Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil vom 15. Februar 2024 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Ab- teilung - Einzelgericht, den Beschuldigten des Betrugs im Sinne von Art. 146
- 4 - Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und schob deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Wei- ter verwies es den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes für 5 Jahre. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschä- digungsfolgen (Urk. 36 S. 29 f.).
E. 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt; der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ersuchte um Dispensa- tion von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 42). Mit Eingabe vom
21. Oktober 2024 ersuchte der amtliche Verteidiger um Bewilligung der Substitu- tion durch Rechtsanwältin X1._____ für die Berufungsverhandlung vom 8. No- vember 2024 (Urk. 47). Diese wurde am 22. Oktober 2024 bewilligt (Urk. 50).
E. 1.3 Am 24. Oktober 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 51).
E. 1.4 Die Berufungsverhandlung fand am 8. November 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und von Rechtsanwältin X1._____ statt (Prot. II S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisan- träge gestellt. Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
E. 2 Die amtliche Verteidigung macht geltend, beim Beschuldigten liege ein Här- tefall vor. Ausserdem wäre eine Landesverweisung nicht mit Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR. 0.142.112.681) vereinbar, da der Beschuldigte keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Ge- sundheit darstelle (vgl. Prot. I S. 18 ff.; Urk. 55 S. 6).
E. 3 Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverwei- sung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Demzufolge ist der Beschuldigte als in- discher und deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich des Landes zu verweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän-
- 6 - dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kri- teriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kri- terienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härte- fall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich famili- ärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthalts- dauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.1; 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- fentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverwei- sung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrecht- licher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die
- 7 - Landesverweisung bildet (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Mass- nahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hin- weisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefähr- dung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallge- fahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine auf- enthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genü- gen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie bei- spielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).
E. 4 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härte- falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Dabei erwägt sie, der Beschuldigte sei in Indien geboren worden und habe dort auch die Schulen besucht. Er sei 2008 in die Schweiz emigriert, nachdem er zuvor in England und in Deutschland gelebt habe. Die Familie des Beschuldigten – seine Frau sowie ein gemeinsames Kind – lebe in Indien. In Deutschland würden seine Ex-Frau sowie zwei gemeinsame er- wachsene Kinder leben. In der Schweiz habe der Beschuldigte einen Neffen und eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammen lebe. Betreffend die Arbeits- und Ausbildungssituation des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dass er in der Schweiz über keine feste Berufsausbildung verfüge und zuletzt nur sporadisch Er- werbstätigkeiten nachgegangen sei. Er habe in den letzten Jahren in unregelmäs- sigen Arbeitspensen und im Stundenlohn für die B._____ GmbH und die C._____
- 8 - GmbH gearbeitet, so dass er während gut eines Jahres auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Gemäss seinen Angaben habe er in dieser Zeit eine Weiterbildung zum Sachbearbeiter Rechnungswesen besucht, jedoch nicht erfolgreich abschliessen können. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass, da der Beschuldigte in Indien aufgewachsen sei, in England sowie Deutschland ge- lebt habe und ihm das Leben dort dementsprechend vertraut sei, er nebst Deutsch zudem Tamil, Hindi / Hindustani und Pandschabi als Muttersprachen spreche und abgesehen von seinem Neffen und seiner Freundin keine Bezugs- personen in der Schweiz habe, es dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte zuzumuten sei, die Schweiz zu verlassen und sich in Indien oder Deutschland zu reintegrieren. Sowohl in Indien als auch besonders in Deutschland könne er zudem mit einer hinreichenden und mit den schweizeri- schen Verhältnissen vergleichbaren Gesundheitsversorgung rechnen. Die Schwierigkeiten, die ihn beim Verlassen der Schweiz treffen, seien nicht derart hart, dass sie zu einem unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen füh- ren würden (Urk. 36 S. 25 f.).
E. 4.1 Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen fasste die Vorinstanz zutreffend und vollständig zusammen: Er sei in Indien aufgewachsen, habe dort seine Schulbildung genossen und eine Ausbil- dung in Landwirtschaft angefangen, jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahr 1990 sei er nach Deutschland gekommen und habe dort diverse Jobs wie Küchenmitarbei- ter, LKW-Fahrer oder im McDonalds gehabt. Er sei 2008 alleine in die Schweiz eingereist (Urk. 3/3 F/A 136, vgl. Migra-Urk. 15). Der Beschuldigte sei von seiner ersten Frau, welche in Deutschland lebe, geschieden und habe mit ihr zwei er- wachsene Kinder. Seine jetzige Frau wohne mit ihrem gemeinsamen Kind in In- dien. Der Beschuldigte unterstütze diese nicht und besuche sie auch nicht regel- mässig. Abgesehen von seinem Neffen habe er keine Verwandten in der Schweiz. Inzwischen habe er eine Freundin in der Schweiz, mit der er aber nicht zusammen lebe (Urk. 3/3 F/A 122 ff.; Prot. I S. 5 ff.). Er sei ferner im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und arbeite – gemäss Angaben vor Vorinstanz – zwi- schen ca. 10% und 20% bei der B._____ GmbH und 40% bei der C._____ GmbH in der Administration. Er verdiene ca. Fr. 2'300.– bis Fr. 2'400.– netto im Monat
- 9 - (Urk. 3/1 F/A 8; Prot. I S. 6). Er habe offene Betreibungen von ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– (Prot. I S. 8). Seit dem 3. Februar 2024 wohne der Beschuldigte in ei- ner Einzimmerwohnung in D._____ und zahle Miete in der Höhe von Fr. 1'100.– inkl.- Nebenkosten (Urk. 26). Er zahle Krankenkassenprämien von ca. Fr. 300.– pro Monat (Urk. 3/3 F/A 117 ff.; Urk. 36 S. 21, 25 f.). Im Rahmen des Berufungs- verfahrens reichte der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag mit der B._____ GmbH vom 20. Februar 2024, wonach er in einem Pensum von 50% arbeite und einen Lohn von brutto Fr. 1'750.– erhalte (Urk. 48/1, Urk. 53/2), sowie einen Arbeitsver- trag mit der C._____ GmbH vom 20. Februar 2022, wonach er für sie ebenfalls in einem Pensum von 50% zu einem Lohn von brutto Fr. 1'750.– arbeite (Urk. 48/2, Urk. 53/1). Der Beschuldigte wohnt seit dem 1. September 2024 in einem Zimmer in einem Einfamilienhaus in E._____ zu einem Mietzins von Fr. 550.–. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zudem an, nach wie vor eine feste Beziehung zu haben, aber immer noch nicht mit seiner Partnerin zusammenzuleben. Eine Familiengründung sei noch nicht geplant. Mit seinem Neffen F._____ habe er re- gelmässig Kontakt, ansonsten habe er keine Angehörigen in der Schweiz. Mit sei- ner in Deutschland lebenden Ex-Frau und den Kindern aus erster Ehe habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr. In Indien lebe seine jetzige Ehefrau, ein 21-jähri- ges Kind und seine Schwester. Der Beschuldigte gab an, die indische Landes- sprache zu beherrschen. Weiter bestätigte der Beschuldigte auf Nachfrage, so- wohl bei der B._____ GmbH als auch bei der C._____ GmbH in einem Pensum von 50% angestellt zu sein und somit Vollzeit zu arbeiten. Weiter führte der Be- schuldigte aus, dass er aufgrund eines Herzleidens alle drei Monate zur medizini- schen Untersuchung gehe und Medikamente nehme. Seither habe er keine Be- schwerden mehr gehabt. Der Beschuldigte erklärte, keine Sozialhilfe mehr zu be- ziehen, und bestätigte auf Nachfrage, immer noch Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.– zu haben. Seine Schuldensituation präsentiere sich immer noch gleich. Sein Einkommen sei etwas höher als vorher, weshalb er Vorschläge zur Abzahlung seiner Schulden erhalten habe. Bisher habe er noch nicht angefangen, die Schulden abzubezahlen. Er werde dies aber tun. Er müsse die Abzahlungs- vorschläge zuerst noch unterschreiben und zurückschicken. Neue Schulden seien keine dazugekommen (Prot. II S. 5 ff.).
- 10 -
E. 4.2 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist zuzustimmen und auf die entspre- chende Begründung vorab zu verweisen. Der Beschuldigte ist erst in einem Alter von 38 Jahren in die Schweiz emigriert. Zur Schweiz bestehen keine engeren fa- miliären oder sozialen Strukturen. Bis auf den Neffen und eine Freundin leben keine Familienangehörige in der Schweiz; ein soziales Netz ausserhalb der indi- schen Gemeinschaft konnte der Beschuldigte in der Schweiz ebenso wenig auf- bauen. Zur wirtschaftlichen und beruflichen Situation ist zu den Ausführungen der Vorinstanz zu ergänzen, dass aus der Dokumentation des Migrationsamtes (CD in Urk. 13/3) ersichtlich ist, dass er seit über 10 Jahren nicht für seinen Lebensun- terhalt sorgen konnte, ohne sich Betreibungen auszusetzen (vgl. dazu ausführli- cher unter Erw. 5.2). Zwar wurde er vom Sozialamt lediglich in der Zeit vom 1. Ja- nuar 2021 bis zum 28. Februar 2022 unterstützt. Aus der die letzten zehn Jahre betreffenden Anzahl der Betreibungen und Verlustscheinen sowie der Art der Gläubiger kann aber geschlossen werden, dass es dem Beschuldigten auch vor der Periode der Unterstützung durch das Sozialamt nicht gelungen ist, für seine Existenz so zu sorgen, dass er seine Rechnungen bezahlen konnte und keine Schulden anhäufen musste. Angesichts der aktuellen Einkünfte in der Höhe von Fr. 3'500.– brutto und schon nur der Miete von Fr. 550.– für das neu bezogene Zimmer sowie der unveränderten Schuldensituation, kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz für die Sicherung seiner Exis- tenz sorgen kann bzw. in Zukunft sorgen können wird. Zwar ist es nachvollzieh- bar, dass der Beschuldigte insbesondere in Anbetracht seines mittleren Alters (im Urteilszeitpunkt 54 Jahre) sowie seines Gesundheitszustands Mühe mit der Vor- stellung hat, sich ausserhalb der Schweiz beruflich und sozial neu einzufinden. Zu beachten ist aber der vorerwähnte Umstand, dass es dem Beschuldigten auch in der Schweiz nicht gelungen ist, für sich wirtschaftlich zu sorgen und schuldenfrei zu leben. Sodann ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2008 in England und Deutschland Ländern gelebt und gear- beitet hat, womit der Umzug in ein anderes Land für ihn keine fremde Situation darstellt und er die in den beiden Ländern gesprochenen Sprachen beherrscht. Schliesslich führte der Beschuldigte auf die Frage, was eine Landesverweisung
- 11 - für ihn bedeuten würde, zwar aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz sehe und hier bleiben möchte, trug jedoch nichts vor, was einen Härtefall begründen würde. So erklärte der Beschuldigte lediglich, dass eine Landesver- weisung für ihn bedeuten würde, dass er ganz neu anfangen müsste. Denn er habe sich hier in der Schweiz einen Freundeskreis mit Personen aus Indien und Sri Lanka aufgebaut und eine Arbeitsstelle gefunden (Prot. II S. 14). Er gab keine Gründe an, die einer Wohnsitznahme in Indien oder Deutschland entgegenstehen würden (Prot. II S. 12 f.). Insgesamt liegt kein schwerer persönlichen Härtefall vor, weshalb die obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist.
E. 5 Die Vorinstanz kommt weiter zum Schluss, dass das Freizügigkeitsabkom- men der Anordnung der Landesverweiseung nicht entgegenstehe (Urk. 36 S. 26- 28). Zu den massgebenden rechtlichen Grundlagen ist neben der oben wiedergegebenen (Erw. 3.2) ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 36 S. 26 f.). Zu ergänzen ist, dass das Bundesge- richt mehrfach festgehalten hat, dass am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Ver- wendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erachtet das Bundesgericht sowie der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozialversicherungsbetrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Be- täubungsmitteldelikte – als besonders verwerflich (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; Urteile 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2; 6B_1384/2021 vom 29. Au- gust 2023; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3; 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dementsprechend als gross zu qualifizieren.
E. 5.1 In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz auf die Vorstrafe des Be- schuldigten sowie die Verwarnung des Migrationsamtes wegen mehrfacher Ge- setzesverletzungen und Betreibungen bzw. Verlustscheine hin. Weiter erwägt sie, der Beschuldigte habe sich bis heute nicht richtig im schweizerischen Arbeits- markt integrieren können. Er weise erhebliche Schulden auf und habe in der Ver-
- 12 - gangenheit teilweise nur gelegentlich und nie längerfristig gearbeitet. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte in nächster Zeit beruflich ange- messen integrieren könne. Vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2022 sei er von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Ab März 2022 soll er nicht mehr darauf an- gewiesen gewesen sein, da er eine Arbeitsstelle gefunden habe, welche ihm aber kaum ein angemessenes Auskommen erlaube. Durch eine Verweisung in sein Heimatland oder nach Deutschland bestehe somit keine Gefahr, dass der Be- schuldigte eine langjährige und existenzsichernde Arbeitsstelle verlieren würde. Es sei dem Beschuldigten nur mässig gut gelungen, in der Schweiz Fuss zu fas- sen. Alles in allem müsse zudem aufgrund des bisherigen Verhaltens des Be- schuldigten in der Schweiz mit Bezug auf leichte bis mindestens mittelschwere Delinquenz sowie sein finanzielles Gebaren längerfristig von einer anhaltenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden, wes- halb ihm auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 An- hang I des Freizügigkeitsabkommens keine gute Prognose bescheinigt werden könne (Urk. 36 S. 27 f.).
E. 5.2 Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen In-Umlaufsetzens falschen Geldes und wegen Einführens, Erwerbs und Lagerns falschen Geldes zu entnehmen (Urk. 51). Zudem ist der Beschul- digte gemäss den Akten des Migrationsamtes in der Vergangenheit mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. In einem Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2018 wird der Beschuldigte im Hinblick auf künf- tige Regelwidrigkeiten unter Androhung der Prüfung schwerwiegenderer auslän- derrechtlicher Massnahmen verwarnt (Migra-Urk. 15/49). Darin werden folgende aktenkundige Verurteilungen des Beschuldigen aufgelistet (vgl. auch Migra- Urk. 15/37-226): Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2005 wegen der mittelba- ren Falschbeurkundung sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen; 6 Monate Freiheitsstrafe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 22. Juli 2013 wegen des Nichteinhaltens der vorgeschriebenen Lenkpause mit Taxi, des Verwendens eines Fahrtschreiber-Einlageblattes über den erlaubten Zeitraum hinaus, des mehrfachen Falschbedienens des Fahrtschreiberge-
- 13 - rätes, begangen durch nachträgliches Deklarieren der Privatfahrten, des Nichtmitführens der übrigen mitzuführenden Einlageblätter, des mehrfa- chen nicht vollständigen Beschriftens der Fahrtschreiber-Einlageblätter; Busse von Fr. 900.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 23. April 2014 wegen des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge innerorts um 16km/h; Busse von Fr. 400.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 26. November 2014 wegen des Überschreitens der täglichen Höchstlenkzeit, des unvoll- ständigen Beschriftens eines Fahrtschreiber-Einlageblattes, des Verwen- dens eines Personenwagens für berufsmässige Personentransporte ohne den Eintrag "berufsmässige Personentransporte" im Fahrzeugausweis; Busse von Fr. 440.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 9. Januar 2015 wegen der mehrfachen Widerhandlungen gegen die ARV 1 und ARV 2 Vorschriften; des Anbietens und Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und ohne Taxichauffeurbewilli- gung: Busse von Fr. 2'200.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Bundes vom 8. Mai 2015 wegen des in Umlaufsetzens falschen Geldes, des Einführens, Erwerbs, Lagerns falschen Geldes; Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Juni 2016 wegen des unnötigen Vorwärmens des Motors eines stillstehenden Fahr- zeugs; Busse von Fr. 60.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 5. Oktober 2016 wegen des Nichtbeachtens eines Lichtsignals (Rot- licht), des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge ausserorts; Busse von Fr. 490.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 17. März 2017 wegen des Überschreitens der signalisierten Höchst- geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge innerorts; Busse Fr. 40.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 24. März 2017 wegen des Parkierens auf einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten; Busse von Fr. 120.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. April 2017 we- gen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahr- zeugs erschwert; Busse von Fr. 200.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 22. Mai 2017 wegen des mehrfachen Überschreitens der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge innerorts; Busse von Fr. 80.–
- 14 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 29. Mai 2017 wegen des Nichtmitführens des Einlageblattes des Vor- tages, des Nichtmitführens der Ersatz-Fahrtschreibereinlageblätter (Taxi) bzw. -Wochenbündel (Taxi), des Nichtmitführens der übrigen mitzuführen- den Einlageblätter (Taxi); Busse von Fr. 260.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Juli 2017 wegen des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 6-10 km/h; Busse von Fr. 120.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 4. Januar 2018 wegen des Überschreitens der signalisierten Höchst- geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge innerorts; Busse von Fr. 100.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 30. Januar 2018 wegen des mehrfachen Haltens auf einem Radstrei- fen, wenn der Fahrradverkehr dadurch behindert wird, des Nichtmitfüh- rens des Führerausweises (Taxi); Busse von Fr. 250.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Februar 2018 wegen der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn; Busse von Fr. 60.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 6. April 2018 wegen des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (unbekannter Grund) mit Kollisionsfolge, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, der Widerhand- lung(en) gegen die Chauffeurverordnung (ARV 2); Busse von Fr. 800.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 6. April 2018 wegen des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts; Busse von Fr. 40.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 29. Mai 2018 wegen des Überschreitens der signalisierten Höchstge- schwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge innerorts (Taxi); Busse von Fr. 300.–. Weiter wurde in betreibungsrechtlicher Hinsicht auf den Betreibungsregisteraus- zug des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 24. Juli 2018 mit sechs Verlust- scheinen im Betrag von Fr. 8'009.80 sowie den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfaffnau-Roggliswil vom 17. Juli 2018 mit 37 Verlustscheinen im Betrag von Fr. 61'559.55 hingewiesen (Migra-Urk. 15/49; vgl. gesamthafte Un- terlagen in Migra-Urk. 15/37-226). Die Einträge auf dem Betreibungsregisteraus- zug des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 24. Juli 2018 datieren vom 7. Au- gust 2013 bis 26. März 2014 (seit dem 14. Juli 2017 war der Beschuldigte nicht mehr an der damaligen Adresse wohnhaft; vgl. Migra-Urk. 15/38), diejenigen auf dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfaffnau-Roggliswil vom
- 15 -
17. Juli 2018 datieren vom 6. Juni 2014 bis 11. Juli 2018 (Migra-Urk. 15/39). Auf dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 17. Januar 2022 sind Verlustscheine im Betrag von Fr. 23'168.65 verzeichnet. Der Beschul- digte ist am 1. Februar 2019 zugezogen, der erste Verlustschein datiert vom
14. Februar 2019 (Urk. 7/11).
E. 5.3 Angesichts der oben dargestellten Situation ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten und seiner beruflichen Situation in der Schweiz mit Bezug auf leichte bis mindestens mittel- schwere Delinquenz sowie seines finanziellen Gebarens längerfristig von einer anhaltenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden muss. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 55 S. 3) ist in die- sem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung als gross zu qualifizieren ist. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des unberechtigten Bezugs der Sozialleistungen nicht (lediglich) des milderen Tatbestands vom Art. 148a StGB schuldig gemacht hat, sondern des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB sowie der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Angesichts seiner aktuellen berufli- chen und finanziellen Situation, mit welcher er – wenn überhaupt – noch knapp seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren vermag, der hohen Anzahl an Betrei- bungen sowie dem Umstand, dass es sich bei den bisherigen Gesetzesverstös- sen des Beschuldigten teilweise auch um Vermögensdelikte – wohl zwecks finan- ziellen Gewinns – handelt, kann dem Beschuldigten keine gute Prognose be- scheinigt werden. Wenn die Verteidigung das Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 heranzieht und zugunsten des Beschuldigten eine positive Prognose ableiten will, ist darauf hinzuweisen, dass die Umstände des bundesgerichtlichen Falles nicht mit denjenigen des Vorliegenden vergleich- bar sind. Ins Gewicht fiel dort, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft war und sich zum Urteilszeitpunkt eine andere bzw. eine verbesserte Ausgangslage hin- sichtlich seiner finanziellen Situation präsentierte (vgl. Urteil 6B_205/2023 vom
17. August 2023 E. 1.4). Damit ist festzuhalten, dass eine hinreichende Wahr- scheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
- 16 - Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA besteht. Das Freizügigkeitsabkommen steht daher der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
E. 6 November 2024 für das obergerichtliche Verfahren inkl. Nachbesprechung ei- nen Zeitaufwand von gesamthaft 7.97 Stunden geltend (Urk. 54). Dieser Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entspre- chend mit Fr. 2'023.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 17 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 15. Februar 2024 mit Ausnahme von Dispositivzif- fer 4 (Landesverweisung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'023.40 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Migrationsamt des Kantons Zürich die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 18 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, … [Adresse] (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240219-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 8. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 15. Februar 2024 (GG230191)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. September 2023 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 29 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGBAbs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'811.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 5'811.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschä- digt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 3 -
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
15. Februar 2024, soweit nachfolgend nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. Februar 2024 sei aufzuhe- ben und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzich- ten.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Zürich zu tra- gen.
4. Dem Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung seiner Verteidi- gungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote auszurichten.
5. Die weiteren erforderlichen Beschlüsse seien von Amtes wegen zu er- lassen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 15. Februar 2024 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Ab- teilung - Einzelgericht, den Beschuldigten des Betrugs im Sinne von Art. 146
- 4 - Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und schob deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Wei- ter verwies es den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes für 5 Jahre. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschä- digungsfolgen (Urk. 36 S. 29 f.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt; der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ersuchte um Dispensa- tion von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 42). Mit Eingabe vom
21. Oktober 2024 ersuchte der amtliche Verteidiger um Bewilligung der Substitu- tion durch Rechtsanwältin X1._____ für die Berufungsverhandlung vom 8. No- vember 2024 (Urk. 47). Diese wurde am 22. Oktober 2024 bewilligt (Urk. 50). 1.3. Am 24. Oktober 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 51). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 8. November 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und von Rechtsanwältin X1._____ statt (Prot. II S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisan- träge gestellt. Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beantragt ein Absehen von der Landesverweisung. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 (Schuld-
- 5 - spruch), 2 (Strafe), 3 (Vollzug) sowie 5-7 (Kostendispositiv). Dispositivziffer 4 (Landesverweisung) ist somit nicht in Rechtskraft erwachsen, was mittels Be- schluss festzustellen ist. II. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härte- falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Davon abgesehen sei beim Beschuldig- ten von einer anhaltenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, weshalb das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das pri- vate Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiege und auch das Freizügigkeitsübereinkommen einer Landesverweisung nicht entgegen- stehe (Urk. 36 S. 24 ff.).
2. Die amtliche Verteidigung macht geltend, beim Beschuldigten liege ein Här- tefall vor. Ausserdem wäre eine Landesverweisung nicht mit Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR. 0.142.112.681) vereinbar, da der Beschuldigte keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Ge- sundheit darstelle (vgl. Prot. I S. 18 ff.; Urk. 55 S. 6).
3. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverwei- sung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Demzufolge ist der Beschuldigte als in- discher und deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich des Landes zu verweisen. 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän-
- 6 - dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kri- teriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kri- terienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härte- fall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich famili- ärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthalts- dauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.1; 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- fentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 3.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverwei- sung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrecht- licher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die
- 7 - Landesverweisung bildet (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Mass- nahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hin- weisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefähr- dung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallge- fahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine auf- enthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genü- gen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie bei- spielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).
4. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härte- falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Dabei erwägt sie, der Beschuldigte sei in Indien geboren worden und habe dort auch die Schulen besucht. Er sei 2008 in die Schweiz emigriert, nachdem er zuvor in England und in Deutschland gelebt habe. Die Familie des Beschuldigten – seine Frau sowie ein gemeinsames Kind – lebe in Indien. In Deutschland würden seine Ex-Frau sowie zwei gemeinsame er- wachsene Kinder leben. In der Schweiz habe der Beschuldigte einen Neffen und eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammen lebe. Betreffend die Arbeits- und Ausbildungssituation des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dass er in der Schweiz über keine feste Berufsausbildung verfüge und zuletzt nur sporadisch Er- werbstätigkeiten nachgegangen sei. Er habe in den letzten Jahren in unregelmäs- sigen Arbeitspensen und im Stundenlohn für die B._____ GmbH und die C._____
- 8 - GmbH gearbeitet, so dass er während gut eines Jahres auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Gemäss seinen Angaben habe er in dieser Zeit eine Weiterbildung zum Sachbearbeiter Rechnungswesen besucht, jedoch nicht erfolgreich abschliessen können. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass, da der Beschuldigte in Indien aufgewachsen sei, in England sowie Deutschland ge- lebt habe und ihm das Leben dort dementsprechend vertraut sei, er nebst Deutsch zudem Tamil, Hindi / Hindustani und Pandschabi als Muttersprachen spreche und abgesehen von seinem Neffen und seiner Freundin keine Bezugs- personen in der Schweiz habe, es dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte zuzumuten sei, die Schweiz zu verlassen und sich in Indien oder Deutschland zu reintegrieren. Sowohl in Indien als auch besonders in Deutschland könne er zudem mit einer hinreichenden und mit den schweizeri- schen Verhältnissen vergleichbaren Gesundheitsversorgung rechnen. Die Schwierigkeiten, die ihn beim Verlassen der Schweiz treffen, seien nicht derart hart, dass sie zu einem unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen füh- ren würden (Urk. 36 S. 25 f.). 4.1. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen fasste die Vorinstanz zutreffend und vollständig zusammen: Er sei in Indien aufgewachsen, habe dort seine Schulbildung genossen und eine Ausbil- dung in Landwirtschaft angefangen, jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahr 1990 sei er nach Deutschland gekommen und habe dort diverse Jobs wie Küchenmitarbei- ter, LKW-Fahrer oder im McDonalds gehabt. Er sei 2008 alleine in die Schweiz eingereist (Urk. 3/3 F/A 136, vgl. Migra-Urk. 15). Der Beschuldigte sei von seiner ersten Frau, welche in Deutschland lebe, geschieden und habe mit ihr zwei er- wachsene Kinder. Seine jetzige Frau wohne mit ihrem gemeinsamen Kind in In- dien. Der Beschuldigte unterstütze diese nicht und besuche sie auch nicht regel- mässig. Abgesehen von seinem Neffen habe er keine Verwandten in der Schweiz. Inzwischen habe er eine Freundin in der Schweiz, mit der er aber nicht zusammen lebe (Urk. 3/3 F/A 122 ff.; Prot. I S. 5 ff.). Er sei ferner im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und arbeite – gemäss Angaben vor Vorinstanz – zwi- schen ca. 10% und 20% bei der B._____ GmbH und 40% bei der C._____ GmbH in der Administration. Er verdiene ca. Fr. 2'300.– bis Fr. 2'400.– netto im Monat
- 9 - (Urk. 3/1 F/A 8; Prot. I S. 6). Er habe offene Betreibungen von ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– (Prot. I S. 8). Seit dem 3. Februar 2024 wohne der Beschuldigte in ei- ner Einzimmerwohnung in D._____ und zahle Miete in der Höhe von Fr. 1'100.– inkl.- Nebenkosten (Urk. 26). Er zahle Krankenkassenprämien von ca. Fr. 300.– pro Monat (Urk. 3/3 F/A 117 ff.; Urk. 36 S. 21, 25 f.). Im Rahmen des Berufungs- verfahrens reichte der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag mit der B._____ GmbH vom 20. Februar 2024, wonach er in einem Pensum von 50% arbeite und einen Lohn von brutto Fr. 1'750.– erhalte (Urk. 48/1, Urk. 53/2), sowie einen Arbeitsver- trag mit der C._____ GmbH vom 20. Februar 2022, wonach er für sie ebenfalls in einem Pensum von 50% zu einem Lohn von brutto Fr. 1'750.– arbeite (Urk. 48/2, Urk. 53/1). Der Beschuldigte wohnt seit dem 1. September 2024 in einem Zimmer in einem Einfamilienhaus in E._____ zu einem Mietzins von Fr. 550.–. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zudem an, nach wie vor eine feste Beziehung zu haben, aber immer noch nicht mit seiner Partnerin zusammenzuleben. Eine Familiengründung sei noch nicht geplant. Mit seinem Neffen F._____ habe er re- gelmässig Kontakt, ansonsten habe er keine Angehörigen in der Schweiz. Mit sei- ner in Deutschland lebenden Ex-Frau und den Kindern aus erster Ehe habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr. In Indien lebe seine jetzige Ehefrau, ein 21-jähri- ges Kind und seine Schwester. Der Beschuldigte gab an, die indische Landes- sprache zu beherrschen. Weiter bestätigte der Beschuldigte auf Nachfrage, so- wohl bei der B._____ GmbH als auch bei der C._____ GmbH in einem Pensum von 50% angestellt zu sein und somit Vollzeit zu arbeiten. Weiter führte der Be- schuldigte aus, dass er aufgrund eines Herzleidens alle drei Monate zur medizini- schen Untersuchung gehe und Medikamente nehme. Seither habe er keine Be- schwerden mehr gehabt. Der Beschuldigte erklärte, keine Sozialhilfe mehr zu be- ziehen, und bestätigte auf Nachfrage, immer noch Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.– zu haben. Seine Schuldensituation präsentiere sich immer noch gleich. Sein Einkommen sei etwas höher als vorher, weshalb er Vorschläge zur Abzahlung seiner Schulden erhalten habe. Bisher habe er noch nicht angefangen, die Schulden abzubezahlen. Er werde dies aber tun. Er müsse die Abzahlungs- vorschläge zuerst noch unterschreiben und zurückschicken. Neue Schulden seien keine dazugekommen (Prot. II S. 5 ff.).
- 10 - 4.2. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist zuzustimmen und auf die entspre- chende Begründung vorab zu verweisen. Der Beschuldigte ist erst in einem Alter von 38 Jahren in die Schweiz emigriert. Zur Schweiz bestehen keine engeren fa- miliären oder sozialen Strukturen. Bis auf den Neffen und eine Freundin leben keine Familienangehörige in der Schweiz; ein soziales Netz ausserhalb der indi- schen Gemeinschaft konnte der Beschuldigte in der Schweiz ebenso wenig auf- bauen. Zur wirtschaftlichen und beruflichen Situation ist zu den Ausführungen der Vorinstanz zu ergänzen, dass aus der Dokumentation des Migrationsamtes (CD in Urk. 13/3) ersichtlich ist, dass er seit über 10 Jahren nicht für seinen Lebensun- terhalt sorgen konnte, ohne sich Betreibungen auszusetzen (vgl. dazu ausführli- cher unter Erw. 5.2). Zwar wurde er vom Sozialamt lediglich in der Zeit vom 1. Ja- nuar 2021 bis zum 28. Februar 2022 unterstützt. Aus der die letzten zehn Jahre betreffenden Anzahl der Betreibungen und Verlustscheinen sowie der Art der Gläubiger kann aber geschlossen werden, dass es dem Beschuldigten auch vor der Periode der Unterstützung durch das Sozialamt nicht gelungen ist, für seine Existenz so zu sorgen, dass er seine Rechnungen bezahlen konnte und keine Schulden anhäufen musste. Angesichts der aktuellen Einkünfte in der Höhe von Fr. 3'500.– brutto und schon nur der Miete von Fr. 550.– für das neu bezogene Zimmer sowie der unveränderten Schuldensituation, kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz für die Sicherung seiner Exis- tenz sorgen kann bzw. in Zukunft sorgen können wird. Zwar ist es nachvollzieh- bar, dass der Beschuldigte insbesondere in Anbetracht seines mittleren Alters (im Urteilszeitpunkt 54 Jahre) sowie seines Gesundheitszustands Mühe mit der Vor- stellung hat, sich ausserhalb der Schweiz beruflich und sozial neu einzufinden. Zu beachten ist aber der vorerwähnte Umstand, dass es dem Beschuldigten auch in der Schweiz nicht gelungen ist, für sich wirtschaftlich zu sorgen und schuldenfrei zu leben. Sodann ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2008 in England und Deutschland Ländern gelebt und gear- beitet hat, womit der Umzug in ein anderes Land für ihn keine fremde Situation darstellt und er die in den beiden Ländern gesprochenen Sprachen beherrscht. Schliesslich führte der Beschuldigte auf die Frage, was eine Landesverweisung
- 11 - für ihn bedeuten würde, zwar aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz sehe und hier bleiben möchte, trug jedoch nichts vor, was einen Härtefall begründen würde. So erklärte der Beschuldigte lediglich, dass eine Landesver- weisung für ihn bedeuten würde, dass er ganz neu anfangen müsste. Denn er habe sich hier in der Schweiz einen Freundeskreis mit Personen aus Indien und Sri Lanka aufgebaut und eine Arbeitsstelle gefunden (Prot. II S. 14). Er gab keine Gründe an, die einer Wohnsitznahme in Indien oder Deutschland entgegenstehen würden (Prot. II S. 12 f.). Insgesamt liegt kein schwerer persönlichen Härtefall vor, weshalb die obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist.
5. Die Vorinstanz kommt weiter zum Schluss, dass das Freizügigkeitsabkom- men der Anordnung der Landesverweiseung nicht entgegenstehe (Urk. 36 S. 26- 28). Zu den massgebenden rechtlichen Grundlagen ist neben der oben wiedergegebenen (Erw. 3.2) ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 36 S. 26 f.). Zu ergänzen ist, dass das Bundesge- richt mehrfach festgehalten hat, dass am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Ver- wendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erachtet das Bundesgericht sowie der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozialversicherungsbetrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Be- täubungsmitteldelikte – als besonders verwerflich (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; Urteile 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2; 6B_1384/2021 vom 29. Au- gust 2023; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3; 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dementsprechend als gross zu qualifizieren. 5.1. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz auf die Vorstrafe des Be- schuldigten sowie die Verwarnung des Migrationsamtes wegen mehrfacher Ge- setzesverletzungen und Betreibungen bzw. Verlustscheine hin. Weiter erwägt sie, der Beschuldigte habe sich bis heute nicht richtig im schweizerischen Arbeits- markt integrieren können. Er weise erhebliche Schulden auf und habe in der Ver-
- 12 - gangenheit teilweise nur gelegentlich und nie längerfristig gearbeitet. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte in nächster Zeit beruflich ange- messen integrieren könne. Vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2022 sei er von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Ab März 2022 soll er nicht mehr darauf an- gewiesen gewesen sein, da er eine Arbeitsstelle gefunden habe, welche ihm aber kaum ein angemessenes Auskommen erlaube. Durch eine Verweisung in sein Heimatland oder nach Deutschland bestehe somit keine Gefahr, dass der Be- schuldigte eine langjährige und existenzsichernde Arbeitsstelle verlieren würde. Es sei dem Beschuldigten nur mässig gut gelungen, in der Schweiz Fuss zu fas- sen. Alles in allem müsse zudem aufgrund des bisherigen Verhaltens des Be- schuldigten in der Schweiz mit Bezug auf leichte bis mindestens mittelschwere Delinquenz sowie sein finanzielles Gebaren längerfristig von einer anhaltenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden, wes- halb ihm auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 An- hang I des Freizügigkeitsabkommens keine gute Prognose bescheinigt werden könne (Urk. 36 S. 27 f.). 5.2. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen In-Umlaufsetzens falschen Geldes und wegen Einführens, Erwerbs und Lagerns falschen Geldes zu entnehmen (Urk. 51). Zudem ist der Beschul- digte gemäss den Akten des Migrationsamtes in der Vergangenheit mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. In einem Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2018 wird der Beschuldigte im Hinblick auf künf- tige Regelwidrigkeiten unter Androhung der Prüfung schwerwiegenderer auslän- derrechtlicher Massnahmen verwarnt (Migra-Urk. 15/49). Darin werden folgende aktenkundige Verurteilungen des Beschuldigen aufgelistet (vgl. auch Migra- Urk. 15/37-226): Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2005 wegen der mittelba- ren Falschbeurkundung sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen; 6 Monate Freiheitsstrafe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 22. Juli 2013 wegen des Nichteinhaltens der vorgeschriebenen Lenkpause mit Taxi, des Verwendens eines Fahrtschreiber-Einlageblattes über den erlaubten Zeitraum hinaus, des mehrfachen Falschbedienens des Fahrtschreiberge-
- 13 - rätes, begangen durch nachträgliches Deklarieren der Privatfahrten, des Nichtmitführens der übrigen mitzuführenden Einlageblätter, des mehrfa- chen nicht vollständigen Beschriftens der Fahrtschreiber-Einlageblätter; Busse von Fr. 900.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 23. April 2014 wegen des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge innerorts um 16km/h; Busse von Fr. 400.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 26. November 2014 wegen des Überschreitens der täglichen Höchstlenkzeit, des unvoll- ständigen Beschriftens eines Fahrtschreiber-Einlageblattes, des Verwen- dens eines Personenwagens für berufsmässige Personentransporte ohne den Eintrag "berufsmässige Personentransporte" im Fahrzeugausweis; Busse von Fr. 440.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 9. Januar 2015 wegen der mehrfachen Widerhandlungen gegen die ARV 1 und ARV 2 Vorschriften; des Anbietens und Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und ohne Taxichauffeurbewilli- gung: Busse von Fr. 2'200.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Bundes vom 8. Mai 2015 wegen des in Umlaufsetzens falschen Geldes, des Einführens, Erwerbs, Lagerns falschen Geldes; Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Juni 2016 wegen des unnötigen Vorwärmens des Motors eines stillstehenden Fahr- zeugs; Busse von Fr. 60.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 5. Oktober 2016 wegen des Nichtbeachtens eines Lichtsignals (Rot- licht), des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge ausserorts; Busse von Fr. 490.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 17. März 2017 wegen des Überschreitens der signalisierten Höchst- geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge innerorts; Busse Fr. 40.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 24. März 2017 wegen des Parkierens auf einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten; Busse von Fr. 120.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. April 2017 we- gen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahr- zeugs erschwert; Busse von Fr. 200.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 22. Mai 2017 wegen des mehrfachen Überschreitens der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge innerorts; Busse von Fr. 80.–
- 14 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 29. Mai 2017 wegen des Nichtmitführens des Einlageblattes des Vor- tages, des Nichtmitführens der Ersatz-Fahrtschreibereinlageblätter (Taxi) bzw. -Wochenbündel (Taxi), des Nichtmitführens der übrigen mitzuführen- den Einlageblätter (Taxi); Busse von Fr. 260.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Juli 2017 wegen des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 6-10 km/h; Busse von Fr. 120.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 4. Januar 2018 wegen des Überschreitens der signalisierten Höchst- geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge innerorts; Busse von Fr. 100.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 30. Januar 2018 wegen des mehrfachen Haltens auf einem Radstrei- fen, wenn der Fahrradverkehr dadurch behindert wird, des Nichtmitfüh- rens des Führerausweises (Taxi); Busse von Fr. 250.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Februar 2018 wegen der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn; Busse von Fr. 60.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 6. April 2018 wegen des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (unbekannter Grund) mit Kollisionsfolge, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, der Widerhand- lung(en) gegen die Chauffeurverordnung (ARV 2); Busse von Fr. 800.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 6. April 2018 wegen des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts; Busse von Fr. 40.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung Zentrale Dienste vom 29. Mai 2018 wegen des Überschreitens der signalisierten Höchstge- schwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge innerorts (Taxi); Busse von Fr. 300.–. Weiter wurde in betreibungsrechtlicher Hinsicht auf den Betreibungsregisteraus- zug des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 24. Juli 2018 mit sechs Verlust- scheinen im Betrag von Fr. 8'009.80 sowie den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfaffnau-Roggliswil vom 17. Juli 2018 mit 37 Verlustscheinen im Betrag von Fr. 61'559.55 hingewiesen (Migra-Urk. 15/49; vgl. gesamthafte Un- terlagen in Migra-Urk. 15/37-226). Die Einträge auf dem Betreibungsregisteraus- zug des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 24. Juli 2018 datieren vom 7. Au- gust 2013 bis 26. März 2014 (seit dem 14. Juli 2017 war der Beschuldigte nicht mehr an der damaligen Adresse wohnhaft; vgl. Migra-Urk. 15/38), diejenigen auf dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfaffnau-Roggliswil vom
- 15 -
17. Juli 2018 datieren vom 6. Juni 2014 bis 11. Juli 2018 (Migra-Urk. 15/39). Auf dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 17. Januar 2022 sind Verlustscheine im Betrag von Fr. 23'168.65 verzeichnet. Der Beschul- digte ist am 1. Februar 2019 zugezogen, der erste Verlustschein datiert vom
14. Februar 2019 (Urk. 7/11). 5.3. Angesichts der oben dargestellten Situation ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten und seiner beruflichen Situation in der Schweiz mit Bezug auf leichte bis mindestens mittel- schwere Delinquenz sowie seines finanziellen Gebarens längerfristig von einer anhaltenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden muss. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 55 S. 3) ist in die- sem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung als gross zu qualifizieren ist. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des unberechtigten Bezugs der Sozialleistungen nicht (lediglich) des milderen Tatbestands vom Art. 148a StGB schuldig gemacht hat, sondern des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB sowie der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Angesichts seiner aktuellen berufli- chen und finanziellen Situation, mit welcher er – wenn überhaupt – noch knapp seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren vermag, der hohen Anzahl an Betrei- bungen sowie dem Umstand, dass es sich bei den bisherigen Gesetzesverstös- sen des Beschuldigten teilweise auch um Vermögensdelikte – wohl zwecks finan- ziellen Gewinns – handelt, kann dem Beschuldigten keine gute Prognose be- scheinigt werden. Wenn die Verteidigung das Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 heranzieht und zugunsten des Beschuldigten eine positive Prognose ableiten will, ist darauf hinzuweisen, dass die Umstände des bundesgerichtlichen Falles nicht mit denjenigen des Vorliegenden vergleich- bar sind. Ins Gewicht fiel dort, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft war und sich zum Urteilszeitpunkt eine andere bzw. eine verbesserte Ausgangslage hin- sichtlich seiner finanziellen Situation präsentierte (vgl. Urteil 6B_205/2023 vom
17. August 2023 E. 1.4). Damit ist festzuhalten, dass eine hinreichende Wahr- scheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
- 16 - Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA besteht. Das Freizügigkeitsabkommen steht daher der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
6. Nachdem die Dauer der Landesverweisung von der Vorinstanz auf das ge- setzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt wurde und die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel eingelegt hat, ist in Nachachtung des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots die Landesverweisung für eine Dauer von 5 Jahren auszusprechen. III. Kostenfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinem Berufungsantrag auf Absehen von einer Landesverwei- sung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten des Berufungs- prozesses, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen.
3. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
6. November 2024 für das obergerichtliche Verfahren inkl. Nachbesprechung ei- nen Zeitaufwand von gesamthaft 7.97 Stunden geltend (Urk. 54). Dieser Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entspre- chend mit Fr. 2'023.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 15. Februar 2024 mit Ausnahme von Dispositivzif- fer 4 (Landesverweisung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'023.40 amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Migrationsamt des Kantons Zürich die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 18 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, … [Adresse] (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Hug-Schiltknecht
- 19 -