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SB240142

Gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2025-06-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

E. 2 Am 18. Mai 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

11. November 2022 vorgeladen (Urk. 130). Nach entsprechenden Anträgen (Urk. 124 bis Urk.126 und Urk. 131) wurde am 25. Mai 2022 die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 9. Juni 2022 verfügt. Am ge- nannten Datum wurde der Beschuldigte auf freien Fuss gesetzt (Urk. 140 und Urk. 143).

E. 3 Am 11. November 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und des Vertreters der Staatsan- waltschaft statt (Prot. II S. 9 ff.). Gleichentags erging das erste Berufungsurteil, gegen welches die Verteidigung des Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen erhob (Urk. 159; Urk. 165/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2024 teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf einzu- treten war. Es hob entsprechend das Urteil der erkennenden Kammer vom

11. November 2022 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Ober- gericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 172).

- 15 -

E. 4 Nachdem die amtliche Verteidigung mitgeteilt hatte, dass der Beschuldigte auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe (Urk. 174), wurde am 21. Juni 2024 zur Berufungsverhandlung auf den 6. Dezember 2024 vorgela- den (Urk. 175). Mit Eingabe vom 4. November 2024 ersuchte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, aus gesundheitlichen Grün- den um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Bestellung von Rechtsan- wältin MLaw X2._____ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 12. November 2024 bewilligt (Urk. 178 und Urk. 182). Nachdem Rechtsan- wältin MLaw X2._____ erklärt hatte, dass ihr eine Teilnahme an der für den 6. De- zember 2024 geplanten Berufungsverhandlung nicht möglich sei, der Beschul- digte aber weiterhin an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhalte (Urk. 178 und Urk. 185), wurde die Ladung abgenommen und die Parteien am 28. November 2024 neu auf den 9. Mai 2025 vorgeladen (Urk. 188).

E. 5 Wegen eines längerfristigen Ausfalls infolge Krankheit der Referentin, Ersat- zoberrichterin lic. iur. Tschudi, musste am 30. April 2025 auch der für den 9. Mai 2025 geplante Verhandlungstermin abgesagt werden (Urk. 194). Nach Rückspra- che mit den Parteien wurde die Berufungsverhandlung neu auf den 10. Juni 2025 angesetzt, wozu die Vorladung am 28. Mai 2025 erfolgte (Urk. 195).

E. 6 Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den bevorstehenden Verhandlungstermin den Antrag, der Beschuldigte sei nach der Urteilseröffnung zu verhaften und in Sicherheitshaft zu versetzen (Urk. 196).

E. 7 Am 10. Juni 2025 fand die zweite Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte persönlich, seine amtliche Verteidigerin und Staatsanwalt MLaw O._____ als Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Erschie- nenen mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 13 ff. und S. 18; Urk. 205). Sodann wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025 auf

- 16 - Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen, welcher Entscheid den Erschienenen ebenfalls mündlich eröffnet wurde (Prot. II S. 17 f.). II. Gegenstand der Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren sowie Bindungswirkung der Erwägungen des Bundesgerichtes

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge- richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, welche sich aus den bundesgerichtlichen Er- wägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.1; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Rechtspre- chung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2).

2. Mit dem Rückweisungsentscheid vom 6. März 2024 hiess das Bundesge- richt die Beschwerde des Beschuldigten nur teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf überhaupt einzutreten war. Die Rückweisung erfolgte einzig zur Wahrung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör mit Bezug auf seine geltend gemachte Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, da eine Verletzung dieses Anspruchs aufgrund seiner formellen Natur nicht geheilt werden kann (Urk. 172 E. 4.1.1. ff. und E. 6). In allen anderen Punkten, so insbe- sondere mit Bezug auf die Sachverhaltserstellung, die rechtliche Würdigung, die

- 17 - übrigen Erwägungen zur Strafzumessung, die Landesverweisung, die Entscheide über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche, die Einziehungen etc., wurde das erste Berufungsurteil nicht kassiert und bildet insofern nicht Gegen- stand der neuen Beurteilung. Die durch das Bundesgericht nicht kassierten Punkte haben vielmehr Bestand, weshalb im Nachfolgenden nicht nochmals dar- auf eingegangen wird, sondern einzig die Rüge der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots beurteilt wird. Mit Bezug auf sämtliche nicht kassierten Punkte ist auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB analog). Aus formellen Gründen wird im zweiten Berufungs- urteil allerdings praxisgemäss ein vollständiges Dispositiv wiedergegeben.

3. Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen gegen das erste Berufungsurteil rügte die amtliche Verteidigung vor Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Strafe ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes bemessen habe. Im Urteil würden sich keine entsprechenden Erwägungen fin- den. Vor der erkennenden Kammer sei geltend gemacht worden, dass zwischen der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung mehr als 16 Monate ver- gangen seien. Diese lange Bearbeitungslücke habe ihren Grund einzig in der strukturellen Überlastung der Vorinstanz, was offensichtlich unangemessen sei. Der Staat habe durch die Organisation der Strafrechtspflege dafür zu sorgen, dass Verfahren innert angemessener Frist abgeschlossen werden könnten. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte bei der Strafzumessung wirksam kompensiert werden müssen. Dass dieses Vorbringen der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz ignoriert worden sei, begründe darüber hinaus eine Verlet- zung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Urk. 165/2 S. 26). Im ersten Berufungsverfahren hatte die Verteidigung geltend gemacht, dass der Grund für die lange Verzögerung im "Verhalten" des Berufungsgerichts liege und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Komplexität des Falles zu- rückzuführen sei. Zwar sei bekannt, dass die erkennende Kammer nicht einfach untätig bleibe, sondern das Nadelöhr in der zu grossen Geschäftslast begründet liege. Dennoch sei wegen der Verfahrensverzögerung als Folge dieser strukturel-

- 18 - len Überlastung eine Reduktion der Einsatzstrafe um einen Sechstel vorzuneh- men (Urk. 145 S. 19 f.).

4. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid fest, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung gerügt habe, dass zwi- schen der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung aufgrund der struk- turellen Überlastung der Vorinstanz mehr als 16 Monate vergangen seien. Diese Rüge habe indes keinen Eingang in die Strafzumessung gefunden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur und seine Verletzung führe grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und der Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zwar gebe die Vorinstanz die vom Beschuldigten im Rahmen seines Standpunktes monierte Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder und erwähne die deswegen von der Verteidi- gung geforderte deutlich strafmindernde Berücksichtigung. Im Weiteren gehe sie indes nicht darauf ein, womit sie den (vorliegend durch das Bundesgericht nicht heilbaren) Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör missachte. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhalte, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige (Urk. 172 E. 4.1.1. ff.). Die Bindungswirkung der vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichtes für das vorliegende Verfahren ist von keiner Seite in Frage gestellt worden. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu. III. Verletzung des Beschleunigungsgebotes / Auswirkungen auf Strafzumessung und Landesverweisung

1. Die Strafzumessung im ersten Berufungsurteil wird seitens des Beschuldig- ten einzig hinsichtlich der unterbliebenen Auseinandersetzung mit seinem Vor- bringen, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, gerügt und das Bundes- gericht kassierte das erste Berufungsurteil auch lediglich mit Bezug auf diese Rüge. Gemäss den übrigen Strafzumessungsfaktoren, die von der amtlichen Ver- teidigung nicht beanstandet und in der Folge auch nicht kassiert wurden, ist der Beschuldigte mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 894 Tage durch

- 19 - Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden sind. Unter Einbezug einer wi- derrufenen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 ist der Beschuldigte sodann mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 aus- gefällten Strafe, zu sanktionieren. Schliesslich ist gegen ihn eine Busse von Fr. 600.– auszufällen. Die Verteidigung sieht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl in der Gesamtverfahrensdauer von mehr als neun Jahren seit Verübung der ersten Straftaten, als auch in einzelnen Verfahrensabschnitten (Urk. 203 S. 6 f.). Mit Be- zug auf den zweiten Punkt beanstandet sie zunächst die zeitliche Verzögerung zwischen dem Eingang der Berufungserklärungen vom 14. resp. 21. Juni 2021 und der Berufungsverhandlung im ersten Verfahren vor der Berufungsinstanz (Geschäfts-Nr. SB210317). Konkret seien bis zum Erlass des ersten Berufungsur- teils vom 11. November 2022 über 16 Monate verstrichen, was zu lange sei. Der Grund für diese lange Verzögerung liege zwar einzig im "Verhalten" des Beru- fungsgerichts, nämlich im Nadelöhr der zu grossen Geschäftslast. Eine struktu- relle Überlastung entbinde die Justiz allerdings nicht von ihrer Pflicht, Verfahren innert angemessener Frist zu erledigen (Urk. 203 S. 6; vgl. bereits Urk. 145 S. 19 f. und Urk. 165 S. 26). Auch im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB240142) erkennt die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots und zwar im langen Zeitverzug von 15 Monaten zwischen dem Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids anfangs März 2025 und der zwei- ten Berufungsverhandlung am 10. Juni 2025 (Urk. 203 S. 6). Mit Bezug auf die Auswirkung der gerügten Verletzungen des Beschleunigungsgebots auf die Straf- zumessung macht die Verteidigung geltend, dass die erfolgten Verfahrensverzö- gerungen eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würden, konkret eine Reduktion der Einsatzstrafe um einen Drittel (Urk. 203 S. 8). Die Verteidigung bringt sodann vor, für die im Zusammenhang mit den Sachverhalten Q, R und X angeklagten Delikte sei in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB auf eine Sanktion zu verzichten wegen des reduzierten Strafbedürfnisses nach der verstrichenen Zeit seit der Tat- begehung (Urk. 203 S. 8). Hierbei handelt es sich allerdings um ein neues Vor-

- 20 - bringen, welches erstmals anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vorgetra- gen wurde, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die ge- gen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beför- derlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Un- tersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Ver- halten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumut- barkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafre- duktion, manchmal der Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 143 IV 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteil des Bundes- gerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die be- schuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravie- rend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexi- tät des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzöge- rung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteil des Bun- desgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und pro- zessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist

- 21 - dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbe- hörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befand etwa, dass die Dauer von 15 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in ei- nem Straffall geringerer Grössenordnung das Beschleunigungsgebot verletze (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2; 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). Mit Bezug auf die gesamte Verfahrensdauer bejahte das Bundesgericht einerseits eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2) kei- nen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründe.

3. Angesichts der bundesgerichtlichen Praxis ist eine krasse Zeitlücke zwi- schen den Berufungserklärungen und der ersten Berufungsverhandlung am

E. 11 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210317), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse

- 30 - genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.

E. 12 Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB240142) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'767.– amtliche Verteidigung durch RA X1._____ (inkl. 8.1 % MWST; bereits ausbezahlt) Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung durch RAin X2._____ (inkl. 8.1 % MWST).

E. 13 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240142) werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

E. 14 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an part-  ner@ma.zh.ch)

- 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Bezirksgericht Zürich, in die Akten des Geschäfts-Nr. GG140027-L  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B. 

E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen.
  2. Er sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 18 Monaten Frei- heitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.
  3. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
  4. Von einer obligatorischen Landesverweisung sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.
  5. Die Zivilforderungen gemäss der Dispositivziffern 11a, 13 und 26 seien auf den Zivilweg zu verweisen. - 11 - Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. November 2022: (Urk. 159) Es wird beschlossen:
  6. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 17. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretungen des BetmG vor dem
  7. März 2018), 8-10, 11.b), 12 und 14-18 (Zivilforderungen), 19-23 (be- schlagnahmte Gegenstände), 24-25 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  8. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  9. Auf die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich der Dispositivziffer 26 des vorinstanzlichen Urteils (Prozessentschädigung) wird nicht eingetreten.
  10. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB.
  11. Der bedingte Vollzug eines Strafteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– Geldstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 wird widerrufen.
  12. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 894 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie unter Einbe- zug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom
  13. März 2019 ausgefällten Strafe, und mit Fr. 600.– Busse. - 12 -
  14. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  15. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  16. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
  17. Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
  18. Die Privatklägerin 7 (B._____ AG) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
  19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'400.– amtliche Verteidigung
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. März 2024: (Urk. 172)
  21. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 11. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 13 -
  22. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.– auferlegt.
  23. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten.
  24. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB240142): a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 204 S. 1)
  25. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde.
  26. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2022 (SB210317-O) sei vollumfänglich zu bestätigen.
  27. Die Kosten seien dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 203 S. 14 f.) Es sei A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft. Es sei von einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. Es sei von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. - 14 - Erwägungen: I. Prozessverlauf
  28. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  29. Abteilung, vom 17. März 2021 (Urk. 65) meldeten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung des Beschuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 70 und Urk. 71; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 74 bzw. Urk. 80; Urk. 79/1-13) reichten die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidi- gung fristwahrend die Berufungserklärung ein (Urk. 82 und Urk. 84; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 liess der Beschuldigte den An- trag stellen, es sei ihm der direkte Übertritt ins EM-Backdoor zu gewähren. Even- tualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen (Urk. 97). Mit Präsidialverfü- gung vom 23. März 2022 wurde auf den Hauptantrag des Beschuldigten betref- fend Übertritt ins EM-Backdoor nicht eingetreten. Der Eventualantrag wurde abge- wiesen (Urk. 114). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 138).
  30. Am 18. Mai 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
  31. November 2022 vorgeladen (Urk. 130). Nach entsprechenden Anträgen (Urk. 124 bis Urk.126 und Urk. 131) wurde am 25. Mai 2022 die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 9. Juni 2022 verfügt. Am ge- nannten Datum wurde der Beschuldigte auf freien Fuss gesetzt (Urk. 140 und Urk. 143).
  32. Am 11. November 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und des Vertreters der Staatsan- waltschaft statt (Prot. II S. 9 ff.). Gleichentags erging das erste Berufungsurteil, gegen welches die Verteidigung des Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen erhob (Urk. 159; Urk. 165/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2024 teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf einzu- treten war. Es hob entsprechend das Urteil der erkennenden Kammer vom
  33. November 2022 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Ober- gericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 172). - 15 -
  34. Nachdem die amtliche Verteidigung mitgeteilt hatte, dass der Beschuldigte auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe (Urk. 174), wurde am 21. Juni 2024 zur Berufungsverhandlung auf den 6. Dezember 2024 vorgela- den (Urk. 175). Mit Eingabe vom 4. November 2024 ersuchte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, aus gesundheitlichen Grün- den um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Bestellung von Rechtsan- wältin MLaw X2._____ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 12. November 2024 bewilligt (Urk. 178 und Urk. 182). Nachdem Rechtsan- wältin MLaw X2._____ erklärt hatte, dass ihr eine Teilnahme an der für den 6. De- zember 2024 geplanten Berufungsverhandlung nicht möglich sei, der Beschul- digte aber weiterhin an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhalte (Urk. 178 und Urk. 185), wurde die Ladung abgenommen und die Parteien am 28. November 2024 neu auf den 9. Mai 2025 vorgeladen (Urk. 188).
  35. Wegen eines längerfristigen Ausfalls infolge Krankheit der Referentin, Ersat- zoberrichterin lic. iur. Tschudi, musste am 30. April 2025 auch der für den 9. Mai 2025 geplante Verhandlungstermin abgesagt werden (Urk. 194). Nach Rückspra- che mit den Parteien wurde die Berufungsverhandlung neu auf den 10. Juni 2025 angesetzt, wozu die Vorladung am 28. Mai 2025 erfolgte (Urk. 195).
  36. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den bevorstehenden Verhandlungstermin den Antrag, der Beschuldigte sei nach der Urteilseröffnung zu verhaften und in Sicherheitshaft zu versetzen (Urk. 196).
  37. Am 10. Juni 2025 fand die zweite Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte persönlich, seine amtliche Verteidigerin und Staatsanwalt MLaw O._____ als Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Erschie- nenen mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 13 ff. und S. 18; Urk. 205). Sodann wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025 auf - 16 - Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen, welcher Entscheid den Erschienenen ebenfalls mündlich eröffnet wurde (Prot. II S. 17 f.). II. Gegenstand der Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren sowie Bindungswirkung der Erwägungen des Bundesgerichtes
  38. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge- richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, welche sich aus den bundesgerichtlichen Er- wägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.1; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Rechtspre- chung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2).
  39. Mit dem Rückweisungsentscheid vom 6. März 2024 hiess das Bundesge- richt die Beschwerde des Beschuldigten nur teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf überhaupt einzutreten war. Die Rückweisung erfolgte einzig zur Wahrung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör mit Bezug auf seine geltend gemachte Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, da eine Verletzung dieses Anspruchs aufgrund seiner formellen Natur nicht geheilt werden kann (Urk. 172 E. 4.1.1. ff. und E. 6). In allen anderen Punkten, so insbe- sondere mit Bezug auf die Sachverhaltserstellung, die rechtliche Würdigung, die - 17 - übrigen Erwägungen zur Strafzumessung, die Landesverweisung, die Entscheide über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche, die Einziehungen etc., wurde das erste Berufungsurteil nicht kassiert und bildet insofern nicht Gegen- stand der neuen Beurteilung. Die durch das Bundesgericht nicht kassierten Punkte haben vielmehr Bestand, weshalb im Nachfolgenden nicht nochmals dar- auf eingegangen wird, sondern einzig die Rüge der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots beurteilt wird. Mit Bezug auf sämtliche nicht kassierten Punkte ist auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB analog). Aus formellen Gründen wird im zweiten Berufungs- urteil allerdings praxisgemäss ein vollständiges Dispositiv wiedergegeben.
  40. Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen gegen das erste Berufungsurteil rügte die amtliche Verteidigung vor Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Strafe ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes bemessen habe. Im Urteil würden sich keine entsprechenden Erwägungen fin- den. Vor der erkennenden Kammer sei geltend gemacht worden, dass zwischen der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung mehr als 16 Monate ver- gangen seien. Diese lange Bearbeitungslücke habe ihren Grund einzig in der strukturellen Überlastung der Vorinstanz, was offensichtlich unangemessen sei. Der Staat habe durch die Organisation der Strafrechtspflege dafür zu sorgen, dass Verfahren innert angemessener Frist abgeschlossen werden könnten. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte bei der Strafzumessung wirksam kompensiert werden müssen. Dass dieses Vorbringen der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz ignoriert worden sei, begründe darüber hinaus eine Verlet- zung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Urk. 165/2 S. 26). Im ersten Berufungsverfahren hatte die Verteidigung geltend gemacht, dass der Grund für die lange Verzögerung im "Verhalten" des Berufungsgerichts liege und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Komplexität des Falles zu- rückzuführen sei. Zwar sei bekannt, dass die erkennende Kammer nicht einfach untätig bleibe, sondern das Nadelöhr in der zu grossen Geschäftslast begründet liege. Dennoch sei wegen der Verfahrensverzögerung als Folge dieser strukturel- - 18 - len Überlastung eine Reduktion der Einsatzstrafe um einen Sechstel vorzuneh- men (Urk. 145 S. 19 f.).
  41. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid fest, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung gerügt habe, dass zwi- schen der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung aufgrund der struk- turellen Überlastung der Vorinstanz mehr als 16 Monate vergangen seien. Diese Rüge habe indes keinen Eingang in die Strafzumessung gefunden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur und seine Verletzung führe grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und der Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zwar gebe die Vorinstanz die vom Beschuldigten im Rahmen seines Standpunktes monierte Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder und erwähne die deswegen von der Verteidi- gung geforderte deutlich strafmindernde Berücksichtigung. Im Weiteren gehe sie indes nicht darauf ein, womit sie den (vorliegend durch das Bundesgericht nicht heilbaren) Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör missachte. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhalte, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige (Urk. 172 E. 4.1.1. ff.). Die Bindungswirkung der vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichtes für das vorliegende Verfahren ist von keiner Seite in Frage gestellt worden. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu. III. Verletzung des Beschleunigungsgebotes / Auswirkungen auf Strafzumessung und Landesverweisung
  42. Die Strafzumessung im ersten Berufungsurteil wird seitens des Beschuldig- ten einzig hinsichtlich der unterbliebenen Auseinandersetzung mit seinem Vor- bringen, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, gerügt und das Bundes- gericht kassierte das erste Berufungsurteil auch lediglich mit Bezug auf diese Rüge. Gemäss den übrigen Strafzumessungsfaktoren, die von der amtlichen Ver- teidigung nicht beanstandet und in der Folge auch nicht kassiert wurden, ist der Beschuldigte mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 894 Tage durch - 19 - Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden sind. Unter Einbezug einer wi- derrufenen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 ist der Beschuldigte sodann mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 aus- gefällten Strafe, zu sanktionieren. Schliesslich ist gegen ihn eine Busse von Fr. 600.– auszufällen. Die Verteidigung sieht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl in der Gesamtverfahrensdauer von mehr als neun Jahren seit Verübung der ersten Straftaten, als auch in einzelnen Verfahrensabschnitten (Urk. 203 S. 6 f.). Mit Be- zug auf den zweiten Punkt beanstandet sie zunächst die zeitliche Verzögerung zwischen dem Eingang der Berufungserklärungen vom 14. resp. 21. Juni 2021 und der Berufungsverhandlung im ersten Verfahren vor der Berufungsinstanz (Geschäfts-Nr. SB210317). Konkret seien bis zum Erlass des ersten Berufungsur- teils vom 11. November 2022 über 16 Monate verstrichen, was zu lange sei. Der Grund für diese lange Verzögerung liege zwar einzig im "Verhalten" des Beru- fungsgerichts, nämlich im Nadelöhr der zu grossen Geschäftslast. Eine struktu- relle Überlastung entbinde die Justiz allerdings nicht von ihrer Pflicht, Verfahren innert angemessener Frist zu erledigen (Urk. 203 S. 6; vgl. bereits Urk. 145 S. 19 f. und Urk. 165 S. 26). Auch im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB240142) erkennt die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots und zwar im langen Zeitverzug von 15 Monaten zwischen dem Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids anfangs März 2025 und der zwei- ten Berufungsverhandlung am 10. Juni 2025 (Urk. 203 S. 6). Mit Bezug auf die Auswirkung der gerügten Verletzungen des Beschleunigungsgebots auf die Straf- zumessung macht die Verteidigung geltend, dass die erfolgten Verfahrensverzö- gerungen eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würden, konkret eine Reduktion der Einsatzstrafe um einen Drittel (Urk. 203 S. 8). Die Verteidigung bringt sodann vor, für die im Zusammenhang mit den Sachverhalten Q, R und X angeklagten Delikte sei in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB auf eine Sanktion zu verzichten wegen des reduzierten Strafbedürfnisses nach der verstrichenen Zeit seit der Tat- begehung (Urk. 203 S. 8). Hierbei handelt es sich allerdings um ein neues Vor- - 20 - bringen, welches erstmals anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vorgetra- gen wurde, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
  43. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die ge- gen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beför- derlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Un- tersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Ver- halten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumut- barkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafre- duktion, manchmal der Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 143 IV 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteil des Bundes- gerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die be- schuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravie- rend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexi- tät des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzöge- rung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteil des Bun- desgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und pro- zessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist - 21 - dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbe- hörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befand etwa, dass die Dauer von 15 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in ei- nem Straffall geringerer Grössenordnung das Beschleunigungsgebot verletze (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2; 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). Mit Bezug auf die gesamte Verfahrensdauer bejahte das Bundesgericht einerseits eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2) kei- nen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründe.
  44. Angesichts der bundesgerichtlichen Praxis ist eine krasse Zeitlücke zwi- schen den Berufungserklärungen und der ersten Berufungsverhandlung am
  45. November 2022 zu verneinen. Das erste Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB210317) dauerte nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksge- richtes Zürich vom 17. März 2021 und der dagegen erhobenen Berufungserklä- rungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vom 14. resp. 21. Juni 2021 rund 16 Monate bis zum Urteil. Darin kann keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erblickt werden, da es sich vorliegend um ein äusserst umfangrei- ches Verfahren handelt, worin der Unterschied liegt zu demjenigen Verfahren, welches dem vorstehend zitierten Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. So beträgt der Aktenumfang zwei Haupt-Theks sowie 13 Bundesordner Untersuchungsak- ten, hinzu kommen diverse Beizugsakten. Das erstinstanzliche Urteil umfasst über 100 Seiten. Nur schon aus dem grossen Aktenumfang erhellt, dass die Vor- bereitung eines solchen Prozesses geraume Zeit in Anspruch nimmt. Ausserdem stellte die Verteidigung im ersten Berufungsverfahren diverse prozessuale An- - 22 - träge: So verlangte sie, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten durch eine sachverständige Person gemäss Art. 182 ff. StPO abzuklären sei. Dieser Person sei zudem die Frage vorzulegen, ob die Anordnung einer Massnahme für den Be- schuldigten angezeigt sei. Weiter stellte sie den Antrag, dass C._____, E._____, eine Angestellte von E._____, P._____ und Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, "W._____" (Verkäufer des Natels) sowie die Polizei- beamten, welche die Hausdurchsuchung durchführten, zu befragen seien. Schliesslich wurde im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Dossier 4 auch die Schätzung einer Brosche und der Anhänger beantragt (Urk. 84 S. 6 ff.; Prot. II S. 15; Urk. 145 S. 3 ff. und S. 8). Die Bearbeitung dieser prozessualen Anträge führte ebenfalls zu einer längeren Bearbeitungsdauer. Hinzu kommt, dass das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich noch mit zwei weiteren Strafverfahren gegen mitbeschuldigte Personen zusammenhing (Geschäfts-Nrn. SB210111 sowie SB210216), welche zusammen zur Berufungs- verhandlung vorzuladen waren. Die Koordination solch zusammenhängender Ver- fahren mit diversen Beteiligten führt notorischerweise zu Verzögerungen, da die Terminfindung erschwert ist. Zudem mussten auch diese zwei weiteren Strafver- fahren durch die erkennende Kammer vorbereitet werden, was zusätzliche Zeit in Anspruch nahm. Eine Verzögerung bei der Vorladung zur ersten Berufungsver- handlung ergab sich auch deswegen, weil der Beschuldigte am 16. Februar 2022 den Antrag stellen liess, es sei ihm der direkte Übertritt ins EM-Backdoor zu ge- währen, eventualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen (Urk. 97). Mit Prä- sidialverfügung vom 23. März 2022 wurde auf den Hauptantrag des Beschuldig- ten betreffend Übertritt ins EM-Backdoor nicht eingetreten. Der Eventualantrag wurde abgewiesen (Urk. 114). Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, was zu Fristansetzungen betreffend allfällige Vernehmlassungen führte (Urk. 116 ff.). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 138). Die Vorladung zur ersten Berufungsver- handlung vom 11. November 2022 erfolgte am 18. Mai 2022 und damit noch vor Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils (Urk. 130). - 23 -
  46. Aus dem Erwogenen erhellt, dass das Obergericht des Kantons Zürich nach Eingang der Berufungserklärungen nicht etwa untätig blieb, sondern die Vorberei- tung von umfangreichen Urteilsanträgen in drei konnexen Strafverfahren gegen den Beschuldigten und zwei mitbeschuldigte Personen, die erschwerte Terminfin- dung für die Berufungsverhandlung aufgrund der grossen Zahl an involvierten Be- teiligten und der Verfahrensgang mit der Beschwerde des Beschuldigten an das Bundesgericht zum erwähnten Zeitbedarf von rund 16 Monaten geführt haben. Die Gründe liegen mithin in den faktischen und prozessualen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, was nicht das Berufungsgericht zu verantworten hat. Das erste Berufungsverfahren kam auch nicht zu einem eigentlichen Stillstand, wel- cher als stossend zu werten wäre. Die Verteidigung machte im Übrigen nie gel- tend, dass die Vorladung zur ersten Berufungsverhandlung zeitlich früher hätte stattfinden können bzw. ein früherer Verhandlungstermin möglich gewesen wäre. Die Terminfindung wurde mit ihr – ebenso wie mit sämtlichen weiteren Verfah- rensbeteiligten – koordiniert.
  47. Auch für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240142) sind keine krassen Verfahrensverzögerungen im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auszumachen. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass seit Erge- hen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides vom 6. März 2024 über ein Jahr verstrichen ist, bis am 10. Juni 2025 die zweite Berufungsverhandlung stattfinden konnte. Dies liegt indes im Umstand begründet, dass der Beschuldigte die Durchführung des mündlichen Verfahrens verlangte (Urk. 174), es zu einem Wechsel der amtlichen Verteidigung kam (Urk. 178 und Urk. 182), in der Folge weiterhin die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Verschiebung des bereits angesetzten Termins beantragt wurde (Urk. 185) und daher in der Folge ein neuer Termin für die zweite Berufungsverhandlung ange- setzt werden musste (Urk. 187 f.). Dass der Beschuldigte auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ebenso hat er es nicht zu vertreten, dass es zu ei- nem Wechsel seiner amtlichen Verteidigung kam und die neu mit dem amtlichen Mandat betraute Rechtsanwältin MLaw X2._____ den ursprünglich für den 6. De- zember 2024 geplanten Verhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte. Aller- - 24 - dings können die mit den vorstehenden Ereignissen verbundenen Verfahrensver- zögerungen auch dem Berufungsgericht nicht angelastet werden. Die Vorladung zur zweiten Berufungsverhandlung erfolgte am 21. Juni 2024, d.h. drei Monate nach Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides, und die wei- tere Dauer des Verfahrens bis zum vereinbarten Verhandlungstermin am 6. De- zember 2024 betrug knapp ein halbes Jahr. Nach Abnahme der Ladung für den 6. Dezember 2024 wurden der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft umgehend neue Terminvorschläge unterbreitet, um das zweite Berufungsverfahren zügig einer Erledigung zuzuführen. Als neuer Ver- handlungstermin konnte der 9. Mai 2025 festgelegt werden, nachdem ein Vor- schlag für einen früheren Verhandlungstermin seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung ausgeschlagen wurde (Urk. 179 f.). Dass auch der Verhand- lungstermin vom 9. Mai 2025 abgesagt werden musste, hatte seinen Grund zwar auf Seiten des Berufungsgerichtes. Allerdings wurde den Parteien sogleich ein neuer Termin nur vier Wochen später angeboten, sodass letztlich am 10. Juni 2025 die zweite Berufungsverhandlung durchgeführt werden konnte. Nach dem Erwogenen kam es auch im zweiten Berufungsverfahren zu keinen krassen Zeitlücken, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründen könnten. Die von der Verteidigung monierte Verzögerung des Verfahrens hatte ihre Ursache letztlich darin, dass der Beschuldigte auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand, was – wie erwähnt – sein gutes Recht war. Sein Anliegen erfolgte allerdings in Kenntnis der starken Auslastung des Beru- fungsgerichtes, weshalb es widersprüchlich erscheint, dass er vorbringen lässt, das zweite Berufungsverfahren habe nach Eingang des bundesgerichtlichen Rü- ckweisungsentscheides zu lange gedauert. Sodann ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte während des zweiten Berufungsverfahrens nicht in einer unerträgli- chen Ungewissheit über die Höhe seiner Strafe befand (vgl. Urk. 203 S. 7; Prot. II S. 10), da einzig eine allfällige Reduktion infolge Verletzung des Beschleuni- gungsgebots zur Beurteilung stand, welche nach Antrag seiner amtlichen Verteidi- gung einen Sechstel resp. einen Drittel der Einsatzstrafe betragen sollte. - 25 -
  48. Weitere Verfahrensunterbrüche, die als stossend erscheinen und die Straf- behörden zu verantworten haben, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
  49. Zusammenfassend ist der Verteidigung zwar durchaus zuzustimmen, dass das vorliegende Verfahren sehr lange dauerte und ein massgeblicher Teil dieser Verfahrensdauer auf das erste und zweite Berufungsverfahren entfällt. Unter Be- rücksichtigung der relevanten Faktoren (vgl. dazu vorstehend E. III.2.) ist aller- dings keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, weder mit Blick auf die Dauer des gesamten Verfahrens noch mit Bezug auf einzelne Ver- fahrensabschnitte. Es kam zu keinen krassen Bearbeitungslücken im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Strafreduktion ist daher nicht vorzu- nehmen.
  50. Bei diesem Ergebnis ist das erste Berufungsurteil auch mit Bezug auf den Entscheid über die Anordnung einer Landesverweisung nicht zu hinterfragen. Die Verteidigung argumentierte – ausgehend von ihrem Antrag auf Reduktion der Strafe infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots –, dass die Frage der Landesverweisung mit der Bemessung einer geringeren Strafe erneut in den Fo- kus rücke. Die ursprüngliche Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB habe sich massgeblich auf die mit dem ersten Berufungsurteil verhängte Freiheitsstrafe von 5 Jahren gestützt. Bei Ausfällung einer geringeren Strafe im Sinne der beantragten Reduktion der Einsatzstrafe sei die Interessenabwägung neu vorzunehmen, wobei auch die geänderten persönlichen Verhältnisse und die verbesserte Legalprognose des Beschuldigten miteinzubeziehen seien. Die Ver- teidigung machte sodann detaillierte Ausführungen dazu, dass sich der Beschul- digte seit seiner Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug am
  51. Juni 2022 bewährt habe. Er lebe mit seiner Familie zusammen, gehe in einem geregelten Anstellungsverhältnis einer Erwerbstätigkeit nach, zahle seine Schul- den zurück, lebe abstinent und nehme weiterhin auf freiwilliger Basis therapeuti- sche Unterstützung in Anspruch (Urk. 203 S. 8 ff.). Es ist sehr erfreulich, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in den vergangenen drei Jahren stabilisierten und es zu keinen weiteren Verurtei- - 26 - lungen kam. Diese positiven Entwicklungen wurden allerdings schon im bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 6. März 2024 berücksichtigt und ge- würdigt. Das Bundesgericht hielt konkret Folgendes fest: "Zutreffend erwägt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer von den Vorstrafen und den damit verbunden ausgesprochenen Strafen nicht vor weiterer (teilweise einschlägiger) Straffälligkeit abhalten liess. Selbst laufende Strafverfahren hielten ihn nicht dazu an, sich wohl zu verhalten. Das gesteht der Beschwerdeführer selbst ein. Allfällige jüngste positive Entwicklungen vermögen weder daran noch an der vorinstanzlich erwogenen ungünstigen Rückfallprognose etwas zu ändern, sondern treten ange- sichts des langjährig strafrechtlich relevanten Verhaltens in den Hintergrund. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in letzter Zeit ist aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverweisung zu relativieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2 mit Hinweis). Die Summe und die Regelmässigkeit der Delikte zeigen auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die hiesigen Gesetze halten kann oder will. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse als erheblich ein- stuft" (Urk. 172 E. 5.4.2). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und bei gleichbleibendem Strafmass wären ganz erhebliche neue Tatsachen mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nötig, um die vom Bundes- gericht nicht beanstandete Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Ent- scheid über die Anordnung einer Landesverweisung als nicht mehr angemessen erscheinen zu lassen. Solche Tatsachen sind jedoch vorliegend nicht auszuma- chen. Die privaten Interessen des Beschuldigten vermögen das öffentliche Inter- esse an seiner Wegweisung nach wie vor nicht zu überwiegen. Es bleibt daher auch in diesem Punkt beim ersten Berufungsurteil. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  52. Erstes Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210317) Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Ausnahme eines Teils - 27 - der Zivilforderungen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfäng- lich, die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise mit ihren Anträgen auf eine höhere Strafe und eine längere Landesverweisung. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechs- tel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von fünf Sechsteln vorzubehalten. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das erste Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 15'435.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 146). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeu- tung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Anw- GebV). Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 15'400.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu entschädigen.
  53. Zweites Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240142) Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren sind entstanden, weil das erste Ur- teil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Dass es zu einem zweiten Berufungsverfahren kam, hat folglich nicht der Beschuldigte zu verantworten, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men sind (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde für seine Aufwendungen im zweiten Beru- fungsverfahren bereits mit Fr. 1'767.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (Urk. 190). Rechtsanwältin MLaw X2._____ macht für das zweite Berufungsverfahren Auf- wendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 7'251.35 (inkl. Mehrwertsteuer) - 28 - geltend (Urk. 201). Die verlangte Entschädigung erscheint den einschlägigen Be- messungsgrundlagen nicht mehr angemessen. So war der Gegenstand des zwei- ten Berufungsverfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht stark eingegrenzt und beschränkte sich nur noch auf die unbehandelt gebliebene Rüge des Beschuldigten, im (ersten) Berufungsverfahren sei das Beschleunigungsge- bot verletzt worden. Der von Rechtsanwältin MLaw X2._____ betriebene Aufwand zur Einarbeitung in diese Thematik erscheint zu gross, auch weil sie an die Argu- mentation, die ihr Vorgänger anlässlich der ersten Berufungsverhandlung und im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hatte, gebunden war. Es rechtfertigt sich, den geltend gemachten Stundenaufwand pauschal um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsanwältin MLaw X2._____ ist folglich für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  54. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 17. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretungen des BetmG vor dem
  55. März 2018), 8-10, 11.b), 12 und 14-18 (Zivilforderungen), 19-23 (be- schlagnahmte Gegenstände) und 24-25 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  56. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  57. Auf die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich der Dispositivziffer 26 des vorinstanzlichen Urteils (Prozessentschädigung) nicht eingetreten.
  58. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. - 29 -
  59. Der bedingte Vollzug eines Strafteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– Geldstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 wird widerrufen.
  60. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 894 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie unter Einbe- zug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom
  61. März 2019 ausgefällten Strafe, und mit Fr. 600.– Busse.
  62. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  63. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  64. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
  65. Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
  66. Die Privatklägerin 7 (B._____ AG) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
  67. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB210317) wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'400.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % MWST).
  68. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210317), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse - 30 - genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.
  69. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB240142) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'767.– amtliche Verteidigung durch RA X1._____ (inkl. 8.1 % MWST; bereits ausbezahlt) Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung durch RAin X2._____ (inkl. 8.1 % MWST).
  70. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240142) werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
  71. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an part-  ner@ma.zh.ch) - 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Bezirksgericht Zürich, in die Akten des Geschäfts-Nr. GG140027-L  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B. 
  72. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240142-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 10. Juni 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ab 12. November 2024 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf (Rü- ckweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

17. März 2021 (DG200227); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. November 2022 (SB210317); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 6. März 2024 (6B_518/2023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. November 2020 (HD Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139  Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2  und 3 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs ei-  ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne  von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne  von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g  (i.V.m. lit. c und d) des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waf-  fengesetzes, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95  Abs. 1 lit. a und b SVG,

- 3 - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2  lit. a und b SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der  Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie  der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäu-  bungsmittelgesetzes (BetmG).

2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) vor dem 17. März 2018 wird eingestellt.

3. Der bedingte Vollzug des Anteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bezüg- lich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2014 teilbedingt ausgefällten Geldstrafe wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 441 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstan- den sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe, und mit einer Busse von Fr. 600.–.

5. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 9 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.

- 4 - Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.

8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG [Versicherung]) den Betrag von Fr. 66'693.15 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

9. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung in solidarischer Haf- tung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag von Fr. 3'500.–, zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2019, als Schadener- satz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewie- sen.

10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.

b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (D._____) wird abgewie- sen.

11. a) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) den Betrag von Fr. 20'650.10, zuzüg- lich 5 % Zins ab 17. Juni 2019, als Schadenersatz zu bezahlen. Es wird da- von Vormerk genommen, dass diese Schadenersatzforderung ganz oder teilweise durch die B._____ AG gedeckt ist. Im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 (E._____) wird abgewie- sen.

- 5 -

12. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) den Betrag von Fr. 200.–, zuzüg- lich 5 % Zins ab 7. April 2019, als Schadenersatz zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin 7 (B._____ AG) den Betrag von Fr. 299'810.– als Schadenersatz zu bezahlen.

14. a) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin 8 (G._____ GmbH) den Betrag von Fr. 2'156.20, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2019, als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8 (G._____ GmbH) wird abgewiesen.

15. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin 9 (H._____ [Versicherung]) den Betrag von Fr. 2'011.20 als Schadenersatz zu bezahlen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (I._____) den Be- trag von Fr. 300.– als Schadenersatz zu bezahlen.

17. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin 11 (J._____ [Versicherung]) den Betrag von Fr. 15'709.– als Schadenersatz zu bezahlen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12 (K._____) den Be- trag von Fr. 100.– als Schadenersatz zu bezahlen.

19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 be- schlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 275.40 (Quittung 2465, 7890 und 7973) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

20. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

5. bzw. 10. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich

- 6 - lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: Winterjacke (Asservat-Nr. A012'448'010),  Kapuzenpullover (Asservat-Nr. A012'448'123),  1 Mobiltelefon, HTC (Asservat-Nr. A009'076'306),  1 Mobiltelefon, Samsung (Asservat-Nr. A009'076'679),  1 Mobiltelefon, Nokia (Asservat-Nr. A009'076'726),  1 Mobiltelefon, Apple, iPhone (Asservat-Nr. A009'076'748),  1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Samsung (Asservat-Nr. A009'076'817),  1 Mobiltelefon, Apple, iPhone (Asservat-Nr. A009'076'851),  1 Laptop, MacBook Air (Asservat-Nr. A009'076'908),  1 Mobiltelefon, Apple, iPhone (Asservat-Nr. A009'076'839),  1 Tablet, Huawei (Asservat-Nr. A009'076'884),  1 Computer, Acer (Asservat-Nr. A009'076'920),  5 Festplatten / Sticks (Asservat-Nr. A009'076'953),  1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Apple, iPhone (Asservat-Nr.  A009'074'275), 1 SIM-Karte, Yallo (Asservat-Nr. A009'074'300),  2 SIM-Karten, Lebara und Yallo (Asservat-Nr. A009'074'311),  1 Mobiltelefon, Sci i9+++ (Asservat-Nr. A009'775'308),  Verpackung zu iPhone 6 Plus (Asservat-Nr. A009'775'353),  1 Lautsprecher, JBL, Flip 3 (Asservat-Nr. A009'775'375),  1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Apple, iPhone 6 Plus (Asservat-Nr.  A009'658'440), 1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Apple, iPhone 5 (Asservat-Nr.  A009'658'564), 1 schwarzes Notizbuch (Asservat-Nr. A009'076'191),  1 Schlüsselbund mit 7 Schlüsseln (Asservat-Nr. A009'077'116),  1 Schlüsselbund mit div. Schlüsseln (Asservat-Nr. A009'774'918),  1 Schlüsselring mit vier Schlüsseln (Asservat-Nr. A009'774'930),  1 Schlüsselbund mit Schlüssel (Asservat-Nr. A011'453'068),  1 Rucksack (Asservat-Nr. A009'075'405),  1 Rucksack, Gym-Bag (Asservat-Nr. A009'661'192), 

- 7 - 1 Bluejeans, Two Denim (Asservat-Nr. A009'794'621),  1 Bluejeans, Behype (Asservat-Nr. A009'794'632),  1 Jacke, Rocket Rugged (Asservat-Nr. A009'794'643),  1 Weste, Forty Five Rpm Denim (Asservat-Nr. A009'794'654). 

21. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon (Ap- ple, iPhone 6, Asservat-Nr. A009'768'723) wird L._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andern- falls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.

22. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter den BM Lager- Nrn. S00559-2016, S00560-2016, S00566-2016, S01972-2016, B05048- 2016 sowie S00958-2018 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmit- telutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: 1 Minigrip Kokain, brutto 2.2 Gramm (Asservat-Nr. A009'074'253),  2 Minigrip Marihuana, brutto 6.9 Gramm (Asservat-Nr. A009'074'366),  3 Portionen Kokain, brutto 3.3 Gramm (Asservat-Nr. A009'076'986),  1 Portion Streckmittel, brutto 1.4 Gramm (Asservat-Nr. A009'076'997),  1 Portion Streckmittel, brutto 8.6 Gramm (Asservat-Nr. A009'077'003),  1 Portion Marihuana, brutto 18 Gramm (Asservat-Nr. A009'077'014),  1 Feinwaage Swiss Check200 (Asservat-Nr. A009'077'036),  1 Feinwaage Myco (Asservat-Nr. A009'077'069),  Div. Betäubungsmittel-Verpackungsmaterial (Asservat-Nr.  A009'077'070), 1 Mörser (Asservat-Nr. A009'077'092),  1 Vakuumiermaschine (Asservat-Nr. A009'077'105),  5 Portionen Marihuana, netto 18.1 Gramm (Asservat-Nr.  A009'569'497), 10 Portionen Kokain, netto 7.9 Gramm (Asservat-Nr. A009'569'511),  1 Portion Kokain, netto 4.6 Gramm (Asservat-Nr. A009'569'533),  2 Portionen Haschisch (Asservat-Nr. A009'775'659),  1 Spritze (Asservat-Nr. A009'794'665), 

- 8 - 1 Minigrip Marihuana, brutto 0.9 Gramm (Asservat-Nr. A009'794'687),  1 Bong Glas (Asservat-Nr. A009'794'698),  1 Minigrip Marihuana, brutto 3.3 Gramm (Asservat-Nr. A009'794'701),  1 Hanfmühle (Asservat-Nr. A009'794'712),  1 Minigrip Marihuana, brutto 4.8 Gramm (Asservat-Nr. A009'794'723),  3 Ampullen Amphetamine (Asservat-Nr. A009'794'734),  Minigrip Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A011'453'057),  11 Portionen Kokain, netto 6.3 Gramm (Asservat-Nr. A011'453'046),  12 Portionen Kokain, netto 6.0 Gramm (Asservat-Nr. A011'496'121),  1 Herrentasche, Marke Louis Vuitton (Asservat-Nr. A011'453'002). 

23. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis- Geschäfts-Nr. 65991062 lagernden Waffen und Waffenzubehöre werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zur Vernichtung überlassen: 1 Butterfly Messer (Asservat-Nr. A009'075'187),  1 automatisches Klappmesser (Asservat-Nr. A009'075'201),  1 CO2 Revolver, Phyton 357 (Asservat-Nr. A009'075'267),  1 Teleskopschlagstock (Asservat-Nr. A009'074'264),  1 Pistole, Marke Walther (Asservat-Nr. A009'075'041),  1 Magazin leer, Walter PPK (Asservat-Nr. A009'075'052),  1 Schachtel Patronen, Browning (Asservat-Nr. A009'075'165),  1 Sturmhaube (Asservat-Nr. A009'775'671). 

24. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'183.35 drei Gutachten FOR und drei Gutachten IRM Fr. 3'600.00 Telefonkontrolle (RTI) Fr. 321.20 Auslagen Notfalltüröffnung

- 9 - Fr. 3'650.45 Anteil Auslagen Polizei/FOR Berichte/IRM Berichte "M._____" Fr. 40.00 Transportkosten, Regionalgefängnis Bern Fr. 1'200.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB200109-O Fr. 28'940.05 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Fr. 24'059.70 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

25. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

26. Der Beschuldigte wird in solidarischer Verpflichtung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 6 (N._____ AG) für das gesamte Verfahren eine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 20'513.50 (inkl. Barauslagen und Mwst) zu bezahlen. Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210317):

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 82 S. 2; Urk. 147 S. 2)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs.

2. Bestätigung des vorinstanzlichen Widerrufs des bedingten Vollzugs des Anteils von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2014 teilbedingt ausgefällten Geldstrafe.

3. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von

- 10 - 110 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Gesamtstrafe und Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.

4. Bestätigung des Vollzugs der Freiheits- und Geldstrafe.

5. Bestätigung der Bezahlung der Busse.

6. Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren und deren Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS).

7. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

8. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschuldigten.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 145 S. 1 f.; Prot. II S. 55)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen.

2. Er sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 18 Monaten Frei- heitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.

3. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Von einer obligatorischen Landesverweisung sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.

5. Die Zivilforderungen gemäss der Dispositivziffern 11a, 13 und 26 seien auf den Zivilweg zu verweisen.

- 11 - Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. November 2022: (Urk. 159) Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 17. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretungen des BetmG vor dem

17. März 2018), 8-10, 11.b), 12 und 14-18 (Zivilforderungen), 19-23 (be- schlagnahmte Gegenstände), 24-25 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich der Dispositivziffer 26 des vorinstanzlichen Urteils (Prozessentschädigung) wird nicht eingetreten.

2. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB.

3. Der bedingte Vollzug eines Strafteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– Geldstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 894 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie unter Einbe- zug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom

21. März 2019 ausgefällten Strafe, und mit Fr. 600.– Busse.

- 12 -

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.

8. Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Privatklägerin 7 (B._____ AG) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'400.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. März 2024: (Urk. 172)

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 11. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 13 -

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.– auferlegt.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB240142):

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 204 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde.

2. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2022 (SB210317-O) sei vollumfänglich zu bestätigen.

3. Die Kosten seien dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 203 S. 14 f.) Es sei A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft. Es sei von einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. Es sei von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 14 - Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung, vom 17. März 2021 (Urk. 65) meldeten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung des Beschuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 70 und Urk. 71; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 74 bzw. Urk. 80; Urk. 79/1-13) reichten die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidi- gung fristwahrend die Berufungserklärung ein (Urk. 82 und Urk. 84; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 liess der Beschuldigte den An- trag stellen, es sei ihm der direkte Übertritt ins EM-Backdoor zu gewähren. Even- tualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen (Urk. 97). Mit Präsidialverfü- gung vom 23. März 2022 wurde auf den Hauptantrag des Beschuldigten betref- fend Übertritt ins EM-Backdoor nicht eingetreten. Der Eventualantrag wurde abge- wiesen (Urk. 114). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 138).

2. Am 18. Mai 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

11. November 2022 vorgeladen (Urk. 130). Nach entsprechenden Anträgen (Urk. 124 bis Urk.126 und Urk. 131) wurde am 25. Mai 2022 die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 9. Juni 2022 verfügt. Am ge- nannten Datum wurde der Beschuldigte auf freien Fuss gesetzt (Urk. 140 und Urk. 143).

3. Am 11. November 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und des Vertreters der Staatsan- waltschaft statt (Prot. II S. 9 ff.). Gleichentags erging das erste Berufungsurteil, gegen welches die Verteidigung des Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen erhob (Urk. 159; Urk. 165/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2024 teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf einzu- treten war. Es hob entsprechend das Urteil der erkennenden Kammer vom

11. November 2022 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Ober- gericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 172).

- 15 -

4. Nachdem die amtliche Verteidigung mitgeteilt hatte, dass der Beschuldigte auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe (Urk. 174), wurde am 21. Juni 2024 zur Berufungsverhandlung auf den 6. Dezember 2024 vorgela- den (Urk. 175). Mit Eingabe vom 4. November 2024 ersuchte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, aus gesundheitlichen Grün- den um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Bestellung von Rechtsan- wältin MLaw X2._____ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 12. November 2024 bewilligt (Urk. 178 und Urk. 182). Nachdem Rechtsan- wältin MLaw X2._____ erklärt hatte, dass ihr eine Teilnahme an der für den 6. De- zember 2024 geplanten Berufungsverhandlung nicht möglich sei, der Beschul- digte aber weiterhin an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhalte (Urk. 178 und Urk. 185), wurde die Ladung abgenommen und die Parteien am 28. November 2024 neu auf den 9. Mai 2025 vorgeladen (Urk. 188).

5. Wegen eines längerfristigen Ausfalls infolge Krankheit der Referentin, Ersat- zoberrichterin lic. iur. Tschudi, musste am 30. April 2025 auch der für den 9. Mai 2025 geplante Verhandlungstermin abgesagt werden (Urk. 194). Nach Rückspra- che mit den Parteien wurde die Berufungsverhandlung neu auf den 10. Juni 2025 angesetzt, wozu die Vorladung am 28. Mai 2025 erfolgte (Urk. 195).

6. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den bevorstehenden Verhandlungstermin den Antrag, der Beschuldigte sei nach der Urteilseröffnung zu verhaften und in Sicherheitshaft zu versetzen (Urk. 196).

7. Am 10. Juni 2025 fand die zweite Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte persönlich, seine amtliche Verteidigerin und Staatsanwalt MLaw O._____ als Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Erschie- nenen mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 13 ff. und S. 18; Urk. 205). Sodann wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025 auf

- 16 - Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen, welcher Entscheid den Erschienenen ebenfalls mündlich eröffnet wurde (Prot. II S. 17 f.). II. Gegenstand der Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren sowie Bindungswirkung der Erwägungen des Bundesgerichtes

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge- richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, welche sich aus den bundesgerichtlichen Er- wägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.1; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Rechtspre- chung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2).

2. Mit dem Rückweisungsentscheid vom 6. März 2024 hiess das Bundesge- richt die Beschwerde des Beschuldigten nur teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf überhaupt einzutreten war. Die Rückweisung erfolgte einzig zur Wahrung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör mit Bezug auf seine geltend gemachte Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, da eine Verletzung dieses Anspruchs aufgrund seiner formellen Natur nicht geheilt werden kann (Urk. 172 E. 4.1.1. ff. und E. 6). In allen anderen Punkten, so insbe- sondere mit Bezug auf die Sachverhaltserstellung, die rechtliche Würdigung, die

- 17 - übrigen Erwägungen zur Strafzumessung, die Landesverweisung, die Entscheide über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche, die Einziehungen etc., wurde das erste Berufungsurteil nicht kassiert und bildet insofern nicht Gegen- stand der neuen Beurteilung. Die durch das Bundesgericht nicht kassierten Punkte haben vielmehr Bestand, weshalb im Nachfolgenden nicht nochmals dar- auf eingegangen wird, sondern einzig die Rüge der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots beurteilt wird. Mit Bezug auf sämtliche nicht kassierten Punkte ist auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB analog). Aus formellen Gründen wird im zweiten Berufungs- urteil allerdings praxisgemäss ein vollständiges Dispositiv wiedergegeben.

3. Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen gegen das erste Berufungsurteil rügte die amtliche Verteidigung vor Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Strafe ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes bemessen habe. Im Urteil würden sich keine entsprechenden Erwägungen fin- den. Vor der erkennenden Kammer sei geltend gemacht worden, dass zwischen der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung mehr als 16 Monate ver- gangen seien. Diese lange Bearbeitungslücke habe ihren Grund einzig in der strukturellen Überlastung der Vorinstanz, was offensichtlich unangemessen sei. Der Staat habe durch die Organisation der Strafrechtspflege dafür zu sorgen, dass Verfahren innert angemessener Frist abgeschlossen werden könnten. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte bei der Strafzumessung wirksam kompensiert werden müssen. Dass dieses Vorbringen der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz ignoriert worden sei, begründe darüber hinaus eine Verlet- zung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Urk. 165/2 S. 26). Im ersten Berufungsverfahren hatte die Verteidigung geltend gemacht, dass der Grund für die lange Verzögerung im "Verhalten" des Berufungsgerichts liege und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Komplexität des Falles zu- rückzuführen sei. Zwar sei bekannt, dass die erkennende Kammer nicht einfach untätig bleibe, sondern das Nadelöhr in der zu grossen Geschäftslast begründet liege. Dennoch sei wegen der Verfahrensverzögerung als Folge dieser strukturel-

- 18 - len Überlastung eine Reduktion der Einsatzstrafe um einen Sechstel vorzuneh- men (Urk. 145 S. 19 f.).

4. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid fest, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung gerügt habe, dass zwi- schen der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung aufgrund der struk- turellen Überlastung der Vorinstanz mehr als 16 Monate vergangen seien. Diese Rüge habe indes keinen Eingang in die Strafzumessung gefunden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur und seine Verletzung führe grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und der Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zwar gebe die Vorinstanz die vom Beschuldigten im Rahmen seines Standpunktes monierte Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder und erwähne die deswegen von der Verteidi- gung geforderte deutlich strafmindernde Berücksichtigung. Im Weiteren gehe sie indes nicht darauf ein, womit sie den (vorliegend durch das Bundesgericht nicht heilbaren) Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör missachte. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhalte, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige (Urk. 172 E. 4.1.1. ff.). Die Bindungswirkung der vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichtes für das vorliegende Verfahren ist von keiner Seite in Frage gestellt worden. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu. III. Verletzung des Beschleunigungsgebotes / Auswirkungen auf Strafzumessung und Landesverweisung

1. Die Strafzumessung im ersten Berufungsurteil wird seitens des Beschuldig- ten einzig hinsichtlich der unterbliebenen Auseinandersetzung mit seinem Vor- bringen, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, gerügt und das Bundes- gericht kassierte das erste Berufungsurteil auch lediglich mit Bezug auf diese Rüge. Gemäss den übrigen Strafzumessungsfaktoren, die von der amtlichen Ver- teidigung nicht beanstandet und in der Folge auch nicht kassiert wurden, ist der Beschuldigte mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 894 Tage durch

- 19 - Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden sind. Unter Einbezug einer wi- derrufenen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 ist der Beschuldigte sodann mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 aus- gefällten Strafe, zu sanktionieren. Schliesslich ist gegen ihn eine Busse von Fr. 600.– auszufällen. Die Verteidigung sieht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl in der Gesamtverfahrensdauer von mehr als neun Jahren seit Verübung der ersten Straftaten, als auch in einzelnen Verfahrensabschnitten (Urk. 203 S. 6 f.). Mit Be- zug auf den zweiten Punkt beanstandet sie zunächst die zeitliche Verzögerung zwischen dem Eingang der Berufungserklärungen vom 14. resp. 21. Juni 2021 und der Berufungsverhandlung im ersten Verfahren vor der Berufungsinstanz (Geschäfts-Nr. SB210317). Konkret seien bis zum Erlass des ersten Berufungsur- teils vom 11. November 2022 über 16 Monate verstrichen, was zu lange sei. Der Grund für diese lange Verzögerung liege zwar einzig im "Verhalten" des Beru- fungsgerichts, nämlich im Nadelöhr der zu grossen Geschäftslast. Eine struktu- relle Überlastung entbinde die Justiz allerdings nicht von ihrer Pflicht, Verfahren innert angemessener Frist zu erledigen (Urk. 203 S. 6; vgl. bereits Urk. 145 S. 19 f. und Urk. 165 S. 26). Auch im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB240142) erkennt die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots und zwar im langen Zeitverzug von 15 Monaten zwischen dem Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids anfangs März 2025 und der zwei- ten Berufungsverhandlung am 10. Juni 2025 (Urk. 203 S. 6). Mit Bezug auf die Auswirkung der gerügten Verletzungen des Beschleunigungsgebots auf die Straf- zumessung macht die Verteidigung geltend, dass die erfolgten Verfahrensverzö- gerungen eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würden, konkret eine Reduktion der Einsatzstrafe um einen Drittel (Urk. 203 S. 8). Die Verteidigung bringt sodann vor, für die im Zusammenhang mit den Sachverhalten Q, R und X angeklagten Delikte sei in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB auf eine Sanktion zu verzichten wegen des reduzierten Strafbedürfnisses nach der verstrichenen Zeit seit der Tat- begehung (Urk. 203 S. 8). Hierbei handelt es sich allerdings um ein neues Vor-

- 20 - bringen, welches erstmals anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vorgetra- gen wurde, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die ge- gen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beför- derlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Un- tersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Ver- halten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumut- barkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafre- duktion, manchmal der Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 143 IV 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteil des Bundes- gerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die be- schuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravie- rend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexi- tät des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzöge- rung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteil des Bun- desgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und pro- zessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist

- 21 - dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbe- hörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befand etwa, dass die Dauer von 15 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in ei- nem Straffall geringerer Grössenordnung das Beschleunigungsgebot verletze (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2; 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). Mit Bezug auf die gesamte Verfahrensdauer bejahte das Bundesgericht einerseits eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2) kei- nen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründe.

3. Angesichts der bundesgerichtlichen Praxis ist eine krasse Zeitlücke zwi- schen den Berufungserklärungen und der ersten Berufungsverhandlung am

11. November 2022 zu verneinen. Das erste Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB210317) dauerte nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksge- richtes Zürich vom 17. März 2021 und der dagegen erhobenen Berufungserklä- rungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vom 14. resp. 21. Juni 2021 rund 16 Monate bis zum Urteil. Darin kann keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erblickt werden, da es sich vorliegend um ein äusserst umfangrei- ches Verfahren handelt, worin der Unterschied liegt zu demjenigen Verfahren, welches dem vorstehend zitierten Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. So beträgt der Aktenumfang zwei Haupt-Theks sowie 13 Bundesordner Untersuchungsak- ten, hinzu kommen diverse Beizugsakten. Das erstinstanzliche Urteil umfasst über 100 Seiten. Nur schon aus dem grossen Aktenumfang erhellt, dass die Vor- bereitung eines solchen Prozesses geraume Zeit in Anspruch nimmt. Ausserdem stellte die Verteidigung im ersten Berufungsverfahren diverse prozessuale An-

- 22 - träge: So verlangte sie, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten durch eine sachverständige Person gemäss Art. 182 ff. StPO abzuklären sei. Dieser Person sei zudem die Frage vorzulegen, ob die Anordnung einer Massnahme für den Be- schuldigten angezeigt sei. Weiter stellte sie den Antrag, dass C._____, E._____, eine Angestellte von E._____, P._____ und Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, "W._____" (Verkäufer des Natels) sowie die Polizei- beamten, welche die Hausdurchsuchung durchführten, zu befragen seien. Schliesslich wurde im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Dossier 4 auch die Schätzung einer Brosche und der Anhänger beantragt (Urk. 84 S. 6 ff.; Prot. II S. 15; Urk. 145 S. 3 ff. und S. 8). Die Bearbeitung dieser prozessualen Anträge führte ebenfalls zu einer längeren Bearbeitungsdauer. Hinzu kommt, dass das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich noch mit zwei weiteren Strafverfahren gegen mitbeschuldigte Personen zusammenhing (Geschäfts-Nrn. SB210111 sowie SB210216), welche zusammen zur Berufungs- verhandlung vorzuladen waren. Die Koordination solch zusammenhängender Ver- fahren mit diversen Beteiligten führt notorischerweise zu Verzögerungen, da die Terminfindung erschwert ist. Zudem mussten auch diese zwei weiteren Strafver- fahren durch die erkennende Kammer vorbereitet werden, was zusätzliche Zeit in Anspruch nahm. Eine Verzögerung bei der Vorladung zur ersten Berufungsver- handlung ergab sich auch deswegen, weil der Beschuldigte am 16. Februar 2022 den Antrag stellen liess, es sei ihm der direkte Übertritt ins EM-Backdoor zu ge- währen, eventualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen (Urk. 97). Mit Prä- sidialverfügung vom 23. März 2022 wurde auf den Hauptantrag des Beschuldig- ten betreffend Übertritt ins EM-Backdoor nicht eingetreten. Der Eventualantrag wurde abgewiesen (Urk. 114). Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, was zu Fristansetzungen betreffend allfällige Vernehmlassungen führte (Urk. 116 ff.). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 138). Die Vorladung zur ersten Berufungsver- handlung vom 11. November 2022 erfolgte am 18. Mai 2022 und damit noch vor Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils (Urk. 130).

- 23 -

4. Aus dem Erwogenen erhellt, dass das Obergericht des Kantons Zürich nach Eingang der Berufungserklärungen nicht etwa untätig blieb, sondern die Vorberei- tung von umfangreichen Urteilsanträgen in drei konnexen Strafverfahren gegen den Beschuldigten und zwei mitbeschuldigte Personen, die erschwerte Terminfin- dung für die Berufungsverhandlung aufgrund der grossen Zahl an involvierten Be- teiligten und der Verfahrensgang mit der Beschwerde des Beschuldigten an das Bundesgericht zum erwähnten Zeitbedarf von rund 16 Monaten geführt haben. Die Gründe liegen mithin in den faktischen und prozessualen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, was nicht das Berufungsgericht zu verantworten hat. Das erste Berufungsverfahren kam auch nicht zu einem eigentlichen Stillstand, wel- cher als stossend zu werten wäre. Die Verteidigung machte im Übrigen nie gel- tend, dass die Vorladung zur ersten Berufungsverhandlung zeitlich früher hätte stattfinden können bzw. ein früherer Verhandlungstermin möglich gewesen wäre. Die Terminfindung wurde mit ihr – ebenso wie mit sämtlichen weiteren Verfah- rensbeteiligten – koordiniert.

5. Auch für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240142) sind keine krassen Verfahrensverzögerungen im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auszumachen. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass seit Erge- hen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides vom 6. März 2024 über ein Jahr verstrichen ist, bis am 10. Juni 2025 die zweite Berufungsverhandlung stattfinden konnte. Dies liegt indes im Umstand begründet, dass der Beschuldigte die Durchführung des mündlichen Verfahrens verlangte (Urk. 174), es zu einem Wechsel der amtlichen Verteidigung kam (Urk. 178 und Urk. 182), in der Folge weiterhin die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Verschiebung des bereits angesetzten Termins beantragt wurde (Urk. 185) und daher in der Folge ein neuer Termin für die zweite Berufungsverhandlung ange- setzt werden musste (Urk. 187 f.). Dass der Beschuldigte auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ebenso hat er es nicht zu vertreten, dass es zu ei- nem Wechsel seiner amtlichen Verteidigung kam und die neu mit dem amtlichen Mandat betraute Rechtsanwältin MLaw X2._____ den ursprünglich für den 6. De- zember 2024 geplanten Verhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte. Aller-

- 24 - dings können die mit den vorstehenden Ereignissen verbundenen Verfahrensver- zögerungen auch dem Berufungsgericht nicht angelastet werden. Die Vorladung zur zweiten Berufungsverhandlung erfolgte am 21. Juni 2024, d.h. drei Monate nach Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides, und die wei- tere Dauer des Verfahrens bis zum vereinbarten Verhandlungstermin am 6. De- zember 2024 betrug knapp ein halbes Jahr. Nach Abnahme der Ladung für den 6. Dezember 2024 wurden der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft umgehend neue Terminvorschläge unterbreitet, um das zweite Berufungsverfahren zügig einer Erledigung zuzuführen. Als neuer Ver- handlungstermin konnte der 9. Mai 2025 festgelegt werden, nachdem ein Vor- schlag für einen früheren Verhandlungstermin seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung ausgeschlagen wurde (Urk. 179 f.). Dass auch der Verhand- lungstermin vom 9. Mai 2025 abgesagt werden musste, hatte seinen Grund zwar auf Seiten des Berufungsgerichtes. Allerdings wurde den Parteien sogleich ein neuer Termin nur vier Wochen später angeboten, sodass letztlich am 10. Juni 2025 die zweite Berufungsverhandlung durchgeführt werden konnte. Nach dem Erwogenen kam es auch im zweiten Berufungsverfahren zu keinen krassen Zeitlücken, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründen könnten. Die von der Verteidigung monierte Verzögerung des Verfahrens hatte ihre Ursache letztlich darin, dass der Beschuldigte auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand, was – wie erwähnt – sein gutes Recht war. Sein Anliegen erfolgte allerdings in Kenntnis der starken Auslastung des Beru- fungsgerichtes, weshalb es widersprüchlich erscheint, dass er vorbringen lässt, das zweite Berufungsverfahren habe nach Eingang des bundesgerichtlichen Rü- ckweisungsentscheides zu lange gedauert. Sodann ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte während des zweiten Berufungsverfahrens nicht in einer unerträgli- chen Ungewissheit über die Höhe seiner Strafe befand (vgl. Urk. 203 S. 7; Prot. II S. 10), da einzig eine allfällige Reduktion infolge Verletzung des Beschleuni- gungsgebots zur Beurteilung stand, welche nach Antrag seiner amtlichen Verteidi- gung einen Sechstel resp. einen Drittel der Einsatzstrafe betragen sollte.

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6. Weitere Verfahrensunterbrüche, die als stossend erscheinen und die Straf- behörden zu verantworten haben, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

7. Zusammenfassend ist der Verteidigung zwar durchaus zuzustimmen, dass das vorliegende Verfahren sehr lange dauerte und ein massgeblicher Teil dieser Verfahrensdauer auf das erste und zweite Berufungsverfahren entfällt. Unter Be- rücksichtigung der relevanten Faktoren (vgl. dazu vorstehend E. III.2.) ist aller- dings keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, weder mit Blick auf die Dauer des gesamten Verfahrens noch mit Bezug auf einzelne Ver- fahrensabschnitte. Es kam zu keinen krassen Bearbeitungslücken im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Strafreduktion ist daher nicht vorzu- nehmen.

8. Bei diesem Ergebnis ist das erste Berufungsurteil auch mit Bezug auf den Entscheid über die Anordnung einer Landesverweisung nicht zu hinterfragen. Die Verteidigung argumentierte – ausgehend von ihrem Antrag auf Reduktion der Strafe infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots –, dass die Frage der Landesverweisung mit der Bemessung einer geringeren Strafe erneut in den Fo- kus rücke. Die ursprüngliche Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB habe sich massgeblich auf die mit dem ersten Berufungsurteil verhängte Freiheitsstrafe von 5 Jahren gestützt. Bei Ausfällung einer geringeren Strafe im Sinne der beantragten Reduktion der Einsatzstrafe sei die Interessenabwägung neu vorzunehmen, wobei auch die geänderten persönlichen Verhältnisse und die verbesserte Legalprognose des Beschuldigten miteinzubeziehen seien. Die Ver- teidigung machte sodann detaillierte Ausführungen dazu, dass sich der Beschul- digte seit seiner Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug am

9. Juni 2022 bewährt habe. Er lebe mit seiner Familie zusammen, gehe in einem geregelten Anstellungsverhältnis einer Erwerbstätigkeit nach, zahle seine Schul- den zurück, lebe abstinent und nehme weiterhin auf freiwilliger Basis therapeuti- sche Unterstützung in Anspruch (Urk. 203 S. 8 ff.). Es ist sehr erfreulich, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in den vergangenen drei Jahren stabilisierten und es zu keinen weiteren Verurtei-

- 26 - lungen kam. Diese positiven Entwicklungen wurden allerdings schon im bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 6. März 2024 berücksichtigt und ge- würdigt. Das Bundesgericht hielt konkret Folgendes fest: "Zutreffend erwägt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer von den Vorstrafen und den damit verbunden ausgesprochenen Strafen nicht vor weiterer (teilweise einschlägiger) Straffälligkeit abhalten liess. Selbst laufende Strafverfahren hielten ihn nicht dazu an, sich wohl zu verhalten. Das gesteht der Beschwerdeführer selbst ein. Allfällige jüngste positive Entwicklungen vermögen weder daran noch an der vorinstanzlich erwogenen ungünstigen Rückfallprognose etwas zu ändern, sondern treten ange- sichts des langjährig strafrechtlich relevanten Verhaltens in den Hintergrund. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in letzter Zeit ist aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverweisung zu relativieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2 mit Hinweis). Die Summe und die Regelmässigkeit der Delikte zeigen auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die hiesigen Gesetze halten kann oder will. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse als erheblich ein- stuft" (Urk. 172 E. 5.4.2). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und bei gleichbleibendem Strafmass wären ganz erhebliche neue Tatsachen mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nötig, um die vom Bundes- gericht nicht beanstandete Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Ent- scheid über die Anordnung einer Landesverweisung als nicht mehr angemessen erscheinen zu lassen. Solche Tatsachen sind jedoch vorliegend nicht auszuma- chen. Die privaten Interessen des Beschuldigten vermögen das öffentliche Inter- esse an seiner Wegweisung nach wie vor nicht zu überwiegen. Es bleibt daher auch in diesem Punkt beim ersten Berufungsurteil. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstes Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210317) Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Ausnahme eines Teils

- 27 - der Zivilforderungen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfäng- lich, die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise mit ihren Anträgen auf eine höhere Strafe und eine längere Landesverweisung. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechs- tel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von fünf Sechsteln vorzubehalten. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das erste Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 15'435.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 146). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeu- tung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Anw- GebV). Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 15'400.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu entschädigen.

2. Zweites Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240142) Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren sind entstanden, weil das erste Ur- teil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Dass es zu einem zweiten Berufungsverfahren kam, hat folglich nicht der Beschuldigte zu verantworten, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men sind (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde für seine Aufwendungen im zweiten Beru- fungsverfahren bereits mit Fr. 1'767.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (Urk. 190). Rechtsanwältin MLaw X2._____ macht für das zweite Berufungsverfahren Auf- wendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 7'251.35 (inkl. Mehrwertsteuer)

- 28 - geltend (Urk. 201). Die verlangte Entschädigung erscheint den einschlägigen Be- messungsgrundlagen nicht mehr angemessen. So war der Gegenstand des zwei- ten Berufungsverfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht stark eingegrenzt und beschränkte sich nur noch auf die unbehandelt gebliebene Rüge des Beschuldigten, im (ersten) Berufungsverfahren sei das Beschleunigungsge- bot verletzt worden. Der von Rechtsanwältin MLaw X2._____ betriebene Aufwand zur Einarbeitung in diese Thematik erscheint zu gross, auch weil sie an die Argu- mentation, die ihr Vorgänger anlässlich der ersten Berufungsverhandlung und im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hatte, gebunden war. Es rechtfertigt sich, den geltend gemachten Stundenaufwand pauschal um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsanwältin MLaw X2._____ ist folglich für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 17. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretungen des BetmG vor dem

17. März 2018), 8-10, 11.b), 12 und 14-18 (Zivilforderungen), 19-23 (be- schlagnahmte Gegenstände) und 24-25 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich der Dispositivziffer 26 des vorinstanzlichen Urteils (Prozessentschädigung) nicht eingetreten.

2. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB.

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3. Der bedingte Vollzug eines Strafteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– Geldstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 894 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie unter Einbe- zug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom

21. März 2019 ausgefällten Strafe, und mit Fr. 600.– Busse.

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.

8. Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Privatklägerin 7 (B._____ AG) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

10. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB210317) wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'400.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % MWST).

11. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210317), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse

- 30 - genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.

12. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB240142) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'767.– amtliche Verteidigung durch RA X1._____ (inkl. 8.1 % MWST; bereits ausbezahlt) Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung durch RAin X2._____ (inkl. 8.1 % MWST).

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240142) werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an part-  ner@ma.zh.ch)

- 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Bezirksgericht Zürich, in die Akten des Geschäfts-Nr. GG140027-L  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B. 

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese