opencaselaw.ch

SB240138

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2025-05-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz ordnet eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an.

E. 1.2 Die Verteidigung beantragt, es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Sie verweist auf das Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 24. Januar 2023, wonach der Sachverständige eine ambulante Massnahme nicht ausschliesse, sofern der Beschuldigte zur Mitwirkung bereit sei (Urk. 80 S. 2). Im Gutachten vom 9. September 2024 bezeichne der Experte eine ambulante Massnahme nun für möglich und erfolgsversprechend. In der Zwischenzeit liege ein sehr erfreulicher therapeutischer Erstbericht vor. Die ambulante Massnahme sei damit "grundsätzlich vorzüglich angelaufen". Der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB gebiete, die laufende ambulante Mass- nahme fortzusetzen und auf eine nicht notwendige, invasive Massnahme nach Art. 59 StGB zu verzichten (Urk. 99). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus (Urk. 103), der Beschuldigte habe nun einen völlig anderen Umgang mit sich und der Welt gefunden und übernehme heute ein sehr hohes Mass an Verantwortung. Die Anordnung einer stationären Massnahme würde der Grundintention des gesamten Massnahmenrechts diametral zuwiderlaufen und wäre mit dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz schlicht nicht mehr zu vereinbar.

E. 1.3 Mit Eingabe vom 8. April 2024 beschränkte der Beschuldigte die ursprüng- lich vollumfängliche Berufung auf die Urteilsdispositiv-Ziffern 2 (Strafmass), 3 (An- ordnung einer stationären Massnahme) und 4 (Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme). Er beantragte, es sei auf eine Freiheits- strafe von 24 Monaten zu erkennen und eine ambulante Massnahme anzuordnen.

- 6 - Weiter ersuchte er um Gewährung des vorzeitigen Antritts einer ambulanten Massnahme (Urk. 80).

E. 1.4 Am 30. April 2024 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt einer voll- zugsbegleitenden ambulanten Massnahme gewährt und das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung ersucht, eine entsprechende Massnahme einzuleiten. Weiter wurde Prof. Dr. D._____ mit einem Ergänzungsgutachten beauftragt (Urk. 84). Prof. Dr. D._____ erstattete das Gutachten am 9. September 2024 (Urk. 93). Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung setzte den vorzeiti- gen ambulanten Massnahmenantritt am 12. November 2024 rückwirkend per 8. Ok- tober 2024 in Vollzug und beauftragte den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst, die ambulante Massnahme durchzuführen (Urk. 95).

E. 1.5 Am 27. Februar 2025 wurde auf den 8. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 97).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 20. März 2025 beschränkte der Beschuldigte die Berufung weiter auf die Urteilsdispositiv-Ziffern 3 (Anordnung einer stationären Massnahme) und 4 (Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme) und beantragte, es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen (Urk. 99). Gleichzeitig reichte er den therapeutischen Erstbericht des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 über die in vorzeitigen Vollzug gesetzte ambulante Massnahme ein (Urk. 100).

E. 1.7 Am 8. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Diese wurde gleich- zeitig mit der Berufungsverhandlung im Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen E._____ (Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 27. November 2023, Geschäfts-Nr.: SB240156) durchge- führt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X1._____ wie auch der Beschuldigte E._____ im Parallelverfahren in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6).

- 7 -

E. 1.8 Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzich- teten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 9). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde am 8. Mai 2025 gefällt (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 105) und den Parteien im Nach- gang schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 106).]

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. Er ficht (nur noch) die Dispositivziffern 3 und 4 an (Urk. 99; Urk. 103). Unangefochten blieben respektive durch den Teilrückzug der Berufung nicht mehr beanstandet sind der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), das Strafmass (Dispositiv- ziffer 2), die Anordnung betreffend Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 5), die Herausgabe sichergestellter Gegenstände (Dispositivziffer 6), die Regelung der Zivilforderungen (Dispositivziffern 7 bis 10) sowie die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Dispositivziffern 11 bis 17). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. Prozessuales Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend.

- 8 - III. Massnahme 1.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Diese (geringe) Gebühr rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der Tat- sache, dass der Beschuldigte seine ursprünglich vollumfängliche Berufung weit-

- 18 - gehend zurückgezogen hat und deshalb dem Gericht nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt, soweit er seine Berufung zurückgezogen hat. Im Übrigen strebte er mit seiner Berufung die Anordnung einer vollzugsbegleiten- den ambulanten Massnahme an und obsiegt diesbezüglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt, soweit sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat, und damit (mit Ausnahme der Massnahme) hauptsächlich. Ausgangsgemäss rechtfer- tigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten vorzubehalten.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'800.– (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 104; Urk. 107). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 9'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Rückzug der Berufung des Beschuldigten betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 5 bis 17 wird Vormerk genommen.

- 19 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 513 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. (…)

E. 3 Juli 2022 in Zusammenhang gestanden hätten (Urk. 93 S. 93). Grundsätzlich könne das Risiko neuerlicher Straftaten mittels psychiatrisch-psychotherapeuti- scher Behandlung reduziert werden (Urk. 93 S. 94). Es werde aktuell davon ausgegangen, dass der Beschuldigte von einer psychotherapeutischen und bezüg- lich ADHS von einer medikamentösen Behandlung profitieren könne (Urk. 93 S. 94). Vor dem Hintergrund der festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung und der gescheiterten pädagogischen Beeinflussungsversuche in der Vorge- schichte werde der therapeutische Bedarf des Beschuldigten als vorwiegend psychiatrisch-psychotherapeutisch und weniger als sozialpädagogisch einge- schätzt. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sei deshalb wenig erfolgversprechend. In Frage komme die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Da der Beschuldigte in der psychiatrischen Unter- suchung seine Bereitschaft geäussert habe, eine ambulante Massnahme zu akzep- tieren, erscheine eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ebenfalls möglich und erfolgsversprechend. Deren Durchführung ausserhalb des Strafvollzugs sei momentan aufgrund der instabilen Wohn- und Arbeitsper- spektive nicht zielführend. Betreffend eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sei positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte in der psychiatrischen Untersuchung Unterstützungsbedarf für sich angemeldet habe. Zudem äussere er Abstinenzabsichten und den Wunsch, künftig einen prosozialen Lebensstil zu pflegen und Abstand zum kriminellen Milieu zu nehmen. Ausserdem sei deutlich geworden, dass der Beschuldigte sein deliktisches Handeln auch selbstkritisch

- 13 - hinterfrage, was die deliktpräventive therapeutische Arbeit und Erreichbarkeit begünstige. Es bestehe Einigkeit, dass das gezeigte deliktische Verhalten nicht nur Konsequenzen für sich selbst gehabt habe, sondern auch für die Opfer. Die thera- peutische Massnahme sollte integrativ die Behandlung der dissozialen Persönlich- keitsstörung, der ADHS und der Substanzgebrauchsstörungen umfassen (Urk. 93 S. 90 f. und S. 95).

E. 3.1 Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung ausführen, er habe lediglich zwei Schläge mit der flachen Hand gegen den Privatkläger aus- geführt, was einer einfachen Körperverletzung entspreche (Urk. 56 S. 15; Prot. I S. 33). Der im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz in diesem Sinne nicht geständige Beschuldigte lehnte eine Mitarbeit bei der Begutachtung ab, weshalb Prof. Dr. D._____ am 24. Januar 2023 vorerst ein Aktengutachten erstattete (Urk. 11/8). Nachdem sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren zur Mitwirkung an Explorationsgesprächen bereit erklärt hatte (Urk. 80), erstattete der Gutachter nach drei psychiatrischen Untersuchungen am 9. September 2024 ein zweites Gut- achten (Urk. 93).

E. 3.2 Das Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 9. September 2024 hält einleitend fest, dieses ersetze das Gutachten vom 24. Januar 2023. Das klinische Zustands- bild des Beschuldigten setze sich in der psychiatrischen Untersuchung deutlich von der eher ungünstigen Einschätzung im aktenbasierten Gutachten aus dem Jahre 2023 ab, dies insbesondere in der Beurteilung des Schweregrades der Persönlich- keitsstörung. Es diagnostiziert beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeits- störung (ICD-10: F60.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und ADHS mit Aufmerksam- keitsstörungen (DSM-5: 314.00). Eine Substanzgebrauchsstörung betreffend

- 11 - MDMA (Ecstasy) und Benzodiazepine könne hingegen nicht festgestellt werden. Nach einer testpsychologischen Untersuchung wurde der im Aktengutachten noch geäusserte Verdacht auf eine kognitive Störung verworfen. Insbesondere liege keine klinisch manifeste intellektuelle Minderbegabung vor. Der Schweregrad der dissozialen Persönlichkeitsstörung werde als geringer eingeordnet als im Aktengut- achten aus dem Jahre 2023. Die aus der Kombination der verschiedenen Störun- gen resultierenden psychosozialen Leistungseinbussen seien aber als schwerwie- gend einzuordnen (Urk. 93 S. 71 ff. und S. 92). Die Verteidigung stellt diese gut- achterlichen Diagnosen nicht in Abrede.

E. 3.3 Der Gutachter geht von einer erhaltenen Schuldfähigkeit im Ereigniszeit- raum aus (Urk. 93 S. 81 ff. und S. 92 f.).

E. 3.4 Hinsichtlich der Legalprognose gruppiere sich der Beschuldigte im aktuari- schen Prognoseinstrument VRAG-R (Violence Risk Appraisal Guide-Revised) in die Gruppe mit dem höchsten Rückfallrisiko (9 von 9). Es sei von einer überdurch- schnittlichen Ausprägung von Risikomerkmalen in jener Personengruppe auszu- gehen, in die der Beschuldigte zugeteilt worden sei. Bezüglich der individuell- klinischen Prognose sei das strukturierte klinische Prognoseinstrument HCR-20 (Historical-Clinical-Risk Management) eingesetzt worden. Das klinisch psychiatri- sche Zustandsbild des Beschuldigten weiche vor allem hinsichtlich der mittlerweile bestehenden Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation sowie mit Blick auf ein angepasstes Verhalten unter Haftbedingungen mit nur leichten Regelverstössen sowie Anzeichen für eine verbesserte Kontrolle der Impulsivität und Empathie-Fä- higkeit von der Einschätzung in der aktenbasierten Begutachtung ab. Insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit zahlreichen erfolglosen juristischen Sanktionen werde das Risiko für erneute Gewaltdelikte aber als hoch eingeschätzt. Die Gefahr weiterer Gewaltdelikte liege in der dissozialen Persönlichkeitsstörung begründet und könne durch die komorbid (das heisst, zusammen mit der dissozia- len Persönlichkeitsstörung gleichzeitig) bestehende ADHS und die Substanzge- brauchsstörungen akzentuiert werden (Urk. 93 S. 87 ff. und S. 93). Im Vergleich zum Aktengutachten positiv anzumerken sei, dass beim Beschuldigten mittlerweile nicht nur der Wunsch nach einem regelkonformen Leben und prosozialen Kontak-

- 12 - ten, sondern auch nach Abstinenz von psychotropen Substanzen und einem geregelten Wohn- und Arbeitsumfeld bestehe. Der Beschuldigte weise eine Verän- derungsmotivation respektive Therapiebereitschaft auf und anerkenne den Unter- stützungsbedarf. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung imponiere im persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten weniger stark ausgeprägt als nach der Analyse der Akten, was sich günstig auf die Therapierbarkeit und die Legalprognose auswirke (Urk. 93 S. 89).

E. 3.5 Zur Indikation einer Massnahme hält die Expertise fest, dass die psychi- schen Störungen des Beschuldigten (dissoziale Persönlichkeitsstörung, ADHS, Substanzgebrauchsstörungen für Alkohol und Cannabis) mit den Anlasstaten vom

E. 4 (…)

E. 4.1 Das Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 9. September 2024 bildet eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine in- haltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Dieses legt offen, auf welche Grundlagen es sich stützt, beschreibt Art und Weise der erfolgten psychia- trischen Untersuchungen und enthält eine detaillierte Anamnese. Die Expertise er- klärt die Anwendung der Prognoseinstrumente VRAG-R und HCR-20 und enthält eine Befunderhebung, eine Beurteilung der Diagnosen, der Schuldfähigkeit, der Le- galprognose und der möglichen Massnahmen sowie die Beantwortung der Beweis- fragen. Die Expertise spricht sich somit zum psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten, zur Deliktskausalität der psychischen Störungen, zur Rückfallge- fahr, zur Therapierbarkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB, einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB aus. Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich und nachvollziehbar. Auch aus dem therapeuti- schen Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Diagnosen des Gutachtens von Prof. Dr. D._____ in Frage zu stellen.

E. 4.2 Als Anlasstat wird nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB und Art. 61 StGB ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Eine Anlasstat liegt hier vor, nachdem der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt hat (E. I.2.1.).

- 14 -

E. 4.3 Betreffend die schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Anlasstat und die Legalprognose kann die Einschätzung von Prof. Dr. D._____ übernommen werden. Dessen Erläuterungen sind nachvoll- ziehbar und überzeugend.

E. 4.4 Der Beschuldigte ist unzweifelhaft massnahmebedürftig. Dies bejaht auch der Psychiatrisch-Psychologische Dienst in seinem therapeutischen Erstbericht vom 27. Februar 2025 (Urk. 100 S. 10). Zur Massnahmefähigkeit unterstreicht der Gutachter, die dissoziale Persönlichkeitsstörung imponiere im persönlichen Kontakt weniger stark ausgeprägt als nach Analyse der Akten, was sich günstig auf die Therapierbarkeit und damit auch auf die Legalprognose auswirke (Urk. 93 S. 89). Das Risiko neuerlicher Straftaten könne mittels psychiatrisch-psychothera- peutischer Behandlung reduziert werden. Dabei sollte das Therapiekonzept die dissoziale Persönlichkeitsstörung, die ADHS und die Substanzgebrauchsstörun- gen für Alkohol und Cannabis adressieren (Urk. 93 S. 94). Der Gutachter legt dar, welche Therapien für die beim Beschuldigten vorliegenden Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung, ADHS und Substanzgebrauchsstörungen) in Frage kommen (Urk. 93 S. 91). Es sei deutlich geworden, dass der Beschuldigte mittler- weile sein deliktisches Handeln auch selbstkritisch hinterfrage, was die deliktprä- ventive therapeutische Arbeit und Erreichbarkeit begünstige (Urk. 93 S. 90). Insgesamt ist der Beschuldigte therapierbar respektive massnahmefähig. Dies zeigt sich auch im therapeutischen Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025. Der Beschuldigte habe im Verlauf der Abklärungen zunehmend detailliertere Angaben zu den Anlasstaten machen können. Eine Intro- spektionsfähigkeit erscheine aktuell hinreichend ausgeprägt. Therapie- und Verän- derungsmotivation seien formal gegeben. Der Beschuldigte habe sich dahingehend geäussert, hoch motiviert zu sein, an seinem Verhalten zu arbeiten. Der Therapeu- tin sei er grundsätzlich offen und gesprächsbereit gegenübergetreten (Urk. 100 S. 3 f. und S. 10).

E. 4.5 Zur Therapiewilligkeit geht aus der Expertise hervor, beim Beschuldigten bestehe der Wunsch nach Abstinenz von psychotropen Substanzen und einem geregelten Wohn- und Arbeitsumfeld. Auch ohne therapeutische Begleitung unter

- 15 - Haftbedingungen weise er eine Therapiebereitschaft auf und der Unterstützungs- bedarf werde anerkannt (Urk. 93 S. 89). Diesen Einschätzungen geben die jüngsten Entwicklungen Recht. Laut therapeuti- schem Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 habe der Beschuldigte mehrfach geäussert, dass er bereit sei, Auskunft zu geben, mitzumachen und an sich zu arbeiten. Er verspüre nach eigenen Angaben weiterhin schnell Wut und könne sich in verbalen Auseinandersetzungen nicht immer angemessen kontrollieren, was er mit der Unterstützung der Therapeutin verbessern wolle. Die formale Zuverlässigkeit sei durchgehend gegeben. Der therapeutische Erstbericht zeigt auf, wie der Beschuldigte in einer ersten Phase angab, sich nicht mehr detailliert an das Anlassdelikt zu erinnern. Nach einer gemeinsamen Reflexion über mögliche Vor- und Nachteile einer vertieften Ausein- andersetzung habe sich der Beschuldigte aber zunehmend darauf einlassen und die bestehende Problematik genauer betrachten können. Der Beschuldigte habe angegeben, dass die von ihm eingeräumten Gewalthandlungen gravierend gewesen seien und er diese zutiefst bereue. Im Verlauf der Abklärungen habe er zunehmend detailliertere Angaben machen können (Urk. 100 S. 3 f.). Auch das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung billigt dem Beschuldigten im Führungs- bericht vom 4. November 2024 eine gewisse Einsicht in das von ihm begangene Unrecht zu. Der Beschuldigte bereue seine Taten und es tue ihm leid, den Opfern so viel Leid angetan zu haben. Im Übrigen wird ihm ein gutes Vollzugsverhalten sowie durchwegs positive Rückmeldungen von der Gruppe und aus dem Arbeits- bereich attestiert (Urk. 94A).

E. 4.6 Aus der Expertise ergibt sich, dass eine ambulante Massnahme möglich und erfolgsversprechend ist. Dies begründet Prof. Dr. D._____ unter anderem damit, dass der Beschuldigte eine Behandlungseinsicht aufweise, seine Taten selbstkri- tisch hinterfrage und die Therapie akzeptiere (Urk. 93 S. 90 und S. 94). Diese gut- achterlichen Schlussfolgerungen sind schlüssig, werden von keiner Partei kritisiert und sind zu übernehmen. Damit ist eine stationäre Massnahme mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht notwendig. Dieser Befund deckt sich auch mit dem aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnen Eindruck

- 16 - (vgl. Urk. 102): Der Beschuldigte legte glaubhaft einen Sinneswandel dar und dass er über ein unterstützendes familiäres und kollegiales Umfeld sowie Aussicht auf eine Arbeitsstelle nach seiner Entlassung verfügt. Er zeigte sich ferner nicht nur einsichtig betreffend seinen Behandlungsbedarf, sondern auch motiviert, seine Pro- blemfelder konkret anzugehen.

E. 4.7 Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung sowie ei- nen Angriff. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme respektive der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist angesichts des hohen Rückfallrisikos für Gewaltdelikte ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Ver- hältnismässigkeit der Anordnung einer ambulanten Massnahme ist demnach zu be- jahen.

E. 4.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung Alkohol und Cannabis) gegeben. Der dem Beschuldigten am 30. April 2024 gewährte vorzeitige Massnahmenantritt wurde am 12. November 2024 rückwirkend per 8. Oktober 2024 in Vollzug gesetzt (Urk. 84 und Urk. 95).

E. 4.9 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderer- seits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapie- erfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn

- 17 - die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteile 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025 E. 6.3; 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Laut Gutachter ist die Durchführung der ambulanten Massnahme ausserhalb des Strafvollzugs momentan aufgrund der instabilen Wohn- und Arbeitsperspektive nicht zielführend (Urk. 93 S. 90). Der Beschuldigte brauche ein strukturiertes Behandlungssetting. Den Behandlungserfordernissen des Beschuldigten könne bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden (Urk. 93 S. 94 f.). Damit kann eine entsprechende ambulante Therapie auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden, was sich auch aus dem therapeutischen Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 er- gibt. Vorbehalte gegenüber einer Behandlung während des Vollzugs bringt der Gut- achter nicht an. Im Gegenteil schliesst der Gutachter die Durchführung einer am- bulanten Massnahme ausserhalb des Strafvollzugs momentan aus. Gestützt darauf und mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs ist die therapeuti- sche Behandlung vollzugsbegleitend anzuordnen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 11 bis 17).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 5 Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erschei- nen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

E. 6 Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen werden.  Kleider (Asservat-Nr. A016'315'609)  1 Mobiltelefon (Asservat-Nr. A016'316'044)

- 20 -

E. 7 Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen.

E. 8 Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.

E. 9 Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 1'100.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen.

E. 10 Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.

E. 11 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 24'796.64 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'219.20 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 1'200.00 Auslagen Obergericht (UB220166-O) Fr. 21'031.20 amtliche Verteidigung RA X3._____ Fr. 7'778.80 amtliche Verteidigung RA X4._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (sowie des obergerichtlichen Verfahrens), ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 13 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X3._____, wird mit Fr. 21'031.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 14 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, wird mit Fr. 7'778.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 21 -

E. 15 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, wurde bereits mit Fr. 4'219.20 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 16 Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, dem Privatkläger B._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'620.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

E. 17 Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, der Privatklägerin C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'560.85 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

E. 18 (Mitteilungen)

E. 19 (Rechtsmittel)

E. 20 (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerschaft im Auszug.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung Alkohol und Cannabis) angeordnet.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'800.-- amtliche Verteidigung RA Dr. X1._____ Fr. 14'013.-- Ergänzungsgutachten Prof. Dr. D._____ Fr. 2'200.-- Zusatzgutachten dipl. Psych. F._____

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 23 - die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des §. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw W. Dharshing

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 513 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
  3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
  5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
  6. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin - 3 - herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden.  Kleider (Asservat-Nr. A016'315'609)  1 Mobiltelefon (Asservat-Nr. A016'316'044)
  7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen.
  8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genug- tuung zu bezahlen.
  9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 1'100.– zuzüglich 5 % Zins ab
  10. Juli 2022 zu bezahlen.
  11. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Ge- nugtuung zu bezahlen.
  12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 24'796.64 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'219.20 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 1'200.00 Auslagen Obergericht (UB220166-O) Fr. 21'031.20 amtliche Verteidigung RA X3._____ Fr. 7'778.80 amtliche Verteidigung RA X4._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (sowie des obergerichtlichen Verfahrens), ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 4 -
  14. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X3._____, wird mit Fr. 21'031.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  15. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, wird mit Fr. 7'778.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  16. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, wurde bereits mit Fr. 4'219.20 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  17. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'620.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
  18. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'560.85 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
  19. (Mitteilungen)
  20. (Rechtsmittel)
  21. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 99; Urk. 103):
  22. Das Berufungsverfahren sei zu beschränken auf die Aufhebung der Disposi- tivziffern 3., 4. des vorinstanzlichen Urteils vom 27. November 2023.
  23. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird ebenfalls akzeptiert.
  24. Für A._____ sei eine (vollzugsbegleitende) ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB und keine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. - 5 -
  25. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Kosten der amtlichen Verteidi- gung zuzüglich Mehrwertsteuer) für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 79): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
  26. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 27. November 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 57; Prot. I S. 34 ff.). Der Beschuldigte meldete am 28. November 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 60). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 70/2) reichte der Beschul- digte am 17. März 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein und beantragte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom
  27. März 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ antragsgemäss als amtlicher Verteidiger entlassen und neu Rechtsan- walt Dr. X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 77). Die Staatsanwalt- schaft wie auch die Privatkläger verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 79 und Urk. 81). 1.3. Mit Eingabe vom 8. April 2024 beschränkte der Beschuldigte die ursprüng- lich vollumfängliche Berufung auf die Urteilsdispositiv-Ziffern 2 (Strafmass), 3 (An- ordnung einer stationären Massnahme) und 4 (Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme). Er beantragte, es sei auf eine Freiheits- strafe von 24 Monaten zu erkennen und eine ambulante Massnahme anzuordnen. - 6 - Weiter ersuchte er um Gewährung des vorzeitigen Antritts einer ambulanten Massnahme (Urk. 80). 1.4. Am 30. April 2024 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt einer voll- zugsbegleitenden ambulanten Massnahme gewährt und das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung ersucht, eine entsprechende Massnahme einzuleiten. Weiter wurde Prof. Dr. D._____ mit einem Ergänzungsgutachten beauftragt (Urk. 84). Prof. Dr. D._____ erstattete das Gutachten am 9. September 2024 (Urk. 93). Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung setzte den vorzeiti- gen ambulanten Massnahmenantritt am 12. November 2024 rückwirkend per 8. Ok- tober 2024 in Vollzug und beauftragte den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst, die ambulante Massnahme durchzuführen (Urk. 95). 1.5. Am 27. Februar 2025 wurde auf den 8. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 97). 1.6. Mit Eingabe vom 20. März 2025 beschränkte der Beschuldigte die Berufung weiter auf die Urteilsdispositiv-Ziffern 3 (Anordnung einer stationären Massnahme) und 4 (Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme) und beantragte, es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen (Urk. 99). Gleichzeitig reichte er den therapeutischen Erstbericht des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 über die in vorzeitigen Vollzug gesetzte ambulante Massnahme ein (Urk. 100). 1.7. Am 8. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Diese wurde gleich- zeitig mit der Berufungsverhandlung im Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen E._____ (Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 27. November 2023, Geschäfts-Nr.: SB240156) durchge- führt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X1._____ wie auch der Beschuldigte E._____ im Parallelverfahren in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). - 7 - 1.8. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzich- teten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 9). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde am 8. Mai 2025 gefällt (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 105) und den Parteien im Nach- gang schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 106).]
  28. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. Er ficht (nur noch) die Dispositivziffern 3 und 4 an (Urk. 99; Urk. 103). Unangefochten blieben respektive durch den Teilrückzug der Berufung nicht mehr beanstandet sind der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), das Strafmass (Dispositiv- ziffer 2), die Anordnung betreffend Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 5), die Herausgabe sichergestellter Gegenstände (Dispositivziffer 6), die Regelung der Zivilforderungen (Dispositivziffern 7 bis 10) sowie die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Dispositivziffern 11 bis 17). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. Prozessuales Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend. - 8 - III. Massnahme
  29. 1.1. Die Vorinstanz ordnet eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Sie verweist auf das Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 24. Januar 2023, wonach der Sachverständige eine ambulante Massnahme nicht ausschliesse, sofern der Beschuldigte zur Mitwirkung bereit sei (Urk. 80 S. 2). Im Gutachten vom 9. September 2024 bezeichne der Experte eine ambulante Massnahme nun für möglich und erfolgsversprechend. In der Zwischenzeit liege ein sehr erfreulicher therapeutischer Erstbericht vor. Die ambulante Massnahme sei damit "grundsätzlich vorzüglich angelaufen". Der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB gebiete, die laufende ambulante Mass- nahme fortzusetzen und auf eine nicht notwendige, invasive Massnahme nach Art. 59 StGB zu verzichten (Urk. 99). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus (Urk. 103), der Beschuldigte habe nun einen völlig anderen Umgang mit sich und der Welt gefunden und übernehme heute ein sehr hohes Mass an Verantwortung. Die Anordnung einer stationären Massnahme würde der Grundintention des gesamten Massnahmenrechts diametral zuwiderlaufen und wäre mit dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz schlicht nicht mehr zu vereinbar.
  30. 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder - 9 - Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Art. 63 Abs. 1 StGB regelt demgegenüber die Anordnung einer ambulanten Behandlung. Der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem von Art. 63 Abs. 1 StGB, was sich bereits daraus ergibt, dass die ambulante Behandlung "bloss" eine besondere Vollzugsform der stationären Massnahme darstellt (Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 7.2.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 325). Die ambulante Behandlung muss – wie bei einer stationären Massnahme – im Hinblick auf die Deliktsprävention Erfolg versprechen, wobei oberstes Ziel die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters ist (BGE 145 IV 359 E. 2.7 S. 361 f. mit Hinweis). 2.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c). Die Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dies bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite ins- besondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere - 10 - und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.; Urteil 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspricht eine therapeutische Massnahme Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9 mit Hinweis; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.; Urteil 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
  31. 3.1. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung ausführen, er habe lediglich zwei Schläge mit der flachen Hand gegen den Privatkläger aus- geführt, was einer einfachen Körperverletzung entspreche (Urk. 56 S. 15; Prot. I S. 33). Der im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz in diesem Sinne nicht geständige Beschuldigte lehnte eine Mitarbeit bei der Begutachtung ab, weshalb Prof. Dr. D._____ am 24. Januar 2023 vorerst ein Aktengutachten erstattete (Urk. 11/8). Nachdem sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren zur Mitwirkung an Explorationsgesprächen bereit erklärt hatte (Urk. 80), erstattete der Gutachter nach drei psychiatrischen Untersuchungen am 9. September 2024 ein zweites Gut- achten (Urk. 93). 3.2. Das Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 9. September 2024 hält einleitend fest, dieses ersetze das Gutachten vom 24. Januar 2023. Das klinische Zustands- bild des Beschuldigten setze sich in der psychiatrischen Untersuchung deutlich von der eher ungünstigen Einschätzung im aktenbasierten Gutachten aus dem Jahre 2023 ab, dies insbesondere in der Beurteilung des Schweregrades der Persönlich- keitsstörung. Es diagnostiziert beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeits- störung (ICD-10: F60.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und ADHS mit Aufmerksam- keitsstörungen (DSM-5: 314.00). Eine Substanzgebrauchsstörung betreffend - 11 - MDMA (Ecstasy) und Benzodiazepine könne hingegen nicht festgestellt werden. Nach einer testpsychologischen Untersuchung wurde der im Aktengutachten noch geäusserte Verdacht auf eine kognitive Störung verworfen. Insbesondere liege keine klinisch manifeste intellektuelle Minderbegabung vor. Der Schweregrad der dissozialen Persönlichkeitsstörung werde als geringer eingeordnet als im Aktengut- achten aus dem Jahre 2023. Die aus der Kombination der verschiedenen Störun- gen resultierenden psychosozialen Leistungseinbussen seien aber als schwerwie- gend einzuordnen (Urk. 93 S. 71 ff. und S. 92). Die Verteidigung stellt diese gut- achterlichen Diagnosen nicht in Abrede. 3.3. Der Gutachter geht von einer erhaltenen Schuldfähigkeit im Ereigniszeit- raum aus (Urk. 93 S. 81 ff. und S. 92 f.). 3.4. Hinsichtlich der Legalprognose gruppiere sich der Beschuldigte im aktuari- schen Prognoseinstrument VRAG-R (Violence Risk Appraisal Guide-Revised) in die Gruppe mit dem höchsten Rückfallrisiko (9 von 9). Es sei von einer überdurch- schnittlichen Ausprägung von Risikomerkmalen in jener Personengruppe auszu- gehen, in die der Beschuldigte zugeteilt worden sei. Bezüglich der individuell- klinischen Prognose sei das strukturierte klinische Prognoseinstrument HCR-20 (Historical-Clinical-Risk Management) eingesetzt worden. Das klinisch psychiatri- sche Zustandsbild des Beschuldigten weiche vor allem hinsichtlich der mittlerweile bestehenden Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation sowie mit Blick auf ein angepasstes Verhalten unter Haftbedingungen mit nur leichten Regelverstössen sowie Anzeichen für eine verbesserte Kontrolle der Impulsivität und Empathie-Fä- higkeit von der Einschätzung in der aktenbasierten Begutachtung ab. Insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit zahlreichen erfolglosen juristischen Sanktionen werde das Risiko für erneute Gewaltdelikte aber als hoch eingeschätzt. Die Gefahr weiterer Gewaltdelikte liege in der dissozialen Persönlichkeitsstörung begründet und könne durch die komorbid (das heisst, zusammen mit der dissozia- len Persönlichkeitsstörung gleichzeitig) bestehende ADHS und die Substanzge- brauchsstörungen akzentuiert werden (Urk. 93 S. 87 ff. und S. 93). Im Vergleich zum Aktengutachten positiv anzumerken sei, dass beim Beschuldigten mittlerweile nicht nur der Wunsch nach einem regelkonformen Leben und prosozialen Kontak- - 12 - ten, sondern auch nach Abstinenz von psychotropen Substanzen und einem geregelten Wohn- und Arbeitsumfeld bestehe. Der Beschuldigte weise eine Verän- derungsmotivation respektive Therapiebereitschaft auf und anerkenne den Unter- stützungsbedarf. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung imponiere im persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten weniger stark ausgeprägt als nach der Analyse der Akten, was sich günstig auf die Therapierbarkeit und die Legalprognose auswirke (Urk. 93 S. 89). 3.5. Zur Indikation einer Massnahme hält die Expertise fest, dass die psychi- schen Störungen des Beschuldigten (dissoziale Persönlichkeitsstörung, ADHS, Substanzgebrauchsstörungen für Alkohol und Cannabis) mit den Anlasstaten vom
  32. Juli 2022 in Zusammenhang gestanden hätten (Urk. 93 S. 93). Grundsätzlich könne das Risiko neuerlicher Straftaten mittels psychiatrisch-psychotherapeuti- scher Behandlung reduziert werden (Urk. 93 S. 94). Es werde aktuell davon ausgegangen, dass der Beschuldigte von einer psychotherapeutischen und bezüg- lich ADHS von einer medikamentösen Behandlung profitieren könne (Urk. 93 S. 94). Vor dem Hintergrund der festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung und der gescheiterten pädagogischen Beeinflussungsversuche in der Vorge- schichte werde der therapeutische Bedarf des Beschuldigten als vorwiegend psychiatrisch-psychotherapeutisch und weniger als sozialpädagogisch einge- schätzt. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sei deshalb wenig erfolgversprechend. In Frage komme die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Da der Beschuldigte in der psychiatrischen Unter- suchung seine Bereitschaft geäussert habe, eine ambulante Massnahme zu akzep- tieren, erscheine eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ebenfalls möglich und erfolgsversprechend. Deren Durchführung ausserhalb des Strafvollzugs sei momentan aufgrund der instabilen Wohn- und Arbeitsper- spektive nicht zielführend. Betreffend eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sei positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte in der psychiatrischen Untersuchung Unterstützungsbedarf für sich angemeldet habe. Zudem äussere er Abstinenzabsichten und den Wunsch, künftig einen prosozialen Lebensstil zu pflegen und Abstand zum kriminellen Milieu zu nehmen. Ausserdem sei deutlich geworden, dass der Beschuldigte sein deliktisches Handeln auch selbstkritisch - 13 - hinterfrage, was die deliktpräventive therapeutische Arbeit und Erreichbarkeit begünstige. Es bestehe Einigkeit, dass das gezeigte deliktische Verhalten nicht nur Konsequenzen für sich selbst gehabt habe, sondern auch für die Opfer. Die thera- peutische Massnahme sollte integrativ die Behandlung der dissozialen Persönlich- keitsstörung, der ADHS und der Substanzgebrauchsstörungen umfassen (Urk. 93 S. 90 f. und S. 95).
  33. 4.1. Das Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 9. September 2024 bildet eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine in- haltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Dieses legt offen, auf welche Grundlagen es sich stützt, beschreibt Art und Weise der erfolgten psychia- trischen Untersuchungen und enthält eine detaillierte Anamnese. Die Expertise er- klärt die Anwendung der Prognoseinstrumente VRAG-R und HCR-20 und enthält eine Befunderhebung, eine Beurteilung der Diagnosen, der Schuldfähigkeit, der Le- galprognose und der möglichen Massnahmen sowie die Beantwortung der Beweis- fragen. Die Expertise spricht sich somit zum psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten, zur Deliktskausalität der psychischen Störungen, zur Rückfallge- fahr, zur Therapierbarkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB, einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB aus. Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich und nachvollziehbar. Auch aus dem therapeuti- schen Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Diagnosen des Gutachtens von Prof. Dr. D._____ in Frage zu stellen. 4.2. Als Anlasstat wird nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB und Art. 61 StGB ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Eine Anlasstat liegt hier vor, nachdem der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt hat (E. I.2.1.). - 14 - 4.3. Betreffend die schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Anlasstat und die Legalprognose kann die Einschätzung von Prof. Dr. D._____ übernommen werden. Dessen Erläuterungen sind nachvoll- ziehbar und überzeugend. 4.4. Der Beschuldigte ist unzweifelhaft massnahmebedürftig. Dies bejaht auch der Psychiatrisch-Psychologische Dienst in seinem therapeutischen Erstbericht vom 27. Februar 2025 (Urk. 100 S. 10). Zur Massnahmefähigkeit unterstreicht der Gutachter, die dissoziale Persönlichkeitsstörung imponiere im persönlichen Kontakt weniger stark ausgeprägt als nach Analyse der Akten, was sich günstig auf die Therapierbarkeit und damit auch auf die Legalprognose auswirke (Urk. 93 S. 89). Das Risiko neuerlicher Straftaten könne mittels psychiatrisch-psychothera- peutischer Behandlung reduziert werden. Dabei sollte das Therapiekonzept die dissoziale Persönlichkeitsstörung, die ADHS und die Substanzgebrauchsstörun- gen für Alkohol und Cannabis adressieren (Urk. 93 S. 94). Der Gutachter legt dar, welche Therapien für die beim Beschuldigten vorliegenden Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung, ADHS und Substanzgebrauchsstörungen) in Frage kommen (Urk. 93 S. 91). Es sei deutlich geworden, dass der Beschuldigte mittler- weile sein deliktisches Handeln auch selbstkritisch hinterfrage, was die deliktprä- ventive therapeutische Arbeit und Erreichbarkeit begünstige (Urk. 93 S. 90). Insgesamt ist der Beschuldigte therapierbar respektive massnahmefähig. Dies zeigt sich auch im therapeutischen Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025. Der Beschuldigte habe im Verlauf der Abklärungen zunehmend detailliertere Angaben zu den Anlasstaten machen können. Eine Intro- spektionsfähigkeit erscheine aktuell hinreichend ausgeprägt. Therapie- und Verän- derungsmotivation seien formal gegeben. Der Beschuldigte habe sich dahingehend geäussert, hoch motiviert zu sein, an seinem Verhalten zu arbeiten. Der Therapeu- tin sei er grundsätzlich offen und gesprächsbereit gegenübergetreten (Urk. 100 S. 3 f. und S. 10). 4.5. Zur Therapiewilligkeit geht aus der Expertise hervor, beim Beschuldigten bestehe der Wunsch nach Abstinenz von psychotropen Substanzen und einem geregelten Wohn- und Arbeitsumfeld. Auch ohne therapeutische Begleitung unter - 15 - Haftbedingungen weise er eine Therapiebereitschaft auf und der Unterstützungs- bedarf werde anerkannt (Urk. 93 S. 89). Diesen Einschätzungen geben die jüngsten Entwicklungen Recht. Laut therapeuti- schem Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 habe der Beschuldigte mehrfach geäussert, dass er bereit sei, Auskunft zu geben, mitzumachen und an sich zu arbeiten. Er verspüre nach eigenen Angaben weiterhin schnell Wut und könne sich in verbalen Auseinandersetzungen nicht immer angemessen kontrollieren, was er mit der Unterstützung der Therapeutin verbessern wolle. Die formale Zuverlässigkeit sei durchgehend gegeben. Der therapeutische Erstbericht zeigt auf, wie der Beschuldigte in einer ersten Phase angab, sich nicht mehr detailliert an das Anlassdelikt zu erinnern. Nach einer gemeinsamen Reflexion über mögliche Vor- und Nachteile einer vertieften Ausein- andersetzung habe sich der Beschuldigte aber zunehmend darauf einlassen und die bestehende Problematik genauer betrachten können. Der Beschuldigte habe angegeben, dass die von ihm eingeräumten Gewalthandlungen gravierend gewesen seien und er diese zutiefst bereue. Im Verlauf der Abklärungen habe er zunehmend detailliertere Angaben machen können (Urk. 100 S. 3 f.). Auch das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung billigt dem Beschuldigten im Führungs- bericht vom 4. November 2024 eine gewisse Einsicht in das von ihm begangene Unrecht zu. Der Beschuldigte bereue seine Taten und es tue ihm leid, den Opfern so viel Leid angetan zu haben. Im Übrigen wird ihm ein gutes Vollzugsverhalten sowie durchwegs positive Rückmeldungen von der Gruppe und aus dem Arbeits- bereich attestiert (Urk. 94A). 4.6. Aus der Expertise ergibt sich, dass eine ambulante Massnahme möglich und erfolgsversprechend ist. Dies begründet Prof. Dr. D._____ unter anderem damit, dass der Beschuldigte eine Behandlungseinsicht aufweise, seine Taten selbstkri- tisch hinterfrage und die Therapie akzeptiere (Urk. 93 S. 90 und S. 94). Diese gut- achterlichen Schlussfolgerungen sind schlüssig, werden von keiner Partei kritisiert und sind zu übernehmen. Damit ist eine stationäre Massnahme mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht notwendig. Dieser Befund deckt sich auch mit dem aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnen Eindruck - 16 - (vgl. Urk. 102): Der Beschuldigte legte glaubhaft einen Sinneswandel dar und dass er über ein unterstützendes familiäres und kollegiales Umfeld sowie Aussicht auf eine Arbeitsstelle nach seiner Entlassung verfügt. Er zeigte sich ferner nicht nur einsichtig betreffend seinen Behandlungsbedarf, sondern auch motiviert, seine Pro- blemfelder konkret anzugehen. 4.7. Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung sowie ei- nen Angriff. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme respektive der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist angesichts des hohen Rückfallrisikos für Gewaltdelikte ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Ver- hältnismässigkeit der Anordnung einer ambulanten Massnahme ist demnach zu be- jahen. 4.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung Alkohol und Cannabis) gegeben. Der dem Beschuldigten am 30. April 2024 gewährte vorzeitige Massnahmenantritt wurde am 12. November 2024 rückwirkend per 8. Oktober 2024 in Vollzug gesetzt (Urk. 84 und Urk. 95). 4.9. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderer- seits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapie- erfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn - 17 - die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteile 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025 E. 6.3; 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Laut Gutachter ist die Durchführung der ambulanten Massnahme ausserhalb des Strafvollzugs momentan aufgrund der instabilen Wohn- und Arbeitsperspektive nicht zielführend (Urk. 93 S. 90). Der Beschuldigte brauche ein strukturiertes Behandlungssetting. Den Behandlungserfordernissen des Beschuldigten könne bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden (Urk. 93 S. 94 f.). Damit kann eine entsprechende ambulante Therapie auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden, was sich auch aus dem therapeutischen Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 er- gibt. Vorbehalte gegenüber einer Behandlung während des Vollzugs bringt der Gut- achter nicht an. Im Gegenteil schliesst der Gutachter die Durchführung einer am- bulanten Massnahme ausserhalb des Strafvollzugs momentan aus. Gestützt darauf und mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs ist die therapeuti- sche Behandlung vollzugsbegleitend anzuordnen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  34. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 11 bis 17).
  35. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Diese (geringe) Gebühr rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der Tat- sache, dass der Beschuldigte seine ursprünglich vollumfängliche Berufung weit- - 18 - gehend zurückgezogen hat und deshalb dem Gericht nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt, soweit er seine Berufung zurückgezogen hat. Im Übrigen strebte er mit seiner Berufung die Anordnung einer vollzugsbegleiten- den ambulanten Massnahme an und obsiegt diesbezüglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt, soweit sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat, und damit (mit Ausnahme der Massnahme) hauptsächlich. Ausgangsgemäss rechtfer- tigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten vorzubehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'800.– (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 104; Urk. 107). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 9'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  36. Vom teilweisen Rückzug der Berufung des Beschuldigten betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 5 bis 17 wird Vormerk genommen. - 19 -
  37. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
  38. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 513 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
  39. (…)
  40. (…)
  41. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erschei- nen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
  42. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen werden.  Kleider (Asservat-Nr. A016'315'609)  1 Mobiltelefon (Asservat-Nr. A016'316'044) - 20 -
  43. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen.
  44. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
  45. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 1'100.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen.
  46. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
  47. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 24'796.64 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'219.20 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 1'200.00 Auslagen Obergericht (UB220166-O) Fr. 21'031.20 amtliche Verteidigung RA X3._____ Fr. 7'778.80 amtliche Verteidigung RA X4._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  48. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (sowie des obergerichtlichen Verfahrens), ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  49. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X3._____, wird mit Fr. 21'031.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  50. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, wird mit Fr. 7'778.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 21 -
  51. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, wurde bereits mit Fr. 4'219.20 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  52. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, dem Privatkläger B._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'620.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
  53. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, der Privatklägerin C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'560.85 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
  54. (Mitteilungen)
  55. (Rechtsmittel)
  56. (Rechtsmittel)"
  57. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerschaft im Auszug.
  58. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 22 - Es wird erkannt:
  59. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung Alkohol und Cannabis) angeordnet.
  60. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  61. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'800.-- amtliche Verteidigung RA Dr. X1._____ Fr. 14'013.-- Ergänzungsgutachten Prof. Dr. D._____ Fr. 2'200.-- Zusatzgutachten dipl. Psych. F._____
  62. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
  63. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 23 - die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  64. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des §. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240138-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 8. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 27. November 2023 (DG230085)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Mai 2023 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71 S. 75 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 513 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

6. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin

- 3 - herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden.  Kleider (Asservat-Nr. A016'315'609)  1 Mobiltelefon (Asservat-Nr. A016'316'044)

7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genug- tuung zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 1'100.– zuzüglich 5 % Zins ab

3. Juli 2022 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Ge- nugtuung zu bezahlen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 24'796.64 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'219.20 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 1'200.00 Auslagen Obergericht (UB220166-O) Fr. 21'031.20 amtliche Verteidigung RA X3._____ Fr. 7'778.80 amtliche Verteidigung RA X4._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (sowie des obergerichtlichen Verfahrens), ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 -

13. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X3._____, wird mit Fr. 21'031.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, wird mit Fr. 7'778.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, wurde bereits mit Fr. 4'219.20 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'620.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

17. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'560.85 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittel)

20. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 99; Urk. 103):

1. Das Berufungsverfahren sei zu beschränken auf die Aufhebung der Disposi- tivziffern 3., 4. des vorinstanzlichen Urteils vom 27. November 2023.

2. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird ebenfalls akzeptiert.

3. Für A._____ sei eine (vollzugsbegleitende) ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB und keine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

- 5 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Kosten der amtlichen Verteidi- gung zuzüglich Mehrwertsteuer) für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 79): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 27. November 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 57; Prot. I S. 34 ff.). Der Beschuldigte meldete am 28. November 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 60). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 70/2) reichte der Beschul- digte am 17. März 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein und beantragte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom

25. März 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ antragsgemäss als amtlicher Verteidiger entlassen und neu Rechtsan- walt Dr. X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 77). Die Staatsanwalt- schaft wie auch die Privatkläger verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 79 und Urk. 81). 1.3. Mit Eingabe vom 8. April 2024 beschränkte der Beschuldigte die ursprüng- lich vollumfängliche Berufung auf die Urteilsdispositiv-Ziffern 2 (Strafmass), 3 (An- ordnung einer stationären Massnahme) und 4 (Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme). Er beantragte, es sei auf eine Freiheits- strafe von 24 Monaten zu erkennen und eine ambulante Massnahme anzuordnen.

- 6 - Weiter ersuchte er um Gewährung des vorzeitigen Antritts einer ambulanten Massnahme (Urk. 80). 1.4. Am 30. April 2024 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt einer voll- zugsbegleitenden ambulanten Massnahme gewährt und das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung ersucht, eine entsprechende Massnahme einzuleiten. Weiter wurde Prof. Dr. D._____ mit einem Ergänzungsgutachten beauftragt (Urk. 84). Prof. Dr. D._____ erstattete das Gutachten am 9. September 2024 (Urk. 93). Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung setzte den vorzeiti- gen ambulanten Massnahmenantritt am 12. November 2024 rückwirkend per 8. Ok- tober 2024 in Vollzug und beauftragte den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst, die ambulante Massnahme durchzuführen (Urk. 95). 1.5. Am 27. Februar 2025 wurde auf den 8. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 97). 1.6. Mit Eingabe vom 20. März 2025 beschränkte der Beschuldigte die Berufung weiter auf die Urteilsdispositiv-Ziffern 3 (Anordnung einer stationären Massnahme) und 4 (Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme) und beantragte, es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen (Urk. 99). Gleichzeitig reichte er den therapeutischen Erstbericht des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 über die in vorzeitigen Vollzug gesetzte ambulante Massnahme ein (Urk. 100). 1.7. Am 8. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Diese wurde gleich- zeitig mit der Berufungsverhandlung im Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen E._____ (Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 27. November 2023, Geschäfts-Nr.: SB240156) durchge- führt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X1._____ wie auch der Beschuldigte E._____ im Parallelverfahren in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6).

- 7 - 1.8. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzich- teten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 9). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde am 8. Mai 2025 gefällt (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 105) und den Parteien im Nach- gang schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 106).]

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. Er ficht (nur noch) die Dispositivziffern 3 und 4 an (Urk. 99; Urk. 103). Unangefochten blieben respektive durch den Teilrückzug der Berufung nicht mehr beanstandet sind der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), das Strafmass (Dispositiv- ziffer 2), die Anordnung betreffend Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 5), die Herausgabe sichergestellter Gegenstände (Dispositivziffer 6), die Regelung der Zivilforderungen (Dispositivziffern 7 bis 10) sowie die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Dispositivziffern 11 bis 17). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. Prozessuales Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend.

- 8 - III. Massnahme 1. 1.1. Die Vorinstanz ordnet eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Sie verweist auf das Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 24. Januar 2023, wonach der Sachverständige eine ambulante Massnahme nicht ausschliesse, sofern der Beschuldigte zur Mitwirkung bereit sei (Urk. 80 S. 2). Im Gutachten vom 9. September 2024 bezeichne der Experte eine ambulante Massnahme nun für möglich und erfolgsversprechend. In der Zwischenzeit liege ein sehr erfreulicher therapeutischer Erstbericht vor. Die ambulante Massnahme sei damit "grundsätzlich vorzüglich angelaufen". Der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB gebiete, die laufende ambulante Mass- nahme fortzusetzen und auf eine nicht notwendige, invasive Massnahme nach Art. 59 StGB zu verzichten (Urk. 99). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus (Urk. 103), der Beschuldigte habe nun einen völlig anderen Umgang mit sich und der Welt gefunden und übernehme heute ein sehr hohes Mass an Verantwortung. Die Anordnung einer stationären Massnahme würde der Grundintention des gesamten Massnahmenrechts diametral zuwiderlaufen und wäre mit dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz schlicht nicht mehr zu vereinbar. 2. 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder

- 9 - Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Art. 63 Abs. 1 StGB regelt demgegenüber die Anordnung einer ambulanten Behandlung. Der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem von Art. 63 Abs. 1 StGB, was sich bereits daraus ergibt, dass die ambulante Behandlung "bloss" eine besondere Vollzugsform der stationären Massnahme darstellt (Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 7.2.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 325). Die ambulante Behandlung muss – wie bei einer stationären Massnahme – im Hinblick auf die Deliktsprävention Erfolg versprechen, wobei oberstes Ziel die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters ist (BGE 145 IV 359 E. 2.7 S. 361 f. mit Hinweis). 2.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c). Die Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dies bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite ins- besondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere

- 10 - und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.; Urteil 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspricht eine therapeutische Massnahme Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9 mit Hinweis; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.; Urteil 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung ausführen, er habe lediglich zwei Schläge mit der flachen Hand gegen den Privatkläger aus- geführt, was einer einfachen Körperverletzung entspreche (Urk. 56 S. 15; Prot. I S. 33). Der im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz in diesem Sinne nicht geständige Beschuldigte lehnte eine Mitarbeit bei der Begutachtung ab, weshalb Prof. Dr. D._____ am 24. Januar 2023 vorerst ein Aktengutachten erstattete (Urk. 11/8). Nachdem sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren zur Mitwirkung an Explorationsgesprächen bereit erklärt hatte (Urk. 80), erstattete der Gutachter nach drei psychiatrischen Untersuchungen am 9. September 2024 ein zweites Gut- achten (Urk. 93). 3.2. Das Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 9. September 2024 hält einleitend fest, dieses ersetze das Gutachten vom 24. Januar 2023. Das klinische Zustands- bild des Beschuldigten setze sich in der psychiatrischen Untersuchung deutlich von der eher ungünstigen Einschätzung im aktenbasierten Gutachten aus dem Jahre 2023 ab, dies insbesondere in der Beurteilung des Schweregrades der Persönlich- keitsstörung. Es diagnostiziert beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeits- störung (ICD-10: F60.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und ADHS mit Aufmerksam- keitsstörungen (DSM-5: 314.00). Eine Substanzgebrauchsstörung betreffend

- 11 - MDMA (Ecstasy) und Benzodiazepine könne hingegen nicht festgestellt werden. Nach einer testpsychologischen Untersuchung wurde der im Aktengutachten noch geäusserte Verdacht auf eine kognitive Störung verworfen. Insbesondere liege keine klinisch manifeste intellektuelle Minderbegabung vor. Der Schweregrad der dissozialen Persönlichkeitsstörung werde als geringer eingeordnet als im Aktengut- achten aus dem Jahre 2023. Die aus der Kombination der verschiedenen Störun- gen resultierenden psychosozialen Leistungseinbussen seien aber als schwerwie- gend einzuordnen (Urk. 93 S. 71 ff. und S. 92). Die Verteidigung stellt diese gut- achterlichen Diagnosen nicht in Abrede. 3.3. Der Gutachter geht von einer erhaltenen Schuldfähigkeit im Ereigniszeit- raum aus (Urk. 93 S. 81 ff. und S. 92 f.). 3.4. Hinsichtlich der Legalprognose gruppiere sich der Beschuldigte im aktuari- schen Prognoseinstrument VRAG-R (Violence Risk Appraisal Guide-Revised) in die Gruppe mit dem höchsten Rückfallrisiko (9 von 9). Es sei von einer überdurch- schnittlichen Ausprägung von Risikomerkmalen in jener Personengruppe auszu- gehen, in die der Beschuldigte zugeteilt worden sei. Bezüglich der individuell- klinischen Prognose sei das strukturierte klinische Prognoseinstrument HCR-20 (Historical-Clinical-Risk Management) eingesetzt worden. Das klinisch psychiatri- sche Zustandsbild des Beschuldigten weiche vor allem hinsichtlich der mittlerweile bestehenden Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation sowie mit Blick auf ein angepasstes Verhalten unter Haftbedingungen mit nur leichten Regelverstössen sowie Anzeichen für eine verbesserte Kontrolle der Impulsivität und Empathie-Fä- higkeit von der Einschätzung in der aktenbasierten Begutachtung ab. Insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit zahlreichen erfolglosen juristischen Sanktionen werde das Risiko für erneute Gewaltdelikte aber als hoch eingeschätzt. Die Gefahr weiterer Gewaltdelikte liege in der dissozialen Persönlichkeitsstörung begründet und könne durch die komorbid (das heisst, zusammen mit der dissozia- len Persönlichkeitsstörung gleichzeitig) bestehende ADHS und die Substanzge- brauchsstörungen akzentuiert werden (Urk. 93 S. 87 ff. und S. 93). Im Vergleich zum Aktengutachten positiv anzumerken sei, dass beim Beschuldigten mittlerweile nicht nur der Wunsch nach einem regelkonformen Leben und prosozialen Kontak-

- 12 - ten, sondern auch nach Abstinenz von psychotropen Substanzen und einem geregelten Wohn- und Arbeitsumfeld bestehe. Der Beschuldigte weise eine Verän- derungsmotivation respektive Therapiebereitschaft auf und anerkenne den Unter- stützungsbedarf. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung imponiere im persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten weniger stark ausgeprägt als nach der Analyse der Akten, was sich günstig auf die Therapierbarkeit und die Legalprognose auswirke (Urk. 93 S. 89). 3.5. Zur Indikation einer Massnahme hält die Expertise fest, dass die psychi- schen Störungen des Beschuldigten (dissoziale Persönlichkeitsstörung, ADHS, Substanzgebrauchsstörungen für Alkohol und Cannabis) mit den Anlasstaten vom

3. Juli 2022 in Zusammenhang gestanden hätten (Urk. 93 S. 93). Grundsätzlich könne das Risiko neuerlicher Straftaten mittels psychiatrisch-psychotherapeuti- scher Behandlung reduziert werden (Urk. 93 S. 94). Es werde aktuell davon ausgegangen, dass der Beschuldigte von einer psychotherapeutischen und bezüg- lich ADHS von einer medikamentösen Behandlung profitieren könne (Urk. 93 S. 94). Vor dem Hintergrund der festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung und der gescheiterten pädagogischen Beeinflussungsversuche in der Vorge- schichte werde der therapeutische Bedarf des Beschuldigten als vorwiegend psychiatrisch-psychotherapeutisch und weniger als sozialpädagogisch einge- schätzt. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sei deshalb wenig erfolgversprechend. In Frage komme die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Da der Beschuldigte in der psychiatrischen Unter- suchung seine Bereitschaft geäussert habe, eine ambulante Massnahme zu akzep- tieren, erscheine eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ebenfalls möglich und erfolgsversprechend. Deren Durchführung ausserhalb des Strafvollzugs sei momentan aufgrund der instabilen Wohn- und Arbeitsper- spektive nicht zielführend. Betreffend eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sei positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte in der psychiatrischen Untersuchung Unterstützungsbedarf für sich angemeldet habe. Zudem äussere er Abstinenzabsichten und den Wunsch, künftig einen prosozialen Lebensstil zu pflegen und Abstand zum kriminellen Milieu zu nehmen. Ausserdem sei deutlich geworden, dass der Beschuldigte sein deliktisches Handeln auch selbstkritisch

- 13 - hinterfrage, was die deliktpräventive therapeutische Arbeit und Erreichbarkeit begünstige. Es bestehe Einigkeit, dass das gezeigte deliktische Verhalten nicht nur Konsequenzen für sich selbst gehabt habe, sondern auch für die Opfer. Die thera- peutische Massnahme sollte integrativ die Behandlung der dissozialen Persönlich- keitsstörung, der ADHS und der Substanzgebrauchsstörungen umfassen (Urk. 93 S. 90 f. und S. 95). 4. 4.1. Das Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 9. September 2024 bildet eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine in- haltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Dieses legt offen, auf welche Grundlagen es sich stützt, beschreibt Art und Weise der erfolgten psychia- trischen Untersuchungen und enthält eine detaillierte Anamnese. Die Expertise er- klärt die Anwendung der Prognoseinstrumente VRAG-R und HCR-20 und enthält eine Befunderhebung, eine Beurteilung der Diagnosen, der Schuldfähigkeit, der Le- galprognose und der möglichen Massnahmen sowie die Beantwortung der Beweis- fragen. Die Expertise spricht sich somit zum psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten, zur Deliktskausalität der psychischen Störungen, zur Rückfallge- fahr, zur Therapierbarkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB, einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB aus. Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich und nachvollziehbar. Auch aus dem therapeuti- schen Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Diagnosen des Gutachtens von Prof. Dr. D._____ in Frage zu stellen. 4.2. Als Anlasstat wird nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB und Art. 61 StGB ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Eine Anlasstat liegt hier vor, nachdem der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt hat (E. I.2.1.).

- 14 - 4.3. Betreffend die schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Anlasstat und die Legalprognose kann die Einschätzung von Prof. Dr. D._____ übernommen werden. Dessen Erläuterungen sind nachvoll- ziehbar und überzeugend. 4.4. Der Beschuldigte ist unzweifelhaft massnahmebedürftig. Dies bejaht auch der Psychiatrisch-Psychologische Dienst in seinem therapeutischen Erstbericht vom 27. Februar 2025 (Urk. 100 S. 10). Zur Massnahmefähigkeit unterstreicht der Gutachter, die dissoziale Persönlichkeitsstörung imponiere im persönlichen Kontakt weniger stark ausgeprägt als nach Analyse der Akten, was sich günstig auf die Therapierbarkeit und damit auch auf die Legalprognose auswirke (Urk. 93 S. 89). Das Risiko neuerlicher Straftaten könne mittels psychiatrisch-psychothera- peutischer Behandlung reduziert werden. Dabei sollte das Therapiekonzept die dissoziale Persönlichkeitsstörung, die ADHS und die Substanzgebrauchsstörun- gen für Alkohol und Cannabis adressieren (Urk. 93 S. 94). Der Gutachter legt dar, welche Therapien für die beim Beschuldigten vorliegenden Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung, ADHS und Substanzgebrauchsstörungen) in Frage kommen (Urk. 93 S. 91). Es sei deutlich geworden, dass der Beschuldigte mittler- weile sein deliktisches Handeln auch selbstkritisch hinterfrage, was die deliktprä- ventive therapeutische Arbeit und Erreichbarkeit begünstige (Urk. 93 S. 90). Insgesamt ist der Beschuldigte therapierbar respektive massnahmefähig. Dies zeigt sich auch im therapeutischen Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025. Der Beschuldigte habe im Verlauf der Abklärungen zunehmend detailliertere Angaben zu den Anlasstaten machen können. Eine Intro- spektionsfähigkeit erscheine aktuell hinreichend ausgeprägt. Therapie- und Verän- derungsmotivation seien formal gegeben. Der Beschuldigte habe sich dahingehend geäussert, hoch motiviert zu sein, an seinem Verhalten zu arbeiten. Der Therapeu- tin sei er grundsätzlich offen und gesprächsbereit gegenübergetreten (Urk. 100 S. 3 f. und S. 10). 4.5. Zur Therapiewilligkeit geht aus der Expertise hervor, beim Beschuldigten bestehe der Wunsch nach Abstinenz von psychotropen Substanzen und einem geregelten Wohn- und Arbeitsumfeld. Auch ohne therapeutische Begleitung unter

- 15 - Haftbedingungen weise er eine Therapiebereitschaft auf und der Unterstützungs- bedarf werde anerkannt (Urk. 93 S. 89). Diesen Einschätzungen geben die jüngsten Entwicklungen Recht. Laut therapeuti- schem Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 habe der Beschuldigte mehrfach geäussert, dass er bereit sei, Auskunft zu geben, mitzumachen und an sich zu arbeiten. Er verspüre nach eigenen Angaben weiterhin schnell Wut und könne sich in verbalen Auseinandersetzungen nicht immer angemessen kontrollieren, was er mit der Unterstützung der Therapeutin verbessern wolle. Die formale Zuverlässigkeit sei durchgehend gegeben. Der therapeutische Erstbericht zeigt auf, wie der Beschuldigte in einer ersten Phase angab, sich nicht mehr detailliert an das Anlassdelikt zu erinnern. Nach einer gemeinsamen Reflexion über mögliche Vor- und Nachteile einer vertieften Ausein- andersetzung habe sich der Beschuldigte aber zunehmend darauf einlassen und die bestehende Problematik genauer betrachten können. Der Beschuldigte habe angegeben, dass die von ihm eingeräumten Gewalthandlungen gravierend gewesen seien und er diese zutiefst bereue. Im Verlauf der Abklärungen habe er zunehmend detailliertere Angaben machen können (Urk. 100 S. 3 f.). Auch das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung billigt dem Beschuldigten im Führungs- bericht vom 4. November 2024 eine gewisse Einsicht in das von ihm begangene Unrecht zu. Der Beschuldigte bereue seine Taten und es tue ihm leid, den Opfern so viel Leid angetan zu haben. Im Übrigen wird ihm ein gutes Vollzugsverhalten sowie durchwegs positive Rückmeldungen von der Gruppe und aus dem Arbeits- bereich attestiert (Urk. 94A). 4.6. Aus der Expertise ergibt sich, dass eine ambulante Massnahme möglich und erfolgsversprechend ist. Dies begründet Prof. Dr. D._____ unter anderem damit, dass der Beschuldigte eine Behandlungseinsicht aufweise, seine Taten selbstkri- tisch hinterfrage und die Therapie akzeptiere (Urk. 93 S. 90 und S. 94). Diese gut- achterlichen Schlussfolgerungen sind schlüssig, werden von keiner Partei kritisiert und sind zu übernehmen. Damit ist eine stationäre Massnahme mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht notwendig. Dieser Befund deckt sich auch mit dem aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnen Eindruck

- 16 - (vgl. Urk. 102): Der Beschuldigte legte glaubhaft einen Sinneswandel dar und dass er über ein unterstützendes familiäres und kollegiales Umfeld sowie Aussicht auf eine Arbeitsstelle nach seiner Entlassung verfügt. Er zeigte sich ferner nicht nur einsichtig betreffend seinen Behandlungsbedarf, sondern auch motiviert, seine Pro- blemfelder konkret anzugehen. 4.7. Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung sowie ei- nen Angriff. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme respektive der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist angesichts des hohen Rückfallrisikos für Gewaltdelikte ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Ver- hältnismässigkeit der Anordnung einer ambulanten Massnahme ist demnach zu be- jahen. 4.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung Alkohol und Cannabis) gegeben. Der dem Beschuldigten am 30. April 2024 gewährte vorzeitige Massnahmenantritt wurde am 12. November 2024 rückwirkend per 8. Oktober 2024 in Vollzug gesetzt (Urk. 84 und Urk. 95). 4.9. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderer- seits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapie- erfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn

- 17 - die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteile 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025 E. 6.3; 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Laut Gutachter ist die Durchführung der ambulanten Massnahme ausserhalb des Strafvollzugs momentan aufgrund der instabilen Wohn- und Arbeitsperspektive nicht zielführend (Urk. 93 S. 90). Der Beschuldigte brauche ein strukturiertes Behandlungssetting. Den Behandlungserfordernissen des Beschuldigten könne bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden (Urk. 93 S. 94 f.). Damit kann eine entsprechende ambulante Therapie auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden, was sich auch aus dem therapeutischen Erstbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 27. Februar 2025 er- gibt. Vorbehalte gegenüber einer Behandlung während des Vollzugs bringt der Gut- achter nicht an. Im Gegenteil schliesst der Gutachter die Durchführung einer am- bulanten Massnahme ausserhalb des Strafvollzugs momentan aus. Gestützt darauf und mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs ist die therapeuti- sche Behandlung vollzugsbegleitend anzuordnen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 11 bis 17).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Diese (geringe) Gebühr rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der Tat- sache, dass der Beschuldigte seine ursprünglich vollumfängliche Berufung weit-

- 18 - gehend zurückgezogen hat und deshalb dem Gericht nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt, soweit er seine Berufung zurückgezogen hat. Im Übrigen strebte er mit seiner Berufung die Anordnung einer vollzugsbegleiten- den ambulanten Massnahme an und obsiegt diesbezüglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt, soweit sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat, und damit (mit Ausnahme der Massnahme) hauptsächlich. Ausgangsgemäss rechtfer- tigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten vorzubehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'800.– (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 104; Urk. 107). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 9'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Rückzug der Berufung des Beschuldigten betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 5 bis 17 wird Vormerk genommen.

- 19 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 513 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. (…)

4. (…)

5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erschei- nen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

6. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen werden.  Kleider (Asservat-Nr. A016'315'609)  1 Mobiltelefon (Asservat-Nr. A016'316'044)

- 20 -

7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 1'100.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 24'796.64 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'219.20 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 1'200.00 Auslagen Obergericht (UB220166-O) Fr. 21'031.20 amtliche Verteidigung RA X3._____ Fr. 7'778.80 amtliche Verteidigung RA X4._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (sowie des obergerichtlichen Verfahrens), ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X3._____, wird mit Fr. 21'031.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, wird mit Fr. 7'778.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 21 -

15. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, wurde bereits mit Fr. 4'219.20 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, dem Privatkläger B._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'620.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

17. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflich- tet, der Privatklägerin C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'560.85 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittel)

20. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerschaft im Auszug.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung Alkohol und Cannabis) angeordnet.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'800.-- amtliche Verteidigung RA Dr. X1._____ Fr. 14'013.-- Ergänzungsgutachten Prof. Dr. D._____ Fr. 2'200.-- Zusatzgutachten dipl. Psych. F._____

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 23 - die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des §. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw W. Dharshing