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SB240162

Betrug etc.

Zürich OG · 2025-03-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, schriftlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. September 2023 meldeten die Staatsan- waltschaft und die Privatklägerin 1 mit Eingaben vom 28. September 2023 bzw. vom 6. Oktober 2023 rechtzeitig Berufung an (Urk. 69 und Urk. 70). Die begrün- dete Urteilsausfertigung wurde den Parteien am 12. bzw. 13. März 2024 zugestellt (Urk. 77), worauf die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 mit Eingaben je vom 2. April 2024 fristgerecht die Berufungserklärung erstatteten (Urk. 80 und Urk. 81).

- 9 -

E. 1.1 Hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Beweis- und Aussagewürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 6 - 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. präzisierend ist festzuhalten, was folgt:

E. 1.2 Der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Mo- tive (zur Lüge) fehlt ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, da- mit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, 2021, S. 70-72 Rz. 292 und 298 sowie S. 132 Rz. 550 f.). Dabei ist die Motivlage einer Person im konkreten Fall nicht gleichzusetzen mit ihrer allgemeinen Glaub-

- 11 - würdigkeit im Sinne einer generellen personalen Eigenschaft, die im Gegensatz zur Motivlage sehr selten eine Rolle spielt.

E. 1.3 Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaub- haft einzustufen wären oder sie sogar der Lüge überführt wäre, wäre damit für sich alleine noch kein Schuldnachweis erbracht. Ein allfälliges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Ausschluss einer bestimm- ten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Gerichts. Eine Erklärungshypo- these kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegen- den Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 140 Rz. 581).

E. 1.4 Stehen einander widersprechende Aussagen zweier Beschuldigter gegen- über, und sind beide für sich betrachtet möglich, so muss für jeden Beschuldigten separat (wie wenn er der einzige Beschuldigte wäre) zu prüfen, welche mögliche Sachverhaltsvariante für ihn die günstigere ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das basiert auf der Einsicht, dass die Annahme einer Sachverhaltsvariante nach dem Grund- satz "in dubio pro reo" nicht bedeutet, dass diese Variante nachgewiesen wäre. Sie ist lediglich nicht auszuschliessen. Dass zwei einander widersprechende Aus- sagen zweier Beschuldiger nicht gleichzeitig zutreffen können, führt nach diesen Erwägungen nicht dazu, dass das Gericht nur eine Variante als gegeben betrach- ten kann.

E. 1.5 Es ist schliesslich mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass für einen Schuldspruch nicht ausreicht, dass der Anklagesachverhalt möglich, plausibel oder gar wahrscheinlich ist. Auch eine allfällige zivilrechtliche Haftbarkeit bedeutet nicht automatisch eine strafrechtliche Schuld.

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2. Betrug, Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfäl- schung

E. 2 Am 16. April 2024 wurden die Berufungserklärungen den jeweils anderen Parteien zugestellt unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob Anschlussbe- rufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Urk. 84; Urk. 83 gemäss Geschäfts-Nr. SB240162). Am 29. April 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Erhebung einer An- schlussberufung (Urk. 86). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.

E. 2.1 Die Grundsätze der Gebührenfestlegung hat die Vorinstanz korrekt wieder- gegeben (Urk. 79 S. 43). Diese sind auch für das Berufungsverfahren massge- blich, wobei zu berücksichtigen ist, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist mithin für beide Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240162 und SB240164) zusammen auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ macht für das Beru- fungsverfahren Leistungen und Barauslagen von Fr. 2'645.70 geltend (Urk. 94). Die in der Honorarrechnung vom 16. März 2025 deklarierten Positionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Darin nicht berücksichtigt ist die Berufungsverhand- lung (inkl. Hin- und Rückweg) und eine Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Beschuldigten B._____. Die Verhandlung dauerte etwas mehr als 2 ½ Stunden (Prot. II S. 5 und S. 28). Unter Hinzurechnung von weiteren knapp 2 ½ Stunden für den Weg (inkl. Fahrspesen) und die Nachbesprechung des vor- liegenden Urteils erscheint auch im Lichte von § 18 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'900.– als ange- messen.

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____ macht für das Beru- fungsverfahren Leistungen und Barauslagen von Fr. 7'134.80 geltend (Urk. 95 ge- mäss Geschäfts-Nr. SB240162). Die in der Honorarrechnung vom 14. März 2025 deklarierten Positionen geben lediglich zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde auf 7 Stun- den geschätzt, was unter Verweis auf die vorstehende Dauer der Verhandlung um

- 27 - etwa 4 ½ Stunden zu kürzen ist. Für das Studium des Berufungsurteils und eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten C._____ berücksichtigte der amtliche Verteidiger einen Zeitaufwand von 2 Stunden, was ebenfalls zu lange erscheint und um eine halbe Stunde zu kürzen ist. Im Resultat und in Anbetracht von § 18 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'100.– angemessen.

E. 2.4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staats- anwaltschaft, so trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Berufung erhoben haben einzig die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1. Sie unterliegen mit ihren Berufungsanträgen jeweils vollumfänglich. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten, zur Hälfte der Privatklägerin 1 aufzuerle- gen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine (auch nur teilweise) Rückforderung bei der unterliegenden Privat- klägerin 1 ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich (BGE 145 IV 90).

3. Genugtuung der Beschuldigten

E. 2.5 Mit Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung kann weitgehend auf das soeben Erwogene verwiesen werden. Zunächst ist nicht erstellt, dass der Be-

- 14 - schuldigte B._____ etwas mit dem Ausfüllen des Kreditantrages zu tun hatte. Zu- dem könnte ihm auch nicht nachgewiesen werden, dass er wissentlich falsche An- gaben darin habe festhalten lassen wollen. Im Übrigen ist hierzu auf die nachfol- genden Erwägungen betreffend den Beschuldigten C._____ zu verweisen (E. IV.2.13.). Der Beschuldigte B._____ ist daher auch von diesem Vorwurf freizu- sprechen.

E. 2.6 Schliesslich kann dem Beschuldigten B._____ auch eine Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht vorgeworfen werden, nachdem nicht erstellt ist, dass er vom Inhalt des Kreditantrages Kenntnis hatte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die D._____ GmbH unabhängig vom Geschäftsgang im relevanten Zeitraum mutmasslich noch Umsatz generierte. Welche aufgelaufenen Schulden nun mit den Mitteln aus dem Covid-19-Kredit bezahlt wurden und wel- che mit Mitteln aus dem ordentlichen Umsatz, lässt sich nicht eruieren, zumal die Kreditmittel und der Umsatzerlös auf demselben Konto der Gesellschaft eingin- gen. Auch insofern kann eine konkrete Übertretung der Solidarbürgschaftsverord- nung nicht nachgewiesen werden.

E. 2.7 Mit Bezug auf den Beschuldigten C._____ ist unbestritten, dass er das in Frage stehende Formular zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit ausgefüllt und eingereicht hat. In subjektiver Hinsicht stellt sich aber auch bei ihm die Frage, ob erstellt werden kann, dass er den Kreditantrag bewusst falsch ausfüllte oder zumindest in Kauf nahm, falsche Angaben zu machen, was Voraussetzung ist für eine anklagegemässe Verurteilung sowohl wegen Betruges als auch wegen Über- tretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung.

E. 2.8 Zunächst ist auf die Angabe zum Umsatzerlös der D._____ GmbH einzu- gehen. Im Gegensatz zu seinem ehemaligen Geschäftspartner ist beim Beschul- digten C._____ zwar davon auszugehen, dass er mit den Finanzen der D._____ GmbH zu tun hatte. Eine fundierte Buchhaltung führte jedoch auch er nicht. Aus- serdem war er nicht durchgehend damit befasst (Urk. 5/1 F/A 47 f. S. 5 und F/A 62 ff. S. 7; vgl. auch Urk. 6/1 F/A 64 S. 9; Urk. 7 S. 15 und S. 17 - 19). Davon geht denn auch die Staatsanwaltschaft aus, da sie ihm – wie dem Beschuldigten B._____ – (wenn auch nicht mehr strafrechtlich) vorhält, die Buchhaltung ver-

- 15 - nachlässigt zu haben. Insofern kann ihm nicht unterstellt werden, er habe im Zeit- punkt der Antragstellung für einen Covid-19-Kredit gewusst, wie hoch der Umsatz der D._____ GmbH gewesen sei und im entsprechenden Formular wissentlich ei- nen falschen Betrag angegeben. Auch eine Inkaufnahme kann nicht nachgewie- sen werden. So sagte der Beschuldigte C._____ differenziert, nicht auf den im eingereichten Kreditantrag deklarierten Umsatz fokussiert und damit plausibel (bzw. nicht widerlegbar) aus, er denke, der Laden habe im Monat einen Umsatz von ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– gemacht (Urk. 5/1 F/A 104 S. 10). Damit be- wegte er sich in der Nähe des deklarierten Jahresumsatzes (12 x Fr. 70'000.– = Fr. 840'000.–), was nahelegt, dass er nicht damit rechnete, einen falschen Um- satz anzugeben. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er bei der Angabe des Umsatzerlöses im Kreditformular auf eine Schätzung abstellte, die ihm plausibel erschien. Da er während seiner Tätigkeit für die D._____ GmbH Einsicht hatte in das Kassensystem und zusätzlich eine Excel-Liste mit den Ein- nahmen und Ausgaben führte (Urk. 5/1 F/A 48 S. 5 und F/A 64 ff. S. 7; Urk. 7 S. 19), ist nachvollziehbar, dass er zumindest subjektiv davon ausging, er habe eine realistische Vorstellung vom Umsatz, den die Gesellschaft monatlich gene- rierte. Dass zuhanden der Steuerbehörden ein deutlich tieferer Betrag angegeben wurde, beweist nicht, dass der im Kreditantrag deklarierte Umsatz (bewusst) falsch angegeben wurde. Es könnte auch genau umgekehrt sein. Ferner ist weit hergeholt und rechtlich nicht haltbar, wenn die Anklage in den Raum stellt, der Eintrag von Zahlen in der Rubrik "Umsatzzahlen 2019, evtl. 2018" entspreche der Tatsachenbehauptung, dass zumindest ein provisorischer Ab- schluss erstellt worden sei (Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5). Die Angabe impliziert al- leine die Kenntnis der deklarierten Zahlen. Zudem ist nur die deklarierte Zahl bzw. deren Kenntnis massgeblich, nicht deren Quelle.

E. 2.9 Gegenstand der Anklage bildet sodann die Angabe im Kreditformular, die Kreditnehmerin, d.h. die D._____ GmbH sei aufgrund der Covid-19-Pandemie na- mentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Die Staatsanwaltschaft geht von einer fehlenden wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Covid-19-Pandemie aus und stützt sich diesbezüglich darauf, dass die Ge-

- 16 - schäftstätigkeit der D._____ GmbH nicht eingeschränkt gewesen sei, weil es sich um ein Lebensmittelgeschäft gehandelt habe, das selbst nach Anordnung diver- ser Massnahmen gegen eine Verbreitung des Covid-19-Virus weiterhin habe ge- öffnet bleiben können (vgl. Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5 f.; vgl. auch Urk. 65 S. 14 f.). Das allein bedeutet jedoch nicht, dass die Gesellschaft durch die Covid- 19-Pandemie tatsächlich nicht betroffen war. Es ist offensichtlich, dass ein Le- bensmittelgeschäft wirtschaftlich mit anderen Marktteilnehmern (inkl. Konsumen- ten) interagieren muss und insofern selbstverständlich durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie tangiert war, auch wenn der Beschuldigte B._____ dies anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme verneinte (Urk. 6/1 F/A 131 f. S. 15). Zu beachten ist dabei, dass er konstant zu Protokoll gab, vom Geschäftsgang nicht viel gewusst zu haben. Ausserdem führte er durchaus nachvollziehbar aus, dass Lieferanten während der Pandemie in bar hätten bezahlt werden wollen. Re- gale seien leer gewesen (Urk. 6/1 F/A 145 S. 17). Das deutet durchaus auf Schwierigkeiten und Einschränkungen in der Geschäftstätigkeit hin, die auf die Pandemie zurückzuführen waren. Gestützt auf die Anklage und das Beweisergeb- nis ist allerdings unklar, in welchem Ausmass diese Betroffenheit bestand. Anzu- nehmen, das Ausmass sei nicht relevant gewesen, würde eine Wertung bedin- gen, für welche keine Fakten vorliegen. Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass das Bundesgericht jüngst mit Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung erwog, dass es sich bei der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung um einen auslegungsbedürftigen, weiten Begriff handle, der verschiedene Interpretationen zulasse. Die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung selbst habe nicht definiert, was unter einer "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV zu verstehen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.6). Die Annahme, dass keine erheb- liche wirtschaftliche Beeinträchtigung bzw. Betroffenheit vorgelegen habe, wäre damit rein spekulativ. Insofern kann auch unter diesem Aspekt eine Täuschung durch den Beschuldigen C._____ nicht als rechtsgenügend erstellt betrachtet wer- den. Nach dem Erwogenen kann ihm zudem nicht angelastet werden, er habe ge- wusst oder zumindest damit gerechnet, dass die D._____ GmbH durch die Aus- wirkungen der Covid-19-Pandemie in ihrer Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigt

- 17 - sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er annahm bzw. antizipierte, die vom Bundesrat verordneten Massnahmen gegen eine Verbreitung des Covid-19-Virus könnten sich auf den Umsatz auswirken und zu finanziellen Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässen führen. Insofern ist in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenü- gend erstellt, dass er in diesem Punkt bewusst eine falsche Angabe machte.

E. 2.10 Der Anklagevorwurf lautet sodann darauf, dass im Kreditantrag wahrheits- widrig angegeben worden sei, die Kreditnehmerin, d.h. die D._____ GmbH werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbe- dürfnisse verwenden (Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5 f.). Diesbezüglich kann unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Beschuldigten B._____ nicht nachgewiesen werden, dass eine angeblich zweckwidrige Verwendung des er- langten Covid-19-Kredites (sofern eine solche tatsächlich stattgefunden hätte) schon bei der Ausfüllung und Einreichung des Antragsformulars geplant war (E. IV.3.3. - IV.3.5.). Eine bewusste Täuschung bzw. Falschangabe lässt sich in dieser Hinsicht folglich nicht rechtsgenügend erstellen. Wie die zugesprochenen Kreditmittel hernach vom Beschuldigten B._____ ver- wendet wurden, hat nicht der Beschuldigte C._____ zu vertreten. Dass er mit dem Beschuldigten B._____ abgemacht hätte, den Covid-19-Kredit für die Ablösung seiner Stammanteile zu verwenden, lässt sich einerseits nicht erstellen (nachfol- gend E. IV.3.5.) und ist andererseits auch nicht Gegenstand der Anklage. Insofern kann dem Beschuldigten C._____ auch keine Übertretung der Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung angelastet werden.

E. 2.11 Ferner ist die Frage eines arglistigen Vorgehens des Beschuldigten C._____ zu prüfen, welches für die Erfüllung des Betrugstatbestandes notwendig ist. Die Vorinstanz hat in theoretischer Hinsicht richtig ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen von Arglist im Sinne von Art. 146 StGB auszugehen ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Konstellation massgeblich, in welcher der Täter voraussieht, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden bzw. darauf vertraut, dass sie nicht überprüft wer- den.

- 18 - Der Vorinstanz ist zwar nicht ohne Weiteres zu folgen, wenn sie erwog, die Bank hätte im Zuge einer minimalen Überprüfung des Kreditantrages bemerken müs- sen, dass seitens der D._____ GmbH keine Berechtigung zum Bezug eines Covid-19-Kredites vorgelegen habe (Urk. 79 S. 31). Letztlich kann dieser Punkt jedoch offen bleiben, denn für den vorliegenden Fall ist in subjektiver Hinsicht massgeblich, was sich der Beschuldigte C._____ vorstellte. Diesbezüglich ist eine Konstellation denkbar, die von der Anklage abweicht und durch das Beweisergeb- nis nicht widerlegt werden kann. So ist durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte C._____ davon ausging, sein Antrag auf Zusprechung eines Covid-19-Kredits werde überprüft (vgl. auch Urk. 5/1 F/A 125 S. 12). Die Vorinstanz gab den Inhalt der einschlägigen Covid-19-Verordnung und des Formulars zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit ausführlich wieder (Urk. 79 S. 28 - 31). Beispielhaft zu nen- nen sind aus diesen Grundlagen etwa der Verzicht der Antragstellerin auf diverse Geheimhaltungsrechte und die Zustimmung zu einem umfassenden Datenaus- tausch. Ebenso zu erwähnen ist die Zustimmung zu umfassenden Abklärungen durch die Bürgschaftsorganisation. Gestützt darauf konnte der Beschuldigte C._____ (und noch viel mehr der Beschuldigte B._____, wenn er von den ent- sprechenden Bestimmungen Kenntnis gehabt hätte) schlechterdings nicht darauf vertrauen, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden. Bei beiden Be- schuldigten kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die tagesaktuelle Berichterstattung verfolgten. Dass der Beschuldigte C._____ dennoch davon ausging, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden, er- gibt sich aus dem Beweisergebnis nicht.

E. 2.12 Insgesamt kann dem Beschuldigten C._____ eine bewusste Täuschung bzw. Falschangabe nicht nachgewiesen werden. Ausserdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Täuschung arglistig gewesen wäre, was zu einem Freispruch von den Vorwürfen des Betruges und der Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung führt.

E. 2.13 Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung erwog die Vorinstanz, dass die Anklage ungenügend sei, da nicht umschrieben sei, worin die Urkundenfäl- schung bestanden haben solle (Urk. 79 S. 34 f.). Dieser Auffassung ist zwar nicht

- 19 - zu folgen, da eindeutig ist, dass damit das falsche Ausfüllen des Formulars zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit gemeint sein muss. Sodann ist in der An- klageschrift auch klar umschrieben, welche Angaben darin falsch gewesen seien (vgl. Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5 ff.). Dennoch ist der Vorinstanz im Resultat zu fol- gen. Massgeblich ist vorliegend die Frage, ob das Covid-19-Kreditformular als Ur- kunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 251 StGB zu be- trachten ist. Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Ob diese Definition auf das Covid-19-Kreditformular zutrifft, muss vorliegend jedoch nicht untersucht werden, da einer anklagegemässen Verurteilung auch bei diesem Vorwurf entge- gen steht, dass der Sachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist. Eine Urkun- denfälschung kann nur begehen, wer sich darüber im Klaren ist, dass das, was er unterschreibt, auch nach der Vorstellung eines Laien die Eigenschaften einer Ur- kunde hat. Er muss sich (auch in Unkenntnis der genauen gesetzlichen Rege- lung) bewusst sein, dass das Schriftstück bestimmt und geeignet ist, die darin ver- urkundeten Tatsachen zu beweisen. Fehlt dieses Bewusstsein, so kann er auch nicht die durch Art. 251 StGB geschützten Rechtsgüter willentlich verletzen. Er- gänzend ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 hinzuweisen, worin klargestellt wurde, dass das Formular zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit bezüglich der Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheb- lich beeinträchtigt" und die Kreditnehmerin werde den gewährten Kredit aussch- liesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, keine erhöhte Glaubwürdigkeit geniesse. Eine Falschbeurkundung komme einzig bei der Angabe eines überhöhten Umsatzerlöses in Frage (E. 2.4.1). Diesbezüglich hielt das Bundesgericht allerdings fest, dass der Bezifferung des Umsatzerlöses nicht per se eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zukomme. Vielmehr leitete das Bundesgericht die Urkundenqualität aus der kaufmännischen Buchführung (und ihren Bestandteilen) ab, worauf die Angabe zum Umsatzerlös im Kreditformular grundsätzlich zu basieren hatte (E. 2.4.2).

- 20 - Wie bereits mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges ausgeführt wurde, muss zu- gunsten des Beschuldigten C._____ davon ausgegangen werden, dass er mit ei- ner Überprüfung seiner Angaben im Covid-19-Kreditantrag rechnete (vgl. E. IV.2.11.). Damit wäre das Formular aus seiner subjektiven Sicht ein Schrift- stück gewesen, das lediglich beurkundete, was er beantragte, nicht aber, was er darin an Daten deklarierte und an Zusicherungen abgab. Mit anderen Worten wäre das Antragsformular in seinen Augen nicht bestimmt und geeignet gewesen, die darin enthaltenen Angaben zu beweisen, wenn er davon ausging, diese wür- den von der Kreditgeberin überprüft. Als er das Kreditformular ausfüllte, handelte der Beschuldigte C._____ somit ohne das nötige Bewusstsein, dass es sich dabei um eine Urkunde handelte bzw. handeln könnte. Hinzu kommt, dass der im Kre- ditformular deklarierte Umsatz nicht auf einer kaufmännischen Buchhaltung ba- sierte. Dieser Umstand wäre (wenn auch nur theoretisch, jedoch gemäss der hier massgeblichen Vorstellung des Beschuldigten C._____ realistischerweise) nach- prüfbar gewesen. Auch vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der im Kre- ditformular enthaltenen Angabe zum Umsatzerlös der D._____ GmbH aus der subjektiven Sicht des Beschuldigten C._____ keine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit keine Urkundenqualität zukam. Daran vermag auch die anderslautende In- formation auf dem Formular nichts zu ändern. Ausserdem kann aufgrund des Um- fangs der Erläuterungen und der Fachsprache auf dem Formular nicht ohne Wei- teres unterstellt werden, der Beschuldigte C._____ habe die entsprechende Infor- mation wahrgenommen oder verstanden, auch wenn er das Formular vor dem Ausfüllen gelesen hat (Urk. 7 S. 24).

E. 2.14 Insgesamt sind die beiden Beschuldigten von den gegen sie erhobenen Vorwürfen des Betrugs, der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung und der Urkundenfälschung freizusprechen.

3. Ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermö- gensverminderung

E. 3 Zur Berufungsverhandlung vom 21. März 2025 erschienen die beiden Be- schuldigten jeweils persönlich in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____. Für die Anklagebe- hörde erschien der Leitende Staatsanwalt lic. iur. F._____. Die Privatklägerin 1 wurde durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ vertreten (Prot. II S. 5). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erklärten sich die erschienenen Parteien bzw. ihre jeweiligen Vertreter mit der schriftlichen Eröffnung des Beru- fungsurteils einverstanden (Prot. II S. 28). Direkt im Anschluss an die Verhand- lung wurde die Urteilsberatung aufgenommen und das vorliegende Berufungsur- teil gefällt, welches den Parteien bzw. ihren jeweiligen Vertretern hernach schrift- lich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Prot. II S. 28 ff.; Urk. 102; Urk. 107). III. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

E. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Bei kürze- ren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Ansatz notwendig erscheinen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

- 28 -

E. 3.2 Wie die Vorinstanz richtig festhielt, verbrachte der Beschuldigte B._____ zwei Tage und der Beschuldigte C._____ einen Tag in Haft (Urk. 22/2 und Urk. 23/2+6). Entsprechend ist dem Beschuldigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 400.– und dem Beschuldigten C._____ eine solche von Fr. 200.– aus der Ge- richtskasse zu entrichten.

4. Parteientschädigung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Privatklägerin 1 ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 79 S. 46 f.). Es wird beschlossen:

2. Vom Teilrückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Vor- wurf der Unterlassung der Buchführung betreffend beide Beschuldigte wird Vormerk genommen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 29 -

2. Der Beschuldigte C._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Die Privatkläger 1-3 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Barmittel werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben: Bargeld im Betrag von EUR 1'000.– (Asservat Nr. A016'362'484),  Bargeld im Betrag von Fr. 500.– (Asservat Nr. A016'362'495). 

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Unterlagen werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Treuhandvertrag D._____ GmbH (Asservat Nr. A016'353'745),  E._____ Stammdaten/Statistik (Asservat Nr. A016'363'067).  Werden die vorgenannten Unterlagen nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils beansprucht, werden sie ohne weitere Mittei- lung der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Dem Beschuldigten B._____ wird für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 3.3 Hinsichtlich des Sachverhaltes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 37 - 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die in der Anklage aufgelisteten Bar-

- 22 - bezüge vom Konto der D._____ GmbH hätten privaten Zwecken gedient, ist eine reine Mutmassung, welche in den Akten keine Stütze findet. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass es nicht Sache des Beschuldigten B._____ ist, die recht- mässige Verwaltung bzw. Verwendung des Covid-19-Kredits, welcher der D._____ GmbH zugesprochen wurde, zu beweisen. Vielmehr ist es Sache der Anklagebehörde, strafbare Handlungen des Beschuldigten B._____ nachzuwei- sen. Das blosse Vorliegen von Verdachtsmomenten und das Anstellen von Mut- massungen kann eine schlüssige Beweisführung nicht ersetzen. Wenn es also die Staatsanwaltschaft verdächtig findet (Urk. 65 S. 16 - 18 und Urk. 96 S. 8), dass der Beschuldigte B._____ ab einem bestimmten Zeitpunkt ver- mehrt Barbezüge vom Konto der D._____ GmbH tätigte und dazu nicht lückenlos Belege bzw. Quittungen erhoben werden konnten, ist damit keineswegs ein pflichtwidriges Vorgehen des Beschuldigten B._____ in seiner Stellung als Ge- schäftsführer bewiesen. So führte er durchaus nachvollziehbar aus, dass Liefe- ranten während der Covid-19-Pandemie in bar hätten bezahlt werden wollen (Urk. 6/1 F/A 143 - 145 S. 17; Urk. 7 S. 32 f.; vgl. auch Prot. II S. 26). Dass dabei auch mal eine Quittung nicht ausgestellt worden sein mag, erscheint bei Geschäften per Handschlag nicht abwegig. Jedenfalls lässt sich nichts anderes beweisen. Ein allenfalls wenig professionelles Geschäftsgebaren des Beschuldigten B._____ be- deutet aber auf rechtlicher Ebene noch keine Verletzung von Treue- bzw. Schutz- pflichten, die sich aus seiner Stellung als Geschäftsführer der D._____ GmbH er- gaben. Wenn die Staatsanwaltschaft darüber spekuliert, welche Belege dem Kon- kursamt noch nicht vorgelegen hätten, und ob diese allenfalls nachträglich "fabri- ziert" worden sein könnten (Urk. 65 S. 17), so befindet sie sich erneut auf dem Gebiet blosser Mutmassungen, zumal sie diesbezüglich keine Anklage erhoben hat. Auch für die Zahlung vom 25. September 2020 an H._____ gilt, dass nicht nachgewiesen ist, dass diese privaten Zwecken diente. Dazu liegen keine Be- weise vor und es gibt keinerlei Gründe, weshalb ausgeschlossen wäre, dass mit dieser Zahlung eine offene Schuld der D._____ GmbH beglichen wurde (vgl. dazu z.B. auch die nachvollziehbaren Ausführungen in Urk. 6/1 F/A 143 - 145 S. 17 und Urk. 7 S. 9). An dieser Stelle ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sodann Folgendes festzuhalten: Dass der Beschuldigte B._____ die Mittel des

- 23 - Covid-19-Kredits nicht nur für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ GmbH verwendete, sondern auch zur Begleichung von vorbestehenden Schulden der Gesellschaft, mag (in objektiver Hinsicht) den Vorgaben von Art. 6 der Covid- 19-Solidarbürgschaftverordnung widersprochen haben. Daraus lässt sich aber kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne der ungetreuen Geschäftsführung ableiten.

E. 3.4 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass einzig die Zahlung vom 6. April 2020 an I._____, die Ehefrau des Beschuldigten B._____, im Betrag von Fr. 3'000.– problematisch sein könnte (Urk. 79 S. 41). Doch auch diesbezüglich basiert der Anklagevorwurf auf einer Mutmassung ohne jede Stütze in den Akten. Es ist klar, dass eine Zahlung an die Ehefrau des Beschuldigten B._____ privater Natur gewesen sein kann. Nicht auszuschliessen ist jedoch ebenso, dass seitens des Ehepaars B._____I._____ bzw. seitens von I._____ private Mittel in die D._____ GmbH eingeschossen wurden (Urk. 6/1 F/A 146 S. 17, vgl. auch F/A 149 S. 17 und Urk. 7 S. 16 sowie S. 39). Ein solcher Vorgang wäre denn auch gerade bei KMU-Betreibern nicht ungewöhnlich, erscheint plausibel und ist durch die er- hobenen Beweise nicht widerlegbar.

E. 3.5 Wenn die Privatklägerin 1 vorbringt, ein mögliches Motiv für den Antrag auf Zusprechung eines Covid-19-Kredits könnte darin bestanden haben, der Forde- rung des Beschuldigten C._____ auf Ablösung seiner Stammanteile nachzukom- men (Urk. 97 S. 2 f. Rz. 7 f.), was ebenfalls einer Verwendung der Kreditmittel für private Zwecke entsprechen würde, so muss auch sie sich auf blosse Mutmas- sungen beschränken. Ein Beweis hierfür liegt nicht vor. Zudem macht die Privat- klägerin selber geltend, die Summe zur Ablösung der Stammanteile des Beschul- digten C._____ habe Fr. 60'000.– betragen. Weshalb die Beschuldigten dann ei- nen Covid-19-Kredit über Fr. 80'000.– hätten beantragen sollen, wäre höchstens Thema noch weitergehender, unbelegter Spekulationen. Ausserdem ist eine ent- sprechende Verwendung der Kreditmittel (bzw. die Absicht dazu) nicht in der An- klage umschrieben und fällt auch aus diesem Grunde ausser Betracht.

E. 3.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft den Be- schuldigten selber vorwirft (wenn auch aktuell nicht mehr im Sinne des Straf-

- 24 - rechts), keine Buchhaltung geführt zu haben, so dass mindestens bis Oktober 2020 keine Übersicht über die Finanzen der D._____ GmbH bestanden habe. In dieses Bild passt auch die Aussage der Zeugin G._____, wonach der Beschul- digte B._____ alle Unterlagen unsortiert einfach in eine Migros-Tasche geworfen habe, als er sie mit der Durchsicht dieser Unterlagen und der Aufarbeitung der Buchhaltung beauftragt habe. Es seien drei Migros-Taschen voll mit losen Blät- tern gewesen, ohne Ordnung und Struktur (Urk. 8 F/A 12 und F/A 16 f. S. 4). Un- ter diesen Umständen kann dem Beschuldigten B._____ denn auch schwerlich vorgeworfen werden, er habe über die schlechte wirtschaftliche Lage der D._____ GmbH Bescheid gewusst oder eine Überschuldung der Gesellschaft in Kauf ge- nommen. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin G._____ zu Protokoll gab, der Be- schuldigte B._____ habe "absolut null" Fähigkeiten, eine Buchhaltung zu führen (Urk. 8 F/A 34 S. 7).

E. 3.7 Hinsichtlich des Vorwurfs der Gläubigerschädigung durch Vermögensver- minderung präsentiert sich die Sache gleich. Nach Art. 164 StGB wird bestraft, wer zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermö- genswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögens- werte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet. Vorliegend kommt bloss die Tatbestandsvariante in Frage, wonach der Täter Vermögenswerte unentgeltlich veräussert. Diesbezüg- lich kann indes auf das bereits Erwogene verwiesen werden: Es ist nicht erstellt, dass die in der Anklage aufgelisteten Zahlungen unentgeltlich bzw. nicht geschul- det waren.

E. 3.8 Insgesamt fehlen für die Anwendbarkeit sowohl von Art. 158 StGB als auch von Art. 164 StGB notwendige Tatbestandselemente. Der Beschuldigte B._____ ist daher von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen. V. Beschlagnahmungen

1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Unterlagen, die einzig als Beweis- mittel beschlagnahmt wurden und nicht mehr benötigt werden, dem Beschuldigten

- 25 - B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus- zugeben sind (Urk. 79 S. 42 betreffend Urk. 20/9 bzw. Urk. 21/6).

2. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erwog, dass beim vorliegen- den Verfahrensausgang keine Grundlage mehr für die Beschlagnahme von Bar- mitteln bestehe. Mithin sind die entsprechenden Bargeldbeträge dem Beschuldig- ten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben (Urk. 79 S. 42 betreffend Urk. 20/9 bzw. Urk. 21/6). VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess zutreffend zusammengefasst (Urk. 79 S. 42 f.). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird bei einem Freispruch dann über die Zivilklage entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zi- vilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Ergeht ein Freispruch, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann oder – wie im vorliegenden Fall – weitgehend ungeklärt geblieben ist, so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sach- verhalt illiquid (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO), weshalb die Zivilansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind.

2. Die beiden Beschuldigten sind von den angeklagten Vorwürfen vollumfäng- lich freizusprechen, was nach den obigen Erwägungen zur Folge hat, dass die Zi- vilforderungen der Privatkläger 1-3 mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verwei- sen sind (Urk. 79 S. 43).

- 26 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Ziffern 7 bis 10) vollumfänglich zu bestätigen, unter Hin- weis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 79 S. 43 f.).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 7 Dem Beschuldigten C._____ wird für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 30 -

E. 8 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 bis 10) wird bestätigt.

E. 9 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ (inkl. 8.1 % MWST) Fr. 6'100.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ (inkl. 8.1 % MWST).

E. 10 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten, werden zur Hälfte der Pri- vatklägerin 1 auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 11 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin 1  die Privatkläger 2 und 3  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin 1  die Privatkläger 2 und 3 (sofern verlangt) 

- 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter Hinweis auf die Dis-  positivziffern 4 und 5 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ und an den Be-  schuldigten persönlich, unter Hinweis auf die Dispositivziffer 4 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ und an den Be-  schuldigten persönlich, unter Hinweis auf die Dispositivziffer 5 betr. Herausgabefrist die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopien der Urk. 96 (gemäss Ge- schäfts-Nr. SB240162) und Urk. 95 (gemäss Geschäfts-Nr. SB240164).

E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend Übertretung gemäss Art. 23 der COVID-19-Soli- darbürgschaftsverordnung wird betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ vollumfänglich eingestellt.
  2. Der Beschuldigte B._____ wird von den weiteren Vorwürfen freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte C._____ wird von den weiteren Vorwürfen freigesprochen.
  4. Die Privatkläger werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
  5. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, mit Beschlagnahmeverfügung vom 17. November 2022 sichergestellten Gegenstände bzw. Vermögenswerte, dem Beschuldig- ten C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben: Bargeld EUR 1'000.–, Asservat Nr. A016'362'484,  Bargeld CHF 500.–, Asservat Nr. A016'362'495.  Werden die sichergestellten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.
  6. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, mit Beschlagnahmeverfügung vom 17. November 2022 sichergestellten Gegenstände bzw. Vermögenswerte, dem Beschuldig- ten B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben: Treuhandvertrag D._____ GmbH, Asservat Nr. A016'353'745,  E._____ Stammdaten/Statistik, Asservat Nr. A016'363'067.  - 4 - Werden die sichergestellten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde vernichtet.
  7. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ aus der Gerichts- kasse mit Fr. 15'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt.
  8. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ aus der Gerichts- kasse mit Fr. 12'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt.
  9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
  10. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen) werden auf die Staatskasse genommen.
  11. Dem Beschuldigten B._____ (DG230001-E) wird eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  12. Dem Beschuldigten C._____ (DG230002-E) wird eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: Betreffend den Beschuldigten C._____: (Urk. 79 S. 2 und Urk. 97 S. 2 gemäss Geschäfts-Nr. SB240162)
  13. Schuldigsprechung von C._____ des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 
  14. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten - 5 -
  15. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren
  16. Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. November 2022 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 1'464.50 zur Deckung der Verfahrenskosten und/oder der Zivilforderungen der Privatklägerschaft
  17. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände
  18. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
  19. Kostenauflage Betreffend den Beschuldigten B._____: (Urk. 80 S. 2 und Urk. 96 S. 1 f. gemäss Geschäfts-Nr. SB240164)
  20. Schuldigsprechung von B._____ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im  Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 
  21. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
  22. Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren
  23. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände - 6 -
  24. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
  25. Kostenauflage b) Der Privatklägerin 1: (Urk. 98 S. 14 f. gemäss Geschäfts-Nr. SB240162; Urk. 97 S. 14 f. gemäss Geschäfts-Nr. SB240164)
  26. Die Beschuldigten C._____ und B._____ seien des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventualiter der Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV schuldig zu sprechen und angemessen zu betrafen.
  27. Der Beschuldigte B._____ sei der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Gläubi- gerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
  28. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 80'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2022 zu bezahlen.
  29. Die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 500.– und EUR 1'000.– sei nach Abzug der Verfahrenskosten zur teilweisen De- ckung der Zivilforderung der Privatklägerin zu verwenden.
  30. Der Privatklägerin sei eine Entschädigung für ihre Aufwendungen zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorliegenden Ver- fahren in der Höhe von Fr. 13'353.95 zzgl. MWST zuzusprechen. Die Entschädigungsforderung sei entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens angemessen auf die Beschuldigten zu verteilen.
  31. Die Kosten des Verfahrens seien den Beschuldigten, eventualiter dem Staat aufzuerlegen. - 7 - c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 100 gemäss Geschäfts-Nr. SB240162)
  32. Die Anträge der Berufungsklägerinnen seien abzuweisen und das vor- instanzliche Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. September 2023 (Geschäfts-Nr.: DG230002) sei vollumfänglich zu bestätigen.
  33. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  34. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei gemäss separat einge- reichter Honorarnoten aus der Staatskasse zu entschädigen. d) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 100 gemäss Geschäfts-Nr. SB240164) Das Verfahren hinsichtlich der Übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung sei einzustellen. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe sei der Beschuldigte vollumfänglich frei- zusprechen. Die Zivilforderung [Anmerkung: der Privatklägerin 1] sei abzuweisen, eventu- aliter auf den Zivilweg zu verweisen. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 17. November 2022 sichergestellten Gegenstände bzw. Vermögenswerte seien dem Beschuldigten herauszuge- ben. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien im Umfang der eingereichten Honorarrechnung zuzüglich der Aufwendungen für den heutigen Verhand- lungstag und die nachfolgende Erläuterung des Entscheids zu entschädigen. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. - 8 - Eventualanträge: Es sei der Beschuldigte mit einer bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 in solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ einen durch das Gericht festzu- setzenden Betrag zu bezahlen. ______________________________________ Erwägungen: I. Vorbemerkung Im Sinne einer redaktionellen Vorbemerkung wird darauf hingewiesen, dass sich die Aktenzitate in diesem Urteil auf die einheitlich geführten Untersuchungsakten sowie die Akten des Berufungsverfahrens der Geschäfts-Nr. SB240164 beziehen (welche auch im Verfahren der Geschäfts-Nr. SB240162 mit einer anderen Akten- nummer zu finden sind). Sollte ein Aktenstück aus dem Berufungsverfahren der Geschäfts-Nr. SB240162 zitiert werden, wird dies durch eine entsprechende An- gabe der Verfahrensnummer angezeigt (vgl. so auch bereits vorstehend). II. Prozessgeschichte
  35. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, schriftlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. September 2023 meldeten die Staatsan- waltschaft und die Privatklägerin 1 mit Eingaben vom 28. September 2023 bzw. vom 6. Oktober 2023 rechtzeitig Berufung an (Urk. 69 und Urk. 70). Die begrün- dete Urteilsausfertigung wurde den Parteien am 12. bzw. 13. März 2024 zugestellt (Urk. 77), worauf die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 mit Eingaben je vom 2. April 2024 fristgerecht die Berufungserklärung erstatteten (Urk. 80 und Urk. 81). - 9 -
  36. Am 16. April 2024 wurden die Berufungserklärungen den jeweils anderen Parteien zugestellt unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob Anschlussbe- rufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Urk. 84; Urk. 83 gemäss Geschäfts-Nr. SB240162). Am 29. April 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Erhebung einer An- schlussberufung (Urk. 86). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.
  37. Zur Berufungsverhandlung vom 21. März 2025 erschienen die beiden Be- schuldigten jeweils persönlich in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____. Für die Anklagebe- hörde erschien der Leitende Staatsanwalt lic. iur. F._____. Die Privatklägerin 1 wurde durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ vertreten (Prot. II S. 5). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erklärten sich die erschienenen Parteien bzw. ihre jeweiligen Vertreter mit der schriftlichen Eröffnung des Beru- fungsurteils einverstanden (Prot. II S. 28). Direkt im Anschluss an die Verhand- lung wurde die Urteilsberatung aufgenommen und das vorliegende Berufungsur- teil gefällt, welches den Parteien bzw. ihren jeweiligen Vertretern hernach schrift- lich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Prot. II S. 28 ff.; Urk. 102; Urk. 107). III. Prozessuales
  38. Umfang der Berufung 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung explizit nicht beschränkt (Urk. 80 S. 1). Daher steht das ganze vorinstanzliche Urteil zur Disposition. 1.2. Davon ausgenommen ist lediglich der vorinstanzliche Freispruch der bei- den Beschuldigten vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung, nachdem die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, ihre Berufung mit Bezug auf diesen Urteilspunkt zurückzuziehen (Prot. II S. 10). Vom teilweisen Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft ist mit Beschluss Vormerk zu neh- men. - 10 -
  39. Verjährung 2.1. Soweit eine Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung im Raume steht, so hielt die Vorinstanz dafür, dass die angeklagte Handlung der bei- den Beschuldigten mehr als drei Jahre vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt worden sei, weshalb eine allfällige Übertretung der Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung gestützt auf Art. 109 StGB verjährt sei (Urk. 79 S. 35 f.). 2.2. Wie die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 jedoch zu Recht ins Feld führen, kommt vorliegend Art. 109 StGB nicht zur Anwendung, da eine spezi- algesetzliche Verjährungsnorm vorliegt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Covid-19-Soli- darbürgschaftsgesetzes (Covid-19-SBüG; SR 951.26) beträgt die Verjährungsfrist 7 Jahre (Urk. 96 S. 7 und Urk. 97 S. 13 Rz. 47). Eine allfällige Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung wäre damit nicht verjährt, da sich die diesbezüglich relevanten Tathandlungen gemäss Anklageschrift im Zeitraum zwi- schen April bis und mit Juli 2020 ereignet haben sollen. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  40. Allgemeines zur Beweis- und Aussagewürdigung 1.1. Hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Beweis- und Aussagewürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 6 - 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. präzisierend ist festzuhalten, was folgt: 1.2. Der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Mo- tive (zur Lüge) fehlt ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, da- mit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, 2021, S. 70-72 Rz. 292 und 298 sowie S. 132 Rz. 550 f.). Dabei ist die Motivlage einer Person im konkreten Fall nicht gleichzusetzen mit ihrer allgemeinen Glaub- - 11 - würdigkeit im Sinne einer generellen personalen Eigenschaft, die im Gegensatz zur Motivlage sehr selten eine Rolle spielt. 1.3. Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaub- haft einzustufen wären oder sie sogar der Lüge überführt wäre, wäre damit für sich alleine noch kein Schuldnachweis erbracht. Ein allfälliges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Ausschluss einer bestimm- ten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Gerichts. Eine Erklärungshypo- these kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegen- den Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 140 Rz. 581). 1.4. Stehen einander widersprechende Aussagen zweier Beschuldigter gegen- über, und sind beide für sich betrachtet möglich, so muss für jeden Beschuldigten separat (wie wenn er der einzige Beschuldigte wäre) zu prüfen, welche mögliche Sachverhaltsvariante für ihn die günstigere ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das basiert auf der Einsicht, dass die Annahme einer Sachverhaltsvariante nach dem Grund- satz "in dubio pro reo" nicht bedeutet, dass diese Variante nachgewiesen wäre. Sie ist lediglich nicht auszuschliessen. Dass zwei einander widersprechende Aus- sagen zweier Beschuldiger nicht gleichzeitig zutreffen können, führt nach diesen Erwägungen nicht dazu, dass das Gericht nur eine Variante als gegeben betrach- ten kann. 1.5. Es ist schliesslich mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass für einen Schuldspruch nicht ausreicht, dass der Anklagesachverhalt möglich, plausibel oder gar wahrscheinlich ist. Auch eine allfällige zivilrechtliche Haftbarkeit bedeutet nicht automatisch eine strafrechtliche Schuld. - 12 -
  41. Betrug, Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfäl- schung 2.1. Mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges kann vorab weitgehend auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ist unbestritten, dass er den in Frage stehenden Covid-19-Kreditantrag weder ausgefüllt noch unterschrieben hat. Von etwas anderem geht denn auch die Anklage nicht aus. Auf der Ebene des Sachverhaltes stellt sich damit die Frage, ob er den Mitbeschuldigten C._____ darum ersuchte bzw. anwies, einen Antrag auf Zusprechung eines Co- vid-19-Kredites zu stellen, und ob er ihm gegenüber angab, welcher Umsatz der D._____ GmbH zu deklarieren sei. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat der Beschuldigte B._____ dies konstant bestritten. Dem stehen die anderslautenden Aussagen des Beschuldigten C._____ gegenüber. Es kann offen bleiben, ob des- sen Depositionen mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Denn gestützt auf die zutreffende Würdigung der Aussagen der Beschuldigten B._____ und C._____ im vorinstanzlichen Urteil kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten C._____ nicht glaubhafter sind als diejenigen des Beschuldigten B._____. Da mit Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt wei- tere Beweise fehlen, können die plausiblen Aussagen des Beschuldigten B._____ nicht widerlegt werden (vgl. Urk. 79 S. 25 - 27). Damit lässt sich nicht rechtsgenü- gend erstellen, dass der Beschuldigte B._____ etwas mit dem Ausfüllen und Ein- reichen des Covid-19-Kreditantrages zu tun hatte. 2.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte B._____ über die Finanzen der D._____ GmbH mutmasslich überhaupt nicht informiert war und auch sonst mit amtlichen bzw. generell administrativen Vorgängen grösste Mühe hatte. In diesem Sinne äusserten sich nicht nur der Mitbeschuldigte C._____, sondern auch die Zeugin G._____ (Urk. 5/1 F/A 47 f. S. 5, F/A 62 ff. S. 7, F/A 93 und F/A 99 S. 10; Urk. 7 S. 6, 18 und S. 23; Urk. 8 F/A 34 S. 7; Prot. II S. 18). Es kann mithin prak- tisch ausgeschlossen werden, dass er etwas verstanden hätte, wenn er Einsicht in das auszufüllende Formular zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit ge- - 13 - habt hätte. Auch eine fundierte Vorstellung über die Umsatzzahlen der D._____ GmbH dürfte er nicht gehabt haben (vgl. dazu nachstehend E. IV.3.6.). Damit kann ein wissentlich täuschendes Vorgehen des Beschuldigten B._____ nicht be- legt werden. Auch die Annahme, er habe eine Täuschung in Kauf genommen, würde angesichts seiner kompletten Ahnungslosigkeit in den vorgenannten Belan- gen zu weit gehen. Umso weniger könnte dem Beschuldigten B._____ arglistiges Vorgehen unterstellt werden, würde ein solches doch im vorliegenden Fall Kennt- nis der Behörden- oder Bankenpraxis bei der Überprüfung der Anträge auf Zu- sprechung eines Covid-19-Kredits voraussetzen, was bei einer Person, die ein- zelne Ämter nicht unterscheiden kann, unwahrscheinlich ist (Urk. 8 F/A 34 S. 7). 2.4. Die Privatklägerin 1 bringt sinngemäss vor, es sei praktisch ausgeschlos- sen, dass der Beschuldigte C._____ den Covid-19-Kredit alleine beantragt habe, weil er dazu keinen Grund gehabt habe. Er sei faktisch bereits aus der D._____ GmbH ausgestiegen gewesen. Zudem habe der Kontakt zum Beschuldigten B._____ nicht mehr bestanden. Insofern habe es keinen Grund für einen Gefallen gegeben, zumal er selber (der Beschuldigte C._____) vom Kredit auch nichts mehr gehabt hätte (Urk. 97 S. 2 Rz. 6). Diese Umstände mögen zwar einen Verdacht begründen. Ein stringenter Schuld- nachweis lässt sich daraus aber nicht konstruieren. So ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte C._____ dem ehemaligen Geschäftspartner trotz Kon- taktabbruch gerade über die einst gemeinsame Gesellschaft verbunden fühlte und dieser in einer schwierigen Lage über die Runden helfen wollte. Ob dieses Szena- rio wahrscheinlich ist oder ob allenfalls die Mutmassungen der Privatklägerin 1 (Urk. 97 S. 3 Rz. 8) wahrscheinlicher sein mögen, ändert nichts daran, dass mehr als nur theoretische Zweifel am Anklagesachverhalt verbleiben. Das gilt umso mehr, als die privatklägerische Mutmassung betreffend Ablösung von Stamman- teilen des Beschuldigten C._____ durch den Beschuldigten B._____ nicht Gegen- stand der Anklage bildet und daher ausser Betracht fallen muss. Der Beschuldigte B._____ ist daher vom Vorwurf des Betruges freizusprechen. 2.5. Mit Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung kann weitgehend auf das soeben Erwogene verwiesen werden. Zunächst ist nicht erstellt, dass der Be- - 14 - schuldigte B._____ etwas mit dem Ausfüllen des Kreditantrages zu tun hatte. Zu- dem könnte ihm auch nicht nachgewiesen werden, dass er wissentlich falsche An- gaben darin habe festhalten lassen wollen. Im Übrigen ist hierzu auf die nachfol- genden Erwägungen betreffend den Beschuldigten C._____ zu verweisen (E. IV.2.13.). Der Beschuldigte B._____ ist daher auch von diesem Vorwurf freizu- sprechen. 2.6. Schliesslich kann dem Beschuldigten B._____ auch eine Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht vorgeworfen werden, nachdem nicht erstellt ist, dass er vom Inhalt des Kreditantrages Kenntnis hatte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die D._____ GmbH unabhängig vom Geschäftsgang im relevanten Zeitraum mutmasslich noch Umsatz generierte. Welche aufgelaufenen Schulden nun mit den Mitteln aus dem Covid-19-Kredit bezahlt wurden und wel- che mit Mitteln aus dem ordentlichen Umsatz, lässt sich nicht eruieren, zumal die Kreditmittel und der Umsatzerlös auf demselben Konto der Gesellschaft eingin- gen. Auch insofern kann eine konkrete Übertretung der Solidarbürgschaftsverord- nung nicht nachgewiesen werden. 2.7. Mit Bezug auf den Beschuldigten C._____ ist unbestritten, dass er das in Frage stehende Formular zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit ausgefüllt und eingereicht hat. In subjektiver Hinsicht stellt sich aber auch bei ihm die Frage, ob erstellt werden kann, dass er den Kreditantrag bewusst falsch ausfüllte oder zumindest in Kauf nahm, falsche Angaben zu machen, was Voraussetzung ist für eine anklagegemässe Verurteilung sowohl wegen Betruges als auch wegen Über- tretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung. 2.8. Zunächst ist auf die Angabe zum Umsatzerlös der D._____ GmbH einzu- gehen. Im Gegensatz zu seinem ehemaligen Geschäftspartner ist beim Beschul- digten C._____ zwar davon auszugehen, dass er mit den Finanzen der D._____ GmbH zu tun hatte. Eine fundierte Buchhaltung führte jedoch auch er nicht. Aus- serdem war er nicht durchgehend damit befasst (Urk. 5/1 F/A 47 f. S. 5 und F/A 62 ff. S. 7; vgl. auch Urk. 6/1 F/A 64 S. 9; Urk. 7 S. 15 und S. 17 - 19). Davon geht denn auch die Staatsanwaltschaft aus, da sie ihm – wie dem Beschuldigten B._____ – (wenn auch nicht mehr strafrechtlich) vorhält, die Buchhaltung ver- - 15 - nachlässigt zu haben. Insofern kann ihm nicht unterstellt werden, er habe im Zeit- punkt der Antragstellung für einen Covid-19-Kredit gewusst, wie hoch der Umsatz der D._____ GmbH gewesen sei und im entsprechenden Formular wissentlich ei- nen falschen Betrag angegeben. Auch eine Inkaufnahme kann nicht nachgewie- sen werden. So sagte der Beschuldigte C._____ differenziert, nicht auf den im eingereichten Kreditantrag deklarierten Umsatz fokussiert und damit plausibel (bzw. nicht widerlegbar) aus, er denke, der Laden habe im Monat einen Umsatz von ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– gemacht (Urk. 5/1 F/A 104 S. 10). Damit be- wegte er sich in der Nähe des deklarierten Jahresumsatzes (12 x Fr. 70'000.– = Fr. 840'000.–), was nahelegt, dass er nicht damit rechnete, einen falschen Um- satz anzugeben. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er bei der Angabe des Umsatzerlöses im Kreditformular auf eine Schätzung abstellte, die ihm plausibel erschien. Da er während seiner Tätigkeit für die D._____ GmbH Einsicht hatte in das Kassensystem und zusätzlich eine Excel-Liste mit den Ein- nahmen und Ausgaben führte (Urk. 5/1 F/A 48 S. 5 und F/A 64 ff. S. 7; Urk. 7 S. 19), ist nachvollziehbar, dass er zumindest subjektiv davon ausging, er habe eine realistische Vorstellung vom Umsatz, den die Gesellschaft monatlich gene- rierte. Dass zuhanden der Steuerbehörden ein deutlich tieferer Betrag angegeben wurde, beweist nicht, dass der im Kreditantrag deklarierte Umsatz (bewusst) falsch angegeben wurde. Es könnte auch genau umgekehrt sein. Ferner ist weit hergeholt und rechtlich nicht haltbar, wenn die Anklage in den Raum stellt, der Eintrag von Zahlen in der Rubrik "Umsatzzahlen 2019, evtl. 2018" entspreche der Tatsachenbehauptung, dass zumindest ein provisorischer Ab- schluss erstellt worden sei (Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5). Die Angabe impliziert al- leine die Kenntnis der deklarierten Zahlen. Zudem ist nur die deklarierte Zahl bzw. deren Kenntnis massgeblich, nicht deren Quelle. 2.9. Gegenstand der Anklage bildet sodann die Angabe im Kreditformular, die Kreditnehmerin, d.h. die D._____ GmbH sei aufgrund der Covid-19-Pandemie na- mentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Die Staatsanwaltschaft geht von einer fehlenden wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Covid-19-Pandemie aus und stützt sich diesbezüglich darauf, dass die Ge- - 16 - schäftstätigkeit der D._____ GmbH nicht eingeschränkt gewesen sei, weil es sich um ein Lebensmittelgeschäft gehandelt habe, das selbst nach Anordnung diver- ser Massnahmen gegen eine Verbreitung des Covid-19-Virus weiterhin habe ge- öffnet bleiben können (vgl. Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5 f.; vgl. auch Urk. 65 S. 14 f.). Das allein bedeutet jedoch nicht, dass die Gesellschaft durch die Covid- 19-Pandemie tatsächlich nicht betroffen war. Es ist offensichtlich, dass ein Le- bensmittelgeschäft wirtschaftlich mit anderen Marktteilnehmern (inkl. Konsumen- ten) interagieren muss und insofern selbstverständlich durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie tangiert war, auch wenn der Beschuldigte B._____ dies anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme verneinte (Urk. 6/1 F/A 131 f. S. 15). Zu beachten ist dabei, dass er konstant zu Protokoll gab, vom Geschäftsgang nicht viel gewusst zu haben. Ausserdem führte er durchaus nachvollziehbar aus, dass Lieferanten während der Pandemie in bar hätten bezahlt werden wollen. Re- gale seien leer gewesen (Urk. 6/1 F/A 145 S. 17). Das deutet durchaus auf Schwierigkeiten und Einschränkungen in der Geschäftstätigkeit hin, die auf die Pandemie zurückzuführen waren. Gestützt auf die Anklage und das Beweisergeb- nis ist allerdings unklar, in welchem Ausmass diese Betroffenheit bestand. Anzu- nehmen, das Ausmass sei nicht relevant gewesen, würde eine Wertung bedin- gen, für welche keine Fakten vorliegen. Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass das Bundesgericht jüngst mit Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung erwog, dass es sich bei der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung um einen auslegungsbedürftigen, weiten Begriff handle, der verschiedene Interpretationen zulasse. Die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung selbst habe nicht definiert, was unter einer "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV zu verstehen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.6). Die Annahme, dass keine erheb- liche wirtschaftliche Beeinträchtigung bzw. Betroffenheit vorgelegen habe, wäre damit rein spekulativ. Insofern kann auch unter diesem Aspekt eine Täuschung durch den Beschuldigen C._____ nicht als rechtsgenügend erstellt betrachtet wer- den. Nach dem Erwogenen kann ihm zudem nicht angelastet werden, er habe ge- wusst oder zumindest damit gerechnet, dass die D._____ GmbH durch die Aus- wirkungen der Covid-19-Pandemie in ihrer Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigt - 17 - sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er annahm bzw. antizipierte, die vom Bundesrat verordneten Massnahmen gegen eine Verbreitung des Covid-19-Virus könnten sich auf den Umsatz auswirken und zu finanziellen Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässen führen. Insofern ist in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenü- gend erstellt, dass er in diesem Punkt bewusst eine falsche Angabe machte. 2.10. Der Anklagevorwurf lautet sodann darauf, dass im Kreditantrag wahrheits- widrig angegeben worden sei, die Kreditnehmerin, d.h. die D._____ GmbH werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbe- dürfnisse verwenden (Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5 f.). Diesbezüglich kann unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Beschuldigten B._____ nicht nachgewiesen werden, dass eine angeblich zweckwidrige Verwendung des er- langten Covid-19-Kredites (sofern eine solche tatsächlich stattgefunden hätte) schon bei der Ausfüllung und Einreichung des Antragsformulars geplant war (E. IV.3.3. - IV.3.5.). Eine bewusste Täuschung bzw. Falschangabe lässt sich in dieser Hinsicht folglich nicht rechtsgenügend erstellen. Wie die zugesprochenen Kreditmittel hernach vom Beschuldigten B._____ ver- wendet wurden, hat nicht der Beschuldigte C._____ zu vertreten. Dass er mit dem Beschuldigten B._____ abgemacht hätte, den Covid-19-Kredit für die Ablösung seiner Stammanteile zu verwenden, lässt sich einerseits nicht erstellen (nachfol- gend E. IV.3.5.) und ist andererseits auch nicht Gegenstand der Anklage. Insofern kann dem Beschuldigten C._____ auch keine Übertretung der Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung angelastet werden. 2.11. Ferner ist die Frage eines arglistigen Vorgehens des Beschuldigten C._____ zu prüfen, welches für die Erfüllung des Betrugstatbestandes notwendig ist. Die Vorinstanz hat in theoretischer Hinsicht richtig ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen von Arglist im Sinne von Art. 146 StGB auszugehen ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Konstellation massgeblich, in welcher der Täter voraussieht, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden bzw. darauf vertraut, dass sie nicht überprüft wer- den. - 18 - Der Vorinstanz ist zwar nicht ohne Weiteres zu folgen, wenn sie erwog, die Bank hätte im Zuge einer minimalen Überprüfung des Kreditantrages bemerken müs- sen, dass seitens der D._____ GmbH keine Berechtigung zum Bezug eines Covid-19-Kredites vorgelegen habe (Urk. 79 S. 31). Letztlich kann dieser Punkt jedoch offen bleiben, denn für den vorliegenden Fall ist in subjektiver Hinsicht massgeblich, was sich der Beschuldigte C._____ vorstellte. Diesbezüglich ist eine Konstellation denkbar, die von der Anklage abweicht und durch das Beweisergeb- nis nicht widerlegt werden kann. So ist durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte C._____ davon ausging, sein Antrag auf Zusprechung eines Covid-19-Kredits werde überprüft (vgl. auch Urk. 5/1 F/A 125 S. 12). Die Vorinstanz gab den Inhalt der einschlägigen Covid-19-Verordnung und des Formulars zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit ausführlich wieder (Urk. 79 S. 28 - 31). Beispielhaft zu nen- nen sind aus diesen Grundlagen etwa der Verzicht der Antragstellerin auf diverse Geheimhaltungsrechte und die Zustimmung zu einem umfassenden Datenaus- tausch. Ebenso zu erwähnen ist die Zustimmung zu umfassenden Abklärungen durch die Bürgschaftsorganisation. Gestützt darauf konnte der Beschuldigte C._____ (und noch viel mehr der Beschuldigte B._____, wenn er von den ent- sprechenden Bestimmungen Kenntnis gehabt hätte) schlechterdings nicht darauf vertrauen, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden. Bei beiden Be- schuldigten kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die tagesaktuelle Berichterstattung verfolgten. Dass der Beschuldigte C._____ dennoch davon ausging, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden, er- gibt sich aus dem Beweisergebnis nicht. 2.12. Insgesamt kann dem Beschuldigten C._____ eine bewusste Täuschung bzw. Falschangabe nicht nachgewiesen werden. Ausserdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Täuschung arglistig gewesen wäre, was zu einem Freispruch von den Vorwürfen des Betruges und der Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung führt. 2.13. Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung erwog die Vorinstanz, dass die Anklage ungenügend sei, da nicht umschrieben sei, worin die Urkundenfäl- schung bestanden haben solle (Urk. 79 S. 34 f.). Dieser Auffassung ist zwar nicht - 19 - zu folgen, da eindeutig ist, dass damit das falsche Ausfüllen des Formulars zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit gemeint sein muss. Sodann ist in der An- klageschrift auch klar umschrieben, welche Angaben darin falsch gewesen seien (vgl. Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5 ff.). Dennoch ist der Vorinstanz im Resultat zu fol- gen. Massgeblich ist vorliegend die Frage, ob das Covid-19-Kreditformular als Ur- kunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 251 StGB zu be- trachten ist. Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Ob diese Definition auf das Covid-19-Kreditformular zutrifft, muss vorliegend jedoch nicht untersucht werden, da einer anklagegemässen Verurteilung auch bei diesem Vorwurf entge- gen steht, dass der Sachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist. Eine Urkun- denfälschung kann nur begehen, wer sich darüber im Klaren ist, dass das, was er unterschreibt, auch nach der Vorstellung eines Laien die Eigenschaften einer Ur- kunde hat. Er muss sich (auch in Unkenntnis der genauen gesetzlichen Rege- lung) bewusst sein, dass das Schriftstück bestimmt und geeignet ist, die darin ver- urkundeten Tatsachen zu beweisen. Fehlt dieses Bewusstsein, so kann er auch nicht die durch Art. 251 StGB geschützten Rechtsgüter willentlich verletzen. Er- gänzend ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 hinzuweisen, worin klargestellt wurde, dass das Formular zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit bezüglich der Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheb- lich beeinträchtigt" und die Kreditnehmerin werde den gewährten Kredit aussch- liesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, keine erhöhte Glaubwürdigkeit geniesse. Eine Falschbeurkundung komme einzig bei der Angabe eines überhöhten Umsatzerlöses in Frage (E. 2.4.1). Diesbezüglich hielt das Bundesgericht allerdings fest, dass der Bezifferung des Umsatzerlöses nicht per se eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zukomme. Vielmehr leitete das Bundesgericht die Urkundenqualität aus der kaufmännischen Buchführung (und ihren Bestandteilen) ab, worauf die Angabe zum Umsatzerlös im Kreditformular grundsätzlich zu basieren hatte (E. 2.4.2). - 20 - Wie bereits mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges ausgeführt wurde, muss zu- gunsten des Beschuldigten C._____ davon ausgegangen werden, dass er mit ei- ner Überprüfung seiner Angaben im Covid-19-Kreditantrag rechnete (vgl. E. IV.2.11.). Damit wäre das Formular aus seiner subjektiven Sicht ein Schrift- stück gewesen, das lediglich beurkundete, was er beantragte, nicht aber, was er darin an Daten deklarierte und an Zusicherungen abgab. Mit anderen Worten wäre das Antragsformular in seinen Augen nicht bestimmt und geeignet gewesen, die darin enthaltenen Angaben zu beweisen, wenn er davon ausging, diese wür- den von der Kreditgeberin überprüft. Als er das Kreditformular ausfüllte, handelte der Beschuldigte C._____ somit ohne das nötige Bewusstsein, dass es sich dabei um eine Urkunde handelte bzw. handeln könnte. Hinzu kommt, dass der im Kre- ditformular deklarierte Umsatz nicht auf einer kaufmännischen Buchhaltung ba- sierte. Dieser Umstand wäre (wenn auch nur theoretisch, jedoch gemäss der hier massgeblichen Vorstellung des Beschuldigten C._____ realistischerweise) nach- prüfbar gewesen. Auch vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der im Kre- ditformular enthaltenen Angabe zum Umsatzerlös der D._____ GmbH aus der subjektiven Sicht des Beschuldigten C._____ keine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit keine Urkundenqualität zukam. Daran vermag auch die anderslautende In- formation auf dem Formular nichts zu ändern. Ausserdem kann aufgrund des Um- fangs der Erläuterungen und der Fachsprache auf dem Formular nicht ohne Wei- teres unterstellt werden, der Beschuldigte C._____ habe die entsprechende Infor- mation wahrgenommen oder verstanden, auch wenn er das Formular vor dem Ausfüllen gelesen hat (Urk. 7 S. 24). 2.14. Insgesamt sind die beiden Beschuldigten von den gegen sie erhobenen Vorwürfen des Betrugs, der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung und der Urkundenfälschung freizusprechen.
  42. Ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermö- gensverminderung 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigen B._____ zunächst unge- treue Geschäftsbesorgung vor und führt in der Anklage dazu aus, er habe ge- wusst, dass die D._____ GmbH überschuldet gewesen sei. Dennoch habe er - 21 - zweckwidrige und in Widerspruch zu Art. 6 der Covid-19-Solidarbürgschaftverord- nung bzw. in Widerspruch zur Kreditvereinbarung stehende Zahlungen veranlasst (Urk. 34 S. 13 ff.). 3.2. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung sei- ner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird gemäss Art. 158 StGB bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist, wie die Vor- instanz richtig ausführte (Urk. 79 S. 40), das anvertraute Vermögen des Ge- schäftsherrn bzw. Treugebers. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung frem- der Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3). Als Geschäftsführer angesehen werden insbesondere die Organe von Handelsgesellschaften (wozu auch die GmbH zählt; NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 24 zu Art. 158 StGB). Tatbestandsmässig ist wie erwähnt die treuwidrige Verlet- zung einer Schutzpflicht, die sich aus dem massgeblichen Grundverhältnis zwi- schen dem Geschäftsführer und dem Treugeber ergibt. Relevant sind insbeson- dere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, Statuten, Reglemente etc. (NIG- GLI, a.a.O., N 61 f. zu Art. 158 StGB). Keine strafbare Tathandlung im Sinne der ungetreuen Geschäftsführung ist es hingegen, wenn seitens des Geschäftsfüh- rers bestimmte Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden, die allein zwi- schen dem Treugeber und dessen Vertragspartnern gelten. Dasselbe gilt mit Be- zug auf die Bestimmungen von Art. 6 der Covid-19-Solidarbürgschaftverordnung, wenn der Geschäftsherr einen entsprechenden Kredit beansprucht hat. Nicht er- füllt ist Art. 158 StGB sodann, wenn laufende Rechnungen und Schulden des Ge- schäftsherrn beglichen werden. 3.3. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 37 - 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die in der Anklage aufgelisteten Bar- - 22 - bezüge vom Konto der D._____ GmbH hätten privaten Zwecken gedient, ist eine reine Mutmassung, welche in den Akten keine Stütze findet. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass es nicht Sache des Beschuldigten B._____ ist, die recht- mässige Verwaltung bzw. Verwendung des Covid-19-Kredits, welcher der D._____ GmbH zugesprochen wurde, zu beweisen. Vielmehr ist es Sache der Anklagebehörde, strafbare Handlungen des Beschuldigten B._____ nachzuwei- sen. Das blosse Vorliegen von Verdachtsmomenten und das Anstellen von Mut- massungen kann eine schlüssige Beweisführung nicht ersetzen. Wenn es also die Staatsanwaltschaft verdächtig findet (Urk. 65 S. 16 - 18 und Urk. 96 S. 8), dass der Beschuldigte B._____ ab einem bestimmten Zeitpunkt ver- mehrt Barbezüge vom Konto der D._____ GmbH tätigte und dazu nicht lückenlos Belege bzw. Quittungen erhoben werden konnten, ist damit keineswegs ein pflichtwidriges Vorgehen des Beschuldigten B._____ in seiner Stellung als Ge- schäftsführer bewiesen. So führte er durchaus nachvollziehbar aus, dass Liefe- ranten während der Covid-19-Pandemie in bar hätten bezahlt werden wollen (Urk. 6/1 F/A 143 - 145 S. 17; Urk. 7 S. 32 f.; vgl. auch Prot. II S. 26). Dass dabei auch mal eine Quittung nicht ausgestellt worden sein mag, erscheint bei Geschäften per Handschlag nicht abwegig. Jedenfalls lässt sich nichts anderes beweisen. Ein allenfalls wenig professionelles Geschäftsgebaren des Beschuldigten B._____ be- deutet aber auf rechtlicher Ebene noch keine Verletzung von Treue- bzw. Schutz- pflichten, die sich aus seiner Stellung als Geschäftsführer der D._____ GmbH er- gaben. Wenn die Staatsanwaltschaft darüber spekuliert, welche Belege dem Kon- kursamt noch nicht vorgelegen hätten, und ob diese allenfalls nachträglich "fabri- ziert" worden sein könnten (Urk. 65 S. 17), so befindet sie sich erneut auf dem Gebiet blosser Mutmassungen, zumal sie diesbezüglich keine Anklage erhoben hat. Auch für die Zahlung vom 25. September 2020 an H._____ gilt, dass nicht nachgewiesen ist, dass diese privaten Zwecken diente. Dazu liegen keine Be- weise vor und es gibt keinerlei Gründe, weshalb ausgeschlossen wäre, dass mit dieser Zahlung eine offene Schuld der D._____ GmbH beglichen wurde (vgl. dazu z.B. auch die nachvollziehbaren Ausführungen in Urk. 6/1 F/A 143 - 145 S. 17 und Urk. 7 S. 9). An dieser Stelle ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sodann Folgendes festzuhalten: Dass der Beschuldigte B._____ die Mittel des - 23 - Covid-19-Kredits nicht nur für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ GmbH verwendete, sondern auch zur Begleichung von vorbestehenden Schulden der Gesellschaft, mag (in objektiver Hinsicht) den Vorgaben von Art. 6 der Covid- 19-Solidarbürgschaftverordnung widersprochen haben. Daraus lässt sich aber kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne der ungetreuen Geschäftsführung ableiten. 3.4. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass einzig die Zahlung vom 6. April 2020 an I._____, die Ehefrau des Beschuldigten B._____, im Betrag von Fr. 3'000.– problematisch sein könnte (Urk. 79 S. 41). Doch auch diesbezüglich basiert der Anklagevorwurf auf einer Mutmassung ohne jede Stütze in den Akten. Es ist klar, dass eine Zahlung an die Ehefrau des Beschuldigten B._____ privater Natur gewesen sein kann. Nicht auszuschliessen ist jedoch ebenso, dass seitens des Ehepaars B._____I._____ bzw. seitens von I._____ private Mittel in die D._____ GmbH eingeschossen wurden (Urk. 6/1 F/A 146 S. 17, vgl. auch F/A 149 S. 17 und Urk. 7 S. 16 sowie S. 39). Ein solcher Vorgang wäre denn auch gerade bei KMU-Betreibern nicht ungewöhnlich, erscheint plausibel und ist durch die er- hobenen Beweise nicht widerlegbar. 3.5. Wenn die Privatklägerin 1 vorbringt, ein mögliches Motiv für den Antrag auf Zusprechung eines Covid-19-Kredits könnte darin bestanden haben, der Forde- rung des Beschuldigten C._____ auf Ablösung seiner Stammanteile nachzukom- men (Urk. 97 S. 2 f. Rz. 7 f.), was ebenfalls einer Verwendung der Kreditmittel für private Zwecke entsprechen würde, so muss auch sie sich auf blosse Mutmas- sungen beschränken. Ein Beweis hierfür liegt nicht vor. Zudem macht die Privat- klägerin selber geltend, die Summe zur Ablösung der Stammanteile des Beschul- digten C._____ habe Fr. 60'000.– betragen. Weshalb die Beschuldigten dann ei- nen Covid-19-Kredit über Fr. 80'000.– hätten beantragen sollen, wäre höchstens Thema noch weitergehender, unbelegter Spekulationen. Ausserdem ist eine ent- sprechende Verwendung der Kreditmittel (bzw. die Absicht dazu) nicht in der An- klage umschrieben und fällt auch aus diesem Grunde ausser Betracht. 3.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft den Be- schuldigten selber vorwirft (wenn auch aktuell nicht mehr im Sinne des Straf- - 24 - rechts), keine Buchhaltung geführt zu haben, so dass mindestens bis Oktober 2020 keine Übersicht über die Finanzen der D._____ GmbH bestanden habe. In dieses Bild passt auch die Aussage der Zeugin G._____, wonach der Beschul- digte B._____ alle Unterlagen unsortiert einfach in eine Migros-Tasche geworfen habe, als er sie mit der Durchsicht dieser Unterlagen und der Aufarbeitung der Buchhaltung beauftragt habe. Es seien drei Migros-Taschen voll mit losen Blät- tern gewesen, ohne Ordnung und Struktur (Urk. 8 F/A 12 und F/A 16 f. S. 4). Un- ter diesen Umständen kann dem Beschuldigten B._____ denn auch schwerlich vorgeworfen werden, er habe über die schlechte wirtschaftliche Lage der D._____ GmbH Bescheid gewusst oder eine Überschuldung der Gesellschaft in Kauf ge- nommen. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin G._____ zu Protokoll gab, der Be- schuldigte B._____ habe "absolut null" Fähigkeiten, eine Buchhaltung zu führen (Urk. 8 F/A 34 S. 7). 3.7. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gläubigerschädigung durch Vermögensver- minderung präsentiert sich die Sache gleich. Nach Art. 164 StGB wird bestraft, wer zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermö- genswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögens- werte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet. Vorliegend kommt bloss die Tatbestandsvariante in Frage, wonach der Täter Vermögenswerte unentgeltlich veräussert. Diesbezüg- lich kann indes auf das bereits Erwogene verwiesen werden: Es ist nicht erstellt, dass die in der Anklage aufgelisteten Zahlungen unentgeltlich bzw. nicht geschul- det waren. 3.8. Insgesamt fehlen für die Anwendbarkeit sowohl von Art. 158 StGB als auch von Art. 164 StGB notwendige Tatbestandselemente. Der Beschuldigte B._____ ist daher von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen. V. Beschlagnahmungen
  43. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Unterlagen, die einzig als Beweis- mittel beschlagnahmt wurden und nicht mehr benötigt werden, dem Beschuldigten - 25 - B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus- zugeben sind (Urk. 79 S. 42 betreffend Urk. 20/9 bzw. Urk. 21/6).
  44. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erwog, dass beim vorliegen- den Verfahrensausgang keine Grundlage mehr für die Beschlagnahme von Bar- mitteln bestehe. Mithin sind die entsprechenden Bargeldbeträge dem Beschuldig- ten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben (Urk. 79 S. 42 betreffend Urk. 20/9 bzw. Urk. 21/6). VI. Zivilansprüche
  45. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess zutreffend zusammengefasst (Urk. 79 S. 42 f.). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird bei einem Freispruch dann über die Zivilklage entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zi- vilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Ergeht ein Freispruch, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann oder – wie im vorliegenden Fall – weitgehend ungeklärt geblieben ist, so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sach- verhalt illiquid (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO), weshalb die Zivilansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind.
  46. Die beiden Beschuldigten sind von den angeklagten Vorwürfen vollumfäng- lich freizusprechen, was nach den obigen Erwägungen zur Folge hat, dass die Zi- vilforderungen der Privatkläger 1-3 mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verwei- sen sind (Urk. 79 S. 43). - 26 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  47. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Ziffern 7 bis 10) vollumfänglich zu bestätigen, unter Hin- weis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 79 S. 43 f.).
  48. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Grundsätze der Gebührenfestlegung hat die Vorinstanz korrekt wieder- gegeben (Urk. 79 S. 43). Diese sind auch für das Berufungsverfahren massge- blich, wobei zu berücksichtigen ist, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist mithin für beide Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240162 und SB240164) zusammen auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ macht für das Beru- fungsverfahren Leistungen und Barauslagen von Fr. 2'645.70 geltend (Urk. 94). Die in der Honorarrechnung vom 16. März 2025 deklarierten Positionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Darin nicht berücksichtigt ist die Berufungsverhand- lung (inkl. Hin- und Rückweg) und eine Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Beschuldigten B._____. Die Verhandlung dauerte etwas mehr als 2 ½ Stunden (Prot. II S. 5 und S. 28). Unter Hinzurechnung von weiteren knapp 2 ½ Stunden für den Weg (inkl. Fahrspesen) und die Nachbesprechung des vor- liegenden Urteils erscheint auch im Lichte von § 18 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'900.– als ange- messen. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____ macht für das Beru- fungsverfahren Leistungen und Barauslagen von Fr. 7'134.80 geltend (Urk. 95 ge- mäss Geschäfts-Nr. SB240162). Die in der Honorarrechnung vom 14. März 2025 deklarierten Positionen geben lediglich zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde auf 7 Stun- den geschätzt, was unter Verweis auf die vorstehende Dauer der Verhandlung um - 27 - etwa 4 ½ Stunden zu kürzen ist. Für das Studium des Berufungsurteils und eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten C._____ berücksichtigte der amtliche Verteidiger einen Zeitaufwand von 2 Stunden, was ebenfalls zu lange erscheint und um eine halbe Stunde zu kürzen ist. Im Resultat und in Anbetracht von § 18 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'100.– angemessen. 2.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staats- anwaltschaft, so trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Berufung erhoben haben einzig die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1. Sie unterliegen mit ihren Berufungsanträgen jeweils vollumfänglich. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten, zur Hälfte der Privatklägerin 1 aufzuerle- gen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine (auch nur teilweise) Rückforderung bei der unterliegenden Privat- klägerin 1 ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich (BGE 145 IV 90).
  49. Genugtuung der Beschuldigten 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Bei kürze- ren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Ansatz notwendig erscheinen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich. - 28 - 3.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, verbrachte der Beschuldigte B._____ zwei Tage und der Beschuldigte C._____ einen Tag in Haft (Urk. 22/2 und Urk. 23/2+6). Entsprechend ist dem Beschuldigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 400.– und dem Beschuldigten C._____ eine solche von Fr. 200.– aus der Ge- richtskasse zu entrichten.
  50. Parteientschädigung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Privatklägerin 1 ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 79 S. 46 f.). Es wird beschlossen:
  51. Vom Teilrückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Vor- wurf der Unterlassung der Buchführung betreffend beide Beschuldigte wird Vormerk genommen.
  52. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  53. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  54. Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. - 29 -
  55. Der Beschuldigte C._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
  56. Die Privatkläger 1-3 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
  57. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
  58. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Barmittel werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben: Bargeld im Betrag von EUR 1'000.– (Asservat Nr. A016'362'484),  Bargeld im Betrag von Fr. 500.– (Asservat Nr. A016'362'495). 
  59. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
  60. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Unterlagen werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Treuhandvertrag D._____ GmbH (Asservat Nr. A016'353'745),  E._____ Stammdaten/Statistik (Asservat Nr. A016'363'067).  Werden die vorgenannten Unterlagen nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils beansprucht, werden sie ohne weitere Mittei- lung der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
  61. Dem Beschuldigten B._____ wird für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  62. Dem Beschuldigten C._____ wird für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 30 -
  63. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 bis 10) wird bestätigt.
  64. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ (inkl. 8.1 % MWST) Fr. 6'100.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ (inkl. 8.1 % MWST).
  65. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten, werden zur Hälfte der Pri- vatklägerin 1 auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  66. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin 1  die Privatkläger 2 und 3  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin 1  die Privatkläger 2 und 3 (sofern verlangt)  - 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter Hinweis auf die Dis-  positivziffern 4 und 5 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ und an den Be-  schuldigten persönlich, unter Hinweis auf die Dispositivziffer 4 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ und an den Be-  schuldigten persönlich, unter Hinweis auf die Dispositivziffer 5 betr. Herausgabefrist die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopien der Urk. 96 (gemäss Ge- schäfts-Nr. SB240162) und Urk. 95 (gemäss Geschäfts-Nr. SB240164).
  67. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240162-O und SB240164-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 21. März 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie

1. A._____ Bürgschaftsgenossenschaft,

2. ...

3. ... Privatklägerin und Berufungsklägerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, sowie C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

- 2 - betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung resp. Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. September 2023 (DG230001 und DG230002)

- 3 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Januar 2023 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34 und Urk. 35). Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren betreffend Übertretung gemäss Art. 23 der COVID-19-Soli- darbürgschaftsverordnung wird betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ vollumfänglich eingestellt.

2. Der Beschuldigte B._____ wird von den weiteren Vorwürfen freigesprochen.

3. Der Beschuldigte C._____ wird von den weiteren Vorwürfen freigesprochen.

4. Die Privatkläger werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, mit Beschlagnahmeverfügung vom 17. November 2022 sichergestellten Gegenstände bzw. Vermögenswerte, dem Beschuldig- ten C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben: Bargeld EUR 1'000.–, Asservat Nr. A016'362'484,  Bargeld CHF 500.–, Asservat Nr. A016'362'495.  Werden die sichergestellten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

6. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, mit Beschlagnahmeverfügung vom 17. November 2022 sichergestellten Gegenstände bzw. Vermögenswerte, dem Beschuldig- ten B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben: Treuhandvertrag D._____ GmbH, Asservat Nr. A016'353'745,  E._____ Stammdaten/Statistik, Asservat Nr. A016'363'067. 

- 4 - Werden die sichergestellten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde vernichtet.

7. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ aus der Gerichts- kasse mit Fr. 15'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt.

8. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ aus der Gerichts- kasse mit Fr. 12'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

10. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen) werden auf die Staatskasse genommen.

11. Dem Beschuldigten B._____ (DG230001-E) wird eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

12. Dem Beschuldigten C._____ (DG230002-E) wird eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: Betreffend den Beschuldigten C._____: (Urk. 79 S. 2 und Urk. 97 S. 2 gemäss Geschäfts-Nr. SB240162)

1. Schuldigsprechung von C._____ des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten

- 5 -

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren

4. Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. November 2022 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 1'464.50 zur Deckung der Verfahrenskosten und/oder der Zivilforderungen der Privatklägerschaft

5. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände

6. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

7. Kostenauflage Betreffend den Beschuldigten B._____: (Urk. 80 S. 2 und Urk. 96 S. 1 f. gemäss Geschäfts-Nr. SB240164)

1. Schuldigsprechung von B._____ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im  Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

3. Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren

4. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände

- 6 -

5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

6. Kostenauflage

b) Der Privatklägerin 1: (Urk. 98 S. 14 f. gemäss Geschäfts-Nr. SB240162; Urk. 97 S. 14 f. gemäss Geschäfts-Nr. SB240164)

1. Die Beschuldigten C._____ und B._____ seien des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventualiter der Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV schuldig zu sprechen und angemessen zu betrafen.

2. Der Beschuldigte B._____ sei der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Gläubi- gerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 80'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2022 zu bezahlen.

4. Die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 500.– und EUR 1'000.– sei nach Abzug der Verfahrenskosten zur teilweisen De- ckung der Zivilforderung der Privatklägerin zu verwenden.

5. Der Privatklägerin sei eine Entschädigung für ihre Aufwendungen zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorliegenden Ver- fahren in der Höhe von Fr. 13'353.95 zzgl. MWST zuzusprechen. Die Entschädigungsforderung sei entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens angemessen auf die Beschuldigten zu verteilen.

6. Die Kosten des Verfahrens seien den Beschuldigten, eventualiter dem Staat aufzuerlegen.

- 7 -

c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 100 gemäss Geschäfts-Nr. SB240162)

1. Die Anträge der Berufungsklägerinnen seien abzuweisen und das vor- instanzliche Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. September 2023 (Geschäfts-Nr.: DG230002) sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei gemäss separat einge- reichter Honorarnoten aus der Staatskasse zu entschädigen.

d) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 100 gemäss Geschäfts-Nr. SB240164) Das Verfahren hinsichtlich der Übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung sei einzustellen. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe sei der Beschuldigte vollumfänglich frei- zusprechen. Die Zivilforderung [Anmerkung: der Privatklägerin 1] sei abzuweisen, eventu- aliter auf den Zivilweg zu verweisen. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 17. November 2022 sichergestellten Gegenstände bzw. Vermögenswerte seien dem Beschuldigten herauszuge- ben. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien im Umfang der eingereichten Honorarrechnung zuzüglich der Aufwendungen für den heutigen Verhand- lungstag und die nachfolgende Erläuterung des Entscheids zu entschädigen. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichts- kasse zuzusprechen.

- 8 - Eventualanträge: Es sei der Beschuldigte mit einer bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 in solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ einen durch das Gericht festzu- setzenden Betrag zu bezahlen. ______________________________________ Erwägungen: I. Vorbemerkung Im Sinne einer redaktionellen Vorbemerkung wird darauf hingewiesen, dass sich die Aktenzitate in diesem Urteil auf die einheitlich geführten Untersuchungsakten sowie die Akten des Berufungsverfahrens der Geschäfts-Nr. SB240164 beziehen (welche auch im Verfahren der Geschäfts-Nr. SB240162 mit einer anderen Akten- nummer zu finden sind). Sollte ein Aktenstück aus dem Berufungsverfahren der Geschäfts-Nr. SB240162 zitiert werden, wird dies durch eine entsprechende An- gabe der Verfahrensnummer angezeigt (vgl. so auch bereits vorstehend). II. Prozessgeschichte

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, schriftlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. September 2023 meldeten die Staatsan- waltschaft und die Privatklägerin 1 mit Eingaben vom 28. September 2023 bzw. vom 6. Oktober 2023 rechtzeitig Berufung an (Urk. 69 und Urk. 70). Die begrün- dete Urteilsausfertigung wurde den Parteien am 12. bzw. 13. März 2024 zugestellt (Urk. 77), worauf die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 mit Eingaben je vom 2. April 2024 fristgerecht die Berufungserklärung erstatteten (Urk. 80 und Urk. 81).

- 9 -

2. Am 16. April 2024 wurden die Berufungserklärungen den jeweils anderen Parteien zugestellt unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob Anschlussbe- rufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Urk. 84; Urk. 83 gemäss Geschäfts-Nr. SB240162). Am 29. April 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Erhebung einer An- schlussberufung (Urk. 86). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.

3. Zur Berufungsverhandlung vom 21. März 2025 erschienen die beiden Be- schuldigten jeweils persönlich in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____. Für die Anklagebe- hörde erschien der Leitende Staatsanwalt lic. iur. F._____. Die Privatklägerin 1 wurde durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ vertreten (Prot. II S. 5). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erklärten sich die erschienenen Parteien bzw. ihre jeweiligen Vertreter mit der schriftlichen Eröffnung des Beru- fungsurteils einverstanden (Prot. II S. 28). Direkt im Anschluss an die Verhand- lung wurde die Urteilsberatung aufgenommen und das vorliegende Berufungsur- teil gefällt, welches den Parteien bzw. ihren jeweiligen Vertretern hernach schrift- lich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Prot. II S. 28 ff.; Urk. 102; Urk. 107). III. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung explizit nicht beschränkt (Urk. 80 S. 1). Daher steht das ganze vorinstanzliche Urteil zur Disposition. 1.2. Davon ausgenommen ist lediglich der vorinstanzliche Freispruch der bei- den Beschuldigten vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung, nachdem die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, ihre Berufung mit Bezug auf diesen Urteilspunkt zurückzuziehen (Prot. II S. 10). Vom teilweisen Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft ist mit Beschluss Vormerk zu neh- men.

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2. Verjährung 2.1. Soweit eine Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung im Raume steht, so hielt die Vorinstanz dafür, dass die angeklagte Handlung der bei- den Beschuldigten mehr als drei Jahre vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt worden sei, weshalb eine allfällige Übertretung der Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung gestützt auf Art. 109 StGB verjährt sei (Urk. 79 S. 35 f.). 2.2. Wie die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 jedoch zu Recht ins Feld führen, kommt vorliegend Art. 109 StGB nicht zur Anwendung, da eine spezi- algesetzliche Verjährungsnorm vorliegt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Covid-19-Soli- darbürgschaftsgesetzes (Covid-19-SBüG; SR 951.26) beträgt die Verjährungsfrist 7 Jahre (Urk. 96 S. 7 und Urk. 97 S. 13 Rz. 47). Eine allfällige Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung wäre damit nicht verjährt, da sich die diesbezüglich relevanten Tathandlungen gemäss Anklageschrift im Zeitraum zwi- schen April bis und mit Juli 2020 ereignet haben sollen. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Allgemeines zur Beweis- und Aussagewürdigung 1.1. Hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Beweis- und Aussagewürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 6 - 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. präzisierend ist festzuhalten, was folgt: 1.2. Der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Mo- tive (zur Lüge) fehlt ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, da- mit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, 2021, S. 70-72 Rz. 292 und 298 sowie S. 132 Rz. 550 f.). Dabei ist die Motivlage einer Person im konkreten Fall nicht gleichzusetzen mit ihrer allgemeinen Glaub-

- 11 - würdigkeit im Sinne einer generellen personalen Eigenschaft, die im Gegensatz zur Motivlage sehr selten eine Rolle spielt. 1.3. Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaub- haft einzustufen wären oder sie sogar der Lüge überführt wäre, wäre damit für sich alleine noch kein Schuldnachweis erbracht. Ein allfälliges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Ausschluss einer bestimm- ten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Gerichts. Eine Erklärungshypo- these kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegen- den Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 140 Rz. 581). 1.4. Stehen einander widersprechende Aussagen zweier Beschuldigter gegen- über, und sind beide für sich betrachtet möglich, so muss für jeden Beschuldigten separat (wie wenn er der einzige Beschuldigte wäre) zu prüfen, welche mögliche Sachverhaltsvariante für ihn die günstigere ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das basiert auf der Einsicht, dass die Annahme einer Sachverhaltsvariante nach dem Grund- satz "in dubio pro reo" nicht bedeutet, dass diese Variante nachgewiesen wäre. Sie ist lediglich nicht auszuschliessen. Dass zwei einander widersprechende Aus- sagen zweier Beschuldiger nicht gleichzeitig zutreffen können, führt nach diesen Erwägungen nicht dazu, dass das Gericht nur eine Variante als gegeben betrach- ten kann. 1.5. Es ist schliesslich mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass für einen Schuldspruch nicht ausreicht, dass der Anklagesachverhalt möglich, plausibel oder gar wahrscheinlich ist. Auch eine allfällige zivilrechtliche Haftbarkeit bedeutet nicht automatisch eine strafrechtliche Schuld.

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2. Betrug, Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfäl- schung 2.1. Mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges kann vorab weitgehend auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ist unbestritten, dass er den in Frage stehenden Covid-19-Kreditantrag weder ausgefüllt noch unterschrieben hat. Von etwas anderem geht denn auch die Anklage nicht aus. Auf der Ebene des Sachverhaltes stellt sich damit die Frage, ob er den Mitbeschuldigten C._____ darum ersuchte bzw. anwies, einen Antrag auf Zusprechung eines Co- vid-19-Kredites zu stellen, und ob er ihm gegenüber angab, welcher Umsatz der D._____ GmbH zu deklarieren sei. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat der Beschuldigte B._____ dies konstant bestritten. Dem stehen die anderslautenden Aussagen des Beschuldigten C._____ gegenüber. Es kann offen bleiben, ob des- sen Depositionen mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Denn gestützt auf die zutreffende Würdigung der Aussagen der Beschuldigten B._____ und C._____ im vorinstanzlichen Urteil kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten C._____ nicht glaubhafter sind als diejenigen des Beschuldigten B._____. Da mit Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt wei- tere Beweise fehlen, können die plausiblen Aussagen des Beschuldigten B._____ nicht widerlegt werden (vgl. Urk. 79 S. 25 - 27). Damit lässt sich nicht rechtsgenü- gend erstellen, dass der Beschuldigte B._____ etwas mit dem Ausfüllen und Ein- reichen des Covid-19-Kreditantrages zu tun hatte. 2.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte B._____ über die Finanzen der D._____ GmbH mutmasslich überhaupt nicht informiert war und auch sonst mit amtlichen bzw. generell administrativen Vorgängen grösste Mühe hatte. In diesem Sinne äusserten sich nicht nur der Mitbeschuldigte C._____, sondern auch die Zeugin G._____ (Urk. 5/1 F/A 47 f. S. 5, F/A 62 ff. S. 7, F/A 93 und F/A 99 S. 10; Urk. 7 S. 6, 18 und S. 23; Urk. 8 F/A 34 S. 7; Prot. II S. 18). Es kann mithin prak- tisch ausgeschlossen werden, dass er etwas verstanden hätte, wenn er Einsicht in das auszufüllende Formular zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit ge-

- 13 - habt hätte. Auch eine fundierte Vorstellung über die Umsatzzahlen der D._____ GmbH dürfte er nicht gehabt haben (vgl. dazu nachstehend E. IV.3.6.). Damit kann ein wissentlich täuschendes Vorgehen des Beschuldigten B._____ nicht be- legt werden. Auch die Annahme, er habe eine Täuschung in Kauf genommen, würde angesichts seiner kompletten Ahnungslosigkeit in den vorgenannten Belan- gen zu weit gehen. Umso weniger könnte dem Beschuldigten B._____ arglistiges Vorgehen unterstellt werden, würde ein solches doch im vorliegenden Fall Kennt- nis der Behörden- oder Bankenpraxis bei der Überprüfung der Anträge auf Zu- sprechung eines Covid-19-Kredits voraussetzen, was bei einer Person, die ein- zelne Ämter nicht unterscheiden kann, unwahrscheinlich ist (Urk. 8 F/A 34 S. 7). 2.4. Die Privatklägerin 1 bringt sinngemäss vor, es sei praktisch ausgeschlos- sen, dass der Beschuldigte C._____ den Covid-19-Kredit alleine beantragt habe, weil er dazu keinen Grund gehabt habe. Er sei faktisch bereits aus der D._____ GmbH ausgestiegen gewesen. Zudem habe der Kontakt zum Beschuldigten B._____ nicht mehr bestanden. Insofern habe es keinen Grund für einen Gefallen gegeben, zumal er selber (der Beschuldigte C._____) vom Kredit auch nichts mehr gehabt hätte (Urk. 97 S. 2 Rz. 6). Diese Umstände mögen zwar einen Verdacht begründen. Ein stringenter Schuld- nachweis lässt sich daraus aber nicht konstruieren. So ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte C._____ dem ehemaligen Geschäftspartner trotz Kon- taktabbruch gerade über die einst gemeinsame Gesellschaft verbunden fühlte und dieser in einer schwierigen Lage über die Runden helfen wollte. Ob dieses Szena- rio wahrscheinlich ist oder ob allenfalls die Mutmassungen der Privatklägerin 1 (Urk. 97 S. 3 Rz. 8) wahrscheinlicher sein mögen, ändert nichts daran, dass mehr als nur theoretische Zweifel am Anklagesachverhalt verbleiben. Das gilt umso mehr, als die privatklägerische Mutmassung betreffend Ablösung von Stamman- teilen des Beschuldigten C._____ durch den Beschuldigten B._____ nicht Gegen- stand der Anklage bildet und daher ausser Betracht fallen muss. Der Beschuldigte B._____ ist daher vom Vorwurf des Betruges freizusprechen. 2.5. Mit Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung kann weitgehend auf das soeben Erwogene verwiesen werden. Zunächst ist nicht erstellt, dass der Be-

- 14 - schuldigte B._____ etwas mit dem Ausfüllen des Kreditantrages zu tun hatte. Zu- dem könnte ihm auch nicht nachgewiesen werden, dass er wissentlich falsche An- gaben darin habe festhalten lassen wollen. Im Übrigen ist hierzu auf die nachfol- genden Erwägungen betreffend den Beschuldigten C._____ zu verweisen (E. IV.2.13.). Der Beschuldigte B._____ ist daher auch von diesem Vorwurf freizu- sprechen. 2.6. Schliesslich kann dem Beschuldigten B._____ auch eine Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht vorgeworfen werden, nachdem nicht erstellt ist, dass er vom Inhalt des Kreditantrages Kenntnis hatte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die D._____ GmbH unabhängig vom Geschäftsgang im relevanten Zeitraum mutmasslich noch Umsatz generierte. Welche aufgelaufenen Schulden nun mit den Mitteln aus dem Covid-19-Kredit bezahlt wurden und wel- che mit Mitteln aus dem ordentlichen Umsatz, lässt sich nicht eruieren, zumal die Kreditmittel und der Umsatzerlös auf demselben Konto der Gesellschaft eingin- gen. Auch insofern kann eine konkrete Übertretung der Solidarbürgschaftsverord- nung nicht nachgewiesen werden. 2.7. Mit Bezug auf den Beschuldigten C._____ ist unbestritten, dass er das in Frage stehende Formular zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit ausgefüllt und eingereicht hat. In subjektiver Hinsicht stellt sich aber auch bei ihm die Frage, ob erstellt werden kann, dass er den Kreditantrag bewusst falsch ausfüllte oder zumindest in Kauf nahm, falsche Angaben zu machen, was Voraussetzung ist für eine anklagegemässe Verurteilung sowohl wegen Betruges als auch wegen Über- tretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung. 2.8. Zunächst ist auf die Angabe zum Umsatzerlös der D._____ GmbH einzu- gehen. Im Gegensatz zu seinem ehemaligen Geschäftspartner ist beim Beschul- digten C._____ zwar davon auszugehen, dass er mit den Finanzen der D._____ GmbH zu tun hatte. Eine fundierte Buchhaltung führte jedoch auch er nicht. Aus- serdem war er nicht durchgehend damit befasst (Urk. 5/1 F/A 47 f. S. 5 und F/A 62 ff. S. 7; vgl. auch Urk. 6/1 F/A 64 S. 9; Urk. 7 S. 15 und S. 17 - 19). Davon geht denn auch die Staatsanwaltschaft aus, da sie ihm – wie dem Beschuldigten B._____ – (wenn auch nicht mehr strafrechtlich) vorhält, die Buchhaltung ver-

- 15 - nachlässigt zu haben. Insofern kann ihm nicht unterstellt werden, er habe im Zeit- punkt der Antragstellung für einen Covid-19-Kredit gewusst, wie hoch der Umsatz der D._____ GmbH gewesen sei und im entsprechenden Formular wissentlich ei- nen falschen Betrag angegeben. Auch eine Inkaufnahme kann nicht nachgewie- sen werden. So sagte der Beschuldigte C._____ differenziert, nicht auf den im eingereichten Kreditantrag deklarierten Umsatz fokussiert und damit plausibel (bzw. nicht widerlegbar) aus, er denke, der Laden habe im Monat einen Umsatz von ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– gemacht (Urk. 5/1 F/A 104 S. 10). Damit be- wegte er sich in der Nähe des deklarierten Jahresumsatzes (12 x Fr. 70'000.– = Fr. 840'000.–), was nahelegt, dass er nicht damit rechnete, einen falschen Um- satz anzugeben. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er bei der Angabe des Umsatzerlöses im Kreditformular auf eine Schätzung abstellte, die ihm plausibel erschien. Da er während seiner Tätigkeit für die D._____ GmbH Einsicht hatte in das Kassensystem und zusätzlich eine Excel-Liste mit den Ein- nahmen und Ausgaben führte (Urk. 5/1 F/A 48 S. 5 und F/A 64 ff. S. 7; Urk. 7 S. 19), ist nachvollziehbar, dass er zumindest subjektiv davon ausging, er habe eine realistische Vorstellung vom Umsatz, den die Gesellschaft monatlich gene- rierte. Dass zuhanden der Steuerbehörden ein deutlich tieferer Betrag angegeben wurde, beweist nicht, dass der im Kreditantrag deklarierte Umsatz (bewusst) falsch angegeben wurde. Es könnte auch genau umgekehrt sein. Ferner ist weit hergeholt und rechtlich nicht haltbar, wenn die Anklage in den Raum stellt, der Eintrag von Zahlen in der Rubrik "Umsatzzahlen 2019, evtl. 2018" entspreche der Tatsachenbehauptung, dass zumindest ein provisorischer Ab- schluss erstellt worden sei (Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5). Die Angabe impliziert al- leine die Kenntnis der deklarierten Zahlen. Zudem ist nur die deklarierte Zahl bzw. deren Kenntnis massgeblich, nicht deren Quelle. 2.9. Gegenstand der Anklage bildet sodann die Angabe im Kreditformular, die Kreditnehmerin, d.h. die D._____ GmbH sei aufgrund der Covid-19-Pandemie na- mentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Die Staatsanwaltschaft geht von einer fehlenden wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Covid-19-Pandemie aus und stützt sich diesbezüglich darauf, dass die Ge-

- 16 - schäftstätigkeit der D._____ GmbH nicht eingeschränkt gewesen sei, weil es sich um ein Lebensmittelgeschäft gehandelt habe, das selbst nach Anordnung diver- ser Massnahmen gegen eine Verbreitung des Covid-19-Virus weiterhin habe ge- öffnet bleiben können (vgl. Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5 f.; vgl. auch Urk. 65 S. 14 f.). Das allein bedeutet jedoch nicht, dass die Gesellschaft durch die Covid- 19-Pandemie tatsächlich nicht betroffen war. Es ist offensichtlich, dass ein Le- bensmittelgeschäft wirtschaftlich mit anderen Marktteilnehmern (inkl. Konsumen- ten) interagieren muss und insofern selbstverständlich durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie tangiert war, auch wenn der Beschuldigte B._____ dies anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme verneinte (Urk. 6/1 F/A 131 f. S. 15). Zu beachten ist dabei, dass er konstant zu Protokoll gab, vom Geschäftsgang nicht viel gewusst zu haben. Ausserdem führte er durchaus nachvollziehbar aus, dass Lieferanten während der Pandemie in bar hätten bezahlt werden wollen. Re- gale seien leer gewesen (Urk. 6/1 F/A 145 S. 17). Das deutet durchaus auf Schwierigkeiten und Einschränkungen in der Geschäftstätigkeit hin, die auf die Pandemie zurückzuführen waren. Gestützt auf die Anklage und das Beweisergeb- nis ist allerdings unklar, in welchem Ausmass diese Betroffenheit bestand. Anzu- nehmen, das Ausmass sei nicht relevant gewesen, würde eine Wertung bedin- gen, für welche keine Fakten vorliegen. Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass das Bundesgericht jüngst mit Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung erwog, dass es sich bei der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung um einen auslegungsbedürftigen, weiten Begriff handle, der verschiedene Interpretationen zulasse. Die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung selbst habe nicht definiert, was unter einer "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV zu verstehen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.6). Die Annahme, dass keine erheb- liche wirtschaftliche Beeinträchtigung bzw. Betroffenheit vorgelegen habe, wäre damit rein spekulativ. Insofern kann auch unter diesem Aspekt eine Täuschung durch den Beschuldigen C._____ nicht als rechtsgenügend erstellt betrachtet wer- den. Nach dem Erwogenen kann ihm zudem nicht angelastet werden, er habe ge- wusst oder zumindest damit gerechnet, dass die D._____ GmbH durch die Aus- wirkungen der Covid-19-Pandemie in ihrer Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigt

- 17 - sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er annahm bzw. antizipierte, die vom Bundesrat verordneten Massnahmen gegen eine Verbreitung des Covid-19-Virus könnten sich auf den Umsatz auswirken und zu finanziellen Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässen führen. Insofern ist in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenü- gend erstellt, dass er in diesem Punkt bewusst eine falsche Angabe machte. 2.10. Der Anklagevorwurf lautet sodann darauf, dass im Kreditantrag wahrheits- widrig angegeben worden sei, die Kreditnehmerin, d.h. die D._____ GmbH werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbe- dürfnisse verwenden (Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5 f.). Diesbezüglich kann unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Beschuldigten B._____ nicht nachgewiesen werden, dass eine angeblich zweckwidrige Verwendung des er- langten Covid-19-Kredites (sofern eine solche tatsächlich stattgefunden hätte) schon bei der Ausfüllung und Einreichung des Antragsformulars geplant war (E. IV.3.3. - IV.3.5.). Eine bewusste Täuschung bzw. Falschangabe lässt sich in dieser Hinsicht folglich nicht rechtsgenügend erstellen. Wie die zugesprochenen Kreditmittel hernach vom Beschuldigten B._____ ver- wendet wurden, hat nicht der Beschuldigte C._____ zu vertreten. Dass er mit dem Beschuldigten B._____ abgemacht hätte, den Covid-19-Kredit für die Ablösung seiner Stammanteile zu verwenden, lässt sich einerseits nicht erstellen (nachfol- gend E. IV.3.5.) und ist andererseits auch nicht Gegenstand der Anklage. Insofern kann dem Beschuldigten C._____ auch keine Übertretung der Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung angelastet werden. 2.11. Ferner ist die Frage eines arglistigen Vorgehens des Beschuldigten C._____ zu prüfen, welches für die Erfüllung des Betrugstatbestandes notwendig ist. Die Vorinstanz hat in theoretischer Hinsicht richtig ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen von Arglist im Sinne von Art. 146 StGB auszugehen ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 28; Art. 82 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Konstellation massgeblich, in welcher der Täter voraussieht, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden bzw. darauf vertraut, dass sie nicht überprüft wer- den.

- 18 - Der Vorinstanz ist zwar nicht ohne Weiteres zu folgen, wenn sie erwog, die Bank hätte im Zuge einer minimalen Überprüfung des Kreditantrages bemerken müs- sen, dass seitens der D._____ GmbH keine Berechtigung zum Bezug eines Covid-19-Kredites vorgelegen habe (Urk. 79 S. 31). Letztlich kann dieser Punkt jedoch offen bleiben, denn für den vorliegenden Fall ist in subjektiver Hinsicht massgeblich, was sich der Beschuldigte C._____ vorstellte. Diesbezüglich ist eine Konstellation denkbar, die von der Anklage abweicht und durch das Beweisergeb- nis nicht widerlegt werden kann. So ist durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte C._____ davon ausging, sein Antrag auf Zusprechung eines Covid-19-Kredits werde überprüft (vgl. auch Urk. 5/1 F/A 125 S. 12). Die Vorinstanz gab den Inhalt der einschlägigen Covid-19-Verordnung und des Formulars zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit ausführlich wieder (Urk. 79 S. 28 - 31). Beispielhaft zu nen- nen sind aus diesen Grundlagen etwa der Verzicht der Antragstellerin auf diverse Geheimhaltungsrechte und die Zustimmung zu einem umfassenden Datenaus- tausch. Ebenso zu erwähnen ist die Zustimmung zu umfassenden Abklärungen durch die Bürgschaftsorganisation. Gestützt darauf konnte der Beschuldigte C._____ (und noch viel mehr der Beschuldigte B._____, wenn er von den ent- sprechenden Bestimmungen Kenntnis gehabt hätte) schlechterdings nicht darauf vertrauen, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden. Bei beiden Be- schuldigten kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die tagesaktuelle Berichterstattung verfolgten. Dass der Beschuldigte C._____ dennoch davon ausging, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden, er- gibt sich aus dem Beweisergebnis nicht. 2.12. Insgesamt kann dem Beschuldigten C._____ eine bewusste Täuschung bzw. Falschangabe nicht nachgewiesen werden. Ausserdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Täuschung arglistig gewesen wäre, was zu einem Freispruch von den Vorwürfen des Betruges und der Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung führt. 2.13. Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung erwog die Vorinstanz, dass die Anklage ungenügend sei, da nicht umschrieben sei, worin die Urkundenfäl- schung bestanden haben solle (Urk. 79 S. 34 f.). Dieser Auffassung ist zwar nicht

- 19 - zu folgen, da eindeutig ist, dass damit das falsche Ausfüllen des Formulars zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit gemeint sein muss. Sodann ist in der An- klageschrift auch klar umschrieben, welche Angaben darin falsch gewesen seien (vgl. Urk. 34 und Urk. 35 je S. 5 ff.). Dennoch ist der Vorinstanz im Resultat zu fol- gen. Massgeblich ist vorliegend die Frage, ob das Covid-19-Kreditformular als Ur- kunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 251 StGB zu be- trachten ist. Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Ob diese Definition auf das Covid-19-Kreditformular zutrifft, muss vorliegend jedoch nicht untersucht werden, da einer anklagegemässen Verurteilung auch bei diesem Vorwurf entge- gen steht, dass der Sachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist. Eine Urkun- denfälschung kann nur begehen, wer sich darüber im Klaren ist, dass das, was er unterschreibt, auch nach der Vorstellung eines Laien die Eigenschaften einer Ur- kunde hat. Er muss sich (auch in Unkenntnis der genauen gesetzlichen Rege- lung) bewusst sein, dass das Schriftstück bestimmt und geeignet ist, die darin ver- urkundeten Tatsachen zu beweisen. Fehlt dieses Bewusstsein, so kann er auch nicht die durch Art. 251 StGB geschützten Rechtsgüter willentlich verletzen. Er- gänzend ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 hinzuweisen, worin klargestellt wurde, dass das Formular zur Antragstellung für einen Covid-19-Kredit bezüglich der Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheb- lich beeinträchtigt" und die Kreditnehmerin werde den gewährten Kredit aussch- liesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, keine erhöhte Glaubwürdigkeit geniesse. Eine Falschbeurkundung komme einzig bei der Angabe eines überhöhten Umsatzerlöses in Frage (E. 2.4.1). Diesbezüglich hielt das Bundesgericht allerdings fest, dass der Bezifferung des Umsatzerlöses nicht per se eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zukomme. Vielmehr leitete das Bundesgericht die Urkundenqualität aus der kaufmännischen Buchführung (und ihren Bestandteilen) ab, worauf die Angabe zum Umsatzerlös im Kreditformular grundsätzlich zu basieren hatte (E. 2.4.2).

- 20 - Wie bereits mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges ausgeführt wurde, muss zu- gunsten des Beschuldigten C._____ davon ausgegangen werden, dass er mit ei- ner Überprüfung seiner Angaben im Covid-19-Kreditantrag rechnete (vgl. E. IV.2.11.). Damit wäre das Formular aus seiner subjektiven Sicht ein Schrift- stück gewesen, das lediglich beurkundete, was er beantragte, nicht aber, was er darin an Daten deklarierte und an Zusicherungen abgab. Mit anderen Worten wäre das Antragsformular in seinen Augen nicht bestimmt und geeignet gewesen, die darin enthaltenen Angaben zu beweisen, wenn er davon ausging, diese wür- den von der Kreditgeberin überprüft. Als er das Kreditformular ausfüllte, handelte der Beschuldigte C._____ somit ohne das nötige Bewusstsein, dass es sich dabei um eine Urkunde handelte bzw. handeln könnte. Hinzu kommt, dass der im Kre- ditformular deklarierte Umsatz nicht auf einer kaufmännischen Buchhaltung ba- sierte. Dieser Umstand wäre (wenn auch nur theoretisch, jedoch gemäss der hier massgeblichen Vorstellung des Beschuldigten C._____ realistischerweise) nach- prüfbar gewesen. Auch vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der im Kre- ditformular enthaltenen Angabe zum Umsatzerlös der D._____ GmbH aus der subjektiven Sicht des Beschuldigten C._____ keine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit keine Urkundenqualität zukam. Daran vermag auch die anderslautende In- formation auf dem Formular nichts zu ändern. Ausserdem kann aufgrund des Um- fangs der Erläuterungen und der Fachsprache auf dem Formular nicht ohne Wei- teres unterstellt werden, der Beschuldigte C._____ habe die entsprechende Infor- mation wahrgenommen oder verstanden, auch wenn er das Formular vor dem Ausfüllen gelesen hat (Urk. 7 S. 24). 2.14. Insgesamt sind die beiden Beschuldigten von den gegen sie erhobenen Vorwürfen des Betrugs, der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung und der Urkundenfälschung freizusprechen.

3. Ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermö- gensverminderung 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigen B._____ zunächst unge- treue Geschäftsbesorgung vor und führt in der Anklage dazu aus, er habe ge- wusst, dass die D._____ GmbH überschuldet gewesen sei. Dennoch habe er

- 21 - zweckwidrige und in Widerspruch zu Art. 6 der Covid-19-Solidarbürgschaftverord- nung bzw. in Widerspruch zur Kreditvereinbarung stehende Zahlungen veranlasst (Urk. 34 S. 13 ff.). 3.2. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung sei- ner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird gemäss Art. 158 StGB bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist, wie die Vor- instanz richtig ausführte (Urk. 79 S. 40), das anvertraute Vermögen des Ge- schäftsherrn bzw. Treugebers. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung frem- der Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3). Als Geschäftsführer angesehen werden insbesondere die Organe von Handelsgesellschaften (wozu auch die GmbH zählt; NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 24 zu Art. 158 StGB). Tatbestandsmässig ist wie erwähnt die treuwidrige Verlet- zung einer Schutzpflicht, die sich aus dem massgeblichen Grundverhältnis zwi- schen dem Geschäftsführer und dem Treugeber ergibt. Relevant sind insbeson- dere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, Statuten, Reglemente etc. (NIG- GLI, a.a.O., N 61 f. zu Art. 158 StGB). Keine strafbare Tathandlung im Sinne der ungetreuen Geschäftsführung ist es hingegen, wenn seitens des Geschäftsfüh- rers bestimmte Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden, die allein zwi- schen dem Treugeber und dessen Vertragspartnern gelten. Dasselbe gilt mit Be- zug auf die Bestimmungen von Art. 6 der Covid-19-Solidarbürgschaftverordnung, wenn der Geschäftsherr einen entsprechenden Kredit beansprucht hat. Nicht er- füllt ist Art. 158 StGB sodann, wenn laufende Rechnungen und Schulden des Ge- schäftsherrn beglichen werden. 3.3. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 37 - 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die in der Anklage aufgelisteten Bar-

- 22 - bezüge vom Konto der D._____ GmbH hätten privaten Zwecken gedient, ist eine reine Mutmassung, welche in den Akten keine Stütze findet. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass es nicht Sache des Beschuldigten B._____ ist, die recht- mässige Verwaltung bzw. Verwendung des Covid-19-Kredits, welcher der D._____ GmbH zugesprochen wurde, zu beweisen. Vielmehr ist es Sache der Anklagebehörde, strafbare Handlungen des Beschuldigten B._____ nachzuwei- sen. Das blosse Vorliegen von Verdachtsmomenten und das Anstellen von Mut- massungen kann eine schlüssige Beweisführung nicht ersetzen. Wenn es also die Staatsanwaltschaft verdächtig findet (Urk. 65 S. 16 - 18 und Urk. 96 S. 8), dass der Beschuldigte B._____ ab einem bestimmten Zeitpunkt ver- mehrt Barbezüge vom Konto der D._____ GmbH tätigte und dazu nicht lückenlos Belege bzw. Quittungen erhoben werden konnten, ist damit keineswegs ein pflichtwidriges Vorgehen des Beschuldigten B._____ in seiner Stellung als Ge- schäftsführer bewiesen. So führte er durchaus nachvollziehbar aus, dass Liefe- ranten während der Covid-19-Pandemie in bar hätten bezahlt werden wollen (Urk. 6/1 F/A 143 - 145 S. 17; Urk. 7 S. 32 f.; vgl. auch Prot. II S. 26). Dass dabei auch mal eine Quittung nicht ausgestellt worden sein mag, erscheint bei Geschäften per Handschlag nicht abwegig. Jedenfalls lässt sich nichts anderes beweisen. Ein allenfalls wenig professionelles Geschäftsgebaren des Beschuldigten B._____ be- deutet aber auf rechtlicher Ebene noch keine Verletzung von Treue- bzw. Schutz- pflichten, die sich aus seiner Stellung als Geschäftsführer der D._____ GmbH er- gaben. Wenn die Staatsanwaltschaft darüber spekuliert, welche Belege dem Kon- kursamt noch nicht vorgelegen hätten, und ob diese allenfalls nachträglich "fabri- ziert" worden sein könnten (Urk. 65 S. 17), so befindet sie sich erneut auf dem Gebiet blosser Mutmassungen, zumal sie diesbezüglich keine Anklage erhoben hat. Auch für die Zahlung vom 25. September 2020 an H._____ gilt, dass nicht nachgewiesen ist, dass diese privaten Zwecken diente. Dazu liegen keine Be- weise vor und es gibt keinerlei Gründe, weshalb ausgeschlossen wäre, dass mit dieser Zahlung eine offene Schuld der D._____ GmbH beglichen wurde (vgl. dazu z.B. auch die nachvollziehbaren Ausführungen in Urk. 6/1 F/A 143 - 145 S. 17 und Urk. 7 S. 9). An dieser Stelle ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sodann Folgendes festzuhalten: Dass der Beschuldigte B._____ die Mittel des

- 23 - Covid-19-Kredits nicht nur für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ GmbH verwendete, sondern auch zur Begleichung von vorbestehenden Schulden der Gesellschaft, mag (in objektiver Hinsicht) den Vorgaben von Art. 6 der Covid- 19-Solidarbürgschaftverordnung widersprochen haben. Daraus lässt sich aber kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne der ungetreuen Geschäftsführung ableiten. 3.4. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass einzig die Zahlung vom 6. April 2020 an I._____, die Ehefrau des Beschuldigten B._____, im Betrag von Fr. 3'000.– problematisch sein könnte (Urk. 79 S. 41). Doch auch diesbezüglich basiert der Anklagevorwurf auf einer Mutmassung ohne jede Stütze in den Akten. Es ist klar, dass eine Zahlung an die Ehefrau des Beschuldigten B._____ privater Natur gewesen sein kann. Nicht auszuschliessen ist jedoch ebenso, dass seitens des Ehepaars B._____I._____ bzw. seitens von I._____ private Mittel in die D._____ GmbH eingeschossen wurden (Urk. 6/1 F/A 146 S. 17, vgl. auch F/A 149 S. 17 und Urk. 7 S. 16 sowie S. 39). Ein solcher Vorgang wäre denn auch gerade bei KMU-Betreibern nicht ungewöhnlich, erscheint plausibel und ist durch die er- hobenen Beweise nicht widerlegbar. 3.5. Wenn die Privatklägerin 1 vorbringt, ein mögliches Motiv für den Antrag auf Zusprechung eines Covid-19-Kredits könnte darin bestanden haben, der Forde- rung des Beschuldigten C._____ auf Ablösung seiner Stammanteile nachzukom- men (Urk. 97 S. 2 f. Rz. 7 f.), was ebenfalls einer Verwendung der Kreditmittel für private Zwecke entsprechen würde, so muss auch sie sich auf blosse Mutmas- sungen beschränken. Ein Beweis hierfür liegt nicht vor. Zudem macht die Privat- klägerin selber geltend, die Summe zur Ablösung der Stammanteile des Beschul- digten C._____ habe Fr. 60'000.– betragen. Weshalb die Beschuldigten dann ei- nen Covid-19-Kredit über Fr. 80'000.– hätten beantragen sollen, wäre höchstens Thema noch weitergehender, unbelegter Spekulationen. Ausserdem ist eine ent- sprechende Verwendung der Kreditmittel (bzw. die Absicht dazu) nicht in der An- klage umschrieben und fällt auch aus diesem Grunde ausser Betracht. 3.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft den Be- schuldigten selber vorwirft (wenn auch aktuell nicht mehr im Sinne des Straf-

- 24 - rechts), keine Buchhaltung geführt zu haben, so dass mindestens bis Oktober 2020 keine Übersicht über die Finanzen der D._____ GmbH bestanden habe. In dieses Bild passt auch die Aussage der Zeugin G._____, wonach der Beschul- digte B._____ alle Unterlagen unsortiert einfach in eine Migros-Tasche geworfen habe, als er sie mit der Durchsicht dieser Unterlagen und der Aufarbeitung der Buchhaltung beauftragt habe. Es seien drei Migros-Taschen voll mit losen Blät- tern gewesen, ohne Ordnung und Struktur (Urk. 8 F/A 12 und F/A 16 f. S. 4). Un- ter diesen Umständen kann dem Beschuldigten B._____ denn auch schwerlich vorgeworfen werden, er habe über die schlechte wirtschaftliche Lage der D._____ GmbH Bescheid gewusst oder eine Überschuldung der Gesellschaft in Kauf ge- nommen. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin G._____ zu Protokoll gab, der Be- schuldigte B._____ habe "absolut null" Fähigkeiten, eine Buchhaltung zu führen (Urk. 8 F/A 34 S. 7). 3.7. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gläubigerschädigung durch Vermögensver- minderung präsentiert sich die Sache gleich. Nach Art. 164 StGB wird bestraft, wer zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermö- genswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögens- werte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet. Vorliegend kommt bloss die Tatbestandsvariante in Frage, wonach der Täter Vermögenswerte unentgeltlich veräussert. Diesbezüg- lich kann indes auf das bereits Erwogene verwiesen werden: Es ist nicht erstellt, dass die in der Anklage aufgelisteten Zahlungen unentgeltlich bzw. nicht geschul- det waren. 3.8. Insgesamt fehlen für die Anwendbarkeit sowohl von Art. 158 StGB als auch von Art. 164 StGB notwendige Tatbestandselemente. Der Beschuldigte B._____ ist daher von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen. V. Beschlagnahmungen

1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Unterlagen, die einzig als Beweis- mittel beschlagnahmt wurden und nicht mehr benötigt werden, dem Beschuldigten

- 25 - B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus- zugeben sind (Urk. 79 S. 42 betreffend Urk. 20/9 bzw. Urk. 21/6).

2. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erwog, dass beim vorliegen- den Verfahrensausgang keine Grundlage mehr für die Beschlagnahme von Bar- mitteln bestehe. Mithin sind die entsprechenden Bargeldbeträge dem Beschuldig- ten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben (Urk. 79 S. 42 betreffend Urk. 20/9 bzw. Urk. 21/6). VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess zutreffend zusammengefasst (Urk. 79 S. 42 f.). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird bei einem Freispruch dann über die Zivilklage entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zi- vilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Ergeht ein Freispruch, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann oder – wie im vorliegenden Fall – weitgehend ungeklärt geblieben ist, so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sach- verhalt illiquid (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO), weshalb die Zivilansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind.

2. Die beiden Beschuldigten sind von den angeklagten Vorwürfen vollumfäng- lich freizusprechen, was nach den obigen Erwägungen zur Folge hat, dass die Zi- vilforderungen der Privatkläger 1-3 mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verwei- sen sind (Urk. 79 S. 43).

- 26 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Ziffern 7 bis 10) vollumfänglich zu bestätigen, unter Hin- weis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 79 S. 43 f.).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Grundsätze der Gebührenfestlegung hat die Vorinstanz korrekt wieder- gegeben (Urk. 79 S. 43). Diese sind auch für das Berufungsverfahren massge- blich, wobei zu berücksichtigen ist, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist mithin für beide Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240162 und SB240164) zusammen auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ macht für das Beru- fungsverfahren Leistungen und Barauslagen von Fr. 2'645.70 geltend (Urk. 94). Die in der Honorarrechnung vom 16. März 2025 deklarierten Positionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Darin nicht berücksichtigt ist die Berufungsverhand- lung (inkl. Hin- und Rückweg) und eine Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Beschuldigten B._____. Die Verhandlung dauerte etwas mehr als 2 ½ Stunden (Prot. II S. 5 und S. 28). Unter Hinzurechnung von weiteren knapp 2 ½ Stunden für den Weg (inkl. Fahrspesen) und die Nachbesprechung des vor- liegenden Urteils erscheint auch im Lichte von § 18 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'900.– als ange- messen. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____ macht für das Beru- fungsverfahren Leistungen und Barauslagen von Fr. 7'134.80 geltend (Urk. 95 ge- mäss Geschäfts-Nr. SB240162). Die in der Honorarrechnung vom 14. März 2025 deklarierten Positionen geben lediglich zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde auf 7 Stun- den geschätzt, was unter Verweis auf die vorstehende Dauer der Verhandlung um

- 27 - etwa 4 ½ Stunden zu kürzen ist. Für das Studium des Berufungsurteils und eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten C._____ berücksichtigte der amtliche Verteidiger einen Zeitaufwand von 2 Stunden, was ebenfalls zu lange erscheint und um eine halbe Stunde zu kürzen ist. Im Resultat und in Anbetracht von § 18 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'100.– angemessen. 2.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staats- anwaltschaft, so trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Berufung erhoben haben einzig die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1. Sie unterliegen mit ihren Berufungsanträgen jeweils vollumfänglich. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten, zur Hälfte der Privatklägerin 1 aufzuerle- gen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine (auch nur teilweise) Rückforderung bei der unterliegenden Privat- klägerin 1 ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich (BGE 145 IV 90).

3. Genugtuung der Beschuldigten 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Bei kürze- ren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Ansatz notwendig erscheinen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

- 28 - 3.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, verbrachte der Beschuldigte B._____ zwei Tage und der Beschuldigte C._____ einen Tag in Haft (Urk. 22/2 und Urk. 23/2+6). Entsprechend ist dem Beschuldigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 400.– und dem Beschuldigten C._____ eine solche von Fr. 200.– aus der Ge- richtskasse zu entrichten.

4. Parteientschädigung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Privatklägerin 1 ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 79 S. 46 f.). Es wird beschlossen:

2. Vom Teilrückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Vor- wurf der Unterlassung der Buchführung betreffend beide Beschuldigte wird Vormerk genommen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 29 -

2. Der Beschuldigte C._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Die Privatkläger 1-3 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Barmittel werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben: Bargeld im Betrag von EUR 1'000.– (Asservat Nr. A016'362'484),  Bargeld im Betrag von Fr. 500.– (Asservat Nr. A016'362'495). 

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Unterlagen werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Treuhandvertrag D._____ GmbH (Asservat Nr. A016'353'745),  E._____ Stammdaten/Statistik (Asservat Nr. A016'363'067).  Werden die vorgenannten Unterlagen nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils beansprucht, werden sie ohne weitere Mittei- lung der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Dem Beschuldigten B._____ wird für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Dem Beschuldigten C._____ wird für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 30 -

8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 bis 10) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ (inkl. 8.1 % MWST) Fr. 6'100.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ (inkl. 8.1 % MWST).

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten, werden zur Hälfte der Pri- vatklägerin 1 auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der beiden Beschuldigten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin 1  die Privatkläger 2 und 3  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin 1  die Privatkläger 2 und 3 (sofern verlangt) 

- 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter Hinweis auf die Dis-  positivziffern 4 und 5 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ und an den Be-  schuldigten persönlich, unter Hinweis auf die Dispositivziffer 4 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ und an den Be-  schuldigten persönlich, unter Hinweis auf die Dispositivziffer 5 betr. Herausgabefrist die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopien der Urk. 96 (gemäss Ge- schäfts-Nr. SB240162) und Urk. 95 (gemäss Geschäfts-Nr. SB240164).

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese