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SB240198

Diebstahl

Zürich OG · 2025-01-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen - Einzelgericht in Strafsachen - vom

23. November 2023 wurde der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklagedossier 2) schuldig gesprochen, während er von den Vorwür- fen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie der

- 6 - mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagedos- sier 1) freigesprochen wurde. Es wurde keine (Zusatz-)Strafe ausgefällt und die vorliegend verbüsste Untersuchungshaft an eine frühere Strafe angerechnet. Schliesslich wurde über die im Verfahren verfügten Beschlagnahmungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 32 S. 43 ff.).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft liess gegen diesen Entscheid fristgerecht die Beru- fung anmelden (Urk. 28) und reichte in der Folge am 11. April 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 33). Nach entsprechender Fristansetzung mit Präsi- dialverfügung vom 2. Mai 2024 (Urk. 37) erhob der Beschuldigte die Anschlussbe- rufung (Urk. 39). Nachdem der Beschuldigte aufforderungsgemäss das vervollstän- digte Datenerfassungsblatt eingereicht hatte (vgl. Urk. 40), wurde schliesslich am

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen. Im Gegenzug obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Standpunkt zur Sanktion, wonach anstatt einer Geldstrafe eine Freiheits- strafe zu verhängen sei. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung kann nicht ge- folgt werden (vgl. Urk. 50 S. 15).

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 3'551.10 (inkl. MWST) geltend (Urk. 52). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin an- gemessen, den Verteidiger mit insgesamt Fr. 3'800.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind unter dem Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

- 23 - Es wird beschlossen:

E. 5 Juli 2024 auf den 17. Januar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 43), zu welcher der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staats- anwaltschaft hat ihre Berufung auf die Strafe und deren Vollzug beschränkt (Urk. 33 S. 1 f.), während der Beschuldigte mit der Anschlussberufung einen vollumfängli- chen Freispruch mit den sich daraus ergebenden Anpassungen betreffend die Straf- und Nebenfolgen verlangt (Urk. 39 S. 1). Unangefochten blieben in zweiter Instanz die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 6 (Beschlagnahmungen Gegen- stände), 7 (Sicherstellungen Asservate) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung), welche somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist.

2. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 14. Januar 2025 auszugsweise die Chat-Korrespondenz zwischen dem Be- schuldigten und seinem damaligen Vorgesetzten sowie die dazugehörigen An- hänge ein und beantragte im Sinne einer Beweisergänzung, dass diese Unterlagen zu den Akten zu nehmen seien (Urk. 45 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft hierzu

- 7 - anlässlich der Berufungsverhandlung Stellung nehmen konnte und gegen den Be- weisergänzungsantrag der Verteidigung nicht opponierte (vgl. Urk. 48 S. 1), ist die- ser gutzuheissen und die eingereichten Unterlagen sind antragsgemäss zu den Ak- ten zu nehmen. Im Übrigen wurden von keiner Seite Vorfragen oder Beweisanträge gestellt (vgl. Prot. II S. 6), wobei sich in zweiter Instanz – abgesehen von der er- neuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Be- weiserhebungen aufdrängen. III. Schuldpunkt

1. Die Anklage vom 26. Juli 2023 wirft dem Beschuldigten mit Bezug auf das vorliegend noch angefochtene Dossier 2 vor, am 6. Dezember 2020 um ca. 23:27 Uhr in die Lagerräumlichkeiten der B._____-Tankstelle in C._____ einge- drungen zu sein und dort aus dem untersten Fach des Geschäftstresors einen Beu- tel mit den Tageseinnahmen und den Gewinnlosen mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 3'059.– zwecks Deckung seiner eigenen Bedürfnisse entwendet zu haben, obwohl er gewusst habe, auf diese Vermögenswerte keinerlei Anspruch zu haben (Urk. 9 S. 7).

2. Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf im bisherigen Verfahren nicht aner- kannt und geltend gemacht, er sei zur fraglichen Zeit in Zürich gewesen und später nach D._____ zu einem Kollegen gefahren. Im Übrigen habe er die Schlüssel zu den Tankstellenräumlichkeiten bei seiner Freistellung abgegeben und erkenne sich auch auf den zur Tatzeit gemachten Aufnahmen der Überwachungskamera nicht wieder (Urk. D1/2/2 S. 1 - 4; D1/2/4 S. 10 ff.; Prot. I S. 39 ff.). In der heutigen Beru- fungsverhandlung stellte er erneut in Abrede, der Täter des eingeklagten Dieb- stahls vom 6. Dezember 2020 zu sein, und führte im Wesentlichen aus, dass so- wohl sämtliche bei ihm aufgefundenen Kleidungsstücke als auch die sichergestell- ten Schuhe als Massenware anzusehen seien, welche von vielen Leuten in der Schweiz getragen werde, weshalb die Übereinstimmung zwischen den bei ihm kon- fiszierten Gegenständen und jenen, welche der Täter getragen habe, reiner Zufall sei. Im Übrigen sei in dieser Sache von Beginn weg nur gegen ihn ermittelt worden,

- 8 - obwohl auch andere Mitarbeiter der inkriminierten Tankstelle für die Tat in Frage kämen, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen sei, dass ihn der Arbeitgeber bereits betreffend weitere Vorfälle falsch beschuldigt habe und andere Mitarbeiter von dieser Verdächtigung profitiert hätten (Prot. II S. 13 ff.). Nachdem der Sachverhalt der Anklage mithin auch in zweiter Instanz be- stritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich der entspre- chende Vorwurf dem Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrund- sätze gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachwei- sen lässt. 3. 3.1. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil voll- ständig wiedergegeben (vgl. Urk. 32 S. 7 ff.), so dass auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Nachweis der Tat namentlich auch mit Indizien geführt werden kann. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die bewiesen sind, auf den zu beweisenden, un- mittelbar rechtserheblichen Umstand geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anders- seins offen lassen, kann einen Anfangsverdacht verstärken und in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel offen lässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Dies ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. m.w.H.). 3.2. Die Verwertbarkeit der mit Bezug auf das vorliegend streitgegenständliche Dossier 2 erhobenen Beweismittel erscheint – mit Ausnahme der ersten nicht ent- scheidenden polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/2/1) – un- bedenklich und wurde seitens des Beschuldigten insoweit auch nicht in Frage ge- stellt, zumal im Rahmen der Untersuchung seinen prozessualen Verteidigungs- und Mitwirkungsrechten bis auf die erwähnte Ausnahme gebührend Rechnung ge- tragen worden ist.

- 9 - 4. 4.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorfall vom

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in casu mit Bezug auf die Strafart ohne weitere Erwä-

- 15 - gungen festgehalten, es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche die Ver- hängung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe nahelegen würden (Urk. 32 S. 40). Dieser Einschätzung kann bei näherem Hinsehen nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juni 2021 we- gen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen so- wie mehrfachen Versuchs dazu mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (vgl. Beizugsakten Nr. GG200009, Urk. 91 S. 30). Dieser Verurtei- lung lag eine Deliktsserie zwischen dem 5. August und dem 1. September 2018 zu Grunde, für welche das damalige Gericht eine deutlich höhere Gesamtstrafe von 260 Tagessätzen als angemessen erachtete, welche indessen aufgrund des ge- setzlichen Höchstmasses der Geldstrafe bei 180 Tagessätzen zu plafonieren war (Beizugsakten Nr. GG200009, Urk. 91 S. 27). Angesichts der über 20 gleichgela- gerte Taten enthaltenden Delinquenz hätte es sich aber vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung, wonach bei der Wahl der Strafart namentlich auch die mehrfache und kontinuierliche Straffälligkeit mitberücksichtigt werden kann, be- reits damals aufgedrängt, den Beschuldigten mit der härteren Sanktion der Frei- heitsstrafe zu belegen, auch wenn er als Ersttäter zu gelten hatte, hätte man doch mit Fug auch die Meinung vertreten können, angesichts der zahlreichen zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpften Taten und der damit verbundenen kri- minellen Energie könne nur eine (Gesamt-)Freiheitstrafe den wiederholt delinquie- renden Beschuldigten von weiterem strafbaren Verhalten abhalten (vgl. vorstehend Ziffer 4.). Zwar kann aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" heute auf die frü- here Verurteilung weder betreffend die Strafart noch die Strafhöhe zurückgekom- men werden, doch bedeutet dies nicht, dass das hiesige Gericht bei der Gesamt- beurteilung des vorliegenden Falles an die damalige rechtliche Auffassung gebun- den wäre, da sich eine Justizbehörde im Rahmen ihrer Rechtsprechung betreffend die konkrete Situation einzig von ihrem pflichtgemässen Ermessen zu leiten hat und es mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar wäre, wenn sie sich entgegen ihrer Überzeugung einem anderen Urteil anzupassen hätte (vgl. BGE 135 IV 191, E. 3.3.).

E. 5.2 Hinzu kommt nun aber in entscheidender Weise, dass der Beschuldigte nach seiner vorerwähnten Deliktsserie im Jahr 2020 anlässlich des vorliegend zu

- 16 - beurteilenden Falles während des wegen der früheren Taten laufenden Strafver- fahrens ein weiteres Vermögensdelikt beging, welches ebenfalls von einer erhebli- chen kriminellen Energie im selben Tatsegment zeugt. Unterzieht man das Verhal- ten des Beschuldigten in der massgeblichen Zeit insofern einer Gesamtbetrach- tung, so erscheint seine Entwendung von Bargeld und Gewinnlosen als gleichge- lagerte Fortsetzung der früheren Delinquenz, ohne dass er sein Tun im gesamten Zeitraum in irgendeiner Weise hinterfragt hätte. Der Beschuldigte offenbarte damit eine nachhaltige Unverfrorenheit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem, womit die neuerliche Verurteilung mit einer Geldstrafe definitiv nicht mehr mit dem Krite- rium der hinreichend präventiven Effizienz der Sanktion vereinbar erscheint (vgl. dazu vorstehend Ziffer 4.).

E. 5.3 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil keine persönlichen Entwicklungen des Beschuldigten ersichtlich sind, welche aus aktueller Sicht doch noch für eine mildere Gangart im Rahmen der Sanktions- bestimmung sprechen würden. Zwar sind in der Zwischenzeit keine neuen straf- rechtlichen Vorgänge aktenkundig geworden (vgl. Urk. 44), doch zeigte sich der Beschuldigte betreffend den Diebstahl trotz klarer Beweislage auch im Berufungs- verfahren in keiner Weise einsichtig, was die Zweifel weiterbestehen lässt, dass eine blosse Geldstrafe in seinem Fall geeignet ist, um ihn von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

E. 5.4 Wären somit sämtliche vom Beschuldigten begangenen Taten gemeinsam in einem Entscheid beurteilt worden, so wäre bei einer Gesamtbetrachtung jeden- falls für den vorliegend relevanten Diebstahl eine Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen, womit der Beschuldigte bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe im vor- liegend separaten Verfahren bessergestellt wäre, was indessen nicht angeht, nach- dem mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 49 S. 2) eine solche Besserstellung im Lichte von Art. 49 Abs. 2 StGB gleichermassen zu verhindern ist, wie eine insge- samt schlechtere Beurteilung aufgrund von getrennt geführten Verfahren (vgl. HEIM- GARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 8 zu Art. 49 StGB m.H.a. BGE 129 IV 115). Wird nun aber im Falle einer grundsätzlich gegebenen retrospektiven Konkurrenz im zweiten Verfahren für das zusätzliche Delikt eine abweichende Strafart gewählt

- 17 - oder hätte das Zweitgericht auch für die bereits rechtskräftig entschiedenen Delikte die abweichende Sanktion ausgefällt, so kann keine Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art der Grundstrafe verhängt werden, da die besonde- ren Regeln von Art. 49 Abs. 2 StGB diesfalls mangels Vorliegen gleichartiger Stra- fen nicht zur Anwendung kommen (vgl. ACKERMANN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 174 zu Art. 49 StGB mit Verweis auf BGE 142 IV 265). Demzufolge ist das Strafmass für die betreffend den Diebstahl in casu festzulegende Freiheitsstrafe im Folgenden isoliert ohne Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu bestimmen.

E. 6 Dezember 2020 nach umfassender Würdigung der relevanten Beweismittel als erstellt. Dabei stützte sie sich massgeblich auf die Ergebnisse der im Anschluss an die Tatnacht beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung sowie auf weitere belastende Indizien, welche diese Ergebnisse gemäss ihrer Ansicht stützen (vgl. Urk. 32 S. 31 - 38). Die entsprechenden Darlegungen erweisen sich nach nochmaliger Prüfung als schlüssig und nachvollziehbar, so dass den zu Grunde liegenden Überlegungen ohne massgebende Vorbehalte gefolgt werden kann. So ist namentlich auch in zweiter Instanz zu erkennen, dass die Merkmalsidentität gleich mehrerer beim Beschuldigten im Rahmen der an seinem Wohnort durchge- führten Hausdurchsuchung sichergestellten Kleider mit den entsprechenden Klei- dungsstücken der Person auf dem aktenkundigen Überwachungsvideo ein starkes Indiz darstellt, welches bereits für sich allein nahezu genügt, um mit genügender Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen zu können (vgl. Urk. 32 S. 35 f.; Urk. D2/5/3 Fotos 3 - 10). Wenn die Verteidigung diesbezüg- lich argumentiert, dass es sich bei diesen Kleidungsstücken um Massenware han- delt (Urk. 50 S. 9), so ist dies insofern zutreffend, als das Auffinden eines einzelnen solchen Kleidungsstückes für sich alleine nicht genügen würde, um den Beschul- digten rechtsgenügend überführen zu können. Vorliegend entscheidend ist indes, dass beim Beschuldigten genau jene Kombination von Kleidungsstücken gefunden wurde, wie sie auch von der Person auf dem Überwachungsvideo getragen wird, wobei auch die beim Beschuldigten sichergestellte Mütze mit jener auf dem Über- wachungsvideo identisch erscheint. Dass die Mütze – wie die Verteidigung vor- bringt (vgl. Urk. 50 S. 10 ff.) – auf dem Video im Gegensatz zu den Fotoaufnahmen mit dem Beschuldigten bei der Polizei dunkler und glatter wirkt, lässt sich ohne Wei- teres mit den unterschiedlichen Lichtverhältnissen erklären. So sind die Lichtver- hältnisse auf dem Überwachungsvideo zur Tatzeit – damals war es Nacht und die Aufnahmequalität von Überwachungskameras ist dannzumal notorisch schlecht – keineswegs mit jenen bei der Polizei, deren Räumlichkeiten mitunter für das Erstel- len solcher Fotodokumentationen eingerichtet sind, vergleichbar. Gleichermassen wirkt denn auch die Gesichtsmaske auf dem Überwachungsvideo dunkler als auf

- 10 - den Tagesaufnahmen bei der Polizei (vgl. Urk. D2/5/3 Foto 1 + 2). Wenn die Ver- teidigung mit Verweis auf die Fotoaufnahmen bei der Polizei schliesslich vorbringt, dass dem Beschuldigten die Lederjacke zu klein sei (vgl. Urk. D2/5/3 Foto 9 + 10, wo die Lederjacke nur zu drei Vierteln geschlossen ist) und er diese bei der Tat deshalb nicht getragen haben könne (vgl. Urk. 50 S. 12), so handelt es sich hierbei letztlich nur um eine Mutmassung bzw. einen rein theoretischen Einwand, da weder auf den polizeilichen Aufnahmen noch auf dem Überwachungsvideo genügend zu erkennen ist, ob die Jacke vollständig geschlossen werden konnte. Kommt hinzu, dass die Lederjacke beim Beschuldigten im Auto sichergestellt wurde, woraus sich ohne Weiteres der Schluss ziehen lässt, dass er diese kurz zuvor noch getragen hat (vgl. hierzu seine Aussage, wonach er Kleidungsstücke, welche er draussen trage, jeweils im Auto ausziehe und dort zurücklasse [Prot. II S. 14]), zumal er nicht geltend macht, diese für einen Dritten bei sich im Fahrzeug aufbewahrt zu haben. Ein weiteres bedeutendes Indiz stellt sodann der im Vergleich zu den si- chergestellten Schuhen des Beschuldigten identische Sohlenabdruck auf einem Karton am Tatort unterhalb der Überwachungskamera dar (vgl. Urk. D2/2/1 Fo- tos 10 + 11; Urk. D2/8/1 S. 3), zumal nur eine theoretische Möglichkeit dafür be- steht, dass ein einen Monat früher vom Beschuldigten hinterlassener Abdruck (als er noch bei der B._____ arbeitete) die Zeit im Freien in der abgebildeten Qualität überstanden haben könnte. Ferner wirkt sich für den Beschuldigten belastend aus, dass das zu Vergleichszwecken von ihm angefertigte Foto mit den besagten Klei- dungsstücken in der Tat eine nicht zu übersehende Ähnlichkeit mit dem auf den Videoaufnahmen sichtbaren Täter aufweist (vgl. Urk. D2/5/3 Fotos 1 + 2 = Urk. D1/17/1 Fotos 1 + 2), auch wenn eine solchermassen gegebene Ähnlichkeit den Tatnachweis für sich allein noch nicht zu führen vermöchte. Entgegen der Ver- teidigung (vgl. Urk. 50 S. 8) kamen denn auch die Spezialisten des Forensischen Instituts Zürich zu keinem anderen Schluss, nachdem im morphologischen Bildver- gleich nicht die beiden vorgenannten Bilder auf ihre visuelle Ähnlichkeit hin vergli- chen wurden, sondern versucht wurde, die Gesichtsmerkmale des Beschuldigten mit jenen der Täterschaft auf dem Überwachungsvideo abzugleichen, was auf- grund dessen, dass die Täterschaft eine Gesichtsmaske trug und das Überwa- chungsvideo von schlechter Qualität war, nicht gelang. Andrerseits wird im entspre-

- 11 - chenden Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich aber auch festgehalten, dass der morphologische Bildvergleich der Täterschaft und des Beschuldigten keine Merkmalsunterschiede ergeben habe, die als identitätsausschliessende Kri- terien zu bewerten wären (vgl. Urk. D2/5/4 S. 3 ff.). Schliesslich passt ins Bild, dass die für die Tatbegehung notwendigen Insiderkenntnisse betreffend die Überwa- chungskamera, die Alarmanlage sowie den Tresor (mit den jeweils darin befindli- chen Tageseinnahmen) allesamt auch dem Beschuldigten eigen waren und an- sonsten kaum eine andere männliche Person mit den entsprechenden Kenntnissen in Frage kommt, welche die Tat realistischerweise begangen haben könnte. Dass trotz vorhandener Insiderkenntnisse der Täterschaft nicht mehr Geld aus dem Tre- sor entnommen wurde, kann verschiedene Gründe haben, wobei namentlich zu berücksichtigen ist, dass die Täterschaft bei einem Einbruchdiebstahl naturgemäss unter Zeitdruck steht und vorliegend bereits das Aufwuchten des Tresors einige Zeit in Anspruch genommen haben dürfte, weshalb der Umstand, dass nicht mehr Geld entwendet wurde, damit begründbar ist und den Beschuldigten entgegen sei- ner Ansicht (vgl. Prot. II S. 16; vgl. auch Urk. 50 S. 14) mithin nicht zu entlasten vermag. Im Übrigen ist aber auch durchaus denkbar, dass beim Handeln des Be- schuldigten nebst finanziellen Motiven nicht zuletzt auch Rachegedanken mit im Spiel waren, nachdem er sich von seiner Arbeitgeberin zu Unrecht beschuldigt und freigestellt sah (vgl. Prot. II S. 15 f.; vgl. hierzu auch hinten Ziffer IV./6.3.), in wel- chem Fall die Höhe der Deliktsbeute gar nicht die entscheidende Rolle gespielt hätte. War der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls aber bereits freigestellt, ist schliesslich nicht ersichtlich, dass ihn die stellvertretende Filialleiterin E._____ zu Unrecht falsch belasten sollte (so die Beschuldigtenseite in Urk. 50 S. 7 + 9 i.V.m. Prot. II S. 18 f.), stand der Beschuldigte ihr zu diesem Zeitpunkt doch gar nicht mehr entscheidend im Weg. Auf der anderen Seite fällt für den vorliegenden Fall aber auch wesentlich ins Gewicht, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 32 S. 31 ff.)

– keine valablen Ausschlusskriterien vorhanden sind, welche das insofern kom- pakte Bild der Täterschaft des Beschuldigten in relevante Zweifel zu ziehen ver- möchten. Namentlich entpuppt sich das vorgebrachte Alibi als löchrig und wird durch die Auswertung der damaligen Antennenstandorte des Mobiltelefones des

- 12 - Beschuldigten konterkariert (vgl. Urk. D2/1/4 S. 10). Und auch der morphologische Bildvergleich des Forensischen Instituts Zürich vermochte die Täterschaft des Be- schuldigten wie erwogen nicht auszuschliessen, selbst wenn im Gegenzug auch das Gegenteil nicht hinreichend belegt werden konnte (vgl. Urk. D2/5/4). Dass schliesslich am Wohnort des Beschuldigten weder die Deliktsbeute noch das beim Einbruch verwendete Werkzeug gefunden werden konnten, erscheint nicht ausser- gewöhnlich und entspricht eher der Erfahrung anhand gleichgelagerter Delikte, da potentiell belastendes Einbruchswerkzeug in der Regel zeitnah entsorgt und die Beute an einem geeigneten Ort versteckt wird. Demgegenüber erscheint es lebens- fremd, wenn der Beschuldigte geltend macht, dass das aufgewuchtete Loch im Tre- sor derart klein gewesen sei, dass nur jemand mit einer Kinderhand das Geld dar- aus entnommen haben könne (Prot. II S. 16), zumal der besagte Spalt im Tresor- fach auch für einen ausgewachsenen Täter durchaus genügend gross anmutet, um daraus – allenfalls unter Behändigung von Hilfsmitteln – Geld und Lose zu entneh- men (vgl. Urk. D2/2/1 Foto 8). 4.2. Insgesamt kann demzufolge auch bei nochmaliger Würdigung der mass- gebenden Beweismittel in zweiter Instanz mit rechtsgenügender Sicherheit als er- stellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die inkriminierten Vermögenswerte im Lagerraum seiner früheren Arbeitgeberin entwendet hat und diese in der Folge für eigene Zwecke verbrauchte, wobei unklar bleibt, wo das behändigte Deliktsgut schliesslich verblieben ist, was indessen im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Falles auch ohne Weiteres offen bleiben kann.

5. Die rechtliche Würdigung des erstellten Anklagesachverhaltes erweist sich mit der Vorinstanz als unproblematisch und ist vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Urk. 32 S. 38). Der Beschuldigte ist demgemäss betreffend Anklagedossier 2 auch vom Berufungsgericht des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 13 - IV. Strafe

1. Der Beschuldigte hat entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt am 6. Dezember 2020 einen Diebstahl begangen, wofür er mit dem vorliegenden Entscheid zu bestrafen ist. In der Zwischenzeit wurde der Beschul- digte indessen mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juni 2021 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen bereits mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– belegt, welche rechtskräftig geworden ist (vgl. Beizugsakten BG Bülach, Geschäfts-Nr. GG200009, Urk. 91 + 95).

2. Die Vorinstanz hat vor dem dargelegten Hintergrund unter dem Titel der Sanktionsart zunächst die Strafbemessung für den vorliegend zu beurteilenden Diebstahl vorgenommen und dabei eine Strafe von 150 Strafeinheiten festgelegt, bevor sie sich dann zur Strafart äusserte und dabei mangels anderweitiger ersicht- licher Gründe auf eine Geldstrafe erkannte (Urk. 32 S. 39 f.). In der Folge äusserte sie sich aufgrund der verhängten Geldstrafe zur Problematik der Zusatzstrafe zur früher ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und gelangte in diesem Zu- sammenhang zum Schluss, dass angesichts des mit dem ersten Entscheid bereits ausgeschöpften Strafrahmens der Geldstrafe keine weitere Geldstrafe als Zusatz- strafe mehr in Betracht falle (Urk. 32 S. 40 f.). Zu diesem gewählten Vorgehen der Vorinstanz drängen sich im Berufungs- verfahren verschiedene präzisierende bzw. korrigierende Überlegungen auf, wel- che im Folgenden näher darzulegen sind.

3. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aufgrund des zentralen Stellenwertes des Verschuldens im hiesigen Sanktionensystem zunächst die Straf- art einer bestimmten Sanktion zu bestimmen, bevor dann daraus das Strafmass abgeleitet wird. Demzufolge ist es dem Gericht verwehrt, in einem ersten Schritt eine bestimmte Anzahl von Strafeinheiten festzulegen und im Anschluss daran die Art der Sanktion festzulegen, da auf diese Weise das Verschulden bzw. die krimi- nelle Energie des jeweiligen Täters unberücksichtigt bliebe. Namentlich setze auch

- 14 - die Anwendung von Art. 49 StGB voraus, dass die Strafen von gleicher Art seien, was dazu führe, dass der Richter für jede begangene Straftat zunächst überprüfe, welche Strafart für diese angemessen sei (BGE 147 IV 241, E. 3.2.; vgl. auch be- reits BGE 144 IV 313, E. 1.1.1.).

4. Nachdem für den in casu zu beurteilenden Diebstahl alternativ sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB), ist demzufolge im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung der Strafe zunächst über die Art der betreffenden Sanktion zu befinden, bevor dann in weiteren Schritten die konkrete Strafzumessung nach der Massgabe von Art. 47 ff. StGB vorzunehmen ist. Dabei beurteilt sich die Frage, ob im konkreten Fall eine Geld- oder eine Frei- heitsstrafe zu verhängen ist, nach dem Ausmass des Tatverschuldens sowie der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz (vgl. BGE 147 IV 241, E. 3.2.; 144 IV 313, E. 1.1.1.; 134 IV 82, E. 4.1.; 134 IV 97, E. 4.2.; Urteil 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.3.2.). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als Regelsanktion vorgesehen, womit bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe im Grundsatz eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten der nicht freiheitsentzie- henden Sanktion besteht (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 313, E. 1.1.1.; 144 IV 217, E. 3.3.3.; Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.1. ff. und 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2.). Allerdings kann nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Bereich eine (Gesamt-)Frei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht darf somit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz mitberücksichtigen und in diesem Zusammenhang selbst einen Ersttäter mit einer Freiheitsstrafe belegen (Urteil 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024, E. 4.3.3.). 5.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumes- sung nicht geäussert (vgl. Urk. 32 S. 39). Prinzipiell kann dazu auf Art. 47 f. StGB verwiesen werden, wonach das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters bemisst und dabei auch sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf seine Lebensverhältnisse berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die konkrete Strafzumessung ist zwischen der Tatkomponente und der Täterkomponente zu unterscheiden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Bemessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55, E. 5.6.), doch ist zumindest zu begründen, in welchem Grad die einzelnen Faktoren strafmindernd oder straf- erhöhend in die Waagschale geworfen werden (vgl. statt vieler Urteil 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.4.3.1.). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Deliktes festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde. In einem

- 18 - zweiten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen, wobei bei allen Umständen danach zu fragen ist, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen beziehungsweise als möglich vorausgesehen wurden. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurech- nen ist, wozu auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv sowie einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Strafmilderungsgründe gehören. Die Täterkomponente umfasst zum einen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, wobei hier vor allem frühere Strafen zu berücksichti- gen sind. Zum anderen ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbe- sondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis, zu berück- sichtigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 120 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 6.2 Der ordentliche Strafrahmen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dieser Strafrahmen ist vorliegend nicht zu modifizieren, da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche aus- nahmsweise dessen Erweiterung nach oben oder nach unten nahelegen würden (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8.).

E. 6.3 Hinsichtlich der im Rahmen der Tatkomponente zu beurteilenden objekti- ven Tatschwere ist mit dem angefochtenen Urteil festzuhalten, dass der Beschul- digte für seine Tat bewusst einen Zeitpunkt wählte, in welchem gemäss seiner In- siderkenntnis relativ viel Geld im Tresor lag, um seine Arbeitgeberin entsprechend schädigen zu können. Entsprechend bedurfte die Tat einer gewissen Planung, doch ist entgegen der Vorinstanz letztlich unklar, ob die entsprechenden Absichten tatsächlich lange im Voraus gehegt wurden, da die auf dem Mobiltelefon des Be- schuldigten sichergestellten Fotos des Tatortes diesbezüglich zu wenig Anhalts- punkte zu bieten vermögen (vgl. Urk. D1/2/8) und in diesem Zusammenhang tat- sächlich noch andere Gründe für die Aufnahmen in Frage kommen, wie die Vertei- digung insofern zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 50 S. 13 f. i.V.m. Prot. II S. 19 m.H.a. auf Urk. 45 f.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der mit der Tat verwirklichte Deliktsbetrag im Vergleich zu anderen Einbruchdiebstählen nicht hoch war, obwohl eine höhere Beute angesichts der weiteren unangetastet gebliebenen Tresorfächer durchaus denkbar gewesen wäre. Er hat mit seinem nächtlichen Streifzug in den

- 19 - leeren Lagerraum auch keine Drittperson erschreckt oder gefährdet und trat offen- sichtlich relativ schnell den Rückzug an, ohne einen namhaften Sachschaden zu hinterlassen. Dass der zu jenem Zeitpunkt bereits freigestellte Beschuldigte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin besonders ausgenutzt hätte, ist schliesslich nicht ersichtlich, zumal im Dunkeln geblieben ist, wie er effektiv in das Gebäude ge- langte. Die Vorinstanz hat im Ergebnis denn auch richtig festgestellt, dass das Ver- schulden des Beschuldigten insofern leicht wiegt. In subjektiver Hinsicht bleibt die Motivlage letztlich im Unklaren. Zwar mag dem Beschuldigten das entwendete Geld sicherlich gelegen gekommen sein, doch ist dabei nicht restlos verständlich, weshalb er im Falle rein pekuniärer Beweg- gründe nicht eine höhere Beute machte, obwohl ihm dies wohl grundsätzlich mög- lich gewesen wäre. Neben den finanziellen Aspekten stehen somit auch revanchie- rende Gelüste im Vordergrund, nachdem der Beschuldigte aus seiner Sicht zu Un- recht freigestellt worden war, obwohl er zuvor offenbar zahlreiche Überstunden für die Firma geleistet hatte (vgl. hierzu auch vorne Ziffer III./4.1.). Da indessen allfäl- lige Retorsionsmotive das Verhalten des Beschuldigten nicht in ein wesentlich bes- seres Licht zu rücken vermögen, bleibt es infolge der subjektiven Aspekte bei einem leichten Verschulden, was eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gerechtfertigt er- scheinen lässt, wobei dieses Strafmass mit den von der Verteidigung zitierten Straf- massempfehlungen der Staatsanwaltschaft durchaus vereinbar ist (vgl. Urk. 50 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang gilt es nämlich zu bedenken, dass die vom Be- schuldigten vorliegend an den Tag gelegte kriminelle Energie durchaus erheblich wiegt, nachdem er im Zuge des Einbruchdiebstahles gewaltsam einen Tresor auf- wuchtete, weshalb es ohne Weiteres gerechtfertigt erscheint, dass im Vergleich zu den Strafmassempfehlungen, welche den "Standardfall" abbilden und für das Ge- richt im Übrigen ohnehin nicht bindend sind, eine leicht erhöhte Strafe ausgespro- chen wird.

E. 6.4 Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 39 f.), nachdem sich im Berufungsverfahren abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte derzeit auf

- 20 - Arbeitssuche befindet und von seinem Ersparten lebt, im Wesentlichen nichts Neues ergeben hat (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Der dort skizzierte Werdegang enthält keine besonderen Auffälligkeiten und ist im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten.

E. 6.5 Das Vorleben und das Nachtatverhalten des Beschuldigten beinhalten ebenfalls keine Umstände, welche die Strafe zu modifizieren vermöchten. Zwar de- linquierte er vorliegend während eines laufenden Strafverfahrens, was negativ ins Gewicht fällt, doch dauert das vorliegende Verfahren mittlerweile über vier Jahre an, ohne dass es besonders komplex gewesen wäre, so dass die für den Beschul- digten damit verbundenen Belastungen die erwähnte straferhöhende Komponente zu neutralisieren vermögen.

E. 6.6 Insgesamt ist der Beschuldigte mithin in zweiter Instanz mit einer Freiheits- strafe von 4 Monaten zu bestrafen, woran die verbüsste Untersuchungshaft von 17 Tagen anzurechnen ist (Art. 51 StGB).

E. 7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert diese Bestimmung eine eigentliche Schlechtprognose bezüglich weiterer künftiger Ver- gehen oder Verbrechen, wobei sämtliche sich bis zum Endentscheid ergebenden Umstände zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, N 38 ff. zu Art. 42 StGB; HEIMGARTNER, OFK StGB, N 6 f. zu Art. 42 StGB).

E. 7.2 Der Beschuldigte beging den vorstehend zu beurteilenden Diebstahl, ohne dass er zuvor bereits mit einer Vorstrafe belegt worden wäre, weshalb formell von einer Ersttäterschaft auszugehen ist. Allerdings delinquierte er in diesem Zusam- menhang während eines bereits weit fortgeschrittenen Strafverfahrens wegen gleichgelagerter Taten, welches bald darauf zu einer mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung führte. Nachdem sich der Beschuldigte durch dieses frühere Verfahren offensichtlich nicht beeindrucken liess, bestehen doch einige Bedenken hinsichtlich

- 21 - seiner Legalprognose, welchen mit einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Daran vermögen die Ausführun- gen der Verteidigung und namentlich der von ihr angeführte Umstand, dass sich die Probezeit durch das Rechtsmittelverfahren faktisch verlängere (vgl. Urk. 50 S. 4 + 14 f.), nichts zu ändern, zumal das Rechtsmittelverfahren von ihm mitverursacht wurde und es im Übrigen ein bewusster gesetzgeberischer Entscheid war, dass die Probezeit erst mit der Eröffnung des Urteils beginnt, das vollstreckbar wird (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB). V. Beschlagnahmungen

1. Der Beschuldigte hat mit seiner Berufungserklärung für den Fall seines Freispruches die Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes in der Höhe von Fr. 340.– verlangt (Urk. 39 S. 1). Für den Fall eines Schuldspruches wurde der be- treffende Punkt indes nicht mit eigenständiger Begründung gerügt, weshalb die vorinstanzliche Verwendung des Bargeldes zur teilweisen Kostendeckung ohne Weiteres zu bestätigen ist, ohne dass indessen diesbezüglich eine vorgängige Ein- ziehung anzuordnen ist (vgl. Urk. 32 S. 41 + 44).

2. Den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die beschlagnahmten Gegen- stände und die sichergestellten Asservate hat der Beschuldigte demgegenüber nicht angefochten. Diese Punkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne Ziffer II./1.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz (Zif- fern 10 - 12) ist demzufolge vorliegend vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

- 22 - 2.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 23. November 2023 bezüglich der Dispositivzif- fern 2 (Freisprüche), 6 (Beschlagnahmungen Gegenstände), 7 (Sicherstel- lungen Asservate) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Juni 2023 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 340.– wird zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
  7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 10 - 12) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST). - 24 -
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 25 -
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240198-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brü- lisauer Urteil vom 17. Januar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, betreffend Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. November 2023 (GG230020)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juli 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 43 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB (Dossier 2).

2. Der Beschuldigte A._____ ist

- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StGB (Dossier 1);

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Dossier 1); nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Es wird keine Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juni 2021 (Geschäfts- Nr. GG20009-C) ausgesprochen.

4. Die erlittene Haft von 17 Tagen wird an die mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. GG20009-C) ausgesprochene Geldstrafe angerechnet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Juni 2023 beschlagnahmten CHF 340.– werden eingezogen. Dieser Betrag wird zur teilweisen Deckung der Gerichtsgebühr gemäss Dispositiv Ziffer 8 ver- wendet.

6. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfü- gung vom 20. Juni 2023 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft

- 3 - auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- ein Paar Schuhe (Asservaten-Nr. A014'469'988);

- Winterkappe (Asservaten-Nr. A014'469'999);

- Herrenjacke (Asservaten-Nr. A014'470'010);

- Schal (Asservaten-Nr. A014'470'021);

- Klarsichtmappe blau mit diversen Unterlagen (Asservaten- Nr. A014'470'043);

- Hygienemaske schwarz (Asservaten-Nr. A014'470'098);

- Tresorschlüssel Nr. 7938 (Asservaten-Nr. A014'470'101).

7. Die folgenden gemäss Sicherstellungsliste vom 13. Juni 2023 sichergestell- ten Asservate werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung/Ver- nichtung überlassen:

- Schuhabdruckspur – Foto (Asservaten-Nr. A014'474'625);

- Foto (Asservaten-Nr. A014'485'484);

- Schuhsolenvergleichsabdruck – Folie (Asservaten-Nr. A014'474'534);

- Datenausauslesung / Datensicherung (Asservaten-Nr. A014'635'973);

- Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservaten-Nr. A014'470'667).

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.00 Gebühren für das Vorverfahren CHF 2'620.00 Auslagen (EJPD, rückwirkende Überwachung) CHF 549.00 Auslagen (IRM, DNA-Gutachten) CHF 964.50 Auslagen Polizei (Autohilfe ZH, EDV-Datensicherung) CHF 1'120.00 Auslagen Polizei (FOR Zürich, Kurzberichte vom

8. Dezember 2020, 10. Dezember 2020 und

29. August 2022) CHF 16'053.50 Total

- 4 -

9. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, … [Adresse] wird für seine Bemü- hungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wie folgt entschädigt: CHF 44'707.79 Entschädigung als amtlicher Verteidiger CHF - 24'565.00 Akontozahlung vom 22. März 2021 CHF 20'142.79 Total (7.7 % MwSt. darin eingeschlossen) Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ auszubezahlen.

10. Die Gebühren des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschul- digten zu einem Viertel auferlegt und – soweit ausreichend – mit den einge- zogenen CHF 340.– verrechnet und im Restumfang von drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Auslagen im Gesamtbetrag von CHF 5'253.50 werden dem Beschuldig- ten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Viertel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im Umfang von drei Vierteln werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2)

1. Der Berufungsantrag der Oberstaatsanwaltschaft sei abzuweisen.

2. Der Beschuldigte sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom

23. November 2023 auch von Dossier 2 (Diebstahl) freizusprechen und angemessen zu entschädigen.

- 5 -

3. Eventualiter sei im Falle einer Verurteilung die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

4. Der amtliche Verteidiger sei gemäss Kostennote angemessen zu ent- schädigen.

5. Dem Beschuldigten seien für dieses Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen, eventualiter sei ihm die Kostenauflage aus Billigkeit an- gemessen zu reduzieren.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 33 S. 2; Urk. 49 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 5 Mona- ten unter Anrechnung der erstandenen Haft.

2. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu ge- währen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

3. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen. _____________________________ Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen - Einzelgericht in Strafsachen - vom

23. November 2023 wurde der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklagedossier 2) schuldig gesprochen, während er von den Vorwür- fen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie der

- 6 - mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagedos- sier 1) freigesprochen wurde. Es wurde keine (Zusatz-)Strafe ausgefällt und die vorliegend verbüsste Untersuchungshaft an eine frühere Strafe angerechnet. Schliesslich wurde über die im Verfahren verfügten Beschlagnahmungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 32 S. 43 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft liess gegen diesen Entscheid fristgerecht die Beru- fung anmelden (Urk. 28) und reichte in der Folge am 11. April 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 33). Nach entsprechender Fristansetzung mit Präsi- dialverfügung vom 2. Mai 2024 (Urk. 37) erhob der Beschuldigte die Anschlussbe- rufung (Urk. 39). Nachdem der Beschuldigte aufforderungsgemäss das vervollstän- digte Datenerfassungsblatt eingereicht hatte (vgl. Urk. 40), wurde schliesslich am

5. Juli 2024 auf den 17. Januar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 43), zu welcher der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staats- anwaltschaft hat ihre Berufung auf die Strafe und deren Vollzug beschränkt (Urk. 33 S. 1 f.), während der Beschuldigte mit der Anschlussberufung einen vollumfängli- chen Freispruch mit den sich daraus ergebenden Anpassungen betreffend die Straf- und Nebenfolgen verlangt (Urk. 39 S. 1). Unangefochten blieben in zweiter Instanz die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 6 (Beschlagnahmungen Gegen- stände), 7 (Sicherstellungen Asservate) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung), welche somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist.

2. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 14. Januar 2025 auszugsweise die Chat-Korrespondenz zwischen dem Be- schuldigten und seinem damaligen Vorgesetzten sowie die dazugehörigen An- hänge ein und beantragte im Sinne einer Beweisergänzung, dass diese Unterlagen zu den Akten zu nehmen seien (Urk. 45 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft hierzu

- 7 - anlässlich der Berufungsverhandlung Stellung nehmen konnte und gegen den Be- weisergänzungsantrag der Verteidigung nicht opponierte (vgl. Urk. 48 S. 1), ist die- ser gutzuheissen und die eingereichten Unterlagen sind antragsgemäss zu den Ak- ten zu nehmen. Im Übrigen wurden von keiner Seite Vorfragen oder Beweisanträge gestellt (vgl. Prot. II S. 6), wobei sich in zweiter Instanz – abgesehen von der er- neuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Be- weiserhebungen aufdrängen. III. Schuldpunkt

1. Die Anklage vom 26. Juli 2023 wirft dem Beschuldigten mit Bezug auf das vorliegend noch angefochtene Dossier 2 vor, am 6. Dezember 2020 um ca. 23:27 Uhr in die Lagerräumlichkeiten der B._____-Tankstelle in C._____ einge- drungen zu sein und dort aus dem untersten Fach des Geschäftstresors einen Beu- tel mit den Tageseinnahmen und den Gewinnlosen mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 3'059.– zwecks Deckung seiner eigenen Bedürfnisse entwendet zu haben, obwohl er gewusst habe, auf diese Vermögenswerte keinerlei Anspruch zu haben (Urk. 9 S. 7).

2. Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf im bisherigen Verfahren nicht aner- kannt und geltend gemacht, er sei zur fraglichen Zeit in Zürich gewesen und später nach D._____ zu einem Kollegen gefahren. Im Übrigen habe er die Schlüssel zu den Tankstellenräumlichkeiten bei seiner Freistellung abgegeben und erkenne sich auch auf den zur Tatzeit gemachten Aufnahmen der Überwachungskamera nicht wieder (Urk. D1/2/2 S. 1 - 4; D1/2/4 S. 10 ff.; Prot. I S. 39 ff.). In der heutigen Beru- fungsverhandlung stellte er erneut in Abrede, der Täter des eingeklagten Dieb- stahls vom 6. Dezember 2020 zu sein, und führte im Wesentlichen aus, dass so- wohl sämtliche bei ihm aufgefundenen Kleidungsstücke als auch die sichergestell- ten Schuhe als Massenware anzusehen seien, welche von vielen Leuten in der Schweiz getragen werde, weshalb die Übereinstimmung zwischen den bei ihm kon- fiszierten Gegenständen und jenen, welche der Täter getragen habe, reiner Zufall sei. Im Übrigen sei in dieser Sache von Beginn weg nur gegen ihn ermittelt worden,

- 8 - obwohl auch andere Mitarbeiter der inkriminierten Tankstelle für die Tat in Frage kämen, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen sei, dass ihn der Arbeitgeber bereits betreffend weitere Vorfälle falsch beschuldigt habe und andere Mitarbeiter von dieser Verdächtigung profitiert hätten (Prot. II S. 13 ff.). Nachdem der Sachverhalt der Anklage mithin auch in zweiter Instanz be- stritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich der entspre- chende Vorwurf dem Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrund- sätze gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachwei- sen lässt. 3. 3.1. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil voll- ständig wiedergegeben (vgl. Urk. 32 S. 7 ff.), so dass auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Nachweis der Tat namentlich auch mit Indizien geführt werden kann. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die bewiesen sind, auf den zu beweisenden, un- mittelbar rechtserheblichen Umstand geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anders- seins offen lassen, kann einen Anfangsverdacht verstärken und in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel offen lässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Dies ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. m.w.H.). 3.2. Die Verwertbarkeit der mit Bezug auf das vorliegend streitgegenständliche Dossier 2 erhobenen Beweismittel erscheint – mit Ausnahme der ersten nicht ent- scheidenden polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/2/1) – un- bedenklich und wurde seitens des Beschuldigten insoweit auch nicht in Frage ge- stellt, zumal im Rahmen der Untersuchung seinen prozessualen Verteidigungs- und Mitwirkungsrechten bis auf die erwähnte Ausnahme gebührend Rechnung ge- tragen worden ist.

- 9 - 4. 4.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorfall vom

6. Dezember 2020 nach umfassender Würdigung der relevanten Beweismittel als erstellt. Dabei stützte sie sich massgeblich auf die Ergebnisse der im Anschluss an die Tatnacht beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung sowie auf weitere belastende Indizien, welche diese Ergebnisse gemäss ihrer Ansicht stützen (vgl. Urk. 32 S. 31 - 38). Die entsprechenden Darlegungen erweisen sich nach nochmaliger Prüfung als schlüssig und nachvollziehbar, so dass den zu Grunde liegenden Überlegungen ohne massgebende Vorbehalte gefolgt werden kann. So ist namentlich auch in zweiter Instanz zu erkennen, dass die Merkmalsidentität gleich mehrerer beim Beschuldigten im Rahmen der an seinem Wohnort durchge- führten Hausdurchsuchung sichergestellten Kleider mit den entsprechenden Klei- dungsstücken der Person auf dem aktenkundigen Überwachungsvideo ein starkes Indiz darstellt, welches bereits für sich allein nahezu genügt, um mit genügender Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen zu können (vgl. Urk. 32 S. 35 f.; Urk. D2/5/3 Fotos 3 - 10). Wenn die Verteidigung diesbezüg- lich argumentiert, dass es sich bei diesen Kleidungsstücken um Massenware han- delt (Urk. 50 S. 9), so ist dies insofern zutreffend, als das Auffinden eines einzelnen solchen Kleidungsstückes für sich alleine nicht genügen würde, um den Beschul- digten rechtsgenügend überführen zu können. Vorliegend entscheidend ist indes, dass beim Beschuldigten genau jene Kombination von Kleidungsstücken gefunden wurde, wie sie auch von der Person auf dem Überwachungsvideo getragen wird, wobei auch die beim Beschuldigten sichergestellte Mütze mit jener auf dem Über- wachungsvideo identisch erscheint. Dass die Mütze – wie die Verteidigung vor- bringt (vgl. Urk. 50 S. 10 ff.) – auf dem Video im Gegensatz zu den Fotoaufnahmen mit dem Beschuldigten bei der Polizei dunkler und glatter wirkt, lässt sich ohne Wei- teres mit den unterschiedlichen Lichtverhältnissen erklären. So sind die Lichtver- hältnisse auf dem Überwachungsvideo zur Tatzeit – damals war es Nacht und die Aufnahmequalität von Überwachungskameras ist dannzumal notorisch schlecht – keineswegs mit jenen bei der Polizei, deren Räumlichkeiten mitunter für das Erstel- len solcher Fotodokumentationen eingerichtet sind, vergleichbar. Gleichermassen wirkt denn auch die Gesichtsmaske auf dem Überwachungsvideo dunkler als auf

- 10 - den Tagesaufnahmen bei der Polizei (vgl. Urk. D2/5/3 Foto 1 + 2). Wenn die Ver- teidigung mit Verweis auf die Fotoaufnahmen bei der Polizei schliesslich vorbringt, dass dem Beschuldigten die Lederjacke zu klein sei (vgl. Urk. D2/5/3 Foto 9 + 10, wo die Lederjacke nur zu drei Vierteln geschlossen ist) und er diese bei der Tat deshalb nicht getragen haben könne (vgl. Urk. 50 S. 12), so handelt es sich hierbei letztlich nur um eine Mutmassung bzw. einen rein theoretischen Einwand, da weder auf den polizeilichen Aufnahmen noch auf dem Überwachungsvideo genügend zu erkennen ist, ob die Jacke vollständig geschlossen werden konnte. Kommt hinzu, dass die Lederjacke beim Beschuldigten im Auto sichergestellt wurde, woraus sich ohne Weiteres der Schluss ziehen lässt, dass er diese kurz zuvor noch getragen hat (vgl. hierzu seine Aussage, wonach er Kleidungsstücke, welche er draussen trage, jeweils im Auto ausziehe und dort zurücklasse [Prot. II S. 14]), zumal er nicht geltend macht, diese für einen Dritten bei sich im Fahrzeug aufbewahrt zu haben. Ein weiteres bedeutendes Indiz stellt sodann der im Vergleich zu den si- chergestellten Schuhen des Beschuldigten identische Sohlenabdruck auf einem Karton am Tatort unterhalb der Überwachungskamera dar (vgl. Urk. D2/2/1 Fo- tos 10 + 11; Urk. D2/8/1 S. 3), zumal nur eine theoretische Möglichkeit dafür be- steht, dass ein einen Monat früher vom Beschuldigten hinterlassener Abdruck (als er noch bei der B._____ arbeitete) die Zeit im Freien in der abgebildeten Qualität überstanden haben könnte. Ferner wirkt sich für den Beschuldigten belastend aus, dass das zu Vergleichszwecken von ihm angefertigte Foto mit den besagten Klei- dungsstücken in der Tat eine nicht zu übersehende Ähnlichkeit mit dem auf den Videoaufnahmen sichtbaren Täter aufweist (vgl. Urk. D2/5/3 Fotos 1 + 2 = Urk. D1/17/1 Fotos 1 + 2), auch wenn eine solchermassen gegebene Ähnlichkeit den Tatnachweis für sich allein noch nicht zu führen vermöchte. Entgegen der Ver- teidigung (vgl. Urk. 50 S. 8) kamen denn auch die Spezialisten des Forensischen Instituts Zürich zu keinem anderen Schluss, nachdem im morphologischen Bildver- gleich nicht die beiden vorgenannten Bilder auf ihre visuelle Ähnlichkeit hin vergli- chen wurden, sondern versucht wurde, die Gesichtsmerkmale des Beschuldigten mit jenen der Täterschaft auf dem Überwachungsvideo abzugleichen, was auf- grund dessen, dass die Täterschaft eine Gesichtsmaske trug und das Überwa- chungsvideo von schlechter Qualität war, nicht gelang. Andrerseits wird im entspre-

- 11 - chenden Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich aber auch festgehalten, dass der morphologische Bildvergleich der Täterschaft und des Beschuldigten keine Merkmalsunterschiede ergeben habe, die als identitätsausschliessende Kri- terien zu bewerten wären (vgl. Urk. D2/5/4 S. 3 ff.). Schliesslich passt ins Bild, dass die für die Tatbegehung notwendigen Insiderkenntnisse betreffend die Überwa- chungskamera, die Alarmanlage sowie den Tresor (mit den jeweils darin befindli- chen Tageseinnahmen) allesamt auch dem Beschuldigten eigen waren und an- sonsten kaum eine andere männliche Person mit den entsprechenden Kenntnissen in Frage kommt, welche die Tat realistischerweise begangen haben könnte. Dass trotz vorhandener Insiderkenntnisse der Täterschaft nicht mehr Geld aus dem Tre- sor entnommen wurde, kann verschiedene Gründe haben, wobei namentlich zu berücksichtigen ist, dass die Täterschaft bei einem Einbruchdiebstahl naturgemäss unter Zeitdruck steht und vorliegend bereits das Aufwuchten des Tresors einige Zeit in Anspruch genommen haben dürfte, weshalb der Umstand, dass nicht mehr Geld entwendet wurde, damit begründbar ist und den Beschuldigten entgegen sei- ner Ansicht (vgl. Prot. II S. 16; vgl. auch Urk. 50 S. 14) mithin nicht zu entlasten vermag. Im Übrigen ist aber auch durchaus denkbar, dass beim Handeln des Be- schuldigten nebst finanziellen Motiven nicht zuletzt auch Rachegedanken mit im Spiel waren, nachdem er sich von seiner Arbeitgeberin zu Unrecht beschuldigt und freigestellt sah (vgl. Prot. II S. 15 f.; vgl. hierzu auch hinten Ziffer IV./6.3.), in wel- chem Fall die Höhe der Deliktsbeute gar nicht die entscheidende Rolle gespielt hätte. War der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls aber bereits freigestellt, ist schliesslich nicht ersichtlich, dass ihn die stellvertretende Filialleiterin E._____ zu Unrecht falsch belasten sollte (so die Beschuldigtenseite in Urk. 50 S. 7 + 9 i.V.m. Prot. II S. 18 f.), stand der Beschuldigte ihr zu diesem Zeitpunkt doch gar nicht mehr entscheidend im Weg. Auf der anderen Seite fällt für den vorliegenden Fall aber auch wesentlich ins Gewicht, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 32 S. 31 ff.)

– keine valablen Ausschlusskriterien vorhanden sind, welche das insofern kom- pakte Bild der Täterschaft des Beschuldigten in relevante Zweifel zu ziehen ver- möchten. Namentlich entpuppt sich das vorgebrachte Alibi als löchrig und wird durch die Auswertung der damaligen Antennenstandorte des Mobiltelefones des

- 12 - Beschuldigten konterkariert (vgl. Urk. D2/1/4 S. 10). Und auch der morphologische Bildvergleich des Forensischen Instituts Zürich vermochte die Täterschaft des Be- schuldigten wie erwogen nicht auszuschliessen, selbst wenn im Gegenzug auch das Gegenteil nicht hinreichend belegt werden konnte (vgl. Urk. D2/5/4). Dass schliesslich am Wohnort des Beschuldigten weder die Deliktsbeute noch das beim Einbruch verwendete Werkzeug gefunden werden konnten, erscheint nicht ausser- gewöhnlich und entspricht eher der Erfahrung anhand gleichgelagerter Delikte, da potentiell belastendes Einbruchswerkzeug in der Regel zeitnah entsorgt und die Beute an einem geeigneten Ort versteckt wird. Demgegenüber erscheint es lebens- fremd, wenn der Beschuldigte geltend macht, dass das aufgewuchtete Loch im Tre- sor derart klein gewesen sei, dass nur jemand mit einer Kinderhand das Geld dar- aus entnommen haben könne (Prot. II S. 16), zumal der besagte Spalt im Tresor- fach auch für einen ausgewachsenen Täter durchaus genügend gross anmutet, um daraus – allenfalls unter Behändigung von Hilfsmitteln – Geld und Lose zu entneh- men (vgl. Urk. D2/2/1 Foto 8). 4.2. Insgesamt kann demzufolge auch bei nochmaliger Würdigung der mass- gebenden Beweismittel in zweiter Instanz mit rechtsgenügender Sicherheit als er- stellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die inkriminierten Vermögenswerte im Lagerraum seiner früheren Arbeitgeberin entwendet hat und diese in der Folge für eigene Zwecke verbrauchte, wobei unklar bleibt, wo das behändigte Deliktsgut schliesslich verblieben ist, was indessen im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Falles auch ohne Weiteres offen bleiben kann.

5. Die rechtliche Würdigung des erstellten Anklagesachverhaltes erweist sich mit der Vorinstanz als unproblematisch und ist vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Urk. 32 S. 38). Der Beschuldigte ist demgemäss betreffend Anklagedossier 2 auch vom Berufungsgericht des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 13 - IV. Strafe

1. Der Beschuldigte hat entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt am 6. Dezember 2020 einen Diebstahl begangen, wofür er mit dem vorliegenden Entscheid zu bestrafen ist. In der Zwischenzeit wurde der Beschul- digte indessen mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juni 2021 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen bereits mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– belegt, welche rechtskräftig geworden ist (vgl. Beizugsakten BG Bülach, Geschäfts-Nr. GG200009, Urk. 91 + 95).

2. Die Vorinstanz hat vor dem dargelegten Hintergrund unter dem Titel der Sanktionsart zunächst die Strafbemessung für den vorliegend zu beurteilenden Diebstahl vorgenommen und dabei eine Strafe von 150 Strafeinheiten festgelegt, bevor sie sich dann zur Strafart äusserte und dabei mangels anderweitiger ersicht- licher Gründe auf eine Geldstrafe erkannte (Urk. 32 S. 39 f.). In der Folge äusserte sie sich aufgrund der verhängten Geldstrafe zur Problematik der Zusatzstrafe zur früher ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und gelangte in diesem Zu- sammenhang zum Schluss, dass angesichts des mit dem ersten Entscheid bereits ausgeschöpften Strafrahmens der Geldstrafe keine weitere Geldstrafe als Zusatz- strafe mehr in Betracht falle (Urk. 32 S. 40 f.). Zu diesem gewählten Vorgehen der Vorinstanz drängen sich im Berufungs- verfahren verschiedene präzisierende bzw. korrigierende Überlegungen auf, wel- che im Folgenden näher darzulegen sind.

3. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aufgrund des zentralen Stellenwertes des Verschuldens im hiesigen Sanktionensystem zunächst die Straf- art einer bestimmten Sanktion zu bestimmen, bevor dann daraus das Strafmass abgeleitet wird. Demzufolge ist es dem Gericht verwehrt, in einem ersten Schritt eine bestimmte Anzahl von Strafeinheiten festzulegen und im Anschluss daran die Art der Sanktion festzulegen, da auf diese Weise das Verschulden bzw. die krimi- nelle Energie des jeweiligen Täters unberücksichtigt bliebe. Namentlich setze auch

- 14 - die Anwendung von Art. 49 StGB voraus, dass die Strafen von gleicher Art seien, was dazu führe, dass der Richter für jede begangene Straftat zunächst überprüfe, welche Strafart für diese angemessen sei (BGE 147 IV 241, E. 3.2.; vgl. auch be- reits BGE 144 IV 313, E. 1.1.1.).

4. Nachdem für den in casu zu beurteilenden Diebstahl alternativ sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB), ist demzufolge im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung der Strafe zunächst über die Art der betreffenden Sanktion zu befinden, bevor dann in weiteren Schritten die konkrete Strafzumessung nach der Massgabe von Art. 47 ff. StGB vorzunehmen ist. Dabei beurteilt sich die Frage, ob im konkreten Fall eine Geld- oder eine Frei- heitsstrafe zu verhängen ist, nach dem Ausmass des Tatverschuldens sowie der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz (vgl. BGE 147 IV 241, E. 3.2.; 144 IV 313, E. 1.1.1.; 134 IV 82, E. 4.1.; 134 IV 97, E. 4.2.; Urteil 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.3.2.). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als Regelsanktion vorgesehen, womit bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe im Grundsatz eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten der nicht freiheitsentzie- henden Sanktion besteht (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 313, E. 1.1.1.; 144 IV 217, E. 3.3.3.; Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.1. ff. und 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2.). Allerdings kann nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Bereich eine (Gesamt-)Frei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht darf somit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz mitberücksichtigen und in diesem Zusammenhang selbst einen Ersttäter mit einer Freiheitsstrafe belegen (Urteil 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024, E. 4.3.3.). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat in casu mit Bezug auf die Strafart ohne weitere Erwä-

- 15 - gungen festgehalten, es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche die Ver- hängung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe nahelegen würden (Urk. 32 S. 40). Dieser Einschätzung kann bei näherem Hinsehen nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juni 2021 we- gen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen so- wie mehrfachen Versuchs dazu mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (vgl. Beizugsakten Nr. GG200009, Urk. 91 S. 30). Dieser Verurtei- lung lag eine Deliktsserie zwischen dem 5. August und dem 1. September 2018 zu Grunde, für welche das damalige Gericht eine deutlich höhere Gesamtstrafe von 260 Tagessätzen als angemessen erachtete, welche indessen aufgrund des ge- setzlichen Höchstmasses der Geldstrafe bei 180 Tagessätzen zu plafonieren war (Beizugsakten Nr. GG200009, Urk. 91 S. 27). Angesichts der über 20 gleichgela- gerte Taten enthaltenden Delinquenz hätte es sich aber vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung, wonach bei der Wahl der Strafart namentlich auch die mehrfache und kontinuierliche Straffälligkeit mitberücksichtigt werden kann, be- reits damals aufgedrängt, den Beschuldigten mit der härteren Sanktion der Frei- heitsstrafe zu belegen, auch wenn er als Ersttäter zu gelten hatte, hätte man doch mit Fug auch die Meinung vertreten können, angesichts der zahlreichen zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpften Taten und der damit verbundenen kri- minellen Energie könne nur eine (Gesamt-)Freiheitstrafe den wiederholt delinquie- renden Beschuldigten von weiterem strafbaren Verhalten abhalten (vgl. vorstehend Ziffer 4.). Zwar kann aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" heute auf die frü- here Verurteilung weder betreffend die Strafart noch die Strafhöhe zurückgekom- men werden, doch bedeutet dies nicht, dass das hiesige Gericht bei der Gesamt- beurteilung des vorliegenden Falles an die damalige rechtliche Auffassung gebun- den wäre, da sich eine Justizbehörde im Rahmen ihrer Rechtsprechung betreffend die konkrete Situation einzig von ihrem pflichtgemässen Ermessen zu leiten hat und es mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar wäre, wenn sie sich entgegen ihrer Überzeugung einem anderen Urteil anzupassen hätte (vgl. BGE 135 IV 191, E. 3.3.). 5.2. Hinzu kommt nun aber in entscheidender Weise, dass der Beschuldigte nach seiner vorerwähnten Deliktsserie im Jahr 2020 anlässlich des vorliegend zu

- 16 - beurteilenden Falles während des wegen der früheren Taten laufenden Strafver- fahrens ein weiteres Vermögensdelikt beging, welches ebenfalls von einer erhebli- chen kriminellen Energie im selben Tatsegment zeugt. Unterzieht man das Verhal- ten des Beschuldigten in der massgeblichen Zeit insofern einer Gesamtbetrach- tung, so erscheint seine Entwendung von Bargeld und Gewinnlosen als gleichge- lagerte Fortsetzung der früheren Delinquenz, ohne dass er sein Tun im gesamten Zeitraum in irgendeiner Weise hinterfragt hätte. Der Beschuldigte offenbarte damit eine nachhaltige Unverfrorenheit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem, womit die neuerliche Verurteilung mit einer Geldstrafe definitiv nicht mehr mit dem Krite- rium der hinreichend präventiven Effizienz der Sanktion vereinbar erscheint (vgl. dazu vorstehend Ziffer 4.). 5.3. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil keine persönlichen Entwicklungen des Beschuldigten ersichtlich sind, welche aus aktueller Sicht doch noch für eine mildere Gangart im Rahmen der Sanktions- bestimmung sprechen würden. Zwar sind in der Zwischenzeit keine neuen straf- rechtlichen Vorgänge aktenkundig geworden (vgl. Urk. 44), doch zeigte sich der Beschuldigte betreffend den Diebstahl trotz klarer Beweislage auch im Berufungs- verfahren in keiner Weise einsichtig, was die Zweifel weiterbestehen lässt, dass eine blosse Geldstrafe in seinem Fall geeignet ist, um ihn von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 5.4. Wären somit sämtliche vom Beschuldigten begangenen Taten gemeinsam in einem Entscheid beurteilt worden, so wäre bei einer Gesamtbetrachtung jeden- falls für den vorliegend relevanten Diebstahl eine Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen, womit der Beschuldigte bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe im vor- liegend separaten Verfahren bessergestellt wäre, was indessen nicht angeht, nach- dem mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 49 S. 2) eine solche Besserstellung im Lichte von Art. 49 Abs. 2 StGB gleichermassen zu verhindern ist, wie eine insge- samt schlechtere Beurteilung aufgrund von getrennt geführten Verfahren (vgl. HEIM- GARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 8 zu Art. 49 StGB m.H.a. BGE 129 IV 115). Wird nun aber im Falle einer grundsätzlich gegebenen retrospektiven Konkurrenz im zweiten Verfahren für das zusätzliche Delikt eine abweichende Strafart gewählt

- 17 - oder hätte das Zweitgericht auch für die bereits rechtskräftig entschiedenen Delikte die abweichende Sanktion ausgefällt, so kann keine Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art der Grundstrafe verhängt werden, da die besonde- ren Regeln von Art. 49 Abs. 2 StGB diesfalls mangels Vorliegen gleichartiger Stra- fen nicht zur Anwendung kommen (vgl. ACKERMANN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 174 zu Art. 49 StGB mit Verweis auf BGE 142 IV 265). Demzufolge ist das Strafmass für die betreffend den Diebstahl in casu festzulegende Freiheitsstrafe im Folgenden isoliert ohne Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu bestimmen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumes- sung nicht geäussert (vgl. Urk. 32 S. 39). Prinzipiell kann dazu auf Art. 47 f. StGB verwiesen werden, wonach das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters bemisst und dabei auch sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf seine Lebensverhältnisse berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die konkrete Strafzumessung ist zwischen der Tatkomponente und der Täterkomponente zu unterscheiden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Bemessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55, E. 5.6.), doch ist zumindest zu begründen, in welchem Grad die einzelnen Faktoren strafmindernd oder straf- erhöhend in die Waagschale geworfen werden (vgl. statt vieler Urteil 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.4.3.1.). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Deliktes festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde. In einem

- 18 - zweiten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen, wobei bei allen Umständen danach zu fragen ist, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen beziehungsweise als möglich vorausgesehen wurden. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurech- nen ist, wozu auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv sowie einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Strafmilderungsgründe gehören. Die Täterkomponente umfasst zum einen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, wobei hier vor allem frühere Strafen zu berücksichti- gen sind. Zum anderen ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbe- sondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis, zu berück- sichtigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 120 ff. zu Art. 47 StGB). 6.2. Der ordentliche Strafrahmen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dieser Strafrahmen ist vorliegend nicht zu modifizieren, da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche aus- nahmsweise dessen Erweiterung nach oben oder nach unten nahelegen würden (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8.). 6.3. Hinsichtlich der im Rahmen der Tatkomponente zu beurteilenden objekti- ven Tatschwere ist mit dem angefochtenen Urteil festzuhalten, dass der Beschul- digte für seine Tat bewusst einen Zeitpunkt wählte, in welchem gemäss seiner In- siderkenntnis relativ viel Geld im Tresor lag, um seine Arbeitgeberin entsprechend schädigen zu können. Entsprechend bedurfte die Tat einer gewissen Planung, doch ist entgegen der Vorinstanz letztlich unklar, ob die entsprechenden Absichten tatsächlich lange im Voraus gehegt wurden, da die auf dem Mobiltelefon des Be- schuldigten sichergestellten Fotos des Tatortes diesbezüglich zu wenig Anhalts- punkte zu bieten vermögen (vgl. Urk. D1/2/8) und in diesem Zusammenhang tat- sächlich noch andere Gründe für die Aufnahmen in Frage kommen, wie die Vertei- digung insofern zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 50 S. 13 f. i.V.m. Prot. II S. 19 m.H.a. auf Urk. 45 f.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der mit der Tat verwirklichte Deliktsbetrag im Vergleich zu anderen Einbruchdiebstählen nicht hoch war, obwohl eine höhere Beute angesichts der weiteren unangetastet gebliebenen Tresorfächer durchaus denkbar gewesen wäre. Er hat mit seinem nächtlichen Streifzug in den

- 19 - leeren Lagerraum auch keine Drittperson erschreckt oder gefährdet und trat offen- sichtlich relativ schnell den Rückzug an, ohne einen namhaften Sachschaden zu hinterlassen. Dass der zu jenem Zeitpunkt bereits freigestellte Beschuldigte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin besonders ausgenutzt hätte, ist schliesslich nicht ersichtlich, zumal im Dunkeln geblieben ist, wie er effektiv in das Gebäude ge- langte. Die Vorinstanz hat im Ergebnis denn auch richtig festgestellt, dass das Ver- schulden des Beschuldigten insofern leicht wiegt. In subjektiver Hinsicht bleibt die Motivlage letztlich im Unklaren. Zwar mag dem Beschuldigten das entwendete Geld sicherlich gelegen gekommen sein, doch ist dabei nicht restlos verständlich, weshalb er im Falle rein pekuniärer Beweg- gründe nicht eine höhere Beute machte, obwohl ihm dies wohl grundsätzlich mög- lich gewesen wäre. Neben den finanziellen Aspekten stehen somit auch revanchie- rende Gelüste im Vordergrund, nachdem der Beschuldigte aus seiner Sicht zu Un- recht freigestellt worden war, obwohl er zuvor offenbar zahlreiche Überstunden für die Firma geleistet hatte (vgl. hierzu auch vorne Ziffer III./4.1.). Da indessen allfäl- lige Retorsionsmotive das Verhalten des Beschuldigten nicht in ein wesentlich bes- seres Licht zu rücken vermögen, bleibt es infolge der subjektiven Aspekte bei einem leichten Verschulden, was eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gerechtfertigt er- scheinen lässt, wobei dieses Strafmass mit den von der Verteidigung zitierten Straf- massempfehlungen der Staatsanwaltschaft durchaus vereinbar ist (vgl. Urk. 50 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang gilt es nämlich zu bedenken, dass die vom Be- schuldigten vorliegend an den Tag gelegte kriminelle Energie durchaus erheblich wiegt, nachdem er im Zuge des Einbruchdiebstahles gewaltsam einen Tresor auf- wuchtete, weshalb es ohne Weiteres gerechtfertigt erscheint, dass im Vergleich zu den Strafmassempfehlungen, welche den "Standardfall" abbilden und für das Ge- richt im Übrigen ohnehin nicht bindend sind, eine leicht erhöhte Strafe ausgespro- chen wird. 6.4. Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 39 f.), nachdem sich im Berufungsverfahren abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte derzeit auf

- 20 - Arbeitssuche befindet und von seinem Ersparten lebt, im Wesentlichen nichts Neues ergeben hat (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Der dort skizzierte Werdegang enthält keine besonderen Auffälligkeiten und ist im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten. 6.5. Das Vorleben und das Nachtatverhalten des Beschuldigten beinhalten ebenfalls keine Umstände, welche die Strafe zu modifizieren vermöchten. Zwar de- linquierte er vorliegend während eines laufenden Strafverfahrens, was negativ ins Gewicht fällt, doch dauert das vorliegende Verfahren mittlerweile über vier Jahre an, ohne dass es besonders komplex gewesen wäre, so dass die für den Beschul- digten damit verbundenen Belastungen die erwähnte straferhöhende Komponente zu neutralisieren vermögen. 6.6. Insgesamt ist der Beschuldigte mithin in zweiter Instanz mit einer Freiheits- strafe von 4 Monaten zu bestrafen, woran die verbüsste Untersuchungshaft von 17 Tagen anzurechnen ist (Art. 51 StGB). 7. 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert diese Bestimmung eine eigentliche Schlechtprognose bezüglich weiterer künftiger Ver- gehen oder Verbrechen, wobei sämtliche sich bis zum Endentscheid ergebenden Umstände zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, N 38 ff. zu Art. 42 StGB; HEIMGARTNER, OFK StGB, N 6 f. zu Art. 42 StGB). 7.2. Der Beschuldigte beging den vorstehend zu beurteilenden Diebstahl, ohne dass er zuvor bereits mit einer Vorstrafe belegt worden wäre, weshalb formell von einer Ersttäterschaft auszugehen ist. Allerdings delinquierte er in diesem Zusam- menhang während eines bereits weit fortgeschrittenen Strafverfahrens wegen gleichgelagerter Taten, welches bald darauf zu einer mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung führte. Nachdem sich der Beschuldigte durch dieses frühere Verfahren offensichtlich nicht beeindrucken liess, bestehen doch einige Bedenken hinsichtlich

- 21 - seiner Legalprognose, welchen mit einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Daran vermögen die Ausführun- gen der Verteidigung und namentlich der von ihr angeführte Umstand, dass sich die Probezeit durch das Rechtsmittelverfahren faktisch verlängere (vgl. Urk. 50 S. 4 + 14 f.), nichts zu ändern, zumal das Rechtsmittelverfahren von ihm mitverursacht wurde und es im Übrigen ein bewusster gesetzgeberischer Entscheid war, dass die Probezeit erst mit der Eröffnung des Urteils beginnt, das vollstreckbar wird (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB). V. Beschlagnahmungen

1. Der Beschuldigte hat mit seiner Berufungserklärung für den Fall seines Freispruches die Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes in der Höhe von Fr. 340.– verlangt (Urk. 39 S. 1). Für den Fall eines Schuldspruches wurde der be- treffende Punkt indes nicht mit eigenständiger Begründung gerügt, weshalb die vorinstanzliche Verwendung des Bargeldes zur teilweisen Kostendeckung ohne Weiteres zu bestätigen ist, ohne dass indessen diesbezüglich eine vorgängige Ein- ziehung anzuordnen ist (vgl. Urk. 32 S. 41 + 44).

2. Den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die beschlagnahmten Gegen- stände und die sichergestellten Asservate hat der Beschuldigte demgegenüber nicht angefochten. Diese Punkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne Ziffer II./1.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz (Zif- fern 10 - 12) ist demzufolge vorliegend vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

- 22 - 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen. Im Gegenzug obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Standpunkt zur Sanktion, wonach anstatt einer Geldstrafe eine Freiheits- strafe zu verhängen sei. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung kann nicht ge- folgt werden (vgl. Urk. 50 S. 15). 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 3'551.10 (inkl. MWST) geltend (Urk. 52). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin an- gemessen, den Verteidiger mit insgesamt Fr. 3'800.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind unter dem Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 23. November 2023 bezüglich der Dispositivzif- fern 2 (Freisprüche), 6 (Beschlagnahmungen Gegenstände), 7 (Sicherstel- lungen Asservate) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Juni 2023 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 340.– wird zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 10 - 12) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

- 24 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 25 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.