Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 26. März 2022 um ca. 03:40 Uhr den Personenwagen Mercedes Benz mit dem Kennzei- chen "ZH…" auf der Autobahn A1 im B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern mit ei- ner Geschwindigkeit von netto 121 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Si- cherheitsmarge von 6 km/h) anstelle der dort geltenden und signalisierten Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h gelenkt. Durch diese Geschwindigkeitsüberschrei- tung um 41 km/h habe der Beschuldigte die übrigen Verkehrsteilnehmer zumin- dest in abstrakter Weise erheblich gefährdet. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe aufgrund seiner rasanten Fahrt zumindest damit gerechnet, die signalisierte Höchstge- schwindigkeit im angeklagten Umfang zu überschreiten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorzurufen, was er in Kauf genommen habe (Urk. 16 S. 2 f.).
- 6 -
2. Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, den Personenwagen mit dem Kennzeichen "ZH…" zur vorgenannten Zeit auf der Autobahn A1 durch den B._____-tunnel in Richtung Bern gelenkt zu haben. Er anerkennt auch das Resul- tat der Geschwindigkeitsmessung, wonach er an der Messstelle mit einer Ge- schwindigkeit von netto 121 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicher- heitsmarge von 6 km/h) unterwegs war (Urk. 2/2 F/A 5, 28; Urk. 21 S. 7; Prot. II S. 9; vgl. auch Urk. 45 S. 4). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten decken sich mit dem Beweisergebnis (vgl. Urk. 1; Urk. 3), weshalb der objektive Sachver- halt im entsprechenden Umfang erstellt ist. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet dagegen, dass zur Tatzeit für die Fahrbahn durch den B._____-tunnel in Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert gewesen sei. Vielmehr macht er geltend, dass weder bei der Autobahnauffahrt C._____ noch entlang des darauf folgenden Autobahnab- schnitts der A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Geschwindigkeitssignale er- sichtlich gewesen seien. Er sei daher davon ausgegangen, dass eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h erlaubt gewesen sei, wie im parallel verlaufenden B._____-tunnel in Richtung St. Gallen. Erst kurz vor der Ausfahrt aus dem Tunnel sei eine Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80" erschienen, welche er jedoch der Baustelle auf dem weiteren Autobahnabschnitt und der Ausfahrt D._____ zu- geschrieben habe (Urk. 2/2 F/A 23 ff., 32, 36; Urk. 2/3 F/A 4, 8, 10, 16, 28; Urk. 21 S. 9 ff.; Prot. II S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 23 S. 4 f.; Urk. 45 S. 4). Damit ist nachfol- gend zu prüfen, ob sich der objektive Sachverhalt im bestrittenen Umfang gestützt auf die erhobenen Beweise rechtsgenügend erstellen lässt. Die bei der richterli- chen Beweis- und Aussagewürdigung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf kann ver- wiesen werden (Urk. 35 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Der Beschuldigte stellt auch den subjektiven Sachverhalt in Abrede. Kon- kret bestreitet er, dass er damit habe rechnen müssen, die geltende Höchstge- schwindigkeit um 41 km/h zu überschreiten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorzurufen. Weiter bestreitet er,
- 7 - dass er dies mit seiner Fahrweise in Kauf genommen habe (Urk. 2/3 F/A 28; vgl. auch Urk. 23 S. 4; Urk. 45 S. 4). Der subjektive Sachverhalt, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist da- mit eine Tatfrage. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Ge- ständnisses aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen in- soweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.5). Deshalb rechtfertigt es sich, die zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu prüfen, wie auch die Vorinstanz vorgegangen ist (vgl. Urk. 35 S. 21 f.).
3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel (ausgenommen die Personalakten betreffend den Beschuldigten) vollständig aufgeführt, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 35 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Aus dem Polizeirapport vom 4. Mai 2022 ergibt sich, dass der Beschuldigte vom polizeilichen Sachbearbeiter telefonisch kontaktiert wurde im Zusammen- hang mit der Frage, ob er am 26. März 2022 um 03:40 Uhr den Personenwagen Mercedes Benz mit dem Kennzeichen "ZH…" auf der Autobahn A1 durch den B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern lenkte (Urk. 1 S. 3). Im Rahmen dieses Te- lefonats machte der Beschuldigte diverse Angaben gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter, welche in zusammengefasster Form Eingang in den Polizeirap- port fanden (Urk. 1 S. 3). Dabei handelte es sich nicht um eine formelle Einver- nahme im Sinne von Art. 78 StPO, was sich nur schon daran zeigt, dass sie we- der im Frage-Antwort-Stil protokolliert noch vom Beschuldigten als befragte Per- son unterzeichnet wurde. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche Rechte und Pflich-
- 8 - ten dem Beschuldigten konkret vorgehalten wurden. Unklar ist ferner, aufgrund welcher Fragetechnik er welche Aussagen machte und welche Inhalte durch den polizeilichen Sachbearbeiter bei der Redaktion des Polizeirapports wie umformu- liert oder weggelassen wurden. Die entsprechende Zusammenfassung der Anga- ben des Beschuldigten kann daher nicht in die Beweiswürdigung einfliessen, wor- auf die Verteidigung zu Recht hinwies (Urk. 45 S. 6). 3.3. Bei den übrigen Beweismitteln ergeben sich keine Einschränkungen hin- sichtlich der Verwertbarkeit.
4. Beweiswürdigung 4.1. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist mit Bezug auf den objektiven Sachver- halt zu prüfen, ob sich anklagegemäss erstellen lässt, dass zur Tatzeit entlang der vom Beschuldigten befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern (vgl. dazu Urk. 9) Verkehrssignale mit dem Hin- weis "Höchstgeschwindigkeit 80" angebracht waren. Wie bereits die Verteidigung zutreffend festgehalten hat (Urk. 23 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 5), liegen dazu keine direkten Beweismittel vor. Insbesondere konnten bei den im Verlauf der Un- tersuchung kontaktierten Amtsstellen keine Fotos oder Videos erhältlich gemacht werden, welche den massgeblichen Autobahnabschnitt zwischen der Auffahrt bei C._____ und der Messstelle unmittelbar nach Verübung der angeklagten Tat zei- gen. 4.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2;
- 9 - 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nachfolgend ist daher auf die erhobenen Indizien einzugehen und zu prüfen, ob diese Rückschlüsse auf die zur Tatzeit signalisierte Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle in der Röhre des B._____-tunnels in Richtung Bern erlauben. 4.3. Fallausdruck / Aussagen des Zeugen E._____ / Auskünfte der Verkehrsab- teilung der Kantonspolizei Zürich 4.3.1. Bei den Akten befindet sich zunächst ein sog. Fallausdruck der mobilen Ge- schwindigkeitsmessanlage, welche den vom Beschuldigten gelenkten Personen- wagen Mercedes Benz mit den Kontrollschildern "ZH…" am 26. März 2022 um 03:40 Uhr auf der Autobahn A1 im B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern erfasste (Urk. 3; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Daraus ergibt sich, dass die geltende Höchstge- schwindigkeit für den Ort, an welchem die Geschwindigkeitsmessanlage aufge- stellt worden war (Autobahnkilometer …, F._____), mit 80 km/h eingegeben wor- den war (Urk. 3, Kriterium "Speed Sign: 80"; vgl. auch Urk. 22 S. 13). Wegen die- ser Eingabe registrierte die Anlage bei der gemessenen Geschwindigkeit von 127 km/h (vor Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge) mit Bezug auf das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. 4.3.2. Die Geschwindigkeitsmessanlage, welche die angeklagte Tat erfasste bzw. aufzeichnete, wurde damals vom Polizeibeamten Fw mbA E._____ bedient (Urk. 1 S. 3; Urk. 22 S. 5). Dieser erklärte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. Dezember 2023 zunächst in allgemeiner Weise, wie eine Geschwindig- keitsmessung auf der Autobahn in einem Tunnel mit einem mobilen Messgerät durchgeführt wird (Urk. 22 S. 5 ff.). Dazu werde gemäss den internen Weisungen der Polizei zuerst die Strecke, auf welcher die Messung erfolgen solle, abgefah- ren, um sicherzugehen, dass einerseits die Signalisation auf dem massgeblichen Autobahnabschnitt korrekt und gut sichtbar sei und dass andererseits die im Messgerät eingestellte Geschwindigkeit mit der Signalisation übereinstimme. Der Zeuge E._____ versicherte auf entsprechende Nachfrage, dies auch vor der Mes-
- 10 - sung vom 26. März 2022 getan zu haben. Er sei den Autobahnabschnitt vor der Messstelle abgefahren und habe gesehen, dass die zulässige Höchstgeschwin- digkeit einheitlich mit 80 km/h signalisiert gewesen sei (Urk. 22 S. 6 f., 12 f.). Nach dieser Kontrollfahrt habe er auf dem Rastplatz G._____ darauf gewartet, dass die Verkehrsleitzentrale die Überholspur sperren würde, damit er sich an der geplan- ten Messstelle in Position bringen könne. Sobald die entsprechende Signalisation aufgeschaltet worden sei, sei er mit seinem Fahrzeug in den B._____-tunnel ge- fahren und habe dieses in einem Querschlag zwischen den beiden Tunnelröhren parkiert. Anschliessend habe er die Messanlage aufgebaut und mit der Geschwin- digkeitsmessung begonnen. In der Zwischenzeit habe die Verkehrsleitzentrale den Überholstreifen für den Verkehr wieder freigegeben und ihn darüber infor- miert. Dieses Vorgehen entspreche dem allgemein vorgeschriebenen Prozedere für Geschwindigkeitsmessungen auf der Autobahn in Tunneln (Urk. 22 S. 7 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Zeuge, dass die Geschwindigkeitsmes- sung in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 gut sieben Stunden gedauert habe, dabei aber nichts Besonderes vorgefallen sei (Urk. 22 S. 9). Gemäss Mess- protokoll seien von insgesamt 6'509 gemessenen Fahrzeugen 654 zu schnell ge- fahren, d.h. sie hätten die im Gerät eingestellte Geschwindigkeit überschritten. Dass rund 10 % der kontrollierten Fahrzeuge "geblitzt" worden seien, sei zwar ein hoher Wert, stelle aber keinen Spitzenwert dar (Urk. 22 S. 10). Wäre es im Ver- lauf der Messung in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 zu Problemen mit der Signalisation der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A1 ge- kommen, wäre er von der Verkehrsleitzentrale benachrichtigt worden und hätte die Messung nicht gestartet bzw. abgebrochen. Es sei allerdings nichts Derartiges vorgefallen (Urk. 22 S. 15 f.). Wäre die im Messgerät eingestellte Höchstge- schwindigkeit im Verhältnis zur Signalisation auf dem massgeblichen Streckenab- schnitt fehlerhaft gewesen, wäre die Polizei wahrscheinlich mit Meldungen von "geblitzten" Automobilisten überhäuft worden. Dies sei aber nicht der Fall gewe- sen (Urk. 22 S. 16). Die Aussagen des Zeugen erscheinen sehr detailliert, sachlich, widerspruchsfrei und insgesamt schlüssig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge ein Motiv hätte, den vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhalt falsch
- 11 - darzustellen bzw. wiederzugeben. An die konkrete Messung der Geschwindig- keitsüberschreitung am Fahrzeug, welches der Beschuldigte am 26. März 2022 um 03:40 Uhr durch den B._____-tunnel in Richtung Bern lenkte, hatte der Zeuge keine spezifischen Erinnerungen. Vielmehr äusserte er sich bloss in allgemeiner Weise über die durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle, welche er in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 durchführte. Dass er sich vor der Einvernahme anhand von Unterlagen, die ihm von seiner früheren Arbeitgeberin (Verkehrsab- teilung der Kantonspolizei Zürich) zur Verfügung gestellt wurden, über gewisse Einzelheiten ins Bild setzte (vgl. Urk. 22 S. 3 f.), ist nicht zu beanstanden und ver- mag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen. Da er im Rah- men seiner spezialisierten Tätigkeit als Messbeamter der Kantonspolizei Zürich zahlreiche Geschwindigkeitskontrollen mit mobilen Messgeräten an vielen ver- schiedenen Orten durchführte (Urk. 22 S. 5), hätte er ohne Informationen zu jener Messung, zu welcher er im Rahmen dieses Verfahrens konkret befragt wurde, wohl keine sachdienlichen Aussagen machen können. Zudem legte er ohne Wei- teres offen, dass und wie er sich auf seine Zeugeneinvernahme vorbereitet hatte, womit nachvollziehbar ist, weshalb er trotz des langen Zeitablaufs von mehr als anderthalb Jahren zwischen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeits- kontrolle und dem Einvernahmetermin teilweise sehr genaue und spezifische Aus- sagen machen konnte (z.B. zur Anzahl "geblitzter" Fahrzeuge). Der Zeuge E._____ äusserte sich nicht weiter dazu und es wurde seitens der Vorinstanz auch nicht nachgefragt, welche Unterlagen er von seiner ehemaligen Arbeitgebe- rin zur Verfügung gestellt erhielt und zur Vorbereitung seiner Einvernahme kon- sultierte. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die entsprechende Dokumen- tation der Geschwindigkeitskontrolle vom 25./26. März 2022 auch den Auskünften zugrunde lag, welche die Staatsanwaltschaft bei der Verkehrsabteilung der Kan- tonspolizei Zürich einholte: 4.3.3. Fw mbA H._____, Gruppenchefin Geschwindigkeitskontrollen / Ordnungs- bussen bei der Verkehrsabteilung Zürich, teilte mit E-Mail vom 3. März 2023 mit, dass sich der mit der Geschwindigkeitsmessung vom 25./26. März 2022 beauf- tragte Polizeibeamte, d.h. der Zeuge E._____, im Journal mit dem Messort (Auto- bahnkilometer …, F._____) und der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von
- 12 - 80 km/h angemeldet habe. Zwar liegt dieser Journaleintrag nicht bei den Akten. Es besteht allerdings kein Grund zur Annahme, die diesbezüglichen Angaben von Fw mbA H._____ könnten nicht zutreffen, zumal sie den Eingaben im Geschwin- digkeitsmessgerät, welches für die Messung vom 26. März 2022 um 03:40 Uhr verwendet wurde, entsprechen (vgl. dazu den sog. Fallausdruck, Urk. 3). In Über- einstimmung mit den Aussagen des Zeugen E._____ schilderte die Gruppenche- fin in der genannten E-Mail vom 3. März 2023 sodann, dass die Verkehrsleitzen- trale die Signalisation auf der Autobahn A1 vor der Einfahrt in den B._____-tunnel so habe schalten müssen, dass der Zeuge E._____ auf der Überholspur in einen Querschlag zwischen den beiden Tunnelröhren habe fahren und dort das Ge- schwindigkeitsmessgerät aufstellen können. Die Gruppenchefin Fw mbA H._____ wies darauf hin, dass es den Verantwortlichen der Verkehrsleitzentrale bei dieser Umschaltung aufgefallen wäre, wenn auf der Verkehrslenkung eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h signalisiert gewesen wäre, der Zeuge E._____ sich aber für die bevorstehende Geschwindigkeitsmessung im B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im Journal ange- meldet hätte. Auch sie hielt fest, dass insgesamt 654 Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit "geblitzt" worden seien, und gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass sich von den betroffenen Fahrzeuglenkern höchstwahrscheinlich einige unmittelbar nach Auslösen des Blitzes bei der Polizei gemeldet hätten, wenn etwas mit der Signalisation nicht in Ordnung gewesen wäre. Schliesslich warf die Gruppenchefin die Frage auf, weshalb die ganz überwiegende Zahl der Fahrzeuglenker zur Tatzeit die Messanlage mit einer Geschwindigkeit um 80 km/h passiert hätten und entsprechend nicht "geblitzt" worden seien, wenn tatsächlich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h signalisiert gewesen wäre (Urk. 8/3; vgl. dazu auch Urk. 8/1). 4.3.4. Die vorstehenden Auskünfte der Gruppenchefin Fw mbA H._____ spre- chen in der Gesamtschau mit den Aussagen des Zeugen E._____ und dem Fal- lausdruck des Geschwindigkeitsmessgeräts, welches für die Messung vom
26. März 2022 um 03:40 Uhr verwendet wurde, dafür, dass zur Tatzeit auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke durch den B._____-tunnel in Fahrtrich- tung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war.
- 13 - 4.3.5. Der vorgenannten E-Mail der Gruppenchefin Fw mbA H._____ vom
3. März 2023 sind sodann zwei Fotos angehängt, welche beide im B._____-tunnel aufgenommen wurden: Das eine zeigt die Signalisation "Höchstgeschwindig- keit 80" und das andere eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage in einer Aus- buchtung links neben der Überholspur (Urk. 8/3). Da die Fotos im Zusammen- hang mit den Auskünften zur verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmes- sung vom 26. März 2022 zur Verfügung gestellt wurden, liegt der Schluss nahe, dass sie die an jenem Tag geltende Höchstgeschwindigkeit im B._____-tunnel für die Fahrbahn in Richtung Bern sowie das an jenem Tag verwendete Geschwin- digkeitsmessgerät darstellen. Den Fotos selbst lässt sich jedoch nicht entnehmen, von wem, wann und wo genau diese aufgenommen wurden. Auch der Text der E- Mail von Fw mbA H._____ vom 3. März 2023 enthält dazu keine Hinweise. 4.3.6. Der Zeuge E._____ sagte auf Vorhalt dieser Fotos aus, dass er dasjenige, welches die mobile Geschwindigkeitsmessanlage zeige, selber im Verlauf der Ge- schwindigkeitskontrolle vom 25./26. März 2022 aufgenommen habe. Das andere Foto betreffend die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80" habe hingegen nicht er, sondern eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich in seinem Auftrag gemacht. Konkret habe er die ihm zugeteilte Patrouille noch vor der Geschwindigkeitsmes- sung, welche Gegenstand dieses Verfahrens bilde, damit beauftragt, alle Signali- sationen auf der Autobahn A1 von der Auffahrt C._____ bis nach D._____ zu foto- grafieren. Die Fotos, welche er in der Folge von der Patrouille zugeschickt erhal- ten habe, habe er im System abgelegt. Infolge seiner Pensionierung sei jedoch sein Account bei der Polizei gelöscht worden, weshalb möglicherweise nicht mehr alle damals aufgenommenen Fotos vorhanden bzw. im System abrufbar seien (Urk. 22 S. 10 f.). Ob das bei den Akten liegende Foto betreffend die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80" im B._____-tunnel vor oder nach der Messstelle auf- genommen worden sei, könne er nicht sagen (Urk. 22 S. 11). Indessen sei es gar nicht relevant, wo sich die abgebildete Signalisation genau befinde, da der B._____-tunnel einen einzigen Sektor darstelle und in den alten Röhren jeweils immer dieselbe Höchstgeschwindigkeit gelte. Bei einer uneinheitlichen Signalisa- tion, wenn also ein Signal innerhalb derselben Tunnelröhre "klemme", gebe es
- 14 - eine automatische Alarmmeldung an die Verkehrsleitzentrale, welche umgehend eine Patrouille dorthin schicke zur Evaluation (Urk. 22 S. 11 f., 14). Auch diese Aussagen des Zeugen E._____ fielen nachvollziehbar, detailliert und in sich stimmig aus. Sodann erscheint es zurückhaltend, dass der Zeuge nach seiner Darstellung die Signalisation im B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern nicht selbst fotografierte, sondern die ihm zugeteilte Patrouille der Kantonspolizei Zü- rich damit beauftragte, weil er während seines Einsatzes zur Geschwindigkeits- messung alleine unterwegs war und nicht aus dem fahrenden Polizeiauto heraus Fotos machen konnte. Dass dem Zeugen für die Geschwindigkeitskontrolle vom
25. auf den 26. März 2022 eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich zugeteilt war, ergibt sich auch aus der vorgenannten E-Mail der Gruppenchefin der Verkehrsab- teilung Zürich vom 3. März 2023 (Urk. 8/3). Insofern finden die Zeugenaussagen eine Stütze in den erhobenen Akten, was deren Glaubhaftigkeit unterstreicht. 4.3.7. Die Aussagen des Zeugen E._____ sprechen dafür, dass das aktenkun- dige Foto von der Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80" in der Nacht vom
25. auf den 26. März 2022 von einer Patrouille der Kantonspolizei Zürich im B._____-tunnel Richtung Bern aufgenommen wurde, bevor das vom Beschuldig- ten gelenkte Fahrzeug um 03:40 Uhr vom Geschwindigkeitsmessgerät erfasst wurde. Das Foto sollte gemäss den Zeugenaussagen dazu dienen, die an der Messstelle geltende Höchstgeschwindigkeit zu dokumentieren. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass das Foto an einem anderen Tag und mit Bezug auf eine andere Messstelle (z.B. entlang der Fahrbahn in Richtung St. Gallen) entstand. Dies erscheint jedoch unter Berücksichtigung der Umstände, unter welchen das Foto in die Untersuchungsakten gelangte (vgl. Urk. 8/1-3), und den ausführlichen, detaillierten und originellen Schilderungen des Zeugen E._____ bloss hypothe- tisch. 4.3.8. Anlässlich der Berufungsverhandlung wendete die Verteidigung ein, dass der Zeuge E._____ die Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern bereits ver- lassen habe, als der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug das Geschwindigkeits- messgerät passiert habe, (Urk. 45 S. 9 f.). Es ist zwar nicht ersichtlich, was die Verteidigung aus diesem Einwand mit Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt,
- 15 - nämlich die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h auf dem rele- vanten Abschnitt der Autobahn A1, ableiten will. Dennoch ist dazu das Folgende auszuführen: Der Zeuge E._____ gab anlässlich seiner Einvernahme vor Vorin- stanz an, dass er die Geschwindigkeitsmessung am 25. März 2022 um 20:41 Uhr gestartet habe und während gut sieben Stunden im B._____-tunnel geblieben sei (Urk. 22 S. 9). Wenn die Verteidigung angibt, der Beschuldigte habe die Mess- stelle folglich um 02:41 Uhr verlassen (Urk. 45 S. 9 f.; Prot. II S. 13), unterliegt sie einem Rechenfehler. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge E._____ zur Zeit, als das Fahrzeug des Beschuldigten vom Geschwindigkeitsmessgerät erfasst wurde (03:40 Uhr), noch vor Ort war. Dies steht auch im Einklang mit sei- ner Aussage, dass die ihm zugeteilte Patrouille der Kantonspolizei Zürich um 03:04 Uhr für einen anderen Einsatz aufgeboten worden sei und daher habe weg- fahren müssen, während er die Messung fortgesetzt habe (Urk. 22 S. 11). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge E._____ die Messstelle zu irgendeinem Zeitpunkt verliess und das Geschwindigkeitsmessgerät unbeaufsich- tigt liess, was bedeutet hätte, dass die Verkehrsleitzentrale zwei Mal die Signali- sation auf der Autobahn A1 vor der Einfahrt in den B._____-tunnel Richtung Bern so hätte schalten müssen, dass der Zeuge E._____ mit seinem Fahrzeug aus dem Querschlag im Tunnel hätte heraus- und später wieder zur Messstelle hätte hineinfahren können, um die Messung zu beenden und das Messgerät wieder ab- zubauen. 4.4. Auskünfte von weiteren Amtsstellen 4.4.1. Neben der vorstehend erwähnten E-Mail von Fw mbA H._____, Gruppen- chefin Geschwindigkeitskontrollen / Ordnungsbussen bei der Verkehrsabteilung Zürich, befinden sich bei den Akten weitere Auskünfte von Amtsstellen, welche die Staatsanwaltschaft im Verlauf der Untersuchung kontaktierte, um zu eruieren, welche Höchstgeschwindigkeit am 26. März 2022 um 03:40 Uhr beim Standort der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage auf der Autobahn A1 im B._____-tun- nel Richtung Bern galt. Die Vorinstanz hat die einzelnen Auskünfte zutreffend wie- dergeben bzw. zusammengefasst, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bereits an dieser Stelle ist vorwegzuneh-
- 16 - men, dass diese für die Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts kaum von Re- levanz sind. Dies liegt in erster Linie daran, dass tatsächlich keine der kontaktier- ten Amtsstellen nachweisen oder zumindest verbindlich mitteilen konnte, welche Höchstgeschwindigkeit zur vorgenannten Tatzeit auf dem vom Beschuldigten be- fahrenen Abschnitt der Autobahn A1 in Richtung Bern signalisiert war. Nicht ein- mal die Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich konnte auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft eine klare Antwort geben, obwohl diese Amtsstelle eigentlich dafür zuständig ist, die im B._____-tunnel installierten, variablen Geschwindig- keitssignale entsprechend der jeweils aktuellen Verkehrslage zu schalten (Urk. 4/2). Die ganz überwiegende Anzahl der eingeholten Auskünfte bezieht sich auf die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für die Fahr- bahn durch den Tunnel in Richtung Bern per 3. März 2020. Da sich die zu beurtei- lende Tat allerdings am 26. März 2022, d.h. rund zwei Jahre später ereignete, er- scheint der Beweiswert der mitgeteilten Informationen von vornherein gering. Dennoch ist zusammenfassend das Folgende auszuführen: 4.4.2. Für die in Richtung Bern führende Fahrbahn durch den B._____-tunnel galt ursprünglich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Nachdem sich aufgrund der veränderten Verkehrsführung im Zusammenhang mit Bauarbeiten an der Überdeckung D._____ und am neuen Halbanschluss D._____, d.h. unmittelbar nach dem B._____-tunnel in Richtung Bern, innert weniger Tage zahlreiche Un- fälle ereignet hatten, wurden am 18. Februar 2020 seitens der Verkehrstechni- schen Abteilung der Kantonspolizei Zürich, Verkehrsanordnungen Autobahnen, Sofortmassnahmen beschlossen (Urk. 6/8 = Urk. 7/3). Hinsichtlich der Umsetzung dieser Massnahmen liess die genannte Abteilung mit E-Mail vom 3. März 2020 unter anderem Folgendes mitteilen (Hervorhebungen weggelassen; Urk. 7/4): "Heute Abend wird die Geschwindigkeit in der B._____-röhre […] der Fahrbahn Bern auf 80 km/h herabgesetzt. […]. Die bestehende Geschwindigkeit in der Röhre Bern wird durch fixe 80er Tafeln überhängt und kann nicht gesteuert wer- den." Den eingeholten Auskünften der Verkehrstechnischen Abteilung der Kan- tonspolizei Zürich ist somit zu entnehmen, dass per 3. März 2020 für vorerst un- bestimmte Zeit die im B._____-tunnel signalisierte Höchstgeschwindigkeit für die Fahrbahn in Richtung Bern auf 80 km/h reduziert wurde.
- 17 - 4.4.3. Bei den Akten befinden sich zwei Videoaufnahmen, die auf Anfrage der Staatsanwaltschaft vom Nationalstrassenunterhalt (NSU) zur Verfügung gestellt wurden und die Fahrt eines Polizeistreifenwagens auf der Autobahn A1 im Be- reich G._____ bis C._____ zeigen (Urk. 6/6). Die Videos wurden am 5. April 2020, d.h. zwei Monate nach der vorstehenden Anpassung der Signalisation aufgenom- men (vgl. Urk. 6/5). Für die Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts ist insbe- sondere die chronologisch zweite Videoaufnahme heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass entlang der Autobahnauffahrt in C._____, über welche auch der Be- schuldigte vor der angeklagten Tat auf die A1 in Richtung Bern gelangte (vgl. dazu Urk. 9), eine Blechtafel die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h signalisiert (Urk. 6/6, nach ca. 00:33 min Laufzeit des zweiten Videos). Die Videoaufnahme kann somit als Nachweis dafür dienen, dass im Nachgang zur vorgenannten E- Mail der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 3. März 2020 durch den NSU unveränderbare Blechtafeln installiert wurden, welche für den vom Beschuldigten befahrenen Abschnitt der Autobahn A1 in Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierten. 4.4.4. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus den eingeholten Auskünften des NSU keine Hinweise darauf, dass die fix angebrachte Signalisation "Höchstgeschwin- digkeit 80" entlang des vorliegend relevanten Autobahnabschnitts im Zeitraum von zwei Jahren zwischen dem 5. April 2020 und dem Tatzeitpunkt wieder ent- fernt wurde. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit seitens der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich wieder auf 100 km/h heraufgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf eine E-Mail des stellvertretenden Dienstchefs der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich, Fw mbA I._____, vom 9. März 2022 hinzuweisen. Darin hielt er Folgendes fest: "Das Problem hat sich geklärt. Es wurden durch den NSU andere Signale aufge- hängt, welche nur noch 80 km/h anzeigen, unabhängig [recte: davon], welcher Betriebszustand gestellt ist." Dieser E-Mail ging eine Anfrage an die J._____ AG voraus, mit welcher sich Fw mbA I._____ danach erkundigte, welche Höchstge- schwindigkeit im B._____-tunnel entlang der Fahrbahn in Richtung Bern signali- siert sein sollte. Er wies darauf hin, dass aktuell Differenzen zwischen der An-
- 18 - zeige in der Verkehrsleitzentrale und den Stellungen vor Ort bestehen würden (Urk. 5/3; vgl. dazu auch Urk. 22 S. 14 ff.). Aus diesen E-Mails vom 8. resp. 9. März 2022 ergibt sich, dass rund 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat entlang der vom Beschuldigten befahrenen Strecke noch immer unveränderbare Blechtafeln installiert waren, welche als zulässige Höchst- geschwindigkeit 80 km/h signalisierten. Folglich ist dem Einwand der Verteidigung nicht zu folgen, wonach die Signalisation im B._____-tunnel "immer wieder geän- dert" worden sei (Urk. 45 S. 8). Vielmehr blieb es seit der Reduktion der geltenden Höchstgeschwindigkeit für die Fahrbahn durch den B._____-tunnel in Richtung Bern auf 80 km/h bei der entsprechenden Signalisation. Aus den "Differenzen", die Fw mbA I._____ in seiner E-Mail vom 8. März 2022 erwähnte, lässt sich nicht ableiten, dass die variablen, von der Verkehrsleitzentrale aus steuerbaren Signale eine andere Höchstgeschwindigkeit anzeigten als diejenigen aus Blech. Da Fw mbA I._____ in seiner darauf folgenden E-Mail vom 9. März 2022 darauf hin- wies, dass sich "das Problem" geklärt habe, ist vielmehr davon auszugehen, dass faktisch gar keine Differenzen zwischen der Anzeige in der Verkehrsleitzentrale und der Signalisation im B._____-tunnel Richtung Bern bestand oder allfällige Dif- ferenzen unbeachtlich waren, weil die von der Verkehrsleitzentrale aus steuerba- ren Signale teilweise durch solche aus Blech mit dem Hinweis "Höchstgeschwin- digkeit 80" überhängt worden waren. Insofern ergibt sich auch kein Widerspruch zum vorstehend bereits erwähnten Foto einer variablen bzw. steuerbaren Signali- sation "Höchstgeschwindigkeit 80", welches gemäss den Aussagen des Zeugen E._____ in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 von einer Patrouille der Kantonspolizei Zürich im B._____-tunnel Richtung Bern aufgenommen wurde (Urk. 8/3; vgl. dazu die E. III.4.3.6. f.). 4.4.5. Als Fw mbA I._____ die vorgenannten E-Mails vom 8. resp. 9. März 2022 an die Staatsanwaltschaft übermittelte, hielt er nicht fest, dass sich die Signalisa- tion im B._____-tunnel Richtung Bern inzwischen geändert habe. Vielmehr ergibt sich aus seinem Begleittext, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den vorliegend relevanten Abschnitt der Autobahn A1 fest auf 80 km/h signalisiert sei (Urk. 5/3). Es fällt zwar auf, dass er nicht genau angeben konnte, wann die Re-
- 19 - duktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von ursprünglich 100 km/h auf le- diglich 80 km/h eingeführt wurde, was verwundert, zumal die entsprechende An- ordnung von der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich stammte, welcher Abteilung auch die Verkehrsleitzentrale zugeordnet ist. Aller- dings ist dieser Umstand angesichts der aktenkundigen Dokumentation zu dieser Massnahme (vgl. Urk. 6/8 = Urk. 7/3; Urk. 7/4) nicht weiter von Bedeutung. Aus den Auskünften des stellvertretenden Dienstchefs der Verkehrsleitzentrale lässt sich somit ableiten, dass zur Tatzeit auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 unmittelbar vor der Messstelle eine Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h signalisiert war. 4.4.6. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei nicht auszuschliessen, dass Vandalen in der Zeitspanne zwischen der Kontroll- fahrt des Zeugen E._____ vor Beginn der Geschwindigkeitsmessung vom 25./26. März 2022 und der "geblitzten" Fahrt des Beschuldigten durch den B._____-tun- nel in Richtung Bern die Blechtafel betreffend "Höchstgeschwindigkeit 80" bei der Auffahrt C._____ entfernt hätten. Aus den aktenkundigen Videoaufnahmen er- gebe sich, dass diese Tafel zur Signalisation der geltenden Höchstgeschwindig- keit ohne grossen Aufwand und/oder Können von der provisorisch aufgestellten Halterung hätte abgeschraubt werden können (Urk. 45 S. 5, 10 f.). Eine solche Konstellation erscheint allerdings derart hypothetisch, dass sie nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Hinzu kommt, dass sich in den Akten keine Hinweise auf einen solchen Vandalenakt finden lassen, sondern der Zeuge E._____ anlässlich seiner Einvernahme auf entsprechende Frage erklärte, dass während der Ge- schwindigkeitsmessung im B._____-tunnel keinerlei Unregelmässigkeiten aufge- treten seien. Hätten in den frühen Morgenstunden des 26. März 2022 tatsächlich Unbekannte die unveränderbaren Blechtafeln entlang des vom Beschuldigten be- fahrenen Abschnitts der Autobahn A1 in Richtung Bern entwendet und wäre es in- sofern zu Problemen mit der Signalisation der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gekommen, wäre der Zeuge E._____ gemäss seinen Aussagen von der Ver- kehrsleitzentrale benachrichtigt worden und hätte die Messung nicht gestartet bzw. abgebrochen (Urk. 22 S. 9, 15 f.). Folglich ist der vorstehende Einwand der
- 20 - Verteidigung nicht geeignet, die aus den Indizien zu ziehenden Schlüsse zu ent- kräften. 4.5. Aussagen des Beschuldigten 4.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten vollständig und zutref- fend zusammengefasst. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden, da der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an seiner Darstellung festhielt und auf seine früheren Aussagen Bezug nahm (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 35 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Aussagewürdigung hat die Vorinstanz sorgfältig und überzeugend vorgenommen (Urk. 35 S. 10 ff.). In Ergänzung ihrer entspre- chenden Erwägungen ist lediglich das Folgende auszuführen: 4.5.2. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte wiederholt aussagte, er sei regelmässig von seinem Wohnort in C._____ über die Autobahn A1 in Richtung Bern zu seinem Arbeitsort in K._____ (AG) gefahren und zwar "schon immer", d.h. seit einer längeren Zeit (Urk. 2/2 F/A 12 ff.; vgl. auch Prot. II S. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2023 konkretisierte er auf entspre- chende Nachfragen, dass er während fünf Jahren in K._____ (AG) gearbeitet habe, bis er im Jahr 2022 (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach der angeklagten Tat) seine Arbeitsstelle aufgegeben und eine Ausbildung begonnen habe (Urk. 21 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 10). Aus den von der Staatsanwaltschaft eingeholten Auskünften geht hervor, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Fahrbahn durch den B._____-tunnel Richtung Bern bereits per 3. März 2020 auf 80 km/h reduziert wurde und diese Signalisation zumindest am 9. März 2022, d.h. rund 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat, noch immer fortbestand (vgl. Urk. 5/3). Es ist kaum nachvollziehbar und daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen ab ca. 2018 an beinahe jedem Arbeitstag über die Autobahn A1 in Richtung Bern zu sei- nem Arbeitsort fuhr, die Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit für den B._____-tunnel nicht mitbekommen hatte. Insofern erscheint es als blosse Schutzbehauptung, wenn er gegenüber der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass auf dem Autobahnabschnitt unmittelbar vor der Messstelle eine Höchstgeschwindigkeit
- 21 - von 80 km/h gegolten habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass 100 km/h erlaubt gewesen seien (Urk. 2/2 F/A 5, 17, 24; Prot. II S. 9 f.). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ und den Angaben von Fw mbA H._____, Gruppenchefin Geschwindigkeitskontrollen / Ordnungsbussen bei der Verkehrsabteilung Zürich, ergibt, dass im Verlauf der Geschwindigkeitsmessung in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 insgesamt ca. 6'500 Fahrzeuge die Messstelle passierten, wo- von 654 mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs waren und daher vom Mess- gerät erfasst wurden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die ganz überwiegende Zahl der Fahrzeuglenker das Messgerät mit einer Geschwindigkeit um 80 km/h pas- sierten und entsprechend nicht "geblitzt" wurden, wenn tatsächlich eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h zulässig gewesen wäre. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die Fahrzeuglenker aufgrund einer entsprechenden Signalisation ent- lang der Autobahn A1, welche durch den B._____-tunnel Richtung Bern führte, von einer erlaubten Geschwindigkeit von maximal 80 km/h ausgingen und sich entsprechend daran hielten. Was die Verteidigung dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 45 S. 9). 4.5.3. Schliesslich steht der Standpunkt des Beschuldigten, wonach es weder bei der Autobahnauffahrt C._____ noch entlang des darauf folgenden Autobahnab- schnitts der A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Geschwindigkeitssignale ge- habt habe, in Widerspruch zu den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Aus- künften. Diese belegen, dass der NSU zwischen dem 3. März 2020 und dem
5. April 2020 im B._____-tunnel in Richtung Bern Blechsignale betreffend "Höchstgeschwindigkeit 80" montierte (vgl. dazu Urk. 7/4; Urk. 6/6). Aufgrund der gesamten Indizienlage liegt der Schluss nahe, dass diese Signalisation nicht nur 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat bestand (Urk. 5/3), sondern auch zur Tat- zeit. Die Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h sollte dazu dienen, Unfälle im Zusammenhang mit der geänderten Verkehrsführung wegen der Bauarbeiten für die … B._____-röhre zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund erscheint es unplausibel, dass ausgerechnet vor der Einfahrt in den B._____-tun-
- 22 - nel Richtung Bern keine Signale mit "Höchstgeschwindigkeit 80" angebracht wa- ren, wie es der Beschuldigte vorbrachte. 4.6. Fazit 4.6.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht geeignet, die gewichtigen Indi- zien zu entkräften, welche dafür sprechen, dass zur Tatzeit entlang der von ihm befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war. 4.6.2. Es ist zwar irritierend, dass keine der kontaktierten Amtsstellen nachweisen oder zumindest verbindlich mitteilen konnte, welche Höchstgeschwindigkeit zur Tatzeit auf dem vorliegend relevanten Autobahnabschnitt zwischen der Auffahrt C._____ und der dokumentierten Messstelle galt. Die erteilten Auskünfte, welche vorstehend im Einzelnen gewürdigt wurden, können somit bei isolierter Betrach- tung nicht beweisen, dass im B._____-tunnel Richtung Bern eine Geschwindigkeit von maximal 80 km/h signalisiert war, sondern deuten nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hin. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist jedoch aus der Gesamtheit der von den Amtsstellen mitgeteilten Informationen zu schliessen, dass am 26. März 2022 an der Messstelle eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten gewesen wäre. Damit in Einklang stehen die glaubhaften Aus- sagen des Zeugen E._____ und seine Eingaben in das damals verwendete Ge- schwindigkeitsmessgerät, die aus dem sog. Fallausdruck ersichtlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Zeuge E._____ in Befolgung eines verbindlich vorgegebenen Ablaufs für die Vorbereitung bzw. Durchführung der hier relevanten Geschwindig- keitskontrolle in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 den Abschnitt der Auto- bahn A1 vor der Messstelle abfuhr und sah, dass die zulässige Höchstgeschwin- digkeit einheitlich mit 80 km/h signalisiert war, welche Information er anschlies- send in das mobile Messgerät eingab. In Würdigung sämtlicher Beweismittel entsteht im Ergebnis ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des bestrittenen Sachverhalts mehr bestehen bleiben. Es ist somit anklagegemäss erstellt, dass zur Tatzeit auf der vom Beschuldigten befah-
- 23 - renen Strecke auf der Autobahn A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Rich- tung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschuldigte habe sich mit sei- nem Verhalten der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht (Urk. 35 S. 19 ff., 33). 1.2. Der Beschuldigte stellt dagegen in Abrede, den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben. Konkret bestreitet er, dass er damit habe rechnen müssen, die geltende Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h zu überschrei- ten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilneh- mer hervorzurufen. Weiter bestreitet er, dass er dies mit seiner Fahrweise in Kauf genommen habe. Dem liegt zugrunde, dass sich der Beschuldigte sinngemäss auf einen Sachverhaltsirrtum beruft, indem er geltend macht, dass weder bei der Autobahnauffahrt C._____ noch entlang des darauf folgenden Abschnitts der Au- tobahn A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Geschwindigkeitssignale ersicht- lich gewesen seien. Er sei daher davon ausgegangen, dass eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h erlaubt gewesen sei, wie im parallel verlaufenden B._____-tunnel in Richtung St. Gallen. Ausgehend von seiner irrigen Vorstellung über den Sachverhalt beantragt er einen Schuldspruch wegen einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 2/3 F/A 28; Urk. 23 S. 2, 4 f.; Urk. 45 S. 2, 4; Prot. II S. 9 ff.).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zum objektiven Tatbestand der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die dazu ergangene bundesgerichtli- che Rechtsprechung werden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben,
- 24 - worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist nochmals hervorzuheben, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände zu beja- hen ist, wenn auf Autobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). Diese Vermu- tung kann zwar bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände widerlegt werden. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse genügen hierfür allerdings nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2024 vom 11. März 2024 E. 2.3 mit weite- ren Hinweisen). 2.2. Für den hier relevanten Strassenabschnitt auf der Autobahn A1 in Richtung Bern galt zur Tatzeit eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die er- stellte Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten um 41 km/h liegt klar über dem vorgenannten, vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert. Damit ist der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ohne Weiteres erfüllt. Es liegen keine aussergewöhnli- chen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermögen.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung unge- achtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwin- digkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom
8. August 2019 E. 3.2). Nach seinem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzli- ches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei grober Fahrlässigkeit anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Stets vorausgesetzt wird ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhal-
- 25 - ten, d.h. ein schweres Verschulden (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist von der objektiv groben Ver- letzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2023 vom
2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Die Vorinstanz folgte hingegen dem Antrag der Staats- anwaltschaft und erkannte, der Beschuldigte habe (eventual-) vorsätzlich gehan- delt (Urk. 16 S. 2 f.; Urk. 35 S. 22 f., 33). Wie bereits erwähnt, wendet der Be- schuldigte hiergegen ein, er sei mangels entsprechender Signalisation auf dem relevanten Autobahnabschnitt der A1 vor der Messstelle davon ausgegangen, es sei eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Entsprechend habe er nicht damit rechnen müssen, die geltende Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h zu über- schreiten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteil- nehmer hervorzurufen. Weiter stellt der Beschuldigte in Abrede, er habe dies mit seiner Fahrweise in Kauf genommen (Urk. 2/3 F/A 28; Urk. 23 S. 4 f.; Urk. 45 S. 4; Prot. II S. 9 ff.). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz auf eine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung erkennen durfte. 3.3. Es ist rechtsgenügend erstellt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die vom Beschuldigten befahrene Strecke auf der Autobahn A1 bis zur Mess- stelle im B._____-tunnel Richtung Bern mit 80 km/h signalisiert war. Dass die Ge- schwindigkeitssignale nicht sichtbar waren, wie es der Beschuldigte vorbrachte, erscheint insbesondere angesichts der sachlichen, überzeugenden und glaubhaf- ten Aussagen des Zeugen E._____ ausgeschlossen. Dieser führte aus, dass er unmittelbar vor Beginn der Geschwindigkeitskontrolle in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 entsprechend den internen Weisungen der Polizei den mass- geblichen Autobahnabschnitt, auf welchem die Messung durchgeführt werden sollte, abgefahren sei, um sicherzugehen, dass die Signalisation korrekt und gut sichtbar sei (vgl. Urk. 22 S. 6, 12 f.). Hinzu kommt, dass die zulässige Höchstge- schwindigkeit für die Fahrbahn durch den B._____-tunnel Richtung Bern bereits per 3. März 2020 auf 80 km/h reduziert worden war (Urk. 7/4; vgl. auch Urk. 6/6). Aus den von der Staatsanwaltschaft eingeholten Auskünften ergibt sich ohne
- 26 - rechtserhebliche Zweifel, dass die entsprechende Signalisation nicht nur am
9. März 2022, d.h. rund 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat noch fortbestand (Urk. 5/3), sondern auch zur Tatzeit. Der Beschuldigte sagte aus, dass er damals bereits seit vier oder fünf Jahren in K._____ (AG) gearbeitet habe und während dieser Zeit regelmässig von seinem Wohnort in C._____ über die Autobahn A1 in Richtung Bern zu seinem Arbeitsort gefahren sei (Urk. 2/2 F/A 12 ff.; Urk. 21 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 10). Es erscheint äusserst unglaubhaft, dass der Beschul- digte, welcher gemäss eigenen Aussagen seit ca. 2018 an beinahe jedem Ar- beitstag mit dem Auto den B._____-tunnel durchquerte, die Reduktion der dort er- laubten Höchstgeschwindigkeit nicht mitbekommen hatte. Insofern ist es als blosse Schutzbehauptung zu werten, wenn er gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagte, er habe entlang der befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 keine Ge- schwindigkeitssignale gesehen und daher nicht gewusst, dass unmittelbar vor der Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegolten habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass 100 km/h er- laubt gewesen seien (Urk. 2/2 F/A 5, 17, 24; vgl. auch Prot. II S. 10). Ein Sachver- haltsirrtum ist daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er in seiner Ausbildung zum Lastwagen-Chauffeur gelernt habe, dass in Tunneln auf der Autobahn eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte (Prot. II S. 10; vgl. auch Urk. 45 S. 8). Dazu ist lediglich festzuhalten, dass die von der Verteidigung eingeholte Auskunft des Bundesamts für Strassen (ASTRA) ergab, dass es weder eine generelle gesetzliche Vorgabe noch eine konkrete Bestim- mung gibt, welche für sämtliche Autobahn-Tunnel eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h vorschreibt. Vielmehr sei die zulässige Höchstgeschwin- digkeit unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse (Kurven, Gefälle, Höhenlage, durchschnittlicher täglicher [Schwer-] Verkehr etc.) festzule- gen (Urk. 46/1). Insofern hatte der Beschuldigte keinen Grund zur (irrigen) An- nahme, im B._____-tunnel in Richtung Bern sei grundsätzlich eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h erlaubt, weshalb seine diesbezügliche Aussage vor- geschoben erscheint. Aufgrund der konkreten Umstände ist vielmehr ohne rechts- erhebliche Zweifel davon auszugehen, dass dem Beschuldigten sehr wohl be- wusst war, dass er am 26. März 2022 bei seiner Fahrt durch den B._____-tunnel
- 27 - in Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h hätte einhal- ten müssen. 3.4. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, auf der Höhe der Messstelle mit einer Geschwindigkeit von netto 121 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 6 km/h) unterwegs gewesen zu sein. Er sagte allerdings aus, dass er die Anzeige des Tacho nicht ständig im Blick gehabt und die tatsäch- lich gefahrene Geschwindigkeit erst realisiert habe, als er vom Geschwindigkeits- messgerät "geblitzt" worden sei (Urk. 2/2 F/A 18 f.; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er im Tat- zeitpunkt nicht sicher wusste, dass er sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von maximal 127 km/h beschleunigt hatte, so bestehen dennoch keine überwie- genden Zweifel daran, dass er bemerken oder zumindest damit rechnen musste, dass er mit einer stark übersetzten Geschwindigkeit auf der Autobahn A1 in Rich- tung Bern unterwegs war. So handelt es sich beim Beschuldigten um einen erfah- renen Autofahrer, der die vorliegend relevante Strecke durch den B._____-tunnel bereits unzählige Male gefahren sein musste, seit die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschlossen und umgesetzt worden war. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war mit 41 km/h erheblich. Faktisch fuhr der Be- schuldigte um die Hälfte schneller, als erlaubt gewesen wäre, was ihm bei der ge- botenen Aufmerksamkeit mit Sicherheit hätte auffallen müssen, auch wenn zur Tatzeit kaum andere Autofahrer auf dem Autobahnabschnitt unmittelbar vor der Messstelle unterwegs waren. Angesichts dieser Umstände musste der Beschul- digte wissen oder immerhin mit der Möglichkeit rechnen, dass er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritt und damit eine elementare Verkehrs- regel auf schwerwiegende Weise verletzte, was er durch sein Verhalten in Kauf nahm. 3.5. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Ge- schwindigkeiten aufgrund des entsprechend verlängerten Bremswegs und der massiv höheren kinetischen Energie bei einer Kollision mit einem Hindernis oder einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht nur mit einem Sachschaden zu rechnen ist, sondern andere Fahrzeuglenker mindestens schwere Verletzungen davontra-
- 28 - gen könnten. Mit Bezug auf die konkrete Verkehrssituation ist sodann zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschrei- tung in einem Tunnel beging, wo die räumlichen Verhältnisse bekanntermassen beengt sind und sich Unfälle weitaus gravierender auswirken können als auf offe- nen Strassen. Allerdings ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der B._____-tunnel richtungsgetrennte Röhren aufweist. Der Beschuldigte musste somit keinen Ge- genverkehr gewärtigen, als er durch die Röhre in Richtung Bern fuhr. Zur Tatzeit um ca. 03:40 Uhr war das Verkehrsaufkommen äusserst gering (vgl. Urk. 22 S. 8). Der Beschuldigte behauptete indes nicht, auf der relevanten Strecke alleine unterwegs gewesen zu sein, sondern führte aus, dass ein anderes Auto vor ihm auf derselben Spur gefahren sei und andauernd Gas gegeben und anschliessend wieder stark abgebremst habe, weshalb er es auf der linken Spur überholt habe und dabei "geblitzt" worden sei (Urk. 2/2 F/A 22). Das bedeutet, dass sich der Be- schuldigte durch die Fahr- bzw. Bremsmanöver stören liess und überholte, um den anderen Autofahrer hinter sich zu lassen. Aufgrund der Beleuchtung im Tun- nel waren die Sichtverhältnisse zwar gut. Zudem war die Fahrbahn trocken. Diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass unmittelbar nach dem B._____-tunnel Richtung Bern eine Baustelle folgte, wo teilweise auch in der Nacht Bauarbeiten ausgeführt wurden, was der Beschul- digte wusste, zumal er beinahe täglich auf dem Weg zu seinem Arbeitsort dort vorbeikam. Der Beschuldigte fuhr also mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit auf eine Baustellensituation zu, welche aufgrund der geänderten Verkehrsführung erhöhtes Unfallpotential barg, was gerade der Grund dafür war, dass anfangs März 2020 beschlossen wurde, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für den hier relevanten Abschnitt der Autobahn A1 auf 80 km/h zu reduzieren. Unter den genannten Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte unbewusst fahrlässig handelte und die Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer pflichtwidrig nicht in Betracht zog. Vielmehr musste er um die allgemeine Ge- fährlichkeit seiner Fahrweise wissen und zumindest damit rechnen, dass er durch die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im B._____- tunnel eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer schuf.
- 29 - 3.6. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 23) darf Eventualvorsatz nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tat- bestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn dieses Wissen wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig han- delnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Wis- senskomponente stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands somit überein. Unterschiede bestehen hingegen auf der Willensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). Dass der Beschuldigte einen Unfall im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss aus den tatsächlichen Umständen zu erschliessen sein, die diesen Schluss zweifelsfrei zulassen. Angesichts der einhergehenden Selbstgefährdung ist Eventualvorsatz allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 133 IV 9 E. 4.2.5 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eventualvorsätzli- che Tatbegehung nur bei krasser Fahrweise zu bejahen, wenn der Täter das Ge- schehen gleichsam "aus der Hand gibt", er es nicht mehr unter Kontrolle hat, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene Machtmittel zu vermei- den, bzw. sich der noch glimpfliche Ausgang alleine dem glücklichen Zufall zu- schreiben lässt, letzteres insbesondere dann, wenn sich der Täter mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rennen mit einem anderen Fahrzeuglenker liefert, sodass zu schliessen ist, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9 E. 4.3 f.; 130 IV 58 E. 9.1.1). An dieser Rechtspre- chung hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
- 30 - 3.7. Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie festhält, der Beschuldigte habe die ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer in Kauf genommen und daher eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 35 S. 23). Weder die vorstehend dargelegte Verkehrssituation noch die Fahrweise des Beschuldigten (vgl. E. IV.3.5.) lassen den Schluss auf eine eventualvorsätzliche Begehung der groben Verkehrsregel- verletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu. Dass es der Be- schuldigte tatsächlich auf einen Unfall hätte "ankommen lassen wollen", lässt sich anhand der erhobenen Beweismittel nicht nachvollziehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte das Geschehen mit der angeklagten Geschwindig- keitsüberschreitung gleichsam "aus der Hand gegeben" und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut hätte. Eine solche Annahme darf wie erwähnt nicht leichthin getroffen werden. Damit wird die Rücksichtslosigkeit der zu beurteilenden Fahrweise des Beschul- digten jedoch nicht erheblich relativiert. Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h in einem Autobahntunnel manifestierte der Beschuldigte ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Daran ändert nichts, dass er alleine unterwegs war, mithin keine Beifahrer dabei hatte, zur Tatzeit bloss ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte, die Fahrbahn trocken war und die Sichtverhältnisse aufgrund der Beleuchtung im B._____-tun- nel ideal waren. Diese Umstände sind nicht geeignet, die Fahrweise des Beschul- digten subjektiv in einem derart milderen Licht erscheinen zu lassen, dass keine Rücksichtslosigkeit vorliegen würde. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass er be- wusst fahrlässig handelte und demzufolge auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllte. 3.8. Da die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Anklageschrift eine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung vorwirft (Urk. 16 S. 2 f.), stellt sich bei die- sem Ergebnis der rechtlichen Würdigung die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Anklagegrundsatz. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass sowohl die (eventual-) vorsätzliche als auch die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln gleichermassen strafbar ist. Die für die Annahme von Fahrlässig- keit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Recht-
- 31 - sprechung aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerk- samkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Das Element der Pflichtverletzung ist somit dem zur Anklage erhobe- nen Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG inhärent, auch wenn es in der Anklage nicht explizit erwähnt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 13 f.) würde das Berufungsgericht insofern nicht über den Anklagevorwurf hinausgehen, wenn es auf bewusste Fahrlässig- keit erkennen würde: Da dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt wird, er habe durch die Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen und in Kauf ge- nommen, würde die Würdigung des angeklagten Verhaltens als fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung vielmehr einer Reduktion gleichkommen. Dass sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war und (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraute, dass der von ihm als mög- lich vorausgesehene Erfolg (die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) doch nicht eintreten werde, ist – nach dem Grundsatz in maiore ad minus – im Anklage- vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung quasi mitenthalten. Aufgrund der Ausgestaltung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG und der zuweilen schwierigen Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit musste der Beschuldigte grundsätzlich damit rechnen, dass das angeklagte Ver- halten in subjektiver Hinsicht auch als fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung gewürdigt werden könnte. Nachdem das Berufungsgericht den Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung auf eine allenfalls abweichende rechtliche Würdigung im vorstehenden Sinne aufmerksam machte und Gelegenheit zur Stel- lungnahme einräumte (Prot. II S. 12 und 13 f.; Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 344 StPO), ist nicht ersichtlich, dass ihm eine wirksame Verteidigung dage- gen nicht möglich gewesen wäre. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit nicht vor.
- 32 -
4. Fazit Der Beschuldigte ist auch in zweiter Instanz der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schul- dig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 900.– (Urk. 35 S. 23 ff., 33). Ausgehend von seinem Antrag auf Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verlangt der Beschuldigte die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 260.–. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln liess er keinen Antrag zum Strafmass stellen (Urk. 23 S. 2, 6; Urk. 45 S. 2). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 40), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechte- rungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass als Sanktionsart einzig die Geldstrafe in Betracht kommt. Eine Freiheitsstrafe kann nicht verhängt werden. 1.3. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen für das zu sanktionie- rende Delikt korrekt mit 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 34 Abs. 1 StGB). Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unter- scheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer- den kann (Urk. 35 S. 24). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).
- 33 -
2. Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu ge- wichten, dass der B._____-tunnel richtungsgetrennte Röhren aufweist. Der Be- schuldigte musste somit nicht mit Gegenverkehr rechnen, als er sein Fahrzeug am 26. März 2022 durch die Röhre in Richtung Bern lenkte. Zur Tatzeit um ca. 03:40 Uhr war das Verkehrsaufkommen äusserst gering (vgl. Urk. 22 S. 8) und die Fahrbahn trocken. Aufgrund der Beleuchtung im Tunnel waren die Sichtver- hältnisse ideal, was sich ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt. Dennoch sind die räumlichen Verhältnisse in Strassentunnels bekanntermassen beengt und können sich Unfälle weitaus gravierender auswirken als auf offenen Strassen, was sich deutlich verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach dem B._____-tunnel Richtung Bern eine Baustelle folgte, welche aufgrund der geänderten Verkehrsführung ein erhöhtes Unfallpotential barg und wo teilweise auch in der Nacht Bauarbeiten ausgeführt wurden. Als der Beschuldigte sein Fahrzeug durch den B._____-tunnel lenkte, überschritt er die höchstzulässige Geschwindigkeit erheblich, nämlich um 41 km/h. Faktisch fuhr er um die Hälfte schneller, als erlaubt gewesen wäre. Sein Fahrverhalten war unter der gegebenen Verkehrssituation sehr gefährlich, verantwortungs- und rücksichts- los. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte den massgeblichen Abschnitt der Autobahn A1 beinahe täglich auf seinem Arbeitsweg zurücklegte und daher gut kannte. Es sind indessen weitaus gravierendere Fälle denkbar, welche sich unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG subsumieren lassen. M.a.W. stellt sich die abstrakte Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer, die der Beschuldigte durch seine Fahrweise schuf, nicht allzu ausgeprägt dar. Vor diesem Hintergrund erscheint die objektive Schwere der verübten Tat noch leicht. 2.1.2. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass für die mas- sive Geschwindigkeitsüberschreitung keinerlei Notwendigkeit bestand. Leicht ver- schuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bewusst fahrlässig
- 34 - handelte. Die subjektive Tatschwere führt damit zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Insgesamt ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen, wofür mit der Vorinstanz eine (hypothetische) Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe angemes- sen erscheint (vgl. Urk. 35 S. 27). 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 33-jährigen Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 27 f.). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist es nach den Angaben des Beschuldigten zu keinerlei Veränderungen gekom- men (Prot. II S. 5 ff.). Aus seinem Werdegang und den persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.2.2. Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Vorstrafen noch Administrativ- massnahmen betreffend den Strassenverkehr erwirkt (Urk. 44; Urk. 14/4), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. 2.2.3. Der Beschuldigte anerkannte zwar, den Personenwagen mit dem Kennzei- chen "ZH…" zur Tatzeit mit einer Geschwindigkeit von netto 121 km/h auf der Au- tobahn A1 durch den B._____-tunnel in Richtung Bern gelenkt zu haben. Sein Geständnis erfolgte allerdings erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 31. August 2022 und bei erdrückender Beweislage. Im Übrigen stellte der Beschuldigte den Anklagevorwurf in Abrede. Ein umfassendes Geständnis und damit ein Ausdruck von Reue oder gar Einsicht in das Unrecht seines Verhal- tens kann ihm deshalb nicht zugutegehalten werden. 2.2.4. Insgesamt führt die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu ei- ner Reduktion der vorstehend festgesetzten Strafe. Mit der Vorinstanz bleibt es folglich bei einem Strafmass von 80 Tagessätzen Geldstrafe. 2.3. Tagessatzhöhe
- 35 - 2.3.1. Zu den rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 35 S. 28 f.) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.3.2. Für seine Tätigkeit als Disponent und Leiter Logistik für die Metzgerei L._____ AG erzielt der Beschuldigte aktuell ein monatliches Nettoerwerbseinkom- men von rund Fr. 5'885.–, welches ihm 13 Mal ausbezahlt wird (Urk. 21 S. 4; Urk. 43; Prot. II S. 5 f.). Neben seinem Erwerbseinkommen fliessen dem Beschul- digten keine weiteren Einkünfte zu, weshalb zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf den monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 6'375.– (inkl. 13. Monatslohn) abzustellen ist. Davon sind die Krankenkassenprämien von aktuell Fr. 460.– pro Monat (Urk. 43; vgl. auch Prot. II S. 6) und ein pauschaler Betrag für die laufen- den Steuern abzuziehen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (zusammen mit seiner ebenfalls erwerbstätigen Lebenspartnerin) für den Unter- halt seines 4-jährigen Sohnes aufzukommen hat (Urk. 43; Prot. II S. 6). Anderwei- tige finanzielle Lasten, welche für die Berechnung der Tagessatzhöhe relevant wären, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Unter Be- rücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint die von der Vorinstanz festge- setzte Tagessatzhöhe von Fr. 90.– angemessen und ist daher zu übernehmen. 2.3.3. Im Sinne eines Zwischenresultats ist festzuhalten, dass eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen erscheint.
3. Vollzug / Verbindungsbusse 3.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 35 S. 29). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, der zudem über einen un-
- 36 - getrübten automobilistischen Leumund verfügt (vgl. Urk. 36; Urk. 14/4). Der Voll- zug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- zusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. 3.2. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungs- busse von Fr. 900.– aus, um der sog. Schnittstellenproblematik im Bereich der Strafbestimmungen des Strassenverkehrsrechts zu begegnen. Als Folge davon reduzierte sie die festgesetzte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– um ins- gesamt 10 Tagessätze, damit es in der Summe, d.h. unter Hinzurechnung der Verbindungsbusse von Fr. 900.– (entspricht 10 Tagessätzen zu Fr. 90.–), bei ei- ner insgesamt schuldangemessenen Sanktion bleibt (Urk. 35 S. 30 f.). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3 mit Hinweisen). Das vorinstanzliche Urteil ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen. 3.3. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen über den (teil-) be- dingten Strafvollzug bei Bussen nicht anwendbar. Daraus folgt, dass der Beschul- digte die Fr. 900.– Busse zu bezahlen hat. Ausgehend von der vorstehend festge- setzten Tagessatzhöhe von Fr. 90.– wäre die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eigentlich auf 10 Tage festzusetzen. Dem steht allerdings das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, womit es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat (Urk. 35 S. 31, 33).
4. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. Sodann ist gegen den Beschuldigten eine Verbindungs- busse von Fr. 900.– auszusprechen, die er zu bezahlen hat. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 9 Tagen.
- 37 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte anklagegemäss der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Damit unterliegt er im Berufungsverfahren mit sämtlichen Anträgen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu be- stätigen (Urk. 35 S. 33, Dispositivziffern 5 und 6). Darüber hinaus sind dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 8. Dezember 2023 meldete der Beschuldigte noch anlässlich der Hauptverhandlung Berufung an (Prot. I S. 7 ff. und S. 10) und liess nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 6. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 34/1; Urk. 35; Urk. 37).
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 900.– (Urk. 35 S. 23 ff., 33). Ausgehend von seinem Antrag auf Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verlangt der Beschuldigte die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 260.–. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln liess er keinen Antrag zum Strafmass stellen (Urk. 23 S. 2, 6; Urk. 45 S. 2).
E. 1.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 40), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechte- rungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass als Sanktionsart einzig die Geldstrafe in Betracht kommt. Eine Freiheitsstrafe kann nicht verhängt werden.
E. 1.3 Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen für das zu sanktionie- rende Delikt korrekt mit 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 34 Abs. 1 StGB). Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unter- scheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer- den kann (Urk. 35 S. 24). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).
- 33 -
2. Strafzumessung
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten be- antragt werde (Urk. 38). Mit Eingabe vom 11. April 2024 (Datum Poststempel) be- antragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 40 f.).
E. 2.1 Tatkomponente
E. 2.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu ge- wichten, dass der B._____-tunnel richtungsgetrennte Röhren aufweist. Der Be- schuldigte musste somit nicht mit Gegenverkehr rechnen, als er sein Fahrzeug am 26. März 2022 durch die Röhre in Richtung Bern lenkte. Zur Tatzeit um ca. 03:40 Uhr war das Verkehrsaufkommen äusserst gering (vgl. Urk. 22 S. 8) und die Fahrbahn trocken. Aufgrund der Beleuchtung im Tunnel waren die Sichtver- hältnisse ideal, was sich ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt. Dennoch sind die räumlichen Verhältnisse in Strassentunnels bekanntermassen beengt und können sich Unfälle weitaus gravierender auswirken als auf offenen Strassen, was sich deutlich verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach dem B._____-tunnel Richtung Bern eine Baustelle folgte, welche aufgrund der geänderten Verkehrsführung ein erhöhtes Unfallpotential barg und wo teilweise auch in der Nacht Bauarbeiten ausgeführt wurden. Als der Beschuldigte sein Fahrzeug durch den B._____-tunnel lenkte, überschritt er die höchstzulässige Geschwindigkeit erheblich, nämlich um 41 km/h. Faktisch fuhr er um die Hälfte schneller, als erlaubt gewesen wäre. Sein Fahrverhalten war unter der gegebenen Verkehrssituation sehr gefährlich, verantwortungs- und rücksichts- los. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte den massgeblichen Abschnitt der Autobahn A1 beinahe täglich auf seinem Arbeitsweg zurücklegte und daher gut kannte. Es sind indessen weitaus gravierendere Fälle denkbar, welche sich unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG subsumieren lassen. M.a.W. stellt sich die abstrakte Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer, die der Beschuldigte durch seine Fahrweise schuf, nicht allzu ausgeprägt dar. Vor diesem Hintergrund erscheint die objektive Schwere der verübten Tat noch leicht.
E. 2.1.2 Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass für die mas- sive Geschwindigkeitsüberschreitung keinerlei Notwendigkeit bestand. Leicht ver- schuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bewusst fahrlässig
- 34 - handelte. Die subjektive Tatschwere führt damit zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Insgesamt ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen, wofür mit der Vorinstanz eine (hypothetische) Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe angemes- sen erscheint (vgl. Urk. 35 S. 27).
E. 2.2 Täterkomponente
E. 2.2.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 33-jährigen Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 27 f.). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist es nach den Angaben des Beschuldigten zu keinerlei Veränderungen gekom- men (Prot. II S. 5 ff.). Aus seinem Werdegang und den persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 2.2.2 Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Vorstrafen noch Administrativ- massnahmen betreffend den Strassenverkehr erwirkt (Urk. 44; Urk. 14/4), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist.
E. 2.2.3 Der Beschuldigte anerkannte zwar, den Personenwagen mit dem Kennzei- chen "ZH…" zur Tatzeit mit einer Geschwindigkeit von netto 121 km/h auf der Au- tobahn A1 durch den B._____-tunnel in Richtung Bern gelenkt zu haben. Sein Geständnis erfolgte allerdings erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 31. August 2022 und bei erdrückender Beweislage. Im Übrigen stellte der Beschuldigte den Anklagevorwurf in Abrede. Ein umfassendes Geständnis und damit ein Ausdruck von Reue oder gar Einsicht in das Unrecht seines Verhal- tens kann ihm deshalb nicht zugutegehalten werden.
E. 2.2.4 Insgesamt führt die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu ei- ner Reduktion der vorstehend festgesetzten Strafe. Mit der Vorinstanz bleibt es folglich bei einem Strafmass von 80 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 2.3 Tagessatzhöhe
- 35 -
E. 2.3.1 Zu den rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 35 S. 28 f.) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Für seine Tätigkeit als Disponent und Leiter Logistik für die Metzgerei L._____ AG erzielt der Beschuldigte aktuell ein monatliches Nettoerwerbseinkom- men von rund Fr. 5'885.–, welches ihm 13 Mal ausbezahlt wird (Urk. 21 S. 4; Urk. 43; Prot. II S. 5 f.). Neben seinem Erwerbseinkommen fliessen dem Beschul- digten keine weiteren Einkünfte zu, weshalb zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf den monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 6'375.– (inkl. 13. Monatslohn) abzustellen ist. Davon sind die Krankenkassenprämien von aktuell Fr. 460.– pro Monat (Urk. 43; vgl. auch Prot. II S. 6) und ein pauschaler Betrag für die laufen- den Steuern abzuziehen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (zusammen mit seiner ebenfalls erwerbstätigen Lebenspartnerin) für den Unter- halt seines 4-jährigen Sohnes aufzukommen hat (Urk. 43; Prot. II S. 6). Anderwei- tige finanzielle Lasten, welche für die Berechnung der Tagessatzhöhe relevant wären, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Unter Be- rücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint die von der Vorinstanz festge- setzte Tagessatzhöhe von Fr. 90.– angemessen und ist daher zu übernehmen.
E. 2.3.3 Im Sinne eines Zwischenresultats ist festzuhalten, dass eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen erscheint.
3. Vollzug / Verbindungsbusse
E. 3 Beweismittel und deren Verwertbarkeit
E. 3.1 Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 35 S. 29). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, der zudem über einen un-
- 36 - getrübten automobilistischen Leumund verfügt (vgl. Urk. 36; Urk. 14/4). Der Voll- zug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- zusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen.
E. 3.2 Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungs- busse von Fr. 900.– aus, um der sog. Schnittstellenproblematik im Bereich der Strafbestimmungen des Strassenverkehrsrechts zu begegnen. Als Folge davon reduzierte sie die festgesetzte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– um ins- gesamt 10 Tagessätze, damit es in der Summe, d.h. unter Hinzurechnung der Verbindungsbusse von Fr. 900.– (entspricht 10 Tagessätzen zu Fr. 90.–), bei ei- ner insgesamt schuldangemessenen Sanktion bleibt (Urk. 35 S. 30 f.). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3 mit Hinweisen). Das vorinstanzliche Urteil ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen.
E. 3.3 Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen über den (teil-) be- dingten Strafvollzug bei Bussen nicht anwendbar. Daraus folgt, dass der Beschul- digte die Fr. 900.– Busse zu bezahlen hat. Ausgehend von der vorstehend festge- setzten Tagessatzhöhe von Fr. 90.– wäre die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eigentlich auf 10 Tage festzusetzen. Dem steht allerdings das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, womit es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat (Urk. 35 S. 31, 33).
4. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. Sodann ist gegen den Beschuldigten eine Verbindungs- busse von Fr. 900.– auszusprechen, die er zu bezahlen hat. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 9 Tagen.
- 37 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte anklagegemäss der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Damit unterliegt er im Berufungsverfahren mit sämtlichen Anträgen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu be- stätigen (Urk. 35 S. 33, Dispositivziffern 5 und 6). Darüber hinaus sind dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Es wird erkannt:
E. 3.4 Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, auf der Höhe der Messstelle mit einer Geschwindigkeit von netto 121 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 6 km/h) unterwegs gewesen zu sein. Er sagte allerdings aus, dass er die Anzeige des Tacho nicht ständig im Blick gehabt und die tatsäch- lich gefahrene Geschwindigkeit erst realisiert habe, als er vom Geschwindigkeits- messgerät "geblitzt" worden sei (Urk. 2/2 F/A 18 f.; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er im Tat- zeitpunkt nicht sicher wusste, dass er sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von maximal 127 km/h beschleunigt hatte, so bestehen dennoch keine überwie- genden Zweifel daran, dass er bemerken oder zumindest damit rechnen musste, dass er mit einer stark übersetzten Geschwindigkeit auf der Autobahn A1 in Rich- tung Bern unterwegs war. So handelt es sich beim Beschuldigten um einen erfah- renen Autofahrer, der die vorliegend relevante Strecke durch den B._____-tunnel bereits unzählige Male gefahren sein musste, seit die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschlossen und umgesetzt worden war. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war mit 41 km/h erheblich. Faktisch fuhr der Be- schuldigte um die Hälfte schneller, als erlaubt gewesen wäre, was ihm bei der ge- botenen Aufmerksamkeit mit Sicherheit hätte auffallen müssen, auch wenn zur Tatzeit kaum andere Autofahrer auf dem Autobahnabschnitt unmittelbar vor der Messstelle unterwegs waren. Angesichts dieser Umstände musste der Beschul- digte wissen oder immerhin mit der Möglichkeit rechnen, dass er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritt und damit eine elementare Verkehrs- regel auf schwerwiegende Weise verletzte, was er durch sein Verhalten in Kauf nahm.
E. 3.5 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Ge- schwindigkeiten aufgrund des entsprechend verlängerten Bremswegs und der massiv höheren kinetischen Energie bei einer Kollision mit einem Hindernis oder einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht nur mit einem Sachschaden zu rechnen ist, sondern andere Fahrzeuglenker mindestens schwere Verletzungen davontra-
- 28 - gen könnten. Mit Bezug auf die konkrete Verkehrssituation ist sodann zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschrei- tung in einem Tunnel beging, wo die räumlichen Verhältnisse bekanntermassen beengt sind und sich Unfälle weitaus gravierender auswirken können als auf offe- nen Strassen. Allerdings ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der B._____-tunnel richtungsgetrennte Röhren aufweist. Der Beschuldigte musste somit keinen Ge- genverkehr gewärtigen, als er durch die Röhre in Richtung Bern fuhr. Zur Tatzeit um ca. 03:40 Uhr war das Verkehrsaufkommen äusserst gering (vgl. Urk. 22 S. 8). Der Beschuldigte behauptete indes nicht, auf der relevanten Strecke alleine unterwegs gewesen zu sein, sondern führte aus, dass ein anderes Auto vor ihm auf derselben Spur gefahren sei und andauernd Gas gegeben und anschliessend wieder stark abgebremst habe, weshalb er es auf der linken Spur überholt habe und dabei "geblitzt" worden sei (Urk. 2/2 F/A 22). Das bedeutet, dass sich der Be- schuldigte durch die Fahr- bzw. Bremsmanöver stören liess und überholte, um den anderen Autofahrer hinter sich zu lassen. Aufgrund der Beleuchtung im Tun- nel waren die Sichtverhältnisse zwar gut. Zudem war die Fahrbahn trocken. Diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass unmittelbar nach dem B._____-tunnel Richtung Bern eine Baustelle folgte, wo teilweise auch in der Nacht Bauarbeiten ausgeführt wurden, was der Beschul- digte wusste, zumal er beinahe täglich auf dem Weg zu seinem Arbeitsort dort vorbeikam. Der Beschuldigte fuhr also mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit auf eine Baustellensituation zu, welche aufgrund der geänderten Verkehrsführung erhöhtes Unfallpotential barg, was gerade der Grund dafür war, dass anfangs März 2020 beschlossen wurde, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für den hier relevanten Abschnitt der Autobahn A1 auf 80 km/h zu reduzieren. Unter den genannten Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte unbewusst fahrlässig handelte und die Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer pflichtwidrig nicht in Betracht zog. Vielmehr musste er um die allgemeine Ge- fährlichkeit seiner Fahrweise wissen und zumindest damit rechnen, dass er durch die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im B._____- tunnel eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer schuf.
- 29 -
E. 3.6 Entgegen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 23) darf Eventualvorsatz nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tat- bestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn dieses Wissen wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig han- delnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Wis- senskomponente stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands somit überein. Unterschiede bestehen hingegen auf der Willensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). Dass der Beschuldigte einen Unfall im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss aus den tatsächlichen Umständen zu erschliessen sein, die diesen Schluss zweifelsfrei zulassen. Angesichts der einhergehenden Selbstgefährdung ist Eventualvorsatz allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 133 IV 9 E. 4.2.5 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eventualvorsätzli- che Tatbegehung nur bei krasser Fahrweise zu bejahen, wenn der Täter das Ge- schehen gleichsam "aus der Hand gibt", er es nicht mehr unter Kontrolle hat, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene Machtmittel zu vermei- den, bzw. sich der noch glimpfliche Ausgang alleine dem glücklichen Zufall zu- schreiben lässt, letzteres insbesondere dann, wenn sich der Täter mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rennen mit einem anderen Fahrzeuglenker liefert, sodass zu schliessen ist, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9 E. 4.3 f.; 130 IV 58 E. 9.1.1). An dieser Rechtspre- chung hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
- 30 -
E. 3.7 Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie festhält, der Beschuldigte habe die ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer in Kauf genommen und daher eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 35 S. 23). Weder die vorstehend dargelegte Verkehrssituation noch die Fahrweise des Beschuldigten (vgl. E. IV.3.5.) lassen den Schluss auf eine eventualvorsätzliche Begehung der groben Verkehrsregel- verletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu. Dass es der Be- schuldigte tatsächlich auf einen Unfall hätte "ankommen lassen wollen", lässt sich anhand der erhobenen Beweismittel nicht nachvollziehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte das Geschehen mit der angeklagten Geschwindig- keitsüberschreitung gleichsam "aus der Hand gegeben" und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut hätte. Eine solche Annahme darf wie erwähnt nicht leichthin getroffen werden. Damit wird die Rücksichtslosigkeit der zu beurteilenden Fahrweise des Beschul- digten jedoch nicht erheblich relativiert. Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h in einem Autobahntunnel manifestierte der Beschuldigte ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Daran ändert nichts, dass er alleine unterwegs war, mithin keine Beifahrer dabei hatte, zur Tatzeit bloss ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte, die Fahrbahn trocken war und die Sichtverhältnisse aufgrund der Beleuchtung im B._____-tun- nel ideal waren. Diese Umstände sind nicht geeignet, die Fahrweise des Beschul- digten subjektiv in einem derart milderen Licht erscheinen zu lassen, dass keine Rücksichtslosigkeit vorliegen würde. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass er be- wusst fahrlässig handelte und demzufolge auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllte.
E. 3.8 Da die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Anklageschrift eine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung vorwirft (Urk. 16 S. 2 f.), stellt sich bei die- sem Ergebnis der rechtlichen Würdigung die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Anklagegrundsatz. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass sowohl die (eventual-) vorsätzliche als auch die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln gleichermassen strafbar ist. Die für die Annahme von Fahrlässig- keit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Recht-
- 31 - sprechung aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerk- samkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Das Element der Pflichtverletzung ist somit dem zur Anklage erhobe- nen Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG inhärent, auch wenn es in der Anklage nicht explizit erwähnt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 13 f.) würde das Berufungsgericht insofern nicht über den Anklagevorwurf hinausgehen, wenn es auf bewusste Fahrlässig- keit erkennen würde: Da dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt wird, er habe durch die Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen und in Kauf ge- nommen, würde die Würdigung des angeklagten Verhaltens als fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung vielmehr einer Reduktion gleichkommen. Dass sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war und (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraute, dass der von ihm als mög- lich vorausgesehene Erfolg (die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) doch nicht eintreten werde, ist – nach dem Grundsatz in maiore ad minus – im Anklage- vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung quasi mitenthalten. Aufgrund der Ausgestaltung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG und der zuweilen schwierigen Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit musste der Beschuldigte grundsätzlich damit rechnen, dass das angeklagte Ver- halten in subjektiver Hinsicht auch als fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung gewürdigt werden könnte. Nachdem das Berufungsgericht den Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung auf eine allenfalls abweichende rechtliche Würdigung im vorstehenden Sinne aufmerksam machte und Gelegenheit zur Stel- lungnahme einräumte (Prot. II S. 12 und 13 f.; Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 344 StPO), ist nicht ersichtlich, dass ihm eine wirksame Verteidigung dage- gen nicht möglich gewesen wäre. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit nicht vor.
- 32 -
4. Fazit Der Beschuldigte ist auch in zweiter Instanz der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schul- dig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage
E. 4 Beweiswürdigung
E. 4.1 Wie vorstehend dargelegt wurde, ist mit Bezug auf den objektiven Sachver- halt zu prüfen, ob sich anklagegemäss erstellen lässt, dass zur Tatzeit entlang der vom Beschuldigten befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern (vgl. dazu Urk. 9) Verkehrssignale mit dem Hin- weis "Höchstgeschwindigkeit 80" angebracht waren. Wie bereits die Verteidigung zutreffend festgehalten hat (Urk. 23 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 5), liegen dazu keine direkten Beweismittel vor. Insbesondere konnten bei den im Verlauf der Un- tersuchung kontaktierten Amtsstellen keine Fotos oder Videos erhältlich gemacht werden, welche den massgeblichen Autobahnabschnitt zwischen der Auffahrt bei C._____ und der Messstelle unmittelbar nach Verübung der angeklagten Tat zei- gen.
E. 4.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2;
- 9 - 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nachfolgend ist daher auf die erhobenen Indizien einzugehen und zu prüfen, ob diese Rückschlüsse auf die zur Tatzeit signalisierte Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle in der Röhre des B._____-tunnels in Richtung Bern erlauben.
E. 4.3 Fallausdruck / Aussagen des Zeugen E._____ / Auskünfte der Verkehrsab- teilung der Kantonspolizei Zürich
E. 4.3.1 Bei den Akten befindet sich zunächst ein sog. Fallausdruck der mobilen Ge- schwindigkeitsmessanlage, welche den vom Beschuldigten gelenkten Personen- wagen Mercedes Benz mit den Kontrollschildern "ZH…" am 26. März 2022 um 03:40 Uhr auf der Autobahn A1 im B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern erfasste (Urk. 3; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Daraus ergibt sich, dass die geltende Höchstge- schwindigkeit für den Ort, an welchem die Geschwindigkeitsmessanlage aufge- stellt worden war (Autobahnkilometer …, F._____), mit 80 km/h eingegeben wor- den war (Urk. 3, Kriterium "Speed Sign: 80"; vgl. auch Urk. 22 S. 13). Wegen die- ser Eingabe registrierte die Anlage bei der gemessenen Geschwindigkeit von 127 km/h (vor Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge) mit Bezug auf das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.
E. 4.3.2 Die Geschwindigkeitsmessanlage, welche die angeklagte Tat erfasste bzw. aufzeichnete, wurde damals vom Polizeibeamten Fw mbA E._____ bedient (Urk. 1 S. 3; Urk. 22 S. 5). Dieser erklärte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. Dezember 2023 zunächst in allgemeiner Weise, wie eine Geschwindig- keitsmessung auf der Autobahn in einem Tunnel mit einem mobilen Messgerät durchgeführt wird (Urk. 22 S. 5 ff.). Dazu werde gemäss den internen Weisungen der Polizei zuerst die Strecke, auf welcher die Messung erfolgen solle, abgefah- ren, um sicherzugehen, dass einerseits die Signalisation auf dem massgeblichen Autobahnabschnitt korrekt und gut sichtbar sei und dass andererseits die im Messgerät eingestellte Geschwindigkeit mit der Signalisation übereinstimme. Der Zeuge E._____ versicherte auf entsprechende Nachfrage, dies auch vor der Mes-
- 10 - sung vom 26. März 2022 getan zu haben. Er sei den Autobahnabschnitt vor der Messstelle abgefahren und habe gesehen, dass die zulässige Höchstgeschwin- digkeit einheitlich mit 80 km/h signalisiert gewesen sei (Urk. 22 S. 6 f., 12 f.). Nach dieser Kontrollfahrt habe er auf dem Rastplatz G._____ darauf gewartet, dass die Verkehrsleitzentrale die Überholspur sperren würde, damit er sich an der geplan- ten Messstelle in Position bringen könne. Sobald die entsprechende Signalisation aufgeschaltet worden sei, sei er mit seinem Fahrzeug in den B._____-tunnel ge- fahren und habe dieses in einem Querschlag zwischen den beiden Tunnelröhren parkiert. Anschliessend habe er die Messanlage aufgebaut und mit der Geschwin- digkeitsmessung begonnen. In der Zwischenzeit habe die Verkehrsleitzentrale den Überholstreifen für den Verkehr wieder freigegeben und ihn darüber infor- miert. Dieses Vorgehen entspreche dem allgemein vorgeschriebenen Prozedere für Geschwindigkeitsmessungen auf der Autobahn in Tunneln (Urk. 22 S. 7 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Zeuge, dass die Geschwindigkeitsmes- sung in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 gut sieben Stunden gedauert habe, dabei aber nichts Besonderes vorgefallen sei (Urk. 22 S. 9). Gemäss Mess- protokoll seien von insgesamt 6'509 gemessenen Fahrzeugen 654 zu schnell ge- fahren, d.h. sie hätten die im Gerät eingestellte Geschwindigkeit überschritten. Dass rund 10 % der kontrollierten Fahrzeuge "geblitzt" worden seien, sei zwar ein hoher Wert, stelle aber keinen Spitzenwert dar (Urk. 22 S. 10). Wäre es im Ver- lauf der Messung in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 zu Problemen mit der Signalisation der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A1 ge- kommen, wäre er von der Verkehrsleitzentrale benachrichtigt worden und hätte die Messung nicht gestartet bzw. abgebrochen. Es sei allerdings nichts Derartiges vorgefallen (Urk. 22 S. 15 f.). Wäre die im Messgerät eingestellte Höchstge- schwindigkeit im Verhältnis zur Signalisation auf dem massgeblichen Streckenab- schnitt fehlerhaft gewesen, wäre die Polizei wahrscheinlich mit Meldungen von "geblitzten" Automobilisten überhäuft worden. Dies sei aber nicht der Fall gewe- sen (Urk. 22 S. 16). Die Aussagen des Zeugen erscheinen sehr detailliert, sachlich, widerspruchsfrei und insgesamt schlüssig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge ein Motiv hätte, den vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhalt falsch
- 11 - darzustellen bzw. wiederzugeben. An die konkrete Messung der Geschwindig- keitsüberschreitung am Fahrzeug, welches der Beschuldigte am 26. März 2022 um 03:40 Uhr durch den B._____-tunnel in Richtung Bern lenkte, hatte der Zeuge keine spezifischen Erinnerungen. Vielmehr äusserte er sich bloss in allgemeiner Weise über die durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle, welche er in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 durchführte. Dass er sich vor der Einvernahme anhand von Unterlagen, die ihm von seiner früheren Arbeitgeberin (Verkehrsab- teilung der Kantonspolizei Zürich) zur Verfügung gestellt wurden, über gewisse Einzelheiten ins Bild setzte (vgl. Urk. 22 S. 3 f.), ist nicht zu beanstanden und ver- mag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen. Da er im Rah- men seiner spezialisierten Tätigkeit als Messbeamter der Kantonspolizei Zürich zahlreiche Geschwindigkeitskontrollen mit mobilen Messgeräten an vielen ver- schiedenen Orten durchführte (Urk. 22 S. 5), hätte er ohne Informationen zu jener Messung, zu welcher er im Rahmen dieses Verfahrens konkret befragt wurde, wohl keine sachdienlichen Aussagen machen können. Zudem legte er ohne Wei- teres offen, dass und wie er sich auf seine Zeugeneinvernahme vorbereitet hatte, womit nachvollziehbar ist, weshalb er trotz des langen Zeitablaufs von mehr als anderthalb Jahren zwischen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeits- kontrolle und dem Einvernahmetermin teilweise sehr genaue und spezifische Aus- sagen machen konnte (z.B. zur Anzahl "geblitzter" Fahrzeuge). Der Zeuge E._____ äusserte sich nicht weiter dazu und es wurde seitens der Vorinstanz auch nicht nachgefragt, welche Unterlagen er von seiner ehemaligen Arbeitgebe- rin zur Verfügung gestellt erhielt und zur Vorbereitung seiner Einvernahme kon- sultierte. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die entsprechende Dokumen- tation der Geschwindigkeitskontrolle vom 25./26. März 2022 auch den Auskünften zugrunde lag, welche die Staatsanwaltschaft bei der Verkehrsabteilung der Kan- tonspolizei Zürich einholte:
E. 4.3.3 Fw mbA H._____, Gruppenchefin Geschwindigkeitskontrollen / Ordnungs- bussen bei der Verkehrsabteilung Zürich, teilte mit E-Mail vom 3. März 2023 mit, dass sich der mit der Geschwindigkeitsmessung vom 25./26. März 2022 beauf- tragte Polizeibeamte, d.h. der Zeuge E._____, im Journal mit dem Messort (Auto- bahnkilometer …, F._____) und der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von
- 12 - 80 km/h angemeldet habe. Zwar liegt dieser Journaleintrag nicht bei den Akten. Es besteht allerdings kein Grund zur Annahme, die diesbezüglichen Angaben von Fw mbA H._____ könnten nicht zutreffen, zumal sie den Eingaben im Geschwin- digkeitsmessgerät, welches für die Messung vom 26. März 2022 um 03:40 Uhr verwendet wurde, entsprechen (vgl. dazu den sog. Fallausdruck, Urk. 3). In Über- einstimmung mit den Aussagen des Zeugen E._____ schilderte die Gruppenche- fin in der genannten E-Mail vom 3. März 2023 sodann, dass die Verkehrsleitzen- trale die Signalisation auf der Autobahn A1 vor der Einfahrt in den B._____-tunnel so habe schalten müssen, dass der Zeuge E._____ auf der Überholspur in einen Querschlag zwischen den beiden Tunnelröhren habe fahren und dort das Ge- schwindigkeitsmessgerät aufstellen können. Die Gruppenchefin Fw mbA H._____ wies darauf hin, dass es den Verantwortlichen der Verkehrsleitzentrale bei dieser Umschaltung aufgefallen wäre, wenn auf der Verkehrslenkung eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h signalisiert gewesen wäre, der Zeuge E._____ sich aber für die bevorstehende Geschwindigkeitsmessung im B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im Journal ange- meldet hätte. Auch sie hielt fest, dass insgesamt 654 Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit "geblitzt" worden seien, und gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass sich von den betroffenen Fahrzeuglenkern höchstwahrscheinlich einige unmittelbar nach Auslösen des Blitzes bei der Polizei gemeldet hätten, wenn etwas mit der Signalisation nicht in Ordnung gewesen wäre. Schliesslich warf die Gruppenchefin die Frage auf, weshalb die ganz überwiegende Zahl der Fahrzeuglenker zur Tatzeit die Messanlage mit einer Geschwindigkeit um 80 km/h passiert hätten und entsprechend nicht "geblitzt" worden seien, wenn tatsächlich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h signalisiert gewesen wäre (Urk. 8/3; vgl. dazu auch Urk. 8/1).
E. 4.3.4 Die vorstehenden Auskünfte der Gruppenchefin Fw mbA H._____ spre- chen in der Gesamtschau mit den Aussagen des Zeugen E._____ und dem Fal- lausdruck des Geschwindigkeitsmessgeräts, welches für die Messung vom
26. März 2022 um 03:40 Uhr verwendet wurde, dafür, dass zur Tatzeit auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke durch den B._____-tunnel in Fahrtrich- tung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war.
- 13 -
E. 4.3.5 Der vorgenannten E-Mail der Gruppenchefin Fw mbA H._____ vom
3. März 2023 sind sodann zwei Fotos angehängt, welche beide im B._____-tunnel aufgenommen wurden: Das eine zeigt die Signalisation "Höchstgeschwindig- keit 80" und das andere eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage in einer Aus- buchtung links neben der Überholspur (Urk. 8/3). Da die Fotos im Zusammen- hang mit den Auskünften zur verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmes- sung vom 26. März 2022 zur Verfügung gestellt wurden, liegt der Schluss nahe, dass sie die an jenem Tag geltende Höchstgeschwindigkeit im B._____-tunnel für die Fahrbahn in Richtung Bern sowie das an jenem Tag verwendete Geschwin- digkeitsmessgerät darstellen. Den Fotos selbst lässt sich jedoch nicht entnehmen, von wem, wann und wo genau diese aufgenommen wurden. Auch der Text der E- Mail von Fw mbA H._____ vom 3. März 2023 enthält dazu keine Hinweise.
E. 4.3.6 Der Zeuge E._____ sagte auf Vorhalt dieser Fotos aus, dass er dasjenige, welches die mobile Geschwindigkeitsmessanlage zeige, selber im Verlauf der Ge- schwindigkeitskontrolle vom 25./26. März 2022 aufgenommen habe. Das andere Foto betreffend die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80" habe hingegen nicht er, sondern eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich in seinem Auftrag gemacht. Konkret habe er die ihm zugeteilte Patrouille noch vor der Geschwindigkeitsmes- sung, welche Gegenstand dieses Verfahrens bilde, damit beauftragt, alle Signali- sationen auf der Autobahn A1 von der Auffahrt C._____ bis nach D._____ zu foto- grafieren. Die Fotos, welche er in der Folge von der Patrouille zugeschickt erhal- ten habe, habe er im System abgelegt. Infolge seiner Pensionierung sei jedoch sein Account bei der Polizei gelöscht worden, weshalb möglicherweise nicht mehr alle damals aufgenommenen Fotos vorhanden bzw. im System abrufbar seien (Urk. 22 S. 10 f.). Ob das bei den Akten liegende Foto betreffend die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80" im B._____-tunnel vor oder nach der Messstelle auf- genommen worden sei, könne er nicht sagen (Urk. 22 S. 11). Indessen sei es gar nicht relevant, wo sich die abgebildete Signalisation genau befinde, da der B._____-tunnel einen einzigen Sektor darstelle und in den alten Röhren jeweils immer dieselbe Höchstgeschwindigkeit gelte. Bei einer uneinheitlichen Signalisa- tion, wenn also ein Signal innerhalb derselben Tunnelröhre "klemme", gebe es
- 14 - eine automatische Alarmmeldung an die Verkehrsleitzentrale, welche umgehend eine Patrouille dorthin schicke zur Evaluation (Urk. 22 S. 11 f., 14). Auch diese Aussagen des Zeugen E._____ fielen nachvollziehbar, detailliert und in sich stimmig aus. Sodann erscheint es zurückhaltend, dass der Zeuge nach seiner Darstellung die Signalisation im B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern nicht selbst fotografierte, sondern die ihm zugeteilte Patrouille der Kantonspolizei Zü- rich damit beauftragte, weil er während seines Einsatzes zur Geschwindigkeits- messung alleine unterwegs war und nicht aus dem fahrenden Polizeiauto heraus Fotos machen konnte. Dass dem Zeugen für die Geschwindigkeitskontrolle vom
25. auf den 26. März 2022 eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich zugeteilt war, ergibt sich auch aus der vorgenannten E-Mail der Gruppenchefin der Verkehrsab- teilung Zürich vom 3. März 2023 (Urk. 8/3). Insofern finden die Zeugenaussagen eine Stütze in den erhobenen Akten, was deren Glaubhaftigkeit unterstreicht.
E. 4.3.7 Die Aussagen des Zeugen E._____ sprechen dafür, dass das aktenkun- dige Foto von der Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80" in der Nacht vom
25. auf den 26. März 2022 von einer Patrouille der Kantonspolizei Zürich im B._____-tunnel Richtung Bern aufgenommen wurde, bevor das vom Beschuldig- ten gelenkte Fahrzeug um 03:40 Uhr vom Geschwindigkeitsmessgerät erfasst wurde. Das Foto sollte gemäss den Zeugenaussagen dazu dienen, die an der Messstelle geltende Höchstgeschwindigkeit zu dokumentieren. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass das Foto an einem anderen Tag und mit Bezug auf eine andere Messstelle (z.B. entlang der Fahrbahn in Richtung St. Gallen) entstand. Dies erscheint jedoch unter Berücksichtigung der Umstände, unter welchen das Foto in die Untersuchungsakten gelangte (vgl. Urk. 8/1-3), und den ausführlichen, detaillierten und originellen Schilderungen des Zeugen E._____ bloss hypothe- tisch.
E. 4.3.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung wendete die Verteidigung ein, dass der Zeuge E._____ die Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern bereits ver- lassen habe, als der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug das Geschwindigkeits- messgerät passiert habe, (Urk. 45 S. 9 f.). Es ist zwar nicht ersichtlich, was die Verteidigung aus diesem Einwand mit Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt,
- 15 - nämlich die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h auf dem rele- vanten Abschnitt der Autobahn A1, ableiten will. Dennoch ist dazu das Folgende auszuführen: Der Zeuge E._____ gab anlässlich seiner Einvernahme vor Vorin- stanz an, dass er die Geschwindigkeitsmessung am 25. März 2022 um 20:41 Uhr gestartet habe und während gut sieben Stunden im B._____-tunnel geblieben sei (Urk. 22 S. 9). Wenn die Verteidigung angibt, der Beschuldigte habe die Mess- stelle folglich um 02:41 Uhr verlassen (Urk. 45 S. 9 f.; Prot. II S. 13), unterliegt sie einem Rechenfehler. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge E._____ zur Zeit, als das Fahrzeug des Beschuldigten vom Geschwindigkeitsmessgerät erfasst wurde (03:40 Uhr), noch vor Ort war. Dies steht auch im Einklang mit sei- ner Aussage, dass die ihm zugeteilte Patrouille der Kantonspolizei Zürich um 03:04 Uhr für einen anderen Einsatz aufgeboten worden sei und daher habe weg- fahren müssen, während er die Messung fortgesetzt habe (Urk. 22 S. 11). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge E._____ die Messstelle zu irgendeinem Zeitpunkt verliess und das Geschwindigkeitsmessgerät unbeaufsich- tigt liess, was bedeutet hätte, dass die Verkehrsleitzentrale zwei Mal die Signali- sation auf der Autobahn A1 vor der Einfahrt in den B._____-tunnel Richtung Bern so hätte schalten müssen, dass der Zeuge E._____ mit seinem Fahrzeug aus dem Querschlag im Tunnel hätte heraus- und später wieder zur Messstelle hätte hineinfahren können, um die Messung zu beenden und das Messgerät wieder ab- zubauen.
E. 4.4 Auskünfte von weiteren Amtsstellen
E. 4.4.1 Neben der vorstehend erwähnten E-Mail von Fw mbA H._____, Gruppen- chefin Geschwindigkeitskontrollen / Ordnungsbussen bei der Verkehrsabteilung Zürich, befinden sich bei den Akten weitere Auskünfte von Amtsstellen, welche die Staatsanwaltschaft im Verlauf der Untersuchung kontaktierte, um zu eruieren, welche Höchstgeschwindigkeit am 26. März 2022 um 03:40 Uhr beim Standort der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage auf der Autobahn A1 im B._____-tun- nel Richtung Bern galt. Die Vorinstanz hat die einzelnen Auskünfte zutreffend wie- dergeben bzw. zusammengefasst, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bereits an dieser Stelle ist vorwegzuneh-
- 16 - men, dass diese für die Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts kaum von Re- levanz sind. Dies liegt in erster Linie daran, dass tatsächlich keine der kontaktier- ten Amtsstellen nachweisen oder zumindest verbindlich mitteilen konnte, welche Höchstgeschwindigkeit zur vorgenannten Tatzeit auf dem vom Beschuldigten be- fahrenen Abschnitt der Autobahn A1 in Richtung Bern signalisiert war. Nicht ein- mal die Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich konnte auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft eine klare Antwort geben, obwohl diese Amtsstelle eigentlich dafür zuständig ist, die im B._____-tunnel installierten, variablen Geschwindig- keitssignale entsprechend der jeweils aktuellen Verkehrslage zu schalten (Urk. 4/2). Die ganz überwiegende Anzahl der eingeholten Auskünfte bezieht sich auf die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für die Fahr- bahn durch den Tunnel in Richtung Bern per 3. März 2020. Da sich die zu beurtei- lende Tat allerdings am 26. März 2022, d.h. rund zwei Jahre später ereignete, er- scheint der Beweiswert der mitgeteilten Informationen von vornherein gering. Dennoch ist zusammenfassend das Folgende auszuführen:
E. 4.4.2 Für die in Richtung Bern führende Fahrbahn durch den B._____-tunnel galt ursprünglich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Nachdem sich aufgrund der veränderten Verkehrsführung im Zusammenhang mit Bauarbeiten an der Überdeckung D._____ und am neuen Halbanschluss D._____, d.h. unmittelbar nach dem B._____-tunnel in Richtung Bern, innert weniger Tage zahlreiche Un- fälle ereignet hatten, wurden am 18. Februar 2020 seitens der Verkehrstechni- schen Abteilung der Kantonspolizei Zürich, Verkehrsanordnungen Autobahnen, Sofortmassnahmen beschlossen (Urk. 6/8 = Urk. 7/3). Hinsichtlich der Umsetzung dieser Massnahmen liess die genannte Abteilung mit E-Mail vom 3. März 2020 unter anderem Folgendes mitteilen (Hervorhebungen weggelassen; Urk. 7/4): "Heute Abend wird die Geschwindigkeit in der B._____-röhre […] der Fahrbahn Bern auf 80 km/h herabgesetzt. […]. Die bestehende Geschwindigkeit in der Röhre Bern wird durch fixe 80er Tafeln überhängt und kann nicht gesteuert wer- den." Den eingeholten Auskünften der Verkehrstechnischen Abteilung der Kan- tonspolizei Zürich ist somit zu entnehmen, dass per 3. März 2020 für vorerst un- bestimmte Zeit die im B._____-tunnel signalisierte Höchstgeschwindigkeit für die Fahrbahn in Richtung Bern auf 80 km/h reduziert wurde.
- 17 -
E. 4.4.3 Bei den Akten befinden sich zwei Videoaufnahmen, die auf Anfrage der Staatsanwaltschaft vom Nationalstrassenunterhalt (NSU) zur Verfügung gestellt wurden und die Fahrt eines Polizeistreifenwagens auf der Autobahn A1 im Be- reich G._____ bis C._____ zeigen (Urk. 6/6). Die Videos wurden am 5. April 2020, d.h. zwei Monate nach der vorstehenden Anpassung der Signalisation aufgenom- men (vgl. Urk. 6/5). Für die Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts ist insbe- sondere die chronologisch zweite Videoaufnahme heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass entlang der Autobahnauffahrt in C._____, über welche auch der Be- schuldigte vor der angeklagten Tat auf die A1 in Richtung Bern gelangte (vgl. dazu Urk. 9), eine Blechtafel die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h signalisiert (Urk. 6/6, nach ca. 00:33 min Laufzeit des zweiten Videos). Die Videoaufnahme kann somit als Nachweis dafür dienen, dass im Nachgang zur vorgenannten E- Mail der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 3. März 2020 durch den NSU unveränderbare Blechtafeln installiert wurden, welche für den vom Beschuldigten befahrenen Abschnitt der Autobahn A1 in Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierten.
E. 4.4.4 Mit der Vorinstanz ergeben sich aus den eingeholten Auskünften des NSU keine Hinweise darauf, dass die fix angebrachte Signalisation "Höchstgeschwin- digkeit 80" entlang des vorliegend relevanten Autobahnabschnitts im Zeitraum von zwei Jahren zwischen dem 5. April 2020 und dem Tatzeitpunkt wieder ent- fernt wurde. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit seitens der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich wieder auf 100 km/h heraufgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf eine E-Mail des stellvertretenden Dienstchefs der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich, Fw mbA I._____, vom 9. März 2022 hinzuweisen. Darin hielt er Folgendes fest: "Das Problem hat sich geklärt. Es wurden durch den NSU andere Signale aufge- hängt, welche nur noch 80 km/h anzeigen, unabhängig [recte: davon], welcher Betriebszustand gestellt ist." Dieser E-Mail ging eine Anfrage an die J._____ AG voraus, mit welcher sich Fw mbA I._____ danach erkundigte, welche Höchstge- schwindigkeit im B._____-tunnel entlang der Fahrbahn in Richtung Bern signali- siert sein sollte. Er wies darauf hin, dass aktuell Differenzen zwischen der An-
- 18 - zeige in der Verkehrsleitzentrale und den Stellungen vor Ort bestehen würden (Urk. 5/3; vgl. dazu auch Urk. 22 S. 14 ff.). Aus diesen E-Mails vom 8. resp. 9. März 2022 ergibt sich, dass rund 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat entlang der vom Beschuldigten befahrenen Strecke noch immer unveränderbare Blechtafeln installiert waren, welche als zulässige Höchst- geschwindigkeit 80 km/h signalisierten. Folglich ist dem Einwand der Verteidigung nicht zu folgen, wonach die Signalisation im B._____-tunnel "immer wieder geän- dert" worden sei (Urk. 45 S. 8). Vielmehr blieb es seit der Reduktion der geltenden Höchstgeschwindigkeit für die Fahrbahn durch den B._____-tunnel in Richtung Bern auf 80 km/h bei der entsprechenden Signalisation. Aus den "Differenzen", die Fw mbA I._____ in seiner E-Mail vom 8. März 2022 erwähnte, lässt sich nicht ableiten, dass die variablen, von der Verkehrsleitzentrale aus steuerbaren Signale eine andere Höchstgeschwindigkeit anzeigten als diejenigen aus Blech. Da Fw mbA I._____ in seiner darauf folgenden E-Mail vom 9. März 2022 darauf hin- wies, dass sich "das Problem" geklärt habe, ist vielmehr davon auszugehen, dass faktisch gar keine Differenzen zwischen der Anzeige in der Verkehrsleitzentrale und der Signalisation im B._____-tunnel Richtung Bern bestand oder allfällige Dif- ferenzen unbeachtlich waren, weil die von der Verkehrsleitzentrale aus steuerba- ren Signale teilweise durch solche aus Blech mit dem Hinweis "Höchstgeschwin- digkeit 80" überhängt worden waren. Insofern ergibt sich auch kein Widerspruch zum vorstehend bereits erwähnten Foto einer variablen bzw. steuerbaren Signali- sation "Höchstgeschwindigkeit 80", welches gemäss den Aussagen des Zeugen E._____ in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 von einer Patrouille der Kantonspolizei Zürich im B._____-tunnel Richtung Bern aufgenommen wurde (Urk. 8/3; vgl. dazu die E. III.4.3.6. f.).
E. 4.4.5 Als Fw mbA I._____ die vorgenannten E-Mails vom 8. resp. 9. März 2022 an die Staatsanwaltschaft übermittelte, hielt er nicht fest, dass sich die Signalisa- tion im B._____-tunnel Richtung Bern inzwischen geändert habe. Vielmehr ergibt sich aus seinem Begleittext, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den vorliegend relevanten Abschnitt der Autobahn A1 fest auf 80 km/h signalisiert sei (Urk. 5/3). Es fällt zwar auf, dass er nicht genau angeben konnte, wann die Re-
- 19 - duktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von ursprünglich 100 km/h auf le- diglich 80 km/h eingeführt wurde, was verwundert, zumal die entsprechende An- ordnung von der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich stammte, welcher Abteilung auch die Verkehrsleitzentrale zugeordnet ist. Aller- dings ist dieser Umstand angesichts der aktenkundigen Dokumentation zu dieser Massnahme (vgl. Urk. 6/8 = Urk. 7/3; Urk. 7/4) nicht weiter von Bedeutung. Aus den Auskünften des stellvertretenden Dienstchefs der Verkehrsleitzentrale lässt sich somit ableiten, dass zur Tatzeit auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 unmittelbar vor der Messstelle eine Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h signalisiert war.
E. 4.4.6 Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei nicht auszuschliessen, dass Vandalen in der Zeitspanne zwischen der Kontroll- fahrt des Zeugen E._____ vor Beginn der Geschwindigkeitsmessung vom 25./26. März 2022 und der "geblitzten" Fahrt des Beschuldigten durch den B._____-tun- nel in Richtung Bern die Blechtafel betreffend "Höchstgeschwindigkeit 80" bei der Auffahrt C._____ entfernt hätten. Aus den aktenkundigen Videoaufnahmen er- gebe sich, dass diese Tafel zur Signalisation der geltenden Höchstgeschwindig- keit ohne grossen Aufwand und/oder Können von der provisorisch aufgestellten Halterung hätte abgeschraubt werden können (Urk. 45 S. 5, 10 f.). Eine solche Konstellation erscheint allerdings derart hypothetisch, dass sie nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Hinzu kommt, dass sich in den Akten keine Hinweise auf einen solchen Vandalenakt finden lassen, sondern der Zeuge E._____ anlässlich seiner Einvernahme auf entsprechende Frage erklärte, dass während der Ge- schwindigkeitsmessung im B._____-tunnel keinerlei Unregelmässigkeiten aufge- treten seien. Hätten in den frühen Morgenstunden des 26. März 2022 tatsächlich Unbekannte die unveränderbaren Blechtafeln entlang des vom Beschuldigten be- fahrenen Abschnitts der Autobahn A1 in Richtung Bern entwendet und wäre es in- sofern zu Problemen mit der Signalisation der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gekommen, wäre der Zeuge E._____ gemäss seinen Aussagen von der Ver- kehrsleitzentrale benachrichtigt worden und hätte die Messung nicht gestartet bzw. abgebrochen (Urk. 22 S. 9, 15 f.). Folglich ist der vorstehende Einwand der
- 20 - Verteidigung nicht geeignet, die aus den Indizien zu ziehenden Schlüsse zu ent- kräften.
E. 4.5 Aussagen des Beschuldigten
E. 4.5.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten vollständig und zutref- fend zusammengefasst. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden, da der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an seiner Darstellung festhielt und auf seine früheren Aussagen Bezug nahm (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 35 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Aussagewürdigung hat die Vorinstanz sorgfältig und überzeugend vorgenommen (Urk. 35 S. 10 ff.). In Ergänzung ihrer entspre- chenden Erwägungen ist lediglich das Folgende auszuführen:
E. 4.5.2 Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte wiederholt aussagte, er sei regelmässig von seinem Wohnort in C._____ über die Autobahn A1 in Richtung Bern zu seinem Arbeitsort in K._____ (AG) gefahren und zwar "schon immer", d.h. seit einer längeren Zeit (Urk. 2/2 F/A 12 ff.; vgl. auch Prot. II S. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2023 konkretisierte er auf entspre- chende Nachfragen, dass er während fünf Jahren in K._____ (AG) gearbeitet habe, bis er im Jahr 2022 (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach der angeklagten Tat) seine Arbeitsstelle aufgegeben und eine Ausbildung begonnen habe (Urk. 21 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 10). Aus den von der Staatsanwaltschaft eingeholten Auskünften geht hervor, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Fahrbahn durch den B._____-tunnel Richtung Bern bereits per 3. März 2020 auf 80 km/h reduziert wurde und diese Signalisation zumindest am 9. März 2022, d.h. rund 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat, noch immer fortbestand (vgl. Urk. 5/3). Es ist kaum nachvollziehbar und daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen ab ca. 2018 an beinahe jedem Arbeitstag über die Autobahn A1 in Richtung Bern zu sei- nem Arbeitsort fuhr, die Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit für den B._____-tunnel nicht mitbekommen hatte. Insofern erscheint es als blosse Schutzbehauptung, wenn er gegenüber der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass auf dem Autobahnabschnitt unmittelbar vor der Messstelle eine Höchstgeschwindigkeit
- 21 - von 80 km/h gegolten habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass 100 km/h erlaubt gewesen seien (Urk. 2/2 F/A 5, 17, 24; Prot. II S. 9 f.). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ und den Angaben von Fw mbA H._____, Gruppenchefin Geschwindigkeitskontrollen / Ordnungsbussen bei der Verkehrsabteilung Zürich, ergibt, dass im Verlauf der Geschwindigkeitsmessung in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 insgesamt ca. 6'500 Fahrzeuge die Messstelle passierten, wo- von 654 mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs waren und daher vom Mess- gerät erfasst wurden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die ganz überwiegende Zahl der Fahrzeuglenker das Messgerät mit einer Geschwindigkeit um 80 km/h pas- sierten und entsprechend nicht "geblitzt" wurden, wenn tatsächlich eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h zulässig gewesen wäre. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die Fahrzeuglenker aufgrund einer entsprechenden Signalisation ent- lang der Autobahn A1, welche durch den B._____-tunnel Richtung Bern führte, von einer erlaubten Geschwindigkeit von maximal 80 km/h ausgingen und sich entsprechend daran hielten. Was die Verteidigung dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 45 S. 9).
E. 4.5.3 Schliesslich steht der Standpunkt des Beschuldigten, wonach es weder bei der Autobahnauffahrt C._____ noch entlang des darauf folgenden Autobahnab- schnitts der A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Geschwindigkeitssignale ge- habt habe, in Widerspruch zu den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Aus- künften. Diese belegen, dass der NSU zwischen dem 3. März 2020 und dem
E. 4.6 Fazit
E. 4.6.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht geeignet, die gewichtigen Indi- zien zu entkräften, welche dafür sprechen, dass zur Tatzeit entlang der von ihm befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war.
E. 4.6.2 Es ist zwar irritierend, dass keine der kontaktierten Amtsstellen nachweisen oder zumindest verbindlich mitteilen konnte, welche Höchstgeschwindigkeit zur Tatzeit auf dem vorliegend relevanten Autobahnabschnitt zwischen der Auffahrt C._____ und der dokumentierten Messstelle galt. Die erteilten Auskünfte, welche vorstehend im Einzelnen gewürdigt wurden, können somit bei isolierter Betrach- tung nicht beweisen, dass im B._____-tunnel Richtung Bern eine Geschwindigkeit von maximal 80 km/h signalisiert war, sondern deuten nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hin. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist jedoch aus der Gesamtheit der von den Amtsstellen mitgeteilten Informationen zu schliessen, dass am 26. März 2022 an der Messstelle eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten gewesen wäre. Damit in Einklang stehen die glaubhaften Aus- sagen des Zeugen E._____ und seine Eingaben in das damals verwendete Ge- schwindigkeitsmessgerät, die aus dem sog. Fallausdruck ersichtlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Zeuge E._____ in Befolgung eines verbindlich vorgegebenen Ablaufs für die Vorbereitung bzw. Durchführung der hier relevanten Geschwindig- keitskontrolle in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 den Abschnitt der Auto- bahn A1 vor der Messstelle abfuhr und sah, dass die zulässige Höchstgeschwin- digkeit einheitlich mit 80 km/h signalisiert war, welche Information er anschlies- send in das mobile Messgerät eingab. In Würdigung sämtlicher Beweismittel entsteht im Ergebnis ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des bestrittenen Sachverhalts mehr bestehen bleiben. Es ist somit anklagegemäss erstellt, dass zur Tatzeit auf der vom Beschuldigten befah-
- 23 - renen Strecke auf der Autobahn A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Rich- tung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
E. 5 April 2020 im B._____-tunnel in Richtung Bern Blechsignale betreffend "Höchstgeschwindigkeit 80" montierte (vgl. dazu Urk. 7/4; Urk. 6/6). Aufgrund der gesamten Indizienlage liegt der Schluss nahe, dass diese Signalisation nicht nur 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat bestand (Urk. 5/3), sondern auch zur Tat- zeit. Die Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h sollte dazu dienen, Unfälle im Zusammenhang mit der geänderten Verkehrsführung wegen der Bauarbeiten für die … B._____-röhre zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund erscheint es unplausibel, dass ausgerechnet vor der Einfahrt in den B._____-tun-
- 22 - nel Richtung Bern keine Signale mit "Höchstgeschwindigkeit 80" angebracht wa- ren, wie es der Beschuldigte vorbrachte.
E. 8 August 2019 E. 3.2). Nach seinem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzli- ches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei grober Fahrlässigkeit anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Stets vorausgesetzt wird ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhal-
- 25 - ten, d.h. ein schweres Verschulden (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 9 März 2022, d.h. rund 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat noch fortbestand (Urk. 5/3), sondern auch zur Tatzeit. Der Beschuldigte sagte aus, dass er damals bereits seit vier oder fünf Jahren in K._____ (AG) gearbeitet habe und während dieser Zeit regelmässig von seinem Wohnort in C._____ über die Autobahn A1 in Richtung Bern zu seinem Arbeitsort gefahren sei (Urk. 2/2 F/A 12 ff.; Urk. 21 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 10). Es erscheint äusserst unglaubhaft, dass der Beschul- digte, welcher gemäss eigenen Aussagen seit ca. 2018 an beinahe jedem Ar- beitstag mit dem Auto den B._____-tunnel durchquerte, die Reduktion der dort er- laubten Höchstgeschwindigkeit nicht mitbekommen hatte. Insofern ist es als blosse Schutzbehauptung zu werten, wenn er gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagte, er habe entlang der befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 keine Ge- schwindigkeitssignale gesehen und daher nicht gewusst, dass unmittelbar vor der Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegolten habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass 100 km/h er- laubt gewesen seien (Urk. 2/2 F/A 5, 17, 24; vgl. auch Prot. II S. 10). Ein Sachver- haltsirrtum ist daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er in seiner Ausbildung zum Lastwagen-Chauffeur gelernt habe, dass in Tunneln auf der Autobahn eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte (Prot. II S. 10; vgl. auch Urk. 45 S. 8). Dazu ist lediglich festzuhalten, dass die von der Verteidigung eingeholte Auskunft des Bundesamts für Strassen (ASTRA) ergab, dass es weder eine generelle gesetzliche Vorgabe noch eine konkrete Bestim- mung gibt, welche für sämtliche Autobahn-Tunnel eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h vorschreibt. Vielmehr sei die zulässige Höchstgeschwin- digkeit unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse (Kurven, Gefälle, Höhenlage, durchschnittlicher täglicher [Schwer-] Verkehr etc.) festzule- gen (Urk. 46/1). Insofern hatte der Beschuldigte keinen Grund zur (irrigen) An- nahme, im B._____-tunnel in Richtung Bern sei grundsätzlich eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h erlaubt, weshalb seine diesbezügliche Aussage vor- geschoben erscheint. Aufgrund der konkreten Umstände ist vielmehr ohne rechts- erhebliche Zweifel davon auszugehen, dass dem Beschuldigten sehr wohl be- wusst war, dass er am 26. März 2022 bei seiner Fahrt durch den B._____-tunnel
- 27 - in Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h hätte einhal- ten müssen.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 38 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 39 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240140-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 26. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom
8. Dezember 2023 (GG230035)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Juni 2023 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 90.– (entsprechend Fr. 6'300.–) sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15.00 Entschädigung Zeuge Fr. 2'915.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 600.–.
6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen.
2. Er sei gemäss Art. 1 OBV in Verbindung mit Ziff. 303.3 lit. e gemäss Anhang 1 zur OBV mit einer Busse von Fr. 260.– zu bestrafen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. diejenigen des Vor- verfahrens) seien ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dabei sei dem Beschuldigten eine hälftige Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 4'220.35 (gemäss Honorarnote vor Vorinstanz) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine Prozessent- schädigung gemäss beiliegender Honorarnote aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 40, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 8. Dezember 2023 meldete der Beschuldigte noch anlässlich der Hauptverhandlung Berufung an (Prot. I S. 7 ff. und S. 10) und liess nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 6. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 34/1; Urk. 35; Urk. 37).
2. Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten be- antragt werde (Urk. 38). Mit Eingabe vom 11. April 2024 (Datum Poststempel) be- antragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 40 f.).
3. Am 25. April 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. November 2024 vorgeladen (Urk. 42). Zum Verhandlungstermin erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3). Das Beru- fungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde dem Be- schuldigten sowie seiner amtlichen Verteidigerin mündlich eröffnet und im Dispo- sitiv übergeben (Urk. 47; Prot. II S. 14 ff.). Der Staatsanwaltschaft wurde es her- nach schriftlich mitgeteilt (Urk. 49). II. Prozessuales
1. Am 1. Januar 2024 sind die infolge einer Teilrevision der Strafprozessord- nung geänderten Bestimmungen in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttre- ten der neuen Bestimmungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Da der angefochtene Entscheid am 8. Dezember 2023 und damit vor Inkrafttreten der
- 5 - Teilrevision erging, richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der bis- herigen Strafprozessordnung.
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbe- halt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 37 S. 2), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorin- stanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) insgesamt zur Disposition. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 26. März 2022 um ca. 03:40 Uhr den Personenwagen Mercedes Benz mit dem Kennzei- chen "ZH…" auf der Autobahn A1 im B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern mit ei- ner Geschwindigkeit von netto 121 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Si- cherheitsmarge von 6 km/h) anstelle der dort geltenden und signalisierten Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h gelenkt. Durch diese Geschwindigkeitsüberschrei- tung um 41 km/h habe der Beschuldigte die übrigen Verkehrsteilnehmer zumin- dest in abstrakter Weise erheblich gefährdet. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe aufgrund seiner rasanten Fahrt zumindest damit gerechnet, die signalisierte Höchstge- schwindigkeit im angeklagten Umfang zu überschreiten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorzurufen, was er in Kauf genommen habe (Urk. 16 S. 2 f.).
- 6 -
2. Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, den Personenwagen mit dem Kennzeichen "ZH…" zur vorgenannten Zeit auf der Autobahn A1 durch den B._____-tunnel in Richtung Bern gelenkt zu haben. Er anerkennt auch das Resul- tat der Geschwindigkeitsmessung, wonach er an der Messstelle mit einer Ge- schwindigkeit von netto 121 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicher- heitsmarge von 6 km/h) unterwegs war (Urk. 2/2 F/A 5, 28; Urk. 21 S. 7; Prot. II S. 9; vgl. auch Urk. 45 S. 4). Diese Zugeständnisse des Beschuldigten decken sich mit dem Beweisergebnis (vgl. Urk. 1; Urk. 3), weshalb der objektive Sachver- halt im entsprechenden Umfang erstellt ist. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet dagegen, dass zur Tatzeit für die Fahrbahn durch den B._____-tunnel in Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert gewesen sei. Vielmehr macht er geltend, dass weder bei der Autobahnauffahrt C._____ noch entlang des darauf folgenden Autobahnab- schnitts der A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Geschwindigkeitssignale er- sichtlich gewesen seien. Er sei daher davon ausgegangen, dass eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h erlaubt gewesen sei, wie im parallel verlaufenden B._____-tunnel in Richtung St. Gallen. Erst kurz vor der Ausfahrt aus dem Tunnel sei eine Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80" erschienen, welche er jedoch der Baustelle auf dem weiteren Autobahnabschnitt und der Ausfahrt D._____ zu- geschrieben habe (Urk. 2/2 F/A 23 ff., 32, 36; Urk. 2/3 F/A 4, 8, 10, 16, 28; Urk. 21 S. 9 ff.; Prot. II S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 23 S. 4 f.; Urk. 45 S. 4). Damit ist nachfol- gend zu prüfen, ob sich der objektive Sachverhalt im bestrittenen Umfang gestützt auf die erhobenen Beweise rechtsgenügend erstellen lässt. Die bei der richterli- chen Beweis- und Aussagewürdigung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf kann ver- wiesen werden (Urk. 35 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Der Beschuldigte stellt auch den subjektiven Sachverhalt in Abrede. Kon- kret bestreitet er, dass er damit habe rechnen müssen, die geltende Höchstge- schwindigkeit um 41 km/h zu überschreiten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorzurufen. Weiter bestreitet er,
- 7 - dass er dies mit seiner Fahrweise in Kauf genommen habe (Urk. 2/3 F/A 28; vgl. auch Urk. 23 S. 4; Urk. 45 S. 4). Der subjektive Sachverhalt, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist da- mit eine Tatfrage. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Ge- ständnisses aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen in- soweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.5). Deshalb rechtfertigt es sich, die zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu prüfen, wie auch die Vorinstanz vorgegangen ist (vgl. Urk. 35 S. 21 f.).
3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel (ausgenommen die Personalakten betreffend den Beschuldigten) vollständig aufgeführt, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 35 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Aus dem Polizeirapport vom 4. Mai 2022 ergibt sich, dass der Beschuldigte vom polizeilichen Sachbearbeiter telefonisch kontaktiert wurde im Zusammen- hang mit der Frage, ob er am 26. März 2022 um 03:40 Uhr den Personenwagen Mercedes Benz mit dem Kennzeichen "ZH…" auf der Autobahn A1 durch den B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern lenkte (Urk. 1 S. 3). Im Rahmen dieses Te- lefonats machte der Beschuldigte diverse Angaben gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter, welche in zusammengefasster Form Eingang in den Polizeirap- port fanden (Urk. 1 S. 3). Dabei handelte es sich nicht um eine formelle Einver- nahme im Sinne von Art. 78 StPO, was sich nur schon daran zeigt, dass sie we- der im Frage-Antwort-Stil protokolliert noch vom Beschuldigten als befragte Per- son unterzeichnet wurde. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche Rechte und Pflich-
- 8 - ten dem Beschuldigten konkret vorgehalten wurden. Unklar ist ferner, aufgrund welcher Fragetechnik er welche Aussagen machte und welche Inhalte durch den polizeilichen Sachbearbeiter bei der Redaktion des Polizeirapports wie umformu- liert oder weggelassen wurden. Die entsprechende Zusammenfassung der Anga- ben des Beschuldigten kann daher nicht in die Beweiswürdigung einfliessen, wor- auf die Verteidigung zu Recht hinwies (Urk. 45 S. 6). 3.3. Bei den übrigen Beweismitteln ergeben sich keine Einschränkungen hin- sichtlich der Verwertbarkeit.
4. Beweiswürdigung 4.1. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist mit Bezug auf den objektiven Sachver- halt zu prüfen, ob sich anklagegemäss erstellen lässt, dass zur Tatzeit entlang der vom Beschuldigten befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern (vgl. dazu Urk. 9) Verkehrssignale mit dem Hin- weis "Höchstgeschwindigkeit 80" angebracht waren. Wie bereits die Verteidigung zutreffend festgehalten hat (Urk. 23 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 5), liegen dazu keine direkten Beweismittel vor. Insbesondere konnten bei den im Verlauf der Un- tersuchung kontaktierten Amtsstellen keine Fotos oder Videos erhältlich gemacht werden, welche den massgeblichen Autobahnabschnitt zwischen der Auffahrt bei C._____ und der Messstelle unmittelbar nach Verübung der angeklagten Tat zei- gen. 4.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2;
- 9 - 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nachfolgend ist daher auf die erhobenen Indizien einzugehen und zu prüfen, ob diese Rückschlüsse auf die zur Tatzeit signalisierte Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle in der Röhre des B._____-tunnels in Richtung Bern erlauben. 4.3. Fallausdruck / Aussagen des Zeugen E._____ / Auskünfte der Verkehrsab- teilung der Kantonspolizei Zürich 4.3.1. Bei den Akten befindet sich zunächst ein sog. Fallausdruck der mobilen Ge- schwindigkeitsmessanlage, welche den vom Beschuldigten gelenkten Personen- wagen Mercedes Benz mit den Kontrollschildern "ZH…" am 26. März 2022 um 03:40 Uhr auf der Autobahn A1 im B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern erfasste (Urk. 3; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Daraus ergibt sich, dass die geltende Höchstge- schwindigkeit für den Ort, an welchem die Geschwindigkeitsmessanlage aufge- stellt worden war (Autobahnkilometer …, F._____), mit 80 km/h eingegeben wor- den war (Urk. 3, Kriterium "Speed Sign: 80"; vgl. auch Urk. 22 S. 13). Wegen die- ser Eingabe registrierte die Anlage bei der gemessenen Geschwindigkeit von 127 km/h (vor Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge) mit Bezug auf das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. 4.3.2. Die Geschwindigkeitsmessanlage, welche die angeklagte Tat erfasste bzw. aufzeichnete, wurde damals vom Polizeibeamten Fw mbA E._____ bedient (Urk. 1 S. 3; Urk. 22 S. 5). Dieser erklärte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. Dezember 2023 zunächst in allgemeiner Weise, wie eine Geschwindig- keitsmessung auf der Autobahn in einem Tunnel mit einem mobilen Messgerät durchgeführt wird (Urk. 22 S. 5 ff.). Dazu werde gemäss den internen Weisungen der Polizei zuerst die Strecke, auf welcher die Messung erfolgen solle, abgefah- ren, um sicherzugehen, dass einerseits die Signalisation auf dem massgeblichen Autobahnabschnitt korrekt und gut sichtbar sei und dass andererseits die im Messgerät eingestellte Geschwindigkeit mit der Signalisation übereinstimme. Der Zeuge E._____ versicherte auf entsprechende Nachfrage, dies auch vor der Mes-
- 10 - sung vom 26. März 2022 getan zu haben. Er sei den Autobahnabschnitt vor der Messstelle abgefahren und habe gesehen, dass die zulässige Höchstgeschwin- digkeit einheitlich mit 80 km/h signalisiert gewesen sei (Urk. 22 S. 6 f., 12 f.). Nach dieser Kontrollfahrt habe er auf dem Rastplatz G._____ darauf gewartet, dass die Verkehrsleitzentrale die Überholspur sperren würde, damit er sich an der geplan- ten Messstelle in Position bringen könne. Sobald die entsprechende Signalisation aufgeschaltet worden sei, sei er mit seinem Fahrzeug in den B._____-tunnel ge- fahren und habe dieses in einem Querschlag zwischen den beiden Tunnelröhren parkiert. Anschliessend habe er die Messanlage aufgebaut und mit der Geschwin- digkeitsmessung begonnen. In der Zwischenzeit habe die Verkehrsleitzentrale den Überholstreifen für den Verkehr wieder freigegeben und ihn darüber infor- miert. Dieses Vorgehen entspreche dem allgemein vorgeschriebenen Prozedere für Geschwindigkeitsmessungen auf der Autobahn in Tunneln (Urk. 22 S. 7 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Zeuge, dass die Geschwindigkeitsmes- sung in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 gut sieben Stunden gedauert habe, dabei aber nichts Besonderes vorgefallen sei (Urk. 22 S. 9). Gemäss Mess- protokoll seien von insgesamt 6'509 gemessenen Fahrzeugen 654 zu schnell ge- fahren, d.h. sie hätten die im Gerät eingestellte Geschwindigkeit überschritten. Dass rund 10 % der kontrollierten Fahrzeuge "geblitzt" worden seien, sei zwar ein hoher Wert, stelle aber keinen Spitzenwert dar (Urk. 22 S. 10). Wäre es im Ver- lauf der Messung in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 zu Problemen mit der Signalisation der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A1 ge- kommen, wäre er von der Verkehrsleitzentrale benachrichtigt worden und hätte die Messung nicht gestartet bzw. abgebrochen. Es sei allerdings nichts Derartiges vorgefallen (Urk. 22 S. 15 f.). Wäre die im Messgerät eingestellte Höchstge- schwindigkeit im Verhältnis zur Signalisation auf dem massgeblichen Streckenab- schnitt fehlerhaft gewesen, wäre die Polizei wahrscheinlich mit Meldungen von "geblitzten" Automobilisten überhäuft worden. Dies sei aber nicht der Fall gewe- sen (Urk. 22 S. 16). Die Aussagen des Zeugen erscheinen sehr detailliert, sachlich, widerspruchsfrei und insgesamt schlüssig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge ein Motiv hätte, den vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhalt falsch
- 11 - darzustellen bzw. wiederzugeben. An die konkrete Messung der Geschwindig- keitsüberschreitung am Fahrzeug, welches der Beschuldigte am 26. März 2022 um 03:40 Uhr durch den B._____-tunnel in Richtung Bern lenkte, hatte der Zeuge keine spezifischen Erinnerungen. Vielmehr äusserte er sich bloss in allgemeiner Weise über die durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle, welche er in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 durchführte. Dass er sich vor der Einvernahme anhand von Unterlagen, die ihm von seiner früheren Arbeitgeberin (Verkehrsab- teilung der Kantonspolizei Zürich) zur Verfügung gestellt wurden, über gewisse Einzelheiten ins Bild setzte (vgl. Urk. 22 S. 3 f.), ist nicht zu beanstanden und ver- mag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen. Da er im Rah- men seiner spezialisierten Tätigkeit als Messbeamter der Kantonspolizei Zürich zahlreiche Geschwindigkeitskontrollen mit mobilen Messgeräten an vielen ver- schiedenen Orten durchführte (Urk. 22 S. 5), hätte er ohne Informationen zu jener Messung, zu welcher er im Rahmen dieses Verfahrens konkret befragt wurde, wohl keine sachdienlichen Aussagen machen können. Zudem legte er ohne Wei- teres offen, dass und wie er sich auf seine Zeugeneinvernahme vorbereitet hatte, womit nachvollziehbar ist, weshalb er trotz des langen Zeitablaufs von mehr als anderthalb Jahren zwischen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeits- kontrolle und dem Einvernahmetermin teilweise sehr genaue und spezifische Aus- sagen machen konnte (z.B. zur Anzahl "geblitzter" Fahrzeuge). Der Zeuge E._____ äusserte sich nicht weiter dazu und es wurde seitens der Vorinstanz auch nicht nachgefragt, welche Unterlagen er von seiner ehemaligen Arbeitgebe- rin zur Verfügung gestellt erhielt und zur Vorbereitung seiner Einvernahme kon- sultierte. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die entsprechende Dokumen- tation der Geschwindigkeitskontrolle vom 25./26. März 2022 auch den Auskünften zugrunde lag, welche die Staatsanwaltschaft bei der Verkehrsabteilung der Kan- tonspolizei Zürich einholte: 4.3.3. Fw mbA H._____, Gruppenchefin Geschwindigkeitskontrollen / Ordnungs- bussen bei der Verkehrsabteilung Zürich, teilte mit E-Mail vom 3. März 2023 mit, dass sich der mit der Geschwindigkeitsmessung vom 25./26. März 2022 beauf- tragte Polizeibeamte, d.h. der Zeuge E._____, im Journal mit dem Messort (Auto- bahnkilometer …, F._____) und der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von
- 12 - 80 km/h angemeldet habe. Zwar liegt dieser Journaleintrag nicht bei den Akten. Es besteht allerdings kein Grund zur Annahme, die diesbezüglichen Angaben von Fw mbA H._____ könnten nicht zutreffen, zumal sie den Eingaben im Geschwin- digkeitsmessgerät, welches für die Messung vom 26. März 2022 um 03:40 Uhr verwendet wurde, entsprechen (vgl. dazu den sog. Fallausdruck, Urk. 3). In Über- einstimmung mit den Aussagen des Zeugen E._____ schilderte die Gruppenche- fin in der genannten E-Mail vom 3. März 2023 sodann, dass die Verkehrsleitzen- trale die Signalisation auf der Autobahn A1 vor der Einfahrt in den B._____-tunnel so habe schalten müssen, dass der Zeuge E._____ auf der Überholspur in einen Querschlag zwischen den beiden Tunnelröhren habe fahren und dort das Ge- schwindigkeitsmessgerät aufstellen können. Die Gruppenchefin Fw mbA H._____ wies darauf hin, dass es den Verantwortlichen der Verkehrsleitzentrale bei dieser Umschaltung aufgefallen wäre, wenn auf der Verkehrslenkung eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h signalisiert gewesen wäre, der Zeuge E._____ sich aber für die bevorstehende Geschwindigkeitsmessung im B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im Journal ange- meldet hätte. Auch sie hielt fest, dass insgesamt 654 Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit "geblitzt" worden seien, und gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass sich von den betroffenen Fahrzeuglenkern höchstwahrscheinlich einige unmittelbar nach Auslösen des Blitzes bei der Polizei gemeldet hätten, wenn etwas mit der Signalisation nicht in Ordnung gewesen wäre. Schliesslich warf die Gruppenchefin die Frage auf, weshalb die ganz überwiegende Zahl der Fahrzeuglenker zur Tatzeit die Messanlage mit einer Geschwindigkeit um 80 km/h passiert hätten und entsprechend nicht "geblitzt" worden seien, wenn tatsächlich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h signalisiert gewesen wäre (Urk. 8/3; vgl. dazu auch Urk. 8/1). 4.3.4. Die vorstehenden Auskünfte der Gruppenchefin Fw mbA H._____ spre- chen in der Gesamtschau mit den Aussagen des Zeugen E._____ und dem Fal- lausdruck des Geschwindigkeitsmessgeräts, welches für die Messung vom
26. März 2022 um 03:40 Uhr verwendet wurde, dafür, dass zur Tatzeit auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke durch den B._____-tunnel in Fahrtrich- tung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war.
- 13 - 4.3.5. Der vorgenannten E-Mail der Gruppenchefin Fw mbA H._____ vom
3. März 2023 sind sodann zwei Fotos angehängt, welche beide im B._____-tunnel aufgenommen wurden: Das eine zeigt die Signalisation "Höchstgeschwindig- keit 80" und das andere eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage in einer Aus- buchtung links neben der Überholspur (Urk. 8/3). Da die Fotos im Zusammen- hang mit den Auskünften zur verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmes- sung vom 26. März 2022 zur Verfügung gestellt wurden, liegt der Schluss nahe, dass sie die an jenem Tag geltende Höchstgeschwindigkeit im B._____-tunnel für die Fahrbahn in Richtung Bern sowie das an jenem Tag verwendete Geschwin- digkeitsmessgerät darstellen. Den Fotos selbst lässt sich jedoch nicht entnehmen, von wem, wann und wo genau diese aufgenommen wurden. Auch der Text der E- Mail von Fw mbA H._____ vom 3. März 2023 enthält dazu keine Hinweise. 4.3.6. Der Zeuge E._____ sagte auf Vorhalt dieser Fotos aus, dass er dasjenige, welches die mobile Geschwindigkeitsmessanlage zeige, selber im Verlauf der Ge- schwindigkeitskontrolle vom 25./26. März 2022 aufgenommen habe. Das andere Foto betreffend die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80" habe hingegen nicht er, sondern eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich in seinem Auftrag gemacht. Konkret habe er die ihm zugeteilte Patrouille noch vor der Geschwindigkeitsmes- sung, welche Gegenstand dieses Verfahrens bilde, damit beauftragt, alle Signali- sationen auf der Autobahn A1 von der Auffahrt C._____ bis nach D._____ zu foto- grafieren. Die Fotos, welche er in der Folge von der Patrouille zugeschickt erhal- ten habe, habe er im System abgelegt. Infolge seiner Pensionierung sei jedoch sein Account bei der Polizei gelöscht worden, weshalb möglicherweise nicht mehr alle damals aufgenommenen Fotos vorhanden bzw. im System abrufbar seien (Urk. 22 S. 10 f.). Ob das bei den Akten liegende Foto betreffend die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80" im B._____-tunnel vor oder nach der Messstelle auf- genommen worden sei, könne er nicht sagen (Urk. 22 S. 11). Indessen sei es gar nicht relevant, wo sich die abgebildete Signalisation genau befinde, da der B._____-tunnel einen einzigen Sektor darstelle und in den alten Röhren jeweils immer dieselbe Höchstgeschwindigkeit gelte. Bei einer uneinheitlichen Signalisa- tion, wenn also ein Signal innerhalb derselben Tunnelröhre "klemme", gebe es
- 14 - eine automatische Alarmmeldung an die Verkehrsleitzentrale, welche umgehend eine Patrouille dorthin schicke zur Evaluation (Urk. 22 S. 11 f., 14). Auch diese Aussagen des Zeugen E._____ fielen nachvollziehbar, detailliert und in sich stimmig aus. Sodann erscheint es zurückhaltend, dass der Zeuge nach seiner Darstellung die Signalisation im B._____-tunnel in Fahrtrichtung Bern nicht selbst fotografierte, sondern die ihm zugeteilte Patrouille der Kantonspolizei Zü- rich damit beauftragte, weil er während seines Einsatzes zur Geschwindigkeits- messung alleine unterwegs war und nicht aus dem fahrenden Polizeiauto heraus Fotos machen konnte. Dass dem Zeugen für die Geschwindigkeitskontrolle vom
25. auf den 26. März 2022 eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich zugeteilt war, ergibt sich auch aus der vorgenannten E-Mail der Gruppenchefin der Verkehrsab- teilung Zürich vom 3. März 2023 (Urk. 8/3). Insofern finden die Zeugenaussagen eine Stütze in den erhobenen Akten, was deren Glaubhaftigkeit unterstreicht. 4.3.7. Die Aussagen des Zeugen E._____ sprechen dafür, dass das aktenkun- dige Foto von der Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80" in der Nacht vom
25. auf den 26. März 2022 von einer Patrouille der Kantonspolizei Zürich im B._____-tunnel Richtung Bern aufgenommen wurde, bevor das vom Beschuldig- ten gelenkte Fahrzeug um 03:40 Uhr vom Geschwindigkeitsmessgerät erfasst wurde. Das Foto sollte gemäss den Zeugenaussagen dazu dienen, die an der Messstelle geltende Höchstgeschwindigkeit zu dokumentieren. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass das Foto an einem anderen Tag und mit Bezug auf eine andere Messstelle (z.B. entlang der Fahrbahn in Richtung St. Gallen) entstand. Dies erscheint jedoch unter Berücksichtigung der Umstände, unter welchen das Foto in die Untersuchungsakten gelangte (vgl. Urk. 8/1-3), und den ausführlichen, detaillierten und originellen Schilderungen des Zeugen E._____ bloss hypothe- tisch. 4.3.8. Anlässlich der Berufungsverhandlung wendete die Verteidigung ein, dass der Zeuge E._____ die Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern bereits ver- lassen habe, als der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug das Geschwindigkeits- messgerät passiert habe, (Urk. 45 S. 9 f.). Es ist zwar nicht ersichtlich, was die Verteidigung aus diesem Einwand mit Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt,
- 15 - nämlich die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h auf dem rele- vanten Abschnitt der Autobahn A1, ableiten will. Dennoch ist dazu das Folgende auszuführen: Der Zeuge E._____ gab anlässlich seiner Einvernahme vor Vorin- stanz an, dass er die Geschwindigkeitsmessung am 25. März 2022 um 20:41 Uhr gestartet habe und während gut sieben Stunden im B._____-tunnel geblieben sei (Urk. 22 S. 9). Wenn die Verteidigung angibt, der Beschuldigte habe die Mess- stelle folglich um 02:41 Uhr verlassen (Urk. 45 S. 9 f.; Prot. II S. 13), unterliegt sie einem Rechenfehler. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge E._____ zur Zeit, als das Fahrzeug des Beschuldigten vom Geschwindigkeitsmessgerät erfasst wurde (03:40 Uhr), noch vor Ort war. Dies steht auch im Einklang mit sei- ner Aussage, dass die ihm zugeteilte Patrouille der Kantonspolizei Zürich um 03:04 Uhr für einen anderen Einsatz aufgeboten worden sei und daher habe weg- fahren müssen, während er die Messung fortgesetzt habe (Urk. 22 S. 11). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge E._____ die Messstelle zu irgendeinem Zeitpunkt verliess und das Geschwindigkeitsmessgerät unbeaufsich- tigt liess, was bedeutet hätte, dass die Verkehrsleitzentrale zwei Mal die Signali- sation auf der Autobahn A1 vor der Einfahrt in den B._____-tunnel Richtung Bern so hätte schalten müssen, dass der Zeuge E._____ mit seinem Fahrzeug aus dem Querschlag im Tunnel hätte heraus- und später wieder zur Messstelle hätte hineinfahren können, um die Messung zu beenden und das Messgerät wieder ab- zubauen. 4.4. Auskünfte von weiteren Amtsstellen 4.4.1. Neben der vorstehend erwähnten E-Mail von Fw mbA H._____, Gruppen- chefin Geschwindigkeitskontrollen / Ordnungsbussen bei der Verkehrsabteilung Zürich, befinden sich bei den Akten weitere Auskünfte von Amtsstellen, welche die Staatsanwaltschaft im Verlauf der Untersuchung kontaktierte, um zu eruieren, welche Höchstgeschwindigkeit am 26. März 2022 um 03:40 Uhr beim Standort der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage auf der Autobahn A1 im B._____-tun- nel Richtung Bern galt. Die Vorinstanz hat die einzelnen Auskünfte zutreffend wie- dergeben bzw. zusammengefasst, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bereits an dieser Stelle ist vorwegzuneh-
- 16 - men, dass diese für die Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts kaum von Re- levanz sind. Dies liegt in erster Linie daran, dass tatsächlich keine der kontaktier- ten Amtsstellen nachweisen oder zumindest verbindlich mitteilen konnte, welche Höchstgeschwindigkeit zur vorgenannten Tatzeit auf dem vom Beschuldigten be- fahrenen Abschnitt der Autobahn A1 in Richtung Bern signalisiert war. Nicht ein- mal die Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich konnte auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft eine klare Antwort geben, obwohl diese Amtsstelle eigentlich dafür zuständig ist, die im B._____-tunnel installierten, variablen Geschwindig- keitssignale entsprechend der jeweils aktuellen Verkehrslage zu schalten (Urk. 4/2). Die ganz überwiegende Anzahl der eingeholten Auskünfte bezieht sich auf die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für die Fahr- bahn durch den Tunnel in Richtung Bern per 3. März 2020. Da sich die zu beurtei- lende Tat allerdings am 26. März 2022, d.h. rund zwei Jahre später ereignete, er- scheint der Beweiswert der mitgeteilten Informationen von vornherein gering. Dennoch ist zusammenfassend das Folgende auszuführen: 4.4.2. Für die in Richtung Bern führende Fahrbahn durch den B._____-tunnel galt ursprünglich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Nachdem sich aufgrund der veränderten Verkehrsführung im Zusammenhang mit Bauarbeiten an der Überdeckung D._____ und am neuen Halbanschluss D._____, d.h. unmittelbar nach dem B._____-tunnel in Richtung Bern, innert weniger Tage zahlreiche Un- fälle ereignet hatten, wurden am 18. Februar 2020 seitens der Verkehrstechni- schen Abteilung der Kantonspolizei Zürich, Verkehrsanordnungen Autobahnen, Sofortmassnahmen beschlossen (Urk. 6/8 = Urk. 7/3). Hinsichtlich der Umsetzung dieser Massnahmen liess die genannte Abteilung mit E-Mail vom 3. März 2020 unter anderem Folgendes mitteilen (Hervorhebungen weggelassen; Urk. 7/4): "Heute Abend wird die Geschwindigkeit in der B._____-röhre […] der Fahrbahn Bern auf 80 km/h herabgesetzt. […]. Die bestehende Geschwindigkeit in der Röhre Bern wird durch fixe 80er Tafeln überhängt und kann nicht gesteuert wer- den." Den eingeholten Auskünften der Verkehrstechnischen Abteilung der Kan- tonspolizei Zürich ist somit zu entnehmen, dass per 3. März 2020 für vorerst un- bestimmte Zeit die im B._____-tunnel signalisierte Höchstgeschwindigkeit für die Fahrbahn in Richtung Bern auf 80 km/h reduziert wurde.
- 17 - 4.4.3. Bei den Akten befinden sich zwei Videoaufnahmen, die auf Anfrage der Staatsanwaltschaft vom Nationalstrassenunterhalt (NSU) zur Verfügung gestellt wurden und die Fahrt eines Polizeistreifenwagens auf der Autobahn A1 im Be- reich G._____ bis C._____ zeigen (Urk. 6/6). Die Videos wurden am 5. April 2020, d.h. zwei Monate nach der vorstehenden Anpassung der Signalisation aufgenom- men (vgl. Urk. 6/5). Für die Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts ist insbe- sondere die chronologisch zweite Videoaufnahme heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass entlang der Autobahnauffahrt in C._____, über welche auch der Be- schuldigte vor der angeklagten Tat auf die A1 in Richtung Bern gelangte (vgl. dazu Urk. 9), eine Blechtafel die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h signalisiert (Urk. 6/6, nach ca. 00:33 min Laufzeit des zweiten Videos). Die Videoaufnahme kann somit als Nachweis dafür dienen, dass im Nachgang zur vorgenannten E- Mail der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 3. März 2020 durch den NSU unveränderbare Blechtafeln installiert wurden, welche für den vom Beschuldigten befahrenen Abschnitt der Autobahn A1 in Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierten. 4.4.4. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus den eingeholten Auskünften des NSU keine Hinweise darauf, dass die fix angebrachte Signalisation "Höchstgeschwin- digkeit 80" entlang des vorliegend relevanten Autobahnabschnitts im Zeitraum von zwei Jahren zwischen dem 5. April 2020 und dem Tatzeitpunkt wieder ent- fernt wurde. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit seitens der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich wieder auf 100 km/h heraufgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf eine E-Mail des stellvertretenden Dienstchefs der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich, Fw mbA I._____, vom 9. März 2022 hinzuweisen. Darin hielt er Folgendes fest: "Das Problem hat sich geklärt. Es wurden durch den NSU andere Signale aufge- hängt, welche nur noch 80 km/h anzeigen, unabhängig [recte: davon], welcher Betriebszustand gestellt ist." Dieser E-Mail ging eine Anfrage an die J._____ AG voraus, mit welcher sich Fw mbA I._____ danach erkundigte, welche Höchstge- schwindigkeit im B._____-tunnel entlang der Fahrbahn in Richtung Bern signali- siert sein sollte. Er wies darauf hin, dass aktuell Differenzen zwischen der An-
- 18 - zeige in der Verkehrsleitzentrale und den Stellungen vor Ort bestehen würden (Urk. 5/3; vgl. dazu auch Urk. 22 S. 14 ff.). Aus diesen E-Mails vom 8. resp. 9. März 2022 ergibt sich, dass rund 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat entlang der vom Beschuldigten befahrenen Strecke noch immer unveränderbare Blechtafeln installiert waren, welche als zulässige Höchst- geschwindigkeit 80 km/h signalisierten. Folglich ist dem Einwand der Verteidigung nicht zu folgen, wonach die Signalisation im B._____-tunnel "immer wieder geän- dert" worden sei (Urk. 45 S. 8). Vielmehr blieb es seit der Reduktion der geltenden Höchstgeschwindigkeit für die Fahrbahn durch den B._____-tunnel in Richtung Bern auf 80 km/h bei der entsprechenden Signalisation. Aus den "Differenzen", die Fw mbA I._____ in seiner E-Mail vom 8. März 2022 erwähnte, lässt sich nicht ableiten, dass die variablen, von der Verkehrsleitzentrale aus steuerbaren Signale eine andere Höchstgeschwindigkeit anzeigten als diejenigen aus Blech. Da Fw mbA I._____ in seiner darauf folgenden E-Mail vom 9. März 2022 darauf hin- wies, dass sich "das Problem" geklärt habe, ist vielmehr davon auszugehen, dass faktisch gar keine Differenzen zwischen der Anzeige in der Verkehrsleitzentrale und der Signalisation im B._____-tunnel Richtung Bern bestand oder allfällige Dif- ferenzen unbeachtlich waren, weil die von der Verkehrsleitzentrale aus steuerba- ren Signale teilweise durch solche aus Blech mit dem Hinweis "Höchstgeschwin- digkeit 80" überhängt worden waren. Insofern ergibt sich auch kein Widerspruch zum vorstehend bereits erwähnten Foto einer variablen bzw. steuerbaren Signali- sation "Höchstgeschwindigkeit 80", welches gemäss den Aussagen des Zeugen E._____ in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 von einer Patrouille der Kantonspolizei Zürich im B._____-tunnel Richtung Bern aufgenommen wurde (Urk. 8/3; vgl. dazu die E. III.4.3.6. f.). 4.4.5. Als Fw mbA I._____ die vorgenannten E-Mails vom 8. resp. 9. März 2022 an die Staatsanwaltschaft übermittelte, hielt er nicht fest, dass sich die Signalisa- tion im B._____-tunnel Richtung Bern inzwischen geändert habe. Vielmehr ergibt sich aus seinem Begleittext, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den vorliegend relevanten Abschnitt der Autobahn A1 fest auf 80 km/h signalisiert sei (Urk. 5/3). Es fällt zwar auf, dass er nicht genau angeben konnte, wann die Re-
- 19 - duktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von ursprünglich 100 km/h auf le- diglich 80 km/h eingeführt wurde, was verwundert, zumal die entsprechende An- ordnung von der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich stammte, welcher Abteilung auch die Verkehrsleitzentrale zugeordnet ist. Aller- dings ist dieser Umstand angesichts der aktenkundigen Dokumentation zu dieser Massnahme (vgl. Urk. 6/8 = Urk. 7/3; Urk. 7/4) nicht weiter von Bedeutung. Aus den Auskünften des stellvertretenden Dienstchefs der Verkehrsleitzentrale lässt sich somit ableiten, dass zur Tatzeit auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 unmittelbar vor der Messstelle eine Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h signalisiert war. 4.4.6. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei nicht auszuschliessen, dass Vandalen in der Zeitspanne zwischen der Kontroll- fahrt des Zeugen E._____ vor Beginn der Geschwindigkeitsmessung vom 25./26. März 2022 und der "geblitzten" Fahrt des Beschuldigten durch den B._____-tun- nel in Richtung Bern die Blechtafel betreffend "Höchstgeschwindigkeit 80" bei der Auffahrt C._____ entfernt hätten. Aus den aktenkundigen Videoaufnahmen er- gebe sich, dass diese Tafel zur Signalisation der geltenden Höchstgeschwindig- keit ohne grossen Aufwand und/oder Können von der provisorisch aufgestellten Halterung hätte abgeschraubt werden können (Urk. 45 S. 5, 10 f.). Eine solche Konstellation erscheint allerdings derart hypothetisch, dass sie nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Hinzu kommt, dass sich in den Akten keine Hinweise auf einen solchen Vandalenakt finden lassen, sondern der Zeuge E._____ anlässlich seiner Einvernahme auf entsprechende Frage erklärte, dass während der Ge- schwindigkeitsmessung im B._____-tunnel keinerlei Unregelmässigkeiten aufge- treten seien. Hätten in den frühen Morgenstunden des 26. März 2022 tatsächlich Unbekannte die unveränderbaren Blechtafeln entlang des vom Beschuldigten be- fahrenen Abschnitts der Autobahn A1 in Richtung Bern entwendet und wäre es in- sofern zu Problemen mit der Signalisation der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gekommen, wäre der Zeuge E._____ gemäss seinen Aussagen von der Ver- kehrsleitzentrale benachrichtigt worden und hätte die Messung nicht gestartet bzw. abgebrochen (Urk. 22 S. 9, 15 f.). Folglich ist der vorstehende Einwand der
- 20 - Verteidigung nicht geeignet, die aus den Indizien zu ziehenden Schlüsse zu ent- kräften. 4.5. Aussagen des Beschuldigten 4.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten vollständig und zutref- fend zusammengefasst. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden, da der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an seiner Darstellung festhielt und auf seine früheren Aussagen Bezug nahm (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 35 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Aussagewürdigung hat die Vorinstanz sorgfältig und überzeugend vorgenommen (Urk. 35 S. 10 ff.). In Ergänzung ihrer entspre- chenden Erwägungen ist lediglich das Folgende auszuführen: 4.5.2. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte wiederholt aussagte, er sei regelmässig von seinem Wohnort in C._____ über die Autobahn A1 in Richtung Bern zu seinem Arbeitsort in K._____ (AG) gefahren und zwar "schon immer", d.h. seit einer längeren Zeit (Urk. 2/2 F/A 12 ff.; vgl. auch Prot. II S. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2023 konkretisierte er auf entspre- chende Nachfragen, dass er während fünf Jahren in K._____ (AG) gearbeitet habe, bis er im Jahr 2022 (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach der angeklagten Tat) seine Arbeitsstelle aufgegeben und eine Ausbildung begonnen habe (Urk. 21 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 10). Aus den von der Staatsanwaltschaft eingeholten Auskünften geht hervor, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Fahrbahn durch den B._____-tunnel Richtung Bern bereits per 3. März 2020 auf 80 km/h reduziert wurde und diese Signalisation zumindest am 9. März 2022, d.h. rund 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat, noch immer fortbestand (vgl. Urk. 5/3). Es ist kaum nachvollziehbar und daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen ab ca. 2018 an beinahe jedem Arbeitstag über die Autobahn A1 in Richtung Bern zu sei- nem Arbeitsort fuhr, die Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit für den B._____-tunnel nicht mitbekommen hatte. Insofern erscheint es als blosse Schutzbehauptung, wenn er gegenüber der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass auf dem Autobahnabschnitt unmittelbar vor der Messstelle eine Höchstgeschwindigkeit
- 21 - von 80 km/h gegolten habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass 100 km/h erlaubt gewesen seien (Urk. 2/2 F/A 5, 17, 24; Prot. II S. 9 f.). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ und den Angaben von Fw mbA H._____, Gruppenchefin Geschwindigkeitskontrollen / Ordnungsbussen bei der Verkehrsabteilung Zürich, ergibt, dass im Verlauf der Geschwindigkeitsmessung in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 insgesamt ca. 6'500 Fahrzeuge die Messstelle passierten, wo- von 654 mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs waren und daher vom Mess- gerät erfasst wurden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die ganz überwiegende Zahl der Fahrzeuglenker das Messgerät mit einer Geschwindigkeit um 80 km/h pas- sierten und entsprechend nicht "geblitzt" wurden, wenn tatsächlich eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h zulässig gewesen wäre. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die Fahrzeuglenker aufgrund einer entsprechenden Signalisation ent- lang der Autobahn A1, welche durch den B._____-tunnel Richtung Bern führte, von einer erlaubten Geschwindigkeit von maximal 80 km/h ausgingen und sich entsprechend daran hielten. Was die Verteidigung dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 45 S. 9). 4.5.3. Schliesslich steht der Standpunkt des Beschuldigten, wonach es weder bei der Autobahnauffahrt C._____ noch entlang des darauf folgenden Autobahnab- schnitts der A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Geschwindigkeitssignale ge- habt habe, in Widerspruch zu den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Aus- künften. Diese belegen, dass der NSU zwischen dem 3. März 2020 und dem
5. April 2020 im B._____-tunnel in Richtung Bern Blechsignale betreffend "Höchstgeschwindigkeit 80" montierte (vgl. dazu Urk. 7/4; Urk. 6/6). Aufgrund der gesamten Indizienlage liegt der Schluss nahe, dass diese Signalisation nicht nur 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat bestand (Urk. 5/3), sondern auch zur Tat- zeit. Die Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h sollte dazu dienen, Unfälle im Zusammenhang mit der geänderten Verkehrsführung wegen der Bauarbeiten für die … B._____-röhre zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund erscheint es unplausibel, dass ausgerechnet vor der Einfahrt in den B._____-tun-
- 22 - nel Richtung Bern keine Signale mit "Höchstgeschwindigkeit 80" angebracht wa- ren, wie es der Beschuldigte vorbrachte. 4.6. Fazit 4.6.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht geeignet, die gewichtigen Indi- zien zu entkräften, welche dafür sprechen, dass zur Tatzeit entlang der von ihm befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war. 4.6.2. Es ist zwar irritierend, dass keine der kontaktierten Amtsstellen nachweisen oder zumindest verbindlich mitteilen konnte, welche Höchstgeschwindigkeit zur Tatzeit auf dem vorliegend relevanten Autobahnabschnitt zwischen der Auffahrt C._____ und der dokumentierten Messstelle galt. Die erteilten Auskünfte, welche vorstehend im Einzelnen gewürdigt wurden, können somit bei isolierter Betrach- tung nicht beweisen, dass im B._____-tunnel Richtung Bern eine Geschwindigkeit von maximal 80 km/h signalisiert war, sondern deuten nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hin. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist jedoch aus der Gesamtheit der von den Amtsstellen mitgeteilten Informationen zu schliessen, dass am 26. März 2022 an der Messstelle eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten gewesen wäre. Damit in Einklang stehen die glaubhaften Aus- sagen des Zeugen E._____ und seine Eingaben in das damals verwendete Ge- schwindigkeitsmessgerät, die aus dem sog. Fallausdruck ersichtlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Zeuge E._____ in Befolgung eines verbindlich vorgegebenen Ablaufs für die Vorbereitung bzw. Durchführung der hier relevanten Geschwindig- keitskontrolle in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 den Abschnitt der Auto- bahn A1 vor der Messstelle abfuhr und sah, dass die zulässige Höchstgeschwin- digkeit einheitlich mit 80 km/h signalisiert war, welche Information er anschlies- send in das mobile Messgerät eingab. In Würdigung sämtlicher Beweismittel entsteht im Ergebnis ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des bestrittenen Sachverhalts mehr bestehen bleiben. Es ist somit anklagegemäss erstellt, dass zur Tatzeit auf der vom Beschuldigten befah-
- 23 - renen Strecke auf der Autobahn A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Rich- tung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschuldigte habe sich mit sei- nem Verhalten der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht (Urk. 35 S. 19 ff., 33). 1.2. Der Beschuldigte stellt dagegen in Abrede, den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben. Konkret bestreitet er, dass er damit habe rechnen müssen, die geltende Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h zu überschrei- ten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilneh- mer hervorzurufen. Weiter bestreitet er, dass er dies mit seiner Fahrweise in Kauf genommen habe. Dem liegt zugrunde, dass sich der Beschuldigte sinngemäss auf einen Sachverhaltsirrtum beruft, indem er geltend macht, dass weder bei der Autobahnauffahrt C._____ noch entlang des darauf folgenden Abschnitts der Au- tobahn A1 bis zur Messstelle im B._____-tunnel Geschwindigkeitssignale ersicht- lich gewesen seien. Er sei daher davon ausgegangen, dass eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h erlaubt gewesen sei, wie im parallel verlaufenden B._____-tunnel in Richtung St. Gallen. Ausgehend von seiner irrigen Vorstellung über den Sachverhalt beantragt er einen Schuldspruch wegen einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 2/3 F/A 28; Urk. 23 S. 2, 4 f.; Urk. 45 S. 2, 4; Prot. II S. 9 ff.).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zum objektiven Tatbestand der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die dazu ergangene bundesgerichtli- che Rechtsprechung werden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben,
- 24 - worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist nochmals hervorzuheben, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände zu beja- hen ist, wenn auf Autobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). Diese Vermu- tung kann zwar bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände widerlegt werden. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse genügen hierfür allerdings nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2024 vom 11. März 2024 E. 2.3 mit weite- ren Hinweisen). 2.2. Für den hier relevanten Strassenabschnitt auf der Autobahn A1 in Richtung Bern galt zur Tatzeit eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die er- stellte Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten um 41 km/h liegt klar über dem vorgenannten, vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert. Damit ist der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ohne Weiteres erfüllt. Es liegen keine aussergewöhnli- chen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermögen.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung unge- achtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwin- digkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom
8. August 2019 E. 3.2). Nach seinem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzli- ches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei grober Fahrlässigkeit anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Stets vorausgesetzt wird ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhal-
- 25 - ten, d.h. ein schweres Verschulden (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist von der objektiv groben Ver- letzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2023 vom
2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Die Vorinstanz folgte hingegen dem Antrag der Staats- anwaltschaft und erkannte, der Beschuldigte habe (eventual-) vorsätzlich gehan- delt (Urk. 16 S. 2 f.; Urk. 35 S. 22 f., 33). Wie bereits erwähnt, wendet der Be- schuldigte hiergegen ein, er sei mangels entsprechender Signalisation auf dem relevanten Autobahnabschnitt der A1 vor der Messstelle davon ausgegangen, es sei eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Entsprechend habe er nicht damit rechnen müssen, die geltende Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h zu über- schreiten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteil- nehmer hervorzurufen. Weiter stellt der Beschuldigte in Abrede, er habe dies mit seiner Fahrweise in Kauf genommen (Urk. 2/3 F/A 28; Urk. 23 S. 4 f.; Urk. 45 S. 4; Prot. II S. 9 ff.). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz auf eine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung erkennen durfte. 3.3. Es ist rechtsgenügend erstellt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die vom Beschuldigten befahrene Strecke auf der Autobahn A1 bis zur Mess- stelle im B._____-tunnel Richtung Bern mit 80 km/h signalisiert war. Dass die Ge- schwindigkeitssignale nicht sichtbar waren, wie es der Beschuldigte vorbrachte, erscheint insbesondere angesichts der sachlichen, überzeugenden und glaubhaf- ten Aussagen des Zeugen E._____ ausgeschlossen. Dieser führte aus, dass er unmittelbar vor Beginn der Geschwindigkeitskontrolle in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 entsprechend den internen Weisungen der Polizei den mass- geblichen Autobahnabschnitt, auf welchem die Messung durchgeführt werden sollte, abgefahren sei, um sicherzugehen, dass die Signalisation korrekt und gut sichtbar sei (vgl. Urk. 22 S. 6, 12 f.). Hinzu kommt, dass die zulässige Höchstge- schwindigkeit für die Fahrbahn durch den B._____-tunnel Richtung Bern bereits per 3. März 2020 auf 80 km/h reduziert worden war (Urk. 7/4; vgl. auch Urk. 6/6). Aus den von der Staatsanwaltschaft eingeholten Auskünften ergibt sich ohne
- 26 - rechtserhebliche Zweifel, dass die entsprechende Signalisation nicht nur am
9. März 2022, d.h. rund 2 ½ Wochen vor der angeklagten Tat noch fortbestand (Urk. 5/3), sondern auch zur Tatzeit. Der Beschuldigte sagte aus, dass er damals bereits seit vier oder fünf Jahren in K._____ (AG) gearbeitet habe und während dieser Zeit regelmässig von seinem Wohnort in C._____ über die Autobahn A1 in Richtung Bern zu seinem Arbeitsort gefahren sei (Urk. 2/2 F/A 12 ff.; Urk. 21 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 10). Es erscheint äusserst unglaubhaft, dass der Beschul- digte, welcher gemäss eigenen Aussagen seit ca. 2018 an beinahe jedem Ar- beitstag mit dem Auto den B._____-tunnel durchquerte, die Reduktion der dort er- laubten Höchstgeschwindigkeit nicht mitbekommen hatte. Insofern ist es als blosse Schutzbehauptung zu werten, wenn er gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagte, er habe entlang der befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 keine Ge- schwindigkeitssignale gesehen und daher nicht gewusst, dass unmittelbar vor der Messstelle im B._____-tunnel Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegolten habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass 100 km/h er- laubt gewesen seien (Urk. 2/2 F/A 5, 17, 24; vgl. auch Prot. II S. 10). Ein Sachver- haltsirrtum ist daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er in seiner Ausbildung zum Lastwagen-Chauffeur gelernt habe, dass in Tunneln auf der Autobahn eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte (Prot. II S. 10; vgl. auch Urk. 45 S. 8). Dazu ist lediglich festzuhalten, dass die von der Verteidigung eingeholte Auskunft des Bundesamts für Strassen (ASTRA) ergab, dass es weder eine generelle gesetzliche Vorgabe noch eine konkrete Bestim- mung gibt, welche für sämtliche Autobahn-Tunnel eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h vorschreibt. Vielmehr sei die zulässige Höchstgeschwin- digkeit unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse (Kurven, Gefälle, Höhenlage, durchschnittlicher täglicher [Schwer-] Verkehr etc.) festzule- gen (Urk. 46/1). Insofern hatte der Beschuldigte keinen Grund zur (irrigen) An- nahme, im B._____-tunnel in Richtung Bern sei grundsätzlich eine Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h erlaubt, weshalb seine diesbezügliche Aussage vor- geschoben erscheint. Aufgrund der konkreten Umstände ist vielmehr ohne rechts- erhebliche Zweifel davon auszugehen, dass dem Beschuldigten sehr wohl be- wusst war, dass er am 26. März 2022 bei seiner Fahrt durch den B._____-tunnel
- 27 - in Richtung Bern eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h hätte einhal- ten müssen. 3.4. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, auf der Höhe der Messstelle mit einer Geschwindigkeit von netto 121 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 6 km/h) unterwegs gewesen zu sein. Er sagte allerdings aus, dass er die Anzeige des Tacho nicht ständig im Blick gehabt und die tatsäch- lich gefahrene Geschwindigkeit erst realisiert habe, als er vom Geschwindigkeits- messgerät "geblitzt" worden sei (Urk. 2/2 F/A 18 f.; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er im Tat- zeitpunkt nicht sicher wusste, dass er sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von maximal 127 km/h beschleunigt hatte, so bestehen dennoch keine überwie- genden Zweifel daran, dass er bemerken oder zumindest damit rechnen musste, dass er mit einer stark übersetzten Geschwindigkeit auf der Autobahn A1 in Rich- tung Bern unterwegs war. So handelt es sich beim Beschuldigten um einen erfah- renen Autofahrer, der die vorliegend relevante Strecke durch den B._____-tunnel bereits unzählige Male gefahren sein musste, seit die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschlossen und umgesetzt worden war. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war mit 41 km/h erheblich. Faktisch fuhr der Be- schuldigte um die Hälfte schneller, als erlaubt gewesen wäre, was ihm bei der ge- botenen Aufmerksamkeit mit Sicherheit hätte auffallen müssen, auch wenn zur Tatzeit kaum andere Autofahrer auf dem Autobahnabschnitt unmittelbar vor der Messstelle unterwegs waren. Angesichts dieser Umstände musste der Beschul- digte wissen oder immerhin mit der Möglichkeit rechnen, dass er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritt und damit eine elementare Verkehrs- regel auf schwerwiegende Weise verletzte, was er durch sein Verhalten in Kauf nahm. 3.5. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derart hohen Ge- schwindigkeiten aufgrund des entsprechend verlängerten Bremswegs und der massiv höheren kinetischen Energie bei einer Kollision mit einem Hindernis oder einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht nur mit einem Sachschaden zu rechnen ist, sondern andere Fahrzeuglenker mindestens schwere Verletzungen davontra-
- 28 - gen könnten. Mit Bezug auf die konkrete Verkehrssituation ist sodann zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschrei- tung in einem Tunnel beging, wo die räumlichen Verhältnisse bekanntermassen beengt sind und sich Unfälle weitaus gravierender auswirken können als auf offe- nen Strassen. Allerdings ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der B._____-tunnel richtungsgetrennte Röhren aufweist. Der Beschuldigte musste somit keinen Ge- genverkehr gewärtigen, als er durch die Röhre in Richtung Bern fuhr. Zur Tatzeit um ca. 03:40 Uhr war das Verkehrsaufkommen äusserst gering (vgl. Urk. 22 S. 8). Der Beschuldigte behauptete indes nicht, auf der relevanten Strecke alleine unterwegs gewesen zu sein, sondern führte aus, dass ein anderes Auto vor ihm auf derselben Spur gefahren sei und andauernd Gas gegeben und anschliessend wieder stark abgebremst habe, weshalb er es auf der linken Spur überholt habe und dabei "geblitzt" worden sei (Urk. 2/2 F/A 22). Das bedeutet, dass sich der Be- schuldigte durch die Fahr- bzw. Bremsmanöver stören liess und überholte, um den anderen Autofahrer hinter sich zu lassen. Aufgrund der Beleuchtung im Tun- nel waren die Sichtverhältnisse zwar gut. Zudem war die Fahrbahn trocken. Diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass unmittelbar nach dem B._____-tunnel Richtung Bern eine Baustelle folgte, wo teilweise auch in der Nacht Bauarbeiten ausgeführt wurden, was der Beschul- digte wusste, zumal er beinahe täglich auf dem Weg zu seinem Arbeitsort dort vorbeikam. Der Beschuldigte fuhr also mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit auf eine Baustellensituation zu, welche aufgrund der geänderten Verkehrsführung erhöhtes Unfallpotential barg, was gerade der Grund dafür war, dass anfangs März 2020 beschlossen wurde, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für den hier relevanten Abschnitt der Autobahn A1 auf 80 km/h zu reduzieren. Unter den genannten Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte unbewusst fahrlässig handelte und die Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer pflichtwidrig nicht in Betracht zog. Vielmehr musste er um die allgemeine Ge- fährlichkeit seiner Fahrweise wissen und zumindest damit rechnen, dass er durch die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im B._____- tunnel eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer schuf.
- 29 - 3.6. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 23) darf Eventualvorsatz nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tat- bestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn dieses Wissen wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig han- delnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Wis- senskomponente stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands somit überein. Unterschiede bestehen hingegen auf der Willensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). Dass der Beschuldigte einen Unfall im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss aus den tatsächlichen Umständen zu erschliessen sein, die diesen Schluss zweifelsfrei zulassen. Angesichts der einhergehenden Selbstgefährdung ist Eventualvorsatz allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 133 IV 9 E. 4.2.5 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eventualvorsätzli- che Tatbegehung nur bei krasser Fahrweise zu bejahen, wenn der Täter das Ge- schehen gleichsam "aus der Hand gibt", er es nicht mehr unter Kontrolle hat, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene Machtmittel zu vermei- den, bzw. sich der noch glimpfliche Ausgang alleine dem glücklichen Zufall zu- schreiben lässt, letzteres insbesondere dann, wenn sich der Täter mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rennen mit einem anderen Fahrzeuglenker liefert, sodass zu schliessen ist, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9 E. 4.3 f.; 130 IV 58 E. 9.1.1). An dieser Rechtspre- chung hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
- 30 - 3.7. Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie festhält, der Beschuldigte habe die ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer in Kauf genommen und daher eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 35 S. 23). Weder die vorstehend dargelegte Verkehrssituation noch die Fahrweise des Beschuldigten (vgl. E. IV.3.5.) lassen den Schluss auf eine eventualvorsätzliche Begehung der groben Verkehrsregel- verletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu. Dass es der Be- schuldigte tatsächlich auf einen Unfall hätte "ankommen lassen wollen", lässt sich anhand der erhobenen Beweismittel nicht nachvollziehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte das Geschehen mit der angeklagten Geschwindig- keitsüberschreitung gleichsam "aus der Hand gegeben" und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut hätte. Eine solche Annahme darf wie erwähnt nicht leichthin getroffen werden. Damit wird die Rücksichtslosigkeit der zu beurteilenden Fahrweise des Beschul- digten jedoch nicht erheblich relativiert. Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h in einem Autobahntunnel manifestierte der Beschuldigte ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Daran ändert nichts, dass er alleine unterwegs war, mithin keine Beifahrer dabei hatte, zur Tatzeit bloss ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte, die Fahrbahn trocken war und die Sichtverhältnisse aufgrund der Beleuchtung im B._____-tun- nel ideal waren. Diese Umstände sind nicht geeignet, die Fahrweise des Beschul- digten subjektiv in einem derart milderen Licht erscheinen zu lassen, dass keine Rücksichtslosigkeit vorliegen würde. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass er be- wusst fahrlässig handelte und demzufolge auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllte. 3.8. Da die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Anklageschrift eine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung vorwirft (Urk. 16 S. 2 f.), stellt sich bei die- sem Ergebnis der rechtlichen Würdigung die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Anklagegrundsatz. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass sowohl die (eventual-) vorsätzliche als auch die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln gleichermassen strafbar ist. Die für die Annahme von Fahrlässig- keit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Recht-
- 31 - sprechung aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerk- samkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Das Element der Pflichtverletzung ist somit dem zur Anklage erhobe- nen Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG inhärent, auch wenn es in der Anklage nicht explizit erwähnt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 13 f.) würde das Berufungsgericht insofern nicht über den Anklagevorwurf hinausgehen, wenn es auf bewusste Fahrlässig- keit erkennen würde: Da dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt wird, er habe durch die Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen und in Kauf ge- nommen, würde die Würdigung des angeklagten Verhaltens als fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung vielmehr einer Reduktion gleichkommen. Dass sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war und (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraute, dass der von ihm als mög- lich vorausgesehene Erfolg (die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) doch nicht eintreten werde, ist – nach dem Grundsatz in maiore ad minus – im Anklage- vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung quasi mitenthalten. Aufgrund der Ausgestaltung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG und der zuweilen schwierigen Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit musste der Beschuldigte grundsätzlich damit rechnen, dass das angeklagte Ver- halten in subjektiver Hinsicht auch als fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung gewürdigt werden könnte. Nachdem das Berufungsgericht den Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung auf eine allenfalls abweichende rechtliche Würdigung im vorstehenden Sinne aufmerksam machte und Gelegenheit zur Stel- lungnahme einräumte (Prot. II S. 12 und 13 f.; Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 344 StPO), ist nicht ersichtlich, dass ihm eine wirksame Verteidigung dage- gen nicht möglich gewesen wäre. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit nicht vor.
- 32 -
4. Fazit Der Beschuldigte ist auch in zweiter Instanz der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schul- dig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 900.– (Urk. 35 S. 23 ff., 33). Ausgehend von seinem Antrag auf Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verlangt der Beschuldigte die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 260.–. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln liess er keinen Antrag zum Strafmass stellen (Urk. 23 S. 2, 6; Urk. 45 S. 2). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 40), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechte- rungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass als Sanktionsart einzig die Geldstrafe in Betracht kommt. Eine Freiheitsstrafe kann nicht verhängt werden. 1.3. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen für das zu sanktionie- rende Delikt korrekt mit 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 34 Abs. 1 StGB). Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unter- scheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer- den kann (Urk. 35 S. 24). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).
- 33 -
2. Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu ge- wichten, dass der B._____-tunnel richtungsgetrennte Röhren aufweist. Der Be- schuldigte musste somit nicht mit Gegenverkehr rechnen, als er sein Fahrzeug am 26. März 2022 durch die Röhre in Richtung Bern lenkte. Zur Tatzeit um ca. 03:40 Uhr war das Verkehrsaufkommen äusserst gering (vgl. Urk. 22 S. 8) und die Fahrbahn trocken. Aufgrund der Beleuchtung im Tunnel waren die Sichtver- hältnisse ideal, was sich ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt. Dennoch sind die räumlichen Verhältnisse in Strassentunnels bekanntermassen beengt und können sich Unfälle weitaus gravierender auswirken als auf offenen Strassen, was sich deutlich verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach dem B._____-tunnel Richtung Bern eine Baustelle folgte, welche aufgrund der geänderten Verkehrsführung ein erhöhtes Unfallpotential barg und wo teilweise auch in der Nacht Bauarbeiten ausgeführt wurden. Als der Beschuldigte sein Fahrzeug durch den B._____-tunnel lenkte, überschritt er die höchstzulässige Geschwindigkeit erheblich, nämlich um 41 km/h. Faktisch fuhr er um die Hälfte schneller, als erlaubt gewesen wäre. Sein Fahrverhalten war unter der gegebenen Verkehrssituation sehr gefährlich, verantwortungs- und rücksichts- los. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte den massgeblichen Abschnitt der Autobahn A1 beinahe täglich auf seinem Arbeitsweg zurücklegte und daher gut kannte. Es sind indessen weitaus gravierendere Fälle denkbar, welche sich unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG subsumieren lassen. M.a.W. stellt sich die abstrakte Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer, die der Beschuldigte durch seine Fahrweise schuf, nicht allzu ausgeprägt dar. Vor diesem Hintergrund erscheint die objektive Schwere der verübten Tat noch leicht. 2.1.2. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass für die mas- sive Geschwindigkeitsüberschreitung keinerlei Notwendigkeit bestand. Leicht ver- schuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bewusst fahrlässig
- 34 - handelte. Die subjektive Tatschwere führt damit zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Insgesamt ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen, wofür mit der Vorinstanz eine (hypothetische) Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe angemes- sen erscheint (vgl. Urk. 35 S. 27). 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 33-jährigen Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 27 f.). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist es nach den Angaben des Beschuldigten zu keinerlei Veränderungen gekom- men (Prot. II S. 5 ff.). Aus seinem Werdegang und den persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.2.2. Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Vorstrafen noch Administrativ- massnahmen betreffend den Strassenverkehr erwirkt (Urk. 44; Urk. 14/4), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. 2.2.3. Der Beschuldigte anerkannte zwar, den Personenwagen mit dem Kennzei- chen "ZH…" zur Tatzeit mit einer Geschwindigkeit von netto 121 km/h auf der Au- tobahn A1 durch den B._____-tunnel in Richtung Bern gelenkt zu haben. Sein Geständnis erfolgte allerdings erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 31. August 2022 und bei erdrückender Beweislage. Im Übrigen stellte der Beschuldigte den Anklagevorwurf in Abrede. Ein umfassendes Geständnis und damit ein Ausdruck von Reue oder gar Einsicht in das Unrecht seines Verhal- tens kann ihm deshalb nicht zugutegehalten werden. 2.2.4. Insgesamt führt die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu ei- ner Reduktion der vorstehend festgesetzten Strafe. Mit der Vorinstanz bleibt es folglich bei einem Strafmass von 80 Tagessätzen Geldstrafe. 2.3. Tagessatzhöhe
- 35 - 2.3.1. Zu den rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 35 S. 28 f.) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.3.2. Für seine Tätigkeit als Disponent und Leiter Logistik für die Metzgerei L._____ AG erzielt der Beschuldigte aktuell ein monatliches Nettoerwerbseinkom- men von rund Fr. 5'885.–, welches ihm 13 Mal ausbezahlt wird (Urk. 21 S. 4; Urk. 43; Prot. II S. 5 f.). Neben seinem Erwerbseinkommen fliessen dem Beschul- digten keine weiteren Einkünfte zu, weshalb zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf den monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 6'375.– (inkl. 13. Monatslohn) abzustellen ist. Davon sind die Krankenkassenprämien von aktuell Fr. 460.– pro Monat (Urk. 43; vgl. auch Prot. II S. 6) und ein pauschaler Betrag für die laufen- den Steuern abzuziehen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (zusammen mit seiner ebenfalls erwerbstätigen Lebenspartnerin) für den Unter- halt seines 4-jährigen Sohnes aufzukommen hat (Urk. 43; Prot. II S. 6). Anderwei- tige finanzielle Lasten, welche für die Berechnung der Tagessatzhöhe relevant wären, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Unter Be- rücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint die von der Vorinstanz festge- setzte Tagessatzhöhe von Fr. 90.– angemessen und ist daher zu übernehmen. 2.3.3. Im Sinne eines Zwischenresultats ist festzuhalten, dass eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen erscheint.
3. Vollzug / Verbindungsbusse 3.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 35 S. 29). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, der zudem über einen un-
- 36 - getrübten automobilistischen Leumund verfügt (vgl. Urk. 36; Urk. 14/4). Der Voll- zug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- zusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. 3.2. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungs- busse von Fr. 900.– aus, um der sog. Schnittstellenproblematik im Bereich der Strafbestimmungen des Strassenverkehrsrechts zu begegnen. Als Folge davon reduzierte sie die festgesetzte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– um ins- gesamt 10 Tagessätze, damit es in der Summe, d.h. unter Hinzurechnung der Verbindungsbusse von Fr. 900.– (entspricht 10 Tagessätzen zu Fr. 90.–), bei ei- ner insgesamt schuldangemessenen Sanktion bleibt (Urk. 35 S. 30 f.). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3 mit Hinweisen). Das vorinstanzliche Urteil ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen. 3.3. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen über den (teil-) be- dingten Strafvollzug bei Bussen nicht anwendbar. Daraus folgt, dass der Beschul- digte die Fr. 900.– Busse zu bezahlen hat. Ausgehend von der vorstehend festge- setzten Tagessatzhöhe von Fr. 90.– wäre die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eigentlich auf 10 Tage festzusetzen. Dem steht allerdings das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, womit es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat (Urk. 35 S. 31, 33).
4. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. Sodann ist gegen den Beschuldigten eine Verbindungs- busse von Fr. 900.– auszusprechen, die er zu bezahlen hat. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 9 Tagen.
- 37 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte anklagegemäss der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Damit unterliegt er im Berufungsverfahren mit sämtlichen Anträgen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu be- stätigen (Urk. 35 S. 33, Dispositivziffern 5 und 6). Darüber hinaus sind dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 38 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 39 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese