Sachverhalt
1. Ausgangslage hinsichtlich Anklagevorwurf Dossier 1 (Genehmigung fiktiver Rechnungen) 1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten A._____ grob zusammenge- fasst vorgeworfen, zusammen mit D._____ und F._____ übereingekommen zu sein, von F._____ namens der G._____ GmbH an die Privatklägerin gestellte, fik- tive Rechnungen für in Tat und Wahrheit nicht erfolgte Leistungen zu genehmi- gen, worauf F._____ dem Beschuldigten A._____ und dem Mitbeschuldigten D._____ Teile der ausbezahlten Beträge als Gegenleistung für Auftragserteilun- gen auszahlen würde. Es handle sich dabei um konkret vier fiktive Rechnungen:
- Rechnungs-Nr. 2021-11 vom 11. Januar 2021 über Fr. 12'116.25 (Urk. 1 pag. 50201027),
- Rechnungs-Nr. 2021-17 vom 8. Februar 2021 über Fr. 7'250.35 (Urk. 1 pag. 50201028),
- Rechnungs-Nr. 2021-24 vom 2. März 2021 über Fr. 7'479.75 (Urk. 1 pag. 50501033) und
- Rechnungs-Nr. 2021-29 vom 29. März 2021 über Fr. 12'277.80 (Urk. 1 pag. 50501034). 1.2. Der Beschuldigte A._____ stellt nicht in Abrede, die Rechnungen geneh- migt zu haben. Diese seien jedoch nicht fiktiv, sondern stünden im Zusammen- hang mit geleisteten Arbeiten. Ausserdem habe er im Zusammenhang mit den Rechnungen keine Kick-backs von F._____ erhalten.
- 11 - 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als voll- umfänglich erstellt. Dabei stellte sie auf die nach ihrem Dafürhalten glaubhaften Aussagen von F._____ ab, welche zusätzlich u.a. durch die Aussagen des Zeu- gen H._____, edierte Bankunterlagen betreffend Bargeldeinzahlungen bzw. Bar- geldbezüge sowie übersetzte WhatsApp-Konversationen gestützt würden. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie des Mitbeschuldigten D._____ er- achtete sie hingegen als nicht glaubhaft (vgl. Urk. 31 S. 37 ff.).
2. Beweisgrundsätze 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzu- weisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Aufl., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti-
- 12 - sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). 2.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erfor- derlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).
- 13 -
3. Würdigung der relevanten Beweismittel 3.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt aufgeführt und die Aussa- gen des Beschuldigten A._____, des Mitbeschuldigten D._____, der rechtskräftig verurteilten F._____ und I._____, des Zeugen H._____ sowie der Auskunftsper- son J._____ ausführlich und mit Ausnahme einer unkorrekten Angabe einer Aus- sage von F._____ (denn er meinte mit "uns" "D._____ und A._____"; vgl. dazu Urk. 31 S. 30 E. II.5.3.4. sowie Urk. 1 pag. 50601083) zutreffend dargestellt, wor- auf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 31 S. 9- 36). 3.2. Aussagen von F._____ 3.2.1. Mit der Verteidigung (Urk. 52 S. 6 f.) ist festzuhalten, dass die Auskunfts- person bzw. der inzwischen rechtskräftig verurteilte F._____ im Verlauf der Unter- suchung ein widersprüchliches Aussageverhalten zeigte. Während er in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2021 die erhobenen Tatvor- würfe vollumfänglich bestritt, räumte er diese in den nachfolgenden Befragungen vom 23. November 2021, 10. Mai 2022 und 1. Juni 2022 weitestgehend ein. Zu den Gründen für diese Wendung – worauf bereits die Verteidigung verwies (Urk. 20 S. 14 ff.; Urk. 52 S. 8) – soll F._____ im Gespräch mit K._____, Leiter Le- gal & Compliance der Privatklägerin, im Wesentlichen angegeben haben, dass er an diesem Tag bei der Polizei nicht bereit gewesen sei, die Wahrheit zu sagen. Er habe nichts zugegeben. Es sei ihm unangenehm gewesen; er sei nicht der Typ, der über Leute rede, die er kenne. Es falle ihm schwer und er wolle niemanden belasten. Er wisse ungefähr, was auf A._____, den er kenne, zukomme, wenn al- les rauskomme. Was ihn dazu bewogen habe, mit der Privatklägerin darüber zu reden, sei, dass er sich schlecht gefühlt habe, als er H._____ gesehen habe. Es stimme über 90 %, was die Polizei gefragt habe. Er habe sich gedacht, dass H._____ jetzt blöd dastehe, weswegen er bereit sei, es zu klären. H._____ wisse, was passiert sei; er selber – F._____ – habe es ihm von Anfang an gesagt (Urk. 1 pag. 70101199 f. F/A 1-3). Er habe sich nicht gut gefühlt, weil er H._____ als Lüg-
- 14 - ner dargestellt habe. Es gehe ihm nicht darum, dass H._____ ihm jetzt oder in Zu- kunft Arbeit gebe. So wie er ihn kenne, sei er ein korrekter Mensch. Deswegen wolle er ihn schützen (Urk. 1 pag. 70101207 F/A 50 f.). 3.2.2. Ob F._____ sein Aussageverhalten änderte, um sich weitere Aufträge von H._____ resp. der Privatklägerin und deren Wohlwollen zu sichern (vgl. auch Urk. 20 S. 14; Urk. 52 S. 8 und 10 f.), ob er lediglich von Gewissensbissen gegen- über H._____ geleitet war oder ob der Grund im Gespräch mit der Privatklägerin vom 28. September 2021 lag, von der F._____ resp. die G._____ GmbH wirt- schaftlich abhängig war und die ihm je nach Aussageverhalten eine Desinteresse- erklärung in Aussicht stellte, lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit er- stellen. Die Abweichungen zwischen den einzelnen Aussagen von F._____ be- treffen zentrale Tatfragen und wurden von ihm nicht nachvollziehbar erklärt. Ins- besondere aufgrund dieses inkonsistenten Aussageverhaltens sowie des Fehlens überzeugender Erläuterungen für die erheblichen Widersprüche sind die Aussa- gen von F._____ insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass F._____ vorgängig durch K._____, Leiter Legal & Compliance der Privatklägerin, einvernommen wurde, welche ihm – F._____ – gegenüber eine Machtposition innehatte. Zur Sachverhaltserstellung kann daher nicht auf die Aus- sagen von F._____ abgestellt werden. 3.3. WhatsApp-Konversation vom 10. Januar 2021 (Urk. 1 pag. 50601092 ff.) und Rechnung Nr. 2021-11 vom 11. Januar 2021 (Urk. 1 pag. 50201027) 3.3.1. In der WhatsApp-Konversation zwischen F._____ und dem Beschuldigten A._____ schrieb letzterer am 10. Januar 2021, ab 20:57 Uhr: "1'000.– [recte: 10'000.–; Übersetzungsfehler] für uns und 1'000.– für dich. Das bedeutet 11'000.– ohne MwSt.". Weiter schrieb der Beschuldigte: "Es bedeutet mit MwSt ca. 12'000.–". Daraufhin fragte F._____: "Soll ich Skonto beifügen", worauf der Be- schuldigte antwortete: "Füge noch 2% dazu, das bedeutet 250.– und mache 2% Skonto". "Das bedeutet mache so, 11'250.– exkl. MwSt". "250.– fürs Skonto". F._____ antwortete daraufhin: "Ich werde dir 11'250 stellen aber Skonto werde ich nicht schreiben." "ich werde euch morgen oder übermorgen von meinem geben".
- 15 - "Wenn diese kommen, dann kommen nach 30 Tagen" (zum Ganzen Urk. 1 pag. 50601092-50601095). 3.3.2. Am Folgetag, am 11. Januar 2021, stellte die G._____ GmbH der Privatklä- gerin eine Rechnung in Höhe von Fr. 12'116.25 für "Diverse Sanitärinstallationen" aus (Rechnung Nr. 2021-11, Urk. 1 pag. 50201027). Dabei fällt die undetaillierte Leistungsbezeichnung auf, zumal der Rechnungsbetrag mit jenem übereinstimmt, der in der WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten A._____ an F._____ vom Vor- tag genannt wurde: Wird zu den vom Beschuldigten A._____ vorgegebenen Fr. 11'250.– der damals geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7 % hinzugerechnet, ergibt sich genau der zur Anklage gebrachte Betrag von Fr. 12'116.25 gemäss Rechnung vom 11. Januar 2021. Der Inhalt der WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten A._____ und F._____ vom 10. Januar 2021 stimmt sowohl betragsmässig als auch zeitlich mit der besagten Rechnung überein. Der Zusam- menhang ist daher mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellt. 3.3.3. Im Verlauf der Untersuchung sowie in den Verhandlungen beider Gerichts- instanzen gab der Beschuldigte A._____ sinngemäss zu Protokoll, dass es bei der Privatklägerin üblich gewesen sei, Rechnungen intern bewusst falschen Pro- jekten zuzuordnen. Damit sollten die im laufenden Geschäftsjahr abzuschliessen- den Projekte möglichst gewinnbringend verbucht und die Verluste ins folgende Jahr verschoben werden. Zu diesem Zweck seien Subunternehmern teilweise an- dere Projektnummern für die Rechnungsstellung mitgeteilt worden, gelegentlich auch per Handynachricht (Urk. 1 pag. 50201016 F/A 40 und 63; Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 15 f.). Die WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten A._____ vom
10. Januar 2021 an F._____ gehen jedoch weit über die blosse Mitteilung einer bestimmten Projektnummer hinaus: Der Beschuldigte A._____ gab dem Subun- ternehmer F._____ nicht nur eine Projektnummer, sondern auch klare Anweisun- gen zur Rechnungsstellung und zu deren Inhalt. Mit der Aussage: "10'000.– für uns und 1'000.– für dich" brachte der Beschuldigte A._____ unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Rechnungsbetrag zwischen ihm, mindestens einer Dritt- person und F._____ aufgeteilt werden sollte. Die Erklärung des Beschuldigten A._____ überzeugt nicht, wonach es sich bei der WhatsApp-Konversation mit
- 16 - F._____ vom 10. Januar 2021 wohl um eine Abrede zur Rückzahlung einer priva- ten Schuld von F._____ in Höhe von Fr. 10'000.– aus einem Hausumbau gehan- delt haben müsse. F._____ habe ihm das Geld zurückzahlen sollen, sobald er dazu in der Lage sei. Anfänglich bestritt er jedoch mehrmals, Geld von F._____ erhalten zu haben (Urk. 1 pag. 50201015 F/A 38 und pag. 50201016 F/A 46; Urk. 1 pag. 50601008 und 50601010). Ebenso wenig überzeugte der Beschul- digte A._____ mit der Aussage, das "uns" in der betreffenden WhatsApp-Nach- richt vom 10. Januar 2021 habe bedeutet, dass neben ihm auch andere Personen auf der Baustelle für F._____ gearbeitet hätten. Es fehlen plausible Erklärungen, weshalb F._____ dem Beschuldigten A._____ selbst Fr. 10'000.– schulden sollte, dieser aber gleichzeitig von "uns" – also von mehreren Gläubigern – sprach. Selbst im Fall einer tatsächlichen Schuld F._____s gegenüber dem Beschuldigten A._____ wäre nicht erklärt, weshalb dieser ihm konkrete Anweisungen zur Erstel- lung einer Rechnung an die Privatklägerin erteilte (vgl. zum Ganzen Urk. 1 pag. 50601012 f.; Urk. 1 pag. 50601082 und 50601085; Prot. I S. 27 ff.). Sollte es sich sodann, wie der Beschuldigte A._____ beteuerte (beispielsweise in Urk. 1 pag. 50201007 F/A 21; Urk. 1 pag. 50201015 F/A 34; Urk. 1 pag. 50601011), bei der Rechnung Nr. 2021-11 vom 11. Januar 2021 nicht um eine fiktive Rechnung handeln, so bliebe auch dann ungeklärt und besonders zu hinterfragen, weshalb F._____ für Leistungen seiner G._____ GmbH im Umfang von rund Fr. 11'000.– lediglich Fr. 1'000.– erhalten sollte, obwohl er den Betrag selbst in Rechnung stellte. Damit bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Rechnung Nr. 2021-11 um eine fiktive Rechnung handelte und der Beschuldigte A._____ nach deren Zahlung durch die Privatklägerin an die G._____ GmbH Fr. 10'000.– von F._____ annahm. 3.4. Weitere Beweismittel 3.4.1. Bezüglich der Aussagen des Zeugen H._____ ist zu berücksichtigen, dass er – worauf die Verteidigung (vgl. Urk. 52 S. 10 f.) zu Recht hinwies – eine ge- schäftsinterne Anzeige gegen die Beschuldigten A._____ und D._____ bei der Privatklägerin einreichte (Urk. 1 pag. 20101042 ff.; Urk. 1 pag. 50401021 ff.; Urk. 1 pag. 70101003 ff.). Daraufhin erstattete diese eine Strafanzeige gegen die
- 17 - Beschuldigten A._____ und D._____ (Urk. 1 pag. 20101001 ff.). Für H._____ be- stand jedoch kein konkreter Anlass, die Beschuldigten A._____ und D._____ an- zuschuldigen, zumal er die Meldung an die Privatklägerin F._____ hätte überlas- sen können. Ein Motiv von H._____, sich durch sein Handeln die Gunst der Pri- vatklägerin für sein berufliches Fortkommen zu sichern, kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist ferner besonders zu be- achten, dass er im Nachgang an seine Anzeige seinen Arbeitsort nach L._____ verlegen konnte, wodurch ihm die Möglichkeit eröffnet wurde, zum Abteilungslei- ter der Privatklägerin befördert zu werden (Urk. 1 pag. 50401019 F/A 147). Vor diesem Hintergrund kann der Anklagesachverhalt auch nicht anhand der Aussa- gen von H._____ erstellt werden. 3.4.2. Ferner ist festzuhalten, dass sowohl die dokumentierten Bargeldbezüge vom Konto der G._____ GmbH durch F._____ (Urk. 1 pag. 50601155 f. und 40301015 f.) als auch die Bargeldeinzahlungen auf dem Konto des Beschuldigten A._____(Urk. 1 pag. 40501141-40501154) – auch unter Berücksichtigung der WhatsApp-Konversationen vom 14. Februar 2021 und 31. März 2021 zwischen dem Beschuldigen A._____ und F._____ (Urk. 1 pag. 50601112 und 50601153) – nicht aussagekräftig genug sind, um weitere Zahlungen (abgesehen von derjeni- gen im Zusammenhang mit der Rechnung Nr. 2021-11) von Kick-backs durch F._____ an den Beschuldigten A._____ zu beweisen. 3.5. Fazit 3.5.1. Angesichts der klaren Anweisungen zur Rechnungsstellung durch den Be- schuldigten A._____ gemäss WhatsApp-Konversation vom 10. Januar 2021 mit F._____ sowie der am Folgetag der Privatklägerin gestellten Rechnung Nr. 2021- 11 ist erstellt, dass es sich bei dieser um eine abgesprochene, fiktive Rechnung handelte. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ nach Zahlung der fik- tiven Rechnung durch die Privatklägerin Fr. 10'000.– von F._____ annahm. 3.5.2. Der Umstand, dass die Rechnung Nr. 2021-11 nach erfolgter Absprache mit dem Beschuldigten A._____ und ohne entsprechende Gegenleistung gestellt wurde, kann nicht auf die übrigen drei, in der Anklage aufgeführten Rechnungen
- 18 - Nr. 2021-17, Nr. 2021-24 und Nr. 2021-29 übertragen werden, zumal keine weite- ren Beweismittel im Recht liegen, mit welchen sich der diesbezügliche Anklage- sachverhalt erstellen liesse. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten A._____ in rechtlicher Hinsicht als mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), mehrfache passive Privatbestechung (Art. 322novies StGB) und mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), welche zusammen mit den weiteren Beteiligten D._____ und F._____ mittäter- schaftlich verübt worden seien. Diese Würdigung entspricht derjenigen in der An- klageschrift (Urk. 2 S. 8). Hierzu gilt es nunmehr festzuhalten, dass der Mitbe- schuldigte D._____ im zweitinstanzlichen (Parallel-)Verfahren SB240167 vollum- fänglich freigesprochen wurde.
2. Mittäterschaft 2.1. Zu den rechtlichen Grundlagen der Mittäterschaft sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen (Urk. 31 S. 41 f.). 2.2. Die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Beschuldigten A._____ und F._____ sind ebenfalls zutreffend, indem sie das Verhalten der bei- den als Mittäterschaft qualifizierte (Urk. 31 S. 42). Als wesentlich ist festzuhalten, dass die Beteiligten übereinkamen, dass F._____ namens der G._____ GmbH eine fiktive Rechnung zuhanden der Privatklägerin erstellte, welche dann der Be- schuldigte A._____ im elektronischen Rechnungsverarbeitungssystem der Privat- klägerin genehmigte und dem Vieraugenprinzip folgend zur weiteren Genehmi- gung weiterleitete, wodurch die Zahlung durch die Privatklägerin freigeben wurde. Nach Eingang der Zahlung erhielt der Beschuldigte A._____ von F._____ einen Anteil am ausbezahlten Betrag. Nur durch das gemeinsame, arbeitsteilige Zusam- menwirken war der eingeklagte Vorgang möglich. Sie beteiligten sich aktiv auf-
- 19 - grund des gemeinsamen Tatentschlusses am Tatgeschehen und haben durch ihre Handlungen je einen massgeblichen Tatbeitrag geleistet.
3. Ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB 3.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsäch- lich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2017 vom 16. Ok- tober 2017 E. 4.3). 3.2. Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte A._____ erfülle aufgrund seiner damaligen Position und seines damaligen Aufgabenfeldes die Eigenschaft des Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 StGB nicht (vgl. Urk. 20 S. 3 ). Dem ist nicht zuzustimmen und es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen, wonach der Beschuldigte A._____ seit Februar 2016 als Pro- jektleiter bei der Privatklägerin tätig war und seine Stellung als Projektleiter ein grosses Mass an Selbständigkeit beinhaltete, zumal er bei Auftragsvolumen von durchschnittlich Fr. 300'000.− bis Fr. 500'000.−, aber auch bis zu Fr. 2 Mio., die alleinige Kompetenz hatte, Aufträge an Subunternehmer zu vergeben. Auch konnte er – bei einem über Fr. 3'000.– liegenden Betrag zwar im Vieraugenprin- zip, doch war die Hauptverantwortung dennoch bei der Projektleitung – solche Rechnungen der Subunternehmer prüfen, genehmigen und zur Zahlung freige- ben. Dadurch hatte er die Entscheidungskompetenz über wesentliche – ihm in seiner Stellung anvertraute – Bestandteile des Vermögens der Privatklägerin.
- 20 - Eine Treue- und Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Privatklägerin aner- kannte A._____(Prot. I S. 18); diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag mit der Privatklägerin. 3.3. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Ver- letzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Ge- schäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten er- geben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die Vor- instanz erwog korrekt, dass der Beschuldigte A._____ anerkannte, namentlich die Rechnung der G._____ GmbH vom 11. Januar 2021 (Nr. 2021-11) geprüft und genehmigt zu haben. Da die besagte Rechnung den Betrag von Fr. 3'000.− über- stieg, leitete er die von ihm vorgeprüfte Rechnung – im Wissen, dass diese fiktiv war und hätte abgelehnt werden müssen – dem anerkannten Rechnungslauf und entsprechend dem Vieraugenprinzip folgend dem Mitbeschuldigten D._____ wei- ter, der diese ebenfalls genehmigte. Diese zweifache Genehmigung im elektroni- schen Rechnungsverarbeitungssystem bewirkte die Zahlung der ungerechtfertig- ten Rechnung durch die Privatklägerin an die Rechnungsstellerin. Dadurch ver- letzte der Beschuldigte A._____ seine arbeitsrechtliche Treue- und Vermögens- fürsorgepflichten gegenüber der Privatklägerin als Arbeitgeberin (vgl. auch Urk. 31 S. 48). 3.4. Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensscha- den kommen. Ein solcher ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gege- ben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Akti- ven oder wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, sodass es in sei- nem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefähr- dung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Vermögensschaden bei der Privatklägerin besteht in Höhe von Fr. 12'116.25, da diese die Rechnung der G._____ GmbH vom 11. Januar 2021 bezahlte, ohne da- für eine Gegenleistung erhalten zu haben, was zu einer Verminderung ihres Ver-
- 21 - mögens führte. Der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Vermögensschaden ist gegeben. 3.5. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflicht- widrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Der qualifizierte Tatbestand ge- mäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2012 vom 18. April 2013 E. 1.3.1). Die Vorinstanz erwog schliesslich zu- treffend, dass beim Beschuldigten A._____ direkter Vorsatz vorliegt. Er war sich seiner Kompetenz und der damit einhergehenden Verantwortung bewusst und wusste, dass mit der pflichtwidrigen Genehmigung der fiktiven Rechnungen und der veranlassten Zahlung dieser fiktiven Rechnung der Privatklägerin ein Scha- den verursacht wird. Sodann handelte der Beschuldigte A._____ in der Absicht, sich durch den mit F._____ vereinbarten Kick-back unrechtmässig zu bereichern, wissend, dass ihm dieser nicht zusteht, womit die Qualifizierung nach Abs. 3 ge- geben ist (vgl. auch Urk. 31 S. 49). 3.6. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsab- sicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist erfüllt, wobei keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen. 3.7. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich des Dossiers 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsab- sicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
4. Passive Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen des Tatbestandes der passiven Privat- bestechung nach Art. 322novies StGB korrekt dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 31 S. 43) und hier lediglich zu rekapitu- lieren, dass die Tathandlung im Fordern, Sich-versprechen-Lassen oder Annehmen eines nicht gebührenden Vorteils besteht und diejenige Person, die
- 22 - sich nach Art. 322novies StGB bestechen lassen kann (z.B. Arbeitnehmer [Intraneus]) in einem Treueverhältnis zu einem Dritten steht, der Opfer der Bestechung ist (z.B. Arbeitgeber [Prinzipal]). 4.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten A._____ unbestrittenermassen um einen Arbeitnehmer handelte und dieser daher
– anerkanntermassen – als Intraneus in einem Treueverhältnis zur Privatklägerin als Arbeitgeberin stand. Die Zahlung von F._____ an den Beschuldigten A._____ erfolgte im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit im Privatsektor. Weil F._____s Aussagen jedoch als insgesamt unglaubhaft zu qualifizieren sind, lässt sich der Vorwurf, der Beschuldigte A._____ habe Kick-backs für zukünftige Auf- tragsvergaben verlangt, nicht erstellen. Erstellt ist dagegen, dass der Beschul- digte im Wissen, dass es sich bei der Rechnung vom 11. Januar 2021 der G._____ GmbH um eine fiktive Rechnung handelte, diese genehmigte und zur weiteren Genehmigung an den Abteilungsleiter D._____ weiterleitete. Diese zwei- fache Genehmigung im elektronischen Rechnungsverarbeitungssystem bewirkte die Zahlung der ungerechtfertigten Rechnung durch die Privatklägerin an die G._____ GmbH. Von diesem Rechnungsbetrag liess sich der Beschuldigte A._____ von F._____ Fr. 10'000.– als unrechtmässigen Kick-back auszahlen resp. nahm diesen nicht gebührenden Vorteil als Gegenleistung für seine pflicht- widrige Handlung als Intraneus an. Damit ist ein Äquivalenzverhältnis in Form ei- nes funktionalen Zusammenhangs zwischen der Gegenleistung (Vorkehrungen zur Bezahlung der fiktiven Rechnung) und dem Vorteil (Kick-back) gegeben. Der objektive Tatbestand der passiven Privatbestechung ist daher erfüllt (vgl. auch Urk. 31 S. 43 f.). 4.3. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor, da der Beschuldigte A._____ bewusst und gewollt alles für die Bezahlung einer fiktiven Rechnung durch die Privatklägerin an die G._____ GmbH unternahm und dafür von dieser resp. von F._____ ein Kick-back annahm. 4.4. Der Tatbestand der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB ist erfüllt, wobei keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor- liegen.
- 23 - 4.5. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich des Dossiers 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB schuldig zu sprechen.
5. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 5.1. Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 31 S. 44 f.). 5.2. Mit der Vorinstanz ist bezogen auf die Rechnung Nr. 2021-11 vom 11. Ja- nuar 2021 hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen des Tatbestandes festzu- halten, dass die von der G._____ GmbH gestellte Rechnung Nr. 2021-11 im Be- trag von Fr. 12'116.25 nie erbrachte Leistungen betraf, sie somit nicht die realen Verhältnisse angab und daher eine unwahre Urkunde darstellt. Zudem wies die von F._____ erstellte Rechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf, da sie in erster Linie für die Buchhaltung der Privatklägerin bestimmt war, um diese zu verfäl- schen und den wahren Charakter der von der G._____ GmbH an den Beschuldig- ten A._____ im Nachgang dazu persönlich zu leistenden Bestechungszahlung zu kaschieren. Indem die Rechnung durch den Beschuldigten A._____ und den Mit- beschuldigten D._____ dem Vieraugenprinzip folgend bei über Fr. 3'000.− liegen- den Beträgen visiert, genehmigt und dadurch im elektronischen Rechnungsverar- beitungssystem als richtig bescheinigt wurde, wurde sie zum Buchhaltungsbeleg mit der vorausgesetzten erhöhten Glaubwürdigkeit. Der Beschuldigte A._____ wusste um die Fälschung der Urkunde resp. des Buchhaltungsbelegs. Indem die unwahre Rechnung im elektronischen Rechnungsverarbeitungssystem der Privat- klägerin genehmigt und dadurch als richtig bescheinigt wurde, täuschte der Be- schuldigte A._____ die Buchhaltungsabteilung über den wahren Inhalt der Rech- nung und machte diese den Beweisadressaten zugänglich. Der Rechnungsbetrag wurde in der Folge unverändert als vermeintlicher Aufwand der Subunternehmerin G._____ GmbH verbucht, obschon sie in Tat und Wahrheit eine Bestechungszah- lung zum Gegenstand hatte, was der Beschuldigte A._____ zu keinem Zeitpunkt richtiggestellt hat. Dadurch wurde die fiktive resp. inhaltlich unwahre Rechnung
- 24 - zur Täuschung gebraucht. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt (vgl. Urk. 31 S. 45 f.). 5.3. Es liegt vorsätzliches Handeln vor, indem der Beschuldigte A._____ ge- wollt und bewusst die fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021 im elektronischen Rechnungsverarbeitungssystem zur weiteren Genehmigung freigab, obwohl die Rechnung nicht der Wahrheit entsprach. Er wollte so die Bestechungszahlung ka- schieren, die ihm nicht zustand. Damit handelte der Beschuldigte A._____ vor- sätzlich und mit Vorteilsabsicht, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 5.4. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist erfüllt, wobei keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen. 5.5. Der Beschuldigte A._____ hat sich damit hinsichtlich des Dossiers 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
6. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des Dossiers 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Berei- cherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, der passi- ven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB und der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der weiteren ein- geklagten Delikte ist der Beschuldigte A._____ hingegen freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Bemerkungen Hinsichtlich der Grundsätze der Strafzumessung sowie der Sanktionsart ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen (Urk. 31 S. 62-66). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass vor- liegend von der ungetreuen Geschäftsbesorgung als dem schwersten Delikt aus- zugehen ist. Diese wird im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei bei Bereicherungsabsicht auf Frei-
- 25 - heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Vorliegend ist die Strafe innerhalb des abstrakten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zuzumessen, wobei die De- liktsmehrheit straferhöhend zu berücksichtigen ist sowie hinsichtlich der Sankti- onsart Geldstrafen auszusprechen sind.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB 2.1.1. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass das deliktische Vorgehen des Be- schuldigten A._____ nur endete, da es aufgrund des Whistleblowings durch H._____ aufflog. Der Beschuldigte A._____ nutzte seine Stellung als faktischer Geschäftsführer mit weitgehender Selbständigkeit und das damit einhergehende besondere Vertrauen der Privatklägerin gezielt aus, um sich selbst auf deren Kos- ten zu bereichern (Urk. 31 S. 66). Da aber innerhalb der Spanne der vorstellbaren Delikte im Bereich der ungetreuen Geschäftsbesorgung (mit Bereicherungsab- sicht) deutlich schwerere Deliktsvarianten mit wesentlich höheren Schadenssum- men denkbar sind, ist das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ als leicht zu bezeichnen. 2.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte aus ei- nem rein geldwerten Motiv handelte und zu diesem Zweck auch den Eintritt eines Schadens bei der Privatklägerin in Kauf nahm. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. 2.1.3. Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erweist sich eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
- 26 - 2.2. Tatkomponente der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 2.2.1. Die Vorinstanz erwog richtig, dass die Falschbeurkundung mittels Geneh- migung der fiktiven Rechnung (Buchhaltungsbeleg mit erhöhter Glaubwürdigkeit) zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Konnex steht. Die Genehmigung der Rechnung soll die Bezahlung derselben durch die Privatklägerin und damit auch die Weiterreichung eines Kick-backs ermöglichen. Auch hier nutzte der Beschul- digte A._____ seine Position und seine Funktion bei der Privatklägerin aus, wel- che ihm ermöglichte, die Rechnung zur Zahlung freizugeben. Dabei wusste er, dass die von ihm zur Täuschung gebrauchte, unwahre Rechnung, die der Mitbe- schuldigte D._____ mitunterzeichnete, nicht nochmals überprüft wird, sondern die Zahlung an die G._____ GmbH zur Folge hat. Wiederum handelte der Beschul- digte A._____ aus rein finanziellen Motiven. Ausgehend von einem Strafrahmen von ebenfalls einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist das Ver- schulden des Beschuldigten A._____ auch hier als leicht zu qualifizieren. 2.2.2. Die Strafe für dieses Delikt ist auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Konnexes zur ungetreuen Geschäftsbesorgung ist die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf 65 Tagessätze zu erhöhen. 2.3. Tatkomponente der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB 2.3.1. Die Vorinstanz erwog korrekt, dass bei der objektiven Tatschwere in Bezug auf die passive Privatbestechung wiederum die Verletzung eines weiteren Rechtsguts, nämlich das Vertrauen der Allgemeinheit in den Geschäftsverkehr, zu berücksichtigen ist. Zumindest der Beschuldigte A._____ und F._____ kamen überein, dass letzterer mindestens eine unwahre Rechnung schreibt, A._____ diese genehmigt und D._____ zur Genehmigung vorlegt und F._____ wiederum nach der Zahlung des Rechnungsbetrags durch die Privatklägerin dem Beschul- digten A._____ einen Bargeldbetrag in Form eines Kick-backs weiterleitet – dies zu ihrem finanziellen Vorteil und zum Schaden der Privatklägerin. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden – der Beschuldigte han-
- 27 - delte direktvorsätzlich – nicht relativiert. Ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist das Verschulden des Beschuldigten A._____ als leicht zu würdigen. 2.3.2. Die Strafe für dieses Delikt ist ebenfalls auf 40 Tagessätze Geldstrafe fest- zulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Konnexes zur ungetreuen Geschäftsbesorgung ist die Einsatzstrafe wiederum um 15 Tagessätze auf 80 Tagessätze zu erhöhen.
3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 3.1.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei am tt. Dezember 1984 in Ma- zedonien geboren und mit 16 Jahren im Jahr 2001 in die Schweiz gekommen. Nach Abschluss der Sekundarschule A und dem 10. Schuljahr habe er die Berufs- lehre zum Sanitärinstallateur abgeschlossen und später eine Weiterbildung zum Projektleiter im Bereich Gebäudetechnik gemacht. Er sei Inhaber und Geschäfts- führer der M._____ GmbH und verdiene im Jahr brutto Fr. 110'000.−. Der Be- schuldigte A._____ sei verheiratet und habe zwei Kinder (Jahrgänge 2011 und 2016). Er besitze eine Eigentumswohnung mit einer Hypothek von rund Fr. 400'000.−. Die monatlichen Hypothekarzinsen betrügen Fr. 470.−. Zudem be- zahle er monatliche Leasingraten für das Auto von Fr. 600.−. Schulden habe er nicht, aber Erspartes von Fr. 10'000.− (Urk. 31 S. 68). Den vor Berufungsinstanz eingereichten Unterlagen sowie seinen Aussagen zur Person an der Berufungs- verhandlung kann entnommen werden, dass die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Wesentlichen unverändert geblieben sind (Urk. 49/1-4; Prot. II S. 11 f.). Die Hypothekarbelastung pro Monat beläuft sich gemäss Angaben des Beschuldigten auf Fr. 1'650.– (Urk. 48; Prot. II S. 12). 3.1.2. Mit der Vorinstanz sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungsneutral zu qualifizieren.
- 28 - 3.2. Straferhöhungs- und/oder Strafminderungsgründe Der Beschuldigte A._____ ist nicht vorbestraft (Urk. 47), was sich strafzumes- sungsneutral auswirkt. Es liegen keine weiteren Straferhöhungsgründe oder Straf- minderungsgründe vor.
4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten ent- sprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflicht- gemässem Ermessen des Gerichtes festzulegen. 4.2. Mit Blick auf die Angaben des Beschuldigten A._____, wonach er über ein jährliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 110'000.– verfüge, sich seine jährlichen Wohnkosten auf insgesamt knapp Fr. 20'000.– belaufen würden und er Unterstüt- zungspflichten gegenüber zwei minderjährigen, in seinem Haushalt lebenden Kin- dern habe (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 11 f.) – unter Berücksichtigung der Auslagen für seine Krankenkasse und diejenige seiner im selben Haushalt lebenden Ehe- frau, der beiden Kinder sowie der Steuern – erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 90.– als angemessen (vgl. auch Urk. 31 S. 69).
5. Anrechnung der erstandenen Haft Die erstandene Haft von 2 Tagen – der Beschuldigte A._____ befand sich vom
6. Mai 2021 um 07:35 Uhr bis am 7. Mai 2021 um 17:30 Uhr in Haft (Urk. 1 pag. 80101004 und Urk. 1 pag. 80101013 f.) – ist ihm im Sinne von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.
- 29 -
6. Fazit Strafzumessung In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte A._____ mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.− (entsprechend Fr. 7'200.−), wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, zu bestrafen. V. Vollzug der Strafe
1. Bedingter Strafvollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Verlangt wird das Fehlen einer un- günstigen Prognose. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Ver- mutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestel- lung ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 42 N 14). 1.2. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten A._____ für die auszufällende Geldstrafe den bedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest (Urk. 31 S. 70). Den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Ohnehin hat es aber in Beachtung des Verbots der reformatio in peius auch vor Berufungsinstanz bei einem bedingten Vollzug und einer Probezeit von zwei Jahren zu bleiben.
2. Verbindungsbusse 2.1. Mit der Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer un- bedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen. Die teilweise ver- breitete Praxis, wonach jede bedingte Geldstrafe mit einer Busse verknüpft wird,
- 30 - ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber contra legem (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom
30. April 2009 E. 2). 2.2. Die Vorinstanz erwog korrekt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Massendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berück- sichtigen wäre und sich auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Aufer- legung einer zusätzlichen Busse nicht aufdrängt (Urk. 31 S. 71). Vor Berufungsin- stanz ist aber auch infolge des Verschlechterungsverbots auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu verzichten. V. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese einzu- ziehen sind. Im Endentscheid ist sodann über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Beschlagnahmte Barschaft 2.1. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurde von der Untersu- chungsbehörde mit Verfügung vom 2. Juni 2022 Bargeld im Betrag von Fr. 3'000.− gemäss Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022 zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt (Urk. 1 pag. 80501001-11 sowie Beilage 25). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung der beim Beschuldigten A._____ sichergestellten Fr. 3'000.– zur Deckung der Verfahrenskosten (Urk. 2
- 31 - S. 14). Der Verteidiger beantragte, der beim Beschuldigten A._____ sicherge- stellte und beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 3'000.– sei diesem zurückzu- geben (Urk. 52 S. 2 f. und S. 16). 2.3. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen einer beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung der Ver- fahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. 2.4. Da der Beschuldigte A._____ zur (teilweisen) Kostentragung zu verpflich- ten ist und er der Privatklägerin zudem eine Prozessentschädigung zu bezahlen hat (vgl. nachstehend E. VII.2.4.), rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, die ihm gehörenden, beschlagnahmten Fr. 3'000.− zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten zu verwenden.
3. Rückgabe 3.1. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersu- chungsbehörde ebenfalls mit Verfügung vom 2. Juni 2022 diverse Elektronika samt Zubehör gemäss Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022 als Beweismittel beschlagnahmt (Urk. 1 pag. 80501001-11, Beilage 25). Die Vorinstanz entschied, dass sämtliche Elektronika der jeweiligen Eigentümerschaft (A._____, D._____ oder Privatklägerin) zurückzugeben sei. 3.2. Der Verteidiger beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Berufungs- instanz, die beim Beschuldigten A._____ sichergestellten Gegenstände (1 iPad Pro inkl. Pen und Tastatur, 1 iPhone 12 mini, 1 Samsung Galaxy), welche an die Privatklägerin herauszugeben seien, seien an diese erst dann herauszugeben, nachdem, unter Belassung der geschäftlichen Daten, allfällige noch private Da- teien vom Beschuldigten eigenhändig hätten gelöscht werden können (Urk. 20 S. 2; Urk. 34 S. 3 f.; Urk. 52 S. 3 und 16). 3.3. Ist der beschlagnahmte Gegenstand der berechtigten Person herauszuge- ben, so bestimmt sich die Frage der dinglichen oder obligatorischen Berechtigung an Gegenständen nach der Güterverteilungsordnung des Privatrechts (vgl. BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 267 N 14 f.).
- 32 - 3.4. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Verteidigung des Be- schuldigten A._____ beantrage die Löschung von auf den Datenträgern befindli- chen Daten vor deren Herausgabe an die Privatklägerin. Durch die Staatsanwalt- schaft habe im Vorverfahren zwischen den Parteien keine Einigung über eine zwar technisch mögliche, aber mit nicht abschätzbaren, relativ hohen Kosten ver- bundene Zurücksetzung der Elektronika auf Werkeinstellung resp. Löschung er- zielt werden können (vgl. Urk. 1 pag. 70201109 ff.). Da es sich beim Umgang mit Daten auf Datenträgern um eine zivilrechtliche Frage handle, sei es nicht Aufgabe des Strafgerichts über das Eigentumsrecht resp. die Löschung von sich auf den zurückzugebenden Geräten eventuell befindenden Daten zu entscheiden (vgl. Urk. 31 S. 74 f.). Dem ist beizupflichten. Das Eigentum der Privatklägerin an den besagten Elektronika ist unbestritten. Diese sind ihr daher gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO herauszugeben. Wie es sich mit den von der Verteidigung vorge- brachten allfälligen privaten Daten auf den Elektronika und der beantragten Lö- schung derselben durch den Beschuldigten A._____ selbst verhält, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des Strafgerichts. 3.5. Vor diesem Hintergrund bleibt es hinsichtlich der Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände bei der von der Vorinstanz getroffenen Regelung (Urk. 31 S. 73 f.), wobei einzig zu korrigieren ist, dass es sich bei der Sicherstel- lungliste um Urk. 1 pag. 80501001-11 handelt (und nicht um Urk. 1 pag. 50501001-11). VI. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren als Privatklägerschaft im Strafver- fahren geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht hat über die Ansprüche zu entscheiden, wenn der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und die Zivilforderung genügend begründet und beziffert ist (Art. 126 StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch ent-
- 33 - schieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1 m.w.H.).
2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschul- det, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Solidarität bedeutet, dass die Haftenden den Ge- schädigten gegenüber je einzeln für den ganzen Schaden einzustehen haben. Der Geschädigte kann von allen Solidarschuldnern je einen Teilanspruch geltend machen oder auch Ersatz des gesamten Schadens verlangen. Der Geschädigte kann seine Ersatzforderungen gegen einen der Haftpflichtigen, gegen mehrere oder gegen alle richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2017 vom 11. Januar 2016 E. 9), wobei aber insgesamt sein Anspruch nur einmal befriedigt wird (vgl. BSK OR I-GRABER, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 50 N 1, 14).
3. Wird gegen mehrere Personen Anklage erhoben, steht es im Ermessen des Sachgerichts, eine Verfahrensaufteilung vorzunehmen. Das Führen getrennter Verfahren darf jedoch einerseits nicht zu einer Schlechterstellung der Geschädig- ten in dem Sinn führen, dass die einzelnen Mittäter einzig anteilsmässig verpflich- tet würden (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR). Andererseits geht es nicht an, in separat ge- führten Verfahren eine Solidarhaftung gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Mittätern festzulegen, da dies insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Ge- hör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzen würde. Jeder Geschädigte kann maximal im Umfang seiner Schadenersatzforderung Befriedigung verlangen, und dem in Anspruch genommenen Schadenersatzpflichtigen steht es offen, die Einwendung der (teilweise) geleisteten Erfüllung durch andere Mittäter zu erheben, wobei ihn insoweit die Beweislast trifft. Den Beweis, dass die Schadenersatzforderungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bereits (teilweise) getilgt waren, hat der Beschuldigte zu erbringen. Dem Beschuldigten ist es ausserdem, soweit er tat- sächlich Schadenersatzzahlungen leistet, unbenommen, mittels gesonderter Zivil-
- 34 - klage Rückgriff auf allfällige Mittäter zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2009 vom 29. April 2010 E. 5.2.2).
4. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin hinsichtlich der Zivilforderung den An- trag stellen, die Beschuldigten A._____ und D._____ seien solidarisch zu ver- pflichten, ihr Fr. 39'124.15 zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2021 zu bezahlen (Urk. 15 S. 2 f.). Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin mit ihrem Zivilanspruch auf den Zivilweg mit der Begründung, dass bei Vorliegen sämtlicher Vorausset- zungen – nebst den zu verurteilenden A._____ und D._____ (im Parallelverfahren GG230086-K) – auch der Mittäter F._____ solidarisch schadenersatzpflichtig wäre und – da dessen Strafverfahren mit Strafbefehl vom 15. März 2023 jedoch rechtskräftig erledigt worden sei – gegenüber der Privatklägerin keine Solidarhaf- tung bestimmt werden könne (vgl. Urk. 31 S. 75 f.).
5. Im Berufungsverfahren lässt die Privatklägerin erneut den Antrag stellen, die Beschuldigten A._____ und D._____ seien solidarisch zu verpflichten, ihr Scha- denersatz im Umfang von Fr. 39'124.15, zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2021, zu bezahlen (Urk. 41; Urk. 54 S. 2). Wie oben unter E.VI.2. f. ausgeführt, steht es der Geschädigten frei, gegen einen der Haftpflichtigen, gegen mehrere oder gegen alle vorzugehen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Erwägungen der Vor- instanz als unzutreffend, wenn sie eine solidarische Verpflichtung auch des Mittä- ters F._____ als Voraussetzung für die Solidarhaftung der Beschuldigten A._____ und D._____ anschaut. Vielmehr steht es der Privatklägerin zu, Schadenersatz auch nur von einem Teil der solidarisch Haftenden geltend zu machen.
6. Zu den Haftungsvoraussetzungen ist festzuhalten, dass bei der Privatkläge- rin ein Schaden – im Sinne einer zu Unrecht bezahlten Rechnung – in Höhe von Fr. 12'116.25 vorliegt, welcher vom Beschuldigten A._____ widerrechtlich resp. durch deliktisches Handeln verursacht wurde. Zwischen dem Handeln des Be- schuldigten A._____ und dem bei der Privatklägerin vorliegenden Schaden liegt zudem ein Kausalzusammenhang vor. Ein Verschulden im Sinne einer Absicht ist ebenfalls gegeben. Die Verpflichtung des Beschuldigten A._____ zur Bezahlung des Schadens unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ fällt
- 35 - indes ausser Betracht, da letzterer im zweitinstanzlichen Parallelverfahren (SB240167) vollumfänglich freizusprechen ist.
7. Damit ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 12'116.25, zuzüglich 5 % Zins ab dem von der Pri- vatklägerin geltend gemachten Datum des 28. Aprils 2021 (vgl. Urk. 54 S. 2 und 5 f.), zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzfor- derung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren (zumindest teilweise) beim Schuldspruch bleibt, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. 1.2. Die vorinstanzliche Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung der Pri- vatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 23'085.95 ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 31 S. 78). Analog zur Kostenver- teilung ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine um die Hälfte redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 11'543.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem
- 36 - Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). 2.2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'700.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Nachdem der Beschuldigte A._____ nunmehr hinsichtlich Dossier 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) schuldig und im Übrigen jedoch freizusprechen ist, sind ihm die Kosten nach Massgabe seines Obsiegens im Berufungsverfahren nur zu einem Drittel aufzuerlegen. Die übrigen zwei Drittel der Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müs- sen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtig- keit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 N 15 f.). Sodann ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ent- schädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendun- gen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 9'166.60 geltend (Urk. 53). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenver- ordnung (§ 2 lit. b und § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG) und erweist sich in casu grundsätzlich als angemessen, wobei für die Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung drei Stunden weniger anzurechnen sind. Analog zur Kostenverteilung ist der Verteidigung für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. Eine Genugtuung für die erlittene Haft ist dem Beschuldigten aus- gangsgemäss nicht zuzusprechen. 2.4. Die Privatklägerin macht mit der eingereichten Honorarnote vom 4. April 2025 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'843.40 (inkl. Bar-
- 37 - auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 55). Die Höhe erscheint der Sache angemessen. Der Beschuldigte ist damit analog zur Kostenverteilung zu verpflich- ten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren (zumindest teilweise) beim Schuldspruch bleibt, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
E. 1.2 Die vorinstanzliche Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung der Pri- vatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 23'085.95 ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 31 S. 78). Analog zur Kostenver- teilung ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine um die Hälfte redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 11'543.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.3 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als voll- umfänglich erstellt. Dabei stellte sie auf die nach ihrem Dafürhalten glaubhaften Aussagen von F._____ ab, welche zusätzlich u.a. durch die Aussagen des Zeu- gen H._____, edierte Bankunterlagen betreffend Bargeldeinzahlungen bzw. Bar- geldbezüge sowie übersetzte WhatsApp-Konversationen gestützt würden. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie des Mitbeschuldigten D._____ er- achtete sie hingegen als nicht glaubhaft (vgl. Urk. 31 S. 37 ff.).
E. 1.4 Am 11. März 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 47). Am 19. März 2025 ging das vom Beschuldigten A._____ aufforderungs- gemäss ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 39; Urk. 48).
E. 1.5 Die Berufungsverhandlung fand am 4. April 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten A._____, seines erbetenen Verteidigers und des Vertreters der Privat- klägerin statt. Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit derjenigen im Ver- fahren SB240167 (Mitbeschuldigter D._____) statt (Prot. II S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisan- träge gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 5 ff.).
E. 2 Beweisgrundsätze
E. 2.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem
- 36 - Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2).
E. 2.1.1 Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass das deliktische Vorgehen des Be- schuldigten A._____ nur endete, da es aufgrund des Whistleblowings durch H._____ aufflog. Der Beschuldigte A._____ nutzte seine Stellung als faktischer Geschäftsführer mit weitgehender Selbständigkeit und das damit einhergehende besondere Vertrauen der Privatklägerin gezielt aus, um sich selbst auf deren Kos- ten zu bereichern (Urk. 31 S. 66). Da aber innerhalb der Spanne der vorstellbaren Delikte im Bereich der ungetreuen Geschäftsbesorgung (mit Bereicherungsab- sicht) deutlich schwerere Deliktsvarianten mit wesentlich höheren Schadenssum- men denkbar sind, ist das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ als leicht zu bezeichnen.
E. 2.1.2 Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte aus ei- nem rein geldwerten Motiv handelte und zu diesem Zweck auch den Eintritt eines Schadens bei der Privatklägerin in Kauf nahm. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert.
E. 2.1.3 Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erweist sich eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
- 26 -
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'700.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Nachdem der Beschuldigte A._____ nunmehr hinsichtlich Dossier 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) schuldig und im Übrigen jedoch freizusprechen ist, sind ihm die Kosten nach Massgabe seines Obsiegens im Berufungsverfahren nur zu einem Drittel aufzuerlegen. Die übrigen zwei Drittel der Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwog richtig, dass die Falschbeurkundung mittels Geneh- migung der fiktiven Rechnung (Buchhaltungsbeleg mit erhöhter Glaubwürdigkeit) zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Konnex steht. Die Genehmigung der Rechnung soll die Bezahlung derselben durch die Privatklägerin und damit auch die Weiterreichung eines Kick-backs ermöglichen. Auch hier nutzte der Beschul- digte A._____ seine Position und seine Funktion bei der Privatklägerin aus, wel- che ihm ermöglichte, die Rechnung zur Zahlung freizugeben. Dabei wusste er, dass die von ihm zur Täuschung gebrauchte, unwahre Rechnung, die der Mitbe- schuldigte D._____ mitunterzeichnete, nicht nochmals überprüft wird, sondern die Zahlung an die G._____ GmbH zur Folge hat. Wiederum handelte der Beschul- digte A._____ aus rein finanziellen Motiven. Ausgehend von einem Strafrahmen von ebenfalls einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist das Ver- schulden des Beschuldigten A._____ auch hier als leicht zu qualifizieren.
E. 2.2.2 Die Strafe für dieses Delikt ist auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Konnexes zur ungetreuen Geschäftsbesorgung ist die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf 65 Tagessätze zu erhöhen.
E. 2.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müs- sen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtig- keit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 N 15 f.). Sodann ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ent- schädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendun- gen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 9'166.60 geltend (Urk. 53). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenver- ordnung (§ 2 lit. b und § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG) und erweist sich in casu grundsätzlich als angemessen, wobei für die Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung drei Stunden weniger anzurechnen sind. Analog zur Kostenverteilung ist der Verteidigung für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. Eine Genugtuung für die erlittene Haft ist dem Beschuldigten aus- gangsgemäss nicht zuzusprechen.
E. 2.3.1 Die Vorinstanz erwog korrekt, dass bei der objektiven Tatschwere in Bezug auf die passive Privatbestechung wiederum die Verletzung eines weiteren Rechtsguts, nämlich das Vertrauen der Allgemeinheit in den Geschäftsverkehr, zu berücksichtigen ist. Zumindest der Beschuldigte A._____ und F._____ kamen überein, dass letzterer mindestens eine unwahre Rechnung schreibt, A._____ diese genehmigt und D._____ zur Genehmigung vorlegt und F._____ wiederum nach der Zahlung des Rechnungsbetrags durch die Privatklägerin dem Beschul- digten A._____ einen Bargeldbetrag in Form eines Kick-backs weiterleitet – dies zu ihrem finanziellen Vorteil und zum Schaden der Privatklägerin. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden – der Beschuldigte han-
- 27 - delte direktvorsätzlich – nicht relativiert. Ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist das Verschulden des Beschuldigten A._____ als leicht zu würdigen.
E. 2.3.2 Die Strafe für dieses Delikt ist ebenfalls auf 40 Tagessätze Geldstrafe fest- zulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Konnexes zur ungetreuen Geschäftsbesorgung ist die Einsatzstrafe wiederum um 15 Tagessätze auf 80 Tagessätze zu erhöhen.
3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 3.1.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei am tt. Dezember 1984 in Ma- zedonien geboren und mit 16 Jahren im Jahr 2001 in die Schweiz gekommen. Nach Abschluss der Sekundarschule A und dem 10. Schuljahr habe er die Berufs- lehre zum Sanitärinstallateur abgeschlossen und später eine Weiterbildung zum Projektleiter im Bereich Gebäudetechnik gemacht. Er sei Inhaber und Geschäfts- führer der M._____ GmbH und verdiene im Jahr brutto Fr. 110'000.−. Der Be- schuldigte A._____ sei verheiratet und habe zwei Kinder (Jahrgänge 2011 und 2016). Er besitze eine Eigentumswohnung mit einer Hypothek von rund Fr. 400'000.−. Die monatlichen Hypothekarzinsen betrügen Fr. 470.−. Zudem be- zahle er monatliche Leasingraten für das Auto von Fr. 600.−. Schulden habe er nicht, aber Erspartes von Fr. 10'000.− (Urk. 31 S. 68). Den vor Berufungsinstanz eingereichten Unterlagen sowie seinen Aussagen zur Person an der Berufungs- verhandlung kann entnommen werden, dass die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Wesentlichen unverändert geblieben sind (Urk. 49/1-4; Prot. II S. 11 f.). Die Hypothekarbelastung pro Monat beläuft sich gemäss Angaben des Beschuldigten auf Fr. 1'650.– (Urk. 48; Prot. II S. 12). 3.1.2. Mit der Vorinstanz sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungsneutral zu qualifizieren.
- 28 - 3.2. Straferhöhungs- und/oder Strafminderungsgründe Der Beschuldigte A._____ ist nicht vorbestraft (Urk. 47), was sich strafzumes- sungsneutral auswirkt. Es liegen keine weiteren Straferhöhungsgründe oder Straf- minderungsgründe vor.
4. Höhe des Tagessatzes
E. 2.4 Die Privatklägerin macht mit der eingereichten Honorarnote vom 4. April 2025 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'843.40 (inkl. Bar-
- 37 - auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 55). Die Höhe erscheint der Sache angemessen. Der Beschuldigte ist damit analog zur Kostenverteilung zu verpflich- ten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
E. 4 Passive Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB
E. 4.1 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten ent- sprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflicht- gemässem Ermessen des Gerichtes festzulegen.
E. 4.2 Mit Blick auf die Angaben des Beschuldigten A._____, wonach er über ein jährliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 110'000.– verfüge, sich seine jährlichen Wohnkosten auf insgesamt knapp Fr. 20'000.– belaufen würden und er Unterstüt- zungspflichten gegenüber zwei minderjährigen, in seinem Haushalt lebenden Kin- dern habe (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 11 f.) – unter Berücksichtigung der Auslagen für seine Krankenkasse und diejenige seiner im selben Haushalt lebenden Ehe- frau, der beiden Kinder sowie der Steuern – erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 90.– als angemessen (vgl. auch Urk. 31 S. 69).
5. Anrechnung der erstandenen Haft Die erstandene Haft von 2 Tagen – der Beschuldigte A._____ befand sich vom
E. 4.3 In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor, da der Beschuldigte A._____ bewusst und gewollt alles für die Bezahlung einer fiktiven Rechnung durch die Privatklägerin an die G._____ GmbH unternahm und dafür von dieser resp. von F._____ ein Kick-back annahm.
E. 4.4 Der Tatbestand der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB ist erfüllt, wobei keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor- liegen.
- 23 -
E. 4.5 Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich des Dossiers 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB schuldig zu sprechen.
E. 5 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
E. 5.1 Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 31 S. 44 f.).
E. 5.2 Mit der Vorinstanz ist bezogen auf die Rechnung Nr. 2021-11 vom 11. Ja- nuar 2021 hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen des Tatbestandes festzu- halten, dass die von der G._____ GmbH gestellte Rechnung Nr. 2021-11 im Be- trag von Fr. 12'116.25 nie erbrachte Leistungen betraf, sie somit nicht die realen Verhältnisse angab und daher eine unwahre Urkunde darstellt. Zudem wies die von F._____ erstellte Rechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf, da sie in erster Linie für die Buchhaltung der Privatklägerin bestimmt war, um diese zu verfäl- schen und den wahren Charakter der von der G._____ GmbH an den Beschuldig- ten A._____ im Nachgang dazu persönlich zu leistenden Bestechungszahlung zu kaschieren. Indem die Rechnung durch den Beschuldigten A._____ und den Mit- beschuldigten D._____ dem Vieraugenprinzip folgend bei über Fr. 3'000.− liegen- den Beträgen visiert, genehmigt und dadurch im elektronischen Rechnungsverar- beitungssystem als richtig bescheinigt wurde, wurde sie zum Buchhaltungsbeleg mit der vorausgesetzten erhöhten Glaubwürdigkeit. Der Beschuldigte A._____ wusste um die Fälschung der Urkunde resp. des Buchhaltungsbelegs. Indem die unwahre Rechnung im elektronischen Rechnungsverarbeitungssystem der Privat- klägerin genehmigt und dadurch als richtig bescheinigt wurde, täuschte der Be- schuldigte A._____ die Buchhaltungsabteilung über den wahren Inhalt der Rech- nung und machte diese den Beweisadressaten zugänglich. Der Rechnungsbetrag wurde in der Folge unverändert als vermeintlicher Aufwand der Subunternehmerin G._____ GmbH verbucht, obschon sie in Tat und Wahrheit eine Bestechungszah- lung zum Gegenstand hatte, was der Beschuldigte A._____ zu keinem Zeitpunkt richtiggestellt hat. Dadurch wurde die fiktive resp. inhaltlich unwahre Rechnung
- 24 - zur Täuschung gebraucht. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt (vgl. Urk. 31 S. 45 f.).
E. 5.3 Es liegt vorsätzliches Handeln vor, indem der Beschuldigte A._____ ge- wollt und bewusst die fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021 im elektronischen Rechnungsverarbeitungssystem zur weiteren Genehmigung freigab, obwohl die Rechnung nicht der Wahrheit entsprach. Er wollte so die Bestechungszahlung ka- schieren, die ihm nicht zustand. Damit handelte der Beschuldigte A._____ vor- sätzlich und mit Vorteilsabsicht, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
E. 5.4 Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist erfüllt, wobei keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen.
E. 5.5 Der Beschuldigte A._____ hat sich damit hinsichtlich des Dossiers 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
E. 6 Zu den Haftungsvoraussetzungen ist festzuhalten, dass bei der Privatkläge- rin ein Schaden – im Sinne einer zu Unrecht bezahlten Rechnung – in Höhe von Fr. 12'116.25 vorliegt, welcher vom Beschuldigten A._____ widerrechtlich resp. durch deliktisches Handeln verursacht wurde. Zwischen dem Handeln des Be- schuldigten A._____ und dem bei der Privatklägerin vorliegenden Schaden liegt zudem ein Kausalzusammenhang vor. Ein Verschulden im Sinne einer Absicht ist ebenfalls gegeben. Die Verpflichtung des Beschuldigten A._____ zur Bezahlung des Schadens unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ fällt
- 35 - indes ausser Betracht, da letzterer im zweitinstanzlichen Parallelverfahren (SB240167) vollumfänglich freizusprechen ist.
E. 7 Damit ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 12'116.25, zuzüglich 5 % Zins ab dem von der Pri- vatklägerin geltend gemachten Datum des 28. Aprils 2021 (vgl. Urk. 54 S. 2 und 5 f.), zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzfor- derung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 19. Januar 2024 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch bezüglich Dossier 2), 8 (Vernichtung sichergestellter Elektro- nika), 10 (Kostenaufstellung) und 12 (Entlassung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich Dossier 1, fiktive Rechnung vom
- Januar 2021, schuldig a) der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, b) der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB sowie c) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Der weiteren eingeklagten Delikte ist der Beschuldigte A._____ nicht schul- dig. Er wird diesbezüglich freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechend Fr. 7'200.–), wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. - 38 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2022 beschlagnahmten Fr. 3'000.– werden zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Die nachfolgend aufgeführten, durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Juni 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Elektronika samt Zubehör (gem. Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022, Urk. 1, pag. 80501001-11, Beilage 25.3) werden den jeweils Berechtigten auf ent- sprechendes Gesuch innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils sowie desjenigen im Parallelverfahren SB240167 durch das Ge- richt bzw. die Lagerbehörde herausgegeben, unter Androhung der Kosten- pflicht der jeweils Berechtigten für die Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristversäumnis: an den Beschuldigten A._____: Apple iPhone 12 Pro inkl. Schutzhülle und Ladekabel (Sicherstellung Nr. 11) (Asservat-Nr. A015'003'006) SIM-Karte aus Gerät A015'003'006 (Sicherstellung Nr. 12) (Asservat-Nr. A015'027'120) USB Stick Verbatim 8GB (Sicherstellung Nr. 20) (Asservat-Nr. A015'003'108) USB Stick Verbatim 4GB (Sicherstellung Nr. 21) (Asservat-Nr. A015'003'120) USB Stick «B'._____» (Sicherstellung Nr. 22) (Asservat-Nr. A015'003'142) - 39 - SD Karte Kingston 4GB mit Hülle «VBC» (Sicherstellung Nr. 23) (Asservat-Nr. A015'003'153) an den Beschuldigten D._____: Belege (Sicherstellung Nr. 10) (Asservat-Nr. A015'002'956) an die Privatklägerin: Apple iPhone 12 Pro inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 1) (Asservat-Nr. A015'002'649) SIM-Karte aus Gerät A015'027'062 (Sicherstellung Nr. 2) (Asservat-Nr. A015'027'062) Apple iPhone 12 mini inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 4) (Asservat-Nr. A015'002'809) SIM-Karte aus Gerät A015'002'809 (Sicherstellung Nr. 5) (Asservat-Nr. A015'027'108) Apple iPad Pro Tablet (Sicherstellung Nr. 7) (Asservat-Nr. A015'002'876) HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 8) (Asservat-Nr. A015'002'887) USB Stick Kingston 16GB "E._____" (Sicherstellung Nr. 9) (Asservat-Nr. A015'002'912) Apple iPhone 12 mini inkl. Schutzhülle (Sicherstellung Nr. 14) (Asservat-Nr. A015'003'028) SIM-Karte aus Gerät A015'003'028 (Sicherstellung Nr. 15) (Asservat-Nr. A015'027'084) Smartphone Samsung Galaxy A3 inkl. Verpackung (Sicherstellung Nr. 17) (Asservat-Nr. A015'003'040) HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 18) (Asservat-Nr. A015'003'051) Apple iPad Pro inkl. Pencil und Keyboard (Sicherstellung Nr. 19) (Asservat-Nr. A015'003'062) - 40 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin als Schadenersatz Fr. 12'116.25 zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2021 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschä- digung von Fr. 11'543.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt, zu ei- nem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse genommen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– (inkl. 8,1 % MWST) zu bezahlen.
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 6'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Incamail) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per Incamail) - 41 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kasse Staatsanwaltschaft l-lll des Kantons Zürich, mit Hinweis auf Dispositivziffer 5 und 6 die Zentrale Inkassostelle, mit Hinweis auf Dispositivziffer 5 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240166-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Blumer Urteil vom 4. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____ AG, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 19. Januar 2024 (GG230085)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. August 2023 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 79 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich des Anklagevorwurfes betreffend Genehmigung fiktiver Rechnungen (Dossier 1) schuldig
a) der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsab- sicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB,
b) der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB sowie
c) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich des Anklagevorwurfes betreffend Bestellungen bei C._____ (Dossier 2) nicht schuldig und wird freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechend Fr. 9'000.–), wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Auf das Verhängen einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB wird verzichtet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2022 (act. 1 pag. 80501001-80501008) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'000.– wird zur teilweisen Deckung der Kosten des vorliegenden Verfah- rens verwendet.
- 3 -
7. Die nachfolgend aufgeführten, durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Juni 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Elektronika samt Zubehör (gem. Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022, act. 1, pag. 50501001-11, Beilage 25.3) werden den jeweils Berechtigten auf ent- sprechendes Gesuch innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie desjenigen im Parallelverfahren GG230086-K durch das Gericht bzw. die Lagerbehörde herausgegeben, unter Androhung der Kostenpflicht der jeweils Berechtigten für die Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristver- säumnis: an den Beschuldigten A._____: Apple iPhone 12 Pro inkl. Schutzhülle und Ladekabel (Sicherstellung Nr. 11) (Asservat-Nr. A015'003'006) SIM-Karte aus Gerät A015'003'006 (Sicherstellung Nr. 12) (Asservat-Nr. A015'027'120) USB Stick Verbatim 8GB (Sicherstellung Nr. 20) (Asservat-Nr. A015'003'108) USB Stick Verbatim 4GB (Sicherstellung Nr. 21) (Asservat-Nr. A015'003'120) USB Stick «B'._____» (Sicherstellung Nr. 22) (Asservat-Nr. A015'003'142) SD Karte Kingston 4GB mit Hülle «VBC» (Sicherstellung Nr. 23) (Asservat-Nr. A015'003'153) an den Beschuldigten D._____: Belege (Sicherstellung Nr. 10) (Asservat-Nr. A015'002'956) an die Privatklägerin: Apple iPhone 12 Pro inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 1) (Asservat-Nr. A015'002'649) SIM-Karte aus Gerät A015'027'062 (Sicherstellung Nr. 2) (Asservat-Nr. A015'027'062)
- 4 - Apple iPhone 12 mini inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 4) (Asservat-Nr. A015'002'809) SIM-Karte aus Gerät A015'002'809 (Sicherstellung Nr. 5) (Asservat-Nr. A015'027'108) Apple iPad Pro Tablet (Sicherstellung Nr. 7) (Asservat-Nr. A015'002'876) HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 8) (Asservat-Nr. A015'002'887) USB Stick Kingston 16GB "E._____" (Sicherstellung Nr. 9) (Asservat-Nr. A015'002'912) Apple iPhone 12 mini inkl. Schutzhülle (Sicherstellung Nr. 14) (Asservat-Nr. A015'003'028) SIM-Karte aus Gerät A015'003'028 (Sicherstellung Nr. 15) (Asservat-Nr. A015'027'084) Smartphone Samsung Galaxy A3 inkl. Verpackung (Sicherstellung Nr. 17) (Asservat-Nr. A015'003'040) HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 18) (Asservat-Nr. A015'003'051) Apple iPad Pro inkl. Pencil und Keyboard (Sicherstellung Nr. 19) (Asservat-Nr. A015'003'062)
8. Die durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Juni 2022 aus den als Beweismittel beschlagnahmten Elektronika samt Zubehör (gem. Sicher- stellungsliste per 8. Februar 2022, act. 1, pag. 50501001-11, Beilage 25.3) erfolgten Datensicherungen (Sicherstellungen Nr. 3, Nr. 6, Nr. 13 und Nr. 16) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie desjenigen im Parallelverfahren GG230086-K der jeweiligen Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 5 -
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.00 Gebühr für das Vorverfahren; Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 25'515.05 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 31'815.05 Total Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen (ein Drittel) auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird im Anschluss an die heutige Verhandlung in Anwendung von Art. 134 Abs. 1 StPO als gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ernannter amtlicher Verteidiger entlassen.
13. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten D._____ (GG230086-K) verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 15'390.65 zu bezahlen.
- 6 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: Zur Berufung: (Urk. 34 S. 3 f.; Urk. 38 S. 3 f.; Urk. 52 S. 2 f.; sinngemäss)
1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11 und 13 des angefochtenen Ur- teils des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
19. Januar 2024, seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 400.– für die von ihm erlittene Haftzeit zuzusprechen.
4. Die von der Privatklägerin B'._____ AG geltend gemachten Schadener- satz- und Prozessentschädigungsansprüche seien vollumfänglich ab- zuweisen.
5. Der beim Beschuldigten sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld- betrag von Fr. 3'000.– (Eigentum des Beschuldigten) wie auch die übri- gen Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmungen, welche das Eigentum des Beschuldigten betrafen (1 iPhone 12 sowie 4 Speichermedien) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin zurückzugeben. Die restlichen beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände (1 iPad Pro inkl. Pen und Tastatur, 1 iPhone 12 mini, 1 Samsung Galaxy) seien an die Privatklägerin herauszugeben, nachdem, unter Belassung der geschäftlichen Daten, allfällige noch private Dateien vom Beschul- digten eigenhändig gelöscht werden konnten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich der gesamten Verteidigerkosten (für amtliche sowie erbetene Verteidigung, zzgl. 7.7 bzw. 8.1 % MWST)
- 7 - hierfür, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, eventu- aliter der Privatklägerin aufzuerlegen. Zur Anschlussberufung (Urk. 52 S. 3; sinngemäss) Die Anschlussberufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1 % MWST) zulasten der Privatklägerin.
b) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 41; Urk. 54 S. 2; sinngemäss)
1. Die Beschuldigten A._____ und D._____ seien solidarisch zu verpflich- ten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 39'124.15 zu bezahlen, zzgl. 5 % Zins ab 28. April 2021.
2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
3. Die Beschuldigten A._____ und D._____ seien zu verpflichten, die Pri- vatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 19. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Winterthur, Ein- zelgericht Strafsachen, den Beschuldigten A._____ der mehrfachen ungetreuen
- 8 - Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Vom Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 sprach es ihn frei. Es bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen zu Fr. 90.– und verzichtete auf das Verhängen einer Verbindungs- busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Es entschied über die beschlagnahmte Barschaft sowie Elektronika samt Zubehör und verwies die Privatklägerin mit ih- rem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde als ernannter amtlicher Verteidiger entlassen. Schliesslich ent- schied das Bezirksgericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und ver- pflichtete den Beschuldigten A._____ unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten D._____, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 15'390.65 zu bezahlen (Urk. 31 S. 79 ff.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 66) liess der Beschuldigte A._____ rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 34; Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 StPO), wobei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gleichzeitig eine Vollmacht einreichte (Urk. 35). Nachdem ihm mit Präsidialverfü- gung vom 12. April 2024 Frist zur Verdeutlichung der Berufungserklärung ange- setzt worden war (Urk. 36), liess der Beschuldigte A._____ am 29. April 2024 eine entsprechende Eingabe einreichen (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 liess die Pri- vatklägerin Anschlussberufung erheben (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Mit Eingabe vom 6. August 2024 teilte der Vertreter der Privatklägerin mit, dass die Privatklägerin – bisher B'._____ AG – zu B._____ AG umfirmiert worden sei (Urk. 44).
- 9 - 1.4. Am 11. März 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 47). Am 19. März 2025 ging das vom Beschuldigten A._____ aufforderungs- gemäss ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 39; Urk. 48). 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 4. April 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten A._____, seines erbetenen Verteidigers und des Vertreters der Privat- klägerin statt. Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit derjenigen im Ver- fahren SB240167 (Mitbeschuldigter D._____) statt (Prot. II S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisan- träge gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 5 ff.).
2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und verlangt somit eine vollständige Auf- hebung des Urteils. Der Beschuldigte A._____ verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, mit ent- sprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, sowie die Herausgabe der be- schlagnahmten Barschaft, der in seinem Eigentum stehenden Elektronika (1 iPhone 12 sowie 4 Speichermedien) sowie hinsichtlich der Herausgabe der restlichen bei ihm sichergestellten Gegenstände (1 iPad Pro inkl. Pen und Tasta- tur, 1 iPhone 12 mini, 1 Samsung Galaxy) an die Privatklägerin, diese seien erst herauszugeben, nachdem, unter Belassung der geschäftlichen Daten, allfällige noch private Dateien vom Beschuldigten A._____ eigenhändig hätten gelöscht werden können. Schliesslich beantragt er, dass die von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz- und Prozessentschädigungsansprüche vollumfänglich abzuweisen seien. Die Privatklägerin verlangt eine Gutheissung ihrer Schadener- satzforderung. Auch wenn der Beschuldigte A._____ die Dispositivziffer 5 (Ver- zicht auf Verbindungsbusse) nicht konkret anficht, gilt diese Ziffer als Bestandteil der angefochtenen Strafe als mitangefochten.
- 10 - In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich Dispositiv- ziffern 2 (Freispruch bezüglich Dossier 2), 8 (Vernichtung sichergestellter Elektro- nika), 10 (Kostenaufstellung) und 12 (Entlassung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als ernannter amtlicher Verteidiger), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – ausgenommen hinsichtlich der Zivilfor- derung der Privatklägerin – zur Disposition. II. Sachverhalt
1. Ausgangslage hinsichtlich Anklagevorwurf Dossier 1 (Genehmigung fiktiver Rechnungen) 1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten A._____ grob zusammenge- fasst vorgeworfen, zusammen mit D._____ und F._____ übereingekommen zu sein, von F._____ namens der G._____ GmbH an die Privatklägerin gestellte, fik- tive Rechnungen für in Tat und Wahrheit nicht erfolgte Leistungen zu genehmi- gen, worauf F._____ dem Beschuldigten A._____ und dem Mitbeschuldigten D._____ Teile der ausbezahlten Beträge als Gegenleistung für Auftragserteilun- gen auszahlen würde. Es handle sich dabei um konkret vier fiktive Rechnungen:
- Rechnungs-Nr. 2021-11 vom 11. Januar 2021 über Fr. 12'116.25 (Urk. 1 pag. 50201027),
- Rechnungs-Nr. 2021-17 vom 8. Februar 2021 über Fr. 7'250.35 (Urk. 1 pag. 50201028),
- Rechnungs-Nr. 2021-24 vom 2. März 2021 über Fr. 7'479.75 (Urk. 1 pag. 50501033) und
- Rechnungs-Nr. 2021-29 vom 29. März 2021 über Fr. 12'277.80 (Urk. 1 pag. 50501034). 1.2. Der Beschuldigte A._____ stellt nicht in Abrede, die Rechnungen geneh- migt zu haben. Diese seien jedoch nicht fiktiv, sondern stünden im Zusammen- hang mit geleisteten Arbeiten. Ausserdem habe er im Zusammenhang mit den Rechnungen keine Kick-backs von F._____ erhalten.
- 11 - 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als voll- umfänglich erstellt. Dabei stellte sie auf die nach ihrem Dafürhalten glaubhaften Aussagen von F._____ ab, welche zusätzlich u.a. durch die Aussagen des Zeu- gen H._____, edierte Bankunterlagen betreffend Bargeldeinzahlungen bzw. Bar- geldbezüge sowie übersetzte WhatsApp-Konversationen gestützt würden. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie des Mitbeschuldigten D._____ er- achtete sie hingegen als nicht glaubhaft (vgl. Urk. 31 S. 37 ff.).
2. Beweisgrundsätze 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzu- weisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Aufl., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti-
- 12 - sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). 2.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erfor- derlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).
- 13 -
3. Würdigung der relevanten Beweismittel 3.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt aufgeführt und die Aussa- gen des Beschuldigten A._____, des Mitbeschuldigten D._____, der rechtskräftig verurteilten F._____ und I._____, des Zeugen H._____ sowie der Auskunftsper- son J._____ ausführlich und mit Ausnahme einer unkorrekten Angabe einer Aus- sage von F._____ (denn er meinte mit "uns" "D._____ und A._____"; vgl. dazu Urk. 31 S. 30 E. II.5.3.4. sowie Urk. 1 pag. 50601083) zutreffend dargestellt, wor- auf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 31 S. 9- 36). 3.2. Aussagen von F._____ 3.2.1. Mit der Verteidigung (Urk. 52 S. 6 f.) ist festzuhalten, dass die Auskunfts- person bzw. der inzwischen rechtskräftig verurteilte F._____ im Verlauf der Unter- suchung ein widersprüchliches Aussageverhalten zeigte. Während er in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2021 die erhobenen Tatvor- würfe vollumfänglich bestritt, räumte er diese in den nachfolgenden Befragungen vom 23. November 2021, 10. Mai 2022 und 1. Juni 2022 weitestgehend ein. Zu den Gründen für diese Wendung – worauf bereits die Verteidigung verwies (Urk. 20 S. 14 ff.; Urk. 52 S. 8) – soll F._____ im Gespräch mit K._____, Leiter Le- gal & Compliance der Privatklägerin, im Wesentlichen angegeben haben, dass er an diesem Tag bei der Polizei nicht bereit gewesen sei, die Wahrheit zu sagen. Er habe nichts zugegeben. Es sei ihm unangenehm gewesen; er sei nicht der Typ, der über Leute rede, die er kenne. Es falle ihm schwer und er wolle niemanden belasten. Er wisse ungefähr, was auf A._____, den er kenne, zukomme, wenn al- les rauskomme. Was ihn dazu bewogen habe, mit der Privatklägerin darüber zu reden, sei, dass er sich schlecht gefühlt habe, als er H._____ gesehen habe. Es stimme über 90 %, was die Polizei gefragt habe. Er habe sich gedacht, dass H._____ jetzt blöd dastehe, weswegen er bereit sei, es zu klären. H._____ wisse, was passiert sei; er selber – F._____ – habe es ihm von Anfang an gesagt (Urk. 1 pag. 70101199 f. F/A 1-3). Er habe sich nicht gut gefühlt, weil er H._____ als Lüg-
- 14 - ner dargestellt habe. Es gehe ihm nicht darum, dass H._____ ihm jetzt oder in Zu- kunft Arbeit gebe. So wie er ihn kenne, sei er ein korrekter Mensch. Deswegen wolle er ihn schützen (Urk. 1 pag. 70101207 F/A 50 f.). 3.2.2. Ob F._____ sein Aussageverhalten änderte, um sich weitere Aufträge von H._____ resp. der Privatklägerin und deren Wohlwollen zu sichern (vgl. auch Urk. 20 S. 14; Urk. 52 S. 8 und 10 f.), ob er lediglich von Gewissensbissen gegen- über H._____ geleitet war oder ob der Grund im Gespräch mit der Privatklägerin vom 28. September 2021 lag, von der F._____ resp. die G._____ GmbH wirt- schaftlich abhängig war und die ihm je nach Aussageverhalten eine Desinteresse- erklärung in Aussicht stellte, lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit er- stellen. Die Abweichungen zwischen den einzelnen Aussagen von F._____ be- treffen zentrale Tatfragen und wurden von ihm nicht nachvollziehbar erklärt. Ins- besondere aufgrund dieses inkonsistenten Aussageverhaltens sowie des Fehlens überzeugender Erläuterungen für die erheblichen Widersprüche sind die Aussa- gen von F._____ insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass F._____ vorgängig durch K._____, Leiter Legal & Compliance der Privatklägerin, einvernommen wurde, welche ihm – F._____ – gegenüber eine Machtposition innehatte. Zur Sachverhaltserstellung kann daher nicht auf die Aus- sagen von F._____ abgestellt werden. 3.3. WhatsApp-Konversation vom 10. Januar 2021 (Urk. 1 pag. 50601092 ff.) und Rechnung Nr. 2021-11 vom 11. Januar 2021 (Urk. 1 pag. 50201027) 3.3.1. In der WhatsApp-Konversation zwischen F._____ und dem Beschuldigten A._____ schrieb letzterer am 10. Januar 2021, ab 20:57 Uhr: "1'000.– [recte: 10'000.–; Übersetzungsfehler] für uns und 1'000.– für dich. Das bedeutet 11'000.– ohne MwSt.". Weiter schrieb der Beschuldigte: "Es bedeutet mit MwSt ca. 12'000.–". Daraufhin fragte F._____: "Soll ich Skonto beifügen", worauf der Be- schuldigte antwortete: "Füge noch 2% dazu, das bedeutet 250.– und mache 2% Skonto". "Das bedeutet mache so, 11'250.– exkl. MwSt". "250.– fürs Skonto". F._____ antwortete daraufhin: "Ich werde dir 11'250 stellen aber Skonto werde ich nicht schreiben." "ich werde euch morgen oder übermorgen von meinem geben".
- 15 - "Wenn diese kommen, dann kommen nach 30 Tagen" (zum Ganzen Urk. 1 pag. 50601092-50601095). 3.3.2. Am Folgetag, am 11. Januar 2021, stellte die G._____ GmbH der Privatklä- gerin eine Rechnung in Höhe von Fr. 12'116.25 für "Diverse Sanitärinstallationen" aus (Rechnung Nr. 2021-11, Urk. 1 pag. 50201027). Dabei fällt die undetaillierte Leistungsbezeichnung auf, zumal der Rechnungsbetrag mit jenem übereinstimmt, der in der WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten A._____ an F._____ vom Vor- tag genannt wurde: Wird zu den vom Beschuldigten A._____ vorgegebenen Fr. 11'250.– der damals geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7 % hinzugerechnet, ergibt sich genau der zur Anklage gebrachte Betrag von Fr. 12'116.25 gemäss Rechnung vom 11. Januar 2021. Der Inhalt der WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten A._____ und F._____ vom 10. Januar 2021 stimmt sowohl betragsmässig als auch zeitlich mit der besagten Rechnung überein. Der Zusam- menhang ist daher mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellt. 3.3.3. Im Verlauf der Untersuchung sowie in den Verhandlungen beider Gerichts- instanzen gab der Beschuldigte A._____ sinngemäss zu Protokoll, dass es bei der Privatklägerin üblich gewesen sei, Rechnungen intern bewusst falschen Pro- jekten zuzuordnen. Damit sollten die im laufenden Geschäftsjahr abzuschliessen- den Projekte möglichst gewinnbringend verbucht und die Verluste ins folgende Jahr verschoben werden. Zu diesem Zweck seien Subunternehmern teilweise an- dere Projektnummern für die Rechnungsstellung mitgeteilt worden, gelegentlich auch per Handynachricht (Urk. 1 pag. 50201016 F/A 40 und 63; Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 15 f.). Die WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten A._____ vom
10. Januar 2021 an F._____ gehen jedoch weit über die blosse Mitteilung einer bestimmten Projektnummer hinaus: Der Beschuldigte A._____ gab dem Subun- ternehmer F._____ nicht nur eine Projektnummer, sondern auch klare Anweisun- gen zur Rechnungsstellung und zu deren Inhalt. Mit der Aussage: "10'000.– für uns und 1'000.– für dich" brachte der Beschuldigte A._____ unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Rechnungsbetrag zwischen ihm, mindestens einer Dritt- person und F._____ aufgeteilt werden sollte. Die Erklärung des Beschuldigten A._____ überzeugt nicht, wonach es sich bei der WhatsApp-Konversation mit
- 16 - F._____ vom 10. Januar 2021 wohl um eine Abrede zur Rückzahlung einer priva- ten Schuld von F._____ in Höhe von Fr. 10'000.– aus einem Hausumbau gehan- delt haben müsse. F._____ habe ihm das Geld zurückzahlen sollen, sobald er dazu in der Lage sei. Anfänglich bestritt er jedoch mehrmals, Geld von F._____ erhalten zu haben (Urk. 1 pag. 50201015 F/A 38 und pag. 50201016 F/A 46; Urk. 1 pag. 50601008 und 50601010). Ebenso wenig überzeugte der Beschul- digte A._____ mit der Aussage, das "uns" in der betreffenden WhatsApp-Nach- richt vom 10. Januar 2021 habe bedeutet, dass neben ihm auch andere Personen auf der Baustelle für F._____ gearbeitet hätten. Es fehlen plausible Erklärungen, weshalb F._____ dem Beschuldigten A._____ selbst Fr. 10'000.– schulden sollte, dieser aber gleichzeitig von "uns" – also von mehreren Gläubigern – sprach. Selbst im Fall einer tatsächlichen Schuld F._____s gegenüber dem Beschuldigten A._____ wäre nicht erklärt, weshalb dieser ihm konkrete Anweisungen zur Erstel- lung einer Rechnung an die Privatklägerin erteilte (vgl. zum Ganzen Urk. 1 pag. 50601012 f.; Urk. 1 pag. 50601082 und 50601085; Prot. I S. 27 ff.). Sollte es sich sodann, wie der Beschuldigte A._____ beteuerte (beispielsweise in Urk. 1 pag. 50201007 F/A 21; Urk. 1 pag. 50201015 F/A 34; Urk. 1 pag. 50601011), bei der Rechnung Nr. 2021-11 vom 11. Januar 2021 nicht um eine fiktive Rechnung handeln, so bliebe auch dann ungeklärt und besonders zu hinterfragen, weshalb F._____ für Leistungen seiner G._____ GmbH im Umfang von rund Fr. 11'000.– lediglich Fr. 1'000.– erhalten sollte, obwohl er den Betrag selbst in Rechnung stellte. Damit bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Rechnung Nr. 2021-11 um eine fiktive Rechnung handelte und der Beschuldigte A._____ nach deren Zahlung durch die Privatklägerin an die G._____ GmbH Fr. 10'000.– von F._____ annahm. 3.4. Weitere Beweismittel 3.4.1. Bezüglich der Aussagen des Zeugen H._____ ist zu berücksichtigen, dass er – worauf die Verteidigung (vgl. Urk. 52 S. 10 f.) zu Recht hinwies – eine ge- schäftsinterne Anzeige gegen die Beschuldigten A._____ und D._____ bei der Privatklägerin einreichte (Urk. 1 pag. 20101042 ff.; Urk. 1 pag. 50401021 ff.; Urk. 1 pag. 70101003 ff.). Daraufhin erstattete diese eine Strafanzeige gegen die
- 17 - Beschuldigten A._____ und D._____ (Urk. 1 pag. 20101001 ff.). Für H._____ be- stand jedoch kein konkreter Anlass, die Beschuldigten A._____ und D._____ an- zuschuldigen, zumal er die Meldung an die Privatklägerin F._____ hätte überlas- sen können. Ein Motiv von H._____, sich durch sein Handeln die Gunst der Pri- vatklägerin für sein berufliches Fortkommen zu sichern, kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist ferner besonders zu be- achten, dass er im Nachgang an seine Anzeige seinen Arbeitsort nach L._____ verlegen konnte, wodurch ihm die Möglichkeit eröffnet wurde, zum Abteilungslei- ter der Privatklägerin befördert zu werden (Urk. 1 pag. 50401019 F/A 147). Vor diesem Hintergrund kann der Anklagesachverhalt auch nicht anhand der Aussa- gen von H._____ erstellt werden. 3.4.2. Ferner ist festzuhalten, dass sowohl die dokumentierten Bargeldbezüge vom Konto der G._____ GmbH durch F._____ (Urk. 1 pag. 50601155 f. und 40301015 f.) als auch die Bargeldeinzahlungen auf dem Konto des Beschuldigten A._____(Urk. 1 pag. 40501141-40501154) – auch unter Berücksichtigung der WhatsApp-Konversationen vom 14. Februar 2021 und 31. März 2021 zwischen dem Beschuldigen A._____ und F._____ (Urk. 1 pag. 50601112 und 50601153) – nicht aussagekräftig genug sind, um weitere Zahlungen (abgesehen von derjeni- gen im Zusammenhang mit der Rechnung Nr. 2021-11) von Kick-backs durch F._____ an den Beschuldigten A._____ zu beweisen. 3.5. Fazit 3.5.1. Angesichts der klaren Anweisungen zur Rechnungsstellung durch den Be- schuldigten A._____ gemäss WhatsApp-Konversation vom 10. Januar 2021 mit F._____ sowie der am Folgetag der Privatklägerin gestellten Rechnung Nr. 2021- 11 ist erstellt, dass es sich bei dieser um eine abgesprochene, fiktive Rechnung handelte. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ nach Zahlung der fik- tiven Rechnung durch die Privatklägerin Fr. 10'000.– von F._____ annahm. 3.5.2. Der Umstand, dass die Rechnung Nr. 2021-11 nach erfolgter Absprache mit dem Beschuldigten A._____ und ohne entsprechende Gegenleistung gestellt wurde, kann nicht auf die übrigen drei, in der Anklage aufgeführten Rechnungen
- 18 - Nr. 2021-17, Nr. 2021-24 und Nr. 2021-29 übertragen werden, zumal keine weite- ren Beweismittel im Recht liegen, mit welchen sich der diesbezügliche Anklage- sachverhalt erstellen liesse. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten A._____ in rechtlicher Hinsicht als mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), mehrfache passive Privatbestechung (Art. 322novies StGB) und mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), welche zusammen mit den weiteren Beteiligten D._____ und F._____ mittäter- schaftlich verübt worden seien. Diese Würdigung entspricht derjenigen in der An- klageschrift (Urk. 2 S. 8). Hierzu gilt es nunmehr festzuhalten, dass der Mitbe- schuldigte D._____ im zweitinstanzlichen (Parallel-)Verfahren SB240167 vollum- fänglich freigesprochen wurde.
2. Mittäterschaft 2.1. Zu den rechtlichen Grundlagen der Mittäterschaft sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen (Urk. 31 S. 41 f.). 2.2. Die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Beschuldigten A._____ und F._____ sind ebenfalls zutreffend, indem sie das Verhalten der bei- den als Mittäterschaft qualifizierte (Urk. 31 S. 42). Als wesentlich ist festzuhalten, dass die Beteiligten übereinkamen, dass F._____ namens der G._____ GmbH eine fiktive Rechnung zuhanden der Privatklägerin erstellte, welche dann der Be- schuldigte A._____ im elektronischen Rechnungsverarbeitungssystem der Privat- klägerin genehmigte und dem Vieraugenprinzip folgend zur weiteren Genehmi- gung weiterleitete, wodurch die Zahlung durch die Privatklägerin freigeben wurde. Nach Eingang der Zahlung erhielt der Beschuldigte A._____ von F._____ einen Anteil am ausbezahlten Betrag. Nur durch das gemeinsame, arbeitsteilige Zusam- menwirken war der eingeklagte Vorgang möglich. Sie beteiligten sich aktiv auf-
- 19 - grund des gemeinsamen Tatentschlusses am Tatgeschehen und haben durch ihre Handlungen je einen massgeblichen Tatbeitrag geleistet.
3. Ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB 3.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsäch- lich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2017 vom 16. Ok- tober 2017 E. 4.3). 3.2. Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte A._____ erfülle aufgrund seiner damaligen Position und seines damaligen Aufgabenfeldes die Eigenschaft des Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 StGB nicht (vgl. Urk. 20 S. 3 ). Dem ist nicht zuzustimmen und es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen, wonach der Beschuldigte A._____ seit Februar 2016 als Pro- jektleiter bei der Privatklägerin tätig war und seine Stellung als Projektleiter ein grosses Mass an Selbständigkeit beinhaltete, zumal er bei Auftragsvolumen von durchschnittlich Fr. 300'000.− bis Fr. 500'000.−, aber auch bis zu Fr. 2 Mio., die alleinige Kompetenz hatte, Aufträge an Subunternehmer zu vergeben. Auch konnte er – bei einem über Fr. 3'000.– liegenden Betrag zwar im Vieraugenprin- zip, doch war die Hauptverantwortung dennoch bei der Projektleitung – solche Rechnungen der Subunternehmer prüfen, genehmigen und zur Zahlung freige- ben. Dadurch hatte er die Entscheidungskompetenz über wesentliche – ihm in seiner Stellung anvertraute – Bestandteile des Vermögens der Privatklägerin.
- 20 - Eine Treue- und Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Privatklägerin aner- kannte A._____(Prot. I S. 18); diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag mit der Privatklägerin. 3.3. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Ver- letzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Ge- schäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten er- geben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die Vor- instanz erwog korrekt, dass der Beschuldigte A._____ anerkannte, namentlich die Rechnung der G._____ GmbH vom 11. Januar 2021 (Nr. 2021-11) geprüft und genehmigt zu haben. Da die besagte Rechnung den Betrag von Fr. 3'000.− über- stieg, leitete er die von ihm vorgeprüfte Rechnung – im Wissen, dass diese fiktiv war und hätte abgelehnt werden müssen – dem anerkannten Rechnungslauf und entsprechend dem Vieraugenprinzip folgend dem Mitbeschuldigten D._____ wei- ter, der diese ebenfalls genehmigte. Diese zweifache Genehmigung im elektroni- schen Rechnungsverarbeitungssystem bewirkte die Zahlung der ungerechtfertig- ten Rechnung durch die Privatklägerin an die Rechnungsstellerin. Dadurch ver- letzte der Beschuldigte A._____ seine arbeitsrechtliche Treue- und Vermögens- fürsorgepflichten gegenüber der Privatklägerin als Arbeitgeberin (vgl. auch Urk. 31 S. 48). 3.4. Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensscha- den kommen. Ein solcher ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gege- ben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Akti- ven oder wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, sodass es in sei- nem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefähr- dung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Vermögensschaden bei der Privatklägerin besteht in Höhe von Fr. 12'116.25, da diese die Rechnung der G._____ GmbH vom 11. Januar 2021 bezahlte, ohne da- für eine Gegenleistung erhalten zu haben, was zu einer Verminderung ihres Ver-
- 21 - mögens führte. Der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Vermögensschaden ist gegeben. 3.5. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflicht- widrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Der qualifizierte Tatbestand ge- mäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2012 vom 18. April 2013 E. 1.3.1). Die Vorinstanz erwog schliesslich zu- treffend, dass beim Beschuldigten A._____ direkter Vorsatz vorliegt. Er war sich seiner Kompetenz und der damit einhergehenden Verantwortung bewusst und wusste, dass mit der pflichtwidrigen Genehmigung der fiktiven Rechnungen und der veranlassten Zahlung dieser fiktiven Rechnung der Privatklägerin ein Scha- den verursacht wird. Sodann handelte der Beschuldigte A._____ in der Absicht, sich durch den mit F._____ vereinbarten Kick-back unrechtmässig zu bereichern, wissend, dass ihm dieser nicht zusteht, womit die Qualifizierung nach Abs. 3 ge- geben ist (vgl. auch Urk. 31 S. 49). 3.6. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsab- sicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist erfüllt, wobei keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen. 3.7. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich des Dossiers 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsab- sicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
4. Passive Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen des Tatbestandes der passiven Privat- bestechung nach Art. 322novies StGB korrekt dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 31 S. 43) und hier lediglich zu rekapitu- lieren, dass die Tathandlung im Fordern, Sich-versprechen-Lassen oder Annehmen eines nicht gebührenden Vorteils besteht und diejenige Person, die
- 22 - sich nach Art. 322novies StGB bestechen lassen kann (z.B. Arbeitnehmer [Intraneus]) in einem Treueverhältnis zu einem Dritten steht, der Opfer der Bestechung ist (z.B. Arbeitgeber [Prinzipal]). 4.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten A._____ unbestrittenermassen um einen Arbeitnehmer handelte und dieser daher
– anerkanntermassen – als Intraneus in einem Treueverhältnis zur Privatklägerin als Arbeitgeberin stand. Die Zahlung von F._____ an den Beschuldigten A._____ erfolgte im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit im Privatsektor. Weil F._____s Aussagen jedoch als insgesamt unglaubhaft zu qualifizieren sind, lässt sich der Vorwurf, der Beschuldigte A._____ habe Kick-backs für zukünftige Auf- tragsvergaben verlangt, nicht erstellen. Erstellt ist dagegen, dass der Beschul- digte im Wissen, dass es sich bei der Rechnung vom 11. Januar 2021 der G._____ GmbH um eine fiktive Rechnung handelte, diese genehmigte und zur weiteren Genehmigung an den Abteilungsleiter D._____ weiterleitete. Diese zwei- fache Genehmigung im elektronischen Rechnungsverarbeitungssystem bewirkte die Zahlung der ungerechtfertigten Rechnung durch die Privatklägerin an die G._____ GmbH. Von diesem Rechnungsbetrag liess sich der Beschuldigte A._____ von F._____ Fr. 10'000.– als unrechtmässigen Kick-back auszahlen resp. nahm diesen nicht gebührenden Vorteil als Gegenleistung für seine pflicht- widrige Handlung als Intraneus an. Damit ist ein Äquivalenzverhältnis in Form ei- nes funktionalen Zusammenhangs zwischen der Gegenleistung (Vorkehrungen zur Bezahlung der fiktiven Rechnung) und dem Vorteil (Kick-back) gegeben. Der objektive Tatbestand der passiven Privatbestechung ist daher erfüllt (vgl. auch Urk. 31 S. 43 f.). 4.3. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor, da der Beschuldigte A._____ bewusst und gewollt alles für die Bezahlung einer fiktiven Rechnung durch die Privatklägerin an die G._____ GmbH unternahm und dafür von dieser resp. von F._____ ein Kick-back annahm. 4.4. Der Tatbestand der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB ist erfüllt, wobei keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor- liegen.
- 23 - 4.5. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich des Dossiers 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB schuldig zu sprechen.
5. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 5.1. Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 31 S. 44 f.). 5.2. Mit der Vorinstanz ist bezogen auf die Rechnung Nr. 2021-11 vom 11. Ja- nuar 2021 hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen des Tatbestandes festzu- halten, dass die von der G._____ GmbH gestellte Rechnung Nr. 2021-11 im Be- trag von Fr. 12'116.25 nie erbrachte Leistungen betraf, sie somit nicht die realen Verhältnisse angab und daher eine unwahre Urkunde darstellt. Zudem wies die von F._____ erstellte Rechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf, da sie in erster Linie für die Buchhaltung der Privatklägerin bestimmt war, um diese zu verfäl- schen und den wahren Charakter der von der G._____ GmbH an den Beschuldig- ten A._____ im Nachgang dazu persönlich zu leistenden Bestechungszahlung zu kaschieren. Indem die Rechnung durch den Beschuldigten A._____ und den Mit- beschuldigten D._____ dem Vieraugenprinzip folgend bei über Fr. 3'000.− liegen- den Beträgen visiert, genehmigt und dadurch im elektronischen Rechnungsverar- beitungssystem als richtig bescheinigt wurde, wurde sie zum Buchhaltungsbeleg mit der vorausgesetzten erhöhten Glaubwürdigkeit. Der Beschuldigte A._____ wusste um die Fälschung der Urkunde resp. des Buchhaltungsbelegs. Indem die unwahre Rechnung im elektronischen Rechnungsverarbeitungssystem der Privat- klägerin genehmigt und dadurch als richtig bescheinigt wurde, täuschte der Be- schuldigte A._____ die Buchhaltungsabteilung über den wahren Inhalt der Rech- nung und machte diese den Beweisadressaten zugänglich. Der Rechnungsbetrag wurde in der Folge unverändert als vermeintlicher Aufwand der Subunternehmerin G._____ GmbH verbucht, obschon sie in Tat und Wahrheit eine Bestechungszah- lung zum Gegenstand hatte, was der Beschuldigte A._____ zu keinem Zeitpunkt richtiggestellt hat. Dadurch wurde die fiktive resp. inhaltlich unwahre Rechnung
- 24 - zur Täuschung gebraucht. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt (vgl. Urk. 31 S. 45 f.). 5.3. Es liegt vorsätzliches Handeln vor, indem der Beschuldigte A._____ ge- wollt und bewusst die fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021 im elektronischen Rechnungsverarbeitungssystem zur weiteren Genehmigung freigab, obwohl die Rechnung nicht der Wahrheit entsprach. Er wollte so die Bestechungszahlung ka- schieren, die ihm nicht zustand. Damit handelte der Beschuldigte A._____ vor- sätzlich und mit Vorteilsabsicht, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 5.4. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist erfüllt, wobei keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen. 5.5. Der Beschuldigte A._____ hat sich damit hinsichtlich des Dossiers 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
6. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des Dossiers 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Berei- cherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, der passi- ven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB und der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der weiteren ein- geklagten Delikte ist der Beschuldigte A._____ hingegen freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Bemerkungen Hinsichtlich der Grundsätze der Strafzumessung sowie der Sanktionsart ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen (Urk. 31 S. 62-66). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass vor- liegend von der ungetreuen Geschäftsbesorgung als dem schwersten Delikt aus- zugehen ist. Diese wird im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei bei Bereicherungsabsicht auf Frei-
- 25 - heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Vorliegend ist die Strafe innerhalb des abstrakten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zuzumessen, wobei die De- liktsmehrheit straferhöhend zu berücksichtigen ist sowie hinsichtlich der Sankti- onsart Geldstrafen auszusprechen sind.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB 2.1.1. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass das deliktische Vorgehen des Be- schuldigten A._____ nur endete, da es aufgrund des Whistleblowings durch H._____ aufflog. Der Beschuldigte A._____ nutzte seine Stellung als faktischer Geschäftsführer mit weitgehender Selbständigkeit und das damit einhergehende besondere Vertrauen der Privatklägerin gezielt aus, um sich selbst auf deren Kos- ten zu bereichern (Urk. 31 S. 66). Da aber innerhalb der Spanne der vorstellbaren Delikte im Bereich der ungetreuen Geschäftsbesorgung (mit Bereicherungsab- sicht) deutlich schwerere Deliktsvarianten mit wesentlich höheren Schadenssum- men denkbar sind, ist das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ als leicht zu bezeichnen. 2.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte aus ei- nem rein geldwerten Motiv handelte und zu diesem Zweck auch den Eintritt eines Schadens bei der Privatklägerin in Kauf nahm. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. 2.1.3. Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erweist sich eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
- 26 - 2.2. Tatkomponente der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 2.2.1. Die Vorinstanz erwog richtig, dass die Falschbeurkundung mittels Geneh- migung der fiktiven Rechnung (Buchhaltungsbeleg mit erhöhter Glaubwürdigkeit) zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Konnex steht. Die Genehmigung der Rechnung soll die Bezahlung derselben durch die Privatklägerin und damit auch die Weiterreichung eines Kick-backs ermöglichen. Auch hier nutzte der Beschul- digte A._____ seine Position und seine Funktion bei der Privatklägerin aus, wel- che ihm ermöglichte, die Rechnung zur Zahlung freizugeben. Dabei wusste er, dass die von ihm zur Täuschung gebrauchte, unwahre Rechnung, die der Mitbe- schuldigte D._____ mitunterzeichnete, nicht nochmals überprüft wird, sondern die Zahlung an die G._____ GmbH zur Folge hat. Wiederum handelte der Beschul- digte A._____ aus rein finanziellen Motiven. Ausgehend von einem Strafrahmen von ebenfalls einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist das Ver- schulden des Beschuldigten A._____ auch hier als leicht zu qualifizieren. 2.2.2. Die Strafe für dieses Delikt ist auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Konnexes zur ungetreuen Geschäftsbesorgung ist die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf 65 Tagessätze zu erhöhen. 2.3. Tatkomponente der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB 2.3.1. Die Vorinstanz erwog korrekt, dass bei der objektiven Tatschwere in Bezug auf die passive Privatbestechung wiederum die Verletzung eines weiteren Rechtsguts, nämlich das Vertrauen der Allgemeinheit in den Geschäftsverkehr, zu berücksichtigen ist. Zumindest der Beschuldigte A._____ und F._____ kamen überein, dass letzterer mindestens eine unwahre Rechnung schreibt, A._____ diese genehmigt und D._____ zur Genehmigung vorlegt und F._____ wiederum nach der Zahlung des Rechnungsbetrags durch die Privatklägerin dem Beschul- digten A._____ einen Bargeldbetrag in Form eines Kick-backs weiterleitet – dies zu ihrem finanziellen Vorteil und zum Schaden der Privatklägerin. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden – der Beschuldigte han-
- 27 - delte direktvorsätzlich – nicht relativiert. Ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist das Verschulden des Beschuldigten A._____ als leicht zu würdigen. 2.3.2. Die Strafe für dieses Delikt ist ebenfalls auf 40 Tagessätze Geldstrafe fest- zulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Konnexes zur ungetreuen Geschäftsbesorgung ist die Einsatzstrafe wiederum um 15 Tagessätze auf 80 Tagessätze zu erhöhen.
3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 3.1.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei am tt. Dezember 1984 in Ma- zedonien geboren und mit 16 Jahren im Jahr 2001 in die Schweiz gekommen. Nach Abschluss der Sekundarschule A und dem 10. Schuljahr habe er die Berufs- lehre zum Sanitärinstallateur abgeschlossen und später eine Weiterbildung zum Projektleiter im Bereich Gebäudetechnik gemacht. Er sei Inhaber und Geschäfts- führer der M._____ GmbH und verdiene im Jahr brutto Fr. 110'000.−. Der Be- schuldigte A._____ sei verheiratet und habe zwei Kinder (Jahrgänge 2011 und 2016). Er besitze eine Eigentumswohnung mit einer Hypothek von rund Fr. 400'000.−. Die monatlichen Hypothekarzinsen betrügen Fr. 470.−. Zudem be- zahle er monatliche Leasingraten für das Auto von Fr. 600.−. Schulden habe er nicht, aber Erspartes von Fr. 10'000.− (Urk. 31 S. 68). Den vor Berufungsinstanz eingereichten Unterlagen sowie seinen Aussagen zur Person an der Berufungs- verhandlung kann entnommen werden, dass die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Wesentlichen unverändert geblieben sind (Urk. 49/1-4; Prot. II S. 11 f.). Die Hypothekarbelastung pro Monat beläuft sich gemäss Angaben des Beschuldigten auf Fr. 1'650.– (Urk. 48; Prot. II S. 12). 3.1.2. Mit der Vorinstanz sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungsneutral zu qualifizieren.
- 28 - 3.2. Straferhöhungs- und/oder Strafminderungsgründe Der Beschuldigte A._____ ist nicht vorbestraft (Urk. 47), was sich strafzumes- sungsneutral auswirkt. Es liegen keine weiteren Straferhöhungsgründe oder Straf- minderungsgründe vor.
4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten ent- sprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflicht- gemässem Ermessen des Gerichtes festzulegen. 4.2. Mit Blick auf die Angaben des Beschuldigten A._____, wonach er über ein jährliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 110'000.– verfüge, sich seine jährlichen Wohnkosten auf insgesamt knapp Fr. 20'000.– belaufen würden und er Unterstüt- zungspflichten gegenüber zwei minderjährigen, in seinem Haushalt lebenden Kin- dern habe (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 11 f.) – unter Berücksichtigung der Auslagen für seine Krankenkasse und diejenige seiner im selben Haushalt lebenden Ehe- frau, der beiden Kinder sowie der Steuern – erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 90.– als angemessen (vgl. auch Urk. 31 S. 69).
5. Anrechnung der erstandenen Haft Die erstandene Haft von 2 Tagen – der Beschuldigte A._____ befand sich vom
6. Mai 2021 um 07:35 Uhr bis am 7. Mai 2021 um 17:30 Uhr in Haft (Urk. 1 pag. 80101004 und Urk. 1 pag. 80101013 f.) – ist ihm im Sinne von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.
- 29 -
6. Fazit Strafzumessung In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte A._____ mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.− (entsprechend Fr. 7'200.−), wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, zu bestrafen. V. Vollzug der Strafe
1. Bedingter Strafvollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Verlangt wird das Fehlen einer un- günstigen Prognose. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Ver- mutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestel- lung ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 42 N 14). 1.2. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten A._____ für die auszufällende Geldstrafe den bedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest (Urk. 31 S. 70). Den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Ohnehin hat es aber in Beachtung des Verbots der reformatio in peius auch vor Berufungsinstanz bei einem bedingten Vollzug und einer Probezeit von zwei Jahren zu bleiben.
2. Verbindungsbusse 2.1. Mit der Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer un- bedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen. Die teilweise ver- breitete Praxis, wonach jede bedingte Geldstrafe mit einer Busse verknüpft wird,
- 30 - ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber contra legem (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom
30. April 2009 E. 2). 2.2. Die Vorinstanz erwog korrekt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Massendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berück- sichtigen wäre und sich auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Aufer- legung einer zusätzlichen Busse nicht aufdrängt (Urk. 31 S. 71). Vor Berufungsin- stanz ist aber auch infolge des Verschlechterungsverbots auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu verzichten. V. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese einzu- ziehen sind. Im Endentscheid ist sodann über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Beschlagnahmte Barschaft 2.1. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurde von der Untersu- chungsbehörde mit Verfügung vom 2. Juni 2022 Bargeld im Betrag von Fr. 3'000.− gemäss Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022 zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt (Urk. 1 pag. 80501001-11 sowie Beilage 25). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung der beim Beschuldigten A._____ sichergestellten Fr. 3'000.– zur Deckung der Verfahrenskosten (Urk. 2
- 31 - S. 14). Der Verteidiger beantragte, der beim Beschuldigten A._____ sicherge- stellte und beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 3'000.– sei diesem zurückzu- geben (Urk. 52 S. 2 f. und S. 16). 2.3. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen einer beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung der Ver- fahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. 2.4. Da der Beschuldigte A._____ zur (teilweisen) Kostentragung zu verpflich- ten ist und er der Privatklägerin zudem eine Prozessentschädigung zu bezahlen hat (vgl. nachstehend E. VII.2.4.), rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, die ihm gehörenden, beschlagnahmten Fr. 3'000.− zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten zu verwenden.
3. Rückgabe 3.1. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersu- chungsbehörde ebenfalls mit Verfügung vom 2. Juni 2022 diverse Elektronika samt Zubehör gemäss Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022 als Beweismittel beschlagnahmt (Urk. 1 pag. 80501001-11, Beilage 25). Die Vorinstanz entschied, dass sämtliche Elektronika der jeweiligen Eigentümerschaft (A._____, D._____ oder Privatklägerin) zurückzugeben sei. 3.2. Der Verteidiger beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Berufungs- instanz, die beim Beschuldigten A._____ sichergestellten Gegenstände (1 iPad Pro inkl. Pen und Tastatur, 1 iPhone 12 mini, 1 Samsung Galaxy), welche an die Privatklägerin herauszugeben seien, seien an diese erst dann herauszugeben, nachdem, unter Belassung der geschäftlichen Daten, allfällige noch private Da- teien vom Beschuldigten eigenhändig hätten gelöscht werden können (Urk. 20 S. 2; Urk. 34 S. 3 f.; Urk. 52 S. 3 und 16). 3.3. Ist der beschlagnahmte Gegenstand der berechtigten Person herauszuge- ben, so bestimmt sich die Frage der dinglichen oder obligatorischen Berechtigung an Gegenständen nach der Güterverteilungsordnung des Privatrechts (vgl. BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 267 N 14 f.).
- 32 - 3.4. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Verteidigung des Be- schuldigten A._____ beantrage die Löschung von auf den Datenträgern befindli- chen Daten vor deren Herausgabe an die Privatklägerin. Durch die Staatsanwalt- schaft habe im Vorverfahren zwischen den Parteien keine Einigung über eine zwar technisch mögliche, aber mit nicht abschätzbaren, relativ hohen Kosten ver- bundene Zurücksetzung der Elektronika auf Werkeinstellung resp. Löschung er- zielt werden können (vgl. Urk. 1 pag. 70201109 ff.). Da es sich beim Umgang mit Daten auf Datenträgern um eine zivilrechtliche Frage handle, sei es nicht Aufgabe des Strafgerichts über das Eigentumsrecht resp. die Löschung von sich auf den zurückzugebenden Geräten eventuell befindenden Daten zu entscheiden (vgl. Urk. 31 S. 74 f.). Dem ist beizupflichten. Das Eigentum der Privatklägerin an den besagten Elektronika ist unbestritten. Diese sind ihr daher gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO herauszugeben. Wie es sich mit den von der Verteidigung vorge- brachten allfälligen privaten Daten auf den Elektronika und der beantragten Lö- schung derselben durch den Beschuldigten A._____ selbst verhält, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des Strafgerichts. 3.5. Vor diesem Hintergrund bleibt es hinsichtlich der Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände bei der von der Vorinstanz getroffenen Regelung (Urk. 31 S. 73 f.), wobei einzig zu korrigieren ist, dass es sich bei der Sicherstel- lungliste um Urk. 1 pag. 80501001-11 handelt (und nicht um Urk. 1 pag. 50501001-11). VI. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren als Privatklägerschaft im Strafver- fahren geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht hat über die Ansprüche zu entscheiden, wenn der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und die Zivilforderung genügend begründet und beziffert ist (Art. 126 StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch ent-
- 33 - schieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1 m.w.H.).
2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschul- det, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Solidarität bedeutet, dass die Haftenden den Ge- schädigten gegenüber je einzeln für den ganzen Schaden einzustehen haben. Der Geschädigte kann von allen Solidarschuldnern je einen Teilanspruch geltend machen oder auch Ersatz des gesamten Schadens verlangen. Der Geschädigte kann seine Ersatzforderungen gegen einen der Haftpflichtigen, gegen mehrere oder gegen alle richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2017 vom 11. Januar 2016 E. 9), wobei aber insgesamt sein Anspruch nur einmal befriedigt wird (vgl. BSK OR I-GRABER, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 50 N 1, 14).
3. Wird gegen mehrere Personen Anklage erhoben, steht es im Ermessen des Sachgerichts, eine Verfahrensaufteilung vorzunehmen. Das Führen getrennter Verfahren darf jedoch einerseits nicht zu einer Schlechterstellung der Geschädig- ten in dem Sinn führen, dass die einzelnen Mittäter einzig anteilsmässig verpflich- tet würden (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR). Andererseits geht es nicht an, in separat ge- führten Verfahren eine Solidarhaftung gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Mittätern festzulegen, da dies insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Ge- hör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzen würde. Jeder Geschädigte kann maximal im Umfang seiner Schadenersatzforderung Befriedigung verlangen, und dem in Anspruch genommenen Schadenersatzpflichtigen steht es offen, die Einwendung der (teilweise) geleisteten Erfüllung durch andere Mittäter zu erheben, wobei ihn insoweit die Beweislast trifft. Den Beweis, dass die Schadenersatzforderungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bereits (teilweise) getilgt waren, hat der Beschuldigte zu erbringen. Dem Beschuldigten ist es ausserdem, soweit er tat- sächlich Schadenersatzzahlungen leistet, unbenommen, mittels gesonderter Zivil-
- 34 - klage Rückgriff auf allfällige Mittäter zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2009 vom 29. April 2010 E. 5.2.2).
4. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin hinsichtlich der Zivilforderung den An- trag stellen, die Beschuldigten A._____ und D._____ seien solidarisch zu ver- pflichten, ihr Fr. 39'124.15 zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2021 zu bezahlen (Urk. 15 S. 2 f.). Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin mit ihrem Zivilanspruch auf den Zivilweg mit der Begründung, dass bei Vorliegen sämtlicher Vorausset- zungen – nebst den zu verurteilenden A._____ und D._____ (im Parallelverfahren GG230086-K) – auch der Mittäter F._____ solidarisch schadenersatzpflichtig wäre und – da dessen Strafverfahren mit Strafbefehl vom 15. März 2023 jedoch rechtskräftig erledigt worden sei – gegenüber der Privatklägerin keine Solidarhaf- tung bestimmt werden könne (vgl. Urk. 31 S. 75 f.).
5. Im Berufungsverfahren lässt die Privatklägerin erneut den Antrag stellen, die Beschuldigten A._____ und D._____ seien solidarisch zu verpflichten, ihr Scha- denersatz im Umfang von Fr. 39'124.15, zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2021, zu bezahlen (Urk. 41; Urk. 54 S. 2). Wie oben unter E.VI.2. f. ausgeführt, steht es der Geschädigten frei, gegen einen der Haftpflichtigen, gegen mehrere oder gegen alle vorzugehen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Erwägungen der Vor- instanz als unzutreffend, wenn sie eine solidarische Verpflichtung auch des Mittä- ters F._____ als Voraussetzung für die Solidarhaftung der Beschuldigten A._____ und D._____ anschaut. Vielmehr steht es der Privatklägerin zu, Schadenersatz auch nur von einem Teil der solidarisch Haftenden geltend zu machen.
6. Zu den Haftungsvoraussetzungen ist festzuhalten, dass bei der Privatkläge- rin ein Schaden – im Sinne einer zu Unrecht bezahlten Rechnung – in Höhe von Fr. 12'116.25 vorliegt, welcher vom Beschuldigten A._____ widerrechtlich resp. durch deliktisches Handeln verursacht wurde. Zwischen dem Handeln des Be- schuldigten A._____ und dem bei der Privatklägerin vorliegenden Schaden liegt zudem ein Kausalzusammenhang vor. Ein Verschulden im Sinne einer Absicht ist ebenfalls gegeben. Die Verpflichtung des Beschuldigten A._____ zur Bezahlung des Schadens unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ fällt
- 35 - indes ausser Betracht, da letzterer im zweitinstanzlichen Parallelverfahren (SB240167) vollumfänglich freizusprechen ist.
7. Damit ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 12'116.25, zuzüglich 5 % Zins ab dem von der Pri- vatklägerin geltend gemachten Datum des 28. Aprils 2021 (vgl. Urk. 54 S. 2 und 5 f.), zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzfor- derung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren (zumindest teilweise) beim Schuldspruch bleibt, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. 1.2. Die vorinstanzliche Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung der Pri- vatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 23'085.95 ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 31 S. 78). Analog zur Kostenver- teilung ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine um die Hälfte redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 11'543.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem
- 36 - Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). 2.2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'700.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Nachdem der Beschuldigte A._____ nunmehr hinsichtlich Dossier 1 (fiktive Rechnung vom 11. Januar 2021) schuldig und im Übrigen jedoch freizusprechen ist, sind ihm die Kosten nach Massgabe seines Obsiegens im Berufungsverfahren nur zu einem Drittel aufzuerlegen. Die übrigen zwei Drittel der Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müs- sen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtig- keit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 N 15 f.). Sodann ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ent- schädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendun- gen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 9'166.60 geltend (Urk. 53). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenver- ordnung (§ 2 lit. b und § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG) und erweist sich in casu grundsätzlich als angemessen, wobei für die Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung drei Stunden weniger anzurechnen sind. Analog zur Kostenverteilung ist der Verteidigung für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. Eine Genugtuung für die erlittene Haft ist dem Beschuldigten aus- gangsgemäss nicht zuzusprechen. 2.4. Die Privatklägerin macht mit der eingereichten Honorarnote vom 4. April 2025 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'843.40 (inkl. Bar-
- 37 - auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 55). Die Höhe erscheint der Sache angemessen. Der Beschuldigte ist damit analog zur Kostenverteilung zu verpflich- ten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 19. Januar 2024 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch bezüglich Dossier 2), 8 (Vernichtung sichergestellter Elektro- nika), 10 (Kostenaufstellung) und 12 (Entlassung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich Dossier 1, fiktive Rechnung vom
11. Januar 2021, schuldig
a) der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB,
b) der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB sowie
c) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der weiteren eingeklagten Delikte ist der Beschuldigte A._____ nicht schul- dig. Er wird diesbezüglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechend Fr. 7'200.–), wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- 38 -
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2022 beschlagnahmten Fr. 3'000.– werden zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.
6. Die nachfolgend aufgeführten, durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Juni 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Elektronika samt Zubehör (gem. Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022, Urk. 1, pag. 80501001-11, Beilage 25.3) werden den jeweils Berechtigten auf ent- sprechendes Gesuch innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils sowie desjenigen im Parallelverfahren SB240167 durch das Ge- richt bzw. die Lagerbehörde herausgegeben, unter Androhung der Kosten- pflicht der jeweils Berechtigten für die Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristversäumnis: an den Beschuldigten A._____: Apple iPhone 12 Pro inkl. Schutzhülle und Ladekabel (Sicherstellung Nr. 11) (Asservat-Nr. A015'003'006) SIM-Karte aus Gerät A015'003'006 (Sicherstellung Nr. 12) (Asservat-Nr. A015'027'120) USB Stick Verbatim 8GB (Sicherstellung Nr. 20) (Asservat-Nr. A015'003'108) USB Stick Verbatim 4GB (Sicherstellung Nr. 21) (Asservat-Nr. A015'003'120) USB Stick «B'._____» (Sicherstellung Nr. 22) (Asservat-Nr. A015'003'142)
- 39 - SD Karte Kingston 4GB mit Hülle «VBC» (Sicherstellung Nr. 23) (Asservat-Nr. A015'003'153) an den Beschuldigten D._____: Belege (Sicherstellung Nr. 10) (Asservat-Nr. A015'002'956) an die Privatklägerin: Apple iPhone 12 Pro inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 1) (Asservat-Nr. A015'002'649) SIM-Karte aus Gerät A015'027'062 (Sicherstellung Nr. 2) (Asservat-Nr. A015'027'062) Apple iPhone 12 mini inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 4) (Asservat-Nr. A015'002'809) SIM-Karte aus Gerät A015'002'809 (Sicherstellung Nr. 5) (Asservat-Nr. A015'027'108) Apple iPad Pro Tablet (Sicherstellung Nr. 7) (Asservat-Nr. A015'002'876) HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 8) (Asservat-Nr. A015'002'887) USB Stick Kingston 16GB "E._____" (Sicherstellung Nr. 9) (Asservat-Nr. A015'002'912) Apple iPhone 12 mini inkl. Schutzhülle (Sicherstellung Nr. 14) (Asservat-Nr. A015'003'028) SIM-Karte aus Gerät A015'003'028 (Sicherstellung Nr. 15) (Asservat-Nr. A015'027'084) Smartphone Samsung Galaxy A3 inkl. Verpackung (Sicherstellung Nr. 17) (Asservat-Nr. A015'003'040) HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 18) (Asservat-Nr. A015'003'051) Apple iPad Pro inkl. Pencil und Keyboard (Sicherstellung Nr. 19) (Asservat-Nr. A015'003'062)
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7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin als Schadenersatz Fr. 12'116.25 zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2021 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschä- digung von Fr. 11'543.– zu bezahlen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt, zu ei- nem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse genommen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– (inkl. 8,1 % MWST) zu bezahlen.
12. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 6'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Incamail) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per Incamail)
- 41 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kasse Staatsanwaltschaft l-lll des Kantons Zürich, mit Hinweis auf Dispositivziffer 5 und 6 die Zentrale Inkassostelle, mit Hinweis auf Dispositivziffer 5 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Blumer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.