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SB240143

Misswirtschaft etc.

Zürich OG · 2025-01-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zu den allgemeinen Grundlagen der Sachverhaltserstellung bereits geäussert (Urk. 41 S. 6 ff.), worauf unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich ver- wiesen werden kann. Die Beweisregel "in dubio pro reo" wurde dabei dahingehend konkretisiert, dass diese keine Anwendung finde, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstelle, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen könne, womit insofern eine Beweislastumkehr eintrete, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch ei- nen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden müsse, denn ein solcher sei nur zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprächen oder der Beschuldigte diese sonst wie plau- sibel machen könne (Urk. 41 S. 6 f.; vgl. auch Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3. + 4. und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1.; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 2018 [Nr. SB170406], E. III./2.3. und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

11. März 2022 [Nr. SB210263], E. III./1.3.1.). Dazu ist mit der Verteidigung (vgl. Urk. 71 S. 5) indessen präzisierend festzuhalten, dass entlastende Behauptungen des Beschuldigten nur bei einer deutlich belastenden Indizienlage zu erwarten sind und dann aufgrund zusätzlicher Anhaltspunkte glaubhaft erscheinen müssen, wäh- rend bei einer beweislosen Situation der Grundsatz "in dubio pro reo" nach wie vor uneingeschränkt Geltung erlangt (vgl. Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6., 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3. + 4. sowie 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1.; Urteil des Europäischen

- 11 - Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 8. Februar 1996 in Sachen John Murray gegen Grossbritannien, Rz. 47 ff.). Eine solche erklärungsbedürftige Situa- tion ist grundsätzlich zurückhaltend anzunehmen, liegt aber zumindest dann vor, wenn vorhandene Beweismittel einen Schuldspruch nahelegen und im Endeffekt keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte schweigt bzw. die nö- tigen entlastenden Angaben nicht macht, weil die belastenden Indizien eben nicht anders als mit seiner Schuld zu erklären sind (vgl. EGMR i.S. Murray gegen Gross- britannien, Rz. 52 für die belastenden Indizien in jenem Fall; vgl. auch TRECHSEL, PK StGB, 4. Aufl., S. 359; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Fe- bruar 2018 [Nr. SB170406], E. III./2.3.).

2. Misswirtschaft 2.1. Einleitung 2.1.1. Den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung) durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenü- gende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulatio- nen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Ver- mögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung bzw. Vermögens- verwaltung, seine Überschuldung herbeiführt bzw. verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Ver- mögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Laut der einschlägigen Rechtsprechung liegt eine arg nachlässige Berufsausübung insbesondere dann vor, wenn die gesetzli- chen Bestimmungen betreffend die Unternehmensführung missachtet worden sind. Dazu gehören insbesondere die systematische Vernachlässigung der Rechnungs- legung oder die Verletzung der Pflicht, im Falle einer Überschuldung den Konkurs- richter zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52, E. 7.3.). Gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR (als der im anklagegegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung; das per 1. Januar 2023 revidierte Gesellschaftsrecht hat im Übrigen bezüglich der Anwendung des Misswirtschaftstatbestandes ohnehin keine wesentlichen Änderungen mit sich ge-

- 12 - bracht) muss, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwi- schenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesell- schaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so ist das Konkursgericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläu- biger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschafts- gläubiger zurücktreten. Wenngleich Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung und herrschende Lehre im Falle reeller Sanie- rungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, so dass diese nicht zwangsläufig im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfol- gen muss (vgl. BGE 132 III 564, E. 5.1.; 127 IV 110, E. 5.a; Urteile 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.2.1. und 6B_1091/2014 vom 24. November 2015, E. 5.; vgl. auch HAGENSTEIN, BSK StGB II,

4. Aufl., N 33a zu Art. 165 StGB). Mit der Benachrichtigung des Gerichtes darf hin- gegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 165 StGB stets eine Ver- mögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung erforderlich. Zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse muss ferner ein hinreichender Kau- salzusammenhang bestehen (Urteil 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021, E. 1.5.1.). Schliesslich setzt der subjektive Tatbestand von Art. 165 StGB Vorsatz oder Even- tualvorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung voraus (HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 69 zu Art. 165 StGB), während in Bezug auf die Vermögenseinbusse bereits grobe Fahrlässigkeit genügen kann, um die Strafbarkeit zu begründen (BGE 144 IV 52, E. 7.3.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.). 2.1.2. Infolge der Ausgestaltung des Misswirtschaftstatbestandes als Sonderde- likt kann Täter ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein, nicht aber ein beliebiger Dritter (vgl. DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 1 zu Art. 165 StGB). Diesbezüglich wird dem Beschuldigten vor- geworfen, seit dem 3. Mai 2018 als Gesellschafter und vom tt.mm.- tt.mm. 2020 zudem als Geschäftsführer der C._____ GmbH fungiert zu haben (Urk. 21 S. 3).

- 13 - Gemäss dem einschlägigen Handelsregisterauszug übernahm der Beschuldigte von der GmbH per tt.mm 2018 fünfzig Stammanteile zu Fr. 100.– mit einem Stamm- kapital von Fr. 30'000.–, ohne die Zeichnungsberechtigung und Geschäftsführung der Gesellschaft innezuhaben. Einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer war in dieser Zeit D._____, welcher hundert bzw. hundertfünfzig Stammanteile besass. Mit Datum vom tt.mm 2020 übernahm der Beschuldigte dann zweihundertfünfzig Stammanteile der Gesellschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer, wobei er indessen bereits am tt.mm 2020 sämtliche Anteile und Funktionen an E._____ übertrug, welcher in der Folge alleine als geschäftsführender Gesellschaf- ter amtierte (vgl. Urk. D2/3/1). Trotz seiner Stellung als Gesellschafter der C._____ GmbH ab dem tt.mm.2018 (mithin nicht wie angeklagt ab dem 3. Mai 2018) befand sich der Beschuldigte demzufolge erst vom tt.mm. bis zum tt.mm. 2020 in der Ver- antwortung im Hinblick auf den streitgegenständlichen Tatbestand (vgl. dazu WEIS- SENBERGER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 14 zu Art. 29 StGB, wo ausdrücklich festgehal- ten wird, dass die nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH von der Zurechnungsnorm des Art. 29 lit. b StGB ausgenommen sind). 2.1.3. Innerhalb des weitverzweigten Straftatbestandes von Art. 165 Ziff. 1 StGB wirft die Anklägerin dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang konkret vor, durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung mittels Unterlassung der gebote- nen Kapitalschutzmassnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR im Bewusstsein der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft deren Vermögenslage verschlimmert zu haben (Urk. 21 S. 3 f.). 2.2. Würdigung 2.2.1. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. Juli 2022 wurde dem vorerwähnten Vorwurf gegen den Beschuldigten aufgrund früherer Ermittlun- gen gegen E._____ im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Konkursdelikte nach- gegangen (vgl. Urk. D2/1/1 S. 2). Akten betreffend ein entsprechendes Strafverfah- ren gegen E._____ befinden sich in casu allerdings keine im Recht, weshalb die Vorgeschichte des vorliegend zu erstellenden Deliktes weitgehend im Dunkeln bleibt. Nachdem E._____ im Rahmen der hiesigen Untersuchung weder persönlich befragt noch dem Beschuldigten gegenübergestellt wurde, könnten allfällige Aus-

- 14 - sagen im gegen ihn geführten Verfahren aber ohnehin nicht gegenüber dem Be- schuldigten verwendet werden, weshalb der Mehrwert eines nachträglichen Beizu- ges solcher Akten nicht ersichtlich ist, zumal E._____ in den damaligen Ermittlun- gen gegen seine Person offenbar auch ansonsten jegliche Kooperation verweigert hat (vgl. Urk. D2/1/1 S. 4). Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Verfahrensakten des gegen E._____ geführten Konkurs- und Strafver- fahrens ist mithin auch vor diesem Hintergrund abzuweisen. Als relevante Beweis- mittel verbleiben im hiesigen Verfahren somit der eingangs erwähnte Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. Juli 2022 (Urk. D2/1/1), soweit den dortigen Feststel- lungen ein entsprechender Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 [SB230579], E. III.1.4.), sowie die in diesem Zu- sammenhang erhobenen Beilagen, namentlich der Handelsregisterauszug betref- fend die C._____ GmbH vom tt.mm 2022 (Urk. D2/3/1), der Betreibungsregister- auszug betreffend die C._____ GmbH für die Zeit vom tt.mm 2017 bis zum tt.mm 2020 bzw. vom tt.mm 2020 bis zum tt.mm 2021 (Urk. D2/3/2), eine polizeilich er- stellte Schadensübersicht (Urk. D2/3/3), eine E-Mail der G._____ betreffend Covid- Kredit (Urk. D2/3/4) sowie eine Covid-Kreditvereinbarung vom 27. März 2020 (Urk. D2/3/5). Dabei ist aber bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass letztere bei- den Dokumente, welche die vorliegend nicht zu thematisierende Covid-Kreditge- währung gegenüber dem Beschuldigten beschlagen, nichts Wesentliches zur Er- stellung des vorliegend relevanten Sachverhaltes beizutragen vermögen, weshalb im Folgenden nicht mehr näher auf sie eingegangen wird. Nicht erhältlich zu machen waren im Verfahren offenbar jegliche Unterla- gen, welche zur finanziellen Situation der C._____ GmbH für die Jahre 2017 - 2020 nähere Aufschlüsse zu geben vermöchten. Es ist demzufolge unklar, wie sich die Finanzlage (namentlich die Ertrags- und Vermögenslage) der Gesellschaft in dieser gesamten Zeit konkret präsentierte. 2.2.2. Der Beschuldigte wurde zum anklagegegenständlichen Vorwurf erstmals rund zwei Jahre nach den ihm angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen am

8. Juli 2022 befragt (Urk. D2/2/1). Dabei hat er die Aussage zur Sache durchwegs verweigert, liess indessen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über

- 15 - seinen Verteidiger in Abrede stellen, im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäfte am tt.mm.2020 bzw. in deren Verlauf bis zum tt.mm. 2020 von den eingegangenen bzw. eingehenden Betreibungen gewusst zu haben. In der kurzen Zeit seiner Ge- schäftsführung habe nämlich bereits E._____ die Buchhaltung geführt und die Post erledigt, worauf dieser dann die Gesellschaft per tt.mm. 2020 vollständig übernom- men habe (Urk. 31 S. 12 f.). Im Weiteren lässt der Beschuldigte bestreiten, die Schuldenlast der Gesellschaft in der kurzen Zeit seiner Geschäftsführung wissent- lich und willentlich erhöht zu haben (Urk. 31 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentli- chen bei diesem Standpunkt, indem er geltend machen liess, dass zum Zeitpunkt seiner Einsitznahme als Endorgan in der inkriminierten Gesellschaft keine begrün- dete Besorgnis einer Überschuldung bestanden, sondern sich das Geschäft viel- mehr in gesunder finanzieller Verfassung befunden habe, wobei sich diese Situa- tion während seines Einsitzes auch nicht verändert habe, zumal die Covid-19-be- dingten Einschränkungen des Nachtlebens zu jenem Zeitpunkt bereits wieder auf- gehoben gewesen seien. Ferner liess er erneut darauf hinweisen, dass alle im Tat- zeitraum angehobenen Betreibungen auf Forderungen einer Betriebsperiode ba- sierten, in welcher er die Geschäftsführung (noch) nicht inne gehabt habe (Urk. 71 S. 6 ff. mit Verweis auf Urk. 70/1-2). 2.2.3.

a) Es ist nicht zu verkennen, dass der im Recht liegende Polizeirapport vom

8. Juli 2022 nebst einigen beweisrelevanten Feststellungen auch zahlreiche An- nahmen bzw. Vermutungen beinhaltet, welche durch zusätzliche Beweismittel er- härtet werden müssten, damit die entsprechenden Tatsachen der rechtlichen Wür- digung zu Grunde gelegt werden könnten. In dieser Hinsicht stehen indessen – wie bereits dargelegt – lediglich ein Betreibungsregisterauszug betreffend die inkrimi- nierte Gesellschaft für den Zeitraum vom 3. Mai 2017 bis 8. Oktober 2020 sowie eine behördlicherseits angefertigte Übersicht betreffend den aufgelaufenen Scha- den als aussagekräftige Dokumente zur Verfügung, derweil der Handelsregister- auszug Tatsachen wiedergibt, welche ohnehin unbestritten sind, wie insbesondere die phasenweise Teilhaberschaft und Geschäftsführung des Beschuldigten. Es

- 16 - stellt sich damit die Frage, ob das strittige Tatsachenfundament aufgrund dieser dünnen Beweislage rechtsgenügend erstellbar ist.

b) Was die dem Beschuldigten vorgeworfene Pflichtverletzung hinsichtlich der Unterlassung von Kapitalschutzmassnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR betrifft, so fällt mit Bezug auf das entsprechende Besorgnisdatum, ab welchem der Be- schuldigte ernsthaft mit einer Überschuldung der Gesellschaft hätte rechnen müs- sen, auf, dass die Anklage das massgebende Datum mit dem 3. Mai 2017 auf einen Zeitpunkt legt, in welchem der Beschuldigte noch gar keinen Einsitz in der Gesell- schaft und damit auch noch keine Einsicht in die Geschäftsbücher hatte. Noch viel weniger stand er zu diesem Zeitpunkt in der Verantwortung im Hinblick auf den Misswirtschaftstatbestand, trat er die Geschäftsführung der GmbH doch erst am tt.mm.2020, mithin über drei Jahre nach dem inkriminierten Datum an. Inwiefern zu jenem Zeitpunkt das Ereignis aus dem Jahr 2017 noch massgebend war, um eine Besorgnis der Überschuldung mit entsprechenden Handlungspflichten des Be- schuldigten zu begründen, ist höchst fraglich, zumal gegen die damalige Betrei- bung der F._____ AG seitens der C._____ GmbH Rechtsvorschlag erhoben wor- den ist (vgl. Urk. D2/3/2 S. 2) und die näheren Umstände der Forderung bis heute gänzlich im Unklaren verblieben sind.

c) Eher relevant für eine allenfalls tatbeständliche Pflichtverletzung des Be- schuldigten ist die Tatsache, dass im Zeitraum seiner Geschäftsführung weitere Betreibungen gegen die Gesellschaft angehoben worden sind, gegen welche er offenbar nichts unternommen hat. Es handelte sich dabei allerdings – abgesehen von einer relativ geringfügigen Forderung der H._____ GmbH – ausschliesslich um Forderungen der Steuerbehörden im Gesamtumfang von Fr. 77'310.–, welche am

22. September und 8. Oktober 2020 geltend gemacht wurden, jedoch offensichtlich

– wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 71 S. 7) – in der Zeit vor der Geschäfts- führung des Beschuldigten fällig geworden waren (vgl. Urk. D2/3/2 S. 2 f.). Dass der Beschuldigte gegen diese Betreibungen keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, kann ihm per se nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal wenn er mangels an- derweitiger Hinweise davon ausging, dass die staatlichen Behörden die Forderun- gen, welche vor seiner Geschäftsführertätigkeit aufgelaufen waren, rechtmässig in

- 17 - Betreibung gesetzt hatten. Eine massgebende Pflichtverletzung wäre indes darin zu sehen, wenn der Beschuldigte angesichts dieser Betreibungen die ernsthafte Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft hätte hegen müssen und in der Folge keine Kapitalschutzmassnahmen zu Gunsten der Gläubiger des Unterneh- mens ergriffen hätte. Der Beschuldigte lässt diesbezüglich einwenden, er habe von den Betreibungen keine Kenntnis gehabt, da E._____ bereits in dieser Zeit die Buchhaltung für die Gesellschaft besorgt und in diesem Zusammenhang regelmäs- sig den Briefkasten der Gesellschaft geleert habe (Urk. 31 S. 13). Solcherlei Ein- wendungen vermögen für sich allein zwar nicht zu verfangen, da sich der Beschul- digte als Geschäftsführer bei seinem Buchhalter über den Inhalt der eintreffenden Post zumindest hätte informieren müssen und dabei auch von den Betreibungen Kenntnis erlangt hätte. Wie es sich konkret damit verhält, kann indessen grundsätz- lich offen bleiben. Entscheidend ist im Zusammenhang mit den streitgegenständli- chen Handlungspflichten des Beschuldigten nämlich vielmehr auch, dass für die tatrelevante Zeit ein nachhaltig schlechter Geschäftsgang der betreffenden Gesell- schaft nachzuweisen ist, welcher den Geschäftsführer zwingend hätte animieren müssen, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen, um nachfolgend allenfalls die Reissleine zum Schutz der Gläubiger zu ziehen, denn nur vor dem Hintergrund eines derartigen Geschäftsganges vermögen zusätzlich eingehende Betreibungen die begründete Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft zu erwecken, in welcher Situation die besagten Kapitalschutzmassnahmen zu ergreifen sind. Über einen nachhaltig schlechten Geschäftsgang der C._____ GmbH in der tatrelevanten Zeit ist angesichts der spärlichen Aktenlage allerdings nichts Kon- kretes bekannt. Generell kann aufgrund der früheren Betreibung der F._____ in der Höhe von Fr. 113'874.– vom Mai 2017 ein diesbezüglicher Schluss nicht gezogen werden, nachdem diese Betreibung im Tatzeitpunkt über drei Jahre zurücklag und mit einem Rechtsvorschlag belegt war. Auch die weiteren sporadischen Betreibun- gen seit diesem Datum vermögen keine hinreichenden Anhaltspunkte auf einen konkursträchtigen Geschäftsgang in der Zeit vor der Übernahme der Geschäftsfüh- rerschaft des Beschuldigten zu liefern, handelte es sich dabei doch nicht um be- sonders hohe Summen, welche ebenfalls mit einem Rechtsvorschlag belegt waren und in der Folge teilweise gar abbezahlt wurden (vgl. Urk. D2/3/2 S. 2). Es recht-

- 18 - fertigt sich sodann auch nicht aufgrund irgendwelcher übrigen Umstände die An- nahme, der Beschuldigte habe pflichtvergessen eine konkursite Gesellschaft über- nommen und diese sehenden Auges weiter in den finanziellen Abgrund geführt. Es ist an dieser Stelle vielmehr darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Lage des Ver- kaufsladens der C._____ GmbH mitten in der … der Stadt Zürich mit rund 24-stün- digem Betrieb durchaus auch Argumente dafür sprechen, dass es sich grundsätz- lich um ein gut laufendes Geschäft handelte, welches lediglich aufgrund der Pan- demie in Schieflage geriet, wofür nicht zuletzt auch die Gewährung des Corona- Kredites vom 27. März 2020 spricht, in dessen Rahmen der erzielte Umsatzerlös aus dem Jahr 2019 ohne irgendwelche Beanstandungen mit Fr. 3'674'000.– bezif- fert wurde (vgl. Urk. D2/3/5). Nicht ganz zu Unrecht verweist die Verteidigung denn auch auf die Tatsache, dass die damals am besten über die Geschäftslage orien- tierte Person (E._____) die Gesellschaft wohl nicht freiwillig übernommen hätte, wenn diese ohne Chancen auf Erholung unmittelbar vor dem Konkurs gestanden wäre (vgl. Urk. 31 S. 12 f.). Immerhin dauerte es nach der Übergabe der Gesell- schaft an E._____ denn auch noch über ein Jahr, bevor diese in den Konkurs fiel, wobei die Gründe dafür aufgrund der knappen Faktenlage wiederum weitgehend im Dunkeln liegen. All dies wird letztlich dadurch untermauert, dass das gegen den vormaligen Geschäftsführer D._____ wegen nämlicher Delikte geführte Strafver- fahren mit Verfügung vom 20. März 2024 eingestellt wurde, nachdem von der Staatsanwaltschaft unter anderem mit Verweis auf die von diesem per 13. April 2020 erstellte Zwischenbilanz keine begründete Besorgnis einer Überschuldung festgestellt werden konnte (Urk. 70/1), was für das vorliegende Verfahren insofern von Relevanz ist, als sich daraus ergibt, dass im Zeitpunkt, als die C._____ GmbH auf den Beschuldigten übertragen wurde, offensichtlich kein Bedarf für die Vor- nahme von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 725 OR bestanden hat. Für diese Feststellung kann ohne Weiteres auf die vorgenannte Einstellungsverfügung abgestellt werden, ohne dass die gesamten Akten des gegen D._____ geführten Strafverfahrens (Unt.-Nr. 2021/20799) beizuziehen wären, zumal sich aus den bei- gezogenen Akten höchstens etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten liesse und weitere Entlastungsbeweise unter den konkreten Umständen – der Beschul- digte ist bereits bei gegebener Beweislage von den Vorwürfen der Misswirtschaft

- 19 - und der Unterlassung der Buchführung freizusprechen – nicht notwendig erschei- nen. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Verfahrensakten des ge- gen D._____ geführten Strafverfahrens ist dementsprechend abzuweisen. Der Nachweis der begründeten Besorgnis des Beschuldigten betreffend die Überschuldung der C._____ GmbH kann aufgrund des vorliegenden Beweis- fundamentes mithin nicht rechtsgenügend geführt werden. Gemäss dem Polizei- rapport vom 8. Juli 2022 wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei E._____ keine Buchhaltung der Gesellschaft gefunden und auch das Konkursamt sei nicht in den Besitz einer der Erfordernissen des Obligationenrechtes genügenden Buch- haltung gekommen (Urk. D2/1/1 S. 4). Was dies mit Bezug auf die Beweislage im vorliegenden Verfahren genau heisst, bleibt indessen unklar und bedeutet nicht, dass generell keine Geschäftszahlen betreffend die C._____ GmbH vorhanden wa- ren, zumal mit der Verteidigung auch festzustellen ist (Urk. 71 S. 7), dass die Räumlichkeiten des Ladenlokals an der I._____-strasse … offensichtlich gar nie durchsucht wurden. Entsprechende Akten betreffend das Konkursverfahren wur- den entgegen üblicher Praxis jedenfalls nicht beigezogen, was indes nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereichen darf. Wurden aber im Zuge der gesamten Ermittlungen keinerlei Geschäftszahlen betreffend die C._____ GmbH sicherge- stellt, selbst keine Umsatzabrechnungen gegenüber den Mehrwertsteuerbehörden oder anderweitige Aufstellungen über den Geschäftsgang, so lässt sich mit Fug die Frage stellen, ob bei diesem Untersuchungsergebnis eine Anklage wegen Miss- wirtschaft gerechtfertigt war, zumal – wie dargelegt – im Zeitpunkt der Übertragung der inkriminierten Gesellschaft auf den Beschuldigten eine Zwischenbilanz vorlag und sich daraus keine begründete Besorgnis einer Überschuldung eruieren liess (vgl. Urk. 70/1 S. 3).

d) Angesichts des vorstehenden Befundes vermöchte im Grunde lediglich noch eine mangelhafte Führung der Geschäftsbücher der C._____ GmbH eine massgebende Pflichtverletzung im Sinne einer argen Nachlässigkeit in der Berufs- ausübung zu begründen, sofern diese von einem entsprechenden Vorsatz getra- gen wurde. Eine solche Pflichtverletzung wird dem Beschuldigten im Rahmen des Misswirtschaftstatbestandes allerdings nicht konkret vorgeworfen. Und wie im Fol-

- 20 - genden noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 3.), lässt sich eine be- wusste Unterlassung der Buchführung dem Beschuldigten für die Zeit seiner Ge- schäftsführung ohnehin nicht hinreichend nachweisen, weshalb an dieser Stelle nicht mehr näher auf diese Sachverhaltsvariante einzugehen ist. 2.2.4. Abgesehen von den bis anhin erörterten Problemen in der Beweisführung würde sich für den Fall einer nachgewiesenen Pflichtverletzung des Beschuldigten aber auch die Frage stellen, inwiefern diese kausal zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der C._____ GmbH führte. Die den in der Anklage genannten Be- treibungen zu Grunde liegenden Forderungen gegenüber der Gesellschaft sind zweifellos bereits vor der Zeit der Geschäftsführerschaft des Beschuldigten ent- standen, weshalb sie im vorliegenden Zusammenhang nicht herangezogen werden können. Anderweitige in der Zeit der Geschäftsführerschaft des Beschuldigten auf- gelaufenen Mittelabflüsse oder Schulden sind sodann nicht eingeklagt und sind bei der gegebenen Aktenlage auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre für eine kau- sale Vermögensverschlimmerung nach dem Austritt des Beschuldigten aus dem Unternehmen in der Anklage zu umschreiben gewesen, inwiefern diese ursächlich auf die Handlungen oder Unterlassungen des Beschuldigten zurückzuführen sind, was indessen ebenfalls unterlassen worden ist. 2.2.5. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass der Beschuldigte während einer beschränkten Zeit als Geschäftsführer der C._____ GmbH tätig war und für diese Zeitspanne die Aussage zu seiner konkreten Tätigkeit in der Gesellschaft verweigerte, nicht – wie etwa bei einem Fahrzeughal- ter, der trotz aufgrund der Gesamtumstände belastender Beweislage im Rahmen eines Strassenverkehrsdeliktes erklärende Angaben unterlässt – ausreicht, um mit rechtsgenügender Sicherheit den Schluss auf ein strafbares Handeln im Rahmen eines Konkursdeliktes ziehen zu können. Erforderlich wären vielmehr konkrete In- dizien, welche auf die Besorgnis der Überschuldung hinzudeuten vermöchten, ohne dass der Beschuldigte irgendwelche Gegenmassnahmen plausibilisieren könnte. Nachdem aber in casu keine einlässlichen polizeilichen Ermittlungen statt- fanden und eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung des Falles nahezu gänzlich unterblieb, fehlen solche konkreten Indizien, weshalb gegenüber dem Beschuldig-

- 21 - ten getreu dem Grundsatz "in dubio pro reo" in diesem Punkt kein Schuldspruch erfolgen kann, zumal ein hinreichender Konnex zwischen einer allfälligen Pflicht- verletzung des Beschuldigten und der Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft schon gar nicht rechtsgenügend eingeklagt worden ist.

3. Unterlassung der Buchführung 3.1. Einleitung 3.1.1. Der Schuldner, welcher die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungs- gemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass ein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig er- sichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein aus- gestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Vorausgesetzt ist auch bei diesem Tatbestand die Schuldnerei- genschaft sowie eine entsprechende Buchführungspflicht, welche insbesondere auch dem Geschäftsführer zukommen kann (vgl. DONATSCH, OFK StGB, N 1 ff. zu Art. 166 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich (DONATSCH, OFK StGB, N 6 zu Art. 166 StGB). 3.1.2. Der Beschuldigte hat auch in diesem Zusammenhang die Aussage zur Sa- che verweigert (vgl. Urk. D2/2/1 S. 5 f.; Prot. II S. 15) bzw. den Vorwurf pauschal in Abrede gestellt (Urk. D1/14/2 S. 9). Er lässt diesbezüglich geltend machen, wäh- rend der Zeit seiner Geschäftsführerschaft habe bereits E._____ die Buchhaltung der C._____ GmbH geführt und dabei regelmässig die Kassenbuchungen im Laden abgeholt. E._____ habe ihm dann auch schon bald angeboten, die Gesellschaft zu übernehmen und habe daraufhin sämtliche Schritte für den anschliessenden Un- ternehmenstransfer in die Wege geleitet (Urk. 31 S. 12). Im Übrigen seien ihm die Bücher – wie sich auch aus der eingereichten Einstellungsverfügung vom 20. März 2024 ergebe – bei Übernahme der inkriminierten Gesellschaft von D._____ ord- nungsgemäss übergeben worden, wobei kein Grund zur Annahme bestehe, dass er diese hernach nicht an E._____ weitergegeben habe (Urk. 71 S. 7 f.).

- 22 - 3.1.3. Dem Beschuldigten wird im Hinblick auf diesen Vorwurf von der Anklage konkret angelastet, in Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer nicht um die aktuelle Buchführung der Gesellschaft besorgt gewesen zu sein, namentlich indem er sich auch nicht um die Erstellung einer solchen durch Drittpersonen gekümmert habe, wodurch für den relevanten Zeitraum eine korrekte Buchhaltung unterblieben sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 21 S. 4). 3.2. Würdigung 3.2.1. Der Beschuldigte macht geltend, in der Zeit seiner Geschäftsführung habe E._____ die Buchhaltung der C._____ GmbH besorgt und in diesem Zusammen- hang bei ihm im Ladenlokal regelmässig die Kassenzettel abgeholt, was per se nicht unrealistisch anmutet, da E._____ offenbar bereits vor der Übernahme der Gesellschaft in deren Geschäfte involviert war und der Beschuldigte als Verkäufer offensichtlich keine fundierten Kenntnisse im Bereich des Rechnungslegungsrechts besass (vgl. Urk. D1/14/1 S. 15). E._____ wurde im vorliegenden Verfahren nicht und insbesondere auch nicht zur Frage seiner Tätigkeit bei der C._____ GmbH einvernommen, weshalb die an sich nicht unplausible Darstellung des Beschuldig- ten unwiderlegt bleibt. Eine nachträgliche Befragung von E._____ im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens erscheint sodann nicht erfolgversprechend, da nunmehr bereits über drei Jahre seit den inkriminierten Ereignissen verstrichen sind und E._____ bis anhin jedwelche Mitwirkung in diesem Fall verweigerte, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten auch vor diesem Hintergrund abzuweisen ist. Konnte der Beschuldigte nach dem Gesagten aber unwiderlegbar davon ausgehen, dass die Buchhaltung der von ihm übernommenen Gesellschaft durch eine Drittperson (weiter-)geführt wurde, so kann ihm in subjektiver Hinsicht weder ein direkter Vorsatz noch eine Inkaufnahme betreffend eine entsprechende Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Eine sofortige detaillierte Einsichtnahme in die Buchhaltung der Gesellschaft im Sinne einer Kontrolle der Rechnungslegung musste sich für ihn in der Phase nach dem tt.mm. 2020 im Übrigen nicht aufdrän- gen, da aktenkundig ist, dass D._____ anlässlich des Verkaufes der Gesellschaft an den Beschuldigten eine Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung (Zeitraum 1. Ja-

- 23 - nuar 2020 bis 13. April 2020) erstellt hatte und dannzumal weder ein Geschäftsab- schluss bevorstand noch für diese Zeit finanzielle Unregelmässigkeiten in der Firma aktenkundig sind, die eine Einsicht hätten nahelegen können. Dass im Anschluss an den Konkurs der Gesellschaft über ein Jahr nach Aufgabe der Geschäftsführung durch den Beschuldigten bei E._____ dann keine Geschäftsbücher gefunden wor- den sind, muss im Übrigen nicht zwingend bedeuten, dass im vorliegend massge- benden Zeitpunkt tatsächlich keine Buchhaltung geführt worden ist, auch wenn diesbezüglich die konkreten Umstände unklar geblieben sind, zumal aufgrund der oben erwähnten Zwischenbilanz durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Buchführung bestand, auch wenn letztlich offen zu bleiben hat, ob diese vom Beschuldigten oder von E._____ geführt wurde. Wenn der Beschuldigte schliess- lich zu all diesen Vorgängen schwieg, weil er womöglich Letzteren nicht belasten wollte, so ist dies sein unentziehbares Recht und darf ihm nicht derart belastend zum Nachteil gereichen, wie dies die Vorinstanz mit blossem Verweis auf den Po- lizeirapport vom 8. Juli 2022 praktiziert hat, zumal der entsprechende subjektive Sachverhalt in ihrem Entscheid gänzlich unbeleuchtet blieb (vgl. Urk. 41 S. 21). Der Beweis, dass der Beschuldigte in der besagten Zeitspanne bewusstermassen keine Buchhaltung führte bzw. führen liess, kann angesichts der vorstehenden Dar- legungen mithin nicht mit der hinreichenden Gewissheit geführt werden. 3.2.2. Abgesehen von den nicht zu überwindenden Beweisschwierigkeiten mit Blick auf den objektiven und subjektiven Sachverhalt wäre darüber hinaus aber auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, inwiefern eine Unterlassung der Buchführung für die Dauer von rund zwei Monaten die Vermögenslage der Gesellschaft derart verschleiert hätte, dass sie in der Folge nicht mehr hinreichend rekonstruierbar ge- wesen wäre, was indessen für die Erfüllung des Buchführungstatbestandes eben- falls ein notwendiges Kriterium darstellt (vgl. HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 34 zu Art. 166 StGB). 3.2.3. Auch im vorliegenden Zusammenhang greift mithin angesichts der rudi- mentären Akten- bzw. Beweislage letztlich der Grundsatz "in dubio pro reo", da dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass in der von ihm zu verantwortenden Zeit vom tt.mm. - tt.mm. 2020 keine Buchhaltung be-

- 24 - stand bzw. er nicht mit guten Gründen davon ausging, dass eine solche von einer Drittperson (namentlich E._____) besorgt wurde, wobei bei einer derart kurzen Ver- antwortungsdauer auch aus rechtlicher Sicht zu bezweifeln wäre, ob der Beschul- digte wegen des entsprechend eingeklagten Konkursdeliktes zur Rechenschaft ge- zogen werden könnte. Der Beschuldigte bleibt demzufolge auch in diesem Punkt straflos.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin in zweiter Instanz entgegen dem angefochtenen Urteil sowohl vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB als auch vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Grundlagen 1.1. Bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung sind die Kosten grundsätzlich vom Staat zu übernehmen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskos- ten auch der antragstellenden Person oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, sofern diese die Einleitung des Verfahrens mutwillig bewirkt oder das Verfahren erschwert haben (Art. 427 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung sind gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO für jene

- 25 - Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Beurteilung 2.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung inklusive der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 6 und 7) entspricht den gesetzlichen Vor- schriften und ist zu bestätigen, nachdem wie erwogen auf die Anfechtung der Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung nicht einzutreten ist (vgl. vorne Zif- fer II.2.). Angesichts des heutigen Ausganges des Verfahrens sind die entspre- chenden Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da weder dem Beschul- digten noch dem Privatkläger vorgeworfen werden kann, das Verfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben. 2.2. Sodann fällt zufolge der heutigen Einstellung des Verfahrens bzw. des heu- tigen Freispruches des Beschuldigten die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfah- ren ausser Ansatz. Angesichts des frühen Rückzuges des Strafantrages, welcher dem Berufungsgericht massgebliche Aufwendungen in der Sache in diesem Punkt ersparte, wird der Privatkläger auch in zweiter Instanz nicht kostenpflichtig. Die wei- teren Kosten des Berufungsverfahrens bestehend in den Aufwendungen für die an- fängliche amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'911.90 (inkl. MWST) (vgl. Urk. 63 S. 2) sind demzufolge definitiv von der Staatskasse zu tragen. 2.3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für seine Aufwendungen betref- fend die spätere erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 10. Januar 2025 eine entsprechende Honorarnote für die erbetene Vertretung des Beschuldigten ein, deren Höhe nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 72). Es rechtfertigt sich mithin unter Berücksichtigung des tatsächlichen Auf- wandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung, den Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 26 - Es wird erkannt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

E. 1.1 Bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung sind die Kosten grundsätzlich vom Staat zu übernehmen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskos- ten auch der antragstellenden Person oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, sofern diese die Einleitung des Verfahrens mutwillig bewirkt oder das Verfahren erschwert haben (Art. 427 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung sind gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO für jene

- 25 - Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Beurteilung 2.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung inklusive der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 6 und 7) entspricht den gesetzlichen Vor- schriften und ist zu bestätigen, nachdem wie erwogen auf die Anfechtung der Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung nicht einzutreten ist (vgl. vorne Zif- fer II.2.). Angesichts des heutigen Ausganges des Verfahrens sind die entspre- chenden Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da weder dem Beschul- digten noch dem Privatkläger vorgeworfen werden kann, das Verfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben. 2.2. Sodann fällt zufolge der heutigen Einstellung des Verfahrens bzw. des heu- tigen Freispruches des Beschuldigten die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfah- ren ausser Ansatz. Angesichts des frühen Rückzuges des Strafantrages, welcher dem Berufungsgericht massgebliche Aufwendungen in der Sache in diesem Punkt ersparte, wird der Privatkläger auch in zweiter Instanz nicht kostenpflichtig. Die wei- teren Kosten des Berufungsverfahrens bestehend in den Aufwendungen für die an- fängliche amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'911.90 (inkl. MWST) (vgl. Urk. 63 S. 2) sind demzufolge definitiv von der Staatskasse zu tragen. 2.3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für seine Aufwendungen betref- fend die spätere erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 10. Januar 2025 eine entsprechende Honorarnote für die erbetene Vertretung des Beschuldigten ein, deren Höhe nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 72). Es rechtfertigt sich mithin unter Berücksichtigung des tatsächlichen Auf- wandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung, den Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 26 - Es wird erkannt:

E. 1.3 Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt zu den allgemeinen Grundlagen der Sachverhaltserstellung bereits geäussert (Urk. 41 S. 6 ff.), worauf unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich ver- wiesen werden kann. Die Beweisregel "in dubio pro reo" wurde dabei dahingehend konkretisiert, dass diese keine Anwendung finde, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstelle, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen könne, womit insofern eine Beweislastumkehr eintrete, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch ei- nen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden müsse, denn ein solcher sei nur zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprächen oder der Beschuldigte diese sonst wie plau- sibel machen könne (Urk. 41 S. 6 f.; vgl. auch Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3. + 4. und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1.; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 2018 [Nr. SB170406], E. III./2.3. und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

E. 5 Oktober 2023 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs zitierten Dis- positiv der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Miss- wirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchfüh- rung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Im Weiteren wurde über die geltend ge- machten Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 41 S. 32 f.).

2. Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 34). Nach Erstattung der Berufungs- erklärung vom 15. April 2024 (Urk. 43) und anschliessender Fristansetzung an den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 46) erklärte Letztere mit Eingabe vom 29. April 2024 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, stellte das Begehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensa- tion von der Berufungsverhandlung (Urk. 53). Der Privatkläger liess sich derweil nicht vernehmen. In der Folge wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrufen (Urk. 57 + 59), worauf der Ver- teidiger mitteilte, dass er den Beschuldigten nunmehr erbeten vertrete (Urk. 61). Nach erfolgter Entschädigung des Verteidigers für seine amtlichen Aufwendungen (Urk. 63) wurde auf den 10. Januar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft das persönliche Erschei- nen freigestellt war (Urk. 65). Zur Berufungsverhandlung erschien schliesslich der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 8).

- 6 - II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschul- digte verlangte mit seiner Berufungserklärung vom 15. April 2024 einen vollumfäng- lichen Freispruch und erklärte, der erstinstanzliche Entscheid werde vollumfänglich angefochten (Urk. 43 S. 2). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ist demzufolge in keinem Punkt rechtskräftig geworden, weshalb es in zweiter Instanz unter Be- achtung des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nochmals umfassend zu überprüfen ist (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhand- lung auch die Höhe seines mit Urteil der Vorinstanz für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren festgesetzten (damals noch amtlichen) Hono- rars (Urteilsdispositivziffer 6) angefochten (Urk. 71 S. 4 + 8). Gegen die Höhe sei- ner Entschädigung hätte er sich jedoch in eigenem Namen mit Beschwerde zur Wehr setzen müssen (Art. 135 Abs. 3 aStPO; vgl. auch BGE 139 IV 199, E. 5.6.), nachdem das angefochtene Urteil vom 5. Oktober 2023 datiert und sich die Rechts- mittelverfahren entsprechend nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Be- stimmungen der Strafprozessordnung richten (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2.2. Demnach hätte Rechtsanwalt MLaw X._____ die eigene Beschwerde ge- gen die Festsetzung der Höhe seiner Entschädigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz (III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich) einzureichen gehabt, welche die Beschwerde im Falle einer rechts- gültigen Berufung in der Folge an die Berufungsinstanz zur Behandlung überwie- sen hätte. Da Rechtsanwalt MLaw X._____ dies unterlassen hat, lief die Frist zur Einreichung der Honorarbeschwerde unbenützt ab, weshalb auf die verspätete An- fechtung der Höhe seiner Entschädigung im Berufungsverfahren nicht einzutreten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im erstinstanzlichen Urteil nur auf das Rechtsmittel der Berufung, nicht aber auf die zusätzliche Beschwerde nach

- 7 - Art. 135 Abs. 3 aStPO hingewiesen wurde, kann doch von zugelassenen Rechts- anwälten entsprechende Gesetzeskenntnis erwartet werden. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. April 2024 liess der Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht ein Schreiben mit dem Betreff "Rückzug Strafantrag im Verfahren GG230100-L/U" zukommen, mit welchem er geltend machte, der Privatkläger B._____ habe seinen Strafantrag vom 20. September 2021 unterschriftlich zurück- gezogen, weshalb das Verfahren betreffend die Körperverletzung einzustellen sei (Urk. 49). Weitere Dokumente, welche Aufschluss über das Zustandekommen und die Echtheit der auf der Rückzugserklärung angebrachten Unterschrift hätten brin- gen können, lagen nicht bei. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2024 wurde der Privatkläger infolgedessen aufgefordert, schriftlich zum Rückzug seines Strafantra- ges Stellung zu nehmen und namentlich zu erklären, ob er das entsprechende Schreiben selbst unterzeichnet habe (Urk. 51). Der Privatkläger hat die Präsidial- verfügung am 7. Mai 2024 in Empfang genommen (Urk. 52/2), ohne sich indessen in der Folge zum Rückzug des Strafantrages vernehmen zu lassen. Im Anschluss wurde der Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 erneut aufgefor- dert, sich zu seiner Rückzugserklärung ergänzend vernehmen zu lassen, unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, er sei der Urheber des Rückzuges vom 23. April 2024 (Urk. 54), wobei er auch diese Verfügung in Emp- fang nahm (vgl. Urk. 55/2), ohne indessen eine entsprechende Stellungnahme ab- zugeben. In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom

E. 6 Januar 2025 in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO die Gelegenheit einge- räumt, sich zur Frage einer allfälligen teilweisen Einstellung des Verfahrens zu äus- sern (Urk. 66), wobei die Anklagebehörde auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (Urk. 68). 3.2. Trotz gewisser Unwägbarkeiten aufgrund des dargelegten Verlaufes der Rückzugserklärung kann nunmehr rechtsgenügend davon ausgegangen werden, dass der Rückzug des Strafantrages gültig zustande gekommen ist. Zum Ersten unterliess der Privatkläger eine Rückmeldung über die Urheberschaft der Erklärung in voller Kenntnis der ihm diesbezüglich zugestellten Präsidialverfügungen, wobei

- 8 - er bei der zweiten Zustellung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Falle seiner Säumnis von seiner Urheberschaft ausgegangen wird. Hätte er bei dieser Ausgangslage irgendwelche Einwendungen betreffend die Echtheit der Rückzugs- erklärung oder die Umstände ihres Zustandekommens gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese spätestens nach Kenntnisnahme der zweiten Gerichtssen- dung vorgebracht hätte, zumal er dabei etwaige Befürchtungen betreffend allfällige ihm mit seiner Einwendung drohenden Nachteile ohne Weiteres vorbringen und das Gericht um gegebenenfalls notwendige Schutzmassnahmen hätte ersuchen können. Zum Zweiten ist das Dokument, mit welchem der Rückzug des Strafantra- ges erklärt wurde, von der Verteidigung offensichtlich vorformuliert worden, welche Mitwirkung die Korrektheit des Zustandekommens der Rückzugserklärung zusätz- lich gewährleistet. Und zum Dritten besteht aufgrund zweier weiterer Vergleichsun- terschriften, welche der Privatkläger anlässlich der Entgegennahme der Präsidial- verfügungen hinterliess, taugliches Beweismaterial, um die Echtheit der Unter- schrift des Privatklägers zu verifizieren. Es kann unter diesen Gesamtumständen mithin rechtsgenügend angenommen werden, dass der Privatkläger der Urheber der im Recht liegenden Rückzugserklärung ist und er sich nach seiner Rückzugs- erklärung nur deshalb nicht mehr vernehmen liess, weil er mit der Sache bereits abgeschlossen und kein Interesse mehr am vorliegenden Verfahren hatte, so dass sein Stillschweigen als konkludentes Einverständnis zu werten ist. 3.3. Wird somit von einer gültigen Rückzugserklärung des Privatklägers betref- fend seinen Strafantrag vom 20. September 2021 ausgegangen, welcher im Übri- gen noch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens erklärt werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB), so ist das entsprechende Verfahren wegen einfacher Körper- verletzung infolge Wegfalles einer notwendigen Prozessvoraussetzung definitiv einzustellen und das Urteil der Vorinstanz insoweit aufzuheben (vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO). Im Falle der Einstellung des Verfahrens werden keine damit verbundenen Zivilklagen behandelt, doch steht der Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechts- kraft der Zivilweg offen (vgl. Art. 320 Abs. 3 StPO).

4. Schliesslich liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung unter Einreichung zweier Dokumente den Beweisantrag stellen, dass die Verfah-

- 9 - rensakten des eingestellten Strafverfahrens gegen den vormaligen Geschäftsführer der C._____ GmbH (D._____) sowie jene des Konkurs- und Strafverfahrens gegen E._____ beizuziehen seien. Ebenfalls liess er die Zeugeneinvernahme von Letzte- rem beantragen (Urk. 69 S. 1 ff.; Urk. 70/1-2). Auf diese Beweisanträge wird soweit erforderlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen sein (vgl. hinten Ziffern III.2.2.1., 2.2.3.c und 3.2.1.). III. Schuldpunkt

1. Ausgangslage

E. 11 März 2022 [Nr. SB210263], E. III./1.3.1.). Dazu ist mit der Verteidigung (vgl. Urk. 71 S. 5) indessen präzisierend festzuhalten, dass entlastende Behauptungen des Beschuldigten nur bei einer deutlich belastenden Indizienlage zu erwarten sind und dann aufgrund zusätzlicher Anhaltspunkte glaubhaft erscheinen müssen, wäh- rend bei einer beweislosen Situation der Grundsatz "in dubio pro reo" nach wie vor uneingeschränkt Geltung erlangt (vgl. Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6., 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3. + 4. sowie 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1.; Urteil des Europäischen

- 11 - Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 8. Februar 1996 in Sachen John Murray gegen Grossbritannien, Rz. 47 ff.). Eine solche erklärungsbedürftige Situa- tion ist grundsätzlich zurückhaltend anzunehmen, liegt aber zumindest dann vor, wenn vorhandene Beweismittel einen Schuldspruch nahelegen und im Endeffekt keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte schweigt bzw. die nö- tigen entlastenden Angaben nicht macht, weil die belastenden Indizien eben nicht anders als mit seiner Schuld zu erklären sind (vgl. EGMR i.S. Murray gegen Gross- britannien, Rz. 52 für die belastenden Indizien in jenem Fall; vgl. auch TRECHSEL, PK StGB, 4. Aufl., S. 359; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Fe- bruar 2018 [Nr. SB170406], E. III./2.3.).

2. Misswirtschaft 2.1. Einleitung 2.1.1. Den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung) durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenü- gende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulatio- nen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Ver- mögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung bzw. Vermögens- verwaltung, seine Überschuldung herbeiführt bzw. verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Ver- mögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Laut der einschlägigen Rechtsprechung liegt eine arg nachlässige Berufsausübung insbesondere dann vor, wenn die gesetzli- chen Bestimmungen betreffend die Unternehmensführung missachtet worden sind. Dazu gehören insbesondere die systematische Vernachlässigung der Rechnungs- legung oder die Verletzung der Pflicht, im Falle einer Überschuldung den Konkurs- richter zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52, E. 7.3.). Gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR (als der im anklagegegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung; das per 1. Januar 2023 revidierte Gesellschaftsrecht hat im Übrigen bezüglich der Anwendung des Misswirtschaftstatbestandes ohnehin keine wesentlichen Änderungen mit sich ge-

- 12 - bracht) muss, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwi- schenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesell- schaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so ist das Konkursgericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläu- biger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschafts- gläubiger zurücktreten. Wenngleich Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung und herrschende Lehre im Falle reeller Sanie- rungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, so dass diese nicht zwangsläufig im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfol- gen muss (vgl. BGE 132 III 564, E. 5.1.; 127 IV 110, E. 5.a; Urteile 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.2.1. und 6B_1091/2014 vom 24. November 2015, E. 5.; vgl. auch HAGENSTEIN, BSK StGB II,

4. Aufl., N 33a zu Art. 165 StGB). Mit der Benachrichtigung des Gerichtes darf hin- gegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 165 StGB stets eine Ver- mögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung erforderlich. Zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse muss ferner ein hinreichender Kau- salzusammenhang bestehen (Urteil 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021, E. 1.5.1.). Schliesslich setzt der subjektive Tatbestand von Art. 165 StGB Vorsatz oder Even- tualvorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung voraus (HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 69 zu Art. 165 StGB), während in Bezug auf die Vermögenseinbusse bereits grobe Fahrlässigkeit genügen kann, um die Strafbarkeit zu begründen (BGE 144 IV 52, E. 7.3.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.). 2.1.2. Infolge der Ausgestaltung des Misswirtschaftstatbestandes als Sonderde- likt kann Täter ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein, nicht aber ein beliebiger Dritter (vgl. DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 1 zu Art. 165 StGB). Diesbezüglich wird dem Beschuldigten vor- geworfen, seit dem 3. Mai 2018 als Gesellschafter und vom tt.mm.- tt.mm. 2020 zudem als Geschäftsführer der C._____ GmbH fungiert zu haben (Urk. 21 S. 3).

- 13 - Gemäss dem einschlägigen Handelsregisterauszug übernahm der Beschuldigte von der GmbH per tt.mm 2018 fünfzig Stammanteile zu Fr. 100.– mit einem Stamm- kapital von Fr. 30'000.–, ohne die Zeichnungsberechtigung und Geschäftsführung der Gesellschaft innezuhaben. Einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer war in dieser Zeit D._____, welcher hundert bzw. hundertfünfzig Stammanteile besass. Mit Datum vom tt.mm 2020 übernahm der Beschuldigte dann zweihundertfünfzig Stammanteile der Gesellschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer, wobei er indessen bereits am tt.mm 2020 sämtliche Anteile und Funktionen an E._____ übertrug, welcher in der Folge alleine als geschäftsführender Gesellschaf- ter amtierte (vgl. Urk. D2/3/1). Trotz seiner Stellung als Gesellschafter der C._____ GmbH ab dem tt.mm.2018 (mithin nicht wie angeklagt ab dem 3. Mai 2018) befand sich der Beschuldigte demzufolge erst vom tt.mm. bis zum tt.mm. 2020 in der Ver- antwortung im Hinblick auf den streitgegenständlichen Tatbestand (vgl. dazu WEIS- SENBERGER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 14 zu Art. 29 StGB, wo ausdrücklich festgehal- ten wird, dass die nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH von der Zurechnungsnorm des Art. 29 lit. b StGB ausgenommen sind). 2.1.3. Innerhalb des weitverzweigten Straftatbestandes von Art. 165 Ziff. 1 StGB wirft die Anklägerin dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang konkret vor, durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung mittels Unterlassung der gebote- nen Kapitalschutzmassnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR im Bewusstsein der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft deren Vermögenslage verschlimmert zu haben (Urk. 21 S. 3 f.). 2.2. Würdigung 2.2.1. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. Juli 2022 wurde dem vorerwähnten Vorwurf gegen den Beschuldigten aufgrund früherer Ermittlun- gen gegen E._____ im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Konkursdelikte nach- gegangen (vgl. Urk. D2/1/1 S. 2). Akten betreffend ein entsprechendes Strafverfah- ren gegen E._____ befinden sich in casu allerdings keine im Recht, weshalb die Vorgeschichte des vorliegend zu erstellenden Deliktes weitgehend im Dunkeln bleibt. Nachdem E._____ im Rahmen der hiesigen Untersuchung weder persönlich befragt noch dem Beschuldigten gegenübergestellt wurde, könnten allfällige Aus-

- 14 - sagen im gegen ihn geführten Verfahren aber ohnehin nicht gegenüber dem Be- schuldigten verwendet werden, weshalb der Mehrwert eines nachträglichen Beizu- ges solcher Akten nicht ersichtlich ist, zumal E._____ in den damaligen Ermittlun- gen gegen seine Person offenbar auch ansonsten jegliche Kooperation verweigert hat (vgl. Urk. D2/1/1 S. 4). Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Verfahrensakten des gegen E._____ geführten Konkurs- und Strafver- fahrens ist mithin auch vor diesem Hintergrund abzuweisen. Als relevante Beweis- mittel verbleiben im hiesigen Verfahren somit der eingangs erwähnte Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. Juli 2022 (Urk. D2/1/1), soweit den dortigen Feststel- lungen ein entsprechender Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 [SB230579], E. III.1.4.), sowie die in diesem Zu- sammenhang erhobenen Beilagen, namentlich der Handelsregisterauszug betref- fend die C._____ GmbH vom tt.mm 2022 (Urk. D2/3/1), der Betreibungsregister- auszug betreffend die C._____ GmbH für die Zeit vom tt.mm 2017 bis zum tt.mm 2020 bzw. vom tt.mm 2020 bis zum tt.mm 2021 (Urk. D2/3/2), eine polizeilich er- stellte Schadensübersicht (Urk. D2/3/3), eine E-Mail der G._____ betreffend Covid- Kredit (Urk. D2/3/4) sowie eine Covid-Kreditvereinbarung vom 27. März 2020 (Urk. D2/3/5). Dabei ist aber bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass letztere bei- den Dokumente, welche die vorliegend nicht zu thematisierende Covid-Kreditge- währung gegenüber dem Beschuldigten beschlagen, nichts Wesentliches zur Er- stellung des vorliegend relevanten Sachverhaltes beizutragen vermögen, weshalb im Folgenden nicht mehr näher auf sie eingegangen wird. Nicht erhältlich zu machen waren im Verfahren offenbar jegliche Unterla- gen, welche zur finanziellen Situation der C._____ GmbH für die Jahre 2017 - 2020 nähere Aufschlüsse zu geben vermöchten. Es ist demzufolge unklar, wie sich die Finanzlage (namentlich die Ertrags- und Vermögenslage) der Gesellschaft in dieser gesamten Zeit konkret präsentierte. 2.2.2. Der Beschuldigte wurde zum anklagegegenständlichen Vorwurf erstmals rund zwei Jahre nach den ihm angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen am

8. Juli 2022 befragt (Urk. D2/2/1). Dabei hat er die Aussage zur Sache durchwegs verweigert, liess indessen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über

- 15 - seinen Verteidiger in Abrede stellen, im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäfte am tt.mm.2020 bzw. in deren Verlauf bis zum tt.mm. 2020 von den eingegangenen bzw. eingehenden Betreibungen gewusst zu haben. In der kurzen Zeit seiner Ge- schäftsführung habe nämlich bereits E._____ die Buchhaltung geführt und die Post erledigt, worauf dieser dann die Gesellschaft per tt.mm. 2020 vollständig übernom- men habe (Urk. 31 S. 12 f.). Im Weiteren lässt der Beschuldigte bestreiten, die Schuldenlast der Gesellschaft in der kurzen Zeit seiner Geschäftsführung wissent- lich und willentlich erhöht zu haben (Urk. 31 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentli- chen bei diesem Standpunkt, indem er geltend machen liess, dass zum Zeitpunkt seiner Einsitznahme als Endorgan in der inkriminierten Gesellschaft keine begrün- dete Besorgnis einer Überschuldung bestanden, sondern sich das Geschäft viel- mehr in gesunder finanzieller Verfassung befunden habe, wobei sich diese Situa- tion während seines Einsitzes auch nicht verändert habe, zumal die Covid-19-be- dingten Einschränkungen des Nachtlebens zu jenem Zeitpunkt bereits wieder auf- gehoben gewesen seien. Ferner liess er erneut darauf hinweisen, dass alle im Tat- zeitraum angehobenen Betreibungen auf Forderungen einer Betriebsperiode ba- sierten, in welcher er die Geschäftsführung (noch) nicht inne gehabt habe (Urk. 71 S. 6 ff. mit Verweis auf Urk. 70/1-2). 2.2.3.

a) Es ist nicht zu verkennen, dass der im Recht liegende Polizeirapport vom

8. Juli 2022 nebst einigen beweisrelevanten Feststellungen auch zahlreiche An- nahmen bzw. Vermutungen beinhaltet, welche durch zusätzliche Beweismittel er- härtet werden müssten, damit die entsprechenden Tatsachen der rechtlichen Wür- digung zu Grunde gelegt werden könnten. In dieser Hinsicht stehen indessen – wie bereits dargelegt – lediglich ein Betreibungsregisterauszug betreffend die inkrimi- nierte Gesellschaft für den Zeitraum vom 3. Mai 2017 bis 8. Oktober 2020 sowie eine behördlicherseits angefertigte Übersicht betreffend den aufgelaufenen Scha- den als aussagekräftige Dokumente zur Verfügung, derweil der Handelsregister- auszug Tatsachen wiedergibt, welche ohnehin unbestritten sind, wie insbesondere die phasenweise Teilhaberschaft und Geschäftsführung des Beschuldigten. Es

- 16 - stellt sich damit die Frage, ob das strittige Tatsachenfundament aufgrund dieser dünnen Beweislage rechtsgenügend erstellbar ist.

b) Was die dem Beschuldigten vorgeworfene Pflichtverletzung hinsichtlich der Unterlassung von Kapitalschutzmassnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR betrifft, so fällt mit Bezug auf das entsprechende Besorgnisdatum, ab welchem der Be- schuldigte ernsthaft mit einer Überschuldung der Gesellschaft hätte rechnen müs- sen, auf, dass die Anklage das massgebende Datum mit dem 3. Mai 2017 auf einen Zeitpunkt legt, in welchem der Beschuldigte noch gar keinen Einsitz in der Gesell- schaft und damit auch noch keine Einsicht in die Geschäftsbücher hatte. Noch viel weniger stand er zu diesem Zeitpunkt in der Verantwortung im Hinblick auf den Misswirtschaftstatbestand, trat er die Geschäftsführung der GmbH doch erst am tt.mm.2020, mithin über drei Jahre nach dem inkriminierten Datum an. Inwiefern zu jenem Zeitpunkt das Ereignis aus dem Jahr 2017 noch massgebend war, um eine Besorgnis der Überschuldung mit entsprechenden Handlungspflichten des Be- schuldigten zu begründen, ist höchst fraglich, zumal gegen die damalige Betrei- bung der F._____ AG seitens der C._____ GmbH Rechtsvorschlag erhoben wor- den ist (vgl. Urk. D2/3/2 S. 2) und die näheren Umstände der Forderung bis heute gänzlich im Unklaren verblieben sind.

c) Eher relevant für eine allenfalls tatbeständliche Pflichtverletzung des Be- schuldigten ist die Tatsache, dass im Zeitraum seiner Geschäftsführung weitere Betreibungen gegen die Gesellschaft angehoben worden sind, gegen welche er offenbar nichts unternommen hat. Es handelte sich dabei allerdings – abgesehen von einer relativ geringfügigen Forderung der H._____ GmbH – ausschliesslich um Forderungen der Steuerbehörden im Gesamtumfang von Fr. 77'310.–, welche am

22. September und 8. Oktober 2020 geltend gemacht wurden, jedoch offensichtlich

– wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 71 S. 7) – in der Zeit vor der Geschäfts- führung des Beschuldigten fällig geworden waren (vgl. Urk. D2/3/2 S. 2 f.). Dass der Beschuldigte gegen diese Betreibungen keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, kann ihm per se nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal wenn er mangels an- derweitiger Hinweise davon ausging, dass die staatlichen Behörden die Forderun- gen, welche vor seiner Geschäftsführertätigkeit aufgelaufen waren, rechtmässig in

- 17 - Betreibung gesetzt hatten. Eine massgebende Pflichtverletzung wäre indes darin zu sehen, wenn der Beschuldigte angesichts dieser Betreibungen die ernsthafte Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft hätte hegen müssen und in der Folge keine Kapitalschutzmassnahmen zu Gunsten der Gläubiger des Unterneh- mens ergriffen hätte. Der Beschuldigte lässt diesbezüglich einwenden, er habe von den Betreibungen keine Kenntnis gehabt, da E._____ bereits in dieser Zeit die Buchhaltung für die Gesellschaft besorgt und in diesem Zusammenhang regelmäs- sig den Briefkasten der Gesellschaft geleert habe (Urk. 31 S. 13). Solcherlei Ein- wendungen vermögen für sich allein zwar nicht zu verfangen, da sich der Beschul- digte als Geschäftsführer bei seinem Buchhalter über den Inhalt der eintreffenden Post zumindest hätte informieren müssen und dabei auch von den Betreibungen Kenntnis erlangt hätte. Wie es sich konkret damit verhält, kann indessen grundsätz- lich offen bleiben. Entscheidend ist im Zusammenhang mit den streitgegenständli- chen Handlungspflichten des Beschuldigten nämlich vielmehr auch, dass für die tatrelevante Zeit ein nachhaltig schlechter Geschäftsgang der betreffenden Gesell- schaft nachzuweisen ist, welcher den Geschäftsführer zwingend hätte animieren müssen, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen, um nachfolgend allenfalls die Reissleine zum Schutz der Gläubiger zu ziehen, denn nur vor dem Hintergrund eines derartigen Geschäftsganges vermögen zusätzlich eingehende Betreibungen die begründete Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft zu erwecken, in welcher Situation die besagten Kapitalschutzmassnahmen zu ergreifen sind. Über einen nachhaltig schlechten Geschäftsgang der C._____ GmbH in der tatrelevanten Zeit ist angesichts der spärlichen Aktenlage allerdings nichts Kon- kretes bekannt. Generell kann aufgrund der früheren Betreibung der F._____ in der Höhe von Fr. 113'874.– vom Mai 2017 ein diesbezüglicher Schluss nicht gezogen werden, nachdem diese Betreibung im Tatzeitpunkt über drei Jahre zurücklag und mit einem Rechtsvorschlag belegt war. Auch die weiteren sporadischen Betreibun- gen seit diesem Datum vermögen keine hinreichenden Anhaltspunkte auf einen konkursträchtigen Geschäftsgang in der Zeit vor der Übernahme der Geschäftsfüh- rerschaft des Beschuldigten zu liefern, handelte es sich dabei doch nicht um be- sonders hohe Summen, welche ebenfalls mit einem Rechtsvorschlag belegt waren und in der Folge teilweise gar abbezahlt wurden (vgl. Urk. D2/3/2 S. 2). Es recht-

- 18 - fertigt sich sodann auch nicht aufgrund irgendwelcher übrigen Umstände die An- nahme, der Beschuldigte habe pflichtvergessen eine konkursite Gesellschaft über- nommen und diese sehenden Auges weiter in den finanziellen Abgrund geführt. Es ist an dieser Stelle vielmehr darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Lage des Ver- kaufsladens der C._____ GmbH mitten in der … der Stadt Zürich mit rund 24-stün- digem Betrieb durchaus auch Argumente dafür sprechen, dass es sich grundsätz- lich um ein gut laufendes Geschäft handelte, welches lediglich aufgrund der Pan- demie in Schieflage geriet, wofür nicht zuletzt auch die Gewährung des Corona- Kredites vom 27. März 2020 spricht, in dessen Rahmen der erzielte Umsatzerlös aus dem Jahr 2019 ohne irgendwelche Beanstandungen mit Fr. 3'674'000.– bezif- fert wurde (vgl. Urk. D2/3/5). Nicht ganz zu Unrecht verweist die Verteidigung denn auch auf die Tatsache, dass die damals am besten über die Geschäftslage orien- tierte Person (E._____) die Gesellschaft wohl nicht freiwillig übernommen hätte, wenn diese ohne Chancen auf Erholung unmittelbar vor dem Konkurs gestanden wäre (vgl. Urk. 31 S. 12 f.). Immerhin dauerte es nach der Übergabe der Gesell- schaft an E._____ denn auch noch über ein Jahr, bevor diese in den Konkurs fiel, wobei die Gründe dafür aufgrund der knappen Faktenlage wiederum weitgehend im Dunkeln liegen. All dies wird letztlich dadurch untermauert, dass das gegen den vormaligen Geschäftsführer D._____ wegen nämlicher Delikte geführte Strafver- fahren mit Verfügung vom 20. März 2024 eingestellt wurde, nachdem von der Staatsanwaltschaft unter anderem mit Verweis auf die von diesem per 13. April 2020 erstellte Zwischenbilanz keine begründete Besorgnis einer Überschuldung festgestellt werden konnte (Urk. 70/1), was für das vorliegende Verfahren insofern von Relevanz ist, als sich daraus ergibt, dass im Zeitpunkt, als die C._____ GmbH auf den Beschuldigten übertragen wurde, offensichtlich kein Bedarf für die Vor- nahme von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 725 OR bestanden hat. Für diese Feststellung kann ohne Weiteres auf die vorgenannte Einstellungsverfügung abgestellt werden, ohne dass die gesamten Akten des gegen D._____ geführten Strafverfahrens (Unt.-Nr. 2021/20799) beizuziehen wären, zumal sich aus den bei- gezogenen Akten höchstens etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten liesse und weitere Entlastungsbeweise unter den konkreten Umständen – der Beschul- digte ist bereits bei gegebener Beweislage von den Vorwürfen der Misswirtschaft

- 19 - und der Unterlassung der Buchführung freizusprechen – nicht notwendig erschei- nen. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Verfahrensakten des ge- gen D._____ geführten Strafverfahrens ist dementsprechend abzuweisen. Der Nachweis der begründeten Besorgnis des Beschuldigten betreffend die Überschuldung der C._____ GmbH kann aufgrund des vorliegenden Beweis- fundamentes mithin nicht rechtsgenügend geführt werden. Gemäss dem Polizei- rapport vom 8. Juli 2022 wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei E._____ keine Buchhaltung der Gesellschaft gefunden und auch das Konkursamt sei nicht in den Besitz einer der Erfordernissen des Obligationenrechtes genügenden Buch- haltung gekommen (Urk. D2/1/1 S. 4). Was dies mit Bezug auf die Beweislage im vorliegenden Verfahren genau heisst, bleibt indessen unklar und bedeutet nicht, dass generell keine Geschäftszahlen betreffend die C._____ GmbH vorhanden wa- ren, zumal mit der Verteidigung auch festzustellen ist (Urk. 71 S. 7), dass die Räumlichkeiten des Ladenlokals an der I._____-strasse … offensichtlich gar nie durchsucht wurden. Entsprechende Akten betreffend das Konkursverfahren wur- den entgegen üblicher Praxis jedenfalls nicht beigezogen, was indes nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereichen darf. Wurden aber im Zuge der gesamten Ermittlungen keinerlei Geschäftszahlen betreffend die C._____ GmbH sicherge- stellt, selbst keine Umsatzabrechnungen gegenüber den Mehrwertsteuerbehörden oder anderweitige Aufstellungen über den Geschäftsgang, so lässt sich mit Fug die Frage stellen, ob bei diesem Untersuchungsergebnis eine Anklage wegen Miss- wirtschaft gerechtfertigt war, zumal – wie dargelegt – im Zeitpunkt der Übertragung der inkriminierten Gesellschaft auf den Beschuldigten eine Zwischenbilanz vorlag und sich daraus keine begründete Besorgnis einer Überschuldung eruieren liess (vgl. Urk. 70/1 S. 3).

d) Angesichts des vorstehenden Befundes vermöchte im Grunde lediglich noch eine mangelhafte Führung der Geschäftsbücher der C._____ GmbH eine massgebende Pflichtverletzung im Sinne einer argen Nachlässigkeit in der Berufs- ausübung zu begründen, sofern diese von einem entsprechenden Vorsatz getra- gen wurde. Eine solche Pflichtverletzung wird dem Beschuldigten im Rahmen des Misswirtschaftstatbestandes allerdings nicht konkret vorgeworfen. Und wie im Fol-

- 20 - genden noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 3.), lässt sich eine be- wusste Unterlassung der Buchführung dem Beschuldigten für die Zeit seiner Ge- schäftsführung ohnehin nicht hinreichend nachweisen, weshalb an dieser Stelle nicht mehr näher auf diese Sachverhaltsvariante einzugehen ist. 2.2.4. Abgesehen von den bis anhin erörterten Problemen in der Beweisführung würde sich für den Fall einer nachgewiesenen Pflichtverletzung des Beschuldigten aber auch die Frage stellen, inwiefern diese kausal zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der C._____ GmbH führte. Die den in der Anklage genannten Be- treibungen zu Grunde liegenden Forderungen gegenüber der Gesellschaft sind zweifellos bereits vor der Zeit der Geschäftsführerschaft des Beschuldigten ent- standen, weshalb sie im vorliegenden Zusammenhang nicht herangezogen werden können. Anderweitige in der Zeit der Geschäftsführerschaft des Beschuldigten auf- gelaufenen Mittelabflüsse oder Schulden sind sodann nicht eingeklagt und sind bei der gegebenen Aktenlage auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre für eine kau- sale Vermögensverschlimmerung nach dem Austritt des Beschuldigten aus dem Unternehmen in der Anklage zu umschreiben gewesen, inwiefern diese ursächlich auf die Handlungen oder Unterlassungen des Beschuldigten zurückzuführen sind, was indessen ebenfalls unterlassen worden ist. 2.2.5. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass der Beschuldigte während einer beschränkten Zeit als Geschäftsführer der C._____ GmbH tätig war und für diese Zeitspanne die Aussage zu seiner konkreten Tätigkeit in der Gesellschaft verweigerte, nicht – wie etwa bei einem Fahrzeughal- ter, der trotz aufgrund der Gesamtumstände belastender Beweislage im Rahmen eines Strassenverkehrsdeliktes erklärende Angaben unterlässt – ausreicht, um mit rechtsgenügender Sicherheit den Schluss auf ein strafbares Handeln im Rahmen eines Konkursdeliktes ziehen zu können. Erforderlich wären vielmehr konkrete In- dizien, welche auf die Besorgnis der Überschuldung hinzudeuten vermöchten, ohne dass der Beschuldigte irgendwelche Gegenmassnahmen plausibilisieren könnte. Nachdem aber in casu keine einlässlichen polizeilichen Ermittlungen statt- fanden und eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung des Falles nahezu gänzlich unterblieb, fehlen solche konkreten Indizien, weshalb gegenüber dem Beschuldig-

- 21 - ten getreu dem Grundsatz "in dubio pro reo" in diesem Punkt kein Schuldspruch erfolgen kann, zumal ein hinreichender Konnex zwischen einer allfälligen Pflicht- verletzung des Beschuldigten und der Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft schon gar nicht rechtsgenügend eingeklagt worden ist.

3. Unterlassung der Buchführung 3.1. Einleitung 3.1.1. Der Schuldner, welcher die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungs- gemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass ein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig er- sichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein aus- gestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Vorausgesetzt ist auch bei diesem Tatbestand die Schuldnerei- genschaft sowie eine entsprechende Buchführungspflicht, welche insbesondere auch dem Geschäftsführer zukommen kann (vgl. DONATSCH, OFK StGB, N 1 ff. zu Art. 166 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich (DONATSCH, OFK StGB, N 6 zu Art. 166 StGB). 3.1.2. Der Beschuldigte hat auch in diesem Zusammenhang die Aussage zur Sa- che verweigert (vgl. Urk. D2/2/1 S. 5 f.; Prot. II S. 15) bzw. den Vorwurf pauschal in Abrede gestellt (Urk. D1/14/2 S. 9). Er lässt diesbezüglich geltend machen, wäh- rend der Zeit seiner Geschäftsführerschaft habe bereits E._____ die Buchhaltung der C._____ GmbH geführt und dabei regelmässig die Kassenbuchungen im Laden abgeholt. E._____ habe ihm dann auch schon bald angeboten, die Gesellschaft zu übernehmen und habe daraufhin sämtliche Schritte für den anschliessenden Un- ternehmenstransfer in die Wege geleitet (Urk. 31 S. 12). Im Übrigen seien ihm die Bücher – wie sich auch aus der eingereichten Einstellungsverfügung vom 20. März 2024 ergebe – bei Übernahme der inkriminierten Gesellschaft von D._____ ord- nungsgemäss übergeben worden, wobei kein Grund zur Annahme bestehe, dass er diese hernach nicht an E._____ weitergegeben habe (Urk. 71 S. 7 f.).

- 22 - 3.1.3. Dem Beschuldigten wird im Hinblick auf diesen Vorwurf von der Anklage konkret angelastet, in Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer nicht um die aktuelle Buchführung der Gesellschaft besorgt gewesen zu sein, namentlich indem er sich auch nicht um die Erstellung einer solchen durch Drittpersonen gekümmert habe, wodurch für den relevanten Zeitraum eine korrekte Buchhaltung unterblieben sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 21 S. 4). 3.2. Würdigung 3.2.1. Der Beschuldigte macht geltend, in der Zeit seiner Geschäftsführung habe E._____ die Buchhaltung der C._____ GmbH besorgt und in diesem Zusammen- hang bei ihm im Ladenlokal regelmässig die Kassenzettel abgeholt, was per se nicht unrealistisch anmutet, da E._____ offenbar bereits vor der Übernahme der Gesellschaft in deren Geschäfte involviert war und der Beschuldigte als Verkäufer offensichtlich keine fundierten Kenntnisse im Bereich des Rechnungslegungsrechts besass (vgl. Urk. D1/14/1 S. 15). E._____ wurde im vorliegenden Verfahren nicht und insbesondere auch nicht zur Frage seiner Tätigkeit bei der C._____ GmbH einvernommen, weshalb die an sich nicht unplausible Darstellung des Beschuldig- ten unwiderlegt bleibt. Eine nachträgliche Befragung von E._____ im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens erscheint sodann nicht erfolgversprechend, da nunmehr bereits über drei Jahre seit den inkriminierten Ereignissen verstrichen sind und E._____ bis anhin jedwelche Mitwirkung in diesem Fall verweigerte, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten auch vor diesem Hintergrund abzuweisen ist. Konnte der Beschuldigte nach dem Gesagten aber unwiderlegbar davon ausgehen, dass die Buchhaltung der von ihm übernommenen Gesellschaft durch eine Drittperson (weiter-)geführt wurde, so kann ihm in subjektiver Hinsicht weder ein direkter Vorsatz noch eine Inkaufnahme betreffend eine entsprechende Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Eine sofortige detaillierte Einsichtnahme in die Buchhaltung der Gesellschaft im Sinne einer Kontrolle der Rechnungslegung musste sich für ihn in der Phase nach dem tt.mm. 2020 im Übrigen nicht aufdrän- gen, da aktenkundig ist, dass D._____ anlässlich des Verkaufes der Gesellschaft an den Beschuldigten eine Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung (Zeitraum 1. Ja-

- 23 - nuar 2020 bis 13. April 2020) erstellt hatte und dannzumal weder ein Geschäftsab- schluss bevorstand noch für diese Zeit finanzielle Unregelmässigkeiten in der Firma aktenkundig sind, die eine Einsicht hätten nahelegen können. Dass im Anschluss an den Konkurs der Gesellschaft über ein Jahr nach Aufgabe der Geschäftsführung durch den Beschuldigten bei E._____ dann keine Geschäftsbücher gefunden wor- den sind, muss im Übrigen nicht zwingend bedeuten, dass im vorliegend massge- benden Zeitpunkt tatsächlich keine Buchhaltung geführt worden ist, auch wenn diesbezüglich die konkreten Umstände unklar geblieben sind, zumal aufgrund der oben erwähnten Zwischenbilanz durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Buchführung bestand, auch wenn letztlich offen zu bleiben hat, ob diese vom Beschuldigten oder von E._____ geführt wurde. Wenn der Beschuldigte schliess- lich zu all diesen Vorgängen schwieg, weil er womöglich Letzteren nicht belasten wollte, so ist dies sein unentziehbares Recht und darf ihm nicht derart belastend zum Nachteil gereichen, wie dies die Vorinstanz mit blossem Verweis auf den Po- lizeirapport vom 8. Juli 2022 praktiziert hat, zumal der entsprechende subjektive Sachverhalt in ihrem Entscheid gänzlich unbeleuchtet blieb (vgl. Urk. 41 S. 21). Der Beweis, dass der Beschuldigte in der besagten Zeitspanne bewusstermassen keine Buchhaltung führte bzw. führen liess, kann angesichts der vorstehenden Dar- legungen mithin nicht mit der hinreichenden Gewissheit geführt werden. 3.2.2. Abgesehen von den nicht zu überwindenden Beweisschwierigkeiten mit Blick auf den objektiven und subjektiven Sachverhalt wäre darüber hinaus aber auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, inwiefern eine Unterlassung der Buchführung für die Dauer von rund zwei Monaten die Vermögenslage der Gesellschaft derart verschleiert hätte, dass sie in der Folge nicht mehr hinreichend rekonstruierbar ge- wesen wäre, was indessen für die Erfüllung des Buchführungstatbestandes eben- falls ein notwendiges Kriterium darstellt (vgl. HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 34 zu Art. 166 StGB). 3.2.3. Auch im vorliegenden Zusammenhang greift mithin angesichts der rudi- mentären Akten- bzw. Beweislage letztlich der Grundsatz "in dubio pro reo", da dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass in der von ihm zu verantwortenden Zeit vom tt.mm. - tt.mm. 2020 keine Buchhaltung be-

- 24 - stand bzw. er nicht mit guten Gründen davon ausging, dass eine solche von einer Drittperson (namentlich E._____) besorgt wurde, wobei bei einer derart kurzen Ver- antwortungsdauer auch aus rechtlicher Sicht zu bezweifeln wäre, ob der Beschul- digte wegen des entsprechend eingeklagten Konkursdeliktes zur Rechenschaft ge- zogen werden könnte. Der Beschuldigte bleibt demzufolge auch in diesem Punkt straflos.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin in zweiter Instanz entgegen dem angefochtenen Urteil sowohl vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB als auch vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Grundlagen

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Dos- sier 1) wird definitiv eingestellt.
  2. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Dossier 2) freigesprochen.
  3. Der Privatkläger B._____ wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der frü- heren amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
  7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'500.– für die erbetene Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger B._____  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) - 27 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger B._____ (falls verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 42.
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 28 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240143-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 10. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger (bis 17. Juli 2024 amtlich) verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Misswirtschaft etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 5. Oktober 2023 (GG230100)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. April 2023 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 32 f.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie  der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwen- dungen mit Fr. 9'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'900.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 33.15 Auslagen (Arztbericht), Fr. 9'500.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 4)

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend einfache Körper- verletzung zum Nachteil von B._____ sei einzustellen.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung freizusprechen.

4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 -

6. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Ur- teils sei auf Fr. 11'476.90 festzusetzen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Der Beschuldigte sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von Fr. 2'478.35 zuzu- sprechen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 53 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

5. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs zitierten Dis- positiv der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Miss- wirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchfüh- rung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Im Weiteren wurde über die geltend ge- machten Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 41 S. 32 f.).

2. Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 34). Nach Erstattung der Berufungs- erklärung vom 15. April 2024 (Urk. 43) und anschliessender Fristansetzung an den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 46) erklärte Letztere mit Eingabe vom 29. April 2024 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, stellte das Begehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensa- tion von der Berufungsverhandlung (Urk. 53). Der Privatkläger liess sich derweil nicht vernehmen. In der Folge wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrufen (Urk. 57 + 59), worauf der Ver- teidiger mitteilte, dass er den Beschuldigten nunmehr erbeten vertrete (Urk. 61). Nach erfolgter Entschädigung des Verteidigers für seine amtlichen Aufwendungen (Urk. 63) wurde auf den 10. Januar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft das persönliche Erschei- nen freigestellt war (Urk. 65). Zur Berufungsverhandlung erschien schliesslich der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 8).

- 6 - II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschul- digte verlangte mit seiner Berufungserklärung vom 15. April 2024 einen vollumfäng- lichen Freispruch und erklärte, der erstinstanzliche Entscheid werde vollumfänglich angefochten (Urk. 43 S. 2). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ist demzufolge in keinem Punkt rechtskräftig geworden, weshalb es in zweiter Instanz unter Be- achtung des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nochmals umfassend zu überprüfen ist (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhand- lung auch die Höhe seines mit Urteil der Vorinstanz für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren festgesetzten (damals noch amtlichen) Hono- rars (Urteilsdispositivziffer 6) angefochten (Urk. 71 S. 4 + 8). Gegen die Höhe sei- ner Entschädigung hätte er sich jedoch in eigenem Namen mit Beschwerde zur Wehr setzen müssen (Art. 135 Abs. 3 aStPO; vgl. auch BGE 139 IV 199, E. 5.6.), nachdem das angefochtene Urteil vom 5. Oktober 2023 datiert und sich die Rechts- mittelverfahren entsprechend nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Be- stimmungen der Strafprozessordnung richten (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2.2. Demnach hätte Rechtsanwalt MLaw X._____ die eigene Beschwerde ge- gen die Festsetzung der Höhe seiner Entschädigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz (III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich) einzureichen gehabt, welche die Beschwerde im Falle einer rechts- gültigen Berufung in der Folge an die Berufungsinstanz zur Behandlung überwie- sen hätte. Da Rechtsanwalt MLaw X._____ dies unterlassen hat, lief die Frist zur Einreichung der Honorarbeschwerde unbenützt ab, weshalb auf die verspätete An- fechtung der Höhe seiner Entschädigung im Berufungsverfahren nicht einzutreten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im erstinstanzlichen Urteil nur auf das Rechtsmittel der Berufung, nicht aber auf die zusätzliche Beschwerde nach

- 7 - Art. 135 Abs. 3 aStPO hingewiesen wurde, kann doch von zugelassenen Rechts- anwälten entsprechende Gesetzeskenntnis erwartet werden. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. April 2024 liess der Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht ein Schreiben mit dem Betreff "Rückzug Strafantrag im Verfahren GG230100-L/U" zukommen, mit welchem er geltend machte, der Privatkläger B._____ habe seinen Strafantrag vom 20. September 2021 unterschriftlich zurück- gezogen, weshalb das Verfahren betreffend die Körperverletzung einzustellen sei (Urk. 49). Weitere Dokumente, welche Aufschluss über das Zustandekommen und die Echtheit der auf der Rückzugserklärung angebrachten Unterschrift hätten brin- gen können, lagen nicht bei. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2024 wurde der Privatkläger infolgedessen aufgefordert, schriftlich zum Rückzug seines Strafantra- ges Stellung zu nehmen und namentlich zu erklären, ob er das entsprechende Schreiben selbst unterzeichnet habe (Urk. 51). Der Privatkläger hat die Präsidial- verfügung am 7. Mai 2024 in Empfang genommen (Urk. 52/2), ohne sich indessen in der Folge zum Rückzug des Strafantrages vernehmen zu lassen. Im Anschluss wurde der Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 erneut aufgefor- dert, sich zu seiner Rückzugserklärung ergänzend vernehmen zu lassen, unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, er sei der Urheber des Rückzuges vom 23. April 2024 (Urk. 54), wobei er auch diese Verfügung in Emp- fang nahm (vgl. Urk. 55/2), ohne indessen eine entsprechende Stellungnahme ab- zugeben. In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom

6. Januar 2025 in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO die Gelegenheit einge- räumt, sich zur Frage einer allfälligen teilweisen Einstellung des Verfahrens zu äus- sern (Urk. 66), wobei die Anklagebehörde auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (Urk. 68). 3.2. Trotz gewisser Unwägbarkeiten aufgrund des dargelegten Verlaufes der Rückzugserklärung kann nunmehr rechtsgenügend davon ausgegangen werden, dass der Rückzug des Strafantrages gültig zustande gekommen ist. Zum Ersten unterliess der Privatkläger eine Rückmeldung über die Urheberschaft der Erklärung in voller Kenntnis der ihm diesbezüglich zugestellten Präsidialverfügungen, wobei

- 8 - er bei der zweiten Zustellung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Falle seiner Säumnis von seiner Urheberschaft ausgegangen wird. Hätte er bei dieser Ausgangslage irgendwelche Einwendungen betreffend die Echtheit der Rückzugs- erklärung oder die Umstände ihres Zustandekommens gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese spätestens nach Kenntnisnahme der zweiten Gerichtssen- dung vorgebracht hätte, zumal er dabei etwaige Befürchtungen betreffend allfällige ihm mit seiner Einwendung drohenden Nachteile ohne Weiteres vorbringen und das Gericht um gegebenenfalls notwendige Schutzmassnahmen hätte ersuchen können. Zum Zweiten ist das Dokument, mit welchem der Rückzug des Strafantra- ges erklärt wurde, von der Verteidigung offensichtlich vorformuliert worden, welche Mitwirkung die Korrektheit des Zustandekommens der Rückzugserklärung zusätz- lich gewährleistet. Und zum Dritten besteht aufgrund zweier weiterer Vergleichsun- terschriften, welche der Privatkläger anlässlich der Entgegennahme der Präsidial- verfügungen hinterliess, taugliches Beweismaterial, um die Echtheit der Unter- schrift des Privatklägers zu verifizieren. Es kann unter diesen Gesamtumständen mithin rechtsgenügend angenommen werden, dass der Privatkläger der Urheber der im Recht liegenden Rückzugserklärung ist und er sich nach seiner Rückzugs- erklärung nur deshalb nicht mehr vernehmen liess, weil er mit der Sache bereits abgeschlossen und kein Interesse mehr am vorliegenden Verfahren hatte, so dass sein Stillschweigen als konkludentes Einverständnis zu werten ist. 3.3. Wird somit von einer gültigen Rückzugserklärung des Privatklägers betref- fend seinen Strafantrag vom 20. September 2021 ausgegangen, welcher im Übri- gen noch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens erklärt werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB), so ist das entsprechende Verfahren wegen einfacher Körper- verletzung infolge Wegfalles einer notwendigen Prozessvoraussetzung definitiv einzustellen und das Urteil der Vorinstanz insoweit aufzuheben (vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO). Im Falle der Einstellung des Verfahrens werden keine damit verbundenen Zivilklagen behandelt, doch steht der Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechts- kraft der Zivilweg offen (vgl. Art. 320 Abs. 3 StPO).

4. Schliesslich liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung unter Einreichung zweier Dokumente den Beweisantrag stellen, dass die Verfah-

- 9 - rensakten des eingestellten Strafverfahrens gegen den vormaligen Geschäftsführer der C._____ GmbH (D._____) sowie jene des Konkurs- und Strafverfahrens gegen E._____ beizuziehen seien. Ebenfalls liess er die Zeugeneinvernahme von Letzte- rem beantragen (Urk. 69 S. 1 ff.; Urk. 70/1-2). Auf diese Beweisanträge wird soweit erforderlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen sein (vgl. hinten Ziffern III.2.2.1., 2.2.3.c und 3.2.1.). III. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 26. April 2023 – soweit nunmehr noch relevant – vorgeworfen, ab dem 3. Mai 2018 als Gesellschafter der C._____ GmbH fungiert zu haben und vom tt.mm. bis tt.mm. 2020 zusätzlich der Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen zu sein, wobei er in dieser Zeit in arger Nachlässigkeit seine entsprechenden Pflich- ten verletzt und namentlich trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung keine Zwischenbilanz erstellt oder die Bilanz beim Konkursrichter deponiert habe, wo- durch er den Konkurs über die Gesellschaft verschleppt und die Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft bewirkt habe, was er zumindest in Kauf ge- nommen habe. Dass sich das Unternehmen in einer Finanzkrise befunden habe, sei für den Beschuldigten erkennbar gewesen bzw. hätte für ihn erkennbar sein müssen, nachdem seitens der F._____ AG am 3. Mai 2017 (Besorgnisdatum) eine Konkursandrohung für die Forderung in der Höhe von Fr. 113'874.55 erfolgt sei und auch hernach zahlreiche unbezahlt gebliebene Rechnungen in der Gesamthöhe von Fr. 82'881.25 aufgelaufen seien (Urk. 21 S. 3 f.). Darüber hinaus habe sich der Beschuldigte in der besagten Zeit nicht um die Buchhaltung der C._____ GmbH gekümmert, wodurch eine aktuelle Buchfüh- rung des Unternehmens unterblieben sei, so dass der Beschuldigte zu keinem Zeit- punkt über die finanzielle Situation des Unternehmens Bescheid gewusst habe, wo- bei er auch diese Umstände zum Schaden der Gläubiger der Gesellschaft zumin- dest in Kauf genommen habe (Urk. 21 S. 4).

- 10 - 1.2. Der Beschuldigte hat sich zu diesen Vorwürfen im Rahmen der Ermittlun- gen und in den beiden gerichtlichen Verhandlungen nicht geäussert, indem er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. Urk. D2/2/1 S. 1 ff.; Prot. I S. 9; Prot. II S. 11 + 15). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme vom 24. Februar 2023 hat er den Vorwurf pauschal in Abrede gestellt (vgl. Urk. D1/14/2 S. 9). Es liegt demzufolge kein Geständnis des Beschuldigten vor, so dass der relevante Sachverhalt in zweiter Instanz in Nachachtung der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung nochmals einer genaueren Prüfung zu unterzie- hen ist. 1.3. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt zu den allgemeinen Grundlagen der Sachverhaltserstellung bereits geäussert (Urk. 41 S. 6 ff.), worauf unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich ver- wiesen werden kann. Die Beweisregel "in dubio pro reo" wurde dabei dahingehend konkretisiert, dass diese keine Anwendung finde, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstelle, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen könne, womit insofern eine Beweislastumkehr eintrete, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch ei- nen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden müsse, denn ein solcher sei nur zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprächen oder der Beschuldigte diese sonst wie plau- sibel machen könne (Urk. 41 S. 6 f.; vgl. auch Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3. + 4. und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1.; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 2018 [Nr. SB170406], E. III./2.3. und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

11. März 2022 [Nr. SB210263], E. III./1.3.1.). Dazu ist mit der Verteidigung (vgl. Urk. 71 S. 5) indessen präzisierend festzuhalten, dass entlastende Behauptungen des Beschuldigten nur bei einer deutlich belastenden Indizienlage zu erwarten sind und dann aufgrund zusätzlicher Anhaltspunkte glaubhaft erscheinen müssen, wäh- rend bei einer beweislosen Situation der Grundsatz "in dubio pro reo" nach wie vor uneingeschränkt Geltung erlangt (vgl. Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6., 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3. + 4. sowie 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1.; Urteil des Europäischen

- 11 - Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 8. Februar 1996 in Sachen John Murray gegen Grossbritannien, Rz. 47 ff.). Eine solche erklärungsbedürftige Situa- tion ist grundsätzlich zurückhaltend anzunehmen, liegt aber zumindest dann vor, wenn vorhandene Beweismittel einen Schuldspruch nahelegen und im Endeffekt keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte schweigt bzw. die nö- tigen entlastenden Angaben nicht macht, weil die belastenden Indizien eben nicht anders als mit seiner Schuld zu erklären sind (vgl. EGMR i.S. Murray gegen Gross- britannien, Rz. 52 für die belastenden Indizien in jenem Fall; vgl. auch TRECHSEL, PK StGB, 4. Aufl., S. 359; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Fe- bruar 2018 [Nr. SB170406], E. III./2.3.).

2. Misswirtschaft 2.1. Einleitung 2.1.1. Den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung) durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenü- gende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulatio- nen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Ver- mögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung bzw. Vermögens- verwaltung, seine Überschuldung herbeiführt bzw. verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Ver- mögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Laut der einschlägigen Rechtsprechung liegt eine arg nachlässige Berufsausübung insbesondere dann vor, wenn die gesetzli- chen Bestimmungen betreffend die Unternehmensführung missachtet worden sind. Dazu gehören insbesondere die systematische Vernachlässigung der Rechnungs- legung oder die Verletzung der Pflicht, im Falle einer Überschuldung den Konkurs- richter zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52, E. 7.3.). Gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR (als der im anklagegegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung; das per 1. Januar 2023 revidierte Gesellschaftsrecht hat im Übrigen bezüglich der Anwendung des Misswirtschaftstatbestandes ohnehin keine wesentlichen Änderungen mit sich ge-

- 12 - bracht) muss, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwi- schenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesell- schaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so ist das Konkursgericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläu- biger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschafts- gläubiger zurücktreten. Wenngleich Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung und herrschende Lehre im Falle reeller Sanie- rungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, so dass diese nicht zwangsläufig im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfol- gen muss (vgl. BGE 132 III 564, E. 5.1.; 127 IV 110, E. 5.a; Urteile 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.2.1. und 6B_1091/2014 vom 24. November 2015, E. 5.; vgl. auch HAGENSTEIN, BSK StGB II,

4. Aufl., N 33a zu Art. 165 StGB). Mit der Benachrichtigung des Gerichtes darf hin- gegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 165 StGB stets eine Ver- mögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung erforderlich. Zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse muss ferner ein hinreichender Kau- salzusammenhang bestehen (Urteil 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021, E. 1.5.1.). Schliesslich setzt der subjektive Tatbestand von Art. 165 StGB Vorsatz oder Even- tualvorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung voraus (HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 69 zu Art. 165 StGB), während in Bezug auf die Vermögenseinbusse bereits grobe Fahrlässigkeit genügen kann, um die Strafbarkeit zu begründen (BGE 144 IV 52, E. 7.3.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.). 2.1.2. Infolge der Ausgestaltung des Misswirtschaftstatbestandes als Sonderde- likt kann Täter ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein, nicht aber ein beliebiger Dritter (vgl. DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 1 zu Art. 165 StGB). Diesbezüglich wird dem Beschuldigten vor- geworfen, seit dem 3. Mai 2018 als Gesellschafter und vom tt.mm.- tt.mm. 2020 zudem als Geschäftsführer der C._____ GmbH fungiert zu haben (Urk. 21 S. 3).

- 13 - Gemäss dem einschlägigen Handelsregisterauszug übernahm der Beschuldigte von der GmbH per tt.mm 2018 fünfzig Stammanteile zu Fr. 100.– mit einem Stamm- kapital von Fr. 30'000.–, ohne die Zeichnungsberechtigung und Geschäftsführung der Gesellschaft innezuhaben. Einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer war in dieser Zeit D._____, welcher hundert bzw. hundertfünfzig Stammanteile besass. Mit Datum vom tt.mm 2020 übernahm der Beschuldigte dann zweihundertfünfzig Stammanteile der Gesellschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer, wobei er indessen bereits am tt.mm 2020 sämtliche Anteile und Funktionen an E._____ übertrug, welcher in der Folge alleine als geschäftsführender Gesellschaf- ter amtierte (vgl. Urk. D2/3/1). Trotz seiner Stellung als Gesellschafter der C._____ GmbH ab dem tt.mm.2018 (mithin nicht wie angeklagt ab dem 3. Mai 2018) befand sich der Beschuldigte demzufolge erst vom tt.mm. bis zum tt.mm. 2020 in der Ver- antwortung im Hinblick auf den streitgegenständlichen Tatbestand (vgl. dazu WEIS- SENBERGER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 14 zu Art. 29 StGB, wo ausdrücklich festgehal- ten wird, dass die nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH von der Zurechnungsnorm des Art. 29 lit. b StGB ausgenommen sind). 2.1.3. Innerhalb des weitverzweigten Straftatbestandes von Art. 165 Ziff. 1 StGB wirft die Anklägerin dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang konkret vor, durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung mittels Unterlassung der gebote- nen Kapitalschutzmassnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR im Bewusstsein der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft deren Vermögenslage verschlimmert zu haben (Urk. 21 S. 3 f.). 2.2. Würdigung 2.2.1. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. Juli 2022 wurde dem vorerwähnten Vorwurf gegen den Beschuldigten aufgrund früherer Ermittlun- gen gegen E._____ im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Konkursdelikte nach- gegangen (vgl. Urk. D2/1/1 S. 2). Akten betreffend ein entsprechendes Strafverfah- ren gegen E._____ befinden sich in casu allerdings keine im Recht, weshalb die Vorgeschichte des vorliegend zu erstellenden Deliktes weitgehend im Dunkeln bleibt. Nachdem E._____ im Rahmen der hiesigen Untersuchung weder persönlich befragt noch dem Beschuldigten gegenübergestellt wurde, könnten allfällige Aus-

- 14 - sagen im gegen ihn geführten Verfahren aber ohnehin nicht gegenüber dem Be- schuldigten verwendet werden, weshalb der Mehrwert eines nachträglichen Beizu- ges solcher Akten nicht ersichtlich ist, zumal E._____ in den damaligen Ermittlun- gen gegen seine Person offenbar auch ansonsten jegliche Kooperation verweigert hat (vgl. Urk. D2/1/1 S. 4). Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Verfahrensakten des gegen E._____ geführten Konkurs- und Strafver- fahrens ist mithin auch vor diesem Hintergrund abzuweisen. Als relevante Beweis- mittel verbleiben im hiesigen Verfahren somit der eingangs erwähnte Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. Juli 2022 (Urk. D2/1/1), soweit den dortigen Feststel- lungen ein entsprechender Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 [SB230579], E. III.1.4.), sowie die in diesem Zu- sammenhang erhobenen Beilagen, namentlich der Handelsregisterauszug betref- fend die C._____ GmbH vom tt.mm 2022 (Urk. D2/3/1), der Betreibungsregister- auszug betreffend die C._____ GmbH für die Zeit vom tt.mm 2017 bis zum tt.mm 2020 bzw. vom tt.mm 2020 bis zum tt.mm 2021 (Urk. D2/3/2), eine polizeilich er- stellte Schadensübersicht (Urk. D2/3/3), eine E-Mail der G._____ betreffend Covid- Kredit (Urk. D2/3/4) sowie eine Covid-Kreditvereinbarung vom 27. März 2020 (Urk. D2/3/5). Dabei ist aber bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass letztere bei- den Dokumente, welche die vorliegend nicht zu thematisierende Covid-Kreditge- währung gegenüber dem Beschuldigten beschlagen, nichts Wesentliches zur Er- stellung des vorliegend relevanten Sachverhaltes beizutragen vermögen, weshalb im Folgenden nicht mehr näher auf sie eingegangen wird. Nicht erhältlich zu machen waren im Verfahren offenbar jegliche Unterla- gen, welche zur finanziellen Situation der C._____ GmbH für die Jahre 2017 - 2020 nähere Aufschlüsse zu geben vermöchten. Es ist demzufolge unklar, wie sich die Finanzlage (namentlich die Ertrags- und Vermögenslage) der Gesellschaft in dieser gesamten Zeit konkret präsentierte. 2.2.2. Der Beschuldigte wurde zum anklagegegenständlichen Vorwurf erstmals rund zwei Jahre nach den ihm angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen am

8. Juli 2022 befragt (Urk. D2/2/1). Dabei hat er die Aussage zur Sache durchwegs verweigert, liess indessen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über

- 15 - seinen Verteidiger in Abrede stellen, im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäfte am tt.mm.2020 bzw. in deren Verlauf bis zum tt.mm. 2020 von den eingegangenen bzw. eingehenden Betreibungen gewusst zu haben. In der kurzen Zeit seiner Ge- schäftsführung habe nämlich bereits E._____ die Buchhaltung geführt und die Post erledigt, worauf dieser dann die Gesellschaft per tt.mm. 2020 vollständig übernom- men habe (Urk. 31 S. 12 f.). Im Weiteren lässt der Beschuldigte bestreiten, die Schuldenlast der Gesellschaft in der kurzen Zeit seiner Geschäftsführung wissent- lich und willentlich erhöht zu haben (Urk. 31 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentli- chen bei diesem Standpunkt, indem er geltend machen liess, dass zum Zeitpunkt seiner Einsitznahme als Endorgan in der inkriminierten Gesellschaft keine begrün- dete Besorgnis einer Überschuldung bestanden, sondern sich das Geschäft viel- mehr in gesunder finanzieller Verfassung befunden habe, wobei sich diese Situa- tion während seines Einsitzes auch nicht verändert habe, zumal die Covid-19-be- dingten Einschränkungen des Nachtlebens zu jenem Zeitpunkt bereits wieder auf- gehoben gewesen seien. Ferner liess er erneut darauf hinweisen, dass alle im Tat- zeitraum angehobenen Betreibungen auf Forderungen einer Betriebsperiode ba- sierten, in welcher er die Geschäftsführung (noch) nicht inne gehabt habe (Urk. 71 S. 6 ff. mit Verweis auf Urk. 70/1-2). 2.2.3.

a) Es ist nicht zu verkennen, dass der im Recht liegende Polizeirapport vom

8. Juli 2022 nebst einigen beweisrelevanten Feststellungen auch zahlreiche An- nahmen bzw. Vermutungen beinhaltet, welche durch zusätzliche Beweismittel er- härtet werden müssten, damit die entsprechenden Tatsachen der rechtlichen Wür- digung zu Grunde gelegt werden könnten. In dieser Hinsicht stehen indessen – wie bereits dargelegt – lediglich ein Betreibungsregisterauszug betreffend die inkrimi- nierte Gesellschaft für den Zeitraum vom 3. Mai 2017 bis 8. Oktober 2020 sowie eine behördlicherseits angefertigte Übersicht betreffend den aufgelaufenen Scha- den als aussagekräftige Dokumente zur Verfügung, derweil der Handelsregister- auszug Tatsachen wiedergibt, welche ohnehin unbestritten sind, wie insbesondere die phasenweise Teilhaberschaft und Geschäftsführung des Beschuldigten. Es

- 16 - stellt sich damit die Frage, ob das strittige Tatsachenfundament aufgrund dieser dünnen Beweislage rechtsgenügend erstellbar ist.

b) Was die dem Beschuldigten vorgeworfene Pflichtverletzung hinsichtlich der Unterlassung von Kapitalschutzmassnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR betrifft, so fällt mit Bezug auf das entsprechende Besorgnisdatum, ab welchem der Be- schuldigte ernsthaft mit einer Überschuldung der Gesellschaft hätte rechnen müs- sen, auf, dass die Anklage das massgebende Datum mit dem 3. Mai 2017 auf einen Zeitpunkt legt, in welchem der Beschuldigte noch gar keinen Einsitz in der Gesell- schaft und damit auch noch keine Einsicht in die Geschäftsbücher hatte. Noch viel weniger stand er zu diesem Zeitpunkt in der Verantwortung im Hinblick auf den Misswirtschaftstatbestand, trat er die Geschäftsführung der GmbH doch erst am tt.mm.2020, mithin über drei Jahre nach dem inkriminierten Datum an. Inwiefern zu jenem Zeitpunkt das Ereignis aus dem Jahr 2017 noch massgebend war, um eine Besorgnis der Überschuldung mit entsprechenden Handlungspflichten des Be- schuldigten zu begründen, ist höchst fraglich, zumal gegen die damalige Betrei- bung der F._____ AG seitens der C._____ GmbH Rechtsvorschlag erhoben wor- den ist (vgl. Urk. D2/3/2 S. 2) und die näheren Umstände der Forderung bis heute gänzlich im Unklaren verblieben sind.

c) Eher relevant für eine allenfalls tatbeständliche Pflichtverletzung des Be- schuldigten ist die Tatsache, dass im Zeitraum seiner Geschäftsführung weitere Betreibungen gegen die Gesellschaft angehoben worden sind, gegen welche er offenbar nichts unternommen hat. Es handelte sich dabei allerdings – abgesehen von einer relativ geringfügigen Forderung der H._____ GmbH – ausschliesslich um Forderungen der Steuerbehörden im Gesamtumfang von Fr. 77'310.–, welche am

22. September und 8. Oktober 2020 geltend gemacht wurden, jedoch offensichtlich

– wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 71 S. 7) – in der Zeit vor der Geschäfts- führung des Beschuldigten fällig geworden waren (vgl. Urk. D2/3/2 S. 2 f.). Dass der Beschuldigte gegen diese Betreibungen keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, kann ihm per se nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal wenn er mangels an- derweitiger Hinweise davon ausging, dass die staatlichen Behörden die Forderun- gen, welche vor seiner Geschäftsführertätigkeit aufgelaufen waren, rechtmässig in

- 17 - Betreibung gesetzt hatten. Eine massgebende Pflichtverletzung wäre indes darin zu sehen, wenn der Beschuldigte angesichts dieser Betreibungen die ernsthafte Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft hätte hegen müssen und in der Folge keine Kapitalschutzmassnahmen zu Gunsten der Gläubiger des Unterneh- mens ergriffen hätte. Der Beschuldigte lässt diesbezüglich einwenden, er habe von den Betreibungen keine Kenntnis gehabt, da E._____ bereits in dieser Zeit die Buchhaltung für die Gesellschaft besorgt und in diesem Zusammenhang regelmäs- sig den Briefkasten der Gesellschaft geleert habe (Urk. 31 S. 13). Solcherlei Ein- wendungen vermögen für sich allein zwar nicht zu verfangen, da sich der Beschul- digte als Geschäftsführer bei seinem Buchhalter über den Inhalt der eintreffenden Post zumindest hätte informieren müssen und dabei auch von den Betreibungen Kenntnis erlangt hätte. Wie es sich konkret damit verhält, kann indessen grundsätz- lich offen bleiben. Entscheidend ist im Zusammenhang mit den streitgegenständli- chen Handlungspflichten des Beschuldigten nämlich vielmehr auch, dass für die tatrelevante Zeit ein nachhaltig schlechter Geschäftsgang der betreffenden Gesell- schaft nachzuweisen ist, welcher den Geschäftsführer zwingend hätte animieren müssen, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen, um nachfolgend allenfalls die Reissleine zum Schutz der Gläubiger zu ziehen, denn nur vor dem Hintergrund eines derartigen Geschäftsganges vermögen zusätzlich eingehende Betreibungen die begründete Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft zu erwecken, in welcher Situation die besagten Kapitalschutzmassnahmen zu ergreifen sind. Über einen nachhaltig schlechten Geschäftsgang der C._____ GmbH in der tatrelevanten Zeit ist angesichts der spärlichen Aktenlage allerdings nichts Kon- kretes bekannt. Generell kann aufgrund der früheren Betreibung der F._____ in der Höhe von Fr. 113'874.– vom Mai 2017 ein diesbezüglicher Schluss nicht gezogen werden, nachdem diese Betreibung im Tatzeitpunkt über drei Jahre zurücklag und mit einem Rechtsvorschlag belegt war. Auch die weiteren sporadischen Betreibun- gen seit diesem Datum vermögen keine hinreichenden Anhaltspunkte auf einen konkursträchtigen Geschäftsgang in der Zeit vor der Übernahme der Geschäftsfüh- rerschaft des Beschuldigten zu liefern, handelte es sich dabei doch nicht um be- sonders hohe Summen, welche ebenfalls mit einem Rechtsvorschlag belegt waren und in der Folge teilweise gar abbezahlt wurden (vgl. Urk. D2/3/2 S. 2). Es recht-

- 18 - fertigt sich sodann auch nicht aufgrund irgendwelcher übrigen Umstände die An- nahme, der Beschuldigte habe pflichtvergessen eine konkursite Gesellschaft über- nommen und diese sehenden Auges weiter in den finanziellen Abgrund geführt. Es ist an dieser Stelle vielmehr darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Lage des Ver- kaufsladens der C._____ GmbH mitten in der … der Stadt Zürich mit rund 24-stün- digem Betrieb durchaus auch Argumente dafür sprechen, dass es sich grundsätz- lich um ein gut laufendes Geschäft handelte, welches lediglich aufgrund der Pan- demie in Schieflage geriet, wofür nicht zuletzt auch die Gewährung des Corona- Kredites vom 27. März 2020 spricht, in dessen Rahmen der erzielte Umsatzerlös aus dem Jahr 2019 ohne irgendwelche Beanstandungen mit Fr. 3'674'000.– bezif- fert wurde (vgl. Urk. D2/3/5). Nicht ganz zu Unrecht verweist die Verteidigung denn auch auf die Tatsache, dass die damals am besten über die Geschäftslage orien- tierte Person (E._____) die Gesellschaft wohl nicht freiwillig übernommen hätte, wenn diese ohne Chancen auf Erholung unmittelbar vor dem Konkurs gestanden wäre (vgl. Urk. 31 S. 12 f.). Immerhin dauerte es nach der Übergabe der Gesell- schaft an E._____ denn auch noch über ein Jahr, bevor diese in den Konkurs fiel, wobei die Gründe dafür aufgrund der knappen Faktenlage wiederum weitgehend im Dunkeln liegen. All dies wird letztlich dadurch untermauert, dass das gegen den vormaligen Geschäftsführer D._____ wegen nämlicher Delikte geführte Strafver- fahren mit Verfügung vom 20. März 2024 eingestellt wurde, nachdem von der Staatsanwaltschaft unter anderem mit Verweis auf die von diesem per 13. April 2020 erstellte Zwischenbilanz keine begründete Besorgnis einer Überschuldung festgestellt werden konnte (Urk. 70/1), was für das vorliegende Verfahren insofern von Relevanz ist, als sich daraus ergibt, dass im Zeitpunkt, als die C._____ GmbH auf den Beschuldigten übertragen wurde, offensichtlich kein Bedarf für die Vor- nahme von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 725 OR bestanden hat. Für diese Feststellung kann ohne Weiteres auf die vorgenannte Einstellungsverfügung abgestellt werden, ohne dass die gesamten Akten des gegen D._____ geführten Strafverfahrens (Unt.-Nr. 2021/20799) beizuziehen wären, zumal sich aus den bei- gezogenen Akten höchstens etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten liesse und weitere Entlastungsbeweise unter den konkreten Umständen – der Beschul- digte ist bereits bei gegebener Beweislage von den Vorwürfen der Misswirtschaft

- 19 - und der Unterlassung der Buchführung freizusprechen – nicht notwendig erschei- nen. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Verfahrensakten des ge- gen D._____ geführten Strafverfahrens ist dementsprechend abzuweisen. Der Nachweis der begründeten Besorgnis des Beschuldigten betreffend die Überschuldung der C._____ GmbH kann aufgrund des vorliegenden Beweis- fundamentes mithin nicht rechtsgenügend geführt werden. Gemäss dem Polizei- rapport vom 8. Juli 2022 wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei E._____ keine Buchhaltung der Gesellschaft gefunden und auch das Konkursamt sei nicht in den Besitz einer der Erfordernissen des Obligationenrechtes genügenden Buch- haltung gekommen (Urk. D2/1/1 S. 4). Was dies mit Bezug auf die Beweislage im vorliegenden Verfahren genau heisst, bleibt indessen unklar und bedeutet nicht, dass generell keine Geschäftszahlen betreffend die C._____ GmbH vorhanden wa- ren, zumal mit der Verteidigung auch festzustellen ist (Urk. 71 S. 7), dass die Räumlichkeiten des Ladenlokals an der I._____-strasse … offensichtlich gar nie durchsucht wurden. Entsprechende Akten betreffend das Konkursverfahren wur- den entgegen üblicher Praxis jedenfalls nicht beigezogen, was indes nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereichen darf. Wurden aber im Zuge der gesamten Ermittlungen keinerlei Geschäftszahlen betreffend die C._____ GmbH sicherge- stellt, selbst keine Umsatzabrechnungen gegenüber den Mehrwertsteuerbehörden oder anderweitige Aufstellungen über den Geschäftsgang, so lässt sich mit Fug die Frage stellen, ob bei diesem Untersuchungsergebnis eine Anklage wegen Miss- wirtschaft gerechtfertigt war, zumal – wie dargelegt – im Zeitpunkt der Übertragung der inkriminierten Gesellschaft auf den Beschuldigten eine Zwischenbilanz vorlag und sich daraus keine begründete Besorgnis einer Überschuldung eruieren liess (vgl. Urk. 70/1 S. 3).

d) Angesichts des vorstehenden Befundes vermöchte im Grunde lediglich noch eine mangelhafte Führung der Geschäftsbücher der C._____ GmbH eine massgebende Pflichtverletzung im Sinne einer argen Nachlässigkeit in der Berufs- ausübung zu begründen, sofern diese von einem entsprechenden Vorsatz getra- gen wurde. Eine solche Pflichtverletzung wird dem Beschuldigten im Rahmen des Misswirtschaftstatbestandes allerdings nicht konkret vorgeworfen. Und wie im Fol-

- 20 - genden noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 3.), lässt sich eine be- wusste Unterlassung der Buchführung dem Beschuldigten für die Zeit seiner Ge- schäftsführung ohnehin nicht hinreichend nachweisen, weshalb an dieser Stelle nicht mehr näher auf diese Sachverhaltsvariante einzugehen ist. 2.2.4. Abgesehen von den bis anhin erörterten Problemen in der Beweisführung würde sich für den Fall einer nachgewiesenen Pflichtverletzung des Beschuldigten aber auch die Frage stellen, inwiefern diese kausal zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der C._____ GmbH führte. Die den in der Anklage genannten Be- treibungen zu Grunde liegenden Forderungen gegenüber der Gesellschaft sind zweifellos bereits vor der Zeit der Geschäftsführerschaft des Beschuldigten ent- standen, weshalb sie im vorliegenden Zusammenhang nicht herangezogen werden können. Anderweitige in der Zeit der Geschäftsführerschaft des Beschuldigten auf- gelaufenen Mittelabflüsse oder Schulden sind sodann nicht eingeklagt und sind bei der gegebenen Aktenlage auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre für eine kau- sale Vermögensverschlimmerung nach dem Austritt des Beschuldigten aus dem Unternehmen in der Anklage zu umschreiben gewesen, inwiefern diese ursächlich auf die Handlungen oder Unterlassungen des Beschuldigten zurückzuführen sind, was indessen ebenfalls unterlassen worden ist. 2.2.5. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass der Beschuldigte während einer beschränkten Zeit als Geschäftsführer der C._____ GmbH tätig war und für diese Zeitspanne die Aussage zu seiner konkreten Tätigkeit in der Gesellschaft verweigerte, nicht – wie etwa bei einem Fahrzeughal- ter, der trotz aufgrund der Gesamtumstände belastender Beweislage im Rahmen eines Strassenverkehrsdeliktes erklärende Angaben unterlässt – ausreicht, um mit rechtsgenügender Sicherheit den Schluss auf ein strafbares Handeln im Rahmen eines Konkursdeliktes ziehen zu können. Erforderlich wären vielmehr konkrete In- dizien, welche auf die Besorgnis der Überschuldung hinzudeuten vermöchten, ohne dass der Beschuldigte irgendwelche Gegenmassnahmen plausibilisieren könnte. Nachdem aber in casu keine einlässlichen polizeilichen Ermittlungen statt- fanden und eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung des Falles nahezu gänzlich unterblieb, fehlen solche konkreten Indizien, weshalb gegenüber dem Beschuldig-

- 21 - ten getreu dem Grundsatz "in dubio pro reo" in diesem Punkt kein Schuldspruch erfolgen kann, zumal ein hinreichender Konnex zwischen einer allfälligen Pflicht- verletzung des Beschuldigten und der Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft schon gar nicht rechtsgenügend eingeklagt worden ist.

3. Unterlassung der Buchführung 3.1. Einleitung 3.1.1. Der Schuldner, welcher die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungs- gemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass ein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig er- sichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein aus- gestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Vorausgesetzt ist auch bei diesem Tatbestand die Schuldnerei- genschaft sowie eine entsprechende Buchführungspflicht, welche insbesondere auch dem Geschäftsführer zukommen kann (vgl. DONATSCH, OFK StGB, N 1 ff. zu Art. 166 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich (DONATSCH, OFK StGB, N 6 zu Art. 166 StGB). 3.1.2. Der Beschuldigte hat auch in diesem Zusammenhang die Aussage zur Sa- che verweigert (vgl. Urk. D2/2/1 S. 5 f.; Prot. II S. 15) bzw. den Vorwurf pauschal in Abrede gestellt (Urk. D1/14/2 S. 9). Er lässt diesbezüglich geltend machen, wäh- rend der Zeit seiner Geschäftsführerschaft habe bereits E._____ die Buchhaltung der C._____ GmbH geführt und dabei regelmässig die Kassenbuchungen im Laden abgeholt. E._____ habe ihm dann auch schon bald angeboten, die Gesellschaft zu übernehmen und habe daraufhin sämtliche Schritte für den anschliessenden Un- ternehmenstransfer in die Wege geleitet (Urk. 31 S. 12). Im Übrigen seien ihm die Bücher – wie sich auch aus der eingereichten Einstellungsverfügung vom 20. März 2024 ergebe – bei Übernahme der inkriminierten Gesellschaft von D._____ ord- nungsgemäss übergeben worden, wobei kein Grund zur Annahme bestehe, dass er diese hernach nicht an E._____ weitergegeben habe (Urk. 71 S. 7 f.).

- 22 - 3.1.3. Dem Beschuldigten wird im Hinblick auf diesen Vorwurf von der Anklage konkret angelastet, in Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer nicht um die aktuelle Buchführung der Gesellschaft besorgt gewesen zu sein, namentlich indem er sich auch nicht um die Erstellung einer solchen durch Drittpersonen gekümmert habe, wodurch für den relevanten Zeitraum eine korrekte Buchhaltung unterblieben sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 21 S. 4). 3.2. Würdigung 3.2.1. Der Beschuldigte macht geltend, in der Zeit seiner Geschäftsführung habe E._____ die Buchhaltung der C._____ GmbH besorgt und in diesem Zusammen- hang bei ihm im Ladenlokal regelmässig die Kassenzettel abgeholt, was per se nicht unrealistisch anmutet, da E._____ offenbar bereits vor der Übernahme der Gesellschaft in deren Geschäfte involviert war und der Beschuldigte als Verkäufer offensichtlich keine fundierten Kenntnisse im Bereich des Rechnungslegungsrechts besass (vgl. Urk. D1/14/1 S. 15). E._____ wurde im vorliegenden Verfahren nicht und insbesondere auch nicht zur Frage seiner Tätigkeit bei der C._____ GmbH einvernommen, weshalb die an sich nicht unplausible Darstellung des Beschuldig- ten unwiderlegt bleibt. Eine nachträgliche Befragung von E._____ im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens erscheint sodann nicht erfolgversprechend, da nunmehr bereits über drei Jahre seit den inkriminierten Ereignissen verstrichen sind und E._____ bis anhin jedwelche Mitwirkung in diesem Fall verweigerte, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten auch vor diesem Hintergrund abzuweisen ist. Konnte der Beschuldigte nach dem Gesagten aber unwiderlegbar davon ausgehen, dass die Buchhaltung der von ihm übernommenen Gesellschaft durch eine Drittperson (weiter-)geführt wurde, so kann ihm in subjektiver Hinsicht weder ein direkter Vorsatz noch eine Inkaufnahme betreffend eine entsprechende Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Eine sofortige detaillierte Einsichtnahme in die Buchhaltung der Gesellschaft im Sinne einer Kontrolle der Rechnungslegung musste sich für ihn in der Phase nach dem tt.mm. 2020 im Übrigen nicht aufdrän- gen, da aktenkundig ist, dass D._____ anlässlich des Verkaufes der Gesellschaft an den Beschuldigten eine Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung (Zeitraum 1. Ja-

- 23 - nuar 2020 bis 13. April 2020) erstellt hatte und dannzumal weder ein Geschäftsab- schluss bevorstand noch für diese Zeit finanzielle Unregelmässigkeiten in der Firma aktenkundig sind, die eine Einsicht hätten nahelegen können. Dass im Anschluss an den Konkurs der Gesellschaft über ein Jahr nach Aufgabe der Geschäftsführung durch den Beschuldigten bei E._____ dann keine Geschäftsbücher gefunden wor- den sind, muss im Übrigen nicht zwingend bedeuten, dass im vorliegend massge- benden Zeitpunkt tatsächlich keine Buchhaltung geführt worden ist, auch wenn diesbezüglich die konkreten Umstände unklar geblieben sind, zumal aufgrund der oben erwähnten Zwischenbilanz durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Buchführung bestand, auch wenn letztlich offen zu bleiben hat, ob diese vom Beschuldigten oder von E._____ geführt wurde. Wenn der Beschuldigte schliess- lich zu all diesen Vorgängen schwieg, weil er womöglich Letzteren nicht belasten wollte, so ist dies sein unentziehbares Recht und darf ihm nicht derart belastend zum Nachteil gereichen, wie dies die Vorinstanz mit blossem Verweis auf den Po- lizeirapport vom 8. Juli 2022 praktiziert hat, zumal der entsprechende subjektive Sachverhalt in ihrem Entscheid gänzlich unbeleuchtet blieb (vgl. Urk. 41 S. 21). Der Beweis, dass der Beschuldigte in der besagten Zeitspanne bewusstermassen keine Buchhaltung führte bzw. führen liess, kann angesichts der vorstehenden Dar- legungen mithin nicht mit der hinreichenden Gewissheit geführt werden. 3.2.2. Abgesehen von den nicht zu überwindenden Beweisschwierigkeiten mit Blick auf den objektiven und subjektiven Sachverhalt wäre darüber hinaus aber auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, inwiefern eine Unterlassung der Buchführung für die Dauer von rund zwei Monaten die Vermögenslage der Gesellschaft derart verschleiert hätte, dass sie in der Folge nicht mehr hinreichend rekonstruierbar ge- wesen wäre, was indessen für die Erfüllung des Buchführungstatbestandes eben- falls ein notwendiges Kriterium darstellt (vgl. HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 34 zu Art. 166 StGB). 3.2.3. Auch im vorliegenden Zusammenhang greift mithin angesichts der rudi- mentären Akten- bzw. Beweislage letztlich der Grundsatz "in dubio pro reo", da dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass in der von ihm zu verantwortenden Zeit vom tt.mm. - tt.mm. 2020 keine Buchhaltung be-

- 24 - stand bzw. er nicht mit guten Gründen davon ausging, dass eine solche von einer Drittperson (namentlich E._____) besorgt wurde, wobei bei einer derart kurzen Ver- antwortungsdauer auch aus rechtlicher Sicht zu bezweifeln wäre, ob der Beschul- digte wegen des entsprechend eingeklagten Konkursdeliktes zur Rechenschaft ge- zogen werden könnte. Der Beschuldigte bleibt demzufolge auch in diesem Punkt straflos.

4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin in zweiter Instanz entgegen dem angefochtenen Urteil sowohl vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB als auch vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Grundlagen 1.1. Bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung sind die Kosten grundsätzlich vom Staat zu übernehmen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskos- ten auch der antragstellenden Person oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, sofern diese die Einleitung des Verfahrens mutwillig bewirkt oder das Verfahren erschwert haben (Art. 427 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung sind gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO für jene

- 25 - Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Beurteilung 2.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung inklusive der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 6 und 7) entspricht den gesetzlichen Vor- schriften und ist zu bestätigen, nachdem wie erwogen auf die Anfechtung der Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung nicht einzutreten ist (vgl. vorne Zif- fer II.2.). Angesichts des heutigen Ausganges des Verfahrens sind die entspre- chenden Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da weder dem Beschul- digten noch dem Privatkläger vorgeworfen werden kann, das Verfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben. 2.2. Sodann fällt zufolge der heutigen Einstellung des Verfahrens bzw. des heu- tigen Freispruches des Beschuldigten die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfah- ren ausser Ansatz. Angesichts des frühen Rückzuges des Strafantrages, welcher dem Berufungsgericht massgebliche Aufwendungen in der Sache in diesem Punkt ersparte, wird der Privatkläger auch in zweiter Instanz nicht kostenpflichtig. Die wei- teren Kosten des Berufungsverfahrens bestehend in den Aufwendungen für die an- fängliche amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'911.90 (inkl. MWST) (vgl. Urk. 63 S. 2) sind demzufolge definitiv von der Staatskasse zu tragen. 2.3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für seine Aufwendungen betref- fend die spätere erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 10. Januar 2025 eine entsprechende Honorarnote für die erbetene Vertretung des Beschuldigten ein, deren Höhe nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 72). Es rechtfertigt sich mithin unter Berücksichtigung des tatsächlichen Auf- wandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung, den Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Dos- sier 1) wird definitiv eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Dossier 2) freigesprochen.

3. Der Privatkläger B._____ wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der frü- heren amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'500.– für die erbetene Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger B._____  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

- 27 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger B._____ (falls verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 42.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer