Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz schob den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren auf (Urk. 39 S. 62).
E. 1.2 Seitens der Verteidigung wurde kein expliziter Eventualantrag im Falle eines Schuldspruchs gestellt (vgl. Urk. 66 S. 1, 12).
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 44).
2. Rechtliche Grundlagen
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung rund zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind daher dem Beschuldig- ten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und diejenigen der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Verteidi- gungskosten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. Auch betreffend eine Abschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens be- steht mangels entsprechender Begründung kein Anlass.
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'500.– (Urk. 67, zuzüglich eine Stunde Aufwand für die Berufungsverhand- lung, inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.4 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 1'205.30 (Urk. 59, inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 3 Sistierung des Verfahrens
E. 3.1 Verschulden/Asperationsprinzip
E. 3.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Ver- schuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verlet- zung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
- 22 - des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszu- gehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschau- lich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Ein- zelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatum- stände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straf- tatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung fest- zusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Me- thode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen.
- 23 - Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).
E. 3.2 Wahl der Strafart Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Gelds- trafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Um- stands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom
27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheits- strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom
23. Juni 2021 E. 1.3.2; m.w.H.).
- 24 -
E. 3.3 Massgeblicher Strafrahmen Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tatmehrheit ist innerhalb dieses Strafrahmens straf- erhöhend zu berücksichtigen. Ebenso ist der Strafmilderungsgrund des Versuchs strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 3.4 Strafzumessung im engeren Sinn/Vorgehen Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Angesichts des gleichartigen Tatvorgehens ist das Ver- schulden für beide Vorwürfe der versuchten Nötigung gemeinsam zu würdigen, wo- bei zunächst für beide Vorwürfe je eine Einzelstrafe festzusetzen ist. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamt- würdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumes- sung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Tech- nik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzu- messung, 2. Auflage 2019, N 53 ff.).
4. Tatkomponenten
E. 4 Entlassung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin Gestützt auf ihr Gesuch vom 18. Februar 2025 ist Rechtsanwältin MLaw Y._____ per 18. Februar 2025 als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu entlassen (vgl. Urk. 57).
E. 4.1 Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht versuchte der Beschuldigte anlässlich beider Telefonate, die Privatklägerin mittels Androhung von Suizid im Verweigerungsfalle dazu zu bewe- gen, ihn wieder bei sich aufzunehmen. Das ihr angedrohte Übel betraf damit primär ihn selbst, war also nur (aber immerhin) indirekt gegen die Privatklägerin gerichtet, indem sie dadurch in einen starken moralischen Konflikt versetzt wurde. Das Hand- lungsziel des Beschuldigten in Form seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung hätte die Privatklägerin für den Fall, dass sie den Forderungen des Beschuldigten nachgegeben hätte, durchaus stark in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt, indem dadurch ein für sie unerwünschter Zustand des familiären Zusammenlebens be-
- 25 - wirkt worden wäre, der nicht ihrem freien Willen entsprungen wäre. In objektiver Hinsicht ist aber doch von einem leichten Verschulden auszugehen.
E. 4.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv lag darin, die Privatklägerin dazu zu bewegen, zu ihm zurückzukehren bzw. ihn wieder in der ehelichen Wohnung aufzunehmen. Dies stellt ein durchaus egoisti- sches Tatmotiv dar. Auch wenn die zwischen den Parteien bestehende emotionale Bindung nachvollziehbar ist, vermag diese das objektive Tatverschulden als sol- ches nicht zu relativieren, wäre es dem Beschuldigten doch auch möglich gewesen, sich anderweitig Hilfe zu holen und sich im Hinblick auf den Austritt aus der Klinik eine Unterkunft zu suchen. Verschuldensmindernd ist aber letztlich doch die psy- chische Erkrankung des Beschuldigten zu berücksichtigen, indem die Depressio- nen den Gedanken an Suizid und damit entsprechende Äusserungen wohl begüns- tigten.
E. 4.3 Versuch Unabhängig vom Verschulden ist der Versuch strafmindernd zu berücksichtigen, wobei der fehlende Eintritt des Erfolgs jeweils in keiner Weise dem Beschuldigten anzurechnen ist, sondern dieser einzig aufgrund der Standfestigkeit der Privatklä- gerin nicht eintrat.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz gelangte zur Ansicht, die Schilderungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 4. Oktober 2021 seien eindrücklich, ausgesprochen detailliert, le- bensnah und nachvollziehbar erfolgt. So falle zum einen auf, dass sie auf eigene Initiative hin im Rahmen einer freien Erzählung sehr detailreich ausgesagt habe und zum anderen, dass sich die anschaulichen und lebensnahen Ausführungen der Privatklägerin nicht nur auf das Kern-, sondern auch auf das Randgeschehen be- zögen. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin hinsichtlich der Tätlichkeiten ver- schiedene Schmerzintensitäten geschildert habe, sei als Realitätskriterium zu wer- ten und spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ihren Aussagen sei sodann keine maximale Belastung des Beschuldigten zu entnehmen, was ebenfalls für de- ren Glaubhaftigkeit spreche. Vermeintliche Widersprüche habe sie in ihrer polizei- lichen Einvernahme aufzulösen vermocht, ohne sich in Widersprüche zu ihrer ur- sprünglichen Aussage zu verstricken. Sie habe insgesamt sehr konstant und wider- spruchsfrei ausgesagt und die Details der Schilderungen der Privatklägerin liessen sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spreche (Urk. 39 S. 34 f.). Die Privatklägerin schilderte den Ablauf des Vorfalls vom 4. Oktober 2021 anlässlich der Ersteinvernahme so, dass der Be- schuldigte und sie sich gestritten hätten, nachdem sie geschlafen habe, und die Tochter um 08.00 Uhr habe zur Schule gehen müssen. Nachdem die Tochter zur Schule gegangen sei, sei der Beschuldigte dann noch mehr aufgebraust und habe sie gerufen bzw. gesagt, sie solle ins Schlafzimmer kommen und mit ihm schlafen; nicht normal, sondern "in den Arsch". Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das nicht wolle. Anschliessend hätten sie noch mehr verbal gestritten und er habe ihr gesagt, dass sie eine Schlampe sei und dass sie mit jemand anderem ins Bett gehe. Sie habe ihm gesagt, dass er, wenn er Sex haben wolle, irgendwohin gehen solle, wo
- 16 - man Sex haben könne; aber so nicht bei ihr. Der Beschuldigte habe sie mit dem Fuss getreten, an den Haaren gerissen und ein paar Mal angespuckt. Der Rest sei eigentlich nur verbal gewesen. Er habe ihr gesagt, er werde ihre Familie kaputt machen; nicht umbringen, aber kaputt machen; ihre Schwester und so. Er habe sie, als sie in der Küche gewesen sei, bedroht und ihr auf Albanisch gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie in die Ferien in den Kosovo gehen würden. Aufgrund der Worte des Beschuldigten habe sie Angst bekommen. Sie sei dann ins Kinder- zimmer gegangen. Er sei ihr gefolgt und habe ihr ins Gesicht gespuckt. Sie sei danach zunächst ins Badezimmer gegangen und habe ihr Gesicht gewaschen. An- schliessend sei sie in die Migros gegangen, wo sie ca. 40 Minuten geblieben sei. Im Anschluss daran habe sie die KESB angerufen, um dieser mitzuteilen, dass sie Probleme mit dem Beschuldigten habe und einen Termin für den folgenden Tag vereinbart. Sodann sei sie zur Gemeinde gegangen, um dort mitzuteilen, dass sie die Scheidung einreichen wolle. Auf der Gemeinde habe man ihr die Adresse des Bezirksgerichts Uster gegeben. Schliesslich sei sie nach Hause zurückgekehrt, wo der Beschuldigte sie wieder angespuckt und ihr Schlampe gesagt sowie sie danach gefragt habe, wo sie gewesen bzw. ob sie bei jemand anderem gewesen sei. Her- nach habe er ihr gesagt, dass sie eine Schlampe und eine Hure sei, dass er ihr Leben kaputt machen werde und dass es bis 12.00 Uhr ihr letzter Tag sei. Diese Worte hätten in ihr Angst ausgelöst und sie habe sich durch diese in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Dann habe er sie nochmals angespuckt, sie an den Haaren geris- sen und ihr einen Tritt aufs Gesäss verpasst, woraufhin sie ins Badezimmer gegan- gen sei, wo sie die Tür zugemacht und die Polizei angerufen habe. Sie habe sich dann im Badezimmer eingeschlossen und die Tür nicht mehr aufgemacht, bis die Polizei gekommen sei (Urk. D1/4/1 S. 1 ff.). Den Erwägungen der Vorinstanz, wo- nach die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien, kann insoweit zugestimmt werden, als dass ausschliesslich auf die Depositionen der Privatklägerin am Nach- mittag des 4. Oktober 2021 abgestellt wird, die sie unmittelbar nach ihrer Anzeige- erstattung machte, die in der Folge zum Erlass einer polizeilichen GSG-Verfügung führte (Urk. D1/1/4). Die Privatklägerin wurde dort noch ohne Konfrontation mit dem Beschuldigten einvernommen (Urk. D1/4/1 S. 1 ff.).
- 17 -
E. 4.3.2 Gleicht man die Aussagen der Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei jedoch mit denjenigen in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 17. Januar 2023 als Auskunftsperson ab, als sie erstmals zum fragli- chen Vorfall vom 4. Oktober 2021 mit dem Beschuldigten in Begleitung dessen Ver- teidigung konfrontiert wurde, präsentieren sich doch starke Widersprüche, indem sich die Privatklägerin kaum mehr an den Vorfall gut 15 Monate zuvor erinnern konnte (Urk. D1/15/1/2 S. 15 f.). Dort führte sie zunächst auf die Frage, ob sie sich an den Vorfall vom 4. Oktober 2021 erinnere, aus, dass sie sich an das Datum nicht mehr erinnere, sie aber noch wisse, dass es im Oktober gewesen sei (Urk. D1/15/1/2 F/A 114). Es sei früh am Morgen gewesen. Der Beschuldigte und sie hätten sich gestritten. Während sie in der Ersteinvernahme noch ausführte, sie habe zuvor geschlafen, sagte sie bei der Staatsanwaltschaft, sie sei von der Arbeit zurückgekommen. Im Folgenden führte sie aus – was sie so bei der Polizei nie schilderte –, der Beschuldigte habe die Möbel zerkratzt und ihr gesagt, er werde auch sie so kratzen (Kratzer an den Möbeln sind indessen aus der polizeilichen Fotodokumentation ersichtlich [vgl. Urk. D1/1/2 S. 6 f.]). Er habe sie beleidigt und geschlagen. Sie wisse dann nicht mehr, was genau passiert sei (Urk. D1/15/1/2 F/A 115). Auf die Frage, wie der Beschuldigte sie geschlagen habe, führte sie aus, dass sie sich getäuscht habe. Der Beschuldigte habe sie damals nicht geschlagen. Er habe sie angespuckt und zurückgestossen. Sie nehme das mit dem Schlagen zurück. Sie sei ins Zimmer gegangen und er habe sie zurückgestossen, woraufhin sie aufs Bett gefallen sei. Er habe sie dann im Zimmer angespuckt (Urk. D1/15/1/2 F/A 116). Ein mehrfaches Anspucken und einen Fusstritt ins Gesäss erwähnte sie bezüglich des Vorfalls vom 4. Oktober 2021 nicht. Auf die Nachfrage, ob es Vorfälle gegeben habe, bei denen der Beschuldigte sie geschlagen habe, führte sie aus, dass es solche gegeben habe, sie aber nicht mehr genau wisse, ob er sie an die- sem Tag geschlagen habe oder nicht (Urk. D1/15/1/2 F/A 117). Es sei nicht regel- mässig vorgekommen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe (Urk. D1/15/1/2 F/A 118). Der Beschuldigte habe sie jeweils mit dem Controller geschlagen, an den Haaren gerissen, Fusstritte verpasst, sie am Rücken geschlagen, einen Faust- schlag auf die Rippen links verpasst und am Geburtstag ihrer Tochter nach dem Baden auf die Stirn geschlagen (Urk. D1/15/1/2 F/A 121). Die Privatklägerin wusste
- 18 - somit noch Vorfälle von Tätlichkeiten zu schildern, ob es allerdings am vorliegend relevanten Vormittag des 4. Oktober 2021 solche gegeben habe, konnte sie nicht mehr sagen. Bei diesen von ihr am 4. Oktober 2021 geschilderten Tätlichkeiten, die für die Privatklägerin – wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (vgl. Urk. 66 S. 9; Prot. II S. 14 f.) – eindrücklich gewesen sein mussten, wäre an sich zu erwarten, dass sie sich auch 15 Monate nach dem fraglichen Vorfall noch daran hätte erin- nern können. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Todesdrohungen erwähnte sie bezogen auf den Vorfall des 4. Oktober 2021 zunächst von sich aus nichts. Später in derselben Einvernahme sagte sie auf die Frage der Staatsanwäl- tin, ob er ihr schon vor dem Frühling 2022 gesagt habe, dass er sie umbringe, er habe ihr gesagt: "Du dumme, weisst du, dass ich dich umbringe, ich bringe dich um, aber er hat das nicht oft wiederholt". Das habe ihr Angst gemacht. Das habe er ihr im Oktober 2021 bei diesem Vorfall mit dem Kratzen an den Möbeln gesagt, bevor sie ihn aus der Wohnung geworfen habe. Am Anfang habe sie das nicht ernst genommen, aber nach diesen Aussagen habe sie sich schon vor ihm gefürchtet und davor, dass er jemanden anstiften könnte, ihr etwas anzutun oder davor, dass sie von jemandem auf der Strasse überrascht werde (Urk. D1/15/1/2 F/A 132 ff.). Details bezüglich der gemachten Drohungen, wie dass der Beschuldigte zunächst gesagt habe, er werde sie in den Ferien im Kosovo umbringen und später, dass er ihr Leben kaputt machen werde und dass es bis 12.00 Uhr ihr letzter Tag sei, wusste sie nicht mehr zu schildern. Auch insofern wäre an sich zu erwarten, dass die Privatklägerin solche Details auch 15 Monate später zumindest noch teilweise wüsste, zumal diese für sie eindrücklich gewesen sein mussten. Demgegenüber führte sie bei der Staatanwaltschaft aber erstmals aus, sie habe befürchtet, der Beschuldigte könnte sie auf der Strasse abpassen oder gar jemanden dazu anstif- ten, wovon in der Ersteinvernahme noch keine Rede war. Schliesslich sind auch deutliche Abweichungen in den Schilderungen der Privatklägerin festzustellen, wenn auf den gesamten Ereignisablauf des Vormittags des 4. Oktober 2021 fokus- siert wird. Wie dargelegt, wusste sie in der Ersteinvernahme noch zu schildern, sie sei nach ersten Tathandlungen des Beschuldigten in die Migros gegangen, wo sie ca. 40 Minuten geblieben sei, darauf habe sie die KESB angerufen, um dieser mit- zuteilen, dass sie Probleme mit dem Beschuldigten habe und sie habe einen Ter-
- 19 - min für den folgenden Tag vereinbart, hierauf sie zur Gemeinde gegangen sei, um dort mitzuteilen, dass sie die Scheidung einreichen wolle, dort habe man ihr die Adresse des Bezirksgerichts Uster gegeben, später sei es dann in der Wohnung zu erneuten Tathandlungen des Beschuldigten gekommen. Bei der Staatsanwalt- schaft erwähnte sie dagegen nichts davon, dass sie zwischendurch auch nur die Wohnung verlassen habe, es also zu einem klaren Unterbruch des Streits und der Tathandlungen gekommen sei. Vielmehr scheint es sich gemäss jenen Depositio- nen um zeitlich durchgehende Ereignisse ohne Unterbrechung gehandelt zu ha- ben. Nachdem insbesondere der Gang zur Stadtverwaltung D._____ zwecks Ein- reichung der Scheidung bzw. Erlangens von Hilfe gegenüber dem Beschuldigten für sie ein doch eindrückliches Ereignis dargestellt hätte, wäre zu erwarten, dass sie sich auch daran erinnern könnte. Insgesamt werfen die Depositionen der Pri- vatklägerin bei der Staatanwaltschaft angesichts der doch starken Abweichungen die Frage auf, ob und falls ja, inwieweit sich jene Aussagen der Privatklägerin auf den vorliegend relevanten Vorfall vom 4. Oktober 2021 beziehen, oder ob sich bei ihr Erinnerungen an Ereignisse über einen längeren Zeithorizont vermischten und sie diese erst auf entsprechende Nachfrage auf jenen Vormittag datierte. Von einer im Wesentlichen widerspruchsfreien Bestätigung der ersten Aussagen im Rahmen ihrer Zweitaussage zu diesem Vorfall in Konfrontation mit dem Beschuldigten und dessen Verteidigung kann jedenfalls entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Rede sein.
E. 4.3.3 Mithin ist festzustellen, dass zwar eine für sich alleine betrachtet durchaus überzeugende Erstaussage der Privatklägerin vorliegt, diese aber keine genügend klare, von relevanten Widersprüchen freie Bestätigung in Wahrnehmung der Par- teirechte des Beschuldigten erfährt. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Vor- fall vom 4. Oktober 2021 ein gutes Jahr später nur noch vergleichsweise rudimentär zu schildern vermochte und sich ihre Erinnerungen an die Ereignisse jenes Tages auch mit denjenigen hinsichtlich anderer Daten vermischt zu haben scheinen, muss freilich noch nicht bedeuten, dass ihre Erstaussage falsch wäre. Die Tatsache, dass sie jedoch selbst Handlungen des Beschuldigten, die für sie herausragend und da- mit besonders einprägsam hätten sein müssen, nicht mehr oder nur noch vage und erst auf ausdrückliche Nachfrage hin zu schildern vermochte, wirft doch Fragen auf,
- 20 - die letztlich ungelöst bleiben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Privatklägerin zwar, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, übermässige Belastungen des Beschuldigten vermied. Ein klares Interesse, den Beschuldigten zu belasten, war bei ihr jedenfalls am Nachmittag des 4. Oktober 2021 in der polizeilichen Einvernahme aber durchaus gegeben, ging es ihr doch, nachdem sie infolge des unbestrittenermassen erfolgten heftigen Streits die Polizei gerufen hatte, darum, eine unmittelbare Rückkehr des Beschuldigten in die eheli- che Wohnung zu verhindern, was mittels der seitens der Polizei ausgesprochenen Verfügung gegen den Beschuldigten gestützt auf das Gewaltschutzgesetz auch so geschah. Dass hierzu gegenüber der Polizei die Schilderung von Tathandlungen des Beschuldigten von gewisser Schwere notwendig war, liegt auf der Hand, zumal sie gemäss eigener Aussage zwischendurch bei der KESB angerufen bzw. bei der Stadtverwaltung vorgesprochen und um Rat gefragt habe. Auch diese Interessen- lage der Privatklägerin bedeutet selbstredend ebenfalls nicht, dass ihre belasten- den Aussagen in der Ersteinvernahme falsch sein müssen, doch führt das Interesse der Privatklägerin an einer Belastung des Beschuldigten dazu, dass die belasten- den Aussagen umso klarer sein müssten, als wenn es sich um Aussagen einer völlig unbeteiligten Person handelte. Dies ist aber wie dargelegt aufgrund der ge- schilderten Widersprüche zwischen ihren Aussagen in den beiden Einvernahmen vorliegend nicht gegeben. Insofern verbleiben in Würdigung aller Umstände letzt- lich doch rechtserhebliche Zweifel an ihrer Darstellung der Ereignisse des Vormit- tags des 4. Oktober 2021.
E. 4.4 Strafart Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszufällen wäre. Zudem fiele eine Freiheitsstrafe bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht.
E. 4.5 Fazit Tatkomponente Für das vollendete Delikt erschiene ausgehend von jeweils einem leichten Ver- schulden je eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Versuchs sind die beiden Strafen auf je 20 Tagessätze zu mindern. Nachdem in beiden Fällen ein gänzlich gleichartiges Tatvorgehen vorliegt, erscheint es trotz des Auseinanderliegens der beiden Tathandlungen von gut sechs Monaten gerechtfer-
- 26 - tigt, das Asperationsprinzip eher stärker zu Gunsten des Beschuldigten anzuwen- den. Die 20 Tagessätze für die erste versuchte Nötigung sind daher um 10 Tages- sätze für die zweite versuchte Nötigung zu erhöhen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Gesamt- geldstrafe von 30 Tagessätzen.
5. Täterkomponenten
E. 5 Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom
15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2).
E. 5.1 Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung Angaben zu seinen per- sönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben. Er führte aus, er sei in E._____, Kosovo, geboren und mit fünf Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem Bru- der in die Schweiz gekommen. Er habe in F._____/SG den Kindergarten, die Pri- marschule und die Sekundarschule B besucht. Anschliessend habe er eine dreijäh- rige Lehre als Betonwerker absolviert und fünf Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Im Jahr 2009 habe er die Privatklägerin geheiratet (Urk. D1/15/2 F/A 56). Mit der Privatklägerin hat er eine gemeinsame Tochter (G._____, geboren am tt.mm.2009). Zu seiner psychischen Gesundheit führte der Beschuldigte aus, ungefähr im Alter von 25 Jahren bemerkt zu haben, dass er psychische Probleme habe. Er leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, an einer Borderline-Störung, an PTBS, an Tabak- und Cannabisabhängigkeit, an Schizophrenie und an wiederkeh- renden depressiven Störungen, weswegen er diverse Medikamente einnehme (Urk. D1/15/2 F/A 57 ff.; vgl. Urk. D1/15/5/3 S. 570 ff. [Akten Digital auf Datenträ- ger]). Marihuana konsumiere er – gemeint im Zeitpunkt 21. Februar 2023 – seit
E. 5.2 Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf. Die einzige eingetra- gene Verurteilung stellt ein Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten/SG vom
25. April 2013 wegen Strassenverkehrsdelikten dar, wofür eine Bestrafung mit ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 1'000.– erfolgte (Urk. 62). Angesichts des längeren Zeitablaufs seit der Vorstrafe und feh- lender Einschlägigkeit fällt diese nicht in relevantem Masse straferhöhend ins Ge- wicht.
E. 5.3 Geständnis/Reue und Einsicht/Desinteresseerklärung Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte erst anlässlich der Berufungsverhand- lung, weshalb es keine strafmindernde Wirkung zu entfalten vermag. Auch die Des- interesseerklärung der Privatklägerin im Berufungsverfahren stellt keinen Strafmin- derungsgrund dar.
E. 5.4 Fazit bezüglich Täterkomponenten Die Täterkomponenten bleiben somit zumessungsneutral.
- 28 -
6. Gesamtwürdigung
E. 6 Prüfung der Notwendigkeit der Einvernahme der Privatklägerin
E. 6.1 Strafhöhe Angemessen erscheint somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
E. 6.2 Höhe des Tagessatzes Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Nach Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz war er verheiratet und hat eine im heutigen Zeitpunkt 16-jährige Tochter. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er wie erwähnt, vom Sozialamt zu leben und monatlich Fr. 920.– zu erhalten. Er habe kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von über Fr. 100'000.–. Im Moment zahle er keine Schulden ab (Prot. I S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, von der Privatklägerin geschieden zu sein und ab April/Mai 2025 über eine volle IV-Rente sowie Zusatzleistungen zu verfügen (Prot. II S. 9, 12). Auch wenn der Beschuldigte die monatlichen Leistungen der IV nicht zu beziffern vermochte, werden diese doch höher ausfallen als die bisherigen Leistungen des Sozialamts. Da die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse im zweitinstanzlichen Urteilszeitpunkt massgebend sind (Art. 34 Abs. 2 StGB), ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. Das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) greift nicht (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
E. 6.3 Anrechnung von Haft Der Beschuldigte befand sich vom 4. Oktober 2021, 12.00 Uhr, bis am 4. Oktober 2021, 19.55 Uhr, in Haft (Urk. D1/7/1 und Urk. D1/7/2). Die erstandene Haft von
- 29 - gerundet einem Tag ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Geldstrafe anzurechnen. IV. Vollzug
1. Ausgangslage
E. 8 Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu
- 13 - substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).
3. Glaubwürdigkeit/Interessenlage der Aussagepersonen Der Beschuldigte hat bereits aufgrund seiner prozessualen Stellung ein evidentes Interesse am Verfahrensausgang, doch spricht dies nicht per se gegen die Richtig- keit seiner Aussagen. Dasselbe gilt für die Privatklägerin, die noch bis zum vor- instanzlichen Urteil eine Zivilforderung gegen den Beschuldigten geltend machte. Auch hieraus kann letztlich nicht der Schluss gezogen werden, ihre Aussagen seien unzutreffend, da sie ein Interesse am Prozessausgang habe. Zu berücksichtigen ist vorliegend aber insbesondere auch, dass zwischen den Parteien – unabhängig von der Tatsache, dass die weiteren Tatvorwürfe gemäss rechtskräftigem Ent- scheid der Vorinstanz nicht erstellbar sind – offensichtlich seit mehreren Jahren grosse Konflikte im Rahmen der ehelichen Beziehung bestanden. Die damit ver- bundenen gegenseitigen Emotionen haben damit vor dem Hintergrund dieser seit längerem bestehenden Konfliktlage zweifellos grossen Einfluss auf die Interessen- lage der Parteien einerseits und damit ihr Aussageverhalten andererseits.
4. Anklageziffer 3
E. 9 Monaten nicht mehr und in seiner Freizeit mache er wegen der Depressionen nichts und sei nur zu Hause (Urk. D1/15/2 F/A 67 ff.). Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 24. August 2023 erklärte der Beschuldigte, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme bei der IV angemeldet sei und in einem betreuten Wohnheim wohne. Er lebe vom Sozialamt. Derzeit arbeite er in einem 40%-Pensum als Recycler beim Sozialamt D._____. Vom Sozialamt erhalte er des- halb monatlich Fr. 920.– anstatt bloss Fr. 800.–. Seine Schulden würden sich auf über Fr. 100'000.– belaufen. Derzeit sei er nicht daran, Schulden abzubezahlen (Prot. I S. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte,
- 27 - er werde noch bis März/April 2025 vom Sozialamt unterstützt und erhalte anschliessend eine volle IV-Rente. Er arbeite in einem 50%-Pensum im H._____ und habe dort verschiedene Aufgaben. Er wohne nach wie vor im betreuten Wohnheim, seit März 2025 wohne er jedoch in einer neuen Wohnung, in welcher er neu zu zweit und nicht mehr zu viert lebe. Seit dem Umzug gehe es ihm daher psychisch besser. Aufgrund seiner psychischen Probleme und insbesondere der Probleme mit seiner Tochter und der Privatklägerin sei er nach wie vor in Behandlung. Von der Privatklägerin sei er mittlerweile geschieden und sie hätten keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 8 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vor- leben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral, nachdem die psy- chische Gesundheit des Beschuldigten bereits im Rahmen der Tatkomponenten beim subjektiven Verschulden verschuldensmindernd berücksichtigt wird.
Dispositiv
- Vom teilweisen Rückzug der Berufung hinsichtlich Dispositivziffer 1 al. 3 (Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte Nötigung) wird Vormerk ge- nommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 24. August 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 3 (Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte Nötigung), 2 (Freisprüche), 6 (Absehen von einer Landesverweisung), 7 (Abweisung Genugtuungsforderung), 8 und - 32 - 9 (Kostenfestsetzung), 11 Absatz 1 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 12 (Kosten Vertretung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Sistierungsantrag des Beschuldigten gestützt auf Art. 55a StGB wird ab- gewiesen.
- Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird per 18. Februar 2025 als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin entlassen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffern 1, 3 und 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 3) sowie der Tätlichkeiten als Ehegatte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 3).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. - 33 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Achtel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Achtel vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 1'205.30 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. MwSt.).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin B._____ Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an - 34 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin B._____ Rechtsanwältin MLaw Y._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Gitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240157-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 5. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
24. August 2023 (DG230001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/16/3). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Bst. a StGB (Anklageziffer 3); der Tätlichkeiten als Ehegatte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 3); der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4).
2. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB (Anklageziffer 2); des Versuchs der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1); der wiederholten Tätlichkeiten als Ehegatte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 5); wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– (wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt) und einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 3 -
6. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB und von der An- ordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem wird abgesehen.
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (B._____) wird abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
9. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
10. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Viertel auf die Ge- richtskasse genommen; im Übrigen bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 7'300.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1)
- 4 - Hauptanträge
1. Ziff. 1, 3, 4 und 5 des Urteils vom 24. August 2023 seien aufzuheben und der Berufungskläger sei bezüglich der Vorwürfe der Drohung und der Tätlichkeiten (Anklageziffer 3) freizusprechen. Der Schuldspruch bezüglich der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklageziffer 4) wird nicht angefochten.
2. Von einer Bestrafung sei abzusehen.
3. Ziff. 10 des Urteils vom 24. August 2023 sei aufzuheben und es seien die vorinstanzliche Entscheidgebühr und die weiteren Kosten zu 9/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/10 dem Beschuldigten auf- zuerlegen (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung).
4. Ziff. 11 des Urteils vom 24. August 2023 sei insofern aufzuheben, als dass eine teilweise Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidi- gung beim Beschuldigten vorbehalten wurde, und es sei festzuhalten, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich und defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen werden.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. Prozessualer Antrag Das Verfahren sei zu sistieren.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 45 S. 1; Urk. 57)
- 5 - Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin, seien dem Beschuldigten aufzuer- legen, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin vorab aus der Gerichtskasse zu erstatten seien. Eventualiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin sei aus der Staatskasse zu entschädigen. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 24. August 2023 (Urk. 31) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 33). Das be- gründete Urteil (Urk. 37 = 39) wurde den Parteien am 25. März 2024 zugestellt (Urk. 38). Mit Schreiben vom 12. April 2024 ging die Berufungserklärung der amtli- chen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Bewei- santräge gestellt wurden (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht bis spätestens drei Wochen vor der Berufungsverhandlung diverse Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhält- nisse einzureichen (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
23. April 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihrer Vertreterin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 44). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom
8. Mai 2024 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen. Zudem liess
- 6 - sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- tretung in Person ihrer bisherigen Vertreterin unter Einreichung von Beilagen stel- len (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um schriftlich das Vorliegen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung darzulegen. Zudem wurde der Privatklägerin eine Frist von ebenfalls 20 Tagen gesetzt, um schriftlich die Notwendigkeit der Bestellung ei- ner unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ergänzend darzulegen (Urk. 48). Mit Da- ten vom 14. Juni 2024 (Urk. 50) bzw. 19. Juni 2024 (Urk. 52) erfolgten die jeweili- gen Stellungnahmen der Parteien. Hierauf wurden mit Präsidialverfügung vom
20. Juni 2024 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beibehalten sowie das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 54). 1.2. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 erklärte die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatklägerin, dass diese die gegen den Beschuldigten erhobenen Straf- anträge zurückziehe und ihr umfassendes Desinteresse an der weiteren Strafver- folgung des Beschuldigten erkläre, und ersuchte aufgrund dieser Entwicklung um Entlassung aus ihrem Mandat per 18. Februar 2025 (Urk. 57; Urk. 58). Darauf be- zugnehmend beantragte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 24. Februar 2025 die Sistierung des Verfahrens und Abnahme der Vorladung für die Berufungs- verhandlung (Urk. 60). Am 25. Februar 2025 wurde der Verteidigung seitens des Gerichts mitgeteilt, dass an der Berufungsverhandlung vom 5. März 2025 festge- halten werde (Urk. 64). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 5. März 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____ (Prot. II S. 5). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Um- fang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfass-
- 7 - ten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzu- geben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenen- falls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszule- gen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte seine Berufung hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs betreffend mehrfache versuchte Nötigung gemäss Anklageziffer 4 zurückziehen (Prot. II S. 7; Urk. 66 S. 12). Hier- von ist Vormerk zu nehmen. 2.3. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 1 und 2, 3, 4, 5, 10 und 11 Abs. 2 an (Urk. 41 S. 1; Urk. 66 S. 1). Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 1 al. 3 (Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte Nötigung), 2 (Freisprüche), 6 (Ab- sehen von einer Landesverweisung), 7 (Abweisung Genugtuungsforderung), 8 und 9 (Kostenfestsetzung), 11 Absatz 1 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 12 (Kosten Vertretung Privatklägerin). Das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Straf- gericht, vom 24. August 2023 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffern in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Sistierung des Verfahrens 3.1. Die Verteidigung beantragt gestützt auf den Rückzug der Strafanträge und die Desinteresseerklärung der Privatklägerin die Sistierung des Verfahrens. Zur Be- gründung bringt sie zusammengefasst vor, das Gericht könne das Verfahren ge-
- 8 - mäss Art. 55a Abs. 1 StGB sistieren, wenn das Opfer darum ersuche und die Sis- tierung geeignet erscheine, dessen Situation zu stabilisieren und zu verbessern. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin seien psychisch angeschla- gen. Das hängige Verfahren belaste die Parteien und ein autoritativer Entscheid des Gerichts würde zu einer weiteren Belastung ihrer Beziehung führen. Besonde- res Augenmerk sei auch auf das Verhältnis zwischen der 16-jährigen Tochter und dem Beschuldigten zu richten. Auch dieses werde durch eine Fortdauer des Ver- fahrens und einen autoritativen Entscheid belastet, was zu einer unmittelbaren Be- lastung der Privatklägerin führe. Aufgrund der Trennung und Scheidung von der Privatklägerin sowie der inzwischen vergangenen Zeit bestehe offenkundig keine Gefahr eines weiteren Vorfalls. Schliesslich hingen die Probleme zwischen den Parteien mit der psychischen Belastung des Beschuldigten zusammen, diesbezüg- lich habe er sich jedoch bereits vor längerer Zeit in eine immer noch andauernde Therapie begeben (Urk. 66 S. 2 ff.). 3.2. Gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht das Verfahren unter anderem bei wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) sistieren, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum er- sucht. Vorliegend ersuchte die Privatklägerin nicht um Sistierung des Verfahrens, sie bekundete einzig ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldigten und zog die gegen ihn gestellten Strafanträge zurück (Urk. 57; Urk. 58), wobei dar- auf hinzuweisen ist, dass es sich bei den Vorwürfen der Tätlichkeiten und der Dro- hung zulasten des Ehegatten während der Ehe sowie der versuchten Nötigung um Offizialdelikte handelt (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, Art. 181 StGB). Das Ersuchen um Sistierung des Verfahrens ging einzig vom Be- schuldigten aus, der jedoch gemäss Wortlaut von Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB hierzu nicht berechtigt ist. Der Sistierungsantrag des Beschuldigten gestützt auf Art. 55a StGB ist daher abzuweisen.
- 9 -
4. Entlassung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin Gestützt auf ihr Gesuch vom 18. Februar 2025 ist Rechtsanwältin MLaw Y._____ per 18. Februar 2025 als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu entlassen (vgl. Urk. 57).
5. Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom
15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2).
6. Prüfung der Notwendigkeit der Einvernahme der Privatklägerin 6.1. Die Privatklägerin verweigerte im Rahmen ihrer geplanten Einvernahme vor Vorinstanz die Aussagen (Prot. I S. 12; Urk. 35), weswegen seitens der Verteidi- gung die Ansicht vertreten wurde, ihre sämtlichen Aussagen wären nicht verwertbar (Prot. I S. 18). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, ist die Ver- wertbarkeit ihrer Einvernahmen indessen gegeben, zumal die Privatklägerin die Aussage vor Gericht berechtigterweise verweigerte, so dass die erneute Erhebung des Beweismittels aus rechtlichen Gründen nicht mehr erreichbar war und ihre Ein- vernahmen im Verfahren zuvor ordnungsgemäss erhoben worden waren. Zur Ver-
- 10 - meidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu auf die überzeugenden Erwägun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 39 S. 7 f.). 6.2. Von der Frage der Verwertbarkeit der Aussagen unabhängig zu prüfen ist die Frage, ob eine Einvernahme der Privatklägerin vor Gericht insbesondere ge- stützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 389 StPO notwendig ist, damit sich das Gericht im Rahmen deren unmit- telbaren Würdigung ein genügendes Bild machen kann. So kann gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung auf die Einvernahme einer Aussageperson vor Ge- richt dann verzichtet und auf sie abgestützt werden, wenn sie konstant und in sich logisch aussagt und ihre Aussagen zudem durch weitere Beweismittel gestützt wer- den. Über die Frage, ob eine Einvernahme vor Gericht notwendig erscheint, kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu, wobei darüber von Amtes wegen zu entschei- den ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2; m.H.a. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; vgl. a. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_215/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 2.3; 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2; 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3; je m.H.). 6.3. Vorliegend basieren die Anklagevorwürfe praktisch ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin, womit eine klassische Vieraugenkonstellation gege- ben ist. Die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Tatvorwürfe unter Anklage- ziffer 3 sind, wie im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen darzulegen sein wird, in ihrer Ersteinvernahme zwar für sich alleine betrachtet glaubhaft, gegenüber ihrer zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft rund 15 Monate später ergeben sich aber deutliche Widersprüche. Nachdem die Privatklägerin bereits vor Vorin- stanz von ihrem Recht zur Verweigerung der Aussage Gebrauch machte, ist vor- liegend nicht ersichtlich, dass eine erneute Vorladung ihrerseits zur Einvernahme vor Berufungsinstanz geeignet wäre, eine bessere Grundlage zur Würdigung ihrer bisherigen Aussagen zu bewirken. Die Einvernahme der Privatklägerin vor der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2023 wurde zudem auf Video aufgezeichnet, wovon ein Datenträger in den Akten liegt (Urk. D1/15/1/3), so dass sich auch die Gerichte ein Bild vom Wirken der Privatklägerin machen konnten. Eine erneute Vor-
- 11 - ladung der Privatklägerin zur Einvernahme vor Berufungsinstanz gestützt auf Art. 389 StPO erscheint daher weder sinnvoll noch notwendig. II. Sachverhalt/rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im berufungshalber noch zur Dis- kussion stehenden Teil der Anklage unter Anklageziffer 3 vor, er habe am 4. Okto- ber 2021, ca. 08.00 Uhr bis 11.40 Uhr, in der ehelichen Wohnung an der C._____- strasse …, D._____, im Rahmen einer Auseinandersetzung seine Ehefrau, die Pri- vatklägerin, als "Schlampe" und "Hure" beschimpft und sie sodann auf Albanisch angeschrien, dass er sie umbringen würde, wenn sie in den Ferien im Kosovo seien und dass er ihre Familie und ihr Leben kaputt machen werde und es ihr letzter Tag sei. Die Privatklägerin habe diese Aussagen ernst genommen, sei dabei ihres Si- cherheitsgefühls verlustig gegangen und habe sich in ihrem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabgesetzt gefühlt, was der Beschuldigte alles beabsichtigt habe. Sodann habe der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal an den Haaren gerissen, habe sie zweimal mit dem Fuss getreten, einmal gegen die Hüfte und einmal gegen das Gesäss, habe sie geohrfeigt und ihr mehrfach ins Gesicht ge- spuckt. Die Privatklägerin habe dabei Schmerzen, jedoch keine weitergehenden Verletzungen erlitten. Diese Folgen habe der Beschuldigte mit seinem Tun zumin- dest in Kauf genommen. Hierdurch habe er sich der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB und der Tätlichkeiten als Ehegatte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht (Urk. D1/16/3 S. 4 f.). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2021 (Urk. D1/3/1 S. 1 ff.) und anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 20. Oktober 2021 (Urk. D1/3/2 S. 2 ff.) ausdrücklich, während er im weiteren Verfahren die Aussagen
- 12 - verweigerte (vgl. Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 13). Seitens der Verteidigung wird die Erfüllung des Anklagesachverhalts bestritten und ein Freispruch des Beschuldigten betreffend Anklageziffer 3 beantragt (Urk. 29 S. 1; Urk. 41 S. 1; Urk. 66 S. 1). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3 im Rah- men ihrer Würdigung als erstellt und verurteilte den Beschuldigten insoweit ankla- gegemäss (Urk. 39 S. 27-37, 48-51).
2. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 11 ff.). Er- gänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein an- erkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsbe- rechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder be- lastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrech- tes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist na- mentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom
8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu
- 13 - substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).
3. Glaubwürdigkeit/Interessenlage der Aussagepersonen Der Beschuldigte hat bereits aufgrund seiner prozessualen Stellung ein evidentes Interesse am Verfahrensausgang, doch spricht dies nicht per se gegen die Richtig- keit seiner Aussagen. Dasselbe gilt für die Privatklägerin, die noch bis zum vor- instanzlichen Urteil eine Zivilforderung gegen den Beschuldigten geltend machte. Auch hieraus kann letztlich nicht der Schluss gezogen werden, ihre Aussagen seien unzutreffend, da sie ein Interesse am Prozessausgang habe. Zu berücksichtigen ist vorliegend aber insbesondere auch, dass zwischen den Parteien – unabhängig von der Tatsache, dass die weiteren Tatvorwürfe gemäss rechtskräftigem Ent- scheid der Vorinstanz nicht erstellbar sind – offensichtlich seit mehreren Jahren grosse Konflikte im Rahmen der ehelichen Beziehung bestanden. Die damit ver- bundenen gegenseitigen Emotionen haben damit vor dem Hintergrund dieser seit längerem bestehenden Konfliktlage zweifellos grossen Einfluss auf die Interessen- lage der Parteien einerseits und damit ihr Aussageverhalten andererseits.
4. Anklageziffer 3 4.1. Aussagen der Parteien/Beweismittel Bezüglich der zusammengefassten Aussagen der Parteien zum Sachverhalt ge- mäss Anklageziffer 3 kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 27-31). Hinsichtlich in den Akten liegender Beweismittel ist zu bemerken, dass sich die An- klage einzig auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, während – im Gegensatz zu den übrigen Anklageziffern – hier auch der Beschuldigte zu Beginn des Verfah- rens Aussagen machte.
- 14 - 4.2. Beschuldigter Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 4. Oktober 2021 fest, diese seien dahingehend konstant, dass er die ihm ge- machten Vorwürfe vollumfänglich bestreite. Verschiedene Aussagen des Beschul- digten seien jedoch ausweichend, unklar sowie teilweise widersprüchlich und er- schienen zum Teil wenig plausibel, was gegen deren Glaubhaftigkeit spreche (Urk. 39 S. 31). Dieser Einschätzung ist teilweise zuzustimmen, jedoch ist das Aus- sageverhalten des Beschuldigten etwas differenzierter zu würdigen. Bei der Ge- genüberstellung der beiden Schilderungen in den Einvernahmen vom 4. Oktober 2021 und vom 20. Oktober 2021, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklä- gerin die Polizei gerufen habe, besteht die einzige Abweichung darin, dass er in der zweiten Einvernahme schilderte, die Privatklägerin sei wütend geworden, weil er sie schon einige Male geweckt habe und darauf sei sie ins WC gerannt, während er den Umstand, dass sie wegen des Weckens wütend geworden sei, in der ersten Einvernahme so noch nicht schilderte (vgl. Urk. 39 S. 31 f.). Bei genauer Betrach- tung zeigt sich denn auch, dass die Befragungen des Beschuldigten sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft – ihrer Natur als Erst- bzw. Hafteinver- nahme folgend – hauptsächlich davon handelten, dass ihm die ersten Aussagen der Privatklägerin vorgehalten wurden, er diese bestritt und ihm danach jeweils sinngemäss die Frage gestellt wurde, weswegen die Privatklägerin denn so etwas erfinden sollte, worauf der Beschuldigte nach Erklärungen für seiner Ansicht nach mögliche Falschanschuldigungen seitens der Privatklägerin suchen sollte. Im Rah- men der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme wurden zudem auch mehrfach Vorwürfe hinsichtlich anderer, vorliegend nicht relevanter Ereignisse dazwischen- geschoben. Dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund jeweils eine gewisse Auswahl an Erklärungen vorbrachte, denen es zumindest teilweise an Stringenz und Nachvollziehbarkeit mangelte (vgl. die im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Beispiele [Urk. 39 S. 32 f.]), verwundert daher nicht, zumal sich seine Aussagen auch des Öfteren auf andere Vorfälle von Streitigkeiten zwischen den Parteien be- zogen. Geht man von der Hypothese der äusseren Sachverhaltsvariante des Be- schuldigten aus, wonach es zumindest für ihn keinen ersichtlichen Grund gegeben hätte, weswegen die Privatklägerin ausgerechnet an jenem Mittag des 4. Oktober
- 15 - 2021 die Polizei rief, so erscheinen seine zum Teil etwas unbeholfen wirkenden Erklärungsversuche nicht erstaunlich. Insgesamt sind die Aussagen des Beschul- digten zwar nicht als allzu überzeugend zu bezeichnen. Als gänzlich unglaubhaft, indem es sich dabei etwa weitgehend um Schutzbehauptungen gehandelt hätte, können sie indessen auch nicht qualifiziert werden. 4.3. Privatklägerin 4.3.1. Die Vorinstanz gelangte zur Ansicht, die Schilderungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 4. Oktober 2021 seien eindrücklich, ausgesprochen detailliert, le- bensnah und nachvollziehbar erfolgt. So falle zum einen auf, dass sie auf eigene Initiative hin im Rahmen einer freien Erzählung sehr detailreich ausgesagt habe und zum anderen, dass sich die anschaulichen und lebensnahen Ausführungen der Privatklägerin nicht nur auf das Kern-, sondern auch auf das Randgeschehen be- zögen. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin hinsichtlich der Tätlichkeiten ver- schiedene Schmerzintensitäten geschildert habe, sei als Realitätskriterium zu wer- ten und spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ihren Aussagen sei sodann keine maximale Belastung des Beschuldigten zu entnehmen, was ebenfalls für de- ren Glaubhaftigkeit spreche. Vermeintliche Widersprüche habe sie in ihrer polizei- lichen Einvernahme aufzulösen vermocht, ohne sich in Widersprüche zu ihrer ur- sprünglichen Aussage zu verstricken. Sie habe insgesamt sehr konstant und wider- spruchsfrei ausgesagt und die Details der Schilderungen der Privatklägerin liessen sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spreche (Urk. 39 S. 34 f.). Die Privatklägerin schilderte den Ablauf des Vorfalls vom 4. Oktober 2021 anlässlich der Ersteinvernahme so, dass der Be- schuldigte und sie sich gestritten hätten, nachdem sie geschlafen habe, und die Tochter um 08.00 Uhr habe zur Schule gehen müssen. Nachdem die Tochter zur Schule gegangen sei, sei der Beschuldigte dann noch mehr aufgebraust und habe sie gerufen bzw. gesagt, sie solle ins Schlafzimmer kommen und mit ihm schlafen; nicht normal, sondern "in den Arsch". Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das nicht wolle. Anschliessend hätten sie noch mehr verbal gestritten und er habe ihr gesagt, dass sie eine Schlampe sei und dass sie mit jemand anderem ins Bett gehe. Sie habe ihm gesagt, dass er, wenn er Sex haben wolle, irgendwohin gehen solle, wo
- 16 - man Sex haben könne; aber so nicht bei ihr. Der Beschuldigte habe sie mit dem Fuss getreten, an den Haaren gerissen und ein paar Mal angespuckt. Der Rest sei eigentlich nur verbal gewesen. Er habe ihr gesagt, er werde ihre Familie kaputt machen; nicht umbringen, aber kaputt machen; ihre Schwester und so. Er habe sie, als sie in der Küche gewesen sei, bedroht und ihr auf Albanisch gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie in die Ferien in den Kosovo gehen würden. Aufgrund der Worte des Beschuldigten habe sie Angst bekommen. Sie sei dann ins Kinder- zimmer gegangen. Er sei ihr gefolgt und habe ihr ins Gesicht gespuckt. Sie sei danach zunächst ins Badezimmer gegangen und habe ihr Gesicht gewaschen. An- schliessend sei sie in die Migros gegangen, wo sie ca. 40 Minuten geblieben sei. Im Anschluss daran habe sie die KESB angerufen, um dieser mitzuteilen, dass sie Probleme mit dem Beschuldigten habe und einen Termin für den folgenden Tag vereinbart. Sodann sei sie zur Gemeinde gegangen, um dort mitzuteilen, dass sie die Scheidung einreichen wolle. Auf der Gemeinde habe man ihr die Adresse des Bezirksgerichts Uster gegeben. Schliesslich sei sie nach Hause zurückgekehrt, wo der Beschuldigte sie wieder angespuckt und ihr Schlampe gesagt sowie sie danach gefragt habe, wo sie gewesen bzw. ob sie bei jemand anderem gewesen sei. Her- nach habe er ihr gesagt, dass sie eine Schlampe und eine Hure sei, dass er ihr Leben kaputt machen werde und dass es bis 12.00 Uhr ihr letzter Tag sei. Diese Worte hätten in ihr Angst ausgelöst und sie habe sich durch diese in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Dann habe er sie nochmals angespuckt, sie an den Haaren geris- sen und ihr einen Tritt aufs Gesäss verpasst, woraufhin sie ins Badezimmer gegan- gen sei, wo sie die Tür zugemacht und die Polizei angerufen habe. Sie habe sich dann im Badezimmer eingeschlossen und die Tür nicht mehr aufgemacht, bis die Polizei gekommen sei (Urk. D1/4/1 S. 1 ff.). Den Erwägungen der Vorinstanz, wo- nach die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien, kann insoweit zugestimmt werden, als dass ausschliesslich auf die Depositionen der Privatklägerin am Nach- mittag des 4. Oktober 2021 abgestellt wird, die sie unmittelbar nach ihrer Anzeige- erstattung machte, die in der Folge zum Erlass einer polizeilichen GSG-Verfügung führte (Urk. D1/1/4). Die Privatklägerin wurde dort noch ohne Konfrontation mit dem Beschuldigten einvernommen (Urk. D1/4/1 S. 1 ff.).
- 17 - 4.3.2. Gleicht man die Aussagen der Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei jedoch mit denjenigen in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 17. Januar 2023 als Auskunftsperson ab, als sie erstmals zum fragli- chen Vorfall vom 4. Oktober 2021 mit dem Beschuldigten in Begleitung dessen Ver- teidigung konfrontiert wurde, präsentieren sich doch starke Widersprüche, indem sich die Privatklägerin kaum mehr an den Vorfall gut 15 Monate zuvor erinnern konnte (Urk. D1/15/1/2 S. 15 f.). Dort führte sie zunächst auf die Frage, ob sie sich an den Vorfall vom 4. Oktober 2021 erinnere, aus, dass sie sich an das Datum nicht mehr erinnere, sie aber noch wisse, dass es im Oktober gewesen sei (Urk. D1/15/1/2 F/A 114). Es sei früh am Morgen gewesen. Der Beschuldigte und sie hätten sich gestritten. Während sie in der Ersteinvernahme noch ausführte, sie habe zuvor geschlafen, sagte sie bei der Staatsanwaltschaft, sie sei von der Arbeit zurückgekommen. Im Folgenden führte sie aus – was sie so bei der Polizei nie schilderte –, der Beschuldigte habe die Möbel zerkratzt und ihr gesagt, er werde auch sie so kratzen (Kratzer an den Möbeln sind indessen aus der polizeilichen Fotodokumentation ersichtlich [vgl. Urk. D1/1/2 S. 6 f.]). Er habe sie beleidigt und geschlagen. Sie wisse dann nicht mehr, was genau passiert sei (Urk. D1/15/1/2 F/A 115). Auf die Frage, wie der Beschuldigte sie geschlagen habe, führte sie aus, dass sie sich getäuscht habe. Der Beschuldigte habe sie damals nicht geschlagen. Er habe sie angespuckt und zurückgestossen. Sie nehme das mit dem Schlagen zurück. Sie sei ins Zimmer gegangen und er habe sie zurückgestossen, woraufhin sie aufs Bett gefallen sei. Er habe sie dann im Zimmer angespuckt (Urk. D1/15/1/2 F/A 116). Ein mehrfaches Anspucken und einen Fusstritt ins Gesäss erwähnte sie bezüglich des Vorfalls vom 4. Oktober 2021 nicht. Auf die Nachfrage, ob es Vorfälle gegeben habe, bei denen der Beschuldigte sie geschlagen habe, führte sie aus, dass es solche gegeben habe, sie aber nicht mehr genau wisse, ob er sie an die- sem Tag geschlagen habe oder nicht (Urk. D1/15/1/2 F/A 117). Es sei nicht regel- mässig vorgekommen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe (Urk. D1/15/1/2 F/A 118). Der Beschuldigte habe sie jeweils mit dem Controller geschlagen, an den Haaren gerissen, Fusstritte verpasst, sie am Rücken geschlagen, einen Faust- schlag auf die Rippen links verpasst und am Geburtstag ihrer Tochter nach dem Baden auf die Stirn geschlagen (Urk. D1/15/1/2 F/A 121). Die Privatklägerin wusste
- 18 - somit noch Vorfälle von Tätlichkeiten zu schildern, ob es allerdings am vorliegend relevanten Vormittag des 4. Oktober 2021 solche gegeben habe, konnte sie nicht mehr sagen. Bei diesen von ihr am 4. Oktober 2021 geschilderten Tätlichkeiten, die für die Privatklägerin – wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (vgl. Urk. 66 S. 9; Prot. II S. 14 f.) – eindrücklich gewesen sein mussten, wäre an sich zu erwarten, dass sie sich auch 15 Monate nach dem fraglichen Vorfall noch daran hätte erin- nern können. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Todesdrohungen erwähnte sie bezogen auf den Vorfall des 4. Oktober 2021 zunächst von sich aus nichts. Später in derselben Einvernahme sagte sie auf die Frage der Staatsanwäl- tin, ob er ihr schon vor dem Frühling 2022 gesagt habe, dass er sie umbringe, er habe ihr gesagt: "Du dumme, weisst du, dass ich dich umbringe, ich bringe dich um, aber er hat das nicht oft wiederholt". Das habe ihr Angst gemacht. Das habe er ihr im Oktober 2021 bei diesem Vorfall mit dem Kratzen an den Möbeln gesagt, bevor sie ihn aus der Wohnung geworfen habe. Am Anfang habe sie das nicht ernst genommen, aber nach diesen Aussagen habe sie sich schon vor ihm gefürchtet und davor, dass er jemanden anstiften könnte, ihr etwas anzutun oder davor, dass sie von jemandem auf der Strasse überrascht werde (Urk. D1/15/1/2 F/A 132 ff.). Details bezüglich der gemachten Drohungen, wie dass der Beschuldigte zunächst gesagt habe, er werde sie in den Ferien im Kosovo umbringen und später, dass er ihr Leben kaputt machen werde und dass es bis 12.00 Uhr ihr letzter Tag sei, wusste sie nicht mehr zu schildern. Auch insofern wäre an sich zu erwarten, dass die Privatklägerin solche Details auch 15 Monate später zumindest noch teilweise wüsste, zumal diese für sie eindrücklich gewesen sein mussten. Demgegenüber führte sie bei der Staatanwaltschaft aber erstmals aus, sie habe befürchtet, der Beschuldigte könnte sie auf der Strasse abpassen oder gar jemanden dazu anstif- ten, wovon in der Ersteinvernahme noch keine Rede war. Schliesslich sind auch deutliche Abweichungen in den Schilderungen der Privatklägerin festzustellen, wenn auf den gesamten Ereignisablauf des Vormittags des 4. Oktober 2021 fokus- siert wird. Wie dargelegt, wusste sie in der Ersteinvernahme noch zu schildern, sie sei nach ersten Tathandlungen des Beschuldigten in die Migros gegangen, wo sie ca. 40 Minuten geblieben sei, darauf habe sie die KESB angerufen, um dieser mit- zuteilen, dass sie Probleme mit dem Beschuldigten habe und sie habe einen Ter-
- 19 - min für den folgenden Tag vereinbart, hierauf sie zur Gemeinde gegangen sei, um dort mitzuteilen, dass sie die Scheidung einreichen wolle, dort habe man ihr die Adresse des Bezirksgerichts Uster gegeben, später sei es dann in der Wohnung zu erneuten Tathandlungen des Beschuldigten gekommen. Bei der Staatsanwalt- schaft erwähnte sie dagegen nichts davon, dass sie zwischendurch auch nur die Wohnung verlassen habe, es also zu einem klaren Unterbruch des Streits und der Tathandlungen gekommen sei. Vielmehr scheint es sich gemäss jenen Depositio- nen um zeitlich durchgehende Ereignisse ohne Unterbrechung gehandelt zu ha- ben. Nachdem insbesondere der Gang zur Stadtverwaltung D._____ zwecks Ein- reichung der Scheidung bzw. Erlangens von Hilfe gegenüber dem Beschuldigten für sie ein doch eindrückliches Ereignis dargestellt hätte, wäre zu erwarten, dass sie sich auch daran erinnern könnte. Insgesamt werfen die Depositionen der Pri- vatklägerin bei der Staatanwaltschaft angesichts der doch starken Abweichungen die Frage auf, ob und falls ja, inwieweit sich jene Aussagen der Privatklägerin auf den vorliegend relevanten Vorfall vom 4. Oktober 2021 beziehen, oder ob sich bei ihr Erinnerungen an Ereignisse über einen längeren Zeithorizont vermischten und sie diese erst auf entsprechende Nachfrage auf jenen Vormittag datierte. Von einer im Wesentlichen widerspruchsfreien Bestätigung der ersten Aussagen im Rahmen ihrer Zweitaussage zu diesem Vorfall in Konfrontation mit dem Beschuldigten und dessen Verteidigung kann jedenfalls entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Rede sein. 4.3.3. Mithin ist festzustellen, dass zwar eine für sich alleine betrachtet durchaus überzeugende Erstaussage der Privatklägerin vorliegt, diese aber keine genügend klare, von relevanten Widersprüchen freie Bestätigung in Wahrnehmung der Par- teirechte des Beschuldigten erfährt. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Vor- fall vom 4. Oktober 2021 ein gutes Jahr später nur noch vergleichsweise rudimentär zu schildern vermochte und sich ihre Erinnerungen an die Ereignisse jenes Tages auch mit denjenigen hinsichtlich anderer Daten vermischt zu haben scheinen, muss freilich noch nicht bedeuten, dass ihre Erstaussage falsch wäre. Die Tatsache, dass sie jedoch selbst Handlungen des Beschuldigten, die für sie herausragend und da- mit besonders einprägsam hätten sein müssen, nicht mehr oder nur noch vage und erst auf ausdrückliche Nachfrage hin zu schildern vermochte, wirft doch Fragen auf,
- 20 - die letztlich ungelöst bleiben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Privatklägerin zwar, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, übermässige Belastungen des Beschuldigten vermied. Ein klares Interesse, den Beschuldigten zu belasten, war bei ihr jedenfalls am Nachmittag des 4. Oktober 2021 in der polizeilichen Einvernahme aber durchaus gegeben, ging es ihr doch, nachdem sie infolge des unbestrittenermassen erfolgten heftigen Streits die Polizei gerufen hatte, darum, eine unmittelbare Rückkehr des Beschuldigten in die eheli- che Wohnung zu verhindern, was mittels der seitens der Polizei ausgesprochenen Verfügung gegen den Beschuldigten gestützt auf das Gewaltschutzgesetz auch so geschah. Dass hierzu gegenüber der Polizei die Schilderung von Tathandlungen des Beschuldigten von gewisser Schwere notwendig war, liegt auf der Hand, zumal sie gemäss eigener Aussage zwischendurch bei der KESB angerufen bzw. bei der Stadtverwaltung vorgesprochen und um Rat gefragt habe. Auch diese Interessen- lage der Privatklägerin bedeutet selbstredend ebenfalls nicht, dass ihre belasten- den Aussagen in der Ersteinvernahme falsch sein müssen, doch führt das Interesse der Privatklägerin an einer Belastung des Beschuldigten dazu, dass die belasten- den Aussagen umso klarer sein müssten, als wenn es sich um Aussagen einer völlig unbeteiligten Person handelte. Dies ist aber wie dargelegt aufgrund der ge- schilderten Widersprüche zwischen ihren Aussagen in den beiden Einvernahmen vorliegend nicht gegeben. Insofern verbleiben in Würdigung aller Umstände letzt- lich doch rechtserhebliche Zweifel an ihrer Darstellung der Ereignisse des Vormit- tags des 4. Oktober 2021. 4.4. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden kann. Der Beschuldigte ist daher von den Vorwürfen der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB und der Tätlichkeiten als Ehegatte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen.
- 21 - III. Strafzumessung
1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei gestützt auf Art. 53 StGB von einer Be- strafung abzusehen (Urk. 66 S. 1, 12). 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 39 S. 62).
2. Strafbefreiung 2.1. Gemäss Art. 53 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn der Täter alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt, das Inter- esse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. 2.2. Der Beschuldigte hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern er alle zumutbaren Anstrengungen bzw. überhaupt Anstrengungen unternom- men hat, um das von ihm bewirkte Unrecht gegenüber der Privatklägerin auszu- gleichen. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzung fällt das Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 53 StGB ausser Betracht.
3. Strafzumessungsgrundsätze 3.1. Verschulden/Asperationsprinzip 3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Ver- schuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verlet- zung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
- 22 - des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszu- gehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschau- lich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Ein- zelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatum- stände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straf- tatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung fest- zusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Me- thode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen.
- 23 - Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). 3.2. Wahl der Strafart Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Gelds- trafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Um- stands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom
27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheits- strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom
23. Juni 2021 E. 1.3.2; m.w.H.).
- 24 - 3.3. Massgeblicher Strafrahmen Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tatmehrheit ist innerhalb dieses Strafrahmens straf- erhöhend zu berücksichtigen. Ebenso ist der Strafmilderungsgrund des Versuchs strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4. Strafzumessung im engeren Sinn/Vorgehen Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Angesichts des gleichartigen Tatvorgehens ist das Ver- schulden für beide Vorwürfe der versuchten Nötigung gemeinsam zu würdigen, wo- bei zunächst für beide Vorwürfe je eine Einzelstrafe festzusetzen ist. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamt- würdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumes- sung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Tech- nik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzu- messung, 2. Auflage 2019, N 53 ff.).
4. Tatkomponenten 4.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht versuchte der Beschuldigte anlässlich beider Telefonate, die Privatklägerin mittels Androhung von Suizid im Verweigerungsfalle dazu zu bewe- gen, ihn wieder bei sich aufzunehmen. Das ihr angedrohte Übel betraf damit primär ihn selbst, war also nur (aber immerhin) indirekt gegen die Privatklägerin gerichtet, indem sie dadurch in einen starken moralischen Konflikt versetzt wurde. Das Hand- lungsziel des Beschuldigten in Form seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung hätte die Privatklägerin für den Fall, dass sie den Forderungen des Beschuldigten nachgegeben hätte, durchaus stark in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt, indem dadurch ein für sie unerwünschter Zustand des familiären Zusammenlebens be-
- 25 - wirkt worden wäre, der nicht ihrem freien Willen entsprungen wäre. In objektiver Hinsicht ist aber doch von einem leichten Verschulden auszugehen. 4.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv lag darin, die Privatklägerin dazu zu bewegen, zu ihm zurückzukehren bzw. ihn wieder in der ehelichen Wohnung aufzunehmen. Dies stellt ein durchaus egoisti- sches Tatmotiv dar. Auch wenn die zwischen den Parteien bestehende emotionale Bindung nachvollziehbar ist, vermag diese das objektive Tatverschulden als sol- ches nicht zu relativieren, wäre es dem Beschuldigten doch auch möglich gewesen, sich anderweitig Hilfe zu holen und sich im Hinblick auf den Austritt aus der Klinik eine Unterkunft zu suchen. Verschuldensmindernd ist aber letztlich doch die psy- chische Erkrankung des Beschuldigten zu berücksichtigen, indem die Depressio- nen den Gedanken an Suizid und damit entsprechende Äusserungen wohl begüns- tigten. 4.3. Versuch Unabhängig vom Verschulden ist der Versuch strafmindernd zu berücksichtigen, wobei der fehlende Eintritt des Erfolgs jeweils in keiner Weise dem Beschuldigten anzurechnen ist, sondern dieser einzig aufgrund der Standfestigkeit der Privatklä- gerin nicht eintrat. 4.4. Strafart Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszufällen wäre. Zudem fiele eine Freiheitsstrafe bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht. 4.5. Fazit Tatkomponente Für das vollendete Delikt erschiene ausgehend von jeweils einem leichten Ver- schulden je eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Versuchs sind die beiden Strafen auf je 20 Tagessätze zu mindern. Nachdem in beiden Fällen ein gänzlich gleichartiges Tatvorgehen vorliegt, erscheint es trotz des Auseinanderliegens der beiden Tathandlungen von gut sechs Monaten gerechtfer-
- 26 - tigt, das Asperationsprinzip eher stärker zu Gunsten des Beschuldigten anzuwen- den. Die 20 Tagessätze für die erste versuchte Nötigung sind daher um 10 Tages- sätze für die zweite versuchte Nötigung zu erhöhen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Gesamt- geldstrafe von 30 Tagessätzen.
5. Täterkomponenten 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung Angaben zu seinen per- sönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben. Er führte aus, er sei in E._____, Kosovo, geboren und mit fünf Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem Bru- der in die Schweiz gekommen. Er habe in F._____/SG den Kindergarten, die Pri- marschule und die Sekundarschule B besucht. Anschliessend habe er eine dreijäh- rige Lehre als Betonwerker absolviert und fünf Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Im Jahr 2009 habe er die Privatklägerin geheiratet (Urk. D1/15/2 F/A 56). Mit der Privatklägerin hat er eine gemeinsame Tochter (G._____, geboren am tt.mm.2009). Zu seiner psychischen Gesundheit führte der Beschuldigte aus, ungefähr im Alter von 25 Jahren bemerkt zu haben, dass er psychische Probleme habe. Er leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, an einer Borderline-Störung, an PTBS, an Tabak- und Cannabisabhängigkeit, an Schizophrenie und an wiederkeh- renden depressiven Störungen, weswegen er diverse Medikamente einnehme (Urk. D1/15/2 F/A 57 ff.; vgl. Urk. D1/15/5/3 S. 570 ff. [Akten Digital auf Datenträ- ger]). Marihuana konsumiere er – gemeint im Zeitpunkt 21. Februar 2023 – seit 9 Monaten nicht mehr und in seiner Freizeit mache er wegen der Depressionen nichts und sei nur zu Hause (Urk. D1/15/2 F/A 67 ff.). Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 24. August 2023 erklärte der Beschuldigte, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme bei der IV angemeldet sei und in einem betreuten Wohnheim wohne. Er lebe vom Sozialamt. Derzeit arbeite er in einem 40%-Pensum als Recycler beim Sozialamt D._____. Vom Sozialamt erhalte er des- halb monatlich Fr. 920.– anstatt bloss Fr. 800.–. Seine Schulden würden sich auf über Fr. 100'000.– belaufen. Derzeit sei er nicht daran, Schulden abzubezahlen (Prot. I S. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte,
- 27 - er werde noch bis März/April 2025 vom Sozialamt unterstützt und erhalte anschliessend eine volle IV-Rente. Er arbeite in einem 50%-Pensum im H._____ und habe dort verschiedene Aufgaben. Er wohne nach wie vor im betreuten Wohnheim, seit März 2025 wohne er jedoch in einer neuen Wohnung, in welcher er neu zu zweit und nicht mehr zu viert lebe. Seit dem Umzug gehe es ihm daher psychisch besser. Aufgrund seiner psychischen Probleme und insbesondere der Probleme mit seiner Tochter und der Privatklägerin sei er nach wie vor in Behandlung. Von der Privatklägerin sei er mittlerweile geschieden und sie hätten keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 8 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vor- leben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral, nachdem die psy- chische Gesundheit des Beschuldigten bereits im Rahmen der Tatkomponenten beim subjektiven Verschulden verschuldensmindernd berücksichtigt wird. 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf. Die einzige eingetra- gene Verurteilung stellt ein Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten/SG vom
25. April 2013 wegen Strassenverkehrsdelikten dar, wofür eine Bestrafung mit ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 1'000.– erfolgte (Urk. 62). Angesichts des längeren Zeitablaufs seit der Vorstrafe und feh- lender Einschlägigkeit fällt diese nicht in relevantem Masse straferhöhend ins Ge- wicht. 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht/Desinteresseerklärung Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte erst anlässlich der Berufungsverhand- lung, weshalb es keine strafmindernde Wirkung zu entfalten vermag. Auch die Des- interesseerklärung der Privatklägerin im Berufungsverfahren stellt keinen Strafmin- derungsgrund dar. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten Die Täterkomponenten bleiben somit zumessungsneutral.
- 28 -
6. Gesamtwürdigung 6.1. Strafhöhe Angemessen erscheint somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 6.2. Höhe des Tagessatzes Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Nach Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz war er verheiratet und hat eine im heutigen Zeitpunkt 16-jährige Tochter. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er wie erwähnt, vom Sozialamt zu leben und monatlich Fr. 920.– zu erhalten. Er habe kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von über Fr. 100'000.–. Im Moment zahle er keine Schulden ab (Prot. I S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, von der Privatklägerin geschieden zu sein und ab April/Mai 2025 über eine volle IV-Rente sowie Zusatzleistungen zu verfügen (Prot. II S. 9, 12). Auch wenn der Beschuldigte die monatlichen Leistungen der IV nicht zu beziffern vermochte, werden diese doch höher ausfallen als die bisherigen Leistungen des Sozialamts. Da die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse im zweitinstanzlichen Urteilszeitpunkt massgebend sind (Art. 34 Abs. 2 StGB), ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. Das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) greift nicht (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 6.3. Anrechnung von Haft Der Beschuldigte befand sich vom 4. Oktober 2021, 12.00 Uhr, bis am 4. Oktober 2021, 19.55 Uhr, in Haft (Urk. D1/7/1 und Urk. D1/7/2). Die erstandene Haft von
- 29 - gerundet einem Tag ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Geldstrafe anzurechnen. IV. Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren auf (Urk. 39 S. 62). 1.2. Seitens der Verteidigung wurde kein expliziter Eventualantrag im Falle eines Schuldspruchs gestellt (vgl. Urk. 66 S. 1, 12). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 44).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.) Da- bei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGARTNER,
- 30 - in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB,
21. Auflage 2022, Art. 42 N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 42 N 46). 2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3. Subsumtion Angesichts der bereits lange zurückliegenden Vorstrafe (Urk. 62) ist beim Beschul- digten eine gute Prognose zu vermuten. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Einem anderslauten- den Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstehen (Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Kosten
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid, bei dem die Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu einem Viertel auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 39 S. 65 f.), wird der Beschuldigte nun von einem weiteren Anklagepunkt freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Hauptverfahrens sind ihm da- her – wiederum mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu einem Achtel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Un- tersuchung und vor Vorinstanz sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang eines Achtels vorbehalten bleibt. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin blieb unangefochten und ist wie eingangs erwähnt rechtskräftig. Für eine Abschreibung der Verfahrenskos- ten, wie dies von der Verteidigung beantragt wird (Urk. 66 S. 1), besteht kein An- lass, zumal keine entsprechende Begründung erfolgte.
- 31 -
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung rund zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind daher dem Beschuldig- ten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und diejenigen der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Verteidi- gungskosten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. Auch betreffend eine Abschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens be- steht mangels entsprechender Begründung kein Anlass. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'500.– (Urk. 67, zuzüglich eine Stunde Aufwand für die Berufungsverhand- lung, inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 1'205.30 (Urk. 59, inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Vom teilweisen Rückzug der Berufung hinsichtlich Dispositivziffer 1 al. 3 (Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte Nötigung) wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 24. August 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 3 (Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte Nötigung), 2 (Freisprüche), 6 (Absehen von einer Landesverweisung), 7 (Abweisung Genugtuungsforderung), 8 und
- 32 - 9 (Kostenfestsetzung), 11 Absatz 1 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 12 (Kosten Vertretung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Der Sistierungsantrag des Beschuldigten gestützt auf Art. 55a StGB wird ab- gewiesen.
4. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird per 18. Februar 2025 als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin entlassen.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Gegen Ziffern 1, 3 und 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 3) sowie der Tätlichkeiten als Ehegatte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 3).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Achtel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Achtel vorbehalten.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 1'205.30 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. MwSt.).
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin B._____ Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 34 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin B._____ Rechtsanwältin MLaw Y._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Gitz