Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz ging auch in Bezug auf die Beurteilung des Widerrufs von einer schlechten Prognose des Beschuldigten aus, widerrief die gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2022 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe und bildete damit und mit der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB (Urk. 29 E. IV/3).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft hat im Strafbefehl und in ihren Anträgen vor Vorin- stanz vom Widerruf abgesehen und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dies be- gründete sie damit, dass der Beschuldigte bis anhin noch nie zu einer Freiheits-
- 18 - strafe verurteilt worden und zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass er sich von der vorliegend unbedingt auszuprechenden Freiheitsstrafe ausreichend be- eindrucken lasse, sodass inskünftig keine weiteren Delikte zu erwarten seien (Urk. 14/23 S. 4). Im Berufungsverfahren verlangt die Staatsanwaltschaft neu die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit neu auch den Widerruf der Vor- strafe (Urk. 36).
E. 1.3 Die Verteidigung beantragt, es sei auf den Widerruf zu verzichten (Urk. 31 S. 2). Sie begründete dies damit, dass weitere Straftaten nicht zu erwarten seien. Die erneute Delinquenz sei für sich alleine kein zwingender Grund für eine ungüns- tige Legalprognose (Urk. 31 Rz. 13). An der Berufungsverhandlung wiederholte sie dies im Wesentlichen und führte weiter aus, dass die aktuelle Straftat als nicht schwer genug einzustufen sei, als dies zum Widerruf der bedingten Strafe vom
27. März 2022 und zum Vollzug der Gesamtstrafe berechtigen würde (Urk. 44 S. 8).
2. Grundsätze
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 30. April 2024 Ver- zicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 36).
E. 1.5 Am 24. Mai 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. August 2024 vorgeladen. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3). Der fakultativ vorgeladene Staatsanwalt hat bereits vorgängig auf Teilnahme verzichtet (vgl. Urk. 36). Vorfragen waren
- 5 - keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver-
- 22 - fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt zwar mit seinem Antrag auf Sen- kung der vorinstanzlichen Strafhöhe (von 120 Tagen auf 85 Tage Freiheitsstrafe) und mit seinem Antrag, vom Widerruf abzusehen. Hinsichtlich seines Antrags, den Vollzug der neuen Strafe aufzuschieben, unterliegt er jedoch. Insgesamt kann von einem Obsiegen zur Hälfte und einem Unterliegen zur Hälfte ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten zur Hälfte dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten machte für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von Fr. 3'565.70 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungs- verhandlung) geltend (Urk. 42). Der Aufwand ist ausgewiesen und erscheint ange- messen. Unter Berücksichtigung des Weges und der Nachbesprechungszeit ist die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 3'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
E. 2.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, sind somit zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind dementspre- chend zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
- 23 -
2. […]
3. […]
4. […]
5. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 3'450.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'450.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. [Mitteilungen]
E. 2.4 In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposi- tion. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
E. 2.5 Wenn sich die Berufung – wie vorliegend – auf die Strafzumessung (und auf weitere Anordnungen betreffend die Sanktion) beschränkt, so darf das Berufungs- gericht die Prüfung auf Punkte des Urteils ausdehnen, welche mit der angefochte- nen Strafhöhe eng zusammenhängen. Die Prüfungsbefugnis bezieht sich insbe- sondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände. Die Berufungs- instanz muss somit die mit der Strafhöhe direkt zusammenhängenden Punkte in
- 6 - ihre Beurteilung einbeziehen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 1.2.3).
E. 3 Täterkomponenten
E. 3.1 Es ist unstrittig, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
27. Mai 2022 begangen hat. Es liegt somit eine Widerrufskonstellation vor.
E. 3.2 Vorab ist auf die vorstehende Prognosebeurteilung bei der Vollzugsfrage zu verweisen (vorne E. III/3). Ergänzend dazu ist das Folgende zu erwägen:
E. 3.3 Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit noch nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die im vorliegenden Verfahren (aber im Zusammenhang mit nunmehr rechtskräftig eingestellten Dossiers) angeordnete Untersuchungshaft von 27 Tagen hat der Beschuldigte zeitlich nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten begangen. Den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zufolge hat ihn diese Untersuchungshaft doch spürbar beeindruckt (vgl. Prot. I S. 10-12; Urk. D1/11/14). Ein Indiz, dass bereits diese Untersuchungshaft zumindest eine gewisse Warnwirkung erzielt hat, ist, dass er seit der Entlassung aus der Untersu- chungshaft, mithin während bald zwei Jahren, nicht mehr aktenkundig wurde (vgl. BGE 134 IV 140 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.1). Mit Blick auf die relevanten Prognosekriterien und dabei insbeson- dere auf die automobilistische sowie strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldig- ten vermag aber die erstandene Haft von 27 Tagen alleine die schlechte Legal- prognose des Beschuldigten nicht ausreichend zu verbessern.
E. 3.4 Der unbedingte Vollzug der neuen und der Widerruf der früheren Strafe wer- den regelmässig nur anzuordnen sein, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Prognosekriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teilweise) Vollzug einer der Strafen die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.2). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall: Entscheidender Unterschied zur Prognosestellung bei der Beurteilung der Vollzugsform der hier auszusprechenden Strafe ist der Um- stand, dass die neue Strafe unbedingt auszufällen ist. Es ist davon auszugehen, dass der die Schwelle eines kurzen Arrests eindeutig überschreitende Freiheitsent- zug durch die Untersuchungshaft (27 Tage) und die vorliegend auszusprechende
- 21 - unbedingte Freiheitsstrafe (85 Tage abzüglich erstandene Haft), zusammen eine ausreichende Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten hatten und noch haben werden, welche zur entscheidenden Prognoseverbesserung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.1).
E. 3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die frühere bedingte Strafe in aller Regel nicht nochmals aufgeschoben werden, wenn die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten schwerer ausgefallen ist als die früheren Taten (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom
22. September 2022 E. 2.2.2 sowie 6B_971/2009 vom 22. März 2010 E. 2). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Beschuldigte hat mit Blick auf diese Vorstrafe wegen diverser Tatbestände (auch ausserhalb des SVG) "lediglich" partiell ein- schlägig delinquiert und vorliegend "nur" einen Tatbestand verwirklicht. Daher und aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen scheint es zur entscheidenden Prognose- verbesserung ausreichend, wenn die marginal tiefere Strafe (die vorliegend auszu- sprechenden 85 Tage Freiheitsstrafe) zum Vollzug ausgesprochen und auf den Widerruf der leicht höheren Vorstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe verzichtet wird, allerdings unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ist auf den Widerruf zu verzichten, aber die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2022 für eine Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 1 Jahr ver- längert, beginnend ab dem 29. Juni 2026. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb unangefochten und ist damit in Recht- kraft erwachsen (dazu vorstehend).
2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung
E. 4 Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 85 Strafeinheiten angemessen. Die im Zusammenhang mit eingestellten Dossiers erstandene Haft von 27 Tagen (10. November 2022 bis 6. Dezember 2022, Urk. 12/2 und 15) ist dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 5 Strafart
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt eine Freiheitsstrafe für die einzig zweckmässige Sanktion. Auf ihre zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden (Urk. 29 E. IV/1.3 f.).
E. 5.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld auch ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention beurteilen muss (vgl. BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 217; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6).
E. 5.3 Ein Blick auf die verwirkten Vorstrafen macht deutlich, dass der Beschuldigte dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend die gesamte Kaskade möglicher Strafen und Vollzugsformen ausgesprochen erhalten hat. So sind zunächst eine bedingte Geldstrafe, dann erneut eine bedingte, aber später widerrufene Geldstrafe, sodann unbedingte Geldstrafen und schliesslich eine bedingte Freiheitsstrafe ausgespro- chen worden. Die früher ausgesprochenen Verurteilungen Nr. 1-6 zu Geldstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abgehalten, weitere Taten (Vorstrafe Nr. 7 und die vorliegenden Fahrten), und dann auch noch einschlägig- gleichgelagerte Delikte, zu begehen. Die sechs früheren Geldstrafen haben beim
- 14 - Beschuldigten die erhoffte Wirkung nicht erzielt, sodass vorliegend insbesondere mit Blick auf die präventive Effizienz – mit der Vorinstanz – einzig eine Freiheits- strafe in Betracht kommt. Entgegen der Verteidigung ändern auch die Lebens- umstände des Beschuldigten nichts an diesem Schluss (Urk. 44 S. 6 f.). Zum einen war der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz in einer stabilen Partnerschaft und beabsichtigte damals, seine Verlobte zu heiraten. Auch wenn der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma mittlerweile einen neuen Vertragspartner gefunden hat, ist er auch hier wiederum auf ein entsprechendes Fortbewegungsmittel angewiesen. Die Ausgangslage hat sich mithin nicht verändert.
E. 5.4 Dementsprechend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 85 Tage zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 27 Tagen. III. Vollzug
1. Ausgangslage
E. 10 [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 85 Ta- gen, wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
3. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
27. Mai 2022 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 90 Ta- gen wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
- 24 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte ge- mäss Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Arsenalstrasse 45, 6010 Kriens die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 25 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad acta B-8/2022/16172, Straf- befehl vom 27. Mai 2022.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Jacomet
- 26 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2022 (Unt.-Nr. B-8/2022/16172) ausgefällten Strafe von 90 Tagen Freiheits- strafe wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositivziffer 2 be- straft mit einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen als Gesamtstrafe, wovon 27 Tage durch Haft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 3'450.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'450.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1 f.)
- In Abänderung der Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.2024 (GB230084), sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27.05.2022 (Unt.-Nr. B-8/2022/16172) ausgefällte Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe nicht zu widerrufen.
- In Abänderung der Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.2024 (GB230084), sei der Beschuldigte wesentlich milder zu be- strafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
- In Abänderung der Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.2024 (GB230084), sei von einem Vollzug der Freiheitsstrafe abzu- sehen.
- Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.2024 (GB230084) zu bestätigen.
- Es sei der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt. von 7.7 % bis zum 31.12.2023 und 8.1 % ab dem 01.01.2024) für ihre Dienstleistungen auszurichten.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 7.7 % bis zum 31.12.2023 und 8.1 % ab dem 01.01.2024) zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Am 19. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich einen Strafbefehl gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. Dieser Strafbe- fehl gilt als Anklageschrift, nachdem die Staatsanwaltschaft auf Einsprache des Be- schuldigten hin am besagten Strafbefehl festhielt und die Akten am 11. Oktober 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens der Vorinstanz überwies (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO). Im Einzelnen ergibt sich der Verfahrensgang bis zum vorinstanzli- chen Urteil aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 29 E. I S. 3). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 25. Januar 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 20; Prot. I S. 12 ff.). Dagegen mel- dete der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Januar 2024 innert Frist Berufung an (Urk. 22). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 24; Urk. 28/1-2) liess der Beschuldigte am 11. April 2024 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 31). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 30. April 2024 Ver- zicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 36). 1.5. Am 24. Mai 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. August 2024 vorgeladen. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3). Der fakultativ vorgeladene Staatsanwalt hat bereits vorgängig auf Teilnahme verzichtet (vgl. Urk. 36). Vorfragen waren - 5 - keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.).
- Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung auf die aus- gesprochenen Sanktionen beschränkt (Widerruf, Gesamtfreiheitsstrafhöhe und der Vollzug, Dispositivziffern 2-4). Die Staatsanwaltschaft beantragt – wie erwähnt – Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 36). 2.3. Somit sind im Berufungsverfahren der Widerruf einer bedingten Freiheits- strafe, die Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Anordnung des Vollzugs (Dispositiv- ziffern 2, 3 und 4) angefochten, während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.4. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposi- tion. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 2.5. Wenn sich die Berufung – wie vorliegend – auf die Strafzumessung (und auf weitere Anordnungen betreffend die Sanktion) beschränkt, so darf das Berufungs- gericht die Prüfung auf Punkte des Urteils ausdehnen, welche mit der angefochte- nen Strafhöhe eng zusammenhängen. Die Prüfungsbefugnis bezieht sich insbe- sondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände. Die Berufungs- instanz muss somit die mit der Strafhöhe direkt zusammenhängenden Punkte in - 6 - ihre Beurteilung einbeziehen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 1.2.3).
- Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies – auch ohne explizite Nennung – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Strafzumessung, Strafart
- Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz setzte für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine unbe- dingte Freiheitstrafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe fest, widerrief eine frühere bedingte Freiheitsstrafe und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug dieses Widerrufs mit einer Gesamtstrafe von 150 Tagen Freiheitsstrafe (Urk. 29 S. 10). Die Verteidigung macht geltend, die Strafe sei mangels Widerruf und "aufgrund des Sachverhalts" massiv zu reduzieren (Urk. 31 Rz. 14). Anlässlich der Berufungs- verhandlung machte sie ferner geltend, der Beschuldigte habe aus einem Notstand im Sinne von Art. 18 StGB heraus gehandelt (Urk. 44 S. 5). - 7 - Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Strafandrohung von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG lautet auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren bzw. auf Gelds- trafe von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 29 E. IV/1.2 und 2.1 f.) sind zutreffend, worauf ebenfalls verwiesen werden kann.
- Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Erstellt und vom Beschuldigten eingestanden (so zuletzt Prot. I S. 7) ist, dass er zwischen dem 31. Oktober bis am 2. November 2022 zwei Mal von seinem Wohn- ort in B._____ (C._____-strasse 1) zum Sitz seines damaligen Arbeitgebers in Zü- rich (D._____-strasse 2) und wieder zurück fuhr. Am 3. November 2022 fuhr er die gleiche Strecke ein drittes Mal, wobei er auf dem Hinweg in E._____ von der Polizei kontrolliert wurde. Die Fahrten absolvierte er mit einem Lieferwagen (vgl. Urk. D2/1 S. 2), mithin mit einem im Vergleich zu einem PW schwerer zu kontrollierenden und damit abstrakt gefährlicheren Fahrzeug, das darüber hinaus zumindest bei der letz- ten Fahrt noch mit E-Scooter-Akkus und defekten E-Scooters beladen war, die der Beschuldigte in das Lager seines Arbeitgebers "F._____" bringen wollte (Urk. D2/2 S. 2). Mitfahrer waren keine im Fahrzeug. Die Distanz vom Wohn- zum Arbeitsort und wieder zurück beträgt ca. 115 km, wobei er diese Strecke zweimal tatsächlich gefahren ist und ein drittes Mal beabsichtigt hat zu fahren. Es handelt sich somit - 8 - nicht um eine einmalige, kurze Fahrt ohne Ausweis. Die Strecke ist notorisch stark befahren und führt weitestgehend über die Autobahn. Zumindest die letzte Fahrt tätigte er an einem Donnerstagmorgen um ca. 07.30 Uhr (Urk. D2/1 S. 1), also mit- ten im Stossverkehr auf der generell stark befahrenen Verkehrsachse Luzern-Zü- rich, was die drei Fahrten ebenfalls abstrakt gefährlicher erscheinen lässt. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Tatvarianten wiegt das Ver- schulden in objektiver Hinsicht – mit der Vorinstanz – «noch leicht». 2.2. Subjektive Tatschwere Dem Beschuldigten war klar, dass er keinen gültigen Führerausweis hatte und ohne Führerausweis nicht fahren darf (Urk. D2/18 S. 18). Er handelte somit direktvor- sätzlich. Entgegen der Vorinstanz wird dadurch aber das Tatverschulden nicht er- höht. Vielmehr wäre eine fahrlässige/eventualvorsätzliche Tatbegehung verschul- densmindernd zu veranschlagen. Gemäss den unwiderlegten und nicht unglaub- haft erscheinenden Aussagen des Beschuldigten hat er die drei Fahrten jener Wo- che aus Sorge getätigt, sonst seinen Job resp. seine Firma zu verlieren (vgl. auch Urk. 43 S. 9). Mit seiner Einzelfirma hat er im Auftrag für die E-Scooter-Gesellschaft "F._____" Reparaturen vorgenommen, die Akkus geladen und Instandhaltungsar- beiten ausgeführt. Bei den fraglichen Fahrten sei es darum gegangen, zum Lager von "F._____" zu fahren, um dort Akkus aufzuladen und defekte E-Scooters einzu- stellen. Normalerweise würde seine Frau/Partnerin diese Fahrten ausführen, aber aufgrund ihrer Auslandabwesenheit in jener Woche habe er sich aus den erwähn- ten wirtschaftlichen Überlegungen gezwungen gefühlt, die Fahrten zu machen, aber nur in jener Woche (Urk. D2/2 S. 2; D2/18 S. 2-5; Prot. I S. 7). Die Verteidigung sieht in dieser "wirtschaftlichen Zwangslange" die Begründung eines Notstandes im Sinne von Art. 18 StGB: Der Beschuldigte habe eine Abwägung der Güter vor- nehmen müssen. Entweder er verliere seine berufliche Tätigkeit für die Firma "F._____" und könne seinen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber seiner Tochter und seinen Mitarbeitern, nicht nachkommen oder er fahre ohne gül- tigen Führerausweis. Er habe damit insbesondere gehandelt, um den Interessen seiner Tochter und den finanziellen Interessen des Staates (keine Abhängigkeit durch Sozialhilfe) zu entsprechen (Urk. 44 S. 5). Entgegen der Verteidigung sind - 9 - jedoch die Voraussetzungen eines Notstandes im Sinne von Art. 18 StGB nicht ge- geben: Der Beschuldigte hätte für diese drei Fahrten auch eine legale Alternative finden können (wie einen Ersatzfahrer aufbieten wie bspw. seinen Onkel, der ihn nach der Polizeikontrolle auch abgeholt hat, vgl. Urk. D2/1). Vor allem hat der Be- schuldigte selber mit seinem früheren automobilistischen Fehlverhalten und dem deswegen verfügten Führerscheinentzug diese von ihm so empfundene "Zwangs- lage" geschaffen. Es sind aber auch weit niederträchtigere Motive für Fahrten ohne Führerausweis denkbar (wie bspw. blosse Strolchenfahrt, Ausfahrten, Fahrten in den Ausgang zum blossen Vergnügen etc.). Insgesamt lässt sich sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden nicht relativieren, aber auch – entgegen der Vorinstanz – nicht erhöhen. 2.3. Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist damit insgesamt als «noch leicht» zu qualifizieren. Eine Ein- satzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 70 Strafeinheiten (Tage Freiheitsstrafe, Tagessätze) erscheint vorliegend als angemessen. Dies passt denn im Übrigen auch zu den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich für Wiederholungstäter bzgl. Fahren ohne Führeraus- weis (Motorrad ab 30 Tagessätze, PW ab 45 Tagessätze GS, LW oder Car ohne Passagiere ab 90 Tagessätze GS, Car mit Passagieren 180 Tagessätze GS, wobei der Beschuldigte mit seinen Lieferwagenfahrten zwischen PW und LW einzuordnen ist).
- Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 29 E. IV/2.7) verwiesen werden. An der Be- rufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma einen neuen Vertragspartner im Bereich Parkraumsysteme gefunden habe und im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zusammen mit seiner Verlobten rund Fr. 6'000.– im Monat verdiene. Seine Verlobte helfe ihm und fahre die Fahrzeuge. - 10 - Sie hätten noch nicht geheiratet, da er Dokumente habe einholen müssen und sie nun auf einen Termin warteten. Hinsichtlich seines Führerscheins führte der Be- schuldigte aus, dass er diesen noch nicht zurückerhalten habe, aber mittlerweile zehn Stunden beim Psychiater verbracht habe. Ferner habe er einen Termin er- halten, damit das Gutachten erstellt werde. Der Beschuldigte habe momentan etwas mehr als Fr. 15'000.– Schulden, welche er jedoch monatlich abbezahle. Seine 15-jährige Tochter, welche im Tessin lebe, sehe er, seit er keinen Führer- schein mehr habe, weniger; er telefoniere jedoch mit ihr oder sehe sie bei einem Anlass (Urk. 43 S. 2 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschul- digte nicht auf, auch wenn ihn der von ihm selber beschriebene tätliche Übergriff während der Untersuchungshaft belastet hat (Prot. I S. 11 f.; Urk. D1/11/14). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verur- teilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Gültigkeit und Tragweite der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persön- lich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die soziale und gesetz- liche Missbilligung seines Tuns. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehr- barkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, m.H.a. die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte weist folgende sieben Vorstrafen auf (Urk. 30): 1) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Juni 2012 wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (mehrfache Begehung), Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, und CHF 900.00 Busse; 2) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 19. Mai 2016 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, CHF 200.00 Busse und - 11 - Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt, Probezeit 3 Jahre, wobei die Geldstrafe durch nachfolgende Verurteilung Nr. 4 widerrufen wurde; 3) Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 20. September 2017 wegen Hehlerei, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unbedingt; 4) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Januar 2019 we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unbedingt; 5) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. September 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit verfallenem Führerausweis auf Probe, Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unbedingt; 6) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juni 2021 wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit verfallenem Führerausweis auf Probe, Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unbedingt; 7) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2022 wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert), Verletzung der Ver- kehrsregeln, Nichtmitführen von Ausweisen und Bewilligungen, Übertretung der Verkehrsregelverordnung, Freiheitsstrafe von 90 Tagen, bedingt, Probe- zeit 4 Jahre, CHF 1'000.00 Busse. Fünf dieser sieben Vorstrafen betreffen (u.a.) Verstösse gegen das Strassenver- kehrsgesetz, davon sind wiederum vier Verurteilungen auch wegen dem vorliegend verwirklichten Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG erfolgt. Der Beschuldigte ist mit anderen Worten mehrfach einschlägig vorbestraft, was von einer doch bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber der Strassenver- kehrsgesetzgebung zeugt. Dies und die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit der Vorstrafe Nr. 7 wirken sich deutlich straferhöhend aus. Das Ausmass hat sich vornehmlich nach den bisherigen Strafen zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt haben (MATHYS, a.a.O., N 325). - 12 - Auch der (in der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht thematisierte) automobilis- tische Leumund des Beschuldigten ist mit sechs im IVZ-Register (= Informations- system Verkehrszulassung des Bundes; früher: ADMAS-Register) verzeichneten Administrativmassnamen erheblich getrübt (Urk. D2/16 und Urk. 41). Die Massnah- men Nr. 1 sowie Nr. 4-8 sind allerdings Folge der Vorstrafen Nr. 1 und Nr. 4-7, weshalb diesen Massnahmen keine über die Vorstrafen hinausgehende Strafzu- messungsrelevanz zukommt. Einzig die sieben Jahre zurück liegende Massnahme Nr. 2 hat keinen Bezug zu einer Vorstrafe und ist daher, aber nur leicht straferhö- hend zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Vorstrafen, die Delinquenz während laufender Probezeit und den automobilistischen Leumund erscheint eine Erhöhung der Strafe um knapp 50%, also um 30 Strafeinheiten (Tage resp. Tagessätze) gerechtfertigt. 3.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle durch die Polizei anfänglich falsche Angaben zu seiner Identität machte, indem er zunächst den Namen seines Bruders nannte, dies dann aber noch im Rahmen derselben Kontrolle richtigstellte (Urk. D2/1 S. 3). Diese anfäng- liche, dann aber selber aufgedeckte Verdunklungshandlung ist leicht straferhöhend zu veranschlagen. Ansonsten zeigte sich der Beschuldigte während der laufenden Untersuchung kooperativ und von Beginn weg geständig. Wenn die Vorinstanz die- ses Geständnis deshalb nur leicht strafmindernd berücksichtigt, weil die Täterschaft quasi erwiesen gewesen sei (Urk. 29 E. IV/2.8 S. 8 f.), dann trifft das einzig auf die letzte der insgesamt drei strafwürdigen Fahrten zu. Die beiden früheren Fahrten in derselben Woche hat er von sich aus zugegeben, was sonst kaum ans Tageslicht gekommen wäre. Es rechtfertigt sich, das Geständnis doch spürbar im Bereich von ca. 20%, also um 15 Strafeinheiten, strafmindernd zu berücksichtigen. Seine (späte) Einsicht und Reue wirken soweit glaubhaft, sind aber angesichts seiner - 13 - vielen einschlägigen Vorstrafen doch vorsichtig entgegenzunehmen und wirken sich daher nicht spürbar auf das Strafmass aus. 3.4. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Täterkomponenten führen insgesamt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Strafeinheiten.
- Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 85 Strafeinheiten angemessen. Die im Zusammenhang mit eingestellten Dossiers erstandene Haft von 27 Tagen (10. November 2022 bis 6. Dezember 2022, Urk. 12/2 und 15) ist dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- Strafart 5.1. Die Vorinstanz hielt eine Freiheitsstrafe für die einzig zweckmässige Sanktion. Auf ihre zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden (Urk. 29 E. IV/1.3 f.). 5.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld auch ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention beurteilen muss (vgl. BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 217; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6). 5.3. Ein Blick auf die verwirkten Vorstrafen macht deutlich, dass der Beschuldigte dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend die gesamte Kaskade möglicher Strafen und Vollzugsformen ausgesprochen erhalten hat. So sind zunächst eine bedingte Geldstrafe, dann erneut eine bedingte, aber später widerrufene Geldstrafe, sodann unbedingte Geldstrafen und schliesslich eine bedingte Freiheitsstrafe ausgespro- chen worden. Die früher ausgesprochenen Verurteilungen Nr. 1-6 zu Geldstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abgehalten, weitere Taten (Vorstrafe Nr. 7 und die vorliegenden Fahrten), und dann auch noch einschlägig- gleichgelagerte Delikte, zu begehen. Die sechs früheren Geldstrafen haben beim - 14 - Beschuldigten die erhoffte Wirkung nicht erzielt, sodass vorliegend insbesondere mit Blick auf die präventive Effizienz – mit der Vorinstanz – einzig eine Freiheits- strafe in Betracht kommt. Entgegen der Verteidigung ändern auch die Lebens- umstände des Beschuldigten nichts an diesem Schluss (Urk. 44 S. 6 f.). Zum einen war der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz in einer stabilen Partnerschaft und beabsichtigte damals, seine Verlobte zu heiraten. Auch wenn der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma mittlerweile einen neuen Vertragspartner gefunden hat, ist er auch hier wiederum auf ein entsprechendes Fortbewegungsmittel angewiesen. Die Ausgangslage hat sich mithin nicht verändert. 5.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 85 Tage zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 27 Tagen. III. Vollzug
- Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe (Urk. 29 E. V). 1.2. Die Verteidigung bringt dagegen vor, dass in der vorliegenden Konstellation eine gute Prognose zu vermuten sei. Der Beschuldigte sei vor allem auch durch die erlittene Untersuchungshaft von 27 Tagen ausreichend abgeschreckt worden, wo- mit dem erzieherischen Gedanken bereits Genüge getan sei. Seit der vorliegenden Tat vom 3. November 2022 habe sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ferner werde der Beschuldigte bald heiraten (worin die Verteidi- gung wohl eine Stabilisierung der Lebensumstände des Beschuldigten erblicken will). Auch habe sich seine berufliche Tätigkeit verändert, da er neu nur für Park- raumsysteme zuständig sei und seine Einsätze jeweils einen Monat im Voraus geplant würden. Dies sei ein gravierender Unterschied zur Tätigkeit für die Firma "F._____", wo er die Einsätze meist nicht habe im Voraus planen oder koordinieren können. Mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe sei mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Auftraggeberin den Mandatsvertrag mit dem Beschuldigten kündigen werde, womit der Beschuldigte einer Erwerbsmög- - 15 - lichkeit beraubt werde, was unverhältnismässig sei. Es fehle insgesamt an einer schlechten Prognose und insbesondere aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft sei eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht nötig, den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten (Prot. I S. 9-11; Urk. 31 S. 5; Urk. 44 S. 9).
- Grundsätze Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrecht- liche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.).
- Beurteilung 3.1. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 85 Tagen zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Er wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der heute zu beurteilenden Tat auch nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb eine günstige Prognose grundsätzlich zu vermuten ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). 3.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 29 E. V/3-5) ist dem Beschuldigten indes eine schlechte Prognose zu stellen. Die wesentliche Grundlage für diese Prognose hat der Beschuldigte mit seiner kriminellen Vergangenheit selbst gesetzt: Innerhalb von 10 Jahren wurde der Beschuldigte sieben Mal verurteilt, wobei er sich weder von bedingten und unbedingten Geldstrafen noch zuletzt von der bedingten Freiheits- strafe von weiterer Delinquenz, nämlich den vorliegend zu beurteilenden Straftaten - 16 - hat abhalten lassen, die übrigens gleichermassen in diese 10-jährige Delinquenz- Phase fällt. Es ist auch nicht so, dass die jüngste Delinquenz einem anderen als dem bisherigen Formenkreis zuzuordnen wäre, was bei der Prognosestellung be- achtet werden müsste. Im Gegenteil: Der Beschuldigte hat mit einer augenfälligen Regelmässigkeit (vier Vorstrafen plus die vorliegende Tat) sich fortwährend über die strassenverkehrsgesetzliche Bestimmung hinweggesetzt, dass Fahren eines Motorfahrzeugs einen gültigen Führerausweis voraussetzt. Mit diesem Verhalten hat er seine zumindest diesbezüglich schlechte Legalprognose mehr als deutlich manifestiert. Das gipfelt darin, dass er die vorliegende Tat während laufender Pro- bezeit der erst ein halbes Jahr davor ausgesprochenen Vorstrafe unter anderem auch wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 95 SVG begangen hat. 3.3. Auch kann wie bereits erwähnt in den Lebensumständen des Beschuldigten – entgegen der Verteidigung – keine im Vergleich zur Tatbegehung positive Verän- derung erkannt werden, die jetzt zu einem anderen Schluss führen müsste: Nach den Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz habe der Vertrag seiner Einzel- firma G._____ mit "F._____" betreffend Wartung/Unterhalt der E-Scooters Ende 2023 geendet. Er sei nun auf der Suche nach einem neuen Vertrag. Mit seiner Frau habe er UBER gemacht und er sei daran einen neuen Führerschein zu machen (Prot. I S. 6). Auch wenn der Beschuldigte mittlerweile einen neuen Vertrag abge- schlossen hat und seine Einsätze – gemäss den Ausführungen seiner Verteidigung – besser planbar und auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar seien, setzt der Beschuldigte in beruflicher Hinsicht nach wie vor auf eine Tätigkeit, wo er auf die Möglichkeit einer Fortbewegung angewiesen ist und möchte er auch seinen Führerausweis wiedererlangen. Diese Zukunftsaussicht baut er indes auf eine reichlich unsichere Grundlage, da unklar ist, ob überhaupt und wann er den Füh- rerausweis zurückerlangen wird. Von einer prognosebegünstigenden gesicherten beruflichen Existenz kann nicht gesprochen werden. Auch muss konstatiert wer- den, dass das berufliche Fortkommen des Beschuldigten bereits in der Vergangen- heit von seinem Führerausweis abhing. Diese berufliche Dependenz hat ihn nicht von der Begehung von SVG-Delikten abgehalten, die dann zu einem Führerausweisentzug geführt haben und sich der Beschuldigte in der Folge gar zu weiteren SVG-Verstössen (Fahren ohne Bewilligung) hat hinreissen lassen, weil er - 17 - sich in einer wirtschaftlich-beruflichen Zwangslage wähnte, die er allerdings selbst schuf. In seiner beruflichen Situation resp. in der angestrebten beruflichen Entwick- lung kann nach alledem kein prognostisch günstiges Element erkannt werden. 3.4. Gleiches gilt für die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kurz bevorstehende Heirat mit seiner damaligen Freundin. Mit dieser Partnerin war der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt der vorliegenden Delikte und auch im Zeit- punkt der Deliktsbegehung der Vorstrafen 5-7 liiert. Zwar kann dem Beschuldigten durchaus eine Beständigkeit in seinem Beziehungsleben zugebilligt werden. Dass sich dies legalprognostisch positiv ausgewirkt hätte, hat der Beschuldigte mit seiner vergangenen Delinquenz gleich selber widerlegt. Weshalb sich daran etwas durch den formalen Eheschluss mit seiner langjährigen Partnerin ändern sollte, ist nicht erkennbar. Nur am Rande zu erwähnen ist, dass auch andere familiäre Verbin- dungen mit Alimentenverpflichtung zu seiner mittlerweile 15-jährigen Tochter aus früherer Ehe (vgl. Urk. D1/13/7 S. 3 f.; Urk. 43 S. 8) den Beschuldigten nicht vom Delinquieren abgehalten hat. 3.5. Damit ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen und die Freiheits- strafe entsprechend zu vollziehen (vgl. auch die mit der vorliegenden nicht unähn- lichen Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.1). IV. Widerruf
- Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ging auch in Bezug auf die Beurteilung des Widerrufs von einer schlechten Prognose des Beschuldigten aus, widerrief die gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2022 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe und bildete damit und mit der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB (Urk. 29 E. IV/3). 1.2. Die Staatsanwaltschaft hat im Strafbefehl und in ihren Anträgen vor Vorin- stanz vom Widerruf abgesehen und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dies be- gründete sie damit, dass der Beschuldigte bis anhin noch nie zu einer Freiheits- - 18 - strafe verurteilt worden und zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass er sich von der vorliegend unbedingt auszuprechenden Freiheitsstrafe ausreichend be- eindrucken lasse, sodass inskünftig keine weiteren Delikte zu erwarten seien (Urk. 14/23 S. 4). Im Berufungsverfahren verlangt die Staatsanwaltschaft neu die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit neu auch den Widerruf der Vor- strafe (Urk. 36). 1.3. Die Verteidigung beantragt, es sei auf den Widerruf zu verzichten (Urk. 31 S. 2). Sie begründete dies damit, dass weitere Straftaten nicht zu erwarten seien. Die erneute Delinquenz sei für sich alleine kein zwingender Grund für eine ungüns- tige Legalprognose (Urk. 31 Rz. 13). An der Berufungsverhandlung wiederholte sie dies im Wesentlichen und führte weiter aus, dass die aktuelle Straftat als nicht schwer genug einzustufen sei, als dies zum Widerruf der bedingten Strafe vom
- März 2022 und zum Vollzug der Gesamtstrafe berechtigen würde (Urk. 44 S. 8).
- Grundsätze 2.1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB (in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung) in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen (BGE 145 IV 146 E 2.1 ff.). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abge- gebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berück- sichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straf- - 19 - fälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.3; 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 2.2. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungs- aussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist ins- besondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Ar- beitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist un- zulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. zu Art. 42 f. StGB: BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 7.2.3; 6B_1485/2022 vom
- Februar 2023 E. 2.3; siehe zu Art. 46 StGB: BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen jüngst: Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 2.3. Dem erkennenden Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künf- tigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (statt vieler: BGE 145 IV 137 E. 2.2). - 20 -
- Beurteilung 3.1. Es ist unstrittig, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Mai 2022 begangen hat. Es liegt somit eine Widerrufskonstellation vor. 3.2. Vorab ist auf die vorstehende Prognosebeurteilung bei der Vollzugsfrage zu verweisen (vorne E. III/3). Ergänzend dazu ist das Folgende zu erwägen: 3.3. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit noch nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die im vorliegenden Verfahren (aber im Zusammenhang mit nunmehr rechtskräftig eingestellten Dossiers) angeordnete Untersuchungshaft von 27 Tagen hat der Beschuldigte zeitlich nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten begangen. Den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zufolge hat ihn diese Untersuchungshaft doch spürbar beeindruckt (vgl. Prot. I S. 10-12; Urk. D1/11/14). Ein Indiz, dass bereits diese Untersuchungshaft zumindest eine gewisse Warnwirkung erzielt hat, ist, dass er seit der Entlassung aus der Untersu- chungshaft, mithin während bald zwei Jahren, nicht mehr aktenkundig wurde (vgl. BGE 134 IV 140 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.1). Mit Blick auf die relevanten Prognosekriterien und dabei insbeson- dere auf die automobilistische sowie strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldig- ten vermag aber die erstandene Haft von 27 Tagen alleine die schlechte Legal- prognose des Beschuldigten nicht ausreichend zu verbessern. 3.4. Der unbedingte Vollzug der neuen und der Widerruf der früheren Strafe wer- den regelmässig nur anzuordnen sein, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Prognosekriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teilweise) Vollzug einer der Strafen die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.2). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall: Entscheidender Unterschied zur Prognosestellung bei der Beurteilung der Vollzugsform der hier auszusprechenden Strafe ist der Um- stand, dass die neue Strafe unbedingt auszufällen ist. Es ist davon auszugehen, dass der die Schwelle eines kurzen Arrests eindeutig überschreitende Freiheitsent- zug durch die Untersuchungshaft (27 Tage) und die vorliegend auszusprechende - 21 - unbedingte Freiheitsstrafe (85 Tage abzüglich erstandene Haft), zusammen eine ausreichende Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten hatten und noch haben werden, welche zur entscheidenden Prognoseverbesserung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.1). 3.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die frühere bedingte Strafe in aller Regel nicht nochmals aufgeschoben werden, wenn die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten schwerer ausgefallen ist als die früheren Taten (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom
- September 2022 E. 2.2.2 sowie 6B_971/2009 vom 22. März 2010 E. 2). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Beschuldigte hat mit Blick auf diese Vorstrafe wegen diverser Tatbestände (auch ausserhalb des SVG) "lediglich" partiell ein- schlägig delinquiert und vorliegend "nur" einen Tatbestand verwirklicht. Daher und aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen scheint es zur entscheidenden Prognose- verbesserung ausreichend, wenn die marginal tiefere Strafe (die vorliegend auszu- sprechenden 85 Tage Freiheitsstrafe) zum Vollzug ausgesprochen und auf den Widerruf der leicht höheren Vorstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe verzichtet wird, allerdings unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. 3.6. Nach dem Gesagten ist auf den Widerruf zu verzichten, aber die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2022 für eine Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 1 Jahr ver- längert, beginnend ab dem 29. Juni 2026. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb unangefochten und ist damit in Recht- kraft erwachsen (dazu vorstehend).
- Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver- - 22 - fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt zwar mit seinem Antrag auf Sen- kung der vorinstanzlichen Strafhöhe (von 120 Tagen auf 85 Tage Freiheitsstrafe) und mit seinem Antrag, vom Widerruf abzusehen. Hinsichtlich seines Antrags, den Vollzug der neuen Strafe aufzuschieben, unterliegt er jedoch. Insgesamt kann von einem Obsiegen zur Hälfte und einem Unterliegen zur Hälfte ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten zur Hälfte dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten machte für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von Fr. 3'565.70 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungs- verhandlung) geltend (Urk. 42). Der Aufwand ist ausgewiesen und erscheint ange- messen. Unter Berücksichtigung des Weges und der Nachbesprechungszeit ist die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 3'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, sind somit zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind dementspre- chend zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. - 23 -
- […]
- […]
- […]
- Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 3'450.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'450.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 85 Ta- gen, wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Mai 2022 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 90 Ta- gen wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert. - 24 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte ge- mäss Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Arsenalstrasse 45, 6010 Kriens die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" - 25 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad acta B-8/2022/16172, Straf- befehl vom 27. Mai 2022.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240153-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. V. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. F. Manfrin sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 28. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Januar 2024 (GB230084)
- 2 - Anklage/Strafbefehl: Der als Anklage überwiesene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. September 2023 (Urk. 14/23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 13 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2022 (Unt.-Nr. B-8/2022/16172) ausgefällten Strafe von 90 Tagen Freiheits- strafe wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositivziffer 2 be- straft mit einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen als Gesamtstrafe, wovon 27 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 3'450.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'450.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1 f.)
1. In Abänderung der Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.2024 (GB230084), sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27.05.2022 (Unt.-Nr. B-8/2022/16172) ausgefällte Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe nicht zu widerrufen.
2. In Abänderung der Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.2024 (GB230084), sei der Beschuldigte wesentlich milder zu be- strafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3. In Abänderung der Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.2024 (GB230084), sei von einem Vollzug der Freiheitsstrafe abzu- sehen.
4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.2024 (GB230084) zu bestätigen.
5. Es sei der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt. von 7.7 % bis zum 31.12.2023 und 8.1 % ab dem 01.01.2024) für ihre Dienstleistungen auszurichten.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 7.7 % bis zum 31.12.2023 und 8.1 % ab dem 01.01.2024) zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Am 19. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich einen Strafbefehl gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. Dieser Strafbe- fehl gilt als Anklageschrift, nachdem die Staatsanwaltschaft auf Einsprache des Be- schuldigten hin am besagten Strafbefehl festhielt und die Akten am 11. Oktober 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens der Vorinstanz überwies (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO). Im Einzelnen ergibt sich der Verfahrensgang bis zum vorinstanzli- chen Urteil aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 29 E. I S. 3). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 25. Januar 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 20; Prot. I S. 12 ff.). Dagegen mel- dete der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Januar 2024 innert Frist Berufung an (Urk. 22). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 24; Urk. 28/1-2) liess der Beschuldigte am 11. April 2024 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 31). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 30. April 2024 Ver- zicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 36). 1.5. Am 24. Mai 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. August 2024 vorgeladen. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3). Der fakultativ vorgeladene Staatsanwalt hat bereits vorgängig auf Teilnahme verzichtet (vgl. Urk. 36). Vorfragen waren
- 5 - keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung auf die aus- gesprochenen Sanktionen beschränkt (Widerruf, Gesamtfreiheitsstrafhöhe und der Vollzug, Dispositivziffern 2-4). Die Staatsanwaltschaft beantragt – wie erwähnt – Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 36). 2.3. Somit sind im Berufungsverfahren der Widerruf einer bedingten Freiheits- strafe, die Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Anordnung des Vollzugs (Dispositiv- ziffern 2, 3 und 4) angefochten, während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.4. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposi- tion. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 2.5. Wenn sich die Berufung – wie vorliegend – auf die Strafzumessung (und auf weitere Anordnungen betreffend die Sanktion) beschränkt, so darf das Berufungs- gericht die Prüfung auf Punkte des Urteils ausdehnen, welche mit der angefochte- nen Strafhöhe eng zusammenhängen. Die Prüfungsbefugnis bezieht sich insbe- sondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände. Die Berufungs- instanz muss somit die mit der Strafhöhe direkt zusammenhängenden Punkte in
- 6 - ihre Beurteilung einbeziehen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 1.2.3).
3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies
– auch ohne explizite Nennung – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Strafzumessung, Strafart
1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz setzte für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine unbe- dingte Freiheitstrafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe fest, widerrief eine frühere bedingte Freiheitsstrafe und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug dieses Widerrufs mit einer Gesamtstrafe von 150 Tagen Freiheitsstrafe (Urk. 29 S. 10). Die Verteidigung macht geltend, die Strafe sei mangels Widerruf und "aufgrund des Sachverhalts" massiv zu reduzieren (Urk. 31 Rz. 14). Anlässlich der Berufungs- verhandlung machte sie ferner geltend, der Beschuldigte habe aus einem Notstand im Sinne von Art. 18 StGB heraus gehandelt (Urk. 44 S. 5).
- 7 - Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Strafandrohung von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG lautet auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren bzw. auf Gelds- trafe von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 29 E. IV/1.2 und 2.1 f.) sind zutreffend, worauf ebenfalls verwiesen werden kann.
2. Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Erstellt und vom Beschuldigten eingestanden (so zuletzt Prot. I S. 7) ist, dass er zwischen dem 31. Oktober bis am 2. November 2022 zwei Mal von seinem Wohn- ort in B._____ (C._____-strasse 1) zum Sitz seines damaligen Arbeitgebers in Zü- rich (D._____-strasse 2) und wieder zurück fuhr. Am 3. November 2022 fuhr er die gleiche Strecke ein drittes Mal, wobei er auf dem Hinweg in E._____ von der Polizei kontrolliert wurde. Die Fahrten absolvierte er mit einem Lieferwagen (vgl. Urk. D2/1 S. 2), mithin mit einem im Vergleich zu einem PW schwerer zu kontrollierenden und damit abstrakt gefährlicheren Fahrzeug, das darüber hinaus zumindest bei der letz- ten Fahrt noch mit E-Scooter-Akkus und defekten E-Scooters beladen war, die der Beschuldigte in das Lager seines Arbeitgebers "F._____" bringen wollte (Urk. D2/2 S. 2). Mitfahrer waren keine im Fahrzeug. Die Distanz vom Wohn- zum Arbeitsort und wieder zurück beträgt ca. 115 km, wobei er diese Strecke zweimal tatsächlich gefahren ist und ein drittes Mal beabsichtigt hat zu fahren. Es handelt sich somit
- 8 - nicht um eine einmalige, kurze Fahrt ohne Ausweis. Die Strecke ist notorisch stark befahren und führt weitestgehend über die Autobahn. Zumindest die letzte Fahrt tätigte er an einem Donnerstagmorgen um ca. 07.30 Uhr (Urk. D2/1 S. 1), also mit- ten im Stossverkehr auf der generell stark befahrenen Verkehrsachse Luzern-Zü- rich, was die drei Fahrten ebenfalls abstrakt gefährlicher erscheinen lässt. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Tatvarianten wiegt das Ver- schulden in objektiver Hinsicht – mit der Vorinstanz – «noch leicht». 2.2. Subjektive Tatschwere Dem Beschuldigten war klar, dass er keinen gültigen Führerausweis hatte und ohne Führerausweis nicht fahren darf (Urk. D2/18 S. 18). Er handelte somit direktvor- sätzlich. Entgegen der Vorinstanz wird dadurch aber das Tatverschulden nicht er- höht. Vielmehr wäre eine fahrlässige/eventualvorsätzliche Tatbegehung verschul- densmindernd zu veranschlagen. Gemäss den unwiderlegten und nicht unglaub- haft erscheinenden Aussagen des Beschuldigten hat er die drei Fahrten jener Wo- che aus Sorge getätigt, sonst seinen Job resp. seine Firma zu verlieren (vgl. auch Urk. 43 S. 9). Mit seiner Einzelfirma hat er im Auftrag für die E-Scooter-Gesellschaft "F._____" Reparaturen vorgenommen, die Akkus geladen und Instandhaltungsar- beiten ausgeführt. Bei den fraglichen Fahrten sei es darum gegangen, zum Lager von "F._____" zu fahren, um dort Akkus aufzuladen und defekte E-Scooters einzu- stellen. Normalerweise würde seine Frau/Partnerin diese Fahrten ausführen, aber aufgrund ihrer Auslandabwesenheit in jener Woche habe er sich aus den erwähn- ten wirtschaftlichen Überlegungen gezwungen gefühlt, die Fahrten zu machen, aber nur in jener Woche (Urk. D2/2 S. 2; D2/18 S. 2-5; Prot. I S. 7). Die Verteidigung sieht in dieser "wirtschaftlichen Zwangslange" die Begründung eines Notstandes im Sinne von Art. 18 StGB: Der Beschuldigte habe eine Abwägung der Güter vor- nehmen müssen. Entweder er verliere seine berufliche Tätigkeit für die Firma "F._____" und könne seinen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber seiner Tochter und seinen Mitarbeitern, nicht nachkommen oder er fahre ohne gül- tigen Führerausweis. Er habe damit insbesondere gehandelt, um den Interessen seiner Tochter und den finanziellen Interessen des Staates (keine Abhängigkeit durch Sozialhilfe) zu entsprechen (Urk. 44 S. 5). Entgegen der Verteidigung sind
- 9 - jedoch die Voraussetzungen eines Notstandes im Sinne von Art. 18 StGB nicht ge- geben: Der Beschuldigte hätte für diese drei Fahrten auch eine legale Alternative finden können (wie einen Ersatzfahrer aufbieten wie bspw. seinen Onkel, der ihn nach der Polizeikontrolle auch abgeholt hat, vgl. Urk. D2/1). Vor allem hat der Be- schuldigte selber mit seinem früheren automobilistischen Fehlverhalten und dem deswegen verfügten Führerscheinentzug diese von ihm so empfundene "Zwangs- lage" geschaffen. Es sind aber auch weit niederträchtigere Motive für Fahrten ohne Führerausweis denkbar (wie bspw. blosse Strolchenfahrt, Ausfahrten, Fahrten in den Ausgang zum blossen Vergnügen etc.). Insgesamt lässt sich sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden nicht relativieren, aber auch – entgegen der Vorinstanz – nicht erhöhen. 2.3. Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist damit insgesamt als «noch leicht» zu qualifizieren. Eine Ein- satzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 70 Strafeinheiten (Tage Freiheitsstrafe, Tagessätze) erscheint vorliegend als angemessen. Dies passt denn im Übrigen auch zu den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich für Wiederholungstäter bzgl. Fahren ohne Führeraus- weis (Motorrad ab 30 Tagessätze, PW ab 45 Tagessätze GS, LW oder Car ohne Passagiere ab 90 Tagessätze GS, Car mit Passagieren 180 Tagessätze GS, wobei der Beschuldigte mit seinen Lieferwagenfahrten zwischen PW und LW einzuordnen ist).
3. Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 29 E. IV/2.7) verwiesen werden. An der Be- rufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma einen neuen Vertragspartner im Bereich Parkraumsysteme gefunden habe und im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zusammen mit seiner Verlobten rund Fr. 6'000.– im Monat verdiene. Seine Verlobte helfe ihm und fahre die Fahrzeuge.
- 10 - Sie hätten noch nicht geheiratet, da er Dokumente habe einholen müssen und sie nun auf einen Termin warteten. Hinsichtlich seines Führerscheins führte der Be- schuldigte aus, dass er diesen noch nicht zurückerhalten habe, aber mittlerweile zehn Stunden beim Psychiater verbracht habe. Ferner habe er einen Termin er- halten, damit das Gutachten erstellt werde. Der Beschuldigte habe momentan etwas mehr als Fr. 15'000.– Schulden, welche er jedoch monatlich abbezahle. Seine 15-jährige Tochter, welche im Tessin lebe, sehe er, seit er keinen Führer- schein mehr habe, weniger; er telefoniere jedoch mit ihr oder sehe sie bei einem Anlass (Urk. 43 S. 2 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschul- digte nicht auf, auch wenn ihn der von ihm selber beschriebene tätliche Übergriff während der Untersuchungshaft belastet hat (Prot. I S. 11 f.; Urk. D1/11/14). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verur- teilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Gültigkeit und Tragweite der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persön- lich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die soziale und gesetz- liche Missbilligung seines Tuns. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehr- barkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, m.H.a. die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte weist folgende sieben Vorstrafen auf (Urk. 30):
1) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Juni 2012 wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (mehrfache Begehung), Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, und CHF 900.00 Busse;
2) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 19. Mai 2016 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, CHF 200.00 Busse und
- 11 - Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt, Probezeit 3 Jahre, wobei die Geldstrafe durch nachfolgende Verurteilung Nr. 4 widerrufen wurde;
3) Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 20. September 2017 wegen Hehlerei, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unbedingt;
4) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Januar 2019 we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unbedingt;
5) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. September 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit verfallenem Führerausweis auf Probe, Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unbedingt;
6) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juni 2021 wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit verfallenem Führerausweis auf Probe, Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unbedingt;
7) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2022 wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert), Verletzung der Ver- kehrsregeln, Nichtmitführen von Ausweisen und Bewilligungen, Übertretung der Verkehrsregelverordnung, Freiheitsstrafe von 90 Tagen, bedingt, Probe- zeit 4 Jahre, CHF 1'000.00 Busse. Fünf dieser sieben Vorstrafen betreffen (u.a.) Verstösse gegen das Strassenver- kehrsgesetz, davon sind wiederum vier Verurteilungen auch wegen dem vorliegend verwirklichten Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG erfolgt. Der Beschuldigte ist mit anderen Worten mehrfach einschlägig vorbestraft, was von einer doch bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber der Strassenver- kehrsgesetzgebung zeugt. Dies und die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit der Vorstrafe Nr. 7 wirken sich deutlich straferhöhend aus. Das Ausmass hat sich vornehmlich nach den bisherigen Strafen zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt haben (MATHYS, a.a.O., N 325).
- 12 - Auch der (in der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht thematisierte) automobilis- tische Leumund des Beschuldigten ist mit sechs im IVZ-Register (= Informations- system Verkehrszulassung des Bundes; früher: ADMAS-Register) verzeichneten Administrativmassnamen erheblich getrübt (Urk. D2/16 und Urk. 41). Die Massnah- men Nr. 1 sowie Nr. 4-8 sind allerdings Folge der Vorstrafen Nr. 1 und Nr. 4-7, weshalb diesen Massnahmen keine über die Vorstrafen hinausgehende Strafzu- messungsrelevanz zukommt. Einzig die sieben Jahre zurück liegende Massnahme Nr. 2 hat keinen Bezug zu einer Vorstrafe und ist daher, aber nur leicht straferhö- hend zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Vorstrafen, die Delinquenz während laufender Probezeit und den automobilistischen Leumund erscheint eine Erhöhung der Strafe um knapp 50%, also um 30 Strafeinheiten (Tage resp. Tagessätze) gerechtfertigt. 3.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle durch die Polizei anfänglich falsche Angaben zu seiner Identität machte, indem er zunächst den Namen seines Bruders nannte, dies dann aber noch im Rahmen derselben Kontrolle richtigstellte (Urk. D2/1 S. 3). Diese anfäng- liche, dann aber selber aufgedeckte Verdunklungshandlung ist leicht straferhöhend zu veranschlagen. Ansonsten zeigte sich der Beschuldigte während der laufenden Untersuchung kooperativ und von Beginn weg geständig. Wenn die Vorinstanz die- ses Geständnis deshalb nur leicht strafmindernd berücksichtigt, weil die Täterschaft quasi erwiesen gewesen sei (Urk. 29 E. IV/2.8 S. 8 f.), dann trifft das einzig auf die letzte der insgesamt drei strafwürdigen Fahrten zu. Die beiden früheren Fahrten in derselben Woche hat er von sich aus zugegeben, was sonst kaum ans Tageslicht gekommen wäre. Es rechtfertigt sich, das Geständnis doch spürbar im Bereich von ca. 20%, also um 15 Strafeinheiten, strafmindernd zu berücksichtigen. Seine (späte) Einsicht und Reue wirken soweit glaubhaft, sind aber angesichts seiner
- 13 - vielen einschlägigen Vorstrafen doch vorsichtig entgegenzunehmen und wirken sich daher nicht spürbar auf das Strafmass aus. 3.4. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Täterkomponenten führen insgesamt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Strafeinheiten.
4. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 85 Strafeinheiten angemessen. Die im Zusammenhang mit eingestellten Dossiers erstandene Haft von 27 Tagen (10. November 2022 bis 6. Dezember 2022, Urk. 12/2 und 15) ist dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
5. Strafart 5.1. Die Vorinstanz hielt eine Freiheitsstrafe für die einzig zweckmässige Sanktion. Auf ihre zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden (Urk. 29 E. IV/1.3 f.). 5.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld auch ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention beurteilen muss (vgl. BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 217; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6). 5.3. Ein Blick auf die verwirkten Vorstrafen macht deutlich, dass der Beschuldigte dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend die gesamte Kaskade möglicher Strafen und Vollzugsformen ausgesprochen erhalten hat. So sind zunächst eine bedingte Geldstrafe, dann erneut eine bedingte, aber später widerrufene Geldstrafe, sodann unbedingte Geldstrafen und schliesslich eine bedingte Freiheitsstrafe ausgespro- chen worden. Die früher ausgesprochenen Verurteilungen Nr. 1-6 zu Geldstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abgehalten, weitere Taten (Vorstrafe Nr. 7 und die vorliegenden Fahrten), und dann auch noch einschlägig- gleichgelagerte Delikte, zu begehen. Die sechs früheren Geldstrafen haben beim
- 14 - Beschuldigten die erhoffte Wirkung nicht erzielt, sodass vorliegend insbesondere mit Blick auf die präventive Effizienz – mit der Vorinstanz – einzig eine Freiheits- strafe in Betracht kommt. Entgegen der Verteidigung ändern auch die Lebens- umstände des Beschuldigten nichts an diesem Schluss (Urk. 44 S. 6 f.). Zum einen war der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz in einer stabilen Partnerschaft und beabsichtigte damals, seine Verlobte zu heiraten. Auch wenn der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma mittlerweile einen neuen Vertragspartner gefunden hat, ist er auch hier wiederum auf ein entsprechendes Fortbewegungsmittel angewiesen. Die Ausgangslage hat sich mithin nicht verändert. 5.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 85 Tage zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 27 Tagen. III. Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe (Urk. 29 E. V). 1.2. Die Verteidigung bringt dagegen vor, dass in der vorliegenden Konstellation eine gute Prognose zu vermuten sei. Der Beschuldigte sei vor allem auch durch die erlittene Untersuchungshaft von 27 Tagen ausreichend abgeschreckt worden, wo- mit dem erzieherischen Gedanken bereits Genüge getan sei. Seit der vorliegenden Tat vom 3. November 2022 habe sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ferner werde der Beschuldigte bald heiraten (worin die Verteidi- gung wohl eine Stabilisierung der Lebensumstände des Beschuldigten erblicken will). Auch habe sich seine berufliche Tätigkeit verändert, da er neu nur für Park- raumsysteme zuständig sei und seine Einsätze jeweils einen Monat im Voraus geplant würden. Dies sei ein gravierender Unterschied zur Tätigkeit für die Firma "F._____", wo er die Einsätze meist nicht habe im Voraus planen oder koordinieren können. Mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe sei mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Auftraggeberin den Mandatsvertrag mit dem Beschuldigten kündigen werde, womit der Beschuldigte einer Erwerbsmög-
- 15 - lichkeit beraubt werde, was unverhältnismässig sei. Es fehle insgesamt an einer schlechten Prognose und insbesondere aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft sei eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht nötig, den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten (Prot. I S. 9-11; Urk. 31 S. 5; Urk. 44 S. 9).
2. Grundsätze Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrecht- liche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.).
3. Beurteilung 3.1. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 85 Tagen zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Er wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der heute zu beurteilenden Tat auch nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb eine günstige Prognose grundsätzlich zu vermuten ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). 3.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 29 E. V/3-5) ist dem Beschuldigten indes eine schlechte Prognose zu stellen. Die wesentliche Grundlage für diese Prognose hat der Beschuldigte mit seiner kriminellen Vergangenheit selbst gesetzt: Innerhalb von 10 Jahren wurde der Beschuldigte sieben Mal verurteilt, wobei er sich weder von bedingten und unbedingten Geldstrafen noch zuletzt von der bedingten Freiheits- strafe von weiterer Delinquenz, nämlich den vorliegend zu beurteilenden Straftaten
- 16 - hat abhalten lassen, die übrigens gleichermassen in diese 10-jährige Delinquenz- Phase fällt. Es ist auch nicht so, dass die jüngste Delinquenz einem anderen als dem bisherigen Formenkreis zuzuordnen wäre, was bei der Prognosestellung be- achtet werden müsste. Im Gegenteil: Der Beschuldigte hat mit einer augenfälligen Regelmässigkeit (vier Vorstrafen plus die vorliegende Tat) sich fortwährend über die strassenverkehrsgesetzliche Bestimmung hinweggesetzt, dass Fahren eines Motorfahrzeugs einen gültigen Führerausweis voraussetzt. Mit diesem Verhalten hat er seine zumindest diesbezüglich schlechte Legalprognose mehr als deutlich manifestiert. Das gipfelt darin, dass er die vorliegende Tat während laufender Pro- bezeit der erst ein halbes Jahr davor ausgesprochenen Vorstrafe unter anderem auch wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 95 SVG begangen hat. 3.3. Auch kann wie bereits erwähnt in den Lebensumständen des Beschuldigten
– entgegen der Verteidigung – keine im Vergleich zur Tatbegehung positive Verän- derung erkannt werden, die jetzt zu einem anderen Schluss führen müsste: Nach den Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz habe der Vertrag seiner Einzel- firma G._____ mit "F._____" betreffend Wartung/Unterhalt der E-Scooters Ende 2023 geendet. Er sei nun auf der Suche nach einem neuen Vertrag. Mit seiner Frau habe er UBER gemacht und er sei daran einen neuen Führerschein zu machen (Prot. I S. 6). Auch wenn der Beschuldigte mittlerweile einen neuen Vertrag abge- schlossen hat und seine Einsätze – gemäss den Ausführungen seiner Verteidigung
– besser planbar und auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar seien, setzt der Beschuldigte in beruflicher Hinsicht nach wie vor auf eine Tätigkeit, wo er auf die Möglichkeit einer Fortbewegung angewiesen ist und möchte er auch seinen Führerausweis wiedererlangen. Diese Zukunftsaussicht baut er indes auf eine reichlich unsichere Grundlage, da unklar ist, ob überhaupt und wann er den Füh- rerausweis zurückerlangen wird. Von einer prognosebegünstigenden gesicherten beruflichen Existenz kann nicht gesprochen werden. Auch muss konstatiert wer- den, dass das berufliche Fortkommen des Beschuldigten bereits in der Vergangen- heit von seinem Führerausweis abhing. Diese berufliche Dependenz hat ihn nicht von der Begehung von SVG-Delikten abgehalten, die dann zu einem Führerausweisentzug geführt haben und sich der Beschuldigte in der Folge gar zu weiteren SVG-Verstössen (Fahren ohne Bewilligung) hat hinreissen lassen, weil er
- 17 - sich in einer wirtschaftlich-beruflichen Zwangslage wähnte, die er allerdings selbst schuf. In seiner beruflichen Situation resp. in der angestrebten beruflichen Entwick- lung kann nach alledem kein prognostisch günstiges Element erkannt werden. 3.4. Gleiches gilt für die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kurz bevorstehende Heirat mit seiner damaligen Freundin. Mit dieser Partnerin war der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt der vorliegenden Delikte und auch im Zeit- punkt der Deliktsbegehung der Vorstrafen 5-7 liiert. Zwar kann dem Beschuldigten durchaus eine Beständigkeit in seinem Beziehungsleben zugebilligt werden. Dass sich dies legalprognostisch positiv ausgewirkt hätte, hat der Beschuldigte mit seiner vergangenen Delinquenz gleich selber widerlegt. Weshalb sich daran etwas durch den formalen Eheschluss mit seiner langjährigen Partnerin ändern sollte, ist nicht erkennbar. Nur am Rande zu erwähnen ist, dass auch andere familiäre Verbin- dungen mit Alimentenverpflichtung zu seiner mittlerweile 15-jährigen Tochter aus früherer Ehe (vgl. Urk. D1/13/7 S. 3 f.; Urk. 43 S. 8) den Beschuldigten nicht vom Delinquieren abgehalten hat. 3.5. Damit ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen und die Freiheits- strafe entsprechend zu vollziehen (vgl. auch die mit der vorliegenden nicht unähn- lichen Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.1). IV. Widerruf
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ging auch in Bezug auf die Beurteilung des Widerrufs von einer schlechten Prognose des Beschuldigten aus, widerrief die gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2022 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe und bildete damit und mit der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB (Urk. 29 E. IV/3). 1.2. Die Staatsanwaltschaft hat im Strafbefehl und in ihren Anträgen vor Vorin- stanz vom Widerruf abgesehen und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dies be- gründete sie damit, dass der Beschuldigte bis anhin noch nie zu einer Freiheits-
- 18 - strafe verurteilt worden und zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass er sich von der vorliegend unbedingt auszuprechenden Freiheitsstrafe ausreichend be- eindrucken lasse, sodass inskünftig keine weiteren Delikte zu erwarten seien (Urk. 14/23 S. 4). Im Berufungsverfahren verlangt die Staatsanwaltschaft neu die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit neu auch den Widerruf der Vor- strafe (Urk. 36). 1.3. Die Verteidigung beantragt, es sei auf den Widerruf zu verzichten (Urk. 31 S. 2). Sie begründete dies damit, dass weitere Straftaten nicht zu erwarten seien. Die erneute Delinquenz sei für sich alleine kein zwingender Grund für eine ungüns- tige Legalprognose (Urk. 31 Rz. 13). An der Berufungsverhandlung wiederholte sie dies im Wesentlichen und führte weiter aus, dass die aktuelle Straftat als nicht schwer genug einzustufen sei, als dies zum Widerruf der bedingten Strafe vom
27. März 2022 und zum Vollzug der Gesamtstrafe berechtigen würde (Urk. 44 S. 8).
2. Grundsätze 2.1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB (in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung) in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen (BGE 145 IV 146 E 2.1 ff.). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abge- gebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berück- sichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straf-
- 19 - fälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.3; 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 2.2. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungs- aussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist ins- besondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Ar- beitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist un- zulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. zu Art. 42 f. StGB: BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 7.2.3; 6B_1485/2022 vom
23. Februar 2023 E. 2.3; siehe zu Art. 46 StGB: BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen jüngst: Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 2.3. Dem erkennenden Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künf- tigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (statt vieler: BGE 145 IV 137 E. 2.2).
- 20 -
3. Beurteilung 3.1. Es ist unstrittig, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
27. Mai 2022 begangen hat. Es liegt somit eine Widerrufskonstellation vor. 3.2. Vorab ist auf die vorstehende Prognosebeurteilung bei der Vollzugsfrage zu verweisen (vorne E. III/3). Ergänzend dazu ist das Folgende zu erwägen: 3.3. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit noch nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die im vorliegenden Verfahren (aber im Zusammenhang mit nunmehr rechtskräftig eingestellten Dossiers) angeordnete Untersuchungshaft von 27 Tagen hat der Beschuldigte zeitlich nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten begangen. Den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zufolge hat ihn diese Untersuchungshaft doch spürbar beeindruckt (vgl. Prot. I S. 10-12; Urk. D1/11/14). Ein Indiz, dass bereits diese Untersuchungshaft zumindest eine gewisse Warnwirkung erzielt hat, ist, dass er seit der Entlassung aus der Untersu- chungshaft, mithin während bald zwei Jahren, nicht mehr aktenkundig wurde (vgl. BGE 134 IV 140 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.1). Mit Blick auf die relevanten Prognosekriterien und dabei insbeson- dere auf die automobilistische sowie strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldig- ten vermag aber die erstandene Haft von 27 Tagen alleine die schlechte Legal- prognose des Beschuldigten nicht ausreichend zu verbessern. 3.4. Der unbedingte Vollzug der neuen und der Widerruf der früheren Strafe wer- den regelmässig nur anzuordnen sein, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Prognosekriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teilweise) Vollzug einer der Strafen die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.2). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall: Entscheidender Unterschied zur Prognosestellung bei der Beurteilung der Vollzugsform der hier auszusprechenden Strafe ist der Um- stand, dass die neue Strafe unbedingt auszufällen ist. Es ist davon auszugehen, dass der die Schwelle eines kurzen Arrests eindeutig überschreitende Freiheitsent- zug durch die Untersuchungshaft (27 Tage) und die vorliegend auszusprechende
- 21 - unbedingte Freiheitsstrafe (85 Tage abzüglich erstandene Haft), zusammen eine ausreichende Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten hatten und noch haben werden, welche zur entscheidenden Prognoseverbesserung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.1). 3.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die frühere bedingte Strafe in aller Regel nicht nochmals aufgeschoben werden, wenn die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten schwerer ausgefallen ist als die früheren Taten (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom
22. September 2022 E. 2.2.2 sowie 6B_971/2009 vom 22. März 2010 E. 2). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Beschuldigte hat mit Blick auf diese Vorstrafe wegen diverser Tatbestände (auch ausserhalb des SVG) "lediglich" partiell ein- schlägig delinquiert und vorliegend "nur" einen Tatbestand verwirklicht. Daher und aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen scheint es zur entscheidenden Prognose- verbesserung ausreichend, wenn die marginal tiefere Strafe (die vorliegend auszu- sprechenden 85 Tage Freiheitsstrafe) zum Vollzug ausgesprochen und auf den Widerruf der leicht höheren Vorstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe verzichtet wird, allerdings unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. 3.6. Nach dem Gesagten ist auf den Widerruf zu verzichten, aber die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2022 für eine Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 1 Jahr ver- längert, beginnend ab dem 29. Juni 2026. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb unangefochten und ist damit in Recht- kraft erwachsen (dazu vorstehend).
2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver-
- 22 - fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt zwar mit seinem Antrag auf Sen- kung der vorinstanzlichen Strafhöhe (von 120 Tagen auf 85 Tage Freiheitsstrafe) und mit seinem Antrag, vom Widerruf abzusehen. Hinsichtlich seines Antrags, den Vollzug der neuen Strafe aufzuschieben, unterliegt er jedoch. Insgesamt kann von einem Obsiegen zur Hälfte und einem Unterliegen zur Hälfte ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten zur Hälfte dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten machte für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von Fr. 3'565.70 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungs- verhandlung) geltend (Urk. 42). Der Aufwand ist ausgewiesen und erscheint ange- messen. Unter Berücksichtigung des Weges und der Nachbesprechungszeit ist die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 3'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, sind somit zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind dementspre- chend zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 25. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
- 23 -
2. […]
3. […]
4. […]
5. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 3'450.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'450.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 85 Ta- gen, wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
3. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
27. Mai 2022 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 90 Ta- gen wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
- 24 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte ge- mäss Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Arsenalstrasse 45, 6010 Kriens die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 25 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad acta B-8/2022/16172, Straf- befehl vom 27. Mai 2022.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Jacomet
- 26 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.