Sachverhalt
Der Schuldspruch der Vorinstanz wurde mit der Berufung nicht angefochten, zumal der Beschuldigte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich im Sinne der Anklage geständig zeigte. Demgemäss ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2023 bis kurz vor seiner am 18. März 2023 erfolgten Verhaftung anlässlich von drei Übergaben im Raum Zürich von einer nicht näher bekannten Person ca. am 9. oder 10. Januar 2023 ca. 50 Gramm Kokainge- misch, im Februar 2023 ebenfalls ca. 50 Gramm Kokaingemisch und zuletzt anfangs März 2023 rund 150 Gramm Kokaingemisch, also insgesamt 250 Gramm Kokaingemisch erhalten und teilweise portioniert und gestreckt hat. Die beiden bei den ersten Übergaben erhaltenen Mengen Kokaingemisch von je ca. 50 Gramm hat der Beschuldigte gänzlich und von der dritten Übergabe ca. 10 Gramm Kokaingemisch an nicht näher bekannte Personen im Raum Zürich
- 7 - weiterverkauft. Dabei hat er in der Regel Portionen à 1, 3, 5 sowie 20 Gramm für jeweils rund Fr. 60.– pro Gramm verkauft. Den Verkaufserlös hat er zur Beglei- chung von früheren Schulden in der Höhe von Fr. 54'000.–, die aus seinem frühe- ren Drogenhandel stammten, grösstenteils an die nicht näher bekannten Dritt- personen weitergegeben und hat lediglich einen geringen Anteil am Erlös für sich selber behalten. Am 18. März 2023 war er noch im Besitz von 149.6 Gramm Ko- kaingemisch in unterschiedlichen Portionen und mit verschiedenen Reinheitsgehal- ten zwischen 66.4% und 87.3%, somit von insgesamt 127.8 Gramm reinem Kokain. Dabei wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass 119.6 Gramm Kokaingemisch gemäss Gutachten 102.8 Gramm entspreche und nicht 25 Gramm, wie in der Anklage aufgeführt, worauf die Parteien dies als Schreibfehler in der Anklage anerkannten (Prot. I S. 9).
3. Standpunkte der Vorinstanz und des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei innert der laufenden Probezeit des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2019 erneut straffällig geworden bzw. habe "absolut einschlägig" delinquiert. Er sei mit den gleichen Personen verkehrt bzw. habe im gleichen Milieu und modus operandi gewirkt. Trotz einer wesentlichen Strafverbüssung lasse er keine Erkennt- nis bzw. keine innere Auseinandersetzung mit seinen Taten zu erblicken. Insbe- sondere würden die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht überzeugen, wonach er nicht gewusst habe, dass im Falle einer erneuten Ver- urteilung der Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung in Haft drohe. Es erscheine schlicht lebensfremd, dass der Beschuldigte im Glauben gewesen sei, dass die bedingte Entlassung im Falle erneuter Delinquenz während der Probezeit nicht widerrufen werden könnte, zumal dies in der Verfügung des Amtes für Justizvollzug- und Wiedereingliederung vom 3. Juni 2021 explizit vermerkt und dem Beschuldigten sogar eine Bewährungshilfe zur Seite gestellt worden sei (Urk. 44 S. 18). Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz (vgl. Urk. 39 S. 3, S. 6 ff.) vor, der Beschul- digte habe keinen Führerausweis gehabt, was ihm die Stellensuche erschwert habe. Da er trotzdem auf Geld angewiesen gewesen sei, sei er im Drogenhandel
- 8 - tätig geworden. Dass er erneut delinquieren werde, sei in seinem Alter absolut unwahrscheinlich. Statistiken würden zeigen, dass die kriminelle Energie mit zunehmendem Alter sinke. Der Beschuldigte wolle in Zukunft nichts mehr zu tun haben mit dem Drogenhandel. Er habe sich davon distanziert und das vorliegende Verfahren habe ihm einen erheblichen Denkzettel verpasst. Ausser dem Kokain- handel liege keine einschlägige Vorstrafe vor. Er habe erst aufgrund der Schulden in Höhe von Fr. 54'000.– gegenüber "dem Kolumbianer" wieder zu delinquieren begonnen. Mit seiner Rente von Fr. 2'000.– habe er seine Schulden nicht sinnvoll abbezahlen können. Dieser Betrag reiche leidlich für seine eigenen Grundbedürf- nisse. Neben der Schuldpflicht habe sich der Beschuldigte auch aufgrund von Drohungen gegen Leib und Leben gezwungen gesehen, das Kokain des Kolumbi- aners zu verkaufen. Er habe aus Verzweiflung gehandelt und weniger gezielt erneut delinquiert. Sämtliche Beziehungen zum Kolumbianer seien nun gekappt und der Beschuldigte werde etwaige neue Kontaktversuche von Seiten seiner früheren "Arbeitgeber" unverzüglich der Polizei melden. Seit der Untersuchungshaft im Frühling 2023 sei er nicht mehr vom Kolumbianer oder dessen Komplizen bedrängt worden. Der Beschuldigte werde jetzt von seiner Schwester unterstützt. Alle Lichter stünden jetzt auf "grün". Der Beschuldigte habe dem Sumpf endlich entfliehen können und werde sein rechtschaffenes Leben aufrechterhalten können. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus (Urk. 58 S. 5 ff.), dass der Beschuldigte seinen Führerausweis wieder erfolgreich zurückerhalten und zunächst einen Job in der Gastronomie gefunden habe. Nachdem er aber ein Angebot von der B._____ GmbH erhalten habe und damit nach 15 Jahren wieder in seiner ursprünglichen Branche habe arbeiten können, habe er seine Arbeitsstelle im Restaurant gekündigt. Heute arbeite er seit über einem halben Jahr bei der B._____ GmbH zu 80% und erhalte einen Bruttolohn von Fr. 3'900.–. Zusammen mit diesem Lohn und der Leibrente von ca. Fr. 2'000.– sei er nun endlich in der Lage, seine Schulden zurückzuzahlen. Zudem habe er eine Vereinbarung mit der Alimentenbevorschussung abgeschlossen sowie eine Schuldanerkennung unter- schrieben und bezahle seiner Tochter nun monatlich Fr. 300.– für den Unterhalt. Die Situation nach der Untersuchungshaft im Jahr 2023 sei nicht vergleichbar mit der Situation im Sommer 2021. Die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe werde
- 9 - den Beschuldigten genügend beeindrucken, damit er inskünftig nicht mehr straffäl- lig werde. Einem Rückfall könne überdies auch mit einer Verlängerung der Probe- zeit entgegengewirkt werden. Der Beschuldigte selbst machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, er sei von einem Kolumbianer zu den Taten wegen seiner Schulden genötigt worden. Er habe nie gedacht, dass wenn er aus der Haft entlassen werde, er die alten Schul- den nachzahlen oder abzahlen müsse. Er sei sich auch nicht gewohnt gewesen, dass Leute so Druck machten (Prot. I S. 12; Urk. 57 S. 5 und S. 7).
4. Rechtliches Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzu- nehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (Art. 87 StGB). Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rück- versetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB)
5. Würdigung Der Beschuldigte handelte innerhalb der ihm auferlegten Probezeit erneut mit Kokain und wurde damit einschlägig rückfällig. Die gehandelte Menge übersteigt den Grenzwert für einen schweren Fall um ein Vielfaches. Mithin scheint der bisher erstandene Strafvollzug den Beschuldigten nicht genügend beeindruckt zu haben, um ihn von einer erneuten Tatbegehung abzuhalten. Auch die angeordnete Bewäh- rungshilfe, an welche er sich bei Problemen hätte wenden können, wurde nicht in Anspruch genommen. Der Beschuldigte delinquierte sodann aus rein finanziellen Motiven und nicht etwa zur Finanzierung seiner eigenen Sucht. Seine Erklärung anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe dies nicht gemacht, um sich ein Luxusleben zu finanzieren, vermag daran nichts zu ändern (Prot. II S. 5).
- 10 - Der Beschuldigte macht zudem heute nicht zum ersten Mal geltend, er sei zu seinen Taten bzw. zum Drogenhandel gezwungen worden (Urk. 57 S. 5 und S. 7). Diesen Standpunkt hatte er bereits im Verfahren im Jahr 2018 eingenommen (vgl. Prot. I S. 12). So machte er auch schon im Verfahren DG180137 geltend, er sei von Lieferanten unter Gewaltandrohung gezwungen worden, mit dem Drogenhandel anzufangen. "Im Dezember 2015 haben die Lieferanten das Material zu mir nach Hause gebracht. Diese haben mir gesagt, ich müsse meine Schulden in monatlichen Raten zurückzahlen und zusätzlich Fr. 15'000.– zahlen." (DG180137 Prot. S. 14). Der Beschuldigte führte schon damals aus, dass ihn das laufende Strafverfahren, die Untersuchungshaft und die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe beeindruckt hätten. Er wisse jetzt, dass er hätte zur Polizei gehen können (DG180137 Prot. S. 14). Er wolle so schnell wie möglich wieder in einen normalen Beruf einsteigen und sich um seine Familie kümmern und ein normales Leben ohne Straftaten haben (DG180137 Prot. S. 18). Die I. Strafkammer des Obergerichts hielt im Urteil vom
6. September 2019 fest (SB180509), der Beschuldigte habe damals schon während laufender Strafuntersuchung und kurz nach erfolgten Haftentlassungen delinquiert. Sie verwies auf folgende Erwägungen der ersten Instanz: 5.2.2. Sodann delinquierte der Beschuldigte während der vorliegenden und laufenden Strafuntersuchung mehrfach. Spätestens aufgrund seiner Verhaftung durch die Kantonspolizei Zürich am 22. Juni 2016 wusste der Beschuldigte, dass er in eine Strafuntersuchung involviert war (act. D1/23/1). Diese Tatsache schien den Beschuldigten offenbar nicht zu beeindrucken oder vor erneuter Straffälligkeit abzuhalten. Des Weiteren ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte jeweils kurz nach seinen Haftentlassungen wieder straffällig wurde. So wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 16. Septem- ber 2016 aus der Haft entlassen (act. D1/23/18). Davon nicht beeindruckt, wurde der Beschuldigte sogleich wieder straffällig. Zwischen dem 16. Sep- tember 2016 und dem 10. Oktober 2016, mithin seit dem Tag seiner Haftent- lassung, fuhr der Beschuldigte ohne Berechtigung mit einem gemieteten Auto. Am 12. April 2017, rund sieben Monate später, wurde der Beschuldigte erneut
- 11 - wegen Betäubungsmittelhandel und wegen Führens eines Autos ohne Berechtigung verhaftet (act. D1/24/1) und vorübergehend festgenommen. Auch davon liess sich der Beschuldigte offenbar nicht einschüchtern. Am
9. Januar 2018, nur knapp 9 Monate nach der letzten Verhaftung, wurde er abermals wegen Betäubungsmittelhandels verhaftet (act. D1/25/1). Zuletzt beging der Beschuldigte das ihm unter Dossier 8 inkriminierte Verhalten während der laufenden Probezeit, welche mit Strafbefehl vom 17. August 2017 auf fünf Jahre angesetzt worden ist. Die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens und teilweise in der Probezeit sowie jeweils nur kurze Zeit nach den Haftentlassungen ist wiederum deutlich straferhöhend zu berücksichtigen (DG180137 Urk. 62 S. 34) Die heute erneut erfolgten Aussagen des Beschuldigten, er sei zum Handel gezwungen worden, erscheinen unglaubhaft. Dies hatte er schon im früheren Straf- verfahren geltend gemacht. Er versprach dort schon, sich künftig in solchen Fällen an die Polizei zu wenden. Wenn er heute erneut geltend macht, er wolle nun arbei- ten und sich um seine Familie kümmern sowie seine Schulden in Ordnung bringen (Urk. 57 S. 5 und S. 9), handelt es sich auch hierbei lediglich um eine Wiederholung dessen, was er bereits in früheren Verfahren ausgesagt hatte. Wenn der Beschul- digte auch nach der teilweisen Verbüssung von 66 Monaten Freiheitsstrafe am
25. Juni 2021 entlassen wurde und knapp eineinhalb Jahre später erneut in gros- sem Umfang im Kokainhandel tätig war, setzte er damit sein früheres deliktisches Verhalten offensichtlich unbeeindruckt von der teilweise erstandenen Freiheits- strafe fort. Es ist von einer hohen Uneinsichtigkeit auszugehen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die vorliegende Untersuchungshaft im Jahr 2023 im Unterschied zu den früheren Haftaufenthalten weitaus mehr geprägt haben soll. Wenn er ausführt, es habe ihm nicht gut getan zu sehen, wie viele Menschen betäubungsmittelabhängig seien, und dass der Drogenhandel ein dreckiges Geschäft sei (Urk. 57 S. 7 f.), vermag dies nicht zu überzeugen, musste ihm dies doch bereits aufgrund seiner früheren Erfahrungen bewusst gewesen sein. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 verfügte bedingte Entlassung ist daher zu widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 675 Tagen Freiheitsstrafe ist anzuordnen.
- 12 -
6. Strafzumessung 6.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen richtig auf ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auch eine Geldstrafe verbun- den werden kann, abgesteckt. Auch die Grundsätze der Strafzumessung wurden zutreffend dargestellt (Urk. 44 S. 8 ff.). Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen. 6.2. Tatkomponenten Dem forensischen Gutachten zur Gehaltsbestimmung des sichergestellten Kokain- gemischs vom 4. April 2023 ist zu entnehmen, dass der nachgewiesene Kokainge- halt je nach Probe zwischen 66.4% und 87.3% betragen hat (Urk. 7/2 S. 2 ff.). Das sichergestellte Kokaingemisch stammte vom selben Lieferanten, wie das bereits verkaufte Kokaingemisch, und es sind keine Hinweise auf eine besonders hoch- wertige Lieferung im März 2023 ersichtlich. Sodann erfolgten die drei Lieferungen in zeitlicher Nähe zu den Sicherstellungen anlässlich der Verhaftung und der Haus- durchsuchung. Es kann somit vielmehr davon ausgegangen werden, dass das be- reits veräusserte Kokaingemisch denselben Reinheitsgrad aufwies, wie das sichergestellte Kokaingemisch. Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 66.4% auszugehen, was bei 110 Gramm Kokaingemisch einer Menge von 73.04 Gramm reinem Kokain entspricht. Zusammen mit der sicherge- stellten Menge von 127.8 Gramm ergibt sich folglich eine Reinmenge von 200.84 Gramm Kokain. Der Beschuldigte verkaufte davon 73.04 Gramm reines Kokain und beabsichtigte, den Rest ebenfalls zu verkaufen, zumal er selbst nicht süchtig ist. Damit gefährdete er die Gesundheit vieler Menschen bzw. beabsichtigte er dies. Er verkaufte das Kokain an Abnehmer, welche es ihrerseits teilweise weiterverkauften (Prot. I S. 14). Als direkter Verkäufer ging er das hohe Risiko ein, erwischt zu werden, weshalb er in der Hierarchie des Drogenhandels auf einer relativ tiefen Stufe agierte. Demge- genüber ist zu berücksichtigen, dass er offensichtlich über ein hohes Vertrauen von weiteren Akteuren im Drogenhandel besass, welche bereit waren, ihm grössere
- 13 - Mengen Kokain auf einmal zu verkaufen. Zudem verfügte er über einen hohen Grad an Selbständigkeit, indem er die Drogen selbst portionierte, streckte und verkaufte. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen (vgl. HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils, Rz 622). Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und alleine aus finanziellen Motiven. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts war der Beschuldigte nicht auf den Drogenhandel angewiesen, da ihm monatlich eine Leibrente ausgerichtet wurde, welche ihm zum Leben reichte. Auch wenn er damit seine Schulden tilgen wollte, hätte es ihm freigestanden, dies auf einem anderen Weg anzugehen. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. 6.3. Täterkomponente Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann vorab auf die Befragung zur Person in der Untersuchung und vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 5/4 F/A 13 ff.; Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seit rund sechs Monaten in einem 80%-Pensum bei einer Bodenlegerfirma arbeitet und Fr. 3'900.– brutto pro Monat verdient. Bis zu seinem
65. Altersjahr erhält er eine Leibesrente in der Höhe zwischen Fr. 1'800.– und Fr. 2'000.–. Seit rund zwei Jahren trägt er aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung eine Insulinpumpe, mit der er die Krankheit gut im Griff hat. Er hat selber nie Drogen konsumiert. Mit seiner 16-jährigen Tochter, die bei der Mutter lebt, hat er sehr guten Kontakt und mittlerweile mit der Alimentenbevorschussung eine Vereinbarung geschlossen, dass er monatlich an den Unterhalt der Tochter zahlt. Normalerweise sind es Fr. 741.– pro Monat, doch hat er bereits vor vier Monaten begonnen, jeweils mindestens Fr. 300.– zu zahlen. Seine Tochter hat vor rund drei Monaten Bescheid erhalten, dass sie eine Autismus-Spektrum-Störung hat, was ihm sehr eingefahren ist. Ihr grosser Wunsch ist es, wieder in Zürich zu wohnen. Der Beschuldigte selber wohnt alleine in einer Vier-Zimmer-Wohnung und bezahlt hierfür Fr. 1'600.–. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
- 14 - Der Beschuldigte weist die oben aufgeführten Vorstrafen auf. Der Beschuldigte wurde erneut einschlägig straffällig, nachdem er bereits eine längere Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels und weiteren Delikten verbüsste. Die Vorstrafen sowie die Tat während laufender Probezeit sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung verstösst die Berücksichtigung der Vorstrafe bei der Rückversetzung und bei der Täterkomponente nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (so noch die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, Urk. 39 S. 9). Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Fest- setzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (Entscheid des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004, Erw. 7.1). Die Vorstrafe führt nicht zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens. Vielmehr ist der Umstand des Widerrufs gesondert bzw. dann im Zusammenhang mit der Ausfällung einer allfälligen Gesamtstrafe zu prüfen. Mithin darf die Vorstrafe im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt werden, da der Umstand der Einsicht und Reue bzw. die Qualität der wiederholten Missachtung der Rechtsordnung einen Strafzumessungsgrund darstellt. Das umfassende Geständnis des Beschuldigten ist demgegenüber strafmindernd zu berücksichtigen. Es erfolgte zwar unter dem Druck der sichergestellten Betäu- bungsmittel, die ihm zugeordnet werden konnten, doch gab er auch Verkäufe zu, welche ihm nicht ohne Weiteres hätten nachgewiesen werden können. Entspre- chend ist das Geständnis deutlich strafmindernd zu berücksichtigen.
- 15 - Zusammenfassend erscheint für das zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 6.4. Gesamtstrafe Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Frei- heitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6). Der Beschuldigte ist mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Sodann wird die Reststrafe von 675 Tagen Freiheitsstrafe widerrufen, was rund 22.5 Monaten Frei- heitsstrafe entspricht. Rein rechnerisch ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 46.5 Monaten. Im Rahmen des Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass die Taten klar von- einander abgegrenzt werden können. Der Beschuldigte wurde zwar wieder ein- schlägig straffällig, doch besteht kein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang. Demgegenüber richteten sich die Taten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. betreffend dasselbe Delikt, was für eine höhere Asperation spricht. Entsprechend rechtfertigt es sich, eine Asperation von 46.5 Monaten auf 38 Monate vorzunehmen. Einer höheren Strafe stünde ohnehin das Verschlechterungsgebot entgegen.
7. Fazit Der Beschuldigte ist unter Einbezug des widerrufenen Strafrests von 675 Tagen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 73 Tagen Haft i.S.v. Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
8. Vollzug Da heute – in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafe – eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten auszusprechen ist, kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 beziehungsweise Art. 43 StGB in Frage. Die Freiheits- strafe ist daher zu vollziehen.
- 16 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt in Bezug auf die Sanktion und den Widerruf. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 3'390.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 55). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und entsprechend in dieser Höhe zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. 2.-4. (…)
5. Die bei der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (Lagernummer S00459-2023, S00462-2023 und S00460-2023) werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
6. Die nachfolgenden, bei der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen: 1 Plastikbecher mit Kokainrückständen, Asservat-Nr. A017'201'671;
- 17 - 1 Hammer mit Kokainrückständen, Asservat-Nr. A017'201'728.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Mai 2023 beschlag- nahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'060.– wird eingezogen. Der Betrag von Fr. 660.– fällt der Staatskasse zu. Der übrige Betrag von Fr. 400.– wird zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet.
8. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 3'574.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'650.– Gutachten/Expertisen etc. Fr. 520.– Auslagen Untersuchung Fr. 9'692.70 amtliche Verteidigung RAin MLaw X2._____ Fr. 3'574.70 amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Vorstrafen Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 16/1=Urk. 48): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flugha- fen, vom 3. April 2013 wurde er wegen mehrfachen Betrugs bestraft, wobei keine Zusatzstrafe ausgefällt wurde.
- 6 - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer Verkehrs- regelverletzungen mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 2'200.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Septem- ber 2019 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs, wegen mehrfacher Geldwäscherei, wegen Schändung und wegen Hehlerei mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten bestraft. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 wurde nicht widerrufen. Mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 wurde der Beschuldigte am 25. Juni 2021 aus dem Vollzug entlassen. Für die Reststrafe von 675 Tagen wurde eine Probezeit mit Bewährungshilfe bis 1. Mai 2023 angesetzt (Urk. 48).
E. 2 Dem Schuldspruch zugrunde liegender Sachverhalt Der Schuldspruch der Vorinstanz wurde mit der Berufung nicht angefochten, zumal der Beschuldigte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich im Sinne der Anklage geständig zeigte. Demgemäss ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2023 bis kurz vor seiner am 18. März 2023 erfolgten Verhaftung anlässlich von drei Übergaben im Raum Zürich von einer nicht näher bekannten Person ca. am 9. oder 10. Januar 2023 ca. 50 Gramm Kokainge- misch, im Februar 2023 ebenfalls ca. 50 Gramm Kokaingemisch und zuletzt anfangs März 2023 rund 150 Gramm Kokaingemisch, also insgesamt 250 Gramm Kokaingemisch erhalten und teilweise portioniert und gestreckt hat. Die beiden bei den ersten Übergaben erhaltenen Mengen Kokaingemisch von je ca. 50 Gramm hat der Beschuldigte gänzlich und von der dritten Übergabe ca. 10 Gramm Kokaingemisch an nicht näher bekannte Personen im Raum Zürich
- 7 - weiterverkauft. Dabei hat er in der Regel Portionen à 1, 3, 5 sowie 20 Gramm für jeweils rund Fr. 60.– pro Gramm verkauft. Den Verkaufserlös hat er zur Beglei- chung von früheren Schulden in der Höhe von Fr. 54'000.–, die aus seinem frühe- ren Drogenhandel stammten, grösstenteils an die nicht näher bekannten Dritt- personen weitergegeben und hat lediglich einen geringen Anteil am Erlös für sich selber behalten. Am 18. März 2023 war er noch im Besitz von 149.6 Gramm Ko- kaingemisch in unterschiedlichen Portionen und mit verschiedenen Reinheitsgehal- ten zwischen 66.4% und 87.3%, somit von insgesamt 127.8 Gramm reinem Kokain. Dabei wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass 119.6 Gramm Kokaingemisch gemäss Gutachten 102.8 Gramm entspreche und nicht 25 Gramm, wie in der Anklage aufgeführt, worauf die Parteien dies als Schreibfehler in der Anklage anerkannten (Prot. I S. 9).
E. 3 Standpunkte der Vorinstanz und des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei innert der laufenden Probezeit des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2019 erneut straffällig geworden bzw. habe "absolut einschlägig" delinquiert. Er sei mit den gleichen Personen verkehrt bzw. habe im gleichen Milieu und modus operandi gewirkt. Trotz einer wesentlichen Strafverbüssung lasse er keine Erkennt- nis bzw. keine innere Auseinandersetzung mit seinen Taten zu erblicken. Insbe- sondere würden die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht überzeugen, wonach er nicht gewusst habe, dass im Falle einer erneuten Ver- urteilung der Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung in Haft drohe. Es erscheine schlicht lebensfremd, dass der Beschuldigte im Glauben gewesen sei, dass die bedingte Entlassung im Falle erneuter Delinquenz während der Probezeit nicht widerrufen werden könnte, zumal dies in der Verfügung des Amtes für Justizvollzug- und Wiedereingliederung vom 3. Juni 2021 explizit vermerkt und dem Beschuldigten sogar eine Bewährungshilfe zur Seite gestellt worden sei (Urk. 44 S. 18). Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz (vgl. Urk. 39 S. 3, S. 6 ff.) vor, der Beschul- digte habe keinen Führerausweis gehabt, was ihm die Stellensuche erschwert habe. Da er trotzdem auf Geld angewiesen gewesen sei, sei er im Drogenhandel
- 8 - tätig geworden. Dass er erneut delinquieren werde, sei in seinem Alter absolut unwahrscheinlich. Statistiken würden zeigen, dass die kriminelle Energie mit zunehmendem Alter sinke. Der Beschuldigte wolle in Zukunft nichts mehr zu tun haben mit dem Drogenhandel. Er habe sich davon distanziert und das vorliegende Verfahren habe ihm einen erheblichen Denkzettel verpasst. Ausser dem Kokain- handel liege keine einschlägige Vorstrafe vor. Er habe erst aufgrund der Schulden in Höhe von Fr. 54'000.– gegenüber "dem Kolumbianer" wieder zu delinquieren begonnen. Mit seiner Rente von Fr. 2'000.– habe er seine Schulden nicht sinnvoll abbezahlen können. Dieser Betrag reiche leidlich für seine eigenen Grundbedürf- nisse. Neben der Schuldpflicht habe sich der Beschuldigte auch aufgrund von Drohungen gegen Leib und Leben gezwungen gesehen, das Kokain des Kolumbi- aners zu verkaufen. Er habe aus Verzweiflung gehandelt und weniger gezielt erneut delinquiert. Sämtliche Beziehungen zum Kolumbianer seien nun gekappt und der Beschuldigte werde etwaige neue Kontaktversuche von Seiten seiner früheren "Arbeitgeber" unverzüglich der Polizei melden. Seit der Untersuchungshaft im Frühling 2023 sei er nicht mehr vom Kolumbianer oder dessen Komplizen bedrängt worden. Der Beschuldigte werde jetzt von seiner Schwester unterstützt. Alle Lichter stünden jetzt auf "grün". Der Beschuldigte habe dem Sumpf endlich entfliehen können und werde sein rechtschaffenes Leben aufrechterhalten können. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus (Urk. 58 S. 5 ff.), dass der Beschuldigte seinen Führerausweis wieder erfolgreich zurückerhalten und zunächst einen Job in der Gastronomie gefunden habe. Nachdem er aber ein Angebot von der B._____ GmbH erhalten habe und damit nach 15 Jahren wieder in seiner ursprünglichen Branche habe arbeiten können, habe er seine Arbeitsstelle im Restaurant gekündigt. Heute arbeite er seit über einem halben Jahr bei der B._____ GmbH zu 80% und erhalte einen Bruttolohn von Fr. 3'900.–. Zusammen mit diesem Lohn und der Leibrente von ca. Fr. 2'000.– sei er nun endlich in der Lage, seine Schulden zurückzuzahlen. Zudem habe er eine Vereinbarung mit der Alimentenbevorschussung abgeschlossen sowie eine Schuldanerkennung unter- schrieben und bezahle seiner Tochter nun monatlich Fr. 300.– für den Unterhalt. Die Situation nach der Untersuchungshaft im Jahr 2023 sei nicht vergleichbar mit der Situation im Sommer 2021. Die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe werde
- 9 - den Beschuldigten genügend beeindrucken, damit er inskünftig nicht mehr straffäl- lig werde. Einem Rückfall könne überdies auch mit einer Verlängerung der Probe- zeit entgegengewirkt werden. Der Beschuldigte selbst machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, er sei von einem Kolumbianer zu den Taten wegen seiner Schulden genötigt worden. Er habe nie gedacht, dass wenn er aus der Haft entlassen werde, er die alten Schul- den nachzahlen oder abzahlen müsse. Er sei sich auch nicht gewohnt gewesen, dass Leute so Druck machten (Prot. I S. 12; Urk. 57 S. 5 und S. 7).
E. 4 Rechtliches Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzu- nehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (Art. 87 StGB). Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rück- versetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB)
E. 5 Würdigung Der Beschuldigte handelte innerhalb der ihm auferlegten Probezeit erneut mit Kokain und wurde damit einschlägig rückfällig. Die gehandelte Menge übersteigt den Grenzwert für einen schweren Fall um ein Vielfaches. Mithin scheint der bisher erstandene Strafvollzug den Beschuldigten nicht genügend beeindruckt zu haben, um ihn von einer erneuten Tatbegehung abzuhalten. Auch die angeordnete Bewäh- rungshilfe, an welche er sich bei Problemen hätte wenden können, wurde nicht in Anspruch genommen. Der Beschuldigte delinquierte sodann aus rein finanziellen Motiven und nicht etwa zur Finanzierung seiner eigenen Sucht. Seine Erklärung anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe dies nicht gemacht, um sich ein Luxusleben zu finanzieren, vermag daran nichts zu ändern (Prot. II S. 5).
- 10 - Der Beschuldigte macht zudem heute nicht zum ersten Mal geltend, er sei zu seinen Taten bzw. zum Drogenhandel gezwungen worden (Urk. 57 S. 5 und S. 7). Diesen Standpunkt hatte er bereits im Verfahren im Jahr 2018 eingenommen (vgl. Prot. I S. 12). So machte er auch schon im Verfahren DG180137 geltend, er sei von Lieferanten unter Gewaltandrohung gezwungen worden, mit dem Drogenhandel anzufangen. "Im Dezember 2015 haben die Lieferanten das Material zu mir nach Hause gebracht. Diese haben mir gesagt, ich müsse meine Schulden in monatlichen Raten zurückzahlen und zusätzlich Fr. 15'000.– zahlen." (DG180137 Prot. S. 14). Der Beschuldigte führte schon damals aus, dass ihn das laufende Strafverfahren, die Untersuchungshaft und die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe beeindruckt hätten. Er wisse jetzt, dass er hätte zur Polizei gehen können (DG180137 Prot. S. 14). Er wolle so schnell wie möglich wieder in einen normalen Beruf einsteigen und sich um seine Familie kümmern und ein normales Leben ohne Straftaten haben (DG180137 Prot. S. 18). Die I. Strafkammer des Obergerichts hielt im Urteil vom
E. 6 September 2019 fest (SB180509), der Beschuldigte habe damals schon während laufender Strafuntersuchung und kurz nach erfolgten Haftentlassungen delinquiert. Sie verwies auf folgende Erwägungen der ersten Instanz: 5.2.2. Sodann delinquierte der Beschuldigte während der vorliegenden und laufenden Strafuntersuchung mehrfach. Spätestens aufgrund seiner Verhaftung durch die Kantonspolizei Zürich am 22. Juni 2016 wusste der Beschuldigte, dass er in eine Strafuntersuchung involviert war (act. D1/23/1). Diese Tatsache schien den Beschuldigten offenbar nicht zu beeindrucken oder vor erneuter Straffälligkeit abzuhalten. Des Weiteren ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte jeweils kurz nach seinen Haftentlassungen wieder straffällig wurde. So wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 16. Septem- ber 2016 aus der Haft entlassen (act. D1/23/18). Davon nicht beeindruckt, wurde der Beschuldigte sogleich wieder straffällig. Zwischen dem 16. Sep- tember 2016 und dem 10. Oktober 2016, mithin seit dem Tag seiner Haftent- lassung, fuhr der Beschuldigte ohne Berechtigung mit einem gemieteten Auto. Am 12. April 2017, rund sieben Monate später, wurde der Beschuldigte erneut
- 11 - wegen Betäubungsmittelhandel und wegen Führens eines Autos ohne Berechtigung verhaftet (act. D1/24/1) und vorübergehend festgenommen. Auch davon liess sich der Beschuldigte offenbar nicht einschüchtern. Am
E. 6.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen richtig auf ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auch eine Geldstrafe verbun- den werden kann, abgesteckt. Auch die Grundsätze der Strafzumessung wurden zutreffend dargestellt (Urk. 44 S. 8 ff.). Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen.
E. 6.2 Tatkomponenten Dem forensischen Gutachten zur Gehaltsbestimmung des sichergestellten Kokain- gemischs vom 4. April 2023 ist zu entnehmen, dass der nachgewiesene Kokainge- halt je nach Probe zwischen 66.4% und 87.3% betragen hat (Urk. 7/2 S. 2 ff.). Das sichergestellte Kokaingemisch stammte vom selben Lieferanten, wie das bereits verkaufte Kokaingemisch, und es sind keine Hinweise auf eine besonders hoch- wertige Lieferung im März 2023 ersichtlich. Sodann erfolgten die drei Lieferungen in zeitlicher Nähe zu den Sicherstellungen anlässlich der Verhaftung und der Haus- durchsuchung. Es kann somit vielmehr davon ausgegangen werden, dass das be- reits veräusserte Kokaingemisch denselben Reinheitsgrad aufwies, wie das sichergestellte Kokaingemisch. Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 66.4% auszugehen, was bei 110 Gramm Kokaingemisch einer Menge von 73.04 Gramm reinem Kokain entspricht. Zusammen mit der sicherge- stellten Menge von 127.8 Gramm ergibt sich folglich eine Reinmenge von 200.84 Gramm Kokain. Der Beschuldigte verkaufte davon 73.04 Gramm reines Kokain und beabsichtigte, den Rest ebenfalls zu verkaufen, zumal er selbst nicht süchtig ist. Damit gefährdete er die Gesundheit vieler Menschen bzw. beabsichtigte er dies. Er verkaufte das Kokain an Abnehmer, welche es ihrerseits teilweise weiterverkauften (Prot. I S. 14). Als direkter Verkäufer ging er das hohe Risiko ein, erwischt zu werden, weshalb er in der Hierarchie des Drogenhandels auf einer relativ tiefen Stufe agierte. Demge- genüber ist zu berücksichtigen, dass er offensichtlich über ein hohes Vertrauen von weiteren Akteuren im Drogenhandel besass, welche bereit waren, ihm grössere
- 13 - Mengen Kokain auf einmal zu verkaufen. Zudem verfügte er über einen hohen Grad an Selbständigkeit, indem er die Drogen selbst portionierte, streckte und verkaufte. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen (vgl. HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils, Rz 622). Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und alleine aus finanziellen Motiven. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts war der Beschuldigte nicht auf den Drogenhandel angewiesen, da ihm monatlich eine Leibrente ausgerichtet wurde, welche ihm zum Leben reichte. Auch wenn er damit seine Schulden tilgen wollte, hätte es ihm freigestanden, dies auf einem anderen Weg anzugehen. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht.
E. 6.3 Täterkomponente Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann vorab auf die Befragung zur Person in der Untersuchung und vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 5/4 F/A 13 ff.; Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seit rund sechs Monaten in einem 80%-Pensum bei einer Bodenlegerfirma arbeitet und Fr. 3'900.– brutto pro Monat verdient. Bis zu seinem
65. Altersjahr erhält er eine Leibesrente in der Höhe zwischen Fr. 1'800.– und Fr. 2'000.–. Seit rund zwei Jahren trägt er aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung eine Insulinpumpe, mit der er die Krankheit gut im Griff hat. Er hat selber nie Drogen konsumiert. Mit seiner 16-jährigen Tochter, die bei der Mutter lebt, hat er sehr guten Kontakt und mittlerweile mit der Alimentenbevorschussung eine Vereinbarung geschlossen, dass er monatlich an den Unterhalt der Tochter zahlt. Normalerweise sind es Fr. 741.– pro Monat, doch hat er bereits vor vier Monaten begonnen, jeweils mindestens Fr. 300.– zu zahlen. Seine Tochter hat vor rund drei Monaten Bescheid erhalten, dass sie eine Autismus-Spektrum-Störung hat, was ihm sehr eingefahren ist. Ihr grosser Wunsch ist es, wieder in Zürich zu wohnen. Der Beschuldigte selber wohnt alleine in einer Vier-Zimmer-Wohnung und bezahlt hierfür Fr. 1'600.–. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
- 14 - Der Beschuldigte weist die oben aufgeführten Vorstrafen auf. Der Beschuldigte wurde erneut einschlägig straffällig, nachdem er bereits eine längere Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels und weiteren Delikten verbüsste. Die Vorstrafen sowie die Tat während laufender Probezeit sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung verstösst die Berücksichtigung der Vorstrafe bei der Rückversetzung und bei der Täterkomponente nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (so noch die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, Urk. 39 S. 9). Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Fest- setzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (Entscheid des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004, Erw. 7.1). Die Vorstrafe führt nicht zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens. Vielmehr ist der Umstand des Widerrufs gesondert bzw. dann im Zusammenhang mit der Ausfällung einer allfälligen Gesamtstrafe zu prüfen. Mithin darf die Vorstrafe im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt werden, da der Umstand der Einsicht und Reue bzw. die Qualität der wiederholten Missachtung der Rechtsordnung einen Strafzumessungsgrund darstellt. Das umfassende Geständnis des Beschuldigten ist demgegenüber strafmindernd zu berücksichtigen. Es erfolgte zwar unter dem Druck der sichergestellten Betäu- bungsmittel, die ihm zugeordnet werden konnten, doch gab er auch Verkäufe zu, welche ihm nicht ohne Weiteres hätten nachgewiesen werden können. Entspre- chend ist das Geständnis deutlich strafmindernd zu berücksichtigen.
- 15 - Zusammenfassend erscheint für das zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
E. 6.4 Gesamtstrafe Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Frei- heitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6). Der Beschuldigte ist mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Sodann wird die Reststrafe von 675 Tagen Freiheitsstrafe widerrufen, was rund 22.5 Monaten Frei- heitsstrafe entspricht. Rein rechnerisch ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 46.5 Monaten. Im Rahmen des Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass die Taten klar von- einander abgegrenzt werden können. Der Beschuldigte wurde zwar wieder ein- schlägig straffällig, doch besteht kein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang. Demgegenüber richteten sich die Taten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. betreffend dasselbe Delikt, was für eine höhere Asperation spricht. Entsprechend rechtfertigt es sich, eine Asperation von 46.5 Monaten auf 38 Monate vorzunehmen. Einer höheren Strafe stünde ohnehin das Verschlechterungsgebot entgegen.
7. Fazit Der Beschuldigte ist unter Einbezug des widerrufenen Strafrests von 675 Tagen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 73 Tagen Haft i.S.v. Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
8. Vollzug Da heute – in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafe – eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten auszusprechen ist, kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 beziehungsweise Art. 43 StGB in Frage. Die Freiheits- strafe ist daher zu vollziehen.
- 16 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt in Bezug auf die Sanktion und den Widerruf. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 3'390.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 55). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und entsprechend in dieser Höhe zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. 2.-4. (…)
5. Die bei der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (Lagernummer S00459-2023, S00462-2023 und S00460-2023) werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
6. Die nachfolgenden, bei der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen: 1 Plastikbecher mit Kokainrückständen, Asservat-Nr. A017'201'671;
- 17 - 1 Hammer mit Kokainrückständen, Asservat-Nr. A017'201'728.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Mai 2023 beschlag- nahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'060.– wird eingezogen. Der Betrag von Fr. 660.– fällt der Staatskasse zu. Der übrige Betrag von Fr. 400.– wird zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet.
8. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 3'574.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'650.– Gutachten/Expertisen etc. Fr. 520.– Auslagen Untersuchung Fr. 9'692.70 amtliche Verteidigung RAin MLaw X2._____ Fr. 3'574.70 amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 12 (Mitteilungen)
E. 13 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 unter Ansetzung einer von 25. Juni 2021 bis 1. Mai 2023 dauernden Probezeit verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 675 Tagen Freiheitsstrafe wird angeordnet. - 18 -
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Gesamtstrafe, wobei 73 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'390.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". - 19 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240188-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und lic. iur. R. Hürlimann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 7. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Rückversetzung / Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Januar 2024 (DG230117)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 22) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig.
2. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 unter Ansetzung einer von 25. Juni 2021 bis 1. Mai 2023 dauernden Probezeit verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 675 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Gesamtstrafe, wobei 73 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die bei der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel- utensilien (Lagernummer S00459-2023, S00462-2023 und S00460-2023) werden eingezo- gen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
6. Die nachfolgenden, bei der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden einge- zogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen: 1 Plastikbecher mit Kokainrückständen, Asservat-Nr. A017'201'671; 1 Hammer mit Kokainrückständen, Asservat-Nr. A017'201'728.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Mai 2023 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'060.– wird eingezogen. Der Betrag von Fr. 660.– fällt der Staatskasse zu. Der übrige Betrag von Fr. 400.– wird zur teilweisen Verfahrenskosten- deckung verwendet.
- 3 -
8. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 3'574.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'650.– Gutachten/Expertisen etc. Fr. 520.– Auslagen Untersuchung Fr. 9'692.70 amtliche Verteidigung RAin MLaw X2._____ Fr. 3'574.70 amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen.)
13. + 14. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 2)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei in Bezug auf Ziffer 2 aufzuheben und es sei vom Widerruf der mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 ausgefällten bedingt vollziehbaren Restfreiheitsstrafe von 675 Tagen abzusehen. Stattdessen sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um 4 Jahre zu verlängern.
2. Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.
- 4 -
3. Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei der teilbedingte Vollzug zu gewähren, wobei der bedingte Teil auf 12 Monate bei Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und der unbedingte Teil ebenfalls auf 12 Monate unter Anrechnung der erstandenen Haft von 73 Tagen anzusetzen sei.
4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 25. Januar 2024 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des mehr- fachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig (Urk. 44). Es widerrief die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 bedingte Entlassung und ordnete den Vollzug der Rest- strafe von 675 Tagen Freiheitsstrafe an. Unter Einbezug dieses Strafrestes sprach die Vorinstanz eine unbedingte Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe aus, woran sie 73 Tage Untersuchungshaft anrechnete. Sodann befand die Vorinstanz über die sichergestellten Gegenstände und die Barschaft, setzte die Kosten fest und auferlegte diese dem Beschuldigten mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche sie unter einem Nachforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtkasse nahm (Urk. 47 S. 22). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 5. Februar 2024 fristgerecht Beru- fung anmelden und liess mit Eingabe vom 30. April 2024 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung folgen (Urk. 41, Urk. 46/2, Urk 49). Die Staatsanwaltschaft
- 5 - erklärte am 10. Mai 2024 innert Frist den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und seine amt- liche Verteidigerin (Prot. II S. 3). II. Prozessuales Der Beschuldigte ficht mit der Berufung den Widerruf der Restfreiheitsstrafe von 675 Tagen gemäss Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 an (Disp. Ziff. 2). Er beantragt, statt dessen sei er zu verwarnen und die Probezeit um 4 Jahre zu verlängern. Sodann ficht er die vorinstanzlich festgesetzte, unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe an (Disp. Ziff. 3 und 4) und beantragt, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft zu werden, wobei der bedingte Teil auf 12 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und der weitere Teil von 12 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft von 73 Tagen umzusetzen sei (Urk. 49 S. 2; Urk. 58 S. 2). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind mithin der vorinstanzliche Schuldspruch (Disp. Ziff. 1), die vorinstanzliche Regelung der beschlagnahmten Gegenstände und Barschaft (Disp. Ziff. 5-7), sowie die Kostenfestsetzung und Kostenregelung (Disp. Ziff. 8-11). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss fest- zustellen. III. Widerruf und Strafzumessung
1. Vorstrafen Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 16/1=Urk. 48): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flugha- fen, vom 3. April 2013 wurde er wegen mehrfachen Betrugs bestraft, wobei keine Zusatzstrafe ausgefällt wurde.
- 6 - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer Verkehrs- regelverletzungen mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 2'200.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Septem- ber 2019 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs, wegen mehrfacher Geldwäscherei, wegen Schändung und wegen Hehlerei mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten bestraft. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 wurde nicht widerrufen. Mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 wurde der Beschuldigte am 25. Juni 2021 aus dem Vollzug entlassen. Für die Reststrafe von 675 Tagen wurde eine Probezeit mit Bewährungshilfe bis 1. Mai 2023 angesetzt (Urk. 48).
2. Dem Schuldspruch zugrunde liegender Sachverhalt Der Schuldspruch der Vorinstanz wurde mit der Berufung nicht angefochten, zumal der Beschuldigte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich im Sinne der Anklage geständig zeigte. Demgemäss ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2023 bis kurz vor seiner am 18. März 2023 erfolgten Verhaftung anlässlich von drei Übergaben im Raum Zürich von einer nicht näher bekannten Person ca. am 9. oder 10. Januar 2023 ca. 50 Gramm Kokainge- misch, im Februar 2023 ebenfalls ca. 50 Gramm Kokaingemisch und zuletzt anfangs März 2023 rund 150 Gramm Kokaingemisch, also insgesamt 250 Gramm Kokaingemisch erhalten und teilweise portioniert und gestreckt hat. Die beiden bei den ersten Übergaben erhaltenen Mengen Kokaingemisch von je ca. 50 Gramm hat der Beschuldigte gänzlich und von der dritten Übergabe ca. 10 Gramm Kokaingemisch an nicht näher bekannte Personen im Raum Zürich
- 7 - weiterverkauft. Dabei hat er in der Regel Portionen à 1, 3, 5 sowie 20 Gramm für jeweils rund Fr. 60.– pro Gramm verkauft. Den Verkaufserlös hat er zur Beglei- chung von früheren Schulden in der Höhe von Fr. 54'000.–, die aus seinem frühe- ren Drogenhandel stammten, grösstenteils an die nicht näher bekannten Dritt- personen weitergegeben und hat lediglich einen geringen Anteil am Erlös für sich selber behalten. Am 18. März 2023 war er noch im Besitz von 149.6 Gramm Ko- kaingemisch in unterschiedlichen Portionen und mit verschiedenen Reinheitsgehal- ten zwischen 66.4% und 87.3%, somit von insgesamt 127.8 Gramm reinem Kokain. Dabei wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass 119.6 Gramm Kokaingemisch gemäss Gutachten 102.8 Gramm entspreche und nicht 25 Gramm, wie in der Anklage aufgeführt, worauf die Parteien dies als Schreibfehler in der Anklage anerkannten (Prot. I S. 9).
3. Standpunkte der Vorinstanz und des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei innert der laufenden Probezeit des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2019 erneut straffällig geworden bzw. habe "absolut einschlägig" delinquiert. Er sei mit den gleichen Personen verkehrt bzw. habe im gleichen Milieu und modus operandi gewirkt. Trotz einer wesentlichen Strafverbüssung lasse er keine Erkennt- nis bzw. keine innere Auseinandersetzung mit seinen Taten zu erblicken. Insbe- sondere würden die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht überzeugen, wonach er nicht gewusst habe, dass im Falle einer erneuten Ver- urteilung der Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung in Haft drohe. Es erscheine schlicht lebensfremd, dass der Beschuldigte im Glauben gewesen sei, dass die bedingte Entlassung im Falle erneuter Delinquenz während der Probezeit nicht widerrufen werden könnte, zumal dies in der Verfügung des Amtes für Justizvollzug- und Wiedereingliederung vom 3. Juni 2021 explizit vermerkt und dem Beschuldigten sogar eine Bewährungshilfe zur Seite gestellt worden sei (Urk. 44 S. 18). Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz (vgl. Urk. 39 S. 3, S. 6 ff.) vor, der Beschul- digte habe keinen Führerausweis gehabt, was ihm die Stellensuche erschwert habe. Da er trotzdem auf Geld angewiesen gewesen sei, sei er im Drogenhandel
- 8 - tätig geworden. Dass er erneut delinquieren werde, sei in seinem Alter absolut unwahrscheinlich. Statistiken würden zeigen, dass die kriminelle Energie mit zunehmendem Alter sinke. Der Beschuldigte wolle in Zukunft nichts mehr zu tun haben mit dem Drogenhandel. Er habe sich davon distanziert und das vorliegende Verfahren habe ihm einen erheblichen Denkzettel verpasst. Ausser dem Kokain- handel liege keine einschlägige Vorstrafe vor. Er habe erst aufgrund der Schulden in Höhe von Fr. 54'000.– gegenüber "dem Kolumbianer" wieder zu delinquieren begonnen. Mit seiner Rente von Fr. 2'000.– habe er seine Schulden nicht sinnvoll abbezahlen können. Dieser Betrag reiche leidlich für seine eigenen Grundbedürf- nisse. Neben der Schuldpflicht habe sich der Beschuldigte auch aufgrund von Drohungen gegen Leib und Leben gezwungen gesehen, das Kokain des Kolumbi- aners zu verkaufen. Er habe aus Verzweiflung gehandelt und weniger gezielt erneut delinquiert. Sämtliche Beziehungen zum Kolumbianer seien nun gekappt und der Beschuldigte werde etwaige neue Kontaktversuche von Seiten seiner früheren "Arbeitgeber" unverzüglich der Polizei melden. Seit der Untersuchungshaft im Frühling 2023 sei er nicht mehr vom Kolumbianer oder dessen Komplizen bedrängt worden. Der Beschuldigte werde jetzt von seiner Schwester unterstützt. Alle Lichter stünden jetzt auf "grün". Der Beschuldigte habe dem Sumpf endlich entfliehen können und werde sein rechtschaffenes Leben aufrechterhalten können. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus (Urk. 58 S. 5 ff.), dass der Beschuldigte seinen Führerausweis wieder erfolgreich zurückerhalten und zunächst einen Job in der Gastronomie gefunden habe. Nachdem er aber ein Angebot von der B._____ GmbH erhalten habe und damit nach 15 Jahren wieder in seiner ursprünglichen Branche habe arbeiten können, habe er seine Arbeitsstelle im Restaurant gekündigt. Heute arbeite er seit über einem halben Jahr bei der B._____ GmbH zu 80% und erhalte einen Bruttolohn von Fr. 3'900.–. Zusammen mit diesem Lohn und der Leibrente von ca. Fr. 2'000.– sei er nun endlich in der Lage, seine Schulden zurückzuzahlen. Zudem habe er eine Vereinbarung mit der Alimentenbevorschussung abgeschlossen sowie eine Schuldanerkennung unter- schrieben und bezahle seiner Tochter nun monatlich Fr. 300.– für den Unterhalt. Die Situation nach der Untersuchungshaft im Jahr 2023 sei nicht vergleichbar mit der Situation im Sommer 2021. Die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe werde
- 9 - den Beschuldigten genügend beeindrucken, damit er inskünftig nicht mehr straffäl- lig werde. Einem Rückfall könne überdies auch mit einer Verlängerung der Probe- zeit entgegengewirkt werden. Der Beschuldigte selbst machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, er sei von einem Kolumbianer zu den Taten wegen seiner Schulden genötigt worden. Er habe nie gedacht, dass wenn er aus der Haft entlassen werde, er die alten Schul- den nachzahlen oder abzahlen müsse. Er sei sich auch nicht gewohnt gewesen, dass Leute so Druck machten (Prot. I S. 12; Urk. 57 S. 5 und S. 7).
4. Rechtliches Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzu- nehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (Art. 87 StGB). Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rück- versetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB)
5. Würdigung Der Beschuldigte handelte innerhalb der ihm auferlegten Probezeit erneut mit Kokain und wurde damit einschlägig rückfällig. Die gehandelte Menge übersteigt den Grenzwert für einen schweren Fall um ein Vielfaches. Mithin scheint der bisher erstandene Strafvollzug den Beschuldigten nicht genügend beeindruckt zu haben, um ihn von einer erneuten Tatbegehung abzuhalten. Auch die angeordnete Bewäh- rungshilfe, an welche er sich bei Problemen hätte wenden können, wurde nicht in Anspruch genommen. Der Beschuldigte delinquierte sodann aus rein finanziellen Motiven und nicht etwa zur Finanzierung seiner eigenen Sucht. Seine Erklärung anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe dies nicht gemacht, um sich ein Luxusleben zu finanzieren, vermag daran nichts zu ändern (Prot. II S. 5).
- 10 - Der Beschuldigte macht zudem heute nicht zum ersten Mal geltend, er sei zu seinen Taten bzw. zum Drogenhandel gezwungen worden (Urk. 57 S. 5 und S. 7). Diesen Standpunkt hatte er bereits im Verfahren im Jahr 2018 eingenommen (vgl. Prot. I S. 12). So machte er auch schon im Verfahren DG180137 geltend, er sei von Lieferanten unter Gewaltandrohung gezwungen worden, mit dem Drogenhandel anzufangen. "Im Dezember 2015 haben die Lieferanten das Material zu mir nach Hause gebracht. Diese haben mir gesagt, ich müsse meine Schulden in monatlichen Raten zurückzahlen und zusätzlich Fr. 15'000.– zahlen." (DG180137 Prot. S. 14). Der Beschuldigte führte schon damals aus, dass ihn das laufende Strafverfahren, die Untersuchungshaft und die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe beeindruckt hätten. Er wisse jetzt, dass er hätte zur Polizei gehen können (DG180137 Prot. S. 14). Er wolle so schnell wie möglich wieder in einen normalen Beruf einsteigen und sich um seine Familie kümmern und ein normales Leben ohne Straftaten haben (DG180137 Prot. S. 18). Die I. Strafkammer des Obergerichts hielt im Urteil vom
6. September 2019 fest (SB180509), der Beschuldigte habe damals schon während laufender Strafuntersuchung und kurz nach erfolgten Haftentlassungen delinquiert. Sie verwies auf folgende Erwägungen der ersten Instanz: 5.2.2. Sodann delinquierte der Beschuldigte während der vorliegenden und laufenden Strafuntersuchung mehrfach. Spätestens aufgrund seiner Verhaftung durch die Kantonspolizei Zürich am 22. Juni 2016 wusste der Beschuldigte, dass er in eine Strafuntersuchung involviert war (act. D1/23/1). Diese Tatsache schien den Beschuldigten offenbar nicht zu beeindrucken oder vor erneuter Straffälligkeit abzuhalten. Des Weiteren ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte jeweils kurz nach seinen Haftentlassungen wieder straffällig wurde. So wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 16. Septem- ber 2016 aus der Haft entlassen (act. D1/23/18). Davon nicht beeindruckt, wurde der Beschuldigte sogleich wieder straffällig. Zwischen dem 16. Sep- tember 2016 und dem 10. Oktober 2016, mithin seit dem Tag seiner Haftent- lassung, fuhr der Beschuldigte ohne Berechtigung mit einem gemieteten Auto. Am 12. April 2017, rund sieben Monate später, wurde der Beschuldigte erneut
- 11 - wegen Betäubungsmittelhandel und wegen Führens eines Autos ohne Berechtigung verhaftet (act. D1/24/1) und vorübergehend festgenommen. Auch davon liess sich der Beschuldigte offenbar nicht einschüchtern. Am
9. Januar 2018, nur knapp 9 Monate nach der letzten Verhaftung, wurde er abermals wegen Betäubungsmittelhandels verhaftet (act. D1/25/1). Zuletzt beging der Beschuldigte das ihm unter Dossier 8 inkriminierte Verhalten während der laufenden Probezeit, welche mit Strafbefehl vom 17. August 2017 auf fünf Jahre angesetzt worden ist. Die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens und teilweise in der Probezeit sowie jeweils nur kurze Zeit nach den Haftentlassungen ist wiederum deutlich straferhöhend zu berücksichtigen (DG180137 Urk. 62 S. 34) Die heute erneut erfolgten Aussagen des Beschuldigten, er sei zum Handel gezwungen worden, erscheinen unglaubhaft. Dies hatte er schon im früheren Straf- verfahren geltend gemacht. Er versprach dort schon, sich künftig in solchen Fällen an die Polizei zu wenden. Wenn er heute erneut geltend macht, er wolle nun arbei- ten und sich um seine Familie kümmern sowie seine Schulden in Ordnung bringen (Urk. 57 S. 5 und S. 9), handelt es sich auch hierbei lediglich um eine Wiederholung dessen, was er bereits in früheren Verfahren ausgesagt hatte. Wenn der Beschul- digte auch nach der teilweisen Verbüssung von 66 Monaten Freiheitsstrafe am
25. Juni 2021 entlassen wurde und knapp eineinhalb Jahre später erneut in gros- sem Umfang im Kokainhandel tätig war, setzte er damit sein früheres deliktisches Verhalten offensichtlich unbeeindruckt von der teilweise erstandenen Freiheits- strafe fort. Es ist von einer hohen Uneinsichtigkeit auszugehen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die vorliegende Untersuchungshaft im Jahr 2023 im Unterschied zu den früheren Haftaufenthalten weitaus mehr geprägt haben soll. Wenn er ausführt, es habe ihm nicht gut getan zu sehen, wie viele Menschen betäubungsmittelabhängig seien, und dass der Drogenhandel ein dreckiges Geschäft sei (Urk. 57 S. 7 f.), vermag dies nicht zu überzeugen, musste ihm dies doch bereits aufgrund seiner früheren Erfahrungen bewusst gewesen sein. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 verfügte bedingte Entlassung ist daher zu widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 675 Tagen Freiheitsstrafe ist anzuordnen.
- 12 -
6. Strafzumessung 6.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen richtig auf ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auch eine Geldstrafe verbun- den werden kann, abgesteckt. Auch die Grundsätze der Strafzumessung wurden zutreffend dargestellt (Urk. 44 S. 8 ff.). Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen. 6.2. Tatkomponenten Dem forensischen Gutachten zur Gehaltsbestimmung des sichergestellten Kokain- gemischs vom 4. April 2023 ist zu entnehmen, dass der nachgewiesene Kokainge- halt je nach Probe zwischen 66.4% und 87.3% betragen hat (Urk. 7/2 S. 2 ff.). Das sichergestellte Kokaingemisch stammte vom selben Lieferanten, wie das bereits verkaufte Kokaingemisch, und es sind keine Hinweise auf eine besonders hoch- wertige Lieferung im März 2023 ersichtlich. Sodann erfolgten die drei Lieferungen in zeitlicher Nähe zu den Sicherstellungen anlässlich der Verhaftung und der Haus- durchsuchung. Es kann somit vielmehr davon ausgegangen werden, dass das be- reits veräusserte Kokaingemisch denselben Reinheitsgrad aufwies, wie das sichergestellte Kokaingemisch. Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 66.4% auszugehen, was bei 110 Gramm Kokaingemisch einer Menge von 73.04 Gramm reinem Kokain entspricht. Zusammen mit der sicherge- stellten Menge von 127.8 Gramm ergibt sich folglich eine Reinmenge von 200.84 Gramm Kokain. Der Beschuldigte verkaufte davon 73.04 Gramm reines Kokain und beabsichtigte, den Rest ebenfalls zu verkaufen, zumal er selbst nicht süchtig ist. Damit gefährdete er die Gesundheit vieler Menschen bzw. beabsichtigte er dies. Er verkaufte das Kokain an Abnehmer, welche es ihrerseits teilweise weiterverkauften (Prot. I S. 14). Als direkter Verkäufer ging er das hohe Risiko ein, erwischt zu werden, weshalb er in der Hierarchie des Drogenhandels auf einer relativ tiefen Stufe agierte. Demge- genüber ist zu berücksichtigen, dass er offensichtlich über ein hohes Vertrauen von weiteren Akteuren im Drogenhandel besass, welche bereit waren, ihm grössere
- 13 - Mengen Kokain auf einmal zu verkaufen. Zudem verfügte er über einen hohen Grad an Selbständigkeit, indem er die Drogen selbst portionierte, streckte und verkaufte. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen (vgl. HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils, Rz 622). Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und alleine aus finanziellen Motiven. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts war der Beschuldigte nicht auf den Drogenhandel angewiesen, da ihm monatlich eine Leibrente ausgerichtet wurde, welche ihm zum Leben reichte. Auch wenn er damit seine Schulden tilgen wollte, hätte es ihm freigestanden, dies auf einem anderen Weg anzugehen. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere leicht. 6.3. Täterkomponente Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann vorab auf die Befragung zur Person in der Untersuchung und vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 5/4 F/A 13 ff.; Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seit rund sechs Monaten in einem 80%-Pensum bei einer Bodenlegerfirma arbeitet und Fr. 3'900.– brutto pro Monat verdient. Bis zu seinem
65. Altersjahr erhält er eine Leibesrente in der Höhe zwischen Fr. 1'800.– und Fr. 2'000.–. Seit rund zwei Jahren trägt er aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung eine Insulinpumpe, mit der er die Krankheit gut im Griff hat. Er hat selber nie Drogen konsumiert. Mit seiner 16-jährigen Tochter, die bei der Mutter lebt, hat er sehr guten Kontakt und mittlerweile mit der Alimentenbevorschussung eine Vereinbarung geschlossen, dass er monatlich an den Unterhalt der Tochter zahlt. Normalerweise sind es Fr. 741.– pro Monat, doch hat er bereits vor vier Monaten begonnen, jeweils mindestens Fr. 300.– zu zahlen. Seine Tochter hat vor rund drei Monaten Bescheid erhalten, dass sie eine Autismus-Spektrum-Störung hat, was ihm sehr eingefahren ist. Ihr grosser Wunsch ist es, wieder in Zürich zu wohnen. Der Beschuldigte selber wohnt alleine in einer Vier-Zimmer-Wohnung und bezahlt hierfür Fr. 1'600.–. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
- 14 - Der Beschuldigte weist die oben aufgeführten Vorstrafen auf. Der Beschuldigte wurde erneut einschlägig straffällig, nachdem er bereits eine längere Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels und weiteren Delikten verbüsste. Die Vorstrafen sowie die Tat während laufender Probezeit sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung verstösst die Berücksichtigung der Vorstrafe bei der Rückversetzung und bei der Täterkomponente nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (so noch die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, Urk. 39 S. 9). Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Fest- setzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (Entscheid des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004, Erw. 7.1). Die Vorstrafe führt nicht zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens. Vielmehr ist der Umstand des Widerrufs gesondert bzw. dann im Zusammenhang mit der Ausfällung einer allfälligen Gesamtstrafe zu prüfen. Mithin darf die Vorstrafe im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt werden, da der Umstand der Einsicht und Reue bzw. die Qualität der wiederholten Missachtung der Rechtsordnung einen Strafzumessungsgrund darstellt. Das umfassende Geständnis des Beschuldigten ist demgegenüber strafmindernd zu berücksichtigen. Es erfolgte zwar unter dem Druck der sichergestellten Betäu- bungsmittel, die ihm zugeordnet werden konnten, doch gab er auch Verkäufe zu, welche ihm nicht ohne Weiteres hätten nachgewiesen werden können. Entspre- chend ist das Geständnis deutlich strafmindernd zu berücksichtigen.
- 15 - Zusammenfassend erscheint für das zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 6.4. Gesamtstrafe Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Frei- heitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6). Der Beschuldigte ist mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Sodann wird die Reststrafe von 675 Tagen Freiheitsstrafe widerrufen, was rund 22.5 Monaten Frei- heitsstrafe entspricht. Rein rechnerisch ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 46.5 Monaten. Im Rahmen des Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass die Taten klar von- einander abgegrenzt werden können. Der Beschuldigte wurde zwar wieder ein- schlägig straffällig, doch besteht kein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang. Demgegenüber richteten sich die Taten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. betreffend dasselbe Delikt, was für eine höhere Asperation spricht. Entsprechend rechtfertigt es sich, eine Asperation von 46.5 Monaten auf 38 Monate vorzunehmen. Einer höheren Strafe stünde ohnehin das Verschlechterungsgebot entgegen.
7. Fazit Der Beschuldigte ist unter Einbezug des widerrufenen Strafrests von 675 Tagen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 73 Tagen Haft i.S.v. Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
8. Vollzug Da heute – in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafe – eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten auszusprechen ist, kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 beziehungsweise Art. 43 StGB in Frage. Die Freiheits- strafe ist daher zu vollziehen.
- 16 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt in Bezug auf die Sanktion und den Widerruf. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 3'390.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 55). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und entsprechend in dieser Höhe zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. 2.-4. (…)
5. Die bei der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (Lagernummer S00459-2023, S00462-2023 und S00460-2023) werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
6. Die nachfolgenden, bei der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen: 1 Plastikbecher mit Kokainrückständen, Asservat-Nr. A017'201'671;
- 17 - 1 Hammer mit Kokainrückständen, Asservat-Nr. A017'201'728.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Mai 2023 beschlag- nahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'060.– wird eingezogen. Der Betrag von Fr. 660.– fällt der Staatskasse zu. Der übrige Betrag von Fr. 400.– wird zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet.
8. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 3'574.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'650.– Gutachten/Expertisen etc. Fr. 520.– Auslagen Untersuchung Fr. 9'692.70 amtliche Verteidigung RAin MLaw X2._____ Fr. 3'574.70 amtliche Verteidigung RAin MLaw X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 unter Ansetzung einer von 25. Juni 2021 bis 1. Mai 2023 dauernden Probezeit verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 675 Tagen Freiheitsstrafe wird angeordnet.
- 18 -
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Gesamtstrafe, wobei 73 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'390.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- 19 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet