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SB240186

Vergewaltigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-11-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorwürfe Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ zunächst sexuell genötigt und dann vergewaltigt haben (Urk. D1/30 S. 2-5). In der Folge soll er diese sodann in seinem Bett in seitlicher Position liegend ohne Wissen und ohne Einver- ständnis mit seinem Mobiltelefon gefilmt haben und das Video der Zeugin F._____ geschickt haben (Urk. D1/30 S. 5). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgewor- fen mit seinem Fuss gegen die Glasscheibe einer Velokellertüre gekickt zu haben, wodurch diese zerbrochen und ein Sachschaden in Höhe von Fr. 649.45 ent- standen sei (Urk. D1/30 S. 5).

2. Vergewaltigung und Sexuelle Nötigung 2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin C._____ sowie des Beschul- digten ausführlich wiedergegeben, weshalb hierauf verwiesen werden kann (Urk. 110 E. III.5.1.-5.2. S. 14-24). Auch deren Würdigung ist korrekt weswegen auch auf diese zu verweisen ist (Urk. 110 E. III.5.3. S. 24-26). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es hierzu nachfolgendes festzuhalten: 2.2. Unbestrittener Sachverhalt 2.2.1. Sowohl die Privatklägerin C._____ als auch der Beschuldigte machten grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei geltend, gemeinsam den Abend bzw. die Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2022 beim Beschuldigten verbracht zu haben. Hierbei sei Cannabis konsumiert worden und es sei zum Geschlechtsverkehr zwi- schen den beiden gekommen, wobei kein Kondom verwendet worden sei (Urk. D1/3/1 F/A 5 f. i.V.m. F/A 9, 63 f. und F/A 65, Urk. D1/3/2 F/A 14, Urk. D1/3/3 F/A 18; Urk. D1/4/1 F/A 12 i.V.m. F/A 13, F/A 21, Urk. 72 S. 2 f., S. 6, S. 9 und Urk. 173 S. 14). Der Beschuldigte gab sodann zu, dass ihr der Sex wohl etwas weh getan habe (Urk. D1/3/1 F/A 68). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte im

- 20 - Verlauf des Abends wütend wurde, mit der Faust gegen den Schrank und die Wand schlug und mit veränderter Stimme mit seinem Spiegelbild zu sprechen begann, da die Privatklägerin C._____ geäussert hatte, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm ha- ben zu wollen (Urk. D1/3/1 F/A 54 i.V.m. F/A 55 f., Urk. D1/3/2 F/A 24 f., Urk. D1/3/3 F/A 24, F/A 29, F/A 32; Urk. D1/4/1 F/A 21, F/A 72, F/A 74-76 und Urk. 173 S. 14). Hierzu erklärte der Beschuldigte sodann, er habe Aggressionspro- bleme und ticke manchmal aus. Er habe Zeit für sich gebraucht, um herunterzu- kommen (Urk. D1/3/2 F/A 27). 2.2.2. Zunächst führte der Beschuldigte zusätzlich konstant aus, die Privatklägerin C._____ habe ihm einen Blowjob gegeben (Urk. D1/3/1 FA 36 i.V.m. F/A 39, F/A 41 und Urk. D1/3/2 F/A 20) und er habe sie oral befriedigt (Urk. D1/3/1 F/A 51 i.V.m. F/A 52). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. April 2023 konnte er sich hieran hingegen nicht mehr erinnern (Urk. D1/3/3 F/A 33 i.V.m. F/A 34 f., F/A 37 und F/A 40), was sich durch den Zeitablauf und seinen allgemei- nen gesundheitlichen Zustand erklären lässt und nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner ersten beiden Aussagen hierzu – relativ kurz nach dem Ereignis – spricht, weshalb von deren Richtigkeit auszugehen ist, zumal sie sich mit jenen der Privat- klägerin C._____ decken (Urk. D1/4/1 F/A 55 i.V.m. Urk. D1/4/2 F/A 74 f., F/A 80; Urk. 72 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er sich sodann an den Oralverkehr wieder erinnern (Urk. 173 S. 14 i.V.m. S. 16). Gleiches gilt für die Tatsache, dass er sich nicht mehr erinnern konnte, ob er mit dem Finger vaginal in die Privatklägerin C._____ eingedrungen ist (Urk. D1/3/3 F/A 38). Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Privatklägerin C._____ diesbezüglich die Unwahrheit berichten sollte. Zwar äusserte sie sich hierzu und zum Oralverkehr erst auf ent- sprechende Fragen (Urk. D1/4/1 F/A 48 i.V.m. F/A 55), jedoch belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig stark. Sie machte z.B. nicht etwa geltend, dieser habe sie physisch zum Blowjob gezwungen, sondern erklärte, sie habe es ihm ange- boten, um keinen Sex mit ihm haben zu müssen (Urk. D1/4/1 F/A 55).

- 21 - 2.3. Bestrittener Sachverhalt 2.3.1. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1.1. Im Wesentlichen machte der Beschuldigte zusammenfassend geltend, der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin C._____ und die weiteren sexuellen Handlungen seien einvernehmlich gewesen (Urk. D1/3/1 F/A 41 i.V.m. F/A 45 f., Urk. D1/3/3 F/A 19 i.V.m. Urk. 71 S. 13). Diese habe zwar zu Beginn nicht gewollt und dies auch gesagt, dann aber doch mitgemacht (Urk. D1/3/2 F/A 22 i.V.m. F/A 23, Urk. D1/3/3 F/A 19, Urk. 71 S. 14 und Urk. 173 S. 16). Sie habe sich selbst ausgezogen (Urk. D1/3/1 F/A 45 i.V.m. F/A 47, Urk. D1/3/2 F/A 22, F/A 52, Urk. 71 S. 14 und Urk. 173 S. 16). Für ihn habe es nicht so ausgesehen, als ob sie Angst gehabt habe. Sonst hätte er nicht weiter gemacht (Urk. D1/3/3/ F/A 22). Er habe keine Gewalt angewandt (Urk. D1/3/2 F/A 42 i.V.m. Urk. 71 S. 13) und sie hätte jederzeit einfach gehen können (Urk. D1/3/2 F/A 36 i.Vm. F/A 39, F/A 44). Weshalb die Privatklägerin trotz dessen, dass sie verbal geäussert hatte, keinen Ge- schlechtsverkehr mit ihm haben zu wollen nach seinem Wutausbruch plötzlich ihre Meinung geändert haben soll, konnte er jedoch nicht erklären (Urk. 71 S. 15). 2.3.1.2. Gleichzeitig gab er aber an, die Privatklägerin C._____ habe – mit Aus- nahme der Aussagen zum Schlüssel und der Videoaufzeichnung – die Wahrheit gesagt (Urk. D1/3/3 F/A 14 i.V.m. F/A 17 und Urk. 71 S. 14) und gab damit indirekt die von ihr erhobenen Vorwürfe zu. Auch gab er an, verstehen zu können, dass sein Wutausbruch und seine Wesensveränderung bei der Privatklägerin C._____ Angst ausgelöst hätten (Urk. D1/3/3 F/A 43 i.V.m. Urk. 71 S. 24). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab er zunächst an, nicht zu wissen, wie die Privatklägerin C._____ die Situation wahrgenommen habe (Urk. 173 S. 16), meinte dann jedoch, nachvollziehen zu können, dass sie Angst bekommen habe. Auf wiederholte Nach- frage hierzu erklärte er zunächst, es nicht normal zu finden, dass eine junge Frau mit Angst auf eine derartige Situation reagiere und schwieg sodann auf erneute Nachfrage danach (Urk. 173 S. 17). Diesbezüglich blieb er in seinen Aussagen also nicht konstant.

- 22 - 2.3.1.3. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auch sonst auf, dass diese sich teils widersprechen. Beispielsweise gab er zunächst zu, dass er der Privatklägerin C._____ gesagt habe, dass er es mit ihr auch einfach tun könne, wenn sie schlafe (Urk. D1/3/1 F/A 43), ehe er dann doch erklärte, er habe das nicht gesagt (Urk. D1/3/3 F/A 50 f.). Manchmal widersprach er sich gar während derselben Ein- vernahme, so gab er etwa zunächst an, die Privatklägerin C._____ am nächsten Morgen bis zum Bahnhof begleitet zu haben, nur um zwei Fragen später zu erklä- ren, er habe sie bis zur Türe begleitet (Urk. D1/3/1 F/A 79 i.V.m. F/A 81). Er wider- sprach sich sodann auch bezüglich des Kennenlernens der Privatklägerin C._____, indem er zunächst angab, die Privatklägerin C._____ spontan im Zug angespro- chen zu haben, worauf diese direkt mit zu ihm gekommen sei (Urk. D1/3/1 F/A 9 i.V.m. F/A 11). Sie hätten sich bezüglich eines Treffens vorab nicht geschrieben (Urk. D1/3/1 F/A 14). Später gab er hingegen im Verlauf der gleichen Einvernahme an, sie hätten sich verabredet und dann in G._____ getroffen (Urk. D1/3/1 F/A 21 i.V.m. F/A 23 und F/A 25). Gleiches gilt für die Schlüsselthematik. Zunächst be- hauptete der Beschuldigte die Türe sei die ganze Zeit unverschlossen gewesen (Urk. D1/3/2 F/A 29), wobei er angab, man habe von aussen einen Schlüssel ge- braucht. Von innen habe es aber einen Drehknauf gehabt. Man habe nicht mit dem Schlüssel abschliessen können (Urk. D1/3/2 F/A 32). Bereits bei der Beantwortung der nächsten Frage gab er hingegen an, einen Schlüssel dabei gehabt zu haben und seine Aussage betreffend Drehknauf zu korrigieren. Er könne sich nicht mehr genau erinnern (Urk. D1/3/2 F/A 33). Später erwähnte er von sich aus, das mit dem Schlüssel wisse er nicht mehr. Er habe einen Schlüssel gehabt. Die Privatklägerin C._____ hätte ihn aber jederzeit nach dem Schlüssel fragen können. Er verstehe nicht, warum sie das nicht getan habe (Urk. D1/3/2 F/A 36). Schliesslich erklärte er, die Privatklägerin C._____ habe schon die Wahrheit gesagt, jedoch hätte sie die Möglichkeit gehabt, den Schlüssel zu nehmen (Urk. D1/3/3 F/A 14). Er denke, der Schlüssel sei in seiner Hosentasche gewesen. Er sei sich aber nicht mehr sicher. Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. D1/3/3 F/A 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er sodann, an die Schlüs- selthematik könne er sich nicht mehr erinnern (Urk. 173 S. 14). Ausserdem wider- sprach er sich während der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung hin-

- 23 - sichtlich der Frage, ob er mit der Privatklägerin C._____ darüber gesprochen habe, miteinander Sex zu haben. Zunächst gab er an, hierüber nicht gesprochen zu ha- ben. Nur er habe gesagt, dass er Sex wolle, worauf die Privatklägerin C._____ nichts geantwortet habe und er ausgerastet sei. Erst auf mehrfache Nachfrage er- klärte er, sie habe am Anfang nein gesagt (Urk. 173 S. 15 f.). 2.3.1.4. Der Beschuldigte antwortete ausserdem wiederholt stark ausweichend auf die ihm gestellten Fragen, was ein weiteres Lügensignal darstellt. So gab er etwa auf die Frage, ob er der Privatklägerin C._____ gesagt habe, dass er es auch ein- fach tun könne, wenn sie schlafe, an, diese hätte immer noch nein sagen können. Er habe ihr genügend Freiraum gegeben. Sie hätte gehen können. Er habe sie zu nichts gezwungen. Die Türe sei immer offen gewesen (Urk. D1/3/1 F/A 42). Ein anderes Mal antwortete er auf dieselbe Frage, er hätte es sich auch selbst besor- gen können (Urk. D1/3/2 F/A 49). Auch auf die Frage, was er dazu meine, dass die Privatklägerin C._____ behaupte, sie habe ihre Hosen nicht ausziehen wollen, wor- auf er ausgetickt sei und ihre Hose habe ausziehen wollen, wogegen sich diese zunächst verbal gewehrt, es dann aber schliesslich selber getan habe, meinte er lediglich, sie habe ihre Hose selber ausgezogen. Sie hab es selbst gewollt (Urk. D1/3/1 F/A 38). Auf erneute Nachfrage, was er dazu meine, dass dies angeb- lich erst der Fall gewesen sei, nachdem der Beschuldigte versucht habe ihr die Hosen auszuziehen, führte er schliesslich aus, sie habe aber auch immer seinen Schwanz angefasst und ihm einen Blowjob gegeben (Urk. D1/3/1 F/A 39). Erst bei der dritten Nachfrage, ob das mit dem Hosenausziehen stimme, erklärte er, dies stimme aber er habe sie danach in Ruhe gelassen. Dann habe sie sich selber aus- gezogen (Urk. D1/3/1 F/A 40). 2.3.1.5. Der Beschuldigte antwortete auch mehrfach mit Gegenfragen, so etwa auf die Frage, ob er der Privatklägerin C._____ gesagt habe, er könne es auch ma- chen, wenn sie schlafe. Hierauf antwortete er mit: "Wie? Man muss ja wach sein? Eine Vergewaltigung? Sehe ich aus wie ein Vergewaltiger? Sie war wach als wir Geschlechtsverkehr hatten." (Urk. D1/3/2 F/A 46). Als die Verfahrensleitung hierauf ausführte, es gehe darum, ob er das gesagt habe, stellte er erneut Gegenfragen und äusserte sich wie folgt: "Wie machen? Mit ihr?" (Urk. D1/3/2 F/A 47).

- 24 - 2.3.1.6. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte gleich mehrfach versuchte, die Privatklägerin C._____ in einem besonders schlechten Licht darzustellen. So gab er etwa an, sie habe "Eier mit ihm spielen wollen", mithin ihn ausnutzen und sein Vertrauen missbrauchen wollen (Urk. D1/3/1 F/A 92 i.V.m. F/A 93). Diese sei immer unfreundlich gewesen. Er hätte sie am liebsten von Beginn weg rausgekickt (Urk. D1/3/1 F/A 96). Sie sei nicht sein Typ gewesen. Es habe einfach nicht zusammen gepasst (Urk. D1/3/2 F/A 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er sodann geltend, die Privatklägerin C._____ sei diejenige gewesen, die es immer weitergezogen habe. Diese habe immer mehr gewollt und er habe das von ihr gewünschte gar nicht erbringen können (Urk. 173 S. 14). Damit schob er gar ihr die Schuld für die Handlungen zu bzw. machte sie hierfür verantwortlich. 2.3.1.7. Auch eine gewisse Anspruchshaltung des Beschuldigten manifestiert sich in seinen Aussagen, so gab er etwa auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin C._____ gewollt habe, dass er wenigstens ein Kondom benutze, an: "Sie konnte die Pille ja nehmen, oder nicht? Ich hatte einfach kein Kondom dabei. Pech eben, jä nu.". Dies zeigt beispielshaft, wie der Beschuldigte seinen Willen ohne Rücksicht auf die Privatklägerin offenbar einfach durchsetzte. Scheinbar hatte er das Gefühl, Anspruch auf Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. Schliesslich äusserte er auch, er habe den Wutausbruch gehabt, weil sie gesagt habe, dass sie nicht wolle. Er habe dann gefunden, dass das Ganze, was er für sie gemacht habe, dass er sich Mühe gegeben habe, umsonst gewesen sei. Dann sei er ausgetickt (Urk. D1/3/3 F/A 29). 2.3.1.8. 2.3.1.8.1. Die Verteidigung machte geltend, dass vorliegend die Kriterien der Un- stimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den Aussagen sowie unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten offensichtlich ungeeignet seien, um zu entscheiden, ob die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft seien. Der Beschul- digte habe kurze Zeit nach seiner Inhaftierung an einer akuten Psychose gelitten. Er sei eine Zeit lang nicht ansprechbar gewesen. Er sei zeitweise nicht hafterste- hungsfähig und auch nicht einvernahmefähig gewesen. Dass es während dieser Zeit zu Unstimmigkeiten oder Widersprüchen sowie unklaren, verschwommenen

- 25 - oder ausweichenden Aussagen bzw. Antworten gekommen sei, sei auf seine Psy- chose zurückzuführen und vor diesem Hintergrund plausibel, verständlich und nachvollziehbar. Daher dürfe daraus nicht darauf geschlossen werden, dass seine Aussagen nicht glaubhaft seien (Urk. 175 Rz. 6 i.V.m. Rz. 25). 2.3.1.8.2. Der Beschuldigte war während sämtlicher Einvernahmen einvernahme- fähig. Seine Aussagen sind damit verwertbar. Er litt während diesen nie an einer akuten Psychose. Eine zeitweise bestehende Psychose, einhergehend mit einer fehlenden Hafterstehungsfähigkeit und fehlenden Einvernahmefähigkeit vermag daher sein Aussageverhalten nicht zu erklären und führt auch nicht dazu, dass seine Aussagen nicht regelkonform zu würdigen wären. Die Qualität seiner Aussa- gen ist daher dennoch anhand der gängigen Kriterien festzuhalten. Seine Erkran- kung ist sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 4) – nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Schuldfähigkeit. 2.3.2. Aussagen der Privatklägerin C._____ 2.3.2.1. Bei den Aussagen der Privatklägerin C._____ fällt auf, dass diese sowohl das Kerngeschehen als auch Nebenschauplätze betreffend detailliert und konstant sind (Urk. D1/4/1 F/A 21 ff. i.V.m. Urk. D1/4/2 F/A 14 ff.). So konnte sie sich etwa noch an die Unterhaltung mit dem Beschuldigten während der Zugfahrt zu ihm nach Hause erinnern (Urk. D1/4/1 F/A 26). Auch den Ablauf des Geschlechtsverkehrs schilderte sie nicht einfach oberflächlich, sondern gab etwa an, dass es erst eine Weile gegangen sei, bis es funktioniert habe. Ihr Körper sei nicht dafür bereit ge- wesen. Er habe sie auch an den Hüften und am Po festgehalten und zu sich hin- gezogen. Einmal habe er sie auch umklammert und sie zu ihm gezogen. Das habe er aber nicht lange gemacht. Es habe ihr wehgetan (Urk. D1/4/1 F/A 21 i.V.m. F/A 50 und F/A 52). 2.3.2.2. Auf Nachfrage machte sie sodann gute und logische Ergänzungen ohne hierbei zu zögern, so etwa dazu, wie die Berührungen des Beschuldigten gewesen seien (Urk. D1/4/1 F/A 59), zum Moment als dieser den Schlüssel in die Hose steckte (Urk. D1/4/1 F/A 80) sowie zum Oralverkehr (Urk. D1/4/1 F/A 55).

- 26 - 2.3.2.3. Sie belastete den Beschuldigten zwar schwer, tat dies jedoch nicht unnötig stark und rückte ihn nicht etwa in ein besonders schlechtes Licht. So führte sie etwa aus, zwischenzeitlich sei alles wieder gut gewesen. Er habe ihr Essen und etwas zu trinken angeboten und habe sich um sie gesorgt (Urk. D1/4/1 F/A 21). Als es (der Sex) erledigt gewesen sei, sei er sehr freundlich gewesen und habe ihr gesagt, dass er sie lieben würde (Urk. D1/4/1 F/A 21). Sie meinte auch nachvollziehbar, es sei nicht ihre Absicht, ihm das Leben zur Hölle zu machen. Ihre Hoffnung sei ein- fach, dass so etwas nicht wieder vorkomme. Es gehe ihr um den Schutz anderer (Urk. D1/4/1 F/A 99). Dies zeigt sich auch in ihrer Chatnachricht an den Beschul- digten, in welcher sie ausführt, er sei ja ein Guter und werde sein Girl schon noch finden (Urk. D1/6/2 S. 11 Foto 20). Dies belegt, dass sie den Beschuldigten nicht einfach per se versuchte schlecht zu machen. Angesichts der von ihr vermuteten psychischen Probleme beim Beschuldigten, ist es denn – entgegen der entspre- chenden Ausführung der Verteidigung – auch nicht so, dass diese Aussage von ihr als Vergewaltigungsopfer nicht zu erwarten wäre. Angesichts der konkreten Um- stände lässt diese Aussage die schwerwiegenden Vorwürfe, die sie erhebt bzw. ihre Aussagen hierzu, nicht unglaubhaft erscheinen. 2.3.2.4. Es sind aber durchaus auch Widersprüche in ihren Aussagen vorhanden. So erklärte sie beispielsweise zunächst, sie habe ihr Jäggli nie ausgezogen (Urk. D1/4/1 F/A 44). Schliesslich gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe ihr Jäck- chen irgendwann ausgezogen, weil es warm geworden sei (Urk. D1/4/2 F/A 51). Dieser Widerspruch lässt sich so nicht erklären. Hierbei handelt es sich jedoch um ein nicht weiter relevantes Detail. Dies spricht sodann dafür, dass ihre Antworten spontan erfolgten und nicht etwa einstudiert waren. Sodann äusserte sie den Tat- ablauf nicht über alle Einvernahmen hinweg gleich detailliert. Auch dies zeigt, dass sie ihre Aussage zuvor nicht einfach auswendig gelernt hat, sondern sie von tat- sächlich Erlebtem berichtete, wobei die für sie wohl wesentlichsten Elemente der Vergewaltigung und des Oralverkehrs über alle Einvernahmen hinweg geschildert wurden. 2.3.2.5. Es fällt auf, dass typische Lügensignale wie Abgleiten in Unwesentliches, ein Ungleichgewicht zwischen dem Detaillierungsgrad bei Nebensächlichem und

- 27 - im Kernpunkt oder z.B. Inkonsistenzen zwischen Handlungen und emotionaler Be- findlichkeit fehlen. Es finden sich auch keine typischen Lügensignale wie zurück- haltende Formulierungen, dort wo Gefahr von Widersprüchen drohte, Verzöge- rungstaktik in den Antworten zu kritischen Fragen, wie z.B. das Winden um eine Antwort oder unnötige Rückfragen zwecks Zeitgewinn. 2.3.2.6. Sie äusserte sich auch selbstreflektorisch und erklärte etwa, enttäuscht über sich selber gewesen zu sein, weil sie sich nicht habe wehren können (Urk. D1/4/1 F/A 61). Ausserdem erklärte sie, dass sie ihm vielleicht schon das Ge- fühl gegeben habe, dass sie es gut finde. Es sei einfach ein Schutzmechanismus gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 21). 2.3.2.7. Aus der kurzen Bekanntschaft und persönlichen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten ist sodann, wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise aus- führte (Urk. 176 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 21), nichts herzuleiten, was den Verdacht auf ein Motiv für eine Falschbeschuldigung ihrerseits nähren könnte. Sie hatte keinerlei Anlass wie z.B. Rache oder Enttäuschung für bzw. über ein früheres Verhalten des Beschuldigten. Sie war im Gegenteil bis kurz vor dem Übergriff offenbar positiv ge- genüber ihm eingestellt. Weiter sind psychische Erkrankungen wie etwa eine Bor- derline-Störung oder eine Schizophrenie nicht aktenkundig. Ein Belastungseifer fehlt. In Bezug auf die Schilderung des Tatablaufes blieb sie sachlich neutral. 2.3.2.8. Ihre erste Einvernahme erfolgte sodann nur einen Tag nach dem einge- klagten Ereignis, was für die Aussagekraft ihrer darin getätigten Aussagen spricht, waren ihre Erinnerungen zu dieser Zeit doch noch besonders frisch. Zu beachten gilt es jedoch, dass sie vorab mit diversen Personen gesprochen hat (Urk. D1/4/1 F/A 94 f.). Solche Gespräche können, wenn auch allenfalls unbeabsichtigt und un- bewusst, zu einer Verfälschung der Aussagen führen. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es vorliegend zu solchen Verfälschungen gekommen ist, zumal der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt in Übereinstimmung mit ihren Aussagen eingestanden hat.

- 28 - 2.3.2.9. 2.3.2.9.1. Die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe für die Sachverhaltsdar- stellung und die Aussagen der Privatklägerin C._____ Partei ergriffen und diese nicht sachlich und unter Beachtung der Gesetze und Grundsätze gewürdigt, womit sie gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstossen habe (Urk. 175 Rz. 18). Diese habe den Sachverhalt sodann unzulässigerweise zugunsten der Privatklägerin C._____ ergänzt (Urk. 175 Rz. 21). 2.3.2.9.2. Entgegen der Behauptung der Verteidigung hat die Vorinstanz nicht wie ein Parteivertreter formuliert bzw. argumentiert. Ein Gericht muss die Formulierun- gen der Anklageschrift nicht wörtlich übernehmen. Es darf diese einfach nicht feh- linterpretieren. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Vorinstanz hat die Beweise gewürdigt und diese und die daraus gezogenen Schlüsse – im durch die Anklage- schrift gedeckten Rahmen – in eigene Worte gefasst. Hierbei zeigte sie sich weder voreingenommen noch parteiisch. Der Sachverhalt wurde dabei insbesondere auch nicht zugunsten der Privatklägerin C._____ über die Anklage hinaus erweitert. 2.3.2.10. 2.3.2.10.1. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe bei ihrer Aussagewürdigung nicht beachtet, dass die Privatklägerin C._____ bereits einmal von einem Sexualdelikt betroffen gewesen sei und deshalb allenfalls gewusst habe, wie sie aussagen müsse, damit ihr geglaubt werde. Für jemanden, der zum zweiten Mal behaupte, Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein, dürften nicht die glei- chen Realitätskriterien angewandt werden, wie bei jemandem ohne Vorgeschichte. Die Privatklägerin C._____ wisse, auf was ein Gericht achte, und wie sie aussagen müsse (Urk. 175 Rz. 8). 2.3.2.10.2. Diese Behauptung der Verteidigung ist unzutreffend. Es gibt keinerlei Hinweise dahingehend, dass bei wiederholten Opfern von Sexualdelikten per se davon auszugehen wäre, dass diese nicht mehr glaubwürdig seien bzw. genau wüssten, wie sie aussagen müssten, sodass nicht mehr die gleichen Realitätskrite- rien zur Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gelten würden. Selbstverständ-

- 29 - lich gelten auch in diesen Fällen die gleichen Kriterien der Beweiswürdigung. Es erscheint bei einem derart vielschichten Sachverhalt wie vorliegend denn auch le- bensfremd davon auszugehen, dass es die Privatklägerin C._____ geschafft haben soll, sich sämtliche Aussagen derart zurecht zu legen, dass sie die verschiedenen Realitätskriterien erfüllt und hierbei auch noch authentisch bleibt; dies wohlgemerkt über mehrere Einvernahmen hinweg. 2.3.2.11. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 175 S. 9 Rz. 20) geht aus den Aussagen der Privatklägerin C._____ sodann klar hervor, dass diese – wie es die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung treffend ausführte (vgl. Urk. 176 S. 2-4) und worauf auch die Privatklägervertretung hinwies (Urk. 177 Rz. 4) – dem Beschuldigten mehrere Male, nämlich bei jeder irgendwie sexuell ge- arteten Avance des Beschuldigten, unmissverständlich klar machte, dass sie das, was er tut, nicht will und dass sie ganz generell keinen Sex mit ihm haben will. Nur etwas Kuscheln ohne sexuellen Kontakt wäre für sie in Ordnung gewesen. Wenn- gleich der Beschuldigte sich, wie auch die Privatklägerin C._____ ausführte, zwischenzeitlich jeweils auch wieder beruhigte, bedrängte er diese so lange und tyrannisierte sie u.a. mit Wutausbrüchen sowie wesensverändernden Selbstge- sprächen bis diese schliesslich zu keinem Widerstand mehr fähig war. Der Beschul- digte setzte nach Momenten der Ruhe immer wieder neu an und gab sich mit dem bisher bei der Privatklägerin C._____ erreichten nicht zufrieden, sondern wollte immer mehr bis es schliesslich zum Geschlechtsverkehr kam (Urk. D1/4/1 F/A 21; Urk. D1/4/2 F/A 14). 2.3.3. Chatverläufe 2.3.3.1. In seinen Nachrichten an die Zeugin F._____ gab der Beschuldigte zu, dass die Privatklägerin C._____ es am Anfang eigentlich nicht gewollt habe. Sie habe sich dann aber selber ausgezogen und es auch gewollt. Auf Nachfrage der Zeugin F._____ bestätigte er sodann, "hässig" gewesen zu sein, weil die Privatklä- gerin C._____ mit ihm "Eier gespielt" habe (Urk. D1/6/1 S. 4 Foto 6 f.). Sie habe Glück gehabt. Er sei immer noch "hässig". Er habe sie überzeugen müssen (Urk. D1/6/1 S. 5 Foto 8).

- 30 - 2.3.3.2. Aus dem Chatverlauf mit der Privatklägerin C._____ geht sodann hervor, dass diese dem Beschuldigten nach der gemeinsam verbrachten Nacht schrieb, sie habe gemeint, sie könne "chillig" mit ihm rauchen und es gut haben aber nicht mehr, worauf der Beschuldigte entgegnete, sie habe es geil gefunden, er wisse es und sie aufforderte die "verfickte Pille" noch zu nehmen (Urk. D1/6/2 S. 10 Foto 17 f.). Der Beschuldigte äusserte sodann, er habe sie nicht gezwungen, sie habe es selber auch gewollt und es geil gefunden, worauf die Privatklägerin ent- gegnete, sie habe sich gefühlt, als habe sie keine Wahl gehabt (Urk. D1/6/2 S. 12 Foto 21 f.). Die Privatklägerin konfrontierte ihn sodann damit, dass er direkt aus- geflippt sei, wenn sie abgelehnt habe, worauf der Beschuldigte erklärte, er habe sich Mühe gegeben und den Arsch aufgerissen und sie mache alles kaputt. Er sei nicht ausgeflippt, sondern habe seine fünf Minuten gehabt. Im Bett sei er voll chillig gewesen, worauf er sich selbst antwortete "Nei" "Bisch du nöd A._____". Die Pri- vatklägerin C._____ entgegnete schliesslich, sie habe sich bedrängt gefühlt und ihm dies auch gesagt (Urk. D1/6/2 Seite 13 f. Fotos 24-26). 2.4. Fazit Hinsichtlich die vorgenommenen sexuellen Handlungen sowie der Wutausbrüche decken sich die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____ mit jenen des Beschuldigten. Damit ist der Sacherhalt diesbezüglich ohne Weiteres erstellt. Lediglich hinsichtlich der Freiwilligkeit der geduldeten und vorgenommenen Hand- lungen seitens der Privatklägerin C._____ wird der Sachverhalt vom Beschuldigten bestritten. Auch diesbezüglich sind die Aussagen der Privatklägerin C._____ jedoch glaubhaft. Es sind keinerlei Lügensignale vorhanden oder ein Motiv für eine Falschaussage erkennbar. In den Aussagen des Beschuldigten hierzu sind hin- gegen gleich diverse Lügensignale erkennbar. So wich er regelmässig den gestellten Fragen aus oder stellte Rückfragen. Sodann kann er sich selbst den von ihm geltend gemachten Sinneswandel der Privatklägerin C._____ nicht erklären und gab gar zu, dass er sich schon vorstellen könne, dass diese aufgrund seines Verhaltens Angst gehabt habe. Seine Aussagen zu den bestrittenen Sach- verhaltsteilen sind damit unglaubhaft. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden sodann auch durch den Chatverlauf, den sie mit dem Beschuldigten geführt

- 31 - hat, gestützt. Schliesslich äusserte sie darin, sie habe gefühlt keine Wahl gehabt, sich bedrängt gefühlt und dies auch mehrfach geäussert. Der Beschuldigte sei jeweils ausgeflippt, wenn sie etwas abgelehnt habe. Der Beschuldigte behauptete zwar, sie habe freiwillig mitgemacht und meinte er sei nicht ausgeflippt, sondern habe lediglich seine fünf Minuten gehabt. Im Bett sei er chillig gewesen. Jedoch widersprach er sich bezüglich den letzten Punkt gar selbst, indem er schrieb "Nei" "Bisch du nöd A._____". In seinen Chatnachrichten an die Zeugin F._____ gab er sodann zu, dass er sie habe überzeugen müssen und äusserte in diesem Zusammenhang, sie habe Glück gehabt. Offenbar war der Beschuldigte also der Meinung, dass die Privatklägerin C._____ noch einmal gut weggekommen ist. Scheinbar wäre er also auch dazu bereit gewesen, andere Mittel einzusetzen, wenn dies nötig gewesen wäre, um seine Wünsche/Vorstellungen durchzusetzen. Der Sachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____ anklagegemäss erstellt.

3. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von der Privatklägerin C._____ mit seinem Mobiltelefon ein Video erstellt zu haben, welches diese auf der Seite liegend in seinem Bett zeigt. Sodann soll er dieses der Zeugin F._____ geschickt haben (Urk. D1/30 S. 5). 3.2. Der Beschuldigte gab konstant und widerspruchsfrei an, er habe keine Videoaufzeichnung der Privatklägerin C._____ angefertigt (Urk. D1/3/1 F/A 85 i.V.m. Urk. D1/3/3 F/A 14 und F/A 59) bzw. er könne sich nicht mehr daran erinnern, der Zeugin F._____ ein Video geschickt zu haben (Urk. 71 S. 15). Mit dem Chatverlauf konfrontiert erklärte er, sich nicht daran zu erinnern. Er sei sich nicht so sicher, ob er das gemacht habe (Urk. D1/3/3 F/A 64). Eine andere Erklärung für den Chatverlauf, ausser dass er ein Video geschickt habe, gebe es aus seiner Sicht nicht (Urk. D1/3/3 F/A 65). Es gebe auch keinen Grund dafür, weshalb die Zeugin F._____ zu Unrecht Aussagen machen sollte, die ihn belasten (Urk. D1/3/3 F/A 66). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er ebenfalls, er könne sich daran nicht mehr erinnern (Urk. 173 S. 19 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind konstant und widerspruchsfrei. Lügensignale sind keine erkennbar. Es erscheint

- 32 - sodann möglich, dass er sich in Anbetracht des sehr kurz ausgefallenen und mit einem im Rahmen des Denkbaren eher harmlosen Inhalt versehenen Videos nicht mehr daran erinnern kann, dass er dieses in jener Nacht erstellt und der Zeugin F._____ geschickt hat. Seine Aussagen sind damit glaubhaft. 3.3. Die Privatklägerin C._____ führte aus, sie habe die Zeugin F._____ kontak- tiert, da der Beschuldigte ihr ein Foto von ihr gezeigt habe und behauptet habe, diese wolle etwas von ihm. Sie habe ihr erzählt, was geschehen sei und ihr von einem Treffen mit dem Beschuldigten abgeraten. Die Zeugin F._____ habe ihr ei- nen Chatverlauf geschickt, worauf erkennbar gewesen sei, dass der Beschuldigte dieser ein Video geschickt habe. Sie habe daher nachgefragt, was auf dem Video gewesen sei, worauf diese ihr erzählt habe, dass man sie auf dem Video schlafend gesehen habe (Urk. D1/4/2 F/A 183). Sie erklärte, nicht gewusst zu haben, dass er dieses Video gemacht habe und selbst nicht zu wissen, was genau auf dem Video zu sehen gewesen sei (Urk. D1/4/2 F/A 185 f.). Erlaubt habe sie ihm dies nicht. Dies sei für sie nicht okay. Sie fühle sich dadurch in ihrer Intimsphäre verletzt (Urk. D1/4/2 F/A 187 f. i.V.m. F/A 190). Die Aussagen der Privatklägerin C._____ sind konstant, widerspruchsfrei und der Geschehensablauf erscheint nachvollzieh- bar. Sie äusserte sich zurückhaltend und gab zu, das Video selbst nie gesehen zu haben, sondern die Information über dessen Inhalt von der Zeugin F._____ erhalten zu haben. Dass sie sich in ihrer Intimsphäre verletzt fühle, gab sie zwar nur auf explizite Nachfrage an (Urk. D1/4/2 F/A 190), was jedoch nicht weiter erstaunt. Schliesslich fällt es nachvollziehbarerweise schwer, die diesbezüglich erlebten Ge- fühle in Worte zu fassen. So erklärte sie auch, sie wisse nicht, wie sie das sagen solle (Urk. D1/4/2 F/A 190). Ihre Aussagen sind damit ebenfalls als glaubhaft ein- zustufen. Hinsichtlich der Frage des Inhalts des Videos lassen sich aus ihren Aus- sagen jedoch keine Schlüsse ziehen, hat sie dieses doch eingestandenermassen selbst nie gesehen. 3.4. Die Zeugin F._____ führte aus, der Beschuldigte habe ihr geschrieben, dass die Privatklägerin C._____ gerade bei ihm sei und habe ihr ein Video geschickt. Dieses sei sehr kurz – etwa zwei bis drei Sekunden lang – gewesen. Sie glaube sodann, diese sei am Schlafen gewesen (Urk. D1/4/5 F/A 20 i.V.m. F/A 26). Es sei

- 33 - von oben gefilmt gewesen. Man habe ein Bett gesehen und wie die Privatklägerin seitlich am Schlafen gewesen sei. Das Gesicht habe man jedoch nicht gesehen (Urk. D1/4/5 F/A 21). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass es sich dabei um die Privatklägerin C._____ handle (Urk. D1/4/5 F/A 24). Sie habe es nur ein, vielleicht auch noch ein zweites Mal anschauen können, danach sei es weggewesen, was auf Instagram normal sei (Urk. D1/4/5 F/A 37 f.). Die Zeugin F._____ äusserte sich damit zurückhaltend und widerspruchsfrei. Entgegen der Ausführungen der Ver- teidigung (Urk. 175 Rz. 23) äusserte sie sich genügend klar über den Inhalt des Videos. Ihre Aussagen hierzu lassen diesbezüglich keine Unklarheiten aufkommen. Sie gab auch an, woraus sie – trotz der Tatsache, dass sie nicht erkennbar war – darauf schloss, dass es sich bei der Person auf dem Video um die Privatklägerin C._____ handelte, nämlich aus der Aussage des Beschuldigten. Damit ist ihre Aus- sage hierzu entgegen der Ausführung der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 23) nicht zu bemängeln. Es sind keinerlei Lügensignale auszumachen. Auch ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. Damit sind auch ihre Aussagen glaubhaft. 3.5. Aus dem Chatverlauf ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte der Zeugin F._____ in einem Instagram-Chat schrieb, "C._____", "Scho am Schlafe", "Haha- hah" und ihr dann ein Video schickte, wobei der Inhalt des Videos nicht ersichtlich ist (Urk. D1/6/14 S. 3 Foto 4). Der Beschuldigte beschrieb damit den Inhalt des Vi- deos gar selbst. Ob die Privatklägerin C._____ auf dem Video tatsächlich schlief oder dies allenfalls nur so aussah, spielt hierbei für die Sachverhaltserstellung keine Rolle, zumal ihr Wachheitszustand nicht in der Anklage umschrieben ist. Dies macht auch die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin F._____ nicht unglaubhaft. Der Chatinhalt stützt die Aussagen der Zeugin F._____ und damit auch indirekt diejenigen der Privatklägerin C._____. 3.6. Der Inhalt des Chatverlaufs lässt zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____ keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in der Tatnacht ein kurzes Video der Privatklägerin C._____ erstellte, welches diese auf der Seite liegend zeigt, das er sodann der Zeugin F._____ schickte. Damit spielt es

– entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 23 und Prot. II S. 25) – für die Sachverhaltserstellung keine Rolle, dass das Video nicht bei den

- 34 - Akten liegt. Ausserdem wurde das Video entgegen der Behauptung der Verteidi- gung (Prot. II S. 25) sehr wohl von jemandem – nämlich der Zeugin F._____ – ge- sehen. Hieran besteht kein Zweifel. Des Weiteren ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____, dass der Beschuldigte dies ohne ihr Wissen bzw. Einverständnis tat. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.

4. Sachbeschädigung 4.1. Der Beschuldigte hat die Sachbeschädigung (Urk. D1/3/3 F/A 70) und den Sachverhalt gemäss Anklage (Urk. D1/3/3 F/A 119 i.V.m. Urk. 173 S. 20) einge- standen. Er machte geltend, er habe einen Wutausbruch gehabt, sei aggressiv ge- worden und habe mit dem Fuss gegen die Scheibe getreten (Urk. D1/3/3 F/A 70 i.V.m. F/A 73 f., F/A 78 und Urk. 173 S. 20). Diese sei kaputt gegangen (Urk. D1/3/3 F/A 72). Er habe es hierbei für möglich gehalten, dass das Glas kaputt gehen könnte, wenn er dagegen kicke (Urk. D1/3/3 F/A 78). Diese Aussagen des Beschuldigten werden sodann von einer Fotodokumentation gestützt, welche einer- seits die beschädigte Türe und andererseits den Beschuldigten mit frischen Schnittverletzungen am rechten Bein zeigt (Urk. D2/3). 4.2. Aufgrund der in den Akten liegenden Fotodokumentation und seiner vor Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten, wider- spruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen ist der Sachverhalt gemäss An- klage ohne Weiteres erstellt. B. Rechtliche Würdigung

1. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 1.1. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten wendet ein, der Beschuldigte habe keines der in Art. 189 und Art. 190 StGB umschriebenen Nötigungsmittel angewandt (Urk. 75 Rz. 11 i.V.m. Urk. 175 Rz. 34). Die besondere Intensität des Unterdrucksetzens sei vorliegend nicht gegeben (Urk. 75 Rz. 13 i.V.m. Urk. 175 Rz. 28). Angesichts der hebephrenen Schizophrenie könne das Selbstgespräch des Beschuldigten sowie

- 35 - dessen Wesensveränderung denn auch nicht als psychische Drucksituation inter- pretiert werden (Urk. 175 Rz. 22). Die Privatklägerin C._____ hätte jederzeit gehen können. Die Türe sei nicht abgeschlossen gewesen. Sie hätte aber auch jemanden anrufen und um Hilfe bitten können, den Beschuldigten wegstossen, schreien oder sich sonst bemerkbar machen können. Eine derartige Gegenwehr wäre ihr ohne weiteres zumutbar gewesen (Urk. 75 Rz. 13 i.V.m. Urk. 176 Rz. 27). Offensichtli- che und verständliche Zeichen des Widerstands der Privatklägerin habe es nicht gegeben (Prot. II S. 23). Sowohl das mit sich selbst sprechen als auch das gegen die Wand schlagen stelle keine intensive Gewaltdemonstration dar. Beides habe sich sodann nicht gegen die Privatklägerin C._____ gerichtet (Urk. 75 Rz. 14). Aus- serdem habe der Beschuldigte sich immer wieder beruhigt und die beiden hätten Cannabis konsumiert (Urk. 176 Rz. 28). Auch eine schwere Drohung habe nicht vorgelegen. Eine Vergewaltigung, wenn das Opfer schlafe, sei sodann nicht prak- tikabel (Urk. 175 Rz. 15 i.V.m. Prot. II S. 24 f.). Sodann sei es erforderlich, dass der mutmassliche Täter wisse, dass die andere Person mit den Handlungen nicht ein- verstanden sei. Eine irrige Annahme eines Einverständnisses führe nach Art. 13 StGB immer zum Ausschluss der Strafbarkeit (Urk. 75 Rz. 12). Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin C._____ mit den Handlungen einverstanden sei. Sie habe sich selbst ausgezogen und an ihm den Oralverkehr vollzogen. Sie sei weder gegangen, noch habe sie sich gewehrt, geschrien oder geweint (Urk. 75 Rz. 15 f.). 1.2. Tatbestand 1.2.1. Nach Art. 190 Abs. 1 aStGB wird bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird sodann nach Art. 189 Abs. 1 aStGB bestraft. Der Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB erfasst sodann auch die Nötigung des Opfers zu einem aktiven Verhalten (BGE 127 IV 198 E. 3bb).

- 36 - 1.2.2. Bedrohen als Nötigungsmittel setzt die Androhung eines ernstlichen Nach- teils voraus, der sich auf ein persönliches Rechtsgut des Opfers oder einer ihm nahe stehenden Sympathieperson bezieht (OFK StGB-WEDER, Art. 189 N. 10). Ge- walt liegt hingegen dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (BSK StGB-MAIER, Art. 190 N. 7). 1.2.3. Wie die Verteidigung zurecht geltend macht (vgl. Urk. 75 Rz. 11), muss im Falle der Anwendung psychischen Drucks durch den Täter dieser von besonderer Erheblichkeit sein und eine mit der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleich- bare Intensität aufweisen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicher- weise kein Widerstand (mehr) erwartet werden kann bzw. ein solcher ihm nach objektiven Massstäben nicht zuzumuten ist (BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.2. m.H.a. BGE 128 IV 106 [Theorie der zumutbaren Selbstschutz- möglichkeiten]). Nicht jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, aufgrund dessen es zu ungewolltem Geschlechtsverkehr kommt, vermag eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung darzustellen. Es bedarf stets zusätzlicher Umstände, welche ein bestehendes Ungleichgewicht verstärken, um das Opfer in eine (subjektiv) ausweglose Lage zu bringen, wobei der Schwere dieser Ein- wirkungen entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 128 IV 106 E. 3.b). Dabei sind bei Kindern oder Jugendlichen tendenziell geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels zu stellen als bei Erwachsenen, denn letzteren ist eine stärkere Gegenwehr zuzumuten. Bei Ausnützung eines entsprechenden Kind- Erwachsenen-Gefälles kann bereits die physische Dominanz des Täters einen derart starken psychischen Druck erzeugen, dass eine Gegenwehr unzumutbar erscheint, dies namentlich wenn ein Autoritätsträger beteiligt ist. Demgegenüber kommt bei Erwachsenen eine psychische Drucksituation mit entsprechender Aus- weglosigkeit grundsätzlich nur bei grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler bzw. sozialer Abhängigkeit in Betracht (OFK StGB-WEDER, Art. 189 N 14 f. mit Hinweis auf die entsprechende Praxis des Bundesgerichtes). Die tatbeständliche Handlung setzt eine tatsituative Zwangssituation voraus, welche es

- 37 - dem Opfer verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren (BGE 133 IV 49 E. 4.; BGer 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 1.6.). 1.2.4. Zwar muss sich auch das erwachsene Opfer nicht mit allen Mitteln zu wehren versuchen, doch ist zwecks Bekundung der Ablehnung zumindest eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung gefordert, über welche sich der Täter hinwegzu- setzen hat, damit von der erforderlichen Nötigungsintensität auszugehen ist (vgl. statt vieler BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.2.; BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3.). 1.2.5. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechts- verkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N. 6 zu Art. 190 StGB und N. 12 zu Art. 189 StGB). 1.3. Subsumtion 1.3.1. Die Privatklägerin C._____ war zum Tatzeitpunkt gerade einmal 18 Jahre alt. Den Beschuldigten kannte sie nicht gut. Es handelte sich um das erste Treffen der beiden. Sie war unter der Woche alleine bei ihm zu Hause mithin an einem für sie fremden Ort. Da keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fuhren, beschloss sie, beim Beschuldigten zu übernachten, wobei sie nach einem ersten Annäherungsversuch äusserte, keinen Sex mit ihm haben zu wollen, Kuscheln sei hingegen okay. Die Türe seines Zimmers verschloss der Beschuldigte im Verlauf des Abends und steckte den Schlüssel ein.

- 38 - 1.3.2. Schliesslich berührte der Beschuldigte die Privatklägerin ein erstes Mal im Intimbereich, worauf sie ihm zunächst klar machte, dies nicht zu wollen, weshalb der Beschuldigte ein erstes Mal sauer wurde und anfing sie zu stossen und zu rüt- teln mithin leichte physische Gewalt gegen sie einsetzte. Obwohl sie ihn erneut verbal abwies, hörte er nicht auf sie zu berühren. So steigerten sich die Handlungen des Beschuldigten von ungewollten Berührungen und Küssen, zum Eindringen sei- nes Fingers in die Vagina der Privatklägerin, zu gegenseitigem Oralverkehr bis hin zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom. Die Privatklägerin äusserte dazwischen immer wieder verbal, die Handlungen nicht zu wollen. Damit lagen – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 23) – sehr wohl offensichtliche und verständliche Zeichen des Widerstandes seitens der Privatklägerin vor. Dennoch gab sich der Beschul- digte damit nicht zufrieden, sondern schlug erst gegen Schrank und Wand, sprach schliesslich mit seinem Spiegelbild, wobei sich sein Wesen veränderte und drohte der Privatklägerin damit, auch mit ihr Sex haben zu können, wenn sie schlafe. Ent- gegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 15 i.V.m. Prot. II S. 24 f.) handelt es sich hierbei sehr wohl um eine schwere Drohung, welche sich sehr wohl umsetzen lässt. Eine derart klare und deutliche Drohung ist sehr wohl geeignet, jemanden psychisch unter Druck zu setzen, was vorliegend auch geschah. Dass sich die Privatklägerin C._____ aufgrund dessen dazu entschied, lieber mitzuma- chen als Opfer einer Schändung zu werden, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Damit zeigte die Drohung auch die gewünschte Wirkung. Den Blowjob bot die Privatklägerin dem Beschuldigten zwar von sich aus an, jedoch ist dies im eben- genannten Gesamtkontext zu sehen. Schliesslich äusserte sie auch, dies anstelle von Vaginalverkehr anzubieten. 1.3.3. Der Beschuldigte schuf im Verlauf des Abends eine für die Privatklägerin klarerweise bedrohliche Atmosphäre. Sein Verhalten – insbesondere die Selbstge- spräche und Wesensveränderungen aber auch das Schlagen gegen Schrank und Wände – war völlig ausserhalb jeglicher Norm, was das noch sehr junge Opfer ver- ständlicherweise in Angst versetzte. So äusserte sie, sie habe zwar daran gedacht, jemandem zu schreiben und um Hilfe zu bitten, habe dies dann jedoch aus Angst davor, dass er gewalttätig darauf reagieren könnte, nicht getan (Urk. D1/4/1 F/A 81). Diese Vermutung und die damit einhergehende Angst erscheint in

- 39 - Anbetracht des Verhaltens des Beschuldigten auf ihre ablehnende Haltung mehr als nachvollziehbar. Schliesslich hatte er auch bereits – wenngleich nur leichte – physische Gewalt gegen sie angewandt. Sodann stellt die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Bemerkung, er könne es auch tun, wenn sie schlafe, eine schwere Drohung dar. Dass die Privatklägerin es nicht darauf ankommen lassen wollte, geschändet zu werden, ist absolut nachvollziehbar. Durch all diese Hand- lungen schuf der Beschuldigte sodann eine Situation, in der es der Privatklägerin nicht zumutbar war, sich anders zur Wehr zu setzen. Aufgrund ihrer mehrfachen Äusserungen mit den Handlungen des Beschuldigten nicht einverstanden zu sein, musste der Beschuldigte sodann wissen, dass sie diese nicht wollte, obwohl sie letztlich ihre Hosen selbst auszog und ihm zwischenzeitlich Oralverkehr anbot. Nach der Schaffung einer für sie ausweglosen Situation lässt sich keinesfalls aus der nachfolgenden Kooperation der Privatklägerin bei seinem dominant vor- gegebenen Ablauf auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen. Hiervon durfte der Beschuldigte sodann auch zu keiner Zeit ausgehen. 1.3.4. Wie die Verteidigung richtigerweise festhielt, beruhigte sich der Beschuldigte zwischenzeitlich wieder (Urk. 175 Rz. 27). Jedoch startete er immer wieder neue und weitergehende Annäherungsversuche und geriet beim geringsten Widerstand der Privatklägerin C._____ ausser sich. Dies begründet sehr wohl eine besondere Intensität der Drucksituation. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht anmerkte (vgl. Urk. 176 S. 5), kann sich der Beschuldigte angesichts der Tatsache, dass er die Privatklägerin massiv unter Druck gesetzt hat, nicht mit der simplen Behauptung, dass alles einvernehmlich gewesen sei, aus der Verantwortung ziehen. In einer derartigen Situation muss sich das Opfer (vorliegend die Privatklägerin C._____) nicht massiv zur Wehr setzen. Dies kann von ihr unter den gegebenen Umständen schlicht nicht verlangt werden. Ihr war es – entgegen der Behauptung der Verteidi- gung (vgl. Urk. 175 Rz. 27) – auch nicht mehr zuzumuten, um Hilfe zu telefonieren, zu schreien bzw. sonstigen Lärm zu verursachen oder dem Beschuldigten zu sagen, sie wolle gehen. Schliesslich brachte den Beschuldigten bereits die anfäng- liche Äusserung der Privatklägerin C._____, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr mit ihm zum Ausrasten, wie er selbst mehrfach zugab. Sodann sorgte auch der Lärm, den er selbst verursachte, offenbar nicht dafür, dass irgendjemand im Haus

- 40 - reagierte, weshalb die Privatklägerin C._____ nicht davon ausgehen konnte, dass von ihr verursachter Lärm hieran etwas geändert hätte. Vielmehr musste sie befürchten, durch eine lautstarke Reaktion ihrerseits den Beschuldigten noch weitergehend als ohnehin schon erfolgt zu verärgern. Dieses Risiko einzugehen war ihr nicht zumutbar. Schliesslich musste sie – wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhielt (Urk. 176 S. 5) – befürchten, dass ihr etwas Schlimmes geschehen könnte, wenn sie sich ihm weiter widersetzen würde. Den ihr zumutbaren Widerstand leistete die Privatklägerin C._____ sehr wohl. 1.3.5. Die gutachterlich festgestellte hebephrene Schizophrenie vermag sodann

– entgegen der Ausführung der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 22) – nichts daran zu ändern, dass u.a. die Wesensveränderung sowie das Selbstgespräch des Beschul- digten zu einer Drucksituation führten. Die Diagnose ist hierbei nicht zu berücksich- tigen. Diese vermag zwar allenfalls (Mit-)Ursache für das Verhalten des Beschul- digten sein, die gegenüber der Privatklägerin C._____ erzielte Wirkung – das Schaffen einer erheblichen Drucksituation – ist jedoch unabhängig von der gestell- ten Diagnose dieselbe. Damit spielt die hebephrene Schizophrenie lediglich hin- sichtlich der Frage, ob der Beschuldigte fähig war, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen und nach dieser Einsicht zu handeln, eine Rolle. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Schuldfähigkeit zu beachten, vermag an der rechtlichen Würdigung der Hand- lung des Beschuldigten hingegen nichts zu ändern, zumal Erstere vorliegend nicht komplett aufgehoben und damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 1.3.6. Alle Handlungen des Beschuldigten (sowohl die Vergewaltigung als auch die sexuellen Handlungen im Rahmen der sexuellen Nötigung) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Er nahm hierbei zumindest in Kauf, dass die Privat- klägerin C._____ mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war bzw. diese nur aufgrund seines unnachgiebigen und bedrohlichen Verhaltens über sich ergehen liess bzw. vornahm. Insbesondere bestand auch keinerlei Anlass, im Sinne eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) von einer bestehenden Einwilligung zum Sex und den weiteren sexuellen Handlungen auszugehen. Angesichts der äusseren Umstände durfte und konnte er vom Vorliegen eines Einverständnisses nicht ausgehen.

- 41 - 1.3.7. Damit hat der Beschuldigten den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

2. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 2.1. Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einem Bildträger aufnimmt, wird auf Antrag, bestraft (Art. 179quater Abs. 1 StGB). Wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird sodann ebenfalls bestraft (Art. 179quater Abs. 3 StGB). 2.2. Zum Geheimbereich im Sinne von Art. 179quater StGB gehört alles, was der höchstpersönlichen Sphäre angehört und was der Betroffene in der Regel niemandem oder allenfalls ganz vertrauten Menschen zugänglich macht. Geschützt sind das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinne, die faktisch also nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind. Wichtig für die Abgrenzung der Privatsphäre im engeren Sinne von anderen Bereichen ist, ob ohne weiteres, d.h. ohne körperliche oder rechtlich-moralische Hindernisse durchbrechen zu müssen, von den betreffenden Lebensvorgängen Kenntnis genommen werden kann. Zur Privatsphäre im engeren Sinne gehört danach der gemäss dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in Art. 186 StGB geschützte private Bereich, also ein Haus, eine Wohnung, ein abgeschlossener Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten. Auch Gäste können sich auf den Schutz nicht öffentlich zugäng- licher Räume berufen (vgl. BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.3. f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (BSK StGB-RAMEL/VOGELSANG, Art. 179quater N. 21 mit Verweis auf BSK StGB-RAMEL/VOGELSANG, Art. 179bis N. 21 i.V.m. N. 33). 2.3. Die Privatklägerin C._____ erhob am 1. August 2022 fristgerecht Strafantrag (Urk. D1/10/6). Der Beschuldigte filmte die Privatklägerin in seinem Bett liegend.

- 42 - Hierbei handelt es sich zweifelsohne um eine Aufzeichnung aus dem Geheim- bereich der Privatklägerin C._____, werden solche Aufnahmen doch in der Regel niemandem oder wenn dann allenfalls ganz vertrauten Menschen zugänglich ge- macht. Diese Aufnahme sandte er sodann via Instagram der Zeugin F._____. Damit machte er diese einer Drittperson zugänglich. Die Privatklägerin C._____ hatte weder in das Erstellen der Aufnahme noch das Versenden an die Zeugin F._____ eingewilligt. Schliesslich erfuhr sie von der Existenz des Videos erst durch ebenge- nannte Zeugin. Der Beschuldigte konnte sodann auch nicht von ihrer Einwilligung ausgehen, deutete doch überhaupt nichts darauf hin. Aus den Umständen lässt sich sodann auf nichts anderes schliessen, als dass der Beschuldigte die Aufnahme mit Wissen und Willen um deren Natur und das Nichtvorhandensein einer Einwilli- gung seitens der Privatklägerin C._____ zunächst erstellte und dann der Zeugin F._____ zugänglich machte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und sub- jektiven Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt. Rechtferti- gungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. Sachbeschädigung 3.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). 3.2. Schutzzweck ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 2). Gegenstand der Sach- beschädigung können nur körperliche, verkehrsfähige Sachen, bewegliche wie auch unbewegliche, sein (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 3-5). Tatobjekt sind fremde Sachen sowie fremde Gebrauchs- oder Nutzungsrechte (BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 144 N. 9). Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zer- stören oder Unbrauchbarmachen der Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 20). Als Beschädigen gilt dabei jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann hierbei durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der

- 43 - Sache wesentlich beeinträchtigt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 22). Sub- jektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss hierbei wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 80). 3.3. Die Privatklägerin H._____ AG hat fristgerecht Strafantrag gestellt (Urk. D2/2). Der Beschuldigte hat vorliegend eingestandenermassen mit seinem Fuss gegen die Glasscheibe einer Tür gekickt, sodass diese zerbrach. Damit wurde sowohl die äussere Erscheinung der Türe als auch die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit – das Abriegeln des Velokellers und damit einhergehende Schützen dessen vor Umwelteinflüssen – wesentlich beeinträchtigt. Der Beschul- digte wusste sodann, dass es sich bei der Türe bzw. der darin eingesetzten Glas- scheibe, um eine fremde Sache handelt und diese nicht in seinem Eigentum steht. Sodann erklärte er, er habe es für möglich gehalten, dass das Glas kaputt gehen könnte, wenn er dagegen kicke (Urk. D1/3/3 F/A 78), womit er den Schaden zu- mindest in Kauf nahm mithin eventualvorsätzlich handelte. 3.4. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. C. Schuldfähigkeit

1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.

- 44 -

2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor, dass es in keiner Weise nachvollziehbar sei, weshalb bezüglich der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben solle aber nicht bezüglich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs (Urk. 75 Rz. 30 i.v.m. Urk. 174 Rz. 6). Vor Vorinstanz äusserte sie sich dahingehend, das Gutachten hätte dem Beschuldigten konsequenterweise volle Schuldunfähigkeit zugestehen müssen. Dies werde bereits aus den akut produktiv-psychotischen Symptomen ersichtlich, welche unter anderem Wahnvorstellungen und Symptome wie Stimmenhören etc. umfassen. Nur dann würde die beantragte kleine Ver- wahrung auch Sinn ergeben. So aber stünden Diagnose, Schlussfolgerungen zur Schuldunfähigkeit und Empfehlungen zur Massnahme in einem evidenten Wider- spruch (Urk. 75 Rz. 28). Unter Beachtung der Hinweise auf florid psychotische Symptome zum Zeitpunkt der Sachbeschädigung wie auch des Vorfalls mit der Privatklägerin C._____, und unter Einbezug der umfangreichen psychiatrischen Dokumentation müsse dem Beschuldigten volle Schuldunfähigkeit zugestanden werden (Urk. 75 Rz. 33).

3. Diagnose 3.1. Gemäss Gutachten von B._____ vom 30. November 2022 (nachfolgend Gutachten) sowie dessen Ergänzung vom 21. März 2023 leidet der Beschuldigte an einer hebephrenen Schizophrenie sowie einer Cannabisabhängigkeit (Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschüt- zender Umgebung; Urk. D1/14/15 S. 31 f. i.V.m. S. 43 und Urk. D1/14/26 S. 5). Aus dem Therapieabschlussbericht geht sodann hervor, dass diese ebenfalls von einer hebephrenen Schizophrenie und einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom ausgehen. Sodann wurde dort eine Extra- pyramidale Symptomatik (Blickkrämpfe, Hypersalivation sowie Störung von Körperhaltung und Gangbild; ICD-10: T78.8), sowie sonstige näher bezeichnete extrapyramidal Krankheiten und Bewegungsstörungen (ICD-10: G25.88), Kompli- kationen durch Arzneimittel oder Drogen (ICD-10: Y57.9) und Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis (ICD-10: K21.9) diagnostiziert (Urk. 166 S. 1).

- 45 - 3.2. Die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie wird von der Verteidigung bestritten (Urk. 75 Rz. 26 i.V.m. Urk. 175 rz. 22). Vor Vorinstanz führte sie hierzu aus, diese stünde im Widerspruch zu den Diagnosen der bisherigen psychia- trischen Abklärungen und werde damit begründet, dass der Beschuldigte an akut produktiv-psychotischen Symptomen leide, wenn er Cannabis konsumiere. Der Beschuldigte habe jedoch auch während der Untersuchungshaft an akut produktiv- psychotischen Symptomen gelitten, obwohl er dort kein Cannabis habe konsumieren können. Daher sei die Diagnose insgesamt in Zweifel zu ziehen (Urk. 75 Rz. 29). Ein Blick auf den Verlauf seiner Inhaftierung zeige, dass der Schwerpunkt nicht auf einer beeinträchtigten Affektivität oder aggressiven Spannungsmomenten liege, sondern auf floriden psychotischen Symptomen, unter anderem Wahnvorstellungen, welche umfangreich dokumentiert seien und so schwerwiegend gewesen seien, dass der Beschuldigte zwei Mal habe hospitalisiert werden müssen. Diese seien auch ohne Cannabiseinfluss aufgetreten und hätten sich mit entsprechender medikamentöser Behandlung schnell verbessert. Der Beschuldigte sei weder aggressiv noch gewalttätig. Er sei auch nicht gefährlich, sondern brauche nur die richtigen Medikamente und allenfalls psychologische Unterstützung (Urk. 75 Rz. 33). 3.3. Der Gutachter befasste sich eingehend mit der Lebensgeschichte des Beschuldigten, ging auf diverse mögliche Diagnosen ein und beschrieb nach- vollziehbar, weswegen beim Beschuldigten unter anderem eine prä- und/oder perinatal eingetretene hirnorganische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf dessen kognitives Leistungspotential oder auf die Impulskontrolle und eine klinisch manifeste Intelligenzleitungsminderung ausgeschlossen seien. Weiter stellte er fest, dass familiär-genetisch keine psychischen Gesundheitsprobleme endogener Natur in Richtung einer affektiven (manisch und/oder depressiv) und/oder psychotischen Störung vorlägen, die man als geeignet ansehen könnte, um den Beschuldigten mit einer erhöhten Vulnerabilität zur Entwicklung einer eigenen psychischen Gesundheitsproblematik dieser Prägung belastet anzusehen (Urk. D1/14/15 S. 25 ff.). Auch das Vorliegen einer sexuellen Devianz oder ADHS- Erkrankung schloss er nachvollziehbar begründet aus (Urk. D1/14/15 S. 32). Ins- besondere mit der Möglichkeit des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung setzte

- 46 - der Gutachter sich eingehend auseinander und schloss diese schliesslich aus (Urk. D1/14/15 S. 27-30). Er stellte jedoch fest, dass fraglos eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit zu konstatieren sei, die als motivationale Leistungsbeeinträchtigung vor dem Hintergrund eines Ziel- und Orientierungs- defizits zu bezeichnen sei (Urk. D1/14/15 S. 29). Sodann liessen sich beim Be- schuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge nicht verkennen, die man mit einer kindlich anmutenden Unreife, wenig stabilem Selbstbild und Selbstwertgefühl sowie einer damit einhergehenden sozialkontaktlichen Ängstlichkeit beschreiben könne (Urk. D1/14/15 S. 29 f.). 3.4. Aufgrund des vom Beschuldigten beschriebenen Konsumverhaltens schloss der Gutachter sodann auf eine Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeits- syndrom, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10, F12.21; Urk. D1/14/15 S. 32), was von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird. 3.5. Hinsichtlich der Diagnose der hebephrenen Schizophrenie erwog der Gut- achter sodann, dass Affektauffälligkeiten (inadäquate Affekte) beim Beschuldigten nicht zu verkennen seien. Solche inadäquate Affekte seien kennzeichnend für eine hebephrene Schizophrenie. Diese hebephrene Schizophrenie habe sodann beim Beschuldigten unter Cannabiseinfluss eine Förderung zur phasenweisen Entwick- lung auch akut produktiv-psychotischer Symptomatik in Verbindung mit einer deut- lich angehobenen affektiven Anspannung erfahren. Dies ergebe sich einerseits aus seiner Vorgeschichte. Der Beschuldigte soll unter solch psychotischer Symptomatik gerade gegenüber seinen Eltern aggressiv geworden sein. Eine solch aggressive Aufladung lasse sich aber auch aus den Schilderungen der Privatklägerin C._____ zum Tathergang herleiten, wonach der Beschuldigte nach einem intensiven Cannabiskonsum aggressiv geworden und begonnen habe, mit sich selber zu sprechen, wobei es zu Veränderungen seiner Stimme gekommen sei. Der Cannabiskonsum sei aber nicht alleine für die später aufgetretenen psychischen Veränderungen verantwortlich. Cannabis könne eine Psychose oder latente Schizophrenie jedoch zum Ausbruch kommen lassen und bei fortgesetztem Konsum verschlimmern. Sei die Krankheit erst ausgebrochen, habe der Cannabis- konsum weitere negative Folgen: Wahnvorstellungen und Halluzinationen würden

- 47 - signifikant verstärkt. Gleichgültigkeit und Abstumpfung, worunter manche Patienten ausgesprochen leiden würden, würden hingegen vermindert. Cannabis könne hierbei die Schizophrenie zwar auslösen, verursache diese aber nicht. Der Missbrauch könne sodann den vorzeitigen Ausbruch der Krankheit auslösen (Urk. D1/14/15 S. 30 f.). 3.6. In der Ergänzung zum Gutachten führte der Gutachter sodann präzisierend aus, dass der Verlauf einer (hebephrenen) schizophrenen Störung nicht als linear oder gar konstant eingestuft werden könne, sondern sich vielmehr auch innert eines recht kurzen Zeitfensters Veränderungen auf der Verhaltens- und Symptomebene zeigen könnten (Urk. D1/14/26 S. 8). Auch ohne Cannabiseinfluss oder den Ein- fluss anderweitiger psychotroper Substanzen sei die Entwicklung akut-produktiv psychotischer Symptome bei einer hebephrenen Schizophrenie möglich. Cannabis habe auf akut-produktiv psychotische Symptome einen verstärkenden Einfluss. Solche Symptome stünden bei einer hebephrenen Schizophrenie zwar nicht im Vordergrund des psychopathologischen Erscheinungsbildes, stellten aber kein diagnostisches Ausschlusskriterium dar (Urk. D1/14/26 S. 9 f.). 3.7. Die Diagnosestellung seitens des Gutachters erfolgte damit gut nachvoll- ziehbar, so hielt er insbesondere fest, dass – entgegen der Annahme der Verteidi- gung – akut-produktiv psychotische Symptome gerade auch im Rahmen einer hebephrenen Schizophrenie (und zwar auch ohne den Einfluss von Cannabis, wenngleich durch diesen verstärkt) auftreten können. Sodann schlossen auch die den Beschuldigten – im Rahmen der Krisenintervention sowie während der zwischenzeitlich vorzeitig angetretenen Massnahme – behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich auf eine hebephrene Schizophrenie und lassen an dieser Diagnose keine Zweifel aufkommen (Urk. 166 S. 1). Damit ist beim Beschuldigten dem Gutachten folgend vom Vorliegen einer hebephrenen Schizophrenie sowie einer Cannabisabhängigkeit auszugehen.

4. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 4.1. Bezüglich der vom Beschuldigten begangenen Sexualstraftaten hält der Gutachter fest, dass die Lebenssituation des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt be-

- 48 - reits seit mehreren Monaten von Instabilität und Inkonstanz geprägt gewesen sei. Dieser habe sich in einer eher instabilen psychischen Verfassung befunden, jedoch ohne dass hieraus bereits die Motivation zur Tatbegehung hergeleitet werden könne. Der Beschuldigte habe sich gemäss seinen Aussagen sofort in die Privat- klägerin verliebt und sich sexuell erregt gefühlt. Diese Faktoren liessen sich als tatmotivational zusammenwirkend einstufen, wobei man die sich im Tatablauf beim Beschuldigten abzeichnende Vehemenz zur Durchsetzung seines sexuellen An- liegens vor dem Hintergrund einer durch den vorherigen Cannabiskonsum getrig- gerten sexuellen Enthemmung und Aggressionssteigerung sehen müsse. Die Be- schreibung der Psychopathologie des Beschuldigten während des Tathergangs (sich steigernde Aggressivität, sprechen mit dem eigenen Spiegelbild und Verän- derung der Stimme) würden darauf hinweisen, dass sich der Beschuldigte auf einem deutlich angehobenen emotionalen Spannungslevel bewegt habe. Daraus lasse sich allerdings auf der Ebene der Unrechtseinsichtsfähigkeit noch keine Be- einträchtigung derselben herleiten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine psychotisch bedingte Realitätsverkennung/-verzerrung, die eine Beeinträchti- gung der Unrechtseinsichtsfähigkeit bewirkt haben könnte. Es lägen insbesondere keinerlei Hinweise für zum Tatzeitpunkt beim Beschuldigten vorgelegene akut- psychotische Symptome in Form akustischer Halluzinationen (etwa befehlende Stimmen) oder Wahnvorstellungen (die Geschädigte wahnhaft verkennen) vor, die ihn motivational bei der Tatbegehung getragen hätten. Aus der auf der Basis einer durch die hebephrene Schizophrenie hervorgerufenen und durch Marihuana-/ Cannabiseinfluss zusätzlich getriggerten, deutlich angehobenen emotionalen An- spannung habe beim Beschuldigten jedoch eine erhöhte Bereitschaft resultiert, sich über ablehnende Signale der Geschädigten hinwegzusetzen und der Durchsetzung seiner eigenen sexuellen Anliegen Vorrang einzuräumen. Dies sei in der Tat- situation einer Senkung der Hemmschwelle (Störung der Impulskontrolle) gleichge- kommen, woraus sich beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine bis knapp mittelgradig verminderte Beeinträchtigung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln herleiten lasse. Die beim Beschuldigten zudem vorliegenden akzentu- ierten Persönlichkeitszüge und hierbei speziell deren unreife Anteile würden dabei quasi als Basis dessen verortet, sich gewissermassen unbedarft und unreflektiert

- 49 - in eine solche, wie am Tatabend vor der eigentlichen Tatbegehung bestehende zwischenmenschliche Konsumlaune und Kontaktkonstellation zu begeben. Ge- samthaft müsse daher von einer geschätzt knapp mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden (Urk. D1/14/15 S. 33 f.). 4.2. Die Verteidigung begründet die Annahme der vollständigen Schuldunfähig- keit des Beschuldigten mit dem Vorliegen florid-psychotischen Verhaltens während der Tat. Zur Annahme der Schuldunfähigkeit ist jedoch stets notwendig, dass der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder ge- mäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 StGB). Weder die eine noch die andere Fähigkeit war vorliegend – unabhängig vom Bestehen florid-psychotischen Verhaltens – vollständig aufgehoben. Jedenfalls bestehen hierfür keinerlei Anhalts- punkte. Ganz im Gegenteil konnte der Beschuldigte sich offenbar zwischenzeitlich aus der Situation rausbegeben und von der Privatklägerin wegbegeben und Dampf abbauen. Dem Gutachten und den darin enthaltenen nachvollziehbaren Aus- führungen folgend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert schuldfähig war. Die Tatsache, dass der Gutachter eine Massnahme nach Art. 59 StGB empfahl, hat – entgegen der Behauptung der Ver- teidigung – sodann keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten.

5. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 5.1. Bezüglich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte hält der Gutachter sodann lediglich fest, es lasse sich diesbezüglich weder eine Verminderung der Unrechtseinsichtsfähigkeit noch der Fähigkeit zum ein- sichtsgemässen Handeln erkennen, und attestiert dem Beschuldigten volle Schuld- fähigkeit (Urk. D1/14/15 S. 34). 5.2. Aus den in den Akten liegenden Beweismittel zur Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte lassen sich in der Tat weder eine Ver- minderung der Unrechtseinsichtsfähigkeit noch der Fähigkeit zum einsichtsgemäs- sen Handeln erkennen. Aus dem Chatverlauf des Beschuldigten mit der Zeugin F._____ ergibt sich, dass er ihr das Video schickte, um dieser zu zeigen, dass er

- 50 - mit der Privatklägerin C._____ Sex gehabt hat. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, dürfte die gesteigerte sexuelle Anspannung nach dem erfolgten Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin C._____ abgeklungen bzw. verflogen sein und damit auch die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit (Urk. 110 E. V.4.2. S. 42). Diese Einschätzung des Gutachters ist nachvollziehbar. Entsprechend ist keine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen.

6. Sachbeschädigung 6.1. Bezüglich der Sachbeschädigung hält der Gutachter fest, der Beschuldigte habe sich zum Tatzeitpunkt in sehr instabilen und wenig tragfähigen Verhältnissen befunden (wiederholte Abwesenheiten von zu Hause und Unterkommen in Not- schlafstelle). Der Beschuldigte habe sodann geltend gemacht, kurz vor dem Zwischenfall einen Streit mit seinem Vater gehabt zu haben. Dieser habe deutlich nachgehallt und sei aufgrund der hebephrenen Schizophrenie auf fruchtbaren Boden gefallen. Hinsichtlich der Unrechtseinsichtsfähigkeit lasse sich kein florid- psychotisches Erleben (Wahn oder Halluzinationsphänomene) als tatmotivationale Treibfeder ausmachen. Es könne daher keine Aufhebung oder Verminderung der Unrechtseinsichtsfähigkeit hergeleitet werden. Hingegen müsse man dem Beschul- digten eine, auf der Basis der hebephrenen Schizophrenie basierende Verminde- rung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln (Impulskontrolle) zugute- halten, die nach gutachterlichem Dafürhalten ein mittelschweres Ausmass erreicht haben dürfte. Für eine solch affektive Labilisierung in Richtung einer deutlich erhöhten Anspannung und Unruhe im Sinne einer psychomotorischen Getrieben- heit würden dabei nicht nur die Angaben des Beschuldigten zum Vorfeld der Tat und zum Tatzeitpunkt selber, sondern auch die Angaben der Auskunftsperson I._____, welche den Beschuldigten im Tatzeitraum als sehr nervös auf ihn zu- kommend erlebt habe, wobei dieser noch mit den Fäusten in die Luft geschlagen und auch Kickbewegungen mit den Füssen gemacht habe, sprechen. Damit sei der Beschuldigte bei der Tatverübung mittelgradig vermindert schuldfähig gewesen (Urk. D1/14/26 S. 6). 6.2. Die Verteidigung begründet die Annahme der vollständigen Schuldunfähig- keit des Beschuldigten mit dem Vorliegen florid-psychotischen Verhaltens während

- 51 - der Tat. Hinsichtlich der Sachbeschädigung lässt sich jedoch weder aus den Aus- sagen des Beschuldigten noch jenen der Auskunftspersonen auf ein florid-psycho- tisches Verhalten während der Tat schliessen. Dies hielt der Gutachter zurecht fest. Sodann wäre selbst bei Vorliegen solcher Symptome nicht per se von vollständiger Schuldunfähigkeit auszugehen. Hierzu ist stets notwendig, dass der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 StGB). Weder die eine noch die andere Fähig- keit war vorliegend jedoch vollständig aufgehoben. Dem Gutachten und den darin enthaltenen nachvollziehbaren Ausführungen folgend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert schuldfähig war. III. Strafe

1. Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel der allgemeinen Strafzu- messungsregeln kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 110 E. V.1. S. 34 f.).

2. Anwendbares Recht Da sich die seit 1. Juli 2024 mit der Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023

1521) neu eingeführten Art. 189 Abs. 2 StGB und Art. 190 Abs. 2 StGB nicht milder als Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art. 190 Abs. 1 aStGB auf den Beschuldigten aus- wirken (beide Bestimmungen mit jeweils gleichbleibendem Strafrahmen), gelangt im vorliegenden Fall noch das alte Recht zur Anwendung, was sämtliche Parteien denn auch so vorbrachten (Urk. 175 S. 6 Rz. 11; Urk. 176 S. 6; Urk. 177 S. 3 Rz. 6).

3. Vergewaltigung 3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB als schwerstes Delikt strafbar gemacht, welches

- 52 - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren vorsieht. Die Strafe ist grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens (nach oben oder unten) aufdrängen, liegen – trotz Tatmehrheit und verminderter Schuldfähigkeit des Beschuldigten – nicht vor. 3.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt es vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Vergewaltigung per se ein schwerwiegendes, durch Brutalität und schwere Missachtung der körperlichen Integrität und Würde der Frau geprägtes Delikt ist. Dementsprechend hoch ist die Obergrenze des Strafrahmens. Bei der Bemessung der strafzumessungsrelevanten Tatelemente geht es somit nicht in erster Linie um die Festlegung der absoluten Tatschwere, welche bei Vergewaltigungen per se hoch ist, sondern um die Verankerung der individuellen Tatschwere innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens. Sofern nun bei einer Vergewaltigung ein Verschulden – beispielsweise – als "noch nicht schwer" qualifiziert wird soll damit keinesfalls die Tat verharmlost werden sondern einzig die individuelle Schwere innerhalb des Spektrums der möglichen Taten bemessen werden. 3.3. Der Beschuldigte und die Privatklägerin C._____ befanden sich bei der Tat- verübung bei ihm zu Hause, wobei er die Zimmertüre verriegelt und den Schlüssel entfernt hatte. Der Beschuldigte hatte im Verlauf des Abends einerseits eine für die Privatklägerin C._____ ausweglose Situation geschaffen, in der sie nicht mehr in der Lage war, sich zu wehren und ihr andererseits damit gedroht, es auch einfach tun zu können, wenn sie schlafe. Sie äusserte zwar, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben zu wollen, schon gar keinen ungeschützten, dennoch setzte er sich darüber hinweg und hatte ungeschützten Vaginalverkehr mit ihr. Hierbei fügte er der Privatklägerin C._____ zwar Schmerzen zu, wendete jedoch keine physische Gewalt gegen sie an. Das objektive Tatverschulden ist in Anbetracht aller denkba-

- 53 - ren Szenarien einer Vergewaltigung als im unteren Bereich des mittleren Drittels einzustufen. 3.4. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Lust. Er nutzte das ihm zunächst von- seiten der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen, bei ihm zu übernachten aus. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er die Tat nicht von langer Hand geplant hat sondern den Entschluss wohl eher spontan im Verlauf des Abends fasste. Erschwerend zu berücksichtigen ist hingegen, dass er hinsichtlich der Vergewaltigung direktvorsätzlich handelte. Zu berücksichtigen ist hierbei je- doch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten zum Tatzeitpunkt mittelschwer vermindert schuldfähig war (Urk. D1/14/15 S. 44). Dies führt zu einer hälftigen Ver- minderung des Verschuldens. 3.5. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich demnach eine Einsatzstrafe von 14 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.

4. Sexuelle Nötigung 4.1. Wenngleich die der Privatklägerin abgenötigten sexuellen Handlungen als Tateinheit zu betrachten sind, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichti- gen, dass sie zum Erdulden mehrerer sexueller Handlungen sowie zusätzlich zur Vornahme einer solchen (Oralverkehr) genötigt wurde. Der Beschuldigte legte hier- bei keine besondere Brutalität an den Tag, sondern eskalierte die Situation immer nur so stark bis die Privatklägerin die Handlungen erduldete bzw. vornahm. Insbe- sondere wendete er beim durch die Privatklägerin durchgeführten Oralverkehr an ihm keine physische Gewalt ihr gegenüber an. Die meisten sexuellen Handlungen liegen hierbei im eingriffsarmeren Bereich. So etwa die Küsse, Berührungen an der Brust und im Intimbereich. Das Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privat- klägerin, sowie der gegenseitige Oralverkehr wiegen hingegen schwerer. In der Ge- samtbetrachtung ist die objektive Tatschwere damit als im unteren Bereich des mitt- leren Drittels anzusiedeln.

- 54 - 4.2. Die Tat diente letztlich einem egoistischen Motiv, nämlich der sexuellen Be- friedigung des Beschuldigten. Weitere Motive sind nicht ersichtlich. So wollte der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Handlungen wohl auch nicht etwa erniedrigen. Er handelte sodann bezüglich sämtlicher sexuellen Handlungen zu- mindest eventualvorsätzlich. Aufgrund der Gesamtumstände hat er insbesondere auch bezüglich dem von der Privatklägerin ausgeübten Oralverkehr zumindest in Kauf genommen, dass sie dies nicht aus freiem Willen tat. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er die Tat nicht von langer Hand geplant hat sondern den Entschluss wohl eher spontan im Verlauf des Abends fasste. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten zum Tat- zeitpunkt mittelschwer vermindert schuldfähig war (Urk. D1/14/15 S. 44). Dies führt zu einer hälftigen Verminderung des Verschuldens. Das subjektive Tatverschulden wiegt damit eher leicht. 4.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich demnach eine Strafe von 8 Monaten für die sexuelle Nötigung als angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.

5. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 5.1. Der Beschuldigte fertigte eine sehr kurze – rund zwei bis drei Sekunden lange – Videoaufnahme der Privatklägerin, welche diese auf der Seite liegend in seinem Bett zeigt, wobei ihr Gesicht nicht erkennbar und diese damit nicht ohne Weiteres identifizierbar war. Dieses schickte er sodann der Zeugin F._____, welche das Video maximal zwei Mal abrufen konnte, ehe sie keinen Zugriff mehr darauf hatte. Das objektive Tatverschulden ist im Rahmen des Denkbaren als sehr leicht zu bewerten. 5.2. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Erstellung und Weiterleitung der Videoaufzeichnung mit direktem Vorsatz. Er wollte der Zeugin F._____ damit unter Beweis stellen, dass er mit der Privatklägerin Sex hatte, was sich ohne Weiteres aus den Chatnachrichten des Beschuldigten an die Zeugin F._____ ergibt. Gemäss Gutachten war der Beschuldigte bezüglich der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs sodann voll schuldfähig (Urk. D1/14/15 S. 34 i.V.m. S. 44).

- 55 - 5.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich demnach eine Einsatzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe bzw. Tagessätzen Geldstrafe für die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte als angemessen. 5.4. Betrachtet man die vorliegende Tat für sich genommen, würde für diese keine Freiheitsstrafe verhängt. Damit ist die Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte für sich gesehen mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

6. Sachbeschädigung 6.1. Der Beschuldigte kickte mit seinem Fuss gegen eine Glasscheibe einer Velokellertüre, wodurch diese zerbrach und ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 649.45 entstand. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen. 6.2. Der Beschuldigte beging die Tat im Rahmen eines Wutausbruchs. Das Vorgehen des Beschuldigten zeigt dessen tiefe Frustrationstoleranz und seine Gewaltbereitschaft. Die Tritte übte er zwar direktvorsätzlich aus, jedoch ist zu- gunsten des Beschuldigten und seiner Aussage entsprechend davon auszugehen, dass er hierbei lediglich in Kauf nahm, die Türe bzw. darin eingelassene Glas- scheibe beschädigen zu können (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 78) und dies nicht direkt- vorsätzlich beabsichtigte. Gemäss Ergänzung zum Gutachten vom 21. März 2023 beging der Beschuldigte die Tat sodann mittelschwer schuldvermindert (Urk. D1/14/26), was sich hälftig schuldvermindernd auswirkt. 6.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich demnach eine Strafe von 25 Tagen Freiheitsstrafe bzw. Tagessätzen Geldstrafe für die Sachbeschädigung als angemessen. 6.4. Bezüglich der Strafart kann auf die Ausführungen zum zur Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gesagten verwiesen werden (E. III.5.4.). Damit ist für die Sachbeschädigung eine Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

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7. Asperation Die Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung ist auf- grund der sexuellen Nötigung, für welche eine Einzelstrafe von 8 Monaten Frei- heitsstrafe zu verhängen wäre, um 4 Monate auf eine Gesamtstrafe von 18 Mona- ten Freiheitsstrafe zu asperieren. Sodann ist die Einsatzstrafe der Sachbeschädi- gung von 25 Tagessätzen aufgrund der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte, für welche ein Einzelstrafe von 20 Tagessätzen zu verhängen wäre um 10 Tagessätze auf eine Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen zu asperieren.

8. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 8.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie seiner Vorstrafen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 110 E. V.2.6. f. S. 39 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind dabei leicht strafmindernd zu berücksichtigen, seine Vorstrafen hingegen straferhöhend. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Begründung hierzu kann das Nacht- atverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Urk. 110 E. V.2.8. S. 40). Hinsichtlich des Nachtatverhaltens in Bezug auf die Sachbeschä- digung gilt es jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte diesbezüglich grundsätz- lich von Anfang an vollumfänglich geständig und kooperativ war (Urk. D2/1 S. 3 i.V.m. Urk. D1/3/3 F/A 69-83) und sich auch um die Begleichung des Schadens gekümmert hat (Urk. D1/3/3 F/A 69). Dies ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. 8.2. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

9. Tagessatzhöhe 9.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf

- 57 - Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Ver- gehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 80 m.w.H.). 9.2. Der Beschuldigte hat bislang keine Lehre absolviert oder im Berufsleben Fuss gefasst (Urk. 71 S. 5 f.). Bis zu seiner Verhaftung lebte er vom Sozialamt (Urk. D1/3/3 F/A 139 i.V.m. Urk. 71 S. 6). Er hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. D1/3/3 F/A 148 i.V.m. Urk. 71 S. 7). Bei diesen zwar knappen jedoch aus- reichenden finanziellen Verhältnissen rechtfertigt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.

10. Widerruf Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägun- gen der Vorinstanz zum Widerruf verwiesen werden (Urk. 110 E. V.6.2.S. 43). Mit der Vorinstanz ist die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen.

11. Gesamtstrafe und Haftanrechnung 11.1. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB aufgrund der gegebenen Gleichartigkeit der Strafen aus der zu wider- rufenden Strafe von 60 Tagessätzen und der heute neu auszufällenden Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbil- dung im Widerrufsfall gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB

- 58 - hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumes- sungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Hierbei erscheint es angemessen die Geldstrafe von 20 Tages- sätzen um 40 Tagessätze zu asperieren und eine Gesamtstrafe von 60 Tagessät- zen zu verhängen. Damit wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei 14 Monaten Freiheits- strafe sowie 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sein bewenden. 11.2. Das Gericht rechnet die Haft auf die auszufällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. Juli 2022, ca. 08.50 Uhr, in Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft, wobei er sich zwischenzeitlich auch im vorzeitigen Massnahmevollzug befunden hat (Urk. D1/8/5 S. 1 i.V.m. Urk. D1/8/11 S. 6, Urk. 38, Urk. 85 und Urk. 132). Dies sind 859 Tage. Sodann befand er sich im Ver- fahren bezüglich der zu widerrufenden Strafe während weiteren zwei Tagen in Haft (Urk. 115). Die Haft ist vollumfänglich an die Strafen anzurechnen. Sowohl die Frei- heitsstrafe von 14 Monaten als auch die Geldstrafe von 60 Tagessätzen sind damit bereits vollständig erstanden.

12. Vollzug 12.1. Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wes- wegen grundsätzlich sowohl eine vollständig bedingte als auch teilbedingte Strafe in Frage kommt. 12.2. Der Beschuldigte wurde vorliegend innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Urk. 115), daher bedarf es vorliegend grundsätzlich keiner besonders günstigen Umstände. Die Anordnung der stationären Massnahme schliesst den be- dingten Strafvollzug jedoch aus. Die gemäss Gutachten bestehende Rückfallgefahr (Urk. D1/14/15 S. 44, siehe hierzu nachfolgend E. IV.) impliziert sodann eine

- 59 - negative Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.3.). Sowohl die Freiheits- wie auch die Geldstrafe sind daher unbedingt auszusprechen.

13. Fazit Der Beschuldigte ist unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheits- strafe von 14 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. Beide Strafen sind zu vollziehen, wobei diese bereits vollständig durch Haft erstanden sind. IV. Massnahme

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an (Behandlung psychischer Störungen). Sie hielt fest, diese sei sobald wie möglich in eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB oder eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zu überführen. Daher befristete es die Massnahme einstweilen auf drei Jahre (Urk. 110 S. 65). 1.2. Die Verteidigung führte aus, eine derartige Massnahme anzuordnen sei unverhältnismässig. Es gehe nicht an, einen 22 Jahre jungen Menschen einfach wegzusperren, zumal dafür keinerlei Indikationen bestünden. Es entspreche viel- mehr dem Verhältnismässigkeitsprinzip, der ambulanten Massnahme den Vorzug zu geben, wenn diese weniger einschneidende Massnahme ebenfalls zum Ziel führe, was vorliegend der Fall sei. Damit könne die im Vordergrund stehende medikamentöse Behandlung ohne weiteres ungestört fortgeführt werden. Allfällige therapeutische Massnahmen könnten im Rahmen einer ambulanten Therapie in Angriff genommen werden. So könnte der Beschuldigte in seinem gewohnten Umfeld (bei seiner Familie) leben und eine Ausbildung in Angriff nehmen, was erfolgsversprechender sei (Urk. 75 Rz. 35 i.V.m. Urk. 175 Rz. 47 S. 19). Der Gutachter sei der Ansicht, dass eine stationäre Massnahme "in erster Linie zur Einleitung einer adäquaten medikamentösen Behandlung der schizophrenen Störung" dienen sollte, was mittlerweile bereits geschehen sei und vom Bericht der

- 60 - PUK vom 30. Juli 2024 bestätigt werde. Die medikamentöse Behandlung sei adäquat in die Wege geleitet worden, wobei der Beschuldigte bereit sei, diese auch in Freiheit einzunehmen. Damit sei der Zweck der stationären Massnahme bereits erfüllt worden (Urk. 175 Rz. 41 f.). Der Beschuldigte wolle keine Massnahme. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass eine solche notwendig sei, so sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB oder subeventualiter eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB anzuordnen, womit sich der Beschuldigte einverstanden erklären könne (Urk. 75 Rz. 37 i.V.m. Urk. 175 Rz. 48).

2. Arbeitshypothese Die Verteidigung bemängelte, wie bereits im Rahmen der prozessualen Ausführun- gen zum Gutachten ausgeführt, dass das Gutachten vom Anklagesachverhalt als Arbeitshypothese ausgeht. Eine Hypothese ist jedoch erforderlich, damit auf deren Basis ein Gutachten erstellt werden kann. Diese hat sich vorliegend auch als richtig erwiesen, wobei die sich hinsichtlich den Tatbestand der Sachbeschädigung stellenden Fragen in der Ergänzung zum Gutachten Eingang fanden. Damit ist dies nicht zu beanstanden.

3. Diagnose und Deliktszusammenhang Das vorliegende Gutachten sowie dessen Ergänzung von B._____ vom 30. No- vember 2022 bzw. 21. März 2023 erscheint inhaltlich als umfassend, nachvollzieh- bar und überzeugend. Gemäss Gutachter leidet der Beschuldigte an einer hebe- phrenen Schizophrenie sowie einer Cannabisabhängigkeit. Sodann stellte er unter- halb der diagnostischen Eingangsschwelle einer spezifischen Persönlichkeitsstö- rung akzentuierte Persönlichkeitszüge fest, denen sowohl eine tatmotivationale

– wenngleich untergeordnete – als auch legalprognostische Bedeutung zuzuschrei- ben sei (Urk. D1/14/15 S. 43). Es bestehe zwar kein sehr enger Zusammenhang zwischen der Störung der Persönlichkeitsentwicklung und den Taten. Beim Be- schuldigten tue sich aber eine Nachreifungsnotwendigkeit hinsichtlich seiner Per- sönlichkeit auf, der auch eine legalprognostische Bedeutung beizumessen sei (Urk. D1/14/15 S. 48). Die Erkrankungen bestünden weiterhin und hingen mit den vorgeworfenen Taten in Zusammenhang (Urk. D1/14/15 S. 44). Diese Diagnose-

- 61 - stellung begründete der Gutachter ausführlich und schlüssig (siehe zur Diagnose- stellung E. II.C.3.). Auch der Therapieabschlussbericht bestätigt die Diagnosestel- lung und implizit damit auch deren Aktualität. Sodann ist darin ebenfalls festgehal- ten, dass das Anlassdelikt in engem Zusammenhang mit der Psychopathologie des Beschuldigten stehe (Urk. 166 S. 1 i.V.m. S. 12).

4. Legalprognose 4.1. Die Legalprognose des Gutachters stützt sich sowohl auf die Ergebnisse des statistisch-nomothetischen (aktuarischen) Verfahrens als auch auf individualpro- gnostisch/klinisch ideographische Überlegungen (Urk. D1/14/15 S. 35-42). Es flos- sen also auch eigene Abklärungen und Feststellungen ein. Die jeweiligen Überle- gungen wurden schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt. Schliesslich resultierte hieraus die Annahme einer deutlichen Gefahr für eine Sexualstraftat in einem vermeintlichen Beziehungskontext. Sodann wies er auf die Gefahr aggressiver Entgleisungen des Beschuldigten hin (Urk. D1/14/15 S. 41). 4.2. Der Therapieabschlussbericht spricht ebenfalls von einem erheblichen Risiko für erneute Delikte bis hin zum Indexdelikt im Falle einer Exazerbation der Erkrankung sowie dem negativen Einfluss des Drogenkonsums auf die Psychopa- thologie. Da der Beschuldigte keine eigenständige Motivation und Einsicht in die Erkrankung und Behandlung habe, sei davon auszugehen, dass ein stark erhöhtes Risiko bestehe, dass er ohne fachliche Hilfe, eingebettet in ein hochstrukturiertes Setting, seine Medikation selbständig rasch absetze, was zu einer Zunahme von Symptomen und Reizüberforderung führen werde. Diese mögliche Entwicklung könne mit einer hohen Wahrscheinlichkeit weiter dazu führen, dass er erneut Drogen konsumiere und eine Exazerbation der Erkrankung eintrete (Urk. 166 S. 12). 4.3. Den nachvollziehbaren und vom Therapieabschlussbericht gestützten Erwä- gungen des Gutachters folgend ist damit von einer deutlichen Rückfallgefahr für erneute Sexualdelikte im vermeintlichen Beziehungskontext auszugehen.

- 62 -

5. Verhältnismässigkeit 5.1. Der Gutachter stuft vorderhand eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig ein, hingegen erachtete er eine solche nach Art. 60 StGB als weniger zweckmässig (Urk. D1/14/15 S. 46). Eine stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Urk. D1/14/15 S. 46 f.). Un- ter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in Verbindung mit dessen vorgängiger Lebensgeschichte sieht der Gutachter die stationäre therapeutische Massnahme jedoch in erster Linie zur Einleitung einer adäquaten medikamentösen Behandlung der schizophrenen Störung, der bei ge- nügendem Ansprechen des Beschuldigten auf eine solche medikamentöse Basis- therapie eine Einbindung in eine Massnahme für junge Erwachsene nachfolgen solle, um über diese eine persönlichkeitsstrukturelle Nachreifung und Weiterent- wicklung des Beschuldigten im Hinblick auf eine stabile nachinstitutionelle Bewäh- rung zu erzielen (Urk. D1/14/15 S. 47). Die Einbindung in eine Massnahme für junge Erwachsene gegen den Willen des Beschuldigten sei erst nach der Einleitung einer adäquaten und symptomvermindernden antipsychotischen Medikation sinn- voll. Es bedürfe hierzu eines mehr psychiatrisch ausgerichteten Behandlungsset- tings. Eine Massnahmeneinrichtung für junge Erwachsene lege den Schwerpunkt mehr auf eine sozialpädagogische, sozialtherapeutische und milieutherapeutische Intervention (Urk. D1/14/15 S. 48 f.). 5.2. Auch der Therapieabschlussbericht zeigt sodann die Notwendigkeit einer mittel- bis langfristig angelegten Behandlung in einem initial hochstrukturierten Set- ting auf, wobei eine mindestens initial kontrollierte Medikamenteneinnahme und psychotherapeutische Interventionen vorzusehen sei (Urk. 166 S. 12). Damit wird die Einschätzung des Gutachters weiter gestützt und zeigt sich insbesondere auch, dass diese immer noch aktuell ist. 5.3. Aus dem Therapieabschlussbericht geht sodann hervor, dass der Beschul- digte sich während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nur extrinsisch motiviert auf die Massnahme habe einlassen können. Nichtsdestotrotz habe durch die medikamentöse Einstellung auf Clozapin eine deutliche Symptomreduktion bewirkt werden können. Er habe sich dadurch auch besser auf die Struktur des Stations-

- 63 - settings einlassen können. Letztlich habe jedoch die mangelnde Einsicht dazu geführt, dass seine Behandlungsmotivation nicht habe aufrecht erhalten werden können und er eine Rückversetzung ins Gefängnis bewirkt habe. Es habe sich jedoch deutlich gezeigt, dass die Behandlung hinsichtlich Symptomreduktion und damit auch Risikominderung wirksam gewesen sei und damit klar indiziert sei, je- doch habe während des relativ kurzen Zeitraums unter einem nicht rechtskräftigen Urteil, keine tragfähige Motivation zur Massnahmenbehandlung erarbeitet werden können (Urk. 166 S. 11 f.). 5.4. Eine ambulante Massnahme oder eine Massnahme für junge Erwachsene erscheint momentan nicht geeignet, der Erkrankung des Beschuldigten soweit zu begegnen, dass die Rückfallgefahr adäquat minimiert werden kann. Sowohl das Gutachten als auch der Therapieabschlussbericht weisen nämlich darauf hin, dass initial ein hochstrukturiertes Setting notwendig ist. Als milderes Mittel zu einer stationären Massnahme bestünde sodann grundsätzlich die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung mit stationärer Einleitung, wobei die stationäre Behand- lung maximal zwei Monate dauert (Art. 63 StGB). Der abgebrochene vorzeitige Massnahmevollzug des Beschuldigten zeigt jedoch auf, dass in seinem Fall offensichtlich lediglich wenige Monate nicht ausreichend sind, um in ihm eine intrinsisch motivierte Behandlungsbereitschaft hinsichtlich Medikation und Thera- pie zu wecken (vgl. Urk. 166), so dass danach eine ambulante Therapie durch- geführt werden könnte. Wie bereits im Rahmen der prozessualen Ausführungen zum Gutachten festgehalten, ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar immer noch der Ansicht ist, die Medikamente nicht zu benötigen, nach wie vor damit zu rechnen, dass er ohne entsprechende stationäre Kontrolle deren regelmässige Einnahme aufgeben wird. Damit diese gewährleistet werden kann, ist es notwendig, dass der Beschuldigte Krankheitseinsicht entwickelt ( siehe vorne E. I.4.9.4.). Sodann stünde gemäss Gutachten hinsichtlich Zweckmässigkeit nebst einer stationären Therapie in erster Linie eine Massnahme für junge Erwachsene und nicht eine ambulante Behandlung im Vordergrund. Erstere ist aufgrund des derzeitigen gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten nicht umsetzbar. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist hingegen sowohl gemäss Gutachten als auch Therapieabschlussbericht geeignet und erforderlich, um ihn von der

- 64 - Begehung weiterer Straftaten, die mit seiner Erkrankung im Zusammenhang stehen, abzuhalten. 5.5. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist denn auch im engeren Sinne verhältnismässig. Schliesslich handelt es sich sowohl bei der Vergewaltigung als auch bei der sexuellen Nötigung um schwerwiegende Sexualstraftaten. So sieht das Delikt der Vergewaltigung eine Bestrafung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und jenes der sexuellen Nötigung eine solche von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe. Damit beging er nebst einem Vergehen auch zwei Verbrechen, welche mit seiner psychischen Erkrankung in engem Zusammenhang stehen. Die Rückfallgefahr wurde bezüglich Sexualstraftaten sodann als deutlich eingestuft. Damit ist die Anordnung einer stationären Massnahme mit einer Befristung der Dauer auf ein Jahr ab neuerlichem Massnah- meantritt verhältnismässig.

6. Therapiewilligkeit Der Beschuldigte scheint sodann dem Grundsatz nach therapiewillig zu sein, beantragt er doch eventualiter eine ambulante Massnahme und subeventualiter eine Massnahme für junge Erwachsene (Urk. 175 S. 2 und Prot. II S. 25). Wenngleich der Beschuldigte inzwischen regelmässig Medikamente zur Behand- lung seiner psychischen Störung einnimmt (Urk. 166 S. 11 i.v.m. Urk. 173 S. 2), so hat er doch bis heute nur einmal für eine relativ kurze Dauer eine psycho- therapeutische bzw. psychiatrische Behandlung begonnen und dann wieder abgebrochen. In dieser relativ kurzen Zeit gelang es dem Beschuldigten laut den behandelnden Ärzten noch nicht, zu einer Krankheitseinsicht zu gelangen. Daher sind an die Therapiewilligkeit nach wie vor nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Dem Beschuldigten gelang es immerhin bereits kurzzeitig eine extrinsisch motivierte Einsicht aufrechtzuerhalten. Unter regelmässiger Einnahme von Clozapin gelang es ihm sodann auch bereits besser sich auf die Struktur des Stationssettings einzulassen (Urk. 166 S. 11 f.). Es ist daher nicht von einer kompletten Verweigerungshaltung auszugehen, zumal der Beschuldigte – trotz nicht vollständiger Einsicht in deren Notwendigkeit – die Medikamente derzeit

- 65 - weiterhin regelmässig und freiwillig einnimmt (Urk. 173 S. 11). Es ist daher von einer genügenden Therapiewilligkeit auszugehen.

7. Zeitliche Befristung 7.1. Therapeutische Massnahmen sind unter Vorbehalt der besonderen Beendi- gungsgründe grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer hängt vom Behand- lungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab. Massnahmen sind entsprechend während des Vollzugs regelmässig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen (BSK StGB-HEER, Art. 59 N. 123). Neben einer Fort- führung der bisherigen Massnahme sind hierbei auch Alternativen – so auch die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene – zu prüfen (BSK StGB-HEER, Art. 59 N. 127). Dies ist indessen nicht im selben Gerichtsverfahren möglich. Vielmehr bedarf es einer rechtskräftigen Aufhebung der Massnahme, bevor Alter- nativen zum Tragen kommen können (HEER, AJP 5/2017, Beendigung therapeuti- scher Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren - Versuch eines Konzepts in einer wenig überschaubaren Gesetzgebung und Rechtsprechung, S. 601 f.). Bei fehlender Regelung im Sachurteil dauert es jedoch fünf Jahre, bis eine Fortsetzung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB einer gerichtlichen Verlängerung bedarf. Das Sach- gericht kann jedoch bei der originären Anordnung der Massnahme auch eine kürzere Dauer der Massnahme und damit eine kürzere Frist bis zu einer gerichtli- chen Überprüfung vorsehen. Geht der Sachverständige aufgrund des Krankheits- bildes und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchst- dauer erreicht, darf die Massnahme sodann nicht ohne weitere Begründung für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden (BGer 6B_636/2018 und 6B_649/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3.). 7.2. Der Gutachter sieht die stationäre therapeutische Massnahme, wie bereits ausgeführt, in erster Linie zur Einleitung einer adäquaten medikamentösen Be- handlung der schizophrenen Störung. Bei genügendem Ansprechen des Beschul- digten auf eine solche medikamentöse "Basistherapie" solle eine Einbindung in eine Massnahme für junge Erwachsene nachfolgen (Urk. D1/14/15 S. 47). Auch im Therapieverlaufsbericht ist vom Erfordernis eines lediglich initial hochstrukturierten

- 66 - Settings die Rede (Urk. 166 S. 12), was die Ausführung des Gutachters zu stützen vermag. Wenngleich von keinem konkreten Zeithorizont die Rede ist, rechtfertigt es sich damit und in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zugunsten des Beschuldigten die stationäre Massnahme auf 1 Jahr ab neuerlichem Massnah- meantritt zu befristen. Es ist zu erwarten, dass es dem Beschuldigten innert dieser Frist – angesichts der bisher erreichten Fortschritte (insb. extrinsisch motivierte, freiwillige Medikamenteneinnahme) – gelingen wird, eine Krankheitseinsicht zumin- dest dergestalt zu entwickeln, dass sich die Einsicht in die Notwendigkeit einer frei- willigen und dauerhaften Medikamenteneinnahme stabilisiert. Dies umso mehr, da der Beschuldigte auf die Medikamente gut anzusprechen scheint und er selbst aus- führte, diese würden ihm helfen.

8. Haftanrechnung / Entschädigung 8.1. Der Beschuldigte liess eine Entschädigung für die erlittene Haft im Umfang von Fr. 171'800.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2022 beantragen (Urk. 175 S. 3 i.V.m. Rz. 58). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wie auch die Aus- wirkungen auf ihn seien vorliegend besonders schwer. Der Beschuldigte habe durch die Verhaftung seine damalige Schnupperlehrstelle verloren. Dadurch sei ihm eine geregelte Ausbildung faktisch verunmöglich worden. Er sei seit zwei Jahren eingesperrt, obwohl diese Zeit besonders wichtig sei und er eine Ausbildung machen wolle. Jedem potenziellen Arbeitgeber werde er erklären müssen, weshalb er noch keine Ausbildung absolviert habe und warum er in seinem Lebenslauf eine Lücke von zwei Jahren aufweise. Daher erweise sich eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen (Urk. 175 Rz. 58). 8.2. Der vom Beschuldigten erlittene Freiheitsentzug, der nicht an die zu verhän- genden Strafen angerechnet werden konnte, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die stationäre Massnahme anzurechnen, wobei darauf hinzu- weisen ist, dass die Anrechnung angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4.; BGE 141 IV 236 E. 3.8.). Dies rechtfertigt sich im vorliegenden Fall umso mehr in Anbetracht dessen, dass die Verteidigung geltend machte, der Zustand des

- 67 - Beschuldigten habe sich aufgrund der medikamentösen Behandlung auch in Sicherheitshaft weiterhin verbessert (Urk. 175 Rz. 43), was nicht weiter erstaunt, da dem Beschuldigten dadurch ein stationäres Setting zur strukturierten Medika- menteneinnahme zur Verfügung stand. Damit hatte auch der Freiheitsentzug im Rahmen der Haft eine therapeutisch positive Auswirkung auf den Beschuldigten und stellt keinen zu entschädigenden Freiheitsentzug dar. 8.3. Wie bereits ausgeführt, befindet bzw. befand sich der Beschuldigte seit dem

2. Juli 2022, ca. 08:50 Uhr, in Haft bzw. vorzeitigem Massnahmenvollzug (Urk. D1/8/5 S. 1 i.V.m. Urk. D1/8/11 S. 6, Urk. 38, Urk. 85 und Urk. 132). Dies sind insgesamt 859 Tage. Sodann befand er sich im Verfahren der zu widerrufenden Strafe weitere 2 Tage in Haft. Hiervon wurden insgesamt 480 Tage an die Freiheits- strafe sowie die Geldstrafe angerechnet. Damit verbleiben 381 Tage Freiheitsent- zug, welche an die Massnahme anzurechnen sind.

9. Fazit Für den Beschuldigten ist somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Diese ist auf ein Jahr ab neuerlichem Massnahmeantritt zu befristen. 381 Tage erlittener Freiheitsentzug sind dem Beschuldigten sodann (nicht in einem die Massnahme verkürzenden Sinn) an die Massnahme anzurechnen. V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz bezüglich die Privatklägerin C._____ kann sodann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 E. VIII.2. S. 60 f.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und diese zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

- 68 - 1.2. Ebenso kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Schadenersatz bezüglich der Privatklägerin H._____ AG verwiesen werden (Urk. 110 E. VIII.4.). Da aus dem vom Beschuldigten ins Recht gelegten Beleg über die Auszahlung seiner Haftpflichtversicherung (Urk. 76) nicht hervorgeht, ob die Privatklägerin den Schadenersatz bereits – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – erhalten hat bzw. in welcher Beziehung der Empfänger J._____ zu dieser steht, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin illiquid. Daher ist es mit der Vorinstanz auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da ein Anspruch grundsätzlich ohne Weiteres zu bejahen ist. Dies wird vom Beschuldigten auch anerkannt.

2. Genugtuung 2.1. Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung bezüglich die Privatklägerin C._____ kann verwiesen werden (Urk. 110 E. VIII.3. S. 61 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, stellt der vom Beschuldigten verübte Übergriff ob- jektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin C._____ dar. Dass solch ein Ereignis isoliert betrachtet – unabhängig von einem möglichen früheren Übergriff – Spuren hinterlassen hat, ist nachvollziehbar. Entgegen der Behauptung der Verteidigung (vgl. Urk. 175 Rz. 51 f.), ist bei einer Person, welche wiederholt Opfer einer Sexu- alstraftat wurde, nicht pauschal davon auszugehen, dass deshalb eine genug- tuungsbegründende Adäquanz ausgeschlossen ist. 2.2. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände und im Lichte der bei Vergewalti- gungen zur Anwendung gelangenden Bandbreite von Genugtuungen sowie in ähn- lich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen erscheint mit der Vorin- stanz eine Genugtuung von Fr. 6'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (vgl. HÜTTE, Genugtuungsrecht

- Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung - Band 1, S. 174; LANDOLT, Genug- tuungsrecht - Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung - Band 2, S. 381 ff.). Diese ist seit dem 3. Mai 2022 mit 5% Verzugszins zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Mai 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 69 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Verteidigung focht die Festsetzung der Entschädigung der Vertretung der Privatklägerin C._____ sowie die Kostenauflage an (Urk. 116 S. 2 f. i.V.m. Urk. 175 S. 3 und Prot. II S. 17). 1.2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen verwiesen werden (Urk. 110 E. IX.1.3.3. S. 64). Die von der Vorinstanz zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 15'316.65 ist ausgewiesen (Urk. 66) und er- scheint in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles und des vorhandenen Parteiin- teresses – entgegen den Behauptungen der Verteidigung (Urk. 175 S. 21 Rz. 57) – angemessen und mit der Anwaltsgebührenverordnung vereinbar, weshalb die Ent- schädigungsfestsetzung in ebengenannter Höhe zu bestätigen ist. 1.3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer

12) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu ebenfalls zu bestätigen (Urk. 110 E. IX.2. S. 64).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung grösstenteils unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten für die un- entgeltliche Vertretung der Privatklägerin, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, zu 4/5 aufzuerlegen. Zu 1/5 sind diese sodann auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bleibt sodann gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 70 - 2.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen haben sowohl Rechtsanwältin MLaw X1._____, als auch Rechtsanwältin MLaw Y._____ gestellt (vgl. Urk. 171 und Urk. 172). 2.3. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwand- honorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalge- bühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4. Der vorliegende Fall ist sowohl für den Beschuldigten als auch für die Privat- klägerin C._____ von grosser Bedeutung, geht es doch um gleich mehrere Delikte, worunter vor allem die Vergewaltigung sowie die sexuelle Nötigung als Sexual- delikte schwere Vorwürfe betreffen. Dieser Aspekt und die damit einhergehende Verantwortung sind sowohl hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung als auch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu ge- wichten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der rechtliche Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles im mittleren Bereich liegt. Der Aktenumfang ist sodann über- schaubar. Eine grosse Auseinandersetzung mit den Aussagen war im Berufungs- verfahren nicht mehr nötig. Daher ist die Entschädigung von vornherein nicht an der untersten Grenze anzusiedeln. Für den Beschuldigten geht es sodann vorlie-

- 71 - gend auch um die Frage seiner Schuldfähigkeit, wobei nebst einer Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Massnahme im Raum steht. 2.5. In Anbetracht vorgenannter Aspekte erscheint es angemessen Rechtsan- wältin MLaw X1._____ pauschal mit Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausgeführt, im Umfang von 4/5 vorbehalten. 2.6. In Anbetracht obgenannter Aspekte erscheint es des Weiteren angemessen Rechtsanwältin MLaw Y._____ mit Fr. 4'200.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausgeführt, im Umfang von 4/5 vorbehalten.

- 72 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Verteidigung focht die Festsetzung der Entschädigung der Vertretung der Privatklägerin C._____ sowie die Kostenauflage an (Urk. 116 S. 2 f. i.V.m. Urk. 175 S. 3 und Prot. II S. 17).

E. 1.2 Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen verwiesen werden (Urk. 110 E. IX.1.3.3. S. 64). Die von der Vorinstanz zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 15'316.65 ist ausgewiesen (Urk. 66) und er- scheint in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles und des vorhandenen Parteiin- teresses – entgegen den Behauptungen der Verteidigung (Urk. 175 S. 21 Rz. 57) – angemessen und mit der Anwaltsgebührenverordnung vereinbar, weshalb die Ent- schädigungsfestsetzung in ebengenannter Höhe zu bestätigen ist.

E. 1.2.1 Nach Art. 190 Abs. 1 aStGB wird bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird sodann nach Art. 189 Abs. 1 aStGB bestraft. Der Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB erfasst sodann auch die Nötigung des Opfers zu einem aktiven Verhalten (BGE 127 IV 198 E. 3bb).

- 36 -

E. 1.2.2 Bedrohen als Nötigungsmittel setzt die Androhung eines ernstlichen Nach- teils voraus, der sich auf ein persönliches Rechtsgut des Opfers oder einer ihm nahe stehenden Sympathieperson bezieht (OFK StGB-WEDER, Art. 189 N. 10). Ge- walt liegt hingegen dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (BSK StGB-MAIER, Art. 190 N. 7).

E. 1.2.3 Wie die Verteidigung zurecht geltend macht (vgl. Urk. 75 Rz. 11), muss im Falle der Anwendung psychischen Drucks durch den Täter dieser von besonderer Erheblichkeit sein und eine mit der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleich- bare Intensität aufweisen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicher- weise kein Widerstand (mehr) erwartet werden kann bzw. ein solcher ihm nach objektiven Massstäben nicht zuzumuten ist (BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.2. m.H.a. BGE 128 IV 106 [Theorie der zumutbaren Selbstschutz- möglichkeiten]). Nicht jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, aufgrund dessen es zu ungewolltem Geschlechtsverkehr kommt, vermag eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung darzustellen. Es bedarf stets zusätzlicher Umstände, welche ein bestehendes Ungleichgewicht verstärken, um das Opfer in eine (subjektiv) ausweglose Lage zu bringen, wobei der Schwere dieser Ein- wirkungen entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 128 IV 106 E. 3.b). Dabei sind bei Kindern oder Jugendlichen tendenziell geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels zu stellen als bei Erwachsenen, denn letzteren ist eine stärkere Gegenwehr zuzumuten. Bei Ausnützung eines entsprechenden Kind- Erwachsenen-Gefälles kann bereits die physische Dominanz des Täters einen derart starken psychischen Druck erzeugen, dass eine Gegenwehr unzumutbar erscheint, dies namentlich wenn ein Autoritätsträger beteiligt ist. Demgegenüber kommt bei Erwachsenen eine psychische Drucksituation mit entsprechender Aus- weglosigkeit grundsätzlich nur bei grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler bzw. sozialer Abhängigkeit in Betracht (OFK StGB-WEDER, Art. 189 N 14 f. mit Hinweis auf die entsprechende Praxis des Bundesgerichtes). Die tatbeständliche Handlung setzt eine tatsituative Zwangssituation voraus, welche es

- 37 - dem Opfer verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren (BGE 133 IV 49 E. 4.; BGer 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 1.6.).

E. 1.2.4 Zwar muss sich auch das erwachsene Opfer nicht mit allen Mitteln zu wehren versuchen, doch ist zwecks Bekundung der Ablehnung zumindest eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung gefordert, über welche sich der Täter hinwegzu- setzen hat, damit von der erforderlichen Nötigungsintensität auszugehen ist (vgl. statt vieler BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.2.; BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3.).

E. 1.2.5 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechts- verkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N. 6 zu Art. 190 StGB und N. 12 zu Art. 189 StGB).

E. 1.3 Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer

12) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu ebenfalls zu bestätigen (Urk. 110 E. IX.2. S. 64).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung grösstenteils unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten für die un- entgeltliche Vertretung der Privatklägerin, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, zu 4/5 aufzuerlegen. Zu 1/5 sind diese sodann auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bleibt sodann gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 70 - 2.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen haben sowohl Rechtsanwältin MLaw X1._____, als auch Rechtsanwältin MLaw Y._____ gestellt (vgl. Urk. 171 und Urk. 172). 2.3. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwand- honorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalge- bühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4. Der vorliegende Fall ist sowohl für den Beschuldigten als auch für die Privat- klägerin C._____ von grosser Bedeutung, geht es doch um gleich mehrere Delikte, worunter vor allem die Vergewaltigung sowie die sexuelle Nötigung als Sexual- delikte schwere Vorwürfe betreffen. Dieser Aspekt und die damit einhergehende Verantwortung sind sowohl hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung als auch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu ge- wichten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der rechtliche Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles im mittleren Bereich liegt. Der Aktenumfang ist sodann über- schaubar. Eine grosse Auseinandersetzung mit den Aussagen war im Berufungs- verfahren nicht mehr nötig. Daher ist die Entschädigung von vornherein nicht an der untersten Grenze anzusiedeln. Für den Beschuldigten geht es sodann vorlie-

- 71 - gend auch um die Frage seiner Schuldfähigkeit, wobei nebst einer Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Massnahme im Raum steht. 2.5. In Anbetracht vorgenannter Aspekte erscheint es angemessen Rechtsan- wältin MLaw X1._____ pauschal mit Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausgeführt, im Umfang von 4/5 vorbehalten. 2.6. In Anbetracht obgenannter Aspekte erscheint es des Weiteren angemessen Rechtsanwältin MLaw Y._____ mit Fr. 4'200.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausgeführt, im Umfang von 4/5 vorbehalten.

- 72 - Es wird beschlossen:

E. 1.3.1 Die Privatklägerin C._____ war zum Tatzeitpunkt gerade einmal 18 Jahre alt. Den Beschuldigten kannte sie nicht gut. Es handelte sich um das erste Treffen der beiden. Sie war unter der Woche alleine bei ihm zu Hause mithin an einem für sie fremden Ort. Da keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fuhren, beschloss sie, beim Beschuldigten zu übernachten, wobei sie nach einem ersten Annäherungsversuch äusserte, keinen Sex mit ihm haben zu wollen, Kuscheln sei hingegen okay. Die Türe seines Zimmers verschloss der Beschuldigte im Verlauf des Abends und steckte den Schlüssel ein.

- 38 -

E. 1.3.2 Schliesslich berührte der Beschuldigte die Privatklägerin ein erstes Mal im Intimbereich, worauf sie ihm zunächst klar machte, dies nicht zu wollen, weshalb der Beschuldigte ein erstes Mal sauer wurde und anfing sie zu stossen und zu rüt- teln mithin leichte physische Gewalt gegen sie einsetzte. Obwohl sie ihn erneut verbal abwies, hörte er nicht auf sie zu berühren. So steigerten sich die Handlungen des Beschuldigten von ungewollten Berührungen und Küssen, zum Eindringen sei- nes Fingers in die Vagina der Privatklägerin, zu gegenseitigem Oralverkehr bis hin zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom. Die Privatklägerin äusserte dazwischen immer wieder verbal, die Handlungen nicht zu wollen. Damit lagen – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 23) – sehr wohl offensichtliche und verständliche Zeichen des Widerstandes seitens der Privatklägerin vor. Dennoch gab sich der Beschul- digte damit nicht zufrieden, sondern schlug erst gegen Schrank und Wand, sprach schliesslich mit seinem Spiegelbild, wobei sich sein Wesen veränderte und drohte der Privatklägerin damit, auch mit ihr Sex haben zu können, wenn sie schlafe. Ent- gegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 15 i.V.m. Prot. II S. 24 f.) handelt es sich hierbei sehr wohl um eine schwere Drohung, welche sich sehr wohl umsetzen lässt. Eine derart klare und deutliche Drohung ist sehr wohl geeignet, jemanden psychisch unter Druck zu setzen, was vorliegend auch geschah. Dass sich die Privatklägerin C._____ aufgrund dessen dazu entschied, lieber mitzuma- chen als Opfer einer Schändung zu werden, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Damit zeigte die Drohung auch die gewünschte Wirkung. Den Blowjob bot die Privatklägerin dem Beschuldigten zwar von sich aus an, jedoch ist dies im eben- genannten Gesamtkontext zu sehen. Schliesslich äusserte sie auch, dies anstelle von Vaginalverkehr anzubieten.

E. 1.3.3 Der Beschuldigte schuf im Verlauf des Abends eine für die Privatklägerin klarerweise bedrohliche Atmosphäre. Sein Verhalten – insbesondere die Selbstge- spräche und Wesensveränderungen aber auch das Schlagen gegen Schrank und Wände – war völlig ausserhalb jeglicher Norm, was das noch sehr junge Opfer ver- ständlicherweise in Angst versetzte. So äusserte sie, sie habe zwar daran gedacht, jemandem zu schreiben und um Hilfe zu bitten, habe dies dann jedoch aus Angst davor, dass er gewalttätig darauf reagieren könnte, nicht getan (Urk. D1/4/1 F/A 81). Diese Vermutung und die damit einhergehende Angst erscheint in

- 39 - Anbetracht des Verhaltens des Beschuldigten auf ihre ablehnende Haltung mehr als nachvollziehbar. Schliesslich hatte er auch bereits – wenngleich nur leichte – physische Gewalt gegen sie angewandt. Sodann stellt die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Bemerkung, er könne es auch tun, wenn sie schlafe, eine schwere Drohung dar. Dass die Privatklägerin es nicht darauf ankommen lassen wollte, geschändet zu werden, ist absolut nachvollziehbar. Durch all diese Hand- lungen schuf der Beschuldigte sodann eine Situation, in der es der Privatklägerin nicht zumutbar war, sich anders zur Wehr zu setzen. Aufgrund ihrer mehrfachen Äusserungen mit den Handlungen des Beschuldigten nicht einverstanden zu sein, musste der Beschuldigte sodann wissen, dass sie diese nicht wollte, obwohl sie letztlich ihre Hosen selbst auszog und ihm zwischenzeitlich Oralverkehr anbot. Nach der Schaffung einer für sie ausweglosen Situation lässt sich keinesfalls aus der nachfolgenden Kooperation der Privatklägerin bei seinem dominant vor- gegebenen Ablauf auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen. Hiervon durfte der Beschuldigte sodann auch zu keiner Zeit ausgehen.

E. 1.3.4 Wie die Verteidigung richtigerweise festhielt, beruhigte sich der Beschuldigte zwischenzeitlich wieder (Urk. 175 Rz. 27). Jedoch startete er immer wieder neue und weitergehende Annäherungsversuche und geriet beim geringsten Widerstand der Privatklägerin C._____ ausser sich. Dies begründet sehr wohl eine besondere Intensität der Drucksituation. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht anmerkte (vgl. Urk. 176 S. 5), kann sich der Beschuldigte angesichts der Tatsache, dass er die Privatklägerin massiv unter Druck gesetzt hat, nicht mit der simplen Behauptung, dass alles einvernehmlich gewesen sei, aus der Verantwortung ziehen. In einer derartigen Situation muss sich das Opfer (vorliegend die Privatklägerin C._____) nicht massiv zur Wehr setzen. Dies kann von ihr unter den gegebenen Umständen schlicht nicht verlangt werden. Ihr war es – entgegen der Behauptung der Verteidi- gung (vgl. Urk. 175 Rz. 27) – auch nicht mehr zuzumuten, um Hilfe zu telefonieren, zu schreien bzw. sonstigen Lärm zu verursachen oder dem Beschuldigten zu sagen, sie wolle gehen. Schliesslich brachte den Beschuldigten bereits die anfäng- liche Äusserung der Privatklägerin C._____, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr mit ihm zum Ausrasten, wie er selbst mehrfach zugab. Sodann sorgte auch der Lärm, den er selbst verursachte, offenbar nicht dafür, dass irgendjemand im Haus

- 40 - reagierte, weshalb die Privatklägerin C._____ nicht davon ausgehen konnte, dass von ihr verursachter Lärm hieran etwas geändert hätte. Vielmehr musste sie befürchten, durch eine lautstarke Reaktion ihrerseits den Beschuldigten noch weitergehend als ohnehin schon erfolgt zu verärgern. Dieses Risiko einzugehen war ihr nicht zumutbar. Schliesslich musste sie – wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhielt (Urk. 176 S. 5) – befürchten, dass ihr etwas Schlimmes geschehen könnte, wenn sie sich ihm weiter widersetzen würde. Den ihr zumutbaren Widerstand leistete die Privatklägerin C._____ sehr wohl.

E. 1.3.5 Die gutachterlich festgestellte hebephrene Schizophrenie vermag sodann

– entgegen der Ausführung der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 22) – nichts daran zu ändern, dass u.a. die Wesensveränderung sowie das Selbstgespräch des Beschul- digten zu einer Drucksituation führten. Die Diagnose ist hierbei nicht zu berücksich- tigen. Diese vermag zwar allenfalls (Mit-)Ursache für das Verhalten des Beschul- digten sein, die gegenüber der Privatklägerin C._____ erzielte Wirkung – das Schaffen einer erheblichen Drucksituation – ist jedoch unabhängig von der gestell- ten Diagnose dieselbe. Damit spielt die hebephrene Schizophrenie lediglich hin- sichtlich der Frage, ob der Beschuldigte fähig war, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen und nach dieser Einsicht zu handeln, eine Rolle. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Schuldfähigkeit zu beachten, vermag an der rechtlichen Würdigung der Hand- lung des Beschuldigten hingegen nichts zu ändern, zumal Erstere vorliegend nicht komplett aufgehoben und damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

E. 1.3.6 Alle Handlungen des Beschuldigten (sowohl die Vergewaltigung als auch die sexuellen Handlungen im Rahmen der sexuellen Nötigung) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Er nahm hierbei zumindest in Kauf, dass die Privat- klägerin C._____ mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war bzw. diese nur aufgrund seines unnachgiebigen und bedrohlichen Verhaltens über sich ergehen liess bzw. vornahm. Insbesondere bestand auch keinerlei Anlass, im Sinne eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) von einer bestehenden Einwilligung zum Sex und den weiteren sexuellen Handlungen auszugehen. Angesichts der äusseren Umstände durfte und konnte er vom Vorliegen eines Einverständnisses nicht ausgehen.

- 41 -

E. 1.3.7 Damit hat der Beschuldigten den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

2. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 2.1. Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einem Bildträger aufnimmt, wird auf Antrag, bestraft (Art. 179quater Abs. 1 StGB). Wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird sodann ebenfalls bestraft (Art. 179quater Abs. 3 StGB). 2.2. Zum Geheimbereich im Sinne von Art. 179quater StGB gehört alles, was der höchstpersönlichen Sphäre angehört und was der Betroffene in der Regel niemandem oder allenfalls ganz vertrauten Menschen zugänglich macht. Geschützt sind das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinne, die faktisch also nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind. Wichtig für die Abgrenzung der Privatsphäre im engeren Sinne von anderen Bereichen ist, ob ohne weiteres, d.h. ohne körperliche oder rechtlich-moralische Hindernisse durchbrechen zu müssen, von den betreffenden Lebensvorgängen Kenntnis genommen werden kann. Zur Privatsphäre im engeren Sinne gehört danach der gemäss dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in Art. 186 StGB geschützte private Bereich, also ein Haus, eine Wohnung, ein abgeschlossener Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten. Auch Gäste können sich auf den Schutz nicht öffentlich zugäng- licher Räume berufen (vgl. BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.3. f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (BSK StGB-RAMEL/VOGELSANG, Art. 179quater N. 21 mit Verweis auf BSK StGB-RAMEL/VOGELSANG, Art. 179bis N. 21 i.V.m. N. 33). 2.3. Die Privatklägerin C._____ erhob am 1. August 2022 fristgerecht Strafantrag (Urk. D1/10/6). Der Beschuldigte filmte die Privatklägerin in seinem Bett liegend.

- 42 - Hierbei handelt es sich zweifelsohne um eine Aufzeichnung aus dem Geheim- bereich der Privatklägerin C._____, werden solche Aufnahmen doch in der Regel niemandem oder wenn dann allenfalls ganz vertrauten Menschen zugänglich ge- macht. Diese Aufnahme sandte er sodann via Instagram der Zeugin F._____. Damit machte er diese einer Drittperson zugänglich. Die Privatklägerin C._____ hatte weder in das Erstellen der Aufnahme noch das Versenden an die Zeugin F._____ eingewilligt. Schliesslich erfuhr sie von der Existenz des Videos erst durch ebenge- nannte Zeugin. Der Beschuldigte konnte sodann auch nicht von ihrer Einwilligung ausgehen, deutete doch überhaupt nichts darauf hin. Aus den Umständen lässt sich sodann auf nichts anderes schliessen, als dass der Beschuldigte die Aufnahme mit Wissen und Willen um deren Natur und das Nichtvorhandensein einer Einwilli- gung seitens der Privatklägerin C._____ zunächst erstellte und dann der Zeugin F._____ zugänglich machte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und sub- jektiven Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt. Rechtferti- gungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. Sachbeschädigung 3.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). 3.2. Schutzzweck ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 2). Gegenstand der Sach- beschädigung können nur körperliche, verkehrsfähige Sachen, bewegliche wie auch unbewegliche, sein (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 3-5). Tatobjekt sind fremde Sachen sowie fremde Gebrauchs- oder Nutzungsrechte (BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 144 N. 9). Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zer- stören oder Unbrauchbarmachen der Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 20). Als Beschädigen gilt dabei jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann hierbei durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der

- 43 - Sache wesentlich beeinträchtigt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 22). Sub- jektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss hierbei wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 80). 3.3. Die Privatklägerin H._____ AG hat fristgerecht Strafantrag gestellt (Urk. D2/2). Der Beschuldigte hat vorliegend eingestandenermassen mit seinem Fuss gegen die Glasscheibe einer Tür gekickt, sodass diese zerbrach. Damit wurde sowohl die äussere Erscheinung der Türe als auch die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit – das Abriegeln des Velokellers und damit einhergehende Schützen dessen vor Umwelteinflüssen – wesentlich beeinträchtigt. Der Beschul- digte wusste sodann, dass es sich bei der Türe bzw. der darin eingesetzten Glas- scheibe, um eine fremde Sache handelt und diese nicht in seinem Eigentum steht. Sodann erklärte er, er habe es für möglich gehalten, dass das Glas kaputt gehen könnte, wenn er dagegen kicke (Urk. D1/3/3 F/A 78), womit er den Schaden zu- mindest in Kauf nahm mithin eventualvorsätzlich handelte. 3.4. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. C. Schuldfähigkeit

1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.

- 44 -

2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor, dass es in keiner Weise nachvollziehbar sei, weshalb bezüglich der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben solle aber nicht bezüglich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs (Urk. 75 Rz. 30 i.v.m. Urk. 174 Rz. 6). Vor Vorinstanz äusserte sie sich dahingehend, das Gutachten hätte dem Beschuldigten konsequenterweise volle Schuldunfähigkeit zugestehen müssen. Dies werde bereits aus den akut produktiv-psychotischen Symptomen ersichtlich, welche unter anderem Wahnvorstellungen und Symptome wie Stimmenhören etc. umfassen. Nur dann würde die beantragte kleine Ver- wahrung auch Sinn ergeben. So aber stünden Diagnose, Schlussfolgerungen zur Schuldunfähigkeit und Empfehlungen zur Massnahme in einem evidenten Wider- spruch (Urk. 75 Rz. 28). Unter Beachtung der Hinweise auf florid psychotische Symptome zum Zeitpunkt der Sachbeschädigung wie auch des Vorfalls mit der Privatklägerin C._____, und unter Einbezug der umfangreichen psychiatrischen Dokumentation müsse dem Beschuldigten volle Schuldunfähigkeit zugestanden werden (Urk. 75 Rz. 33).

3. Diagnose 3.1. Gemäss Gutachten von B._____ vom 30. November 2022 (nachfolgend Gutachten) sowie dessen Ergänzung vom 21. März 2023 leidet der Beschuldigte an einer hebephrenen Schizophrenie sowie einer Cannabisabhängigkeit (Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschüt- zender Umgebung; Urk. D1/14/15 S. 31 f. i.V.m. S. 43 und Urk. D1/14/26 S. 5). Aus dem Therapieabschlussbericht geht sodann hervor, dass diese ebenfalls von einer hebephrenen Schizophrenie und einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom ausgehen. Sodann wurde dort eine Extra- pyramidale Symptomatik (Blickkrämpfe, Hypersalivation sowie Störung von Körperhaltung und Gangbild; ICD-10: T78.8), sowie sonstige näher bezeichnete extrapyramidal Krankheiten und Bewegungsstörungen (ICD-10: G25.88), Kompli- kationen durch Arzneimittel oder Drogen (ICD-10: Y57.9) und Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis (ICD-10: K21.9) diagnostiziert (Urk. 166 S. 1).

- 45 - 3.2. Die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie wird von der Verteidigung bestritten (Urk. 75 Rz. 26 i.V.m. Urk. 175 rz. 22). Vor Vorinstanz führte sie hierzu aus, diese stünde im Widerspruch zu den Diagnosen der bisherigen psychia- trischen Abklärungen und werde damit begründet, dass der Beschuldigte an akut produktiv-psychotischen Symptomen leide, wenn er Cannabis konsumiere. Der Beschuldigte habe jedoch auch während der Untersuchungshaft an akut produktiv- psychotischen Symptomen gelitten, obwohl er dort kein Cannabis habe konsumieren können. Daher sei die Diagnose insgesamt in Zweifel zu ziehen (Urk. 75 Rz. 29). Ein Blick auf den Verlauf seiner Inhaftierung zeige, dass der Schwerpunkt nicht auf einer beeinträchtigten Affektivität oder aggressiven Spannungsmomenten liege, sondern auf floriden psychotischen Symptomen, unter anderem Wahnvorstellungen, welche umfangreich dokumentiert seien und so schwerwiegend gewesen seien, dass der Beschuldigte zwei Mal habe hospitalisiert werden müssen. Diese seien auch ohne Cannabiseinfluss aufgetreten und hätten sich mit entsprechender medikamentöser Behandlung schnell verbessert. Der Beschuldigte sei weder aggressiv noch gewalttätig. Er sei auch nicht gefährlich, sondern brauche nur die richtigen Medikamente und allenfalls psychologische Unterstützung (Urk. 75 Rz. 33). 3.3. Der Gutachter befasste sich eingehend mit der Lebensgeschichte des Beschuldigten, ging auf diverse mögliche Diagnosen ein und beschrieb nach- vollziehbar, weswegen beim Beschuldigten unter anderem eine prä- und/oder perinatal eingetretene hirnorganische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf dessen kognitives Leistungspotential oder auf die Impulskontrolle und eine klinisch manifeste Intelligenzleitungsminderung ausgeschlossen seien. Weiter stellte er fest, dass familiär-genetisch keine psychischen Gesundheitsprobleme endogener Natur in Richtung einer affektiven (manisch und/oder depressiv) und/oder psychotischen Störung vorlägen, die man als geeignet ansehen könnte, um den Beschuldigten mit einer erhöhten Vulnerabilität zur Entwicklung einer eigenen psychischen Gesundheitsproblematik dieser Prägung belastet anzusehen (Urk. D1/14/15 S. 25 ff.). Auch das Vorliegen einer sexuellen Devianz oder ADHS- Erkrankung schloss er nachvollziehbar begründet aus (Urk. D1/14/15 S. 32). Ins- besondere mit der Möglichkeit des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung setzte

- 46 - der Gutachter sich eingehend auseinander und schloss diese schliesslich aus (Urk. D1/14/15 S. 27-30). Er stellte jedoch fest, dass fraglos eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit zu konstatieren sei, die als motivationale Leistungsbeeinträchtigung vor dem Hintergrund eines Ziel- und Orientierungs- defizits zu bezeichnen sei (Urk. D1/14/15 S. 29). Sodann liessen sich beim Be- schuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge nicht verkennen, die man mit einer kindlich anmutenden Unreife, wenig stabilem Selbstbild und Selbstwertgefühl sowie einer damit einhergehenden sozialkontaktlichen Ängstlichkeit beschreiben könne (Urk. D1/14/15 S. 29 f.). 3.4. Aufgrund des vom Beschuldigten beschriebenen Konsumverhaltens schloss der Gutachter sodann auf eine Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeits- syndrom, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10, F12.21; Urk. D1/14/15 S. 32), was von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird. 3.5. Hinsichtlich der Diagnose der hebephrenen Schizophrenie erwog der Gut- achter sodann, dass Affektauffälligkeiten (inadäquate Affekte) beim Beschuldigten nicht zu verkennen seien. Solche inadäquate Affekte seien kennzeichnend für eine hebephrene Schizophrenie. Diese hebephrene Schizophrenie habe sodann beim Beschuldigten unter Cannabiseinfluss eine Förderung zur phasenweisen Entwick- lung auch akut produktiv-psychotischer Symptomatik in Verbindung mit einer deut- lich angehobenen affektiven Anspannung erfahren. Dies ergebe sich einerseits aus seiner Vorgeschichte. Der Beschuldigte soll unter solch psychotischer Symptomatik gerade gegenüber seinen Eltern aggressiv geworden sein. Eine solch aggressive Aufladung lasse sich aber auch aus den Schilderungen der Privatklägerin C._____ zum Tathergang herleiten, wonach der Beschuldigte nach einem intensiven Cannabiskonsum aggressiv geworden und begonnen habe, mit sich selber zu sprechen, wobei es zu Veränderungen seiner Stimme gekommen sei. Der Cannabiskonsum sei aber nicht alleine für die später aufgetretenen psychischen Veränderungen verantwortlich. Cannabis könne eine Psychose oder latente Schizophrenie jedoch zum Ausbruch kommen lassen und bei fortgesetztem Konsum verschlimmern. Sei die Krankheit erst ausgebrochen, habe der Cannabis- konsum weitere negative Folgen: Wahnvorstellungen und Halluzinationen würden

- 47 - signifikant verstärkt. Gleichgültigkeit und Abstumpfung, worunter manche Patienten ausgesprochen leiden würden, würden hingegen vermindert. Cannabis könne hierbei die Schizophrenie zwar auslösen, verursache diese aber nicht. Der Missbrauch könne sodann den vorzeitigen Ausbruch der Krankheit auslösen (Urk. D1/14/15 S. 30 f.). 3.6. In der Ergänzung zum Gutachten führte der Gutachter sodann präzisierend aus, dass der Verlauf einer (hebephrenen) schizophrenen Störung nicht als linear oder gar konstant eingestuft werden könne, sondern sich vielmehr auch innert eines recht kurzen Zeitfensters Veränderungen auf der Verhaltens- und Symptomebene zeigen könnten (Urk. D1/14/26 S. 8). Auch ohne Cannabiseinfluss oder den Ein- fluss anderweitiger psychotroper Substanzen sei die Entwicklung akut-produktiv psychotischer Symptome bei einer hebephrenen Schizophrenie möglich. Cannabis habe auf akut-produktiv psychotische Symptome einen verstärkenden Einfluss. Solche Symptome stünden bei einer hebephrenen Schizophrenie zwar nicht im Vordergrund des psychopathologischen Erscheinungsbildes, stellten aber kein diagnostisches Ausschlusskriterium dar (Urk. D1/14/26 S. 9 f.). 3.7. Die Diagnosestellung seitens des Gutachters erfolgte damit gut nachvoll- ziehbar, so hielt er insbesondere fest, dass – entgegen der Annahme der Verteidi- gung – akut-produktiv psychotische Symptome gerade auch im Rahmen einer hebephrenen Schizophrenie (und zwar auch ohne den Einfluss von Cannabis, wenngleich durch diesen verstärkt) auftreten können. Sodann schlossen auch die den Beschuldigten – im Rahmen der Krisenintervention sowie während der zwischenzeitlich vorzeitig angetretenen Massnahme – behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich auf eine hebephrene Schizophrenie und lassen an dieser Diagnose keine Zweifel aufkommen (Urk. 166 S. 1). Damit ist beim Beschuldigten dem Gutachten folgend vom Vorliegen einer hebephrenen Schizophrenie sowie einer Cannabisabhängigkeit auszugehen.

4. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 4.1. Bezüglich der vom Beschuldigten begangenen Sexualstraftaten hält der Gutachter fest, dass die Lebenssituation des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt be-

- 48 - reits seit mehreren Monaten von Instabilität und Inkonstanz geprägt gewesen sei. Dieser habe sich in einer eher instabilen psychischen Verfassung befunden, jedoch ohne dass hieraus bereits die Motivation zur Tatbegehung hergeleitet werden könne. Der Beschuldigte habe sich gemäss seinen Aussagen sofort in die Privat- klägerin verliebt und sich sexuell erregt gefühlt. Diese Faktoren liessen sich als tatmotivational zusammenwirkend einstufen, wobei man die sich im Tatablauf beim Beschuldigten abzeichnende Vehemenz zur Durchsetzung seines sexuellen An- liegens vor dem Hintergrund einer durch den vorherigen Cannabiskonsum getrig- gerten sexuellen Enthemmung und Aggressionssteigerung sehen müsse. Die Be- schreibung der Psychopathologie des Beschuldigten während des Tathergangs (sich steigernde Aggressivität, sprechen mit dem eigenen Spiegelbild und Verän- derung der Stimme) würden darauf hinweisen, dass sich der Beschuldigte auf einem deutlich angehobenen emotionalen Spannungslevel bewegt habe. Daraus lasse sich allerdings auf der Ebene der Unrechtseinsichtsfähigkeit noch keine Be- einträchtigung derselben herleiten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine psychotisch bedingte Realitätsverkennung/-verzerrung, die eine Beeinträchti- gung der Unrechtseinsichtsfähigkeit bewirkt haben könnte. Es lägen insbesondere keinerlei Hinweise für zum Tatzeitpunkt beim Beschuldigten vorgelegene akut- psychotische Symptome in Form akustischer Halluzinationen (etwa befehlende Stimmen) oder Wahnvorstellungen (die Geschädigte wahnhaft verkennen) vor, die ihn motivational bei der Tatbegehung getragen hätten. Aus der auf der Basis einer durch die hebephrene Schizophrenie hervorgerufenen und durch Marihuana-/ Cannabiseinfluss zusätzlich getriggerten, deutlich angehobenen emotionalen An- spannung habe beim Beschuldigten jedoch eine erhöhte Bereitschaft resultiert, sich über ablehnende Signale der Geschädigten hinwegzusetzen und der Durchsetzung seiner eigenen sexuellen Anliegen Vorrang einzuräumen. Dies sei in der Tat- situation einer Senkung der Hemmschwelle (Störung der Impulskontrolle) gleichge- kommen, woraus sich beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine bis knapp mittelgradig verminderte Beeinträchtigung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln herleiten lasse. Die beim Beschuldigten zudem vorliegenden akzentu- ierten Persönlichkeitszüge und hierbei speziell deren unreife Anteile würden dabei quasi als Basis dessen verortet, sich gewissermassen unbedarft und unreflektiert

- 49 - in eine solche, wie am Tatabend vor der eigentlichen Tatbegehung bestehende zwischenmenschliche Konsumlaune und Kontaktkonstellation zu begeben. Ge- samthaft müsse daher von einer geschätzt knapp mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden (Urk. D1/14/15 S. 33 f.). 4.2. Die Verteidigung begründet die Annahme der vollständigen Schuldunfähig- keit des Beschuldigten mit dem Vorliegen florid-psychotischen Verhaltens während der Tat. Zur Annahme der Schuldunfähigkeit ist jedoch stets notwendig, dass der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder ge- mäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 StGB). Weder die eine noch die andere Fähigkeit war vorliegend – unabhängig vom Bestehen florid-psychotischen Verhaltens – vollständig aufgehoben. Jedenfalls bestehen hierfür keinerlei Anhalts- punkte. Ganz im Gegenteil konnte der Beschuldigte sich offenbar zwischenzeitlich aus der Situation rausbegeben und von der Privatklägerin wegbegeben und Dampf abbauen. Dem Gutachten und den darin enthaltenen nachvollziehbaren Aus- führungen folgend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert schuldfähig war. Die Tatsache, dass der Gutachter eine Massnahme nach Art. 59 StGB empfahl, hat – entgegen der Behauptung der Ver- teidigung – sodann keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten.

5. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

E. 1.4 Die Parteien wurden am 31. Juli 2024 zur Berufungsverhandlung auf den

6. November 2024, 10.00 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt und der Privatklägerin C._____ die Berufungsverhandlung lediglich angezeigt wurde (Urk. 152). Bereits mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausge- schlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zur Be- rufungsverhandlung zugelassen (Urk. 145).

E. 1.5 Mit Schreiben vom 9. September 2024 (Datum Poststempel), stellte der Be- schuldigte ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 158). Mit Präsidialverfügung vom

E. 1.6 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X1._____, sowie Rechtsanwältin MLaw Y._____ für die Privatklägerin C._____ und der Leitende Staatsanwalt lic. iur. E._____ (Prot. II S. 14). Es war nicht über Vorfragen, hingegen über Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 16-19). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 175 S. 2 f. i.V.m. Urk. 176 S. 1, Urk. 177 S. 1 f. und Prot. II S. 14-16). Das Verfahren ist spruchreif.

- 9 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanz- liche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 5 (Verzicht auf Landesverweisung), 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und teilweise 11 (Kostenfestsetzung). Hinsichtlich Dispositivziffer 11 ist die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ angefochten. Die Verteidigung beantragte einen voll- umfänglichen Freispruch, das Absehen von der Anordnung einer Massnahme und die Abweisung der Zivilansprüche. Sodann wurden diverse – einleitend zu diesem Urteil aufgeführte – Eventualanträge gestellt (Urk. 116 S. 2-4 i.V.m. Urk. 175 S. 2 f.). Eingangs überprüfte die Verfahrensleitung mit den Parteien, welche Punkte als rechtskräftig erachtet werden, wobei festgehalten wurde, dass die Dispositivziffern 5 (Absehen von der Landesverweisung), 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 11 (Kostenfestsetzung) rechtskräftig seien (Prot. II S. 17). Da die Entschädi- gung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ von der Vorinstanz sowohl in Dispositivziffer 10 als auch 11 festgesetzt wurde und die Verteidigung Dispositivziffer 10 angefochten hat, ist dieser Punkt auch hinsichtlich Dispositiv- ziffer 11 nicht in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositivziffern 5, 9, und 11 (mit Ausnahme der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____), was vorab festzustellen ist.

3. Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss

- 10 - Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4. Gutachten 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, das psychiatrische Gutachten vom 30. November 2022 sowie die Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten vom 21. März 2023 seien aufgrund formeller und materieller Mängel sowie fehlender Aktualität aus dem Recht zu weisen. Sodann sei ein neues Gutachten eines neuen Sachverständigen einzuholen, welches sich zur Behandlungsfähigkeit, den Erfolgsaussichten und Vollzugsmöglichkeiten einer ambulanten Massnahme bzw. einer Massnahme für junge Erwachsene äussert (Urk. 174 S. 2). 4.2. 4.2.1. Die Verteidigung machte zunächst geltend, das Gutachten vom 30. Novem- ber 2022 sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sowie mangelhaft begrün- det. Es verletze die Unschuldsvermutung sowie den Untersuchungsgrundsatz. Bei Anordnung der psychiatrischen Begutachtung müsse der Sachverhalt soweit ab- geklärt sein, dass die sachverständige Person nicht gezwungen sei, selbst Sach- verhaltshypothesen aufzustellen. Die parteiöffentliche Befragung der Privatklägerin C._____ habe vorliegend erst nach der Auftragserteilung stattgefunden, womit das Gutachten zu früh angeordnet worden sei. Der Sachverhalt sei damals noch nicht hinreichend abgeklärt gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb das Gut- achten nicht nach der Einvernahme hätte angeordnet werden können. Der Sach- verständige habe in Bezug auf die Fragen der Einvernehmlichkeit, des Nein-Sa- gens der Privatklägerin C._____, sowie die Frage, ob sie den Raum habe verlassen können, Sachverhaltshypothesen aufstellen müssen. Diese Elemente seien aber

- 11 - strittig. Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, welche Sachverhalts- elemente vom Beschuldigten bestritten werden (Urk. 174 Rz. 2 f.). 4.2.2. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung hatte die parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin C._____ zwar noch nicht stattgefunden, jedoch waren sowohl ihre Sachverhaltsschilderung als auch jene des Beschuldigten bereits aktenkundig. Damit wusste der Gutachter, welche Punkte umstritten waren. Sodann erhielt er die Sachverhaltshypothese von der Staatsanwaltschaft und musste diese nicht selbst erstellen. Diese hat sich im Nachhinein auch als zutreffend erwiesen, weshalb das Gutachten nicht verfrüht in Auftrag gegeben wurde. Allein die Tatsache, dass das Gutachten auch nach der Einvernahme der Privatklägerin C._____ hätte in Auftrag gegeben werden können, führt nicht dazu, dass dieser zu früh erteilt wurde. Insbe- sondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot ist eine zeitnahe Auftragsertei- lung in derartigen Fällen sodann nicht nur zu begrüssen sondern auch geboten. Schliesslich nimmt eine derartige Begutachtung immer einiges an Zeit in Anspruch. 4.2.3. Inwieweit die Tatsache, dass die Untersuchung noch nicht abgeschlossen war bzw. die Einvernahme der Privatklägerin C._____ noch nicht stattgefunden hatte und der Beschuldigte nicht geständig war, Einfluss auf die Qualität des Gut- achtens gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung im Übrigen nicht dargelegt. 4.2.4. Die von der Verteidigung geltend gemachten strittigen Punkte sind nach wie vor strittig, sodass auch die Auftragserteilung nach Durchführung der partei- öffentlichen Einvernahme der Privatklägerin C._____ an der Ausgangslage nichts geändert hätte. Bei einer derartigen Begutachtung ist grundsätzlich stets von Hypothesen auszugehen, müssen diese doch vor dem Vorliegen eines rechts- kräftigen Urteils eingeholt werden. Damit ist auch die Unschuldsvermutung nicht verletzt. Der Gutachter äusserte sich schliesslich auch nicht zur Schuldfrage oder der Erstellung des Sachverhalts. Was den Sachverhalt betrifft, ging er lediglich von einer Arbeitshypothese aus, was den Regelfall darstellt und zur Gutachtens- erstellung notwendig ist.

- 12 - 4.2.5. Dem in diesem Zusammenhang pauschal und nicht weiter begründeten Vor- wurf – das Gutachten sei nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und mangelhaft begründet – kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine nähere Begründung hierzu erübrigt sich aufgrund des pauschalen Vorwurfs an dieser Stelle. 4.3. 4.3.1. Gemäss Verteidigung verletze das Gutachten ausserdem die Unschuldsver- mutung, weil in der Fragestellung von Rückfallgefahr gesprochen werde, was be- reits begrifflich Täterschaft voraussetze. Dies sei nur unproblematisch, wenn davon ausgegangen werden könne, dass ein Gutachter die problematischen Fragestel- lungen richtig in den Gesamtkontext einordnen könne und sie nicht als Vorverurtei- lung der beschuldigten Person missverstehe. Dies sei hier nicht der Fall, da der Gutachter bei der Beantwortung der Frage zur Rückfallgefahr von einer neuerlichen Sexualstraftat spreche. Sämtliche Ausführungen zur Legalprognose würden sich auf Sexualstraftaten beziehen, weshalb damit die Unschuldsvermutung verletzt sei (Urk. 174 Rz. 4). 4.3.2. Aufträge zu derartigen Gutachten enthalten – wie auch vorliegend – immer Fragen zur Rückfallgefahr. Dies verletzt die Unschuldsvermutung keineswegs. Wie bereits ausgeführt, muss der Gutachter von einer Arbeitshypothese ausgehen, wo- bei immer davon ausgegangen wird, dass die Delikte begangen wurden, ansonsten sich die Gutachtenseinholung erübrigen würde. Gutachter sind sich hierbei bewusst, dass es sich lediglich um Hypothesen handelt. Dies war auch vorliegend der Fall. Das ergibt sich beispielsweise bereits aus den einleitenden Worten zum Anlass der Begutachtung, in welchen der Gutachter festhält: "Am 03.05.2022, zirka 04:30 Uhr, soll der Explorand die Geschädigte C._____ vergewaltigt haben." Wenn der Gutachter also von einer neuerlichen Sexualstraftat spricht, handelt es sich hierbei keineswegs um ein Zeichen von Voreingenommenheit. Dies ist schlicht Folge der zugrundeliegenden Hypothese, von welcher der Gutachter ausgehen musste.

- 13 - 4.4. 4.4.1. Die Verteidigung monierte weiter, die Begründung der Vorinstanz, dass ein Gutachten angesichts des Beschleunigungsgebots bereits vor definitiver Klärung des strittigen Sachverhalts in Auftrag zu geben sei, und dieses damit unter dem Vorbehalt stehe, dass sich der Sachverhalt so erstellen lasse, wie dies der Gut- achter seinem Gutachten zugrunde gelegt habe, stelle einen Zirkelschluss dar. Denn vorliegend lasse sich der Sachverhalt gerade nicht so erstellen, wie dies der Gutachter seinem Gutachten zugrunde lege (Urk. 174 Rz. 5). 4.4.2. Hierbei handelt es sich keineswegs um einen Zirkelschluss. Dem Gutachten war, wie bereits ausgeführt, eine Sachverhaltshypothese zugrunde zu legen. Zum heutigen Zeitpunkt sind immer noch dieselben Punkte strittig, wie vor der parteiöf- fentlichen Befragung der Privatklägerin C._____. Das Urteil ist nach wie vor nicht rechtskräftig. Würde man der Argumentation der Verteidigung folgen, könnten Gut- achten immer erst dann erstellt werden, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil über den Sachverhalt vorliegt. Wie sich sodann in den nachfolgenden Erwägungen zei- gen wird, hat sich die dem Gutachten zugrundeliegende Sachverhaltshypothese

– entgegen der Verteidigung – bewahrheitet. 4.5. 4.5.1. Die Verteidigung machte u.a. auch geltend, das Gutachten sei unverwertbar, da der Gutachter den Beschuldigten zum Vorfall der Sachbeschädigung nie befragt und hierzu keine Erhebungen getätigt habe. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit bezüglich diesen Vorfall sei im Rahmen der Ergänzungen vom 21. März 2023 lediglich nachgeschoben worden. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten sei hierdurch in einer so schweren Weise verletzt worden, dass das Gutachten unver- wertbar sei. Der Beschuldigte müsse nicht geltend machen, an einem Wahn oder sonst etwas zu leiden, damit er angehört werde (Urk. 75 Rz. 25 i.V.m. Urk. 174 Rz. 6).

- 14 - 4.5.2. Der erst im Verlauf der Untersuchung hinzugekommene Vorwurf der Sach- beschädigung wurde vom Gutachter in einer Ergänzung des Gutachtens vom

E. 5 Juni 2024, stellte der Beschuldigte sinngemäss ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug, was dessen Verteidigung auf telefonische Nachfrage als solches bestätigte (Urk. 126/1 i.V.m. Urk. 127). Mit Präsidialverfü- gung vom 5. Juni 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung Frist angesetzt, um zum Gesuch des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 128). Am

E. 5.1 Der Gutachter stuft vorderhand eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig ein, hingegen erachtete er eine solche nach Art. 60 StGB als weniger zweckmässig (Urk. D1/14/15 S. 46). Eine stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Urk. D1/14/15 S. 46 f.). Un- ter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in Verbindung mit dessen vorgängiger Lebensgeschichte sieht der Gutachter die stationäre therapeutische Massnahme jedoch in erster Linie zur Einleitung einer adäquaten medikamentösen Behandlung der schizophrenen Störung, der bei ge- nügendem Ansprechen des Beschuldigten auf eine solche medikamentöse Basis- therapie eine Einbindung in eine Massnahme für junge Erwachsene nachfolgen solle, um über diese eine persönlichkeitsstrukturelle Nachreifung und Weiterent- wicklung des Beschuldigten im Hinblick auf eine stabile nachinstitutionelle Bewäh- rung zu erzielen (Urk. D1/14/15 S. 47). Die Einbindung in eine Massnahme für junge Erwachsene gegen den Willen des Beschuldigten sei erst nach der Einleitung einer adäquaten und symptomvermindernden antipsychotischen Medikation sinn- voll. Es bedürfe hierzu eines mehr psychiatrisch ausgerichteten Behandlungsset- tings. Eine Massnahmeneinrichtung für junge Erwachsene lege den Schwerpunkt mehr auf eine sozialpädagogische, sozialtherapeutische und milieutherapeutische Intervention (Urk. D1/14/15 S. 48 f.).

E. 5.2 Auch der Therapieabschlussbericht zeigt sodann die Notwendigkeit einer mittel- bis langfristig angelegten Behandlung in einem initial hochstrukturierten Set- ting auf, wobei eine mindestens initial kontrollierte Medikamenteneinnahme und psychotherapeutische Interventionen vorzusehen sei (Urk. 166 S. 12). Damit wird die Einschätzung des Gutachters weiter gestützt und zeigt sich insbesondere auch, dass diese immer noch aktuell ist.

E. 5.3 Aus dem Therapieabschlussbericht geht sodann hervor, dass der Beschul- digte sich während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nur extrinsisch motiviert auf die Massnahme habe einlassen können. Nichtsdestotrotz habe durch die medikamentöse Einstellung auf Clozapin eine deutliche Symptomreduktion bewirkt werden können. Er habe sich dadurch auch besser auf die Struktur des Stations-

- 63 - settings einlassen können. Letztlich habe jedoch die mangelnde Einsicht dazu geführt, dass seine Behandlungsmotivation nicht habe aufrecht erhalten werden können und er eine Rückversetzung ins Gefängnis bewirkt habe. Es habe sich jedoch deutlich gezeigt, dass die Behandlung hinsichtlich Symptomreduktion und damit auch Risikominderung wirksam gewesen sei und damit klar indiziert sei, je- doch habe während des relativ kurzen Zeitraums unter einem nicht rechtskräftigen Urteil, keine tragfähige Motivation zur Massnahmenbehandlung erarbeitet werden können (Urk. 166 S. 11 f.).

E. 5.4 Eine ambulante Massnahme oder eine Massnahme für junge Erwachsene erscheint momentan nicht geeignet, der Erkrankung des Beschuldigten soweit zu begegnen, dass die Rückfallgefahr adäquat minimiert werden kann. Sowohl das Gutachten als auch der Therapieabschlussbericht weisen nämlich darauf hin, dass initial ein hochstrukturiertes Setting notwendig ist. Als milderes Mittel zu einer stationären Massnahme bestünde sodann grundsätzlich die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung mit stationärer Einleitung, wobei die stationäre Behand- lung maximal zwei Monate dauert (Art. 63 StGB). Der abgebrochene vorzeitige Massnahmevollzug des Beschuldigten zeigt jedoch auf, dass in seinem Fall offensichtlich lediglich wenige Monate nicht ausreichend sind, um in ihm eine intrinsisch motivierte Behandlungsbereitschaft hinsichtlich Medikation und Thera- pie zu wecken (vgl. Urk. 166), so dass danach eine ambulante Therapie durch- geführt werden könnte. Wie bereits im Rahmen der prozessualen Ausführungen zum Gutachten festgehalten, ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar immer noch der Ansicht ist, die Medikamente nicht zu benötigen, nach wie vor damit zu rechnen, dass er ohne entsprechende stationäre Kontrolle deren regelmässige Einnahme aufgeben wird. Damit diese gewährleistet werden kann, ist es notwendig, dass der Beschuldigte Krankheitseinsicht entwickelt ( siehe vorne E. I.4.9.4.). Sodann stünde gemäss Gutachten hinsichtlich Zweckmässigkeit nebst einer stationären Therapie in erster Linie eine Massnahme für junge Erwachsene und nicht eine ambulante Behandlung im Vordergrund. Erstere ist aufgrund des derzeitigen gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten nicht umsetzbar. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist hingegen sowohl gemäss Gutachten als auch Therapieabschlussbericht geeignet und erforderlich, um ihn von der

- 64 - Begehung weiterer Straftaten, die mit seiner Erkrankung im Zusammenhang stehen, abzuhalten.

E. 5.5 Die Anordnung einer stationären Massnahme ist denn auch im engeren Sinne verhältnismässig. Schliesslich handelt es sich sowohl bei der Vergewaltigung als auch bei der sexuellen Nötigung um schwerwiegende Sexualstraftaten. So sieht das Delikt der Vergewaltigung eine Bestrafung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und jenes der sexuellen Nötigung eine solche von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe. Damit beging er nebst einem Vergehen auch zwei Verbrechen, welche mit seiner psychischen Erkrankung in engem Zusammenhang stehen. Die Rückfallgefahr wurde bezüglich Sexualstraftaten sodann als deutlich eingestuft. Damit ist die Anordnung einer stationären Massnahme mit einer Befristung der Dauer auf ein Jahr ab neuerlichem Massnah- meantritt verhältnismässig.

6. Therapiewilligkeit Der Beschuldigte scheint sodann dem Grundsatz nach therapiewillig zu sein, beantragt er doch eventualiter eine ambulante Massnahme und subeventualiter eine Massnahme für junge Erwachsene (Urk. 175 S. 2 und Prot. II S. 25). Wenngleich der Beschuldigte inzwischen regelmässig Medikamente zur Behand- lung seiner psychischen Störung einnimmt (Urk. 166 S. 11 i.v.m. Urk. 173 S. 2), so hat er doch bis heute nur einmal für eine relativ kurze Dauer eine psycho- therapeutische bzw. psychiatrische Behandlung begonnen und dann wieder abgebrochen. In dieser relativ kurzen Zeit gelang es dem Beschuldigten laut den behandelnden Ärzten noch nicht, zu einer Krankheitseinsicht zu gelangen. Daher sind an die Therapiewilligkeit nach wie vor nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Dem Beschuldigten gelang es immerhin bereits kurzzeitig eine extrinsisch motivierte Einsicht aufrechtzuerhalten. Unter regelmässiger Einnahme von Clozapin gelang es ihm sodann auch bereits besser sich auf die Struktur des Stationssettings einzulassen (Urk. 166 S. 11 f.). Es ist daher nicht von einer kompletten Verweigerungshaltung auszugehen, zumal der Beschuldigte – trotz nicht vollständiger Einsicht in deren Notwendigkeit – die Medikamente derzeit

- 65 - weiterhin regelmässig und freiwillig einnimmt (Urk. 173 S. 11). Es ist daher von einer genügenden Therapiewilligkeit auszugehen.

7. Zeitliche Befristung

E. 7 Juni 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass auf eine Stellungnahme verzich- tet werde (Urk. 130). Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 nahm schliesslich die Vertei- digung fristgerecht Stellung zum Gesuch und beantragte, der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug zu entlassen. Eventualiter seien zusätzlich kumulativ oder alternativ als Ersatzmassnahmen eine Ausweis- und Schriftensperre sowie die Auflage, sich einmal pro Woche jeweils am Samstag beim Polizeiposten D._____ zu melden, anzuordnen (Urk. 129 i.V.m. Urk. 131). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2024 wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen

- 8 - Massnahmevollzug entlassen und in Sicherheitshaft versetzt. Diese wurde bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz befristet und festgehalten, dass sie aus medi- zinisch-psychiatrischen Gründen auch in einer geeigneten psychiatrischen Klinik vollzogen werden könne. Sodann wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten während der Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft über- tragen (Urk. 132).

E. 7.1 Therapeutische Massnahmen sind unter Vorbehalt der besonderen Beendi- gungsgründe grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer hängt vom Behand- lungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab. Massnahmen sind entsprechend während des Vollzugs regelmässig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen (BSK StGB-HEER, Art. 59 N. 123). Neben einer Fort- führung der bisherigen Massnahme sind hierbei auch Alternativen – so auch die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene – zu prüfen (BSK StGB-HEER, Art. 59 N. 127). Dies ist indessen nicht im selben Gerichtsverfahren möglich. Vielmehr bedarf es einer rechtskräftigen Aufhebung der Massnahme, bevor Alter- nativen zum Tragen kommen können (HEER, AJP 5/2017, Beendigung therapeuti- scher Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren - Versuch eines Konzepts in einer wenig überschaubaren Gesetzgebung und Rechtsprechung, S. 601 f.). Bei fehlender Regelung im Sachurteil dauert es jedoch fünf Jahre, bis eine Fortsetzung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB einer gerichtlichen Verlängerung bedarf. Das Sach- gericht kann jedoch bei der originären Anordnung der Massnahme auch eine kürzere Dauer der Massnahme und damit eine kürzere Frist bis zu einer gerichtli- chen Überprüfung vorsehen. Geht der Sachverständige aufgrund des Krankheits- bildes und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchst- dauer erreicht, darf die Massnahme sodann nicht ohne weitere Begründung für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden (BGer 6B_636/2018 und 6B_649/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3.).

E. 7.2 Der Gutachter sieht die stationäre therapeutische Massnahme, wie bereits ausgeführt, in erster Linie zur Einleitung einer adäquaten medikamentösen Be- handlung der schizophrenen Störung. Bei genügendem Ansprechen des Beschul- digten auf eine solche medikamentöse "Basistherapie" solle eine Einbindung in eine Massnahme für junge Erwachsene nachfolgen (Urk. D1/14/15 S. 47). Auch im Therapieverlaufsbericht ist vom Erfordernis eines lediglich initial hochstrukturierten

- 66 - Settings die Rede (Urk. 166 S. 12), was die Ausführung des Gutachters zu stützen vermag. Wenngleich von keinem konkreten Zeithorizont die Rede ist, rechtfertigt es sich damit und in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zugunsten des Beschuldigten die stationäre Massnahme auf 1 Jahr ab neuerlichem Massnah- meantritt zu befristen. Es ist zu erwarten, dass es dem Beschuldigten innert dieser Frist – angesichts der bisher erreichten Fortschritte (insb. extrinsisch motivierte, freiwillige Medikamenteneinnahme) – gelingen wird, eine Krankheitseinsicht zumin- dest dergestalt zu entwickeln, dass sich die Einsicht in die Notwendigkeit einer frei- willigen und dauerhaften Medikamenteneinnahme stabilisiert. Dies umso mehr, da der Beschuldigte auf die Medikamente gut anzusprechen scheint und er selbst aus- führte, diese würden ihm helfen.

8. Haftanrechnung / Entschädigung 8.1. Der Beschuldigte liess eine Entschädigung für die erlittene Haft im Umfang von Fr. 171'800.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2022 beantragen (Urk. 175 S. 3 i.V.m. Rz. 58). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wie auch die Aus- wirkungen auf ihn seien vorliegend besonders schwer. Der Beschuldigte habe durch die Verhaftung seine damalige Schnupperlehrstelle verloren. Dadurch sei ihm eine geregelte Ausbildung faktisch verunmöglich worden. Er sei seit zwei Jahren eingesperrt, obwohl diese Zeit besonders wichtig sei und er eine Ausbildung machen wolle. Jedem potenziellen Arbeitgeber werde er erklären müssen, weshalb er noch keine Ausbildung absolviert habe und warum er in seinem Lebenslauf eine Lücke von zwei Jahren aufweise. Daher erweise sich eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen (Urk. 175 Rz. 58). 8.2. Der vom Beschuldigten erlittene Freiheitsentzug, der nicht an die zu verhän- genden Strafen angerechnet werden konnte, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die stationäre Massnahme anzurechnen, wobei darauf hinzu- weisen ist, dass die Anrechnung angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4.; BGE 141 IV 236 E. 3.8.). Dies rechtfertigt sich im vorliegenden Fall umso mehr in Anbetracht dessen, dass die Verteidigung geltend machte, der Zustand des

- 67 - Beschuldigten habe sich aufgrund der medikamentösen Behandlung auch in Sicherheitshaft weiterhin verbessert (Urk. 175 Rz. 43), was nicht weiter erstaunt, da dem Beschuldigten dadurch ein stationäres Setting zur strukturierten Medika- menteneinnahme zur Verfügung stand. Damit hatte auch der Freiheitsentzug im Rahmen der Haft eine therapeutisch positive Auswirkung auf den Beschuldigten und stellt keinen zu entschädigenden Freiheitsentzug dar. 8.3. Wie bereits ausgeführt, befindet bzw. befand sich der Beschuldigte seit dem

2. Juli 2022, ca. 08:50 Uhr, in Haft bzw. vorzeitigem Massnahmenvollzug (Urk. D1/8/5 S. 1 i.V.m. Urk. D1/8/11 S. 6, Urk. 38, Urk. 85 und Urk. 132). Dies sind insgesamt 859 Tage. Sodann befand er sich im Verfahren der zu widerrufenden Strafe weitere 2 Tage in Haft. Hiervon wurden insgesamt 480 Tage an die Freiheits- strafe sowie die Geldstrafe angerechnet. Damit verbleiben 381 Tage Freiheitsent- zug, welche an die Massnahme anzurechnen sind.

9. Fazit Für den Beschuldigten ist somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Diese ist auf ein Jahr ab neuerlichem Massnahmeantritt zu befristen. 381 Tage erlittener Freiheitsentzug sind dem Beschuldigten sodann (nicht in einem die Massnahme verkürzenden Sinn) an die Massnahme anzurechnen. V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz

E. 12 September 2024 wurde dieses der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 160). Mit Schreiben vom

E. 12.1 Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wes- wegen grundsätzlich sowohl eine vollständig bedingte als auch teilbedingte Strafe in Frage kommt.

E. 12.2 Der Beschuldigte wurde vorliegend innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Urk. 115), daher bedarf es vorliegend grundsätzlich keiner besonders günstigen Umstände. Die Anordnung der stationären Massnahme schliesst den be- dingten Strafvollzug jedoch aus. Die gemäss Gutachten bestehende Rückfallgefahr (Urk. D1/14/15 S. 44, siehe hierzu nachfolgend E. IV.) impliziert sodann eine

- 59 - negative Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.3.). Sowohl die Freiheits- wie auch die Geldstrafe sind daher unbedingt auszusprechen.

13. Fazit Der Beschuldigte ist unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheits- strafe von 14 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. Beide Strafen sind zu vollziehen, wobei diese bereits vollständig durch Haft erstanden sind. IV. Massnahme

1. Vorbemerkungen

E. 16 September 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 163). Die Verteidigung beantragte sodann, das Haftentlassungs- gesuch des Beschuldigten sei gutzuheissen (Urk. 165). Mit Präsidialverfügung vom

30. September 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten sodann abgewiesen (Urk. 168).

E. 21 März 2023 behandelt. Weshalb die Ergänzung dazu führen sollte, dass das Gutachten an und für sich unverwertbar sein sollte, ist schlicht nicht ersichtlich. Auch dessen Ergänzung ist sodann ohne weiteres verwertbar. Dass der Gutachter den Beschuldigten, den er bereits mehrfach befragt hatte, nicht noch einmal per- sönlich zur Sachbeschädigung anhörte, ist nicht zu beanstanden. Dieser hat die Sachbeschädigung schliesslich vollumfänglich eingestanden und zu keinem Zeit- punkt in seinen Einvernahmen geltend gemacht, hierbei in einem Wahn, einem an- deren psychischen Ausnahmezustand oder unter Cannabiseinfluss gehandelt zu haben, was vom Gutachter zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies machte er sodann auch im Berufungsverfahren nie geltend (Urk. 173 i.V.m. Urk. 174 f.). Der- artige Anzeichen ergeben sich auch nicht aus den übrigen Akten. Damit erscheint die Einschätzung des Gutachters keinesfalls als nachgeschoben oder nicht nach- vollziehbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten, welche zu einer Unverwertbarkeit der Ergänzung des Gutachtens geschweige denn des Gut- achtens an und für sich führen würde, ist nicht gegeben. 4.6. 4.6.1. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Mangelhaftigkeit des Gutach- tens zeige sich darin, dass der Beschuldigte hinsichtlich der sexuellen Handlungen mittelgradig vermindert schuldfähig gewesen sein solle, bei Erstellung der Vi- deoaufnahme aber voll schuldfähig, obwohl er immer noch genau gleich unter Can- nabiseinfluss gestanden habe, weil dies zeitlich unmittelbar nacheinander gewesen sei. Die Begründung sei daher offensichtlich nicht schlüssig (Urk. 174 Rz. 6). 4.6.2. Auch zwei zeitlich eng zusammenhängende Handlungen können hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies ist regelmässig der Fall. Hinsichtlich der vorliegenden unproblematischen unter- schiedlichen Beurteilung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen unter E. II.C.4. und E. II.C.5. verwiesen werden. Sodann wäre das Gutachten selbst dann nicht aus dem Recht zu weisen, wenn dem Gutachter dies- bezüglich nicht zuzustimmen wäre, sondern wäre die Abweichung vom Gutachten

- 15 - schlicht zu begründen und im Falle der Notwendigkeit weiterer Erhebungen Ergän- zungsfragen hierzu zu stellen oder ein neues Gutachten zu diesem Punkt einzu- holen. Dies ist aber vorliegend nicht notwendig, da dem Gutachten diesbezüglich gefolgt werden kann. 4.7. 4.7.1. Ausserdem rügte die Verteidigung, das Gutachten habe sich zur Frage zu äussern, wodurch Symptome einer angeblichen hebephrenen Schizophrenie aus- gelöst werden könnten. Falls der Gutachter der Ansicht gewesen wäre, dass die Symptome sowohl durch Cannabiskonsum als auch anderweitig ausgelöst werden können, hätte er dies so darlegen müssen. Der Gutachter habe jedoch geschrie- ben, der Beschuldigte leide unter einer hebephrenen Schizophrenie, für welche in- adäquate Affekte kennzeichnend seien und die bei ihm unter Cannabiseinfluss eine Förderung zur phasenweisen Entwicklung von akut produktiv-psychotischen Sym- ptomen erfahren habe. Hierdurch ergebe sich, dass das Gutachten mangelhaft sei (Urk. 174 Rz. 7). 4.7.2. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung setzt sich das Gutachten über- zeugend mit der Frage des Einflusses des Cannabiskonsums des Beschuldigten auf dessen hebephrene Schizophrenie auseinander. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zu diesem Punkt auf die nachfolgenden Erwägungen II.C.3.5.-3.7. verwiesen werden. Es bestehen keinerlei Zweifel an der korrekten Beantwortung dieser medizinischen Frage durch den Gutachter, weshalb ohne Weiteres auf dessen Erkenntnisse hierzu abgestellt werden kann. 4.8. 4.8.1. Weiter kritisierte die Verteidigung, – bei ihren Ausführungen zur Massnahme in ihrem Plädoyer zur Sache – dem Gutachter würden Rechtskenntnisse fehlen. Dieser empfehle nach einer stationären therapeutischen Massnahme als Einleitung einer adäquaten medikamentösen Behandlung eine Massnahme für junge Erwach- sene, sofern der Beschuldigte genügend anspreche. Eine stationäre Massnahme

- 16 - wäre jedoch definitiv und könne nicht einfach umgewandelt werden (Urk. 175 Rz. 39 f.). 4.8.2. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass eine derartige Umwandlung einer Massnahme, wie sie vom Gutachter vorliegend vorgeschlagen wurde, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Rechtlich umsetzbar ist die Empfehlung damit nicht. Dies zu erkennen und darüber zu befinden hat jedoch von Amtes wegen das zuständige Gericht und nicht der Gutachter. Dies beschlägt die gutachterlichen Fähigkeiten nicht, insbesondere da die Ausführungen des Gutachters aus psychiatrischer Sicht durchaus Sinn ergeben und nachvollziehbar sind. Es fehlt lediglich an der Umsetz- barkeit. 4.9. 4.9.1. Die Verteidigung machte des Weiteren geltend, das Gutachten sei inzwi- schen nicht mehr aktuell. Der Beschuldigte werde derzeit nur medikamentös und nicht therapeutisch behandelt. Dies verlaufe sehr gut. Auch im Gutachten werde gesagt, dass eine stationäre Massnahme nur zur Einleitung einer adäquaten medi- kamentösen Behandlung der schizophrenen Störung dienen solle. Dies sei bereits erreicht. Der Beschuldigte nehme die Medikamente Leponex und Abilify bereits seit Februar 2024 ein. Es gehe ihm sehr gut und er sei mit einer weiteren medikamen- tösen Behandlung einverstanden. Auch der Bericht der PUK vom 30. Juli 2024 habe erwähnt, dass sich unter Clozapin eine Reduktion des bizarren Verhaltens sowie des bizarren Gangbildes gezeigt habe. Es habe eine deutliche Symptomre- duktion bewirkt werden können. Der Zustand des Beschuldigten habe sich stark gebessert. Der Verlauf der letzten zwei Jahre habe gezeigt, dass eine medikamen- töse Behandlung ausreichend sei, um zu einer Stabilisierung und Besserung seines Zustandes beizutragen. Entsprechend sei ein neues Gutachten notwendig, welches den Verlauf der letzten zwei Jahre berücksichtige und sich zur aktuellen Situation, insbesondere einer allfälligen ambulanten Massnahme bzw. Massnahme für junge Erwachsene äussere. Dieses müsste sich auch zur Frage äussern, ob eine stationäre Massnahme notwendig sei (Urk. 174 Rz. 8 f.). Der Beschuldigte habe ausserdem seit seiner Verhaftung 2022 kein Cannabis mehr konsumiert, wo-

- 17 - mit die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Gutachten in diesem Zusammen- hang offensichtlich nicht zutreffend bzw. nicht mehr aktuell seien (Urk. 174 Rz. 10). 4.9.2. Hinsichtlich der Aktualität eines Gutachten gibt es weder eine gesetzlich vorgeschriebene zeitliche Grenze noch aus medizinischer Sicht entsprechende Vorgaben. Sofern sich die Verhältnisse seit Gutachtenserstellung nicht wesentlich geändert haben, kann grundsätzlich auch auf ein zwei bis drei Jahre altes Gut- achten abgestützt werden. 4.9.3. Vorliegend gibt es keine Hinweise auf wesentliche Änderungen. So decken sich insbesondere auch die Erkenntnisse des aktuellen Therapieabschlussberichts der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 30. Juli 2024 (nachfolgend The- rapieabschlussbericht) im Wesentlichen mit jenen des Gutachtens (vgl. Urk. 166). Dieser äussert sich eingehend und überzeugend im Sinne des Gutachtens, was zeigt, dass dieses nach wie vor Gültigkeit hat, worauf noch einzeln einzugehen sein wird, sodass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (siehe hierzu nachfolgend insbesondere E. II.C.3.7., E. IV.3., E. IV.4.2., E. IV.5.2.-5.3. und E. IV.7.2.). 4.9.4. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte inzwischen regelmässig Medi- kamente einnimmt, vermag in Anbetracht der Erwägungen im Therapieabschluss- bericht und der vom Beschuldigten diesbezüglich anlässlich der Berufungs- verhandlung getätigten Aussagen keine derartige Änderung der Ausgangslage zu begründen, welche eine neue Begutachtung notwendig erscheinen liesse. So erscheint die regelmässige und eigenständige Medikamenteneinnahme des Beschuldigten nach wie vor auf wackligen Füssen zu stehen. Schliesslich führte der Therapieabschlussbericht hierzu aus, auf eine medikamentöse Behandlung und die Besprechung von Zielen im Rahmen der Medikation habe der Beschuldigte sich zwar eingelassen. Die Eltern hätten ihn zur Mitarbeit motivieren können. Die Entwicklung einer eigenen Motivation sei bis dato jedoch ausgeblieben (Urk. 166 S. 11). Der Beschuldigte selbst gab sodann anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er sei der Meinung, die Medikamente nicht unbedingt zu brauchen (Urk. 173 S. 11). Eine regelmässige Medikamenteneinnahme im Rahmen eines Massnahmen- oder Strafvollzugs ist keinesfalls mit einer solchen in Freiheit ohne

- 18 - jegliche Kontrolle vergleichbar. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar immer noch der Ansicht ist, die Medikamente nicht unbedingt zu benötigen, ist nach wie vor damit zu rechnen, dass er ohne entsprechende Kontrolle deren regelmässige Einnahme aufgeben wird. Damit diese gewährleistet werden kann, ist es notwendig, dass der Beschuldigte Krankheitseinsicht entwickelt. Da eine therapeutische Behandlung bislang nicht implementiert werden konnte, war es für ihn bislang nicht möglich zu einer solchen zu gelangen (Urk. 166 S. 12), womit die Ausgangslage sich auch diesbezüglich nicht verändert hat. 4.9.5. Zwar mag es sodann richtig sein, dass der Beschuldigte seit längerem kein Cannabis mehr konsumiert, jedoch hält das Gutachten fest, dass Cannabis alleine nicht die Ursache für die Erkrankung und Symptome des Beschuldigten ist. Es handelt sich damit nicht um eine völlig andere Ausgangslage. Der Zusammenhang ist nicht derart eng, dass dies etwas an der Diagnose der Schizophrenie zu ändern vermögen würde. Dazu hat der Gutachter nachvollziehbare und schlüssige Ausfüh- rungen getätigt (Urk. D1/14/15 S. 31 f. i.V.m. Urk. D1/14/26 S. 9 f.). Hierzu kann sodann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch auf die nachfolgenden Erwägungen E. II.C.3.5.-3.7. verwiesen werden. 4.10. Fazit Damit ist das bestehende Gutachten und dessen Ergänzung weder mangelhaft noch überholt, weshalb dieses nicht aus dem Recht zu weisen ist und auch kein neues Gutachten einzuholen ist. Die entsprechenden Beweisanträge der Verteidi- gung sind daher abzuweisen.

- 19 - II. Schuldpunkt A. Sachverhalt

1. Vorwürfe Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ zunächst sexuell genötigt und dann vergewaltigt haben (Urk. D1/30 S. 2-5). In der Folge soll er diese sodann in seinem Bett in seitlicher Position liegend ohne Wissen und ohne Einver- ständnis mit seinem Mobiltelefon gefilmt haben und das Video der Zeugin F._____ geschickt haben (Urk. D1/30 S. 5). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgewor- fen mit seinem Fuss gegen die Glasscheibe einer Velokellertüre gekickt zu haben, wodurch diese zerbrochen und ein Sachschaden in Höhe von Fr. 649.45 ent- standen sei (Urk. D1/30 S. 5).

2. Vergewaltigung und Sexuelle Nötigung 2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin C._____ sowie des Beschul- digten ausführlich wiedergegeben, weshalb hierauf verwiesen werden kann (Urk. 110 E. III.5.1.-5.2. S. 14-24). Auch deren Würdigung ist korrekt weswegen auch auf diese zu verweisen ist (Urk. 110 E. III.5.3. S. 24-26). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es hierzu nachfolgendes festzuhalten: 2.2. Unbestrittener Sachverhalt 2.2.1. Sowohl die Privatklägerin C._____ als auch der Beschuldigte machten grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei geltend, gemeinsam den Abend bzw. die Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2022 beim Beschuldigten verbracht zu haben. Hierbei sei Cannabis konsumiert worden und es sei zum Geschlechtsverkehr zwi- schen den beiden gekommen, wobei kein Kondom verwendet worden sei (Urk. D1/3/1 F/A 5 f. i.V.m. F/A 9, 63 f. und F/A 65, Urk. D1/3/2 F/A 14, Urk. D1/3/3 F/A 18; Urk. D1/4/1 F/A 12 i.V.m. F/A 13, F/A 21, Urk. 72 S. 2 f., S. 6, S. 9 und Urk. 173 S. 14). Der Beschuldigte gab sodann zu, dass ihr der Sex wohl etwas weh getan habe (Urk. D1/3/1 F/A 68). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte im

- 20 - Verlauf des Abends wütend wurde, mit der Faust gegen den Schrank und die Wand schlug und mit veränderter Stimme mit seinem Spiegelbild zu sprechen begann, da die Privatklägerin C._____ geäussert hatte, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm ha- ben zu wollen (Urk. D1/3/1 F/A 54 i.V.m. F/A 55 f., Urk. D1/3/2 F/A 24 f., Urk. D1/3/3 F/A 24, F/A 29, F/A 32; Urk. D1/4/1 F/A 21, F/A 72, F/A 74-76 und Urk. 173 S. 14). Hierzu erklärte der Beschuldigte sodann, er habe Aggressionspro- bleme und ticke manchmal aus. Er habe Zeit für sich gebraucht, um herunterzu- kommen (Urk. D1/3/2 F/A 27). 2.2.2. Zunächst führte der Beschuldigte zusätzlich konstant aus, die Privatklägerin C._____ habe ihm einen Blowjob gegeben (Urk. D1/3/1 FA 36 i.V.m. F/A 39, F/A 41 und Urk. D1/3/2 F/A 20) und er habe sie oral befriedigt (Urk. D1/3/1 F/A 51 i.V.m. F/A 52). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. April 2023 konnte er sich hieran hingegen nicht mehr erinnern (Urk. D1/3/3 F/A 33 i.V.m. F/A 34 f., F/A 37 und F/A 40), was sich durch den Zeitablauf und seinen allgemei- nen gesundheitlichen Zustand erklären lässt und nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner ersten beiden Aussagen hierzu – relativ kurz nach dem Ereignis – spricht, weshalb von deren Richtigkeit auszugehen ist, zumal sie sich mit jenen der Privat- klägerin C._____ decken (Urk. D1/4/1 F/A 55 i.V.m. Urk. D1/4/2 F/A 74 f., F/A 80; Urk. 72 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er sich sodann an den Oralverkehr wieder erinnern (Urk. 173 S. 14 i.V.m. S. 16). Gleiches gilt für die Tatsache, dass er sich nicht mehr erinnern konnte, ob er mit dem Finger vaginal in die Privatklägerin C._____ eingedrungen ist (Urk. D1/3/3 F/A 38). Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Privatklägerin C._____ diesbezüglich die Unwahrheit berichten sollte. Zwar äusserte sie sich hierzu und zum Oralverkehr erst auf ent- sprechende Fragen (Urk. D1/4/1 F/A 48 i.V.m. F/A 55), jedoch belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig stark. Sie machte z.B. nicht etwa geltend, dieser habe sie physisch zum Blowjob gezwungen, sondern erklärte, sie habe es ihm ange- boten, um keinen Sex mit ihm haben zu müssen (Urk. D1/4/1 F/A 55).

- 21 - 2.3. Bestrittener Sachverhalt 2.3.1. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1.1. Im Wesentlichen machte der Beschuldigte zusammenfassend geltend, der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin C._____ und die weiteren sexuellen Handlungen seien einvernehmlich gewesen (Urk. D1/3/1 F/A 41 i.V.m. F/A 45 f., Urk. D1/3/3 F/A 19 i.V.m. Urk. 71 S. 13). Diese habe zwar zu Beginn nicht gewollt und dies auch gesagt, dann aber doch mitgemacht (Urk. D1/3/2 F/A 22 i.V.m. F/A 23, Urk. D1/3/3 F/A 19, Urk. 71 S. 14 und Urk. 173 S. 16). Sie habe sich selbst ausgezogen (Urk. D1/3/1 F/A 45 i.V.m. F/A 47, Urk. D1/3/2 F/A 22, F/A 52, Urk. 71 S. 14 und Urk. 173 S. 16). Für ihn habe es nicht so ausgesehen, als ob sie Angst gehabt habe. Sonst hätte er nicht weiter gemacht (Urk. D1/3/3/ F/A 22). Er habe keine Gewalt angewandt (Urk. D1/3/2 F/A 42 i.V.m. Urk. 71 S. 13) und sie hätte jederzeit einfach gehen können (Urk. D1/3/2 F/A 36 i.Vm. F/A 39, F/A 44). Weshalb die Privatklägerin trotz dessen, dass sie verbal geäussert hatte, keinen Ge- schlechtsverkehr mit ihm haben zu wollen nach seinem Wutausbruch plötzlich ihre Meinung geändert haben soll, konnte er jedoch nicht erklären (Urk. 71 S. 15). 2.3.1.2. Gleichzeitig gab er aber an, die Privatklägerin C._____ habe – mit Aus- nahme der Aussagen zum Schlüssel und der Videoaufzeichnung – die Wahrheit gesagt (Urk. D1/3/3 F/A 14 i.V.m. F/A 17 und Urk. 71 S. 14) und gab damit indirekt die von ihr erhobenen Vorwürfe zu. Auch gab er an, verstehen zu können, dass sein Wutausbruch und seine Wesensveränderung bei der Privatklägerin C._____ Angst ausgelöst hätten (Urk. D1/3/3 F/A 43 i.V.m. Urk. 71 S. 24). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab er zunächst an, nicht zu wissen, wie die Privatklägerin C._____ die Situation wahrgenommen habe (Urk. 173 S. 16), meinte dann jedoch, nachvollziehen zu können, dass sie Angst bekommen habe. Auf wiederholte Nach- frage hierzu erklärte er zunächst, es nicht normal zu finden, dass eine junge Frau mit Angst auf eine derartige Situation reagiere und schwieg sodann auf erneute Nachfrage danach (Urk. 173 S. 17). Diesbezüglich blieb er in seinen Aussagen also nicht konstant.

- 22 - 2.3.1.3. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auch sonst auf, dass diese sich teils widersprechen. Beispielsweise gab er zunächst zu, dass er der Privatklägerin C._____ gesagt habe, dass er es mit ihr auch einfach tun könne, wenn sie schlafe (Urk. D1/3/1 F/A 43), ehe er dann doch erklärte, er habe das nicht gesagt (Urk. D1/3/3 F/A 50 f.). Manchmal widersprach er sich gar während derselben Ein- vernahme, so gab er etwa zunächst an, die Privatklägerin C._____ am nächsten Morgen bis zum Bahnhof begleitet zu haben, nur um zwei Fragen später zu erklä- ren, er habe sie bis zur Türe begleitet (Urk. D1/3/1 F/A 79 i.V.m. F/A 81). Er wider- sprach sich sodann auch bezüglich des Kennenlernens der Privatklägerin C._____, indem er zunächst angab, die Privatklägerin C._____ spontan im Zug angespro- chen zu haben, worauf diese direkt mit zu ihm gekommen sei (Urk. D1/3/1 F/A 9 i.V.m. F/A 11). Sie hätten sich bezüglich eines Treffens vorab nicht geschrieben (Urk. D1/3/1 F/A 14). Später gab er hingegen im Verlauf der gleichen Einvernahme an, sie hätten sich verabredet und dann in G._____ getroffen (Urk. D1/3/1 F/A 21 i.V.m. F/A 23 und F/A 25). Gleiches gilt für die Schlüsselthematik. Zunächst be- hauptete der Beschuldigte die Türe sei die ganze Zeit unverschlossen gewesen (Urk. D1/3/2 F/A 29), wobei er angab, man habe von aussen einen Schlüssel ge- braucht. Von innen habe es aber einen Drehknauf gehabt. Man habe nicht mit dem Schlüssel abschliessen können (Urk. D1/3/2 F/A 32). Bereits bei der Beantwortung der nächsten Frage gab er hingegen an, einen Schlüssel dabei gehabt zu haben und seine Aussage betreffend Drehknauf zu korrigieren. Er könne sich nicht mehr genau erinnern (Urk. D1/3/2 F/A 33). Später erwähnte er von sich aus, das mit dem Schlüssel wisse er nicht mehr. Er habe einen Schlüssel gehabt. Die Privatklägerin C._____ hätte ihn aber jederzeit nach dem Schlüssel fragen können. Er verstehe nicht, warum sie das nicht getan habe (Urk. D1/3/2 F/A 36). Schliesslich erklärte er, die Privatklägerin C._____ habe schon die Wahrheit gesagt, jedoch hätte sie die Möglichkeit gehabt, den Schlüssel zu nehmen (Urk. D1/3/3 F/A 14). Er denke, der Schlüssel sei in seiner Hosentasche gewesen. Er sei sich aber nicht mehr sicher. Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. D1/3/3 F/A 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er sodann, an die Schlüs- selthematik könne er sich nicht mehr erinnern (Urk. 173 S. 14). Ausserdem wider- sprach er sich während der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung hin-

- 23 - sichtlich der Frage, ob er mit der Privatklägerin C._____ darüber gesprochen habe, miteinander Sex zu haben. Zunächst gab er an, hierüber nicht gesprochen zu ha- ben. Nur er habe gesagt, dass er Sex wolle, worauf die Privatklägerin C._____ nichts geantwortet habe und er ausgerastet sei. Erst auf mehrfache Nachfrage er- klärte er, sie habe am Anfang nein gesagt (Urk. 173 S. 15 f.). 2.3.1.4. Der Beschuldigte antwortete ausserdem wiederholt stark ausweichend auf die ihm gestellten Fragen, was ein weiteres Lügensignal darstellt. So gab er etwa auf die Frage, ob er der Privatklägerin C._____ gesagt habe, dass er es auch ein- fach tun könne, wenn sie schlafe, an, diese hätte immer noch nein sagen können. Er habe ihr genügend Freiraum gegeben. Sie hätte gehen können. Er habe sie zu nichts gezwungen. Die Türe sei immer offen gewesen (Urk. D1/3/1 F/A 42). Ein anderes Mal antwortete er auf dieselbe Frage, er hätte es sich auch selbst besor- gen können (Urk. D1/3/2 F/A 49). Auch auf die Frage, was er dazu meine, dass die Privatklägerin C._____ behaupte, sie habe ihre Hosen nicht ausziehen wollen, wor- auf er ausgetickt sei und ihre Hose habe ausziehen wollen, wogegen sich diese zunächst verbal gewehrt, es dann aber schliesslich selber getan habe, meinte er lediglich, sie habe ihre Hose selber ausgezogen. Sie hab es selbst gewollt (Urk. D1/3/1 F/A 38). Auf erneute Nachfrage, was er dazu meine, dass dies angeb- lich erst der Fall gewesen sei, nachdem der Beschuldigte versucht habe ihr die Hosen auszuziehen, führte er schliesslich aus, sie habe aber auch immer seinen Schwanz angefasst und ihm einen Blowjob gegeben (Urk. D1/3/1 F/A 39). Erst bei der dritten Nachfrage, ob das mit dem Hosenausziehen stimme, erklärte er, dies stimme aber er habe sie danach in Ruhe gelassen. Dann habe sie sich selber aus- gezogen (Urk. D1/3/1 F/A 40). 2.3.1.5. Der Beschuldigte antwortete auch mehrfach mit Gegenfragen, so etwa auf die Frage, ob er der Privatklägerin C._____ gesagt habe, er könne es auch ma- chen, wenn sie schlafe. Hierauf antwortete er mit: "Wie? Man muss ja wach sein? Eine Vergewaltigung? Sehe ich aus wie ein Vergewaltiger? Sie war wach als wir Geschlechtsverkehr hatten." (Urk. D1/3/2 F/A 46). Als die Verfahrensleitung hierauf ausführte, es gehe darum, ob er das gesagt habe, stellte er erneut Gegenfragen und äusserte sich wie folgt: "Wie machen? Mit ihr?" (Urk. D1/3/2 F/A 47).

- 24 - 2.3.1.6. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte gleich mehrfach versuchte, die Privatklägerin C._____ in einem besonders schlechten Licht darzustellen. So gab er etwa an, sie habe "Eier mit ihm spielen wollen", mithin ihn ausnutzen und sein Vertrauen missbrauchen wollen (Urk. D1/3/1 F/A 92 i.V.m. F/A 93). Diese sei immer unfreundlich gewesen. Er hätte sie am liebsten von Beginn weg rausgekickt (Urk. D1/3/1 F/A 96). Sie sei nicht sein Typ gewesen. Es habe einfach nicht zusammen gepasst (Urk. D1/3/2 F/A 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er sodann geltend, die Privatklägerin C._____ sei diejenige gewesen, die es immer weitergezogen habe. Diese habe immer mehr gewollt und er habe das von ihr gewünschte gar nicht erbringen können (Urk. 173 S. 14). Damit schob er gar ihr die Schuld für die Handlungen zu bzw. machte sie hierfür verantwortlich. 2.3.1.7. Auch eine gewisse Anspruchshaltung des Beschuldigten manifestiert sich in seinen Aussagen, so gab er etwa auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin C._____ gewollt habe, dass er wenigstens ein Kondom benutze, an: "Sie konnte die Pille ja nehmen, oder nicht? Ich hatte einfach kein Kondom dabei. Pech eben, jä nu.". Dies zeigt beispielshaft, wie der Beschuldigte seinen Willen ohne Rücksicht auf die Privatklägerin offenbar einfach durchsetzte. Scheinbar hatte er das Gefühl, Anspruch auf Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. Schliesslich äusserte er auch, er habe den Wutausbruch gehabt, weil sie gesagt habe, dass sie nicht wolle. Er habe dann gefunden, dass das Ganze, was er für sie gemacht habe, dass er sich Mühe gegeben habe, umsonst gewesen sei. Dann sei er ausgetickt (Urk. D1/3/3 F/A 29). 2.3.1.8. 2.3.1.8.1. Die Verteidigung machte geltend, dass vorliegend die Kriterien der Un- stimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den Aussagen sowie unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten offensichtlich ungeeignet seien, um zu entscheiden, ob die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft seien. Der Beschul- digte habe kurze Zeit nach seiner Inhaftierung an einer akuten Psychose gelitten. Er sei eine Zeit lang nicht ansprechbar gewesen. Er sei zeitweise nicht hafterste- hungsfähig und auch nicht einvernahmefähig gewesen. Dass es während dieser Zeit zu Unstimmigkeiten oder Widersprüchen sowie unklaren, verschwommenen

- 25 - oder ausweichenden Aussagen bzw. Antworten gekommen sei, sei auf seine Psy- chose zurückzuführen und vor diesem Hintergrund plausibel, verständlich und nachvollziehbar. Daher dürfe daraus nicht darauf geschlossen werden, dass seine Aussagen nicht glaubhaft seien (Urk. 175 Rz. 6 i.V.m. Rz. 25). 2.3.1.8.2. Der Beschuldigte war während sämtlicher Einvernahmen einvernahme- fähig. Seine Aussagen sind damit verwertbar. Er litt während diesen nie an einer akuten Psychose. Eine zeitweise bestehende Psychose, einhergehend mit einer fehlenden Hafterstehungsfähigkeit und fehlenden Einvernahmefähigkeit vermag daher sein Aussageverhalten nicht zu erklären und führt auch nicht dazu, dass seine Aussagen nicht regelkonform zu würdigen wären. Die Qualität seiner Aussa- gen ist daher dennoch anhand der gängigen Kriterien festzuhalten. Seine Erkran- kung ist sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 4) – nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Schuldfähigkeit. 2.3.2. Aussagen der Privatklägerin C._____ 2.3.2.1. Bei den Aussagen der Privatklägerin C._____ fällt auf, dass diese sowohl das Kerngeschehen als auch Nebenschauplätze betreffend detailliert und konstant sind (Urk. D1/4/1 F/A 21 ff. i.V.m. Urk. D1/4/2 F/A 14 ff.). So konnte sie sich etwa noch an die Unterhaltung mit dem Beschuldigten während der Zugfahrt zu ihm nach Hause erinnern (Urk. D1/4/1 F/A 26). Auch den Ablauf des Geschlechtsverkehrs schilderte sie nicht einfach oberflächlich, sondern gab etwa an, dass es erst eine Weile gegangen sei, bis es funktioniert habe. Ihr Körper sei nicht dafür bereit ge- wesen. Er habe sie auch an den Hüften und am Po festgehalten und zu sich hin- gezogen. Einmal habe er sie auch umklammert und sie zu ihm gezogen. Das habe er aber nicht lange gemacht. Es habe ihr wehgetan (Urk. D1/4/1 F/A 21 i.V.m. F/A 50 und F/A 52). 2.3.2.2. Auf Nachfrage machte sie sodann gute und logische Ergänzungen ohne hierbei zu zögern, so etwa dazu, wie die Berührungen des Beschuldigten gewesen seien (Urk. D1/4/1 F/A 59), zum Moment als dieser den Schlüssel in die Hose steckte (Urk. D1/4/1 F/A 80) sowie zum Oralverkehr (Urk. D1/4/1 F/A 55).

- 26 - 2.3.2.3. Sie belastete den Beschuldigten zwar schwer, tat dies jedoch nicht unnötig stark und rückte ihn nicht etwa in ein besonders schlechtes Licht. So führte sie etwa aus, zwischenzeitlich sei alles wieder gut gewesen. Er habe ihr Essen und etwas zu trinken angeboten und habe sich um sie gesorgt (Urk. D1/4/1 F/A 21). Als es (der Sex) erledigt gewesen sei, sei er sehr freundlich gewesen und habe ihr gesagt, dass er sie lieben würde (Urk. D1/4/1 F/A 21). Sie meinte auch nachvollziehbar, es sei nicht ihre Absicht, ihm das Leben zur Hölle zu machen. Ihre Hoffnung sei ein- fach, dass so etwas nicht wieder vorkomme. Es gehe ihr um den Schutz anderer (Urk. D1/4/1 F/A 99). Dies zeigt sich auch in ihrer Chatnachricht an den Beschul- digten, in welcher sie ausführt, er sei ja ein Guter und werde sein Girl schon noch finden (Urk. D1/6/2 S. 11 Foto 20). Dies belegt, dass sie den Beschuldigten nicht einfach per se versuchte schlecht zu machen. Angesichts der von ihr vermuteten psychischen Probleme beim Beschuldigten, ist es denn – entgegen der entspre- chenden Ausführung der Verteidigung – auch nicht so, dass diese Aussage von ihr als Vergewaltigungsopfer nicht zu erwarten wäre. Angesichts der konkreten Um- stände lässt diese Aussage die schwerwiegenden Vorwürfe, die sie erhebt bzw. ihre Aussagen hierzu, nicht unglaubhaft erscheinen. 2.3.2.4. Es sind aber durchaus auch Widersprüche in ihren Aussagen vorhanden. So erklärte sie beispielsweise zunächst, sie habe ihr Jäggli nie ausgezogen (Urk. D1/4/1 F/A 44). Schliesslich gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe ihr Jäck- chen irgendwann ausgezogen, weil es warm geworden sei (Urk. D1/4/2 F/A 51). Dieser Widerspruch lässt sich so nicht erklären. Hierbei handelt es sich jedoch um ein nicht weiter relevantes Detail. Dies spricht sodann dafür, dass ihre Antworten spontan erfolgten und nicht etwa einstudiert waren. Sodann äusserte sie den Tat- ablauf nicht über alle Einvernahmen hinweg gleich detailliert. Auch dies zeigt, dass sie ihre Aussage zuvor nicht einfach auswendig gelernt hat, sondern sie von tat- sächlich Erlebtem berichtete, wobei die für sie wohl wesentlichsten Elemente der Vergewaltigung und des Oralverkehrs über alle Einvernahmen hinweg geschildert wurden. 2.3.2.5. Es fällt auf, dass typische Lügensignale wie Abgleiten in Unwesentliches, ein Ungleichgewicht zwischen dem Detaillierungsgrad bei Nebensächlichem und

- 27 - im Kernpunkt oder z.B. Inkonsistenzen zwischen Handlungen und emotionaler Be- findlichkeit fehlen. Es finden sich auch keine typischen Lügensignale wie zurück- haltende Formulierungen, dort wo Gefahr von Widersprüchen drohte, Verzöge- rungstaktik in den Antworten zu kritischen Fragen, wie z.B. das Winden um eine Antwort oder unnötige Rückfragen zwecks Zeitgewinn. 2.3.2.6. Sie äusserte sich auch selbstreflektorisch und erklärte etwa, enttäuscht über sich selber gewesen zu sein, weil sie sich nicht habe wehren können (Urk. D1/4/1 F/A 61). Ausserdem erklärte sie, dass sie ihm vielleicht schon das Ge- fühl gegeben habe, dass sie es gut finde. Es sei einfach ein Schutzmechanismus gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 21). 2.3.2.7. Aus der kurzen Bekanntschaft und persönlichen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten ist sodann, wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise aus- führte (Urk. 176 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 21), nichts herzuleiten, was den Verdacht auf ein Motiv für eine Falschbeschuldigung ihrerseits nähren könnte. Sie hatte keinerlei Anlass wie z.B. Rache oder Enttäuschung für bzw. über ein früheres Verhalten des Beschuldigten. Sie war im Gegenteil bis kurz vor dem Übergriff offenbar positiv ge- genüber ihm eingestellt. Weiter sind psychische Erkrankungen wie etwa eine Bor- derline-Störung oder eine Schizophrenie nicht aktenkundig. Ein Belastungseifer fehlt. In Bezug auf die Schilderung des Tatablaufes blieb sie sachlich neutral. 2.3.2.8. Ihre erste Einvernahme erfolgte sodann nur einen Tag nach dem einge- klagten Ereignis, was für die Aussagekraft ihrer darin getätigten Aussagen spricht, waren ihre Erinnerungen zu dieser Zeit doch noch besonders frisch. Zu beachten gilt es jedoch, dass sie vorab mit diversen Personen gesprochen hat (Urk. D1/4/1 F/A 94 f.). Solche Gespräche können, wenn auch allenfalls unbeabsichtigt und un- bewusst, zu einer Verfälschung der Aussagen führen. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es vorliegend zu solchen Verfälschungen gekommen ist, zumal der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt in Übereinstimmung mit ihren Aussagen eingestanden hat.

- 28 - 2.3.2.9. 2.3.2.9.1. Die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe für die Sachverhaltsdar- stellung und die Aussagen der Privatklägerin C._____ Partei ergriffen und diese nicht sachlich und unter Beachtung der Gesetze und Grundsätze gewürdigt, womit sie gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstossen habe (Urk. 175 Rz. 18). Diese habe den Sachverhalt sodann unzulässigerweise zugunsten der Privatklägerin C._____ ergänzt (Urk. 175 Rz. 21). 2.3.2.9.2. Entgegen der Behauptung der Verteidigung hat die Vorinstanz nicht wie ein Parteivertreter formuliert bzw. argumentiert. Ein Gericht muss die Formulierun- gen der Anklageschrift nicht wörtlich übernehmen. Es darf diese einfach nicht feh- linterpretieren. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Vorinstanz hat die Beweise gewürdigt und diese und die daraus gezogenen Schlüsse – im durch die Anklage- schrift gedeckten Rahmen – in eigene Worte gefasst. Hierbei zeigte sie sich weder voreingenommen noch parteiisch. Der Sachverhalt wurde dabei insbesondere auch nicht zugunsten der Privatklägerin C._____ über die Anklage hinaus erweitert. 2.3.2.10. 2.3.2.10.1. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe bei ihrer Aussagewürdigung nicht beachtet, dass die Privatklägerin C._____ bereits einmal von einem Sexualdelikt betroffen gewesen sei und deshalb allenfalls gewusst habe, wie sie aussagen müsse, damit ihr geglaubt werde. Für jemanden, der zum zweiten Mal behaupte, Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein, dürften nicht die glei- chen Realitätskriterien angewandt werden, wie bei jemandem ohne Vorgeschichte. Die Privatklägerin C._____ wisse, auf was ein Gericht achte, und wie sie aussagen müsse (Urk. 175 Rz. 8). 2.3.2.10.2. Diese Behauptung der Verteidigung ist unzutreffend. Es gibt keinerlei Hinweise dahingehend, dass bei wiederholten Opfern von Sexualdelikten per se davon auszugehen wäre, dass diese nicht mehr glaubwürdig seien bzw. genau wüssten, wie sie aussagen müssten, sodass nicht mehr die gleichen Realitätskrite- rien zur Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gelten würden. Selbstverständ-

- 29 - lich gelten auch in diesen Fällen die gleichen Kriterien der Beweiswürdigung. Es erscheint bei einem derart vielschichten Sachverhalt wie vorliegend denn auch le- bensfremd davon auszugehen, dass es die Privatklägerin C._____ geschafft haben soll, sich sämtliche Aussagen derart zurecht zu legen, dass sie die verschiedenen Realitätskriterien erfüllt und hierbei auch noch authentisch bleibt; dies wohlgemerkt über mehrere Einvernahmen hinweg. 2.3.2.11. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 175 S. 9 Rz. 20) geht aus den Aussagen der Privatklägerin C._____ sodann klar hervor, dass diese – wie es die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung treffend ausführte (vgl. Urk. 176 S. 2-4) und worauf auch die Privatklägervertretung hinwies (Urk. 177 Rz. 4) – dem Beschuldigten mehrere Male, nämlich bei jeder irgendwie sexuell ge- arteten Avance des Beschuldigten, unmissverständlich klar machte, dass sie das, was er tut, nicht will und dass sie ganz generell keinen Sex mit ihm haben will. Nur etwas Kuscheln ohne sexuellen Kontakt wäre für sie in Ordnung gewesen. Wenn- gleich der Beschuldigte sich, wie auch die Privatklägerin C._____ ausführte, zwischenzeitlich jeweils auch wieder beruhigte, bedrängte er diese so lange und tyrannisierte sie u.a. mit Wutausbrüchen sowie wesensverändernden Selbstge- sprächen bis diese schliesslich zu keinem Widerstand mehr fähig war. Der Beschul- digte setzte nach Momenten der Ruhe immer wieder neu an und gab sich mit dem bisher bei der Privatklägerin C._____ erreichten nicht zufrieden, sondern wollte immer mehr bis es schliesslich zum Geschlechtsverkehr kam (Urk. D1/4/1 F/A 21; Urk. D1/4/2 F/A 14). 2.3.3. Chatverläufe 2.3.3.1. In seinen Nachrichten an die Zeugin F._____ gab der Beschuldigte zu, dass die Privatklägerin C._____ es am Anfang eigentlich nicht gewollt habe. Sie habe sich dann aber selber ausgezogen und es auch gewollt. Auf Nachfrage der Zeugin F._____ bestätigte er sodann, "hässig" gewesen zu sein, weil die Privatklä- gerin C._____ mit ihm "Eier gespielt" habe (Urk. D1/6/1 S. 4 Foto 6 f.). Sie habe Glück gehabt. Er sei immer noch "hässig". Er habe sie überzeugen müssen (Urk. D1/6/1 S. 5 Foto 8).

- 30 - 2.3.3.2. Aus dem Chatverlauf mit der Privatklägerin C._____ geht sodann hervor, dass diese dem Beschuldigten nach der gemeinsam verbrachten Nacht schrieb, sie habe gemeint, sie könne "chillig" mit ihm rauchen und es gut haben aber nicht mehr, worauf der Beschuldigte entgegnete, sie habe es geil gefunden, er wisse es und sie aufforderte die "verfickte Pille" noch zu nehmen (Urk. D1/6/2 S. 10 Foto 17 f.). Der Beschuldigte äusserte sodann, er habe sie nicht gezwungen, sie habe es selber auch gewollt und es geil gefunden, worauf die Privatklägerin ent- gegnete, sie habe sich gefühlt, als habe sie keine Wahl gehabt (Urk. D1/6/2 S. 12 Foto 21 f.). Die Privatklägerin konfrontierte ihn sodann damit, dass er direkt aus- geflippt sei, wenn sie abgelehnt habe, worauf der Beschuldigte erklärte, er habe sich Mühe gegeben und den Arsch aufgerissen und sie mache alles kaputt. Er sei nicht ausgeflippt, sondern habe seine fünf Minuten gehabt. Im Bett sei er voll chillig gewesen, worauf er sich selbst antwortete "Nei" "Bisch du nöd A._____". Die Pri- vatklägerin C._____ entgegnete schliesslich, sie habe sich bedrängt gefühlt und ihm dies auch gesagt (Urk. D1/6/2 Seite 13 f. Fotos 24-26). 2.4. Fazit Hinsichtlich die vorgenommenen sexuellen Handlungen sowie der Wutausbrüche decken sich die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____ mit jenen des Beschuldigten. Damit ist der Sacherhalt diesbezüglich ohne Weiteres erstellt. Lediglich hinsichtlich der Freiwilligkeit der geduldeten und vorgenommenen Hand- lungen seitens der Privatklägerin C._____ wird der Sachverhalt vom Beschuldigten bestritten. Auch diesbezüglich sind die Aussagen der Privatklägerin C._____ jedoch glaubhaft. Es sind keinerlei Lügensignale vorhanden oder ein Motiv für eine Falschaussage erkennbar. In den Aussagen des Beschuldigten hierzu sind hin- gegen gleich diverse Lügensignale erkennbar. So wich er regelmässig den gestellten Fragen aus oder stellte Rückfragen. Sodann kann er sich selbst den von ihm geltend gemachten Sinneswandel der Privatklägerin C._____ nicht erklären und gab gar zu, dass er sich schon vorstellen könne, dass diese aufgrund seines Verhaltens Angst gehabt habe. Seine Aussagen zu den bestrittenen Sach- verhaltsteilen sind damit unglaubhaft. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden sodann auch durch den Chatverlauf, den sie mit dem Beschuldigten geführt

- 31 - hat, gestützt. Schliesslich äusserte sie darin, sie habe gefühlt keine Wahl gehabt, sich bedrängt gefühlt und dies auch mehrfach geäussert. Der Beschuldigte sei jeweils ausgeflippt, wenn sie etwas abgelehnt habe. Der Beschuldigte behauptete zwar, sie habe freiwillig mitgemacht und meinte er sei nicht ausgeflippt, sondern habe lediglich seine fünf Minuten gehabt. Im Bett sei er chillig gewesen. Jedoch widersprach er sich bezüglich den letzten Punkt gar selbst, indem er schrieb "Nei" "Bisch du nöd A._____". In seinen Chatnachrichten an die Zeugin F._____ gab er sodann zu, dass er sie habe überzeugen müssen und äusserte in diesem Zusammenhang, sie habe Glück gehabt. Offenbar war der Beschuldigte also der Meinung, dass die Privatklägerin C._____ noch einmal gut weggekommen ist. Scheinbar wäre er also auch dazu bereit gewesen, andere Mittel einzusetzen, wenn dies nötig gewesen wäre, um seine Wünsche/Vorstellungen durchzusetzen. Der Sachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____ anklagegemäss erstellt.

3. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von der Privatklägerin C._____ mit seinem Mobiltelefon ein Video erstellt zu haben, welches diese auf der Seite liegend in seinem Bett zeigt. Sodann soll er dieses der Zeugin F._____ geschickt haben (Urk. D1/30 S. 5). 3.2. Der Beschuldigte gab konstant und widerspruchsfrei an, er habe keine Videoaufzeichnung der Privatklägerin C._____ angefertigt (Urk. D1/3/1 F/A 85 i.V.m. Urk. D1/3/3 F/A 14 und F/A 59) bzw. er könne sich nicht mehr daran erinnern, der Zeugin F._____ ein Video geschickt zu haben (Urk. 71 S. 15). Mit dem Chatverlauf konfrontiert erklärte er, sich nicht daran zu erinnern. Er sei sich nicht so sicher, ob er das gemacht habe (Urk. D1/3/3 F/A 64). Eine andere Erklärung für den Chatverlauf, ausser dass er ein Video geschickt habe, gebe es aus seiner Sicht nicht (Urk. D1/3/3 F/A 65). Es gebe auch keinen Grund dafür, weshalb die Zeugin F._____ zu Unrecht Aussagen machen sollte, die ihn belasten (Urk. D1/3/3 F/A 66). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er ebenfalls, er könne sich daran nicht mehr erinnern (Urk. 173 S. 19 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind konstant und widerspruchsfrei. Lügensignale sind keine erkennbar. Es erscheint

- 32 - sodann möglich, dass er sich in Anbetracht des sehr kurz ausgefallenen und mit einem im Rahmen des Denkbaren eher harmlosen Inhalt versehenen Videos nicht mehr daran erinnern kann, dass er dieses in jener Nacht erstellt und der Zeugin F._____ geschickt hat. Seine Aussagen sind damit glaubhaft. 3.3. Die Privatklägerin C._____ führte aus, sie habe die Zeugin F._____ kontak- tiert, da der Beschuldigte ihr ein Foto von ihr gezeigt habe und behauptet habe, diese wolle etwas von ihm. Sie habe ihr erzählt, was geschehen sei und ihr von einem Treffen mit dem Beschuldigten abgeraten. Die Zeugin F._____ habe ihr ei- nen Chatverlauf geschickt, worauf erkennbar gewesen sei, dass der Beschuldigte dieser ein Video geschickt habe. Sie habe daher nachgefragt, was auf dem Video gewesen sei, worauf diese ihr erzählt habe, dass man sie auf dem Video schlafend gesehen habe (Urk. D1/4/2 F/A 183). Sie erklärte, nicht gewusst zu haben, dass er dieses Video gemacht habe und selbst nicht zu wissen, was genau auf dem Video zu sehen gewesen sei (Urk. D1/4/2 F/A 185 f.). Erlaubt habe sie ihm dies nicht. Dies sei für sie nicht okay. Sie fühle sich dadurch in ihrer Intimsphäre verletzt (Urk. D1/4/2 F/A 187 f. i.V.m. F/A 190). Die Aussagen der Privatklägerin C._____ sind konstant, widerspruchsfrei und der Geschehensablauf erscheint nachvollzieh- bar. Sie äusserte sich zurückhaltend und gab zu, das Video selbst nie gesehen zu haben, sondern die Information über dessen Inhalt von der Zeugin F._____ erhalten zu haben. Dass sie sich in ihrer Intimsphäre verletzt fühle, gab sie zwar nur auf explizite Nachfrage an (Urk. D1/4/2 F/A 190), was jedoch nicht weiter erstaunt. Schliesslich fällt es nachvollziehbarerweise schwer, die diesbezüglich erlebten Ge- fühle in Worte zu fassen. So erklärte sie auch, sie wisse nicht, wie sie das sagen solle (Urk. D1/4/2 F/A 190). Ihre Aussagen sind damit ebenfalls als glaubhaft ein- zustufen. Hinsichtlich der Frage des Inhalts des Videos lassen sich aus ihren Aus- sagen jedoch keine Schlüsse ziehen, hat sie dieses doch eingestandenermassen selbst nie gesehen. 3.4. Die Zeugin F._____ führte aus, der Beschuldigte habe ihr geschrieben, dass die Privatklägerin C._____ gerade bei ihm sei und habe ihr ein Video geschickt. Dieses sei sehr kurz – etwa zwei bis drei Sekunden lang – gewesen. Sie glaube sodann, diese sei am Schlafen gewesen (Urk. D1/4/5 F/A 20 i.V.m. F/A 26). Es sei

- 33 - von oben gefilmt gewesen. Man habe ein Bett gesehen und wie die Privatklägerin seitlich am Schlafen gewesen sei. Das Gesicht habe man jedoch nicht gesehen (Urk. D1/4/5 F/A 21). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass es sich dabei um die Privatklägerin C._____ handle (Urk. D1/4/5 F/A 24). Sie habe es nur ein, vielleicht auch noch ein zweites Mal anschauen können, danach sei es weggewesen, was auf Instagram normal sei (Urk. D1/4/5 F/A 37 f.). Die Zeugin F._____ äusserte sich damit zurückhaltend und widerspruchsfrei. Entgegen der Ausführungen der Ver- teidigung (Urk. 175 Rz. 23) äusserte sie sich genügend klar über den Inhalt des Videos. Ihre Aussagen hierzu lassen diesbezüglich keine Unklarheiten aufkommen. Sie gab auch an, woraus sie – trotz der Tatsache, dass sie nicht erkennbar war – darauf schloss, dass es sich bei der Person auf dem Video um die Privatklägerin C._____ handelte, nämlich aus der Aussage des Beschuldigten. Damit ist ihre Aus- sage hierzu entgegen der Ausführung der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 23) nicht zu bemängeln. Es sind keinerlei Lügensignale auszumachen. Auch ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. Damit sind auch ihre Aussagen glaubhaft. 3.5. Aus dem Chatverlauf ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte der Zeugin F._____ in einem Instagram-Chat schrieb, "C._____", "Scho am Schlafe", "Haha- hah" und ihr dann ein Video schickte, wobei der Inhalt des Videos nicht ersichtlich ist (Urk. D1/6/14 S. 3 Foto 4). Der Beschuldigte beschrieb damit den Inhalt des Vi- deos gar selbst. Ob die Privatklägerin C._____ auf dem Video tatsächlich schlief oder dies allenfalls nur so aussah, spielt hierbei für die Sachverhaltserstellung keine Rolle, zumal ihr Wachheitszustand nicht in der Anklage umschrieben ist. Dies macht auch die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin F._____ nicht unglaubhaft. Der Chatinhalt stützt die Aussagen der Zeugin F._____ und damit auch indirekt diejenigen der Privatklägerin C._____. 3.6. Der Inhalt des Chatverlaufs lässt zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____ keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in der Tatnacht ein kurzes Video der Privatklägerin C._____ erstellte, welches diese auf der Seite liegend zeigt, das er sodann der Zeugin F._____ schickte. Damit spielt es

– entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 23 und Prot. II S. 25) – für die Sachverhaltserstellung keine Rolle, dass das Video nicht bei den

- 34 - Akten liegt. Ausserdem wurde das Video entgegen der Behauptung der Verteidi- gung (Prot. II S. 25) sehr wohl von jemandem – nämlich der Zeugin F._____ – ge- sehen. Hieran besteht kein Zweifel. Des Weiteren ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____, dass der Beschuldigte dies ohne ihr Wissen bzw. Einverständnis tat. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.

4. Sachbeschädigung 4.1. Der Beschuldigte hat die Sachbeschädigung (Urk. D1/3/3 F/A 70) und den Sachverhalt gemäss Anklage (Urk. D1/3/3 F/A 119 i.V.m. Urk. 173 S. 20) einge- standen. Er machte geltend, er habe einen Wutausbruch gehabt, sei aggressiv ge- worden und habe mit dem Fuss gegen die Scheibe getreten (Urk. D1/3/3 F/A 70 i.V.m. F/A 73 f., F/A 78 und Urk. 173 S. 20). Diese sei kaputt gegangen (Urk. D1/3/3 F/A 72). Er habe es hierbei für möglich gehalten, dass das Glas kaputt gehen könnte, wenn er dagegen kicke (Urk. D1/3/3 F/A 78). Diese Aussagen des Beschuldigten werden sodann von einer Fotodokumentation gestützt, welche einer- seits die beschädigte Türe und andererseits den Beschuldigten mit frischen Schnittverletzungen am rechten Bein zeigt (Urk. D2/3). 4.2. Aufgrund der in den Akten liegenden Fotodokumentation und seiner vor Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten, wider- spruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen ist der Sachverhalt gemäss An- klage ohne Weiteres erstellt. B. Rechtliche Würdigung

1. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung

E. 25 Tagen Freiheitsstrafe bzw. Tagessätzen Geldstrafe für die Sachbeschädigung als angemessen. 6.4. Bezüglich der Strafart kann auf die Ausführungen zum zur Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gesagten verwiesen werden (E. III.5.4.). Damit ist für die Sachbeschädigung eine Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

- 56 -

7. Asperation Die Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung ist auf- grund der sexuellen Nötigung, für welche eine Einzelstrafe von 8 Monaten Frei- heitsstrafe zu verhängen wäre, um 4 Monate auf eine Gesamtstrafe von 18 Mona- ten Freiheitsstrafe zu asperieren. Sodann ist die Einsatzstrafe der Sachbeschädi- gung von 25 Tagessätzen aufgrund der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte, für welche ein Einzelstrafe von 20 Tagessätzen zu verhängen wäre um 10 Tagessätze auf eine Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen zu asperieren.

8. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 8.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie seiner Vorstrafen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 110 E. V.2.6. f. S. 39 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind dabei leicht strafmindernd zu berücksichtigen, seine Vorstrafen hingegen straferhöhend. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Begründung hierzu kann das Nacht- atverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Urk. 110 E. V.2.8. S. 40). Hinsichtlich des Nachtatverhaltens in Bezug auf die Sachbeschä- digung gilt es jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte diesbezüglich grundsätz- lich von Anfang an vollumfänglich geständig und kooperativ war (Urk. D2/1 S. 3 i.V.m. Urk. D1/3/3 F/A 69-83) und sich auch um die Begleichung des Schadens gekümmert hat (Urk. D1/3/3 F/A 69). Dies ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. 8.2. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

9. Tagessatzhöhe 9.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf

- 57 - Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Ver- gehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 80 m.w.H.). 9.2. Der Beschuldigte hat bislang keine Lehre absolviert oder im Berufsleben Fuss gefasst (Urk. 71 S. 5 f.). Bis zu seiner Verhaftung lebte er vom Sozialamt (Urk. D1/3/3 F/A 139 i.V.m. Urk. 71 S. 6). Er hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. D1/3/3 F/A 148 i.V.m. Urk. 71 S. 7). Bei diesen zwar knappen jedoch aus- reichenden finanziellen Verhältnissen rechtfertigt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.

10. Widerruf Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägun- gen der Vorinstanz zum Widerruf verwiesen werden (Urk. 110 E. V.6.2.S. 43). Mit der Vorinstanz ist die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen.

11. Gesamtstrafe und Haftanrechnung 11.1. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB aufgrund der gegebenen Gleichartigkeit der Strafen aus der zu wider- rufenden Strafe von 60 Tagessätzen und der heute neu auszufällenden Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbil- dung im Widerrufsfall gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB

- 58 - hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumes- sungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Hierbei erscheint es angemessen die Geldstrafe von 20 Tages- sätzen um 40 Tagessätze zu asperieren und eine Gesamtstrafe von 60 Tagessät- zen zu verhängen. Damit wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei 14 Monaten Freiheits- strafe sowie 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sein bewenden. 11.2. Das Gericht rechnet die Haft auf die auszufällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. Juli 2022, ca. 08.50 Uhr, in Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft, wobei er sich zwischenzeitlich auch im vorzeitigen Massnahmevollzug befunden hat (Urk. D1/8/5 S. 1 i.V.m. Urk. D1/8/11 S. 6, Urk. 38, Urk. 85 und Urk. 132). Dies sind 859 Tage. Sodann befand er sich im Ver- fahren bezüglich der zu widerrufenden Strafe während weiteren zwei Tagen in Haft (Urk. 115). Die Haft ist vollumfänglich an die Strafen anzurechnen. Sowohl die Frei- heitsstrafe von 14 Monaten als auch die Geldstrafe von 60 Tagessätzen sind damit bereits vollständig erstanden.

12. Vollzug

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  2. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  3. […]
  4. […]
  5. […]
  6. […]
  7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  8. […]
  9. […]
  10. […]
  11. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 21'911.95 (inkl. Spesen und 7,7% MWST) festgesetzt.
  12. […]
  13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'180.00 Psychiatrisches Gutachten (B._____) Fr. 840.00 Ergänzung Psychiatrisches Gutachten (B._____) Fr. 9'907.30 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X2._____) - 73 - Fr. 21'911.95 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X1._____) Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. […] (RAin Y._____) Fr. 70'155.90 Total
  14. […]
  15. […]
  16. […]"
  17. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  18. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB  der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB  der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und  der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
  19. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. De- zember 2021 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden waren, wird vollzogen.
  20. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe.
  21. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen, wobei beide Stra- fen als durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug vollständig geleistet gelten. - 74 -
  22. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der vom Be- schuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnahmevollzug bis heute erlittene (und nicht an die Strafe anrechenbare) Freiheitsentzug wird an die stationäre Massnahme angerechnet. Die stationäre Massnahme wird auf ein Jahr befristet ab neuerlichem Antritt des Massnahmevollzugs.
  23. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5% Zins seit 3. Mai 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  25. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin H._____ AG wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  26. Die vorinstanzliche Entschädigungsfestsetzung hinsichtlich Rechtsanwältin MLaw Y._____ (Ziff. 10 und Ziff. 11) wird bestätigt.
  27. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Ziff. 12) wird be- stätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% resp. 8,1% MWSt) unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin C._____ Fr. 4'200.– (inkl. 8,1% MWSt)
  29. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- - 75 - lichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
  30. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Privatklägerschaft H._____ AG (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin H._____ AG nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Akten ….  - 76 -
  31. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240186-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 6. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 14. Dezember 2023 (DG230006)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. April 2023 (Urk. D1/30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 110 S. 65 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und  der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Dezember 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden waren, wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 2. Dezember 2021 – mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei Freiheits- und Geldstrafe durch die in diesem Verfahren bis heute erstandene Haft von 531 Tagen bereits als vollzogen gelten.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Diese stationäre Massnahme ist sobald wie möglich in eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB oder eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zu überführen. Die stationäre Massnahme wird bei dieser Sachlage einstweilen auf drei Jahre be- fristet, das heisst, ist die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nach drei Jahren noch nicht in eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB oder eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB überführt worden, ist die Fortdauer der Massnahme dannzumal der richterlichen Überprüfung zu unterbreiten.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

- 3 -

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 3. Mai 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

9. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten wird auf Fr. 21'911.95 (inkl. Spesen und 7,7% MWST) fest- gesetzt.

10. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ für die unentgeltliche Vertre- tung der Privatklägerin 1 wird auf Fr. 15'316.65 (inkl. Spesen und 7,7% MWST) fest- gesetzt.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'180.00 Psychiatrisches Gutachten (B._____) Fr. 840.00 Ergänzung Psychiatrisches Gutachten (B._____) Fr. 9'907.30 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X2._____) Fr. 21'911.95 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X1._____) Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. 15'316.65 (RAin Y._____) Fr. 70'155.90 Total

12. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Ver- pflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen,

- 4 - sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 175 S. 2 f.)

1. Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Dezember 2023 seien aufzuheben.

2. Herr A._____sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Eventualtiter zu Ziffern 1 und 2 sei Herr A._____ der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen, vom Vorwurf der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte aber vollumfänglich freizu- sprechen.

4. Von der Anordnung einer Massnahme sei abzusehen.

5. Eventualiter zu Ziffern 1 und 4 sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.

6. Eine allfällig zugleich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe sei diesfalls auf- zuschieben.

7. Subeventualiter zu Ziffern 1, 4 und 5 sei eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB anzuordnen.

8. Eine allfällig zugleich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe sei diesfalls auf- zuschieben.

9. Im Falle eins Schuldspruchs sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. Dezember 2021 ausgefällten bedingten Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.00 in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verzichten.

- 5 -

10. Herr A._____ sei unverzüglich zu entlassen.

11. Herr A._____ sei eine Entschädigung / Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag, ent- sprechend CHF 171'800.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 2. Juli 2022, auszu- richten.

12. Die Schadenersatzforderung von Frau C._____ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

13. Die Genugtuungsforderung von Frau C._____ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

14. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.

16. Eventualiter zu Ziffer 15 seien im Falle eines Schuldspruchs wegen Sachbeschädi- gung, jedoch Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte diejenigen Ge- bühren für das Vorverfahren Herrn A._____ aufzuerlegen, welche den Vorwurf der Sachbeschädigung betreffen, im Übrigen aber auf die Staatskasse zu nehmen.

17. Die Kosten für die amtliche Verteidigung (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 176 S. 1)

1. Es seien die Berufungsanträge des Beschuldigten abzuweisen.

2. Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten auf- zuerlegen.

- 6 -

c) Der Privatklägerschaft C._____: (Urk. 177 S. 1 f.)

1. Die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

14. Dezember 2023 sei abzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Beweisanträge des Beschuldigten seien abzuweisen.

3. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung der Parteikosten (zzgl. MwSt.) der Privat- klägerin für das Berufungsverfahren zu verpflichten, sofern diese nicht definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden.

4. Ansonsten Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Be- schuldigten bzw. des Staates. Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 18. Dezember 2023 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung ge- gen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf (nach- folgend Vorinstanz) vom 14. Dezember 2023 an (Urk. 81), welches ihm am selben Tag mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 32 ff. i.V.m. Urk. 77). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 106 = Urk. 110) am

9. April 2024 (Urk. 109/4) reichte der Beschuldigte am 24. April 2024 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 116). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2024 wurde den Privatklägerinnen so- wie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde zudem ersucht, das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Der Privatklägerin C._____ wurde sodann zusätzlich Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stellt, dass dem urteilenden Gerichte eine Person

- 7 - gleichen Geschlechts angehört und ob sie für den Fall einer Befragung verlangt, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 118). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (Datum Poststempel) machte die Verteidigung Ausfüh- rungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 120). Am 7. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen und ersuchte um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 121). Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 liess die Privatklägerin C._____ erklären, weder Anschluss- berufung zu erheben noch ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 122). Innert er- streckter Frist liess sie sodann erklären, es sei weder notwendig, dass der Gerichts- besetzung eine Person weiblichen Geschlechts angehöre, noch dass eine allfällige Befragung durch eine solche vorgenommen werde. Gleichzeitig liess sie ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin stellen (Urk. 122 i.V.m. Urk. 123). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurde der Privatklägerin C._____ für das Be- rufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 124). 1.3. In einer undatierten handschriftlichen Eingabe, hierorts eingegangen am

5. Juni 2024, stellte der Beschuldigte sinngemäss ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug, was dessen Verteidigung auf telefonische Nachfrage als solches bestätigte (Urk. 126/1 i.V.m. Urk. 127). Mit Präsidialverfü- gung vom 5. Juni 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung Frist angesetzt, um zum Gesuch des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 128). Am

7. Juni 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass auf eine Stellungnahme verzich- tet werde (Urk. 130). Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 nahm schliesslich die Vertei- digung fristgerecht Stellung zum Gesuch und beantragte, der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug zu entlassen. Eventualiter seien zusätzlich kumulativ oder alternativ als Ersatzmassnahmen eine Ausweis- und Schriftensperre sowie die Auflage, sich einmal pro Woche jeweils am Samstag beim Polizeiposten D._____ zu melden, anzuordnen (Urk. 129 i.V.m. Urk. 131). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2024 wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen

- 8 - Massnahmevollzug entlassen und in Sicherheitshaft versetzt. Diese wurde bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz befristet und festgehalten, dass sie aus medi- zinisch-psychiatrischen Gründen auch in einer geeigneten psychiatrischen Klinik vollzogen werden könne. Sodann wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten während der Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft über- tragen (Urk. 132). 1.4. Die Parteien wurden am 31. Juli 2024 zur Berufungsverhandlung auf den

6. November 2024, 10.00 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt und der Privatklägerin C._____ die Berufungsverhandlung lediglich angezeigt wurde (Urk. 152). Bereits mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausge- schlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zur Be- rufungsverhandlung zugelassen (Urk. 145). 1.5. Mit Schreiben vom 9. September 2024 (Datum Poststempel), stellte der Be- schuldigte ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 158). Mit Präsidialverfügung vom

12. September 2024 wurde dieses der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 160). Mit Schreiben vom

16. September 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 163). Die Verteidigung beantragte sodann, das Haftentlassungs- gesuch des Beschuldigten sei gutzuheissen (Urk. 165). Mit Präsidialverfügung vom

30. September 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten sodann abgewiesen (Urk. 168). 1.6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X1._____, sowie Rechtsanwältin MLaw Y._____ für die Privatklägerin C._____ und der Leitende Staatsanwalt lic. iur. E._____ (Prot. II S. 14). Es war nicht über Vorfragen, hingegen über Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 16-19). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 175 S. 2 f. i.V.m. Urk. 176 S. 1, Urk. 177 S. 1 f. und Prot. II S. 14-16). Das Verfahren ist spruchreif.

- 9 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanz- liche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 5 (Verzicht auf Landesverweisung), 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und teilweise 11 (Kostenfestsetzung). Hinsichtlich Dispositivziffer 11 ist die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ angefochten. Die Verteidigung beantragte einen voll- umfänglichen Freispruch, das Absehen von der Anordnung einer Massnahme und die Abweisung der Zivilansprüche. Sodann wurden diverse – einleitend zu diesem Urteil aufgeführte – Eventualanträge gestellt (Urk. 116 S. 2-4 i.V.m. Urk. 175 S. 2 f.). Eingangs überprüfte die Verfahrensleitung mit den Parteien, welche Punkte als rechtskräftig erachtet werden, wobei festgehalten wurde, dass die Dispositivziffern 5 (Absehen von der Landesverweisung), 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 11 (Kostenfestsetzung) rechtskräftig seien (Prot. II S. 17). Da die Entschädi- gung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ von der Vorinstanz sowohl in Dispositivziffer 10 als auch 11 festgesetzt wurde und die Verteidigung Dispositivziffer 10 angefochten hat, ist dieser Punkt auch hinsichtlich Dispositiv- ziffer 11 nicht in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit Dispositivziffern 5, 9, und 11 (mit Ausnahme der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____), was vorab festzustellen ist.

3. Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss

- 10 - Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4. Gutachten 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, das psychiatrische Gutachten vom 30. November 2022 sowie die Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten vom 21. März 2023 seien aufgrund formeller und materieller Mängel sowie fehlender Aktualität aus dem Recht zu weisen. Sodann sei ein neues Gutachten eines neuen Sachverständigen einzuholen, welches sich zur Behandlungsfähigkeit, den Erfolgsaussichten und Vollzugsmöglichkeiten einer ambulanten Massnahme bzw. einer Massnahme für junge Erwachsene äussert (Urk. 174 S. 2). 4.2. 4.2.1. Die Verteidigung machte zunächst geltend, das Gutachten vom 30. Novem- ber 2022 sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sowie mangelhaft begrün- det. Es verletze die Unschuldsvermutung sowie den Untersuchungsgrundsatz. Bei Anordnung der psychiatrischen Begutachtung müsse der Sachverhalt soweit ab- geklärt sein, dass die sachverständige Person nicht gezwungen sei, selbst Sach- verhaltshypothesen aufzustellen. Die parteiöffentliche Befragung der Privatklägerin C._____ habe vorliegend erst nach der Auftragserteilung stattgefunden, womit das Gutachten zu früh angeordnet worden sei. Der Sachverhalt sei damals noch nicht hinreichend abgeklärt gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb das Gut- achten nicht nach der Einvernahme hätte angeordnet werden können. Der Sach- verständige habe in Bezug auf die Fragen der Einvernehmlichkeit, des Nein-Sa- gens der Privatklägerin C._____, sowie die Frage, ob sie den Raum habe verlassen können, Sachverhaltshypothesen aufstellen müssen. Diese Elemente seien aber

- 11 - strittig. Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, welche Sachverhalts- elemente vom Beschuldigten bestritten werden (Urk. 174 Rz. 2 f.). 4.2.2. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung hatte die parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin C._____ zwar noch nicht stattgefunden, jedoch waren sowohl ihre Sachverhaltsschilderung als auch jene des Beschuldigten bereits aktenkundig. Damit wusste der Gutachter, welche Punkte umstritten waren. Sodann erhielt er die Sachverhaltshypothese von der Staatsanwaltschaft und musste diese nicht selbst erstellen. Diese hat sich im Nachhinein auch als zutreffend erwiesen, weshalb das Gutachten nicht verfrüht in Auftrag gegeben wurde. Allein die Tatsache, dass das Gutachten auch nach der Einvernahme der Privatklägerin C._____ hätte in Auftrag gegeben werden können, führt nicht dazu, dass dieser zu früh erteilt wurde. Insbe- sondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot ist eine zeitnahe Auftragsertei- lung in derartigen Fällen sodann nicht nur zu begrüssen sondern auch geboten. Schliesslich nimmt eine derartige Begutachtung immer einiges an Zeit in Anspruch. 4.2.3. Inwieweit die Tatsache, dass die Untersuchung noch nicht abgeschlossen war bzw. die Einvernahme der Privatklägerin C._____ noch nicht stattgefunden hatte und der Beschuldigte nicht geständig war, Einfluss auf die Qualität des Gut- achtens gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung im Übrigen nicht dargelegt. 4.2.4. Die von der Verteidigung geltend gemachten strittigen Punkte sind nach wie vor strittig, sodass auch die Auftragserteilung nach Durchführung der partei- öffentlichen Einvernahme der Privatklägerin C._____ an der Ausgangslage nichts geändert hätte. Bei einer derartigen Begutachtung ist grundsätzlich stets von Hypothesen auszugehen, müssen diese doch vor dem Vorliegen eines rechts- kräftigen Urteils eingeholt werden. Damit ist auch die Unschuldsvermutung nicht verletzt. Der Gutachter äusserte sich schliesslich auch nicht zur Schuldfrage oder der Erstellung des Sachverhalts. Was den Sachverhalt betrifft, ging er lediglich von einer Arbeitshypothese aus, was den Regelfall darstellt und zur Gutachtens- erstellung notwendig ist.

- 12 - 4.2.5. Dem in diesem Zusammenhang pauschal und nicht weiter begründeten Vor- wurf – das Gutachten sei nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und mangelhaft begründet – kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine nähere Begründung hierzu erübrigt sich aufgrund des pauschalen Vorwurfs an dieser Stelle. 4.3. 4.3.1. Gemäss Verteidigung verletze das Gutachten ausserdem die Unschuldsver- mutung, weil in der Fragestellung von Rückfallgefahr gesprochen werde, was be- reits begrifflich Täterschaft voraussetze. Dies sei nur unproblematisch, wenn davon ausgegangen werden könne, dass ein Gutachter die problematischen Fragestel- lungen richtig in den Gesamtkontext einordnen könne und sie nicht als Vorverurtei- lung der beschuldigten Person missverstehe. Dies sei hier nicht der Fall, da der Gutachter bei der Beantwortung der Frage zur Rückfallgefahr von einer neuerlichen Sexualstraftat spreche. Sämtliche Ausführungen zur Legalprognose würden sich auf Sexualstraftaten beziehen, weshalb damit die Unschuldsvermutung verletzt sei (Urk. 174 Rz. 4). 4.3.2. Aufträge zu derartigen Gutachten enthalten – wie auch vorliegend – immer Fragen zur Rückfallgefahr. Dies verletzt die Unschuldsvermutung keineswegs. Wie bereits ausgeführt, muss der Gutachter von einer Arbeitshypothese ausgehen, wo- bei immer davon ausgegangen wird, dass die Delikte begangen wurden, ansonsten sich die Gutachtenseinholung erübrigen würde. Gutachter sind sich hierbei bewusst, dass es sich lediglich um Hypothesen handelt. Dies war auch vorliegend der Fall. Das ergibt sich beispielsweise bereits aus den einleitenden Worten zum Anlass der Begutachtung, in welchen der Gutachter festhält: "Am 03.05.2022, zirka 04:30 Uhr, soll der Explorand die Geschädigte C._____ vergewaltigt haben." Wenn der Gutachter also von einer neuerlichen Sexualstraftat spricht, handelt es sich hierbei keineswegs um ein Zeichen von Voreingenommenheit. Dies ist schlicht Folge der zugrundeliegenden Hypothese, von welcher der Gutachter ausgehen musste.

- 13 - 4.4. 4.4.1. Die Verteidigung monierte weiter, die Begründung der Vorinstanz, dass ein Gutachten angesichts des Beschleunigungsgebots bereits vor definitiver Klärung des strittigen Sachverhalts in Auftrag zu geben sei, und dieses damit unter dem Vorbehalt stehe, dass sich der Sachverhalt so erstellen lasse, wie dies der Gut- achter seinem Gutachten zugrunde gelegt habe, stelle einen Zirkelschluss dar. Denn vorliegend lasse sich der Sachverhalt gerade nicht so erstellen, wie dies der Gutachter seinem Gutachten zugrunde lege (Urk. 174 Rz. 5). 4.4.2. Hierbei handelt es sich keineswegs um einen Zirkelschluss. Dem Gutachten war, wie bereits ausgeführt, eine Sachverhaltshypothese zugrunde zu legen. Zum heutigen Zeitpunkt sind immer noch dieselben Punkte strittig, wie vor der parteiöf- fentlichen Befragung der Privatklägerin C._____. Das Urteil ist nach wie vor nicht rechtskräftig. Würde man der Argumentation der Verteidigung folgen, könnten Gut- achten immer erst dann erstellt werden, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil über den Sachverhalt vorliegt. Wie sich sodann in den nachfolgenden Erwägungen zei- gen wird, hat sich die dem Gutachten zugrundeliegende Sachverhaltshypothese

– entgegen der Verteidigung – bewahrheitet. 4.5. 4.5.1. Die Verteidigung machte u.a. auch geltend, das Gutachten sei unverwertbar, da der Gutachter den Beschuldigten zum Vorfall der Sachbeschädigung nie befragt und hierzu keine Erhebungen getätigt habe. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit bezüglich diesen Vorfall sei im Rahmen der Ergänzungen vom 21. März 2023 lediglich nachgeschoben worden. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten sei hierdurch in einer so schweren Weise verletzt worden, dass das Gutachten unver- wertbar sei. Der Beschuldigte müsse nicht geltend machen, an einem Wahn oder sonst etwas zu leiden, damit er angehört werde (Urk. 75 Rz. 25 i.V.m. Urk. 174 Rz. 6).

- 14 - 4.5.2. Der erst im Verlauf der Untersuchung hinzugekommene Vorwurf der Sach- beschädigung wurde vom Gutachter in einer Ergänzung des Gutachtens vom

21. März 2023 behandelt. Weshalb die Ergänzung dazu führen sollte, dass das Gutachten an und für sich unverwertbar sein sollte, ist schlicht nicht ersichtlich. Auch dessen Ergänzung ist sodann ohne weiteres verwertbar. Dass der Gutachter den Beschuldigten, den er bereits mehrfach befragt hatte, nicht noch einmal per- sönlich zur Sachbeschädigung anhörte, ist nicht zu beanstanden. Dieser hat die Sachbeschädigung schliesslich vollumfänglich eingestanden und zu keinem Zeit- punkt in seinen Einvernahmen geltend gemacht, hierbei in einem Wahn, einem an- deren psychischen Ausnahmezustand oder unter Cannabiseinfluss gehandelt zu haben, was vom Gutachter zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies machte er sodann auch im Berufungsverfahren nie geltend (Urk. 173 i.V.m. Urk. 174 f.). Der- artige Anzeichen ergeben sich auch nicht aus den übrigen Akten. Damit erscheint die Einschätzung des Gutachters keinesfalls als nachgeschoben oder nicht nach- vollziehbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten, welche zu einer Unverwertbarkeit der Ergänzung des Gutachtens geschweige denn des Gut- achtens an und für sich führen würde, ist nicht gegeben. 4.6. 4.6.1. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Mangelhaftigkeit des Gutach- tens zeige sich darin, dass der Beschuldigte hinsichtlich der sexuellen Handlungen mittelgradig vermindert schuldfähig gewesen sein solle, bei Erstellung der Vi- deoaufnahme aber voll schuldfähig, obwohl er immer noch genau gleich unter Can- nabiseinfluss gestanden habe, weil dies zeitlich unmittelbar nacheinander gewesen sei. Die Begründung sei daher offensichtlich nicht schlüssig (Urk. 174 Rz. 6). 4.6.2. Auch zwei zeitlich eng zusammenhängende Handlungen können hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies ist regelmässig der Fall. Hinsichtlich der vorliegenden unproblematischen unter- schiedlichen Beurteilung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen unter E. II.C.4. und E. II.C.5. verwiesen werden. Sodann wäre das Gutachten selbst dann nicht aus dem Recht zu weisen, wenn dem Gutachter dies- bezüglich nicht zuzustimmen wäre, sondern wäre die Abweichung vom Gutachten

- 15 - schlicht zu begründen und im Falle der Notwendigkeit weiterer Erhebungen Ergän- zungsfragen hierzu zu stellen oder ein neues Gutachten zu diesem Punkt einzu- holen. Dies ist aber vorliegend nicht notwendig, da dem Gutachten diesbezüglich gefolgt werden kann. 4.7. 4.7.1. Ausserdem rügte die Verteidigung, das Gutachten habe sich zur Frage zu äussern, wodurch Symptome einer angeblichen hebephrenen Schizophrenie aus- gelöst werden könnten. Falls der Gutachter der Ansicht gewesen wäre, dass die Symptome sowohl durch Cannabiskonsum als auch anderweitig ausgelöst werden können, hätte er dies so darlegen müssen. Der Gutachter habe jedoch geschrie- ben, der Beschuldigte leide unter einer hebephrenen Schizophrenie, für welche in- adäquate Affekte kennzeichnend seien und die bei ihm unter Cannabiseinfluss eine Förderung zur phasenweisen Entwicklung von akut produktiv-psychotischen Sym- ptomen erfahren habe. Hierdurch ergebe sich, dass das Gutachten mangelhaft sei (Urk. 174 Rz. 7). 4.7.2. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung setzt sich das Gutachten über- zeugend mit der Frage des Einflusses des Cannabiskonsums des Beschuldigten auf dessen hebephrene Schizophrenie auseinander. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zu diesem Punkt auf die nachfolgenden Erwägungen II.C.3.5.-3.7. verwiesen werden. Es bestehen keinerlei Zweifel an der korrekten Beantwortung dieser medizinischen Frage durch den Gutachter, weshalb ohne Weiteres auf dessen Erkenntnisse hierzu abgestellt werden kann. 4.8. 4.8.1. Weiter kritisierte die Verteidigung, – bei ihren Ausführungen zur Massnahme in ihrem Plädoyer zur Sache – dem Gutachter würden Rechtskenntnisse fehlen. Dieser empfehle nach einer stationären therapeutischen Massnahme als Einleitung einer adäquaten medikamentösen Behandlung eine Massnahme für junge Erwach- sene, sofern der Beschuldigte genügend anspreche. Eine stationäre Massnahme

- 16 - wäre jedoch definitiv und könne nicht einfach umgewandelt werden (Urk. 175 Rz. 39 f.). 4.8.2. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass eine derartige Umwandlung einer Massnahme, wie sie vom Gutachter vorliegend vorgeschlagen wurde, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Rechtlich umsetzbar ist die Empfehlung damit nicht. Dies zu erkennen und darüber zu befinden hat jedoch von Amtes wegen das zuständige Gericht und nicht der Gutachter. Dies beschlägt die gutachterlichen Fähigkeiten nicht, insbesondere da die Ausführungen des Gutachters aus psychiatrischer Sicht durchaus Sinn ergeben und nachvollziehbar sind. Es fehlt lediglich an der Umsetz- barkeit. 4.9. 4.9.1. Die Verteidigung machte des Weiteren geltend, das Gutachten sei inzwi- schen nicht mehr aktuell. Der Beschuldigte werde derzeit nur medikamentös und nicht therapeutisch behandelt. Dies verlaufe sehr gut. Auch im Gutachten werde gesagt, dass eine stationäre Massnahme nur zur Einleitung einer adäquaten medi- kamentösen Behandlung der schizophrenen Störung dienen solle. Dies sei bereits erreicht. Der Beschuldigte nehme die Medikamente Leponex und Abilify bereits seit Februar 2024 ein. Es gehe ihm sehr gut und er sei mit einer weiteren medikamen- tösen Behandlung einverstanden. Auch der Bericht der PUK vom 30. Juli 2024 habe erwähnt, dass sich unter Clozapin eine Reduktion des bizarren Verhaltens sowie des bizarren Gangbildes gezeigt habe. Es habe eine deutliche Symptomre- duktion bewirkt werden können. Der Zustand des Beschuldigten habe sich stark gebessert. Der Verlauf der letzten zwei Jahre habe gezeigt, dass eine medikamen- töse Behandlung ausreichend sei, um zu einer Stabilisierung und Besserung seines Zustandes beizutragen. Entsprechend sei ein neues Gutachten notwendig, welches den Verlauf der letzten zwei Jahre berücksichtige und sich zur aktuellen Situation, insbesondere einer allfälligen ambulanten Massnahme bzw. Massnahme für junge Erwachsene äussere. Dieses müsste sich auch zur Frage äussern, ob eine stationäre Massnahme notwendig sei (Urk. 174 Rz. 8 f.). Der Beschuldigte habe ausserdem seit seiner Verhaftung 2022 kein Cannabis mehr konsumiert, wo-

- 17 - mit die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Gutachten in diesem Zusammen- hang offensichtlich nicht zutreffend bzw. nicht mehr aktuell seien (Urk. 174 Rz. 10). 4.9.2. Hinsichtlich der Aktualität eines Gutachten gibt es weder eine gesetzlich vorgeschriebene zeitliche Grenze noch aus medizinischer Sicht entsprechende Vorgaben. Sofern sich die Verhältnisse seit Gutachtenserstellung nicht wesentlich geändert haben, kann grundsätzlich auch auf ein zwei bis drei Jahre altes Gut- achten abgestützt werden. 4.9.3. Vorliegend gibt es keine Hinweise auf wesentliche Änderungen. So decken sich insbesondere auch die Erkenntnisse des aktuellen Therapieabschlussberichts der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 30. Juli 2024 (nachfolgend The- rapieabschlussbericht) im Wesentlichen mit jenen des Gutachtens (vgl. Urk. 166). Dieser äussert sich eingehend und überzeugend im Sinne des Gutachtens, was zeigt, dass dieses nach wie vor Gültigkeit hat, worauf noch einzeln einzugehen sein wird, sodass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (siehe hierzu nachfolgend insbesondere E. II.C.3.7., E. IV.3., E. IV.4.2., E. IV.5.2.-5.3. und E. IV.7.2.). 4.9.4. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte inzwischen regelmässig Medi- kamente einnimmt, vermag in Anbetracht der Erwägungen im Therapieabschluss- bericht und der vom Beschuldigten diesbezüglich anlässlich der Berufungs- verhandlung getätigten Aussagen keine derartige Änderung der Ausgangslage zu begründen, welche eine neue Begutachtung notwendig erscheinen liesse. So erscheint die regelmässige und eigenständige Medikamenteneinnahme des Beschuldigten nach wie vor auf wackligen Füssen zu stehen. Schliesslich führte der Therapieabschlussbericht hierzu aus, auf eine medikamentöse Behandlung und die Besprechung von Zielen im Rahmen der Medikation habe der Beschuldigte sich zwar eingelassen. Die Eltern hätten ihn zur Mitarbeit motivieren können. Die Entwicklung einer eigenen Motivation sei bis dato jedoch ausgeblieben (Urk. 166 S. 11). Der Beschuldigte selbst gab sodann anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er sei der Meinung, die Medikamente nicht unbedingt zu brauchen (Urk. 173 S. 11). Eine regelmässige Medikamenteneinnahme im Rahmen eines Massnahmen- oder Strafvollzugs ist keinesfalls mit einer solchen in Freiheit ohne

- 18 - jegliche Kontrolle vergleichbar. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar immer noch der Ansicht ist, die Medikamente nicht unbedingt zu benötigen, ist nach wie vor damit zu rechnen, dass er ohne entsprechende Kontrolle deren regelmässige Einnahme aufgeben wird. Damit diese gewährleistet werden kann, ist es notwendig, dass der Beschuldigte Krankheitseinsicht entwickelt. Da eine therapeutische Behandlung bislang nicht implementiert werden konnte, war es für ihn bislang nicht möglich zu einer solchen zu gelangen (Urk. 166 S. 12), womit die Ausgangslage sich auch diesbezüglich nicht verändert hat. 4.9.5. Zwar mag es sodann richtig sein, dass der Beschuldigte seit längerem kein Cannabis mehr konsumiert, jedoch hält das Gutachten fest, dass Cannabis alleine nicht die Ursache für die Erkrankung und Symptome des Beschuldigten ist. Es handelt sich damit nicht um eine völlig andere Ausgangslage. Der Zusammenhang ist nicht derart eng, dass dies etwas an der Diagnose der Schizophrenie zu ändern vermögen würde. Dazu hat der Gutachter nachvollziehbare und schlüssige Ausfüh- rungen getätigt (Urk. D1/14/15 S. 31 f. i.V.m. Urk. D1/14/26 S. 9 f.). Hierzu kann sodann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch auf die nachfolgenden Erwägungen E. II.C.3.5.-3.7. verwiesen werden. 4.10. Fazit Damit ist das bestehende Gutachten und dessen Ergänzung weder mangelhaft noch überholt, weshalb dieses nicht aus dem Recht zu weisen ist und auch kein neues Gutachten einzuholen ist. Die entsprechenden Beweisanträge der Verteidi- gung sind daher abzuweisen.

- 19 - II. Schuldpunkt A. Sachverhalt

1. Vorwürfe Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ zunächst sexuell genötigt und dann vergewaltigt haben (Urk. D1/30 S. 2-5). In der Folge soll er diese sodann in seinem Bett in seitlicher Position liegend ohne Wissen und ohne Einver- ständnis mit seinem Mobiltelefon gefilmt haben und das Video der Zeugin F._____ geschickt haben (Urk. D1/30 S. 5). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgewor- fen mit seinem Fuss gegen die Glasscheibe einer Velokellertüre gekickt zu haben, wodurch diese zerbrochen und ein Sachschaden in Höhe von Fr. 649.45 ent- standen sei (Urk. D1/30 S. 5).

2. Vergewaltigung und Sexuelle Nötigung 2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin C._____ sowie des Beschul- digten ausführlich wiedergegeben, weshalb hierauf verwiesen werden kann (Urk. 110 E. III.5.1.-5.2. S. 14-24). Auch deren Würdigung ist korrekt weswegen auch auf diese zu verweisen ist (Urk. 110 E. III.5.3. S. 24-26). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es hierzu nachfolgendes festzuhalten: 2.2. Unbestrittener Sachverhalt 2.2.1. Sowohl die Privatklägerin C._____ als auch der Beschuldigte machten grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei geltend, gemeinsam den Abend bzw. die Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2022 beim Beschuldigten verbracht zu haben. Hierbei sei Cannabis konsumiert worden und es sei zum Geschlechtsverkehr zwi- schen den beiden gekommen, wobei kein Kondom verwendet worden sei (Urk. D1/3/1 F/A 5 f. i.V.m. F/A 9, 63 f. und F/A 65, Urk. D1/3/2 F/A 14, Urk. D1/3/3 F/A 18; Urk. D1/4/1 F/A 12 i.V.m. F/A 13, F/A 21, Urk. 72 S. 2 f., S. 6, S. 9 und Urk. 173 S. 14). Der Beschuldigte gab sodann zu, dass ihr der Sex wohl etwas weh getan habe (Urk. D1/3/1 F/A 68). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte im

- 20 - Verlauf des Abends wütend wurde, mit der Faust gegen den Schrank und die Wand schlug und mit veränderter Stimme mit seinem Spiegelbild zu sprechen begann, da die Privatklägerin C._____ geäussert hatte, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm ha- ben zu wollen (Urk. D1/3/1 F/A 54 i.V.m. F/A 55 f., Urk. D1/3/2 F/A 24 f., Urk. D1/3/3 F/A 24, F/A 29, F/A 32; Urk. D1/4/1 F/A 21, F/A 72, F/A 74-76 und Urk. 173 S. 14). Hierzu erklärte der Beschuldigte sodann, er habe Aggressionspro- bleme und ticke manchmal aus. Er habe Zeit für sich gebraucht, um herunterzu- kommen (Urk. D1/3/2 F/A 27). 2.2.2. Zunächst führte der Beschuldigte zusätzlich konstant aus, die Privatklägerin C._____ habe ihm einen Blowjob gegeben (Urk. D1/3/1 FA 36 i.V.m. F/A 39, F/A 41 und Urk. D1/3/2 F/A 20) und er habe sie oral befriedigt (Urk. D1/3/1 F/A 51 i.V.m. F/A 52). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. April 2023 konnte er sich hieran hingegen nicht mehr erinnern (Urk. D1/3/3 F/A 33 i.V.m. F/A 34 f., F/A 37 und F/A 40), was sich durch den Zeitablauf und seinen allgemei- nen gesundheitlichen Zustand erklären lässt und nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner ersten beiden Aussagen hierzu – relativ kurz nach dem Ereignis – spricht, weshalb von deren Richtigkeit auszugehen ist, zumal sie sich mit jenen der Privat- klägerin C._____ decken (Urk. D1/4/1 F/A 55 i.V.m. Urk. D1/4/2 F/A 74 f., F/A 80; Urk. 72 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er sich sodann an den Oralverkehr wieder erinnern (Urk. 173 S. 14 i.V.m. S. 16). Gleiches gilt für die Tatsache, dass er sich nicht mehr erinnern konnte, ob er mit dem Finger vaginal in die Privatklägerin C._____ eingedrungen ist (Urk. D1/3/3 F/A 38). Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Privatklägerin C._____ diesbezüglich die Unwahrheit berichten sollte. Zwar äusserte sie sich hierzu und zum Oralverkehr erst auf ent- sprechende Fragen (Urk. D1/4/1 F/A 48 i.V.m. F/A 55), jedoch belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig stark. Sie machte z.B. nicht etwa geltend, dieser habe sie physisch zum Blowjob gezwungen, sondern erklärte, sie habe es ihm ange- boten, um keinen Sex mit ihm haben zu müssen (Urk. D1/4/1 F/A 55).

- 21 - 2.3. Bestrittener Sachverhalt 2.3.1. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1.1. Im Wesentlichen machte der Beschuldigte zusammenfassend geltend, der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin C._____ und die weiteren sexuellen Handlungen seien einvernehmlich gewesen (Urk. D1/3/1 F/A 41 i.V.m. F/A 45 f., Urk. D1/3/3 F/A 19 i.V.m. Urk. 71 S. 13). Diese habe zwar zu Beginn nicht gewollt und dies auch gesagt, dann aber doch mitgemacht (Urk. D1/3/2 F/A 22 i.V.m. F/A 23, Urk. D1/3/3 F/A 19, Urk. 71 S. 14 und Urk. 173 S. 16). Sie habe sich selbst ausgezogen (Urk. D1/3/1 F/A 45 i.V.m. F/A 47, Urk. D1/3/2 F/A 22, F/A 52, Urk. 71 S. 14 und Urk. 173 S. 16). Für ihn habe es nicht so ausgesehen, als ob sie Angst gehabt habe. Sonst hätte er nicht weiter gemacht (Urk. D1/3/3/ F/A 22). Er habe keine Gewalt angewandt (Urk. D1/3/2 F/A 42 i.V.m. Urk. 71 S. 13) und sie hätte jederzeit einfach gehen können (Urk. D1/3/2 F/A 36 i.Vm. F/A 39, F/A 44). Weshalb die Privatklägerin trotz dessen, dass sie verbal geäussert hatte, keinen Ge- schlechtsverkehr mit ihm haben zu wollen nach seinem Wutausbruch plötzlich ihre Meinung geändert haben soll, konnte er jedoch nicht erklären (Urk. 71 S. 15). 2.3.1.2. Gleichzeitig gab er aber an, die Privatklägerin C._____ habe – mit Aus- nahme der Aussagen zum Schlüssel und der Videoaufzeichnung – die Wahrheit gesagt (Urk. D1/3/3 F/A 14 i.V.m. F/A 17 und Urk. 71 S. 14) und gab damit indirekt die von ihr erhobenen Vorwürfe zu. Auch gab er an, verstehen zu können, dass sein Wutausbruch und seine Wesensveränderung bei der Privatklägerin C._____ Angst ausgelöst hätten (Urk. D1/3/3 F/A 43 i.V.m. Urk. 71 S. 24). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab er zunächst an, nicht zu wissen, wie die Privatklägerin C._____ die Situation wahrgenommen habe (Urk. 173 S. 16), meinte dann jedoch, nachvollziehen zu können, dass sie Angst bekommen habe. Auf wiederholte Nach- frage hierzu erklärte er zunächst, es nicht normal zu finden, dass eine junge Frau mit Angst auf eine derartige Situation reagiere und schwieg sodann auf erneute Nachfrage danach (Urk. 173 S. 17). Diesbezüglich blieb er in seinen Aussagen also nicht konstant.

- 22 - 2.3.1.3. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auch sonst auf, dass diese sich teils widersprechen. Beispielsweise gab er zunächst zu, dass er der Privatklägerin C._____ gesagt habe, dass er es mit ihr auch einfach tun könne, wenn sie schlafe (Urk. D1/3/1 F/A 43), ehe er dann doch erklärte, er habe das nicht gesagt (Urk. D1/3/3 F/A 50 f.). Manchmal widersprach er sich gar während derselben Ein- vernahme, so gab er etwa zunächst an, die Privatklägerin C._____ am nächsten Morgen bis zum Bahnhof begleitet zu haben, nur um zwei Fragen später zu erklä- ren, er habe sie bis zur Türe begleitet (Urk. D1/3/1 F/A 79 i.V.m. F/A 81). Er wider- sprach sich sodann auch bezüglich des Kennenlernens der Privatklägerin C._____, indem er zunächst angab, die Privatklägerin C._____ spontan im Zug angespro- chen zu haben, worauf diese direkt mit zu ihm gekommen sei (Urk. D1/3/1 F/A 9 i.V.m. F/A 11). Sie hätten sich bezüglich eines Treffens vorab nicht geschrieben (Urk. D1/3/1 F/A 14). Später gab er hingegen im Verlauf der gleichen Einvernahme an, sie hätten sich verabredet und dann in G._____ getroffen (Urk. D1/3/1 F/A 21 i.V.m. F/A 23 und F/A 25). Gleiches gilt für die Schlüsselthematik. Zunächst be- hauptete der Beschuldigte die Türe sei die ganze Zeit unverschlossen gewesen (Urk. D1/3/2 F/A 29), wobei er angab, man habe von aussen einen Schlüssel ge- braucht. Von innen habe es aber einen Drehknauf gehabt. Man habe nicht mit dem Schlüssel abschliessen können (Urk. D1/3/2 F/A 32). Bereits bei der Beantwortung der nächsten Frage gab er hingegen an, einen Schlüssel dabei gehabt zu haben und seine Aussage betreffend Drehknauf zu korrigieren. Er könne sich nicht mehr genau erinnern (Urk. D1/3/2 F/A 33). Später erwähnte er von sich aus, das mit dem Schlüssel wisse er nicht mehr. Er habe einen Schlüssel gehabt. Die Privatklägerin C._____ hätte ihn aber jederzeit nach dem Schlüssel fragen können. Er verstehe nicht, warum sie das nicht getan habe (Urk. D1/3/2 F/A 36). Schliesslich erklärte er, die Privatklägerin C._____ habe schon die Wahrheit gesagt, jedoch hätte sie die Möglichkeit gehabt, den Schlüssel zu nehmen (Urk. D1/3/3 F/A 14). Er denke, der Schlüssel sei in seiner Hosentasche gewesen. Er sei sich aber nicht mehr sicher. Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. D1/3/3 F/A 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er sodann, an die Schlüs- selthematik könne er sich nicht mehr erinnern (Urk. 173 S. 14). Ausserdem wider- sprach er sich während der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung hin-

- 23 - sichtlich der Frage, ob er mit der Privatklägerin C._____ darüber gesprochen habe, miteinander Sex zu haben. Zunächst gab er an, hierüber nicht gesprochen zu ha- ben. Nur er habe gesagt, dass er Sex wolle, worauf die Privatklägerin C._____ nichts geantwortet habe und er ausgerastet sei. Erst auf mehrfache Nachfrage er- klärte er, sie habe am Anfang nein gesagt (Urk. 173 S. 15 f.). 2.3.1.4. Der Beschuldigte antwortete ausserdem wiederholt stark ausweichend auf die ihm gestellten Fragen, was ein weiteres Lügensignal darstellt. So gab er etwa auf die Frage, ob er der Privatklägerin C._____ gesagt habe, dass er es auch ein- fach tun könne, wenn sie schlafe, an, diese hätte immer noch nein sagen können. Er habe ihr genügend Freiraum gegeben. Sie hätte gehen können. Er habe sie zu nichts gezwungen. Die Türe sei immer offen gewesen (Urk. D1/3/1 F/A 42). Ein anderes Mal antwortete er auf dieselbe Frage, er hätte es sich auch selbst besor- gen können (Urk. D1/3/2 F/A 49). Auch auf die Frage, was er dazu meine, dass die Privatklägerin C._____ behaupte, sie habe ihre Hosen nicht ausziehen wollen, wor- auf er ausgetickt sei und ihre Hose habe ausziehen wollen, wogegen sich diese zunächst verbal gewehrt, es dann aber schliesslich selber getan habe, meinte er lediglich, sie habe ihre Hose selber ausgezogen. Sie hab es selbst gewollt (Urk. D1/3/1 F/A 38). Auf erneute Nachfrage, was er dazu meine, dass dies angeb- lich erst der Fall gewesen sei, nachdem der Beschuldigte versucht habe ihr die Hosen auszuziehen, führte er schliesslich aus, sie habe aber auch immer seinen Schwanz angefasst und ihm einen Blowjob gegeben (Urk. D1/3/1 F/A 39). Erst bei der dritten Nachfrage, ob das mit dem Hosenausziehen stimme, erklärte er, dies stimme aber er habe sie danach in Ruhe gelassen. Dann habe sie sich selber aus- gezogen (Urk. D1/3/1 F/A 40). 2.3.1.5. Der Beschuldigte antwortete auch mehrfach mit Gegenfragen, so etwa auf die Frage, ob er der Privatklägerin C._____ gesagt habe, er könne es auch ma- chen, wenn sie schlafe. Hierauf antwortete er mit: "Wie? Man muss ja wach sein? Eine Vergewaltigung? Sehe ich aus wie ein Vergewaltiger? Sie war wach als wir Geschlechtsverkehr hatten." (Urk. D1/3/2 F/A 46). Als die Verfahrensleitung hierauf ausführte, es gehe darum, ob er das gesagt habe, stellte er erneut Gegenfragen und äusserte sich wie folgt: "Wie machen? Mit ihr?" (Urk. D1/3/2 F/A 47).

- 24 - 2.3.1.6. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte gleich mehrfach versuchte, die Privatklägerin C._____ in einem besonders schlechten Licht darzustellen. So gab er etwa an, sie habe "Eier mit ihm spielen wollen", mithin ihn ausnutzen und sein Vertrauen missbrauchen wollen (Urk. D1/3/1 F/A 92 i.V.m. F/A 93). Diese sei immer unfreundlich gewesen. Er hätte sie am liebsten von Beginn weg rausgekickt (Urk. D1/3/1 F/A 96). Sie sei nicht sein Typ gewesen. Es habe einfach nicht zusammen gepasst (Urk. D1/3/2 F/A 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er sodann geltend, die Privatklägerin C._____ sei diejenige gewesen, die es immer weitergezogen habe. Diese habe immer mehr gewollt und er habe das von ihr gewünschte gar nicht erbringen können (Urk. 173 S. 14). Damit schob er gar ihr die Schuld für die Handlungen zu bzw. machte sie hierfür verantwortlich. 2.3.1.7. Auch eine gewisse Anspruchshaltung des Beschuldigten manifestiert sich in seinen Aussagen, so gab er etwa auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin C._____ gewollt habe, dass er wenigstens ein Kondom benutze, an: "Sie konnte die Pille ja nehmen, oder nicht? Ich hatte einfach kein Kondom dabei. Pech eben, jä nu.". Dies zeigt beispielshaft, wie der Beschuldigte seinen Willen ohne Rücksicht auf die Privatklägerin offenbar einfach durchsetzte. Scheinbar hatte er das Gefühl, Anspruch auf Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. Schliesslich äusserte er auch, er habe den Wutausbruch gehabt, weil sie gesagt habe, dass sie nicht wolle. Er habe dann gefunden, dass das Ganze, was er für sie gemacht habe, dass er sich Mühe gegeben habe, umsonst gewesen sei. Dann sei er ausgetickt (Urk. D1/3/3 F/A 29). 2.3.1.8. 2.3.1.8.1. Die Verteidigung machte geltend, dass vorliegend die Kriterien der Un- stimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den Aussagen sowie unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten offensichtlich ungeeignet seien, um zu entscheiden, ob die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft seien. Der Beschul- digte habe kurze Zeit nach seiner Inhaftierung an einer akuten Psychose gelitten. Er sei eine Zeit lang nicht ansprechbar gewesen. Er sei zeitweise nicht hafterste- hungsfähig und auch nicht einvernahmefähig gewesen. Dass es während dieser Zeit zu Unstimmigkeiten oder Widersprüchen sowie unklaren, verschwommenen

- 25 - oder ausweichenden Aussagen bzw. Antworten gekommen sei, sei auf seine Psy- chose zurückzuführen und vor diesem Hintergrund plausibel, verständlich und nachvollziehbar. Daher dürfe daraus nicht darauf geschlossen werden, dass seine Aussagen nicht glaubhaft seien (Urk. 175 Rz. 6 i.V.m. Rz. 25). 2.3.1.8.2. Der Beschuldigte war während sämtlicher Einvernahmen einvernahme- fähig. Seine Aussagen sind damit verwertbar. Er litt während diesen nie an einer akuten Psychose. Eine zeitweise bestehende Psychose, einhergehend mit einer fehlenden Hafterstehungsfähigkeit und fehlenden Einvernahmefähigkeit vermag daher sein Aussageverhalten nicht zu erklären und führt auch nicht dazu, dass seine Aussagen nicht regelkonform zu würdigen wären. Die Qualität seiner Aussa- gen ist daher dennoch anhand der gängigen Kriterien festzuhalten. Seine Erkran- kung ist sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 4) – nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Schuldfähigkeit. 2.3.2. Aussagen der Privatklägerin C._____ 2.3.2.1. Bei den Aussagen der Privatklägerin C._____ fällt auf, dass diese sowohl das Kerngeschehen als auch Nebenschauplätze betreffend detailliert und konstant sind (Urk. D1/4/1 F/A 21 ff. i.V.m. Urk. D1/4/2 F/A 14 ff.). So konnte sie sich etwa noch an die Unterhaltung mit dem Beschuldigten während der Zugfahrt zu ihm nach Hause erinnern (Urk. D1/4/1 F/A 26). Auch den Ablauf des Geschlechtsverkehrs schilderte sie nicht einfach oberflächlich, sondern gab etwa an, dass es erst eine Weile gegangen sei, bis es funktioniert habe. Ihr Körper sei nicht dafür bereit ge- wesen. Er habe sie auch an den Hüften und am Po festgehalten und zu sich hin- gezogen. Einmal habe er sie auch umklammert und sie zu ihm gezogen. Das habe er aber nicht lange gemacht. Es habe ihr wehgetan (Urk. D1/4/1 F/A 21 i.V.m. F/A 50 und F/A 52). 2.3.2.2. Auf Nachfrage machte sie sodann gute und logische Ergänzungen ohne hierbei zu zögern, so etwa dazu, wie die Berührungen des Beschuldigten gewesen seien (Urk. D1/4/1 F/A 59), zum Moment als dieser den Schlüssel in die Hose steckte (Urk. D1/4/1 F/A 80) sowie zum Oralverkehr (Urk. D1/4/1 F/A 55).

- 26 - 2.3.2.3. Sie belastete den Beschuldigten zwar schwer, tat dies jedoch nicht unnötig stark und rückte ihn nicht etwa in ein besonders schlechtes Licht. So führte sie etwa aus, zwischenzeitlich sei alles wieder gut gewesen. Er habe ihr Essen und etwas zu trinken angeboten und habe sich um sie gesorgt (Urk. D1/4/1 F/A 21). Als es (der Sex) erledigt gewesen sei, sei er sehr freundlich gewesen und habe ihr gesagt, dass er sie lieben würde (Urk. D1/4/1 F/A 21). Sie meinte auch nachvollziehbar, es sei nicht ihre Absicht, ihm das Leben zur Hölle zu machen. Ihre Hoffnung sei ein- fach, dass so etwas nicht wieder vorkomme. Es gehe ihr um den Schutz anderer (Urk. D1/4/1 F/A 99). Dies zeigt sich auch in ihrer Chatnachricht an den Beschul- digten, in welcher sie ausführt, er sei ja ein Guter und werde sein Girl schon noch finden (Urk. D1/6/2 S. 11 Foto 20). Dies belegt, dass sie den Beschuldigten nicht einfach per se versuchte schlecht zu machen. Angesichts der von ihr vermuteten psychischen Probleme beim Beschuldigten, ist es denn – entgegen der entspre- chenden Ausführung der Verteidigung – auch nicht so, dass diese Aussage von ihr als Vergewaltigungsopfer nicht zu erwarten wäre. Angesichts der konkreten Um- stände lässt diese Aussage die schwerwiegenden Vorwürfe, die sie erhebt bzw. ihre Aussagen hierzu, nicht unglaubhaft erscheinen. 2.3.2.4. Es sind aber durchaus auch Widersprüche in ihren Aussagen vorhanden. So erklärte sie beispielsweise zunächst, sie habe ihr Jäggli nie ausgezogen (Urk. D1/4/1 F/A 44). Schliesslich gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe ihr Jäck- chen irgendwann ausgezogen, weil es warm geworden sei (Urk. D1/4/2 F/A 51). Dieser Widerspruch lässt sich so nicht erklären. Hierbei handelt es sich jedoch um ein nicht weiter relevantes Detail. Dies spricht sodann dafür, dass ihre Antworten spontan erfolgten und nicht etwa einstudiert waren. Sodann äusserte sie den Tat- ablauf nicht über alle Einvernahmen hinweg gleich detailliert. Auch dies zeigt, dass sie ihre Aussage zuvor nicht einfach auswendig gelernt hat, sondern sie von tat- sächlich Erlebtem berichtete, wobei die für sie wohl wesentlichsten Elemente der Vergewaltigung und des Oralverkehrs über alle Einvernahmen hinweg geschildert wurden. 2.3.2.5. Es fällt auf, dass typische Lügensignale wie Abgleiten in Unwesentliches, ein Ungleichgewicht zwischen dem Detaillierungsgrad bei Nebensächlichem und

- 27 - im Kernpunkt oder z.B. Inkonsistenzen zwischen Handlungen und emotionaler Be- findlichkeit fehlen. Es finden sich auch keine typischen Lügensignale wie zurück- haltende Formulierungen, dort wo Gefahr von Widersprüchen drohte, Verzöge- rungstaktik in den Antworten zu kritischen Fragen, wie z.B. das Winden um eine Antwort oder unnötige Rückfragen zwecks Zeitgewinn. 2.3.2.6. Sie äusserte sich auch selbstreflektorisch und erklärte etwa, enttäuscht über sich selber gewesen zu sein, weil sie sich nicht habe wehren können (Urk. D1/4/1 F/A 61). Ausserdem erklärte sie, dass sie ihm vielleicht schon das Ge- fühl gegeben habe, dass sie es gut finde. Es sei einfach ein Schutzmechanismus gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 21). 2.3.2.7. Aus der kurzen Bekanntschaft und persönlichen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten ist sodann, wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise aus- führte (Urk. 176 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 21), nichts herzuleiten, was den Verdacht auf ein Motiv für eine Falschbeschuldigung ihrerseits nähren könnte. Sie hatte keinerlei Anlass wie z.B. Rache oder Enttäuschung für bzw. über ein früheres Verhalten des Beschuldigten. Sie war im Gegenteil bis kurz vor dem Übergriff offenbar positiv ge- genüber ihm eingestellt. Weiter sind psychische Erkrankungen wie etwa eine Bor- derline-Störung oder eine Schizophrenie nicht aktenkundig. Ein Belastungseifer fehlt. In Bezug auf die Schilderung des Tatablaufes blieb sie sachlich neutral. 2.3.2.8. Ihre erste Einvernahme erfolgte sodann nur einen Tag nach dem einge- klagten Ereignis, was für die Aussagekraft ihrer darin getätigten Aussagen spricht, waren ihre Erinnerungen zu dieser Zeit doch noch besonders frisch. Zu beachten gilt es jedoch, dass sie vorab mit diversen Personen gesprochen hat (Urk. D1/4/1 F/A 94 f.). Solche Gespräche können, wenn auch allenfalls unbeabsichtigt und un- bewusst, zu einer Verfälschung der Aussagen führen. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es vorliegend zu solchen Verfälschungen gekommen ist, zumal der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt in Übereinstimmung mit ihren Aussagen eingestanden hat.

- 28 - 2.3.2.9. 2.3.2.9.1. Die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe für die Sachverhaltsdar- stellung und die Aussagen der Privatklägerin C._____ Partei ergriffen und diese nicht sachlich und unter Beachtung der Gesetze und Grundsätze gewürdigt, womit sie gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstossen habe (Urk. 175 Rz. 18). Diese habe den Sachverhalt sodann unzulässigerweise zugunsten der Privatklägerin C._____ ergänzt (Urk. 175 Rz. 21). 2.3.2.9.2. Entgegen der Behauptung der Verteidigung hat die Vorinstanz nicht wie ein Parteivertreter formuliert bzw. argumentiert. Ein Gericht muss die Formulierun- gen der Anklageschrift nicht wörtlich übernehmen. Es darf diese einfach nicht feh- linterpretieren. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Vorinstanz hat die Beweise gewürdigt und diese und die daraus gezogenen Schlüsse – im durch die Anklage- schrift gedeckten Rahmen – in eigene Worte gefasst. Hierbei zeigte sie sich weder voreingenommen noch parteiisch. Der Sachverhalt wurde dabei insbesondere auch nicht zugunsten der Privatklägerin C._____ über die Anklage hinaus erweitert. 2.3.2.10. 2.3.2.10.1. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe bei ihrer Aussagewürdigung nicht beachtet, dass die Privatklägerin C._____ bereits einmal von einem Sexualdelikt betroffen gewesen sei und deshalb allenfalls gewusst habe, wie sie aussagen müsse, damit ihr geglaubt werde. Für jemanden, der zum zweiten Mal behaupte, Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein, dürften nicht die glei- chen Realitätskriterien angewandt werden, wie bei jemandem ohne Vorgeschichte. Die Privatklägerin C._____ wisse, auf was ein Gericht achte, und wie sie aussagen müsse (Urk. 175 Rz. 8). 2.3.2.10.2. Diese Behauptung der Verteidigung ist unzutreffend. Es gibt keinerlei Hinweise dahingehend, dass bei wiederholten Opfern von Sexualdelikten per se davon auszugehen wäre, dass diese nicht mehr glaubwürdig seien bzw. genau wüssten, wie sie aussagen müssten, sodass nicht mehr die gleichen Realitätskrite- rien zur Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gelten würden. Selbstverständ-

- 29 - lich gelten auch in diesen Fällen die gleichen Kriterien der Beweiswürdigung. Es erscheint bei einem derart vielschichten Sachverhalt wie vorliegend denn auch le- bensfremd davon auszugehen, dass es die Privatklägerin C._____ geschafft haben soll, sich sämtliche Aussagen derart zurecht zu legen, dass sie die verschiedenen Realitätskriterien erfüllt und hierbei auch noch authentisch bleibt; dies wohlgemerkt über mehrere Einvernahmen hinweg. 2.3.2.11. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 175 S. 9 Rz. 20) geht aus den Aussagen der Privatklägerin C._____ sodann klar hervor, dass diese – wie es die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung treffend ausführte (vgl. Urk. 176 S. 2-4) und worauf auch die Privatklägervertretung hinwies (Urk. 177 Rz. 4) – dem Beschuldigten mehrere Male, nämlich bei jeder irgendwie sexuell ge- arteten Avance des Beschuldigten, unmissverständlich klar machte, dass sie das, was er tut, nicht will und dass sie ganz generell keinen Sex mit ihm haben will. Nur etwas Kuscheln ohne sexuellen Kontakt wäre für sie in Ordnung gewesen. Wenn- gleich der Beschuldigte sich, wie auch die Privatklägerin C._____ ausführte, zwischenzeitlich jeweils auch wieder beruhigte, bedrängte er diese so lange und tyrannisierte sie u.a. mit Wutausbrüchen sowie wesensverändernden Selbstge- sprächen bis diese schliesslich zu keinem Widerstand mehr fähig war. Der Beschul- digte setzte nach Momenten der Ruhe immer wieder neu an und gab sich mit dem bisher bei der Privatklägerin C._____ erreichten nicht zufrieden, sondern wollte immer mehr bis es schliesslich zum Geschlechtsverkehr kam (Urk. D1/4/1 F/A 21; Urk. D1/4/2 F/A 14). 2.3.3. Chatverläufe 2.3.3.1. In seinen Nachrichten an die Zeugin F._____ gab der Beschuldigte zu, dass die Privatklägerin C._____ es am Anfang eigentlich nicht gewollt habe. Sie habe sich dann aber selber ausgezogen und es auch gewollt. Auf Nachfrage der Zeugin F._____ bestätigte er sodann, "hässig" gewesen zu sein, weil die Privatklä- gerin C._____ mit ihm "Eier gespielt" habe (Urk. D1/6/1 S. 4 Foto 6 f.). Sie habe Glück gehabt. Er sei immer noch "hässig". Er habe sie überzeugen müssen (Urk. D1/6/1 S. 5 Foto 8).

- 30 - 2.3.3.2. Aus dem Chatverlauf mit der Privatklägerin C._____ geht sodann hervor, dass diese dem Beschuldigten nach der gemeinsam verbrachten Nacht schrieb, sie habe gemeint, sie könne "chillig" mit ihm rauchen und es gut haben aber nicht mehr, worauf der Beschuldigte entgegnete, sie habe es geil gefunden, er wisse es und sie aufforderte die "verfickte Pille" noch zu nehmen (Urk. D1/6/2 S. 10 Foto 17 f.). Der Beschuldigte äusserte sodann, er habe sie nicht gezwungen, sie habe es selber auch gewollt und es geil gefunden, worauf die Privatklägerin ent- gegnete, sie habe sich gefühlt, als habe sie keine Wahl gehabt (Urk. D1/6/2 S. 12 Foto 21 f.). Die Privatklägerin konfrontierte ihn sodann damit, dass er direkt aus- geflippt sei, wenn sie abgelehnt habe, worauf der Beschuldigte erklärte, er habe sich Mühe gegeben und den Arsch aufgerissen und sie mache alles kaputt. Er sei nicht ausgeflippt, sondern habe seine fünf Minuten gehabt. Im Bett sei er voll chillig gewesen, worauf er sich selbst antwortete "Nei" "Bisch du nöd A._____". Die Pri- vatklägerin C._____ entgegnete schliesslich, sie habe sich bedrängt gefühlt und ihm dies auch gesagt (Urk. D1/6/2 Seite 13 f. Fotos 24-26). 2.4. Fazit Hinsichtlich die vorgenommenen sexuellen Handlungen sowie der Wutausbrüche decken sich die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____ mit jenen des Beschuldigten. Damit ist der Sacherhalt diesbezüglich ohne Weiteres erstellt. Lediglich hinsichtlich der Freiwilligkeit der geduldeten und vorgenommenen Hand- lungen seitens der Privatklägerin C._____ wird der Sachverhalt vom Beschuldigten bestritten. Auch diesbezüglich sind die Aussagen der Privatklägerin C._____ jedoch glaubhaft. Es sind keinerlei Lügensignale vorhanden oder ein Motiv für eine Falschaussage erkennbar. In den Aussagen des Beschuldigten hierzu sind hin- gegen gleich diverse Lügensignale erkennbar. So wich er regelmässig den gestellten Fragen aus oder stellte Rückfragen. Sodann kann er sich selbst den von ihm geltend gemachten Sinneswandel der Privatklägerin C._____ nicht erklären und gab gar zu, dass er sich schon vorstellen könne, dass diese aufgrund seines Verhaltens Angst gehabt habe. Seine Aussagen zu den bestrittenen Sach- verhaltsteilen sind damit unglaubhaft. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden sodann auch durch den Chatverlauf, den sie mit dem Beschuldigten geführt

- 31 - hat, gestützt. Schliesslich äusserte sie darin, sie habe gefühlt keine Wahl gehabt, sich bedrängt gefühlt und dies auch mehrfach geäussert. Der Beschuldigte sei jeweils ausgeflippt, wenn sie etwas abgelehnt habe. Der Beschuldigte behauptete zwar, sie habe freiwillig mitgemacht und meinte er sei nicht ausgeflippt, sondern habe lediglich seine fünf Minuten gehabt. Im Bett sei er chillig gewesen. Jedoch widersprach er sich bezüglich den letzten Punkt gar selbst, indem er schrieb "Nei" "Bisch du nöd A._____". In seinen Chatnachrichten an die Zeugin F._____ gab er sodann zu, dass er sie habe überzeugen müssen und äusserte in diesem Zusammenhang, sie habe Glück gehabt. Offenbar war der Beschuldigte also der Meinung, dass die Privatklägerin C._____ noch einmal gut weggekommen ist. Scheinbar wäre er also auch dazu bereit gewesen, andere Mittel einzusetzen, wenn dies nötig gewesen wäre, um seine Wünsche/Vorstellungen durchzusetzen. Der Sachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____ anklagegemäss erstellt.

3. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von der Privatklägerin C._____ mit seinem Mobiltelefon ein Video erstellt zu haben, welches diese auf der Seite liegend in seinem Bett zeigt. Sodann soll er dieses der Zeugin F._____ geschickt haben (Urk. D1/30 S. 5). 3.2. Der Beschuldigte gab konstant und widerspruchsfrei an, er habe keine Videoaufzeichnung der Privatklägerin C._____ angefertigt (Urk. D1/3/1 F/A 85 i.V.m. Urk. D1/3/3 F/A 14 und F/A 59) bzw. er könne sich nicht mehr daran erinnern, der Zeugin F._____ ein Video geschickt zu haben (Urk. 71 S. 15). Mit dem Chatverlauf konfrontiert erklärte er, sich nicht daran zu erinnern. Er sei sich nicht so sicher, ob er das gemacht habe (Urk. D1/3/3 F/A 64). Eine andere Erklärung für den Chatverlauf, ausser dass er ein Video geschickt habe, gebe es aus seiner Sicht nicht (Urk. D1/3/3 F/A 65). Es gebe auch keinen Grund dafür, weshalb die Zeugin F._____ zu Unrecht Aussagen machen sollte, die ihn belasten (Urk. D1/3/3 F/A 66). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er ebenfalls, er könne sich daran nicht mehr erinnern (Urk. 173 S. 19 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind konstant und widerspruchsfrei. Lügensignale sind keine erkennbar. Es erscheint

- 32 - sodann möglich, dass er sich in Anbetracht des sehr kurz ausgefallenen und mit einem im Rahmen des Denkbaren eher harmlosen Inhalt versehenen Videos nicht mehr daran erinnern kann, dass er dieses in jener Nacht erstellt und der Zeugin F._____ geschickt hat. Seine Aussagen sind damit glaubhaft. 3.3. Die Privatklägerin C._____ führte aus, sie habe die Zeugin F._____ kontak- tiert, da der Beschuldigte ihr ein Foto von ihr gezeigt habe und behauptet habe, diese wolle etwas von ihm. Sie habe ihr erzählt, was geschehen sei und ihr von einem Treffen mit dem Beschuldigten abgeraten. Die Zeugin F._____ habe ihr ei- nen Chatverlauf geschickt, worauf erkennbar gewesen sei, dass der Beschuldigte dieser ein Video geschickt habe. Sie habe daher nachgefragt, was auf dem Video gewesen sei, worauf diese ihr erzählt habe, dass man sie auf dem Video schlafend gesehen habe (Urk. D1/4/2 F/A 183). Sie erklärte, nicht gewusst zu haben, dass er dieses Video gemacht habe und selbst nicht zu wissen, was genau auf dem Video zu sehen gewesen sei (Urk. D1/4/2 F/A 185 f.). Erlaubt habe sie ihm dies nicht. Dies sei für sie nicht okay. Sie fühle sich dadurch in ihrer Intimsphäre verletzt (Urk. D1/4/2 F/A 187 f. i.V.m. F/A 190). Die Aussagen der Privatklägerin C._____ sind konstant, widerspruchsfrei und der Geschehensablauf erscheint nachvollzieh- bar. Sie äusserte sich zurückhaltend und gab zu, das Video selbst nie gesehen zu haben, sondern die Information über dessen Inhalt von der Zeugin F._____ erhalten zu haben. Dass sie sich in ihrer Intimsphäre verletzt fühle, gab sie zwar nur auf explizite Nachfrage an (Urk. D1/4/2 F/A 190), was jedoch nicht weiter erstaunt. Schliesslich fällt es nachvollziehbarerweise schwer, die diesbezüglich erlebten Ge- fühle in Worte zu fassen. So erklärte sie auch, sie wisse nicht, wie sie das sagen solle (Urk. D1/4/2 F/A 190). Ihre Aussagen sind damit ebenfalls als glaubhaft ein- zustufen. Hinsichtlich der Frage des Inhalts des Videos lassen sich aus ihren Aus- sagen jedoch keine Schlüsse ziehen, hat sie dieses doch eingestandenermassen selbst nie gesehen. 3.4. Die Zeugin F._____ führte aus, der Beschuldigte habe ihr geschrieben, dass die Privatklägerin C._____ gerade bei ihm sei und habe ihr ein Video geschickt. Dieses sei sehr kurz – etwa zwei bis drei Sekunden lang – gewesen. Sie glaube sodann, diese sei am Schlafen gewesen (Urk. D1/4/5 F/A 20 i.V.m. F/A 26). Es sei

- 33 - von oben gefilmt gewesen. Man habe ein Bett gesehen und wie die Privatklägerin seitlich am Schlafen gewesen sei. Das Gesicht habe man jedoch nicht gesehen (Urk. D1/4/5 F/A 21). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass es sich dabei um die Privatklägerin C._____ handle (Urk. D1/4/5 F/A 24). Sie habe es nur ein, vielleicht auch noch ein zweites Mal anschauen können, danach sei es weggewesen, was auf Instagram normal sei (Urk. D1/4/5 F/A 37 f.). Die Zeugin F._____ äusserte sich damit zurückhaltend und widerspruchsfrei. Entgegen der Ausführungen der Ver- teidigung (Urk. 175 Rz. 23) äusserte sie sich genügend klar über den Inhalt des Videos. Ihre Aussagen hierzu lassen diesbezüglich keine Unklarheiten aufkommen. Sie gab auch an, woraus sie – trotz der Tatsache, dass sie nicht erkennbar war – darauf schloss, dass es sich bei der Person auf dem Video um die Privatklägerin C._____ handelte, nämlich aus der Aussage des Beschuldigten. Damit ist ihre Aus- sage hierzu entgegen der Ausführung der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 23) nicht zu bemängeln. Es sind keinerlei Lügensignale auszumachen. Auch ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. Damit sind auch ihre Aussagen glaubhaft. 3.5. Aus dem Chatverlauf ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte der Zeugin F._____ in einem Instagram-Chat schrieb, "C._____", "Scho am Schlafe", "Haha- hah" und ihr dann ein Video schickte, wobei der Inhalt des Videos nicht ersichtlich ist (Urk. D1/6/14 S. 3 Foto 4). Der Beschuldigte beschrieb damit den Inhalt des Vi- deos gar selbst. Ob die Privatklägerin C._____ auf dem Video tatsächlich schlief oder dies allenfalls nur so aussah, spielt hierbei für die Sachverhaltserstellung keine Rolle, zumal ihr Wachheitszustand nicht in der Anklage umschrieben ist. Dies macht auch die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin F._____ nicht unglaubhaft. Der Chatinhalt stützt die Aussagen der Zeugin F._____ und damit auch indirekt diejenigen der Privatklägerin C._____. 3.6. Der Inhalt des Chatverlaufs lässt zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____ keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in der Tatnacht ein kurzes Video der Privatklägerin C._____ erstellte, welches diese auf der Seite liegend zeigt, das er sodann der Zeugin F._____ schickte. Damit spielt es

– entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 23 und Prot. II S. 25) – für die Sachverhaltserstellung keine Rolle, dass das Video nicht bei den

- 34 - Akten liegt. Ausserdem wurde das Video entgegen der Behauptung der Verteidi- gung (Prot. II S. 25) sehr wohl von jemandem – nämlich der Zeugin F._____ – ge- sehen. Hieran besteht kein Zweifel. Des Weiteren ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C._____, dass der Beschuldigte dies ohne ihr Wissen bzw. Einverständnis tat. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.

4. Sachbeschädigung 4.1. Der Beschuldigte hat die Sachbeschädigung (Urk. D1/3/3 F/A 70) und den Sachverhalt gemäss Anklage (Urk. D1/3/3 F/A 119 i.V.m. Urk. 173 S. 20) einge- standen. Er machte geltend, er habe einen Wutausbruch gehabt, sei aggressiv ge- worden und habe mit dem Fuss gegen die Scheibe getreten (Urk. D1/3/3 F/A 70 i.V.m. F/A 73 f., F/A 78 und Urk. 173 S. 20). Diese sei kaputt gegangen (Urk. D1/3/3 F/A 72). Er habe es hierbei für möglich gehalten, dass das Glas kaputt gehen könnte, wenn er dagegen kicke (Urk. D1/3/3 F/A 78). Diese Aussagen des Beschuldigten werden sodann von einer Fotodokumentation gestützt, welche einer- seits die beschädigte Türe und andererseits den Beschuldigten mit frischen Schnittverletzungen am rechten Bein zeigt (Urk. D2/3). 4.2. Aufgrund der in den Akten liegenden Fotodokumentation und seiner vor Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten, wider- spruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen ist der Sachverhalt gemäss An- klage ohne Weiteres erstellt. B. Rechtliche Würdigung

1. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 1.1. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten wendet ein, der Beschuldigte habe keines der in Art. 189 und Art. 190 StGB umschriebenen Nötigungsmittel angewandt (Urk. 75 Rz. 11 i.V.m. Urk. 175 Rz. 34). Die besondere Intensität des Unterdrucksetzens sei vorliegend nicht gegeben (Urk. 75 Rz. 13 i.V.m. Urk. 175 Rz. 28). Angesichts der hebephrenen Schizophrenie könne das Selbstgespräch des Beschuldigten sowie

- 35 - dessen Wesensveränderung denn auch nicht als psychische Drucksituation inter- pretiert werden (Urk. 175 Rz. 22). Die Privatklägerin C._____ hätte jederzeit gehen können. Die Türe sei nicht abgeschlossen gewesen. Sie hätte aber auch jemanden anrufen und um Hilfe bitten können, den Beschuldigten wegstossen, schreien oder sich sonst bemerkbar machen können. Eine derartige Gegenwehr wäre ihr ohne weiteres zumutbar gewesen (Urk. 75 Rz. 13 i.V.m. Urk. 176 Rz. 27). Offensichtli- che und verständliche Zeichen des Widerstands der Privatklägerin habe es nicht gegeben (Prot. II S. 23). Sowohl das mit sich selbst sprechen als auch das gegen die Wand schlagen stelle keine intensive Gewaltdemonstration dar. Beides habe sich sodann nicht gegen die Privatklägerin C._____ gerichtet (Urk. 75 Rz. 14). Aus- serdem habe der Beschuldigte sich immer wieder beruhigt und die beiden hätten Cannabis konsumiert (Urk. 176 Rz. 28). Auch eine schwere Drohung habe nicht vorgelegen. Eine Vergewaltigung, wenn das Opfer schlafe, sei sodann nicht prak- tikabel (Urk. 175 Rz. 15 i.V.m. Prot. II S. 24 f.). Sodann sei es erforderlich, dass der mutmassliche Täter wisse, dass die andere Person mit den Handlungen nicht ein- verstanden sei. Eine irrige Annahme eines Einverständnisses führe nach Art. 13 StGB immer zum Ausschluss der Strafbarkeit (Urk. 75 Rz. 12). Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin C._____ mit den Handlungen einverstanden sei. Sie habe sich selbst ausgezogen und an ihm den Oralverkehr vollzogen. Sie sei weder gegangen, noch habe sie sich gewehrt, geschrien oder geweint (Urk. 75 Rz. 15 f.). 1.2. Tatbestand 1.2.1. Nach Art. 190 Abs. 1 aStGB wird bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird sodann nach Art. 189 Abs. 1 aStGB bestraft. Der Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB erfasst sodann auch die Nötigung des Opfers zu einem aktiven Verhalten (BGE 127 IV 198 E. 3bb).

- 36 - 1.2.2. Bedrohen als Nötigungsmittel setzt die Androhung eines ernstlichen Nach- teils voraus, der sich auf ein persönliches Rechtsgut des Opfers oder einer ihm nahe stehenden Sympathieperson bezieht (OFK StGB-WEDER, Art. 189 N. 10). Ge- walt liegt hingegen dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (BSK StGB-MAIER, Art. 190 N. 7). 1.2.3. Wie die Verteidigung zurecht geltend macht (vgl. Urk. 75 Rz. 11), muss im Falle der Anwendung psychischen Drucks durch den Täter dieser von besonderer Erheblichkeit sein und eine mit der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleich- bare Intensität aufweisen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicher- weise kein Widerstand (mehr) erwartet werden kann bzw. ein solcher ihm nach objektiven Massstäben nicht zuzumuten ist (BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.2. m.H.a. BGE 128 IV 106 [Theorie der zumutbaren Selbstschutz- möglichkeiten]). Nicht jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, aufgrund dessen es zu ungewolltem Geschlechtsverkehr kommt, vermag eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung darzustellen. Es bedarf stets zusätzlicher Umstände, welche ein bestehendes Ungleichgewicht verstärken, um das Opfer in eine (subjektiv) ausweglose Lage zu bringen, wobei der Schwere dieser Ein- wirkungen entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 128 IV 106 E. 3.b). Dabei sind bei Kindern oder Jugendlichen tendenziell geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels zu stellen als bei Erwachsenen, denn letzteren ist eine stärkere Gegenwehr zuzumuten. Bei Ausnützung eines entsprechenden Kind- Erwachsenen-Gefälles kann bereits die physische Dominanz des Täters einen derart starken psychischen Druck erzeugen, dass eine Gegenwehr unzumutbar erscheint, dies namentlich wenn ein Autoritätsträger beteiligt ist. Demgegenüber kommt bei Erwachsenen eine psychische Drucksituation mit entsprechender Aus- weglosigkeit grundsätzlich nur bei grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler bzw. sozialer Abhängigkeit in Betracht (OFK StGB-WEDER, Art. 189 N 14 f. mit Hinweis auf die entsprechende Praxis des Bundesgerichtes). Die tatbeständliche Handlung setzt eine tatsituative Zwangssituation voraus, welche es

- 37 - dem Opfer verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren (BGE 133 IV 49 E. 4.; BGer 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 1.6.). 1.2.4. Zwar muss sich auch das erwachsene Opfer nicht mit allen Mitteln zu wehren versuchen, doch ist zwecks Bekundung der Ablehnung zumindest eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung gefordert, über welche sich der Täter hinwegzu- setzen hat, damit von der erforderlichen Nötigungsintensität auszugehen ist (vgl. statt vieler BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.2.; BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3.). 1.2.5. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechts- verkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N. 6 zu Art. 190 StGB und N. 12 zu Art. 189 StGB). 1.3. Subsumtion 1.3.1. Die Privatklägerin C._____ war zum Tatzeitpunkt gerade einmal 18 Jahre alt. Den Beschuldigten kannte sie nicht gut. Es handelte sich um das erste Treffen der beiden. Sie war unter der Woche alleine bei ihm zu Hause mithin an einem für sie fremden Ort. Da keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fuhren, beschloss sie, beim Beschuldigten zu übernachten, wobei sie nach einem ersten Annäherungsversuch äusserte, keinen Sex mit ihm haben zu wollen, Kuscheln sei hingegen okay. Die Türe seines Zimmers verschloss der Beschuldigte im Verlauf des Abends und steckte den Schlüssel ein.

- 38 - 1.3.2. Schliesslich berührte der Beschuldigte die Privatklägerin ein erstes Mal im Intimbereich, worauf sie ihm zunächst klar machte, dies nicht zu wollen, weshalb der Beschuldigte ein erstes Mal sauer wurde und anfing sie zu stossen und zu rüt- teln mithin leichte physische Gewalt gegen sie einsetzte. Obwohl sie ihn erneut verbal abwies, hörte er nicht auf sie zu berühren. So steigerten sich die Handlungen des Beschuldigten von ungewollten Berührungen und Küssen, zum Eindringen sei- nes Fingers in die Vagina der Privatklägerin, zu gegenseitigem Oralverkehr bis hin zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom. Die Privatklägerin äusserte dazwischen immer wieder verbal, die Handlungen nicht zu wollen. Damit lagen – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 23) – sehr wohl offensichtliche und verständliche Zeichen des Widerstandes seitens der Privatklägerin vor. Dennoch gab sich der Beschul- digte damit nicht zufrieden, sondern schlug erst gegen Schrank und Wand, sprach schliesslich mit seinem Spiegelbild, wobei sich sein Wesen veränderte und drohte der Privatklägerin damit, auch mit ihr Sex haben zu können, wenn sie schlafe. Ent- gegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 15 i.V.m. Prot. II S. 24 f.) handelt es sich hierbei sehr wohl um eine schwere Drohung, welche sich sehr wohl umsetzen lässt. Eine derart klare und deutliche Drohung ist sehr wohl geeignet, jemanden psychisch unter Druck zu setzen, was vorliegend auch geschah. Dass sich die Privatklägerin C._____ aufgrund dessen dazu entschied, lieber mitzuma- chen als Opfer einer Schändung zu werden, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Damit zeigte die Drohung auch die gewünschte Wirkung. Den Blowjob bot die Privatklägerin dem Beschuldigten zwar von sich aus an, jedoch ist dies im eben- genannten Gesamtkontext zu sehen. Schliesslich äusserte sie auch, dies anstelle von Vaginalverkehr anzubieten. 1.3.3. Der Beschuldigte schuf im Verlauf des Abends eine für die Privatklägerin klarerweise bedrohliche Atmosphäre. Sein Verhalten – insbesondere die Selbstge- spräche und Wesensveränderungen aber auch das Schlagen gegen Schrank und Wände – war völlig ausserhalb jeglicher Norm, was das noch sehr junge Opfer ver- ständlicherweise in Angst versetzte. So äusserte sie, sie habe zwar daran gedacht, jemandem zu schreiben und um Hilfe zu bitten, habe dies dann jedoch aus Angst davor, dass er gewalttätig darauf reagieren könnte, nicht getan (Urk. D1/4/1 F/A 81). Diese Vermutung und die damit einhergehende Angst erscheint in

- 39 - Anbetracht des Verhaltens des Beschuldigten auf ihre ablehnende Haltung mehr als nachvollziehbar. Schliesslich hatte er auch bereits – wenngleich nur leichte – physische Gewalt gegen sie angewandt. Sodann stellt die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Bemerkung, er könne es auch tun, wenn sie schlafe, eine schwere Drohung dar. Dass die Privatklägerin es nicht darauf ankommen lassen wollte, geschändet zu werden, ist absolut nachvollziehbar. Durch all diese Hand- lungen schuf der Beschuldigte sodann eine Situation, in der es der Privatklägerin nicht zumutbar war, sich anders zur Wehr zu setzen. Aufgrund ihrer mehrfachen Äusserungen mit den Handlungen des Beschuldigten nicht einverstanden zu sein, musste der Beschuldigte sodann wissen, dass sie diese nicht wollte, obwohl sie letztlich ihre Hosen selbst auszog und ihm zwischenzeitlich Oralverkehr anbot. Nach der Schaffung einer für sie ausweglosen Situation lässt sich keinesfalls aus der nachfolgenden Kooperation der Privatklägerin bei seinem dominant vor- gegebenen Ablauf auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen. Hiervon durfte der Beschuldigte sodann auch zu keiner Zeit ausgehen. 1.3.4. Wie die Verteidigung richtigerweise festhielt, beruhigte sich der Beschuldigte zwischenzeitlich wieder (Urk. 175 Rz. 27). Jedoch startete er immer wieder neue und weitergehende Annäherungsversuche und geriet beim geringsten Widerstand der Privatklägerin C._____ ausser sich. Dies begründet sehr wohl eine besondere Intensität der Drucksituation. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht anmerkte (vgl. Urk. 176 S. 5), kann sich der Beschuldigte angesichts der Tatsache, dass er die Privatklägerin massiv unter Druck gesetzt hat, nicht mit der simplen Behauptung, dass alles einvernehmlich gewesen sei, aus der Verantwortung ziehen. In einer derartigen Situation muss sich das Opfer (vorliegend die Privatklägerin C._____) nicht massiv zur Wehr setzen. Dies kann von ihr unter den gegebenen Umständen schlicht nicht verlangt werden. Ihr war es – entgegen der Behauptung der Verteidi- gung (vgl. Urk. 175 Rz. 27) – auch nicht mehr zuzumuten, um Hilfe zu telefonieren, zu schreien bzw. sonstigen Lärm zu verursachen oder dem Beschuldigten zu sagen, sie wolle gehen. Schliesslich brachte den Beschuldigten bereits die anfäng- liche Äusserung der Privatklägerin C._____, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr mit ihm zum Ausrasten, wie er selbst mehrfach zugab. Sodann sorgte auch der Lärm, den er selbst verursachte, offenbar nicht dafür, dass irgendjemand im Haus

- 40 - reagierte, weshalb die Privatklägerin C._____ nicht davon ausgehen konnte, dass von ihr verursachter Lärm hieran etwas geändert hätte. Vielmehr musste sie befürchten, durch eine lautstarke Reaktion ihrerseits den Beschuldigten noch weitergehend als ohnehin schon erfolgt zu verärgern. Dieses Risiko einzugehen war ihr nicht zumutbar. Schliesslich musste sie – wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhielt (Urk. 176 S. 5) – befürchten, dass ihr etwas Schlimmes geschehen könnte, wenn sie sich ihm weiter widersetzen würde. Den ihr zumutbaren Widerstand leistete die Privatklägerin C._____ sehr wohl. 1.3.5. Die gutachterlich festgestellte hebephrene Schizophrenie vermag sodann

– entgegen der Ausführung der Verteidigung (Urk. 175 Rz. 22) – nichts daran zu ändern, dass u.a. die Wesensveränderung sowie das Selbstgespräch des Beschul- digten zu einer Drucksituation führten. Die Diagnose ist hierbei nicht zu berücksich- tigen. Diese vermag zwar allenfalls (Mit-)Ursache für das Verhalten des Beschul- digten sein, die gegenüber der Privatklägerin C._____ erzielte Wirkung – das Schaffen einer erheblichen Drucksituation – ist jedoch unabhängig von der gestell- ten Diagnose dieselbe. Damit spielt die hebephrene Schizophrenie lediglich hin- sichtlich der Frage, ob der Beschuldigte fähig war, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen und nach dieser Einsicht zu handeln, eine Rolle. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Schuldfähigkeit zu beachten, vermag an der rechtlichen Würdigung der Hand- lung des Beschuldigten hingegen nichts zu ändern, zumal Erstere vorliegend nicht komplett aufgehoben und damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 1.3.6. Alle Handlungen des Beschuldigten (sowohl die Vergewaltigung als auch die sexuellen Handlungen im Rahmen der sexuellen Nötigung) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Er nahm hierbei zumindest in Kauf, dass die Privat- klägerin C._____ mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war bzw. diese nur aufgrund seines unnachgiebigen und bedrohlichen Verhaltens über sich ergehen liess bzw. vornahm. Insbesondere bestand auch keinerlei Anlass, im Sinne eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) von einer bestehenden Einwilligung zum Sex und den weiteren sexuellen Handlungen auszugehen. Angesichts der äusseren Umstände durfte und konnte er vom Vorliegen eines Einverständnisses nicht ausgehen.

- 41 - 1.3.7. Damit hat der Beschuldigten den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

2. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 2.1. Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einem Bildträger aufnimmt, wird auf Antrag, bestraft (Art. 179quater Abs. 1 StGB). Wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird sodann ebenfalls bestraft (Art. 179quater Abs. 3 StGB). 2.2. Zum Geheimbereich im Sinne von Art. 179quater StGB gehört alles, was der höchstpersönlichen Sphäre angehört und was der Betroffene in der Regel niemandem oder allenfalls ganz vertrauten Menschen zugänglich macht. Geschützt sind das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinne, die faktisch also nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind. Wichtig für die Abgrenzung der Privatsphäre im engeren Sinne von anderen Bereichen ist, ob ohne weiteres, d.h. ohne körperliche oder rechtlich-moralische Hindernisse durchbrechen zu müssen, von den betreffenden Lebensvorgängen Kenntnis genommen werden kann. Zur Privatsphäre im engeren Sinne gehört danach der gemäss dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in Art. 186 StGB geschützte private Bereich, also ein Haus, eine Wohnung, ein abgeschlossener Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten. Auch Gäste können sich auf den Schutz nicht öffentlich zugäng- licher Räume berufen (vgl. BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.3. f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (BSK StGB-RAMEL/VOGELSANG, Art. 179quater N. 21 mit Verweis auf BSK StGB-RAMEL/VOGELSANG, Art. 179bis N. 21 i.V.m. N. 33). 2.3. Die Privatklägerin C._____ erhob am 1. August 2022 fristgerecht Strafantrag (Urk. D1/10/6). Der Beschuldigte filmte die Privatklägerin in seinem Bett liegend.

- 42 - Hierbei handelt es sich zweifelsohne um eine Aufzeichnung aus dem Geheim- bereich der Privatklägerin C._____, werden solche Aufnahmen doch in der Regel niemandem oder wenn dann allenfalls ganz vertrauten Menschen zugänglich ge- macht. Diese Aufnahme sandte er sodann via Instagram der Zeugin F._____. Damit machte er diese einer Drittperson zugänglich. Die Privatklägerin C._____ hatte weder in das Erstellen der Aufnahme noch das Versenden an die Zeugin F._____ eingewilligt. Schliesslich erfuhr sie von der Existenz des Videos erst durch ebenge- nannte Zeugin. Der Beschuldigte konnte sodann auch nicht von ihrer Einwilligung ausgehen, deutete doch überhaupt nichts darauf hin. Aus den Umständen lässt sich sodann auf nichts anderes schliessen, als dass der Beschuldigte die Aufnahme mit Wissen und Willen um deren Natur und das Nichtvorhandensein einer Einwilli- gung seitens der Privatklägerin C._____ zunächst erstellte und dann der Zeugin F._____ zugänglich machte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und sub- jektiven Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt. Rechtferti- gungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. Sachbeschädigung 3.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). 3.2. Schutzzweck ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 2). Gegenstand der Sach- beschädigung können nur körperliche, verkehrsfähige Sachen, bewegliche wie auch unbewegliche, sein (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 3-5). Tatobjekt sind fremde Sachen sowie fremde Gebrauchs- oder Nutzungsrechte (BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 144 N. 9). Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zer- stören oder Unbrauchbarmachen der Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 20). Als Beschädigen gilt dabei jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann hierbei durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der

- 43 - Sache wesentlich beeinträchtigt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 22). Sub- jektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss hierbei wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N. 80). 3.3. Die Privatklägerin H._____ AG hat fristgerecht Strafantrag gestellt (Urk. D2/2). Der Beschuldigte hat vorliegend eingestandenermassen mit seinem Fuss gegen die Glasscheibe einer Tür gekickt, sodass diese zerbrach. Damit wurde sowohl die äussere Erscheinung der Türe als auch die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit – das Abriegeln des Velokellers und damit einhergehende Schützen dessen vor Umwelteinflüssen – wesentlich beeinträchtigt. Der Beschul- digte wusste sodann, dass es sich bei der Türe bzw. der darin eingesetzten Glas- scheibe, um eine fremde Sache handelt und diese nicht in seinem Eigentum steht. Sodann erklärte er, er habe es für möglich gehalten, dass das Glas kaputt gehen könnte, wenn er dagegen kicke (Urk. D1/3/3 F/A 78), womit er den Schaden zu- mindest in Kauf nahm mithin eventualvorsätzlich handelte. 3.4. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. C. Schuldfähigkeit

1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.

- 44 -

2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor, dass es in keiner Weise nachvollziehbar sei, weshalb bezüglich der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben solle aber nicht bezüglich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs (Urk. 75 Rz. 30 i.v.m. Urk. 174 Rz. 6). Vor Vorinstanz äusserte sie sich dahingehend, das Gutachten hätte dem Beschuldigten konsequenterweise volle Schuldunfähigkeit zugestehen müssen. Dies werde bereits aus den akut produktiv-psychotischen Symptomen ersichtlich, welche unter anderem Wahnvorstellungen und Symptome wie Stimmenhören etc. umfassen. Nur dann würde die beantragte kleine Ver- wahrung auch Sinn ergeben. So aber stünden Diagnose, Schlussfolgerungen zur Schuldunfähigkeit und Empfehlungen zur Massnahme in einem evidenten Wider- spruch (Urk. 75 Rz. 28). Unter Beachtung der Hinweise auf florid psychotische Symptome zum Zeitpunkt der Sachbeschädigung wie auch des Vorfalls mit der Privatklägerin C._____, und unter Einbezug der umfangreichen psychiatrischen Dokumentation müsse dem Beschuldigten volle Schuldunfähigkeit zugestanden werden (Urk. 75 Rz. 33).

3. Diagnose 3.1. Gemäss Gutachten von B._____ vom 30. November 2022 (nachfolgend Gutachten) sowie dessen Ergänzung vom 21. März 2023 leidet der Beschuldigte an einer hebephrenen Schizophrenie sowie einer Cannabisabhängigkeit (Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschüt- zender Umgebung; Urk. D1/14/15 S. 31 f. i.V.m. S. 43 und Urk. D1/14/26 S. 5). Aus dem Therapieabschlussbericht geht sodann hervor, dass diese ebenfalls von einer hebephrenen Schizophrenie und einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom ausgehen. Sodann wurde dort eine Extra- pyramidale Symptomatik (Blickkrämpfe, Hypersalivation sowie Störung von Körperhaltung und Gangbild; ICD-10: T78.8), sowie sonstige näher bezeichnete extrapyramidal Krankheiten und Bewegungsstörungen (ICD-10: G25.88), Kompli- kationen durch Arzneimittel oder Drogen (ICD-10: Y57.9) und Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis (ICD-10: K21.9) diagnostiziert (Urk. 166 S. 1).

- 45 - 3.2. Die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie wird von der Verteidigung bestritten (Urk. 75 Rz. 26 i.V.m. Urk. 175 rz. 22). Vor Vorinstanz führte sie hierzu aus, diese stünde im Widerspruch zu den Diagnosen der bisherigen psychia- trischen Abklärungen und werde damit begründet, dass der Beschuldigte an akut produktiv-psychotischen Symptomen leide, wenn er Cannabis konsumiere. Der Beschuldigte habe jedoch auch während der Untersuchungshaft an akut produktiv- psychotischen Symptomen gelitten, obwohl er dort kein Cannabis habe konsumieren können. Daher sei die Diagnose insgesamt in Zweifel zu ziehen (Urk. 75 Rz. 29). Ein Blick auf den Verlauf seiner Inhaftierung zeige, dass der Schwerpunkt nicht auf einer beeinträchtigten Affektivität oder aggressiven Spannungsmomenten liege, sondern auf floriden psychotischen Symptomen, unter anderem Wahnvorstellungen, welche umfangreich dokumentiert seien und so schwerwiegend gewesen seien, dass der Beschuldigte zwei Mal habe hospitalisiert werden müssen. Diese seien auch ohne Cannabiseinfluss aufgetreten und hätten sich mit entsprechender medikamentöser Behandlung schnell verbessert. Der Beschuldigte sei weder aggressiv noch gewalttätig. Er sei auch nicht gefährlich, sondern brauche nur die richtigen Medikamente und allenfalls psychologische Unterstützung (Urk. 75 Rz. 33). 3.3. Der Gutachter befasste sich eingehend mit der Lebensgeschichte des Beschuldigten, ging auf diverse mögliche Diagnosen ein und beschrieb nach- vollziehbar, weswegen beim Beschuldigten unter anderem eine prä- und/oder perinatal eingetretene hirnorganische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf dessen kognitives Leistungspotential oder auf die Impulskontrolle und eine klinisch manifeste Intelligenzleitungsminderung ausgeschlossen seien. Weiter stellte er fest, dass familiär-genetisch keine psychischen Gesundheitsprobleme endogener Natur in Richtung einer affektiven (manisch und/oder depressiv) und/oder psychotischen Störung vorlägen, die man als geeignet ansehen könnte, um den Beschuldigten mit einer erhöhten Vulnerabilität zur Entwicklung einer eigenen psychischen Gesundheitsproblematik dieser Prägung belastet anzusehen (Urk. D1/14/15 S. 25 ff.). Auch das Vorliegen einer sexuellen Devianz oder ADHS- Erkrankung schloss er nachvollziehbar begründet aus (Urk. D1/14/15 S. 32). Ins- besondere mit der Möglichkeit des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung setzte

- 46 - der Gutachter sich eingehend auseinander und schloss diese schliesslich aus (Urk. D1/14/15 S. 27-30). Er stellte jedoch fest, dass fraglos eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit zu konstatieren sei, die als motivationale Leistungsbeeinträchtigung vor dem Hintergrund eines Ziel- und Orientierungs- defizits zu bezeichnen sei (Urk. D1/14/15 S. 29). Sodann liessen sich beim Be- schuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge nicht verkennen, die man mit einer kindlich anmutenden Unreife, wenig stabilem Selbstbild und Selbstwertgefühl sowie einer damit einhergehenden sozialkontaktlichen Ängstlichkeit beschreiben könne (Urk. D1/14/15 S. 29 f.). 3.4. Aufgrund des vom Beschuldigten beschriebenen Konsumverhaltens schloss der Gutachter sodann auf eine Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeits- syndrom, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10, F12.21; Urk. D1/14/15 S. 32), was von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird. 3.5. Hinsichtlich der Diagnose der hebephrenen Schizophrenie erwog der Gut- achter sodann, dass Affektauffälligkeiten (inadäquate Affekte) beim Beschuldigten nicht zu verkennen seien. Solche inadäquate Affekte seien kennzeichnend für eine hebephrene Schizophrenie. Diese hebephrene Schizophrenie habe sodann beim Beschuldigten unter Cannabiseinfluss eine Förderung zur phasenweisen Entwick- lung auch akut produktiv-psychotischer Symptomatik in Verbindung mit einer deut- lich angehobenen affektiven Anspannung erfahren. Dies ergebe sich einerseits aus seiner Vorgeschichte. Der Beschuldigte soll unter solch psychotischer Symptomatik gerade gegenüber seinen Eltern aggressiv geworden sein. Eine solch aggressive Aufladung lasse sich aber auch aus den Schilderungen der Privatklägerin C._____ zum Tathergang herleiten, wonach der Beschuldigte nach einem intensiven Cannabiskonsum aggressiv geworden und begonnen habe, mit sich selber zu sprechen, wobei es zu Veränderungen seiner Stimme gekommen sei. Der Cannabiskonsum sei aber nicht alleine für die später aufgetretenen psychischen Veränderungen verantwortlich. Cannabis könne eine Psychose oder latente Schizophrenie jedoch zum Ausbruch kommen lassen und bei fortgesetztem Konsum verschlimmern. Sei die Krankheit erst ausgebrochen, habe der Cannabis- konsum weitere negative Folgen: Wahnvorstellungen und Halluzinationen würden

- 47 - signifikant verstärkt. Gleichgültigkeit und Abstumpfung, worunter manche Patienten ausgesprochen leiden würden, würden hingegen vermindert. Cannabis könne hierbei die Schizophrenie zwar auslösen, verursache diese aber nicht. Der Missbrauch könne sodann den vorzeitigen Ausbruch der Krankheit auslösen (Urk. D1/14/15 S. 30 f.). 3.6. In der Ergänzung zum Gutachten führte der Gutachter sodann präzisierend aus, dass der Verlauf einer (hebephrenen) schizophrenen Störung nicht als linear oder gar konstant eingestuft werden könne, sondern sich vielmehr auch innert eines recht kurzen Zeitfensters Veränderungen auf der Verhaltens- und Symptomebene zeigen könnten (Urk. D1/14/26 S. 8). Auch ohne Cannabiseinfluss oder den Ein- fluss anderweitiger psychotroper Substanzen sei die Entwicklung akut-produktiv psychotischer Symptome bei einer hebephrenen Schizophrenie möglich. Cannabis habe auf akut-produktiv psychotische Symptome einen verstärkenden Einfluss. Solche Symptome stünden bei einer hebephrenen Schizophrenie zwar nicht im Vordergrund des psychopathologischen Erscheinungsbildes, stellten aber kein diagnostisches Ausschlusskriterium dar (Urk. D1/14/26 S. 9 f.). 3.7. Die Diagnosestellung seitens des Gutachters erfolgte damit gut nachvoll- ziehbar, so hielt er insbesondere fest, dass – entgegen der Annahme der Verteidi- gung – akut-produktiv psychotische Symptome gerade auch im Rahmen einer hebephrenen Schizophrenie (und zwar auch ohne den Einfluss von Cannabis, wenngleich durch diesen verstärkt) auftreten können. Sodann schlossen auch die den Beschuldigten – im Rahmen der Krisenintervention sowie während der zwischenzeitlich vorzeitig angetretenen Massnahme – behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich auf eine hebephrene Schizophrenie und lassen an dieser Diagnose keine Zweifel aufkommen (Urk. 166 S. 1). Damit ist beim Beschuldigten dem Gutachten folgend vom Vorliegen einer hebephrenen Schizophrenie sowie einer Cannabisabhängigkeit auszugehen.

4. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 4.1. Bezüglich der vom Beschuldigten begangenen Sexualstraftaten hält der Gutachter fest, dass die Lebenssituation des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt be-

- 48 - reits seit mehreren Monaten von Instabilität und Inkonstanz geprägt gewesen sei. Dieser habe sich in einer eher instabilen psychischen Verfassung befunden, jedoch ohne dass hieraus bereits die Motivation zur Tatbegehung hergeleitet werden könne. Der Beschuldigte habe sich gemäss seinen Aussagen sofort in die Privat- klägerin verliebt und sich sexuell erregt gefühlt. Diese Faktoren liessen sich als tatmotivational zusammenwirkend einstufen, wobei man die sich im Tatablauf beim Beschuldigten abzeichnende Vehemenz zur Durchsetzung seines sexuellen An- liegens vor dem Hintergrund einer durch den vorherigen Cannabiskonsum getrig- gerten sexuellen Enthemmung und Aggressionssteigerung sehen müsse. Die Be- schreibung der Psychopathologie des Beschuldigten während des Tathergangs (sich steigernde Aggressivität, sprechen mit dem eigenen Spiegelbild und Verän- derung der Stimme) würden darauf hinweisen, dass sich der Beschuldigte auf einem deutlich angehobenen emotionalen Spannungslevel bewegt habe. Daraus lasse sich allerdings auf der Ebene der Unrechtseinsichtsfähigkeit noch keine Be- einträchtigung derselben herleiten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine psychotisch bedingte Realitätsverkennung/-verzerrung, die eine Beeinträchti- gung der Unrechtseinsichtsfähigkeit bewirkt haben könnte. Es lägen insbesondere keinerlei Hinweise für zum Tatzeitpunkt beim Beschuldigten vorgelegene akut- psychotische Symptome in Form akustischer Halluzinationen (etwa befehlende Stimmen) oder Wahnvorstellungen (die Geschädigte wahnhaft verkennen) vor, die ihn motivational bei der Tatbegehung getragen hätten. Aus der auf der Basis einer durch die hebephrene Schizophrenie hervorgerufenen und durch Marihuana-/ Cannabiseinfluss zusätzlich getriggerten, deutlich angehobenen emotionalen An- spannung habe beim Beschuldigten jedoch eine erhöhte Bereitschaft resultiert, sich über ablehnende Signale der Geschädigten hinwegzusetzen und der Durchsetzung seiner eigenen sexuellen Anliegen Vorrang einzuräumen. Dies sei in der Tat- situation einer Senkung der Hemmschwelle (Störung der Impulskontrolle) gleichge- kommen, woraus sich beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine bis knapp mittelgradig verminderte Beeinträchtigung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln herleiten lasse. Die beim Beschuldigten zudem vorliegenden akzentu- ierten Persönlichkeitszüge und hierbei speziell deren unreife Anteile würden dabei quasi als Basis dessen verortet, sich gewissermassen unbedarft und unreflektiert

- 49 - in eine solche, wie am Tatabend vor der eigentlichen Tatbegehung bestehende zwischenmenschliche Konsumlaune und Kontaktkonstellation zu begeben. Ge- samthaft müsse daher von einer geschätzt knapp mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden (Urk. D1/14/15 S. 33 f.). 4.2. Die Verteidigung begründet die Annahme der vollständigen Schuldunfähig- keit des Beschuldigten mit dem Vorliegen florid-psychotischen Verhaltens während der Tat. Zur Annahme der Schuldunfähigkeit ist jedoch stets notwendig, dass der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder ge- mäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 StGB). Weder die eine noch die andere Fähigkeit war vorliegend – unabhängig vom Bestehen florid-psychotischen Verhaltens – vollständig aufgehoben. Jedenfalls bestehen hierfür keinerlei Anhalts- punkte. Ganz im Gegenteil konnte der Beschuldigte sich offenbar zwischenzeitlich aus der Situation rausbegeben und von der Privatklägerin wegbegeben und Dampf abbauen. Dem Gutachten und den darin enthaltenen nachvollziehbaren Aus- führungen folgend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert schuldfähig war. Die Tatsache, dass der Gutachter eine Massnahme nach Art. 59 StGB empfahl, hat – entgegen der Behauptung der Ver- teidigung – sodann keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten.

5. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 5.1. Bezüglich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte hält der Gutachter sodann lediglich fest, es lasse sich diesbezüglich weder eine Verminderung der Unrechtseinsichtsfähigkeit noch der Fähigkeit zum ein- sichtsgemässen Handeln erkennen, und attestiert dem Beschuldigten volle Schuld- fähigkeit (Urk. D1/14/15 S. 34). 5.2. Aus den in den Akten liegenden Beweismittel zur Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte lassen sich in der Tat weder eine Ver- minderung der Unrechtseinsichtsfähigkeit noch der Fähigkeit zum einsichtsgemäs- sen Handeln erkennen. Aus dem Chatverlauf des Beschuldigten mit der Zeugin F._____ ergibt sich, dass er ihr das Video schickte, um dieser zu zeigen, dass er

- 50 - mit der Privatklägerin C._____ Sex gehabt hat. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, dürfte die gesteigerte sexuelle Anspannung nach dem erfolgten Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin C._____ abgeklungen bzw. verflogen sein und damit auch die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit (Urk. 110 E. V.4.2. S. 42). Diese Einschätzung des Gutachters ist nachvollziehbar. Entsprechend ist keine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen.

6. Sachbeschädigung 6.1. Bezüglich der Sachbeschädigung hält der Gutachter fest, der Beschuldigte habe sich zum Tatzeitpunkt in sehr instabilen und wenig tragfähigen Verhältnissen befunden (wiederholte Abwesenheiten von zu Hause und Unterkommen in Not- schlafstelle). Der Beschuldigte habe sodann geltend gemacht, kurz vor dem Zwischenfall einen Streit mit seinem Vater gehabt zu haben. Dieser habe deutlich nachgehallt und sei aufgrund der hebephrenen Schizophrenie auf fruchtbaren Boden gefallen. Hinsichtlich der Unrechtseinsichtsfähigkeit lasse sich kein florid- psychotisches Erleben (Wahn oder Halluzinationsphänomene) als tatmotivationale Treibfeder ausmachen. Es könne daher keine Aufhebung oder Verminderung der Unrechtseinsichtsfähigkeit hergeleitet werden. Hingegen müsse man dem Beschul- digten eine, auf der Basis der hebephrenen Schizophrenie basierende Verminde- rung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln (Impulskontrolle) zugute- halten, die nach gutachterlichem Dafürhalten ein mittelschweres Ausmass erreicht haben dürfte. Für eine solch affektive Labilisierung in Richtung einer deutlich erhöhten Anspannung und Unruhe im Sinne einer psychomotorischen Getrieben- heit würden dabei nicht nur die Angaben des Beschuldigten zum Vorfeld der Tat und zum Tatzeitpunkt selber, sondern auch die Angaben der Auskunftsperson I._____, welche den Beschuldigten im Tatzeitraum als sehr nervös auf ihn zu- kommend erlebt habe, wobei dieser noch mit den Fäusten in die Luft geschlagen und auch Kickbewegungen mit den Füssen gemacht habe, sprechen. Damit sei der Beschuldigte bei der Tatverübung mittelgradig vermindert schuldfähig gewesen (Urk. D1/14/26 S. 6). 6.2. Die Verteidigung begründet die Annahme der vollständigen Schuldunfähig- keit des Beschuldigten mit dem Vorliegen florid-psychotischen Verhaltens während

- 51 - der Tat. Hinsichtlich der Sachbeschädigung lässt sich jedoch weder aus den Aus- sagen des Beschuldigten noch jenen der Auskunftspersonen auf ein florid-psycho- tisches Verhalten während der Tat schliessen. Dies hielt der Gutachter zurecht fest. Sodann wäre selbst bei Vorliegen solcher Symptome nicht per se von vollständiger Schuldunfähigkeit auszugehen. Hierzu ist stets notwendig, dass der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 StGB). Weder die eine noch die andere Fähig- keit war vorliegend jedoch vollständig aufgehoben. Dem Gutachten und den darin enthaltenen nachvollziehbaren Ausführungen folgend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert schuldfähig war. III. Strafe

1. Vorbemerkungen Auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel der allgemeinen Strafzu- messungsregeln kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 110 E. V.1. S. 34 f.).

2. Anwendbares Recht Da sich die seit 1. Juli 2024 mit der Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023

1521) neu eingeführten Art. 189 Abs. 2 StGB und Art. 190 Abs. 2 StGB nicht milder als Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art. 190 Abs. 1 aStGB auf den Beschuldigten aus- wirken (beide Bestimmungen mit jeweils gleichbleibendem Strafrahmen), gelangt im vorliegenden Fall noch das alte Recht zur Anwendung, was sämtliche Parteien denn auch so vorbrachten (Urk. 175 S. 6 Rz. 11; Urk. 176 S. 6; Urk. 177 S. 3 Rz. 6).

3. Vergewaltigung 3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB als schwerstes Delikt strafbar gemacht, welches

- 52 - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren vorsieht. Die Strafe ist grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens (nach oben oder unten) aufdrängen, liegen – trotz Tatmehrheit und verminderter Schuldfähigkeit des Beschuldigten – nicht vor. 3.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt es vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Vergewaltigung per se ein schwerwiegendes, durch Brutalität und schwere Missachtung der körperlichen Integrität und Würde der Frau geprägtes Delikt ist. Dementsprechend hoch ist die Obergrenze des Strafrahmens. Bei der Bemessung der strafzumessungsrelevanten Tatelemente geht es somit nicht in erster Linie um die Festlegung der absoluten Tatschwere, welche bei Vergewaltigungen per se hoch ist, sondern um die Verankerung der individuellen Tatschwere innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens. Sofern nun bei einer Vergewaltigung ein Verschulden – beispielsweise – als "noch nicht schwer" qualifiziert wird soll damit keinesfalls die Tat verharmlost werden sondern einzig die individuelle Schwere innerhalb des Spektrums der möglichen Taten bemessen werden. 3.3. Der Beschuldigte und die Privatklägerin C._____ befanden sich bei der Tat- verübung bei ihm zu Hause, wobei er die Zimmertüre verriegelt und den Schlüssel entfernt hatte. Der Beschuldigte hatte im Verlauf des Abends einerseits eine für die Privatklägerin C._____ ausweglose Situation geschaffen, in der sie nicht mehr in der Lage war, sich zu wehren und ihr andererseits damit gedroht, es auch einfach tun zu können, wenn sie schlafe. Sie äusserte zwar, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben zu wollen, schon gar keinen ungeschützten, dennoch setzte er sich darüber hinweg und hatte ungeschützten Vaginalverkehr mit ihr. Hierbei fügte er der Privatklägerin C._____ zwar Schmerzen zu, wendete jedoch keine physische Gewalt gegen sie an. Das objektive Tatverschulden ist in Anbetracht aller denkba-

- 53 - ren Szenarien einer Vergewaltigung als im unteren Bereich des mittleren Drittels einzustufen. 3.4. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Lust. Er nutzte das ihm zunächst von- seiten der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen, bei ihm zu übernachten aus. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er die Tat nicht von langer Hand geplant hat sondern den Entschluss wohl eher spontan im Verlauf des Abends fasste. Erschwerend zu berücksichtigen ist hingegen, dass er hinsichtlich der Vergewaltigung direktvorsätzlich handelte. Zu berücksichtigen ist hierbei je- doch, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten zum Tatzeitpunkt mittelschwer vermindert schuldfähig war (Urk. D1/14/15 S. 44). Dies führt zu einer hälftigen Ver- minderung des Verschuldens. 3.5. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich demnach eine Einsatzstrafe von 14 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.

4. Sexuelle Nötigung 4.1. Wenngleich die der Privatklägerin abgenötigten sexuellen Handlungen als Tateinheit zu betrachten sind, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichti- gen, dass sie zum Erdulden mehrerer sexueller Handlungen sowie zusätzlich zur Vornahme einer solchen (Oralverkehr) genötigt wurde. Der Beschuldigte legte hier- bei keine besondere Brutalität an den Tag, sondern eskalierte die Situation immer nur so stark bis die Privatklägerin die Handlungen erduldete bzw. vornahm. Insbe- sondere wendete er beim durch die Privatklägerin durchgeführten Oralverkehr an ihm keine physische Gewalt ihr gegenüber an. Die meisten sexuellen Handlungen liegen hierbei im eingriffsarmeren Bereich. So etwa die Küsse, Berührungen an der Brust und im Intimbereich. Das Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privat- klägerin, sowie der gegenseitige Oralverkehr wiegen hingegen schwerer. In der Ge- samtbetrachtung ist die objektive Tatschwere damit als im unteren Bereich des mitt- leren Drittels anzusiedeln.

- 54 - 4.2. Die Tat diente letztlich einem egoistischen Motiv, nämlich der sexuellen Be- friedigung des Beschuldigten. Weitere Motive sind nicht ersichtlich. So wollte der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Handlungen wohl auch nicht etwa erniedrigen. Er handelte sodann bezüglich sämtlicher sexuellen Handlungen zu- mindest eventualvorsätzlich. Aufgrund der Gesamtumstände hat er insbesondere auch bezüglich dem von der Privatklägerin ausgeübten Oralverkehr zumindest in Kauf genommen, dass sie dies nicht aus freiem Willen tat. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er die Tat nicht von langer Hand geplant hat sondern den Entschluss wohl eher spontan im Verlauf des Abends fasste. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten zum Tat- zeitpunkt mittelschwer vermindert schuldfähig war (Urk. D1/14/15 S. 44). Dies führt zu einer hälftigen Verminderung des Verschuldens. Das subjektive Tatverschulden wiegt damit eher leicht. 4.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich demnach eine Strafe von 8 Monaten für die sexuelle Nötigung als angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.

5. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 5.1. Der Beschuldigte fertigte eine sehr kurze – rund zwei bis drei Sekunden lange – Videoaufnahme der Privatklägerin, welche diese auf der Seite liegend in seinem Bett zeigt, wobei ihr Gesicht nicht erkennbar und diese damit nicht ohne Weiteres identifizierbar war. Dieses schickte er sodann der Zeugin F._____, welche das Video maximal zwei Mal abrufen konnte, ehe sie keinen Zugriff mehr darauf hatte. Das objektive Tatverschulden ist im Rahmen des Denkbaren als sehr leicht zu bewerten. 5.2. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Erstellung und Weiterleitung der Videoaufzeichnung mit direktem Vorsatz. Er wollte der Zeugin F._____ damit unter Beweis stellen, dass er mit der Privatklägerin Sex hatte, was sich ohne Weiteres aus den Chatnachrichten des Beschuldigten an die Zeugin F._____ ergibt. Gemäss Gutachten war der Beschuldigte bezüglich der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs sodann voll schuldfähig (Urk. D1/14/15 S. 34 i.V.m. S. 44).

- 55 - 5.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich demnach eine Einsatzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe bzw. Tagessätzen Geldstrafe für die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte als angemessen. 5.4. Betrachtet man die vorliegende Tat für sich genommen, würde für diese keine Freiheitsstrafe verhängt. Damit ist die Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte für sich gesehen mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

6. Sachbeschädigung 6.1. Der Beschuldigte kickte mit seinem Fuss gegen eine Glasscheibe einer Velokellertüre, wodurch diese zerbrach und ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 649.45 entstand. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen. 6.2. Der Beschuldigte beging die Tat im Rahmen eines Wutausbruchs. Das Vorgehen des Beschuldigten zeigt dessen tiefe Frustrationstoleranz und seine Gewaltbereitschaft. Die Tritte übte er zwar direktvorsätzlich aus, jedoch ist zu- gunsten des Beschuldigten und seiner Aussage entsprechend davon auszugehen, dass er hierbei lediglich in Kauf nahm, die Türe bzw. darin eingelassene Glas- scheibe beschädigen zu können (vgl. Urk. D1/3/3 F/A 78) und dies nicht direkt- vorsätzlich beabsichtigte. Gemäss Ergänzung zum Gutachten vom 21. März 2023 beging der Beschuldigte die Tat sodann mittelschwer schuldvermindert (Urk. D1/14/26), was sich hälftig schuldvermindernd auswirkt. 6.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich demnach eine Strafe von 25 Tagen Freiheitsstrafe bzw. Tagessätzen Geldstrafe für die Sachbeschädigung als angemessen. 6.4. Bezüglich der Strafart kann auf die Ausführungen zum zur Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gesagten verwiesen werden (E. III.5.4.). Damit ist für die Sachbeschädigung eine Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

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7. Asperation Die Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung ist auf- grund der sexuellen Nötigung, für welche eine Einzelstrafe von 8 Monaten Frei- heitsstrafe zu verhängen wäre, um 4 Monate auf eine Gesamtstrafe von 18 Mona- ten Freiheitsstrafe zu asperieren. Sodann ist die Einsatzstrafe der Sachbeschädi- gung von 25 Tagessätzen aufgrund der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte, für welche ein Einzelstrafe von 20 Tagessätzen zu verhängen wäre um 10 Tagessätze auf eine Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen zu asperieren.

8. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 8.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie seiner Vorstrafen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 110 E. V.2.6. f. S. 39 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind dabei leicht strafmindernd zu berücksichtigen, seine Vorstrafen hingegen straferhöhend. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Begründung hierzu kann das Nacht- atverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Urk. 110 E. V.2.8. S. 40). Hinsichtlich des Nachtatverhaltens in Bezug auf die Sachbeschä- digung gilt es jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte diesbezüglich grundsätz- lich von Anfang an vollumfänglich geständig und kooperativ war (Urk. D2/1 S. 3 i.V.m. Urk. D1/3/3 F/A 69-83) und sich auch um die Begleichung des Schadens gekümmert hat (Urk. D1/3/3 F/A 69). Dies ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. 8.2. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

9. Tagessatzhöhe 9.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf

- 57 - Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen ein Tagessatz von mindestens Fr. 30.– angebracht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 44b). Eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.– stellt eine absolute Ausnahme dar und gelangt beispielsweise bei nicht sozialhilfeberechtigten Personen, insbesondere bei abge- wiesenen Asylbewerbern, bei welchen auf die kantonale Nothilfe als Einkommen abzustellen ist, zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass kaum von einer ernsthaften Strafe gesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe für ein Ver- gehen deutlich unter den Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen liegen würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 80 m.w.H.). 9.2. Der Beschuldigte hat bislang keine Lehre absolviert oder im Berufsleben Fuss gefasst (Urk. 71 S. 5 f.). Bis zu seiner Verhaftung lebte er vom Sozialamt (Urk. D1/3/3 F/A 139 i.V.m. Urk. 71 S. 6). Er hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. D1/3/3 F/A 148 i.V.m. Urk. 71 S. 7). Bei diesen zwar knappen jedoch aus- reichenden finanziellen Verhältnissen rechtfertigt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.

10. Widerruf Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägun- gen der Vorinstanz zum Widerruf verwiesen werden (Urk. 110 E. V.6.2.S. 43). Mit der Vorinstanz ist die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen.

11. Gesamtstrafe und Haftanrechnung 11.1. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB aufgrund der gegebenen Gleichartigkeit der Strafen aus der zu wider- rufenden Strafe von 60 Tagessätzen und der heute neu auszufällenden Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbil- dung im Widerrufsfall gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB

- 58 - hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumes- sungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Hierbei erscheint es angemessen die Geldstrafe von 20 Tages- sätzen um 40 Tagessätze zu asperieren und eine Gesamtstrafe von 60 Tagessät- zen zu verhängen. Damit wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei 14 Monaten Freiheits- strafe sowie 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sein bewenden. 11.2. Das Gericht rechnet die Haft auf die auszufällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. Juli 2022, ca. 08.50 Uhr, in Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft, wobei er sich zwischenzeitlich auch im vorzeitigen Massnahmevollzug befunden hat (Urk. D1/8/5 S. 1 i.V.m. Urk. D1/8/11 S. 6, Urk. 38, Urk. 85 und Urk. 132). Dies sind 859 Tage. Sodann befand er sich im Ver- fahren bezüglich der zu widerrufenden Strafe während weiteren zwei Tagen in Haft (Urk. 115). Die Haft ist vollumfänglich an die Strafen anzurechnen. Sowohl die Frei- heitsstrafe von 14 Monaten als auch die Geldstrafe von 60 Tagessätzen sind damit bereits vollständig erstanden.

12. Vollzug 12.1. Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wes- wegen grundsätzlich sowohl eine vollständig bedingte als auch teilbedingte Strafe in Frage kommt. 12.2. Der Beschuldigte wurde vorliegend innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Urk. 115), daher bedarf es vorliegend grundsätzlich keiner besonders günstigen Umstände. Die Anordnung der stationären Massnahme schliesst den be- dingten Strafvollzug jedoch aus. Die gemäss Gutachten bestehende Rückfallgefahr (Urk. D1/14/15 S. 44, siehe hierzu nachfolgend E. IV.) impliziert sodann eine

- 59 - negative Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.3.). Sowohl die Freiheits- wie auch die Geldstrafe sind daher unbedingt auszusprechen.

13. Fazit Der Beschuldigte ist unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheits- strafe von 14 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. Beide Strafen sind zu vollziehen, wobei diese bereits vollständig durch Haft erstanden sind. IV. Massnahme

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an (Behandlung psychischer Störungen). Sie hielt fest, diese sei sobald wie möglich in eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB oder eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zu überführen. Daher befristete es die Massnahme einstweilen auf drei Jahre (Urk. 110 S. 65). 1.2. Die Verteidigung führte aus, eine derartige Massnahme anzuordnen sei unverhältnismässig. Es gehe nicht an, einen 22 Jahre jungen Menschen einfach wegzusperren, zumal dafür keinerlei Indikationen bestünden. Es entspreche viel- mehr dem Verhältnismässigkeitsprinzip, der ambulanten Massnahme den Vorzug zu geben, wenn diese weniger einschneidende Massnahme ebenfalls zum Ziel führe, was vorliegend der Fall sei. Damit könne die im Vordergrund stehende medikamentöse Behandlung ohne weiteres ungestört fortgeführt werden. Allfällige therapeutische Massnahmen könnten im Rahmen einer ambulanten Therapie in Angriff genommen werden. So könnte der Beschuldigte in seinem gewohnten Umfeld (bei seiner Familie) leben und eine Ausbildung in Angriff nehmen, was erfolgsversprechender sei (Urk. 75 Rz. 35 i.V.m. Urk. 175 Rz. 47 S. 19). Der Gutachter sei der Ansicht, dass eine stationäre Massnahme "in erster Linie zur Einleitung einer adäquaten medikamentösen Behandlung der schizophrenen Störung" dienen sollte, was mittlerweile bereits geschehen sei und vom Bericht der

- 60 - PUK vom 30. Juli 2024 bestätigt werde. Die medikamentöse Behandlung sei adäquat in die Wege geleitet worden, wobei der Beschuldigte bereit sei, diese auch in Freiheit einzunehmen. Damit sei der Zweck der stationären Massnahme bereits erfüllt worden (Urk. 175 Rz. 41 f.). Der Beschuldigte wolle keine Massnahme. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass eine solche notwendig sei, so sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB oder subeventualiter eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB anzuordnen, womit sich der Beschuldigte einverstanden erklären könne (Urk. 75 Rz. 37 i.V.m. Urk. 175 Rz. 48).

2. Arbeitshypothese Die Verteidigung bemängelte, wie bereits im Rahmen der prozessualen Ausführun- gen zum Gutachten ausgeführt, dass das Gutachten vom Anklagesachverhalt als Arbeitshypothese ausgeht. Eine Hypothese ist jedoch erforderlich, damit auf deren Basis ein Gutachten erstellt werden kann. Diese hat sich vorliegend auch als richtig erwiesen, wobei die sich hinsichtlich den Tatbestand der Sachbeschädigung stellenden Fragen in der Ergänzung zum Gutachten Eingang fanden. Damit ist dies nicht zu beanstanden.

3. Diagnose und Deliktszusammenhang Das vorliegende Gutachten sowie dessen Ergänzung von B._____ vom 30. No- vember 2022 bzw. 21. März 2023 erscheint inhaltlich als umfassend, nachvollzieh- bar und überzeugend. Gemäss Gutachter leidet der Beschuldigte an einer hebe- phrenen Schizophrenie sowie einer Cannabisabhängigkeit. Sodann stellte er unter- halb der diagnostischen Eingangsschwelle einer spezifischen Persönlichkeitsstö- rung akzentuierte Persönlichkeitszüge fest, denen sowohl eine tatmotivationale

– wenngleich untergeordnete – als auch legalprognostische Bedeutung zuzuschrei- ben sei (Urk. D1/14/15 S. 43). Es bestehe zwar kein sehr enger Zusammenhang zwischen der Störung der Persönlichkeitsentwicklung und den Taten. Beim Be- schuldigten tue sich aber eine Nachreifungsnotwendigkeit hinsichtlich seiner Per- sönlichkeit auf, der auch eine legalprognostische Bedeutung beizumessen sei (Urk. D1/14/15 S. 48). Die Erkrankungen bestünden weiterhin und hingen mit den vorgeworfenen Taten in Zusammenhang (Urk. D1/14/15 S. 44). Diese Diagnose-

- 61 - stellung begründete der Gutachter ausführlich und schlüssig (siehe zur Diagnose- stellung E. II.C.3.). Auch der Therapieabschlussbericht bestätigt die Diagnosestel- lung und implizit damit auch deren Aktualität. Sodann ist darin ebenfalls festgehal- ten, dass das Anlassdelikt in engem Zusammenhang mit der Psychopathologie des Beschuldigten stehe (Urk. 166 S. 1 i.V.m. S. 12).

4. Legalprognose 4.1. Die Legalprognose des Gutachters stützt sich sowohl auf die Ergebnisse des statistisch-nomothetischen (aktuarischen) Verfahrens als auch auf individualpro- gnostisch/klinisch ideographische Überlegungen (Urk. D1/14/15 S. 35-42). Es flos- sen also auch eigene Abklärungen und Feststellungen ein. Die jeweiligen Überle- gungen wurden schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt. Schliesslich resultierte hieraus die Annahme einer deutlichen Gefahr für eine Sexualstraftat in einem vermeintlichen Beziehungskontext. Sodann wies er auf die Gefahr aggressiver Entgleisungen des Beschuldigten hin (Urk. D1/14/15 S. 41). 4.2. Der Therapieabschlussbericht spricht ebenfalls von einem erheblichen Risiko für erneute Delikte bis hin zum Indexdelikt im Falle einer Exazerbation der Erkrankung sowie dem negativen Einfluss des Drogenkonsums auf die Psychopa- thologie. Da der Beschuldigte keine eigenständige Motivation und Einsicht in die Erkrankung und Behandlung habe, sei davon auszugehen, dass ein stark erhöhtes Risiko bestehe, dass er ohne fachliche Hilfe, eingebettet in ein hochstrukturiertes Setting, seine Medikation selbständig rasch absetze, was zu einer Zunahme von Symptomen und Reizüberforderung führen werde. Diese mögliche Entwicklung könne mit einer hohen Wahrscheinlichkeit weiter dazu führen, dass er erneut Drogen konsumiere und eine Exazerbation der Erkrankung eintrete (Urk. 166 S. 12). 4.3. Den nachvollziehbaren und vom Therapieabschlussbericht gestützten Erwä- gungen des Gutachters folgend ist damit von einer deutlichen Rückfallgefahr für erneute Sexualdelikte im vermeintlichen Beziehungskontext auszugehen.

- 62 -

5. Verhältnismässigkeit 5.1. Der Gutachter stuft vorderhand eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig ein, hingegen erachtete er eine solche nach Art. 60 StGB als weniger zweckmässig (Urk. D1/14/15 S. 46). Eine stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Urk. D1/14/15 S. 46 f.). Un- ter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in Verbindung mit dessen vorgängiger Lebensgeschichte sieht der Gutachter die stationäre therapeutische Massnahme jedoch in erster Linie zur Einleitung einer adäquaten medikamentösen Behandlung der schizophrenen Störung, der bei ge- nügendem Ansprechen des Beschuldigten auf eine solche medikamentöse Basis- therapie eine Einbindung in eine Massnahme für junge Erwachsene nachfolgen solle, um über diese eine persönlichkeitsstrukturelle Nachreifung und Weiterent- wicklung des Beschuldigten im Hinblick auf eine stabile nachinstitutionelle Bewäh- rung zu erzielen (Urk. D1/14/15 S. 47). Die Einbindung in eine Massnahme für junge Erwachsene gegen den Willen des Beschuldigten sei erst nach der Einleitung einer adäquaten und symptomvermindernden antipsychotischen Medikation sinn- voll. Es bedürfe hierzu eines mehr psychiatrisch ausgerichteten Behandlungsset- tings. Eine Massnahmeneinrichtung für junge Erwachsene lege den Schwerpunkt mehr auf eine sozialpädagogische, sozialtherapeutische und milieutherapeutische Intervention (Urk. D1/14/15 S. 48 f.). 5.2. Auch der Therapieabschlussbericht zeigt sodann die Notwendigkeit einer mittel- bis langfristig angelegten Behandlung in einem initial hochstrukturierten Set- ting auf, wobei eine mindestens initial kontrollierte Medikamenteneinnahme und psychotherapeutische Interventionen vorzusehen sei (Urk. 166 S. 12). Damit wird die Einschätzung des Gutachters weiter gestützt und zeigt sich insbesondere auch, dass diese immer noch aktuell ist. 5.3. Aus dem Therapieabschlussbericht geht sodann hervor, dass der Beschul- digte sich während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nur extrinsisch motiviert auf die Massnahme habe einlassen können. Nichtsdestotrotz habe durch die medikamentöse Einstellung auf Clozapin eine deutliche Symptomreduktion bewirkt werden können. Er habe sich dadurch auch besser auf die Struktur des Stations-

- 63 - settings einlassen können. Letztlich habe jedoch die mangelnde Einsicht dazu geführt, dass seine Behandlungsmotivation nicht habe aufrecht erhalten werden können und er eine Rückversetzung ins Gefängnis bewirkt habe. Es habe sich jedoch deutlich gezeigt, dass die Behandlung hinsichtlich Symptomreduktion und damit auch Risikominderung wirksam gewesen sei und damit klar indiziert sei, je- doch habe während des relativ kurzen Zeitraums unter einem nicht rechtskräftigen Urteil, keine tragfähige Motivation zur Massnahmenbehandlung erarbeitet werden können (Urk. 166 S. 11 f.). 5.4. Eine ambulante Massnahme oder eine Massnahme für junge Erwachsene erscheint momentan nicht geeignet, der Erkrankung des Beschuldigten soweit zu begegnen, dass die Rückfallgefahr adäquat minimiert werden kann. Sowohl das Gutachten als auch der Therapieabschlussbericht weisen nämlich darauf hin, dass initial ein hochstrukturiertes Setting notwendig ist. Als milderes Mittel zu einer stationären Massnahme bestünde sodann grundsätzlich die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung mit stationärer Einleitung, wobei die stationäre Behand- lung maximal zwei Monate dauert (Art. 63 StGB). Der abgebrochene vorzeitige Massnahmevollzug des Beschuldigten zeigt jedoch auf, dass in seinem Fall offensichtlich lediglich wenige Monate nicht ausreichend sind, um in ihm eine intrinsisch motivierte Behandlungsbereitschaft hinsichtlich Medikation und Thera- pie zu wecken (vgl. Urk. 166), so dass danach eine ambulante Therapie durch- geführt werden könnte. Wie bereits im Rahmen der prozessualen Ausführungen zum Gutachten festgehalten, ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar immer noch der Ansicht ist, die Medikamente nicht zu benötigen, nach wie vor damit zu rechnen, dass er ohne entsprechende stationäre Kontrolle deren regelmässige Einnahme aufgeben wird. Damit diese gewährleistet werden kann, ist es notwendig, dass der Beschuldigte Krankheitseinsicht entwickelt ( siehe vorne E. I.4.9.4.). Sodann stünde gemäss Gutachten hinsichtlich Zweckmässigkeit nebst einer stationären Therapie in erster Linie eine Massnahme für junge Erwachsene und nicht eine ambulante Behandlung im Vordergrund. Erstere ist aufgrund des derzeitigen gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten nicht umsetzbar. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist hingegen sowohl gemäss Gutachten als auch Therapieabschlussbericht geeignet und erforderlich, um ihn von der

- 64 - Begehung weiterer Straftaten, die mit seiner Erkrankung im Zusammenhang stehen, abzuhalten. 5.5. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist denn auch im engeren Sinne verhältnismässig. Schliesslich handelt es sich sowohl bei der Vergewaltigung als auch bei der sexuellen Nötigung um schwerwiegende Sexualstraftaten. So sieht das Delikt der Vergewaltigung eine Bestrafung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und jenes der sexuellen Nötigung eine solche von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe. Damit beging er nebst einem Vergehen auch zwei Verbrechen, welche mit seiner psychischen Erkrankung in engem Zusammenhang stehen. Die Rückfallgefahr wurde bezüglich Sexualstraftaten sodann als deutlich eingestuft. Damit ist die Anordnung einer stationären Massnahme mit einer Befristung der Dauer auf ein Jahr ab neuerlichem Massnah- meantritt verhältnismässig.

6. Therapiewilligkeit Der Beschuldigte scheint sodann dem Grundsatz nach therapiewillig zu sein, beantragt er doch eventualiter eine ambulante Massnahme und subeventualiter eine Massnahme für junge Erwachsene (Urk. 175 S. 2 und Prot. II S. 25). Wenngleich der Beschuldigte inzwischen regelmässig Medikamente zur Behand- lung seiner psychischen Störung einnimmt (Urk. 166 S. 11 i.v.m. Urk. 173 S. 2), so hat er doch bis heute nur einmal für eine relativ kurze Dauer eine psycho- therapeutische bzw. psychiatrische Behandlung begonnen und dann wieder abgebrochen. In dieser relativ kurzen Zeit gelang es dem Beschuldigten laut den behandelnden Ärzten noch nicht, zu einer Krankheitseinsicht zu gelangen. Daher sind an die Therapiewilligkeit nach wie vor nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Dem Beschuldigten gelang es immerhin bereits kurzzeitig eine extrinsisch motivierte Einsicht aufrechtzuerhalten. Unter regelmässiger Einnahme von Clozapin gelang es ihm sodann auch bereits besser sich auf die Struktur des Stationssettings einzulassen (Urk. 166 S. 11 f.). Es ist daher nicht von einer kompletten Verweigerungshaltung auszugehen, zumal der Beschuldigte – trotz nicht vollständiger Einsicht in deren Notwendigkeit – die Medikamente derzeit

- 65 - weiterhin regelmässig und freiwillig einnimmt (Urk. 173 S. 11). Es ist daher von einer genügenden Therapiewilligkeit auszugehen.

7. Zeitliche Befristung 7.1. Therapeutische Massnahmen sind unter Vorbehalt der besonderen Beendi- gungsgründe grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer hängt vom Behand- lungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab. Massnahmen sind entsprechend während des Vollzugs regelmässig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen (BSK StGB-HEER, Art. 59 N. 123). Neben einer Fort- führung der bisherigen Massnahme sind hierbei auch Alternativen – so auch die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene – zu prüfen (BSK StGB-HEER, Art. 59 N. 127). Dies ist indessen nicht im selben Gerichtsverfahren möglich. Vielmehr bedarf es einer rechtskräftigen Aufhebung der Massnahme, bevor Alter- nativen zum Tragen kommen können (HEER, AJP 5/2017, Beendigung therapeuti- scher Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren - Versuch eines Konzepts in einer wenig überschaubaren Gesetzgebung und Rechtsprechung, S. 601 f.). Bei fehlender Regelung im Sachurteil dauert es jedoch fünf Jahre, bis eine Fortsetzung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB einer gerichtlichen Verlängerung bedarf. Das Sach- gericht kann jedoch bei der originären Anordnung der Massnahme auch eine kürzere Dauer der Massnahme und damit eine kürzere Frist bis zu einer gerichtli- chen Überprüfung vorsehen. Geht der Sachverständige aufgrund des Krankheits- bildes und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchst- dauer erreicht, darf die Massnahme sodann nicht ohne weitere Begründung für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden (BGer 6B_636/2018 und 6B_649/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3.). 7.2. Der Gutachter sieht die stationäre therapeutische Massnahme, wie bereits ausgeführt, in erster Linie zur Einleitung einer adäquaten medikamentösen Be- handlung der schizophrenen Störung. Bei genügendem Ansprechen des Beschul- digten auf eine solche medikamentöse "Basistherapie" solle eine Einbindung in eine Massnahme für junge Erwachsene nachfolgen (Urk. D1/14/15 S. 47). Auch im Therapieverlaufsbericht ist vom Erfordernis eines lediglich initial hochstrukturierten

- 66 - Settings die Rede (Urk. 166 S. 12), was die Ausführung des Gutachters zu stützen vermag. Wenngleich von keinem konkreten Zeithorizont die Rede ist, rechtfertigt es sich damit und in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zugunsten des Beschuldigten die stationäre Massnahme auf 1 Jahr ab neuerlichem Massnah- meantritt zu befristen. Es ist zu erwarten, dass es dem Beschuldigten innert dieser Frist – angesichts der bisher erreichten Fortschritte (insb. extrinsisch motivierte, freiwillige Medikamenteneinnahme) – gelingen wird, eine Krankheitseinsicht zumin- dest dergestalt zu entwickeln, dass sich die Einsicht in die Notwendigkeit einer frei- willigen und dauerhaften Medikamenteneinnahme stabilisiert. Dies umso mehr, da der Beschuldigte auf die Medikamente gut anzusprechen scheint und er selbst aus- führte, diese würden ihm helfen.

8. Haftanrechnung / Entschädigung 8.1. Der Beschuldigte liess eine Entschädigung für die erlittene Haft im Umfang von Fr. 171'800.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2022 beantragen (Urk. 175 S. 3 i.V.m. Rz. 58). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wie auch die Aus- wirkungen auf ihn seien vorliegend besonders schwer. Der Beschuldigte habe durch die Verhaftung seine damalige Schnupperlehrstelle verloren. Dadurch sei ihm eine geregelte Ausbildung faktisch verunmöglich worden. Er sei seit zwei Jahren eingesperrt, obwohl diese Zeit besonders wichtig sei und er eine Ausbildung machen wolle. Jedem potenziellen Arbeitgeber werde er erklären müssen, weshalb er noch keine Ausbildung absolviert habe und warum er in seinem Lebenslauf eine Lücke von zwei Jahren aufweise. Daher erweise sich eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen (Urk. 175 Rz. 58). 8.2. Der vom Beschuldigten erlittene Freiheitsentzug, der nicht an die zu verhän- genden Strafen angerechnet werden konnte, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die stationäre Massnahme anzurechnen, wobei darauf hinzu- weisen ist, dass die Anrechnung angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4.; BGE 141 IV 236 E. 3.8.). Dies rechtfertigt sich im vorliegenden Fall umso mehr in Anbetracht dessen, dass die Verteidigung geltend machte, der Zustand des

- 67 - Beschuldigten habe sich aufgrund der medikamentösen Behandlung auch in Sicherheitshaft weiterhin verbessert (Urk. 175 Rz. 43), was nicht weiter erstaunt, da dem Beschuldigten dadurch ein stationäres Setting zur strukturierten Medika- menteneinnahme zur Verfügung stand. Damit hatte auch der Freiheitsentzug im Rahmen der Haft eine therapeutisch positive Auswirkung auf den Beschuldigten und stellt keinen zu entschädigenden Freiheitsentzug dar. 8.3. Wie bereits ausgeführt, befindet bzw. befand sich der Beschuldigte seit dem

2. Juli 2022, ca. 08:50 Uhr, in Haft bzw. vorzeitigem Massnahmenvollzug (Urk. D1/8/5 S. 1 i.V.m. Urk. D1/8/11 S. 6, Urk. 38, Urk. 85 und Urk. 132). Dies sind insgesamt 859 Tage. Sodann befand er sich im Verfahren der zu widerrufenden Strafe weitere 2 Tage in Haft. Hiervon wurden insgesamt 480 Tage an die Freiheits- strafe sowie die Geldstrafe angerechnet. Damit verbleiben 381 Tage Freiheitsent- zug, welche an die Massnahme anzurechnen sind.

9. Fazit Für den Beschuldigten ist somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Diese ist auf ein Jahr ab neuerlichem Massnahmeantritt zu befristen. 381 Tage erlittener Freiheitsentzug sind dem Beschuldigten sodann (nicht in einem die Massnahme verkürzenden Sinn) an die Massnahme anzurechnen. V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz bezüglich die Privatklägerin C._____ kann sodann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 E. VIII.2. S. 60 f.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und diese zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

- 68 - 1.2. Ebenso kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Schadenersatz bezüglich der Privatklägerin H._____ AG verwiesen werden (Urk. 110 E. VIII.4.). Da aus dem vom Beschuldigten ins Recht gelegten Beleg über die Auszahlung seiner Haftpflichtversicherung (Urk. 76) nicht hervorgeht, ob die Privatklägerin den Schadenersatz bereits – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – erhalten hat bzw. in welcher Beziehung der Empfänger J._____ zu dieser steht, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin illiquid. Daher ist es mit der Vorinstanz auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da ein Anspruch grundsätzlich ohne Weiteres zu bejahen ist. Dies wird vom Beschuldigten auch anerkannt.

2. Genugtuung 2.1. Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung bezüglich die Privatklägerin C._____ kann verwiesen werden (Urk. 110 E. VIII.3. S. 61 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, stellt der vom Beschuldigten verübte Übergriff ob- jektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin C._____ dar. Dass solch ein Ereignis isoliert betrachtet – unabhängig von einem möglichen früheren Übergriff – Spuren hinterlassen hat, ist nachvollziehbar. Entgegen der Behauptung der Verteidigung (vgl. Urk. 175 Rz. 51 f.), ist bei einer Person, welche wiederholt Opfer einer Sexu- alstraftat wurde, nicht pauschal davon auszugehen, dass deshalb eine genug- tuungsbegründende Adäquanz ausgeschlossen ist. 2.2. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände und im Lichte der bei Vergewalti- gungen zur Anwendung gelangenden Bandbreite von Genugtuungen sowie in ähn- lich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen erscheint mit der Vorin- stanz eine Genugtuung von Fr. 6'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (vgl. HÜTTE, Genugtuungsrecht

- Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung - Band 1, S. 174; LANDOLT, Genug- tuungsrecht - Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung - Band 2, S. 381 ff.). Diese ist seit dem 3. Mai 2022 mit 5% Verzugszins zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Mai 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 69 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Verteidigung focht die Festsetzung der Entschädigung der Vertretung der Privatklägerin C._____ sowie die Kostenauflage an (Urk. 116 S. 2 f. i.V.m. Urk. 175 S. 3 und Prot. II S. 17). 1.2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen verwiesen werden (Urk. 110 E. IX.1.3.3. S. 64). Die von der Vorinstanz zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 15'316.65 ist ausgewiesen (Urk. 66) und er- scheint in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles und des vorhandenen Parteiin- teresses – entgegen den Behauptungen der Verteidigung (Urk. 175 S. 21 Rz. 57) – angemessen und mit der Anwaltsgebührenverordnung vereinbar, weshalb die Ent- schädigungsfestsetzung in ebengenannter Höhe zu bestätigen ist. 1.3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer

12) ist ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu ebenfalls zu bestätigen (Urk. 110 E. IX.2. S. 64).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung grösstenteils unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten für die un- entgeltliche Vertretung der Privatklägerin, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, zu 4/5 aufzuerlegen. Zu 1/5 sind diese sodann auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bleibt sodann gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 70 - 2.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen haben sowohl Rechtsanwältin MLaw X1._____, als auch Rechtsanwältin MLaw Y._____ gestellt (vgl. Urk. 171 und Urk. 172). 2.3. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwand- honorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalge- bühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4. Der vorliegende Fall ist sowohl für den Beschuldigten als auch für die Privat- klägerin C._____ von grosser Bedeutung, geht es doch um gleich mehrere Delikte, worunter vor allem die Vergewaltigung sowie die sexuelle Nötigung als Sexual- delikte schwere Vorwürfe betreffen. Dieser Aspekt und die damit einhergehende Verantwortung sind sowohl hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung als auch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu ge- wichten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der rechtliche Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles im mittleren Bereich liegt. Der Aktenumfang ist sodann über- schaubar. Eine grosse Auseinandersetzung mit den Aussagen war im Berufungs- verfahren nicht mehr nötig. Daher ist die Entschädigung von vornherein nicht an der untersten Grenze anzusiedeln. Für den Beschuldigten geht es sodann vorlie-

- 71 - gend auch um die Frage seiner Schuldfähigkeit, wobei nebst einer Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Massnahme im Raum steht. 2.5. In Anbetracht vorgenannter Aspekte erscheint es angemessen Rechtsan- wältin MLaw X1._____ pauschal mit Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausgeführt, im Umfang von 4/5 vorbehalten. 2.6. In Anbetracht obgenannter Aspekte erscheint es des Weiteren angemessen Rechtsanwältin MLaw Y._____ mit Fr. 4'200.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausgeführt, im Umfang von 4/5 vorbehalten.

- 72 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

14. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. […]

7. […]

8. […]

9. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 21'911.95 (inkl. Spesen und 7,7% MWST) festgesetzt.

10. […]

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'180.00 Psychiatrisches Gutachten (B._____) Fr. 840.00 Ergänzung Psychiatrisches Gutachten (B._____) Fr. 9'907.30 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X2._____)

- 73 - Fr. 21'911.95 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X1._____) Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. […] (RAin Y._____) Fr. 70'155.90 Total

12. […]

13. […]

14. […]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB  der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB  der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und  der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB.

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. De- zember 2021 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden waren, wird vollzogen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen, wobei beide Stra- fen als durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug vollständig geleistet gelten.

- 74 -

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der vom Be- schuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnahmevollzug bis heute erlittene (und nicht an die Strafe anrechenbare) Freiheitsentzug wird an die stationäre Massnahme angerechnet. Die stationäre Massnahme wird auf ein Jahr befristet ab neuerlichem Antritt des Massnahmevollzugs.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5% Zins seit 3. Mai 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin H._____ AG wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die vorinstanzliche Entschädigungsfestsetzung hinsichtlich Rechtsanwältin MLaw Y._____ (Ziff. 10 und Ziff. 11) wird bestätigt.

10. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Ziff. 12) wird be- stätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% resp. 8,1% MWSt) unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin C._____ Fr. 4'200.– (inkl. 8,1% MWSt)

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt-

- 75 - lichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Privatklägerschaft H._____ AG (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin H._____ AG nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Akten …. 

- 76 -

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Blaser