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SB240204

Raub etc.

Zürich OG · 2025-04-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (60 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 4. Dezember 2023 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte des Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig und bestrafte sie mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.–, letzteres als teilweise Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl (Urk. 94). Das Urteil erging – nachdem die Beschuldigte zweimal unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen war – im Abwesenheitsverfahren und wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung im Anschluss an die (zweite) Hauptverhandlung mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 12, 17 ff.).

E. 1.2 Am 12. Dezember 2023 meldete die vormalige amtliche Verteidigerin namens der Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 80), und nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der inzwischen neu eingesetzte amtliche Verteidiger (vgl. Prot. I S. 21) dem Obergericht unter dem 19. April 2024 – ebenfalls fristgerecht – die Berufungserklärung ein (Urk. 95).

- 6 -

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den diversen Privatklägern je ein Doppel der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zum von der Beschuldigten in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag Stellung zu nehmen (Urk. 99). Am 10. Mai 2024 teilte der zuständige Leitende Staatsanwalt mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Er ersuchte zudem um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und stellte sich nicht gegen den Beweisantrag der Beschuldigten (Urk. 101). Die Privatkläger liessen sich nicht ver- nehmen.

E. 1.4 Im Sinne des erwähnten Beweisantrags wurde am 13. Juni 2024 die Straf- anstalt Gmünden ersucht, dem Gericht einen Führungsbericht über die Beschul- digte einzureichen (Urk. 102). Dieser Bericht ging – nachdem die Beschuldigte am

16. Juni 2024 bedingt entlassen worden war – am 18. Juni 2024 als Vollzugsbericht hier ein (Urk. 104; Urk. 105).

E. 1.5 Am 5. Februar 2025 wurden die Parteien – die Staatsanwaltschaft antrags- gemäss fakultativ – zur Berufungsverhandlung auf den 9. April 2025 vorgeladen (Urk. 106). Die der Beschuldigten an ihre vom Gericht ermittelte aktuelle Wohn- adresse zugestellte Vorladung wurde nicht abgeholt (Urk. 108). Die Zustellung gilt indessen als erfolgt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Zur heutigen Verhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung der amtlichen Verteidigung. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Rahmen der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.).

- 7 -

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft brachte neun verschiedene Sachverhalte ("Dossiers") zur Anklage. Die Beschuldigte anerkannte diese Vorwürfe teilweise und forderte im Übrigen Freisprüche. Das vorinstanzliche Urteil enthält sowohl Schuld- als auch Freisprüche. In Erneuerung ihrer bereits erstinstanzlich gestellten Anträge lässt die Beschuldigte berufungsweise alle jene Punkte anfechten, in denen die Vorinstanz ihren Anträgen nicht gefolgt ist. Damit verbunden werden auch die Sanktion sowie die Kostenfolgen zum Berufungsthema gemacht. Im Sinne der Berufungserklärung der Beschuldigten (Urk. 95 S. 2 f.; vgl. auch Prot. II S. 7) sind demnach die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen:

- Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 2: Schuldspruch wegen Sachbeschädigung in Dossier 4;

- Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 3: Schuldspruch wegen mehrfachen Hausf- riedensbruchs in den Dossiers 3 und 4;

- Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 5: Schuldspruch wegen mehrfachen gering- fügigen Diebstahls in den Dossiers 3 und 10;

- Dispositivziffer 2: Freisprüche;

- Dispositivziffern 6 bis 13: Zivilpunkte, Verfahren betreffend beschlagnahmte Gegenstände, Kostenfestsetzung;

- Dispositivziffern 15 und 16: Entschädigung amtliche Verteidigungen (ohne Rückforderungsvorbehalte). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).

E. 2.3 Entsprechend sind die folgenden Schuldsprüche im Berufungsverfahren zu überprüfen:

- Dossier 2: Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;

- Dossier 9: Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- 8 -

- Dossier 5: Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB;

- Dossier 14: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

- Dossiers 5 und 7: je geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Anschliessend wird für die – bereits rechtskräftigen sowie allenfalls berufungsweise bestätigten – Schuldsprüche eine Sanktion auszufällen und werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln sein. In all diesen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

E. 3 Formelles

E. 3.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.

E. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).

- 9 -

E. 4 Sachverhalt/rechtliche Würdigung

E. 4.1 Dossier 2: Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

E. 4.1.1 Die Beschuldigte ist hinsichtlich des ihr vorgeworfenen Sachverhalts ganz weitgehend geständig: Sie anerkennt, am 20. Dezember 2021 im "E._____" [Schuhgeschäft] am F._____ [Adresse] in Zürich ein Paar Nike Schuhe (welche sie sogleich anzog), einen Schal und eine Handtasche im Wert von Fr. 209.85 entwen- det zu haben, um diese Gegenstände ohne Bezahlung für sich zu gebrauchen. Als beim Verlassen des Geschäfts die Diebstahlssicherung ertönte, flüchtete die Be- schuldigte ins Untergeschoss des Hauptbahnhofs zu den Gleisen 21/22 und betrat einen bereitstehenden Zug der SZU. Dort wurde sie allerdings von zwei Mitarbeite- rinnen von "E._____", die ihr – durch den Signalton der Diebstahlsicherung alar- miert – gefolgt waren, entdeckt und aus dem Zug geholt. Gemäss Anklage habe nun die Beschuldigte im Rahmen eines Gezerres um die entwendeten Gegenstände der einen Mitarbeiterin, B._____, insgesamt zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf die Beschuldigte schliesslich mit ei- nem Teil des Deliktsguts – den angezogenen Schuhen – habe flüchten können. B._____ habe dabei verschiedene Prellungen im Gesicht und eine Verletzung am Daumen erlitten. Nach Darstellung der Verteidigung habe sich die Beschuldigte nur gegen die "un- verhältnismässige, massive Gewalt" der beiden Mitarbeiterinnen schützen wollen, "um einen Unfall mit einem Zug zu vermeiden" (Urk. 73 S. 5, 14; vgl. auch Urk. 114 S. 5 ff.). Die Beschuldigte selbst bestreitet überhaupt, B._____ geschlagen zu ha- ben (Urk. 1/6/1 passim; Urk. 1/6/4 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- klärte die Beschuldigte zuerst, dass sie die Verkäuferin nicht geschlagen habe, son- dern die Verkäuferinnen sie geschlagen hätten. Später erklärte sie, dass wenn man sie anfasse, dann dürfe sie auch Notwehr anwenden. Die Verkäuferinnen hätten sie gehalten und aus dem Zug gerissen. Sie habe der Verkäuferin eine "Flättere" gegeben. Sie habe sich bedrängt gefühlt (Urk. 113 S. 17 ff.).

- 10 - Die Vorinstanz kam in Würdigung insbesondere der Aussagen von B._____ sowie des sie betreffend erstellten ärztlichen Befunds zum Schluss, dass sich anklagegemäss zwei Faustschläge erstellen liessen (Urk. 94 S. 12 ff.).

E. 4.1.2 Das Geschehen auf dem Perron der Gleise 21/22 im Hauptbahnhof wurde durch eine Überwachungskamera aufgezeichnet (Urk. 2/8; Urk. 2/9). Die Vor- instanz befand dazu, die entsprechenden Aufnahmen dürften nicht zur Belastung der Beschuldigten herangezogen werden, weil sie mit diesen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 94 S. 14; vgl. dazu auch Urk. 114 S. 8). Dem ist nicht zu folgen: Erstens berief sich die Beschuldigte in ihrer ersten Einvernahme zu ihrer Entlastung selbst immer wieder auf die Bilder der Überwachungskamera (Urk. 1/6/1 S. 2; heute erklärte die Beschuldigte auch, dass sie diese Aufnahmen bereits gesehen habe [Urk. 113 S. 18]), und zweitens wurde die Aufzeichnung zu den Akten erhoben und stand dort der Beschuldigten sowie ihrer Verteidigung jederzeit zur Einsicht offen. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigten die entsprechenden Aufnahmen auch noch vorgehalten und sie konnte dazu Stellung nehmen (Urk. 113 S. 17 ff.). Die Aufzeichnungen sind somit vollumfänglich verwert- bar. Die Aufzeichnung bestätigt die Aussagen von B._____ und belegt in aller Deutlich- keit die Darstellung der Staatsanwaltschaft: So versetzt die Beschuldigte B._____ schon sehr bald, nachdem die drei Frauen wieder aus dem Zug getreten sind, im Rahmen des Gezerres um die entwendeten Gegenstände mit der rechten Hand einen Faustschlag ins Gesicht und trifft dieses linksseitig (Aufzeichnung ZUSZ- Gl22-K04, 10:22:14). Das Handgemenge setzt sich fort, und B._____ geht kurz zu Boden (10:22:34). Beim Versuch, sich in Richtung Treppe zu entfernen, stürzt auch die Beschuldigte (10:22:40), kann sich dann aber trotz der Bedrängung durch die beiden Mitarbeiterinnen wieder aufrichten (10:23:00). Es tritt ein Mitarbeiter der SZU hinzu, und die Situation scheint sich etwas zu beruhigen (10:23:05). Die Be- schuldigte versucht sich hierauf schnellen Schrittes zur Treppe hin zu entfernen, wird dabei aber von B._____ am rechten Arm festgehalten (10:23:12). Die Beschul- digte reisst sich los und schlägt mit ihrer rechten Hand erneut gegen den Kopf von B._____ (10:23:13). Diese weicht sofort einige Schritte zurück, und die Beschul-

- 11 - digte und die beiden Mitarbeiterinnen entfernen sich die Rolltreppe hinauf. Auf der zweiten Aufzeichnung (ZUSZ-Gl21-K05, 10:23:15) ist insbesondere der zweite Faustschlag ebenfalls gut zu sehen. Angesichts dieser Bilder und im Sinne der im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 14 ff.) ist deshalb der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 zweifelsfrei erstellt. Entgegen der Verteidigung haben die beiden Mitar- beiterinnen weder "massive Gewalt" angewandt noch die Beschuldigte "auf den Boden gedrückt", und es wäre auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Beschul- digte gehandelt hätte, "um einen Unfall mit dem Zug" zu vermeiden. Vielmehr hat sie zur Sicherung der Beute sich mit den Mitarbeiterinnen einerseits ein Gezerre um die gestohlene Ware geliefert und B._____ zwei Faustschläge ins Gesicht ver- setzt.

E. 4.1.3 Wenn die Vorinstanz das Handeln der Beschuldigten als Raub in der Aus- prägung des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB würdigt, ist dies zutreffend und kann auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 94 S. 31 ff.). Zur Beutesicherung hat die Beschuldigte B._____ zweimal ins Gesicht geschlagen, womit die Intensität einer tatbestandsmässigen, nötigenden Gewalt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 114 S. 8 f. – zweifellos erreicht worden ist – zumal es der Beschuldigten dann letztlich auch ge- lang, mit den gestohlenen Schuhen das Weite zu suchen. Angesichts dessen kann auch nicht in Frage stehen, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Die Beschuldigte ist damit auch zweitinstanzlich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4.2 Dossier 9: Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB

E. 4.2.1 Die Beschuldigte anerkennt, anklagegemäss am 12. Februar 2022 um ca. 5.20 Uhr am G._____ [Strasse] … in H._____ im 3. Stockwerk mit der Faust derart in eine Glasscheibe geschlagen zu haben, dass diese zerbrach und ein Schaden von ca. Fr. 1'300.– entstand (Urk. 73 S. 9 ff.). In diesem Sinne (Urk. 94 S. 22) sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der Sachbeschädigung schuldig und

- 12 - verwarf namentlich den Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte sei anlässlich ihrer Tat schuldunfähig gewesen (Urk. 94 S. 37).

E. 4.2.2 Die Beschuldigte lässt auch berufungsweise vorbringen, damals vollständig schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen zu sein. Sodann habe sie durch die zerbrochene Scheibe eine derart schwerwiegende Verletzung am Arm erlitten, dass eine Verurteilung "nicht zumutbar" wäre (Urk. 73 S. 16/17; Urk. 114 S. 9 f.).

E. 4.2.3 An jenem frühen Morgen war beim Eintreffen der von Anwohnern alarmierten Polizeipatrouille die ebenfalls hinzugerufene Sanität zusammen mit einem Notarzt bereits vor Ort. Gemäss Polizeirapport war die Beschuldigte nicht ansprechbar und wies drei tiefe Schnittverletzungen am rechten Unterarm auf. Sie habe viel Blut ver- loren (Urk. D9/1 S. 5). Sie wurde anschliessend ins Spital verbracht, wo sie sich allerdings nach dem Aufwachen renitent verhalten und das Spital ohne ärztliche Genehmigung verlassen habe, weil sie – so habe sie kundgetan – "Stoff" brauche. Die für eine Befragung der Beschuldigten ausgerückten Polizeibeamten fanden diese deshalb nicht mehr vor und veranlassten eine Ausschreibung (Urk. D9/1 S. 8). Am Folgetag wurde die Beschuldigte dann nach dem ihr gemäss Dossier 7 vorgeworfenen Ladendiebstahl angehalten; weil sie aber in einem Zug eine Flasche Wodka getrunken hatte und als Folge davon 1.37 mg/l (= 2.74 ‰) Alkohol im Blut aufwies, konnte sie wieder nicht befragt werden (Urk. D9/1 S. 9). Sie wurde deshalb auch als nicht hafterstehungsfähig eingeschätzt (Urk. D9/12) und in die Klinik I._____ verbracht (Urk. D9/2 S. 4/5). Eine polizeiliche Befragung der Beschuldigten erfolgte dann nochmals einen Tag später, am 14. Februar 2022 (Urk. D9/6). Hier anerkannte die Beschuldigte, während eines Telefongesprächs aus Wut in die Scheibe geschlagen zu haben, sodass diese zu Bruch ging und sie sich verletzte. Sie habe sich aber nicht selber verletzen wollen (Urk. D9/6 S. 1 ff.).

E. 4.2.4 Dafür, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat, frühmorgens am

12. Februar 2022, vollständig schuldunfähig gewesen wäre, bestehen mit der Vor- instanz (Urk. 94 S. 37) keine Anhaltspunkte. Dass die Beschuldigte im Anschluss an den Vorfall infolge des grossen Blutverlustes nicht ansprechbar war, lässt keinen Rückschluss auf ihren Zustand zum Tatzeitpunkt zu, ebenso wenig der Umstand,

- 13 - dass sie am Folgetag, dem 13. Februar 2022, nach dem Konsum einer ganzen Flasche Wodka nicht hafterstehungsfähig war. Es ist deshalb – wie bei den anderen Delikten (s. dazu später) – von einer vorhandenen, wenn auch eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen.

E. 4.2.5 Mit der Argumentation, dass der Beschuldigten infolge ihrer Verletzungen "eine Verurteilung schlicht nicht zuzumuten" sei (Urk. 73 S. 17 und Urk. 114 S. 10), bezieht sich die Verteidigung sinngemäss auf Art. 54 StGB. Die Anwendung dieses Artikels würde jedoch nicht zu einem Freispruch der Beschuldigten, sondern zu einem Absehen von einer Strafe führen, weswegen dieses von der Verteidigung vorgebrachte Argument nachfolgend bei der Strafzumessung abzuhandeln sein wird (vgl. nachfolgend E. 5.7.2).

E. 4.2.6 Es muss deshalb beim Schuldspruch wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB bleiben.

E. 4.3 Dossier 5: Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB

E. 4.3.1 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe am 25. Dezember 2021 im Wissen darum, mit einem Hausverbot belegt zu sein, den J._____ am Flughafen Zürich betreten und dort zwei Kopfhörer im Wert von Fr. 109.85 gestohlen.

E. 4.3.2 Die Vorinstanz ist zu einem anklagegemässen Schuldspruch gekommen, nachdem sie die Argumentation der Verteidigung verworfen hat, die Beschuldigte habe keine Kenntnis vom Hausverbot gehabt und die Kopfhörer im Geschäft nur angesehen (Urk. 94 S. 18 ff., 35/36).

E. 4.3.3 Berufungsweise brachte die Verteidigung vor, dass die Beschuldigte nach wie vor nicht bestreite, dass sie sich an besagtem Tag dort aufgehalten habe. Allerdings habe sich die Beschuldigte offensichtlich in einem Irrtum befunden und damit fehle ihr der erforderliche Vorsatz in Bezug auf den Hausfriedensbruch. Sie habe nicht gewusst, dass J._____ zur Schweizer K._____-Gruppe gehöre und das Hausverbot bei K._____ daher auch für J._____ gelte (Urk. 114 S. 10 f.).

- 14 -

E. 4.3.4 Der Beschuldigten war am 7. März 2017 gegen unterschriftliche Bestätigung ein Hausverbot der P._____ AG übergeben worden, wonach ihr verboten wurde, "das Areal des Flughafens Zürich zu betreten und/oder sich in den Gebäuden des Flughafens Zürich aufzuhalten" (Urk. D5/5). Am 7. Oktober 2020 erhielt die Be- schuldigte sodann von der K._____ – ebenfalls gegen unterschriftliche Bestätigung

– ein Hausverbot ausgesprochen, welches für "sämtliche K._____-Verkaufsstellen

– gemäss Verzeichnis auf der Rückseite dieses Formulares" galt (Urk. D5/6).

E. 4.3.5 Der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe keine Kenntnis von den Hausverboten gehabt, ist damit unbehelflich. Die Beschuldigte räumte denn auch in der unmittelbar nach dem Vorfall durchgeführten polizeilichen Kurzeinver- nahme ein, gewusst zu haben, dass gegen sie ein Hausverbot besteht (Urk. D5/4). Wie gesehen, hat sie sowohl das ihr gegenüber durch die P._____ AG als auch durch den K._____ ausgesprochene Hausverbot zur Kenntnis genommen. Zwar genügt die Vermutung der Vorinstanz, es "scheine", dass auf der (in den Akten nicht vorhandenen) Rückseite des Hausverbots des K._____s auch der J._____ als Teil der K._____ aufgeführt werde (Urk. 94 S. 35), nicht für eine Verurteilung. Es kann der Beschuldigten die durch ihre Verteidigung vorgebrachte Behauptung nicht widerlegt werden, sie habe nicht gewusst, dass der J._____ zur K._____- Gruppe gehört und deshalb vom Hausverbot mitumfasst ist (Urk. 73 S. 8 und Urk. 114 S. 11). Indessen hat die Beschuldigte das Hausverbot der P._____ AG fraglos missachtet, indem sie sich in den J._____ begab, der sich unstrittig in den Gebäulichkeiten des Flughafens befindet. Ein im Hausverbot des P._____ AG auf- gelisteter Ausnahmefall, für welchen das Verbot nicht gilt (Benützung von Flugzeu- gen oder Zügen, Lösen von Tickets am Schalter, Aufgeben oder Abholen von Rei- segepäck; vgl. Urk. D5/5), lag offensichtlich nicht vor. Die Beschuldigte hat sich damit des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. Ein Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, weil die Beschuldigte auch das Hausverbot der K._____ missachtet habe, ist – wie gesehen und diesbezüglich von der Verteidigung zutreffend vorgebracht (Urk. 114 S. 11) – entgegen der Vor- instanz nicht möglich.

- 15 -

E. 4.3.6 Was den Diebstahl der beiden Kopfhörer anbetrifft, ist die Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz aktenwidrig, die Beschuldigte habe die Kopfhörer nur angesehen und im Laden gelassen (Urk. 73). Vielmehr hat die Beschuldigte aner- kannt, die Kopfhörer ohne Bezahlung an sich genommen zu haben (Urk. D5/4 S. 2; Urk. 1/6/4 S. 6). Mit Blick auf den Deliktsbetrag hat deshalb ein Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu ergehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dieser Schuldspruch von der Verteidigung bzw. der Beschuldigten denn auch nicht mehr angefochten, sondern vielmehr anerkannt (Urk. 114 S. 2 f., 10 ff. und13 f.).

E. 4.4 Dossier 14: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB

E. 4.4.1 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 15. Oktober 2022 um ca. 1:20 Uhr zunächst durch Davonrennen der ihr zuvor eröffneten Verhaftung zu entziehen versucht zu haben. Hernach habe sie sich, nachdem die Polizeibeamten sie einge- holt hatten, heftig gegen die Verhaftung zur Wehr gesetzt, wobei sie einer Beamtin, der Privatklägerin L._____, mindestens zwei Tritte in den Unterleib versetzt habe, sodass diese gestürzt sei. So habe die Beschuldigte die Festnahme wissentlich und willentlich verzögert bzw. erschwert.

E. 4.4.2 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Würdigung der Aussagen von L._____ und der Beschuldigten als erstellt erachtet (Urk. 94 S. 24 ff.).

E. 4.4.3 Berufungsweise wird von der Verteidigung namentlich daran festgehalten, dass die Beschuldigte die Polizeibeamtin nicht mit Absicht getreten habe (Urk. 114 S. 13).

E. 4.4.4 Bereits die Vorinstanz hat diesen Einwand mit zutreffender Begründung verworfen, sodass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 26). Neben den lebensnahen, anschaulichen Aussagen von L._____, an denen nicht zu zweifeln ist (Urk. D14/10; Urk. D14/12), sind dazu insbesondere auch die Aussagen der Beschuldigten in Betracht zu ziehen, die auf entsprechende Frage in der polizeilichen Einvernahme vom Tattag einräumte, mit dem Bein um

- 16 - sich geschlagen zu haben, "damit ich frei komme". Sie erkannte auch, dass sie so "die Polizistin erwischt" habe. Sie habe jedoch die Polizistin "nicht gewollt getreten", sondern "im Affekt" gehandelt (Urk. D14/5 S. 6, 7). Nun ist indessen klar, dass wer

– sich gegen eine Verhaftung wehrend – mit dem Bein um sich schlägt, um sich aus der Situation zu befreien, offensichtlich auch in Kauf nimmt, die Beamte zu treffen. Die Tritte gegen L._____ sind damit sehr wohl gewollt erfolgt.

E. 4.4.5 Wenn die Vorinstanz die Beschuldigte deshalb der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen und zufolge tatbestandsmässiger Konsumption auf einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung verzichtet hat, ist auch das zutreffend (Urk. 94 S. 37 ff.). Namentlich steht in subjektiver Hinsicht auch fest, dass der Beschuldigten bewusst war, sich gegen eine polizeiliche Festnahme zu widersetzen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit grundsätzlich zu bestäti- gen. Zu korrigieren ist lediglich, dass der Schuldspruch im Sinne von aArt. 285 Abs. 1 StGB in derjenigen Fassung ergehen muss, die zum Tatzeitpunkt am 15. Oktober 2022 in Kraft gestanden hat. Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmoni- sierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, AS 2023 259) wurde nämlich auch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB (leicht) revidiert, indem heute nur noch in leichten Fällen auf Gelds- trafe erkannt werden kann, während das bisherige Recht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsah. Das alte Recht ist daher milder und entsprechend auf die Tat der Beschuldigten anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist mithin im Dossier 14 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 17 -

E. 4.5 Dossier 7: geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB

E. 4.5.1 Es ist unklar, weshalb dieser Schuldspruch berufungsweise angefochten wird, nachdem von der Beschuldigten anerkannt worden ist und feststeht, dass sie am 13. Februar 2022 um ca. 10.30 Uhr im Bahnhofkiosk H._____ eine Flasche Wodka gestohlen und unmittelbar darauf getrunken hat (vgl. dazu Urk. 94 S. 20; Urk. D7/3 S. 5).

E. 4.5.2 Soweit die Verteidigung mit ihrem Einwand, diese Tat sei der Beschuldigten "schlicht nicht vorwerfbar" (Urk. 73 S. 9; vgl. auch Urk. 114 S. 14), auf eine fehlende Schuldfähigkeit verweisen will, ist – mutatis mutandis – auf das obstehend unter E. 4.2.4 Ausgeführte zu verweisen. Zwar ist zutreffend, dass die Beschuldigte – wie bereits dargelegt – nach dem Konsum der ganzen Flasche Wodka nicht befragt werden konnte und vermutlich urteilsunfähig war (vgl. Art. 16 ZGB), was einer strafrechtlichen Schuldunfähigkeit entspricht (Art. 19 Abs. 1 StGB). Dafür, dass die Beschuldigte jedoch zum vorgängigen Zeitpunkt des Diebstahls schuldunfähig gewesen wäre, bestehen indessen keine Anhaltspunkte. Zur zweifellos einge- schränkten Schuldfähigkeit der Beschuldigten wird auf die Erwägungen zur Straf- zumessung verwiesen.

E. 4.5.3 Der Hinweis der Verteidigung, dass bezüglich Dossier 7 der Titel "gering- fügiger Diebstahl" in der Anklageschrift nicht aufgeführt sei (vgl. Urk. 114 S. 14), ist zwar richtig (vgl. Urk. D1/44). Der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldig- ten dieser Vorwurf von der Staatsanwaltschaft demnach nicht gemacht worden sei (Urk. 114 S. 14), ist jedoch nicht zutreffend. Dass ihr der Vorwurf des (geringfügi- gen) Diebstahls – zum Hausfriedensbruch hinzukommend – ebenfalls gemacht wurde, geht eindeutig und unmissverständlich aus der Anklageschrift hervor. Daran vermag auch das Nichtanführen des Titels nichts zu ändern.

E. 4.5.4 Auch hinsichtlich Dossier 7 ist die Beschuldigte deshalb des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 -

E. 4.6 Fazit Über die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche hinaus ist die Beschul- digte deshalb weiter

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (räuberischer Diebstahl) StGB (Dossier 2),

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 9),

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 5),

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 14) sowie

- des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossiers 5 und 7) schuldig zu sprechen.

E. 5 Jahre alt sind (Urk. 94 S. 42/43). Wie die Vorinstanz richtig sieht, folgen die heute zu beurteilenden Straftaten der Beschuldigten vergleichbaren Verhaltensmustern wie jenen, die bereits Gegenstand der Verfahren DG140246-L und DG190256-L waren: Sowohl damals wie auch heute musste die Beschuldigte namentlich wegen Raubes, Hausfriedensbruchs, (geringfügigen) Diebstahls sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt werden und waren die Taten praktisch gleich gelagert wie heute: Insbesondere beging die Beschuldigte immer wieder Diebstähle in Ladengeschäften, in denen sie teilweise Hausverbot hatte, oder sie raubte ihren Opfern Wertgegenstände durch körperliche Gewalt oder sicherte sich den Gewahrsam an zuvor gestohlenen Gegenständen (räuberischer Diebstahl). Einzig den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllte die Beschuldigte in den beiden früheren Verfahren im Gegensatz zu heute nicht. Dabei liessen aber die entsprechenden Handlungen (vgl. Dossiers 4 und 9) in keiner Weise auf eine irgendwie geartete Wandlung der Beschuldigten schliessen, sondern sie sind vielmehr durchaus typische Begleiterscheinungen des nunmehr schon seit vielen Jahren geführten Lebens der Beschuldigten als Randständige. Auch ohne neuer- liche Begutachtung kann deshalb heute von den Feststellungen und Diagnosen ge- mäss den in den beiden vorgenannten Verfahren eingeholten Gutachten aus- gegangen werden. Es ist füglich auszuschliessen, dass ein neues Gutachten zu massgeblich anderen Schlüssen über die Beschuldigte kommen würde. Es ihr daher bei all ihren Delikten als Folge der relevanten Minderung der Steuerungs- fähigkeit eine mittelgradig bis schwer verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen (vgl. Urk. 94 S. 42).

E. 5.1 Nach dem vorstehend Erwogenen bleibt es mit marginalen Abweichungen insgesamt bei den gleichen Schuldsprüchen, wie sie bereits die Vorinstanz er- lassen hat. Entsprechend gilt auch für das methodische Vorgehen zur Strafzu- messung, was die Vorinstanz dazu bereits korrekt ausgeführt hat (Urk. 94 S. 44 ff.): Es ist für das schwerste von der Beschuldigten begangene Delikt, den Raub, eine Einsatzstrafe festzulegen, die anschliessend für die weiteren Delikte asperations- weise angemessen zu erhöhen ist. Das gilt allerdings nur, wenn für das jeweils konkrete Delikt gleichartige Strafen zur Diskussion stehen (Freiheitsstrafe, Gelds- trafe). Für die mehrfachen geringfügigen Diebstähle wird schliesslich – als Übertre- tungen – eine (Gesamt-)Busse zuzumessen sein.

E. 5.2 Für den Raub bzw. den räuberischen Diebstahl beträgt der Strafrahmen Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch werden je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, aArt. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Mit Ausnahme

- 19 - des Raubes (und der geringfügigen Diebstähle, s. vorstehend) stehen also für alle andern Delikte Freiheits- oder Geldstrafen zur Diskussion.

E. 5.3 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Das Gericht kann aber statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Diesfalls hat das Gericht die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB).

E. 5.4 Die Verteidigung rügt die von der Vorinstanz gewählte Strafart (Freiheits- strafe) insbesondere deshalb, da sie von einem Freispruch hinsichtlich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (räuberischer Diebstahl) StGB (Dossier 2) aus- geht (Urk. 114 S. 15). Dem ist – wie vorstehend dargelegt – jedoch nicht zu folgen. Insoweit die Verteidigung vorbringt, dass die Vorinstanz als Begründung für die Wahl einer Freiheitsstrafe berücksichtigt habe, dass die Beschuldigte zweimal nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei, es aber nicht ersichtlich sei bzw. von der Vorinstanz nicht dargetan worden sei, inwiefern dieser Umstand in Bezug auf die spezialpräventive Wirkung einer Freiheitsstrafe bei der Beschuldigten relevant sein soll (Urk. 114 S. 15 f.), so ist der Verteidigung zuzustimmen.

E. 5.5 Der Strafregisterauszug über die Beschuldigte weist aber nicht weniger als 14 Vorstrafen aus (Urk. 109); fast immer wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und teilweise auch Raubs – also weitgehend deckungsgleich mit denjenigen Delikten, derentwegen die Beschuldigte auch heute wieder verurteilt wird. Mit den entsprechenden Entscheiden wurde sie seit Mai 2013 zehn Mal mit unbedingten Geldstrafen bestraft, einmal mit gemeinnütziger Arbeit und dreimal mit unbedingten Freiheitsstrafen von 6, 16 und 18 Monaten. Dabei war der Vollzug der Freiheits- strafen von 16 und 18 Monaten jeweils zugunsten einer gleichzeitig angeordneten stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufgeschoben worden (Urk. 109). Nachdem die Beschuldigte offensichtlich weder unbedingte Geld- noch unbedingte

- 20 - Freiheitsstrafen und Massnahmen von weiterer Delinquenz abgehalten hat, ist damit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB geradezu zwingend geboten, vor- liegend für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Im Übrigen wäre – mit der Vorinstanz – auch davon auszugehen, dass eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB); jedenfalls mussten die in der Vergangenheit ausgesprochenen Geldstrafen regelmässig in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden (Urk. 94 S. 45/46; Urk. 109) und wurde die Beschuldigte erst gerade letztes Jahr, am 16. Juni 2024, aus dem Vollzug von unzähligen, ersatzweise in Freiheitsstrafen umgewandelten Geldstrafen und Bussen entlassen (Urk. 104, 105). Es ist deshalb für alle von der Beschuldigten begangenen Verbrechen und Verge- hen eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe festzusetzen.

E. 5.6 Mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 40 ff.) rechtfertigen sich vorab einige Überle- gungen zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten. Wie sich aus der gesamten Akten- lage offenkundig ergibt, ist die Beschuldigte schon seit langem schwer drogen- und alkoholabhängig und stehen die vielen von ihr begangenen Straftaten mit der Suchterkrankung im Zusammenhang. In den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich,

3. Abteilung, vom 20. Oktober 2014 und vom 11. November 2019 (Beizugsakten DG140246-L und DG190256-L) wurden denn auch neben den Freiheitsstrafen von 18 bzw. 16 Monaten jeweils stationäre Suchtbehandlungen gemäss Art. 60 StGB angeordnet. Gemäss den in jenen Verfahren eingeholten forensisch-psychiatri- schen Gutachten vom 23. Juli 2014 und vom 12. Juli 2019 wurden bei der Beschul- digten psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide, Kokain, Sedativa und Alkohol sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit dissozialen Anteilen diagnostiziert und schlossen die Gutachter daraus auf eine forensisch relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit. Für gewisse Delikte sei deshalb von einer mittelgradig und für gewisse Delikte von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (DG140246-L Urk. 14/14 S. 33; DG190256-L Urk. 6/16 S. 95/96). Es erscheint im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz gerechtfertigt und angebracht, heute nach wie vor auf die Erkenntnisse aus jenen Gutachten abzustellen, auch wenn diese schon über 10 bzw. über

- 21 -

E. 5.7 Konkrete Strafzumessung

E. 5.7.1 Raub (Dossier 2) Die Vorinstanz verortete die objektive Tatschwere des räuberischen Diebstahls gemäss Dossier 2 "im unteren Bereich" des Strafrahmens von 6 Monaten bis

E. 5.7.2 Weitere Vergehen Für die weiteren Vergehen (mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbe- schädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 9 und 14) setzte die Vorinstanz jeweils Einzelstrafen im allerun- tersten, zum Teil einstelligen Tagebereich fest und erhöhte hernach die Einsatz-

- 23 - strafe für den Raub in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate (Urk. 94 S. 50 ff.). Das erscheint im Resultat jedenfalls als angemessen, sodass die entsprechenden Erwägungen grundsätzlich übernommen werden können, ohne dass an dieser Stelle nochmals je einzeln auf die jeweiligen Delikte eingegangen werden müsste: So ist sicher richtig, dass die Vorinstanz für die verschiedenen Hausfriedensbrüche jeweils nur minimale Einzelstrafen von wenigen Tagen festsetzte, nachdem es entweder um ein Eindringen in Keller zum Zwecke einer Übernachtung oder das Betreten eines Verkaufsgeschäfts trotz Hausverbot (J._____ am Flughafen) ging. Die Sachbeschädigungen gewichtete die Vorinstanz dann korrekterweise etwas schwerer mit Einzelstrafen von 15 (Beschädigung von Holzlatten des Kellerabteils mit einem Schadensbetrag von 320.– im Dossier 5) bzw. 20 Tagen (eingeschla- gene Fensterscheibe mit einem Schadensbetrag von Fr. 1'211.25 im Dossier 9). Und ebenso zutreffend ist, wenn die Vorinstanz die Einzelstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Dossier 14 (Fusstritte gegen die Polizei- beamte L._____) im ähnlichen Bereich, nämlich 20 Tagen sieht. Dabei hat die Vor- instanz jeweils in angemessener Weise die mittelgradig bis schwer eingeschränkte Schuldfähigkeit der Beschuldigten berücksichtigt sowie hinsichtlich der Täterkom- ponenten namentlich die sehr belastete Vorstrafensituation, die Delinquenz trotz laufender Verfahren aber auch – gegebenenfalls – allfällige Geständnisse der Be- schuldigten zutreffend veranschlagt. Hinsichtlich des Dossiers 9 wurde von der Verteidigung sinngemäss die Anwen- dung von Art. 54 StGB beantragt. Gemäss Art. 54 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Gemäss Feststellung des für die Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit der Beschuldigten am 13. Februar 2022 zuständigen Arztes habe bei der Beschuldigten eine trans- fusionsbedürftige Anämie (Blutarmut) bei venöser Blutung aus 4 Stich-/Schnitt- wunden an der Innenseite des rechten Unterarms bestanden, welche Verletzung sie sich im Rahmen ihrer Borderline-Störung selbst zugefügt habe (Urk. D9/12). Auch wenn die Verletzung, die sich die Beschuldigte – unabsichtlich – selbst bei-

- 24 - gebracht hat, eine notfallärztliche Intervention erforderlich machte, war sie nicht von einer derartigen Schwere, wie sie von Art. 54 StGB gefordert ist. Das ergibt sich ohne Weiteres aus einer Durchsicht der Kasuistik, die in diesem Zusammenhang bisher ergangen ist (PK StGB-TRECHSEL/KELLER 2021, Art. 54 N 9; BSK StGB- RIKLIN Art. 54 N 14 ff., 58 ff.). Entsprechend ist bezüglich Dossier 9 nicht von einer Bestrafung im Sinne von Art. 54 StGB abzusehen. Es erscheint deshalb als angemessen, die Beschuldigte für die von ihr begangenen Verbrechen und Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen.

E. 5.7.3 Übertretungen Für die mehrfachen geringfügigen Diebstähle (Dossiers 3, 5, 7 und 10) setzte die Vorinstanz eine (Gesamt-)Busse von Fr. 500.– fest, teilweise als Zusatzstrafe zur der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

29. November 2021 auferlegten Busse von Fr. 1'000.– (weil der geringfügige Diebstahl gemäss Dossier 3 vor dem 29. November 2021 stattgefunden hat). Damit liegt die Vorinstanz gar unter dem diesbezüglichen Antrag der Verteidigung, die

– für lediglich drei geringfügige Diebstähle – eine Busse von Fr. 600.– als ange- messen erachtet (Urk. 73 S. 21; Urk. 95 S. 3). Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen und die Busse von Fr. 500.– zu bestätigen (Urk. 94 S. 55 f.). Das Tatvorgehen war immer sehr vergleichbar und mit der Vorinstanz nicht sehr raffiniert, und es ist der Beschuldigten auch hier die mittelgradig bis schwer verminderte Schuldfähigkeit zugute zu halten. Während sodann die teilweisen Geständnisse leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen sind, wirken auch hier die Vorstrafensituation sowie die Delinquenz trotz weiterer laufender Strafverfahren deutlich straferhöhend. Mit der Vorinstanz ist für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse von Fr. 500.– schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzus- etzen (Urk. 94 S. 57).

- 25 -

E. 5.7.4 Fazit Die Beschuldigte ist damit gesamthaft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, letzteres als teilweise Zusatzstrafe zur der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

29. November 2021 auferlegten Busse von Fr. 1'000.–. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 79 Tage, welche die Beschuldigte durch Haft bereits erstanden hat (Art. 51 StGB).

6. Vollzug 6.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 56 f.). Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB für einen Aufschub besonders günstige Umstände vorliegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Vorliegend ist die Beschuldigte am 11. November 2019 – und mithin weniger als fünf Jahre vor den nunmehr zu beurteilenden Taten – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von

E. 10 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 94 S. 48). Das ist insoweit zu hoch gegriffen, als es sicher um den "untersten" Bereich geht: Die Beschuldigte hat im "E._____" eine Tasche, einen Schal und ein Paar Turnschuhe im gesamthaften Deliktsbetrag von Fr. 209.85 entwendet – also noch deutlich im Bereich eines geringfügigen Vermö-

- 22 - genswerts im Sinne von Art. 172ter StGB (Fr. 300.–, BGE 121 IV 261 E. 2d). Sodann bewegt sich auch die von der Beschuldigten angewandte Gewalt im untersten Spektrum der im Rahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB denkbaren Handlungen, indem sie der Privatklägerin B._____ zwar zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt hat, deren Wirkung indessen im Wesentlichen nicht über Prellungen im linken Gerichts- bereich von B._____ hinausgegangen ist (vgl. D2/7 S. 8; Urk. 2/13/3 und 2/13/4). Wenn die Vorinstanz nach Berücksichtigung der seinerzeit gutachterlich festgestell- ten mittelgradig bis schwer eingeschränkten Schuldfähigkeit zu einer Einsatzstrafe von 7 Monaten für die gesamte Tatschwere kommt (Urk. 94 S. 48), so erscheint dies deshalb als zu hoch. Vielmehr liegt ein Fall vor, in welchem es in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 48a Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist, die gesetzlich angedrohte Mindeststrafe zu unterschreiten. Angemessen erscheint eine Einsatz- strafe von 4 Monaten. Zu den Täterkomponenten ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 94 S. 48 ff.; vgl. dazu auch Urk. 113 S. 1 ff.). Es bleibt als Quintes- senz, dass insbesondere die in rund 8 ½ Jahren von der Beschuldigten erwirkten

E. 14 Vorstrafen sowie ihre ungeachtet laufender Strafuntersuchungen fortwährende Delinquenz sich deutlich straferhöhend auswirken müssen. Angesichts der klaren Beweislage ist das Geständnis hinsichtlich des Diebstahls nicht strafmindernd zu gewichten, zumal die Beschuldigte das wesentliche Element ihrer Straftat – das gewaltsame Verteidigen des Deliktsguts durch Faustschläge – entgegen der auch diesbezüglich klaren Beweislage abstreitet (so auch heute; vgl. Urk. 113 S. 17 ff.). Für den räuberischen Diebstahl gemäss Dossier 2 erscheint damit eine Einsatz- strafe von 6 Monaten als angemessen.

E. 16 Der amtliche Verteidiger MLaw X3._____ wird mit Fr. 11'681.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. […].

E. 17 [Mitteilungen] 18.-20. [Rechtsmittelbelehrungen]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerschaft mit separatem Auszug. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A.______ ist weiter schuldig

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (räuberischer Dieb- stahl) StGB (Dossier 2),

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 9),

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 5),

- 33 -

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 14) sowie

- des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossiers 5 und 7).

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

29. November 2021 ausgefällten Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigten werden die ihr auferlegten Kosten zufolge Uneinbringlichkeit erlassen und sogleich definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren werden zu neun Zehnteln einstweilen und zu einem Zehntel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von neun Zehnteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

- 34 - Der Beschuldigten werden die ihr auferlegten Kosten zufolge Uneinbring- lichkeit erlassen und sogleich definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung (z. Hd. Rechtsanwältin MLaw X4._____) im  Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten … (hinsichtlich Dis-  positivziffer 2).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 35 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240204-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 9. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 (DG230094)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juni 2023 (Urk. D1/44) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (räuberischer Diebstahl) StGB (Dossier 2),  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 4 und Dossier 9),  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 3, Dossier 4 und Dossier 5),  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 14) sowie  des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 3, Dossier 5, Dossier 7 und Dossier 10).

2. Von den Vorwürfen des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 7 und Dossier 9) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 16) wird die Beschuldigte A._____ freigespro- chen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 79 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl (2021/10022113) der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 29. November 2021.

4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 3 -

6. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin R._____ Schadenersatz von Fr. 1'211.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Februar 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

10. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldige das Schadenersatzbegehren von D._____ dem Grundsatze nach anerkannt hat.

11. Der polizeilich sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich lagernde Turnschuh Nike (Ass.-Nr. A015'692'736) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K211220-036 / 81744481 lagernden Spuren und Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 210.25 Auslagen Gutachten Fr. 2'080.00 Auslagen Untersuchung Fr. 16'705.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

15. Die amtliche Verteidigerin MLaw X2._____ wird mit Fr. 5'024.25 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 -

16. Der amtliche Verteidiger MLaw X3.______ wird mit Fr. 11'681.20 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. [Mitteilungen] 18.-20. [Rechtsmittelbelehrungen]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 114; vgl. auch Urk. 95)

1. Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei abzuändern und es sei die Beschuldigte:

- in Bezug auf Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1, vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (räuberischer Diebstahl) StGB (Dossier 2) freizusprechen;

- in Bezug auf Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 2, vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 9) freizu- sprechen;

- in Bezug auf Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 3, vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Dossier 5) freizu- sprechen;

- in Bezug auf Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 4, vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 14) freizusprechen;

- sowie in Bezug auf Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 5, vom Vorwurf des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 7) freizusprechen.

2. In weiterer Abänderung von Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte:

- wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2) zu verurteilen.

3. Dispositivziffern 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und es sei die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, wobei die erstandene Haft anzurechnen sei, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.

4. Eventualiter sei Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe

- 5 - bedingt aufgeschoben wird, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

5. Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, anteilsmässig der Beschuldigten auferlegt werden.

6. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) im Berufungsverfahren.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 101) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 4. Dezember 2023 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte des Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig und bestrafte sie mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.–, letzteres als teilweise Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl (Urk. 94). Das Urteil erging – nachdem die Beschuldigte zweimal unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen war – im Abwesenheitsverfahren und wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung im Anschluss an die (zweite) Hauptverhandlung mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 12, 17 ff.). 1.2. Am 12. Dezember 2023 meldete die vormalige amtliche Verteidigerin namens der Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 80), und nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der inzwischen neu eingesetzte amtliche Verteidiger (vgl. Prot. I S. 21) dem Obergericht unter dem 19. April 2024 – ebenfalls fristgerecht – die Berufungserklärung ein (Urk. 95).

- 6 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den diversen Privatklägern je ein Doppel der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zum von der Beschuldigten in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag Stellung zu nehmen (Urk. 99). Am 10. Mai 2024 teilte der zuständige Leitende Staatsanwalt mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Er ersuchte zudem um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und stellte sich nicht gegen den Beweisantrag der Beschuldigten (Urk. 101). Die Privatkläger liessen sich nicht ver- nehmen. 1.4. Im Sinne des erwähnten Beweisantrags wurde am 13. Juni 2024 die Straf- anstalt Gmünden ersucht, dem Gericht einen Führungsbericht über die Beschul- digte einzureichen (Urk. 102). Dieser Bericht ging – nachdem die Beschuldigte am

16. Juni 2024 bedingt entlassen worden war – am 18. Juni 2024 als Vollzugsbericht hier ein (Urk. 104; Urk. 105). 1.5. Am 5. Februar 2025 wurden die Parteien – die Staatsanwaltschaft antrags- gemäss fakultativ – zur Berufungsverhandlung auf den 9. April 2025 vorgeladen (Urk. 106). Die der Beschuldigten an ihre vom Gericht ermittelte aktuelle Wohn- adresse zugestellte Vorladung wurde nicht abgeholt (Urk. 108). Die Zustellung gilt indessen als erfolgt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Zur heutigen Verhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung der amtlichen Verteidigung. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Rahmen der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.).

- 7 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft brachte neun verschiedene Sachverhalte ("Dossiers") zur Anklage. Die Beschuldigte anerkannte diese Vorwürfe teilweise und forderte im Übrigen Freisprüche. Das vorinstanzliche Urteil enthält sowohl Schuld- als auch Freisprüche. In Erneuerung ihrer bereits erstinstanzlich gestellten Anträge lässt die Beschuldigte berufungsweise alle jene Punkte anfechten, in denen die Vorinstanz ihren Anträgen nicht gefolgt ist. Damit verbunden werden auch die Sanktion sowie die Kostenfolgen zum Berufungsthema gemacht. Im Sinne der Berufungserklärung der Beschuldigten (Urk. 95 S. 2 f.; vgl. auch Prot. II S. 7) sind demnach die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen:

- Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 2: Schuldspruch wegen Sachbeschädigung in Dossier 4;

- Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 3: Schuldspruch wegen mehrfachen Hausf- riedensbruchs in den Dossiers 3 und 4;

- Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 5: Schuldspruch wegen mehrfachen gering- fügigen Diebstahls in den Dossiers 3 und 10;

- Dispositivziffer 2: Freisprüche;

- Dispositivziffern 6 bis 13: Zivilpunkte, Verfahren betreffend beschlagnahmte Gegenstände, Kostenfestsetzung;

- Dispositivziffern 15 und 16: Entschädigung amtliche Verteidigungen (ohne Rückforderungsvorbehalte). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.3. Entsprechend sind die folgenden Schuldsprüche im Berufungsverfahren zu überprüfen:

- Dossier 2: Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;

- Dossier 9: Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- 8 -

- Dossier 5: Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB;

- Dossier 14: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

- Dossiers 5 und 7: je geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Anschliessend wird für die – bereits rechtskräftigen sowie allenfalls berufungsweise bestätigten – Schuldsprüche eine Sanktion auszufällen und werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln sein. In all diesen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).

- 9 -

4. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 4.1. Dossier 2: Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 4.1.1. Die Beschuldigte ist hinsichtlich des ihr vorgeworfenen Sachverhalts ganz weitgehend geständig: Sie anerkennt, am 20. Dezember 2021 im "E._____" [Schuhgeschäft] am F._____ [Adresse] in Zürich ein Paar Nike Schuhe (welche sie sogleich anzog), einen Schal und eine Handtasche im Wert von Fr. 209.85 entwen- det zu haben, um diese Gegenstände ohne Bezahlung für sich zu gebrauchen. Als beim Verlassen des Geschäfts die Diebstahlssicherung ertönte, flüchtete die Be- schuldigte ins Untergeschoss des Hauptbahnhofs zu den Gleisen 21/22 und betrat einen bereitstehenden Zug der SZU. Dort wurde sie allerdings von zwei Mitarbeite- rinnen von "E._____", die ihr – durch den Signalton der Diebstahlsicherung alar- miert – gefolgt waren, entdeckt und aus dem Zug geholt. Gemäss Anklage habe nun die Beschuldigte im Rahmen eines Gezerres um die entwendeten Gegenstände der einen Mitarbeiterin, B._____, insgesamt zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf die Beschuldigte schliesslich mit ei- nem Teil des Deliktsguts – den angezogenen Schuhen – habe flüchten können. B._____ habe dabei verschiedene Prellungen im Gesicht und eine Verletzung am Daumen erlitten. Nach Darstellung der Verteidigung habe sich die Beschuldigte nur gegen die "un- verhältnismässige, massive Gewalt" der beiden Mitarbeiterinnen schützen wollen, "um einen Unfall mit einem Zug zu vermeiden" (Urk. 73 S. 5, 14; vgl. auch Urk. 114 S. 5 ff.). Die Beschuldigte selbst bestreitet überhaupt, B._____ geschlagen zu ha- ben (Urk. 1/6/1 passim; Urk. 1/6/4 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- klärte die Beschuldigte zuerst, dass sie die Verkäuferin nicht geschlagen habe, son- dern die Verkäuferinnen sie geschlagen hätten. Später erklärte sie, dass wenn man sie anfasse, dann dürfe sie auch Notwehr anwenden. Die Verkäuferinnen hätten sie gehalten und aus dem Zug gerissen. Sie habe der Verkäuferin eine "Flättere" gegeben. Sie habe sich bedrängt gefühlt (Urk. 113 S. 17 ff.).

- 10 - Die Vorinstanz kam in Würdigung insbesondere der Aussagen von B._____ sowie des sie betreffend erstellten ärztlichen Befunds zum Schluss, dass sich anklagegemäss zwei Faustschläge erstellen liessen (Urk. 94 S. 12 ff.). 4.1.2. Das Geschehen auf dem Perron der Gleise 21/22 im Hauptbahnhof wurde durch eine Überwachungskamera aufgezeichnet (Urk. 2/8; Urk. 2/9). Die Vor- instanz befand dazu, die entsprechenden Aufnahmen dürften nicht zur Belastung der Beschuldigten herangezogen werden, weil sie mit diesen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 94 S. 14; vgl. dazu auch Urk. 114 S. 8). Dem ist nicht zu folgen: Erstens berief sich die Beschuldigte in ihrer ersten Einvernahme zu ihrer Entlastung selbst immer wieder auf die Bilder der Überwachungskamera (Urk. 1/6/1 S. 2; heute erklärte die Beschuldigte auch, dass sie diese Aufnahmen bereits gesehen habe [Urk. 113 S. 18]), und zweitens wurde die Aufzeichnung zu den Akten erhoben und stand dort der Beschuldigten sowie ihrer Verteidigung jederzeit zur Einsicht offen. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigten die entsprechenden Aufnahmen auch noch vorgehalten und sie konnte dazu Stellung nehmen (Urk. 113 S. 17 ff.). Die Aufzeichnungen sind somit vollumfänglich verwert- bar. Die Aufzeichnung bestätigt die Aussagen von B._____ und belegt in aller Deutlich- keit die Darstellung der Staatsanwaltschaft: So versetzt die Beschuldigte B._____ schon sehr bald, nachdem die drei Frauen wieder aus dem Zug getreten sind, im Rahmen des Gezerres um die entwendeten Gegenstände mit der rechten Hand einen Faustschlag ins Gesicht und trifft dieses linksseitig (Aufzeichnung ZUSZ- Gl22-K04, 10:22:14). Das Handgemenge setzt sich fort, und B._____ geht kurz zu Boden (10:22:34). Beim Versuch, sich in Richtung Treppe zu entfernen, stürzt auch die Beschuldigte (10:22:40), kann sich dann aber trotz der Bedrängung durch die beiden Mitarbeiterinnen wieder aufrichten (10:23:00). Es tritt ein Mitarbeiter der SZU hinzu, und die Situation scheint sich etwas zu beruhigen (10:23:05). Die Be- schuldigte versucht sich hierauf schnellen Schrittes zur Treppe hin zu entfernen, wird dabei aber von B._____ am rechten Arm festgehalten (10:23:12). Die Beschul- digte reisst sich los und schlägt mit ihrer rechten Hand erneut gegen den Kopf von B._____ (10:23:13). Diese weicht sofort einige Schritte zurück, und die Beschul-

- 11 - digte und die beiden Mitarbeiterinnen entfernen sich die Rolltreppe hinauf. Auf der zweiten Aufzeichnung (ZUSZ-Gl21-K05, 10:23:15) ist insbesondere der zweite Faustschlag ebenfalls gut zu sehen. Angesichts dieser Bilder und im Sinne der im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 14 ff.) ist deshalb der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 zweifelsfrei erstellt. Entgegen der Verteidigung haben die beiden Mitar- beiterinnen weder "massive Gewalt" angewandt noch die Beschuldigte "auf den Boden gedrückt", und es wäre auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Beschul- digte gehandelt hätte, "um einen Unfall mit dem Zug" zu vermeiden. Vielmehr hat sie zur Sicherung der Beute sich mit den Mitarbeiterinnen einerseits ein Gezerre um die gestohlene Ware geliefert und B._____ zwei Faustschläge ins Gesicht ver- setzt. 4.1.3. Wenn die Vorinstanz das Handeln der Beschuldigten als Raub in der Aus- prägung des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB würdigt, ist dies zutreffend und kann auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 94 S. 31 ff.). Zur Beutesicherung hat die Beschuldigte B._____ zweimal ins Gesicht geschlagen, womit die Intensität einer tatbestandsmässigen, nötigenden Gewalt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 114 S. 8 f. – zweifellos erreicht worden ist – zumal es der Beschuldigten dann letztlich auch ge- lang, mit den gestohlenen Schuhen das Weite zu suchen. Angesichts dessen kann auch nicht in Frage stehen, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Die Beschuldigte ist damit auch zweitinstanzlich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Dossier 9: Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB 4.2.1. Die Beschuldigte anerkennt, anklagegemäss am 12. Februar 2022 um ca. 5.20 Uhr am G._____ [Strasse] … in H._____ im 3. Stockwerk mit der Faust derart in eine Glasscheibe geschlagen zu haben, dass diese zerbrach und ein Schaden von ca. Fr. 1'300.– entstand (Urk. 73 S. 9 ff.). In diesem Sinne (Urk. 94 S. 22) sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der Sachbeschädigung schuldig und

- 12 - verwarf namentlich den Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte sei anlässlich ihrer Tat schuldunfähig gewesen (Urk. 94 S. 37). 4.2.2. Die Beschuldigte lässt auch berufungsweise vorbringen, damals vollständig schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen zu sein. Sodann habe sie durch die zerbrochene Scheibe eine derart schwerwiegende Verletzung am Arm erlitten, dass eine Verurteilung "nicht zumutbar" wäre (Urk. 73 S. 16/17; Urk. 114 S. 9 f.). 4.2.3. An jenem frühen Morgen war beim Eintreffen der von Anwohnern alarmierten Polizeipatrouille die ebenfalls hinzugerufene Sanität zusammen mit einem Notarzt bereits vor Ort. Gemäss Polizeirapport war die Beschuldigte nicht ansprechbar und wies drei tiefe Schnittverletzungen am rechten Unterarm auf. Sie habe viel Blut ver- loren (Urk. D9/1 S. 5). Sie wurde anschliessend ins Spital verbracht, wo sie sich allerdings nach dem Aufwachen renitent verhalten und das Spital ohne ärztliche Genehmigung verlassen habe, weil sie – so habe sie kundgetan – "Stoff" brauche. Die für eine Befragung der Beschuldigten ausgerückten Polizeibeamten fanden diese deshalb nicht mehr vor und veranlassten eine Ausschreibung (Urk. D9/1 S. 8). Am Folgetag wurde die Beschuldigte dann nach dem ihr gemäss Dossier 7 vorgeworfenen Ladendiebstahl angehalten; weil sie aber in einem Zug eine Flasche Wodka getrunken hatte und als Folge davon 1.37 mg/l (= 2.74 ‰) Alkohol im Blut aufwies, konnte sie wieder nicht befragt werden (Urk. D9/1 S. 9). Sie wurde deshalb auch als nicht hafterstehungsfähig eingeschätzt (Urk. D9/12) und in die Klinik I._____ verbracht (Urk. D9/2 S. 4/5). Eine polizeiliche Befragung der Beschuldigten erfolgte dann nochmals einen Tag später, am 14. Februar 2022 (Urk. D9/6). Hier anerkannte die Beschuldigte, während eines Telefongesprächs aus Wut in die Scheibe geschlagen zu haben, sodass diese zu Bruch ging und sie sich verletzte. Sie habe sich aber nicht selber verletzen wollen (Urk. D9/6 S. 1 ff.). 4.2.4. Dafür, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat, frühmorgens am

12. Februar 2022, vollständig schuldunfähig gewesen wäre, bestehen mit der Vor- instanz (Urk. 94 S. 37) keine Anhaltspunkte. Dass die Beschuldigte im Anschluss an den Vorfall infolge des grossen Blutverlustes nicht ansprechbar war, lässt keinen Rückschluss auf ihren Zustand zum Tatzeitpunkt zu, ebenso wenig der Umstand,

- 13 - dass sie am Folgetag, dem 13. Februar 2022, nach dem Konsum einer ganzen Flasche Wodka nicht hafterstehungsfähig war. Es ist deshalb – wie bei den anderen Delikten (s. dazu später) – von einer vorhandenen, wenn auch eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen. 4.2.5. Mit der Argumentation, dass der Beschuldigten infolge ihrer Verletzungen "eine Verurteilung schlicht nicht zuzumuten" sei (Urk. 73 S. 17 und Urk. 114 S. 10), bezieht sich die Verteidigung sinngemäss auf Art. 54 StGB. Die Anwendung dieses Artikels würde jedoch nicht zu einem Freispruch der Beschuldigten, sondern zu einem Absehen von einer Strafe führen, weswegen dieses von der Verteidigung vorgebrachte Argument nachfolgend bei der Strafzumessung abzuhandeln sein wird (vgl. nachfolgend E. 5.7.2). 4.2.6. Es muss deshalb beim Schuldspruch wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB bleiben. 4.3. Dossier 5: Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB 4.3.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe am 25. Dezember 2021 im Wissen darum, mit einem Hausverbot belegt zu sein, den J._____ am Flughafen Zürich betreten und dort zwei Kopfhörer im Wert von Fr. 109.85 gestohlen. 4.3.2. Die Vorinstanz ist zu einem anklagegemässen Schuldspruch gekommen, nachdem sie die Argumentation der Verteidigung verworfen hat, die Beschuldigte habe keine Kenntnis vom Hausverbot gehabt und die Kopfhörer im Geschäft nur angesehen (Urk. 94 S. 18 ff., 35/36). 4.3.3. Berufungsweise brachte die Verteidigung vor, dass die Beschuldigte nach wie vor nicht bestreite, dass sie sich an besagtem Tag dort aufgehalten habe. Allerdings habe sich die Beschuldigte offensichtlich in einem Irrtum befunden und damit fehle ihr der erforderliche Vorsatz in Bezug auf den Hausfriedensbruch. Sie habe nicht gewusst, dass J._____ zur Schweizer K._____-Gruppe gehöre und das Hausverbot bei K._____ daher auch für J._____ gelte (Urk. 114 S. 10 f.).

- 14 - 4.3.4. Der Beschuldigten war am 7. März 2017 gegen unterschriftliche Bestätigung ein Hausverbot der P._____ AG übergeben worden, wonach ihr verboten wurde, "das Areal des Flughafens Zürich zu betreten und/oder sich in den Gebäuden des Flughafens Zürich aufzuhalten" (Urk. D5/5). Am 7. Oktober 2020 erhielt die Be- schuldigte sodann von der K._____ – ebenfalls gegen unterschriftliche Bestätigung

– ein Hausverbot ausgesprochen, welches für "sämtliche K._____-Verkaufsstellen

– gemäss Verzeichnis auf der Rückseite dieses Formulares" galt (Urk. D5/6). 4.3.5. Der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe keine Kenntnis von den Hausverboten gehabt, ist damit unbehelflich. Die Beschuldigte räumte denn auch in der unmittelbar nach dem Vorfall durchgeführten polizeilichen Kurzeinver- nahme ein, gewusst zu haben, dass gegen sie ein Hausverbot besteht (Urk. D5/4). Wie gesehen, hat sie sowohl das ihr gegenüber durch die P._____ AG als auch durch den K._____ ausgesprochene Hausverbot zur Kenntnis genommen. Zwar genügt die Vermutung der Vorinstanz, es "scheine", dass auf der (in den Akten nicht vorhandenen) Rückseite des Hausverbots des K._____s auch der J._____ als Teil der K._____ aufgeführt werde (Urk. 94 S. 35), nicht für eine Verurteilung. Es kann der Beschuldigten die durch ihre Verteidigung vorgebrachte Behauptung nicht widerlegt werden, sie habe nicht gewusst, dass der J._____ zur K._____- Gruppe gehört und deshalb vom Hausverbot mitumfasst ist (Urk. 73 S. 8 und Urk. 114 S. 11). Indessen hat die Beschuldigte das Hausverbot der P._____ AG fraglos missachtet, indem sie sich in den J._____ begab, der sich unstrittig in den Gebäulichkeiten des Flughafens befindet. Ein im Hausverbot des P._____ AG auf- gelisteter Ausnahmefall, für welchen das Verbot nicht gilt (Benützung von Flugzeu- gen oder Zügen, Lösen von Tickets am Schalter, Aufgeben oder Abholen von Rei- segepäck; vgl. Urk. D5/5), lag offensichtlich nicht vor. Die Beschuldigte hat sich damit des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. Ein Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, weil die Beschuldigte auch das Hausverbot der K._____ missachtet habe, ist – wie gesehen und diesbezüglich von der Verteidigung zutreffend vorgebracht (Urk. 114 S. 11) – entgegen der Vor- instanz nicht möglich.

- 15 - 4.3.6. Was den Diebstahl der beiden Kopfhörer anbetrifft, ist die Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz aktenwidrig, die Beschuldigte habe die Kopfhörer nur angesehen und im Laden gelassen (Urk. 73). Vielmehr hat die Beschuldigte aner- kannt, die Kopfhörer ohne Bezahlung an sich genommen zu haben (Urk. D5/4 S. 2; Urk. 1/6/4 S. 6). Mit Blick auf den Deliktsbetrag hat deshalb ein Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu ergehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dieser Schuldspruch von der Verteidigung bzw. der Beschuldigten denn auch nicht mehr angefochten, sondern vielmehr anerkannt (Urk. 114 S. 2 f., 10 ff. und13 f.). 4.4. Dossier 14: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB 4.4.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 15. Oktober 2022 um ca. 1:20 Uhr zunächst durch Davonrennen der ihr zuvor eröffneten Verhaftung zu entziehen versucht zu haben. Hernach habe sie sich, nachdem die Polizeibeamten sie einge- holt hatten, heftig gegen die Verhaftung zur Wehr gesetzt, wobei sie einer Beamtin, der Privatklägerin L._____, mindestens zwei Tritte in den Unterleib versetzt habe, sodass diese gestürzt sei. So habe die Beschuldigte die Festnahme wissentlich und willentlich verzögert bzw. erschwert. 4.4.2. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Würdigung der Aussagen von L._____ und der Beschuldigten als erstellt erachtet (Urk. 94 S. 24 ff.). 4.4.3. Berufungsweise wird von der Verteidigung namentlich daran festgehalten, dass die Beschuldigte die Polizeibeamtin nicht mit Absicht getreten habe (Urk. 114 S. 13). 4.4.4. Bereits die Vorinstanz hat diesen Einwand mit zutreffender Begründung verworfen, sodass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 26). Neben den lebensnahen, anschaulichen Aussagen von L._____, an denen nicht zu zweifeln ist (Urk. D14/10; Urk. D14/12), sind dazu insbesondere auch die Aussagen der Beschuldigten in Betracht zu ziehen, die auf entsprechende Frage in der polizeilichen Einvernahme vom Tattag einräumte, mit dem Bein um

- 16 - sich geschlagen zu haben, "damit ich frei komme". Sie erkannte auch, dass sie so "die Polizistin erwischt" habe. Sie habe jedoch die Polizistin "nicht gewollt getreten", sondern "im Affekt" gehandelt (Urk. D14/5 S. 6, 7). Nun ist indessen klar, dass wer

– sich gegen eine Verhaftung wehrend – mit dem Bein um sich schlägt, um sich aus der Situation zu befreien, offensichtlich auch in Kauf nimmt, die Beamte zu treffen. Die Tritte gegen L._____ sind damit sehr wohl gewollt erfolgt. 4.4.5. Wenn die Vorinstanz die Beschuldigte deshalb der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen und zufolge tatbestandsmässiger Konsumption auf einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung verzichtet hat, ist auch das zutreffend (Urk. 94 S. 37 ff.). Namentlich steht in subjektiver Hinsicht auch fest, dass der Beschuldigten bewusst war, sich gegen eine polizeiliche Festnahme zu widersetzen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit grundsätzlich zu bestäti- gen. Zu korrigieren ist lediglich, dass der Schuldspruch im Sinne von aArt. 285 Abs. 1 StGB in derjenigen Fassung ergehen muss, die zum Tatzeitpunkt am 15. Oktober 2022 in Kraft gestanden hat. Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmoni- sierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, AS 2023 259) wurde nämlich auch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB (leicht) revidiert, indem heute nur noch in leichten Fällen auf Gelds- trafe erkannt werden kann, während das bisherige Recht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsah. Das alte Recht ist daher milder und entsprechend auf die Tat der Beschuldigten anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist mithin im Dossier 14 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 17 - 4.5. Dossier 7: geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB 4.5.1. Es ist unklar, weshalb dieser Schuldspruch berufungsweise angefochten wird, nachdem von der Beschuldigten anerkannt worden ist und feststeht, dass sie am 13. Februar 2022 um ca. 10.30 Uhr im Bahnhofkiosk H._____ eine Flasche Wodka gestohlen und unmittelbar darauf getrunken hat (vgl. dazu Urk. 94 S. 20; Urk. D7/3 S. 5). 4.5.2. Soweit die Verteidigung mit ihrem Einwand, diese Tat sei der Beschuldigten "schlicht nicht vorwerfbar" (Urk. 73 S. 9; vgl. auch Urk. 114 S. 14), auf eine fehlende Schuldfähigkeit verweisen will, ist – mutatis mutandis – auf das obstehend unter E. 4.2.4 Ausgeführte zu verweisen. Zwar ist zutreffend, dass die Beschuldigte – wie bereits dargelegt – nach dem Konsum der ganzen Flasche Wodka nicht befragt werden konnte und vermutlich urteilsunfähig war (vgl. Art. 16 ZGB), was einer strafrechtlichen Schuldunfähigkeit entspricht (Art. 19 Abs. 1 StGB). Dafür, dass die Beschuldigte jedoch zum vorgängigen Zeitpunkt des Diebstahls schuldunfähig gewesen wäre, bestehen indessen keine Anhaltspunkte. Zur zweifellos einge- schränkten Schuldfähigkeit der Beschuldigten wird auf die Erwägungen zur Straf- zumessung verwiesen. 4.5.3. Der Hinweis der Verteidigung, dass bezüglich Dossier 7 der Titel "gering- fügiger Diebstahl" in der Anklageschrift nicht aufgeführt sei (vgl. Urk. 114 S. 14), ist zwar richtig (vgl. Urk. D1/44). Der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldig- ten dieser Vorwurf von der Staatsanwaltschaft demnach nicht gemacht worden sei (Urk. 114 S. 14), ist jedoch nicht zutreffend. Dass ihr der Vorwurf des (geringfügi- gen) Diebstahls – zum Hausfriedensbruch hinzukommend – ebenfalls gemacht wurde, geht eindeutig und unmissverständlich aus der Anklageschrift hervor. Daran vermag auch das Nichtanführen des Titels nichts zu ändern. 4.5.4. Auch hinsichtlich Dossier 7 ist die Beschuldigte deshalb des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - 4.6. Fazit Über die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche hinaus ist die Beschul- digte deshalb weiter

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (räuberischer Diebstahl) StGB (Dossier 2),

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 9),

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 5),

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 14) sowie

- des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossiers 5 und 7) schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Nach dem vorstehend Erwogenen bleibt es mit marginalen Abweichungen insgesamt bei den gleichen Schuldsprüchen, wie sie bereits die Vorinstanz er- lassen hat. Entsprechend gilt auch für das methodische Vorgehen zur Strafzu- messung, was die Vorinstanz dazu bereits korrekt ausgeführt hat (Urk. 94 S. 44 ff.): Es ist für das schwerste von der Beschuldigten begangene Delikt, den Raub, eine Einsatzstrafe festzulegen, die anschliessend für die weiteren Delikte asperations- weise angemessen zu erhöhen ist. Das gilt allerdings nur, wenn für das jeweils konkrete Delikt gleichartige Strafen zur Diskussion stehen (Freiheitsstrafe, Gelds- trafe). Für die mehrfachen geringfügigen Diebstähle wird schliesslich – als Übertre- tungen – eine (Gesamt-)Busse zuzumessen sein. 5.2. Für den Raub bzw. den räuberischen Diebstahl beträgt der Strafrahmen Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch werden je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, aArt. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Mit Ausnahme

- 19 - des Raubes (und der geringfügigen Diebstähle, s. vorstehend) stehen also für alle andern Delikte Freiheits- oder Geldstrafen zur Diskussion. 5.3. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Das Gericht kann aber statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Diesfalls hat das Gericht die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). 5.4. Die Verteidigung rügt die von der Vorinstanz gewählte Strafart (Freiheits- strafe) insbesondere deshalb, da sie von einem Freispruch hinsichtlich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (räuberischer Diebstahl) StGB (Dossier 2) aus- geht (Urk. 114 S. 15). Dem ist – wie vorstehend dargelegt – jedoch nicht zu folgen. Insoweit die Verteidigung vorbringt, dass die Vorinstanz als Begründung für die Wahl einer Freiheitsstrafe berücksichtigt habe, dass die Beschuldigte zweimal nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei, es aber nicht ersichtlich sei bzw. von der Vorinstanz nicht dargetan worden sei, inwiefern dieser Umstand in Bezug auf die spezialpräventive Wirkung einer Freiheitsstrafe bei der Beschuldigten relevant sein soll (Urk. 114 S. 15 f.), so ist der Verteidigung zuzustimmen. 5.5. Der Strafregisterauszug über die Beschuldigte weist aber nicht weniger als 14 Vorstrafen aus (Urk. 109); fast immer wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und teilweise auch Raubs – also weitgehend deckungsgleich mit denjenigen Delikten, derentwegen die Beschuldigte auch heute wieder verurteilt wird. Mit den entsprechenden Entscheiden wurde sie seit Mai 2013 zehn Mal mit unbedingten Geldstrafen bestraft, einmal mit gemeinnütziger Arbeit und dreimal mit unbedingten Freiheitsstrafen von 6, 16 und 18 Monaten. Dabei war der Vollzug der Freiheits- strafen von 16 und 18 Monaten jeweils zugunsten einer gleichzeitig angeordneten stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufgeschoben worden (Urk. 109). Nachdem die Beschuldigte offensichtlich weder unbedingte Geld- noch unbedingte

- 20 - Freiheitsstrafen und Massnahmen von weiterer Delinquenz abgehalten hat, ist damit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB geradezu zwingend geboten, vor- liegend für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Im Übrigen wäre – mit der Vorinstanz – auch davon auszugehen, dass eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB); jedenfalls mussten die in der Vergangenheit ausgesprochenen Geldstrafen regelmässig in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden (Urk. 94 S. 45/46; Urk. 109) und wurde die Beschuldigte erst gerade letztes Jahr, am 16. Juni 2024, aus dem Vollzug von unzähligen, ersatzweise in Freiheitsstrafen umgewandelten Geldstrafen und Bussen entlassen (Urk. 104, 105). Es ist deshalb für alle von der Beschuldigten begangenen Verbrechen und Verge- hen eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe festzusetzen. 5.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 40 ff.) rechtfertigen sich vorab einige Überle- gungen zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten. Wie sich aus der gesamten Akten- lage offenkundig ergibt, ist die Beschuldigte schon seit langem schwer drogen- und alkoholabhängig und stehen die vielen von ihr begangenen Straftaten mit der Suchterkrankung im Zusammenhang. In den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich,

3. Abteilung, vom 20. Oktober 2014 und vom 11. November 2019 (Beizugsakten DG140246-L und DG190256-L) wurden denn auch neben den Freiheitsstrafen von 18 bzw. 16 Monaten jeweils stationäre Suchtbehandlungen gemäss Art. 60 StGB angeordnet. Gemäss den in jenen Verfahren eingeholten forensisch-psychiatri- schen Gutachten vom 23. Juli 2014 und vom 12. Juli 2019 wurden bei der Beschul- digten psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide, Kokain, Sedativa und Alkohol sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit dissozialen Anteilen diagnostiziert und schlossen die Gutachter daraus auf eine forensisch relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit. Für gewisse Delikte sei deshalb von einer mittelgradig und für gewisse Delikte von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (DG140246-L Urk. 14/14 S. 33; DG190256-L Urk. 6/16 S. 95/96). Es erscheint im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz gerechtfertigt und angebracht, heute nach wie vor auf die Erkenntnisse aus jenen Gutachten abzustellen, auch wenn diese schon über 10 bzw. über

- 21 - 5 Jahre alt sind (Urk. 94 S. 42/43). Wie die Vorinstanz richtig sieht, folgen die heute zu beurteilenden Straftaten der Beschuldigten vergleichbaren Verhaltensmustern wie jenen, die bereits Gegenstand der Verfahren DG140246-L und DG190256-L waren: Sowohl damals wie auch heute musste die Beschuldigte namentlich wegen Raubes, Hausfriedensbruchs, (geringfügigen) Diebstahls sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt werden und waren die Taten praktisch gleich gelagert wie heute: Insbesondere beging die Beschuldigte immer wieder Diebstähle in Ladengeschäften, in denen sie teilweise Hausverbot hatte, oder sie raubte ihren Opfern Wertgegenstände durch körperliche Gewalt oder sicherte sich den Gewahrsam an zuvor gestohlenen Gegenständen (räuberischer Diebstahl). Einzig den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllte die Beschuldigte in den beiden früheren Verfahren im Gegensatz zu heute nicht. Dabei liessen aber die entsprechenden Handlungen (vgl. Dossiers 4 und 9) in keiner Weise auf eine irgendwie geartete Wandlung der Beschuldigten schliessen, sondern sie sind vielmehr durchaus typische Begleiterscheinungen des nunmehr schon seit vielen Jahren geführten Lebens der Beschuldigten als Randständige. Auch ohne neuer- liche Begutachtung kann deshalb heute von den Feststellungen und Diagnosen ge- mäss den in den beiden vorgenannten Verfahren eingeholten Gutachten aus- gegangen werden. Es ist füglich auszuschliessen, dass ein neues Gutachten zu massgeblich anderen Schlüssen über die Beschuldigte kommen würde. Es ihr daher bei all ihren Delikten als Folge der relevanten Minderung der Steuerungs- fähigkeit eine mittelgradig bis schwer verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen (vgl. Urk. 94 S. 42). 5.7. Konkrete Strafzumessung 5.7.1. Raub (Dossier 2) Die Vorinstanz verortete die objektive Tatschwere des räuberischen Diebstahls gemäss Dossier 2 "im unteren Bereich" des Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 94 S. 48). Das ist insoweit zu hoch gegriffen, als es sicher um den "untersten" Bereich geht: Die Beschuldigte hat im "E._____" eine Tasche, einen Schal und ein Paar Turnschuhe im gesamthaften Deliktsbetrag von Fr. 209.85 entwendet – also noch deutlich im Bereich eines geringfügigen Vermö-

- 22 - genswerts im Sinne von Art. 172ter StGB (Fr. 300.–, BGE 121 IV 261 E. 2d). Sodann bewegt sich auch die von der Beschuldigten angewandte Gewalt im untersten Spektrum der im Rahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB denkbaren Handlungen, indem sie der Privatklägerin B._____ zwar zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt hat, deren Wirkung indessen im Wesentlichen nicht über Prellungen im linken Gerichts- bereich von B._____ hinausgegangen ist (vgl. D2/7 S. 8; Urk. 2/13/3 und 2/13/4). Wenn die Vorinstanz nach Berücksichtigung der seinerzeit gutachterlich festgestell- ten mittelgradig bis schwer eingeschränkten Schuldfähigkeit zu einer Einsatzstrafe von 7 Monaten für die gesamte Tatschwere kommt (Urk. 94 S. 48), so erscheint dies deshalb als zu hoch. Vielmehr liegt ein Fall vor, in welchem es in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 48a Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist, die gesetzlich angedrohte Mindeststrafe zu unterschreiten. Angemessen erscheint eine Einsatz- strafe von 4 Monaten. Zu den Täterkomponenten ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 94 S. 48 ff.; vgl. dazu auch Urk. 113 S. 1 ff.). Es bleibt als Quintes- senz, dass insbesondere die in rund 8 ½ Jahren von der Beschuldigten erwirkten 14 Vorstrafen sowie ihre ungeachtet laufender Strafuntersuchungen fortwährende Delinquenz sich deutlich straferhöhend auswirken müssen. Angesichts der klaren Beweislage ist das Geständnis hinsichtlich des Diebstahls nicht strafmindernd zu gewichten, zumal die Beschuldigte das wesentliche Element ihrer Straftat – das gewaltsame Verteidigen des Deliktsguts durch Faustschläge – entgegen der auch diesbezüglich klaren Beweislage abstreitet (so auch heute; vgl. Urk. 113 S. 17 ff.). Für den räuberischen Diebstahl gemäss Dossier 2 erscheint damit eine Einsatz- strafe von 6 Monaten als angemessen. 5.7.2. Weitere Vergehen Für die weiteren Vergehen (mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbe- schädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss den Dossiers 3, 4, 5, 9 und 14) setzte die Vorinstanz jeweils Einzelstrafen im allerun- tersten, zum Teil einstelligen Tagebereich fest und erhöhte hernach die Einsatz-

- 23 - strafe für den Raub in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate (Urk. 94 S. 50 ff.). Das erscheint im Resultat jedenfalls als angemessen, sodass die entsprechenden Erwägungen grundsätzlich übernommen werden können, ohne dass an dieser Stelle nochmals je einzeln auf die jeweiligen Delikte eingegangen werden müsste: So ist sicher richtig, dass die Vorinstanz für die verschiedenen Hausfriedensbrüche jeweils nur minimale Einzelstrafen von wenigen Tagen festsetzte, nachdem es entweder um ein Eindringen in Keller zum Zwecke einer Übernachtung oder das Betreten eines Verkaufsgeschäfts trotz Hausverbot (J._____ am Flughafen) ging. Die Sachbeschädigungen gewichtete die Vorinstanz dann korrekterweise etwas schwerer mit Einzelstrafen von 15 (Beschädigung von Holzlatten des Kellerabteils mit einem Schadensbetrag von 320.– im Dossier 5) bzw. 20 Tagen (eingeschla- gene Fensterscheibe mit einem Schadensbetrag von Fr. 1'211.25 im Dossier 9). Und ebenso zutreffend ist, wenn die Vorinstanz die Einzelstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Dossier 14 (Fusstritte gegen die Polizei- beamte L._____) im ähnlichen Bereich, nämlich 20 Tagen sieht. Dabei hat die Vor- instanz jeweils in angemessener Weise die mittelgradig bis schwer eingeschränkte Schuldfähigkeit der Beschuldigten berücksichtigt sowie hinsichtlich der Täterkom- ponenten namentlich die sehr belastete Vorstrafensituation, die Delinquenz trotz laufender Verfahren aber auch – gegebenenfalls – allfällige Geständnisse der Be- schuldigten zutreffend veranschlagt. Hinsichtlich des Dossiers 9 wurde von der Verteidigung sinngemäss die Anwen- dung von Art. 54 StGB beantragt. Gemäss Art. 54 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Gemäss Feststellung des für die Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit der Beschuldigten am 13. Februar 2022 zuständigen Arztes habe bei der Beschuldigten eine trans- fusionsbedürftige Anämie (Blutarmut) bei venöser Blutung aus 4 Stich-/Schnitt- wunden an der Innenseite des rechten Unterarms bestanden, welche Verletzung sie sich im Rahmen ihrer Borderline-Störung selbst zugefügt habe (Urk. D9/12). Auch wenn die Verletzung, die sich die Beschuldigte – unabsichtlich – selbst bei-

- 24 - gebracht hat, eine notfallärztliche Intervention erforderlich machte, war sie nicht von einer derartigen Schwere, wie sie von Art. 54 StGB gefordert ist. Das ergibt sich ohne Weiteres aus einer Durchsicht der Kasuistik, die in diesem Zusammenhang bisher ergangen ist (PK StGB-TRECHSEL/KELLER 2021, Art. 54 N 9; BSK StGB- RIKLIN Art. 54 N 14 ff., 58 ff.). Entsprechend ist bezüglich Dossier 9 nicht von einer Bestrafung im Sinne von Art. 54 StGB abzusehen. Es erscheint deshalb als angemessen, die Beschuldigte für die von ihr begangenen Verbrechen und Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. 5.7.3. Übertretungen Für die mehrfachen geringfügigen Diebstähle (Dossiers 3, 5, 7 und 10) setzte die Vorinstanz eine (Gesamt-)Busse von Fr. 500.– fest, teilweise als Zusatzstrafe zur der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

29. November 2021 auferlegten Busse von Fr. 1'000.– (weil der geringfügige Diebstahl gemäss Dossier 3 vor dem 29. November 2021 stattgefunden hat). Damit liegt die Vorinstanz gar unter dem diesbezüglichen Antrag der Verteidigung, die

– für lediglich drei geringfügige Diebstähle – eine Busse von Fr. 600.– als ange- messen erachtet (Urk. 73 S. 21; Urk. 95 S. 3). Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen und die Busse von Fr. 500.– zu bestätigen (Urk. 94 S. 55 f.). Das Tatvorgehen war immer sehr vergleichbar und mit der Vorinstanz nicht sehr raffiniert, und es ist der Beschuldigten auch hier die mittelgradig bis schwer verminderte Schuldfähigkeit zugute zu halten. Während sodann die teilweisen Geständnisse leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen sind, wirken auch hier die Vorstrafensituation sowie die Delinquenz trotz weiterer laufender Strafverfahren deutlich straferhöhend. Mit der Vorinstanz ist für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse von Fr. 500.– schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzus- etzen (Urk. 94 S. 57).

- 25 - 5.7.4. Fazit Die Beschuldigte ist damit gesamthaft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, letzteres als teilweise Zusatzstrafe zur der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

29. November 2021 auferlegten Busse von Fr. 1'000.–. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 79 Tage, welche die Beschuldigte durch Haft bereits erstanden hat (Art. 51 StGB).

6. Vollzug 6.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 56 f.). Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB für einen Aufschub besonders günstige Umstände vorliegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Vorliegend ist die Beschuldigte am 11. November 2019 – und mithin weniger als fünf Jahre vor den nunmehr zu beurteilenden Taten – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft worden (Urk. 109 S. 10/11). Es müssten demnach besonders günstige Umstände vorliegen, damit ihr der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte. 6.2. Von solchen besonders günstigen Umständen kann keine Rede sein: Wie nun schon mehrfach erwähnt, weist der Strafregisterauszug der Beschuldigten nicht weniger als 14 Verurteilungen aus, mit welchen bereits ausnahmslos unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen ausgesprochen worden sind (Urk. 109). Wenn nun schon unbedingte Strafen die Beschuldigte offensichtlich nicht beeindrucken, wird das bei bedingten Strafen ebenso wenig der Fall sein. 6.3. Was die Verteidigung zur Begründung ihres Antrags auf eine bedingte Strafe ausführt, verfängt nicht (Urk. 73 S. 21; Urk. 95 S. 6, 7; Urk. 105; Urk. 114 S. 4 und 16 f.): So ist nicht ersichtlich, inwiefern der letztes Jahr von der Beschuldigten erlit- tene Vollzug diverser Ersatzfreiheitsstrafen eine entscheidende positive "erhebli-

- 26 - che persönliche Entwicklung" zur Folge gehabt haben könnte – zumal das nicht die erste von der Beschuldigten verbüsste Freiheitsstrafe war und der letzte Vollzug, aus welchem sie am 23. Juli 2018 entlassen worden war (Urk. 109), augenschein- lich auch nicht die erhoffte Wirkung gezeigt hat. Es ist denn auch bezeichnend, dass gemäss aktuellem Strafregisterauszug bereits wieder drei neue Strafunters- uchungen gegen die Beschuldigte am Laufen sind (Urk. 109 S. 1/2). Sodann ist es zwar so, dass der Vollzugsbericht der Strafanstalt Gmünden der Beschuldigten attestiert, sich schnell und gut in den Vollzugsalltag und das Insassenkollektiv eingelebt zu haben. Das betrifft aber – begriffsnotwendig – das geschlossene, strukturierte Umfeld im Vollzug. Bezüglich der angestrebten Resozialisierung fällt dagegen auf, dass gemäss dem erwähnten Bericht die Beschuldigte deliktorien- tierte Gespräche unterbinde und sich geweigert habe, die Auflage des Sozialamts Q._____ zu akzeptieren, ihre zu teure Wohnung zu kündigen und eine günstigere Wohnung zu beziehen (Urk. 105 S. 2, 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- gab sich, dass die Beschuldigte neu (alleine) in ihrer 2.5-Zimmer-Wohnung in M._____ wohne und jedes zweite Wochenende Kontakt zu ihrer in N._____ lebenden Tochter pflege. Sie sei arbeitslos, werde vom Sozialamt unterstützt, sei beim RAV und auf Stellensuche (Urk. 113 S. 1 ff.; vgl. dazu auch Urk. 114 S. 4 und Prot. II S. 8 f.). Wenn die Verteidigung diesbezüglich jedoch vorbringt, dass sich die Beschuldigte klar in Richtung Stabilität und Eigenverantwortung entwickle, so ist ihr nicht zu folgen. Dieser Einschätzung der Verteidigung ist insbesondere mit Blick auf die eigenen Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung hinsichtlich der drei neu laufenden Strafverfahren sowie ihres Konsums von Drogen und Alkohol (Urk. 113 S. 7 ff.) nicht zu folgen. Der Beschuldigten kann somit keine (besonders) günstige Legalprognose gestellt werden. 6.4. Es bleibt damit dabei, dass der Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden muss und ihr deshalb der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe nicht gewährt werden kann.

- 27 -

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Erstinstanzliche Kosten 7.1.1. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt (Urk. 94 S. 63, Dispositivziffer 14). Zur Begründung verweist die Vorinstanz einzig auf den Wortlaut von Art. 426 Abs. 1 StPO, wonach eine Person in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen hat, wenn sie verur- teilt wird. Weiter erwägt die Vorinstanz, dass die Kosten wegen Uneinbringlichkeit sogleich definitiv abzuschreiben seien, nachdem in Anbetracht des Zustands der Beschuldigten nicht davon auszugehen sei, dass sie in naher Zukunft einer Arbeit werde nachgehen können (Urk. 94 S. 61). Diese Erwägung hat dann allerdings im Dispositiv keinen Niederschlag gefunden. 7.1.2. Die Verteidigung kritisiert berufungsweise einerseits, dass die Vorinstanz die Kosten der Beschuldigten trotz Freisprüchen nicht lediglich anteilsmässig auferlegt habe, und sie weist andererseits auf den Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv hin (Urk. 95 S. 6; Urk. 114 S. 18). 7.1.3. Im Unterschied zum Rechtsmittelverfahren werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten zwar grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dabei gilt es aber das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. In diesem Sinn dürfen der beschuldigten Person dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Hand- lungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheit- lichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehr-

- 28 - kosten geführt hat. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Strafbehörde jedenfalls ein gewisser Ermessensspielraum zu (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 5

f. m.H.). 7.1.4. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in den Dossiers 7 und 9 je von den Vor- würfen des Hausfriedensbruchs sowie im Dossier 16 vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen (Urk. 94 Dispositivziffer 2). Dabei bleibt es auch zweitinstanzlich; weitere Freisprüche ergehen nicht. Die beiden Freisprüche betreffend Hausfriedensbruch haben keine Folgen auf die Kostenverteilung, da die Beschuldigte in beiden Dossiers gleichwohl verurteilt wird; im Dossier 7 wegen geringfügigen Diebstahls und im Dossier 9 wegen Sachbe- schädigung. Separate, massgebliche Untersuchungshandlungen, die mit Blick auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs unternommen worden wären, zu Mehrkosten geführt hätten und nun infolge der Freisprüche als ungerechtfertigt erscheinen würden, sind nicht ersichtlich. Mit dem Freispruch im Dossier 16 fällt jedoch dieses gesamte Dossier weg. Die betreffende Untersuchung wurde aufgrund eines Vorfalls am Sonntag, 1. Januar 2023, 12.00 Uhr, aufgenommen, nachdem der polizeilich ausgeschriebene, dama- lige Freund der Beschuldigten, O._____, in eine polizeiliche Kontrolle geraten und es in der Folge zu einem körperlichen Zusammentreffen der Beschuldigten mit ei- nem Polizeibeamten gekommen war. Neben der Rapportierung (Urk. D16/1; Urk. D16/2) erfolgte in diesem Zusammenhang eine polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten (Urk. D16/3), wurde vom betroffenen Polizeibeamten ein Wahrneh- mungsbericht verfasst (Urk. D16/4) und fand eine staatsanwaltschaftliche Befra- gung des Beamten statt (Urk. D16/6). Der schliessliche Freispruch erfolgte, weil der Beschuldigten ihre Darstellung nicht widerlegt werden konnte, dass sie unabsicht- lich mit dem Beamten zusammengestossen war. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erstrecken sich immerhin über 4 Seiten (Urk. 94 S. 27 bis 31). Diese Umstände sind im Sinne von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO bei der Kostenver- teilung zu berücksichtigen. In Anbetracht des Umfangs des gesamten gegen die

- 29 - Beschuldigte geführten Verfahrens kann allerdings nur ein Bruchteil dessen Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden; es rechtfertigt sich immerhin ein Zehntel. 7.1.5. Gemäss ihren Erwägungen wollte die Vorinstanz offenbar die der Beschul- digten auferlegten Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO wegen Uneinbringlich- keit sofort definitiv abschreiben. Die genannte Bestimmung ermöglicht es der Straf- behörde, einer kostenpflichtigen Person unter Berücksichtigung ihrer wirtschaft- lichen Verhältnisse Verfahrenskosten zu erlassen. Bei der Beschuldigten sind diese Voraussetzungen erfüllt: Aufgrund ihrer psychischen Störung und multiplen Sucht- erkrankung ist sie schon seit längerem nicht mehr arbeitstätig (jedenfalls nicht in einem nennenswerten, tragfähigen Mass), wird das wohl auch in absehbarer Zu- kunft nicht sein, und sie ist überdies – nicht zuletzt aus ihren unzähligen bisherigen Strafverfahren – bereits mit erheblichen Schulden konfrontiert. 7.1.6. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dabei ist allerdings der Beschuldigten der ihr auferlegte Teil infolge Uneinbringlichkeit zu erlassen und sofort definitiv abzuschreiben. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren zu neun Zehnteln einstweilen und zu einem Zehntel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschul- digten bleibt im Umfang von neun Zehnteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbe- halten. 7.2. Kosten des Berufungsverfahrens 7.2.1. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen sehr weitgehend (Freisprüche, bedingter Strafvollzug) und obsiegt insofern, als die Strafe merklich gesenkt und die erstinstanzliche Kostenverlegung leicht korrigiert wird. In Gewichtung dieses Verfahrensausgangs und in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der

- 30 - Kosten der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2.2. Auch zweitinstanzlich rechtfertigt es sich schliesslich, die der Beschuldigten auferlegten Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen und sofort definitiv abzuschreiben. 7.2.3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten machte für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von Fr. 7'552.80 geltend (Urk. 112). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von knapp zwei Stunden (Prot. II S. 5 und 10) ist die amtliche Verteidigung für die Bemühungen und Aus- lagen mit pauschal Fr. 7'300.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

- 31 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- […],

- der […] Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 4 […]),

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 3, Dossier 4 […]),

- […] sowie

- des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 3, […] und Dossier 10).

2. Von den Vorwürfen des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 7 und Dossier 9) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 16) wird die Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. […]

4. […]

5. […]

6. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin R._____ Schadenersatz von Fr. 1'211.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Februar 2022 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Begehren abgewiesen.

10. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldige das Schadenersatzbegehren von D._____ dem Grundsatze nach anerkannt hat.

- 32 -

11. Der polizeilich sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich lagernde Turnschuh Nike (Ass.-Nr. A015'692'736) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K211220-036 / 81744481 lagernden Spuren und Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 210.25 Auslagen Gutachten Fr. 2'080.00 Auslagen Untersuchung Fr.16'705.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. […]

15. Die amtliche Verteidigerin MLaw X2._____ wird mit Fr. 5'024.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. […].

16. Der amtliche Verteidiger MLaw X3._____ wird mit Fr. 11'681.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. […].

17. [Mitteilungen] 18.-20. [Rechtsmittelbelehrungen]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerschaft mit separatem Auszug. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A.______ ist weiter schuldig

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (räuberischer Dieb- stahl) StGB (Dossier 2),

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 9),

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 5),

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- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 14) sowie

- des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossiers 5 und 7).

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

29. November 2021 ausgefällten Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigten werden die ihr auferlegten Kosten zufolge Uneinbringlichkeit erlassen und sogleich definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren werden zu neun Zehnteln einstweilen und zu einem Zehntel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von neun Zehnteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

- 34 - Der Beschuldigten werden die ihr auferlegten Kosten zufolge Uneinbring- lichkeit erlassen und sogleich definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung (z. Hd. Rechtsanwältin MLaw X4._____) im  Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten … (hinsichtlich Dis-  positivziffer 2).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 35 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann