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SB240139

Mehrfache Drohung

Zürich OG · 2025-02-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, ab dem 30. September 2021 bis zum tt. August 2022 gegenüber der Privatklägerin unbestimmt viele Male, beinahe täglich, geäussert zu haben, sie, die gemeinsamen Kinder sowie die Familie der Privatklägerin zu töten, wenn sie – die Privatklägerin – nicht das mache, was er wolle. Gleiche Aussagen habe er auch telefonisch unter anderem am

8. März 2022 gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____ getätigt. Durch diese Drohungen sei die Privatklägerin in Angst versetzt worden, wobei sie befürchtet habe, der Beschuldigte könnte ihr oder ihrer Familie etwas antun bzw. sie alle um- bringen. Diese Furcht habe unter anderem dazu geführt, dass die Privatklägerin teilweise mehrere Stunden auf dem Balkon ausgeharrt und ein Messer unter ihrem Kopfkissen aufbewahrt habe, um sich gegebenenfalls gegen einen Angriff des Be- schuldigten wehren zu können. Mit seinen Äusserungen habe der Beschuldigte zu- mindest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst zu versetzen (Urk. 21 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtet, mit Ausnahme des mit der Drohung gemäss Anklage verbundenen Zusatzes, "wenn sie nicht mache, was er wolle", der in den Akten keine Stütze finde (Urk. 65 S. 21). 4.3. Wie bereits im ganzen bisherigen Verfahren bestreitet der Beschuldigte diese Vorwürfe auch berufungsweise vollumfänglich. Er habe nie Drohungen ausgespro- chen. Die anderslautenden Aussagen insbesondere der Privatklägerin seien falsch (vgl. Urk. 77 S. 5 ff.).

- 8 - 4.4. Es kann vorweggenommen werden, dass die Vorinstanz die Beweislage richtig gewürdigt und den Sachverhalt zutreffend erstellt hat. Entsprechend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln, insbesondere hinsichtlich der Würdi- gung von Aussagen (Urk. 65 S. 5 f.), ebenso wie auf die Zusammenfassung der im Verfahren erhobenen (und allesamt verwertbaren) Beweismittel (Urk. 65 S. 7) ver- wiesen werden. Diese bestehen aus verschiedenen Einvernahmen der Privat- klägerin und des Beschuldigten sowie den Zeugeneinvernahmen von zwei Kindern der Parteien, dem Vermieter- bzw. Nachbarehepaar der Parteien sowie einer frühe- ren Arbeitgeberin der Privatklägerin. Weitere, namentlich sachliche Beweismittel liegen keine vor. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen ausführlich zusammengefasst (Urk. 65 S. 10 bis 19), sodass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch darauf zu verweisen ist. 4.5. Sodann ist zwar richtig, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgewor- fenen Handlungen schwergewichtig um Vier-Augen-Delikte handelt. Dass die Zeu- gen, insbesondere die Kinder der Parteien, aber rundweg keine Aussagen aufgrund von direkten Wahrnehmungen hätten machen können, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 65 S. 7), trifft jedoch nicht ganz zu. Es wird an gegebener Stelle darauf zu- rückzukommen sein. 4.6. Auch bezüglich der Beweiswürdigung können vorab die vorinstanzlichen Er- wägungen übernommen werden (Urk. 65 S. 19 ff.). Ergänzend und vertiefend dazu Folgendes: 4.6.1. Die Anklage basiert ganz schwergewichtig auf den Aussagen der Privatklä- gerin. Sie deponierte solche erstmals am tt. August 2022 gegenüber der Polizei (Urk. 5/1). Avisiert worden war die Polizei gleichentags durch den im Kosovo wohn- haften Sohn D._____ der Parteien, der vorgängig mit seiner Mutter telefoniert hatte und anlässlich welchen Telefonats ihm die Privatklägerin sagte, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein. Offenbar verwendete D._____ gegenüber der Polizei die Wendung, sein Vater sei "am ausflippen", worauf eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Parteien ausrückte und den Beschuldigten verhaftete (Urk. 1). Der Be- schuldigte konnte von den Beamten in der Wohnung der Eigentümer der Liegen-

- 9 - schaft und Wohnungsnachbarn der Parteien, E._____ und F._____, angetroffen werden. Gemäss deren Aussagen hatten sie sich entschlossen, den Beschuldigten zu sich zu bitten und mit ihm zu sprechen, nachdem die Privatklägerin auch E._____ gegenüber die Drohungen des Beschuldigten und ihre Angst geschildert hatte (vgl. die Aussagen des Ehepaars E._____F._____: Urk. 6/3 S. 3/4; Urk. 6/4 S. 3/4). Vorgängig hatte F._____ der Privatklägerin die sich in seinem Besitz be- findlichen Ersatzschlüssel zum Fahrzeug der Privatklägerin gegeben und ihr gera- ten, etwas wegzufahren, bis sie mit dem Beschuldigten gesprochen hätten. Ge- mäss ihren Aussagen fuhr die Privatklägerin daraufhin zum G._____-Parkplatz, von wo sie später von E._____ telefonisch wieder zu ihrem Wohnort gerufen wurde, nachdem die Polizeibeamten dort eingetroffen waren (Urk. 5/2 S. 5 und die Aussa- gen des Ehepaars E._____ und F._____, a.a.O.). 4.6.2. Wie erwähnt, wurde die Privatklägerin dann gleichentags polizeilich befragt. Hinsichtlich der schliesslich zur Anklage gebrachten Drohungen erzählte sie, diese hätten begonnen, als sie im September 2021 herausgefunden habe, dass der Be- schuldigte eine Beziehung mit H._____ führe. Die letzte Drohung sei am Tag der Befragung erfolgt, am tt. August 2022 und damit an ihrem Geburtstag. Deswegen seien ihre Tochter und ein Sohn bei ihr zu Besuch gewesen. Nachdem diese ge- gangen seien, sei der Beschuldigte von der Arbeit nach Hause gekommen und habe sie, die Privatklägerin, zur Gemeinde mitgenommen, um etwas zu unter- schreiben. Den ganzen Weg habe er mit ihr gestritten und sie bedroht; wieder zu- hause habe sie sich deshalb nicht mehr getraut, ins Zimmer (d.h. die Wohnung; die Parteien hatten eine Einzimmerwohnung) zu gehen. Dann habe sie mit ihrem Sohn D._____ telefoniert (Urk. 5/1 S. 3/4). Sie habe wirkliche, fürchterliche Angst vor ihm, dass er sie umbringen könnte (Urk. 5/1 S. 4, 5, 7). Im Übrigen verlief diese Einvernahme relativ unstrukturiert und brachte die Privat- klägerin neben den Drohungen auch viele weitere Vorwürfe zulasten des Beschul- digten zur Sprache – Beschimpfungen, Beleidigungen, Schläge, Packen am Hals, allerdings grösstenteils nur schlecht greifbar, weit zurückliegend und/oder in Deutschland geschehen ("2013", "in Deutschland" [d.h. "vor 12 oder 13 Jahren"]; Urk. 5/1 S. 2/3), sodass sie dann jedenfalls von der Staatsanwaltschaft später nicht

- 10 - weiter verfolgt bzw. auch eingestellt werden sollten (Urk. 22). Wie die Privatklägerin selbst – zunächst zurückhaltend ("bin ein wenig unter Stress", Urk. 5/1 S. 2) – eben- falls angab, war sie in dieser Einvernahme auch offenkundig aufgewühlt und äusserte gar Suizidabsichten, sodass der befragende Polizeibeamte einen rechten Teil der Einvernahme dafür verwendete abzuklären, ob bei der Privatklägerin von einer ernsthaften Selbstgefährdung auszugehen sei. Schliesslich konnte sich der Beamte davon überzeugen, dass keine solche Gefährdung besteht, wenn der Beschuldigte durch Haft oder Rayon-/Kontaktverbot von der Privatklägerin fern- gehalten wird ("Wenn ich keine Angst habe, dann habe ich keine Suizid- gedanken…", Urk. 5/1 S. 3, 5-7). 4.6.3. Detaillierter und einlässlicher sagte die Privatklägerin dann in der staatsan- waltschaftlichen, parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. November 2022 aus (Urk. 5/2; zusammengefasst von der Vorinstanz in Urk. 65 S. 11-14). Zunächst schilderte sie nochmals von sich aus den Ablauf der Geschehnisse am tt. August 2022 Schritt für Schritt (Urk. 5/2 S. 4/5) und präzisierte, dass sie am 30. September 2021 eine Nachricht von H._____ an den Beschuldigten gesehen habe, wo diese "nimm es Herz" geschrieben und er "ok Schatz" geantwortet sowie ebenfalls ein Herz zurückgesandt habe. Seit da – so die Privatklägerin in ihrer freien Erzählung

– isoliere sie der Beschuldigte von anderen Personen, werfe ihr seinerseits eine Liebesbeziehung mit einem deutschen invaliden Mann vor und erzähle den Kin- dern, sie – die Privatklägerin – sei eine Hure (a.a.O. S. 6). Es folgte – vom Vertei- diger treffend so bezeichnet – eine "eigentliche Abrechnung des Ehelebens" (Urk. 5/2 S. 6 ff.), die indessen nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (Urk. 51 S. 6). Immerhin bestätigte die Privatklägerin aber etwa die Aussage ihrer Tochter C._____, dass sie aufgrund eines entsprechenden Verbots durch den Beschuldigten 12 Jahre lang keinen Kontakt mit dieser habe haben dürfen (Urk. 5/2 S. 8). Auf Befragung der Staatsanwältin schilderte die Privatklägerin sodann, dass sie seit jenem 30. September 2021 jeweils angezogen, in Jeans und Pullover, schlafe, um "immer bereit" zu sein, wenn ihr der Beschuldigte etwas antun würde. Wenn er Lärm verursacht habe, habe sie denn auch jeweils Angst bekommen und sich auf

- 11 - den Balkon begeben, in der Absicht, dass jemand allfällige Übergriffe sehen würde (Urk. 5/2 S. 9). Sie bestätigte auch die Aussage von D._____, wonach sie aus Angst vor dem Beschuldigten mit einem Messer unter dem Kopfkissen schlafe (vgl. Urk. 3 S. 3 oben); das sei ein kleines Messer, welches sie brauche, um Früchte zu schälen (Urk. 5/2 S. 20). 4.6.4. Zwar ist es mit der Verteidigung so, dass die Privatklägerin im Zusammen- hang mit dem 30. September 2021 zunächst nicht von Drohungen des Beschuldig- ten gesprochen hat (Urk. 51 S. 6/7 und Urk. 78 S. 5 f.). Dass sie aber den Vorwurf erst später auf Initiative der befragenden Staatsanwältin entsprechend "erweitert" hätte, trifft nicht zu: So ist offensichtlich, dass die Privatklägerin in der betreffenden Einvernahme von Anfang an den 30. September 2021 mit der Entdeckung der Nachricht von H._____ an den Beschuldigten und mit dem Beginn der Drohungen gleichsetzte. Zunächst sprang sie denn auch nach der Erwähnung der Nachrichten sogleich zeitlich ins Jahr 2013 zurück, wo die Privatklägerin wohl ein Schäferstünd- chen des Beschuldigten mit H._____ vermutete und beschrieb hernach – wie be- reits erwähnt – die folgende Isolation und die Gegenvorwürfe durch den Beschul- digten (Urk. 5/2 S. 5/6). Danach folgte die ebenfalls bereits erwähnte "Abrechnung des Ehelebens", bevor die Einvernahme auf Fragen der Staatsanwältin wieder strukturiertere Formen annahm. Sehr schnell antwortete dann die Privatklägerin, sie hätten seit dem 30. September 2021 täglich Auseinandersetzungen und es seien fast täglich Morddrohungen vom Beschuldigten gegen sie ausgestossen wor- den (Urk. 5/2 S. 10). Von einer "Erweiterung" kann keine Rede sein. Gegenteils sind die Aussagen der Privatklägerin konsistent, stimmig und widerspruchslos – ungeachtet ihres zeitweiligen "Hin- und Her-Springens" zwischen verschiedenen Zeitepochen, was indessen auch dem Umstand geschuldet ist, dass die Staatsan- wältin die Privatklägerin jeweils sehr lange frei erzählen liess, ohne gewisse "Leit- planken" zu setzen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 8 und Urk. 78 S. 7) ist sodann auszuschlies- sen, dass erst der Vorhalt der Aussage des Sohnes D._____ die Privatklägerin auf die Idee gebracht haben könnte, zu behaupten, ein Messer unter dem Kopfkissen aufbewahrt zu haben: Zwar ist richtig, dass die Privatklägerin dies bis zur Nachfrage

- 12 - der Staatsanwältin nicht von sich aus erwähnte, aber dann bestätigte die Privat- klägerin den Vorhalt und beschrieb das Messer derart lebendig, dass eine Lüge ausgeschlossen scheint: Das ergibt sich nicht primär aus dem schriftlichen Einver- nahmeprotokoll (Urk. 5/2 S. 20), sondern aus der elektronischen Aufzeichnung der Einvernahme, in welcher man sieht, wie der Privatklägerin das Messer nach dem entsprechenden Vorhalt durch die Staatsanwältin umgehend in den Sinn kommt und sie dieses schon fast etwas peinlich-berührt/entschuldigend beschreibt (Urk. 5/4 ab 02:16:25). 4.6.5. Was die anklagegegenständlichen Drohungen anbelangt, besteht kein An- lass, am diesbezüglichen Kerngehalt der Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln. Die Aussagen sind konstant, lebendig und wirken natürlich erlebt wiedergegeben, und insbesondere hinsichtlich des Geschehens am tt. August 2022, welches An- lass zum vorliegenden Verfahren gab, sind sie über beide Einvernahmen hinweg auch gleichbleibend, lebensnah und detailliert. Dass die Privatklägerin diese Vorwürfe frei erfunden hätte (wie der Beschuldigte sagt), kann ausgeschlossen werden. Nicht nur müsste sie schon dem einvernehmenden Polizeibeamten ein recht überzeugendes "Theater" vorgespielt haben, sondern sie müsste ihre Vor- würfe gegen den Beschuldigten auch gleichlautend unzutreffend und koordiniert gegenüber ihren Nachbarn und Kindern geäussert haben. Zwar verneinten sowohl E._____ als auch F._____ ausdrücklich, je selber Drohungen des Beschuldigten mitbekommen zu haben (Urk. 6/3 S. 5; Urk. 6/4 S. 4), sie schilderten aber beide, wie die Privatklägerin ihnen am tt. August 2022 von den gleichentags erfolgten Dro- hungen des Beschuldigten erzählt habe und deshalb unruhig bzw. sehr nervös ge- wesen sei (Urk. 6/3 S. 3/4; Urk. 6/4 S. 3/4). Der Sohn I._____, der an jenem tt. Au- gust 2022 bei der Privatklägerin zu deren Geburtstag zu Besuch gewesen war, gab ebenfalls wieder, wie ihm die Privatklägerin am Telefon erzählt habe, vom Beschul- digten jenentags bedroht worden zu sein ("Dass er sie umbringt und alles Mögli- che"; "… zuerst mich und dann meine Mutter umbringen würde"). I._____ bestätigte sodann aber auch, öfters selber mitbekommen zu haben, wie der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht habe; meist bei ihnen zuhause, er würde sie umbringen, wenn sie nicht mache, was er wolle (Urk. 6/1 S. 4). Und auch ihm – I._____ – ge- genüber habe der Beschuldigte telefonisch immer wieder gedroht (a.a.O. S. 7).

- 13 - Weiter schilderte er körperliche Übergriffe des Beschuldigten, wo er – I._____ – teilweise dazwischen gegangen sei. Schläge habe er aber nur in Deutschland ge- sehen, währenddem Drohungen auch in der Schweiz stattgefunden hätten (a.a.O. S. 5/6, 7). I._____ beschrieb seinen Vater als sehr besitzergreifend, "eigentlich ein guter Vater", aber seine Art sei "Katastrophe" (a.a.O. S. 5, 6). Auch die Tochter C._____ war am tt. August 2022 bei ihrer Mutter zu Besuch und bekam die nach- folgenden Drohungen des Beschuldigten nicht selber mit, erhielt diese aber später telefonisch von der Privatklägerin geschildert ("Er wird zuerst uns Kinder umbringen und dann sie. Danach würde er ins Heimatland gehen und ihren Bruder umbringen, danach würde er ins Gefängnis gehen"). Gemäss C._____ habe der Beschuldigte das immer wieder so gesagt, unter anderem auch am 8. März 2022 am Telefon ihr selbst gegenüber, wo er sie und die Privatklägerin zwei Stunden lang bedroht und beleidigt habe (Urk. 6/2 S. 3, 4, 7). Auch sie schilderte körperliche Übergriffe des Beschuldigten zu der Zeit, als die Familie noch in Deutschland lebte (a.a.O. S. 5). Schliesslich sagte sie aus, sie habe nach ihrer Scheidung auf Geheiss des Beschul- digten 12 Jahre lang keinen Kontakt mit der Privatklägerin mehr haben dürfen (a.a.O. S. 4-6) und beschrieb den Beschuldigten als "Monster", den sie "nie als Va- ter gesehen" habe, der nie mit ihnen gespielt oder gelächelt habe, aber immer wü- tend gewesen sei. Sie hätten immer Angst vor ihm gehabt. Er sei nur freundlich gewesen, wenn sie Besuch gehabt hätten; dann sei er ein anderer Mensch gewe- sen (a.a.O. S. 6). 4.6.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 21) ergibt sich aus den Aussagen der Privat- klägerin und der Zeugen, insbesondere der Kinder der Parteien, ein abgerundetes Bild. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die anklage- gegenständlichen Vorwürfe erfunden und auch Dritten gegenüber unwahr gestreut sowie hernach "gelernt" wiedergegeben haben könnte. Mit der Entdeckung der

– von diesem zugegebenen – Affäre des Beschuldigten begannen die Streitigkeiten und damit verbunden dessen Drohungen. Soweit es die Verteidigung als unglaub- haft erachtet, dass die Privatklägerin fast ein Jahr unter ständigen Todesdrohungen mit dem Beschuldigten zusammengewohnt habe und nicht zur Polizei gegangen sei (Urk. 78 S. 6 ff.), ist mit der Vorinstanz (a.a.O. S. 20) auf das offenkundig ge- gebene Abhängigkeitsverhältnis der Privatklägerin zu ihrem Mann zu verweisen.

- 14 - Es entsprach anscheinend der Überzeugung der Parteien, dass sich die Privat- klägerin dem Beschuldigten unterzuordnen und ihm zu gehorchen hatte. Neben dem bereits genannten – und vom Beschuldigten im Übrigen ebenfalls nie in Ab- rede gestellten – Umstand, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin und C._____ der Beschuldigte über 12 Jahre hinweg den Kontakt zwi- schen Mutter und Tochter untersagte, geht diese Anschauung auch aus weiteren Schilderungen der Privatklägerin hervor: Der Beschuldigte habe nach dem 30. Sep- tember 2021 alle ihre Kontakte gelöscht oder blockiert, sie habe zu ihren Freundin- nen keinen Kontakt mehr haben dürfen (Urk. 5/1 S. 3, 4; Urk. 5/2 S. 5, 12/13), und

– auf die Frage, weshalb sie ihren Mann nicht einfach verlassen habe – es habe der Beschuldigte ihr für diesen Fall sowohl verboten, in der Schweiz zu bleiben als auch in den Kosovo zu gehen (Urk. 5/2 S. 11). Die so gelebte Beziehungsstruktur wurde sodann verstärkt durch den Umstand, dass sich die Privatklägerin nur sehr schlecht auf Deutsch verständigen kann, obwohl sie mit dem Beschuldigten schon seit langem im deutschsprachigen Raum lebt (seit 2009/2010 in der Schweiz und vorher, seit Beginn der 90-er Jahre, in Deutschland), währenddem der Beschuldigte sich – wie heute anlässlich der Berufungsverhandlung gehört – einigermassen gut auf Deutsch verständigen kann und in überwiegenden Teilen des Verfahrens kei- nen Dolmetscher benötigte (vgl. Urk. 4/1-4). Den Aussagen von C._____ und I._____ ist überdies zu entnehmen, dass die Privatklägerin aus Angst um bzw. we- gen der Kinder beim Beschuldigten blieb (vgl. Urk. 6/1 F/A 38 und Urk. 6/2 F/A 19). Bezeichnend ist schliesslich auch, dass das Verfahren gar nicht auf Initiative der Privatklägerin in Gang gesetzt wurde, sondern es aufgrund des Anrufs eines Soh- nes der Parteien seinen Anfang fand. 4.6.7. Die Aussagen des Beschuldigten (von der Vorinstanz in Urk. 65 S. 14-16 zusammengefasst) vermögen das entstandene Bild nicht zu erschüttern. Mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 19) fällt auf, dass der Beschuldigte alle Vorwürfe komplett und pauschal abstreitet und seine Ehe mit der Privatklägerin in höchsten Tönen lobt, gleichsam als perfekte Ehe darstellt. Er sei überrascht gewesen, als er am tt. August 2022 von der Polizei verhaftet worden sei, und könne sich nicht erklären, weshalb die Privatklägerin gegen ihn falsche Vorwürfe erhebe. Auch seine Kinder würden falsch aussagen, und I._____ sei "ein Opfer seiner Mutter, seiner Schwes-

- 15 - ter und seines älteren Bruders" – womit der Beschuldigte implizit wohl ein richtig- gehendes Komplott gegen ihn geltend machen will (ähnlich auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung [vgl. Urk. 77 S. 5 ff]). Das alles ist äusserst unglaubhaft und lässt die Depositionen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen erscheinen. Seine Aussagen weisen denn auch viele ge- radezu typische Lügensignale auf (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 65 S. 6 und 19). Zunächst ist es schon aufgrund seiner eigenen Aussagen wenig überzeugend, wenn er behauptet, die Ehe mit der Privatklägerin "hätte nicht besser sein können" (Prot. I S. 7; ähnlich auch heute: "Es war super. Sie hat ja bei mir gewohnt. Wir haben auf einem Kopfkissen geschlafen." [vgl. Urk. 77 S. 9]): So räumte er etwa in der Hafteinvernahme vom 17. August 2022 immerhin ein, "früher" eine Affäre mit H._____ gehabt zu haben (Urk. 4/2 S. 3), was er in der ersten Einvernahme noch abgestritten hatte (Urk. 4/1 S. 4; implizit stritt er die Affäre auch anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung wieder ab [vgl. Urk. 77 S. 7 f. und S. 10). Es darf da- von ausgegangen werden, dass auch in den Augen des Beschuldigten eine Ehe, die er als "das Beste, was es geben kann" bezeichnet (Prot. I S. 2), eigentlich ohne aussereheliche Affären stattfinden sollte. Immerhin hatte er die Affäre – wie gese- hen – anfänglich denn auch noch und auch heute implizit wieder – im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – in Abrede gestellt. Sodann erzählte der Beschul- digte bereits in der ersten Befragung, dass ihn die Privatklägerin am tt. August 2022 im Auto auf dem Weg zur Gemeindeverwaltung aufgefordert habe, sich ein Bett zu kaufen, da sie nicht mehr zusammen mit ihm im Bett schlafen wolle. Wenn der Beschuldigte dazu sogleich anfügt, "ich habe auf diese Aussage nicht reagiert" (Urk. 4/1 S. 2), so deutet das darauf hin, dass ihn der Wunsch der Privatklägerin zumindest nicht gross überrascht zu haben scheint – was wiederum nicht dem Ehe- bild entspricht, welches der Beschuldigte im Verfahren zeichnen möchte. Es ist so- dann (mit der Vorinstanz "irritiert", Urk. 65 S. 19) festzustellen, dass der Beschul- digte die Privatklägerin immer wieder als psychisch beeinträchtigt darzustellen bzw. dies jedenfalls zu insinuieren versucht: Sie müsse eine Therapie machen, "weil seit zwei bis drei Jahren ist sie nicht mehr so, wie sie vorher war", erstens wisse sie nicht mehr, was sie sage, und zweitens mache er sich Sorgen um ihren Kreislauf.

- 16 - Sie habe auch selbst des Öfteren gesagt, sie sei nicht mehr so gut im Kopf (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 6). Er wisse nicht, was die Privatklägerin davon habe, ihn falsch anzuschuldigen; er sei "kein Arzt, kein Psychiater" (Urk. 4/2 S. 4). Und in der Schlusseinvernahme sagte er dann, die Privatklägerin sei "wirklich krank" (Urk. 4/4 S. 8; vgl. auch Urk. 77 S. 8). Freilich hatte der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme vom 17. August 2022 eingeräumt, er habe im März oder April [wohl 2022] bemerkt, "dass es nicht ok ist zwischen uns", worauf er gesagt habe, sie sollten zusammenbleiben bis zu ihrer beider Pensionierung, "dann könne sie machen, was sie will" (Urk. 4/2 S. 4). Daran schien sich der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heute offenbar nicht mehr zu erinnern, als er die Ehe der Parteien schlicht als "das Beste" bzw. "es war super" lobte. Verräterisch ist weiter, dass der Beschuldigte in den verschiedenen Einvernahmen bei vielen Fragen auswich, sich in Erklärungen ohne Sachzusammenhang verlor und vor allem auch nicht selten seinerseits Vorwürfe an die ihn belastenden Perso- nen richtete, womit er offensichtlich Zweifel am Wahrheitsgehalt von deren Aus- sagen zu säen versuchte: So kam er bereits in seiner allerersten Aussage zum Tatvorwurf ausführlich darauf zu sprechen, dass sein Sohn D._____ Drogen kon- sumiere, ihn – den Beschuldigten – in die Schulden getrieben habe, in Deutschland im Gefängnis gewesen sei und Probleme mit seiner Schwester gehabt habe. Im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen D._____ sei sodann auch die Privatklä- gerin wegen Falschaussagen bestraft worden. Sie habe nur deswegen nicht ins Gefängnis gemusst, weil der Beschuldigte die Strafe bezahlt habe (Urk. 4/1 S. 3, 8, 9; ähnlich der Beschuldigte auch heute [Urk. 77 S. 5 ff.] und die Verteidigung in Urk. 78 S. 8 und 9; vgl. dazu auch Urk. 18/8-9). Der Sohn I._____ sei – so der Be- schuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Mai 2023 – in Konkurs gegangen und habe Schulden gehabt; sodann trinke er und habe an Spie- lautomaten zwei bis drei Mal den ganzen Lohn verspielt. Er – der Beschuldigte – habe daraufhin EUR 7'500.– für ihn bezahlt, worauf alles wieder in Ordnung gewe- sen sei. J._____ – dem dritten Sohn – habe er die Rechnung für eine Garage über EUR 1'500.– bezahlt und für EUR 2'500.– ein Auto gekauft (Urk. 4/4 S. 2). C._____

- 17 - habe "wirklich falsche Aussagen gemacht", im Zusammenhang mit einer reichlich verworrenen – hier nicht weiter zu vertiefenden – Geschichte, wohl im Zusammen- hang mit dem Verfahren gegen D._____ und einem Aufenthalt von C._____ im Frauenhaus (Urk. 4/4 S. 3; vgl. auch Urk. 77 S. 8 ff.). Und schliesslich hielt der Be- schuldigte der Privatklägerin seinerseits vor, noch vor der Heirat eine Affäre mit dem Mann einer Arbeitskollegin gehabt zu haben. Davon habe er nach einer Schlägerei der Privatklägerin mit dieser Arbeitskollegin erfahren. Er habe das aber geschluckt, weil die Privatklägerin damals mit C._____ schwanger gewesen sei. Wenn er aber gewusst hätte, "was jetzt passiert" [gemeint: das vorliegende Verfah- ren], hätte er "damals bereits 'tschüss' gesagt" (Urk. 4/4 S. 5/6). Heute brachte der Beschuldigte neu vor, dass der Sohn D._____ die Privatklägerin gegen ihn aufge- hetzt habe. Als er (der Beschuldigte) D._____ nicht mehr mit Fr. 700.– bis Fr. 800.– pro Monat unterstützt habe, habe sich dieser gegen ihn gewandt (vgl. Urk. 77 S. 6 und 11; vgl. auch Urk. 78 S. 9 i.V.m. Prot. II S. 6). Selbst wenn all diese Ausführungen des Beschuldigten zu angeblichen früheren Vorkommnissen im Leben der Genannten zutreffen würden, wäre damit noch nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen im vorliegenden Zusammen- hang abgeleitet. Wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 65 S. 8), kann zwar das Vorleben der aussagenden Person mit Blick auf deren Glaubwür- digkeit für die Wahrheitsfindung von gewissem Interesse sein. Inwiefern allerdings ein allfälliger Gefängnisaufenthalt bzw. eine allfällige Verurteilung – welche notabene bereits beinahe 15 Jahre zurückliegen würden (vgl. Urk. 18/8-9) –, ein Konkurs oder eine mögliche frühere Affäre vorliegend einen Einfluss auf den Wahr- heitsgehalt der jeweiligen Aussagen haben sollte, tut auch der Beschuldigte oder die Verteidigung (Urk. 78 S. 8 und 9) nicht (überzeugend) dar. Viel entscheidender ist die Analyse der konkreten Aussagen – was bereits hinlänglich abgehandelt ist. 4.6.8. Mit der Vorinstanz ist damit der Anklagesachverhalt erstellt, mit Ausnahme der mit der Drohung verbundenen Bedingung, "wenn sie nicht mache, was er wolle" (Urk. 65 S. 21). Dieser Zusatz wurde zwar von I._____ so erwähnt (Urk. 6/1 S. 4), jedoch von niemandem sonst, namentlich auch nicht der Privatklägerin selbst. Und um neben den Drohungen allenfalls selbständig strafrechtlich relevant zu sein,

- 18 - müsste ohnehin noch konkretisiert sein, was mit "was er wolle" gemeint wäre. Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zwischen dem 30. September 2021 und dem tt. August 2022 beinahe täglich die in der An- klage genannten Todesdrohungen ausgestossen hat, ebenso wie am 8. März 2022 gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____. Ebenfalls erstellt ist, dass die Pri- vatklägerin so in Angst versetzt wurde und befürchtete, der Beschuldigte könnte ihr oder ihrer Familie etwas antun bzw. sie alle umbringen. Als Folge dieser Angst harrte sie immer wieder einmal teilweise mehrere Stunden auf dem Balkon aus und bewahrte unter ihrem Kopfkissen ein kleines Messer auf, um sich im Bedarfsfall wehren zu können.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 21 ff.). Wer so handelt wie der Beschuldigte, will das Opfer in Angst versetzen und seines Sicher- heitsgefühls berauben. Angesichts der überaus grossen Anzahl der Privatklägerin gegenüber geäusserten Drohungen (vom 30. September 2021 bis zum tt. August 2022 sind es 320 Tage) nur von untergeordneter Bedeutung ist, dass – wie die Vorinstanz auch das richtig festhält (Urk. 65 S. 22) – eine Drohung auch dann tatbeständlich ist, wenn sie Dritten gegenüber geäussert wird und dem Opfer zu Ohren kommt – was vorliegend hinsichtlich den telefonischen Drohungen des Beschuldigten vom 8. März 2022 gegenüber der Tochter C._____ offensichtlich ge- schehen ist, womit der Beschuldigte rechnen musste. 5.2. Der Beschuldigte hat sich mithin der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit – nachdem der Beschuldigte der Ehegatte des Opfers war und die Drohungen während der Ehe begangen worden sind – Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheits- strafe von 7 Monaten. Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanz-

- 19 - liche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 6.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung

– vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs – darauf, sich kritisch zur vor- instanzlichen Sanktion bzw. zur gewählten Strafart zu äussern (Urk. 78; Prot. II S. 7). 6.3. Die Vorinstanz hat den bei Art. 180 Abs. 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe korrekt abge- steckt. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 65 S. 24). 6.4. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 65 S. 24-26) brauchen nicht wiederholt zu werden. Nicht näher eingegangen ist die Vorinstanz indessen auf die bundesgerichtlichen Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehrfacher Delinquenz. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass eine Gesamtfreiheits- strafe nur zulässig ist, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe (vgl. dazu Art. 41 StGB), eine Freiheitsstrafe erforderlich ist, weil der Täter im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden darf, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (konkrete Methode; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 und E. 1.1.3; BGE 134 IV 97 E. 4.2.1). Namentlich nicht zulässig ist deshalb, eine Gesamtgeldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe umzu- wandeln, wenn die Asperation von mehreren im Einzelfall angemessenen Gelds- trafen das zulässige Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen übersteigt. Mit ausführlicher Begründung wandte sich das Bundesgericht im BGE 144 IV 217 von den von ihm bis dahin diesbezüglich zugelassenen Ausnahmen ab und hielt ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber weder eine gesetzliche Grundlage zur Bil- dung einer Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe geschaffen, noch einen Wechsel von der Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen zu einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte in Erwägung ge- zogen habe. Dass das insbesondere bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen werde, sei hinzunehmen (a.a.O. E. 3.6).

- 20 - 6.5. Die Vorinstanz hat sich nur teilweise an diese Vorgaben gehalten (vgl. Urk. 65 S. 26 f.). Zwar legt sie zunächst – für die chronologisch erste Drohung am

30. September 2021 als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB – eine Einsatzstrafe fest, lässt aber offen, ob diese 5 Monate Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätze Geldstrafe beträgt. Danach erhöht sie diese Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips für die wiederholt und beinahe täglich ausge- sprochenen weiteren Drohungen um 2 Monate Freiheitsstrafe. Die Wahl der Straf- art begründet die Vorinstanz entgegen Art. 41 Abs. 2 StGB aber nicht. Es ist anzu- nehmen, dass sie darum darauf verzichtete, weil die so entstehende Gesamtstrafe 7 Monate beträgt, was im Geldstrafenäquivalent 210 Tagessätzen entspricht und über dem zulässigen Höchstmass von 180 Tagessätzen liegt. Mit andern Worten hat die Vorinstanz für Einsatz- und Asperationsstrafen offensichtlich jeweils mit "Strafeinheiten" gerechnet und aus dem über 180 "Strafeinheiten" liegenden Resultat geschlossen, dass nur eine Freiheitsstrafe möglich sei (vgl. dazu das Fazit in Urk. 65 S. 29). Das widerspricht indessen – wie vorstehend erwogen – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 6.6. Nun müssen allerdings in Konstellationen wie der vorliegenden weiterhin Ausnahmen vom strikten System der aus Einzelstrafen zusammengesetzten Ge- samtstrafe möglich sein. Der Beschuldigte wird – wie gesehen – wegen mehrfacher Drohung verurteilt, weil er über eine Zeitspanne von 320 Tagen anklagegemäss unbestimmt viele Male, beinahe täglich, die Beschuldigte und ihre Familie mit dem Tode bedroht hat. Die genaue Anzahl der Einzeldelikte kann naturgemäss nicht ermittelt werden und liegt jedenfalls in den Hunderten. Es ist demnach gar nicht möglich, für jede Einzeltat eine zu asperierende Einzelstrafe festzulegen. 6.6.1. Das Bundesgericht hat diese Problematik in jüngerer Rechtsprechung auch erkannt und im Urteil 6B_432/2020 vom 20. September 2021 unter bestimmten Umständen die Festsetzung einer hypothetischen Strafe für eine Tatgruppe zugelassen. Diesem Entscheid lag eine Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zugrunde, wozu das Bundesgericht erwog: "Der Tatbe- stand der sexuellen Handlungen mit Kindern weist Züge eines Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen, wie im vorliegenden Fall, in einer Paarbeziehung erfolgen.

- 21 - Mit der Vorinstanz ist daher die Gesamtheit der (einvernehmlichen) Handlungen im Blick zu behalten. Die Beschwerdeführerin verlangt zu Recht nicht, dass für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und etwa für jeden Kuss oder für jede Berührung eine separate Strafe festzusetzen sei. Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist." Diese Erwägungen gelten

– mutatis mutandis – auch vorliegend. Auch die über ein knappes Jahr immer wieder, beinahe täglich geäusserten Drohungen weisen Züge eines Dauerdelikts auf, gerade auch in der vorliegend ebenfalls gegebenen Paarbeziehung. Es ist deshalb auch hier unerlässlich, die Gesamtheit aller Taten im Blick zu behalten; nur so ist eine adäquate, schuldangemessene Sanktionierung möglich. Die Bestim- mung der genauen Anzahl einschlägiger Handlungen ist auch vorliegend nicht möglich. 6.6.2. Betreffend die Wahl der Strafart hat das Bundesgericht im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 ebenfalls erkannt, dass eine "allzu abstrakte Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung" zur Gesamtstrafenbildung den "Fundamentalsatz des materiellen Strafrechts" tangieren könnte, "das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB)". Zwar bilde das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium, wenn verschiedene Strafarten zur Wahl stehen, es sei aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen ("doit être appréciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (a.a.O. E. 1.3.8). Damit gibt es Konstellationen, bei welchen mehrfache Tatbegehungen aufgrund ihrer Gesamtheit eine Geldstrafe als der Schwere eines jeden der ein- zelnen Delikte nicht mehr angemessen erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 1.4.6). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben: Zwar dürfte – mit Blick auf die dies- bezügliche Gerichtspraxis – gerade beim nicht vorbestraften Beschuldigten eine einzelne, rein verbale und eher pauschale Todesdrohung mit einer Geldstrafe aus- reichend geahndet sein (wobei die von der Vorinstanz für die Drohung vom

- 22 -

30. September 2021 festgesetzte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als sehr hoch erscheint). Dasselbe gilt für alle weiteren – anzahlmässig nur grob bestimmbaren – einzelnen Drohungen. In einer Gesamtbetrachtung muss aber klar festgehalten werden, dass für den Beschuldigten, der über fast ein Jahr hinweg die Privatkläge- rin nahezu täglich mit hunderten von Todesdrohungen gegen sie und ihre Familie eingedeckt hat, nur eine Freiheitsstrafe verhältnismässig sein kann. Eine Gelds- trafe würde angesichts der Gesamtheit der unzähligen Todesdrohungen – der schwersten denkbaren Drohung – der Schwere jeder Einzeltathandlung nicht gerecht. 6.7. Für die mehrfachen Drohungen – eine "Tatgruppe" im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung – ist der Beschuldigte deshalb mit einer (Ein- heits-)Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es ist zu wiederholen, dass in objektiver Hinsicht die grundsätzlich schwerstmöglichen Drohungen – Todesdrohungen – vorliegen, wenngleich sie jeweils einzig verbal und relativ unbestimmt geäussert worden sind. Namentlich hat der Beschuldigte seinen Drohungen nicht etwa noch durch Gesten oder gar mögliche Tatinstrumente Nachdruck verliehen, und er hat auch keine kon- kreteren Ausführungen zu den angedrohten Taten gemacht. Die Drohungen des Beschuldigten lösten bei der Privatklägerin jedoch beträchtliche Reaktionen aus. Aus Angst begab sie sich regelmässig auf den Balkon, um einen Aussenbezug her- zustellen, sodass allfällige Übergriffe des Beschuldigten in der "Öffentlichkeit" ge- sehen worden wären. Weiter schlief sie – in Jeans und Pullover – angezogen und hatte ein kleines Messer unter dem Kopfkissen, um "immer bereit" zu sein, wenn der Beschuldigte ihr etwas angetan hätte. Die Privatklägerin stand in einem erheb- lichen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten, und er war jedenfalls deren engste Bezugs- und Vertrauensperson in der Schweiz. In der Gesamtheit der wäh- rend fast eines Jahres unzählige Male, fortwährend und immer wieder geäusserten Drohungen erscheint die objektive Tatschwere damit nicht mehr als leicht. Subjektiv fällt der direkte Vorsatz des Beschuldigten ins Gewicht, mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 26) wohl mit dem Motiv, die Privatklägerin zu dominieren und zu verunsichern, möglicherweise auch verärgert darüber, dass diese hinter seine Affäre gekommen war. Jedenfalls vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativie- ren. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich für die Gesamtheit aller

- 23 - Drohungen festgesetzte Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe – etwas mehr als einem Sechstel der Maximalstrafe – als ganz sicher nicht zu hoch. Da – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Täterkomponenten strafzumessungsneutral zu gewichten sind, erübrigen sich detailliertere Erwägungen dazu; zufolge des Ver- schlechterungsverbots ist ohnehin keine höhere Strafe möglich. Hinsichtlich der Täterkomponenten und deren Würdigung ist zunächst auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 65 S. 27 ff.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzte der Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung, dass er aktuell alleine im Kosovo lebe und von Renten aus der Schweiz von Fr. 600.– und aus Deutschland von EUR 300.– lebe und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er inskünftig aber wieder in der Schweiz leben wolle. Der Beschuldigte ist mittlerweile von der Privatklägerin geschieden. Er habe aktuell weder Kontakt zur Privatklägerin noch zu seinen Kindern. Er verfüge über Schulden von ca. Fr. 17'000.– (Urk. 77 S. 1 ff; vgl. auch Urk. 78/1-2). Der Beschuldigte hat sodann keine Vorstrafen und ist – wie gesehen – in keiner Weise geständig. Dass er der Privatklägerin wiederholt alles Gute für die Zukunft wünscht und sie "frei gibt" (Urk. 4/3 S. 4; Urk. 4/4 S. 8, 14; Prot. I S. 8; vgl auch Urk. 77 S. 3 und Prot. II S. 7), kann keine Strafminderung zur Folge haben. 6.8. Es bleibt damit bei der schon vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Davon sind zwei Tage durch die vom Beschuldigten erlittene Haft er- standen (Art. 51 StGB).

7. Vollzug Nur schon aus Gründen des prozessualen Verschlechterungsverbotes kann nicht anders entschieden werden, als die Strafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 65 S. 30).

8. Zivilansprüche Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist eine grund- sätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin zu

- 24 - bejahen, sie indessen zur genauen Feststellung des Umfangs des Anspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 65 S. 35-37; vgl. auch Urk. 78 S. 2 und 18).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss – der Beschuldigte bleibt auch im Berufungsverfahren im Sinne des vorinstanzlichen Urteils anklagegemäss verurteilt – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollum- fänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen sind. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'443.45 geltend (Urk. 76 ). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, kam im vorliegenden Verfahren "nur" eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 7 Monaten in Betracht. Auch über die vor Vorinstanz noch beantragte Landes- verweisung musste im vorliegenden Verfahren aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht mehr entschieden werden. Der Schwierigkeitsgrad des Falles ist als eher tief einzustufen: Der Aktenumfang des Verfahrens ist gering. Es stellten sich auch keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung und Rechtsfragen. Der notwendige Zeitaufwand für deren Analyse ist deshalb als tief einzustufen. In rechtlicher Hinsicht bot der Fall keine besonderen Anforderungen, was sich auch darin wiederspiegelt, dass das Plädoyer des Verteidigers beinahe ausschliesslich aus Ausführungen zum Sachverhalt bestand. Die Verteidigung setzte sich in ihrem Plädoyer sodann auch nicht vertieft mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkte sich im Wesentlich darauf, die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Zeugen – wie bereits vor Vorinstanz gemacht – zu analysieren (vgl. Urk. 78 und

- 25 - 51). Der amtliche Verteidiger ist nach dem Dargelegten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwands- positionen (Urk. 76) und der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – pauschal mit Fr. 5'000.– (inkl. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vor- behalten. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht schliesslich kein Raum für die von der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten gestellte Entschädigungsforde- rung (vgl. Urk. 78 S. 2 und 18 [mit Verweis]).

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzel- gericht, vom 30. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils ange- ordnet.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Von der Anordnung eines Kontaktverbotes wird abgesehen.

7. […]

8. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. 7.7% Fr. 7'710.15 MwSt.), Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin Fr. 5'249.90 (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10.-11. […]

12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'249.90 (inkl. 7.7% MwSt.) ent- schädigt. Diese Kosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 StPO.

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittelbelehrung]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 27 - Es wird erkannt:

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 30. November 2023 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der mehrfachen Drohung gegen- über seiner Ehefrau schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 65). Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 9).

E. 1.2 Am 8. Dezember 2023 meldete der amtliche Verteidiger namens des Be- schuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 56), und nach Zustellung des begrün- deten Urteils am 7. März 2024 (Urk. 63) reichte er dem Obergericht unter dem

27. März 2024 – ebenfalls fristgerecht – die Berufungserklärung ein (Urk. 67).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin je ein Doppel der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 70). Am 9. April 2024 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Er werde sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteiligen und ersuche um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 72). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

E. 1.4 Am 21. November 2024 wurden die Parteien – die Staatsanwaltschaft antragsgemäss fakultativ – zur Berufungsverhandlung auf den 20. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 73). Zur heutigen Verhandlung erschienen einzig der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers. Vorfragen waren keine zu ent- scheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.).

- 6 -

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Rahmen der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Bähler, Art. 402 N 1 f.).

E. 2.2 Der Beschuldigte verlangt berufungsweise einen Freispruch und ficht ent- sprechend die Dispositivziffern 1-3, 7, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 67; Prot. II S. 5 f.). Nicht angefochten sind damit dessen Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Abnahme einer DNA-Probe), 5 (Absehen von einer Landesverwei- sung), 6 (Absehen von einem Kontaktverbot), 8 (Verweis der Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin auf den Zivilweg), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Entschä- digung Rechtsanwältin lic. iur. Y._____). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). Daran ändert auch nichts, dass die Verteidigung (erst) in ihrem Plädoyer den Antrag stellte, dass auch Dispositivziffer 12 aufzuheben sei (Urk. 78 S. 2 und 18). Dies darum, weil die Verteidigung die Dispositivziffer 12 in ihrer Berufungserklärung nicht angefochten hatte und anlässlich der Berufungsverhandlung – auf entsprechende Frage – explizit bestätigte, dass die Dispositivziffer 12 als rechtskräftig erachtet werde (vgl. Urk. 67 und Prot. II S. 5 f.).

E. 2.3 In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposi- tion. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erst- instanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

E. 3 Formelles

E. 3.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.

E. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Be-

- 7 - gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).

E. 4 Sachverhalt

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, ab dem 30. September 2021 bis zum tt. August 2022 gegenüber der Privatklägerin unbestimmt viele Male, beinahe täglich, geäussert zu haben, sie, die gemeinsamen Kinder sowie die Familie der Privatklägerin zu töten, wenn sie – die Privatklägerin – nicht das mache, was er wolle. Gleiche Aussagen habe er auch telefonisch unter anderem am

E. 4.2 Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtet, mit Ausnahme des mit der Drohung gemäss Anklage verbundenen Zusatzes, "wenn sie nicht mache, was er wolle", der in den Akten keine Stütze finde (Urk. 65 S. 21).

E. 4.3 Wie bereits im ganzen bisherigen Verfahren bestreitet der Beschuldigte diese Vorwürfe auch berufungsweise vollumfänglich. Er habe nie Drohungen ausgespro- chen. Die anderslautenden Aussagen insbesondere der Privatklägerin seien falsch (vgl. Urk. 77 S. 5 ff.).

- 8 -

E. 4.4 Es kann vorweggenommen werden, dass die Vorinstanz die Beweislage richtig gewürdigt und den Sachverhalt zutreffend erstellt hat. Entsprechend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln, insbesondere hinsichtlich der Würdi- gung von Aussagen (Urk. 65 S. 5 f.), ebenso wie auf die Zusammenfassung der im Verfahren erhobenen (und allesamt verwertbaren) Beweismittel (Urk. 65 S. 7) ver- wiesen werden. Diese bestehen aus verschiedenen Einvernahmen der Privat- klägerin und des Beschuldigten sowie den Zeugeneinvernahmen von zwei Kindern der Parteien, dem Vermieter- bzw. Nachbarehepaar der Parteien sowie einer frühe- ren Arbeitgeberin der Privatklägerin. Weitere, namentlich sachliche Beweismittel liegen keine vor. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen ausführlich zusammengefasst (Urk. 65 S. 10 bis 19), sodass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch darauf zu verweisen ist.

E. 4.5 Sodann ist zwar richtig, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgewor- fenen Handlungen schwergewichtig um Vier-Augen-Delikte handelt. Dass die Zeu- gen, insbesondere die Kinder der Parteien, aber rundweg keine Aussagen aufgrund von direkten Wahrnehmungen hätten machen können, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 65 S. 7), trifft jedoch nicht ganz zu. Es wird an gegebener Stelle darauf zu- rückzukommen sein.

E. 4.6 Auch bezüglich der Beweiswürdigung können vorab die vorinstanzlichen Er- wägungen übernommen werden (Urk. 65 S. 19 ff.). Ergänzend und vertiefend dazu Folgendes:

E. 4.6.1 Die Anklage basiert ganz schwergewichtig auf den Aussagen der Privatklä- gerin. Sie deponierte solche erstmals am tt. August 2022 gegenüber der Polizei (Urk. 5/1). Avisiert worden war die Polizei gleichentags durch den im Kosovo wohn- haften Sohn D._____ der Parteien, der vorgängig mit seiner Mutter telefoniert hatte und anlässlich welchen Telefonats ihm die Privatklägerin sagte, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein. Offenbar verwendete D._____ gegenüber der Polizei die Wendung, sein Vater sei "am ausflippen", worauf eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Parteien ausrückte und den Beschuldigten verhaftete (Urk. 1). Der Be- schuldigte konnte von den Beamten in der Wohnung der Eigentümer der Liegen-

- 9 - schaft und Wohnungsnachbarn der Parteien, E._____ und F._____, angetroffen werden. Gemäss deren Aussagen hatten sie sich entschlossen, den Beschuldigten zu sich zu bitten und mit ihm zu sprechen, nachdem die Privatklägerin auch E._____ gegenüber die Drohungen des Beschuldigten und ihre Angst geschildert hatte (vgl. die Aussagen des Ehepaars E._____F._____: Urk. 6/3 S. 3/4; Urk. 6/4 S. 3/4). Vorgängig hatte F._____ der Privatklägerin die sich in seinem Besitz be- findlichen Ersatzschlüssel zum Fahrzeug der Privatklägerin gegeben und ihr gera- ten, etwas wegzufahren, bis sie mit dem Beschuldigten gesprochen hätten. Ge- mäss ihren Aussagen fuhr die Privatklägerin daraufhin zum G._____-Parkplatz, von wo sie später von E._____ telefonisch wieder zu ihrem Wohnort gerufen wurde, nachdem die Polizeibeamten dort eingetroffen waren (Urk. 5/2 S. 5 und die Aussa- gen des Ehepaars E._____ und F._____, a.a.O.).

E. 4.6.2 Wie erwähnt, wurde die Privatklägerin dann gleichentags polizeilich befragt. Hinsichtlich der schliesslich zur Anklage gebrachten Drohungen erzählte sie, diese hätten begonnen, als sie im September 2021 herausgefunden habe, dass der Be- schuldigte eine Beziehung mit H._____ führe. Die letzte Drohung sei am Tag der Befragung erfolgt, am tt. August 2022 und damit an ihrem Geburtstag. Deswegen seien ihre Tochter und ein Sohn bei ihr zu Besuch gewesen. Nachdem diese ge- gangen seien, sei der Beschuldigte von der Arbeit nach Hause gekommen und habe sie, die Privatklägerin, zur Gemeinde mitgenommen, um etwas zu unter- schreiben. Den ganzen Weg habe er mit ihr gestritten und sie bedroht; wieder zu- hause habe sie sich deshalb nicht mehr getraut, ins Zimmer (d.h. die Wohnung; die Parteien hatten eine Einzimmerwohnung) zu gehen. Dann habe sie mit ihrem Sohn D._____ telefoniert (Urk. 5/1 S. 3/4). Sie habe wirkliche, fürchterliche Angst vor ihm, dass er sie umbringen könnte (Urk. 5/1 S. 4, 5, 7). Im Übrigen verlief diese Einvernahme relativ unstrukturiert und brachte die Privat- klägerin neben den Drohungen auch viele weitere Vorwürfe zulasten des Beschul- digten zur Sprache – Beschimpfungen, Beleidigungen, Schläge, Packen am Hals, allerdings grösstenteils nur schlecht greifbar, weit zurückliegend und/oder in Deutschland geschehen ("2013", "in Deutschland" [d.h. "vor 12 oder 13 Jahren"]; Urk. 5/1 S. 2/3), sodass sie dann jedenfalls von der Staatsanwaltschaft später nicht

- 10 - weiter verfolgt bzw. auch eingestellt werden sollten (Urk. 22). Wie die Privatklägerin selbst – zunächst zurückhaltend ("bin ein wenig unter Stress", Urk. 5/1 S. 2) – eben- falls angab, war sie in dieser Einvernahme auch offenkundig aufgewühlt und äusserte gar Suizidabsichten, sodass der befragende Polizeibeamte einen rechten Teil der Einvernahme dafür verwendete abzuklären, ob bei der Privatklägerin von einer ernsthaften Selbstgefährdung auszugehen sei. Schliesslich konnte sich der Beamte davon überzeugen, dass keine solche Gefährdung besteht, wenn der Beschuldigte durch Haft oder Rayon-/Kontaktverbot von der Privatklägerin fern- gehalten wird ("Wenn ich keine Angst habe, dann habe ich keine Suizid- gedanken…", Urk. 5/1 S. 3, 5-7).

E. 4.6.3 Detaillierter und einlässlicher sagte die Privatklägerin dann in der staatsan- waltschaftlichen, parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. November 2022 aus (Urk. 5/2; zusammengefasst von der Vorinstanz in Urk. 65 S. 11-14). Zunächst schilderte sie nochmals von sich aus den Ablauf der Geschehnisse am tt. August 2022 Schritt für Schritt (Urk. 5/2 S. 4/5) und präzisierte, dass sie am 30. September 2021 eine Nachricht von H._____ an den Beschuldigten gesehen habe, wo diese "nimm es Herz" geschrieben und er "ok Schatz" geantwortet sowie ebenfalls ein Herz zurückgesandt habe. Seit da – so die Privatklägerin in ihrer freien Erzählung

– isoliere sie der Beschuldigte von anderen Personen, werfe ihr seinerseits eine Liebesbeziehung mit einem deutschen invaliden Mann vor und erzähle den Kin- dern, sie – die Privatklägerin – sei eine Hure (a.a.O. S. 6). Es folgte – vom Vertei- diger treffend so bezeichnet – eine "eigentliche Abrechnung des Ehelebens" (Urk. 5/2 S. 6 ff.), die indessen nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (Urk. 51 S. 6). Immerhin bestätigte die Privatklägerin aber etwa die Aussage ihrer Tochter C._____, dass sie aufgrund eines entsprechenden Verbots durch den Beschuldigten 12 Jahre lang keinen Kontakt mit dieser habe haben dürfen (Urk. 5/2 S. 8). Auf Befragung der Staatsanwältin schilderte die Privatklägerin sodann, dass sie seit jenem 30. September 2021 jeweils angezogen, in Jeans und Pullover, schlafe, um "immer bereit" zu sein, wenn ihr der Beschuldigte etwas antun würde. Wenn er Lärm verursacht habe, habe sie denn auch jeweils Angst bekommen und sich auf

- 11 - den Balkon begeben, in der Absicht, dass jemand allfällige Übergriffe sehen würde (Urk. 5/2 S. 9). Sie bestätigte auch die Aussage von D._____, wonach sie aus Angst vor dem Beschuldigten mit einem Messer unter dem Kopfkissen schlafe (vgl. Urk. 3 S. 3 oben); das sei ein kleines Messer, welches sie brauche, um Früchte zu schälen (Urk. 5/2 S. 20).

E. 4.6.4 Zwar ist es mit der Verteidigung so, dass die Privatklägerin im Zusammen- hang mit dem 30. September 2021 zunächst nicht von Drohungen des Beschuldig- ten gesprochen hat (Urk. 51 S. 6/7 und Urk. 78 S. 5 f.). Dass sie aber den Vorwurf erst später auf Initiative der befragenden Staatsanwältin entsprechend "erweitert" hätte, trifft nicht zu: So ist offensichtlich, dass die Privatklägerin in der betreffenden Einvernahme von Anfang an den 30. September 2021 mit der Entdeckung der Nachricht von H._____ an den Beschuldigten und mit dem Beginn der Drohungen gleichsetzte. Zunächst sprang sie denn auch nach der Erwähnung der Nachrichten sogleich zeitlich ins Jahr 2013 zurück, wo die Privatklägerin wohl ein Schäferstünd- chen des Beschuldigten mit H._____ vermutete und beschrieb hernach – wie be- reits erwähnt – die folgende Isolation und die Gegenvorwürfe durch den Beschul- digten (Urk. 5/2 S. 5/6). Danach folgte die ebenfalls bereits erwähnte "Abrechnung des Ehelebens", bevor die Einvernahme auf Fragen der Staatsanwältin wieder strukturiertere Formen annahm. Sehr schnell antwortete dann die Privatklägerin, sie hätten seit dem 30. September 2021 täglich Auseinandersetzungen und es seien fast täglich Morddrohungen vom Beschuldigten gegen sie ausgestossen wor- den (Urk. 5/2 S. 10). Von einer "Erweiterung" kann keine Rede sein. Gegenteils sind die Aussagen der Privatklägerin konsistent, stimmig und widerspruchslos – ungeachtet ihres zeitweiligen "Hin- und Her-Springens" zwischen verschiedenen Zeitepochen, was indessen auch dem Umstand geschuldet ist, dass die Staatsan- wältin die Privatklägerin jeweils sehr lange frei erzählen liess, ohne gewisse "Leit- planken" zu setzen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 8 und Urk. 78 S. 7) ist sodann auszuschlies- sen, dass erst der Vorhalt der Aussage des Sohnes D._____ die Privatklägerin auf die Idee gebracht haben könnte, zu behaupten, ein Messer unter dem Kopfkissen aufbewahrt zu haben: Zwar ist richtig, dass die Privatklägerin dies bis zur Nachfrage

- 12 - der Staatsanwältin nicht von sich aus erwähnte, aber dann bestätigte die Privat- klägerin den Vorhalt und beschrieb das Messer derart lebendig, dass eine Lüge ausgeschlossen scheint: Das ergibt sich nicht primär aus dem schriftlichen Einver- nahmeprotokoll (Urk. 5/2 S. 20), sondern aus der elektronischen Aufzeichnung der Einvernahme, in welcher man sieht, wie der Privatklägerin das Messer nach dem entsprechenden Vorhalt durch die Staatsanwältin umgehend in den Sinn kommt und sie dieses schon fast etwas peinlich-berührt/entschuldigend beschreibt (Urk. 5/4 ab 02:16:25).

E. 4.6.5 Was die anklagegegenständlichen Drohungen anbelangt, besteht kein An- lass, am diesbezüglichen Kerngehalt der Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln. Die Aussagen sind konstant, lebendig und wirken natürlich erlebt wiedergegeben, und insbesondere hinsichtlich des Geschehens am tt. August 2022, welches An- lass zum vorliegenden Verfahren gab, sind sie über beide Einvernahmen hinweg auch gleichbleibend, lebensnah und detailliert. Dass die Privatklägerin diese Vorwürfe frei erfunden hätte (wie der Beschuldigte sagt), kann ausgeschlossen werden. Nicht nur müsste sie schon dem einvernehmenden Polizeibeamten ein recht überzeugendes "Theater" vorgespielt haben, sondern sie müsste ihre Vor- würfe gegen den Beschuldigten auch gleichlautend unzutreffend und koordiniert gegenüber ihren Nachbarn und Kindern geäussert haben. Zwar verneinten sowohl E._____ als auch F._____ ausdrücklich, je selber Drohungen des Beschuldigten mitbekommen zu haben (Urk. 6/3 S. 5; Urk. 6/4 S. 4), sie schilderten aber beide, wie die Privatklägerin ihnen am tt. August 2022 von den gleichentags erfolgten Dro- hungen des Beschuldigten erzählt habe und deshalb unruhig bzw. sehr nervös ge- wesen sei (Urk. 6/3 S. 3/4; Urk. 6/4 S. 3/4). Der Sohn I._____, der an jenem tt. Au- gust 2022 bei der Privatklägerin zu deren Geburtstag zu Besuch gewesen war, gab ebenfalls wieder, wie ihm die Privatklägerin am Telefon erzählt habe, vom Beschul- digten jenentags bedroht worden zu sein ("Dass er sie umbringt und alles Mögli- che"; "… zuerst mich und dann meine Mutter umbringen würde"). I._____ bestätigte sodann aber auch, öfters selber mitbekommen zu haben, wie der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht habe; meist bei ihnen zuhause, er würde sie umbringen, wenn sie nicht mache, was er wolle (Urk. 6/1 S. 4). Und auch ihm – I._____ – ge- genüber habe der Beschuldigte telefonisch immer wieder gedroht (a.a.O. S. 7).

- 13 - Weiter schilderte er körperliche Übergriffe des Beschuldigten, wo er – I._____ – teilweise dazwischen gegangen sei. Schläge habe er aber nur in Deutschland ge- sehen, währenddem Drohungen auch in der Schweiz stattgefunden hätten (a.a.O. S. 5/6, 7). I._____ beschrieb seinen Vater als sehr besitzergreifend, "eigentlich ein guter Vater", aber seine Art sei "Katastrophe" (a.a.O. S. 5, 6). Auch die Tochter C._____ war am tt. August 2022 bei ihrer Mutter zu Besuch und bekam die nach- folgenden Drohungen des Beschuldigten nicht selber mit, erhielt diese aber später telefonisch von der Privatklägerin geschildert ("Er wird zuerst uns Kinder umbringen und dann sie. Danach würde er ins Heimatland gehen und ihren Bruder umbringen, danach würde er ins Gefängnis gehen"). Gemäss C._____ habe der Beschuldigte das immer wieder so gesagt, unter anderem auch am 8. März 2022 am Telefon ihr selbst gegenüber, wo er sie und die Privatklägerin zwei Stunden lang bedroht und beleidigt habe (Urk. 6/2 S. 3, 4, 7). Auch sie schilderte körperliche Übergriffe des Beschuldigten zu der Zeit, als die Familie noch in Deutschland lebte (a.a.O. S. 5). Schliesslich sagte sie aus, sie habe nach ihrer Scheidung auf Geheiss des Beschul- digten 12 Jahre lang keinen Kontakt mit der Privatklägerin mehr haben dürfen (a.a.O. S. 4-6) und beschrieb den Beschuldigten als "Monster", den sie "nie als Va- ter gesehen" habe, der nie mit ihnen gespielt oder gelächelt habe, aber immer wü- tend gewesen sei. Sie hätten immer Angst vor ihm gehabt. Er sei nur freundlich gewesen, wenn sie Besuch gehabt hätten; dann sei er ein anderer Mensch gewe- sen (a.a.O. S. 6).

E. 4.6.6 Mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 21) ergibt sich aus den Aussagen der Privat- klägerin und der Zeugen, insbesondere der Kinder der Parteien, ein abgerundetes Bild. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die anklage- gegenständlichen Vorwürfe erfunden und auch Dritten gegenüber unwahr gestreut sowie hernach "gelernt" wiedergegeben haben könnte. Mit der Entdeckung der

– von diesem zugegebenen – Affäre des Beschuldigten begannen die Streitigkeiten und damit verbunden dessen Drohungen. Soweit es die Verteidigung als unglaub- haft erachtet, dass die Privatklägerin fast ein Jahr unter ständigen Todesdrohungen mit dem Beschuldigten zusammengewohnt habe und nicht zur Polizei gegangen sei (Urk. 78 S. 6 ff.), ist mit der Vorinstanz (a.a.O. S. 20) auf das offenkundig ge- gebene Abhängigkeitsverhältnis der Privatklägerin zu ihrem Mann zu verweisen.

- 14 - Es entsprach anscheinend der Überzeugung der Parteien, dass sich die Privat- klägerin dem Beschuldigten unterzuordnen und ihm zu gehorchen hatte. Neben dem bereits genannten – und vom Beschuldigten im Übrigen ebenfalls nie in Ab- rede gestellten – Umstand, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin und C._____ der Beschuldigte über 12 Jahre hinweg den Kontakt zwi- schen Mutter und Tochter untersagte, geht diese Anschauung auch aus weiteren Schilderungen der Privatklägerin hervor: Der Beschuldigte habe nach dem 30. Sep- tember 2021 alle ihre Kontakte gelöscht oder blockiert, sie habe zu ihren Freundin- nen keinen Kontakt mehr haben dürfen (Urk. 5/1 S. 3, 4; Urk. 5/2 S. 5, 12/13), und

– auf die Frage, weshalb sie ihren Mann nicht einfach verlassen habe – es habe der Beschuldigte ihr für diesen Fall sowohl verboten, in der Schweiz zu bleiben als auch in den Kosovo zu gehen (Urk. 5/2 S. 11). Die so gelebte Beziehungsstruktur wurde sodann verstärkt durch den Umstand, dass sich die Privatklägerin nur sehr schlecht auf Deutsch verständigen kann, obwohl sie mit dem Beschuldigten schon seit langem im deutschsprachigen Raum lebt (seit 2009/2010 in der Schweiz und vorher, seit Beginn der 90-er Jahre, in Deutschland), währenddem der Beschuldigte sich – wie heute anlässlich der Berufungsverhandlung gehört – einigermassen gut auf Deutsch verständigen kann und in überwiegenden Teilen des Verfahrens kei- nen Dolmetscher benötigte (vgl. Urk. 4/1-4). Den Aussagen von C._____ und I._____ ist überdies zu entnehmen, dass die Privatklägerin aus Angst um bzw. we- gen der Kinder beim Beschuldigten blieb (vgl. Urk. 6/1 F/A 38 und Urk. 6/2 F/A 19). Bezeichnend ist schliesslich auch, dass das Verfahren gar nicht auf Initiative der Privatklägerin in Gang gesetzt wurde, sondern es aufgrund des Anrufs eines Soh- nes der Parteien seinen Anfang fand.

E. 4.6.7 Die Aussagen des Beschuldigten (von der Vorinstanz in Urk. 65 S. 14-16 zusammengefasst) vermögen das entstandene Bild nicht zu erschüttern. Mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 19) fällt auf, dass der Beschuldigte alle Vorwürfe komplett und pauschal abstreitet und seine Ehe mit der Privatklägerin in höchsten Tönen lobt, gleichsam als perfekte Ehe darstellt. Er sei überrascht gewesen, als er am tt. August 2022 von der Polizei verhaftet worden sei, und könne sich nicht erklären, weshalb die Privatklägerin gegen ihn falsche Vorwürfe erhebe. Auch seine Kinder würden falsch aussagen, und I._____ sei "ein Opfer seiner Mutter, seiner Schwes-

- 15 - ter und seines älteren Bruders" – womit der Beschuldigte implizit wohl ein richtig- gehendes Komplott gegen ihn geltend machen will (ähnlich auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung [vgl. Urk. 77 S. 5 ff]). Das alles ist äusserst unglaubhaft und lässt die Depositionen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen erscheinen. Seine Aussagen weisen denn auch viele ge- radezu typische Lügensignale auf (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 65 S. 6 und 19). Zunächst ist es schon aufgrund seiner eigenen Aussagen wenig überzeugend, wenn er behauptet, die Ehe mit der Privatklägerin "hätte nicht besser sein können" (Prot. I S. 7; ähnlich auch heute: "Es war super. Sie hat ja bei mir gewohnt. Wir haben auf einem Kopfkissen geschlafen." [vgl. Urk. 77 S. 9]): So räumte er etwa in der Hafteinvernahme vom 17. August 2022 immerhin ein, "früher" eine Affäre mit H._____ gehabt zu haben (Urk. 4/2 S. 3), was er in der ersten Einvernahme noch abgestritten hatte (Urk. 4/1 S. 4; implizit stritt er die Affäre auch anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung wieder ab [vgl. Urk. 77 S. 7 f. und S. 10). Es darf da- von ausgegangen werden, dass auch in den Augen des Beschuldigten eine Ehe, die er als "das Beste, was es geben kann" bezeichnet (Prot. I S. 2), eigentlich ohne aussereheliche Affären stattfinden sollte. Immerhin hatte er die Affäre – wie gese- hen – anfänglich denn auch noch und auch heute implizit wieder – im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – in Abrede gestellt. Sodann erzählte der Beschul- digte bereits in der ersten Befragung, dass ihn die Privatklägerin am tt. August 2022 im Auto auf dem Weg zur Gemeindeverwaltung aufgefordert habe, sich ein Bett zu kaufen, da sie nicht mehr zusammen mit ihm im Bett schlafen wolle. Wenn der Beschuldigte dazu sogleich anfügt, "ich habe auf diese Aussage nicht reagiert" (Urk. 4/1 S. 2), so deutet das darauf hin, dass ihn der Wunsch der Privatklägerin zumindest nicht gross überrascht zu haben scheint – was wiederum nicht dem Ehe- bild entspricht, welches der Beschuldigte im Verfahren zeichnen möchte. Es ist so- dann (mit der Vorinstanz "irritiert", Urk. 65 S. 19) festzustellen, dass der Beschul- digte die Privatklägerin immer wieder als psychisch beeinträchtigt darzustellen bzw. dies jedenfalls zu insinuieren versucht: Sie müsse eine Therapie machen, "weil seit zwei bis drei Jahren ist sie nicht mehr so, wie sie vorher war", erstens wisse sie nicht mehr, was sie sage, und zweitens mache er sich Sorgen um ihren Kreislauf.

- 16 - Sie habe auch selbst des Öfteren gesagt, sie sei nicht mehr so gut im Kopf (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 6). Er wisse nicht, was die Privatklägerin davon habe, ihn falsch anzuschuldigen; er sei "kein Arzt, kein Psychiater" (Urk. 4/2 S. 4). Und in der Schlusseinvernahme sagte er dann, die Privatklägerin sei "wirklich krank" (Urk. 4/4 S. 8; vgl. auch Urk. 77 S. 8). Freilich hatte der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme vom 17. August 2022 eingeräumt, er habe im März oder April [wohl 2022] bemerkt, "dass es nicht ok ist zwischen uns", worauf er gesagt habe, sie sollten zusammenbleiben bis zu ihrer beider Pensionierung, "dann könne sie machen, was sie will" (Urk. 4/2 S. 4). Daran schien sich der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heute offenbar nicht mehr zu erinnern, als er die Ehe der Parteien schlicht als "das Beste" bzw. "es war super" lobte. Verräterisch ist weiter, dass der Beschuldigte in den verschiedenen Einvernahmen bei vielen Fragen auswich, sich in Erklärungen ohne Sachzusammenhang verlor und vor allem auch nicht selten seinerseits Vorwürfe an die ihn belastenden Perso- nen richtete, womit er offensichtlich Zweifel am Wahrheitsgehalt von deren Aus- sagen zu säen versuchte: So kam er bereits in seiner allerersten Aussage zum Tatvorwurf ausführlich darauf zu sprechen, dass sein Sohn D._____ Drogen kon- sumiere, ihn – den Beschuldigten – in die Schulden getrieben habe, in Deutschland im Gefängnis gewesen sei und Probleme mit seiner Schwester gehabt habe. Im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen D._____ sei sodann auch die Privatklä- gerin wegen Falschaussagen bestraft worden. Sie habe nur deswegen nicht ins Gefängnis gemusst, weil der Beschuldigte die Strafe bezahlt habe (Urk. 4/1 S. 3, 8, 9; ähnlich der Beschuldigte auch heute [Urk. 77 S. 5 ff.] und die Verteidigung in Urk. 78 S. 8 und 9; vgl. dazu auch Urk. 18/8-9). Der Sohn I._____ sei – so der Be- schuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Mai 2023 – in Konkurs gegangen und habe Schulden gehabt; sodann trinke er und habe an Spie- lautomaten zwei bis drei Mal den ganzen Lohn verspielt. Er – der Beschuldigte – habe daraufhin EUR 7'500.– für ihn bezahlt, worauf alles wieder in Ordnung gewe- sen sei. J._____ – dem dritten Sohn – habe er die Rechnung für eine Garage über EUR 1'500.– bezahlt und für EUR 2'500.– ein Auto gekauft (Urk. 4/4 S. 2). C._____

- 17 - habe "wirklich falsche Aussagen gemacht", im Zusammenhang mit einer reichlich verworrenen – hier nicht weiter zu vertiefenden – Geschichte, wohl im Zusammen- hang mit dem Verfahren gegen D._____ und einem Aufenthalt von C._____ im Frauenhaus (Urk. 4/4 S. 3; vgl. auch Urk. 77 S. 8 ff.). Und schliesslich hielt der Be- schuldigte der Privatklägerin seinerseits vor, noch vor der Heirat eine Affäre mit dem Mann einer Arbeitskollegin gehabt zu haben. Davon habe er nach einer Schlägerei der Privatklägerin mit dieser Arbeitskollegin erfahren. Er habe das aber geschluckt, weil die Privatklägerin damals mit C._____ schwanger gewesen sei. Wenn er aber gewusst hätte, "was jetzt passiert" [gemeint: das vorliegende Verfah- ren], hätte er "damals bereits 'tschüss' gesagt" (Urk. 4/4 S. 5/6). Heute brachte der Beschuldigte neu vor, dass der Sohn D._____ die Privatklägerin gegen ihn aufge- hetzt habe. Als er (der Beschuldigte) D._____ nicht mehr mit Fr. 700.– bis Fr. 800.– pro Monat unterstützt habe, habe sich dieser gegen ihn gewandt (vgl. Urk. 77 S. 6 und 11; vgl. auch Urk. 78 S. 9 i.V.m. Prot. II S. 6). Selbst wenn all diese Ausführungen des Beschuldigten zu angeblichen früheren Vorkommnissen im Leben der Genannten zutreffen würden, wäre damit noch nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen im vorliegenden Zusammen- hang abgeleitet. Wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 65 S. 8), kann zwar das Vorleben der aussagenden Person mit Blick auf deren Glaubwür- digkeit für die Wahrheitsfindung von gewissem Interesse sein. Inwiefern allerdings ein allfälliger Gefängnisaufenthalt bzw. eine allfällige Verurteilung – welche notabene bereits beinahe 15 Jahre zurückliegen würden (vgl. Urk. 18/8-9) –, ein Konkurs oder eine mögliche frühere Affäre vorliegend einen Einfluss auf den Wahr- heitsgehalt der jeweiligen Aussagen haben sollte, tut auch der Beschuldigte oder die Verteidigung (Urk. 78 S. 8 und 9) nicht (überzeugend) dar. Viel entscheidender ist die Analyse der konkreten Aussagen – was bereits hinlänglich abgehandelt ist.

E. 4.6.8 Mit der Vorinstanz ist damit der Anklagesachverhalt erstellt, mit Ausnahme der mit der Drohung verbundenen Bedingung, "wenn sie nicht mache, was er wolle" (Urk. 65 S. 21). Dieser Zusatz wurde zwar von I._____ so erwähnt (Urk. 6/1 S. 4), jedoch von niemandem sonst, namentlich auch nicht der Privatklägerin selbst. Und um neben den Drohungen allenfalls selbständig strafrechtlich relevant zu sein,

- 18 - müsste ohnehin noch konkretisiert sein, was mit "was er wolle" gemeint wäre. Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zwischen dem 30. September 2021 und dem tt. August 2022 beinahe täglich die in der An- klage genannten Todesdrohungen ausgestossen hat, ebenso wie am 8. März 2022 gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____. Ebenfalls erstellt ist, dass die Pri- vatklägerin so in Angst versetzt wurde und befürchtete, der Beschuldigte könnte ihr oder ihrer Familie etwas antun bzw. sie alle umbringen. Als Folge dieser Angst harrte sie immer wieder einmal teilweise mehrere Stunden auf dem Balkon aus und bewahrte unter ihrem Kopfkissen ein kleines Messer auf, um sich im Bedarfsfall wehren zu können.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 21 ff.). Wer so handelt wie der Beschuldigte, will das Opfer in Angst versetzen und seines Sicher- heitsgefühls berauben. Angesichts der überaus grossen Anzahl der Privatklägerin gegenüber geäusserten Drohungen (vom 30. September 2021 bis zum tt. August 2022 sind es 320 Tage) nur von untergeordneter Bedeutung ist, dass – wie die Vorinstanz auch das richtig festhält (Urk. 65 S. 22) – eine Drohung auch dann tatbeständlich ist, wenn sie Dritten gegenüber geäussert wird und dem Opfer zu Ohren kommt – was vorliegend hinsichtlich den telefonischen Drohungen des Beschuldigten vom 8. März 2022 gegenüber der Tochter C._____ offensichtlich ge- schehen ist, womit der Beschuldigte rechnen musste. 5.2. Der Beschuldigte hat sich mithin der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit – nachdem der Beschuldigte der Ehegatte des Opfers war und die Drohungen während der Ehe begangen worden sind – Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheits- strafe von 7 Monaten. Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanz-

- 19 - liche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 6.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung

– vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs – darauf, sich kritisch zur vor- instanzlichen Sanktion bzw. zur gewählten Strafart zu äussern (Urk. 78; Prot. II S. 7). 6.3. Die Vorinstanz hat den bei Art. 180 Abs. 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe korrekt abge- steckt. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 65 S. 24). 6.4. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 65 S. 24-26) brauchen nicht wiederholt zu werden. Nicht näher eingegangen ist die Vorinstanz indessen auf die bundesgerichtlichen Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehrfacher Delinquenz. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass eine Gesamtfreiheits- strafe nur zulässig ist, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe (vgl. dazu Art. 41 StGB), eine Freiheitsstrafe erforderlich ist, weil der Täter im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden darf, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (konkrete Methode; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 und E. 1.1.3; BGE 134 IV 97 E. 4.2.1). Namentlich nicht zulässig ist deshalb, eine Gesamtgeldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe umzu- wandeln, wenn die Asperation von mehreren im Einzelfall angemessenen Gelds- trafen das zulässige Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen übersteigt. Mit ausführlicher Begründung wandte sich das Bundesgericht im BGE 144 IV 217 von den von ihm bis dahin diesbezüglich zugelassenen Ausnahmen ab und hielt ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber weder eine gesetzliche Grundlage zur Bil- dung einer Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe geschaffen, noch einen Wechsel von der Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen zu einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte in Erwägung ge- zogen habe. Dass das insbesondere bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen werde, sei hinzunehmen (a.a.O. E. 3.6).

- 20 - 6.5. Die Vorinstanz hat sich nur teilweise an diese Vorgaben gehalten (vgl. Urk. 65 S. 26 f.). Zwar legt sie zunächst – für die chronologisch erste Drohung am

30. September 2021 als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB – eine Einsatzstrafe fest, lässt aber offen, ob diese 5 Monate Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätze Geldstrafe beträgt. Danach erhöht sie diese Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips für die wiederholt und beinahe täglich ausge- sprochenen weiteren Drohungen um 2 Monate Freiheitsstrafe. Die Wahl der Straf- art begründet die Vorinstanz entgegen Art. 41 Abs. 2 StGB aber nicht. Es ist anzu- nehmen, dass sie darum darauf verzichtete, weil die so entstehende Gesamtstrafe 7 Monate beträgt, was im Geldstrafenäquivalent 210 Tagessätzen entspricht und über dem zulässigen Höchstmass von 180 Tagessätzen liegt. Mit andern Worten hat die Vorinstanz für Einsatz- und Asperationsstrafen offensichtlich jeweils mit "Strafeinheiten" gerechnet und aus dem über 180 "Strafeinheiten" liegenden Resultat geschlossen, dass nur eine Freiheitsstrafe möglich sei (vgl. dazu das Fazit in Urk. 65 S. 29). Das widerspricht indessen – wie vorstehend erwogen – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 6.6. Nun müssen allerdings in Konstellationen wie der vorliegenden weiterhin Ausnahmen vom strikten System der aus Einzelstrafen zusammengesetzten Ge- samtstrafe möglich sein. Der Beschuldigte wird – wie gesehen – wegen mehrfacher Drohung verurteilt, weil er über eine Zeitspanne von 320 Tagen anklagegemäss unbestimmt viele Male, beinahe täglich, die Beschuldigte und ihre Familie mit dem Tode bedroht hat. Die genaue Anzahl der Einzeldelikte kann naturgemäss nicht ermittelt werden und liegt jedenfalls in den Hunderten. Es ist demnach gar nicht möglich, für jede Einzeltat eine zu asperierende Einzelstrafe festzulegen. 6.6.1. Das Bundesgericht hat diese Problematik in jüngerer Rechtsprechung auch erkannt und im Urteil 6B_432/2020 vom 20. September 2021 unter bestimmten Umständen die Festsetzung einer hypothetischen Strafe für eine Tatgruppe zugelassen. Diesem Entscheid lag eine Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zugrunde, wozu das Bundesgericht erwog: "Der Tatbe- stand der sexuellen Handlungen mit Kindern weist Züge eines Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen, wie im vorliegenden Fall, in einer Paarbeziehung erfolgen.

- 21 - Mit der Vorinstanz ist daher die Gesamtheit der (einvernehmlichen) Handlungen im Blick zu behalten. Die Beschwerdeführerin verlangt zu Recht nicht, dass für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und etwa für jeden Kuss oder für jede Berührung eine separate Strafe festzusetzen sei. Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist." Diese Erwägungen gelten

– mutatis mutandis – auch vorliegend. Auch die über ein knappes Jahr immer wieder, beinahe täglich geäusserten Drohungen weisen Züge eines Dauerdelikts auf, gerade auch in der vorliegend ebenfalls gegebenen Paarbeziehung. Es ist deshalb auch hier unerlässlich, die Gesamtheit aller Taten im Blick zu behalten; nur so ist eine adäquate, schuldangemessene Sanktionierung möglich. Die Bestim- mung der genauen Anzahl einschlägiger Handlungen ist auch vorliegend nicht möglich. 6.6.2. Betreffend die Wahl der Strafart hat das Bundesgericht im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 ebenfalls erkannt, dass eine "allzu abstrakte Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung" zur Gesamtstrafenbildung den "Fundamentalsatz des materiellen Strafrechts" tangieren könnte, "das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB)". Zwar bilde das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium, wenn verschiedene Strafarten zur Wahl stehen, es sei aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen ("doit être appréciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (a.a.O. E. 1.3.8). Damit gibt es Konstellationen, bei welchen mehrfache Tatbegehungen aufgrund ihrer Gesamtheit eine Geldstrafe als der Schwere eines jeden der ein- zelnen Delikte nicht mehr angemessen erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 1.4.6). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben: Zwar dürfte – mit Blick auf die dies- bezügliche Gerichtspraxis – gerade beim nicht vorbestraften Beschuldigten eine einzelne, rein verbale und eher pauschale Todesdrohung mit einer Geldstrafe aus- reichend geahndet sein (wobei die von der Vorinstanz für die Drohung vom

- 22 -

30. September 2021 festgesetzte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als sehr hoch erscheint). Dasselbe gilt für alle weiteren – anzahlmässig nur grob bestimmbaren – einzelnen Drohungen. In einer Gesamtbetrachtung muss aber klar festgehalten werden, dass für den Beschuldigten, der über fast ein Jahr hinweg die Privatkläge- rin nahezu täglich mit hunderten von Todesdrohungen gegen sie und ihre Familie eingedeckt hat, nur eine Freiheitsstrafe verhältnismässig sein kann. Eine Gelds- trafe würde angesichts der Gesamtheit der unzähligen Todesdrohungen – der schwersten denkbaren Drohung – der Schwere jeder Einzeltathandlung nicht gerecht. 6.7. Für die mehrfachen Drohungen – eine "Tatgruppe" im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung – ist der Beschuldigte deshalb mit einer (Ein- heits-)Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es ist zu wiederholen, dass in objektiver Hinsicht die grundsätzlich schwerstmöglichen Drohungen – Todesdrohungen – vorliegen, wenngleich sie jeweils einzig verbal und relativ unbestimmt geäussert worden sind. Namentlich hat der Beschuldigte seinen Drohungen nicht etwa noch durch Gesten oder gar mögliche Tatinstrumente Nachdruck verliehen, und er hat auch keine kon- kreteren Ausführungen zu den angedrohten Taten gemacht. Die Drohungen des Beschuldigten lösten bei der Privatklägerin jedoch beträchtliche Reaktionen aus. Aus Angst begab sie sich regelmässig auf den Balkon, um einen Aussenbezug her- zustellen, sodass allfällige Übergriffe des Beschuldigten in der "Öffentlichkeit" ge- sehen worden wären. Weiter schlief sie – in Jeans und Pullover – angezogen und hatte ein kleines Messer unter dem Kopfkissen, um "immer bereit" zu sein, wenn der Beschuldigte ihr etwas angetan hätte. Die Privatklägerin stand in einem erheb- lichen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten, und er war jedenfalls deren engste Bezugs- und Vertrauensperson in der Schweiz. In der Gesamtheit der wäh- rend fast eines Jahres unzählige Male, fortwährend und immer wieder geäusserten Drohungen erscheint die objektive Tatschwere damit nicht mehr als leicht. Subjektiv fällt der direkte Vorsatz des Beschuldigten ins Gewicht, mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 26) wohl mit dem Motiv, die Privatklägerin zu dominieren und zu verunsichern, möglicherweise auch verärgert darüber, dass diese hinter seine Affäre gekommen war. Jedenfalls vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativie- ren. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich für die Gesamtheit aller

- 23 - Drohungen festgesetzte Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe – etwas mehr als einem Sechstel der Maximalstrafe – als ganz sicher nicht zu hoch. Da – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Täterkomponenten strafzumessungsneutral zu gewichten sind, erübrigen sich detailliertere Erwägungen dazu; zufolge des Ver- schlechterungsverbots ist ohnehin keine höhere Strafe möglich. Hinsichtlich der Täterkomponenten und deren Würdigung ist zunächst auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 65 S. 27 ff.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzte der Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung, dass er aktuell alleine im Kosovo lebe und von Renten aus der Schweiz von Fr. 600.– und aus Deutschland von EUR 300.– lebe und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er inskünftig aber wieder in der Schweiz leben wolle. Der Beschuldigte ist mittlerweile von der Privatklägerin geschieden. Er habe aktuell weder Kontakt zur Privatklägerin noch zu seinen Kindern. Er verfüge über Schulden von ca. Fr. 17'000.– (Urk. 77 S. 1 ff; vgl. auch Urk. 78/1-2). Der Beschuldigte hat sodann keine Vorstrafen und ist – wie gesehen – in keiner Weise geständig. Dass er der Privatklägerin wiederholt alles Gute für die Zukunft wünscht und sie "frei gibt" (Urk. 4/3 S. 4; Urk. 4/4 S. 8, 14; Prot. I S. 8; vgl auch Urk. 77 S. 3 und Prot. II S. 7), kann keine Strafminderung zur Folge haben. 6.8. Es bleibt damit bei der schon vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Davon sind zwei Tage durch die vom Beschuldigten erlittene Haft er- standen (Art. 51 StGB).

7. Vollzug Nur schon aus Gründen des prozessualen Verschlechterungsverbotes kann nicht anders entschieden werden, als die Strafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 65 S. 30).

E. 8 Zivilansprüche Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist eine grund- sätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin zu

- 24 - bejahen, sie indessen zur genauen Feststellung des Umfangs des Anspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 65 S. 35-37; vgl. auch Urk. 78 S. 2 und 18).

E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. 7.7% Fr. 7'710.15 MwSt.), Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin Fr. 5'249.90 (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10.-11. […]

E. 12 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'249.90 (inkl. 7.7% MwSt.) ent- schädigt. Diese Kosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 StPO.

E. 13 [Mitteilungen]

E. 14 [Rechtsmittelbelehrung]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 27 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.).
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (vorab per IncaMail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin (versandt) - 28 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240139-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 20. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 30. November 2023 (GG230004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2023 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 42 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (wovon zwei Tage durch Haft entstanden sind) bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils ange- ordnet.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Von der Anordnung eines Kontaktverbotes wird abgesehen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 -

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. 7.7% Fr. 7'710.15 MwSt.), Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privat- Fr. 5'249.90 klägerin (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

10. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Rechtsanwalt lic. iur X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'710.15 (inkl. 7.7% MwSt.) ent- schädigt. Diese Kosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'249.90 (inkl. 7.7% MwSt.) ent- schädigt. Diese Kosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 StPO.

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittel]"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78; vgl. aber auch Urk. 67 und Prot. II S. 5 ff.)

1. Die Ziffern 1, 2, 7, 10, 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. November 2023 (GG230004-A), seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei von dem mit Anklage vom 25. Juli 2025 erhobenen Vorwurf der mehrfachen Drohung als Ehegatte i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen.

3. Dem Beschuldigten sei aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung von CHF 8'309.85 für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren, von CHF 3'838.70 (Einkommens- ausfall) und CHF 745.60 (Reisekosten) für wirtschaftliche Ein- bussen sowie eine Genugtuung von CHF 600.00 (3 Tage Haft) und CHF 1'500.00 (Schmerzensgeld für Handverletzung) zuzu- sprechen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Privatklägerin, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin: Verzicht auf Anträge.

- 5 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 30. November 2023 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der mehrfachen Drohung gegen- über seiner Ehefrau schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 65). Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 9). 1.2. Am 8. Dezember 2023 meldete der amtliche Verteidiger namens des Be- schuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 56), und nach Zustellung des begrün- deten Urteils am 7. März 2024 (Urk. 63) reichte er dem Obergericht unter dem

27. März 2024 – ebenfalls fristgerecht – die Berufungserklärung ein (Urk. 67). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin je ein Doppel der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 70). Am 9. April 2024 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Er werde sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteiligen und ersuche um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 72). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.4. Am 21. November 2024 wurden die Parteien – die Staatsanwaltschaft antragsgemäss fakultativ – zur Berufungsverhandlung auf den 20. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 73). Zur heutigen Verhandlung erschienen einzig der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers. Vorfragen waren keine zu ent- scheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.).

- 6 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Rahmen der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Bähler, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte verlangt berufungsweise einen Freispruch und ficht ent- sprechend die Dispositivziffern 1-3, 7, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 67; Prot. II S. 5 f.). Nicht angefochten sind damit dessen Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Abnahme einer DNA-Probe), 5 (Absehen von einer Landesverwei- sung), 6 (Absehen von einem Kontaktverbot), 8 (Verweis der Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin auf den Zivilweg), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Entschä- digung Rechtsanwältin lic. iur. Y._____). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). Daran ändert auch nichts, dass die Verteidigung (erst) in ihrem Plädoyer den Antrag stellte, dass auch Dispositivziffer 12 aufzuheben sei (Urk. 78 S. 2 und 18). Dies darum, weil die Verteidigung die Dispositivziffer 12 in ihrer Berufungserklärung nicht angefochten hatte und anlässlich der Berufungsverhandlung – auf entsprechende Frage – explizit bestätigte, dass die Dispositivziffer 12 als rechtskräftig erachtet werde (vgl. Urk. 67 und Prot. II S. 5 f.). 2.3. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposi- tion. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erst- instanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Be-

- 7 - gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).

4. Sachverhalt 4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, ab dem 30. September 2021 bis zum tt. August 2022 gegenüber der Privatklägerin unbestimmt viele Male, beinahe täglich, geäussert zu haben, sie, die gemeinsamen Kinder sowie die Familie der Privatklägerin zu töten, wenn sie – die Privatklägerin – nicht das mache, was er wolle. Gleiche Aussagen habe er auch telefonisch unter anderem am

8. März 2022 gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____ getätigt. Durch diese Drohungen sei die Privatklägerin in Angst versetzt worden, wobei sie befürchtet habe, der Beschuldigte könnte ihr oder ihrer Familie etwas antun bzw. sie alle um- bringen. Diese Furcht habe unter anderem dazu geführt, dass die Privatklägerin teilweise mehrere Stunden auf dem Balkon ausgeharrt und ein Messer unter ihrem Kopfkissen aufbewahrt habe, um sich gegebenenfalls gegen einen Angriff des Be- schuldigten wehren zu können. Mit seinen Äusserungen habe der Beschuldigte zu- mindest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst zu versetzen (Urk. 21 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtet, mit Ausnahme des mit der Drohung gemäss Anklage verbundenen Zusatzes, "wenn sie nicht mache, was er wolle", der in den Akten keine Stütze finde (Urk. 65 S. 21). 4.3. Wie bereits im ganzen bisherigen Verfahren bestreitet der Beschuldigte diese Vorwürfe auch berufungsweise vollumfänglich. Er habe nie Drohungen ausgespro- chen. Die anderslautenden Aussagen insbesondere der Privatklägerin seien falsch (vgl. Urk. 77 S. 5 ff.).

- 8 - 4.4. Es kann vorweggenommen werden, dass die Vorinstanz die Beweislage richtig gewürdigt und den Sachverhalt zutreffend erstellt hat. Entsprechend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln, insbesondere hinsichtlich der Würdi- gung von Aussagen (Urk. 65 S. 5 f.), ebenso wie auf die Zusammenfassung der im Verfahren erhobenen (und allesamt verwertbaren) Beweismittel (Urk. 65 S. 7) ver- wiesen werden. Diese bestehen aus verschiedenen Einvernahmen der Privat- klägerin und des Beschuldigten sowie den Zeugeneinvernahmen von zwei Kindern der Parteien, dem Vermieter- bzw. Nachbarehepaar der Parteien sowie einer frühe- ren Arbeitgeberin der Privatklägerin. Weitere, namentlich sachliche Beweismittel liegen keine vor. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen ausführlich zusammengefasst (Urk. 65 S. 10 bis 19), sodass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch darauf zu verweisen ist. 4.5. Sodann ist zwar richtig, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgewor- fenen Handlungen schwergewichtig um Vier-Augen-Delikte handelt. Dass die Zeu- gen, insbesondere die Kinder der Parteien, aber rundweg keine Aussagen aufgrund von direkten Wahrnehmungen hätten machen können, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 65 S. 7), trifft jedoch nicht ganz zu. Es wird an gegebener Stelle darauf zu- rückzukommen sein. 4.6. Auch bezüglich der Beweiswürdigung können vorab die vorinstanzlichen Er- wägungen übernommen werden (Urk. 65 S. 19 ff.). Ergänzend und vertiefend dazu Folgendes: 4.6.1. Die Anklage basiert ganz schwergewichtig auf den Aussagen der Privatklä- gerin. Sie deponierte solche erstmals am tt. August 2022 gegenüber der Polizei (Urk. 5/1). Avisiert worden war die Polizei gleichentags durch den im Kosovo wohn- haften Sohn D._____ der Parteien, der vorgängig mit seiner Mutter telefoniert hatte und anlässlich welchen Telefonats ihm die Privatklägerin sagte, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein. Offenbar verwendete D._____ gegenüber der Polizei die Wendung, sein Vater sei "am ausflippen", worauf eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Parteien ausrückte und den Beschuldigten verhaftete (Urk. 1). Der Be- schuldigte konnte von den Beamten in der Wohnung der Eigentümer der Liegen-

- 9 - schaft und Wohnungsnachbarn der Parteien, E._____ und F._____, angetroffen werden. Gemäss deren Aussagen hatten sie sich entschlossen, den Beschuldigten zu sich zu bitten und mit ihm zu sprechen, nachdem die Privatklägerin auch E._____ gegenüber die Drohungen des Beschuldigten und ihre Angst geschildert hatte (vgl. die Aussagen des Ehepaars E._____F._____: Urk. 6/3 S. 3/4; Urk. 6/4 S. 3/4). Vorgängig hatte F._____ der Privatklägerin die sich in seinem Besitz be- findlichen Ersatzschlüssel zum Fahrzeug der Privatklägerin gegeben und ihr gera- ten, etwas wegzufahren, bis sie mit dem Beschuldigten gesprochen hätten. Ge- mäss ihren Aussagen fuhr die Privatklägerin daraufhin zum G._____-Parkplatz, von wo sie später von E._____ telefonisch wieder zu ihrem Wohnort gerufen wurde, nachdem die Polizeibeamten dort eingetroffen waren (Urk. 5/2 S. 5 und die Aussa- gen des Ehepaars E._____ und F._____, a.a.O.). 4.6.2. Wie erwähnt, wurde die Privatklägerin dann gleichentags polizeilich befragt. Hinsichtlich der schliesslich zur Anklage gebrachten Drohungen erzählte sie, diese hätten begonnen, als sie im September 2021 herausgefunden habe, dass der Be- schuldigte eine Beziehung mit H._____ führe. Die letzte Drohung sei am Tag der Befragung erfolgt, am tt. August 2022 und damit an ihrem Geburtstag. Deswegen seien ihre Tochter und ein Sohn bei ihr zu Besuch gewesen. Nachdem diese ge- gangen seien, sei der Beschuldigte von der Arbeit nach Hause gekommen und habe sie, die Privatklägerin, zur Gemeinde mitgenommen, um etwas zu unter- schreiben. Den ganzen Weg habe er mit ihr gestritten und sie bedroht; wieder zu- hause habe sie sich deshalb nicht mehr getraut, ins Zimmer (d.h. die Wohnung; die Parteien hatten eine Einzimmerwohnung) zu gehen. Dann habe sie mit ihrem Sohn D._____ telefoniert (Urk. 5/1 S. 3/4). Sie habe wirkliche, fürchterliche Angst vor ihm, dass er sie umbringen könnte (Urk. 5/1 S. 4, 5, 7). Im Übrigen verlief diese Einvernahme relativ unstrukturiert und brachte die Privat- klägerin neben den Drohungen auch viele weitere Vorwürfe zulasten des Beschul- digten zur Sprache – Beschimpfungen, Beleidigungen, Schläge, Packen am Hals, allerdings grösstenteils nur schlecht greifbar, weit zurückliegend und/oder in Deutschland geschehen ("2013", "in Deutschland" [d.h. "vor 12 oder 13 Jahren"]; Urk. 5/1 S. 2/3), sodass sie dann jedenfalls von der Staatsanwaltschaft später nicht

- 10 - weiter verfolgt bzw. auch eingestellt werden sollten (Urk. 22). Wie die Privatklägerin selbst – zunächst zurückhaltend ("bin ein wenig unter Stress", Urk. 5/1 S. 2) – eben- falls angab, war sie in dieser Einvernahme auch offenkundig aufgewühlt und äusserte gar Suizidabsichten, sodass der befragende Polizeibeamte einen rechten Teil der Einvernahme dafür verwendete abzuklären, ob bei der Privatklägerin von einer ernsthaften Selbstgefährdung auszugehen sei. Schliesslich konnte sich der Beamte davon überzeugen, dass keine solche Gefährdung besteht, wenn der Beschuldigte durch Haft oder Rayon-/Kontaktverbot von der Privatklägerin fern- gehalten wird ("Wenn ich keine Angst habe, dann habe ich keine Suizid- gedanken…", Urk. 5/1 S. 3, 5-7). 4.6.3. Detaillierter und einlässlicher sagte die Privatklägerin dann in der staatsan- waltschaftlichen, parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. November 2022 aus (Urk. 5/2; zusammengefasst von der Vorinstanz in Urk. 65 S. 11-14). Zunächst schilderte sie nochmals von sich aus den Ablauf der Geschehnisse am tt. August 2022 Schritt für Schritt (Urk. 5/2 S. 4/5) und präzisierte, dass sie am 30. September 2021 eine Nachricht von H._____ an den Beschuldigten gesehen habe, wo diese "nimm es Herz" geschrieben und er "ok Schatz" geantwortet sowie ebenfalls ein Herz zurückgesandt habe. Seit da – so die Privatklägerin in ihrer freien Erzählung

– isoliere sie der Beschuldigte von anderen Personen, werfe ihr seinerseits eine Liebesbeziehung mit einem deutschen invaliden Mann vor und erzähle den Kin- dern, sie – die Privatklägerin – sei eine Hure (a.a.O. S. 6). Es folgte – vom Vertei- diger treffend so bezeichnet – eine "eigentliche Abrechnung des Ehelebens" (Urk. 5/2 S. 6 ff.), die indessen nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (Urk. 51 S. 6). Immerhin bestätigte die Privatklägerin aber etwa die Aussage ihrer Tochter C._____, dass sie aufgrund eines entsprechenden Verbots durch den Beschuldigten 12 Jahre lang keinen Kontakt mit dieser habe haben dürfen (Urk. 5/2 S. 8). Auf Befragung der Staatsanwältin schilderte die Privatklägerin sodann, dass sie seit jenem 30. September 2021 jeweils angezogen, in Jeans und Pullover, schlafe, um "immer bereit" zu sein, wenn ihr der Beschuldigte etwas antun würde. Wenn er Lärm verursacht habe, habe sie denn auch jeweils Angst bekommen und sich auf

- 11 - den Balkon begeben, in der Absicht, dass jemand allfällige Übergriffe sehen würde (Urk. 5/2 S. 9). Sie bestätigte auch die Aussage von D._____, wonach sie aus Angst vor dem Beschuldigten mit einem Messer unter dem Kopfkissen schlafe (vgl. Urk. 3 S. 3 oben); das sei ein kleines Messer, welches sie brauche, um Früchte zu schälen (Urk. 5/2 S. 20). 4.6.4. Zwar ist es mit der Verteidigung so, dass die Privatklägerin im Zusammen- hang mit dem 30. September 2021 zunächst nicht von Drohungen des Beschuldig- ten gesprochen hat (Urk. 51 S. 6/7 und Urk. 78 S. 5 f.). Dass sie aber den Vorwurf erst später auf Initiative der befragenden Staatsanwältin entsprechend "erweitert" hätte, trifft nicht zu: So ist offensichtlich, dass die Privatklägerin in der betreffenden Einvernahme von Anfang an den 30. September 2021 mit der Entdeckung der Nachricht von H._____ an den Beschuldigten und mit dem Beginn der Drohungen gleichsetzte. Zunächst sprang sie denn auch nach der Erwähnung der Nachrichten sogleich zeitlich ins Jahr 2013 zurück, wo die Privatklägerin wohl ein Schäferstünd- chen des Beschuldigten mit H._____ vermutete und beschrieb hernach – wie be- reits erwähnt – die folgende Isolation und die Gegenvorwürfe durch den Beschul- digten (Urk. 5/2 S. 5/6). Danach folgte die ebenfalls bereits erwähnte "Abrechnung des Ehelebens", bevor die Einvernahme auf Fragen der Staatsanwältin wieder strukturiertere Formen annahm. Sehr schnell antwortete dann die Privatklägerin, sie hätten seit dem 30. September 2021 täglich Auseinandersetzungen und es seien fast täglich Morddrohungen vom Beschuldigten gegen sie ausgestossen wor- den (Urk. 5/2 S. 10). Von einer "Erweiterung" kann keine Rede sein. Gegenteils sind die Aussagen der Privatklägerin konsistent, stimmig und widerspruchslos – ungeachtet ihres zeitweiligen "Hin- und Her-Springens" zwischen verschiedenen Zeitepochen, was indessen auch dem Umstand geschuldet ist, dass die Staatsan- wältin die Privatklägerin jeweils sehr lange frei erzählen liess, ohne gewisse "Leit- planken" zu setzen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 8 und Urk. 78 S. 7) ist sodann auszuschlies- sen, dass erst der Vorhalt der Aussage des Sohnes D._____ die Privatklägerin auf die Idee gebracht haben könnte, zu behaupten, ein Messer unter dem Kopfkissen aufbewahrt zu haben: Zwar ist richtig, dass die Privatklägerin dies bis zur Nachfrage

- 12 - der Staatsanwältin nicht von sich aus erwähnte, aber dann bestätigte die Privat- klägerin den Vorhalt und beschrieb das Messer derart lebendig, dass eine Lüge ausgeschlossen scheint: Das ergibt sich nicht primär aus dem schriftlichen Einver- nahmeprotokoll (Urk. 5/2 S. 20), sondern aus der elektronischen Aufzeichnung der Einvernahme, in welcher man sieht, wie der Privatklägerin das Messer nach dem entsprechenden Vorhalt durch die Staatsanwältin umgehend in den Sinn kommt und sie dieses schon fast etwas peinlich-berührt/entschuldigend beschreibt (Urk. 5/4 ab 02:16:25). 4.6.5. Was die anklagegegenständlichen Drohungen anbelangt, besteht kein An- lass, am diesbezüglichen Kerngehalt der Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln. Die Aussagen sind konstant, lebendig und wirken natürlich erlebt wiedergegeben, und insbesondere hinsichtlich des Geschehens am tt. August 2022, welches An- lass zum vorliegenden Verfahren gab, sind sie über beide Einvernahmen hinweg auch gleichbleibend, lebensnah und detailliert. Dass die Privatklägerin diese Vorwürfe frei erfunden hätte (wie der Beschuldigte sagt), kann ausgeschlossen werden. Nicht nur müsste sie schon dem einvernehmenden Polizeibeamten ein recht überzeugendes "Theater" vorgespielt haben, sondern sie müsste ihre Vor- würfe gegen den Beschuldigten auch gleichlautend unzutreffend und koordiniert gegenüber ihren Nachbarn und Kindern geäussert haben. Zwar verneinten sowohl E._____ als auch F._____ ausdrücklich, je selber Drohungen des Beschuldigten mitbekommen zu haben (Urk. 6/3 S. 5; Urk. 6/4 S. 4), sie schilderten aber beide, wie die Privatklägerin ihnen am tt. August 2022 von den gleichentags erfolgten Dro- hungen des Beschuldigten erzählt habe und deshalb unruhig bzw. sehr nervös ge- wesen sei (Urk. 6/3 S. 3/4; Urk. 6/4 S. 3/4). Der Sohn I._____, der an jenem tt. Au- gust 2022 bei der Privatklägerin zu deren Geburtstag zu Besuch gewesen war, gab ebenfalls wieder, wie ihm die Privatklägerin am Telefon erzählt habe, vom Beschul- digten jenentags bedroht worden zu sein ("Dass er sie umbringt und alles Mögli- che"; "… zuerst mich und dann meine Mutter umbringen würde"). I._____ bestätigte sodann aber auch, öfters selber mitbekommen zu haben, wie der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht habe; meist bei ihnen zuhause, er würde sie umbringen, wenn sie nicht mache, was er wolle (Urk. 6/1 S. 4). Und auch ihm – I._____ – ge- genüber habe der Beschuldigte telefonisch immer wieder gedroht (a.a.O. S. 7).

- 13 - Weiter schilderte er körperliche Übergriffe des Beschuldigten, wo er – I._____ – teilweise dazwischen gegangen sei. Schläge habe er aber nur in Deutschland ge- sehen, währenddem Drohungen auch in der Schweiz stattgefunden hätten (a.a.O. S. 5/6, 7). I._____ beschrieb seinen Vater als sehr besitzergreifend, "eigentlich ein guter Vater", aber seine Art sei "Katastrophe" (a.a.O. S. 5, 6). Auch die Tochter C._____ war am tt. August 2022 bei ihrer Mutter zu Besuch und bekam die nach- folgenden Drohungen des Beschuldigten nicht selber mit, erhielt diese aber später telefonisch von der Privatklägerin geschildert ("Er wird zuerst uns Kinder umbringen und dann sie. Danach würde er ins Heimatland gehen und ihren Bruder umbringen, danach würde er ins Gefängnis gehen"). Gemäss C._____ habe der Beschuldigte das immer wieder so gesagt, unter anderem auch am 8. März 2022 am Telefon ihr selbst gegenüber, wo er sie und die Privatklägerin zwei Stunden lang bedroht und beleidigt habe (Urk. 6/2 S. 3, 4, 7). Auch sie schilderte körperliche Übergriffe des Beschuldigten zu der Zeit, als die Familie noch in Deutschland lebte (a.a.O. S. 5). Schliesslich sagte sie aus, sie habe nach ihrer Scheidung auf Geheiss des Beschul- digten 12 Jahre lang keinen Kontakt mit der Privatklägerin mehr haben dürfen (a.a.O. S. 4-6) und beschrieb den Beschuldigten als "Monster", den sie "nie als Va- ter gesehen" habe, der nie mit ihnen gespielt oder gelächelt habe, aber immer wü- tend gewesen sei. Sie hätten immer Angst vor ihm gehabt. Er sei nur freundlich gewesen, wenn sie Besuch gehabt hätten; dann sei er ein anderer Mensch gewe- sen (a.a.O. S. 6). 4.6.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 21) ergibt sich aus den Aussagen der Privat- klägerin und der Zeugen, insbesondere der Kinder der Parteien, ein abgerundetes Bild. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die anklage- gegenständlichen Vorwürfe erfunden und auch Dritten gegenüber unwahr gestreut sowie hernach "gelernt" wiedergegeben haben könnte. Mit der Entdeckung der

– von diesem zugegebenen – Affäre des Beschuldigten begannen die Streitigkeiten und damit verbunden dessen Drohungen. Soweit es die Verteidigung als unglaub- haft erachtet, dass die Privatklägerin fast ein Jahr unter ständigen Todesdrohungen mit dem Beschuldigten zusammengewohnt habe und nicht zur Polizei gegangen sei (Urk. 78 S. 6 ff.), ist mit der Vorinstanz (a.a.O. S. 20) auf das offenkundig ge- gebene Abhängigkeitsverhältnis der Privatklägerin zu ihrem Mann zu verweisen.

- 14 - Es entsprach anscheinend der Überzeugung der Parteien, dass sich die Privat- klägerin dem Beschuldigten unterzuordnen und ihm zu gehorchen hatte. Neben dem bereits genannten – und vom Beschuldigten im Übrigen ebenfalls nie in Ab- rede gestellten – Umstand, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin und C._____ der Beschuldigte über 12 Jahre hinweg den Kontakt zwi- schen Mutter und Tochter untersagte, geht diese Anschauung auch aus weiteren Schilderungen der Privatklägerin hervor: Der Beschuldigte habe nach dem 30. Sep- tember 2021 alle ihre Kontakte gelöscht oder blockiert, sie habe zu ihren Freundin- nen keinen Kontakt mehr haben dürfen (Urk. 5/1 S. 3, 4; Urk. 5/2 S. 5, 12/13), und

– auf die Frage, weshalb sie ihren Mann nicht einfach verlassen habe – es habe der Beschuldigte ihr für diesen Fall sowohl verboten, in der Schweiz zu bleiben als auch in den Kosovo zu gehen (Urk. 5/2 S. 11). Die so gelebte Beziehungsstruktur wurde sodann verstärkt durch den Umstand, dass sich die Privatklägerin nur sehr schlecht auf Deutsch verständigen kann, obwohl sie mit dem Beschuldigten schon seit langem im deutschsprachigen Raum lebt (seit 2009/2010 in der Schweiz und vorher, seit Beginn der 90-er Jahre, in Deutschland), währenddem der Beschuldigte sich – wie heute anlässlich der Berufungsverhandlung gehört – einigermassen gut auf Deutsch verständigen kann und in überwiegenden Teilen des Verfahrens kei- nen Dolmetscher benötigte (vgl. Urk. 4/1-4). Den Aussagen von C._____ und I._____ ist überdies zu entnehmen, dass die Privatklägerin aus Angst um bzw. we- gen der Kinder beim Beschuldigten blieb (vgl. Urk. 6/1 F/A 38 und Urk. 6/2 F/A 19). Bezeichnend ist schliesslich auch, dass das Verfahren gar nicht auf Initiative der Privatklägerin in Gang gesetzt wurde, sondern es aufgrund des Anrufs eines Soh- nes der Parteien seinen Anfang fand. 4.6.7. Die Aussagen des Beschuldigten (von der Vorinstanz in Urk. 65 S. 14-16 zusammengefasst) vermögen das entstandene Bild nicht zu erschüttern. Mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 19) fällt auf, dass der Beschuldigte alle Vorwürfe komplett und pauschal abstreitet und seine Ehe mit der Privatklägerin in höchsten Tönen lobt, gleichsam als perfekte Ehe darstellt. Er sei überrascht gewesen, als er am tt. August 2022 von der Polizei verhaftet worden sei, und könne sich nicht erklären, weshalb die Privatklägerin gegen ihn falsche Vorwürfe erhebe. Auch seine Kinder würden falsch aussagen, und I._____ sei "ein Opfer seiner Mutter, seiner Schwes-

- 15 - ter und seines älteren Bruders" – womit der Beschuldigte implizit wohl ein richtig- gehendes Komplott gegen ihn geltend machen will (ähnlich auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung [vgl. Urk. 77 S. 5 ff]). Das alles ist äusserst unglaubhaft und lässt die Depositionen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen erscheinen. Seine Aussagen weisen denn auch viele ge- radezu typische Lügensignale auf (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 65 S. 6 und 19). Zunächst ist es schon aufgrund seiner eigenen Aussagen wenig überzeugend, wenn er behauptet, die Ehe mit der Privatklägerin "hätte nicht besser sein können" (Prot. I S. 7; ähnlich auch heute: "Es war super. Sie hat ja bei mir gewohnt. Wir haben auf einem Kopfkissen geschlafen." [vgl. Urk. 77 S. 9]): So räumte er etwa in der Hafteinvernahme vom 17. August 2022 immerhin ein, "früher" eine Affäre mit H._____ gehabt zu haben (Urk. 4/2 S. 3), was er in der ersten Einvernahme noch abgestritten hatte (Urk. 4/1 S. 4; implizit stritt er die Affäre auch anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung wieder ab [vgl. Urk. 77 S. 7 f. und S. 10). Es darf da- von ausgegangen werden, dass auch in den Augen des Beschuldigten eine Ehe, die er als "das Beste, was es geben kann" bezeichnet (Prot. I S. 2), eigentlich ohne aussereheliche Affären stattfinden sollte. Immerhin hatte er die Affäre – wie gese- hen – anfänglich denn auch noch und auch heute implizit wieder – im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – in Abrede gestellt. Sodann erzählte der Beschul- digte bereits in der ersten Befragung, dass ihn die Privatklägerin am tt. August 2022 im Auto auf dem Weg zur Gemeindeverwaltung aufgefordert habe, sich ein Bett zu kaufen, da sie nicht mehr zusammen mit ihm im Bett schlafen wolle. Wenn der Beschuldigte dazu sogleich anfügt, "ich habe auf diese Aussage nicht reagiert" (Urk. 4/1 S. 2), so deutet das darauf hin, dass ihn der Wunsch der Privatklägerin zumindest nicht gross überrascht zu haben scheint – was wiederum nicht dem Ehe- bild entspricht, welches der Beschuldigte im Verfahren zeichnen möchte. Es ist so- dann (mit der Vorinstanz "irritiert", Urk. 65 S. 19) festzustellen, dass der Beschul- digte die Privatklägerin immer wieder als psychisch beeinträchtigt darzustellen bzw. dies jedenfalls zu insinuieren versucht: Sie müsse eine Therapie machen, "weil seit zwei bis drei Jahren ist sie nicht mehr so, wie sie vorher war", erstens wisse sie nicht mehr, was sie sage, und zweitens mache er sich Sorgen um ihren Kreislauf.

- 16 - Sie habe auch selbst des Öfteren gesagt, sie sei nicht mehr so gut im Kopf (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 6). Er wisse nicht, was die Privatklägerin davon habe, ihn falsch anzuschuldigen; er sei "kein Arzt, kein Psychiater" (Urk. 4/2 S. 4). Und in der Schlusseinvernahme sagte er dann, die Privatklägerin sei "wirklich krank" (Urk. 4/4 S. 8; vgl. auch Urk. 77 S. 8). Freilich hatte der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme vom 17. August 2022 eingeräumt, er habe im März oder April [wohl 2022] bemerkt, "dass es nicht ok ist zwischen uns", worauf er gesagt habe, sie sollten zusammenbleiben bis zu ihrer beider Pensionierung, "dann könne sie machen, was sie will" (Urk. 4/2 S. 4). Daran schien sich der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heute offenbar nicht mehr zu erinnern, als er die Ehe der Parteien schlicht als "das Beste" bzw. "es war super" lobte. Verräterisch ist weiter, dass der Beschuldigte in den verschiedenen Einvernahmen bei vielen Fragen auswich, sich in Erklärungen ohne Sachzusammenhang verlor und vor allem auch nicht selten seinerseits Vorwürfe an die ihn belastenden Perso- nen richtete, womit er offensichtlich Zweifel am Wahrheitsgehalt von deren Aus- sagen zu säen versuchte: So kam er bereits in seiner allerersten Aussage zum Tatvorwurf ausführlich darauf zu sprechen, dass sein Sohn D._____ Drogen kon- sumiere, ihn – den Beschuldigten – in die Schulden getrieben habe, in Deutschland im Gefängnis gewesen sei und Probleme mit seiner Schwester gehabt habe. Im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen D._____ sei sodann auch die Privatklä- gerin wegen Falschaussagen bestraft worden. Sie habe nur deswegen nicht ins Gefängnis gemusst, weil der Beschuldigte die Strafe bezahlt habe (Urk. 4/1 S. 3, 8, 9; ähnlich der Beschuldigte auch heute [Urk. 77 S. 5 ff.] und die Verteidigung in Urk. 78 S. 8 und 9; vgl. dazu auch Urk. 18/8-9). Der Sohn I._____ sei – so der Be- schuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Mai 2023 – in Konkurs gegangen und habe Schulden gehabt; sodann trinke er und habe an Spie- lautomaten zwei bis drei Mal den ganzen Lohn verspielt. Er – der Beschuldigte – habe daraufhin EUR 7'500.– für ihn bezahlt, worauf alles wieder in Ordnung gewe- sen sei. J._____ – dem dritten Sohn – habe er die Rechnung für eine Garage über EUR 1'500.– bezahlt und für EUR 2'500.– ein Auto gekauft (Urk. 4/4 S. 2). C._____

- 17 - habe "wirklich falsche Aussagen gemacht", im Zusammenhang mit einer reichlich verworrenen – hier nicht weiter zu vertiefenden – Geschichte, wohl im Zusammen- hang mit dem Verfahren gegen D._____ und einem Aufenthalt von C._____ im Frauenhaus (Urk. 4/4 S. 3; vgl. auch Urk. 77 S. 8 ff.). Und schliesslich hielt der Be- schuldigte der Privatklägerin seinerseits vor, noch vor der Heirat eine Affäre mit dem Mann einer Arbeitskollegin gehabt zu haben. Davon habe er nach einer Schlägerei der Privatklägerin mit dieser Arbeitskollegin erfahren. Er habe das aber geschluckt, weil die Privatklägerin damals mit C._____ schwanger gewesen sei. Wenn er aber gewusst hätte, "was jetzt passiert" [gemeint: das vorliegende Verfah- ren], hätte er "damals bereits 'tschüss' gesagt" (Urk. 4/4 S. 5/6). Heute brachte der Beschuldigte neu vor, dass der Sohn D._____ die Privatklägerin gegen ihn aufge- hetzt habe. Als er (der Beschuldigte) D._____ nicht mehr mit Fr. 700.– bis Fr. 800.– pro Monat unterstützt habe, habe sich dieser gegen ihn gewandt (vgl. Urk. 77 S. 6 und 11; vgl. auch Urk. 78 S. 9 i.V.m. Prot. II S. 6). Selbst wenn all diese Ausführungen des Beschuldigten zu angeblichen früheren Vorkommnissen im Leben der Genannten zutreffen würden, wäre damit noch nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen im vorliegenden Zusammen- hang abgeleitet. Wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 65 S. 8), kann zwar das Vorleben der aussagenden Person mit Blick auf deren Glaubwür- digkeit für die Wahrheitsfindung von gewissem Interesse sein. Inwiefern allerdings ein allfälliger Gefängnisaufenthalt bzw. eine allfällige Verurteilung – welche notabene bereits beinahe 15 Jahre zurückliegen würden (vgl. Urk. 18/8-9) –, ein Konkurs oder eine mögliche frühere Affäre vorliegend einen Einfluss auf den Wahr- heitsgehalt der jeweiligen Aussagen haben sollte, tut auch der Beschuldigte oder die Verteidigung (Urk. 78 S. 8 und 9) nicht (überzeugend) dar. Viel entscheidender ist die Analyse der konkreten Aussagen – was bereits hinlänglich abgehandelt ist. 4.6.8. Mit der Vorinstanz ist damit der Anklagesachverhalt erstellt, mit Ausnahme der mit der Drohung verbundenen Bedingung, "wenn sie nicht mache, was er wolle" (Urk. 65 S. 21). Dieser Zusatz wurde zwar von I._____ so erwähnt (Urk. 6/1 S. 4), jedoch von niemandem sonst, namentlich auch nicht der Privatklägerin selbst. Und um neben den Drohungen allenfalls selbständig strafrechtlich relevant zu sein,

- 18 - müsste ohnehin noch konkretisiert sein, was mit "was er wolle" gemeint wäre. Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zwischen dem 30. September 2021 und dem tt. August 2022 beinahe täglich die in der An- klage genannten Todesdrohungen ausgestossen hat, ebenso wie am 8. März 2022 gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____. Ebenfalls erstellt ist, dass die Pri- vatklägerin so in Angst versetzt wurde und befürchtete, der Beschuldigte könnte ihr oder ihrer Familie etwas antun bzw. sie alle umbringen. Als Folge dieser Angst harrte sie immer wieder einmal teilweise mehrere Stunden auf dem Balkon aus und bewahrte unter ihrem Kopfkissen ein kleines Messer auf, um sich im Bedarfsfall wehren zu können.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 21 ff.). Wer so handelt wie der Beschuldigte, will das Opfer in Angst versetzen und seines Sicher- heitsgefühls berauben. Angesichts der überaus grossen Anzahl der Privatklägerin gegenüber geäusserten Drohungen (vom 30. September 2021 bis zum tt. August 2022 sind es 320 Tage) nur von untergeordneter Bedeutung ist, dass – wie die Vorinstanz auch das richtig festhält (Urk. 65 S. 22) – eine Drohung auch dann tatbeständlich ist, wenn sie Dritten gegenüber geäussert wird und dem Opfer zu Ohren kommt – was vorliegend hinsichtlich den telefonischen Drohungen des Beschuldigten vom 8. März 2022 gegenüber der Tochter C._____ offensichtlich ge- schehen ist, womit der Beschuldigte rechnen musste. 5.2. Der Beschuldigte hat sich mithin der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit – nachdem der Beschuldigte der Ehegatte des Opfers war und die Drohungen während der Ehe begangen worden sind – Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheits- strafe von 7 Monaten. Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanz-

- 19 - liche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 6.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung

– vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs – darauf, sich kritisch zur vor- instanzlichen Sanktion bzw. zur gewählten Strafart zu äussern (Urk. 78; Prot. II S. 7). 6.3. Die Vorinstanz hat den bei Art. 180 Abs. 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe korrekt abge- steckt. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 65 S. 24). 6.4. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 65 S. 24-26) brauchen nicht wiederholt zu werden. Nicht näher eingegangen ist die Vorinstanz indessen auf die bundesgerichtlichen Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehrfacher Delinquenz. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass eine Gesamtfreiheits- strafe nur zulässig ist, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe (vgl. dazu Art. 41 StGB), eine Freiheitsstrafe erforderlich ist, weil der Täter im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden darf, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (konkrete Methode; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 und E. 1.1.3; BGE 134 IV 97 E. 4.2.1). Namentlich nicht zulässig ist deshalb, eine Gesamtgeldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe umzu- wandeln, wenn die Asperation von mehreren im Einzelfall angemessenen Gelds- trafen das zulässige Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen übersteigt. Mit ausführlicher Begründung wandte sich das Bundesgericht im BGE 144 IV 217 von den von ihm bis dahin diesbezüglich zugelassenen Ausnahmen ab und hielt ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber weder eine gesetzliche Grundlage zur Bil- dung einer Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe geschaffen, noch einen Wechsel von der Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen zu einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte in Erwägung ge- zogen habe. Dass das insbesondere bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen werde, sei hinzunehmen (a.a.O. E. 3.6).

- 20 - 6.5. Die Vorinstanz hat sich nur teilweise an diese Vorgaben gehalten (vgl. Urk. 65 S. 26 f.). Zwar legt sie zunächst – für die chronologisch erste Drohung am

30. September 2021 als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB – eine Einsatzstrafe fest, lässt aber offen, ob diese 5 Monate Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätze Geldstrafe beträgt. Danach erhöht sie diese Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips für die wiederholt und beinahe täglich ausge- sprochenen weiteren Drohungen um 2 Monate Freiheitsstrafe. Die Wahl der Straf- art begründet die Vorinstanz entgegen Art. 41 Abs. 2 StGB aber nicht. Es ist anzu- nehmen, dass sie darum darauf verzichtete, weil die so entstehende Gesamtstrafe 7 Monate beträgt, was im Geldstrafenäquivalent 210 Tagessätzen entspricht und über dem zulässigen Höchstmass von 180 Tagessätzen liegt. Mit andern Worten hat die Vorinstanz für Einsatz- und Asperationsstrafen offensichtlich jeweils mit "Strafeinheiten" gerechnet und aus dem über 180 "Strafeinheiten" liegenden Resultat geschlossen, dass nur eine Freiheitsstrafe möglich sei (vgl. dazu das Fazit in Urk. 65 S. 29). Das widerspricht indessen – wie vorstehend erwogen – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 6.6. Nun müssen allerdings in Konstellationen wie der vorliegenden weiterhin Ausnahmen vom strikten System der aus Einzelstrafen zusammengesetzten Ge- samtstrafe möglich sein. Der Beschuldigte wird – wie gesehen – wegen mehrfacher Drohung verurteilt, weil er über eine Zeitspanne von 320 Tagen anklagegemäss unbestimmt viele Male, beinahe täglich, die Beschuldigte und ihre Familie mit dem Tode bedroht hat. Die genaue Anzahl der Einzeldelikte kann naturgemäss nicht ermittelt werden und liegt jedenfalls in den Hunderten. Es ist demnach gar nicht möglich, für jede Einzeltat eine zu asperierende Einzelstrafe festzulegen. 6.6.1. Das Bundesgericht hat diese Problematik in jüngerer Rechtsprechung auch erkannt und im Urteil 6B_432/2020 vom 20. September 2021 unter bestimmten Umständen die Festsetzung einer hypothetischen Strafe für eine Tatgruppe zugelassen. Diesem Entscheid lag eine Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zugrunde, wozu das Bundesgericht erwog: "Der Tatbe- stand der sexuellen Handlungen mit Kindern weist Züge eines Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen, wie im vorliegenden Fall, in einer Paarbeziehung erfolgen.

- 21 - Mit der Vorinstanz ist daher die Gesamtheit der (einvernehmlichen) Handlungen im Blick zu behalten. Die Beschwerdeführerin verlangt zu Recht nicht, dass für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und etwa für jeden Kuss oder für jede Berührung eine separate Strafe festzusetzen sei. Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist." Diese Erwägungen gelten

– mutatis mutandis – auch vorliegend. Auch die über ein knappes Jahr immer wieder, beinahe täglich geäusserten Drohungen weisen Züge eines Dauerdelikts auf, gerade auch in der vorliegend ebenfalls gegebenen Paarbeziehung. Es ist deshalb auch hier unerlässlich, die Gesamtheit aller Taten im Blick zu behalten; nur so ist eine adäquate, schuldangemessene Sanktionierung möglich. Die Bestim- mung der genauen Anzahl einschlägiger Handlungen ist auch vorliegend nicht möglich. 6.6.2. Betreffend die Wahl der Strafart hat das Bundesgericht im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 ebenfalls erkannt, dass eine "allzu abstrakte Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung" zur Gesamtstrafenbildung den "Fundamentalsatz des materiellen Strafrechts" tangieren könnte, "das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB)". Zwar bilde das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium, wenn verschiedene Strafarten zur Wahl stehen, es sei aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen ("doit être appréciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (a.a.O. E. 1.3.8). Damit gibt es Konstellationen, bei welchen mehrfache Tatbegehungen aufgrund ihrer Gesamtheit eine Geldstrafe als der Schwere eines jeden der ein- zelnen Delikte nicht mehr angemessen erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 1.4.6). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben: Zwar dürfte – mit Blick auf die dies- bezügliche Gerichtspraxis – gerade beim nicht vorbestraften Beschuldigten eine einzelne, rein verbale und eher pauschale Todesdrohung mit einer Geldstrafe aus- reichend geahndet sein (wobei die von der Vorinstanz für die Drohung vom

- 22 -

30. September 2021 festgesetzte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als sehr hoch erscheint). Dasselbe gilt für alle weiteren – anzahlmässig nur grob bestimmbaren – einzelnen Drohungen. In einer Gesamtbetrachtung muss aber klar festgehalten werden, dass für den Beschuldigten, der über fast ein Jahr hinweg die Privatkläge- rin nahezu täglich mit hunderten von Todesdrohungen gegen sie und ihre Familie eingedeckt hat, nur eine Freiheitsstrafe verhältnismässig sein kann. Eine Gelds- trafe würde angesichts der Gesamtheit der unzähligen Todesdrohungen – der schwersten denkbaren Drohung – der Schwere jeder Einzeltathandlung nicht gerecht. 6.7. Für die mehrfachen Drohungen – eine "Tatgruppe" im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung – ist der Beschuldigte deshalb mit einer (Ein- heits-)Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es ist zu wiederholen, dass in objektiver Hinsicht die grundsätzlich schwerstmöglichen Drohungen – Todesdrohungen – vorliegen, wenngleich sie jeweils einzig verbal und relativ unbestimmt geäussert worden sind. Namentlich hat der Beschuldigte seinen Drohungen nicht etwa noch durch Gesten oder gar mögliche Tatinstrumente Nachdruck verliehen, und er hat auch keine kon- kreteren Ausführungen zu den angedrohten Taten gemacht. Die Drohungen des Beschuldigten lösten bei der Privatklägerin jedoch beträchtliche Reaktionen aus. Aus Angst begab sie sich regelmässig auf den Balkon, um einen Aussenbezug her- zustellen, sodass allfällige Übergriffe des Beschuldigten in der "Öffentlichkeit" ge- sehen worden wären. Weiter schlief sie – in Jeans und Pullover – angezogen und hatte ein kleines Messer unter dem Kopfkissen, um "immer bereit" zu sein, wenn der Beschuldigte ihr etwas angetan hätte. Die Privatklägerin stand in einem erheb- lichen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten, und er war jedenfalls deren engste Bezugs- und Vertrauensperson in der Schweiz. In der Gesamtheit der wäh- rend fast eines Jahres unzählige Male, fortwährend und immer wieder geäusserten Drohungen erscheint die objektive Tatschwere damit nicht mehr als leicht. Subjektiv fällt der direkte Vorsatz des Beschuldigten ins Gewicht, mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 26) wohl mit dem Motiv, die Privatklägerin zu dominieren und zu verunsichern, möglicherweise auch verärgert darüber, dass diese hinter seine Affäre gekommen war. Jedenfalls vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativie- ren. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich für die Gesamtheit aller

- 23 - Drohungen festgesetzte Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe – etwas mehr als einem Sechstel der Maximalstrafe – als ganz sicher nicht zu hoch. Da – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Täterkomponenten strafzumessungsneutral zu gewichten sind, erübrigen sich detailliertere Erwägungen dazu; zufolge des Ver- schlechterungsverbots ist ohnehin keine höhere Strafe möglich. Hinsichtlich der Täterkomponenten und deren Würdigung ist zunächst auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 65 S. 27 ff.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzte der Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung, dass er aktuell alleine im Kosovo lebe und von Renten aus der Schweiz von Fr. 600.– und aus Deutschland von EUR 300.– lebe und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er inskünftig aber wieder in der Schweiz leben wolle. Der Beschuldigte ist mittlerweile von der Privatklägerin geschieden. Er habe aktuell weder Kontakt zur Privatklägerin noch zu seinen Kindern. Er verfüge über Schulden von ca. Fr. 17'000.– (Urk. 77 S. 1 ff; vgl. auch Urk. 78/1-2). Der Beschuldigte hat sodann keine Vorstrafen und ist – wie gesehen – in keiner Weise geständig. Dass er der Privatklägerin wiederholt alles Gute für die Zukunft wünscht und sie "frei gibt" (Urk. 4/3 S. 4; Urk. 4/4 S. 8, 14; Prot. I S. 8; vgl auch Urk. 77 S. 3 und Prot. II S. 7), kann keine Strafminderung zur Folge haben. 6.8. Es bleibt damit bei der schon vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Davon sind zwei Tage durch die vom Beschuldigten erlittene Haft er- standen (Art. 51 StGB).

7. Vollzug Nur schon aus Gründen des prozessualen Verschlechterungsverbotes kann nicht anders entschieden werden, als die Strafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 65 S. 30).

8. Zivilansprüche Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist eine grund- sätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin zu

- 24 - bejahen, sie indessen zur genauen Feststellung des Umfangs des Anspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 65 S. 35-37; vgl. auch Urk. 78 S. 2 und 18).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss – der Beschuldigte bleibt auch im Berufungsverfahren im Sinne des vorinstanzlichen Urteils anklagegemäss verurteilt – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollum- fänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen sind. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'443.45 geltend (Urk. 76 ). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, kam im vorliegenden Verfahren "nur" eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 7 Monaten in Betracht. Auch über die vor Vorinstanz noch beantragte Landes- verweisung musste im vorliegenden Verfahren aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht mehr entschieden werden. Der Schwierigkeitsgrad des Falles ist als eher tief einzustufen: Der Aktenumfang des Verfahrens ist gering. Es stellten sich auch keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung und Rechtsfragen. Der notwendige Zeitaufwand für deren Analyse ist deshalb als tief einzustufen. In rechtlicher Hinsicht bot der Fall keine besonderen Anforderungen, was sich auch darin wiederspiegelt, dass das Plädoyer des Verteidigers beinahe ausschliesslich aus Ausführungen zum Sachverhalt bestand. Die Verteidigung setzte sich in ihrem Plädoyer sodann auch nicht vertieft mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkte sich im Wesentlich darauf, die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Zeugen – wie bereits vor Vorinstanz gemacht – zu analysieren (vgl. Urk. 78 und

- 25 - 51). Der amtliche Verteidiger ist nach dem Dargelegten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwands- positionen (Urk. 76) und der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – pauschal mit Fr. 5'000.– (inkl. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vor- behalten. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht schliesslich kein Raum für die von der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten gestellte Entschädigungsforde- rung (vgl. Urk. 78 S. 2 und 18 [mit Verweis]).

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzel- gericht, vom 30. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils ange- ordnet.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Von der Anordnung eines Kontaktverbotes wird abgesehen.

7. […]

8. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. 7.7% Fr. 7'710.15 MwSt.), Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin Fr. 5'249.90 (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10.-11. […]

12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'249.90 (inkl. 7.7% MwSt.) ent- schädigt. Diese Kosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 StPO.

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittelbelehrung]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 27 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (vorab per IncaMail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin (versandt)

- 28 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann

- 29 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.