Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 27. November 2023 (Urk. 66) sprach das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, den Beschuldigten schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, des Raubes, Diebstahls, Hausfriedens- bruchs und des geringfügigen Diebstahls sowie des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 300.– bestraft. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet (Urk. 66 S. 59). Das Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 26 ff.).
E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023 [kurz: BSK-StPO], N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls be- schränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sa- che selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestell- ten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbe- sondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1;
- 8 - BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Ja- nuar 2024, E. 2.2.1 f.).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf das Absehen von der Landesverweisung (Urk. 71 S. 2). Mit ihrem Rückzug der Berufung vom 4. De- zember 2024 (Urk. 87), wird der vorinstanzliche Verzicht der Landesverweisung rechtskräftig (siehe nachfolgend Ziff. 1.3.). Aus der Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ist ersichtlich, dass der vorinstanzliche Schuldspruch sowie der Verzicht auf die Landesverweisung ak- zeptiert wird, sie jedoch die ausgefällte Strafe anficht bzw. die vorinstanzliche Strafe als unangemessen erachtet (Urk. 72 S. 2; Urk. 92 S. 3). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er auch mit dem Schuld- spruch betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Raub nicht einver- standen sei. Letztlich gestand er sinngemäss zumindest die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1, auch wenn er dabei erneut geltend machte, dass er in Notwehr gehandelt habe (Prot. II S. 8 und 12 f.). Der Beschuldigte ist mit diesen nachträglichen Einwänden nicht zu hören. Letztlich be- stätigte auch dessen amtliche Verteidigung, dass anlässlich mehrerer Instrukti- onsgespräche jeweils vereinbart worden sei, dass nur die Strafzumessung ange- fochten werde (Prot. II S. 14). Eine nachträgliche Ausdehnung der Berufung ist unzulässig.
E. 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls sowie geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage), 2 (Widerruf der bedingten Entlassung), 6 (Absehen von einer Landesverweisung), 7-9 (Entscheide über sichergestellte Gegen- stände), 10 (Vernichtung Spuren und Spurenträger), 11-13 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) und 14-19 (Kostendispositiv) des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu über- prüfen.
- 9 -
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). III. Strafe und Vollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten (abzüglich 97 Tage, welche durch Haft erstanden worden seien) und einer Busse zu Fr. 300.– (Urk. 66 S. 59).
2. Berufungsanträge
E. 2 Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2023 (Urk. 48) sowie auch der Beschuldigte (Urk. 49) gleichentags fristgerecht Beru- fung an. Am 22. April 2024 erging seitens der Staatsanwaltschaft und mit Datum vom 29. April 2024 seitens der Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 71 und 72).
E. 2.1 Der appellierende Beschuldigte beantragt eine mildere Bestrafung, konkret sei er mit einer angemessen reduzierten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft liess derweil die Strafhöhe unangefochten bzw. zog sie ihre Berufung zurück, so dass bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass sich eine höhere Bestrafung des Be- schuldigten aufgrund des Verbotes der reformatio in peius im Endeffekt verbietet (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 10 -
E. 2.2 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich die Strafzumessung im Wesentlichen geltend, dass die Strafe aus den nachfol- genden Gründen zu reduzieren und der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren sei: Insbesondere im Hinblick auf die versuchte schwere Körperverletzung sei davon auszugehen, dass vor der Tatbegehung am 13. November 2022 zwischen dem Beschuldigten und Privatkläger 1 eine Auseinandersetzung voranging. Der Be- schuldigte habe sodann nicht aus "Lust und Laune" gehandelt, sondern aus "ge- kränktem Stolz und falschen Behauptungen" (Urk. 92 S. 6). Der Beschuldigte habe sich deshalb zu dieser Affekthandlung verleiten lassen und diese sei dem- nach nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, "grundlos bzw. aus nicht nachvoll- ziehbaren Gründen" erfolgt. Die Einsatzstrafe von 38 Monaten sei deshalb zu re- duzieren (Urk. 92 S. 4 ff.). Für die restlichen Delikte sei jeweils richtigerweise ein leichtes Verschulden festgestellt worden (Urk. 92 S. 8 f.). Zudem sei zu berücksich- tigen, dass es sich beim Beschuldigten weder um einen Intensivstraftäter handle noch sei er in der Vergangenheit regelmässig als Gewaltkrimineller in Erschei- nung getreten (Urk. 92 S. 9). Dem Beschuldigten sei deshalb im Sinne einer letz- ten Chance der teilbedingte Vollzug zu gewähren (Urk. 92 S. 10). Betreffend das Vorleben sei ergänzend miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte in Eritrea eine schwere Jugend durchlebte und im Kindesalter seine Eltern im Krieg verloren habe und bereits im jungen Alter zum Militärdienst verpflichtet worden sei, was für ihn mit traumatischen Erlebnissen verbunden gewesen sei (Urk. 92 S. 11).
3. Grundsätze der Strafzumessung
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2024 wurde der amtlichen Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft unter Ansetzung einer 3-tägigen Frist die Möglich- keit eingeräumt, sich zur Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 69). Nachdem sich die amtliche Verteidigung mit der Fortsetzung der Haft bis zum Vorliegen des Berufungsentscheids für einverstanden erklärte (Urk. 72 S. 4) und sich die Staatsanwaltschaft innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 70/2), ver- fügte das hiesige Gericht mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024, dass die Si- cherheitshaft fortgesetzt wird (Urk. 76).
E. 3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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E. 3.1.1 Zur Wahl der Strafart gilt es Folgendes zu ergänzen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abge- urteilt worden wären (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1, BGE 144 IV 217, E. 2.2; BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Gelds- trafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom
E. 3.1.2 Vorliegend kommt für die versuchte schwere Köperverletzung sowie den Raub vom Strafrahmen her nur eine Freiheitsstrafe in Frage, während für den am
E. 3.2 Anzumerken bleibt sodann, dass sich der Beschuldigte seit dem Jahr 2015 in der Schweiz aufhält. Ausser dass er nach eigenen Angaben ein 6-monatiges Praktikum absolviert haben soll (Prot. I S. 12; Prot II S. 10 f.), ist nicht ersichtlich, dass er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz ernsthaft um eine feste Anstellung, geschweige denn Integration bemüht hat (Prot. I S. 13; Prot II S. 10 f.). Der Be- schuldigte konnte sodann bisher nicht selbständig für seinen Lebensunterhalt auf- kommen, weshalb nicht angenommen werden kann, dass er für die Begleichung einer allfälligen Geldstrafe finanziell aufkommen könnte. So hat vorliegend auch die Verteidigung gegen die vorinstanzlich ausgesprochene Strafart der Freiheits- strafe nicht opponiert. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab es diesbezüglich keine Änderungen (Prot II. S. 8 ff.; Urk. 92).
E. 3.3 Es ist mithin auch für den am 9. November 2022 begangenen Diebstahl und den am 12. Oktober 2022 begangenen Hausfriedensbruch eine (Ge- samt-)Freiheitsstrafe auszufällen.
4. Konkrete Strafzumessung
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024 wurde sämtlichen Parteien (inkl. Privatklägerschaft) Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 74). Während die amtliche Verteidigung diese ungenützt verstreichen liess, erklärte die Staatsan- waltschaft innert Frist den Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 78). Die Privat-
- 7 - kläger liessen sich derweil nicht vernehmen, was als Verzicht auf ein Rechtsmittel zu werten ist.
E. 4.1 Da die versuchte schwere Körperverletzung vorliegend am schwersten wiegt, ist für die Strafzumessung von diesem Delikt auszugehen und dafür die hy- pothetische Einsatzstrafe zu bestimmen.
E. 4.2 Für die geringfügigen Vermögensdelikte (geringfügiger Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB] begangen am 12. Oktober 2022 sowie geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage [Art. 147 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB] begangen am 9. November 2022) ist von Gesetzes wegen zusätzlich eine Busse bis Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB).
E. 4.3 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Die Deliktsmehrheit bzw. mehrfache Tatbegehung stellen Strafschärfungsgründe dar (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die vorliegenden Umstände führen jedoch in concreto
- 14 - mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht zu einer Erweiterung des ordentli- chen Strafrahmens, sondern sind bei der Strafzumessung innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen.
5. Tatkomponente Verbrechen (versuchte schwere Körperverletzung und Raub)
E. 5 Am 21. Juni 2024 wurden die Parteien auf den 20. Dezember 2024 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 80).
E. 5.1 versuchte schwere Körperverletzung (Vorfall vom 13. November 2022)
E. 5.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die versuchte schwere Körper- verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes aller beurteilenden Delikte. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte am
E. 5.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu erwähnen, dass dem Be- schuldigten hinsichtlich der schweren Körperverletzung zwar kein direkter Vor- satz, indes jedoch ein eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Er hat den Schlag mit der Flasche gegen das Gesicht des Geschädigten B._____ mit grosser Wucht ausgeführt dies mit dem Wissen darum, dass einerseits der Geschädigte unbewaffnet war und andererseits, dass er mit der Flasche beim Gegenüber schwere Verletzungen hervorrufen kann. Er tat dies aus nichtigem Anlass. Betref- fend das Vorbringen des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung, wonach er in Notwehr gehandelt habe bzw. dem Schlag mit der Flasche eine Auseinan- dersetzung mit B._____ unmittelbar voranging, liegen keine glaubhaften Anhalts- punkte vor. Die Ausführungen des amtlichen Verteidigers, wonach der Beschul- digte unter anderem auf diese Weise gehandelt habe, weil er in seinem Stolz ge- kränkt gewesen sei (Urk. 92 S. 6), vermag dessen Verschulden jedenfalls nicht massgeblich zu relativieren. Angesichts des Strafrahmens wäre im Hinblick auf das vorliegende nicht mehr leichte Gesamtverschulden eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenord- nung von 40 Monaten Freiheitsstrafe gerechtfertigt gewesen.
E. 5.1.3 Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist und es beim voll- endeten Versuch blieb, kann – wie bereits ausgeführt – sich im Sinne einer Re- duktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die ver- suchte schwere Körperverletzung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie eine vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Ausmass der allfälligen Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b).
- 16 - Der Beschuldigte hat dem Geschädigten B._____ im Rechtssinne eine noch ein- fache Körperverletzung zugefügt. Dass sie nicht lebensbedrohend im Rechtssinne war und damit nicht schwer, entzog sich seiner Einflussmöglichkeit. Anzumerken ist noch einmal, dass es alleine glücklichen Umständen bzw. dem Zufall zu ver- danken ist, dass der Geschädigte B._____ keine lebensgefährlichen bzw. entstel- lenden Verletzungen erlitt. Der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körper- verletzung war somit nahe.
E. 5.1.4 Ausgehend von diesen Erwägungen erweist sich eine Reduktion der Strafe um 10 Monate als angemessen, weshalb für die versuchte schwere Körperverlet- zung isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten festzusetzen ist.
E. 5.2 Raub (Vorfall vom 16. September 2023)
E. 5.2.1 Der gesetzliche Strafrahmen bei Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist identisch mit demjenigen der hiervor zitierten schweren Körperverletzung. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte am 16. Septem- ber 2023 zwar spontan, dennoch erscheint sein Vorgehen unverfroren und dreist: Als er dem Geschädigten D._____ dessen Goldkette vom Hals riss und von die- sem sodann gerade noch festgehalten werden konnte, schlug er ihm eine halb- volle Bierdose ins Gesicht und schmiss ihm diese letztlich noch an den Kopf. D._____ trug deshalb eine Prellung am Kopf davon und litt unter Kopfschmerzen. Das Verhalten des Beschuldigten ist inakzeptabel und nicht zu bagatellisieren. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Gewaltanwendung von kurzer Dauer und im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten nicht schwerwiegend war, nachdem der Geschädigte keine gravierenden Verletzungen erlitt. Zudem war der Deliktsbetrag von Fr. 800.– für einen Raub vergleichsweise gering. In objektiver Hinsicht ist das objektive Tatverschulden innerhalb des weiten Raubtatbestandes als leicht zu beurteilen.
E. 5.2.2 Da der Beschuldigte wiederum vorsätzlich und aus egoistischen finanziellen Motiven handelte, ergibt sich in subjektiver Hinsicht keine Änderung.
- 17 -
E. 5.2.3 Für den Raub alleine erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung um 8 Monate zu erhö- hen.
6. Tatkomponente Vergehen (Diebstahl und Hausfriedensbruch)
E. 6 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 zog die Staatsanwaltschaft ihre Beru- fung zurück (Urk. 87). Davon ist im vorliegenden Endentscheid Vormerk zu neh- men.
E. 6.1 Diebstahl (Vorfall vom 9. November 2022) Das Tatvorgehen des Beschuldigten beim Diebstahl unter Dossier 2 der Anklage- schrift vom 2. August 2023 erscheint wiederum unverfroren: Der Beschuldigte be- händigte die Beuteltasche des Geschädigten C._____, nachdem dieser aufgrund von Pfefferspray ausser Gefecht gesetzt wurde und orientierungslos auf dem Randstein sass. Der Beschuldigte nutzte die Gelegenheit schamlos aus. In der Tasche fanden sich ein Mobiltelefon, Schlüssel sowie Portemonnaie des Geschä- digten. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven. Auch hier war die Tat zwar nicht geplant, dennoch entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte geradezu nach günstigen Gelegenheiten Ausschau hält, um Delikte jeglicher Art zu begehen. Dennoch muss insgesamt von einem leich- ten Verschulden ausgegangen werden, insbesondere mit Blick auf den enthem- menden Einfluss von Alkohol, welcher beim Beschuldigten bei der Tatbegehung eine Rolle gespielt haben mag, weshalb sich bei isolierter Betrachtung für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtfertigt. In Anwendung des As- perationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung um 2 Monate zu erhöhen.
E. 6.2 Hausfriedensbruch (Vorfall vom 12. Oktober 2022) Der Beschuldigte betrat das Verkaufsgeschäft entgegen dem bestehenden Haus- verbot der Geschädigten. Im Rahmen der objektiven Verschuldensbewertung ist zu berücksichtigen, dass sich der Hausfriedensbruch nicht gegen Privatpersonen richtete, also keine Privatpersonen durch ihr unerlaubtes Eindringen in Räumlich- keiten in deren Sicherheitsgefühl verletzt wurden. Das objektive Tatverschulden erweist sich deshalb als sehr leicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht deshalb gegen das ihm erteilte Hausver-
- 18 - bot verstiess, weil er beispielsweise Lebensmittel erwerben wollte, sondern einzig, um einen (siehe nachfolgend E. 10) geringfügigen Diebstahl zu begehen. Dies tat er unbekümmert um das bestehende Hausverbot. Da vorliegend nur ein geringfü- giger Diebstahl begangen wurde, ist auch das subjektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Für den Hausfriedensbruch wäre aufgrund des Tatverschuldens isoliert betrachtet, eine Einzelstrafe von 30 Tagen angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung um 10 Tage zu erhöhen
7. Zwischenfazit Zusammenfassend ergibt sich nach den hiervor ausgeführten Strafzumessungs- kriterien betreffend die Tatkomponenten für alle begangenen Delikte eine Frei- heitsstrafe von 40 Monaten und 10 Tagen.
8. Täterkomponenten 8.1. Persönliche Verhältnisse Vorab kann zum Vorleben und die persönlichen Verhältnisse auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 41). Im Berufungsverfahren ergaben sich daran keine wesentlichen Änderungen. Die Verteidigung führte aus, dass zum Vorleben des Beschuldigten ergänzend zu be- rücksichtigen sei, dass dieser eine schwere Jugend durchlebte und er seine El- tern im Alter von fünf Jahren im Krieg verloren habe, weshalb er bei seinem Grossvater aufgewachsen sei. Nach der 12. Klasse habe er Militärdienst leisten müssen und sei von den damaligen Erlebnissen traumatisiert (Urk. 92 S. 11; Prot. II S. 9 und S. 19). Dass der Beschuldigte eine schwere Jugend hatte, ist nach dem hiervor ausge- führten sicherlich nicht von der Hand zu weisen. Dennoch erklärte der Beschul- digte von sich aus an der Berufungsverhandlung, dass er in der Schweiz – das Land, in welches er schon immer auswandern wollte – schnell Fuss fassen konnte und genügend Unterstützung erhalten habe, insbesondere im Zusammenhang mit
- 19 - der Arbeitssuche (Prot. II S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund kann die von der Ver- teidigung geltend gemachte "schwere Jugend" eine Strafminderung nicht rechtfer- tigen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich nach Gesagtem keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Die Biografie des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz zu Recht als strafzu- messungsneutral gewertet (Urk. 66 a.a.O.). 8.2. Vorleben Straferhöhend wirken sich die zahlreichen, z.T. einschlägigen, wenn auch nicht schwerwiegenden, Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 67 bzw. 86). Auch hier kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 41 f.). Wie bereits hiervor ausgeführt fällt erschwerend in Betracht, dass der Beschul- digte den am 16. September 2023 begangenen Raub während laufendem Straf- verfahren in Bezug auf die Vorwürfe in der Anklageschrift vom 2. August 2023 be- ging. Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich insbesondere auch aufgrund Delin- quenz kurz nach Entlassung aus dem Vollzug – und damit während laufender Probezeit und laufendem Strafverfahren – klar straferhöhend aus. Insgesamt füh- ren die Vorstrafen zu einer Straferhöhung von 6 Monaten. 8.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den Hausfriedensbruch und den gering- fügigen Diebstahl gemäss Dossier 3 der Anklageschrift vom 2. August 2023 zwar im Wesentlichen als geständig, jedoch auch nur aufgrund erdrückender Beweis- last. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe war er nicht geständig und machte jeweils eine Notwehrsituation geltend. Betreffend den am 9. November 2022 begangenen Diebstahl behauptete der Beschuldigte zudem, dass er dem Geschädigten angeb- lich habe helfen wollen. Der Beschuldigte zeigte weder Reue noch Einsicht, son- dern gab an, nichts Falsches gemacht zu haben. Im Berufungsverfahren ergaben sich daran keine wesentlichen Änderungen (Prot. II S. 12 f.).
- 20 - Ein positives Nachtatverhalten liegt nicht vor. Die Täterkomponente ist somit im Umfang von 6 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 8.4. Rückversetzung Der Beschuldigte musste sich zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen aus frü- heren Strafverfahren am 27. April 2023 in das Vollzugszentrum E._____ begeben. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 des Amtes für Justizvollzug und Wiedereinglie- derung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, des Kantons Zürich wurde der Be- schuldigte am 24. Juli 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und mit einer Probezeit bis zum 23. Juli 2024 belegt. Der nicht verbüsste Strafrest beträgt 33 Tage Freiheitsstrafe (Urk. 15/5 betreffend DG230170-L). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist der Vollzug dieser Reststrafe anzuordnen (Urk. 66 S. 44). Der Vollzug dieser Reststrafe ist gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neu auszufällenden Strafe in eine Gesamtstrafe zu- sammenzufassen. Es rechtfertigt sich, die Reststrafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe nach dem Asperationsprinzip im Umfang von 20 Tagen straferhöhend zu berück- sichtigen.
9. Zwischenfazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erwiese sich demnach eine Strafe im Bereich von 47 Monaten als dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 38 Monaten sein Bewenden.
10. Übertretungen Bezüglich der begangenen Übertretungen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt geäussert (Urk. 66 S. 42 f.). Betreffend des geringfügigen Diebstahls führte sie aus, dass es dem Beschuldigten an Respekt vor fremden Eigentum mangelt, ihm jedoch zugute zu halten ist, dass die Tat nicht von langer Hand ge- plant war, weshalb das Verschulden als sehr leicht einzustufen sei. Dies gelte auch für den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs-
- 21 - anlage, da der Beschuldigte zwar auch bei dieser Tat sämtlichen Respekt für fremdes Eigentum vermissen liess und die Lage des Geschädigten schamlos aus- nutzte, jedoch auch hier von einem spontanen Tatentschluss auszugehen ist. An- gesichts der genannten Umstände erscheine eine Busse von Fr. 300.– dem Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 66 S. 43). Dem ist nichts hinzuzufügen, die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend. Entsprechend ist der Beschuldigte für die geringfügigen Vermögens- delikte (geringfügiger Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB] begangen am 12. Oktober 2022 sowie geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Art. 147 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB] begangen am 9. November 2022) mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen. Diese ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
11. Gesamtfazit Strafe 11.1. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 11.2. Die bereits erstandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Folglich ist die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandene Haft von 486 Ta- gen auf die Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen.
12. Vollzug Im Hinblick auf den Vollzug kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 45). Da der Beschuldigte mit heuti- gem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen ist, kommt ange- sichts dieser Strafhöhe grundsätzlich weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug der Strafe in Betracht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich ent- sprechend. Die Freiheitsstrafe ist demzufolge vollumfänglich zu vollziehen. Wie
- 22 - vorstehend aufgezeigt liegt hier auch kein Grenzfall vor, die von der Vorinstanz gefällte Freiheitsstrafe von 38 Monaten sind im Gegenteil bereits wohlwollend. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Berufungsverfahrens Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der Kanton die Kosten (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 3). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Hauptberufung vollumfänglich. Es ist jedoch vorliegend zu be- rücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft zunächst die Anordnung einer Landes- verweisung beantragte, ihren Antrag jedoch relativ spät zurückgezogen hat (Urk. 87). Die Frage über die Anordnung bzw. den Verzicht auf Landesverweisung hätte vorliegend einen wesentlichen Teil des Verfahrens ausgemacht. Es er- scheint deshalb angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 5'839.20 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 90) und ersucht darum, zusätzlich den Aufwand der Berufungsverhandlung hinzuzu- rechnen. Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich in Anbetracht der ausführlichen Be- rufungsbegründung als angemessen. Die amtliche Verteidigung ist deshalb unter Berücksichtigung des voraussichtlich anfallenden Aufwandes für das Studium des vorliegenden Urteils sowie dessen Besprechung mit dem Beschuldigten mit insge-
- 23 - samt Fr. 7'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zur Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
E. 7 Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so-
- 12 - wie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 9 November 2022 begangenen Diebstahl und den am 12. Oktober 2022 began- genen Hausfriedensbruch jedoch grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Insbesondere für die letzten beiden Delikte muss vorliegend gesondert über die auszufällende Strafart entschieden werden. Der Beschuldigte weist seit dem Jahr 2018 fünf Vorstrafen auf (wegen Hausfrie- densbruchs begangen am 28. April 2018; wegen Gewalt und Drohung gegen Be- amte begangen am 20. Juni 2020; wegen Sachbeschädigung begangen am
6. Juni 2021; wegen einfachen Diebstahls begangen am 5. März 2022 und wegen einfachen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs begangen am 13. März 2022 [Urk. 67 bzw. 86]). Er wurde dabei zunächst zu bedingten Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen verurteilt und bei den letzten drei vorerwähnten Vorstrafen wur- den dann jeweils unbedingte Geldstrafen im Umfang von 40-60 Tagessätzen aus- gefällt. Der Beschuldigte liess sich von den gegen ihn verhängten Strafen jeweils nicht beeindrucken. Dies bewies der Beschuldigte insbesondere dann, als er anlässlich seiner bedingten Entlassung am 24. Juli 2023 bereits am 16. September 2023 ei- nen Raub beging (vgl. Urk. 66 S. 43 ff. E. V). Dies tat er während laufender Pro- bezeit und sogar während laufendem Strafverfahren in Bezug auf die Vorwürfe in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. August
2023. Dass der Beschuldigte – wie hiervor ausgeführt – seit dem Jahr 2018 be- reits fünf Vorstrafen erwirkte, wovon drei einschlägig sind (Urk. 67 bzw. 86), sowie der Umstand, dass er kurz nach der Entlassung erneut einschlägig delinquierte, zeigt, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung entfalten wird (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
- 13 -
E. 13 November 2022 direkt auf B._____ zuging und diesem unvermittelt eine 0.75l- Glasflasche mit voller Wucht von oben herab ins Gesicht schlug, wobei diese an- gesichts der Stärke des Aufpralls sogar zerbrach. B._____ erlitt mehrere Schnitt- verletzungen im Gesicht sowie einen Bluterguss und eine Weichteilschwellung im rechten Augenober und -unterlid. Aufgrund der Verletzungen wurde B._____ not- fallmässig hospitalisiert, wobei seine vier Rissquetschwunden desinfiziert und un- ter Lokalanästhesie mit mehreren Stichen genäht werden mussten (Urk. 7/7 S. 6 betreffend DG230127-L). Zwar befand sich B._____ nicht in Lebensgefahr, indes war mit lebensbedrohlichen bzw. entstellenden Verletzungen (z.B. Schädelbruch, Hirnblutungen, Entstellung des Gesichts) zu rechnen. Der Beschuldigte ging spontan auf den unbewaffneten B._____ zu, weshalb ihm zu Gute gehalten wer- den kann, dass er die Tat nicht geplant hat. Ist, wie hier, die Strafe für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ers- ten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt zu bemessen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf Grundlage der Hy- pothese einer Deliktsvollendung – hier also unter der Annahme, dass der Privat- kläger tatsächlich schwer verletzt worden ist – zu beurteilen. Die so ermittelte hy- pothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Straf- milderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (Urteile
- 15 - des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom
25. März 2010, E. 1.6.1). Wäre demnach der tatbestandsmässige Erfolg eingetre- ten, wäre aufgrund der objektiven Tatschwere mindestens ein nicht mehr leichtes Verschulden anzunehmen.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ihre Berufung zurückgezogen hat.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 27. November 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü- che wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls sowie des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage), 2 (Widerruf der bedingten Entlassung), 6 (Absehen von einer Landesverweisung), 7-9 (Entscheide über sichergestellte Gegenstände), 10 (Vernichtung Spuren und Spurenträger), 11-13 (Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen) und 14-19 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 24 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der zu vollziehenden Rest- strafe von 33 Tagen mit einer Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Davon sind bis und mit heute 486 Tage durch Haft erstanden.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ Fr. 7'000.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1-3 (sofern verlangt) - 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240163-O /U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Matic Urteil vom 20. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Privatkläger betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
27. November 2023 (DG230127)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. August 2023 (Urk. D1 19 betreffend DG230127-L) sowie die Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2023 (Urk. 16 betreffend DG230170-L) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 59 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 13. Juni 2023 für eine Ersatzfreiheitsstrafe von insge- samt 123 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte be- dingte Entlassung wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 33 Ta- gen Freiheitsstrafe angeordnet.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 97 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- 3 -
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Die nachfolgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, si- chergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ innert 30 Ta- gen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Sporthose, Asservat-Nr. A016'776'504; Herrenjacke, Asservat-Nr. A016'776'559; Sportschuhe, Asservat-Nr. A016'776'593.
8. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sichergestellte Hals- kette, goldfarben, Asservat-Nr. A017'792'200, wird dem Privatkläger D._____ innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
9. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sichergestellte Bier- dose, Asservat-Nr. A017'792'197, wird eingezogen und der zuständigen La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden – mit Ausnahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Referenz- Nr. K221113-013 / 84044575 und Referenz-Nr. K221110-083 / 84019012 beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spuren und Spu- renträger vernichtet.
11. Der Privatkläger D._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 -
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 13. November 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 350.– als Genugtuung zu bezahlen.
14. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 6'113.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 13'170.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
16. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ mit Fr. 3'911.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 210.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 6'333.10 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 923.65 Vertreter Geschädigter/Privatkläger Fr. 6'113.80 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ Fr. 13'170.20 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ Fr. 3'911.90 unentgeltliche Vertretung RA lic. iur. Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
- 5 -
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 72 S. 2 / Urk. 92 S. 3) "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Vertreter der Anklage mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 seine am 5. Dezember 2023 ange- meldete Berufung zurückgezogen hat,
2. Es sei der Berufungskläger in Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 27. November 2023 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
3. Es sei der Berufungskläger in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 Satz 1 des Urteils der Vorinstanz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Gesamtstrafe abzüglich bis heute erstandener Haft zu bestrafen. Die bedingte Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auszusprechen.
4. Es sei der Berufungskläger aus der Sicherheitshaft zu entlassen und in den ordentlichen Strafvollzug zu versetzen.
5. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und der Beru- fungskläger im Sinne der ihm vorgeworfenen Taten im Sinne von Dis- positiv Ziffer 1 schuldig zu sprechen."
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (sinngemäss): (Urk. 87) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 27. November 2023 (Urk. 66) sprach das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, den Beschuldigten schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, des Raubes, Diebstahls, Hausfriedens- bruchs und des geringfügigen Diebstahls sowie des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 300.– bestraft. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet (Urk. 66 S. 59). Das Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 26 ff.).
2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2023 (Urk. 48) sowie auch der Beschuldigte (Urk. 49) gleichentags fristgerecht Beru- fung an. Am 22. April 2024 erging seitens der Staatsanwaltschaft und mit Datum vom 29. April 2024 seitens der Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 71 und 72).
3. Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2024 wurde der amtlichen Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft unter Ansetzung einer 3-tägigen Frist die Möglich- keit eingeräumt, sich zur Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 69). Nachdem sich die amtliche Verteidigung mit der Fortsetzung der Haft bis zum Vorliegen des Berufungsentscheids für einverstanden erklärte (Urk. 72 S. 4) und sich die Staatsanwaltschaft innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 70/2), ver- fügte das hiesige Gericht mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024, dass die Si- cherheitshaft fortgesetzt wird (Urk. 76).
4. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024 wurde sämtlichen Parteien (inkl. Privatklägerschaft) Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 74). Während die amtliche Verteidigung diese ungenützt verstreichen liess, erklärte die Staatsan- waltschaft innert Frist den Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 78). Die Privat-
- 7 - kläger liessen sich derweil nicht vernehmen, was als Verzicht auf ein Rechtsmittel zu werten ist.
5. Am 21. Juni 2024 wurden die Parteien auf den 20. Dezember 2024 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 80).
6. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 zog die Staatsanwaltschaft ihre Beru- fung zurück (Urk. 87). Davon ist im vorliegenden Endentscheid Vormerk zu neh- men.
7. Zur Berufungsverhandlung erschienen der aus der Haft vorgeführte Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers. Der untersuchungsführende Staatsanwalt wurde von der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 88). Die Ver- teidigung stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 72; Urk. 92 S. 3). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023 [kurz: BSK-StPO], N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls be- schränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sa- che selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestell- ten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbe- sondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1;
- 8 - BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Ja- nuar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf das Absehen von der Landesverweisung (Urk. 71 S. 2). Mit ihrem Rückzug der Berufung vom 4. De- zember 2024 (Urk. 87), wird der vorinstanzliche Verzicht der Landesverweisung rechtskräftig (siehe nachfolgend Ziff. 1.3.). Aus der Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ist ersichtlich, dass der vorinstanzliche Schuldspruch sowie der Verzicht auf die Landesverweisung ak- zeptiert wird, sie jedoch die ausgefällte Strafe anficht bzw. die vorinstanzliche Strafe als unangemessen erachtet (Urk. 72 S. 2; Urk. 92 S. 3). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er auch mit dem Schuld- spruch betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Raub nicht einver- standen sei. Letztlich gestand er sinngemäss zumindest die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1, auch wenn er dabei erneut geltend machte, dass er in Notwehr gehandelt habe (Prot. II S. 8 und 12 f.). Der Beschuldigte ist mit diesen nachträglichen Einwänden nicht zu hören. Letztlich be- stätigte auch dessen amtliche Verteidigung, dass anlässlich mehrerer Instrukti- onsgespräche jeweils vereinbart worden sei, dass nur die Strafzumessung ange- fochten werde (Prot. II S. 14). Eine nachträgliche Ausdehnung der Berufung ist unzulässig. 1.3. Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls sowie geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage), 2 (Widerruf der bedingten Entlassung), 6 (Absehen von einer Landesverweisung), 7-9 (Entscheide über sichergestellte Gegen- stände), 10 (Vernichtung Spuren und Spurenträger), 11-13 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) und 14-19 (Kostendispositiv) des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu über- prüfen.
- 9 -
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). III. Strafe und Vollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten (abzüglich 97 Tage, welche durch Haft erstanden worden seien) und einer Busse zu Fr. 300.– (Urk. 66 S. 59).
2. Berufungsanträge 2.1. Der appellierende Beschuldigte beantragt eine mildere Bestrafung, konkret sei er mit einer angemessen reduzierten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft liess derweil die Strafhöhe unangefochten bzw. zog sie ihre Berufung zurück, so dass bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass sich eine höhere Bestrafung des Be- schuldigten aufgrund des Verbotes der reformatio in peius im Endeffekt verbietet (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 10 - 2.2. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich die Strafzumessung im Wesentlichen geltend, dass die Strafe aus den nachfol- genden Gründen zu reduzieren und der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren sei: Insbesondere im Hinblick auf die versuchte schwere Körperverletzung sei davon auszugehen, dass vor der Tatbegehung am 13. November 2022 zwischen dem Beschuldigten und Privatkläger 1 eine Auseinandersetzung voranging. Der Be- schuldigte habe sodann nicht aus "Lust und Laune" gehandelt, sondern aus "ge- kränktem Stolz und falschen Behauptungen" (Urk. 92 S. 6). Der Beschuldigte habe sich deshalb zu dieser Affekthandlung verleiten lassen und diese sei dem- nach nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, "grundlos bzw. aus nicht nachvoll- ziehbaren Gründen" erfolgt. Die Einsatzstrafe von 38 Monaten sei deshalb zu re- duzieren (Urk. 92 S. 4 ff.). Für die restlichen Delikte sei jeweils richtigerweise ein leichtes Verschulden festgestellt worden (Urk. 92 S. 8 f.). Zudem sei zu berücksich- tigen, dass es sich beim Beschuldigten weder um einen Intensivstraftäter handle noch sei er in der Vergangenheit regelmässig als Gewaltkrimineller in Erschei- nung getreten (Urk. 92 S. 9). Dem Beschuldigten sei deshalb im Sinne einer letz- ten Chance der teilbedingte Vollzug zu gewähren (Urk. 92 S. 10). Betreffend das Vorleben sei ergänzend miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte in Eritrea eine schwere Jugend durchlebte und im Kindesalter seine Eltern im Krieg verloren habe und bereits im jungen Alter zum Militärdienst verpflichtet worden sei, was für ihn mit traumatischen Erlebnissen verbunden gewesen sei (Urk. 92 S. 11).
3. Grundsätze der Strafzumessung 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
- 11 - 3.1.1. Zur Wahl der Strafart gilt es Folgendes zu ergänzen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abge- urteilt worden wären (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1, BGE 144 IV 217, E. 2.2; BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Gelds- trafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so-
- 12 - wie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.1.2. Vorliegend kommt für die versuchte schwere Köperverletzung sowie den Raub vom Strafrahmen her nur eine Freiheitsstrafe in Frage, während für den am
9. November 2022 begangenen Diebstahl und den am 12. Oktober 2022 began- genen Hausfriedensbruch jedoch grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Insbesondere für die letzten beiden Delikte muss vorliegend gesondert über die auszufällende Strafart entschieden werden. Der Beschuldigte weist seit dem Jahr 2018 fünf Vorstrafen auf (wegen Hausfrie- densbruchs begangen am 28. April 2018; wegen Gewalt und Drohung gegen Be- amte begangen am 20. Juni 2020; wegen Sachbeschädigung begangen am
6. Juni 2021; wegen einfachen Diebstahls begangen am 5. März 2022 und wegen einfachen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs begangen am 13. März 2022 [Urk. 67 bzw. 86]). Er wurde dabei zunächst zu bedingten Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen verurteilt und bei den letzten drei vorerwähnten Vorstrafen wur- den dann jeweils unbedingte Geldstrafen im Umfang von 40-60 Tagessätzen aus- gefällt. Der Beschuldigte liess sich von den gegen ihn verhängten Strafen jeweils nicht beeindrucken. Dies bewies der Beschuldigte insbesondere dann, als er anlässlich seiner bedingten Entlassung am 24. Juli 2023 bereits am 16. September 2023 ei- nen Raub beging (vgl. Urk. 66 S. 43 ff. E. V). Dies tat er während laufender Pro- bezeit und sogar während laufendem Strafverfahren in Bezug auf die Vorwürfe in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. August
2023. Dass der Beschuldigte – wie hiervor ausgeführt – seit dem Jahr 2018 be- reits fünf Vorstrafen erwirkte, wovon drei einschlägig sind (Urk. 67 bzw. 86), sowie der Umstand, dass er kurz nach der Entlassung erneut einschlägig delinquierte, zeigt, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung entfalten wird (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
- 13 - 3.2. Anzumerken bleibt sodann, dass sich der Beschuldigte seit dem Jahr 2015 in der Schweiz aufhält. Ausser dass er nach eigenen Angaben ein 6-monatiges Praktikum absolviert haben soll (Prot. I S. 12; Prot II S. 10 f.), ist nicht ersichtlich, dass er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz ernsthaft um eine feste Anstellung, geschweige denn Integration bemüht hat (Prot. I S. 13; Prot II S. 10 f.). Der Be- schuldigte konnte sodann bisher nicht selbständig für seinen Lebensunterhalt auf- kommen, weshalb nicht angenommen werden kann, dass er für die Begleichung einer allfälligen Geldstrafe finanziell aufkommen könnte. So hat vorliegend auch die Verteidigung gegen die vorinstanzlich ausgesprochene Strafart der Freiheits- strafe nicht opponiert. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab es diesbezüglich keine Änderungen (Prot II. S. 8 ff.; Urk. 92). 3.3. Es ist mithin auch für den am 9. November 2022 begangenen Diebstahl und den am 12. Oktober 2022 begangenen Hausfriedensbruch eine (Ge- samt-)Freiheitsstrafe auszufällen.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Da die versuchte schwere Körperverletzung vorliegend am schwersten wiegt, ist für die Strafzumessung von diesem Delikt auszugehen und dafür die hy- pothetische Einsatzstrafe zu bestimmen. 4.2. Für die geringfügigen Vermögensdelikte (geringfügiger Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB] begangen am 12. Oktober 2022 sowie geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage [Art. 147 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB] begangen am 9. November 2022) ist von Gesetzes wegen zusätzlich eine Busse bis Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). 4.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Die Deliktsmehrheit bzw. mehrfache Tatbegehung stellen Strafschärfungsgründe dar (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die vorliegenden Umstände führen jedoch in concreto
- 14 - mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht zu einer Erweiterung des ordentli- chen Strafrahmens, sondern sind bei der Strafzumessung innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen.
5. Tatkomponente Verbrechen (versuchte schwere Körperverletzung und Raub) 5.1. versuchte schwere Körperverletzung (Vorfall vom 13. November 2022) 5.1.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die versuchte schwere Körper- verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes aller beurteilenden Delikte. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte am
13. November 2022 direkt auf B._____ zuging und diesem unvermittelt eine 0.75l- Glasflasche mit voller Wucht von oben herab ins Gesicht schlug, wobei diese an- gesichts der Stärke des Aufpralls sogar zerbrach. B._____ erlitt mehrere Schnitt- verletzungen im Gesicht sowie einen Bluterguss und eine Weichteilschwellung im rechten Augenober und -unterlid. Aufgrund der Verletzungen wurde B._____ not- fallmässig hospitalisiert, wobei seine vier Rissquetschwunden desinfiziert und un- ter Lokalanästhesie mit mehreren Stichen genäht werden mussten (Urk. 7/7 S. 6 betreffend DG230127-L). Zwar befand sich B._____ nicht in Lebensgefahr, indes war mit lebensbedrohlichen bzw. entstellenden Verletzungen (z.B. Schädelbruch, Hirnblutungen, Entstellung des Gesichts) zu rechnen. Der Beschuldigte ging spontan auf den unbewaffneten B._____ zu, weshalb ihm zu Gute gehalten wer- den kann, dass er die Tat nicht geplant hat. Ist, wie hier, die Strafe für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ers- ten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt zu bemessen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf Grundlage der Hy- pothese einer Deliktsvollendung – hier also unter der Annahme, dass der Privat- kläger tatsächlich schwer verletzt worden ist – zu beurteilen. Die so ermittelte hy- pothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Straf- milderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (Urteile
- 15 - des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom
25. März 2010, E. 1.6.1). Wäre demnach der tatbestandsmässige Erfolg eingetre- ten, wäre aufgrund der objektiven Tatschwere mindestens ein nicht mehr leichtes Verschulden anzunehmen. 5.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu erwähnen, dass dem Be- schuldigten hinsichtlich der schweren Körperverletzung zwar kein direkter Vor- satz, indes jedoch ein eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Er hat den Schlag mit der Flasche gegen das Gesicht des Geschädigten B._____ mit grosser Wucht ausgeführt dies mit dem Wissen darum, dass einerseits der Geschädigte unbewaffnet war und andererseits, dass er mit der Flasche beim Gegenüber schwere Verletzungen hervorrufen kann. Er tat dies aus nichtigem Anlass. Betref- fend das Vorbringen des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung, wonach er in Notwehr gehandelt habe bzw. dem Schlag mit der Flasche eine Auseinan- dersetzung mit B._____ unmittelbar voranging, liegen keine glaubhaften Anhalts- punkte vor. Die Ausführungen des amtlichen Verteidigers, wonach der Beschul- digte unter anderem auf diese Weise gehandelt habe, weil er in seinem Stolz ge- kränkt gewesen sei (Urk. 92 S. 6), vermag dessen Verschulden jedenfalls nicht massgeblich zu relativieren. Angesichts des Strafrahmens wäre im Hinblick auf das vorliegende nicht mehr leichte Gesamtverschulden eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenord- nung von 40 Monaten Freiheitsstrafe gerechtfertigt gewesen. 5.1.3. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist und es beim voll- endeten Versuch blieb, kann – wie bereits ausgeführt – sich im Sinne einer Re- duktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die ver- suchte schwere Körperverletzung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie eine vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Ausmass der allfälligen Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b).
- 16 - Der Beschuldigte hat dem Geschädigten B._____ im Rechtssinne eine noch ein- fache Körperverletzung zugefügt. Dass sie nicht lebensbedrohend im Rechtssinne war und damit nicht schwer, entzog sich seiner Einflussmöglichkeit. Anzumerken ist noch einmal, dass es alleine glücklichen Umständen bzw. dem Zufall zu ver- danken ist, dass der Geschädigte B._____ keine lebensgefährlichen bzw. entstel- lenden Verletzungen erlitt. Der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körper- verletzung war somit nahe. 5.1.4. Ausgehend von diesen Erwägungen erweist sich eine Reduktion der Strafe um 10 Monate als angemessen, weshalb für die versuchte schwere Körperverlet- zung isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten festzusetzen ist. 5.2. Raub (Vorfall vom 16. September 2023) 5.2.1. Der gesetzliche Strafrahmen bei Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist identisch mit demjenigen der hiervor zitierten schweren Körperverletzung. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte am 16. Septem- ber 2023 zwar spontan, dennoch erscheint sein Vorgehen unverfroren und dreist: Als er dem Geschädigten D._____ dessen Goldkette vom Hals riss und von die- sem sodann gerade noch festgehalten werden konnte, schlug er ihm eine halb- volle Bierdose ins Gesicht und schmiss ihm diese letztlich noch an den Kopf. D._____ trug deshalb eine Prellung am Kopf davon und litt unter Kopfschmerzen. Das Verhalten des Beschuldigten ist inakzeptabel und nicht zu bagatellisieren. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Gewaltanwendung von kurzer Dauer und im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten nicht schwerwiegend war, nachdem der Geschädigte keine gravierenden Verletzungen erlitt. Zudem war der Deliktsbetrag von Fr. 800.– für einen Raub vergleichsweise gering. In objektiver Hinsicht ist das objektive Tatverschulden innerhalb des weiten Raubtatbestandes als leicht zu beurteilen. 5.2.2. Da der Beschuldigte wiederum vorsätzlich und aus egoistischen finanziellen Motiven handelte, ergibt sich in subjektiver Hinsicht keine Änderung.
- 17 - 5.2.3. Für den Raub alleine erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung um 8 Monate zu erhö- hen.
6. Tatkomponente Vergehen (Diebstahl und Hausfriedensbruch) 6.1. Diebstahl (Vorfall vom 9. November 2022) Das Tatvorgehen des Beschuldigten beim Diebstahl unter Dossier 2 der Anklage- schrift vom 2. August 2023 erscheint wiederum unverfroren: Der Beschuldigte be- händigte die Beuteltasche des Geschädigten C._____, nachdem dieser aufgrund von Pfefferspray ausser Gefecht gesetzt wurde und orientierungslos auf dem Randstein sass. Der Beschuldigte nutzte die Gelegenheit schamlos aus. In der Tasche fanden sich ein Mobiltelefon, Schlüssel sowie Portemonnaie des Geschä- digten. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven. Auch hier war die Tat zwar nicht geplant, dennoch entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte geradezu nach günstigen Gelegenheiten Ausschau hält, um Delikte jeglicher Art zu begehen. Dennoch muss insgesamt von einem leich- ten Verschulden ausgegangen werden, insbesondere mit Blick auf den enthem- menden Einfluss von Alkohol, welcher beim Beschuldigten bei der Tatbegehung eine Rolle gespielt haben mag, weshalb sich bei isolierter Betrachtung für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtfertigt. In Anwendung des As- perationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung um 2 Monate zu erhöhen. 6.2. Hausfriedensbruch (Vorfall vom 12. Oktober 2022) Der Beschuldigte betrat das Verkaufsgeschäft entgegen dem bestehenden Haus- verbot der Geschädigten. Im Rahmen der objektiven Verschuldensbewertung ist zu berücksichtigen, dass sich der Hausfriedensbruch nicht gegen Privatpersonen richtete, also keine Privatpersonen durch ihr unerlaubtes Eindringen in Räumlich- keiten in deren Sicherheitsgefühl verletzt wurden. Das objektive Tatverschulden erweist sich deshalb als sehr leicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht deshalb gegen das ihm erteilte Hausver-
- 18 - bot verstiess, weil er beispielsweise Lebensmittel erwerben wollte, sondern einzig, um einen (siehe nachfolgend E. 10) geringfügigen Diebstahl zu begehen. Dies tat er unbekümmert um das bestehende Hausverbot. Da vorliegend nur ein geringfü- giger Diebstahl begangen wurde, ist auch das subjektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Für den Hausfriedensbruch wäre aufgrund des Tatverschuldens isoliert betrachtet, eine Einzelstrafe von 30 Tagen angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung um 10 Tage zu erhöhen
7. Zwischenfazit Zusammenfassend ergibt sich nach den hiervor ausgeführten Strafzumessungs- kriterien betreffend die Tatkomponenten für alle begangenen Delikte eine Frei- heitsstrafe von 40 Monaten und 10 Tagen.
8. Täterkomponenten 8.1. Persönliche Verhältnisse Vorab kann zum Vorleben und die persönlichen Verhältnisse auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 41). Im Berufungsverfahren ergaben sich daran keine wesentlichen Änderungen. Die Verteidigung führte aus, dass zum Vorleben des Beschuldigten ergänzend zu be- rücksichtigen sei, dass dieser eine schwere Jugend durchlebte und er seine El- tern im Alter von fünf Jahren im Krieg verloren habe, weshalb er bei seinem Grossvater aufgewachsen sei. Nach der 12. Klasse habe er Militärdienst leisten müssen und sei von den damaligen Erlebnissen traumatisiert (Urk. 92 S. 11; Prot. II S. 9 und S. 19). Dass der Beschuldigte eine schwere Jugend hatte, ist nach dem hiervor ausge- führten sicherlich nicht von der Hand zu weisen. Dennoch erklärte der Beschul- digte von sich aus an der Berufungsverhandlung, dass er in der Schweiz – das Land, in welches er schon immer auswandern wollte – schnell Fuss fassen konnte und genügend Unterstützung erhalten habe, insbesondere im Zusammenhang mit
- 19 - der Arbeitssuche (Prot. II S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund kann die von der Ver- teidigung geltend gemachte "schwere Jugend" eine Strafminderung nicht rechtfer- tigen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich nach Gesagtem keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Die Biografie des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz zu Recht als strafzu- messungsneutral gewertet (Urk. 66 a.a.O.). 8.2. Vorleben Straferhöhend wirken sich die zahlreichen, z.T. einschlägigen, wenn auch nicht schwerwiegenden, Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 67 bzw. 86). Auch hier kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 41 f.). Wie bereits hiervor ausgeführt fällt erschwerend in Betracht, dass der Beschul- digte den am 16. September 2023 begangenen Raub während laufendem Straf- verfahren in Bezug auf die Vorwürfe in der Anklageschrift vom 2. August 2023 be- ging. Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich insbesondere auch aufgrund Delin- quenz kurz nach Entlassung aus dem Vollzug – und damit während laufender Probezeit und laufendem Strafverfahren – klar straferhöhend aus. Insgesamt füh- ren die Vorstrafen zu einer Straferhöhung von 6 Monaten. 8.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den Hausfriedensbruch und den gering- fügigen Diebstahl gemäss Dossier 3 der Anklageschrift vom 2. August 2023 zwar im Wesentlichen als geständig, jedoch auch nur aufgrund erdrückender Beweis- last. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe war er nicht geständig und machte jeweils eine Notwehrsituation geltend. Betreffend den am 9. November 2022 begangenen Diebstahl behauptete der Beschuldigte zudem, dass er dem Geschädigten angeb- lich habe helfen wollen. Der Beschuldigte zeigte weder Reue noch Einsicht, son- dern gab an, nichts Falsches gemacht zu haben. Im Berufungsverfahren ergaben sich daran keine wesentlichen Änderungen (Prot. II S. 12 f.).
- 20 - Ein positives Nachtatverhalten liegt nicht vor. Die Täterkomponente ist somit im Umfang von 6 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 8.4. Rückversetzung Der Beschuldigte musste sich zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen aus frü- heren Strafverfahren am 27. April 2023 in das Vollzugszentrum E._____ begeben. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 des Amtes für Justizvollzug und Wiedereinglie- derung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, des Kantons Zürich wurde der Be- schuldigte am 24. Juli 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und mit einer Probezeit bis zum 23. Juli 2024 belegt. Der nicht verbüsste Strafrest beträgt 33 Tage Freiheitsstrafe (Urk. 15/5 betreffend DG230170-L). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist der Vollzug dieser Reststrafe anzuordnen (Urk. 66 S. 44). Der Vollzug dieser Reststrafe ist gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neu auszufällenden Strafe in eine Gesamtstrafe zu- sammenzufassen. Es rechtfertigt sich, die Reststrafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe nach dem Asperationsprinzip im Umfang von 20 Tagen straferhöhend zu berück- sichtigen.
9. Zwischenfazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erwiese sich demnach eine Strafe im Bereich von 47 Monaten als dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 38 Monaten sein Bewenden.
10. Übertretungen Bezüglich der begangenen Übertretungen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt geäussert (Urk. 66 S. 42 f.). Betreffend des geringfügigen Diebstahls führte sie aus, dass es dem Beschuldigten an Respekt vor fremden Eigentum mangelt, ihm jedoch zugute zu halten ist, dass die Tat nicht von langer Hand ge- plant war, weshalb das Verschulden als sehr leicht einzustufen sei. Dies gelte auch für den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs-
- 21 - anlage, da der Beschuldigte zwar auch bei dieser Tat sämtlichen Respekt für fremdes Eigentum vermissen liess und die Lage des Geschädigten schamlos aus- nutzte, jedoch auch hier von einem spontanen Tatentschluss auszugehen ist. An- gesichts der genannten Umstände erscheine eine Busse von Fr. 300.– dem Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 66 S. 43). Dem ist nichts hinzuzufügen, die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend. Entsprechend ist der Beschuldigte für die geringfügigen Vermögens- delikte (geringfügiger Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB] begangen am 12. Oktober 2022 sowie geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Art. 147 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB] begangen am 9. November 2022) mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen. Diese ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
11. Gesamtfazit Strafe 11.1. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 11.2. Die bereits erstandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Folglich ist die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandene Haft von 486 Ta- gen auf die Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen.
12. Vollzug Im Hinblick auf den Vollzug kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 45). Da der Beschuldigte mit heuti- gem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen ist, kommt ange- sichts dieser Strafhöhe grundsätzlich weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug der Strafe in Betracht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich ent- sprechend. Die Freiheitsstrafe ist demzufolge vollumfänglich zu vollziehen. Wie
- 22 - vorstehend aufgezeigt liegt hier auch kein Grenzfall vor, die von der Vorinstanz gefällte Freiheitsstrafe von 38 Monaten sind im Gegenteil bereits wohlwollend. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Berufungsverfahrens Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der Kanton die Kosten (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 3). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Hauptberufung vollumfänglich. Es ist jedoch vorliegend zu be- rücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft zunächst die Anordnung einer Landes- verweisung beantragte, ihren Antrag jedoch relativ spät zurückgezogen hat (Urk. 87). Die Frage über die Anordnung bzw. den Verzicht auf Landesverweisung hätte vorliegend einen wesentlichen Teil des Verfahrens ausgemacht. Es er- scheint deshalb angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 5'839.20 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 90) und ersucht darum, zusätzlich den Aufwand der Berufungsverhandlung hinzuzu- rechnen. Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich in Anbetracht der ausführlichen Be- rufungsbegründung als angemessen. Die amtliche Verteidigung ist deshalb unter Berücksichtigung des voraussichtlich anfallenden Aufwandes für das Studium des vorliegenden Urteils sowie dessen Besprechung mit dem Beschuldigten mit insge-
- 23 - samt Fr. 7'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zur Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ihre Berufung zurückgezogen hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 27. November 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü- che wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls sowie des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage), 2 (Widerruf der bedingten Entlassung), 6 (Absehen von einer Landesverweisung), 7-9 (Entscheide über sichergestellte Gegenstände), 10 (Vernichtung Spuren und Spurenträger), 11-13 (Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen) und 14-19 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 24 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der zu vollziehenden Rest- strafe von 33 Tagen mit einer Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Davon sind bis und mit heute 486 Tage durch Haft erstanden.
2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ Fr. 7'000.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1-3 (sofern verlangt)
- 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Matic
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