Sachverhalt
1. Besitz/Aufbewahrung von 2.9 Gramm reinem Heroin Der Beschuldigte gestand zunächst ein, 10.4 Gramm Heroingemisch (2.9 Gramm reines Heroin) besessen zu haben, wobei er dieses in der Küche aufbewahrt habe. Er habe dies zusammen mit dem unterzeichneten Mietvertrag von B._____ erhal- ten und gewusst, dass es sich um Heroin handle (Urk. D1/4 F/A 10 i.V.m. F/A 11, Urk. D1/5 F/A 13 und F/A 21 f.). Dies deckt sich mit dem weiteren Beweisergebnis. So wurde das Heroingemisch am 1. April 2022 in einem Küchenschrank des Be- schuldigten sichergestellt (Urk. D1/20/7 S. 1) – was fotografisch festgehalten wurde (Urk. D1/20/10 S. 5 Foto 8-9) – und schliesslich mit Verfügung vom 2. Juni 2023 beschlagnahmt (Urk. D1/20/21). Ausserdem ergab das Gutachten des FOR zur Identifikation / Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 19. April 2022, dass es sich hierbei um ein Heroingemisch von 10.4 Gramm mit einem Reinheits- gehalt von mindestens 28%, d.h. 2.9 Gramm reinem Heroin, handelt (Urk. D1/3/5). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nunmehr, gewusst zu haben, dass es sich beim Inhalt des Säckchens um Heroin gehandelt habe. Er habe dieses in der Küche bei sich in der Wohnung gelassen aber nie angeschaut, was es genau gewesen sei (Urk. 67 S. 6). Damit setzte er sich in Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen, wonach er mit Erhalt des Säckchens gewusst habe, um was es sich handle (Urk. D1/5 F/A 13) und dem weiteren Beweisergebnis. Seine Bestreitung ist daher unglaubhaft. Der Sachverhalt ist diesbezüglich ankla- gegemäss erstellt.
- 8 -
2. Besitz/Aufbewahrung von 5'991.36 Gramm reinem Heroin 2.1. Kellerraummiete 2.1.1. Aus einem bei den Akten liegenden Foto des Vertrags zur Mietvertragsüber- nahme des Kellerraumes geht hervor, dass C._____ – die Mutter des Beschuldigten – diese Vereinbarung am 25. März 2022 unterzeichnete und per
1. April 2022 zusammen mit ihrem Ehemann als neue Mieter den Raum übernahm (Urk. D1/20/11 S. 2 Foto 1). Sie führte hierzu aus, den Raum für ihren Sohn ge- mietet zu haben, da er Platz für Kleider gebraucht habe (Urk. D1/7 F/A 10 i.V.m. F/A 22 und Urk. D1/8 F/A 52). Da dieser Probleme mit dem Betreibungsamt habe, habe er den Mietvertrag nicht selber abschliessen können. Er habe jedoch die Miete bezahlt (Urk. D1/7 F/A 22 i.V.m. F/A 23) und den Schlüssel zum Raum mitgenommen (Urk. D1/7 F/A 31). In Übereinstimmung hiermit erklärte auch der Beschuldigte, dass die Miete auf den Namen seiner Mutter gelaufen sei und er ihr gesagt habe, dass das für die Kleider sei, was er auch der Eigentümerin gesagt habe (Urk. D1/5 F/A 39). Er habe auch die Kaution sowie die erste Miete beglichen (Urk. D1/4 F/A 8) und den Schlüssel erhalten (Urk. D1/4 F/A 8 i.V.m. Urk. D1/5 F/A 21). 2.1.2. Daher ist anklagegemäss erstellt, dass C._____ zusammen mit ihrem Ehe- mann den Kellerraum für den Beschuldigten mietete. Der Beschuldigte nutzte die- sen sodann für seine Bedürfnisse, wobei er selbst angab, diesen weitervermietet zu haben (Urk. D1/5 F/A 13 i.V.m. F/A 31 f., F/A 34 und Urk. 67 S. 4), was ebenfalls eine Nutzung nach den eigenen Bedürfnissen darstellen würde, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen ist. 2.2. Sicherstellungen 2.2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich die in der Anklage umschriebe- nen Mengen Heroin mit dem darin umschriebenen Reinheitsgehalt im Kellerabteil am D._____-weg 1 in E._____ befanden und dort durch die Kantonspolizei sichergestellt wurden, was auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (Urk. 68 S. 4). Das deckt sich denn auch mit dem weiteren Beweisergebnis (Urk. D1/3/5 i.V.m. Urk. D1/3/14 Urk. D1/20/7, Urk. D1/20/21 und
- 9 - Urk. 28). Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass sich im ebengenannten Kellerabteil insgesamt 5'991.36 Gramm reinen Heroins befanden und dort am 2. April 2022 durch die Kantonspolizei sichergestellt wurden. 2.2.2. Aus der Sicherstellungsliste vom 2. April 2022 ergibt sich weiter, dass im Kellerabteil am D._____-weg 1, E._____ u.a. auch Betäubungsmittelutensilien wie Verpackungsmaterial, Latex-Handschuhe, Waage, Sieb und Messlöffel und Streckmittel aufbewahrt wurden (Urk. D1/20/8). Dies wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Es gibt sodann keinen Grund hieran zu zweifeln, zumal die Sicher- stellungen fotografisch festgehalten (Urk. D1/20/12 insb. S. 4 Foto 6, S. 5 Foto 8 und S. 6 Foto 10) und schliesslich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
2. Juni 2023 beschlagnahmt wurden (Urk. D1/20/21). Damit ist dieser Sachver- haltsteil anklagegemäss erstellt. 2.3. Verbringen der Betäubungsmittel(-utensilien) samt Streckmittel an Lagerort Die Anklage wirft dem Beschuldigten u.a. vor, die in der Anklage genannten Betäu- bungsmittel samt Streckmittel und Betäubungsmittelutensilien gemeinsam mit B._____ nach dem 25. März 2022 in den Kellerraum verbracht zu haben. Feststeht unbestrittenermassen, dass der Mietvertrag für den Kellerraum am 25. März 2022 durch die Mutter des Beschuldigten unterzeichnet wurde, worauf dieser den Schlüssel hierfür erhielt. Gemäss Aussage des Beschuldigten war der Kellerraum zum Zeitpunkt der Übernahme leer (Urk. D1/5 F/A 59). Sodann konnten die ge- nannten Dinge am 1. April 2022 im Kellerraum sichergestellt werden. Damit steht fest, dass diese in der Zwischenzeit dorthin verbracht worden sein müssen. Wer dies tat – ob es der Beschuldigten und/oder B._____ waren oder diese allenfalls eine Drittperson damit beauftragten – ist hingegen völlig unklar. Schliesslich konn- ten mehrere Fingerabdrücke sowie DNA-Spuren auf den Gegenständen festgestellt werden (Urk. D1/3/2 i.V.m. Urk. D1/3/6 und Urk. D1/3/13) und hatten offenbar meh- rere Personen Zugang zum Raum, da neben B._____ auch der Beschuldigte, sowie mindestens noch seine Frau sowie deren Schwester und wohl auch seine Mutter sich zwischenzeitlich darin aufhielten (siehe hierzu E. II.A.2.6.). Aus dem Nach- tragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Januar 2023 erhellt zwar, dass – im Zuge einer polizeilichen Überwachung – der Beschuldigte am 31. März 2022
- 10 - zusammen mit F._____ und B._____ am D._____-weg 1 gesehen wurde, wobei sie sich gemeinsam ins UG der Liegenschaft begeben haben und nach ca. 5 Minu- ten wieder herausgekommen sind (Urk. D1/2 S. 24 f.). Ein Transport von irgend- welchen Gegenständen, Taschen oder ähnlichen Dingen wurde jedoch nicht fest- gestellt. Damit ist nicht erstellt, wer die Betäubungsmittel(-utensilien) sowie das Streckmittel an den Lagerort verbrachte. 2.4. Daktyloskopische Spuren 2.4.1. Aus einem Kurzbericht des FOR vom 12. April 2022 ergibt sich sodann, dass Fingerabdrücke des Beschuldigten – ab der klebenden Seite vom innersten Anfangsstück der braunen Klebebandumwicklung von Paket A (Asservat Nr. A016'037'825) sowie ab der klebenden Seite vom innersten Anfangsstück der braunen Klebebandumwicklung von Paket B (Asservat Nr. A016'034'825) – sicher- gestellt werden konnten (Urk. D1/3/6 S. 19 f.). Hierbei handelt es sich um die Pakete mit einem Inhalt von insgesamt 1'495 Gramm Heroin (Urk. D1/3/5 S. 7). 2.4.2. Damit konfrontiert erklärte der Beschuldigte zunächst, dies eher weniger er- klären zu können. Das könne nicht sein. Er meinte dann jedoch, es könne sein, dass er dort eine Rolle Klebeband gehabt habe, die er genutzt habe, um die Fenster abzudecken. Er habe diese dann B._____ gegeben. Dieser habe damit die Fenster abdecken wollen (Urk. D1/4 F/A 134 i.V.m. F/A 135). Damit machte der Beschul- digte einerseits geltend, die Rolle benutzt zu haben, um für B._____ die Fenster abzukleben und andererseits erklärte er, ihm die Rolle übergeben zu haben, damit dieser die Fenster selber abkleben könne. Dies widerspricht sich und macht schlicht keinen Sinn. Wäre Letzteres der Fall gewesen, würden sich die Fingerabdrücke auf der Innenseite des Klebebandes sodann ohnehin nicht erklären lassen. Später gab er hierzu sodann zu Protokoll, es könne nicht sein, dass das Klebeband auf der Innenseite einen Fingerabdruck von ihm aufweise, da er damit nie etwas einge- packt oder ausgepackt habe (Urk. D1/5 F/A 67). Anlässlich der Berufungsverhand- lung meinte er erneut, er habe B._____ das Klebeband gegeben, könne aber nicht erklären, wie seine Fingerabdrücke dort hingekommen seien (Urk. 67 S. 7).
- 11 - 2.4.3. Die Fingerabdrücke des Beschuldigten wurden auf dem innersten Anfangs- stück der Klebebandumwicklung zweier grosser Pakete mit Heroin gefunden. Sie stammen also nicht etwa von einer Fensterabdeckung. Der Fundort lässt sich auch nicht damit erklären, dass er die Rolle zuvor einmal benutzt hatte und daher sein Fingerabdruck auf der Innenseite des Rollenbeginns vorhanden war. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Fingerabdruck auf maximal einem Paket gefunden werden können. 2.4.4. Es gibt auch keinerlei Gründe am Auswertungsergebnis des FOR zu zwei- feln, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte min- destens die beiden insgesamt 1'495 Gramm Heroin enthaltenden Pakete A und B (Asservat Nr. A016'034'825) mit dem braunen Klebeband umwickelt hat. Eine andere Erklärung hierfür wäre schlicht lebensfremd und seine Ausführungen hierzu sind, wie bereits ausgeführt, unglaubhaft. 2.5. DNA-Spuren 2.5.1. Die Verteidigung machte diesbezüglich geltend, der Beschuldigte habe im Gutachten des FOR vom 28. Februar 2023 als Spurengeber auf den aufgefunde- nen Latexhandschuhen ausgeschlossen werden können. Gemäss Gutachten des IRM vom 28. Juli 2022 hätten sodann auf den Spurenasservaten keine verwert- baren Spuren extrahiert werden können. Die Ergebnisse seien als nicht verwertbar beurteilt worden. Damit gebe es keine verwertbaren DNA-Spuren des Beschuldig- ten (Urk. 68 S. 5). 2.5.2. Dem Gutachten des IRM vom 28. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass ab den untersuchten Spurenasservaten ab den Latexhandschuhen keine Hinweise auf DNA-Spuren des Beschuldigten erhoben werden konnten (Urk. D1/3/13 S. 3), wo- bei ab gewissen Spurenasservaten einige Merkmale der Mischprofile nur schwach ausgeprägt, nicht konstant nachweisbar und damit nicht interpretierbar waren (Urk. D1/3/13 S. 2). Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 28. Juli 2022 geht hingegen – entgegen der Verteidigung – hervor, dass sich aus dem Spurenasservat ab Henkel und Öffnungsbereich von drei Plastiksäcken ein DNA-Mischprofil erstellen liess, wobei der Beschuldigte als
- 12 - anteiliger Spurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte, da die Merkmale seines DNA-Profils lückenlos im Mischprofil enthalten waren. Gleiches gilt sodann für das Spurenasservat ab Aussenseite von brauner Klebbandumwicklung von drei Blöcken – beinhaltend zum Teil gepresstes braunes Pulver in je einem weissen Plastiksack (Urk. D1/3/15 S. 7 oben). Diese aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigen sind verwertbar. Lediglich die Ergebnisse ab weiteren Spurenasser- vaten wurden als nicht verwertbar beurteilt, da sich ab diesen zu wenig DNA extra- hieren liess (Urk. D1/3/15 S. 7 unten). 2.5.3. Im Verlauf seiner Befragungen gab der Beschuldigte zunächst zu Protokoll, es könne sein, dass er einige Pakete angefasst habe (Urk. D1/4 F/A 133). Dann führte er jedoch aus, ausser der schwarzen Werkzeugkiste nichts angefasst zu ha- ben. Er habe die Kiste geöffnet und gesehen, dass in einem Säcklein etwas wie Erde gewesen sei. Es habe gestunken und komisch geschmeckt. Er habe gewusst, dass es sich hierbei um Heroin handeln könnte. Er habe die Kiste dann wieder verschlossen (Urk. D1/5 F/A 67 i.V.m. F/A 68). Er habe kein einziges Päckchen an- gefasst. Er habe nur alle Säcke aufgemacht und in die Werkzeugkiste geschaut. In den Säckchen seien Päckchen gewesen, die zu gewesen seien (Urk. D1/5 F/A 70). In die Säcke reingefasst habe er jedoch nicht (Urk. D1/5 F/A 72). Er habe kein ein- ziges Päckchen angefasst (Urk. D1/5 F/A 75). Damit widersprach sich der Beschul- digte mehrfach, wobei er zuletzt beteuerte, nie auch nur ein einziges Paket ange- fasst zu haben, was der DNA-Auswertung widerspricht. Anlässlich der Berufungs- verhandlung widersprach er sich bezüglich der Werkzeugkiste sodann erneut. Neu gab er an, er wisse nichts von einem Säcklein mit Drogen, das in der Werkzeugkiste verstaut gewesen sei (Urk. 67 S. 7). Seine Aussagen hierzu sind damit unglaub- haft, wobei erstellt ist, dass er, wie er letztendlich auch ausführte, mit den Säcken in Berührung gekommen ist. Sodann scheint er in irgendeiner Form auch mit min- destens drei Blöcken in Berührung gekommen zu sein. Schliesslich gibt es keinerlei Gründe am Gutachten des IRM zu zweifeln. 2.6. Aufräumaktion 2.6.1. Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. April 2022 geht hervor, dass C._____ am 1. April 2022 immer Mal wieder vor dem Haus telefo-
- 13 - nierte, die Liegenschaft mehrmals betrat und wieder verliess, wobei sie nervös wirkte. Um 13.22 Uhr trafen G._____ und H._____ – die Frau des Beschuldigten und deren Schwester – ein und begrüssten C._____ vor der Türe. Durch die offene Hauseingangstüre konnte sodann beobachtet werden, dass die drei in das Unter- geschoss gingen. Um 13.41 Uhr verliess C._____ die Liegenschaft. An ihrer rech- ten Hand trug sie einen Handschuh oder einen Plastiküberzug. Sie trug eine dunkle Werkzeugkiste aus dem Haus und entsorgte diese auf der Wiese vor der Liegen- schaft. Sie ging darauf erneut ins Untergeschoss und kam um 13.42 Uhr mit einem blauen Sack, den sie im Müllcontainer am Haus entsorgte, wieder raus. Darin konn- ten anschliessend mutmassliches Verpackungsmaterial von grossen Heroinpake- ten sowie Pulverrückstände festgestellt werden. Um 14.32 Uhr betrat sodann I._____ (Schwester des Beschuldigten) mit drei Kindern die Liegenschaft. Alle Per- sonen wurden gegen 15.00 Uhr von der Polizei in der Wohnung A._____C._____ angetroffen. Bei der anschliessenden Durchsuchung des Kellerraums wurden so- dann Drogen sichergestellt (Urk. D1/1 S. 3). 2.6.2. Aus der Sicherstellungliste Betäubungsmittelhandel vom 2. April 2022 geht sodann hervor, dass die im Polizeirapport erwähnte Werkzeugkiste mit braunen Pulverrückständen im Vorgarten bzw. auf der Wiese vis à vis vom Hauseingang aufgefunden wurde (Urk. D1/20/7 S. 4). 2.6.3. C._____ bestätigte den Besuch der drei Frauen bei ihr, führte jedoch hierzu zunächst aus, diese seien in die Wohnung gegangen und sie nochmals in die Waschküche, um Wäsche zu waschen. Hierbei habe sie einen blauen Sack vor dem Kellerraum stehen sehen. Sie habe Abfall darin gesehen und diesen dann entsorgt und sei zurück in die Wohnung gegangen (Urk. D1/7 F/A 29). Wem der Sack gehöre, wisse sie nicht (Urk. D1/7 F/A 39). Eine Kiste habe sie hingegen nicht aus dem Haus getragen (Urk. D1/7 F/A 41). Im Kellerraum sei sie nicht gewesen (Urk. D1/7 F/A 43). Zunächst erklärte sie auch von der Verhaftung ihres Sohnes habe sie nichts gewusst (Urk. D1/7 F/A 56), gab jedoch später zu, vor dem Treffen mit den beiden Frauen via Telefon davon erfahren zu haben (Urk. D1/8 F/A 14 i.V.m. Urk. D1/16 S. 6). Sodann führte sie später auch aus, die drei seien doch zu- sammen zum Keller gegangen, wobei sie vor der Kellertüre den Sack entdeckt und
- 14 - draussen im Abfalleimer entsorgt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um Abfall handle. H._____ habe sodann die Türe aufgemacht. G._____ habe ge- wusst, wem die Sachen gehören, weshalb sie alle drei vorgehabt hätten, in den Keller zu gehen (Urk. D1/16 S. 11-13). 2.6.4. G._____ – die Ehefrau des Beschuldigten – bestätigte hingegen von Anfang an die Feststellungen seitens der Polizei, indem sie angab, es sei richtig, dass sie gegen 13.22 Uhr mit ihrer Schwester zu C._____ gefahren sei, wobei diese sehr nervös gewesen sei (Urk. D1/9 F/A 25 i.V.m. F/A 27). Sie seien sodann zu Dritt zum Kellerraum gegangen. C._____ habe die Tür mit einem Schlüssel geöffnet und ihr gesagt, sie solle die Säcke wegbringen, was sie aber nicht getan habe, worauf sie in deren Wohnung gegangen seien (Urk. D1/9 F/A 36 i.V.m. F/A 37 f.). Der von C._____ entsorgte Sack habe sich im Kellerraum befunden (Urk. D1/9 F/A 43 i.V.m. F/A 44 und F/A 48). Diese habe ihr vorab gesagt, dass sie ihn entsorgen werde (Urk. D1/9 F/A 49). Sie führte sodann aus, von der Schwester des Beschul- digten angerufen worden zu sein. Diese habe gesagt, sie solle zu C._____ fahren, da der Beschuldigte verhaftet worden sei (Urk. D1/9 F/A 27 f.). Sie schilderte aus- serdem, dass sie nach dem Gang in den Keller in der Wohnung mit diversen Per- sonen telefoniert habe, um zu erfahren, was mit ihrem Ehemann sei, wobei sie schliesslich von einem "Papi" die Information erhalten habe, dass jemand vorbei- kommen werde, um die Säcke abzuholen (Urk. D1/16 S. 24 f.). 2.6.5. Auch die Schwester von G._____ – H._____ – bestätigte den Ablauf grund- sätzlich. So führte sie aus, ihre Schwester habe an jenem Morgen erfahren, dass der Beschuldigte verhaftet worden sei, worauf sie zu zweit zu C._____ gefahren seien. Diese habe vor dem Haus auf sie gewartet und sie schliesslich gebeten, die Dinge im Keller zu entsorgen. Dort seien sie direkt hingegangen. Sie habe dann aber schlussendlich gesagt, sie würde es selber machen und alles in den Abfall werfen, worauf sie mit ihrer Schwester nach oben in die Wohnung gegangen sei (Urk. D1/13 F/A 9 i.V.m. F/A 10, F/A 13 f. und F/A 18). Im Keller habe es zwei Sä- cke und einen "Werkzeugträger" gehabt (Urk. D1/13 F/A 20).
- 15 - 2.6.6. 2.6.6.1. Damit ist erstellt, dass sowohl die Mutter, die Schwester und die Frau des Beschuldigten sowie deren Schwester am Tag seiner Verhaftung von dieser erfah- ren haben. Hierauf trafen sie sich allesamt bei der Mutter des Beschuldigten, wobei dessen Ehefrau mit ihrer Schwester zuerst eintrafen und mit dieser als erstes in den Keller gingen, worauf sie einen Sack draussen im Abfallcontainer entsorgte und eine Werkzeugkiste auf der Wiese abstellte, was sodann von der Polizei beob- achtet werden konnte. Beide Gegenstände befanden sich gemäss H._____ vorab im Kellerraum. Dies ist glaubhaft. Erscheint es doch sehr abwegig, dass sich mit Heroinresten versehene Gegenstände im allgemein zugänglichen Teil des Untergeschosses des Gebäudes befunden haben sollen. Dies würde ein hohes Entdeckungsrisiko darstellen, welches niemand eingehen würde. 2.6.6.2. Während es lebensnah erscheint, dass sich die Familie des Beschuldigten traf als sie von dessen Verhaftung erfuhr, so erscheint es doch äusserst abwegig, dass diese bei dieser Gelegenheit zunächst in den Keller ging, um dort aufzuräu- men, wessen Idee dies auch letztlich gewesen sein mag. Es ist aber aus den zu- mindest diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten – sowie den Feststellungen der Polizei vor Ort – erstellt, dass dem so war. Dies ergibt jedoch nur Sinn, wenn mindestens ein Teil der Anwesenden vom Kellerinhalt wusste und die Drogen verschwinden lassen wollte, ehe die Polizei im Zuge der Verhaftung des Beschuldigten allenfalls eine Hausdurchsuchung anordnen würde. Dies stellt ein weiteres, klares Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte vom Inhalt des Kellers nicht nur wusste, sondern auch aktiv in die Aufbewahrung der Drogen involviert war. Ansonsten hätte es für die Familie des Beschuldigten keinen Grund gegeben, sich um den Kellerinhalt zu kümmern bzw. hätte diese andernfalls wohl gar nicht erst davon gewusst. 2.6.6.3. Ebenso hierfür spricht die Tatsache, dass die Frau des Beschuldigten – bei deren Versuch sich telefonisch über den Stand der Dinge zu erkundigen – die Aus- kunft erhielt, jemand würde die Säcke abholen kommen. Damit wussten offensicht- lich weitere Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten über die Drogen im Kellerraum Bescheid.
- 16 - 2.7. Standpunkt des Beschuldigten 2.7.1. Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, mit der Sache nichts zu tun zu haben (Urk. D1/5 F/A 13). Er habe das Kellerabteil gemietet und B._____ für Fr. 2'000.– im Monat weitervermietet, wobei dieser das Abteil nur für drei Wochen benötigt habe (Urk. D1/5 F/A 13 i.V.m. F/A 31 f. und F/A 34). Er habe sich schon gedacht, dass dort etwas Illegales gemacht werde (Urk. D1/5 F/A 40-42). Erst als er das Säcklein mit dem Heroin geschenkt erhalten habe, habe er jedoch gewusst, was dort gelagert worden sei (Urk. D1/5 F/A 13). 2.7.2. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte widersprüchlich aussagte, teilweise gar innerhalb derselben Einvernahme. So erklärte er etwa, er hätte für den Raum monatlich EUR 2'000.– erhalten (Urk. D1/5 F/A 32), nur um eine Frage später zu erklären, er habe Fr. 2'000.– erhalten (Urk. D1/5 F/A 33) und auf entsprechende Nachfrage schliesslich zu erklären, abgemacht seien Euro gewesen. Er habe dann aber Fr. 2'000.– erhalten (Urk. D1/5/ F/A 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung widersprach er sich diesbezüglich gleich mehrfach erneut, indem er einerseits an- gab, den Raum für Fr. 1'800.– weitervermietet zu haben (Urk. 67 S. 4) und ande- rerseits ausführte, er habe die Untermiete für den Kellerraum nie erhalten (Urk. 67 S. 6 und S. 8). Auch zu seiner Aussage, als er das Säcklein mit Heroin erhalten habe, habe er gewusst, was dort gelagert werde (Urk. D1/5 F/A 13), setzte er sich anlässlich der Berufungsverhandlung in Widerspruch, indem er angab, er habe nicht gewusst, was das sei, worauf er es in der Küche gelassen und nie angeschaut habe, was das genau sei (Urk. 67 S. 6). Wie bereits ausgeführt machte er sodann auch zu den aufgefundenen Fingerabdrücken und dem Anfassen von Gegen- ständen im Kellerraum widersprüchliche Ausführungen (siehe E. II.A.2.4.2. und E. II.A.2.5.3.). 2.8. Zum Kontakt mit dem angeblichen (Unter-)Mieter des Kellerabteils – B._____ – äusserte er sich ebenfalls widersprüchlich. Er führte hierzu aus, ihn nicht gut zu kennen (Urk. D1/5 F/A 24). Er habe diesen vielleicht drei oder vier Mal ge- troffen, eher weniger (Urk. D1/4 F/A 94), bzw. maximal fünf Mal (Urk. D1/5 F/A 26). Zum Kennenlernen schilderte er, ihn ca. zwei, drei Wochen bevor er das Lager gemietet habe bei der Tankstelle in E._____ kennengelernt zu haben. Dieser habe
- 17 - ihn gefragt, ob er für ihn eine Unterkunft hätte. Er habe nichts für ihn gehabt. Dieser habe jedoch ein Zimmer in J._____ gefunden. Er sei dann mit ihm dorthin gegan- gen, um zu übersetzen. Nach ca. einer Woche sei er nach J._____ gegangen, um mit ihm Kaffee zu trinken. Hierbei habe er ihn gefragt, ob er einen Salon für ihn mieten könne. Er habe dann einen Raum organisiert und B._____ Bescheid gesagt. Am Tag, als er den Raum erhalten habe, habe dieser ihm das Geld übergeben und er ihm den Schlüssel (Urk. D1/4 F/A 8). Nach der Schlüsselübergabe sei er für einige Tage in Mazedonien gewesen. Nachdem er zurückgekehrt sei, habe ihm B._____ den unterzeichneten Mietvertrag ausgehändigt und ihm ein Säcklein mit Heroin übergeben. Deshalb habe er am Abend überprüft, was im Kellerabteil gela- gert wird. Daher habe er diesen am nächsten Tag in J._____ getroffen und ihm erklärt, dass diese Dinge weg müssten (Urk. D1/4 F/A 10). Als die Polizei am
1. April 2022 interveniert habe, sei er abgehauen, wobei B._____ ihn nach J._____ gebracht habe (Urk. D1/4 F/A 23) bzw. er mit ihm dort einen Kaffee getrunken habe (Urk. D1/4 F/A 56). Allein aus diesen Schilderungen des Beschuldigten gehen also bereits 8 Treffen zwischen den beiden hervor. Der Beschuldigte führte jedoch auch aus, er habe B._____ – nachdem er von den Drogen erfahren habe – immer wieder kontaktiert, damit dieser das Zeug aus dem Raum nimmt (Urk. D1/4 F/A 63), wes- halb es seinen Schilderungen nach zu diversen weiteren Treffen gekommen sein muss, zumal er ausführte, er habe keine Telefonnummer von ihm gehabt (Urk. D1/4 F/A 87 und F/A 96). Er habe jedoch gewusst, dass er am Morgen immer in einem Restaurant gewesen sei, wo er auch wohne (Urk. D1/4 F/A 97). Der Kontakt der beiden war damit – gemäss seinen eigenen Angaben – reger als der Beschuldigte dies geltend machte. Auch zu den Abläufen der Treffen machte er divergierende Aussagen, so führte er zum Tag der Verhaftung einerseits aus, B._____ habe ihn nach J._____ gefahren (Urk. D1/4 F/A 23), wobei er bereits einige Fragen später erklärte, er sei an diesem Tag selbst nach J._____ gefahren und habe dort mit diesem einen Kaffee getrunken (Urk. D1/4 F/A 56). 2.9. Fazit 2.9.1. Es ist erstellt, dass C._____ sowie ihr Ehemann – die Eltern des Beschuldig- ten – den in der Anklage erwähnten Lagerraum für den Beschuldigten mieteten,
- 18 - damit er diesen für seine Zwecke bzw. Bedürfnisse nutzen konnte, wobei der Miet- vertrag am 25. März 2022 abgeschlossen wurde. 2.9.2. Ebenso unbestrittenermassen erstellt ist, dass am 1. April 2022 durch die Kantonspolizei insgesamt 5'991.36 Gramm reinen Heroins sowie die in der Anklage umschriebenen Betäubungsmittelutensilien und Streckmittel im ebengenannten Lagerraum sichergestellt wurden. Da der Lagerraum leer übernommen wurde, ist damit auch erstellt, dass die Drogen und weiteren Utensilien zwischen dem
25. März 2022 und 1. April 2022 dorthin verbracht wurden, wobei offenbleibt von wem. 2.9.3. Die Ausführungen des Beschuldigten zur Sache sind voller Widersprüche, teilweise nicht nachvollziehbar und nicht mit dem weiteren Beweisergebnis in Ein- klang zu bringen. Diese sind unglaubhaft. Aufgrund der DNA-Spuren und den vor- gefundenen Fingerabdrücken ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte entgegen seinen Behauptungen mit den Utensilien im Lagerraum hantiert haben muss. So hat er mindestens 2 Päckchen Heroin mit Klebeband umwickelt. Hieraus erhellt, dass der Beschuldigte wusste, dass im Kellerraum Heroin im erstellten Umfang aufbewahrt wurde, schliesslich hantierte er persönlich damit. Sodann muss er hierzu Zugang zu ebendiesem gehabt haben. Der vorhandene Untermietvertrag erscheint lediglich zum Schein erstellt worden zu sein. Hierauf lassen auch die Handlungen seiner Familie schliessen, welche offenbar versuchte, den Lagerraum vor einer allfälligen Durchsuchung seitens der Polizei noch zu räumen. Gleiches gilt für die telefonischen Kontakte ins Umfeld des Beschuldigten, woraus sich ergab, dass geplant war, die im Keller lagernden Säcke vor Ort abzuholen. Sodann be- wahrte er auch bei sich zu Hause 2.9 Gramm reines Heroin auf. Hierzu hatte er ebenfalls freien Zugang. Damit bleiben keine Zweifel daran, dass es der Beschul- digte war, welcher die Drogen zumindest mitbesass bzw. mitaufbewahrte. Damit ist der Sachverhalt – mit Ausnahme des Verbringens der Betäubungsmittel(-utensi- lien) und Streckmittel an den Lagerort – anklagegemäss erstellt.
- 19 - B. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestand 1.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eingestuft. Auf Ihre theoretischen Ausfüh- rungen zum Tatbestand kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwie- sen werden (Urk. 47 E. II.2.1.-2.3. S. 12-14). 1.2. Hinsichtlich der Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gilt es zu ergänzen, dass nebst dem überschrittenen Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin (BGE 119 IV 180 E. 2d), vorausgesetzt ist, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Bei Vorliegen einer qualifizierten Menge fällt der schwere Fall nur dann ausser Betracht, wo jemand nur eine kleine Zahl von Abnehmern hat und keine konkrete Gefahr der Weiterver- breitung an eine (unbestimmte) Vielzahl von Personen besteht (BGE 120 IV 334 E. 2b.aa). Der Täter muss sodann um diese objektiven Umstände wissen oder dar- auf schliessen. Das zu beurteilende Delikt ist als abstraktes Gefährdungsdelikt aus- gestaltet, bei welchem kein Nachweis erforderlich ist, dass die Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war (BGE 111 IV 31 E. 2; BGE 118 IV 200 E. 3 f.; OGer ZH SB200116 vom 3. Juli 2020 E. III.).
2. Subsumtion 2.1. Wie bereits festgehalten, besass der Beschuldigte insgesamt 5'994.26 Gramm reinen Heroins bzw. bewahrte diese in seinem Kellerabteil bzw. bei ihm zu Hause auf. Schliesslich hatte er diesbezüglich stets Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen. Er wusste, wo sich die Drogen befinden und verfügte über einen Schlüssel zu seiner Wohnung bzw. hatte freien Zugang zu dieser. Sodann ist er- stellt, dass sowohl die Mutter, die Schwester als auch die Ehefrau des Beschuldig- ten Zugang zum Kellerraum hatten. Damit erscheint ausgeschlossen, dass dieser ausgerechnet dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, zumal er zu-
- 20 - mindest teilweise, die Drogen im Kellerraum selbst eingepackt hat. Er muss also Zugang zu diesem gehabt haben. Er hatte damit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zu den Drogen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ist es nicht notwendig, dass der Beschuldigte als Einziger über eine Zugangsmöglichkeit ver- fügte. Sein Herrschaftswille manifestierte sich sodann auch darin, dass er einige der Heroinpakete selbst mit Klebeband umwickelte mithin mit diesen hantierte. 2.2. Der objektive Grenzwert zur Annahme einer Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist sodann bei weitem überschritten. Es liegt vorliegend denn auch keine Konstellation vor, bei der nicht von einer abstrakten mittelbaren oder unmit- telbaren Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen auszugehen wäre. 2.3. Die Verteidigung machte geltend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte um die grosse Menge und Art der Drogen, deren Reinheitsgrad etc. gewusst habe, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 68 S. 10). 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hantierte der Beschuldigte u.a. persönlich mit insgesamt 1'495 Gramm Heroin enthaltenden Paketen. Damit wusste der Be- schuldigte sowohl um die Art als auch die zumindest ungefähre Grössenordnung der Drogenmenge. Einen anderen Schluss lassen die äusseren Umstände nicht zu. 2.5. Zugunsten des Beschuldigten ist vorliegend davon auszugehen, dass die 2.9 Gramm reinen Heroins, die der Beschuldigten bei sich zu Hause aufbewahrte, dem Kellerbestand entstammen, weshalb er hierfür nicht zusätzlich wegen des Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu ver- urteilen ist. Deren Aufbewahrung ist im Sinne einer Tateinheit, welche sich in An- betracht der Gesamtmenge nicht in der Strafzumessung auswirken wird, unter die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu subsumieren.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG straf- bar gemacht.
- 21 - III. Strafe A. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1. Auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 47 E. IV. 1.1.-1.2. S. 17). Diese bedürfen weder einer Korrektur noch Ergänzungen. 1.2. Sodann liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die es vorliegend rechtfertigen würden den Strafrahmen zu verlassen.
2. Strafart Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Wahl der Strafart kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 47 E. IV. 5.1.-5.2. S. 22). Damit sind sowohl die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts als auch die Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe und die qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Beurteilungskri- terien der Tatschwere kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 47 E. IV.1.3. S. 17 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es ausserdem festzuhal- ten, dass sich die objektive Tatschwere bei Drogendelikten neben der Drogen- menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung insbesondere nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehan- delt hat, und den Beweggründen bestimmt. Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönli- che Energie, das gezeigte kriminelle Engagement und die hierarchische Stellung. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat. Auswirkungen auf die Strafzumessung hat unter Umständen auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (vgl. BGE 121
- 22 - IV 202 E. 2d/cc; BGE 121 IV 193 E. 2.b/aa; BGer 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2; OGer ZH SB200328 vom 25. Mai 2021 E. V.4.1). 3.2. Der Beschuldigte besass bzw. bewahrte insgesamt 5'994.26 Gramm reinen Heroins auf. 5'991.36 Gramm hiervon bewahrte er im angemieteten Kellerraum und 2.9 Gramm bei sich zu Hause auf. Die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massgebende Menge überschritt er damit um ein Vielfaches (um mehr als das 490-fache). Heroin zählt gerichtsnoto- risch zu den harten Drogen und weist ein grosses Abhängigkeitspotenzial auf. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte eine derart grosse Menge mitauf- bewahrte bzw. mitbesass, legt den Schluss nahe, dass er sich nicht zuunterst in der Hierarchiestufe, wie etwa ein Kleindealer auf der Strasse, befand. Die genaue Hierarchiestufe ist jedoch nicht bekannt. Dies spricht für eine erhöhte kriminelle Energie. Derartige Mengen sind klarerweise zum Weiterverkauf gedacht, wenn- gleich ihm der Handel damit nicht angelastet werden kann. Das Aufbewahren einer solch grossen Menge stellt einen wesentlichen Tatbeitrag im Drogenhandel dar, wenngleich das Entdeckungsrisiko in anderen Bereichen – etwa bei der Einfuhr – höher ist. Die Vorgehensweise des – im Übrigen nicht süchtigen – Beschuldigten war sodann nicht besonders raffiniert. 3.3. Aufgrund der Vielzahl und Ähnlichkeit der Fälle kann bei Betäubungsmittel- delikten zur Bestimmung der Einsatzstrafe auf eine von der Lehre entwickelte Ta- belle abgestützt werden, welche für eine Menge von 5.2 Kilogramm reinen Heroins eine Einsatzstrafe von rund 7 Jahren vorsieht (SCHLEGEL/JUCKER [Hrsg.], BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage, Art. 47 StGB N 45). Da die Menge vorliegend um rund 790 Gramm überschritten wurde, ist die Strafe entspre- chend höher anzusetzen. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Prototyp des Täters, welcher in der Tabelle berücksichtigt wurde, auf welchen das entsprechende Straf- mass angewendet werden kann, ein ungeständiger, nicht süchtiger Täter ist, wel- cher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., Art. 47 N. 44). Dem Beschuldigten wird vorliegend hingegen ledig- lich der Besitz bzw. das Aufbewahren des Heroins während einiger Tage vorge-
- 23 - worfen. Ausgeführte Geschäfte wurden ihm nicht nachgewiesen bzw. sind nicht Gegenstand der Anklage. Dies ist bei der Strafhöhe zu berücksichtigen. Damit rechtfertigt sich vorliegend eine Einsatzstrafe von 69 Monaten Freiheitsstrafe. 3.4. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sodann mit Vorsatz. Aus der Tatsache, dass er den Lagerraum zur Aufbewahrung der Drogen mietete, diese teilweise selbst verpackte, wobei auch Streckmittel aufgefunden wurde, erhellt, dass er sowohl von Menge als auch Reinheitsgehalt gewusst haben muss. Damit handelte er auch im Wissen um die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Zu seinen Motiven äusserte der Beschuldigte sich nicht, wobei diesbezüglich fest- zuhalten ist, dass aus den Akten keine gröbere finanzielle Notlage oder Drogenab- hängigkeit des Beschuldigten erhellt. Die subjektive Tatschwere vermag die objek- tive damit nicht zu relativieren. 3.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten sind, wobei auf deren Begrün- dung vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 47 E. IV.3.2.1. S. 20). 3.6. Auch auf die Ausführungen zu den Vorstrafen des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 E. IV.3.2.1. S. 20 f.). Diese wirken sich straferhöhend aus. Die Strafe ist um 3 Monate zu erhöhen. 3.7. Mit der Vorinstanz ist sodann auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten in Anbetracht der Tatsache, dass er sich nach seiner Flucht schliesslich freiwillig der Polizei stellte, strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 47 E. IV.3.2.3. S. 21). 3.8. Damit rechtfertigt sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 72 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts 4.1. In objektiver Hinsicht ist das enge familiäre Verhältnis der Beteiligten sowie die relativ kurze Dauer zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gewährte nämlich den beiden Schwestern seiner Ehefrau vom 27. März 2022 bis 1. April 2022 Kost und Logis. Die objektive Tatschwere ist daher als sehr leicht einzustufen.
- 24 - 4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wusste, um den Aufenthaltsstatus der Schwestern seiner Frau. Dies vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 4.3. In Anbetracht des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheits- strafe rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe.
5. Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung 5.1. In objektiver Hinsicht ist das enge familiäre Verhältnis der Beteiligten sowie die relativ kurze Dauer zu berücksichtigen. Schliesslich vermittelte der Beschuldigte den beiden Schwestern seiner Ehefrau vom 27. März 2022 bis 1. April 2022 Arbeitseinsätze bei einer Reinigungsfirma, wobei die beiden insgesamt lediglich drei Wohnungen gegen Entgelt putzten. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen. 5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wusste um die fehlende Arbeitsbewilligung der Schwestern seiner Frau, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass sie einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgingen, weil er es unterliess sich über die geltende Rechtslage zu erkundigen. Dies vermag die ob- jektive Tatschwere nicht zu relativieren. 5.3. In Anbetracht des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheits- strafe rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 28 Tagessätzen Geldstrafe.
6. Gesamtstrafe 6.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 6.2. Da vorliegend sowohl die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts als auch die Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe zu bestra- fen sind, ist diesbezüglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe von
- 25 - 28 Tagessätzen Geldstrafe für die Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
– als schwerste Tat – ist daher und in Anbetracht des engen sachlichen Zusam- menhangs der beiden Taten um 2 Tagessätze zu asperieren, woraus sich eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. 6.3. Auf die vorangehenden Ausführungen zur Täterkomponente und den weiteren Strafzumessungskriterien kann sodann grundsätzlich verwiesen werden (E. II.A.3.5.-3.7.). Nebst den sich straferhöhend auswirkenden Vorstrafen ist vor- liegend das – wenn auch spät – erfolgte Geständnis des Beschuldigten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, angesichts der erdrückenden Beweislage jedoch nur leicht. 6.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien rechtfertigt sich eine Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe, wobei sich das Geständnis und die Vorstrafen je im Umfang von 3 Tagesätzen ausgewirkt haben.
7. Tagessatzhöhe 7.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tages- satz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt bei- spielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abgewie- senen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen ab- zustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Ver- gehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen
- 26 - würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 80 m.w.H.). 7.2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 47 E. IV.5.3.2. S. 22 f.) Gemäss Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich hieran nichts wesentliches verändert (Urk. 67 S. 1 f.). Damit rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.
8. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten sowie einer Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
9. Haftanrechnung Da sich der Beschuldigte am 30. August 2022 von 08.30 Uhr bis 16.20 Uhr in Haft befand (Urk. D1/21/2 S. 1 i.V.m. Urk. D1/21/6 S. 2), ist ihm ein Tag an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). B. Vollzug Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 E. V. S. 23). Demnach sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 6) ist aus- gangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen hierzu zu bestätigen (Urk. 47 E. VII.1.-2. S. 23 f.).
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Beru-
- 27 - fung praktisch vollumfängilch unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuer- legen. Bei der Reduktion der Strafe handelt es sich um einen reinen Ermessensen- tscheid. Dieser hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Damit hat er auch die Kosten der erbetenen Verteidigung selbst zu tragen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, wurde sodann bereits ihrer Honorarnote entsprechend mit Fr. 1'159.15 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 60 i.V.m. Urk. 60A). Der darin geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Die Kosten der vormaligen amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (67 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 47 E. IV. 1.1.-1.2. S. 17). Diese bedürfen weder einer Korrektur noch Ergänzungen.
E. 1.2 Sodann liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die es vorliegend rechtfertigen würden den Strafrahmen zu verlassen.
2. Strafart Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Wahl der Strafart kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 47 E. IV. 5.1.-5.2. S. 22). Damit sind sowohl die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts als auch die Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe und die qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 1.3 Mit vom Bezirksgericht Bülach weitergeleiteter Eingabe vom 19. August 2024 erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ den Beschuldigten zu vertreten und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten (Urk. 54 i.V.m. Urk. 55 und Urk. 56), weshalb dieser als Verteidiger aufgenommen und dem Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 23. August 2024 Frist angesetzt wurde, um zur Frage des Widerrufs der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 57). Mit Schreiben vom 5. September 2024 erklärte die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, mit dem Widerruf der amtlichen Verteidigung einverstanden zu sein (Urk. 58 i.V.m. Urk. 59). Sodann reichte Sie eine Honorarnote ins Recht (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2024 wurde unter dem Hinweis, dass die erbetene Verteidigung nicht in eine amtli-
- 5 - che Verteidigung umgewandelt werden könne, davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ den Beschuldigten erbeten verteidigt. Sodann wurde Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ aus ihrem Mandat als amtliche Verteidige- rin entlassen und sie für ihre Bemühungen mit Fr. 1'159.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 61).
E. 1.4 Die Parteien wurden sodann am 4. Oktober 2024 zur Berufungsverhandlung auf den 13. Januar 2025, 08.00 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 63). Dem Beschuldigten konnte die Vorladung postalisch nicht zugestellt werden, der Verteidiger erklärte jedoch auf telefonische Nachfrage, dass dieser über den Termin informiert sei und die Adresse seines Wissens unverändert sei (Urk. 65).
E. 1.5 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 6). Es war weder über Vorfragen noch über Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 7 ff.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 53 i.V.m. Urk. 68 S. 1 f.). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Beru-
- 27 - fung praktisch vollumfängilch unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuer- legen. Bei der Reduktion der Strafe handelt es sich um einen reinen Ermessensen- tscheid. Dieser hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Damit hat er auch die Kosten der erbetenen Verteidigung selbst zu tragen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.1.1 Aus einem bei den Akten liegenden Foto des Vertrags zur Mietvertragsüber- nahme des Kellerraumes geht hervor, dass C._____ – die Mutter des Beschuldigten – diese Vereinbarung am 25. März 2022 unterzeichnete und per
1. April 2022 zusammen mit ihrem Ehemann als neue Mieter den Raum übernahm (Urk. D1/20/11 S. 2 Foto 1). Sie führte hierzu aus, den Raum für ihren Sohn ge- mietet zu haben, da er Platz für Kleider gebraucht habe (Urk. D1/7 F/A 10 i.V.m. F/A 22 und Urk. D1/8 F/A 52). Da dieser Probleme mit dem Betreibungsamt habe, habe er den Mietvertrag nicht selber abschliessen können. Er habe jedoch die Miete bezahlt (Urk. D1/7 F/A 22 i.V.m. F/A 23) und den Schlüssel zum Raum mitgenommen (Urk. D1/7 F/A 31). In Übereinstimmung hiermit erklärte auch der Beschuldigte, dass die Miete auf den Namen seiner Mutter gelaufen sei und er ihr gesagt habe, dass das für die Kleider sei, was er auch der Eigentümerin gesagt habe (Urk. D1/5 F/A 39). Er habe auch die Kaution sowie die erste Miete beglichen (Urk. D1/4 F/A 8) und den Schlüssel erhalten (Urk. D1/4 F/A 8 i.V.m. Urk. D1/5 F/A 21).
E. 2.1.2 Daher ist anklagegemäss erstellt, dass C._____ zusammen mit ihrem Ehe- mann den Kellerraum für den Beschuldigten mietete. Der Beschuldigte nutzte die- sen sodann für seine Bedürfnisse, wobei er selbst angab, diesen weitervermietet zu haben (Urk. D1/5 F/A 13 i.V.m. F/A 31 f., F/A 34 und Urk. 67 S. 4), was ebenfalls eine Nutzung nach den eigenen Bedürfnissen darstellen würde, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen ist.
E. 2.2 Die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, wurde sodann bereits ihrer Honorarnote entsprechend mit Fr. 1'159.15 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 60 i.V.m. Urk. 60A). Der darin geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Die Kosten der vormaligen amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich die in der Anklage umschriebe- nen Mengen Heroin mit dem darin umschriebenen Reinheitsgehalt im Kellerabteil am D._____-weg 1 in E._____ befanden und dort durch die Kantonspolizei sichergestellt wurden, was auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (Urk. 68 S. 4). Das deckt sich denn auch mit dem weiteren Beweisergebnis (Urk. D1/3/5 i.V.m. Urk. D1/3/14 Urk. D1/20/7, Urk. D1/20/21 und
- 9 - Urk. 28). Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass sich im ebengenannten Kellerabteil insgesamt 5'991.36 Gramm reinen Heroins befanden und dort am 2. April 2022 durch die Kantonspolizei sichergestellt wurden.
E. 2.2.2 Aus der Sicherstellungsliste vom 2. April 2022 ergibt sich weiter, dass im Kellerabteil am D._____-weg 1, E._____ u.a. auch Betäubungsmittelutensilien wie Verpackungsmaterial, Latex-Handschuhe, Waage, Sieb und Messlöffel und Streckmittel aufbewahrt wurden (Urk. D1/20/8). Dies wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Es gibt sodann keinen Grund hieran zu zweifeln, zumal die Sicher- stellungen fotografisch festgehalten (Urk. D1/20/12 insb. S. 4 Foto 6, S. 5 Foto 8 und S. 6 Foto 10) und schliesslich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
2. Juni 2023 beschlagnahmt wurden (Urk. D1/20/21). Damit ist dieser Sachver- haltsteil anklagegemäss erstellt.
E. 2.3 Die Verteidigung machte geltend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte um die grosse Menge und Art der Drogen, deren Reinheitsgrad etc. gewusst habe, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 68 S. 10).
E. 2.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt hantierte der Beschuldigte u.a. persönlich mit insgesamt 1'495 Gramm Heroin enthaltenden Paketen. Damit wusste der Be- schuldigte sowohl um die Art als auch die zumindest ungefähre Grössenordnung der Drogenmenge. Einen anderen Schluss lassen die äusseren Umstände nicht zu.
E. 2.4.1 Aus einem Kurzbericht des FOR vom 12. April 2022 ergibt sich sodann, dass Fingerabdrücke des Beschuldigten – ab der klebenden Seite vom innersten Anfangsstück der braunen Klebebandumwicklung von Paket A (Asservat Nr. A016'037'825) sowie ab der klebenden Seite vom innersten Anfangsstück der braunen Klebebandumwicklung von Paket B (Asservat Nr. A016'034'825) – sicher- gestellt werden konnten (Urk. D1/3/6 S. 19 f.). Hierbei handelt es sich um die Pakete mit einem Inhalt von insgesamt 1'495 Gramm Heroin (Urk. D1/3/5 S. 7).
E. 2.4.2 Damit konfrontiert erklärte der Beschuldigte zunächst, dies eher weniger er- klären zu können. Das könne nicht sein. Er meinte dann jedoch, es könne sein, dass er dort eine Rolle Klebeband gehabt habe, die er genutzt habe, um die Fenster abzudecken. Er habe diese dann B._____ gegeben. Dieser habe damit die Fenster abdecken wollen (Urk. D1/4 F/A 134 i.V.m. F/A 135). Damit machte der Beschul- digte einerseits geltend, die Rolle benutzt zu haben, um für B._____ die Fenster abzukleben und andererseits erklärte er, ihm die Rolle übergeben zu haben, damit dieser die Fenster selber abkleben könne. Dies widerspricht sich und macht schlicht keinen Sinn. Wäre Letzteres der Fall gewesen, würden sich die Fingerabdrücke auf der Innenseite des Klebebandes sodann ohnehin nicht erklären lassen. Später gab er hierzu sodann zu Protokoll, es könne nicht sein, dass das Klebeband auf der Innenseite einen Fingerabdruck von ihm aufweise, da er damit nie etwas einge- packt oder ausgepackt habe (Urk. D1/5 F/A 67). Anlässlich der Berufungsverhand- lung meinte er erneut, er habe B._____ das Klebeband gegeben, könne aber nicht erklären, wie seine Fingerabdrücke dort hingekommen seien (Urk. 67 S. 7).
- 11 -
E. 2.4.3 Die Fingerabdrücke des Beschuldigten wurden auf dem innersten Anfangs- stück der Klebebandumwicklung zweier grosser Pakete mit Heroin gefunden. Sie stammen also nicht etwa von einer Fensterabdeckung. Der Fundort lässt sich auch nicht damit erklären, dass er die Rolle zuvor einmal benutzt hatte und daher sein Fingerabdruck auf der Innenseite des Rollenbeginns vorhanden war. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Fingerabdruck auf maximal einem Paket gefunden werden können.
E. 2.4.4 Es gibt auch keinerlei Gründe am Auswertungsergebnis des FOR zu zwei- feln, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte min- destens die beiden insgesamt 1'495 Gramm Heroin enthaltenden Pakete A und B (Asservat Nr. A016'034'825) mit dem braunen Klebeband umwickelt hat. Eine andere Erklärung hierfür wäre schlicht lebensfremd und seine Ausführungen hierzu sind, wie bereits ausgeführt, unglaubhaft.
E. 2.5 Zugunsten des Beschuldigten ist vorliegend davon auszugehen, dass die
E. 2.5.1 Die Verteidigung machte diesbezüglich geltend, der Beschuldigte habe im Gutachten des FOR vom 28. Februar 2023 als Spurengeber auf den aufgefunde- nen Latexhandschuhen ausgeschlossen werden können. Gemäss Gutachten des IRM vom 28. Juli 2022 hätten sodann auf den Spurenasservaten keine verwert- baren Spuren extrahiert werden können. Die Ergebnisse seien als nicht verwertbar beurteilt worden. Damit gebe es keine verwertbaren DNA-Spuren des Beschuldig- ten (Urk. 68 S. 5).
E. 2.5.2 Dem Gutachten des IRM vom 28. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass ab den untersuchten Spurenasservaten ab den Latexhandschuhen keine Hinweise auf DNA-Spuren des Beschuldigten erhoben werden konnten (Urk. D1/3/13 S. 3), wo- bei ab gewissen Spurenasservaten einige Merkmale der Mischprofile nur schwach ausgeprägt, nicht konstant nachweisbar und damit nicht interpretierbar waren (Urk. D1/3/13 S. 2). Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 28. Juli 2022 geht hingegen – entgegen der Verteidigung – hervor, dass sich aus dem Spurenasservat ab Henkel und Öffnungsbereich von drei Plastiksäcken ein DNA-Mischprofil erstellen liess, wobei der Beschuldigte als
- 12 - anteiliger Spurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte, da die Merkmale seines DNA-Profils lückenlos im Mischprofil enthalten waren. Gleiches gilt sodann für das Spurenasservat ab Aussenseite von brauner Klebbandumwicklung von drei Blöcken – beinhaltend zum Teil gepresstes braunes Pulver in je einem weissen Plastiksack (Urk. D1/3/15 S. 7 oben). Diese aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigen sind verwertbar. Lediglich die Ergebnisse ab weiteren Spurenasser- vaten wurden als nicht verwertbar beurteilt, da sich ab diesen zu wenig DNA extra- hieren liess (Urk. D1/3/15 S. 7 unten).
E. 2.5.3 Im Verlauf seiner Befragungen gab der Beschuldigte zunächst zu Protokoll, es könne sein, dass er einige Pakete angefasst habe (Urk. D1/4 F/A 133). Dann führte er jedoch aus, ausser der schwarzen Werkzeugkiste nichts angefasst zu ha- ben. Er habe die Kiste geöffnet und gesehen, dass in einem Säcklein etwas wie Erde gewesen sei. Es habe gestunken und komisch geschmeckt. Er habe gewusst, dass es sich hierbei um Heroin handeln könnte. Er habe die Kiste dann wieder verschlossen (Urk. D1/5 F/A 67 i.V.m. F/A 68). Er habe kein einziges Päckchen an- gefasst. Er habe nur alle Säcke aufgemacht und in die Werkzeugkiste geschaut. In den Säckchen seien Päckchen gewesen, die zu gewesen seien (Urk. D1/5 F/A 70). In die Säcke reingefasst habe er jedoch nicht (Urk. D1/5 F/A 72). Er habe kein ein- ziges Päckchen angefasst (Urk. D1/5 F/A 75). Damit widersprach sich der Beschul- digte mehrfach, wobei er zuletzt beteuerte, nie auch nur ein einziges Paket ange- fasst zu haben, was der DNA-Auswertung widerspricht. Anlässlich der Berufungs- verhandlung widersprach er sich bezüglich der Werkzeugkiste sodann erneut. Neu gab er an, er wisse nichts von einem Säcklein mit Drogen, das in der Werkzeugkiste verstaut gewesen sei (Urk. 67 S. 7). Seine Aussagen hierzu sind damit unglaub- haft, wobei erstellt ist, dass er, wie er letztendlich auch ausführte, mit den Säcken in Berührung gekommen ist. Sodann scheint er in irgendeiner Form auch mit min- destens drei Blöcken in Berührung gekommen zu sein. Schliesslich gibt es keinerlei Gründe am Gutachten des IRM zu zweifeln.
E. 2.6 Aufräumaktion
E. 2.6.1 Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. April 2022 geht hervor, dass C._____ am 1. April 2022 immer Mal wieder vor dem Haus telefo-
- 13 - nierte, die Liegenschaft mehrmals betrat und wieder verliess, wobei sie nervös wirkte. Um 13.22 Uhr trafen G._____ und H._____ – die Frau des Beschuldigten und deren Schwester – ein und begrüssten C._____ vor der Türe. Durch die offene Hauseingangstüre konnte sodann beobachtet werden, dass die drei in das Unter- geschoss gingen. Um 13.41 Uhr verliess C._____ die Liegenschaft. An ihrer rech- ten Hand trug sie einen Handschuh oder einen Plastiküberzug. Sie trug eine dunkle Werkzeugkiste aus dem Haus und entsorgte diese auf der Wiese vor der Liegen- schaft. Sie ging darauf erneut ins Untergeschoss und kam um 13.42 Uhr mit einem blauen Sack, den sie im Müllcontainer am Haus entsorgte, wieder raus. Darin konn- ten anschliessend mutmassliches Verpackungsmaterial von grossen Heroinpake- ten sowie Pulverrückstände festgestellt werden. Um 14.32 Uhr betrat sodann I._____ (Schwester des Beschuldigten) mit drei Kindern die Liegenschaft. Alle Per- sonen wurden gegen 15.00 Uhr von der Polizei in der Wohnung A._____C._____ angetroffen. Bei der anschliessenden Durchsuchung des Kellerraums wurden so- dann Drogen sichergestellt (Urk. D1/1 S. 3).
E. 2.6.2 Aus der Sicherstellungliste Betäubungsmittelhandel vom 2. April 2022 geht sodann hervor, dass die im Polizeirapport erwähnte Werkzeugkiste mit braunen Pulverrückständen im Vorgarten bzw. auf der Wiese vis à vis vom Hauseingang aufgefunden wurde (Urk. D1/20/7 S. 4).
E. 2.6.3 C._____ bestätigte den Besuch der drei Frauen bei ihr, führte jedoch hierzu zunächst aus, diese seien in die Wohnung gegangen und sie nochmals in die Waschküche, um Wäsche zu waschen. Hierbei habe sie einen blauen Sack vor dem Kellerraum stehen sehen. Sie habe Abfall darin gesehen und diesen dann entsorgt und sei zurück in die Wohnung gegangen (Urk. D1/7 F/A 29). Wem der Sack gehöre, wisse sie nicht (Urk. D1/7 F/A 39). Eine Kiste habe sie hingegen nicht aus dem Haus getragen (Urk. D1/7 F/A 41). Im Kellerraum sei sie nicht gewesen (Urk. D1/7 F/A 43). Zunächst erklärte sie auch von der Verhaftung ihres Sohnes habe sie nichts gewusst (Urk. D1/7 F/A 56), gab jedoch später zu, vor dem Treffen mit den beiden Frauen via Telefon davon erfahren zu haben (Urk. D1/8 F/A 14 i.V.m. Urk. D1/16 S. 6). Sodann führte sie später auch aus, die drei seien doch zu- sammen zum Keller gegangen, wobei sie vor der Kellertüre den Sack entdeckt und
- 14 - draussen im Abfalleimer entsorgt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um Abfall handle. H._____ habe sodann die Türe aufgemacht. G._____ habe ge- wusst, wem die Sachen gehören, weshalb sie alle drei vorgehabt hätten, in den Keller zu gehen (Urk. D1/16 S. 11-13).
E. 2.6.4 G._____ – die Ehefrau des Beschuldigten – bestätigte hingegen von Anfang an die Feststellungen seitens der Polizei, indem sie angab, es sei richtig, dass sie gegen 13.22 Uhr mit ihrer Schwester zu C._____ gefahren sei, wobei diese sehr nervös gewesen sei (Urk. D1/9 F/A 25 i.V.m. F/A 27). Sie seien sodann zu Dritt zum Kellerraum gegangen. C._____ habe die Tür mit einem Schlüssel geöffnet und ihr gesagt, sie solle die Säcke wegbringen, was sie aber nicht getan habe, worauf sie in deren Wohnung gegangen seien (Urk. D1/9 F/A 36 i.V.m. F/A 37 f.). Der von C._____ entsorgte Sack habe sich im Kellerraum befunden (Urk. D1/9 F/A 43 i.V.m. F/A 44 und F/A 48). Diese habe ihr vorab gesagt, dass sie ihn entsorgen werde (Urk. D1/9 F/A 49). Sie führte sodann aus, von der Schwester des Beschul- digten angerufen worden zu sein. Diese habe gesagt, sie solle zu C._____ fahren, da der Beschuldigte verhaftet worden sei (Urk. D1/9 F/A 27 f.). Sie schilderte aus- serdem, dass sie nach dem Gang in den Keller in der Wohnung mit diversen Per- sonen telefoniert habe, um zu erfahren, was mit ihrem Ehemann sei, wobei sie schliesslich von einem "Papi" die Information erhalten habe, dass jemand vorbei- kommen werde, um die Säcke abzuholen (Urk. D1/16 S. 24 f.).
E. 2.6.5 Auch die Schwester von G._____ – H._____ – bestätigte den Ablauf grund- sätzlich. So führte sie aus, ihre Schwester habe an jenem Morgen erfahren, dass der Beschuldigte verhaftet worden sei, worauf sie zu zweit zu C._____ gefahren seien. Diese habe vor dem Haus auf sie gewartet und sie schliesslich gebeten, die Dinge im Keller zu entsorgen. Dort seien sie direkt hingegangen. Sie habe dann aber schlussendlich gesagt, sie würde es selber machen und alles in den Abfall werfen, worauf sie mit ihrer Schwester nach oben in die Wohnung gegangen sei (Urk. D1/13 F/A 9 i.V.m. F/A 10, F/A 13 f. und F/A 18). Im Keller habe es zwei Sä- cke und einen "Werkzeugträger" gehabt (Urk. D1/13 F/A 20).
- 15 -
E. 2.6.6.1 Damit ist erstellt, dass sowohl die Mutter, die Schwester und die Frau des Beschuldigten sowie deren Schwester am Tag seiner Verhaftung von dieser erfah- ren haben. Hierauf trafen sie sich allesamt bei der Mutter des Beschuldigten, wobei dessen Ehefrau mit ihrer Schwester zuerst eintrafen und mit dieser als erstes in den Keller gingen, worauf sie einen Sack draussen im Abfallcontainer entsorgte und eine Werkzeugkiste auf der Wiese abstellte, was sodann von der Polizei beob- achtet werden konnte. Beide Gegenstände befanden sich gemäss H._____ vorab im Kellerraum. Dies ist glaubhaft. Erscheint es doch sehr abwegig, dass sich mit Heroinresten versehene Gegenstände im allgemein zugänglichen Teil des Untergeschosses des Gebäudes befunden haben sollen. Dies würde ein hohes Entdeckungsrisiko darstellen, welches niemand eingehen würde.
E. 2.6.6.2 Während es lebensnah erscheint, dass sich die Familie des Beschuldigten traf als sie von dessen Verhaftung erfuhr, so erscheint es doch äusserst abwegig, dass diese bei dieser Gelegenheit zunächst in den Keller ging, um dort aufzuräu- men, wessen Idee dies auch letztlich gewesen sein mag. Es ist aber aus den zu- mindest diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten – sowie den Feststellungen der Polizei vor Ort – erstellt, dass dem so war. Dies ergibt jedoch nur Sinn, wenn mindestens ein Teil der Anwesenden vom Kellerinhalt wusste und die Drogen verschwinden lassen wollte, ehe die Polizei im Zuge der Verhaftung des Beschuldigten allenfalls eine Hausdurchsuchung anordnen würde. Dies stellt ein weiteres, klares Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte vom Inhalt des Kellers nicht nur wusste, sondern auch aktiv in die Aufbewahrung der Drogen involviert war. Ansonsten hätte es für die Familie des Beschuldigten keinen Grund gegeben, sich um den Kellerinhalt zu kümmern bzw. hätte diese andernfalls wohl gar nicht erst davon gewusst.
E. 2.6.6.3 Ebenso hierfür spricht die Tatsache, dass die Frau des Beschuldigten – bei deren Versuch sich telefonisch über den Stand der Dinge zu erkundigen – die Aus- kunft erhielt, jemand würde die Säcke abholen kommen. Damit wussten offensicht- lich weitere Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten über die Drogen im Kellerraum Bescheid.
- 16 -
E. 2.7 Standpunkt des Beschuldigten
E. 2.7.1 Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, mit der Sache nichts zu tun zu haben (Urk. D1/5 F/A 13). Er habe das Kellerabteil gemietet und B._____ für Fr. 2'000.– im Monat weitervermietet, wobei dieser das Abteil nur für drei Wochen benötigt habe (Urk. D1/5 F/A 13 i.V.m. F/A 31 f. und F/A 34). Er habe sich schon gedacht, dass dort etwas Illegales gemacht werde (Urk. D1/5 F/A 40-42). Erst als er das Säcklein mit dem Heroin geschenkt erhalten habe, habe er jedoch gewusst, was dort gelagert worden sei (Urk. D1/5 F/A 13).
E. 2.7.2 Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte widersprüchlich aussagte, teilweise gar innerhalb derselben Einvernahme. So erklärte er etwa, er hätte für den Raum monatlich EUR 2'000.– erhalten (Urk. D1/5 F/A 32), nur um eine Frage später zu erklären, er habe Fr. 2'000.– erhalten (Urk. D1/5 F/A 33) und auf entsprechende Nachfrage schliesslich zu erklären, abgemacht seien Euro gewesen. Er habe dann aber Fr. 2'000.– erhalten (Urk. D1/5/ F/A 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung widersprach er sich diesbezüglich gleich mehrfach erneut, indem er einerseits an- gab, den Raum für Fr. 1'800.– weitervermietet zu haben (Urk. 67 S. 4) und ande- rerseits ausführte, er habe die Untermiete für den Kellerraum nie erhalten (Urk. 67 S. 6 und S. 8). Auch zu seiner Aussage, als er das Säcklein mit Heroin erhalten habe, habe er gewusst, was dort gelagert werde (Urk. D1/5 F/A 13), setzte er sich anlässlich der Berufungsverhandlung in Widerspruch, indem er angab, er habe nicht gewusst, was das sei, worauf er es in der Küche gelassen und nie angeschaut habe, was das genau sei (Urk. 67 S. 6). Wie bereits ausgeführt machte er sodann auch zu den aufgefundenen Fingerabdrücken und dem Anfassen von Gegen- ständen im Kellerraum widersprüchliche Ausführungen (siehe E. II.A.2.4.2. und E. II.A.2.5.3.).
E. 2.8 Zum Kontakt mit dem angeblichen (Unter-)Mieter des Kellerabteils – B._____ – äusserte er sich ebenfalls widersprüchlich. Er führte hierzu aus, ihn nicht gut zu kennen (Urk. D1/5 F/A 24). Er habe diesen vielleicht drei oder vier Mal ge- troffen, eher weniger (Urk. D1/4 F/A 94), bzw. maximal fünf Mal (Urk. D1/5 F/A 26). Zum Kennenlernen schilderte er, ihn ca. zwei, drei Wochen bevor er das Lager gemietet habe bei der Tankstelle in E._____ kennengelernt zu haben. Dieser habe
- 17 - ihn gefragt, ob er für ihn eine Unterkunft hätte. Er habe nichts für ihn gehabt. Dieser habe jedoch ein Zimmer in J._____ gefunden. Er sei dann mit ihm dorthin gegan- gen, um zu übersetzen. Nach ca. einer Woche sei er nach J._____ gegangen, um mit ihm Kaffee zu trinken. Hierbei habe er ihn gefragt, ob er einen Salon für ihn mieten könne. Er habe dann einen Raum organisiert und B._____ Bescheid gesagt. Am Tag, als er den Raum erhalten habe, habe dieser ihm das Geld übergeben und er ihm den Schlüssel (Urk. D1/4 F/A 8). Nach der Schlüsselübergabe sei er für einige Tage in Mazedonien gewesen. Nachdem er zurückgekehrt sei, habe ihm B._____ den unterzeichneten Mietvertrag ausgehändigt und ihm ein Säcklein mit Heroin übergeben. Deshalb habe er am Abend überprüft, was im Kellerabteil gela- gert wird. Daher habe er diesen am nächsten Tag in J._____ getroffen und ihm erklärt, dass diese Dinge weg müssten (Urk. D1/4 F/A 10). Als die Polizei am
1. April 2022 interveniert habe, sei er abgehauen, wobei B._____ ihn nach J._____ gebracht habe (Urk. D1/4 F/A 23) bzw. er mit ihm dort einen Kaffee getrunken habe (Urk. D1/4 F/A 56). Allein aus diesen Schilderungen des Beschuldigten gehen also bereits 8 Treffen zwischen den beiden hervor. Der Beschuldigte führte jedoch auch aus, er habe B._____ – nachdem er von den Drogen erfahren habe – immer wieder kontaktiert, damit dieser das Zeug aus dem Raum nimmt (Urk. D1/4 F/A 63), wes- halb es seinen Schilderungen nach zu diversen weiteren Treffen gekommen sein muss, zumal er ausführte, er habe keine Telefonnummer von ihm gehabt (Urk. D1/4 F/A 87 und F/A 96). Er habe jedoch gewusst, dass er am Morgen immer in einem Restaurant gewesen sei, wo er auch wohne (Urk. D1/4 F/A 97). Der Kontakt der beiden war damit – gemäss seinen eigenen Angaben – reger als der Beschuldigte dies geltend machte. Auch zu den Abläufen der Treffen machte er divergierende Aussagen, so führte er zum Tag der Verhaftung einerseits aus, B._____ habe ihn nach J._____ gefahren (Urk. D1/4 F/A 23), wobei er bereits einige Fragen später erklärte, er sei an diesem Tag selbst nach J._____ gefahren und habe dort mit diesem einen Kaffee getrunken (Urk. D1/4 F/A 56).
E. 2.9 Gramm bei sich zu Hause auf. Die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massgebende Menge überschritt er damit um ein Vielfaches (um mehr als das 490-fache). Heroin zählt gerichtsnoto- risch zu den harten Drogen und weist ein grosses Abhängigkeitspotenzial auf. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte eine derart grosse Menge mitauf- bewahrte bzw. mitbesass, legt den Schluss nahe, dass er sich nicht zuunterst in der Hierarchiestufe, wie etwa ein Kleindealer auf der Strasse, befand. Die genaue Hierarchiestufe ist jedoch nicht bekannt. Dies spricht für eine erhöhte kriminelle Energie. Derartige Mengen sind klarerweise zum Weiterverkauf gedacht, wenn- gleich ihm der Handel damit nicht angelastet werden kann. Das Aufbewahren einer solch grossen Menge stellt einen wesentlichen Tatbeitrag im Drogenhandel dar, wenngleich das Entdeckungsrisiko in anderen Bereichen – etwa bei der Einfuhr – höher ist. Die Vorgehensweise des – im Übrigen nicht süchtigen – Beschuldigten war sodann nicht besonders raffiniert.
E. 2.9.1 Es ist erstellt, dass C._____ sowie ihr Ehemann – die Eltern des Beschuldig- ten – den in der Anklage erwähnten Lagerraum für den Beschuldigten mieteten,
- 18 - damit er diesen für seine Zwecke bzw. Bedürfnisse nutzen konnte, wobei der Miet- vertrag am 25. März 2022 abgeschlossen wurde.
E. 2.9.2 Ebenso unbestrittenermassen erstellt ist, dass am 1. April 2022 durch die Kantonspolizei insgesamt 5'991.36 Gramm reinen Heroins sowie die in der Anklage umschriebenen Betäubungsmittelutensilien und Streckmittel im ebengenannten Lagerraum sichergestellt wurden. Da der Lagerraum leer übernommen wurde, ist damit auch erstellt, dass die Drogen und weiteren Utensilien zwischen dem
25. März 2022 und 1. April 2022 dorthin verbracht wurden, wobei offenbleibt von wem.
E. 2.9.3 Die Ausführungen des Beschuldigten zur Sache sind voller Widersprüche, teilweise nicht nachvollziehbar und nicht mit dem weiteren Beweisergebnis in Ein- klang zu bringen. Diese sind unglaubhaft. Aufgrund der DNA-Spuren und den vor- gefundenen Fingerabdrücken ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte entgegen seinen Behauptungen mit den Utensilien im Lagerraum hantiert haben muss. So hat er mindestens 2 Päckchen Heroin mit Klebeband umwickelt. Hieraus erhellt, dass der Beschuldigte wusste, dass im Kellerraum Heroin im erstellten Umfang aufbewahrt wurde, schliesslich hantierte er persönlich damit. Sodann muss er hierzu Zugang zu ebendiesem gehabt haben. Der vorhandene Untermietvertrag erscheint lediglich zum Schein erstellt worden zu sein. Hierauf lassen auch die Handlungen seiner Familie schliessen, welche offenbar versuchte, den Lagerraum vor einer allfälligen Durchsuchung seitens der Polizei noch zu räumen. Gleiches gilt für die telefonischen Kontakte ins Umfeld des Beschuldigten, woraus sich ergab, dass geplant war, die im Keller lagernden Säcke vor Ort abzuholen. Sodann be- wahrte er auch bei sich zu Hause 2.9 Gramm reines Heroin auf. Hierzu hatte er ebenfalls freien Zugang. Damit bleiben keine Zweifel daran, dass es der Beschul- digte war, welcher die Drogen zumindest mitbesass bzw. mitaufbewahrte. Damit ist der Sachverhalt – mit Ausnahme des Verbringens der Betäubungsmittel(-utensi- lien) und Streckmittel an den Lagerort – anklagegemäss erstellt.
- 19 - B. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestand
E. 3 Formelles
E. 3.1 Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Beurteilungskri- terien der Tatschwere kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 47 E. IV.1.3. S. 17 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es ausserdem festzuhal- ten, dass sich die objektive Tatschwere bei Drogendelikten neben der Drogen- menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung insbesondere nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehan- delt hat, und den Beweggründen bestimmt. Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönli- che Energie, das gezeigte kriminelle Engagement und die hierarchische Stellung. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat. Auswirkungen auf die Strafzumessung hat unter Umständen auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (vgl. BGE 121
- 22 - IV 202 E. 2d/cc; BGE 121 IV 193 E. 2.b/aa; BGer 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2; OGer ZH SB200328 vom 25. Mai 2021 E. V.4.1).
E. 3.2 Der Beschuldigte besass bzw. bewahrte insgesamt 5'994.26 Gramm reinen Heroins auf. 5'991.36 Gramm hiervon bewahrte er im angemieteten Kellerraum und
E. 3.3 Aufgrund der Vielzahl und Ähnlichkeit der Fälle kann bei Betäubungsmittel- delikten zur Bestimmung der Einsatzstrafe auf eine von der Lehre entwickelte Ta- belle abgestützt werden, welche für eine Menge von 5.2 Kilogramm reinen Heroins eine Einsatzstrafe von rund 7 Jahren vorsieht (SCHLEGEL/JUCKER [Hrsg.], BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage, Art. 47 StGB N 45). Da die Menge vorliegend um rund 790 Gramm überschritten wurde, ist die Strafe entspre- chend höher anzusetzen. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Prototyp des Täters, welcher in der Tabelle berücksichtigt wurde, auf welchen das entsprechende Straf- mass angewendet werden kann, ein ungeständiger, nicht süchtiger Täter ist, wel- cher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., Art. 47 N. 44). Dem Beschuldigten wird vorliegend hingegen ledig- lich der Besitz bzw. das Aufbewahren des Heroins während einiger Tage vorge-
- 23 - worfen. Ausgeführte Geschäfte wurden ihm nicht nachgewiesen bzw. sind nicht Gegenstand der Anklage. Dies ist bei der Strafhöhe zu berücksichtigen. Damit rechtfertigt sich vorliegend eine Einsatzstrafe von 69 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 3.4 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sodann mit Vorsatz. Aus der Tatsache, dass er den Lagerraum zur Aufbewahrung der Drogen mietete, diese teilweise selbst verpackte, wobei auch Streckmittel aufgefunden wurde, erhellt, dass er sowohl von Menge als auch Reinheitsgehalt gewusst haben muss. Damit handelte er auch im Wissen um die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Zu seinen Motiven äusserte der Beschuldigte sich nicht, wobei diesbezüglich fest- zuhalten ist, dass aus den Akten keine gröbere finanzielle Notlage oder Drogenab- hängigkeit des Beschuldigten erhellt. Die subjektive Tatschwere vermag die objek- tive damit nicht zu relativieren.
E. 3.5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten sind, wobei auf deren Begrün- dung vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 47 E. IV.3.2.1. S. 20).
E. 3.6 Auch auf die Ausführungen zu den Vorstrafen des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 E. IV.3.2.1. S. 20 f.). Diese wirken sich straferhöhend aus. Die Strafe ist um 3 Monate zu erhöhen.
E. 3.7 Mit der Vorinstanz ist sodann auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten in Anbetracht der Tatsache, dass er sich nach seiner Flucht schliesslich freiwillig der Polizei stellte, strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 47 E. IV.3.2.3. S. 21).
E. 3.8 Damit rechtfertigt sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 72 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 4 Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
E. 4.1 In objektiver Hinsicht ist das enge familiäre Verhältnis der Beteiligten sowie die relativ kurze Dauer zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gewährte nämlich den beiden Schwestern seiner Ehefrau vom 27. März 2022 bis 1. April 2022 Kost und Logis. Die objektive Tatschwere ist daher als sehr leicht einzustufen.
- 24 -
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wusste, um den Aufenthaltsstatus der Schwestern seiner Frau. Dies vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
E. 4.3 In Anbetracht des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheits- strafe rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 5 Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
E. 5.1 In objektiver Hinsicht ist das enge familiäre Verhältnis der Beteiligten sowie die relativ kurze Dauer zu berücksichtigen. Schliesslich vermittelte der Beschuldigte den beiden Schwestern seiner Ehefrau vom 27. März 2022 bis 1. April 2022 Arbeitseinsätze bei einer Reinigungsfirma, wobei die beiden insgesamt lediglich drei Wohnungen gegen Entgelt putzten. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen.
E. 5.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wusste um die fehlende Arbeitsbewilligung der Schwestern seiner Frau, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass sie einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgingen, weil er es unterliess sich über die geltende Rechtslage zu erkundigen. Dies vermag die ob- jektive Tatschwere nicht zu relativieren.
E. 5.3 In Anbetracht des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheits- strafe rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 28 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 6 Gesamtstrafe
E. 6.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 6.2 Da vorliegend sowohl die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts als auch die Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe zu bestra- fen sind, ist diesbezüglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe von
- 25 - 28 Tagessätzen Geldstrafe für die Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
– als schwerste Tat – ist daher und in Anbetracht des engen sachlichen Zusam- menhangs der beiden Taten um 2 Tagessätze zu asperieren, woraus sich eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.
E. 6.3 Auf die vorangehenden Ausführungen zur Täterkomponente und den weiteren Strafzumessungskriterien kann sodann grundsätzlich verwiesen werden (E. II.A.3.5.-3.7.). Nebst den sich straferhöhend auswirkenden Vorstrafen ist vor- liegend das – wenn auch spät – erfolgte Geständnis des Beschuldigten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, angesichts der erdrückenden Beweislage jedoch nur leicht.
E. 6.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien rechtfertigt sich eine Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe, wobei sich das Geständnis und die Vorstrafen je im Umfang von 3 Tagesätzen ausgewirkt haben.
E. 7 Tagessatzhöhe
E. 7.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tages- satz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt bei- spielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abgewie- senen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen ab- zustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Ver- gehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen
- 26 - würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 80 m.w.H.).
E. 7.2 Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 47 E. IV.5.3.2. S. 22 f.) Gemäss Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich hieran nichts wesentliches verändert (Urk. 67 S. 1 f.). Damit rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.
E. 8 Zwischenfazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten sowie einer Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
E. 9 Haftanrechnung Da sich der Beschuldigte am 30. August 2022 von 08.30 Uhr bis 16.20 Uhr in Haft befand (Urk. D1/21/2 S. 1 i.V.m. Urk. D1/21/6 S. 2), ist ihm ein Tag an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). B. Vollzug Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 E. V. S. 23). Demnach sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 6) ist aus- gangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen hierzu zu bestätigen (Urk. 47 E. VII.1.-2. S. 23 f.).
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
- Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 28 - "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: […] Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG
- […]
- […]
- Auf den Einzug der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 2. Juni 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Lagernummern B00702-2022 und B00704-2002 aufbewahr- ten Betäubungsmittel wird verzichtet in Hinblick auf das gegen B._____ wei- tergeführte Verfahren. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 10'018.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'863.46 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'400.– Telefonkontrolle Fr. 1'120.– Auslagen Polizei Fr. 15'000.– amtl. Verteidigung (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 29 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 72 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6) wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt; Fr. 1'159.15 bereits entschädigt)
- Der erbetenen Verteidigung wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 30 - das Staatssekretariat für Migration SEM das Bundesamt für Polizei, fedpol, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240211-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 13. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 5. Dezember 2023 (DG230026)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. Juni 2023 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 24 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 84 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Auf den Einzug der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
2. Juni 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Lagernummern B00702-2022 und B00704-2002 aufbewahrten Betäubungsmit- tel wird verzichtet in Hinblick auf das gegen B._____ weitergeführte Verfahren. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 10'018.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'863.46 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'400.– Telefonkontrolle Fr. 1'120.– Auslagen Polizei Fr. 15'000.– amtl. Verteidigung (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
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6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 1 f.)
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1, Strich 1, aufzuheben und A._____ sei bezüglich der quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
2. Es seien Dispositiv-Ziffern 2 und 3, aufzuheben und A._____ sei nicht mit einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 84 Monaten zu bestrafen.
3. A._____ sei des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (und der Wider- handlung AIG) schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.– zu bestrafen. Bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Am 11. Dezember 2023 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung ge- gen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) vom 5. Dezember 2023 an (Urk. 42), welches ihm am selben Tag mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 18 ff. i.V.m. Urk. 40). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 44 = Urk. 47) am
21. März 2024 (Urk. 45) reichte der Beschuldigte am 8. April 2024 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 48). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2024 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Der Beschuldigte wurde zudem ersucht, das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 51). Mit Ein- gabe vom 13. Mai 2024 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung (Urk. 53). 1.3. Mit vom Bezirksgericht Bülach weitergeleiteter Eingabe vom 19. August 2024 erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ den Beschuldigten zu vertreten und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten (Urk. 54 i.V.m. Urk. 55 und Urk. 56), weshalb dieser als Verteidiger aufgenommen und dem Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 23. August 2024 Frist angesetzt wurde, um zur Frage des Widerrufs der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 57). Mit Schreiben vom 5. September 2024 erklärte die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, mit dem Widerruf der amtlichen Verteidigung einverstanden zu sein (Urk. 58 i.V.m. Urk. 59). Sodann reichte Sie eine Honorarnote ins Recht (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2024 wurde unter dem Hinweis, dass die erbetene Verteidigung nicht in eine amtli-
- 5 - che Verteidigung umgewandelt werden könne, davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ den Beschuldigten erbeten verteidigt. Sodann wurde Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ aus ihrem Mandat als amtliche Verteidige- rin entlassen und sie für ihre Bemühungen mit Fr. 1'159.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 61). 1.4. Die Parteien wurden sodann am 4. Oktober 2024 zur Berufungsverhandlung auf den 13. Januar 2025, 08.00 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 63). Dem Beschuldigten konnte die Vorladung postalisch nicht zugestellt werden, der Verteidiger erklärte jedoch auf telefonische Nachfrage, dass dieser über den Termin informiert sei und die Adresse seines Wissens unverändert sei (Urk. 65). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 6). Es war weder über Vorfragen noch über Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 7 ff.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 53 i.V.m. Urk. 68 S. 1 f.). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Dispositivziffer 1, Lemma 1), die Strafe (Dispositivziffer 2), den Vollzug (Dispositivziffer 3) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 6). 2.2. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv- ziffern 1, Lemma 2 und 3 (Schuldsprüche wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung), 4 (Entscheid über Beschlagnahmungen) und 5 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist.
- 6 -
3. Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Beru- fungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
4. Verwertbarkeit Kurzbericht des FOR vom 12. April 2022 4.1. Die Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung ein, die vom Beschuldigten aufgefundenen Fingerabdrücke auf der Innenseite des Klebebands seien nicht gutachterlich festgestellt worden, weshalb diese nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien. Dem Kurzbericht des FOR vom 12. April 2022 komme kein Beweiswert zu (Urk. 68 S. 5). 4.2. Die Verteidigung brachte damit lediglich einen formellen Einwand gegen die Verwertbarkeit des im Kurzbericht des FOR festgehaltenen Analyseergebnisses vor. Die Richtigkeit der Feststellungen wurde nicht in Frage gestellt. Es wurde auch kein dahingehender Beweisantrag gestellt, es sei zusätzlich ein förmliches Gutach- ten zu erstellen. 4.3. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist das Einholen eines Gutachtens vorlie- gend nicht notwendig. Bei den aufgefundenen Fingerabdrücken handelt es sich um ein Beweismittel bzw. Indiz unter mehreren. Es bestehen keine Gründe, an der
- 7 - Richtigkeit der Feststellungen im Amtsbericht des FOR zu zweifeln, welches über die notwendige Sachkunde für die Erstellung eines solchen verfügt. Der Kurzbericht des FOR ist damit im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten. Ihm kommt hierbei nicht der gleiche Beweiswert wie einem Gutachten zu. Dieser ist jedoch als ein weiteres Indiz bzw. Beweismittel unter weiteren zu berücksichtigen. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt
1. Besitz/Aufbewahrung von 2.9 Gramm reinem Heroin Der Beschuldigte gestand zunächst ein, 10.4 Gramm Heroingemisch (2.9 Gramm reines Heroin) besessen zu haben, wobei er dieses in der Küche aufbewahrt habe. Er habe dies zusammen mit dem unterzeichneten Mietvertrag von B._____ erhal- ten und gewusst, dass es sich um Heroin handle (Urk. D1/4 F/A 10 i.V.m. F/A 11, Urk. D1/5 F/A 13 und F/A 21 f.). Dies deckt sich mit dem weiteren Beweisergebnis. So wurde das Heroingemisch am 1. April 2022 in einem Küchenschrank des Be- schuldigten sichergestellt (Urk. D1/20/7 S. 1) – was fotografisch festgehalten wurde (Urk. D1/20/10 S. 5 Foto 8-9) – und schliesslich mit Verfügung vom 2. Juni 2023 beschlagnahmt (Urk. D1/20/21). Ausserdem ergab das Gutachten des FOR zur Identifikation / Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 19. April 2022, dass es sich hierbei um ein Heroingemisch von 10.4 Gramm mit einem Reinheits- gehalt von mindestens 28%, d.h. 2.9 Gramm reinem Heroin, handelt (Urk. D1/3/5). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nunmehr, gewusst zu haben, dass es sich beim Inhalt des Säckchens um Heroin gehandelt habe. Er habe dieses in der Küche bei sich in der Wohnung gelassen aber nie angeschaut, was es genau gewesen sei (Urk. 67 S. 6). Damit setzte er sich in Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen, wonach er mit Erhalt des Säckchens gewusst habe, um was es sich handle (Urk. D1/5 F/A 13) und dem weiteren Beweisergebnis. Seine Bestreitung ist daher unglaubhaft. Der Sachverhalt ist diesbezüglich ankla- gegemäss erstellt.
- 8 -
2. Besitz/Aufbewahrung von 5'991.36 Gramm reinem Heroin 2.1. Kellerraummiete 2.1.1. Aus einem bei den Akten liegenden Foto des Vertrags zur Mietvertragsüber- nahme des Kellerraumes geht hervor, dass C._____ – die Mutter des Beschuldigten – diese Vereinbarung am 25. März 2022 unterzeichnete und per
1. April 2022 zusammen mit ihrem Ehemann als neue Mieter den Raum übernahm (Urk. D1/20/11 S. 2 Foto 1). Sie führte hierzu aus, den Raum für ihren Sohn ge- mietet zu haben, da er Platz für Kleider gebraucht habe (Urk. D1/7 F/A 10 i.V.m. F/A 22 und Urk. D1/8 F/A 52). Da dieser Probleme mit dem Betreibungsamt habe, habe er den Mietvertrag nicht selber abschliessen können. Er habe jedoch die Miete bezahlt (Urk. D1/7 F/A 22 i.V.m. F/A 23) und den Schlüssel zum Raum mitgenommen (Urk. D1/7 F/A 31). In Übereinstimmung hiermit erklärte auch der Beschuldigte, dass die Miete auf den Namen seiner Mutter gelaufen sei und er ihr gesagt habe, dass das für die Kleider sei, was er auch der Eigentümerin gesagt habe (Urk. D1/5 F/A 39). Er habe auch die Kaution sowie die erste Miete beglichen (Urk. D1/4 F/A 8) und den Schlüssel erhalten (Urk. D1/4 F/A 8 i.V.m. Urk. D1/5 F/A 21). 2.1.2. Daher ist anklagegemäss erstellt, dass C._____ zusammen mit ihrem Ehe- mann den Kellerraum für den Beschuldigten mietete. Der Beschuldigte nutzte die- sen sodann für seine Bedürfnisse, wobei er selbst angab, diesen weitervermietet zu haben (Urk. D1/5 F/A 13 i.V.m. F/A 31 f., F/A 34 und Urk. 67 S. 4), was ebenfalls eine Nutzung nach den eigenen Bedürfnissen darstellen würde, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen ist. 2.2. Sicherstellungen 2.2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich die in der Anklage umschriebe- nen Mengen Heroin mit dem darin umschriebenen Reinheitsgehalt im Kellerabteil am D._____-weg 1 in E._____ befanden und dort durch die Kantonspolizei sichergestellt wurden, was auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (Urk. 68 S. 4). Das deckt sich denn auch mit dem weiteren Beweisergebnis (Urk. D1/3/5 i.V.m. Urk. D1/3/14 Urk. D1/20/7, Urk. D1/20/21 und
- 9 - Urk. 28). Damit ist ohne Weiteres erstellt, dass sich im ebengenannten Kellerabteil insgesamt 5'991.36 Gramm reinen Heroins befanden und dort am 2. April 2022 durch die Kantonspolizei sichergestellt wurden. 2.2.2. Aus der Sicherstellungsliste vom 2. April 2022 ergibt sich weiter, dass im Kellerabteil am D._____-weg 1, E._____ u.a. auch Betäubungsmittelutensilien wie Verpackungsmaterial, Latex-Handschuhe, Waage, Sieb und Messlöffel und Streckmittel aufbewahrt wurden (Urk. D1/20/8). Dies wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Es gibt sodann keinen Grund hieran zu zweifeln, zumal die Sicher- stellungen fotografisch festgehalten (Urk. D1/20/12 insb. S. 4 Foto 6, S. 5 Foto 8 und S. 6 Foto 10) und schliesslich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
2. Juni 2023 beschlagnahmt wurden (Urk. D1/20/21). Damit ist dieser Sachver- haltsteil anklagegemäss erstellt. 2.3. Verbringen der Betäubungsmittel(-utensilien) samt Streckmittel an Lagerort Die Anklage wirft dem Beschuldigten u.a. vor, die in der Anklage genannten Betäu- bungsmittel samt Streckmittel und Betäubungsmittelutensilien gemeinsam mit B._____ nach dem 25. März 2022 in den Kellerraum verbracht zu haben. Feststeht unbestrittenermassen, dass der Mietvertrag für den Kellerraum am 25. März 2022 durch die Mutter des Beschuldigten unterzeichnet wurde, worauf dieser den Schlüssel hierfür erhielt. Gemäss Aussage des Beschuldigten war der Kellerraum zum Zeitpunkt der Übernahme leer (Urk. D1/5 F/A 59). Sodann konnten die ge- nannten Dinge am 1. April 2022 im Kellerraum sichergestellt werden. Damit steht fest, dass diese in der Zwischenzeit dorthin verbracht worden sein müssen. Wer dies tat – ob es der Beschuldigten und/oder B._____ waren oder diese allenfalls eine Drittperson damit beauftragten – ist hingegen völlig unklar. Schliesslich konn- ten mehrere Fingerabdrücke sowie DNA-Spuren auf den Gegenständen festgestellt werden (Urk. D1/3/2 i.V.m. Urk. D1/3/6 und Urk. D1/3/13) und hatten offenbar meh- rere Personen Zugang zum Raum, da neben B._____ auch der Beschuldigte, sowie mindestens noch seine Frau sowie deren Schwester und wohl auch seine Mutter sich zwischenzeitlich darin aufhielten (siehe hierzu E. II.A.2.6.). Aus dem Nach- tragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Januar 2023 erhellt zwar, dass – im Zuge einer polizeilichen Überwachung – der Beschuldigte am 31. März 2022
- 10 - zusammen mit F._____ und B._____ am D._____-weg 1 gesehen wurde, wobei sie sich gemeinsam ins UG der Liegenschaft begeben haben und nach ca. 5 Minu- ten wieder herausgekommen sind (Urk. D1/2 S. 24 f.). Ein Transport von irgend- welchen Gegenständen, Taschen oder ähnlichen Dingen wurde jedoch nicht fest- gestellt. Damit ist nicht erstellt, wer die Betäubungsmittel(-utensilien) sowie das Streckmittel an den Lagerort verbrachte. 2.4. Daktyloskopische Spuren 2.4.1. Aus einem Kurzbericht des FOR vom 12. April 2022 ergibt sich sodann, dass Fingerabdrücke des Beschuldigten – ab der klebenden Seite vom innersten Anfangsstück der braunen Klebebandumwicklung von Paket A (Asservat Nr. A016'037'825) sowie ab der klebenden Seite vom innersten Anfangsstück der braunen Klebebandumwicklung von Paket B (Asservat Nr. A016'034'825) – sicher- gestellt werden konnten (Urk. D1/3/6 S. 19 f.). Hierbei handelt es sich um die Pakete mit einem Inhalt von insgesamt 1'495 Gramm Heroin (Urk. D1/3/5 S. 7). 2.4.2. Damit konfrontiert erklärte der Beschuldigte zunächst, dies eher weniger er- klären zu können. Das könne nicht sein. Er meinte dann jedoch, es könne sein, dass er dort eine Rolle Klebeband gehabt habe, die er genutzt habe, um die Fenster abzudecken. Er habe diese dann B._____ gegeben. Dieser habe damit die Fenster abdecken wollen (Urk. D1/4 F/A 134 i.V.m. F/A 135). Damit machte der Beschul- digte einerseits geltend, die Rolle benutzt zu haben, um für B._____ die Fenster abzukleben und andererseits erklärte er, ihm die Rolle übergeben zu haben, damit dieser die Fenster selber abkleben könne. Dies widerspricht sich und macht schlicht keinen Sinn. Wäre Letzteres der Fall gewesen, würden sich die Fingerabdrücke auf der Innenseite des Klebebandes sodann ohnehin nicht erklären lassen. Später gab er hierzu sodann zu Protokoll, es könne nicht sein, dass das Klebeband auf der Innenseite einen Fingerabdruck von ihm aufweise, da er damit nie etwas einge- packt oder ausgepackt habe (Urk. D1/5 F/A 67). Anlässlich der Berufungsverhand- lung meinte er erneut, er habe B._____ das Klebeband gegeben, könne aber nicht erklären, wie seine Fingerabdrücke dort hingekommen seien (Urk. 67 S. 7).
- 11 - 2.4.3. Die Fingerabdrücke des Beschuldigten wurden auf dem innersten Anfangs- stück der Klebebandumwicklung zweier grosser Pakete mit Heroin gefunden. Sie stammen also nicht etwa von einer Fensterabdeckung. Der Fundort lässt sich auch nicht damit erklären, dass er die Rolle zuvor einmal benutzt hatte und daher sein Fingerabdruck auf der Innenseite des Rollenbeginns vorhanden war. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Fingerabdruck auf maximal einem Paket gefunden werden können. 2.4.4. Es gibt auch keinerlei Gründe am Auswertungsergebnis des FOR zu zwei- feln, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte min- destens die beiden insgesamt 1'495 Gramm Heroin enthaltenden Pakete A und B (Asservat Nr. A016'034'825) mit dem braunen Klebeband umwickelt hat. Eine andere Erklärung hierfür wäre schlicht lebensfremd und seine Ausführungen hierzu sind, wie bereits ausgeführt, unglaubhaft. 2.5. DNA-Spuren 2.5.1. Die Verteidigung machte diesbezüglich geltend, der Beschuldigte habe im Gutachten des FOR vom 28. Februar 2023 als Spurengeber auf den aufgefunde- nen Latexhandschuhen ausgeschlossen werden können. Gemäss Gutachten des IRM vom 28. Juli 2022 hätten sodann auf den Spurenasservaten keine verwert- baren Spuren extrahiert werden können. Die Ergebnisse seien als nicht verwertbar beurteilt worden. Damit gebe es keine verwertbaren DNA-Spuren des Beschuldig- ten (Urk. 68 S. 5). 2.5.2. Dem Gutachten des IRM vom 28. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass ab den untersuchten Spurenasservaten ab den Latexhandschuhen keine Hinweise auf DNA-Spuren des Beschuldigten erhoben werden konnten (Urk. D1/3/13 S. 3), wo- bei ab gewissen Spurenasservaten einige Merkmale der Mischprofile nur schwach ausgeprägt, nicht konstant nachweisbar und damit nicht interpretierbar waren (Urk. D1/3/13 S. 2). Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 28. Juli 2022 geht hingegen – entgegen der Verteidigung – hervor, dass sich aus dem Spurenasservat ab Henkel und Öffnungsbereich von drei Plastiksäcken ein DNA-Mischprofil erstellen liess, wobei der Beschuldigte als
- 12 - anteiliger Spurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte, da die Merkmale seines DNA-Profils lückenlos im Mischprofil enthalten waren. Gleiches gilt sodann für das Spurenasservat ab Aussenseite von brauner Klebbandumwicklung von drei Blöcken – beinhaltend zum Teil gepresstes braunes Pulver in je einem weissen Plastiksack (Urk. D1/3/15 S. 7 oben). Diese aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigen sind verwertbar. Lediglich die Ergebnisse ab weiteren Spurenasser- vaten wurden als nicht verwertbar beurteilt, da sich ab diesen zu wenig DNA extra- hieren liess (Urk. D1/3/15 S. 7 unten). 2.5.3. Im Verlauf seiner Befragungen gab der Beschuldigte zunächst zu Protokoll, es könne sein, dass er einige Pakete angefasst habe (Urk. D1/4 F/A 133). Dann führte er jedoch aus, ausser der schwarzen Werkzeugkiste nichts angefasst zu ha- ben. Er habe die Kiste geöffnet und gesehen, dass in einem Säcklein etwas wie Erde gewesen sei. Es habe gestunken und komisch geschmeckt. Er habe gewusst, dass es sich hierbei um Heroin handeln könnte. Er habe die Kiste dann wieder verschlossen (Urk. D1/5 F/A 67 i.V.m. F/A 68). Er habe kein einziges Päckchen an- gefasst. Er habe nur alle Säcke aufgemacht und in die Werkzeugkiste geschaut. In den Säckchen seien Päckchen gewesen, die zu gewesen seien (Urk. D1/5 F/A 70). In die Säcke reingefasst habe er jedoch nicht (Urk. D1/5 F/A 72). Er habe kein ein- ziges Päckchen angefasst (Urk. D1/5 F/A 75). Damit widersprach sich der Beschul- digte mehrfach, wobei er zuletzt beteuerte, nie auch nur ein einziges Paket ange- fasst zu haben, was der DNA-Auswertung widerspricht. Anlässlich der Berufungs- verhandlung widersprach er sich bezüglich der Werkzeugkiste sodann erneut. Neu gab er an, er wisse nichts von einem Säcklein mit Drogen, das in der Werkzeugkiste verstaut gewesen sei (Urk. 67 S. 7). Seine Aussagen hierzu sind damit unglaub- haft, wobei erstellt ist, dass er, wie er letztendlich auch ausführte, mit den Säcken in Berührung gekommen ist. Sodann scheint er in irgendeiner Form auch mit min- destens drei Blöcken in Berührung gekommen zu sein. Schliesslich gibt es keinerlei Gründe am Gutachten des IRM zu zweifeln. 2.6. Aufräumaktion 2.6.1. Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. April 2022 geht hervor, dass C._____ am 1. April 2022 immer Mal wieder vor dem Haus telefo-
- 13 - nierte, die Liegenschaft mehrmals betrat und wieder verliess, wobei sie nervös wirkte. Um 13.22 Uhr trafen G._____ und H._____ – die Frau des Beschuldigten und deren Schwester – ein und begrüssten C._____ vor der Türe. Durch die offene Hauseingangstüre konnte sodann beobachtet werden, dass die drei in das Unter- geschoss gingen. Um 13.41 Uhr verliess C._____ die Liegenschaft. An ihrer rech- ten Hand trug sie einen Handschuh oder einen Plastiküberzug. Sie trug eine dunkle Werkzeugkiste aus dem Haus und entsorgte diese auf der Wiese vor der Liegen- schaft. Sie ging darauf erneut ins Untergeschoss und kam um 13.42 Uhr mit einem blauen Sack, den sie im Müllcontainer am Haus entsorgte, wieder raus. Darin konn- ten anschliessend mutmassliches Verpackungsmaterial von grossen Heroinpake- ten sowie Pulverrückstände festgestellt werden. Um 14.32 Uhr betrat sodann I._____ (Schwester des Beschuldigten) mit drei Kindern die Liegenschaft. Alle Per- sonen wurden gegen 15.00 Uhr von der Polizei in der Wohnung A._____C._____ angetroffen. Bei der anschliessenden Durchsuchung des Kellerraums wurden so- dann Drogen sichergestellt (Urk. D1/1 S. 3). 2.6.2. Aus der Sicherstellungliste Betäubungsmittelhandel vom 2. April 2022 geht sodann hervor, dass die im Polizeirapport erwähnte Werkzeugkiste mit braunen Pulverrückständen im Vorgarten bzw. auf der Wiese vis à vis vom Hauseingang aufgefunden wurde (Urk. D1/20/7 S. 4). 2.6.3. C._____ bestätigte den Besuch der drei Frauen bei ihr, führte jedoch hierzu zunächst aus, diese seien in die Wohnung gegangen und sie nochmals in die Waschküche, um Wäsche zu waschen. Hierbei habe sie einen blauen Sack vor dem Kellerraum stehen sehen. Sie habe Abfall darin gesehen und diesen dann entsorgt und sei zurück in die Wohnung gegangen (Urk. D1/7 F/A 29). Wem der Sack gehöre, wisse sie nicht (Urk. D1/7 F/A 39). Eine Kiste habe sie hingegen nicht aus dem Haus getragen (Urk. D1/7 F/A 41). Im Kellerraum sei sie nicht gewesen (Urk. D1/7 F/A 43). Zunächst erklärte sie auch von der Verhaftung ihres Sohnes habe sie nichts gewusst (Urk. D1/7 F/A 56), gab jedoch später zu, vor dem Treffen mit den beiden Frauen via Telefon davon erfahren zu haben (Urk. D1/8 F/A 14 i.V.m. Urk. D1/16 S. 6). Sodann führte sie später auch aus, die drei seien doch zu- sammen zum Keller gegangen, wobei sie vor der Kellertüre den Sack entdeckt und
- 14 - draussen im Abfalleimer entsorgt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um Abfall handle. H._____ habe sodann die Türe aufgemacht. G._____ habe ge- wusst, wem die Sachen gehören, weshalb sie alle drei vorgehabt hätten, in den Keller zu gehen (Urk. D1/16 S. 11-13). 2.6.4. G._____ – die Ehefrau des Beschuldigten – bestätigte hingegen von Anfang an die Feststellungen seitens der Polizei, indem sie angab, es sei richtig, dass sie gegen 13.22 Uhr mit ihrer Schwester zu C._____ gefahren sei, wobei diese sehr nervös gewesen sei (Urk. D1/9 F/A 25 i.V.m. F/A 27). Sie seien sodann zu Dritt zum Kellerraum gegangen. C._____ habe die Tür mit einem Schlüssel geöffnet und ihr gesagt, sie solle die Säcke wegbringen, was sie aber nicht getan habe, worauf sie in deren Wohnung gegangen seien (Urk. D1/9 F/A 36 i.V.m. F/A 37 f.). Der von C._____ entsorgte Sack habe sich im Kellerraum befunden (Urk. D1/9 F/A 43 i.V.m. F/A 44 und F/A 48). Diese habe ihr vorab gesagt, dass sie ihn entsorgen werde (Urk. D1/9 F/A 49). Sie führte sodann aus, von der Schwester des Beschul- digten angerufen worden zu sein. Diese habe gesagt, sie solle zu C._____ fahren, da der Beschuldigte verhaftet worden sei (Urk. D1/9 F/A 27 f.). Sie schilderte aus- serdem, dass sie nach dem Gang in den Keller in der Wohnung mit diversen Per- sonen telefoniert habe, um zu erfahren, was mit ihrem Ehemann sei, wobei sie schliesslich von einem "Papi" die Information erhalten habe, dass jemand vorbei- kommen werde, um die Säcke abzuholen (Urk. D1/16 S. 24 f.). 2.6.5. Auch die Schwester von G._____ – H._____ – bestätigte den Ablauf grund- sätzlich. So führte sie aus, ihre Schwester habe an jenem Morgen erfahren, dass der Beschuldigte verhaftet worden sei, worauf sie zu zweit zu C._____ gefahren seien. Diese habe vor dem Haus auf sie gewartet und sie schliesslich gebeten, die Dinge im Keller zu entsorgen. Dort seien sie direkt hingegangen. Sie habe dann aber schlussendlich gesagt, sie würde es selber machen und alles in den Abfall werfen, worauf sie mit ihrer Schwester nach oben in die Wohnung gegangen sei (Urk. D1/13 F/A 9 i.V.m. F/A 10, F/A 13 f. und F/A 18). Im Keller habe es zwei Sä- cke und einen "Werkzeugträger" gehabt (Urk. D1/13 F/A 20).
- 15 - 2.6.6. 2.6.6.1. Damit ist erstellt, dass sowohl die Mutter, die Schwester und die Frau des Beschuldigten sowie deren Schwester am Tag seiner Verhaftung von dieser erfah- ren haben. Hierauf trafen sie sich allesamt bei der Mutter des Beschuldigten, wobei dessen Ehefrau mit ihrer Schwester zuerst eintrafen und mit dieser als erstes in den Keller gingen, worauf sie einen Sack draussen im Abfallcontainer entsorgte und eine Werkzeugkiste auf der Wiese abstellte, was sodann von der Polizei beob- achtet werden konnte. Beide Gegenstände befanden sich gemäss H._____ vorab im Kellerraum. Dies ist glaubhaft. Erscheint es doch sehr abwegig, dass sich mit Heroinresten versehene Gegenstände im allgemein zugänglichen Teil des Untergeschosses des Gebäudes befunden haben sollen. Dies würde ein hohes Entdeckungsrisiko darstellen, welches niemand eingehen würde. 2.6.6.2. Während es lebensnah erscheint, dass sich die Familie des Beschuldigten traf als sie von dessen Verhaftung erfuhr, so erscheint es doch äusserst abwegig, dass diese bei dieser Gelegenheit zunächst in den Keller ging, um dort aufzuräu- men, wessen Idee dies auch letztlich gewesen sein mag. Es ist aber aus den zu- mindest diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten – sowie den Feststellungen der Polizei vor Ort – erstellt, dass dem so war. Dies ergibt jedoch nur Sinn, wenn mindestens ein Teil der Anwesenden vom Kellerinhalt wusste und die Drogen verschwinden lassen wollte, ehe die Polizei im Zuge der Verhaftung des Beschuldigten allenfalls eine Hausdurchsuchung anordnen würde. Dies stellt ein weiteres, klares Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte vom Inhalt des Kellers nicht nur wusste, sondern auch aktiv in die Aufbewahrung der Drogen involviert war. Ansonsten hätte es für die Familie des Beschuldigten keinen Grund gegeben, sich um den Kellerinhalt zu kümmern bzw. hätte diese andernfalls wohl gar nicht erst davon gewusst. 2.6.6.3. Ebenso hierfür spricht die Tatsache, dass die Frau des Beschuldigten – bei deren Versuch sich telefonisch über den Stand der Dinge zu erkundigen – die Aus- kunft erhielt, jemand würde die Säcke abholen kommen. Damit wussten offensicht- lich weitere Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten über die Drogen im Kellerraum Bescheid.
- 16 - 2.7. Standpunkt des Beschuldigten 2.7.1. Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, mit der Sache nichts zu tun zu haben (Urk. D1/5 F/A 13). Er habe das Kellerabteil gemietet und B._____ für Fr. 2'000.– im Monat weitervermietet, wobei dieser das Abteil nur für drei Wochen benötigt habe (Urk. D1/5 F/A 13 i.V.m. F/A 31 f. und F/A 34). Er habe sich schon gedacht, dass dort etwas Illegales gemacht werde (Urk. D1/5 F/A 40-42). Erst als er das Säcklein mit dem Heroin geschenkt erhalten habe, habe er jedoch gewusst, was dort gelagert worden sei (Urk. D1/5 F/A 13). 2.7.2. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte widersprüchlich aussagte, teilweise gar innerhalb derselben Einvernahme. So erklärte er etwa, er hätte für den Raum monatlich EUR 2'000.– erhalten (Urk. D1/5 F/A 32), nur um eine Frage später zu erklären, er habe Fr. 2'000.– erhalten (Urk. D1/5 F/A 33) und auf entsprechende Nachfrage schliesslich zu erklären, abgemacht seien Euro gewesen. Er habe dann aber Fr. 2'000.– erhalten (Urk. D1/5/ F/A 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung widersprach er sich diesbezüglich gleich mehrfach erneut, indem er einerseits an- gab, den Raum für Fr. 1'800.– weitervermietet zu haben (Urk. 67 S. 4) und ande- rerseits ausführte, er habe die Untermiete für den Kellerraum nie erhalten (Urk. 67 S. 6 und S. 8). Auch zu seiner Aussage, als er das Säcklein mit Heroin erhalten habe, habe er gewusst, was dort gelagert werde (Urk. D1/5 F/A 13), setzte er sich anlässlich der Berufungsverhandlung in Widerspruch, indem er angab, er habe nicht gewusst, was das sei, worauf er es in der Küche gelassen und nie angeschaut habe, was das genau sei (Urk. 67 S. 6). Wie bereits ausgeführt machte er sodann auch zu den aufgefundenen Fingerabdrücken und dem Anfassen von Gegen- ständen im Kellerraum widersprüchliche Ausführungen (siehe E. II.A.2.4.2. und E. II.A.2.5.3.). 2.8. Zum Kontakt mit dem angeblichen (Unter-)Mieter des Kellerabteils – B._____ – äusserte er sich ebenfalls widersprüchlich. Er führte hierzu aus, ihn nicht gut zu kennen (Urk. D1/5 F/A 24). Er habe diesen vielleicht drei oder vier Mal ge- troffen, eher weniger (Urk. D1/4 F/A 94), bzw. maximal fünf Mal (Urk. D1/5 F/A 26). Zum Kennenlernen schilderte er, ihn ca. zwei, drei Wochen bevor er das Lager gemietet habe bei der Tankstelle in E._____ kennengelernt zu haben. Dieser habe
- 17 - ihn gefragt, ob er für ihn eine Unterkunft hätte. Er habe nichts für ihn gehabt. Dieser habe jedoch ein Zimmer in J._____ gefunden. Er sei dann mit ihm dorthin gegan- gen, um zu übersetzen. Nach ca. einer Woche sei er nach J._____ gegangen, um mit ihm Kaffee zu trinken. Hierbei habe er ihn gefragt, ob er einen Salon für ihn mieten könne. Er habe dann einen Raum organisiert und B._____ Bescheid gesagt. Am Tag, als er den Raum erhalten habe, habe dieser ihm das Geld übergeben und er ihm den Schlüssel (Urk. D1/4 F/A 8). Nach der Schlüsselübergabe sei er für einige Tage in Mazedonien gewesen. Nachdem er zurückgekehrt sei, habe ihm B._____ den unterzeichneten Mietvertrag ausgehändigt und ihm ein Säcklein mit Heroin übergeben. Deshalb habe er am Abend überprüft, was im Kellerabteil gela- gert wird. Daher habe er diesen am nächsten Tag in J._____ getroffen und ihm erklärt, dass diese Dinge weg müssten (Urk. D1/4 F/A 10). Als die Polizei am
1. April 2022 interveniert habe, sei er abgehauen, wobei B._____ ihn nach J._____ gebracht habe (Urk. D1/4 F/A 23) bzw. er mit ihm dort einen Kaffee getrunken habe (Urk. D1/4 F/A 56). Allein aus diesen Schilderungen des Beschuldigten gehen also bereits 8 Treffen zwischen den beiden hervor. Der Beschuldigte führte jedoch auch aus, er habe B._____ – nachdem er von den Drogen erfahren habe – immer wieder kontaktiert, damit dieser das Zeug aus dem Raum nimmt (Urk. D1/4 F/A 63), wes- halb es seinen Schilderungen nach zu diversen weiteren Treffen gekommen sein muss, zumal er ausführte, er habe keine Telefonnummer von ihm gehabt (Urk. D1/4 F/A 87 und F/A 96). Er habe jedoch gewusst, dass er am Morgen immer in einem Restaurant gewesen sei, wo er auch wohne (Urk. D1/4 F/A 97). Der Kontakt der beiden war damit – gemäss seinen eigenen Angaben – reger als der Beschuldigte dies geltend machte. Auch zu den Abläufen der Treffen machte er divergierende Aussagen, so führte er zum Tag der Verhaftung einerseits aus, B._____ habe ihn nach J._____ gefahren (Urk. D1/4 F/A 23), wobei er bereits einige Fragen später erklärte, er sei an diesem Tag selbst nach J._____ gefahren und habe dort mit diesem einen Kaffee getrunken (Urk. D1/4 F/A 56). 2.9. Fazit 2.9.1. Es ist erstellt, dass C._____ sowie ihr Ehemann – die Eltern des Beschuldig- ten – den in der Anklage erwähnten Lagerraum für den Beschuldigten mieteten,
- 18 - damit er diesen für seine Zwecke bzw. Bedürfnisse nutzen konnte, wobei der Miet- vertrag am 25. März 2022 abgeschlossen wurde. 2.9.2. Ebenso unbestrittenermassen erstellt ist, dass am 1. April 2022 durch die Kantonspolizei insgesamt 5'991.36 Gramm reinen Heroins sowie die in der Anklage umschriebenen Betäubungsmittelutensilien und Streckmittel im ebengenannten Lagerraum sichergestellt wurden. Da der Lagerraum leer übernommen wurde, ist damit auch erstellt, dass die Drogen und weiteren Utensilien zwischen dem
25. März 2022 und 1. April 2022 dorthin verbracht wurden, wobei offenbleibt von wem. 2.9.3. Die Ausführungen des Beschuldigten zur Sache sind voller Widersprüche, teilweise nicht nachvollziehbar und nicht mit dem weiteren Beweisergebnis in Ein- klang zu bringen. Diese sind unglaubhaft. Aufgrund der DNA-Spuren und den vor- gefundenen Fingerabdrücken ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte entgegen seinen Behauptungen mit den Utensilien im Lagerraum hantiert haben muss. So hat er mindestens 2 Päckchen Heroin mit Klebeband umwickelt. Hieraus erhellt, dass der Beschuldigte wusste, dass im Kellerraum Heroin im erstellten Umfang aufbewahrt wurde, schliesslich hantierte er persönlich damit. Sodann muss er hierzu Zugang zu ebendiesem gehabt haben. Der vorhandene Untermietvertrag erscheint lediglich zum Schein erstellt worden zu sein. Hierauf lassen auch die Handlungen seiner Familie schliessen, welche offenbar versuchte, den Lagerraum vor einer allfälligen Durchsuchung seitens der Polizei noch zu räumen. Gleiches gilt für die telefonischen Kontakte ins Umfeld des Beschuldigten, woraus sich ergab, dass geplant war, die im Keller lagernden Säcke vor Ort abzuholen. Sodann be- wahrte er auch bei sich zu Hause 2.9 Gramm reines Heroin auf. Hierzu hatte er ebenfalls freien Zugang. Damit bleiben keine Zweifel daran, dass es der Beschul- digte war, welcher die Drogen zumindest mitbesass bzw. mitaufbewahrte. Damit ist der Sachverhalt – mit Ausnahme des Verbringens der Betäubungsmittel(-utensi- lien) und Streckmittel an den Lagerort – anklagegemäss erstellt.
- 19 - B. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestand 1.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eingestuft. Auf Ihre theoretischen Ausfüh- rungen zum Tatbestand kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwie- sen werden (Urk. 47 E. II.2.1.-2.3. S. 12-14). 1.2. Hinsichtlich der Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gilt es zu ergänzen, dass nebst dem überschrittenen Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin (BGE 119 IV 180 E. 2d), vorausgesetzt ist, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Bei Vorliegen einer qualifizierten Menge fällt der schwere Fall nur dann ausser Betracht, wo jemand nur eine kleine Zahl von Abnehmern hat und keine konkrete Gefahr der Weiterver- breitung an eine (unbestimmte) Vielzahl von Personen besteht (BGE 120 IV 334 E. 2b.aa). Der Täter muss sodann um diese objektiven Umstände wissen oder dar- auf schliessen. Das zu beurteilende Delikt ist als abstraktes Gefährdungsdelikt aus- gestaltet, bei welchem kein Nachweis erforderlich ist, dass die Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war (BGE 111 IV 31 E. 2; BGE 118 IV 200 E. 3 f.; OGer ZH SB200116 vom 3. Juli 2020 E. III.).
2. Subsumtion 2.1. Wie bereits festgehalten, besass der Beschuldigte insgesamt 5'994.26 Gramm reinen Heroins bzw. bewahrte diese in seinem Kellerabteil bzw. bei ihm zu Hause auf. Schliesslich hatte er diesbezüglich stets Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen. Er wusste, wo sich die Drogen befinden und verfügte über einen Schlüssel zu seiner Wohnung bzw. hatte freien Zugang zu dieser. Sodann ist er- stellt, dass sowohl die Mutter, die Schwester als auch die Ehefrau des Beschuldig- ten Zugang zum Kellerraum hatten. Damit erscheint ausgeschlossen, dass dieser ausgerechnet dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, zumal er zu-
- 20 - mindest teilweise, die Drogen im Kellerraum selbst eingepackt hat. Er muss also Zugang zu diesem gehabt haben. Er hatte damit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zu den Drogen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ist es nicht notwendig, dass der Beschuldigte als Einziger über eine Zugangsmöglichkeit ver- fügte. Sein Herrschaftswille manifestierte sich sodann auch darin, dass er einige der Heroinpakete selbst mit Klebeband umwickelte mithin mit diesen hantierte. 2.2. Der objektive Grenzwert zur Annahme einer Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist sodann bei weitem überschritten. Es liegt vorliegend denn auch keine Konstellation vor, bei der nicht von einer abstrakten mittelbaren oder unmit- telbaren Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen auszugehen wäre. 2.3. Die Verteidigung machte geltend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte um die grosse Menge und Art der Drogen, deren Reinheitsgrad etc. gewusst habe, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 68 S. 10). 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hantierte der Beschuldigte u.a. persönlich mit insgesamt 1'495 Gramm Heroin enthaltenden Paketen. Damit wusste der Be- schuldigte sowohl um die Art als auch die zumindest ungefähre Grössenordnung der Drogenmenge. Einen anderen Schluss lassen die äusseren Umstände nicht zu. 2.5. Zugunsten des Beschuldigten ist vorliegend davon auszugehen, dass die 2.9 Gramm reinen Heroins, die der Beschuldigten bei sich zu Hause aufbewahrte, dem Kellerbestand entstammen, weshalb er hierfür nicht zusätzlich wegen des Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu ver- urteilen ist. Deren Aufbewahrung ist im Sinne einer Tateinheit, welche sich in An- betracht der Gesamtmenge nicht in der Strafzumessung auswirken wird, unter die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu subsumieren.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG straf- bar gemacht.
- 21 - III. Strafe A. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1. Auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 47 E. IV. 1.1.-1.2. S. 17). Diese bedürfen weder einer Korrektur noch Ergänzungen. 1.2. Sodann liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die es vorliegend rechtfertigen würden den Strafrahmen zu verlassen.
2. Strafart Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Wahl der Strafart kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 47 E. IV. 5.1.-5.2. S. 22). Damit sind sowohl die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts als auch die Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe und die qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Beurteilungskri- terien der Tatschwere kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 47 E. IV.1.3. S. 17 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es ausserdem festzuhal- ten, dass sich die objektive Tatschwere bei Drogendelikten neben der Drogen- menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung insbesondere nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehan- delt hat, und den Beweggründen bestimmt. Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönli- che Energie, das gezeigte kriminelle Engagement und die hierarchische Stellung. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat. Auswirkungen auf die Strafzumessung hat unter Umständen auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (vgl. BGE 121
- 22 - IV 202 E. 2d/cc; BGE 121 IV 193 E. 2.b/aa; BGer 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2; OGer ZH SB200328 vom 25. Mai 2021 E. V.4.1). 3.2. Der Beschuldigte besass bzw. bewahrte insgesamt 5'994.26 Gramm reinen Heroins auf. 5'991.36 Gramm hiervon bewahrte er im angemieteten Kellerraum und 2.9 Gramm bei sich zu Hause auf. Die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massgebende Menge überschritt er damit um ein Vielfaches (um mehr als das 490-fache). Heroin zählt gerichtsnoto- risch zu den harten Drogen und weist ein grosses Abhängigkeitspotenzial auf. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte eine derart grosse Menge mitauf- bewahrte bzw. mitbesass, legt den Schluss nahe, dass er sich nicht zuunterst in der Hierarchiestufe, wie etwa ein Kleindealer auf der Strasse, befand. Die genaue Hierarchiestufe ist jedoch nicht bekannt. Dies spricht für eine erhöhte kriminelle Energie. Derartige Mengen sind klarerweise zum Weiterverkauf gedacht, wenn- gleich ihm der Handel damit nicht angelastet werden kann. Das Aufbewahren einer solch grossen Menge stellt einen wesentlichen Tatbeitrag im Drogenhandel dar, wenngleich das Entdeckungsrisiko in anderen Bereichen – etwa bei der Einfuhr – höher ist. Die Vorgehensweise des – im Übrigen nicht süchtigen – Beschuldigten war sodann nicht besonders raffiniert. 3.3. Aufgrund der Vielzahl und Ähnlichkeit der Fälle kann bei Betäubungsmittel- delikten zur Bestimmung der Einsatzstrafe auf eine von der Lehre entwickelte Ta- belle abgestützt werden, welche für eine Menge von 5.2 Kilogramm reinen Heroins eine Einsatzstrafe von rund 7 Jahren vorsieht (SCHLEGEL/JUCKER [Hrsg.], BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage, Art. 47 StGB N 45). Da die Menge vorliegend um rund 790 Gramm überschritten wurde, ist die Strafe entspre- chend höher anzusetzen. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Prototyp des Täters, welcher in der Tabelle berücksichtigt wurde, auf welchen das entsprechende Straf- mass angewendet werden kann, ein ungeständiger, nicht süchtiger Täter ist, wel- cher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., Art. 47 N. 44). Dem Beschuldigten wird vorliegend hingegen ledig- lich der Besitz bzw. das Aufbewahren des Heroins während einiger Tage vorge-
- 23 - worfen. Ausgeführte Geschäfte wurden ihm nicht nachgewiesen bzw. sind nicht Gegenstand der Anklage. Dies ist bei der Strafhöhe zu berücksichtigen. Damit rechtfertigt sich vorliegend eine Einsatzstrafe von 69 Monaten Freiheitsstrafe. 3.4. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sodann mit Vorsatz. Aus der Tatsache, dass er den Lagerraum zur Aufbewahrung der Drogen mietete, diese teilweise selbst verpackte, wobei auch Streckmittel aufgefunden wurde, erhellt, dass er sowohl von Menge als auch Reinheitsgehalt gewusst haben muss. Damit handelte er auch im Wissen um die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Zu seinen Motiven äusserte der Beschuldigte sich nicht, wobei diesbezüglich fest- zuhalten ist, dass aus den Akten keine gröbere finanzielle Notlage oder Drogenab- hängigkeit des Beschuldigten erhellt. Die subjektive Tatschwere vermag die objek- tive damit nicht zu relativieren. 3.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten sind, wobei auf deren Begrün- dung vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 47 E. IV.3.2.1. S. 20). 3.6. Auch auf die Ausführungen zu den Vorstrafen des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 E. IV.3.2.1. S. 20 f.). Diese wirken sich straferhöhend aus. Die Strafe ist um 3 Monate zu erhöhen. 3.7. Mit der Vorinstanz ist sodann auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten in Anbetracht der Tatsache, dass er sich nach seiner Flucht schliesslich freiwillig der Polizei stellte, strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 47 E. IV.3.2.3. S. 21). 3.8. Damit rechtfertigt sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 72 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts 4.1. In objektiver Hinsicht ist das enge familiäre Verhältnis der Beteiligten sowie die relativ kurze Dauer zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gewährte nämlich den beiden Schwestern seiner Ehefrau vom 27. März 2022 bis 1. April 2022 Kost und Logis. Die objektive Tatschwere ist daher als sehr leicht einzustufen.
- 24 - 4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wusste, um den Aufenthaltsstatus der Schwestern seiner Frau. Dies vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 4.3. In Anbetracht des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheits- strafe rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe.
5. Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung 5.1. In objektiver Hinsicht ist das enge familiäre Verhältnis der Beteiligten sowie die relativ kurze Dauer zu berücksichtigen. Schliesslich vermittelte der Beschuldigte den beiden Schwestern seiner Ehefrau vom 27. März 2022 bis 1. April 2022 Arbeitseinsätze bei einer Reinigungsfirma, wobei die beiden insgesamt lediglich drei Wohnungen gegen Entgelt putzten. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht einzustufen. 5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wusste um die fehlende Arbeitsbewilligung der Schwestern seiner Frau, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass sie einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgingen, weil er es unterliess sich über die geltende Rechtslage zu erkundigen. Dies vermag die ob- jektive Tatschwere nicht zu relativieren. 5.3. In Anbetracht des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheits- strafe rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 28 Tagessätzen Geldstrafe.
6. Gesamtstrafe 6.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 6.2. Da vorliegend sowohl die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts als auch die Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe zu bestra- fen sind, ist diesbezüglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe von
- 25 - 28 Tagessätzen Geldstrafe für die Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
– als schwerste Tat – ist daher und in Anbetracht des engen sachlichen Zusam- menhangs der beiden Taten um 2 Tagessätze zu asperieren, woraus sich eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. 6.3. Auf die vorangehenden Ausführungen zur Täterkomponente und den weiteren Strafzumessungskriterien kann sodann grundsätzlich verwiesen werden (E. II.A.3.5.-3.7.). Nebst den sich straferhöhend auswirkenden Vorstrafen ist vor- liegend das – wenn auch spät – erfolgte Geständnis des Beschuldigten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, angesichts der erdrückenden Beweislage jedoch nur leicht. 6.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien rechtfertigt sich eine Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe, wobei sich das Geständnis und die Vorstrafen je im Umfang von 3 Tagesätzen ausgewirkt haben.
7. Tagessatzhöhe 7.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tages- satz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt bei- spielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abgewie- senen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen ab- zustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Ver- gehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen
- 26 - würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 80 m.w.H.). 7.2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 47 E. IV.5.3.2. S. 22 f.) Gemäss Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich hieran nichts wesentliches verändert (Urk. 67 S. 1 f.). Damit rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.
8. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten sowie einer Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
9. Haftanrechnung Da sich der Beschuldigte am 30. August 2022 von 08.30 Uhr bis 16.20 Uhr in Haft befand (Urk. D1/21/2 S. 1 i.V.m. Urk. D1/21/6 S. 2), ist ihm ein Tag an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). B. Vollzug Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 E. V. S. 23). Demnach sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 6) ist aus- gangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen hierzu zu bestätigen (Urk. 47 E. VII.1.-2. S. 23 f.).
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Beru-
- 27 - fung praktisch vollumfängilch unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuer- legen. Bei der Reduktion der Strafe handelt es sich um einen reinen Ermessensen- tscheid. Dieser hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Damit hat er auch die Kosten der erbetenen Verteidigung selbst zu tragen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, wurde sodann bereits ihrer Honorarnote entsprechend mit Fr. 1'159.15 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 60 i.V.m. Urk. 60A). Der darin geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Die Kosten der vormaligen amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
5. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 28 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: […] Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG
2. […]
3. […]
4. Auf den Einzug der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 2. Juni 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Lagernummern B00702-2022 und B00704-2002 aufbewahr- ten Betäubungsmittel wird verzichtet in Hinblick auf das gegen B._____ wei- tergeführte Verfahren. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 10'018.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'863.46 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'400.– Telefonkontrolle Fr. 1'120.– Auslagen Polizei Fr. 15'000.– amtl. Verteidigung (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. […]
7. [Mitteilungen]
8. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 72 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6) wird be- stätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt; Fr. 1'159.15 bereits entschädigt)
6. Der erbetenen Verteidigung wird keine Entschädigung zugesprochen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 30 - das Staatssekretariat für Migration SEM das Bundesamt für Polizei, fedpol, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser