Sachverhalt
1. Sachverhalt 1.1. Verfahrensgegenstand ist ein Vorfall, der sich gemäss Antrag der Staatsan- waltschaft am 17. Mai 2022, ca. 19:20 Uhr bis 19:35 Uhr, beim Park entlang der H._____, weiter über die Brücke auf der I._____-strasse und in der Unterführung des Bahnhofs J._____ ereignet haben soll. Die Beschuldigte soll dabei die Tatbe- stände der Schreckung der Bevölkerung, eventualiter Drohung (Sachverhaltsab- schnitt 1) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter Drohung und Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 2) im Zustand der nicht selbstverschulde- ten Schuldunfähigkeit objektiv erfüllt haben (Urk. 22 S. 2 ff.). 1.2. Zusammengefasst habe sich die Beschuldigte am 17. Mai 2022, um ca. 19:20 Uhr, deutlich unter der Wirkung von Kokain stehend, in J._____ beim Park entlang der H._____ sowie auf der I._____-strasse aufgehalten und bei der Brücke über der H._____ mit einem unbekannten Mann lautstark gestritten. Dabei habe sie
- 12 - mit einem ca. 29.5 cm oder 31 cm langen Küchenmesser in ihrer Hand herumge- fuchtelt. In der Folge sei die Beschuldigte der I._____-strasse entlang zum Bahnhof J._____ und dort in die Unterführung gelaufen, wobei sie das Küchenmesser stets in ihrer Hand gehalten habe. Die Beschuldigte habe das Küchenmesser teilweise mit der Klinge vor sich oder nach unten gerichtet oder dieses auch zeitweise an ihren eigenen Hals gehalten. Ferner habe sie wiederholt zu Passanten "Ich töte euch alle" sowie "Ich töte dich" gesagt bzw. geschrien. Dadurch habe sie mehrere an der H._____, auf der I._____-strasse und in der Unterführung des Bahnhofs J._____ anwesende Personen, so auch K._____, L._____, E._____ resp. D._____ (die Privatklägerin 2), F._____, M._____ und G._____, verängstigt und in deren Sicherheitsgefühl tangiert bzw. beeinträchtigt (erster Sachverhaltsabschnitt; Urk. 22 S. 2 f.). 1.3. Ferner wird der Beschuldigten vorgeworfen, um ca. 19:30 Uhr in der Unter- führung des Bahnhofs J._____ unvermittelt auf die nichtsahnende Privatklägerin 1, die sich auf dem Weg zu den Gleisen befunden habe, zu gerannt zu sein und hier- bei das Küchenmesser in ihrer rechten Hand drohend hoch gehalten und mit ihrer linken Hand die Privatklägerin an deren rechten Unterarm festgehalten zu haben. Die Privatklägerin habe versucht, die Beschuldigte abzuwehren und sei die Rampe zu den Gleisen 3/4 hinauf zurückgewichen. Die Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe mit dem Küchenmesser von oben herab mehrfach, zumindest aber einmal, eine Stichbewegung in Richtung der linken Halsseite der Privatklägerin unterhalb von deren Ohr gemacht, habe hierbei allerdings die Messerspitze gerade noch, ca. 6 cm vom Hals der Privatklägerin entfernt, schliesslich gestoppt und doch nicht zu- gestochen. Daraufhin habe die Privatklägerin zu schreien begonnen, die Beschul- digte habe sie losgelassen, allerdings hierauf sogleich noch einmal deren Unterarm gepackt, sie jedoch aufgrund des erneuten Schreiens wieder losgelassen. Die Pri- vatklägerin habe durch das Tun der Beschuldigten einerseits Rötungen an ihrem rechten Unterarm erlitten und Todesängste ausgestanden (zweiter Sachverhalts- abschnitt; Urk. 22 S. 3 f.).
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2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz sah den ersten Sachverhaltsabschnitt – mit Ausnahme der Bedrohung des Fahrradfahrers mit dem Messer – als erstellt an. Sie kam zum Schluss, dass die Beschuldigte die in der Unterführung anwesenden Personen, sicher fünf bis sechs Personen, mit dem Tod bedroht habe (Urk. 58 S. 18 ff.). Hin- sichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnitts erwog die Vorinstanz, dass zugunsten der Beschuldigten von keiner Stichbewegung auszugehen sei, im Übrigen sich der Sachverhalt erstellen lasse (Urk. 58 S. 20 ff.). 2.2. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, der Sachverhalt betreffend Schreckung der Bevölkerung gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft lasse sich anhand der verwertbaren Beweismittel nicht erstellen. Die Todesdrohungen der Beschuldigten hätten einzig F._____ und G._____ in ihren polizeilichen Einvernah- men geschildert, welche mangels Konfrontation nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar seien. Damit sei nur eine konkludente Drohung möglich (Urk. 47 S. 6 f. Rz. 16 ff.). Im Rahmen der Berufungsbegründung hielt die Verteidigung sodann fest, der Zeuge M._____ habe zwar geschildert, dass die Beschuldigte in der Un- terführung gesagt habe, dass sie verfolgt werde und jeden umbringen werde, je- doch nicht erstellt werden könne, dass dies von den Personen in der Unterführung wahrgenommen worden sei bzw. diese in Schrecken versetzt worden seien. Durch die Aussagen der befragten Personen ergebe sich, dass sich maximal fünf Perso- nen in der Unterführung befunden hätten, wovon nur zwei Personen, die Privatklä- gerin 1 und die Zeugin L._____, in Schrecken versetzt worden seien (vgl. Urk. 70 S. 4 f. Rz. 10 ff.). Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverlet- zung führte die Verteidigung vor Vorinstanz sowie auch im Berufungsverfahren aus, dass sich eine Stichbewegung der Beschuldigten nicht erstellen liesse und taxierte die Aussagen der Privatklägerin 1 als widersprüchlich und unglaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 47 S. 4 ff. Rz. 5 ff.; Urk. 70 S. 8 ff. Rz. 36 ff.). Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Zeugens M._____ lasse sich ferner nicht erstellen, dass die Beschuldigte das Messer in die Nähe des Hal- ses der Privatklägerin gehalten habe, sondern – wenn überhaupt – in die Nähe ihres Gesichts. Ferner sei die Distanz des Messers zum Gesicht und die Stelle des
- 14 - Gesichts unklar sowie ob die stumpfe oder scharfe Seite des Messers ans Gesicht der Privatklägerin gerichtet gewesen sein soll (Urk. 70 S. 9 f. Rz. 43 ff.). 2.3. Nachdem beide Sachverhaltsabschnitte auch in zweiter Instanz umstritten blieben, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, ob sich die Vorwürfe des Antrags der Staatsanwaltschaft gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdi- gung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsge- nügend erstellen lassen.
3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung dargestellt (Urk. 58 S. 7 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwie- sen werden kann. 3.2. Ferner hat die Vorinstanz die massgeblichen vorhandenen Beweismittel korrekt aufgelistet (Urk. 58 S. 9). Mit der Videoaufzeichnung der Überwachungs- kamera der Unterführung des Bahnhofs J._____ (Urk. 3/2) sowie den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 5/1-2), der Privatklägerin 1 (Urk. 7/1 und Urk. 7/6), der Zeugin L._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/3), der Auskunftspersonen F._____ (Urk. 9/1) und G._____ (Urk. 10/1), der Zeugen M._____ (Urk. 11/1 und Urk. 11/6) sowie K._____ (Urk. 12/2) hat die Vorinstanz sodann die relevanten Beweismittel zutref- fend zusammenfassend wiedergegeben (Urk. 58 S. 10 ff.). Darauf kann vorab ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Sämtliche Beweismittel können für die Erstellung der Sachverhalte vollum- fänglich verwertet werden (vgl. die voranstehenden Erwägungen in E. II.1. zur Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen von F._____ und G._____).
4. Glaubwürdigkeit der befragten Personen Die vorinstanzlichen theoretischen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, der Privatklägerin 1 sowie der Auskunftsperso- nen und Zeugen können grundsätzlich übernommen werden (Urk. 58 S. 10 f.). So- weit die Vorinstanz erwog, die Privatklägerin 1 habe ein grundsätzliches Interesse
- 15 - am Ausgang des Strafverfahrens, ist dem entgegenzuhalten, dass die Privatkläge- rin Aussagen getätigt hat, bevor sie anwaltlich vertreten war und Zivilforderungen geltend gemacht hat. Insgesamt spricht a priori nichts gegen die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der verschiedenen befragten Personen. Ohnehin aber kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu.
5. Beweiswürdigung betreffend den ersten Sachverhaltsabschnitt (Schrecken der Bevölkerung) 5.1. Hinsichtlich der objektiven Beweismittel ist es vorab festzuhalten, dass die von der Beschuldigten mitgeführten zwei ca. 29.5 cm und 31 cm langen Küchen- messer mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm und ca. 20 cm beim Bahnhof J._____ in der Unterführung sowie bei der Rampe bzw. beim Aufgang zu den Gleisen si- chergestellt werden konnten (vgl. Urk. 2 S. 2 ff. Foto 3-10; Urk. 14/4). Ausserdem konnte gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. August 2022 festgestellt werden, dass die Beschuldigte im Zeitraum des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Kokain stand (Urk. 4/7 S. 1 ff.). 5.2. Ferner liegt eine Videoaufzeichnung der Unterführung des Bahnhofs J._____ vom 17. Mai 2022 bei den Akten (Urk. 3/2). Darin ist die Beschuldigte zu erkennen. Sie läuft hinter zwei Männern – offenbar hinter G._____ und F._____ –, die mehrmals zur Beschuldigten zurückschauen. Eine junge Frau – die Privatklä- gerin 1 –, welche mit dem Mobiltelefon in der Hand Richtung Rampe rechts zu den Gleisen geht, kreuzt die links entgegenkommenden Männer und die Beschuldigte. Als die Beschuldigte die Privatklägerin bereits im Rücken hat, dreht sich die Be- schuldigte ruckartig um und rennt auf die Privatklägerin zu. Die Beschuldigte hält dabei ein langes Messer in der Hand zumindest auf Schulterhöhe erhoben und mit der Klinge leicht nach vorne auf die Privatklägerin gerichtet. Auf dem Video ist wei- ter erkennbar, dass die Beschuldigte die Privatklägerin, welche sich sodann zur Beschuldigten umdreht, körperlich angeht. Danach verschwinden die Beschuldigte
- 16 - wie auch die Privatklägerin aus dem Bild der Überwachungskamera. Ausserdem ist noch ein weiterer Mann – mutmasslich der Zeuge M._____ – ersichtlich, welcher der Beschuldigten und der Privatklägerin hinterherrennt (vgl. Urk. 3/2). 5.3. Im Antrag wird der Beschuldigten zunächst vorgeworfen, mit einem unbe- kannten Mann bei der Brücke über der H._____ gestritten und dabei mit einem 29.5 cm oder 31 cm langen Küchenmesser in der Hand herumgefuchtelt zu haben. 5.4. Die Beschuldigte bestätigte zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahme vom
20. Mai 2022 den Vorhalt der Polizei, beim Bahnhof J._____ sowie entlang der H._____ diverse Passanten in Angst und Schrecken versetzt zu haben, indem sie mit einem Messer in der Hand eine Gefahr für Leib und Leben angedroht und in der Unterführung eine Passantin am Unterarm festgehalten habe (Urk. 5/1 F/A 3: "Es ist schon so wie Sie sagen."). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 19. September 2022 gab sie sodann von sich aus an, mit einem älteren Mann mit einem Fahrrad einen Streit gehabt zu haben, da sie gedacht habe, dass er schlecht über sie rede und Lügen erzähle (Urk. 5/2 F/A 42). Dies sei passiert, nachdem sie aufgrund eines Streits mit ihrem Freund zu viel Kokain (ca. 1.7 Gramm) konsumiert und daraufhin Paranoia bekommen habe (Urk. 5/2 F/A 42 und 73). Sie habe gedacht, dass überall Kameras seien und die Menschen sie beobachten würden und gegen sie seien. Sie habe zwei Messer in ihre Handtasche eingepackt, mit denen sie sich einfach habe wehren wollen (Urk. 5/2 F/A 42, 48 und 56). Sie habe nur weg von J._____, an einen sicheren Ort gehen wollen und sei zum Bahnhof gegangen, da sie spontan irgendwohin mit dem Zug habe fahren wollen (Urk. 5/2 F/A 48 ff.). Im Übrigen gab sie in der Untersuchung an, erst wieder ab ihrer Verhaftung Erinnerungen zu haben (Urk. 5/2 F/A 42) oder sich an den Vorfall nicht mehr genau erinnern zu können (Urk. 5/3 F/A 5 f.; Urk. 5/4 F/A 28 ff.; Prot. I S. 9 f.). 5.5. Der von der Beschuldigte erwähnte Streit mit einem Fahrradfahrer konnte vom Zeugen K._____ sowie von den Auskunftspersonen G._____ und F._____ be- obachtet werden. Der Zeuge K._____ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme zu Protokoll, dass er die Beschuldigte beobachtet habe, wie sie mit einem Messer in der Hand auf der Brücke der H._____ herumgelaufen sei
- 17 - (Urk. 12 F/A 12 ff.). Ferner bestätigte er seine bei der Polizei getätigten Aussagen, die Beschuldigte mit einem Mann gesehen zu haben, während die Beschuldigte laut geschrien und dabei mit einem Messer in der Hand gefuchtelt habe. Als er – der Zeuge K._____ – versucht habe, die Beschuldigte zu beruhigen, habe sie auch vor ihm mit dem Messer gefuchtelt (Urk. 12 F/A 25; vgl. Urk. 1 S. 6). Er habe ge- merkt, dass sie panisch und nicht richtig im Kopf gewesen sei, worauf er sich habe schützen wollen und wieder weggegangen sei (Urk. 12/2 F/A 27). Gemäss eigenen Aussagen des Zeugen sei er beim Vorfall unter Schock gestanden (Urk. 12/2 F/A 2 und 17). Die Beschuldigte sei sodann mit dem Messer in der Hand in Richtung Bahnhof gelaufen und er sei ihr nachgegangen, um zu sehen, ob sie jemanden verletzen würde, wobei die Polizei dann aber schon eingetroffen sei (Urk. 12/2 F/A 16 f. und 21; vgl. auch Urk. 1 S. 6). 5.6. Übereinstimmend mit den Beobachtungen des Zeugen K._____ sowie den Aussagen der Beschuldigten schilderten auch G._____ und F._____ einen Streit der Beschuldigten mit einem alten Mann im Park, wobei G._____ ebenfalls gese- hen habe, wie die Beschuldigte beim Streit bereits das Messer in der Hand gehabt habe (vgl. Urk. 9/1 F/A 1; Urk. 10/1 F/A 1). 5.7. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 19) kann somit auch das im Antrag der Staatsanwaltschaft geschilderte Verhalten gegenüber dem unbekannten Mann mit dem Fahrrad der Beschuldigten ohne Weiteres erstellt werden. Aufgrund der über- einstimmenden Aussagen lässt sich klar erstellen, dass die Beschuldigten beim Park bzw. bei der Brücke über der H._____ mit einem unbekannten Mann mit einem Fahrrad gestritten und dabei mit dem Messer in der Hand herumgefuchtelt hat. Aus- serdem gilt aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen K._____ als erstellt, dass die Beschuldigte auch vor ihm bei der Brücke über der H._____ mit dem Mes- ser herumfuchtelt hat und in der Folge stets mit dem Messer in der Hand entlang der I._____-strasse zum Bahnhof J._____ gelaufen ist. Dass der Zeuge K._____ während des Vorfalls unter Schock stand und sich schützen wollte, ist seinen Aus- führungen zu entnehmen (Urk. 12/2 F/A 2 und 17). Damit ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 4 Rz. 13) davon auszugehen, dass der Zeuge K._____
– wenn auch nur kurzzeitig – in seinem Sicherheitsgefühl tangiert war. Da der un-
- 18 - bekannte Mann mit dem Fahrrad nicht befragt werden konnte und hinsichtlich des- sen inneren Vorgangs kein direkter Beweis zugänglich ist, muss dieser anhand des äusseren Verhaltens der Tatbeteiligten sowie weiterer äusserer Umstände des Tat- geschehens erschlossen werden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.). Dass das Verhalten der Beschuldigten, die sichtlich unter dem Einfluss von Drogen mit einem Messer in der Hand lautstark einen Streit angezettelt hat, den unbekannten Mann mit dem Fahr- rad verängstigt und ihn in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt hat, liegt auf der Hand und ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen K._____, der aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten unter Schock gestanden sei. 5.8. Der weitere Sachverhaltsablauf in der Unterführung des Bahnhofs J._____ gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung ergibt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – einerseits auf- grund der Videoaufnahme der Unterführung des Bahnhofs J._____ sowie anderer- seits aufgrund der diversen detailreichen und sich deckendenden Aussagen der befragten Personen. Aus den Aussagen der Privatklägerin 1, des Zeugen M._____, der Auskunftspersonen G._____ und F._____ sowie der Zeugin L._____ ergibt sich ein in sich stimmiges Gesamtbild: Die Beschuldigte sei unvermittelt auf die Privat- klägerin mit erhobenem Messer losgegangen, der Zeuge M._____ und die Aus- kunftspersonen G._____ sowie F._____ hätten mit der Beschuldigten gesprochen, während die Beschuldigte die Privatklägerin und auch die Männer mit dem Messer bedroht und dieses sodann gegen ihren eigenen Hals gerichtet habe. Die Privat- klägerin habe sich von der Situation lösen und in Richtung Gleise weggehen kön- nen. F._____ sei es in einem Moment gelungen, der Beschuldigten das Messer wegzunehmen, als G._____ diese abgelenkt habe. In der Folge habe die Beschul- digte ein weiteres Messer hervorgenommen und erneut damit herumgefuchtelt. Die Beschuldigte sei mit dem zweiten Messer die Rampe Richtung Gleise hochgegan- gen bzw. hochgerannt, wo sich die Zeugin L._____ befunden habe. Kurz darauf habe die Beschuldigte gezittert und sei zu Boden gefallen, worauf die Polizei ge- kommen sei (vgl. insb. Urk. 9/1 F/A 1; Urk. 10/1 F/A 1; Urk. 11/1 F/A 1 und Urk. 11/6 F/A 13; Urk. 8/1 F/A 4 und Urk. 8/3 F/A 10 und 16 ff.; Urk. 7/1 F/A 4 und 14 sowie Urk. 7/6 F/A 23 f.).
- 19 - 5.9. Zum weiteren Verhalten der Beschuldigten schilderte der Zeuge M._____, dass die Beschuldigte immer wieder Passanten beim Aufgang zu den Gleisen bedroht und gesagt habe, sie werde verfolgt und werde jeden umbringen. Sie habe einen aggressiven Eindruck gemacht (Urk. 11/1 F/A 1; Urk. 11/6 F/A 22 und 31). Gleiches geht aus den Schilderungen von G._____ und F._____ hervor; die Be- schuldigte habe die Passanten angeschrien, beleidigt und immer wieder gesagt "ich töte euch alle" und "ich töte dich", wobei sie mit dem Messer herumgefuchtelt und dieses auch an ihren eigenen Hals gehalten habe (Urk. 9/1 F/A 1, 5 und 9 f.; Urk. 10/1 F/A 1 und 10). Die Zeugin L._____ hat das Geschehen von den Gleisen herkommend von oben auf der Rampe zur Unterführung beobachtet, nachdem sie mit dem Zug in J._____ angekommen war. Sie beschrieb, dass sie ein Geschrei gehört habe und die Leute, die in den Zug hätten einsteigen wollen, zum Abgang zur Unterführung hinuntergeschaut hätten. Sie habe sodann gesehen, wie die Be- schuldigte mit dem Messer in der Hand gegen zwei Männer herumgefuchtelt habe, welche versucht hätten, die Beschuldigte zu beruhigen. Die Beschuldigte habe sich sodann umgedreht und sei mit dem Messer in der Hand zu ihr – der Zeugin L._____
– sowie den Personen neben ihr gelaufen, bis sie ca. einen Meter von ihr entfernt gewesen sei. Aus Angst sei die Zeugin zurück zu den Gleisen gerannt (Urk. 8/1 F/A 4; Urk. 8/3 F/A 10 und 17 ff.). 5.10. Hinsichtlich der Anzahl der bedrohten Personen in der Unterführung führte F._____ aus, die Beschuldigte habe Passanten angeschrien, beleidigt und bedroht, sicher fünf bis sechs Personen, ferner habe es viele Kinder gehabt (Urk. 9/1 F/A 5
f. und 12). Der Zeuge M._____ führte ebenfalls aus, es seien zum Zeitpunkt, als die Privatklägerin 1 mit dem Messer angegriffen worden sei, sicher fünf oder sechs Personen in der Unterführung gewesen (Urk. 11/6 F/A 30). Die Zeugin L._____ er- klärte sodann, dass neben ihr sicher zwei Personen gewesen seien, als die Be- schuldigte mit dem Messer in ihre Richtung die Rampe hochgerannt sei. Es seien sicherlich fünf oder sechs Personen bei der Unterführung gewesen (Urk. 8/3 F/A 10 und 37). Aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ergeht sodann, dass noch eine Frau mit einer kleinen Tochter auf der Rampe gewesen sei, wobei die Frau sie dann zum Zug hochgezogen habe (Urk. 7/6 F/A 24 und 35; vgl. auch Urk. 7/1 F/A 4). Bei dieser Frau handelt es sich offensichtlich um E._____, die für ihre Tochter
- 20 - D._____– die Privatklägerin 2 – einen Strafantrag gestellt hat (Urk. 6/1, vgl. auch den Polizeirapport Urk. 1 S. 3 und 7). 5.11. Insgesamt ergeht aus den Aussagen der befragten Personen hervor, dass in der Unterführung bzw. bei der Rampe zu den Gleisen zumindest die fünf befrag- ten Personen – die beiden Auskunftspersonen G._____ und F._____, der Zeuge M._____, die Privatklägerin 1 und die Zeugin L._____ – durch die Beschuldigten direkt mit dem Messer bedroht wurden. Darüber hinaus ergibt sich, dass ein Kind bzw. die Privatklägerin 2 – F._____ spricht aber von Kindern – und die Mutter der Privatklägerin 2 anwesend waren. Ferner ergibt sich, dass mit der Zeugin L._____ mindestens zwei weitere Personen, die wie sie gerade mit dem Zug in J._____ angekommen sind, die Rampe zur Unterführung hinabgehen wollten, als die Be- schuldigte mit dem Messer entgegenlief. Ausserdem geht aus den Aussagen der Zeugin L._____ hervor, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten auch die Auf- merksamkeit von weiteren Personen bei den Gleisen in der Nähe der Rampe auf sich gezogen hat. 5.12. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 5 Rz. 17) beschrieben
– neben der Privatklägerin 1 und der Zeugin L._____ (vgl. Urk. 7/1 F/A 10 f. und Urk. 7/6 F/A 46 f.; Urk. 8/1 F/A 16 f. und Urk. 8/3 F/A 10, 20 und 26) – auch die übrigen befragten Personen, dass das Verhalten der Beschuldigten sie verängstigt hätte und sie in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gewesen seien. So gab der Zeuge M._____ an, dass die Beschuldigte einen aggressiven Eindruck gemacht habe und es bedrohlich gewesen sei. Er habe wegen den anderen Personen Angst gehabt (Urk. 11/1 F/A 2; Urk. 11/6 F/A 24). G._____ und F._____ beschrieben beide, dass sie Angst gehabt hätten, die Beschuldigte könne sie oder andere ver- letzen (Urk. 9/1 F/A 6; Urk. 10/1 F/A 7 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. voranstehend E. III. 5.7.), lässt sich auch erstellen, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten auch den Zeugen K._____ sowie einen unbekannten Mann mit einem Fahrrad in ihrem Sicherheitsgefühl tangiert hat. 5.13. Zusammenfassend ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass sich der erste Sachverhaltsabschnitt (Urk. 22 S. 2 f.) aufgrund der sich deckenden Aussagen der befragten Personen, inklusive der Aussagen der
- 21 - Beschuldigten, und der Videoaufnahme der Unterführung im Bahnhof J._____ zweifellos erstellen lässt.
6. Beweiswürdigung betreffend den zweiten Sachverhaltsabschnitt (versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1) 6.1. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltsabschnittes der versuchten schweren Körperverletzung ist unbestritten, dass die Beschuldigte mit einem 29.5 cm oder 31 cm langen Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm und ca. 20 cm in der Hand auf die Privatklägerin 1 losgegangen ist und diese dabei am Unterarm gepackt hat (vgl. Urk. 47 S. 8 f. Rz. 29). Im Übrigen wurde die erlittene Rötung am rechten Unterarm der Privatklägerin fotografisch festgehalten (Urk. 2 S. 7, Foto 13). 6.2. Wie erwähnt, bestätigte die Beschuldigte zu Beginn der polizeilichen Einver- nahme den Vorhalt, insbesondere auch eine Passantin am Unterarm festgehalten zu haben, mit "Es ist schon so wie Sie sagen." (Urk. 5/1 F/A 3). Ferner bestätigte sie, dass auf der Videoaufzeichnung der Unterführung des Bahnhofs J._____ er- sichtlich sei, wie sie auf die Privatklägerin zu gerannt sei (Urk. 5/2 F/A 63 und 65). Dazu erklärte die Beschuldigte jedoch, dass sie das Messer auf Brusthöhe und nicht über dem Kopf gehalten habe. Sie habe niemanden verletzen wollen, sondern Stimmen gehört und sich selber schützen wollen (Urk. 5/2 F/A 64). 6.3. Die Videoaufzeichnung gibt über das Kerngeschehen nicht weiter Aufschluss, da die Beschuldigte und die Privatklägerin 1 beim Angriff aus dem Blickwinkel der Überwachungskamera der Unterführung in Richtung Rampe zu den Gleisen verschwinden. Wie voranstehend beschrieben (vgl. E. III. 5.2.) lässt sich jedoch noch erkennen, wie die Beschuldigte mit dem zumindest auf Schulterhöhe erhobenen Messer auf die Privatklägerin losging. Ausserdem ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 10 Rz. 46) – klar ersichtlich, dass die spitzige Seite bzw. die Klinge des grossen Messers nach vorne gerichtet war. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen M._____, der angab, die Beschuldigte habe das Messer so gehalten, wie wenn man Zwiebeln schneiden wolle (Urk 11/6 F/A 16).
- 22 - 6.4. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 zum vorgefallenen Angriff erscheinen angesichts der Videoaufzeichnung, der Aussagen der befragten Personen sowie der festgestellten Rötung am Unterarm der Privatklägerin als äusserst glaubhaft und erlebt. Wenn die Verteidigung die Aussagen der Privatklägerin gesamtheitlich als widersprüchlich und unglaubhaft beurteilte (Urk. 70 S. 8 f. Rz. 36 und 43), ist ihr nicht zu folgen. 6.5. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass in Bezug auf die der Beschuldigten vorgeworfenen Stichbewegung(en) und die Körperstelle der Privat- klägerin, auf welche das Messer gerichtet gewesen sein soll, Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin vorzufinden sind (so die Verteidigung in Urk. 70 S. 8 ff. Rz. 37 ff.). Die Privatklägerin 1 verneinte zunächst am Abend nach dem Vorfall bei der polizeilichen Befragung eine Stichbewegung der Beschuldigten und gab an, das Messer habe sich aber ziemlich nahe am Gesicht befunden (Urk. 7/1 F/A 9). Einige Monate später führte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, die Beschuldigte habe eine oder zwei Stichbewegungen gegen ihren Kopf gemacht (Urk. 7/6 F/A 35) und das Messer 6 cm von ihr entfernt gehal- ten (Urk. 7/6 F/A 30 f.). Die Privatklägerin war sich jedoch auf Nachfrage in dersel- ben Einvernahme nicht mehr sicher, ob es eine, zwei oder mehr Stichbewegungen gewesen seien (Urk. 7/6 F/A 59 ff.). Dass ihre Aussagen diesbezüglich inkonsistent ausfielen, spricht hingegen nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Insbesondere ist in ihren Aussagen auch keine Aggravierung zu sehen (Urk. 70 S. 9 Rz. 41). Vielmehr erklärte die Privatklägerin nachvollziehbar, dass sie bei der Polizei aufgrund des Schocks Mühe gehabt habe zu sprechen (Urk. 7/6 F/A 59). 6.6. Der Zeuge M._____ beschrieb zwar, gesehen zu haben, wie die Beschul- digte unvermittelt mit einem auf Höhe des Kopfes erhobenen Messer auf die an ihr vorbeigehende Passantin – die Privatklägerin 1 – losgegangen sei (Urk. 11/6 F/A 13, 15 und 18). Die Verteidigung hielt jedoch zutreffend fest (Urk. 70 S. 8 Rz. 34), dass der Zeuge M._____ den eigentlichen Vorfall sodann nicht sehen konnte (vgl. Urk. 11/6 F/A 32). Soweit die Zeugin L._____ ausführte, die Beschuldigte habe keine Stichbewegung gemacht, beschrieb sie eine Situation, nachdem die Beschul- digte bereits das zweite Messer hervorgezogen hat und die Privatklägerin sich be-
- 23 - reits in Richtung Gleise bzw. Zug entfernen konnte (Urk. 8/3 F/A 41). Aus den Aus- sagen von F._____ und G._____ geht zum Angriff auf die Privatklägerin 1 hervor, dass die Beschuldigte das Messer über ihren Kopf drohend erhoben habe, wobei F._____ ausführte, die Beschuldigte habe mit dem Messer herumgefuchtelt (Urk. 9/1 F/A 1; Urk. 10/1 F/A 1). Die Aussagen der befragten Personen helfen zwar im Kerngeschehen nicht direkt weiter, sie lassen sich jedoch im Gegensatz zur Darstellung der Beschuldigten vielmehr mit derjenigen der Privatklägerin in Ein- klang bringen. Letztlich lässt sich aufgrund der inkonsistenten Aussagen der Pri- vatklägerin 1 zu allfälligen Stichbewegungen nicht zweifelsfrei erstellen, ob es zu einer Stichbewegung der Beschuldigten gekommen ist. 6.7. Abgesehen davon schilderte die Privatklägerin 1 seit der polizeilichen Ein- vernahme konstant und nachvollziehbar, dass die Beschuldigte mit einem Messer in der rechten Hand auf sie zu gekommen sei und sie mit der linken Hand festge- halten habe. Sie – die Privatklägerin 1 – habe geschrien und sei unter Schock gestanden (Urk. 7/1 F/A 4 und 11; Urk. 7/6 F/A 23, 26, und 34). Dass sie sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob sie sich dabei vielleicht abgewehrt habe (Urk. 7/6 F/A 32), erscheint – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 9 Rz. 42) – angesichts des dynamischen Vorgehens und des glaubhaft geschilderten Schocks nachvollziehbar. Bereits bei der polizeilichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe das Küchenmesser ziemlich nahe an ihr Gesicht gehal- ten, weshalb sie grosse Angst gehabt und gedacht habe, dass sie ihr das Messer in den Kopf stechen werde (Urk. 7/1 F/A 9 f.). Dass die Beschuldigte der Privatklä- gerin mit dem Messer ganz nahe, mit ca. 6 cm Abstand, gekommen sei, bestätigte sie auch vor der Staatsanwaltschaft; sie seien Gesicht an Gesicht gewesen (Urk. 7/6 F/A 24 und 28 ff.). Sodann führte sie aus, die Beschuldigte habe eine Bewegung in Richtung ihres Kopfes gemacht, präzisierte jedoch auf Nachfrage, das Messer sei ganz nahe gegen ihren Hals gerichtet gewesen (Urk. 7/6 F/A 35 f.). Diese Aussagen der Privatklägerin zur Position des Messers sind zwar nicht ganz übereinstimmend, aber keineswegs widersprüchlich. Schon durch die Länge des Messers (29.5 cm oder 31 cm) wären diese Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin erklärbar. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht zweifelsfrei her- vor, dass die Beschuldigte das lange Küchenmesser sehr nahe an den Kopf der
- 24 - Privatklägerin auf die linke Kopf- bzw. Halsregion gerichtet hat. Dies lässt sich – wie gesagt – mit den Aussagen der befragten Personen sowie auch mit der Videoauf- zeichnung in Einklang bringen. Zugunsten der Beschuldigten ist jedoch mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 22) von keiner Stichbewegung der Beschuldigten auszu- gehen. 6.8. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Angriff der Beschuldigten mit dem Messer, insbesondere auch angesichts der Videoaufzeichnung, der erlittenen Rötungen am Unterarm der Privatklägerin sowie der weiteren Aussagen der befragten Personen, sehr glaubhaft und der von ihr geschilderte Sachverhalt als real erlebt erscheinen. Es ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Der im Antrag der Staatsanwaltschaft aufgeführte zweite Sachver- haltsabschnitt (Urk. 22 S. 3 f.) ist hingegen insoweit zu präzisieren, als sich keine Stichbewegung, sondern sich nur ein Halten des Messers sehr nahe gegen die linke Kopf- bzw. Halsregion der Privatklägerin erstellen lässt. Wie noch zu zeigen sein wird, ist es für die rechtliche Würdigung jedoch unerheblich, ob die Beschul- digte das Messer nahe an den Hals oder ans Gesicht der Privatklägerin gehalten hat (vgl. nachstehend in E. IV. 3.6.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung 1.1. Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Straftaten begangen hat. In einem zweiten Schritt ist die Schuldunfähig- keit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu prüfen. Hernach hat das Gericht die Notwendigkeit der beantragten oder einer anderen Massnahme zu prüfen (vgl. SCHMID in: StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 375 StPO N 1). 1.2. Vorwegzunehmen ist, dass die Frage, ob die Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, von der Frage der Schuld- fähigkeit zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Beschul- digte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch eine
- 25 - völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1). Die Schuldfähig- keit bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. Novem- ber 2020 E. 1.2.1).
2. Schreckung der Bevölkerung 2.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz würdigten das im ersten Sach- verhaltsabschnitt vorgeworfene Verhalten der Beschuldigten als Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB (Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 58 S. 27 ff.). 2.2. Die Verteidigung beanstandet die Annahme der Vorinstanz, dass die "Bevöl- kerung" in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Es handle sich bei zwei bis drei in Schrecken versetzte Personen nicht um einen grösseren Personenkreis, wo- mit das Tatbestandsmerkmal der Bevölkerung nicht erfüllt sei (Urk. 70 S. 6 Rz. 21 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB gemacht (Urk. 22 S. 27 f.), darauf ist vorab zu verweisen. Rekapitulierend und auch ergänzend gilt es festzuhalten, dass nach Art. 258 StGB strafbar ist, wer die Bevölkerung durch An- drohen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt. Bei Art. 258 StGB geht es um das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Darunter wird üblicherweise das "Gefühl der Geborgenheit in der rechtlichen Ordnung und das Vertrauen in ihren Bestand" bzw. das "in der Bevöl- kerung allgemein bestehende Sicherheitsgefühl" oder "das Gefühl angstfreier Daseinsgewissheit" verstanden. Der Täter zwinge durch die Androhung "Menschen in seinen Bann" und gefährde dadurch den öffentlichen Frieden, insb. das Gefühl der Rechtssicherheit. Dieses Sicherheitsgefühl wird also als Teil des öffentlichen Friedens aufgefasst (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, 4. Aufl., 2019, Art. 258 StGB N 5). Bei der Formel des allgemeinen Sicherheitsgefühls geht es immer um das Sicher- heitsgefühl von Individuen. (…) Es ist das Vertrauen des Einzelnen darin, keinen eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffenden Gefährdungen ausgesetzt zu sein (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 8).
- 26 - 2.4. Sowohl die Androhung wie auch das Vorspiegeln einer Gefahr müssen eine derartige Schwere aufweisen, dass sie geeignet sind, einen grösseren Personen- kreis in Angst und Schrecken zu versetzen. Dieser erforderliche Schweregrad ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Als Massstab muss dabei eine besonnene Bevölkerung gelten, die weder besonders schreckhaft noch gar mimosenhaft reagiert. Dass der Täter willens oder in der Lage ist, auf die angedrohte oder vorgespiegelte Gefahr Einfluss zu nehmen, ist nicht massgeblich. Entscheidend ist allein, dass er dies ausdrücklich oder konkludent vorgibt, und die Äusserung von den Adressaten ernst genommen, d.h. als ernst gemeint verstan- den wird. Die angedrohte oder vorgespiegelte Gefahr muss sich nicht auf die ganze Bevölkerung beziehen. Diese muss zur Vollendung des Tatbestands allein in Schrecken versetzt werden, was auch bei der Androhung oder Vorspiegelung einer Gefahr für Einzelne der Fall sein kann (WEDER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 258 StGB N 4 ff.). Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss die Äusserung mindestens öffent- lich erfolgen (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 29; VEST in: Schu- barth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden (Art. 258-263 StGB), Bern 2007, Art. 258 StGB N 18) 2.5. Art. 258 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand setzt voraus, dass die Bevölkerung in Schrecken versetzt wurde. Da die Bevölkerung nicht fähig ist, gemeinsam einheitlich zu empfinden, ist darauf abzustellen, wie viele Einzelne in Schrecken versetzt werden. Nach Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine grössere, nicht genau bestimmbare Anzahl von Personen (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 21 f.; vgl. BGE 141 IV 215 E. 2.3.2.). Im BGE 141 IV 215 definierte das Bundesgericht den Begriff der "Bevölkerung" gemäss Art. 258 StGB; dieser erfasse "die Bewohner eines bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebiets" sowie "Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig an einem bestimmten Ort befinden, etwa in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einem Sport- stadium", nicht dagegen Freunde oder Bekannte "im realen oder virtuellen Leben" (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2014 vom 8. April 2015, publiziert als BGE 141 IV 215 E. 2.3.4.).
- 27 - 2.6. Dabei wird nicht unterschieden, ob das Zielpublikum gemeint ist oder die Gruppe der Personen, die tatsächlich in Schrecken versetzt werden (absolute Kriterien) oder aber der Anteil, der in Schrecken Versetzten am Zielpublikum (relatives Kriterium). Bei den beiden absoluten Kriterien werden kleinere Gruppen nicht geschützt, auch wenn sie effektiv in Schrecken versetzt werden. (…) Vor dem Hintergrund, dass Art. 258 StGB nicht den öffentlichen Frieden direkt, sondern die Einzelnen vor Schreckung schützt, ist von der relativen Betrachtungsweise auszu- gehen (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 24). Es ist nicht erfor- derlich, dass alle Angehörigen des Zielpublikums in Schrecken versetzt wurden, sondern es genügt, wenn eine Mehrheit von ihnen die Gefahr ernst nahm (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 27; Donatsch/Thommen/Wohlers in: Jositsch [Hrsg.], Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., 2017, § 44 S. 185). 2.7. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestim- mungen bejaht. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich gefolgt und darauf vorab verwiesen werden (Urk. 58 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Offensicht- lich war das erstellte Verhalten der Beschuldigten geeignet, einen grösseren Personenkreis in Angst und Schrecken zu versetzen: Die Beschuldigte lief in einem wahrnehmbar wirren Zustand mit einem gut sichtbaren, langen Küchenmesser in der Hand im öffentlichen Raum, fuchtelte mit dem Messer vor Passanten herum und drohte zumindest in der Unterführung beim Bahnhof J._____ immer wieder damit, alle umzubringen. Dabei ist es unerheblich, ob die von ihr ausgesprochenen Todesdrohungen von allen Passanten gehört wurde (vgl. die Verteidigung in Urk. 70 S. 4 Rz. 11), zumal schon die konkludente Drohung der Beschuldigte mit dem Messer geeignet ist, einen grösseren Personenkreis in Angst und Schrecken zu versetzen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist auch das Tatbestands- merkmal der "Bevölkerung" erfüllt. Die Beschuldigte hat sich an einem bzw. mehreren öffentlichen Ort(en) aufgehalten, an welchen sie einem ihr unbekannten Personenkreis begegnete. Vorliegend erschreckte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten diverse Passanten, die sich – im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4.) – als Repräsentanten der Allgemeinheit zu- fällig und kurzfristig bei der H._____ bzw. der I._____-strasse und in der Unterfüh-
- 28 - rung bzw. der Rampe zu den Gleisen des Bahnhofs J._____s befunden haben. Das Zielpublikum waren alle in der Nähe der Beschuldigten anwesende Passanten auf ihrem Weg zum Bahnhof J._____. Bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung wurde aufgezeigt, dass zumindest ein unbekannter Mann mit einem Fahrrad, der Zeuge K._____, die Privatklägerin 1, die beiden Auskunftspersonen G._____ und F._____, der Zeuge M._____ und die Zeugin L._____ durch das bedrohliche Ver- halten der Beschuldigten in Schrecken versetzt worden sind. Diese Personen ha- ben die von der Beschuldigten (teilweise) ausdrücklich und konkludent angedrohte schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben – eine Verletzung durch das von ihr offen getragene bzw. herumgefuchtelte Messer – durchaus ernst genommen bzw. als ernst gemeint verstanden (vgl. voranstehend E. III. 5.7. und 5.12.). Ohne weite- res erfüllte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den objektiven Tatbestand, auch wenn die festgestellte Anzahl der unmittelbar bedrohten Personen noch beschau- lich war; der Tatbestand soll auch kleinere Gruppen schützen, geht es doch um das Sicherheitsgefühl von Individuen (vgl. FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 8 und 24). 2.8. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, welcher sich namentlich darauf beziehen muss, einen grösseren Personenkreis in Schrecken zu versetzen. Eventualvorsatz genügt (WEDER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, a.a.O., Art. 258 StGB N 8). Zum Vorsatz der Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Aussagen die Messer gerade dafür mitgenommen habe, um sich gegen anderen Menschen zu wehren (Urk. 5/2 F/A 42 und 64). Zudem gab sie an, dass sie auf den Zug habe gehen wollen (Urk. 5/2 F/A 50). Sie packte somit die Küchenmesser im Bewusstsein ein, dass es sich um gefährliche Gegenstände handelt und sie diese gegen Menschen zur Wehr einsetzen kann. Damit wusste sie, dass sie mit dem Einsatz der Messer Menschen verängstigen und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen kann. Ferner musste sie – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 6 f. Rz. 24 und 26) – zumindest davon ausgehen bzw. in Kauf nehmen, dass ein grösserer Personenkreis in Schrecken versetzt wird, wenn sie mit einem einsatzbereiten, langen Messer in der Hand durch einen öffent- lichen Ort wie die I._____-strasse bzw. der Bahnhof J._____ geht und mit dem Messer vor Passanten herumfuchtelt und Todesdrohungen ausspricht.
- 29 - 2.9. Die Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB ist zu bejahen. Die Drohungen gegenüber der Privatklägerin 1 sowie der Zeugin L._____, für wel- che gültige Strafanträge vorliegen (Urk. 7/2 und Urk. 8/2), werden durch Art. 258 StGB als qualifizierter Spezialfall bzw. lex specialis konsumiert.
3. Versuchte schwere Körperverletzung 3.1. Die Vorinstanz würdigte das im zweiten Sachverhaltsabschnitt vorgeworfene Verhalten der Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 22 S. 3 f.; Urk. 58 S. 25 ff.). 3.2. Die Beschuldigte hat das ihr vorgeworfene Delikte am 17. Mai 2022 began- gen (Urk. 22 S. 3 f.). Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beur- teilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.3. Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen wurde auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB revidiert. Da das neue Recht eine Mindeststrafe von einem Jahr anstatt – wie früher – sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb – entgegen der Vorinstanz (Urk. 22 S. 46) – nachfolgend aArt. 122 StGB zu prüfen ist. Die Vorinstanz hält jedoch richtig fest, dass die Änderung vorliegend unerheblich ist, da keine Sanktion, sondern eine Massnahme für eine schuldunfähige Person zu prüfen ist. 3.4. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der vorgeworfenen versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB gemacht (Urk. 22 S. 24 f.), darauf ist zu verweisen. Mit ebenfalls zutreffender Begründung hat sie die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (Urk. 22 S. 24 ff.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende.
- 30 - 3.5. Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schul- dig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech- lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 3.6. Im vorliegenden Fall ist der Taterfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten. Die Beschuldigte packte die Privatklägerin 1 an deren rechten Unter- arm, hielt sie fest und hielt das 29.5 cm oder 31 cm lange Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm in ihrer rechten Hand sehr nahe an den linken Hals- bzw. Kopfbereich der Privatklägerin. Es bestand mithin eine grosse Ver- letzungsgefahr, insbesondere auch weil es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und die Möglichkeit bestand, dass die unter Drogeneinfluss stehende Beschuldigte aber auch die Privatklägerin unkontrollierte Bewegungen hätten machen können. Sodann hätte die Beschuldigte mit dem Messer mit grosser Wahr- scheinlichkeit in den Hals, ins Gesicht oder in naheliegende Strukturen der Privat- klägerin stechen bzw. diese verletzen können. Eine Verletzung des Halses, des Kopfes oder von unmittelbar naheliegenden Körperteilen mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm bis 20 cm hätte möglicherweise Lebensgefahr oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts zur Folge (aArt. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 3.7. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von einem Eventualvorsatz aus- zugehen. Wie erwähnt, nahm die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen die Messer gerade dafür mit, um sich gegen die anderen Menschen zu wehren (Urk. 5/2 F/A 42 und 64). Dabei wusste sie, dass es sich bei den Küchenmessern um gefährliche Gegenstände handelt. Ferner musste sie davon ausgehen bzw. hat sie in Kauf genommen, dass sie die Privatklägerin 1 bei diesem äusserst dynami- schen Vorgehen – die Beschuldigte rannte im Drogenwahn auf die Privatklägerin zu – mit dem Hinhalten des grossen Küchenmessers wenige Zentimeter vom Gesicht bzw. Hals der Privatklägerin entfernt hätte lebensgefährlich verletzen
- 31 - können. Die Beschuldigte wusste um die Gefährlichkeit ihres Vorgehens und konnte aufgrund der Dynamik des Geschehens nicht darauf vertrauen, die Privat- klägerin nicht zu verletzen. Auch wenn die Beschuldigte dies nicht tun wollte, nahm sie mit ihrem gefährlichen Tun billigend in Kauf, dass sie durch ein Abrutschen bzw. eine unkontrollierte Bewegung ihrerseits oder eine Abwehrhandlung der Privatklä- gerin andererseits der Privatklägerin ins Gesicht oder in den Hals hätte stechen können. Wer ein Messer mit solcher Klingenlänge nahe an das Gesicht bzw. den Hals eines Menschen hält, muss aufgrund der empfindlichen und für schwere Ver- letzungen anfällige Kopfregion damit rechnen oder nimmt zumindest in Kauf, das Opfer lebensgefährlich zu verletzen. 3.8. Der Versuch einer schweren Körperverletzung ist daher zu bejahen. Die erfolgte Tätlichkeit zum Nachteil der Privatklägerin tritt infolge unechter Konkurrenz zurück.
4. Fazit Es ist festzustellen, dass die Beschuldigte die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB sowie der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit (dazu nachfol- gend E. V.) erfüllt hat. V. Schuldunfähigkeit, Massnahme Da die von der Beschuldigten angefochtenen Tatbestände zu bestätigen sind und die Beschuldigte ihre Berufung darauf beschränkt hat, sind die weiteren damit zusammenhängenden, aber nicht angefochtenen Urteilspunkte – das heisst die Schuldfähigkeit und die Anordnung einer Massnahme – nicht mehr zu überprüfen (vgl. SCHMID/JOSITSCH in: PK StPO, a.a.O., Art. 399 StPO N 18). Die Vorinstanz stellte gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 7. Februar 2023 (Urk. 13/7) die vollumfängliche nicht selbstverschuldete Schuldunfähigkeit der Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB fest (Urk. 58 S. 30 ff.). Die vorinstanzliche Feststellung ist zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist
- 32 - im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB keine Strafe auszufällen. Ferner wird die Anord- nung einer ambulanten Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) verbunden mit der Möglichkeit zur stationären Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB bestätigt. VI. Zivilklage
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Privatklägerin 1 aufgrund mangeln- der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen bzw. fehlender Beurteilungs- grundlage für die Prüfung der Billigkeitshaftung auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 58 S. 41 ff. und S. 47). 1.2. Die Privatklägerin 1 wendet sich im Rahmen ihrer Anschlussberufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid über ihre Zivilklage und liess – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 1 und 4 ff.) – beantragen, die Beschuldigte sei zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– zu verpflichten (Urk. 65 S. 2; Urk. 75 S. 2). An der vorinstanzlichen Beurteilung kritisierte sie, dass hinsichtlich der Zivilklage der Privatklägerin kein Billigkeitsentscheid zu fällen gewesen wäre. Das Gutachten habe sich zur Frage der Schuldunfähigkeit nicht zur versuchten schweren Körperverletzung geäussert, sondern sich auf die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung, der Drohung und Tätlichkeiten beschränkt. Sinnge- mäss bringt die Privatklägerin vor, die Beschuldigte habe ihre Schuldunfähigkeit durch ihren Kokainkonsum selbstverschuldet vorübergehend herbeigeführt und sei gemäss Art. 54 Abs. 2 OR vollumfänglich haftbar (Urk. 75 S. 6 f. Rz. 13 ff. und S. 9 Rz. 28 ff.). Sofern eine Billigkeitshaftung geprüft werde, seien die finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten bekannt gewesen und es sei gerichtsnotorisch, dass die Privatklägerin, die als abgewiesene Asylsuchende einem Arbeitsverbot unter- liege, über keine Einkünfte verfüge. Die finanziellen Verhältnisse liegen gemäss Rechtsprechung zwar im Vordergrund, so könne jedoch auch bei Mittellosigkeit der Schädigerin (teilweise) opferschutzrechtlich eine Genugtuungsforderung geltend gemacht werden, womit ein (weiterer) wirtschaftlicher Ruin der Beschuldigten nicht herbeigeführt werde (Urk. 75 S. 8 Rz. 25 f.).
- 33 - 1.3. Die Beschuldigte wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Gutach- ten ausdrücklich festhalte, dass bei der Beschuldigten zur Zeit der Taten von einer gesamten Schuldunfähigkeit auszugehen sei und die Vorinstanz daher zu Recht einen Billigkeitsentscheid geprüft habe. Ferner machte sie geltend, dass angesichts der schlechten finanziellen Lage der Beschuldigten keine besonderen Umstände vorlägen, welche die ausnahmsweise Anwendung der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR rechtfertigen würden. Ausserdem wies die Beschuldigte darauf hin, dass nie Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Privatklägerin ein- gereicht worden seien (Urk. 80 S. 3 f. Rz. 7 ff.).
2. Billigkeitshaftung 2.1. Das Vorbringen der Privatklägerin 1, die gutachterliche Feststellung der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit der Beschuldigten beziehe sich nicht auf die versuchte schwere Körperverletzung, ist unbehelflich. Wie vorstehend aus- geführt, ist aufgrund der Beschränkung der Berufung nicht mehr auf die Beurteilung der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB zurückzukommen (vgl. voran- stehend in E. V.). Im Übrigen ist der Verteidigung beizupflichten (Urk. 80 S. 3 Rz. 7), dass die nicht selbst verschuldete Schuldunfähigkeit der Beschuldigten zweifellos für sämtliche Taten vom 17. Mai 2022 gutachterlich festgestellt wurde (vgl. Urk. 13/7 S. 44 und 51; so lautete auch der Gutachtensauftrag gemäss Urk. 13/7 S. 2). 2.2. Sowohl Schadenersatzansprüche (Art. 41 bis 46 OR) wie auch Genug- tuungsansprüche (Art. 47 und 49 OR) erfordern ein Verschulden und damit Urteils- fähigkeit des widerrechtlich handelnden Schädigers (BREHM in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-46 OR, 5. Auflage, Bern 2021, Art. 41 N 179 sowie Art. 47 N 15 f. und 18). Diese Voraussetzung ist bei einem schuldunfähigen Täter nicht gegeben. 2.3. Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die einen Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Ersatz verurteilen (Art. 54 Abs. 1 OR). Der Schadensbegriff dieser Bestimmung umfasst dabei auch die
- 34 - seelische Unbill, weshalb gemäss Art. 54 OR auch eine Genugtuung geschuldet werden kann (BREHM in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 54 N 14). Als Beur- teilungskriterium für die Frage nach der Billigkeitshaftung hat das Bundesgericht in seiner seit langem konstanten Rechtsprechung festgehalten, dass der finanziellen Situation der Parteien im Zeitpunkt des Urteils vorrangige Bedeutung zukomme. So spreche etwa der Umstand, dass die geschädigte Partei wohlhabend sei und die schädigende Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebe, gegen eine Billigkeitshaftung (BGE 102 III 226 E. 2.b; BGE 113 Ia 76 E. 2.a; BGE 122 III 262 E. 2.a/aa). Der Umstand, dass die schädigende Person finanziell nicht besser situiert ist als die geschädigte Person, führt meistens bereits zum Schluss, dass die Billigkeitshaftung nicht angenommen wird. Massgebend ist, dass der Urteilsun- fähige nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt (BREHM in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 54 N 23; FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflicht- recht, Bd I, Bern 2012, N 700). 2.4. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.5. Soweit für die Beurteilung des Zivilanspruchs nicht bereits auf die im Straf- verfahren gewonnenen Erkenntnisse abgestellt werden kann, hat die Privatkläger- schaft die hierfür notwendigen Sachverhaltselemente zu substantiieren und dazu Beweismittel zu nennen, ansonsten keine hinreichende Begründung und Beziffe- rung vorliegt. Bezüglich Beweislast und Beweiswürdigung ist das Strafgericht im Adhäsionsprozess an seine Feststellungen zum Schuldpunkt gebunden (LIEBER in: Donatsch, Lieber, Summers, Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, Art. 122 StPO N 4b ff.).
- 35 - 2.6. Die Beschuldigte weist zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin keine Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht hat. Die Privatklägerin trifft hinsichtlich einzelner nur zivilrechtlich bedeutsamer Tatsachen die Behaup- tungs-, Substantiierungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB; LIEBER, a.a.O., Art. 122 StPO N 4d). Mangels genügender Substantiierung fehlen auch dem Berufungsgericht die notwendigen Angaben zum vorrangigen Beurteilungskriterium für die Billigkeits- haftung. Die Privatklägerin ist mit ihrer Zivilklage – wie vor Vorinstanz (Urk. 58 S. 43 und 47) – auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen betreffend Freispruch von den Tatbeständen der versuchten schweren Körperverletzung und der Schreckung der Bevölkerung und betreffend Feststellung der Erfüllung der Tatbestände der Drohung und der Tätlichkeiten im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit. Auch die Privatklägerin unterliegt in Bezug auf ihre Zivilforderung. 1.2. Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kostenauflage nur in den Schran- ken von Art. 419 StPO erfolgen (BOMMER in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 375 StPO N 22 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., 2023, Art. 426 N 13). Nach dieser Bestimmung können der schuldunfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheint (DOMEISEN in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 419 StPO N 7, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist bekannt, dass sie eine jährliche IV- Rente von Fr. 15'456.– sowie monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Höhe von Fr. 1'918.– erhält (Urk. 48/5 und Urk. 48/7). Der Anteil der Beschuldigten
- 36 - der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung sind daher definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. In Nachachtung der besonderen Umstände dieses Strafverfahrens, in des- sen Rahmen die Privatklägerin 1 als Opfer einer Gewalttat einer schuldunfähigen Täterin beim Obergericht um die Zusprechung von Genugtuung ersuchte, gepaart mit dem überschaubaren Aufwand in diesem schriftlichen Berufungsverfahren, erscheint es angemessen, auf eine Kostenauflage an die unterliegende Privat- klägerin zu verzichten. Folglich ist auch der Anteil der Privatklägerin der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten deren unentgeltlichen Vertretung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von 11.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 64.70 geltend (Urk. 83). Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 2'757.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.; die Verteidigung kommt fälschlicherweise auf einen Betrag von Fr. 3'123.75), was ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren im beantragten Umfang von Fr. 2'757.30 aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.2. Die Honorarnote der Privatklägerin 1 (Urk. 77) erweist sich ebenfalls als angemessen. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt MLaw Y._____, ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 3'952.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 5. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)
- 37 -
4. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. September 2022 beschlagnahmten Küchenmesser (Asservat Nrn. A016'175'658 und A016'175'670) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. September 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Asservat Nr. A016'175'692) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur Vernichtung überlassen.
6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen (div. Gutachten inkl. IRM, Blutentnahme Spital und Gut- Fr. 12'592.40 achten Dr. C._____), Fr. 100.– Entschädigung Zeuge.
8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden der Beschuldigten auferlegt aber definitiv abgeschrieben.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 12'123.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
10. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin 1 mit Fr. 4'679.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 38 - Es wird erkannt:
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen betreffend Freispruch von den Tatbeständen der versuchten schweren Körperverletzung und der Schreckung der Bevölkerung und betreffend Feststellung der Erfüllung der Tatbestände der Drohung und der Tätlichkeiten im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit. Auch die Privatklägerin unterliegt in Bezug auf ihre Zivilforderung.
E. 1.2 Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kostenauflage nur in den Schran- ken von Art. 419 StPO erfolgen (BOMMER in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 375 StPO N 22 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., 2023, Art. 426 N 13). Nach dieser Bestimmung können der schuldunfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheint (DOMEISEN in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 419 StPO N 7, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist bekannt, dass sie eine jährliche IV- Rente von Fr. 15'456.– sowie monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Höhe von Fr. 1'918.– erhält (Urk. 48/5 und Urk. 48/7). Der Anteil der Beschuldigten
- 36 - der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung sind daher definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.3 In Nachachtung der besonderen Umstände dieses Strafverfahrens, in des- sen Rahmen die Privatklägerin 1 als Opfer einer Gewalttat einer schuldunfähigen Täterin beim Obergericht um die Zusprechung von Genugtuung ersuchte, gepaart mit dem überschaubaren Aufwand in diesem schriftlichen Berufungsverfahren, erscheint es angemessen, auf eine Kostenauflage an die unterliegende Privat- klägerin zu verzichten. Folglich ist auch der Anteil der Privatklägerin der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten deren unentgeltlichen Vertretung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 58 S. 9 f.) und wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend in E. III.5.), lässt sich der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auch ohne die strittigen polizeilichen Einvernahmen erstellen.
E. 1.7 Gramm) konsumiert und daraufhin Paranoia bekommen habe (Urk. 5/2 F/A 42 und 73). Sie habe gedacht, dass überall Kameras seien und die Menschen sie beobachten würden und gegen sie seien. Sie habe zwei Messer in ihre Handtasche eingepackt, mit denen sie sich einfach habe wehren wollen (Urk. 5/2 F/A 42, 48 und 56). Sie habe nur weg von J._____, an einen sicheren Ort gehen wollen und sei zum Bahnhof gegangen, da sie spontan irgendwohin mit dem Zug habe fahren wollen (Urk. 5/2 F/A 48 ff.). Im Übrigen gab sie in der Untersuchung an, erst wieder ab ihrer Verhaftung Erinnerungen zu haben (Urk. 5/2 F/A 42) oder sich an den Vorfall nicht mehr genau erinnern zu können (Urk. 5/3 F/A 5 f.; Urk. 5/4 F/A 28 ff.; Prot. I S. 9 f.). 5.5. Der von der Beschuldigte erwähnte Streit mit einem Fahrradfahrer konnte vom Zeugen K._____ sowie von den Auskunftspersonen G._____ und F._____ be- obachtet werden. Der Zeuge K._____ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme zu Protokoll, dass er die Beschuldigte beobachtet habe, wie sie mit einem Messer in der Hand auf der Brücke der H._____ herumgelaufen sei
- 17 - (Urk. 12 F/A 12 ff.). Ferner bestätigte er seine bei der Polizei getätigten Aussagen, die Beschuldigte mit einem Mann gesehen zu haben, während die Beschuldigte laut geschrien und dabei mit einem Messer in der Hand gefuchtelt habe. Als er – der Zeuge K._____ – versucht habe, die Beschuldigte zu beruhigen, habe sie auch vor ihm mit dem Messer gefuchtelt (Urk. 12 F/A 25; vgl. Urk. 1 S. 6). Er habe ge- merkt, dass sie panisch und nicht richtig im Kopf gewesen sei, worauf er sich habe schützen wollen und wieder weggegangen sei (Urk. 12/2 F/A 27). Gemäss eigenen Aussagen des Zeugen sei er beim Vorfall unter Schock gestanden (Urk. 12/2 F/A 2 und 17). Die Beschuldigte sei sodann mit dem Messer in der Hand in Richtung Bahnhof gelaufen und er sei ihr nachgegangen, um zu sehen, ob sie jemanden verletzen würde, wobei die Polizei dann aber schon eingetroffen sei (Urk. 12/2 F/A 16 f. und 21; vgl. auch Urk. 1 S. 6). 5.6. Übereinstimmend mit den Beobachtungen des Zeugen K._____ sowie den Aussagen der Beschuldigten schilderten auch G._____ und F._____ einen Streit der Beschuldigten mit einem alten Mann im Park, wobei G._____ ebenfalls gese- hen habe, wie die Beschuldigte beim Streit bereits das Messer in der Hand gehabt habe (vgl. Urk. 9/1 F/A 1; Urk. 10/1 F/A 1). 5.7. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 19) kann somit auch das im Antrag der Staatsanwaltschaft geschilderte Verhalten gegenüber dem unbekannten Mann mit dem Fahrrad der Beschuldigten ohne Weiteres erstellt werden. Aufgrund der über- einstimmenden Aussagen lässt sich klar erstellen, dass die Beschuldigten beim Park bzw. bei der Brücke über der H._____ mit einem unbekannten Mann mit einem Fahrrad gestritten und dabei mit dem Messer in der Hand herumgefuchtelt hat. Aus- serdem gilt aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen K._____ als erstellt, dass die Beschuldigte auch vor ihm bei der Brücke über der H._____ mit dem Mes- ser herumfuchtelt hat und in der Folge stets mit dem Messer in der Hand entlang der I._____-strasse zum Bahnhof J._____ gelaufen ist. Dass der Zeuge K._____ während des Vorfalls unter Schock stand und sich schützen wollte, ist seinen Aus- führungen zu entnehmen (Urk. 12/2 F/A 2 und 17). Damit ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 4 Rz. 13) davon auszugehen, dass der Zeuge K._____
– wenn auch nur kurzzeitig – in seinem Sicherheitsgefühl tangiert war. Da der un-
- 18 - bekannte Mann mit dem Fahrrad nicht befragt werden konnte und hinsichtlich des- sen inneren Vorgangs kein direkter Beweis zugänglich ist, muss dieser anhand des äusseren Verhaltens der Tatbeteiligten sowie weiterer äusserer Umstände des Tat- geschehens erschlossen werden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.). Dass das Verhalten der Beschuldigten, die sichtlich unter dem Einfluss von Drogen mit einem Messer in der Hand lautstark einen Streit angezettelt hat, den unbekannten Mann mit dem Fahr- rad verängstigt und ihn in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt hat, liegt auf der Hand und ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen K._____, der aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten unter Schock gestanden sei. 5.8. Der weitere Sachverhaltsablauf in der Unterführung des Bahnhofs J._____ gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung ergibt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – einerseits auf- grund der Videoaufnahme der Unterführung des Bahnhofs J._____ sowie anderer- seits aufgrund der diversen detailreichen und sich deckendenden Aussagen der befragten Personen. Aus den Aussagen der Privatklägerin 1, des Zeugen M._____, der Auskunftspersonen G._____ und F._____ sowie der Zeugin L._____ ergibt sich ein in sich stimmiges Gesamtbild: Die Beschuldigte sei unvermittelt auf die Privat- klägerin mit erhobenem Messer losgegangen, der Zeuge M._____ und die Aus- kunftspersonen G._____ sowie F._____ hätten mit der Beschuldigten gesprochen, während die Beschuldigte die Privatklägerin und auch die Männer mit dem Messer bedroht und dieses sodann gegen ihren eigenen Hals gerichtet habe. Die Privat- klägerin habe sich von der Situation lösen und in Richtung Gleise weggehen kön- nen. F._____ sei es in einem Moment gelungen, der Beschuldigten das Messer wegzunehmen, als G._____ diese abgelenkt habe. In der Folge habe die Beschul- digte ein weiteres Messer hervorgenommen und erneut damit herumgefuchtelt. Die Beschuldigte sei mit dem zweiten Messer die Rampe Richtung Gleise hochgegan- gen bzw. hochgerannt, wo sich die Zeugin L._____ befunden habe. Kurz darauf habe die Beschuldigte gezittert und sei zu Boden gefallen, worauf die Polizei ge- kommen sei (vgl. insb. Urk. 9/1 F/A 1; Urk. 10/1 F/A 1; Urk. 11/1 F/A 1 und Urk. 11/6 F/A 13; Urk. 8/1 F/A 4 und Urk. 8/3 F/A 10 und 16 ff.; Urk. 7/1 F/A 4 und 14 sowie Urk. 7/6 F/A 23 f.).
- 19 - 5.9. Zum weiteren Verhalten der Beschuldigten schilderte der Zeuge M._____, dass die Beschuldigte immer wieder Passanten beim Aufgang zu den Gleisen bedroht und gesagt habe, sie werde verfolgt und werde jeden umbringen. Sie habe einen aggressiven Eindruck gemacht (Urk. 11/1 F/A 1; Urk. 11/6 F/A 22 und 31). Gleiches geht aus den Schilderungen von G._____ und F._____ hervor; die Be- schuldigte habe die Passanten angeschrien, beleidigt und immer wieder gesagt "ich töte euch alle" und "ich töte dich", wobei sie mit dem Messer herumgefuchtelt und dieses auch an ihren eigenen Hals gehalten habe (Urk. 9/1 F/A 1, 5 und 9 f.; Urk. 10/1 F/A 1 und 10). Die Zeugin L._____ hat das Geschehen von den Gleisen herkommend von oben auf der Rampe zur Unterführung beobachtet, nachdem sie mit dem Zug in J._____ angekommen war. Sie beschrieb, dass sie ein Geschrei gehört habe und die Leute, die in den Zug hätten einsteigen wollen, zum Abgang zur Unterführung hinuntergeschaut hätten. Sie habe sodann gesehen, wie die Be- schuldigte mit dem Messer in der Hand gegen zwei Männer herumgefuchtelt habe, welche versucht hätten, die Beschuldigte zu beruhigen. Die Beschuldigte habe sich sodann umgedreht und sei mit dem Messer in der Hand zu ihr – der Zeugin L._____
– sowie den Personen neben ihr gelaufen, bis sie ca. einen Meter von ihr entfernt gewesen sei. Aus Angst sei die Zeugin zurück zu den Gleisen gerannt (Urk. 8/1 F/A 4; Urk. 8/3 F/A 10 und 17 ff.). 5.10. Hinsichtlich der Anzahl der bedrohten Personen in der Unterführung führte F._____ aus, die Beschuldigte habe Passanten angeschrien, beleidigt und bedroht, sicher fünf bis sechs Personen, ferner habe es viele Kinder gehabt (Urk. 9/1 F/A 5
f. und 12). Der Zeuge M._____ führte ebenfalls aus, es seien zum Zeitpunkt, als die Privatklägerin 1 mit dem Messer angegriffen worden sei, sicher fünf oder sechs Personen in der Unterführung gewesen (Urk. 11/6 F/A 30). Die Zeugin L._____ er- klärte sodann, dass neben ihr sicher zwei Personen gewesen seien, als die Be- schuldigte mit dem Messer in ihre Richtung die Rampe hochgerannt sei. Es seien sicherlich fünf oder sechs Personen bei der Unterführung gewesen (Urk. 8/3 F/A 10 und 37). Aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ergeht sodann, dass noch eine Frau mit einer kleinen Tochter auf der Rampe gewesen sei, wobei die Frau sie dann zum Zug hochgezogen habe (Urk. 7/6 F/A 24 und 35; vgl. auch Urk. 7/1 F/A 4). Bei dieser Frau handelt es sich offensichtlich um E._____, die für ihre Tochter
- 20 - D._____– die Privatklägerin 2 – einen Strafantrag gestellt hat (Urk. 6/1, vgl. auch den Polizeirapport Urk. 1 S. 3 und 7). 5.11. Insgesamt ergeht aus den Aussagen der befragten Personen hervor, dass in der Unterführung bzw. bei der Rampe zu den Gleisen zumindest die fünf befrag- ten Personen – die beiden Auskunftspersonen G._____ und F._____, der Zeuge M._____, die Privatklägerin 1 und die Zeugin L._____ – durch die Beschuldigten direkt mit dem Messer bedroht wurden. Darüber hinaus ergibt sich, dass ein Kind bzw. die Privatklägerin 2 – F._____ spricht aber von Kindern – und die Mutter der Privatklägerin 2 anwesend waren. Ferner ergibt sich, dass mit der Zeugin L._____ mindestens zwei weitere Personen, die wie sie gerade mit dem Zug in J._____ angekommen sind, die Rampe zur Unterführung hinabgehen wollten, als die Be- schuldigte mit dem Messer entgegenlief. Ausserdem geht aus den Aussagen der Zeugin L._____ hervor, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten auch die Auf- merksamkeit von weiteren Personen bei den Gleisen in der Nähe der Rampe auf sich gezogen hat. 5.12. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 5 Rz. 17) beschrieben
– neben der Privatklägerin 1 und der Zeugin L._____ (vgl. Urk. 7/1 F/A 10 f. und Urk. 7/6 F/A 46 f.; Urk. 8/1 F/A 16 f. und Urk. 8/3 F/A 10, 20 und 26) – auch die übrigen befragten Personen, dass das Verhalten der Beschuldigten sie verängstigt hätte und sie in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gewesen seien. So gab der Zeuge M._____ an, dass die Beschuldigte einen aggressiven Eindruck gemacht habe und es bedrohlich gewesen sei. Er habe wegen den anderen Personen Angst gehabt (Urk. 11/1 F/A 2; Urk. 11/6 F/A 24). G._____ und F._____ beschrieben beide, dass sie Angst gehabt hätten, die Beschuldigte könne sie oder andere ver- letzen (Urk. 9/1 F/A 6; Urk. 10/1 F/A 7 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. voranstehend E. III. 5.7.), lässt sich auch erstellen, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten auch den Zeugen K._____ sowie einen unbekannten Mann mit einem Fahrrad in ihrem Sicherheitsgefühl tangiert hat. 5.13. Zusammenfassend ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass sich der erste Sachverhaltsabschnitt (Urk. 22 S. 2 f.) aufgrund der sich deckenden Aussagen der befragten Personen, inklusive der Aussagen der
- 21 - Beschuldigten, und der Videoaufnahme der Unterführung im Bahnhof J._____ zweifellos erstellen lässt.
E. 2 Verletzung des Anklageprinzips
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von 11.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 64.70 geltend (Urk. 83). Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 2'757.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.; die Verteidigung kommt fälschlicherweise auf einen Betrag von Fr. 3'123.75), was ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren im beantragten Umfang von Fr. 2'757.30 aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.
E. 2.2 Die Honorarnote der Privatklägerin 1 (Urk. 77) erweist sich ebenfalls als angemessen. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt MLaw Y._____, ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 3'952.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 5. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)
- 37 -
4. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. September 2022 beschlagnahmten Küchenmesser (Asservat Nrn. A016'175'658 und A016'175'670) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. September 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Asservat Nr. A016'175'692) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur Vernichtung überlassen.
E. 2.3 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die einen Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Ersatz verurteilen (Art. 54 Abs. 1 OR). Der Schadensbegriff dieser Bestimmung umfasst dabei auch die
- 34 - seelische Unbill, weshalb gemäss Art. 54 OR auch eine Genugtuung geschuldet werden kann (BREHM in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 54 N 14). Als Beur- teilungskriterium für die Frage nach der Billigkeitshaftung hat das Bundesgericht in seiner seit langem konstanten Rechtsprechung festgehalten, dass der finanziellen Situation der Parteien im Zeitpunkt des Urteils vorrangige Bedeutung zukomme. So spreche etwa der Umstand, dass die geschädigte Partei wohlhabend sei und die schädigende Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebe, gegen eine Billigkeitshaftung (BGE 102 III 226 E. 2.b; BGE 113 Ia 76 E. 2.a; BGE 122 III 262 E. 2.a/aa). Der Umstand, dass die schädigende Person finanziell nicht besser situiert ist als die geschädigte Person, führt meistens bereits zum Schluss, dass die Billigkeitshaftung nicht angenommen wird. Massgebend ist, dass der Urteilsun- fähige nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt (BREHM in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 54 N 23; FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflicht- recht, Bd I, Bern 2012, N 700).
E. 2.4 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
E. 2.5 Soweit für die Beurteilung des Zivilanspruchs nicht bereits auf die im Straf- verfahren gewonnenen Erkenntnisse abgestellt werden kann, hat die Privatkläger- schaft die hierfür notwendigen Sachverhaltselemente zu substantiieren und dazu Beweismittel zu nennen, ansonsten keine hinreichende Begründung und Beziffe- rung vorliegt. Bezüglich Beweislast und Beweiswürdigung ist das Strafgericht im Adhäsionsprozess an seine Feststellungen zum Schuldpunkt gebunden (LIEBER in: Donatsch, Lieber, Summers, Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, Art. 122 StPO N 4b ff.).
- 35 -
E. 2.6 Die Beschuldigte weist zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin keine Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht hat. Die Privatklägerin trifft hinsichtlich einzelner nur zivilrechtlich bedeutsamer Tatsachen die Behaup- tungs-, Substantiierungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB; LIEBER, a.a.O., Art. 122 StPO N 4d). Mangels genügender Substantiierung fehlen auch dem Berufungsgericht die notwendigen Angaben zum vorrangigen Beurteilungskriterium für die Billigkeits- haftung. Die Privatklägerin ist mit ihrer Zivilklage – wie vor Vorinstanz (Urk. 58 S. 43 und 47) – auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2.7 Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestim- mungen bejaht. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich gefolgt und darauf vorab verwiesen werden (Urk. 58 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Offensicht- lich war das erstellte Verhalten der Beschuldigten geeignet, einen grösseren Personenkreis in Angst und Schrecken zu versetzen: Die Beschuldigte lief in einem wahrnehmbar wirren Zustand mit einem gut sichtbaren, langen Küchenmesser in der Hand im öffentlichen Raum, fuchtelte mit dem Messer vor Passanten herum und drohte zumindest in der Unterführung beim Bahnhof J._____ immer wieder damit, alle umzubringen. Dabei ist es unerheblich, ob die von ihr ausgesprochenen Todesdrohungen von allen Passanten gehört wurde (vgl. die Verteidigung in Urk. 70 S. 4 Rz. 11), zumal schon die konkludente Drohung der Beschuldigte mit dem Messer geeignet ist, einen grösseren Personenkreis in Angst und Schrecken zu versetzen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist auch das Tatbestands- merkmal der "Bevölkerung" erfüllt. Die Beschuldigte hat sich an einem bzw. mehreren öffentlichen Ort(en) aufgehalten, an welchen sie einem ihr unbekannten Personenkreis begegnete. Vorliegend erschreckte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten diverse Passanten, die sich – im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4.) – als Repräsentanten der Allgemeinheit zu- fällig und kurzfristig bei der H._____ bzw. der I._____-strasse und in der Unterfüh-
- 28 - rung bzw. der Rampe zu den Gleisen des Bahnhofs J._____s befunden haben. Das Zielpublikum waren alle in der Nähe der Beschuldigten anwesende Passanten auf ihrem Weg zum Bahnhof J._____. Bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung wurde aufgezeigt, dass zumindest ein unbekannter Mann mit einem Fahrrad, der Zeuge K._____, die Privatklägerin 1, die beiden Auskunftspersonen G._____ und F._____, der Zeuge M._____ und die Zeugin L._____ durch das bedrohliche Ver- halten der Beschuldigten in Schrecken versetzt worden sind. Diese Personen ha- ben die von der Beschuldigten (teilweise) ausdrücklich und konkludent angedrohte schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben – eine Verletzung durch das von ihr offen getragene bzw. herumgefuchtelte Messer – durchaus ernst genommen bzw. als ernst gemeint verstanden (vgl. voranstehend E. III. 5.7. und 5.12.). Ohne weite- res erfüllte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den objektiven Tatbestand, auch wenn die festgestellte Anzahl der unmittelbar bedrohten Personen noch beschau- lich war; der Tatbestand soll auch kleinere Gruppen schützen, geht es doch um das Sicherheitsgefühl von Individuen (vgl. FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 8 und 24).
E. 2.8 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, welcher sich namentlich darauf beziehen muss, einen grösseren Personenkreis in Schrecken zu versetzen. Eventualvorsatz genügt (WEDER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, a.a.O., Art. 258 StGB N 8). Zum Vorsatz der Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Aussagen die Messer gerade dafür mitgenommen habe, um sich gegen anderen Menschen zu wehren (Urk. 5/2 F/A 42 und 64). Zudem gab sie an, dass sie auf den Zug habe gehen wollen (Urk. 5/2 F/A 50). Sie packte somit die Küchenmesser im Bewusstsein ein, dass es sich um gefährliche Gegenstände handelt und sie diese gegen Menschen zur Wehr einsetzen kann. Damit wusste sie, dass sie mit dem Einsatz der Messer Menschen verängstigen und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen kann. Ferner musste sie – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 6 f. Rz. 24 und 26) – zumindest davon ausgehen bzw. in Kauf nehmen, dass ein grösserer Personenkreis in Schrecken versetzt wird, wenn sie mit einem einsatzbereiten, langen Messer in der Hand durch einen öffent- lichen Ort wie die I._____-strasse bzw. der Bahnhof J._____ geht und mit dem Messer vor Passanten herumfuchtelt und Todesdrohungen ausspricht.
- 29 -
E. 2.9 Die Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB ist zu bejahen. Die Drohungen gegenüber der Privatklägerin 1 sowie der Zeugin L._____, für wel- che gültige Strafanträge vorliegen (Urk. 7/2 und Urk. 8/2), werden durch Art. 258 StGB als qualifizierter Spezialfall bzw. lex specialis konsumiert.
3. Versuchte schwere Körperverletzung
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Die Vorinstanz würdigte das im zweiten Sachverhaltsabschnitt vorgeworfene Verhalten der Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 22 S. 3 f.; Urk. 58 S. 25 ff.).
E. 3.2 Die Beschuldigte hat das ihr vorgeworfene Delikte am 17. Mai 2022 began- gen (Urk. 22 S. 3 f.). Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beur- teilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
E. 3.3 Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen wurde auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB revidiert. Da das neue Recht eine Mindeststrafe von einem Jahr anstatt – wie früher – sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb – entgegen der Vorinstanz (Urk. 22 S. 46) – nachfolgend aArt. 122 StGB zu prüfen ist. Die Vorinstanz hält jedoch richtig fest, dass die Änderung vorliegend unerheblich ist, da keine Sanktion, sondern eine Massnahme für eine schuldunfähige Person zu prüfen ist.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der vorgeworfenen versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB gemacht (Urk. 22 S. 24 f.), darauf ist zu verweisen. Mit ebenfalls zutreffender Begründung hat sie die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (Urk. 22 S. 24 ff.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende.
- 30 -
E. 3.5 Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schul- dig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech- lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
E. 3.6 Im vorliegenden Fall ist der Taterfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten. Die Beschuldigte packte die Privatklägerin 1 an deren rechten Unter- arm, hielt sie fest und hielt das 29.5 cm oder 31 cm lange Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm in ihrer rechten Hand sehr nahe an den linken Hals- bzw. Kopfbereich der Privatklägerin. Es bestand mithin eine grosse Ver- letzungsgefahr, insbesondere auch weil es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und die Möglichkeit bestand, dass die unter Drogeneinfluss stehende Beschuldigte aber auch die Privatklägerin unkontrollierte Bewegungen hätten machen können. Sodann hätte die Beschuldigte mit dem Messer mit grosser Wahr- scheinlichkeit in den Hals, ins Gesicht oder in naheliegende Strukturen der Privat- klägerin stechen bzw. diese verletzen können. Eine Verletzung des Halses, des Kopfes oder von unmittelbar naheliegenden Körperteilen mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm bis 20 cm hätte möglicherweise Lebensgefahr oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts zur Folge (aArt. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
E. 3.7 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von einem Eventualvorsatz aus- zugehen. Wie erwähnt, nahm die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen die Messer gerade dafür mit, um sich gegen die anderen Menschen zu wehren (Urk. 5/2 F/A 42 und 64). Dabei wusste sie, dass es sich bei den Küchenmessern um gefährliche Gegenstände handelt. Ferner musste sie davon ausgehen bzw. hat sie in Kauf genommen, dass sie die Privatklägerin 1 bei diesem äusserst dynami- schen Vorgehen – die Beschuldigte rannte im Drogenwahn auf die Privatklägerin zu – mit dem Hinhalten des grossen Küchenmessers wenige Zentimeter vom Gesicht bzw. Hals der Privatklägerin entfernt hätte lebensgefährlich verletzen
- 31 - können. Die Beschuldigte wusste um die Gefährlichkeit ihres Vorgehens und konnte aufgrund der Dynamik des Geschehens nicht darauf vertrauen, die Privat- klägerin nicht zu verletzen. Auch wenn die Beschuldigte dies nicht tun wollte, nahm sie mit ihrem gefährlichen Tun billigend in Kauf, dass sie durch ein Abrutschen bzw. eine unkontrollierte Bewegung ihrerseits oder eine Abwehrhandlung der Privatklä- gerin andererseits der Privatklägerin ins Gesicht oder in den Hals hätte stechen können. Wer ein Messer mit solcher Klingenlänge nahe an das Gesicht bzw. den Hals eines Menschen hält, muss aufgrund der empfindlichen und für schwere Ver- letzungen anfällige Kopfregion damit rechnen oder nimmt zumindest in Kauf, das Opfer lebensgefährlich zu verletzen.
E. 3.8 Der Versuch einer schweren Körperverletzung ist daher zu bejahen. Die erfolgte Tätlichkeit zum Nachteil der Privatklägerin tritt infolge unechter Konkurrenz zurück.
4. Fazit Es ist festzustellen, dass die Beschuldigte die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB sowie der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit (dazu nachfol- gend E. V.) erfüllt hat. V. Schuldunfähigkeit, Massnahme Da die von der Beschuldigten angefochtenen Tatbestände zu bestätigen sind und die Beschuldigte ihre Berufung darauf beschränkt hat, sind die weiteren damit zusammenhängenden, aber nicht angefochtenen Urteilspunkte – das heisst die Schuldfähigkeit und die Anordnung einer Massnahme – nicht mehr zu überprüfen (vgl. SCHMID/JOSITSCH in: PK StPO, a.a.O., Art. 399 StPO N 18). Die Vorinstanz stellte gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 7. Februar 2023 (Urk. 13/7) die vollumfängliche nicht selbstverschuldete Schuldunfähigkeit der Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB fest (Urk. 58 S. 30 ff.). Die vorinstanzliche Feststellung ist zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist
- 32 - im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB keine Strafe auszufällen. Ferner wird die Anord- nung einer ambulanten Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) verbunden mit der Möglichkeit zur stationären Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB bestätigt. VI. Zivilklage
1. Ausgangslage
E. 6 (…)
E. 6.1 Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltsabschnittes der versuchten schweren Körperverletzung ist unbestritten, dass die Beschuldigte mit einem 29.5 cm oder 31 cm langen Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm und ca. 20 cm in der Hand auf die Privatklägerin 1 losgegangen ist und diese dabei am Unterarm gepackt hat (vgl. Urk. 47 S. 8 f. Rz. 29). Im Übrigen wurde die erlittene Rötung am rechten Unterarm der Privatklägerin fotografisch festgehalten (Urk. 2 S. 7, Foto 13).
E. 6.2 Wie erwähnt, bestätigte die Beschuldigte zu Beginn der polizeilichen Einver- nahme den Vorhalt, insbesondere auch eine Passantin am Unterarm festgehalten zu haben, mit "Es ist schon so wie Sie sagen." (Urk. 5/1 F/A 3). Ferner bestätigte sie, dass auf der Videoaufzeichnung der Unterführung des Bahnhofs J._____ er- sichtlich sei, wie sie auf die Privatklägerin zu gerannt sei (Urk. 5/2 F/A 63 und 65). Dazu erklärte die Beschuldigte jedoch, dass sie das Messer auf Brusthöhe und nicht über dem Kopf gehalten habe. Sie habe niemanden verletzen wollen, sondern Stimmen gehört und sich selber schützen wollen (Urk. 5/2 F/A 64).
E. 6.3 Die Videoaufzeichnung gibt über das Kerngeschehen nicht weiter Aufschluss, da die Beschuldigte und die Privatklägerin 1 beim Angriff aus dem Blickwinkel der Überwachungskamera der Unterführung in Richtung Rampe zu den Gleisen verschwinden. Wie voranstehend beschrieben (vgl. E. III. 5.2.) lässt sich jedoch noch erkennen, wie die Beschuldigte mit dem zumindest auf Schulterhöhe erhobenen Messer auf die Privatklägerin losging. Ausserdem ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 10 Rz. 46) – klar ersichtlich, dass die spitzige Seite bzw. die Klinge des grossen Messers nach vorne gerichtet war. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen M._____, der angab, die Beschuldigte habe das Messer so gehalten, wie wenn man Zwiebeln schneiden wolle (Urk 11/6 F/A 16).
- 22 -
E. 6.4 Die Ausführungen der Privatklägerin 1 zum vorgefallenen Angriff erscheinen angesichts der Videoaufzeichnung, der Aussagen der befragten Personen sowie der festgestellten Rötung am Unterarm der Privatklägerin als äusserst glaubhaft und erlebt. Wenn die Verteidigung die Aussagen der Privatklägerin gesamtheitlich als widersprüchlich und unglaubhaft beurteilte (Urk. 70 S. 8 f. Rz. 36 und 43), ist ihr nicht zu folgen.
E. 6.5 Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass in Bezug auf die der Beschuldigten vorgeworfenen Stichbewegung(en) und die Körperstelle der Privat- klägerin, auf welche das Messer gerichtet gewesen sein soll, Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin vorzufinden sind (so die Verteidigung in Urk. 70 S. 8 ff. Rz. 37 ff.). Die Privatklägerin 1 verneinte zunächst am Abend nach dem Vorfall bei der polizeilichen Befragung eine Stichbewegung der Beschuldigten und gab an, das Messer habe sich aber ziemlich nahe am Gesicht befunden (Urk. 7/1 F/A 9). Einige Monate später führte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, die Beschuldigte habe eine oder zwei Stichbewegungen gegen ihren Kopf gemacht (Urk. 7/6 F/A 35) und das Messer 6 cm von ihr entfernt gehal- ten (Urk. 7/6 F/A 30 f.). Die Privatklägerin war sich jedoch auf Nachfrage in dersel- ben Einvernahme nicht mehr sicher, ob es eine, zwei oder mehr Stichbewegungen gewesen seien (Urk. 7/6 F/A 59 ff.). Dass ihre Aussagen diesbezüglich inkonsistent ausfielen, spricht hingegen nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Insbesondere ist in ihren Aussagen auch keine Aggravierung zu sehen (Urk. 70 S. 9 Rz. 41). Vielmehr erklärte die Privatklägerin nachvollziehbar, dass sie bei der Polizei aufgrund des Schocks Mühe gehabt habe zu sprechen (Urk. 7/6 F/A 59).
E. 6.6 Der Zeuge M._____ beschrieb zwar, gesehen zu haben, wie die Beschul- digte unvermittelt mit einem auf Höhe des Kopfes erhobenen Messer auf die an ihr vorbeigehende Passantin – die Privatklägerin 1 – losgegangen sei (Urk. 11/6 F/A 13, 15 und 18). Die Verteidigung hielt jedoch zutreffend fest (Urk. 70 S. 8 Rz. 34), dass der Zeuge M._____ den eigentlichen Vorfall sodann nicht sehen konnte (vgl. Urk. 11/6 F/A 32). Soweit die Zeugin L._____ ausführte, die Beschuldigte habe keine Stichbewegung gemacht, beschrieb sie eine Situation, nachdem die Beschul- digte bereits das zweite Messer hervorgezogen hat und die Privatklägerin sich be-
- 23 - reits in Richtung Gleise bzw. Zug entfernen konnte (Urk. 8/3 F/A 41). Aus den Aus- sagen von F._____ und G._____ geht zum Angriff auf die Privatklägerin 1 hervor, dass die Beschuldigte das Messer über ihren Kopf drohend erhoben habe, wobei F._____ ausführte, die Beschuldigte habe mit dem Messer herumgefuchtelt (Urk. 9/1 F/A 1; Urk. 10/1 F/A 1). Die Aussagen der befragten Personen helfen zwar im Kerngeschehen nicht direkt weiter, sie lassen sich jedoch im Gegensatz zur Darstellung der Beschuldigten vielmehr mit derjenigen der Privatklägerin in Ein- klang bringen. Letztlich lässt sich aufgrund der inkonsistenten Aussagen der Pri- vatklägerin 1 zu allfälligen Stichbewegungen nicht zweifelsfrei erstellen, ob es zu einer Stichbewegung der Beschuldigten gekommen ist.
E. 6.7 Abgesehen davon schilderte die Privatklägerin 1 seit der polizeilichen Ein- vernahme konstant und nachvollziehbar, dass die Beschuldigte mit einem Messer in der rechten Hand auf sie zu gekommen sei und sie mit der linken Hand festge- halten habe. Sie – die Privatklägerin 1 – habe geschrien und sei unter Schock gestanden (Urk. 7/1 F/A 4 und 11; Urk. 7/6 F/A 23, 26, und 34). Dass sie sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob sie sich dabei vielleicht abgewehrt habe (Urk. 7/6 F/A 32), erscheint – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 9 Rz. 42) – angesichts des dynamischen Vorgehens und des glaubhaft geschilderten Schocks nachvollziehbar. Bereits bei der polizeilichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe das Küchenmesser ziemlich nahe an ihr Gesicht gehal- ten, weshalb sie grosse Angst gehabt und gedacht habe, dass sie ihr das Messer in den Kopf stechen werde (Urk. 7/1 F/A 9 f.). Dass die Beschuldigte der Privatklä- gerin mit dem Messer ganz nahe, mit ca. 6 cm Abstand, gekommen sei, bestätigte sie auch vor der Staatsanwaltschaft; sie seien Gesicht an Gesicht gewesen (Urk. 7/6 F/A 24 und 28 ff.). Sodann führte sie aus, die Beschuldigte habe eine Bewegung in Richtung ihres Kopfes gemacht, präzisierte jedoch auf Nachfrage, das Messer sei ganz nahe gegen ihren Hals gerichtet gewesen (Urk. 7/6 F/A 35 f.). Diese Aussagen der Privatklägerin zur Position des Messers sind zwar nicht ganz übereinstimmend, aber keineswegs widersprüchlich. Schon durch die Länge des Messers (29.5 cm oder 31 cm) wären diese Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin erklärbar. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht zweifelsfrei her- vor, dass die Beschuldigte das lange Küchenmesser sehr nahe an den Kopf der
- 24 - Privatklägerin auf die linke Kopf- bzw. Halsregion gerichtet hat. Dies lässt sich – wie gesagt – mit den Aussagen der befragten Personen sowie auch mit der Videoauf- zeichnung in Einklang bringen. Zugunsten der Beschuldigten ist jedoch mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 22) von keiner Stichbewegung der Beschuldigten auszu- gehen.
E. 6.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Angriff der Beschuldigten mit dem Messer, insbesondere auch angesichts der Videoaufzeichnung, der erlittenen Rötungen am Unterarm der Privatklägerin sowie der weiteren Aussagen der befragten Personen, sehr glaubhaft und der von ihr geschilderte Sachverhalt als real erlebt erscheinen. Es ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Der im Antrag der Staatsanwaltschaft aufgeführte zweite Sachver- haltsabschnitt (Urk. 22 S. 3 f.) ist hingegen insoweit zu präzisieren, als sich keine Stichbewegung, sondern sich nur ein Halten des Messers sehr nahe gegen die linke Kopf- bzw. Halsregion der Privatklägerin erstellen lässt. Wie noch zu zeigen sein wird, ist es für die rechtliche Würdigung jedoch unerheblich, ob die Beschul- digte das Messer nahe an den Hals oder ans Gesicht der Privatklägerin gehalten hat (vgl. nachstehend in E. IV. 3.6.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung
E. 7 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen (div. Gutachten inkl. IRM, Blutentnahme Spital und Gut- Fr. 12'592.40 achten Dr. C._____), Fr. 100.– Entschädigung Zeuge.
E. 8 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden der Beschuldigten auferlegt aber definitiv abgeschrieben.
E. 9 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 12'123.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
E. 10 Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin 1 mit Fr. 4'679.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 11 (Mitteilungen)
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB, versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
- Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) verbunden mit der Möglichkeit zur stationären Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet.
- Die Zivilklage der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'757.30 amtliche Verteidigung Fr. 3'952.95 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Vertretung bzw. die Inhaberin der elterlichen Sorge der Privatkläge- rin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 - 39 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240147-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 17. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 5. September 2023 (GG230015)
- 2 - Antrag: (Urk. 22) Der Antrag der Staatsanwaltschaft See / Oberland auf Anordnung einer Mass- nahme für eine schuldunfähige Person vom 7. März 2023 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 46 ff.) Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte folgende Tatbestände objektiv erfüllt hat: versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB.
2. Von einer Strafe wird aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB abgesehen.
3. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) verbunden mit der Möglichkeit zur stationären Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet.
4. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. September 2022 beschlagnahmten Küchenmesser (Asservat Nrn. A016'175'658 und A016'175'670) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. September 2022 beschlag- nahmten Betäubungsmittel (Asservat Nr. A016'175'692) werden eingezogen und dem Foren- sischen Institut Zürich (FOR) zur Vernichtung überlassen.
6. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen (div. Gutachten inkl. IRM, Blutentnahme Spital und Gutach- Fr. 12'592.40 ten Dr. C._____), Fr. 100.– Entschädigung Zeuge.
- 3 -
8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden der Beschuldigten auferlegt aber definitiv abgeschrieben.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Be- schuldigten mit Fr. 12'123.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Rechtsanwalt MLaw Y.______ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin 1 mit Fr. 4'679.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 70 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 5. September 2023 betreffend die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB freizusprechen.
3. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte und Berufungsklägerin den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- 4 -
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) der Privatklägerin 1: (Urk. 75 S. 2)
1. (…)
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 5. September 2023, Dispositivziffer 6 aufzuheben und die Beschuldigte sei zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.00 zu verurteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
c) der Privatklägerin 2: (Urk. 63) Verzicht auf Anträge.
d) der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang
1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 58 S. 4). Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 5. September 2023 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuld-
- 5 - unfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB objektiv erfüllt hat. Demzufolge wurde von einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) verbunden mit der Möglichkeit zur stationären Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB angeord- net. Die Zivilklage der Privatklägerin B._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1 bzw. Privatklägerin) wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. September 2023 mündlich eröffnet, kurz begründet und den Anwesenden im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 23; Urteilsdispositiv: Urk. 51). 1.2. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. September 2023 (Datum Poststempel) innert Frist Berufung anmelden (Urk. 52; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54 = Urk. 58) reichte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten am 6. März 2024 (Datum Post- stempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein und beantragte die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 55, erhalten am 16. Februar 2024; Urk. 60; Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 406 Abs. 2 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) sowie den Privatklägerinnen eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Beschuldigten auf Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gesetzt (Urk. 62). Mit Eingabe vom 19. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Die Privatklägerin 1 beantragte mit Eingabe vom
25. April 2024 durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, auf die Berufung sei nicht ein- zutreten und erhob im Falle des Eintretens auf die Berufung (innert Frist) Anschlussberufung. Zudem stellte sie ein Gesuch auf Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und den Beweisantrag, die Beschuldigte sei zur Einreichung von sämtlichen Unterlagen betreffend ihre finanzielle Verhältnisse zu verpflichten
- 6 - (Urk. 65). Die Privatklägerin D._____ (nachfolgend: Privatklägerin 2; vertreten durch ihre Mutter E._____) liess sich nicht vernehmen. In der Folge wurde mit Prä- sidialverfügung vom 8. Mai 2024 der Antrag der Privatklägerin 1 auf Nichteintreten auf die Berufung abgewiesen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt sowie ihr Beweisantrag abgewiesen (Urk. 66). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2024 wurde aufgrund des Einverständnis- ses der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet sowie die Beschuldigte aufgefordert, die Berufung zu begründen (Urk. 68). Fristgerecht ging sodann am 7. Juni 2024 die Berufungsbegründung der Beschuldigten ein (Urk. 70, Datum Poststempel: 6. Juni 2024). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen Frist zur Berufungsantwort sowie der Privatklägerin 1 zur Begründung ihrer Anschlussberufung angesetzt, unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall gestützt auf die Akten entschieden werde bzw. die Anschlussberufung der Privatklägerin 1 als zurückgezogen gelte. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 71). Innert zweimalig erstreck- ter Frist (Urk. 73 und Urk. 74) ging am 20. August 2024 die Berufungsantwort sowie die Anschlussberufungsbegründung der Privatklägerin 1 ein (Urk. 75, Datum Post- stempel: 19. August 2024). Die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin 2 und die Vorinstanz verzichteten stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialver- fügung vom 20. August 2024 wurde der Beschuldigten sowie der Staatsanwalt- schaft eine Kopie der Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung der Privatklägerin 1 zugestellt und Frist angesetzt, um Stellung zu nehmen. Am
11. September 2024 ging die Stellungnahme der Beschuldigten fristgerecht ein (Urk. 80). In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 26. September 2024 der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen eine Kopie der Stellungnahme der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Innert Frist ging keine Vernehmlassung ein. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.
- 7 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Beschuldigte wendet sich gegen die Dispositivziffer 1 des vorinstanz- lichen Urteils und damit gegen die Feststellung der Erfüllung der objektiven Tatbe- stände der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Schreckung der Bevölkerung i.S.v. Art. 258 StGB (Urk. 60 S. 2). Die Beschuldigte beantragt die Feststellung der Erfüllung der Tatbe- stände der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit (Urk. 60 S. 2). Es ist unzulässig, die Berufung isoliert auf den Schuldpunkt oder auf die rechtliche Beurteilung zu beschränken (BÄHLER in: BSK StPO, 3. Aufl., 2023, Art. 399 StPO N 11). Die Berufung ist auf die untrennbar zusammenhängenden Punkte auszu- dehnen. Auch wenn sich die Beschuldigte explizit nicht dagegen wendet, so gelten die Dispositivziffern 2 und 3 (Absehen von einer Strafe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB und Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung mit Möglichkeit zur stationären Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB) als mitangefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt bzw. vorliegend die Erfüllung der Tatbestände in nicht selbstverschuldeten Schuldfähigkeit, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu über- prüfen (vgl. SCHMID/JOSITSCH in: PK StPO, 4. Aufl., 2023, Art. 399 StPO N 18; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). 2.2. Die Privatklägerin 1 wendet sich im Rahmen ihrer Anschlussberufung gegen die Dispositivziffer 6 (den Verweis der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses) und beantragt die Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 12'000.– (Urk. 75 S. 2). 2.3. Unangefochten blieben die Entscheide über das beschlagnahmte Küchen- messer und die beschlagnahmten Betäubungsmittel (Dispositivziffer 4 und 5) sowie das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 7 bis 10). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen,
- 8 - was mittel Beschlusses vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). 2.4. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid – unter Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" bzw. des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StPO) – zur Disposition. II. Prozessuales
1. Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen 1.1. Die Verteidigung machte – wie auch vor Vorinstanz (Urk. 47 S. 1 Rz. 2 f.) – geltend, die polizeilichen Einvernahmen von F._____ (Urk. 9/1) und G._____ (Urk. 10/1) seien nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar, da der Anspruch der Beschuldigten auf Konfrontation mit den beiden einvernommenen Personen verletzt worden sei. Entgegen der Vorinstanz habe die Beschuldigte nicht auf die Konfrontation verzichtet; es sei nicht notwendig, einen Antrag auf Konfrontation zu stellen, wenn die Staatsanwaltschaft dies gemacht habe. Die beiden Zeugen seien unentschuldigt von ihrer Zeugeneinvernahme ferngeblieben und sodann telefonisch nicht erreichbar gewesen, dies habe nicht die Beschuldigten zu vertreten (Urk. 70 S. 2 f. Rz. 3 ff.). 1.2. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht
- 9 - entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024; 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E.3.3.5; 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Entscheidend ist nämlich, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2, mit Hinweis). Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, mit weiteren Hinweisen) 1.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hätte die Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Antrag auf Befragung der Zeugen bis spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens des Berufungsverfahrens stellen müssen. Wenn die Strafbehörden nicht von Amtes wegen Konfrontationseinvernahmen durchführen oder wie vorliegend nach unentschuldigtem Fernbleiben nicht erneut zur Konfrontationseinvernahme vorladen, verlangt die Wahrnehmung dieses Rechts ein aktives Tätigwerden. Da die Beschuldigte es unterlassen hat, einen entsprechenden Antrag rechtzeitig und formgerecht zu stellen, ist von einem Verzicht auf Ausübung des Konfrontationsrechts auszugehen. Die polizeilichen Einvernahmen von F._____ (Urk. 9/1) und G._____ (Urk. 10/1) sind einschränkungslos verwertbar. 1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 58 S. 9 f.) und wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend in E. III.5.), lässt sich der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auch ohne die strittigen polizeilichen Einvernahmen erstellen.
2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1. Die Verteidigung rügte ferner, dass das im Rahmen der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung festgestellte vermeintliche Halten des Messers an den Hals
- 10 - der Privatklägerin in der Anklageschrift nicht erwähnt werde und die Vorinstanz damit das Anklageprinzip verletze (Urk. 70 S. 7 Rz. 32). 2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. anstatt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). 2.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt keine Verletzung des Anklage- prinzips vor. Gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft wird der Beschuldigten unter anderem zumindest eine Stichbewegung mit einem Küchenmesser in Richtung der linken Halsseite der Privatklägerin unterhalb von deren Ohr sowie ein Stoppen mit dem Messer ca. 6 cm vom Hals der Privatklägerin entfernt vorgeworfen (Urk. 22 S. 3). Damit sind die der Beschuldigten inkriminierenden Handlungen vom 17. Mai 2022 im Antrag der Staatsanwaltschaft klar umschrieben und die Beschuldigte wusste, was ihr vorgeworfen wurde. Mithin liegt keine Verletzung des Anklageprin- zips vor. Wenn die Vorinstanz – im Übrigen zugunsten der Beschuldigten – von einem Halten des Messers an den Hals der Privatklägerin 1 anstatt von einer bis mehreren Stichbewegungen ausgeht, handelt es sich um eine Frage der Beweis- würdigung und nicht des Anklageprinzips.
3. Prozessuales 3.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmit- tel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmit- telverfahren das frühere Prozessrecht massgebend.
- 11 - 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hin- weisen). III. Sachverhalt
1. Sachverhalt 1.1. Verfahrensgegenstand ist ein Vorfall, der sich gemäss Antrag der Staatsan- waltschaft am 17. Mai 2022, ca. 19:20 Uhr bis 19:35 Uhr, beim Park entlang der H._____, weiter über die Brücke auf der I._____-strasse und in der Unterführung des Bahnhofs J._____ ereignet haben soll. Die Beschuldigte soll dabei die Tatbe- stände der Schreckung der Bevölkerung, eventualiter Drohung (Sachverhaltsab- schnitt 1) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter Drohung und Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 2) im Zustand der nicht selbstverschulde- ten Schuldunfähigkeit objektiv erfüllt haben (Urk. 22 S. 2 ff.). 1.2. Zusammengefasst habe sich die Beschuldigte am 17. Mai 2022, um ca. 19:20 Uhr, deutlich unter der Wirkung von Kokain stehend, in J._____ beim Park entlang der H._____ sowie auf der I._____-strasse aufgehalten und bei der Brücke über der H._____ mit einem unbekannten Mann lautstark gestritten. Dabei habe sie
- 12 - mit einem ca. 29.5 cm oder 31 cm langen Küchenmesser in ihrer Hand herumge- fuchtelt. In der Folge sei die Beschuldigte der I._____-strasse entlang zum Bahnhof J._____ und dort in die Unterführung gelaufen, wobei sie das Küchenmesser stets in ihrer Hand gehalten habe. Die Beschuldigte habe das Küchenmesser teilweise mit der Klinge vor sich oder nach unten gerichtet oder dieses auch zeitweise an ihren eigenen Hals gehalten. Ferner habe sie wiederholt zu Passanten "Ich töte euch alle" sowie "Ich töte dich" gesagt bzw. geschrien. Dadurch habe sie mehrere an der H._____, auf der I._____-strasse und in der Unterführung des Bahnhofs J._____ anwesende Personen, so auch K._____, L._____, E._____ resp. D._____ (die Privatklägerin 2), F._____, M._____ und G._____, verängstigt und in deren Sicherheitsgefühl tangiert bzw. beeinträchtigt (erster Sachverhaltsabschnitt; Urk. 22 S. 2 f.). 1.3. Ferner wird der Beschuldigten vorgeworfen, um ca. 19:30 Uhr in der Unter- führung des Bahnhofs J._____ unvermittelt auf die nichtsahnende Privatklägerin 1, die sich auf dem Weg zu den Gleisen befunden habe, zu gerannt zu sein und hier- bei das Küchenmesser in ihrer rechten Hand drohend hoch gehalten und mit ihrer linken Hand die Privatklägerin an deren rechten Unterarm festgehalten zu haben. Die Privatklägerin habe versucht, die Beschuldigte abzuwehren und sei die Rampe zu den Gleisen 3/4 hinauf zurückgewichen. Die Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe mit dem Küchenmesser von oben herab mehrfach, zumindest aber einmal, eine Stichbewegung in Richtung der linken Halsseite der Privatklägerin unterhalb von deren Ohr gemacht, habe hierbei allerdings die Messerspitze gerade noch, ca. 6 cm vom Hals der Privatklägerin entfernt, schliesslich gestoppt und doch nicht zu- gestochen. Daraufhin habe die Privatklägerin zu schreien begonnen, die Beschul- digte habe sie losgelassen, allerdings hierauf sogleich noch einmal deren Unterarm gepackt, sie jedoch aufgrund des erneuten Schreiens wieder losgelassen. Die Pri- vatklägerin habe durch das Tun der Beschuldigten einerseits Rötungen an ihrem rechten Unterarm erlitten und Todesängste ausgestanden (zweiter Sachverhalts- abschnitt; Urk. 22 S. 3 f.).
- 13 -
2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz sah den ersten Sachverhaltsabschnitt – mit Ausnahme der Bedrohung des Fahrradfahrers mit dem Messer – als erstellt an. Sie kam zum Schluss, dass die Beschuldigte die in der Unterführung anwesenden Personen, sicher fünf bis sechs Personen, mit dem Tod bedroht habe (Urk. 58 S. 18 ff.). Hin- sichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnitts erwog die Vorinstanz, dass zugunsten der Beschuldigten von keiner Stichbewegung auszugehen sei, im Übrigen sich der Sachverhalt erstellen lasse (Urk. 58 S. 20 ff.). 2.2. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, der Sachverhalt betreffend Schreckung der Bevölkerung gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft lasse sich anhand der verwertbaren Beweismittel nicht erstellen. Die Todesdrohungen der Beschuldigten hätten einzig F._____ und G._____ in ihren polizeilichen Einvernah- men geschildert, welche mangels Konfrontation nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar seien. Damit sei nur eine konkludente Drohung möglich (Urk. 47 S. 6 f. Rz. 16 ff.). Im Rahmen der Berufungsbegründung hielt die Verteidigung sodann fest, der Zeuge M._____ habe zwar geschildert, dass die Beschuldigte in der Un- terführung gesagt habe, dass sie verfolgt werde und jeden umbringen werde, je- doch nicht erstellt werden könne, dass dies von den Personen in der Unterführung wahrgenommen worden sei bzw. diese in Schrecken versetzt worden seien. Durch die Aussagen der befragten Personen ergebe sich, dass sich maximal fünf Perso- nen in der Unterführung befunden hätten, wovon nur zwei Personen, die Privatklä- gerin 1 und die Zeugin L._____, in Schrecken versetzt worden seien (vgl. Urk. 70 S. 4 f. Rz. 10 ff.). Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverlet- zung führte die Verteidigung vor Vorinstanz sowie auch im Berufungsverfahren aus, dass sich eine Stichbewegung der Beschuldigten nicht erstellen liesse und taxierte die Aussagen der Privatklägerin 1 als widersprüchlich und unglaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 47 S. 4 ff. Rz. 5 ff.; Urk. 70 S. 8 ff. Rz. 36 ff.). Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Zeugens M._____ lasse sich ferner nicht erstellen, dass die Beschuldigte das Messer in die Nähe des Hal- ses der Privatklägerin gehalten habe, sondern – wenn überhaupt – in die Nähe ihres Gesichts. Ferner sei die Distanz des Messers zum Gesicht und die Stelle des
- 14 - Gesichts unklar sowie ob die stumpfe oder scharfe Seite des Messers ans Gesicht der Privatklägerin gerichtet gewesen sein soll (Urk. 70 S. 9 f. Rz. 43 ff.). 2.3. Nachdem beide Sachverhaltsabschnitte auch in zweiter Instanz umstritten blieben, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, ob sich die Vorwürfe des Antrags der Staatsanwaltschaft gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdi- gung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsge- nügend erstellen lassen.
3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung dargestellt (Urk. 58 S. 7 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwie- sen werden kann. 3.2. Ferner hat die Vorinstanz die massgeblichen vorhandenen Beweismittel korrekt aufgelistet (Urk. 58 S. 9). Mit der Videoaufzeichnung der Überwachungs- kamera der Unterführung des Bahnhofs J._____ (Urk. 3/2) sowie den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 5/1-2), der Privatklägerin 1 (Urk. 7/1 und Urk. 7/6), der Zeugin L._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/3), der Auskunftspersonen F._____ (Urk. 9/1) und G._____ (Urk. 10/1), der Zeugen M._____ (Urk. 11/1 und Urk. 11/6) sowie K._____ (Urk. 12/2) hat die Vorinstanz sodann die relevanten Beweismittel zutref- fend zusammenfassend wiedergegeben (Urk. 58 S. 10 ff.). Darauf kann vorab ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Sämtliche Beweismittel können für die Erstellung der Sachverhalte vollum- fänglich verwertet werden (vgl. die voranstehenden Erwägungen in E. II.1. zur Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen von F._____ und G._____).
4. Glaubwürdigkeit der befragten Personen Die vorinstanzlichen theoretischen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, der Privatklägerin 1 sowie der Auskunftsperso- nen und Zeugen können grundsätzlich übernommen werden (Urk. 58 S. 10 f.). So- weit die Vorinstanz erwog, die Privatklägerin 1 habe ein grundsätzliches Interesse
- 15 - am Ausgang des Strafverfahrens, ist dem entgegenzuhalten, dass die Privatkläge- rin Aussagen getätigt hat, bevor sie anwaltlich vertreten war und Zivilforderungen geltend gemacht hat. Insgesamt spricht a priori nichts gegen die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der verschiedenen befragten Personen. Ohnehin aber kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu.
5. Beweiswürdigung betreffend den ersten Sachverhaltsabschnitt (Schrecken der Bevölkerung) 5.1. Hinsichtlich der objektiven Beweismittel ist es vorab festzuhalten, dass die von der Beschuldigten mitgeführten zwei ca. 29.5 cm und 31 cm langen Küchen- messer mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm und ca. 20 cm beim Bahnhof J._____ in der Unterführung sowie bei der Rampe bzw. beim Aufgang zu den Gleisen si- chergestellt werden konnten (vgl. Urk. 2 S. 2 ff. Foto 3-10; Urk. 14/4). Ausserdem konnte gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. August 2022 festgestellt werden, dass die Beschuldigte im Zeitraum des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Kokain stand (Urk. 4/7 S. 1 ff.). 5.2. Ferner liegt eine Videoaufzeichnung der Unterführung des Bahnhofs J._____ vom 17. Mai 2022 bei den Akten (Urk. 3/2). Darin ist die Beschuldigte zu erkennen. Sie läuft hinter zwei Männern – offenbar hinter G._____ und F._____ –, die mehrmals zur Beschuldigten zurückschauen. Eine junge Frau – die Privatklä- gerin 1 –, welche mit dem Mobiltelefon in der Hand Richtung Rampe rechts zu den Gleisen geht, kreuzt die links entgegenkommenden Männer und die Beschuldigte. Als die Beschuldigte die Privatklägerin bereits im Rücken hat, dreht sich die Be- schuldigte ruckartig um und rennt auf die Privatklägerin zu. Die Beschuldigte hält dabei ein langes Messer in der Hand zumindest auf Schulterhöhe erhoben und mit der Klinge leicht nach vorne auf die Privatklägerin gerichtet. Auf dem Video ist wei- ter erkennbar, dass die Beschuldigte die Privatklägerin, welche sich sodann zur Beschuldigten umdreht, körperlich angeht. Danach verschwinden die Beschuldigte
- 16 - wie auch die Privatklägerin aus dem Bild der Überwachungskamera. Ausserdem ist noch ein weiterer Mann – mutmasslich der Zeuge M._____ – ersichtlich, welcher der Beschuldigten und der Privatklägerin hinterherrennt (vgl. Urk. 3/2). 5.3. Im Antrag wird der Beschuldigten zunächst vorgeworfen, mit einem unbe- kannten Mann bei der Brücke über der H._____ gestritten und dabei mit einem 29.5 cm oder 31 cm langen Küchenmesser in der Hand herumgefuchtelt zu haben. 5.4. Die Beschuldigte bestätigte zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahme vom
20. Mai 2022 den Vorhalt der Polizei, beim Bahnhof J._____ sowie entlang der H._____ diverse Passanten in Angst und Schrecken versetzt zu haben, indem sie mit einem Messer in der Hand eine Gefahr für Leib und Leben angedroht und in der Unterführung eine Passantin am Unterarm festgehalten habe (Urk. 5/1 F/A 3: "Es ist schon so wie Sie sagen."). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 19. September 2022 gab sie sodann von sich aus an, mit einem älteren Mann mit einem Fahrrad einen Streit gehabt zu haben, da sie gedacht habe, dass er schlecht über sie rede und Lügen erzähle (Urk. 5/2 F/A 42). Dies sei passiert, nachdem sie aufgrund eines Streits mit ihrem Freund zu viel Kokain (ca. 1.7 Gramm) konsumiert und daraufhin Paranoia bekommen habe (Urk. 5/2 F/A 42 und 73). Sie habe gedacht, dass überall Kameras seien und die Menschen sie beobachten würden und gegen sie seien. Sie habe zwei Messer in ihre Handtasche eingepackt, mit denen sie sich einfach habe wehren wollen (Urk. 5/2 F/A 42, 48 und 56). Sie habe nur weg von J._____, an einen sicheren Ort gehen wollen und sei zum Bahnhof gegangen, da sie spontan irgendwohin mit dem Zug habe fahren wollen (Urk. 5/2 F/A 48 ff.). Im Übrigen gab sie in der Untersuchung an, erst wieder ab ihrer Verhaftung Erinnerungen zu haben (Urk. 5/2 F/A 42) oder sich an den Vorfall nicht mehr genau erinnern zu können (Urk. 5/3 F/A 5 f.; Urk. 5/4 F/A 28 ff.; Prot. I S. 9 f.). 5.5. Der von der Beschuldigte erwähnte Streit mit einem Fahrradfahrer konnte vom Zeugen K._____ sowie von den Auskunftspersonen G._____ und F._____ be- obachtet werden. Der Zeuge K._____ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme zu Protokoll, dass er die Beschuldigte beobachtet habe, wie sie mit einem Messer in der Hand auf der Brücke der H._____ herumgelaufen sei
- 17 - (Urk. 12 F/A 12 ff.). Ferner bestätigte er seine bei der Polizei getätigten Aussagen, die Beschuldigte mit einem Mann gesehen zu haben, während die Beschuldigte laut geschrien und dabei mit einem Messer in der Hand gefuchtelt habe. Als er – der Zeuge K._____ – versucht habe, die Beschuldigte zu beruhigen, habe sie auch vor ihm mit dem Messer gefuchtelt (Urk. 12 F/A 25; vgl. Urk. 1 S. 6). Er habe ge- merkt, dass sie panisch und nicht richtig im Kopf gewesen sei, worauf er sich habe schützen wollen und wieder weggegangen sei (Urk. 12/2 F/A 27). Gemäss eigenen Aussagen des Zeugen sei er beim Vorfall unter Schock gestanden (Urk. 12/2 F/A 2 und 17). Die Beschuldigte sei sodann mit dem Messer in der Hand in Richtung Bahnhof gelaufen und er sei ihr nachgegangen, um zu sehen, ob sie jemanden verletzen würde, wobei die Polizei dann aber schon eingetroffen sei (Urk. 12/2 F/A 16 f. und 21; vgl. auch Urk. 1 S. 6). 5.6. Übereinstimmend mit den Beobachtungen des Zeugen K._____ sowie den Aussagen der Beschuldigten schilderten auch G._____ und F._____ einen Streit der Beschuldigten mit einem alten Mann im Park, wobei G._____ ebenfalls gese- hen habe, wie die Beschuldigte beim Streit bereits das Messer in der Hand gehabt habe (vgl. Urk. 9/1 F/A 1; Urk. 10/1 F/A 1). 5.7. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 19) kann somit auch das im Antrag der Staatsanwaltschaft geschilderte Verhalten gegenüber dem unbekannten Mann mit dem Fahrrad der Beschuldigten ohne Weiteres erstellt werden. Aufgrund der über- einstimmenden Aussagen lässt sich klar erstellen, dass die Beschuldigten beim Park bzw. bei der Brücke über der H._____ mit einem unbekannten Mann mit einem Fahrrad gestritten und dabei mit dem Messer in der Hand herumgefuchtelt hat. Aus- serdem gilt aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen K._____ als erstellt, dass die Beschuldigte auch vor ihm bei der Brücke über der H._____ mit dem Mes- ser herumfuchtelt hat und in der Folge stets mit dem Messer in der Hand entlang der I._____-strasse zum Bahnhof J._____ gelaufen ist. Dass der Zeuge K._____ während des Vorfalls unter Schock stand und sich schützen wollte, ist seinen Aus- führungen zu entnehmen (Urk. 12/2 F/A 2 und 17). Damit ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 4 Rz. 13) davon auszugehen, dass der Zeuge K._____
– wenn auch nur kurzzeitig – in seinem Sicherheitsgefühl tangiert war. Da der un-
- 18 - bekannte Mann mit dem Fahrrad nicht befragt werden konnte und hinsichtlich des- sen inneren Vorgangs kein direkter Beweis zugänglich ist, muss dieser anhand des äusseren Verhaltens der Tatbeteiligten sowie weiterer äusserer Umstände des Tat- geschehens erschlossen werden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.). Dass das Verhalten der Beschuldigten, die sichtlich unter dem Einfluss von Drogen mit einem Messer in der Hand lautstark einen Streit angezettelt hat, den unbekannten Mann mit dem Fahr- rad verängstigt und ihn in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt hat, liegt auf der Hand und ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen K._____, der aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten unter Schock gestanden sei. 5.8. Der weitere Sachverhaltsablauf in der Unterführung des Bahnhofs J._____ gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung ergibt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – einerseits auf- grund der Videoaufnahme der Unterführung des Bahnhofs J._____ sowie anderer- seits aufgrund der diversen detailreichen und sich deckendenden Aussagen der befragten Personen. Aus den Aussagen der Privatklägerin 1, des Zeugen M._____, der Auskunftspersonen G._____ und F._____ sowie der Zeugin L._____ ergibt sich ein in sich stimmiges Gesamtbild: Die Beschuldigte sei unvermittelt auf die Privat- klägerin mit erhobenem Messer losgegangen, der Zeuge M._____ und die Aus- kunftspersonen G._____ sowie F._____ hätten mit der Beschuldigten gesprochen, während die Beschuldigte die Privatklägerin und auch die Männer mit dem Messer bedroht und dieses sodann gegen ihren eigenen Hals gerichtet habe. Die Privat- klägerin habe sich von der Situation lösen und in Richtung Gleise weggehen kön- nen. F._____ sei es in einem Moment gelungen, der Beschuldigten das Messer wegzunehmen, als G._____ diese abgelenkt habe. In der Folge habe die Beschul- digte ein weiteres Messer hervorgenommen und erneut damit herumgefuchtelt. Die Beschuldigte sei mit dem zweiten Messer die Rampe Richtung Gleise hochgegan- gen bzw. hochgerannt, wo sich die Zeugin L._____ befunden habe. Kurz darauf habe die Beschuldigte gezittert und sei zu Boden gefallen, worauf die Polizei ge- kommen sei (vgl. insb. Urk. 9/1 F/A 1; Urk. 10/1 F/A 1; Urk. 11/1 F/A 1 und Urk. 11/6 F/A 13; Urk. 8/1 F/A 4 und Urk. 8/3 F/A 10 und 16 ff.; Urk. 7/1 F/A 4 und 14 sowie Urk. 7/6 F/A 23 f.).
- 19 - 5.9. Zum weiteren Verhalten der Beschuldigten schilderte der Zeuge M._____, dass die Beschuldigte immer wieder Passanten beim Aufgang zu den Gleisen bedroht und gesagt habe, sie werde verfolgt und werde jeden umbringen. Sie habe einen aggressiven Eindruck gemacht (Urk. 11/1 F/A 1; Urk. 11/6 F/A 22 und 31). Gleiches geht aus den Schilderungen von G._____ und F._____ hervor; die Be- schuldigte habe die Passanten angeschrien, beleidigt und immer wieder gesagt "ich töte euch alle" und "ich töte dich", wobei sie mit dem Messer herumgefuchtelt und dieses auch an ihren eigenen Hals gehalten habe (Urk. 9/1 F/A 1, 5 und 9 f.; Urk. 10/1 F/A 1 und 10). Die Zeugin L._____ hat das Geschehen von den Gleisen herkommend von oben auf der Rampe zur Unterführung beobachtet, nachdem sie mit dem Zug in J._____ angekommen war. Sie beschrieb, dass sie ein Geschrei gehört habe und die Leute, die in den Zug hätten einsteigen wollen, zum Abgang zur Unterführung hinuntergeschaut hätten. Sie habe sodann gesehen, wie die Be- schuldigte mit dem Messer in der Hand gegen zwei Männer herumgefuchtelt habe, welche versucht hätten, die Beschuldigte zu beruhigen. Die Beschuldigte habe sich sodann umgedreht und sei mit dem Messer in der Hand zu ihr – der Zeugin L._____
– sowie den Personen neben ihr gelaufen, bis sie ca. einen Meter von ihr entfernt gewesen sei. Aus Angst sei die Zeugin zurück zu den Gleisen gerannt (Urk. 8/1 F/A 4; Urk. 8/3 F/A 10 und 17 ff.). 5.10. Hinsichtlich der Anzahl der bedrohten Personen in der Unterführung führte F._____ aus, die Beschuldigte habe Passanten angeschrien, beleidigt und bedroht, sicher fünf bis sechs Personen, ferner habe es viele Kinder gehabt (Urk. 9/1 F/A 5
f. und 12). Der Zeuge M._____ führte ebenfalls aus, es seien zum Zeitpunkt, als die Privatklägerin 1 mit dem Messer angegriffen worden sei, sicher fünf oder sechs Personen in der Unterführung gewesen (Urk. 11/6 F/A 30). Die Zeugin L._____ er- klärte sodann, dass neben ihr sicher zwei Personen gewesen seien, als die Be- schuldigte mit dem Messer in ihre Richtung die Rampe hochgerannt sei. Es seien sicherlich fünf oder sechs Personen bei der Unterführung gewesen (Urk. 8/3 F/A 10 und 37). Aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ergeht sodann, dass noch eine Frau mit einer kleinen Tochter auf der Rampe gewesen sei, wobei die Frau sie dann zum Zug hochgezogen habe (Urk. 7/6 F/A 24 und 35; vgl. auch Urk. 7/1 F/A 4). Bei dieser Frau handelt es sich offensichtlich um E._____, die für ihre Tochter
- 20 - D._____– die Privatklägerin 2 – einen Strafantrag gestellt hat (Urk. 6/1, vgl. auch den Polizeirapport Urk. 1 S. 3 und 7). 5.11. Insgesamt ergeht aus den Aussagen der befragten Personen hervor, dass in der Unterführung bzw. bei der Rampe zu den Gleisen zumindest die fünf befrag- ten Personen – die beiden Auskunftspersonen G._____ und F._____, der Zeuge M._____, die Privatklägerin 1 und die Zeugin L._____ – durch die Beschuldigten direkt mit dem Messer bedroht wurden. Darüber hinaus ergibt sich, dass ein Kind bzw. die Privatklägerin 2 – F._____ spricht aber von Kindern – und die Mutter der Privatklägerin 2 anwesend waren. Ferner ergibt sich, dass mit der Zeugin L._____ mindestens zwei weitere Personen, die wie sie gerade mit dem Zug in J._____ angekommen sind, die Rampe zur Unterführung hinabgehen wollten, als die Be- schuldigte mit dem Messer entgegenlief. Ausserdem geht aus den Aussagen der Zeugin L._____ hervor, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten auch die Auf- merksamkeit von weiteren Personen bei den Gleisen in der Nähe der Rampe auf sich gezogen hat. 5.12. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 5 Rz. 17) beschrieben
– neben der Privatklägerin 1 und der Zeugin L._____ (vgl. Urk. 7/1 F/A 10 f. und Urk. 7/6 F/A 46 f.; Urk. 8/1 F/A 16 f. und Urk. 8/3 F/A 10, 20 und 26) – auch die übrigen befragten Personen, dass das Verhalten der Beschuldigten sie verängstigt hätte und sie in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gewesen seien. So gab der Zeuge M._____ an, dass die Beschuldigte einen aggressiven Eindruck gemacht habe und es bedrohlich gewesen sei. Er habe wegen den anderen Personen Angst gehabt (Urk. 11/1 F/A 2; Urk. 11/6 F/A 24). G._____ und F._____ beschrieben beide, dass sie Angst gehabt hätten, die Beschuldigte könne sie oder andere ver- letzen (Urk. 9/1 F/A 6; Urk. 10/1 F/A 7 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. voranstehend E. III. 5.7.), lässt sich auch erstellen, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten auch den Zeugen K._____ sowie einen unbekannten Mann mit einem Fahrrad in ihrem Sicherheitsgefühl tangiert hat. 5.13. Zusammenfassend ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass sich der erste Sachverhaltsabschnitt (Urk. 22 S. 2 f.) aufgrund der sich deckenden Aussagen der befragten Personen, inklusive der Aussagen der
- 21 - Beschuldigten, und der Videoaufnahme der Unterführung im Bahnhof J._____ zweifellos erstellen lässt.
6. Beweiswürdigung betreffend den zweiten Sachverhaltsabschnitt (versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1) 6.1. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltsabschnittes der versuchten schweren Körperverletzung ist unbestritten, dass die Beschuldigte mit einem 29.5 cm oder 31 cm langen Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm und ca. 20 cm in der Hand auf die Privatklägerin 1 losgegangen ist und diese dabei am Unterarm gepackt hat (vgl. Urk. 47 S. 8 f. Rz. 29). Im Übrigen wurde die erlittene Rötung am rechten Unterarm der Privatklägerin fotografisch festgehalten (Urk. 2 S. 7, Foto 13). 6.2. Wie erwähnt, bestätigte die Beschuldigte zu Beginn der polizeilichen Einver- nahme den Vorhalt, insbesondere auch eine Passantin am Unterarm festgehalten zu haben, mit "Es ist schon so wie Sie sagen." (Urk. 5/1 F/A 3). Ferner bestätigte sie, dass auf der Videoaufzeichnung der Unterführung des Bahnhofs J._____ er- sichtlich sei, wie sie auf die Privatklägerin zu gerannt sei (Urk. 5/2 F/A 63 und 65). Dazu erklärte die Beschuldigte jedoch, dass sie das Messer auf Brusthöhe und nicht über dem Kopf gehalten habe. Sie habe niemanden verletzen wollen, sondern Stimmen gehört und sich selber schützen wollen (Urk. 5/2 F/A 64). 6.3. Die Videoaufzeichnung gibt über das Kerngeschehen nicht weiter Aufschluss, da die Beschuldigte und die Privatklägerin 1 beim Angriff aus dem Blickwinkel der Überwachungskamera der Unterführung in Richtung Rampe zu den Gleisen verschwinden. Wie voranstehend beschrieben (vgl. E. III. 5.2.) lässt sich jedoch noch erkennen, wie die Beschuldigte mit dem zumindest auf Schulterhöhe erhobenen Messer auf die Privatklägerin losging. Ausserdem ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 10 Rz. 46) – klar ersichtlich, dass die spitzige Seite bzw. die Klinge des grossen Messers nach vorne gerichtet war. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen M._____, der angab, die Beschuldigte habe das Messer so gehalten, wie wenn man Zwiebeln schneiden wolle (Urk 11/6 F/A 16).
- 22 - 6.4. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 zum vorgefallenen Angriff erscheinen angesichts der Videoaufzeichnung, der Aussagen der befragten Personen sowie der festgestellten Rötung am Unterarm der Privatklägerin als äusserst glaubhaft und erlebt. Wenn die Verteidigung die Aussagen der Privatklägerin gesamtheitlich als widersprüchlich und unglaubhaft beurteilte (Urk. 70 S. 8 f. Rz. 36 und 43), ist ihr nicht zu folgen. 6.5. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass in Bezug auf die der Beschuldigten vorgeworfenen Stichbewegung(en) und die Körperstelle der Privat- klägerin, auf welche das Messer gerichtet gewesen sein soll, Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin vorzufinden sind (so die Verteidigung in Urk. 70 S. 8 ff. Rz. 37 ff.). Die Privatklägerin 1 verneinte zunächst am Abend nach dem Vorfall bei der polizeilichen Befragung eine Stichbewegung der Beschuldigten und gab an, das Messer habe sich aber ziemlich nahe am Gesicht befunden (Urk. 7/1 F/A 9). Einige Monate später führte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, die Beschuldigte habe eine oder zwei Stichbewegungen gegen ihren Kopf gemacht (Urk. 7/6 F/A 35) und das Messer 6 cm von ihr entfernt gehal- ten (Urk. 7/6 F/A 30 f.). Die Privatklägerin war sich jedoch auf Nachfrage in dersel- ben Einvernahme nicht mehr sicher, ob es eine, zwei oder mehr Stichbewegungen gewesen seien (Urk. 7/6 F/A 59 ff.). Dass ihre Aussagen diesbezüglich inkonsistent ausfielen, spricht hingegen nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Insbesondere ist in ihren Aussagen auch keine Aggravierung zu sehen (Urk. 70 S. 9 Rz. 41). Vielmehr erklärte die Privatklägerin nachvollziehbar, dass sie bei der Polizei aufgrund des Schocks Mühe gehabt habe zu sprechen (Urk. 7/6 F/A 59). 6.6. Der Zeuge M._____ beschrieb zwar, gesehen zu haben, wie die Beschul- digte unvermittelt mit einem auf Höhe des Kopfes erhobenen Messer auf die an ihr vorbeigehende Passantin – die Privatklägerin 1 – losgegangen sei (Urk. 11/6 F/A 13, 15 und 18). Die Verteidigung hielt jedoch zutreffend fest (Urk. 70 S. 8 Rz. 34), dass der Zeuge M._____ den eigentlichen Vorfall sodann nicht sehen konnte (vgl. Urk. 11/6 F/A 32). Soweit die Zeugin L._____ ausführte, die Beschuldigte habe keine Stichbewegung gemacht, beschrieb sie eine Situation, nachdem die Beschul- digte bereits das zweite Messer hervorgezogen hat und die Privatklägerin sich be-
- 23 - reits in Richtung Gleise bzw. Zug entfernen konnte (Urk. 8/3 F/A 41). Aus den Aus- sagen von F._____ und G._____ geht zum Angriff auf die Privatklägerin 1 hervor, dass die Beschuldigte das Messer über ihren Kopf drohend erhoben habe, wobei F._____ ausführte, die Beschuldigte habe mit dem Messer herumgefuchtelt (Urk. 9/1 F/A 1; Urk. 10/1 F/A 1). Die Aussagen der befragten Personen helfen zwar im Kerngeschehen nicht direkt weiter, sie lassen sich jedoch im Gegensatz zur Darstellung der Beschuldigten vielmehr mit derjenigen der Privatklägerin in Ein- klang bringen. Letztlich lässt sich aufgrund der inkonsistenten Aussagen der Pri- vatklägerin 1 zu allfälligen Stichbewegungen nicht zweifelsfrei erstellen, ob es zu einer Stichbewegung der Beschuldigten gekommen ist. 6.7. Abgesehen davon schilderte die Privatklägerin 1 seit der polizeilichen Ein- vernahme konstant und nachvollziehbar, dass die Beschuldigte mit einem Messer in der rechten Hand auf sie zu gekommen sei und sie mit der linken Hand festge- halten habe. Sie – die Privatklägerin 1 – habe geschrien und sei unter Schock gestanden (Urk. 7/1 F/A 4 und 11; Urk. 7/6 F/A 23, 26, und 34). Dass sie sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob sie sich dabei vielleicht abgewehrt habe (Urk. 7/6 F/A 32), erscheint – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 9 Rz. 42) – angesichts des dynamischen Vorgehens und des glaubhaft geschilderten Schocks nachvollziehbar. Bereits bei der polizeilichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe das Küchenmesser ziemlich nahe an ihr Gesicht gehal- ten, weshalb sie grosse Angst gehabt und gedacht habe, dass sie ihr das Messer in den Kopf stechen werde (Urk. 7/1 F/A 9 f.). Dass die Beschuldigte der Privatklä- gerin mit dem Messer ganz nahe, mit ca. 6 cm Abstand, gekommen sei, bestätigte sie auch vor der Staatsanwaltschaft; sie seien Gesicht an Gesicht gewesen (Urk. 7/6 F/A 24 und 28 ff.). Sodann führte sie aus, die Beschuldigte habe eine Bewegung in Richtung ihres Kopfes gemacht, präzisierte jedoch auf Nachfrage, das Messer sei ganz nahe gegen ihren Hals gerichtet gewesen (Urk. 7/6 F/A 35 f.). Diese Aussagen der Privatklägerin zur Position des Messers sind zwar nicht ganz übereinstimmend, aber keineswegs widersprüchlich. Schon durch die Länge des Messers (29.5 cm oder 31 cm) wären diese Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin erklärbar. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht zweifelsfrei her- vor, dass die Beschuldigte das lange Küchenmesser sehr nahe an den Kopf der
- 24 - Privatklägerin auf die linke Kopf- bzw. Halsregion gerichtet hat. Dies lässt sich – wie gesagt – mit den Aussagen der befragten Personen sowie auch mit der Videoauf- zeichnung in Einklang bringen. Zugunsten der Beschuldigten ist jedoch mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 22) von keiner Stichbewegung der Beschuldigten auszu- gehen. 6.8. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Angriff der Beschuldigten mit dem Messer, insbesondere auch angesichts der Videoaufzeichnung, der erlittenen Rötungen am Unterarm der Privatklägerin sowie der weiteren Aussagen der befragten Personen, sehr glaubhaft und der von ihr geschilderte Sachverhalt als real erlebt erscheinen. Es ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Der im Antrag der Staatsanwaltschaft aufgeführte zweite Sachver- haltsabschnitt (Urk. 22 S. 3 f.) ist hingegen insoweit zu präzisieren, als sich keine Stichbewegung, sondern sich nur ein Halten des Messers sehr nahe gegen die linke Kopf- bzw. Halsregion der Privatklägerin erstellen lässt. Wie noch zu zeigen sein wird, ist es für die rechtliche Würdigung jedoch unerheblich, ob die Beschul- digte das Messer nahe an den Hals oder ans Gesicht der Privatklägerin gehalten hat (vgl. nachstehend in E. IV. 3.6.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung 1.1. Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Straftaten begangen hat. In einem zweiten Schritt ist die Schuldunfähig- keit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu prüfen. Hernach hat das Gericht die Notwendigkeit der beantragten oder einer anderen Massnahme zu prüfen (vgl. SCHMID in: StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 375 StPO N 1). 1.2. Vorwegzunehmen ist, dass die Frage, ob die Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, von der Frage der Schuld- fähigkeit zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Beschul- digte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch eine
- 25 - völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1). Die Schuldfähig- keit bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. Novem- ber 2020 E. 1.2.1).
2. Schreckung der Bevölkerung 2.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz würdigten das im ersten Sach- verhaltsabschnitt vorgeworfene Verhalten der Beschuldigten als Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB (Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 58 S. 27 ff.). 2.2. Die Verteidigung beanstandet die Annahme der Vorinstanz, dass die "Bevöl- kerung" in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Es handle sich bei zwei bis drei in Schrecken versetzte Personen nicht um einen grösseren Personenkreis, wo- mit das Tatbestandsmerkmal der Bevölkerung nicht erfüllt sei (Urk. 70 S. 6 Rz. 21 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB gemacht (Urk. 22 S. 27 f.), darauf ist vorab zu verweisen. Rekapitulierend und auch ergänzend gilt es festzuhalten, dass nach Art. 258 StGB strafbar ist, wer die Bevölkerung durch An- drohen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt. Bei Art. 258 StGB geht es um das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Darunter wird üblicherweise das "Gefühl der Geborgenheit in der rechtlichen Ordnung und das Vertrauen in ihren Bestand" bzw. das "in der Bevöl- kerung allgemein bestehende Sicherheitsgefühl" oder "das Gefühl angstfreier Daseinsgewissheit" verstanden. Der Täter zwinge durch die Androhung "Menschen in seinen Bann" und gefährde dadurch den öffentlichen Frieden, insb. das Gefühl der Rechtssicherheit. Dieses Sicherheitsgefühl wird also als Teil des öffentlichen Friedens aufgefasst (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, 4. Aufl., 2019, Art. 258 StGB N 5). Bei der Formel des allgemeinen Sicherheitsgefühls geht es immer um das Sicher- heitsgefühl von Individuen. (…) Es ist das Vertrauen des Einzelnen darin, keinen eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffenden Gefährdungen ausgesetzt zu sein (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 8).
- 26 - 2.4. Sowohl die Androhung wie auch das Vorspiegeln einer Gefahr müssen eine derartige Schwere aufweisen, dass sie geeignet sind, einen grösseren Personen- kreis in Angst und Schrecken zu versetzen. Dieser erforderliche Schweregrad ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Als Massstab muss dabei eine besonnene Bevölkerung gelten, die weder besonders schreckhaft noch gar mimosenhaft reagiert. Dass der Täter willens oder in der Lage ist, auf die angedrohte oder vorgespiegelte Gefahr Einfluss zu nehmen, ist nicht massgeblich. Entscheidend ist allein, dass er dies ausdrücklich oder konkludent vorgibt, und die Äusserung von den Adressaten ernst genommen, d.h. als ernst gemeint verstan- den wird. Die angedrohte oder vorgespiegelte Gefahr muss sich nicht auf die ganze Bevölkerung beziehen. Diese muss zur Vollendung des Tatbestands allein in Schrecken versetzt werden, was auch bei der Androhung oder Vorspiegelung einer Gefahr für Einzelne der Fall sein kann (WEDER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 258 StGB N 4 ff.). Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss die Äusserung mindestens öffent- lich erfolgen (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 29; VEST in: Schu- barth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden (Art. 258-263 StGB), Bern 2007, Art. 258 StGB N 18) 2.5. Art. 258 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand setzt voraus, dass die Bevölkerung in Schrecken versetzt wurde. Da die Bevölkerung nicht fähig ist, gemeinsam einheitlich zu empfinden, ist darauf abzustellen, wie viele Einzelne in Schrecken versetzt werden. Nach Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine grössere, nicht genau bestimmbare Anzahl von Personen (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 21 f.; vgl. BGE 141 IV 215 E. 2.3.2.). Im BGE 141 IV 215 definierte das Bundesgericht den Begriff der "Bevölkerung" gemäss Art. 258 StGB; dieser erfasse "die Bewohner eines bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebiets" sowie "Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig an einem bestimmten Ort befinden, etwa in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einem Sport- stadium", nicht dagegen Freunde oder Bekannte "im realen oder virtuellen Leben" (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2014 vom 8. April 2015, publiziert als BGE 141 IV 215 E. 2.3.4.).
- 27 - 2.6. Dabei wird nicht unterschieden, ob das Zielpublikum gemeint ist oder die Gruppe der Personen, die tatsächlich in Schrecken versetzt werden (absolute Kriterien) oder aber der Anteil, der in Schrecken Versetzten am Zielpublikum (relatives Kriterium). Bei den beiden absoluten Kriterien werden kleinere Gruppen nicht geschützt, auch wenn sie effektiv in Schrecken versetzt werden. (…) Vor dem Hintergrund, dass Art. 258 StGB nicht den öffentlichen Frieden direkt, sondern die Einzelnen vor Schreckung schützt, ist von der relativen Betrachtungsweise auszu- gehen (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 24). Es ist nicht erfor- derlich, dass alle Angehörigen des Zielpublikums in Schrecken versetzt wurden, sondern es genügt, wenn eine Mehrheit von ihnen die Gefahr ernst nahm (FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 27; Donatsch/Thommen/Wohlers in: Jositsch [Hrsg.], Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., 2017, § 44 S. 185). 2.7. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestim- mungen bejaht. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich gefolgt und darauf vorab verwiesen werden (Urk. 58 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Offensicht- lich war das erstellte Verhalten der Beschuldigten geeignet, einen grösseren Personenkreis in Angst und Schrecken zu versetzen: Die Beschuldigte lief in einem wahrnehmbar wirren Zustand mit einem gut sichtbaren, langen Küchenmesser in der Hand im öffentlichen Raum, fuchtelte mit dem Messer vor Passanten herum und drohte zumindest in der Unterführung beim Bahnhof J._____ immer wieder damit, alle umzubringen. Dabei ist es unerheblich, ob die von ihr ausgesprochenen Todesdrohungen von allen Passanten gehört wurde (vgl. die Verteidigung in Urk. 70 S. 4 Rz. 11), zumal schon die konkludente Drohung der Beschuldigte mit dem Messer geeignet ist, einen grösseren Personenkreis in Angst und Schrecken zu versetzen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist auch das Tatbestands- merkmal der "Bevölkerung" erfüllt. Die Beschuldigte hat sich an einem bzw. mehreren öffentlichen Ort(en) aufgehalten, an welchen sie einem ihr unbekannten Personenkreis begegnete. Vorliegend erschreckte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten diverse Passanten, die sich – im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4.) – als Repräsentanten der Allgemeinheit zu- fällig und kurzfristig bei der H._____ bzw. der I._____-strasse und in der Unterfüh-
- 28 - rung bzw. der Rampe zu den Gleisen des Bahnhofs J._____s befunden haben. Das Zielpublikum waren alle in der Nähe der Beschuldigten anwesende Passanten auf ihrem Weg zum Bahnhof J._____. Bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung wurde aufgezeigt, dass zumindest ein unbekannter Mann mit einem Fahrrad, der Zeuge K._____, die Privatklägerin 1, die beiden Auskunftspersonen G._____ und F._____, der Zeuge M._____ und die Zeugin L._____ durch das bedrohliche Ver- halten der Beschuldigten in Schrecken versetzt worden sind. Diese Personen ha- ben die von der Beschuldigten (teilweise) ausdrücklich und konkludent angedrohte schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben – eine Verletzung durch das von ihr offen getragene bzw. herumgefuchtelte Messer – durchaus ernst genommen bzw. als ernst gemeint verstanden (vgl. voranstehend E. III. 5.7. und 5.12.). Ohne weite- res erfüllte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den objektiven Tatbestand, auch wenn die festgestellte Anzahl der unmittelbar bedrohten Personen noch beschau- lich war; der Tatbestand soll auch kleinere Gruppen schützen, geht es doch um das Sicherheitsgefühl von Individuen (vgl. FIOLKA in: BSK StGB/JStG, a.a.O., Art. 258 StGB N 8 und 24). 2.8. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, welcher sich namentlich darauf beziehen muss, einen grösseren Personenkreis in Schrecken zu versetzen. Eventualvorsatz genügt (WEDER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, a.a.O., Art. 258 StGB N 8). Zum Vorsatz der Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Aussagen die Messer gerade dafür mitgenommen habe, um sich gegen anderen Menschen zu wehren (Urk. 5/2 F/A 42 und 64). Zudem gab sie an, dass sie auf den Zug habe gehen wollen (Urk. 5/2 F/A 50). Sie packte somit die Küchenmesser im Bewusstsein ein, dass es sich um gefährliche Gegenstände handelt und sie diese gegen Menschen zur Wehr einsetzen kann. Damit wusste sie, dass sie mit dem Einsatz der Messer Menschen verängstigen und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen kann. Ferner musste sie – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 6 f. Rz. 24 und 26) – zumindest davon ausgehen bzw. in Kauf nehmen, dass ein grösserer Personenkreis in Schrecken versetzt wird, wenn sie mit einem einsatzbereiten, langen Messer in der Hand durch einen öffent- lichen Ort wie die I._____-strasse bzw. der Bahnhof J._____ geht und mit dem Messer vor Passanten herumfuchtelt und Todesdrohungen ausspricht.
- 29 - 2.9. Die Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB ist zu bejahen. Die Drohungen gegenüber der Privatklägerin 1 sowie der Zeugin L._____, für wel- che gültige Strafanträge vorliegen (Urk. 7/2 und Urk. 8/2), werden durch Art. 258 StGB als qualifizierter Spezialfall bzw. lex specialis konsumiert.
3. Versuchte schwere Körperverletzung 3.1. Die Vorinstanz würdigte das im zweiten Sachverhaltsabschnitt vorgeworfene Verhalten der Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 22 S. 3 f.; Urk. 58 S. 25 ff.). 3.2. Die Beschuldigte hat das ihr vorgeworfene Delikte am 17. Mai 2022 began- gen (Urk. 22 S. 3 f.). Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beur- teilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.3. Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen wurde auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB revidiert. Da das neue Recht eine Mindeststrafe von einem Jahr anstatt – wie früher – sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb – entgegen der Vorinstanz (Urk. 22 S. 46) – nachfolgend aArt. 122 StGB zu prüfen ist. Die Vorinstanz hält jedoch richtig fest, dass die Änderung vorliegend unerheblich ist, da keine Sanktion, sondern eine Massnahme für eine schuldunfähige Person zu prüfen ist. 3.4. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der vorgeworfenen versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB gemacht (Urk. 22 S. 24 f.), darauf ist zu verweisen. Mit ebenfalls zutreffender Begründung hat sie die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (Urk. 22 S. 24 ff.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende.
- 30 - 3.5. Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schul- dig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech- lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 3.6. Im vorliegenden Fall ist der Taterfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten. Die Beschuldigte packte die Privatklägerin 1 an deren rechten Unter- arm, hielt sie fest und hielt das 29.5 cm oder 31 cm lange Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm in ihrer rechten Hand sehr nahe an den linken Hals- bzw. Kopfbereich der Privatklägerin. Es bestand mithin eine grosse Ver- letzungsgefahr, insbesondere auch weil es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und die Möglichkeit bestand, dass die unter Drogeneinfluss stehende Beschuldigte aber auch die Privatklägerin unkontrollierte Bewegungen hätten machen können. Sodann hätte die Beschuldigte mit dem Messer mit grosser Wahr- scheinlichkeit in den Hals, ins Gesicht oder in naheliegende Strukturen der Privat- klägerin stechen bzw. diese verletzen können. Eine Verletzung des Halses, des Kopfes oder von unmittelbar naheliegenden Körperteilen mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm bis 20 cm hätte möglicherweise Lebensgefahr oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts zur Folge (aArt. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 3.7. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von einem Eventualvorsatz aus- zugehen. Wie erwähnt, nahm die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen die Messer gerade dafür mit, um sich gegen die anderen Menschen zu wehren (Urk. 5/2 F/A 42 und 64). Dabei wusste sie, dass es sich bei den Küchenmessern um gefährliche Gegenstände handelt. Ferner musste sie davon ausgehen bzw. hat sie in Kauf genommen, dass sie die Privatklägerin 1 bei diesem äusserst dynami- schen Vorgehen – die Beschuldigte rannte im Drogenwahn auf die Privatklägerin zu – mit dem Hinhalten des grossen Küchenmessers wenige Zentimeter vom Gesicht bzw. Hals der Privatklägerin entfernt hätte lebensgefährlich verletzen
- 31 - können. Die Beschuldigte wusste um die Gefährlichkeit ihres Vorgehens und konnte aufgrund der Dynamik des Geschehens nicht darauf vertrauen, die Privat- klägerin nicht zu verletzen. Auch wenn die Beschuldigte dies nicht tun wollte, nahm sie mit ihrem gefährlichen Tun billigend in Kauf, dass sie durch ein Abrutschen bzw. eine unkontrollierte Bewegung ihrerseits oder eine Abwehrhandlung der Privatklä- gerin andererseits der Privatklägerin ins Gesicht oder in den Hals hätte stechen können. Wer ein Messer mit solcher Klingenlänge nahe an das Gesicht bzw. den Hals eines Menschen hält, muss aufgrund der empfindlichen und für schwere Ver- letzungen anfällige Kopfregion damit rechnen oder nimmt zumindest in Kauf, das Opfer lebensgefährlich zu verletzen. 3.8. Der Versuch einer schweren Körperverletzung ist daher zu bejahen. Die erfolgte Tätlichkeit zum Nachteil der Privatklägerin tritt infolge unechter Konkurrenz zurück.
4. Fazit Es ist festzustellen, dass die Beschuldigte die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB sowie der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit (dazu nachfol- gend E. V.) erfüllt hat. V. Schuldunfähigkeit, Massnahme Da die von der Beschuldigten angefochtenen Tatbestände zu bestätigen sind und die Beschuldigte ihre Berufung darauf beschränkt hat, sind die weiteren damit zusammenhängenden, aber nicht angefochtenen Urteilspunkte – das heisst die Schuldfähigkeit und die Anordnung einer Massnahme – nicht mehr zu überprüfen (vgl. SCHMID/JOSITSCH in: PK StPO, a.a.O., Art. 399 StPO N 18). Die Vorinstanz stellte gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 7. Februar 2023 (Urk. 13/7) die vollumfängliche nicht selbstverschuldete Schuldunfähigkeit der Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB fest (Urk. 58 S. 30 ff.). Die vorinstanzliche Feststellung ist zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist
- 32 - im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB keine Strafe auszufällen. Ferner wird die Anord- nung einer ambulanten Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) verbunden mit der Möglichkeit zur stationären Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB bestätigt. VI. Zivilklage
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Privatklägerin 1 aufgrund mangeln- der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen bzw. fehlender Beurteilungs- grundlage für die Prüfung der Billigkeitshaftung auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 58 S. 41 ff. und S. 47). 1.2. Die Privatklägerin 1 wendet sich im Rahmen ihrer Anschlussberufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid über ihre Zivilklage und liess – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 1 und 4 ff.) – beantragen, die Beschuldigte sei zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– zu verpflichten (Urk. 65 S. 2; Urk. 75 S. 2). An der vorinstanzlichen Beurteilung kritisierte sie, dass hinsichtlich der Zivilklage der Privatklägerin kein Billigkeitsentscheid zu fällen gewesen wäre. Das Gutachten habe sich zur Frage der Schuldunfähigkeit nicht zur versuchten schweren Körperverletzung geäussert, sondern sich auf die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung, der Drohung und Tätlichkeiten beschränkt. Sinnge- mäss bringt die Privatklägerin vor, die Beschuldigte habe ihre Schuldunfähigkeit durch ihren Kokainkonsum selbstverschuldet vorübergehend herbeigeführt und sei gemäss Art. 54 Abs. 2 OR vollumfänglich haftbar (Urk. 75 S. 6 f. Rz. 13 ff. und S. 9 Rz. 28 ff.). Sofern eine Billigkeitshaftung geprüft werde, seien die finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten bekannt gewesen und es sei gerichtsnotorisch, dass die Privatklägerin, die als abgewiesene Asylsuchende einem Arbeitsverbot unter- liege, über keine Einkünfte verfüge. Die finanziellen Verhältnisse liegen gemäss Rechtsprechung zwar im Vordergrund, so könne jedoch auch bei Mittellosigkeit der Schädigerin (teilweise) opferschutzrechtlich eine Genugtuungsforderung geltend gemacht werden, womit ein (weiterer) wirtschaftlicher Ruin der Beschuldigten nicht herbeigeführt werde (Urk. 75 S. 8 Rz. 25 f.).
- 33 - 1.3. Die Beschuldigte wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Gutach- ten ausdrücklich festhalte, dass bei der Beschuldigten zur Zeit der Taten von einer gesamten Schuldunfähigkeit auszugehen sei und die Vorinstanz daher zu Recht einen Billigkeitsentscheid geprüft habe. Ferner machte sie geltend, dass angesichts der schlechten finanziellen Lage der Beschuldigten keine besonderen Umstände vorlägen, welche die ausnahmsweise Anwendung der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR rechtfertigen würden. Ausserdem wies die Beschuldigte darauf hin, dass nie Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Privatklägerin ein- gereicht worden seien (Urk. 80 S. 3 f. Rz. 7 ff.).
2. Billigkeitshaftung 2.1. Das Vorbringen der Privatklägerin 1, die gutachterliche Feststellung der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit der Beschuldigten beziehe sich nicht auf die versuchte schwere Körperverletzung, ist unbehelflich. Wie vorstehend aus- geführt, ist aufgrund der Beschränkung der Berufung nicht mehr auf die Beurteilung der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB zurückzukommen (vgl. voran- stehend in E. V.). Im Übrigen ist der Verteidigung beizupflichten (Urk. 80 S. 3 Rz. 7), dass die nicht selbst verschuldete Schuldunfähigkeit der Beschuldigten zweifellos für sämtliche Taten vom 17. Mai 2022 gutachterlich festgestellt wurde (vgl. Urk. 13/7 S. 44 und 51; so lautete auch der Gutachtensauftrag gemäss Urk. 13/7 S. 2). 2.2. Sowohl Schadenersatzansprüche (Art. 41 bis 46 OR) wie auch Genug- tuungsansprüche (Art. 47 und 49 OR) erfordern ein Verschulden und damit Urteils- fähigkeit des widerrechtlich handelnden Schädigers (BREHM in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-46 OR, 5. Auflage, Bern 2021, Art. 41 N 179 sowie Art. 47 N 15 f. und 18). Diese Voraussetzung ist bei einem schuldunfähigen Täter nicht gegeben. 2.3. Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die einen Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Ersatz verurteilen (Art. 54 Abs. 1 OR). Der Schadensbegriff dieser Bestimmung umfasst dabei auch die
- 34 - seelische Unbill, weshalb gemäss Art. 54 OR auch eine Genugtuung geschuldet werden kann (BREHM in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 54 N 14). Als Beur- teilungskriterium für die Frage nach der Billigkeitshaftung hat das Bundesgericht in seiner seit langem konstanten Rechtsprechung festgehalten, dass der finanziellen Situation der Parteien im Zeitpunkt des Urteils vorrangige Bedeutung zukomme. So spreche etwa der Umstand, dass die geschädigte Partei wohlhabend sei und die schädigende Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebe, gegen eine Billigkeitshaftung (BGE 102 III 226 E. 2.b; BGE 113 Ia 76 E. 2.a; BGE 122 III 262 E. 2.a/aa). Der Umstand, dass die schädigende Person finanziell nicht besser situiert ist als die geschädigte Person, führt meistens bereits zum Schluss, dass die Billigkeitshaftung nicht angenommen wird. Massgebend ist, dass der Urteilsun- fähige nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt (BREHM in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 54 N 23; FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflicht- recht, Bd I, Bern 2012, N 700). 2.4. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.5. Soweit für die Beurteilung des Zivilanspruchs nicht bereits auf die im Straf- verfahren gewonnenen Erkenntnisse abgestellt werden kann, hat die Privatkläger- schaft die hierfür notwendigen Sachverhaltselemente zu substantiieren und dazu Beweismittel zu nennen, ansonsten keine hinreichende Begründung und Beziffe- rung vorliegt. Bezüglich Beweislast und Beweiswürdigung ist das Strafgericht im Adhäsionsprozess an seine Feststellungen zum Schuldpunkt gebunden (LIEBER in: Donatsch, Lieber, Summers, Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, Art. 122 StPO N 4b ff.).
- 35 - 2.6. Die Beschuldigte weist zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin keine Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht hat. Die Privatklägerin trifft hinsichtlich einzelner nur zivilrechtlich bedeutsamer Tatsachen die Behaup- tungs-, Substantiierungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB; LIEBER, a.a.O., Art. 122 StPO N 4d). Mangels genügender Substantiierung fehlen auch dem Berufungsgericht die notwendigen Angaben zum vorrangigen Beurteilungskriterium für die Billigkeits- haftung. Die Privatklägerin ist mit ihrer Zivilklage – wie vor Vorinstanz (Urk. 58 S. 43 und 47) – auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen betreffend Freispruch von den Tatbeständen der versuchten schweren Körperverletzung und der Schreckung der Bevölkerung und betreffend Feststellung der Erfüllung der Tatbestände der Drohung und der Tätlichkeiten im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit. Auch die Privatklägerin unterliegt in Bezug auf ihre Zivilforderung. 1.2. Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kostenauflage nur in den Schran- ken von Art. 419 StPO erfolgen (BOMMER in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 375 StPO N 22 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., 2023, Art. 426 N 13). Nach dieser Bestimmung können der schuldunfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheint (DOMEISEN in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 419 StPO N 7, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist bekannt, dass sie eine jährliche IV- Rente von Fr. 15'456.– sowie monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Höhe von Fr. 1'918.– erhält (Urk. 48/5 und Urk. 48/7). Der Anteil der Beschuldigten
- 36 - der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung sind daher definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. In Nachachtung der besonderen Umstände dieses Strafverfahrens, in des- sen Rahmen die Privatklägerin 1 als Opfer einer Gewalttat einer schuldunfähigen Täterin beim Obergericht um die Zusprechung von Genugtuung ersuchte, gepaart mit dem überschaubaren Aufwand in diesem schriftlichen Berufungsverfahren, erscheint es angemessen, auf eine Kostenauflage an die unterliegende Privat- klägerin zu verzichten. Folglich ist auch der Anteil der Privatklägerin der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten deren unentgeltlichen Vertretung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von 11.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 64.70 geltend (Urk. 83). Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 2'757.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.; die Verteidigung kommt fälschlicherweise auf einen Betrag von Fr. 3'123.75), was ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren im beantragten Umfang von Fr. 2'757.30 aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.2. Die Honorarnote der Privatklägerin 1 (Urk. 77) erweist sich ebenfalls als angemessen. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt MLaw Y._____, ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 3'952.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 5. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)
- 37 -
4. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. September 2022 beschlagnahmten Küchenmesser (Asservat Nrn. A016'175'658 und A016'175'670) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. September 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Asservat Nr. A016'175'692) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur Vernichtung überlassen.
6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen (div. Gutachten inkl. IRM, Blutentnahme Spital und Gut- Fr. 12'592.40 achten Dr. C._____), Fr. 100.– Entschädigung Zeuge.
8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden der Beschuldigten auferlegt aber definitiv abgeschrieben.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 12'123.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
10. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin 1 mit Fr. 4'679.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 38 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB, versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
3. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) verbunden mit der Möglichkeit zur stationären Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet.
4. Die Zivilklage der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'757.30 amtliche Verteidigung Fr. 3'952.95 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Vertretung bzw. die Inhaberin der elterlichen Sorge der Privatkläge- rin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2
- 39 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Sieber