrechtlich relevantes Handeln von sich weist, diametral entgegen. Es steht somit Aussage gegen Aussage. 3.2.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit im Allgemeinen und zu jener des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 können übernommen werden (Urk. 100 S. 16). Das von der Vorinstanz bei der Aussagenwürdigung erwähnte Thema der Schwarzen Magie (Urk. 100 S. 18) beschlägt aufgrund von dessen Dominanz auch die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Es zieht sich wie ein roter Faden durch die Aussagen der beiden. So warf der Beschuldigte der Privatklägerin 1 von Beginn weg vor, sie übe Schwarze Magie gegen ihn aus (Urk. 3/1 F/A 33 f. und F/A 42; Urk. 3/2 F/A 21; Urk. 3/4 F/A 7). Wenn der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz behauptet, er glaube nicht an Magie (Prot. I S. 51), so ist ihm das nicht abzunehmen. Dafür betonte er im Vorverfahren zu oft, seine Frau sei vom Teufel besessen (Urk. 3/1 F/A 33 f., F/A 43, F/A 59 und F/A 62; Urk. 3/2 F/A 21). Dabei liess er es nicht bei einer blossen Behauptung bewenden. Er äusserte sich im Gegenteil immer wieder und detailliert zu den "Praktiken" seiner Frau, welche ihn offenbar aufwühlten. So behauptete er, sie verwende im Auftrag des Teufels hergestellte magische Mittel, welche sie an die Wände, Kleider und in der Küche spritze. Sie nehme Menschenkot aus der Toilette, den sie in ein Glas lege. Anschliessend forme sie mit einem Lappen Bälle daraus, mit welchen sie die Wohnräume bespritze (Urk. 3/1 F/A 33). Weiter führte er aus, dass sich die Privatklägerin 1 wasche und den Koran hole, wenn sie meine, stark vom Teufel besessen zu sein (Urk. 3/1 F/A 62). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 die Anwendung Schwarzer Magie vorwarf, ergibt sich schliesslich auch aus dem von ihm selber eingereichten Video, welches eine diesbezügliche Auseinandersetzung des Ehepaares aufzeigt (Urk. 16/8–9). An dieses Thema knüpfen beide denn auch den Beginn der vermehrten ehelichen Konflikte (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 4/2 F/A 62; Urk. 3/1 F/A 33; Urk. 3/5 F/A 30 f.). 3.2.2. Die Privatklägerin 1 weist zwar gegen den Beschuldigten ausgeübte Zaube- reien von sich (Prot. I S. 31 f.). Dennoch scheint sie dieses Thema ebenfalls selber zu beschäftigen. So sagte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

10. November 2022 (nach dem beschriebenen Gang zur Toilette), sie habe ge-

- 21 - merkt, dass dort irgendeine Art Magie herrsche, und sie habe gesehen, dass alles verschmutzt gewesen sei, sogar die Kleider ihrer Kinder seien verschmutzt gewe- sen (Urk. 4/2 S. 5). In der gleichen Einvernahme gab sie zu Protokoll: "Anfänglich habe ich gemerkt, dass etwas Unnatürliches besteht. Danach unterstellte er mir, diese Magie vorgenommen zu haben." Die Anschlussfrage, ob sie jemals in einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung gewesen sei, verneinte die Privatklägerin 1 (Urk. 4/2. S. 15). Das verspürte Unnatürliche beschrieb sie hernach so: "Es gab Dinge, die nicht an deren Platz standen" (Urk. 4/2 S. 18). Konfrontiert mit dem vom Beschuldigten eingereichten Video verhielt sich die Privatklägerin 1 nach dem Hinweis auf ihr blaues Auge insofern auffällig, als sie zunächst die Augen verdeckte (Urk. 4/5, 55:06 ff.), dann länger weg schaute und sich über einige Zeit die Ohren zu hielt (Urk. 4/5, 56:24 ff.). Währenddessen murmelte sie Psalmen aus dem Koran vor sich hin. Als dies so im Nachgang protokolliert wurde, weinte sie (Urk. 4/4 S. 9). 3.2.3. Das Thema der "schwarzen Magie" zieht sich mit anderen Worten dominant durch die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Die Verteidigung führte hierzu vor Vorinstanz explizit aus, dass der Glaube an Schwarze Magie offenbar beiden Eheleuten zuzurechnen sei (Prot. I S. 76). Dieser Umstand ist bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin 1, die sich gegenseitig wahnhaftes Erleben zuschieben und die jeweils andere Person damit in ein schlechtes Licht zu rücken versuchen, zu berücksich- tigen.

- 22 -

4. Konkrete Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel – auch unter Beachtung der vorhandenen Widersprüche und der bisweilen sprunghaften Schilderungen der Privatklägerin 1 und insbesondere der Privatklägerschaft 2 und 3 – im nachfolgen- den Sinne gewürdigt (Urk. 100 S. 32 f.). 4.2.1. Unter dem Titel "Ausgangslage für die Aussagenwürdigung" hat die Vorinstanz den Standpunkt des Beschuldigten zusammengefasst. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte den vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend bestritten, aber doch gewisse Belastungen der Privatklägerin 1 anerkannt habe. So habe er konzediert, der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige verpasst zu haben, welche zu einem Hämatom am rechten Auge geführt habe. Ebenfalls anerkannt habe der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 ein weiteres "blaues Auge" gehabt habe. Dazu habe er geltend gemacht, die Privatklägerin 1 habe sich dieses bei einem Treppensturz zugezogen. Schliesslich würden sich die Aussagen des Beschuldig- ten und der Privatklägerin 1 darin decken, dass es um den 1. Juni 2022 zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem er der Privatklägerin 1 angelastet habe, sie habe ihn vergiften wollen, und dass er ihr anschliessend vorgeworfen habe, sie übe Schwarze Magie gegen ihn aus. Dies habe dazu geführt, dass die eheliche Wohnung exzessiv mit Essig- und Javelwasser gereinigt worden sei, und zwar bis zur Verhaftung des Beschuldigten (Urk. 100 S. 18 mit Hinweisen). 4.2.2. Die Vorinstanz ist zunächst auf die Aussagen des Beschuldigten und hernach

– unter Bezugnahme auf die einzelnen Vorwürfe – auf jene der Privatklägerin 1 eingegangen (Urk. 100 S. 19 ff.). Sie hat in den Schilderungen des Beschuldigten, auf die zu verweisen ist (Urk. 100 S. 19 ff.), diverse Widersprüche festgestellt und Ungereimtheiten in dessen Angaben aufgezeigt (Urk. 100 S. 19). Die Vorinstanz hat hervorgehoben, dass sich der Beschuldigte überaus negativ und abfällig über die Privatklägerin 1 äussere, viele Gegenvorwürfe erhebe und sich selber als Opfer darstelle (Urk. 100 S. 21 f.). Die von ihm angerufenen Beweismittel hätten ihn sodann nicht zu entlasten vermocht. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft (Urk. 100 S. 23).

- 23 - 4.2.3. Zu den Aussagen der Privatklägerin 1 sagte die Vorinstanz, diese würden sich im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten in ein stimmiges Ganzes einfügen. Beizupflichten sei der Verteidigung zwar insofern, als sich die Privatklägerin 1 bezüglich des Zeitraums, während dem sich die eingeklagten Ereignisse abgespielt hätten, in den einzelnen Einvernahmen widersprochen habe bzw. sie keine konkre- ten Angaben habe machen können (Urk. 100 S. 29). Sodann sei der Verteidigung auch darin zuzustimmen, dass die Privatklägern 1 die Geschehnisse sprunghaft und die einzelnen Ereignisse nicht chronologisch korrekt darzulegen vermocht habe. Die Vorinstanz hielt aber dafür, dass einzelne Unklarheiten und Wider- sprüche der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht schaden würden, zumal sie die konkreten Vorfälle anhand ihres Ortes und ihres Ablaufs klar und detailliert habe benennen können und sie sich auch klar dazu geäussert habe, wo es zu keinen Übergriffen gekommen sei. Es erscheine nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund der langen Zeitdauer und der Vielzahl der Vorkommnisse nicht mehr an jedes einzelne Ereignis im Detail und in ihrer chrono- logisch korrekten Reihenfolge erinnern könne und die Erinnerung verschwimme. Auch das genannte sprunghafte Aussageverhalten der Privatklägerin 1 sei keines- wegs als Lügensignal zu werten; vielmehr deute dies darauf hin, dass sie ihre Aus- sagen nicht einstudiert habe und das Einstudierte stereotyp wiedergebe. Aus Sicht der Vorinstanz ergeben die Aussagen der Privatklägerin 1 ein stimmiges Ganzes (Urk. 100 S. 30), welches durch die Aussagen des Privatklägers 2 und der Privat- klägerin 3 gestützt werde (Urk. 100 S. 32). 4.3.1. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten ist rekapitulierend und teilweise ergänzend festzuhalten, dass er sich in diversen Aussagen selber wider- sprach. So gab er zuerst an, die Privatklägerin 1 schlafe seit 5 Monaten "oben", im früheren Zimmer von C._____ (Privatkläger 2) im Dachgeschoss (Urk. 3/1 F/A 42 f.). In der Schlusseinvernahme behauptete er hingegen, sie habe etwa vier Male dort geschlafen (Urk. 3/5 F/A 29). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte wiederum, dass die Privatklägerin 1 nur während zwei Tagen vor dem 6. Oktober [2022] auf dem Dachboden übernachtet habe (Prot. I S. 51).

- 24 - 4.3.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme eine Ohrfeige zu, die er der Privatklägerin 1 vor etwa sieben Monaten gegeben habe (Urk. 3/5 F/A 12). Von dieser Ohrfeige soll die Privatklägerin 1 das Hämatom auf dem rechten Auge haben, welches auf dem eingereichten Video ersichtlich ist (Urk. 3/5 F/A 38). Diese Ohrfeige habe er ihr eine Woche vor dem Vorfall mit der Magie gegeben (Urk. 3/5 F/A 37). Unmittelbar danach gab er an, er könne sich nicht erinnern, wann das mit der Ohrfeige gewesen sei, das sei schon vor dem Vorfall mit der Magie gewesen (Urk. 3/5 F/A 38). lm eingereichten Video ging es allerdings gerade um die von der Privatklägerin 1 anscheinend ausgebübte Magie. Fraglich ist, ob die Verletzung am Auge der Privatklägerin 1 (eine tief blaugrüne Verfärbung oberhalb des rechten Augenlids, Urk. 16/8) tatsächlich von einer blossen Ohrfeige stammt und nicht etwa durch grössere Gewaltanwendung wie einen Faustschlag entstanden ist. Angesprochen auf die Verletzungen der Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der Anzeige- erstattung gab der Beschuldigte an, die Verletzungen würden daher rühren, dass die Privatklägerin 1 die Treppe heruntergefallen sei (Urk. 3/1 F/A 72). Anlässlich der Schlusseinvernahme meinte er zu den Verletzungen der Privatklägerin 1 hingegen, dass es am Tag, als das Ganze geschehen sei, zu einer Rauferei gekommen sei. Dann relativierte er seine Aussage dahingehend, dass sie sich nicht einmal angefasst hätten (Urk. 3/5 F/A 32). Die Verletzungen sollen daher stammen, dass sie einmal in der Dusche und einmal bei der Treppe umgefallen sei (Urk. 3/5 F/A 33). Letzteres behauptete er dann auch wieder vor Vorinstanz (Prot. I S. 58). 4.3.3. Die Verteidigung machte geltend, die Privatklägerin 1 gebe in der Video- aufnahme implizit zu, dass Geld bezahlt worden sei in der Absicht, dem Beschul- digten durch Verschmutzung der Mahlzeiten Schaden zuzufügen. Aus Sicht des Beschuldigten beweise dieses Video, dass die diesbezüglichen Aussagen im Strafverfahren keine erfundenen Schutzbehauptungen seien, sondern dass er subjektiv begründeten Anlass gehabt habe, sich und die Kinder vor Machenschaf- ten zu schützen (Urk. 16/7). Aus der Videoaufnahme ergibt sich gemäss unbestrittener Übersetzung, dass die Privatklägerin 1 davon sprach, es sei ihre Idee gewesen, den Beschuldigten mit

- 25 - einem Fluch zu belegen. Als er nach Tunesien gegangen sei, habe sie begonnen über diese Dinge im Internet zu lesen. Sie (bzw. I._____) habe 12'000 Dinar (4'000.00 Schweizer Franken) oder 3'000 oder 4'000 Dinar für Hexerei bezahlt (Urk. 16/9). Während die Privatklägerin 1 im eingereichten Video in die Kamera schaut, packt sie kleine Säckchen aus einer Schachtel und sagt dazu, J._____ habe diese geliefert. Damit liegen zwar Hinweise dafür vor, dass die Privatklägerin 1 irgendwelche Praktiken zum Nachteil des Beschuldigten anwandte, die sie selber in den Bereich der Hexerei stellte. Dass das Thema der Schwarzen Magie dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zuzurechnen ist und damit auch die Glaubwürdigkeit beider tangiert, wurde bereits gesagt. Zum subjektiv begründeten Anlass des Beschuldig- ten, sich und die Kinder zu schützen, sei der Vollständigkeit halber bereits an dieser Stelle gesagt, dass selbst wenn die Privatklägerin 1 dem Übersinnlichen zugewandt war und sie Entsprechendes praktizierte, dies den Beschuldigen nicht berechtigt, hätte, sich und die Kinder durch die angeklagten Verhaltensweisen vor ihren Machenschaften zu schützen. Dafür hätte er legale zivilrechtliche oder strafrecht- liche Schritte prüfen können, was ihm – als angeblich ehemaliger Polizist (Urk. 3/5 S. 14) – auch bekannt sein musste. Es wäre insofern (in rechtlicher Hinsicht) auch keine Notwehr- oder Notstandsituation vorgelegen. 4.4.1. Die Vorinstanz hat auch die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin 1 im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 100 S. 24 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zu verweisen. Rekapitulierend und in teilweiser Ergän- zung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 als auslösendes Ereignis für die heute angeklagten Vorwürfe stets ein Ereignis anfangs Juni 2022 beschrieb, als der Beschuldigte ihr vorgeworfen habe, sie habe ihn vergiften wollen. In sämtlichen Befragungen schilderte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte ihr seit diesem Zeitpunkt vorwerfe, dass sie vom Teufel besessen sei und sie magische Praktiken ausübe (Urk. 4/1 F/A 10 und F/A 49; Urk. 4/2 F/A 16 und F/A 101; Urk. 4/4 F/A 60; vgl. Prot. I S. 27). In diesem Zusammenhang steht auch das vom Beschuldigten eingereichte Video, dessen Erstellung die Privatklägerin 1 mit "ungefähr Ende Mai 2022" datierte. Die darin festgehaltene Diskussion dreht sich um das Thema der

- 26 - Hexerei (Urk. 16/8-9). Weiter machte die Privatklägerin 1 geltend, sie sei beschul- digt worden, das Haus zu verdrecken und die Wände mit Kot zu beschmieren, so dass sie das Haus häufig mit Javel- und Essigwasser habe reinigen müssen (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 4/2 F/A 16). Diese Sachdarstellung wird vom Beschuldigten bestätigt (Urk. Urk. 3/1 F/A 27 und F/A 57; Prot. I S. 56 f.). Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme davon sprach, man habe pro Woche 30 Liter Essig- und Javelwasser für die Reinigung der Wohnung gebraucht (Urk. 3/1 F/A 57). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden mehrere Liter Javel- und Essigwasser gefunden (Urk. 9/1). Im Durchsuchungsprotokoll vom 7. Oktober 2022 wurde so- dann "beissender Geruch nach Essig und Javel im ganzen Haus" vermerkt (Urk. 14/2). Auch im Spurenbericht des FOR wurde festgehalten, dass nach Betre- ten des Hausteils durch die geöffnete Haustüre bei der Küche der deutliche Geruch von Javelwasser und Essig wahrgenommen wurde. Wiederholt hätten sie im Haus- teil Zonen erkannt, die augenscheinlich gereinigt worden seien resp. sich teilweise noch feucht präsentiert hätten. Diese Zonen wurden im Bericht detailliert, inkl. wahrgenommener Gerüche sowie angetroffener Reinigungsmittel und -utensilien, beschrieben und fotografisch festgehalten (Urk. 9.1 S. 3 f.). Keine Hinweise finden sich im Protokoll der Hausdurchsuchung auf Kot bzw. entsprechende Verschmut- zungen an den Wänden. Entsprechendes fand auch in der Auswertung des Mobil- telefons des Beschuldigten keine Stütze, obwohl er von solchen Fotoaufnahmen sprach (Urk. 3/1 F/A 57 f.; Urk. 3/2 F/A 22 ff.). Wenn die Privatklägerin 1 vor diesem Hintergrund geltend macht, die ehelichen Konflikte hätten ab dann zugenommen und sie habe nicht mehr im ehelichen Schlafzimmer übernachten dürfen, sondern sei vom Beschuldigten in den Dachstock geschickt worden, so erscheint dies in sich stimmig. Diesbezüglich decken sich ihre Schilderungen auch mit jenen des Beschuldigten (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 4/2 F/A 62; Urk. 3/1 F/A 33; Urk. 3/5 F/A 30 f.). 4.4.2. Die gesamten Umstände sprechen soweit auf jeden Fall für eine schwer belastete Paarsituation und ein Zusammenleben, das vom Thema der Schwarzen Magie und einem übersteigerten und gestörten Hygienebedürfnis bzw. einem Sauberkeitswahn geprägt war. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 vor

- 27 - diesem Hintergrund möglichst auf Distanz halten wollte und er auch einen Teil ihrer Sachen entsorgte, was sich in den vor dem Haus sichergestellten Tragtaschen zeigte (Urk. 1/2 S. 2-3; Urk. 4/1 F/A 77), wäre insofern nachvollziehbar. Wenn die Vorinstanz in den Aussagen der Privatklägerin ein stimmiges Ganzes sieht (Urk. 100 S. 30), so kann ihr im Sinne einer groben Betrachtung beigepflichtet werden. Unterzieht man die Aussagen der Privatklägerin 1 aber nochmals einer detaillierteren Betrachtung, so fallen doch erhebliche Widersprüche, Ungenauig- keiten sowie eine grosse Inkonsistenz und teilweise Aggravation auf. Auf diese Aspekte ist nachfolgend genauer einzugehen. 4.5.1. Zunächst fällt auf, dass die Privatklägerin 1, gemäss eigenen Angaben ist sie gelernte Nahrungsmitteltechnologin (Urk. 4/1 S. 1; Prot. I S. 22) und damit eine gebildete Person, grosse Mühe hatte mit der zeitlichen Einordnung der behaupte- ten Ereignisse. So gelang es ihr trotz Nachfrage der Polizei (Urk. 4/1 F/A 39) sowie Hilfestellungen (Urk. 4/2 F/A 94) und Nachhaken der einvernehmenden Ass. Staatsanwältin (Urk. 4/2 F/A 46) kaum, die behaupteten Übergriffe zeitlich zu verorten. So blieb es bei einem ungefähren Monat, in welchem die Probleme mit dem Beschuldigten angefangen haben sollen ("April oder Mai", "es war schon Sommer"; Urk. 4/2 F/A 95 f.). Die Zeitdauer variierte immer wieder von drei bis fünf Monaten (Urk. 4/2 F/A 46, F/A 93). Oft konnte sich die Privatklägerin 1 gar nicht an den Zeitpunkt oder früher behauptete Handlungen oder genaue Örtlichkeiten erinnern (Urk. 4/2 F/A 46, 53, 84; Urk. 4/4 F/A 17, F/A 22). Das erstaunt insofern, als sie nicht jahrlange und weit zurückliegende Vorfälle beschrieb, sondern Ereig- nisse aus den letzten Wochen bzw. wenigen Monaten vor der Anzeige. Dabei sind

– entgegen der Vorbringen ihrer Vertreterin (Urk. 153 S. 2) – keine relevanten kognitive Einschränkungen bei der Privatklägerin 1 – wie erwähnt ist sie gelernte Nahrungsmitteltechnologin – ersichtlich. 4.5.2. Der in den Einvernahmen mit Hilfe der Untersuchungsbehörden quasi erarbeitete Deliktszeitraum wirft weitere Fragen auf. Der Beginn der Übergriffe wurde auf Anfang Juni 2022 festgelegt. Wenn die Privatklägerin 1 behauptet, dass sie "seither" im Dachgeschoss eingesperrt worden sei (vgl. Urk. 4/1 F/A 41; Urk. 4/2 F/A 59 ff., F/A 113), so ist diese Aussage nicht vereinbar mit der mehrwöchigen

- 28 - Abwesenheit der ganzen Familie im Sommer 2022. Auf Nachfrage der Verteidigung (Urk. 4/4 F/A 69) bestätigte die Privatklägerin 1 nämlich, dass die ganze Familie im Sommer 2022 "einen Monat und eine Woche" in Tunesien verbrachte und alle gemeinsam am 25. August 2022 zurückgekehrt seien (Urk. 4/4 F/A 69). Die fünf- wöchige Abwesenheit lag im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Einvernahme vom

7. Oktober 2022 damit nicht weit zurück und bildete doch eine erhebliche Zäsur, die geeignet gewesen wäre, Ereignisse abzugrenzen und die Vorfälle zeitlich ge- nauer einzuordnen. Das gelang der Privatklägerin 1 nicht. 4.5.3. Zum Dachzimmer, in welchem die Privatklägerin 1 übernachtet hatte, und damit zum Thema des Einschliessens bzw. der Freiheitsberaubung, ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um das ehemalige Schlafzimmer des Sohnes (Privatkläger 2) handelte. Dass der Beschuldigte nicht mehr gewollt habe, dass sie mit ihm und den Kindern in einem Bett schlafe, weil sie besessen sei, wird vom Beschuldigten bestätigt (Urk. 3/1 F/A 29 ff. S. 4). Uneinig sind sich die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte jedoch in Bezug auf die Freiwilligkeit des Aufenthalts der Privatklägerin 1 im Dachzimmer. Die Anklage geht davon aus, dass die Privatklä- gerin 1 gegen ihren Willen dort eingesperrt wurde und die Nächte dort verbringen musste, wie es die Privatklägerin 1 jedenfalls teilweise beschrieb. Zu beachten ist allerdings, dass die Privatklägerin 1 bei der Polizei zunächst zu Protokoll gab: "Ich ging dann freiwillig in das Dachgeschoss um dort zu schlafen. Ich wollte einfach meine Ruhe haben." Der Beschuldigte habe dann angefangen, sie dort einzusch- liessen. Ohne seine Einwilligung sei sie nicht aus dem Zimmer raus gekommen (Urk. 4/1 F/A 10). Später führte sie aus: "Wenn ich müde bin, gehe ich nach oben in den Dachstock." Relativierend dazu sagte sie wiederum: "Er kommt mir dann jeweils nach und schliesst mich ein" (Urk. 4/1 F/A 41). Wann der Beschuldigte angefangen habe, sie dort einzuschliessen, wird nicht weiter ausgeführt. In der ersten polizeilichen Einvernahme sagte sie, sie habe sich nicht dagegen gewehrt, weil es "hässliche Konsequenzen" gegeben hätte. Sie habe zu viel Angst vor dem Beschuldigten gehabt (Urk. 4/1 F/A 42). Im Widerspruch dazu sagte die Privatklägerin 1 vor Vorinstanz, sie habe versucht, das Dachzimmer zu verlassen.

- 29 - Sie habe es nicht tun können, weil das Fenster hoch sei und es Geräusche gege- ben habe, wenn sie die Türe geöffnet habe (Prot. I S. 34). 4.5.4. In Bezug auf die Dauer des Einschliessens finden sich ebenfalls diverse Ungereimtheiten. So fällt auf, dass die Privatklägerin 1 einerseits ausführte, sie sei während des ganzen Zeitraums (von dem die fünf Wochen in Tunesien ohnehin wegfallen würden) immer im Dachzimmer eingesperrt gewesen. Auch diesbe- züglich versuchte die Staatsanwaltschaft mit einigen Hilfestellungen Klarheit zu schaffen (Urk. 4/2 F/A 89 ff.), worauf die Privatklägerin 1 festhielt, sie sei fünf bis sechs Stunden pro Tag nicht im Estrich gewesen. Auf Frage, was sie in diesen fünf bis sechs Stunden gemacht habe, sagte sie: "Nichts. Ich sass jeweils vor ihm und er beobachtete mich" (Urk. 4/2 F/A 91). Bereits bei der Polizei hatte die Privat- klägerin 1 gesagt, sie sitze immer beim Beschuldigten, damit sie unter seiner Kontrolle sei (Urk. 4/1 F/A 80). Andererseits sagte sie im Zusammenhang mit den Haushaltsverrichtungen, sie gehe einkaufen, und verneinte die Frage der Polizei, ob sie beim Einkauf vom Beschuldigten begleitet werde, indem sie zu Protokoll gab: "Ich gehe mit den Kindern ohne meinen Mann" (Urk. 4/1 F/A 68 f.). Gemäss dieser Aussage konnte sie also das Haus verlassen. Später gab sie an, sie habe nur mit einem Kind einkaufen gehen müssen [dürfen], er habe ihr jeweils gesagt, er sei hinter ihr. Sie sei nie mit beiden Kindern einkaufen gegangen (Urk. 4/4 F/A 82 f.). Weiter erwähnte sie, dass sie Termine gehabt habe beim Sozialamt, zu welchen er sie begleitet habe (Urk. 4/4 F/A 79 f.), oder in der Schule, wo er im Schulhof gewar- tet habe (Urk. 4/4 N 81). Sie erwähnte gar ein Vorstellungsgespräch (Urk. 4/1 F/A 15). Diese divergierenden Angaben der Privatklägerin 1 zum Thema des selbständigen Verlassens des Hauses und zu Aussenkontakten sind wiederum mit dem fünfwöchigen Ferienaufenthalt in Tunesien im Sommer 2022 nicht vereinbar. Dass die Privatklägerin 1 Kontakt zur Aussenwelt hatte und diesen auch selbstän- dig (mitunter durch die Benutzung des Internets) wahrnahm, ergibt sich schliesslich auch aus den von der Privatklägerin 1 selber an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichten Belegen (Prot. I S. 73, Urk. 75). Klar und konstant war die Privatklägerin 1 hingegen in ihrer Aussage, der Toilettengang – für den sie zu klopfen hatte – sei ihr nie verweigert worden (Urk.. 4/1 F/A 46 f.; Urk. 4/2 F/A 16). Weitere Ungereimtheiten finden sich sodann in ihren Aussagen dazu, ob sie – als

- 30 - sie im Dachzimmer eingesperrt war – eine Decke zur Verfügung hatte. Nachdem sie vorerst angab, es habe im Dachzimmer eine Matratze und eine Decke gehabt, gab sie später zu Protokoll, sie habe nicht einmal eine Decke zum Schlafen gehabt und es sei sehr kalt gewesen (Urk. 4/1 F/A 44; Urk. 4/2 F/A 16). 4.5.5. Bei der Türe zum Dachzimmer handelt es sich gemäss übereinstimmender Darstellung um eine Falltüre ohne Schloss. Die Privatklägerin1 behauptete, dass der Beschuldigte die Türe von unten mit einer Schnur bzw. einem Seil oder einem Besen fixiert habe (Urk. 4/1 F/A 43; Urk. 4/2 F/A 109 f.; Urk. 4/4 F/A 16). Sie vermochte sich nicht genau daran zu erinnern, wie er dies tat – ob z.B. abwechs- lungsweise (Urk. 4/4 F/A 17). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin 1 dazu, der Beschuldigte habe die Öffnung immer mit dem Besen verriegelt (Prot. I S. 34). Zur Frage, wie es abgelaufen sei, wenn das Zimmer am Morgen wieder geöffnet worden sei, sagte die Privatklägerin 1 in der ersten Einver- nahme: "Die Kinder lösen das Seil meistens, wenn sie aufstehen und zur Schule gehen. Ich bereite sie dann auf die Schule vor. Die Kinder wissen, dass ich einge- sperrt bin. Mein Mann schläft meistens noch zu dieser Zeit. Es kann aber auch schon vor, dass er die Türe öffnete am Morgen" (Urk. 4/1 F/A 48). In teilweiser Abweichung dazu sagte die Privatklägerin 1 in der zweiten Einvernahme, der Beschuldigte habe jeweils den Estrich geöffnet, wenn die Kinder zur Schule gegan- gen seien (Urk. 4/2 F/A 88). Zu ergänzen bleibt, dass die Privatklägerin 1 an der Hauptverhandlung neu aussagte, der Beschuldigte habe sie auch im Keller einge- sperrt. Dort habe er die Kellertüre mit einem Schlüssel verschlossen (Prot. I S. 34). 4.5.6. Was das angeklagte zweimalige Würgen angeht, so fällt auf, dass die Privat- klägerin 1 diese zwei Übergriffe wiederum zeitlich nicht genau abzugrenzen vermochte, und zwar auch nicht vor dem Hintergrund des mehrwöchigen Ausland- aufenthalts der ganzen Familie (erster Vorfall: "Das war Ende August oder anfangs September in diesem Jahr ", Urk. 4/1 F/A 20; zweiter Vorfall: "Ende August" [2022] (a.a.O., F/A 22). Die Frage, ob sie beim Würgen Ende August oder anfangs September 2022 Urinabgang gehabt habe, verneinte die Privatklägerin 1 bei der Polizei nicht nur pauschal. Konkretisierend sagte sie: "Ich musste aber direkt danach auf die

- 31 - Toilette." Das Würgen sei im Korridor im ersten Stock gewesen (Urk. 4/1 F/A 22). Im Gegensatz dazu sagte die Privatklägerin bei der nächsten Einvernahme, sie habe unabsichtlich urinieren müssen (Urk. 4/2 F/A 16). Dann sei es zu einem zweiten Vorfall gekommen Ende August (2022), zu dem sie aussagte: "Ich war zusammen mit meinem Ehemann im Kinderzimmer weil die Kinder in unserem Zimmer schliefen. Wir sassen zusammen auf der Matratze um ein Gespräch zu führen. Er hat dann meine Hände gefesselt mit einem Stoffstück. Er würgte mich und drücke mich in die Matratze. Ich hatte so grosse Angst, dass ich dann bei diesem Vorfall Urinabgang hatte" (Urk. 4/1 F/A 22; ; vgl. auch Urk. 4/4 F/A 34, F/A 38). Bemerkenswerterweise sagte die Privatklägerin dazu, die Aktionen seien gegen den Teufel und nicht gegen sie gerichtet gewesen (Urk. 4/1 F/A 23). Die Kinder seien jeweils im Elternschlafzimmer gewesen, wenn es zu solchen Vorfällen gekommen sei, "sie sollen nichts von der Gewalt mitbekommen" (Urk. 4/1 F/A 26). An der letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin auf die Frage der Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft 2-3, ob diese (bzw. die Kinder) bei den Würgevorfällen und Urinabgängen zugegen gewesen seien: "Nur C._____. Ich denke, er hat es zweimal gesehen" (Urk. 4/4 F/A 104). In Bezug auf das Würgen fällt weiter auf, dass die Privatklägerin 1 zunächst von zwei Vorfällen sprach. An der zweiten Einvernahme gab sie indessen zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie drei- oder viermal gewürgt und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen (Urk. 4/2 F/A 17). In der Einvernahme vom 25. April 2023 sagte sie aus, dass es beim dritten Vorfall beim Schlagen des Kopfes an die Wand zum Urinabgang gekommen sei (Urk. 4/4, F/A 50). Erst auf Nachfrage ihrer Vertreterin gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie auch gewürgt worden sei (Urk. 4/4 F/A 91). Die diesbezüglichen Aussagen bleiben mithin diffus und erscheinen teil- weise nachgeschoben. Die Angaben zur Dauer des Würgens variieren stark: So soll es beim ersten Mal ein bis zwei Minuten gedauert haben, später dauerte der gleiche Vorfall zehn oder elf Minuten (Urk. 4/1 F/A 24; Urk. 4/4 F/A 35). Letztere Angabe könnte wohl der gefühlten Zeit, aber wohl kaum der Realität entsprochen haben, da eine entspre- chend lange Unterbrechung der Luftzufuhr wohl zum Tod geführt hätte.

- 32 - 4.5.7. Bei den übrigen körperlichen Übergriffen fällt auch eine gewisse Inkonsistenz in den Schilderungen der Privatklägerin 1 auf. Während sie bei der Polizei berich- tete, dass der Beschuldigte ihren Kopf gepackt und gegen die Wand geschlagen (mehrmals während den letzten drei Monaten, im Korridor im ersten Stock; Urk. 4/1 F/A 102) und er ihr in den Bauch getreten habe, und sie dies an der zweiten Ein- vernahme bestätigte (Urk. 4/1 F/A 15 f.; Urk. 4/2 F/A 24 ff.), verneinte sie explizit, dass sie vom Beschuldigten jeweils auch ins Gesicht geschlagen worden sei (Urk. 4/2 F/A 28). Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie dies bei der Polizei so gesagt habe (mehrmals mit der offenen Hand sowie mit der Faust ins Gesicht geschlagen), erwiderte sie: "Ja, ja, ja. Das habe ich denen erzählt. Bei diesem Vorfall, wie es von Anfang begonnen hatte." Auf weiteres Fragen der Staatsanwalt- schaft, ob er ihr nun ins Gesicht geschlagen habe oder nicht, sagte sie: "Ich hatte es zuvor vergessen, aber es kam mir wieder in den Sinn. Er hatte mich geschla- gen", "zwei- oder dreimal", "mit der offenen Hand" (Urk. 4/2 F/A 29 ff.). In der Ein- vernahme vom 25. April 2023 erwähnte sie zwar einen Faustschlag (Urk. 4/4 F/A 63). Dieser bezog sich aber auf das Video (mutmasslich erstellt Ende Mai 2022; vgl. Urk. 4/4 F/A 61). Auf Ergänzungsfrage an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, ob sie nur mit der flachen Hand oder mit der Faust geschlagen worden sei, antwortete die Privatklägerin 1: "Unterschiedlich" (Prot. I S. 40). Daran, ob das Hämatom unter dem linken Auge durch einen Faustschlag oder einen Schlag mit der flachen Hand entstanden sei, erinnerte sich die Privatklägerin nicht (Prot. I S. 40). An der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin 1, die Verletzungen stammten vom 6. Oktober 2022, also einem Tag vor der Anzeige, wobei sich die Privatklägerin 1 nicht mehr sicher war (Prot. I S. 37). 4.5.8. In Bezug auf die behaupteten Drohungen sagte die Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe ihr ein- oder zweimal gesagt, er werde sie umbringen und mit den Kindern nach Tunesien gehen (Urk. 4/1 F/A 27). Auf Nachfrage der Polizei, wann diese Morddrohungen stattgefunden hätten, sagte die Privatklägerin 1 in der Einvernahme vom 7. Oktober 2022: "Das war auch alles in den letzten drei Mona- ten. Das letzte Mal Ende September oder anfangs Oktober. Ich weiss es nicht." (Urk. 4/1 F/A 37). Auf Nachfrage, wie lange dies her war, sagte die Privatklägerin 1, "einen Monat". Auf weiteres Nachfragen der Polizei ("Ende September/anfangs

- 33 - Oktober liegt in meinem Verständnis 1-2 Wochen zurück. Wie kommen Sie nun auf einen Monat?"), gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll: "Ich weiss es nicht, genau und konkret kann ich keine Angaben dazu machen. Ich bin durcheinander" (Urk. 4/1 F/A 38 f.). Angesichts der Heftigkeit des angedrohten Übels und des kurzen Zeit- ablaufs gemäss eigener Darstellung der Privatklägerin 1 erstaunt es doch, dass sie nicht in der Lage war, eines der zwei Ereignisse zeitlich genauer einzugrenzen. Dies gilt umso mehr, als die Drohung mit einem Verbringen der Kinder nach Tunesien verbunden war, wo sich die ganze Familie im Sommer 2022 noch fünf Wochen in den Ferien befand. 4.5.9. Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 sind auch in Bezug auf die möglichen Wahrnehmungen der Privatkläger 2-3, mithin ihrer damals 9- und 7-jährigen Kinder, auszumachen. So sagte die Privatklägerin 1 einerseits aus, die Kinder hätten von den Angriffen des Beschuldigten nichts mitbekommen, sie seien jeweils im Elternschlafzimmer gewesen, wenn es zu solchen Vorfällen gekommen sei, sie sollten nichts von der Gewalt mitbekommen (Urk. 4/1 F/A 26). Auf die Frage, ob die Kinder die Gewalt in der Ehe mitbekommen würden, antwortete die Privat- klägerin später jedoch: "Ja. Die wissen genau was los ist" (Urk. 4/1 F/A 63). In der zweiten Einvernahme sagte sie, die Kinder hätten diese Übergriffe (Schläge, Tritte) mitbekommen (Urk. 4/2 F/A 35 f.). Schliesslich sagte die Privatklägerin, nur C._____ sei bei den Würgevorfällen und Urinabgängen zugegen gewesen, sie denke, er habe es zweimal gesehen (Urk. 4/4 F/A 104). C._____ habe dabei ge- schrien "lass sie in Ruhe" (Urk. 4/4 F/A 105). 4.5.10. Klar inkonsistent, angepasst und aggravierend sind die Aussagen der Privatklägerin 1 in Bezug auf allfällige Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil der gemeinsamen Kinder, d.h. der Privatkläger 2 und 3. In der ersten polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin 1 auf die Frage, ob der Beschuldigte jemals gegenüber den Kindern tätlich geworden sei, klar zu Protokoll: "Nein. Es besteht nur ein Problem zwischen ihm und mir." (Urk. 4/1 F/A 64). Gleiches sagte sie sodann in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Die Frage, ob der Beschuldige jemals gegenüber den Kindern gewalttätig geworden sei, verneinte sie explizit (Urk. 4/2 F/A 38). Auf den dortigen Vorhalt, dass die Kinder gegenüber der

- 34 - Beiständin geäussert hätten, dass sowohl die Mutter (also die Privatklägerin 1) als auch sie selber (die Privatkläger 2 und 3) von ihrem Vater (dem Beschuldigten) geschlagen worden seien, sagte die Privatklägerin 1 im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen: "Ja, es stimmt." Auf den Widerspruch angesprochen erklärte sie: "Er schlägt die Kinder eben, wenn sie das Zimmer verlassen." (Urk. 4/2 F/A 40). Auf die Frage, wie oft er die Kinder geschlagen habe, blieb sie bei der pauschalen Antwort: "Er sagt, er schlägt die Kinder, wenn sie etwas nicht Richtiges tun. Dann schlägt er sie." (Urk. 4/2 F/A 41). Wie oft, wisse sie nicht, sie habe es nicht gesehen, sie habe die Kinder gehört, als sie geweint hätten, aber sie habe nicht vom Estrich runterkommen können (Urk. 4/2 F/A 42 ff.). In der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Privatklägerin 1 dazu: "Ich wusste nichts davon, da ich im Estrich oben eingeschlossen war und ich hatte nichts gehört. C._____ hatte mir gesagt, sein Vater habe ihm gesagt, wenn er weine, solle er dies leise tun" (Urk. 4/4 F/A 51). Als die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin 1 auf die diversen Wider- sprüche in ihren Aussagen zu dieser Thematik ansprach, gab sie zu Protokoll, vom Vorfall, als der Beschuldigte C._____ (der Privatkläger 2) geschlagen haben soll, habe sie nichts mitbekommen, aber vom Übrigen (Schläge, wenn die Kinder etwas Falsches tun). Da habe er sie jeweils geschlagen. Relativierend ergänzte sie, es seien nicht starke Schläge gewesen, mehr Schläge, um sie zu erziehen (Urk. 4/4 F/A 52). Auf weiteren Vorhalt, dass die Kinder ausgesagt hätten, der Beschuldigte habe nur C._____ geschlagen, nicht aber D._____, antwortete die Privatklägerin 1: "Ich weiss es nicht, weil ich oben eingesperrt war. Vielleicht tat er dies, weil C._____ ihm immer sagte, er solle mich nicht schlagen." (Urk. 4/4 F/A 53). 4.6.1. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 bzw. der gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in ihre Beweis- würdigung einbezogen (Urk. 100 S. 30 f.). Der Privatkläger 2, C._____, war im Zeit- punkt der polizeilichen Einvernahme neun Jahre alt, die Privatklägerin 3, D._____, sieben Jahre alt. Die Privatkläger 2 und 3 wurden am 2. Dezember 2022 im Rahmen einer delegierten polizeilichen Einvernahme befragt, die je audiovisuell festgehalten wurde (Urk. 5/2 und Urk. 5/5). Beide Einvernahmen wurden sodann von einer Psychologin im Übertragungsraum beobachtet, welche Fachperson ihre

- 35 - Feststellungen zur Befragungssituation, Interaktion und Kommunikation während der Befragung in Berichten festhielt (Urk. 5/3 und 5/6). 4.6.2. In beiden Berichten wird festgehalten, dass die Befragungen alters- und ent- wicklungsgerecht durchgeführt wurden und die Befragerin durch ihre empathische und unkomplizierte (Urk. 5/3 S. 2) bzw. ruhige und klare Art (Urk. 5/6 S. 2) einen guten Kontakt zu den befragten Kindern herstellen konnte (Urk. 5/3 und Urk. 5/6). Dies wird durch die Videoaufnahmen bestätigt (Urk. 5/2; Urk. 5/5). 4.6.3. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Verlässlichkeit von Aussagen von Kindern im Vor- und Grundschulalter beschränkt. Die Privatkläger 2 und 3 können aber aufgrund ihres Alters als grundsätzlich aussagetüchtig erachtet werden (Urk. 100 S. 31 mit Verweis auf Urteil 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E.3.4.3.). Allerdings ergibt sich aus den Videoaufnahmen und den Berichten der observieren- den Psychologin, dass beide Kinder unkonzentriert waren und Mühe hatten, ihren Alltag mit den Eltern in freier Rede zu schildern. Zur Befragungssituation des Privatklägers 2 hielt die Psychologin fest: "C._____ wirkt etwas überfordert, als er gebeten wird von sich zu erzählen. Er möchte lieber Fragen beantworten. C._____ spricht eine Mischung aus Hochdeutsch und Dialekt. Er spricht leise und undeutlich und ist daher manchmal kaum zu verstehen. Auf die Vorfälle angesprochen berich- tet er frei, aber etwas chaotisch und unzusammenhängend. Konkrete Fragen versucht er so genau wie möglich zu beantworten. Teilweise versteht er diese nicht auf Anhieb, so dass die Befragerin anders formulieren muss. C._____ ist körperlich sehr unruhig und immer in Bewegung" (Urk. 5/3 S. 1). Zur Befragungssituation der Privatklägerin 3 führte die Psychologin aus: "Während die Befragerin die Regeln zur Befragung erklärt, hält sie guten Blickkontakt. Es bereitet ihr Mühe aufmerksam zuzuhören. So schwatzt sie drein und schweift vom Thema ab. Kurz nach Beginn braucht sie eine WC-Pause. Auf die Vorfälle angesprochen berichtet sie in wenigen Sätzen. Konkrete Fragen beantwortet sie oft ungenau. D._____ spricht einen Mix aus Dialekt und Hochdeutsch. Sie schweift oft ab und fragt oder erzählt, was ihr gerade durch den Kopf geht. Der Befragerin gelingt es, sie immer wieder zurück- zuführen zum Thema. Zeitlich und örtlich scheint D._____ schlecht orientiert zu sein, sie kann somit Ereignisse nicht zuverlässig einem Wann und Wo zuordnen.

- 36 - D._____ ist immer in Bewegung, zappelt herum und spielt mit dem Wasserbecher. Es ist schwierig für sie, sich konzentriert auf die Befragung einzulassen." (Urk. 5/6 S. 2). 4.6.4. Die Vorinstanz hielt dafür, dass die beiden Kinder, d.h. die Privatkläger 2-3, die Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich des in der Anklage umschriebenen Würgens, Schlagens und der Freiheitsberaubung von Seiten des Beschuldigten im Grossen und Ganzen bestätigen würden (Urk. 100 S. 31). Selbst diese allgemein gehaltene Einschätzung ist zu relativieren. Die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 wirkten zwar insofern authentisch, als sie kindlich sprunghaft und teilweise phantastisch rüberkamen. Sie stimmen im Groben mit gewissen Schilderungen der Privatklägerin 1 überein. Vieles blieb aber auch ungenau und im Widerspruch zu den Schilderungen der Privatklägerin 1, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.6.5.1. So blieb im Zusammenhang mit dem Einschliessen der Privatklägerin 1 aufgrund der wolkigen Aussagen des Privatklägers 2 länger unklar, in welchem Zimmer die Privatklägerin 1 überhaupt schlief (Urk. 5/1 F/A 136 ff.). Dies hat nicht nur mit möglichen sprachlichen Schwierigkeiten zu tun (Verständnis von Keller/ Estrich), denn der Privatkläger 2 konnte die Räume verorten ("Keller"… "ganz unten"; "Doch. Doch, doch, doch, doch. Ja, es gibt oben einen Keller"; "im oberen Keller", "im unteren Keller"; Urk. 5/1 F/A 139 ff.; F/A 212). Ganz unten im Keller musste die Privatklägerin 1 entgegen der Schilderung des Privatklägers 2 (Urk. 5/1 F/A 137, F/A 139 f., F/A 144) nicht schlafen. Die Privatklägerin 3 sagte auf die Frage, wo Mami (die Privatklägerin 1) geschlafen habe: "Beim Papi", und auf Nach- frage, ob sie mal irgendwo anders geschlafen habe: "Nein. Sie hat mein Bett kaputt gemacht." (Urk. 5/4 F/A 152 f.). Später sprach sie aber davon, dass die Privat- klägerin 1 im Bett des Privatklägers 2 geschlafen habe (Urk. 5/4 F/A 165). 4.6.5.2. Sodann sprach der Privatkläger 2 davon, dass der Beschuldigte die Türe zum oberen Zimmer immer mit einem Schlössli/einem Schlüssel abgeschlossen habe (Urk. 5/1 F/A 255 f.). Gemäss Privatklägerin 1 (Urk. 4/1 F/A 43) bzw. Anklage hatte es dort nur eine Falltüre, die mit einer Schnur befestigt wurde (Urk. 24 S. 1). Die Privatklägerin 3 sprach davon, dass die Türe mit einem Seil abgeschlossen worden sei und die Privatklägerin 1 nicht raus bzw. nur aufs WC habe gehen dürfen

- 37 - (Urk. 5/4 F/A 193 ff.). Dass die Privatkläger 2 und 3 jeweils diese Türe am Morgen öffneten, wie die Privatklägerin 1 in ihrer ersten Einvernahme behauptete (Urk. 4/1 F/A 48), ergibt sich aus den Aussagen der Kinder nicht. Sie weisen das Öffnen nur dem Beschuldigten zu (Urk. 5/1 F/A 256 ff.; Urk. 5/4 F/A 194 ff.). 4.6.5.3. In Bezug auf das Verlassen des Hauses zum Einkaufen sprach der Privat- kläger 2 zunächst immer davon, dass die Privatklägerin 1 allein einkaufen gegan- gen sei (Urk. 5/1 F/A 61, F/A 128 ff., F/A 156, F/A 213). Erst auf Nachfrage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 zum Schluss der Befragung verneinte bzw. relativierte er dies auf ein Einkaufen zu zweit (Mutter und Vater; Urk. 5/1 F/A 241 ff.), bevor er behauptete, dass sie eigentlich nie einkaufen gegangen seien (Urk. 5/1 F/A 248 ff.), und er auf die Frage, was sie dann gegessen hätten, in offenkundiger Überforderung nur noch zu sagen wusste: "Haben wir gar nicht. Ich weiss gar nicht." (Urk. 5/1 F/A 252). Auf die Frage, wer das Essen bei ihnen eingekauft habe, sagte die Privatklägerin 3: "Manchmal Papi, manchmal Mami, manchmal sie zu- sammen." (Urk. 5/4 F/A 110). Auch hier erfolgte eine Relativierung ("Manchmal ich und C._____ und Mami und manchmal Papi und Mami zusammen."; Urk. 5/4 F/A 114) und spätere Einschränkung, dass die Privatklägerin 1 nicht alleine einkau- fen gegangen sei, mit der Begründung: "Sie darf das nicht. Weil sie Sachen schmut- zig macht. Aber sie macht das nicht." (Urk. 5/4 F/A 115), bzw. die Privatklägerin 1 gar nie aus dem Haus gegangen sei ("Weil sie das nicht darf. Papi sagt immer zu Mami «nein». Nein, geh nicht raus, bleib hier, bleib hier. Du musst alles kochen, du musst alles waschen. Blablabla."; Urk. 5/4 F/A 123). 4.6.5.4. Betreffend die Aussenkontakte, wie die Kontakte mit der Schule, gab der Privatkläger 2 zu Protokoll, nur die Privatklägerin 1 sei mit ihm zu Schulterminen gekommen, der Beschuldigte sei zu Hause [geblieben] (Urk. 5/1 F/A 273 f.). Auch die Privatklägerin 3 antwortete auf die Frage, wer von den Eltern zu Schulterminen gegangen sei: "Nur Mami geht immer mit mir. Papi geht nie. Papi kann nur Arabisch reden und kein Deutsch" (Urk. 5/4 F/A 172). Die Privatklägerin 1 hingegen hatte wie dargelegt zunächst behauptet, sie sei immer im Dachzimmer eingesperrt gewesen, was einen Schulbesuch verunmöglicht hätte, gemäss späterer Aussage

- 38 - soll der Beschuldigte im Schulhof gewartet haben (vgl. Urk. 4/4 F/A 81), was die Privatkläger 2 und 3 nicht so beschreiben. 4.6.5.5. In Bezug auf die vorgeworfenen körperlichen Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 macht die Verteidigung zu Recht geltend, dass die Privatkläger 2 und 3 immer Sätze und Bewegungen wiederholten und dies mehrfach, ohne dass ihre Antwort auf die konkrete Frage der Polizistin Sinn ergeben würde. Insbesondere die Bewegung eines Würgegriffs am Hals zeigten beide Kinder immer wieder und unaufgefordert vor (Urk. 5/1 F/A 55, F/A 81, F/A 96, F/A 200; Urk. 5/4 F/A 75, F/A 90 f.). Gemäss erster Schilderung der Privatklägerin 1 konnten der Privatkläger 2 und 3 das Würgen gar nicht gesehen haben, gemäss zweiter Behauptung nur der Privatkläger 2, nämlich zweimal (Urk. 4/1 F/A 26; Urk. 4/2 F/A 36; Urk. 4/4 F/A 104). Die Privatklägerin 3 will dies zwar gesehen haben, allerdings jeweils nachts, wenn sie und der Privatkläger 2 geschlafen hätten (Urk. 5/4 F/A 75 ff.). Der Beschuldigte soll dies gemäss Privatklägerin 3 gar "im drei Tag… jeden Tag" (Urk. 5/4 F/A 126) gemacht haben, wohingegen dies gemäss Anklage, entsprechend den Belastungen der Privatklägerin 1, in der Zeit zwischen

1. Juni 2022 bis 6. Oktober 2022 zwei Mal vorgekommen sein soll (Urk. 24 S. 2). Der Privatkläger 2 will – im Gegensatz zu den Schilderungen der Privatklägerin 1 – auch gesehen haben, dass der Beschuldigte diese "immer" schlage. Er habe "über- all einfach, auch am Kopf" Verletzungen gesehen (Urk. 5/1 F/A 175 f.). 4.7.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte konzedierte, der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige verpasst zu haben. Nicht ohne weiteres auszusch- liessen ist, dass es zu einem weiteren "blauen Auge" gekommen ist, welche Ver- letzung nicht durch einen Treppensturz, sondern durch Gewaltanwendung des Be- schuldigten verursacht wurde, welche Übergriffigkeit auch im Zusammenhang mit der gegenseitig unterstellten, aber bestrittenen Schwarzen Magie stand. Die Vorin- stanz wies auch zu Recht darauf hin, dass in den Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auszumachen sind (Urk. 100 S. 19 ff.), der Beschuldigte sich sehr negativ und abfällig über die Privatklägerin 1 äus- serte und er sich selber in einem besonders guten Licht darzustellen versuchte

- 39 - (Urk. 100 S. 21 f.). Seine Aussagen können deshalb nicht als besonders glaubhaft erachtet werden (Urk. 100 S. 23). 4.7.2. Wenn die Vorinstanz aber ausführt, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten liessen sich jene der Privatklägerin 1 in ein stimmiges Ganzes einfügen, zumal sie das Kerngeschehen in allen Befragungen konstant, lebensnah und in den einzelnen Vorfällen detailliert beschrieben habe (Urk. 100 S. 24), so kann ihr aufgrund der aufgezeichneten Widersprüche nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Privatklägerin 1 ihre Gefühlslage darlegte, ohne den Beschuldig- ten übermässig zu belasten. So beschrieb sie ihre Ehe, die damals bereits zwölf Jahre gedauert hatte, bis zum besagten Zeitpunkt als "normales Leben zwischen zwei Personen" (Prot. I S. 26). Zwar habe es auch früher "normale Probleme" gegeben; manchmal habe er Recht gehabt und sie geschlagen. Dies sei jedoch keine grosse Sache gewesen (Urk. 4/2 F/A 21). Das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten sei "immer gleich" gewesen, danach habe sich dieses komplett verändert. Der Auslöser sei seine Behauptung gewesen, sie würde Zauberei gegen ihn betreiben (Prot. I S. 27). Sodann verneinte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte Waffen besitze, ein Alkohol- oder Drogenproblem habe oder dass er an einer psychischen Krankheit leide (Urk. 4/1 F/A 33 ff.). Eben so wenig habe der Beschuldigte an ihr oder den Kindern sexuelle Übergriffe verübt (Urk. 4/1 F/A 60 und F/A 65). Auffällig war aber, dass die Privatklägerin 1 die Ereignisse zeitlich kaum zu verorten vermochte, obwohl die Übergriffe in den letzten fünf Monaten vor der Anzeigeerstattung erfolgt sein sollen. Mit dem fünfwöchigen Ferienaufenthalt der ganzen Familie im Juli/August 2022 in Tunesien ist gewissen andauernden Unterstellungen bereits der Boden entzogen. Es kommt hinzu, dass in den Aus- sagen der Privatklägerin ebenfalls die aufgezeichneten zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten, Aggravationstendenzen und ein angepasstes Aussageverhalten im Zusammenhang mit den Kindern auszumachen sind. In der Gesamtbetrachtung können die Aussagen der Privatklägerin 1 daher nicht als glaubhafter als jene des Beschuldigten gewertet werden. 4.7.3. Wie oben dargelegt, können die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 bzw. der damals 9- und 7-jährigen Kinder der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten als

- 40 - nicht sehr verlässlich gewertet werden. Offenkundig ist, dass beide Kinder durch den Elternkonflikt und auch das Thema der Schwarzen Magie belastet sind. So sprach der Privatkläger 2 immer wieder von Streit der Eltern (Urk. 5/1 F/A 59, 66, 72, 77 f., 91, 174, 229, 237 f., 278), der erst "in E._____ am Ramadan-Freitag" angefangen habe (Urk. 5/1 F/A 229). Er hasse es, wenn sie sich streiten würden (Urk. 5/1 F/A 91). Er bleibe in der Nacht eigentlich immer wach. Er könnte nicht schlafen, "Wegen dem Streit. Jetzt habe ich schlechte Albträume. So Teufel und so." (Urk. 5/1, F/A 276 ff.). Auf die Abschlussfrage der Polizistin, ob sie irgendetwas vergessen habe, zu fragen, oder ob er noch etwas loswerden oder ihr sagen möchte, gab der Privatkläger 2 zu Protokoll: "Ich will loswerden... den Streit. Das will ich." (Urk. 5/1 F/A 290). Sodann ist zu beachten, dass die Kinder im Einvernahmezeitpunkt (2. Dezember 2022; Urk. 5/1 und Urk. 5/4) bereits seit mehreren Monaten mit der Privatklägerin 1 im Frauenhaus und damit auf Distanz zum Beschuldigten lebten. Eine gewisse Beeinflussung ist nicht auszuschliessen, was sich z.B. in dem von den Privat- klägern 2 und 3 mehrfach und unaufgefordert demonstrierten Würgegriff zeigte, ob- wohl die Privatklägerin 3 diesen gemäss der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 gar nicht gesehen haben konnte. Gemäss der Privatklägerin 3 soll sie diesen gar täglich gesehen haben (Urk. 5/4 F/A 75 ff., F/A 125 ff.). Weiter äussert sich dies auch in der Antwort zur Abschlussfrage der Polizistin an den Privatkläger 2, was/ob die Privatklägerin 1 ihm vor der Einvernahme etwas gesagt habe. Sie sagte dazu: "Es geht darum, wie ich dir am Anfang gesagt habe, dass du nur das erzählst, was du selber gesehen, gehört und erlebt hast, und nicht, dass dir jemand anderes das gesagt hat." Der Privatkläger 2 antwortete darauf: "Ja ich habe es gesehen. Eigent- lich was mein Mami mir sagt, aber ich kann es doch selber sagen. Ich kann mich an alles erinnern. Egal was sie sagt." (Urk. 5/1 F/A 289). Damit ist eine gewisse Fremdsuggestion nicht auszuschliessen. Jedenfalls kann in den Aussagen der Pri- vatkläger 2 und 3 keine deutliche Bestätigung der Schilderung der Privatklägerin 1 gesehen werden. 4.8. Als Fazit ist festzuhalten, dass sich der konkrete Anklagevorwurf aufgrund der Personalbeweise nicht zweifelsfrei erstellen lässt. An dieser Einschätzung vermö-

- 41 - gen die Sachbeweise (Urk. 100 S. 15) nichts zu ändern. Auch aus der anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten gereichten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 7. Januar 2025 (Urk. 155/2) kann nichts abgeleitet werden, was das gewonnene Beweisergebnis in ein anderes Licht rücken würde. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat dies in Bezug auf die verbleibenden Anklagevorwürfe für den Beschuldigten zu einem Freispruch zu führen. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu Nebenfolgen (wie Landes- verweisung und Kontakt- und Rayonverbot etc.). IV. Zivilansprüche

1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht bei Freispruch über die anhängig gemachten Zivilansprüche, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

2. Die Verteidigung beantragt die Abweisung der Zivilforderungen der Privat- kläger (Urk. 151 S. 1 und 19 ff.).

3. Der Beschuldigte ist freizusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1-3 – aufgrund des Nichtvorliegens der zivilrechtlichen Spruchreife (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO) – auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Herausgabe Ausgangs- und antragsgemäss (Urk. 101 S. 3) ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'329.15 dem Beschuldigten herauszugeben.

- 42 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der vormali- gen und aktuellen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung 2.1. Ausgangsgemäss fällt für das Berufungsverfahren die Gerichtsgebühr zufolge Freispruchs ausser Ansatz. 2.2. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'663.05 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 149), welcher grundsätzlich ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 9'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'589.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 150). Dabei sind Aufwände, welche nicht das vorliegende Verfahren betreffen (vgl. Positionen vom 13.08.2024 und 12/13.11.2024; Urk. 150), nicht zu entschädigen. Unter Berück- sichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung erscheint es demnach angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).

- 43 -

3. Genugtuung 3.1. Vor Vorinstanz hatte die Verteidigung als Folge des beantragten Freispruchs verlangt, es sei dem Beschuldigten für die erstandene Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie die erduldeten Ersatzmassnahmen eine Genugtuung von Fr. 59'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Oktober 2022 aus der Gerichts- kasse zuzusprechen (Urk. 80 S. 1). Zur Begründung machte sie geltend, der Beschuldigte habe sich während 295 Tagen in Haft befunden. Während der gesamten Dauer des Untersuchungsverfahrens habe sodann ein Kontakt- und Rayonverbot bestanden, welches es dem Beschuldigten trotz Haftentlassung verunmöglicht habe, seine beiden Kinder zu sehen, und welches ihm ebenfalls untersagt habe, die vier ganzen Bezirke Winterthur, Uster, Hinwil und Pfäffikon zu betreten. Aufgrund des plötzlichen Verlusts seines Wohnortes und seines Hab und Guts habe der Beschuldigte in der Zeit, in der er nicht inhaftiert gewesen sei, in Notschlafstellen unterkommen und vom Sozialamt mit den nötigsten finanziellen Mitteln und auch Kleidungsstücken unterstützt werden müssen. Insgesamt habe es sich bei der Inhaftierung sowie auch bei den angeordneten Ersatzmassnahmen um sehr umfassende und die Freiheit des Beschuldigten stark beschneidende Mass- nahmen gehandelt, welche eine grosse immaterielle Unbill zur Folge gehabt hätten. Dementsprechend verlangte sie einen Betrag von Fr. 200.00 pro Hafttag als Ent- schädigung, insgesamt Fr. 59'000.00 zuzüglich Zins zu 5%, wobei es sich aufgrund der auch nebst der Inhaftierung geltenden und einschneidenden Ersatzmassnah- men rechtfertige, den Beginn des Zinslaufs auf das Datum der ersten Inhaftierung am 7. Oktober 2022 festzulegen (Urk. 80 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung zur Genugtuung er- gänzend geltend, aufgrund des immer hoch hängigen Strafverfahrens, der im Raum stehenden Vorwürfe sowie der aufgrund des Kontakt- und Rayonverbots unmöglichen Beziehungspflege zu seinen Kindern sei dem Beschuldigten sodann die Aufenthaltsbewilligung entzogen und er des Landes verwiesen worden. Ins- gesamt handle es sich damit um massive und die Freiheit und Sicherheit des Beschuldigten stark beschneidende Massnahmen, welche ein grosses immateriel- les Unbill zur Folge gehabt hätten. Entsprechend sei der Beschuldigte für die

- 44 - erlittene Haft von 293 Tagen usanzgemäss nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung mit Fr. 58'600.– zu entschädigen. Für die im Übrigen erlittene Unbill

– Hausdurchsuchung, Verlust des Aufenthaltsrechts, verlorene Kontakt zu seinen Kindern und lange Dauer des vorliegenden Strafverfahrens – sei zusätzlich ein Betrag von Fr. 10'000.– zuzusprechen. Insgesamt ergebe dies ein Betrag von Fr. 68'600.–, wobei der Beginn des Zinslaufs von 5% auf den 7. Oktober 2022 festzulegen sei (Urk. 151 S. 22 f.). 3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 7. Oktober 2022, von 09.00 Uhr, bis

6. Dezember 2022, 14.50 Uhr (Urk. 15/2; Urk. 15/16; mithin 61 Tage), und ab dem

30. März 2023 (Urk. 15/32) bis zum 16. November 2023 (Urk. 84; mithin 232 Tage) in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, was insgesamt 293 Tagen entspricht. Nach der Haftentlassung per 6. Dezember 2022 wurde dem Beschuldigten ein Kontaktverbot zu den Privatklägern 1-3 und ein Rayonverbot für die Bezirke Winterthur, Uster, Hinwil und Pfäffikon auferlegt (Urk. 15/14, Urk. 15/17). Am

30. März 2023 wurde der Beschuldigte neuerdings verhaftet (Urk. 15/26), wodurch die Ersatzmassnahmen dahin fielen. Diese dauerten demnach 114 Tage an. 3.3.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freige- sprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Frage nach einer Genugtuung für unnötige/unschuldig erlittene Massnahmen (insb. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) beurteilt sich analog der Entschädigung und Genugtuung für Unter- suchungshaft (BSK StPO-Manfrin/Vogel, Art. 237 N 121). 3.3.2. Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (vgl. Urteil 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1.). Bei längerer Unter- suchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berück-

- 45 - sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Der Zins muss beantragt werden, ansonsten von einem impliziten Verzicht auf Verzinsung auszugehen ist (zum Ganzen: Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2. f. und E. 2.5. mit Hin- weisen). 3.3.3. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. 3.4. Der Beschuldigte war vor seiner Verhaftung nicht berufstätig. Er bezog Sozialhilfe für sich, seine Frau (Privatklägerin 1) und die beiden Kinder (Privat- kläger 2 und 3), mit denen er zusammenlebte. Aussenkontakte pflegte er kaum. Der Beschuldigte wurde durch die Haft weder aus einem grösseren sozialen Netz noch aus dem Berufsleben gerissen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die auch für eine verminderte Rufempfindlichkeit sprechen, und der Dauer der gesamten Haft rechtfertigt es sich, den Standardansatz von Fr. 200.00 auf Fr. 100.00 herabzusetzen (Urteil 7B_834/2023 vom 17. September 2024). Dem Beschuldigten ist daher für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 29'300.00 auszurichten. 3.5. Berücksichtigt man bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer von Esatzmassnahmen den konkreten Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft, so ist zu konstatieren, dass diese aufgrund der Art und Dauer eine wesentlich geringere Belastung darstellen als die Untersuchungshaft und lediglich während 114 Tagen (vom 6. Dezember 2022 bis 30. März 2023) bestanden, indes in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschuldigten, insgesamt gewisse grundrechts- beschränkende Auswirkungen hatten. Für die Ersatzmassnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Beschuldigten rechtfertigt sich daher eine weitere Genugtuung von Fr. 3'000.– auszurichten. Damit ist dem Beschuldigten

- 46 - insgesamt eine Gengtuung von Fr. 32'300.– zuzusprechen, wobei der Zins zu 5% ab dem mittleren Verfall, mithin ab 21. Mai 2023, geschuldet ist. Die weitergehende Genugtuungsforderung ist abzuweisen.

- 47 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

16. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte A._____ ist des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf frei- gesprochen. 3.-13.(…)

14. Die unter der Geschäftsnummer 83782358 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Spuren, Spurenträger sowie Daten und Datenträger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet, insbesondere:

- IRM-Fotografie (A016'623'420)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'497)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'500)

- Vergleichs-WSA (A016'623'511)

- Haare (A016'623'533)

- IRM-Fotografie (A016'623'544)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'555)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'566)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'960)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'982)

- Proben (A016'627'513)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'627'557)

- Proben (A016'628'572)

- Haare (A016'628'583)

- Proben (A016'628'594)

- Falldossier (A016'628'607)

- Tatortfotografie (A016'670'670)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'993)

- Reinigungsgerät (A016'627'524)

- Reinigungsgerät (A016'628'561)

- Schlüssel (A016'627'546)

15. Folgende bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 83782358 lagernde Datenträger und Gegenstände werden

- 48 - dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- SIM-Karte (A016'970'971)

- SIM-Karte (A016'962'724) Werden diese SIM-Karten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils nicht herausverlangt, werden sie vernichtet. 16.-18. (…)

19. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'536.20 Auslagen (Gutachten); Auslagen (psychologischer Bericht der Videobefragung Fr. 561.00 der Privatkläger 2 und 3); Fr. 650.00 Auslagen Polizei; Entschädigung amtliche Verteidigung, Fr. 13'562.80 RA lic. iur. X2._____ (inkl. MwSt. und Baraus- lagen); Entschädigung amtliche Verteidigung, Fr. 10'860.25 RAin MLaw X1._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 16'070.15 der Privatklägerin 1 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 50'940.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

20. (…)

21. (Mitteilungen)

22. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 49 - Es wird erkannt:

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") erhob am 19. Juni 2023 beim Bezirksgericht Winterthur Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Freiheitsberaubung etc. (Urk. 24). Am

16. November 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiederge- gebene Urteil (Urk. 100). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 100 S. 8 ff.).

E. 1.1 Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab verwiesen werden (Urk. 100 S. 14 f.).

- 19 -

E. 1.2 Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2.; BGE 138 V 74 E. 7.; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

2. Beweismittel

E. 1.3 Zudem soll der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zweimal durch Würgen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht haben (Anklageziffer 1.2., Vorwurf der mehr- fachen Gefährdung des Lebens).

- 18 -

E. 1.4 Weiter soll der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mindestens vier Mal damit gedroht haben, sie umzubringen, indem er ihr gesagt habe, er würde ihr die Finger abschneiden und sie im Kamin vernichten. Er würde nach fünf oder sechs Jahren jemanden zu ihr schicken oder alleine zu ihr gehen, um sie zu töten, falls sie zur Polizei gehen würde. Zudem habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Keller des gemeinsam bewohn- ten Einfamilienhauses geführt und ihr dort ihre Füsse und Hände zusammenge- bunden und ihr gesagt, er würde sie jetzt umbringen (Anklageziffer 1.3., Vorwurf der mehrfachen Drohung).

E. 1.5 Schliesslich soll der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach auf diverse Arten geschlagen haben (mehrmals den Kopf gepackt und an die Wand geschla- gen, mehrmals mit der offenen Hand und mit der Faust gegen den Kopf geschla- gen, gegen den Bauch und die Beine getreten) und ihr eine Paketschnur um die Hände und um den Hals gelegt haben, so dass sie leichte Schürfungen am Hals davongetragen habe (Anklageziffer. 1.4, Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzungen und der mehrfachen [bzw. wiederholten] Tätlichkeiten).

E. 1.6 Für Einzelheiten des eingeklagten Sachverhalts ist auf die Anklageschrift vom

19. Juni 2023 zu verweisen (Urk. 24).

2. Die Vorinstanz hat den noch relevanten Sachverhalt mit der bereits erwähnten Ausnahme, wonach es sich beim Vorfall im Keller gemäss Anklageziffer 1.3. um denselben handle, wie in Anklageziffer 1.4 beschrieben werde, und sich eine gleich- zeitige verbale Todesdrohung nicht nachweisen lasse (Urk. 100 S. 28), als erstellt erachtet (Urk. 100 S. 30 ff.). B Beweiswürdigung

1. Grundsätze

E. 2 Gegen das schriftlich eröffnete Urteil vom 16. November 2023 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 90). Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 18. April 2024 und damit ebenfalls innert Frist erstattet (Urk. 101 i.V.m. Urk. 87/1).

E. 2.1 Ausgangsgemäss fällt für das Berufungsverfahren die Gerichtsgebühr zufolge Freispruchs ausser Ansatz.

E. 2.2 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'663.05 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 149), welcher grundsätzlich ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 9'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

E. 2.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'589.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 150). Dabei sind Aufwände, welche nicht das vorliegende Verfahren betreffen (vgl. Positionen vom 13.08.2024 und 12/13.11.2024; Urk. 150), nicht zu entschädigen. Unter Berück- sichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung erscheint es demnach angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

E. 2.4 Ausgangsgemäss sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).

- 43 -

3. Genugtuung

E. 3 Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 beantragte die Vertreterin des Privatklägers 2 (C._____ [nachfolgend: Privatkläger 2]) und der Privatklägerin 3 (D._____, [nach- folgend: Privatklägerin 3]) die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Privatklägerin 1 (B._____ [nach- folgend: Privatklägerin 1]) und den Privatklägern 2 und 3 sowie der Staatsanwalt- schaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichtein- treten auf die Berufung angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt, zu den beantragten Ersatzmass- nahmen Stellung zu nehmen (Urk. 106). Innert Frist erklärten die Privatkläger 1-3 und die Staatsanwaltschaft einen Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 108-109 und Urk. 111). Die Privatklägerin 1 beantragte im Berufungsverfahren neu ebenfalls die Anordnung von Ersatzmassnahmen in Form eines Kontakt- und Rayonverbots

- 9 - (Urk. 111 S. 2). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 115) nahm der Be- schuldigte zu den geforderten Ersatzmassnahmen Stellung und beantragte deren Abweisung (Urk. 114 und Urk. 117). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 wur- den die Anträge der Privatkläger 1-3 auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- bots abgewiesen (Urk. 115).

E. 3.1 Vor Vorinstanz hatte die Verteidigung als Folge des beantragten Freispruchs verlangt, es sei dem Beschuldigten für die erstandene Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie die erduldeten Ersatzmassnahmen eine Genugtuung von Fr. 59'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Oktober 2022 aus der Gerichts- kasse zuzusprechen (Urk. 80 S. 1). Zur Begründung machte sie geltend, der Beschuldigte habe sich während 295 Tagen in Haft befunden. Während der gesamten Dauer des Untersuchungsverfahrens habe sodann ein Kontakt- und Rayonverbot bestanden, welches es dem Beschuldigten trotz Haftentlassung verunmöglicht habe, seine beiden Kinder zu sehen, und welches ihm ebenfalls untersagt habe, die vier ganzen Bezirke Winterthur, Uster, Hinwil und Pfäffikon zu betreten. Aufgrund des plötzlichen Verlusts seines Wohnortes und seines Hab und Guts habe der Beschuldigte in der Zeit, in der er nicht inhaftiert gewesen sei, in Notschlafstellen unterkommen und vom Sozialamt mit den nötigsten finanziellen Mitteln und auch Kleidungsstücken unterstützt werden müssen. Insgesamt habe es sich bei der Inhaftierung sowie auch bei den angeordneten Ersatzmassnahmen um sehr umfassende und die Freiheit des Beschuldigten stark beschneidende Mass- nahmen gehandelt, welche eine grosse immaterielle Unbill zur Folge gehabt hätten. Dementsprechend verlangte sie einen Betrag von Fr. 200.00 pro Hafttag als Ent- schädigung, insgesamt Fr. 59'000.00 zuzüglich Zins zu 5%, wobei es sich aufgrund der auch nebst der Inhaftierung geltenden und einschneidenden Ersatzmassnah- men rechtfertige, den Beginn des Zinslaufs auf das Datum der ersten Inhaftierung am 7. Oktober 2022 festzulegen (Urk. 80 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung zur Genugtuung er- gänzend geltend, aufgrund des immer hoch hängigen Strafverfahrens, der im Raum stehenden Vorwürfe sowie der aufgrund des Kontakt- und Rayonverbots unmöglichen Beziehungspflege zu seinen Kindern sei dem Beschuldigten sodann die Aufenthaltsbewilligung entzogen und er des Landes verwiesen worden. Ins- gesamt handle es sich damit um massive und die Freiheit und Sicherheit des Beschuldigten stark beschneidende Massnahmen, welche ein grosses immateriel- les Unbill zur Folge gehabt hätten. Entsprechend sei der Beschuldigte für die

- 44 - erlittene Haft von 293 Tagen usanzgemäss nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung mit Fr. 58'600.– zu entschädigen. Für die im Übrigen erlittene Unbill

– Hausdurchsuchung, Verlust des Aufenthaltsrechts, verlorene Kontakt zu seinen Kindern und lange Dauer des vorliegenden Strafverfahrens – sei zusätzlich ein Betrag von Fr. 10'000.– zuzusprechen. Insgesamt ergebe dies ein Betrag von Fr. 68'600.–, wobei der Beginn des Zinslaufs von 5% auf den 7. Oktober 2022 festzulegen sei (Urk. 151 S. 22 f.).

E. 3.2 Der Beschuldigte befand sich vom 7. Oktober 2022, von 09.00 Uhr, bis

6. Dezember 2022, 14.50 Uhr (Urk. 15/2; Urk. 15/16; mithin 61 Tage), und ab dem

30. März 2023 (Urk. 15/32) bis zum 16. November 2023 (Urk. 84; mithin 232 Tage) in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, was insgesamt 293 Tagen entspricht. Nach der Haftentlassung per 6. Dezember 2022 wurde dem Beschuldigten ein Kontaktverbot zu den Privatklägern 1-3 und ein Rayonverbot für die Bezirke Winterthur, Uster, Hinwil und Pfäffikon auferlegt (Urk. 15/14, Urk. 15/17). Am

30. März 2023 wurde der Beschuldigte neuerdings verhaftet (Urk. 15/26), wodurch die Ersatzmassnahmen dahin fielen. Diese dauerten demnach 114 Tage an. 3.3.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freige- sprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Frage nach einer Genugtuung für unnötige/unschuldig erlittene Massnahmen (insb. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) beurteilt sich analog der Entschädigung und Genugtuung für Unter- suchungshaft (BSK StPO-Manfrin/Vogel, Art. 237 N 121). 3.3.2. Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (vgl. Urteil 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1.). Bei längerer Unter- suchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berück-

- 45 - sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Der Zins muss beantragt werden, ansonsten von einem impliziten Verzicht auf Verzinsung auszugehen ist (zum Ganzen: Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2. f. und E. 2.5. mit Hin- weisen). 3.3.3. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen.

E. 3.4 Der Beschuldigte war vor seiner Verhaftung nicht berufstätig. Er bezog Sozialhilfe für sich, seine Frau (Privatklägerin 1) und die beiden Kinder (Privat- kläger 2 und 3), mit denen er zusammenlebte. Aussenkontakte pflegte er kaum. Der Beschuldigte wurde durch die Haft weder aus einem grösseren sozialen Netz noch aus dem Berufsleben gerissen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die auch für eine verminderte Rufempfindlichkeit sprechen, und der Dauer der gesamten Haft rechtfertigt es sich, den Standardansatz von Fr. 200.00 auf Fr. 100.00 herabzusetzen (Urteil 7B_834/2023 vom 17. September 2024). Dem Beschuldigten ist daher für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 29'300.00 auszurichten.

E. 3.5 Berücksichtigt man bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer von Esatzmassnahmen den konkreten Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft, so ist zu konstatieren, dass diese aufgrund der Art und Dauer eine wesentlich geringere Belastung darstellen als die Untersuchungshaft und lediglich während 114 Tagen (vom 6. Dezember 2022 bis 30. März 2023) bestanden, indes in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschuldigten, insgesamt gewisse grundrechts- beschränkende Auswirkungen hatten. Für die Ersatzmassnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Beschuldigten rechtfertigt sich daher eine weitere Genugtuung von Fr. 3'000.– auszurichten. Damit ist dem Beschuldigten

- 46 - insgesamt eine Gengtuung von Fr. 32'300.– zuzusprechen, wobei der Zins zu 5% ab dem mittleren Verfall, mithin ab 21. Mai 2023, geschuldet ist. Die weitergehende Genugtuungsforderung ist abzuweisen.

- 47 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

16. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte A._____ ist des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf frei- gesprochen. 3.-13.(…)

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2024 wurde die Publikumsöffentlich- keit von der anzusetzenden Berufungsverhandlung ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichtsberichterstattern der Zutritt unter Auflagen gestattet (Urk. 120).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel – auch unter Beachtung der vorhandenen Widersprüche und der bisweilen sprunghaften Schilderungen der Privatklägerin 1 und insbesondere der Privatklägerschaft 2 und 3 – im nachfolgen- den Sinne gewürdigt (Urk. 100 S. 32 f.). 4.2.1. Unter dem Titel "Ausgangslage für die Aussagenwürdigung" hat die Vorinstanz den Standpunkt des Beschuldigten zusammengefasst. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte den vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend bestritten, aber doch gewisse Belastungen der Privatklägerin 1 anerkannt habe. So habe er konzediert, der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige verpasst zu haben, welche zu einem Hämatom am rechten Auge geführt habe. Ebenfalls anerkannt habe der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 ein weiteres "blaues Auge" gehabt habe. Dazu habe er geltend gemacht, die Privatklägerin 1 habe sich dieses bei einem Treppensturz zugezogen. Schliesslich würden sich die Aussagen des Beschuldig- ten und der Privatklägerin 1 darin decken, dass es um den 1. Juni 2022 zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem er der Privatklägerin 1 angelastet habe, sie habe ihn vergiften wollen, und dass er ihr anschliessend vorgeworfen habe, sie übe Schwarze Magie gegen ihn aus. Dies habe dazu geführt, dass die eheliche Wohnung exzessiv mit Essig- und Javelwasser gereinigt worden sei, und zwar bis zur Verhaftung des Beschuldigten (Urk. 100 S. 18 mit Hinweisen). 4.2.2. Die Vorinstanz ist zunächst auf die Aussagen des Beschuldigten und hernach

– unter Bezugnahme auf die einzelnen Vorwürfe – auf jene der Privatklägerin 1 eingegangen (Urk. 100 S. 19 ff.). Sie hat in den Schilderungen des Beschuldigten, auf die zu verweisen ist (Urk. 100 S. 19 ff.), diverse Widersprüche festgestellt und Ungereimtheiten in dessen Angaben aufgezeigt (Urk. 100 S. 19). Die Vorinstanz hat hervorgehoben, dass sich der Beschuldigte überaus negativ und abfällig über die Privatklägerin 1 äussere, viele Gegenvorwürfe erhebe und sich selber als Opfer darstelle (Urk. 100 S. 21 f.). Die von ihm angerufenen Beweismittel hätten ihn sodann nicht zu entlasten vermocht. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft (Urk. 100 S. 23).

- 23 - 4.2.3. Zu den Aussagen der Privatklägerin 1 sagte die Vorinstanz, diese würden sich im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten in ein stimmiges Ganzes einfügen. Beizupflichten sei der Verteidigung zwar insofern, als sich die Privatklägerin 1 bezüglich des Zeitraums, während dem sich die eingeklagten Ereignisse abgespielt hätten, in den einzelnen Einvernahmen widersprochen habe bzw. sie keine konkre- ten Angaben habe machen können (Urk. 100 S. 29). Sodann sei der Verteidigung auch darin zuzustimmen, dass die Privatklägern 1 die Geschehnisse sprunghaft und die einzelnen Ereignisse nicht chronologisch korrekt darzulegen vermocht habe. Die Vorinstanz hielt aber dafür, dass einzelne Unklarheiten und Wider- sprüche der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht schaden würden, zumal sie die konkreten Vorfälle anhand ihres Ortes und ihres Ablaufs klar und detailliert habe benennen können und sie sich auch klar dazu geäussert habe, wo es zu keinen Übergriffen gekommen sei. Es erscheine nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund der langen Zeitdauer und der Vielzahl der Vorkommnisse nicht mehr an jedes einzelne Ereignis im Detail und in ihrer chrono- logisch korrekten Reihenfolge erinnern könne und die Erinnerung verschwimme. Auch das genannte sprunghafte Aussageverhalten der Privatklägerin 1 sei keines- wegs als Lügensignal zu werten; vielmehr deute dies darauf hin, dass sie ihre Aus- sagen nicht einstudiert habe und das Einstudierte stereotyp wiedergebe. Aus Sicht der Vorinstanz ergeben die Aussagen der Privatklägerin 1 ein stimmiges Ganzes (Urk. 100 S. 30), welches durch die Aussagen des Privatklägers 2 und der Privat- klägerin 3 gestützt werde (Urk. 100 S. 32). 4.3.1. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten ist rekapitulierend und teilweise ergänzend festzuhalten, dass er sich in diversen Aussagen selber wider- sprach. So gab er zuerst an, die Privatklägerin 1 schlafe seit 5 Monaten "oben", im früheren Zimmer von C._____ (Privatkläger 2) im Dachgeschoss (Urk. 3/1 F/A 42 f.). In der Schlusseinvernahme behauptete er hingegen, sie habe etwa vier Male dort geschlafen (Urk. 3/5 F/A 29). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte wiederum, dass die Privatklägerin 1 nur während zwei Tagen vor dem 6. Oktober [2022] auf dem Dachboden übernachtet habe (Prot. I S. 51).

- 24 - 4.3.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme eine Ohrfeige zu, die er der Privatklägerin 1 vor etwa sieben Monaten gegeben habe (Urk. 3/5 F/A 12). Von dieser Ohrfeige soll die Privatklägerin 1 das Hämatom auf dem rechten Auge haben, welches auf dem eingereichten Video ersichtlich ist (Urk. 3/5 F/A 38). Diese Ohrfeige habe er ihr eine Woche vor dem Vorfall mit der Magie gegeben (Urk. 3/5 F/A 37). Unmittelbar danach gab er an, er könne sich nicht erinnern, wann das mit der Ohrfeige gewesen sei, das sei schon vor dem Vorfall mit der Magie gewesen (Urk. 3/5 F/A 38). lm eingereichten Video ging es allerdings gerade um die von der Privatklägerin 1 anscheinend ausgebübte Magie. Fraglich ist, ob die Verletzung am Auge der Privatklägerin 1 (eine tief blaugrüne Verfärbung oberhalb des rechten Augenlids, Urk. 16/8) tatsächlich von einer blossen Ohrfeige stammt und nicht etwa durch grössere Gewaltanwendung wie einen Faustschlag entstanden ist. Angesprochen auf die Verletzungen der Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der Anzeige- erstattung gab der Beschuldigte an, die Verletzungen würden daher rühren, dass die Privatklägerin 1 die Treppe heruntergefallen sei (Urk. 3/1 F/A 72). Anlässlich der Schlusseinvernahme meinte er zu den Verletzungen der Privatklägerin 1 hingegen, dass es am Tag, als das Ganze geschehen sei, zu einer Rauferei gekommen sei. Dann relativierte er seine Aussage dahingehend, dass sie sich nicht einmal angefasst hätten (Urk. 3/5 F/A 32). Die Verletzungen sollen daher stammen, dass sie einmal in der Dusche und einmal bei der Treppe umgefallen sei (Urk. 3/5 F/A 33). Letzteres behauptete er dann auch wieder vor Vorinstanz (Prot. I S. 58). 4.3.3. Die Verteidigung machte geltend, die Privatklägerin 1 gebe in der Video- aufnahme implizit zu, dass Geld bezahlt worden sei in der Absicht, dem Beschul- digten durch Verschmutzung der Mahlzeiten Schaden zuzufügen. Aus Sicht des Beschuldigten beweise dieses Video, dass die diesbezüglichen Aussagen im Strafverfahren keine erfundenen Schutzbehauptungen seien, sondern dass er subjektiv begründeten Anlass gehabt habe, sich und die Kinder vor Machenschaf- ten zu schützen (Urk. 16/7). Aus der Videoaufnahme ergibt sich gemäss unbestrittener Übersetzung, dass die Privatklägerin 1 davon sprach, es sei ihre Idee gewesen, den Beschuldigten mit

- 25 - einem Fluch zu belegen. Als er nach Tunesien gegangen sei, habe sie begonnen über diese Dinge im Internet zu lesen. Sie (bzw. I._____) habe 12'000 Dinar (4'000.00 Schweizer Franken) oder 3'000 oder 4'000 Dinar für Hexerei bezahlt (Urk. 16/9). Während die Privatklägerin 1 im eingereichten Video in die Kamera schaut, packt sie kleine Säckchen aus einer Schachtel und sagt dazu, J._____ habe diese geliefert. Damit liegen zwar Hinweise dafür vor, dass die Privatklägerin 1 irgendwelche Praktiken zum Nachteil des Beschuldigten anwandte, die sie selber in den Bereich der Hexerei stellte. Dass das Thema der Schwarzen Magie dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zuzurechnen ist und damit auch die Glaubwürdigkeit beider tangiert, wurde bereits gesagt. Zum subjektiv begründeten Anlass des Beschuldig- ten, sich und die Kinder zu schützen, sei der Vollständigkeit halber bereits an dieser Stelle gesagt, dass selbst wenn die Privatklägerin 1 dem Übersinnlichen zugewandt war und sie Entsprechendes praktizierte, dies den Beschuldigen nicht berechtigt, hätte, sich und die Kinder durch die angeklagten Verhaltensweisen vor ihren Machenschaften zu schützen. Dafür hätte er legale zivilrechtliche oder strafrecht- liche Schritte prüfen können, was ihm – als angeblich ehemaliger Polizist (Urk. 3/5 S. 14) – auch bekannt sein musste. Es wäre insofern (in rechtlicher Hinsicht) auch keine Notwehr- oder Notstandsituation vorgelegen. 4.4.1. Die Vorinstanz hat auch die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin 1 im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 100 S. 24 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zu verweisen. Rekapitulierend und in teilweiser Ergän- zung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 als auslösendes Ereignis für die heute angeklagten Vorwürfe stets ein Ereignis anfangs Juni 2022 beschrieb, als der Beschuldigte ihr vorgeworfen habe, sie habe ihn vergiften wollen. In sämtlichen Befragungen schilderte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte ihr seit diesem Zeitpunkt vorwerfe, dass sie vom Teufel besessen sei und sie magische Praktiken ausübe (Urk. 4/1 F/A 10 und F/A 49; Urk. 4/2 F/A 16 und F/A 101; Urk. 4/4 F/A 60; vgl. Prot. I S. 27). In diesem Zusammenhang steht auch das vom Beschuldigten eingereichte Video, dessen Erstellung die Privatklägerin 1 mit "ungefähr Ende Mai 2022" datierte. Die darin festgehaltene Diskussion dreht sich um das Thema der

- 26 - Hexerei (Urk. 16/8-9). Weiter machte die Privatklägerin 1 geltend, sie sei beschul- digt worden, das Haus zu verdrecken und die Wände mit Kot zu beschmieren, so dass sie das Haus häufig mit Javel- und Essigwasser habe reinigen müssen (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 4/2 F/A 16). Diese Sachdarstellung wird vom Beschuldigten bestätigt (Urk. Urk. 3/1 F/A 27 und F/A 57; Prot. I S. 56 f.). Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme davon sprach, man habe pro Woche 30 Liter Essig- und Javelwasser für die Reinigung der Wohnung gebraucht (Urk. 3/1 F/A 57). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden mehrere Liter Javel- und Essigwasser gefunden (Urk. 9/1). Im Durchsuchungsprotokoll vom 7. Oktober 2022 wurde so- dann "beissender Geruch nach Essig und Javel im ganzen Haus" vermerkt (Urk. 14/2). Auch im Spurenbericht des FOR wurde festgehalten, dass nach Betre- ten des Hausteils durch die geöffnete Haustüre bei der Küche der deutliche Geruch von Javelwasser und Essig wahrgenommen wurde. Wiederholt hätten sie im Haus- teil Zonen erkannt, die augenscheinlich gereinigt worden seien resp. sich teilweise noch feucht präsentiert hätten. Diese Zonen wurden im Bericht detailliert, inkl. wahrgenommener Gerüche sowie angetroffener Reinigungsmittel und -utensilien, beschrieben und fotografisch festgehalten (Urk. 9.1 S. 3 f.). Keine Hinweise finden sich im Protokoll der Hausdurchsuchung auf Kot bzw. entsprechende Verschmut- zungen an den Wänden. Entsprechendes fand auch in der Auswertung des Mobil- telefons des Beschuldigten keine Stütze, obwohl er von solchen Fotoaufnahmen sprach (Urk. 3/1 F/A 57 f.; Urk. 3/2 F/A 22 ff.). Wenn die Privatklägerin 1 vor diesem Hintergrund geltend macht, die ehelichen Konflikte hätten ab dann zugenommen und sie habe nicht mehr im ehelichen Schlafzimmer übernachten dürfen, sondern sei vom Beschuldigten in den Dachstock geschickt worden, so erscheint dies in sich stimmig. Diesbezüglich decken sich ihre Schilderungen auch mit jenen des Beschuldigten (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 4/2 F/A 62; Urk. 3/1 F/A 33; Urk. 3/5 F/A 30 f.). 4.4.2. Die gesamten Umstände sprechen soweit auf jeden Fall für eine schwer belastete Paarsituation und ein Zusammenleben, das vom Thema der Schwarzen Magie und einem übersteigerten und gestörten Hygienebedürfnis bzw. einem Sauberkeitswahn geprägt war. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 vor

- 27 - diesem Hintergrund möglichst auf Distanz halten wollte und er auch einen Teil ihrer Sachen entsorgte, was sich in den vor dem Haus sichergestellten Tragtaschen zeigte (Urk. 1/2 S. 2-3; Urk. 4/1 F/A 77), wäre insofern nachvollziehbar. Wenn die Vorinstanz in den Aussagen der Privatklägerin ein stimmiges Ganzes sieht (Urk. 100 S. 30), so kann ihr im Sinne einer groben Betrachtung beigepflichtet werden. Unterzieht man die Aussagen der Privatklägerin 1 aber nochmals einer detaillierteren Betrachtung, so fallen doch erhebliche Widersprüche, Ungenauig- keiten sowie eine grosse Inkonsistenz und teilweise Aggravation auf. Auf diese Aspekte ist nachfolgend genauer einzugehen. 4.5.1. Zunächst fällt auf, dass die Privatklägerin 1, gemäss eigenen Angaben ist sie gelernte Nahrungsmitteltechnologin (Urk. 4/1 S. 1; Prot. I S. 22) und damit eine gebildete Person, grosse Mühe hatte mit der zeitlichen Einordnung der behaupte- ten Ereignisse. So gelang es ihr trotz Nachfrage der Polizei (Urk. 4/1 F/A 39) sowie Hilfestellungen (Urk. 4/2 F/A 94) und Nachhaken der einvernehmenden Ass. Staatsanwältin (Urk. 4/2 F/A 46) kaum, die behaupteten Übergriffe zeitlich zu verorten. So blieb es bei einem ungefähren Monat, in welchem die Probleme mit dem Beschuldigten angefangen haben sollen ("April oder Mai", "es war schon Sommer"; Urk. 4/2 F/A 95 f.). Die Zeitdauer variierte immer wieder von drei bis fünf Monaten (Urk. 4/2 F/A 46, F/A 93). Oft konnte sich die Privatklägerin 1 gar nicht an den Zeitpunkt oder früher behauptete Handlungen oder genaue Örtlichkeiten erinnern (Urk. 4/2 F/A 46, 53, 84; Urk. 4/4 F/A 17, F/A 22). Das erstaunt insofern, als sie nicht jahrlange und weit zurückliegende Vorfälle beschrieb, sondern Ereig- nisse aus den letzten Wochen bzw. wenigen Monaten vor der Anzeige. Dabei sind

– entgegen der Vorbringen ihrer Vertreterin (Urk. 153 S. 2) – keine relevanten kognitive Einschränkungen bei der Privatklägerin 1 – wie erwähnt ist sie gelernte Nahrungsmitteltechnologin – ersichtlich. 4.5.2. Der in den Einvernahmen mit Hilfe der Untersuchungsbehörden quasi erarbeitete Deliktszeitraum wirft weitere Fragen auf. Der Beginn der Übergriffe wurde auf Anfang Juni 2022 festgelegt. Wenn die Privatklägerin 1 behauptet, dass sie "seither" im Dachgeschoss eingesperrt worden sei (vgl. Urk. 4/1 F/A 41; Urk. 4/2 F/A 59 ff., F/A 113), so ist diese Aussage nicht vereinbar mit der mehrwöchigen

- 28 - Abwesenheit der ganzen Familie im Sommer 2022. Auf Nachfrage der Verteidigung (Urk. 4/4 F/A 69) bestätigte die Privatklägerin 1 nämlich, dass die ganze Familie im Sommer 2022 "einen Monat und eine Woche" in Tunesien verbrachte und alle gemeinsam am 25. August 2022 zurückgekehrt seien (Urk. 4/4 F/A 69). Die fünf- wöchige Abwesenheit lag im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Einvernahme vom

7. Oktober 2022 damit nicht weit zurück und bildete doch eine erhebliche Zäsur, die geeignet gewesen wäre, Ereignisse abzugrenzen und die Vorfälle zeitlich ge- nauer einzuordnen. Das gelang der Privatklägerin 1 nicht. 4.5.3. Zum Dachzimmer, in welchem die Privatklägerin 1 übernachtet hatte, und damit zum Thema des Einschliessens bzw. der Freiheitsberaubung, ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um das ehemalige Schlafzimmer des Sohnes (Privatkläger 2) handelte. Dass der Beschuldigte nicht mehr gewollt habe, dass sie mit ihm und den Kindern in einem Bett schlafe, weil sie besessen sei, wird vom Beschuldigten bestätigt (Urk. 3/1 F/A 29 ff. S. 4). Uneinig sind sich die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte jedoch in Bezug auf die Freiwilligkeit des Aufenthalts der Privatklägerin 1 im Dachzimmer. Die Anklage geht davon aus, dass die Privatklä- gerin 1 gegen ihren Willen dort eingesperrt wurde und die Nächte dort verbringen musste, wie es die Privatklägerin 1 jedenfalls teilweise beschrieb. Zu beachten ist allerdings, dass die Privatklägerin 1 bei der Polizei zunächst zu Protokoll gab: "Ich ging dann freiwillig in das Dachgeschoss um dort zu schlafen. Ich wollte einfach meine Ruhe haben." Der Beschuldigte habe dann angefangen, sie dort einzusch- liessen. Ohne seine Einwilligung sei sie nicht aus dem Zimmer raus gekommen (Urk. 4/1 F/A 10). Später führte sie aus: "Wenn ich müde bin, gehe ich nach oben in den Dachstock." Relativierend dazu sagte sie wiederum: "Er kommt mir dann jeweils nach und schliesst mich ein" (Urk. 4/1 F/A 41). Wann der Beschuldigte angefangen habe, sie dort einzuschliessen, wird nicht weiter ausgeführt. In der ersten polizeilichen Einvernahme sagte sie, sie habe sich nicht dagegen gewehrt, weil es "hässliche Konsequenzen" gegeben hätte. Sie habe zu viel Angst vor dem Beschuldigten gehabt (Urk. 4/1 F/A 42). Im Widerspruch dazu sagte die Privatklägerin 1 vor Vorinstanz, sie habe versucht, das Dachzimmer zu verlassen.

- 29 - Sie habe es nicht tun können, weil das Fenster hoch sei und es Geräusche gege- ben habe, wenn sie die Türe geöffnet habe (Prot. I S. 34). 4.5.4. In Bezug auf die Dauer des Einschliessens finden sich ebenfalls diverse Ungereimtheiten. So fällt auf, dass die Privatklägerin 1 einerseits ausführte, sie sei während des ganzen Zeitraums (von dem die fünf Wochen in Tunesien ohnehin wegfallen würden) immer im Dachzimmer eingesperrt gewesen. Auch diesbe- züglich versuchte die Staatsanwaltschaft mit einigen Hilfestellungen Klarheit zu schaffen (Urk. 4/2 F/A 89 ff.), worauf die Privatklägerin 1 festhielt, sie sei fünf bis sechs Stunden pro Tag nicht im Estrich gewesen. Auf Frage, was sie in diesen fünf bis sechs Stunden gemacht habe, sagte sie: "Nichts. Ich sass jeweils vor ihm und er beobachtete mich" (Urk. 4/2 F/A 91). Bereits bei der Polizei hatte die Privat- klägerin 1 gesagt, sie sitze immer beim Beschuldigten, damit sie unter seiner Kontrolle sei (Urk. 4/1 F/A 80). Andererseits sagte sie im Zusammenhang mit den Haushaltsverrichtungen, sie gehe einkaufen, und verneinte die Frage der Polizei, ob sie beim Einkauf vom Beschuldigten begleitet werde, indem sie zu Protokoll gab: "Ich gehe mit den Kindern ohne meinen Mann" (Urk. 4/1 F/A 68 f.). Gemäss dieser Aussage konnte sie also das Haus verlassen. Später gab sie an, sie habe nur mit einem Kind einkaufen gehen müssen [dürfen], er habe ihr jeweils gesagt, er sei hinter ihr. Sie sei nie mit beiden Kindern einkaufen gegangen (Urk. 4/4 F/A 82 f.). Weiter erwähnte sie, dass sie Termine gehabt habe beim Sozialamt, zu welchen er sie begleitet habe (Urk. 4/4 F/A 79 f.), oder in der Schule, wo er im Schulhof gewar- tet habe (Urk. 4/4 N 81). Sie erwähnte gar ein Vorstellungsgespräch (Urk. 4/1 F/A 15). Diese divergierenden Angaben der Privatklägerin 1 zum Thema des selbständigen Verlassens des Hauses und zu Aussenkontakten sind wiederum mit dem fünfwöchigen Ferienaufenthalt in Tunesien im Sommer 2022 nicht vereinbar. Dass die Privatklägerin 1 Kontakt zur Aussenwelt hatte und diesen auch selbstän- dig (mitunter durch die Benutzung des Internets) wahrnahm, ergibt sich schliesslich auch aus den von der Privatklägerin 1 selber an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichten Belegen (Prot. I S. 73, Urk. 75). Klar und konstant war die Privatklägerin 1 hingegen in ihrer Aussage, der Toilettengang – für den sie zu klopfen hatte – sei ihr nie verweigert worden (Urk.. 4/1 F/A 46 f.; Urk. 4/2 F/A 16). Weitere Ungereimtheiten finden sich sodann in ihren Aussagen dazu, ob sie – als

- 30 - sie im Dachzimmer eingesperrt war – eine Decke zur Verfügung hatte. Nachdem sie vorerst angab, es habe im Dachzimmer eine Matratze und eine Decke gehabt, gab sie später zu Protokoll, sie habe nicht einmal eine Decke zum Schlafen gehabt und es sei sehr kalt gewesen (Urk. 4/1 F/A 44; Urk. 4/2 F/A 16). 4.5.5. Bei der Türe zum Dachzimmer handelt es sich gemäss übereinstimmender Darstellung um eine Falltüre ohne Schloss. Die Privatklägerin1 behauptete, dass der Beschuldigte die Türe von unten mit einer Schnur bzw. einem Seil oder einem Besen fixiert habe (Urk. 4/1 F/A 43; Urk. 4/2 F/A 109 f.; Urk. 4/4 F/A 16). Sie vermochte sich nicht genau daran zu erinnern, wie er dies tat – ob z.B. abwechs- lungsweise (Urk. 4/4 F/A 17). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin 1 dazu, der Beschuldigte habe die Öffnung immer mit dem Besen verriegelt (Prot. I S. 34). Zur Frage, wie es abgelaufen sei, wenn das Zimmer am Morgen wieder geöffnet worden sei, sagte die Privatklägerin 1 in der ersten Einver- nahme: "Die Kinder lösen das Seil meistens, wenn sie aufstehen und zur Schule gehen. Ich bereite sie dann auf die Schule vor. Die Kinder wissen, dass ich einge- sperrt bin. Mein Mann schläft meistens noch zu dieser Zeit. Es kann aber auch schon vor, dass er die Türe öffnete am Morgen" (Urk. 4/1 F/A 48). In teilweiser Abweichung dazu sagte die Privatklägerin 1 in der zweiten Einvernahme, der Beschuldigte habe jeweils den Estrich geöffnet, wenn die Kinder zur Schule gegan- gen seien (Urk. 4/2 F/A 88). Zu ergänzen bleibt, dass die Privatklägerin 1 an der Hauptverhandlung neu aussagte, der Beschuldigte habe sie auch im Keller einge- sperrt. Dort habe er die Kellertüre mit einem Schlüssel verschlossen (Prot. I S. 34). 4.5.6. Was das angeklagte zweimalige Würgen angeht, so fällt auf, dass die Privat- klägerin 1 diese zwei Übergriffe wiederum zeitlich nicht genau abzugrenzen vermochte, und zwar auch nicht vor dem Hintergrund des mehrwöchigen Ausland- aufenthalts der ganzen Familie (erster Vorfall: "Das war Ende August oder anfangs September in diesem Jahr ", Urk. 4/1 F/A 20; zweiter Vorfall: "Ende August" [2022] (a.a.O., F/A 22). Die Frage, ob sie beim Würgen Ende August oder anfangs September 2022 Urinabgang gehabt habe, verneinte die Privatklägerin 1 bei der Polizei nicht nur pauschal. Konkretisierend sagte sie: "Ich musste aber direkt danach auf die

- 31 - Toilette." Das Würgen sei im Korridor im ersten Stock gewesen (Urk. 4/1 F/A 22). Im Gegensatz dazu sagte die Privatklägerin bei der nächsten Einvernahme, sie habe unabsichtlich urinieren müssen (Urk. 4/2 F/A 16). Dann sei es zu einem zweiten Vorfall gekommen Ende August (2022), zu dem sie aussagte: "Ich war zusammen mit meinem Ehemann im Kinderzimmer weil die Kinder in unserem Zimmer schliefen. Wir sassen zusammen auf der Matratze um ein Gespräch zu führen. Er hat dann meine Hände gefesselt mit einem Stoffstück. Er würgte mich und drücke mich in die Matratze. Ich hatte so grosse Angst, dass ich dann bei diesem Vorfall Urinabgang hatte" (Urk. 4/1 F/A 22; ; vgl. auch Urk. 4/4 F/A 34, F/A 38). Bemerkenswerterweise sagte die Privatklägerin dazu, die Aktionen seien gegen den Teufel und nicht gegen sie gerichtet gewesen (Urk. 4/1 F/A 23). Die Kinder seien jeweils im Elternschlafzimmer gewesen, wenn es zu solchen Vorfällen gekommen sei, "sie sollen nichts von der Gewalt mitbekommen" (Urk. 4/1 F/A 26). An der letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin auf die Frage der Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft 2-3, ob diese (bzw. die Kinder) bei den Würgevorfällen und Urinabgängen zugegen gewesen seien: "Nur C._____. Ich denke, er hat es zweimal gesehen" (Urk. 4/4 F/A 104). In Bezug auf das Würgen fällt weiter auf, dass die Privatklägerin 1 zunächst von zwei Vorfällen sprach. An der zweiten Einvernahme gab sie indessen zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie drei- oder viermal gewürgt und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen (Urk. 4/2 F/A 17). In der Einvernahme vom 25. April 2023 sagte sie aus, dass es beim dritten Vorfall beim Schlagen des Kopfes an die Wand zum Urinabgang gekommen sei (Urk. 4/4, F/A 50). Erst auf Nachfrage ihrer Vertreterin gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie auch gewürgt worden sei (Urk. 4/4 F/A 91). Die diesbezüglichen Aussagen bleiben mithin diffus und erscheinen teil- weise nachgeschoben. Die Angaben zur Dauer des Würgens variieren stark: So soll es beim ersten Mal ein bis zwei Minuten gedauert haben, später dauerte der gleiche Vorfall zehn oder elf Minuten (Urk. 4/1 F/A 24; Urk. 4/4 F/A 35). Letztere Angabe könnte wohl der gefühlten Zeit, aber wohl kaum der Realität entsprochen haben, da eine entspre- chend lange Unterbrechung der Luftzufuhr wohl zum Tod geführt hätte.

- 32 - 4.5.7. Bei den übrigen körperlichen Übergriffen fällt auch eine gewisse Inkonsistenz in den Schilderungen der Privatklägerin 1 auf. Während sie bei der Polizei berich- tete, dass der Beschuldigte ihren Kopf gepackt und gegen die Wand geschlagen (mehrmals während den letzten drei Monaten, im Korridor im ersten Stock; Urk. 4/1 F/A 102) und er ihr in den Bauch getreten habe, und sie dies an der zweiten Ein- vernahme bestätigte (Urk. 4/1 F/A 15 f.; Urk. 4/2 F/A 24 ff.), verneinte sie explizit, dass sie vom Beschuldigten jeweils auch ins Gesicht geschlagen worden sei (Urk. 4/2 F/A 28). Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie dies bei der Polizei so gesagt habe (mehrmals mit der offenen Hand sowie mit der Faust ins Gesicht geschlagen), erwiderte sie: "Ja, ja, ja. Das habe ich denen erzählt. Bei diesem Vorfall, wie es von Anfang begonnen hatte." Auf weiteres Fragen der Staatsanwalt- schaft, ob er ihr nun ins Gesicht geschlagen habe oder nicht, sagte sie: "Ich hatte es zuvor vergessen, aber es kam mir wieder in den Sinn. Er hatte mich geschla- gen", "zwei- oder dreimal", "mit der offenen Hand" (Urk. 4/2 F/A 29 ff.). In der Ein- vernahme vom 25. April 2023 erwähnte sie zwar einen Faustschlag (Urk. 4/4 F/A 63). Dieser bezog sich aber auf das Video (mutmasslich erstellt Ende Mai 2022; vgl. Urk. 4/4 F/A 61). Auf Ergänzungsfrage an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, ob sie nur mit der flachen Hand oder mit der Faust geschlagen worden sei, antwortete die Privatklägerin 1: "Unterschiedlich" (Prot. I S. 40). Daran, ob das Hämatom unter dem linken Auge durch einen Faustschlag oder einen Schlag mit der flachen Hand entstanden sei, erinnerte sich die Privatklägerin nicht (Prot. I S. 40). An der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin 1, die Verletzungen stammten vom 6. Oktober 2022, also einem Tag vor der Anzeige, wobei sich die Privatklägerin 1 nicht mehr sicher war (Prot. I S. 37). 4.5.8. In Bezug auf die behaupteten Drohungen sagte die Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe ihr ein- oder zweimal gesagt, er werde sie umbringen und mit den Kindern nach Tunesien gehen (Urk. 4/1 F/A 27). Auf Nachfrage der Polizei, wann diese Morddrohungen stattgefunden hätten, sagte die Privatklägerin 1 in der Einvernahme vom 7. Oktober 2022: "Das war auch alles in den letzten drei Mona- ten. Das letzte Mal Ende September oder anfangs Oktober. Ich weiss es nicht." (Urk. 4/1 F/A 37). Auf Nachfrage, wie lange dies her war, sagte die Privatklägerin 1, "einen Monat". Auf weiteres Nachfragen der Polizei ("Ende September/anfangs

- 33 - Oktober liegt in meinem Verständnis 1-2 Wochen zurück. Wie kommen Sie nun auf einen Monat?"), gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll: "Ich weiss es nicht, genau und konkret kann ich keine Angaben dazu machen. Ich bin durcheinander" (Urk. 4/1 F/A 38 f.). Angesichts der Heftigkeit des angedrohten Übels und des kurzen Zeit- ablaufs gemäss eigener Darstellung der Privatklägerin 1 erstaunt es doch, dass sie nicht in der Lage war, eines der zwei Ereignisse zeitlich genauer einzugrenzen. Dies gilt umso mehr, als die Drohung mit einem Verbringen der Kinder nach Tunesien verbunden war, wo sich die ganze Familie im Sommer 2022 noch fünf Wochen in den Ferien befand. 4.5.9. Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 sind auch in Bezug auf die möglichen Wahrnehmungen der Privatkläger 2-3, mithin ihrer damals 9- und 7-jährigen Kinder, auszumachen. So sagte die Privatklägerin 1 einerseits aus, die Kinder hätten von den Angriffen des Beschuldigten nichts mitbekommen, sie seien jeweils im Elternschlafzimmer gewesen, wenn es zu solchen Vorfällen gekommen sei, sie sollten nichts von der Gewalt mitbekommen (Urk. 4/1 F/A 26). Auf die Frage, ob die Kinder die Gewalt in der Ehe mitbekommen würden, antwortete die Privat- klägerin später jedoch: "Ja. Die wissen genau was los ist" (Urk. 4/1 F/A 63). In der zweiten Einvernahme sagte sie, die Kinder hätten diese Übergriffe (Schläge, Tritte) mitbekommen (Urk. 4/2 F/A 35 f.). Schliesslich sagte die Privatklägerin, nur C._____ sei bei den Würgevorfällen und Urinabgängen zugegen gewesen, sie denke, er habe es zweimal gesehen (Urk. 4/4 F/A 104). C._____ habe dabei ge- schrien "lass sie in Ruhe" (Urk. 4/4 F/A 105). 4.5.10. Klar inkonsistent, angepasst und aggravierend sind die Aussagen der Privatklägerin 1 in Bezug auf allfällige Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil der gemeinsamen Kinder, d.h. der Privatkläger 2 und 3. In der ersten polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin 1 auf die Frage, ob der Beschuldigte jemals gegenüber den Kindern tätlich geworden sei, klar zu Protokoll: "Nein. Es besteht nur ein Problem zwischen ihm und mir." (Urk. 4/1 F/A 64). Gleiches sagte sie sodann in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Die Frage, ob der Beschuldige jemals gegenüber den Kindern gewalttätig geworden sei, verneinte sie explizit (Urk. 4/2 F/A 38). Auf den dortigen Vorhalt, dass die Kinder gegenüber der

- 34 - Beiständin geäussert hätten, dass sowohl die Mutter (also die Privatklägerin 1) als auch sie selber (die Privatkläger 2 und 3) von ihrem Vater (dem Beschuldigten) geschlagen worden seien, sagte die Privatklägerin 1 im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen: "Ja, es stimmt." Auf den Widerspruch angesprochen erklärte sie: "Er schlägt die Kinder eben, wenn sie das Zimmer verlassen." (Urk. 4/2 F/A 40). Auf die Frage, wie oft er die Kinder geschlagen habe, blieb sie bei der pauschalen Antwort: "Er sagt, er schlägt die Kinder, wenn sie etwas nicht Richtiges tun. Dann schlägt er sie." (Urk. 4/2 F/A 41). Wie oft, wisse sie nicht, sie habe es nicht gesehen, sie habe die Kinder gehört, als sie geweint hätten, aber sie habe nicht vom Estrich runterkommen können (Urk. 4/2 F/A 42 ff.). In der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Privatklägerin 1 dazu: "Ich wusste nichts davon, da ich im Estrich oben eingeschlossen war und ich hatte nichts gehört. C._____ hatte mir gesagt, sein Vater habe ihm gesagt, wenn er weine, solle er dies leise tun" (Urk. 4/4 F/A 51). Als die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin 1 auf die diversen Wider- sprüche in ihren Aussagen zu dieser Thematik ansprach, gab sie zu Protokoll, vom Vorfall, als der Beschuldigte C._____ (der Privatkläger 2) geschlagen haben soll, habe sie nichts mitbekommen, aber vom Übrigen (Schläge, wenn die Kinder etwas Falsches tun). Da habe er sie jeweils geschlagen. Relativierend ergänzte sie, es seien nicht starke Schläge gewesen, mehr Schläge, um sie zu erziehen (Urk. 4/4 F/A 52). Auf weiteren Vorhalt, dass die Kinder ausgesagt hätten, der Beschuldigte habe nur C._____ geschlagen, nicht aber D._____, antwortete die Privatklägerin 1: "Ich weiss es nicht, weil ich oben eingesperrt war. Vielleicht tat er dies, weil C._____ ihm immer sagte, er solle mich nicht schlagen." (Urk. 4/4 F/A 53). 4.6.1. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 bzw. der gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in ihre Beweis- würdigung einbezogen (Urk. 100 S. 30 f.). Der Privatkläger 2, C._____, war im Zeit- punkt der polizeilichen Einvernahme neun Jahre alt, die Privatklägerin 3, D._____, sieben Jahre alt. Die Privatkläger 2 und 3 wurden am 2. Dezember 2022 im Rahmen einer delegierten polizeilichen Einvernahme befragt, die je audiovisuell festgehalten wurde (Urk. 5/2 und Urk. 5/5). Beide Einvernahmen wurden sodann von einer Psychologin im Übertragungsraum beobachtet, welche Fachperson ihre

- 35 - Feststellungen zur Befragungssituation, Interaktion und Kommunikation während der Befragung in Berichten festhielt (Urk. 5/3 und 5/6). 4.6.2. In beiden Berichten wird festgehalten, dass die Befragungen alters- und ent- wicklungsgerecht durchgeführt wurden und die Befragerin durch ihre empathische und unkomplizierte (Urk. 5/3 S. 2) bzw. ruhige und klare Art (Urk. 5/6 S. 2) einen guten Kontakt zu den befragten Kindern herstellen konnte (Urk. 5/3 und Urk. 5/6). Dies wird durch die Videoaufnahmen bestätigt (Urk. 5/2; Urk. 5/5). 4.6.3. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Verlässlichkeit von Aussagen von Kindern im Vor- und Grundschulalter beschränkt. Die Privatkläger 2 und 3 können aber aufgrund ihres Alters als grundsätzlich aussagetüchtig erachtet werden (Urk. 100 S. 31 mit Verweis auf Urteil 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E.3.4.3.). Allerdings ergibt sich aus den Videoaufnahmen und den Berichten der observieren- den Psychologin, dass beide Kinder unkonzentriert waren und Mühe hatten, ihren Alltag mit den Eltern in freier Rede zu schildern. Zur Befragungssituation des Privatklägers 2 hielt die Psychologin fest: "C._____ wirkt etwas überfordert, als er gebeten wird von sich zu erzählen. Er möchte lieber Fragen beantworten. C._____ spricht eine Mischung aus Hochdeutsch und Dialekt. Er spricht leise und undeutlich und ist daher manchmal kaum zu verstehen. Auf die Vorfälle angesprochen berich- tet er frei, aber etwas chaotisch und unzusammenhängend. Konkrete Fragen versucht er so genau wie möglich zu beantworten. Teilweise versteht er diese nicht auf Anhieb, so dass die Befragerin anders formulieren muss. C._____ ist körperlich sehr unruhig und immer in Bewegung" (Urk. 5/3 S. 1). Zur Befragungssituation der Privatklägerin 3 führte die Psychologin aus: "Während die Befragerin die Regeln zur Befragung erklärt, hält sie guten Blickkontakt. Es bereitet ihr Mühe aufmerksam zuzuhören. So schwatzt sie drein und schweift vom Thema ab. Kurz nach Beginn braucht sie eine WC-Pause. Auf die Vorfälle angesprochen berichtet sie in wenigen Sätzen. Konkrete Fragen beantwortet sie oft ungenau. D._____ spricht einen Mix aus Dialekt und Hochdeutsch. Sie schweift oft ab und fragt oder erzählt, was ihr gerade durch den Kopf geht. Der Befragerin gelingt es, sie immer wieder zurück- zuführen zum Thema. Zeitlich und örtlich scheint D._____ schlecht orientiert zu sein, sie kann somit Ereignisse nicht zuverlässig einem Wann und Wo zuordnen.

- 36 - D._____ ist immer in Bewegung, zappelt herum und spielt mit dem Wasserbecher. Es ist schwierig für sie, sich konzentriert auf die Befragung einzulassen." (Urk. 5/6 S. 2). 4.6.4. Die Vorinstanz hielt dafür, dass die beiden Kinder, d.h. die Privatkläger 2-3, die Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich des in der Anklage umschriebenen Würgens, Schlagens und der Freiheitsberaubung von Seiten des Beschuldigten im Grossen und Ganzen bestätigen würden (Urk. 100 S. 31). Selbst diese allgemein gehaltene Einschätzung ist zu relativieren. Die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 wirkten zwar insofern authentisch, als sie kindlich sprunghaft und teilweise phantastisch rüberkamen. Sie stimmen im Groben mit gewissen Schilderungen der Privatklägerin 1 überein. Vieles blieb aber auch ungenau und im Widerspruch zu den Schilderungen der Privatklägerin 1, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.6.5.1. So blieb im Zusammenhang mit dem Einschliessen der Privatklägerin 1 aufgrund der wolkigen Aussagen des Privatklägers 2 länger unklar, in welchem Zimmer die Privatklägerin 1 überhaupt schlief (Urk. 5/1 F/A 136 ff.). Dies hat nicht nur mit möglichen sprachlichen Schwierigkeiten zu tun (Verständnis von Keller/ Estrich), denn der Privatkläger 2 konnte die Räume verorten ("Keller"… "ganz unten"; "Doch. Doch, doch, doch, doch. Ja, es gibt oben einen Keller"; "im oberen Keller", "im unteren Keller"; Urk. 5/1 F/A 139 ff.; F/A 212). Ganz unten im Keller musste die Privatklägerin 1 entgegen der Schilderung des Privatklägers 2 (Urk. 5/1 F/A 137, F/A 139 f., F/A 144) nicht schlafen. Die Privatklägerin 3 sagte auf die Frage, wo Mami (die Privatklägerin 1) geschlafen habe: "Beim Papi", und auf Nach- frage, ob sie mal irgendwo anders geschlafen habe: "Nein. Sie hat mein Bett kaputt gemacht." (Urk. 5/4 F/A 152 f.). Später sprach sie aber davon, dass die Privat- klägerin 1 im Bett des Privatklägers 2 geschlafen habe (Urk. 5/4 F/A 165). 4.6.5.2. Sodann sprach der Privatkläger 2 davon, dass der Beschuldigte die Türe zum oberen Zimmer immer mit einem Schlössli/einem Schlüssel abgeschlossen habe (Urk. 5/1 F/A 255 f.). Gemäss Privatklägerin 1 (Urk. 4/1 F/A 43) bzw. Anklage hatte es dort nur eine Falltüre, die mit einer Schnur befestigt wurde (Urk. 24 S. 1). Die Privatklägerin 3 sprach davon, dass die Türe mit einem Seil abgeschlossen worden sei und die Privatklägerin 1 nicht raus bzw. nur aufs WC habe gehen dürfen

- 37 - (Urk. 5/4 F/A 193 ff.). Dass die Privatkläger 2 und 3 jeweils diese Türe am Morgen öffneten, wie die Privatklägerin 1 in ihrer ersten Einvernahme behauptete (Urk. 4/1 F/A 48), ergibt sich aus den Aussagen der Kinder nicht. Sie weisen das Öffnen nur dem Beschuldigten zu (Urk. 5/1 F/A 256 ff.; Urk. 5/4 F/A 194 ff.). 4.6.5.3. In Bezug auf das Verlassen des Hauses zum Einkaufen sprach der Privat- kläger 2 zunächst immer davon, dass die Privatklägerin 1 allein einkaufen gegan- gen sei (Urk. 5/1 F/A 61, F/A 128 ff., F/A 156, F/A 213). Erst auf Nachfrage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 zum Schluss der Befragung verneinte bzw. relativierte er dies auf ein Einkaufen zu zweit (Mutter und Vater; Urk. 5/1 F/A 241 ff.), bevor er behauptete, dass sie eigentlich nie einkaufen gegangen seien (Urk. 5/1 F/A 248 ff.), und er auf die Frage, was sie dann gegessen hätten, in offenkundiger Überforderung nur noch zu sagen wusste: "Haben wir gar nicht. Ich weiss gar nicht." (Urk. 5/1 F/A 252). Auf die Frage, wer das Essen bei ihnen eingekauft habe, sagte die Privatklägerin 3: "Manchmal Papi, manchmal Mami, manchmal sie zu- sammen." (Urk. 5/4 F/A 110). Auch hier erfolgte eine Relativierung ("Manchmal ich und C._____ und Mami und manchmal Papi und Mami zusammen."; Urk. 5/4 F/A 114) und spätere Einschränkung, dass die Privatklägerin 1 nicht alleine einkau- fen gegangen sei, mit der Begründung: "Sie darf das nicht. Weil sie Sachen schmut- zig macht. Aber sie macht das nicht." (Urk. 5/4 F/A 115), bzw. die Privatklägerin 1 gar nie aus dem Haus gegangen sei ("Weil sie das nicht darf. Papi sagt immer zu Mami «nein». Nein, geh nicht raus, bleib hier, bleib hier. Du musst alles kochen, du musst alles waschen. Blablabla."; Urk. 5/4 F/A 123). 4.6.5.4. Betreffend die Aussenkontakte, wie die Kontakte mit der Schule, gab der Privatkläger 2 zu Protokoll, nur die Privatklägerin 1 sei mit ihm zu Schulterminen gekommen, der Beschuldigte sei zu Hause [geblieben] (Urk. 5/1 F/A 273 f.). Auch die Privatklägerin 3 antwortete auf die Frage, wer von den Eltern zu Schulterminen gegangen sei: "Nur Mami geht immer mit mir. Papi geht nie. Papi kann nur Arabisch reden und kein Deutsch" (Urk. 5/4 F/A 172). Die Privatklägerin 1 hingegen hatte wie dargelegt zunächst behauptet, sie sei immer im Dachzimmer eingesperrt gewesen, was einen Schulbesuch verunmöglicht hätte, gemäss späterer Aussage

- 38 - soll der Beschuldigte im Schulhof gewartet haben (vgl. Urk. 4/4 F/A 81), was die Privatkläger 2 und 3 nicht so beschreiben. 4.6.5.5. In Bezug auf die vorgeworfenen körperlichen Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 macht die Verteidigung zu Recht geltend, dass die Privatkläger 2 und 3 immer Sätze und Bewegungen wiederholten und dies mehrfach, ohne dass ihre Antwort auf die konkrete Frage der Polizistin Sinn ergeben würde. Insbesondere die Bewegung eines Würgegriffs am Hals zeigten beide Kinder immer wieder und unaufgefordert vor (Urk. 5/1 F/A 55, F/A 81, F/A 96, F/A 200; Urk. 5/4 F/A 75, F/A 90 f.). Gemäss erster Schilderung der Privatklägerin 1 konnten der Privatkläger 2 und 3 das Würgen gar nicht gesehen haben, gemäss zweiter Behauptung nur der Privatkläger 2, nämlich zweimal (Urk. 4/1 F/A 26; Urk. 4/2 F/A 36; Urk. 4/4 F/A 104). Die Privatklägerin 3 will dies zwar gesehen haben, allerdings jeweils nachts, wenn sie und der Privatkläger 2 geschlafen hätten (Urk. 5/4 F/A 75 ff.). Der Beschuldigte soll dies gemäss Privatklägerin 3 gar "im drei Tag… jeden Tag" (Urk. 5/4 F/A 126) gemacht haben, wohingegen dies gemäss Anklage, entsprechend den Belastungen der Privatklägerin 1, in der Zeit zwischen

1. Juni 2022 bis 6. Oktober 2022 zwei Mal vorgekommen sein soll (Urk. 24 S. 2). Der Privatkläger 2 will – im Gegensatz zu den Schilderungen der Privatklägerin 1 – auch gesehen haben, dass der Beschuldigte diese "immer" schlage. Er habe "über- all einfach, auch am Kopf" Verletzungen gesehen (Urk. 5/1 F/A 175 f.). 4.7.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte konzedierte, der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige verpasst zu haben. Nicht ohne weiteres auszusch- liessen ist, dass es zu einem weiteren "blauen Auge" gekommen ist, welche Ver- letzung nicht durch einen Treppensturz, sondern durch Gewaltanwendung des Be- schuldigten verursacht wurde, welche Übergriffigkeit auch im Zusammenhang mit der gegenseitig unterstellten, aber bestrittenen Schwarzen Magie stand. Die Vorin- stanz wies auch zu Recht darauf hin, dass in den Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auszumachen sind (Urk. 100 S. 19 ff.), der Beschuldigte sich sehr negativ und abfällig über die Privatklägerin 1 äus- serte und er sich selber in einem besonders guten Licht darzustellen versuchte

- 39 - (Urk. 100 S. 21 f.). Seine Aussagen können deshalb nicht als besonders glaubhaft erachtet werden (Urk. 100 S. 23). 4.7.2. Wenn die Vorinstanz aber ausführt, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten liessen sich jene der Privatklägerin 1 in ein stimmiges Ganzes einfügen, zumal sie das Kerngeschehen in allen Befragungen konstant, lebensnah und in den einzelnen Vorfällen detailliert beschrieben habe (Urk. 100 S. 24), so kann ihr aufgrund der aufgezeichneten Widersprüche nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Privatklägerin 1 ihre Gefühlslage darlegte, ohne den Beschuldig- ten übermässig zu belasten. So beschrieb sie ihre Ehe, die damals bereits zwölf Jahre gedauert hatte, bis zum besagten Zeitpunkt als "normales Leben zwischen zwei Personen" (Prot. I S. 26). Zwar habe es auch früher "normale Probleme" gegeben; manchmal habe er Recht gehabt und sie geschlagen. Dies sei jedoch keine grosse Sache gewesen (Urk. 4/2 F/A 21). Das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten sei "immer gleich" gewesen, danach habe sich dieses komplett verändert. Der Auslöser sei seine Behauptung gewesen, sie würde Zauberei gegen ihn betreiben (Prot. I S. 27). Sodann verneinte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte Waffen besitze, ein Alkohol- oder Drogenproblem habe oder dass er an einer psychischen Krankheit leide (Urk. 4/1 F/A 33 ff.). Eben so wenig habe der Beschuldigte an ihr oder den Kindern sexuelle Übergriffe verübt (Urk. 4/1 F/A 60 und F/A 65). Auffällig war aber, dass die Privatklägerin 1 die Ereignisse zeitlich kaum zu verorten vermochte, obwohl die Übergriffe in den letzten fünf Monaten vor der Anzeigeerstattung erfolgt sein sollen. Mit dem fünfwöchigen Ferienaufenthalt der ganzen Familie im Juli/August 2022 in Tunesien ist gewissen andauernden Unterstellungen bereits der Boden entzogen. Es kommt hinzu, dass in den Aus- sagen der Privatklägerin ebenfalls die aufgezeichneten zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten, Aggravationstendenzen und ein angepasstes Aussageverhalten im Zusammenhang mit den Kindern auszumachen sind. In der Gesamtbetrachtung können die Aussagen der Privatklägerin 1 daher nicht als glaubhafter als jene des Beschuldigten gewertet werden. 4.7.3. Wie oben dargelegt, können die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 bzw. der damals 9- und 7-jährigen Kinder der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten als

- 40 - nicht sehr verlässlich gewertet werden. Offenkundig ist, dass beide Kinder durch den Elternkonflikt und auch das Thema der Schwarzen Magie belastet sind. So sprach der Privatkläger 2 immer wieder von Streit der Eltern (Urk. 5/1 F/A 59, 66, 72, 77 f., 91, 174, 229, 237 f., 278), der erst "in E._____ am Ramadan-Freitag" angefangen habe (Urk. 5/1 F/A 229). Er hasse es, wenn sie sich streiten würden (Urk. 5/1 F/A 91). Er bleibe in der Nacht eigentlich immer wach. Er könnte nicht schlafen, "Wegen dem Streit. Jetzt habe ich schlechte Albträume. So Teufel und so." (Urk. 5/1, F/A 276 ff.). Auf die Abschlussfrage der Polizistin, ob sie irgendetwas vergessen habe, zu fragen, oder ob er noch etwas loswerden oder ihr sagen möchte, gab der Privatkläger 2 zu Protokoll: "Ich will loswerden... den Streit. Das will ich." (Urk. 5/1 F/A 290). Sodann ist zu beachten, dass die Kinder im Einvernahmezeitpunkt (2. Dezember 2022; Urk. 5/1 und Urk. 5/4) bereits seit mehreren Monaten mit der Privatklägerin 1 im Frauenhaus und damit auf Distanz zum Beschuldigten lebten. Eine gewisse Beeinflussung ist nicht auszuschliessen, was sich z.B. in dem von den Privat- klägern 2 und 3 mehrfach und unaufgefordert demonstrierten Würgegriff zeigte, ob- wohl die Privatklägerin 3 diesen gemäss der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 gar nicht gesehen haben konnte. Gemäss der Privatklägerin 3 soll sie diesen gar täglich gesehen haben (Urk. 5/4 F/A 75 ff., F/A 125 ff.). Weiter äussert sich dies auch in der Antwort zur Abschlussfrage der Polizistin an den Privatkläger 2, was/ob die Privatklägerin 1 ihm vor der Einvernahme etwas gesagt habe. Sie sagte dazu: "Es geht darum, wie ich dir am Anfang gesagt habe, dass du nur das erzählst, was du selber gesehen, gehört und erlebt hast, und nicht, dass dir jemand anderes das gesagt hat." Der Privatkläger 2 antwortete darauf: "Ja ich habe es gesehen. Eigent- lich was mein Mami mir sagt, aber ich kann es doch selber sagen. Ich kann mich an alles erinnern. Egal was sie sagt." (Urk. 5/1 F/A 289). Damit ist eine gewisse Fremdsuggestion nicht auszuschliessen. Jedenfalls kann in den Aussagen der Pri- vatkläger 2 und 3 keine deutliche Bestätigung der Schilderung der Privatklägerin 1 gesehen werden.

E. 4.8 Als Fazit ist festzuhalten, dass sich der konkrete Anklagevorwurf aufgrund der Personalbeweise nicht zweifelsfrei erstellen lässt. An dieser Einschätzung vermö-

- 41 - gen die Sachbeweise (Urk. 100 S. 15) nichts zu ändern. Auch aus der anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten gereichten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 7. Januar 2025 (Urk. 155/2) kann nichts abgeleitet werden, was das gewonnene Beweisergebnis in ein anderes Licht rücken würde. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat dies in Bezug auf die verbleibenden Anklagevorwürfe für den Beschuldigten zu einem Freispruch zu führen. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu Nebenfolgen (wie Landes- verweisung und Kontakt- und Rayonverbot etc.). IV. Zivilansprüche

1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht bei Freispruch über die anhängig gemachten Zivilansprüche, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

2. Die Verteidigung beantragt die Abweisung der Zivilforderungen der Privat- kläger (Urk. 151 S. 1 und 19 ff.).

3. Der Beschuldigte ist freizusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1-3 – aufgrund des Nichtvorliegens der zivilrechtlichen Spruchreife (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO) – auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Herausgabe Ausgangs- und antragsgemäss (Urk. 101 S. 3) ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'329.15 dem Beschuldigten herauszugeben.

- 42 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der vormali- gen und aktuellen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

E. 5 Am 12. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 6. März 2025 vorgeladen (Urk. 167). Nachdem dem Beschuldigten die Vor- ladung an der letzten bekannten Adresse nicht zugestellt werden konnte und er gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle E._____ dort per 30. Mai 2024 amtlich gestrichen worden und unbekannten Aufenthalts sei (Urk. 124), wurde die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 9. Januar 2025 u.a. aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Zustelladresse des Beschuldigten mitzuteilen (Urk. 125). Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 gab die amtliche Verteidigung eine neue Adresse des Beschuldigten bekannt und bestätigte dessen Anfechtungswillen und ihre Instruk- tion für das Berufungsverfahren (Urk. 127). Nachdem auch die Zustellung an die neue Adresse des Beschuldigten erfolglos verlaufen war (Urk. 130), wurde diese an die Kanzleiadresse der amtlichen Verteidigerin zugestellt (Urk. 127; Urk. 135- 136).

E. 6 Am 11. Februar 2025 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 133).

E. 6.1 Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formu- lieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2. mit Hinweis).

E. 6.2 Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich

- 17 - aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7.; 143 III 65 E. 5.2.; 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). III. Sachverhalt A Ausgangslage

E. 7 Gestützt auf ein begründetes Verschiebungsgesuch der amtlichen Verteidige- rin vom 26. Februar 2025 (Urk. 139-140) wurde die Ladung zur Berufungsverhand- lung vom 6. März 2025 am 27. Februar 2025 abgenommen (Urk. 141). Am 20. Juni 2025 wurde neu zur Berufungsverhandlung auf den 25. September 2025 vorgela- den (Urk. 143), wobei die Vorladung für den Beschuldigten nach einem erfolglosen Zustellversuch wiederum an die amtliche Verteidigerin zugestellt wurde (Urk. 145).

- 10 -

E. 8 Zur Berufungsverhandlung erschienen die amtliche Verteidigerin, Rechts- anwältin MLaw X1._____, der Staatsanwalt lic. iur. F._____, die Vertreterin der Pri- vatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, sowie die Vertretung der Privatkläger 2 und 3, Substitutin MLaw Y2._____. Der Beschuldigte ist nicht er- schienen. Seine amtliche Verteidigerin stellte sinngemäss ein Dispensations- gesuch, welchem entsprochen wurde (Prot. II S. 12 f.).·Weitere Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 13). Nach den Parteivorträgen verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 20). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 25. September 2025 gefällt (Prot. II S. 21 ff.; Urk. 155). II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht

E. 10 November 2022 (nach dem beschriebenen Gang zur Toilette), sie habe ge-

- 21 - merkt, dass dort irgendeine Art Magie herrsche, und sie habe gesehen, dass alles verschmutzt gewesen sei, sogar die Kleider ihrer Kinder seien verschmutzt gewe- sen (Urk. 4/2 S. 5). In der gleichen Einvernahme gab sie zu Protokoll: "Anfänglich habe ich gemerkt, dass etwas Unnatürliches besteht. Danach unterstellte er mir, diese Magie vorgenommen zu haben." Die Anschlussfrage, ob sie jemals in einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung gewesen sei, verneinte die Privatklägerin 1 (Urk. 4/2. S. 15). Das verspürte Unnatürliche beschrieb sie hernach so: "Es gab Dinge, die nicht an deren Platz standen" (Urk. 4/2 S. 18). Konfrontiert mit dem vom Beschuldigten eingereichten Video verhielt sich die Privatklägerin 1 nach dem Hinweis auf ihr blaues Auge insofern auffällig, als sie zunächst die Augen verdeckte (Urk. 4/5, 55:06 ff.), dann länger weg schaute und sich über einige Zeit die Ohren zu hielt (Urk. 4/5, 56:24 ff.). Währenddessen murmelte sie Psalmen aus dem Koran vor sich hin. Als dies so im Nachgang protokolliert wurde, weinte sie (Urk. 4/4 S. 9). 3.2.3. Das Thema der "schwarzen Magie" zieht sich mit anderen Worten dominant durch die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Die Verteidigung führte hierzu vor Vorinstanz explizit aus, dass der Glaube an Schwarze Magie offenbar beiden Eheleuten zuzurechnen sei (Prot. I S. 76). Dieser Umstand ist bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin 1, die sich gegenseitig wahnhaftes Erleben zuschieben und die jeweils andere Person damit in ein schlechtes Licht zu rücken versuchen, zu berücksich- tigen.

- 22 -

4. Konkrete Würdigung

E. 14 Die unter der Geschäftsnummer 83782358 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Spuren, Spurenträger sowie Daten und Datenträger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet, insbesondere:

- IRM-Fotografie (A016'623'420)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'497)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'500)

- Vergleichs-WSA (A016'623'511)

- Haare (A016'623'533)

- IRM-Fotografie (A016'623'544)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'555)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'566)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'960)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'982)

- Proben (A016'627'513)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'627'557)

- Proben (A016'628'572)

- Haare (A016'628'583)

- Proben (A016'628'594)

- Falldossier (A016'628'607)

- Tatortfotografie (A016'670'670)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'993)

- Reinigungsgerät (A016'627'524)

- Reinigungsgerät (A016'628'561)

- Schlüssel (A016'627'546)

E. 15 Folgende bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 83782358 lagernde Datenträger und Gegenstände werden

- 48 - dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- SIM-Karte (A016'970'971)

- SIM-Karte (A016'962'724) Werden diese SIM-Karten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils nicht herausverlangt, werden sie vernichtet. 16.-18. (…)

E. 19 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'536.20 Auslagen (Gutachten); Auslagen (psychologischer Bericht der Videobefragung Fr. 561.00 der Privatkläger 2 und 3); Fr. 650.00 Auslagen Polizei; Entschädigung amtliche Verteidigung, Fr. 13'562.80 RA lic. iur. X2._____ (inkl. MwSt. und Baraus- lagen); Entschädigung amtliche Verteidigung, Fr. 10'860.25 RAin MLaw X1._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 16'070.15 der Privatklägerin 1 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 50'940.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 20 (…)

E. 21 (Mitteilungen)

E. 22 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 49 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Anklageziffer 1.5 (mehrfache Tätlich- keiten zum Nachteil des Privatklägers 2, C._____) eingestellt.
  2. Im Übrigen wird der Beschuldigte A._____ vollumfänglich freigesprochen.
  3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1-3 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'329.15 wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.00 amtliche Verteidigung (inkl. MWSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Fr. 4'800.00 (inkl. MwSt.)
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Dem Beschuldigten werden Fr. 32'300.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Mai 2023 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weiterge- hende Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) - 50 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 1 (versandt) die Rechtsvertretung der Privatkläger 2-3, dreifach für sich und zuhan-  den der Privatkläger 2-3 (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 1 die Rechtsvertretung der Privatkläger 2-3, dreifach für sich und zuhan-  den der Privatkläger 2-3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 133 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die amtliche Verteidigung (gemäss Dispositiv-Ziff. 4)  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle (gemäss  Dispositiv-Ziff. 4)
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240222-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichter Dr. iur. S. Zogg sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 25. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. November 2023 (DG230031)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Juni 2023 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 100 S. 78 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB,  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a und lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ ist des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigespro- chen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 293 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 293 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Sie gilt als durch die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zugunsten der Busse als bereits bezahlt (vgl. nachfolgend Disp. Ziff. 16).

- 3 -

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b bzw. g StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ für Folgen aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 B._____ auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Fr. 8'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 18. August 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 C._____ für Folgen aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird der Privatkläger 2 C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 C._____ Fr. 1'500.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 4. August 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 D._____ für Folgen aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird die Privatklägerin 3 D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. August 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

14. Die unter der Geschäftsnummer 83782358 sichergestellten und bei der Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Spuren, Spurenträger sowie Daten und Datenträger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet, insbesondere:

- 4 -

- IRM-Fotografie (A016'623'420)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'497)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'500)

- Vergleichs-WSA (A016'623'511)

- Haare (A016'623'533)

- IRM-Fotografie (A016'623'544)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'555)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'566)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'960)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'982)

- Proben (A016'627'513)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'627'557)

- Proben (A016'628'572)

- Haare (A016'628'583)

- Proben (A016'628'594)

- Falldossier (A016'628'607)

- Tatortfotografie (A016'670'670)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'993)

- Reinigungsgerät (A016'627'524)

- Reinigungsgerät (A016'628'561)

- Schlüssel (A016'627'546)

15. Folgende bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts- nummer 83782358 lagernde Datenträger und Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgege- ben:

- SIM-Karte (A016'970'971)

- SIM-Karte (A016'962'724) Werden diese SIM-Karten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, werden sie vernichtet.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'329.15 wird zur Deckung der Busse und soweit ausreichend zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

17. Dem Beschuldigten wird als Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit und im Übrigen gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich der Privatklägerin 1 bis auf weniger als 100 Meter zu nähern oder mit ihr direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, nament- lich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. Dem Beschuldigten wird als Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit und im Übrigen gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 3 Jahren verboten, sich den Privatklägern 2 und 3 bis auf weniger als 100 Me-

- 5 - ter zu nähern oder mit ihnen direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. Ausgenommen sind in allen Fällen notwendige Kontakte im Rahmen von gericht- lichen oder behördlichen Verfahren (Strafverfahren, Eheschutz, Scheidungsver- fahren, Forderungsprozesse, KESB Verfahren etc.) sowie allfällige zukünftige von diesen Kontaktverboten abweichende Anordnungen eines Eheschutz- oder Scheidungsgerichts resp. der KESB.

18. Für den Fall eines Verstosses gegen das Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB wird der Beschuldigte auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB aufmerksam gemacht, wonach mit Busse bestraft werden kann, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

19. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'536.20 Auslagen (Gutachten); Auslagen (psychologischer Bericht der Videobefragung Fr. 561.00 der Privatkläger 2 und 3); Fr. 650.00 Auslagen Polizei; Entschädigung amtliche Verteidigung, Fr. 13'562.80 RA lic. iur. X2._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Entschädigung amtliche Verteidigung, Fr. 10'860.25 RAin MLaw X1._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 16'070.15 der Privatklägerin 1 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 50'940.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

20. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden in- dessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss

- 6 - Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

21. (Mitteilungen)

22. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 151 S. 1 f.)

1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des erstinstanz- lichen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StG, der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und der mehr- fachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. a und lit. b StGB vollumfänglich freizusprechen.

2. Es seien die gegen den Beschuldigten angeordnete Freiheitsstrafe und Busse in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 bis Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils infolge Freispruchs aufzuheben.

3. Es sein die gegen den Beschuldigten angeordnete Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 und Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils infolge Freispruchs aufzuheben.

4. Es sein in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 8 bis Ziff. 13 die Zivilforderungen der Privatklägerschaft I bis III vollumfänglich abzuweisen und auch die grund- sätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aufzuheben.

5. Es seien die dem Beschuldigten erteilte Weisung nach Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB sowie das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB inklu-

- 7 - sive Strafandrohung nach Art. 292 StGB in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 17 und Ziff. 18 des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuheben.

6. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 16 des erstinstanzlichen Urteils die beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'329.15 an den Beschuldigten heraus- zugeben.

7. Es sei dem Beschuldigten infolge Freispruchs für die erstandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie die erduldeten Ersatzmassnahmen und das durchlaufene Strafverfahren eine Genugtuung von CHF 68'600.00 zuzüg- lich Zins zu 5% seit 7. Oktober 2022 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

8. Es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils sämtliche Kosten vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu neh- men.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. ges. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 152 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. November 2023 sei voll- umfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

c) Der Vertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 153 S. 1)

1. Die Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen und das Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 16. November 2023 sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss Ausgang des Verfahrens.

- 8 -

d) Der Vertretung der Privatkläger C._____ und D._____: (Prot. II S. 15, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") erhob am 19. Juni 2023 beim Bezirksgericht Winterthur Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Freiheitsberaubung etc. (Urk. 24). Am

16. November 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiederge- gebene Urteil (Urk. 100). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 100 S. 8 ff.).

2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil vom 16. November 2023 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 90). Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 18. April 2024 und damit ebenfalls innert Frist erstattet (Urk. 101 i.V.m. Urk. 87/1).

3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 beantragte die Vertreterin des Privatklägers 2 (C._____ [nachfolgend: Privatkläger 2]) und der Privatklägerin 3 (D._____, [nach- folgend: Privatklägerin 3]) die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Privatklägerin 1 (B._____ [nach- folgend: Privatklägerin 1]) und den Privatklägern 2 und 3 sowie der Staatsanwalt- schaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichtein- treten auf die Berufung angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt, zu den beantragten Ersatzmass- nahmen Stellung zu nehmen (Urk. 106). Innert Frist erklärten die Privatkläger 1-3 und die Staatsanwaltschaft einen Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 108-109 und Urk. 111). Die Privatklägerin 1 beantragte im Berufungsverfahren neu ebenfalls die Anordnung von Ersatzmassnahmen in Form eines Kontakt- und Rayonverbots

- 9 - (Urk. 111 S. 2). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 115) nahm der Be- schuldigte zu den geforderten Ersatzmassnahmen Stellung und beantragte deren Abweisung (Urk. 114 und Urk. 117). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 wur- den die Anträge der Privatkläger 1-3 auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- bots abgewiesen (Urk. 115).

4. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2024 wurde die Publikumsöffentlich- keit von der anzusetzenden Berufungsverhandlung ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichtsberichterstattern der Zutritt unter Auflagen gestattet (Urk. 120).

5. Am 12. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 6. März 2025 vorgeladen (Urk. 167). Nachdem dem Beschuldigten die Vor- ladung an der letzten bekannten Adresse nicht zugestellt werden konnte und er gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle E._____ dort per 30. Mai 2024 amtlich gestrichen worden und unbekannten Aufenthalts sei (Urk. 124), wurde die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 9. Januar 2025 u.a. aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Zustelladresse des Beschuldigten mitzuteilen (Urk. 125). Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 gab die amtliche Verteidigung eine neue Adresse des Beschuldigten bekannt und bestätigte dessen Anfechtungswillen und ihre Instruk- tion für das Berufungsverfahren (Urk. 127). Nachdem auch die Zustellung an die neue Adresse des Beschuldigten erfolglos verlaufen war (Urk. 130), wurde diese an die Kanzleiadresse der amtlichen Verteidigerin zugestellt (Urk. 127; Urk. 135- 136).

6. Am 11. Februar 2025 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 133).

7. Gestützt auf ein begründetes Verschiebungsgesuch der amtlichen Verteidige- rin vom 26. Februar 2025 (Urk. 139-140) wurde die Ladung zur Berufungsverhand- lung vom 6. März 2025 am 27. Februar 2025 abgenommen (Urk. 141). Am 20. Juni 2025 wurde neu zur Berufungsverhandlung auf den 25. September 2025 vorgela- den (Urk. 143), wobei die Vorladung für den Beschuldigten nach einem erfolglosen Zustellversuch wiederum an die amtliche Verteidigerin zugestellt wurde (Urk. 145).

- 10 -

8. Zur Berufungsverhandlung erschienen die amtliche Verteidigerin, Rechts- anwältin MLaw X1._____, der Staatsanwalt lic. iur. F._____, die Vertreterin der Pri- vatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, sowie die Vertretung der Privatkläger 2 und 3, Substitutin MLaw Y2._____. Der Beschuldigte ist nicht er- schienen. Seine amtliche Verteidigerin stellte sinngemäss ein Dispensations- gesuch, welchem entsprochen wurde (Prot. II S. 12 f.).·Weitere Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 13). Nach den Parteivorträgen verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 20). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 25. September 2025 gefällt (Prot. II S. 21 ff.; Urk. 155). II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom

16. November 2023 (Urk. 100). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 1.2. In Bezug auf das materielle Recht ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dem Beschuldigten deliktisches Verhalten in der Zeit von 1. Juni 2022 bis

6. Oktober 2022 vorgeworfen wird (Urk. 24). Das StGB hat in Bezug auf die hier im Raum stehenden Tatbestände durch das am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen keine Änderung erfahren.

2. Umfang der Berufung

- 11 - 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten ficht er das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. November 2023 in Bezug auf die Dispositiv- Ziffer 1 (Schuldspruch), Ziffern 3-5 (Sanktion und Vollzug), Ziffern 6-7 (Landesver- weisung und Ausschreibung), Ziffern 8-13 (Zivilforderungen), Ziffer 16 (Beschlag- nahmung von Barschaft), Ziffern 17-18 (Kontakt- und Rayonverbot) und Ziffer 20 (Kostenauflage) an. 2.3. Unangefochten blieben mithin nur die Dispositiv-Ziffer 2 (Freispruch betref- fend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), Ziffern 14-15 (Einziehungen) und Ziffer 19 (Kostenfestsetzung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom

16. November 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses fest- zustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.4. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

3. Strafanträge / Privatklägerschaft 3.1. Gemäss Anklage werden dem Beschuldigten u.a. mehrfache Drohung (Anklage Ziff. 1.3) und mehrfache Körperverletzungen und mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklage Ziff. 1.4) sowie mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2 (Anklage Ziff. 1.5) vorgeworfen (Urk. 24). 3.2.1. Die Drohung gegenüber einem Ehegatten ist als Offizialdelikt ausgestaltet (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Ebenso sind dies die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB) und Tätlichkeiten, sofern der Täter sie wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB).

- 12 - 3.2.2. Die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte waren im anklagerelevanten Zeit- raum verheiratet, so dass ein Strafantrag bei gegebener rechtlicher Qualifikation nicht notwendig wäre. Die damals verheiratete Privatklägerin 1 stellte am

7. Oktober 2022 allerdings auch Strafantrag (u.a.) wegen Tätlichkeiten (Urk. 19/1). Damit wären bloss mehrfache – nicht wiederholte – Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gegebenenfalls auch verfolgbar (vgl. hierzu auch nach- folgende Ziff. II.4.). Damit hat sich die Privatklägerin 1 gleichzeitig als solche konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), bestätigt am 13. Oktober 2022 (Urk. 19/3). 3.3.1. Die Vertreterin des Privatklägers 2 stellte am 7. Dezember 2022 in dessen Namen Strafantrag im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB und Art. 126 Abs. 1 StGB, falls nicht von Offizialdelikten ausgegangen würde (Urk. 18/3). Damit hat sich der Privatkläger 2 gleichzeitig als Privatklägerschaft konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), bestätigt am 17. November 2022 (Urk. 20/4). 3.3.2. Die Vertreterin des Privatklägers 2 machte im Strafantrag vom 7. Dezember 2022 geltend, es sei in der parteiöffentlichen Einvernahme der Kinder vom

1. Dezember 2022 bekannt geworden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 wiederholt geschlagen habe (Urk. 18/3). Damit erfolgte der Strafantrag jedenfalls innert Frist gemäss Art. 31 StGB (vgl. hierzu im Übrigen nachfolgende Ziff. II.4.4.3.1. ff.). 3.4. Die Privatklägerin 3 war gemäss Anklage (Urk. 24) und damit entgegen der ursprünglichen Annahme von deren Vertreterin (Urk. 18/1), nicht direkt geschädigt. Allerdings werden der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, dem Opfer gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG und Art. 116 Abs. 2 StPO bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen und Verfahrensrechten gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Tä- ter zustehen (Art. 117 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin 3 war daher als indirektes Opfer berechtigt, im Verfahren ihre Rechte als Privatklä- gerschaft geltend zu machen (vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 116 N 17), was sie am 17. November 2022 denn auch tat (Urk. 20/2).

- 13 -

4. Anklageprinzip 4.1. Die Verteidigung rügt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 80 S. 3 f. und S. 15 ff.) – eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 151 S. 2 f.). Die Anklage sei insbesondere hinsichtlich der Anklageziffern 1.1 bis 1.4 zu unbestimmt und somit ungenügend, wenn dem Beschuldigten pauschal vorgeworfen werde, er habe die Privatklägerin 1 mehrfach zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten einge- sperrt, bedroht, gewürgt oder geschlagen – wobei die Anklage zudem von einem Zeitraum von ca. fünf Monaten ausgehe. Die Staatsanwaltschaft habe aus den vielen verschiedenen Versionen der Privatklägerin 1 eine behelfsmässige und ungenügende Anklageschrift erstellt, wogegen sich der Beschuldigte nicht hinrei- chend verteidigen könne (Urk. 80 S. 3; Urk. 151 S. 2 f.). Gleiches macht die Vertei- digung in Bezug auf Anklageziffer 1.5 geltend. So werde aus der Anklageschrift nicht ersichtlich, wann sich die beiden angeblichen Tätlichkeiten ereignet haben sollen; wiederum werde nur aufgeführt, dass diese in einem ungefähren Zeitraum von rund fünf Monaten geschehen sein sollen. Es bleibe vorliegend ebenfalls völlig unklar, an welcher Örtlichkeit sich die Vorwürfe angeblich ereignet haben sollen (Urk. 80 S. 15; Urk. 151 S. 3). 4.2.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil zum Anklageprinzip geäus- sert. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 100 S. 11). In der Anwendung auf den konkreten Fall hat sie sich auf die Anklageziffern 1.1-1.4 beschränkt und die Einwendungen der Verteidigung verworfen (Urk. 100 S. 12 f.). Dieser Ansicht ist zuzustimmen: Ausschlaggebend ist hier zusammengefasst, dass für den Beschul- digten problemlos ersichtlich war, welche notabene konkret umschriebenen Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden, womit der Informationsfunktion des Anklageprinzips Genüge getan ist und die Verteidigungsrechte angemessen aus- geübt werden konnten. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten ist es mit dem Anklagegrundsatz sodann vereinbar, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden (Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2.). Gerade bei gewaltgeprägten Übergriffen und Serien- delikten ist nicht zu erwarten ist, dass das Opfer über jeden einzelnen Vorfall erschöpfend Auskunft geben kann. Vielmehr ist die minutiöse Aufarbeitung des

- 14 - Vorgefallenen für Opfer solcher Straftaten in der Regel schwierig (Urteile 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.2., nicht publiziert in BGE 143 IV 397; 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 1.4.1., nicht publiziert in BGE 142 IV 265; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 4.; 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2.). Es kann daher auch nicht verlangt werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3. und 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2. mit Hinweisen). Der Zeitraum ist aber auf eine be- stimmte Dauer einzugrenzen (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3. und 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2,; je mit Hinweisen), was vorliegend mit der Zeitangabe "ca. 1. Juni 2022 bis 6. Oktober 2022" hinreichend getan wurde. 4.2.2. Die örtliche Eingrenzung ist ebenfalls gegeben, denn die Anklage nennt jeweils das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus an der G._____-strasse 1 in H._____ (Urk. 24 S. 2 ff.). Es ist daher nicht erkennbar und der Beschuldigte zeigt nicht auf, inwiefern die Formulierung in der Anklage in den Ziffern 1.1-1.4 eine wirk- same Verteidigung erschwert haben sollte. 4.2.3. Bei genügender Umschreibungsdichte ist schliesslich zu konstatieren, dass dem Beschuldigten sowohl unter Anklageziffer 1.3 als auch unter Anklageziffer 1.4 vorgeworfen wird, er habe die Privatklägerin 1 im Zeitraum von ca. 1. Juni 2022 bis

6. Oktober 2022 zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Keller des gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses an der G._____-strasse 1 in H._____ geführt und ihr dort die Hände zusammengebunden. Da die Handlung in Anklageziffer 1.3 mit dem zusätzlichen Zusammenbinden der Füsse und einer Dro- hung und in Anklageziffer 1.4 mit der Paketschnur um den Hals und einer Verletzungsabsicht verknüpft wurde, umschreibt die Anklage zwei verschiedenen Ereignisse, so dass auch der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt wird (Art. 11 StPO). Ob sich zwei Vorfälle erstellen lassen, ist eine andere Frage, welche von der Vorinstanz verneint wurde (Urk. 100 S. 28). Darauf ist im Rahmen der Beweis- würdigung einzugehen. 4.2.4. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung liegt in Bezug auf diese Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 somit keine Verletzung des Anklage- prinzips vor.

- 15 - 4.3.1. Der von der Vorinstanz unter dem Anklageprinzip nicht genauer beleuchtete Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.5 präsentiert sich hingegen anders, da die konkret umschriebenen Handlungen aus den nachfolgenden Gründen kein Offizialdelikt darstellen können. 4.3.2. Vorgeworfen werden dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft mehr- fache Tätlichkeiten zum Nachteil seines damals 9-jährigen Sohnes und heutigen Privatklägers 2. Dieses Verhalten qualifizierte die Vorinstanz – im Sinne der Anklage – als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB (Urk. 100 S. 42; Urk. 24 S. 4 f.). 4.3.3. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe seinen Sohn zweimal tätlich angegriffen, indem er ihm mit einem Plastikständer eines Spielmikrofons gegen den Körper geschlagen und ihm dabei Schmerzen zugefügt habe (Urk. 24 S. 4 f.). Damit könnte zwar ein mehrfaches, aber von vorneherein kein wiederholtes Handeln im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB vorliegen (BSK StGB-Roth/ Keshelava, Art. 126 N 9; a. M. Trechsel, StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 126 N 8). Letzteres würde ein systematisches, fast gewohnheitsmässiges Vorgehen erfordern, was bei zwei einzelnen angeklagten Übergriffen von vorne herein ausser Betracht fällt. 4.3.4. Bei einem mehrfachen, aber nicht wiederholten Handeln kommt der zeit- lichen Eingrenzung aus den nachfolgenden Gründen wiederum grössere Bedeu- tung zu. Denn auch für dieses zweimalige Handeln definiert die Anklageschrift den Deliktszeitraum mit "ca. 1. Juni 2022 bis 6. Oktober 2022" (Urk. 24 S. 4). Diese vage Umschreibung erweist sich bei einem insofern "bloss" zweimaligen Handeln mit Blick auf das Anklageprinzip als problematisch. 4.3.5. Der hier erforderliche Strafantrag wurde erst am 7. Dezember 2022 gestellt (Urk. 18/3). Handlungen vor dem 7. September 2022 wären damit – zumal kein Dauerdelikt vorliegt – vom Strafantrag nicht mehr erfasst (Art. 31 StGB). 4.3.6. Nun kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die zwei Vorfälle (gegebenenfalls) zu Beginn des vorgeworfenen langen Deliktszeitraums und damit

- 16 - insbesondere zwischen dem 1. Juni 2022 und dem 6. September 2022 ereignet hatten. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen, denn der Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO bezieht sich auch auf die Verfolg- barkeit (BSK StPO-Tophinke, Art. 10 StPO N 77). Damit fehlt es im Ergebnis aber an einem rechtsgültigen Strafantrag für die Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1.5 (vgl. obige Ziff. II.3.3.2.). 4.3.7. Das Verfahren ist daher mangels entsprechender Prozessvoraussetzungen (Fehlen eines Strafantrags für die relevante Zeit) in Bezug auf Anklageziffer 1.5. einzustellen.

5. Verwertbarkeit Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. Soweit die Verteidigung die Verlässlichkeit von Aussagen von Kindern in Frage stellte und damit einhergehend eine Unverwertbarkeit geltend machte (Urk. 80 S. 11 ff.), hat die Vorinstanz die entsprechenden Argumente zu Recht im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft (vgl. Urk. 100 S. 13 f.), wo auf die entsprechenden Einwendungen einzugehen ist (Erw. III).

6. Allgemeine Hinweise 6.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formu- lieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2. mit Hinweis). 6.2. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich

- 17 - aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7.; 143 III 65 E. 5.2.; 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). III. Sachverhalt A Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten – soweit noch relevant – diverse Übergriffe zum Nachteil seiner (damaligen) Ehefrau und heutigen Privat- klägerin 1 vor. Die eingeklagten Handlungen sollen sich allesamt im ungefähren Zeitraum vom 1. Juni bis 6. Oktober 2022 im gemeinsam bewohnten Einfamilien- haus in H._____ zugetragen haben (Urk. 24). 1.2. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 1 wiederholt im Dachzimmer des Hauses eingeschlossen und ihr dabei jeweils gedroht, er würde sie schlagen oder umbringen, falls sie versuchen würde, ohne seine Erlaubnis das Dachzimmer zu verlassen. Um jeweils ca. 9 oder 10 Uhr morgens habe er ihr erlaubt, das Dachzimmer zu verlassen und sich ins untere Stockwerk zu begeben, um ca. 16 oder 17 Uhr habe sie jeweils wieder ins Dachzimmer gehen müssen (Anklageziffer 1.1., Vorwurf der mehrfachen Freiheits- beraubung). 1.3. Zudem soll der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zweimal durch Würgen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht haben (Anklageziffer 1.2., Vorwurf der mehr- fachen Gefährdung des Lebens).

- 18 - 1.4. Weiter soll der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mindestens vier Mal damit gedroht haben, sie umzubringen, indem er ihr gesagt habe, er würde ihr die Finger abschneiden und sie im Kamin vernichten. Er würde nach fünf oder sechs Jahren jemanden zu ihr schicken oder alleine zu ihr gehen, um sie zu töten, falls sie zur Polizei gehen würde. Zudem habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Keller des gemeinsam bewohn- ten Einfamilienhauses geführt und ihr dort ihre Füsse und Hände zusammenge- bunden und ihr gesagt, er würde sie jetzt umbringen (Anklageziffer 1.3., Vorwurf der mehrfachen Drohung). 1.5. Schliesslich soll der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach auf diverse Arten geschlagen haben (mehrmals den Kopf gepackt und an die Wand geschla- gen, mehrmals mit der offenen Hand und mit der Faust gegen den Kopf geschla- gen, gegen den Bauch und die Beine getreten) und ihr eine Paketschnur um die Hände und um den Hals gelegt haben, so dass sie leichte Schürfungen am Hals davongetragen habe (Anklageziffer. 1.4, Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzungen und der mehrfachen [bzw. wiederholten] Tätlichkeiten). 1.6. Für Einzelheiten des eingeklagten Sachverhalts ist auf die Anklageschrift vom

19. Juni 2023 zu verweisen (Urk. 24).

2. Die Vorinstanz hat den noch relevanten Sachverhalt mit der bereits erwähnten Ausnahme, wonach es sich beim Vorfall im Keller gemäss Anklageziffer 1.3. um denselben handle, wie in Anklageziffer 1.4 beschrieben werde, und sich eine gleich- zeitige verbale Todesdrohung nicht nachweisen lasse (Urk. 100 S. 28), als erstellt erachtet (Urk. 100 S. 30 ff.). B Beweiswürdigung

1. Grundsätze 1.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab verwiesen werden (Urk. 100 S. 14 f.).

- 19 - 1.2. Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2.; BGE 138 V 74 E. 7.; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

2. Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen und übrigen Beweismittel korrekt zusam- mengefasst. Darauf ist zu Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 100 S. 18 ff.). Hinzu gekommen und zu berücksichtigen sind die anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Privatklägerin 1 eingereichten Unterlagen (Urk. 154/1-2). 2.2. Hauptbeweismittel stellen die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschul- digten dar. An weiteren Personalbeweisen liegen die Schilderungen des Privatklä- gers 2 und der Privatklägerin 3, d.h. der gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, vor. Schliesslich sind diverse Sachbeweise vorhanden (Fotoaufnahmen, medizinische Berichte und Gutachten, Spurenberichte und Rapporte) und ein vom Beschuldigten selber eingereichtes Video (inkl. Über- setzung) von einer Interaktion zwischen ihm und der Privatklägerin 1 (vgl. Auflistung der Beweismittel gemäss Urk. 100 S. 15).

3. Glaubwürdigkeit der Aussagenden 3.1. Bei der Glaubwürdigkeit der Aussagenden handelt es sich um ein untergeord- netes Kriterium – im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bzw. deren Überzeugungskraft im Lichte der weiteren Beweismittel. Allerdings kommt bei Vier-Augen-Delikten der Glaubwürdigkeit der Beteiligten wiederum mehr Relevanz zu. Vorliegend stehen die direkt belastenden Aussagen der Privat-

- 20 - klägerin 1 den Vorbringen des Beschuldigten, der strafrechtlich relevantes Handeln von sich weist, diametral entgegen. Es steht somit Aussage gegen Aussage. 3.2.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit im Allgemeinen und zu jener des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 können übernommen werden (Urk. 100 S. 16). Das von der Vorinstanz bei der Aussagenwürdigung erwähnte Thema der Schwarzen Magie (Urk. 100 S. 18) beschlägt aufgrund von dessen Dominanz auch die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Es zieht sich wie ein roter Faden durch die Aussagen der beiden. So warf der Beschuldigte der Privatklägerin 1 von Beginn weg vor, sie übe Schwarze Magie gegen ihn aus (Urk. 3/1 F/A 33 f. und F/A 42; Urk. 3/2 F/A 21; Urk. 3/4 F/A 7). Wenn der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz behauptet, er glaube nicht an Magie (Prot. I S. 51), so ist ihm das nicht abzunehmen. Dafür betonte er im Vorverfahren zu oft, seine Frau sei vom Teufel besessen (Urk. 3/1 F/A 33 f., F/A 43, F/A 59 und F/A 62; Urk. 3/2 F/A 21). Dabei liess er es nicht bei einer blossen Behauptung bewenden. Er äusserte sich im Gegenteil immer wieder und detailliert zu den "Praktiken" seiner Frau, welche ihn offenbar aufwühlten. So behauptete er, sie verwende im Auftrag des Teufels hergestellte magische Mittel, welche sie an die Wände, Kleider und in der Küche spritze. Sie nehme Menschenkot aus der Toilette, den sie in ein Glas lege. Anschliessend forme sie mit einem Lappen Bälle daraus, mit welchen sie die Wohnräume bespritze (Urk. 3/1 F/A 33). Weiter führte er aus, dass sich die Privatklägerin 1 wasche und den Koran hole, wenn sie meine, stark vom Teufel besessen zu sein (Urk. 3/1 F/A 62). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 die Anwendung Schwarzer Magie vorwarf, ergibt sich schliesslich auch aus dem von ihm selber eingereichten Video, welches eine diesbezügliche Auseinandersetzung des Ehepaares aufzeigt (Urk. 16/8–9). An dieses Thema knüpfen beide denn auch den Beginn der vermehrten ehelichen Konflikte (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 4/2 F/A 62; Urk. 3/1 F/A 33; Urk. 3/5 F/A 30 f.). 3.2.2. Die Privatklägerin 1 weist zwar gegen den Beschuldigten ausgeübte Zaube- reien von sich (Prot. I S. 31 f.). Dennoch scheint sie dieses Thema ebenfalls selber zu beschäftigen. So sagte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

10. November 2022 (nach dem beschriebenen Gang zur Toilette), sie habe ge-

- 21 - merkt, dass dort irgendeine Art Magie herrsche, und sie habe gesehen, dass alles verschmutzt gewesen sei, sogar die Kleider ihrer Kinder seien verschmutzt gewe- sen (Urk. 4/2 S. 5). In der gleichen Einvernahme gab sie zu Protokoll: "Anfänglich habe ich gemerkt, dass etwas Unnatürliches besteht. Danach unterstellte er mir, diese Magie vorgenommen zu haben." Die Anschlussfrage, ob sie jemals in einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung gewesen sei, verneinte die Privatklägerin 1 (Urk. 4/2. S. 15). Das verspürte Unnatürliche beschrieb sie hernach so: "Es gab Dinge, die nicht an deren Platz standen" (Urk. 4/2 S. 18). Konfrontiert mit dem vom Beschuldigten eingereichten Video verhielt sich die Privatklägerin 1 nach dem Hinweis auf ihr blaues Auge insofern auffällig, als sie zunächst die Augen verdeckte (Urk. 4/5, 55:06 ff.), dann länger weg schaute und sich über einige Zeit die Ohren zu hielt (Urk. 4/5, 56:24 ff.). Währenddessen murmelte sie Psalmen aus dem Koran vor sich hin. Als dies so im Nachgang protokolliert wurde, weinte sie (Urk. 4/4 S. 9). 3.2.3. Das Thema der "schwarzen Magie" zieht sich mit anderen Worten dominant durch die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Die Verteidigung führte hierzu vor Vorinstanz explizit aus, dass der Glaube an Schwarze Magie offenbar beiden Eheleuten zuzurechnen sei (Prot. I S. 76). Dieser Umstand ist bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin 1, die sich gegenseitig wahnhaftes Erleben zuschieben und die jeweils andere Person damit in ein schlechtes Licht zu rücken versuchen, zu berücksich- tigen.

- 22 -

4. Konkrete Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel – auch unter Beachtung der vorhandenen Widersprüche und der bisweilen sprunghaften Schilderungen der Privatklägerin 1 und insbesondere der Privatklägerschaft 2 und 3 – im nachfolgen- den Sinne gewürdigt (Urk. 100 S. 32 f.). 4.2.1. Unter dem Titel "Ausgangslage für die Aussagenwürdigung" hat die Vorinstanz den Standpunkt des Beschuldigten zusammengefasst. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte den vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend bestritten, aber doch gewisse Belastungen der Privatklägerin 1 anerkannt habe. So habe er konzediert, der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige verpasst zu haben, welche zu einem Hämatom am rechten Auge geführt habe. Ebenfalls anerkannt habe der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 ein weiteres "blaues Auge" gehabt habe. Dazu habe er geltend gemacht, die Privatklägerin 1 habe sich dieses bei einem Treppensturz zugezogen. Schliesslich würden sich die Aussagen des Beschuldig- ten und der Privatklägerin 1 darin decken, dass es um den 1. Juni 2022 zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem er der Privatklägerin 1 angelastet habe, sie habe ihn vergiften wollen, und dass er ihr anschliessend vorgeworfen habe, sie übe Schwarze Magie gegen ihn aus. Dies habe dazu geführt, dass die eheliche Wohnung exzessiv mit Essig- und Javelwasser gereinigt worden sei, und zwar bis zur Verhaftung des Beschuldigten (Urk. 100 S. 18 mit Hinweisen). 4.2.2. Die Vorinstanz ist zunächst auf die Aussagen des Beschuldigten und hernach

– unter Bezugnahme auf die einzelnen Vorwürfe – auf jene der Privatklägerin 1 eingegangen (Urk. 100 S. 19 ff.). Sie hat in den Schilderungen des Beschuldigten, auf die zu verweisen ist (Urk. 100 S. 19 ff.), diverse Widersprüche festgestellt und Ungereimtheiten in dessen Angaben aufgezeigt (Urk. 100 S. 19). Die Vorinstanz hat hervorgehoben, dass sich der Beschuldigte überaus negativ und abfällig über die Privatklägerin 1 äussere, viele Gegenvorwürfe erhebe und sich selber als Opfer darstelle (Urk. 100 S. 21 f.). Die von ihm angerufenen Beweismittel hätten ihn sodann nicht zu entlasten vermocht. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft (Urk. 100 S. 23).

- 23 - 4.2.3. Zu den Aussagen der Privatklägerin 1 sagte die Vorinstanz, diese würden sich im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten in ein stimmiges Ganzes einfügen. Beizupflichten sei der Verteidigung zwar insofern, als sich die Privatklägerin 1 bezüglich des Zeitraums, während dem sich die eingeklagten Ereignisse abgespielt hätten, in den einzelnen Einvernahmen widersprochen habe bzw. sie keine konkre- ten Angaben habe machen können (Urk. 100 S. 29). Sodann sei der Verteidigung auch darin zuzustimmen, dass die Privatklägern 1 die Geschehnisse sprunghaft und die einzelnen Ereignisse nicht chronologisch korrekt darzulegen vermocht habe. Die Vorinstanz hielt aber dafür, dass einzelne Unklarheiten und Wider- sprüche der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht schaden würden, zumal sie die konkreten Vorfälle anhand ihres Ortes und ihres Ablaufs klar und detailliert habe benennen können und sie sich auch klar dazu geäussert habe, wo es zu keinen Übergriffen gekommen sei. Es erscheine nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund der langen Zeitdauer und der Vielzahl der Vorkommnisse nicht mehr an jedes einzelne Ereignis im Detail und in ihrer chrono- logisch korrekten Reihenfolge erinnern könne und die Erinnerung verschwimme. Auch das genannte sprunghafte Aussageverhalten der Privatklägerin 1 sei keines- wegs als Lügensignal zu werten; vielmehr deute dies darauf hin, dass sie ihre Aus- sagen nicht einstudiert habe und das Einstudierte stereotyp wiedergebe. Aus Sicht der Vorinstanz ergeben die Aussagen der Privatklägerin 1 ein stimmiges Ganzes (Urk. 100 S. 30), welches durch die Aussagen des Privatklägers 2 und der Privat- klägerin 3 gestützt werde (Urk. 100 S. 32). 4.3.1. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten ist rekapitulierend und teilweise ergänzend festzuhalten, dass er sich in diversen Aussagen selber wider- sprach. So gab er zuerst an, die Privatklägerin 1 schlafe seit 5 Monaten "oben", im früheren Zimmer von C._____ (Privatkläger 2) im Dachgeschoss (Urk. 3/1 F/A 42 f.). In der Schlusseinvernahme behauptete er hingegen, sie habe etwa vier Male dort geschlafen (Urk. 3/5 F/A 29). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte wiederum, dass die Privatklägerin 1 nur während zwei Tagen vor dem 6. Oktober [2022] auf dem Dachboden übernachtet habe (Prot. I S. 51).

- 24 - 4.3.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme eine Ohrfeige zu, die er der Privatklägerin 1 vor etwa sieben Monaten gegeben habe (Urk. 3/5 F/A 12). Von dieser Ohrfeige soll die Privatklägerin 1 das Hämatom auf dem rechten Auge haben, welches auf dem eingereichten Video ersichtlich ist (Urk. 3/5 F/A 38). Diese Ohrfeige habe er ihr eine Woche vor dem Vorfall mit der Magie gegeben (Urk. 3/5 F/A 37). Unmittelbar danach gab er an, er könne sich nicht erinnern, wann das mit der Ohrfeige gewesen sei, das sei schon vor dem Vorfall mit der Magie gewesen (Urk. 3/5 F/A 38). lm eingereichten Video ging es allerdings gerade um die von der Privatklägerin 1 anscheinend ausgebübte Magie. Fraglich ist, ob die Verletzung am Auge der Privatklägerin 1 (eine tief blaugrüne Verfärbung oberhalb des rechten Augenlids, Urk. 16/8) tatsächlich von einer blossen Ohrfeige stammt und nicht etwa durch grössere Gewaltanwendung wie einen Faustschlag entstanden ist. Angesprochen auf die Verletzungen der Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der Anzeige- erstattung gab der Beschuldigte an, die Verletzungen würden daher rühren, dass die Privatklägerin 1 die Treppe heruntergefallen sei (Urk. 3/1 F/A 72). Anlässlich der Schlusseinvernahme meinte er zu den Verletzungen der Privatklägerin 1 hingegen, dass es am Tag, als das Ganze geschehen sei, zu einer Rauferei gekommen sei. Dann relativierte er seine Aussage dahingehend, dass sie sich nicht einmal angefasst hätten (Urk. 3/5 F/A 32). Die Verletzungen sollen daher stammen, dass sie einmal in der Dusche und einmal bei der Treppe umgefallen sei (Urk. 3/5 F/A 33). Letzteres behauptete er dann auch wieder vor Vorinstanz (Prot. I S. 58). 4.3.3. Die Verteidigung machte geltend, die Privatklägerin 1 gebe in der Video- aufnahme implizit zu, dass Geld bezahlt worden sei in der Absicht, dem Beschul- digten durch Verschmutzung der Mahlzeiten Schaden zuzufügen. Aus Sicht des Beschuldigten beweise dieses Video, dass die diesbezüglichen Aussagen im Strafverfahren keine erfundenen Schutzbehauptungen seien, sondern dass er subjektiv begründeten Anlass gehabt habe, sich und die Kinder vor Machenschaf- ten zu schützen (Urk. 16/7). Aus der Videoaufnahme ergibt sich gemäss unbestrittener Übersetzung, dass die Privatklägerin 1 davon sprach, es sei ihre Idee gewesen, den Beschuldigten mit

- 25 - einem Fluch zu belegen. Als er nach Tunesien gegangen sei, habe sie begonnen über diese Dinge im Internet zu lesen. Sie (bzw. I._____) habe 12'000 Dinar (4'000.00 Schweizer Franken) oder 3'000 oder 4'000 Dinar für Hexerei bezahlt (Urk. 16/9). Während die Privatklägerin 1 im eingereichten Video in die Kamera schaut, packt sie kleine Säckchen aus einer Schachtel und sagt dazu, J._____ habe diese geliefert. Damit liegen zwar Hinweise dafür vor, dass die Privatklägerin 1 irgendwelche Praktiken zum Nachteil des Beschuldigten anwandte, die sie selber in den Bereich der Hexerei stellte. Dass das Thema der Schwarzen Magie dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zuzurechnen ist und damit auch die Glaubwürdigkeit beider tangiert, wurde bereits gesagt. Zum subjektiv begründeten Anlass des Beschuldig- ten, sich und die Kinder zu schützen, sei der Vollständigkeit halber bereits an dieser Stelle gesagt, dass selbst wenn die Privatklägerin 1 dem Übersinnlichen zugewandt war und sie Entsprechendes praktizierte, dies den Beschuldigen nicht berechtigt, hätte, sich und die Kinder durch die angeklagten Verhaltensweisen vor ihren Machenschaften zu schützen. Dafür hätte er legale zivilrechtliche oder strafrecht- liche Schritte prüfen können, was ihm – als angeblich ehemaliger Polizist (Urk. 3/5 S. 14) – auch bekannt sein musste. Es wäre insofern (in rechtlicher Hinsicht) auch keine Notwehr- oder Notstandsituation vorgelegen. 4.4.1. Die Vorinstanz hat auch die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin 1 im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 100 S. 24 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zu verweisen. Rekapitulierend und in teilweiser Ergän- zung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 als auslösendes Ereignis für die heute angeklagten Vorwürfe stets ein Ereignis anfangs Juni 2022 beschrieb, als der Beschuldigte ihr vorgeworfen habe, sie habe ihn vergiften wollen. In sämtlichen Befragungen schilderte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte ihr seit diesem Zeitpunkt vorwerfe, dass sie vom Teufel besessen sei und sie magische Praktiken ausübe (Urk. 4/1 F/A 10 und F/A 49; Urk. 4/2 F/A 16 und F/A 101; Urk. 4/4 F/A 60; vgl. Prot. I S. 27). In diesem Zusammenhang steht auch das vom Beschuldigten eingereichte Video, dessen Erstellung die Privatklägerin 1 mit "ungefähr Ende Mai 2022" datierte. Die darin festgehaltene Diskussion dreht sich um das Thema der

- 26 - Hexerei (Urk. 16/8-9). Weiter machte die Privatklägerin 1 geltend, sie sei beschul- digt worden, das Haus zu verdrecken und die Wände mit Kot zu beschmieren, so dass sie das Haus häufig mit Javel- und Essigwasser habe reinigen müssen (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 4/2 F/A 16). Diese Sachdarstellung wird vom Beschuldigten bestätigt (Urk. Urk. 3/1 F/A 27 und F/A 57; Prot. I S. 56 f.). Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme davon sprach, man habe pro Woche 30 Liter Essig- und Javelwasser für die Reinigung der Wohnung gebraucht (Urk. 3/1 F/A 57). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden mehrere Liter Javel- und Essigwasser gefunden (Urk. 9/1). Im Durchsuchungsprotokoll vom 7. Oktober 2022 wurde so- dann "beissender Geruch nach Essig und Javel im ganzen Haus" vermerkt (Urk. 14/2). Auch im Spurenbericht des FOR wurde festgehalten, dass nach Betre- ten des Hausteils durch die geöffnete Haustüre bei der Küche der deutliche Geruch von Javelwasser und Essig wahrgenommen wurde. Wiederholt hätten sie im Haus- teil Zonen erkannt, die augenscheinlich gereinigt worden seien resp. sich teilweise noch feucht präsentiert hätten. Diese Zonen wurden im Bericht detailliert, inkl. wahrgenommener Gerüche sowie angetroffener Reinigungsmittel und -utensilien, beschrieben und fotografisch festgehalten (Urk. 9.1 S. 3 f.). Keine Hinweise finden sich im Protokoll der Hausdurchsuchung auf Kot bzw. entsprechende Verschmut- zungen an den Wänden. Entsprechendes fand auch in der Auswertung des Mobil- telefons des Beschuldigten keine Stütze, obwohl er von solchen Fotoaufnahmen sprach (Urk. 3/1 F/A 57 f.; Urk. 3/2 F/A 22 ff.). Wenn die Privatklägerin 1 vor diesem Hintergrund geltend macht, die ehelichen Konflikte hätten ab dann zugenommen und sie habe nicht mehr im ehelichen Schlafzimmer übernachten dürfen, sondern sei vom Beschuldigten in den Dachstock geschickt worden, so erscheint dies in sich stimmig. Diesbezüglich decken sich ihre Schilderungen auch mit jenen des Beschuldigten (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 4/2 F/A 62; Urk. 3/1 F/A 33; Urk. 3/5 F/A 30 f.). 4.4.2. Die gesamten Umstände sprechen soweit auf jeden Fall für eine schwer belastete Paarsituation und ein Zusammenleben, das vom Thema der Schwarzen Magie und einem übersteigerten und gestörten Hygienebedürfnis bzw. einem Sauberkeitswahn geprägt war. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 vor

- 27 - diesem Hintergrund möglichst auf Distanz halten wollte und er auch einen Teil ihrer Sachen entsorgte, was sich in den vor dem Haus sichergestellten Tragtaschen zeigte (Urk. 1/2 S. 2-3; Urk. 4/1 F/A 77), wäre insofern nachvollziehbar. Wenn die Vorinstanz in den Aussagen der Privatklägerin ein stimmiges Ganzes sieht (Urk. 100 S. 30), so kann ihr im Sinne einer groben Betrachtung beigepflichtet werden. Unterzieht man die Aussagen der Privatklägerin 1 aber nochmals einer detaillierteren Betrachtung, so fallen doch erhebliche Widersprüche, Ungenauig- keiten sowie eine grosse Inkonsistenz und teilweise Aggravation auf. Auf diese Aspekte ist nachfolgend genauer einzugehen. 4.5.1. Zunächst fällt auf, dass die Privatklägerin 1, gemäss eigenen Angaben ist sie gelernte Nahrungsmitteltechnologin (Urk. 4/1 S. 1; Prot. I S. 22) und damit eine gebildete Person, grosse Mühe hatte mit der zeitlichen Einordnung der behaupte- ten Ereignisse. So gelang es ihr trotz Nachfrage der Polizei (Urk. 4/1 F/A 39) sowie Hilfestellungen (Urk. 4/2 F/A 94) und Nachhaken der einvernehmenden Ass. Staatsanwältin (Urk. 4/2 F/A 46) kaum, die behaupteten Übergriffe zeitlich zu verorten. So blieb es bei einem ungefähren Monat, in welchem die Probleme mit dem Beschuldigten angefangen haben sollen ("April oder Mai", "es war schon Sommer"; Urk. 4/2 F/A 95 f.). Die Zeitdauer variierte immer wieder von drei bis fünf Monaten (Urk. 4/2 F/A 46, F/A 93). Oft konnte sich die Privatklägerin 1 gar nicht an den Zeitpunkt oder früher behauptete Handlungen oder genaue Örtlichkeiten erinnern (Urk. 4/2 F/A 46, 53, 84; Urk. 4/4 F/A 17, F/A 22). Das erstaunt insofern, als sie nicht jahrlange und weit zurückliegende Vorfälle beschrieb, sondern Ereig- nisse aus den letzten Wochen bzw. wenigen Monaten vor der Anzeige. Dabei sind

– entgegen der Vorbringen ihrer Vertreterin (Urk. 153 S. 2) – keine relevanten kognitive Einschränkungen bei der Privatklägerin 1 – wie erwähnt ist sie gelernte Nahrungsmitteltechnologin – ersichtlich. 4.5.2. Der in den Einvernahmen mit Hilfe der Untersuchungsbehörden quasi erarbeitete Deliktszeitraum wirft weitere Fragen auf. Der Beginn der Übergriffe wurde auf Anfang Juni 2022 festgelegt. Wenn die Privatklägerin 1 behauptet, dass sie "seither" im Dachgeschoss eingesperrt worden sei (vgl. Urk. 4/1 F/A 41; Urk. 4/2 F/A 59 ff., F/A 113), so ist diese Aussage nicht vereinbar mit der mehrwöchigen

- 28 - Abwesenheit der ganzen Familie im Sommer 2022. Auf Nachfrage der Verteidigung (Urk. 4/4 F/A 69) bestätigte die Privatklägerin 1 nämlich, dass die ganze Familie im Sommer 2022 "einen Monat und eine Woche" in Tunesien verbrachte und alle gemeinsam am 25. August 2022 zurückgekehrt seien (Urk. 4/4 F/A 69). Die fünf- wöchige Abwesenheit lag im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Einvernahme vom

7. Oktober 2022 damit nicht weit zurück und bildete doch eine erhebliche Zäsur, die geeignet gewesen wäre, Ereignisse abzugrenzen und die Vorfälle zeitlich ge- nauer einzuordnen. Das gelang der Privatklägerin 1 nicht. 4.5.3. Zum Dachzimmer, in welchem die Privatklägerin 1 übernachtet hatte, und damit zum Thema des Einschliessens bzw. der Freiheitsberaubung, ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um das ehemalige Schlafzimmer des Sohnes (Privatkläger 2) handelte. Dass der Beschuldigte nicht mehr gewollt habe, dass sie mit ihm und den Kindern in einem Bett schlafe, weil sie besessen sei, wird vom Beschuldigten bestätigt (Urk. 3/1 F/A 29 ff. S. 4). Uneinig sind sich die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte jedoch in Bezug auf die Freiwilligkeit des Aufenthalts der Privatklägerin 1 im Dachzimmer. Die Anklage geht davon aus, dass die Privatklä- gerin 1 gegen ihren Willen dort eingesperrt wurde und die Nächte dort verbringen musste, wie es die Privatklägerin 1 jedenfalls teilweise beschrieb. Zu beachten ist allerdings, dass die Privatklägerin 1 bei der Polizei zunächst zu Protokoll gab: "Ich ging dann freiwillig in das Dachgeschoss um dort zu schlafen. Ich wollte einfach meine Ruhe haben." Der Beschuldigte habe dann angefangen, sie dort einzusch- liessen. Ohne seine Einwilligung sei sie nicht aus dem Zimmer raus gekommen (Urk. 4/1 F/A 10). Später führte sie aus: "Wenn ich müde bin, gehe ich nach oben in den Dachstock." Relativierend dazu sagte sie wiederum: "Er kommt mir dann jeweils nach und schliesst mich ein" (Urk. 4/1 F/A 41). Wann der Beschuldigte angefangen habe, sie dort einzuschliessen, wird nicht weiter ausgeführt. In der ersten polizeilichen Einvernahme sagte sie, sie habe sich nicht dagegen gewehrt, weil es "hässliche Konsequenzen" gegeben hätte. Sie habe zu viel Angst vor dem Beschuldigten gehabt (Urk. 4/1 F/A 42). Im Widerspruch dazu sagte die Privatklägerin 1 vor Vorinstanz, sie habe versucht, das Dachzimmer zu verlassen.

- 29 - Sie habe es nicht tun können, weil das Fenster hoch sei und es Geräusche gege- ben habe, wenn sie die Türe geöffnet habe (Prot. I S. 34). 4.5.4. In Bezug auf die Dauer des Einschliessens finden sich ebenfalls diverse Ungereimtheiten. So fällt auf, dass die Privatklägerin 1 einerseits ausführte, sie sei während des ganzen Zeitraums (von dem die fünf Wochen in Tunesien ohnehin wegfallen würden) immer im Dachzimmer eingesperrt gewesen. Auch diesbe- züglich versuchte die Staatsanwaltschaft mit einigen Hilfestellungen Klarheit zu schaffen (Urk. 4/2 F/A 89 ff.), worauf die Privatklägerin 1 festhielt, sie sei fünf bis sechs Stunden pro Tag nicht im Estrich gewesen. Auf Frage, was sie in diesen fünf bis sechs Stunden gemacht habe, sagte sie: "Nichts. Ich sass jeweils vor ihm und er beobachtete mich" (Urk. 4/2 F/A 91). Bereits bei der Polizei hatte die Privat- klägerin 1 gesagt, sie sitze immer beim Beschuldigten, damit sie unter seiner Kontrolle sei (Urk. 4/1 F/A 80). Andererseits sagte sie im Zusammenhang mit den Haushaltsverrichtungen, sie gehe einkaufen, und verneinte die Frage der Polizei, ob sie beim Einkauf vom Beschuldigten begleitet werde, indem sie zu Protokoll gab: "Ich gehe mit den Kindern ohne meinen Mann" (Urk. 4/1 F/A 68 f.). Gemäss dieser Aussage konnte sie also das Haus verlassen. Später gab sie an, sie habe nur mit einem Kind einkaufen gehen müssen [dürfen], er habe ihr jeweils gesagt, er sei hinter ihr. Sie sei nie mit beiden Kindern einkaufen gegangen (Urk. 4/4 F/A 82 f.). Weiter erwähnte sie, dass sie Termine gehabt habe beim Sozialamt, zu welchen er sie begleitet habe (Urk. 4/4 F/A 79 f.), oder in der Schule, wo er im Schulhof gewar- tet habe (Urk. 4/4 N 81). Sie erwähnte gar ein Vorstellungsgespräch (Urk. 4/1 F/A 15). Diese divergierenden Angaben der Privatklägerin 1 zum Thema des selbständigen Verlassens des Hauses und zu Aussenkontakten sind wiederum mit dem fünfwöchigen Ferienaufenthalt in Tunesien im Sommer 2022 nicht vereinbar. Dass die Privatklägerin 1 Kontakt zur Aussenwelt hatte und diesen auch selbstän- dig (mitunter durch die Benutzung des Internets) wahrnahm, ergibt sich schliesslich auch aus den von der Privatklägerin 1 selber an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichten Belegen (Prot. I S. 73, Urk. 75). Klar und konstant war die Privatklägerin 1 hingegen in ihrer Aussage, der Toilettengang – für den sie zu klopfen hatte – sei ihr nie verweigert worden (Urk.. 4/1 F/A 46 f.; Urk. 4/2 F/A 16). Weitere Ungereimtheiten finden sich sodann in ihren Aussagen dazu, ob sie – als

- 30 - sie im Dachzimmer eingesperrt war – eine Decke zur Verfügung hatte. Nachdem sie vorerst angab, es habe im Dachzimmer eine Matratze und eine Decke gehabt, gab sie später zu Protokoll, sie habe nicht einmal eine Decke zum Schlafen gehabt und es sei sehr kalt gewesen (Urk. 4/1 F/A 44; Urk. 4/2 F/A 16). 4.5.5. Bei der Türe zum Dachzimmer handelt es sich gemäss übereinstimmender Darstellung um eine Falltüre ohne Schloss. Die Privatklägerin1 behauptete, dass der Beschuldigte die Türe von unten mit einer Schnur bzw. einem Seil oder einem Besen fixiert habe (Urk. 4/1 F/A 43; Urk. 4/2 F/A 109 f.; Urk. 4/4 F/A 16). Sie vermochte sich nicht genau daran zu erinnern, wie er dies tat – ob z.B. abwechs- lungsweise (Urk. 4/4 F/A 17). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin 1 dazu, der Beschuldigte habe die Öffnung immer mit dem Besen verriegelt (Prot. I S. 34). Zur Frage, wie es abgelaufen sei, wenn das Zimmer am Morgen wieder geöffnet worden sei, sagte die Privatklägerin 1 in der ersten Einver- nahme: "Die Kinder lösen das Seil meistens, wenn sie aufstehen und zur Schule gehen. Ich bereite sie dann auf die Schule vor. Die Kinder wissen, dass ich einge- sperrt bin. Mein Mann schläft meistens noch zu dieser Zeit. Es kann aber auch schon vor, dass er die Türe öffnete am Morgen" (Urk. 4/1 F/A 48). In teilweiser Abweichung dazu sagte die Privatklägerin 1 in der zweiten Einvernahme, der Beschuldigte habe jeweils den Estrich geöffnet, wenn die Kinder zur Schule gegan- gen seien (Urk. 4/2 F/A 88). Zu ergänzen bleibt, dass die Privatklägerin 1 an der Hauptverhandlung neu aussagte, der Beschuldigte habe sie auch im Keller einge- sperrt. Dort habe er die Kellertüre mit einem Schlüssel verschlossen (Prot. I S. 34). 4.5.6. Was das angeklagte zweimalige Würgen angeht, so fällt auf, dass die Privat- klägerin 1 diese zwei Übergriffe wiederum zeitlich nicht genau abzugrenzen vermochte, und zwar auch nicht vor dem Hintergrund des mehrwöchigen Ausland- aufenthalts der ganzen Familie (erster Vorfall: "Das war Ende August oder anfangs September in diesem Jahr ", Urk. 4/1 F/A 20; zweiter Vorfall: "Ende August" [2022] (a.a.O., F/A 22). Die Frage, ob sie beim Würgen Ende August oder anfangs September 2022 Urinabgang gehabt habe, verneinte die Privatklägerin 1 bei der Polizei nicht nur pauschal. Konkretisierend sagte sie: "Ich musste aber direkt danach auf die

- 31 - Toilette." Das Würgen sei im Korridor im ersten Stock gewesen (Urk. 4/1 F/A 22). Im Gegensatz dazu sagte die Privatklägerin bei der nächsten Einvernahme, sie habe unabsichtlich urinieren müssen (Urk. 4/2 F/A 16). Dann sei es zu einem zweiten Vorfall gekommen Ende August (2022), zu dem sie aussagte: "Ich war zusammen mit meinem Ehemann im Kinderzimmer weil die Kinder in unserem Zimmer schliefen. Wir sassen zusammen auf der Matratze um ein Gespräch zu führen. Er hat dann meine Hände gefesselt mit einem Stoffstück. Er würgte mich und drücke mich in die Matratze. Ich hatte so grosse Angst, dass ich dann bei diesem Vorfall Urinabgang hatte" (Urk. 4/1 F/A 22; ; vgl. auch Urk. 4/4 F/A 34, F/A 38). Bemerkenswerterweise sagte die Privatklägerin dazu, die Aktionen seien gegen den Teufel und nicht gegen sie gerichtet gewesen (Urk. 4/1 F/A 23). Die Kinder seien jeweils im Elternschlafzimmer gewesen, wenn es zu solchen Vorfällen gekommen sei, "sie sollen nichts von der Gewalt mitbekommen" (Urk. 4/1 F/A 26). An der letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin auf die Frage der Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft 2-3, ob diese (bzw. die Kinder) bei den Würgevorfällen und Urinabgängen zugegen gewesen seien: "Nur C._____. Ich denke, er hat es zweimal gesehen" (Urk. 4/4 F/A 104). In Bezug auf das Würgen fällt weiter auf, dass die Privatklägerin 1 zunächst von zwei Vorfällen sprach. An der zweiten Einvernahme gab sie indessen zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie drei- oder viermal gewürgt und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen (Urk. 4/2 F/A 17). In der Einvernahme vom 25. April 2023 sagte sie aus, dass es beim dritten Vorfall beim Schlagen des Kopfes an die Wand zum Urinabgang gekommen sei (Urk. 4/4, F/A 50). Erst auf Nachfrage ihrer Vertreterin gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie auch gewürgt worden sei (Urk. 4/4 F/A 91). Die diesbezüglichen Aussagen bleiben mithin diffus und erscheinen teil- weise nachgeschoben. Die Angaben zur Dauer des Würgens variieren stark: So soll es beim ersten Mal ein bis zwei Minuten gedauert haben, später dauerte der gleiche Vorfall zehn oder elf Minuten (Urk. 4/1 F/A 24; Urk. 4/4 F/A 35). Letztere Angabe könnte wohl der gefühlten Zeit, aber wohl kaum der Realität entsprochen haben, da eine entspre- chend lange Unterbrechung der Luftzufuhr wohl zum Tod geführt hätte.

- 32 - 4.5.7. Bei den übrigen körperlichen Übergriffen fällt auch eine gewisse Inkonsistenz in den Schilderungen der Privatklägerin 1 auf. Während sie bei der Polizei berich- tete, dass der Beschuldigte ihren Kopf gepackt und gegen die Wand geschlagen (mehrmals während den letzten drei Monaten, im Korridor im ersten Stock; Urk. 4/1 F/A 102) und er ihr in den Bauch getreten habe, und sie dies an der zweiten Ein- vernahme bestätigte (Urk. 4/1 F/A 15 f.; Urk. 4/2 F/A 24 ff.), verneinte sie explizit, dass sie vom Beschuldigten jeweils auch ins Gesicht geschlagen worden sei (Urk. 4/2 F/A 28). Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie dies bei der Polizei so gesagt habe (mehrmals mit der offenen Hand sowie mit der Faust ins Gesicht geschlagen), erwiderte sie: "Ja, ja, ja. Das habe ich denen erzählt. Bei diesem Vorfall, wie es von Anfang begonnen hatte." Auf weiteres Fragen der Staatsanwalt- schaft, ob er ihr nun ins Gesicht geschlagen habe oder nicht, sagte sie: "Ich hatte es zuvor vergessen, aber es kam mir wieder in den Sinn. Er hatte mich geschla- gen", "zwei- oder dreimal", "mit der offenen Hand" (Urk. 4/2 F/A 29 ff.). In der Ein- vernahme vom 25. April 2023 erwähnte sie zwar einen Faustschlag (Urk. 4/4 F/A 63). Dieser bezog sich aber auf das Video (mutmasslich erstellt Ende Mai 2022; vgl. Urk. 4/4 F/A 61). Auf Ergänzungsfrage an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, ob sie nur mit der flachen Hand oder mit der Faust geschlagen worden sei, antwortete die Privatklägerin 1: "Unterschiedlich" (Prot. I S. 40). Daran, ob das Hämatom unter dem linken Auge durch einen Faustschlag oder einen Schlag mit der flachen Hand entstanden sei, erinnerte sich die Privatklägerin nicht (Prot. I S. 40). An der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin 1, die Verletzungen stammten vom 6. Oktober 2022, also einem Tag vor der Anzeige, wobei sich die Privatklägerin 1 nicht mehr sicher war (Prot. I S. 37). 4.5.8. In Bezug auf die behaupteten Drohungen sagte die Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe ihr ein- oder zweimal gesagt, er werde sie umbringen und mit den Kindern nach Tunesien gehen (Urk. 4/1 F/A 27). Auf Nachfrage der Polizei, wann diese Morddrohungen stattgefunden hätten, sagte die Privatklägerin 1 in der Einvernahme vom 7. Oktober 2022: "Das war auch alles in den letzten drei Mona- ten. Das letzte Mal Ende September oder anfangs Oktober. Ich weiss es nicht." (Urk. 4/1 F/A 37). Auf Nachfrage, wie lange dies her war, sagte die Privatklägerin 1, "einen Monat". Auf weiteres Nachfragen der Polizei ("Ende September/anfangs

- 33 - Oktober liegt in meinem Verständnis 1-2 Wochen zurück. Wie kommen Sie nun auf einen Monat?"), gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll: "Ich weiss es nicht, genau und konkret kann ich keine Angaben dazu machen. Ich bin durcheinander" (Urk. 4/1 F/A 38 f.). Angesichts der Heftigkeit des angedrohten Übels und des kurzen Zeit- ablaufs gemäss eigener Darstellung der Privatklägerin 1 erstaunt es doch, dass sie nicht in der Lage war, eines der zwei Ereignisse zeitlich genauer einzugrenzen. Dies gilt umso mehr, als die Drohung mit einem Verbringen der Kinder nach Tunesien verbunden war, wo sich die ganze Familie im Sommer 2022 noch fünf Wochen in den Ferien befand. 4.5.9. Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 sind auch in Bezug auf die möglichen Wahrnehmungen der Privatkläger 2-3, mithin ihrer damals 9- und 7-jährigen Kinder, auszumachen. So sagte die Privatklägerin 1 einerseits aus, die Kinder hätten von den Angriffen des Beschuldigten nichts mitbekommen, sie seien jeweils im Elternschlafzimmer gewesen, wenn es zu solchen Vorfällen gekommen sei, sie sollten nichts von der Gewalt mitbekommen (Urk. 4/1 F/A 26). Auf die Frage, ob die Kinder die Gewalt in der Ehe mitbekommen würden, antwortete die Privat- klägerin später jedoch: "Ja. Die wissen genau was los ist" (Urk. 4/1 F/A 63). In der zweiten Einvernahme sagte sie, die Kinder hätten diese Übergriffe (Schläge, Tritte) mitbekommen (Urk. 4/2 F/A 35 f.). Schliesslich sagte die Privatklägerin, nur C._____ sei bei den Würgevorfällen und Urinabgängen zugegen gewesen, sie denke, er habe es zweimal gesehen (Urk. 4/4 F/A 104). C._____ habe dabei ge- schrien "lass sie in Ruhe" (Urk. 4/4 F/A 105). 4.5.10. Klar inkonsistent, angepasst und aggravierend sind die Aussagen der Privatklägerin 1 in Bezug auf allfällige Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil der gemeinsamen Kinder, d.h. der Privatkläger 2 und 3. In der ersten polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin 1 auf die Frage, ob der Beschuldigte jemals gegenüber den Kindern tätlich geworden sei, klar zu Protokoll: "Nein. Es besteht nur ein Problem zwischen ihm und mir." (Urk. 4/1 F/A 64). Gleiches sagte sie sodann in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Die Frage, ob der Beschuldige jemals gegenüber den Kindern gewalttätig geworden sei, verneinte sie explizit (Urk. 4/2 F/A 38). Auf den dortigen Vorhalt, dass die Kinder gegenüber der

- 34 - Beiständin geäussert hätten, dass sowohl die Mutter (also die Privatklägerin 1) als auch sie selber (die Privatkläger 2 und 3) von ihrem Vater (dem Beschuldigten) geschlagen worden seien, sagte die Privatklägerin 1 im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen: "Ja, es stimmt." Auf den Widerspruch angesprochen erklärte sie: "Er schlägt die Kinder eben, wenn sie das Zimmer verlassen." (Urk. 4/2 F/A 40). Auf die Frage, wie oft er die Kinder geschlagen habe, blieb sie bei der pauschalen Antwort: "Er sagt, er schlägt die Kinder, wenn sie etwas nicht Richtiges tun. Dann schlägt er sie." (Urk. 4/2 F/A 41). Wie oft, wisse sie nicht, sie habe es nicht gesehen, sie habe die Kinder gehört, als sie geweint hätten, aber sie habe nicht vom Estrich runterkommen können (Urk. 4/2 F/A 42 ff.). In der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Privatklägerin 1 dazu: "Ich wusste nichts davon, da ich im Estrich oben eingeschlossen war und ich hatte nichts gehört. C._____ hatte mir gesagt, sein Vater habe ihm gesagt, wenn er weine, solle er dies leise tun" (Urk. 4/4 F/A 51). Als die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin 1 auf die diversen Wider- sprüche in ihren Aussagen zu dieser Thematik ansprach, gab sie zu Protokoll, vom Vorfall, als der Beschuldigte C._____ (der Privatkläger 2) geschlagen haben soll, habe sie nichts mitbekommen, aber vom Übrigen (Schläge, wenn die Kinder etwas Falsches tun). Da habe er sie jeweils geschlagen. Relativierend ergänzte sie, es seien nicht starke Schläge gewesen, mehr Schläge, um sie zu erziehen (Urk. 4/4 F/A 52). Auf weiteren Vorhalt, dass die Kinder ausgesagt hätten, der Beschuldigte habe nur C._____ geschlagen, nicht aber D._____, antwortete die Privatklägerin 1: "Ich weiss es nicht, weil ich oben eingesperrt war. Vielleicht tat er dies, weil C._____ ihm immer sagte, er solle mich nicht schlagen." (Urk. 4/4 F/A 53). 4.6.1. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 bzw. der gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in ihre Beweis- würdigung einbezogen (Urk. 100 S. 30 f.). Der Privatkläger 2, C._____, war im Zeit- punkt der polizeilichen Einvernahme neun Jahre alt, die Privatklägerin 3, D._____, sieben Jahre alt. Die Privatkläger 2 und 3 wurden am 2. Dezember 2022 im Rahmen einer delegierten polizeilichen Einvernahme befragt, die je audiovisuell festgehalten wurde (Urk. 5/2 und Urk. 5/5). Beide Einvernahmen wurden sodann von einer Psychologin im Übertragungsraum beobachtet, welche Fachperson ihre

- 35 - Feststellungen zur Befragungssituation, Interaktion und Kommunikation während der Befragung in Berichten festhielt (Urk. 5/3 und 5/6). 4.6.2. In beiden Berichten wird festgehalten, dass die Befragungen alters- und ent- wicklungsgerecht durchgeführt wurden und die Befragerin durch ihre empathische und unkomplizierte (Urk. 5/3 S. 2) bzw. ruhige und klare Art (Urk. 5/6 S. 2) einen guten Kontakt zu den befragten Kindern herstellen konnte (Urk. 5/3 und Urk. 5/6). Dies wird durch die Videoaufnahmen bestätigt (Urk. 5/2; Urk. 5/5). 4.6.3. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Verlässlichkeit von Aussagen von Kindern im Vor- und Grundschulalter beschränkt. Die Privatkläger 2 und 3 können aber aufgrund ihres Alters als grundsätzlich aussagetüchtig erachtet werden (Urk. 100 S. 31 mit Verweis auf Urteil 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E.3.4.3.). Allerdings ergibt sich aus den Videoaufnahmen und den Berichten der observieren- den Psychologin, dass beide Kinder unkonzentriert waren und Mühe hatten, ihren Alltag mit den Eltern in freier Rede zu schildern. Zur Befragungssituation des Privatklägers 2 hielt die Psychologin fest: "C._____ wirkt etwas überfordert, als er gebeten wird von sich zu erzählen. Er möchte lieber Fragen beantworten. C._____ spricht eine Mischung aus Hochdeutsch und Dialekt. Er spricht leise und undeutlich und ist daher manchmal kaum zu verstehen. Auf die Vorfälle angesprochen berich- tet er frei, aber etwas chaotisch und unzusammenhängend. Konkrete Fragen versucht er so genau wie möglich zu beantworten. Teilweise versteht er diese nicht auf Anhieb, so dass die Befragerin anders formulieren muss. C._____ ist körperlich sehr unruhig und immer in Bewegung" (Urk. 5/3 S. 1). Zur Befragungssituation der Privatklägerin 3 führte die Psychologin aus: "Während die Befragerin die Regeln zur Befragung erklärt, hält sie guten Blickkontakt. Es bereitet ihr Mühe aufmerksam zuzuhören. So schwatzt sie drein und schweift vom Thema ab. Kurz nach Beginn braucht sie eine WC-Pause. Auf die Vorfälle angesprochen berichtet sie in wenigen Sätzen. Konkrete Fragen beantwortet sie oft ungenau. D._____ spricht einen Mix aus Dialekt und Hochdeutsch. Sie schweift oft ab und fragt oder erzählt, was ihr gerade durch den Kopf geht. Der Befragerin gelingt es, sie immer wieder zurück- zuführen zum Thema. Zeitlich und örtlich scheint D._____ schlecht orientiert zu sein, sie kann somit Ereignisse nicht zuverlässig einem Wann und Wo zuordnen.

- 36 - D._____ ist immer in Bewegung, zappelt herum und spielt mit dem Wasserbecher. Es ist schwierig für sie, sich konzentriert auf die Befragung einzulassen." (Urk. 5/6 S. 2). 4.6.4. Die Vorinstanz hielt dafür, dass die beiden Kinder, d.h. die Privatkläger 2-3, die Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich des in der Anklage umschriebenen Würgens, Schlagens und der Freiheitsberaubung von Seiten des Beschuldigten im Grossen und Ganzen bestätigen würden (Urk. 100 S. 31). Selbst diese allgemein gehaltene Einschätzung ist zu relativieren. Die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 wirkten zwar insofern authentisch, als sie kindlich sprunghaft und teilweise phantastisch rüberkamen. Sie stimmen im Groben mit gewissen Schilderungen der Privatklägerin 1 überein. Vieles blieb aber auch ungenau und im Widerspruch zu den Schilderungen der Privatklägerin 1, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.6.5.1. So blieb im Zusammenhang mit dem Einschliessen der Privatklägerin 1 aufgrund der wolkigen Aussagen des Privatklägers 2 länger unklar, in welchem Zimmer die Privatklägerin 1 überhaupt schlief (Urk. 5/1 F/A 136 ff.). Dies hat nicht nur mit möglichen sprachlichen Schwierigkeiten zu tun (Verständnis von Keller/ Estrich), denn der Privatkläger 2 konnte die Räume verorten ("Keller"… "ganz unten"; "Doch. Doch, doch, doch, doch. Ja, es gibt oben einen Keller"; "im oberen Keller", "im unteren Keller"; Urk. 5/1 F/A 139 ff.; F/A 212). Ganz unten im Keller musste die Privatklägerin 1 entgegen der Schilderung des Privatklägers 2 (Urk. 5/1 F/A 137, F/A 139 f., F/A 144) nicht schlafen. Die Privatklägerin 3 sagte auf die Frage, wo Mami (die Privatklägerin 1) geschlafen habe: "Beim Papi", und auf Nach- frage, ob sie mal irgendwo anders geschlafen habe: "Nein. Sie hat mein Bett kaputt gemacht." (Urk. 5/4 F/A 152 f.). Später sprach sie aber davon, dass die Privat- klägerin 1 im Bett des Privatklägers 2 geschlafen habe (Urk. 5/4 F/A 165). 4.6.5.2. Sodann sprach der Privatkläger 2 davon, dass der Beschuldigte die Türe zum oberen Zimmer immer mit einem Schlössli/einem Schlüssel abgeschlossen habe (Urk. 5/1 F/A 255 f.). Gemäss Privatklägerin 1 (Urk. 4/1 F/A 43) bzw. Anklage hatte es dort nur eine Falltüre, die mit einer Schnur befestigt wurde (Urk. 24 S. 1). Die Privatklägerin 3 sprach davon, dass die Türe mit einem Seil abgeschlossen worden sei und die Privatklägerin 1 nicht raus bzw. nur aufs WC habe gehen dürfen

- 37 - (Urk. 5/4 F/A 193 ff.). Dass die Privatkläger 2 und 3 jeweils diese Türe am Morgen öffneten, wie die Privatklägerin 1 in ihrer ersten Einvernahme behauptete (Urk. 4/1 F/A 48), ergibt sich aus den Aussagen der Kinder nicht. Sie weisen das Öffnen nur dem Beschuldigten zu (Urk. 5/1 F/A 256 ff.; Urk. 5/4 F/A 194 ff.). 4.6.5.3. In Bezug auf das Verlassen des Hauses zum Einkaufen sprach der Privat- kläger 2 zunächst immer davon, dass die Privatklägerin 1 allein einkaufen gegan- gen sei (Urk. 5/1 F/A 61, F/A 128 ff., F/A 156, F/A 213). Erst auf Nachfrage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 zum Schluss der Befragung verneinte bzw. relativierte er dies auf ein Einkaufen zu zweit (Mutter und Vater; Urk. 5/1 F/A 241 ff.), bevor er behauptete, dass sie eigentlich nie einkaufen gegangen seien (Urk. 5/1 F/A 248 ff.), und er auf die Frage, was sie dann gegessen hätten, in offenkundiger Überforderung nur noch zu sagen wusste: "Haben wir gar nicht. Ich weiss gar nicht." (Urk. 5/1 F/A 252). Auf die Frage, wer das Essen bei ihnen eingekauft habe, sagte die Privatklägerin 3: "Manchmal Papi, manchmal Mami, manchmal sie zu- sammen." (Urk. 5/4 F/A 110). Auch hier erfolgte eine Relativierung ("Manchmal ich und C._____ und Mami und manchmal Papi und Mami zusammen."; Urk. 5/4 F/A 114) und spätere Einschränkung, dass die Privatklägerin 1 nicht alleine einkau- fen gegangen sei, mit der Begründung: "Sie darf das nicht. Weil sie Sachen schmut- zig macht. Aber sie macht das nicht." (Urk. 5/4 F/A 115), bzw. die Privatklägerin 1 gar nie aus dem Haus gegangen sei ("Weil sie das nicht darf. Papi sagt immer zu Mami «nein». Nein, geh nicht raus, bleib hier, bleib hier. Du musst alles kochen, du musst alles waschen. Blablabla."; Urk. 5/4 F/A 123). 4.6.5.4. Betreffend die Aussenkontakte, wie die Kontakte mit der Schule, gab der Privatkläger 2 zu Protokoll, nur die Privatklägerin 1 sei mit ihm zu Schulterminen gekommen, der Beschuldigte sei zu Hause [geblieben] (Urk. 5/1 F/A 273 f.). Auch die Privatklägerin 3 antwortete auf die Frage, wer von den Eltern zu Schulterminen gegangen sei: "Nur Mami geht immer mit mir. Papi geht nie. Papi kann nur Arabisch reden und kein Deutsch" (Urk. 5/4 F/A 172). Die Privatklägerin 1 hingegen hatte wie dargelegt zunächst behauptet, sie sei immer im Dachzimmer eingesperrt gewesen, was einen Schulbesuch verunmöglicht hätte, gemäss späterer Aussage

- 38 - soll der Beschuldigte im Schulhof gewartet haben (vgl. Urk. 4/4 F/A 81), was die Privatkläger 2 und 3 nicht so beschreiben. 4.6.5.5. In Bezug auf die vorgeworfenen körperlichen Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 macht die Verteidigung zu Recht geltend, dass die Privatkläger 2 und 3 immer Sätze und Bewegungen wiederholten und dies mehrfach, ohne dass ihre Antwort auf die konkrete Frage der Polizistin Sinn ergeben würde. Insbesondere die Bewegung eines Würgegriffs am Hals zeigten beide Kinder immer wieder und unaufgefordert vor (Urk. 5/1 F/A 55, F/A 81, F/A 96, F/A 200; Urk. 5/4 F/A 75, F/A 90 f.). Gemäss erster Schilderung der Privatklägerin 1 konnten der Privatkläger 2 und 3 das Würgen gar nicht gesehen haben, gemäss zweiter Behauptung nur der Privatkläger 2, nämlich zweimal (Urk. 4/1 F/A 26; Urk. 4/2 F/A 36; Urk. 4/4 F/A 104). Die Privatklägerin 3 will dies zwar gesehen haben, allerdings jeweils nachts, wenn sie und der Privatkläger 2 geschlafen hätten (Urk. 5/4 F/A 75 ff.). Der Beschuldigte soll dies gemäss Privatklägerin 3 gar "im drei Tag… jeden Tag" (Urk. 5/4 F/A 126) gemacht haben, wohingegen dies gemäss Anklage, entsprechend den Belastungen der Privatklägerin 1, in der Zeit zwischen

1. Juni 2022 bis 6. Oktober 2022 zwei Mal vorgekommen sein soll (Urk. 24 S. 2). Der Privatkläger 2 will – im Gegensatz zu den Schilderungen der Privatklägerin 1 – auch gesehen haben, dass der Beschuldigte diese "immer" schlage. Er habe "über- all einfach, auch am Kopf" Verletzungen gesehen (Urk. 5/1 F/A 175 f.). 4.7.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte konzedierte, der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige verpasst zu haben. Nicht ohne weiteres auszusch- liessen ist, dass es zu einem weiteren "blauen Auge" gekommen ist, welche Ver- letzung nicht durch einen Treppensturz, sondern durch Gewaltanwendung des Be- schuldigten verursacht wurde, welche Übergriffigkeit auch im Zusammenhang mit der gegenseitig unterstellten, aber bestrittenen Schwarzen Magie stand. Die Vorin- stanz wies auch zu Recht darauf hin, dass in den Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auszumachen sind (Urk. 100 S. 19 ff.), der Beschuldigte sich sehr negativ und abfällig über die Privatklägerin 1 äus- serte und er sich selber in einem besonders guten Licht darzustellen versuchte

- 39 - (Urk. 100 S. 21 f.). Seine Aussagen können deshalb nicht als besonders glaubhaft erachtet werden (Urk. 100 S. 23). 4.7.2. Wenn die Vorinstanz aber ausführt, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten liessen sich jene der Privatklägerin 1 in ein stimmiges Ganzes einfügen, zumal sie das Kerngeschehen in allen Befragungen konstant, lebensnah und in den einzelnen Vorfällen detailliert beschrieben habe (Urk. 100 S. 24), so kann ihr aufgrund der aufgezeichneten Widersprüche nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Privatklägerin 1 ihre Gefühlslage darlegte, ohne den Beschuldig- ten übermässig zu belasten. So beschrieb sie ihre Ehe, die damals bereits zwölf Jahre gedauert hatte, bis zum besagten Zeitpunkt als "normales Leben zwischen zwei Personen" (Prot. I S. 26). Zwar habe es auch früher "normale Probleme" gegeben; manchmal habe er Recht gehabt und sie geschlagen. Dies sei jedoch keine grosse Sache gewesen (Urk. 4/2 F/A 21). Das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten sei "immer gleich" gewesen, danach habe sich dieses komplett verändert. Der Auslöser sei seine Behauptung gewesen, sie würde Zauberei gegen ihn betreiben (Prot. I S. 27). Sodann verneinte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte Waffen besitze, ein Alkohol- oder Drogenproblem habe oder dass er an einer psychischen Krankheit leide (Urk. 4/1 F/A 33 ff.). Eben so wenig habe der Beschuldigte an ihr oder den Kindern sexuelle Übergriffe verübt (Urk. 4/1 F/A 60 und F/A 65). Auffällig war aber, dass die Privatklägerin 1 die Ereignisse zeitlich kaum zu verorten vermochte, obwohl die Übergriffe in den letzten fünf Monaten vor der Anzeigeerstattung erfolgt sein sollen. Mit dem fünfwöchigen Ferienaufenthalt der ganzen Familie im Juli/August 2022 in Tunesien ist gewissen andauernden Unterstellungen bereits der Boden entzogen. Es kommt hinzu, dass in den Aus- sagen der Privatklägerin ebenfalls die aufgezeichneten zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten, Aggravationstendenzen und ein angepasstes Aussageverhalten im Zusammenhang mit den Kindern auszumachen sind. In der Gesamtbetrachtung können die Aussagen der Privatklägerin 1 daher nicht als glaubhafter als jene des Beschuldigten gewertet werden. 4.7.3. Wie oben dargelegt, können die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 bzw. der damals 9- und 7-jährigen Kinder der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten als

- 40 - nicht sehr verlässlich gewertet werden. Offenkundig ist, dass beide Kinder durch den Elternkonflikt und auch das Thema der Schwarzen Magie belastet sind. So sprach der Privatkläger 2 immer wieder von Streit der Eltern (Urk. 5/1 F/A 59, 66, 72, 77 f., 91, 174, 229, 237 f., 278), der erst "in E._____ am Ramadan-Freitag" angefangen habe (Urk. 5/1 F/A 229). Er hasse es, wenn sie sich streiten würden (Urk. 5/1 F/A 91). Er bleibe in der Nacht eigentlich immer wach. Er könnte nicht schlafen, "Wegen dem Streit. Jetzt habe ich schlechte Albträume. So Teufel und so." (Urk. 5/1, F/A 276 ff.). Auf die Abschlussfrage der Polizistin, ob sie irgendetwas vergessen habe, zu fragen, oder ob er noch etwas loswerden oder ihr sagen möchte, gab der Privatkläger 2 zu Protokoll: "Ich will loswerden... den Streit. Das will ich." (Urk. 5/1 F/A 290). Sodann ist zu beachten, dass die Kinder im Einvernahmezeitpunkt (2. Dezember 2022; Urk. 5/1 und Urk. 5/4) bereits seit mehreren Monaten mit der Privatklägerin 1 im Frauenhaus und damit auf Distanz zum Beschuldigten lebten. Eine gewisse Beeinflussung ist nicht auszuschliessen, was sich z.B. in dem von den Privat- klägern 2 und 3 mehrfach und unaufgefordert demonstrierten Würgegriff zeigte, ob- wohl die Privatklägerin 3 diesen gemäss der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 gar nicht gesehen haben konnte. Gemäss der Privatklägerin 3 soll sie diesen gar täglich gesehen haben (Urk. 5/4 F/A 75 ff., F/A 125 ff.). Weiter äussert sich dies auch in der Antwort zur Abschlussfrage der Polizistin an den Privatkläger 2, was/ob die Privatklägerin 1 ihm vor der Einvernahme etwas gesagt habe. Sie sagte dazu: "Es geht darum, wie ich dir am Anfang gesagt habe, dass du nur das erzählst, was du selber gesehen, gehört und erlebt hast, und nicht, dass dir jemand anderes das gesagt hat." Der Privatkläger 2 antwortete darauf: "Ja ich habe es gesehen. Eigent- lich was mein Mami mir sagt, aber ich kann es doch selber sagen. Ich kann mich an alles erinnern. Egal was sie sagt." (Urk. 5/1 F/A 289). Damit ist eine gewisse Fremdsuggestion nicht auszuschliessen. Jedenfalls kann in den Aussagen der Pri- vatkläger 2 und 3 keine deutliche Bestätigung der Schilderung der Privatklägerin 1 gesehen werden. 4.8. Als Fazit ist festzuhalten, dass sich der konkrete Anklagevorwurf aufgrund der Personalbeweise nicht zweifelsfrei erstellen lässt. An dieser Einschätzung vermö-

- 41 - gen die Sachbeweise (Urk. 100 S. 15) nichts zu ändern. Auch aus der anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten gereichten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 7. Januar 2025 (Urk. 155/2) kann nichts abgeleitet werden, was das gewonnene Beweisergebnis in ein anderes Licht rücken würde. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat dies in Bezug auf die verbleibenden Anklagevorwürfe für den Beschuldigten zu einem Freispruch zu führen. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu Nebenfolgen (wie Landes- verweisung und Kontakt- und Rayonverbot etc.). IV. Zivilansprüche

1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht bei Freispruch über die anhängig gemachten Zivilansprüche, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

2. Die Verteidigung beantragt die Abweisung der Zivilforderungen der Privat- kläger (Urk. 151 S. 1 und 19 ff.).

3. Der Beschuldigte ist freizusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1-3 – aufgrund des Nichtvorliegens der zivilrechtlichen Spruchreife (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO) – auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Herausgabe Ausgangs- und antragsgemäss (Urk. 101 S. 3) ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'329.15 dem Beschuldigten herauszugeben.

- 42 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der vormali- gen und aktuellen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung 2.1. Ausgangsgemäss fällt für das Berufungsverfahren die Gerichtsgebühr zufolge Freispruchs ausser Ansatz. 2.2. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'663.05 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 149), welcher grundsätzlich ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 9'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'589.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 150). Dabei sind Aufwände, welche nicht das vorliegende Verfahren betreffen (vgl. Positionen vom 13.08.2024 und 12/13.11.2024; Urk. 150), nicht zu entschädigen. Unter Berück- sichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung erscheint es demnach angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).

- 43 -

3. Genugtuung 3.1. Vor Vorinstanz hatte die Verteidigung als Folge des beantragten Freispruchs verlangt, es sei dem Beschuldigten für die erstandene Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie die erduldeten Ersatzmassnahmen eine Genugtuung von Fr. 59'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Oktober 2022 aus der Gerichts- kasse zuzusprechen (Urk. 80 S. 1). Zur Begründung machte sie geltend, der Beschuldigte habe sich während 295 Tagen in Haft befunden. Während der gesamten Dauer des Untersuchungsverfahrens habe sodann ein Kontakt- und Rayonverbot bestanden, welches es dem Beschuldigten trotz Haftentlassung verunmöglicht habe, seine beiden Kinder zu sehen, und welches ihm ebenfalls untersagt habe, die vier ganzen Bezirke Winterthur, Uster, Hinwil und Pfäffikon zu betreten. Aufgrund des plötzlichen Verlusts seines Wohnortes und seines Hab und Guts habe der Beschuldigte in der Zeit, in der er nicht inhaftiert gewesen sei, in Notschlafstellen unterkommen und vom Sozialamt mit den nötigsten finanziellen Mitteln und auch Kleidungsstücken unterstützt werden müssen. Insgesamt habe es sich bei der Inhaftierung sowie auch bei den angeordneten Ersatzmassnahmen um sehr umfassende und die Freiheit des Beschuldigten stark beschneidende Mass- nahmen gehandelt, welche eine grosse immaterielle Unbill zur Folge gehabt hätten. Dementsprechend verlangte sie einen Betrag von Fr. 200.00 pro Hafttag als Ent- schädigung, insgesamt Fr. 59'000.00 zuzüglich Zins zu 5%, wobei es sich aufgrund der auch nebst der Inhaftierung geltenden und einschneidenden Ersatzmassnah- men rechtfertige, den Beginn des Zinslaufs auf das Datum der ersten Inhaftierung am 7. Oktober 2022 festzulegen (Urk. 80 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung zur Genugtuung er- gänzend geltend, aufgrund des immer hoch hängigen Strafverfahrens, der im Raum stehenden Vorwürfe sowie der aufgrund des Kontakt- und Rayonverbots unmöglichen Beziehungspflege zu seinen Kindern sei dem Beschuldigten sodann die Aufenthaltsbewilligung entzogen und er des Landes verwiesen worden. Ins- gesamt handle es sich damit um massive und die Freiheit und Sicherheit des Beschuldigten stark beschneidende Massnahmen, welche ein grosses immateriel- les Unbill zur Folge gehabt hätten. Entsprechend sei der Beschuldigte für die

- 44 - erlittene Haft von 293 Tagen usanzgemäss nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung mit Fr. 58'600.– zu entschädigen. Für die im Übrigen erlittene Unbill

– Hausdurchsuchung, Verlust des Aufenthaltsrechts, verlorene Kontakt zu seinen Kindern und lange Dauer des vorliegenden Strafverfahrens – sei zusätzlich ein Betrag von Fr. 10'000.– zuzusprechen. Insgesamt ergebe dies ein Betrag von Fr. 68'600.–, wobei der Beginn des Zinslaufs von 5% auf den 7. Oktober 2022 festzulegen sei (Urk. 151 S. 22 f.). 3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 7. Oktober 2022, von 09.00 Uhr, bis

6. Dezember 2022, 14.50 Uhr (Urk. 15/2; Urk. 15/16; mithin 61 Tage), und ab dem

30. März 2023 (Urk. 15/32) bis zum 16. November 2023 (Urk. 84; mithin 232 Tage) in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, was insgesamt 293 Tagen entspricht. Nach der Haftentlassung per 6. Dezember 2022 wurde dem Beschuldigten ein Kontaktverbot zu den Privatklägern 1-3 und ein Rayonverbot für die Bezirke Winterthur, Uster, Hinwil und Pfäffikon auferlegt (Urk. 15/14, Urk. 15/17). Am

30. März 2023 wurde der Beschuldigte neuerdings verhaftet (Urk. 15/26), wodurch die Ersatzmassnahmen dahin fielen. Diese dauerten demnach 114 Tage an. 3.3.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freige- sprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Frage nach einer Genugtuung für unnötige/unschuldig erlittene Massnahmen (insb. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) beurteilt sich analog der Entschädigung und Genugtuung für Unter- suchungshaft (BSK StPO-Manfrin/Vogel, Art. 237 N 121). 3.3.2. Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (vgl. Urteil 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1.). Bei längerer Unter- suchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berück-

- 45 - sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Der Zins muss beantragt werden, ansonsten von einem impliziten Verzicht auf Verzinsung auszugehen ist (zum Ganzen: Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2. f. und E. 2.5. mit Hin- weisen). 3.3.3. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. 3.4. Der Beschuldigte war vor seiner Verhaftung nicht berufstätig. Er bezog Sozialhilfe für sich, seine Frau (Privatklägerin 1) und die beiden Kinder (Privat- kläger 2 und 3), mit denen er zusammenlebte. Aussenkontakte pflegte er kaum. Der Beschuldigte wurde durch die Haft weder aus einem grösseren sozialen Netz noch aus dem Berufsleben gerissen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die auch für eine verminderte Rufempfindlichkeit sprechen, und der Dauer der gesamten Haft rechtfertigt es sich, den Standardansatz von Fr. 200.00 auf Fr. 100.00 herabzusetzen (Urteil 7B_834/2023 vom 17. September 2024). Dem Beschuldigten ist daher für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 29'300.00 auszurichten. 3.5. Berücksichtigt man bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer von Esatzmassnahmen den konkreten Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft, so ist zu konstatieren, dass diese aufgrund der Art und Dauer eine wesentlich geringere Belastung darstellen als die Untersuchungshaft und lediglich während 114 Tagen (vom 6. Dezember 2022 bis 30. März 2023) bestanden, indes in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschuldigten, insgesamt gewisse grundrechts- beschränkende Auswirkungen hatten. Für die Ersatzmassnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Beschuldigten rechtfertigt sich daher eine weitere Genugtuung von Fr. 3'000.– auszurichten. Damit ist dem Beschuldigten

- 46 - insgesamt eine Gengtuung von Fr. 32'300.– zuzusprechen, wobei der Zins zu 5% ab dem mittleren Verfall, mithin ab 21. Mai 2023, geschuldet ist. Die weitergehende Genugtuungsforderung ist abzuweisen.

- 47 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

16. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte A._____ ist des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf frei- gesprochen. 3.-13.(…)

14. Die unter der Geschäftsnummer 83782358 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Spuren, Spurenträger sowie Daten und Datenträger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet, insbesondere:

- IRM-Fotografie (A016'623'420)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'497)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'500)

- Vergleichs-WSA (A016'623'511)

- Haare (A016'623'533)

- IRM-Fotografie (A016'623'544)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'555)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'623'566)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'960)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'982)

- Proben (A016'627'513)

- DNA-Spur/Wattetupfer (A016'627'557)

- Proben (A016'628'572)

- Haare (A016'628'583)

- Proben (A016'628'594)

- Falldossier (A016'628'607)

- Tatortfotografie (A016'670'670)

- Datenauslesung/Datensicherung (A016'970'993)

- Reinigungsgerät (A016'627'524)

- Reinigungsgerät (A016'628'561)

- Schlüssel (A016'627'546)

15. Folgende bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 83782358 lagernde Datenträger und Gegenstände werden

- 48 - dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- SIM-Karte (A016'970'971)

- SIM-Karte (A016'962'724) Werden diese SIM-Karten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils nicht herausverlangt, werden sie vernichtet. 16.-18. (…)

19. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'536.20 Auslagen (Gutachten); Auslagen (psychologischer Bericht der Videobefragung Fr. 561.00 der Privatkläger 2 und 3); Fr. 650.00 Auslagen Polizei; Entschädigung amtliche Verteidigung, Fr. 13'562.80 RA lic. iur. X2._____ (inkl. MwSt. und Baraus- lagen); Entschädigung amtliche Verteidigung, Fr. 10'860.25 RAin MLaw X1._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 16'070.15 der Privatklägerin 1 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 50'940.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

20. (…)

21. (Mitteilungen)

22. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 49 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Anklageziffer 1.5 (mehrfache Tätlich- keiten zum Nachteil des Privatklägers 2, C._____) eingestellt.

2. Im Übrigen wird der Beschuldigte A._____ vollumfänglich freigesprochen.

3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1-3 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'329.15 wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.00 amtliche Verteidigung (inkl. MWSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Fr. 4'800.00 (inkl. MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten werden Fr. 32'300.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Mai 2023 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weiterge- hende Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt)

- 50 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 1 (versandt) die Rechtsvertretung der Privatkläger 2-3, dreifach für sich und zuhan-  den der Privatkläger 2-3 (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 1 die Rechtsvertretung der Privatkläger 2-3, dreifach für sich und zuhan-  den der Privatkläger 2-3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 133 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die amtliche Verteidigung (gemäss Dispositiv-Ziff. 4)  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle (gemäss  Dispositiv-Ziff. 4)

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker MLaw A. Donatsch