Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin, welche vom tt. Juli 2016 (Heirat im Iran) bis 8. Februar 2022 (Datum des Schei- dungsurteils des Bezirksgerichts Uster) seine Ehefrau war, im Zeitraum vom August 2016 bis Sommer 2020 zweimal vergewaltigt, einmal sexuell genötigt und einmal versucht sexuell genötigt zu haben (Urk. 15). Betreffend den detaillierten Anklage- sachverhalt kann auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 15). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe gegen ihn. Es sei nie gegen den Willen der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen (vgl. zuletzt Urk. 104 S. 4 ff.; vgl. auch Prot. II S. 14 ff.). 1.3. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – die einzelnen Vor- würfe glaubhaft und bestmöglich bestritten habe und sogleich versucht habe, die Behauptungen der Privatklägerin ins rechte Licht zu rücken. Der Privatklägerin sei in ihren Einvernahmen von Beginn weg immer wieder "unter die Arme" gegriffen und Gelegenheit gegeben worden, um Lücken in ihren Erzählungen zu füllen oder Widersprüche zu erklären. Hierbei habe sich die Privatklägerin denn auch teilweise geschickt gezeigt, teilweise habe sie sich aber in offensichtliche Lügen oder Wider- sprüche verstrickt. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin wahrschein-
- 8 - lich bestens vorbereitet – sie sei zumindest beim BIF gewesen – den Weg zur Polizei gemacht habe. Demgegenüber habe sich der Beschuldigte völlig unvorbe- reitet und spontan zu Vorwürfen äussern müssen, welche teilweise komplett unwahr gewesen seien und zugleich teilweise mehrere Jahre zurückgelegen haben sollen. Der Beschuldigte habe sich von Beginn an kämpferisch und in Tat und Wahrheit ohne jegliche (taktische) Zurückhaltung gegen diese Vorwürfe gewehrt und auch mehrfach betont, dass diese Vorwürfe immer wieder gespickt mit einzel- nen tatsächlich wahren Begebenheiten gewesen seien, jedoch mit unwahren Bestandteilen ergänzt worden seien. Die an den Beschuldigten immer wieder gestellte Frage nach dem Motiv der Privatklägerin für eine falsche Beschuldigung habe der Beschuldigte logischerweise nicht ernsthaft und abschliessend beant- worten können. Trotzdem habe man das von ihm immer wieder hören wollen. Womöglich stecke hinter den falschen Anschuldigungen ein finanzielles oder migrationsrechtliches Motiv, möglicherweise habe sich die Privatklägerin in ihrer Wahrnehmung unter dem Strich tatsächlich durch den Beschuldigten missbraucht oder ausgenützt gefühlt und es sei um eine Abrechnung mit dem Beschuldigten gegangen. Oder es seien die Erinnerungen und Wahrnehmungen der Privatkläge- rin in ihren Therapien uminterpretiert und fehlgeleitet (false memories) worden, sodass die Privatklägerin mit der Zeit selbst an ihre Versionen geglaubt habe. Diese Frage könne vom Beschuldigten nicht beantwortet werden. Der Beschuldigte sei jedenfalls ein Opfer einer falschen Anschuldigung. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten aktenwidrig ein religiös geprägtes und abschätziges Bild gegenüber der Privatklägerin vorgeworfen und das von der Privatklägerin klischierte Bild des Beschuldigten übernommen. Nach diesem klischierten Bild der Privatklägerin soll der Beschuldigte ein sehr religiöser Mensch gewesen sein und von ihr Dinge ver- langt haben, welche ihm gemäss Koran und Ehevertrag zustehen würden. Das sei jedoch – so der Verteidiger weiter – alles Quatsch; der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin seien beide aktenkundig weltoffene, gebildete Menschen, beide seien in nichtreligiösen Familien aufgewachsen und hätten auch so (säkularisiert, hedonistisch, lebensbejahend und absolut gleichwertig) in der Schweiz miteinander gelebt. Es sei die Privatklägerin gewesen, welche generell "die Hosen" in der Ehe angehabt habe. Die Vorinstanz habe überdies fest an die Version der Privatklägerin
- 9 - geglaubt, wonach diese "mit den hiesigen Sitten, Gebräuchen, Gepflogenheiten und Möglichkeiten noch lange unvertraut" gewesen sein soll. Auch hier verkenne die Vorinstanz, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin aktenkun- dig und unbestrittenermassen aus modernen, aufgeklärten sowie unreligiösen Familien stammen würden, und sich die Privatklägerin gleich wie der Beschuldigte deshalb auch von Beginn an in der Schweiz heimisch gefühlt habe. Die Privatklä- gerin habe den Master in Maschinenbau absolviert und sei dann in die Schweiz gekommen. Trotzdem sei es für die Vorinstanz unverständlicherweise verständlich gewesen, dass der Privatklägerin "erst nach Konsultation des BIF's und weiterer Therapien" die Augen geöffnet worden sein sollen. Eine solche Sichtweise sei unbegreiflich und willkürlich. Vielmehr sei zu erkennen, dass die Privatklägerin mit den bekannten Vorwürfen gerade dann gekommen sei, als sie sich in Trennung befunden hätten, ein Scheidungskampf zwischen ihnen vonstatten gegangen sei, der Beschuldigte sie zuvor bei der Polizei angezeigt und sie habe zugeben müssen, dass sie ihn bei einem Streit heftig gebissen habe, und auch nachdem der Beschul- digte die Trennung beim Migrationsamt angezeigt habe. Welche Gefühlsweiten hierdurch bei der Privatklägerin möglicherweise entstanden seien, könne nur erahnt werden. Jedenfalls habe sie den Beschuldigten schliesslich massiv falsch beschuldigt, was ein krimineller Akt sei und wodurch sie den Beschuldigten in eine dauerhafte und massive Not- und Schieflage versetzt habe. Aus den vom Beschul- digten eingereichten Chatnachrichten würde rein gar nichts auf die unzutreffenden Vorwürfe von Seiten der Privatklägerin hindeuten. Die Chatverläufe würden jeweils aus den Zeiträumen nach den angeblichen Tatzeitpunkten stammen. Dort fänden sich aber lediglich verliebte Nachrichten von Seiten der Privatklägerin, sie habe Ratschläge zu Sexualpraktiken gegeben und es fänden sich verdorbene Sexnach- richten der Privatklägerin an den Beschuldigten. Dass eine von ihrem Ehemann regelmässig missbrauchte Frau solche offensichtlich unbekümmerten Nachrichten sende, dies jeweils nach den angeblichen Tatzeitpunkten, und demgegenüber rein gar nicht darüber diskutiert worden sei, was gemäss ihrer Behauptung passiert sei, sei schlichtweg lebensfremd. Was die Vorinstanz als Zeichen für die innere Zer- rissenheit der Privatklägerin gedeutet habe, sei in Tat und Wahrheit schlicht ein
- 10 - Beweis für ihre widersprüchlichen und offensichtlich unwahren Angaben (Urk. 105, 106/1-4; Prot. II S. 12 und 13 f.).
2. Sachverhaltserstellung und Beweismittel 2.1. Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist zu prüfen, ob die Anklage- sachverhalte aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden können. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 15-16, E. II/2-3). Als Beweismittel liegen demnach die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1-6, Urk. 62) sowie des Beschuldigten (Urk. 3/1-3, Urk. 63; Urk. 104) im Recht, betreffend Anklagevorwurf 1.1. sodann medizinische Unterlagen der Privatklägerin (Urk. 5/1- 4). Auch betreffend allgemeine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 79 S. 17-19, E. II/4-5). 2.3. Die Vorinstanz legt zunächst zutreffend dar, wie es zu diesem Verfahren kam (Urk. 79 S. 19 f., E. II/6). Zusammengefasst kam es am 3. Juni 2021 zu einer Anzeige durch den Beschuldigten gegen die Privatklägerin wegen häuslicher Gewalt. Anlässlich der diesbezüglichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 7. Juni 2021 wurde die Privatklägerin über die Opferhilfe informiert und nahm daraufhin eine Beratung bei der BIF (Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft) in Anspruch. Nach einem Gespräch bei der BIF entschloss sich die Privatklägerin sodann am 9. August 2021 zu einer Anzeige gegen den Beschuldigten und schilderte Vergewaltigungen während ihrer Ehe. 2.4.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit dem allgemeinen Aussageverhalten der Parteien auseinandergesetzt betreffend die Beziehung der Parteien, die Religiosität des Beschuldigten, allfällige sachfremde Motive der Privatklägerin betreffend Anzeigeerstattung sowie die vom Beschuldigten einge-
- 11 - reichten Bildaufnahmen, Sprach- und Textnachrichten (Urk. 79 S. 20-29, E. II/7). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorhebend und ergänzend ist dazu Folgendes festzuhalten. 2.4.2. Betreffend die Beziehung der Parteien schilderten beide übereinstimmend, dass sie aus Liebe geheiratet hätten und die Privatklägerin nach der Heirat im Iran zum Beschuldigten in die Schweiz gezogen sei. Die Privatklägerin schildert nachvollziehbar, dass ihre Beziehung sowohl durch positive als auch negative Ereignisse geprägt gewesen sei. Dies habe insbesondere auch für ihre sexuelle Beziehung gegolten. So hätten sie auch einvernehmlichen Sex gehabt. Oftmals habe sie dabei auch gedacht, dass das dazugehöre und ein Muss sei. Sie habe seine Wünsche erfüllt. Es gebe vieles, das man nicht wolle, aber sich einrede, dass man es wolle (Urk. 62 S. 16). Die Privatklägerin konnte sehr gut erklären, weshalb sie die Übergriffe nicht früher zur Anzeige gebracht oder weshalb sie mit nieman- dem darüber geredet habe. So habe der Beschuldigte sich nach den Vorfällen jeweils entschuldigt und gesagt es sei wegen dem Stress. Sie habe ihm geglaubt und an ihrer Beziehung festhalten wollen. Sie habe den Beschuldigten ja auch geliebt. Ausserdem habe sie keinen Skandal in der Familie gewollt. Sie schildert auch die sexuellen Probleme des Beschuldigten, insbesondere seine Neigungen und Perversionen sowie seinen Pornokonsum und dass er seine Perversionen an ihr als seiner Ehefrau ausgelebt habe (Urk. 62 S. 14). Demgegenüber bleibt der Beschuldigte in seinem Aussageverhalten knapp und pauschal und weitestgehend rechtfertigend. Zwar führt er ebenfalls aus, dass sie sexuelle Probleme gehabt hätten, schildert diesbezüglich jedoch lediglich, er habe Erektionsstörungen gehabt und vorzeitigen Samenerguss. Dass er Pornos konsumiert habe, negiert er vollständig. Seine Erklärungen, weshalb er dennoch so viele Pornofilme auf seinem Handy habe, nämlich, dass eine iranische WhatsApp- Freundesgruppe diese teile, weil man im Iran diese sonst nirgends schauen könne und diese automatisch auf seinem Handy gespeichert würden, er diese aber nicht schaue, überzeugen nicht. So ist es ein leichtes, das Handy so einzustellen, dass einkommende Filme nicht automatisch gespeichert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er Pornos konsumiert hat, wie dies die Privatklägerin glaubhaft
- 12 - ausführte und dies wohl auch einen Einfluss darauf hatte, welche sexuellen Prakti- ken der Beschuldigte mit der Privatklägerin praktizieren wollte, ansonsten er deren Konsum nicht hätte leugnen müssen. Insgesamt überzeugen die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich ihres allgemeinen Sexuallebens in der Beziehung und der diesbezüglichen Probleme weitaus mehr als diejenigen des Beschuldigten. Im Weiteren kann auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 20- 22, E. II/7.1). 2.4.3. Hinsichtlich der Religiosität des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass aus den Ausführungen des Beschuldigten in der Untersuchung und vor der Vorinstanz hervorgeht, dass der Beschuldigte die Regeln und Pflichten des Islams sehr genau kennt. Dies ist nicht weiter erstaunlich, da er die ersten 24 Jahre seines Lebens im Iran, einem islamischen Land, gelebt hat und sicherlich durch die dort herrschende Kultur geprägt wurde. Welche konkrete Einstellung er bezüglich der Pflichten der Ehefrau sowie der legitimen Gewaltanwendung an dieser, sollte sie ihre Pflichten nicht erfüllen, tatsächlich pflegt, geht aus seinen Aussagen nicht klar hervor. Wie die Vorinstanz ausführte, gab die Privatklägerin an, er habe bei den Übergriffen jeweils gesagt, es sei ihre eheliche Pflicht, den Mann zu befriedigen, er hingegen negiert solche Aussagen, wie er auch jegliche Gewaltanwendung bestreitet. Letzt- lich spielt es aber keine entscheidende Rolle, wie religiös der Beschuldigte tatsäch- lich war oder wie er die Religion gelebt hat. Entscheidend ist, dass die Privatkläge- rin glaubhaft ausführte, dass er sich dergestalt äusserte. Ob er seine Handlungen als religiös gerechtfertigt empfand, die Berufung auf die eheliche Pflicht der Frau im Islam lediglich als Druckmittel anwendete, um seine Frau gefügig zu machen oder eine ambivalente Einstellung dazu hatte, kann dahingestellt bleiben. Für letzteres spricht, dass er sich gemäss Aussagen der Privatklägerin im Nachhinein jeweils entschuldigte und Besserung gelobte. Es kann also durchaus sein, dass er zum Inhalt seiner Äusserungen selber ein gespaltenes Verhältnis hatte. Dies heisst aber nicht, dass diese Äusserungen so nicht stattfanden. Die Aussagen der Privat- klägerin sind diesbezüglich konstant und detailliert und machen vor dem kulturellen Hintergrund der Eheleute durchaus Sinn.
- 13 - 2.4.4. Hinsichtlich allfälliger sachfremder Motive der Privatklägerin für eine Anzeige gegen den Beschuldigten kann vollumgänglich auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen und begründet, weshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 105 S. 7 f.) – weder finanzielle noch migrationsrechtliche Motive der Privatklägerin für eine Anzeige erkennbar seien (Urk. 79 S. 24-27, E. II/7.3). Hervorzuheben ist diesbe- züglich, dass die Privatklägerin offenbar ein Angebot des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten, die Anzeige gegen Geldzahlung zurückzuziehen, abgelehnt hat. Auch hat sie in der einvernehmlich abgeschlossenen Scheidungskonvention auf einen Teil der ihr zustehenden Geldabfindung verzichtet. Finanzielle Motive für eine Anzeige sind damit nicht auszumachen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwie- fern eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt für das Aufenthaltsrecht der Privat- klägerin notwendig gewesen wäre. Vielmehr erfüllte sie zum Zeitpunkt der Anzei- geerhebung die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG, was ihr gemäss ihrem Rechtsvertreter offenbar auch bekannt war (vgl. Urk. 79 S. 11 f., E. II/2.7). Betref- fend den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. III/2.4.1-2.4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 79 S. 25, E. II/7.3.3-7.3.4), ist der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung auch im Kontext der iranischen Kultur und der Ehre zu würdigen. Einerseits habe die Privat- klägerin geglaubt, das Verhalten des Beschuldigten sei in der islamischen Religion normal, andererseits habe sie aber auch stets verleugnet, Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein, zumal sie dies als etwas Hässliches empfunden habe. Sie habe auch die Ehe aufrechterhalten wollen, da sie den Beschuldigten geliebt habe und sich dieser für seine Handlungen bei ihr auch entschuldigt und versprochen habe sich zu bessern. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sie erst später, nach einem Gespräch bei der BIF und konfrontiert mit einer Gegenanzeige, die Vorfälle bei der Polizei zur Sprache brachte. 2.4.5. Die Vorinstanz hat sich schliesslich ausführlich mit den von der Verteidigung eingereichten Bildaufnahmen, Sprach- und Textnachrichten auseinandergesetzt, welche gemäss Verteidigung des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Zweifel ziehen würden, da es höchst fraglich sei, dass ein Opfer sexueller Gewalt dem mutmasslichen Täter verliebte Nachrichten oder
- 14 - Ratschläge für besseren Sex zustelle (vgl. Urk. 105 S. 13 f.). Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass dieses Material keine entlastenden Elemente für den Beschuldigten liefere (Urk. 79 S. 27-29, E. II/7.4). Dieser Schlussfolgerung ist mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu- zustimmen. Demnach ist unbestritten, dass die Parteien seit Beginn ihrer Bezie- hung ein Liebespaar waren, welches aus Liebe heiratete und dabei auch Zärtlich- keiten und einvernehmliche sexuelle Handlungen austauschte, was sich auch in Textnachrichten und Bildern wiederspiegelte. Daran ist nichts Ungewöhnliches zu erkennen, insbesondere was die Zeit vor ihrer Ehe anbelangt. Aber auch betreffend die Zeit danach erwog die Vorinstanz zu Recht, dass in Fällen von häuslicher Gewalt und/oder sexueller Gewalt innerhalb einer Beziehung oftmals eine gewisse Widersprüchlichkeit mitschwingt, welche rational nur schwer zu erklären ist. Aus den Einvernahmen der Privatklägerin geht die Ambivalenz in der Beziehung zum Beschuldigten klar hervor. Sie vermochte nachvollziehbar zu schildern, wie sie zu Beginn der Ehe an der Beziehung arbeiten wollte, sie den Beschuldigten liebte und er ihr versprochen habe, alles werde besser. In diese Erklärung lassen sich auch die Textnachrichten mit Tipps für ein besseres Sexualleben stimmig einreihen. Dass sie mit Freunden und/oder dem Beschuldigten auch Spass hatte, wie gewisse eingereichte Fotos suggerieren, stellte sie nie in Abrede und ziehen die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel. 2.5.1. Anklageziffer 1.1. - Vorfall vom 26. August 2016 2.5.1.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 27. September 2022 vorge- worfen, in der Nacht vom 26. August 2016 in der damaligen ehelichen Wohnung, als die Parteien zusammen im Bett gelegen seien, die Hand der Privatklägerin zu seinem Penis geführt zu haben. Als die Privatklägerin darauf gesagt habe, dass sie noch nicht für Geschlechtsverkehr bereit sei, habe der Beschuldigte ihr geantwor- tet, dass es ihre Pflicht als Ehefrau sei, ihn zu befriedigen, was auch im Koran stehe, und habe seine Unterhosen ausgezogen. Dann habe er mit seiner Hand den Kopf bzw. Nacken der Privatklägerin gepackt und ihn in Richtung seines Penis gezogen, um so dennoch die Fellatio gegen den offenkundig anderen Willen der
- 15 - Privatklägerin zu erzwingen. Als sich die Privatklägerin mit Kräften dagegen gewehrt habe, habe sie der Beschuldigte mehrfach heftig auf Kopf und Rücken geschlagen, bis sie – vor Einführung des Penis in ihren Mund – vor Angst und ob den Schlägen zittrig bzw. dann kurz auch ohnmächtig geworden sei (Urk. 15 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf, die Privatklägerin sei ohnmächtig geworden, als man nebeneinander im Bett gelegen sei. Er habe weder versucht sexuelle Handlungen mit ihr auszuführen noch habe er sie geschlagen. 2.5.1.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 30-32; S. 35-37). Die Vorinstanz kam in sehr ausführlicher und detaillierter Würdigung beider Aussagen sowie der weiteren Untersuchungsergebnisse, insbesondere dem ambulanten Kurzbericht des Stadtspitals Waid vom 26. August 2016, zum Schluss, dass die Schilderungen der Privatklägerin realistisch und glaubhaft seien. Die Aussagen seien im Kern durchwegs konsistent, lebensnah und detailliert, auch würden sie keine Übertreibungen aufweisen. Insgesamt könne auf ihre Aussagen abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen nicht glaubhaft. In Gesamtwürdigung der Beweismittel sah die Vorinstanz den Anklagesachverhalt wie in der Anklageschrift dargelegt als erstellt an (Urk. 79 S. 30-42, E. II/8). Dem ist zuzustimmen. Die Schilderungen der Privatklägerin betreffend diesen Vorfall deuten auf tat- sächlich Erlebtes hin. Es finden sich in ihren Aussagen auch Unsicherheiten oder Erklärungsversuche für das Verhalten des Beschuldigten (er sei im Stress gewe- sen). Ergänzend zu erwähnen ist, dass ihre Aussage, wonach sie noch nicht bereit sei für Geschlechtsverkehr – wenn man sämtliche Aussagen der Privatklägerin anschaut –, so zu verstehen ist, dass sie sich auf diesen Abend bezog und nicht auf die gesamte Dauer ihres Zusammenlebens. Einerseits führte sie in der selben Einvernahme vom 29. November 2021 aus, es sei vor diesem Vorfall bereits zu
- 16 - einvernehmlichem Oralverkehr zwischen ihnen gekommen (Urk. 4/1/3 S. 7 F/A 31), andererseits antwortete sie auf die Frage, was der Beschuldigte mit diesen Schlä- gen wohl zu erreichen versuchte: "[…], weil er den Geschlechtsverkehr erst dann genoss, wenn es grob war (Urk. 4/1/3 S. 7 F/A 29)", was ebenfalls impliziert, dass sie bereits vor diesem Vorfall Geschlechtsverkehr hatten. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bejahte sie die Frage nach vorehelichem Geschlechtsverkehr denn auch ausdrücklich (Urk. 62 S. 13; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung [Prot. II S. 13]). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung vermag eine anderslau- tende Aussage in der Untersuchung die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin jedenfalls nicht zu erschüttern. Nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu ändern vermag sodann der Umstand, dass sie gegenüber dem Spitalper- sonal nichts von einem Übergriff erwähnt hat oder gleich wieder nach Hause wollte. Einerseits kann sie die Gründe dafür nachvollziehbar erklären (vgl. Urk. 79 S. 40 E. II/8.5.5). Andererseits ist hinlänglich bekannt, dass insbesondere Opfer von häuslicher Gewalt sich häufig eben nicht gleich dem Spitalpersonal oder anderen Personen anvertrauen. Dies gilt umso mehr, wenn der Täter anwesend ist. Demgegenüber erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten betreffend diesen Abend konstruiert und wenig plausibel. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, wenn seine Ehefrau in der Nacht neben ihm liegt und nicht mehr antwortet, von einer Ohnmacht ausgeht und nicht einfach davon, dass sie eingeschlafen ist. Im Weiteren erscheint es merkwürdig, dass in einer solchen Situation, nachdem die Privatklägerin wieder zu sich gekommen war, die Sanität alarmiert wird. Vielmehr lässt sich solches Handeln, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, mit der Befürchtung des Beschuldigten in Einklang bringen, dass durch Packen und Zudrücken des Halses, verbunden mit Schlägen auf den Kopf, eben Schlimmeres hätte passiert sein können. Eine weitere auffällige Unstimmigkeit betrifft die im ambulanten Kurzbericht des Stadtspitals Waid festgehaltenen Anga- ben des Beschuldigten, dass die Privatklägerin kurz nach dem Schlafengehen plötzlich rhythmische Zuckungen mit Überstreckung des Nackens gehabt habe (Urk. D1/5/1). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er an, sich nicht daran zu erinnern, das gesehen zu haben. Es ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung
- 17 - (Urk. 115 S. 14 f.) – ausgeschlossen, dass man so etwas – wenn es tatsächlich passiert ist – vergisst, insbesondere da dies als Grund angegeben wurde, weshalb man überhaupt ins Spital ging. 2.5.1.3.Zusammenfassend ist der Anklagevorwurf aufgrund des Ausgeführten zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt. Einzig die Aussage, dass sie noch nicht für Geschlechtsverkehr bereit sei, ist dahingehend zu modifizieren, als sie in dem Moment nicht für Geschlechtsverkehr bereit sei. 2.5.2. Anklageziffer 1.2. - Vorfall vom Juli 2017 2.5.2.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 27. September 2022 weiter vorgeworfen, an einem Abend im Juli 2017 in der damaligen Wohnung in Zürich, im dortigen Wohnzimmer, Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gewollt zu haben, was sie aber abgelehnt und gesagt habe, dass sie jetzt dafür nicht bereit sei. Daraufhin habe der auf dem Sofa sitzende Beschuldigte, der zuvor auf seinem Mobiltelefon Pornos geschaut habe, zur Privatklägerin gesagt, dass es ihre Pflicht als Ehefrau sei, ihn zu befriedigen. Dann habe er die Privatklägerin vor sich auf den Boden gestossen, seine Hose samt Unterhose herunter gezogen und den Kopf der Privatklägerin gepackt und ihn zu seinem Penis gezogen. Danach habe er seinen steifen Penis in ihren Mund geschoben. Dabei habe er sie am Kinn gepackt und an den Haaren gerissen, bis sie geweint habe. Er habe sie dabei angewiesen, bei der Fellatio schneller zu machen, bis er befriedigt sei. So habe er die Fellatio gegen den offenkundig anderen Willen der Privatklägerin erzwungen, bis er schliesslich in ihr Gesicht ejakuliert und dann von ihr abgelassen habe (Urk. 15 S. 2 f.). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf, diesen Abend habe es nie gege- ben. 2.5.2.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in der Untersuchung zu diesem Vorfall zutreffend wiedergegeben; es kann darauf
- 18 - verwiesen werden (Urk. 79 S. 43 f., 46-48). Die Vorinstanz erachtete den diesbe- züglichen Sachverhalt aufgrund der detailreichen, lebensnahen und stimmigen Aussagen der Privatklägerin als erstellt (Urk. 79 S. 42-50, E. II/9). Diese Einschät- zung ist zu übernehmen und es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Die Privatklägerin schilderte den Vorfall sehr anschaulich, mit vielen Details (Laptop, Salzbad, Gang in die Küche, Pornokonsum auf Handy, Anweisungen des Beschuldigten, etc.). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin einen psychologisch stimmigen Ablauf schilderte, welcher auf tatsächlich Erlebtes hindeutet. Grosse Plausibilität verleiht ihren Aussagen ausserdem, dass sie versuchte, die Motive des Beschuldigten für diesen Vorfall einzuordnen. So schilderte sie eindrücklich, dass der Beschuldigte sehr viele Pornos geschaut habe, wodurch er zu seltsamen sexuellen Handlungen geführt worden sei. Wenn man viele Pornos schaue, werde man auf dem normalen Weg nicht mehr befriedigt und möchte immer mehr, wie Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe mit Gewalt. Sie habe das mit einem Sexualtherapeuten besprochen und dieser habe ihr das so erklärt. Sie habe dies begriffen und angefangen zu verste- hen. Aber sie habe sich dabei schlecht gefühlt, weil sie das Gefühl gehabt habe, dass sie dies tun müsse (Urk. 1/4/2 S. 7 f.). Was der Beschuldigte zu seinem Pornokonsum ausführte, vermag hingegen – wie erwähnt – nicht zu überzeugen. Wie vorne ausgeführt (E. III/2.4.2) streitet er kategorisch ab, jemals Pornos geschaut zu haben, wobei seine diesbezüglichen Ausführungen wenig glaubhaft sind. Insgesamt ist der Sachverhalt aufgrund des Ausgeführten und mit den Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs erstellt. 2.5.3. Anklageziffer 1.3. - Vorfall vom Dezember 2017 2.5.3.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 27. September 2022 in objektiver Hinsicht weiter vorgeworfen, an einem Tag im Dezember 2017 in der damaligen ehelichen Wohnung in D._____ die Privatklägerin trotz Anwesenheit ihrer Mutter und ihrer Schwester in der Wohnung zu sich ins Badezimmer gerufen
- 19 - zu haben, wo er eben geduscht habe. Dort habe er ihr mit der einen Hand den Mund zugedrückt und den Zeigefinger der anderen Hand an seinen Mund gelegt zum Zeichen, dass sie ruhig sein solle. Dann habe der Beschuldigte die Privat- klägerin auf ein bereits am Boden ausgelegtes Badetuch rücklings zu liegen gebracht, sei mit seinem steifen Penis vaginal in sie eingedrungen und habe so den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss an ihr vollzogen, wobei er die ganze Zeit über mit einer Hand den Mund der Privatklägerin zugehalten habe (Urk. 15 S. 3). In subjektiver Hinsicht sei es dem Beschuldigten bei seinem geschilderten Vorgehen bewusst gewesen, dass die Privatklägerin in dieser Situation und auf diese Art, insbesondere in Anwesenheit ihrer Mutter und Schwester in der Wohnung, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm würde haben wollen und nur aus Angst vor Schlägen und zur Vermeidung einer ihr höchst peinlichen Eskalation bei Bekanntwerden des Vorganges zu keinem Widerstand dagegen fähig gewesen sei (Urk. 15 S. 3). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem Tag zu Geschlechts- verkehr im Badezimmer gekommen ist. Dies sei aber einvernehmlich erfolgt. Die Geschehnisse im Bad schildert er zudem abweichend von den Ausführungen der Privatklägerin, insbesondere habe er ihr den Mund nicht zugehalten. 2.5.3.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die diesen Vorfall betreffenden Aussagen des Beschuldig- ten und der Privatklägerin in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 50-52; 54-55). Die Vorinstanz kam in Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung erstellt sei (Urk. 79 S. 50-59, E. II/10). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin den Ablauf und das Kerngeschehen (wie der Beschuldigte sie ins Badezimmer gezogen habe, die Hand auf ihren Mund gelegt habe, sie zurück an die Wand
- 20 - gestossen habe, das Badetuch auf dem Boden) glaubhaft aufzuzeigen vermochte. Ihre diesbezüglichen Aussagen erweisen sich als detailreich, plausibel, individuell geprägt und ihre diesbezüglichen Schilderungen deuten auf einen realen Erlebnis- hintergrund hin. Damit ist erstellt, dass der Geschlechtsverkehr, wie von der Privatklägerin geschildert, stattfand. Auch ist mit der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Privatklägerin versucht hat, zu verhindern, dass ihre Mutter und ihre Schwester etwas mitbekommen. Nicht vollends gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch darin, wenn sie zum Schluss kommt, dass dem Beschuldigten klar gewesen sein musste, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen ablehnte. Die Vorinstanz geht – im Gegensatz zur Anklage – von einer minimalen tatkräftigen Willensbezeugung der Privatklägerin aus. Der Anklagesachverhalt lautet demgegenüber dahingehend, dass sie keinen Widerstand leistete, eben gerade aus Angst vor Schlägen und einer peinlichen Eskalation vor ihrer Familie. Damit würde eine anderweitige tatsächliche Feststellung dem Anklageprinzip widersprechen. Eine solche Feststellung ergibt sich aber auch nicht zweifelsfrei aus den Akten. In Bezug auf ihre Gegenwehr macht die Privatklägerin in der Untersuchung vielmehr unterschiedliche Angaben. So führte sie zunächst aus, sich nicht gewehrt zu haben bzw. sie habe sich nicht wehren können, sondern sei lediglich dagelegen, habe geweint und gezittert. Im weiteren Verlauf der Untersuchung gab sie an, dass sie versucht habe sich zu wehren. Sie habe in einem Moment des Geschehens aufgegeben. Dies v.a. darum, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Familie etwas davon mitbekam. Eine tatkräftige Willensbekundung im dem Sinne, dass sich die Privatklägerin gewehrt hat, ist damit nicht zu erstellen. Damit – ohne wörtliche und tatkräftige Willensbekundung – kann aber auch nicht mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Widerwillen der Privatklägerin gegenüber Geschlechtsverkehr mit ihm in diesem Moment erkannt hat. Die Privatklägerin gab an, dass der Beschuldigte den Geschlechtsver- kehr in ihrer Beziehung jeweils mehr genossen habe, wenn es grob gewesen sei. Zudem habe sie manchmal mitgemacht, weil sie dachte, dies tun zu müssen. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte – fälsch-
- 21 - licherweise – davon ausging, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war. Das dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Bewusstsein darüber, dass die Privatklägerin in dieser Situation und auf diese Art, insbesondere in Anwesen- heit ihrer Mutter und Schwester in der Wohnung, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm würde haben wollen und nur aus Angst vor Schlägen und zur Vermeidung einer ihr höchst peinlichen Eskalation bei Bekanntwerden des Vorganges zu keinem Widerstand dagegen fähig gewesen sei, ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht zweifelsfrei zu erstellen. Der Sachverhalt betreffend den Vorfall im Badezimmer kann somit zwar mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden. In subjektiver Hin- sicht hingegen ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht erkannt hat, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin stattfand, weshalb er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Ver- gewaltigung in Bezug auf Anklageziffer 1.3. freizusprechen ist. 2.5.4. Anklageziffer 1.4. - Vorfall vom Sommer 2020 2.5.4.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, an einem Tag im Sommer 2020, in der Wohnung in E._____, der Privatklägerin, nachdem diese geduscht und mit einem Badetuch auf dem Sofa gesessen habe, angeboten zu haben, ihr den Rücken zu massieren, woraufhin sie das Badetuch abgelegt habe, und sich nackt bäuchlings auf den Teppich gelegt habe. Der Beschuldigte habe sich auf den Rü- cken der Privatklägerin gesetzt und begonnen diesen zu massieren. Dann sei er weiter nach unten gerutscht und habe angehoben, mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin einzudringen. Die Privatklägerin habe versucht, sich auf den Händen bzw. Armen hochzuziehen und habe dem Beschuldigten gesagt, was er da mache und dass er dies nicht tun solle. Zudem habe sie mit all ihrer Kraft Gegenwehr versucht zu geben. Der Beschuldigte habe sie aber an ihren Schultern und Oberarmen gepackt, so gewaltsam zu Boden gedrückt und gegen ihren offen- kundig anderen Willen von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr voll- zogen (Urk. 15 S. 3 f.).
- 22 - Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem Tag auf dem Fussboden zu einer Massage und danach zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Dies sei aber einvernehmlich erfolgt. 2.5.4.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete in Würdigung der zutreffend wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin – worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 59-62; S. 63-65) – den Sachverhalt als vollumfänglich erstellt (Urk. 79 S. 59-67, E. II/11). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aussagen der Privat- klägerin sehr lebensnah und detailreich ausfielen und die geschilderten Ereignisse auch stark emotional eingebettet sind. So fiel ihr etwa die Aussage, wonach er zu ihr dabei gesagt habe, sie sei eine Hure und er treibe es mit ihr wie mit einem Hund, offensichtlich schwer und sie begann bei der Befragung hierzu zu weinen. Auch schilderte sie den Vorfall ohne Übertreibungen, insbesondere gab sie an, der Beschuldigte habe sich nur ein paar Mal hin und her bewegt, dann sei er auch schon befriedigt gewesen. Insgesamt schildert die Privatklägerin den Übergriff stim- mig und plausibel und in sich abgeschlossen. So macht sie auch Aussagen dazu, wie der Beschuldigte danach einfach aufgestanden und gegangen sei, sie traurig gewesen sei und geweint habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wirken die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber mechanisch und kalt und seine Schil- derung des Ablaufs des Geschlechtsverkehrs variiert in den verschiedenen Einver- nahmen. Es ist auch bei diesem Vorfall kein Grund ersichtlich, weshalb die Privat- klägerin ein schönes einvernehmliches Erlebnis mit dem Beschuldigten in einen Übergriff verwandeln sollte, hätte dieser so nicht stattgefunden. Im Gegensatz zum Vorfall im Badezimmer im Sommer 2020 hat die Privatklägerin sowohl mit Worten als auch durch ihr in dieser Situation mögliche Gegenwehr ihren Willen, dies nicht zu wollen, eindeutig und für den Beschuldigten verständlich, kundgetan. Der Sachverhalt betreffend diesen Anklagevorwurf ist mithin vollumfänglich erstellt.
- 23 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines Die Vorinstanz legte die Grundlagen der massgeblichen Tatbestände gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB sowie Art. 189 aAbs. 1 StGB sowie des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB korrekt und ausführlich dar. Es kann vollumfänglich hierauf ver- wiesen werden (Urk. 79 S. 67-71). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB tatbestandsmässig handelt, wer eine Person weiblichen Ge- schlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperli- cher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Wür- gen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023, E 1.1.3. mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Diesbezüglich genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht even- tualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei
- 24 - nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2021, N 6 zu Art. 190 StGB und N 12 zu Art. 189 StGB). 2.1. Die Verteidigung hat sich an der Hauptverhandlung nicht zu einer allfälligen rechtlichen Würdigung des bestrittenen Anklagesachverhalts geäussert (Urk. 68). Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, sich kritisch mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 105). Die Vorinstanz hat die einzelnen erstellten Sachverhalte umfassend und zutreffend rechtlich gewürdigt, es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 71-78). 2.2. Vergewaltigung (Anklagesachverhalt 1.4.) Der Beschuldigte vollzog gemäss erstelltem Sachverhalt ein Mal Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin gegen deren deutlich geäusserten Willen und unter Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB. Die Privatkläge- rin versuchte dabei, sich auf den Händen bzw. Armen hochzuziehen und fragte den Beschuldigten, was er da mache und sagte, dass er dies nicht tun solle. Der Beschuldigte, welcher der Privatklägerin körperlich überlegen war und auf dem Rücken der Privatklägerin sass, packte sie an den Schultern und Oberarmen und hielt sie so gewaltsam zu Boden gedrückt während er von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Damit ist die Voraussetzung der Nötigung zwei- felsfrei gegeben. Zudem war es für den Beschuldigten unmissverständlich erkenn- bar, dass die Privatklägerin mit seinen (sexuellen) Handlungen nicht einverstanden war. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. 2.3. Sexuelle Nötigung (Anklagesachverhalt 1.2.) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lagen mit dem Einführen des Penis des Beschuldigten in den Mund der Privatklägerin und dem Ejakulieren auf ihr Gesicht zweifelsfrei sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB vor. Um diese sexuelle Handlung zu erreichen, wandte der Beschuldigte Gewalt an, indem er die Privatklägerin vom Sofa stiess, sie runterdrückte, am Kinn packte und
- 25 - an den Haaren riss. Damit brach er ihren Widerstand. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten von Anfang an, dass sie dies nicht wolle, was der Beschuldigte ignorierte. Er wusste damit, dass die Privatklägerin nicht mit den sexuellen Hand- lungen einverstanden war, dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und erzwang direktvorsätzlich eine sexuelle Handlung von der Privatklägerin. Der objektive sowie subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sind erfüllt. 2.4. Versuchte sexuelle Nötigung (Anklagesachverhalt 1.1.). Die Vorinstanz würdigte diesen Sachverhalt korrekterweise als versuchte sexuelle Nötigung. Mit dem versuchten Einführen seines Penis in den Mund der Privatklägerin liegt eine sexuelle Handlung vor. Der Beschuldigte wandte bei seinem Vorgehen Gewalt an, indem er die Privatklägerin am Nacken packte, in Richtung seines Penis zog und sie dabei gegen Kopf und Rücken schlug. Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten mit, dass sie das nicht wolle und wehrte sich auch dagegen. Beim Versuch blieb es, da die Privatklägerin, bevor es zur oralen Penetration kam, ohnmächtig wurde. Auch subjektiv ist der Tatbestand mit direktem Vorsatz erfüllt.
3. Der Beschuldigte ist damit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.4.), der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.2.) sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Ankla- gesachverhalt 1.1.) schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe liegen keine vor. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.3.) ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen (vgl. dazu vorstehend E. III/2.5.3.2). V. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 45 Mona- ten bestraft, wovon 34 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden
- 26 - (Urk. 79, S. 110, Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Die Verteidigung verzichtete anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund des beantragen Freispruchs – darauf, sich (einlässlich) zur vorinstanzlichen Sanktion zu äussern (Urk. 105; Prot. II S. 12).
2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführ- lich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 78-81). Die Vorinstanz erwog, dass vor dem Hintergrund der Tatmehr- heit sowie des engen sachlichen Konnexes zwischen den Delikten und in Berück- sichtigung dessen, dass die Nötigung zur Duldung von Oralverkehr in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich sei, sich auch für die sexuelle Nötigung und den Versuch zu dieser die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfer- tige (Urk. 79 S. 81 f.). Dies ist zu übernehmen. 3.1. Der Beschuldigte ist heute für folgende Straftaten zu bestrafen: Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB, sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB, versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend die Vergewaltigung, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorsieht (Art. 190 aAbs. 1 StGB). Ausserordentliche Umstände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. Für die sexuelle Nötigung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 189 aAbs. 1 StGB). 3.3. Tatkomponenten 3.3.1. Vergewaltigung (Anklagevorwurf 1.4.) Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Gewicht von hinten fixierte und ihr die Arme zu Boden
- 27 - drückte. Die Privatklägerin trug davon keine gröberen oder bleibenden Verletzun- gen davon. Ohne den Vorfall zu bagatellisieren, sind hinsichtlich der vom Beschul- digten angewandten Gewalt durchaus massivere Formen denkbar. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte in Missbrauch des Vertrauensverhältnisses die Tat an seiner Partnerin beging und sie während des Aktes mit erniedrigenden Äusserun- gen bedachte. Immerhin ging er nicht planmässig vor, sondern nutzte spontan die Gelegenheit in diesem Moment. Der Beschuldigte drang, wenn auch nur von kurzer Dauer, einmal gegen den deutlich geäusserten Willen der Privatklägerin vaginal in sie ein. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – in der ganzen Bandbreite der denkbaren Fälle von Vergewaltigungen – als leicht zu erachten. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 14 Monaten. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und aus dem einzigen Grund, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Das objektive Tatverschulden wird in subjek- tiver Hinsicht nicht relativiert. 3.3.2. Sexuelle Nötigung (Anklagevorwurf 1.2.) In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin zu Oralverkehr nötigte, was in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf und die Nötigung eines derartigen Oralverkehrs in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewalti- gung als ähnlich angesehen wird (BGE 132 120 E. 2.5. S. 126 mit Hinweis). Er wendete dabei nicht unerheblich Gewalt an, indem er die Privatklägerin auf den Boden drückte, sie an den Haaren packte, sie am Kinn festhielt und seinen Penis gewaltsam in den Mund der Privatklägerin einführte und anschliessend auf ihr Gesicht ejakulierte. Die von der Vorinstanz angenommene Wertung des objektiven Tatverschuldens als nicht mehr leicht kann übernommen werden, womit sich eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen erweist. In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, aus rein egoistischen Motiven und in völliger Missachtung der Bedürf- nisse der Privatklägerin. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.
- 28 - Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung ist in Anwendung des Asperations- prinzips um 10 Monate zu erhöhen. 3.3.3. Versuchte sexuelle Nötigung (Anklagevorwurf 1.1.) Auch bei diesem Vorwurf fällt in objektiver Hinsicht die Nötigung zu Oralver- kehr ins Gewicht. Um sein Vorhaben zu realisieren wandte der Beschuldigte Gewalt in Form von Schlägen auf Kopf und Rücken an und packte die Privatklägerin wie- derum am Nacken. Der Beschuldigte nutzte wiederum eine Vertrauenssituation aus, während die Privatklägerin vermeintlich sicher neben ihm im Bett lag. Die gesamte Nötigungssituation gipfelte schliesslich in einer Ohnmacht der Privat- klägerin. Das objektive Tatverschulden erweist sich mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht und rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 20 Monaten. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven zur reinen Triebbefriedigung. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen. Zu beachten ist hier, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb, da die Privatklägerin ohnmächtig wurde. Damit lag der Taterfolg relativ nahe und der Versuch ist lediglich im Umfang von vier Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, womit für das Delikt isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angebracht ist. Im Rahmen der Asperation ist diese im Umfang der Hälfte, resp. 8 Monaten zu berücksichtigen. 3.4. Fazit Tatkomponenten Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und allfällig weiterer Umstände ist für den Beschuldigten damit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten festzusetzen. 3.5. Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 88- 90). An der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine frü- heren Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 104 S. 1 ff.).
- 29 - Heute führte er ergänzend dazu aus, dass er seit August 2024 bei F._____ in einem 100 % Pensum arbeite. Er verdiene dort Fr. 7'600.– netto pro Monat und er erhalte einen 13. Monatslohn sowie einen Bonus. Er wohne alleine und sei aktuell in keiner Beziehung (Urk. 104 S. 1 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er ist nicht geständig und zeigt demgemäss auch keine Reue und/oder Einsicht. Die Tä- terkomponenten sind damit als strafzumessungsneutral zu werten. 3.6. Fazit Strafe Insgesamt erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als ange- messen.
4. Anrechnung Haft Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB 34 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zudem kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). In sub- jektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (OFK StGB-HEIMGARTNER, StGB, Art. 42 N 6). In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 8). 5.2. Die heute für den Beschuldigten auszufällende Freiheitstrafe von 32 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu, wobei für den bedingt
- 30 - zu vollziehenden Teil das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich ist. Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und davon auszugehen ist, dass das gesamte Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, während welchem er sich 34 Tage in Untersuchungshaft befand, einen hinreichend prägenden Eindruck bei ihm hinterlassen haben dürfte. Zudem hat sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung – soweit bekannt – wohl verhalten. Die Legal- prognose ist daher unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Teils als günstig zu qualifizieren. Entsprechend ist dem Beschuldigten der teilbe- dingte Vollzug zu gewähren. 5.3. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Der zuvollziehende Teil der Strafe muss schuldangemessen sein. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 15 E. 5.6). Unter Berücksichtigung der günstigen Legalprognose, der Vorwerfbarkeit der Tat sowie der Schwellenproblematik bezüglich der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) ist der zu vollziehende Teil vorliegend auf 10 Monate festzusetzen, um dem Präventionsgedanken angemessen Rechnung zu tragen und der Warnwirkung genügend Gewicht zu verleihen. 5.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb es angemessen erscheint, die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren anzusetzen.
- 31 - 5.5. Der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist somit im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (10 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VI. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung
1. Landesverweisung 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Urk. 15 S. 5). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einlässlicher Begrün- dung für 10 Jahre des Landes verwiesen und deren Ausschreibung im SIS ange- ordnet (Urk. 79 S. 91-99). Vor Vorinstanz hat sich die Verteidigung nicht zur von der Staatsanwaltschaft beantragten Landesverweisung geäussert (Urk. 68). Im Berufungsverfahren verzichtete die Verteidigung darauf, sich mit der vorinstanzlich angeordneten Landesverweisung (einlässlich) auseinanderzusetzen. Die Landes- verweisung wurde von der Verteidigung nur insoweit kritisiert, als aus ihrer Sicht zu Unrecht überhaupt ein Schuldspruch erfolgt sei (Urk. 105 S. 37; vgl. auch Prot. II S. 12 ff.). 1.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung oder sexuel- ler Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu den Grundlagen für die Anordnung einer Landesver- weisung verwiesen werden (Urk. 79 S. 91-94). 1.3. Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger und ist gleich mehrerer Katalogtaten schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich für 5- 15 Jahre des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher
- 32 - Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht. Die Vorinstanz erwog, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstelle (Urk. 79 S. 94-96). Dieser Einschät- zung kann gefolgt und auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Zusammenfassend verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über keine Familien- angehörigen. Zwar lebt der Beschuldigte inzwischen seit rund 14 Jahren in der Schweiz, der Beschuldigte kam jedoch erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Seine prägenden Lebensjahre verbrachte er in seinem Heimatland Iran. Als iranischer Staatsangehöriger ist es ihm möglich, in seine Heimat zurückzukehren. Der Beschuldigte ist von der Privatklägerin geschieden, lebt zurzeit in keiner Part- nerschaft und ist kinderlos. Seine Mutter lebt im Iran, seine Schwester in Schweden und sein Bruder in Deutschland. Zwar pflegt er Freundschaften in der Schweiz, gemäss eigenen Angaben hat er aber auch Freunde im Iran. Der Beschuldigte ist wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Er absolvierte im Jahre 2017 sein Doktorat an der ETH und arbeitete danach bis 2024 bei der Firma G._____ in der Abteilung Forschung und Entwicklung als Ingenieur. Seit August 2024 arbeitet er bei der Firma F._____ in H._____ als Staff Process Engineer in einem 100 % Pensum (Urk. 104 S. 2). Seine Wiedereingliederungschancen im Iran sind positiv zu beurteilen (vgl. Urk. 21 S. 1), auch wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ausführte, dass das, was er studiert und gelernt habe, zu Europa und der Schweiz passe (Urk. 104 S. 3). Der hier erworbene Doktortitel sowie seine berufliche Erfahrung wird ihm auch im Iran zugute kommen. Er spricht die Landessprache und verfügt wie erwähnt sowohl über familiäre als auch soziale Beziehungen im Iran. Dass er im Iran allenfalls Militärdienstpflicht leisten muss, stellt keinen Grund dafür dar, dass er nicht in sein Heimatland zurückreisen kann. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit zu verneinen. Unter diesen Um- ständen erübrigt sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung. Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einher-
- 33 - gehenden Gefährdungspotenzials die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies stellte auch die Vorinstanz so fest (Urk. 79 S. 97). Eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren erscheint auf- grund der erstellten Delinquenz und des Verschuldens angemessen. 1.4. Der Beschuldigte ist demnach für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
2. SIS-Eintrag Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 98 f.). Als iranischer Bürger ist der Beschuldigte Drittstaatangehöriger im Sinne der N-SIS-Verordnung. Mit heutigem Urteil wird er wegen Vergewaltigung und mehrfacher (teilweise versuchter) sexuel- ler Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate unbedingt und 22 Monate bedingt auszusprechen sind. Entsprechend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VII. Erstellung DNA-Profil
1. Die Vorinstanz ordnete in Anwendung von aArt. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ent- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 79 S. 107 f.). 2.1. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit vor dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453
- 34 - Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Entscheid der Vorinstanz datiert vom 25. Januar 2024, weshalb für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend ist. 2.2. Der Beschuldigte ist vorliegend zwar wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher (teils versuchter) sexueller Nöti- gung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Taten alle während der Ehe mit der Privatklägerin, es handelt sich somit um Beziehungsdelikte. Dem Beschuldigten ist zudem – wie vorstehend dargelegt – eine günstige Legalprognose zu attestieren. Es bestehen überdies keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte. Entsprechend ist von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 104 f.). Die Privatklägerin hat sich rechtmässig als solche konstituiert (vgl. Urk. 79 S. 12-14, E. I/4). Aufgrund der Schuldsprüche ist über das Genug- tuungsbegehren zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– (ohne Zins) beantragen (Urk. 67 S. 1, S. 11 ff.). Heute verlangt sie die Betätigung des vorinstanzlichen Urteils, welches ihr die verlangte Genugtuung
- 35 - (ohne Zins) zusprach (Urk. 79, S. 111, Dispositiv-Ziffer 7.; Urk. 107 und Prot. II S. 12 ff.). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin (Urk. 68 S. 2; Urk. 105 S. 2 und Prot. II S. 12 und S. 13 f.). 2.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung und der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich und schuldhaft über mehrere Jahre hinweg die sexuelle Integrität der Privatklägerin und schädigte diese dadurch erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten. Es ist evident, dass sexuelle Übergriffe auf die Opfer traumatisierend wirken und ernsthafte Risiken für deren psychische Gesundheit bergen. Der Übergriff des Beschuldigten sowie die erlittenen seeli- schen Schmerzen stellen zweifellos eine massive Belastung dar, welche vom Opfer über einen längeren Zeitraum verarbeitet werden müssen (vgl. dazu auch Urk. 107 und Prot. II S. 12 f.). Zutreffend hob die Vorinstanz hervor, dass bei den hier zu beurteilenden Delikten grundsätzlich eine höhere Genugtuung in Betracht gekom- men wäre. Die vom Beschuldigten zu bezahlende Genugtuung wurde jedoch von der Vorinstanz aufgrund des Antrags der Privatklägerin auf Fr. 10'000.– festgesetzt. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 erscheint deshalb noch immer als angemessen, auch wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Vergewaltigung hinsichtlich des Anklage- sachverhalts 1.3. freizusprechen ist. 2.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 9) anzupassen, da der Beschuldigte – in Abweichung zum vorin- stanzlichen Urteil – vom Vorwurf der Vergewaltigung hinsichtlich des Anklagesach- verhalts 1.3. freizusprechen ist. Vorliegend erscheint nachfolgende Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren angemessen:
- 36 - Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung zu rund 3/4 unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu 3/4 aufzuerlegen. Dementsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfah- ren einen Aufwand von Fr. 10'655.26 geltend (Urk. 103). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 und 17 [kürzer als von der Verteidigung antizipiert]) und nachdem das Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils bereits durch die pauschale Entschädigung der Vorinstanz abgegolten wurde (Urk. 70), ist der Verteidiger für seine Bemühungen und Aus- lagen mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
- 37 - 2.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsver- fahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 6'353.– geltend (Urk. 102). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 und 17 [kürzer als vom unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin antizipiert]) und nachdem das Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils bereits durch die pauschale Entschädigung der Vorinstanz abgegolten wurde (Urk. 71), ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin für seine Bemü- hungen und Auslagen mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
3. Der Beschuldigte stellte ein Genugtuungsbegehren betreffend die erlittene Haft (Urk. 68 S. 2; Urk. 81 S. 3; Urk. 105 S. 2). Aufgrund der Schuldsprüche und der ausgesprochenen Strafe bleibt jedoch kein Raum für eine Genugtuung zuguns- ten des Beschuldigten, weshalb sein Begehren abzuweisen ist.
- 38 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes wird abgesehen.
7. […]
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 40.00 Dr. B._____ ärztl. Befund Privatklägerin CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr OGZ, G. Nr. UB210176-O amtliche Verteidigung RA X2._____ CHF 9'984.10 (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung RA X1._____ CHF 33'174.80 (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____ 26'836.95 CHF (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. […]
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 39 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen, teils versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 1.1. und 1.2.) sowie
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesach- verhalt 1.4.).
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.3.) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 34 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
6. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag von CHF 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
- 40 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vor- behalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) Fr. 5'000.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 8,1 % MwSt.).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- 41 -
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 42 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 79 S. 4-8). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und am 25. Januar 2024 mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 49) meldete der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 75). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 82). Der Privatklägerin wurde ausserdem Frist angesetzt, um zu erklären, ob
- 5 - sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden sowie ob für den Fall einer Befragung verlangt werde, dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 82). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 84). Mit Eingabe vom
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Urk. 15 S. 5). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einlässlicher Begrün- dung für 10 Jahre des Landes verwiesen und deren Ausschreibung im SIS ange- ordnet (Urk. 79 S. 91-99). Vor Vorinstanz hat sich die Verteidigung nicht zur von der Staatsanwaltschaft beantragten Landesverweisung geäussert (Urk. 68). Im Berufungsverfahren verzichtete die Verteidigung darauf, sich mit der vorinstanzlich angeordneten Landesverweisung (einlässlich) auseinanderzusetzen. Die Landes- verweisung wurde von der Verteidigung nur insoweit kritisiert, als aus ihrer Sicht zu Unrecht überhaupt ein Schuldspruch erfolgt sei (Urk. 105 S. 37; vgl. auch Prot. II S. 12 ff.).
E. 1.2 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung oder sexuel- ler Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu den Grundlagen für die Anordnung einer Landesver- weisung verwiesen werden (Urk. 79 S. 91-94).
E. 1.3 Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger und ist gleich mehrerer Katalogtaten schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich für 5-
E. 1.4 Der Beschuldigte ist demnach für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
2. SIS-Eintrag Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 98 f.). Als iranischer Bürger ist der Beschuldigte Drittstaatangehöriger im Sinne der N-SIS-Verordnung. Mit heutigem Urteil wird er wegen Vergewaltigung und mehrfacher (teilweise versuchter) sexuel- ler Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate unbedingt und 22 Monate bedingt auszusprechen sind. Entsprechend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VII. Erstellung DNA-Profil
1. Die Vorinstanz ordnete in Anwendung von aArt. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ent- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 79 S. 107 f.). 2.1. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit vor dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453
- 34 - Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Entscheid der Vorinstanz datiert vom 25. Januar 2024, weshalb für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend ist. 2.2. Der Beschuldigte ist vorliegend zwar wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher (teils versuchter) sexueller Nöti- gung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Taten alle während der Ehe mit der Privatklägerin, es handelt sich somit um Beziehungsdelikte. Dem Beschuldigten ist zudem – wie vorstehend dargelegt – eine günstige Legalprognose zu attestieren. Es bestehen überdies keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte. Entsprechend ist von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 104 f.). Die Privatklägerin hat sich rechtmässig als solche konstituiert (vgl. Urk. 79 S. 12-14, E. I/4). Aufgrund der Schuldsprüche ist über das Genug- tuungsbegehren zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– (ohne Zins) beantragen (Urk. 67 S. 1, S. 11 ff.). Heute verlangt sie die Betätigung des vorinstanzlichen Urteils, welches ihr die verlangte Genugtuung
- 35 - (ohne Zins) zusprach (Urk. 79, S. 111, Dispositiv-Ziffer 7.; Urk. 107 und Prot. II S. 12 ff.). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin (Urk. 68 S. 2; Urk. 105 S. 2 und Prot. II S. 12 und S. 13 f.). 2.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung und der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich und schuldhaft über mehrere Jahre hinweg die sexuelle Integrität der Privatklägerin und schädigte diese dadurch erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten. Es ist evident, dass sexuelle Übergriffe auf die Opfer traumatisierend wirken und ernsthafte Risiken für deren psychische Gesundheit bergen. Der Übergriff des Beschuldigten sowie die erlittenen seeli- schen Schmerzen stellen zweifellos eine massive Belastung dar, welche vom Opfer über einen längeren Zeitraum verarbeitet werden müssen (vgl. dazu auch Urk. 107 und Prot. II S. 12 f.). Zutreffend hob die Vorinstanz hervor, dass bei den hier zu beurteilenden Delikten grundsätzlich eine höhere Genugtuung in Betracht gekom- men wäre. Die vom Beschuldigten zu bezahlende Genugtuung wurde jedoch von der Vorinstanz aufgrund des Antrags der Privatklägerin auf Fr. 10'000.– festgesetzt. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 erscheint deshalb noch immer als angemessen, auch wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Vergewaltigung hinsichtlich des Anklage- sachverhalts 1.3. freizusprechen ist. 2.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 9) anzupassen, da der Beschuldigte – in Abweichung zum vorin- stanzlichen Urteil – vom Vorwurf der Vergewaltigung hinsichtlich des Anklagesach- verhalts 1.3. freizusprechen ist. Vorliegend erscheint nachfolgende Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren angemessen:
- 36 - Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung zu rund 3/4 unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu 3/4 aufzuerlegen. Dementsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfah- ren einen Aufwand von Fr. 10'655.26 geltend (Urk. 103). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 und 17 [kürzer als von der Verteidigung antizipiert]) und nachdem das Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils bereits durch die pauschale Entschädigung der Vorinstanz abgegolten wurde (Urk. 70), ist der Verteidiger für seine Bemühungen und Aus- lagen mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
- 37 - 2.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsver- fahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 6'353.– geltend (Urk. 102). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 und 17 [kürzer als vom unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin antizipiert]) und nachdem das Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils bereits durch die pauschale Entschädigung der Vorinstanz abgegolten wurde (Urk. 71), ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin für seine Bemü- hungen und Auslagen mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
3. Der Beschuldigte stellte ein Genugtuungsbegehren betreffend die erlittene Haft (Urk. 68 S. 2; Urk. 81 S. 3; Urk. 105 S. 2). Aufgrund der Schuldsprüche und der ausgesprochenen Strafe bleibt jedoch kein Raum für eine Genugtuung zuguns- ten des Beschuldigten, weshalb sein Begehren abzuweisen ist.
- 38 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes wird abgesehen.
7. […]
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 40.00 Dr. B._____ ärztl. Befund Privatklägerin CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr OGZ, G. Nr. UB210176-O amtliche Verteidigung RA X2._____ CHF 9'984.10 (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung RA X1._____ CHF 33'174.80 (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____ 26'836.95 CHF (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. […]
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 39 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen, teils versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 1.1. und 1.2.) sowie
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesach- verhalt 1.4.).
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.3.) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 34 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
6. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag von CHF 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
- 40 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vor- behalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) Fr. 5'000.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 8,1 % MwSt.).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- 41 -
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 42 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 5 Juni 2024 teilte auch die Privatklägerin mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Sodann bean- tragte sie die allfällige Befragung durch eine weibliche Person, dass dem Spruch- körper mindestens eine Person weiblichen Geschlechts angehöre und die Dolmet- scherin ebenfalls eine weibliche Person sei (Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom
E. 5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zudem kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). In sub- jektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (OFK StGB-HEIMGARTNER, StGB, Art. 42 N 6). In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 8).
E. 5.2 Die heute für den Beschuldigten auszufällende Freiheitstrafe von 32 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu, wobei für den bedingt
- 30 - zu vollziehenden Teil das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich ist. Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und davon auszugehen ist, dass das gesamte Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, während welchem er sich 34 Tage in Untersuchungshaft befand, einen hinreichend prägenden Eindruck bei ihm hinterlassen haben dürfte. Zudem hat sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung – soweit bekannt – wohl verhalten. Die Legal- prognose ist daher unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Teils als günstig zu qualifizieren. Entsprechend ist dem Beschuldigten der teilbe- dingte Vollzug zu gewähren.
E. 5.3 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Der zuvollziehende Teil der Strafe muss schuldangemessen sein. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 15 E. 5.6). Unter Berücksichtigung der günstigen Legalprognose, der Vorwerfbarkeit der Tat sowie der Schwellenproblematik bezüglich der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) ist der zu vollziehende Teil vorliegend auf 10 Monate festzusetzen, um dem Präventionsgedanken angemessen Rechnung zu tragen und der Warnwirkung genügend Gewicht zu verleihen.
E. 5.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb es angemessen erscheint, die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren anzusetzen.
- 31 -
E. 5.5 Der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist somit im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (10 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VI. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung
1. Landesverweisung
E. 10 Jahren vorsieht (Art. 190 aAbs. 1 StGB). Ausserordentliche Umstände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. Für die sexuelle Nötigung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 189 aAbs. 1 StGB). 3.3. Tatkomponenten 3.3.1. Vergewaltigung (Anklagevorwurf 1.4.) Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Gewicht von hinten fixierte und ihr die Arme zu Boden
- 27 - drückte. Die Privatklägerin trug davon keine gröberen oder bleibenden Verletzun- gen davon. Ohne den Vorfall zu bagatellisieren, sind hinsichtlich der vom Beschul- digten angewandten Gewalt durchaus massivere Formen denkbar. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte in Missbrauch des Vertrauensverhältnisses die Tat an seiner Partnerin beging und sie während des Aktes mit erniedrigenden Äusserun- gen bedachte. Immerhin ging er nicht planmässig vor, sondern nutzte spontan die Gelegenheit in diesem Moment. Der Beschuldigte drang, wenn auch nur von kurzer Dauer, einmal gegen den deutlich geäusserten Willen der Privatklägerin vaginal in sie ein. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – in der ganzen Bandbreite der denkbaren Fälle von Vergewaltigungen – als leicht zu erachten. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 14 Monaten. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und aus dem einzigen Grund, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Das objektive Tatverschulden wird in subjek- tiver Hinsicht nicht relativiert. 3.3.2. Sexuelle Nötigung (Anklagevorwurf 1.2.) In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin zu Oralverkehr nötigte, was in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf und die Nötigung eines derartigen Oralverkehrs in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewalti- gung als ähnlich angesehen wird (BGE 132 120 E. 2.5. S. 126 mit Hinweis). Er wendete dabei nicht unerheblich Gewalt an, indem er die Privatklägerin auf den Boden drückte, sie an den Haaren packte, sie am Kinn festhielt und seinen Penis gewaltsam in den Mund der Privatklägerin einführte und anschliessend auf ihr Gesicht ejakulierte. Die von der Vorinstanz angenommene Wertung des objektiven Tatverschuldens als nicht mehr leicht kann übernommen werden, womit sich eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen erweist. In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, aus rein egoistischen Motiven und in völliger Missachtung der Bedürf- nisse der Privatklägerin. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.
- 28 - Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung ist in Anwendung des Asperations- prinzips um 10 Monate zu erhöhen. 3.3.3. Versuchte sexuelle Nötigung (Anklagevorwurf 1.1.) Auch bei diesem Vorwurf fällt in objektiver Hinsicht die Nötigung zu Oralver- kehr ins Gewicht. Um sein Vorhaben zu realisieren wandte der Beschuldigte Gewalt in Form von Schlägen auf Kopf und Rücken an und packte die Privatklägerin wie- derum am Nacken. Der Beschuldigte nutzte wiederum eine Vertrauenssituation aus, während die Privatklägerin vermeintlich sicher neben ihm im Bett lag. Die gesamte Nötigungssituation gipfelte schliesslich in einer Ohnmacht der Privat- klägerin. Das objektive Tatverschulden erweist sich mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht und rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 20 Monaten. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven zur reinen Triebbefriedigung. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen. Zu beachten ist hier, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb, da die Privatklägerin ohnmächtig wurde. Damit lag der Taterfolg relativ nahe und der Versuch ist lediglich im Umfang von vier Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, womit für das Delikt isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angebracht ist. Im Rahmen der Asperation ist diese im Umfang der Hälfte, resp. 8 Monaten zu berücksichtigen. 3.4. Fazit Tatkomponenten Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und allfällig weiterer Umstände ist für den Beschuldigten damit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten festzusetzen. 3.5. Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 88- 90). An der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine frü- heren Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 104 S. 1 ff.).
- 29 - Heute führte er ergänzend dazu aus, dass er seit August 2024 bei F._____ in einem 100 % Pensum arbeite. Er verdiene dort Fr. 7'600.– netto pro Monat und er erhalte einen 13. Monatslohn sowie einen Bonus. Er wohne alleine und sei aktuell in keiner Beziehung (Urk. 104 S. 1 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er ist nicht geständig und zeigt demgemäss auch keine Reue und/oder Einsicht. Die Tä- terkomponenten sind damit als strafzumessungsneutral zu werten. 3.6. Fazit Strafe Insgesamt erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als ange- messen.
4. Anrechnung Haft Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB 34 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
5. Vollzug
E. 15 Jahre des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher
- 32 - Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht. Die Vorinstanz erwog, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstelle (Urk. 79 S. 94-96). Dieser Einschät- zung kann gefolgt und auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Zusammenfassend verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über keine Familien- angehörigen. Zwar lebt der Beschuldigte inzwischen seit rund 14 Jahren in der Schweiz, der Beschuldigte kam jedoch erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Seine prägenden Lebensjahre verbrachte er in seinem Heimatland Iran. Als iranischer Staatsangehöriger ist es ihm möglich, in seine Heimat zurückzukehren. Der Beschuldigte ist von der Privatklägerin geschieden, lebt zurzeit in keiner Part- nerschaft und ist kinderlos. Seine Mutter lebt im Iran, seine Schwester in Schweden und sein Bruder in Deutschland. Zwar pflegt er Freundschaften in der Schweiz, gemäss eigenen Angaben hat er aber auch Freunde im Iran. Der Beschuldigte ist wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Er absolvierte im Jahre 2017 sein Doktorat an der ETH und arbeitete danach bis 2024 bei der Firma G._____ in der Abteilung Forschung und Entwicklung als Ingenieur. Seit August 2024 arbeitet er bei der Firma F._____ in H._____ als Staff Process Engineer in einem 100 % Pensum (Urk. 104 S. 2). Seine Wiedereingliederungschancen im Iran sind positiv zu beurteilen (vgl. Urk. 21 S. 1), auch wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ausführte, dass das, was er studiert und gelernt habe, zu Europa und der Schweiz passe (Urk. 104 S. 3). Der hier erworbene Doktortitel sowie seine berufliche Erfahrung wird ihm auch im Iran zugute kommen. Er spricht die Landessprache und verfügt wie erwähnt sowohl über familiäre als auch soziale Beziehungen im Iran. Dass er im Iran allenfalls Militärdienstpflicht leisten muss, stellt keinen Grund dafür dar, dass er nicht in sein Heimatland zurückreisen kann. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit zu verneinen. Unter diesen Um- ständen erübrigt sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung. Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einher-
- 33 - gehenden Gefährdungspotenzials die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies stellte auch die Vorinstanz so fest (Urk. 79 S. 97). Eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren erscheint auf- grund der erstellten Delinquenz und des Verschuldens angemessen.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen, teils versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 34 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO bzw. Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Proben- ahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unent- schuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes wird abgesehen. - 3 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag von CHF 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 40.00 Dr. B._____ ärztl. Befund Privatklägerin CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr OGZ, G. Nr. UB210176-O amtliche Verteidigung RA X2._____ CHF 9'984.10 (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung RA X1._____ CHF 33'174.80 (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____ 26'836.95 CHF (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 und Prot. II S. 12; vgl. auch Urk. 81)
- Die Dispositiv-Ziffern 1., 2., 3., 4., 5., 7. und 9. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2024 (Geschäfts-Nr.: DG220184-L) seien vollumfänglich aufzuheben.
- Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen.
- Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung von min- destens Fr. 11'800.– zuzusprechen. - 4 -
- Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen für die gesamte amtliche Verteidigung des Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin (je zzgl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Privatklägerin aufzuerlegen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 84) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin:
- Es seien die Anträge des Beschuldigten vollumfänglich abzuwei- sen;
- Es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung, vom 25. Januar 2024 vollumfänglich zu bestätigen auch in Bezug auf die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin im Umfang von CHF 10'000.00 zu Lasten des Beschuldigten;
- Es seien dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten inklu- sive der Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss der richterlich genehmigten Honorarnote (inkl. MwSt.) aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 79 S. 4-8). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und am 25. Januar 2024 mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 49) meldete der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 75). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 82). Der Privatklägerin wurde ausserdem Frist angesetzt, um zu erklären, ob - 5 - sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden sowie ob für den Fall einer Befragung verlangt werde, dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 82). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 84). Mit Eingabe vom
- Juni 2024 teilte auch die Privatklägerin mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Sodann bean- tragte sie die allfällige Befragung durch eine weibliche Person, dass dem Spruch- körper mindestens eine Person weiblichen Geschlechts angehöre und die Dolmet- scherin ebenfalls eine weibliche Person sei (Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom
- Juni 2024 wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, akkreditierte Gerichtsberichterstatter wurden unter Auflage zugelassen (Urk. 90).
- Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei die vollständige Krankengeschichte (inkl. sämtlicher Sitzungsprotokolle sowie allfälliger Berichte der Therapie) der Privatklägerin zu ihrer Therapie bei PD Dr. med. C._____ einzuholen (Urk. 93). Nach eingeholter Stellungnahme der Pri- vatklägerin (Urk. 96) und implizitem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme wurde dieser Antrag mit Präsidialverfügung vom 6. März 2025 abgewiesen (Urk. 100).
- Am 26. Februar 2025 wurden die Parteien auf den 5. Mai 2025 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 98). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ (Prot. II S. 9). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und es wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt. Ab- - 6 - gesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 11 f.; Urk. 104). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschuldigte ficht Dispositiv-Ziffern 1. (Schuldsprüche), 2. (Strafe),
- (Vollzug), 4. (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 5. (Abnahme einer DNA Probe), 7. (Genugtuung an Privatklägerin) sowie 9. (Kostenauferlegung) an. Dispositiv-Ziffer 6. (Absehen Anordnung Tätigkeitsverbot und 8. (Kostenfestset- zung) sind nicht angefochten (Urk. 81; Prot. II S. 11), womit diese in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungs- verfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition. 2.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsin- stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. 2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
- Das am 1. Juli 2024 neu in Kraft getretene Sexualstrafrecht definiert die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung neu. Ein Teil der vor- - 7 - liegend relevanten Sachverhalte würde nicht mehr unter Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. Art. 189 Abs. 1 StGB sondern neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB und Art. 189 Abs. 2 StGB abgehandelt. Die jeweiligen Strafrahmen blieben jedoch gleich, denn auch nach neuem Recht reichen diese von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 2 StGB) bzw. von 3 Tagen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegen- den Sachverhalt nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht anzuwenden und auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung relevant sein wird. III. Sachverhalt
- Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin, welche vom tt. Juli 2016 (Heirat im Iran) bis 8. Februar 2022 (Datum des Schei- dungsurteils des Bezirksgerichts Uster) seine Ehefrau war, im Zeitraum vom August 2016 bis Sommer 2020 zweimal vergewaltigt, einmal sexuell genötigt und einmal versucht sexuell genötigt zu haben (Urk. 15). Betreffend den detaillierten Anklage- sachverhalt kann auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 15). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe gegen ihn. Es sei nie gegen den Willen der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen (vgl. zuletzt Urk. 104 S. 4 ff.; vgl. auch Prot. II S. 14 ff.). 1.3. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – die einzelnen Vor- würfe glaubhaft und bestmöglich bestritten habe und sogleich versucht habe, die Behauptungen der Privatklägerin ins rechte Licht zu rücken. Der Privatklägerin sei in ihren Einvernahmen von Beginn weg immer wieder "unter die Arme" gegriffen und Gelegenheit gegeben worden, um Lücken in ihren Erzählungen zu füllen oder Widersprüche zu erklären. Hierbei habe sich die Privatklägerin denn auch teilweise geschickt gezeigt, teilweise habe sie sich aber in offensichtliche Lügen oder Wider- sprüche verstrickt. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin wahrschein- - 8 - lich bestens vorbereitet – sie sei zumindest beim BIF gewesen – den Weg zur Polizei gemacht habe. Demgegenüber habe sich der Beschuldigte völlig unvorbe- reitet und spontan zu Vorwürfen äussern müssen, welche teilweise komplett unwahr gewesen seien und zugleich teilweise mehrere Jahre zurückgelegen haben sollen. Der Beschuldigte habe sich von Beginn an kämpferisch und in Tat und Wahrheit ohne jegliche (taktische) Zurückhaltung gegen diese Vorwürfe gewehrt und auch mehrfach betont, dass diese Vorwürfe immer wieder gespickt mit einzel- nen tatsächlich wahren Begebenheiten gewesen seien, jedoch mit unwahren Bestandteilen ergänzt worden seien. Die an den Beschuldigten immer wieder gestellte Frage nach dem Motiv der Privatklägerin für eine falsche Beschuldigung habe der Beschuldigte logischerweise nicht ernsthaft und abschliessend beant- worten können. Trotzdem habe man das von ihm immer wieder hören wollen. Womöglich stecke hinter den falschen Anschuldigungen ein finanzielles oder migrationsrechtliches Motiv, möglicherweise habe sich die Privatklägerin in ihrer Wahrnehmung unter dem Strich tatsächlich durch den Beschuldigten missbraucht oder ausgenützt gefühlt und es sei um eine Abrechnung mit dem Beschuldigten gegangen. Oder es seien die Erinnerungen und Wahrnehmungen der Privatkläge- rin in ihren Therapien uminterpretiert und fehlgeleitet (false memories) worden, sodass die Privatklägerin mit der Zeit selbst an ihre Versionen geglaubt habe. Diese Frage könne vom Beschuldigten nicht beantwortet werden. Der Beschuldigte sei jedenfalls ein Opfer einer falschen Anschuldigung. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten aktenwidrig ein religiös geprägtes und abschätziges Bild gegenüber der Privatklägerin vorgeworfen und das von der Privatklägerin klischierte Bild des Beschuldigten übernommen. Nach diesem klischierten Bild der Privatklägerin soll der Beschuldigte ein sehr religiöser Mensch gewesen sein und von ihr Dinge ver- langt haben, welche ihm gemäss Koran und Ehevertrag zustehen würden. Das sei jedoch – so der Verteidiger weiter – alles Quatsch; der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin seien beide aktenkundig weltoffene, gebildete Menschen, beide seien in nichtreligiösen Familien aufgewachsen und hätten auch so (säkularisiert, hedonistisch, lebensbejahend und absolut gleichwertig) in der Schweiz miteinander gelebt. Es sei die Privatklägerin gewesen, welche generell "die Hosen" in der Ehe angehabt habe. Die Vorinstanz habe überdies fest an die Version der Privatklägerin - 9 - geglaubt, wonach diese "mit den hiesigen Sitten, Gebräuchen, Gepflogenheiten und Möglichkeiten noch lange unvertraut" gewesen sein soll. Auch hier verkenne die Vorinstanz, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin aktenkun- dig und unbestrittenermassen aus modernen, aufgeklärten sowie unreligiösen Familien stammen würden, und sich die Privatklägerin gleich wie der Beschuldigte deshalb auch von Beginn an in der Schweiz heimisch gefühlt habe. Die Privatklä- gerin habe den Master in Maschinenbau absolviert und sei dann in die Schweiz gekommen. Trotzdem sei es für die Vorinstanz unverständlicherweise verständlich gewesen, dass der Privatklägerin "erst nach Konsultation des BIF's und weiterer Therapien" die Augen geöffnet worden sein sollen. Eine solche Sichtweise sei unbegreiflich und willkürlich. Vielmehr sei zu erkennen, dass die Privatklägerin mit den bekannten Vorwürfen gerade dann gekommen sei, als sie sich in Trennung befunden hätten, ein Scheidungskampf zwischen ihnen vonstatten gegangen sei, der Beschuldigte sie zuvor bei der Polizei angezeigt und sie habe zugeben müssen, dass sie ihn bei einem Streit heftig gebissen habe, und auch nachdem der Beschul- digte die Trennung beim Migrationsamt angezeigt habe. Welche Gefühlsweiten hierdurch bei der Privatklägerin möglicherweise entstanden seien, könne nur erahnt werden. Jedenfalls habe sie den Beschuldigten schliesslich massiv falsch beschuldigt, was ein krimineller Akt sei und wodurch sie den Beschuldigten in eine dauerhafte und massive Not- und Schieflage versetzt habe. Aus den vom Beschul- digten eingereichten Chatnachrichten würde rein gar nichts auf die unzutreffenden Vorwürfe von Seiten der Privatklägerin hindeuten. Die Chatverläufe würden jeweils aus den Zeiträumen nach den angeblichen Tatzeitpunkten stammen. Dort fänden sich aber lediglich verliebte Nachrichten von Seiten der Privatklägerin, sie habe Ratschläge zu Sexualpraktiken gegeben und es fänden sich verdorbene Sexnach- richten der Privatklägerin an den Beschuldigten. Dass eine von ihrem Ehemann regelmässig missbrauchte Frau solche offensichtlich unbekümmerten Nachrichten sende, dies jeweils nach den angeblichen Tatzeitpunkten, und demgegenüber rein gar nicht darüber diskutiert worden sei, was gemäss ihrer Behauptung passiert sei, sei schlichtweg lebensfremd. Was die Vorinstanz als Zeichen für die innere Zer- rissenheit der Privatklägerin gedeutet habe, sei in Tat und Wahrheit schlicht ein - 10 - Beweis für ihre widersprüchlichen und offensichtlich unwahren Angaben (Urk. 105, 106/1-4; Prot. II S. 12 und 13 f.).
- Sachverhaltserstellung und Beweismittel 2.1. Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist zu prüfen, ob die Anklage- sachverhalte aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden können. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 15-16, E. II/2-3). Als Beweismittel liegen demnach die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1-6, Urk. 62) sowie des Beschuldigten (Urk. 3/1-3, Urk. 63; Urk. 104) im Recht, betreffend Anklagevorwurf 1.1. sodann medizinische Unterlagen der Privatklägerin (Urk. 5/1- 4). Auch betreffend allgemeine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 79 S. 17-19, E. II/4-5). 2.3. Die Vorinstanz legt zunächst zutreffend dar, wie es zu diesem Verfahren kam (Urk. 79 S. 19 f., E. II/6). Zusammengefasst kam es am 3. Juni 2021 zu einer Anzeige durch den Beschuldigten gegen die Privatklägerin wegen häuslicher Gewalt. Anlässlich der diesbezüglichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 7. Juni 2021 wurde die Privatklägerin über die Opferhilfe informiert und nahm daraufhin eine Beratung bei der BIF (Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft) in Anspruch. Nach einem Gespräch bei der BIF entschloss sich die Privatklägerin sodann am 9. August 2021 zu einer Anzeige gegen den Beschuldigten und schilderte Vergewaltigungen während ihrer Ehe. 2.4.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit dem allgemeinen Aussageverhalten der Parteien auseinandergesetzt betreffend die Beziehung der Parteien, die Religiosität des Beschuldigten, allfällige sachfremde Motive der Privatklägerin betreffend Anzeigeerstattung sowie die vom Beschuldigten einge- - 11 - reichten Bildaufnahmen, Sprach- und Textnachrichten (Urk. 79 S. 20-29, E. II/7). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorhebend und ergänzend ist dazu Folgendes festzuhalten. 2.4.2. Betreffend die Beziehung der Parteien schilderten beide übereinstimmend, dass sie aus Liebe geheiratet hätten und die Privatklägerin nach der Heirat im Iran zum Beschuldigten in die Schweiz gezogen sei. Die Privatklägerin schildert nachvollziehbar, dass ihre Beziehung sowohl durch positive als auch negative Ereignisse geprägt gewesen sei. Dies habe insbesondere auch für ihre sexuelle Beziehung gegolten. So hätten sie auch einvernehmlichen Sex gehabt. Oftmals habe sie dabei auch gedacht, dass das dazugehöre und ein Muss sei. Sie habe seine Wünsche erfüllt. Es gebe vieles, das man nicht wolle, aber sich einrede, dass man es wolle (Urk. 62 S. 16). Die Privatklägerin konnte sehr gut erklären, weshalb sie die Übergriffe nicht früher zur Anzeige gebracht oder weshalb sie mit nieman- dem darüber geredet habe. So habe der Beschuldigte sich nach den Vorfällen jeweils entschuldigt und gesagt es sei wegen dem Stress. Sie habe ihm geglaubt und an ihrer Beziehung festhalten wollen. Sie habe den Beschuldigten ja auch geliebt. Ausserdem habe sie keinen Skandal in der Familie gewollt. Sie schildert auch die sexuellen Probleme des Beschuldigten, insbesondere seine Neigungen und Perversionen sowie seinen Pornokonsum und dass er seine Perversionen an ihr als seiner Ehefrau ausgelebt habe (Urk. 62 S. 14). Demgegenüber bleibt der Beschuldigte in seinem Aussageverhalten knapp und pauschal und weitestgehend rechtfertigend. Zwar führt er ebenfalls aus, dass sie sexuelle Probleme gehabt hätten, schildert diesbezüglich jedoch lediglich, er habe Erektionsstörungen gehabt und vorzeitigen Samenerguss. Dass er Pornos konsumiert habe, negiert er vollständig. Seine Erklärungen, weshalb er dennoch so viele Pornofilme auf seinem Handy habe, nämlich, dass eine iranische WhatsApp- Freundesgruppe diese teile, weil man im Iran diese sonst nirgends schauen könne und diese automatisch auf seinem Handy gespeichert würden, er diese aber nicht schaue, überzeugen nicht. So ist es ein leichtes, das Handy so einzustellen, dass einkommende Filme nicht automatisch gespeichert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er Pornos konsumiert hat, wie dies die Privatklägerin glaubhaft - 12 - ausführte und dies wohl auch einen Einfluss darauf hatte, welche sexuellen Prakti- ken der Beschuldigte mit der Privatklägerin praktizieren wollte, ansonsten er deren Konsum nicht hätte leugnen müssen. Insgesamt überzeugen die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich ihres allgemeinen Sexuallebens in der Beziehung und der diesbezüglichen Probleme weitaus mehr als diejenigen des Beschuldigten. Im Weiteren kann auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 20- 22, E. II/7.1). 2.4.3. Hinsichtlich der Religiosität des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass aus den Ausführungen des Beschuldigten in der Untersuchung und vor der Vorinstanz hervorgeht, dass der Beschuldigte die Regeln und Pflichten des Islams sehr genau kennt. Dies ist nicht weiter erstaunlich, da er die ersten 24 Jahre seines Lebens im Iran, einem islamischen Land, gelebt hat und sicherlich durch die dort herrschende Kultur geprägt wurde. Welche konkrete Einstellung er bezüglich der Pflichten der Ehefrau sowie der legitimen Gewaltanwendung an dieser, sollte sie ihre Pflichten nicht erfüllen, tatsächlich pflegt, geht aus seinen Aussagen nicht klar hervor. Wie die Vorinstanz ausführte, gab die Privatklägerin an, er habe bei den Übergriffen jeweils gesagt, es sei ihre eheliche Pflicht, den Mann zu befriedigen, er hingegen negiert solche Aussagen, wie er auch jegliche Gewaltanwendung bestreitet. Letzt- lich spielt es aber keine entscheidende Rolle, wie religiös der Beschuldigte tatsäch- lich war oder wie er die Religion gelebt hat. Entscheidend ist, dass die Privatkläge- rin glaubhaft ausführte, dass er sich dergestalt äusserte. Ob er seine Handlungen als religiös gerechtfertigt empfand, die Berufung auf die eheliche Pflicht der Frau im Islam lediglich als Druckmittel anwendete, um seine Frau gefügig zu machen oder eine ambivalente Einstellung dazu hatte, kann dahingestellt bleiben. Für letzteres spricht, dass er sich gemäss Aussagen der Privatklägerin im Nachhinein jeweils entschuldigte und Besserung gelobte. Es kann also durchaus sein, dass er zum Inhalt seiner Äusserungen selber ein gespaltenes Verhältnis hatte. Dies heisst aber nicht, dass diese Äusserungen so nicht stattfanden. Die Aussagen der Privat- klägerin sind diesbezüglich konstant und detailliert und machen vor dem kulturellen Hintergrund der Eheleute durchaus Sinn. - 13 - 2.4.4. Hinsichtlich allfälliger sachfremder Motive der Privatklägerin für eine Anzeige gegen den Beschuldigten kann vollumgänglich auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen und begründet, weshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 105 S. 7 f.) – weder finanzielle noch migrationsrechtliche Motive der Privatklägerin für eine Anzeige erkennbar seien (Urk. 79 S. 24-27, E. II/7.3). Hervorzuheben ist diesbe- züglich, dass die Privatklägerin offenbar ein Angebot des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten, die Anzeige gegen Geldzahlung zurückzuziehen, abgelehnt hat. Auch hat sie in der einvernehmlich abgeschlossenen Scheidungskonvention auf einen Teil der ihr zustehenden Geldabfindung verzichtet. Finanzielle Motive für eine Anzeige sind damit nicht auszumachen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwie- fern eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt für das Aufenthaltsrecht der Privat- klägerin notwendig gewesen wäre. Vielmehr erfüllte sie zum Zeitpunkt der Anzei- geerhebung die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG, was ihr gemäss ihrem Rechtsvertreter offenbar auch bekannt war (vgl. Urk. 79 S. 11 f., E. II/2.7). Betref- fend den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. III/2.4.1-2.4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 79 S. 25, E. II/7.3.3-7.3.4), ist der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung auch im Kontext der iranischen Kultur und der Ehre zu würdigen. Einerseits habe die Privat- klägerin geglaubt, das Verhalten des Beschuldigten sei in der islamischen Religion normal, andererseits habe sie aber auch stets verleugnet, Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein, zumal sie dies als etwas Hässliches empfunden habe. Sie habe auch die Ehe aufrechterhalten wollen, da sie den Beschuldigten geliebt habe und sich dieser für seine Handlungen bei ihr auch entschuldigt und versprochen habe sich zu bessern. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sie erst später, nach einem Gespräch bei der BIF und konfrontiert mit einer Gegenanzeige, die Vorfälle bei der Polizei zur Sprache brachte. 2.4.5. Die Vorinstanz hat sich schliesslich ausführlich mit den von der Verteidigung eingereichten Bildaufnahmen, Sprach- und Textnachrichten auseinandergesetzt, welche gemäss Verteidigung des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Zweifel ziehen würden, da es höchst fraglich sei, dass ein Opfer sexueller Gewalt dem mutmasslichen Täter verliebte Nachrichten oder - 14 - Ratschläge für besseren Sex zustelle (vgl. Urk. 105 S. 13 f.). Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass dieses Material keine entlastenden Elemente für den Beschuldigten liefere (Urk. 79 S. 27-29, E. II/7.4). Dieser Schlussfolgerung ist mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu- zustimmen. Demnach ist unbestritten, dass die Parteien seit Beginn ihrer Bezie- hung ein Liebespaar waren, welches aus Liebe heiratete und dabei auch Zärtlich- keiten und einvernehmliche sexuelle Handlungen austauschte, was sich auch in Textnachrichten und Bildern wiederspiegelte. Daran ist nichts Ungewöhnliches zu erkennen, insbesondere was die Zeit vor ihrer Ehe anbelangt. Aber auch betreffend die Zeit danach erwog die Vorinstanz zu Recht, dass in Fällen von häuslicher Gewalt und/oder sexueller Gewalt innerhalb einer Beziehung oftmals eine gewisse Widersprüchlichkeit mitschwingt, welche rational nur schwer zu erklären ist. Aus den Einvernahmen der Privatklägerin geht die Ambivalenz in der Beziehung zum Beschuldigten klar hervor. Sie vermochte nachvollziehbar zu schildern, wie sie zu Beginn der Ehe an der Beziehung arbeiten wollte, sie den Beschuldigten liebte und er ihr versprochen habe, alles werde besser. In diese Erklärung lassen sich auch die Textnachrichten mit Tipps für ein besseres Sexualleben stimmig einreihen. Dass sie mit Freunden und/oder dem Beschuldigten auch Spass hatte, wie gewisse eingereichte Fotos suggerieren, stellte sie nie in Abrede und ziehen die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel. 2.5.1. Anklageziffer 1.1. - Vorfall vom 26. August 2016 2.5.1.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 27. September 2022 vorge- worfen, in der Nacht vom 26. August 2016 in der damaligen ehelichen Wohnung, als die Parteien zusammen im Bett gelegen seien, die Hand der Privatklägerin zu seinem Penis geführt zu haben. Als die Privatklägerin darauf gesagt habe, dass sie noch nicht für Geschlechtsverkehr bereit sei, habe der Beschuldigte ihr geantwor- tet, dass es ihre Pflicht als Ehefrau sei, ihn zu befriedigen, was auch im Koran stehe, und habe seine Unterhosen ausgezogen. Dann habe er mit seiner Hand den Kopf bzw. Nacken der Privatklägerin gepackt und ihn in Richtung seines Penis gezogen, um so dennoch die Fellatio gegen den offenkundig anderen Willen der - 15 - Privatklägerin zu erzwingen. Als sich die Privatklägerin mit Kräften dagegen gewehrt habe, habe sie der Beschuldigte mehrfach heftig auf Kopf und Rücken geschlagen, bis sie – vor Einführung des Penis in ihren Mund – vor Angst und ob den Schlägen zittrig bzw. dann kurz auch ohnmächtig geworden sei (Urk. 15 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf, die Privatklägerin sei ohnmächtig geworden, als man nebeneinander im Bett gelegen sei. Er habe weder versucht sexuelle Handlungen mit ihr auszuführen noch habe er sie geschlagen. 2.5.1.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 30-32; S. 35-37). Die Vorinstanz kam in sehr ausführlicher und detaillierter Würdigung beider Aussagen sowie der weiteren Untersuchungsergebnisse, insbesondere dem ambulanten Kurzbericht des Stadtspitals Waid vom 26. August 2016, zum Schluss, dass die Schilderungen der Privatklägerin realistisch und glaubhaft seien. Die Aussagen seien im Kern durchwegs konsistent, lebensnah und detailliert, auch würden sie keine Übertreibungen aufweisen. Insgesamt könne auf ihre Aussagen abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen nicht glaubhaft. In Gesamtwürdigung der Beweismittel sah die Vorinstanz den Anklagesachverhalt wie in der Anklageschrift dargelegt als erstellt an (Urk. 79 S. 30-42, E. II/8). Dem ist zuzustimmen. Die Schilderungen der Privatklägerin betreffend diesen Vorfall deuten auf tat- sächlich Erlebtes hin. Es finden sich in ihren Aussagen auch Unsicherheiten oder Erklärungsversuche für das Verhalten des Beschuldigten (er sei im Stress gewe- sen). Ergänzend zu erwähnen ist, dass ihre Aussage, wonach sie noch nicht bereit sei für Geschlechtsverkehr – wenn man sämtliche Aussagen der Privatklägerin anschaut –, so zu verstehen ist, dass sie sich auf diesen Abend bezog und nicht auf die gesamte Dauer ihres Zusammenlebens. Einerseits führte sie in der selben Einvernahme vom 29. November 2021 aus, es sei vor diesem Vorfall bereits zu - 16 - einvernehmlichem Oralverkehr zwischen ihnen gekommen (Urk. 4/1/3 S. 7 F/A 31), andererseits antwortete sie auf die Frage, was der Beschuldigte mit diesen Schlä- gen wohl zu erreichen versuchte: "[…], weil er den Geschlechtsverkehr erst dann genoss, wenn es grob war (Urk. 4/1/3 S. 7 F/A 29)", was ebenfalls impliziert, dass sie bereits vor diesem Vorfall Geschlechtsverkehr hatten. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bejahte sie die Frage nach vorehelichem Geschlechtsverkehr denn auch ausdrücklich (Urk. 62 S. 13; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung [Prot. II S. 13]). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung vermag eine anderslau- tende Aussage in der Untersuchung die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin jedenfalls nicht zu erschüttern. Nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu ändern vermag sodann der Umstand, dass sie gegenüber dem Spitalper- sonal nichts von einem Übergriff erwähnt hat oder gleich wieder nach Hause wollte. Einerseits kann sie die Gründe dafür nachvollziehbar erklären (vgl. Urk. 79 S. 40 E. II/8.5.5). Andererseits ist hinlänglich bekannt, dass insbesondere Opfer von häuslicher Gewalt sich häufig eben nicht gleich dem Spitalpersonal oder anderen Personen anvertrauen. Dies gilt umso mehr, wenn der Täter anwesend ist. Demgegenüber erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten betreffend diesen Abend konstruiert und wenig plausibel. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, wenn seine Ehefrau in der Nacht neben ihm liegt und nicht mehr antwortet, von einer Ohnmacht ausgeht und nicht einfach davon, dass sie eingeschlafen ist. Im Weiteren erscheint es merkwürdig, dass in einer solchen Situation, nachdem die Privatklägerin wieder zu sich gekommen war, die Sanität alarmiert wird. Vielmehr lässt sich solches Handeln, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, mit der Befürchtung des Beschuldigten in Einklang bringen, dass durch Packen und Zudrücken des Halses, verbunden mit Schlägen auf den Kopf, eben Schlimmeres hätte passiert sein können. Eine weitere auffällige Unstimmigkeit betrifft die im ambulanten Kurzbericht des Stadtspitals Waid festgehaltenen Anga- ben des Beschuldigten, dass die Privatklägerin kurz nach dem Schlafengehen plötzlich rhythmische Zuckungen mit Überstreckung des Nackens gehabt habe (Urk. D1/5/1). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er an, sich nicht daran zu erinnern, das gesehen zu haben. Es ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung - 17 - (Urk. 115 S. 14 f.) – ausgeschlossen, dass man so etwas – wenn es tatsächlich passiert ist – vergisst, insbesondere da dies als Grund angegeben wurde, weshalb man überhaupt ins Spital ging. 2.5.1.3.Zusammenfassend ist der Anklagevorwurf aufgrund des Ausgeführten zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt. Einzig die Aussage, dass sie noch nicht für Geschlechtsverkehr bereit sei, ist dahingehend zu modifizieren, als sie in dem Moment nicht für Geschlechtsverkehr bereit sei. 2.5.2. Anklageziffer 1.2. - Vorfall vom Juli 2017 2.5.2.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 27. September 2022 weiter vorgeworfen, an einem Abend im Juli 2017 in der damaligen Wohnung in Zürich, im dortigen Wohnzimmer, Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gewollt zu haben, was sie aber abgelehnt und gesagt habe, dass sie jetzt dafür nicht bereit sei. Daraufhin habe der auf dem Sofa sitzende Beschuldigte, der zuvor auf seinem Mobiltelefon Pornos geschaut habe, zur Privatklägerin gesagt, dass es ihre Pflicht als Ehefrau sei, ihn zu befriedigen. Dann habe er die Privatklägerin vor sich auf den Boden gestossen, seine Hose samt Unterhose herunter gezogen und den Kopf der Privatklägerin gepackt und ihn zu seinem Penis gezogen. Danach habe er seinen steifen Penis in ihren Mund geschoben. Dabei habe er sie am Kinn gepackt und an den Haaren gerissen, bis sie geweint habe. Er habe sie dabei angewiesen, bei der Fellatio schneller zu machen, bis er befriedigt sei. So habe er die Fellatio gegen den offenkundig anderen Willen der Privatklägerin erzwungen, bis er schliesslich in ihr Gesicht ejakuliert und dann von ihr abgelassen habe (Urk. 15 S. 2 f.). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf, diesen Abend habe es nie gege- ben. 2.5.2.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in der Untersuchung zu diesem Vorfall zutreffend wiedergegeben; es kann darauf - 18 - verwiesen werden (Urk. 79 S. 43 f., 46-48). Die Vorinstanz erachtete den diesbe- züglichen Sachverhalt aufgrund der detailreichen, lebensnahen und stimmigen Aussagen der Privatklägerin als erstellt (Urk. 79 S. 42-50, E. II/9). Diese Einschät- zung ist zu übernehmen und es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Die Privatklägerin schilderte den Vorfall sehr anschaulich, mit vielen Details (Laptop, Salzbad, Gang in die Küche, Pornokonsum auf Handy, Anweisungen des Beschuldigten, etc.). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin einen psychologisch stimmigen Ablauf schilderte, welcher auf tatsächlich Erlebtes hindeutet. Grosse Plausibilität verleiht ihren Aussagen ausserdem, dass sie versuchte, die Motive des Beschuldigten für diesen Vorfall einzuordnen. So schilderte sie eindrücklich, dass der Beschuldigte sehr viele Pornos geschaut habe, wodurch er zu seltsamen sexuellen Handlungen geführt worden sei. Wenn man viele Pornos schaue, werde man auf dem normalen Weg nicht mehr befriedigt und möchte immer mehr, wie Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe mit Gewalt. Sie habe das mit einem Sexualtherapeuten besprochen und dieser habe ihr das so erklärt. Sie habe dies begriffen und angefangen zu verste- hen. Aber sie habe sich dabei schlecht gefühlt, weil sie das Gefühl gehabt habe, dass sie dies tun müsse (Urk. 1/4/2 S. 7 f.). Was der Beschuldigte zu seinem Pornokonsum ausführte, vermag hingegen – wie erwähnt – nicht zu überzeugen. Wie vorne ausgeführt (E. III/2.4.2) streitet er kategorisch ab, jemals Pornos geschaut zu haben, wobei seine diesbezüglichen Ausführungen wenig glaubhaft sind. Insgesamt ist der Sachverhalt aufgrund des Ausgeführten und mit den Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs erstellt. 2.5.3. Anklageziffer 1.3. - Vorfall vom Dezember 2017 2.5.3.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 27. September 2022 in objektiver Hinsicht weiter vorgeworfen, an einem Tag im Dezember 2017 in der damaligen ehelichen Wohnung in D._____ die Privatklägerin trotz Anwesenheit ihrer Mutter und ihrer Schwester in der Wohnung zu sich ins Badezimmer gerufen - 19 - zu haben, wo er eben geduscht habe. Dort habe er ihr mit der einen Hand den Mund zugedrückt und den Zeigefinger der anderen Hand an seinen Mund gelegt zum Zeichen, dass sie ruhig sein solle. Dann habe der Beschuldigte die Privat- klägerin auf ein bereits am Boden ausgelegtes Badetuch rücklings zu liegen gebracht, sei mit seinem steifen Penis vaginal in sie eingedrungen und habe so den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss an ihr vollzogen, wobei er die ganze Zeit über mit einer Hand den Mund der Privatklägerin zugehalten habe (Urk. 15 S. 3). In subjektiver Hinsicht sei es dem Beschuldigten bei seinem geschilderten Vorgehen bewusst gewesen, dass die Privatklägerin in dieser Situation und auf diese Art, insbesondere in Anwesenheit ihrer Mutter und Schwester in der Wohnung, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm würde haben wollen und nur aus Angst vor Schlägen und zur Vermeidung einer ihr höchst peinlichen Eskalation bei Bekanntwerden des Vorganges zu keinem Widerstand dagegen fähig gewesen sei (Urk. 15 S. 3). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem Tag zu Geschlechts- verkehr im Badezimmer gekommen ist. Dies sei aber einvernehmlich erfolgt. Die Geschehnisse im Bad schildert er zudem abweichend von den Ausführungen der Privatklägerin, insbesondere habe er ihr den Mund nicht zugehalten. 2.5.3.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die diesen Vorfall betreffenden Aussagen des Beschuldig- ten und der Privatklägerin in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 50-52; 54-55). Die Vorinstanz kam in Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung erstellt sei (Urk. 79 S. 50-59, E. II/10). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin den Ablauf und das Kerngeschehen (wie der Beschuldigte sie ins Badezimmer gezogen habe, die Hand auf ihren Mund gelegt habe, sie zurück an die Wand - 20 - gestossen habe, das Badetuch auf dem Boden) glaubhaft aufzuzeigen vermochte. Ihre diesbezüglichen Aussagen erweisen sich als detailreich, plausibel, individuell geprägt und ihre diesbezüglichen Schilderungen deuten auf einen realen Erlebnis- hintergrund hin. Damit ist erstellt, dass der Geschlechtsverkehr, wie von der Privatklägerin geschildert, stattfand. Auch ist mit der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Privatklägerin versucht hat, zu verhindern, dass ihre Mutter und ihre Schwester etwas mitbekommen. Nicht vollends gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch darin, wenn sie zum Schluss kommt, dass dem Beschuldigten klar gewesen sein musste, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen ablehnte. Die Vorinstanz geht – im Gegensatz zur Anklage – von einer minimalen tatkräftigen Willensbezeugung der Privatklägerin aus. Der Anklagesachverhalt lautet demgegenüber dahingehend, dass sie keinen Widerstand leistete, eben gerade aus Angst vor Schlägen und einer peinlichen Eskalation vor ihrer Familie. Damit würde eine anderweitige tatsächliche Feststellung dem Anklageprinzip widersprechen. Eine solche Feststellung ergibt sich aber auch nicht zweifelsfrei aus den Akten. In Bezug auf ihre Gegenwehr macht die Privatklägerin in der Untersuchung vielmehr unterschiedliche Angaben. So führte sie zunächst aus, sich nicht gewehrt zu haben bzw. sie habe sich nicht wehren können, sondern sei lediglich dagelegen, habe geweint und gezittert. Im weiteren Verlauf der Untersuchung gab sie an, dass sie versucht habe sich zu wehren. Sie habe in einem Moment des Geschehens aufgegeben. Dies v.a. darum, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Familie etwas davon mitbekam. Eine tatkräftige Willensbekundung im dem Sinne, dass sich die Privatklägerin gewehrt hat, ist damit nicht zu erstellen. Damit – ohne wörtliche und tatkräftige Willensbekundung – kann aber auch nicht mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Widerwillen der Privatklägerin gegenüber Geschlechtsverkehr mit ihm in diesem Moment erkannt hat. Die Privatklägerin gab an, dass der Beschuldigte den Geschlechtsver- kehr in ihrer Beziehung jeweils mehr genossen habe, wenn es grob gewesen sei. Zudem habe sie manchmal mitgemacht, weil sie dachte, dies tun zu müssen. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte – fälsch- - 21 - licherweise – davon ausging, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war. Das dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Bewusstsein darüber, dass die Privatklägerin in dieser Situation und auf diese Art, insbesondere in Anwesen- heit ihrer Mutter und Schwester in der Wohnung, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm würde haben wollen und nur aus Angst vor Schlägen und zur Vermeidung einer ihr höchst peinlichen Eskalation bei Bekanntwerden des Vorganges zu keinem Widerstand dagegen fähig gewesen sei, ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht zweifelsfrei zu erstellen. Der Sachverhalt betreffend den Vorfall im Badezimmer kann somit zwar mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden. In subjektiver Hin- sicht hingegen ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht erkannt hat, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin stattfand, weshalb er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Ver- gewaltigung in Bezug auf Anklageziffer 1.3. freizusprechen ist. 2.5.4. Anklageziffer 1.4. - Vorfall vom Sommer 2020 2.5.4.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, an einem Tag im Sommer 2020, in der Wohnung in E._____, der Privatklägerin, nachdem diese geduscht und mit einem Badetuch auf dem Sofa gesessen habe, angeboten zu haben, ihr den Rücken zu massieren, woraufhin sie das Badetuch abgelegt habe, und sich nackt bäuchlings auf den Teppich gelegt habe. Der Beschuldigte habe sich auf den Rü- cken der Privatklägerin gesetzt und begonnen diesen zu massieren. Dann sei er weiter nach unten gerutscht und habe angehoben, mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin einzudringen. Die Privatklägerin habe versucht, sich auf den Händen bzw. Armen hochzuziehen und habe dem Beschuldigten gesagt, was er da mache und dass er dies nicht tun solle. Zudem habe sie mit all ihrer Kraft Gegenwehr versucht zu geben. Der Beschuldigte habe sie aber an ihren Schultern und Oberarmen gepackt, so gewaltsam zu Boden gedrückt und gegen ihren offen- kundig anderen Willen von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr voll- zogen (Urk. 15 S. 3 f.). - 22 - Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem Tag auf dem Fussboden zu einer Massage und danach zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Dies sei aber einvernehmlich erfolgt. 2.5.4.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete in Würdigung der zutreffend wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin – worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 59-62; S. 63-65) – den Sachverhalt als vollumfänglich erstellt (Urk. 79 S. 59-67, E. II/11). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aussagen der Privat- klägerin sehr lebensnah und detailreich ausfielen und die geschilderten Ereignisse auch stark emotional eingebettet sind. So fiel ihr etwa die Aussage, wonach er zu ihr dabei gesagt habe, sie sei eine Hure und er treibe es mit ihr wie mit einem Hund, offensichtlich schwer und sie begann bei der Befragung hierzu zu weinen. Auch schilderte sie den Vorfall ohne Übertreibungen, insbesondere gab sie an, der Beschuldigte habe sich nur ein paar Mal hin und her bewegt, dann sei er auch schon befriedigt gewesen. Insgesamt schildert die Privatklägerin den Übergriff stim- mig und plausibel und in sich abgeschlossen. So macht sie auch Aussagen dazu, wie der Beschuldigte danach einfach aufgestanden und gegangen sei, sie traurig gewesen sei und geweint habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wirken die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber mechanisch und kalt und seine Schil- derung des Ablaufs des Geschlechtsverkehrs variiert in den verschiedenen Einver- nahmen. Es ist auch bei diesem Vorfall kein Grund ersichtlich, weshalb die Privat- klägerin ein schönes einvernehmliches Erlebnis mit dem Beschuldigten in einen Übergriff verwandeln sollte, hätte dieser so nicht stattgefunden. Im Gegensatz zum Vorfall im Badezimmer im Sommer 2020 hat die Privatklägerin sowohl mit Worten als auch durch ihr in dieser Situation mögliche Gegenwehr ihren Willen, dies nicht zu wollen, eindeutig und für den Beschuldigten verständlich, kundgetan. Der Sachverhalt betreffend diesen Anklagevorwurf ist mithin vollumfänglich erstellt. - 23 - IV. Rechtliche Würdigung
- Allgemeines Die Vorinstanz legte die Grundlagen der massgeblichen Tatbestände gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB sowie Art. 189 aAbs. 1 StGB sowie des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB korrekt und ausführlich dar. Es kann vollumfänglich hierauf ver- wiesen werden (Urk. 79 S. 67-71). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB tatbestandsmässig handelt, wer eine Person weiblichen Ge- schlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperli- cher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Wür- gen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023, E 1.1.3. mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Diesbezüglich genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht even- tualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei - 24 - nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2021, N 6 zu Art. 190 StGB und N 12 zu Art. 189 StGB). 2.1. Die Verteidigung hat sich an der Hauptverhandlung nicht zu einer allfälligen rechtlichen Würdigung des bestrittenen Anklagesachverhalts geäussert (Urk. 68). Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, sich kritisch mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 105). Die Vorinstanz hat die einzelnen erstellten Sachverhalte umfassend und zutreffend rechtlich gewürdigt, es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 71-78). 2.2. Vergewaltigung (Anklagesachverhalt 1.4.) Der Beschuldigte vollzog gemäss erstelltem Sachverhalt ein Mal Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin gegen deren deutlich geäusserten Willen und unter Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB. Die Privatkläge- rin versuchte dabei, sich auf den Händen bzw. Armen hochzuziehen und fragte den Beschuldigten, was er da mache und sagte, dass er dies nicht tun solle. Der Beschuldigte, welcher der Privatklägerin körperlich überlegen war und auf dem Rücken der Privatklägerin sass, packte sie an den Schultern und Oberarmen und hielt sie so gewaltsam zu Boden gedrückt während er von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Damit ist die Voraussetzung der Nötigung zwei- felsfrei gegeben. Zudem war es für den Beschuldigten unmissverständlich erkenn- bar, dass die Privatklägerin mit seinen (sexuellen) Handlungen nicht einverstanden war. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. 2.3. Sexuelle Nötigung (Anklagesachverhalt 1.2.) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lagen mit dem Einführen des Penis des Beschuldigten in den Mund der Privatklägerin und dem Ejakulieren auf ihr Gesicht zweifelsfrei sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB vor. Um diese sexuelle Handlung zu erreichen, wandte der Beschuldigte Gewalt an, indem er die Privatklägerin vom Sofa stiess, sie runterdrückte, am Kinn packte und - 25 - an den Haaren riss. Damit brach er ihren Widerstand. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten von Anfang an, dass sie dies nicht wolle, was der Beschuldigte ignorierte. Er wusste damit, dass die Privatklägerin nicht mit den sexuellen Hand- lungen einverstanden war, dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und erzwang direktvorsätzlich eine sexuelle Handlung von der Privatklägerin. Der objektive sowie subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sind erfüllt. 2.4. Versuchte sexuelle Nötigung (Anklagesachverhalt 1.1.). Die Vorinstanz würdigte diesen Sachverhalt korrekterweise als versuchte sexuelle Nötigung. Mit dem versuchten Einführen seines Penis in den Mund der Privatklägerin liegt eine sexuelle Handlung vor. Der Beschuldigte wandte bei seinem Vorgehen Gewalt an, indem er die Privatklägerin am Nacken packte, in Richtung seines Penis zog und sie dabei gegen Kopf und Rücken schlug. Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten mit, dass sie das nicht wolle und wehrte sich auch dagegen. Beim Versuch blieb es, da die Privatklägerin, bevor es zur oralen Penetration kam, ohnmächtig wurde. Auch subjektiv ist der Tatbestand mit direktem Vorsatz erfüllt.
- Der Beschuldigte ist damit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.4.), der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.2.) sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Ankla- gesachverhalt 1.1.) schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe liegen keine vor. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.3.) ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen (vgl. dazu vorstehend E. III/2.5.3.2). V. Sanktion und Vollzug
- Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 45 Mona- ten bestraft, wovon 34 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden - 26 - (Urk. 79, S. 110, Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Die Verteidigung verzichtete anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund des beantragen Freispruchs – darauf, sich (einlässlich) zur vorinstanzlichen Sanktion zu äussern (Urk. 105; Prot. II S. 12).
- Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführ- lich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 78-81). Die Vorinstanz erwog, dass vor dem Hintergrund der Tatmehr- heit sowie des engen sachlichen Konnexes zwischen den Delikten und in Berück- sichtigung dessen, dass die Nötigung zur Duldung von Oralverkehr in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich sei, sich auch für die sexuelle Nötigung und den Versuch zu dieser die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfer- tige (Urk. 79 S. 81 f.). Dies ist zu übernehmen. 3.1. Der Beschuldigte ist heute für folgende Straftaten zu bestrafen: Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB, sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB, versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend die Vergewaltigung, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorsieht (Art. 190 aAbs. 1 StGB). Ausserordentliche Umstände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. Für die sexuelle Nötigung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 189 aAbs. 1 StGB). 3.3. Tatkomponenten 3.3.1. Vergewaltigung (Anklagevorwurf 1.4.) Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Gewicht von hinten fixierte und ihr die Arme zu Boden - 27 - drückte. Die Privatklägerin trug davon keine gröberen oder bleibenden Verletzun- gen davon. Ohne den Vorfall zu bagatellisieren, sind hinsichtlich der vom Beschul- digten angewandten Gewalt durchaus massivere Formen denkbar. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte in Missbrauch des Vertrauensverhältnisses die Tat an seiner Partnerin beging und sie während des Aktes mit erniedrigenden Äusserun- gen bedachte. Immerhin ging er nicht planmässig vor, sondern nutzte spontan die Gelegenheit in diesem Moment. Der Beschuldigte drang, wenn auch nur von kurzer Dauer, einmal gegen den deutlich geäusserten Willen der Privatklägerin vaginal in sie ein. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – in der ganzen Bandbreite der denkbaren Fälle von Vergewaltigungen – als leicht zu erachten. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 14 Monaten. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und aus dem einzigen Grund, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Das objektive Tatverschulden wird in subjek- tiver Hinsicht nicht relativiert. 3.3.2. Sexuelle Nötigung (Anklagevorwurf 1.2.) In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin zu Oralverkehr nötigte, was in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf und die Nötigung eines derartigen Oralverkehrs in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewalti- gung als ähnlich angesehen wird (BGE 132 120 E. 2.5. S. 126 mit Hinweis). Er wendete dabei nicht unerheblich Gewalt an, indem er die Privatklägerin auf den Boden drückte, sie an den Haaren packte, sie am Kinn festhielt und seinen Penis gewaltsam in den Mund der Privatklägerin einführte und anschliessend auf ihr Gesicht ejakulierte. Die von der Vorinstanz angenommene Wertung des objektiven Tatverschuldens als nicht mehr leicht kann übernommen werden, womit sich eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen erweist. In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, aus rein egoistischen Motiven und in völliger Missachtung der Bedürf- nisse der Privatklägerin. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. - 28 - Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung ist in Anwendung des Asperations- prinzips um 10 Monate zu erhöhen. 3.3.3. Versuchte sexuelle Nötigung (Anklagevorwurf 1.1.) Auch bei diesem Vorwurf fällt in objektiver Hinsicht die Nötigung zu Oralver- kehr ins Gewicht. Um sein Vorhaben zu realisieren wandte der Beschuldigte Gewalt in Form von Schlägen auf Kopf und Rücken an und packte die Privatklägerin wie- derum am Nacken. Der Beschuldigte nutzte wiederum eine Vertrauenssituation aus, während die Privatklägerin vermeintlich sicher neben ihm im Bett lag. Die gesamte Nötigungssituation gipfelte schliesslich in einer Ohnmacht der Privat- klägerin. Das objektive Tatverschulden erweist sich mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht und rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 20 Monaten. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven zur reinen Triebbefriedigung. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen. Zu beachten ist hier, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb, da die Privatklägerin ohnmächtig wurde. Damit lag der Taterfolg relativ nahe und der Versuch ist lediglich im Umfang von vier Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, womit für das Delikt isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angebracht ist. Im Rahmen der Asperation ist diese im Umfang der Hälfte, resp. 8 Monaten zu berücksichtigen. 3.4. Fazit Tatkomponenten Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und allfällig weiterer Umstände ist für den Beschuldigten damit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten festzusetzen. 3.5. Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 88- 90). An der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine frü- heren Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 104 S. 1 ff.). - 29 - Heute führte er ergänzend dazu aus, dass er seit August 2024 bei F._____ in einem 100 % Pensum arbeite. Er verdiene dort Fr. 7'600.– netto pro Monat und er erhalte einen 13. Monatslohn sowie einen Bonus. Er wohne alleine und sei aktuell in keiner Beziehung (Urk. 104 S. 1 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er ist nicht geständig und zeigt demgemäss auch keine Reue und/oder Einsicht. Die Tä- terkomponenten sind damit als strafzumessungsneutral zu werten. 3.6. Fazit Strafe Insgesamt erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als ange- messen.
- Anrechnung Haft Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB 34 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
- Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zudem kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). In sub- jektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (OFK StGB-HEIMGARTNER, StGB, Art. 42 N 6). In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 8). 5.2. Die heute für den Beschuldigten auszufällende Freiheitstrafe von 32 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu, wobei für den bedingt - 30 - zu vollziehenden Teil das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich ist. Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und davon auszugehen ist, dass das gesamte Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, während welchem er sich 34 Tage in Untersuchungshaft befand, einen hinreichend prägenden Eindruck bei ihm hinterlassen haben dürfte. Zudem hat sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung – soweit bekannt – wohl verhalten. Die Legal- prognose ist daher unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Teils als günstig zu qualifizieren. Entsprechend ist dem Beschuldigten der teilbe- dingte Vollzug zu gewähren. 5.3. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Der zuvollziehende Teil der Strafe muss schuldangemessen sein. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 15 E. 5.6). Unter Berücksichtigung der günstigen Legalprognose, der Vorwerfbarkeit der Tat sowie der Schwellenproblematik bezüglich der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) ist der zu vollziehende Teil vorliegend auf 10 Monate festzusetzen, um dem Präventionsgedanken angemessen Rechnung zu tragen und der Warnwirkung genügend Gewicht zu verleihen. 5.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb es angemessen erscheint, die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren anzusetzen. - 31 - 5.5. Der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist somit im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (10 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VI. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung
- Landesverweisung 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Urk. 15 S. 5). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einlässlicher Begrün- dung für 10 Jahre des Landes verwiesen und deren Ausschreibung im SIS ange- ordnet (Urk. 79 S. 91-99). Vor Vorinstanz hat sich die Verteidigung nicht zur von der Staatsanwaltschaft beantragten Landesverweisung geäussert (Urk. 68). Im Berufungsverfahren verzichtete die Verteidigung darauf, sich mit der vorinstanzlich angeordneten Landesverweisung (einlässlich) auseinanderzusetzen. Die Landes- verweisung wurde von der Verteidigung nur insoweit kritisiert, als aus ihrer Sicht zu Unrecht überhaupt ein Schuldspruch erfolgt sei (Urk. 105 S. 37; vgl. auch Prot. II S. 12 ff.). 1.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung oder sexuel- ler Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu den Grundlagen für die Anordnung einer Landesver- weisung verwiesen werden (Urk. 79 S. 91-94). 1.3. Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger und ist gleich mehrerer Katalogtaten schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich für 5- 15 Jahre des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher - 32 - Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht. Die Vorinstanz erwog, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstelle (Urk. 79 S. 94-96). Dieser Einschät- zung kann gefolgt und auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Zusammenfassend verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über keine Familien- angehörigen. Zwar lebt der Beschuldigte inzwischen seit rund 14 Jahren in der Schweiz, der Beschuldigte kam jedoch erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Seine prägenden Lebensjahre verbrachte er in seinem Heimatland Iran. Als iranischer Staatsangehöriger ist es ihm möglich, in seine Heimat zurückzukehren. Der Beschuldigte ist von der Privatklägerin geschieden, lebt zurzeit in keiner Part- nerschaft und ist kinderlos. Seine Mutter lebt im Iran, seine Schwester in Schweden und sein Bruder in Deutschland. Zwar pflegt er Freundschaften in der Schweiz, gemäss eigenen Angaben hat er aber auch Freunde im Iran. Der Beschuldigte ist wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Er absolvierte im Jahre 2017 sein Doktorat an der ETH und arbeitete danach bis 2024 bei der Firma G._____ in der Abteilung Forschung und Entwicklung als Ingenieur. Seit August 2024 arbeitet er bei der Firma F._____ in H._____ als Staff Process Engineer in einem 100 % Pensum (Urk. 104 S. 2). Seine Wiedereingliederungschancen im Iran sind positiv zu beurteilen (vgl. Urk. 21 S. 1), auch wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ausführte, dass das, was er studiert und gelernt habe, zu Europa und der Schweiz passe (Urk. 104 S. 3). Der hier erworbene Doktortitel sowie seine berufliche Erfahrung wird ihm auch im Iran zugute kommen. Er spricht die Landessprache und verfügt wie erwähnt sowohl über familiäre als auch soziale Beziehungen im Iran. Dass er im Iran allenfalls Militärdienstpflicht leisten muss, stellt keinen Grund dafür dar, dass er nicht in sein Heimatland zurückreisen kann. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit zu verneinen. Unter diesen Um- ständen erübrigt sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung. Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einher- - 33 - gehenden Gefährdungspotenzials die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies stellte auch die Vorinstanz so fest (Urk. 79 S. 97). Eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren erscheint auf- grund der erstellten Delinquenz und des Verschuldens angemessen. 1.4. Der Beschuldigte ist demnach für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
- SIS-Eintrag Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 98 f.). Als iranischer Bürger ist der Beschuldigte Drittstaatangehöriger im Sinne der N-SIS-Verordnung. Mit heutigem Urteil wird er wegen Vergewaltigung und mehrfacher (teilweise versuchter) sexuel- ler Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate unbedingt und 22 Monate bedingt auszusprechen sind. Entsprechend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VII. Erstellung DNA-Profil
- Die Vorinstanz ordnete in Anwendung von aArt. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ent- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 79 S. 107 f.). 2.1. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit vor dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 - 34 - Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Entscheid der Vorinstanz datiert vom 25. Januar 2024, weshalb für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend ist. 2.2. Der Beschuldigte ist vorliegend zwar wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher (teils versuchter) sexueller Nöti- gung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Taten alle während der Ehe mit der Privatklägerin, es handelt sich somit um Beziehungsdelikte. Dem Beschuldigten ist zudem – wie vorstehend dargelegt – eine günstige Legalprognose zu attestieren. Es bestehen überdies keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte. Entsprechend ist von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen. VIII. Zivilansprüche
- Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 104 f.). Die Privatklägerin hat sich rechtmässig als solche konstituiert (vgl. Urk. 79 S. 12-14, E. I/4). Aufgrund der Schuldsprüche ist über das Genug- tuungsbegehren zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
- Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– (ohne Zins) beantragen (Urk. 67 S. 1, S. 11 ff.). Heute verlangt sie die Betätigung des vorinstanzlichen Urteils, welches ihr die verlangte Genugtuung - 35 - (ohne Zins) zusprach (Urk. 79, S. 111, Dispositiv-Ziffer 7.; Urk. 107 und Prot. II S. 12 ff.). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin (Urk. 68 S. 2; Urk. 105 S. 2 und Prot. II S. 12 und S. 13 f.). 2.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung und der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich und schuldhaft über mehrere Jahre hinweg die sexuelle Integrität der Privatklägerin und schädigte diese dadurch erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten. Es ist evident, dass sexuelle Übergriffe auf die Opfer traumatisierend wirken und ernsthafte Risiken für deren psychische Gesundheit bergen. Der Übergriff des Beschuldigten sowie die erlittenen seeli- schen Schmerzen stellen zweifellos eine massive Belastung dar, welche vom Opfer über einen längeren Zeitraum verarbeitet werden müssen (vgl. dazu auch Urk. 107 und Prot. II S. 12 f.). Zutreffend hob die Vorinstanz hervor, dass bei den hier zu beurteilenden Delikten grundsätzlich eine höhere Genugtuung in Betracht gekom- men wäre. Die vom Beschuldigten zu bezahlende Genugtuung wurde jedoch von der Vorinstanz aufgrund des Antrags der Privatklägerin auf Fr. 10'000.– festgesetzt. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 erscheint deshalb noch immer als angemessen, auch wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Vergewaltigung hinsichtlich des Anklage- sachverhalts 1.3. freizusprechen ist. 2.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 9) anzupassen, da der Beschuldigte – in Abweichung zum vorin- stanzlichen Urteil – vom Vorwurf der Vergewaltigung hinsichtlich des Anklagesach- verhalts 1.3. freizusprechen ist. Vorliegend erscheint nachfolgende Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren angemessen: - 36 - Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung zu rund 3/4 unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu 3/4 aufzuerlegen. Dementsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfah- ren einen Aufwand von Fr. 10'655.26 geltend (Urk. 103). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 und 17 [kürzer als von der Verteidigung antizipiert]) und nachdem das Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils bereits durch die pauschale Entschädigung der Vorinstanz abgegolten wurde (Urk. 70), ist der Verteidiger für seine Bemühungen und Aus- lagen mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. - 37 - 2.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsver- fahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 6'353.– geltend (Urk. 102). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 und 17 [kürzer als vom unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin antizipiert]) und nachdem das Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils bereits durch die pauschale Entschädigung der Vorinstanz abgegolten wurde (Urk. 71), ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin für seine Bemü- hungen und Auslagen mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
- Der Beschuldigte stellte ein Genugtuungsbegehren betreffend die erlittene Haft (Urk. 68 S. 2; Urk. 81 S. 3; Urk. 105 S. 2). Aufgrund der Schuldsprüche und der ausgesprochenen Strafe bleibt jedoch kein Raum für eine Genugtuung zuguns- ten des Beschuldigten, weshalb sein Begehren abzuweisen ist. - 38 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes wird abgesehen.
- […]
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 40.00 Dr. B._____ ärztl. Befund Privatklägerin CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr OGZ, G. Nr. UB210176-O amtliche Verteidigung RA X2._____ CHF 9'984.10 (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung RA X1._____ CHF 33'174.80 (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____ 26'836.95 CHF (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 39 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen, teils versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 1.1. und 1.2.) sowie - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesach- verhalt 1.4.).
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.3.) freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 34 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
- Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag von CHF 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. - 40 -
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vor- behalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) Fr. 5'000.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 8,1 % MwSt.).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. - 41 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240212-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker, die Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 5. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2024 (DG220184)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. September 2022 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 110 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen, teils versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 34 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO bzw. Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Proben- ahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unent- schuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes wird abgesehen.
- 3 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag von CHF 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 40.00 Dr. B._____ ärztl. Befund Privatklägerin CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr OGZ, G. Nr. UB210176-O amtliche Verteidigung RA X2._____ CHF 9'984.10 (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung RA X1._____ CHF 33'174.80 (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____ 26'836.95 CHF (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 und Prot. II S. 12; vgl. auch Urk. 81)
1. Die Dispositiv-Ziffern 1., 2., 3., 4., 5., 7. und 9. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2024 (Geschäfts-Nr.: DG220184-L) seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen.
3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung von min- destens Fr. 11'800.– zuzusprechen.
- 4 -
4. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen für die gesamte amtliche Verteidigung des Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin (je zzgl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Privatklägerin aufzuerlegen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 84) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerin:
1. Es seien die Anträge des Beschuldigten vollumfänglich abzuwei- sen;
2. Es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 25. Januar 2024 vollumfänglich zu bestätigen auch in Bezug auf die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin im Umfang von CHF 10'000.00 zu Lasten des Beschuldigten;
3. Es seien dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten inklu- sive der Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss der richterlich genehmigten Honorarnote (inkl. MwSt.) aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 79 S. 4-8). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und am 25. Januar 2024 mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 49) meldete der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 75). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 82). Der Privatklägerin wurde ausserdem Frist angesetzt, um zu erklären, ob
- 5 - sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden sowie ob für den Fall einer Befragung verlangt werde, dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 82). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 84). Mit Eingabe vom
5. Juni 2024 teilte auch die Privatklägerin mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Sodann bean- tragte sie die allfällige Befragung durch eine weibliche Person, dass dem Spruch- körper mindestens eine Person weiblichen Geschlechts angehöre und die Dolmet- scherin ebenfalls eine weibliche Person sei (Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom
10. Juni 2024 wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, akkreditierte Gerichtsberichterstatter wurden unter Auflage zugelassen (Urk. 90).
2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei die vollständige Krankengeschichte (inkl. sämtlicher Sitzungsprotokolle sowie allfälliger Berichte der Therapie) der Privatklägerin zu ihrer Therapie bei PD Dr. med. C._____ einzuholen (Urk. 93). Nach eingeholter Stellungnahme der Pri- vatklägerin (Urk. 96) und implizitem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme wurde dieser Antrag mit Präsidialverfügung vom 6. März 2025 abgewiesen (Urk. 100).
3. Am 26. Februar 2025 wurden die Parteien auf den 5. Mai 2025 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 98). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ (Prot. II S. 9). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und es wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt. Ab-
- 6 - gesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 11 f.; Urk. 104). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschuldigte ficht Dispositiv-Ziffern 1. (Schuldsprüche), 2. (Strafe),
3. (Vollzug), 4. (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 5. (Abnahme einer DNA Probe), 7. (Genugtuung an Privatklägerin) sowie 9. (Kostenauferlegung) an. Dispositiv-Ziffer 6. (Absehen Anordnung Tätigkeitsverbot und 8. (Kostenfestset- zung) sind nicht angefochten (Urk. 81; Prot. II S. 11), womit diese in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungs- verfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition. 2.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsin- stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. 2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
3. Das am 1. Juli 2024 neu in Kraft getretene Sexualstrafrecht definiert die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung neu. Ein Teil der vor-
- 7 - liegend relevanten Sachverhalte würde nicht mehr unter Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. Art. 189 Abs. 1 StGB sondern neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB und Art. 189 Abs. 2 StGB abgehandelt. Die jeweiligen Strafrahmen blieben jedoch gleich, denn auch nach neuem Recht reichen diese von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 2 StGB) bzw. von 3 Tagen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegen- den Sachverhalt nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht anzuwenden und auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung relevant sein wird. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin, welche vom tt. Juli 2016 (Heirat im Iran) bis 8. Februar 2022 (Datum des Schei- dungsurteils des Bezirksgerichts Uster) seine Ehefrau war, im Zeitraum vom August 2016 bis Sommer 2020 zweimal vergewaltigt, einmal sexuell genötigt und einmal versucht sexuell genötigt zu haben (Urk. 15). Betreffend den detaillierten Anklage- sachverhalt kann auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 15). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe gegen ihn. Es sei nie gegen den Willen der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen (vgl. zuletzt Urk. 104 S. 4 ff.; vgl. auch Prot. II S. 14 ff.). 1.3. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – die einzelnen Vor- würfe glaubhaft und bestmöglich bestritten habe und sogleich versucht habe, die Behauptungen der Privatklägerin ins rechte Licht zu rücken. Der Privatklägerin sei in ihren Einvernahmen von Beginn weg immer wieder "unter die Arme" gegriffen und Gelegenheit gegeben worden, um Lücken in ihren Erzählungen zu füllen oder Widersprüche zu erklären. Hierbei habe sich die Privatklägerin denn auch teilweise geschickt gezeigt, teilweise habe sie sich aber in offensichtliche Lügen oder Wider- sprüche verstrickt. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin wahrschein-
- 8 - lich bestens vorbereitet – sie sei zumindest beim BIF gewesen – den Weg zur Polizei gemacht habe. Demgegenüber habe sich der Beschuldigte völlig unvorbe- reitet und spontan zu Vorwürfen äussern müssen, welche teilweise komplett unwahr gewesen seien und zugleich teilweise mehrere Jahre zurückgelegen haben sollen. Der Beschuldigte habe sich von Beginn an kämpferisch und in Tat und Wahrheit ohne jegliche (taktische) Zurückhaltung gegen diese Vorwürfe gewehrt und auch mehrfach betont, dass diese Vorwürfe immer wieder gespickt mit einzel- nen tatsächlich wahren Begebenheiten gewesen seien, jedoch mit unwahren Bestandteilen ergänzt worden seien. Die an den Beschuldigten immer wieder gestellte Frage nach dem Motiv der Privatklägerin für eine falsche Beschuldigung habe der Beschuldigte logischerweise nicht ernsthaft und abschliessend beant- worten können. Trotzdem habe man das von ihm immer wieder hören wollen. Womöglich stecke hinter den falschen Anschuldigungen ein finanzielles oder migrationsrechtliches Motiv, möglicherweise habe sich die Privatklägerin in ihrer Wahrnehmung unter dem Strich tatsächlich durch den Beschuldigten missbraucht oder ausgenützt gefühlt und es sei um eine Abrechnung mit dem Beschuldigten gegangen. Oder es seien die Erinnerungen und Wahrnehmungen der Privatkläge- rin in ihren Therapien uminterpretiert und fehlgeleitet (false memories) worden, sodass die Privatklägerin mit der Zeit selbst an ihre Versionen geglaubt habe. Diese Frage könne vom Beschuldigten nicht beantwortet werden. Der Beschuldigte sei jedenfalls ein Opfer einer falschen Anschuldigung. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten aktenwidrig ein religiös geprägtes und abschätziges Bild gegenüber der Privatklägerin vorgeworfen und das von der Privatklägerin klischierte Bild des Beschuldigten übernommen. Nach diesem klischierten Bild der Privatklägerin soll der Beschuldigte ein sehr religiöser Mensch gewesen sein und von ihr Dinge ver- langt haben, welche ihm gemäss Koran und Ehevertrag zustehen würden. Das sei jedoch – so der Verteidiger weiter – alles Quatsch; der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin seien beide aktenkundig weltoffene, gebildete Menschen, beide seien in nichtreligiösen Familien aufgewachsen und hätten auch so (säkularisiert, hedonistisch, lebensbejahend und absolut gleichwertig) in der Schweiz miteinander gelebt. Es sei die Privatklägerin gewesen, welche generell "die Hosen" in der Ehe angehabt habe. Die Vorinstanz habe überdies fest an die Version der Privatklägerin
- 9 - geglaubt, wonach diese "mit den hiesigen Sitten, Gebräuchen, Gepflogenheiten und Möglichkeiten noch lange unvertraut" gewesen sein soll. Auch hier verkenne die Vorinstanz, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin aktenkun- dig und unbestrittenermassen aus modernen, aufgeklärten sowie unreligiösen Familien stammen würden, und sich die Privatklägerin gleich wie der Beschuldigte deshalb auch von Beginn an in der Schweiz heimisch gefühlt habe. Die Privatklä- gerin habe den Master in Maschinenbau absolviert und sei dann in die Schweiz gekommen. Trotzdem sei es für die Vorinstanz unverständlicherweise verständlich gewesen, dass der Privatklägerin "erst nach Konsultation des BIF's und weiterer Therapien" die Augen geöffnet worden sein sollen. Eine solche Sichtweise sei unbegreiflich und willkürlich. Vielmehr sei zu erkennen, dass die Privatklägerin mit den bekannten Vorwürfen gerade dann gekommen sei, als sie sich in Trennung befunden hätten, ein Scheidungskampf zwischen ihnen vonstatten gegangen sei, der Beschuldigte sie zuvor bei der Polizei angezeigt und sie habe zugeben müssen, dass sie ihn bei einem Streit heftig gebissen habe, und auch nachdem der Beschul- digte die Trennung beim Migrationsamt angezeigt habe. Welche Gefühlsweiten hierdurch bei der Privatklägerin möglicherweise entstanden seien, könne nur erahnt werden. Jedenfalls habe sie den Beschuldigten schliesslich massiv falsch beschuldigt, was ein krimineller Akt sei und wodurch sie den Beschuldigten in eine dauerhafte und massive Not- und Schieflage versetzt habe. Aus den vom Beschul- digten eingereichten Chatnachrichten würde rein gar nichts auf die unzutreffenden Vorwürfe von Seiten der Privatklägerin hindeuten. Die Chatverläufe würden jeweils aus den Zeiträumen nach den angeblichen Tatzeitpunkten stammen. Dort fänden sich aber lediglich verliebte Nachrichten von Seiten der Privatklägerin, sie habe Ratschläge zu Sexualpraktiken gegeben und es fänden sich verdorbene Sexnach- richten der Privatklägerin an den Beschuldigten. Dass eine von ihrem Ehemann regelmässig missbrauchte Frau solche offensichtlich unbekümmerten Nachrichten sende, dies jeweils nach den angeblichen Tatzeitpunkten, und demgegenüber rein gar nicht darüber diskutiert worden sei, was gemäss ihrer Behauptung passiert sei, sei schlichtweg lebensfremd. Was die Vorinstanz als Zeichen für die innere Zer- rissenheit der Privatklägerin gedeutet habe, sei in Tat und Wahrheit schlicht ein
- 10 - Beweis für ihre widersprüchlichen und offensichtlich unwahren Angaben (Urk. 105, 106/1-4; Prot. II S. 12 und 13 f.).
2. Sachverhaltserstellung und Beweismittel 2.1. Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist zu prüfen, ob die Anklage- sachverhalte aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden können. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 15-16, E. II/2-3). Als Beweismittel liegen demnach die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1-6, Urk. 62) sowie des Beschuldigten (Urk. 3/1-3, Urk. 63; Urk. 104) im Recht, betreffend Anklagevorwurf 1.1. sodann medizinische Unterlagen der Privatklägerin (Urk. 5/1- 4). Auch betreffend allgemeine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 79 S. 17-19, E. II/4-5). 2.3. Die Vorinstanz legt zunächst zutreffend dar, wie es zu diesem Verfahren kam (Urk. 79 S. 19 f., E. II/6). Zusammengefasst kam es am 3. Juni 2021 zu einer Anzeige durch den Beschuldigten gegen die Privatklägerin wegen häuslicher Gewalt. Anlässlich der diesbezüglichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 7. Juni 2021 wurde die Privatklägerin über die Opferhilfe informiert und nahm daraufhin eine Beratung bei der BIF (Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft) in Anspruch. Nach einem Gespräch bei der BIF entschloss sich die Privatklägerin sodann am 9. August 2021 zu einer Anzeige gegen den Beschuldigten und schilderte Vergewaltigungen während ihrer Ehe. 2.4.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit dem allgemeinen Aussageverhalten der Parteien auseinandergesetzt betreffend die Beziehung der Parteien, die Religiosität des Beschuldigten, allfällige sachfremde Motive der Privatklägerin betreffend Anzeigeerstattung sowie die vom Beschuldigten einge-
- 11 - reichten Bildaufnahmen, Sprach- und Textnachrichten (Urk. 79 S. 20-29, E. II/7). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorhebend und ergänzend ist dazu Folgendes festzuhalten. 2.4.2. Betreffend die Beziehung der Parteien schilderten beide übereinstimmend, dass sie aus Liebe geheiratet hätten und die Privatklägerin nach der Heirat im Iran zum Beschuldigten in die Schweiz gezogen sei. Die Privatklägerin schildert nachvollziehbar, dass ihre Beziehung sowohl durch positive als auch negative Ereignisse geprägt gewesen sei. Dies habe insbesondere auch für ihre sexuelle Beziehung gegolten. So hätten sie auch einvernehmlichen Sex gehabt. Oftmals habe sie dabei auch gedacht, dass das dazugehöre und ein Muss sei. Sie habe seine Wünsche erfüllt. Es gebe vieles, das man nicht wolle, aber sich einrede, dass man es wolle (Urk. 62 S. 16). Die Privatklägerin konnte sehr gut erklären, weshalb sie die Übergriffe nicht früher zur Anzeige gebracht oder weshalb sie mit nieman- dem darüber geredet habe. So habe der Beschuldigte sich nach den Vorfällen jeweils entschuldigt und gesagt es sei wegen dem Stress. Sie habe ihm geglaubt und an ihrer Beziehung festhalten wollen. Sie habe den Beschuldigten ja auch geliebt. Ausserdem habe sie keinen Skandal in der Familie gewollt. Sie schildert auch die sexuellen Probleme des Beschuldigten, insbesondere seine Neigungen und Perversionen sowie seinen Pornokonsum und dass er seine Perversionen an ihr als seiner Ehefrau ausgelebt habe (Urk. 62 S. 14). Demgegenüber bleibt der Beschuldigte in seinem Aussageverhalten knapp und pauschal und weitestgehend rechtfertigend. Zwar führt er ebenfalls aus, dass sie sexuelle Probleme gehabt hätten, schildert diesbezüglich jedoch lediglich, er habe Erektionsstörungen gehabt und vorzeitigen Samenerguss. Dass er Pornos konsumiert habe, negiert er vollständig. Seine Erklärungen, weshalb er dennoch so viele Pornofilme auf seinem Handy habe, nämlich, dass eine iranische WhatsApp- Freundesgruppe diese teile, weil man im Iran diese sonst nirgends schauen könne und diese automatisch auf seinem Handy gespeichert würden, er diese aber nicht schaue, überzeugen nicht. So ist es ein leichtes, das Handy so einzustellen, dass einkommende Filme nicht automatisch gespeichert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er Pornos konsumiert hat, wie dies die Privatklägerin glaubhaft
- 12 - ausführte und dies wohl auch einen Einfluss darauf hatte, welche sexuellen Prakti- ken der Beschuldigte mit der Privatklägerin praktizieren wollte, ansonsten er deren Konsum nicht hätte leugnen müssen. Insgesamt überzeugen die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich ihres allgemeinen Sexuallebens in der Beziehung und der diesbezüglichen Probleme weitaus mehr als diejenigen des Beschuldigten. Im Weiteren kann auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 20- 22, E. II/7.1). 2.4.3. Hinsichtlich der Religiosität des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass aus den Ausführungen des Beschuldigten in der Untersuchung und vor der Vorinstanz hervorgeht, dass der Beschuldigte die Regeln und Pflichten des Islams sehr genau kennt. Dies ist nicht weiter erstaunlich, da er die ersten 24 Jahre seines Lebens im Iran, einem islamischen Land, gelebt hat und sicherlich durch die dort herrschende Kultur geprägt wurde. Welche konkrete Einstellung er bezüglich der Pflichten der Ehefrau sowie der legitimen Gewaltanwendung an dieser, sollte sie ihre Pflichten nicht erfüllen, tatsächlich pflegt, geht aus seinen Aussagen nicht klar hervor. Wie die Vorinstanz ausführte, gab die Privatklägerin an, er habe bei den Übergriffen jeweils gesagt, es sei ihre eheliche Pflicht, den Mann zu befriedigen, er hingegen negiert solche Aussagen, wie er auch jegliche Gewaltanwendung bestreitet. Letzt- lich spielt es aber keine entscheidende Rolle, wie religiös der Beschuldigte tatsäch- lich war oder wie er die Religion gelebt hat. Entscheidend ist, dass die Privatkläge- rin glaubhaft ausführte, dass er sich dergestalt äusserte. Ob er seine Handlungen als religiös gerechtfertigt empfand, die Berufung auf die eheliche Pflicht der Frau im Islam lediglich als Druckmittel anwendete, um seine Frau gefügig zu machen oder eine ambivalente Einstellung dazu hatte, kann dahingestellt bleiben. Für letzteres spricht, dass er sich gemäss Aussagen der Privatklägerin im Nachhinein jeweils entschuldigte und Besserung gelobte. Es kann also durchaus sein, dass er zum Inhalt seiner Äusserungen selber ein gespaltenes Verhältnis hatte. Dies heisst aber nicht, dass diese Äusserungen so nicht stattfanden. Die Aussagen der Privat- klägerin sind diesbezüglich konstant und detailliert und machen vor dem kulturellen Hintergrund der Eheleute durchaus Sinn.
- 13 - 2.4.4. Hinsichtlich allfälliger sachfremder Motive der Privatklägerin für eine Anzeige gegen den Beschuldigten kann vollumgänglich auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen und begründet, weshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 105 S. 7 f.) – weder finanzielle noch migrationsrechtliche Motive der Privatklägerin für eine Anzeige erkennbar seien (Urk. 79 S. 24-27, E. II/7.3). Hervorzuheben ist diesbe- züglich, dass die Privatklägerin offenbar ein Angebot des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten, die Anzeige gegen Geldzahlung zurückzuziehen, abgelehnt hat. Auch hat sie in der einvernehmlich abgeschlossenen Scheidungskonvention auf einen Teil der ihr zustehenden Geldabfindung verzichtet. Finanzielle Motive für eine Anzeige sind damit nicht auszumachen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwie- fern eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt für das Aufenthaltsrecht der Privat- klägerin notwendig gewesen wäre. Vielmehr erfüllte sie zum Zeitpunkt der Anzei- geerhebung die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG, was ihr gemäss ihrem Rechtsvertreter offenbar auch bekannt war (vgl. Urk. 79 S. 11 f., E. II/2.7). Betref- fend den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. III/2.4.1-2.4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 79 S. 25, E. II/7.3.3-7.3.4), ist der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung auch im Kontext der iranischen Kultur und der Ehre zu würdigen. Einerseits habe die Privat- klägerin geglaubt, das Verhalten des Beschuldigten sei in der islamischen Religion normal, andererseits habe sie aber auch stets verleugnet, Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein, zumal sie dies als etwas Hässliches empfunden habe. Sie habe auch die Ehe aufrechterhalten wollen, da sie den Beschuldigten geliebt habe und sich dieser für seine Handlungen bei ihr auch entschuldigt und versprochen habe sich zu bessern. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sie erst später, nach einem Gespräch bei der BIF und konfrontiert mit einer Gegenanzeige, die Vorfälle bei der Polizei zur Sprache brachte. 2.4.5. Die Vorinstanz hat sich schliesslich ausführlich mit den von der Verteidigung eingereichten Bildaufnahmen, Sprach- und Textnachrichten auseinandergesetzt, welche gemäss Verteidigung des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Zweifel ziehen würden, da es höchst fraglich sei, dass ein Opfer sexueller Gewalt dem mutmasslichen Täter verliebte Nachrichten oder
- 14 - Ratschläge für besseren Sex zustelle (vgl. Urk. 105 S. 13 f.). Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass dieses Material keine entlastenden Elemente für den Beschuldigten liefere (Urk. 79 S. 27-29, E. II/7.4). Dieser Schlussfolgerung ist mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu- zustimmen. Demnach ist unbestritten, dass die Parteien seit Beginn ihrer Bezie- hung ein Liebespaar waren, welches aus Liebe heiratete und dabei auch Zärtlich- keiten und einvernehmliche sexuelle Handlungen austauschte, was sich auch in Textnachrichten und Bildern wiederspiegelte. Daran ist nichts Ungewöhnliches zu erkennen, insbesondere was die Zeit vor ihrer Ehe anbelangt. Aber auch betreffend die Zeit danach erwog die Vorinstanz zu Recht, dass in Fällen von häuslicher Gewalt und/oder sexueller Gewalt innerhalb einer Beziehung oftmals eine gewisse Widersprüchlichkeit mitschwingt, welche rational nur schwer zu erklären ist. Aus den Einvernahmen der Privatklägerin geht die Ambivalenz in der Beziehung zum Beschuldigten klar hervor. Sie vermochte nachvollziehbar zu schildern, wie sie zu Beginn der Ehe an der Beziehung arbeiten wollte, sie den Beschuldigten liebte und er ihr versprochen habe, alles werde besser. In diese Erklärung lassen sich auch die Textnachrichten mit Tipps für ein besseres Sexualleben stimmig einreihen. Dass sie mit Freunden und/oder dem Beschuldigten auch Spass hatte, wie gewisse eingereichte Fotos suggerieren, stellte sie nie in Abrede und ziehen die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel. 2.5.1. Anklageziffer 1.1. - Vorfall vom 26. August 2016 2.5.1.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 27. September 2022 vorge- worfen, in der Nacht vom 26. August 2016 in der damaligen ehelichen Wohnung, als die Parteien zusammen im Bett gelegen seien, die Hand der Privatklägerin zu seinem Penis geführt zu haben. Als die Privatklägerin darauf gesagt habe, dass sie noch nicht für Geschlechtsverkehr bereit sei, habe der Beschuldigte ihr geantwor- tet, dass es ihre Pflicht als Ehefrau sei, ihn zu befriedigen, was auch im Koran stehe, und habe seine Unterhosen ausgezogen. Dann habe er mit seiner Hand den Kopf bzw. Nacken der Privatklägerin gepackt und ihn in Richtung seines Penis gezogen, um so dennoch die Fellatio gegen den offenkundig anderen Willen der
- 15 - Privatklägerin zu erzwingen. Als sich die Privatklägerin mit Kräften dagegen gewehrt habe, habe sie der Beschuldigte mehrfach heftig auf Kopf und Rücken geschlagen, bis sie – vor Einführung des Penis in ihren Mund – vor Angst und ob den Schlägen zittrig bzw. dann kurz auch ohnmächtig geworden sei (Urk. 15 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf, die Privatklägerin sei ohnmächtig geworden, als man nebeneinander im Bett gelegen sei. Er habe weder versucht sexuelle Handlungen mit ihr auszuführen noch habe er sie geschlagen. 2.5.1.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 30-32; S. 35-37). Die Vorinstanz kam in sehr ausführlicher und detaillierter Würdigung beider Aussagen sowie der weiteren Untersuchungsergebnisse, insbesondere dem ambulanten Kurzbericht des Stadtspitals Waid vom 26. August 2016, zum Schluss, dass die Schilderungen der Privatklägerin realistisch und glaubhaft seien. Die Aussagen seien im Kern durchwegs konsistent, lebensnah und detailliert, auch würden sie keine Übertreibungen aufweisen. Insgesamt könne auf ihre Aussagen abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen nicht glaubhaft. In Gesamtwürdigung der Beweismittel sah die Vorinstanz den Anklagesachverhalt wie in der Anklageschrift dargelegt als erstellt an (Urk. 79 S. 30-42, E. II/8). Dem ist zuzustimmen. Die Schilderungen der Privatklägerin betreffend diesen Vorfall deuten auf tat- sächlich Erlebtes hin. Es finden sich in ihren Aussagen auch Unsicherheiten oder Erklärungsversuche für das Verhalten des Beschuldigten (er sei im Stress gewe- sen). Ergänzend zu erwähnen ist, dass ihre Aussage, wonach sie noch nicht bereit sei für Geschlechtsverkehr – wenn man sämtliche Aussagen der Privatklägerin anschaut –, so zu verstehen ist, dass sie sich auf diesen Abend bezog und nicht auf die gesamte Dauer ihres Zusammenlebens. Einerseits führte sie in der selben Einvernahme vom 29. November 2021 aus, es sei vor diesem Vorfall bereits zu
- 16 - einvernehmlichem Oralverkehr zwischen ihnen gekommen (Urk. 4/1/3 S. 7 F/A 31), andererseits antwortete sie auf die Frage, was der Beschuldigte mit diesen Schlä- gen wohl zu erreichen versuchte: "[…], weil er den Geschlechtsverkehr erst dann genoss, wenn es grob war (Urk. 4/1/3 S. 7 F/A 29)", was ebenfalls impliziert, dass sie bereits vor diesem Vorfall Geschlechtsverkehr hatten. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bejahte sie die Frage nach vorehelichem Geschlechtsverkehr denn auch ausdrücklich (Urk. 62 S. 13; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung [Prot. II S. 13]). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung vermag eine anderslau- tende Aussage in der Untersuchung die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin jedenfalls nicht zu erschüttern. Nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu ändern vermag sodann der Umstand, dass sie gegenüber dem Spitalper- sonal nichts von einem Übergriff erwähnt hat oder gleich wieder nach Hause wollte. Einerseits kann sie die Gründe dafür nachvollziehbar erklären (vgl. Urk. 79 S. 40 E. II/8.5.5). Andererseits ist hinlänglich bekannt, dass insbesondere Opfer von häuslicher Gewalt sich häufig eben nicht gleich dem Spitalpersonal oder anderen Personen anvertrauen. Dies gilt umso mehr, wenn der Täter anwesend ist. Demgegenüber erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten betreffend diesen Abend konstruiert und wenig plausibel. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, wenn seine Ehefrau in der Nacht neben ihm liegt und nicht mehr antwortet, von einer Ohnmacht ausgeht und nicht einfach davon, dass sie eingeschlafen ist. Im Weiteren erscheint es merkwürdig, dass in einer solchen Situation, nachdem die Privatklägerin wieder zu sich gekommen war, die Sanität alarmiert wird. Vielmehr lässt sich solches Handeln, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, mit der Befürchtung des Beschuldigten in Einklang bringen, dass durch Packen und Zudrücken des Halses, verbunden mit Schlägen auf den Kopf, eben Schlimmeres hätte passiert sein können. Eine weitere auffällige Unstimmigkeit betrifft die im ambulanten Kurzbericht des Stadtspitals Waid festgehaltenen Anga- ben des Beschuldigten, dass die Privatklägerin kurz nach dem Schlafengehen plötzlich rhythmische Zuckungen mit Überstreckung des Nackens gehabt habe (Urk. D1/5/1). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er an, sich nicht daran zu erinnern, das gesehen zu haben. Es ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung
- 17 - (Urk. 115 S. 14 f.) – ausgeschlossen, dass man so etwas – wenn es tatsächlich passiert ist – vergisst, insbesondere da dies als Grund angegeben wurde, weshalb man überhaupt ins Spital ging. 2.5.1.3.Zusammenfassend ist der Anklagevorwurf aufgrund des Ausgeführten zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt. Einzig die Aussage, dass sie noch nicht für Geschlechtsverkehr bereit sei, ist dahingehend zu modifizieren, als sie in dem Moment nicht für Geschlechtsverkehr bereit sei. 2.5.2. Anklageziffer 1.2. - Vorfall vom Juli 2017 2.5.2.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 27. September 2022 weiter vorgeworfen, an einem Abend im Juli 2017 in der damaligen Wohnung in Zürich, im dortigen Wohnzimmer, Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gewollt zu haben, was sie aber abgelehnt und gesagt habe, dass sie jetzt dafür nicht bereit sei. Daraufhin habe der auf dem Sofa sitzende Beschuldigte, der zuvor auf seinem Mobiltelefon Pornos geschaut habe, zur Privatklägerin gesagt, dass es ihre Pflicht als Ehefrau sei, ihn zu befriedigen. Dann habe er die Privatklägerin vor sich auf den Boden gestossen, seine Hose samt Unterhose herunter gezogen und den Kopf der Privatklägerin gepackt und ihn zu seinem Penis gezogen. Danach habe er seinen steifen Penis in ihren Mund geschoben. Dabei habe er sie am Kinn gepackt und an den Haaren gerissen, bis sie geweint habe. Er habe sie dabei angewiesen, bei der Fellatio schneller zu machen, bis er befriedigt sei. So habe er die Fellatio gegen den offenkundig anderen Willen der Privatklägerin erzwungen, bis er schliesslich in ihr Gesicht ejakuliert und dann von ihr abgelassen habe (Urk. 15 S. 2 f.). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf, diesen Abend habe es nie gege- ben. 2.5.2.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in der Untersuchung zu diesem Vorfall zutreffend wiedergegeben; es kann darauf
- 18 - verwiesen werden (Urk. 79 S. 43 f., 46-48). Die Vorinstanz erachtete den diesbe- züglichen Sachverhalt aufgrund der detailreichen, lebensnahen und stimmigen Aussagen der Privatklägerin als erstellt (Urk. 79 S. 42-50, E. II/9). Diese Einschät- zung ist zu übernehmen und es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Die Privatklägerin schilderte den Vorfall sehr anschaulich, mit vielen Details (Laptop, Salzbad, Gang in die Küche, Pornokonsum auf Handy, Anweisungen des Beschuldigten, etc.). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin einen psychologisch stimmigen Ablauf schilderte, welcher auf tatsächlich Erlebtes hindeutet. Grosse Plausibilität verleiht ihren Aussagen ausserdem, dass sie versuchte, die Motive des Beschuldigten für diesen Vorfall einzuordnen. So schilderte sie eindrücklich, dass der Beschuldigte sehr viele Pornos geschaut habe, wodurch er zu seltsamen sexuellen Handlungen geführt worden sei. Wenn man viele Pornos schaue, werde man auf dem normalen Weg nicht mehr befriedigt und möchte immer mehr, wie Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe mit Gewalt. Sie habe das mit einem Sexualtherapeuten besprochen und dieser habe ihr das so erklärt. Sie habe dies begriffen und angefangen zu verste- hen. Aber sie habe sich dabei schlecht gefühlt, weil sie das Gefühl gehabt habe, dass sie dies tun müsse (Urk. 1/4/2 S. 7 f.). Was der Beschuldigte zu seinem Pornokonsum ausführte, vermag hingegen – wie erwähnt – nicht zu überzeugen. Wie vorne ausgeführt (E. III/2.4.2) streitet er kategorisch ab, jemals Pornos geschaut zu haben, wobei seine diesbezüglichen Ausführungen wenig glaubhaft sind. Insgesamt ist der Sachverhalt aufgrund des Ausgeführten und mit den Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs erstellt. 2.5.3. Anklageziffer 1.3. - Vorfall vom Dezember 2017 2.5.3.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 27. September 2022 in objektiver Hinsicht weiter vorgeworfen, an einem Tag im Dezember 2017 in der damaligen ehelichen Wohnung in D._____ die Privatklägerin trotz Anwesenheit ihrer Mutter und ihrer Schwester in der Wohnung zu sich ins Badezimmer gerufen
- 19 - zu haben, wo er eben geduscht habe. Dort habe er ihr mit der einen Hand den Mund zugedrückt und den Zeigefinger der anderen Hand an seinen Mund gelegt zum Zeichen, dass sie ruhig sein solle. Dann habe der Beschuldigte die Privat- klägerin auf ein bereits am Boden ausgelegtes Badetuch rücklings zu liegen gebracht, sei mit seinem steifen Penis vaginal in sie eingedrungen und habe so den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss an ihr vollzogen, wobei er die ganze Zeit über mit einer Hand den Mund der Privatklägerin zugehalten habe (Urk. 15 S. 3). In subjektiver Hinsicht sei es dem Beschuldigten bei seinem geschilderten Vorgehen bewusst gewesen, dass die Privatklägerin in dieser Situation und auf diese Art, insbesondere in Anwesenheit ihrer Mutter und Schwester in der Wohnung, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm würde haben wollen und nur aus Angst vor Schlägen und zur Vermeidung einer ihr höchst peinlichen Eskalation bei Bekanntwerden des Vorganges zu keinem Widerstand dagegen fähig gewesen sei (Urk. 15 S. 3). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem Tag zu Geschlechts- verkehr im Badezimmer gekommen ist. Dies sei aber einvernehmlich erfolgt. Die Geschehnisse im Bad schildert er zudem abweichend von den Ausführungen der Privatklägerin, insbesondere habe er ihr den Mund nicht zugehalten. 2.5.3.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die diesen Vorfall betreffenden Aussagen des Beschuldig- ten und der Privatklägerin in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 50-52; 54-55). Die Vorinstanz kam in Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung erstellt sei (Urk. 79 S. 50-59, E. II/10). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin den Ablauf und das Kerngeschehen (wie der Beschuldigte sie ins Badezimmer gezogen habe, die Hand auf ihren Mund gelegt habe, sie zurück an die Wand
- 20 - gestossen habe, das Badetuch auf dem Boden) glaubhaft aufzuzeigen vermochte. Ihre diesbezüglichen Aussagen erweisen sich als detailreich, plausibel, individuell geprägt und ihre diesbezüglichen Schilderungen deuten auf einen realen Erlebnis- hintergrund hin. Damit ist erstellt, dass der Geschlechtsverkehr, wie von der Privatklägerin geschildert, stattfand. Auch ist mit der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Privatklägerin versucht hat, zu verhindern, dass ihre Mutter und ihre Schwester etwas mitbekommen. Nicht vollends gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch darin, wenn sie zum Schluss kommt, dass dem Beschuldigten klar gewesen sein musste, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen ablehnte. Die Vorinstanz geht – im Gegensatz zur Anklage – von einer minimalen tatkräftigen Willensbezeugung der Privatklägerin aus. Der Anklagesachverhalt lautet demgegenüber dahingehend, dass sie keinen Widerstand leistete, eben gerade aus Angst vor Schlägen und einer peinlichen Eskalation vor ihrer Familie. Damit würde eine anderweitige tatsächliche Feststellung dem Anklageprinzip widersprechen. Eine solche Feststellung ergibt sich aber auch nicht zweifelsfrei aus den Akten. In Bezug auf ihre Gegenwehr macht die Privatklägerin in der Untersuchung vielmehr unterschiedliche Angaben. So führte sie zunächst aus, sich nicht gewehrt zu haben bzw. sie habe sich nicht wehren können, sondern sei lediglich dagelegen, habe geweint und gezittert. Im weiteren Verlauf der Untersuchung gab sie an, dass sie versucht habe sich zu wehren. Sie habe in einem Moment des Geschehens aufgegeben. Dies v.a. darum, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Familie etwas davon mitbekam. Eine tatkräftige Willensbekundung im dem Sinne, dass sich die Privatklägerin gewehrt hat, ist damit nicht zu erstellen. Damit – ohne wörtliche und tatkräftige Willensbekundung – kann aber auch nicht mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Widerwillen der Privatklägerin gegenüber Geschlechtsverkehr mit ihm in diesem Moment erkannt hat. Die Privatklägerin gab an, dass der Beschuldigte den Geschlechtsver- kehr in ihrer Beziehung jeweils mehr genossen habe, wenn es grob gewesen sei. Zudem habe sie manchmal mitgemacht, weil sie dachte, dies tun zu müssen. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte – fälsch-
- 21 - licherweise – davon ausging, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war. Das dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Bewusstsein darüber, dass die Privatklägerin in dieser Situation und auf diese Art, insbesondere in Anwesen- heit ihrer Mutter und Schwester in der Wohnung, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm würde haben wollen und nur aus Angst vor Schlägen und zur Vermeidung einer ihr höchst peinlichen Eskalation bei Bekanntwerden des Vorganges zu keinem Widerstand dagegen fähig gewesen sei, ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht zweifelsfrei zu erstellen. Der Sachverhalt betreffend den Vorfall im Badezimmer kann somit zwar mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden. In subjektiver Hin- sicht hingegen ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht erkannt hat, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin stattfand, weshalb er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Ver- gewaltigung in Bezug auf Anklageziffer 1.3. freizusprechen ist. 2.5.4. Anklageziffer 1.4. - Vorfall vom Sommer 2020 2.5.4.1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, an einem Tag im Sommer 2020, in der Wohnung in E._____, der Privatklägerin, nachdem diese geduscht und mit einem Badetuch auf dem Sofa gesessen habe, angeboten zu haben, ihr den Rücken zu massieren, woraufhin sie das Badetuch abgelegt habe, und sich nackt bäuchlings auf den Teppich gelegt habe. Der Beschuldigte habe sich auf den Rü- cken der Privatklägerin gesetzt und begonnen diesen zu massieren. Dann sei er weiter nach unten gerutscht und habe angehoben, mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin einzudringen. Die Privatklägerin habe versucht, sich auf den Händen bzw. Armen hochzuziehen und habe dem Beschuldigten gesagt, was er da mache und dass er dies nicht tun solle. Zudem habe sie mit all ihrer Kraft Gegenwehr versucht zu geben. Der Beschuldigte habe sie aber an ihren Schultern und Oberarmen gepackt, so gewaltsam zu Boden gedrückt und gegen ihren offen- kundig anderen Willen von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr voll- zogen (Urk. 15 S. 3 f.).
- 22 - Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem Tag auf dem Fussboden zu einer Massage und danach zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Dies sei aber einvernehmlich erfolgt. 2.5.4.2.Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz erachtete in Würdigung der zutreffend wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin – worauf zu verweisen ist (Urk. 79 S. 59-62; S. 63-65) – den Sachverhalt als vollumfänglich erstellt (Urk. 79 S. 59-67, E. II/11). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aussagen der Privat- klägerin sehr lebensnah und detailreich ausfielen und die geschilderten Ereignisse auch stark emotional eingebettet sind. So fiel ihr etwa die Aussage, wonach er zu ihr dabei gesagt habe, sie sei eine Hure und er treibe es mit ihr wie mit einem Hund, offensichtlich schwer und sie begann bei der Befragung hierzu zu weinen. Auch schilderte sie den Vorfall ohne Übertreibungen, insbesondere gab sie an, der Beschuldigte habe sich nur ein paar Mal hin und her bewegt, dann sei er auch schon befriedigt gewesen. Insgesamt schildert die Privatklägerin den Übergriff stim- mig und plausibel und in sich abgeschlossen. So macht sie auch Aussagen dazu, wie der Beschuldigte danach einfach aufgestanden und gegangen sei, sie traurig gewesen sei und geweint habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wirken die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber mechanisch und kalt und seine Schil- derung des Ablaufs des Geschlechtsverkehrs variiert in den verschiedenen Einver- nahmen. Es ist auch bei diesem Vorfall kein Grund ersichtlich, weshalb die Privat- klägerin ein schönes einvernehmliches Erlebnis mit dem Beschuldigten in einen Übergriff verwandeln sollte, hätte dieser so nicht stattgefunden. Im Gegensatz zum Vorfall im Badezimmer im Sommer 2020 hat die Privatklägerin sowohl mit Worten als auch durch ihr in dieser Situation mögliche Gegenwehr ihren Willen, dies nicht zu wollen, eindeutig und für den Beschuldigten verständlich, kundgetan. Der Sachverhalt betreffend diesen Anklagevorwurf ist mithin vollumfänglich erstellt.
- 23 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines Die Vorinstanz legte die Grundlagen der massgeblichen Tatbestände gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB sowie Art. 189 aAbs. 1 StGB sowie des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB korrekt und ausführlich dar. Es kann vollumfänglich hierauf ver- wiesen werden (Urk. 79 S. 67-71). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB tatbestandsmässig handelt, wer eine Person weiblichen Ge- schlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperli- cher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Wür- gen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023, E 1.1.3. mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Diesbezüglich genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht even- tualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei
- 24 - nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2021, N 6 zu Art. 190 StGB und N 12 zu Art. 189 StGB). 2.1. Die Verteidigung hat sich an der Hauptverhandlung nicht zu einer allfälligen rechtlichen Würdigung des bestrittenen Anklagesachverhalts geäussert (Urk. 68). Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, sich kritisch mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 105). Die Vorinstanz hat die einzelnen erstellten Sachverhalte umfassend und zutreffend rechtlich gewürdigt, es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 71-78). 2.2. Vergewaltigung (Anklagesachverhalt 1.4.) Der Beschuldigte vollzog gemäss erstelltem Sachverhalt ein Mal Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin gegen deren deutlich geäusserten Willen und unter Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB. Die Privatkläge- rin versuchte dabei, sich auf den Händen bzw. Armen hochzuziehen und fragte den Beschuldigten, was er da mache und sagte, dass er dies nicht tun solle. Der Beschuldigte, welcher der Privatklägerin körperlich überlegen war und auf dem Rücken der Privatklägerin sass, packte sie an den Schultern und Oberarmen und hielt sie so gewaltsam zu Boden gedrückt während er von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Damit ist die Voraussetzung der Nötigung zwei- felsfrei gegeben. Zudem war es für den Beschuldigten unmissverständlich erkenn- bar, dass die Privatklägerin mit seinen (sexuellen) Handlungen nicht einverstanden war. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. 2.3. Sexuelle Nötigung (Anklagesachverhalt 1.2.) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lagen mit dem Einführen des Penis des Beschuldigten in den Mund der Privatklägerin und dem Ejakulieren auf ihr Gesicht zweifelsfrei sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB vor. Um diese sexuelle Handlung zu erreichen, wandte der Beschuldigte Gewalt an, indem er die Privatklägerin vom Sofa stiess, sie runterdrückte, am Kinn packte und
- 25 - an den Haaren riss. Damit brach er ihren Widerstand. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten von Anfang an, dass sie dies nicht wolle, was der Beschuldigte ignorierte. Er wusste damit, dass die Privatklägerin nicht mit den sexuellen Hand- lungen einverstanden war, dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und erzwang direktvorsätzlich eine sexuelle Handlung von der Privatklägerin. Der objektive sowie subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sind erfüllt. 2.4. Versuchte sexuelle Nötigung (Anklagesachverhalt 1.1.). Die Vorinstanz würdigte diesen Sachverhalt korrekterweise als versuchte sexuelle Nötigung. Mit dem versuchten Einführen seines Penis in den Mund der Privatklägerin liegt eine sexuelle Handlung vor. Der Beschuldigte wandte bei seinem Vorgehen Gewalt an, indem er die Privatklägerin am Nacken packte, in Richtung seines Penis zog und sie dabei gegen Kopf und Rücken schlug. Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten mit, dass sie das nicht wolle und wehrte sich auch dagegen. Beim Versuch blieb es, da die Privatklägerin, bevor es zur oralen Penetration kam, ohnmächtig wurde. Auch subjektiv ist der Tatbestand mit direktem Vorsatz erfüllt.
3. Der Beschuldigte ist damit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.4.), der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.2.) sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Ankla- gesachverhalt 1.1.) schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe liegen keine vor. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.3.) ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen (vgl. dazu vorstehend E. III/2.5.3.2). V. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 45 Mona- ten bestraft, wovon 34 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden
- 26 - (Urk. 79, S. 110, Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Die Verteidigung verzichtete anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund des beantragen Freispruchs – darauf, sich (einlässlich) zur vorinstanzlichen Sanktion zu äussern (Urk. 105; Prot. II S. 12).
2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführ- lich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 78-81). Die Vorinstanz erwog, dass vor dem Hintergrund der Tatmehr- heit sowie des engen sachlichen Konnexes zwischen den Delikten und in Berück- sichtigung dessen, dass die Nötigung zur Duldung von Oralverkehr in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich sei, sich auch für die sexuelle Nötigung und den Versuch zu dieser die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfer- tige (Urk. 79 S. 81 f.). Dies ist zu übernehmen. 3.1. Der Beschuldigte ist heute für folgende Straftaten zu bestrafen: Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB, sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 StGB, versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend die Vergewaltigung, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorsieht (Art. 190 aAbs. 1 StGB). Ausserordentliche Umstände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. Für die sexuelle Nötigung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 189 aAbs. 1 StGB). 3.3. Tatkomponenten 3.3.1. Vergewaltigung (Anklagevorwurf 1.4.) Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Gewicht von hinten fixierte und ihr die Arme zu Boden
- 27 - drückte. Die Privatklägerin trug davon keine gröberen oder bleibenden Verletzun- gen davon. Ohne den Vorfall zu bagatellisieren, sind hinsichtlich der vom Beschul- digten angewandten Gewalt durchaus massivere Formen denkbar. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte in Missbrauch des Vertrauensverhältnisses die Tat an seiner Partnerin beging und sie während des Aktes mit erniedrigenden Äusserun- gen bedachte. Immerhin ging er nicht planmässig vor, sondern nutzte spontan die Gelegenheit in diesem Moment. Der Beschuldigte drang, wenn auch nur von kurzer Dauer, einmal gegen den deutlich geäusserten Willen der Privatklägerin vaginal in sie ein. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – in der ganzen Bandbreite der denkbaren Fälle von Vergewaltigungen – als leicht zu erachten. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 14 Monaten. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und aus dem einzigen Grund, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Das objektive Tatverschulden wird in subjek- tiver Hinsicht nicht relativiert. 3.3.2. Sexuelle Nötigung (Anklagevorwurf 1.2.) In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin zu Oralverkehr nötigte, was in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf und die Nötigung eines derartigen Oralverkehrs in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewalti- gung als ähnlich angesehen wird (BGE 132 120 E. 2.5. S. 126 mit Hinweis). Er wendete dabei nicht unerheblich Gewalt an, indem er die Privatklägerin auf den Boden drückte, sie an den Haaren packte, sie am Kinn festhielt und seinen Penis gewaltsam in den Mund der Privatklägerin einführte und anschliessend auf ihr Gesicht ejakulierte. Die von der Vorinstanz angenommene Wertung des objektiven Tatverschuldens als nicht mehr leicht kann übernommen werden, womit sich eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen erweist. In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, aus rein egoistischen Motiven und in völliger Missachtung der Bedürf- nisse der Privatklägerin. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.
- 28 - Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung ist in Anwendung des Asperations- prinzips um 10 Monate zu erhöhen. 3.3.3. Versuchte sexuelle Nötigung (Anklagevorwurf 1.1.) Auch bei diesem Vorwurf fällt in objektiver Hinsicht die Nötigung zu Oralver- kehr ins Gewicht. Um sein Vorhaben zu realisieren wandte der Beschuldigte Gewalt in Form von Schlägen auf Kopf und Rücken an und packte die Privatklägerin wie- derum am Nacken. Der Beschuldigte nutzte wiederum eine Vertrauenssituation aus, während die Privatklägerin vermeintlich sicher neben ihm im Bett lag. Die gesamte Nötigungssituation gipfelte schliesslich in einer Ohnmacht der Privat- klägerin. Das objektive Tatverschulden erweist sich mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht und rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 20 Monaten. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven zur reinen Triebbefriedigung. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen. Zu beachten ist hier, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb, da die Privatklägerin ohnmächtig wurde. Damit lag der Taterfolg relativ nahe und der Versuch ist lediglich im Umfang von vier Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, womit für das Delikt isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angebracht ist. Im Rahmen der Asperation ist diese im Umfang der Hälfte, resp. 8 Monaten zu berücksichtigen. 3.4. Fazit Tatkomponenten Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und allfällig weiterer Umstände ist für den Beschuldigten damit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten festzusetzen. 3.5. Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 88- 90). An der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine frü- heren Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 104 S. 1 ff.).
- 29 - Heute führte er ergänzend dazu aus, dass er seit August 2024 bei F._____ in einem 100 % Pensum arbeite. Er verdiene dort Fr. 7'600.– netto pro Monat und er erhalte einen 13. Monatslohn sowie einen Bonus. Er wohne alleine und sei aktuell in keiner Beziehung (Urk. 104 S. 1 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er ist nicht geständig und zeigt demgemäss auch keine Reue und/oder Einsicht. Die Tä- terkomponenten sind damit als strafzumessungsneutral zu werten. 3.6. Fazit Strafe Insgesamt erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als ange- messen.
4. Anrechnung Haft Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB 34 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zudem kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). In sub- jektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (OFK StGB-HEIMGARTNER, StGB, Art. 42 N 6). In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 8). 5.2. Die heute für den Beschuldigten auszufällende Freiheitstrafe von 32 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu, wobei für den bedingt
- 30 - zu vollziehenden Teil das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich ist. Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und davon auszugehen ist, dass das gesamte Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, während welchem er sich 34 Tage in Untersuchungshaft befand, einen hinreichend prägenden Eindruck bei ihm hinterlassen haben dürfte. Zudem hat sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung – soweit bekannt – wohl verhalten. Die Legal- prognose ist daher unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Teils als günstig zu qualifizieren. Entsprechend ist dem Beschuldigten der teilbe- dingte Vollzug zu gewähren. 5.3. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Der zuvollziehende Teil der Strafe muss schuldangemessen sein. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 15 E. 5.6). Unter Berücksichtigung der günstigen Legalprognose, der Vorwerfbarkeit der Tat sowie der Schwellenproblematik bezüglich der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) ist der zu vollziehende Teil vorliegend auf 10 Monate festzusetzen, um dem Präventionsgedanken angemessen Rechnung zu tragen und der Warnwirkung genügend Gewicht zu verleihen. 5.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb es angemessen erscheint, die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren anzusetzen.
- 31 - 5.5. Der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist somit im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (10 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VI. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung
1. Landesverweisung 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Urk. 15 S. 5). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einlässlicher Begrün- dung für 10 Jahre des Landes verwiesen und deren Ausschreibung im SIS ange- ordnet (Urk. 79 S. 91-99). Vor Vorinstanz hat sich die Verteidigung nicht zur von der Staatsanwaltschaft beantragten Landesverweisung geäussert (Urk. 68). Im Berufungsverfahren verzichtete die Verteidigung darauf, sich mit der vorinstanzlich angeordneten Landesverweisung (einlässlich) auseinanderzusetzen. Die Landes- verweisung wurde von der Verteidigung nur insoweit kritisiert, als aus ihrer Sicht zu Unrecht überhaupt ein Schuldspruch erfolgt sei (Urk. 105 S. 37; vgl. auch Prot. II S. 12 ff.). 1.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung oder sexuel- ler Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu den Grundlagen für die Anordnung einer Landesver- weisung verwiesen werden (Urk. 79 S. 91-94). 1.3. Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger und ist gleich mehrerer Katalogtaten schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich für 5- 15 Jahre des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher
- 32 - Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht. Die Vorinstanz erwog, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstelle (Urk. 79 S. 94-96). Dieser Einschät- zung kann gefolgt und auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Zusammenfassend verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über keine Familien- angehörigen. Zwar lebt der Beschuldigte inzwischen seit rund 14 Jahren in der Schweiz, der Beschuldigte kam jedoch erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Seine prägenden Lebensjahre verbrachte er in seinem Heimatland Iran. Als iranischer Staatsangehöriger ist es ihm möglich, in seine Heimat zurückzukehren. Der Beschuldigte ist von der Privatklägerin geschieden, lebt zurzeit in keiner Part- nerschaft und ist kinderlos. Seine Mutter lebt im Iran, seine Schwester in Schweden und sein Bruder in Deutschland. Zwar pflegt er Freundschaften in der Schweiz, gemäss eigenen Angaben hat er aber auch Freunde im Iran. Der Beschuldigte ist wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Er absolvierte im Jahre 2017 sein Doktorat an der ETH und arbeitete danach bis 2024 bei der Firma G._____ in der Abteilung Forschung und Entwicklung als Ingenieur. Seit August 2024 arbeitet er bei der Firma F._____ in H._____ als Staff Process Engineer in einem 100 % Pensum (Urk. 104 S. 2). Seine Wiedereingliederungschancen im Iran sind positiv zu beurteilen (vgl. Urk. 21 S. 1), auch wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ausführte, dass das, was er studiert und gelernt habe, zu Europa und der Schweiz passe (Urk. 104 S. 3). Der hier erworbene Doktortitel sowie seine berufliche Erfahrung wird ihm auch im Iran zugute kommen. Er spricht die Landessprache und verfügt wie erwähnt sowohl über familiäre als auch soziale Beziehungen im Iran. Dass er im Iran allenfalls Militärdienstpflicht leisten muss, stellt keinen Grund dafür dar, dass er nicht in sein Heimatland zurückreisen kann. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit zu verneinen. Unter diesen Um- ständen erübrigt sich an sich eine weitergehende Interessenabwägung. Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einher-
- 33 - gehenden Gefährdungspotenzials die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies stellte auch die Vorinstanz so fest (Urk. 79 S. 97). Eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren erscheint auf- grund der erstellten Delinquenz und des Verschuldens angemessen. 1.4. Der Beschuldigte ist demnach für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
2. SIS-Eintrag Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 98 f.). Als iranischer Bürger ist der Beschuldigte Drittstaatangehöriger im Sinne der N-SIS-Verordnung. Mit heutigem Urteil wird er wegen Vergewaltigung und mehrfacher (teilweise versuchter) sexuel- ler Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate unbedingt und 22 Monate bedingt auszusprechen sind. Entsprechend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VII. Erstellung DNA-Profil
1. Die Vorinstanz ordnete in Anwendung von aArt. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ent- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 79 S. 107 f.). 2.1. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit vor dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453
- 34 - Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Entscheid der Vorinstanz datiert vom 25. Januar 2024, weshalb für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend ist. 2.2. Der Beschuldigte ist vorliegend zwar wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher (teils versuchter) sexueller Nöti- gung im Sinne von Art. 189 aAbs. 1 teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Taten alle während der Ehe mit der Privatklägerin, es handelt sich somit um Beziehungsdelikte. Dem Beschuldigten ist zudem – wie vorstehend dargelegt – eine günstige Legalprognose zu attestieren. Es bestehen überdies keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte. Entsprechend ist von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 104 f.). Die Privatklägerin hat sich rechtmässig als solche konstituiert (vgl. Urk. 79 S. 12-14, E. I/4). Aufgrund der Schuldsprüche ist über das Genug- tuungsbegehren zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– (ohne Zins) beantragen (Urk. 67 S. 1, S. 11 ff.). Heute verlangt sie die Betätigung des vorinstanzlichen Urteils, welches ihr die verlangte Genugtuung
- 35 - (ohne Zins) zusprach (Urk. 79, S. 111, Dispositiv-Ziffer 7.; Urk. 107 und Prot. II S. 12 ff.). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin (Urk. 68 S. 2; Urk. 105 S. 2 und Prot. II S. 12 und S. 13 f.). 2.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung und der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich und schuldhaft über mehrere Jahre hinweg die sexuelle Integrität der Privatklägerin und schädigte diese dadurch erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten. Es ist evident, dass sexuelle Übergriffe auf die Opfer traumatisierend wirken und ernsthafte Risiken für deren psychische Gesundheit bergen. Der Übergriff des Beschuldigten sowie die erlittenen seeli- schen Schmerzen stellen zweifellos eine massive Belastung dar, welche vom Opfer über einen längeren Zeitraum verarbeitet werden müssen (vgl. dazu auch Urk. 107 und Prot. II S. 12 f.). Zutreffend hob die Vorinstanz hervor, dass bei den hier zu beurteilenden Delikten grundsätzlich eine höhere Genugtuung in Betracht gekom- men wäre. Die vom Beschuldigten zu bezahlende Genugtuung wurde jedoch von der Vorinstanz aufgrund des Antrags der Privatklägerin auf Fr. 10'000.– festgesetzt. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 erscheint deshalb noch immer als angemessen, auch wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Vergewaltigung hinsichtlich des Anklage- sachverhalts 1.3. freizusprechen ist. 2.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 9) anzupassen, da der Beschuldigte – in Abweichung zum vorin- stanzlichen Urteil – vom Vorwurf der Vergewaltigung hinsichtlich des Anklagesach- verhalts 1.3. freizusprechen ist. Vorliegend erscheint nachfolgende Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren angemessen:
- 36 - Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung zu rund 3/4 unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu 3/4 aufzuerlegen. Dementsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfah- ren einen Aufwand von Fr. 10'655.26 geltend (Urk. 103). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 und 17 [kürzer als von der Verteidigung antizipiert]) und nachdem das Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils bereits durch die pauschale Entschädigung der Vorinstanz abgegolten wurde (Urk. 70), ist der Verteidiger für seine Bemühungen und Aus- lagen mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
- 37 - 2.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsver- fahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 6'353.– geltend (Urk. 102). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 und 17 [kürzer als vom unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin antizipiert]) und nachdem das Studium des begründeten vorinstanzlichen Urteils bereits durch die pauschale Entschädigung der Vorinstanz abgegolten wurde (Urk. 71), ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin für seine Bemü- hungen und Auslagen mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
3. Der Beschuldigte stellte ein Genugtuungsbegehren betreffend die erlittene Haft (Urk. 68 S. 2; Urk. 81 S. 3; Urk. 105 S. 2). Aufgrund der Schuldsprüche und der ausgesprochenen Strafe bleibt jedoch kein Raum für eine Genugtuung zuguns- ten des Beschuldigten, weshalb sein Begehren abzuweisen ist.
- 38 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes wird abgesehen.
7. […]
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 40.00 Dr. B._____ ärztl. Befund Privatklägerin CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr OGZ, G. Nr. UB210176-O amtliche Verteidigung RA X2._____ CHF 9'984.10 (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung RA X1._____ CHF 33'174.80 (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____ 26'836.95 CHF (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. […]
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 39 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen, teils versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 1.1. und 1.2.) sowie
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesach- verhalt 1.4.).
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt 1.3.) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 34 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
6. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag von CHF 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
- 40 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vor- behalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) Fr. 5'000.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 8,1 % MwSt.).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- 41 -
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 42 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.