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SB240207

Schwere Körperverletzung und Widerruf

Zürich OG · 2025-03-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er sei am Montag, 20. März 2023, ca. 17.40 Uhr, im Bereich Durchgang der D._____ [Bank] am E._____ 1, in F._____, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ nach kurzem vorgängigen Gespräch gewalttätig und in entsprechender Verletzungsabsicht bzw. in Inkaufnahme ent- sprechender Verletzungen auf den Geschädigten C._____ losgegangen. Dabei habe der Beschuldigte dem Geschädigten einen gezielten und sehr heftigen Faust- schlag gegen dessen Kehlkopfbereich versetzt, sodass der Geschädigte zu Boden gegangen sei. Als der Geschädigte wieder aufgestanden sei, habe ihn B._____ von hinten gepackt, weggezerrt und ihm Reizstoff ins Gesicht gesprüht, wodurch der Geschädigte ein brennendes Gefühl in beiden Augen erlitten habe. Als Folge des heftigen Faustschlags des Beschuldigten habe der Geschädigte im Halsbereich ei- nen leichtgradig verschobenen Bruch des Ringknorpels mit Weichteileinblutungen und zwei Brüche des Schildknorpels sowie Blutergüsse an der Halsvorderseite er- litten. Diese Verletzungen hätten zu einer zunehmenden Anschwellung der Atem- wege des Geschädigten geführt. Er habe daher im Rahmen einer notfallmässigen medizinischen Behandlung für drei Tage ins künstliche Koma versetzt und mit Ein- legen eines Beatmungsschlauches intubiert werden müssen, weshalb für ihn Le- bensgefahr bestanden habe und er ohne diese medizinische Behandlung erstickt wäre, was der Beschuldigte bei seinem geschilderten Schlag gegen den Geschä- digten auch gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 18 S. 2). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt im Rahmen der Untersu- chung wie auch vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren im Wesentlichen (Urk. 4/1 F/A 4; Prot. I S. 26 f.; Prot. II S. 26 f., 28). Indessen wird der innere Sach- verhalt bestritten, indem seitens der Verteidigung geltend gemacht wird, der Be-

- 8 - schuldigte habe nicht mit Vorsatz oder Eventualvorsatz gehandelt, sondern es liege lediglich Fahrlässigkeit vor (Urk. 33 S. 2 ff.; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 2 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie den inneren Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter dem subjektiven Tatbe- stand prüfte (Urk. 45 S. 5 ff.).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung zum inneren Sachverhalt bzw. Eventual- vorsatz Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus

- 9 - dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kal- kulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. Sep- tember 2023 E. 2.2.2; 6B_453/2023 vom 6. September 2023 E. 1.4.3; 6B_1084/2023 vom 29. November 2023 E. 1.2.2). Voraussetzung eines Eventual- vorsatzes ist nicht, dass sich der Beschuldigte konkrete Gedanken über mögliche tödliche Folgen gemacht hätte. Vielmehr ist das entscheidende Kriterium der Wille des Beschuldigten und es reicht dabei aus, wenn der Beschuldigte dem Erfolg gleichgültig gegenübersteht, er ihn also – im Vergleich zum erstrebten Ziel – als weniger bedeutsam erachtet und sich damit abfindet (NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 12 N 55a ff.; m.w.H.).

3. Würdigung 3.1. Die Verteidigung führte zur Begründung, weswegen der innere Sachverhalt nicht erstellt bzw. kein Eventualvorsatz gegeben sei, aus, ein Eventualvorsatz setze voraus, dass der Beschuldigte sich überhaupt Gedanken über mögliche tödliche Folgen gemacht hätte. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Der Beschul- digte sei beim Vorfall eher verängstigt gewesen, da seine Gruppe vom Geschädig- ten verbal heftig bedroht worden sei. Es müsse daher der Schluss gezogen werden, dass die Handlung spontan erfolgt und ihr wenig Überlegung über die möglichen Gedanken vorausgegangen sei (Urk. 33 S. 3; Urk. 59 S. 2 f.). Sodann bedeute der Wille oder das Ziel, jemanden weghaben zu wollen, nicht automatisch, dass dem Täter sämtliche Mittel egal seien. Das Wissen, dass zwischen Muskulatur im Hals- bereich und dem Bindegewebe lebenswichtige und besonders anfällige Leitungs- bahnen verlaufen, setze ein gewisses Mass an Bildung in Anatomie des menschli- chen Körpers oder Lebenserfahrung voraus. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Tat weder diese Bildung erfahren noch über ausreichend Lebenserfahrung ver-

- 10 - fügt, um sich solcher Folgen bewusst gewesen sein zu können (Urk. 59 S. 3). Zu- sätzlich müsse man sich fragen, ob es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und damit zu den üblichen Folgen eines Faustschlages an den Hals gehöre, dass der Betroffene lebensgefährliche Verletzungen davontrage, oder ob dies eher ein Zufall sei. Das IRM-Gutachten vom 2. Mai 2023 äussere sich nicht dazu, sondern halte fest, dass Faustschläge gegen den Hals, so wie im Überwachungsvideo ersichtlich, "geeignet" seien, ein derartiges Verletzungsbild hervorzurufen. Es müsse daher da- von ausgegangen werden, dass genau diese eine Stelle des Halses getroffen wer- den müsse, um eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen und dass Schläge in den Halsbereich ansonsten nicht derart schlimme Konsequenzen hät- ten. Der Beschuldigte habe aber nicht auf diese Halsstelle gezielt, sondern einfach dreingeschlagen. Er habe deshalb auch nicht damit rechnen müssen, den Geschä- digten lebensgefährlich zu verletzen. Ein konkretes Wissen, dass ein solcher Schlag lebensgefährlich sein könnte, könne dem Beschuldigten ebenfalls nicht an- gerechnet werden (Urk. 33 S. 4; Urk. 59 S. 3 f.). 3.2. Anlässlich seiner Ersteinvernahme durch die Polizei am 5. Juni 2023 führte der Beschuldigte aus, nach einem kurzen verbalen Streit habe der Geschädigte gefragt, ob er – der Beschuldigte – denn überhaupt wisse, wer er – der Geschädigte

– sei. Wenn er nochmals so etwas machen würde, würde er es bereuen. Der Ge- schädigte habe dann behauptet, dass er ein Messer dabei habe. Er habe dann auch eine Bewegung mit der Hand zur Jackentasche gemacht und sei auf ihn zu- gekommen. Zu dem Zeitpunkt habe er sich gedacht, dass es eskaliere. Er habe den Geschädigten vom Namen her gekannt und gewusst, wer er sei. Daraufhin habe er den Geschädigten gestossen. Er wisse jetzt nicht, ob er ihn nur gestossen oder ob er ihm auch "eins gegeben" habe. Daraufhin sei der Geschädigte rückwärts zu Boden auf das Gesäss gefallen (Urk. D1/4/1 S. 4). In der Folge wurde der Be- schuldigte mit den Videoaufzeichnungen konfrontiert (Urk. D1/4/1 S. 6 ff.). Am Fol- getag in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme führte er dann – nunmehr in Kenntnis, dass der äussere Sachverhaltsablauf aus der Videoaufzeichnung be- kannt war – aus, der Geschädigte habe gesagt, wenn er nochmals etwas sagen würde, würde der Beschuldigte es bereuen. Der Geschädigte habe auch gesagt, dass er ein Messer dabei habe, worauf er – der Beschuldigte – mega Angst be-

- 11 - kommen habe und den Geschädigten auf Abstand habe halten wollen. Darum habe er ihm dann "eins gegeben", wobei es nicht seine Absicht gewesen sei, solchen Schaden anzurichten, ihn so zu verletzen (Urk. D1/4/2 S. 3). Mithin erwähnte er nicht mehr, dass der Geschädigte an die Jacke gegriffen habe, auf ihn zugekom- men sei und dass er den Geschädigten vor dem Faustschlag noch gestossen habe. Vor Vorinstanz machte er anlässlich der Hauptverhandlung dann geltend, der Ge- schädigte habe zudem noch behauptet, schon mehrere Menschen zusammenge- schlagen zu haben, "schon dieses und jenes gemacht" zu haben und ein Messer dabei zu haben. Er könne es nicht genau erklären, aber er habe ein Gefühl von Angst gehabt. Der Geschädigte sei immer näher gewesen. Er habe nicht gross ge- zielt, als er ihm "Eine gegeben" habe. Er habe den Geschädigten einfach von sich weghaben wollen. Er habe nicht vorgehabt, ihn zu verletzen. Der Faustschlag auf den Hals sei nicht geplant und gezielt gewesen. Er habe nirgends hingezielt (Prot. I S. 26 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, der Ge- schädigte sei immer näher gekommen, woraufhin er selbst auch immer näher zum Geschädigten gegangen sei. Der Geschädigte habe gedroht, dass er sie abstechen könnte. Er habe ihn einfach weghaben wollen und dann habe er zugeschlagen. Er habe nicht gezielt oder geschaut, wo er ihn treffe. Er habe zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden und nicht gewusst, was er machen bzw. wie er mit dieser Situation umgehen soll. Der Geschädigte habe zwar nichts gemacht, aber das habe er nicht wissen können, weil dieser klar gesagt habe, dass er sie abstechen werde. Der Geschädigte sei ihm auch überlegen ge- wesen; er sei älter, schwerer und grösser gewesen (Prot. II S. 26 ff.). Mithin ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Erstaussage mit dem behaupteten Griff des Geschädigten zur Jacke und dem Näherkommen noch Schutzbehauptun- gen vorbrachte und später in Kenntnis der Videoaufzeichnung realisierte, dass er nicht mehr daran festhalten konnte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung und der Berufungsverhandlung brachte er dann wieder mehr angebliche Dro- hungen des Geschädigten vor, die ihn verängstigt hätten, als er in den ersten bei- den Einvernahmen noch schilderte. Seine Behauptung, aus Angst vor dem Ge- schädigten zugeschlagen zu haben, erscheint somit bereits aufgrund seines eige- nen Aussageverhaltens zu diesem Punkt zweifelhaft und wenig glaubhaft.

- 12 - 3.3. Der Mitbeschuldigte B._____ führte in der polizeilichen Ersteinvernahme vom

5. Juni 2023 noch vor Sichtung der Videoaufzeichnung aus, im Rahmen des ver- balen Streits habe der Geschädigte gedroht, ein Messer einzusetzen. Hierauf habe er seinen Pfefferspray hervorgeholt und gegen den Geschädigten eingesetzt (Urk. D1/5/1 S. 2). Den Faustschlag des Beschuldigten erwähnte er dagegen noch nicht. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung verweigerte er in jener Einvernahme dann die Aussage, nachdem klar ersichtlich war, dass sein Pfeffersprayeinsatz erst er- folgte, nachdem der Beschuldigte den Geschädigten niedergeschlagen hatte und dieser wieder aufgestanden war (Urk. D1/5/1 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte B._____ aus, der Geschädigte habe sie bedroht und gesagt, dass er sie abstechen werde. Dann sei es zu Diskussionen gekommen und der Geschä- digte habe gesagt, dass sie nicht wüssten, wer er sei und dass er ihr Vater sein könnte. Daraufhin habe er – B._____ – geantwortet, dass der Geschädigte niemals sein Vater sein könnte. Nachdem der Geschädigte rücklings zu Boden gegangen sei, sei er auf diesen zugegangen, da er ihn habe wegzerren wollen, weil er ein Messer hätte hervornehmen und sie hätte abstechen können. Den Pfefferspray habe er eingesetzt, damit sich der Geschädigte von ihnen distanziere (Prot. II S. 42 ff.). Hinsichtlich der – vom Geschädigten selbst als Zeuge bestrittenen (Urk. D1/6/3 S. 5) – Drohung des Geschädigten, ein Messer dabei zu haben, bestätigte er mithin die Aussagen des Beschuldigten, wobei er aber ansonsten nicht geltend machte, die besagte Situation sei für sie beide insgesamt tatsächlich bedrohlich gewesen. 3.4. G._____, die Freundin des Beschuldigten, führte anlässlich ihrer Einver- nahme als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft aus, aufgrund von Äusserungen des Geschädigten sei der Mitbeschuldigte B._____ "mega hässig" geworden, habe zu schreien begonnen und sei zum Geschädigten hingelaufen. Der Beschuldigte sei hinterher gelaufen. B._____ habe etwa fünfmal auf Albanisch geschrien "was isch, was isch". Daraufhin habe der Geschädigte das Velo abgelegt und habe sie be- droht. Sie würden noch sehen, was mit ihnen passieren würde, und dass er sie alle umbringen würde. Sie sei etwa drei Meter weiter hinten gestanden, während alle Männer nahe beieinander gewesen seien. Der Beschuldigte habe dann dem Ge- schädigten "eine Faust gegeben". Das sei alles gewesen, was er gemacht habe. Der Geschädigte sei nach hinten gegangen. Ob er umgefallen sei, wisse sie nicht.

- 13 - Der Geschädigte habe sich am Hals gehalten und gesagt, dass sie es bereuen würden. Der Beschuldigte sei dann zur Seite gegangen und habe nichts mehr ge- macht. B._____ habe daraufhin den Geschädigten gepackt und ihm Pfefferspray in die Augen gegeben (Urk. D1/7/4 S. 4). Auch die dem Beschuldigten nahestehende Zeugin gab somit an, dass seitens des Geschädigten Drohungen gefallen seien; dies allerdings erst als Reaktion auf Drohungen seitens B._____s. Dass die ge- samte Konfliktsituation für den Beschuldigten so bedrohlich gewesen wäre, dass er Grund gehabt hätte, verängstigt bzw. in Panik zu sein, geht aber auch aus ihren Schilderungen nicht hervor. 3.5. Auf der Videoaufnahme (Urk. D1/2/1) ist klar ersichtlich, wie der Geschädigte auf einem Fahrrad sitzend mit zunächst nicht im Bild ersichtlichen Personen disku- tiert (00:20-00:30) und anschliessend vom Fahrrad absteigt, währendem er weiter diskutiert und gestikuliert (00:31-01:02). Daraufhin erscheinen der Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte im Bild und gehen auf den Geschädigten zu (01:03- 01:08). Der Geschädigte wird vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ bedrängt, indem sie gemeinsam unmittelbar auf den Geschädigten zuge- hen und sich so nahe zu ihm hinbewegen, dass dieser schliesslich sein Fahrrad, das er zunächst immer noch in der Hand gehalten hatte (01:04-01:06), fallen lässt (01:09). Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ suchten die Konfronta- tion somit aktiv. Dabei diskutierten der Beschuldigte und B._____ weiterhin mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Blick vom Beschuldigten abgewandt hatte und ruhig und ohne grössere Bewegung dastand (01:10-01:11). Hierauf ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit einem Bein einen Schritt zurücktritt und mit dem rechten Arm weit ausholt, wobei er sich leicht zur Seite dreht, und dem Ge- schädigten, während jener den Blick weiterhin vom Beschuldigten ab- und B._____ zuwendet, den Schlag mit erheblicher Wucht gegen den Hals versetzt (01:12). Der Schlag kam für den Geschädigten offensichtlich unerwartet, war er doch nicht in einer Kampf- oder Abwehrhaltung, sondern er hatte im Moment des Schlages seine Arme gesenkt. Offensichtlich rechnete der Geschädigte – jedenfalls in jenem Mo- ment – nicht mit einem Schlag. Der Beschuldigte sah, dass der Geschädigte nicht auf ihn achtete und wusste damit auch, dass sein Schlag den Geschädigten über- raschen werde. Nachdem der Geschädigte aufgrund des Faustschlags rücklings zu

- 14 - Boden gegangen war, treten der Beschuldigte und B._____ auf den am Boden sit- zenden Geschädigten zu und bückten sich zu ihm hinunter, wobei es dem Geschä- digten trotz deren Zugriffs gelang, wieder auf die Beine zu kommen (01:13-01:14). Als sich der Geschädigte wieder aufgerappelt hatte, ist zu sehen, wie er vom Mit- beschuldigten B._____ von hinten gepackt und gezerrt wird, wobei es ihm gelingt, B._____ wegzustossen (01:17). Der Beschuldigte und B._____ treten daraufhin er- neut auf den Geschädigten zu, der ihnen von Angesicht zu Angesicht gegenüber- steht, woraufhin er rückwärtsgehend versucht, von ihnen wegzukommen (01:20). Nachdem B._____ ihm mit dem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hat, gelingt ihm dies schliesslich (01:21-01:27). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte jedenfalls äusserlich während des gesamten ersichtlichen Handlungsablaufs nie den Ein- druck erweckte, in irgendeiner Weise verängstigt oder gar in Panik zu sein. Viel- mehr lief das Ganze bis zum Faustschlag des Beschuldigten rein verbal und äus- serlich vergleichsweise langsam ab. Auch nach den Tatereignissen – nachdem sich der Geschädigte entfernt hatte – gingen der Beschuldigte, B._____ und G._____, welche nach dem Vorfall dazu stiess (01:29), ganz normal und ohne irgendwelche Hast weg. 3.6. Die auf der Videoaufnahme ersichtliche Körpersprache des Geschädigten zeigt eindeutig, dass er bis zum Fallenlassen des Fahrrads entspannt war und die Aggression ausschliesslich vom Beschuldigten und B._____ ausging. Die Behaup- tung des Beschuldigten, er sei aufgrund von Drohungen seitens des Geschädigten verängstigt oder gar in Panik gewesen und habe aus dieser Gefühlsregung heraus gehandelt, erweist sich vor dem Hintergrund der Videoaufzeichnung als objektives Beweismittel indessen als reine Schutzbehauptung. Wie dargelegt, ist aus den Vi- deoaufnahmen ersichtlich, dass B._____ und der Beschuldigte auf den Geschädig- ten zugingen und die Konfrontation aktiv suchten. Ein solches Verhalten ist mit der vom Beschuldigten behaupteten Angst und Panik nicht vereinbar. Hätte der Be- schuldigte effektiv Angst vor dem Geschädigten gehabt, hätte er den Geschädigten nicht anhalten müssen und hätte sich schlicht von der Situation entfernen können. Dies tat er aber nicht, sondern er bewegte sich im Gegenteil auf den Geschädigten zu und brachte die ganze bis dahin rein verbale Situation mit seiner – einen brutalen Eindruck erweckenden – Gewalthandlung zur Eskalation.

- 15 - 3.7. Wie dargelegt, ist es entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht Vorausset- zung eines Eventualvorsatzes, dass sich der Beschuldigte konkrete Gedanken über mögliche tödliche Folgen gemacht hätte. Vielmehr ist das entscheidende Kri- terium der Wille des Beschuldigten, wobei es ausreicht, wenn der Beschuldigte dem Erfolg gleichgültig gegenübersteht, er ihn also im Vergleich zum erstrebten Ziel als weniger bedeutsam erachtet und sich damit abfindet. Der Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang wie erwähnt, er habe den Geschädigten "einfach wegha- ben", ihn aber nicht verletzen wollen (Prot. I S. 26; Prot. II S. 26). Dass der Beschul- digte dem Geschädigten erhebliche Verletzungen, insbesondere solche mit Todes- gefahr hätte zufügen wollen, kann aus den gewürdigten Beweismitteln nicht abge- leitet werden. Mit seinem aggressiven Verhalten manifestierte der Beschuldigte je- doch deutlich, dass es ihm schlichtweg egal war, was mit dem Geschädigten pas- sierte. Er wollte ihn einfach schlagen und tat dies in der Folge mit erheblicher In- tensität und für den Geschädigten völlig überraschend. Dass der Beschuldigte da- bei nicht gezielt hätte, wird durch die Videoaufzeichnung widerlegt. Der Beschul- digte richtete den Faustschlag nach weitem Ausholen gezielt in Richtung des Hals- bereichs des ruhig dastehenden Geschädigten. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung ist auch nicht notwendig, dass der Beschuldigte exakt auf die getroffene Hals- stelle gezielt hätte. Es ist auch ohne vertiefte Kenntnisse der Anatomie allgemein bekannt, dass es sich beim Hals um einen sensiblen und verletzlichen Körperteil handelt, in welchem zwischen der Muskulatur und dem Bindegewebe lebenswich- tige Leitungsbahnen, wie unter anderem Speise- und Luftröhre, Halsschlagader und Rückenmark verlaufen und diese aufgrund des weichen umliegenden Gewe- bes besonders anfällig sind. Dass dieses Wissen beim Beschuldigten gegeben sein musste, zeigt sich zudem bereits darin, dass er in seiner Kindheit bzw. frühen Ju- gend im Alter von 4 bis 13 oder 14 Jahren Karate als Kampfsport ausübte (Urk. D1/4/1 S. 4; Prot. II S. 36 f.), so dass ihm zweifellos klar sein musste, dass Schläge gegen den Hals geeignet sind, schwere Verletzungen des Opfers zu be- wirken. So sind Schläge gegen den Hals, wie der Schlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten fraglos geeignet, die empfindlichen Strukturen des menschli- chen Halses so zu schädigen, wie es vorliegend eintrat.

- 16 - 3.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus den gesamten Tatumstän- den ergibt, dass es dem Beschuldigten im Moment der Ausführung des Schlages schlichtweg egal war, welche Folgen dieser beim Geschädigten hatte. Er führte den wuchtigen Schlag gegen den Halsbereich aus, wobei notorisch ist, dass gerade im Hals lebenswichtige Leitungsbahnen verlaufen, die aufgrund des umliegenden wei- chen Gewebes besonders anfällig sind. Vor diesem Hintergrund drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte bei seinem Schlag damit rechnete, dass der Geschädigte sich entweder bereits durch den Schlag schwer verletzen könnte oder er sich allenfalls durch den dadurch bewirkten Sturz und dem Aufprall auf dem Boden hätte schwer verletzen können. All diese möglichen Folgen waren dem Beschuldigten bei seinem Tathandeln offensichtlich gleichgültig. Mit seinem kräftigen Schlag nahm der Beschuldigte einen solchen Tatausgang in Kauf. Der innere Sachverhalt ist damit erstellt, indem der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Dass er bei diesem Tatvorgehen darauf vertraut haben könnte, dass sein Schlag keine schweren Folgen haben würde, ist angesichts des Überraschungs- moments und der gänzlich fehlenden Abwehrmöglichkeiten des Geschädigten aus- zuschliessen. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Staatsanwaltschaft Die Anklagebehörde subsumierte die Tathandlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (Urk. 18 S. 2). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten einen Schuldspruch ledig- lich wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, wobei wie vorstehend dargelegt der subjektive Tatbestand bestritten wird (Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 1).

- 17 - 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 45 S. 10).

2. Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bzw. Art. 122 Abs. 1 aStGB inkl. der Frage des vorliegend anwendbaren alten Rechts kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 45 S. 6) sowie hinsichtlich des subjektiven Tatbestands auf die vorstehenden Erwägungen zu den Rechtsgrundlagen betreffend den inneren Sachverhalt (E. II.2.) verwiesen werden.

3. Subsumtion 3.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht versetzte der Beschuldigte dem Geschädigten gemäss er- stelltem Sachverhalt einen gezielten, kräftigen Faustschlag gegen dessen Kehl- kopfbereich. Als Folge des Schlags ging der Geschädigte kurz zu Boden und erlitt gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich Frakturen der Cartilagines cricoidea et thyroidea – einen Bruch des Ring- und Schildknorpels

– sowie ein Glottishämatom rechts – eine Weichteilblutung rechtsseitig am Stimm- organ, bestehend aus den beiden Stimmbändern und der Stimmritze. Im Verlauf zeigte sich klinisch ein zunehmender inspiratorischer Stridor – Atemgeräusche beim Einatmen. Zur Sicherung der Atemwege musste der Geschädigte ins künstli- che Koma gelegt und mittels Beatmungsschlauch künstlich beatmet werden. Ge- mäss Gutachten bestand dabei eine Lebensgefahr, da ohne sofortige medizinische Massnahmen mit Einlegen eines Beatmungsschlauchs und ohne abschwellende Therapie mit dem Ableben des Geschädigten durch ein Ersticken bei Verengung der Atemwege mit Schwellung im Kehlkopf zu rechnen gewesen wäre (Urk. D1/9/10). Mithin wurde der Geschädigte als Folge des Schlags des Beschul- digten lebensgefährlich verletzt. Somit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB erfüllt.

- 18 - 3.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zwar nicht mit dem Willen, den Geschädigten erheblich bzw. gar lebensgefährlich zu verletzen. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte aber um das Risiko, bei einem Schlag gegen den Hals, insbesondere den Kehlkopf des Opfers, diesem lebensgefährliche Ver- letzungen zuzufügen. Aus der Art, wie er den Schlag ausführte, ist wie dargelegt der Schluss zu ziehen, dass dem Beschuldigten der Eintritt des Taterfolgs wenn auch nicht erwünscht, so doch gleichgültig war. Er rechnete demzufolge mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts und er nahm diesen in Kauf, womit Eventualvorsatz zu bejahen ist. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB ist damit erfüllt. 3.3. Prüfung Notwehrsituation Zu Recht wird seitens der Verteidigung keine Notwehrsituation geltend gemacht (vgl. Urk. 33; Urk. 59). Anzumerken ist aber der Vollständigkeit halber, dass ge- mäss erstelltem Sachverhalt eine solche auch nicht bestand. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte gegenüber dem Beschuldigten und B._____ äusserte, ein Messer mit sich zu führen. Auf der Videoaufnahme ist aber seitens des Geschädigten weder eine Aggression noch eine Bedrohung gegenüber dem Beschuldigten und B._____ ersichtlich (vgl. E. II.3.5 und 3.6). So wurde sei- tens des Geschädigten insbesondere nie ein Messer hervorgenommen oder eine entsprechende Bewegung angedeutet. Vielmehr gingen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ aggressiv und aktiv auf den Geschädigten zu und be- drängten ihn. Im Moment der Ausführung des Schlags durch den Beschuldigten war der Geschädigte mit dem Mitbeschuldigten B._____ lediglich am Reden und hatte den Blick vom Beschuldigten abgewandt. Somit bestand weder eine Notwehr- situation, noch ist von einer Putativnotwehr des Beschuldigten auszugehen. 3.4. Konkurrenz Hinsichtlich der Frage der Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutref-

- 19 - fenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 10), wobei eine Verurteilung zusätzlich wegen Angriffs bereits aus prozessualen Gründen aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO unzulässig wäre. 3.5. Fazit Dementsprechend ist der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 18 S. 3; Urk. 32 S. 2). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 51). 1.2. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, ausgehend von einem Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 1). Ein Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt. 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten anklagegemäss mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 45 S. 14).

2. Strafzumessungsgrundsätze 2.1. Verschulden Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der

- 20 - Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. 2.2. Massgeblicher Strafrahmen Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB wird mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ausserordentliche Gründe, die eine Erweiterung des Strafrahmens erforderten, sind keine gegeben.

3. Tatkomponenten 3.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht versetzte der Beschuldigte dem Geschädigten einen gezielten und wuchtigen Schlag gegen den Hals, wobei der Schlag erfolgte, während der Geschädigte mit dem Mitbeschuldigten B._____ am Reden war und den Blick vom Beschuldigten abgewandt hatte, und für ihn somit gänzlich unerwartet kam. Hier- durch manifestierte der Beschuldigte ein hohes Mass an Rücksichtslosigkeit ge- genüber Leib und Leben des Geschädigten, eine hohe Gewaltbereitschaft sowie angesichts des für den Geschädigten unerwarteten Handelns ein durchaus erheb- liches Mass an Heimtücke. Die Tathandlung erschöpfte sich in einem einzelnen Schlag, wobei ausschliesslich die Hand und nicht etwa eine Waffe eingesetzt wurde. Die als Tatfolgen erlittenen Verletzungen des Geschädigten waren lebens- gefährlich und der Geschädigte musste während mehrerer Tage ins künstliche Koma versetzt werden. Ohne entsprechende medizinische Behandlung wäre die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Geschädigten durchaus hoch gewesen. Bleibende physische Verletzungen erlitt der Geschädigte indessen keine. Insge- samt ist von einem erheblichen bzw. im mittleren Bereich des Strafrahmens anzu- siedelnden objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe aufgrund des

- 21 - objektiven Verschuldens ist auf 48 Monate bzw. 4 Jahre Freiheitsstrafe festzule- gen. 3.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist zunächst verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die lebensgefährlichen Verletzungen des Geschädigten nicht als Handlungsziel wollte, sondern nur – aber immerhin – in Kauf nahm und dadurch mit Eventualvorsatz handelte. Das eigentliche Tatmotiv des Beschuldigten bleibt unklar, wobei gemäss erstelltem Sachverhalt auszuschliessen ist, dass die- ses in Angst vor dem Geschädigten lag. Ob der Geschädigte verbal zur Auseinan- dersetzung beitrug, kann offenbleiben, würde dies doch keinesfalls das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigen, zumal vom Geschädigten keine Bedrohung oder Aggression ausging. Die Tat erfolgte augenscheinlich spontan und aus der Situa- tion des zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und dem Geschädigten geführ- ten Gesprächs heraus. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinem spontanen Handeln seine Reaktion und Gefühle nicht unter Kontrolle hatte. 3.3. Schuldfähigkeit Anlässlich der Berufungsverhandlung brachten die Verteidigung und der Beschul- digte erstmals vor, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden. Er habe beim Verlassen des Tatorts einen Joint ge- raucht, woraus zu schliessen sei, dass er bei der Tat unter dem Einfluss von Drogen gestanden haben müsse und damit nicht vollständig urteilsfähig bzw. einsichtsfähig gewesen sei (Urk. 59 S. 5; Prot. II S. 30). Auf der Videoaufnahme ist zwar zu sehen, dass der Beschuldigte kurz bevor er zum Schlag gegen den Hals des Geschädigten ausholte, eine Zigarette oder einen Joint in der linken Hand hielt (Urk. D1/2/1 01:10) und sich diese bzw. diesen nach der Auseinandersetzung in den Mund steckte (Urk. D1/2/1 01:25). Angesichts seines Verhaltens – der Beschuldigten wirkte wäh- rend der Auseinandersetzung nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt, sondern handelte bewusst und zielgerichtet – bestehen keine Anhaltspunkte für eine leicht verminderte Schuldfähigkeit. Wäre der Beschuldigte aufgrund des Betäubungsmit- telkonsums tatsächlich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt

- 22 - gewesen, hätte er diesen Umstand denn auch bereits früher im Verfahren vorge- bracht. Es ist daher von einer vollständig vorhandenen Schuldfähigkeit des Be- schuldigten auszugehen. 3.4. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung auch des subjektiven Verschuldens ist insgesamt von ei- nem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen, wobei die Einsatzstrafe auf 42 Monate bzw. 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Ver- hältnissen und zu seinem Vorleben. Er wurde in F._____ geboren und wuchs dort als ältestes Kind zusammen mit seinen Eltern, fünf Schwestern und einem Bruder auf, wo er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch immer wohnte. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte eine sehr schöne Kindheit. Der Beschuldigte absolvierte die Primarschule, die Sekundarschule B und danach das zehnte Schuljahr. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Nach dem zehnten Schuljahr begann er im Gastronomiebetrieb seines Vaters zu arbeiten und führt mittlerweile zusammen mit seinem Vater das eigene Restaurant. Vom Einkommen her lebe er am Existenzminimum, das bei Fr. 1'200.– liege. Er habe kein Vermögen aber in Betreibung stehende Schulden in der Höhe von rund Fr. 30'000.–. Er habe früher regelmässig Cannabis konsumiert, heute – gemeint im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – habe er das aber deutlich reduziert (Prot. I S. 12 ff.; Urk. D1/4/1 S. 13 f.; vgl. auch Prot. II S. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe vor einem Jahr bzw. seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aufgehört Alkohol und Cannabis zu konsumie- ren (Prot. II S. 11). Im Juli 2024 sei ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt und seine Fahreignung bejaht worden, woraufhin er im September 2024 die Wie-

- 23 - derzulassung erhalten habe (Prot. II S. 13; Urk. 56). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar 2023 wurde er wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt, wobei er mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.– bestraft wurde (Urk. 54). Gemäss Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz lief ein weiteres Verfahren gegen ihn, wobei er nur ausführte, er habe "ein bisschen Alkohol" im Strassenverkehr gehabt, 0.39 Promille, weswegen er einen Monat nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Termin bei einer Verkehrspsycholo- gin habe (Prot. I S. 16). Gemäss dem verkehrspsychologischen Gutachten ereig- nete sich dieser Vorfall am 11. Dezember 2022 (vgl. Urk. 56 S. 2). Aus dem Strafre- gisterauszug ist weiter ersichtlich, dass bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegen den Beschuldigten geführt wird (Urk. 54). Sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung gaben anlässlich der Berufungsverhandlung an, von die- sem Verfahren keine Kenntnis zu haben (Prot. II S. 12, 48). Die Vorstrafe des Be- schuldigten erfolgte lediglich knapp zwei Monate vor der heute zu beurteilenden Tat, ist indessen nicht einschlägig und auch nicht allzu hoch. Die Vorstrafe des Beschuldigten und das Delinquieren während laufender Probezeit sind aber den- noch straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichts zu beur- teilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge ha- ben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1;

- 24 - 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Ta- taufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die ge- ständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminde- rung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]). Der Beschuldigte zeigte sich im äusseren Sachverhalt voll geständig, auch wenn ein Bestreiten angesichts der Videoaufzeichnung, die sämtliche relevanten Tat- handlungen zeigt, kaum Sinn ergeben hätte, und das Geständnis im äusseren Sachverhalt das Verfahren damit nicht massgeblich erleichterte. Sodann erfolgten bereits vor den ersten Einvernahmen durch die Polizei Anstrengungen seitens des Beschuldigten und dessen Vaters, dem Geschädigten eine Wiedergutmachung von Fr. 5'000.– zu bezahlen, was auch erfolgte (vgl. Urk. D1/4/1 S. 5; Urk. D1/6/2 S. 1). Der Beschuldigte versuchte damit, den von ihm angerichteten Schaden soweit möglich wiedergutzumachen und er anerkannte auch, einen grossen Fehler ge- macht zu haben, womit er eine gewisse Reue zeigt. Im inneren Sachverhalt bestritt er allerdings jeglichen Eventualvorsatz. Das gesamte Nachtatverhalten ist daher insgesamt nur leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten Unter den Täterkomponenten sind somit ein straferhöhendes und ein strafmindern- des Zumessungskriterium festzustellen, die einander ungefähr die Waage halten. Die Täterkomponenten bleiben damit insgesamt zumessungsneutral.

- 25 -

5. Gesamtwürdigung 5.1. Strafhöhe Angemessen erscheint somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bzw. 42 Monaten. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es damit bei den vorinstanz- lich ausgesprochenen 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 5.2. Anrechnung von Haft Der Beschuldigte befand sich vom 5. Juni 2023, 06.10 Uhr, bis 19. Juni 2023, 14.05 Uhr, und damit insgesamt 15 Tage in Haft (Urk. D1/13/2-12). Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Mo- naten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf und erklärte die Strafe im übrigen Umfang von 10 Monaten für vollziehbar (Urk. 45 S. 16). 1.2. Seitens der Verteidigung wurde kein expliziter Eventualantrag im Falle der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gestellt (vgl. Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 1). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 51).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr

- 26 - als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vor- tat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in kei- nerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 140 E. 4.4; je mit Hinweisen). Dabei hat das Gericht eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeits- stelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, wobei diese erheblich zu gewichten sind. Sie schliessen aber den bedingten Vollzug nicht notwendig aus (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isen- ring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 46). Bei Strafen von über zwei Jahren aber nicht über drei Jahren besteht unter denselben Voraussetzungen die Möglich- keit des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Gericht hat, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetz- lichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.

- 27 - Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Tä- ters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Straf- teil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt bzw. ob das Verschuldenselement des Beschuldigten im vorliegenden Fall zwar einen beding- ten Strafvollzug ausschliesst, hingegen eine unbedingte Strafe als nicht notwendig erscheint, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubezie- hen. Der teilbedingte Vollzug kommt (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Auf- schub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). 2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Subsumtion In objektiver Hinsicht sind angesichts einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zwar nicht die Voraussetzungen des (vollumfänglich) bedingten Vollzugs, jedoch dieje- nigen des teilbedingten Vollzugs erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist, nachdem der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte, eine günstige Le- galprognose grundsätzlich zu vermuten. Angesichts der Vorstrafe ist die Legalpro- gnose zwar getrübt, zumal der Beschuldigte während laufender Probezeit delin- quierte. Die Vorstrafe ist aber nicht einschlägig und mit 80 Tagessätzen Geldstrafe im Verhältnis zum heute zu beurteilenden Tatvorwurf auch von deutlich geringerem

- 28 - Verschulden. Der Beschuldigte zeigt eine gewisse Reue und Einsicht bezüglich sei- ner Tat und deren Folgen. Zudem ist er familiär und beruflich in der Gesellschaft integriert. Eine Verweigerung des teilbedingten Vollzugs erscheint daher nicht not- wendig. Vor dem Hintergrund des keinesfalls mehr leichten Verschuldens und der Legalprognose erscheint es mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 16) gerechtfertigt, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate festzusetzen und die Strafe im weiteren Umfang von 20 Monaten aufzuschieben. Selbst wenn es allenfalls angezeigt wäre, den unbedingt vollziehbaren Teil höher anzusetzen, bleibt es aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Umfang. Den verbleibenden Bedenken ist durch Ansetzung einer leicht längeren Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. VI. Widerruf

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 19. Januar 2023 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– gewährten bedingten Vollzug (Urk. 45 S. 16 f.). 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe abzusehen (Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 3; Urk. 59 S. 2, 6).

2. Grundlagen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Wi- derruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im – ursprünglichen – Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zu-

- 29 - ständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).

3. Subsumtion Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar 2023 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt, wobei er mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.– bestraft wurde. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre angesetzt und begann am 1. Februar 2023 zu laufen (Urk. 54). Das vorliegend zu beurteilende Delikt beging er nur rund zwei Monate nach Erlass des Strafbefehls, womit er sich nicht lediglich nicht bewährte, sondern das erneute Delinquieren so kurz nach Anlaufen der Probezeit manifestiert doch ein erhebliches Mass an Uneinsichtigkeit. Mithin erscheint es angezeigt, den bedingt angeordneten Vollzug der Geldstrafe zu widerrufen und die Geldstrafe zu vollziehen. VII. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'276.35 (Urk. 58) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

29. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Abnahme einer DNA- Probe und DNA-Profil), 6 (Verwendung Bargeldbetrag) sowie 7 und 8 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 15 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Ja- nuar 2023 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'276.35 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 31 -

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die Behörden, insbesondere an das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, betreffend Abnahme der DNA-Probe sowie an das Zentrale Inkasso betreffend den beschlagnahmten Bargeldbe- trag zur Kostendeckung] den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Unt. Nr. …, betreffend  Dispositivziffer 4 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" zwecks Vernichtung des ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 19. Januar 2023 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– gewährten bedingten Vollzug (Urk. 45 S. 16 f.).

E. 1.2 Die Verteidigung beantragt, es sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe abzusehen (Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 3; Urk. 59 S. 2, 6).

2. Grundlagen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Wi- derruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im – ursprünglichen – Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zu-

- 29 - ständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).

3. Subsumtion Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar 2023 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt, wobei er mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.– bestraft wurde. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre angesetzt und begann am 1. Februar 2023 zu laufen (Urk. 54). Das vorliegend zu beurteilende Delikt beging er nur rund zwei Monate nach Erlass des Strafbefehls, womit er sich nicht lediglich nicht bewährte, sondern das erneute Delinquieren so kurz nach Anlaufen der Probezeit manifestiert doch ein erhebliches Mass an Uneinsichtigkeit. Mithin erscheint es angezeigt, den bedingt angeordneten Vollzug der Geldstrafe zu widerrufen und die Geldstrafe zu vollziehen. VII. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'276.35 (Urk. 58) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

29. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Abnahme einer DNA- Probe und DNA-Profil), 6 (Verwendung Bargeldbetrag) sowie 7 und 8 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 15 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Ja- nuar 2023 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 51).

2. Rechtliche Grundlagen

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr

- 26 - als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vor- tat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in kei- nerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 140 E. 4.4; je mit Hinweisen). Dabei hat das Gericht eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeits- stelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, wobei diese erheblich zu gewichten sind. Sie schliessen aber den bedingten Vollzug nicht notwendig aus (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isen- ring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 46). Bei Strafen von über zwei Jahren aber nicht über drei Jahren besteht unter denselben Voraussetzungen die Möglich- keit des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Gericht hat, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetz- lichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.

- 27 - Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Tä- ters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Straf- teil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt bzw. ob das Verschuldenselement des Beschuldigten im vorliegenden Fall zwar einen beding- ten Strafvollzug ausschliesst, hingegen eine unbedingte Strafe als nicht notwendig erscheint, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubezie- hen. Der teilbedingte Vollzug kommt (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Auf- schub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2).

E. 2.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Subsumtion In objektiver Hinsicht sind angesichts einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zwar nicht die Voraussetzungen des (vollumfänglich) bedingten Vollzugs, jedoch dieje- nigen des teilbedingten Vollzugs erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist, nachdem der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte, eine günstige Le- galprognose grundsätzlich zu vermuten. Angesichts der Vorstrafe ist die Legalpro- gnose zwar getrübt, zumal der Beschuldigte während laufender Probezeit delin- quierte. Die Vorstrafe ist aber nicht einschlägig und mit 80 Tagessätzen Geldstrafe im Verhältnis zum heute zu beurteilenden Tatvorwurf auch von deutlich geringerem

- 28 - Verschulden. Der Beschuldigte zeigt eine gewisse Reue und Einsicht bezüglich sei- ner Tat und deren Folgen. Zudem ist er familiär und beruflich in der Gesellschaft integriert. Eine Verweigerung des teilbedingten Vollzugs erscheint daher nicht not- wendig. Vor dem Hintergrund des keinesfalls mehr leichten Verschuldens und der Legalprognose erscheint es mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 16) gerechtfertigt, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate festzusetzen und die Strafe im weiteren Umfang von 20 Monaten aufzuschieben. Selbst wenn es allenfalls angezeigt wäre, den unbedingt vollziehbaren Teil höher anzusetzen, bleibt es aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Umfang. Den verbleibenden Bedenken ist durch Ansetzung einer leicht längeren Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. VI. Widerruf

1. Ausgangslage

E. 2.3 Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 5 (Abnahme einer DNA-Probe und DNA-Profil), 6 (Verwendung Bargeldbetrag) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv). Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. Februar 2024 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 3 Würdigung

E. 3.1 Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht versetzte der Beschuldigte dem Geschädigten einen gezielten und wuchtigen Schlag gegen den Hals, wobei der Schlag erfolgte, während der Geschädigte mit dem Mitbeschuldigten B._____ am Reden war und den Blick vom Beschuldigten abgewandt hatte, und für ihn somit gänzlich unerwartet kam. Hier- durch manifestierte der Beschuldigte ein hohes Mass an Rücksichtslosigkeit ge- genüber Leib und Leben des Geschädigten, eine hohe Gewaltbereitschaft sowie angesichts des für den Geschädigten unerwarteten Handelns ein durchaus erheb- liches Mass an Heimtücke. Die Tathandlung erschöpfte sich in einem einzelnen Schlag, wobei ausschliesslich die Hand und nicht etwa eine Waffe eingesetzt wurde. Die als Tatfolgen erlittenen Verletzungen des Geschädigten waren lebens- gefährlich und der Geschädigte musste während mehrerer Tage ins künstliche Koma versetzt werden. Ohne entsprechende medizinische Behandlung wäre die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Geschädigten durchaus hoch gewesen. Bleibende physische Verletzungen erlitt der Geschädigte indessen keine. Insge- samt ist von einem erheblichen bzw. im mittleren Bereich des Strafrahmens anzu- siedelnden objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe aufgrund des

- 21 - objektiven Verschuldens ist auf 48 Monate bzw. 4 Jahre Freiheitsstrafe festzule- gen.

E. 3.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist zunächst verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die lebensgefährlichen Verletzungen des Geschädigten nicht als Handlungsziel wollte, sondern nur – aber immerhin – in Kauf nahm und dadurch mit Eventualvorsatz handelte. Das eigentliche Tatmotiv des Beschuldigten bleibt unklar, wobei gemäss erstelltem Sachverhalt auszuschliessen ist, dass die- ses in Angst vor dem Geschädigten lag. Ob der Geschädigte verbal zur Auseinan- dersetzung beitrug, kann offenbleiben, würde dies doch keinesfalls das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigen, zumal vom Geschädigten keine Bedrohung oder Aggression ausging. Die Tat erfolgte augenscheinlich spontan und aus der Situa- tion des zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und dem Geschädigten geführ- ten Gesprächs heraus. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinem spontanen Handeln seine Reaktion und Gefühle nicht unter Kontrolle hatte.

E. 3.3 Schuldfähigkeit Anlässlich der Berufungsverhandlung brachten die Verteidigung und der Beschul- digte erstmals vor, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden. Er habe beim Verlassen des Tatorts einen Joint ge- raucht, woraus zu schliessen sei, dass er bei der Tat unter dem Einfluss von Drogen gestanden haben müsse und damit nicht vollständig urteilsfähig bzw. einsichtsfähig gewesen sei (Urk. 59 S. 5; Prot. II S. 30). Auf der Videoaufnahme ist zwar zu sehen, dass der Beschuldigte kurz bevor er zum Schlag gegen den Hals des Geschädigten ausholte, eine Zigarette oder einen Joint in der linken Hand hielt (Urk. D1/2/1 01:10) und sich diese bzw. diesen nach der Auseinandersetzung in den Mund steckte (Urk. D1/2/1 01:25). Angesichts seines Verhaltens – der Beschuldigten wirkte wäh- rend der Auseinandersetzung nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt, sondern handelte bewusst und zielgerichtet – bestehen keine Anhaltspunkte für eine leicht verminderte Schuldfähigkeit. Wäre der Beschuldigte aufgrund des Betäubungsmit- telkonsums tatsächlich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt

- 22 - gewesen, hätte er diesen Umstand denn auch bereits früher im Verfahren vorge- bracht. Es ist daher von einer vollständig vorhandenen Schuldfähigkeit des Be- schuldigten auszugehen.

E. 3.4 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung auch des subjektiven Verschuldens ist insgesamt von ei- nem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen, wobei die Einsatzstrafe auf 42 Monate bzw. 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Ver- hältnissen und zu seinem Vorleben. Er wurde in F._____ geboren und wuchs dort als ältestes Kind zusammen mit seinen Eltern, fünf Schwestern und einem Bruder auf, wo er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch immer wohnte. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte eine sehr schöne Kindheit. Der Beschuldigte absolvierte die Primarschule, die Sekundarschule B und danach das zehnte Schuljahr. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Nach dem zehnten Schuljahr begann er im Gastronomiebetrieb seines Vaters zu arbeiten und führt mittlerweile zusammen mit seinem Vater das eigene Restaurant. Vom Einkommen her lebe er am Existenzminimum, das bei Fr. 1'200.– liege. Er habe kein Vermögen aber in Betreibung stehende Schulden in der Höhe von rund Fr. 30'000.–. Er habe früher regelmässig Cannabis konsumiert, heute – gemeint im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – habe er das aber deutlich reduziert (Prot. I S. 12 ff.; Urk. D1/4/1 S. 13 f.; vgl. auch Prot. II S. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe vor einem Jahr bzw. seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aufgehört Alkohol und Cannabis zu konsumie- ren (Prot. II S. 11). Im Juli 2024 sei ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt und seine Fahreignung bejaht worden, woraufhin er im September 2024 die Wie-

- 23 - derzulassung erhalten habe (Prot. II S. 13; Urk. 56). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar 2023 wurde er wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt, wobei er mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.– bestraft wurde (Urk. 54). Gemäss Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz lief ein weiteres Verfahren gegen ihn, wobei er nur ausführte, er habe "ein bisschen Alkohol" im Strassenverkehr gehabt, 0.39 Promille, weswegen er einen Monat nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Termin bei einer Verkehrspsycholo- gin habe (Prot. I S. 16). Gemäss dem verkehrspsychologischen Gutachten ereig- nete sich dieser Vorfall am 11. Dezember 2022 (vgl. Urk. 56 S. 2). Aus dem Strafre- gisterauszug ist weiter ersichtlich, dass bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegen den Beschuldigten geführt wird (Urk. 54). Sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung gaben anlässlich der Berufungsverhandlung an, von die- sem Verfahren keine Kenntnis zu haben (Prot. II S. 12, 48). Die Vorstrafe des Be- schuldigten erfolgte lediglich knapp zwei Monate vor der heute zu beurteilenden Tat, ist indessen nicht einschlägig und auch nicht allzu hoch. Die Vorstrafe des Beschuldigten und das Delinquieren während laufender Probezeit sind aber den- noch straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichts zu beur- teilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge ha- ben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1;

- 24 - 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Ta- taufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die ge- ständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminde- rung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]). Der Beschuldigte zeigte sich im äusseren Sachverhalt voll geständig, auch wenn ein Bestreiten angesichts der Videoaufzeichnung, die sämtliche relevanten Tat- handlungen zeigt, kaum Sinn ergeben hätte, und das Geständnis im äusseren Sachverhalt das Verfahren damit nicht massgeblich erleichterte. Sodann erfolgten bereits vor den ersten Einvernahmen durch die Polizei Anstrengungen seitens des Beschuldigten und dessen Vaters, dem Geschädigten eine Wiedergutmachung von Fr. 5'000.– zu bezahlen, was auch erfolgte (vgl. Urk. D1/4/1 S. 5; Urk. D1/6/2 S. 1). Der Beschuldigte versuchte damit, den von ihm angerichteten Schaden soweit möglich wiedergutzumachen und er anerkannte auch, einen grossen Fehler ge- macht zu haben, womit er eine gewisse Reue zeigt. Im inneren Sachverhalt bestritt er allerdings jeglichen Eventualvorsatz. Das gesamte Nachtatverhalten ist daher insgesamt nur leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten Unter den Täterkomponenten sind somit ein straferhöhendes und ein strafmindern- des Zumessungskriterium festzustellen, die einander ungefähr die Waage halten. Die Täterkomponenten bleiben damit insgesamt zumessungsneutral.

- 25 -

E. 3.5 Fazit Dementsprechend ist der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage

E. 3.6 Die auf der Videoaufnahme ersichtliche Körpersprache des Geschädigten zeigt eindeutig, dass er bis zum Fallenlassen des Fahrrads entspannt war und die Aggression ausschliesslich vom Beschuldigten und B._____ ausging. Die Behaup- tung des Beschuldigten, er sei aufgrund von Drohungen seitens des Geschädigten verängstigt oder gar in Panik gewesen und habe aus dieser Gefühlsregung heraus gehandelt, erweist sich vor dem Hintergrund der Videoaufzeichnung als objektives Beweismittel indessen als reine Schutzbehauptung. Wie dargelegt, ist aus den Vi- deoaufnahmen ersichtlich, dass B._____ und der Beschuldigte auf den Geschädig- ten zugingen und die Konfrontation aktiv suchten. Ein solches Verhalten ist mit der vom Beschuldigten behaupteten Angst und Panik nicht vereinbar. Hätte der Be- schuldigte effektiv Angst vor dem Geschädigten gehabt, hätte er den Geschädigten nicht anhalten müssen und hätte sich schlicht von der Situation entfernen können. Dies tat er aber nicht, sondern er bewegte sich im Gegenteil auf den Geschädigten zu und brachte die ganze bis dahin rein verbale Situation mit seiner – einen brutalen Eindruck erweckenden – Gewalthandlung zur Eskalation.

- 15 -

E. 3.7 Wie dargelegt, ist es entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht Vorausset- zung eines Eventualvorsatzes, dass sich der Beschuldigte konkrete Gedanken über mögliche tödliche Folgen gemacht hätte. Vielmehr ist das entscheidende Kri- terium der Wille des Beschuldigten, wobei es ausreicht, wenn der Beschuldigte dem Erfolg gleichgültig gegenübersteht, er ihn also im Vergleich zum erstrebten Ziel als weniger bedeutsam erachtet und sich damit abfindet. Der Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang wie erwähnt, er habe den Geschädigten "einfach wegha- ben", ihn aber nicht verletzen wollen (Prot. I S. 26; Prot. II S. 26). Dass der Beschul- digte dem Geschädigten erhebliche Verletzungen, insbesondere solche mit Todes- gefahr hätte zufügen wollen, kann aus den gewürdigten Beweismitteln nicht abge- leitet werden. Mit seinem aggressiven Verhalten manifestierte der Beschuldigte je- doch deutlich, dass es ihm schlichtweg egal war, was mit dem Geschädigten pas- sierte. Er wollte ihn einfach schlagen und tat dies in der Folge mit erheblicher In- tensität und für den Geschädigten völlig überraschend. Dass der Beschuldigte da- bei nicht gezielt hätte, wird durch die Videoaufzeichnung widerlegt. Der Beschul- digte richtete den Faustschlag nach weitem Ausholen gezielt in Richtung des Hals- bereichs des ruhig dastehenden Geschädigten. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung ist auch nicht notwendig, dass der Beschuldigte exakt auf die getroffene Hals- stelle gezielt hätte. Es ist auch ohne vertiefte Kenntnisse der Anatomie allgemein bekannt, dass es sich beim Hals um einen sensiblen und verletzlichen Körperteil handelt, in welchem zwischen der Muskulatur und dem Bindegewebe lebenswich- tige Leitungsbahnen, wie unter anderem Speise- und Luftröhre, Halsschlagader und Rückenmark verlaufen und diese aufgrund des weichen umliegenden Gewe- bes besonders anfällig sind. Dass dieses Wissen beim Beschuldigten gegeben sein musste, zeigt sich zudem bereits darin, dass er in seiner Kindheit bzw. frühen Ju- gend im Alter von 4 bis 13 oder 14 Jahren Karate als Kampfsport ausübte (Urk. D1/4/1 S. 4; Prot. II S. 36 f.), so dass ihm zweifellos klar sein musste, dass Schläge gegen den Hals geeignet sind, schwere Verletzungen des Opfers zu be- wirken. So sind Schläge gegen den Hals, wie der Schlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten fraglos geeignet, die empfindlichen Strukturen des menschli- chen Halses so zu schädigen, wie es vorliegend eintrat.

- 16 -

E. 3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus den gesamten Tatumstän- den ergibt, dass es dem Beschuldigten im Moment der Ausführung des Schlages schlichtweg egal war, welche Folgen dieser beim Geschädigten hatte. Er führte den wuchtigen Schlag gegen den Halsbereich aus, wobei notorisch ist, dass gerade im Hals lebenswichtige Leitungsbahnen verlaufen, die aufgrund des umliegenden wei- chen Gewebes besonders anfällig sind. Vor diesem Hintergrund drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte bei seinem Schlag damit rechnete, dass der Geschädigte sich entweder bereits durch den Schlag schwer verletzen könnte oder er sich allenfalls durch den dadurch bewirkten Sturz und dem Aufprall auf dem Boden hätte schwer verletzen können. All diese möglichen Folgen waren dem Beschuldigten bei seinem Tathandeln offensichtlich gleichgültig. Mit seinem kräftigen Schlag nahm der Beschuldigte einen solchen Tatausgang in Kauf. Der innere Sachverhalt ist damit erstellt, indem der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Dass er bei diesem Tatvorgehen darauf vertraut haben könnte, dass sein Schlag keine schweren Folgen haben würde, ist angesichts des Überraschungs- moments und der gänzlich fehlenden Abwehrmöglichkeiten des Geschädigten aus- zuschliessen. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'276.35 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

E. 5.1 Strafhöhe Angemessen erscheint somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bzw. 42 Monaten. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es damit bei den vorinstanz- lich ausgesprochenen 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe.

E. 5.2 Anrechnung von Haft Der Beschuldigte befand sich vom 5. Juni 2023, 06.10 Uhr, bis 19. Juni 2023, 14.05 Uhr, und damit insgesamt 15 Tage in Haft (Urk. D1/13/2-12). Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug

1. Ausgangslage

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 31 -

E. 7 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die Behörden, insbesondere an das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, betreffend Abnahme der DNA-Probe sowie an das Zentrale Inkasso betreffend den beschlagnahmten Bargeldbe- trag zur Kostendeckung] den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Unt. Nr. …, betreffend  Dispositivziffer 4 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" zwecks Vernichtung des ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 10 Monaten, abzüglich 15 Tage, die durch Haft erstanden sind, wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
  4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Ja- nuar 2023 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entspre- chend Fr. 4'000.–) gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
  5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Be- schuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. - 3 -
  6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2023 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 440.– wird zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
  7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 692.80 Auslagen (Gutachten); Honorar amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 9'139.25 X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen). Fr. 15'932.05 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 48, Urk. 59 S. 1 f. in SB240207; Urk. 50 in SB240227)
  9. Es sei festzustellen, dass die mit der Berufungserklärung nicht ange- fochtenen Urteilsdispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechts- kraft erwachsen sind.
  10. Der Beschuldigte A._____ sei der fahrlässigen schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
  11. Der Beschuldigte A._____ sei mit 16 Monaten Freiheitsstrafe zu be- strafen unter Anrechnung der erstandenen Haft.
  12. Die Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. - 4 -
  13. Von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 19. Januar 2023 gewährten bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sei abzusehen.
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 60 S. 1 in SB240207; Urk. 41 S. 1, Urk. 51 S. 1 in SB240227) […] c) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 51 betr. SB240207; Urk. 46 betr. SB240227; je schriftlich) Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
  15. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 29. Februar 2024 (Urk. 35) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 38). Das be- gründete Urteil (Urk. 41 = 45) wurde den Parteien am 18. bzw. 19. April 2024 zu- gestellt (Urk. 41/1-2). Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft - 5 - verzichtete mit Eingabe vom 23. Mai 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihres Ver- treters von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was mit Datum vom
  16. Juni 2024 bewilligt wurde (Urk. 51). Gleichentags wurden die Parteien auf den
  17. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 53), wobei angesichts des Sachzusammenhangs gleichzeitig zur Berufungsverhandlung des Mitbeschul- digten B._____ (SB240227) vorgeladen wurde. Der Geschädigte C._____ verzich- tete ausdrücklich auf die Teilnahme am Verfahren als Privatkläger (Urk. D1/10/2). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 19. März 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und der Mitbeschuldigte B._____ in Begleitung dessen amtlicher Verteidigerin, Rechtsan- wältin M.A. HSG in Law and Economics Y._____ (Prot. II S. 3). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 50 ff.).
  18. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzu- geben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenen- falls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszule- gen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2). - 6 - 2.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 an (Urk. 48 S. 2 f.). 2.3. Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 5 (Abnahme einer DNA-Probe und DNA-Profil), 6 (Verwendung Bargeldbetrag) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv). Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. Februar 2024 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
  19. Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid verweisen, wenn es diesen beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Ja- nuar 2025 E. 2.1; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz ge- mäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfah- rens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist. Vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren, namentlich die bereits durchgeführten Beweisabnahmen, an und baut darauf auf (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1; 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). - 7 - II. Sachverhalt
  20. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er sei am Montag, 20. März 2023, ca. 17.40 Uhr, im Bereich Durchgang der D._____ [Bank] am E._____ 1, in F._____, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ nach kurzem vorgängigen Gespräch gewalttätig und in entsprechender Verletzungsabsicht bzw. in Inkaufnahme ent- sprechender Verletzungen auf den Geschädigten C._____ losgegangen. Dabei habe der Beschuldigte dem Geschädigten einen gezielten und sehr heftigen Faust- schlag gegen dessen Kehlkopfbereich versetzt, sodass der Geschädigte zu Boden gegangen sei. Als der Geschädigte wieder aufgestanden sei, habe ihn B._____ von hinten gepackt, weggezerrt und ihm Reizstoff ins Gesicht gesprüht, wodurch der Geschädigte ein brennendes Gefühl in beiden Augen erlitten habe. Als Folge des heftigen Faustschlags des Beschuldigten habe der Geschädigte im Halsbereich ei- nen leichtgradig verschobenen Bruch des Ringknorpels mit Weichteileinblutungen und zwei Brüche des Schildknorpels sowie Blutergüsse an der Halsvorderseite er- litten. Diese Verletzungen hätten zu einer zunehmenden Anschwellung der Atem- wege des Geschädigten geführt. Er habe daher im Rahmen einer notfallmässigen medizinischen Behandlung für drei Tage ins künstliche Koma versetzt und mit Ein- legen eines Beatmungsschlauches intubiert werden müssen, weshalb für ihn Le- bensgefahr bestanden habe und er ohne diese medizinische Behandlung erstickt wäre, was der Beschuldigte bei seinem geschilderten Schlag gegen den Geschä- digten auch gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 18 S. 2). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt im Rahmen der Untersu- chung wie auch vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren im Wesentlichen (Urk. 4/1 F/A 4; Prot. I S. 26 f.; Prot. II S. 26 f., 28). Indessen wird der innere Sach- verhalt bestritten, indem seitens der Verteidigung geltend gemacht wird, der Be- - 8 - schuldigte habe nicht mit Vorsatz oder Eventualvorsatz gehandelt, sondern es liege lediglich Fahrlässigkeit vor (Urk. 33 S. 2 ff.; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 2 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie den inneren Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter dem subjektiven Tatbe- stand prüfte (Urk. 45 S. 5 ff.).
  21. Grundlagen der Beweiswürdigung zum inneren Sachverhalt bzw. Eventual- vorsatz Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus - 9 - dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kal- kulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. Sep- tember 2023 E. 2.2.2; 6B_453/2023 vom 6. September 2023 E. 1.4.3; 6B_1084/2023 vom 29. November 2023 E. 1.2.2). Voraussetzung eines Eventual- vorsatzes ist nicht, dass sich der Beschuldigte konkrete Gedanken über mögliche tödliche Folgen gemacht hätte. Vielmehr ist das entscheidende Kriterium der Wille des Beschuldigten und es reicht dabei aus, wenn der Beschuldigte dem Erfolg gleichgültig gegenübersteht, er ihn also – im Vergleich zum erstrebten Ziel – als weniger bedeutsam erachtet und sich damit abfindet (NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 12 N 55a ff.; m.w.H.).
  22. Würdigung 3.1. Die Verteidigung führte zur Begründung, weswegen der innere Sachverhalt nicht erstellt bzw. kein Eventualvorsatz gegeben sei, aus, ein Eventualvorsatz setze voraus, dass der Beschuldigte sich überhaupt Gedanken über mögliche tödliche Folgen gemacht hätte. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Der Beschul- digte sei beim Vorfall eher verängstigt gewesen, da seine Gruppe vom Geschädig- ten verbal heftig bedroht worden sei. Es müsse daher der Schluss gezogen werden, dass die Handlung spontan erfolgt und ihr wenig Überlegung über die möglichen Gedanken vorausgegangen sei (Urk. 33 S. 3; Urk. 59 S. 2 f.). Sodann bedeute der Wille oder das Ziel, jemanden weghaben zu wollen, nicht automatisch, dass dem Täter sämtliche Mittel egal seien. Das Wissen, dass zwischen Muskulatur im Hals- bereich und dem Bindegewebe lebenswichtige und besonders anfällige Leitungs- bahnen verlaufen, setze ein gewisses Mass an Bildung in Anatomie des menschli- chen Körpers oder Lebenserfahrung voraus. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Tat weder diese Bildung erfahren noch über ausreichend Lebenserfahrung ver- - 10 - fügt, um sich solcher Folgen bewusst gewesen sein zu können (Urk. 59 S. 3). Zu- sätzlich müsse man sich fragen, ob es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und damit zu den üblichen Folgen eines Faustschlages an den Hals gehöre, dass der Betroffene lebensgefährliche Verletzungen davontrage, oder ob dies eher ein Zufall sei. Das IRM-Gutachten vom 2. Mai 2023 äussere sich nicht dazu, sondern halte fest, dass Faustschläge gegen den Hals, so wie im Überwachungsvideo ersichtlich, "geeignet" seien, ein derartiges Verletzungsbild hervorzurufen. Es müsse daher da- von ausgegangen werden, dass genau diese eine Stelle des Halses getroffen wer- den müsse, um eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen und dass Schläge in den Halsbereich ansonsten nicht derart schlimme Konsequenzen hät- ten. Der Beschuldigte habe aber nicht auf diese Halsstelle gezielt, sondern einfach dreingeschlagen. Er habe deshalb auch nicht damit rechnen müssen, den Geschä- digten lebensgefährlich zu verletzen. Ein konkretes Wissen, dass ein solcher Schlag lebensgefährlich sein könnte, könne dem Beschuldigten ebenfalls nicht an- gerechnet werden (Urk. 33 S. 4; Urk. 59 S. 3 f.). 3.2. Anlässlich seiner Ersteinvernahme durch die Polizei am 5. Juni 2023 führte der Beschuldigte aus, nach einem kurzen verbalen Streit habe der Geschädigte gefragt, ob er – der Beschuldigte – denn überhaupt wisse, wer er – der Geschädigte – sei. Wenn er nochmals so etwas machen würde, würde er es bereuen. Der Ge- schädigte habe dann behauptet, dass er ein Messer dabei habe. Er habe dann auch eine Bewegung mit der Hand zur Jackentasche gemacht und sei auf ihn zu- gekommen. Zu dem Zeitpunkt habe er sich gedacht, dass es eskaliere. Er habe den Geschädigten vom Namen her gekannt und gewusst, wer er sei. Daraufhin habe er den Geschädigten gestossen. Er wisse jetzt nicht, ob er ihn nur gestossen oder ob er ihm auch "eins gegeben" habe. Daraufhin sei der Geschädigte rückwärts zu Boden auf das Gesäss gefallen (Urk. D1/4/1 S. 4). In der Folge wurde der Be- schuldigte mit den Videoaufzeichnungen konfrontiert (Urk. D1/4/1 S. 6 ff.). Am Fol- getag in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme führte er dann – nunmehr in Kenntnis, dass der äussere Sachverhaltsablauf aus der Videoaufzeichnung be- kannt war – aus, der Geschädigte habe gesagt, wenn er nochmals etwas sagen würde, würde der Beschuldigte es bereuen. Der Geschädigte habe auch gesagt, dass er ein Messer dabei habe, worauf er – der Beschuldigte – mega Angst be- - 11 - kommen habe und den Geschädigten auf Abstand habe halten wollen. Darum habe er ihm dann "eins gegeben", wobei es nicht seine Absicht gewesen sei, solchen Schaden anzurichten, ihn so zu verletzen (Urk. D1/4/2 S. 3). Mithin erwähnte er nicht mehr, dass der Geschädigte an die Jacke gegriffen habe, auf ihn zugekom- men sei und dass er den Geschädigten vor dem Faustschlag noch gestossen habe. Vor Vorinstanz machte er anlässlich der Hauptverhandlung dann geltend, der Ge- schädigte habe zudem noch behauptet, schon mehrere Menschen zusammenge- schlagen zu haben, "schon dieses und jenes gemacht" zu haben und ein Messer dabei zu haben. Er könne es nicht genau erklären, aber er habe ein Gefühl von Angst gehabt. Der Geschädigte sei immer näher gewesen. Er habe nicht gross ge- zielt, als er ihm "Eine gegeben" habe. Er habe den Geschädigten einfach von sich weghaben wollen. Er habe nicht vorgehabt, ihn zu verletzen. Der Faustschlag auf den Hals sei nicht geplant und gezielt gewesen. Er habe nirgends hingezielt (Prot. I S. 26 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, der Ge- schädigte sei immer näher gekommen, woraufhin er selbst auch immer näher zum Geschädigten gegangen sei. Der Geschädigte habe gedroht, dass er sie abstechen könnte. Er habe ihn einfach weghaben wollen und dann habe er zugeschlagen. Er habe nicht gezielt oder geschaut, wo er ihn treffe. Er habe zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden und nicht gewusst, was er machen bzw. wie er mit dieser Situation umgehen soll. Der Geschädigte habe zwar nichts gemacht, aber das habe er nicht wissen können, weil dieser klar gesagt habe, dass er sie abstechen werde. Der Geschädigte sei ihm auch überlegen ge- wesen; er sei älter, schwerer und grösser gewesen (Prot. II S. 26 ff.). Mithin ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Erstaussage mit dem behaupteten Griff des Geschädigten zur Jacke und dem Näherkommen noch Schutzbehauptun- gen vorbrachte und später in Kenntnis der Videoaufzeichnung realisierte, dass er nicht mehr daran festhalten konnte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung und der Berufungsverhandlung brachte er dann wieder mehr angebliche Dro- hungen des Geschädigten vor, die ihn verängstigt hätten, als er in den ersten bei- den Einvernahmen noch schilderte. Seine Behauptung, aus Angst vor dem Ge- schädigten zugeschlagen zu haben, erscheint somit bereits aufgrund seines eige- nen Aussageverhaltens zu diesem Punkt zweifelhaft und wenig glaubhaft. - 12 - 3.3. Der Mitbeschuldigte B._____ führte in der polizeilichen Ersteinvernahme vom
  23. Juni 2023 noch vor Sichtung der Videoaufzeichnung aus, im Rahmen des ver- balen Streits habe der Geschädigte gedroht, ein Messer einzusetzen. Hierauf habe er seinen Pfefferspray hervorgeholt und gegen den Geschädigten eingesetzt (Urk. D1/5/1 S. 2). Den Faustschlag des Beschuldigten erwähnte er dagegen noch nicht. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung verweigerte er in jener Einvernahme dann die Aussage, nachdem klar ersichtlich war, dass sein Pfeffersprayeinsatz erst er- folgte, nachdem der Beschuldigte den Geschädigten niedergeschlagen hatte und dieser wieder aufgestanden war (Urk. D1/5/1 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte B._____ aus, der Geschädigte habe sie bedroht und gesagt, dass er sie abstechen werde. Dann sei es zu Diskussionen gekommen und der Geschä- digte habe gesagt, dass sie nicht wüssten, wer er sei und dass er ihr Vater sein könnte. Daraufhin habe er – B._____ – geantwortet, dass der Geschädigte niemals sein Vater sein könnte. Nachdem der Geschädigte rücklings zu Boden gegangen sei, sei er auf diesen zugegangen, da er ihn habe wegzerren wollen, weil er ein Messer hätte hervornehmen und sie hätte abstechen können. Den Pfefferspray habe er eingesetzt, damit sich der Geschädigte von ihnen distanziere (Prot. II S. 42 ff.). Hinsichtlich der – vom Geschädigten selbst als Zeuge bestrittenen (Urk. D1/6/3 S. 5) – Drohung des Geschädigten, ein Messer dabei zu haben, bestätigte er mithin die Aussagen des Beschuldigten, wobei er aber ansonsten nicht geltend machte, die besagte Situation sei für sie beide insgesamt tatsächlich bedrohlich gewesen. 3.4. G._____, die Freundin des Beschuldigten, führte anlässlich ihrer Einver- nahme als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft aus, aufgrund von Äusserungen des Geschädigten sei der Mitbeschuldigte B._____ "mega hässig" geworden, habe zu schreien begonnen und sei zum Geschädigten hingelaufen. Der Beschuldigte sei hinterher gelaufen. B._____ habe etwa fünfmal auf Albanisch geschrien "was isch, was isch". Daraufhin habe der Geschädigte das Velo abgelegt und habe sie be- droht. Sie würden noch sehen, was mit ihnen passieren würde, und dass er sie alle umbringen würde. Sie sei etwa drei Meter weiter hinten gestanden, während alle Männer nahe beieinander gewesen seien. Der Beschuldigte habe dann dem Ge- schädigten "eine Faust gegeben". Das sei alles gewesen, was er gemacht habe. Der Geschädigte sei nach hinten gegangen. Ob er umgefallen sei, wisse sie nicht. - 13 - Der Geschädigte habe sich am Hals gehalten und gesagt, dass sie es bereuen würden. Der Beschuldigte sei dann zur Seite gegangen und habe nichts mehr ge- macht. B._____ habe daraufhin den Geschädigten gepackt und ihm Pfefferspray in die Augen gegeben (Urk. D1/7/4 S. 4). Auch die dem Beschuldigten nahestehende Zeugin gab somit an, dass seitens des Geschädigten Drohungen gefallen seien; dies allerdings erst als Reaktion auf Drohungen seitens B._____s. Dass die ge- samte Konfliktsituation für den Beschuldigten so bedrohlich gewesen wäre, dass er Grund gehabt hätte, verängstigt bzw. in Panik zu sein, geht aber auch aus ihren Schilderungen nicht hervor. 3.5. Auf der Videoaufnahme (Urk. D1/2/1) ist klar ersichtlich, wie der Geschädigte auf einem Fahrrad sitzend mit zunächst nicht im Bild ersichtlichen Personen disku- tiert (00:20-00:30) und anschliessend vom Fahrrad absteigt, währendem er weiter diskutiert und gestikuliert (00:31-01:02). Daraufhin erscheinen der Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte im Bild und gehen auf den Geschädigten zu (01:03- 01:08). Der Geschädigte wird vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ bedrängt, indem sie gemeinsam unmittelbar auf den Geschädigten zuge- hen und sich so nahe zu ihm hinbewegen, dass dieser schliesslich sein Fahrrad, das er zunächst immer noch in der Hand gehalten hatte (01:04-01:06), fallen lässt (01:09). Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ suchten die Konfronta- tion somit aktiv. Dabei diskutierten der Beschuldigte und B._____ weiterhin mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Blick vom Beschuldigten abgewandt hatte und ruhig und ohne grössere Bewegung dastand (01:10-01:11). Hierauf ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit einem Bein einen Schritt zurücktritt und mit dem rechten Arm weit ausholt, wobei er sich leicht zur Seite dreht, und dem Ge- schädigten, während jener den Blick weiterhin vom Beschuldigten ab- und B._____ zuwendet, den Schlag mit erheblicher Wucht gegen den Hals versetzt (01:12). Der Schlag kam für den Geschädigten offensichtlich unerwartet, war er doch nicht in einer Kampf- oder Abwehrhaltung, sondern er hatte im Moment des Schlages seine Arme gesenkt. Offensichtlich rechnete der Geschädigte – jedenfalls in jenem Mo- ment – nicht mit einem Schlag. Der Beschuldigte sah, dass der Geschädigte nicht auf ihn achtete und wusste damit auch, dass sein Schlag den Geschädigten über- raschen werde. Nachdem der Geschädigte aufgrund des Faustschlags rücklings zu - 14 - Boden gegangen war, treten der Beschuldigte und B._____ auf den am Boden sit- zenden Geschädigten zu und bückten sich zu ihm hinunter, wobei es dem Geschä- digten trotz deren Zugriffs gelang, wieder auf die Beine zu kommen (01:13-01:14). Als sich der Geschädigte wieder aufgerappelt hatte, ist zu sehen, wie er vom Mit- beschuldigten B._____ von hinten gepackt und gezerrt wird, wobei es ihm gelingt, B._____ wegzustossen (01:17). Der Beschuldigte und B._____ treten daraufhin er- neut auf den Geschädigten zu, der ihnen von Angesicht zu Angesicht gegenüber- steht, woraufhin er rückwärtsgehend versucht, von ihnen wegzukommen (01:20). Nachdem B._____ ihm mit dem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hat, gelingt ihm dies schliesslich (01:21-01:27). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte jedenfalls äusserlich während des gesamten ersichtlichen Handlungsablaufs nie den Ein- druck erweckte, in irgendeiner Weise verängstigt oder gar in Panik zu sein. Viel- mehr lief das Ganze bis zum Faustschlag des Beschuldigten rein verbal und äus- serlich vergleichsweise langsam ab. Auch nach den Tatereignissen – nachdem sich der Geschädigte entfernt hatte – gingen der Beschuldigte, B._____ und G._____, welche nach dem Vorfall dazu stiess (01:29), ganz normal und ohne irgendwelche Hast weg. 3.6. Die auf der Videoaufnahme ersichtliche Körpersprache des Geschädigten zeigt eindeutig, dass er bis zum Fallenlassen des Fahrrads entspannt war und die Aggression ausschliesslich vom Beschuldigten und B._____ ausging. Die Behaup- tung des Beschuldigten, er sei aufgrund von Drohungen seitens des Geschädigten verängstigt oder gar in Panik gewesen und habe aus dieser Gefühlsregung heraus gehandelt, erweist sich vor dem Hintergrund der Videoaufzeichnung als objektives Beweismittel indessen als reine Schutzbehauptung. Wie dargelegt, ist aus den Vi- deoaufnahmen ersichtlich, dass B._____ und der Beschuldigte auf den Geschädig- ten zugingen und die Konfrontation aktiv suchten. Ein solches Verhalten ist mit der vom Beschuldigten behaupteten Angst und Panik nicht vereinbar. Hätte der Be- schuldigte effektiv Angst vor dem Geschädigten gehabt, hätte er den Geschädigten nicht anhalten müssen und hätte sich schlicht von der Situation entfernen können. Dies tat er aber nicht, sondern er bewegte sich im Gegenteil auf den Geschädigten zu und brachte die ganze bis dahin rein verbale Situation mit seiner – einen brutalen Eindruck erweckenden – Gewalthandlung zur Eskalation. - 15 - 3.7. Wie dargelegt, ist es entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht Vorausset- zung eines Eventualvorsatzes, dass sich der Beschuldigte konkrete Gedanken über mögliche tödliche Folgen gemacht hätte. Vielmehr ist das entscheidende Kri- terium der Wille des Beschuldigten, wobei es ausreicht, wenn der Beschuldigte dem Erfolg gleichgültig gegenübersteht, er ihn also im Vergleich zum erstrebten Ziel als weniger bedeutsam erachtet und sich damit abfindet. Der Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang wie erwähnt, er habe den Geschädigten "einfach wegha- ben", ihn aber nicht verletzen wollen (Prot. I S. 26; Prot. II S. 26). Dass der Beschul- digte dem Geschädigten erhebliche Verletzungen, insbesondere solche mit Todes- gefahr hätte zufügen wollen, kann aus den gewürdigten Beweismitteln nicht abge- leitet werden. Mit seinem aggressiven Verhalten manifestierte der Beschuldigte je- doch deutlich, dass es ihm schlichtweg egal war, was mit dem Geschädigten pas- sierte. Er wollte ihn einfach schlagen und tat dies in der Folge mit erheblicher In- tensität und für den Geschädigten völlig überraschend. Dass der Beschuldigte da- bei nicht gezielt hätte, wird durch die Videoaufzeichnung widerlegt. Der Beschul- digte richtete den Faustschlag nach weitem Ausholen gezielt in Richtung des Hals- bereichs des ruhig dastehenden Geschädigten. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung ist auch nicht notwendig, dass der Beschuldigte exakt auf die getroffene Hals- stelle gezielt hätte. Es ist auch ohne vertiefte Kenntnisse der Anatomie allgemein bekannt, dass es sich beim Hals um einen sensiblen und verletzlichen Körperteil handelt, in welchem zwischen der Muskulatur und dem Bindegewebe lebenswich- tige Leitungsbahnen, wie unter anderem Speise- und Luftröhre, Halsschlagader und Rückenmark verlaufen und diese aufgrund des weichen umliegenden Gewe- bes besonders anfällig sind. Dass dieses Wissen beim Beschuldigten gegeben sein musste, zeigt sich zudem bereits darin, dass er in seiner Kindheit bzw. frühen Ju- gend im Alter von 4 bis 13 oder 14 Jahren Karate als Kampfsport ausübte (Urk. D1/4/1 S. 4; Prot. II S. 36 f.), so dass ihm zweifellos klar sein musste, dass Schläge gegen den Hals geeignet sind, schwere Verletzungen des Opfers zu be- wirken. So sind Schläge gegen den Hals, wie der Schlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten fraglos geeignet, die empfindlichen Strukturen des menschli- chen Halses so zu schädigen, wie es vorliegend eintrat. - 16 - 3.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus den gesamten Tatumstän- den ergibt, dass es dem Beschuldigten im Moment der Ausführung des Schlages schlichtweg egal war, welche Folgen dieser beim Geschädigten hatte. Er führte den wuchtigen Schlag gegen den Halsbereich aus, wobei notorisch ist, dass gerade im Hals lebenswichtige Leitungsbahnen verlaufen, die aufgrund des umliegenden wei- chen Gewebes besonders anfällig sind. Vor diesem Hintergrund drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte bei seinem Schlag damit rechnete, dass der Geschädigte sich entweder bereits durch den Schlag schwer verletzen könnte oder er sich allenfalls durch den dadurch bewirkten Sturz und dem Aufprall auf dem Boden hätte schwer verletzen können. All diese möglichen Folgen waren dem Beschuldigten bei seinem Tathandeln offensichtlich gleichgültig. Mit seinem kräftigen Schlag nahm der Beschuldigte einen solchen Tatausgang in Kauf. Der innere Sachverhalt ist damit erstellt, indem der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Dass er bei diesem Tatvorgehen darauf vertraut haben könnte, dass sein Schlag keine schweren Folgen haben würde, ist angesichts des Überraschungs- moments und der gänzlich fehlenden Abwehrmöglichkeiten des Geschädigten aus- zuschliessen. III. Rechtliche Würdigung
  24. Ausgangslage 1.1. Staatsanwaltschaft Die Anklagebehörde subsumierte die Tathandlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (Urk. 18 S. 2). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten einen Schuldspruch ledig- lich wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, wobei wie vorstehend dargelegt der subjektive Tatbestand bestritten wird (Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 1). - 17 - 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 45 S. 10).
  25. Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bzw. Art. 122 Abs. 1 aStGB inkl. der Frage des vorliegend anwendbaren alten Rechts kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 45 S. 6) sowie hinsichtlich des subjektiven Tatbestands auf die vorstehenden Erwägungen zu den Rechtsgrundlagen betreffend den inneren Sachverhalt (E. II.2.) verwiesen werden.
  26. Subsumtion 3.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht versetzte der Beschuldigte dem Geschädigten gemäss er- stelltem Sachverhalt einen gezielten, kräftigen Faustschlag gegen dessen Kehl- kopfbereich. Als Folge des Schlags ging der Geschädigte kurz zu Boden und erlitt gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich Frakturen der Cartilagines cricoidea et thyroidea – einen Bruch des Ring- und Schildknorpels – sowie ein Glottishämatom rechts – eine Weichteilblutung rechtsseitig am Stimm- organ, bestehend aus den beiden Stimmbändern und der Stimmritze. Im Verlauf zeigte sich klinisch ein zunehmender inspiratorischer Stridor – Atemgeräusche beim Einatmen. Zur Sicherung der Atemwege musste der Geschädigte ins künstli- che Koma gelegt und mittels Beatmungsschlauch künstlich beatmet werden. Ge- mäss Gutachten bestand dabei eine Lebensgefahr, da ohne sofortige medizinische Massnahmen mit Einlegen eines Beatmungsschlauchs und ohne abschwellende Therapie mit dem Ableben des Geschädigten durch ein Ersticken bei Verengung der Atemwege mit Schwellung im Kehlkopf zu rechnen gewesen wäre (Urk. D1/9/10). Mithin wurde der Geschädigte als Folge des Schlags des Beschul- digten lebensgefährlich verletzt. Somit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB erfüllt. - 18 - 3.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zwar nicht mit dem Willen, den Geschädigten erheblich bzw. gar lebensgefährlich zu verletzen. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte aber um das Risiko, bei einem Schlag gegen den Hals, insbesondere den Kehlkopf des Opfers, diesem lebensgefährliche Ver- letzungen zuzufügen. Aus der Art, wie er den Schlag ausführte, ist wie dargelegt der Schluss zu ziehen, dass dem Beschuldigten der Eintritt des Taterfolgs wenn auch nicht erwünscht, so doch gleichgültig war. Er rechnete demzufolge mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts und er nahm diesen in Kauf, womit Eventualvorsatz zu bejahen ist. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB ist damit erfüllt. 3.3. Prüfung Notwehrsituation Zu Recht wird seitens der Verteidigung keine Notwehrsituation geltend gemacht (vgl. Urk. 33; Urk. 59). Anzumerken ist aber der Vollständigkeit halber, dass ge- mäss erstelltem Sachverhalt eine solche auch nicht bestand. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte gegenüber dem Beschuldigten und B._____ äusserte, ein Messer mit sich zu führen. Auf der Videoaufnahme ist aber seitens des Geschädigten weder eine Aggression noch eine Bedrohung gegenüber dem Beschuldigten und B._____ ersichtlich (vgl. E. II.3.5 und 3.6). So wurde sei- tens des Geschädigten insbesondere nie ein Messer hervorgenommen oder eine entsprechende Bewegung angedeutet. Vielmehr gingen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ aggressiv und aktiv auf den Geschädigten zu und be- drängten ihn. Im Moment der Ausführung des Schlags durch den Beschuldigten war der Geschädigte mit dem Mitbeschuldigten B._____ lediglich am Reden und hatte den Blick vom Beschuldigten abgewandt. Somit bestand weder eine Notwehr- situation, noch ist von einer Putativnotwehr des Beschuldigten auszugehen. 3.4. Konkurrenz Hinsichtlich der Frage der Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutref- - 19 - fenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 10), wobei eine Verurteilung zusätzlich wegen Angriffs bereits aus prozessualen Gründen aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO unzulässig wäre. 3.5. Fazit Dementsprechend ist der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
  27. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 18 S. 3; Urk. 32 S. 2). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 51). 1.2. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, ausgehend von einem Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 1). Ein Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt. 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten anklagegemäss mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 45 S. 14).
  28. Strafzumessungsgrundsätze 2.1. Verschulden Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der - 20 - Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. 2.2. Massgeblicher Strafrahmen Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB wird mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ausserordentliche Gründe, die eine Erweiterung des Strafrahmens erforderten, sind keine gegeben.
  29. Tatkomponenten 3.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht versetzte der Beschuldigte dem Geschädigten einen gezielten und wuchtigen Schlag gegen den Hals, wobei der Schlag erfolgte, während der Geschädigte mit dem Mitbeschuldigten B._____ am Reden war und den Blick vom Beschuldigten abgewandt hatte, und für ihn somit gänzlich unerwartet kam. Hier- durch manifestierte der Beschuldigte ein hohes Mass an Rücksichtslosigkeit ge- genüber Leib und Leben des Geschädigten, eine hohe Gewaltbereitschaft sowie angesichts des für den Geschädigten unerwarteten Handelns ein durchaus erheb- liches Mass an Heimtücke. Die Tathandlung erschöpfte sich in einem einzelnen Schlag, wobei ausschliesslich die Hand und nicht etwa eine Waffe eingesetzt wurde. Die als Tatfolgen erlittenen Verletzungen des Geschädigten waren lebens- gefährlich und der Geschädigte musste während mehrerer Tage ins künstliche Koma versetzt werden. Ohne entsprechende medizinische Behandlung wäre die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Geschädigten durchaus hoch gewesen. Bleibende physische Verletzungen erlitt der Geschädigte indessen keine. Insge- samt ist von einem erheblichen bzw. im mittleren Bereich des Strafrahmens anzu- siedelnden objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe aufgrund des - 21 - objektiven Verschuldens ist auf 48 Monate bzw. 4 Jahre Freiheitsstrafe festzule- gen. 3.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist zunächst verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die lebensgefährlichen Verletzungen des Geschädigten nicht als Handlungsziel wollte, sondern nur – aber immerhin – in Kauf nahm und dadurch mit Eventualvorsatz handelte. Das eigentliche Tatmotiv des Beschuldigten bleibt unklar, wobei gemäss erstelltem Sachverhalt auszuschliessen ist, dass die- ses in Angst vor dem Geschädigten lag. Ob der Geschädigte verbal zur Auseinan- dersetzung beitrug, kann offenbleiben, würde dies doch keinesfalls das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigen, zumal vom Geschädigten keine Bedrohung oder Aggression ausging. Die Tat erfolgte augenscheinlich spontan und aus der Situa- tion des zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und dem Geschädigten geführ- ten Gesprächs heraus. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinem spontanen Handeln seine Reaktion und Gefühle nicht unter Kontrolle hatte. 3.3. Schuldfähigkeit Anlässlich der Berufungsverhandlung brachten die Verteidigung und der Beschul- digte erstmals vor, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden. Er habe beim Verlassen des Tatorts einen Joint ge- raucht, woraus zu schliessen sei, dass er bei der Tat unter dem Einfluss von Drogen gestanden haben müsse und damit nicht vollständig urteilsfähig bzw. einsichtsfähig gewesen sei (Urk. 59 S. 5; Prot. II S. 30). Auf der Videoaufnahme ist zwar zu sehen, dass der Beschuldigte kurz bevor er zum Schlag gegen den Hals des Geschädigten ausholte, eine Zigarette oder einen Joint in der linken Hand hielt (Urk. D1/2/1 01:10) und sich diese bzw. diesen nach der Auseinandersetzung in den Mund steckte (Urk. D1/2/1 01:25). Angesichts seines Verhaltens – der Beschuldigten wirkte wäh- rend der Auseinandersetzung nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt, sondern handelte bewusst und zielgerichtet – bestehen keine Anhaltspunkte für eine leicht verminderte Schuldfähigkeit. Wäre der Beschuldigte aufgrund des Betäubungsmit- telkonsums tatsächlich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt - 22 - gewesen, hätte er diesen Umstand denn auch bereits früher im Verfahren vorge- bracht. Es ist daher von einer vollständig vorhandenen Schuldfähigkeit des Be- schuldigten auszugehen. 3.4. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung auch des subjektiven Verschuldens ist insgesamt von ei- nem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen, wobei die Einsatzstrafe auf 42 Monate bzw. 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
  30. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Ver- hältnissen und zu seinem Vorleben. Er wurde in F._____ geboren und wuchs dort als ältestes Kind zusammen mit seinen Eltern, fünf Schwestern und einem Bruder auf, wo er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch immer wohnte. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte eine sehr schöne Kindheit. Der Beschuldigte absolvierte die Primarschule, die Sekundarschule B und danach das zehnte Schuljahr. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Nach dem zehnten Schuljahr begann er im Gastronomiebetrieb seines Vaters zu arbeiten und führt mittlerweile zusammen mit seinem Vater das eigene Restaurant. Vom Einkommen her lebe er am Existenzminimum, das bei Fr. 1'200.– liege. Er habe kein Vermögen aber in Betreibung stehende Schulden in der Höhe von rund Fr. 30'000.–. Er habe früher regelmässig Cannabis konsumiert, heute – gemeint im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – habe er das aber deutlich reduziert (Prot. I S. 12 ff.; Urk. D1/4/1 S. 13 f.; vgl. auch Prot. II S. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe vor einem Jahr bzw. seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aufgehört Alkohol und Cannabis zu konsumie- ren (Prot. II S. 11). Im Juli 2024 sei ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt und seine Fahreignung bejaht worden, woraufhin er im September 2024 die Wie- - 23 - derzulassung erhalten habe (Prot. II S. 13; Urk. 56). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar 2023 wurde er wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt, wobei er mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.– bestraft wurde (Urk. 54). Gemäss Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz lief ein weiteres Verfahren gegen ihn, wobei er nur ausführte, er habe "ein bisschen Alkohol" im Strassenverkehr gehabt, 0.39 Promille, weswegen er einen Monat nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Termin bei einer Verkehrspsycholo- gin habe (Prot. I S. 16). Gemäss dem verkehrspsychologischen Gutachten ereig- nete sich dieser Vorfall am 11. Dezember 2022 (vgl. Urk. 56 S. 2). Aus dem Strafre- gisterauszug ist weiter ersichtlich, dass bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegen den Beschuldigten geführt wird (Urk. 54). Sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung gaben anlässlich der Berufungsverhandlung an, von die- sem Verfahren keine Kenntnis zu haben (Prot. II S. 12, 48). Die Vorstrafe des Be- schuldigten erfolgte lediglich knapp zwei Monate vor der heute zu beurteilenden Tat, ist indessen nicht einschlägig und auch nicht allzu hoch. Die Vorstrafe des Beschuldigten und das Delinquieren während laufender Probezeit sind aber den- noch straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichts zu beur- teilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge ha- ben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; - 24 - 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Ta- taufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die ge- ständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminde- rung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]). Der Beschuldigte zeigte sich im äusseren Sachverhalt voll geständig, auch wenn ein Bestreiten angesichts der Videoaufzeichnung, die sämtliche relevanten Tat- handlungen zeigt, kaum Sinn ergeben hätte, und das Geständnis im äusseren Sachverhalt das Verfahren damit nicht massgeblich erleichterte. Sodann erfolgten bereits vor den ersten Einvernahmen durch die Polizei Anstrengungen seitens des Beschuldigten und dessen Vaters, dem Geschädigten eine Wiedergutmachung von Fr. 5'000.– zu bezahlen, was auch erfolgte (vgl. Urk. D1/4/1 S. 5; Urk. D1/6/2 S. 1). Der Beschuldigte versuchte damit, den von ihm angerichteten Schaden soweit möglich wiedergutzumachen und er anerkannte auch, einen grossen Fehler ge- macht zu haben, womit er eine gewisse Reue zeigt. Im inneren Sachverhalt bestritt er allerdings jeglichen Eventualvorsatz. Das gesamte Nachtatverhalten ist daher insgesamt nur leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten Unter den Täterkomponenten sind somit ein straferhöhendes und ein strafmindern- des Zumessungskriterium festzustellen, die einander ungefähr die Waage halten. Die Täterkomponenten bleiben damit insgesamt zumessungsneutral. - 25 -
  31. Gesamtwürdigung 5.1. Strafhöhe Angemessen erscheint somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bzw. 42 Monaten. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es damit bei den vorinstanz- lich ausgesprochenen 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 5.2. Anrechnung von Haft Der Beschuldigte befand sich vom 5. Juni 2023, 06.10 Uhr, bis 19. Juni 2023, 14.05 Uhr, und damit insgesamt 15 Tage in Haft (Urk. D1/13/2-12). Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug
  32. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Mo- naten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf und erklärte die Strafe im übrigen Umfang von 10 Monaten für vollziehbar (Urk. 45 S. 16). 1.2. Seitens der Verteidigung wurde kein expliziter Eventualantrag im Falle der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gestellt (vgl. Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 1). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 51).
  33. Rechtliche Grundlagen 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr - 26 - als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vor- tat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in kei- nerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 140 E. 4.4; je mit Hinweisen). Dabei hat das Gericht eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeits- stelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, wobei diese erheblich zu gewichten sind. Sie schliessen aber den bedingten Vollzug nicht notwendig aus (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isen- ring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 46). Bei Strafen von über zwei Jahren aber nicht über drei Jahren besteht unter denselben Voraussetzungen die Möglich- keit des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Gericht hat, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetz- lichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. - 27 - Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Tä- ters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Straf- teil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt bzw. ob das Verschuldenselement des Beschuldigten im vorliegenden Fall zwar einen beding- ten Strafvollzug ausschliesst, hingegen eine unbedingte Strafe als nicht notwendig erscheint, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubezie- hen. Der teilbedingte Vollzug kommt (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Auf- schub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). 2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
  34. Subsumtion In objektiver Hinsicht sind angesichts einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zwar nicht die Voraussetzungen des (vollumfänglich) bedingten Vollzugs, jedoch dieje- nigen des teilbedingten Vollzugs erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist, nachdem der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte, eine günstige Le- galprognose grundsätzlich zu vermuten. Angesichts der Vorstrafe ist die Legalpro- gnose zwar getrübt, zumal der Beschuldigte während laufender Probezeit delin- quierte. Die Vorstrafe ist aber nicht einschlägig und mit 80 Tagessätzen Geldstrafe im Verhältnis zum heute zu beurteilenden Tatvorwurf auch von deutlich geringerem - 28 - Verschulden. Der Beschuldigte zeigt eine gewisse Reue und Einsicht bezüglich sei- ner Tat und deren Folgen. Zudem ist er familiär und beruflich in der Gesellschaft integriert. Eine Verweigerung des teilbedingten Vollzugs erscheint daher nicht not- wendig. Vor dem Hintergrund des keinesfalls mehr leichten Verschuldens und der Legalprognose erscheint es mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 16) gerechtfertigt, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate festzusetzen und die Strafe im weiteren Umfang von 20 Monaten aufzuschieben. Selbst wenn es allenfalls angezeigt wäre, den unbedingt vollziehbaren Teil höher anzusetzen, bleibt es aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Umfang. Den verbleibenden Bedenken ist durch Ansetzung einer leicht längeren Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. VI. Widerruf
  35. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 19. Januar 2023 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– gewährten bedingten Vollzug (Urk. 45 S. 16 f.). 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe abzusehen (Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 3; Urk. 59 S. 2, 6).
  36. Grundlagen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Wi- derruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im – ursprünglichen – Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zu- - 29 - ständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
  37. Subsumtion Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar 2023 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt, wobei er mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.– bestraft wurde. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre angesetzt und begann am 1. Februar 2023 zu laufen (Urk. 54). Das vorliegend zu beurteilende Delikt beging er nur rund zwei Monate nach Erlass des Strafbefehls, womit er sich nicht lediglich nicht bewährte, sondern das erneute Delinquieren so kurz nach Anlaufen der Probezeit manifestiert doch ein erhebliches Mass an Uneinsichtigkeit. Mithin erscheint es angezeigt, den bedingt angeordneten Vollzug der Geldstrafe zu widerrufen und die Geldstrafe zu vollziehen. VII. Kosten
  38. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
  39. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  40. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'276.35 (Urk. 58) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 30 - Es wird beschlossen:
  41. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  42. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Abnahme einer DNA- Probe und DNA-Profil), 6 (Verwendung Bargeldbetrag) sowie 7 und 8 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  43. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  44. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB.
  45. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind.
  46. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 15 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  47. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Ja- nuar 2023 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  48. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'276.35 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).
  49. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 31 -
  50. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die Behörden, insbesondere an das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, betreffend Abnahme der DNA-Probe sowie an das Zentrale Inkasso betreffend den beschlagnahmten Bargeldbe- trag zur Kostendeckung] den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Unt. Nr. …, betreffend  Dispositivziffer 4 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" zwecks Vernichtung des ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  51. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240207-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 19. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend schwere Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. Februar 2024 (DG230050)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Septem- ber 2023 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 10 Monaten, abzüglich 15 Tage, die durch Haft erstanden sind, wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Ja- nuar 2023 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entspre- chend Fr. 4'000.–) gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Be- schuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

- 3 -

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2023 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 440.– wird zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 692.80 Auslagen (Gutachten); Honorar amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 9'139.25 X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen). Fr. 15'932.05 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 48, Urk. 59 S. 1 f. in SB240207; Urk. 50 in SB240227)

1. Es sei festzustellen, dass die mit der Berufungserklärung nicht ange- fochtenen Urteilsdispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Der Beschuldigte A._____ sei der fahrlässigen schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte A._____ sei mit 16 Monaten Freiheitsstrafe zu be- strafen unter Anrechnung der erstandenen Haft.

4. Die Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

- 4 -

5. Von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 19. Januar 2023 gewährten bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sei abzusehen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 60 S. 1 in SB240207; Urk. 41 S. 1, Urk. 51 S. 1 in SB240227) […]

c) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 51 betr. SB240207; Urk. 46 betr. SB240227; je schriftlich) Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 29. Februar 2024 (Urk. 35) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 38). Das be- gründete Urteil (Urk. 41 = 45) wurde den Parteien am 18. bzw. 19. April 2024 zu- gestellt (Urk. 41/1-2). Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft

- 5 - verzichtete mit Eingabe vom 23. Mai 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihres Ver- treters von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was mit Datum vom

21. Juni 2024 bewilligt wurde (Urk. 51). Gleichentags wurden die Parteien auf den

19. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 53), wobei angesichts des Sachzusammenhangs gleichzeitig zur Berufungsverhandlung des Mitbeschul- digten B._____ (SB240227) vorgeladen wurde. Der Geschädigte C._____ verzich- tete ausdrücklich auf die Teilnahme am Verfahren als Privatkläger (Urk. D1/10/2). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 19. März 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und der Mitbeschuldigte B._____ in Begleitung dessen amtlicher Verteidigerin, Rechtsan- wältin M.A. HSG in Law and Economics Y._____ (Prot. II S. 3). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 50 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzu- geben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenen- falls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszule- gen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2).

- 6 - 2.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 an (Urk. 48 S. 2 f.). 2.3. Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 5 (Abnahme einer DNA-Probe und DNA-Profil), 6 (Verwendung Bargeldbetrag) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv). Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. Februar 2024 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid verweisen, wenn es diesen beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Ja- nuar 2025 E. 2.1; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz ge- mäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfah- rens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist. Vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren, namentlich die bereits durchgeführten Beweisabnahmen, an und baut darauf auf (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1; 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).

- 7 - II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er sei am Montag, 20. März 2023, ca. 17.40 Uhr, im Bereich Durchgang der D._____ [Bank] am E._____ 1, in F._____, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ nach kurzem vorgängigen Gespräch gewalttätig und in entsprechender Verletzungsabsicht bzw. in Inkaufnahme ent- sprechender Verletzungen auf den Geschädigten C._____ losgegangen. Dabei habe der Beschuldigte dem Geschädigten einen gezielten und sehr heftigen Faust- schlag gegen dessen Kehlkopfbereich versetzt, sodass der Geschädigte zu Boden gegangen sei. Als der Geschädigte wieder aufgestanden sei, habe ihn B._____ von hinten gepackt, weggezerrt und ihm Reizstoff ins Gesicht gesprüht, wodurch der Geschädigte ein brennendes Gefühl in beiden Augen erlitten habe. Als Folge des heftigen Faustschlags des Beschuldigten habe der Geschädigte im Halsbereich ei- nen leichtgradig verschobenen Bruch des Ringknorpels mit Weichteileinblutungen und zwei Brüche des Schildknorpels sowie Blutergüsse an der Halsvorderseite er- litten. Diese Verletzungen hätten zu einer zunehmenden Anschwellung der Atem- wege des Geschädigten geführt. Er habe daher im Rahmen einer notfallmässigen medizinischen Behandlung für drei Tage ins künstliche Koma versetzt und mit Ein- legen eines Beatmungsschlauches intubiert werden müssen, weshalb für ihn Le- bensgefahr bestanden habe und er ohne diese medizinische Behandlung erstickt wäre, was der Beschuldigte bei seinem geschilderten Schlag gegen den Geschä- digten auch gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 18 S. 2). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt im Rahmen der Untersu- chung wie auch vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren im Wesentlichen (Urk. 4/1 F/A 4; Prot. I S. 26 f.; Prot. II S. 26 f., 28). Indessen wird der innere Sach- verhalt bestritten, indem seitens der Verteidigung geltend gemacht wird, der Be-

- 8 - schuldigte habe nicht mit Vorsatz oder Eventualvorsatz gehandelt, sondern es liege lediglich Fahrlässigkeit vor (Urk. 33 S. 2 ff.; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 2 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie den inneren Sachverhalt im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter dem subjektiven Tatbe- stand prüfte (Urk. 45 S. 5 ff.).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung zum inneren Sachverhalt bzw. Eventual- vorsatz Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus

- 9 - dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kal- kulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. Sep- tember 2023 E. 2.2.2; 6B_453/2023 vom 6. September 2023 E. 1.4.3; 6B_1084/2023 vom 29. November 2023 E. 1.2.2). Voraussetzung eines Eventual- vorsatzes ist nicht, dass sich der Beschuldigte konkrete Gedanken über mögliche tödliche Folgen gemacht hätte. Vielmehr ist das entscheidende Kriterium der Wille des Beschuldigten und es reicht dabei aus, wenn der Beschuldigte dem Erfolg gleichgültig gegenübersteht, er ihn also – im Vergleich zum erstrebten Ziel – als weniger bedeutsam erachtet und sich damit abfindet (NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 12 N 55a ff.; m.w.H.).

3. Würdigung 3.1. Die Verteidigung führte zur Begründung, weswegen der innere Sachverhalt nicht erstellt bzw. kein Eventualvorsatz gegeben sei, aus, ein Eventualvorsatz setze voraus, dass der Beschuldigte sich überhaupt Gedanken über mögliche tödliche Folgen gemacht hätte. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Der Beschul- digte sei beim Vorfall eher verängstigt gewesen, da seine Gruppe vom Geschädig- ten verbal heftig bedroht worden sei. Es müsse daher der Schluss gezogen werden, dass die Handlung spontan erfolgt und ihr wenig Überlegung über die möglichen Gedanken vorausgegangen sei (Urk. 33 S. 3; Urk. 59 S. 2 f.). Sodann bedeute der Wille oder das Ziel, jemanden weghaben zu wollen, nicht automatisch, dass dem Täter sämtliche Mittel egal seien. Das Wissen, dass zwischen Muskulatur im Hals- bereich und dem Bindegewebe lebenswichtige und besonders anfällige Leitungs- bahnen verlaufen, setze ein gewisses Mass an Bildung in Anatomie des menschli- chen Körpers oder Lebenserfahrung voraus. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Tat weder diese Bildung erfahren noch über ausreichend Lebenserfahrung ver-

- 10 - fügt, um sich solcher Folgen bewusst gewesen sein zu können (Urk. 59 S. 3). Zu- sätzlich müsse man sich fragen, ob es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und damit zu den üblichen Folgen eines Faustschlages an den Hals gehöre, dass der Betroffene lebensgefährliche Verletzungen davontrage, oder ob dies eher ein Zufall sei. Das IRM-Gutachten vom 2. Mai 2023 äussere sich nicht dazu, sondern halte fest, dass Faustschläge gegen den Hals, so wie im Überwachungsvideo ersichtlich, "geeignet" seien, ein derartiges Verletzungsbild hervorzurufen. Es müsse daher da- von ausgegangen werden, dass genau diese eine Stelle des Halses getroffen wer- den müsse, um eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen und dass Schläge in den Halsbereich ansonsten nicht derart schlimme Konsequenzen hät- ten. Der Beschuldigte habe aber nicht auf diese Halsstelle gezielt, sondern einfach dreingeschlagen. Er habe deshalb auch nicht damit rechnen müssen, den Geschä- digten lebensgefährlich zu verletzen. Ein konkretes Wissen, dass ein solcher Schlag lebensgefährlich sein könnte, könne dem Beschuldigten ebenfalls nicht an- gerechnet werden (Urk. 33 S. 4; Urk. 59 S. 3 f.). 3.2. Anlässlich seiner Ersteinvernahme durch die Polizei am 5. Juni 2023 führte der Beschuldigte aus, nach einem kurzen verbalen Streit habe der Geschädigte gefragt, ob er – der Beschuldigte – denn überhaupt wisse, wer er – der Geschädigte

– sei. Wenn er nochmals so etwas machen würde, würde er es bereuen. Der Ge- schädigte habe dann behauptet, dass er ein Messer dabei habe. Er habe dann auch eine Bewegung mit der Hand zur Jackentasche gemacht und sei auf ihn zu- gekommen. Zu dem Zeitpunkt habe er sich gedacht, dass es eskaliere. Er habe den Geschädigten vom Namen her gekannt und gewusst, wer er sei. Daraufhin habe er den Geschädigten gestossen. Er wisse jetzt nicht, ob er ihn nur gestossen oder ob er ihm auch "eins gegeben" habe. Daraufhin sei der Geschädigte rückwärts zu Boden auf das Gesäss gefallen (Urk. D1/4/1 S. 4). In der Folge wurde der Be- schuldigte mit den Videoaufzeichnungen konfrontiert (Urk. D1/4/1 S. 6 ff.). Am Fol- getag in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme führte er dann – nunmehr in Kenntnis, dass der äussere Sachverhaltsablauf aus der Videoaufzeichnung be- kannt war – aus, der Geschädigte habe gesagt, wenn er nochmals etwas sagen würde, würde der Beschuldigte es bereuen. Der Geschädigte habe auch gesagt, dass er ein Messer dabei habe, worauf er – der Beschuldigte – mega Angst be-

- 11 - kommen habe und den Geschädigten auf Abstand habe halten wollen. Darum habe er ihm dann "eins gegeben", wobei es nicht seine Absicht gewesen sei, solchen Schaden anzurichten, ihn so zu verletzen (Urk. D1/4/2 S. 3). Mithin erwähnte er nicht mehr, dass der Geschädigte an die Jacke gegriffen habe, auf ihn zugekom- men sei und dass er den Geschädigten vor dem Faustschlag noch gestossen habe. Vor Vorinstanz machte er anlässlich der Hauptverhandlung dann geltend, der Ge- schädigte habe zudem noch behauptet, schon mehrere Menschen zusammenge- schlagen zu haben, "schon dieses und jenes gemacht" zu haben und ein Messer dabei zu haben. Er könne es nicht genau erklären, aber er habe ein Gefühl von Angst gehabt. Der Geschädigte sei immer näher gewesen. Er habe nicht gross ge- zielt, als er ihm "Eine gegeben" habe. Er habe den Geschädigten einfach von sich weghaben wollen. Er habe nicht vorgehabt, ihn zu verletzen. Der Faustschlag auf den Hals sei nicht geplant und gezielt gewesen. Er habe nirgends hingezielt (Prot. I S. 26 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, der Ge- schädigte sei immer näher gekommen, woraufhin er selbst auch immer näher zum Geschädigten gegangen sei. Der Geschädigte habe gedroht, dass er sie abstechen könnte. Er habe ihn einfach weghaben wollen und dann habe er zugeschlagen. Er habe nicht gezielt oder geschaut, wo er ihn treffe. Er habe zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden und nicht gewusst, was er machen bzw. wie er mit dieser Situation umgehen soll. Der Geschädigte habe zwar nichts gemacht, aber das habe er nicht wissen können, weil dieser klar gesagt habe, dass er sie abstechen werde. Der Geschädigte sei ihm auch überlegen ge- wesen; er sei älter, schwerer und grösser gewesen (Prot. II S. 26 ff.). Mithin ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Erstaussage mit dem behaupteten Griff des Geschädigten zur Jacke und dem Näherkommen noch Schutzbehauptun- gen vorbrachte und später in Kenntnis der Videoaufzeichnung realisierte, dass er nicht mehr daran festhalten konnte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung und der Berufungsverhandlung brachte er dann wieder mehr angebliche Dro- hungen des Geschädigten vor, die ihn verängstigt hätten, als er in den ersten bei- den Einvernahmen noch schilderte. Seine Behauptung, aus Angst vor dem Ge- schädigten zugeschlagen zu haben, erscheint somit bereits aufgrund seines eige- nen Aussageverhaltens zu diesem Punkt zweifelhaft und wenig glaubhaft.

- 12 - 3.3. Der Mitbeschuldigte B._____ führte in der polizeilichen Ersteinvernahme vom

5. Juni 2023 noch vor Sichtung der Videoaufzeichnung aus, im Rahmen des ver- balen Streits habe der Geschädigte gedroht, ein Messer einzusetzen. Hierauf habe er seinen Pfefferspray hervorgeholt und gegen den Geschädigten eingesetzt (Urk. D1/5/1 S. 2). Den Faustschlag des Beschuldigten erwähnte er dagegen noch nicht. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung verweigerte er in jener Einvernahme dann die Aussage, nachdem klar ersichtlich war, dass sein Pfeffersprayeinsatz erst er- folgte, nachdem der Beschuldigte den Geschädigten niedergeschlagen hatte und dieser wieder aufgestanden war (Urk. D1/5/1 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte B._____ aus, der Geschädigte habe sie bedroht und gesagt, dass er sie abstechen werde. Dann sei es zu Diskussionen gekommen und der Geschä- digte habe gesagt, dass sie nicht wüssten, wer er sei und dass er ihr Vater sein könnte. Daraufhin habe er – B._____ – geantwortet, dass der Geschädigte niemals sein Vater sein könnte. Nachdem der Geschädigte rücklings zu Boden gegangen sei, sei er auf diesen zugegangen, da er ihn habe wegzerren wollen, weil er ein Messer hätte hervornehmen und sie hätte abstechen können. Den Pfefferspray habe er eingesetzt, damit sich der Geschädigte von ihnen distanziere (Prot. II S. 42 ff.). Hinsichtlich der – vom Geschädigten selbst als Zeuge bestrittenen (Urk. D1/6/3 S. 5) – Drohung des Geschädigten, ein Messer dabei zu haben, bestätigte er mithin die Aussagen des Beschuldigten, wobei er aber ansonsten nicht geltend machte, die besagte Situation sei für sie beide insgesamt tatsächlich bedrohlich gewesen. 3.4. G._____, die Freundin des Beschuldigten, führte anlässlich ihrer Einver- nahme als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft aus, aufgrund von Äusserungen des Geschädigten sei der Mitbeschuldigte B._____ "mega hässig" geworden, habe zu schreien begonnen und sei zum Geschädigten hingelaufen. Der Beschuldigte sei hinterher gelaufen. B._____ habe etwa fünfmal auf Albanisch geschrien "was isch, was isch". Daraufhin habe der Geschädigte das Velo abgelegt und habe sie be- droht. Sie würden noch sehen, was mit ihnen passieren würde, und dass er sie alle umbringen würde. Sie sei etwa drei Meter weiter hinten gestanden, während alle Männer nahe beieinander gewesen seien. Der Beschuldigte habe dann dem Ge- schädigten "eine Faust gegeben". Das sei alles gewesen, was er gemacht habe. Der Geschädigte sei nach hinten gegangen. Ob er umgefallen sei, wisse sie nicht.

- 13 - Der Geschädigte habe sich am Hals gehalten und gesagt, dass sie es bereuen würden. Der Beschuldigte sei dann zur Seite gegangen und habe nichts mehr ge- macht. B._____ habe daraufhin den Geschädigten gepackt und ihm Pfefferspray in die Augen gegeben (Urk. D1/7/4 S. 4). Auch die dem Beschuldigten nahestehende Zeugin gab somit an, dass seitens des Geschädigten Drohungen gefallen seien; dies allerdings erst als Reaktion auf Drohungen seitens B._____s. Dass die ge- samte Konfliktsituation für den Beschuldigten so bedrohlich gewesen wäre, dass er Grund gehabt hätte, verängstigt bzw. in Panik zu sein, geht aber auch aus ihren Schilderungen nicht hervor. 3.5. Auf der Videoaufnahme (Urk. D1/2/1) ist klar ersichtlich, wie der Geschädigte auf einem Fahrrad sitzend mit zunächst nicht im Bild ersichtlichen Personen disku- tiert (00:20-00:30) und anschliessend vom Fahrrad absteigt, währendem er weiter diskutiert und gestikuliert (00:31-01:02). Daraufhin erscheinen der Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte im Bild und gehen auf den Geschädigten zu (01:03- 01:08). Der Geschädigte wird vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ bedrängt, indem sie gemeinsam unmittelbar auf den Geschädigten zuge- hen und sich so nahe zu ihm hinbewegen, dass dieser schliesslich sein Fahrrad, das er zunächst immer noch in der Hand gehalten hatte (01:04-01:06), fallen lässt (01:09). Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ suchten die Konfronta- tion somit aktiv. Dabei diskutierten der Beschuldigte und B._____ weiterhin mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Blick vom Beschuldigten abgewandt hatte und ruhig und ohne grössere Bewegung dastand (01:10-01:11). Hierauf ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit einem Bein einen Schritt zurücktritt und mit dem rechten Arm weit ausholt, wobei er sich leicht zur Seite dreht, und dem Ge- schädigten, während jener den Blick weiterhin vom Beschuldigten ab- und B._____ zuwendet, den Schlag mit erheblicher Wucht gegen den Hals versetzt (01:12). Der Schlag kam für den Geschädigten offensichtlich unerwartet, war er doch nicht in einer Kampf- oder Abwehrhaltung, sondern er hatte im Moment des Schlages seine Arme gesenkt. Offensichtlich rechnete der Geschädigte – jedenfalls in jenem Mo- ment – nicht mit einem Schlag. Der Beschuldigte sah, dass der Geschädigte nicht auf ihn achtete und wusste damit auch, dass sein Schlag den Geschädigten über- raschen werde. Nachdem der Geschädigte aufgrund des Faustschlags rücklings zu

- 14 - Boden gegangen war, treten der Beschuldigte und B._____ auf den am Boden sit- zenden Geschädigten zu und bückten sich zu ihm hinunter, wobei es dem Geschä- digten trotz deren Zugriffs gelang, wieder auf die Beine zu kommen (01:13-01:14). Als sich der Geschädigte wieder aufgerappelt hatte, ist zu sehen, wie er vom Mit- beschuldigten B._____ von hinten gepackt und gezerrt wird, wobei es ihm gelingt, B._____ wegzustossen (01:17). Der Beschuldigte und B._____ treten daraufhin er- neut auf den Geschädigten zu, der ihnen von Angesicht zu Angesicht gegenüber- steht, woraufhin er rückwärtsgehend versucht, von ihnen wegzukommen (01:20). Nachdem B._____ ihm mit dem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hat, gelingt ihm dies schliesslich (01:21-01:27). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte jedenfalls äusserlich während des gesamten ersichtlichen Handlungsablaufs nie den Ein- druck erweckte, in irgendeiner Weise verängstigt oder gar in Panik zu sein. Viel- mehr lief das Ganze bis zum Faustschlag des Beschuldigten rein verbal und äus- serlich vergleichsweise langsam ab. Auch nach den Tatereignissen – nachdem sich der Geschädigte entfernt hatte – gingen der Beschuldigte, B._____ und G._____, welche nach dem Vorfall dazu stiess (01:29), ganz normal und ohne irgendwelche Hast weg. 3.6. Die auf der Videoaufnahme ersichtliche Körpersprache des Geschädigten zeigt eindeutig, dass er bis zum Fallenlassen des Fahrrads entspannt war und die Aggression ausschliesslich vom Beschuldigten und B._____ ausging. Die Behaup- tung des Beschuldigten, er sei aufgrund von Drohungen seitens des Geschädigten verängstigt oder gar in Panik gewesen und habe aus dieser Gefühlsregung heraus gehandelt, erweist sich vor dem Hintergrund der Videoaufzeichnung als objektives Beweismittel indessen als reine Schutzbehauptung. Wie dargelegt, ist aus den Vi- deoaufnahmen ersichtlich, dass B._____ und der Beschuldigte auf den Geschädig- ten zugingen und die Konfrontation aktiv suchten. Ein solches Verhalten ist mit der vom Beschuldigten behaupteten Angst und Panik nicht vereinbar. Hätte der Be- schuldigte effektiv Angst vor dem Geschädigten gehabt, hätte er den Geschädigten nicht anhalten müssen und hätte sich schlicht von der Situation entfernen können. Dies tat er aber nicht, sondern er bewegte sich im Gegenteil auf den Geschädigten zu und brachte die ganze bis dahin rein verbale Situation mit seiner – einen brutalen Eindruck erweckenden – Gewalthandlung zur Eskalation.

- 15 - 3.7. Wie dargelegt, ist es entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht Vorausset- zung eines Eventualvorsatzes, dass sich der Beschuldigte konkrete Gedanken über mögliche tödliche Folgen gemacht hätte. Vielmehr ist das entscheidende Kri- terium der Wille des Beschuldigten, wobei es ausreicht, wenn der Beschuldigte dem Erfolg gleichgültig gegenübersteht, er ihn also im Vergleich zum erstrebten Ziel als weniger bedeutsam erachtet und sich damit abfindet. Der Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang wie erwähnt, er habe den Geschädigten "einfach wegha- ben", ihn aber nicht verletzen wollen (Prot. I S. 26; Prot. II S. 26). Dass der Beschul- digte dem Geschädigten erhebliche Verletzungen, insbesondere solche mit Todes- gefahr hätte zufügen wollen, kann aus den gewürdigten Beweismitteln nicht abge- leitet werden. Mit seinem aggressiven Verhalten manifestierte der Beschuldigte je- doch deutlich, dass es ihm schlichtweg egal war, was mit dem Geschädigten pas- sierte. Er wollte ihn einfach schlagen und tat dies in der Folge mit erheblicher In- tensität und für den Geschädigten völlig überraschend. Dass der Beschuldigte da- bei nicht gezielt hätte, wird durch die Videoaufzeichnung widerlegt. Der Beschul- digte richtete den Faustschlag nach weitem Ausholen gezielt in Richtung des Hals- bereichs des ruhig dastehenden Geschädigten. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung ist auch nicht notwendig, dass der Beschuldigte exakt auf die getroffene Hals- stelle gezielt hätte. Es ist auch ohne vertiefte Kenntnisse der Anatomie allgemein bekannt, dass es sich beim Hals um einen sensiblen und verletzlichen Körperteil handelt, in welchem zwischen der Muskulatur und dem Bindegewebe lebenswich- tige Leitungsbahnen, wie unter anderem Speise- und Luftröhre, Halsschlagader und Rückenmark verlaufen und diese aufgrund des weichen umliegenden Gewe- bes besonders anfällig sind. Dass dieses Wissen beim Beschuldigten gegeben sein musste, zeigt sich zudem bereits darin, dass er in seiner Kindheit bzw. frühen Ju- gend im Alter von 4 bis 13 oder 14 Jahren Karate als Kampfsport ausübte (Urk. D1/4/1 S. 4; Prot. II S. 36 f.), so dass ihm zweifellos klar sein musste, dass Schläge gegen den Hals geeignet sind, schwere Verletzungen des Opfers zu be- wirken. So sind Schläge gegen den Hals, wie der Schlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten fraglos geeignet, die empfindlichen Strukturen des menschli- chen Halses so zu schädigen, wie es vorliegend eintrat.

- 16 - 3.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus den gesamten Tatumstän- den ergibt, dass es dem Beschuldigten im Moment der Ausführung des Schlages schlichtweg egal war, welche Folgen dieser beim Geschädigten hatte. Er führte den wuchtigen Schlag gegen den Halsbereich aus, wobei notorisch ist, dass gerade im Hals lebenswichtige Leitungsbahnen verlaufen, die aufgrund des umliegenden wei- chen Gewebes besonders anfällig sind. Vor diesem Hintergrund drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte bei seinem Schlag damit rechnete, dass der Geschädigte sich entweder bereits durch den Schlag schwer verletzen könnte oder er sich allenfalls durch den dadurch bewirkten Sturz und dem Aufprall auf dem Boden hätte schwer verletzen können. All diese möglichen Folgen waren dem Beschuldigten bei seinem Tathandeln offensichtlich gleichgültig. Mit seinem kräftigen Schlag nahm der Beschuldigte einen solchen Tatausgang in Kauf. Der innere Sachverhalt ist damit erstellt, indem der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Dass er bei diesem Tatvorgehen darauf vertraut haben könnte, dass sein Schlag keine schweren Folgen haben würde, ist angesichts des Überraschungs- moments und der gänzlich fehlenden Abwehrmöglichkeiten des Geschädigten aus- zuschliessen. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Staatsanwaltschaft Die Anklagebehörde subsumierte die Tathandlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (Urk. 18 S. 2). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten einen Schuldspruch ledig- lich wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, wobei wie vorstehend dargelegt der subjektive Tatbestand bestritten wird (Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 1).

- 17 - 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 45 S. 10).

2. Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB bzw. Art. 122 Abs. 1 aStGB inkl. der Frage des vorliegend anwendbaren alten Rechts kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 45 S. 6) sowie hinsichtlich des subjektiven Tatbestands auf die vorstehenden Erwägungen zu den Rechtsgrundlagen betreffend den inneren Sachverhalt (E. II.2.) verwiesen werden.

3. Subsumtion 3.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht versetzte der Beschuldigte dem Geschädigten gemäss er- stelltem Sachverhalt einen gezielten, kräftigen Faustschlag gegen dessen Kehl- kopfbereich. Als Folge des Schlags ging der Geschädigte kurz zu Boden und erlitt gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich Frakturen der Cartilagines cricoidea et thyroidea – einen Bruch des Ring- und Schildknorpels

– sowie ein Glottishämatom rechts – eine Weichteilblutung rechtsseitig am Stimm- organ, bestehend aus den beiden Stimmbändern und der Stimmritze. Im Verlauf zeigte sich klinisch ein zunehmender inspiratorischer Stridor – Atemgeräusche beim Einatmen. Zur Sicherung der Atemwege musste der Geschädigte ins künstli- che Koma gelegt und mittels Beatmungsschlauch künstlich beatmet werden. Ge- mäss Gutachten bestand dabei eine Lebensgefahr, da ohne sofortige medizinische Massnahmen mit Einlegen eines Beatmungsschlauchs und ohne abschwellende Therapie mit dem Ableben des Geschädigten durch ein Ersticken bei Verengung der Atemwege mit Schwellung im Kehlkopf zu rechnen gewesen wäre (Urk. D1/9/10). Mithin wurde der Geschädigte als Folge des Schlags des Beschul- digten lebensgefährlich verletzt. Somit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB erfüllt.

- 18 - 3.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zwar nicht mit dem Willen, den Geschädigten erheblich bzw. gar lebensgefährlich zu verletzen. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte aber um das Risiko, bei einem Schlag gegen den Hals, insbesondere den Kehlkopf des Opfers, diesem lebensgefährliche Ver- letzungen zuzufügen. Aus der Art, wie er den Schlag ausführte, ist wie dargelegt der Schluss zu ziehen, dass dem Beschuldigten der Eintritt des Taterfolgs wenn auch nicht erwünscht, so doch gleichgültig war. Er rechnete demzufolge mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts und er nahm diesen in Kauf, womit Eventualvorsatz zu bejahen ist. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB ist damit erfüllt. 3.3. Prüfung Notwehrsituation Zu Recht wird seitens der Verteidigung keine Notwehrsituation geltend gemacht (vgl. Urk. 33; Urk. 59). Anzumerken ist aber der Vollständigkeit halber, dass ge- mäss erstelltem Sachverhalt eine solche auch nicht bestand. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte gegenüber dem Beschuldigten und B._____ äusserte, ein Messer mit sich zu führen. Auf der Videoaufnahme ist aber seitens des Geschädigten weder eine Aggression noch eine Bedrohung gegenüber dem Beschuldigten und B._____ ersichtlich (vgl. E. II.3.5 und 3.6). So wurde sei- tens des Geschädigten insbesondere nie ein Messer hervorgenommen oder eine entsprechende Bewegung angedeutet. Vielmehr gingen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ aggressiv und aktiv auf den Geschädigten zu und be- drängten ihn. Im Moment der Ausführung des Schlags durch den Beschuldigten war der Geschädigte mit dem Mitbeschuldigten B._____ lediglich am Reden und hatte den Blick vom Beschuldigten abgewandt. Somit bestand weder eine Notwehr- situation, noch ist von einer Putativnotwehr des Beschuldigten auszugehen. 3.4. Konkurrenz Hinsichtlich der Frage der Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutref-

- 19 - fenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 10), wobei eine Verurteilung zusätzlich wegen Angriffs bereits aus prozessualen Gründen aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO unzulässig wäre. 3.5. Fazit Dementsprechend ist der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 18 S. 3; Urk. 32 S. 2). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 51). 1.2. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, ausgehend von einem Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 1). Ein Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wird seitens der Verteidigung nicht gestellt. 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten anklagegemäss mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 45 S. 14).

2. Strafzumessungsgrundsätze 2.1. Verschulden Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der

- 20 - Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. 2.2. Massgeblicher Strafrahmen Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB wird mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ausserordentliche Gründe, die eine Erweiterung des Strafrahmens erforderten, sind keine gegeben.

3. Tatkomponenten 3.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht versetzte der Beschuldigte dem Geschädigten einen gezielten und wuchtigen Schlag gegen den Hals, wobei der Schlag erfolgte, während der Geschädigte mit dem Mitbeschuldigten B._____ am Reden war und den Blick vom Beschuldigten abgewandt hatte, und für ihn somit gänzlich unerwartet kam. Hier- durch manifestierte der Beschuldigte ein hohes Mass an Rücksichtslosigkeit ge- genüber Leib und Leben des Geschädigten, eine hohe Gewaltbereitschaft sowie angesichts des für den Geschädigten unerwarteten Handelns ein durchaus erheb- liches Mass an Heimtücke. Die Tathandlung erschöpfte sich in einem einzelnen Schlag, wobei ausschliesslich die Hand und nicht etwa eine Waffe eingesetzt wurde. Die als Tatfolgen erlittenen Verletzungen des Geschädigten waren lebens- gefährlich und der Geschädigte musste während mehrerer Tage ins künstliche Koma versetzt werden. Ohne entsprechende medizinische Behandlung wäre die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Geschädigten durchaus hoch gewesen. Bleibende physische Verletzungen erlitt der Geschädigte indessen keine. Insge- samt ist von einem erheblichen bzw. im mittleren Bereich des Strafrahmens anzu- siedelnden objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe aufgrund des

- 21 - objektiven Verschuldens ist auf 48 Monate bzw. 4 Jahre Freiheitsstrafe festzule- gen. 3.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist zunächst verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die lebensgefährlichen Verletzungen des Geschädigten nicht als Handlungsziel wollte, sondern nur – aber immerhin – in Kauf nahm und dadurch mit Eventualvorsatz handelte. Das eigentliche Tatmotiv des Beschuldigten bleibt unklar, wobei gemäss erstelltem Sachverhalt auszuschliessen ist, dass die- ses in Angst vor dem Geschädigten lag. Ob der Geschädigte verbal zur Auseinan- dersetzung beitrug, kann offenbleiben, würde dies doch keinesfalls das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigen, zumal vom Geschädigten keine Bedrohung oder Aggression ausging. Die Tat erfolgte augenscheinlich spontan und aus der Situa- tion des zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und dem Geschädigten geführ- ten Gesprächs heraus. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinem spontanen Handeln seine Reaktion und Gefühle nicht unter Kontrolle hatte. 3.3. Schuldfähigkeit Anlässlich der Berufungsverhandlung brachten die Verteidigung und der Beschul- digte erstmals vor, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden. Er habe beim Verlassen des Tatorts einen Joint ge- raucht, woraus zu schliessen sei, dass er bei der Tat unter dem Einfluss von Drogen gestanden haben müsse und damit nicht vollständig urteilsfähig bzw. einsichtsfähig gewesen sei (Urk. 59 S. 5; Prot. II S. 30). Auf der Videoaufnahme ist zwar zu sehen, dass der Beschuldigte kurz bevor er zum Schlag gegen den Hals des Geschädigten ausholte, eine Zigarette oder einen Joint in der linken Hand hielt (Urk. D1/2/1 01:10) und sich diese bzw. diesen nach der Auseinandersetzung in den Mund steckte (Urk. D1/2/1 01:25). Angesichts seines Verhaltens – der Beschuldigten wirkte wäh- rend der Auseinandersetzung nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt, sondern handelte bewusst und zielgerichtet – bestehen keine Anhaltspunkte für eine leicht verminderte Schuldfähigkeit. Wäre der Beschuldigte aufgrund des Betäubungsmit- telkonsums tatsächlich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt

- 22 - gewesen, hätte er diesen Umstand denn auch bereits früher im Verfahren vorge- bracht. Es ist daher von einer vollständig vorhandenen Schuldfähigkeit des Be- schuldigten auszugehen. 3.4. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung auch des subjektiven Verschuldens ist insgesamt von ei- nem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen, wobei die Einsatzstrafe auf 42 Monate bzw. 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Ver- hältnissen und zu seinem Vorleben. Er wurde in F._____ geboren und wuchs dort als ältestes Kind zusammen mit seinen Eltern, fünf Schwestern und einem Bruder auf, wo er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch immer wohnte. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte eine sehr schöne Kindheit. Der Beschuldigte absolvierte die Primarschule, die Sekundarschule B und danach das zehnte Schuljahr. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Nach dem zehnten Schuljahr begann er im Gastronomiebetrieb seines Vaters zu arbeiten und führt mittlerweile zusammen mit seinem Vater das eigene Restaurant. Vom Einkommen her lebe er am Existenzminimum, das bei Fr. 1'200.– liege. Er habe kein Vermögen aber in Betreibung stehende Schulden in der Höhe von rund Fr. 30'000.–. Er habe früher regelmässig Cannabis konsumiert, heute – gemeint im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – habe er das aber deutlich reduziert (Prot. I S. 12 ff.; Urk. D1/4/1 S. 13 f.; vgl. auch Prot. II S. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe vor einem Jahr bzw. seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aufgehört Alkohol und Cannabis zu konsumie- ren (Prot. II S. 11). Im Juli 2024 sei ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt und seine Fahreignung bejaht worden, woraufhin er im September 2024 die Wie-

- 23 - derzulassung erhalten habe (Prot. II S. 13; Urk. 56). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar 2023 wurde er wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt, wobei er mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.– bestraft wurde (Urk. 54). Gemäss Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz lief ein weiteres Verfahren gegen ihn, wobei er nur ausführte, er habe "ein bisschen Alkohol" im Strassenverkehr gehabt, 0.39 Promille, weswegen er einen Monat nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Termin bei einer Verkehrspsycholo- gin habe (Prot. I S. 16). Gemäss dem verkehrspsychologischen Gutachten ereig- nete sich dieser Vorfall am 11. Dezember 2022 (vgl. Urk. 56 S. 2). Aus dem Strafre- gisterauszug ist weiter ersichtlich, dass bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegen den Beschuldigten geführt wird (Urk. 54). Sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung gaben anlässlich der Berufungsverhandlung an, von die- sem Verfahren keine Kenntnis zu haben (Prot. II S. 12, 48). Die Vorstrafe des Be- schuldigten erfolgte lediglich knapp zwei Monate vor der heute zu beurteilenden Tat, ist indessen nicht einschlägig und auch nicht allzu hoch. Die Vorstrafe des Beschuldigten und das Delinquieren während laufender Probezeit sind aber den- noch straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichts zu beur- teilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge ha- ben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1;

- 24 - 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Ta- taufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die ge- ständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminde- rung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]). Der Beschuldigte zeigte sich im äusseren Sachverhalt voll geständig, auch wenn ein Bestreiten angesichts der Videoaufzeichnung, die sämtliche relevanten Tat- handlungen zeigt, kaum Sinn ergeben hätte, und das Geständnis im äusseren Sachverhalt das Verfahren damit nicht massgeblich erleichterte. Sodann erfolgten bereits vor den ersten Einvernahmen durch die Polizei Anstrengungen seitens des Beschuldigten und dessen Vaters, dem Geschädigten eine Wiedergutmachung von Fr. 5'000.– zu bezahlen, was auch erfolgte (vgl. Urk. D1/4/1 S. 5; Urk. D1/6/2 S. 1). Der Beschuldigte versuchte damit, den von ihm angerichteten Schaden soweit möglich wiedergutzumachen und er anerkannte auch, einen grossen Fehler ge- macht zu haben, womit er eine gewisse Reue zeigt. Im inneren Sachverhalt bestritt er allerdings jeglichen Eventualvorsatz. Das gesamte Nachtatverhalten ist daher insgesamt nur leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten Unter den Täterkomponenten sind somit ein straferhöhendes und ein strafmindern- des Zumessungskriterium festzustellen, die einander ungefähr die Waage halten. Die Täterkomponenten bleiben damit insgesamt zumessungsneutral.

- 25 -

5. Gesamtwürdigung 5.1. Strafhöhe Angemessen erscheint somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bzw. 42 Monaten. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es damit bei den vorinstanz- lich ausgesprochenen 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 5.2. Anrechnung von Haft Der Beschuldigte befand sich vom 5. Juni 2023, 06.10 Uhr, bis 19. Juni 2023, 14.05 Uhr, und damit insgesamt 15 Tage in Haft (Urk. D1/13/2-12). Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Mo- naten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf und erklärte die Strafe im übrigen Umfang von 10 Monaten für vollziehbar (Urk. 45 S. 16). 1.2. Seitens der Verteidigung wurde kein expliziter Eventualantrag im Falle der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gestellt (vgl. Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 2; Urk. 59 S. 1). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 51).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr

- 26 - als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vor- tat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in kei- nerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 140 E. 4.4; je mit Hinweisen). Dabei hat das Gericht eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeits- stelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, wobei diese erheblich zu gewichten sind. Sie schliessen aber den bedingten Vollzug nicht notwendig aus (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isen- ring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 46). Bei Strafen von über zwei Jahren aber nicht über drei Jahren besteht unter denselben Voraussetzungen die Möglich- keit des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Gericht hat, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetz- lichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.

- 27 - Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Tä- ters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Straf- teil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt bzw. ob das Verschuldenselement des Beschuldigten im vorliegenden Fall zwar einen beding- ten Strafvollzug ausschliesst, hingegen eine unbedingte Strafe als nicht notwendig erscheint, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubezie- hen. Der teilbedingte Vollzug kommt (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Auf- schub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). 2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Subsumtion In objektiver Hinsicht sind angesichts einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zwar nicht die Voraussetzungen des (vollumfänglich) bedingten Vollzugs, jedoch dieje- nigen des teilbedingten Vollzugs erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist, nachdem der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte, eine günstige Le- galprognose grundsätzlich zu vermuten. Angesichts der Vorstrafe ist die Legalpro- gnose zwar getrübt, zumal der Beschuldigte während laufender Probezeit delin- quierte. Die Vorstrafe ist aber nicht einschlägig und mit 80 Tagessätzen Geldstrafe im Verhältnis zum heute zu beurteilenden Tatvorwurf auch von deutlich geringerem

- 28 - Verschulden. Der Beschuldigte zeigt eine gewisse Reue und Einsicht bezüglich sei- ner Tat und deren Folgen. Zudem ist er familiär und beruflich in der Gesellschaft integriert. Eine Verweigerung des teilbedingten Vollzugs erscheint daher nicht not- wendig. Vor dem Hintergrund des keinesfalls mehr leichten Verschuldens und der Legalprognose erscheint es mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 16) gerechtfertigt, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate festzusetzen und die Strafe im weiteren Umfang von 20 Monaten aufzuschieben. Selbst wenn es allenfalls angezeigt wäre, den unbedingt vollziehbaren Teil höher anzusetzen, bleibt es aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Umfang. Den verbleibenden Bedenken ist durch Ansetzung einer leicht längeren Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. VI. Widerruf

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 19. Januar 2023 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– gewährten bedingten Vollzug (Urk. 45 S. 16 f.). 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe abzusehen (Urk. 33 S. 1; Urk. 48 S. 3; Urk. 59 S. 2, 6).

2. Grundlagen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Wi- derruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im – ursprünglichen – Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zu-

- 29 - ständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).

3. Subsumtion Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar 2023 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt, wobei er mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.– bestraft wurde. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre angesetzt und begann am 1. Februar 2023 zu laufen (Urk. 54). Das vorliegend zu beurteilende Delikt beging er nur rund zwei Monate nach Erlass des Strafbefehls, womit er sich nicht lediglich nicht bewährte, sondern das erneute Delinquieren so kurz nach Anlaufen der Probezeit manifestiert doch ein erhebliches Mass an Uneinsichtigkeit. Mithin erscheint es angezeigt, den bedingt angeordneten Vollzug der Geldstrafe zu widerrufen und die Geldstrafe zu vollziehen. VII. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'276.35 (Urk. 58) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

29. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Abnahme einer DNA- Probe und DNA-Profil), 6 (Verwendung Bargeldbetrag) sowie 7 und 8 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 15 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Ja- nuar 2023 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'276.35 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 31 -

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die Behörden, insbesondere an das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, betreffend Abnahme der DNA-Probe sowie an das Zentrale Inkasso betreffend den beschlagnahmten Bargeldbe- trag zur Kostendeckung] den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Unt. Nr. …, betreffend  Dispositivziffer 4 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" zwecks Vernichtung des ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz