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SB240215

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2025-12-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an einem nicht bestimmbaren Tag zwischen ca. dem 7. und ca. 20. Dezember 2013 zwischen ca. 18.00 Uhr und 19.00 Uhr auf einem dunklen, kaum frequentierten Parkplatz an der F._____-strasse … in Zürich im Rahmen eines ersten "Date" an der knapp 14-jährigen Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen und so- dann auf der Rückbank des von ihm geführten Personenwagens gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. 1.2. Dem Beschuldigten wird im Einzelnen vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zunächst beim Kofferraum seines Personenwagens auf den Mund geküsst und sie an sich herangezogen, womit sie grundsätzlich einverstanden gewesen sei. In der Folge habe er sie intensiver und auch mit der Zunge geküsst, womit sie nicht mehr einverstanden gewesen sei. Ferner habe der Beschuldigte mehrmals die Hand der Privatklägerin über seiner Kleidung an seinen Schritt geführt, worauf sie ihm ihre Hand immer wieder entzogen und er diese wieder zurückgeführt habe. Sodann

- 9 - habe der Beschuldigte auch seine Hand zunächst über, dann aber auch unter der Kleidung in den Intimbereich der Privatklägerin geführt, die Privatklägerin an ihrer Vulva berührt und seinen Finger vaginal eingeführt. Dabei habe er geäussert, dass er spüre, dass es ihr auch gefalle. Die Privatklägerin habe während dieser Vorgänge mehrfach versucht, ihren Kopf wegzudrehen, ihre Hand wegzunehmen sowie sich von ihm räumlich zu distanzieren, in der Absicht, ihm damit zu signali- sieren, dass sie mit seinem Tun nicht einverstanden gewesen sei. 1.3. Als der Beschuldigte in der Folge mit der Privatklägerin zur Hintertüre seines Personenwagens habe gehen wollen, habe sie erneut versucht, sich in die entge- gengesetzte Richtung wegzudrehen und zu gehen. Der Beschuldigte habe sie aber am Handgelenk festgehalten und die Privatklägerin habe daraufhin ihren Wider- stand aufgegeben und sich vom Beschuldigten zur geöffneten rechten Hintertüre des Wagens führen lassen. Dort habe er ihr die Hose und die Unterhose runter- gezogen, sie an ihrer Hüfte haltend umgedreht und bäuchlings auf die Rückbank des Personenwagens gelegt. Der Beschuldigte sei teilweise noch ausserhalb des Personenwagens in der offenen Türe gestanden, habe die Privatklägerin an deren Becken festgehalten und sein Glied von hinten vaginal in die Privatklägerin einge- führt und diese penetriert. Kurz bevor er zum Samenerguss gekommen sei, habe er die Privatklägerin auf ihren Rücken gedreht und auf deren Bauch ejakuliert. Während des Geschlechtsverkehrs sei die Privatklägerin in Schockstarre bäuch- lings auf der Rückbank gelegen und sei nicht in der Lage gewesen, sich körperlich oder verbal gegen das Tun des Beschuldigten zu wehren. 1.4. Der Beschuldigte dagegen habe während des Vorfalls erkannt, dass die Privatklägerin nicht mit den von ihm vorgenommenen Handlungen einverstanden und angesichts der Umstände nicht in der Lage gewesen sei, sich mehr zu wehren und dass er durch sein beharrliches Vorgehen ihren Widerstand habe überwinden können. Dabei habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er die sexuellen Handlungen und den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privat- klägerin vorgenommen habe. Ferner habe er angesichts des dem Treffen voraus- gegangenen Chatverkehrs davon ausgehen müssen, dass die Privatklägerin zum

- 10 - Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, was er ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe (vgl. im Einzelnen Urk. 14 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Anklagevorwürfe bzw. insbesondere seine Täterschaft vollumfänglich bestritten. Der Beschuldigte stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Privatklägerin nicht zu kennen und nie etwas mit ihr zu tun gehabt zu haben (vgl. Urk. 3/1 F/A 10 ff.; Urk. 3/2 F/A 5 ff.; Urk. 3/3 F/A 4 ff.; Urk. 39 S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei seinem Standpunkt (Urk. 84 S. 7 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, dass es ein happiger Vorwurf sei, der Vergewaltigung eines minderjährigen Mädchens bezichtigt zu werden. Eine solche Anschuldigung jedoch von jemandem zu hören, den man im Leben noch nie gesehen habe, sei absurd. Der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass keine Verbindung zwischen ihm und der Privatkägerin bestanden habe, was sich exemplarisch an seiner Reaktion in der ersten polizeilichen Einvernahme gezeigt habe. Der Beschuldigte habe – aufgrund dessen, dass das Delikt über zwölf Jahre her sein soll – von Beginn weg keine Chance gehabt, harte Fakten zu produzieren, welche seine Unschuld hätten beweisen können. Und der Beschuldigte könne sich auch mit Worten kaum gegen die massiven Vorwürfe der Privatklägerin wehren, da er diese nicht kenne und deshalb keine Gegendar- stellung der Ereignisse erzählen könne. Die Vorinstanz habe bei der Art und Weise, wie die Privatklägerin auf die Person des Beschuldigten gekommen sei und der Tatsache, dass die angeblich klar identifizierenden Merkmale teilweise gar nicht zugetroffen hätten oder dann rein generischer Natur gewesen seien, zu wenig Beachtung geschenkt. Die Vorinstanz habe sich nicht eingehend mit den Argumenten der Verteidigung, dass bei der Privatklägerin eine Scheinerinnerung vorliege, auseinandergesetzt. Und selbst wenn man dem Argument des Beschul- digten, dass er die Privatklägerin nicht kenne, kein Gehör schenken wolle, und sich auf die Darstellung der Privatklägerin konzentriere, falle auf, dass ihre Aussagen kaum über Schemawissen hinausgingen und auch im freien Bericht wenig detailliert seien. Mit anderen Worten bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer

- 11 - Aussagen. Auch habe die Vorinstanz den Tatbestand der Vergewaltigung, so wie er damals noch gegolten habe, zu weit ausgelegt, um die angeblichen Handlungen darunter subsumieren zu können. Auch wenn sich alles so zugetragen habe, wie von der Privatklägerin dargelegt, erfülle das nicht den Tatbestand der Vergewalti- gung. Im Übrigen sei ein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind nicht gegeben, weshalb auch aus diesem Grund ein Freispruch ergehen müsse (Urk. 86 S. 3 ff.; vgl. auch Prot. II S. 10 ff.). 2.2. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt bzw. insbesondere die Täterschaft des Beschuldigten auch in zweiter Instanz umstritten blieb, ist im Folgenden noch- mals zu prüfen, ob sich die Vorwürfe der Anklage gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und rele- vanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.

3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt (Urk. 50 S. 6 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 3.2. Ferner hat die Vorinstanz mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1+2 und Urk. 37 inkl. Videoaufnahme [Urk. 45]), der Zeugin E._____ (Urk. 5/2+3) und des Beschuldigten (Urk. 3/1-3 und Urk. 39 inkl. Videoaufnahme [Urk. 45]) die massgeblichen vorhandenen Beweismittel korrekt aufgelistet und diese in ihrer Ur- teilsbegründung zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 S. 7 f., S. 12 ff. und 23 ff.). Die genannten Personalbeweise wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. Ferner kann den Ausführungen der Vorinstanz zugestimmt werden, als sie die schriftliche "Zeugenaussage" von G._____ (Urk. 5/1) nicht als zulasten des Beschuldigten verwertbar qualifiziert (Urk. 50 S. 8), mangelt es doch an einer Konfrontation mit dem Beschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). 3.3. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, ist sodann anzumerken, dass diese mehrfach – so auch vor der Vorinstanz (Urk. 37) – ausführlich zum Vorfall befragt wurde. Die vorinstanzliche Einvernahme vom 30. Januar 2024 wurde

- 12 - sodann auch auf Video festgehalten und liegt bei den Akten (Urk. 45), was es dem Berufungsgericht erlaubt, sich – neben der Kenntnisnahme des Inhalts der Aus- sagen – auch ein Bild über das nonverbale Aussageverhalten der Privatklägerin zu machen. Eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal die Privatklägerin zur Täterschaft des Beschul- digten sowie zum Kerngeschehen des von ihr geltend gemachten Vorfalles grund- sätzlich konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit unüberwindbaren Widersprüchen zu konfrontieren (im Einzelnen vgl. nachfolgend). Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin zu den Anklagevorwürfen wurde denn auch von keiner der Parteien beantragt. 3.4. Ferner hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass betreffend Konversatio- nen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten keine objektiven Beweise bestehen würden (Urk. 50 S. 11 f.). So konnten weder Chatverläufe gesichert werden, noch wurden Auswertungen des Instagram- und Facebookprofils des Beschuldigten gemacht. Die Privatklägerin berichtete bereits anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 16. Mai 2022, dass sie den Beschuldigten über eine separate App von Instagram, welche "Instagram Messenger" geheissen und auf welcher man Leute aus der Umgebung gesehen habe, kennengelernt und darüber sowie über WhatsApp mit dem Beschuldigten kommuniziert habe (Urk. 4/1 F/A 6 und 24; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 33 ff. und Urk. 37 S. 12). Gemäss Privatklägerin würden bei ihr keine Nachrichten aus der Zeit des Vorfalles mehr existieren (vgl. Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte zeigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2022 sein Instagram-Profil, auf welchem der erste ersichtliche Chat aus dem Jahre 2016 stammte. Ferner zeigte sich der Beschuldigte mit einer Aus- wertung seines Instagram- und Facebook-Profils einverstanden und meldete gleichentags seine Passwörter (Urk. 2 S. 3; Urk. 3/1 F/A 18 ff.; Urk. 7/4). Da gemäss Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich die einzigen und besten Chancen auf Wiederherstellung von gelöschten Clouddaten ab dem entsprechenden Gerät so schnell wie möglich nach dem Löschvorgang bestehen würden (Urk. 7/7), wurde auf eine Auswertung verzichtet. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass die Privatklägerin möglicherweise von der App "InstaMes-

- 13 - sage" sprach, über welche sie den Beschuldigten kennengelernt habe (vgl. Urk. 38/1-2; Urk. 37 S. 9).

4. Glaubwürdigkeit der Beteiligten, Motivlage 4.1. Zur Glaubwürdigkeit hob die Vorinstanz hervor, dass den Beschuldigten keine Pflicht treffe, zu seiner eigenen Überführung beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person habe er "naturgemäss ein Interesse daran, die Gescheh- nisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen", da er mit bedeutenden strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sei. Hinsichtlich der Privatklägerin – sowie der Zeugin E._____ – erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen ergangenen Strafandrohungen (Folgen einer falschen Anschuldi- gung und Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung im Sinne von Art. 303- 305 StGB), "was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärke" (vgl. Urk. 50 S. 9 f.). 4.2. Solche häufig so oder ähnlich in Strafentscheiden verwendete Formulier- ungen, welche aus der prozessualen Stellung Schlüsse für die Glaubwürdigkeit ziehen, halten genauerer Betrachtung nicht stand respektive sind veraltet. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung mit Blick auf den Beschuldigten ein gänzlich untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vorn- herein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tangiert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sach- verhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteile der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. II.3.1 S. 9 und SB230003-O/U vom 20. November 2023 E. II.3.4.2 S. 21 f.; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten und der Privatklägerin grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren oder dieses Kriterium schon gar nicht erst abzuhandeln, wenn es nicht von Bedeutung ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 50 S. 8 und 10 f.), handelt es sich hier wohlge- merkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit. In der vorliegenden Konstellation kommt der Glaubwürdigkeit der Beteiligten jedoch eine gewisse Relevanz zu.

- 14 - Vorliegend handelt es sich um ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt, bei welchem keine weiteren objektiven Beweismittel, wie Chat-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vor und nach dem eingeklagten Vorfall, sichergestellt werden konnten. Die direkt belastenden Aussagen der Privatklägerin stehen den Aussagen des Beschuldigten, der die Straftaten bzw. die Täterschaft von sich weist, diametral entgegen, es steht somit Aussage gegen Aussage. 4.3. Völlig zu Recht nahm die Vorinstanz unter dem Titel "Frage der Täterschaft des Beschuldigten" in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin und auch der Zeugin E._____ eine Analyse der Motivlage vor (Urk. 50 S. 22), zumal die Verteidigung sinngemäss die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellte, indem sie auch eine "glatte Lüge" in Betracht zog. Sie führte diesbezüglich aus, die Privatklägerin irre sich, es handle sich um eine Pseudoerinnerung, eine glatte Lüge oder eine Verwechslung (Urk. 41 S. 4; Urk. 86 S. 5 ff.). Es besteht allgemein Einig- keit darüber, dass Menschen grundsätzlich nicht ohne Motiv lügen. Umgekehrt lässt sich selbstverständlich aus dem Vorliegen eines Motivs zur Lüge nicht darauf schliessen, dass auch wirklich gelogen wird. Und findet man trotz sorgfältiger Suche kein Motiv, kann immer noch sein, dass sich die Aussageperson schlicht irrt. Die Reflexion über die Motivation der Aussageperson ist trotz verbleibender Unsicherheiten ein wesentlicher Baustein der Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen HÄCKER in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, Rz. 288 ff.). 4.4. Der Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie die Hypothese einer möglichen bewussten Falschbelastung durch die Privatklägerin verwirft (vgl. Urk. 50 S. 22). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, weshalb die Privatklägerin und die Zeugin E._____ einen Anlass hatten, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen. So sind die beiden nicht mehr mit- einander befreundet und stehen in gar keiner Beziehung zum Beschuldigten. Gründe für einen Komplott und unsachliche Beweggründe beziehungsweise An- haltspunkte für Lügen sind nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 9) ist es schon grundsätzlich eher unwahrscheinlich, dass man sich dem mühsamen, zeitraubenden und belastenden Prozess eines Strafverfahrens ohne Not stellt, was

- 15 - hier mit unangenehmen Befragungen betreffend die Intim- und Privatsphäre der Privatklägerin verbunden war. Vielmehr sind die von der Privatklägerin genannten Motive für die Strafanzeige nachvollziehbar. Zum Umstand, weshalb sie so lange zugewartet hat, um Anzeige zu erstatten, erklärte die Privatklägerin, dass es ihr nach dem Vorfall schlecht gegangen sei, sie dies aber zunächst verdrängt habe (vgl. Urk. 4/2 F/A 92; Urk. 37 S. 35 und 37). So gab sie denn auch an, dass sie lange Zeit gebraucht habe, den Vorfall einzuordnen, was angesichts ihres jungen Alters von knapp 14 Jahren nachvollziehbar erscheint. Ferner habe sie aus Scham Mühe gehabt, darüber zu sprechen. Es sei für sie als Person und für ihre Sexualität ein dermassen abwertendes Erlebnis gewesen, das sie nicht einfach so unbedingt habe teilen wollen (vgl. Urk. 4/2 F/A 19; Urk. 37 S. 35 f.). Opfer von Sexualdelikten verzichten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder eben auch aus Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung, weshalb sich gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten lässt, wenn mit einer Anzeigeerstattung zugewartet wird (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Die Privatklägerin gab weiter an, dass sie immer wieder "getriggert" worden sei bzw. "Flashbacks" erlebt und gemerkt habe, dass sie das nicht ihr Leben lang weiterhin verdrängen könne (vgl. Urk. 4/1 F/A 16; Urk. 37 S. 37). Ein entsprechendes Leiden der Privat- klägerin ergibt sich auch aus dem Abklärungsbericht von Dipl. med. H._____ (Fachärztin für Psychiatrie/ Psychotherapie FMH) vom 9. Januar 2024. Gemäss diesem Bericht habe die Privatklägerin anlässlich des Erstgesprächs am 15. März 2021 den Wunsch geäussert, im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung den sexuellen Übergriff im Jugendalter zu besprechen, "um sich von den Erinnerungen besser distanzieren zu können, um von diesen nicht mehr so überrollt zu werden und damit es nicht mehr so einen Einfluss auf sie habe". Die behandelnde Psychotherapeutin stellte bei der Privatklägerin zu Beginn der Therapie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fest. Ferner geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass sich die Privatklägerin nach einjähriger Therapie für eine Anzeige des Täters und die Aufnahme des Verfahrens entschieden habe, was zu einer akuten Reaktivierung der Symptomatik geführt habe, welche jedoch in der Therapie gut habe aufgefangen werden können (vgl. Urk. 35/1; vgl. auch Urk. 80).

- 16 - Dadurch, dass die Privatklägerin erst später mit der Aufarbeitung des Vorfalles begonnen hat – gemäss eigenen Aussagen ging sie im Jahr 2020 zunächst zur Opferberatung und dann in die Therapie (Urk. 4/2 F/A 92 ff.; Urk. 37 S. 37) –, lässt sich auch die späte Anzeige durch die Privatklägerin plausibel erklären. Aus den Schilderungen der Privatklägerin geht klar hervor, dass sie sich die Anzeigeer- stattung gut überlegt hat und sich der Konsequenzen und Verantwortung klar bewusst war. So gab sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

4. September 2023 an, dass für sie, schon als sie zur Opferberatung und dann in die Therapie gegangen sei, klar gewesen sei, dass sie für sich die Frage einer Anzeigeerstattung beantworten müsse. Dabei habe sie auch erwägen müssen, ob ihr eine Strafanzeige nicht mehr schaden werde und für sie schwierig sei. Gleich- zeitig wisse sie, dass ihr Unrecht passiert sei und sie ein Recht auf eine Anzeige habe. Es ginge ihr nicht um Rache, vielleicht könne es beim Loslassen unter- stützend sein (vgl. Urk. 4/2 F/A 94 und Urk. 37 S. 46). Nach dem Gesagten ist ein Motiv für eine Falschbelastung nicht erkennbar, sondern wirkt der Prozess zur Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin nachvollziehbar und wohlüberlegt. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist damit grundsätzlich nicht zweifelhaft. Wie erwähnt, kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Auf die Frage einer möglichen Verwechslung wird nachfolgend einzugehen sein.

5. Beweiswürdigung 5.1. Im Folgenden gilt es anhand einer Aussagenanalyse zunächst die umstrittene Frage der Täterschaft des Beschuldigten zu klären sowie in einem zweiten Schritt die eingeklagten Vorwürfe zu würdigen. 5.2. Zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten kommt die Vorinstanz zusam- mengefasst zum Schluss, diese könne aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ erstellt werden. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche eindeutig, dass sowohl die Privatklägerin als auch die

- 17 - Zeugin den Beschuldigten auf Vorhalt eines Fotobogens zur Personenerkennung als Täter identifiziert und angegeben hätten, keine – so die Privatklägerin – bzw. fast keine – so die Zeugin – Zweifel zu haben. Dabei hätten beide von sich aus das Detail angegeben, dass der Beschuldigte früher längere Haare gehabt habe. Ferner habe die Privatklägerin mehrere Aspekte wie Angaben zur Körpergrösse, dem Wohnort, zur beruflichen Tätigkeit, zu den Eltern und die Beschreibung des Autos genannt, welche zum Beschuldigten passen und auf ihn hindeuten würden. Die Ausführungen der Privatklägerin zur Frage, wie sie auf den Namen des Beschuldigten gekommen sei und sie ihn nach dem Vorfall online gesucht habe, seien realistisch. Dass die Privatklägerin die Identität des Beschuldigten sodann mittels Google-Suche und des Instagram- und Facebookprofils mit Fotos von früher habe verifizieren können, spreche ebenfalls gegen eine Verwechlung, zumal die Privatklägerin ihn auch persönlich gesehen habe. Weiter spreche für die Darstellung der Privatklägerin, dass sich ihre Aussagen mit deren der Zeugin E._____ decken würden, welche selber mit dem Täter weitere Berührungspunkte gehabt habe. Sodann schlussfolgerte die Vorstanz, dass sich die Privatklägerin angesichts ihrer nachvollziehbaren genannten Motive für die Anzeigeerstattung der Bedeutung ihrer Aussagen und ihrer Verantwortung bei der Identifikation bewusst gewesen sei und den Beschuldigten nicht leichtfertig als Täter bezichtigt habe. Die Privatklägerin habe ernsthaft, präzise, detailliert und differenziert, sorgfältig und ohne jegliche Aggravierungstendezen ausgesagt und hätte deshalb die Möglichkeit eines Fehlers bei der Identifikation eingeräumt. Angesichts der Eindeutigkeit bzw. der Überzeugung, mit welcher die Privatklägerin den Beschuldigten als Täter bezeichnet habe, sowie der übrigen Umstände sei eine Verwechslung auszu- schliessen (Urk. 50 S. 20 ff.). Auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb nur rekapitulierend und teilweise ergänzend. 5.3. Einleitend ist zu den Aussagen der Privatklägerin ganz allgemein zu sagen, dass diese äusserst detailreich sind und die Privatklägerin auch immer wieder sehr anschaulich innere Vorgänge beschrieb, was beides auf einen realen Erlebnis- hintergrund schliessen lässt. Weder sind offensichtliche Lügensignale noch ein

- 18 - besonderer Belastungseifer erkennbar. Zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin grundsätzlich klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt von der Erstaussage an insgesamt sehr authentisch und stimmig. Die Aussagen kommen zudem – trotz des Detailreichtums – im Wesentlichen konsistent und widerspruchsfrei daher. Zu all- fälligen Widersprüchen ist an dieser Stelle vorab festzuhalten, dass seit dem von der Privatklägerin geltend gemachten Vorfall im Dezember 2013 geraume Zeit ver- gangen ist und sie seit der Anzeige im Mai 2022 dreimal einvernommen wurde. Es ist daher nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeugungskraft ihrer Darstellung grundsätzlich keinen Abbruch, wenn gewisse Einzelheiten nicht durchwegs konsis- tent geschildert und zum Teil im Laufe der Ermittlungen ergänzt oder präzisiert wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn der einigermassen komplexe Vorfall über mehrere Einvernahmen hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschildert würde. 5.4. Wie vorstehend im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit und der Motiv- lage der Privatklägerin festgehalten, geht aus deren Schilderungen klar hervor, dass sie sich die Anzeigeerstattung gut überlegt hat. Die Privatklägerin bezichtigte den Beschuldigten nicht leichtfertig als Täter, sondern konnte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 5 ff.) – plausibel erklären, weshalb sie der festen Überzeugung sei, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle. In sämtlichen Einvernahmen gab die Privatklägerin an, dass sie sich dessen ganz sicher sei. Gefragt nach dem Täter gab die Privatklägerin in ihrer ersten Einver- nahme anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei direkt den vollen Namen des Beschuldigten (inklusive des Mittelnamens) an (Urk. 4/1 F/A 20). Auf Vorhalt eines Fotobogens zur Personenerkennung identifizierte sie den Beschuldigten umgehend und bekräftigte auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, keine Zweifel zu haben (Urk. 4/2 F/A 30 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stimmte die Privatklägerin einer persönlichen Gegenüberstellung mit dem Beschul- digten zu, welche sie offensichtlich emotional bewegte – gemäss Wahrnehmung der protokollführenden Gerichtsschreiberin habe die Privatklägerin zu weinen und zittern begonnen, habe von der Präsenz des Beschuldigten sichtlich eingeschüch-

- 19 - tert gewirkt und sich von diesem abgewendet. Im Anschluss an die Gegenüberstel- lung gab die Privatklägerin auf entsprechendes Befragen vor Vorinstanz wiederum an, dass sie sich "hundertprozentig sicher" sei, dass der Beschuldigte der Täter sei (Urk. 37 S. 45). 5.5. Mit der Vorinstanz sind die ausführlichen Aussagen der Privatklägerin, wie sie auf den Namen des Beschuldigten gekommen sei, nachvollziehbar und grundsätz- lich widerspruchsfrei. Zum Kennenlernen führte sie konstant aus, ihn über eine App kennengelernt zu haben, welche mit Instagram mitsamt Profil und Bildern des Users verbunden gewesen sei. Man habe da – wie bei den heutigen Dating-Apps – Leute aus der Umgebung gesehen, wobei die App die Distanz zueinander in Kilometern angegeben habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 24 und 26; Urk. 4/2 F/A 14 und 34; Urk. 37 S. 11 und 16 f.). Sie hätten vor dem Vorfall mehrere Wochen bis zu einem Monat fast täglich miteinander "gechattet" und sie sei "verknallt" bzw. ein wenig verliebt gewesen (vgl. Urk. 4/1 F/A 29 ff.; Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 8 und 43). Eine solche App "InstaMessage" stand damals für Instagram-Nutzer tatsächlich auch zur Verfügung (vgl. Urk. 38/1-2), wobei die Privatklägerin auf Vorhalt des App-Symbols bestätigte, ziemlich sicher zu sein, dass es sich um diese App gehandelt habe (Urk. 37 S. 9 f.). Konstant gab die Privatklägerin denn auch an, dass sie damals nur den Vornamen "A._____" gekannt und über ihn gewusst habe, dass er im Kanton Aargau in der Nähe von I._____ gelebt habe und er älter gewesen sei (Urk. 4/1 F/A 20 und 37; Urk. 4/2 F/A 14 und 23 ff.; Urk. 37 S. 13 und 16). Zunächst sprach sie von ca. 19 oder 20 Jahren (Urk. 4/1 F/A 20), später leicht abweichend von 18 oder 19 Jahren bzw. von 20 oder 21 Jahren (Urk. 4/2 F/A 38; Urk. 37 S. 16). Sie legte jedoch auch offen, dass sie das Alter des Beschuldigten nicht ganz genau gekannt, sondern einfach gewusst habe, dass er älter sei (vgl. Urk. 4/2 F/A 38; Urk. 37 S. 15). Erst in der Untersuchung habe sie das richtige Alter des Beschul- digten erfahren (Urk. 4/2 F/A 26; Urk. 37 S. 19). Auf den ganzen Namen des Beschuldigten sei sie gekommen, als sie online nach ihm gesucht habe. Zwar war sie sich hinsichtlich des genauen Zeitpunkts nicht mehr sicher – was im Übrigen angesichts der geraumen verstrichenen Zeit seit des Vorfalls verständlich ist –, sagte jedoch konstant und kohärent aus, ihn zunächst auf Facebook gefunden und so den Nachnamen und später durch weitere Google-Recherchen seinen ganzen

- 20 - Namen, inkl. Mittelnamen, erfahren zu haben (vgl. Urk. 4/2 F/A 23 f.; Urk. 37 S. 40 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es durchaus realistisch, dass die Privatklägerin nur in Kenntnis des Vornamens und des ungefähren Wohnorts im Kanton Aargau das Facebook-Profil des Beschuldigten gefunden haben soll (vgl. Urk. 41 S. 5 f. und Urk. 86 S. 5 ff.). Eine Verwechslung und damit auch eine Pseudoerinnerung schliesst die Privatklägerin vehement aus – sie habe ihn ja in Person gesehen und aufgrund von alten Fotos wiedererkannt (vgl. Urk. 4/2 F/A 29; Urk. 37 S. 42). Konkret gab die Privatklägerin an, auf dem Facebook-Profil des Beschuldigten gleiche Fotos gefunden zu haben, die sie bereits vom Instagram- Profil des Täters gekannt habe, und ihn so wiedererkannt zu haben (vgl. Urk. 37 S. 40 f., "deshalb erkannte ich ihn"; leicht relativiert in Urk. 37 S. 47). Dass die Privatklägerin die Identität des Beschuldigten mit Fotos von früher verifizieren konnte, erscheint vor dem Hintergrund, dass sie schon vor dem für sie sehr ein- schneidenden persönlichen Treffen mit dem Beschuldigten Bilder von ihm gesehen habe, nachvollziehbar und ist ein stark belastendes Indiz. 5.6. Für die Richtigkeit der Identifikation des Beschuldigten als Täter spricht ferner, dass auch ihre ehemalige beste Schulfreundin – die Zeugin E._____ – den Beschuldigten mittels eines Fotobogens direkt identifizieren konnte (Urk. 5/3 F/A 25). Dabei gab diese – wie auch schon die Privatklägerin (Urk. 4/2 F/A 32) – an, dass der Beschuldigte früher längere Haare gehabt habe (vgl. Urk. 5/3 F/A 27). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin ihr damals eine Foto des Beschuldigten gezeigt habe (vgl. Urk. 5/3 F/A 18 und 24), gab die Zeugin noch weitere eigene Berührungspunkte zum Beschuldigten an: So führte sie – im Übrigen in Überein- stimmung mit der Privatklägerin – aus, der Beschuldigte habe sie nach dem Vorfall ebenfalls einmal online kontaktiert, sie habe ihn auch auf "Tinder" gesehen und er habe später noch ihre beste Kollegin "gedatet", mit welcher sie den Beschuldigten einmal an einem Food Festival in I._____ angetroffen habe. Die Zeugin unterstrich anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. September 2023, dass das Treffen in I._____ im Jahre 2022 gewesen sei. Er habe sich ihr mit "A._____" vorgestellt und sie wisse, wie er aussehe. Dies aufgrund eines Bildes, das sie vor zehn Jahren gesehen habe, und auch aufgrund von Fotos auf Tinder (vgl. Urk. 5/3 F/A 21 ff. und Urk. 5/2 F/A 10 und 13). Sie habe bereits am Tag des

- 21 - Vorfalls im Dezember 2013 gewusst, wie der Beschuldigte ausgesehen habe, dies gestützt auf ein Bild, das die Privatklägerin ihr gezeigt habe (Urk. 5/3 F/A 15 ff.). Diese Aussagen sind bemerkenswert. Die Zeugin stützt ihre Erinnerung unter anderem auf ein Foto, das ihr vor dem Treffen gezeigt wurde (und das die Privatklägerin nicht erst nach dem Treffen im Laufe ihrer Suche erhältlich machte). Auch dies belastet den Beschuldigten stark. Damit ist das Argument der Verteidigung, "ab dem Finden auf Facebook war es immer mein Mandant" (vgl. Prot. I S. 22), nicht stichhaltig. 5.7. Geht man mit der Verteidigung davon aus, die Privatklägerin hätte bei ihrer Suche auf Facebook den Täter falsch identifiziert, so wären die folgenden gleich- lautenden Identifikationen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft sowie vor Vorinstanz nichts als logisch und in der Tat wenig aussagekräftig. Vorliegend über- zeugt die von der Privatklägerin aufgezeigte Identifikation des Beschuldigten aber zweifelsfrei. Die Privatklägerin hat nicht erst unmittelbar vor der Anzeigeerstattung nach dem Beschuldigten gesucht und ihn vermeintlich wiedererkannt, sondern ihn nicht lange (spätestens "ein zwei Jahre später", vgl. Urk. 4/2 F/A 24; evtl. schon im Jahr 2014, vgl. Urk. 37 S. 40 ff.) nach dem für sie sehr gravierenden Treffen, als die Erinnerungen bei der Privatklägerin noch lebhaft waren, auf Facebook gefun- den und ihn unter anderem auch aufgrund von älteren Fotos identifiziert. Ein weiteres starkes Indiz für die richtige Identifizierung und damit gegen eine Ver- wechslung oder einen Irrtum der Privatklägerin bei ihrer Suche nach dem Treffen ist der Umstand, dass – wie bereits erwähnt – auch die Zeugin E._____ gestützt auf ein Bild, welches die Privatklägerin ihr bereits im Zeitpunkt des Treffens im De- zember 2013 gezeigt hat, wusste, wie der Täter aussah. Eine falsche Identifikation durch die Zeugin würde also voraussetzen, dass die Zeugin, die ursprünglich wusste, wie der Täter im Dezember 2013 aussah, später – allenfalls durch eine Fehlleitung durch die Privatklägerin – ebenfalls irrte. Diese Hypothese kann ver- nünftigerweise ausgeschlossen werden. 5.8. Abgesehen davon, dass sich die Privatklägerin und die Zeugin E._____ derart sicher waren, den richtigen Täter identifiziert zu haben, und die Privatklägerin über- zeugend darlegen konnte, wie sie spätestens zwei Jahre nach dem Vorfall das

- 22 - Facebook-Profil des Beschuldigten gefunden hat und auf den Namen des Beschul- digten gekommen ist, passen diverse von ihr sowie der Zeugin über den Täter ge- machten Angaben zum Beschuldigten. Die Privatklägerin beschrieb den Täter als ca. 180 cm grossen Mann mit normaler Statur und Dreitagebart, der Schweizer- deutsch gesprochen, in der Nähe von I._____ im Kanton Aargau gelebt habe und ein grau/schwarzes, flaches Auto mit vier Türen gefahren sei (Urk. 4/1 F/A 21 und 37; Urk. 4/2 F/A 77). Alle diese Angaben passen auf den Beschuldigten. Gemäss Fahrzeugauskunft des Strassenverkehrsamtes des Kanton Aargau war zum Tat- zeitpunkt ein schwarzer "Seat Leon" auf den Beschuldigten eingelöst (Urk. 8/1), wobei der Beschuldigte bestätigte, damals dieses Fahrzeug gefahren zu sein (Urk. 3/2 F/A 23). Die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrach- ten Zweifel des Beschuldigten daran, ob sein Seat Leon überhaupt fünf Türen ge- habt habe ("Ich glaube, bei dem musste man den Vordersitz zurückklappen. Ich bin mir nicht sicher"; "Ich hatte sicher schon Autos, bei welchen das so war"; Prot. II S. 15), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr sind diese Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ferner gab der Beschuldigte auf Befragen an, er sei – ohne Schuhe – ca. 182 cm gross und trage schon sehr lange einen Bart (Urk. 3/2 F/A 14 und 17). Zur Zeit des Vorfalles habe er – wie jetzt – in J._____ und einmal in K._____ gewohnt (Urk. 3/2 F/A 15 f.), welche beiden Ortschaften durchaus in der Nähe von I._____ liegen. Ausser- dem bestätigte der Beschuldigte explizit, dass er jeweils (im Internet) angegeben habe, in I._____ zu wohnen (Urk. 3/3 F/A 5). Angesichts dessen, dass der Beschul- digte sein Leben lang in der Nähe von I._____ gelebt hat, erscheint es auch durch- aus möglich, dass die Zeugin den Beschuldigten Jahre später an einem Food Fes- tival in I._____ angetroffen haben will. Genauso plausibel erscheint ihre Aussage, ihn einmal auf der Dating-App "Tinder" gesehen zu haben, zumal der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2022 angab, seit zwölf Jahren "Single" zu sein und Tinder gehabt zu haben, seit es Tinder gebe (Urk. 3/1 F/A 26). Damit passt neben den gemachten Angaben zur Person, wie der Vorname, die Körpergrösse, das Aussehen, das Fahrzeug und der Wohnort, auch der Umstand, dass der Beschuldigte zur Tatzeit "Single" war und Dating-Apps verwendete (vgl. Urk. 37 S. 14). Ausserdem lässt aufhorchen, dass der Beschuldigte nicht aussch-

- 23 - liessen konnte, eine mit Instagram verbundene App gehabt zu haben – auch auf Vorhalt der App "InstaMessage" nicht (vgl. Urk. 3/2 F/A 35 f.; Urk. 39 S. 15 f.). 5.9. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte zwei Fotos von sich zu den Akten, welche – gemäss dem Beschuldigten – belegen sollen, dass er im tatrelevanten Zeitraum keine längeren Haare gehabt habe (Prot. II S. 8 f. i.V.m. Urk. 85/1-3). Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin E._____ – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. II.5.6) – erklär- ten, dass der Beschuldigte früher längere Haare – als auf dem Bild des Beschuldigten, welches ihnen bei der Wahlbildkonfrontation vorgehalten wurde – gehabt habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 32; Urk. 5/3 F/A 27). Sie sprachen demnach nicht von generell längeren Haaren des Beschuldigten, sondern von längeren Haaren, als auf dem Bild bei der Wahlbildkonfrontation zu sehen waren. Festzuhalten gilt es an dieser Stelle überdies, dass der Beschuldigte auf dem Bild der Wahlbildkon- frontation sehr kurze Haare trug, auch bedeutend kürzer als beispielsweise anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Berufungsverhandlung oder aber auch wie auf dem einen (am 8. Juli 2013 vermutlich auf Facebook hochgeladenen) vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Bild (vgl. Anhang zu Urk. 4/2 und Urk. 5/3 sowie Urk. 45). Die Fotos datieren überdies vom 8. Juli 2013 sowie vom 4. Oktober 2013, wobei es sich dabei um das Datum des Hochladens bzw. Postens (vermutlich auf Facebook) handeln dürfte, weshalb diesen Fotos betreffend die Frisur des Beschuldigten im Tatzeitraum praktisch keine Aussagekraft zukommt (selbst die Verteidigung erklärte hierzu, dass die Fotos "halb aussagekräftig" seien [vgl. Prot. II S. 8]). Selbst wenn man davon aus- gehen würde, dass das eine Foto am 4. Oktober 2013 aufgenommen worden wäre, würde dies über die Frisur des Beschuldigten im Tatzeitraum wenig aussagen, zumal man auf diesem Bild lediglich dessen Seitenbehaarung sehen kann. Aus den eingereichten Fotos kann entsprechend nichts Entlastendes für den Beschuldigten oder etwas seine Täterschaft in Frage stellendes abgeleitet werden. 5.10.Nach dem Gesagten besteht mit der Vorinstanz kein Raum für Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Aufgrund der nachvollziehbar geschilderten Motive zur Anzeigeerstattung, der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der

- 24 - Zeugin E._____ – welche bei ihrer Aussage betreffend Food Festival im Übrigen einen Aussenbezug herstellte und so ihre Aussagen, ohne Not, der Überprüfbarkeit zugänglich machte, was bei einer Falschbelastung nicht zu erwarten wäre – und der Eindeutigkeit, mit welcher sie den Beschuldigten als Täter identifizierten, und der geschilderten Aspekte, die zum Beschuldigten passen, ist eine Lüge oder ein Komplott, eine Verwechslung oder eine Pseudoerinnerung auszuschliessen. Die dahingehenden Vorbringen des Beschuldigten müssen vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 4; Urk. 86 S. 4 f.) entlastet auch die Bereitwilligkeit des Beschuldigten zur Auswertung seines Instagram- und Facebook-Profils und das Fehlen von Hinweisen auf einen Chat mit der Privatklägerin den Beschuldigten nicht. Vielmehr lassen sich diese Umstände durch ein Löschen von Chats und Fotos erklären, was angesichts dessen, dass die Tat über zehn Jahre zurückliegt, naheliegend erscheint. Die Täterschaft des Beschuldigten ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin als erstellt anzusehen. 5.11.Die Vorinstanz erachtete auch den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aus- sagen der Privatklägerin als erstellt. Sie hat die einzelnen Depositionen der Privat- klägerin zum Kennenlernen und ersten "Date", zu den Küssen und Berührungen im Intimbereich, zum Festhalten des Handgelenks, zum Geschlechtsverkehr auf der Rückbank des Personenwagens, zum weiteren Verlauf und Treffen mit den Freun- dinnen sowie zum Alter der Privatklägerin umfassend und korrekt wiedergegeben und diese anschliessend gewürdigt (vgl. Urk. 50 S. 24 ff.). So kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Darstellung der Privatklägerin insgesamt detailliert, schlüs- sig, erlebnisbasiert und damit glaubhaft erscheine, ihre Aussagen konsistent und frei von Übertreibungen seien sowie eine Vielzahl an Realitätskriterien und kaum Widersprüche enthalten würden (vgl. Urk. 50 S. 47 f.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz jeweils aus den Aussagen der Privatklägerin gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sehr sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die in drei Einvernahmen gemachten Aussagen der Privatklägerin gewürdigt, indem sie diese miteinander und auch mit den Aussagen der Zeugin E._____ verglich. Dem Fazit der Vorinstanz ist vollum-

- 25 - fänglich beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ergänzen, indem nachfolgend zur Verdeutlichung nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird. 5.12.Die Anklage stützt sich massgeblich auf die Aussagen der Privatklägerin, weshalb deren Analyse auch zentrales Gewicht zukommt. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, können diese an sich zur Klärung des Sachverhalts nicht viel beitragen und lassen sich auch nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen. Als logische Konsequenz zu seiner Bestreitung überhaupt der Täter der ihm vorgewor- fenen Delikte gewesen zu sein, machte er keine Aussagen zum Kerngeschehen. Insgesamt hielt er aber mehrfach daran fest, dass er noch nie mit jemandem Geschlechtsverkehr gehabt habe, der das nicht auch gewollt habe (vgl. bspw. Urk. 3/2 F/A 31 und 59; Urk. 39 S. 18). 5.13.Die Privatklägerin beschrieb vom Kennenlernen des Beschuldigten bis zum Treffen mit ihren Freundinnen nach der Tat einen schlüssigen Ablauf und nahm Bezug zu den örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten. Die zur Anklage gebrachte Taten schilderte sie sodann in allen drei Einvernahmen im Kern gleichbleibend und detailgetreu. So schilderte sie zunächst konstant, wie sie den Beschuldigten kurz vor ihrem Geburtstag beim Bahnhof L._____ ca. um 18.00 Uhr oder 19.00 Uhr nach dem Eindunkeln zu einem ersten "Date" getroffen habe und sie auf Vorschlag des Beschuldigten hin mit seinem Auto zusammen an einen ihr unbekannten Ort zu einem Parkplatz – vermutlich beim Sportzentrum M._____ – gefahren seien (Urk. 4/1 F/A 6 und 17; Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 11 und 21 f.). Dabei kann von einer "Wandelbarkeit von Erinnerungen" in Bezug auf den Ort des Geschehens entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 9; Urk. 86 S. 13) keine Rede sein. Hinter dem Auto beim Kofferraum habe der Beschuldigte sie geküsst, immer intensiver und mit Zunge, was sie nicht gewollt habe, da es ihr zu schnell gegangen sei. Er habe sie an sich herangedrückt und ihre Hand zu seinem Intimbereich ge- führt, wobei sie immer wieder versucht habe, die Hand weg zu nehmen. Ferner habe sie immer wieder den Kopf weggedreht und auch versucht, ein Gespräch zu führen und sich aus der Situation zu lösen. Irgendwann habe er sie in ihrem Intim-

- 26 - bereich berührt und dabei gesagt, dass er spüre, dass es ihr (trotzdem) gefalle (Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 14 ff.; Urk. 37 S. 23 f.). 5.14.Wie bereits eingangs erwähnt (vgl. vorstehend E. II.5.3), beschrieb die Privat- klägerin jeweils sehr anschaulich innere Vorgänge. So gab sie beispielsweise an, dass sie sich auf das Treffen gefreut habe und sehr nervös gewesen sei sowie dass es ihr sodann unangenehm gewesen sei, ins Auto des Beschuldigten zu steigen, sie aber auch nicht habe sagen wollen, dass sie ihm nicht vertraue. Ferner räumte sie auch ein, den Beschuldigten beim Gespräch im Auto nett gefunden zu haben, mit der Erwartung an das Treffen gegangen zu sein, allenfalls einen Kuss zuzulas- sen und sich zuerst über den Kuss gefreut zu haben (Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 21 ff.). Solche Schilderungen bezüglich ihrer Gefühls- und Gedankenwelt weisen deutlich auf real Erlebtes und nicht auf die Wiedergabe einer erfundenen Geschichte hin. 5.15.Die Vorinstanz hält sodann richtig fest, dass die Ausführungen der Privat- klägerin zu den Küssen und Berührungen im Intimbereich grundsätzlich konsistent ausfallen. Einzig lässt sich aus ihren Aussagen nicht zweifellos erschliessen, ob sie sich über ihre Abwehrhandlungen hinweg auch noch verbal gegen die Küsse und Berührungen des Beschuldigten gewehrt habe. Während sie noch in der polizei- lichen Einvernahme angab, dass sie glaube, zu ihm gesagt zu haben, dass sie nicht weiter gehen wolle, war sie sich diesbezüglich vor Vorinstanz nicht mehr sicher (vgl. Urk. 4/1 F/A 38; Urk. 37 S. 25 f.). Aus ihren Schilderungen geht jedoch ein- deutig hervor, dass – nach einem anfänglich noch einvernehmlichen Küssen – alles vom Beschuldigten her gekommen sei und sie sich dagegen durch mehrmaliges Abdrehen des Kopfes, Wegziehen ihrer Hand und Wegschieben seiner Hand und durch Versuche, ein Gespräch zu führen, gewehrt habe. Zum Wegschieben der Hand des Beschuldigten von ihrem Intimbereich beschrieb sie sodann bildhaft und ohne zu übertreiben, dass er dies zunächst noch zugelassen habe, es nach einem weiteren Versuch schwierig gewesen sei, seine Hand herauszuziehen, weil er da- gegen gedrückt habe. Es sei "wie ein Kraftding" gewesen. Zudem schilderte sie realitätsnah, dass sie sich wegen den Berührungen über und unter den Kleidern nicht erregt gefühlt habe, ihr Körper wohl schon erregt gewesen und sie feucht

- 27 - gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 49 ff.). Insgesamt überzeugen diese detailreichen und realistischen Ausführungen der Privatklägerin. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Verteidigung, dass die Aussagen der Privatklägerin kaum über Schemawissen hinausgegangen wären (Urk. 86 S. 11), nicht. 5.16.Auffallend sind auch die Schilderungen der Privatklägerin zur Situation, als sie sich habe abwenden und weggehen wollen und der Beschuldigte sie sodann am rechten Handgelenk festgehalten habe. Diesen Moment bezeichnete sie stets als Wendepunkt. Dazu führte sie aus, dass sie bei diesem Festhalten gemerkt habe, dass sie nicht mehr wegkommen und er sie nicht gehen lassen würde (vgl. Urk. 4/1 F/A 6, 41 ff. und 50; Urk. 4/2 F/A 16 und 55; Urk. 37 S. 24). Aufgrund der Videoaufzeichnung der ausführlichen Befragung anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung konnte sich das hiesige Gericht einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin verschaffen und sich von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugen. Dabei wird insbesondere auch ersichtlich, wie die Privat- klägerin bei der Schilderung dieses Wendepunktes emotional wurde (vgl. Urk. 45, 01:07:20 ff., die Privatklägerin beginnt zu weinen). Ihre Gestik und Mimik erschei- nen authentisch, keineswegs übertrieben und deuten klar auf effektiv Erlebtes hin. Wie es auch die Vorinstanz festhält (vgl. Urk. 50 S. 33), wird bei der Durchsicht der Aussagen der Privatklägerin auch deutlich erkennbar, dass es ihr nicht darum ging, den Beschuldigten unangemessen zu belasten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme korrigierte sie ihre Aussage bei der Polizei und gab an, der Beschul- digte habe sie nicht gepackt, sondern seine Hand sei schon an ihrem Arm gewesen und er habe sie am Handgelenk einfach festgehalten (Urk. 4/2 F/A 55). Vor Vorinstanz räumte sie ferner ein, dass der Beschuldigte nicht aggressiv gewesen sei, vielleicht etwas forsch. Sie sei aber eingeschüchtert gewesen, weil er grösser, älter und ihr überlegen gewesen sei. Zudem habe sie Angst gehabt und es seien in dem Moment keine Leute da gewesen (Urk. 37 S. 27). Solche Aussagen wären nicht zu erwarten, wenn es der Privatklägerin nur darum ginge, den Beschuldigten falsch zu belasten. 5.17.Auch zum weiteren Vorgang – zum Geschlechtsverkehr auf der Rückbank des Personenwagens – vermochte die Privatklägerin die äusseren Handlungsabläufe

- 28 - stets mit inneren Vorgängen, namentlich eigenen, sehr individuellen Gedanken und Gefühlen zu verknüpfen, was für die Authentizität derselben spricht. Zunächst schil- derte sie bildhaft, wie sie sich nach dem Festhalten des Handgelenks in einem Schockzustand befunden habe; sie habe die Kontrolle bzw. die Macht über ihren Körper verloren und es habe sich so angefühlt, als sei sie "nicht mehr in ihrem Körper gewesen" (vgl. Urk. 4/1 F/A 48 ff.; Urk. 4/2 F/A 58 ff.; Urk. 37 S. 24). In die- sem Zusammenhang führte sie nachvollziehbar aus, dass sie bereits als kleines Kind eine Situation erlebt habe, in welcher sich jemand an ihr vergriffen habe und sich diese Schockstarre wohl als Schutzmechanismus eingesetzt habe (Urk. 4/1 F/A 50). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 10) machte die Privat- klägerin sodann nachvollziehbare Aussagen zur Dynamik des sexuellen Aktes. Dazu schilderte sie gleichbleibend, der Beschuldigte habe bei der Rückbank ihre Hosen ausgezogen und sie umgedreht, sodass sie mit dem Bauch auf dem Sitz gewesen sei. Es fällt auch hier auf, dass die Privatklägerin zurückhaltend aussagte und offen einräumte, dass er sie nicht gewaltvoll auf den Rücksitz gestossen, sondern "hineinbewegt" habe (Urk. 4/1 F/A 44). Er sei dann von hinten vaginal in sie eingedrungen und habe sie penetriert. Kurz vor dem Samenerguss habe er sie umgedreht und auf ihren Bauch ejakuliert (vgl. zum Ganzen Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16; Urk. 37 S. 24 f.). Bildhaft beschrieb sie den Schmerz, den sie gefühlt habe, als der Beschuldigte sie penetriert habe; es habe sich angefühlt, wie wenn Knochen auseinander gestossen würden. Dazu erwähnte sie, dass sie einfach gehofft habe, dass es vorbei gehe und sie "nicht in ihrem Körper gewesen sei". Sie sei wie ein- gefroren gewesen und ihr Körper habe nicht reagiert. Zudem beschrieb sie auch ein Gefühl der Erleichterung, dass sie von ihm abgewendet gewesen sei bzw. sie ihn in dem Moment nicht gesehen habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16 und 66 ff.). Illustrierend führte sie aus, dass es so gewesen sei, als würde etwas mit ihr gemacht werden und nicht mehr so als würden zwei Personen handeln (Urk. 4/2 F/A 59). Vor diesem Hintergrund erscheint es – entgegen der Ansicht der Vertei- digung – keineswegs lebensfremd, dass der Beschuldigte die Privatklägerin umge- dreht haben soll, bevor er ihr auf den Bauch ejakuliert habe, zumal er aufgrund des resignierenden Verhaltens der Privatklägerin auch nicht mehr mit einer Gegenwehr rechnen musste (vgl. Urk. 41 S. 10; Urk. 86 S. 14). Dass die Privatklägerin keine

- 29 - genauen Aussagen zur Position des Beschuldigten während des Aktes machen konnte, ist angesichts des von ihr geschilderten physischen und psychischen Zustands – sie sei erstarrt gewesen und mit dem Rücken zum Beschuldigten gerichtet – gerade zu erwarten und spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. die gegenteilige Ansicht der Verteidigung in Urk. 41 S. 10; Urk. 86 S. 14). Die bildhaften Beschreibungen zur Dynamik des Kerngeschehens, insbe- sondere zu ihrem Unvermögen, sich zu bewegen oder zu wehren, und die detail- lierten Schilderungen zu ihren Gedankengänge und Emotionen sprechen klar dafür, dass die Privatklägerin dies auch tatsächlich erlebt hat. 5.18.Mit der Vorinstanz bestehen nach der Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin keine Zweifel, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden. Ihre Motive für die Strafanzeige sind nach- vollziehbar und es sind auch keine Motive auszumachen, weshalb die Privatkläge- rin den Beschuldigten falsch belasten sollte. Die Privatklägerin schilderte einen schlüssigen und detaillierten Ablauf des sexuellen Übergriffs, schilderte Interak- tionen mit dem Beschuldigten und beschrieb ihre Gefühle und Empfindungen sehr anschaulich. Auf der Videoaufnahme der Befragung vom 30. Januar 2024 vor Vorinstanz (Urk. 45) ist darüber hinaus deutlich wahrnehmbar, dass das Vorgefal- lene die Privatklägerin mitnahm, sie stark emotional belastete und dennoch bemüht war, gefasst und neutral auszusagen. Die Aussagen der Privatklägerin sind deshalb als glaubhaft zu qualifizieren. Umso mehr noch, als dass sie auch durch diejenigen der Zeugin E._____ gestützt werden. Gemäss übereinstimmender Aus- sagen hat die Privatklägerin die Zeugin zusammen mit G._____ direkt nach dem Vorfall am N._____ angetroffen. E._____ schilderte im Wesentlichen mit der Pri- vatklägerin identisch, dass die Privatklägerin ihnen erzählt habe, dass der Beschul- digte sie im "Doggy Style" in einem Auto irgendwo in einem Park entjungfert habe und dass die Privatklägerin bei der Erzählung geschockt gewesen sei und geweint habe (Urk. 5/2 F/A 6 f.; vgl. auch Urk. 5/3 F/A 13). Dies lässt sich mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen, wonach sie ihren Freundinnen beim Treffen nicht gesagt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe, sie aber gesehen hätten, dass es ihr nicht so gut gehe (vgl. Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16 und 87). Wenn die Verteidigung geltend macht, die Angaben würden sich nicht mit

- 30 - derjenigen der Freundin decken, weil die Zeugin mit keinem Wort von einer Verge- waltigung sprach und sie sich nicht mehr an ein Gespräch im Sommer 2014 erin- nern konnte, bei welchem die Privatklägerin von der Vergewaltigung erzählt habe (vgl. Urk. 41 S. 11; Urk. 86 S. 14 f.), so verfängt dies nicht. Dass sich die Zeugin an ein solches Gespräch nicht erinnern konnte, kann nebst der langen Zeitdauer seit der Ereignisse damit erklärt werden, dass das Gespräch für sie möglicherweise weniger prägend war als für die Privatklägerin. Die Privatklägerin gab selber an, dass sie lange Zeit gebraucht habe, um das Erlebte einordnen zu können (vgl. Urk. 37 S. 35). Entgegen der Ansicht der Verteidigung beschrieb die Privatklägerin keineswegs eine Situation, bei der sie das Vorgefallene erst im Nachhinein bereut hätte (vgl. so die Verteidigung in Urk. 41 S. 14), sondern die Schwierigkeit, in ihrem jungen Alter und mit ihrer sexuellen Unerfahrenheit einordnen zu können, dass ihre erste Erfahrung mit Geschlechtsverkehr eine Vergewaltigung gewesen sei (vgl. Urk. 37 S. 36). Dass die Zeugin in den Befragungen – wie die Verteidigung richtig bemerkt – nie ausdrücklich von einer Vergewaltigung spricht, entlastet den Be- schuldigten nicht und ist vielmehr als Beleg dafür zu werten, dass zwischen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ keine Absprache erfolgte. Es war überdies nicht an der Zeugin, eine rechtliche Qualifikation vorzunehmen. Aber dass die Zeu- gin nicht etwa von einem einvernehmlichen Sex ausging, zeigen ihre Aussagen trotzdem klar auf (etwa Urk. 5/3 F/A 28 und Urk. 5/2 F/A 7). 5.19.Die vorinstanzlich gezogenen Schlüsse zur Frage, inwiefern die inneren Vor- gänge der Privatklägerin für den Beschuldigten wahrnehmbar gewesen seien, sind im Übrigen ebenfalls zu übernehmen (Urk. 50 S. 39 f.). Mit Blick auf die vorherige Abwehrhaltung bzw. die manifestierten Abwehrhandlungen der Privatklägerin gegen die intensiver werdenden Küsse und die Berührungen im Intimbereich war es für den Beschuldigten klar erkennbar, dass sie auch mit dem wohlgemerkt einseitig von ihm initiierten und vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht einverstan- den war. Die Privatklägerin bejahte die Frage, ob der Beschuldigte hätte merken können, dass sie mit allem nicht einverstanden gewesen sei, mit der plausiblen Begründung, dass er sie ja festgehalten habe, als sie habe gehen wollen. Es sei seinerseits einfach "ein Machen" ohne irgendein Einverständnis gewesen (vgl. Urk. 4/2 F/A 74). Die Vorinstanz hebt zu Recht hervor, dass der Beschuldigte

- 31 - mit seiner Äusserung, dass er spüre, dass es ihr (trotzdem) gefalle, als er die Privatklägerin im Intimbereich berührte, seine Handlungen zu legitimieren versuchte. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er eben erkannt hatte, dass die Privatklägerin mit seinen Handlungen nicht einverstanden war (vgl. Urk. 50 S. 31 und 40). Aus den Aussagen der Privatklägerin geht klar hervor, dass sich der Beschuldigte forsch über ihre Abwehrhandlungen hinwegsetzte, zuletzt mit einem Festhalten am rechten Handgelenk. Spätestens in diesem Moment hatte der Beschuldigte erkannt, dass die Privatklägerin nicht in der Lage war, sich mehr zu wehren und dass er durch sein beharrliches Vorgehen ihren Widerstand endgültig überwinden konnte. 5.20.Aus den Aussagen der Privatklägerin geht sodann eindeutig hervor, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste bzw. er angesichts des dem Treffen voraus- gegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Vorfalls noch nicht 16 Jahre alt war. Schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie 13 Jahre alt gewesen sei, weil sie darüber geschrieben hätten (Urk. 4/1 F/A 22 f.). Dies bestä- tigte sie sodann auch in ihren weiteren Einvernahmen (Urk. 4/2 F/A 36 f. und Urk. 37 S. 17). Zudem führte sie aus, dass sie auch aus ihrem Alltag erzählt habe und welche Schule und Stufe sie besuche (Urk. 4/2 F/A 36 und Urk. 37 S. 18). Nachvollziehbar schilderte sie, dass sie dem Beschuldigten sicher auch von ihrem bevorstehenden Geburtstag geschrieben habe, und damit auch davon, dass sie 14 Jahre alt werde (vgl. Urk. 4/2 F/A 42 und Urk. 37 S. 18). Auf Nachfrage verneinte die Privatklägerin ein anderes Alter angegeben zu haben und führte aus, sie habe das Gefühl gehabt, dass sie eine ehrliche Kommunikation gehabt hätten und sie sei nicht auf der Suche gewesen, jemanden viel älteren kennenzulernen (Urk. 37 S. 20). Angesichts der konsistenten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste bzw. er angesichts des dem Treffen vorausgegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 16 Jahre alt war. Unerheblich ist es dabei, dass die Privatklägerin gemäss schrift-

- 32 - licher Stellungnahme von G._____ für ihr Alter körperlich fortgeschrittener gewesen sei und reifer ausgesehen habe (vgl. Urk. 5/1). 5.21.Zusammenfassend lässt sich der angeklagte Sachverhalt erstellen. Aufgrund der glaubhaften und entsprechend überzeugenden Aussagen der Privatklägerin verbleiben keinerlei massgeblichen und unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der relevante Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. III. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände teilweise neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Während der Gesetzestext des Straftatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB unverändert blieb, wurde der Tatbestand der Verge- waltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB neu unter Art. 190 Abs. 2 nStGB gefasst und auf Opfer aller Geschlechter ausgeweitet. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen ist.

2. Vergewaltigung 2.1. Tatbestand 2.1.1. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB korrekt dar. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 48 ff.). Rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass nach Art. 190 Abs. 1 aStGB bestraft wird, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die

- 33 - Nötigungsmittel stimmen mit dem Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 189 Abs. 2 nStGB überein. 2.1.2. Was das Ausmass der Gewalt anbelangt, so kann bereits ein Niederdrücken oder mit überlegener Körperkraft festhalten als Gewalt definiert werden (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.1; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird, ist nicht notwendig (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl., 2019, N 22 zu Art. 189 StGB). 2.1.3. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Wider- stand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck- Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das u.a. aufgrund einer ausweglosen Lage bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation keinen Widerstand leistet (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 147 IV 409 E. 5.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2023 vom

21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen werden, wobei von einer erwachsenen Frau bspw. mehr Widerstand zu erwarten sein wird als von Kinder (MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art. 189 StGB; vgl. bspw. auch BGE 128 IV 97 E. 2 zu den Voraussetzungen für die Annahme eines psychischen Drucks bei kindlichen Opfern). 2.1.4. Bei Kindern oder Jugendlichen sind tendenziell geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels zu stellen. Bei Ausnützung eines entsprechen- den Kind-Erwachsenen-Gefälles kann bereits die physische Dominanz des Täters

- 34 - einen derart starken psychischen Druck erzeugen, dass eine Gegenwehr unzumut- bar erscheint, dies namentlich wenn ein Autoritätsträger beteiligt ist. Demgegen- über kommt bei Erwachsenen eine psychische Drucksituation mit entsprechender Ausweglosigkeit grundsätzlich nur bei grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler bzw. sozialer Abhängigkeit in Betracht (WEDER, in: OFK, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., 2022, N 14 f. zu Art. 189 StGB, mit Hinweis auf die entspre- chende Praxis des Bundesgerichtes). Die tatbestandliche Handlung setzt eine tat- situative Zwangssituation voraus, welche es dem Opfer verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren (BGE 133 IV 49 E. 4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 1.6.). 2.1.5. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einver- standen ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewalti- gung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N 6 zu Art. 190 StGB). 2.2. Subsumption 2.2.1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den Beschuldigten der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gesprochen (Urk. 50 S. 50 ff.), worauf vorab verwiesen werden kann. 2.2.2. Gemäss zuvor erstelltem Sachverhalt war die Privatklägerin zum Tatzeit- punkt noch 13 Jahre alt und hatte vorher keine Erfahrungen mit Geschlechtsver- kehr. Den deutlich älteren Beschuldigten kannte sie nur über die vor dem Treffen ausgetauschten Nachrichten. Die Privatklägerin war in den Beschuldigten "ver- knallt". Es handelte sich um das erste Treffen der beiden. Sie befanden sich im Dezember im Dunkeln auf einem relativ verlassenen Parkplatz, an einem der Privatklägerin unbekannten Ort. Gegen die Annährungsversuche des Beschuldig-

- 35 - ten versuchte sich die Privatklägerin durch mehrfaches Wegdrehen des Kopfes, Wegziehen und Wegnehmen der Hände zu wehren. Schliesslich versuchte sie sich räumlich zu distanzieren, was der Beschuldigte mit dem Festhalten des rechten Handgelenks verhinderte. Durch ihre Abwehrhandlungen zeigte die Privatklägerin dem Beschuldigten, seine Handlungen nicht zu wollen. Damit lagen offensichtliche und verständliche Zeichen des Widerstandes seitens der Privatklägerin vor. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 12 f.; Urk. 86 S. 15 ff.) bediente sich der Beschuldigte – wenn auch nur leichter – körperlicher Gewalt und nutzte seine körperliche Überlegenheit, womit er erheblichen psychischen Druck auf die Privat- klägerin erzeugte, um die sexuellen Handlungen zu vollziehen. Hinzukommt, dass der dominant handelnde Beschuldigte eine auswegslose Situation schuf, in der es der Privatklägerin nicht zumutbar war, sich mehr zur Wehr zu setzen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. hierzu Urk. 50 S. 51), ist dabei auch die Unerfahrenheit der knapp 14-jährigen Privatklägerin beachtlich, dass sie mit der Situation nicht umgehen konnte, sich nicht zu wehren wusste und aus Angst keine andere Möglichkeit sah, als sich schliesslich zu fügen. Sie befand sich an einem dunklen unbekannten Ort mit einem fremden Mann, zu dem sie aufgrund der ausgetauschten Nachrichten Vertrauen aufgebaut hatte, der nun aber völlig unerwartet ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag legte. Dass sich die Privat- klägerin nicht mehr zur Wehr setzte und in eine Schockstarre verfiel, ist im ebengenannten Gesamtkontext zu sehen. Nach der Schaffung einer für sie ausweglosen Situation lässt sich beim dominant vorgegebenen Ablauf des Beschuldigten keinesfalls aus der Resignation der Privatklägerin, sich zu wehren, auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen. Hiervon durfte der Beschuldigte ange- sichts der vorherigen Abwehrhaltung bzw. die manifestierten Abwehrhandlungen der Privatklägerin zu keiner Zeit ausgehen (vgl. hierzu auch vorstehend E. II.5.19). 2.2.3. Alle Handlungen des Beschuldigten (die sexuellen Handlungen sowohl die Vergewaltigung) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Er nahm hierbei zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht ein- verstanden war bzw. diese nur aufgrund seines unnachgiebigen und bedrohlichen Verhaltens über sich ergehen liess. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 41 S. 13; Urk. 86 S. 18 f.) bestand insbesondere auch keinerlei Anlass, im

- 36 - Sinne eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) von einer bestehenden Einwilligung zum Sex auszugehen. Angesichts der äusseren Umstände durfte und konnte er vom Vorliegen eines Einverständnisses nicht ausgehen. 2.2.4. Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungs- gründe sind keine gegeben.

3. Sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. mit einem Kind 3.1. Tatbestand 3.1.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.1.2. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild eindeutig sexualbezogen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b; MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 31 f. vor Art. 187 StGB). Als sexuelle Handlungen werden u.a. der Beischlaf, Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus, Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, Zungenküsse, das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung sowie kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes qualifiziert (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 187 StGB). 3.2. Subsumption 3.2.1. Die Vorinstanz subsumierte den erstellten Sachverhalt korrekt unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 50 S. 52). 3.2.2. Vorliegend kam es nach zunächst einvernehmlichem Küssen zu einseitigen Zungenküssen des Beschuldigten mit der knapp 14-jährigen Privatklägerin. In der Folge führte er die Hand der Privatklägerin mehrfach über seiner Kleidung an

- 37 - seinen Schritt und führte sodann seine Hand mehrfach über und unter den Kleidern in den Vaginalbereich der Privatklägerin, wobei er die Vulva berührte und seinen Finger vaginal einführte. Schliesslich kam es zum erzwungenen Geschlechtsver- kehr. Dabei handelte es sich um sexuellen Handlungen, womit der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllte. 3.2.3. Gestützt auf das Beweisergebnis musste der Beschuldigte davon ausgehen bzw. nahm er angesichts des dem Treffen vorausgegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 16 Jahre alt war. Entsprechend handelte er eventual- vorsätzlich. 3.2.4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Es sind ebenfalls keine Schuldaus- schluss- oder Rechtfertigungsgründe gegeben.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwick- lung von Minderjährigen) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung, ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a mit Hinweisen, bestätigt in BGE 146 IV 153 E. 3.5.2.). IV. Sanktion, Strafvollzug

1. Ausgangslage, anwendbares Recht 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der

- 38 - Freiheitsstrafe, wobei sie diese im Umfang von 28 Monaten aufschob (vgl. Urk. 50 S. 59 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich festge- setzten Strafe (Urk. 56). Die Verteidigung, die einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten beantragt (Urk. 52 S. 3; Urk. 86 S. 3), hat sich wie bereits vor Vorinstanz nicht zur Sanktion geäussert (vgl. Urk. 41 und Urk. 86; vgl. auch Prot. II S. 13). 1.3. Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Für eine Vergewaltigung kann nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte vorliegend mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zu belegen. Damit würde die Beurteilung nach geltendem (neuem) Recht nicht milder ausfallen, weshalb das alte Recht anzuwenden ist.

2. Grundlagen, Strafrahmen und Strafart 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; Urteil des Bundesgericht 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hin- weisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 50 S. 53 ff.) kann verwiesen werden. 2.2. Die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung blieb ohne Einfluss auf die vorliegend in Frage stehenden Strafnormen. Die Vorinstanz hat den für Art. 190 Abs. 1 aStGB angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren korrekt abgesteckt (Urk. 50 S. 55). Der Tatbestand der sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB hat einen Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

- 39 - 2.3. Angesichts dessen, dass die sexuellen Handlungen mit Kindern (bzw. mit einem Kind) thematisch und zeitlich in engem Zusammenhang mit der Vergewalti- gung stehen und aufgrund der Tatschwere eine Geldstrafe nicht in Betracht fällt, ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die vorliegend schwerste Straftat, die Vergewaltigung, wofür eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche in der Folge mit dem weiteren Delikt – den sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. mit einem Kind – angemessen zu asperie- ren ist. Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 2.4. Festzuhalten ist, dass trotz Vorstrafe im Jahr 2018 keine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, da dem Beschuldigten damals eine Geldstrafen auferlegt wurde (Urk. 68, Urk. 78). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3. Einsatzstrafe für die Vergewaltigung 3.1. Der Beschuldigte vollzog im Rahmen eines einmaligen Vorgangs auf ernied- rigende Weise den Geschlechtsverkehr an der rund elf Jahre jüngeren und sexuell unerfahrenen Privatklägerin. Durch die Penetration fügte er der Privatklägerin Schmerzen zu. Dass er keine besonders schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzte, entlastet ihn nicht wesentlich, da dies aufgrund seiner physischen Über- legenheit zur Ausführung der Tat gar nicht nötig war. Zum Ausnutzen des dem Beschuldigten entgegengebrachten Vertrauens und der Unerfahrenheit der Privat- klägerin, zur ausweglosen Situation sowie zur Art und Weise der Tatausführung kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Dargelegten mittelschwer. Was das kindliche Alter der Privatklä- gerin betrifft, wird dies bei der Würdigung des Tatbestandes der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind einfliessen. 3.2. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Lust, was sich namentlich auch darin zeigt, dass er die Privatklägerin nach der inkriminierten sexuellen Handlung an ihr,

- 40 - möglichst schnell wieder los werden wollte. Dabei nahm er eventualvorsätzlich in Kauf, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und er seinem Opfer schweres Leid antat. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive leicht, weshalb ein nicht mehr leichtes Tatverschulden resultiert. 3.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich eine Einsatzstrafe von 40 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen.

4. Asperation aufgrund der sexuellen Handlungen mit einem Kind 4.1. Der Beschuldigte vollzog – nebst Zungenküssen, Berührungen im Intim- bereich und vaginalem Einführen des Fingers – die denkbar intensivste mögliche sexuelle Handlung, den Geschlechtsverkehr. Diese Handlungen erfolgten – mit Ausnahme der ersten zaghaften Küsse – allesamt gegen den Willen der Privat- klägerin, was ein ausserordentlich belastendes Verhalten gegenüber einer knapp 14-Jährigen darstellt, das ihre altersadäquate Entwicklung erheblich störte. Mit der Vorinstanz zu berücksichtigen ist zudem der erhebliche Altersunterschied zwischen Täter und Opfer (Urk. 50 S. 56). 4.2. Für das subjektive Tatverschulden kann auf die Ausführungen hinsichtlich der Vergewaltigung verwiesen werden, wobei hinsichtlich des Wissens um das Alter der Privatklägerin von Eventualvorsatz des Beschuldigten auszugehen ist. Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht leicht relativiert. 4.3. Die vorinstanzliche Verschuldensqualifikation "keinesfalls leicht" erscheint angemessen, ebenso die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 4.4. Asperierend resultiert eine Straferhöhung von zehn Monaten, womit eine vor- läufige Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten als dem Verschulden des Beschul- digten angemessen erscheint.

5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 58 f.).

- 41 - Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, dass er seinen Sohn weiterhin regelmässig sehe und aktuell eine Freundin habe, mit welcher er nicht im gleichen Haushalt lebe. Er arbeite noch immer bei der O._____ AG, neu aber in einem 80 % Pensum. Er habe sein Pensum bei der O._____ AG reduziert, nicht weil er weniger arbeiten wolle, sondern weil er sich selbständig gemacht habe und ihm nun ein Drittel einer Salatsaucenfirma gehöre. Er arbeite dort in einem Pensum von 20 %. Sein durch- schnittliches Monatseinkommen betrage in einem schlechten Monat Fr. 7'500.– und in einem guten Monat Fr. 10'000.–. Seine Vermögens- und Schuldensituation sei unverändert, wobei er aufgrund des Erwerbs der Stammanteile der Salat- saucenfirma ein Vermögen – auf dem Papier – von Fr. 30'000.– habe. Aufgrund des Strafverfahrens habe er 25 Kilogramm zugenommen (Urk. 84 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Mit der Vorinstanz sind die beiden nicht einschlä- gigen Verurteilungen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Aus- weisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. November 2013) und wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungs- pflichten, als Geschäftsführer ohne Auftrag, Veruntreuung sowie Urkundenfäl- schung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. März

2018) strafzumessungsneutral zu werten (vgl. Urk. 68 und Urk. 78). Nachdem der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attestiert werden. Damit ergeben sich anhand der Täterkomponenten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

6. Berücksichtigt die Vorinstanz die lange Dauer seit der Tatbegehung im Dezember 2013 in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB, so ist dies zu überneh- men, wenn auch mit einer Strafminderung von sechs Monaten, zumal seit der Tat im Dezember 2013 bald 12 Jahre verstrichen sind und sich der Beschuldigte

– abgesehen von den nicht einschlägigen Vorstrafen der Jahre 2013 und 2018

– wohl verhalten hat (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGE 132 IV 1 E. 6.2).

- 42 -

7. Zwischenfazit Sanktion Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe – der Tat- und Täterkomponenten sowie der seit der Tat verstrichenen Zeitdauer – wäre es angemessen, den Beschuldigten mit 44 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt eine höhere Strafe aber ohnehin ausser Betracht, weshalb es bei der vorinstanzlich festgesetz- ten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bleibt.

8. Strafvollzug 8.1. Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren ist die Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB zu prüfen. Bezüglich der Voraussetzungen eines teilbedingten Vollzuges kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 60). 8.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den teil- bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt. Dabei erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs er- fülle; der Beschuldigte werde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und sei in den letzten fünf Jahren auch zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden. Mit der Vorinstanz gilt es dem Beschuldigten eine posi- tive Prognose auszustellen, da er mit seinen nicht einschlägigen zwei Vorstrafen ausschliesslich zu Geldstrafen verurteilt wurde und davon auszugehen ist, dass sich der in stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebende Beschul- digte von der teilweisen Verbüssung der Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden. 8.3. Unter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate festzusetzen. In Abwägung des Tatver- schuldens – das Verschulden des Beschuldigten liege nicht im unteren Bereich – und der Bewährungsaussichten hat es die Vorinstanz als angemessen betrachtet, die Freiheitsstrafe im Umfang von 28 Monaten aufzuschieben und im Umfang von acht Monaten zu vollziehen (vgl. zum Ganzen Urk. 50 S. 60 f.). Angesichts des Ver-

- 43 - schuldens und der Art der Delikte erscheint der vorinstanzlich festgesetzte unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten eher wohlwollend. Immerhin gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat vor über zehn Jahren und davor bzw. seither "bloss" zwei geringe, nicht einschlägige Straftaten (Geldstrafen von 10 und 30 Tagessätzen zuzüglich Busse; Urk. 68) verübt hat. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die teilbedingte Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf das Verhalten des Beschuldigten haben wird. Die teilbedingte Freiheitsstrafe der Vorinstanz gilt es in Nachachtung des Verschlech- terungsverbots zu bestätigen. 8.4. In Bestätigung der Vorinstanz ist die Freiheitstrafe im Umfang von 28 Monaten aufzuschieben und im Übrigen (im Umfang von acht Monaten) zu vollziehen. Ausserdem ist die vorinstanzlich festgesetzte Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestätigen. V. Zivilforderungen

1. Grundlagen Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 50 S. 62 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat dem Antrag der Privatklägerin entsprechend den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'238.– für die entstandenen ungedeckten Kosten für die psycho- therapeutische Behandlung in den Jahren 2021 bis 2023 zu bezahlen. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Sie erwägt, dass die ungedeckten Kosten für die psychotherapeutische Behandlung ausgewiesen seien und aus dem Abklärungsbericht von Dipl. med. H._____ hervorgehe, dass die Therapie zur Verarbeitung des vorliegend relevanten Vorfalls

- 44 - (sexueller Übergriff im Jugendalter) – und nicht etwa wie die Verteidigung vorbringt aufgrund eines sexuellen Übergriffs als Kind – wahrgenommen worden sei. In Be- zug auf allfällige zukünftige Therapiekosten stellte die Vorinstanz die grundsätzli- che Schadenersatzpflicht fest und verwies die Privatklägerin zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 50 S. 64). Diese Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden. Die entstandenen ungedeckten Kosten für die psychotherapeutische Behandlung in den Jahren 2021 bis 2023 in der Höhe von Fr. 2'238.– sind ausgewiesen (vgl. Urk. 35/3-5) und sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 20) – auf den vorliegend relevanten Vorfall zurückzuführen (vgl. Urk. 35/1). Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für allfällige zukünftige Therapiekos- ten, die im Zusammenhang mit der Behandlung der durch die Straftaten hervorge- rufenen psychischen Problemen der Privatklägerin entstehen, hat Letztere einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR.

3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin die von ihr beantragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– nebst Zins von 5 % ab 20. Dezember 2013 zu (Urk. 50 S. 66; Urk. 34 S. 1). Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin offensichtlich widerrechtlich und schuldhaft physischen und grossen seelischen Schmerz zugefügt habe. Die zurückbleibenden psychischen Folgen der Tat seien durch den Bericht von Dipl. med. H._____ (Urk. 35/1) und die Ausführungen der Privatklägerin hinreichend belegt. Die Privatklägerin habe unter anderem ausge- führt, dass sie nach dem Vorfall extrem lange Schmerzen im Intimbereich gehabt habe und es ihr nach dem Vorfall psychisch nicht gut gegangen sei. Die Privatklä- gerin habe Flashbacks erlebt und danach manchmal zwei Tage nicht mehr richtig funktionieren können. Ferner habe sich das auch über die Jahre hinweg darauf ausgewirkt, wie sie Beziehungen habe führen oder auf andere Leute in einem se- xuellen oder romantischen Sinn habe zugehen können. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eine Basisgenugtuung von Fr. 15'000.– als angemessen erweise, wobei erhöhend ins Gewicht falle, dass es für die Privatklägerin der erste Geschlechtsverkehr und ein

- 45 - sehr einschneidendes Erlebnis gewesen sei. Damit erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.– angemessen, zuzüglich 5 % ab 20. Dezember 2013 (Urk. 50 S. 65 f.). 3.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen fallen gleichermassen vollständig und sorg- fältig aus und können übernommen werden. Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin – einerseits als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und andererseits bei ihr als Kind als Recht auf ungestörte sexuelle Entwicklung – beeinträchtigt. Angesichts des bei der Vergewaltigung erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Unter Berücksichtigung des kindlichen Alters der Privatklägerin im Zeitpunkt des Übergriffs und der Tatsache, dass es für die Privatklägerin der erste Geschlechts- verkehr war, erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– angemessen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 20) bewegt sich der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 20'000.– in der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Dezember 2013 zu bezahlen. VI. DNA-Profil

1. Die Vorinstanz ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat eine Probeentnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 aStPO angeordnet. Die Verteidigung moniert im Berufungsverfahren diese Anordnung unter der Prämisse eines Freispruchs (Urk. 86 S. 20).

2. Gemäss der seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

- 46 -

3. Der Beschuldigte ist vorliegend zwar wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Taten aber vor bald 12 Jahren. Der Beschuldigte verübte überdies – wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. IV.5 und E. IV.8) – "bloss" zwei geringfügige, nicht einschlägige Straftaten (Geldstrafen von 10 und 30 Tagessätzen zuzüglich Busse), welche Eingang in das Strafregister gefunden haben (Urk. 78). Eine davon vor dem hier zu beurteilenden Tatzeitraum und eine danach (vgl. Urk. 78). Dem Beschuldigten ist zudem – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. IV.8) – eine günstige Legalprognose zu attestieren. Aufgrund des langen Zeitverstrichs – bald 12 Jahre – und da der Beschuldigte seit den hier zu beurteilenden Taten lediglich einmal wegen nicht einschlägiger Delikte verurteilt wurde (vgl. Urk. 78; welche nunmehr auch gut sieben Jahren zurückliegen), beste- hen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte. Entsprechend ist von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffer 6) in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. I.2.2). 1.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unterliegt beinahe vollumfänglich, wobei der Entscheid nur unwesentlich – hinsichtlich der Anordnung der Abnahme

- 47 - einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils – abgeändert wurde, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, aufzuerlegen sind. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen. 2.3. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten sodann auch keine

– wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 86 S. 3 und S. 21) – Genugtuung zuzu- sprechen. 2.4. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren anhand der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) – sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und Zeit für die Nachbespre- chung – mit pauschal Fr. 8'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (vgl. auch Urk. 86 S. 21). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'590.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Berufungs- verfahren geltend (Urk. 81). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

- 48 - 1.-5. (…)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'126.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 12'362.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 4'481.25 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Baraus- lagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie  der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.

5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Scha- denersatz von Fr. 2'238.– zu bezahlen.

- 49 - Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Dezember 2013 zu bezahlen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'900.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 1'590.80 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MwSt.).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin

- 50 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffer 6) in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. I.2.2).

E. 1.2 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren

E. 1.3 Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Für eine Vergewaltigung kann nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte vorliegend mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zu belegen. Damit würde die Beurteilung nach geltendem (neuem) Recht nicht milder ausfallen, weshalb das alte Recht anzuwenden ist.

2. Grundlagen, Strafrahmen und Strafart

E. 1.4 Der Beschuldigte dagegen habe während des Vorfalls erkannt, dass die Privatklägerin nicht mit den von ihm vorgenommenen Handlungen einverstanden und angesichts der Umstände nicht in der Lage gewesen sei, sich mehr zu wehren und dass er durch sein beharrliches Vorgehen ihren Widerstand habe überwinden können. Dabei habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er die sexuellen Handlungen und den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privat- klägerin vorgenommen habe. Ferner habe er angesichts des dem Treffen voraus- gegangenen Chatverkehrs davon ausgehen müssen, dass die Privatklägerin zum

- 10 - Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, was er ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe (vgl. im Einzelnen Urk. 14 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten

E. 1.5 Bereits am 5. Mai 2024, am 16. April 2025 sowie erneut am 2. Dezember 2025 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 51, Urk. 68 und Urk. 78).

E. 1.6 Am 4. Dezember 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur.

- 6 - X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 84) – waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.; vgl. hierzu auch nachfolgend E. I.4).

E. 1.7 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unterliegt beinahe vollumfänglich, wobei der Entscheid nur unwesentlich – hinsichtlich der Anordnung der Abnahme

- 47 - einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils – abgeändert wurde, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, aufzuerlegen sind.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB korrekt dar. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 48 ff.). Rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass nach Art. 190 Abs. 1 aStGB bestraft wird, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die

- 33 - Nötigungsmittel stimmen mit dem Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 189 Abs. 2 nStGB überein.

E. 2.1.2 Was das Ausmass der Gewalt anbelangt, so kann bereits ein Niederdrücken oder mit überlegener Körperkraft festhalten als Gewalt definiert werden (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.1; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird, ist nicht notwendig (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl., 2019, N 22 zu Art. 189 StGB).

E. 2.1.3 Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Wider- stand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck- Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das u.a. aufgrund einer ausweglosen Lage bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation keinen Widerstand leistet (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 147 IV 409 E. 5.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2023 vom

21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen werden, wobei von einer erwachsenen Frau bspw. mehr Widerstand zu erwarten sein wird als von Kinder (MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art. 189 StGB; vgl. bspw. auch BGE 128 IV 97 E. 2 zu den Voraussetzungen für die Annahme eines psychischen Drucks bei kindlichen Opfern).

E. 2.1.4 Bei Kindern oder Jugendlichen sind tendenziell geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels zu stellen. Bei Ausnützung eines entsprechen- den Kind-Erwachsenen-Gefälles kann bereits die physische Dominanz des Täters

- 34 - einen derart starken psychischen Druck erzeugen, dass eine Gegenwehr unzumut- bar erscheint, dies namentlich wenn ein Autoritätsträger beteiligt ist. Demgegen- über kommt bei Erwachsenen eine psychische Drucksituation mit entsprechender Ausweglosigkeit grundsätzlich nur bei grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler bzw. sozialer Abhängigkeit in Betracht (WEDER, in: OFK, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., 2022, N 14 f. zu Art. 189 StGB, mit Hinweis auf die entspre- chende Praxis des Bundesgerichtes). Die tatbestandliche Handlung setzt eine tat- situative Zwangssituation voraus, welche es dem Opfer verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren (BGE 133 IV 49 E. 4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 1.6.).

E. 2.1.5 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einver- standen ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewalti- gung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N 6 zu Art. 190 StGB).

E. 2.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen.

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den Beschuldigten der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gesprochen (Urk. 50 S. 50 ff.), worauf vorab verwiesen werden kann.

E. 2.2.2 Gemäss zuvor erstelltem Sachverhalt war die Privatklägerin zum Tatzeit- punkt noch 13 Jahre alt und hatte vorher keine Erfahrungen mit Geschlechtsver- kehr. Den deutlich älteren Beschuldigten kannte sie nur über die vor dem Treffen ausgetauschten Nachrichten. Die Privatklägerin war in den Beschuldigten "ver- knallt". Es handelte sich um das erste Treffen der beiden. Sie befanden sich im Dezember im Dunkeln auf einem relativ verlassenen Parkplatz, an einem der Privatklägerin unbekannten Ort. Gegen die Annährungsversuche des Beschuldig-

- 35 - ten versuchte sich die Privatklägerin durch mehrfaches Wegdrehen des Kopfes, Wegziehen und Wegnehmen der Hände zu wehren. Schliesslich versuchte sie sich räumlich zu distanzieren, was der Beschuldigte mit dem Festhalten des rechten Handgelenks verhinderte. Durch ihre Abwehrhandlungen zeigte die Privatklägerin dem Beschuldigten, seine Handlungen nicht zu wollen. Damit lagen offensichtliche und verständliche Zeichen des Widerstandes seitens der Privatklägerin vor. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 12 f.; Urk. 86 S. 15 ff.) bediente sich der Beschuldigte – wenn auch nur leichter – körperlicher Gewalt und nutzte seine körperliche Überlegenheit, womit er erheblichen psychischen Druck auf die Privat- klägerin erzeugte, um die sexuellen Handlungen zu vollziehen. Hinzukommt, dass der dominant handelnde Beschuldigte eine auswegslose Situation schuf, in der es der Privatklägerin nicht zumutbar war, sich mehr zur Wehr zu setzen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. hierzu Urk. 50 S. 51), ist dabei auch die Unerfahrenheit der knapp 14-jährigen Privatklägerin beachtlich, dass sie mit der Situation nicht umgehen konnte, sich nicht zu wehren wusste und aus Angst keine andere Möglichkeit sah, als sich schliesslich zu fügen. Sie befand sich an einem dunklen unbekannten Ort mit einem fremden Mann, zu dem sie aufgrund der ausgetauschten Nachrichten Vertrauen aufgebaut hatte, der nun aber völlig unerwartet ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag legte. Dass sich die Privat- klägerin nicht mehr zur Wehr setzte und in eine Schockstarre verfiel, ist im ebengenannten Gesamtkontext zu sehen. Nach der Schaffung einer für sie ausweglosen Situation lässt sich beim dominant vorgegebenen Ablauf des Beschuldigten keinesfalls aus der Resignation der Privatklägerin, sich zu wehren, auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen. Hiervon durfte der Beschuldigte ange- sichts der vorherigen Abwehrhaltung bzw. die manifestierten Abwehrhandlungen der Privatklägerin zu keiner Zeit ausgehen (vgl. hierzu auch vorstehend E. II.5.19).

E. 2.2.3 Alle Handlungen des Beschuldigten (die sexuellen Handlungen sowohl die Vergewaltigung) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Er nahm hierbei zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht ein- verstanden war bzw. diese nur aufgrund seines unnachgiebigen und bedrohlichen Verhaltens über sich ergehen liess. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 41 S. 13; Urk. 86 S. 18 f.) bestand insbesondere auch keinerlei Anlass, im

- 36 - Sinne eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) von einer bestehenden Einwilligung zum Sex auszugehen. Angesichts der äusseren Umstände durfte und konnte er vom Vorliegen eines Einverständnisses nicht ausgehen.

E. 2.2.4 Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungs- gründe sind keine gegeben.

3. Sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. mit einem Kind

E. 2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten sodann auch keine

– wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 86 S. 3 und S. 21) – Genugtuung zuzu- sprechen.

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren anhand der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) – sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und Zeit für die Nachbespre- chung – mit pauschal Fr. 8'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (vgl. auch Urk. 86 S. 21). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 2.5 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'590.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Berufungs- verfahren geltend (Urk. 81). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

- 48 - 1.-5. (…)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'126.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 12'362.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 4'481.25 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Baraus- lagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin die von ihr beantragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– nebst Zins von 5 % ab 20. Dezember 2013 zu (Urk. 50 S. 66; Urk. 34 S. 1). Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin offensichtlich widerrechtlich und schuldhaft physischen und grossen seelischen Schmerz zugefügt habe. Die zurückbleibenden psychischen Folgen der Tat seien durch den Bericht von Dipl. med. H._____ (Urk. 35/1) und die Ausführungen der Privatklägerin hinreichend belegt. Die Privatklägerin habe unter anderem ausge- führt, dass sie nach dem Vorfall extrem lange Schmerzen im Intimbereich gehabt habe und es ihr nach dem Vorfall psychisch nicht gut gegangen sei. Die Privatklä- gerin habe Flashbacks erlebt und danach manchmal zwei Tage nicht mehr richtig funktionieren können. Ferner habe sich das auch über die Jahre hinweg darauf ausgewirkt, wie sie Beziehungen habe führen oder auf andere Leute in einem se- xuellen oder romantischen Sinn habe zugehen können. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eine Basisgenugtuung von Fr. 15'000.– als angemessen erweise, wobei erhöhend ins Gewicht falle, dass es für die Privatklägerin der erste Geschlechtsverkehr und ein

- 45 - sehr einschneidendes Erlebnis gewesen sei. Damit erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.– angemessen, zuzüglich 5 % ab 20. Dezember 2013 (Urk. 50 S. 65 f.).

E. 3.1.1 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

E. 3.1.2 Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild eindeutig sexualbezogen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b; MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 31 f. vor Art. 187 StGB). Als sexuelle Handlungen werden u.a. der Beischlaf, Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus, Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, Zungenküsse, das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung sowie kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes qualifiziert (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 187 StGB).

E. 3.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen fallen gleichermassen vollständig und sorg- fältig aus und können übernommen werden. Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin – einerseits als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und andererseits bei ihr als Kind als Recht auf ungestörte sexuelle Entwicklung – beeinträchtigt. Angesichts des bei der Vergewaltigung erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Unter Berücksichtigung des kindlichen Alters der Privatklägerin im Zeitpunkt des Übergriffs und der Tatsache, dass es für die Privatklägerin der erste Geschlechts- verkehr war, erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– angemessen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 20) bewegt sich der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 20'000.– in der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Dezember 2013 zu bezahlen. VI. DNA-Profil

1. Die Vorinstanz ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat eine Probeentnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 aStPO angeordnet. Die Verteidigung moniert im Berufungsverfahren diese Anordnung unter der Prämisse eines Freispruchs (Urk. 86 S. 20).

2. Gemäss der seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

- 46 -

3. Der Beschuldigte ist vorliegend zwar wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Taten aber vor bald 12 Jahren. Der Beschuldigte verübte überdies – wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. IV.5 und E. IV.8) – "bloss" zwei geringfügige, nicht einschlägige Straftaten (Geldstrafen von 10 und 30 Tagessätzen zuzüglich Busse), welche Eingang in das Strafregister gefunden haben (Urk. 78). Eine davon vor dem hier zu beurteilenden Tatzeitraum und eine danach (vgl. Urk. 78). Dem Beschuldigten ist zudem – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. IV.8) – eine günstige Legalprognose zu attestieren. Aufgrund des langen Zeitverstrichs – bald 12 Jahre – und da der Beschuldigte seit den hier zu beurteilenden Taten lediglich einmal wegen nicht einschlägiger Delikte verurteilt wurde (vgl. Urk. 78; welche nunmehr auch gut sieben Jahren zurückliegen), beste- hen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte. Entsprechend ist von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 3.2.1 Die Vorinstanz subsumierte den erstellten Sachverhalt korrekt unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 50 S. 52).

E. 3.2.2 Vorliegend kam es nach zunächst einvernehmlichem Küssen zu einseitigen Zungenküssen des Beschuldigten mit der knapp 14-jährigen Privatklägerin. In der Folge führte er die Hand der Privatklägerin mehrfach über seiner Kleidung an

- 37 - seinen Schritt und führte sodann seine Hand mehrfach über und unter den Kleidern in den Vaginalbereich der Privatklägerin, wobei er die Vulva berührte und seinen Finger vaginal einführte. Schliesslich kam es zum erzwungenen Geschlechtsver- kehr. Dabei handelte es sich um sexuellen Handlungen, womit der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllte.

E. 3.2.3 Gestützt auf das Beweisergebnis musste der Beschuldigte davon ausgehen bzw. nahm er angesichts des dem Treffen vorausgegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 16 Jahre alt war. Entsprechend handelte er eventual- vorsätzlich.

E. 3.2.4 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Es sind ebenfalls keine Schuldaus- schluss- oder Rechtfertigungsgründe gegeben.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwick- lung von Minderjährigen) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung, ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a mit Hinweisen, bestätigt in BGE 146 IV 153 E. 3.5.2.). IV. Sanktion, Strafvollzug

1. Ausgangslage, anwendbares Recht

E. 3.3 In Würdigung der Tatkomponente erweist sich eine Einsatzstrafe von 40 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen.

4. Asperation aufgrund der sexuellen Handlungen mit einem Kind

E. 3.4 Ferner hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass betreffend Konversatio- nen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten keine objektiven Beweise bestehen würden (Urk. 50 S. 11 f.). So konnten weder Chatverläufe gesichert werden, noch wurden Auswertungen des Instagram- und Facebookprofils des Beschuldigten gemacht. Die Privatklägerin berichtete bereits anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 16. Mai 2022, dass sie den Beschuldigten über eine separate App von Instagram, welche "Instagram Messenger" geheissen und auf welcher man Leute aus der Umgebung gesehen habe, kennengelernt und darüber sowie über WhatsApp mit dem Beschuldigten kommuniziert habe (Urk. 4/1 F/A 6 und 24; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 33 ff. und Urk. 37 S. 12). Gemäss Privatklägerin würden bei ihr keine Nachrichten aus der Zeit des Vorfalles mehr existieren (vgl. Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte zeigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2022 sein Instagram-Profil, auf welchem der erste ersichtliche Chat aus dem Jahre 2016 stammte. Ferner zeigte sich der Beschuldigte mit einer Aus- wertung seines Instagram- und Facebook-Profils einverstanden und meldete gleichentags seine Passwörter (Urk. 2 S. 3; Urk. 3/1 F/A 18 ff.; Urk. 7/4). Da gemäss Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich die einzigen und besten Chancen auf Wiederherstellung von gelöschten Clouddaten ab dem entsprechenden Gerät so schnell wie möglich nach dem Löschvorgang bestehen würden (Urk. 7/7), wurde auf eine Auswertung verzichtet. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass die Privatklägerin möglicherweise von der App "InstaMes-

- 13 - sage" sprach, über welche sie den Beschuldigten kennengelernt habe (vgl. Urk. 38/1-2; Urk. 37 S. 9).

E. 4 September 2023 an, dass für sie, schon als sie zur Opferberatung und dann in die Therapie gegangen sei, klar gewesen sei, dass sie für sich die Frage einer Anzeigeerstattung beantworten müsse. Dabei habe sie auch erwägen müssen, ob ihr eine Strafanzeige nicht mehr schaden werde und für sie schwierig sei. Gleich- zeitig wisse sie, dass ihr Unrecht passiert sei und sie ein Recht auf eine Anzeige habe. Es ginge ihr nicht um Rache, vielleicht könne es beim Loslassen unter- stützend sein (vgl. Urk. 4/2 F/A 94 und Urk. 37 S. 46). Nach dem Gesagten ist ein Motiv für eine Falschbelastung nicht erkennbar, sondern wirkt der Prozess zur Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin nachvollziehbar und wohlüberlegt. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist damit grundsätzlich nicht zweifelhaft. Wie erwähnt, kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Auf die Frage einer möglichen Verwechslung wird nachfolgend einzugehen sein.

E. 4.1 Der Beschuldigte vollzog – nebst Zungenküssen, Berührungen im Intim- bereich und vaginalem Einführen des Fingers – die denkbar intensivste mögliche sexuelle Handlung, den Geschlechtsverkehr. Diese Handlungen erfolgten – mit Ausnahme der ersten zaghaften Küsse – allesamt gegen den Willen der Privat- klägerin, was ein ausserordentlich belastendes Verhalten gegenüber einer knapp 14-Jährigen darstellt, das ihre altersadäquate Entwicklung erheblich störte. Mit der Vorinstanz zu berücksichtigen ist zudem der erhebliche Altersunterschied zwischen Täter und Opfer (Urk. 50 S. 56).

E. 4.2 Für das subjektive Tatverschulden kann auf die Ausführungen hinsichtlich der Vergewaltigung verwiesen werden, wobei hinsichtlich des Wissens um das Alter der Privatklägerin von Eventualvorsatz des Beschuldigten auszugehen ist. Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht leicht relativiert.

E. 4.3 Die vorinstanzliche Verschuldensqualifikation "keinesfalls leicht" erscheint angemessen, ebenso die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

E. 4.4 Asperierend resultiert eine Straferhöhung von zehn Monaten, womit eine vor- läufige Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten als dem Verschulden des Beschul- digten angemessen erscheint.

E. 5 Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 58 f.).

- 41 - Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, dass er seinen Sohn weiterhin regelmässig sehe und aktuell eine Freundin habe, mit welcher er nicht im gleichen Haushalt lebe. Er arbeite noch immer bei der O._____ AG, neu aber in einem 80 % Pensum. Er habe sein Pensum bei der O._____ AG reduziert, nicht weil er weniger arbeiten wolle, sondern weil er sich selbständig gemacht habe und ihm nun ein Drittel einer Salatsaucenfirma gehöre. Er arbeite dort in einem Pensum von 20 %. Sein durch- schnittliches Monatseinkommen betrage in einem schlechten Monat Fr. 7'500.– und in einem guten Monat Fr. 10'000.–. Seine Vermögens- und Schuldensituation sei unverändert, wobei er aufgrund des Erwerbs der Stammanteile der Salat- saucenfirma ein Vermögen – auf dem Papier – von Fr. 30'000.– habe. Aufgrund des Strafverfahrens habe er 25 Kilogramm zugenommen (Urk. 84 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Mit der Vorinstanz sind die beiden nicht einschlä- gigen Verurteilungen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Aus- weisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. November 2013) und wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungs- pflichten, als Geschäftsführer ohne Auftrag, Veruntreuung sowie Urkundenfäl- schung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. März

2018) strafzumessungsneutral zu werten (vgl. Urk. 68 und Urk. 78). Nachdem der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attestiert werden. Damit ergeben sich anhand der Täterkomponenten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

E. 5.1 Im Folgenden gilt es anhand einer Aussagenanalyse zunächst die umstrittene Frage der Täterschaft des Beschuldigten zu klären sowie in einem zweiten Schritt die eingeklagten Vorwürfe zu würdigen.

E. 5.2 Zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten kommt die Vorinstanz zusam- mengefasst zum Schluss, diese könne aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ erstellt werden. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche eindeutig, dass sowohl die Privatklägerin als auch die

- 17 - Zeugin den Beschuldigten auf Vorhalt eines Fotobogens zur Personenerkennung als Täter identifiziert und angegeben hätten, keine – so die Privatklägerin – bzw. fast keine – so die Zeugin – Zweifel zu haben. Dabei hätten beide von sich aus das Detail angegeben, dass der Beschuldigte früher längere Haare gehabt habe. Ferner habe die Privatklägerin mehrere Aspekte wie Angaben zur Körpergrösse, dem Wohnort, zur beruflichen Tätigkeit, zu den Eltern und die Beschreibung des Autos genannt, welche zum Beschuldigten passen und auf ihn hindeuten würden. Die Ausführungen der Privatklägerin zur Frage, wie sie auf den Namen des Beschuldigten gekommen sei und sie ihn nach dem Vorfall online gesucht habe, seien realistisch. Dass die Privatklägerin die Identität des Beschuldigten sodann mittels Google-Suche und des Instagram- und Facebookprofils mit Fotos von früher habe verifizieren können, spreche ebenfalls gegen eine Verwechlung, zumal die Privatklägerin ihn auch persönlich gesehen habe. Weiter spreche für die Darstellung der Privatklägerin, dass sich ihre Aussagen mit deren der Zeugin E._____ decken würden, welche selber mit dem Täter weitere Berührungspunkte gehabt habe. Sodann schlussfolgerte die Vorstanz, dass sich die Privatklägerin angesichts ihrer nachvollziehbaren genannten Motive für die Anzeigeerstattung der Bedeutung ihrer Aussagen und ihrer Verantwortung bei der Identifikation bewusst gewesen sei und den Beschuldigten nicht leichtfertig als Täter bezichtigt habe. Die Privatklägerin habe ernsthaft, präzise, detailliert und differenziert, sorgfältig und ohne jegliche Aggravierungstendezen ausgesagt und hätte deshalb die Möglichkeit eines Fehlers bei der Identifikation eingeräumt. Angesichts der Eindeutigkeit bzw. der Überzeugung, mit welcher die Privatklägerin den Beschuldigten als Täter bezeichnet habe, sowie der übrigen Umstände sei eine Verwechslung auszu- schliessen (Urk. 50 S. 20 ff.). Auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb nur rekapitulierend und teilweise ergänzend.

E. 5.3 Einleitend ist zu den Aussagen der Privatklägerin ganz allgemein zu sagen, dass diese äusserst detailreich sind und die Privatklägerin auch immer wieder sehr anschaulich innere Vorgänge beschrieb, was beides auf einen realen Erlebnis- hintergrund schliessen lässt. Weder sind offensichtliche Lügensignale noch ein

- 18 - besonderer Belastungseifer erkennbar. Zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin grundsätzlich klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt von der Erstaussage an insgesamt sehr authentisch und stimmig. Die Aussagen kommen zudem – trotz des Detailreichtums – im Wesentlichen konsistent und widerspruchsfrei daher. Zu all- fälligen Widersprüchen ist an dieser Stelle vorab festzuhalten, dass seit dem von der Privatklägerin geltend gemachten Vorfall im Dezember 2013 geraume Zeit ver- gangen ist und sie seit der Anzeige im Mai 2022 dreimal einvernommen wurde. Es ist daher nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeugungskraft ihrer Darstellung grundsätzlich keinen Abbruch, wenn gewisse Einzelheiten nicht durchwegs konsis- tent geschildert und zum Teil im Laufe der Ermittlungen ergänzt oder präzisiert wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn der einigermassen komplexe Vorfall über mehrere Einvernahmen hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschildert würde.

E. 5.4 Wie vorstehend im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit und der Motiv- lage der Privatklägerin festgehalten, geht aus deren Schilderungen klar hervor, dass sie sich die Anzeigeerstattung gut überlegt hat. Die Privatklägerin bezichtigte den Beschuldigten nicht leichtfertig als Täter, sondern konnte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 5 ff.) – plausibel erklären, weshalb sie der festen Überzeugung sei, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle. In sämtlichen Einvernahmen gab die Privatklägerin an, dass sie sich dessen ganz sicher sei. Gefragt nach dem Täter gab die Privatklägerin in ihrer ersten Einver- nahme anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei direkt den vollen Namen des Beschuldigten (inklusive des Mittelnamens) an (Urk. 4/1 F/A 20). Auf Vorhalt eines Fotobogens zur Personenerkennung identifizierte sie den Beschuldigten umgehend und bekräftigte auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, keine Zweifel zu haben (Urk. 4/2 F/A 30 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stimmte die Privatklägerin einer persönlichen Gegenüberstellung mit dem Beschul- digten zu, welche sie offensichtlich emotional bewegte – gemäss Wahrnehmung der protokollführenden Gerichtsschreiberin habe die Privatklägerin zu weinen und zittern begonnen, habe von der Präsenz des Beschuldigten sichtlich eingeschüch-

- 19 - tert gewirkt und sich von diesem abgewendet. Im Anschluss an die Gegenüberstel- lung gab die Privatklägerin auf entsprechendes Befragen vor Vorinstanz wiederum an, dass sie sich "hundertprozentig sicher" sei, dass der Beschuldigte der Täter sei (Urk. 37 S. 45).

E. 5.5 Mit der Vorinstanz sind die ausführlichen Aussagen der Privatklägerin, wie sie auf den Namen des Beschuldigten gekommen sei, nachvollziehbar und grundsätz- lich widerspruchsfrei. Zum Kennenlernen führte sie konstant aus, ihn über eine App kennengelernt zu haben, welche mit Instagram mitsamt Profil und Bildern des Users verbunden gewesen sei. Man habe da – wie bei den heutigen Dating-Apps – Leute aus der Umgebung gesehen, wobei die App die Distanz zueinander in Kilometern angegeben habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 24 und 26; Urk. 4/2 F/A 14 und 34; Urk. 37 S. 11 und 16 f.). Sie hätten vor dem Vorfall mehrere Wochen bis zu einem Monat fast täglich miteinander "gechattet" und sie sei "verknallt" bzw. ein wenig verliebt gewesen (vgl. Urk. 4/1 F/A 29 ff.; Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 8 und 43). Eine solche App "InstaMessage" stand damals für Instagram-Nutzer tatsächlich auch zur Verfügung (vgl. Urk. 38/1-2), wobei die Privatklägerin auf Vorhalt des App-Symbols bestätigte, ziemlich sicher zu sein, dass es sich um diese App gehandelt habe (Urk. 37 S. 9 f.). Konstant gab die Privatklägerin denn auch an, dass sie damals nur den Vornamen "A._____" gekannt und über ihn gewusst habe, dass er im Kanton Aargau in der Nähe von I._____ gelebt habe und er älter gewesen sei (Urk. 4/1 F/A 20 und 37; Urk. 4/2 F/A 14 und 23 ff.; Urk. 37 S. 13 und 16). Zunächst sprach sie von ca. 19 oder 20 Jahren (Urk. 4/1 F/A 20), später leicht abweichend von 18 oder 19 Jahren bzw. von 20 oder 21 Jahren (Urk. 4/2 F/A 38; Urk. 37 S. 16). Sie legte jedoch auch offen, dass sie das Alter des Beschuldigten nicht ganz genau gekannt, sondern einfach gewusst habe, dass er älter sei (vgl. Urk. 4/2 F/A 38; Urk. 37 S. 15). Erst in der Untersuchung habe sie das richtige Alter des Beschul- digten erfahren (Urk. 4/2 F/A 26; Urk. 37 S. 19). Auf den ganzen Namen des Beschuldigten sei sie gekommen, als sie online nach ihm gesucht habe. Zwar war sie sich hinsichtlich des genauen Zeitpunkts nicht mehr sicher – was im Übrigen angesichts der geraumen verstrichenen Zeit seit des Vorfalls verständlich ist –, sagte jedoch konstant und kohärent aus, ihn zunächst auf Facebook gefunden und so den Nachnamen und später durch weitere Google-Recherchen seinen ganzen

- 20 - Namen, inkl. Mittelnamen, erfahren zu haben (vgl. Urk. 4/2 F/A 23 f.; Urk. 37 S. 40 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es durchaus realistisch, dass die Privatklägerin nur in Kenntnis des Vornamens und des ungefähren Wohnorts im Kanton Aargau das Facebook-Profil des Beschuldigten gefunden haben soll (vgl. Urk. 41 S. 5 f. und Urk. 86 S. 5 ff.). Eine Verwechslung und damit auch eine Pseudoerinnerung schliesst die Privatklägerin vehement aus – sie habe ihn ja in Person gesehen und aufgrund von alten Fotos wiedererkannt (vgl. Urk. 4/2 F/A 29; Urk. 37 S. 42). Konkret gab die Privatklägerin an, auf dem Facebook-Profil des Beschuldigten gleiche Fotos gefunden zu haben, die sie bereits vom Instagram- Profil des Täters gekannt habe, und ihn so wiedererkannt zu haben (vgl. Urk. 37 S. 40 f., "deshalb erkannte ich ihn"; leicht relativiert in Urk. 37 S. 47). Dass die Privatklägerin die Identität des Beschuldigten mit Fotos von früher verifizieren konnte, erscheint vor dem Hintergrund, dass sie schon vor dem für sie sehr ein- schneidenden persönlichen Treffen mit dem Beschuldigten Bilder von ihm gesehen habe, nachvollziehbar und ist ein stark belastendes Indiz.

E. 5.6 Für die Richtigkeit der Identifikation des Beschuldigten als Täter spricht ferner, dass auch ihre ehemalige beste Schulfreundin – die Zeugin E._____ – den Beschuldigten mittels eines Fotobogens direkt identifizieren konnte (Urk. 5/3 F/A 25). Dabei gab diese – wie auch schon die Privatklägerin (Urk. 4/2 F/A 32) – an, dass der Beschuldigte früher längere Haare gehabt habe (vgl. Urk. 5/3 F/A 27). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin ihr damals eine Foto des Beschuldigten gezeigt habe (vgl. Urk. 5/3 F/A 18 und 24), gab die Zeugin noch weitere eigene Berührungspunkte zum Beschuldigten an: So führte sie – im Übrigen in Überein- stimmung mit der Privatklägerin – aus, der Beschuldigte habe sie nach dem Vorfall ebenfalls einmal online kontaktiert, sie habe ihn auch auf "Tinder" gesehen und er habe später noch ihre beste Kollegin "gedatet", mit welcher sie den Beschuldigten einmal an einem Food Festival in I._____ angetroffen habe. Die Zeugin unterstrich anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. September 2023, dass das Treffen in I._____ im Jahre 2022 gewesen sei. Er habe sich ihr mit "A._____" vorgestellt und sie wisse, wie er aussehe. Dies aufgrund eines Bildes, das sie vor zehn Jahren gesehen habe, und auch aufgrund von Fotos auf Tinder (vgl. Urk. 5/3 F/A 21 ff. und Urk. 5/2 F/A 10 und 13). Sie habe bereits am Tag des

- 21 - Vorfalls im Dezember 2013 gewusst, wie der Beschuldigte ausgesehen habe, dies gestützt auf ein Bild, das die Privatklägerin ihr gezeigt habe (Urk. 5/3 F/A 15 ff.). Diese Aussagen sind bemerkenswert. Die Zeugin stützt ihre Erinnerung unter anderem auf ein Foto, das ihr vor dem Treffen gezeigt wurde (und das die Privatklägerin nicht erst nach dem Treffen im Laufe ihrer Suche erhältlich machte). Auch dies belastet den Beschuldigten stark. Damit ist das Argument der Verteidigung, "ab dem Finden auf Facebook war es immer mein Mandant" (vgl. Prot. I S. 22), nicht stichhaltig.

E. 5.7 Geht man mit der Verteidigung davon aus, die Privatklägerin hätte bei ihrer Suche auf Facebook den Täter falsch identifiziert, so wären die folgenden gleich- lautenden Identifikationen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft sowie vor Vorinstanz nichts als logisch und in der Tat wenig aussagekräftig. Vorliegend über- zeugt die von der Privatklägerin aufgezeigte Identifikation des Beschuldigten aber zweifelsfrei. Die Privatklägerin hat nicht erst unmittelbar vor der Anzeigeerstattung nach dem Beschuldigten gesucht und ihn vermeintlich wiedererkannt, sondern ihn nicht lange (spätestens "ein zwei Jahre später", vgl. Urk. 4/2 F/A 24; evtl. schon im Jahr 2014, vgl. Urk. 37 S. 40 ff.) nach dem für sie sehr gravierenden Treffen, als die Erinnerungen bei der Privatklägerin noch lebhaft waren, auf Facebook gefun- den und ihn unter anderem auch aufgrund von älteren Fotos identifiziert. Ein weiteres starkes Indiz für die richtige Identifizierung und damit gegen eine Ver- wechslung oder einen Irrtum der Privatklägerin bei ihrer Suche nach dem Treffen ist der Umstand, dass – wie bereits erwähnt – auch die Zeugin E._____ gestützt auf ein Bild, welches die Privatklägerin ihr bereits im Zeitpunkt des Treffens im De- zember 2013 gezeigt hat, wusste, wie der Täter aussah. Eine falsche Identifikation durch die Zeugin würde also voraussetzen, dass die Zeugin, die ursprünglich wusste, wie der Täter im Dezember 2013 aussah, später – allenfalls durch eine Fehlleitung durch die Privatklägerin – ebenfalls irrte. Diese Hypothese kann ver- nünftigerweise ausgeschlossen werden.

E. 5.8 Abgesehen davon, dass sich die Privatklägerin und die Zeugin E._____ derart sicher waren, den richtigen Täter identifiziert zu haben, und die Privatklägerin über- zeugend darlegen konnte, wie sie spätestens zwei Jahre nach dem Vorfall das

- 22 - Facebook-Profil des Beschuldigten gefunden hat und auf den Namen des Beschul- digten gekommen ist, passen diverse von ihr sowie der Zeugin über den Täter ge- machten Angaben zum Beschuldigten. Die Privatklägerin beschrieb den Täter als ca. 180 cm grossen Mann mit normaler Statur und Dreitagebart, der Schweizer- deutsch gesprochen, in der Nähe von I._____ im Kanton Aargau gelebt habe und ein grau/schwarzes, flaches Auto mit vier Türen gefahren sei (Urk. 4/1 F/A 21 und 37; Urk. 4/2 F/A 77). Alle diese Angaben passen auf den Beschuldigten. Gemäss Fahrzeugauskunft des Strassenverkehrsamtes des Kanton Aargau war zum Tat- zeitpunkt ein schwarzer "Seat Leon" auf den Beschuldigten eingelöst (Urk. 8/1), wobei der Beschuldigte bestätigte, damals dieses Fahrzeug gefahren zu sein (Urk. 3/2 F/A 23). Die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrach- ten Zweifel des Beschuldigten daran, ob sein Seat Leon überhaupt fünf Türen ge- habt habe ("Ich glaube, bei dem musste man den Vordersitz zurückklappen. Ich bin mir nicht sicher"; "Ich hatte sicher schon Autos, bei welchen das so war"; Prot. II S. 15), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr sind diese Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ferner gab der Beschuldigte auf Befragen an, er sei – ohne Schuhe – ca. 182 cm gross und trage schon sehr lange einen Bart (Urk. 3/2 F/A 14 und 17). Zur Zeit des Vorfalles habe er – wie jetzt – in J._____ und einmal in K._____ gewohnt (Urk. 3/2 F/A 15 f.), welche beiden Ortschaften durchaus in der Nähe von I._____ liegen. Ausser- dem bestätigte der Beschuldigte explizit, dass er jeweils (im Internet) angegeben habe, in I._____ zu wohnen (Urk. 3/3 F/A 5). Angesichts dessen, dass der Beschul- digte sein Leben lang in der Nähe von I._____ gelebt hat, erscheint es auch durch- aus möglich, dass die Zeugin den Beschuldigten Jahre später an einem Food Fes- tival in I._____ angetroffen haben will. Genauso plausibel erscheint ihre Aussage, ihn einmal auf der Dating-App "Tinder" gesehen zu haben, zumal der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2022 angab, seit zwölf Jahren "Single" zu sein und Tinder gehabt zu haben, seit es Tinder gebe (Urk. 3/1 F/A 26). Damit passt neben den gemachten Angaben zur Person, wie der Vorname, die Körpergrösse, das Aussehen, das Fahrzeug und der Wohnort, auch der Umstand, dass der Beschuldigte zur Tatzeit "Single" war und Dating-Apps verwendete (vgl. Urk. 37 S. 14). Ausserdem lässt aufhorchen, dass der Beschuldigte nicht aussch-

- 23 - liessen konnte, eine mit Instagram verbundene App gehabt zu haben – auch auf Vorhalt der App "InstaMessage" nicht (vgl. Urk. 3/2 F/A 35 f.; Urk. 39 S. 15 f.).

E. 5.9 Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte zwei Fotos von sich zu den Akten, welche – gemäss dem Beschuldigten – belegen sollen, dass er im tatrelevanten Zeitraum keine längeren Haare gehabt habe (Prot. II S. 8 f. i.V.m. Urk. 85/1-3). Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin E._____ – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. II.5.6) – erklär- ten, dass der Beschuldigte früher längere Haare – als auf dem Bild des Beschuldigten, welches ihnen bei der Wahlbildkonfrontation vorgehalten wurde – gehabt habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 32; Urk. 5/3 F/A 27). Sie sprachen demnach nicht von generell längeren Haaren des Beschuldigten, sondern von längeren Haaren, als auf dem Bild bei der Wahlbildkonfrontation zu sehen waren. Festzuhalten gilt es an dieser Stelle überdies, dass der Beschuldigte auf dem Bild der Wahlbildkon- frontation sehr kurze Haare trug, auch bedeutend kürzer als beispielsweise anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Berufungsverhandlung oder aber auch wie auf dem einen (am 8. Juli 2013 vermutlich auf Facebook hochgeladenen) vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Bild (vgl. Anhang zu Urk. 4/2 und Urk. 5/3 sowie Urk. 45). Die Fotos datieren überdies vom 8. Juli 2013 sowie vom 4. Oktober 2013, wobei es sich dabei um das Datum des Hochladens bzw. Postens (vermutlich auf Facebook) handeln dürfte, weshalb diesen Fotos betreffend die Frisur des Beschuldigten im Tatzeitraum praktisch keine Aussagekraft zukommt (selbst die Verteidigung erklärte hierzu, dass die Fotos "halb aussagekräftig" seien [vgl. Prot. II S. 8]). Selbst wenn man davon aus- gehen würde, dass das eine Foto am 4. Oktober 2013 aufgenommen worden wäre, würde dies über die Frisur des Beschuldigten im Tatzeitraum wenig aussagen, zumal man auf diesem Bild lediglich dessen Seitenbehaarung sehen kann. Aus den eingereichten Fotos kann entsprechend nichts Entlastendes für den Beschuldigten oder etwas seine Täterschaft in Frage stellendes abgeleitet werden. 5.10.Nach dem Gesagten besteht mit der Vorinstanz kein Raum für Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Aufgrund der nachvollziehbar geschilderten Motive zur Anzeigeerstattung, der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der

- 24 - Zeugin E._____ – welche bei ihrer Aussage betreffend Food Festival im Übrigen einen Aussenbezug herstellte und so ihre Aussagen, ohne Not, der Überprüfbarkeit zugänglich machte, was bei einer Falschbelastung nicht zu erwarten wäre – und der Eindeutigkeit, mit welcher sie den Beschuldigten als Täter identifizierten, und der geschilderten Aspekte, die zum Beschuldigten passen, ist eine Lüge oder ein Komplott, eine Verwechslung oder eine Pseudoerinnerung auszuschliessen. Die dahingehenden Vorbringen des Beschuldigten müssen vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 4; Urk. 86 S. 4 f.) entlastet auch die Bereitwilligkeit des Beschuldigten zur Auswertung seines Instagram- und Facebook-Profils und das Fehlen von Hinweisen auf einen Chat mit der Privatklägerin den Beschuldigten nicht. Vielmehr lassen sich diese Umstände durch ein Löschen von Chats und Fotos erklären, was angesichts dessen, dass die Tat über zehn Jahre zurückliegt, naheliegend erscheint. Die Täterschaft des Beschuldigten ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin als erstellt anzusehen. 5.11.Die Vorinstanz erachtete auch den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aus- sagen der Privatklägerin als erstellt. Sie hat die einzelnen Depositionen der Privat- klägerin zum Kennenlernen und ersten "Date", zu den Küssen und Berührungen im Intimbereich, zum Festhalten des Handgelenks, zum Geschlechtsverkehr auf der Rückbank des Personenwagens, zum weiteren Verlauf und Treffen mit den Freun- dinnen sowie zum Alter der Privatklägerin umfassend und korrekt wiedergegeben und diese anschliessend gewürdigt (vgl. Urk. 50 S. 24 ff.). So kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Darstellung der Privatklägerin insgesamt detailliert, schlüs- sig, erlebnisbasiert und damit glaubhaft erscheine, ihre Aussagen konsistent und frei von Übertreibungen seien sowie eine Vielzahl an Realitätskriterien und kaum Widersprüche enthalten würden (vgl. Urk. 50 S. 47 f.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz jeweils aus den Aussagen der Privatklägerin gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sehr sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die in drei Einvernahmen gemachten Aussagen der Privatklägerin gewürdigt, indem sie diese miteinander und auch mit den Aussagen der Zeugin E._____ verglich. Dem Fazit der Vorinstanz ist vollum-

- 25 - fänglich beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ergänzen, indem nachfolgend zur Verdeutlichung nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird. 5.12.Die Anklage stützt sich massgeblich auf die Aussagen der Privatklägerin, weshalb deren Analyse auch zentrales Gewicht zukommt. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, können diese an sich zur Klärung des Sachverhalts nicht viel beitragen und lassen sich auch nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen. Als logische Konsequenz zu seiner Bestreitung überhaupt der Täter der ihm vorgewor- fenen Delikte gewesen zu sein, machte er keine Aussagen zum Kerngeschehen. Insgesamt hielt er aber mehrfach daran fest, dass er noch nie mit jemandem Geschlechtsverkehr gehabt habe, der das nicht auch gewollt habe (vgl. bspw. Urk. 3/2 F/A 31 und 59; Urk. 39 S. 18). 5.13.Die Privatklägerin beschrieb vom Kennenlernen des Beschuldigten bis zum Treffen mit ihren Freundinnen nach der Tat einen schlüssigen Ablauf und nahm Bezug zu den örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten. Die zur Anklage gebrachte Taten schilderte sie sodann in allen drei Einvernahmen im Kern gleichbleibend und detailgetreu. So schilderte sie zunächst konstant, wie sie den Beschuldigten kurz vor ihrem Geburtstag beim Bahnhof L._____ ca. um 18.00 Uhr oder 19.00 Uhr nach dem Eindunkeln zu einem ersten "Date" getroffen habe und sie auf Vorschlag des Beschuldigten hin mit seinem Auto zusammen an einen ihr unbekannten Ort zu einem Parkplatz – vermutlich beim Sportzentrum M._____ – gefahren seien (Urk. 4/1 F/A 6 und 17; Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 11 und 21 f.). Dabei kann von einer "Wandelbarkeit von Erinnerungen" in Bezug auf den Ort des Geschehens entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 9; Urk. 86 S. 13) keine Rede sein. Hinter dem Auto beim Kofferraum habe der Beschuldigte sie geküsst, immer intensiver und mit Zunge, was sie nicht gewollt habe, da es ihr zu schnell gegangen sei. Er habe sie an sich herangedrückt und ihre Hand zu seinem Intimbereich ge- führt, wobei sie immer wieder versucht habe, die Hand weg zu nehmen. Ferner habe sie immer wieder den Kopf weggedreht und auch versucht, ein Gespräch zu führen und sich aus der Situation zu lösen. Irgendwann habe er sie in ihrem Intim-

- 26 - bereich berührt und dabei gesagt, dass er spüre, dass es ihr (trotzdem) gefalle (Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 14 ff.; Urk. 37 S. 23 f.). 5.14.Wie bereits eingangs erwähnt (vgl. vorstehend E. II.5.3), beschrieb die Privat- klägerin jeweils sehr anschaulich innere Vorgänge. So gab sie beispielsweise an, dass sie sich auf das Treffen gefreut habe und sehr nervös gewesen sei sowie dass es ihr sodann unangenehm gewesen sei, ins Auto des Beschuldigten zu steigen, sie aber auch nicht habe sagen wollen, dass sie ihm nicht vertraue. Ferner räumte sie auch ein, den Beschuldigten beim Gespräch im Auto nett gefunden zu haben, mit der Erwartung an das Treffen gegangen zu sein, allenfalls einen Kuss zuzulas- sen und sich zuerst über den Kuss gefreut zu haben (Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 21 ff.). Solche Schilderungen bezüglich ihrer Gefühls- und Gedankenwelt weisen deutlich auf real Erlebtes und nicht auf die Wiedergabe einer erfundenen Geschichte hin. 5.15.Die Vorinstanz hält sodann richtig fest, dass die Ausführungen der Privat- klägerin zu den Küssen und Berührungen im Intimbereich grundsätzlich konsistent ausfallen. Einzig lässt sich aus ihren Aussagen nicht zweifellos erschliessen, ob sie sich über ihre Abwehrhandlungen hinweg auch noch verbal gegen die Küsse und Berührungen des Beschuldigten gewehrt habe. Während sie noch in der polizei- lichen Einvernahme angab, dass sie glaube, zu ihm gesagt zu haben, dass sie nicht weiter gehen wolle, war sie sich diesbezüglich vor Vorinstanz nicht mehr sicher (vgl. Urk. 4/1 F/A 38; Urk. 37 S. 25 f.). Aus ihren Schilderungen geht jedoch ein- deutig hervor, dass – nach einem anfänglich noch einvernehmlichen Küssen – alles vom Beschuldigten her gekommen sei und sie sich dagegen durch mehrmaliges Abdrehen des Kopfes, Wegziehen ihrer Hand und Wegschieben seiner Hand und durch Versuche, ein Gespräch zu führen, gewehrt habe. Zum Wegschieben der Hand des Beschuldigten von ihrem Intimbereich beschrieb sie sodann bildhaft und ohne zu übertreiben, dass er dies zunächst noch zugelassen habe, es nach einem weiteren Versuch schwierig gewesen sei, seine Hand herauszuziehen, weil er da- gegen gedrückt habe. Es sei "wie ein Kraftding" gewesen. Zudem schilderte sie realitätsnah, dass sie sich wegen den Berührungen über und unter den Kleidern nicht erregt gefühlt habe, ihr Körper wohl schon erregt gewesen und sie feucht

- 27 - gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 49 ff.). Insgesamt überzeugen diese detailreichen und realistischen Ausführungen der Privatklägerin. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Verteidigung, dass die Aussagen der Privatklägerin kaum über Schemawissen hinausgegangen wären (Urk. 86 S. 11), nicht. 5.16.Auffallend sind auch die Schilderungen der Privatklägerin zur Situation, als sie sich habe abwenden und weggehen wollen und der Beschuldigte sie sodann am rechten Handgelenk festgehalten habe. Diesen Moment bezeichnete sie stets als Wendepunkt. Dazu führte sie aus, dass sie bei diesem Festhalten gemerkt habe, dass sie nicht mehr wegkommen und er sie nicht gehen lassen würde (vgl. Urk. 4/1 F/A 6, 41 ff. und 50; Urk. 4/2 F/A 16 und 55; Urk. 37 S. 24). Aufgrund der Videoaufzeichnung der ausführlichen Befragung anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung konnte sich das hiesige Gericht einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin verschaffen und sich von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugen. Dabei wird insbesondere auch ersichtlich, wie die Privat- klägerin bei der Schilderung dieses Wendepunktes emotional wurde (vgl. Urk. 45, 01:07:20 ff., die Privatklägerin beginnt zu weinen). Ihre Gestik und Mimik erschei- nen authentisch, keineswegs übertrieben und deuten klar auf effektiv Erlebtes hin. Wie es auch die Vorinstanz festhält (vgl. Urk. 50 S. 33), wird bei der Durchsicht der Aussagen der Privatklägerin auch deutlich erkennbar, dass es ihr nicht darum ging, den Beschuldigten unangemessen zu belasten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme korrigierte sie ihre Aussage bei der Polizei und gab an, der Beschul- digte habe sie nicht gepackt, sondern seine Hand sei schon an ihrem Arm gewesen und er habe sie am Handgelenk einfach festgehalten (Urk. 4/2 F/A 55). Vor Vorinstanz räumte sie ferner ein, dass der Beschuldigte nicht aggressiv gewesen sei, vielleicht etwas forsch. Sie sei aber eingeschüchtert gewesen, weil er grösser, älter und ihr überlegen gewesen sei. Zudem habe sie Angst gehabt und es seien in dem Moment keine Leute da gewesen (Urk. 37 S. 27). Solche Aussagen wären nicht zu erwarten, wenn es der Privatklägerin nur darum ginge, den Beschuldigten falsch zu belasten. 5.17.Auch zum weiteren Vorgang – zum Geschlechtsverkehr auf der Rückbank des Personenwagens – vermochte die Privatklägerin die äusseren Handlungsabläufe

- 28 - stets mit inneren Vorgängen, namentlich eigenen, sehr individuellen Gedanken und Gefühlen zu verknüpfen, was für die Authentizität derselben spricht. Zunächst schil- derte sie bildhaft, wie sie sich nach dem Festhalten des Handgelenks in einem Schockzustand befunden habe; sie habe die Kontrolle bzw. die Macht über ihren Körper verloren und es habe sich so angefühlt, als sei sie "nicht mehr in ihrem Körper gewesen" (vgl. Urk. 4/1 F/A 48 ff.; Urk. 4/2 F/A 58 ff.; Urk. 37 S. 24). In die- sem Zusammenhang führte sie nachvollziehbar aus, dass sie bereits als kleines Kind eine Situation erlebt habe, in welcher sich jemand an ihr vergriffen habe und sich diese Schockstarre wohl als Schutzmechanismus eingesetzt habe (Urk. 4/1 F/A 50). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 10) machte die Privat- klägerin sodann nachvollziehbare Aussagen zur Dynamik des sexuellen Aktes. Dazu schilderte sie gleichbleibend, der Beschuldigte habe bei der Rückbank ihre Hosen ausgezogen und sie umgedreht, sodass sie mit dem Bauch auf dem Sitz gewesen sei. Es fällt auch hier auf, dass die Privatklägerin zurückhaltend aussagte und offen einräumte, dass er sie nicht gewaltvoll auf den Rücksitz gestossen, sondern "hineinbewegt" habe (Urk. 4/1 F/A 44). Er sei dann von hinten vaginal in sie eingedrungen und habe sie penetriert. Kurz vor dem Samenerguss habe er sie umgedreht und auf ihren Bauch ejakuliert (vgl. zum Ganzen Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16; Urk. 37 S. 24 f.). Bildhaft beschrieb sie den Schmerz, den sie gefühlt habe, als der Beschuldigte sie penetriert habe; es habe sich angefühlt, wie wenn Knochen auseinander gestossen würden. Dazu erwähnte sie, dass sie einfach gehofft habe, dass es vorbei gehe und sie "nicht in ihrem Körper gewesen sei". Sie sei wie ein- gefroren gewesen und ihr Körper habe nicht reagiert. Zudem beschrieb sie auch ein Gefühl der Erleichterung, dass sie von ihm abgewendet gewesen sei bzw. sie ihn in dem Moment nicht gesehen habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16 und 66 ff.). Illustrierend führte sie aus, dass es so gewesen sei, als würde etwas mit ihr gemacht werden und nicht mehr so als würden zwei Personen handeln (Urk. 4/2 F/A 59). Vor diesem Hintergrund erscheint es – entgegen der Ansicht der Vertei- digung – keineswegs lebensfremd, dass der Beschuldigte die Privatklägerin umge- dreht haben soll, bevor er ihr auf den Bauch ejakuliert habe, zumal er aufgrund des resignierenden Verhaltens der Privatklägerin auch nicht mehr mit einer Gegenwehr rechnen musste (vgl. Urk. 41 S. 10; Urk. 86 S. 14). Dass die Privatklägerin keine

- 29 - genauen Aussagen zur Position des Beschuldigten während des Aktes machen konnte, ist angesichts des von ihr geschilderten physischen und psychischen Zustands – sie sei erstarrt gewesen und mit dem Rücken zum Beschuldigten gerichtet – gerade zu erwarten und spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. die gegenteilige Ansicht der Verteidigung in Urk. 41 S. 10; Urk. 86 S. 14). Die bildhaften Beschreibungen zur Dynamik des Kerngeschehens, insbe- sondere zu ihrem Unvermögen, sich zu bewegen oder zu wehren, und die detail- lierten Schilderungen zu ihren Gedankengänge und Emotionen sprechen klar dafür, dass die Privatklägerin dies auch tatsächlich erlebt hat. 5.18.Mit der Vorinstanz bestehen nach der Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin keine Zweifel, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden. Ihre Motive für die Strafanzeige sind nach- vollziehbar und es sind auch keine Motive auszumachen, weshalb die Privatkläge- rin den Beschuldigten falsch belasten sollte. Die Privatklägerin schilderte einen schlüssigen und detaillierten Ablauf des sexuellen Übergriffs, schilderte Interak- tionen mit dem Beschuldigten und beschrieb ihre Gefühle und Empfindungen sehr anschaulich. Auf der Videoaufnahme der Befragung vom 30. Januar 2024 vor Vorinstanz (Urk. 45) ist darüber hinaus deutlich wahrnehmbar, dass das Vorgefal- lene die Privatklägerin mitnahm, sie stark emotional belastete und dennoch bemüht war, gefasst und neutral auszusagen. Die Aussagen der Privatklägerin sind deshalb als glaubhaft zu qualifizieren. Umso mehr noch, als dass sie auch durch diejenigen der Zeugin E._____ gestützt werden. Gemäss übereinstimmender Aus- sagen hat die Privatklägerin die Zeugin zusammen mit G._____ direkt nach dem Vorfall am N._____ angetroffen. E._____ schilderte im Wesentlichen mit der Pri- vatklägerin identisch, dass die Privatklägerin ihnen erzählt habe, dass der Beschul- digte sie im "Doggy Style" in einem Auto irgendwo in einem Park entjungfert habe und dass die Privatklägerin bei der Erzählung geschockt gewesen sei und geweint habe (Urk. 5/2 F/A 6 f.; vgl. auch Urk. 5/3 F/A 13). Dies lässt sich mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen, wonach sie ihren Freundinnen beim Treffen nicht gesagt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe, sie aber gesehen hätten, dass es ihr nicht so gut gehe (vgl. Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16 und 87). Wenn die Verteidigung geltend macht, die Angaben würden sich nicht mit

- 30 - derjenigen der Freundin decken, weil die Zeugin mit keinem Wort von einer Verge- waltigung sprach und sie sich nicht mehr an ein Gespräch im Sommer 2014 erin- nern konnte, bei welchem die Privatklägerin von der Vergewaltigung erzählt habe (vgl. Urk. 41 S. 11; Urk. 86 S. 14 f.), so verfängt dies nicht. Dass sich die Zeugin an ein solches Gespräch nicht erinnern konnte, kann nebst der langen Zeitdauer seit der Ereignisse damit erklärt werden, dass das Gespräch für sie möglicherweise weniger prägend war als für die Privatklägerin. Die Privatklägerin gab selber an, dass sie lange Zeit gebraucht habe, um das Erlebte einordnen zu können (vgl. Urk. 37 S. 35). Entgegen der Ansicht der Verteidigung beschrieb die Privatklägerin keineswegs eine Situation, bei der sie das Vorgefallene erst im Nachhinein bereut hätte (vgl. so die Verteidigung in Urk. 41 S. 14), sondern die Schwierigkeit, in ihrem jungen Alter und mit ihrer sexuellen Unerfahrenheit einordnen zu können, dass ihre erste Erfahrung mit Geschlechtsverkehr eine Vergewaltigung gewesen sei (vgl. Urk. 37 S. 36). Dass die Zeugin in den Befragungen – wie die Verteidigung richtig bemerkt – nie ausdrücklich von einer Vergewaltigung spricht, entlastet den Be- schuldigten nicht und ist vielmehr als Beleg dafür zu werten, dass zwischen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ keine Absprache erfolgte. Es war überdies nicht an der Zeugin, eine rechtliche Qualifikation vorzunehmen. Aber dass die Zeu- gin nicht etwa von einem einvernehmlichen Sex ausging, zeigen ihre Aussagen trotzdem klar auf (etwa Urk. 5/3 F/A 28 und Urk. 5/2 F/A 7). 5.19.Die vorinstanzlich gezogenen Schlüsse zur Frage, inwiefern die inneren Vor- gänge der Privatklägerin für den Beschuldigten wahrnehmbar gewesen seien, sind im Übrigen ebenfalls zu übernehmen (Urk. 50 S. 39 f.). Mit Blick auf die vorherige Abwehrhaltung bzw. die manifestierten Abwehrhandlungen der Privatklägerin gegen die intensiver werdenden Küsse und die Berührungen im Intimbereich war es für den Beschuldigten klar erkennbar, dass sie auch mit dem wohlgemerkt einseitig von ihm initiierten und vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht einverstan- den war. Die Privatklägerin bejahte die Frage, ob der Beschuldigte hätte merken können, dass sie mit allem nicht einverstanden gewesen sei, mit der plausiblen Begründung, dass er sie ja festgehalten habe, als sie habe gehen wollen. Es sei seinerseits einfach "ein Machen" ohne irgendein Einverständnis gewesen (vgl. Urk. 4/2 F/A 74). Die Vorinstanz hebt zu Recht hervor, dass der Beschuldigte

- 31 - mit seiner Äusserung, dass er spüre, dass es ihr (trotzdem) gefalle, als er die Privatklägerin im Intimbereich berührte, seine Handlungen zu legitimieren versuchte. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er eben erkannt hatte, dass die Privatklägerin mit seinen Handlungen nicht einverstanden war (vgl. Urk. 50 S. 31 und 40). Aus den Aussagen der Privatklägerin geht klar hervor, dass sich der Beschuldigte forsch über ihre Abwehrhandlungen hinwegsetzte, zuletzt mit einem Festhalten am rechten Handgelenk. Spätestens in diesem Moment hatte der Beschuldigte erkannt, dass die Privatklägerin nicht in der Lage war, sich mehr zu wehren und dass er durch sein beharrliches Vorgehen ihren Widerstand endgültig überwinden konnte. 5.20.Aus den Aussagen der Privatklägerin geht sodann eindeutig hervor, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste bzw. er angesichts des dem Treffen voraus- gegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Vorfalls noch nicht 16 Jahre alt war. Schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie 13 Jahre alt gewesen sei, weil sie darüber geschrieben hätten (Urk. 4/1 F/A 22 f.). Dies bestä- tigte sie sodann auch in ihren weiteren Einvernahmen (Urk. 4/2 F/A 36 f. und Urk. 37 S. 17). Zudem führte sie aus, dass sie auch aus ihrem Alltag erzählt habe und welche Schule und Stufe sie besuche (Urk. 4/2 F/A 36 und Urk. 37 S. 18). Nachvollziehbar schilderte sie, dass sie dem Beschuldigten sicher auch von ihrem bevorstehenden Geburtstag geschrieben habe, und damit auch davon, dass sie 14 Jahre alt werde (vgl. Urk. 4/2 F/A 42 und Urk. 37 S. 18). Auf Nachfrage verneinte die Privatklägerin ein anderes Alter angegeben zu haben und führte aus, sie habe das Gefühl gehabt, dass sie eine ehrliche Kommunikation gehabt hätten und sie sei nicht auf der Suche gewesen, jemanden viel älteren kennenzulernen (Urk. 37 S. 20). Angesichts der konsistenten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste bzw. er angesichts des dem Treffen vorausgegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 16 Jahre alt war. Unerheblich ist es dabei, dass die Privatklägerin gemäss schrift-

- 32 - licher Stellungnahme von G._____ für ihr Alter körperlich fortgeschrittener gewesen sei und reifer ausgesehen habe (vgl. Urk. 5/1). 5.21.Zusammenfassend lässt sich der angeklagte Sachverhalt erstellen. Aufgrund der glaubhaften und entsprechend überzeugenden Aussagen der Privatklägerin verbleiben keinerlei massgeblichen und unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der relevante Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. III. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände teilweise neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Während der Gesetzestext des Straftatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB unverändert blieb, wurde der Tatbestand der Verge- waltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB neu unter Art. 190 Abs. 2 nStGB gefasst und auf Opfer aller Geschlechter ausgeweitet. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen ist.

2. Vergewaltigung

E. 6 Berücksichtigt die Vorinstanz die lange Dauer seit der Tatbegehung im Dezember 2013 in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB, so ist dies zu überneh- men, wenn auch mit einer Strafminderung von sechs Monaten, zumal seit der Tat im Dezember 2013 bald 12 Jahre verstrichen sind und sich der Beschuldigte

– abgesehen von den nicht einschlägigen Vorstrafen der Jahre 2013 und 2018

– wohl verhalten hat (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGE 132 IV 1 E. 6.2).

- 42 -

E. 7 Zwischenfazit Sanktion Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe – der Tat- und Täterkomponenten sowie der seit der Tat verstrichenen Zeitdauer – wäre es angemessen, den Beschuldigten mit 44 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt eine höhere Strafe aber ohnehin ausser Betracht, weshalb es bei der vorinstanzlich festgesetz- ten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bleibt.

E. 8 (Mitteilungen)

E. 8.1 Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren ist die Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB zu prüfen. Bezüglich der Voraussetzungen eines teilbedingten Vollzuges kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 60).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den teil- bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt. Dabei erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs er- fülle; der Beschuldigte werde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und sei in den letzten fünf Jahren auch zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden. Mit der Vorinstanz gilt es dem Beschuldigten eine posi- tive Prognose auszustellen, da er mit seinen nicht einschlägigen zwei Vorstrafen ausschliesslich zu Geldstrafen verurteilt wurde und davon auszugehen ist, dass sich der in stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebende Beschul- digte von der teilweisen Verbüssung der Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden.

E. 8.3 Unter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate festzusetzen. In Abwägung des Tatver- schuldens – das Verschulden des Beschuldigten liege nicht im unteren Bereich – und der Bewährungsaussichten hat es die Vorinstanz als angemessen betrachtet, die Freiheitsstrafe im Umfang von 28 Monaten aufzuschieben und im Umfang von acht Monaten zu vollziehen (vgl. zum Ganzen Urk. 50 S. 60 f.). Angesichts des Ver-

- 43 - schuldens und der Art der Delikte erscheint der vorinstanzlich festgesetzte unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten eher wohlwollend. Immerhin gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat vor über zehn Jahren und davor bzw. seither "bloss" zwei geringe, nicht einschlägige Straftaten (Geldstrafen von 10 und 30 Tagessätzen zuzüglich Busse; Urk. 68) verübt hat. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die teilbedingte Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf das Verhalten des Beschuldigten haben wird. Die teilbedingte Freiheitsstrafe der Vorinstanz gilt es in Nachachtung des Verschlech- terungsverbots zu bestätigen.

E. 8.4 In Bestätigung der Vorinstanz ist die Freiheitstrafe im Umfang von 28 Monaten aufzuschieben und im Übrigen (im Umfang von acht Monaten) zu vollziehen. Ausserdem ist die vorinstanzlich festgesetzte Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestätigen. V. Zivilforderungen

1. Grundlagen Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 50 S. 62 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat dem Antrag der Privatklägerin entsprechend den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'238.– für die entstandenen ungedeckten Kosten für die psycho- therapeutische Behandlung in den Jahren 2021 bis 2023 zu bezahlen. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Sie erwägt, dass die ungedeckten Kosten für die psychotherapeutische Behandlung ausgewiesen seien und aus dem Abklärungsbericht von Dipl. med. H._____ hervorgehe, dass die Therapie zur Verarbeitung des vorliegend relevanten Vorfalls

- 44 - (sexueller Übergriff im Jugendalter) – und nicht etwa wie die Verteidigung vorbringt aufgrund eines sexuellen Übergriffs als Kind – wahrgenommen worden sei. In Be- zug auf allfällige zukünftige Therapiekosten stellte die Vorinstanz die grundsätzli- che Schadenersatzpflicht fest und verwies die Privatklägerin zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 50 S. 64). Diese Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden. Die entstandenen ungedeckten Kosten für die psychotherapeutische Behandlung in den Jahren 2021 bis 2023 in der Höhe von Fr. 2'238.– sind ausgewiesen (vgl. Urk. 35/3-5) und sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 20) – auf den vorliegend relevanten Vorfall zurückzuführen (vgl. Urk. 35/1). Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für allfällige zukünftige Therapiekos- ten, die im Zusammenhang mit der Behandlung der durch die Straftaten hervorge- rufenen psychischen Problemen der Privatklägerin entstehen, hat Letztere einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR.

3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin

E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin

- 50 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie  der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschul- digt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
  5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'238.– zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 3 - b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Dezember 2013 zu bezahlen.
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'126.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 12'362.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 4'481.25 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Bar- auslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 2, Urk. 52 S. 3)
  10. Es seien die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils vom 30. Januar 2024 aufzuheben und A._____ von sämtlichen Vorwürfen freizu- sprechen.
  11. Es sei Dispositivziffer 4 des Urteils vom 30. Januar 2024 aufzuhe- ben und auf eine Abnahme einer DNA-Probe und eine Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten.
  12. Es seien die Dispositivziffern 5a und 5b des Urteils vom 30. Januar 2024 aufzuheben und die Zivilansprüche der Privatklägerin abzu- weisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
  13. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils vom 30. Januar 2024 aufzuhe- ben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die - 4 - Staatskasse zu nehmen. Auf eine Nachforderung hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung sei zu verzichten.
  14. Es sei A._____ eine Genugtuung von CHF 1'000.– auszusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin: (Urk. 79 und Urk. 57 sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung, Prozessuales
  15. Verfahrensgang 1.1. Am 5. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A._____ (nachfolgend: der Beschuldigte) beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. 14). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil vom 30. Januar 2024 (Urk. 50 S. 4). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 30. Januar 2024 wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 23 ff.). Der Beschuldigte liess dagegen innert Frist am 8. Februar 2024 Berufung anmelden (Urk. 46; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils (am 29. April 2024, Urk. 49/2) reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten am 21. Mai 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 52; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Pri- - 5 - vatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleich- zeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um die Anträge zu stellen, dass dem Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört (Art. 335 Abs. 4 StPO) und sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen wird (Art. 153 Abs. 1 StPO; Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Auch die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung und beantragte, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehören soll und sie für den Fall einer Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts zu befragen sei. Gleichzeitig stellte sie unter Darlegung ihrer finanziellen Verhält- nisse ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Ernennung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 57, Urk. 59 und Urk. 60/1-6). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 wurde das Ge- such der Privatklägerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gutgeheissen (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 wurde für die Berufungsverhandlung die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen und ak- kreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter einzig unter Auflagen zuge- lassen sowie dem Beschuldigten und der Privatklägerin mitgeteilt, dass sie sich von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen können (Urk. 63). 1.4. Am 11. März 2025 wurde auf den 22. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 66). Auf Ersuchen des Beschuldigten hin und nachdem er seine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen liess, wurden den Parteien die Ladungen für die Verhandlung vom 22. Mai 2025 abgenommen (Urk. 70 bis Urk. 74). Am
  16. Juli 2025 wurden die Parteien zur neuanberaumten Berufungsverhandlung auf den 4. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 76). 1.5. Bereits am 5. Mai 2024, am 16. April 2025 sowie erneut am 2. Dezember 2025 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 51, Urk. 68 und Urk. 78). 1.6. Am 4. Dezember 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. - 6 - X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 84) – waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.; vgl. hierzu auch nachfolgend E. I.4). 1.7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  17. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess durch seinen amtlichen Verteidiger die Dispositiv- ziffern 1 bis 5 und 7 und somit – mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kostenfest- setzung gemäss Dispositivziffer 6 – das gesamte Urteil anfechten (Urk. 52 S. 3). 2.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil einzig hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 6 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2024 – unter Berücksichti- gung des Verbots der "reformatio in peius" bzw. des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – umfassend zu prüfen.
  18. Prozessuales 3.1. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
  19. Beweisanträge 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die Beweisan- träge stellen, dass sein Bruder – C._____ – und sein ehemaliger Chef – D._____ – - 7 - als Zeugen zur Beschädigung an der Autoscheibe des Fahrzeugs des Beschuldig- ten im Tatzeitraum zu befragen seien (Prot. II S. 9 f.). 4.2. Der Beschuldigte brachte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass sein Auto im Tatzeitraum eine Beschädigung gehabt habe. Man habe die Autoscheibe auf der Beifahrerseite seines schwarzen Seat Leons nicht mehr hoch- gebracht, weswegen diese mit Klebeband – Isolierband, Bauisolierband, manchmal sei dieses weiss und manchmal gelb gewesen – hochgeklebt habe. Er habe die Scheibe von innen wie aber auch von aussen angeklebt, am besten sei es von aussen gegangen. Die Befestigung der Autoscheibe sei sehr auffällig gewesen (Urk. 84 S. 12 ff.; vgl. auch Prot. II S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund wurden die vor- genannte Beweisanträge gestellt. 4.3. Die Privatklägerin machte zum hier fraglichen Auto bei der Polizei folgende Angaben: "Das Auto war möglicherweise grau, vier Türen. Eher so ein flaches Auto, kein hohes." (Urk. 4/1 F/A 37). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie auf die Frage, was es eigentlich für ein Auto gewesen sei, dass sie keine Ahnung von Autos habe, es aber ein kleineres Auto, nicht so ein hohes und vorne flach gewesen sei. Soweit sie wisse, sei es grau/schwarz gewesen. Eher grau. Es sei eher ein älteres Modell gewesen. Sie habe das Gefühl, dass man heute nicht mehr so viele solche Autos sehe. Es sei aber kein Oldtimer gewesen. Auf Frage, ob sie etwas zur Innenausstattung dieses Autos sagen könne, erklärte die Privatklägerin, sie glaube, die Sitze seien auch schwarz gewesen. Zum Material könne sie nichts sagen. Die weitere Frage, ob sie sich an irgendein besonderes Detail erinnern könne, verneinte die Privatklägerin in Bezug auf das Auto (Urk. 4/2 F/A 77 ff.). Entsprechend kann ihren Aussagen entnommen werden, dass ihr keine – behelfsmässig und auffällig reparierte – Beschädigung am Auto des Beschuldigten auffiel. Selbst wenn man nun davon ausgehen würde, dass das Auto des Beschuldigten im Tatzeitraum eine behelfsmässig und auffällig reparierte Autoscheibe beifahrerseits gehabt hätte, würde dies – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 10) – keine "Smoking Gun" (im entlastenden Sinne) darstellen bzw. würde dies auch nicht für die Verwechslungsvariante sprechen. Einerseits war die Privatklägerin zum Zeit- punkt des Vorfalles dreizehnjährig – knapp vor ihrem vierzehnten Geburtstag – und - 8 - es erstaunt andererseits nicht, dass ihre Erinnerung an das Auto – im Kontext dieses Vorfalles – im allgemeinen nicht im Vordergrund stand. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. II.5.1 ff., insb. E. II.5.10), besteht kein Raum für Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, selbst dann nicht, wenn man davon ausge- hen würde, dass das Auto des Beschuldigten im Tatzeitraum – wie von ihm erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht – eine behelfsmässig und auffällig reparierte Autoscheibe beifahrerseits gehabt hätte. Aufgrund der nach- vollziehbar geschilderten Motive zur Anzeigeerstattung, der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ und der Eindeutigkeit, mit welcher sie den Beschuldigten als Täter identifizierten, und der geschilderten Aspekte, die zum Beschuldigten passen, ist eine Lüge oder ein Komplott, eine Verwechslung oder eine Pseudoerinnerung auszuschliessen. 4.4. Entsprechend sind die Beweisanträge abzuweisen. II. Sachverhalt
  20. Anklagevorwürfe 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an einem nicht bestimmbaren Tag zwischen ca. dem 7. und ca. 20. Dezember 2013 zwischen ca. 18.00 Uhr und 19.00 Uhr auf einem dunklen, kaum frequentierten Parkplatz an der F._____-strasse … in Zürich im Rahmen eines ersten "Date" an der knapp 14-jährigen Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen und so- dann auf der Rückbank des von ihm geführten Personenwagens gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. 1.2. Dem Beschuldigten wird im Einzelnen vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zunächst beim Kofferraum seines Personenwagens auf den Mund geküsst und sie an sich herangezogen, womit sie grundsätzlich einverstanden gewesen sei. In der Folge habe er sie intensiver und auch mit der Zunge geküsst, womit sie nicht mehr einverstanden gewesen sei. Ferner habe der Beschuldigte mehrmals die Hand der Privatklägerin über seiner Kleidung an seinen Schritt geführt, worauf sie ihm ihre Hand immer wieder entzogen und er diese wieder zurückgeführt habe. Sodann - 9 - habe der Beschuldigte auch seine Hand zunächst über, dann aber auch unter der Kleidung in den Intimbereich der Privatklägerin geführt, die Privatklägerin an ihrer Vulva berührt und seinen Finger vaginal eingeführt. Dabei habe er geäussert, dass er spüre, dass es ihr auch gefalle. Die Privatklägerin habe während dieser Vorgänge mehrfach versucht, ihren Kopf wegzudrehen, ihre Hand wegzunehmen sowie sich von ihm räumlich zu distanzieren, in der Absicht, ihm damit zu signali- sieren, dass sie mit seinem Tun nicht einverstanden gewesen sei. 1.3. Als der Beschuldigte in der Folge mit der Privatklägerin zur Hintertüre seines Personenwagens habe gehen wollen, habe sie erneut versucht, sich in die entge- gengesetzte Richtung wegzudrehen und zu gehen. Der Beschuldigte habe sie aber am Handgelenk festgehalten und die Privatklägerin habe daraufhin ihren Wider- stand aufgegeben und sich vom Beschuldigten zur geöffneten rechten Hintertüre des Wagens führen lassen. Dort habe er ihr die Hose und die Unterhose runter- gezogen, sie an ihrer Hüfte haltend umgedreht und bäuchlings auf die Rückbank des Personenwagens gelegt. Der Beschuldigte sei teilweise noch ausserhalb des Personenwagens in der offenen Türe gestanden, habe die Privatklägerin an deren Becken festgehalten und sein Glied von hinten vaginal in die Privatklägerin einge- führt und diese penetriert. Kurz bevor er zum Samenerguss gekommen sei, habe er die Privatklägerin auf ihren Rücken gedreht und auf deren Bauch ejakuliert. Während des Geschlechtsverkehrs sei die Privatklägerin in Schockstarre bäuch- lings auf der Rückbank gelegen und sei nicht in der Lage gewesen, sich körperlich oder verbal gegen das Tun des Beschuldigten zu wehren. 1.4. Der Beschuldigte dagegen habe während des Vorfalls erkannt, dass die Privatklägerin nicht mit den von ihm vorgenommenen Handlungen einverstanden und angesichts der Umstände nicht in der Lage gewesen sei, sich mehr zu wehren und dass er durch sein beharrliches Vorgehen ihren Widerstand habe überwinden können. Dabei habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er die sexuellen Handlungen und den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privat- klägerin vorgenommen habe. Ferner habe er angesichts des dem Treffen voraus- gegangenen Chatverkehrs davon ausgehen müssen, dass die Privatklägerin zum - 10 - Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, was er ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe (vgl. im Einzelnen Urk. 14 S. 2 f.).
  21. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Anklagevorwürfe bzw. insbesondere seine Täterschaft vollumfänglich bestritten. Der Beschuldigte stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Privatklägerin nicht zu kennen und nie etwas mit ihr zu tun gehabt zu haben (vgl. Urk. 3/1 F/A 10 ff.; Urk. 3/2 F/A 5 ff.; Urk. 3/3 F/A 4 ff.; Urk. 39 S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei seinem Standpunkt (Urk. 84 S. 7 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, dass es ein happiger Vorwurf sei, der Vergewaltigung eines minderjährigen Mädchens bezichtigt zu werden. Eine solche Anschuldigung jedoch von jemandem zu hören, den man im Leben noch nie gesehen habe, sei absurd. Der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass keine Verbindung zwischen ihm und der Privatkägerin bestanden habe, was sich exemplarisch an seiner Reaktion in der ersten polizeilichen Einvernahme gezeigt habe. Der Beschuldigte habe – aufgrund dessen, dass das Delikt über zwölf Jahre her sein soll – von Beginn weg keine Chance gehabt, harte Fakten zu produzieren, welche seine Unschuld hätten beweisen können. Und der Beschuldigte könne sich auch mit Worten kaum gegen die massiven Vorwürfe der Privatklägerin wehren, da er diese nicht kenne und deshalb keine Gegendar- stellung der Ereignisse erzählen könne. Die Vorinstanz habe bei der Art und Weise, wie die Privatklägerin auf die Person des Beschuldigten gekommen sei und der Tatsache, dass die angeblich klar identifizierenden Merkmale teilweise gar nicht zugetroffen hätten oder dann rein generischer Natur gewesen seien, zu wenig Beachtung geschenkt. Die Vorinstanz habe sich nicht eingehend mit den Argumenten der Verteidigung, dass bei der Privatklägerin eine Scheinerinnerung vorliege, auseinandergesetzt. Und selbst wenn man dem Argument des Beschul- digten, dass er die Privatklägerin nicht kenne, kein Gehör schenken wolle, und sich auf die Darstellung der Privatklägerin konzentriere, falle auf, dass ihre Aussagen kaum über Schemawissen hinausgingen und auch im freien Bericht wenig detailliert seien. Mit anderen Worten bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer - 11 - Aussagen. Auch habe die Vorinstanz den Tatbestand der Vergewaltigung, so wie er damals noch gegolten habe, zu weit ausgelegt, um die angeblichen Handlungen darunter subsumieren zu können. Auch wenn sich alles so zugetragen habe, wie von der Privatklägerin dargelegt, erfülle das nicht den Tatbestand der Vergewalti- gung. Im Übrigen sei ein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind nicht gegeben, weshalb auch aus diesem Grund ein Freispruch ergehen müsse (Urk. 86 S. 3 ff.; vgl. auch Prot. II S. 10 ff.). 2.2. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt bzw. insbesondere die Täterschaft des Beschuldigten auch in zweiter Instanz umstritten blieb, ist im Folgenden noch- mals zu prüfen, ob sich die Vorwürfe der Anklage gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und rele- vanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.
  22. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt (Urk. 50 S. 6 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 3.2. Ferner hat die Vorinstanz mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1+2 und Urk. 37 inkl. Videoaufnahme [Urk. 45]), der Zeugin E._____ (Urk. 5/2+3) und des Beschuldigten (Urk. 3/1-3 und Urk. 39 inkl. Videoaufnahme [Urk. 45]) die massgeblichen vorhandenen Beweismittel korrekt aufgelistet und diese in ihrer Ur- teilsbegründung zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 S. 7 f., S. 12 ff. und 23 ff.). Die genannten Personalbeweise wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. Ferner kann den Ausführungen der Vorinstanz zugestimmt werden, als sie die schriftliche "Zeugenaussage" von G._____ (Urk. 5/1) nicht als zulasten des Beschuldigten verwertbar qualifiziert (Urk. 50 S. 8), mangelt es doch an einer Konfrontation mit dem Beschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). 3.3. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, ist sodann anzumerken, dass diese mehrfach – so auch vor der Vorinstanz (Urk. 37) – ausführlich zum Vorfall befragt wurde. Die vorinstanzliche Einvernahme vom 30. Januar 2024 wurde - 12 - sodann auch auf Video festgehalten und liegt bei den Akten (Urk. 45), was es dem Berufungsgericht erlaubt, sich – neben der Kenntnisnahme des Inhalts der Aus- sagen – auch ein Bild über das nonverbale Aussageverhalten der Privatklägerin zu machen. Eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal die Privatklägerin zur Täterschaft des Beschul- digten sowie zum Kerngeschehen des von ihr geltend gemachten Vorfalles grund- sätzlich konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit unüberwindbaren Widersprüchen zu konfrontieren (im Einzelnen vgl. nachfolgend). Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin zu den Anklagevorwürfen wurde denn auch von keiner der Parteien beantragt. 3.4. Ferner hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass betreffend Konversatio- nen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten keine objektiven Beweise bestehen würden (Urk. 50 S. 11 f.). So konnten weder Chatverläufe gesichert werden, noch wurden Auswertungen des Instagram- und Facebookprofils des Beschuldigten gemacht. Die Privatklägerin berichtete bereits anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 16. Mai 2022, dass sie den Beschuldigten über eine separate App von Instagram, welche "Instagram Messenger" geheissen und auf welcher man Leute aus der Umgebung gesehen habe, kennengelernt und darüber sowie über WhatsApp mit dem Beschuldigten kommuniziert habe (Urk. 4/1 F/A 6 und 24; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 33 ff. und Urk. 37 S. 12). Gemäss Privatklägerin würden bei ihr keine Nachrichten aus der Zeit des Vorfalles mehr existieren (vgl. Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte zeigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2022 sein Instagram-Profil, auf welchem der erste ersichtliche Chat aus dem Jahre 2016 stammte. Ferner zeigte sich der Beschuldigte mit einer Aus- wertung seines Instagram- und Facebook-Profils einverstanden und meldete gleichentags seine Passwörter (Urk. 2 S. 3; Urk. 3/1 F/A 18 ff.; Urk. 7/4). Da gemäss Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich die einzigen und besten Chancen auf Wiederherstellung von gelöschten Clouddaten ab dem entsprechenden Gerät so schnell wie möglich nach dem Löschvorgang bestehen würden (Urk. 7/7), wurde auf eine Auswertung verzichtet. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass die Privatklägerin möglicherweise von der App "InstaMes- - 13 - sage" sprach, über welche sie den Beschuldigten kennengelernt habe (vgl. Urk. 38/1-2; Urk. 37 S. 9).
  23. Glaubwürdigkeit der Beteiligten, Motivlage 4.1. Zur Glaubwürdigkeit hob die Vorinstanz hervor, dass den Beschuldigten keine Pflicht treffe, zu seiner eigenen Überführung beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person habe er "naturgemäss ein Interesse daran, die Gescheh- nisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen", da er mit bedeutenden strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sei. Hinsichtlich der Privatklägerin – sowie der Zeugin E._____ – erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen ergangenen Strafandrohungen (Folgen einer falschen Anschuldi- gung und Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung im Sinne von Art. 303- 305 StGB), "was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärke" (vgl. Urk. 50 S. 9 f.). 4.2. Solche häufig so oder ähnlich in Strafentscheiden verwendete Formulier- ungen, welche aus der prozessualen Stellung Schlüsse für die Glaubwürdigkeit ziehen, halten genauerer Betrachtung nicht stand respektive sind veraltet. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung mit Blick auf den Beschuldigten ein gänzlich untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vorn- herein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tangiert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sach- verhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteile der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. II.3.1 S. 9 und SB230003-O/U vom 20. November 2023 E. II.3.4.2 S. 21 f.; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten und der Privatklägerin grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren oder dieses Kriterium schon gar nicht erst abzuhandeln, wenn es nicht von Bedeutung ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 50 S. 8 und 10 f.), handelt es sich hier wohlge- merkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit. In der vorliegenden Konstellation kommt der Glaubwürdigkeit der Beteiligten jedoch eine gewisse Relevanz zu. - 14 - Vorliegend handelt es sich um ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt, bei welchem keine weiteren objektiven Beweismittel, wie Chat-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vor und nach dem eingeklagten Vorfall, sichergestellt werden konnten. Die direkt belastenden Aussagen der Privatklägerin stehen den Aussagen des Beschuldigten, der die Straftaten bzw. die Täterschaft von sich weist, diametral entgegen, es steht somit Aussage gegen Aussage. 4.3. Völlig zu Recht nahm die Vorinstanz unter dem Titel "Frage der Täterschaft des Beschuldigten" in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin und auch der Zeugin E._____ eine Analyse der Motivlage vor (Urk. 50 S. 22), zumal die Verteidigung sinngemäss die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellte, indem sie auch eine "glatte Lüge" in Betracht zog. Sie führte diesbezüglich aus, die Privatklägerin irre sich, es handle sich um eine Pseudoerinnerung, eine glatte Lüge oder eine Verwechslung (Urk. 41 S. 4; Urk. 86 S. 5 ff.). Es besteht allgemein Einig- keit darüber, dass Menschen grundsätzlich nicht ohne Motiv lügen. Umgekehrt lässt sich selbstverständlich aus dem Vorliegen eines Motivs zur Lüge nicht darauf schliessen, dass auch wirklich gelogen wird. Und findet man trotz sorgfältiger Suche kein Motiv, kann immer noch sein, dass sich die Aussageperson schlicht irrt. Die Reflexion über die Motivation der Aussageperson ist trotz verbleibender Unsicherheiten ein wesentlicher Baustein der Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen HÄCKER in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, Rz. 288 ff.). 4.4. Der Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie die Hypothese einer möglichen bewussten Falschbelastung durch die Privatklägerin verwirft (vgl. Urk. 50 S. 22). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, weshalb die Privatklägerin und die Zeugin E._____ einen Anlass hatten, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen. So sind die beiden nicht mehr mit- einander befreundet und stehen in gar keiner Beziehung zum Beschuldigten. Gründe für einen Komplott und unsachliche Beweggründe beziehungsweise An- haltspunkte für Lügen sind nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 9) ist es schon grundsätzlich eher unwahrscheinlich, dass man sich dem mühsamen, zeitraubenden und belastenden Prozess eines Strafverfahrens ohne Not stellt, was - 15 - hier mit unangenehmen Befragungen betreffend die Intim- und Privatsphäre der Privatklägerin verbunden war. Vielmehr sind die von der Privatklägerin genannten Motive für die Strafanzeige nachvollziehbar. Zum Umstand, weshalb sie so lange zugewartet hat, um Anzeige zu erstatten, erklärte die Privatklägerin, dass es ihr nach dem Vorfall schlecht gegangen sei, sie dies aber zunächst verdrängt habe (vgl. Urk. 4/2 F/A 92; Urk. 37 S. 35 und 37). So gab sie denn auch an, dass sie lange Zeit gebraucht habe, den Vorfall einzuordnen, was angesichts ihres jungen Alters von knapp 14 Jahren nachvollziehbar erscheint. Ferner habe sie aus Scham Mühe gehabt, darüber zu sprechen. Es sei für sie als Person und für ihre Sexualität ein dermassen abwertendes Erlebnis gewesen, das sie nicht einfach so unbedingt habe teilen wollen (vgl. Urk. 4/2 F/A 19; Urk. 37 S. 35 f.). Opfer von Sexualdelikten verzichten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder eben auch aus Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung, weshalb sich gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten lässt, wenn mit einer Anzeigeerstattung zugewartet wird (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Die Privatklägerin gab weiter an, dass sie immer wieder "getriggert" worden sei bzw. "Flashbacks" erlebt und gemerkt habe, dass sie das nicht ihr Leben lang weiterhin verdrängen könne (vgl. Urk. 4/1 F/A 16; Urk. 37 S. 37). Ein entsprechendes Leiden der Privat- klägerin ergibt sich auch aus dem Abklärungsbericht von Dipl. med. H._____ (Fachärztin für Psychiatrie/ Psychotherapie FMH) vom 9. Januar 2024. Gemäss diesem Bericht habe die Privatklägerin anlässlich des Erstgesprächs am 15. März 2021 den Wunsch geäussert, im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung den sexuellen Übergriff im Jugendalter zu besprechen, "um sich von den Erinnerungen besser distanzieren zu können, um von diesen nicht mehr so überrollt zu werden und damit es nicht mehr so einen Einfluss auf sie habe". Die behandelnde Psychotherapeutin stellte bei der Privatklägerin zu Beginn der Therapie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fest. Ferner geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass sich die Privatklägerin nach einjähriger Therapie für eine Anzeige des Täters und die Aufnahme des Verfahrens entschieden habe, was zu einer akuten Reaktivierung der Symptomatik geführt habe, welche jedoch in der Therapie gut habe aufgefangen werden können (vgl. Urk. 35/1; vgl. auch Urk. 80). - 16 - Dadurch, dass die Privatklägerin erst später mit der Aufarbeitung des Vorfalles begonnen hat – gemäss eigenen Aussagen ging sie im Jahr 2020 zunächst zur Opferberatung und dann in die Therapie (Urk. 4/2 F/A 92 ff.; Urk. 37 S. 37) –, lässt sich auch die späte Anzeige durch die Privatklägerin plausibel erklären. Aus den Schilderungen der Privatklägerin geht klar hervor, dass sie sich die Anzeigeer- stattung gut überlegt hat und sich der Konsequenzen und Verantwortung klar bewusst war. So gab sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
  24. September 2023 an, dass für sie, schon als sie zur Opferberatung und dann in die Therapie gegangen sei, klar gewesen sei, dass sie für sich die Frage einer Anzeigeerstattung beantworten müsse. Dabei habe sie auch erwägen müssen, ob ihr eine Strafanzeige nicht mehr schaden werde und für sie schwierig sei. Gleich- zeitig wisse sie, dass ihr Unrecht passiert sei und sie ein Recht auf eine Anzeige habe. Es ginge ihr nicht um Rache, vielleicht könne es beim Loslassen unter- stützend sein (vgl. Urk. 4/2 F/A 94 und Urk. 37 S. 46). Nach dem Gesagten ist ein Motiv für eine Falschbelastung nicht erkennbar, sondern wirkt der Prozess zur Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin nachvollziehbar und wohlüberlegt. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist damit grundsätzlich nicht zweifelhaft. Wie erwähnt, kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Auf die Frage einer möglichen Verwechslung wird nachfolgend einzugehen sein.
  25. Beweiswürdigung 5.1. Im Folgenden gilt es anhand einer Aussagenanalyse zunächst die umstrittene Frage der Täterschaft des Beschuldigten zu klären sowie in einem zweiten Schritt die eingeklagten Vorwürfe zu würdigen. 5.2. Zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten kommt die Vorinstanz zusam- mengefasst zum Schluss, diese könne aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ erstellt werden. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche eindeutig, dass sowohl die Privatklägerin als auch die - 17 - Zeugin den Beschuldigten auf Vorhalt eines Fotobogens zur Personenerkennung als Täter identifiziert und angegeben hätten, keine – so die Privatklägerin – bzw. fast keine – so die Zeugin – Zweifel zu haben. Dabei hätten beide von sich aus das Detail angegeben, dass der Beschuldigte früher längere Haare gehabt habe. Ferner habe die Privatklägerin mehrere Aspekte wie Angaben zur Körpergrösse, dem Wohnort, zur beruflichen Tätigkeit, zu den Eltern und die Beschreibung des Autos genannt, welche zum Beschuldigten passen und auf ihn hindeuten würden. Die Ausführungen der Privatklägerin zur Frage, wie sie auf den Namen des Beschuldigten gekommen sei und sie ihn nach dem Vorfall online gesucht habe, seien realistisch. Dass die Privatklägerin die Identität des Beschuldigten sodann mittels Google-Suche und des Instagram- und Facebookprofils mit Fotos von früher habe verifizieren können, spreche ebenfalls gegen eine Verwechlung, zumal die Privatklägerin ihn auch persönlich gesehen habe. Weiter spreche für die Darstellung der Privatklägerin, dass sich ihre Aussagen mit deren der Zeugin E._____ decken würden, welche selber mit dem Täter weitere Berührungspunkte gehabt habe. Sodann schlussfolgerte die Vorstanz, dass sich die Privatklägerin angesichts ihrer nachvollziehbaren genannten Motive für die Anzeigeerstattung der Bedeutung ihrer Aussagen und ihrer Verantwortung bei der Identifikation bewusst gewesen sei und den Beschuldigten nicht leichtfertig als Täter bezichtigt habe. Die Privatklägerin habe ernsthaft, präzise, detailliert und differenziert, sorgfältig und ohne jegliche Aggravierungstendezen ausgesagt und hätte deshalb die Möglichkeit eines Fehlers bei der Identifikation eingeräumt. Angesichts der Eindeutigkeit bzw. der Überzeugung, mit welcher die Privatklägerin den Beschuldigten als Täter bezeichnet habe, sowie der übrigen Umstände sei eine Verwechslung auszu- schliessen (Urk. 50 S. 20 ff.). Auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb nur rekapitulierend und teilweise ergänzend. 5.3. Einleitend ist zu den Aussagen der Privatklägerin ganz allgemein zu sagen, dass diese äusserst detailreich sind und die Privatklägerin auch immer wieder sehr anschaulich innere Vorgänge beschrieb, was beides auf einen realen Erlebnis- hintergrund schliessen lässt. Weder sind offensichtliche Lügensignale noch ein - 18 - besonderer Belastungseifer erkennbar. Zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin grundsätzlich klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt von der Erstaussage an insgesamt sehr authentisch und stimmig. Die Aussagen kommen zudem – trotz des Detailreichtums – im Wesentlichen konsistent und widerspruchsfrei daher. Zu all- fälligen Widersprüchen ist an dieser Stelle vorab festzuhalten, dass seit dem von der Privatklägerin geltend gemachten Vorfall im Dezember 2013 geraume Zeit ver- gangen ist und sie seit der Anzeige im Mai 2022 dreimal einvernommen wurde. Es ist daher nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeugungskraft ihrer Darstellung grundsätzlich keinen Abbruch, wenn gewisse Einzelheiten nicht durchwegs konsis- tent geschildert und zum Teil im Laufe der Ermittlungen ergänzt oder präzisiert wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn der einigermassen komplexe Vorfall über mehrere Einvernahmen hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschildert würde. 5.4. Wie vorstehend im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit und der Motiv- lage der Privatklägerin festgehalten, geht aus deren Schilderungen klar hervor, dass sie sich die Anzeigeerstattung gut überlegt hat. Die Privatklägerin bezichtigte den Beschuldigten nicht leichtfertig als Täter, sondern konnte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 5 ff.) – plausibel erklären, weshalb sie der festen Überzeugung sei, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle. In sämtlichen Einvernahmen gab die Privatklägerin an, dass sie sich dessen ganz sicher sei. Gefragt nach dem Täter gab die Privatklägerin in ihrer ersten Einver- nahme anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei direkt den vollen Namen des Beschuldigten (inklusive des Mittelnamens) an (Urk. 4/1 F/A 20). Auf Vorhalt eines Fotobogens zur Personenerkennung identifizierte sie den Beschuldigten umgehend und bekräftigte auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, keine Zweifel zu haben (Urk. 4/2 F/A 30 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stimmte die Privatklägerin einer persönlichen Gegenüberstellung mit dem Beschul- digten zu, welche sie offensichtlich emotional bewegte – gemäss Wahrnehmung der protokollführenden Gerichtsschreiberin habe die Privatklägerin zu weinen und zittern begonnen, habe von der Präsenz des Beschuldigten sichtlich eingeschüch- - 19 - tert gewirkt und sich von diesem abgewendet. Im Anschluss an die Gegenüberstel- lung gab die Privatklägerin auf entsprechendes Befragen vor Vorinstanz wiederum an, dass sie sich "hundertprozentig sicher" sei, dass der Beschuldigte der Täter sei (Urk. 37 S. 45). 5.5. Mit der Vorinstanz sind die ausführlichen Aussagen der Privatklägerin, wie sie auf den Namen des Beschuldigten gekommen sei, nachvollziehbar und grundsätz- lich widerspruchsfrei. Zum Kennenlernen führte sie konstant aus, ihn über eine App kennengelernt zu haben, welche mit Instagram mitsamt Profil und Bildern des Users verbunden gewesen sei. Man habe da – wie bei den heutigen Dating-Apps – Leute aus der Umgebung gesehen, wobei die App die Distanz zueinander in Kilometern angegeben habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 24 und 26; Urk. 4/2 F/A 14 und 34; Urk. 37 S. 11 und 16 f.). Sie hätten vor dem Vorfall mehrere Wochen bis zu einem Monat fast täglich miteinander "gechattet" und sie sei "verknallt" bzw. ein wenig verliebt gewesen (vgl. Urk. 4/1 F/A 29 ff.; Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 8 und 43). Eine solche App "InstaMessage" stand damals für Instagram-Nutzer tatsächlich auch zur Verfügung (vgl. Urk. 38/1-2), wobei die Privatklägerin auf Vorhalt des App-Symbols bestätigte, ziemlich sicher zu sein, dass es sich um diese App gehandelt habe (Urk. 37 S. 9 f.). Konstant gab die Privatklägerin denn auch an, dass sie damals nur den Vornamen "A._____" gekannt und über ihn gewusst habe, dass er im Kanton Aargau in der Nähe von I._____ gelebt habe und er älter gewesen sei (Urk. 4/1 F/A 20 und 37; Urk. 4/2 F/A 14 und 23 ff.; Urk. 37 S. 13 und 16). Zunächst sprach sie von ca. 19 oder 20 Jahren (Urk. 4/1 F/A 20), später leicht abweichend von 18 oder 19 Jahren bzw. von 20 oder 21 Jahren (Urk. 4/2 F/A 38; Urk. 37 S. 16). Sie legte jedoch auch offen, dass sie das Alter des Beschuldigten nicht ganz genau gekannt, sondern einfach gewusst habe, dass er älter sei (vgl. Urk. 4/2 F/A 38; Urk. 37 S. 15). Erst in der Untersuchung habe sie das richtige Alter des Beschul- digten erfahren (Urk. 4/2 F/A 26; Urk. 37 S. 19). Auf den ganzen Namen des Beschuldigten sei sie gekommen, als sie online nach ihm gesucht habe. Zwar war sie sich hinsichtlich des genauen Zeitpunkts nicht mehr sicher – was im Übrigen angesichts der geraumen verstrichenen Zeit seit des Vorfalls verständlich ist –, sagte jedoch konstant und kohärent aus, ihn zunächst auf Facebook gefunden und so den Nachnamen und später durch weitere Google-Recherchen seinen ganzen - 20 - Namen, inkl. Mittelnamen, erfahren zu haben (vgl. Urk. 4/2 F/A 23 f.; Urk. 37 S. 40 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es durchaus realistisch, dass die Privatklägerin nur in Kenntnis des Vornamens und des ungefähren Wohnorts im Kanton Aargau das Facebook-Profil des Beschuldigten gefunden haben soll (vgl. Urk. 41 S. 5 f. und Urk. 86 S. 5 ff.). Eine Verwechslung und damit auch eine Pseudoerinnerung schliesst die Privatklägerin vehement aus – sie habe ihn ja in Person gesehen und aufgrund von alten Fotos wiedererkannt (vgl. Urk. 4/2 F/A 29; Urk. 37 S. 42). Konkret gab die Privatklägerin an, auf dem Facebook-Profil des Beschuldigten gleiche Fotos gefunden zu haben, die sie bereits vom Instagram- Profil des Täters gekannt habe, und ihn so wiedererkannt zu haben (vgl. Urk. 37 S. 40 f., "deshalb erkannte ich ihn"; leicht relativiert in Urk. 37 S. 47). Dass die Privatklägerin die Identität des Beschuldigten mit Fotos von früher verifizieren konnte, erscheint vor dem Hintergrund, dass sie schon vor dem für sie sehr ein- schneidenden persönlichen Treffen mit dem Beschuldigten Bilder von ihm gesehen habe, nachvollziehbar und ist ein stark belastendes Indiz. 5.6. Für die Richtigkeit der Identifikation des Beschuldigten als Täter spricht ferner, dass auch ihre ehemalige beste Schulfreundin – die Zeugin E._____ – den Beschuldigten mittels eines Fotobogens direkt identifizieren konnte (Urk. 5/3 F/A 25). Dabei gab diese – wie auch schon die Privatklägerin (Urk. 4/2 F/A 32) – an, dass der Beschuldigte früher längere Haare gehabt habe (vgl. Urk. 5/3 F/A 27). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin ihr damals eine Foto des Beschuldigten gezeigt habe (vgl. Urk. 5/3 F/A 18 und 24), gab die Zeugin noch weitere eigene Berührungspunkte zum Beschuldigten an: So führte sie – im Übrigen in Überein- stimmung mit der Privatklägerin – aus, der Beschuldigte habe sie nach dem Vorfall ebenfalls einmal online kontaktiert, sie habe ihn auch auf "Tinder" gesehen und er habe später noch ihre beste Kollegin "gedatet", mit welcher sie den Beschuldigten einmal an einem Food Festival in I._____ angetroffen habe. Die Zeugin unterstrich anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. September 2023, dass das Treffen in I._____ im Jahre 2022 gewesen sei. Er habe sich ihr mit "A._____" vorgestellt und sie wisse, wie er aussehe. Dies aufgrund eines Bildes, das sie vor zehn Jahren gesehen habe, und auch aufgrund von Fotos auf Tinder (vgl. Urk. 5/3 F/A 21 ff. und Urk. 5/2 F/A 10 und 13). Sie habe bereits am Tag des - 21 - Vorfalls im Dezember 2013 gewusst, wie der Beschuldigte ausgesehen habe, dies gestützt auf ein Bild, das die Privatklägerin ihr gezeigt habe (Urk. 5/3 F/A 15 ff.). Diese Aussagen sind bemerkenswert. Die Zeugin stützt ihre Erinnerung unter anderem auf ein Foto, das ihr vor dem Treffen gezeigt wurde (und das die Privatklägerin nicht erst nach dem Treffen im Laufe ihrer Suche erhältlich machte). Auch dies belastet den Beschuldigten stark. Damit ist das Argument der Verteidigung, "ab dem Finden auf Facebook war es immer mein Mandant" (vgl. Prot. I S. 22), nicht stichhaltig. 5.7. Geht man mit der Verteidigung davon aus, die Privatklägerin hätte bei ihrer Suche auf Facebook den Täter falsch identifiziert, so wären die folgenden gleich- lautenden Identifikationen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft sowie vor Vorinstanz nichts als logisch und in der Tat wenig aussagekräftig. Vorliegend über- zeugt die von der Privatklägerin aufgezeigte Identifikation des Beschuldigten aber zweifelsfrei. Die Privatklägerin hat nicht erst unmittelbar vor der Anzeigeerstattung nach dem Beschuldigten gesucht und ihn vermeintlich wiedererkannt, sondern ihn nicht lange (spätestens "ein zwei Jahre später", vgl. Urk. 4/2 F/A 24; evtl. schon im Jahr 2014, vgl. Urk. 37 S. 40 ff.) nach dem für sie sehr gravierenden Treffen, als die Erinnerungen bei der Privatklägerin noch lebhaft waren, auf Facebook gefun- den und ihn unter anderem auch aufgrund von älteren Fotos identifiziert. Ein weiteres starkes Indiz für die richtige Identifizierung und damit gegen eine Ver- wechslung oder einen Irrtum der Privatklägerin bei ihrer Suche nach dem Treffen ist der Umstand, dass – wie bereits erwähnt – auch die Zeugin E._____ gestützt auf ein Bild, welches die Privatklägerin ihr bereits im Zeitpunkt des Treffens im De- zember 2013 gezeigt hat, wusste, wie der Täter aussah. Eine falsche Identifikation durch die Zeugin würde also voraussetzen, dass die Zeugin, die ursprünglich wusste, wie der Täter im Dezember 2013 aussah, später – allenfalls durch eine Fehlleitung durch die Privatklägerin – ebenfalls irrte. Diese Hypothese kann ver- nünftigerweise ausgeschlossen werden. 5.8. Abgesehen davon, dass sich die Privatklägerin und die Zeugin E._____ derart sicher waren, den richtigen Täter identifiziert zu haben, und die Privatklägerin über- zeugend darlegen konnte, wie sie spätestens zwei Jahre nach dem Vorfall das - 22 - Facebook-Profil des Beschuldigten gefunden hat und auf den Namen des Beschul- digten gekommen ist, passen diverse von ihr sowie der Zeugin über den Täter ge- machten Angaben zum Beschuldigten. Die Privatklägerin beschrieb den Täter als ca. 180 cm grossen Mann mit normaler Statur und Dreitagebart, der Schweizer- deutsch gesprochen, in der Nähe von I._____ im Kanton Aargau gelebt habe und ein grau/schwarzes, flaches Auto mit vier Türen gefahren sei (Urk. 4/1 F/A 21 und 37; Urk. 4/2 F/A 77). Alle diese Angaben passen auf den Beschuldigten. Gemäss Fahrzeugauskunft des Strassenverkehrsamtes des Kanton Aargau war zum Tat- zeitpunkt ein schwarzer "Seat Leon" auf den Beschuldigten eingelöst (Urk. 8/1), wobei der Beschuldigte bestätigte, damals dieses Fahrzeug gefahren zu sein (Urk. 3/2 F/A 23). Die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrach- ten Zweifel des Beschuldigten daran, ob sein Seat Leon überhaupt fünf Türen ge- habt habe ("Ich glaube, bei dem musste man den Vordersitz zurückklappen. Ich bin mir nicht sicher"; "Ich hatte sicher schon Autos, bei welchen das so war"; Prot. II S. 15), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr sind diese Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ferner gab der Beschuldigte auf Befragen an, er sei – ohne Schuhe – ca. 182 cm gross und trage schon sehr lange einen Bart (Urk. 3/2 F/A 14 und 17). Zur Zeit des Vorfalles habe er – wie jetzt – in J._____ und einmal in K._____ gewohnt (Urk. 3/2 F/A 15 f.), welche beiden Ortschaften durchaus in der Nähe von I._____ liegen. Ausser- dem bestätigte der Beschuldigte explizit, dass er jeweils (im Internet) angegeben habe, in I._____ zu wohnen (Urk. 3/3 F/A 5). Angesichts dessen, dass der Beschul- digte sein Leben lang in der Nähe von I._____ gelebt hat, erscheint es auch durch- aus möglich, dass die Zeugin den Beschuldigten Jahre später an einem Food Fes- tival in I._____ angetroffen haben will. Genauso plausibel erscheint ihre Aussage, ihn einmal auf der Dating-App "Tinder" gesehen zu haben, zumal der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2022 angab, seit zwölf Jahren "Single" zu sein und Tinder gehabt zu haben, seit es Tinder gebe (Urk. 3/1 F/A 26). Damit passt neben den gemachten Angaben zur Person, wie der Vorname, die Körpergrösse, das Aussehen, das Fahrzeug und der Wohnort, auch der Umstand, dass der Beschuldigte zur Tatzeit "Single" war und Dating-Apps verwendete (vgl. Urk. 37 S. 14). Ausserdem lässt aufhorchen, dass der Beschuldigte nicht aussch- - 23 - liessen konnte, eine mit Instagram verbundene App gehabt zu haben – auch auf Vorhalt der App "InstaMessage" nicht (vgl. Urk. 3/2 F/A 35 f.; Urk. 39 S. 15 f.). 5.9. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte zwei Fotos von sich zu den Akten, welche – gemäss dem Beschuldigten – belegen sollen, dass er im tatrelevanten Zeitraum keine längeren Haare gehabt habe (Prot. II S. 8 f. i.V.m. Urk. 85/1-3). Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin E._____ – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. II.5.6) – erklär- ten, dass der Beschuldigte früher längere Haare – als auf dem Bild des Beschuldigten, welches ihnen bei der Wahlbildkonfrontation vorgehalten wurde – gehabt habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 32; Urk. 5/3 F/A 27). Sie sprachen demnach nicht von generell längeren Haaren des Beschuldigten, sondern von längeren Haaren, als auf dem Bild bei der Wahlbildkonfrontation zu sehen waren. Festzuhalten gilt es an dieser Stelle überdies, dass der Beschuldigte auf dem Bild der Wahlbildkon- frontation sehr kurze Haare trug, auch bedeutend kürzer als beispielsweise anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Berufungsverhandlung oder aber auch wie auf dem einen (am 8. Juli 2013 vermutlich auf Facebook hochgeladenen) vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Bild (vgl. Anhang zu Urk. 4/2 und Urk. 5/3 sowie Urk. 45). Die Fotos datieren überdies vom 8. Juli 2013 sowie vom 4. Oktober 2013, wobei es sich dabei um das Datum des Hochladens bzw. Postens (vermutlich auf Facebook) handeln dürfte, weshalb diesen Fotos betreffend die Frisur des Beschuldigten im Tatzeitraum praktisch keine Aussagekraft zukommt (selbst die Verteidigung erklärte hierzu, dass die Fotos "halb aussagekräftig" seien [vgl. Prot. II S. 8]). Selbst wenn man davon aus- gehen würde, dass das eine Foto am 4. Oktober 2013 aufgenommen worden wäre, würde dies über die Frisur des Beschuldigten im Tatzeitraum wenig aussagen, zumal man auf diesem Bild lediglich dessen Seitenbehaarung sehen kann. Aus den eingereichten Fotos kann entsprechend nichts Entlastendes für den Beschuldigten oder etwas seine Täterschaft in Frage stellendes abgeleitet werden. 5.10.Nach dem Gesagten besteht mit der Vorinstanz kein Raum für Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Aufgrund der nachvollziehbar geschilderten Motive zur Anzeigeerstattung, der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der - 24 - Zeugin E._____ – welche bei ihrer Aussage betreffend Food Festival im Übrigen einen Aussenbezug herstellte und so ihre Aussagen, ohne Not, der Überprüfbarkeit zugänglich machte, was bei einer Falschbelastung nicht zu erwarten wäre – und der Eindeutigkeit, mit welcher sie den Beschuldigten als Täter identifizierten, und der geschilderten Aspekte, die zum Beschuldigten passen, ist eine Lüge oder ein Komplott, eine Verwechslung oder eine Pseudoerinnerung auszuschliessen. Die dahingehenden Vorbringen des Beschuldigten müssen vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 4; Urk. 86 S. 4 f.) entlastet auch die Bereitwilligkeit des Beschuldigten zur Auswertung seines Instagram- und Facebook-Profils und das Fehlen von Hinweisen auf einen Chat mit der Privatklägerin den Beschuldigten nicht. Vielmehr lassen sich diese Umstände durch ein Löschen von Chats und Fotos erklären, was angesichts dessen, dass die Tat über zehn Jahre zurückliegt, naheliegend erscheint. Die Täterschaft des Beschuldigten ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin als erstellt anzusehen. 5.11.Die Vorinstanz erachtete auch den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aus- sagen der Privatklägerin als erstellt. Sie hat die einzelnen Depositionen der Privat- klägerin zum Kennenlernen und ersten "Date", zu den Küssen und Berührungen im Intimbereich, zum Festhalten des Handgelenks, zum Geschlechtsverkehr auf der Rückbank des Personenwagens, zum weiteren Verlauf und Treffen mit den Freun- dinnen sowie zum Alter der Privatklägerin umfassend und korrekt wiedergegeben und diese anschliessend gewürdigt (vgl. Urk. 50 S. 24 ff.). So kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Darstellung der Privatklägerin insgesamt detailliert, schlüs- sig, erlebnisbasiert und damit glaubhaft erscheine, ihre Aussagen konsistent und frei von Übertreibungen seien sowie eine Vielzahl an Realitätskriterien und kaum Widersprüche enthalten würden (vgl. Urk. 50 S. 47 f.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz jeweils aus den Aussagen der Privatklägerin gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sehr sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die in drei Einvernahmen gemachten Aussagen der Privatklägerin gewürdigt, indem sie diese miteinander und auch mit den Aussagen der Zeugin E._____ verglich. Dem Fazit der Vorinstanz ist vollum- - 25 - fänglich beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ergänzen, indem nachfolgend zur Verdeutlichung nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird. 5.12.Die Anklage stützt sich massgeblich auf die Aussagen der Privatklägerin, weshalb deren Analyse auch zentrales Gewicht zukommt. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, können diese an sich zur Klärung des Sachverhalts nicht viel beitragen und lassen sich auch nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen. Als logische Konsequenz zu seiner Bestreitung überhaupt der Täter der ihm vorgewor- fenen Delikte gewesen zu sein, machte er keine Aussagen zum Kerngeschehen. Insgesamt hielt er aber mehrfach daran fest, dass er noch nie mit jemandem Geschlechtsverkehr gehabt habe, der das nicht auch gewollt habe (vgl. bspw. Urk. 3/2 F/A 31 und 59; Urk. 39 S. 18). 5.13.Die Privatklägerin beschrieb vom Kennenlernen des Beschuldigten bis zum Treffen mit ihren Freundinnen nach der Tat einen schlüssigen Ablauf und nahm Bezug zu den örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten. Die zur Anklage gebrachte Taten schilderte sie sodann in allen drei Einvernahmen im Kern gleichbleibend und detailgetreu. So schilderte sie zunächst konstant, wie sie den Beschuldigten kurz vor ihrem Geburtstag beim Bahnhof L._____ ca. um 18.00 Uhr oder 19.00 Uhr nach dem Eindunkeln zu einem ersten "Date" getroffen habe und sie auf Vorschlag des Beschuldigten hin mit seinem Auto zusammen an einen ihr unbekannten Ort zu einem Parkplatz – vermutlich beim Sportzentrum M._____ – gefahren seien (Urk. 4/1 F/A 6 und 17; Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 11 und 21 f.). Dabei kann von einer "Wandelbarkeit von Erinnerungen" in Bezug auf den Ort des Geschehens entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 9; Urk. 86 S. 13) keine Rede sein. Hinter dem Auto beim Kofferraum habe der Beschuldigte sie geküsst, immer intensiver und mit Zunge, was sie nicht gewollt habe, da es ihr zu schnell gegangen sei. Er habe sie an sich herangedrückt und ihre Hand zu seinem Intimbereich ge- führt, wobei sie immer wieder versucht habe, die Hand weg zu nehmen. Ferner habe sie immer wieder den Kopf weggedreht und auch versucht, ein Gespräch zu führen und sich aus der Situation zu lösen. Irgendwann habe er sie in ihrem Intim- - 26 - bereich berührt und dabei gesagt, dass er spüre, dass es ihr (trotzdem) gefalle (Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 14 ff.; Urk. 37 S. 23 f.). 5.14.Wie bereits eingangs erwähnt (vgl. vorstehend E. II.5.3), beschrieb die Privat- klägerin jeweils sehr anschaulich innere Vorgänge. So gab sie beispielsweise an, dass sie sich auf das Treffen gefreut habe und sehr nervös gewesen sei sowie dass es ihr sodann unangenehm gewesen sei, ins Auto des Beschuldigten zu steigen, sie aber auch nicht habe sagen wollen, dass sie ihm nicht vertraue. Ferner räumte sie auch ein, den Beschuldigten beim Gespräch im Auto nett gefunden zu haben, mit der Erwartung an das Treffen gegangen zu sein, allenfalls einen Kuss zuzulas- sen und sich zuerst über den Kuss gefreut zu haben (Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 21 ff.). Solche Schilderungen bezüglich ihrer Gefühls- und Gedankenwelt weisen deutlich auf real Erlebtes und nicht auf die Wiedergabe einer erfundenen Geschichte hin. 5.15.Die Vorinstanz hält sodann richtig fest, dass die Ausführungen der Privat- klägerin zu den Küssen und Berührungen im Intimbereich grundsätzlich konsistent ausfallen. Einzig lässt sich aus ihren Aussagen nicht zweifellos erschliessen, ob sie sich über ihre Abwehrhandlungen hinweg auch noch verbal gegen die Küsse und Berührungen des Beschuldigten gewehrt habe. Während sie noch in der polizei- lichen Einvernahme angab, dass sie glaube, zu ihm gesagt zu haben, dass sie nicht weiter gehen wolle, war sie sich diesbezüglich vor Vorinstanz nicht mehr sicher (vgl. Urk. 4/1 F/A 38; Urk. 37 S. 25 f.). Aus ihren Schilderungen geht jedoch ein- deutig hervor, dass – nach einem anfänglich noch einvernehmlichen Küssen – alles vom Beschuldigten her gekommen sei und sie sich dagegen durch mehrmaliges Abdrehen des Kopfes, Wegziehen ihrer Hand und Wegschieben seiner Hand und durch Versuche, ein Gespräch zu führen, gewehrt habe. Zum Wegschieben der Hand des Beschuldigten von ihrem Intimbereich beschrieb sie sodann bildhaft und ohne zu übertreiben, dass er dies zunächst noch zugelassen habe, es nach einem weiteren Versuch schwierig gewesen sei, seine Hand herauszuziehen, weil er da- gegen gedrückt habe. Es sei "wie ein Kraftding" gewesen. Zudem schilderte sie realitätsnah, dass sie sich wegen den Berührungen über und unter den Kleidern nicht erregt gefühlt habe, ihr Körper wohl schon erregt gewesen und sie feucht - 27 - gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 49 ff.). Insgesamt überzeugen diese detailreichen und realistischen Ausführungen der Privatklägerin. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Verteidigung, dass die Aussagen der Privatklägerin kaum über Schemawissen hinausgegangen wären (Urk. 86 S. 11), nicht. 5.16.Auffallend sind auch die Schilderungen der Privatklägerin zur Situation, als sie sich habe abwenden und weggehen wollen und der Beschuldigte sie sodann am rechten Handgelenk festgehalten habe. Diesen Moment bezeichnete sie stets als Wendepunkt. Dazu führte sie aus, dass sie bei diesem Festhalten gemerkt habe, dass sie nicht mehr wegkommen und er sie nicht gehen lassen würde (vgl. Urk. 4/1 F/A 6, 41 ff. und 50; Urk. 4/2 F/A 16 und 55; Urk. 37 S. 24). Aufgrund der Videoaufzeichnung der ausführlichen Befragung anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung konnte sich das hiesige Gericht einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin verschaffen und sich von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugen. Dabei wird insbesondere auch ersichtlich, wie die Privat- klägerin bei der Schilderung dieses Wendepunktes emotional wurde (vgl. Urk. 45, 01:07:20 ff., die Privatklägerin beginnt zu weinen). Ihre Gestik und Mimik erschei- nen authentisch, keineswegs übertrieben und deuten klar auf effektiv Erlebtes hin. Wie es auch die Vorinstanz festhält (vgl. Urk. 50 S. 33), wird bei der Durchsicht der Aussagen der Privatklägerin auch deutlich erkennbar, dass es ihr nicht darum ging, den Beschuldigten unangemessen zu belasten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme korrigierte sie ihre Aussage bei der Polizei und gab an, der Beschul- digte habe sie nicht gepackt, sondern seine Hand sei schon an ihrem Arm gewesen und er habe sie am Handgelenk einfach festgehalten (Urk. 4/2 F/A 55). Vor Vorinstanz räumte sie ferner ein, dass der Beschuldigte nicht aggressiv gewesen sei, vielleicht etwas forsch. Sie sei aber eingeschüchtert gewesen, weil er grösser, älter und ihr überlegen gewesen sei. Zudem habe sie Angst gehabt und es seien in dem Moment keine Leute da gewesen (Urk. 37 S. 27). Solche Aussagen wären nicht zu erwarten, wenn es der Privatklägerin nur darum ginge, den Beschuldigten falsch zu belasten. 5.17.Auch zum weiteren Vorgang – zum Geschlechtsverkehr auf der Rückbank des Personenwagens – vermochte die Privatklägerin die äusseren Handlungsabläufe - 28 - stets mit inneren Vorgängen, namentlich eigenen, sehr individuellen Gedanken und Gefühlen zu verknüpfen, was für die Authentizität derselben spricht. Zunächst schil- derte sie bildhaft, wie sie sich nach dem Festhalten des Handgelenks in einem Schockzustand befunden habe; sie habe die Kontrolle bzw. die Macht über ihren Körper verloren und es habe sich so angefühlt, als sei sie "nicht mehr in ihrem Körper gewesen" (vgl. Urk. 4/1 F/A 48 ff.; Urk. 4/2 F/A 58 ff.; Urk. 37 S. 24). In die- sem Zusammenhang führte sie nachvollziehbar aus, dass sie bereits als kleines Kind eine Situation erlebt habe, in welcher sich jemand an ihr vergriffen habe und sich diese Schockstarre wohl als Schutzmechanismus eingesetzt habe (Urk. 4/1 F/A 50). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 10) machte die Privat- klägerin sodann nachvollziehbare Aussagen zur Dynamik des sexuellen Aktes. Dazu schilderte sie gleichbleibend, der Beschuldigte habe bei der Rückbank ihre Hosen ausgezogen und sie umgedreht, sodass sie mit dem Bauch auf dem Sitz gewesen sei. Es fällt auch hier auf, dass die Privatklägerin zurückhaltend aussagte und offen einräumte, dass er sie nicht gewaltvoll auf den Rücksitz gestossen, sondern "hineinbewegt" habe (Urk. 4/1 F/A 44). Er sei dann von hinten vaginal in sie eingedrungen und habe sie penetriert. Kurz vor dem Samenerguss habe er sie umgedreht und auf ihren Bauch ejakuliert (vgl. zum Ganzen Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16; Urk. 37 S. 24 f.). Bildhaft beschrieb sie den Schmerz, den sie gefühlt habe, als der Beschuldigte sie penetriert habe; es habe sich angefühlt, wie wenn Knochen auseinander gestossen würden. Dazu erwähnte sie, dass sie einfach gehofft habe, dass es vorbei gehe und sie "nicht in ihrem Körper gewesen sei". Sie sei wie ein- gefroren gewesen und ihr Körper habe nicht reagiert. Zudem beschrieb sie auch ein Gefühl der Erleichterung, dass sie von ihm abgewendet gewesen sei bzw. sie ihn in dem Moment nicht gesehen habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16 und 66 ff.). Illustrierend führte sie aus, dass es so gewesen sei, als würde etwas mit ihr gemacht werden und nicht mehr so als würden zwei Personen handeln (Urk. 4/2 F/A 59). Vor diesem Hintergrund erscheint es – entgegen der Ansicht der Vertei- digung – keineswegs lebensfremd, dass der Beschuldigte die Privatklägerin umge- dreht haben soll, bevor er ihr auf den Bauch ejakuliert habe, zumal er aufgrund des resignierenden Verhaltens der Privatklägerin auch nicht mehr mit einer Gegenwehr rechnen musste (vgl. Urk. 41 S. 10; Urk. 86 S. 14). Dass die Privatklägerin keine - 29 - genauen Aussagen zur Position des Beschuldigten während des Aktes machen konnte, ist angesichts des von ihr geschilderten physischen und psychischen Zustands – sie sei erstarrt gewesen und mit dem Rücken zum Beschuldigten gerichtet – gerade zu erwarten und spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. die gegenteilige Ansicht der Verteidigung in Urk. 41 S. 10; Urk. 86 S. 14). Die bildhaften Beschreibungen zur Dynamik des Kerngeschehens, insbe- sondere zu ihrem Unvermögen, sich zu bewegen oder zu wehren, und die detail- lierten Schilderungen zu ihren Gedankengänge und Emotionen sprechen klar dafür, dass die Privatklägerin dies auch tatsächlich erlebt hat. 5.18.Mit der Vorinstanz bestehen nach der Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin keine Zweifel, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden. Ihre Motive für die Strafanzeige sind nach- vollziehbar und es sind auch keine Motive auszumachen, weshalb die Privatkläge- rin den Beschuldigten falsch belasten sollte. Die Privatklägerin schilderte einen schlüssigen und detaillierten Ablauf des sexuellen Übergriffs, schilderte Interak- tionen mit dem Beschuldigten und beschrieb ihre Gefühle und Empfindungen sehr anschaulich. Auf der Videoaufnahme der Befragung vom 30. Januar 2024 vor Vorinstanz (Urk. 45) ist darüber hinaus deutlich wahrnehmbar, dass das Vorgefal- lene die Privatklägerin mitnahm, sie stark emotional belastete und dennoch bemüht war, gefasst und neutral auszusagen. Die Aussagen der Privatklägerin sind deshalb als glaubhaft zu qualifizieren. Umso mehr noch, als dass sie auch durch diejenigen der Zeugin E._____ gestützt werden. Gemäss übereinstimmender Aus- sagen hat die Privatklägerin die Zeugin zusammen mit G._____ direkt nach dem Vorfall am N._____ angetroffen. E._____ schilderte im Wesentlichen mit der Pri- vatklägerin identisch, dass die Privatklägerin ihnen erzählt habe, dass der Beschul- digte sie im "Doggy Style" in einem Auto irgendwo in einem Park entjungfert habe und dass die Privatklägerin bei der Erzählung geschockt gewesen sei und geweint habe (Urk. 5/2 F/A 6 f.; vgl. auch Urk. 5/3 F/A 13). Dies lässt sich mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen, wonach sie ihren Freundinnen beim Treffen nicht gesagt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe, sie aber gesehen hätten, dass es ihr nicht so gut gehe (vgl. Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16 und 87). Wenn die Verteidigung geltend macht, die Angaben würden sich nicht mit - 30 - derjenigen der Freundin decken, weil die Zeugin mit keinem Wort von einer Verge- waltigung sprach und sie sich nicht mehr an ein Gespräch im Sommer 2014 erin- nern konnte, bei welchem die Privatklägerin von der Vergewaltigung erzählt habe (vgl. Urk. 41 S. 11; Urk. 86 S. 14 f.), so verfängt dies nicht. Dass sich die Zeugin an ein solches Gespräch nicht erinnern konnte, kann nebst der langen Zeitdauer seit der Ereignisse damit erklärt werden, dass das Gespräch für sie möglicherweise weniger prägend war als für die Privatklägerin. Die Privatklägerin gab selber an, dass sie lange Zeit gebraucht habe, um das Erlebte einordnen zu können (vgl. Urk. 37 S. 35). Entgegen der Ansicht der Verteidigung beschrieb die Privatklägerin keineswegs eine Situation, bei der sie das Vorgefallene erst im Nachhinein bereut hätte (vgl. so die Verteidigung in Urk. 41 S. 14), sondern die Schwierigkeit, in ihrem jungen Alter und mit ihrer sexuellen Unerfahrenheit einordnen zu können, dass ihre erste Erfahrung mit Geschlechtsverkehr eine Vergewaltigung gewesen sei (vgl. Urk. 37 S. 36). Dass die Zeugin in den Befragungen – wie die Verteidigung richtig bemerkt – nie ausdrücklich von einer Vergewaltigung spricht, entlastet den Be- schuldigten nicht und ist vielmehr als Beleg dafür zu werten, dass zwischen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ keine Absprache erfolgte. Es war überdies nicht an der Zeugin, eine rechtliche Qualifikation vorzunehmen. Aber dass die Zeu- gin nicht etwa von einem einvernehmlichen Sex ausging, zeigen ihre Aussagen trotzdem klar auf (etwa Urk. 5/3 F/A 28 und Urk. 5/2 F/A 7). 5.19.Die vorinstanzlich gezogenen Schlüsse zur Frage, inwiefern die inneren Vor- gänge der Privatklägerin für den Beschuldigten wahrnehmbar gewesen seien, sind im Übrigen ebenfalls zu übernehmen (Urk. 50 S. 39 f.). Mit Blick auf die vorherige Abwehrhaltung bzw. die manifestierten Abwehrhandlungen der Privatklägerin gegen die intensiver werdenden Küsse und die Berührungen im Intimbereich war es für den Beschuldigten klar erkennbar, dass sie auch mit dem wohlgemerkt einseitig von ihm initiierten und vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht einverstan- den war. Die Privatklägerin bejahte die Frage, ob der Beschuldigte hätte merken können, dass sie mit allem nicht einverstanden gewesen sei, mit der plausiblen Begründung, dass er sie ja festgehalten habe, als sie habe gehen wollen. Es sei seinerseits einfach "ein Machen" ohne irgendein Einverständnis gewesen (vgl. Urk. 4/2 F/A 74). Die Vorinstanz hebt zu Recht hervor, dass der Beschuldigte - 31 - mit seiner Äusserung, dass er spüre, dass es ihr (trotzdem) gefalle, als er die Privatklägerin im Intimbereich berührte, seine Handlungen zu legitimieren versuchte. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er eben erkannt hatte, dass die Privatklägerin mit seinen Handlungen nicht einverstanden war (vgl. Urk. 50 S. 31 und 40). Aus den Aussagen der Privatklägerin geht klar hervor, dass sich der Beschuldigte forsch über ihre Abwehrhandlungen hinwegsetzte, zuletzt mit einem Festhalten am rechten Handgelenk. Spätestens in diesem Moment hatte der Beschuldigte erkannt, dass die Privatklägerin nicht in der Lage war, sich mehr zu wehren und dass er durch sein beharrliches Vorgehen ihren Widerstand endgültig überwinden konnte. 5.20.Aus den Aussagen der Privatklägerin geht sodann eindeutig hervor, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste bzw. er angesichts des dem Treffen voraus- gegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Vorfalls noch nicht 16 Jahre alt war. Schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie 13 Jahre alt gewesen sei, weil sie darüber geschrieben hätten (Urk. 4/1 F/A 22 f.). Dies bestä- tigte sie sodann auch in ihren weiteren Einvernahmen (Urk. 4/2 F/A 36 f. und Urk. 37 S. 17). Zudem führte sie aus, dass sie auch aus ihrem Alltag erzählt habe und welche Schule und Stufe sie besuche (Urk. 4/2 F/A 36 und Urk. 37 S. 18). Nachvollziehbar schilderte sie, dass sie dem Beschuldigten sicher auch von ihrem bevorstehenden Geburtstag geschrieben habe, und damit auch davon, dass sie 14 Jahre alt werde (vgl. Urk. 4/2 F/A 42 und Urk. 37 S. 18). Auf Nachfrage verneinte die Privatklägerin ein anderes Alter angegeben zu haben und führte aus, sie habe das Gefühl gehabt, dass sie eine ehrliche Kommunikation gehabt hätten und sie sei nicht auf der Suche gewesen, jemanden viel älteren kennenzulernen (Urk. 37 S. 20). Angesichts der konsistenten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste bzw. er angesichts des dem Treffen vorausgegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 16 Jahre alt war. Unerheblich ist es dabei, dass die Privatklägerin gemäss schrift- - 32 - licher Stellungnahme von G._____ für ihr Alter körperlich fortgeschrittener gewesen sei und reifer ausgesehen habe (vgl. Urk. 5/1). 5.21.Zusammenfassend lässt sich der angeklagte Sachverhalt erstellen. Aufgrund der glaubhaften und entsprechend überzeugenden Aussagen der Privatklägerin verbleiben keinerlei massgeblichen und unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der relevante Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. III. Rechtliche Würdigung
  26. Anwendbares Recht Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände teilweise neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Während der Gesetzestext des Straftatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB unverändert blieb, wurde der Tatbestand der Verge- waltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB neu unter Art. 190 Abs. 2 nStGB gefasst und auf Opfer aller Geschlechter ausgeweitet. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen ist.
  27. Vergewaltigung 2.1. Tatbestand 2.1.1. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB korrekt dar. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 48 ff.). Rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass nach Art. 190 Abs. 1 aStGB bestraft wird, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die - 33 - Nötigungsmittel stimmen mit dem Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 189 Abs. 2 nStGB überein. 2.1.2. Was das Ausmass der Gewalt anbelangt, so kann bereits ein Niederdrücken oder mit überlegener Körperkraft festhalten als Gewalt definiert werden (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.1; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird, ist nicht notwendig (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl., 2019, N 22 zu Art. 189 StGB). 2.1.3. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Wider- stand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck- Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das u.a. aufgrund einer ausweglosen Lage bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation keinen Widerstand leistet (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 147 IV 409 E. 5.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2023 vom
  28. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen werden, wobei von einer erwachsenen Frau bspw. mehr Widerstand zu erwarten sein wird als von Kinder (MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art. 189 StGB; vgl. bspw. auch BGE 128 IV 97 E. 2 zu den Voraussetzungen für die Annahme eines psychischen Drucks bei kindlichen Opfern). 2.1.4. Bei Kindern oder Jugendlichen sind tendenziell geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels zu stellen. Bei Ausnützung eines entsprechen- den Kind-Erwachsenen-Gefälles kann bereits die physische Dominanz des Täters - 34 - einen derart starken psychischen Druck erzeugen, dass eine Gegenwehr unzumut- bar erscheint, dies namentlich wenn ein Autoritätsträger beteiligt ist. Demgegen- über kommt bei Erwachsenen eine psychische Drucksituation mit entsprechender Ausweglosigkeit grundsätzlich nur bei grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler bzw. sozialer Abhängigkeit in Betracht (WEDER, in: OFK, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., 2022, N 14 f. zu Art. 189 StGB, mit Hinweis auf die entspre- chende Praxis des Bundesgerichtes). Die tatbestandliche Handlung setzt eine tat- situative Zwangssituation voraus, welche es dem Opfer verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren (BGE 133 IV 49 E. 4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 1.6.). 2.1.5. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einver- standen ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewalti- gung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N 6 zu Art. 190 StGB). 2.2. Subsumption 2.2.1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den Beschuldigten der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gesprochen (Urk. 50 S. 50 ff.), worauf vorab verwiesen werden kann. 2.2.2. Gemäss zuvor erstelltem Sachverhalt war die Privatklägerin zum Tatzeit- punkt noch 13 Jahre alt und hatte vorher keine Erfahrungen mit Geschlechtsver- kehr. Den deutlich älteren Beschuldigten kannte sie nur über die vor dem Treffen ausgetauschten Nachrichten. Die Privatklägerin war in den Beschuldigten "ver- knallt". Es handelte sich um das erste Treffen der beiden. Sie befanden sich im Dezember im Dunkeln auf einem relativ verlassenen Parkplatz, an einem der Privatklägerin unbekannten Ort. Gegen die Annährungsversuche des Beschuldig- - 35 - ten versuchte sich die Privatklägerin durch mehrfaches Wegdrehen des Kopfes, Wegziehen und Wegnehmen der Hände zu wehren. Schliesslich versuchte sie sich räumlich zu distanzieren, was der Beschuldigte mit dem Festhalten des rechten Handgelenks verhinderte. Durch ihre Abwehrhandlungen zeigte die Privatklägerin dem Beschuldigten, seine Handlungen nicht zu wollen. Damit lagen offensichtliche und verständliche Zeichen des Widerstandes seitens der Privatklägerin vor. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 12 f.; Urk. 86 S. 15 ff.) bediente sich der Beschuldigte – wenn auch nur leichter – körperlicher Gewalt und nutzte seine körperliche Überlegenheit, womit er erheblichen psychischen Druck auf die Privat- klägerin erzeugte, um die sexuellen Handlungen zu vollziehen. Hinzukommt, dass der dominant handelnde Beschuldigte eine auswegslose Situation schuf, in der es der Privatklägerin nicht zumutbar war, sich mehr zur Wehr zu setzen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. hierzu Urk. 50 S. 51), ist dabei auch die Unerfahrenheit der knapp 14-jährigen Privatklägerin beachtlich, dass sie mit der Situation nicht umgehen konnte, sich nicht zu wehren wusste und aus Angst keine andere Möglichkeit sah, als sich schliesslich zu fügen. Sie befand sich an einem dunklen unbekannten Ort mit einem fremden Mann, zu dem sie aufgrund der ausgetauschten Nachrichten Vertrauen aufgebaut hatte, der nun aber völlig unerwartet ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag legte. Dass sich die Privat- klägerin nicht mehr zur Wehr setzte und in eine Schockstarre verfiel, ist im ebengenannten Gesamtkontext zu sehen. Nach der Schaffung einer für sie ausweglosen Situation lässt sich beim dominant vorgegebenen Ablauf des Beschuldigten keinesfalls aus der Resignation der Privatklägerin, sich zu wehren, auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen. Hiervon durfte der Beschuldigte ange- sichts der vorherigen Abwehrhaltung bzw. die manifestierten Abwehrhandlungen der Privatklägerin zu keiner Zeit ausgehen (vgl. hierzu auch vorstehend E. II.5.19). 2.2.3. Alle Handlungen des Beschuldigten (die sexuellen Handlungen sowohl die Vergewaltigung) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Er nahm hierbei zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht ein- verstanden war bzw. diese nur aufgrund seines unnachgiebigen und bedrohlichen Verhaltens über sich ergehen liess. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 41 S. 13; Urk. 86 S. 18 f.) bestand insbesondere auch keinerlei Anlass, im - 36 - Sinne eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) von einer bestehenden Einwilligung zum Sex auszugehen. Angesichts der äusseren Umstände durfte und konnte er vom Vorliegen eines Einverständnisses nicht ausgehen. 2.2.4. Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungs- gründe sind keine gegeben.
  29. Sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. mit einem Kind 3.1. Tatbestand 3.1.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.1.2. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild eindeutig sexualbezogen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b; MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 31 f. vor Art. 187 StGB). Als sexuelle Handlungen werden u.a. der Beischlaf, Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus, Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, Zungenküsse, das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung sowie kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes qualifiziert (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 187 StGB). 3.2. Subsumption 3.2.1. Die Vorinstanz subsumierte den erstellten Sachverhalt korrekt unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 50 S. 52). 3.2.2. Vorliegend kam es nach zunächst einvernehmlichem Küssen zu einseitigen Zungenküssen des Beschuldigten mit der knapp 14-jährigen Privatklägerin. In der Folge führte er die Hand der Privatklägerin mehrfach über seiner Kleidung an - 37 - seinen Schritt und führte sodann seine Hand mehrfach über und unter den Kleidern in den Vaginalbereich der Privatklägerin, wobei er die Vulva berührte und seinen Finger vaginal einführte. Schliesslich kam es zum erzwungenen Geschlechtsver- kehr. Dabei handelte es sich um sexuellen Handlungen, womit der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllte. 3.2.3. Gestützt auf das Beweisergebnis musste der Beschuldigte davon ausgehen bzw. nahm er angesichts des dem Treffen vorausgegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 16 Jahre alt war. Entsprechend handelte er eventual- vorsätzlich. 3.2.4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Es sind ebenfalls keine Schuldaus- schluss- oder Rechtfertigungsgründe gegeben.
  30. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwick- lung von Minderjährigen) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung, ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a mit Hinweisen, bestätigt in BGE 146 IV 153 E. 3.5.2.). IV. Sanktion, Strafvollzug
  31. Ausgangslage, anwendbares Recht 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der - 38 - Freiheitsstrafe, wobei sie diese im Umfang von 28 Monaten aufschob (vgl. Urk. 50 S. 59 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich festge- setzten Strafe (Urk. 56). Die Verteidigung, die einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten beantragt (Urk. 52 S. 3; Urk. 86 S. 3), hat sich wie bereits vor Vorinstanz nicht zur Sanktion geäussert (vgl. Urk. 41 und Urk. 86; vgl. auch Prot. II S. 13). 1.3. Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Für eine Vergewaltigung kann nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte vorliegend mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zu belegen. Damit würde die Beurteilung nach geltendem (neuem) Recht nicht milder ausfallen, weshalb das alte Recht anzuwenden ist.
  32. Grundlagen, Strafrahmen und Strafart 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; Urteil des Bundesgericht 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hin- weisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 50 S. 53 ff.) kann verwiesen werden. 2.2. Die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung blieb ohne Einfluss auf die vorliegend in Frage stehenden Strafnormen. Die Vorinstanz hat den für Art. 190 Abs. 1 aStGB angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren korrekt abgesteckt (Urk. 50 S. 55). Der Tatbestand der sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB hat einen Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. - 39 - 2.3. Angesichts dessen, dass die sexuellen Handlungen mit Kindern (bzw. mit einem Kind) thematisch und zeitlich in engem Zusammenhang mit der Vergewalti- gung stehen und aufgrund der Tatschwere eine Geldstrafe nicht in Betracht fällt, ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die vorliegend schwerste Straftat, die Vergewaltigung, wofür eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche in der Folge mit dem weiteren Delikt – den sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. mit einem Kind – angemessen zu asperie- ren ist. Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 2.4. Festzuhalten ist, dass trotz Vorstrafe im Jahr 2018 keine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, da dem Beschuldigten damals eine Geldstrafen auferlegt wurde (Urk. 68, Urk. 78). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
  33. Einsatzstrafe für die Vergewaltigung 3.1. Der Beschuldigte vollzog im Rahmen eines einmaligen Vorgangs auf ernied- rigende Weise den Geschlechtsverkehr an der rund elf Jahre jüngeren und sexuell unerfahrenen Privatklägerin. Durch die Penetration fügte er der Privatklägerin Schmerzen zu. Dass er keine besonders schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzte, entlastet ihn nicht wesentlich, da dies aufgrund seiner physischen Über- legenheit zur Ausführung der Tat gar nicht nötig war. Zum Ausnutzen des dem Beschuldigten entgegengebrachten Vertrauens und der Unerfahrenheit der Privat- klägerin, zur ausweglosen Situation sowie zur Art und Weise der Tatausführung kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Dargelegten mittelschwer. Was das kindliche Alter der Privatklä- gerin betrifft, wird dies bei der Würdigung des Tatbestandes der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind einfliessen. 3.2. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Lust, was sich namentlich auch darin zeigt, dass er die Privatklägerin nach der inkriminierten sexuellen Handlung an ihr, - 40 - möglichst schnell wieder los werden wollte. Dabei nahm er eventualvorsätzlich in Kauf, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und er seinem Opfer schweres Leid antat. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive leicht, weshalb ein nicht mehr leichtes Tatverschulden resultiert. 3.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich eine Einsatzstrafe von 40 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen.
  34. Asperation aufgrund der sexuellen Handlungen mit einem Kind 4.1. Der Beschuldigte vollzog – nebst Zungenküssen, Berührungen im Intim- bereich und vaginalem Einführen des Fingers – die denkbar intensivste mögliche sexuelle Handlung, den Geschlechtsverkehr. Diese Handlungen erfolgten – mit Ausnahme der ersten zaghaften Küsse – allesamt gegen den Willen der Privat- klägerin, was ein ausserordentlich belastendes Verhalten gegenüber einer knapp 14-Jährigen darstellt, das ihre altersadäquate Entwicklung erheblich störte. Mit der Vorinstanz zu berücksichtigen ist zudem der erhebliche Altersunterschied zwischen Täter und Opfer (Urk. 50 S. 56). 4.2. Für das subjektive Tatverschulden kann auf die Ausführungen hinsichtlich der Vergewaltigung verwiesen werden, wobei hinsichtlich des Wissens um das Alter der Privatklägerin von Eventualvorsatz des Beschuldigten auszugehen ist. Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht leicht relativiert. 4.3. Die vorinstanzliche Verschuldensqualifikation "keinesfalls leicht" erscheint angemessen, ebenso die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 4.4. Asperierend resultiert eine Straferhöhung von zehn Monaten, womit eine vor- läufige Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten als dem Verschulden des Beschul- digten angemessen erscheint.
  35. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 58 f.). - 41 - Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, dass er seinen Sohn weiterhin regelmässig sehe und aktuell eine Freundin habe, mit welcher er nicht im gleichen Haushalt lebe. Er arbeite noch immer bei der O._____ AG, neu aber in einem 80 % Pensum. Er habe sein Pensum bei der O._____ AG reduziert, nicht weil er weniger arbeiten wolle, sondern weil er sich selbständig gemacht habe und ihm nun ein Drittel einer Salatsaucenfirma gehöre. Er arbeite dort in einem Pensum von 20 %. Sein durch- schnittliches Monatseinkommen betrage in einem schlechten Monat Fr. 7'500.– und in einem guten Monat Fr. 10'000.–. Seine Vermögens- und Schuldensituation sei unverändert, wobei er aufgrund des Erwerbs der Stammanteile der Salat- saucenfirma ein Vermögen – auf dem Papier – von Fr. 30'000.– habe. Aufgrund des Strafverfahrens habe er 25 Kilogramm zugenommen (Urk. 84 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Mit der Vorinstanz sind die beiden nicht einschlä- gigen Verurteilungen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Aus- weisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. November 2013) und wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungs- pflichten, als Geschäftsführer ohne Auftrag, Veruntreuung sowie Urkundenfäl- schung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. März 2018) strafzumessungsneutral zu werten (vgl. Urk. 68 und Urk. 78). Nachdem der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attestiert werden. Damit ergeben sich anhand der Täterkomponenten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
  36. Berücksichtigt die Vorinstanz die lange Dauer seit der Tatbegehung im Dezember 2013 in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB, so ist dies zu überneh- men, wenn auch mit einer Strafminderung von sechs Monaten, zumal seit der Tat im Dezember 2013 bald 12 Jahre verstrichen sind und sich der Beschuldigte – abgesehen von den nicht einschlägigen Vorstrafen der Jahre 2013 und 2018 – wohl verhalten hat (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGE 132 IV 1 E. 6.2). - 42 -
  37. Zwischenfazit Sanktion Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe – der Tat- und Täterkomponenten sowie der seit der Tat verstrichenen Zeitdauer – wäre es angemessen, den Beschuldigten mit 44 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt eine höhere Strafe aber ohnehin ausser Betracht, weshalb es bei der vorinstanzlich festgesetz- ten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bleibt.
  38. Strafvollzug 8.1. Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren ist die Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB zu prüfen. Bezüglich der Voraussetzungen eines teilbedingten Vollzuges kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 60). 8.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den teil- bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt. Dabei erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs er- fülle; der Beschuldigte werde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und sei in den letzten fünf Jahren auch zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden. Mit der Vorinstanz gilt es dem Beschuldigten eine posi- tive Prognose auszustellen, da er mit seinen nicht einschlägigen zwei Vorstrafen ausschliesslich zu Geldstrafen verurteilt wurde und davon auszugehen ist, dass sich der in stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebende Beschul- digte von der teilweisen Verbüssung der Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden. 8.3. Unter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate festzusetzen. In Abwägung des Tatver- schuldens – das Verschulden des Beschuldigten liege nicht im unteren Bereich – und der Bewährungsaussichten hat es die Vorinstanz als angemessen betrachtet, die Freiheitsstrafe im Umfang von 28 Monaten aufzuschieben und im Umfang von acht Monaten zu vollziehen (vgl. zum Ganzen Urk. 50 S. 60 f.). Angesichts des Ver- - 43 - schuldens und der Art der Delikte erscheint der vorinstanzlich festgesetzte unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten eher wohlwollend. Immerhin gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat vor über zehn Jahren und davor bzw. seither "bloss" zwei geringe, nicht einschlägige Straftaten (Geldstrafen von 10 und 30 Tagessätzen zuzüglich Busse; Urk. 68) verübt hat. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die teilbedingte Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf das Verhalten des Beschuldigten haben wird. Die teilbedingte Freiheitsstrafe der Vorinstanz gilt es in Nachachtung des Verschlech- terungsverbots zu bestätigen. 8.4. In Bestätigung der Vorinstanz ist die Freiheitstrafe im Umfang von 28 Monaten aufzuschieben und im Übrigen (im Umfang von acht Monaten) zu vollziehen. Ausserdem ist die vorinstanzlich festgesetzte Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestätigen. V. Zivilforderungen
  39. Grundlagen Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 50 S. 62 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  40. Schadenersatzforderung der Privatklägerin Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat dem Antrag der Privatklägerin entsprechend den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'238.– für die entstandenen ungedeckten Kosten für die psycho- therapeutische Behandlung in den Jahren 2021 bis 2023 zu bezahlen. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Sie erwägt, dass die ungedeckten Kosten für die psychotherapeutische Behandlung ausgewiesen seien und aus dem Abklärungsbericht von Dipl. med. H._____ hervorgehe, dass die Therapie zur Verarbeitung des vorliegend relevanten Vorfalls - 44 - (sexueller Übergriff im Jugendalter) – und nicht etwa wie die Verteidigung vorbringt aufgrund eines sexuellen Übergriffs als Kind – wahrgenommen worden sei. In Be- zug auf allfällige zukünftige Therapiekosten stellte die Vorinstanz die grundsätzli- che Schadenersatzpflicht fest und verwies die Privatklägerin zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 50 S. 64). Diese Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden. Die entstandenen ungedeckten Kosten für die psychotherapeutische Behandlung in den Jahren 2021 bis 2023 in der Höhe von Fr. 2'238.– sind ausgewiesen (vgl. Urk. 35/3-5) und sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 20) – auf den vorliegend relevanten Vorfall zurückzuführen (vgl. Urk. 35/1). Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für allfällige zukünftige Therapiekos- ten, die im Zusammenhang mit der Behandlung der durch die Straftaten hervorge- rufenen psychischen Problemen der Privatklägerin entstehen, hat Letztere einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR.
  41. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin die von ihr beantragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– nebst Zins von 5 % ab 20. Dezember 2013 zu (Urk. 50 S. 66; Urk. 34 S. 1). Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin offensichtlich widerrechtlich und schuldhaft physischen und grossen seelischen Schmerz zugefügt habe. Die zurückbleibenden psychischen Folgen der Tat seien durch den Bericht von Dipl. med. H._____ (Urk. 35/1) und die Ausführungen der Privatklägerin hinreichend belegt. Die Privatklägerin habe unter anderem ausge- führt, dass sie nach dem Vorfall extrem lange Schmerzen im Intimbereich gehabt habe und es ihr nach dem Vorfall psychisch nicht gut gegangen sei. Die Privatklä- gerin habe Flashbacks erlebt und danach manchmal zwei Tage nicht mehr richtig funktionieren können. Ferner habe sich das auch über die Jahre hinweg darauf ausgewirkt, wie sie Beziehungen habe führen oder auf andere Leute in einem se- xuellen oder romantischen Sinn habe zugehen können. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eine Basisgenugtuung von Fr. 15'000.– als angemessen erweise, wobei erhöhend ins Gewicht falle, dass es für die Privatklägerin der erste Geschlechtsverkehr und ein - 45 - sehr einschneidendes Erlebnis gewesen sei. Damit erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.– angemessen, zuzüglich 5 % ab 20. Dezember 2013 (Urk. 50 S. 65 f.). 3.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen fallen gleichermassen vollständig und sorg- fältig aus und können übernommen werden. Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin – einerseits als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und andererseits bei ihr als Kind als Recht auf ungestörte sexuelle Entwicklung – beeinträchtigt. Angesichts des bei der Vergewaltigung erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Unter Berücksichtigung des kindlichen Alters der Privatklägerin im Zeitpunkt des Übergriffs und der Tatsache, dass es für die Privatklägerin der erste Geschlechts- verkehr war, erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– angemessen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 20) bewegt sich der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 20'000.– in der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Dezember 2013 zu bezahlen. VI. DNA-Profil
  42. Die Vorinstanz ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat eine Probeentnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 aStPO angeordnet. Die Verteidigung moniert im Berufungsverfahren diese Anordnung unter der Prämisse eines Freispruchs (Urk. 86 S. 20).
  43. Gemäss der seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. - 46 -
  44. Der Beschuldigte ist vorliegend zwar wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Taten aber vor bald 12 Jahren. Der Beschuldigte verübte überdies – wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. IV.5 und E. IV.8) – "bloss" zwei geringfügige, nicht einschlägige Straftaten (Geldstrafen von 10 und 30 Tagessätzen zuzüglich Busse), welche Eingang in das Strafregister gefunden haben (Urk. 78). Eine davon vor dem hier zu beurteilenden Tatzeitraum und eine danach (vgl. Urk. 78). Dem Beschuldigten ist zudem – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. IV.8) – eine günstige Legalprognose zu attestieren. Aufgrund des langen Zeitverstrichs – bald 12 Jahre – und da der Beschuldigte seit den hier zu beurteilenden Taten lediglich einmal wegen nicht einschlägiger Delikte verurteilt wurde (vgl. Urk. 78; welche nunmehr auch gut sieben Jahren zurückliegen), beste- hen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte. Entsprechend ist von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  45. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffer 6) in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. I.2.2). 1.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  46. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unterliegt beinahe vollumfänglich, wobei der Entscheid nur unwesentlich – hinsichtlich der Anordnung der Abnahme - 47 - einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils – abgeändert wurde, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, aufzuerlegen sind. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen. 2.3. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten sodann auch keine – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 86 S. 3 und S. 21) – Genugtuung zuzu- sprechen. 2.4. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren anhand der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) – sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und Zeit für die Nachbespre- chung – mit pauschal Fr. 8'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (vgl. auch Urk. 86 S. 21). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'590.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Berufungs- verfahren geltend (Urk. 81). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
  47. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: - 48 - 1.-5. (…)
  48. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'126.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 12'362.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 4'481.25 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Baraus- lagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  49. (…)
  50. (Mitteilungen)
  51. (Rechtsmittel)"
  52. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  53. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie  der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  aStGB.
  54. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.
  55. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  56. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
  57. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Scha- denersatz von Fr. 2'238.– zu bezahlen. - 49 - Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Dezember 2013 zu bezahlen.
  58. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
  59. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'900.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 1'590.80 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MwSt.).
  60. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
  61. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin - 50 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  62. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240215-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 4. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2024 (DG230169)

- 2 - Anklage: (Urk. 14) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2023 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 68 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie  der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschul- digt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'238.– zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Dezember 2013 zu bezahlen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'126.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 12'362.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 4'481.25 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Bar- auslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 2, Urk. 52 S. 3)

1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils vom 30. Januar 2024 aufzuheben und A._____ von sämtlichen Vorwürfen freizu- sprechen.

2. Es sei Dispositivziffer 4 des Urteils vom 30. Januar 2024 aufzuhe- ben und auf eine Abnahme einer DNA-Probe und eine Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten.

3. Es seien die Dispositivziffern 5a und 5b des Urteils vom 30. Januar 2024 aufzuheben und die Zivilansprüche der Privatklägerin abzu- weisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils vom 30. Januar 2024 aufzuhe- ben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die

- 4 - Staatskasse zu nehmen. Auf eine Nachforderung hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung sei zu verzichten.

5. Es sei A._____ eine Genugtuung von CHF 1'000.– auszusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin: (Urk. 79 und Urk. 57 sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung, Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 5. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A._____ (nachfolgend: der Beschuldigte) beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. 14). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil vom 30. Januar 2024 (Urk. 50 S. 4). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 30. Januar 2024 wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 23 ff.). Der Beschuldigte liess dagegen innert Frist am 8. Februar 2024 Berufung anmelden (Urk. 46; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils (am 29. April 2024, Urk. 49/2) reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten am 21. Mai 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 52; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Pri-

- 5 - vatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleich- zeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um die Anträge zu stellen, dass dem Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört (Art. 335 Abs. 4 StPO) und sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen wird (Art. 153 Abs. 1 StPO; Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Auch die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung und beantragte, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehören soll und sie für den Fall einer Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts zu befragen sei. Gleichzeitig stellte sie unter Darlegung ihrer finanziellen Verhält- nisse ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Ernennung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 57, Urk. 59 und Urk. 60/1-6). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 wurde das Ge- such der Privatklägerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gutgeheissen (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 wurde für die Berufungsverhandlung die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen und ak- kreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter einzig unter Auflagen zuge- lassen sowie dem Beschuldigten und der Privatklägerin mitgeteilt, dass sie sich von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen können (Urk. 63). 1.4. Am 11. März 2025 wurde auf den 22. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 66). Auf Ersuchen des Beschuldigten hin und nachdem er seine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen liess, wurden den Parteien die Ladungen für die Verhandlung vom 22. Mai 2025 abgenommen (Urk. 70 bis Urk. 74). Am

16. Juli 2025 wurden die Parteien zur neuanberaumten Berufungsverhandlung auf den 4. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 76). 1.5. Bereits am 5. Mai 2024, am 16. April 2025 sowie erneut am 2. Dezember 2025 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 51, Urk. 68 und Urk. 78). 1.6. Am 4. Dezember 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur.

- 6 - X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 84) – waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.; vgl. hierzu auch nachfolgend E. I.4). 1.7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess durch seinen amtlichen Verteidiger die Dispositiv- ziffern 1 bis 5 und 7 und somit – mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kostenfest- setzung gemäss Dispositivziffer 6 – das gesamte Urteil anfechten (Urk. 52 S. 3). 2.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil einzig hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 6 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2024 – unter Berücksichti- gung des Verbots der "reformatio in peius" bzw. des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – umfassend zu prüfen.

3. Prozessuales 3.1. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

4. Beweisanträge 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die Beweisan- träge stellen, dass sein Bruder – C._____ – und sein ehemaliger Chef – D._____ –

- 7 - als Zeugen zur Beschädigung an der Autoscheibe des Fahrzeugs des Beschuldig- ten im Tatzeitraum zu befragen seien (Prot. II S. 9 f.). 4.2. Der Beschuldigte brachte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass sein Auto im Tatzeitraum eine Beschädigung gehabt habe. Man habe die Autoscheibe auf der Beifahrerseite seines schwarzen Seat Leons nicht mehr hoch- gebracht, weswegen diese mit Klebeband – Isolierband, Bauisolierband, manchmal sei dieses weiss und manchmal gelb gewesen – hochgeklebt habe. Er habe die Scheibe von innen wie aber auch von aussen angeklebt, am besten sei es von aussen gegangen. Die Befestigung der Autoscheibe sei sehr auffällig gewesen (Urk. 84 S. 12 ff.; vgl. auch Prot. II S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund wurden die vor- genannte Beweisanträge gestellt. 4.3. Die Privatklägerin machte zum hier fraglichen Auto bei der Polizei folgende Angaben: "Das Auto war möglicherweise grau, vier Türen. Eher so ein flaches Auto, kein hohes." (Urk. 4/1 F/A 37). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie auf die Frage, was es eigentlich für ein Auto gewesen sei, dass sie keine Ahnung von Autos habe, es aber ein kleineres Auto, nicht so ein hohes und vorne flach gewesen sei. Soweit sie wisse, sei es grau/schwarz gewesen. Eher grau. Es sei eher ein älteres Modell gewesen. Sie habe das Gefühl, dass man heute nicht mehr so viele solche Autos sehe. Es sei aber kein Oldtimer gewesen. Auf Frage, ob sie etwas zur Innenausstattung dieses Autos sagen könne, erklärte die Privatklägerin, sie glaube, die Sitze seien auch schwarz gewesen. Zum Material könne sie nichts sagen. Die weitere Frage, ob sie sich an irgendein besonderes Detail erinnern könne, verneinte die Privatklägerin in Bezug auf das Auto (Urk. 4/2 F/A 77 ff.). Entsprechend kann ihren Aussagen entnommen werden, dass ihr keine – behelfsmässig und auffällig reparierte – Beschädigung am Auto des Beschuldigten auffiel. Selbst wenn man nun davon ausgehen würde, dass das Auto des Beschuldigten im Tatzeitraum eine behelfsmässig und auffällig reparierte Autoscheibe beifahrerseits gehabt hätte, würde dies – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 10) – keine "Smoking Gun" (im entlastenden Sinne) darstellen bzw. würde dies auch nicht für die Verwechslungsvariante sprechen. Einerseits war die Privatklägerin zum Zeit- punkt des Vorfalles dreizehnjährig – knapp vor ihrem vierzehnten Geburtstag – und

- 8 - es erstaunt andererseits nicht, dass ihre Erinnerung an das Auto – im Kontext dieses Vorfalles – im allgemeinen nicht im Vordergrund stand. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. II.5.1 ff., insb. E. II.5.10), besteht kein Raum für Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, selbst dann nicht, wenn man davon ausge- hen würde, dass das Auto des Beschuldigten im Tatzeitraum – wie von ihm erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht – eine behelfsmässig und auffällig reparierte Autoscheibe beifahrerseits gehabt hätte. Aufgrund der nach- vollziehbar geschilderten Motive zur Anzeigeerstattung, der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ und der Eindeutigkeit, mit welcher sie den Beschuldigten als Täter identifizierten, und der geschilderten Aspekte, die zum Beschuldigten passen, ist eine Lüge oder ein Komplott, eine Verwechslung oder eine Pseudoerinnerung auszuschliessen. 4.4. Entsprechend sind die Beweisanträge abzuweisen. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an einem nicht bestimmbaren Tag zwischen ca. dem 7. und ca. 20. Dezember 2013 zwischen ca. 18.00 Uhr und 19.00 Uhr auf einem dunklen, kaum frequentierten Parkplatz an der F._____-strasse … in Zürich im Rahmen eines ersten "Date" an der knapp 14-jährigen Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen und so- dann auf der Rückbank des von ihm geführten Personenwagens gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. 1.2. Dem Beschuldigten wird im Einzelnen vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zunächst beim Kofferraum seines Personenwagens auf den Mund geküsst und sie an sich herangezogen, womit sie grundsätzlich einverstanden gewesen sei. In der Folge habe er sie intensiver und auch mit der Zunge geküsst, womit sie nicht mehr einverstanden gewesen sei. Ferner habe der Beschuldigte mehrmals die Hand der Privatklägerin über seiner Kleidung an seinen Schritt geführt, worauf sie ihm ihre Hand immer wieder entzogen und er diese wieder zurückgeführt habe. Sodann

- 9 - habe der Beschuldigte auch seine Hand zunächst über, dann aber auch unter der Kleidung in den Intimbereich der Privatklägerin geführt, die Privatklägerin an ihrer Vulva berührt und seinen Finger vaginal eingeführt. Dabei habe er geäussert, dass er spüre, dass es ihr auch gefalle. Die Privatklägerin habe während dieser Vorgänge mehrfach versucht, ihren Kopf wegzudrehen, ihre Hand wegzunehmen sowie sich von ihm räumlich zu distanzieren, in der Absicht, ihm damit zu signali- sieren, dass sie mit seinem Tun nicht einverstanden gewesen sei. 1.3. Als der Beschuldigte in der Folge mit der Privatklägerin zur Hintertüre seines Personenwagens habe gehen wollen, habe sie erneut versucht, sich in die entge- gengesetzte Richtung wegzudrehen und zu gehen. Der Beschuldigte habe sie aber am Handgelenk festgehalten und die Privatklägerin habe daraufhin ihren Wider- stand aufgegeben und sich vom Beschuldigten zur geöffneten rechten Hintertüre des Wagens führen lassen. Dort habe er ihr die Hose und die Unterhose runter- gezogen, sie an ihrer Hüfte haltend umgedreht und bäuchlings auf die Rückbank des Personenwagens gelegt. Der Beschuldigte sei teilweise noch ausserhalb des Personenwagens in der offenen Türe gestanden, habe die Privatklägerin an deren Becken festgehalten und sein Glied von hinten vaginal in die Privatklägerin einge- führt und diese penetriert. Kurz bevor er zum Samenerguss gekommen sei, habe er die Privatklägerin auf ihren Rücken gedreht und auf deren Bauch ejakuliert. Während des Geschlechtsverkehrs sei die Privatklägerin in Schockstarre bäuch- lings auf der Rückbank gelegen und sei nicht in der Lage gewesen, sich körperlich oder verbal gegen das Tun des Beschuldigten zu wehren. 1.4. Der Beschuldigte dagegen habe während des Vorfalls erkannt, dass die Privatklägerin nicht mit den von ihm vorgenommenen Handlungen einverstanden und angesichts der Umstände nicht in der Lage gewesen sei, sich mehr zu wehren und dass er durch sein beharrliches Vorgehen ihren Widerstand habe überwinden können. Dabei habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er die sexuellen Handlungen und den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privat- klägerin vorgenommen habe. Ferner habe er angesichts des dem Treffen voraus- gegangenen Chatverkehrs davon ausgehen müssen, dass die Privatklägerin zum

- 10 - Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, was er ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe (vgl. im Einzelnen Urk. 14 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Anklagevorwürfe bzw. insbesondere seine Täterschaft vollumfänglich bestritten. Der Beschuldigte stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Privatklägerin nicht zu kennen und nie etwas mit ihr zu tun gehabt zu haben (vgl. Urk. 3/1 F/A 10 ff.; Urk. 3/2 F/A 5 ff.; Urk. 3/3 F/A 4 ff.; Urk. 39 S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei seinem Standpunkt (Urk. 84 S. 7 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, dass es ein happiger Vorwurf sei, der Vergewaltigung eines minderjährigen Mädchens bezichtigt zu werden. Eine solche Anschuldigung jedoch von jemandem zu hören, den man im Leben noch nie gesehen habe, sei absurd. Der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass keine Verbindung zwischen ihm und der Privatkägerin bestanden habe, was sich exemplarisch an seiner Reaktion in der ersten polizeilichen Einvernahme gezeigt habe. Der Beschuldigte habe – aufgrund dessen, dass das Delikt über zwölf Jahre her sein soll – von Beginn weg keine Chance gehabt, harte Fakten zu produzieren, welche seine Unschuld hätten beweisen können. Und der Beschuldigte könne sich auch mit Worten kaum gegen die massiven Vorwürfe der Privatklägerin wehren, da er diese nicht kenne und deshalb keine Gegendar- stellung der Ereignisse erzählen könne. Die Vorinstanz habe bei der Art und Weise, wie die Privatklägerin auf die Person des Beschuldigten gekommen sei und der Tatsache, dass die angeblich klar identifizierenden Merkmale teilweise gar nicht zugetroffen hätten oder dann rein generischer Natur gewesen seien, zu wenig Beachtung geschenkt. Die Vorinstanz habe sich nicht eingehend mit den Argumenten der Verteidigung, dass bei der Privatklägerin eine Scheinerinnerung vorliege, auseinandergesetzt. Und selbst wenn man dem Argument des Beschul- digten, dass er die Privatklägerin nicht kenne, kein Gehör schenken wolle, und sich auf die Darstellung der Privatklägerin konzentriere, falle auf, dass ihre Aussagen kaum über Schemawissen hinausgingen und auch im freien Bericht wenig detailliert seien. Mit anderen Worten bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer

- 11 - Aussagen. Auch habe die Vorinstanz den Tatbestand der Vergewaltigung, so wie er damals noch gegolten habe, zu weit ausgelegt, um die angeblichen Handlungen darunter subsumieren zu können. Auch wenn sich alles so zugetragen habe, wie von der Privatklägerin dargelegt, erfülle das nicht den Tatbestand der Vergewalti- gung. Im Übrigen sei ein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind nicht gegeben, weshalb auch aus diesem Grund ein Freispruch ergehen müsse (Urk. 86 S. 3 ff.; vgl. auch Prot. II S. 10 ff.). 2.2. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt bzw. insbesondere die Täterschaft des Beschuldigten auch in zweiter Instanz umstritten blieb, ist im Folgenden noch- mals zu prüfen, ob sich die Vorwürfe der Anklage gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und rele- vanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.

3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt (Urk. 50 S. 6 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 3.2. Ferner hat die Vorinstanz mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1+2 und Urk. 37 inkl. Videoaufnahme [Urk. 45]), der Zeugin E._____ (Urk. 5/2+3) und des Beschuldigten (Urk. 3/1-3 und Urk. 39 inkl. Videoaufnahme [Urk. 45]) die massgeblichen vorhandenen Beweismittel korrekt aufgelistet und diese in ihrer Ur- teilsbegründung zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 S. 7 f., S. 12 ff. und 23 ff.). Die genannten Personalbeweise wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. Ferner kann den Ausführungen der Vorinstanz zugestimmt werden, als sie die schriftliche "Zeugenaussage" von G._____ (Urk. 5/1) nicht als zulasten des Beschuldigten verwertbar qualifiziert (Urk. 50 S. 8), mangelt es doch an einer Konfrontation mit dem Beschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). 3.3. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, ist sodann anzumerken, dass diese mehrfach – so auch vor der Vorinstanz (Urk. 37) – ausführlich zum Vorfall befragt wurde. Die vorinstanzliche Einvernahme vom 30. Januar 2024 wurde

- 12 - sodann auch auf Video festgehalten und liegt bei den Akten (Urk. 45), was es dem Berufungsgericht erlaubt, sich – neben der Kenntnisnahme des Inhalts der Aus- sagen – auch ein Bild über das nonverbale Aussageverhalten der Privatklägerin zu machen. Eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal die Privatklägerin zur Täterschaft des Beschul- digten sowie zum Kerngeschehen des von ihr geltend gemachten Vorfalles grund- sätzlich konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit unüberwindbaren Widersprüchen zu konfrontieren (im Einzelnen vgl. nachfolgend). Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin zu den Anklagevorwürfen wurde denn auch von keiner der Parteien beantragt. 3.4. Ferner hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass betreffend Konversatio- nen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten keine objektiven Beweise bestehen würden (Urk. 50 S. 11 f.). So konnten weder Chatverläufe gesichert werden, noch wurden Auswertungen des Instagram- und Facebookprofils des Beschuldigten gemacht. Die Privatklägerin berichtete bereits anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 16. Mai 2022, dass sie den Beschuldigten über eine separate App von Instagram, welche "Instagram Messenger" geheissen und auf welcher man Leute aus der Umgebung gesehen habe, kennengelernt und darüber sowie über WhatsApp mit dem Beschuldigten kommuniziert habe (Urk. 4/1 F/A 6 und 24; vgl. auch Urk. 4/2 F/A 33 ff. und Urk. 37 S. 12). Gemäss Privatklägerin würden bei ihr keine Nachrichten aus der Zeit des Vorfalles mehr existieren (vgl. Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte zeigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2022 sein Instagram-Profil, auf welchem der erste ersichtliche Chat aus dem Jahre 2016 stammte. Ferner zeigte sich der Beschuldigte mit einer Aus- wertung seines Instagram- und Facebook-Profils einverstanden und meldete gleichentags seine Passwörter (Urk. 2 S. 3; Urk. 3/1 F/A 18 ff.; Urk. 7/4). Da gemäss Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich die einzigen und besten Chancen auf Wiederherstellung von gelöschten Clouddaten ab dem entsprechenden Gerät so schnell wie möglich nach dem Löschvorgang bestehen würden (Urk. 7/7), wurde auf eine Auswertung verzichtet. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass die Privatklägerin möglicherweise von der App "InstaMes-

- 13 - sage" sprach, über welche sie den Beschuldigten kennengelernt habe (vgl. Urk. 38/1-2; Urk. 37 S. 9).

4. Glaubwürdigkeit der Beteiligten, Motivlage 4.1. Zur Glaubwürdigkeit hob die Vorinstanz hervor, dass den Beschuldigten keine Pflicht treffe, zu seiner eigenen Überführung beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person habe er "naturgemäss ein Interesse daran, die Gescheh- nisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen", da er mit bedeutenden strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sei. Hinsichtlich der Privatklägerin – sowie der Zeugin E._____ – erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen ergangenen Strafandrohungen (Folgen einer falschen Anschuldi- gung und Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung im Sinne von Art. 303- 305 StGB), "was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärke" (vgl. Urk. 50 S. 9 f.). 4.2. Solche häufig so oder ähnlich in Strafentscheiden verwendete Formulier- ungen, welche aus der prozessualen Stellung Schlüsse für die Glaubwürdigkeit ziehen, halten genauerer Betrachtung nicht stand respektive sind veraltet. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung mit Blick auf den Beschuldigten ein gänzlich untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vorn- herein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tangiert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sach- verhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteile der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. II.3.1 S. 9 und SB230003-O/U vom 20. November 2023 E. II.3.4.2 S. 21 f.; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten und der Privatklägerin grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren oder dieses Kriterium schon gar nicht erst abzuhandeln, wenn es nicht von Bedeutung ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 50 S. 8 und 10 f.), handelt es sich hier wohlge- merkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit. In der vorliegenden Konstellation kommt der Glaubwürdigkeit der Beteiligten jedoch eine gewisse Relevanz zu.

- 14 - Vorliegend handelt es sich um ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt, bei welchem keine weiteren objektiven Beweismittel, wie Chat-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vor und nach dem eingeklagten Vorfall, sichergestellt werden konnten. Die direkt belastenden Aussagen der Privatklägerin stehen den Aussagen des Beschuldigten, der die Straftaten bzw. die Täterschaft von sich weist, diametral entgegen, es steht somit Aussage gegen Aussage. 4.3. Völlig zu Recht nahm die Vorinstanz unter dem Titel "Frage der Täterschaft des Beschuldigten" in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin und auch der Zeugin E._____ eine Analyse der Motivlage vor (Urk. 50 S. 22), zumal die Verteidigung sinngemäss die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellte, indem sie auch eine "glatte Lüge" in Betracht zog. Sie führte diesbezüglich aus, die Privatklägerin irre sich, es handle sich um eine Pseudoerinnerung, eine glatte Lüge oder eine Verwechslung (Urk. 41 S. 4; Urk. 86 S. 5 ff.). Es besteht allgemein Einig- keit darüber, dass Menschen grundsätzlich nicht ohne Motiv lügen. Umgekehrt lässt sich selbstverständlich aus dem Vorliegen eines Motivs zur Lüge nicht darauf schliessen, dass auch wirklich gelogen wird. Und findet man trotz sorgfältiger Suche kein Motiv, kann immer noch sein, dass sich die Aussageperson schlicht irrt. Die Reflexion über die Motivation der Aussageperson ist trotz verbleibender Unsicherheiten ein wesentlicher Baustein der Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen HÄCKER in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, Rz. 288 ff.). 4.4. Der Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie die Hypothese einer möglichen bewussten Falschbelastung durch die Privatklägerin verwirft (vgl. Urk. 50 S. 22). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, weshalb die Privatklägerin und die Zeugin E._____ einen Anlass hatten, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen. So sind die beiden nicht mehr mit- einander befreundet und stehen in gar keiner Beziehung zum Beschuldigten. Gründe für einen Komplott und unsachliche Beweggründe beziehungsweise An- haltspunkte für Lügen sind nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 9) ist es schon grundsätzlich eher unwahrscheinlich, dass man sich dem mühsamen, zeitraubenden und belastenden Prozess eines Strafverfahrens ohne Not stellt, was

- 15 - hier mit unangenehmen Befragungen betreffend die Intim- und Privatsphäre der Privatklägerin verbunden war. Vielmehr sind die von der Privatklägerin genannten Motive für die Strafanzeige nachvollziehbar. Zum Umstand, weshalb sie so lange zugewartet hat, um Anzeige zu erstatten, erklärte die Privatklägerin, dass es ihr nach dem Vorfall schlecht gegangen sei, sie dies aber zunächst verdrängt habe (vgl. Urk. 4/2 F/A 92; Urk. 37 S. 35 und 37). So gab sie denn auch an, dass sie lange Zeit gebraucht habe, den Vorfall einzuordnen, was angesichts ihres jungen Alters von knapp 14 Jahren nachvollziehbar erscheint. Ferner habe sie aus Scham Mühe gehabt, darüber zu sprechen. Es sei für sie als Person und für ihre Sexualität ein dermassen abwertendes Erlebnis gewesen, das sie nicht einfach so unbedingt habe teilen wollen (vgl. Urk. 4/2 F/A 19; Urk. 37 S. 35 f.). Opfer von Sexualdelikten verzichten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder eben auch aus Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung, weshalb sich gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten lässt, wenn mit einer Anzeigeerstattung zugewartet wird (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Die Privatklägerin gab weiter an, dass sie immer wieder "getriggert" worden sei bzw. "Flashbacks" erlebt und gemerkt habe, dass sie das nicht ihr Leben lang weiterhin verdrängen könne (vgl. Urk. 4/1 F/A 16; Urk. 37 S. 37). Ein entsprechendes Leiden der Privat- klägerin ergibt sich auch aus dem Abklärungsbericht von Dipl. med. H._____ (Fachärztin für Psychiatrie/ Psychotherapie FMH) vom 9. Januar 2024. Gemäss diesem Bericht habe die Privatklägerin anlässlich des Erstgesprächs am 15. März 2021 den Wunsch geäussert, im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung den sexuellen Übergriff im Jugendalter zu besprechen, "um sich von den Erinnerungen besser distanzieren zu können, um von diesen nicht mehr so überrollt zu werden und damit es nicht mehr so einen Einfluss auf sie habe". Die behandelnde Psychotherapeutin stellte bei der Privatklägerin zu Beginn der Therapie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fest. Ferner geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass sich die Privatklägerin nach einjähriger Therapie für eine Anzeige des Täters und die Aufnahme des Verfahrens entschieden habe, was zu einer akuten Reaktivierung der Symptomatik geführt habe, welche jedoch in der Therapie gut habe aufgefangen werden können (vgl. Urk. 35/1; vgl. auch Urk. 80).

- 16 - Dadurch, dass die Privatklägerin erst später mit der Aufarbeitung des Vorfalles begonnen hat – gemäss eigenen Aussagen ging sie im Jahr 2020 zunächst zur Opferberatung und dann in die Therapie (Urk. 4/2 F/A 92 ff.; Urk. 37 S. 37) –, lässt sich auch die späte Anzeige durch die Privatklägerin plausibel erklären. Aus den Schilderungen der Privatklägerin geht klar hervor, dass sie sich die Anzeigeer- stattung gut überlegt hat und sich der Konsequenzen und Verantwortung klar bewusst war. So gab sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

4. September 2023 an, dass für sie, schon als sie zur Opferberatung und dann in die Therapie gegangen sei, klar gewesen sei, dass sie für sich die Frage einer Anzeigeerstattung beantworten müsse. Dabei habe sie auch erwägen müssen, ob ihr eine Strafanzeige nicht mehr schaden werde und für sie schwierig sei. Gleich- zeitig wisse sie, dass ihr Unrecht passiert sei und sie ein Recht auf eine Anzeige habe. Es ginge ihr nicht um Rache, vielleicht könne es beim Loslassen unter- stützend sein (vgl. Urk. 4/2 F/A 94 und Urk. 37 S. 46). Nach dem Gesagten ist ein Motiv für eine Falschbelastung nicht erkennbar, sondern wirkt der Prozess zur Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin nachvollziehbar und wohlüberlegt. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist damit grundsätzlich nicht zweifelhaft. Wie erwähnt, kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Auf die Frage einer möglichen Verwechslung wird nachfolgend einzugehen sein.

5. Beweiswürdigung 5.1. Im Folgenden gilt es anhand einer Aussagenanalyse zunächst die umstrittene Frage der Täterschaft des Beschuldigten zu klären sowie in einem zweiten Schritt die eingeklagten Vorwürfe zu würdigen. 5.2. Zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten kommt die Vorinstanz zusam- mengefasst zum Schluss, diese könne aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ erstellt werden. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche eindeutig, dass sowohl die Privatklägerin als auch die

- 17 - Zeugin den Beschuldigten auf Vorhalt eines Fotobogens zur Personenerkennung als Täter identifiziert und angegeben hätten, keine – so die Privatklägerin – bzw. fast keine – so die Zeugin – Zweifel zu haben. Dabei hätten beide von sich aus das Detail angegeben, dass der Beschuldigte früher längere Haare gehabt habe. Ferner habe die Privatklägerin mehrere Aspekte wie Angaben zur Körpergrösse, dem Wohnort, zur beruflichen Tätigkeit, zu den Eltern und die Beschreibung des Autos genannt, welche zum Beschuldigten passen und auf ihn hindeuten würden. Die Ausführungen der Privatklägerin zur Frage, wie sie auf den Namen des Beschuldigten gekommen sei und sie ihn nach dem Vorfall online gesucht habe, seien realistisch. Dass die Privatklägerin die Identität des Beschuldigten sodann mittels Google-Suche und des Instagram- und Facebookprofils mit Fotos von früher habe verifizieren können, spreche ebenfalls gegen eine Verwechlung, zumal die Privatklägerin ihn auch persönlich gesehen habe. Weiter spreche für die Darstellung der Privatklägerin, dass sich ihre Aussagen mit deren der Zeugin E._____ decken würden, welche selber mit dem Täter weitere Berührungspunkte gehabt habe. Sodann schlussfolgerte die Vorstanz, dass sich die Privatklägerin angesichts ihrer nachvollziehbaren genannten Motive für die Anzeigeerstattung der Bedeutung ihrer Aussagen und ihrer Verantwortung bei der Identifikation bewusst gewesen sei und den Beschuldigten nicht leichtfertig als Täter bezichtigt habe. Die Privatklägerin habe ernsthaft, präzise, detailliert und differenziert, sorgfältig und ohne jegliche Aggravierungstendezen ausgesagt und hätte deshalb die Möglichkeit eines Fehlers bei der Identifikation eingeräumt. Angesichts der Eindeutigkeit bzw. der Überzeugung, mit welcher die Privatklägerin den Beschuldigten als Täter bezeichnet habe, sowie der übrigen Umstände sei eine Verwechslung auszu- schliessen (Urk. 50 S. 20 ff.). Auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb nur rekapitulierend und teilweise ergänzend. 5.3. Einleitend ist zu den Aussagen der Privatklägerin ganz allgemein zu sagen, dass diese äusserst detailreich sind und die Privatklägerin auch immer wieder sehr anschaulich innere Vorgänge beschrieb, was beides auf einen realen Erlebnis- hintergrund schliessen lässt. Weder sind offensichtliche Lügensignale noch ein

- 18 - besonderer Belastungseifer erkennbar. Zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin grundsätzlich klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt von der Erstaussage an insgesamt sehr authentisch und stimmig. Die Aussagen kommen zudem – trotz des Detailreichtums – im Wesentlichen konsistent und widerspruchsfrei daher. Zu all- fälligen Widersprüchen ist an dieser Stelle vorab festzuhalten, dass seit dem von der Privatklägerin geltend gemachten Vorfall im Dezember 2013 geraume Zeit ver- gangen ist und sie seit der Anzeige im Mai 2022 dreimal einvernommen wurde. Es ist daher nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeugungskraft ihrer Darstellung grundsätzlich keinen Abbruch, wenn gewisse Einzelheiten nicht durchwegs konsis- tent geschildert und zum Teil im Laufe der Ermittlungen ergänzt oder präzisiert wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn der einigermassen komplexe Vorfall über mehrere Einvernahmen hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschildert würde. 5.4. Wie vorstehend im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit und der Motiv- lage der Privatklägerin festgehalten, geht aus deren Schilderungen klar hervor, dass sie sich die Anzeigeerstattung gut überlegt hat. Die Privatklägerin bezichtigte den Beschuldigten nicht leichtfertig als Täter, sondern konnte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 5 ff.) – plausibel erklären, weshalb sie der festen Überzeugung sei, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle. In sämtlichen Einvernahmen gab die Privatklägerin an, dass sie sich dessen ganz sicher sei. Gefragt nach dem Täter gab die Privatklägerin in ihrer ersten Einver- nahme anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei direkt den vollen Namen des Beschuldigten (inklusive des Mittelnamens) an (Urk. 4/1 F/A 20). Auf Vorhalt eines Fotobogens zur Personenerkennung identifizierte sie den Beschuldigten umgehend und bekräftigte auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, keine Zweifel zu haben (Urk. 4/2 F/A 30 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stimmte die Privatklägerin einer persönlichen Gegenüberstellung mit dem Beschul- digten zu, welche sie offensichtlich emotional bewegte – gemäss Wahrnehmung der protokollführenden Gerichtsschreiberin habe die Privatklägerin zu weinen und zittern begonnen, habe von der Präsenz des Beschuldigten sichtlich eingeschüch-

- 19 - tert gewirkt und sich von diesem abgewendet. Im Anschluss an die Gegenüberstel- lung gab die Privatklägerin auf entsprechendes Befragen vor Vorinstanz wiederum an, dass sie sich "hundertprozentig sicher" sei, dass der Beschuldigte der Täter sei (Urk. 37 S. 45). 5.5. Mit der Vorinstanz sind die ausführlichen Aussagen der Privatklägerin, wie sie auf den Namen des Beschuldigten gekommen sei, nachvollziehbar und grundsätz- lich widerspruchsfrei. Zum Kennenlernen führte sie konstant aus, ihn über eine App kennengelernt zu haben, welche mit Instagram mitsamt Profil und Bildern des Users verbunden gewesen sei. Man habe da – wie bei den heutigen Dating-Apps – Leute aus der Umgebung gesehen, wobei die App die Distanz zueinander in Kilometern angegeben habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 24 und 26; Urk. 4/2 F/A 14 und 34; Urk. 37 S. 11 und 16 f.). Sie hätten vor dem Vorfall mehrere Wochen bis zu einem Monat fast täglich miteinander "gechattet" und sie sei "verknallt" bzw. ein wenig verliebt gewesen (vgl. Urk. 4/1 F/A 29 ff.; Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 8 und 43). Eine solche App "InstaMessage" stand damals für Instagram-Nutzer tatsächlich auch zur Verfügung (vgl. Urk. 38/1-2), wobei die Privatklägerin auf Vorhalt des App-Symbols bestätigte, ziemlich sicher zu sein, dass es sich um diese App gehandelt habe (Urk. 37 S. 9 f.). Konstant gab die Privatklägerin denn auch an, dass sie damals nur den Vornamen "A._____" gekannt und über ihn gewusst habe, dass er im Kanton Aargau in der Nähe von I._____ gelebt habe und er älter gewesen sei (Urk. 4/1 F/A 20 und 37; Urk. 4/2 F/A 14 und 23 ff.; Urk. 37 S. 13 und 16). Zunächst sprach sie von ca. 19 oder 20 Jahren (Urk. 4/1 F/A 20), später leicht abweichend von 18 oder 19 Jahren bzw. von 20 oder 21 Jahren (Urk. 4/2 F/A 38; Urk. 37 S. 16). Sie legte jedoch auch offen, dass sie das Alter des Beschuldigten nicht ganz genau gekannt, sondern einfach gewusst habe, dass er älter sei (vgl. Urk. 4/2 F/A 38; Urk. 37 S. 15). Erst in der Untersuchung habe sie das richtige Alter des Beschul- digten erfahren (Urk. 4/2 F/A 26; Urk. 37 S. 19). Auf den ganzen Namen des Beschuldigten sei sie gekommen, als sie online nach ihm gesucht habe. Zwar war sie sich hinsichtlich des genauen Zeitpunkts nicht mehr sicher – was im Übrigen angesichts der geraumen verstrichenen Zeit seit des Vorfalls verständlich ist –, sagte jedoch konstant und kohärent aus, ihn zunächst auf Facebook gefunden und so den Nachnamen und später durch weitere Google-Recherchen seinen ganzen

- 20 - Namen, inkl. Mittelnamen, erfahren zu haben (vgl. Urk. 4/2 F/A 23 f.; Urk. 37 S. 40 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es durchaus realistisch, dass die Privatklägerin nur in Kenntnis des Vornamens und des ungefähren Wohnorts im Kanton Aargau das Facebook-Profil des Beschuldigten gefunden haben soll (vgl. Urk. 41 S. 5 f. und Urk. 86 S. 5 ff.). Eine Verwechslung und damit auch eine Pseudoerinnerung schliesst die Privatklägerin vehement aus – sie habe ihn ja in Person gesehen und aufgrund von alten Fotos wiedererkannt (vgl. Urk. 4/2 F/A 29; Urk. 37 S. 42). Konkret gab die Privatklägerin an, auf dem Facebook-Profil des Beschuldigten gleiche Fotos gefunden zu haben, die sie bereits vom Instagram- Profil des Täters gekannt habe, und ihn so wiedererkannt zu haben (vgl. Urk. 37 S. 40 f., "deshalb erkannte ich ihn"; leicht relativiert in Urk. 37 S. 47). Dass die Privatklägerin die Identität des Beschuldigten mit Fotos von früher verifizieren konnte, erscheint vor dem Hintergrund, dass sie schon vor dem für sie sehr ein- schneidenden persönlichen Treffen mit dem Beschuldigten Bilder von ihm gesehen habe, nachvollziehbar und ist ein stark belastendes Indiz. 5.6. Für die Richtigkeit der Identifikation des Beschuldigten als Täter spricht ferner, dass auch ihre ehemalige beste Schulfreundin – die Zeugin E._____ – den Beschuldigten mittels eines Fotobogens direkt identifizieren konnte (Urk. 5/3 F/A 25). Dabei gab diese – wie auch schon die Privatklägerin (Urk. 4/2 F/A 32) – an, dass der Beschuldigte früher längere Haare gehabt habe (vgl. Urk. 5/3 F/A 27). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin ihr damals eine Foto des Beschuldigten gezeigt habe (vgl. Urk. 5/3 F/A 18 und 24), gab die Zeugin noch weitere eigene Berührungspunkte zum Beschuldigten an: So führte sie – im Übrigen in Überein- stimmung mit der Privatklägerin – aus, der Beschuldigte habe sie nach dem Vorfall ebenfalls einmal online kontaktiert, sie habe ihn auch auf "Tinder" gesehen und er habe später noch ihre beste Kollegin "gedatet", mit welcher sie den Beschuldigten einmal an einem Food Festival in I._____ angetroffen habe. Die Zeugin unterstrich anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. September 2023, dass das Treffen in I._____ im Jahre 2022 gewesen sei. Er habe sich ihr mit "A._____" vorgestellt und sie wisse, wie er aussehe. Dies aufgrund eines Bildes, das sie vor zehn Jahren gesehen habe, und auch aufgrund von Fotos auf Tinder (vgl. Urk. 5/3 F/A 21 ff. und Urk. 5/2 F/A 10 und 13). Sie habe bereits am Tag des

- 21 - Vorfalls im Dezember 2013 gewusst, wie der Beschuldigte ausgesehen habe, dies gestützt auf ein Bild, das die Privatklägerin ihr gezeigt habe (Urk. 5/3 F/A 15 ff.). Diese Aussagen sind bemerkenswert. Die Zeugin stützt ihre Erinnerung unter anderem auf ein Foto, das ihr vor dem Treffen gezeigt wurde (und das die Privatklägerin nicht erst nach dem Treffen im Laufe ihrer Suche erhältlich machte). Auch dies belastet den Beschuldigten stark. Damit ist das Argument der Verteidigung, "ab dem Finden auf Facebook war es immer mein Mandant" (vgl. Prot. I S. 22), nicht stichhaltig. 5.7. Geht man mit der Verteidigung davon aus, die Privatklägerin hätte bei ihrer Suche auf Facebook den Täter falsch identifiziert, so wären die folgenden gleich- lautenden Identifikationen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft sowie vor Vorinstanz nichts als logisch und in der Tat wenig aussagekräftig. Vorliegend über- zeugt die von der Privatklägerin aufgezeigte Identifikation des Beschuldigten aber zweifelsfrei. Die Privatklägerin hat nicht erst unmittelbar vor der Anzeigeerstattung nach dem Beschuldigten gesucht und ihn vermeintlich wiedererkannt, sondern ihn nicht lange (spätestens "ein zwei Jahre später", vgl. Urk. 4/2 F/A 24; evtl. schon im Jahr 2014, vgl. Urk. 37 S. 40 ff.) nach dem für sie sehr gravierenden Treffen, als die Erinnerungen bei der Privatklägerin noch lebhaft waren, auf Facebook gefun- den und ihn unter anderem auch aufgrund von älteren Fotos identifiziert. Ein weiteres starkes Indiz für die richtige Identifizierung und damit gegen eine Ver- wechslung oder einen Irrtum der Privatklägerin bei ihrer Suche nach dem Treffen ist der Umstand, dass – wie bereits erwähnt – auch die Zeugin E._____ gestützt auf ein Bild, welches die Privatklägerin ihr bereits im Zeitpunkt des Treffens im De- zember 2013 gezeigt hat, wusste, wie der Täter aussah. Eine falsche Identifikation durch die Zeugin würde also voraussetzen, dass die Zeugin, die ursprünglich wusste, wie der Täter im Dezember 2013 aussah, später – allenfalls durch eine Fehlleitung durch die Privatklägerin – ebenfalls irrte. Diese Hypothese kann ver- nünftigerweise ausgeschlossen werden. 5.8. Abgesehen davon, dass sich die Privatklägerin und die Zeugin E._____ derart sicher waren, den richtigen Täter identifiziert zu haben, und die Privatklägerin über- zeugend darlegen konnte, wie sie spätestens zwei Jahre nach dem Vorfall das

- 22 - Facebook-Profil des Beschuldigten gefunden hat und auf den Namen des Beschul- digten gekommen ist, passen diverse von ihr sowie der Zeugin über den Täter ge- machten Angaben zum Beschuldigten. Die Privatklägerin beschrieb den Täter als ca. 180 cm grossen Mann mit normaler Statur und Dreitagebart, der Schweizer- deutsch gesprochen, in der Nähe von I._____ im Kanton Aargau gelebt habe und ein grau/schwarzes, flaches Auto mit vier Türen gefahren sei (Urk. 4/1 F/A 21 und 37; Urk. 4/2 F/A 77). Alle diese Angaben passen auf den Beschuldigten. Gemäss Fahrzeugauskunft des Strassenverkehrsamtes des Kanton Aargau war zum Tat- zeitpunkt ein schwarzer "Seat Leon" auf den Beschuldigten eingelöst (Urk. 8/1), wobei der Beschuldigte bestätigte, damals dieses Fahrzeug gefahren zu sein (Urk. 3/2 F/A 23). Die erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrach- ten Zweifel des Beschuldigten daran, ob sein Seat Leon überhaupt fünf Türen ge- habt habe ("Ich glaube, bei dem musste man den Vordersitz zurückklappen. Ich bin mir nicht sicher"; "Ich hatte sicher schon Autos, bei welchen das so war"; Prot. II S. 15), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr sind diese Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ferner gab der Beschuldigte auf Befragen an, er sei – ohne Schuhe – ca. 182 cm gross und trage schon sehr lange einen Bart (Urk. 3/2 F/A 14 und 17). Zur Zeit des Vorfalles habe er – wie jetzt – in J._____ und einmal in K._____ gewohnt (Urk. 3/2 F/A 15 f.), welche beiden Ortschaften durchaus in der Nähe von I._____ liegen. Ausser- dem bestätigte der Beschuldigte explizit, dass er jeweils (im Internet) angegeben habe, in I._____ zu wohnen (Urk. 3/3 F/A 5). Angesichts dessen, dass der Beschul- digte sein Leben lang in der Nähe von I._____ gelebt hat, erscheint es auch durch- aus möglich, dass die Zeugin den Beschuldigten Jahre später an einem Food Fes- tival in I._____ angetroffen haben will. Genauso plausibel erscheint ihre Aussage, ihn einmal auf der Dating-App "Tinder" gesehen zu haben, zumal der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2022 angab, seit zwölf Jahren "Single" zu sein und Tinder gehabt zu haben, seit es Tinder gebe (Urk. 3/1 F/A 26). Damit passt neben den gemachten Angaben zur Person, wie der Vorname, die Körpergrösse, das Aussehen, das Fahrzeug und der Wohnort, auch der Umstand, dass der Beschuldigte zur Tatzeit "Single" war und Dating-Apps verwendete (vgl. Urk. 37 S. 14). Ausserdem lässt aufhorchen, dass der Beschuldigte nicht aussch-

- 23 - liessen konnte, eine mit Instagram verbundene App gehabt zu haben – auch auf Vorhalt der App "InstaMessage" nicht (vgl. Urk. 3/2 F/A 35 f.; Urk. 39 S. 15 f.). 5.9. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte zwei Fotos von sich zu den Akten, welche – gemäss dem Beschuldigten – belegen sollen, dass er im tatrelevanten Zeitraum keine längeren Haare gehabt habe (Prot. II S. 8 f. i.V.m. Urk. 85/1-3). Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin E._____ – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. II.5.6) – erklär- ten, dass der Beschuldigte früher längere Haare – als auf dem Bild des Beschuldigten, welches ihnen bei der Wahlbildkonfrontation vorgehalten wurde – gehabt habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 32; Urk. 5/3 F/A 27). Sie sprachen demnach nicht von generell längeren Haaren des Beschuldigten, sondern von längeren Haaren, als auf dem Bild bei der Wahlbildkonfrontation zu sehen waren. Festzuhalten gilt es an dieser Stelle überdies, dass der Beschuldigte auf dem Bild der Wahlbildkon- frontation sehr kurze Haare trug, auch bedeutend kürzer als beispielsweise anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Berufungsverhandlung oder aber auch wie auf dem einen (am 8. Juli 2013 vermutlich auf Facebook hochgeladenen) vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Bild (vgl. Anhang zu Urk. 4/2 und Urk. 5/3 sowie Urk. 45). Die Fotos datieren überdies vom 8. Juli 2013 sowie vom 4. Oktober 2013, wobei es sich dabei um das Datum des Hochladens bzw. Postens (vermutlich auf Facebook) handeln dürfte, weshalb diesen Fotos betreffend die Frisur des Beschuldigten im Tatzeitraum praktisch keine Aussagekraft zukommt (selbst die Verteidigung erklärte hierzu, dass die Fotos "halb aussagekräftig" seien [vgl. Prot. II S. 8]). Selbst wenn man davon aus- gehen würde, dass das eine Foto am 4. Oktober 2013 aufgenommen worden wäre, würde dies über die Frisur des Beschuldigten im Tatzeitraum wenig aussagen, zumal man auf diesem Bild lediglich dessen Seitenbehaarung sehen kann. Aus den eingereichten Fotos kann entsprechend nichts Entlastendes für den Beschuldigten oder etwas seine Täterschaft in Frage stellendes abgeleitet werden. 5.10.Nach dem Gesagten besteht mit der Vorinstanz kein Raum für Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Aufgrund der nachvollziehbar geschilderten Motive zur Anzeigeerstattung, der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der

- 24 - Zeugin E._____ – welche bei ihrer Aussage betreffend Food Festival im Übrigen einen Aussenbezug herstellte und so ihre Aussagen, ohne Not, der Überprüfbarkeit zugänglich machte, was bei einer Falschbelastung nicht zu erwarten wäre – und der Eindeutigkeit, mit welcher sie den Beschuldigten als Täter identifizierten, und der geschilderten Aspekte, die zum Beschuldigten passen, ist eine Lüge oder ein Komplott, eine Verwechslung oder eine Pseudoerinnerung auszuschliessen. Die dahingehenden Vorbringen des Beschuldigten müssen vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 4; Urk. 86 S. 4 f.) entlastet auch die Bereitwilligkeit des Beschuldigten zur Auswertung seines Instagram- und Facebook-Profils und das Fehlen von Hinweisen auf einen Chat mit der Privatklägerin den Beschuldigten nicht. Vielmehr lassen sich diese Umstände durch ein Löschen von Chats und Fotos erklären, was angesichts dessen, dass die Tat über zehn Jahre zurückliegt, naheliegend erscheint. Die Täterschaft des Beschuldigten ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin als erstellt anzusehen. 5.11.Die Vorinstanz erachtete auch den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aus- sagen der Privatklägerin als erstellt. Sie hat die einzelnen Depositionen der Privat- klägerin zum Kennenlernen und ersten "Date", zu den Küssen und Berührungen im Intimbereich, zum Festhalten des Handgelenks, zum Geschlechtsverkehr auf der Rückbank des Personenwagens, zum weiteren Verlauf und Treffen mit den Freun- dinnen sowie zum Alter der Privatklägerin umfassend und korrekt wiedergegeben und diese anschliessend gewürdigt (vgl. Urk. 50 S. 24 ff.). So kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Darstellung der Privatklägerin insgesamt detailliert, schlüs- sig, erlebnisbasiert und damit glaubhaft erscheine, ihre Aussagen konsistent und frei von Übertreibungen seien sowie eine Vielzahl an Realitätskriterien und kaum Widersprüche enthalten würden (vgl. Urk. 50 S. 47 f.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz jeweils aus den Aussagen der Privatklägerin gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sehr sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die in drei Einvernahmen gemachten Aussagen der Privatklägerin gewürdigt, indem sie diese miteinander und auch mit den Aussagen der Zeugin E._____ verglich. Dem Fazit der Vorinstanz ist vollum-

- 25 - fänglich beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ergänzen, indem nachfolgend zur Verdeutlichung nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird. 5.12.Die Anklage stützt sich massgeblich auf die Aussagen der Privatklägerin, weshalb deren Analyse auch zentrales Gewicht zukommt. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, können diese an sich zur Klärung des Sachverhalts nicht viel beitragen und lassen sich auch nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen. Als logische Konsequenz zu seiner Bestreitung überhaupt der Täter der ihm vorgewor- fenen Delikte gewesen zu sein, machte er keine Aussagen zum Kerngeschehen. Insgesamt hielt er aber mehrfach daran fest, dass er noch nie mit jemandem Geschlechtsverkehr gehabt habe, der das nicht auch gewollt habe (vgl. bspw. Urk. 3/2 F/A 31 und 59; Urk. 39 S. 18). 5.13.Die Privatklägerin beschrieb vom Kennenlernen des Beschuldigten bis zum Treffen mit ihren Freundinnen nach der Tat einen schlüssigen Ablauf und nahm Bezug zu den örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten. Die zur Anklage gebrachte Taten schilderte sie sodann in allen drei Einvernahmen im Kern gleichbleibend und detailgetreu. So schilderte sie zunächst konstant, wie sie den Beschuldigten kurz vor ihrem Geburtstag beim Bahnhof L._____ ca. um 18.00 Uhr oder 19.00 Uhr nach dem Eindunkeln zu einem ersten "Date" getroffen habe und sie auf Vorschlag des Beschuldigten hin mit seinem Auto zusammen an einen ihr unbekannten Ort zu einem Parkplatz – vermutlich beim Sportzentrum M._____ – gefahren seien (Urk. 4/1 F/A 6 und 17; Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 11 und 21 f.). Dabei kann von einer "Wandelbarkeit von Erinnerungen" in Bezug auf den Ort des Geschehens entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 9; Urk. 86 S. 13) keine Rede sein. Hinter dem Auto beim Kofferraum habe der Beschuldigte sie geküsst, immer intensiver und mit Zunge, was sie nicht gewollt habe, da es ihr zu schnell gegangen sei. Er habe sie an sich herangedrückt und ihre Hand zu seinem Intimbereich ge- führt, wobei sie immer wieder versucht habe, die Hand weg zu nehmen. Ferner habe sie immer wieder den Kopf weggedreht und auch versucht, ein Gespräch zu führen und sich aus der Situation zu lösen. Irgendwann habe er sie in ihrem Intim-

- 26 - bereich berührt und dabei gesagt, dass er spüre, dass es ihr (trotzdem) gefalle (Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 14 ff.; Urk. 37 S. 23 f.). 5.14.Wie bereits eingangs erwähnt (vgl. vorstehend E. II.5.3), beschrieb die Privat- klägerin jeweils sehr anschaulich innere Vorgänge. So gab sie beispielsweise an, dass sie sich auf das Treffen gefreut habe und sehr nervös gewesen sei sowie dass es ihr sodann unangenehm gewesen sei, ins Auto des Beschuldigten zu steigen, sie aber auch nicht habe sagen wollen, dass sie ihm nicht vertraue. Ferner räumte sie auch ein, den Beschuldigten beim Gespräch im Auto nett gefunden zu haben, mit der Erwartung an das Treffen gegangen zu sein, allenfalls einen Kuss zuzulas- sen und sich zuerst über den Kuss gefreut zu haben (Urk. 4/2 F/A 14; Urk. 37 S. 21 ff.). Solche Schilderungen bezüglich ihrer Gefühls- und Gedankenwelt weisen deutlich auf real Erlebtes und nicht auf die Wiedergabe einer erfundenen Geschichte hin. 5.15.Die Vorinstanz hält sodann richtig fest, dass die Ausführungen der Privat- klägerin zu den Küssen und Berührungen im Intimbereich grundsätzlich konsistent ausfallen. Einzig lässt sich aus ihren Aussagen nicht zweifellos erschliessen, ob sie sich über ihre Abwehrhandlungen hinweg auch noch verbal gegen die Küsse und Berührungen des Beschuldigten gewehrt habe. Während sie noch in der polizei- lichen Einvernahme angab, dass sie glaube, zu ihm gesagt zu haben, dass sie nicht weiter gehen wolle, war sie sich diesbezüglich vor Vorinstanz nicht mehr sicher (vgl. Urk. 4/1 F/A 38; Urk. 37 S. 25 f.). Aus ihren Schilderungen geht jedoch ein- deutig hervor, dass – nach einem anfänglich noch einvernehmlichen Küssen – alles vom Beschuldigten her gekommen sei und sie sich dagegen durch mehrmaliges Abdrehen des Kopfes, Wegziehen ihrer Hand und Wegschieben seiner Hand und durch Versuche, ein Gespräch zu führen, gewehrt habe. Zum Wegschieben der Hand des Beschuldigten von ihrem Intimbereich beschrieb sie sodann bildhaft und ohne zu übertreiben, dass er dies zunächst noch zugelassen habe, es nach einem weiteren Versuch schwierig gewesen sei, seine Hand herauszuziehen, weil er da- gegen gedrückt habe. Es sei "wie ein Kraftding" gewesen. Zudem schilderte sie realitätsnah, dass sie sich wegen den Berührungen über und unter den Kleidern nicht erregt gefühlt habe, ihr Körper wohl schon erregt gewesen und sie feucht

- 27 - gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 49 ff.). Insgesamt überzeugen diese detailreichen und realistischen Ausführungen der Privatklägerin. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Verteidigung, dass die Aussagen der Privatklägerin kaum über Schemawissen hinausgegangen wären (Urk. 86 S. 11), nicht. 5.16.Auffallend sind auch die Schilderungen der Privatklägerin zur Situation, als sie sich habe abwenden und weggehen wollen und der Beschuldigte sie sodann am rechten Handgelenk festgehalten habe. Diesen Moment bezeichnete sie stets als Wendepunkt. Dazu führte sie aus, dass sie bei diesem Festhalten gemerkt habe, dass sie nicht mehr wegkommen und er sie nicht gehen lassen würde (vgl. Urk. 4/1 F/A 6, 41 ff. und 50; Urk. 4/2 F/A 16 und 55; Urk. 37 S. 24). Aufgrund der Videoaufzeichnung der ausführlichen Befragung anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung konnte sich das hiesige Gericht einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin verschaffen und sich von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugen. Dabei wird insbesondere auch ersichtlich, wie die Privat- klägerin bei der Schilderung dieses Wendepunktes emotional wurde (vgl. Urk. 45, 01:07:20 ff., die Privatklägerin beginnt zu weinen). Ihre Gestik und Mimik erschei- nen authentisch, keineswegs übertrieben und deuten klar auf effektiv Erlebtes hin. Wie es auch die Vorinstanz festhält (vgl. Urk. 50 S. 33), wird bei der Durchsicht der Aussagen der Privatklägerin auch deutlich erkennbar, dass es ihr nicht darum ging, den Beschuldigten unangemessen zu belasten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme korrigierte sie ihre Aussage bei der Polizei und gab an, der Beschul- digte habe sie nicht gepackt, sondern seine Hand sei schon an ihrem Arm gewesen und er habe sie am Handgelenk einfach festgehalten (Urk. 4/2 F/A 55). Vor Vorinstanz räumte sie ferner ein, dass der Beschuldigte nicht aggressiv gewesen sei, vielleicht etwas forsch. Sie sei aber eingeschüchtert gewesen, weil er grösser, älter und ihr überlegen gewesen sei. Zudem habe sie Angst gehabt und es seien in dem Moment keine Leute da gewesen (Urk. 37 S. 27). Solche Aussagen wären nicht zu erwarten, wenn es der Privatklägerin nur darum ginge, den Beschuldigten falsch zu belasten. 5.17.Auch zum weiteren Vorgang – zum Geschlechtsverkehr auf der Rückbank des Personenwagens – vermochte die Privatklägerin die äusseren Handlungsabläufe

- 28 - stets mit inneren Vorgängen, namentlich eigenen, sehr individuellen Gedanken und Gefühlen zu verknüpfen, was für die Authentizität derselben spricht. Zunächst schil- derte sie bildhaft, wie sie sich nach dem Festhalten des Handgelenks in einem Schockzustand befunden habe; sie habe die Kontrolle bzw. die Macht über ihren Körper verloren und es habe sich so angefühlt, als sei sie "nicht mehr in ihrem Körper gewesen" (vgl. Urk. 4/1 F/A 48 ff.; Urk. 4/2 F/A 58 ff.; Urk. 37 S. 24). In die- sem Zusammenhang führte sie nachvollziehbar aus, dass sie bereits als kleines Kind eine Situation erlebt habe, in welcher sich jemand an ihr vergriffen habe und sich diese Schockstarre wohl als Schutzmechanismus eingesetzt habe (Urk. 4/1 F/A 50). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 10) machte die Privat- klägerin sodann nachvollziehbare Aussagen zur Dynamik des sexuellen Aktes. Dazu schilderte sie gleichbleibend, der Beschuldigte habe bei der Rückbank ihre Hosen ausgezogen und sie umgedreht, sodass sie mit dem Bauch auf dem Sitz gewesen sei. Es fällt auch hier auf, dass die Privatklägerin zurückhaltend aussagte und offen einräumte, dass er sie nicht gewaltvoll auf den Rücksitz gestossen, sondern "hineinbewegt" habe (Urk. 4/1 F/A 44). Er sei dann von hinten vaginal in sie eingedrungen und habe sie penetriert. Kurz vor dem Samenerguss habe er sie umgedreht und auf ihren Bauch ejakuliert (vgl. zum Ganzen Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16; Urk. 37 S. 24 f.). Bildhaft beschrieb sie den Schmerz, den sie gefühlt habe, als der Beschuldigte sie penetriert habe; es habe sich angefühlt, wie wenn Knochen auseinander gestossen würden. Dazu erwähnte sie, dass sie einfach gehofft habe, dass es vorbei gehe und sie "nicht in ihrem Körper gewesen sei". Sie sei wie ein- gefroren gewesen und ihr Körper habe nicht reagiert. Zudem beschrieb sie auch ein Gefühl der Erleichterung, dass sie von ihm abgewendet gewesen sei bzw. sie ihn in dem Moment nicht gesehen habe (vgl. Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16 und 66 ff.). Illustrierend führte sie aus, dass es so gewesen sei, als würde etwas mit ihr gemacht werden und nicht mehr so als würden zwei Personen handeln (Urk. 4/2 F/A 59). Vor diesem Hintergrund erscheint es – entgegen der Ansicht der Vertei- digung – keineswegs lebensfremd, dass der Beschuldigte die Privatklägerin umge- dreht haben soll, bevor er ihr auf den Bauch ejakuliert habe, zumal er aufgrund des resignierenden Verhaltens der Privatklägerin auch nicht mehr mit einer Gegenwehr rechnen musste (vgl. Urk. 41 S. 10; Urk. 86 S. 14). Dass die Privatklägerin keine

- 29 - genauen Aussagen zur Position des Beschuldigten während des Aktes machen konnte, ist angesichts des von ihr geschilderten physischen und psychischen Zustands – sie sei erstarrt gewesen und mit dem Rücken zum Beschuldigten gerichtet – gerade zu erwarten und spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. die gegenteilige Ansicht der Verteidigung in Urk. 41 S. 10; Urk. 86 S. 14). Die bildhaften Beschreibungen zur Dynamik des Kerngeschehens, insbe- sondere zu ihrem Unvermögen, sich zu bewegen oder zu wehren, und die detail- lierten Schilderungen zu ihren Gedankengänge und Emotionen sprechen klar dafür, dass die Privatklägerin dies auch tatsächlich erlebt hat. 5.18.Mit der Vorinstanz bestehen nach der Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin keine Zweifel, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden. Ihre Motive für die Strafanzeige sind nach- vollziehbar und es sind auch keine Motive auszumachen, weshalb die Privatkläge- rin den Beschuldigten falsch belasten sollte. Die Privatklägerin schilderte einen schlüssigen und detaillierten Ablauf des sexuellen Übergriffs, schilderte Interak- tionen mit dem Beschuldigten und beschrieb ihre Gefühle und Empfindungen sehr anschaulich. Auf der Videoaufnahme der Befragung vom 30. Januar 2024 vor Vorinstanz (Urk. 45) ist darüber hinaus deutlich wahrnehmbar, dass das Vorgefal- lene die Privatklägerin mitnahm, sie stark emotional belastete und dennoch bemüht war, gefasst und neutral auszusagen. Die Aussagen der Privatklägerin sind deshalb als glaubhaft zu qualifizieren. Umso mehr noch, als dass sie auch durch diejenigen der Zeugin E._____ gestützt werden. Gemäss übereinstimmender Aus- sagen hat die Privatklägerin die Zeugin zusammen mit G._____ direkt nach dem Vorfall am N._____ angetroffen. E._____ schilderte im Wesentlichen mit der Pri- vatklägerin identisch, dass die Privatklägerin ihnen erzählt habe, dass der Beschul- digte sie im "Doggy Style" in einem Auto irgendwo in einem Park entjungfert habe und dass die Privatklägerin bei der Erzählung geschockt gewesen sei und geweint habe (Urk. 5/2 F/A 6 f.; vgl. auch Urk. 5/3 F/A 13). Dies lässt sich mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen, wonach sie ihren Freundinnen beim Treffen nicht gesagt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe, sie aber gesehen hätten, dass es ihr nicht so gut gehe (vgl. Urk. 4/1 F/A 6; Urk. 4/2 F/A 16 und 87). Wenn die Verteidigung geltend macht, die Angaben würden sich nicht mit

- 30 - derjenigen der Freundin decken, weil die Zeugin mit keinem Wort von einer Verge- waltigung sprach und sie sich nicht mehr an ein Gespräch im Sommer 2014 erin- nern konnte, bei welchem die Privatklägerin von der Vergewaltigung erzählt habe (vgl. Urk. 41 S. 11; Urk. 86 S. 14 f.), so verfängt dies nicht. Dass sich die Zeugin an ein solches Gespräch nicht erinnern konnte, kann nebst der langen Zeitdauer seit der Ereignisse damit erklärt werden, dass das Gespräch für sie möglicherweise weniger prägend war als für die Privatklägerin. Die Privatklägerin gab selber an, dass sie lange Zeit gebraucht habe, um das Erlebte einordnen zu können (vgl. Urk. 37 S. 35). Entgegen der Ansicht der Verteidigung beschrieb die Privatklägerin keineswegs eine Situation, bei der sie das Vorgefallene erst im Nachhinein bereut hätte (vgl. so die Verteidigung in Urk. 41 S. 14), sondern die Schwierigkeit, in ihrem jungen Alter und mit ihrer sexuellen Unerfahrenheit einordnen zu können, dass ihre erste Erfahrung mit Geschlechtsverkehr eine Vergewaltigung gewesen sei (vgl. Urk. 37 S. 36). Dass die Zeugin in den Befragungen – wie die Verteidigung richtig bemerkt – nie ausdrücklich von einer Vergewaltigung spricht, entlastet den Be- schuldigten nicht und ist vielmehr als Beleg dafür zu werten, dass zwischen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ keine Absprache erfolgte. Es war überdies nicht an der Zeugin, eine rechtliche Qualifikation vorzunehmen. Aber dass die Zeu- gin nicht etwa von einem einvernehmlichen Sex ausging, zeigen ihre Aussagen trotzdem klar auf (etwa Urk. 5/3 F/A 28 und Urk. 5/2 F/A 7). 5.19.Die vorinstanzlich gezogenen Schlüsse zur Frage, inwiefern die inneren Vor- gänge der Privatklägerin für den Beschuldigten wahrnehmbar gewesen seien, sind im Übrigen ebenfalls zu übernehmen (Urk. 50 S. 39 f.). Mit Blick auf die vorherige Abwehrhaltung bzw. die manifestierten Abwehrhandlungen der Privatklägerin gegen die intensiver werdenden Küsse und die Berührungen im Intimbereich war es für den Beschuldigten klar erkennbar, dass sie auch mit dem wohlgemerkt einseitig von ihm initiierten und vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht einverstan- den war. Die Privatklägerin bejahte die Frage, ob der Beschuldigte hätte merken können, dass sie mit allem nicht einverstanden gewesen sei, mit der plausiblen Begründung, dass er sie ja festgehalten habe, als sie habe gehen wollen. Es sei seinerseits einfach "ein Machen" ohne irgendein Einverständnis gewesen (vgl. Urk. 4/2 F/A 74). Die Vorinstanz hebt zu Recht hervor, dass der Beschuldigte

- 31 - mit seiner Äusserung, dass er spüre, dass es ihr (trotzdem) gefalle, als er die Privatklägerin im Intimbereich berührte, seine Handlungen zu legitimieren versuchte. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er eben erkannt hatte, dass die Privatklägerin mit seinen Handlungen nicht einverstanden war (vgl. Urk. 50 S. 31 und 40). Aus den Aussagen der Privatklägerin geht klar hervor, dass sich der Beschuldigte forsch über ihre Abwehrhandlungen hinwegsetzte, zuletzt mit einem Festhalten am rechten Handgelenk. Spätestens in diesem Moment hatte der Beschuldigte erkannt, dass die Privatklägerin nicht in der Lage war, sich mehr zu wehren und dass er durch sein beharrliches Vorgehen ihren Widerstand endgültig überwinden konnte. 5.20.Aus den Aussagen der Privatklägerin geht sodann eindeutig hervor, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste bzw. er angesichts des dem Treffen voraus- gegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Vorfalls noch nicht 16 Jahre alt war. Schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie 13 Jahre alt gewesen sei, weil sie darüber geschrieben hätten (Urk. 4/1 F/A 22 f.). Dies bestä- tigte sie sodann auch in ihren weiteren Einvernahmen (Urk. 4/2 F/A 36 f. und Urk. 37 S. 17). Zudem führte sie aus, dass sie auch aus ihrem Alltag erzählt habe und welche Schule und Stufe sie besuche (Urk. 4/2 F/A 36 und Urk. 37 S. 18). Nachvollziehbar schilderte sie, dass sie dem Beschuldigten sicher auch von ihrem bevorstehenden Geburtstag geschrieben habe, und damit auch davon, dass sie 14 Jahre alt werde (vgl. Urk. 4/2 F/A 42 und Urk. 37 S. 18). Auf Nachfrage verneinte die Privatklägerin ein anderes Alter angegeben zu haben und führte aus, sie habe das Gefühl gehabt, dass sie eine ehrliche Kommunikation gehabt hätten und sie sei nicht auf der Suche gewesen, jemanden viel älteren kennenzulernen (Urk. 37 S. 20). Angesichts der konsistenten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste bzw. er angesichts des dem Treffen vorausgegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 16 Jahre alt war. Unerheblich ist es dabei, dass die Privatklägerin gemäss schrift-

- 32 - licher Stellungnahme von G._____ für ihr Alter körperlich fortgeschrittener gewesen sei und reifer ausgesehen habe (vgl. Urk. 5/1). 5.21.Zusammenfassend lässt sich der angeklagte Sachverhalt erstellen. Aufgrund der glaubhaften und entsprechend überzeugenden Aussagen der Privatklägerin verbleiben keinerlei massgeblichen und unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der relevante Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. III. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände teilweise neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Während der Gesetzestext des Straftatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB unverändert blieb, wurde der Tatbestand der Verge- waltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB neu unter Art. 190 Abs. 2 nStGB gefasst und auf Opfer aller Geschlechter ausgeweitet. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen ist.

2. Vergewaltigung 2.1. Tatbestand 2.1.1. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB korrekt dar. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 48 ff.). Rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass nach Art. 190 Abs. 1 aStGB bestraft wird, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die

- 33 - Nötigungsmittel stimmen mit dem Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 189 Abs. 2 nStGB überein. 2.1.2. Was das Ausmass der Gewalt anbelangt, so kann bereits ein Niederdrücken oder mit überlegener Körperkraft festhalten als Gewalt definiert werden (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.1; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird, ist nicht notwendig (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl., 2019, N 22 zu Art. 189 StGB). 2.1.3. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Wider- stand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck- Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das u.a. aufgrund einer ausweglosen Lage bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation keinen Widerstand leistet (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 147 IV 409 E. 5.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2023 vom

21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen werden, wobei von einer erwachsenen Frau bspw. mehr Widerstand zu erwarten sein wird als von Kinder (MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art. 189 StGB; vgl. bspw. auch BGE 128 IV 97 E. 2 zu den Voraussetzungen für die Annahme eines psychischen Drucks bei kindlichen Opfern). 2.1.4. Bei Kindern oder Jugendlichen sind tendenziell geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels zu stellen. Bei Ausnützung eines entsprechen- den Kind-Erwachsenen-Gefälles kann bereits die physische Dominanz des Täters

- 34 - einen derart starken psychischen Druck erzeugen, dass eine Gegenwehr unzumut- bar erscheint, dies namentlich wenn ein Autoritätsträger beteiligt ist. Demgegen- über kommt bei Erwachsenen eine psychische Drucksituation mit entsprechender Ausweglosigkeit grundsätzlich nur bei grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler bzw. sozialer Abhängigkeit in Betracht (WEDER, in: OFK, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., 2022, N 14 f. zu Art. 189 StGB, mit Hinweis auf die entspre- chende Praxis des Bundesgerichtes). Die tatbestandliche Handlung setzt eine tat- situative Zwangssituation voraus, welche es dem Opfer verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren (BGE 133 IV 49 E. 4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 1.6.). 2.1.5. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einver- standen ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewalti- gung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N 6 zu Art. 190 StGB). 2.2. Subsumption 2.2.1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den Beschuldigten der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gesprochen (Urk. 50 S. 50 ff.), worauf vorab verwiesen werden kann. 2.2.2. Gemäss zuvor erstelltem Sachverhalt war die Privatklägerin zum Tatzeit- punkt noch 13 Jahre alt und hatte vorher keine Erfahrungen mit Geschlechtsver- kehr. Den deutlich älteren Beschuldigten kannte sie nur über die vor dem Treffen ausgetauschten Nachrichten. Die Privatklägerin war in den Beschuldigten "ver- knallt". Es handelte sich um das erste Treffen der beiden. Sie befanden sich im Dezember im Dunkeln auf einem relativ verlassenen Parkplatz, an einem der Privatklägerin unbekannten Ort. Gegen die Annährungsversuche des Beschuldig-

- 35 - ten versuchte sich die Privatklägerin durch mehrfaches Wegdrehen des Kopfes, Wegziehen und Wegnehmen der Hände zu wehren. Schliesslich versuchte sie sich räumlich zu distanzieren, was der Beschuldigte mit dem Festhalten des rechten Handgelenks verhinderte. Durch ihre Abwehrhandlungen zeigte die Privatklägerin dem Beschuldigten, seine Handlungen nicht zu wollen. Damit lagen offensichtliche und verständliche Zeichen des Widerstandes seitens der Privatklägerin vor. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 41 S. 12 f.; Urk. 86 S. 15 ff.) bediente sich der Beschuldigte – wenn auch nur leichter – körperlicher Gewalt und nutzte seine körperliche Überlegenheit, womit er erheblichen psychischen Druck auf die Privat- klägerin erzeugte, um die sexuellen Handlungen zu vollziehen. Hinzukommt, dass der dominant handelnde Beschuldigte eine auswegslose Situation schuf, in der es der Privatklägerin nicht zumutbar war, sich mehr zur Wehr zu setzen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. hierzu Urk. 50 S. 51), ist dabei auch die Unerfahrenheit der knapp 14-jährigen Privatklägerin beachtlich, dass sie mit der Situation nicht umgehen konnte, sich nicht zu wehren wusste und aus Angst keine andere Möglichkeit sah, als sich schliesslich zu fügen. Sie befand sich an einem dunklen unbekannten Ort mit einem fremden Mann, zu dem sie aufgrund der ausgetauschten Nachrichten Vertrauen aufgebaut hatte, der nun aber völlig unerwartet ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag legte. Dass sich die Privat- klägerin nicht mehr zur Wehr setzte und in eine Schockstarre verfiel, ist im ebengenannten Gesamtkontext zu sehen. Nach der Schaffung einer für sie ausweglosen Situation lässt sich beim dominant vorgegebenen Ablauf des Beschuldigten keinesfalls aus der Resignation der Privatklägerin, sich zu wehren, auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen. Hiervon durfte der Beschuldigte ange- sichts der vorherigen Abwehrhaltung bzw. die manifestierten Abwehrhandlungen der Privatklägerin zu keiner Zeit ausgehen (vgl. hierzu auch vorstehend E. II.5.19). 2.2.3. Alle Handlungen des Beschuldigten (die sexuellen Handlungen sowohl die Vergewaltigung) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Er nahm hierbei zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht ein- verstanden war bzw. diese nur aufgrund seines unnachgiebigen und bedrohlichen Verhaltens über sich ergehen liess. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 41 S. 13; Urk. 86 S. 18 f.) bestand insbesondere auch keinerlei Anlass, im

- 36 - Sinne eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) von einer bestehenden Einwilligung zum Sex auszugehen. Angesichts der äusseren Umstände durfte und konnte er vom Vorliegen eines Einverständnisses nicht ausgehen. 2.2.4. Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungs- gründe sind keine gegeben.

3. Sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. mit einem Kind 3.1. Tatbestand 3.1.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.1.2. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild eindeutig sexualbezogen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b; MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 31 f. vor Art. 187 StGB). Als sexuelle Handlungen werden u.a. der Beischlaf, Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus, Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, Zungenküsse, das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung sowie kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes qualifiziert (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 187 StGB). 3.2. Subsumption 3.2.1. Die Vorinstanz subsumierte den erstellten Sachverhalt korrekt unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 50 S. 52). 3.2.2. Vorliegend kam es nach zunächst einvernehmlichem Küssen zu einseitigen Zungenküssen des Beschuldigten mit der knapp 14-jährigen Privatklägerin. In der Folge führte er die Hand der Privatklägerin mehrfach über seiner Kleidung an

- 37 - seinen Schritt und führte sodann seine Hand mehrfach über und unter den Kleidern in den Vaginalbereich der Privatklägerin, wobei er die Vulva berührte und seinen Finger vaginal einführte. Schliesslich kam es zum erzwungenen Geschlechtsver- kehr. Dabei handelte es sich um sexuellen Handlungen, womit der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllte. 3.2.3. Gestützt auf das Beweisergebnis musste der Beschuldigte davon ausgehen bzw. nahm er angesichts des dem Treffen vorausgegangenen Chatverkehrs zwischen ihm und der Privatklägerin zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 16 Jahre alt war. Entsprechend handelte er eventual- vorsätzlich. 3.2.4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Es sind ebenfalls keine Schuldaus- schluss- oder Rechtfertigungsgründe gegeben.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwick- lung von Minderjährigen) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung, ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a mit Hinweisen, bestätigt in BGE 146 IV 153 E. 3.5.2.). IV. Sanktion, Strafvollzug

1. Ausgangslage, anwendbares Recht 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der

- 38 - Freiheitsstrafe, wobei sie diese im Umfang von 28 Monaten aufschob (vgl. Urk. 50 S. 59 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich festge- setzten Strafe (Urk. 56). Die Verteidigung, die einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten beantragt (Urk. 52 S. 3; Urk. 86 S. 3), hat sich wie bereits vor Vorinstanz nicht zur Sanktion geäussert (vgl. Urk. 41 und Urk. 86; vgl. auch Prot. II S. 13). 1.3. Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Für eine Vergewaltigung kann nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte vorliegend mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zu belegen. Damit würde die Beurteilung nach geltendem (neuem) Recht nicht milder ausfallen, weshalb das alte Recht anzuwenden ist.

2. Grundlagen, Strafrahmen und Strafart 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; Urteil des Bundesgericht 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hin- weisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 50 S. 53 ff.) kann verwiesen werden. 2.2. Die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung blieb ohne Einfluss auf die vorliegend in Frage stehenden Strafnormen. Die Vorinstanz hat den für Art. 190 Abs. 1 aStGB angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren korrekt abgesteckt (Urk. 50 S. 55). Der Tatbestand der sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB hat einen Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

- 39 - 2.3. Angesichts dessen, dass die sexuellen Handlungen mit Kindern (bzw. mit einem Kind) thematisch und zeitlich in engem Zusammenhang mit der Vergewalti- gung stehen und aufgrund der Tatschwere eine Geldstrafe nicht in Betracht fällt, ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die vorliegend schwerste Straftat, die Vergewaltigung, wofür eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche in der Folge mit dem weiteren Delikt – den sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. mit einem Kind – angemessen zu asperie- ren ist. Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 2.4. Festzuhalten ist, dass trotz Vorstrafe im Jahr 2018 keine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, da dem Beschuldigten damals eine Geldstrafen auferlegt wurde (Urk. 68, Urk. 78). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3. Einsatzstrafe für die Vergewaltigung 3.1. Der Beschuldigte vollzog im Rahmen eines einmaligen Vorgangs auf ernied- rigende Weise den Geschlechtsverkehr an der rund elf Jahre jüngeren und sexuell unerfahrenen Privatklägerin. Durch die Penetration fügte er der Privatklägerin Schmerzen zu. Dass er keine besonders schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzte, entlastet ihn nicht wesentlich, da dies aufgrund seiner physischen Über- legenheit zur Ausführung der Tat gar nicht nötig war. Zum Ausnutzen des dem Beschuldigten entgegengebrachten Vertrauens und der Unerfahrenheit der Privat- klägerin, zur ausweglosen Situation sowie zur Art und Weise der Tatausführung kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Dargelegten mittelschwer. Was das kindliche Alter der Privatklä- gerin betrifft, wird dies bei der Würdigung des Tatbestandes der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind einfliessen. 3.2. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Lust, was sich namentlich auch darin zeigt, dass er die Privatklägerin nach der inkriminierten sexuellen Handlung an ihr,

- 40 - möglichst schnell wieder los werden wollte. Dabei nahm er eventualvorsätzlich in Kauf, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und er seinem Opfer schweres Leid antat. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive leicht, weshalb ein nicht mehr leichtes Tatverschulden resultiert. 3.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich eine Einsatzstrafe von 40 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen.

4. Asperation aufgrund der sexuellen Handlungen mit einem Kind 4.1. Der Beschuldigte vollzog – nebst Zungenküssen, Berührungen im Intim- bereich und vaginalem Einführen des Fingers – die denkbar intensivste mögliche sexuelle Handlung, den Geschlechtsverkehr. Diese Handlungen erfolgten – mit Ausnahme der ersten zaghaften Küsse – allesamt gegen den Willen der Privat- klägerin, was ein ausserordentlich belastendes Verhalten gegenüber einer knapp 14-Jährigen darstellt, das ihre altersadäquate Entwicklung erheblich störte. Mit der Vorinstanz zu berücksichtigen ist zudem der erhebliche Altersunterschied zwischen Täter und Opfer (Urk. 50 S. 56). 4.2. Für das subjektive Tatverschulden kann auf die Ausführungen hinsichtlich der Vergewaltigung verwiesen werden, wobei hinsichtlich des Wissens um das Alter der Privatklägerin von Eventualvorsatz des Beschuldigten auszugehen ist. Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht leicht relativiert. 4.3. Die vorinstanzliche Verschuldensqualifikation "keinesfalls leicht" erscheint angemessen, ebenso die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 4.4. Asperierend resultiert eine Straferhöhung von zehn Monaten, womit eine vor- läufige Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten als dem Verschulden des Beschul- digten angemessen erscheint.

5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 58 f.).

- 41 - Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, dass er seinen Sohn weiterhin regelmässig sehe und aktuell eine Freundin habe, mit welcher er nicht im gleichen Haushalt lebe. Er arbeite noch immer bei der O._____ AG, neu aber in einem 80 % Pensum. Er habe sein Pensum bei der O._____ AG reduziert, nicht weil er weniger arbeiten wolle, sondern weil er sich selbständig gemacht habe und ihm nun ein Drittel einer Salatsaucenfirma gehöre. Er arbeite dort in einem Pensum von 20 %. Sein durch- schnittliches Monatseinkommen betrage in einem schlechten Monat Fr. 7'500.– und in einem guten Monat Fr. 10'000.–. Seine Vermögens- und Schuldensituation sei unverändert, wobei er aufgrund des Erwerbs der Stammanteile der Salat- saucenfirma ein Vermögen – auf dem Papier – von Fr. 30'000.– habe. Aufgrund des Strafverfahrens habe er 25 Kilogramm zugenommen (Urk. 84 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Mit der Vorinstanz sind die beiden nicht einschlä- gigen Verurteilungen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Aus- weisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. November 2013) und wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungs- pflichten, als Geschäftsführer ohne Auftrag, Veruntreuung sowie Urkundenfäl- schung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. März

2018) strafzumessungsneutral zu werten (vgl. Urk. 68 und Urk. 78). Nachdem der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attestiert werden. Damit ergeben sich anhand der Täterkomponenten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

6. Berücksichtigt die Vorinstanz die lange Dauer seit der Tatbegehung im Dezember 2013 in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB, so ist dies zu überneh- men, wenn auch mit einer Strafminderung von sechs Monaten, zumal seit der Tat im Dezember 2013 bald 12 Jahre verstrichen sind und sich der Beschuldigte

– abgesehen von den nicht einschlägigen Vorstrafen der Jahre 2013 und 2018

– wohl verhalten hat (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGE 132 IV 1 E. 6.2).

- 42 -

7. Zwischenfazit Sanktion Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe – der Tat- und Täterkomponenten sowie der seit der Tat verstrichenen Zeitdauer – wäre es angemessen, den Beschuldigten mit 44 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt eine höhere Strafe aber ohnehin ausser Betracht, weshalb es bei der vorinstanzlich festgesetz- ten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bleibt.

8. Strafvollzug 8.1. Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren ist die Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB zu prüfen. Bezüglich der Voraussetzungen eines teilbedingten Vollzuges kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 60). 8.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den teil- bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt. Dabei erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs er- fülle; der Beschuldigte werde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und sei in den letzten fünf Jahren auch zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden. Mit der Vorinstanz gilt es dem Beschuldigten eine posi- tive Prognose auszustellen, da er mit seinen nicht einschlägigen zwei Vorstrafen ausschliesslich zu Geldstrafen verurteilt wurde und davon auszugehen ist, dass sich der in stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebende Beschul- digte von der teilweisen Verbüssung der Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden. 8.3. Unter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate festzusetzen. In Abwägung des Tatver- schuldens – das Verschulden des Beschuldigten liege nicht im unteren Bereich – und der Bewährungsaussichten hat es die Vorinstanz als angemessen betrachtet, die Freiheitsstrafe im Umfang von 28 Monaten aufzuschieben und im Umfang von acht Monaten zu vollziehen (vgl. zum Ganzen Urk. 50 S. 60 f.). Angesichts des Ver-

- 43 - schuldens und der Art der Delikte erscheint der vorinstanzlich festgesetzte unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten eher wohlwollend. Immerhin gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat vor über zehn Jahren und davor bzw. seither "bloss" zwei geringe, nicht einschlägige Straftaten (Geldstrafen von 10 und 30 Tagessätzen zuzüglich Busse; Urk. 68) verübt hat. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die teilbedingte Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf das Verhalten des Beschuldigten haben wird. Die teilbedingte Freiheitsstrafe der Vorinstanz gilt es in Nachachtung des Verschlech- terungsverbots zu bestätigen. 8.4. In Bestätigung der Vorinstanz ist die Freiheitstrafe im Umfang von 28 Monaten aufzuschieben und im Übrigen (im Umfang von acht Monaten) zu vollziehen. Ausserdem ist die vorinstanzlich festgesetzte Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestätigen. V. Zivilforderungen

1. Grundlagen Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 50 S. 62 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat dem Antrag der Privatklägerin entsprechend den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'238.– für die entstandenen ungedeckten Kosten für die psycho- therapeutische Behandlung in den Jahren 2021 bis 2023 zu bezahlen. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Sie erwägt, dass die ungedeckten Kosten für die psychotherapeutische Behandlung ausgewiesen seien und aus dem Abklärungsbericht von Dipl. med. H._____ hervorgehe, dass die Therapie zur Verarbeitung des vorliegend relevanten Vorfalls

- 44 - (sexueller Übergriff im Jugendalter) – und nicht etwa wie die Verteidigung vorbringt aufgrund eines sexuellen Übergriffs als Kind – wahrgenommen worden sei. In Be- zug auf allfällige zukünftige Therapiekosten stellte die Vorinstanz die grundsätzli- che Schadenersatzpflicht fest und verwies die Privatklägerin zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 50 S. 64). Diese Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden. Die entstandenen ungedeckten Kosten für die psychotherapeutische Behandlung in den Jahren 2021 bis 2023 in der Höhe von Fr. 2'238.– sind ausgewiesen (vgl. Urk. 35/3-5) und sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 20) – auf den vorliegend relevanten Vorfall zurückzuführen (vgl. Urk. 35/1). Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für allfällige zukünftige Therapiekos- ten, die im Zusammenhang mit der Behandlung der durch die Straftaten hervorge- rufenen psychischen Problemen der Privatklägerin entstehen, hat Letztere einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR.

3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin die von ihr beantragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– nebst Zins von 5 % ab 20. Dezember 2013 zu (Urk. 50 S. 66; Urk. 34 S. 1). Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin offensichtlich widerrechtlich und schuldhaft physischen und grossen seelischen Schmerz zugefügt habe. Die zurückbleibenden psychischen Folgen der Tat seien durch den Bericht von Dipl. med. H._____ (Urk. 35/1) und die Ausführungen der Privatklägerin hinreichend belegt. Die Privatklägerin habe unter anderem ausge- führt, dass sie nach dem Vorfall extrem lange Schmerzen im Intimbereich gehabt habe und es ihr nach dem Vorfall psychisch nicht gut gegangen sei. Die Privatklä- gerin habe Flashbacks erlebt und danach manchmal zwei Tage nicht mehr richtig funktionieren können. Ferner habe sich das auch über die Jahre hinweg darauf ausgewirkt, wie sie Beziehungen habe führen oder auf andere Leute in einem se- xuellen oder romantischen Sinn habe zugehen können. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eine Basisgenugtuung von Fr. 15'000.– als angemessen erweise, wobei erhöhend ins Gewicht falle, dass es für die Privatklägerin der erste Geschlechtsverkehr und ein

- 45 - sehr einschneidendes Erlebnis gewesen sei. Damit erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.– angemessen, zuzüglich 5 % ab 20. Dezember 2013 (Urk. 50 S. 65 f.). 3.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen fallen gleichermassen vollständig und sorg- fältig aus und können übernommen werden. Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin – einerseits als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und andererseits bei ihr als Kind als Recht auf ungestörte sexuelle Entwicklung – beeinträchtigt. Angesichts des bei der Vergewaltigung erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Unter Berücksichtigung des kindlichen Alters der Privatklägerin im Zeitpunkt des Übergriffs und der Tatsache, dass es für die Privatklägerin der erste Geschlechts- verkehr war, erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– angemessen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 86 S. 20) bewegt sich der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 20'000.– in der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Dezember 2013 zu bezahlen. VI. DNA-Profil

1. Die Vorinstanz ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat eine Probeentnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 aStPO angeordnet. Die Verteidigung moniert im Berufungsverfahren diese Anordnung unter der Prämisse eines Freispruchs (Urk. 86 S. 20).

2. Gemäss der seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

- 46 -

3. Der Beschuldigte ist vorliegend zwar wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Taten aber vor bald 12 Jahren. Der Beschuldigte verübte überdies – wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. IV.5 und E. IV.8) – "bloss" zwei geringfügige, nicht einschlägige Straftaten (Geldstrafen von 10 und 30 Tagessätzen zuzüglich Busse), welche Eingang in das Strafregister gefunden haben (Urk. 78). Eine davon vor dem hier zu beurteilenden Tatzeitraum und eine danach (vgl. Urk. 78). Dem Beschuldigten ist zudem – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. IV.8) – eine günstige Legalprognose zu attestieren. Aufgrund des langen Zeitverstrichs – bald 12 Jahre – und da der Beschuldigte seit den hier zu beurteilenden Taten lediglich einmal wegen nicht einschlägiger Delikte verurteilt wurde (vgl. Urk. 78; welche nunmehr auch gut sieben Jahren zurückliegen), beste- hen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte. Entsprechend ist von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffer 6) in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. I.2.2). 1.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unterliegt beinahe vollumfänglich, wobei der Entscheid nur unwesentlich – hinsichtlich der Anordnung der Abnahme

- 47 - einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils – abgeändert wurde, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, aufzuerlegen sind. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen. 2.3. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten sodann auch keine

– wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 86 S. 3 und S. 21) – Genugtuung zuzu- sprechen. 2.4. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren anhand der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) – sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und Zeit für die Nachbespre- chung – mit pauschal Fr. 8'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (vgl. auch Urk. 86 S. 21). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'590.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Berufungs- verfahren geltend (Urk. 81). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

- 48 - 1.-5. (…)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'126.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 12'362.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 4'481.25 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Baraus- lagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie  der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.

5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Scha- denersatz von Fr. 2'238.– zu bezahlen.

- 49 - Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Dezember 2013 zu bezahlen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'900.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 1'590.80 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MwSt.).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin

- 50 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.