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SB240131

Mehrfache Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-02-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich-

- 13 - tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom

21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden lediglich die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffer 1, 3, 4, 6 (teilweise) und 7 noch Gegenstand des Berufungsverfah- rens (s. vorstehend Ziff. II./2.2). 2.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift unter Ziffer 1 zusammenge- fasst vorgeworfen, er sei am 23. Oktober 2022, ca. 20:45 Uhr, an der Wohnungs- tür des Privatklägers 2 an der E._____-strasse 2 in F._____ erschienen. Als sich die Privatklägerin 1, welche sich zu jenem Zeitpunkt zu Besuch beim Privatklä- ger 2 aufgehalten habe, an die Wohnungstür begeben habe, habe der Beschul- digte ihr gegenüber sinngemäss geäussert, dass es noch nicht vorbei sei, dass er es ihr und dem Privatkläger 2 zeigen werde, dass sie schon sehen werde, was passiere, wenn er die Fussfesseln nicht mehr habe und dass sie noch lange in Angst leben werde. Mit diesen Äusserungen habe der Beschuldigte die Privatklä- gerin 1 in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, dass er ihr etwas an- tun könnte, zumal er ihr gegenüber bereits früher tätlich geworden sei, was er mit seinen Äusserungen denn auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe.

- 14 - Im Rahmen dieser Äusserungen habe er der Privatklägerin 1 zudem bewusst und gewollt ins Gesicht gespuckt (Urk. 23 Rz 1). 2.3. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3 vorge- worfen, am 14. November 2022 nach einer verbalen Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Schulhauses in G._____, die Privatklägerin 1 mit seinem Fahrzeug verfolgt zu haben. Er habe in der Absicht, die Privatklägerin 1 zur Rede zu stellen, den von der Privatklägerin 1 gelenkten Personenwagen auf der Strecke G._____ nach H._____, im Bereich einer Verkehrsinsel, überholt, sei vor sie hingefahren und habe die Fahrbahn derart blockiert, dass sich die Privatklägerin 1 gegen ihren Willen gezwungen gesehen habe, anzuhalten, was der Beschuldigte gewusst und mit seinem Fahrmanöver bezweckt habe. Weiter wird dem Beschuldigten vorge- worfen, danach aus seinem Auto ausgestiegen zu sein, sich zur in ihrem Auto sit- zenden Privatklägerin 1 begeben und ihr gegenüber geäussert zu haben, dass er ihr Verhalten nicht akzeptiere und sie umbringen werde. Zudem habe er gesagt, dass sie Glück habe, dass er die Fussfessel noch trage, ansonsten es ganz schlimm werde. Durch diese Äusserungen habe der Beschuldigte die Privatkläge- rin 1 in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, dass er ihr etwas antun würde, namentlich sie schlagen oder töten könnte, was er mit seinen Äusserun- gen denn auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 Rz 3). 2.4. Unter Anklageziffer 4 wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, sich am

9. Dezember 2022, ca. 11:30 Uhr, in seinem Auto vor dem Arbeitsort der Privat- klägerin 1 (Restaurant I._____, […], J._____-strasse 3, K._____) aufgehalten und gegenüber der Privatklägerin 1 geäussert zu haben, dass er sie umbringen werde, da sie L._____ aus der Schule genommen habe. Dadurch habe er sie in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, dass er ihr etwas antun könnte, namentlich sie töten könnte, was er mit seinen Äusserungen auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 Rz 4). 2.5. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Anklageziffer 6 zur Last gelegt, trotz Kenntnis des im Rahmen von Gewaltschutz- und Ersatz- massnahmen angeordneten Kontakt- und Rayonverbots bewusst und gewollt

- 15 - zahlreiche Male, konkret – soweit noch Gegenstand dieses Berufungsverfahrens (s. vorstehend Ziff. II./2.2) – am 24. Dezember 2022 und am 29. Dezember 2022 dagegen verstossen zu haben (Urk. 23 Rz 6). 2.6. Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Anklagezif- fer 7 zusammengefasst vorgeworfen, am 3. März 2023, ca. 10:30 Uhr, am Ar- beitsort des Privatklägers 2 an der E._____-strasse 2 in F._____ erschienen zu sein und diesen gefragt zu haben, ob er mit ihm reden könne. Der Privatkläger 2 habe sich mit dem Beschuldigten in den hinteren Teil seines Geschäfts begeben, wo der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er Bekannte von der Privatklägerin 1 kenne. Des Weiteren habe der Beschuldigte dem Privatkläger 2 einen USB-Stick mit der Aufforderung übergeben, diesen der Privatklägerin 1 zu übergeben, was der Privatkläger 2 dem Beschuldigten zugesichert habe. Dabei habe der Beschul- digte geäussert, dass auf dem USB-Stick ein "Franzose" sowie Fotos seien. Die- ser "Franzose" sei ein Ex-Freund der Privatklägerin 1. Er (der Privatkläger 2) solle die Privatklägerin 1 fragen, was er (der Beschuldigte) mit dem "Franzosen" ge- macht habe und dass er, der Privatkläger 2, der Nächste sei und ihm das Gleiche passieren würde. Daraufhin habe der Privatkläger 2 die Privatklägerin 1 angeru- fen und sie gefragt, wer dieser "Franzose" sei bzw. was es damit auf sich habe, woraufhin ihm die Privatklägerin 1 mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte diesen "Franzosen" geschlagen habe. Da der Beschuldigte ihm angedroht habe, dass ihm dasselbe passieren würde, habe er den Privatkläger 2 in grosse Angst ver- setzt und befürchten lassen, dass er ihm etwas antun, namentlich ihn schlagen könnte, was der Beschuldigte mit seinen Äusserungen denn auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 Rz 7). 2.7. Der Beschuldigte bestreitet die vorstehend wiedergegebenen Anklagevor- würfe hinsichtlich der Drohungen und der Nötigung sowie des Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen betreffend den Vorfall vom 24. Dezember 2022 und

29. Dezember 2022 (s. vorne, Ziff. II./2.2 f.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.

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3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wiederge- geben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 132 Ziff. II.). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom

23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti-

- 17 - gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.6. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom

24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).

- 18 - 3.7. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen). 3.8. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft

- 19 - hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend ge- werteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelasse- nen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1301/2020 vom

12. Januar 2021 E. 1.2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).

4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1 (Drohung, Tätlichkeiten) 4.1.1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 insofern erstellt ist, als der Beschuldigte am Abend des

23. Oktobers 2022 unbestrittenermassen an der Wohnungstür des Privatklägers 2 an der E._____-strasse 2 in F._____ erschien und es in der Folge zu einer verba- len Auseinandersetzung kam (Urk. 3/1 F/A 8; Urk. 4/1 F/A 9; Urk. 5/1 S. 3 f. und S. 18; Prot. I S. 24 f., 40 ff. und 78 ff.). Der Beschuldigte räumte zudem ein, der Privatklägerin 1 im Laufe dieser Auseinandersetzung ins Gesicht gespuckt zu ha- ben (Urk. 3/1 F/A 8; Urk. 5/1 S. 18; Prot. I S. 77 ff.), was durch die Aussagen der Privatkläger bestätigt wird (Urk. 4/1 F/A 9; Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 6/1 F/A 19; Prot. I S. 24 f. und 40). 4.1.2. Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass sich die von der Privatklä- gerin 1 mehrfach erwähnte Aufnahme, welche der gemeinsame Sohn von der Auseinandersetzung der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten erstellt haben soll (vgl. Urk. 4/1 F/A 17; Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 40), nicht in den Akten befindet. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass von einer Unver- wertbarkeit dieser geheimen Aufnahme ausgegangen werden müsse, da der Be- schuldigte weder Kenntnis davon gehabt noch darin eingewilligt habe. Die Frage der Verwertbarkeit sei in erster Linie deshalb relevant, weil dem Beschuldigten

- 20 - anlässlich seiner ersten Einvernahme Ausschnitte aus diesem Telefongespräch vorgespielt bzw. vorgehalten worden seien und der Beschuldigte in der Folge Aussagen dazu getätigt habe. Auch stütze sich die Anklage teilweise auf die In- halte dieser Aufnahme (Urk. 148 Rz 17 f.). Die Argumentation der Verteidigung übersieht jedoch, dass es sich bei der fraglichen, dem Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme vorgespielten Aufnahme tatsächlich um ein Telefonge- spräch gehandelt haben soll, welches er selbst mit der Privatklägerin 1 geführt ha- ben soll und in welchem er ihr gedroht haben soll (Urk. 3/1 F/A 9 ff.). Dieser mut- massliche Vorfall fand indessen keinen Eingang in die Anklageschrift und wird dem Beschuldigen folglich auch nicht zum Vorwurf gemacht (Urk. 23 S. 2). Die vorstehend erwähnte Aufnahme, die gemäss den Angaben der Privatklägerin 1 von ihrem gemeinsamen Sohn während der verbalen Auseinandersetzung vom

23. Oktober 2022 erstellt wurde (Urk. 4/1 F/A 17), wurde dem Beschuldigten dem- gegenüber nie vorgehalten. Da sich die Aufnahme, wie erwähnt, zudem nicht in den Untersuchungsakten befindet, stellt sich weder die Frage nach deren Ver- wertbarkeit noch können daraus Schlüsse gezogen werden, welche die Verwert- barkeit der Aussagen des Beschuldigten beeinträchtigen. 4.1.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen der Privatkläge- rin 1 hinsichtlich des unter Anklageziffer 1 eingeklagten Vorfalls glaubhaft seien. Sie betonte insbesondere die Konstanz der wesentlichen Aussageinhalte über verschiedene Einvernahmen hinweg. Die Unterschiede in den Formulierungen wertete sie als natürliche Abweichungen in Randbereichen, die sich mit dem zeitli- chen Abstand der Befragungen, deren Rahmenbedingungen und der emotional aufgeladenen Situation erklären liessen. Zudem stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach dieser eingeräumt hatte, gegenüber der Privatklägerin 1 geäussert zu haben, sie werde sehen, was geschehe, wenn er keine Fussfesseln mehr trage. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Gesamtwür- digung zum Ergebnis, dass der Sachverhalt wie eingeklagt erstellt sei (Urk. 132 Ziff. II./2.4). 4.1.4. Die Kritik der Verteidigung an der vorinstanzlichen Aussagewürdigung, wo- nach sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 – soweit sie sich auf die unbestrit-

- 21 - tene Auseinandersetzung und deren Gesamtsituation beziehen – mehrere Wahr- heitssignale finden lassen, es jedoch unzulässig sei, davon tel quel auf den Wahr- heitsgehalt der Drohung zu schliessen (Urk. 148 Rz. 11), ist zunächst nachvoll- ziehbar. Wie erwähnt, ist die tatsächlich stattgefundene Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 durch mehrere Aussagen und insbesondere auch durch das Zugeständnis des Beschuldigten belegt. Fraglich ist jedoch, ob im Rahmen dieses Geschehens auch die von der Privatklägerin 1 be- hauptete konkrete drohende Äusserung des Beschuldigten gefallen ist. In diesem Punkt liegt eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, zumal sich der Tatvorwurf diesbezüglich im Wesentlichen allein auf die Aussagen der Privat- klägerin 1 stützt, während weitere objektive Beweismittel fehlen und der Beschul- digte den Vorwurf bestreitet. So ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 2, welcher am 23. Oktober 2022 zwar ebenfalls zugegen war, al- lerdings zur dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung keine sachdienlichen Aussagen machen konnte, da er gemäss eigenen Aussagen nicht mitbekommen habe, worüber die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte an der Haustür gespro- chen bzw. gestritten hätten (vgl. Prot. I S. 24 f.). Zudem hat der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme noch geltend gemacht, am Abend des 23. Oktober 2022 von der Zeugin M._____ begleitet worden zu sein (Urk. 3/1 F/A 8), was die Zeugin selbst in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. April 2023 aber nicht bestätigen konnte (vgl. Urk. 6/3 F/A 11 f.). Die diesbezügliche Behaup- tung des Beschuldigten ist damit nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist der Inhalt der von der Privatklägerin 1 behaupteten Drohung sowie deren tatsächliche Äusserung eingehend zu prüfen. 4.1.5. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei schilderte die Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er ihr schon zeigen werde, was er noch mit ihr machen würde, wenn sie weiterhin mit diesem Herrn N._____ (dem Privat- kläger 2) in einer Beziehung sei (Urk. 4/1 F/A 9). Auf Nachfrage, ob sie die Dro- hung etwas detaillierter schildern könne, erklärte sie, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er ihr nachher schon zeigen würde, was er mache. Dabei erwähnte sie die Fussfessel des Beschuldigten und führte an, dass dieser wisse, dass er

- 22 - "es" nicht sofort machen könne, weil er diese trage. Es dürfe keine Zeugen ge- ben, wenn etwas passiere (Urk. 4/1 F/A 20). Zum Ablauf des Vorfalls führte sie aus, es habe an der Tür geklingelt, worauf der Privatkläger 2 nachschauen ge- gangen sei. Er sei zurückgekommen und habe ihr gesagt, dass ihr Ex vor der Tür stehe. Sie sei daraufhin selbst zur Tür, wo der Beschuldigte ihr unvermittelt ins Gesicht gespuckt habe. Anschliessend habe er die vorstehend aufgeführte Äus- serung gemacht und sei laut geworden, weshalb der Privatkläger 2 dazugekom- men sei. Als dieser an der Tür erschienen sei, habe der Beschuldigte auch ihm ins Gesicht gespuckt (Urk. 4/1 F/A 9). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. Februar 2023 führte sie zunächst wiederum zum Ablauf aus, dass der Pri- vatkläger 2 zur Tür gegangen sei, als es geklingelt habe. Er habe ihr dann gesagt, dass es der Beschuldigte sei und sie zur Tür solle, was sie getan habe. Der Be- schuldigte habe ihr dann ins Gesicht gespuckt. Dann sei die Schwester des Pri- vatklägers 2 aufgetaucht und habe gefragt, was los sei. Weiter sei auch der Pri- vatkläger 2 zur Tür gekommen und der Beschuldigte habe auch ihn angespuckt. Der Beschuldigte habe zudem gesagt, es sei noch nicht vorbei, er werde es ihr und dem Privatkläger 2 zeigen. Sie konkretisierte daraufhin die Äusserung noch- mals dahingehend, dass der Beschuldigte gesagt habe, wenn das mit den Fuss- fesseln vorbei sei, werde er ihr zeigen, was dann passiere (Urk. 5/1 S. 4). Anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, der Privatkläger 2 habe die Tür aufgemacht, als es geklingelt habe, und ihr gesagt, dass der Be- schuldigte sie an der Tür verlange. Der Beschuldigte habe ihr ins Gesicht ge- spuckt, woraufhin der Streit angefangen habe. Die Schwester des Privatklägers 2 sei dazugestossen, danach auch der Privatkläger 2. Der Beschuldigte habe auch ihm ins Gesicht gespuckt und ihm gesagt, er solle rauskommen. Er habe sie und den Privatkläger 2 zudem bedroht. So habe er gesagt, sie würde noch Jahre dafür büssen und sobald er seine Fussfesseln nicht mehr tragen werde, werde er es ihr zeigen (Prot. I S. 40 f.). 4.1.6. Nach eingehender Würdigung dieser Aussagen ist zunächst festzustellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 zum Kernvorwurf weitgehend sach- lich bleiben und nur geringe emotionale Einfärbungen aufweisen. Insbesondere

- 23 - enthalten ihre Aussagen keine Anhaltspunkte für eine gezielte Dramatisierung oder ein allgemeines "Schlechtmachen" des Beschuldigten. Es finden sich auch keine übertriebenen oder offensichtlich manipulativen Elemente, welche darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten in ein besonders negatives Licht zu rücken versucht. Zudem wirken die von ihr konkret wiederge- gebenen Äusserungen des Beschuldigten in sich stimmig und fügen sich plausibel in den Gesamtzusammenhang der Situation ein. Inhaltlich stehen sie im Einklang mit dem bekannten Konflikthintergrund zwischen den Parteien sowie mit dem von beiden Seiten eingeräumten Ablauf des Abends vom 23. Oktober 2022. Was den zeitlichen Ablauf betrifft, bestehen gewisse Unstimmigkeiten hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger 2 im Moment der behaupteten Drohung bereits anwe- send war oder erst im Verlauf der Auseinandersetzung hinzukam. Während die Privatklägerin 1 teils schilderte, dass er wegen der lauten Auseinandersetzung ebenfalls zur Tür kam, geht aus einer anderen Aussage nicht klar hervor, ob er nicht bereits zuvor vor Ort war. Diese Abweichung lässt sich jedoch vor dem Hin- tergrund der dynamischen und emotional aufgeladenen Situation erklären und ist letztlich vernachlässigbar, zumal der Privatkläger 2 selbst angab, den Streit nicht mitbekommen zu haben, was auch durch den Beschuldigten bestätigt wurde (Prot. I S. 81). Weiter ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 die von ihr be- hauptete drohende Äusserung des Beschuldigten zwar nicht in jeder Einver- nahme wortwörtlich gleich wiedergeben konnte. Die Formulierungen variierten in einzelnen Details leicht – etwa im Hinblick auf den genauen Wortlaut der ange- drohten Handlung. Gemeinsam ist allen Varianten jedoch der Kerngehalt: Der Be- schuldigte stellte eine Folge in Aussicht, welche an das Ende seiner Fussfessel geknüpft war. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte selbst zwar bestreitet, die ihm vorgeworfene Drohung in der konkret in der Anklage abgefassten Form geäussert zu haben – namentlich, dass er gesagt habe, die Privatklägerin 1 werde lange in Angst leben, oder dass es noch nicht vorbei sei. Gleichzeitig räumte er jedoch ein, geäussert zu haben, die Privatkläge- rin 1 werde sehen, was in Zukunft kommen werde (Prot. I S. 78). Zudem bestä- tigte er auf die entsprechende Frage ausdrücklich, gegenüber der Privatklägerin 1 erwähnt zu haben, dass sie sehen werde, was passieren würde, wenn er die

- 24 - Fussfesseln nicht mehr tragen werde (Prot. I S. 79). Damit hat er eine in ihrer Be- drohungswirkung vergleichbare Erklärung zugestanden. Der Beschuldigte erklärte sich zwar dahingehend, damit lediglich angedeutet zu haben, allenfalls die KESB einzuschalten und gewisse Dinge offenlegen zu wollen (Prot. I S. 79 f.). Diese nachträgliche Relativierung überzeugt indes überhaupt nicht und erscheint viel- mehr als weitere Schutzbehauptung. Die vom Beschuldigten eingeräumte Äusse- rung, die Privatklägerin 1 werde sehen, was passieren würde, wenn er die Fuss- fesseln nicht mehr tragen werde, ist vielmehr im Kontext der im Tatzeitpunkt auf- geheizten Situation zu betrachten: So gab der Beschuldigte selbst an, zu diesem Zeitpunkt "auf 1'000 gewesen zu sein" (Prot. I S. 79). Er vermutete, dass die Pri- vatklägerin 1 in einer Beziehung mit dem Privatkläger 2 steht (vgl. dazu die Aus- sage der Privatklägerin 1 in Urk. 4/1 F/A 9). Zudem bestand zu jenem Zeitpunkt ein insofern angespanntes Verhältnis zwischen den Parteien, als sie sich uneinig waren hinsichtlich des Kontakts des Beschuldigten zum gemeinsamen Sohn L._____. 4.1.7. Somit steht gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten fest, dass dieser der Privatklägerin 1 am Abend des 23. Oktober 2022 zunächst ins Gesicht spuckte und im weiteren Verlauf der verbalen Auseinandersetzung min- destens eine objektiv bedrohlich wirkende Aussage tätigte – namentlich, dass die Privatklägerin 1 sehen werde, was passieren würde, wenn er die Fussfesseln nicht mehr tragen werde. Auch wenn der exakte Wortlaut der in der Anklage auf- geführten Äusserungen nicht mit absoluter Sicherheit rekonstruiert werden kann, ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung entscheidend, dass der Beschul- digte eine Aussage tätigte, welche geeignet war, bei der Privatklägerin 1 Angst vor künftigen Nachteilen auszulösen. Die Privatklägerin 1 führte sodann auch glaubhaft aus, dass die Äusserungen des Beschuldigten bei ihr Angst ausgelöst hätten und begründete dies nachvollziehbar (vgl. Urk. 4/1 F/A 39; Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 41). Hierzu kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./2.4.4). Zugunsten des Beschuldigten ist dabei zu berücksichtigen, dass die Drohung nicht näher konkretisiert wurde, was sich auch in der Anklageschrift widerspiegelt, indem dort

- 25 - lediglich eine sinngemässe Äusserung aufgeführt wird. Als erstellt gilt demnach, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 äusserte, sie werde sehen, was passieren würde, wenn er die Fussfesseln nicht mehr tragen werde. 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3 (Drohung, Nötigung) 4.2.1. Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass insofern übereinstim- mende Ausführungen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vorliegen, als beide zumindest in einer Einvernahme bestätigt haben, dass es am 14. November 2022 zu einem Gespräch in der Schule des gemeinsamen Sohnes gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 3; Urk. 4/2 F/A 3; Urk. 5/1 S. 5; Prot. I S. 47 und S. 86). 4.2.2. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist in Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich dieser im Verlauf der Untersuchung in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert hat. So führte er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2022 aus, mit der Privatklägerin 1 in der Schule des gemeinsamen Sohnes gewesen zu sein. Zu ei- nem Streit sei es dabei nicht gekommen. Ebenso habe er weder die Privatkläge- rin 1 verfolgt noch die Strasse blockiert. Letzteres sei bereits aufgrund des vielen Verkehrs nicht möglich gewesen (Urk. 3/2 F/A 2 ff.). Im Rahmen der Konfrontati- onseinvernahme vom 7. Februar 2023 präsentierte der Beschuldigte eine gänzlich abweichende Version des Geschehens: Er bestritt nunmehr den Vorfall als Gan- zes. Zwar verneinte er zunächst erneut, die Privatklägerin 1 verfolgt zu haben. In derselben Antwort führte er dann aber aus, sich nicht mehr konkret an den

14. November 2022 erinnern zu können. Da dies ein Montag gewesen sei, könne es gar nicht zu einem solchen Vorfall gekommen sein, da er ein Praktikum begon- nen habe und bis 18:00 Uhr auf der Strasse unterwegs gewesen sei (Urk. 5/1 S. 18). Diese wechselnden und widersprüchlichen Angaben – insbesondere der abrupte Übergang von vermeintlich detaillierter Erinnerung zu plötzlicher Erinne- rungslücke – lassen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Es handelt sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen.

- 26 - 4.2.3. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht festhält, in mehrfacher Hinsicht als glaubhaft. Sie schilderte das Vorgefallene über mehrere Verfahrensstadien hinweg in sich stim- mig, detailreich und mit klar erkennbarem Erleben. Insbesondere fielen ihre Aus- sagen durch Realitätsnähe, sprachliche Eigenständigkeit und das Fehlen jedwe- der Übertreibung oder Belastungstendenz auf. Wesentliche Einzelheiten, wie etwa der Ellbogenschlag des Beschuldigten gegen den Seitenspiegel ihres Fahr- zeugs, fanden eine Übereinstimmung in den eigenen Aussagen des Beschuldig- ten (Urk. 3/2 F/A 3) und bestätigen damit die Authentizität der Aussage. Dem Ein- wand der Verteidigung, die Ausführungen der Privatklägerin 1 würden auf Erfun- denes hindeuten (Urk. 148 Rz 23 ff.), ist nicht zu folgen. Im Gegenteil entbehrt dieser Einwand jeder nachvollziehbaren Grundlage. Es erscheint fernliegend, dass die Privatklägerin 1 – wäre es ihr um eine falsche Belastung des Beschuldig- ten gegangen – gerade eine derart spezifische und lebensnahe Geschichte kon- struiert hätte, in welcher sie und der Beschuldigte auf der Strasse wenden, der Beschuldigte sie ausbremst und anschliessend eine Drohung ausspricht. Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass sich das von ihr geschilderte Verhalten des Beschul- digten nahtlos in das bisherige Gesamtbild einfügt: So ereignete sich der unter Anklageziffer 1 beschriebene Vorfall – welcher, wie oben ausgeführt, im Wesentli- chen insbesondere gestützt auf die eigenen Angaben des Beschuldigten be- schränkt auf die von ihm zugestandenen Äusserungen gegenüber der Privatklä- gerin 1 als erstellt erachtet wird – lediglich knapp drei Wochen zuvor. Darüber hin- aus wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. Novem- ber 2023 wegen Nötigung verurteilt, nachdem er am 24. August 2023 die Privat- klägerin 1 auf der Autobahn mit seinem Motorrad verfolgte, sie überholte, sodann die Geschwindigkeit derart reduzierte, dass sie ihn wieder überholen musste, und dieses Manöver nochmals wiederholte, was die Privatklägerin 1 zu mehrfachen abrupten Brems‑ und Beschleunigungsvorgängen zwang (Urk. 150/1). Diese zeit- liche Nähe und die inhaltliche Parallelität dieser Vorfälle unterstreichen in ihrer Gesamtschau die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin 1.

- 27 - 4.2.4. Was den genauen Inhalt der von der Privatklägerin 1 geschilderten Dro- hung des Beschuldigten betrifft, bestehen gewisse Unstimmigkeiten. So gab sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme an, der Beschuldigte habe geäussert, dass sie Glück habe, dass er die Fussfessel noch trage, sonst werde es ganz schlimm (Urk. 4/2 F/A 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2023 führte sie demgegenüber aus, der Beschuldigte habe ge- sagt, dass er sie umbringe und nicht akzeptiere, was sie mache. Nach Vorhalt ih- rer früheren Aussage bei der Polizei korrigierte sie sich dahingehend und bestä- tigte nochmals, dass der Beschuldigte geäussert habe, dass es ganz schlimm werde, wenn er keine Fussfesseln mehr trage (Urk. 5/1 S. 5). Anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin 1 sodann, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie habe Glück, dass er die Fussfesseln trage, an- sonsten es schlimmer werden würde bzw. dass sie Glück habe, dass er Fussfes- seln trage und er nicht mehr machen könne (Prot. I S. 47 f.). Diese Angaben der Privatklägerin 1 lassen zwar – insbesondere unter Berücksichtigung ihres glaub- haften Aussageverhaltens – den Schluss zu, dass eine aus ihrer Sicht bedrohli- che Äusserung gemacht wurde, lassen jedoch im Ergebnis offen, welchen ge- nauen Wortlaut diese hatte. Namentlich kann gestützt auf ihre Ausführungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellt werden, dass der Beschuldigte ihr – wie in der Anklageschrift unter anderem ausgeführt (Urk. 23 S. 3 f.) – mit dem Tod ge- droht hätte. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er erneut – wie bereits beim Vorfall vom 23. Oktober 2022 – "lediglich" eine nicht näher konkreti- sierte Drohung ausgesprochen hat. 4.2.5. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Aus- sagewürdigung verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./4.4). 4.2.6. Somit ist der in Anklageziffer 3 umschriebene Sachverhalt im Sinne der vor- stehenden Erwägungen als erstellt zu erachten.

- 28 - 4.3. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 4 (Drohung) 4.3.1. Hinsichtlich des unbestritten gebliebenen und damit erstellten Sachverhalts kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Na- mentlich steht fest, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2022 die Privatkläge- rin 1 an ihrem Arbeitsort aufsuchte und dass es bei ihrem Aufeinandertreffen um ihren gemeinsamen Sohn L._____ ging (Urk. 132 Ziff. II./5.2). 4.3.2. Was die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung betrifft, ist der Vorin- stanz zuzustimmen, dass dieser Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Ausfüh- rungen der Privatklägerin 1 erstellt ist. Die Privatklägerin 1 äusserte sich sowohl in der Konfrontationseinvernahme vom 7. Februar 2023 als auch anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2023 zum gegenständlichen Vorfall (Urk. 5/1 S. 9 und Prot. I S. 48 f.). Dabei fällt zunächst – der Verteidigung beipflichtend (vgl. Urk. 148 Rz 34 f.) – auf, dass sie den Ablauf des Geschehens in beiden Befragungen unterschiedlich darstellte: Während sie mit ihren ersten Aussagen ein eher passives Geschehen beschrieb, bei dem der Beschuldigte im Auto gesessen habe, schilderte sie vor Vorinstanz eine intensivere Konfrontation, bei welcher der Beschuldigte ihr Fahrzeug blockiert habe. Diese Unstimmigkeit mag auf den ersten Blick gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wecken. Im Ergebnis ändert dies allerdings nichts daran, dass die Kernaussage in den beiden Befragungen vom 7. Februar 2023 und 16. August 2023 miteinander übereinstimmt. Namentlich führte die Privatklägerin 1 beide Male aus, der Be- schuldigte sei an ihrem Arbeitsort erschienen und habe ihr gesagt, er werde sie umbringen. Dabei erwähnte sie konstant, dass er diese Drohung in Zusammen- hang mit dem Schulortwechsel ihres Sohnes L._____ geäussert habe (Urk. 5/1 S. 9 und Prot. I S. 48 f.). Aus ihren glaubhaften Äusserungen geht somit hervor, dass die Privatklägerin 1 die Äusserung des Beschuldigten am 9. Dezember 2022 als explizite Todesdrohung wahrnahm. Des Weiteren schilderte sie auch ihre da- malige Gemütslage glaubhaft und nachvollziehbar. Dass die Situation vor Ort kon- fliktbeladen war, kann somit als erstellt erachtet werden. Auch erscheint möglich, dass das Aufeinandertreffen unter den gegebenen Umständen, wie von der Pri- vatklägerin 1 beschrieben, eskalierte, zumal es bereits in der Vergangenheit – wie

- 29 - vorangehend festgestellt wurde (vgl. Ausführungen zu Anklageziffer 1 und 3) – wiederholt zu bedrohlichen Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Pri- vatklägerin 1 gekommen war. Darüber hinaus werden die Aussagen der Privatklä- gerin 1 durch weitere Beweismittel gestützt. So spricht das von ihr erwähnte Pa- pier der Polizei (Urk. 5/1 S. 9) dafür, dass sie damit rechnen musste, dass die Staatsanwaltschaft dem Vorfall nachgehen würde und entsprechend eine Falsch- aussage auffallen könnte. Ausserdem dokumentiert eine E-Mail des Frauennotte- lefons vom 13. Dezember 2022 – mithin gerade einmal vier Tage nach dem vor- liegend zu beurteilenden Vorfall –, dass die Privatklägerin 1 auch gegenüber der Beratungsstelle ihre Angst vor dem Beschuldigten geäussert hat. Ergänzend kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./5.6.3). 4.3.3. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist zwar festzuhal- ten, dass dieser sich auch nicht in wesentliche Widersprüche verstrickte, weshalb seine Aussagen vordergründig plausibel erscheinen. Eigenartig und wenig nach- vollziehbar ist jedoch, dass der Beschuldigte, wenn er tatsächlich der (festen) Überzeugung war, dass am 9. Dezember 2022 kein Kontaktverbot bestand, ein- fach die Fensterscheibe nach oben lässt und nach Hause fährt, nur weil die Pri- vatklägerin 1 behauptet, dass ein solches Verbot bestehe und er mit ihr über den gemeinsamen Sohn hätte sprechen wollen (Prot. I S. 87 f.). Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./5.6.1). 4.3.4. Somit ist hinsichtlich Anklageziffer 4 gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte ihr mit dem Tod drohte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in Anklageziffer 4 umschriebene Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt ist.

- 30 - 4.4. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 6 (Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen) 4.4.1. Hinsichtlich Anklageziffer 6 ist vorab festzuhalten, dass ausschliesslich die Vorfälle vom 24. und 29. Dezember 2022 Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens bilden. Wie eingangs erwähnt, hat der Beschuldigte den vorin- stanzlichen Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2022 nicht an- gefochten (vgl. Urk. 135 S. 4). Zudem wurde die Berufung bezüglich der weiteren in Anklageziffer 6 genannten Vorfälle vom 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 zurückgezogen (Urk. 145), womit der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 132 S. 81 Dispo- sitivziffer 1; S. vorne, Ziff. II./2.2 f.). Bezüglich der Vorfälle vom 29. November 2022, 8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022, 14. Januar 2023, 27. Januar 2023 und 2. März 2023 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen frei (Urk. 132 S. 81 Dis- positivziffer 2) und die entsprechende Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils ist ebenfalls mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen (s. vorne, Ziff. II./2.3). Mit Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2022 ist sodann präzisierend festzu- halten, dass dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift zwei Handlungen vorge- worfen werden. So soll der Beschuldigte zum einen beim Wohnort der Privatklä- gerin 1 an der B._____-strasse 1 in C._____ erschienen sein, geklingelt und sich gegenüber dem gemeinsamen Sohn als Pöstler ausgegeben haben, um sich Zu- gang zur Wohnung zu verschaffen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Urk. 23 Anklageziffer 6 6. Lemma). Zum anderen soll er der Privatklägerin 1 absichtlich in die O._____ [Detailhandel] C._____, … [Adresse] , welche sich in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnort an der B._____-strasse 1 in C._____ befinde, gefolgt sein (Urk. 23 Anklageziffer 6 7. Lemma). Die Vorinstanz erwog, dass diese beiden Ereignisse zeitlich so nah beieinander liegen würden, dass sie als eine Tathand- lung anzusehen seien. Da sie den Beschuldigten bezüglich des zweiten Vorfalls vom 21. Dezember 2022 (O._____ C._____) schuldig sprach, verzichtete sie auf

- 31 - eine Sachverhaltserstellung hinsichtlich des (ersten) Vorfalls am Wohnort der Pri- vatklägerin 1 (Urk. 132 Ziff. II./6.6). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht neu zu beurteilen. 4.4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Ausfüh- rungen der Privatklägerin 1 als erstellt. Diese habe sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. August 2023 konstant ausgesagt, dass sich der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 vor dem Restaurant P._____ befunden habe. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschuldigten fol- gerte die Vorinstanz, es erscheine naheliegend, dass der Beschuldigte am

24. Dezember 2022 die Nähe zu L._____ gesucht und versucht habe, mit ihm und/oder der Privatklägerin 1 in Kontakt zu treten (Urk. 132 Ziff. II./6.7.2). Diese Würdigung überzeugt nicht. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Privatkläge- rin 1 konstant ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sich am 24. Dezember 2022 vor dem Restaurant P._____ befunden. In ihrer Einvernahme vom 7. Fe- bruar 2023 führte sie lediglich aus, L._____ sei mit dem Privatkläger 2 nach draussen gegangen und habe den Beschuldigten gesehen (Urk. 5/1 S. 10). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, der Privatkläger 2 habe ihr beim Rauchen gesagt, dass der Beschuldigte da sei. L._____ sei noch einmal hinausgegangen und habe sie gerufen. Sie habe den Beschuldigten ge- rade noch filmen können, wie er sich entfernt habe (Prot. I S. 53 f.). Zu dieser Vi- deoaufnahme führte die Privatklägerin 1 in der Einvernahme vom 7. Februar 2023 aus, sie habe einen weissen Mito filmen können. Angesprochen darauf, wie sie darauf komme, dass der weisse Mito dem Beschuldigten gehöre, erklärte sie, sie habe ihn in diesem Mito auch schon gesehen (Urk. 5/1 S. 10). Aus den Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich somit schlussfolgern, dass sie den Beschuldigten am 24. Dezember 2022 nicht persönlich sah. Ihre Kenntnis stützt sich ausschliesslich auf Mitteilungen Dritter, insbesondere darauf, dass ihr Sohn L._____ ihr berichtet habe, er habe den Beschuldigten gesehen. Dieselbe Information habe sie – eigenen Angaben zufolge – auch vom Privatkläger 2 erhal-

- 32 - ten. Indessen bestätigte der Privatkläger 2 weder in seiner Einvernahme vom

3. März 2023 noch in derjenigen vom 14. April 2023, den Beschuldigten am fragli- chen Tag vor dem Restaurant P._____ gesehen zu haben. Zudem liegen auch keine direkten Aussagen von L._____ vor, auf deren Grundlage die Aussagen der Privatklägerin 1 bzw. der Anklagesachverhalt überprüft werden könnten. Die von der Privatklägerin 1 erwähnte Videoaufnahme befindet sich überdies nicht in den Akten und scheidet daher bereits deshalb als Beweismittel aus. Vor diesem Hintergrund kann ein Irrtum der Privatklägerin 1 nicht ausgeschlossen werden. Dass sie selbst einräumt, den Beschuldigten nicht persönlich gesehen zu haben, spricht gerade gegen die Annahme einer bewussten Falschanschuldi- gung. Ihre Aussagen erscheinen insoweit nachvollziehbar, reichen jedoch insge- samt nicht aus, um den Anklagesachverhalt mit der für einen Schuldspruch erfor- derlichen Sicherheit zu erstellen. Zudem bleibt auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es nachvollzieh- bar erscheine, dass der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 mit der Privatklä- gerin 1 und/oder L._____ habe sprechen wollen, spekulativ. Hätte der Beschul- digte dies tatsächlich beabsichtigt, wäre ein konkreter Annäherungsversuch zu er- warten. Ein solcher wurde jedoch weder von der Privatklägerin 1 noch von L._____ oder dem Privatkläger 2 geschildert. Zum anderen lässt sich aus der blossen Möglichkeit der von der Vorinstanz angenommenen Konstellation nicht ableiten, dass die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten – wonach er den Abend des 24. Dezember 2022 bei seinen Eltern und Freunden verbracht habe (Urk. 3/3 F/A 22; Urk. 5/1 S. 20) – unplausibel sei. Somit verbleiben gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unüberwindbare Zweifel am Geschehensablauf vom 24. Dezember 2022, wie er in der Anklage be- schrieben wird. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in du- bio pro reo" von diesem Vorwurf freizusprechen. 4.4.3. Hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Dezember 2022 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132

- 33 - Ziff. II./6.8). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz zu Recht, dass gestützt auf die detaillierten, glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen der Privatkläge- rin 1 erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am 29. Dezember 2022 sowohl um 14:00 Uhr als auch um 17:00 Uhr vor dem Haus an ihrem Wohnort aufgehalten hat. Es erscheint denn auch ohne Weiteres glaubhaft, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten von ihrem Balkon aus erkannt hat. Ebenso ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldig- ten zum Vorfall vom 29. Dezember 2022 widersprüchlich und damit nicht glaub- haft seien, nicht zu beanstanden. Ihre diesbezüglichen Erwägungen geben zu kei- nen Weiterungen Anlass. 4.4.4. Die amtliche Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang ein, die Pri- vatklägerin 1 sei auf den Beschuldigten fixiert gewesen und habe nicht davor ge- scheut, dem Beschuldigten "alles Mögliche anzuhängen und ihn geradezu mit An- schuldigungen und Anzeigen zu überschwemmen" (Urk. 148 Rz 47). Auch wenn vor dem Hintergrund der bestehenden Konflikte zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es zu ge- wissen Übertreibungen gekommen sein könnte, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Die Privatklägerin 1 kannte die Bewegungsabläufe des Beschuldig- ten aufgrund der gemeinsamen Vergangenheit. Zudem zeigen sowohl frühere als auch die teilweise vorliegend zur Anzeige gebrachten Vorfälle, dass der Beschul- digte die Privatklägerin 1 wiederholt an verschiedenen Orten aufsuchte, um sie im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über den gemeinsamen Sohn zu konfrontieren. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht plausibel, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 29. De- zember 2022 zu Unrecht belasten wollte. 4.4.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der in An- klageziffer 6 umschriebene Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Dezem- ber 2022 im Sinne der Anklageschrift erstellt ist. Hinsichtlich des Vorfalls vom

24. Dezember 2022 kann der Anklagesachverhalt dagegen nicht erstellt werden und ist der Beschuldigte vom entsprechendem Vorwurf freizusprechen.

- 34 - 4.5. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 7 (Drohung) 4.5.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts 7 festzuhalten, dass der Beschuldigte bestätigt hat, am 3. März 2023 am Arbeitsort des Privatklä- gers 2 erschienen zu sein und diesem einen USB-Stick übergeben zu haben. Der Beschuldigte bestreitet indessen insbesondere, dem Privatkläger 2 gedroht zu ha- ben. 4.5.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 2 zutreffend zusammen- gefasst und überzeugend gewürdigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger 2 zu den Ereignissen vom 3. März 2023 detaillierte, in sich stimmige und plausible Angaben gemacht hat. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass der Privatkläger 2 keine Belastungstendenz erkennen lässt. Er bemüht sich nicht, den Beschuldigten über das hinaus negativ darzustellen, was offensichtlich dem von ihm Erlebten entspricht. Zudem räumte er unumwun- den ein, wenn er auf einzelne Fragen keine Antworten geben kann (Urk. 6/1 F/A 11 ff.), was ebenfalls gegen eine inszenierte oder abgesprochene Darstellung spricht. Der Privatkläger 2 schilderte auch nachvollziehbar und eindrücklich, wes- halb er die Aussagen des Beschuldigten als bedrohlich empfand und ernst nahm (Urk. 6/1 F/A 20 ff.). Er bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 14. April 2023 seine Angaben aus der polizeilichen Einvernahme vom

3. März 2023 mit eigenen Worten, wiederum ausführlich und ohne Widersprüche. Dabei legte er auch seine emotionale Reaktion dar und erklärte in nachvollziehba- rer Weise, dass ihn die Äusserungen des Beschuldigten verängstigt hätten (Urk. 6/2 F/A 31 und 32 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklä- gers 2 spricht sodann, dass er bei den Ergänzungsfragen der Verteidigung des- sen falsche Fragen unverzüglich richtigstellte (Urk. 6/2 F/A 47 f.). Auch dies spricht für die Authentizität seiner Aussagen und legt nahe, dass er tatsächlich Er- lebtes schildert. 4.5.3. Die amtliche Verteidigung zweifelt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 an mit Hinweis auf dessen widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger 2 den Beschuldigten zum Lift begleitet habe oder

- 35 - nicht (Urk. 148 Rz 53). Es trifft zwar zu, dass die Ausführungen des Privatklä- gers 2 zu diesem Vorgang uneinheitlich sind. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt infrage zu stellen. Beim von der Verteidigung vorgebrachten Widerspruch handelt es sich um ein Randgeschehen. In Bezug auf das Kerngeschehen, namentlich die Übergabe des USB-Sticks und die in diesem Zusammenhang erfolgten Äusserungen des Be- schuldigten, bleibt die Darstellung des Privatklägers 2 dagegen wie gezeigt durch- gehend konsistent, in sich stimmig und glaubhaft. 4.5.4. Die Verteidigung macht ferner geltend, der Privatkläger 2 habe mit seiner Anzeige dem Beschuldigten – dem von der Privatklägerin 1 ständig schlecht ge- machten "Störenfried" – eins auswischen wollen (Urk. 148 Rz 50 ff.). Diese Dar- stellung erweist sich als unbelegte Schutzbehauptung. Wollte man dieser Version folgen, hätte der Privatkläger 2 nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldig- ten gemeinsam mit der Privatklägerin 1 den gesamten Vorfall innerhalb kürzester Zeit konstruieren und sich entsprechend absprechen müssen – und zwar unmittel- bar nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten, noch bevor der Privat- kläger 2 rund eine Stunde später auf dem Polizeiposten Anzeige wegen Drohung erstattete (Urk. 3/6 F/A 3). Ein derartiges Vorgehen wäre in Anbetracht der Kom- plexität und Detailgenauigkeit der geschilderten Abläufe kaum in so kurzer Zeit zu koordinieren und erscheint daher nicht einmal ansatzweise plausibel. Für eine ge- zielte Falschbelastung bestehen auch sonst wie erwähnt keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund ist die von der Verteidigung aufgestellte Mutmassung, der Privatkläger 2 habe aus persönlicher Abneigung gegenüber dem Beschuldigten eine Falschmeldung erstattet, als reine Spekulation zurückzuweisen. Vielmehr spricht die Gesamtschau der Umstände mit erheblichem Gewicht für die Glaub- haftigkeit der Darstellung des Privatklägers 2. 4.5.5. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten zu Recht als un- glaubhaft zu qualifizieren. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 132 Ziff. II./8.4.2) verwiesen werden. So ist zu- nächst tatsächlich wenig nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte am 3. März 2023 den Privatkläger 2 an dessen Arbeitsort aufsuchen und diesen auffordern

- 36 - beziehungsweise bitten sollte, seinem Sohn einen USB-Stick zu überreichen, wenn das in jenem Zeitpunkt geltende Kontaktverbot gerade einmal 5 Tage spä- ter, mithin am 8. März 2023, abgelaufen wäre. Zudem vermochte der Beschul- digte nicht schlüssig zu erklären, weshalb sein Sohn Fotoaufnahmen des Ex- Freundes der Privatklägerin 1 – des "Franzosen" – hätte erhalten sollen. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte überzeugend erklären, warum er dem Privatklä- ger 2 überhaupt mitteilte, dass sich Bilder des "Franzosen" auf dem USB-Stick befänden. Ohne erkennbaren Zweck erscheint diese Bemerkung lediglich als Mit- tel, um eine Drohkulisse aufzubauen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2, wenn er beabsichtigt hätte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, sich hinsichtlich des "Franzosen" mit der Privatklägerin 1 hätte absprechen müssen. Hierfür liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist gerade die fehlende Plausibilität, weshalb der Beschuldigte den "Franzosen" erwähnte, ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Privatklägers 2. Ansonsten ist nicht erklärbar, weshalb dieser "Franzose" bei der Übergabe des USB-Sticks ein Thema hätte sein sollen. Die geschilderten Punkte zeigen, dass die Aussagen des Beschuldig- ten in wesentlichen Teilen widersprüchlich, unplausibel und durch keinerlei objek- tive Umstände gestützt ist. Sie sind daher als reine Schutzbehauptung zu werten und vermögen die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 nicht zu erschüttern. 4.5.6. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Aus- sagewürdigung verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./8.4). 4.5.7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass der in Anklageziffer 7 umschriebene Sachverhalt erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1 (Drohung, Tätlichkeiten) 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klageziffer 1 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Vorab kann betreffend die rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden

- 37 - Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1 und Ziff. III./1.3). 1.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 3) macht der Be- schuldigte auch im Berufungsverfahren hinsichtlich der rechtlichen Würdigung geltend, der Tatbestand sei nicht erfüllt, da es sich bei der vom Beschuldigten ge- tätigten Aussage um keine Drohung handle (Urk. 148 Rz 15 und Rz 21). 1.3. Subsumption 1.3.1. Vorliegend ist erstellt, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin 1 dahingehend äusserte, dass es noch nicht vorbei sei, er es ihr und dem Privatkläger 2 zeigen werde, dass sie schon sehen werde, was passiere, wenn er die Fussfesseln nicht mehr habe und dass sie noch lange in Angst leben werde. Gerade vor dem Hintergrund der langjährigen und konfliktbeladenen Beziehung sind diese Aussagen auch aus objektiver Sicht ohne Weiteres geeignet, bei einem vernünftigen Menschen tatsächlich Angst oder Schrecken hervorzurufen. 1.3.2. Zudem ist erstellt, dass die Aussagen des Beschuldigten bei der Privatklä- gerin 1 tatsächlich Angst oder Schrecken hervorgerufen haben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.2.1). Entgegen dem Einwand des Beschuldigten erfüllen seine Äusse- rungen somit ohne Weiteres den Tatbestand der Drohung. 1.4. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe er- sichtlich sind, ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.

2. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 3 (Drohung, Nötigung) 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klageziffer 3 als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Vorab kann betref-

- 38 - fend die rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1 und Ziff. III./2.1). 2.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 4 ff.) bestreitet der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, auch im Berufungsverfahren, dass der Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 3 erstellt sei. Gegen die von der Vorinstanz vorge- nommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte hingegen keine Einwände vor (Urk. 148 Rz 23 ff.). 2.3. Subsumption 2.3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte in seinem Fahrzeug die Privat- klägerin 1 im Bereich einer Verkehrsinsel wissentlich und willentlich überholte, vor sie hinfuhr und ihre Fahrbahn derart blockierte, dass sich die Privatklägerin 1 ge- gen ihren Willen gezwungen sah, anzuhalten. Damit liegt ein sog. Schikanestopp im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BGE 137 IV 326 E. 3.3 m.w.H.) vor, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane. Das Fahr- und vor allem Bremsmanöver des Beschuldigten überschritt das übli- cherweise geduldete Mass ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Ge- walt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Die durch die schikanöse Bremsung und Blockierung der Fahrbahn ausgelöste Zwangssituation war von einer solchen Intensität, dass sie die freie Willensbetätigung der Privat- klägerin 1 einschränkten. Ein solcher Schikanestopp bis zum Stillstand ist geeig- net, selbst bei geringer Geschwindigkeit, bei einem durchschnittlichen Fahrzeug- lenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Um eine Kollision zu vermeiden, war die Privat- klägerin 1 gezwungen, ihr Fahrzeug abrupt und bis zum Stillstand abzubremsen. Damit zwang der Beschuldigte sie zum Anhalten und beeinträchtigte dadurch ihre Handlungsfreiheit. Die Nötigungsmittel des Beschuldigten, d.h. das Blockieren der Fahrbahn und das Anhalten, waren genauso unrechtmässig (Art. 37 Abs. 1 SVG

- 39 - und Art. 12 Abs. 2 VRV) wie der damit verfolgte Zweck, die Privatklägerin 1 zum Anhalten zu bringen, um ihr zu drohen und sie zu verängstigen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen sind keine ersichtlich. In Be- stätigung des Entscheids der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte somit der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 3 schuldig gemacht. 2.3.2. Hinsichtlich der Drohung erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorin- stanz zutreffend. Auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./2.4) und es drängen sich keine Weiterungen auf. Nachdem es an Recht- fertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen fehlt, ist der Beschuldigte der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 3 schuldig zu sprechen.

3. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 4 (Drohung) 3.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klageziffer 4 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zur Anklageziffer 1 verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1). 3.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 8) bestreitet der Be- schuldigte, wie bereits erwähnt, auch im Berufungsverfahren, am besagten 9. De- zember 2022 gegenüber der Privatklägerin 1 irgendwelche Drohungen geäussert zu haben. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte dagegen keine Einwände vor (Urk. 148 Rz 32 ff.). 3.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./3.2.1), die zu keinen Weiterungen Anlass geben. Nachdem es an Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen fehlt, ist der Beschuldigte

- 40 - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 4 schuldig zu sprechen.

4. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 6 (mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) 4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klageziffer 6 als mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./5.1). 4.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 11, S. 13, S. 14, S. 16, S.18 und S. 27) anerkennt der Beschuldigte, am 3. Dezember 2022,

17. Dezember 2022, am 21. Dezember 2022 in der O._____ C._____, am 3. Ja- nuar 2023 und am 29. Januar 2023 gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Ray- onverbot verstossen zu haben. Mit Bezug auf die Vorwürfe des Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen hinsichtlich der Vorfälle vom 17. Dezember 2022,

21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 zog der Beschuldigte denn auch die Berufung mit Eingabe vom 12. Februar 2025 zurück (Urk. 145). Diese Vorfälle stehen damit vorliegend nicht (mehr) zur Disposition. 4.3. Darüber hinaus ist – wie vorstehend aufgezeigt – erstellt, dass sich der Be- schuldigte am 29. Dezember 2022 um ca. 14:00 Uhr und um ca. 17:00 Uhr vor dem Wohnort der Privatklägerin 1 aufgehalten hat (s. vorne, Ziff. III./4.4.3). Hin- sichtlich dieses Vorfalls bestreitet der Beschuldigte, wie bereits im vorinstanzli- chen Verfahren (Urk. 91 S. 15 f.), auch im Berufungsverfahren, am besagten

29. Dezember 2022 am Wohnort der Privatklägerin 1 gewesen zu sein. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte dagegen keine Einwände vor (Urk. 148 Rz 47 f.). 4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte verstiess wissentlich und willentlich gegen das ihm auferlegte und ihm bekannte Rayon- und Kontaktverbot. Ebenso trifft zu, dass weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.

- 41 - 4.5. Der Beschuldigte ist damit des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezem- ber 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 29. Dezember 2022, 3. Ja- nuar 2023 und 29. Januar 2023 schuldig zu sprechen.

5. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 7 (Drohung) 5.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klageziffer 7 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB. Betreffend die recht- lichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur An- klageziffer 1 verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1). 5.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 20 f.) bestreitet der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, auch im Berufungsverfahren, dass der Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 7 erstellt sei. Gegen die von der Vorinstanz vorge- nommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte dagegen keine Einwände vor. 5.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Es kann vollumfänglich auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./6.2.1), zu denen sich – ausser dem Hinweis, dass ein Strafan- trag des Privatklägers 2 vorliegt (Urk. 2/4) – keine Weiterungen aufdrängen. Nachdem es an Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen fehlt, ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 7 schuldig zu sprechen.

6. Zusammenfassung und Fazit 6.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1), hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3) und hinsichtlich des Vor- falls vom 9. Dezember 2022 (Anklageziffer 4) zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen. Weiter hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von

- 42 - Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 3. März 2023 zum Nachteil des Privatklägers 2 (Anklageziffer 7), der Nötigung hinsichtlich des Vorfalls vom

14. November 2022 zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 3) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 1) schuldig gemacht. Zudem ist der Beschuldigte schuldig des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 29. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6). 6.2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Dezember 2022 (Anklageziffer 6) ist der Beschuldigte freizu- sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Ausgangslage / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.–, unter Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen fest (Urk. 132 S. 82). 1.2. Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Busse von maximal Fr. 400.– (Urk. 148 S. 3). 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 140), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht von vornherein ausgeschlossen.

- 43 -

2. Ausfällung einer Zusatzstrafe 2.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. No- vember 2023 wurde der Beschuldigte wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 63 Tagen verurteilt. Die vorliegend zu beurtei- lenden Taten beging er allesamt noch vor dieser Verurteilung. Es ist daher die Ausfällung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkur- renz zu prüfen. 2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). 2.3. Eine Zusatzstrafe im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die Frage der Gleichartigkeit von Strafen beurteilt sich bei der re- trospektiven Konkurrenz gleich wie bei der Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f., E. 2.4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Zweitgericht ist bei der Bildung einer Zusatzstrafe nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheids zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist es aber auch nicht an die im rechtskräfti- gen Erstentscheid ausgesprochene Strafart gebunden. Vielmehr ist das Zweitge- richt hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beur- teilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht einge- schränkt (BGE 142 IV 235 E. 2.4.6). Wird eine andere Strafart für die zusätzlichen Delikte ausgewählt, kann keine Zusatzstrafe ausgefällt werden (ACKERMANN, in:

- 44 - Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 174 zu Art. 49 StGB). Das Zweitgericht hat somit zunächst zu beurteilen, ob bezüglich der Taten, wel- che vor dem Ersturteil begangen wurden, unter Berücksichtigung der ins Auge ge- fassten Strafart die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Be- tracht fällt. Ist dies der Fall, hat es in Anwendung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe fest- zulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der be- reits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sanktionierte die von ihr zu beurteilende Straftat des Beschuldigten im Strafbefehl vom 13. November 2023 mit einer Freiheitsstrafe. Nachdem für sämtliche Delikte, die vorliegend zur Beur- teilung stehen, ebenfalls Freiheitsstrafen auszufällen sind (vgl. nachfolgend Ziff. V./4.1), sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz erfüllt. Nachfolgend ist daher für die Taten, welche der Beschuldigte vor seiner Verurteilung durch die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich verübte, in Anwendung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur rechts- kräftig ausgefällten Grundstrafe festzulegen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Aus- gehend von der schwersten Straftat sämtlicher Delikte ist für die neu zu beurtei- lenden Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden, welche hernach um die rechtskräftig ausgefällte Grundstrafe angemessen zu erhöhen ist. Die infolge Asperation ein- tretende Reduktion der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.5. Zum konkreten Vorgehen für die Bemessung der Zusatzstrafe ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht eine hypotheti- sche Gesamtstrafe aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Ta-

- 45 - ten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten bildet. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Ein- satzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (vgl. zum Ganzen Vorgehen im Einzelnen BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.6. Bei verschiedenen Delikten gilt die Tat als schwerste, die mit der höchsten abstrakten Strafandrohung belegt ist, unabhängig von den konkreten Umständen des Falls. Falls die Strafandrohungen – wie vorliegend für die Nötigung und die Drohung – gleich sind, entscheidet das Gericht anhand der konkreten Schuld, welches die schwerste Tat darstellt und damit Grundlage für die Einsatzstrafe bil- det, welche dann unter Berücksichtigung weiterer Delikte angemessen erhöht wird. Vorliegend drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gemäss Anklagezif- fer 4 mit dem Tod, während die Drohungen gemäss den anderen Anklageziffern unbestimmt auf körperliche Nachteile lauteten. Entsprechend ist die Drohung ge- mäss Anklageziffer 4 vorliegend als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat zu betrachten. Diese ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen.

3. Vorbemerkungen / Grundlagen der Strafzumessung 3.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 132 Ziff. IV./4.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wie- derholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).

- 46 - 3.2. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, sowie die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB korrekt mit drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 132 Ziff. IV/1.1). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom

25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Strafe für die Drohungen sowie die Nötigung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- setzen. Hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs.1 StGB und des mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB er- wog die Vorinstanz sodann korrekt, dass eine Bestrafung mit einer Busse bis Fr. 10'000.– zu erfolgen hat.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Sanktionsart 4.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b

- 47 - StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 4.1.2. Die Vorinstanz hat für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Dies ist nicht zu beanstanden. 4.1.3. Der Beschuldigte hat insgesamt 9 Vorstrafen erwirkt, welche bezüglich der Tatbestände der Nötigung, der Drohung, des Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen und der Tätlichkeiten einschlägig sind und – wie die Vorinstanz zutref- fend festhält – zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangen wurden (Urk. 144). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er zunächst mit bedingten Geldstrafen, später mit unbedingten Geldstrafen und gar mit unbedingten Frei- heitsstrafen bestraft. All diese Verurteilungen vermochten den Beschuldigten je- doch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Sodann delinquierte der Beschul- digte während des laufenden Strafverfahrens weiter. Auch dies scheint den Be- schuldigten nicht nachhaltig beeindruckt zu haben. Die hier zu beurteilenden Straftaten verübte der Beschuldigte zwischen Oktober 2022 und März 2023 und damit nur gerade rund 10 Monate nach Eröffnung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2021, mit welchem der Beschuldigte zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde (Urk. 144 S. 6). Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu be- urteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hart- näckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung ver- fehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst

- 48 - wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für sämtliche Straftaten jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 132 Ziff. IV./2.3 f.). 4.2. Einsatzstrafe für die Drohung vom 9. Dezember 2022 (Anklageziffer 4) 4.2.1. Die objektive Tatschwere ist als erheblich einzustufen, da der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit dem Tod gedroht und damit eine massive Drohung ausge- sprochen hatte. Diese ist unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Relevanz als besonders gravierend einzustufen. Eine leichte Relativierung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte sich in seinem Fahrzeug befand und damit ein gewisser Abstand zur Privatklägerin 1 bestand. Die wiederholte Tatbegehung indi- ziert sodann eine fortgesetzte kriminelle Energie sowie eine gesteigerte Hartnä- ckigkeit in der Einschüchterung der Privatklägerin 1. Sodann ist zu berücksichti- gen, dass die Tat geplant erfolgte. Der Beschuldigte wählte bewusst den Ort und Zeitpunkt, um sein Opfer in einer besonders verletzlichen Situation zu konfrontie- ren. Diese Berechnung sowie die Wiederholung der Drohungen verdeutlichen eine ernstzunehmende kriminelle Energie. Insgesamt ist von einem mindestens mittleren objektiven Verschulden auszugehen. 4.2.2. Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Besonders schwer wiegt die Tatsache, dass der Beschuldigte sich gezielt an den Arbeitsort der Privatklägerin 1 begab, um dort seine Drohung auszusprechen. Diese bewusste und überlegte Hand- lungsweise zeigt eine gesteigerte kriminelle Energie, die eine Relativierung des Tatverschuldens ausschliesst. 4.2.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und gestützt darauf unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen sei (Urk. 132 Ziff. IV./6.1.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief.

- 49 - 4.2.4. Vielmehr erscheint dem objektiven und subjektiven mittleren Verschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. Einsatzstrafe für die Drohung vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3) 4.3.1. Die objektive Tatschwere ist als nicht allzu erheblich zu bezeichnen. Entge- gen der Anklageschrift ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte eine explizite An- drohung des Todes geäussert hat. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten da- von auszugehen, dass er "lediglich" eine nicht näher konkretisierte Drohung aus- gesprochen hatte. Diese vermag allerdings zu einer ernstzunehmenden Beein- trächtigung des Sicherheitsgefühls der Privatklägerin 1 führen. Das Bedrohungs- szenario wurde dadurch intensiviert, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug ver- liess und aktiv auf das Fahrzeug der Privatklägerin 1 zuging, wodurch die Ein- schüchterungswirkung verstärkt wurde. Die besondere Gefährlichkeit ergibt sich sodann aus der kontextuellen Einbettung in ein bereits konfliktreiches Verhältnis zwischen den Parteien. Mithin ist zu be- rücksichtigen, dass die Drohung nicht in einem einmaligen emotionalen Ausbruch, sondern in einem eskalierenden Konfliktzusammenhang ausgesprochen wurde. Der Beschuldigte hatte bereits in der Vergangenheit verbale und physische Ag- gressionen gegenüber der Privatklägerin 1 gezeigt, was darauf hindeutet, dass die Tat nicht isoliert betrachtet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Verschulden mindestens als nicht mehr leicht zu bewerten. 4.3.2. Subjektiv handelt es sich um ein direktvorsätzliches Handeln. Der Beschul- digte setzte die Bedrohung strategisch ein, um seinen Willen im Kontext einer Auseinandersetzung über Kindesangelegenheiten durchzusetzen. Angesichts die- ser bewusst herbeigeführten Eskalation entfällt jede Möglichkeit einer Relativie- rung des Tatverschuldens.

- 50 - 4.3.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und gestützt darauf eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten als angemessen erscheine (Urk. 132 Ziff. IV./5.3). Diese Einsatz- strafe erscheint bei einem nicht mehr leichten Verschulden als zu tief. 4.3.4. Vielmehr wäre bei isolierter Betrachtung eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Bei der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vorliegend mehrere gleichartige Drohungen durch den Beschuldigten gegen die Privatklägerin 1 geäussert wurden. Entspre- chend rechtfertigt es sich, aufgrund der Asperation eine Erhöhung um 3 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen, sodass sich die Einsatzstrafe für diese beiden Taten auf 13 Monate erhöht. 4.4. Einsatzstrafe für die Drohung vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1) 4.4.1. Die objektive Tatschwere liegt wie bei der Drohung vom 14. November 2022 in einer nicht näher spezifizierten Bedrohung der körperlichen Integrität, hier verknüpft mit einer zukünftigen Handlung nach Entfernung der Fussfesseln. Die Drohung erfolgte vor dem Hintergrund einer konfliktbeladenen Vergangenheit mit bereits erlittener körperlicher Gewalt durch den Beschuldigten. Auch dieses Ver- halten verursachte somit eine merkliche Einschränkung des Sicherheitsgefühls der Privatklägerin 1. Somit ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 4.4.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich aus egoistischen Moti- ven und Eifersucht, um eine Beziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 zu beenden oder zu verhindern. Die bewusste und zielgerichtete Einschüchterung der Privatklägerin 1 lässt keine strafmindernden Erwägungen zu. Zusätzlich ist hervorzuheben, dass die Drohung in einem eskalierenden Muster der Machtausübung eingebettet war. Der Beschuldigte sah sich offenbar nicht in der Lage, mit der Trennung sachgerecht umzugehen, und wählte stattdessen den Weg der Einschüchterung.

- 51 - 4.4.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil ebenfalls, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen sei. Gestützt darauf erhöhte sie unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe allerdings lediglich um einen Monat (Urk. 132 Ziff. IV./6.2.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief. 4.4.4. Entsprechend der objektiven und subjektiven Tatschwere, welche einem nicht mehr leichten Verschulden entspricht, wäre dafür eine hypothetische Ein- satzstrafe von 8 Monaten angezeigt. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate als angezeigt, sodass die Strafe neu auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu stehen kommt. 4.5. Einsatzstrafe für die Nötigung vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3) 4.5.1. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass beim Brems- manöver in Form eines Schikanestopps, welches die Privatklägerin 1 zwang, an- zuhalten, keine akute Gefährdung vorlag. Besonders problematisch ist, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine erhebliche Stresssituation für die Privat- klägerin 1 schuf. Obwohl aufgrund der Nötigung keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestand, führte das Verhalten des Beschuldigten zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin 1. Ent- sprechend ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. 4.5.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich aus egoistischen Moti- ven, um seinen Willen durchzusetzen. Eine leichte Relativierung des Verschul- dens ergibt sich aus dem emotional aufgeladenen Zustand des Beschuldigten und der spontanen Tatbegehung, sodass das Verschulden als noch leicht zu qualifi- zieren ist. 4.5.3. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil ebenfalls von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus. Gestützt darauf erhöhte sie unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips die Einsatzstrafe allerdings lediglich um einen Monat (Urk. 132

- 52 - Ziff. IV./7.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief. 4.5.4. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen wäre eine hypothetische Ein- satzstrafe von 3 Monate angezeigt. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichti- gen, dass die Nötigung im Zusammenhang mit der vorstehend beurteilten Dro- hung erfolgte. Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Mo- nat als angezeigt, sodass die Strafe neu auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu stehen kommt. 4.6. Einsatzstrafe für die Drohung vom 3. März 2023 (Anklageziffer 7) 4.6.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die gegenüber dem Pri- vatkläger 2 geäusserte Drohung eine nicht näher spezifizierte Einschränkung sei- ner körperlichen Integrität enthielt. Diese führte zu einer nicht unerheblichen Be- einträchtigung seines Sicherheitsgefühls, insbesondere nachdem er erfuhr, dass der Beschuldigte zuvor eine andere Person ("den Franzosen") körperlich atta- ckiert hatte. Zudem wurde die Drohung in einer Konfrontation im hinteren Bereich eines Geschäfts ausgesprochen, was die Bedrohungssituation zusätzlich ver- stärkte und die Wahrnehmung der Gefahr intensivierte. Zu berücksichtigen ist so- mit, dass die Drohung durch den Beschuldigten nicht direkt ausgesprochen wurde, sondern mittels einer Fernwirkung erzielt wurde, indem der Beschuldigte den Privatkläger 2 im Unklaren darüber hielt, was mit "dem Franzosen" gesche- hen war und er sich diesbezüglich bei der Privatklägerin 1 informieren musste. Das objektive Verschulden ist daher als nicht mehr leicht zu bewerten. 4.6.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, um eine Beziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 zu verhindern. Eine Relativierung des Verschuldens ist dement- sprechend nicht angezeigt. 4.6.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und gestützt darauf unter Berücksichtigung des As-

- 53 - perationsprinzips die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen sei (Urk. 132 Ziff. IV./6.3.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief. 4.6.4. Gestützt auf das objektiv und subjektiv nicht mehr leicht zu qualifizierende Verschulden wäre eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Aufgrund der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate als angemessen, sodass sich die Gesamtstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe er- höht. 4.7. Täterkomponente 4.7.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 52-jähri- gen Beschuldigten ist bekannt, dass er gemäss eigenen Ausführungen in Italien aufgewachsen und im Jahr 1982 in die Schweiz gekommen sei. Er habe zuerst eine Lehre als Mechaniker abgeschlossen und anschliessend als Mauer. Das Praktikum zum Bauleiter habe er aufgrund seiner Inhaftierung nicht abschliessen können. Bis letztes Jahr habe er IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 4'300.– pro Monat bezogen. Aktuell habe er kein fixes Einkommen. Er sei aber auf der Suche nach einer Arbeitsstelle auf dem Bau bzw. beabsichtige er, die Ausbildung zum Bauleiter wieder aufzunehmen. Er sei geschieden und habe drei Kinder. Eigenen Angaben zufolge verfüge er über kein Vermögen, habe aber Schulden (Prot. I S. 69 ff. und Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.7.2. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 132 Ziff. IV./8.2), weist der Beschul- digte gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister mehrere Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Sep- tember 2013 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 300.– ver- urteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. August 2014 wurde der Beschuldigte sodann wegen wiederholter Tätlichkeiten (began-

- 54 - gen am Lebenspartner), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Drohung (begangen am Lebenspartner), Beschimpfung und Vernachlässigung von Unter- haltspflichten zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Ein weiterer Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach vom 2. Oktober 2014 wegen Nichtabgabe von ungülti- gen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassen- verkehrsgesetzes führte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Februar 2015 wegen Drohung (begangen am Lebenspartner) und Nöti- gung zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2015 erfolgte so- dann eine Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der Nichtab- gabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und eine Bestrafung mit einer unbedingten Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 40.–. Mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2017 wurde der Be- schuldigte sodann wegen Betrugs verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Ein weiterer Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach vom 28. September 2021 wegen fahrlässiger Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes sowie falscher Anschuldigung führte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 120.– sowie einer Busse von Fr. 400.–. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschuldigten sodann am 6. Dezember 2021 wegen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe sowie wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursver- fahren und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten so- wie einer Busse von Fr. 300.–. Schliesslich wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 63 Tagen verurteilt (Urk. 144). Der Beschuldigte ist somit in der Vergangenheit mehrfach, teilweise auch einschlägig, straffällig geworden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, zeigen seine Vorstrafen eine nicht zu unterschät- zende Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Diese teilweise

- 55 - einschlägigen Vorstrafen sind damit zu Recht merklich, mithin im Umfang von 4 Monaten, straferhöhend zu berücksichtigen. 4.7.3. Zum Nachtatverhalten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 132 Ziff. IV/8.3) verwiesen werden. Die vom Beschuldig- ten eingeräumten Anwesenheiten führten nur zu einer geringen Vereinfachung des Strafverfahrens und dies vor allem im Zusammenhang mit den Vorwürfen we- gen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann darin, dass der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigt. Insgesamt ist das Nachtatverhalten somit angesichts des teilweisen Geständnisses – und dies im Gegensatz zur Vorinstanz – ganz leicht und im Umfang von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen. 4.7.4. Auch die leicht strafmindernde Berücksichtigung des teilweisen Geständnis- ses ändert indessen nichts darin, dass mit der Vorinstanz zu erkennen ist, dass die straferhöhenden Faktoren deutlich überwiegen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es angemessen, die Gesamtstrafe um 3 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wäre somit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 23 Mo- naten angemessen. 4.9. Bildung der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom

13. November 2023 4.9.1. Wie eingangs dargelegt, liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Ent- sprechend ist eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und die vorliegend aus- zusprechende Strafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. November 2023 auszufällen. Die Vorinstanz berück- sichtige diese Freiheitsstrafe von 63 Tagen nicht, was sie allerdings auch nicht tun konnte, da deren Urteil am 6. September 2023 erging, mithin in einem Zeit-

- 56 - punkt, als der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich noch gar nicht ausgefällt wurde. 4.9.2. Für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe erscheint es angemes- sen, bei jenen 63 Tagen einen Abzug von 20 Tagen vorzunehmen, wobei der Ab- zug letztlich bei der auszufällenden Gesamtstrafe vorzunehmen ist. 4.9.3. Die auszufällende Gesamtstrafe wäre daher auf eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten und 10 Tage als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. November 2023 festzuset- zen. 4.9.4. Aufgrund des im Rahmen des Berufungsverfahrens geltenden Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt indessen keine höhere Strafe in Frage. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 4.10. Gesamtstrafe für die Übertretungen (mehrfacher Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen und Tätlichkeiten) (Anklageziffern 1 und 6) 4.10.1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. IV./9.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhält- nissen aus, über kein fixes Einkommen zu verfügen, sondern bis Ende Dezem- ber 2024 Taggelder der IV bezogen zu haben. Er habe monatlich Fr. 4'300.– aus- bezahlt erhalten. Seit Anfang Jahr hätten die IV-Taggeldzahlungen aufgehört. Mo- mentan verfüge er über kein Einkommen und müsse selber schauen, wie er die Situation auf die Beine bekomme. Für die Miete bezahle er Fr. 1'600.–, für die Krankenkasse Fr. 350.– (Prot. II S. 7 f.). 4.10.2. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe für die Übertretungen von Fr. 600.– erscheint eher am unteren Rand des Angemessenen, ist indessen

- 57 - zu bestätigen, zumal aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin keine höhere Strafe in Frage kommt.

5. Anrechnung der Haft 5.1. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 132 Ziff. IV./11.2), befand sich der Be- schuldigte vom 11. Januar 2023 sowie vom 3. März 2023 bis 18. August 2023 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, was insgesamt 170 Tage ergibt. 5.2. Da vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen ist, sind dem Beschuldigten die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich anzurech- nenden 63 Tage Haft (Urk. 144 S. 7) nicht nochmals anzurechnen. 5.3. Insgesamt sind somit 170 Tage als erstanden an die auszufällende Frei- heitsstrafe anzurechnen.

6. Vollzug 6.1. Im vorinstanzlichen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 132 Ziff. IV./12.1 f.). Diese brau- chen nicht wiederholt zu werden. 6.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet. Zudem wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklage- gegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszugehen ist. 6.3. Allerdings ist, wie bereits dargelegt wurde, zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt neun Vorstrafen erwirkt hat, die zum Teil einschlägig sind (Urk. 144). Für die in der Vergangenheit begangenen Straftaten wurde er zu-

- 58 - nächst mit bedingten, später mit unbedingten Geldstrafen und sogar mit unbe- dingten Freiheitsstrafen sanktioniert. All diese Vorstrafen vermochten den Be- schuldigten indessen nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Gegenteil machte sich der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung am 24. August 2023 erneut der Nötigung schuldig, was mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. November 2023 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 63 Tagen bestraft wurde. Zudem geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass gegen den Beschuldigten zwei weitere Strafverfahren hängig sind. So eröff- nete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 8. Dezember 2022 und da- mit während der laufenden Strafuntersuchung des vorliegenden Verfahrens eine Strafuntersuchung wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB. Dieselbe Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland eröffnete sodann am 1. Februar 2024 ein Straf- verfahren wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Die wieder- holte, äusserst hartnäckige und teilweise einschlägige Delinquenz des Beschul- digten lässt erhebliche Zweifel an seiner künftigen Bewährung aufkommen. Der Beschuldigte erscheint als äusserst unbelehrbar und uneinsichtig. Die ihm in der Vergangenheit mehrmals gewährten Chancen zur künftigen Bewährung hat er nicht genutzt. 6.4. Angesichts der vorgenannten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stel- len, weshalb die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass der Vollzug der Freiheits- strafe nicht aufzuschieben ist. 6.5. Hinsichtlich der Busse weist die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass diese nur unbedingt ausgesprochen werden kann (Urk. 132 Ziff. IV./12.4). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Fr. 600.– Busse zu bezahlen hat. Tut er dies nicht, so tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

- 59 - VI. Widerruf

1. Begeht der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingten Strafvoll- zug (Art. 46 Abs. 1 StGB). Andernfalls sieht es vom Widerruf ab. Es kann statt- dessen den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte ih- rer ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für den Verzicht auf den Widerruf sind besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, nicht erforderlich (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Vorausgesetzt wird lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Gleichwohl sind Art und Schwere der er- neuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen. Je schwerer die neuen Delikte wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis).

2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach vom 28. September 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 120.–, ins- gesamt Fr. 1'200.–, verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 144).

3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, fallen die vorliegend zu beurteilenden Delikte des Beschuldigten in die bis zum 5. Oktober 2023 andauernde, zweijäh- rige Probezeit. Wie bereits ausgeführt, ist beim Beschuldigten von einer negativen Prognose auszugehen (vgl. vorne, Ziff. V./6.3 f.), womit ein Verzicht auf einen Wi- derruf im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht in Frage kommt.

4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist damit die aufgeschobene Strafe zu widerrufen und nachträglich zu vollziehen.

- 60 - VII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz hat für die Dauer von 3 Jahren dem Beschuldigten ein Kon- takt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin 1 auferlegt, wobei die mass- gebenden rechtlichen Grundlagen nach Art. 67b StGB im angefochtenen Ent- scheid zutreffend dargestellt wurden (Urk. 132 Ziff. VI./1.). Der Beschuldigte hat die entsprechende Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils angefochten, ohne eine substantiierte Begründung vorzubringen (Urk. 135; vgl. Urk. 148). Demge- genüber beantragt die Privatklägerin 1 die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 141).

2. Zweifellos hat sich der Beschuldigte mehrerer Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gemacht. Ferner weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 unzählige Male gegen ihren Willen aufsuchte. Seine Straffälligkeit zog sich über mehrere Monate hin und resultierte einerseits aus einer nicht verarbeiteten Trennung und andererseits aus einer Streitigkeit über die Kinderbelange. All diese Umstände lassen auf ein hohes Ge- fährdungspotential in Bezug auf weitere Rechtsgutverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 schliessen. Entsprechend erweist sich – wie bereits ausgeführt – die Prognose als negativ.

3. Die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots erweist sich damit nach wie vor als geeignet, erforderlich und zumutbar, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte gegenüber der Privatklägerin 1 abzuhalten, zumal es sich um keinen massiven Eingriff in seine Lebensgestaltung handelt. Diesbezüg- lich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. VI./3), die zu keinen Weiterungen Anlass geben.

4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 3 Jahren erweist sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens eindeutig nicht als unangemessen und ist damit zu bestätigen, zumal aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin auf keine längere Dauer erkannt werden darf.

- 61 -

5. Das im vorinstanzlichen Entscheid angeordnete Kontakt- und Rayonverbot ist damit zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche

1. Im Zivilpunkt entschied die Vorinstanz, dass die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen sei. Zudem sprach sie der Pri- vatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– nebst 5 % Zins seit dem 18. No- vember 2022 zu (Urk. 132 S. 83). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfah- rens ist lediglich der Entscheid der Vorinstanz betreffend die von der Privatkläge- rin 1 geltend gemachte Genugtuungsforderung (s. vorne, Ziff. II./2.3). Während die Privatklägerin 1 diese Regelung unangefochten liess, beantragt der Beschul- digte, das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 sei vollumfänglich abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 135; Prot. II S. 5; Urk. 148 S. 4).

2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen des von der Privatklägerin 1 adhäsionsweise anhängig gemachten Genugtuungsanspruchs auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. VII./3.1).

3. Der Beschuldigte bestreitet den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis der nötigen Intensität und mit der Be- gründung, dass viele Drohungen und die Nötigung gar nicht stattgefunden hätten. Es sei bezeichnend, dass die Privatklägerin 1 an ihrem Arbeitsplatz nie einen Tag gefehlt habe. Sie sei weder arbeitsunfähig gewesen noch habe sie psychologi- sche oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen (Prot. I S. 133; vgl. auch Urk. 148 Rz 70).

4. Zur Bemessung der Genugtuung für die Privatklägerin 1 erwog die Vorin- stanz zusammengefasst, es sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach vorsätzlich mit körperlicher Gewalt und dem Tod be-

- 62 - droht sowie amtliche Verfügungen missachtet habe, um sie zu beobachten oder zu kontaktieren. Es bestehe kein Zweifel daran, dass dies ihr Sicherheitsgefühl er- heblich beeinträchtigt habe, was möglicherweise – wie von ihr angegeben – eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich machen werde. Der Beschuldigte habe sie somit schuldhaft, widerrechtlich und adäquat kausal in ihrer psychischen Integrität verletzt. Die durch seine Drohungen verursachte Persönlichkeitsverlet- zung wiege ausreichend schwer, um eine Genugtuung zu rechtfertigen. Zudem sei sein Verschulden nicht mehr als leicht zu bewerten.

5. Den Erwägungen der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als die vom Be- schuldigten geäusserten Drohungen, welche dieser wiederholt äusserte und die teilweise sehr weit gingen, mithin bis zum Tod, ohne weiteres als Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung dienen können. Zu ergänzen ist, dass die Häufigkeit der ihr gegenüber geäusserten Drohungen beträchtlich war. Hinsicht- lich der Tätlichkeit sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen ist indessen darauf hinzuweisen, dass diese Übertretungen die für die Zu- sprechung einer Genugtuung erforderliche schwere widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit nicht erfüllen. Im Lichte dieser Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 2'000.– jedenfalls als vertretbar und ist daher zu bestätigen. Ebenso ist die unbestritten gebliebene Zinsregelung gemäss vorinstanzlichem Urteil sowie die darin verfügte Abweisung des privatklägerischen Begehrens im Mehrbetrag zu übernehmen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens im Umfang von vier Fünfteln auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung einen Nachforderungsvorbehalt im Umfang von vier Fünf- teln angebracht hat (Urk. 132 S. 84 Dispositivziffer 13), ist angesichts dessen, dass die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Daran ändert nichts, dass im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid

- 63 - ein Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen be- treffend den Vorfall vom 24. Dezember 2022 zu ergehen hat, kann doch nicht ge- sagt werden, dass im Zusammenhang mit diesem Anklagevorwurf kostenpflichti- ger Untersuchungsaufwand betrieben worden wäre, der nicht auch wegen der üb- rigen, in eine Verurteilung mündenden Anklagepunkte notwendig gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Die erstin- stanzliche Kostenauflage (Urk. 132 S. 84, Dispositivziffer 13) ist demnach zu be- stätigen. Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 132 S. 83, Dispositivziffer 12) wurde nicht angefochten (s. vorstehend Ziffer II./2.3).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Grunde vollumfänglich. Soweit er mit Bezug auf den Anklagevorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betreffend den Vorfall vom 24. Dezember 2022 einen für ihn günsti- geren Entscheid erwirkt, ist dies gesamthaft betrachtet als unwesentliche Abände- rung des angefochtenen Urteils zu qualifizieren (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Dem Beschuldigten sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzube- halten. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 13'038.75 geltend (Urk. 147). Die verlangte Entschädigung erscheint jedoch angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwands für die gehörige Ver- teidigung des Beschuldigten (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV) als zu hoch und nicht angemessen. Ins- besondere macht der Verteidiger für das von ihm erstellte Plädoyer einen Auf-

- 64 - wand von rund 39 Stunden geltend, welches zwar immerhin 36 Seiten umfasste, jedoch grosszügig formatiert war. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Ge- bührenverordnung eine Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– vorsieht (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), und ange- sichts der Tatsache, dass die Berufungsverhandlung entgegen der Annahme des Verteidigers nicht vier Stunden, sondern lediglich 1 Stunde und 40 Minuten dau- erte (Prot. II S. 4 und S. 23), erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 11'000.– zu entschädigen. 2.3. Sodann beantragt die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'200.25 (inkl. Barausla- gen und MWST) (Urk. 151). Das geltend gemachte Honorar bewegt sich inner- halb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs, ist hinreichend ausgewie- sen und erscheint grundsätzlich angemessen. Zu berücksichtigen ist auch bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung, dass diese von einer geschätzten Verhand- lungsdauer von vier Stunden ausging, was entsprechend auf die tatsächliche Ver- fahrensdauer zu reduzieren ist. Demgemäss ist die unentgeltliche Privatklägerver- treterin mit einem Betrag von Fr. 3'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91) beantragt der Beschul- digte im Berufungsverfahren eine Genugtuung für zu Unrecht erstandene Haft. Diese beziffert er im Berufungsverfahren mit Fr. 200.– pro Hafttag (Urk. 135 S. 5; Urk. 148 Rz 75). In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte zudem die Zusprechung einer Entschädigung von mindestens Fr. 33'252.– zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfalltag (Urk. 135 S. 5). Dieses Begehren hielt er anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht (Urk. 148 S. 4 und Rz 75). Vorliegend ist das erstinstanzliche Urteil weitestgehend zu bestätigen. Damit fehlt es an einer zu Unrecht erstandenen Haft des Beschuldigten, weshalb sein Ge- nugtuungsbegehren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

- 65 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. September 2023 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1), hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Anklagezif- fer 3) und hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Dezember 2022 (Anklageziffer 4), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 3. März 2023 (Anklageziffer 7), der Nötigung hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3), der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 1) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022,

17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 24. Dezember 2022, 29. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls im Oktober/November 2022 (An- klageziffer 2), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich des Vorfalls in der Zeit von August 2022 bis März 2023 (Anklageziffer 5) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsicht- lich der Vorfälle vom 29. November 2022, 8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022,

14. Januar 2023, 27. Januar 2023 und 2. März 2023 (Anklageziffer 6) wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angeord- net. Zudem wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

28. September 2021 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– ge- währte bedingte Vollzug widerrufen. Dem Beschuldigten wurde sodann unter der Androhung gemäss Art. 294 StGB im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils verboten, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder über Drittpersonen aufnehmen zu lassen sowie im

- 8 - Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils verboten, sich der Privatklägerin 1 zu nähern oder im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort der Privatklägerin 1 (derzeit Liegenschaft an der B._____-strasse. 1 in C._____) aufzuhalten. Weiter traf die Vorinstanz die Ent- scheidung über die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2023 beschlagnahmten vier Tracker/Antennen (A017'106'604; A017'106'615; A017'106'626; A017'106'637). Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 verwies sie auf den Zivilweg, während sie den Beschuldigten verpflichtete, der Privatklägerin 1 eine Genugtu- ung von Fr. 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 18. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 ab. Zudem wies sie das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ab. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft wurden zu vier Fünfteln einstweilen und unter dem Vorbehalt der Nachforderung und zu einem Fünftel definitiv von der Gerichtskasse übernommen (Urk. 132).

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.–, unter Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen fest (Urk. 132 S. 82).

E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Busse von maximal Fr. 400.– (Urk. 148 S. 3).

E. 1.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 140), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht von vornherein ausgeschlossen.

- 43 -

2. Ausfällung einer Zusatzstrafe

E. 1.3.1 Vorliegend ist erstellt, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin 1 dahingehend äusserte, dass es noch nicht vorbei sei, er es ihr und dem Privatkläger 2 zeigen werde, dass sie schon sehen werde, was passiere, wenn er die Fussfesseln nicht mehr habe und dass sie noch lange in Angst leben werde. Gerade vor dem Hintergrund der langjährigen und konfliktbeladenen Beziehung sind diese Aussagen auch aus objektiver Sicht ohne Weiteres geeignet, bei einem vernünftigen Menschen tatsächlich Angst oder Schrecken hervorzurufen.

E. 1.3.2 Zudem ist erstellt, dass die Aussagen des Beschuldigten bei der Privatklä- gerin 1 tatsächlich Angst oder Schrecken hervorgerufen haben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.2.1). Entgegen dem Einwand des Beschuldigten erfüllen seine Äusse- rungen somit ohne Weiteres den Tatbestand der Drohung.

E. 1.4 Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe er- sichtlich sind, ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.

2. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 3 (Drohung, Nötigung)

E. 2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 18. September 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 147; Urk. 111) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 27. März 2024 ebenfalls frist- gerecht folgen (Urk. 135).

E. 2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Grunde vollumfänglich. Soweit er mit Bezug auf den Anklagevorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betreffend den Vorfall vom 24. Dezember 2022 einen für ihn günsti- geren Entscheid erwirkt, ist dies gesamthaft betrachtet als unwesentliche Abände- rung des angefochtenen Urteils zu qualifizieren (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Dem Beschuldigten sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzube- halten.

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 13'038.75 geltend (Urk. 147). Die verlangte Entschädigung erscheint jedoch angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwands für die gehörige Ver- teidigung des Beschuldigten (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV) als zu hoch und nicht angemessen. Ins- besondere macht der Verteidiger für das von ihm erstellte Plädoyer einen Auf-

- 64 - wand von rund 39 Stunden geltend, welches zwar immerhin 36 Seiten umfasste, jedoch grosszügig formatiert war. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Ge- bührenverordnung eine Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– vorsieht (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), und ange- sichts der Tatsache, dass die Berufungsverhandlung entgegen der Annahme des Verteidigers nicht vier Stunden, sondern lediglich 1 Stunde und 40 Minuten dau- erte (Prot. II S. 4 und S. 23), erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 11'000.– zu entschädigen.

E. 2.3 Sodann beantragt die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'200.25 (inkl. Barausla- gen und MWST) (Urk. 151). Das geltend gemachte Honorar bewegt sich inner- halb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs, ist hinreichend ausgewie- sen und erscheint grundsätzlich angemessen. Zu berücksichtigen ist auch bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung, dass diese von einer geschätzten Verhand- lungsdauer von vier Stunden ausging, was entsprechend auf die tatsächliche Ver- fahrensdauer zu reduzieren ist. Demgemäss ist die unentgeltliche Privatklägerver- treterin mit einem Betrag von Fr. 3'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91) beantragt der Beschul- digte im Berufungsverfahren eine Genugtuung für zu Unrecht erstandene Haft. Diese beziffert er im Berufungsverfahren mit Fr. 200.– pro Hafttag (Urk. 135 S. 5; Urk. 148 Rz 75). In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte zudem die Zusprechung einer Entschädigung von mindestens Fr. 33'252.– zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfalltag (Urk. 135 S. 5). Dieses Begehren hielt er anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht (Urk. 148 S. 4 und Rz 75). Vorliegend ist das erstinstanzliche Urteil weitestgehend zu bestätigen. Damit fehlt es an einer zu Unrecht erstandenen Haft des Beschuldigten, weshalb sein Ge- nugtuungsbegehren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

- 65 - Es wird beschlossen:

E. 2.3.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte in seinem Fahrzeug die Privat- klägerin 1 im Bereich einer Verkehrsinsel wissentlich und willentlich überholte, vor sie hinfuhr und ihre Fahrbahn derart blockierte, dass sich die Privatklägerin 1 ge- gen ihren Willen gezwungen sah, anzuhalten. Damit liegt ein sog. Schikanestopp im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BGE 137 IV 326 E. 3.3 m.w.H.) vor, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane. Das Fahr- und vor allem Bremsmanöver des Beschuldigten überschritt das übli- cherweise geduldete Mass ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Ge- walt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Die durch die schikanöse Bremsung und Blockierung der Fahrbahn ausgelöste Zwangssituation war von einer solchen Intensität, dass sie die freie Willensbetätigung der Privat- klägerin 1 einschränkten. Ein solcher Schikanestopp bis zum Stillstand ist geeig- net, selbst bei geringer Geschwindigkeit, bei einem durchschnittlichen Fahrzeug- lenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Um eine Kollision zu vermeiden, war die Privat- klägerin 1 gezwungen, ihr Fahrzeug abrupt und bis zum Stillstand abzubremsen. Damit zwang der Beschuldigte sie zum Anhalten und beeinträchtigte dadurch ihre Handlungsfreiheit. Die Nötigungsmittel des Beschuldigten, d.h. das Blockieren der Fahrbahn und das Anhalten, waren genauso unrechtmässig (Art. 37 Abs. 1 SVG

- 39 - und Art. 12 Abs. 2 VRV) wie der damit verfolgte Zweck, die Privatklägerin 1 zum Anhalten zu bringen, um ihr zu drohen und sie zu verängstigen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen sind keine ersichtlich. In Be- stätigung des Entscheids der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte somit der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 3 schuldig gemacht.

E. 2.3.2 Hinsichtlich der Drohung erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorin- stanz zutreffend. Auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./2.4) und es drängen sich keine Weiterungen auf. Nachdem es an Recht- fertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen fehlt, ist der Beschuldigte der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 3 schuldig zu sprechen.

3. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 4 (Drohung)

E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sanktionierte die von ihr zu beurteilende Straftat des Beschuldigten im Strafbefehl vom 13. November 2023 mit einer Freiheitsstrafe. Nachdem für sämtliche Delikte, die vorliegend zur Beur- teilung stehen, ebenfalls Freiheitsstrafen auszufällen sind (vgl. nachfolgend Ziff. V./4.1), sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz erfüllt. Nachfolgend ist daher für die Taten, welche der Beschuldigte vor seiner Verurteilung durch die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich verübte, in Anwendung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur rechts- kräftig ausgefällten Grundstrafe festzulegen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Aus- gehend von der schwersten Straftat sämtlicher Delikte ist für die neu zu beurtei- lenden Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden, welche hernach um die rechtskräftig ausgefällte Grundstrafe angemessen zu erhöhen ist. Die infolge Asperation ein- tretende Reduktion der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

E. 2.5 Zum konkreten Vorgehen für die Bemessung der Zusatzstrafe ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht eine hypotheti- sche Gesamtstrafe aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Ta-

- 45 - ten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten bildet. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Ein- satzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (vgl. zum Ganzen Vorgehen im Einzelnen BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

E. 2.6 Bei verschiedenen Delikten gilt die Tat als schwerste, die mit der höchsten abstrakten Strafandrohung belegt ist, unabhängig von den konkreten Umständen des Falls. Falls die Strafandrohungen – wie vorliegend für die Nötigung und die Drohung – gleich sind, entscheidet das Gericht anhand der konkreten Schuld, welches die schwerste Tat darstellt und damit Grundlage für die Einsatzstrafe bil- det, welche dann unter Berücksichtigung weiterer Delikte angemessen erhöht wird. Vorliegend drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gemäss Anklagezif- fer 4 mit dem Tod, während die Drohungen gemäss den anderen Anklageziffern unbestimmt auf körperliche Nachteile lauteten. Entsprechend ist die Drohung ge- mäss Anklageziffer 4 vorliegend als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat zu betrachten. Diese ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen.

3. Vorbemerkungen / Grundlagen der Strafzumessung

E. 2.7 Der Beschuldigte bestreitet die vorstehend wiedergegebenen Anklagevor- würfe hinsichtlich der Drohungen und der Nötigung sowie des Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen betreffend den Vorfall vom 24. Dezember 2022 und

29. Dezember 2022 (s. vorne, Ziff. II./2.2 f.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.

- 16 -

3. Beweismittel / Beweisregeln

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 und 2 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ per 28. März 2024 als unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Privatklägerin 1 entlassen und Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ per

E. 3.1 Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 132 Ziff. IV./4.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wie- derholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).

- 46 -

E. 3.2 Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, sowie die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB korrekt mit drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 132 Ziff. IV/1.1). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom

E. 3.3 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./3.2.1), die zu keinen Weiterungen Anlass geben. Nachdem es an Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen fehlt, ist der Beschuldigte

- 40 - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 4 schuldig zu sprechen.

4. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 6 (mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) 4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klageziffer 6 als mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./5.1). 4.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 11, S. 13, S. 14, S. 16, S.18 und S. 27) anerkennt der Beschuldigte, am 3. Dezember 2022,

E. 3.4 Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216).

E. 3.5 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti-

- 17 - gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

E. 3.6 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom

24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).

- 18 -

E. 3.7 Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen).

E. 3.8 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft

- 19 - hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend ge- werteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelasse- nen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1301/2020 vom

E. 5 Am 27. Mai 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

18. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 143).

E. 5.1 Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 132 Ziff. IV./11.2), befand sich der Be- schuldigte vom 11. Januar 2023 sowie vom 3. März 2023 bis 18. August 2023 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, was insgesamt 170 Tage ergibt.

E. 5.2 Da vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen ist, sind dem Beschuldigten die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich anzurech- nenden 63 Tage Haft (Urk. 144 S. 7) nicht nochmals anzurechnen.

E. 5.3 Insgesamt sind somit 170 Tage als erstanden an die auszufällende Frei- heitsstrafe anzurechnen.

6. Vollzug

E. 6 Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 teilte die Verteidigung mit, dass der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Aussage zur Sache verwei- gern werde. Zudem reichte sie das Datenerfassungsblatt ein und erklärte eine Einschränkung ihrer Berufungsanträge (Urk. 145 f.).

E. 6.1 Im vorinstanzlichen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 132 Ziff. IV./12.1 f.). Diese brau- chen nicht wiederholt zu werden.

E. 6.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet. Zudem wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklage- gegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszugehen ist.

E. 6.3 Allerdings ist, wie bereits dargelegt wurde, zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt neun Vorstrafen erwirkt hat, die zum Teil einschlägig sind (Urk. 144). Für die in der Vergangenheit begangenen Straftaten wurde er zu-

- 58 - nächst mit bedingten, später mit unbedingten Geldstrafen und sogar mit unbe- dingten Freiheitsstrafen sanktioniert. All diese Vorstrafen vermochten den Be- schuldigten indessen nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Gegenteil machte sich der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung am 24. August 2023 erneut der Nötigung schuldig, was mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. November 2023 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 63 Tagen bestraft wurde. Zudem geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass gegen den Beschuldigten zwei weitere Strafverfahren hängig sind. So eröff- nete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 8. Dezember 2022 und da- mit während der laufenden Strafuntersuchung des vorliegenden Verfahrens eine Strafuntersuchung wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB. Dieselbe Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland eröffnete sodann am 1. Februar 2024 ein Straf- verfahren wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Die wieder- holte, äusserst hartnäckige und teilweise einschlägige Delinquenz des Beschul- digten lässt erhebliche Zweifel an seiner künftigen Bewährung aufkommen. Der Beschuldigte erscheint als äusserst unbelehrbar und uneinsichtig. Die ihm in der Vergangenheit mehrmals gewährten Chancen zur künftigen Bewährung hat er nicht genutzt.

E. 6.4 Angesichts der vorgenannten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stel- len, weshalb die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass der Vollzug der Freiheits- strafe nicht aufzuschieben ist.

E. 6.5 Hinsichtlich der Busse weist die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass diese nur unbedingt ausgesprochen werden kann (Urk. 132 Ziff. IV./12.4). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Fr. 600.– Busse zu bezahlen hat. Tut er dies nicht, so tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

- 59 - VI. Widerruf

1. Begeht der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingten Strafvoll- zug (Art. 46 Abs. 1 StGB). Andernfalls sieht es vom Widerruf ab. Es kann statt- dessen den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte ih- rer ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für den Verzicht auf den Widerruf sind besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, nicht erforderlich (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Vorausgesetzt wird lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Gleichwohl sind Art und Schwere der er- neuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen. Je schwerer die neuen Delikte wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis).

2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach vom 28. September 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 120.–, ins- gesamt Fr. 1'200.–, verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 144).

3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, fallen die vorliegend zu beurteilenden Delikte des Beschuldigten in die bis zum 5. Oktober 2023 andauernde, zweijäh- rige Probezeit. Wie bereits ausgeführt, ist beim Beschuldigten von einer negativen Prognose auszugehen (vgl. vorne, Ziff. V./6.3 f.), womit ein Verzicht auf einen Wi- derruf im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht in Frage kommt.

4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist damit die aufgeschobene Strafe zu widerrufen und nachträglich zu vollziehen.

- 60 - VII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz hat für die Dauer von 3 Jahren dem Beschuldigten ein Kon- takt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin 1 auferlegt, wobei die mass- gebenden rechtlichen Grundlagen nach Art. 67b StGB im angefochtenen Ent- scheid zutreffend dargestellt wurden (Urk. 132 Ziff. VI./1.). Der Beschuldigte hat die entsprechende Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils angefochten, ohne eine substantiierte Begründung vorzubringen (Urk. 135; vgl. Urk. 148). Demge- genüber beantragt die Privatklägerin 1 die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 141).

2. Zweifellos hat sich der Beschuldigte mehrerer Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gemacht. Ferner weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 unzählige Male gegen ihren Willen aufsuchte. Seine Straffälligkeit zog sich über mehrere Monate hin und resultierte einerseits aus einer nicht verarbeiteten Trennung und andererseits aus einer Streitigkeit über die Kinderbelange. All diese Umstände lassen auf ein hohes Ge- fährdungspotential in Bezug auf weitere Rechtsgutverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 schliessen. Entsprechend erweist sich – wie bereits ausgeführt – die Prognose als negativ.

3. Die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots erweist sich damit nach wie vor als geeignet, erforderlich und zumutbar, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte gegenüber der Privatklägerin 1 abzuhalten, zumal es sich um keinen massiven Eingriff in seine Lebensgestaltung handelt. Diesbezüg- lich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. VI./3), die zu keinen Weiterungen Anlass geben.

4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 3 Jahren erweist sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens eindeutig nicht als unangemessen und ist damit zu bestätigen, zumal aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin auf keine längere Dauer erkannt werden darf.

- 61 -

5. Das im vorinstanzlichen Entscheid angeordnete Kontakt- und Rayonverbot ist damit zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche

1. Im Zivilpunkt entschied die Vorinstanz, dass die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen sei. Zudem sprach sie der Pri- vatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– nebst 5 % Zins seit dem 18. No- vember 2022 zu (Urk. 132 S. 83). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfah- rens ist lediglich der Entscheid der Vorinstanz betreffend die von der Privatkläge- rin 1 geltend gemachte Genugtuungsforderung (s. vorne, Ziff. II./2.3). Während die Privatklägerin 1 diese Regelung unangefochten liess, beantragt der Beschul- digte, das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 sei vollumfänglich abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 135; Prot. II S. 5; Urk. 148 S. 4).

2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen des von der Privatklägerin 1 adhäsionsweise anhängig gemachten Genugtuungsanspruchs auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. VII./3.1).

3. Der Beschuldigte bestreitet den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis der nötigen Intensität und mit der Be- gründung, dass viele Drohungen und die Nötigung gar nicht stattgefunden hätten. Es sei bezeichnend, dass die Privatklägerin 1 an ihrem Arbeitsplatz nie einen Tag gefehlt habe. Sie sei weder arbeitsunfähig gewesen noch habe sie psychologi- sche oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen (Prot. I S. 133; vgl. auch Urk. 148 Rz 70).

4. Zur Bemessung der Genugtuung für die Privatklägerin 1 erwog die Vorin- stanz zusammengefasst, es sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach vorsätzlich mit körperlicher Gewalt und dem Tod be-

- 62 - droht sowie amtliche Verfügungen missachtet habe, um sie zu beobachten oder zu kontaktieren. Es bestehe kein Zweifel daran, dass dies ihr Sicherheitsgefühl er- heblich beeinträchtigt habe, was möglicherweise – wie von ihr angegeben – eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich machen werde. Der Beschuldigte habe sie somit schuldhaft, widerrechtlich und adäquat kausal in ihrer psychischen Integrität verletzt. Die durch seine Drohungen verursachte Persönlichkeitsverlet- zung wiege ausreichend schwer, um eine Genugtuung zu rechtfertigen. Zudem sei sein Verschulden nicht mehr als leicht zu bewerten.

5. Den Erwägungen der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als die vom Be- schuldigten geäusserten Drohungen, welche dieser wiederholt äusserte und die teilweise sehr weit gingen, mithin bis zum Tod, ohne weiteres als Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung dienen können. Zu ergänzen ist, dass die Häufigkeit der ihr gegenüber geäusserten Drohungen beträchtlich war. Hinsicht- lich der Tätlichkeit sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen ist indessen darauf hinzuweisen, dass diese Übertretungen die für die Zu- sprechung einer Genugtuung erforderliche schwere widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit nicht erfüllen. Im Lichte dieser Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 2'000.– jedenfalls als vertretbar und ist daher zu bestätigen. Ebenso ist die unbestritten gebliebene Zinsregelung gemäss vorinstanzlichem Urteil sowie die darin verfügte Abweisung des privatklägerischen Begehrens im Mehrbetrag zu übernehmen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens im Umfang von vier Fünfteln auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung einen Nachforderungsvorbehalt im Umfang von vier Fünf- teln angebracht hat (Urk. 132 S. 84 Dispositivziffer 13), ist angesichts dessen, dass die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Daran ändert nichts, dass im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid

- 63 - ein Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen be- treffend den Vorfall vom 24. Dezember 2022 zu ergehen hat, kann doch nicht ge- sagt werden, dass im Zusammenhang mit diesem Anklagevorwurf kostenpflichti- ger Untersuchungsaufwand betrieben worden wäre, der nicht auch wegen der üb- rigen, in eine Verurteilung mündenden Anklagepunkte notwendig gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Die erstin- stanzliche Kostenauflage (Urk. 132 S. 84, Dispositivziffer 13) ist demnach zu be- stätigen. Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 132 S. 83, Dispositivziffer 12) wurde nicht angefochten (s. vorstehend Ziffer II./2.3).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 7 Zur Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2025 erschienen der Beschul- digte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und letzterer in Begleitung seines Substituten MLaw X2._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin 1, und liessen die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der ange- fochtene Entscheid am 6. September 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revi- sion (Art. 453 Abs. 1 StPO).

2. Umfang der Berufung

E. 9 Dezember 2022, ca. 11:30 Uhr, in seinem Auto vor dem Arbeitsort der Privat- klägerin 1 (Restaurant I._____, […], J._____-strasse 3, K._____) aufgehalten und gegenüber der Privatklägerin 1 geäussert zu haben, dass er sie umbringen werde, da sie L._____ aus der Schule genommen habe. Dadurch habe er sie in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, dass er ihr etwas antun könnte, namentlich sie töten könnte, was er mit seinen Äusserungen auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 Rz 4).

E. 12 Januar 2021 E. 1.2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).

4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1 (Drohung, Tätlichkeiten) 4.1.1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 insofern erstellt ist, als der Beschuldigte am Abend des

23. Oktobers 2022 unbestrittenermassen an der Wohnungstür des Privatklägers 2 an der E._____-strasse 2 in F._____ erschien und es in der Folge zu einer verba- len Auseinandersetzung kam (Urk. 3/1 F/A 8; Urk. 4/1 F/A 9; Urk. 5/1 S. 3 f. und S. 18; Prot. I S. 24 f., 40 ff. und 78 ff.). Der Beschuldigte räumte zudem ein, der Privatklägerin 1 im Laufe dieser Auseinandersetzung ins Gesicht gespuckt zu ha- ben (Urk. 3/1 F/A 8; Urk. 5/1 S. 18; Prot. I S. 77 ff.), was durch die Aussagen der Privatkläger bestätigt wird (Urk. 4/1 F/A 9; Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 6/1 F/A 19; Prot. I S. 24 f. und 40). 4.1.2. Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass sich die von der Privatklä- gerin 1 mehrfach erwähnte Aufnahme, welche der gemeinsame Sohn von der Auseinandersetzung der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten erstellt haben soll (vgl. Urk. 4/1 F/A 17; Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 40), nicht in den Akten befindet. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass von einer Unver- wertbarkeit dieser geheimen Aufnahme ausgegangen werden müsse, da der Be- schuldigte weder Kenntnis davon gehabt noch darin eingewilligt habe. Die Frage der Verwertbarkeit sei in erster Linie deshalb relevant, weil dem Beschuldigten

- 20 - anlässlich seiner ersten Einvernahme Ausschnitte aus diesem Telefongespräch vorgespielt bzw. vorgehalten worden seien und der Beschuldigte in der Folge Aussagen dazu getätigt habe. Auch stütze sich die Anklage teilweise auf die In- halte dieser Aufnahme (Urk. 148 Rz 17 f.). Die Argumentation der Verteidigung übersieht jedoch, dass es sich bei der fraglichen, dem Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme vorgespielten Aufnahme tatsächlich um ein Telefonge- spräch gehandelt haben soll, welches er selbst mit der Privatklägerin 1 geführt ha- ben soll und in welchem er ihr gedroht haben soll (Urk. 3/1 F/A 9 ff.). Dieser mut- massliche Vorfall fand indessen keinen Eingang in die Anklageschrift und wird dem Beschuldigen folglich auch nicht zum Vorwurf gemacht (Urk. 23 S. 2). Die vorstehend erwähnte Aufnahme, die gemäss den Angaben der Privatklägerin 1 von ihrem gemeinsamen Sohn während der verbalen Auseinandersetzung vom

23. Oktober 2022 erstellt wurde (Urk. 4/1 F/A 17), wurde dem Beschuldigten dem- gegenüber nie vorgehalten. Da sich die Aufnahme, wie erwähnt, zudem nicht in den Untersuchungsakten befindet, stellt sich weder die Frage nach deren Ver- wertbarkeit noch können daraus Schlüsse gezogen werden, welche die Verwert- barkeit der Aussagen des Beschuldigten beeinträchtigen. 4.1.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen der Privatkläge- rin 1 hinsichtlich des unter Anklageziffer 1 eingeklagten Vorfalls glaubhaft seien. Sie betonte insbesondere die Konstanz der wesentlichen Aussageinhalte über verschiedene Einvernahmen hinweg. Die Unterschiede in den Formulierungen wertete sie als natürliche Abweichungen in Randbereichen, die sich mit dem zeitli- chen Abstand der Befragungen, deren Rahmenbedingungen und der emotional aufgeladenen Situation erklären liessen. Zudem stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach dieser eingeräumt hatte, gegenüber der Privatklägerin 1 geäussert zu haben, sie werde sehen, was geschehe, wenn er keine Fussfesseln mehr trage. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Gesamtwür- digung zum Ergebnis, dass der Sachverhalt wie eingeklagt erstellt sei (Urk. 132 Ziff. II./2.4). 4.1.4. Die Kritik der Verteidigung an der vorinstanzlichen Aussagewürdigung, wo- nach sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 – soweit sie sich auf die unbestrit-

- 21 - tene Auseinandersetzung und deren Gesamtsituation beziehen – mehrere Wahr- heitssignale finden lassen, es jedoch unzulässig sei, davon tel quel auf den Wahr- heitsgehalt der Drohung zu schliessen (Urk. 148 Rz. 11), ist zunächst nachvoll- ziehbar. Wie erwähnt, ist die tatsächlich stattgefundene Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 durch mehrere Aussagen und insbesondere auch durch das Zugeständnis des Beschuldigten belegt. Fraglich ist jedoch, ob im Rahmen dieses Geschehens auch die von der Privatklägerin 1 be- hauptete konkrete drohende Äusserung des Beschuldigten gefallen ist. In diesem Punkt liegt eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, zumal sich der Tatvorwurf diesbezüglich im Wesentlichen allein auf die Aussagen der Privat- klägerin 1 stützt, während weitere objektive Beweismittel fehlen und der Beschul- digte den Vorwurf bestreitet. So ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 2, welcher am 23. Oktober 2022 zwar ebenfalls zugegen war, al- lerdings zur dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung keine sachdienlichen Aussagen machen konnte, da er gemäss eigenen Aussagen nicht mitbekommen habe, worüber die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte an der Haustür gespro- chen bzw. gestritten hätten (vgl. Prot. I S. 24 f.). Zudem hat der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme noch geltend gemacht, am Abend des 23. Oktober 2022 von der Zeugin M._____ begleitet worden zu sein (Urk. 3/1 F/A 8), was die Zeugin selbst in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. April 2023 aber nicht bestätigen konnte (vgl. Urk. 6/3 F/A 11 f.). Die diesbezügliche Behaup- tung des Beschuldigten ist damit nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist der Inhalt der von der Privatklägerin 1 behaupteten Drohung sowie deren tatsächliche Äusserung eingehend zu prüfen. 4.1.5. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei schilderte die Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er ihr schon zeigen werde, was er noch mit ihr machen würde, wenn sie weiterhin mit diesem Herrn N._____ (dem Privat- kläger 2) in einer Beziehung sei (Urk. 4/1 F/A 9). Auf Nachfrage, ob sie die Dro- hung etwas detaillierter schildern könne, erklärte sie, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er ihr nachher schon zeigen würde, was er mache. Dabei erwähnte sie die Fussfessel des Beschuldigten und führte an, dass dieser wisse, dass er

- 22 - "es" nicht sofort machen könne, weil er diese trage. Es dürfe keine Zeugen ge- ben, wenn etwas passiere (Urk. 4/1 F/A 20). Zum Ablauf des Vorfalls führte sie aus, es habe an der Tür geklingelt, worauf der Privatkläger 2 nachschauen ge- gangen sei. Er sei zurückgekommen und habe ihr gesagt, dass ihr Ex vor der Tür stehe. Sie sei daraufhin selbst zur Tür, wo der Beschuldigte ihr unvermittelt ins Gesicht gespuckt habe. Anschliessend habe er die vorstehend aufgeführte Äus- serung gemacht und sei laut geworden, weshalb der Privatkläger 2 dazugekom- men sei. Als dieser an der Tür erschienen sei, habe der Beschuldigte auch ihm ins Gesicht gespuckt (Urk. 4/1 F/A 9). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. Februar 2023 führte sie zunächst wiederum zum Ablauf aus, dass der Pri- vatkläger 2 zur Tür gegangen sei, als es geklingelt habe. Er habe ihr dann gesagt, dass es der Beschuldigte sei und sie zur Tür solle, was sie getan habe. Der Be- schuldigte habe ihr dann ins Gesicht gespuckt. Dann sei die Schwester des Pri- vatklägers 2 aufgetaucht und habe gefragt, was los sei. Weiter sei auch der Pri- vatkläger 2 zur Tür gekommen und der Beschuldigte habe auch ihn angespuckt. Der Beschuldigte habe zudem gesagt, es sei noch nicht vorbei, er werde es ihr und dem Privatkläger 2 zeigen. Sie konkretisierte daraufhin die Äusserung noch- mals dahingehend, dass der Beschuldigte gesagt habe, wenn das mit den Fuss- fesseln vorbei sei, werde er ihr zeigen, was dann passiere (Urk. 5/1 S. 4). Anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, der Privatkläger 2 habe die Tür aufgemacht, als es geklingelt habe, und ihr gesagt, dass der Be- schuldigte sie an der Tür verlange. Der Beschuldigte habe ihr ins Gesicht ge- spuckt, woraufhin der Streit angefangen habe. Die Schwester des Privatklägers 2 sei dazugestossen, danach auch der Privatkläger 2. Der Beschuldigte habe auch ihm ins Gesicht gespuckt und ihm gesagt, er solle rauskommen. Er habe sie und den Privatkläger 2 zudem bedroht. So habe er gesagt, sie würde noch Jahre dafür büssen und sobald er seine Fussfesseln nicht mehr tragen werde, werde er es ihr zeigen (Prot. I S. 40 f.). 4.1.6. Nach eingehender Würdigung dieser Aussagen ist zunächst festzustellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 zum Kernvorwurf weitgehend sach- lich bleiben und nur geringe emotionale Einfärbungen aufweisen. Insbesondere

- 23 - enthalten ihre Aussagen keine Anhaltspunkte für eine gezielte Dramatisierung oder ein allgemeines "Schlechtmachen" des Beschuldigten. Es finden sich auch keine übertriebenen oder offensichtlich manipulativen Elemente, welche darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten in ein besonders negatives Licht zu rücken versucht. Zudem wirken die von ihr konkret wiederge- gebenen Äusserungen des Beschuldigten in sich stimmig und fügen sich plausibel in den Gesamtzusammenhang der Situation ein. Inhaltlich stehen sie im Einklang mit dem bekannten Konflikthintergrund zwischen den Parteien sowie mit dem von beiden Seiten eingeräumten Ablauf des Abends vom 23. Oktober 2022. Was den zeitlichen Ablauf betrifft, bestehen gewisse Unstimmigkeiten hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger 2 im Moment der behaupteten Drohung bereits anwe- send war oder erst im Verlauf der Auseinandersetzung hinzukam. Während die Privatklägerin 1 teils schilderte, dass er wegen der lauten Auseinandersetzung ebenfalls zur Tür kam, geht aus einer anderen Aussage nicht klar hervor, ob er nicht bereits zuvor vor Ort war. Diese Abweichung lässt sich jedoch vor dem Hin- tergrund der dynamischen und emotional aufgeladenen Situation erklären und ist letztlich vernachlässigbar, zumal der Privatkläger 2 selbst angab, den Streit nicht mitbekommen zu haben, was auch durch den Beschuldigten bestätigt wurde (Prot. I S. 81). Weiter ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 die von ihr be- hauptete drohende Äusserung des Beschuldigten zwar nicht in jeder Einver- nahme wortwörtlich gleich wiedergeben konnte. Die Formulierungen variierten in einzelnen Details leicht – etwa im Hinblick auf den genauen Wortlaut der ange- drohten Handlung. Gemeinsam ist allen Varianten jedoch der Kerngehalt: Der Be- schuldigte stellte eine Folge in Aussicht, welche an das Ende seiner Fussfessel geknüpft war. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte selbst zwar bestreitet, die ihm vorgeworfene Drohung in der konkret in der Anklage abgefassten Form geäussert zu haben – namentlich, dass er gesagt habe, die Privatklägerin 1 werde lange in Angst leben, oder dass es noch nicht vorbei sei. Gleichzeitig räumte er jedoch ein, geäussert zu haben, die Privatkläge- rin 1 werde sehen, was in Zukunft kommen werde (Prot. I S. 78). Zudem bestä- tigte er auf die entsprechende Frage ausdrücklich, gegenüber der Privatklägerin 1 erwähnt zu haben, dass sie sehen werde, was passieren würde, wenn er die

- 24 - Fussfesseln nicht mehr tragen werde (Prot. I S. 79). Damit hat er eine in ihrer Be- drohungswirkung vergleichbare Erklärung zugestanden. Der Beschuldigte erklärte sich zwar dahingehend, damit lediglich angedeutet zu haben, allenfalls die KESB einzuschalten und gewisse Dinge offenlegen zu wollen (Prot. I S. 79 f.). Diese nachträgliche Relativierung überzeugt indes überhaupt nicht und erscheint viel- mehr als weitere Schutzbehauptung. Die vom Beschuldigten eingeräumte Äusse- rung, die Privatklägerin 1 werde sehen, was passieren würde, wenn er die Fuss- fesseln nicht mehr tragen werde, ist vielmehr im Kontext der im Tatzeitpunkt auf- geheizten Situation zu betrachten: So gab der Beschuldigte selbst an, zu diesem Zeitpunkt "auf 1'000 gewesen zu sein" (Prot. I S. 79). Er vermutete, dass die Pri- vatklägerin 1 in einer Beziehung mit dem Privatkläger 2 steht (vgl. dazu die Aus- sage der Privatklägerin 1 in Urk. 4/1 F/A 9). Zudem bestand zu jenem Zeitpunkt ein insofern angespanntes Verhältnis zwischen den Parteien, als sie sich uneinig waren hinsichtlich des Kontakts des Beschuldigten zum gemeinsamen Sohn L._____. 4.1.7. Somit steht gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten fest, dass dieser der Privatklägerin 1 am Abend des 23. Oktober 2022 zunächst ins Gesicht spuckte und im weiteren Verlauf der verbalen Auseinandersetzung min- destens eine objektiv bedrohlich wirkende Aussage tätigte – namentlich, dass die Privatklägerin 1 sehen werde, was passieren würde, wenn er die Fussfesseln nicht mehr tragen werde. Auch wenn der exakte Wortlaut der in der Anklage auf- geführten Äusserungen nicht mit absoluter Sicherheit rekonstruiert werden kann, ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung entscheidend, dass der Beschul- digte eine Aussage tätigte, welche geeignet war, bei der Privatklägerin 1 Angst vor künftigen Nachteilen auszulösen. Die Privatklägerin 1 führte sodann auch glaubhaft aus, dass die Äusserungen des Beschuldigten bei ihr Angst ausgelöst hätten und begründete dies nachvollziehbar (vgl. Urk. 4/1 F/A 39; Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 41). Hierzu kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./2.4.4). Zugunsten des Beschuldigten ist dabei zu berücksichtigen, dass die Drohung nicht näher konkretisiert wurde, was sich auch in der Anklageschrift widerspiegelt, indem dort

- 25 - lediglich eine sinngemässe Äusserung aufgeführt wird. Als erstellt gilt demnach, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 äusserte, sie werde sehen, was passieren würde, wenn er die Fussfesseln nicht mehr tragen werde. 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3 (Drohung, Nötigung) 4.2.1. Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass insofern übereinstim- mende Ausführungen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vorliegen, als beide zumindest in einer Einvernahme bestätigt haben, dass es am 14. November 2022 zu einem Gespräch in der Schule des gemeinsamen Sohnes gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 3; Urk. 4/2 F/A 3; Urk. 5/1 S. 5; Prot. I S. 47 und S. 86). 4.2.2. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist in Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich dieser im Verlauf der Untersuchung in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert hat. So führte er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2022 aus, mit der Privatklägerin 1 in der Schule des gemeinsamen Sohnes gewesen zu sein. Zu ei- nem Streit sei es dabei nicht gekommen. Ebenso habe er weder die Privatkläge- rin 1 verfolgt noch die Strasse blockiert. Letzteres sei bereits aufgrund des vielen Verkehrs nicht möglich gewesen (Urk. 3/2 F/A 2 ff.). Im Rahmen der Konfrontati- onseinvernahme vom 7. Februar 2023 präsentierte der Beschuldigte eine gänzlich abweichende Version des Geschehens: Er bestritt nunmehr den Vorfall als Gan- zes. Zwar verneinte er zunächst erneut, die Privatklägerin 1 verfolgt zu haben. In derselben Antwort führte er dann aber aus, sich nicht mehr konkret an den

E. 14 November 2022 erinnern zu können. Da dies ein Montag gewesen sei, könne es gar nicht zu einem solchen Vorfall gekommen sein, da er ein Praktikum begon- nen habe und bis 18:00 Uhr auf der Strasse unterwegs gewesen sei (Urk. 5/1 S. 18). Diese wechselnden und widersprüchlichen Angaben – insbesondere der abrupte Übergang von vermeintlich detaillierter Erinnerung zu plötzlicher Erinne- rungslücke – lassen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Es handelt sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen.

- 26 - 4.2.3. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht festhält, in mehrfacher Hinsicht als glaubhaft. Sie schilderte das Vorgefallene über mehrere Verfahrensstadien hinweg in sich stim- mig, detailreich und mit klar erkennbarem Erleben. Insbesondere fielen ihre Aus- sagen durch Realitätsnähe, sprachliche Eigenständigkeit und das Fehlen jedwe- der Übertreibung oder Belastungstendenz auf. Wesentliche Einzelheiten, wie etwa der Ellbogenschlag des Beschuldigten gegen den Seitenspiegel ihres Fahr- zeugs, fanden eine Übereinstimmung in den eigenen Aussagen des Beschuldig- ten (Urk. 3/2 F/A 3) und bestätigen damit die Authentizität der Aussage. Dem Ein- wand der Verteidigung, die Ausführungen der Privatklägerin 1 würden auf Erfun- denes hindeuten (Urk. 148 Rz 23 ff.), ist nicht zu folgen. Im Gegenteil entbehrt dieser Einwand jeder nachvollziehbaren Grundlage. Es erscheint fernliegend, dass die Privatklägerin 1 – wäre es ihr um eine falsche Belastung des Beschuldig- ten gegangen – gerade eine derart spezifische und lebensnahe Geschichte kon- struiert hätte, in welcher sie und der Beschuldigte auf der Strasse wenden, der Beschuldigte sie ausbremst und anschliessend eine Drohung ausspricht. Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass sich das von ihr geschilderte Verhalten des Beschul- digten nahtlos in das bisherige Gesamtbild einfügt: So ereignete sich der unter Anklageziffer 1 beschriebene Vorfall – welcher, wie oben ausgeführt, im Wesentli- chen insbesondere gestützt auf die eigenen Angaben des Beschuldigten be- schränkt auf die von ihm zugestandenen Äusserungen gegenüber der Privatklä- gerin 1 als erstellt erachtet wird – lediglich knapp drei Wochen zuvor. Darüber hin- aus wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. Novem- ber 2023 wegen Nötigung verurteilt, nachdem er am 24. August 2023 die Privat- klägerin 1 auf der Autobahn mit seinem Motorrad verfolgte, sie überholte, sodann die Geschwindigkeit derart reduzierte, dass sie ihn wieder überholen musste, und dieses Manöver nochmals wiederholte, was die Privatklägerin 1 zu mehrfachen abrupten Brems‑ und Beschleunigungsvorgängen zwang (Urk. 150/1). Diese zeit- liche Nähe und die inhaltliche Parallelität dieser Vorfälle unterstreichen in ihrer Gesamtschau die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin 1.

- 27 - 4.2.4. Was den genauen Inhalt der von der Privatklägerin 1 geschilderten Dro- hung des Beschuldigten betrifft, bestehen gewisse Unstimmigkeiten. So gab sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme an, der Beschuldigte habe geäussert, dass sie Glück habe, dass er die Fussfessel noch trage, sonst werde es ganz schlimm (Urk. 4/2 F/A 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2023 führte sie demgegenüber aus, der Beschuldigte habe ge- sagt, dass er sie umbringe und nicht akzeptiere, was sie mache. Nach Vorhalt ih- rer früheren Aussage bei der Polizei korrigierte sie sich dahingehend und bestä- tigte nochmals, dass der Beschuldigte geäussert habe, dass es ganz schlimm werde, wenn er keine Fussfesseln mehr trage (Urk. 5/1 S. 5). Anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin 1 sodann, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie habe Glück, dass er die Fussfesseln trage, an- sonsten es schlimmer werden würde bzw. dass sie Glück habe, dass er Fussfes- seln trage und er nicht mehr machen könne (Prot. I S. 47 f.). Diese Angaben der Privatklägerin 1 lassen zwar – insbesondere unter Berücksichtigung ihres glaub- haften Aussageverhaltens – den Schluss zu, dass eine aus ihrer Sicht bedrohli- che Äusserung gemacht wurde, lassen jedoch im Ergebnis offen, welchen ge- nauen Wortlaut diese hatte. Namentlich kann gestützt auf ihre Ausführungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellt werden, dass der Beschuldigte ihr – wie in der Anklageschrift unter anderem ausgeführt (Urk. 23 S. 3 f.) – mit dem Tod ge- droht hätte. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er erneut – wie bereits beim Vorfall vom 23. Oktober 2022 – "lediglich" eine nicht näher konkreti- sierte Drohung ausgesprochen hat. 4.2.5. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Aus- sagewürdigung verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./4.4). 4.2.6. Somit ist der in Anklageziffer 3 umschriebene Sachverhalt im Sinne der vor- stehenden Erwägungen als erstellt zu erachten.

- 28 - 4.3. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 4 (Drohung) 4.3.1. Hinsichtlich des unbestritten gebliebenen und damit erstellten Sachverhalts kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Na- mentlich steht fest, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2022 die Privatkläge- rin 1 an ihrem Arbeitsort aufsuchte und dass es bei ihrem Aufeinandertreffen um ihren gemeinsamen Sohn L._____ ging (Urk. 132 Ziff. II./5.2). 4.3.2. Was die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung betrifft, ist der Vorin- stanz zuzustimmen, dass dieser Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Ausfüh- rungen der Privatklägerin 1 erstellt ist. Die Privatklägerin 1 äusserte sich sowohl in der Konfrontationseinvernahme vom 7. Februar 2023 als auch anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2023 zum gegenständlichen Vorfall (Urk. 5/1 S. 9 und Prot. I S. 48 f.). Dabei fällt zunächst – der Verteidigung beipflichtend (vgl. Urk. 148 Rz 34 f.) – auf, dass sie den Ablauf des Geschehens in beiden Befragungen unterschiedlich darstellte: Während sie mit ihren ersten Aussagen ein eher passives Geschehen beschrieb, bei dem der Beschuldigte im Auto gesessen habe, schilderte sie vor Vorinstanz eine intensivere Konfrontation, bei welcher der Beschuldigte ihr Fahrzeug blockiert habe. Diese Unstimmigkeit mag auf den ersten Blick gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wecken. Im Ergebnis ändert dies allerdings nichts daran, dass die Kernaussage in den beiden Befragungen vom 7. Februar 2023 und 16. August 2023 miteinander übereinstimmt. Namentlich führte die Privatklägerin 1 beide Male aus, der Be- schuldigte sei an ihrem Arbeitsort erschienen und habe ihr gesagt, er werde sie umbringen. Dabei erwähnte sie konstant, dass er diese Drohung in Zusammen- hang mit dem Schulortwechsel ihres Sohnes L._____ geäussert habe (Urk. 5/1 S. 9 und Prot. I S. 48 f.). Aus ihren glaubhaften Äusserungen geht somit hervor, dass die Privatklägerin 1 die Äusserung des Beschuldigten am 9. Dezember 2022 als explizite Todesdrohung wahrnahm. Des Weiteren schilderte sie auch ihre da- malige Gemütslage glaubhaft und nachvollziehbar. Dass die Situation vor Ort kon- fliktbeladen war, kann somit als erstellt erachtet werden. Auch erscheint möglich, dass das Aufeinandertreffen unter den gegebenen Umständen, wie von der Pri- vatklägerin 1 beschrieben, eskalierte, zumal es bereits in der Vergangenheit – wie

- 29 - vorangehend festgestellt wurde (vgl. Ausführungen zu Anklageziffer 1 und 3) – wiederholt zu bedrohlichen Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Pri- vatklägerin 1 gekommen war. Darüber hinaus werden die Aussagen der Privatklä- gerin 1 durch weitere Beweismittel gestützt. So spricht das von ihr erwähnte Pa- pier der Polizei (Urk. 5/1 S. 9) dafür, dass sie damit rechnen musste, dass die Staatsanwaltschaft dem Vorfall nachgehen würde und entsprechend eine Falsch- aussage auffallen könnte. Ausserdem dokumentiert eine E-Mail des Frauennotte- lefons vom 13. Dezember 2022 – mithin gerade einmal vier Tage nach dem vor- liegend zu beurteilenden Vorfall –, dass die Privatklägerin 1 auch gegenüber der Beratungsstelle ihre Angst vor dem Beschuldigten geäussert hat. Ergänzend kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./5.6.3). 4.3.3. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist zwar festzuhal- ten, dass dieser sich auch nicht in wesentliche Widersprüche verstrickte, weshalb seine Aussagen vordergründig plausibel erscheinen. Eigenartig und wenig nach- vollziehbar ist jedoch, dass der Beschuldigte, wenn er tatsächlich der (festen) Überzeugung war, dass am 9. Dezember 2022 kein Kontaktverbot bestand, ein- fach die Fensterscheibe nach oben lässt und nach Hause fährt, nur weil die Pri- vatklägerin 1 behauptet, dass ein solches Verbot bestehe und er mit ihr über den gemeinsamen Sohn hätte sprechen wollen (Prot. I S. 87 f.). Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./5.6.1). 4.3.4. Somit ist hinsichtlich Anklageziffer 4 gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte ihr mit dem Tod drohte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in Anklageziffer 4 umschriebene Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt ist.

- 30 - 4.4. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 6 (Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen) 4.4.1. Hinsichtlich Anklageziffer 6 ist vorab festzuhalten, dass ausschliesslich die Vorfälle vom 24. und 29. Dezember 2022 Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens bilden. Wie eingangs erwähnt, hat der Beschuldigte den vorin- stanzlichen Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2022 nicht an- gefochten (vgl. Urk. 135 S. 4). Zudem wurde die Berufung bezüglich der weiteren in Anklageziffer 6 genannten Vorfälle vom 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 zurückgezogen (Urk. 145), womit der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 132 S. 81 Dispo- sitivziffer 1; S. vorne, Ziff. II./2.2 f.). Bezüglich der Vorfälle vom 29. November 2022, 8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022, 14. Januar 2023, 27. Januar 2023 und 2. März 2023 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen frei (Urk. 132 S. 81 Dis- positivziffer 2) und die entsprechende Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils ist ebenfalls mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen (s. vorne, Ziff. II./2.3). Mit Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2022 ist sodann präzisierend festzu- halten, dass dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift zwei Handlungen vorge- worfen werden. So soll der Beschuldigte zum einen beim Wohnort der Privatklä- gerin 1 an der B._____-strasse 1 in C._____ erschienen sein, geklingelt und sich gegenüber dem gemeinsamen Sohn als Pöstler ausgegeben haben, um sich Zu- gang zur Wohnung zu verschaffen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Urk. 23 Anklageziffer 6 6. Lemma). Zum anderen soll er der Privatklägerin 1 absichtlich in die O._____ [Detailhandel] C._____, … [Adresse] , welche sich in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnort an der B._____-strasse 1 in C._____ befinde, gefolgt sein (Urk. 23 Anklageziffer 6 7. Lemma). Die Vorinstanz erwog, dass diese beiden Ereignisse zeitlich so nah beieinander liegen würden, dass sie als eine Tathand- lung anzusehen seien. Da sie den Beschuldigten bezüglich des zweiten Vorfalls vom 21. Dezember 2022 (O._____ C._____) schuldig sprach, verzichtete sie auf

- 31 - eine Sachverhaltserstellung hinsichtlich des (ersten) Vorfalls am Wohnort der Pri- vatklägerin 1 (Urk. 132 Ziff. II./6.6). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht neu zu beurteilen. 4.4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Ausfüh- rungen der Privatklägerin 1 als erstellt. Diese habe sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. August 2023 konstant ausgesagt, dass sich der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 vor dem Restaurant P._____ befunden habe. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschuldigten fol- gerte die Vorinstanz, es erscheine naheliegend, dass der Beschuldigte am

24. Dezember 2022 die Nähe zu L._____ gesucht und versucht habe, mit ihm und/oder der Privatklägerin 1 in Kontakt zu treten (Urk. 132 Ziff. II./6.7.2). Diese Würdigung überzeugt nicht. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Privatkläge- rin 1 konstant ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sich am 24. Dezember 2022 vor dem Restaurant P._____ befunden. In ihrer Einvernahme vom 7. Fe- bruar 2023 führte sie lediglich aus, L._____ sei mit dem Privatkläger 2 nach draussen gegangen und habe den Beschuldigten gesehen (Urk. 5/1 S. 10). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, der Privatkläger 2 habe ihr beim Rauchen gesagt, dass der Beschuldigte da sei. L._____ sei noch einmal hinausgegangen und habe sie gerufen. Sie habe den Beschuldigten ge- rade noch filmen können, wie er sich entfernt habe (Prot. I S. 53 f.). Zu dieser Vi- deoaufnahme führte die Privatklägerin 1 in der Einvernahme vom 7. Februar 2023 aus, sie habe einen weissen Mito filmen können. Angesprochen darauf, wie sie darauf komme, dass der weisse Mito dem Beschuldigten gehöre, erklärte sie, sie habe ihn in diesem Mito auch schon gesehen (Urk. 5/1 S. 10). Aus den Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich somit schlussfolgern, dass sie den Beschuldigten am 24. Dezember 2022 nicht persönlich sah. Ihre Kenntnis stützt sich ausschliesslich auf Mitteilungen Dritter, insbesondere darauf, dass ihr Sohn L._____ ihr berichtet habe, er habe den Beschuldigten gesehen. Dieselbe Information habe sie – eigenen Angaben zufolge – auch vom Privatkläger 2 erhal-

- 32 - ten. Indessen bestätigte der Privatkläger 2 weder in seiner Einvernahme vom

3. März 2023 noch in derjenigen vom 14. April 2023, den Beschuldigten am fragli- chen Tag vor dem Restaurant P._____ gesehen zu haben. Zudem liegen auch keine direkten Aussagen von L._____ vor, auf deren Grundlage die Aussagen der Privatklägerin 1 bzw. der Anklagesachverhalt überprüft werden könnten. Die von der Privatklägerin 1 erwähnte Videoaufnahme befindet sich überdies nicht in den Akten und scheidet daher bereits deshalb als Beweismittel aus. Vor diesem Hintergrund kann ein Irrtum der Privatklägerin 1 nicht ausgeschlossen werden. Dass sie selbst einräumt, den Beschuldigten nicht persönlich gesehen zu haben, spricht gerade gegen die Annahme einer bewussten Falschanschuldi- gung. Ihre Aussagen erscheinen insoweit nachvollziehbar, reichen jedoch insge- samt nicht aus, um den Anklagesachverhalt mit der für einen Schuldspruch erfor- derlichen Sicherheit zu erstellen. Zudem bleibt auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es nachvollzieh- bar erscheine, dass der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 mit der Privatklä- gerin 1 und/oder L._____ habe sprechen wollen, spekulativ. Hätte der Beschul- digte dies tatsächlich beabsichtigt, wäre ein konkreter Annäherungsversuch zu er- warten. Ein solcher wurde jedoch weder von der Privatklägerin 1 noch von L._____ oder dem Privatkläger 2 geschildert. Zum anderen lässt sich aus der blossen Möglichkeit der von der Vorinstanz angenommenen Konstellation nicht ableiten, dass die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten – wonach er den Abend des 24. Dezember 2022 bei seinen Eltern und Freunden verbracht habe (Urk. 3/3 F/A 22; Urk. 5/1 S. 20) – unplausibel sei. Somit verbleiben gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unüberwindbare Zweifel am Geschehensablauf vom 24. Dezember 2022, wie er in der Anklage be- schrieben wird. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in du- bio pro reo" von diesem Vorwurf freizusprechen. 4.4.3. Hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Dezember 2022 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132

- 33 - Ziff. II./6.8). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz zu Recht, dass gestützt auf die detaillierten, glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen der Privatkläge- rin 1 erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am 29. Dezember 2022 sowohl um 14:00 Uhr als auch um 17:00 Uhr vor dem Haus an ihrem Wohnort aufgehalten hat. Es erscheint denn auch ohne Weiteres glaubhaft, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten von ihrem Balkon aus erkannt hat. Ebenso ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldig- ten zum Vorfall vom 29. Dezember 2022 widersprüchlich und damit nicht glaub- haft seien, nicht zu beanstanden. Ihre diesbezüglichen Erwägungen geben zu kei- nen Weiterungen Anlass. 4.4.4. Die amtliche Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang ein, die Pri- vatklägerin 1 sei auf den Beschuldigten fixiert gewesen und habe nicht davor ge- scheut, dem Beschuldigten "alles Mögliche anzuhängen und ihn geradezu mit An- schuldigungen und Anzeigen zu überschwemmen" (Urk. 148 Rz 47). Auch wenn vor dem Hintergrund der bestehenden Konflikte zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es zu ge- wissen Übertreibungen gekommen sein könnte, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Die Privatklägerin 1 kannte die Bewegungsabläufe des Beschuldig- ten aufgrund der gemeinsamen Vergangenheit. Zudem zeigen sowohl frühere als auch die teilweise vorliegend zur Anzeige gebrachten Vorfälle, dass der Beschul- digte die Privatklägerin 1 wiederholt an verschiedenen Orten aufsuchte, um sie im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über den gemeinsamen Sohn zu konfrontieren. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht plausibel, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 29. De- zember 2022 zu Unrecht belasten wollte. 4.4.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der in An- klageziffer 6 umschriebene Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Dezem- ber 2022 im Sinne der Anklageschrift erstellt ist. Hinsichtlich des Vorfalls vom

24. Dezember 2022 kann der Anklagesachverhalt dagegen nicht erstellt werden und ist der Beschuldigte vom entsprechendem Vorwurf freizusprechen.

- 34 - 4.5. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 7 (Drohung) 4.5.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts 7 festzuhalten, dass der Beschuldigte bestätigt hat, am 3. März 2023 am Arbeitsort des Privatklä- gers 2 erschienen zu sein und diesem einen USB-Stick übergeben zu haben. Der Beschuldigte bestreitet indessen insbesondere, dem Privatkläger 2 gedroht zu ha- ben. 4.5.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 2 zutreffend zusammen- gefasst und überzeugend gewürdigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger 2 zu den Ereignissen vom 3. März 2023 detaillierte, in sich stimmige und plausible Angaben gemacht hat. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass der Privatkläger 2 keine Belastungstendenz erkennen lässt. Er bemüht sich nicht, den Beschuldigten über das hinaus negativ darzustellen, was offensichtlich dem von ihm Erlebten entspricht. Zudem räumte er unumwun- den ein, wenn er auf einzelne Fragen keine Antworten geben kann (Urk. 6/1 F/A 11 ff.), was ebenfalls gegen eine inszenierte oder abgesprochene Darstellung spricht. Der Privatkläger 2 schilderte auch nachvollziehbar und eindrücklich, wes- halb er die Aussagen des Beschuldigten als bedrohlich empfand und ernst nahm (Urk. 6/1 F/A 20 ff.). Er bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 14. April 2023 seine Angaben aus der polizeilichen Einvernahme vom

3. März 2023 mit eigenen Worten, wiederum ausführlich und ohne Widersprüche. Dabei legte er auch seine emotionale Reaktion dar und erklärte in nachvollziehba- rer Weise, dass ihn die Äusserungen des Beschuldigten verängstigt hätten (Urk. 6/2 F/A 31 und 32 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklä- gers 2 spricht sodann, dass er bei den Ergänzungsfragen der Verteidigung des- sen falsche Fragen unverzüglich richtigstellte (Urk. 6/2 F/A 47 f.). Auch dies spricht für die Authentizität seiner Aussagen und legt nahe, dass er tatsächlich Er- lebtes schildert. 4.5.3. Die amtliche Verteidigung zweifelt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 an mit Hinweis auf dessen widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger 2 den Beschuldigten zum Lift begleitet habe oder

- 35 - nicht (Urk. 148 Rz 53). Es trifft zwar zu, dass die Ausführungen des Privatklä- gers 2 zu diesem Vorgang uneinheitlich sind. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt infrage zu stellen. Beim von der Verteidigung vorgebrachten Widerspruch handelt es sich um ein Randgeschehen. In Bezug auf das Kerngeschehen, namentlich die Übergabe des USB-Sticks und die in diesem Zusammenhang erfolgten Äusserungen des Be- schuldigten, bleibt die Darstellung des Privatklägers 2 dagegen wie gezeigt durch- gehend konsistent, in sich stimmig und glaubhaft. 4.5.4. Die Verteidigung macht ferner geltend, der Privatkläger 2 habe mit seiner Anzeige dem Beschuldigten – dem von der Privatklägerin 1 ständig schlecht ge- machten "Störenfried" – eins auswischen wollen (Urk. 148 Rz 50 ff.). Diese Dar- stellung erweist sich als unbelegte Schutzbehauptung. Wollte man dieser Version folgen, hätte der Privatkläger 2 nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldig- ten gemeinsam mit der Privatklägerin 1 den gesamten Vorfall innerhalb kürzester Zeit konstruieren und sich entsprechend absprechen müssen – und zwar unmittel- bar nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten, noch bevor der Privat- kläger 2 rund eine Stunde später auf dem Polizeiposten Anzeige wegen Drohung erstattete (Urk. 3/6 F/A 3). Ein derartiges Vorgehen wäre in Anbetracht der Kom- plexität und Detailgenauigkeit der geschilderten Abläufe kaum in so kurzer Zeit zu koordinieren und erscheint daher nicht einmal ansatzweise plausibel. Für eine ge- zielte Falschbelastung bestehen auch sonst wie erwähnt keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund ist die von der Verteidigung aufgestellte Mutmassung, der Privatkläger 2 habe aus persönlicher Abneigung gegenüber dem Beschuldigten eine Falschmeldung erstattet, als reine Spekulation zurückzuweisen. Vielmehr spricht die Gesamtschau der Umstände mit erheblichem Gewicht für die Glaub- haftigkeit der Darstellung des Privatklägers 2. 4.5.5. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten zu Recht als un- glaubhaft zu qualifizieren. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 132 Ziff. II./8.4.2) verwiesen werden. So ist zu- nächst tatsächlich wenig nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte am 3. März 2023 den Privatkläger 2 an dessen Arbeitsort aufsuchen und diesen auffordern

- 36 - beziehungsweise bitten sollte, seinem Sohn einen USB-Stick zu überreichen, wenn das in jenem Zeitpunkt geltende Kontaktverbot gerade einmal 5 Tage spä- ter, mithin am 8. März 2023, abgelaufen wäre. Zudem vermochte der Beschul- digte nicht schlüssig zu erklären, weshalb sein Sohn Fotoaufnahmen des Ex- Freundes der Privatklägerin 1 – des "Franzosen" – hätte erhalten sollen. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte überzeugend erklären, warum er dem Privatklä- ger 2 überhaupt mitteilte, dass sich Bilder des "Franzosen" auf dem USB-Stick befänden. Ohne erkennbaren Zweck erscheint diese Bemerkung lediglich als Mit- tel, um eine Drohkulisse aufzubauen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2, wenn er beabsichtigt hätte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, sich hinsichtlich des "Franzosen" mit der Privatklägerin 1 hätte absprechen müssen. Hierfür liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist gerade die fehlende Plausibilität, weshalb der Beschuldigte den "Franzosen" erwähnte, ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Privatklägers 2. Ansonsten ist nicht erklärbar, weshalb dieser "Franzose" bei der Übergabe des USB-Sticks ein Thema hätte sein sollen. Die geschilderten Punkte zeigen, dass die Aussagen des Beschuldig- ten in wesentlichen Teilen widersprüchlich, unplausibel und durch keinerlei objek- tive Umstände gestützt ist. Sie sind daher als reine Schutzbehauptung zu werten und vermögen die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 nicht zu erschüttern. 4.5.6. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Aus- sagewürdigung verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./8.4). 4.5.7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass der in Anklageziffer 7 umschriebene Sachverhalt erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1 (Drohung, Tätlichkeiten)

E. 17 Dezember 2022, am 21. Dezember 2022 in der O._____ C._____, am 3. Ja- nuar 2023 und am 29. Januar 2023 gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Ray- onverbot verstossen zu haben. Mit Bezug auf die Vorwürfe des Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen hinsichtlich der Vorfälle vom 17. Dezember 2022,

E. 21 Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 zog der Beschuldigte denn auch die Berufung mit Eingabe vom 12. Februar 2025 zurück (Urk. 145). Diese Vorfälle stehen damit vorliegend nicht (mehr) zur Disposition. 4.3. Darüber hinaus ist – wie vorstehend aufgezeigt – erstellt, dass sich der Be- schuldigte am 29. Dezember 2022 um ca. 14:00 Uhr und um ca. 17:00 Uhr vor dem Wohnort der Privatklägerin 1 aufgehalten hat (s. vorne, Ziff. III./4.4.3). Hin- sichtlich dieses Vorfalls bestreitet der Beschuldigte, wie bereits im vorinstanzli- chen Verfahren (Urk. 91 S. 15 f.), auch im Berufungsverfahren, am besagten

29. Dezember 2022 am Wohnort der Privatklägerin 1 gewesen zu sein. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte dagegen keine Einwände vor (Urk. 148 Rz 47 f.). 4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte verstiess wissentlich und willentlich gegen das ihm auferlegte und ihm bekannte Rayon- und Kontaktverbot. Ebenso trifft zu, dass weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.

- 41 - 4.5. Der Beschuldigte ist damit des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezem- ber 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 29. Dezember 2022, 3. Ja- nuar 2023 und 29. Januar 2023 schuldig zu sprechen.

5. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 7 (Drohung)

E. 25 April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Strafe für die Drohungen sowie die Nötigung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- setzen. Hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs.1 StGB und des mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB er- wog die Vorinstanz sodann korrekt, dass eine Bestrafung mit einer Busse bis Fr. 10'000.– zu erfolgen hat.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Sanktionsart 4.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b

- 47 - StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 4.1.2. Die Vorinstanz hat für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Dies ist nicht zu beanstanden. 4.1.3. Der Beschuldigte hat insgesamt 9 Vorstrafen erwirkt, welche bezüglich der Tatbestände der Nötigung, der Drohung, des Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen und der Tätlichkeiten einschlägig sind und – wie die Vorinstanz zutref- fend festhält – zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangen wurden (Urk. 144). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er zunächst mit bedingten Geldstrafen, später mit unbedingten Geldstrafen und gar mit unbedingten Frei- heitsstrafen bestraft. All diese Verurteilungen vermochten den Beschuldigten je- doch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Sodann delinquierte der Beschul- digte während des laufenden Strafverfahrens weiter. Auch dies scheint den Be- schuldigten nicht nachhaltig beeindruckt zu haben. Die hier zu beurteilenden Straftaten verübte der Beschuldigte zwischen Oktober 2022 und März 2023 und damit nur gerade rund 10 Monate nach Eröffnung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2021, mit welchem der Beschuldigte zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde (Urk. 144 S. 6). Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu be- urteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hart- näckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung ver- fehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst

- 48 - wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für sämtliche Straftaten jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 132 Ziff. IV./2.3 f.). 4.2. Einsatzstrafe für die Drohung vom 9. Dezember 2022 (Anklageziffer 4) 4.2.1. Die objektive Tatschwere ist als erheblich einzustufen, da der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit dem Tod gedroht und damit eine massive Drohung ausge- sprochen hatte. Diese ist unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Relevanz als besonders gravierend einzustufen. Eine leichte Relativierung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte sich in seinem Fahrzeug befand und damit ein gewisser Abstand zur Privatklägerin 1 bestand. Die wiederholte Tatbegehung indi- ziert sodann eine fortgesetzte kriminelle Energie sowie eine gesteigerte Hartnä- ckigkeit in der Einschüchterung der Privatklägerin 1. Sodann ist zu berücksichti- gen, dass die Tat geplant erfolgte. Der Beschuldigte wählte bewusst den Ort und Zeitpunkt, um sein Opfer in einer besonders verletzlichen Situation zu konfrontie- ren. Diese Berechnung sowie die Wiederholung der Drohungen verdeutlichen eine ernstzunehmende kriminelle Energie. Insgesamt ist von einem mindestens mittleren objektiven Verschulden auszugehen. 4.2.2. Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Besonders schwer wiegt die Tatsache, dass der Beschuldigte sich gezielt an den Arbeitsort der Privatklägerin 1 begab, um dort seine Drohung auszusprechen. Diese bewusste und überlegte Hand- lungsweise zeigt eine gesteigerte kriminelle Energie, die eine Relativierung des Tatverschuldens ausschliesst. 4.2.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und gestützt darauf unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen sei (Urk. 132 Ziff. IV./6.1.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief.

- 49 - 4.2.4. Vielmehr erscheint dem objektiven und subjektiven mittleren Verschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. Einsatzstrafe für die Drohung vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3) 4.3.1. Die objektive Tatschwere ist als nicht allzu erheblich zu bezeichnen. Entge- gen der Anklageschrift ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte eine explizite An- drohung des Todes geäussert hat. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten da- von auszugehen, dass er "lediglich" eine nicht näher konkretisierte Drohung aus- gesprochen hatte. Diese vermag allerdings zu einer ernstzunehmenden Beein- trächtigung des Sicherheitsgefühls der Privatklägerin 1 führen. Das Bedrohungs- szenario wurde dadurch intensiviert, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug ver- liess und aktiv auf das Fahrzeug der Privatklägerin 1 zuging, wodurch die Ein- schüchterungswirkung verstärkt wurde. Die besondere Gefährlichkeit ergibt sich sodann aus der kontextuellen Einbettung in ein bereits konfliktreiches Verhältnis zwischen den Parteien. Mithin ist zu be- rücksichtigen, dass die Drohung nicht in einem einmaligen emotionalen Ausbruch, sondern in einem eskalierenden Konfliktzusammenhang ausgesprochen wurde. Der Beschuldigte hatte bereits in der Vergangenheit verbale und physische Ag- gressionen gegenüber der Privatklägerin 1 gezeigt, was darauf hindeutet, dass die Tat nicht isoliert betrachtet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Verschulden mindestens als nicht mehr leicht zu bewerten. 4.3.2. Subjektiv handelt es sich um ein direktvorsätzliches Handeln. Der Beschul- digte setzte die Bedrohung strategisch ein, um seinen Willen im Kontext einer Auseinandersetzung über Kindesangelegenheiten durchzusetzen. Angesichts die- ser bewusst herbeigeführten Eskalation entfällt jede Möglichkeit einer Relativie- rung des Tatverschuldens.

- 50 - 4.3.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und gestützt darauf eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten als angemessen erscheine (Urk. 132 Ziff. IV./5.3). Diese Einsatz- strafe erscheint bei einem nicht mehr leichten Verschulden als zu tief. 4.3.4. Vielmehr wäre bei isolierter Betrachtung eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Bei der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vorliegend mehrere gleichartige Drohungen durch den Beschuldigten gegen die Privatklägerin 1 geäussert wurden. Entspre- chend rechtfertigt es sich, aufgrund der Asperation eine Erhöhung um 3 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen, sodass sich die Einsatzstrafe für diese beiden Taten auf 13 Monate erhöht. 4.4. Einsatzstrafe für die Drohung vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1) 4.4.1. Die objektive Tatschwere liegt wie bei der Drohung vom 14. November 2022 in einer nicht näher spezifizierten Bedrohung der körperlichen Integrität, hier verknüpft mit einer zukünftigen Handlung nach Entfernung der Fussfesseln. Die Drohung erfolgte vor dem Hintergrund einer konfliktbeladenen Vergangenheit mit bereits erlittener körperlicher Gewalt durch den Beschuldigten. Auch dieses Ver- halten verursachte somit eine merkliche Einschränkung des Sicherheitsgefühls der Privatklägerin 1. Somit ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 4.4.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich aus egoistischen Moti- ven und Eifersucht, um eine Beziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 zu beenden oder zu verhindern. Die bewusste und zielgerichtete Einschüchterung der Privatklägerin 1 lässt keine strafmindernden Erwägungen zu. Zusätzlich ist hervorzuheben, dass die Drohung in einem eskalierenden Muster der Machtausübung eingebettet war. Der Beschuldigte sah sich offenbar nicht in der Lage, mit der Trennung sachgerecht umzugehen, und wählte stattdessen den Weg der Einschüchterung.

- 51 - 4.4.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil ebenfalls, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen sei. Gestützt darauf erhöhte sie unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe allerdings lediglich um einen Monat (Urk. 132 Ziff. IV./6.2.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief. 4.4.4. Entsprechend der objektiven und subjektiven Tatschwere, welche einem nicht mehr leichten Verschulden entspricht, wäre dafür eine hypothetische Ein- satzstrafe von 8 Monaten angezeigt. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate als angezeigt, sodass die Strafe neu auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu stehen kommt. 4.5. Einsatzstrafe für die Nötigung vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3) 4.5.1. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass beim Brems- manöver in Form eines Schikanestopps, welches die Privatklägerin 1 zwang, an- zuhalten, keine akute Gefährdung vorlag. Besonders problematisch ist, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine erhebliche Stresssituation für die Privat- klägerin 1 schuf. Obwohl aufgrund der Nötigung keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestand, führte das Verhalten des Beschuldigten zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin 1. Ent- sprechend ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. 4.5.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich aus egoistischen Moti- ven, um seinen Willen durchzusetzen. Eine leichte Relativierung des Verschul- dens ergibt sich aus dem emotional aufgeladenen Zustand des Beschuldigten und der spontanen Tatbegehung, sodass das Verschulden als noch leicht zu qualifi- zieren ist. 4.5.3. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil ebenfalls von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus. Gestützt darauf erhöhte sie unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips die Einsatzstrafe allerdings lediglich um einen Monat (Urk. 132

- 52 - Ziff. IV./7.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief. 4.5.4. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen wäre eine hypothetische Ein- satzstrafe von 3 Monate angezeigt. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichti- gen, dass die Nötigung im Zusammenhang mit der vorstehend beurteilten Dro- hung erfolgte. Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Mo- nat als angezeigt, sodass die Strafe neu auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu stehen kommt. 4.6. Einsatzstrafe für die Drohung vom 3. März 2023 (Anklageziffer 7) 4.6.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die gegenüber dem Pri- vatkläger 2 geäusserte Drohung eine nicht näher spezifizierte Einschränkung sei- ner körperlichen Integrität enthielt. Diese führte zu einer nicht unerheblichen Be- einträchtigung seines Sicherheitsgefühls, insbesondere nachdem er erfuhr, dass der Beschuldigte zuvor eine andere Person ("den Franzosen") körperlich atta- ckiert hatte. Zudem wurde die Drohung in einer Konfrontation im hinteren Bereich eines Geschäfts ausgesprochen, was die Bedrohungssituation zusätzlich ver- stärkte und die Wahrnehmung der Gefahr intensivierte. Zu berücksichtigen ist so- mit, dass die Drohung durch den Beschuldigten nicht direkt ausgesprochen wurde, sondern mittels einer Fernwirkung erzielt wurde, indem der Beschuldigte den Privatkläger 2 im Unklaren darüber hielt, was mit "dem Franzosen" gesche- hen war und er sich diesbezüglich bei der Privatklägerin 1 informieren musste. Das objektive Verschulden ist daher als nicht mehr leicht zu bewerten. 4.6.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, um eine Beziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 zu verhindern. Eine Relativierung des Verschuldens ist dement- sprechend nicht angezeigt. 4.6.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und gestützt darauf unter Berücksichtigung des As-

- 53 - perationsprinzips die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen sei (Urk. 132 Ziff. IV./6.3.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief. 4.6.4. Gestützt auf das objektiv und subjektiv nicht mehr leicht zu qualifizierende Verschulden wäre eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Aufgrund der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate als angemessen, sodass sich die Gesamtstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe er- höht. 4.7. Täterkomponente 4.7.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 52-jähri- gen Beschuldigten ist bekannt, dass er gemäss eigenen Ausführungen in Italien aufgewachsen und im Jahr 1982 in die Schweiz gekommen sei. Er habe zuerst eine Lehre als Mechaniker abgeschlossen und anschliessend als Mauer. Das Praktikum zum Bauleiter habe er aufgrund seiner Inhaftierung nicht abschliessen können. Bis letztes Jahr habe er IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 4'300.– pro Monat bezogen. Aktuell habe er kein fixes Einkommen. Er sei aber auf der Suche nach einer Arbeitsstelle auf dem Bau bzw. beabsichtige er, die Ausbildung zum Bauleiter wieder aufzunehmen. Er sei geschieden und habe drei Kinder. Eigenen Angaben zufolge verfüge er über kein Vermögen, habe aber Schulden (Prot. I S. 69 ff. und Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.7.2. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 132 Ziff. IV./8.2), weist der Beschul- digte gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister mehrere Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Sep- tember 2013 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 300.– ver- urteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. August 2014 wurde der Beschuldigte sodann wegen wiederholter Tätlichkeiten (began-

- 54 - gen am Lebenspartner), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Drohung (begangen am Lebenspartner), Beschimpfung und Vernachlässigung von Unter- haltspflichten zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Ein weiterer Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach vom 2. Oktober 2014 wegen Nichtabgabe von ungülti- gen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassen- verkehrsgesetzes führte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Februar 2015 wegen Drohung (begangen am Lebenspartner) und Nöti- gung zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2015 erfolgte so- dann eine Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der Nichtab- gabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und eine Bestrafung mit einer unbedingten Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 40.–. Mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2017 wurde der Be- schuldigte sodann wegen Betrugs verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Ein weiterer Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach vom 28. September 2021 wegen fahrlässiger Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes sowie falscher Anschuldigung führte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 120.– sowie einer Busse von Fr. 400.–. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschuldigten sodann am 6. Dezember 2021 wegen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe sowie wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursver- fahren und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten so- wie einer Busse von Fr. 300.–. Schliesslich wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 63 Tagen verurteilt (Urk. 144). Der Beschuldigte ist somit in der Vergangenheit mehrfach, teilweise auch einschlägig, straffällig geworden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, zeigen seine Vorstrafen eine nicht zu unterschät- zende Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Diese teilweise

- 55 - einschlägigen Vorstrafen sind damit zu Recht merklich, mithin im Umfang von 4 Monaten, straferhöhend zu berücksichtigen. 4.7.3. Zum Nachtatverhalten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 132 Ziff. IV/8.3) verwiesen werden. Die vom Beschuldig- ten eingeräumten Anwesenheiten führten nur zu einer geringen Vereinfachung des Strafverfahrens und dies vor allem im Zusammenhang mit den Vorwürfen we- gen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann darin, dass der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigt. Insgesamt ist das Nachtatverhalten somit angesichts des teilweisen Geständnisses – und dies im Gegensatz zur Vorinstanz – ganz leicht und im Umfang von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen. 4.7.4. Auch die leicht strafmindernde Berücksichtigung des teilweisen Geständnis- ses ändert indessen nichts darin, dass mit der Vorinstanz zu erkennen ist, dass die straferhöhenden Faktoren deutlich überwiegen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es angemessen, die Gesamtstrafe um 3 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wäre somit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 23 Mo- naten angemessen. 4.9. Bildung der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom

13. November 2023 4.9.1. Wie eingangs dargelegt, liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Ent- sprechend ist eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und die vorliegend aus- zusprechende Strafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. November 2023 auszufällen. Die Vorinstanz berück- sichtige diese Freiheitsstrafe von 63 Tagen nicht, was sie allerdings auch nicht tun konnte, da deren Urteil am 6. September 2023 erging, mithin in einem Zeit-

- 56 - punkt, als der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich noch gar nicht ausgefällt wurde. 4.9.2. Für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe erscheint es angemes- sen, bei jenen 63 Tagen einen Abzug von 20 Tagen vorzunehmen, wobei der Ab- zug letztlich bei der auszufällenden Gesamtstrafe vorzunehmen ist. 4.9.3. Die auszufällende Gesamtstrafe wäre daher auf eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten und 10 Tage als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. November 2023 festzuset- zen. 4.9.4. Aufgrund des im Rahmen des Berufungsverfahrens geltenden Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt indessen keine höhere Strafe in Frage. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 4.10. Gesamtstrafe für die Übertretungen (mehrfacher Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen und Tätlichkeiten) (Anklageziffern 1 und 6) 4.10.1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. IV./9.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhält- nissen aus, über kein fixes Einkommen zu verfügen, sondern bis Ende Dezem- ber 2024 Taggelder der IV bezogen zu haben. Er habe monatlich Fr. 4'300.– aus- bezahlt erhalten. Seit Anfang Jahr hätten die IV-Taggeldzahlungen aufgehört. Mo- mentan verfüge er über kein Einkommen und müsse selber schauen, wie er die Situation auf die Beine bekomme. Für die Miete bezahle er Fr. 1'600.–, für die Krankenkasse Fr. 350.– (Prot. II S. 7 f.). 4.10.2. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe für die Übertretungen von Fr. 600.– erscheint eher am unteren Rand des Angemessenen, ist indessen

- 57 - zu bestätigen, zumal aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin keine höhere Strafe in Frage kommt.

5. Anrechnung der Haft

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 6. September 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 4. und teil- weise 5. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Tätlichkeiten [hinsichtlich An- klageziffer 1] und wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen [hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023; Anklagezif- fer 6]), 2 (Freisprüche), 8 (Einziehung und Vernichtung von Tracker/Anten- nen), 9 (Entscheid über das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung  mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1), hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (An- klageziffer 3) und hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Dezember 2022 (An- klageziffer 4), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vor-  falls vom 3. März 2023 (Anklageziffer 7), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 
  4. November 2022 (Anklageziffer 3) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292  StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Dezember 2022 (Anklagezif- fer 6). - 66 -
  5. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Dezember 2022 (Anklageziffer 6).
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. No- vember 2023, wovon 170 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
  7. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  9. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. Septem- ber 2021 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird vollzogen.
  10. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privat- klägerin 1 (D._____) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder über Drittpersonen auf- nehmen zu lassen. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, sich der Privat- klägerin 1 zu nähern oder im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort der Privatklägerin 1 (derzeit Liegenschaft an der B._____-strasse. 1 in C._____) aufzuhalten. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot, kann er ge- mäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Gelds- trafe bestraft werden. Überdies wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass bei Missachtung die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten - 67 - Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB). Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots 1 […] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, ob- wohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____) eine Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 18. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 Fr. 3'800.– (RAin lic. iur. Y2._____; inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt.)
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  - 68 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (D._____) im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 den Privatkläger 2 (N._____)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (D._____) im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 den Privatkläger 2 (N._____)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, gemäss Dispo-  sitivziffer 7 die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in die Akten ST.2013.3259  betreffend Dispositivziffer 6 das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 69 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240131-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

6. September 2023 (GG230047)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Mai 2023 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 132 S. 81-84)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung  mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1), hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (An- klageziffer 3) und hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Dezember 2022 (An- klageziffer 4), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vor-  falls vom 3. März 2023 (Anklageziffer 7), der Nötigung hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Ankla-  geziffer 3), der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1),  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022,

17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 24. Dezember 2022, 29. De- zember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6).

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls im Oktober/Novem- ber 2022 (Anklageziffer 2), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 5), 

- 3 - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 29. November 2022,

8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022, 14. Januar 2023, 27. Januar 2023 und 2. März 2023 (Anklageziffer 6) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 170 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. Septem- ber 2021 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– gewährte be- dingte Vollzug wird widerrufen.

7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privat- klägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektro- nisch, etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder über Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, sich der Privat- klägerin 1 zu nähern oder im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort der Privatklägerin 1 (derzeit Liegenschaft an der B._____-strasse. 1 in C._____) aufzuhalten. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot, kann er ge- mäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Gelds- trafe bestraft werden. Überdies wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass bei Missachtung die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten

- 4 - Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB). Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots 1 […] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, ob- wohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2023 beschlagnahmten vier Tracker/Antennen (A017'106'604; A017'106'615; A017'106'626; A017'106'637) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 18. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Auslagen Vorverfahren (Gutachten; Gericht III. StrKr; Fr. 2'305.– Entschädigung Dolmetscher) Fr. 2'146.50 Gutachten IRM (Rechnung vom 15. Juni 2023; act. 66) Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 Fr. 8'787.35 (inkl. MwSt) Fr. 28'680.– amtl. Verteidigungskosten

- 5 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Ge- richtskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche zu vier Fünfteln einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO respektive Art. 138 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO und zu einem Fünftel definitiv von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 148 S. 3 f.)

1. Mein Mandant sei vom Teilanklagesachverhalt 1 hinsichtlich der Dro- hung sowie den Anklagesachverhalten 3, 4, 6 (hinsichtlich der Vorfälle vom 24. und 29. Dezember 2022) und 7 vollumfänglich freizusprechen;

2. Wegen der Tätlichkeit (Teilanklagesachverhalt 1) und des Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen hinsichtlich der Vorfälle vom 3. De- zember, 17. Dezember 2022, 21 Dezember 2022, 3. Januar 2023 und

29. Januar 2023 sei mein Mandant hingegen schuldig zu sprechen;

3. Hierfür sei mein Mandant mit einer Busse von maximal Fr. 400.– zu be- strafen;

4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 28. September 2021 für eine Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 120.– gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten;

5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 sei vollumfänglich ab- zuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

- 6 -

6. Für die zu Unrecht erstandene Haft von 169 Tagen sei meinem Man- danten in Anwendung von Art. 429 StPO eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag, total Fr. 33'800.–, zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfalltag zuzusprechen;

7. Die Verfahrenskosten (auch des erstinstanzlichen Verfahrens) seien mindestens zu sechs Siebtel auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kos- ten für die amtliche Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, bei einer Beschränkung des Rückforde- rungsrechts des Staates gegenüber meinem Mandanten auf maximal einen Siebtel;

8. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 140, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 149 S. 2)

1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers/Beschuldigten abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin D._____ im Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen.

3. Eventualiter seien die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin D._____ im Berufungsverfahren definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. September 2023 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1), hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Anklagezif- fer 3) und hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Dezember 2022 (Anklageziffer 4), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 3. März 2023 (Anklageziffer 7), der Nötigung hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3), der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 1) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022,

17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 24. Dezember 2022, 29. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls im Oktober/November 2022 (An- klageziffer 2), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich des Vorfalls in der Zeit von August 2022 bis März 2023 (Anklageziffer 5) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsicht- lich der Vorfälle vom 29. November 2022, 8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022,

14. Januar 2023, 27. Januar 2023 und 2. März 2023 (Anklageziffer 6) wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angeord- net. Zudem wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

28. September 2021 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– ge- währte bedingte Vollzug widerrufen. Dem Beschuldigten wurde sodann unter der Androhung gemäss Art. 294 StGB im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils verboten, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder über Drittpersonen aufnehmen zu lassen sowie im

- 8 - Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils verboten, sich der Privatklägerin 1 zu nähern oder im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort der Privatklägerin 1 (derzeit Liegenschaft an der B._____-strasse. 1 in C._____) aufzuhalten. Weiter traf die Vorinstanz die Ent- scheidung über die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2023 beschlagnahmten vier Tracker/Antennen (A017'106'604; A017'106'615; A017'106'626; A017'106'637). Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 verwies sie auf den Zivilweg, während sie den Beschuldigten verpflichtete, der Privatklägerin 1 eine Genugtu- ung von Fr. 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 18. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 ab. Zudem wies sie das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ab. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft wurden zu vier Fünfteln einstweilen und unter dem Vorbehalt der Nachforderung und zu einem Fünftel definitiv von der Gerichtskasse übernommen (Urk. 132).

2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 18. September 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 147; Urk. 111) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 27. März 2024 ebenfalls frist- gerecht folgen (Urk. 135).

3. Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 und 2 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ per 28. März 2024 als unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Privatklägerin 1 entlassen und Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ per

5. Dezember 2023 als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 138).

4. Mit Eingabe vom 4. April 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Er- hebung einer Anschlussberufung und beantragte sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 140). Die Privatklägerin 1 verzichtete mit Eingabe

- 9 - vom 9. April 2024 ebenfalls auf die Erhebung einer Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 141). Der Privatkläger 2 liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

5. Am 27. Mai 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

18. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 143).

6. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 teilte die Verteidigung mit, dass der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Aussage zur Sache verwei- gern werde. Zudem reichte sie das Datenerfassungsblatt ein und erklärte eine Einschränkung ihrer Berufungsanträge (Urk. 145 f.).

7. Zur Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2025 erschienen der Beschul- digte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und letzterer in Begleitung seines Substituten MLaw X2._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin 1, und liessen die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der ange- fochtene Entscheid am 6. September 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revi- sion (Art. 453 Abs. 1 StPO).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein

- 10 - insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 2.2. Der Beschuldigte beantragte noch in seiner Berufungserklärung vom

27. März 2024 (Urk. 135) die vollständige Aufhebung respektive Abänderung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen, mit Ausnahme desjenigen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 3. De- zember 2022. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 liess er sodann mitteilen, dass er die ergangenen Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (Teilanklagesachverhalt 1) und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022,

3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6) nicht mehr anfechte und die Berufung in diesem Umfang einschränke bzw. zurückziehe (Urk. 145). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung wird auch die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschat I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2023 beschlagnahmten vier Tracker/Antennen (Dispositivziffer 8) nicht beanstandet (Urk. 148 Rz 72; vgl. auch Prot. II S. 16). Angefochten sind damit noch die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 1. bis

3. Spiegelstrich und 5. Spiegelstrich hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Dezember 2022 des vorinstanzlichen Urteils. Daneben und aufgrund der verlangten Aufhe- bung bzw. Abänderung von Dispositivziffer 1 ficht der Beschuldigte auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folge- punkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 5 (Ersatzfreiheits- trafe bei Nichtbezahlung der Busse), 6 (Widerruf), 7 (Anordnung eines Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbots), 10 (Genugtuungsbegehren der Privatkläge- rin 1) und 13 (Kostenauflage). Sodann beantragt der Beschuldigte die Zuspre- chung einer Genugtuung für zu Unrecht erstandene Haft in der Höhe von Fr. 33'800.–, zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfalltag (Urk. 148 S. 4). Damit ver-

- 11 - langt der Beschuldigte ebenfalls die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv- ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils. 2.3. Unangefochten blieben somit der Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) und wegen mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 3. Ja- nuar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6) (Dispositivziffer 1 4. und teil- weise 5. Spiegelstrich), der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls im Oktober/November 2022 (Anklageziffer 2), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 5) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom

29. November 2022, 8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022, 14. Januar 2023,

27. Januar 2023 und 2. März 2023 (Anklageziffer 6) (Dispositivziffer 2), die Anord- nung der Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv- ziffer 8), der Entscheid über das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (Dispositivziffer 9) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirks- gerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. September 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Strafantrag 3.1. Sowohl beim Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB als auch beim Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB handelt es sich um An- tragsdelikte. 3.2. Mit Bezug auf die Privatklägerin 1 erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass es sich um die langjährige Lebenspartnerin des Beschuldigten handelt. Sie trennte sich von ihm gemäss ihren Aussagen im Mai 2022 und gemäss denjenigen des Beschuldigten Ende August 2022. Die vorliegend zu beurteilenden Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 beging der Beschuldigte gemäss Anklageschrift zwi-

- 12 - schen Oktober 2022 und Januar 2023 und damit innerhalb der Frist gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB respektive Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Die zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangenen Straftaten sind damit von Amtes wegen zu ver- folgen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 am 25. Okto- ber 2022 und damit rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Beschuldigten stellte (Urk. 2/1). 3.3. Der Privatkläger 2 stellte am 3. März 2023 rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Beschuldigten, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. 2/4).

4. Beweisanträge 4.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Beru- fungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entspre- chende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,

4. Aufl. 2023, Art. 399 N 13). 4.2. Seitens der Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 14). Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befra- gung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhe- bungen auf. III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich-

- 13 - tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom

21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden lediglich die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffer 1, 3, 4, 6 (teilweise) und 7 noch Gegenstand des Berufungsverfah- rens (s. vorstehend Ziff. II./2.2). 2.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift unter Ziffer 1 zusammenge- fasst vorgeworfen, er sei am 23. Oktober 2022, ca. 20:45 Uhr, an der Wohnungs- tür des Privatklägers 2 an der E._____-strasse 2 in F._____ erschienen. Als sich die Privatklägerin 1, welche sich zu jenem Zeitpunkt zu Besuch beim Privatklä- ger 2 aufgehalten habe, an die Wohnungstür begeben habe, habe der Beschul- digte ihr gegenüber sinngemäss geäussert, dass es noch nicht vorbei sei, dass er es ihr und dem Privatkläger 2 zeigen werde, dass sie schon sehen werde, was passiere, wenn er die Fussfesseln nicht mehr habe und dass sie noch lange in Angst leben werde. Mit diesen Äusserungen habe der Beschuldigte die Privatklä- gerin 1 in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, dass er ihr etwas an- tun könnte, zumal er ihr gegenüber bereits früher tätlich geworden sei, was er mit seinen Äusserungen denn auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe.

- 14 - Im Rahmen dieser Äusserungen habe er der Privatklägerin 1 zudem bewusst und gewollt ins Gesicht gespuckt (Urk. 23 Rz 1). 2.3. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3 vorge- worfen, am 14. November 2022 nach einer verbalen Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Schulhauses in G._____, die Privatklägerin 1 mit seinem Fahrzeug verfolgt zu haben. Er habe in der Absicht, die Privatklägerin 1 zur Rede zu stellen, den von der Privatklägerin 1 gelenkten Personenwagen auf der Strecke G._____ nach H._____, im Bereich einer Verkehrsinsel, überholt, sei vor sie hingefahren und habe die Fahrbahn derart blockiert, dass sich die Privatklägerin 1 gegen ihren Willen gezwungen gesehen habe, anzuhalten, was der Beschuldigte gewusst und mit seinem Fahrmanöver bezweckt habe. Weiter wird dem Beschuldigten vorge- worfen, danach aus seinem Auto ausgestiegen zu sein, sich zur in ihrem Auto sit- zenden Privatklägerin 1 begeben und ihr gegenüber geäussert zu haben, dass er ihr Verhalten nicht akzeptiere und sie umbringen werde. Zudem habe er gesagt, dass sie Glück habe, dass er die Fussfessel noch trage, ansonsten es ganz schlimm werde. Durch diese Äusserungen habe der Beschuldigte die Privatkläge- rin 1 in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, dass er ihr etwas antun würde, namentlich sie schlagen oder töten könnte, was er mit seinen Äusserun- gen denn auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 Rz 3). 2.4. Unter Anklageziffer 4 wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, sich am

9. Dezember 2022, ca. 11:30 Uhr, in seinem Auto vor dem Arbeitsort der Privat- klägerin 1 (Restaurant I._____, […], J._____-strasse 3, K._____) aufgehalten und gegenüber der Privatklägerin 1 geäussert zu haben, dass er sie umbringen werde, da sie L._____ aus der Schule genommen habe. Dadurch habe er sie in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, dass er ihr etwas antun könnte, namentlich sie töten könnte, was er mit seinen Äusserungen auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 Rz 4). 2.5. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Anklageziffer 6 zur Last gelegt, trotz Kenntnis des im Rahmen von Gewaltschutz- und Ersatz- massnahmen angeordneten Kontakt- und Rayonverbots bewusst und gewollt

- 15 - zahlreiche Male, konkret – soweit noch Gegenstand dieses Berufungsverfahrens (s. vorstehend Ziff. II./2.2) – am 24. Dezember 2022 und am 29. Dezember 2022 dagegen verstossen zu haben (Urk. 23 Rz 6). 2.6. Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Anklagezif- fer 7 zusammengefasst vorgeworfen, am 3. März 2023, ca. 10:30 Uhr, am Ar- beitsort des Privatklägers 2 an der E._____-strasse 2 in F._____ erschienen zu sein und diesen gefragt zu haben, ob er mit ihm reden könne. Der Privatkläger 2 habe sich mit dem Beschuldigten in den hinteren Teil seines Geschäfts begeben, wo der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er Bekannte von der Privatklägerin 1 kenne. Des Weiteren habe der Beschuldigte dem Privatkläger 2 einen USB-Stick mit der Aufforderung übergeben, diesen der Privatklägerin 1 zu übergeben, was der Privatkläger 2 dem Beschuldigten zugesichert habe. Dabei habe der Beschul- digte geäussert, dass auf dem USB-Stick ein "Franzose" sowie Fotos seien. Die- ser "Franzose" sei ein Ex-Freund der Privatklägerin 1. Er (der Privatkläger 2) solle die Privatklägerin 1 fragen, was er (der Beschuldigte) mit dem "Franzosen" ge- macht habe und dass er, der Privatkläger 2, der Nächste sei und ihm das Gleiche passieren würde. Daraufhin habe der Privatkläger 2 die Privatklägerin 1 angeru- fen und sie gefragt, wer dieser "Franzose" sei bzw. was es damit auf sich habe, woraufhin ihm die Privatklägerin 1 mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte diesen "Franzosen" geschlagen habe. Da der Beschuldigte ihm angedroht habe, dass ihm dasselbe passieren würde, habe er den Privatkläger 2 in grosse Angst ver- setzt und befürchten lassen, dass er ihm etwas antun, namentlich ihn schlagen könnte, was der Beschuldigte mit seinen Äusserungen denn auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 Rz 7). 2.7. Der Beschuldigte bestreitet die vorstehend wiedergegebenen Anklagevor- würfe hinsichtlich der Drohungen und der Nötigung sowie des Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen betreffend den Vorfall vom 24. Dezember 2022 und

29. Dezember 2022 (s. vorne, Ziff. II./2.2 f.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.

- 16 -

3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wiederge- geben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 132 Ziff. II.). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom

23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti-

- 17 - gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.6. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom

24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).

- 18 - 3.7. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen). 3.8. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft

- 19 - hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend ge- werteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelasse- nen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1301/2020 vom

12. Januar 2021 E. 1.2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).

4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1 (Drohung, Tätlichkeiten) 4.1.1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 insofern erstellt ist, als der Beschuldigte am Abend des

23. Oktobers 2022 unbestrittenermassen an der Wohnungstür des Privatklägers 2 an der E._____-strasse 2 in F._____ erschien und es in der Folge zu einer verba- len Auseinandersetzung kam (Urk. 3/1 F/A 8; Urk. 4/1 F/A 9; Urk. 5/1 S. 3 f. und S. 18; Prot. I S. 24 f., 40 ff. und 78 ff.). Der Beschuldigte räumte zudem ein, der Privatklägerin 1 im Laufe dieser Auseinandersetzung ins Gesicht gespuckt zu ha- ben (Urk. 3/1 F/A 8; Urk. 5/1 S. 18; Prot. I S. 77 ff.), was durch die Aussagen der Privatkläger bestätigt wird (Urk. 4/1 F/A 9; Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 6/1 F/A 19; Prot. I S. 24 f. und 40). 4.1.2. Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass sich die von der Privatklä- gerin 1 mehrfach erwähnte Aufnahme, welche der gemeinsame Sohn von der Auseinandersetzung der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten erstellt haben soll (vgl. Urk. 4/1 F/A 17; Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 40), nicht in den Akten befindet. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass von einer Unver- wertbarkeit dieser geheimen Aufnahme ausgegangen werden müsse, da der Be- schuldigte weder Kenntnis davon gehabt noch darin eingewilligt habe. Die Frage der Verwertbarkeit sei in erster Linie deshalb relevant, weil dem Beschuldigten

- 20 - anlässlich seiner ersten Einvernahme Ausschnitte aus diesem Telefongespräch vorgespielt bzw. vorgehalten worden seien und der Beschuldigte in der Folge Aussagen dazu getätigt habe. Auch stütze sich die Anklage teilweise auf die In- halte dieser Aufnahme (Urk. 148 Rz 17 f.). Die Argumentation der Verteidigung übersieht jedoch, dass es sich bei der fraglichen, dem Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme vorgespielten Aufnahme tatsächlich um ein Telefonge- spräch gehandelt haben soll, welches er selbst mit der Privatklägerin 1 geführt ha- ben soll und in welchem er ihr gedroht haben soll (Urk. 3/1 F/A 9 ff.). Dieser mut- massliche Vorfall fand indessen keinen Eingang in die Anklageschrift und wird dem Beschuldigen folglich auch nicht zum Vorwurf gemacht (Urk. 23 S. 2). Die vorstehend erwähnte Aufnahme, die gemäss den Angaben der Privatklägerin 1 von ihrem gemeinsamen Sohn während der verbalen Auseinandersetzung vom

23. Oktober 2022 erstellt wurde (Urk. 4/1 F/A 17), wurde dem Beschuldigten dem- gegenüber nie vorgehalten. Da sich die Aufnahme, wie erwähnt, zudem nicht in den Untersuchungsakten befindet, stellt sich weder die Frage nach deren Ver- wertbarkeit noch können daraus Schlüsse gezogen werden, welche die Verwert- barkeit der Aussagen des Beschuldigten beeinträchtigen. 4.1.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen der Privatkläge- rin 1 hinsichtlich des unter Anklageziffer 1 eingeklagten Vorfalls glaubhaft seien. Sie betonte insbesondere die Konstanz der wesentlichen Aussageinhalte über verschiedene Einvernahmen hinweg. Die Unterschiede in den Formulierungen wertete sie als natürliche Abweichungen in Randbereichen, die sich mit dem zeitli- chen Abstand der Befragungen, deren Rahmenbedingungen und der emotional aufgeladenen Situation erklären liessen. Zudem stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach dieser eingeräumt hatte, gegenüber der Privatklägerin 1 geäussert zu haben, sie werde sehen, was geschehe, wenn er keine Fussfesseln mehr trage. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Gesamtwür- digung zum Ergebnis, dass der Sachverhalt wie eingeklagt erstellt sei (Urk. 132 Ziff. II./2.4). 4.1.4. Die Kritik der Verteidigung an der vorinstanzlichen Aussagewürdigung, wo- nach sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 – soweit sie sich auf die unbestrit-

- 21 - tene Auseinandersetzung und deren Gesamtsituation beziehen – mehrere Wahr- heitssignale finden lassen, es jedoch unzulässig sei, davon tel quel auf den Wahr- heitsgehalt der Drohung zu schliessen (Urk. 148 Rz. 11), ist zunächst nachvoll- ziehbar. Wie erwähnt, ist die tatsächlich stattgefundene Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 durch mehrere Aussagen und insbesondere auch durch das Zugeständnis des Beschuldigten belegt. Fraglich ist jedoch, ob im Rahmen dieses Geschehens auch die von der Privatklägerin 1 be- hauptete konkrete drohende Äusserung des Beschuldigten gefallen ist. In diesem Punkt liegt eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, zumal sich der Tatvorwurf diesbezüglich im Wesentlichen allein auf die Aussagen der Privat- klägerin 1 stützt, während weitere objektive Beweismittel fehlen und der Beschul- digte den Vorwurf bestreitet. So ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 2, welcher am 23. Oktober 2022 zwar ebenfalls zugegen war, al- lerdings zur dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung keine sachdienlichen Aussagen machen konnte, da er gemäss eigenen Aussagen nicht mitbekommen habe, worüber die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte an der Haustür gespro- chen bzw. gestritten hätten (vgl. Prot. I S. 24 f.). Zudem hat der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme noch geltend gemacht, am Abend des 23. Oktober 2022 von der Zeugin M._____ begleitet worden zu sein (Urk. 3/1 F/A 8), was die Zeugin selbst in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. April 2023 aber nicht bestätigen konnte (vgl. Urk. 6/3 F/A 11 f.). Die diesbezügliche Behaup- tung des Beschuldigten ist damit nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist der Inhalt der von der Privatklägerin 1 behaupteten Drohung sowie deren tatsächliche Äusserung eingehend zu prüfen. 4.1.5. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei schilderte die Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er ihr schon zeigen werde, was er noch mit ihr machen würde, wenn sie weiterhin mit diesem Herrn N._____ (dem Privat- kläger 2) in einer Beziehung sei (Urk. 4/1 F/A 9). Auf Nachfrage, ob sie die Dro- hung etwas detaillierter schildern könne, erklärte sie, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er ihr nachher schon zeigen würde, was er mache. Dabei erwähnte sie die Fussfessel des Beschuldigten und führte an, dass dieser wisse, dass er

- 22 - "es" nicht sofort machen könne, weil er diese trage. Es dürfe keine Zeugen ge- ben, wenn etwas passiere (Urk. 4/1 F/A 20). Zum Ablauf des Vorfalls führte sie aus, es habe an der Tür geklingelt, worauf der Privatkläger 2 nachschauen ge- gangen sei. Er sei zurückgekommen und habe ihr gesagt, dass ihr Ex vor der Tür stehe. Sie sei daraufhin selbst zur Tür, wo der Beschuldigte ihr unvermittelt ins Gesicht gespuckt habe. Anschliessend habe er die vorstehend aufgeführte Äus- serung gemacht und sei laut geworden, weshalb der Privatkläger 2 dazugekom- men sei. Als dieser an der Tür erschienen sei, habe der Beschuldigte auch ihm ins Gesicht gespuckt (Urk. 4/1 F/A 9). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. Februar 2023 führte sie zunächst wiederum zum Ablauf aus, dass der Pri- vatkläger 2 zur Tür gegangen sei, als es geklingelt habe. Er habe ihr dann gesagt, dass es der Beschuldigte sei und sie zur Tür solle, was sie getan habe. Der Be- schuldigte habe ihr dann ins Gesicht gespuckt. Dann sei die Schwester des Pri- vatklägers 2 aufgetaucht und habe gefragt, was los sei. Weiter sei auch der Pri- vatkläger 2 zur Tür gekommen und der Beschuldigte habe auch ihn angespuckt. Der Beschuldigte habe zudem gesagt, es sei noch nicht vorbei, er werde es ihr und dem Privatkläger 2 zeigen. Sie konkretisierte daraufhin die Äusserung noch- mals dahingehend, dass der Beschuldigte gesagt habe, wenn das mit den Fuss- fesseln vorbei sei, werde er ihr zeigen, was dann passiere (Urk. 5/1 S. 4). Anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, der Privatkläger 2 habe die Tür aufgemacht, als es geklingelt habe, und ihr gesagt, dass der Be- schuldigte sie an der Tür verlange. Der Beschuldigte habe ihr ins Gesicht ge- spuckt, woraufhin der Streit angefangen habe. Die Schwester des Privatklägers 2 sei dazugestossen, danach auch der Privatkläger 2. Der Beschuldigte habe auch ihm ins Gesicht gespuckt und ihm gesagt, er solle rauskommen. Er habe sie und den Privatkläger 2 zudem bedroht. So habe er gesagt, sie würde noch Jahre dafür büssen und sobald er seine Fussfesseln nicht mehr tragen werde, werde er es ihr zeigen (Prot. I S. 40 f.). 4.1.6. Nach eingehender Würdigung dieser Aussagen ist zunächst festzustellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 zum Kernvorwurf weitgehend sach- lich bleiben und nur geringe emotionale Einfärbungen aufweisen. Insbesondere

- 23 - enthalten ihre Aussagen keine Anhaltspunkte für eine gezielte Dramatisierung oder ein allgemeines "Schlechtmachen" des Beschuldigten. Es finden sich auch keine übertriebenen oder offensichtlich manipulativen Elemente, welche darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten in ein besonders negatives Licht zu rücken versucht. Zudem wirken die von ihr konkret wiederge- gebenen Äusserungen des Beschuldigten in sich stimmig und fügen sich plausibel in den Gesamtzusammenhang der Situation ein. Inhaltlich stehen sie im Einklang mit dem bekannten Konflikthintergrund zwischen den Parteien sowie mit dem von beiden Seiten eingeräumten Ablauf des Abends vom 23. Oktober 2022. Was den zeitlichen Ablauf betrifft, bestehen gewisse Unstimmigkeiten hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger 2 im Moment der behaupteten Drohung bereits anwe- send war oder erst im Verlauf der Auseinandersetzung hinzukam. Während die Privatklägerin 1 teils schilderte, dass er wegen der lauten Auseinandersetzung ebenfalls zur Tür kam, geht aus einer anderen Aussage nicht klar hervor, ob er nicht bereits zuvor vor Ort war. Diese Abweichung lässt sich jedoch vor dem Hin- tergrund der dynamischen und emotional aufgeladenen Situation erklären und ist letztlich vernachlässigbar, zumal der Privatkläger 2 selbst angab, den Streit nicht mitbekommen zu haben, was auch durch den Beschuldigten bestätigt wurde (Prot. I S. 81). Weiter ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 die von ihr be- hauptete drohende Äusserung des Beschuldigten zwar nicht in jeder Einver- nahme wortwörtlich gleich wiedergeben konnte. Die Formulierungen variierten in einzelnen Details leicht – etwa im Hinblick auf den genauen Wortlaut der ange- drohten Handlung. Gemeinsam ist allen Varianten jedoch der Kerngehalt: Der Be- schuldigte stellte eine Folge in Aussicht, welche an das Ende seiner Fussfessel geknüpft war. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte selbst zwar bestreitet, die ihm vorgeworfene Drohung in der konkret in der Anklage abgefassten Form geäussert zu haben – namentlich, dass er gesagt habe, die Privatklägerin 1 werde lange in Angst leben, oder dass es noch nicht vorbei sei. Gleichzeitig räumte er jedoch ein, geäussert zu haben, die Privatkläge- rin 1 werde sehen, was in Zukunft kommen werde (Prot. I S. 78). Zudem bestä- tigte er auf die entsprechende Frage ausdrücklich, gegenüber der Privatklägerin 1 erwähnt zu haben, dass sie sehen werde, was passieren würde, wenn er die

- 24 - Fussfesseln nicht mehr tragen werde (Prot. I S. 79). Damit hat er eine in ihrer Be- drohungswirkung vergleichbare Erklärung zugestanden. Der Beschuldigte erklärte sich zwar dahingehend, damit lediglich angedeutet zu haben, allenfalls die KESB einzuschalten und gewisse Dinge offenlegen zu wollen (Prot. I S. 79 f.). Diese nachträgliche Relativierung überzeugt indes überhaupt nicht und erscheint viel- mehr als weitere Schutzbehauptung. Die vom Beschuldigten eingeräumte Äusse- rung, die Privatklägerin 1 werde sehen, was passieren würde, wenn er die Fuss- fesseln nicht mehr tragen werde, ist vielmehr im Kontext der im Tatzeitpunkt auf- geheizten Situation zu betrachten: So gab der Beschuldigte selbst an, zu diesem Zeitpunkt "auf 1'000 gewesen zu sein" (Prot. I S. 79). Er vermutete, dass die Pri- vatklägerin 1 in einer Beziehung mit dem Privatkläger 2 steht (vgl. dazu die Aus- sage der Privatklägerin 1 in Urk. 4/1 F/A 9). Zudem bestand zu jenem Zeitpunkt ein insofern angespanntes Verhältnis zwischen den Parteien, als sie sich uneinig waren hinsichtlich des Kontakts des Beschuldigten zum gemeinsamen Sohn L._____. 4.1.7. Somit steht gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten fest, dass dieser der Privatklägerin 1 am Abend des 23. Oktober 2022 zunächst ins Gesicht spuckte und im weiteren Verlauf der verbalen Auseinandersetzung min- destens eine objektiv bedrohlich wirkende Aussage tätigte – namentlich, dass die Privatklägerin 1 sehen werde, was passieren würde, wenn er die Fussfesseln nicht mehr tragen werde. Auch wenn der exakte Wortlaut der in der Anklage auf- geführten Äusserungen nicht mit absoluter Sicherheit rekonstruiert werden kann, ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung entscheidend, dass der Beschul- digte eine Aussage tätigte, welche geeignet war, bei der Privatklägerin 1 Angst vor künftigen Nachteilen auszulösen. Die Privatklägerin 1 führte sodann auch glaubhaft aus, dass die Äusserungen des Beschuldigten bei ihr Angst ausgelöst hätten und begründete dies nachvollziehbar (vgl. Urk. 4/1 F/A 39; Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 41). Hierzu kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./2.4.4). Zugunsten des Beschuldigten ist dabei zu berücksichtigen, dass die Drohung nicht näher konkretisiert wurde, was sich auch in der Anklageschrift widerspiegelt, indem dort

- 25 - lediglich eine sinngemässe Äusserung aufgeführt wird. Als erstellt gilt demnach, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 äusserte, sie werde sehen, was passieren würde, wenn er die Fussfesseln nicht mehr tragen werde. 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 3 (Drohung, Nötigung) 4.2.1. Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass insofern übereinstim- mende Ausführungen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vorliegen, als beide zumindest in einer Einvernahme bestätigt haben, dass es am 14. November 2022 zu einem Gespräch in der Schule des gemeinsamen Sohnes gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 3; Urk. 4/2 F/A 3; Urk. 5/1 S. 5; Prot. I S. 47 und S. 86). 4.2.2. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist in Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich dieser im Verlauf der Untersuchung in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert hat. So führte er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2022 aus, mit der Privatklägerin 1 in der Schule des gemeinsamen Sohnes gewesen zu sein. Zu ei- nem Streit sei es dabei nicht gekommen. Ebenso habe er weder die Privatkläge- rin 1 verfolgt noch die Strasse blockiert. Letzteres sei bereits aufgrund des vielen Verkehrs nicht möglich gewesen (Urk. 3/2 F/A 2 ff.). Im Rahmen der Konfrontati- onseinvernahme vom 7. Februar 2023 präsentierte der Beschuldigte eine gänzlich abweichende Version des Geschehens: Er bestritt nunmehr den Vorfall als Gan- zes. Zwar verneinte er zunächst erneut, die Privatklägerin 1 verfolgt zu haben. In derselben Antwort führte er dann aber aus, sich nicht mehr konkret an den

14. November 2022 erinnern zu können. Da dies ein Montag gewesen sei, könne es gar nicht zu einem solchen Vorfall gekommen sein, da er ein Praktikum begon- nen habe und bis 18:00 Uhr auf der Strasse unterwegs gewesen sei (Urk. 5/1 S. 18). Diese wechselnden und widersprüchlichen Angaben – insbesondere der abrupte Übergang von vermeintlich detaillierter Erinnerung zu plötzlicher Erinne- rungslücke – lassen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Es handelt sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen.

- 26 - 4.2.3. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht festhält, in mehrfacher Hinsicht als glaubhaft. Sie schilderte das Vorgefallene über mehrere Verfahrensstadien hinweg in sich stim- mig, detailreich und mit klar erkennbarem Erleben. Insbesondere fielen ihre Aus- sagen durch Realitätsnähe, sprachliche Eigenständigkeit und das Fehlen jedwe- der Übertreibung oder Belastungstendenz auf. Wesentliche Einzelheiten, wie etwa der Ellbogenschlag des Beschuldigten gegen den Seitenspiegel ihres Fahr- zeugs, fanden eine Übereinstimmung in den eigenen Aussagen des Beschuldig- ten (Urk. 3/2 F/A 3) und bestätigen damit die Authentizität der Aussage. Dem Ein- wand der Verteidigung, die Ausführungen der Privatklägerin 1 würden auf Erfun- denes hindeuten (Urk. 148 Rz 23 ff.), ist nicht zu folgen. Im Gegenteil entbehrt dieser Einwand jeder nachvollziehbaren Grundlage. Es erscheint fernliegend, dass die Privatklägerin 1 – wäre es ihr um eine falsche Belastung des Beschuldig- ten gegangen – gerade eine derart spezifische und lebensnahe Geschichte kon- struiert hätte, in welcher sie und der Beschuldigte auf der Strasse wenden, der Beschuldigte sie ausbremst und anschliessend eine Drohung ausspricht. Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass sich das von ihr geschilderte Verhalten des Beschul- digten nahtlos in das bisherige Gesamtbild einfügt: So ereignete sich der unter Anklageziffer 1 beschriebene Vorfall – welcher, wie oben ausgeführt, im Wesentli- chen insbesondere gestützt auf die eigenen Angaben des Beschuldigten be- schränkt auf die von ihm zugestandenen Äusserungen gegenüber der Privatklä- gerin 1 als erstellt erachtet wird – lediglich knapp drei Wochen zuvor. Darüber hin- aus wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. Novem- ber 2023 wegen Nötigung verurteilt, nachdem er am 24. August 2023 die Privat- klägerin 1 auf der Autobahn mit seinem Motorrad verfolgte, sie überholte, sodann die Geschwindigkeit derart reduzierte, dass sie ihn wieder überholen musste, und dieses Manöver nochmals wiederholte, was die Privatklägerin 1 zu mehrfachen abrupten Brems‑ und Beschleunigungsvorgängen zwang (Urk. 150/1). Diese zeit- liche Nähe und die inhaltliche Parallelität dieser Vorfälle unterstreichen in ihrer Gesamtschau die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin 1.

- 27 - 4.2.4. Was den genauen Inhalt der von der Privatklägerin 1 geschilderten Dro- hung des Beschuldigten betrifft, bestehen gewisse Unstimmigkeiten. So gab sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme an, der Beschuldigte habe geäussert, dass sie Glück habe, dass er die Fussfessel noch trage, sonst werde es ganz schlimm (Urk. 4/2 F/A 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2023 führte sie demgegenüber aus, der Beschuldigte habe ge- sagt, dass er sie umbringe und nicht akzeptiere, was sie mache. Nach Vorhalt ih- rer früheren Aussage bei der Polizei korrigierte sie sich dahingehend und bestä- tigte nochmals, dass der Beschuldigte geäussert habe, dass es ganz schlimm werde, wenn er keine Fussfesseln mehr trage (Urk. 5/1 S. 5). Anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin 1 sodann, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie habe Glück, dass er die Fussfesseln trage, an- sonsten es schlimmer werden würde bzw. dass sie Glück habe, dass er Fussfes- seln trage und er nicht mehr machen könne (Prot. I S. 47 f.). Diese Angaben der Privatklägerin 1 lassen zwar – insbesondere unter Berücksichtigung ihres glaub- haften Aussageverhaltens – den Schluss zu, dass eine aus ihrer Sicht bedrohli- che Äusserung gemacht wurde, lassen jedoch im Ergebnis offen, welchen ge- nauen Wortlaut diese hatte. Namentlich kann gestützt auf ihre Ausführungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellt werden, dass der Beschuldigte ihr – wie in der Anklageschrift unter anderem ausgeführt (Urk. 23 S. 3 f.) – mit dem Tod ge- droht hätte. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er erneut – wie bereits beim Vorfall vom 23. Oktober 2022 – "lediglich" eine nicht näher konkreti- sierte Drohung ausgesprochen hat. 4.2.5. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Aus- sagewürdigung verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./4.4). 4.2.6. Somit ist der in Anklageziffer 3 umschriebene Sachverhalt im Sinne der vor- stehenden Erwägungen als erstellt zu erachten.

- 28 - 4.3. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 4 (Drohung) 4.3.1. Hinsichtlich des unbestritten gebliebenen und damit erstellten Sachverhalts kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Na- mentlich steht fest, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2022 die Privatkläge- rin 1 an ihrem Arbeitsort aufsuchte und dass es bei ihrem Aufeinandertreffen um ihren gemeinsamen Sohn L._____ ging (Urk. 132 Ziff. II./5.2). 4.3.2. Was die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung betrifft, ist der Vorin- stanz zuzustimmen, dass dieser Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Ausfüh- rungen der Privatklägerin 1 erstellt ist. Die Privatklägerin 1 äusserte sich sowohl in der Konfrontationseinvernahme vom 7. Februar 2023 als auch anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2023 zum gegenständlichen Vorfall (Urk. 5/1 S. 9 und Prot. I S. 48 f.). Dabei fällt zunächst – der Verteidigung beipflichtend (vgl. Urk. 148 Rz 34 f.) – auf, dass sie den Ablauf des Geschehens in beiden Befragungen unterschiedlich darstellte: Während sie mit ihren ersten Aussagen ein eher passives Geschehen beschrieb, bei dem der Beschuldigte im Auto gesessen habe, schilderte sie vor Vorinstanz eine intensivere Konfrontation, bei welcher der Beschuldigte ihr Fahrzeug blockiert habe. Diese Unstimmigkeit mag auf den ersten Blick gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wecken. Im Ergebnis ändert dies allerdings nichts daran, dass die Kernaussage in den beiden Befragungen vom 7. Februar 2023 und 16. August 2023 miteinander übereinstimmt. Namentlich führte die Privatklägerin 1 beide Male aus, der Be- schuldigte sei an ihrem Arbeitsort erschienen und habe ihr gesagt, er werde sie umbringen. Dabei erwähnte sie konstant, dass er diese Drohung in Zusammen- hang mit dem Schulortwechsel ihres Sohnes L._____ geäussert habe (Urk. 5/1 S. 9 und Prot. I S. 48 f.). Aus ihren glaubhaften Äusserungen geht somit hervor, dass die Privatklägerin 1 die Äusserung des Beschuldigten am 9. Dezember 2022 als explizite Todesdrohung wahrnahm. Des Weiteren schilderte sie auch ihre da- malige Gemütslage glaubhaft und nachvollziehbar. Dass die Situation vor Ort kon- fliktbeladen war, kann somit als erstellt erachtet werden. Auch erscheint möglich, dass das Aufeinandertreffen unter den gegebenen Umständen, wie von der Pri- vatklägerin 1 beschrieben, eskalierte, zumal es bereits in der Vergangenheit – wie

- 29 - vorangehend festgestellt wurde (vgl. Ausführungen zu Anklageziffer 1 und 3) – wiederholt zu bedrohlichen Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Pri- vatklägerin 1 gekommen war. Darüber hinaus werden die Aussagen der Privatklä- gerin 1 durch weitere Beweismittel gestützt. So spricht das von ihr erwähnte Pa- pier der Polizei (Urk. 5/1 S. 9) dafür, dass sie damit rechnen musste, dass die Staatsanwaltschaft dem Vorfall nachgehen würde und entsprechend eine Falsch- aussage auffallen könnte. Ausserdem dokumentiert eine E-Mail des Frauennotte- lefons vom 13. Dezember 2022 – mithin gerade einmal vier Tage nach dem vor- liegend zu beurteilenden Vorfall –, dass die Privatklägerin 1 auch gegenüber der Beratungsstelle ihre Angst vor dem Beschuldigten geäussert hat. Ergänzend kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./5.6.3). 4.3.3. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist zwar festzuhal- ten, dass dieser sich auch nicht in wesentliche Widersprüche verstrickte, weshalb seine Aussagen vordergründig plausibel erscheinen. Eigenartig und wenig nach- vollziehbar ist jedoch, dass der Beschuldigte, wenn er tatsächlich der (festen) Überzeugung war, dass am 9. Dezember 2022 kein Kontaktverbot bestand, ein- fach die Fensterscheibe nach oben lässt und nach Hause fährt, nur weil die Pri- vatklägerin 1 behauptet, dass ein solches Verbot bestehe und er mit ihr über den gemeinsamen Sohn hätte sprechen wollen (Prot. I S. 87 f.). Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./5.6.1). 4.3.4. Somit ist hinsichtlich Anklageziffer 4 gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte ihr mit dem Tod drohte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in Anklageziffer 4 umschriebene Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt ist.

- 30 - 4.4. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 6 (Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen) 4.4.1. Hinsichtlich Anklageziffer 6 ist vorab festzuhalten, dass ausschliesslich die Vorfälle vom 24. und 29. Dezember 2022 Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens bilden. Wie eingangs erwähnt, hat der Beschuldigte den vorin- stanzlichen Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2022 nicht an- gefochten (vgl. Urk. 135 S. 4). Zudem wurde die Berufung bezüglich der weiteren in Anklageziffer 6 genannten Vorfälle vom 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 zurückgezogen (Urk. 145), womit der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 132 S. 81 Dispo- sitivziffer 1; S. vorne, Ziff. II./2.2 f.). Bezüglich der Vorfälle vom 29. November 2022, 8. Dezember 2022, 9. Dezember 2022, 14. Januar 2023, 27. Januar 2023 und 2. März 2023 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen frei (Urk. 132 S. 81 Dis- positivziffer 2) und die entsprechende Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils ist ebenfalls mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen (s. vorne, Ziff. II./2.3). Mit Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2022 ist sodann präzisierend festzu- halten, dass dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift zwei Handlungen vorge- worfen werden. So soll der Beschuldigte zum einen beim Wohnort der Privatklä- gerin 1 an der B._____-strasse 1 in C._____ erschienen sein, geklingelt und sich gegenüber dem gemeinsamen Sohn als Pöstler ausgegeben haben, um sich Zu- gang zur Wohnung zu verschaffen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Urk. 23 Anklageziffer 6 6. Lemma). Zum anderen soll er der Privatklägerin 1 absichtlich in die O._____ [Detailhandel] C._____, … [Adresse] , welche sich in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnort an der B._____-strasse 1 in C._____ befinde, gefolgt sein (Urk. 23 Anklageziffer 6 7. Lemma). Die Vorinstanz erwog, dass diese beiden Ereignisse zeitlich so nah beieinander liegen würden, dass sie als eine Tathand- lung anzusehen seien. Da sie den Beschuldigten bezüglich des zweiten Vorfalls vom 21. Dezember 2022 (O._____ C._____) schuldig sprach, verzichtete sie auf

- 31 - eine Sachverhaltserstellung hinsichtlich des (ersten) Vorfalls am Wohnort der Pri- vatklägerin 1 (Urk. 132 Ziff. II./6.6). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht neu zu beurteilen. 4.4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Ausfüh- rungen der Privatklägerin 1 als erstellt. Diese habe sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. August 2023 konstant ausgesagt, dass sich der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 vor dem Restaurant P._____ befunden habe. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschuldigten fol- gerte die Vorinstanz, es erscheine naheliegend, dass der Beschuldigte am

24. Dezember 2022 die Nähe zu L._____ gesucht und versucht habe, mit ihm und/oder der Privatklägerin 1 in Kontakt zu treten (Urk. 132 Ziff. II./6.7.2). Diese Würdigung überzeugt nicht. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Privatkläge- rin 1 konstant ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sich am 24. Dezember 2022 vor dem Restaurant P._____ befunden. In ihrer Einvernahme vom 7. Fe- bruar 2023 führte sie lediglich aus, L._____ sei mit dem Privatkläger 2 nach draussen gegangen und habe den Beschuldigten gesehen (Urk. 5/1 S. 10). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, der Privatkläger 2 habe ihr beim Rauchen gesagt, dass der Beschuldigte da sei. L._____ sei noch einmal hinausgegangen und habe sie gerufen. Sie habe den Beschuldigten ge- rade noch filmen können, wie er sich entfernt habe (Prot. I S. 53 f.). Zu dieser Vi- deoaufnahme führte die Privatklägerin 1 in der Einvernahme vom 7. Februar 2023 aus, sie habe einen weissen Mito filmen können. Angesprochen darauf, wie sie darauf komme, dass der weisse Mito dem Beschuldigten gehöre, erklärte sie, sie habe ihn in diesem Mito auch schon gesehen (Urk. 5/1 S. 10). Aus den Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich somit schlussfolgern, dass sie den Beschuldigten am 24. Dezember 2022 nicht persönlich sah. Ihre Kenntnis stützt sich ausschliesslich auf Mitteilungen Dritter, insbesondere darauf, dass ihr Sohn L._____ ihr berichtet habe, er habe den Beschuldigten gesehen. Dieselbe Information habe sie – eigenen Angaben zufolge – auch vom Privatkläger 2 erhal-

- 32 - ten. Indessen bestätigte der Privatkläger 2 weder in seiner Einvernahme vom

3. März 2023 noch in derjenigen vom 14. April 2023, den Beschuldigten am fragli- chen Tag vor dem Restaurant P._____ gesehen zu haben. Zudem liegen auch keine direkten Aussagen von L._____ vor, auf deren Grundlage die Aussagen der Privatklägerin 1 bzw. der Anklagesachverhalt überprüft werden könnten. Die von der Privatklägerin 1 erwähnte Videoaufnahme befindet sich überdies nicht in den Akten und scheidet daher bereits deshalb als Beweismittel aus. Vor diesem Hintergrund kann ein Irrtum der Privatklägerin 1 nicht ausgeschlossen werden. Dass sie selbst einräumt, den Beschuldigten nicht persönlich gesehen zu haben, spricht gerade gegen die Annahme einer bewussten Falschanschuldi- gung. Ihre Aussagen erscheinen insoweit nachvollziehbar, reichen jedoch insge- samt nicht aus, um den Anklagesachverhalt mit der für einen Schuldspruch erfor- derlichen Sicherheit zu erstellen. Zudem bleibt auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es nachvollzieh- bar erscheine, dass der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 mit der Privatklä- gerin 1 und/oder L._____ habe sprechen wollen, spekulativ. Hätte der Beschul- digte dies tatsächlich beabsichtigt, wäre ein konkreter Annäherungsversuch zu er- warten. Ein solcher wurde jedoch weder von der Privatklägerin 1 noch von L._____ oder dem Privatkläger 2 geschildert. Zum anderen lässt sich aus der blossen Möglichkeit der von der Vorinstanz angenommenen Konstellation nicht ableiten, dass die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten – wonach er den Abend des 24. Dezember 2022 bei seinen Eltern und Freunden verbracht habe (Urk. 3/3 F/A 22; Urk. 5/1 S. 20) – unplausibel sei. Somit verbleiben gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unüberwindbare Zweifel am Geschehensablauf vom 24. Dezember 2022, wie er in der Anklage be- schrieben wird. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in du- bio pro reo" von diesem Vorwurf freizusprechen. 4.4.3. Hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Dezember 2022 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132

- 33 - Ziff. II./6.8). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz zu Recht, dass gestützt auf die detaillierten, glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen der Privatkläge- rin 1 erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am 29. Dezember 2022 sowohl um 14:00 Uhr als auch um 17:00 Uhr vor dem Haus an ihrem Wohnort aufgehalten hat. Es erscheint denn auch ohne Weiteres glaubhaft, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten von ihrem Balkon aus erkannt hat. Ebenso ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldig- ten zum Vorfall vom 29. Dezember 2022 widersprüchlich und damit nicht glaub- haft seien, nicht zu beanstanden. Ihre diesbezüglichen Erwägungen geben zu kei- nen Weiterungen Anlass. 4.4.4. Die amtliche Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang ein, die Pri- vatklägerin 1 sei auf den Beschuldigten fixiert gewesen und habe nicht davor ge- scheut, dem Beschuldigten "alles Mögliche anzuhängen und ihn geradezu mit An- schuldigungen und Anzeigen zu überschwemmen" (Urk. 148 Rz 47). Auch wenn vor dem Hintergrund der bestehenden Konflikte zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es zu ge- wissen Übertreibungen gekommen sein könnte, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Die Privatklägerin 1 kannte die Bewegungsabläufe des Beschuldig- ten aufgrund der gemeinsamen Vergangenheit. Zudem zeigen sowohl frühere als auch die teilweise vorliegend zur Anzeige gebrachten Vorfälle, dass der Beschul- digte die Privatklägerin 1 wiederholt an verschiedenen Orten aufsuchte, um sie im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über den gemeinsamen Sohn zu konfrontieren. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht plausibel, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 29. De- zember 2022 zu Unrecht belasten wollte. 4.4.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der in An- klageziffer 6 umschriebene Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Dezem- ber 2022 im Sinne der Anklageschrift erstellt ist. Hinsichtlich des Vorfalls vom

24. Dezember 2022 kann der Anklagesachverhalt dagegen nicht erstellt werden und ist der Beschuldigte vom entsprechendem Vorwurf freizusprechen.

- 34 - 4.5. Zum Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 7 (Drohung) 4.5.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts 7 festzuhalten, dass der Beschuldigte bestätigt hat, am 3. März 2023 am Arbeitsort des Privatklä- gers 2 erschienen zu sein und diesem einen USB-Stick übergeben zu haben. Der Beschuldigte bestreitet indessen insbesondere, dem Privatkläger 2 gedroht zu ha- ben. 4.5.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 2 zutreffend zusammen- gefasst und überzeugend gewürdigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger 2 zu den Ereignissen vom 3. März 2023 detaillierte, in sich stimmige und plausible Angaben gemacht hat. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass der Privatkläger 2 keine Belastungstendenz erkennen lässt. Er bemüht sich nicht, den Beschuldigten über das hinaus negativ darzustellen, was offensichtlich dem von ihm Erlebten entspricht. Zudem räumte er unumwun- den ein, wenn er auf einzelne Fragen keine Antworten geben kann (Urk. 6/1 F/A 11 ff.), was ebenfalls gegen eine inszenierte oder abgesprochene Darstellung spricht. Der Privatkläger 2 schilderte auch nachvollziehbar und eindrücklich, wes- halb er die Aussagen des Beschuldigten als bedrohlich empfand und ernst nahm (Urk. 6/1 F/A 20 ff.). Er bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 14. April 2023 seine Angaben aus der polizeilichen Einvernahme vom

3. März 2023 mit eigenen Worten, wiederum ausführlich und ohne Widersprüche. Dabei legte er auch seine emotionale Reaktion dar und erklärte in nachvollziehba- rer Weise, dass ihn die Äusserungen des Beschuldigten verängstigt hätten (Urk. 6/2 F/A 31 und 32 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklä- gers 2 spricht sodann, dass er bei den Ergänzungsfragen der Verteidigung des- sen falsche Fragen unverzüglich richtigstellte (Urk. 6/2 F/A 47 f.). Auch dies spricht für die Authentizität seiner Aussagen und legt nahe, dass er tatsächlich Er- lebtes schildert. 4.5.3. Die amtliche Verteidigung zweifelt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 an mit Hinweis auf dessen widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger 2 den Beschuldigten zum Lift begleitet habe oder

- 35 - nicht (Urk. 148 Rz 53). Es trifft zwar zu, dass die Ausführungen des Privatklä- gers 2 zu diesem Vorgang uneinheitlich sind. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt infrage zu stellen. Beim von der Verteidigung vorgebrachten Widerspruch handelt es sich um ein Randgeschehen. In Bezug auf das Kerngeschehen, namentlich die Übergabe des USB-Sticks und die in diesem Zusammenhang erfolgten Äusserungen des Be- schuldigten, bleibt die Darstellung des Privatklägers 2 dagegen wie gezeigt durch- gehend konsistent, in sich stimmig und glaubhaft. 4.5.4. Die Verteidigung macht ferner geltend, der Privatkläger 2 habe mit seiner Anzeige dem Beschuldigten – dem von der Privatklägerin 1 ständig schlecht ge- machten "Störenfried" – eins auswischen wollen (Urk. 148 Rz 50 ff.). Diese Dar- stellung erweist sich als unbelegte Schutzbehauptung. Wollte man dieser Version folgen, hätte der Privatkläger 2 nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldig- ten gemeinsam mit der Privatklägerin 1 den gesamten Vorfall innerhalb kürzester Zeit konstruieren und sich entsprechend absprechen müssen – und zwar unmittel- bar nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten, noch bevor der Privat- kläger 2 rund eine Stunde später auf dem Polizeiposten Anzeige wegen Drohung erstattete (Urk. 3/6 F/A 3). Ein derartiges Vorgehen wäre in Anbetracht der Kom- plexität und Detailgenauigkeit der geschilderten Abläufe kaum in so kurzer Zeit zu koordinieren und erscheint daher nicht einmal ansatzweise plausibel. Für eine ge- zielte Falschbelastung bestehen auch sonst wie erwähnt keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund ist die von der Verteidigung aufgestellte Mutmassung, der Privatkläger 2 habe aus persönlicher Abneigung gegenüber dem Beschuldigten eine Falschmeldung erstattet, als reine Spekulation zurückzuweisen. Vielmehr spricht die Gesamtschau der Umstände mit erheblichem Gewicht für die Glaub- haftigkeit der Darstellung des Privatklägers 2. 4.5.5. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten zu Recht als un- glaubhaft zu qualifizieren. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 132 Ziff. II./8.4.2) verwiesen werden. So ist zu- nächst tatsächlich wenig nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte am 3. März 2023 den Privatkläger 2 an dessen Arbeitsort aufsuchen und diesen auffordern

- 36 - beziehungsweise bitten sollte, seinem Sohn einen USB-Stick zu überreichen, wenn das in jenem Zeitpunkt geltende Kontaktverbot gerade einmal 5 Tage spä- ter, mithin am 8. März 2023, abgelaufen wäre. Zudem vermochte der Beschul- digte nicht schlüssig zu erklären, weshalb sein Sohn Fotoaufnahmen des Ex- Freundes der Privatklägerin 1 – des "Franzosen" – hätte erhalten sollen. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte überzeugend erklären, warum er dem Privatklä- ger 2 überhaupt mitteilte, dass sich Bilder des "Franzosen" auf dem USB-Stick befänden. Ohne erkennbaren Zweck erscheint diese Bemerkung lediglich als Mit- tel, um eine Drohkulisse aufzubauen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2, wenn er beabsichtigt hätte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, sich hinsichtlich des "Franzosen" mit der Privatklägerin 1 hätte absprechen müssen. Hierfür liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist gerade die fehlende Plausibilität, weshalb der Beschuldigte den "Franzosen" erwähnte, ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Privatklägers 2. Ansonsten ist nicht erklärbar, weshalb dieser "Franzose" bei der Übergabe des USB-Sticks ein Thema hätte sein sollen. Die geschilderten Punkte zeigen, dass die Aussagen des Beschuldig- ten in wesentlichen Teilen widersprüchlich, unplausibel und durch keinerlei objek- tive Umstände gestützt ist. Sie sind daher als reine Schutzbehauptung zu werten und vermögen die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 nicht zu erschüttern. 4.5.6. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Aus- sagewürdigung verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. II./8.4). 4.5.7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass der in Anklageziffer 7 umschriebene Sachverhalt erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1 (Drohung, Tätlichkeiten) 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klageziffer 1 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Vorab kann betreffend die rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden

- 37 - Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1 und Ziff. III./1.3). 1.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 3) macht der Be- schuldigte auch im Berufungsverfahren hinsichtlich der rechtlichen Würdigung geltend, der Tatbestand sei nicht erfüllt, da es sich bei der vom Beschuldigten ge- tätigten Aussage um keine Drohung handle (Urk. 148 Rz 15 und Rz 21). 1.3. Subsumption 1.3.1. Vorliegend ist erstellt, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin 1 dahingehend äusserte, dass es noch nicht vorbei sei, er es ihr und dem Privatkläger 2 zeigen werde, dass sie schon sehen werde, was passiere, wenn er die Fussfesseln nicht mehr habe und dass sie noch lange in Angst leben werde. Gerade vor dem Hintergrund der langjährigen und konfliktbeladenen Beziehung sind diese Aussagen auch aus objektiver Sicht ohne Weiteres geeignet, bei einem vernünftigen Menschen tatsächlich Angst oder Schrecken hervorzurufen. 1.3.2. Zudem ist erstellt, dass die Aussagen des Beschuldigten bei der Privatklä- gerin 1 tatsächlich Angst oder Schrecken hervorgerufen haben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.2.1). Entgegen dem Einwand des Beschuldigten erfüllen seine Äusse- rungen somit ohne Weiteres den Tatbestand der Drohung. 1.4. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe er- sichtlich sind, ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.

2. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 3 (Drohung, Nötigung) 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klageziffer 3 als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Vorab kann betref-

- 38 - fend die rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1 und Ziff. III./2.1). 2.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 4 ff.) bestreitet der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, auch im Berufungsverfahren, dass der Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 3 erstellt sei. Gegen die von der Vorinstanz vorge- nommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte hingegen keine Einwände vor (Urk. 148 Rz 23 ff.). 2.3. Subsumption 2.3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte in seinem Fahrzeug die Privat- klägerin 1 im Bereich einer Verkehrsinsel wissentlich und willentlich überholte, vor sie hinfuhr und ihre Fahrbahn derart blockierte, dass sich die Privatklägerin 1 ge- gen ihren Willen gezwungen sah, anzuhalten. Damit liegt ein sog. Schikanestopp im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BGE 137 IV 326 E. 3.3 m.w.H.) vor, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane. Das Fahr- und vor allem Bremsmanöver des Beschuldigten überschritt das übli- cherweise geduldete Mass ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Ge- walt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Die durch die schikanöse Bremsung und Blockierung der Fahrbahn ausgelöste Zwangssituation war von einer solchen Intensität, dass sie die freie Willensbetätigung der Privat- klägerin 1 einschränkten. Ein solcher Schikanestopp bis zum Stillstand ist geeig- net, selbst bei geringer Geschwindigkeit, bei einem durchschnittlichen Fahrzeug- lenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Um eine Kollision zu vermeiden, war die Privat- klägerin 1 gezwungen, ihr Fahrzeug abrupt und bis zum Stillstand abzubremsen. Damit zwang der Beschuldigte sie zum Anhalten und beeinträchtigte dadurch ihre Handlungsfreiheit. Die Nötigungsmittel des Beschuldigten, d.h. das Blockieren der Fahrbahn und das Anhalten, waren genauso unrechtmässig (Art. 37 Abs. 1 SVG

- 39 - und Art. 12 Abs. 2 VRV) wie der damit verfolgte Zweck, die Privatklägerin 1 zum Anhalten zu bringen, um ihr zu drohen und sie zu verängstigen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen sind keine ersichtlich. In Be- stätigung des Entscheids der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte somit der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 3 schuldig gemacht. 2.3.2. Hinsichtlich der Drohung erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorin- stanz zutreffend. Auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./2.4) und es drängen sich keine Weiterungen auf. Nachdem es an Recht- fertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen fehlt, ist der Beschuldigte der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 3 schuldig zu sprechen.

3. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 4 (Drohung) 3.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klageziffer 4 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zur Anklageziffer 1 verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1). 3.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 8) bestreitet der Be- schuldigte, wie bereits erwähnt, auch im Berufungsverfahren, am besagten 9. De- zember 2022 gegenüber der Privatklägerin 1 irgendwelche Drohungen geäussert zu haben. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte dagegen keine Einwände vor (Urk. 148 Rz 32 ff.). 3.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./3.2.1), die zu keinen Weiterungen Anlass geben. Nachdem es an Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen fehlt, ist der Beschuldigte

- 40 - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 4 schuldig zu sprechen.

4. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 6 (mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) 4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klageziffer 6 als mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./5.1). 4.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 11, S. 13, S. 14, S. 16, S.18 und S. 27) anerkennt der Beschuldigte, am 3. Dezember 2022,

17. Dezember 2022, am 21. Dezember 2022 in der O._____ C._____, am 3. Ja- nuar 2023 und am 29. Januar 2023 gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Ray- onverbot verstossen zu haben. Mit Bezug auf die Vorwürfe des Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen hinsichtlich der Vorfälle vom 17. Dezember 2022,

21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 zog der Beschuldigte denn auch die Berufung mit Eingabe vom 12. Februar 2025 zurück (Urk. 145). Diese Vorfälle stehen damit vorliegend nicht (mehr) zur Disposition. 4.3. Darüber hinaus ist – wie vorstehend aufgezeigt – erstellt, dass sich der Be- schuldigte am 29. Dezember 2022 um ca. 14:00 Uhr und um ca. 17:00 Uhr vor dem Wohnort der Privatklägerin 1 aufgehalten hat (s. vorne, Ziff. III./4.4.3). Hin- sichtlich dieses Vorfalls bestreitet der Beschuldigte, wie bereits im vorinstanzli- chen Verfahren (Urk. 91 S. 15 f.), auch im Berufungsverfahren, am besagten

29. Dezember 2022 am Wohnort der Privatklägerin 1 gewesen zu sein. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte dagegen keine Einwände vor (Urk. 148 Rz 47 f.). 4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte verstiess wissentlich und willentlich gegen das ihm auferlegte und ihm bekannte Rayon- und Kontaktverbot. Ebenso trifft zu, dass weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.

- 41 - 4.5. Der Beschuldigte ist damit des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezem- ber 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 29. Dezember 2022, 3. Ja- nuar 2023 und 29. Januar 2023 schuldig zu sprechen.

5. Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 7 (Drohung) 5.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klageziffer 7 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB. Betreffend die recht- lichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur An- klageziffer 1 verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./1.1). 5.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91 S. 20 f.) bestreitet der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, auch im Berufungsverfahren, dass der Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 7 erstellt sei. Gegen die von der Vorinstanz vorge- nommene rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte dagegen keine Einwände vor. 5.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Es kann vollumfänglich auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. III./6.2.1), zu denen sich – ausser dem Hinweis, dass ein Strafan- trag des Privatklägers 2 vorliegt (Urk. 2/4) – keine Weiterungen aufdrängen. Nachdem es an Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen fehlt, ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls gemäss Anklageziffer 7 schuldig zu sprechen.

6. Zusammenfassung und Fazit 6.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1), hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3) und hinsichtlich des Vor- falls vom 9. Dezember 2022 (Anklageziffer 4) zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen. Weiter hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von

- 42 - Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 3. März 2023 zum Nachteil des Privatklägers 2 (Anklageziffer 7), der Nötigung hinsichtlich des Vorfalls vom

14. November 2022 zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 3) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 1) schuldig gemacht. Zudem ist der Beschuldigte schuldig des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 29. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023 (Anklageziffer 6). 6.2. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Dezember 2022 (Anklageziffer 6) ist der Beschuldigte freizu- sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Ausgangslage / Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.–, unter Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen fest (Urk. 132 S. 82). 1.2. Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Busse von maximal Fr. 400.– (Urk. 148 S. 3). 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 140), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht von vornherein ausgeschlossen.

- 43 -

2. Ausfällung einer Zusatzstrafe 2.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. No- vember 2023 wurde der Beschuldigte wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 63 Tagen verurteilt. Die vorliegend zu beurtei- lenden Taten beging er allesamt noch vor dieser Verurteilung. Es ist daher die Ausfällung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkur- renz zu prüfen. 2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). 2.3. Eine Zusatzstrafe im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die Frage der Gleichartigkeit von Strafen beurteilt sich bei der re- trospektiven Konkurrenz gleich wie bei der Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f., E. 2.4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Zweitgericht ist bei der Bildung einer Zusatzstrafe nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheids zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist es aber auch nicht an die im rechtskräfti- gen Erstentscheid ausgesprochene Strafart gebunden. Vielmehr ist das Zweitge- richt hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beur- teilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht einge- schränkt (BGE 142 IV 235 E. 2.4.6). Wird eine andere Strafart für die zusätzlichen Delikte ausgewählt, kann keine Zusatzstrafe ausgefällt werden (ACKERMANN, in:

- 44 - Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 174 zu Art. 49 StGB). Das Zweitgericht hat somit zunächst zu beurteilen, ob bezüglich der Taten, wel- che vor dem Ersturteil begangen wurden, unter Berücksichtigung der ins Auge ge- fassten Strafart die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Be- tracht fällt. Ist dies der Fall, hat es in Anwendung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe fest- zulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der be- reits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sanktionierte die von ihr zu beurteilende Straftat des Beschuldigten im Strafbefehl vom 13. November 2023 mit einer Freiheitsstrafe. Nachdem für sämtliche Delikte, die vorliegend zur Beur- teilung stehen, ebenfalls Freiheitsstrafen auszufällen sind (vgl. nachfolgend Ziff. V./4.1), sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz erfüllt. Nachfolgend ist daher für die Taten, welche der Beschuldigte vor seiner Verurteilung durch die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich verübte, in Anwendung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur rechts- kräftig ausgefällten Grundstrafe festzulegen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Aus- gehend von der schwersten Straftat sämtlicher Delikte ist für die neu zu beurtei- lenden Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden, welche hernach um die rechtskräftig ausgefällte Grundstrafe angemessen zu erhöhen ist. Die infolge Asperation ein- tretende Reduktion der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.5. Zum konkreten Vorgehen für die Bemessung der Zusatzstrafe ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht eine hypotheti- sche Gesamtstrafe aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Ta-

- 45 - ten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten bildet. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Ein- satzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (vgl. zum Ganzen Vorgehen im Einzelnen BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.6. Bei verschiedenen Delikten gilt die Tat als schwerste, die mit der höchsten abstrakten Strafandrohung belegt ist, unabhängig von den konkreten Umständen des Falls. Falls die Strafandrohungen – wie vorliegend für die Nötigung und die Drohung – gleich sind, entscheidet das Gericht anhand der konkreten Schuld, welches die schwerste Tat darstellt und damit Grundlage für die Einsatzstrafe bil- det, welche dann unter Berücksichtigung weiterer Delikte angemessen erhöht wird. Vorliegend drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gemäss Anklagezif- fer 4 mit dem Tod, während die Drohungen gemäss den anderen Anklageziffern unbestimmt auf körperliche Nachteile lauteten. Entsprechend ist die Drohung ge- mäss Anklageziffer 4 vorliegend als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat zu betrachten. Diese ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen.

3. Vorbemerkungen / Grundlagen der Strafzumessung 3.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 132 Ziff. IV./4.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wie- derholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).

- 46 - 3.2. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, sowie die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB korrekt mit drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 132 Ziff. IV/1.1). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom

25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Strafe für die Drohungen sowie die Nötigung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- setzen. Hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs.1 StGB und des mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB er- wog die Vorinstanz sodann korrekt, dass eine Bestrafung mit einer Busse bis Fr. 10'000.– zu erfolgen hat.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Sanktionsart 4.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b

- 47 - StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 4.1.2. Die Vorinstanz hat für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Dies ist nicht zu beanstanden. 4.1.3. Der Beschuldigte hat insgesamt 9 Vorstrafen erwirkt, welche bezüglich der Tatbestände der Nötigung, der Drohung, des Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen und der Tätlichkeiten einschlägig sind und – wie die Vorinstanz zutref- fend festhält – zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangen wurden (Urk. 144). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er zunächst mit bedingten Geldstrafen, später mit unbedingten Geldstrafen und gar mit unbedingten Frei- heitsstrafen bestraft. All diese Verurteilungen vermochten den Beschuldigten je- doch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Sodann delinquierte der Beschul- digte während des laufenden Strafverfahrens weiter. Auch dies scheint den Be- schuldigten nicht nachhaltig beeindruckt zu haben. Die hier zu beurteilenden Straftaten verübte der Beschuldigte zwischen Oktober 2022 und März 2023 und damit nur gerade rund 10 Monate nach Eröffnung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2021, mit welchem der Beschuldigte zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde (Urk. 144 S. 6). Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu be- urteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hart- näckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung ver- fehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst

- 48 - wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für sämtliche Straftaten jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 132 Ziff. IV./2.3 f.). 4.2. Einsatzstrafe für die Drohung vom 9. Dezember 2022 (Anklageziffer 4) 4.2.1. Die objektive Tatschwere ist als erheblich einzustufen, da der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit dem Tod gedroht und damit eine massive Drohung ausge- sprochen hatte. Diese ist unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Relevanz als besonders gravierend einzustufen. Eine leichte Relativierung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte sich in seinem Fahrzeug befand und damit ein gewisser Abstand zur Privatklägerin 1 bestand. Die wiederholte Tatbegehung indi- ziert sodann eine fortgesetzte kriminelle Energie sowie eine gesteigerte Hartnä- ckigkeit in der Einschüchterung der Privatklägerin 1. Sodann ist zu berücksichti- gen, dass die Tat geplant erfolgte. Der Beschuldigte wählte bewusst den Ort und Zeitpunkt, um sein Opfer in einer besonders verletzlichen Situation zu konfrontie- ren. Diese Berechnung sowie die Wiederholung der Drohungen verdeutlichen eine ernstzunehmende kriminelle Energie. Insgesamt ist von einem mindestens mittleren objektiven Verschulden auszugehen. 4.2.2. Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Besonders schwer wiegt die Tatsache, dass der Beschuldigte sich gezielt an den Arbeitsort der Privatklägerin 1 begab, um dort seine Drohung auszusprechen. Diese bewusste und überlegte Hand- lungsweise zeigt eine gesteigerte kriminelle Energie, die eine Relativierung des Tatverschuldens ausschliesst. 4.2.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und gestützt darauf unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen sei (Urk. 132 Ziff. IV./6.1.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief.

- 49 - 4.2.4. Vielmehr erscheint dem objektiven und subjektiven mittleren Verschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. Einsatzstrafe für die Drohung vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3) 4.3.1. Die objektive Tatschwere ist als nicht allzu erheblich zu bezeichnen. Entge- gen der Anklageschrift ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte eine explizite An- drohung des Todes geäussert hat. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten da- von auszugehen, dass er "lediglich" eine nicht näher konkretisierte Drohung aus- gesprochen hatte. Diese vermag allerdings zu einer ernstzunehmenden Beein- trächtigung des Sicherheitsgefühls der Privatklägerin 1 führen. Das Bedrohungs- szenario wurde dadurch intensiviert, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug ver- liess und aktiv auf das Fahrzeug der Privatklägerin 1 zuging, wodurch die Ein- schüchterungswirkung verstärkt wurde. Die besondere Gefährlichkeit ergibt sich sodann aus der kontextuellen Einbettung in ein bereits konfliktreiches Verhältnis zwischen den Parteien. Mithin ist zu be- rücksichtigen, dass die Drohung nicht in einem einmaligen emotionalen Ausbruch, sondern in einem eskalierenden Konfliktzusammenhang ausgesprochen wurde. Der Beschuldigte hatte bereits in der Vergangenheit verbale und physische Ag- gressionen gegenüber der Privatklägerin 1 gezeigt, was darauf hindeutet, dass die Tat nicht isoliert betrachtet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Verschulden mindestens als nicht mehr leicht zu bewerten. 4.3.2. Subjektiv handelt es sich um ein direktvorsätzliches Handeln. Der Beschul- digte setzte die Bedrohung strategisch ein, um seinen Willen im Kontext einer Auseinandersetzung über Kindesangelegenheiten durchzusetzen. Angesichts die- ser bewusst herbeigeführten Eskalation entfällt jede Möglichkeit einer Relativie- rung des Tatverschuldens.

- 50 - 4.3.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und gestützt darauf eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten als angemessen erscheine (Urk. 132 Ziff. IV./5.3). Diese Einsatz- strafe erscheint bei einem nicht mehr leichten Verschulden als zu tief. 4.3.4. Vielmehr wäre bei isolierter Betrachtung eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Bei der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vorliegend mehrere gleichartige Drohungen durch den Beschuldigten gegen die Privatklägerin 1 geäussert wurden. Entspre- chend rechtfertigt es sich, aufgrund der Asperation eine Erhöhung um 3 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen, sodass sich die Einsatzstrafe für diese beiden Taten auf 13 Monate erhöht. 4.4. Einsatzstrafe für die Drohung vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1) 4.4.1. Die objektive Tatschwere liegt wie bei der Drohung vom 14. November 2022 in einer nicht näher spezifizierten Bedrohung der körperlichen Integrität, hier verknüpft mit einer zukünftigen Handlung nach Entfernung der Fussfesseln. Die Drohung erfolgte vor dem Hintergrund einer konfliktbeladenen Vergangenheit mit bereits erlittener körperlicher Gewalt durch den Beschuldigten. Auch dieses Ver- halten verursachte somit eine merkliche Einschränkung des Sicherheitsgefühls der Privatklägerin 1. Somit ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 4.4.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich aus egoistischen Moti- ven und Eifersucht, um eine Beziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 zu beenden oder zu verhindern. Die bewusste und zielgerichtete Einschüchterung der Privatklägerin 1 lässt keine strafmindernden Erwägungen zu. Zusätzlich ist hervorzuheben, dass die Drohung in einem eskalierenden Muster der Machtausübung eingebettet war. Der Beschuldigte sah sich offenbar nicht in der Lage, mit der Trennung sachgerecht umzugehen, und wählte stattdessen den Weg der Einschüchterung.

- 51 - 4.4.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil ebenfalls, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen sei. Gestützt darauf erhöhte sie unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe allerdings lediglich um einen Monat (Urk. 132 Ziff. IV./6.2.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief. 4.4.4. Entsprechend der objektiven und subjektiven Tatschwere, welche einem nicht mehr leichten Verschulden entspricht, wäre dafür eine hypothetische Ein- satzstrafe von 8 Monaten angezeigt. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate als angezeigt, sodass die Strafe neu auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu stehen kommt. 4.5. Einsatzstrafe für die Nötigung vom 14. November 2022 (Anklageziffer 3) 4.5.1. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass beim Brems- manöver in Form eines Schikanestopps, welches die Privatklägerin 1 zwang, an- zuhalten, keine akute Gefährdung vorlag. Besonders problematisch ist, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine erhebliche Stresssituation für die Privat- klägerin 1 schuf. Obwohl aufgrund der Nötigung keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestand, führte das Verhalten des Beschuldigten zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin 1. Ent- sprechend ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. 4.5.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich aus egoistischen Moti- ven, um seinen Willen durchzusetzen. Eine leichte Relativierung des Verschul- dens ergibt sich aus dem emotional aufgeladenen Zustand des Beschuldigten und der spontanen Tatbegehung, sodass das Verschulden als noch leicht zu qualifi- zieren ist. 4.5.3. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil ebenfalls von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus. Gestützt darauf erhöhte sie unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips die Einsatzstrafe allerdings lediglich um einen Monat (Urk. 132

- 52 - Ziff. IV./7.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief. 4.5.4. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen wäre eine hypothetische Ein- satzstrafe von 3 Monate angezeigt. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichti- gen, dass die Nötigung im Zusammenhang mit der vorstehend beurteilten Dro- hung erfolgte. Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Mo- nat als angezeigt, sodass die Strafe neu auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu stehen kommt. 4.6. Einsatzstrafe für die Drohung vom 3. März 2023 (Anklageziffer 7) 4.6.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die gegenüber dem Pri- vatkläger 2 geäusserte Drohung eine nicht näher spezifizierte Einschränkung sei- ner körperlichen Integrität enthielt. Diese führte zu einer nicht unerheblichen Be- einträchtigung seines Sicherheitsgefühls, insbesondere nachdem er erfuhr, dass der Beschuldigte zuvor eine andere Person ("den Franzosen") körperlich atta- ckiert hatte. Zudem wurde die Drohung in einer Konfrontation im hinteren Bereich eines Geschäfts ausgesprochen, was die Bedrohungssituation zusätzlich ver- stärkte und die Wahrnehmung der Gefahr intensivierte. Zu berücksichtigen ist so- mit, dass die Drohung durch den Beschuldigten nicht direkt ausgesprochen wurde, sondern mittels einer Fernwirkung erzielt wurde, indem der Beschuldigte den Privatkläger 2 im Unklaren darüber hielt, was mit "dem Franzosen" gesche- hen war und er sich diesbezüglich bei der Privatklägerin 1 informieren musste. Das objektive Verschulden ist daher als nicht mehr leicht zu bewerten. 4.6.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, um eine Beziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 zu verhindern. Eine Relativierung des Verschuldens ist dement- sprechend nicht angezeigt. 4.6.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dass von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und gestützt darauf unter Berücksichtigung des As-

- 53 - perationsprinzips die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen sei (Urk. 132 Ziff. IV./6.3.3). Dies erscheint selbst bei einem nicht mehr leichten Verschulden als deutlich zu tief. 4.6.4. Gestützt auf das objektiv und subjektiv nicht mehr leicht zu qualifizierende Verschulden wäre eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Aufgrund der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate als angemessen, sodass sich die Gesamtstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe er- höht. 4.7. Täterkomponente 4.7.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 52-jähri- gen Beschuldigten ist bekannt, dass er gemäss eigenen Ausführungen in Italien aufgewachsen und im Jahr 1982 in die Schweiz gekommen sei. Er habe zuerst eine Lehre als Mechaniker abgeschlossen und anschliessend als Mauer. Das Praktikum zum Bauleiter habe er aufgrund seiner Inhaftierung nicht abschliessen können. Bis letztes Jahr habe er IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 4'300.– pro Monat bezogen. Aktuell habe er kein fixes Einkommen. Er sei aber auf der Suche nach einer Arbeitsstelle auf dem Bau bzw. beabsichtige er, die Ausbildung zum Bauleiter wieder aufzunehmen. Er sei geschieden und habe drei Kinder. Eigenen Angaben zufolge verfüge er über kein Vermögen, habe aber Schulden (Prot. I S. 69 ff. und Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.7.2. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 132 Ziff. IV./8.2), weist der Beschul- digte gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister mehrere Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Sep- tember 2013 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 300.– ver- urteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. August 2014 wurde der Beschuldigte sodann wegen wiederholter Tätlichkeiten (began-

- 54 - gen am Lebenspartner), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Drohung (begangen am Lebenspartner), Beschimpfung und Vernachlässigung von Unter- haltspflichten zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Ein weiterer Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach vom 2. Oktober 2014 wegen Nichtabgabe von ungülti- gen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassen- verkehrsgesetzes führte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Februar 2015 wegen Drohung (begangen am Lebenspartner) und Nöti- gung zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2015 erfolgte so- dann eine Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der Nichtab- gabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und eine Bestrafung mit einer unbedingten Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 40.–. Mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2017 wurde der Be- schuldigte sodann wegen Betrugs verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Ein weiterer Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach vom 28. September 2021 wegen fahrlässiger Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes sowie falscher Anschuldigung führte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 120.– sowie einer Busse von Fr. 400.–. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschuldigten sodann am 6. Dezember 2021 wegen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe sowie wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursver- fahren und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten so- wie einer Busse von Fr. 300.–. Schliesslich wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 63 Tagen verurteilt (Urk. 144). Der Beschuldigte ist somit in der Vergangenheit mehrfach, teilweise auch einschlägig, straffällig geworden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, zeigen seine Vorstrafen eine nicht zu unterschät- zende Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Diese teilweise

- 55 - einschlägigen Vorstrafen sind damit zu Recht merklich, mithin im Umfang von 4 Monaten, straferhöhend zu berücksichtigen. 4.7.3. Zum Nachtatverhalten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 132 Ziff. IV/8.3) verwiesen werden. Die vom Beschuldig- ten eingeräumten Anwesenheiten führten nur zu einer geringen Vereinfachung des Strafverfahrens und dies vor allem im Zusammenhang mit den Vorwürfen we- gen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann darin, dass der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigt. Insgesamt ist das Nachtatverhalten somit angesichts des teilweisen Geständnisses – und dies im Gegensatz zur Vorinstanz – ganz leicht und im Umfang von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen. 4.7.4. Auch die leicht strafmindernde Berücksichtigung des teilweisen Geständnis- ses ändert indessen nichts darin, dass mit der Vorinstanz zu erkennen ist, dass die straferhöhenden Faktoren deutlich überwiegen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es angemessen, die Gesamtstrafe um 3 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wäre somit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 23 Mo- naten angemessen. 4.9. Bildung der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom

13. November 2023 4.9.1. Wie eingangs dargelegt, liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Ent- sprechend ist eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und die vorliegend aus- zusprechende Strafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. November 2023 auszufällen. Die Vorinstanz berück- sichtige diese Freiheitsstrafe von 63 Tagen nicht, was sie allerdings auch nicht tun konnte, da deren Urteil am 6. September 2023 erging, mithin in einem Zeit-

- 56 - punkt, als der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich noch gar nicht ausgefällt wurde. 4.9.2. Für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe erscheint es angemes- sen, bei jenen 63 Tagen einen Abzug von 20 Tagen vorzunehmen, wobei der Ab- zug letztlich bei der auszufällenden Gesamtstrafe vorzunehmen ist. 4.9.3. Die auszufällende Gesamtstrafe wäre daher auf eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten und 10 Tage als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. November 2023 festzuset- zen. 4.9.4. Aufgrund des im Rahmen des Berufungsverfahrens geltenden Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt indessen keine höhere Strafe in Frage. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 4.10. Gesamtstrafe für die Übertretungen (mehrfacher Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen und Tätlichkeiten) (Anklageziffern 1 und 6) 4.10.1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. IV./9.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhält- nissen aus, über kein fixes Einkommen zu verfügen, sondern bis Ende Dezem- ber 2024 Taggelder der IV bezogen zu haben. Er habe monatlich Fr. 4'300.– aus- bezahlt erhalten. Seit Anfang Jahr hätten die IV-Taggeldzahlungen aufgehört. Mo- mentan verfüge er über kein Einkommen und müsse selber schauen, wie er die Situation auf die Beine bekomme. Für die Miete bezahle er Fr. 1'600.–, für die Krankenkasse Fr. 350.– (Prot. II S. 7 f.). 4.10.2. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe für die Übertretungen von Fr. 600.– erscheint eher am unteren Rand des Angemessenen, ist indessen

- 57 - zu bestätigen, zumal aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin keine höhere Strafe in Frage kommt.

5. Anrechnung der Haft 5.1. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 132 Ziff. IV./11.2), befand sich der Be- schuldigte vom 11. Januar 2023 sowie vom 3. März 2023 bis 18. August 2023 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, was insgesamt 170 Tage ergibt. 5.2. Da vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen ist, sind dem Beschuldigten die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich anzurech- nenden 63 Tage Haft (Urk. 144 S. 7) nicht nochmals anzurechnen. 5.3. Insgesamt sind somit 170 Tage als erstanden an die auszufällende Frei- heitsstrafe anzurechnen.

6. Vollzug 6.1. Im vorinstanzlichen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 132 Ziff. IV./12.1 f.). Diese brau- chen nicht wiederholt zu werden. 6.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet. Zudem wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklage- gegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszugehen ist. 6.3. Allerdings ist, wie bereits dargelegt wurde, zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt neun Vorstrafen erwirkt hat, die zum Teil einschlägig sind (Urk. 144). Für die in der Vergangenheit begangenen Straftaten wurde er zu-

- 58 - nächst mit bedingten, später mit unbedingten Geldstrafen und sogar mit unbe- dingten Freiheitsstrafen sanktioniert. All diese Vorstrafen vermochten den Be- schuldigten indessen nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Gegenteil machte sich der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung am 24. August 2023 erneut der Nötigung schuldig, was mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. November 2023 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 63 Tagen bestraft wurde. Zudem geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass gegen den Beschuldigten zwei weitere Strafverfahren hängig sind. So eröff- nete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 8. Dezember 2022 und da- mit während der laufenden Strafuntersuchung des vorliegenden Verfahrens eine Strafuntersuchung wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB. Dieselbe Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland eröffnete sodann am 1. Februar 2024 ein Straf- verfahren wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Die wieder- holte, äusserst hartnäckige und teilweise einschlägige Delinquenz des Beschul- digten lässt erhebliche Zweifel an seiner künftigen Bewährung aufkommen. Der Beschuldigte erscheint als äusserst unbelehrbar und uneinsichtig. Die ihm in der Vergangenheit mehrmals gewährten Chancen zur künftigen Bewährung hat er nicht genutzt. 6.4. Angesichts der vorgenannten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stel- len, weshalb die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass der Vollzug der Freiheits- strafe nicht aufzuschieben ist. 6.5. Hinsichtlich der Busse weist die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass diese nur unbedingt ausgesprochen werden kann (Urk. 132 Ziff. IV./12.4). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Fr. 600.– Busse zu bezahlen hat. Tut er dies nicht, so tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

- 59 - VI. Widerruf

1. Begeht der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingten Strafvoll- zug (Art. 46 Abs. 1 StGB). Andernfalls sieht es vom Widerruf ab. Es kann statt- dessen den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte ih- rer ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für den Verzicht auf den Widerruf sind besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, nicht erforderlich (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Vorausgesetzt wird lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Gleichwohl sind Art und Schwere der er- neuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen. Je schwerer die neuen Delikte wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis).

2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach vom 28. September 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 120.–, ins- gesamt Fr. 1'200.–, verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 144).

3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, fallen die vorliegend zu beurteilenden Delikte des Beschuldigten in die bis zum 5. Oktober 2023 andauernde, zweijäh- rige Probezeit. Wie bereits ausgeführt, ist beim Beschuldigten von einer negativen Prognose auszugehen (vgl. vorne, Ziff. V./6.3 f.), womit ein Verzicht auf einen Wi- derruf im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht in Frage kommt.

4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist damit die aufgeschobene Strafe zu widerrufen und nachträglich zu vollziehen.

- 60 - VII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz hat für die Dauer von 3 Jahren dem Beschuldigten ein Kon- takt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin 1 auferlegt, wobei die mass- gebenden rechtlichen Grundlagen nach Art. 67b StGB im angefochtenen Ent- scheid zutreffend dargestellt wurden (Urk. 132 Ziff. VI./1.). Der Beschuldigte hat die entsprechende Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils angefochten, ohne eine substantiierte Begründung vorzubringen (Urk. 135; vgl. Urk. 148). Demge- genüber beantragt die Privatklägerin 1 die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 141).

2. Zweifellos hat sich der Beschuldigte mehrerer Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gemacht. Ferner weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 unzählige Male gegen ihren Willen aufsuchte. Seine Straffälligkeit zog sich über mehrere Monate hin und resultierte einerseits aus einer nicht verarbeiteten Trennung und andererseits aus einer Streitigkeit über die Kinderbelange. All diese Umstände lassen auf ein hohes Ge- fährdungspotential in Bezug auf weitere Rechtsgutverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 schliessen. Entsprechend erweist sich – wie bereits ausgeführt – die Prognose als negativ.

3. Die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots erweist sich damit nach wie vor als geeignet, erforderlich und zumutbar, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte gegenüber der Privatklägerin 1 abzuhalten, zumal es sich um keinen massiven Eingriff in seine Lebensgestaltung handelt. Diesbezüg- lich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. VI./3), die zu keinen Weiterungen Anlass geben.

4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 3 Jahren erweist sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens eindeutig nicht als unangemessen und ist damit zu bestätigen, zumal aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin auf keine längere Dauer erkannt werden darf.

- 61 -

5. Das im vorinstanzlichen Entscheid angeordnete Kontakt- und Rayonverbot ist damit zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche

1. Im Zivilpunkt entschied die Vorinstanz, dass die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen sei. Zudem sprach sie der Pri- vatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– nebst 5 % Zins seit dem 18. No- vember 2022 zu (Urk. 132 S. 83). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfah- rens ist lediglich der Entscheid der Vorinstanz betreffend die von der Privatkläge- rin 1 geltend gemachte Genugtuungsforderung (s. vorne, Ziff. II./2.3). Während die Privatklägerin 1 diese Regelung unangefochten liess, beantragt der Beschul- digte, das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 sei vollumfänglich abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 135; Prot. II S. 5; Urk. 148 S. 4).

2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen des von der Privatklägerin 1 adhäsionsweise anhängig gemachten Genugtuungsanspruchs auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 132 Ziff. VII./3.1).

3. Der Beschuldigte bestreitet den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis der nötigen Intensität und mit der Be- gründung, dass viele Drohungen und die Nötigung gar nicht stattgefunden hätten. Es sei bezeichnend, dass die Privatklägerin 1 an ihrem Arbeitsplatz nie einen Tag gefehlt habe. Sie sei weder arbeitsunfähig gewesen noch habe sie psychologi- sche oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen (Prot. I S. 133; vgl. auch Urk. 148 Rz 70).

4. Zur Bemessung der Genugtuung für die Privatklägerin 1 erwog die Vorin- stanz zusammengefasst, es sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach vorsätzlich mit körperlicher Gewalt und dem Tod be-

- 62 - droht sowie amtliche Verfügungen missachtet habe, um sie zu beobachten oder zu kontaktieren. Es bestehe kein Zweifel daran, dass dies ihr Sicherheitsgefühl er- heblich beeinträchtigt habe, was möglicherweise – wie von ihr angegeben – eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich machen werde. Der Beschuldigte habe sie somit schuldhaft, widerrechtlich und adäquat kausal in ihrer psychischen Integrität verletzt. Die durch seine Drohungen verursachte Persönlichkeitsverlet- zung wiege ausreichend schwer, um eine Genugtuung zu rechtfertigen. Zudem sei sein Verschulden nicht mehr als leicht zu bewerten.

5. Den Erwägungen der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als die vom Be- schuldigten geäusserten Drohungen, welche dieser wiederholt äusserte und die teilweise sehr weit gingen, mithin bis zum Tod, ohne weiteres als Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung dienen können. Zu ergänzen ist, dass die Häufigkeit der ihr gegenüber geäusserten Drohungen beträchtlich war. Hinsicht- lich der Tätlichkeit sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen ist indessen darauf hinzuweisen, dass diese Übertretungen die für die Zu- sprechung einer Genugtuung erforderliche schwere widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit nicht erfüllen. Im Lichte dieser Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 2'000.– jedenfalls als vertretbar und ist daher zu bestätigen. Ebenso ist die unbestritten gebliebene Zinsregelung gemäss vorinstanzlichem Urteil sowie die darin verfügte Abweisung des privatklägerischen Begehrens im Mehrbetrag zu übernehmen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens im Umfang von vier Fünfteln auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung einen Nachforderungsvorbehalt im Umfang von vier Fünf- teln angebracht hat (Urk. 132 S. 84 Dispositivziffer 13), ist angesichts dessen, dass die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Daran ändert nichts, dass im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid

- 63 - ein Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen be- treffend den Vorfall vom 24. Dezember 2022 zu ergehen hat, kann doch nicht ge- sagt werden, dass im Zusammenhang mit diesem Anklagevorwurf kostenpflichti- ger Untersuchungsaufwand betrieben worden wäre, der nicht auch wegen der üb- rigen, in eine Verurteilung mündenden Anklagepunkte notwendig gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Die erstin- stanzliche Kostenauflage (Urk. 132 S. 84, Dispositivziffer 13) ist demnach zu be- stätigen. Die Festsetzung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 132 S. 83, Dispositivziffer 12) wurde nicht angefochten (s. vorstehend Ziffer II./2.3).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Grunde vollumfänglich. Soweit er mit Bezug auf den Anklagevorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betreffend den Vorfall vom 24. Dezember 2022 einen für ihn günsti- geren Entscheid erwirkt, ist dies gesamthaft betrachtet als unwesentliche Abände- rung des angefochtenen Urteils zu qualifizieren (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Dem Beschuldigten sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzube- halten. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 13'038.75 geltend (Urk. 147). Die verlangte Entschädigung erscheint jedoch angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwands für die gehörige Ver- teidigung des Beschuldigten (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV) als zu hoch und nicht angemessen. Ins- besondere macht der Verteidiger für das von ihm erstellte Plädoyer einen Auf-

- 64 - wand von rund 39 Stunden geltend, welches zwar immerhin 36 Seiten umfasste, jedoch grosszügig formatiert war. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Ge- bührenverordnung eine Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– vorsieht (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), und ange- sichts der Tatsache, dass die Berufungsverhandlung entgegen der Annahme des Verteidigers nicht vier Stunden, sondern lediglich 1 Stunde und 40 Minuten dau- erte (Prot. II S. 4 und S. 23), erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 11'000.– zu entschädigen. 2.3. Sodann beantragt die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'200.25 (inkl. Barausla- gen und MWST) (Urk. 151). Das geltend gemachte Honorar bewegt sich inner- halb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs, ist hinreichend ausgewie- sen und erscheint grundsätzlich angemessen. Zu berücksichtigen ist auch bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung, dass diese von einer geschätzten Verhand- lungsdauer von vier Stunden ausging, was entsprechend auf die tatsächliche Ver- fahrensdauer zu reduzieren ist. Demgemäss ist die unentgeltliche Privatklägerver- treterin mit einem Betrag von Fr. 3'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 91) beantragt der Beschul- digte im Berufungsverfahren eine Genugtuung für zu Unrecht erstandene Haft. Diese beziffert er im Berufungsverfahren mit Fr. 200.– pro Hafttag (Urk. 135 S. 5; Urk. 148 Rz 75). In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte zudem die Zusprechung einer Entschädigung von mindestens Fr. 33'252.– zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfalltag (Urk. 135 S. 5). Dieses Begehren hielt er anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht (Urk. 148 S. 4 und Rz 75). Vorliegend ist das erstinstanzliche Urteil weitestgehend zu bestätigen. Damit fehlt es an einer zu Unrecht erstandenen Haft des Beschuldigten, weshalb sein Ge- nugtuungsbegehren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

- 65 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 6. September 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 4. und teil- weise 5. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Tätlichkeiten [hinsichtlich An- klageziffer 1] und wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen [hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 21. Dezember 2022, 3. Januar 2023 und 29. Januar 2023; Anklagezif- fer 6]), 2 (Freisprüche), 8 (Einziehung und Vernichtung von Tracker/Anten- nen), 9 (Entscheid über das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung  mit Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Oktober 2022 (Anklageziffer 1), hinsichtlich des Vorfalls vom 14. November 2022 (An- klageziffer 3) und hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Dezember 2022 (An- klageziffer 4), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vor-  falls vom 3. März 2023 (Anklageziffer 7), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 

14. November 2022 (Anklageziffer 3) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292  StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Dezember 2022 (Anklagezif- fer 6).

- 66 -

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Dezember 2022 (Anklageziffer 6).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. No- vember 2023, wovon 170 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. Septem- ber 2021 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird vollzogen.

7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privat- klägerin 1 (D._____) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder über Drittpersonen auf- nehmen zu lassen. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, sich der Privat- klägerin 1 zu nähern oder im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort der Privatklägerin 1 (derzeit Liegenschaft an der B._____-strasse. 1 in C._____) aufzuhalten. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot, kann er ge- mäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Gelds- trafe bestraft werden. Überdies wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass bei Missachtung die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten

- 67 - Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB). Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots 1 […] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, ob- wohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____) eine Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 18. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 Fr. 3'800.– (RAin lic. iur. Y2._____; inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt.)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich 

- 68 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (D._____) im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 den Privatkläger 2 (N._____)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (D._____) im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 den Privatkläger 2 (N._____)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, gemäss Dispo-  sitivziffer 7 die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in die Akten ST.2013.3259  betreffend Dispositivziffer 6 das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 69 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva