Sachverhalt
1.1. Gemäss dem massgeblichen Vorhalt in der geänderten Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2021, zwischen 00.30 Uhr und 04.00 Uhr, der im Schlafzimmer ihrer Wohnung schlafenden Privatklägerin die Trainerhose und Unterhose bis zum Fussende des Bettes heruntergezogen und ihr dabei an den Hintern gelangt zu haben. Beim ersten Mal sei die Privatklägerin erst erwacht, als die Trainerhose schon heruntergezogen gewesen sei, das zweite Herunterziehen habe die Privat- klägerin indessen bemerkt und sei deswegen sofort erwacht. Dass die Privatklä- gerin dies als tätliche Handlung gegen ihren Intimbereich wahrnehmen würde, habe der Beschuldigte gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 75 S. 2). 1.2. Nachdem die Vorinstanz das auch in der geänderten Anklage enthaltene Anfassen des Hinterns anhand der Beweislage als nicht rechtsgenügend erstellt erachtet (Urk. 55 S. 21 f.) und einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel ergriffen hat, mit der er einen vollumfänglichen Freispruch in diesem Punkt verlangt, ist einleitend in Nachachtung des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) festzuhalten, dass eine solche Tathandlung im Berufungsverfahren nicht mehr zur Beurteilung steht, was auch von der Verteidigung zu Recht moniert wurde (Urk. 88 S. 3). Wenn die Verteidi- gung jedoch geltend macht, mit der neuen Anklageschrift erfolge eine unzulässige Verschlechterung zulasten des Beschuldigten, indem neuerdings ein zweimaliges Herunterziehen der privatklägerischen Trainer- und Unterhose eingeklagt werde (Urk. 88 S. 3 f.), läuft sie damit ins Leere, wird doch das erste Herunterziehen der Kleidung auch von der abgeänderten Anklage als nicht tatbestandsmässig qualifi- ziert, weshalb es beim Vorwurf einer einmaligen Tatbegehung bleibt. Zur von der Verteidigung bemängelten Umschreibung des subjektiven Tatbestands (Urk. 88 S. 6 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieser durchaus aus den Gesamt- umständen des neuformulierten Tatvorhalts ergibt, wonach die Privatklägerin ge- schlafen habe und während des Vorgangs erwacht sei, womit sie dem von ihr kla- rerweise unerwünschten Herunterziehen ihrer Trainer- und Unterhose – wie in der
- 10 - abgeänderten Anklageschrift angegeben – zweifellos unerwartet ausgesetzt wor- den sei. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Anforderungen an die Umschrei- bung des subjektiven Tatbestands bei reinen Vorsatzdelikten ohnehin gering sind (BGE 143 IV 63 E 1.3) und dass selbst eine unpräzise oder fehlerhafte Anklage nicht dazu führt, dass es zu keinem Schuldspruch kommen kann, solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Gerade die eingehenden Ausführungen der Verteidigung implizieren in- dessen eindeutig, dass ihr und damit auch dem Beschuldigten bewusst ist, was ihm angelastet wird, womit der Informationsfunktion durch die Anklageschrift Ge- nüge getan wurde.
2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bleibt demnach zu prüfen, ob das dem Be- schuldigten angelastete Herunterziehen der Trainer- und Unterhose der Privatklä- gerin anhand der vorhandenen Beweise rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Beweisgrundsätze, die auch hin- sichtlich des geänderten Anklagevorwurfs Gültigkeit haben, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 9 f.). Des Weiteren ergeben sich die Beweismittel, auf denen der hier zu beurteilende Vorwurf basiert, aus der vollstän- digen Auflistung im angefochtenen Entscheid. Darin werden insbesondere neben den Aussagen des Beschuldigten auch diejenigen der Privatklägerin umfassend und ausführlich zusammengefasst (Urk. 55 S. 12 ff.). Ebenso werden die massge- blichen objektiven Beweismittel, die – soweit für das Berufungsverfahren noch re- levant – in erster Linie aus dem forensischen Gutachten zur Auswertung von DNA-Spuren an der Kleidung der Privatklägerin bestehen, korrekt wiedergegeben (Urk. 55 S. 16 ff.). Wiederum um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch auf diese erstinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden. 3.1. Vorweg zu nehmen ist, dass sich bereits die Vorinstanz mit der Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin auseinandergesetzt hat und da- bei zu Recht zum Schluss gekommen ist, es liege weder beim einen noch bei der anderen eine erhöhte oder reduzierte Glaubwürdigkeit vor (Urk. 55 S. 10 f.). Ent-
- 11 - scheidend für die Beweiswürdigung wird vielmehr die inhaltliche Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen sein. 3.2.1. Der Beschuldigte gibt zu, dass er sich am Abend des 2. November 2021 heimlich in die Wohnung der Privatklägerin, mit der er früher eine Paarbeziehung geführt hat, eingeschlichen hat, weil er die gemeinsame damals 2-jährige Tochter sehen wollte und mit der Kindsmutter das Gespräch suchte. Dabei sei er unbe- merkt ins Schlafzimmer gelangt, wo er sich neben dem dort schlafenden Kleinkind auf das Bett der Privatklägerin gesetzt habe, während sich Letztere mit einer Be- kannten im Wohnzimmer unterhalten habe (vgl. Urk. 10 F6 ff., F21 ff., F33 ff.; Urk. 13 F4 ff., F12 f.; Urk. 17 F4 ff., F9 ff.; Prot. I S. 14, S. 16 f.; Prot. II S. 13). Als die Privatklägerin zwischendurch nach der Tochter geschaut habe, sei er unter das Bett gekrochen, wo er irgendwann eingeschlafen sei. Aufgewacht sei er erst wieder mit einem Geräusch – das angeblich durch das Herunterfallen des Mobil- telefons der Privatklägerin verursacht worden sein soll –, worauf er festgestellt habe, dass sich niemand mehr in der Wohnung befindet und die Wohnungstür verschlossen ist. Er habe dann in der Küche gewartet, bis die Polizei aufgetaucht ist (Urk. 10 F56 ff., F77 ff.; Urk. 13 F12; Urk. 17 F4; Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 14). Dagegen stellt der Beschuldigte in Abrede, dass er der Privatklägerin jemals die Trainerhose und die Unterhose heruntergezogen habe, als diese im Bett gelegen habe (Urk. 10 F59 ff., F67 ff.; Urk. 13 F4, F13; Urk. 17 F5, F8, F10; Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 19). 3.2.2. Auch aufgrund der Angaben des Beschuldigten ergibt sich mithin, dass er sich über mehrere Stunden hinweg ohne Einwilligung der Privatklägerin in deren Schlafzimmer aufgehalten hat. Abgesehen davon, dass er unter das Bett gekro- chen sein soll, als die Privatklägerin das Zimmer betreten hat, und er dort liegend während einiger Zeit ausgeharrt haben soll, lässt sich seinen Aussagen jedoch nichts Weiteres zum inkriminierten Kerngeschehen entnehmen, wobei konkrete Schilderungen auch nicht zu erwarten sind, nachdem die anklagegegenständli- chen Tathandlungen von ihm gänzlich bestritten werden (so korrekterweise die Verteidigung: Urk. 70 S. 9).
- 12 - 3.3.1. Im Gegensatz dazu hat die Privatklägerin geschildert, wie sie in jener Nacht ein erstes Mal aus dem Tiefschlaf erwacht sei und bemerkt habe, dass ihre Trainer- und Unterhose bis zu ihren Knöcheln heruntergezogen gewesen seien, worüber sie sich noch gewundert habe (Urk. 3 F9, F18; Urk. 14 F8). Sie habe sich dann wieder angezogen und sei erneut eingeschlafen, bis sie abermals erwacht sei, weil sie von neuem bemerkt habe, wie gerade "etwas an ihrer Hose zieht", wobei in diesem Moment bereits wieder sowohl die Trainer- wie auch die Unterho- sen nach unten gezogen gewesen seien (Urk. 3 F19). Sie sei daraufhin sofort auf- gestanden und habe vom Bett aus das Licht angestellt, welches allerdings nur schwach geleuchtet habe. Daraufhin habe sie sich im Schlafzimmer umgeschaut und sich über die Bettkante gelehnt, wo sie am Boden einen Haufen bemerkt habe, bei dem sie nicht genau erkannt habe, was es ist. Da sie gewusst habe, dass es nicht dorthin gehört, habe sie mit ihrem Finger darauf getippt und etwas Hartes getastet, das sich wie ein menschlicher Rücken angefühlt habe. Sie sei zu- rückgewichen und habe es nicht glauben können, weshalb sie, um sich zu verge- wissern, nochmals nachgeschaut und die Füsse einer anderen Person entdeckt habe, während sich der restliche Körper bereits unter das Bett verschoben habe. Da sei ihr klar geworden, dass sich jemand im Zimmer befinde, weshalb sie in pa- nische Angst geraten sei, sich das Kind geschnappt und ihre Wohnung verlassen habe. Von aussen habe sie dann die Wohnungstüre abgeschlossen und sei zu ih- rem Nachbarn geflüchtet, der die Polizei verständigt habe. Als die Polizeibeamten eingetroffen seien, habe sie ihnen den Schlüssel zu ihrer Wohnung ausgehändigt. Schliesslich habe ihr der Nachbar erzählt, dass die Polizisten den Beschuldigten in ihrer Wohnung vorgefunden hätten (zum Ganzen: Urk. 3 F9 ff.; Urk. 14 F8). 3.3.2. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als widerspruchsfrei, de- tailliert und anschaulich. Einhergehend mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 55 S. 14) sind insbesondere die Konstanz und der Detailreichtum, mit denen sie den Ablauf der Ereignisse zu Protokoll gegeben hat, hervorzuheben. Für die Wiedergabe von tat- sächlich Erlebtem spricht nebst diesen beiden Aspekten aber auch der Umstand, dass die Privatklägerin darüber hinaus in der Lage war, eigene innere Empfindun- gen und Gedankengänge zu schildern. Dazu gehört etwa ihre völlig nachvollzieh- bare Schilderung, dass sie nicht mehr "draus" gekommen sei, als sie das erste
- 13 - Mal aufgewacht sei und bemerkt habe, dass ihre Kleidung bis zu ihren Knöcheln heruntergezogen gewesen sei (Urk. 3 F9). Demgegenüber vermag der Einwand der Verteidigung, wonach aufgrund der Aussagen der Privatklägerin unklar bleibe, was mit dem Stillkissen geschehen sei, stelle sich doch die Frage, wie ihre Trai- ner- und Unterhose hätten heruntergezogen werden können, wenn sie in Seiten- lage geschlafen habe, was wahrscheinlich sei, wenn jemand ein Stillkissen be- nützt und es sich zwischen die Beine klemmt, der Glaubhaftigkeit der privatkläge- rischen Sachdarstellung keinerlei Abbruch zu tun (Urk. 46 S. 9), handelt es sich doch bei der Verortung des Stillkissens im Tatgeschehen um einen ausgespro- chenen Nebenaspekt, bei dem offenkundig ist, dass die Privatklägerin ihn im Rah- men ihrer Aussagen nicht explizit zur Sprache gebracht hat. Auch bleibt die Ver- teidigung jegliche Erklärung dafür schuldig, weshalb die Privatklägerin ihre Ent- kleidung zwingend hätte bemerken müssen, nur weil man als Mutter eines Klein- kindes angeblich schon beim geringsten Geräusch erwache (Urk. 70 S. 5). Und ebenso wenig ist die Verteidigung zu hören, wenn sie vor Vorinstanz die Glaub- haftigkeit der privatklägerischen Aussagen noch damit zu erschüttern versuchte, dass der Beschuldigte sich sicherlich zu erkennen gegeben hätte, falls er von der Privatklägerin in flagranti erwischt worden wäre (Urk. 46 S. 10), ist doch nicht ein- zusehen, weshalb dies zwingend die einzige Reaktion des Beschuldigten gewe- sen sein müsste, sondern erscheint die Schilderung der Privatklägerin, gemäss welcher der Beschuldigte in der betreffenden Situation versuchte, sich dem Auf- fliegen zu entziehen, indem er sich unter das Bett verkroch, völlig plausibel. 3.3.3. Ferner zeugen auch die Aussagen der Privatklägerin zu den Geschehnis- sen nach ihrem zweiten Aufwachen von besonderer Originalität, verwendet sie doch von sich aus und in freier Rede Umschreibungen, welche die hohe Authenti- zität ihrer Angaben unterstreichen, beispielsweise wenn sie davon spricht, dass sie zunächst lediglich vermeint habe, einen "Haufen" zu sehen, und erst als sie mit ihren Fingern darauf getastet habe, etwas "Hartes" gespürt habe, das sich wie ein "menschlicher Rücken" angefühlt habe. Absolut lebensnah wirkt sodann ihre Beschreibung, wie sie mit ihrem Kind ihre Wohnung panikartig verlassen hat und zu ihrem Nachbar geflüchtet ist, nachdem sie realisiert hatte, dass sich eine fremde Person in ihrem Schlafzimmer befindet, wobei sie auch in diesem Zusam-
- 14 - menhang Details erwähnt, die klar auf erlebnisbasierte Aussagen hindeuten, etwa wenn sie schildert, wie der Nachbar zuerst gar nicht verstanden habe, was sie ge- sagt habe, weil sie so aufgewühlt gewesen sei (vgl. Urk. 3 F12). Die Sachdarstel- lung der Privatklägerin weist demnach nicht nur zahlreiche Realitätskriterien auf, sondern bildet auch ein schlüssiges und in sich stimmiges Ganzes, weshalb ihr Aussageverhalten ohne weiteres als glaubhaft zu qualifizieren ist. 3.3.4. Daran ändert nichts, dass das Betasten ihres Geschlechtsteils schon von der Vorinstanz als nicht rechtsgenügend erstellt erachtet wurde, wobei bereits im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass die entspre- chenden Äusserungen der Privatklägerin keineswegs als übermässige Belastung des Beschuldigten eingestuft werden dürfen, sondern hauptsächlich darauf zu- rückzuführen sind, dass sie nach ihrer Flucht in die Nachbarswohnung im Slip ei- nen – im Übrigen auch rechtsmedizinisch dokumentierten (vgl. Urk. 6/15 S. 4) – Ausfluss aus der Scheide bemerkt hatte, was bei ihr das Gefühl aufkommen liess, jemand habe an ihr herumgefingert (Urk. 55 S. 15). Im Gegensatz dazu liegt es auf der Hand, dass die Privatklägerin – selbst im Halbschlaf – bewusst und aus eigener Wahrnehmung mitbekommen hat, dass ihr die Trainer- und Unterhose heruntergezogen wurden. In Bezug darauf erscheint es daher als ausgeschlos- sen, dass bei ihren Aussagen ein Wahrnehmungsfehler oder sonstwie ein Irrtum vorliegt. 3.4.1. Wesentlich ist sodann, dass anders als beim Betasten des Geschlechts- teils der Privatklägerin das Herunterziehen ihrer Kleidung durch die vorgefunde- nen DNA-Spuren des Beschuldigten an ihrer Unterhose, konkret an der Aussen- seite ihres Slips vorne inkl. Schritt und Aussenseite Gesässteil (Urk. 6/29 S. 2 f.), zusätzlich untermauert wird. Diesbezüglich anerkennt inzwischen auch die Vertei- digung (Urk. 70 S. 7), dass der Umstand, dass im Gegensatz zur Unterhose an der ebenfalls heruntergezogenen Trainerhose keine DNA-Spuren festgestellt wur- den, die dem Beschuldigten zugeordnet werden können, sich damit erklären lässt, dass einzig die Spuren am Bund der genannten Trainerhose untersucht wurden, wohingegen die Privatklägerin auf explizites Nachfragen hin ausführte, dass an beiden Hosenbeinen gezogen worden sei (Urk. 14 F13; vgl. auch Urk. 3 F9 bzw.
- 15 - Urk. 14 F8, wo die Privatklägerin ebenfalls davon spricht, es sei an ihren Hosen- beinen gezogen worden). 3.4.2. Sodann hält die Verteidigung zu Recht nicht mehr an ihrem vor Vorin- stanz noch vorgebrachten Einwand fest, wonach auch die FOR-Mitarbeiter, wel- che die Kleidung sichergestellt haben, als Spurengeber in Frage kommen (vgl. Urk. 46 S. 8), denn die forensischen Sachverständigen halten in ihrem Gutachten vom 9. November 2022 ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich des DNA-Rückstands in der Unterhose der Privatklägerin nicht nur als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann, sondern dass der Beweiswert des im besag- ten DNA-Fund nachgewiesenen Y-DNA-Hauptprofils mindestens 4'139 Mal grös- ser ist, wenn man den Beschuldigten als Spurengeber annimmt, als wenn man die Spuren einer unbekannten Person zuordnen würde (Urk. 6/29 S. 3). Zwar füh- ren die Gutachter in diesem Zusammenhang zudem aus, dass alle männlichen Verwandten aus der gleichen väterlichen Linie des Beschuldigten das gleiche Y-DNA-Profil aufweisen, weshalb theoretisch auch ein anderer Mann aus der Ver- wandtschaft des Beschuldigten als Spurengeber in Frage käme. Für diese Even- tualität entbehren die Akten jedoch jeglicher Grundlage. Im Weiteren trifft es zu, dass die Gutachter auf der Aussenseite des Slips der Privatklägerin lediglich auf ein DNA-Mischprofil gestossen sind, innerhalb dessen DNA-Merkmale stark her- vortreten, die zum DNA-Profil der Privatklägerin gehören, wohingegen die übrigen Merkmale des Mischprofils nur schwach ausgeprägt sind und sich daher weder reproduzierbar darstellen lassen noch weiter interpretierbar sind (Urk. 6/29 S. 2). Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, bedeutet dies allerdings nicht, dass auf der Unterhose der Privatklägerin nur ein "Hauch" von fremder DNA ge- funden worden wäre (Urk. 70 S. 6 f.). Vielmehr heisst es im Forensikgutachten ex- plizit, dass die zusätzliche Untersuchung des betreffenden Spurenasservats mit- tels Y-STR-Marker, die ausschliesslich DNA-Merkmale auf dem männlichen Ge- schlechtschromosom erfasst, ergeben habe, dass innerhalb des so ermittelten Y-DNA-Mischprofils (welches letztlich auf die Spurengeberschaft des Beschuldig- ten hingewiesen habe) bestimmte Merkmale viel stärker hervorgetreten seien als die übrigen, die nur schwach ausgeprägt gewesen seien und daher weder kon- stant nachweisbar noch weiter interpretierbar gewesen seien (Urk. 6/29 S. 2). In-
- 16 - sofern sprechen die Sachverständigen also gerade nicht von einem nur schwach ausgeprägten DNA-Spurenbild. Gegenteils stellt der gutachterliche Spurenbefund ein extrem starkes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte mit der Aussenseite des Slips der Privatklägerin in Berührung gekommen ist, was die Richtigkeit ihrer Aus- sagen, ihr seien im Schlaf die Unterhosen bis zu den Knöcheln heruntergezogen worden, entscheidend erhärtet, zumal der Beschuldigte selbst auch auf ausdrück- liches Befragen hin (vgl. Prot. II S. 15 f.) im gesamten Strafverfahren nie behaup- tet hat, dass er die privatklägerische Unterhose angefasst habe, bevor er sich un- ter dem Bett versteckt hat. 3.4.3. Wenn die Verteidigung schliesslich eine mögliche Sekundärübertragung ins Spiel bringt, indem sie geltend macht, der DNA-Rückstand auf der Aussen- seite des privatklägerischen Slips sei auf anderem Wege als durch direkte Berüh- rung seitens des Beschuldigten zustande gekommen (vgl. Urk. 46 S. 8; Urk. 70 S. 7 f.), so ist dem zum einen mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass in die- sem Fall zu erwarten gewesen wäre, dass die DNA-Spur des Beschuldigten an der Trainerhose und nicht an der Unterhose, welche die Privatklägerin darunter trug, hätte gefunden werden müssen (Urk. 55 S. 17 f.). Zum anderen können die von der Verteidigung aufgestellten Mutmassungen, gemäss denen die DNA-Spu- ren des Beschuldigten auf den Slip der Privatklägerin gelangt sein könnten, weil diese zum Schlafen eine frische Unterhose auf dem Bett bereitgelegt habe, auf die sich der Beschuldigte gesetzt habe, als er noch alleine im Schlafzimmer ge- wesen sei, oder indem sich die Privatklägerin beim Anziehen der Trainerhose mit ihrem Slip auf das Bett gesetzt habe, auf dem sich kurz zuvor noch der Beschul- digte befunden habe (vgl. Urk. 70 S. 8), letztlich unbeachtlich. Vielmehr ändern solche rein hypothetische Szenarien nichts daran, dass die Privatklägerin wie so- eben erörtert (s. dazu vorn Erw. III. 3.3.4.) im Zeitpunkt ihres Erwachens bemerkt hat, dass neben der Trainerhose auch ihre Unterhose bis zu den Knöcheln herun- tergezogen war, was – nachdem eine "Selbstbeibringung" offensichtlich ausser Betracht fällt – nur bedeuten kann, dass ihr das Kleidungsstück von jemand ande- rem heruntergezogen worden sein muss, wobei das DNA-Spurenbild eben deut- lich dafür spricht, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelt.
- 17 - 3.5. Nachdem erstellt ist, dass der Privatklägerin die Trainerhose und der Slip durch den Beschuldigten heruntergezogen wurden, besteht schliesslich auch kein Zweifel daran, dass damit ihr primäres Geschlechtsteil freigelegt wurde. So ist zu beachten, dass die Privatklägerin mit einem Kältegefühl erwacht ist und zunächst nach ihrer Bettdecke getastet hat (Urk. 3 F9), weshalb unweigerlich angenommen werden muss, dass ihr die wärmespendende Decke abhanden gekommen ist. Zu- dem hat die Privatklägerin angegeben, dass sie zum Schlafen in jener Nacht le- diglich ein T-Shirt und eine Sportjacke an ihrem Oberkörper trug (Urk. 14 F10). Damit ist ausgeschlossen, dass der Schambereich nach dem Herunterziehen der Trainer- und Unterhosen noch durch eine Decke oder ein Kleidungsstück bedeckt gewesen wäre, wie dies von der Verteidigung ohne Stütze in den Akten geltend gemacht wird (Urk. 70 S. 11; Urk. 88 S. 6; Prot. II S. 41). Folglich lag das privat- klägerische Geschlechtsteil nach dem zweimaligen Herunterziehen jeweils ent- blösst da, wobei die Privatklägerin beim zweiten Mal just in dem Moment er- wachte, als sie bemerkte, dass "etwas an ihrer Hose zieht" und bereits wieder beide Kleidungsstücke nach unten gezogen waren (so ausdrücklich in Urk. 3 F19). Insofern erweist sich also der Einwand der Verteidigung, wonach die Privat- klägerin gemäss eigenen Aussagen aufgewacht sei, als erst die Trainerhose her- untergerutscht sei (Urk. 88 S. 6), als aktenwidrig. Entsprechend ist erwiesen, dass sich die Trainerhose und der Slip der Privatklägerin auch beim nochmaligen Er- wachen auf der Höhe ihrer Fussknöchel befanden, wobei sie sich dieses Mal den eigenen Angaben zufolge nicht wieder schlafen legte, sondern sich aufrichtete, das Licht anstellte und sich im Schlafzimmer umschaute, worauf sie sogleich rea- lisierte, dass eine andere Person im Raum anwesend war.
4. Zusammenfassend lässt sich anhand der glaubhaften Aussagen der Pri- vatklägerin und der sichergestellten DNA-Spuren das Herunterziehen der Klei- dung sachverhaltsmässig rechtsgenügend erstellen. Demgemäss ist der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin insgesamt zweimal die Trainer- und die Unterhose nach unten gezo- gen hat, als sie im Schlaf war, und ihr so den Schambereich entblösst hat, wobei sie beim zweiten Aufwachen sogleich bemerkte, dass sie entkleidet wird und dass sich ein Fremder in ihrem Schlafzimmer aufhält.
- 18 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Nachdem die Staatsanwaltschaft den zunächst eingeklagten Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB in ihrer ergänzten Anklageschrift fallen gelassen hat, steht nunmehr ausschliesslich noch der Vorwurf der sexuellen Be- lästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB zur Beurteilung. Den erforderlichen Strafantrag, der ausdrücklich auch den Hinweis auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung enthält, hat die Privatklägerin am 3. November 2021 unterzeichnet (Urk. 6/2). Damit ist sie dieser Strafbarkeitsvoraussetzung frist- und formgerecht nachgekommen (Art. 30 Abs. 1 StGB). 2.1. Wie bereits im Anklageergänzungsbeschluss vom 21. Januar 2025 erwo- gen (Urk. 73), fällt unter Art. 198a Abs. 2 aStGB (in der bis zum Inkrafttreten der Revision des Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 geltenden Fassung), wer jeman- den tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. 2.2. Von Art. 198 Abs. 2 aStGB werden auch geringfügige Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität erfasst, bei denen im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob sie eine eigentliche Verletzung der sexuellen Integrität darstellen, die aber mit ent- sprechenden Verletzungen durchaus vergleichbar sind, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; 6B_69/2019 vom
4. November 2019 E. 2.3.1). Entsprechend erfordert die Tatvariante der tätlichen sexuellen Belästigung nicht zwingend jene Intensität der sexuellen Handlungen, wie sie andere Strafbestimmungen im Sexualstrafrecht verlangen. Vielmehr han- delt es sich dabei um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Für die tätliche Beläs- tigung wird eine körperliche Kontaktaufnahme, ein direktes Anfassen, vorausge- setzt, das aber den Tatbestand von Art. 126 StGB nicht zu erfüllen braucht, son- dern auch lediglich darin bestehen kann, dass der Täter in überraschender Weise dem Opfer an die Geschlechtsteile greift, diese entblösst, oder auch schon darin, dass er einer Frau den Rock hochstreift oder darunter greift. Aber auch weniger eindringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das
- 19 - Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern und das Anpressen oder Umarmungen genügen für die Tatbestandsmässigkeit. Die Intensität des sexuel- len Bezuges des Vorgangs kann im Rahmen von Art. 198 Abs. 2 aStGB somit ge- ring sein. Es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung im weitesten Sinn mit Sexualität in Verbindung bringt (zum Ganzen: BGE 137 IV 263 E. 3.1 m.w.H.). 2.3. Verlangt wird in objektiver Hinsicht weiter, dass das Opfer die belästi- gende Handlung als solche wahrnimmt, d.h. dass es eine gewisse Übersicht über die Situation hat und diese zu verstehen vermag (BSK StGB II-ISENRING, Art. 198 N 19; KUMMER, Sexuelle Belästigung, 2021, S. 75 ff.), wobei sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts auch etwa belästigt fühlen darf, wer sich im Irrtum über die tatsächlich sexuelle Eigenart einer Handlung befindet (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.2). Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich sodann, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf (BGE 136 IV 263 E. 3.1). Ent- sprechend ist zu berücksichtigen, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1102/2019 vom
28. November 2019 E. 2.2; 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3). 2.4. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 198 Abs. 2 aStGB schliesslich, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt, was der Fall ist, sobald es ohne seinen Willen mit einem sexuell konnotierten Akt konfrontiert wird oder qualifiziert unerwünschten sexuellen Annäherungen bzw. Zumutungen sexueller Art ausgesetzt wird (BGE 137 IV 263 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6P.123/2003 vom 21. November 2003 E. 6.1). 3.1. Zu konstatieren ist, dass durch das Herunterziehen der Trainer- und Un- terhose der Privatklägerin deren primäres Geschlechtsteil freigelegt wurde. Ent- sprechend ist dem Verhalten des Beschuldigten aus objektiver Betrachtungsweise und aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes seiner Tathandlung eindeutig ein Sexualbezug zuzuschreiben. Zwar ist die Intensität dieses Eingriffs in die sexuelle Integrität der Privatklägerin noch als eher gering zu bezeichnen, zumal der er- stellte Sachverhalt über die Entblössung des Schambereichs hinaus jeder weiter-
- 20 - gehender sexualbezogener Handlungen entbehrt, wobei entgegen der Auffassung der Privatklägervertretung (Urk. 90 S. 3 f.) der Verweis auf den von ihr zitierten obergerichtlichen Entscheid vom 14. Juni 2023 wie im Beschluss vom 21. Juni 2025 erwogen (vgl. Urk. 73 S. 7) nicht zielführend ist. So lässt sich weder rechts- genügend erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrem Intimbe- reich oder an anderen (sekundären) Geschlechtsmerkmalen berührt, geschweige denn stimuliert hätte (s. dazu vorn Erw. III. 1.2.), noch liegen Anhaltspunkte dazu vor und wird im Übrigen auch in der Anklageschrift nicht zum Vorwurf erhoben, dass der Beschuldigte an sich selbst sexuelle Handlungen vorgenommen hätte. Auf der anderen Seite steht ausser Frage, dass die Privatklägerin dem Beschul- digten keine Einwilligung erteilt oder ihn gar dazu provoziert hat, sie auszuziehen. Genauso wenig ist ersichtlich, wie sie sich der Situation hätte entziehen können. Und schon gar nicht ist das Geschehen mit einem Kinderscherz auf dem Schulhof zu vergleichen (so aber die Verteidigung: Urk. 70 S. 11). Die Handlung versteht sich vielmehr als qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherung, wie dies für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 198 Abs. 2 aStGB genügt. 3.2. Richtig ist sodann, dass die Privatklägerin zunächst noch im Schlaf war, als der Beschuldigte begann, sie zu entkleiden, weshalb auch die Anklage in die- sem Zusammenhang richtigerweise keine Tatbestandsmässigkeit im Sinne der Strafnorm über die sexuelle Belästigung annimmt. Nach Massgabe der vorstehen- den Erwägungen zum Sachverhalt steht indessen fest, dass sie beim zweiten Mal erwachte, als der Vorgang des Herunterziehens der Kleidung noch im Gange war, und dass sie unmittelbar darauf die Präsenz eines Fremden in ihrem Schlafzim- mer entdeckte. Entsprechend ist erwiesen, dass sie bewusst wahrnahm, dass ihre Trainerhose und ihr Slip im Zeitpunkt ihres nochmaligen Erwachens bereits her- untergezogen waren, womit sie dieses Mal mit der Handlung des Beschuldigten direkt konfrontiert wurde, auch wenn sie dabei verständlicherweise noch nicht so- gleich das volle Ausmass des offenkundig sexuellen Charakters seiner Aktion er- kannt haben mag. 3.3. Schliesslich liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte beim Entkleiden der Privatklägerin jeweils mit Wissen und Wollen vorging. Dabei lag die Privatklä-
- 21 - gerin zunächst noch im Schlaf. Bereits beim ersten Mal war sie jedoch erwacht und hatte sich die Hosen wieder heraufgezogen, was auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein konnte. Dies lässt unweigerlich den Schluss zu, dass er auch beim zweiten Entkleiden damit rechnen musste, dass die Privatklägerin auf- wacht und wahrnimmt, was mit ihr geschieht. Demzufolge nahm der Beschuldigte mit dem erneuten Herunterziehen der Trainerhose und der Unterhose der Privat- klägerin in Kauf, dass diese dem Umstand, dass ihr Schambereich entblösst wor- den war, unmittelbar ausgesetzt wird, wodurch er hinsichtlich des Hervorrufens des Gefühls, sexuell belästigt worden zu sein, auf Seiten der Privatklägerin even- tualvorsätzlich vorging. Damit ist der Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 aStGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte nebst dem (in Rechts- kraft erwachsenen) Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zusätzlich der sexu- ellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion
1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 26 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Angesichts dessen, dass der Schuldspruch betreffend Schän- dung im Sinne von Art. 191 aStGB wegfällt, ist für den Hausfriedensbruch eine ei- genständige Sanktion auszusprechen, die sich innerhalb des anwendbaren Straf- rahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bewegen wird (Art. 186 StGB). Daneben ist für die sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB eine Übertretungsbusse festzusetzen, deren Höhe maximal Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Nachdem ausgeschlossen ist, dass für beide De- likte dieselbe Sanktionsart zum Zuge kommt, sind die jeweiligen Strafen zudem separat und unabhängig voneinander zu bemessen.
- 22 - 2.1. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens beim Hausfriedensbruch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht heimlich in die Woh- nung einer ihm wildfremden Person eingeschlichen hat, sondern deshalb den Wohnort der Privatklägerin aufgesucht hat, weil seine zum Tatzeitpunkt 2-jährige Tochter dort lebte (Urk. 46 S. 10 f.; Urk. 70 S. 11 f.). Demgegenüber fällt erschwe- rend ins Gewicht, dass er sich nachts über einen längeren Zeitraum von mehre- ren Stunden im Schlafzimmer der Privatklägerin aufhielt und unter deren Bett ver- steckte, wo die gemeinsame Tochter und in einer späteren Phase auch die Privat- klägerin schliefen. Damit drang er nicht nur in das gemeinhin empfindlichste Zim- mer von Privatwohnungen ein, sondern hielt sich auch noch in unmittelbarer Nähe der infolge ihres Schlafzustands besonders verletzlichen Personen (d.h. der Pri- vatklägerin und der Tochter) auf, wodurch das Sicherheitsempfinden der Privat- klägerin in den eigenen vier Wänden einhergehend mit der Vorinstanz merklich tangiert wurde (Urk. 55 S. 30 f.). Demgemäss ist das Verschulden des Beschul- digten daher entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 70 S. 12) als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, handelte der Beschuldigte sodann zweifellos direktvorsätzlich. Allerdings ist zu berücksich- tigen, dass er sich mit der Absicht in die privatklägerische Wohnung einschlich, seine Tochter zu sehen und ihr nahe zu sein. Insofern handelte er zwar in gewis- sem Ausmass aus nachvollziehbaren, gleichwohl indes rein egoistischen Beweg- gründen, wobei selbstredend auch eine allfällige Fehlinformation des Beschuldig- ten durch seine Rechtsvertreterin im familienrechtlichen Verfahren bezüglich der gerichtlich veranlassten Sistierung der Betreuungsregelung (Urk. 42/3) daran nichts zu ändern vermag, berechtigt doch auch das elterliche Kontaktrecht zum Kind den Beschuldigten keinesfalls dazu, heimlich in die Wohnung der Privatklä- gerin einzudringen und ohne deren Willen darin zu verweilen. Insgesamt betrach- tet vermag die subjektive die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren. Vor diesem Hintergrund drängt sich im Vergleich zur Vorinstanz (Urk. 55 S. 31) eine etwas tiefere Einsatzstrafe auf und es erweisen sich dafür 12 Monate Freiheits- strafe als angemessen. 2.2. Angesichts des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des damit einhergehenden Strafmasses erübrigen sich sodann Ausführungen zur
- 23 - Wahl der Strafart, zumal auch nach Berücksichtigung der Täterkomponente – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (s. dazu hinten Erw. V. 2.3.) – kein Raum für die Ausfällung einer Geldstrafe besteht. 2.3. Mit Blick auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des 38-jährigen Beschuldigten zutreffend dargelegt. Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Urk. 55 S. 32). In Ergänzung dazu hat sich anlässlich der Berufungsverhand- lung ergeben, dass der Beschuldigte seit Februar 2024 bei der C._____ AG als Betreiber eines Bordrestaurants festangestellt ist (Prot. II S. 7 ff.). Gemäss Ent- scheid vom 2. Oktober 2024 wurde zudem der Kontakt des Beschuldigten zu sei- ner Tochter sowie seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gerichtlich geregelt (Urk. 72/1). Zu beachten ist ferner, dass der Beschuldigte nicht als vorbestraft gilt (Urk. 86). Inzwischen hat er zwar am 16. Mai 2024 eine rechtskräftige Verurtei- lung zu Fr. 800.– Busse wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erwirkt (Urk. 79). Da dieses Strafurteil nach der hier zu beurteilenden Tat ergangen ist, kommt dem jedoch beim Hausfriedensbruch keine Wirkung als eigenständiger Strafzumessungsfaktor zu. Insoweit ist demnach festzuhalten, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten nichts Relevantes für die Strafzumessung ergibt. Bedeutsam ist hingegen, dass er sich in Bezug auf den Hausfriedensbruch von Beginn weg geständig zeigte, wobei anzumerken ist, dass ihm aufgrund des Umstands, dass er von der Polizei in flagranti in der Wohnung der Privatklägerin angehalten wurde, auch keine andere Wahl blieb. Dennoch ist für sein Nachtatverhalten und aufgrund des Umstands, dass er sich teilweise einsichtig zeigte, indem er einräumte, dass er "sicherlich nicht den schlausten Weg" zur Förderung seines Anliegens auf Kontakt mit seinem Kind gewählt habe (vgl. Urk. 13 F15; Urk. 17 F10; Prot. I S. 16; Prot. II S. 21), eine Strafreduktion von 3 Monaten angezeigt. 2.4. Im Ergebnis ergibt sich nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkompo- nente für den Hausfriedensbruch somit eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. In Ab- weichung vom angefochtenen Entscheid (Urk. 55 S. 33) sind gestützt auf Art. 51 StGB ferner insgesamt 21 Tage (anstelle der von der Vorinstanz berechneten
- 24 - 20 Tage) Untersuchungshaft an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen, datiert doch die staatsanwaltschaftliche Haftentlassungsverfügung vom 24. No- vember 2021 (Urk. 20/13) und wurde diese am selben Tag der Verteidigung zuge- stellt (Urk. 20/15), wohingegen es sich bei der vom Gefängnis D._____ quittierten Haftentlassung vom 23. November 2021 (Urk. 20/16) um einen Redaktionsfehler handeln dürfte. 2.5. Nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und auch sonst keine An- haltspunkte vorliegen, die eine ungünstige Prognose begründen, hat bereits die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren angesetzt (Urk. 55 S. 33 f.). Aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet sich eine strengere Vollzugsregelung im Übrigen ohnehin. Der angefoch- tene Entscheid ist somit in diesem Punkt vorbehaltslos zu bestätigen. 3.1. Bei der Bemessung der Busse für die sexuelle Belästigung ist neben dem Verschulden den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung zu tra- gen, wobei dessen finanzielle Leistungsfähigkeit eine wesentliche Rolle einnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.3.3 m.w.H.). 3.2. Im Rahmen der denkbaren Tatvarianten einer sexuellen Belästigung ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu bezeich- nen. So berührte er die Privatklägerin zwar nicht, jedoch ist – im Vergleich mit an- deren als sexuelle Belästigung zu qualifizierende Taten, wie etwa durch verbale Belästigung mit unangemessenen Sprüchen oder dergleichen – das Entblössen des Intimbereichs, mithin der primären Geschlechtsmerkmale und damit einer äusserst sensiblen Körperpartie, im Allgemeinen mit grosser Scham verbunden. Ferner nutzte der Beschuldigte den Schlafzustand der Privatklägerin aus, was be- sonders verwerflich ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich, was das Entblössen ihres Intimbereichs sowie ihre fehlende Einwilli- gung anbelangt, und eventualvorsätzlich hinsichtlich der belästigenden Wirkung seines Handelns, wobei seine konkrete Motivlage – die ebenso in sexueller Lust wie auch in Erniedrigungsabsicht bestehen könnte – letztlich im Unklaren bleibt.
- 25 - 3.3. In finanzieller Hinsicht führte der Beschuldigte anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung aus, zurzeit einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 3'300.– inkl. Kinderzulagen zu erzielen, zu dem einmal jährlich ein 13. Monats- lohn hinzukommt. Seine Ausgaben hat er mit Fr. 1'600.– im Monat für die Woh- nungsmiete und mit Fr. 300.– pro Monat für die Krankenkassenprämien beziffert. Zudem leistet er aktuell für seine Tochter monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'200.– (gemäss Gerichtsentscheid beläuft sich seine aktuelle Un- terhaltspflicht sogar auf Fr. 1'230.– zzgl. Kinderzulagen pro Monat [Urk. 72/1]). Ausserdem behauptete er, weder Schulden noch Vermögen zu haben (Prot. II S. 8 f., S. 37). 3.4. Ungeachtet der unbestreitbar äusserst knappen finanziellen Verhältnisse ist das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass von Fr. 800.– (Urk. 75 S. 3) zu tief ausgefallen. In Berücksichtigung des doch nicht mehr leichten Tatver- schuldens wäre bei isolierter Betrachtung vielmehr eine Busse von Fr. 1'000.– an- gezeigt gewesen. 3.5.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese sog. retrospektive Konkurrenz kommt auch beim Zusammentreffen mehrerer Übertre- tungsbussen zum Zug (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 131). Massgeblich für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist, ob die nachträglich zu beurteilende Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Diesfalls ist nach dem Asperationsprinizp aus der bereits rechts- kräftig ausgefällten Grundstrafe einerseits und der aktuell zu ergehenden Strafe andererseits gedanklich eine Gesamtstrafe zu bilden. Wiegt die neue Straftat schwerer, ist die letztlich auszusprechende Zusatzstrafe so zu berechnen, dass die infolge Asperation eintretende Reduktion der Grundstrafe von der Sanktion für das neue Delikt abzuziehen ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.5.2. Der Beschuldigte hat die Verstösse gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Rayonverbot gegenüber seiner Tochter, für die er zu einer inzwischen rechts-
- 26 - kräftig gewordenen Busse von Fr. 800.– verurteilt worden ist (Urk. 79), begangen, bevor am 9. Januar 2024 das vorinstanzliche Urteil im vorliegenden Verfahren ge- fällt wurde. Folgerichtig liegt ein Anwendungsfall von retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Ausgehend von der sexuellen Belästigung, wel- che das schwerere Delikt darstellt, wäre die dafür festzulegende Busse von Fr. 1'000.– bei gleichzeitiger Bemessung der Strafe für den bereits abgeurteilten mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung sodann um Fr. 600.– auf insgesamt Fr. 1'600.– zu erhöhen gewesen. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von Fr. 800.– verbleibt demnach eine Zusatzbusse von Fr. 800.–, die nunmehr zum Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen auf der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2024 auszusprechen ist. Keine Zusatzstrafe ist hingegen mit Bezug auf die Busse von Fr. 2'800.– auszufällen, die gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 1. April 2025 dem Be- schuldigten auferlegt worden ist (Urk. 84), zumal dieser Entscheid derzeit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 39). 3.6. Die Zusatzbusse ist in Anwendung von Art. 105 Abs. 1 StGB unbedingt auszusprechen, wobei für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, nach Massgabe des praxisgemässen Umwandlungssatzes von Fr. 100.–/Tag eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Zivilbegehren
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Beurteilung der adhäsionsweise gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin korrekt wiedergegeben, sodass auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden kann (Urk. 55 S. 34 ff.). Zuzustimmen ist der Vorinstanz insbeson- dere in ihrer Entgegnung auf die Rüge der Verteidigung, mit der moniert worden ist, dass die Begründung und Bezifferung der privatklägerischen Forderungen ver- spätet erfolgt seien. So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die erstinstanzli- che Hauptverhandlung am 9. Januar 2024 stattfand, mithin wenige Tage nach- dem die von der Verteidigung zitierte Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 StPO in
- 27 - Kraft getreten ist, gemäss welcher die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft Frist ansetzt, ihre Ansprüche zu begründen und zu beziffern. Mangels Vorwirkung bestand für die Vorinstanz bis Ende Dezember 2023 sicherlich keine Veranlas- sung, der Privatklägerschaft bereits im Vorfeld des Verhandlungstermins eine Be- gründungfrist anzusetzen, weshalb der Privatklägerin daraus, dass sie ihre Adhä- sionsbegehren erst im Rahmen ihres Parteivortrags an der Hauptverhandlung be- ziffert und einlässlich begründet hat, kein Nachteil erwachsen kann (vgl. Urk. 55 S. 37).
2. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung sind die seitens der Privatkläge- rin eingereichten Leistungsabrechnungen betreffend die ärztlichen (Therapie-) Be- handlungen durch die Psychotherapeutin, Dr. med. E._____, im Betrag von Fr. 1'044.– infolge ihres engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem inkriminierten Vorfall als adäquat kausal zu erachten (Urk. 55 S. 36 f.). So wurde seitens der Pri- vatklägerin schlüssig dargelegt, dass sie durch die Tat des Beschuldigten massiv traumatisiert sei, entsprechend habe sie sich in psychotherapeutische Behand- lung begeben müssen (Urk. 45 S. 11). Die Schadenersatzregelung im angefoch- tenen Entscheid ist daher zu übernehmen. Im Weiteren hat die Privatklägerin auch belegt, dass die psychotherapeutische Behandlung auch nach dem erstin- stanzlichen Urteil vom 9. Januar 2024 andauert (Urk. 62/16). Entsprechend ist es naheliegend, dass ihr auch in Zukunft noch Kosten anfallen könnten, die auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind. Deshalb ist auch die von der Vorinstanz darüber hinaus getroffene Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten unter gleichzeitigem Verweis der Privat- klägerin im Quantitativen auf den Weg des Zivilprozesses nicht zu beanstanden (Urk. 55 S. 37).
3. Daneben sprach die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2021 zu und wies ihr Genugtu- ungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 55 S. 38 f.). Zu berücksichtigen ist hierzu insbesondere, dass die Privatklägerin durch das unbemerkte Eindringen des Be- schuldigten in ihre Wohnung, während sie sich im Wohnzimmer befand, und des- sen stundenlange Verweilen in ihrem Schlafzimmer bzw. unter ihrem Bett, wäh-
- 28 - rend sie und ihre damals 2-jährige Tochter schliefen, einen äusserst sensiblen Eingriff in ihr Sicherheitsgefühl in ihrem Zuhause erfahren hat. Zudem hat ihr der Beschuldigte im Schlaf den Intimbereich entblösst und sie nach dem Aufwachen unfreiwillig diesem sexuellen Akt ausgesetzt. Mit seinen Handlungen hat er bei ihr ohne Zweifel eine seelische Unbill hervorgerufen. Allerdings darf nicht unbeachtet bleiben, dass das ursprünglich von der Anklage noch erfasste Ausgreifen des Be- schuldigten im privatklägerischen Geschlechtsteil nicht zur Diskussion steht und im Gegensatz zur Beurteilung der Vorinstanz auch kein Schuldspruch wegen Schändung mehr zu erfolgen hat. Unter diesen Umständen erscheint es als ange- zeigt, den erstinstanzlich bemessenen Genugtuungsbetrag auf die Hälfte zu redu- zieren. Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst unverändert bleibendem Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die privatklägerische Forderung abzuweisen. VII. Kostenfolgen
1. Die Vorinstanz, die den Beschuldigten anklagegemäss schuldig gespro- chen hat, hat ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt und für das Ho- norar seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerin eine Rückzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 55 S. 44). Im Vergleich dazu hat im Berufungsverfahren zwar keine Verurteilung des Beschuldigten we- gen Schändung mehr zu erfolgen. Indessen ist er mit Bezug auf denselben Le- benssachverhalt der sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen. Auch wenn es sich dabei um eine abweichende rechtliche Würdigung handelt und obwohl der Tatbestand der sexuellen Belästigung im Gegensatz zur Schändung kein Verbre- chen, sondern eine blosse Übertretung darstellt, bleibt es dabei, dass der Be- schuldigte in beiden Anklagepunkten zu verurteilen ist. Es besteht daher kein Grund, von der vollen Kostenpflicht gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO abzuweichen (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 6). Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffern 14 und 15 des angefochtenen Entscheids) damit zu be- stätigen.
- 29 - 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die dar- auf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Mit seiner Appellation obsiegt der Beschuldigte insofern, als die von ihm einzig angefochtene Verurteilung wegen Schändung wegfällt. Auch wenn er we- gen desselben Lebenssachverhalts nunmehr einen Schuldspruch wegen sexuel- ler Belästigung und neu eine Busse zu vergegenwärtigen hat, ist sodann in Rech- nung zu stellen, dass er gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine Reduktion der Freiheitsstrafe erfährt. Ebenso dringt der Beschuldigte mit einer hälftigen Re- duktion der der Privatklägerin zuzusprechenden Genugtuung im Zivilpunkt teil- weise durch. Schliesslich ist zu beachten, dass der durch die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage verursachte Mehraufwand nicht von den Parteien zu vertreten ist, weshalb es diesbezüglich ohnehin billig er- scheint, dass der Staat die Kostenpflicht trägt. Ausgangsgemäss und in Gewich- tung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Appellationsprozesses, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Pri- vatklägervertretung, zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im ver- bleibenden Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess zusammengerechnet Fr. 9'148.05 (inkl. MWST) geltend (vgl. Urk. 69; Urk. 89). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mit- hin ist die amtliche Verteidigerin für das gesamte zweitinstanzliche Verfahren un-
- 30 - ter ergänzender Berücksichtigung der noch nicht veranschlagten zweiten Beru- fungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit einem Honorar von pau- schal Fr. 10'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin macht für ihre Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren einen Gesamtbetrag von Fr. 4'690.90 (inkl. MWST) geltend (Urk. 68; Urk. 83). Dieses Honorar ist ausge- wiesen und erscheint nach entsprechender Ergänzung um die Dauer der zweiten Berufungsverhandlung als angemessen. Mithin ist die unentgeltliche Privatkläger- vertreterin mit einem Pauschalhonorar von Fr. 5'000.– (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 3.3. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von einem Drittel anzubringen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Im Restbetrag sind die Honorarkosten des Offizialverteidigers sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 9. Januar 2024 sprach die 4. Abteilung des Bezirksgerich- tes Zürich den Beschuldigten der Schändung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Daneben wurde der Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz sowie Genugtuung an die Privatklägerin B._____ verurteilt und es wurde festgestellt, dass er darüber hinaus ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wo- bei die umfangmässige Feststellung allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche
- 7 - auf den Zivilweg verwiesen wurde. Im Übrigen wurde über diverse Sicherstellun- gen entschieden und es wurden die Kostenfolgen geregelt (Urk. 55).
E. 1.1 Gemäss dem massgeblichen Vorhalt in der geänderten Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2021, zwischen 00.30 Uhr und 04.00 Uhr, der im Schlafzimmer ihrer Wohnung schlafenden Privatklägerin die Trainerhose und Unterhose bis zum Fussende des Bettes heruntergezogen und ihr dabei an den Hintern gelangt zu haben. Beim ersten Mal sei die Privatklägerin erst erwacht, als die Trainerhose schon heruntergezogen gewesen sei, das zweite Herunterziehen habe die Privat- klägerin indessen bemerkt und sei deswegen sofort erwacht. Dass die Privatklä- gerin dies als tätliche Handlung gegen ihren Intimbereich wahrnehmen würde, habe der Beschuldigte gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 75 S. 2).
E. 1.2 Nachdem die Vorinstanz das auch in der geänderten Anklage enthaltene Anfassen des Hinterns anhand der Beweislage als nicht rechtsgenügend erstellt erachtet (Urk. 55 S. 21 f.) und einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel ergriffen hat, mit der er einen vollumfänglichen Freispruch in diesem Punkt verlangt, ist einleitend in Nachachtung des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) festzuhalten, dass eine solche Tathandlung im Berufungsverfahren nicht mehr zur Beurteilung steht, was auch von der Verteidigung zu Recht moniert wurde (Urk. 88 S. 3). Wenn die Verteidi- gung jedoch geltend macht, mit der neuen Anklageschrift erfolge eine unzulässige Verschlechterung zulasten des Beschuldigten, indem neuerdings ein zweimaliges Herunterziehen der privatklägerischen Trainer- und Unterhose eingeklagt werde (Urk. 88 S. 3 f.), läuft sie damit ins Leere, wird doch das erste Herunterziehen der Kleidung auch von der abgeänderten Anklage als nicht tatbestandsmässig qualifi- ziert, weshalb es beim Vorwurf einer einmaligen Tatbegehung bleibt. Zur von der Verteidigung bemängelten Umschreibung des subjektiven Tatbestands (Urk. 88 S. 6 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieser durchaus aus den Gesamt- umständen des neuformulierten Tatvorhalts ergibt, wonach die Privatklägerin ge- schlafen habe und während des Vorgangs erwacht sei, womit sie dem von ihr kla- rerweise unerwünschten Herunterziehen ihrer Trainer- und Unterhose – wie in der
- 10 - abgeänderten Anklageschrift angegeben – zweifellos unerwartet ausgesetzt wor- den sei. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Anforderungen an die Umschrei- bung des subjektiven Tatbestands bei reinen Vorsatzdelikten ohnehin gering sind (BGE 143 IV 63 E 1.3) und dass selbst eine unpräzise oder fehlerhafte Anklage nicht dazu führt, dass es zu keinem Schuldspruch kommen kann, solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Gerade die eingehenden Ausführungen der Verteidigung implizieren in- dessen eindeutig, dass ihr und damit auch dem Beschuldigten bewusst ist, was ihm angelastet wird, womit der Informationsfunktion durch die Anklageschrift Ge- nüge getan wurde.
2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bleibt demnach zu prüfen, ob das dem Be- schuldigten angelastete Herunterziehen der Trainer- und Unterhose der Privatklä- gerin anhand der vorhandenen Beweise rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Beweisgrundsätze, die auch hin- sichtlich des geänderten Anklagevorwurfs Gültigkeit haben, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 9 f.). Des Weiteren ergeben sich die Beweismittel, auf denen der hier zu beurteilende Vorwurf basiert, aus der vollstän- digen Auflistung im angefochtenen Entscheid. Darin werden insbesondere neben den Aussagen des Beschuldigten auch diejenigen der Privatklägerin umfassend und ausführlich zusammengefasst (Urk. 55 S. 12 ff.). Ebenso werden die massge- blichen objektiven Beweismittel, die – soweit für das Berufungsverfahren noch re- levant – in erster Linie aus dem forensischen Gutachten zur Auswertung von DNA-Spuren an der Kleidung der Privatklägerin bestehen, korrekt wiedergegeben (Urk. 55 S. 16 ff.). Wiederum um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch auf diese erstinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden.
E. 2 Gegen das mündlich (Prot. I S. 24 ff.) eröffnete Urteil der Vorinstanz liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (Datum Poststempel) recht- zeitig Berufung anmelden (Urk. 48). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegrün- dung, die der Beschuldigtenseite am 11. April 2024 zugestellt wurde (Urk. 54/2), reichte die Verteidigung am 17. April 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 57). Auf die Erhebung einer Anschlussberufung wurde sowohl von Seiten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 60) als auch seitens der Privatklägerin (Urk. 61) explizit verzichtet.
E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Angesichts des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des damit einhergehenden Strafmasses erübrigen sich sodann Ausführungen zur
- 23 - Wahl der Strafart, zumal auch nach Berücksichtigung der Täterkomponente – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (s. dazu hinten Erw. V. 2.3.) – kein Raum für die Ausfällung einer Geldstrafe besteht.
E. 2.2.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die dar- auf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3).
E. 2.2.2 Mit seiner Appellation obsiegt der Beschuldigte insofern, als die von ihm einzig angefochtene Verurteilung wegen Schändung wegfällt. Auch wenn er we- gen desselben Lebenssachverhalts nunmehr einen Schuldspruch wegen sexuel- ler Belästigung und neu eine Busse zu vergegenwärtigen hat, ist sodann in Rech- nung zu stellen, dass er gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine Reduktion der Freiheitsstrafe erfährt. Ebenso dringt der Beschuldigte mit einer hälftigen Re- duktion der der Privatklägerin zuzusprechenden Genugtuung im Zivilpunkt teil- weise durch. Schliesslich ist zu beachten, dass der durch die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage verursachte Mehraufwand nicht von den Parteien zu vertreten ist, weshalb es diesbezüglich ohnehin billig er- scheint, dass der Staat die Kostenpflicht trägt. Ausgangsgemäss und in Gewich- tung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Appellationsprozesses, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Pri- vatklägervertretung, zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im ver- bleibenden Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Mit Blick auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des 38-jährigen Beschuldigten zutreffend dargelegt. Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Urk. 55 S. 32). In Ergänzung dazu hat sich anlässlich der Berufungsverhand- lung ergeben, dass der Beschuldigte seit Februar 2024 bei der C._____ AG als Betreiber eines Bordrestaurants festangestellt ist (Prot. II S. 7 ff.). Gemäss Ent- scheid vom 2. Oktober 2024 wurde zudem der Kontakt des Beschuldigten zu sei- ner Tochter sowie seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gerichtlich geregelt (Urk. 72/1). Zu beachten ist ferner, dass der Beschuldigte nicht als vorbestraft gilt (Urk. 86). Inzwischen hat er zwar am 16. Mai 2024 eine rechtskräftige Verurtei- lung zu Fr. 800.– Busse wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erwirkt (Urk. 79). Da dieses Strafurteil nach der hier zu beurteilenden Tat ergangen ist, kommt dem jedoch beim Hausfriedensbruch keine Wirkung als eigenständiger Strafzumessungsfaktor zu. Insoweit ist demnach festzuhalten, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten nichts Relevantes für die Strafzumessung ergibt. Bedeutsam ist hingegen, dass er sich in Bezug auf den Hausfriedensbruch von Beginn weg geständig zeigte, wobei anzumerken ist, dass ihm aufgrund des Umstands, dass er von der Polizei in flagranti in der Wohnung der Privatklägerin angehalten wurde, auch keine andere Wahl blieb. Dennoch ist für sein Nachtatverhalten und aufgrund des Umstands, dass er sich teilweise einsichtig zeigte, indem er einräumte, dass er "sicherlich nicht den schlausten Weg" zur Förderung seines Anliegens auf Kontakt mit seinem Kind gewählt habe (vgl. Urk. 13 F15; Urk. 17 F10; Prot. I S. 16; Prot. II S. 21), eine Strafreduktion von 3 Monaten angezeigt.
E. 2.4 Im Ergebnis ergibt sich nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkompo- nente für den Hausfriedensbruch somit eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. In Ab- weichung vom angefochtenen Entscheid (Urk. 55 S. 33) sind gestützt auf Art. 51 StGB ferner insgesamt 21 Tage (anstelle der von der Vorinstanz berechneten
- 24 - 20 Tage) Untersuchungshaft an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen, datiert doch die staatsanwaltschaftliche Haftentlassungsverfügung vom 24. No- vember 2021 (Urk. 20/13) und wurde diese am selben Tag der Verteidigung zuge- stellt (Urk. 20/15), wohingegen es sich bei der vom Gefängnis D._____ quittierten Haftentlassung vom 23. November 2021 (Urk. 20/16) um einen Redaktionsfehler handeln dürfte.
E. 2.5 Nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und auch sonst keine An- haltspunkte vorliegen, die eine ungünstige Prognose begründen, hat bereits die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren angesetzt (Urk. 55 S. 33 f.). Aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet sich eine strengere Vollzugsregelung im Übrigen ohnehin. Der angefoch- tene Entscheid ist somit in diesem Punkt vorbehaltslos zu bestätigen.
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2024 wurde der Privatklägerin auf ei- genes Ersuchen hin (Urk. 61; Urk. 62/1-22) die Weiterführung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren bewilligt (Urk. 63).
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess zusammengerechnet Fr. 9'148.05 (inkl. MWST) geltend (vgl. Urk. 69; Urk. 89). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mit- hin ist die amtliche Verteidigerin für das gesamte zweitinstanzliche Verfahren un-
- 30 - ter ergänzender Berücksichtigung der noch nicht veranschlagten zweiten Beru- fungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit einem Honorar von pau- schal Fr. 10'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 3.2 Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin macht für ihre Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren einen Gesamtbetrag von Fr. 4'690.90 (inkl. MWST) geltend (Urk. 68; Urk. 83). Dieses Honorar ist ausge- wiesen und erscheint nach entsprechender Ergänzung um die Dauer der zweiten Berufungsverhandlung als angemessen. Mithin ist die unentgeltliche Privatkläger- vertreterin mit einem Pauschalhonorar von Fr. 5'000.– (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
E. 3.3 Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von einem Drittel anzubringen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Im Restbetrag sind die Honorarkosten des Offizialverteidigers sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
E. 3.4 Ungeachtet der unbestreitbar äusserst knappen finanziellen Verhältnisse ist das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass von Fr. 800.– (Urk. 75 S. 3) zu tief ausgefallen. In Berücksichtigung des doch nicht mehr leichten Tatver- schuldens wäre bei isolierter Betrachtung vielmehr eine Busse von Fr. 1'000.– an- gezeigt gewesen.
E. 3.5 Nachdem erstellt ist, dass der Privatklägerin die Trainerhose und der Slip durch den Beschuldigten heruntergezogen wurden, besteht schliesslich auch kein Zweifel daran, dass damit ihr primäres Geschlechtsteil freigelegt wurde. So ist zu beachten, dass die Privatklägerin mit einem Kältegefühl erwacht ist und zunächst nach ihrer Bettdecke getastet hat (Urk. 3 F9), weshalb unweigerlich angenommen werden muss, dass ihr die wärmespendende Decke abhanden gekommen ist. Zu- dem hat die Privatklägerin angegeben, dass sie zum Schlafen in jener Nacht le- diglich ein T-Shirt und eine Sportjacke an ihrem Oberkörper trug (Urk. 14 F10). Damit ist ausgeschlossen, dass der Schambereich nach dem Herunterziehen der Trainer- und Unterhosen noch durch eine Decke oder ein Kleidungsstück bedeckt gewesen wäre, wie dies von der Verteidigung ohne Stütze in den Akten geltend gemacht wird (Urk. 70 S. 11; Urk. 88 S. 6; Prot. II S. 41). Folglich lag das privat- klägerische Geschlechtsteil nach dem zweimaligen Herunterziehen jeweils ent- blösst da, wobei die Privatklägerin beim zweiten Mal just in dem Moment er- wachte, als sie bemerkte, dass "etwas an ihrer Hose zieht" und bereits wieder beide Kleidungsstücke nach unten gezogen waren (so ausdrücklich in Urk. 3 F19). Insofern erweist sich also der Einwand der Verteidigung, wonach die Privat- klägerin gemäss eigenen Aussagen aufgewacht sei, als erst die Trainerhose her- untergerutscht sei (Urk. 88 S. 6), als aktenwidrig. Entsprechend ist erwiesen, dass sich die Trainerhose und der Slip der Privatklägerin auch beim nochmaligen Er- wachen auf der Höhe ihrer Fussknöchel befanden, wobei sie sich dieses Mal den eigenen Angaben zufolge nicht wieder schlafen legte, sondern sich aufrichtete, das Licht anstellte und sich im Schlafzimmer umschaute, worauf sie sogleich rea- lisierte, dass eine andere Person im Raum anwesend war.
4. Zusammenfassend lässt sich anhand der glaubhaften Aussagen der Pri- vatklägerin und der sichergestellten DNA-Spuren das Herunterziehen der Klei- dung sachverhaltsmässig rechtsgenügend erstellen. Demgemäss ist der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin insgesamt zweimal die Trainer- und die Unterhose nach unten gezo- gen hat, als sie im Schlaf war, und ihr so den Schambereich entblösst hat, wobei sie beim zweiten Aufwachen sogleich bemerkte, dass sie entkleidet wird und dass sich ein Fremder in ihrem Schlafzimmer aufhält.
- 18 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Nachdem die Staatsanwaltschaft den zunächst eingeklagten Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB in ihrer ergänzten Anklageschrift fallen gelassen hat, steht nunmehr ausschliesslich noch der Vorwurf der sexuellen Be- lästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB zur Beurteilung. Den erforderlichen Strafantrag, der ausdrücklich auch den Hinweis auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung enthält, hat die Privatklägerin am 3. November 2021 unterzeichnet (Urk. 6/2). Damit ist sie dieser Strafbarkeitsvoraussetzung frist- und formgerecht nachgekommen (Art. 30 Abs. 1 StGB).
E. 3.5.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese sog. retrospektive Konkurrenz kommt auch beim Zusammentreffen mehrerer Übertre- tungsbussen zum Zug (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 131). Massgeblich für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist, ob die nachträglich zu beurteilende Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Diesfalls ist nach dem Asperationsprinizp aus der bereits rechts- kräftig ausgefällten Grundstrafe einerseits und der aktuell zu ergehenden Strafe andererseits gedanklich eine Gesamtstrafe zu bilden. Wiegt die neue Straftat schwerer, ist die letztlich auszusprechende Zusatzstrafe so zu berechnen, dass die infolge Asperation eintretende Reduktion der Grundstrafe von der Sanktion für das neue Delikt abzuziehen ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
E. 3.5.2 Der Beschuldigte hat die Verstösse gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Rayonverbot gegenüber seiner Tochter, für die er zu einer inzwischen rechts-
- 26 - kräftig gewordenen Busse von Fr. 800.– verurteilt worden ist (Urk. 79), begangen, bevor am 9. Januar 2024 das vorinstanzliche Urteil im vorliegenden Verfahren ge- fällt wurde. Folgerichtig liegt ein Anwendungsfall von retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Ausgehend von der sexuellen Belästigung, wel- che das schwerere Delikt darstellt, wäre die dafür festzulegende Busse von Fr. 1'000.– bei gleichzeitiger Bemessung der Strafe für den bereits abgeurteilten mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung sodann um Fr. 600.– auf insgesamt Fr. 1'600.– zu erhöhen gewesen. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von Fr. 800.– verbleibt demnach eine Zusatzbusse von Fr. 800.–, die nunmehr zum Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen auf der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2024 auszusprechen ist. Keine Zusatzstrafe ist hingegen mit Bezug auf die Busse von Fr. 2'800.– auszufällen, die gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 1. April 2025 dem Be- schuldigten auferlegt worden ist (Urk. 84), zumal dieser Entscheid derzeit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 39).
E. 3.6 Die Zusatzbusse ist in Anwendung von Art. 105 Abs. 1 StGB unbedingt auszusprechen, wobei für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, nach Massgabe des praxisgemässen Umwandlungssatzes von Fr. 100.–/Tag eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Zivilbegehren
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Beurteilung der adhäsionsweise gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin korrekt wiedergegeben, sodass auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden kann (Urk. 55 S. 34 ff.). Zuzustimmen ist der Vorinstanz insbeson- dere in ihrer Entgegnung auf die Rüge der Verteidigung, mit der moniert worden ist, dass die Begründung und Bezifferung der privatklägerischen Forderungen ver- spätet erfolgt seien. So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die erstinstanzli- che Hauptverhandlung am 9. Januar 2024 stattfand, mithin wenige Tage nach- dem die von der Verteidigung zitierte Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 StPO in
- 27 - Kraft getreten ist, gemäss welcher die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft Frist ansetzt, ihre Ansprüche zu begründen und zu beziffern. Mangels Vorwirkung bestand für die Vorinstanz bis Ende Dezember 2023 sicherlich keine Veranlas- sung, der Privatklägerschaft bereits im Vorfeld des Verhandlungstermins eine Be- gründungfrist anzusetzen, weshalb der Privatklägerin daraus, dass sie ihre Adhä- sionsbegehren erst im Rahmen ihres Parteivortrags an der Hauptverhandlung be- ziffert und einlässlich begründet hat, kein Nachteil erwachsen kann (vgl. Urk. 55 S. 37).
2. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung sind die seitens der Privatkläge- rin eingereichten Leistungsabrechnungen betreffend die ärztlichen (Therapie-) Be- handlungen durch die Psychotherapeutin, Dr. med. E._____, im Betrag von Fr. 1'044.– infolge ihres engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem inkriminierten Vorfall als adäquat kausal zu erachten (Urk. 55 S. 36 f.). So wurde seitens der Pri- vatklägerin schlüssig dargelegt, dass sie durch die Tat des Beschuldigten massiv traumatisiert sei, entsprechend habe sie sich in psychotherapeutische Behand- lung begeben müssen (Urk. 45 S. 11). Die Schadenersatzregelung im angefoch- tenen Entscheid ist daher zu übernehmen. Im Weiteren hat die Privatklägerin auch belegt, dass die psychotherapeutische Behandlung auch nach dem erstin- stanzlichen Urteil vom 9. Januar 2024 andauert (Urk. 62/16). Entsprechend ist es naheliegend, dass ihr auch in Zukunft noch Kosten anfallen könnten, die auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind. Deshalb ist auch die von der Vorinstanz darüber hinaus getroffene Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten unter gleichzeitigem Verweis der Privat- klägerin im Quantitativen auf den Weg des Zivilprozesses nicht zu beanstanden (Urk. 55 S. 37).
3. Daneben sprach die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2021 zu und wies ihr Genugtu- ungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 55 S. 38 f.). Zu berücksichtigen ist hierzu insbesondere, dass die Privatklägerin durch das unbemerkte Eindringen des Be- schuldigten in ihre Wohnung, während sie sich im Wohnzimmer befand, und des- sen stundenlange Verweilen in ihrem Schlafzimmer bzw. unter ihrem Bett, wäh-
- 28 - rend sie und ihre damals 2-jährige Tochter schliefen, einen äusserst sensiblen Eingriff in ihr Sicherheitsgefühl in ihrem Zuhause erfahren hat. Zudem hat ihr der Beschuldigte im Schlaf den Intimbereich entblösst und sie nach dem Aufwachen unfreiwillig diesem sexuellen Akt ausgesetzt. Mit seinen Handlungen hat er bei ihr ohne Zweifel eine seelische Unbill hervorgerufen. Allerdings darf nicht unbeachtet bleiben, dass das ursprünglich von der Anklage noch erfasste Ausgreifen des Be- schuldigten im privatklägerischen Geschlechtsteil nicht zur Diskussion steht und im Gegensatz zur Beurteilung der Vorinstanz auch kein Schuldspruch wegen Schändung mehr zu erfolgen hat. Unter diesen Umständen erscheint es als ange- zeigt, den erstinstanzlich bemessenen Genugtuungsbetrag auf die Hälfte zu redu- zieren. Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst unverändert bleibendem Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die privatklägerische Forderung abzuweisen. VII. Kostenfolgen
1. Die Vorinstanz, die den Beschuldigten anklagegemäss schuldig gespro- chen hat, hat ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt und für das Ho- norar seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerin eine Rückzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 55 S. 44). Im Vergleich dazu hat im Berufungsverfahren zwar keine Verurteilung des Beschuldigten we- gen Schändung mehr zu erfolgen. Indessen ist er mit Bezug auf denselben Le- benssachverhalt der sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen. Auch wenn es sich dabei um eine abweichende rechtliche Würdigung handelt und obwohl der Tatbestand der sexuellen Belästigung im Gegensatz zur Schändung kein Verbre- chen, sondern eine blosse Übertretung darstellt, bleibt es dabei, dass der Be- schuldigte in beiden Anklagepunkten zu verurteilen ist. Es besteht daher kein Grund, von der vollen Kostenpflicht gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO abzuweichen (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 6). Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffern 14 und 15 des angefochtenen Entscheids) damit zu be- stätigen.
- 29 -
E. 4 In der Folge wurde auf den 21. Januar 2025 zur mündlichen Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 65), wobei die Staatsanwaltschaft von der Teil- nahme dispensiert wurde (Urk. 60). Im Anschluss an die Parteivorträge wurde die Verhandlung unterbrochen und die Verfahrensleitung kündigte den Parteien an, dass das Gericht eine Abänderung der verfahrensgegenständlichen Anklage- schrift in Betracht zieht (Prot. II S. 31).
E. 5 Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Gele- genheit gegeben, den unter dem Titel Schändung (Art. 191 aStGB) formulierten Sachverhalt in der Anklageschrift im Hinblick auf eine mögliche Subsumtion unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 aStGB zu ändern (Urk. 73). Mit Eingabe vom 23. Februar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine vom 17. Februar 2025 datierende und nunmehr auf sexuelle Belästigung lautende Anklageschrift ein (Urk. 75 f.). Hernach wurden die Parteien auf den 14. April 2025 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 81), an der der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin sowie die unentgeltliche Privatklä- gervertreterin teilnahmen (Prot. II S. 34 ff.).
- 8 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt. Mit seiner Appellation liess der Beschul- digte einen Freispruch vom ursprünglichen Vorwurf der Schändung sowie daraus folgend eine Reduktion der Strafe, eine Abweisung bzw. eventualiter eine Verwei- sung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg sowie die Neuverlegung der Verfahrenskosten beantragen (vgl. Urk. 57; Urk. 70). Daran hat sich nach der im Verlauf des zweitinstanzlichen Verfahrens erfolgten Abänderung der Anklage insofern nichts geändert, als der Beschuldigte vollumfänglich an seinen ursprünglichen Anträgen festhält und damit einen Frei- spruch auch vom neuen Vorwurf der sexuellen Belästigung verlangt (Urk. 88). Entsprechend ist das Urteil der Vorinstanz nach wie vor einzig mit Bezug auf den unter Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich, ergangenen Schuldspruch wegen Haus- friedensbruchs, den Entscheid betreffend die sichergestellten Gegenstände und Spuren (Dispositivziffern 4 bis 7), die Bemessung der Honorare der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (Dispo- sitivziffern 11 und 12) sowie die Festsetzung der Verfahrenskosten (Dispositivzif- fer 13) vom Gegenstand des Appellationsprozesses ausgenommen. Diesbezüg- lich ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rah- men der Berufung zur Disposition.
2. Nach Eingang der abgeänderten Anklageschrift erweist sich das Verfah- ren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.).
- 9 - III. Sachverhalt
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 9. Januar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen Hausfriedensbruchs), 4 bis 7 (Sicherstellungen), 11 und 12 (Bemessung Honorar amtliche Verteidigung und unentgeltliche Privatklä- gervertretung) sowie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 31 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2024.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 1'044.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis darüber hinaus dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins ab 3. November 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 14 und 15) wird bestätigt. - 32 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST) unentgeltliche Privatklägervertretung Fr. 5'000.– (inkl. 8.1 % MWST)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/3 vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (B._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (B._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz - 33 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240182-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 14. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
9. Januar 2024 (DG230108)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juni 2023 so- wie die abgeänderte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
17. Februar 2025 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26; Urk. 75). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 20 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die nachfolgend aufgeführten, durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände (Polis-Geschäfts-Nr. …) werden dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf dieser Frist der zuständi- gen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Hose, dunkelgrau (Asservat-Nr. A015'537'992); 1 Sweatjacke, schwarz (Asservat-Nr. A015'538'008); 1 Herrenmantel, grau (Asservat-Nr. A015'538'019).
5. Die nachfolgend aufgeführten, durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände (Polis-Geschäfts-Nr. ...) werden der Privatklägerin B._____ in- nert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Sporthose (Asservat-Nr. A015'537'754);
- 3 - 1 Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A015'537'765); 1 Bettwäsche (Asservat-Nr. A015'537'867); 1 Kinderpyjama, hellblau (Asservat-Nr. A015'537'878).
6. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Ge- schäfts-Nr. ... lagernden Spuren und Spurenträger werden der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernich- tung überlassen.
7. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K211103-086 / ... lagernden Spuren und Spurenträger werden der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'044.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis darüber hinaus dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 13'819.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Pri- vatklägerin mit Fr. 5'074.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 4 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 13'538.60 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 260.– Auslagen Untersuchung unentgeltliche Vertretung RAin MLaw Z._____ (bereits Fr. 1'970.05 bezahlt) Fr. 13'819.95 amtliche Verteidigung RAin Dr. iur. X._____ Fr. 5'074.45 unentgeltliche Vertretung RAin MLaw Y._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger) (Urk. 57; Urk. 70 S. 3 f.; Urk. 88 S. 3) "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 erster Spiegelstrich des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 9. Januar 2024 aufzuheben und A._____ vom Vor- wurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freizusprechen. Der Schuldspruch betr. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sei zu bestätigen.
2. Es seien Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2024 aufzuheben und der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung
- 5 - der erstandenen Haft. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren festzulegen.
3. Es seien Dispositiv-Ziffer 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2024 aufzuheben und das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Es sei Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
9. Januar 2024 aufzuheben und das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Es seien Dispositiv-Ziffer 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich vom 9. Januar 2024 aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu 9/10 auf die Staatskasse zu neh- men und auf eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidi- gung definitiv zu verzichten.
6. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2024 zu bestätigen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men und die amtliche Verteidigung mit Fr. 6'008.45 (inkl. MwSt.) zzgl. der heutigen Aufwendungen aus der Staatskasse zu entschädigen."
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Berufungsbeklagte) vor der Anklageänderung (Urk. 60) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. nach der Anklageänderung (Urk. 75) "Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der ergänzten Anklage- schrift;
- 6 - Bestrafung mit einer Busse von Fr. 800.–; Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse."
c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin: (Berufungsbeklagte) (Urk. 61 S. 2; Urk. 71 S. 1; Urk. 90 S. 1) "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten.
3. Eventualiter seien die Verfahrenskosten inkl. der Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung gemäss richterlich zu genehmigender Honorar- note (inkl. MwSt.) auf die Staatskasse zu nehmen." __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 9. Januar 2024 sprach die 4. Abteilung des Bezirksgerich- tes Zürich den Beschuldigten der Schändung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Daneben wurde der Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz sowie Genugtuung an die Privatklägerin B._____ verurteilt und es wurde festgestellt, dass er darüber hinaus ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wo- bei die umfangmässige Feststellung allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche
- 7 - auf den Zivilweg verwiesen wurde. Im Übrigen wurde über diverse Sicherstellun- gen entschieden und es wurden die Kostenfolgen geregelt (Urk. 55).
2. Gegen das mündlich (Prot. I S. 24 ff.) eröffnete Urteil der Vorinstanz liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (Datum Poststempel) recht- zeitig Berufung anmelden (Urk. 48). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegrün- dung, die der Beschuldigtenseite am 11. April 2024 zugestellt wurde (Urk. 54/2), reichte die Verteidigung am 17. April 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 57). Auf die Erhebung einer Anschlussberufung wurde sowohl von Seiten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 60) als auch seitens der Privatklägerin (Urk. 61) explizit verzichtet.
3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2024 wurde der Privatklägerin auf ei- genes Ersuchen hin (Urk. 61; Urk. 62/1-22) die Weiterführung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren bewilligt (Urk. 63).
4. In der Folge wurde auf den 21. Januar 2025 zur mündlichen Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 65), wobei die Staatsanwaltschaft von der Teil- nahme dispensiert wurde (Urk. 60). Im Anschluss an die Parteivorträge wurde die Verhandlung unterbrochen und die Verfahrensleitung kündigte den Parteien an, dass das Gericht eine Abänderung der verfahrensgegenständlichen Anklage- schrift in Betracht zieht (Prot. II S. 31).
5. Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Gele- genheit gegeben, den unter dem Titel Schändung (Art. 191 aStGB) formulierten Sachverhalt in der Anklageschrift im Hinblick auf eine mögliche Subsumtion unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 aStGB zu ändern (Urk. 73). Mit Eingabe vom 23. Februar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine vom 17. Februar 2025 datierende und nunmehr auf sexuelle Belästigung lautende Anklageschrift ein (Urk. 75 f.). Hernach wurden die Parteien auf den 14. April 2025 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 81), an der der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin sowie die unentgeltliche Privatklä- gervertreterin teilnahmen (Prot. II S. 34 ff.).
- 8 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt. Mit seiner Appellation liess der Beschul- digte einen Freispruch vom ursprünglichen Vorwurf der Schändung sowie daraus folgend eine Reduktion der Strafe, eine Abweisung bzw. eventualiter eine Verwei- sung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg sowie die Neuverlegung der Verfahrenskosten beantragen (vgl. Urk. 57; Urk. 70). Daran hat sich nach der im Verlauf des zweitinstanzlichen Verfahrens erfolgten Abänderung der Anklage insofern nichts geändert, als der Beschuldigte vollumfänglich an seinen ursprünglichen Anträgen festhält und damit einen Frei- spruch auch vom neuen Vorwurf der sexuellen Belästigung verlangt (Urk. 88). Entsprechend ist das Urteil der Vorinstanz nach wie vor einzig mit Bezug auf den unter Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich, ergangenen Schuldspruch wegen Haus- friedensbruchs, den Entscheid betreffend die sichergestellten Gegenstände und Spuren (Dispositivziffern 4 bis 7), die Bemessung der Honorare der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (Dispo- sitivziffern 11 und 12) sowie die Festsetzung der Verfahrenskosten (Dispositivzif- fer 13) vom Gegenstand des Appellationsprozesses ausgenommen. Diesbezüg- lich ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rah- men der Berufung zur Disposition.
2. Nach Eingang der abgeänderten Anklageschrift erweist sich das Verfah- ren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.).
- 9 - III. Sachverhalt 1.1. Gemäss dem massgeblichen Vorhalt in der geänderten Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2021, zwischen 00.30 Uhr und 04.00 Uhr, der im Schlafzimmer ihrer Wohnung schlafenden Privatklägerin die Trainerhose und Unterhose bis zum Fussende des Bettes heruntergezogen und ihr dabei an den Hintern gelangt zu haben. Beim ersten Mal sei die Privatklägerin erst erwacht, als die Trainerhose schon heruntergezogen gewesen sei, das zweite Herunterziehen habe die Privat- klägerin indessen bemerkt und sei deswegen sofort erwacht. Dass die Privatklä- gerin dies als tätliche Handlung gegen ihren Intimbereich wahrnehmen würde, habe der Beschuldigte gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 75 S. 2). 1.2. Nachdem die Vorinstanz das auch in der geänderten Anklage enthaltene Anfassen des Hinterns anhand der Beweislage als nicht rechtsgenügend erstellt erachtet (Urk. 55 S. 21 f.) und einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel ergriffen hat, mit der er einen vollumfänglichen Freispruch in diesem Punkt verlangt, ist einleitend in Nachachtung des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) festzuhalten, dass eine solche Tathandlung im Berufungsverfahren nicht mehr zur Beurteilung steht, was auch von der Verteidigung zu Recht moniert wurde (Urk. 88 S. 3). Wenn die Verteidi- gung jedoch geltend macht, mit der neuen Anklageschrift erfolge eine unzulässige Verschlechterung zulasten des Beschuldigten, indem neuerdings ein zweimaliges Herunterziehen der privatklägerischen Trainer- und Unterhose eingeklagt werde (Urk. 88 S. 3 f.), läuft sie damit ins Leere, wird doch das erste Herunterziehen der Kleidung auch von der abgeänderten Anklage als nicht tatbestandsmässig qualifi- ziert, weshalb es beim Vorwurf einer einmaligen Tatbegehung bleibt. Zur von der Verteidigung bemängelten Umschreibung des subjektiven Tatbestands (Urk. 88 S. 6 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieser durchaus aus den Gesamt- umständen des neuformulierten Tatvorhalts ergibt, wonach die Privatklägerin ge- schlafen habe und während des Vorgangs erwacht sei, womit sie dem von ihr kla- rerweise unerwünschten Herunterziehen ihrer Trainer- und Unterhose – wie in der
- 10 - abgeänderten Anklageschrift angegeben – zweifellos unerwartet ausgesetzt wor- den sei. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Anforderungen an die Umschrei- bung des subjektiven Tatbestands bei reinen Vorsatzdelikten ohnehin gering sind (BGE 143 IV 63 E 1.3) und dass selbst eine unpräzise oder fehlerhafte Anklage nicht dazu führt, dass es zu keinem Schuldspruch kommen kann, solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Gerade die eingehenden Ausführungen der Verteidigung implizieren in- dessen eindeutig, dass ihr und damit auch dem Beschuldigten bewusst ist, was ihm angelastet wird, womit der Informationsfunktion durch die Anklageschrift Ge- nüge getan wurde.
2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bleibt demnach zu prüfen, ob das dem Be- schuldigten angelastete Herunterziehen der Trainer- und Unterhose der Privatklä- gerin anhand der vorhandenen Beweise rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Beweisgrundsätze, die auch hin- sichtlich des geänderten Anklagevorwurfs Gültigkeit haben, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 9 f.). Des Weiteren ergeben sich die Beweismittel, auf denen der hier zu beurteilende Vorwurf basiert, aus der vollstän- digen Auflistung im angefochtenen Entscheid. Darin werden insbesondere neben den Aussagen des Beschuldigten auch diejenigen der Privatklägerin umfassend und ausführlich zusammengefasst (Urk. 55 S. 12 ff.). Ebenso werden die massge- blichen objektiven Beweismittel, die – soweit für das Berufungsverfahren noch re- levant – in erster Linie aus dem forensischen Gutachten zur Auswertung von DNA-Spuren an der Kleidung der Privatklägerin bestehen, korrekt wiedergegeben (Urk. 55 S. 16 ff.). Wiederum um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch auf diese erstinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden. 3.1. Vorweg zu nehmen ist, dass sich bereits die Vorinstanz mit der Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin auseinandergesetzt hat und da- bei zu Recht zum Schluss gekommen ist, es liege weder beim einen noch bei der anderen eine erhöhte oder reduzierte Glaubwürdigkeit vor (Urk. 55 S. 10 f.). Ent-
- 11 - scheidend für die Beweiswürdigung wird vielmehr die inhaltliche Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen sein. 3.2.1. Der Beschuldigte gibt zu, dass er sich am Abend des 2. November 2021 heimlich in die Wohnung der Privatklägerin, mit der er früher eine Paarbeziehung geführt hat, eingeschlichen hat, weil er die gemeinsame damals 2-jährige Tochter sehen wollte und mit der Kindsmutter das Gespräch suchte. Dabei sei er unbe- merkt ins Schlafzimmer gelangt, wo er sich neben dem dort schlafenden Kleinkind auf das Bett der Privatklägerin gesetzt habe, während sich Letztere mit einer Be- kannten im Wohnzimmer unterhalten habe (vgl. Urk. 10 F6 ff., F21 ff., F33 ff.; Urk. 13 F4 ff., F12 f.; Urk. 17 F4 ff., F9 ff.; Prot. I S. 14, S. 16 f.; Prot. II S. 13). Als die Privatklägerin zwischendurch nach der Tochter geschaut habe, sei er unter das Bett gekrochen, wo er irgendwann eingeschlafen sei. Aufgewacht sei er erst wieder mit einem Geräusch – das angeblich durch das Herunterfallen des Mobil- telefons der Privatklägerin verursacht worden sein soll –, worauf er festgestellt habe, dass sich niemand mehr in der Wohnung befindet und die Wohnungstür verschlossen ist. Er habe dann in der Küche gewartet, bis die Polizei aufgetaucht ist (Urk. 10 F56 ff., F77 ff.; Urk. 13 F12; Urk. 17 F4; Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 14). Dagegen stellt der Beschuldigte in Abrede, dass er der Privatklägerin jemals die Trainerhose und die Unterhose heruntergezogen habe, als diese im Bett gelegen habe (Urk. 10 F59 ff., F67 ff.; Urk. 13 F4, F13; Urk. 17 F5, F8, F10; Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 19). 3.2.2. Auch aufgrund der Angaben des Beschuldigten ergibt sich mithin, dass er sich über mehrere Stunden hinweg ohne Einwilligung der Privatklägerin in deren Schlafzimmer aufgehalten hat. Abgesehen davon, dass er unter das Bett gekro- chen sein soll, als die Privatklägerin das Zimmer betreten hat, und er dort liegend während einiger Zeit ausgeharrt haben soll, lässt sich seinen Aussagen jedoch nichts Weiteres zum inkriminierten Kerngeschehen entnehmen, wobei konkrete Schilderungen auch nicht zu erwarten sind, nachdem die anklagegegenständli- chen Tathandlungen von ihm gänzlich bestritten werden (so korrekterweise die Verteidigung: Urk. 70 S. 9).
- 12 - 3.3.1. Im Gegensatz dazu hat die Privatklägerin geschildert, wie sie in jener Nacht ein erstes Mal aus dem Tiefschlaf erwacht sei und bemerkt habe, dass ihre Trainer- und Unterhose bis zu ihren Knöcheln heruntergezogen gewesen seien, worüber sie sich noch gewundert habe (Urk. 3 F9, F18; Urk. 14 F8). Sie habe sich dann wieder angezogen und sei erneut eingeschlafen, bis sie abermals erwacht sei, weil sie von neuem bemerkt habe, wie gerade "etwas an ihrer Hose zieht", wobei in diesem Moment bereits wieder sowohl die Trainer- wie auch die Unterho- sen nach unten gezogen gewesen seien (Urk. 3 F19). Sie sei daraufhin sofort auf- gestanden und habe vom Bett aus das Licht angestellt, welches allerdings nur schwach geleuchtet habe. Daraufhin habe sie sich im Schlafzimmer umgeschaut und sich über die Bettkante gelehnt, wo sie am Boden einen Haufen bemerkt habe, bei dem sie nicht genau erkannt habe, was es ist. Da sie gewusst habe, dass es nicht dorthin gehört, habe sie mit ihrem Finger darauf getippt und etwas Hartes getastet, das sich wie ein menschlicher Rücken angefühlt habe. Sie sei zu- rückgewichen und habe es nicht glauben können, weshalb sie, um sich zu verge- wissern, nochmals nachgeschaut und die Füsse einer anderen Person entdeckt habe, während sich der restliche Körper bereits unter das Bett verschoben habe. Da sei ihr klar geworden, dass sich jemand im Zimmer befinde, weshalb sie in pa- nische Angst geraten sei, sich das Kind geschnappt und ihre Wohnung verlassen habe. Von aussen habe sie dann die Wohnungstüre abgeschlossen und sei zu ih- rem Nachbarn geflüchtet, der die Polizei verständigt habe. Als die Polizeibeamten eingetroffen seien, habe sie ihnen den Schlüssel zu ihrer Wohnung ausgehändigt. Schliesslich habe ihr der Nachbar erzählt, dass die Polizisten den Beschuldigten in ihrer Wohnung vorgefunden hätten (zum Ganzen: Urk. 3 F9 ff.; Urk. 14 F8). 3.3.2. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als widerspruchsfrei, de- tailliert und anschaulich. Einhergehend mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 55 S. 14) sind insbesondere die Konstanz und der Detailreichtum, mit denen sie den Ablauf der Ereignisse zu Protokoll gegeben hat, hervorzuheben. Für die Wiedergabe von tat- sächlich Erlebtem spricht nebst diesen beiden Aspekten aber auch der Umstand, dass die Privatklägerin darüber hinaus in der Lage war, eigene innere Empfindun- gen und Gedankengänge zu schildern. Dazu gehört etwa ihre völlig nachvollzieh- bare Schilderung, dass sie nicht mehr "draus" gekommen sei, als sie das erste
- 13 - Mal aufgewacht sei und bemerkt habe, dass ihre Kleidung bis zu ihren Knöcheln heruntergezogen gewesen sei (Urk. 3 F9). Demgegenüber vermag der Einwand der Verteidigung, wonach aufgrund der Aussagen der Privatklägerin unklar bleibe, was mit dem Stillkissen geschehen sei, stelle sich doch die Frage, wie ihre Trai- ner- und Unterhose hätten heruntergezogen werden können, wenn sie in Seiten- lage geschlafen habe, was wahrscheinlich sei, wenn jemand ein Stillkissen be- nützt und es sich zwischen die Beine klemmt, der Glaubhaftigkeit der privatkläge- rischen Sachdarstellung keinerlei Abbruch zu tun (Urk. 46 S. 9), handelt es sich doch bei der Verortung des Stillkissens im Tatgeschehen um einen ausgespro- chenen Nebenaspekt, bei dem offenkundig ist, dass die Privatklägerin ihn im Rah- men ihrer Aussagen nicht explizit zur Sprache gebracht hat. Auch bleibt die Ver- teidigung jegliche Erklärung dafür schuldig, weshalb die Privatklägerin ihre Ent- kleidung zwingend hätte bemerken müssen, nur weil man als Mutter eines Klein- kindes angeblich schon beim geringsten Geräusch erwache (Urk. 70 S. 5). Und ebenso wenig ist die Verteidigung zu hören, wenn sie vor Vorinstanz die Glaub- haftigkeit der privatklägerischen Aussagen noch damit zu erschüttern versuchte, dass der Beschuldigte sich sicherlich zu erkennen gegeben hätte, falls er von der Privatklägerin in flagranti erwischt worden wäre (Urk. 46 S. 10), ist doch nicht ein- zusehen, weshalb dies zwingend die einzige Reaktion des Beschuldigten gewe- sen sein müsste, sondern erscheint die Schilderung der Privatklägerin, gemäss welcher der Beschuldigte in der betreffenden Situation versuchte, sich dem Auf- fliegen zu entziehen, indem er sich unter das Bett verkroch, völlig plausibel. 3.3.3. Ferner zeugen auch die Aussagen der Privatklägerin zu den Geschehnis- sen nach ihrem zweiten Aufwachen von besonderer Originalität, verwendet sie doch von sich aus und in freier Rede Umschreibungen, welche die hohe Authenti- zität ihrer Angaben unterstreichen, beispielsweise wenn sie davon spricht, dass sie zunächst lediglich vermeint habe, einen "Haufen" zu sehen, und erst als sie mit ihren Fingern darauf getastet habe, etwas "Hartes" gespürt habe, das sich wie ein "menschlicher Rücken" angefühlt habe. Absolut lebensnah wirkt sodann ihre Beschreibung, wie sie mit ihrem Kind ihre Wohnung panikartig verlassen hat und zu ihrem Nachbar geflüchtet ist, nachdem sie realisiert hatte, dass sich eine fremde Person in ihrem Schlafzimmer befindet, wobei sie auch in diesem Zusam-
- 14 - menhang Details erwähnt, die klar auf erlebnisbasierte Aussagen hindeuten, etwa wenn sie schildert, wie der Nachbar zuerst gar nicht verstanden habe, was sie ge- sagt habe, weil sie so aufgewühlt gewesen sei (vgl. Urk. 3 F12). Die Sachdarstel- lung der Privatklägerin weist demnach nicht nur zahlreiche Realitätskriterien auf, sondern bildet auch ein schlüssiges und in sich stimmiges Ganzes, weshalb ihr Aussageverhalten ohne weiteres als glaubhaft zu qualifizieren ist. 3.3.4. Daran ändert nichts, dass das Betasten ihres Geschlechtsteils schon von der Vorinstanz als nicht rechtsgenügend erstellt erachtet wurde, wobei bereits im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass die entspre- chenden Äusserungen der Privatklägerin keineswegs als übermässige Belastung des Beschuldigten eingestuft werden dürfen, sondern hauptsächlich darauf zu- rückzuführen sind, dass sie nach ihrer Flucht in die Nachbarswohnung im Slip ei- nen – im Übrigen auch rechtsmedizinisch dokumentierten (vgl. Urk. 6/15 S. 4) – Ausfluss aus der Scheide bemerkt hatte, was bei ihr das Gefühl aufkommen liess, jemand habe an ihr herumgefingert (Urk. 55 S. 15). Im Gegensatz dazu liegt es auf der Hand, dass die Privatklägerin – selbst im Halbschlaf – bewusst und aus eigener Wahrnehmung mitbekommen hat, dass ihr die Trainer- und Unterhose heruntergezogen wurden. In Bezug darauf erscheint es daher als ausgeschlos- sen, dass bei ihren Aussagen ein Wahrnehmungsfehler oder sonstwie ein Irrtum vorliegt. 3.4.1. Wesentlich ist sodann, dass anders als beim Betasten des Geschlechts- teils der Privatklägerin das Herunterziehen ihrer Kleidung durch die vorgefunde- nen DNA-Spuren des Beschuldigten an ihrer Unterhose, konkret an der Aussen- seite ihres Slips vorne inkl. Schritt und Aussenseite Gesässteil (Urk. 6/29 S. 2 f.), zusätzlich untermauert wird. Diesbezüglich anerkennt inzwischen auch die Vertei- digung (Urk. 70 S. 7), dass der Umstand, dass im Gegensatz zur Unterhose an der ebenfalls heruntergezogenen Trainerhose keine DNA-Spuren festgestellt wur- den, die dem Beschuldigten zugeordnet werden können, sich damit erklären lässt, dass einzig die Spuren am Bund der genannten Trainerhose untersucht wurden, wohingegen die Privatklägerin auf explizites Nachfragen hin ausführte, dass an beiden Hosenbeinen gezogen worden sei (Urk. 14 F13; vgl. auch Urk. 3 F9 bzw.
- 15 - Urk. 14 F8, wo die Privatklägerin ebenfalls davon spricht, es sei an ihren Hosen- beinen gezogen worden). 3.4.2. Sodann hält die Verteidigung zu Recht nicht mehr an ihrem vor Vorin- stanz noch vorgebrachten Einwand fest, wonach auch die FOR-Mitarbeiter, wel- che die Kleidung sichergestellt haben, als Spurengeber in Frage kommen (vgl. Urk. 46 S. 8), denn die forensischen Sachverständigen halten in ihrem Gutachten vom 9. November 2022 ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich des DNA-Rückstands in der Unterhose der Privatklägerin nicht nur als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann, sondern dass der Beweiswert des im besag- ten DNA-Fund nachgewiesenen Y-DNA-Hauptprofils mindestens 4'139 Mal grös- ser ist, wenn man den Beschuldigten als Spurengeber annimmt, als wenn man die Spuren einer unbekannten Person zuordnen würde (Urk. 6/29 S. 3). Zwar füh- ren die Gutachter in diesem Zusammenhang zudem aus, dass alle männlichen Verwandten aus der gleichen väterlichen Linie des Beschuldigten das gleiche Y-DNA-Profil aufweisen, weshalb theoretisch auch ein anderer Mann aus der Ver- wandtschaft des Beschuldigten als Spurengeber in Frage käme. Für diese Even- tualität entbehren die Akten jedoch jeglicher Grundlage. Im Weiteren trifft es zu, dass die Gutachter auf der Aussenseite des Slips der Privatklägerin lediglich auf ein DNA-Mischprofil gestossen sind, innerhalb dessen DNA-Merkmale stark her- vortreten, die zum DNA-Profil der Privatklägerin gehören, wohingegen die übrigen Merkmale des Mischprofils nur schwach ausgeprägt sind und sich daher weder reproduzierbar darstellen lassen noch weiter interpretierbar sind (Urk. 6/29 S. 2). Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, bedeutet dies allerdings nicht, dass auf der Unterhose der Privatklägerin nur ein "Hauch" von fremder DNA ge- funden worden wäre (Urk. 70 S. 6 f.). Vielmehr heisst es im Forensikgutachten ex- plizit, dass die zusätzliche Untersuchung des betreffenden Spurenasservats mit- tels Y-STR-Marker, die ausschliesslich DNA-Merkmale auf dem männlichen Ge- schlechtschromosom erfasst, ergeben habe, dass innerhalb des so ermittelten Y-DNA-Mischprofils (welches letztlich auf die Spurengeberschaft des Beschuldig- ten hingewiesen habe) bestimmte Merkmale viel stärker hervorgetreten seien als die übrigen, die nur schwach ausgeprägt gewesen seien und daher weder kon- stant nachweisbar noch weiter interpretierbar gewesen seien (Urk. 6/29 S. 2). In-
- 16 - sofern sprechen die Sachverständigen also gerade nicht von einem nur schwach ausgeprägten DNA-Spurenbild. Gegenteils stellt der gutachterliche Spurenbefund ein extrem starkes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte mit der Aussenseite des Slips der Privatklägerin in Berührung gekommen ist, was die Richtigkeit ihrer Aus- sagen, ihr seien im Schlaf die Unterhosen bis zu den Knöcheln heruntergezogen worden, entscheidend erhärtet, zumal der Beschuldigte selbst auch auf ausdrück- liches Befragen hin (vgl. Prot. II S. 15 f.) im gesamten Strafverfahren nie behaup- tet hat, dass er die privatklägerische Unterhose angefasst habe, bevor er sich un- ter dem Bett versteckt hat. 3.4.3. Wenn die Verteidigung schliesslich eine mögliche Sekundärübertragung ins Spiel bringt, indem sie geltend macht, der DNA-Rückstand auf der Aussen- seite des privatklägerischen Slips sei auf anderem Wege als durch direkte Berüh- rung seitens des Beschuldigten zustande gekommen (vgl. Urk. 46 S. 8; Urk. 70 S. 7 f.), so ist dem zum einen mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass in die- sem Fall zu erwarten gewesen wäre, dass die DNA-Spur des Beschuldigten an der Trainerhose und nicht an der Unterhose, welche die Privatklägerin darunter trug, hätte gefunden werden müssen (Urk. 55 S. 17 f.). Zum anderen können die von der Verteidigung aufgestellten Mutmassungen, gemäss denen die DNA-Spu- ren des Beschuldigten auf den Slip der Privatklägerin gelangt sein könnten, weil diese zum Schlafen eine frische Unterhose auf dem Bett bereitgelegt habe, auf die sich der Beschuldigte gesetzt habe, als er noch alleine im Schlafzimmer ge- wesen sei, oder indem sich die Privatklägerin beim Anziehen der Trainerhose mit ihrem Slip auf das Bett gesetzt habe, auf dem sich kurz zuvor noch der Beschul- digte befunden habe (vgl. Urk. 70 S. 8), letztlich unbeachtlich. Vielmehr ändern solche rein hypothetische Szenarien nichts daran, dass die Privatklägerin wie so- eben erörtert (s. dazu vorn Erw. III. 3.3.4.) im Zeitpunkt ihres Erwachens bemerkt hat, dass neben der Trainerhose auch ihre Unterhose bis zu den Knöcheln herun- tergezogen war, was – nachdem eine "Selbstbeibringung" offensichtlich ausser Betracht fällt – nur bedeuten kann, dass ihr das Kleidungsstück von jemand ande- rem heruntergezogen worden sein muss, wobei das DNA-Spurenbild eben deut- lich dafür spricht, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelt.
- 17 - 3.5. Nachdem erstellt ist, dass der Privatklägerin die Trainerhose und der Slip durch den Beschuldigten heruntergezogen wurden, besteht schliesslich auch kein Zweifel daran, dass damit ihr primäres Geschlechtsteil freigelegt wurde. So ist zu beachten, dass die Privatklägerin mit einem Kältegefühl erwacht ist und zunächst nach ihrer Bettdecke getastet hat (Urk. 3 F9), weshalb unweigerlich angenommen werden muss, dass ihr die wärmespendende Decke abhanden gekommen ist. Zu- dem hat die Privatklägerin angegeben, dass sie zum Schlafen in jener Nacht le- diglich ein T-Shirt und eine Sportjacke an ihrem Oberkörper trug (Urk. 14 F10). Damit ist ausgeschlossen, dass der Schambereich nach dem Herunterziehen der Trainer- und Unterhosen noch durch eine Decke oder ein Kleidungsstück bedeckt gewesen wäre, wie dies von der Verteidigung ohne Stütze in den Akten geltend gemacht wird (Urk. 70 S. 11; Urk. 88 S. 6; Prot. II S. 41). Folglich lag das privat- klägerische Geschlechtsteil nach dem zweimaligen Herunterziehen jeweils ent- blösst da, wobei die Privatklägerin beim zweiten Mal just in dem Moment er- wachte, als sie bemerkte, dass "etwas an ihrer Hose zieht" und bereits wieder beide Kleidungsstücke nach unten gezogen waren (so ausdrücklich in Urk. 3 F19). Insofern erweist sich also der Einwand der Verteidigung, wonach die Privat- klägerin gemäss eigenen Aussagen aufgewacht sei, als erst die Trainerhose her- untergerutscht sei (Urk. 88 S. 6), als aktenwidrig. Entsprechend ist erwiesen, dass sich die Trainerhose und der Slip der Privatklägerin auch beim nochmaligen Er- wachen auf der Höhe ihrer Fussknöchel befanden, wobei sie sich dieses Mal den eigenen Angaben zufolge nicht wieder schlafen legte, sondern sich aufrichtete, das Licht anstellte und sich im Schlafzimmer umschaute, worauf sie sogleich rea- lisierte, dass eine andere Person im Raum anwesend war.
4. Zusammenfassend lässt sich anhand der glaubhaften Aussagen der Pri- vatklägerin und der sichergestellten DNA-Spuren das Herunterziehen der Klei- dung sachverhaltsmässig rechtsgenügend erstellen. Demgemäss ist der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin insgesamt zweimal die Trainer- und die Unterhose nach unten gezo- gen hat, als sie im Schlaf war, und ihr so den Schambereich entblösst hat, wobei sie beim zweiten Aufwachen sogleich bemerkte, dass sie entkleidet wird und dass sich ein Fremder in ihrem Schlafzimmer aufhält.
- 18 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Nachdem die Staatsanwaltschaft den zunächst eingeklagten Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB in ihrer ergänzten Anklageschrift fallen gelassen hat, steht nunmehr ausschliesslich noch der Vorwurf der sexuellen Be- lästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB zur Beurteilung. Den erforderlichen Strafantrag, der ausdrücklich auch den Hinweis auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung enthält, hat die Privatklägerin am 3. November 2021 unterzeichnet (Urk. 6/2). Damit ist sie dieser Strafbarkeitsvoraussetzung frist- und formgerecht nachgekommen (Art. 30 Abs. 1 StGB). 2.1. Wie bereits im Anklageergänzungsbeschluss vom 21. Januar 2025 erwo- gen (Urk. 73), fällt unter Art. 198a Abs. 2 aStGB (in der bis zum Inkrafttreten der Revision des Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 geltenden Fassung), wer jeman- den tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. 2.2. Von Art. 198 Abs. 2 aStGB werden auch geringfügige Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität erfasst, bei denen im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob sie eine eigentliche Verletzung der sexuellen Integrität darstellen, die aber mit ent- sprechenden Verletzungen durchaus vergleichbar sind, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; 6B_69/2019 vom
4. November 2019 E. 2.3.1). Entsprechend erfordert die Tatvariante der tätlichen sexuellen Belästigung nicht zwingend jene Intensität der sexuellen Handlungen, wie sie andere Strafbestimmungen im Sexualstrafrecht verlangen. Vielmehr han- delt es sich dabei um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Für die tätliche Beläs- tigung wird eine körperliche Kontaktaufnahme, ein direktes Anfassen, vorausge- setzt, das aber den Tatbestand von Art. 126 StGB nicht zu erfüllen braucht, son- dern auch lediglich darin bestehen kann, dass der Täter in überraschender Weise dem Opfer an die Geschlechtsteile greift, diese entblösst, oder auch schon darin, dass er einer Frau den Rock hochstreift oder darunter greift. Aber auch weniger eindringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das
- 19 - Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern und das Anpressen oder Umarmungen genügen für die Tatbestandsmässigkeit. Die Intensität des sexuel- len Bezuges des Vorgangs kann im Rahmen von Art. 198 Abs. 2 aStGB somit ge- ring sein. Es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung im weitesten Sinn mit Sexualität in Verbindung bringt (zum Ganzen: BGE 137 IV 263 E. 3.1 m.w.H.). 2.3. Verlangt wird in objektiver Hinsicht weiter, dass das Opfer die belästi- gende Handlung als solche wahrnimmt, d.h. dass es eine gewisse Übersicht über die Situation hat und diese zu verstehen vermag (BSK StGB II-ISENRING, Art. 198 N 19; KUMMER, Sexuelle Belästigung, 2021, S. 75 ff.), wobei sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts auch etwa belästigt fühlen darf, wer sich im Irrtum über die tatsächlich sexuelle Eigenart einer Handlung befindet (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.2). Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich sodann, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf (BGE 136 IV 263 E. 3.1). Ent- sprechend ist zu berücksichtigen, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1102/2019 vom
28. November 2019 E. 2.2; 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3). 2.4. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 198 Abs. 2 aStGB schliesslich, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt, was der Fall ist, sobald es ohne seinen Willen mit einem sexuell konnotierten Akt konfrontiert wird oder qualifiziert unerwünschten sexuellen Annäherungen bzw. Zumutungen sexueller Art ausgesetzt wird (BGE 137 IV 263 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6P.123/2003 vom 21. November 2003 E. 6.1). 3.1. Zu konstatieren ist, dass durch das Herunterziehen der Trainer- und Un- terhose der Privatklägerin deren primäres Geschlechtsteil freigelegt wurde. Ent- sprechend ist dem Verhalten des Beschuldigten aus objektiver Betrachtungsweise und aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes seiner Tathandlung eindeutig ein Sexualbezug zuzuschreiben. Zwar ist die Intensität dieses Eingriffs in die sexuelle Integrität der Privatklägerin noch als eher gering zu bezeichnen, zumal der er- stellte Sachverhalt über die Entblössung des Schambereichs hinaus jeder weiter-
- 20 - gehender sexualbezogener Handlungen entbehrt, wobei entgegen der Auffassung der Privatklägervertretung (Urk. 90 S. 3 f.) der Verweis auf den von ihr zitierten obergerichtlichen Entscheid vom 14. Juni 2023 wie im Beschluss vom 21. Juni 2025 erwogen (vgl. Urk. 73 S. 7) nicht zielführend ist. So lässt sich weder rechts- genügend erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrem Intimbe- reich oder an anderen (sekundären) Geschlechtsmerkmalen berührt, geschweige denn stimuliert hätte (s. dazu vorn Erw. III. 1.2.), noch liegen Anhaltspunkte dazu vor und wird im Übrigen auch in der Anklageschrift nicht zum Vorwurf erhoben, dass der Beschuldigte an sich selbst sexuelle Handlungen vorgenommen hätte. Auf der anderen Seite steht ausser Frage, dass die Privatklägerin dem Beschul- digten keine Einwilligung erteilt oder ihn gar dazu provoziert hat, sie auszuziehen. Genauso wenig ist ersichtlich, wie sie sich der Situation hätte entziehen können. Und schon gar nicht ist das Geschehen mit einem Kinderscherz auf dem Schulhof zu vergleichen (so aber die Verteidigung: Urk. 70 S. 11). Die Handlung versteht sich vielmehr als qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherung, wie dies für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 198 Abs. 2 aStGB genügt. 3.2. Richtig ist sodann, dass die Privatklägerin zunächst noch im Schlaf war, als der Beschuldigte begann, sie zu entkleiden, weshalb auch die Anklage in die- sem Zusammenhang richtigerweise keine Tatbestandsmässigkeit im Sinne der Strafnorm über die sexuelle Belästigung annimmt. Nach Massgabe der vorstehen- den Erwägungen zum Sachverhalt steht indessen fest, dass sie beim zweiten Mal erwachte, als der Vorgang des Herunterziehens der Kleidung noch im Gange war, und dass sie unmittelbar darauf die Präsenz eines Fremden in ihrem Schlafzim- mer entdeckte. Entsprechend ist erwiesen, dass sie bewusst wahrnahm, dass ihre Trainerhose und ihr Slip im Zeitpunkt ihres nochmaligen Erwachens bereits her- untergezogen waren, womit sie dieses Mal mit der Handlung des Beschuldigten direkt konfrontiert wurde, auch wenn sie dabei verständlicherweise noch nicht so- gleich das volle Ausmass des offenkundig sexuellen Charakters seiner Aktion er- kannt haben mag. 3.3. Schliesslich liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte beim Entkleiden der Privatklägerin jeweils mit Wissen und Wollen vorging. Dabei lag die Privatklä-
- 21 - gerin zunächst noch im Schlaf. Bereits beim ersten Mal war sie jedoch erwacht und hatte sich die Hosen wieder heraufgezogen, was auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein konnte. Dies lässt unweigerlich den Schluss zu, dass er auch beim zweiten Entkleiden damit rechnen musste, dass die Privatklägerin auf- wacht und wahrnimmt, was mit ihr geschieht. Demzufolge nahm der Beschuldigte mit dem erneuten Herunterziehen der Trainerhose und der Unterhose der Privat- klägerin in Kauf, dass diese dem Umstand, dass ihr Schambereich entblösst wor- den war, unmittelbar ausgesetzt wird, wodurch er hinsichtlich des Hervorrufens des Gefühls, sexuell belästigt worden zu sein, auf Seiten der Privatklägerin even- tualvorsätzlich vorging. Damit ist der Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 aStGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte nebst dem (in Rechts- kraft erwachsenen) Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zusätzlich der sexu- ellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion
1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 26 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Angesichts dessen, dass der Schuldspruch betreffend Schän- dung im Sinne von Art. 191 aStGB wegfällt, ist für den Hausfriedensbruch eine ei- genständige Sanktion auszusprechen, die sich innerhalb des anwendbaren Straf- rahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bewegen wird (Art. 186 StGB). Daneben ist für die sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB eine Übertretungsbusse festzusetzen, deren Höhe maximal Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Nachdem ausgeschlossen ist, dass für beide De- likte dieselbe Sanktionsart zum Zuge kommt, sind die jeweiligen Strafen zudem separat und unabhängig voneinander zu bemessen.
- 22 - 2.1. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens beim Hausfriedensbruch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht heimlich in die Woh- nung einer ihm wildfremden Person eingeschlichen hat, sondern deshalb den Wohnort der Privatklägerin aufgesucht hat, weil seine zum Tatzeitpunkt 2-jährige Tochter dort lebte (Urk. 46 S. 10 f.; Urk. 70 S. 11 f.). Demgegenüber fällt erschwe- rend ins Gewicht, dass er sich nachts über einen längeren Zeitraum von mehre- ren Stunden im Schlafzimmer der Privatklägerin aufhielt und unter deren Bett ver- steckte, wo die gemeinsame Tochter und in einer späteren Phase auch die Privat- klägerin schliefen. Damit drang er nicht nur in das gemeinhin empfindlichste Zim- mer von Privatwohnungen ein, sondern hielt sich auch noch in unmittelbarer Nähe der infolge ihres Schlafzustands besonders verletzlichen Personen (d.h. der Pri- vatklägerin und der Tochter) auf, wodurch das Sicherheitsempfinden der Privat- klägerin in den eigenen vier Wänden einhergehend mit der Vorinstanz merklich tangiert wurde (Urk. 55 S. 30 f.). Demgemäss ist das Verschulden des Beschul- digten daher entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 70 S. 12) als kei- nesfalls leicht zu qualifizieren. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, handelte der Beschuldigte sodann zweifellos direktvorsätzlich. Allerdings ist zu berücksich- tigen, dass er sich mit der Absicht in die privatklägerische Wohnung einschlich, seine Tochter zu sehen und ihr nahe zu sein. Insofern handelte er zwar in gewis- sem Ausmass aus nachvollziehbaren, gleichwohl indes rein egoistischen Beweg- gründen, wobei selbstredend auch eine allfällige Fehlinformation des Beschuldig- ten durch seine Rechtsvertreterin im familienrechtlichen Verfahren bezüglich der gerichtlich veranlassten Sistierung der Betreuungsregelung (Urk. 42/3) daran nichts zu ändern vermag, berechtigt doch auch das elterliche Kontaktrecht zum Kind den Beschuldigten keinesfalls dazu, heimlich in die Wohnung der Privatklä- gerin einzudringen und ohne deren Willen darin zu verweilen. Insgesamt betrach- tet vermag die subjektive die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren. Vor diesem Hintergrund drängt sich im Vergleich zur Vorinstanz (Urk. 55 S. 31) eine etwas tiefere Einsatzstrafe auf und es erweisen sich dafür 12 Monate Freiheits- strafe als angemessen. 2.2. Angesichts des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des damit einhergehenden Strafmasses erübrigen sich sodann Ausführungen zur
- 23 - Wahl der Strafart, zumal auch nach Berücksichtigung der Täterkomponente – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (s. dazu hinten Erw. V. 2.3.) – kein Raum für die Ausfällung einer Geldstrafe besteht. 2.3. Mit Blick auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des 38-jährigen Beschuldigten zutreffend dargelegt. Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Urk. 55 S. 32). In Ergänzung dazu hat sich anlässlich der Berufungsverhand- lung ergeben, dass der Beschuldigte seit Februar 2024 bei der C._____ AG als Betreiber eines Bordrestaurants festangestellt ist (Prot. II S. 7 ff.). Gemäss Ent- scheid vom 2. Oktober 2024 wurde zudem der Kontakt des Beschuldigten zu sei- ner Tochter sowie seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gerichtlich geregelt (Urk. 72/1). Zu beachten ist ferner, dass der Beschuldigte nicht als vorbestraft gilt (Urk. 86). Inzwischen hat er zwar am 16. Mai 2024 eine rechtskräftige Verurtei- lung zu Fr. 800.– Busse wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erwirkt (Urk. 79). Da dieses Strafurteil nach der hier zu beurteilenden Tat ergangen ist, kommt dem jedoch beim Hausfriedensbruch keine Wirkung als eigenständiger Strafzumessungsfaktor zu. Insoweit ist demnach festzuhalten, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten nichts Relevantes für die Strafzumessung ergibt. Bedeutsam ist hingegen, dass er sich in Bezug auf den Hausfriedensbruch von Beginn weg geständig zeigte, wobei anzumerken ist, dass ihm aufgrund des Umstands, dass er von der Polizei in flagranti in der Wohnung der Privatklägerin angehalten wurde, auch keine andere Wahl blieb. Dennoch ist für sein Nachtatverhalten und aufgrund des Umstands, dass er sich teilweise einsichtig zeigte, indem er einräumte, dass er "sicherlich nicht den schlausten Weg" zur Förderung seines Anliegens auf Kontakt mit seinem Kind gewählt habe (vgl. Urk. 13 F15; Urk. 17 F10; Prot. I S. 16; Prot. II S. 21), eine Strafreduktion von 3 Monaten angezeigt. 2.4. Im Ergebnis ergibt sich nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkompo- nente für den Hausfriedensbruch somit eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. In Ab- weichung vom angefochtenen Entscheid (Urk. 55 S. 33) sind gestützt auf Art. 51 StGB ferner insgesamt 21 Tage (anstelle der von der Vorinstanz berechneten
- 24 - 20 Tage) Untersuchungshaft an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen, datiert doch die staatsanwaltschaftliche Haftentlassungsverfügung vom 24. No- vember 2021 (Urk. 20/13) und wurde diese am selben Tag der Verteidigung zuge- stellt (Urk. 20/15), wohingegen es sich bei der vom Gefängnis D._____ quittierten Haftentlassung vom 23. November 2021 (Urk. 20/16) um einen Redaktionsfehler handeln dürfte. 2.5. Nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und auch sonst keine An- haltspunkte vorliegen, die eine ungünstige Prognose begründen, hat bereits die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren angesetzt (Urk. 55 S. 33 f.). Aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet sich eine strengere Vollzugsregelung im Übrigen ohnehin. Der angefoch- tene Entscheid ist somit in diesem Punkt vorbehaltslos zu bestätigen. 3.1. Bei der Bemessung der Busse für die sexuelle Belästigung ist neben dem Verschulden den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung zu tra- gen, wobei dessen finanzielle Leistungsfähigkeit eine wesentliche Rolle einnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.3.3 m.w.H.). 3.2. Im Rahmen der denkbaren Tatvarianten einer sexuellen Belästigung ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu bezeich- nen. So berührte er die Privatklägerin zwar nicht, jedoch ist – im Vergleich mit an- deren als sexuelle Belästigung zu qualifizierende Taten, wie etwa durch verbale Belästigung mit unangemessenen Sprüchen oder dergleichen – das Entblössen des Intimbereichs, mithin der primären Geschlechtsmerkmale und damit einer äusserst sensiblen Körperpartie, im Allgemeinen mit grosser Scham verbunden. Ferner nutzte der Beschuldigte den Schlafzustand der Privatklägerin aus, was be- sonders verwerflich ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich, was das Entblössen ihres Intimbereichs sowie ihre fehlende Einwilli- gung anbelangt, und eventualvorsätzlich hinsichtlich der belästigenden Wirkung seines Handelns, wobei seine konkrete Motivlage – die ebenso in sexueller Lust wie auch in Erniedrigungsabsicht bestehen könnte – letztlich im Unklaren bleibt.
- 25 - 3.3. In finanzieller Hinsicht führte der Beschuldigte anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung aus, zurzeit einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 3'300.– inkl. Kinderzulagen zu erzielen, zu dem einmal jährlich ein 13. Monats- lohn hinzukommt. Seine Ausgaben hat er mit Fr. 1'600.– im Monat für die Woh- nungsmiete und mit Fr. 300.– pro Monat für die Krankenkassenprämien beziffert. Zudem leistet er aktuell für seine Tochter monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'200.– (gemäss Gerichtsentscheid beläuft sich seine aktuelle Un- terhaltspflicht sogar auf Fr. 1'230.– zzgl. Kinderzulagen pro Monat [Urk. 72/1]). Ausserdem behauptete er, weder Schulden noch Vermögen zu haben (Prot. II S. 8 f., S. 37). 3.4. Ungeachtet der unbestreitbar äusserst knappen finanziellen Verhältnisse ist das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass von Fr. 800.– (Urk. 75 S. 3) zu tief ausgefallen. In Berücksichtigung des doch nicht mehr leichten Tatver- schuldens wäre bei isolierter Betrachtung vielmehr eine Busse von Fr. 1'000.– an- gezeigt gewesen. 3.5.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese sog. retrospektive Konkurrenz kommt auch beim Zusammentreffen mehrerer Übertre- tungsbussen zum Zug (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 131). Massgeblich für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist, ob die nachträglich zu beurteilende Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Diesfalls ist nach dem Asperationsprinizp aus der bereits rechts- kräftig ausgefällten Grundstrafe einerseits und der aktuell zu ergehenden Strafe andererseits gedanklich eine Gesamtstrafe zu bilden. Wiegt die neue Straftat schwerer, ist die letztlich auszusprechende Zusatzstrafe so zu berechnen, dass die infolge Asperation eintretende Reduktion der Grundstrafe von der Sanktion für das neue Delikt abzuziehen ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.5.2. Der Beschuldigte hat die Verstösse gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Rayonverbot gegenüber seiner Tochter, für die er zu einer inzwischen rechts-
- 26 - kräftig gewordenen Busse von Fr. 800.– verurteilt worden ist (Urk. 79), begangen, bevor am 9. Januar 2024 das vorinstanzliche Urteil im vorliegenden Verfahren ge- fällt wurde. Folgerichtig liegt ein Anwendungsfall von retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Ausgehend von der sexuellen Belästigung, wel- che das schwerere Delikt darstellt, wäre die dafür festzulegende Busse von Fr. 1'000.– bei gleichzeitiger Bemessung der Strafe für den bereits abgeurteilten mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung sodann um Fr. 600.– auf insgesamt Fr. 1'600.– zu erhöhen gewesen. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von Fr. 800.– verbleibt demnach eine Zusatzbusse von Fr. 800.–, die nunmehr zum Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen auf der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2024 auszusprechen ist. Keine Zusatzstrafe ist hingegen mit Bezug auf die Busse von Fr. 2'800.– auszufällen, die gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 1. April 2025 dem Be- schuldigten auferlegt worden ist (Urk. 84), zumal dieser Entscheid derzeit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 39). 3.6. Die Zusatzbusse ist in Anwendung von Art. 105 Abs. 1 StGB unbedingt auszusprechen, wobei für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, nach Massgabe des praxisgemässen Umwandlungssatzes von Fr. 100.–/Tag eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Zivilbegehren
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Beurteilung der adhäsionsweise gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin korrekt wiedergegeben, sodass auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden kann (Urk. 55 S. 34 ff.). Zuzustimmen ist der Vorinstanz insbeson- dere in ihrer Entgegnung auf die Rüge der Verteidigung, mit der moniert worden ist, dass die Begründung und Bezifferung der privatklägerischen Forderungen ver- spätet erfolgt seien. So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die erstinstanzli- che Hauptverhandlung am 9. Januar 2024 stattfand, mithin wenige Tage nach- dem die von der Verteidigung zitierte Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 StPO in
- 27 - Kraft getreten ist, gemäss welcher die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft Frist ansetzt, ihre Ansprüche zu begründen und zu beziffern. Mangels Vorwirkung bestand für die Vorinstanz bis Ende Dezember 2023 sicherlich keine Veranlas- sung, der Privatklägerschaft bereits im Vorfeld des Verhandlungstermins eine Be- gründungfrist anzusetzen, weshalb der Privatklägerin daraus, dass sie ihre Adhä- sionsbegehren erst im Rahmen ihres Parteivortrags an der Hauptverhandlung be- ziffert und einlässlich begründet hat, kein Nachteil erwachsen kann (vgl. Urk. 55 S. 37).
2. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung sind die seitens der Privatkläge- rin eingereichten Leistungsabrechnungen betreffend die ärztlichen (Therapie-) Be- handlungen durch die Psychotherapeutin, Dr. med. E._____, im Betrag von Fr. 1'044.– infolge ihres engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem inkriminierten Vorfall als adäquat kausal zu erachten (Urk. 55 S. 36 f.). So wurde seitens der Pri- vatklägerin schlüssig dargelegt, dass sie durch die Tat des Beschuldigten massiv traumatisiert sei, entsprechend habe sie sich in psychotherapeutische Behand- lung begeben müssen (Urk. 45 S. 11). Die Schadenersatzregelung im angefoch- tenen Entscheid ist daher zu übernehmen. Im Weiteren hat die Privatklägerin auch belegt, dass die psychotherapeutische Behandlung auch nach dem erstin- stanzlichen Urteil vom 9. Januar 2024 andauert (Urk. 62/16). Entsprechend ist es naheliegend, dass ihr auch in Zukunft noch Kosten anfallen könnten, die auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind. Deshalb ist auch die von der Vorinstanz darüber hinaus getroffene Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten unter gleichzeitigem Verweis der Privat- klägerin im Quantitativen auf den Weg des Zivilprozesses nicht zu beanstanden (Urk. 55 S. 37).
3. Daneben sprach die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2021 zu und wies ihr Genugtu- ungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 55 S. 38 f.). Zu berücksichtigen ist hierzu insbesondere, dass die Privatklägerin durch das unbemerkte Eindringen des Be- schuldigten in ihre Wohnung, während sie sich im Wohnzimmer befand, und des- sen stundenlange Verweilen in ihrem Schlafzimmer bzw. unter ihrem Bett, wäh-
- 28 - rend sie und ihre damals 2-jährige Tochter schliefen, einen äusserst sensiblen Eingriff in ihr Sicherheitsgefühl in ihrem Zuhause erfahren hat. Zudem hat ihr der Beschuldigte im Schlaf den Intimbereich entblösst und sie nach dem Aufwachen unfreiwillig diesem sexuellen Akt ausgesetzt. Mit seinen Handlungen hat er bei ihr ohne Zweifel eine seelische Unbill hervorgerufen. Allerdings darf nicht unbeachtet bleiben, dass das ursprünglich von der Anklage noch erfasste Ausgreifen des Be- schuldigten im privatklägerischen Geschlechtsteil nicht zur Diskussion steht und im Gegensatz zur Beurteilung der Vorinstanz auch kein Schuldspruch wegen Schändung mehr zu erfolgen hat. Unter diesen Umständen erscheint es als ange- zeigt, den erstinstanzlich bemessenen Genugtuungsbetrag auf die Hälfte zu redu- zieren. Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst unverändert bleibendem Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die privatklägerische Forderung abzuweisen. VII. Kostenfolgen
1. Die Vorinstanz, die den Beschuldigten anklagegemäss schuldig gespro- chen hat, hat ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt und für das Ho- norar seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerin eine Rückzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 55 S. 44). Im Vergleich dazu hat im Berufungsverfahren zwar keine Verurteilung des Beschuldigten we- gen Schändung mehr zu erfolgen. Indessen ist er mit Bezug auf denselben Le- benssachverhalt der sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen. Auch wenn es sich dabei um eine abweichende rechtliche Würdigung handelt und obwohl der Tatbestand der sexuellen Belästigung im Gegensatz zur Schändung kein Verbre- chen, sondern eine blosse Übertretung darstellt, bleibt es dabei, dass der Be- schuldigte in beiden Anklagepunkten zu verurteilen ist. Es besteht daher kein Grund, von der vollen Kostenpflicht gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO abzuweichen (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 6). Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffern 14 und 15 des angefochtenen Entscheids) damit zu be- stätigen.
- 29 - 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die dar- auf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Mit seiner Appellation obsiegt der Beschuldigte insofern, als die von ihm einzig angefochtene Verurteilung wegen Schändung wegfällt. Auch wenn er we- gen desselben Lebenssachverhalts nunmehr einen Schuldspruch wegen sexuel- ler Belästigung und neu eine Busse zu vergegenwärtigen hat, ist sodann in Rech- nung zu stellen, dass er gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine Reduktion der Freiheitsstrafe erfährt. Ebenso dringt der Beschuldigte mit einer hälftigen Re- duktion der der Privatklägerin zuzusprechenden Genugtuung im Zivilpunkt teil- weise durch. Schliesslich ist zu beachten, dass der durch die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage verursachte Mehraufwand nicht von den Parteien zu vertreten ist, weshalb es diesbezüglich ohnehin billig er- scheint, dass der Staat die Kostenpflicht trägt. Ausgangsgemäss und in Gewich- tung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Appellationsprozesses, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Pri- vatklägervertretung, zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im ver- bleibenden Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess zusammengerechnet Fr. 9'148.05 (inkl. MWST) geltend (vgl. Urk. 69; Urk. 89). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mit- hin ist die amtliche Verteidigerin für das gesamte zweitinstanzliche Verfahren un-
- 30 - ter ergänzender Berücksichtigung der noch nicht veranschlagten zweiten Beru- fungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit einem Honorar von pau- schal Fr. 10'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin macht für ihre Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren einen Gesamtbetrag von Fr. 4'690.90 (inkl. MWST) geltend (Urk. 68; Urk. 83). Dieses Honorar ist ausge- wiesen und erscheint nach entsprechender Ergänzung um die Dauer der zweiten Berufungsverhandlung als angemessen. Mithin ist die unentgeltliche Privatkläger- vertreterin mit einem Pauschalhonorar von Fr. 5'000.– (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 3.3. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von einem Drittel anzubringen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Im Restbetrag sind die Honorarkosten des Offizialverteidigers sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 9. Januar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen Hausfriedensbruchs), 4 bis 7 (Sicherstellungen), 11 und 12 (Bemessung Honorar amtliche Verteidigung und unentgeltliche Privatklä- gervertretung) sowie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 31 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2024.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 1'044.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis darüber hinaus dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins ab 3. November 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
- 32 -
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST) unentgeltliche Privatklägervertretung Fr. 5'000.– (inkl. 8.1 % MWST)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/3 vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (B._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (B._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 33 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg